(570 ) 20. Zur Controle über Ab= und Zugang der Arbeiter hat der Fabrikunternehmer ein Buch zu führen, welches Vor= und Zunamen, Alter, Wohnort und Tag des Ein= und Aus- tritts jedes Arbeiters enthalten muß und in welches der Arzt (19) das Resultat seiner Wahrnehmungen nach jeder von ihm vorgenommenen Revision, unter Beifügung des Tags der letzteren einzutragen hat. 21. Außer den vorstehenden Vorschriften haben die Obrigkeiten bei der Genehmigung zu Anlegung von Phosphorzündwaarenfabriken die in jedem einzelnen Falle besonders zu be- messenden bau= und feuerpolizeilichen Rücksichten sorgfältig in Obacht zu nehmen, auch haben dieselben künftig von jeder neuerrichteten Gewerbsanlage dieser Art zur vorgesetzten Kreisdirection Anzeige zu erstatten. Gegenwärtige Verordnung gilt in ihren Bestimmungen unter 9— 21 auch für die bereits bestehenden Phosphorzündwaarenfabriken. Die Vorschriften unter 2 bis mit 8 dagegen sind bei älteren Anlagen nur zu beobachten, wenn und soweit sich, in Folge von baulichen Veränderungen, Reparaturen und sonst die Gelegenheit dazu bietet. Dresden, den 20sten October 1862. Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. Schmiedel. MÆ 99) Verordnung, Maaßregeln zum Schutze gegen das Eindringen der Rinderpest betreffend; vom 23sten October 1862. Auitlichen Nachrichten und an Ort und Stelle vorgenommenen Erhebungen zu Folge breitet sich die Rinderpest von Ungarn und Galizien her weiter aus und ist bereits an einigen Orten in Böhmen zum Ausbruche gekommen. 1 Zur Abwehr der Seuche wird daher auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 1 ten Jannar 1860 (Seite 1 des Gesetz= und Verordnungsblattes desselben Jahres) hierdurch be- stimmt, wie folgt: 1. Das Einbringen von Nindvieh, ohne Unterschied der Nace, aus Böhmen oder aus den übrigen Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Staaten nach Sachsen ist von nun an und bis auf Weiteres entlang der ganzen Sächsisch-Böhmischen Grenze verboten. & 2. Voen diesem Verbote bleibt nur allein dasjenige Rindvieh zur Zeit noch ausge- schlossen, welches beim gegenseitigen Grenzverkehre im engeren Sinne blos als Spannvieh ge- braucht wird und keine anderweite Verwendung findet.