(565 ) Zu gleicher Zeit erfolgt die Auszahlung der wegen Mangels der Dividendenscheine uner- hoben gebliebenen Dividenden. In Betreff der Erlassung von Edictalien und der Präclusion finden die wegen Mortifica- tion Königlich Sächsischer Staatspapiere in dem Befehle vom 25sten Juli 1777 und dem Rescripte der Landesregierung vom 6ten October 1824 enthaltenen Vorschriften durchgängig analoge Anwendung dergestalt, daß die Interimsactien und Actien in dieser Beziehung ganz so wie Königlich Sächsische Staatsschuldscheine, hingegen Talons und Dividendenscheine ganz so wie die Zinsleisten und Scheine von Königlich Sächsischen Staatsschuldscheinen behandelt werden, es tritt jedoch statt der in dem nurerwähnten Neseripte festgesetzten Verjährungsfrist von zehn Jahren nur eine vierjährige ein. 2c. 2c. 36. Diodidenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Zahlungstermine an gerechnet, nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse. Die Dividendenscheine werden mit Ablauf dieser Frist ungültig. Wenn wegen verloren gegangener oder sonst abhanden gekommener Dividendenscheine oder Talons ein Mortifications- verfahren stattgefunden hat (§ 9), so verfallen diejenigen, bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Dividenden, welche wegen Mangels der Divi- dendenscheine vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht erhoben werden konnten, der Gesell- schaftscasse, wenn sie innerhalb eines Jahres, vom Eintritte der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an gerechnet, nicht erhoben werden. Durch Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch an den Verein. 2c. 2c. 96) Verordnung, die Einführung innenbenannter Gesetze betreffend; vom 13ten October 1862. N in Beziehung auf die Einführung nachbenannter Gesetze, des Gesetzes, die Militärgerichtsverfassung betreffend, vom 2 3sten April 1862 und der Militärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen, von demselben Tage, von dem Kriegsministerium, beziehendlich im Einverständnisse des Ministeriums der Justiz, beschlossen worden ist, daß die gedachten beiden Gesetze nebst den auf dieselben bezüglichen Publications-, Ausführungs= und sonstigen Verordnungen den 1sten Januar 1863 797