(488 ) XIII. (Zu § 48 der Ausführungsverordnung.) Pflichtnotul für den nach §41 des Gesetzes von dem Reclamanten präsentirten Sachverständigen. Nachdem Sie vonn. ............ in zu einer anderweiten Ab= und Einschätzung der bei der Landesimmobiliar-Brandversicherungs- anstalt unter V9r. des Brandversicherungscatasters von . . .. versicherten Gebäude (oder Maschinen u. s. w.) (anderweiten Würderung der in Folge desanmnmm . .. zu X . stattgefundenen Brandes an den unter N9r. des Brandversicherungscatasters catastrirten und bei der Landesimmobiliar-Brandversicherungsanstalt versicherten Objecten entstandenen Schäden) als Sachverständiger erwählt worden sind; so haben Sie anzugeloben und zu schwören: bei der Ihnen obliegenden Schätzung sich nach den Ihnen vorgelegten einschlagenden Bestimmungen des Gesetzes tvtr. n .. 18 . . „das Immobiliar-Brand— versicherungswesen betreffend und der Verordnung zur Vollziehung desselben von dem- selben Tage, genau und pünktlich zu richten, bei der Schätzung selbst mit der größten Unpartheilichkeit, Sorgfalt und Gründlichkeit zu Werke zu gehen, nach Ihrem besten Wissen und Gewissen zu urtheilen und sich von Ausübung Ihrer Pflicht weder durch Gunst, Gabe, Geschenk, Freundschaft oder Feindschaft, noch um irgend einer anderen Ursache willen abhalten zu lassen, Geschenke, sie mögen bestehen, worinnen sie immer wollen, weder selbst anzunehmen, noch von den Ihrigen annehmen zu lassen und Sich überhaupt hierbei so zu verhalten, wie es einem treuen Taxator eignet und gebührt. Eid: Alles, was mir gegenwärtig vorgelesen und vorgelegt worden, habe ich wohl verstanden und verspreche solches fest, treu und unverbrüchlich zu befolgen. So wahr mir Gott helfe, durch Jesum Christum, seinen Sohn, unsern Herrn!