(647 ) 8 11. In Betreff der Lohnzahlung an die Fabrikarbeiter leiden die einschlagenden Be— stimmungen des Gewerbegesetzes Anwendung. * 12. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung, be- ziehendlich sonstige Contraventionen sind mit Geldstrafen bis zu 500 Thlr. — — zu ahnden. Nöthigen Falls kann von der betreffenden Unterbehörde auch die Beschlagnahme des Fab- rikats und der Werkzeuge, die Außerbetriebsetzung der Maschinen, Schließung der Fabrik und des Verkaufslocals verfügt werden. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. Dresden, den 25sten November 1862. Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. Schmiedel. 122) Deeret wegen Bestätigung des revidirten Regulativs für die Sparcasse zu Freiberg; vom 17ten December 1862. Nachdem eine Revision des bisher gültigen, unterm 1 6ten Mai 1844 bestätigten Regu- lativs für die Sparcasse zu Freiberg sammt Nachtrag Statt gefunden hat und Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in dem entworfenen neuen Regulative bei 12 vorausgesetzte, der Sparcasse bisher noch nicht zugestandene Abweichung vom gemeinen Rechte zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern dieses neue Regulativ, welches vom 1sten Januar 1863 an in Kraft tritt, und in §§ 9, 10 und 11 die der Sparcasse früher bereits bewilligten Rechtsrergünstigungen enthält, mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen desselben von gedachtem Zeitpunkte an allenthalben genau nachgegangen werden soll. Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges Decret unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. Dresden, den 1 7ten December 1862. . Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. Demuth.