( 326 ) berechtigt, als die einzelnen Handels= oder Fabrikgeschäfte im Cataster mit dem § 40 vorge- schriebenen Steuerbetrage angesetzt sind. Zu § 43 des 626. In § 4 Abfs. 1 des Gesetzes ist bereits darauf hingewiesen, daß die dort auf- Gesetzes. gestellte Regel in dem § 43 des Gesetzes gedachten Falle eine Ausnahme erleidet. Es sind nämlich unter den hier bemerkten Voraussetzungen bei den Wahlen des Handels= und Fabrik- standes auch die Vertreter von juristischen Personen (insbesondere von bestätigten Actiengesell- schaften) wählbar. Zu Abschnitt lI. des Gesetzes. Vom Wahlverfahren. Das Wahlver- 6&27. Die obere Leitung des gesammten Wahlgeschäfts steht den Regierungsbehörden fahren im All= zu, und bewendet es hinsichtlich der Competenz der einzelnen Kreisdirectionen bei den Vor- 3,15é8 75 beir schriften in §& 5 und 6 der Verordnung vom 6ten April 1835 (Gesetz= und Verordnungs- Gesetzes. blatt Seite 2 37 u. f#g.)z hinsichtlich der Wahlen des Handels= und Fabrikstandes aber wird diese Leitung auch ferner im ersten Wahlbezirke der Dresdner, im zweiten und dritten der Leipziger, im vierten und fünften der Zwickauer Kreisdirection übertragen. # 28. Die Wahlcommissare sind berechtigt, zum Zwecke des Wahlgeschäfts die Mit- wirkung aller Unterbehörden des Landes in Anspruch zu nehmen, auch soweit nöthig an die denselben untergebenen Organe (z. B. Gemeindevorstände, Ortsgerichtspersonen rc.) unmittel- bar zu verfügen. Ihren Anträgen ist von allen Unterbehörden zu entsprechen. Auch mit sämmtlichen Mittelbehörden dürfen dieselben sich unmittelbar in Vernehmung setzen. An die ihnen nach § 27 vorgesetzte Kreisdirection ist von ihnen in allen Fällen, wo es vorgeschrieben oder sonst nöthig ist, und namentlich auch dann Bericht zu erstatten, wenn sie an eine Oberbehörde Anträge gelangen lassen wollen. & 29. Die vorbemerkten Befugnisse stehen auch den mit Leitung von Wahlen außerhalb der Grenze ihres amtlichen Bezirks etwa beauftragten Obrigkeiten (vergl. 6& 77 und 82 des Gesetzes) zu, doch haben dieselben nicht unmittelbar an die Kreisdirection, sondern an den Wahlcommissar Anzeige zu erstatten. Zu § 18 des 30. Die zum Behufe der Abstimmung auszutheilenden Stimmzettel sind vorher durch Gesetzes, einen Stempelabdruck zu beglaubigen. # 31. Der Verschluß des Behältnisses für die Stimmzettel hat durch den die Wahl leitenden Commissar oder Beamten und durch einen Stimmberechtigten oder Gemeindevertreter zu erfolgen.