(574 ) □ Concessionsbedingungen für die Zweig-Eisenbahngesellschaft zu Großenhain. & 1. Der unter der Firma: Zweig-Eisenbahngesellschaft zu Großenhain gebildeten Actiengesellschaft wird zum Bau und Betriebe einer Zweigeisenbahn von Priestewitz nach Großenhain unter nachfolgenden Bedingungen und näheren Bestimmungen Concession ertheilt. & 2. Die Concession begründet für die genannte Actiengesellschaft ein ausschließendes Recht dergestalt, daß derselben gegen alle gleichartige Unternehmungen, welche die Verbindung der in § angegebenen Endpunkte der Zweigbahn auf directem Wege bezwecken, ein Ver- bietungsrecht zusteht, unbeschadet jedoch des Rechts der Staatsregierung, in Zukunft nach Be- finden andere, auf Beschleunigung des Transports von Personen und Sachen berechnete Unter- nehmungen, welche keine Eisenbahnen sind, ohne Unterschied des Tracts zu concessioniren. & 3. Das Anlagecapital für diese Eisenbahn in der § 6 näher bezeichneten Art der Ausführung, einschließlich der nöthigen Verbindung mit dem Bahnhofe der Leipzig-Dresdener Eisenbahncompagnie zu Priestewitz, ist vorläufig auf Neunzigtausend Thaler festgestellt, die sich unter 750 Stück Actien zu 100 Thalern (Serie l) und unter 300 Stück Actien zu 50 Thalern (Serie II) vertheilen. §# 4. Der zur statutenmäßigen Verzinsung der während der Bauzeit auf die Actien zu leistenden Einzahlungen erforderliche Bedarf kann aus dem Anlagecapitale (§ 3), bei dessen Berechnung hierauf Rücksicht genommen ist, entnommen werden. 5. Die Eisenbahngesellschaft ist der Regierung gegenüber verpflichtet, die Eisenbahn in der aus den vorzulegenden und zu genehmigenden Bauplänen sich ergebenden Richtung, inner- halb Eines Jahres von Publication der Verordnung an, durch welche das Expropriations- gesetz für dieselbe in Wirksamkeit gesetzt wird, dergestalt auszuführen, daß sie ihrer ganzen Länge nach in Betrieb gesetzt werden kann. Die Ausführung des Unter= und Oberbaues und der künftige Betrieb erfolgt nach den- jenigen Normalien, welche für die hierländischen Staatsbahnen grundsätzlich bestehen, unter der Leitung des Directoriums durch die von demselben anzustellenden Techniker, aber in Gemäßheit der Vorschriften der Allerhöchsten Verordnung vom 26sten Juni 1851 (Gesetz= und Ver- ordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 285 fg.) unter der technischen Oberaufsicht und Con- trole der Staatsregierung.