(566 ) in Kraft treten sollen, so wird Solches in Gemäßheit I&# 1 der unterm 26 sten April 1862 ergangenen Verordnung zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht. Dresden, den 13ten October 1862. Kriegsministerium. v. Rabenhorst. Eckelmann. 97) Bekanntmachung, die dem Spar= und Vorschußvereine zu Wolkenstein und dem Vorschußvereine zu Schneeberg bewilligte Stempelbefreiung betreffend; vom 13ten October 1862. De- Finanzministerium hat dem Spar= und Vorschußvereine zu Wolkenstein und dem Vor- schußvereine zu Schneeberg, in Anerkennung des gemeinnützigen Zwecks dieser Vereine, für die bei denselben vorkommenden Wechsel, Schuldverschreibungen und Bürgschaften, welche bei gegebenen Vorschüssen zur Sicherstellung der Vereine von deren Mitgliedern, oder von den Erborgern oder den Bürgen ausgestellt werden, insoweit die Vorschüsse den Betrag von 50 Thlrn. — — nicht übersteigen, Befreiung von der in der Stempeltaxe des Mandats vom 1 lten Januar 1819 unter den Worten „Schuldverschreibung“ und „Fidejussiones und Bürgscheine“ geordneten Stempelabgabe bis auf Widerruf bewilligt, wogegen eine weitere Befreiung von der Stempelabgabe, sowohl bei dem Schriften= als Werthstempel, in Ange- legenheiten der genannten Vereine nicht stattfindet. Zur Nachachtung für Alle, die es angeht, wird dieß hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, am 1 3ten October 1862. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Friesen. Zenker. 98) Verordnung, die Errichtung von Phosphorzündwaarenfabriken betreffend; vom 20sten October 1862. In Bezug auf Anlage und Einrichtung von Phosphorzündwaarenfabriken wird mit Rücksicht auf deren Feuergefährlichkeit, sowie zu möglichster Sicherung der darin beschäftigten Arbeiter vor Gefahren für Gesundheit und Leben, unter Verweisung auf die §6 22, 23 und 75 des