(331 ) 55. Tritt die Voraussetzung, unter welcher die eventuelle Wahl erfolgt ist, nicht ein, nimmt also z. B. in dem § 52 bemerkten Falle der Erwählte die auf ihn gefallene ander- weite Wahl nicht an, wird die nach §& 8 Lit. c oder d des Gesetzes erklärte Ablehnung nach 10 ebendaselbst für unstatthaft erachtet oder auch die Wahl, durch welche eine Eventualwahl veranlaßt worden ist, cassirt (§& 60 des Gesetzes), so ist der eventuellen Wahl keine Folge zu geben. 56. Nach Vollendung der Wahl hat der Commissar, unerwartet der § 60 vorgeschrie- benen Prüfung, von dem Erwählten dessen Erklärung über Annahme der Wahl zu erfordern, denselben auch, soweit nöthig, zum Nachweise der Genehmigung seiner vorgesetzten Dienstbehörde Cvergl. § 75 der Verfassungsurkunde und Nr. V. des Gesetzes, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde betreffend, vom 1 gten October 1861, Gesetz= und Verordnungsblatt v. J. 1861 Seite 286) zu veranlassen. Die Einsendung der Acten an die Kreisdirection ist deshalb nicht zu beanstanden, der weitere Sachverlauf aber der Letzteren nachträglich anzuzeigen. & 57. Die Kreisdirection hat das Ergebniß der Wahl unverzüglich dem Ministerium des Innern anzuzeigen, mit Ausfertigung der Legitimationsurkunde aber so lange Anstand zu nehmen, bis ihr die Anzeige des Commissars über die Erklärung des Gewählten rc. vorliegt. Durch eine auf gesetzlichen Gründen nicht beruhende Ablehnung der Wahl (§ 11 des Gesetzes) wird die Ausstellung der Legitimationsurkunde nicht gehindert. Nach Ausfertigung der letzteren ist von der Kreisdirection anderweiter Vortrag an das Ministerium des Innern zu erstatten. &58. Die Vergütung der Auslagen erfolgt nach den in der Beifuge Sub □O enthal- tenen Bestimmungen. Die zu den Acten zu bringende Berechnung derselben hat der Commissar, soweit die Ver- gütung nicht ihm selbst zusteht, zu prüfen und gutachtlich festzustellen. Die definitive Fest- stellung geschieht bei dem Ministerium des Innern, von welchem auch die Auszahlung des Betrags angeordnet wird. §59. Wird eine Wahl ganz oder theilweise für ungültig erklärt, so haben die Behörden und Commissare, welche hierbei eine Verschuldung trifft, keinen Ersatz ihrer Auslagen zu be- anspruchen. 660. Die Wahllisten für die ritterschaftlichen Wahlen werden von der Kreisdirection nach erfolgter Prüfung mit der Genehmigungsbemerkung versehen zurückgegeben, doch wird durch letztere eine später in Gemäßheit von §6 58, Abs. 3 des Gesetzes zu fassende Entschließ- ung nicht ausgeschlossen. §# 61. In beiden § 64 des Gesetzes angeordneten Einladungen sind die vorzunehmenden Wahlen soweit thunlich genau zu bezeichnen, auch ist auf die Vorschriften in § 54 Abs. 1—3 des Gesetzes aufmerksam zu machen. Zu § 60 des Gesetzes. Zu § 61 des Gesetzes. Ritterschaft- liche Wahlen insbesondere betr. Zu § 63 des Gesetzes. Zu § 64 des Gesetzes.