(550 ) 2. 2. Verjährung 14. Dividenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Zahlungstermine an gerechnet, unerbebener nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse. Die Dividenvenscheine werden mit Ablauf dieser Frist ungültig. Wenn wegen Dividendenscheinen oder Dividendenleisten ein Mortificationsverfahren statt- gefunden hat (§ 15), so verfallen diejenigen bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkennt- nisses schon zahlbar gewesenen Dividenden, welche wegen Mangels der Dividendenscheine nicht erhoben werden konnten, der Gesellschaftscasse, wenn sie innerhalb eines Jahres vom Eintritte der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an gerechnet, nicht erhoben werden. Durch Ablauf dieser vier= und resp. einjährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch an die Gesellschaft. Mortifica- *15. Wegen untergegangener oder sonst abhanden gekommener Actien, Interims= und tiensverfahren. Dividendenscheine oder Leisten findet auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten das Edictalverfahren zum Behufe ihrer Mortification Statt. Dasselbe erfolgt ganz in der Maaße, wie es für Königlich Sächsische Staatspapiere gesetz- lich vorgeschrieben ist, und werden in dieser Beziehung Actien und Interimsscheine den Staats- schuldscheinen, Dividendenscheine und Leisten aber den Zinsscheinen und Zinsleisten der Staats- papiere gleich behandelt; es tritt jedoch hier statt der für Staatspapiere im Rescripte vom 6ten October 1824 vorgeschriebenen zehnjährigen Verjährungsfrist bei Vereinsactien und Interims- scheinen schon eine vierjährige ein. Nach vollständiger Beendigung des Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses findet die Ausfertigung neuer Documente Statt, die § 19 erwähnte Gerichtsbehörde ist auch die für das Mortificationsverfahren befugte Behörde. 2c. rc. Vorsitzender. 38. Der Ausschuß wählt alljährlich nach erfolgter Neuwahl einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, welche beide in Zwickau oder in einem Umkreise von 1 Stunde davon wohnhaft sein müssen. « Die Wahlen sind jedesmal öffentlich bekannt zu machen und genügt diese Bekanntmachung zur Legitimation der Gewählten. 2c. 2c. Rechtliche Ver- 52. Dem Directer liegt in allen und jeden Rechtsangelegenheiten die active und retung. passive Vertretung des Vereins ob. Einer besonderen Legitimation bedarf es außer der § 46 vorgeschriebenen öffentlichen Be- kanntmachung des Namens nicht. Der Director hat auch, wenn der Verein Processe führt, die erkannten Eide Namens der Gesellschaft zu leisten. rc. rc.