(619.) Anmerkungen: 1) Unter der Brandversicherungs-Catastermummer ist die Nummer von demjenigen Ge- bäudecomplexe zu verstehen, in dem sich die versicherten Gegenstände befinden, oder zu dem solche gehören, gleichviel, ob der Versicherte Eigenthümer oder Pachter des betreffen- den Complexes ist, oder den Letzteren blos als Miether bewohnt. 2) Für harte Dachung gilt Stein, Ziegeln, Schiefer, Metall und approbirte Dachpappe oder Dachfilz und für weiche Dachung Stroh, Rohr, Holz= und Lehmschindeln, Breter, Schwarten und Dorn'sche Masse. Gebäude, welche nur theilweise mit hartem und theilweise mit weichem Materiale gedeckt, sind als Gebäude mit weicher Bedachung zu behandeln. 3) Versicherungsobjecte, welche sich nicht in Gebäuden befinden, z. B. Feimen von Ge- traide, Stroh 2c., sind den in Gebäuden unter weicher Bedachung versicherten Mobiliar= gegenständen beizuzählen.