(547) Uebereinkunft zwischen den Regierungen von Sachsen und von Schwarzburg-Rudolstadt, die Benutzung der Thierarzneischule in Dresden betreffend. Nachdem die Regierungen des Königreichs Sachsen und des Fürstenthums Schwarzburg— Rudolstadt sich in dem Beschlusse vereinigt haben, daß die Königliche Thierarzneischule zu Dresden gleichzeitig mit als Lehr- und Bildungsanstalt für das thierärztliche Personal des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt benutzt und insoweit als gemeinschaftliche Thierarznei- schule anerkannt werde, so ist durch die in dieser Angelegenheit besonders bestellten Bevoll- mächtigten und zwar « für Sachsen den Geheimen Regierungsrath im Ministerium des Innern Friedrich Wilhelm Just, für Schwarzburg-Rudolstadt 6 den Minnisterialrath August Wilhelm Scheidt auf Grund der vorher gepflogenen Verhandlungen nachstehende Uebereinkunft unter Vorbehalt der Ratification durch die Hohen Regierungen verabredet und abgeschlossen worden. 1. Den Angehörigen des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt ist der Besuch und die Benutzung der Thierarzneischule zu Dresden zum Studium der Thierheilkunde und be- hufs der Ausbildung als Thierarzt unter denselben Bedingungen und Voraussetzungen ge- stattet, wie den Königlich Sächsischen Angehörigen. Sie können entweder als eigentliche Civileleven oder als Hospitanten eintreten und genießen auf die Dauer ihres Aufenthalts und Studiums an der Anstalt unter der § 3 gedachten Einschränkung mit den Königlich Sächsischen Angehörigen völlig gleiche Rechte, unterliegen aber auch den gleichen Verpflicht- ungen. 62. Diese Gleichstellung findet insbesondere Statt rücksichtlich a) der Aufnahme und Aufnahmeerfordernisse, b) der Theilnahme am Unterrichte und an den praktischen Uebungen, I) der Benutzung der Bibliothek und der übrigen Sammlungen, d) der Disciplin und der Disciplinargewalt nach Maaßgabe der Anstaltsgesetze, e) des Wohnens in und außerhalb der Anstalt, f) der Semestral= und der Abgangsprüfungen, sowie 8) der verschiedenen Abentrichtungen, als der Inscriptionsgebühren (Schulgeld), des Miethzinses, der Abgangsgebühren. 63.Bei der Verleihung von Prämien an solche Eleven, welche sich durch Fleiß, Fort- schritte und sittliches Verhalten besonders auszeichnen, werden Eleven aus dem Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt nur insoweit betheiligt, als die zur Anschaffung der zu derartigen