(321) nachstehenden Ministerialerklärung vom 7tden Juli 1862, die gegen eine gleichlautende Er- klärung des Großherzoglich Oldenburg'schen Staatsministeriums vom 23sten Juni 1862 ausgetauscht worden, zum Abschlusse gekommen ist, so wird solche mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. Dresden, den 7ten August 1862. Ministerium der Justiz. Dr. von Behr. Rosenberg. Zwischen der Königlich Sächsischen und der Großherzoglich Oldenburg'schen Regierung ist wegen der in strafrechtlichen Untersuchungen erwachsenden Kosten folgende Uebereinkunft geschlossen worden: Artikel 1. Wenn in strafrechtlichen Untersuchungen durch die Requisition einer Ge- richtsbehörde des einen Staates an eine solche des anderen bei letzterer baare Auslagen noth- wendig werden oder sonst Gebühren und Kosten entstehen, so soll der requirirenden Behörde eine Vergütung dieser Auslagen und Kosten niemals angesonnen werden, und zwar ohne Un- terschied, ob das endliche Erkenntniß die Tragung der Kosten einer Untersuchung der Staats- hcasse, oder dem Angeschuldigten oder sonst einem Verpflichteten zuweisen wird. (Vergl. jedoch Art. 2.) Zu solchen baaren Auslagen und sonstigen Kosten werden insbesondere gerechnet: alle Auslagen für Verpflegung, Transport und Bewachung der Gefangenen, Botenlöhne, Pro- tocollirungs-, Schreib= und Abschriftsgebühren und Stempeltaxen, sowie alle an Gerichts- personen, Zeugen und Sachverständige oder an Gerichts= oder öffentliche Cassen sonst zu ent- richtende Gebühren und andere Kosten dieser Art. Artikel 2. Da übrigens durch diese Uebereinkunft die Verbindlichkeit derjenigen Pri- vaten, welche die Kosten zu tragen verurtheilt werden, nicht aufgehoben sein soll, so wird die requirirte Gerichtsbehörde die durch Erfüllung der Requisition erwachsenen Kosten nach den im Inlande geltenden Normen in gehöriger Weise ansetzen und ein Verzeichniß derselben der requirirenden Behörde mittheilen, welche ihrerseits die Vereinnahmung dieser Kosten mit den übrigen in der betreffenden Sache erwachsenen Kosten geeigneten Falls veranlassen und, sofern sie von dem hierzu Verpflichteten erlangt werden, der requirirten Behörde kostenfrei über- mitteln wird. Artikel 3Z. Die dergleichen Requisitionen betreffenden Correspondenzen der Behörden sollen, wenn sie mit entsprechender Aufschrift versehen und mit dem vorschriftsmäßigen Dienst- siegel verschlossen sind, als Officialsachen im Sinne des Art. 2 8 des Postvereinsvertrags vom 1 Sten August 1860 behandelt werden.