(635 ) vom 1 4ten März 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 67) ge- dachten Art zum Abdrucke zu bringen. Dresden, den 5ten December 1 862. Ministerium des Innern. Für den Minister: Kohlschütter. Schmiedel. Æ 111) Verordnung, den Verkauf des zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten Salzes betreffend; vom 2ten December 1862. Um die Verwendung des Salzes für landwirthschaftliche und gewerbliche Zwecke noch weiter zu fördern, wird mit Allerhöchster Genehmigung andurch Folgendes verordnet: & 1. Der Niederlagspreis des im 6 1 der Verordnung, den Verkauf des zu landwirth- schaftlichen, gewerblichen und medicinischen Zwecken bestimmten Salzes betreffend, vom 15ten Mai 1860 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1860, Seite 67), gedachten ge- mahlenen Viehsalzes, sowie des §& daselbst erwähnten, nicht mehr durch Eisenritriol und Blutlaugensalz, sondern lediglich durch Beimischung von Kalisalz zu denaturirenden Ge- werbesalzes wird auf Achtzehn Neugroschen für den Centner herabgesetzt. §#2. Der Preis der in neuerer Zeit bei den Niederlagen in den Debit gebrachten Vieh- salzlecksteine wird auf Zwei Neugroschen für das Stück zu ungefähr 8 Pfund festgesetzt. 8 3. Düngesalz wird von den Salzverwaltereien nicht mehr debitirt. Dagegen ist Veranstaltung getroffen worden, daß die Staßfurther Kali= und sonstigen Abraumsaljze, soweit dieselben im freien Verkehre sich befinden, unmittelbar von der Saline durch die Vermittelung der Salzverwaltereien oder der Eisenbahngüterexpeditionen bezogen werden können. 8 4. Vorstehende Bestimmungen treten am 1sten Januar 1863 in Kraft, wogegen die Vorschriften der Verordnung vom 15ten Mai 1860 in 8 1 Absatz 2, § 2, 98 4 und 5,