(389) zuerkannt wird oder nicht, und zwar bei b und c einschließlich der damit ver- bundenen schriftlichen Arbeiten. In Fällen der § 38 des Gesetzes gedachten Art hat der technische Beamte den ihm zu- kommenden Betrag für Fortkommen und an Auslösung bei Verlust seines Anspruchs sofort auf dem Catastrationsprotocolle zu liquidiren. Werden auf einer und derselben Reisetour gleichzeitig mehrere dergleichen Catastrationen expedirt, so ist das Fortkommen und der Betrag der Auslösung und zwar letztere nach Maaß- gabe der auf die einzelne Expedition verwendeten Zeit und Mühe auf sämmtliche betheiligte Antragsteller antheilig zu repartiren. Bei Aushändigung der Versicherungsscheine sind diese Kosten von den Antragstellern durch die Obrigkeit einzuziehen und darauf an den technischen Beamten porto= und kostenfrei ab- zuliefern. Obrigkeitliche und technische Beamten haben weder Fortkommen noch Auslösung zu bean- spruchen, wenn die Expedition an dem Orte stattfindet, wo sie ihren Sitz haben. Eine Ausnahme hiervon findet nur insoweit Statt, als in dem § 38 des Gesetzes be- merkten Falle der Antragsteller verbunden ist, an den technischen Beamten für jede am Orte vorzunehmende neue Catastrirung eines Gebäudecomplexes eine Gebühr von überhaupt 10 Mgr. zu bezahlen. Zum zweiten Abschnitte. (& 18 bis mit § 26.) # 16. Die Anmeldung zur Versicherung, ohne Unterschied der Veranlassung dazu, hat, unter genauer Bezeichnung der Gegenstände, entweder mündlich, oder mittelst schriftlicher Ein- gabe bei der Ortsverwaltungsobrigkeit zu erfolgen. Bei mündlicher Anmeldung ist darüber ein von dem Antragsteller mit zu unterzeichnendes Protocoll aufzunehmen. Ist das angemeldete Versicherungsobject ganz neu (aus roher Wurzel) entstanden, so ist dasselbe sogleich mit der demselben im Brandversicherungscataster zu gebenden Nummer zu bezeichnen. Tritt dasselbe dagegen an Stelle eines früheren, schon versichert gewesenen Gegenstandes, oder hat dasselbe nur eine, die neue Anmeldung bedingende Veränderung erlitten, so muß bei der Anmeldung die bisherige Bezeichnung im Brandversicherungscataster nach Nummer und Buchstaben mit angegeben werden. § 17. Bei versicherungsfähigen gewerblichen Geräthschaften und Maschinen muß der Anmeldung auch ein specielles Verzeichniß der neu und beziehendlich anderweit zu catastriren- den Gegenstände mit Angabe ihrer Zahl und ihrer Bestimmung, sowie der Catasternummern 557