(388 ) orten der Feuerpolizeicommissare und deren Stellvertreter vorkommen, sind, nach erfolgter Genehmigung Seiten der betreffenden Kreisdirection, von den Amtshauptleuten durch die Amts- blätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, auch der Brandversicherungscommission durch die Kreisdirection bekannt zu machen. * 15. Die Reisekosten und Auslösungen in Brandversicherungsangelegenheiten werden in den Fällen, in welchen deren Ansatz überhaupt statthaft ist, folgendermaaßen bestimmt, und sind darnach zu den Acten zu liquidiren: I. An Reisekosten für die Mitglieder der Ortsobrigkeiten und die technischen Beamten ohne Unterschied der dienstlichen Stellung a) das tarifmäßige Personengeld auf der Eisenbahn der II. Wagenclasse, und außer- dem an Nebenausgaben bei dem Zugange zur Eisenbahn und dem Abgange von derselben, und zwar wegen jedes Zu= und Abganges zusammen zehn Neugroschen. Wo Eisenbahnen nicht benutzt werden können, b) das Personengeld der Eil= oder Personen-Fahrposten; und nur wenn in der Richtung der Reise, oder zu der Zeit, wo letztere nothwendig wird, Posten nicht gehen, oder nicht benutzt werden können, C) der für ein zweispänniges Lohngeschirr nach der beizubringenden Bescheinigung wirk- lich bestrittene Aufwand. Wenn bei den auswärtigen Geschäften mehrere Beamte, welche die Reise von einem und demselben Orte aus antreten, betheiligt sind, so haben sie sich in dem sub c bemerkten Falle eines gemeinschaftlichen Fortkommens zu bedienen und erhalten dieses Fortkommen nur ein- fach vergütet. II. An täglichen Auslösungen oder Tagegeldern, bei deren Berechnung der Tag zu 24 Stunden, zwölf Stunden und darüber für einen vollen, weniger als zwölf Stunden aber für einen halben Tag gerechnet werden, gebühren a) den Mitgliedern der Ortsverwaltungsobrigkeiten: 2 Thlr. 15 Ngr. — Pf. dem Vorstande, 2 — — dem Assessor bei den Gerichtsämtern und 1 15 . dem Actuar oder Protocollanten; b) den technischen Bezirksbeamten: 2 Thlr. — Ngr. —. Pf. in den 9§ 38 und 78 sowie in den 9§ 41, 42 und 85 des Gesetzes gedachten Fällen, wenn der Reclamant die veranlaßten Kosten zu bezahlen verbunden ist; ) den Brandversicherungsoberinspectoren aber 3 Thlr. — Ngr. — Pf. in den §§ 41, 42 und 85 des Gesetzes bemerkten Fällen ohne Unterschied, ob dem Reclamanten die Bezahlung der Kosten