(543 ) 5. Die von der Königlichen Commission für das Veterinärwesen in ihrer Eigenschaft als Direction der Thierarzneischule nach Maaßgabe § 4 des Gesetzes, die Ausübung der Thier- heilkunde betreffend, vom 1 A4ten December 18588 auf Grund der vorher bestandenen Prüf- ung ausgestellten Legitimationen als Thierarzt erkennt die Großherzogliche Regierung auch für ihre Staatsangehörigen und für den Bereich des Großherzogthums Sachsen-Weimar, jedoch unbeschadet der daselbst bestehenden besonderen Bestimmungen über Niederlassung und Aus- übung der thierärztlichen Praxis, zum Nachweise der Qualification als Thierarzt für gültig und den derartigen Zeugnissen der Großherzoglichen Medicinalcommission in der Wirkung völlig gleichstehend an. 6. Ueber die Anerkennung dieser Legitimationszeugnisse und deren Gleichstellung mit den Zeugnissen der Großherzoglichen Medicinalcommission wird die Großherzogliche Regierung alsbald nach Abschluß gegenwärtiger Vereinbarung eine öffentliche Bekanntmachung erlassen, auch wird dieselbe ihren Staatsangehörigen, welche sich dem Studium der Thierheilkunde wid- men wollen, den Besuch der Thierarzneischule zu Dresden besonders empfehlen, desgleichen für die Bekanntwerdung der Aufnahmebedingungen und der Anstaltsgesetze die geeignete Sorge tragen. §& 7. In Ansehung der Aufnahme als Schüler der mit der Thierarzneischule verbundenen Lehrschmiede und der Unterweisung in der Hufbeschlagskunde werden die Angehörigen des Großherzogthums Sachsen-Weimar mit den Königlich Sächsischen Angehörigen ebenfalls völlig gleichbehandelt, dergestalt, daß, was nach den bestehenden Vorschriften und Einrichtungen für diese gilt, auch auf jene während der Dauer des Lehrcursus, mit Einschluß der Abgangsprüf- ung, Anwendung leidet. Da es sich hiernach von selbst versteht, daß die Beschlagschüler aus dem Großherzogthume Sachsen-Weimar alles das zu erfüllen und zu beachten haben, was den Beschlagschülern aus dem Königreiche Sachsen zu erfüllen und zu beachten obliegt, so wird die Großherzogliche Re- gierung Fürsorge dafür treffen, daß das Regulativ, den Besuch der Lehrschmiede bei der Königlichen Thierarzneischule betreffend, vom 1 5ten April 1857 und die etwa künftig er- scheinenden reglementmäßigen Bestimmungen über die Benutzung der Lehrschmiede, nachdem sie der Großherzoglichen Regierung mitgetheilt worden, den Betheiligten im Großherzogthume Sachsen-Weimar in der geeignet scheinenden Weise bekannt werden. & ie der Königlich Sächsischen Regierung allein verbleibende Direction und Beauf- sichtigung der Thierarzneischule erleidet durch gegenwärtige Vereinbarung in keiner Weise eine Aenderung. Dagegen wird die Großherzogliche Regierung von allen neuen, in Betreff der Thierarzneischule getroffenen organischen Einrichtungen Kenntniß erhalten und derselben auch der anstatt eines Schulprogramms alljährlich beim Schlusse des Schuljahres erscheinende Be- richt über das Veterinärwesen und die Thierarzneischule mitgetheilt werden. 75