(552 ) als die betreffenden Manometer ihren Zweck gehörig erfüllen und die Dampfspannung der zugehörigen Kessel richtig anzeigen. Sobald jedoch ein solches Manometer sich bei der Re- vision als ungangbar, oder auch nur als erheblich unrichtig zeigend erweist, oder eine Repa- ratur daran nothwendig wird, ist dasselbe sofort und längstens binnen vier Wochen durch ein offenes Gefäß= oder Hebermanometer zu ersetzen. Außerdem müssen binnen längstens fünf Jahren ohne Unterschied alle an Dampfkesseln von weniger als fünf Atmosphären Spannung dermalen im Gebrauche befindlichen Differenzialmanometer abgeschafft und anstatt derselben offene Gefäß= oder Hebermanometer angebracht sein. 3. Die zwei Wasserstandzeiger, mit welchen nach §& 3 sub i der Verordnung vom 1 Zten September 1849 und 6# 5 der Verordnung vom 25sten Juni 1851 jeder Dampf- kessel zu versehen ist und welche entweder in zwei Wasserstandgläsern, oder in einem Wasser- standglase und drei Probirhähnen, oder einem Wasserstandglase und einem Schwimmer zu bestehen haben, müssen derartig von einander unabhängig sein, daß eine Beschädigung an irgend einem Theile des einen Apparats nicht die Function des anderen Apparates verhindern oder beeinträchtigen kann. « · Hiernach hat sich jeder, den es angeht, gebührend zu achten. Dresden, den 27sten September 1862. Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. Schmiedel. A 90) Verordnung, die Anlage und die polizeiliche Beaufsichtigung der kleinen Dampfkessel betreffend; vom 29sten September 1862. □ In Bezug auf die Anlage und die polizeiliche Beaufsichtigung kleiner Dampfkessel mit ge- ringer Dampfspannung ertheilt das Ministerium des Innern hiermit folgende Vorschriften. §& 1. Unter kleinen Dampfkesseln im Sinne dieser Verordnung sind nach Maaßgabe § 5 der Verordnung vom 25sten Juni 1851 nur diejenigen zu verstehen, welche höchstens 3 Fuß Durchmesser und 8 Fuß Länge haben, oder deren gesammte Heizfläche 40 □ Fuß nicht übersteigt und in denen die Dampsspannung nicht mehr als 11 Atmesphäre (1 Atmo- sphäre Ueberdruck) betragen soll, gleichviel ob dieselben zum Kochen oder zur Erwärmung von Wasser oder zu anderen landwirthschaftlichen oder technischen Zwecken bestimmt sind. & 2. Zur Aunlage solcher Dampfkessel bedarf es weder der vorgängigen Einreichung der 8 5 der Verordnung vom 1 3ten September 1849 vorgeschriebenen speciellen Zeichnungen