( 578 ) Namentlich ist sie verpflichtet, auf allen Bahnhöfen oder Anhaltepunkten, wo es für erfor- derlich erachtet wird, eine geeignete Localität zuni Polizeibureau einzurichten, zu meubliren, in gutem Stande zu erhalten und für deren Heizung und Reinigung zu sorgen, nicht minder alle für den Dienst auf der Eisenbahn und den Bahnhöfen bestimmte Polizeibeamten, sowie alle Gendarmen, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als solche ausweisen, nicht minder den Obergendarmerieinspector oder dessen Stellvertreter bei Dienstreisen unentgeldlich zu befördern. 13. Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beaufsichtigung der Eisenbahnarbeiter während der Banzeit entstehende außerordentliche Aufwand ist von der Gesellschaft zu ersetzen. & 14. Die Gesellschaft ist verbunden, dafür Sorge zu tragen, daß erkrankte und verun- glückte Eisenbahnarbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte, in welchen sich die Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihre Heimath zu haben, aufhalten, zur Last fallen. Es sind daher für Verpflegung und Unterstützung in solchen Fällen entweder auf Kosten der Eisenbahngesellschaft oder durch geeignete Verpflichtung der Bauunternehmer die nöthigen Vorkehrungen zu treffen. 15. Die Gesellschaft ist verbunden, den Anschluß anderer Eisenbahnunternehmungen an ihre Bahn, es möge die beabsichtigte neue Bahn in einer Fortsetzung oder in einer Seiten- verbindung bestehen, geschehen zu lassen und für den Fall eines solchen die durch die Herstell- ung eines geregelten und zusammenhängenden Verkehrs von einer Bahnlinie auf die andere bedingten Anstalten und Betriebseinrichtungen zu treffen. Kommt hierüber unter den betheilig- ten Bahnverwaltungen eine gütliche Vereinigung nicht zu Stande, so fällt die Regulirung des Verhältnisses der Entscheidung der Regierung anheim. * 16. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der Bahn- höfe und Anhaltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die Anlegung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener Wege und Straßen, nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der durch diese Veranstaltung ent- stehende Bau= und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahngesellschaft zur Last, insoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit der betreffenden Flurgemeinde oder sonstiger Baupflichtigen einzutreten hat, worüber die Eutscheidung der Regierung zusteht. 17. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde aus- gehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, sowie für etwetige, durch außerordentliche Ereignisse bedingte zeitweilige Unterbrechungen des Bahnbetriebs, kann die Gesellschaft vom Staate einen Ersatz nicht in Anspruch nehmen, es wäre denn, daß eintreten- den Falls den durch Krieg beschädigten Staatsangehörigen überhaupt durch ein Landesgesetz oder durch Staatsverträge ein Schadenersatz zugestanden wird.