(325 ) & 20. Defern Rittergüter oder andere, einem Gemeindebezirke nicht angehörige Grund- stücke nicht in einem Dorfe gelegen sind, ist wegen deren zu dem § 37 Abs. 2 gedachten Zwecke erforderlichen Ueberweisung an ein Nachbardorf durch vie Kreisdirection an das Ministerium des Innern Anzeige zu erstatten. §& 21. Für die Wahlen des Handels- und Fabrikstandes umfaßt der erste Wahlbezirk den Regierungsbezirk Dresden mit Ausnahme der Amtsbezirke Meißen, Großenhain, Riesa und Lommatzsch, ingleichen den Regierungsbezirk Budissin, der zweite die Angehörigen des Handels standes im Gemeindebezirke der Stadt Leipzig, » der dritte a) die Angehörigen des Fabrikstandes im Gemeindebezirke der Stadt Leipzig, b)) den übrigen Theil des Regierungsbezirks Leipzig, die Amtsbezirke Meißen, Großenhain, Riesa, Lommatzsch, Crimmitzschau, Werdau und Remse, sowie die Schönburg'schen Receßherrschaften Glauchau und Waldenburg, der vierte die Amtsbezirke Chemnitz, Frankenberg, Limbach, Stollberg, Augustus- burg, Oederan, Zschopau, Lengefeld und Zöblitz, der fünfte die übrigen Theile des Regierungsbezirks Zwickau. §22. Zur Theilnahme an den Wahlen ist der persönliche Wohnsitz im Wahlbezirke nicht erforderlich. Das Stimmrecht ist da auszuüben, wo das Etablissement sich befindet. & 23. Ist ein und dasselbe Etablissement durch Zweigniederlassungen oder in den ver- schiedenen Branchen eines Geschäfts (z. B. Weberei, Walkerei, Färberei 2c.) über mehrere Orte ausgedehnt, so ist derjenige Ort als Sitz des Etablissements anzusehen, welcher bei An- meldung der Firma als solcher bezeichnet worden ist. § 24. Der Besitzer mehrerer selbstständiger, in verschiedenen Orten eines und desselben Wahlbezirks befindlicher Etablissements hat das ihm für letztere insgesammt zustehende Stimm- recht, wenn er im Bezirke wohnt, an seinem Wohnorte auszuüben. Ist er außerhalb des Wahlbezirks wohnhaft, so hat er selbst von den verschiedenen Orten seiner Etablissements den- jenigen, wo er vom Stimmrechte Gebrauch machen will, unter gleichzeitiger Angabe des Sitzes seiner übrigen Etablissements der Obrigkeit anzuzeigen, von welcher er sodann in die Wahlliste des Orts eingetragen, den Obrigkeiten der anderen in Frage kommenden Orte aber hiervon Nachricht gegeben wird. 625. Die von mehreren selbstständigen Etablissements desselben Besitzers zu entrichten- den Gewerbesteuern dürfen für die Wahl der Vertreter des Handels= und Fabrikwesens nicht zusammengerechnet werden. Der Inhaber ist daher zur Theilnahme an letzterer nur insoweit 1862. 46 Die Wahlen des Handels- und Fabrik- standes betr. Zu § 38 des Gesetzes. Zu § 40 des Gesetzes.