( 351) 57. Sollten die ordentlichen Beiträge eines Jahres dessen eigenen Bedarf übersteigen, so sind die Ueberschüsse zunächst zur Deckung des etwa aus einem vorhergegangenen Jahre her- rührenden Deficits zu verwenden, und soweit dieß nicht nöthig, dem nach §#66 anzusammeln- den Reservefond bis zu dessen Erfüllung zuzuweisen, außerdem aber auf die zu eihebenden Brandversicherungsbeiträge des nächsten Jahres abzurechnen. Solchenfalls hat das Ministerium des Innern- den Procentsatz festzustellen und durch das Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt zu machen, welcher auf die ordentlichen Beiträge weniger zu erheben ist. &58. Die Verpflichtung zu Entrichtung des Brandversicherungsbeitrags ist eine auf dem betreffenden Grundstücke und dessen bei der Landesanstalt versicherten Zubehöre ruhende Last. Die Zahlungsverbindlichkeit geht bei Besitzveränderungen, auch wegen der Rückstände, auf den neuen Eigenthümer über. & 59. Jede mit einem eigenen Ortscataster versehene Gemeinde ist verbunden, die Bei- träge durch einen dazu geeigneten Ortseinnehmer rechtzeitig erheben und an die mit Ver- waltung der Brandversicherungsangelegenheiten beauftragte Obrigkeit abliefern zu lassen. Zusammenliegende kleinere Gemeinden können sich zur gemeinschaftlichen Annahme eines Brandcassengeldereinnehmers vereinigen, auch ist es gestattet, daß sich deshalb eine kleinere Gemeinde einer größeren anschließt. # (60. Die Gemeinden haben ihre Ortseinnehmer in der ortsverfassungsmäßigen Weise zu wählen, die getroffene Wahl jedoch der Obrigkeit anzuzeigen und die Handlungen und Ver- nachlässigungen der von ihnen bestellten Einnehmer zu vertreten. &61. Zur Bestreitung des Receptur= und Verwaltungsaufwandes werden bei einer Gesammtversicherungssumme eines Ortscatasters bis zu 50,000 Thalern 2 Procent, über 50,000 Thaler bis mit 100,000 Thalern 14 Procent und über 100,000 Thaler 1 Procent von den baar eingehenden Beiträgen bewilligt 2 sind in der Einrechnung zu verausgaben. 662. Von den Einnehmergebühren § 61 hat die Ortsobrigkeit und der Localeinnehmer je die Hälfte zu beziehen. 163. Gegen Versicherte, welche mit der Zahlung ihrer Brandversicherungsbeiträge in Rückstand bleiben, findet executivisches Zwangsverfahren Statt. Obrigkeiten und Localeinnehmer, welche die Einrechnungsfristen nicht inne halten, verfallen in Ordnungsstrafen von 1 Thaler bis 20 Thalern. Im Uebrigen finden in Bezug auf die Stellung der Localeinnehmer, die Münzsorten und die Verpackung der Gelder und sonst die wegen Erhebung und Berechnung der Staatssteuern gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimmungen Anwendung. § 64. Die Brandversicherungsbeiträge genießen bei Concursen dasselbe Vorzugsrecht wie rückständige Steuern.