(564 ) 31. ꝛc. ꝛe. b) Verkauf der deponirten Pfänder. 2c. 2c. Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß an die Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, sowie Vollstreckung der Hülfe in dieselben, oder deren Vindicationen sind unzulässig, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. Derjenige, welcher den Pfandschein bringt und den Vorschuß sammt Zinsen berichtigt, wird als legitimirt zum Zurückempfange des Pfan- des angesehen. 2c. 2c. 95) Deeret wegen Bestätigung der Statuten des Actienvereins für Gasbeleuchtung in Pirna; vom 3ten October 1862. . — —— — — Nhem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 9§ 9 und 36 der Statuten des Actienvereins für Gasbeleuchtung in Pirna enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges Decret unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. Dresden, am Z3ten October 1862. Ministerium des Innern. 6 Frhr. v. Beust. Demuth. 2c. rc. §#9. Untergegangene, verlorene oder sonst ihren Inhabern abhanden gekommene Interims- actien, Actien oder Dividendenscheine und Talons werden auf Antrag und Kosten der Betheilig- ten nach vorgängiger bescheinigter Erlassung von Edictalien und auf Grund der sodann rechts- kräftig erfolgten Präclusion dritter Interesseuten durch eine öffentliche Bekanntmachung des Directoriums mortificirt und statt derselben den Betheiligten Duplicate ausgestellt.