( 466 ) XI. (Zu § 39 der Ausführungsverordnung.) Alphabetisch geordnetes Verzeichniß der in die II. bis VI. Abtheilung der Benutzungs= oder Betriebsart gehörigen Gebäude, mit Angabe der betreffenden Abtheilung. Erläuterungen. 1) Unter Fabrikbetrieb oder Gewerbebetrieb im Großen ist derjenige zu verstehen, bei welchem die Hülfsmaschinen und Apparate im Wesentlichen durch mechanische oder thierische Kräfte in Betrieb gesetzt werden und sich in besonderen dazu bestimmten und eingerichteten Lo- calitäten befinden, sowie derjenige Gewerbebetrieb, zu welchem größere Feuerungsanlagen, als: Dampf= und Siedekessel, Schmelz-, Brenn-, Trocken= und Backöfen und dergleichen gehören. Dagegen ist: 2) zur Hausindustrie oder dem Gewerbebetriebe im Kleinen derjenige Betrieb zu rechnen, bei welchem besondere Hülfsmaschinen und Apparate entweder gar nicht, oder nur in geringer Anzahl vorhanden sind, lediglich durch Menschenkraft in Bewegung gesetzt werden und sich in der Regel zugleich in den zu Wohnungen und hauswirthschaftlichen Zwecken be- stimmten Gebäuden mit befinden, ingleichen derjenige Gewerbebetrieb, zu welchem größere Feuerungsanlagen von der in Punkt 1 gedachten Art nicht gehören. 3) Ob die Betriebs= oder Hülfsmaschinen vorherrschend aus Holz oder von Metall be- stehen, ist nur nach deren Quantitativ= und nicht nach den Werthsverhältnissen zu bestimmen. 4) Ohne Einfluß auf erhöhete Feuersgefahr sind bei der Einschätzung der Wohngebäude a) Vorrathsräume (sogenannte Magazine und Niederlagen im Kleinen), welche nur eine untergeordnete Bestimmung haben, als Nebenräume von Wohngebäuden dienen und zu diesem Zwecke nicht bleibend bestimmt oder eingerichtet sind, sondern nur neben- sächlich, wechselud, oder vorübergehend dazu benutzt werden, sowie alle diejenigen Räum- lichkeiten in Wohngebäuden, welche nur für die Hausindustrie (Gewerbebetrieb im Kleinen), den Handwerksbetrieb, die Hauswirthschaft oder zu Verkaufsläden und der- gleichen gehören, sowie die letzteren selbst. b) Backöfen, welche für den hauswirthschaftlichen Bedarf eingerichtet sind und nicht zum Gewerbebetriebe oder Handel dienen. c) Ställe aller Art, welche nur als untergeordnete und nebensächliche Bestandtheile des Wohngebäudes anzusehen sind.