( 403) Nachricht erhält, sofort nach dem Ausbruche des Feuers, da nöthig, durch Eilboten, Kenntniß zu geben. Obliegenheit der Verwaltungsobrigkeit ist es, sich sogleich nach erhaltener Kunde und wo möglich noch während des Brandes an Ort und Stelle zu begeben und daselbst nicht nur über die Entstehung des Brandes, sondern wenn ein Anspruch auf Schädenvergütung an die Landes- anstalt stattfindet, auch über die Wirkung des Brandes, sowie über die durch die Lösch- anstalten verursachten Schäden die nach allen Richtungen hin nöthigen Erörterungen vorzu- nehmen. & 67. Zu diesem Behufe muß dabei insbesondere Folgendes berücksichtigt werden: 1) Es sind die Personen namhaft zu machen, welche die Löschanstalten geleitet haben, ferner sind die beim Brande anwesend gewesenen Spritzen in der Reihenfolge ihrer Ankunft und mit ungefährer Angabe der Zeit ihres Eintreffens nach Ausbruch des Feuers, sowie der Entfernung des Ortes, von dem sie herbeigeschafft worden, speciell aufzuführen, auch ist zu bemerken, ob sie mit Zubringern und Schläuchen versehen gewesen oder nicht, ob sie in Thätig- keit gekommen sind und ob sie sich brauchbar erwiesen haben. 2) Demnächst sind diejenigen Spritzen zu bezeichnen, denen nach § 9 8 eine Prämie gebührt. 3) Sind beim Brande ausländische Feuerlöschgeräthschaften thätig gewesen, so müssen die daran etwa entstandenen Schäden constatirt werden. 4) Diejenigen Personen, welche sich beim Löschen besonders ausgezeichnet, oder zur Be- schränkung des Brandes, Verhinderung der Weiterverbreitung des Feuers, oder zur Verminder- ung der Schäden wesentlich beigetragen haben, sind mit Angabe ihrer besonderen Leistungen namentlich aufzuführen. 5) Getrennt von einander sind die a) durch Brand und b) durch die Löschanstalten theils total zerstörten, theils partiell beschädigten Versicherungsobjecte nach den Nummern und Buchstaben des Brandversicherungscatasters aufzuzeichnen und die Eigenthümer derselben anzugeben. 6) Finden sich darunter zwar angemeldete, aber noch nicht catastrirte Gegenstände, so ist durch sorgfältige Erörterungen zugleich festzustellen, in welchem Zustande sie sich unmittelbar vor dem Brande befunden haben, sowie ob und seit wann sie schon in Benutzung genommen worden, oder völlig hergestellt gewesen sind. 7) Die Partialschäden jedes Versicherungsobjects sind möglichst genau zu beschreiben und zwar dergestalt, daß zu ersehen ist, welche Theile noch vorhanden und ohne Beschädigung ge- blieben sind. 1862. 57