339 ) Gesch-und Verordnungsb lalt für das Koͤnigreich Sachsen, 11½ Stück vom Jahre 1862. 77) Gesetz, das Immobiliar-Brandversicherungswesen betreffend; vom 23sten August 1862. 8 .,. WIN, Johann,vonGOTTESGnadenKomgvonSachsen 2c.2c.2c. haben eine zeitgemäße Abänderung und Verbesserung der zeitherigen Gesetzgebung über das Immobiliar-Brandversicherungswesen beschlossen und verordnen demnach mit Zustimmung der getreuen Stände des Königreichs Sachsen durch gegenwärtiges Gesetz wie folgt: Erster Abschnitt. Vom Immobiliar-Brandversicherungswesen im Allgemeinen. § 1. Die in den alten Erblanden des Königreichs Sachsen durch das Mandat vom 1 Oten November 1784 gegründete und in Folge des Vertrags vom 2 7sten November 184 8 auf die Oberlausitz ausgedehnte Landesimmobiliar-Brandversicherungsanstalt des Königreichs Sachsen wird in nachstehender Maaße von Neuem geordnet. &2. Im Verhältnisse zur Versicherung bei der Landesanstalt sind drei verschiedene Arten von Immobilien und Zubehörungen zu unterscheiden, nämlich: a) solche, welche beitrittspflichtig, b) solche, welche blos beitrittsfähig und C) solche, welche nicht beitrittsfähig sind. 8 3. Alle Gebäude, soweit sie im Gesetze (6& 4, 5 und 6) nicht besonders ausgenom- men worden, sind, mit Einschluß dessen, was zum inneren Ausbaue gerechnet wird, sowie bei 1862. 49