( 405) Wird ein Anspruch auf Vergütung solcher Schäden geltend gemacht, welche durch soge- nannte kalte Wetterschläge entstanden sind, so hat die Obrigkeit zunächst die Entstehungsursache der Schäden zu erörtern und wenn sich ergiebt, daß sie durch kalten Blitzschlag veranlaßt worden, das Weitere unter analoger Anwendung der vorstehenden Bestimmungen zu besorgen. #68#. Ueber die §& 67 gedachten amtlichen Erörterungen und Besorgungen, welche von der Ortsverwaltungsobrigkeit in Gegenwart des Feuerpolizeicommissars oder derjenigen Per- sonen, welche die Feuerlöschanstalten geleitet haben, sowie der anwesend befindlichen Calamitosen zu veranstalten sind, ist an Ort und Stelle und unter Angabe der zugezogenen Personen ein genaues Protocoll aufzunehmen. 69. Der Bezirksbrandversicherungsinspector hat, wo möglich, der Localexpedition bei- zuwohnen und in diesem Falle die Obrigkeit thunlichst dabei zu unterstützen. Bei Bränden solcher Versicherungsobjecte, deren Versicherungssumme 10,000 Thlr. und mehr beträgt, sowie solcher, die mit Glocken versehen oder mit Metall abgedeckt sind, muß der Bezirksbrandversicherungsinspector von der Vornahme der amtlichen Localerörterung schleunigst in Kenntniß gesetzt und zur Theilnahme aufgefordert werden. & 70. Ueber jeden im Verwaltungsbezirke vorgekommenen Brandfall, gleichviel ob ein Schaden aus der Brandversicherungscasse zu vergüten ist, oder nicht, sowie über jede durch kalten Blitzschlag entstandene Zerstörung oder Beschädigung eines Versicherungsobjectes hat die Verwaltungsobrigkeit nach erhaltener Kunde binnen 24 Stunden an die Bezirksamtshaupt- mannschaft und die Kreisdirection, binnen 72 Stunden aber an die Brandversicherungscom- mission, jedoch ohne Beifügung der Acten, Anzeige zu erstatten, diese Anzeigen auch innerhalb der angegebenen Zeit zum Abgange zu bringen. & 71. Ist der Brand von größerem Umfange, erstreckt er sich auf ganze Ortstheile oder betrifft er eine Fabrik, so hat die Obrigkeit noch vor Erstattung jenes Berichts und sobald ihr die Nachricht vom Brande zugegangen ist, oder sie die größere Ausdehnung desselben zu über- sehen vermag, der Brandversicherungscommission durch eine vorläufige Anzeige unverweilt und auf kürzestem und schnellstem Wege davon Kenntniß zu geben. & 72. Der an die Brandversicherungscommission zu erstattende Bericht muß Folgendes enthalten: a) den Namen des Brandorts, b) die Zeit vom Ausbruche des Brandes nach Tag und Stunde, FO) ein Verzeichniß sämmtlicher zerstörter oder beschädigter Versicherungsobjecte, mit An- gabe der Nummern und Buchstaben, unter denen sie resp. in dem Brandversicher- ungscataster, den Nachträgen oder in den Anmelde= und Versicherungsscheinen aufge- führt sind, M die Benennung der Eigenthümer derselben und 57“