(418 ) Privatpersonen, welche das vorgeschriebene Feuerlöschgeräthe nicht angeschafft, oder nicht im Stande erhalten haben und welche der Aufforderung zur Erfüllung ihrer Verpflichtung binnen vier Wochen nicht nachkommen, sind der Obrigkeit anzuzeigen. 98. Unter der im Gesetze 6 117 ausgedrückten Voraussetzung und dafern das frühere Eintreffen der fremden Feuerlöschspritzen am Brandorte nicht ausschließlich dem überwie- genden Vortheile der Lage zuzuschreiben ist, beträgt die Prämie für die erste bespannte Feuerspritze, wenn dieselbe a) mit Zubringer und Schläuchen versehen ist, Zehn Thaler, b) außerdem Sieben Thaler, und für die zweite dergleichen, ) je nachdem sie die unter a und b bemerkte Beschaffenheit hat, Sieben oder Fünf Thaler. Kommen zwei oder mehrere Spritzen zu gleicher Zeit an und werden gleichzeitig in Thä- tigkeit gesetzt, so gebührt die Prämie der Spritze des entfernteren Orts, bei gleichen Entfernungen aber ist die Prämie unter sie gleichmäßig zu vertheilen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die zum Löschen des Feuers herbeigeschafften Spritzen dem In= oder Auslande angehören und ob dieselben mit Pferden bespannt sind, oder von Menschen gezogen werden, wenn sie nur von der Größe und Wirksamkeit der Fahrspritzen sind. &99. Wem die Spritzenprämien gebühren, hat zunächst die Obrigkeit des Brandortes und in zweiter und #letzter Instanz die Brandversicherungscommission zu entscheiden. Die Verwendung der Prämie bleibt zwar den betreffenden Gemeinden oder Eigenthümern der Spritzen vorbehalten, es ist jedoch Demjenigen, welcher die Spritze gefahren hat, sowie den Eigenthümern der Pferde und dem die Spritze begleitenden Spritzenmeister oder Rohr- und Schlauchführer je ein Fünftheil davon zu gewähren. 6§ 100. Dem Ermessen der Brandversicherungscommission bleibt es vorbehalten, in be- sonderen Fällen für ausgezeichnete Dienstleistungen beim Löschen entstandener Feuersbrünste Belohnungen aus der Brandversicherungscasse zu gewähren. Den an dieselbe deshalb nach 0 Punkt 4 zu richtenden motivirten Anträgen ist das Gutachten Desjenigen beizufügen, der die Löschanstalten geleitet hat. & 101. Wenn bei einem Brande ausländisches Feuerlöschgeräthe in Gebrauch gekommen ist und sich brguchbar erwiesen hat, so ist noch vor dessen Wiederabführung von dem Brand- orte durch den Feuerpolizeicommissar oder Denjenigen, der die Löschanstalten amtlich zu leiten gehabt hat, unter Zuziehung des Gendarmen oder einer Ortsgerichts= oder Ortspolizeiperson, außerdem aber durch denjenigen Gemeindebeamten (Ortsrichter, Gemeindevorstand, Gemeinde-