( 640 ) II. die Branntweinbrenner den 275sten Theil der von ihnen im Jahre 1862 zu erlegen gewesenen Branntweinsteuer. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. Dresden, am 9ten December 1862. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Friesen. Zenker. MÆ 116) Verordnung, die mit der Königlich Württembergischen Regierung wegen Schutzes der Waaren— bezeichnungen geschlossene Uebereinkunft betreffend; vom 10ten December 1862. Die Königlich Sächsische und die Königlich Württembergische Regierung sind übereinge— kommen, ihre beiderseitigen Unterthanen in dem gegenseitigen Schutze der Waarenbezeichnungen einander gleich zu stellen und zu behandeln. — Nachdem nun darüber die nachstehende Ministerialerklärung vom 26sten November 1862 ⅜§sFaausgestellt und gegen eine entsprechende Declaration des Königlich Württembergischen Ministe— riums der auswärtigen Angelegenheiten vom 15ten October dieses Jahres ausgetauscht wor- den ist, so werden diese beiden Erklärungen, Allerhöchster Resolution gemäß, zur allgemeinen Nachachtung hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß dieselben vom lsten Januar 1863 an in Kraft treten sollen und daß es demzufolge von dem gedachten Zeitpunkte an bis auf Weiteres bei dem Antrage von Handlungshäusern und Fabrikanten des Königreichs Würt- temberg auf Bestrafung der im Art. 312 des Strafgesetzbuchs gedachten Handlungen, gleich- wie schon bisher bei dergleichen Anträgen Königlich Preußischer und Herzoglich Braunschwei- gischer Handlungshäuser und Fabrikanten (vergl. Verordnungen vom 5ten März 1841 und vom öten Mai 18430, des im zweiten Absatze des Art. 312 vorausgesetzten beson- deren Reciprocitätsnachweises nicht bedarf. Dresden, den 1 Oten December 1862. Die Ministerien des Junern und der Justiz. Frhr. v. Beust. Dr. v. Behr. Rosenberg. Nachdem die Königlich Sächsische und die Königlich Württembergische Regierung überein- gekommen sind, gegenseitig ihre beiderseitigen Unterthanen in dem gesetzlichen Schutze der