( 548 ) Prämien bestimmten Bücher oder chirurgischen Instrumente erforderlichen Geldmittel von der Fürstlichen Regierung bewilligt worden sind. Ueber die Verwendung der dießfallsigen Bewilligungen hat die Königliche Commission für das Veterinärwesen der Fürstlichen Regierung jedesmal nach Ablauf des Schuljahres Rechenschaft abzulegen. & 4. Wenn Eleven des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt zur Abgangs= und Maturi- tätsprüfung zuzulassen sind, so soll die Fürstliche Regierung hiervon durch die Königliche Commis- sion für das Veterinärwesen in Kenntniß gesetzt werden und derselben freigestellt sein, der Prüfung durch einen dazu Beauftragten beizuwohnen. # 5. Die von der Königlichen Commission für das Veterinärwesen in ihrer Eigenschaft als Direction der Thierarzneischule nach Maaßgabe §& 4 des Gesetzes, die Ausübung der Thierheilkunde betreffend, vom 1 4ten December 185 8 auf Grund der vorher bestandenen Prüfung ausgestellten Legitimationen als Thierarzt erkennt die Fürstliche Regierung auch für ihre Staatsangehörigen und für den Bereich des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, jedoch unbeschadet der daselbst bestehenden besonderen Bestimmungen über Niederlassung und Ausübung der thierärztlichen Praxis, zum Nachweise der Qualification als Thierarzt für gültig und den derartigen Zeugnissen der Fürstlichen competenten Behörden in der Wirkung völlig gleichstehend an. 6. Ueber die Anerkennung dieser Legitimationszeugnisse und deren Gleichstellung mit den Zeugnissen der Fürstlichen competenten Behörden wird die Fürstliche Regierung alsbald nach Abschluß gegenwärtiger Vereinbarung eine öffentliche Bekanntmachung erlassen, auch wird dieselbe ihren Staatsangehörigen, welche sich dem Studium der Thierheilkunde widmen wollen, den Besuch der Thierarzneischule zu Dresden besonders empfehlen, desgleichen für die Bekannt- werdung der Aufnahmebedingungen und der Anstaltsgesetze die geeignete Sorge tragen. # 7. In Ansehung der Aufnahme als Schüler der mit der Thierarzneischule verbunde- nen Lehrschmiede und der Unterweisung in der Hufbeschlagskunde werden die Angehörigen des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt mit den Königlich Sächsischen Angehörigen ebenfalls völlig gleichbehandelt, dergestalt, daß, was nach den bestehenden Vorschriften und Einrichtungen für diese gilt, auch auf jene während der Dauer des Lehrcursus, mit Einschluß der Abgangs- prüfung Anwendung leidet. Da es sich hiernach von selbst versteht, daß die Beschlagschüler aus dem Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt alles das zu erfüllen und zu beachten haben, was den Beschlagschülern aus dem Königreiche Sachsen zu erfüllen und zu beachten obliegt, so wird die Fürstliche Re- gierung Fürsorge dafür treffen, daß das Regulativ, den Besuch ber Lehrschmiede bei der König- lichen Thierarzneischule betreffend, vom 1 5ten April 1857 und die etwa künftig erscheinenden reglementmäßigen Bestimmungen über die Benutzung der Lehrschmiede, nachdem sie der Fürst-