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        <title>Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863.</title>
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            <idno>gvbl_sachsen_1863</idno>
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        Gesecthund



Verordnungsblatt

für  das
Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1863.

 

 

1  stes  bis  25fstes  Stück.

Bresden,
gedruckt  und  zu  haben  in  der  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  und  Söhne.
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        des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Sachsen

Inhaltsverzeichniß

vom  Jahre  1863.

I.  Inchronologischer  Ordnung.

 

 

Tag
der  Inhalt.  Stück  Num!  Seite.
letzten
Ausstllung.  Asesdang.
1862.  1863.
20  Aug.  6  Mai  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Genehmigung  einer  öffentlichen
  Anleihe  des  Zwickau-Oberhohndorfer  Steinkohlenbau—
vereins  6  37  367  u.  368
9  Sept.  21  Febr.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Genehmigung  einer  öffent
lichen  Anleihe  des  Miederwuͤrschnis—  Kirchberger  teintoblen-Actienvereins
  2  2  315  u.  316
11  Dec.  21  Febr.  Deeret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Genehmigung  einer  öffentlichen
  Anleihe  der  Oelsnitzer  Bergbaugesellschaft  2  3  316  u.  317
11  Dec.  21  Febr.  Derret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
des  Lugauer  Steinkohlen-Abbauvereins  Westphalia  2  4  318  u.  319
17  Dec.  21  Febr.  Deeret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
des  Creditvereins  zu  Buchholz  2  5  319  u.  320
17  Dec.  24  März  Dereret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Genehmigunge  einer  öffentlichen
  Anleihe  des  Gasbeleuchtungs-Actienvereins  zu  Freiberg  3  17  337  u.  338
30  Dee.  21  Febr.  Dercret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  revidirten
Statuten  des  Potschappeler  Actienvereins  2  6  320—322
1863.  "
2  Jan.  16  Febr.  Allerhöchste  Verordnung,  die  Publication  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs
  betr.  1  1  1—314
2  Jan.  21  Febr.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestärigung  der  Statuten
des  Gasbeleuchtungs-Actienvereins  zu  Reichenbach  2  7  322  u.  323
2  Jan.  21  Febr.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums  der  Entscheidung  von  Zweifeln
bei  Ausführung  des  Gesetzes  vom  öten  November  1843,  die  Grund—
und  Hypothekenbücher  und  das  Hypothekenwesen  betr.  .2114  330-332
7  Jan.  21  Febr.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  den  Verein  zu  Errichtung
  eines  Armen-Arbeits=  und  Versorgungshauses  zu  Altensalz
  betr.  .  2  8  323  u.  324
12  Jan.  21  Febr.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  wegen  der  Rinder=3
  pest  getroffenen  Sperrmaßregeln  betr.  29  324

 

 

 

 

 

 

 

1.
        <pb n="4" />
        Tag

der

Ausstellung.

letzten
Absendung.

Inhalt.

 

Stück.

 

Num.

Seite.

 

 

14  Jan.
28  Jan.

29  Jan.

29  Jan.

30  Jan.

3  Febr.
5  Febr.
11  Febr.
11  Febr.
17  Febr.

19  Febr.
28  Febr.

3  März
3  März
5  März
10  März

12  März

12  März

1
21  Febr.

 

 

21  Febr.
21  Febr.
21  Febr.

21  Febr

21  Febr.
24  März

 

24  März
24  März

24  März

24  März
11  April
24  März

11  April

11  Apiil

11  April

24  März

11  April

3
l
I

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,

Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten

i
Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Anleihe  der  Stadt

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  den  Bau  *“-  Chemnitz=Regulativ

  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Vorbilvung  und  Quali-Verordnung

  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Eintheilung  der  bäuerlichen
  Landtagswahlbezirke  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Einfuhr  thierischer

Rohproducte  aus  Böhmen  betr.  4

Allerhöchste  Verordnung,  die  Publication  derv  von  der  deutschen  Bundes-  «
versammlung  wegen  Erhöhung  der  Heeresersatzcontingente  am
27sten  April  1961  und  23sten  Januar  1862  gefaßten  Beschlüsse
betr.  .

Verordnung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern
  und  der  Justiz,  die  Bekanntmachung  des  Staatsvertrags
wegen  der  Uebernahme  und  Weiterbeförderung  der  Schüblinge
auf  der  Zittau-Reichenberger  Eisenbahn  betr.

Allerhöchstes  Decret,  die  Befreiung  der  Einlage=  und  Gewinngelder
der  Landeslotterie  von  Verkümmerungen  und  das  Verfahren  bei
Entstehung  von  Streitigkeiten  über  den  rechtmäßigen  oder  ausschließlichen
  Besitz  eines  Lotterielooses  betr.  .

Verordnung  des  Finanzministeriums,  die  Tara  für  unbearbeitete  TaO
baksblätter  und  Stengel  in  Kisten  betr.

Deeret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
des  Creditvereins  zu  Stollberg

Oelenitz  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,
Annaberger  Staatseisenbahn  betr.
Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  den  Spar-  und  Leih
cassenvereinen  zu  Leisnig,  Grimma  und  Walheim  bewilligte
Stempelbefreiung  betr.

den  Bau  der  Chemniden

  dritten  Nachtrag
zur  fünften  Auflage  der  Arzneientare  betr.

der  Oschatzer  Actienspinnerei  .

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  den  Betrieb  der  Sandsteinbrüche
  in  den  Amtsbezirken  Pirna,  Königstein,  Sebnit  und
Schandau  betr.

Deeret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  ver  Brauordnung
  für  Zöblitz  .

die  Freigebung  der  Jagd
auf  Schwarzwild  während  der  geschlossenen  Zeit  in  gewissen
Landestheilen  betr.  ......

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  den  Bözirksarmenverein

  im  Amtsbezirke  Meißen  betr.

Annaberger  Staatseisenbahn  betr.

 

fication  für  den  höheren  Verweltungsbiens  im  n  Kessort  des
Ministeriums  des  Innern  betr.

 

 

 

10

11

12

16

13
15
18
19
20

21

##
S#

23
26

27
28

24

29

325  u.  326

 

326—328
328
333—336

329  u.  330
332
338  u.  339
339  u.  340

310

345  u.  346

342—3441

346  u.  347

317
318

344

 

348—355
        <pb n="5" />
        (  V)
Tag
der  In  halt.  Stück  Num.  Seite.
letzten
Ausstellung.  Absendung.  **1r*
17  März  11  AprilBekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  der  Spar=  und  Leih-"
  casse  zu  Colditz  bewilligte  Stempelbefreiung  und  die  Verlängerung
  der  im  &amp;amp;  6  der  Verordnung  vom  4ten  November  1862
bestimmten  Anmeldungefrist  betr.  4  30  355  u.  350
17  März  6  Mai  Deeret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestärigung  des  neuen
Regulatios  für  die  Sparcasse  zu  Dresden  6  38  368—37
18  März  !11  April  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  den  Bezirksarmenhausverein
  in  der  Amtshauptmannschaft  Döbeln  betr.  4  31  356
19  März  11  April  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Einfuhr  von
Schweinen  aus  Böhmen  betr.  .  4  32  356u.  357
28  März  20  April  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  einige  Bestimmungen  des
VIten  Abschnitts  des  Gesetzes  über  das  Immobiliar-Brandversicherungswesen
  vom  23sten  August  1862  und  der  dazu  gehörigen
Ausführungsverordnung  vom  20sten  October  desselben  Jahres
betr.  5  34  359—362
30  März  11  April  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  den  ersten  Nachtrag  zu
der  thierärztlichen  Arzneientare  betr.  1  33  357
30  März  23  Mai  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz,  die  mit  der
Königlich  Hannovrerschen  Regierung  wegen  Schutzes  der  Waarenbezeichnungen
  geschlossene  Uebereinkunft  betr.  8  42  453  u.  454
1  April  23  Mai  Dereret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
des  Spar=  und  Darlehnsvereins  zu  Döbeln  8  43  455  u.  456
2  April  9  Juli  Deeret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
1  des  Vorschußvereins  zu  Siebenlehn.  .  1152.49lu.492
8  April  20  April  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  den  Bau  der  Chemnitz=Annaberger
  Staatseisenbahn  betr.  .  5  35  362
8  April  23  Mai  Deeret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
des  Creditvereins  zu  Burgstädt  8  44  456  u.  457
11  April  6  Mai  HBerordnung  des  Justizministeriums,  die  Benachrichtigung  der  Stadträthe
  und  Gemeindeobrigkeiten  von  Umtersuchungen  gegen  ürger
und  Gemeindemitglieder  betr.  6  39  371  u.  372
15  April  20  April  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  vie  Prüfungen  im  Hufbeschlage
  betr.  5  36  362—366
20  April  23  Mai  PVerordnung  der  Ministerien  des  Auswärtigen  und  der  Finanzen,  den
zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zollvereins  und  der  Otto—
manischen  Pforte  abgeschlossenen  Handelsvertrag  betr.  7  4173—451
24  April  6  Mai  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  den  Bau  der  Chemnig=Annaberger
  Eisenbahn  betr.  6  40  372
1  Mai  23  Mai  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Bekanntmachung  einer  mit
der  Oesterreichischen  Regierung  wegen  Ausübung  der  Justiz  in
Ehesachen  der  auf  den  Bahnhöfen  zu  Bodenbach  und  Zittau  2c.
dienstlich  verwendeten  Sächsischen,  beziehendlich  Oesterreichischen
Staatsangehörigen  getroffenen  Uebereinkunft  betr.  8  45  457—459
5  Mat  23  Mai  Verordnung  des  Finanzministeriums,  die  Aufbewahrung  von  Gerreideschrot
  in  den  Brauéreien  betr.  8  46  459  u.  460
        <pb n="6" />
        (VI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag
der  lebt  Inhalt.  Stück  Num.)  Seite.
etzten
Ausstellung.  #ostbrang.
6  Mai  23  Mai  PBekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  den  Creditvereinen  zu
Buchholz,  Stollberg  und  Burgstädt  und  dem  Spar=  und  Darlehnsvereine
  zu  Döbeln  bewilligte  Stempelbefreiung  betr.  847  460
20  Mai  5  Juni  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  den  Bezirksarmenverein
  zu  Mühltroff  betr.  9  f48  161
20  Mai  5  Juni  Verordnung  des  Cultusministeriums,  die  Einführung  des  Turnunterrichts
  bei  Elementar=  Volksschulanstalten  betr.  9  49  461—464
23  Mai  9  5  Juni  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Expropriation  von
Grundeigenthum  für  Anlegung  der  Voigtländischen  Eisenbahn
beter.  9  50  464—466
26  Mai  9  Juli  Deeret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
des  Vorschußvereins  zu  Chemnitz  11  53  192  u.  493
27  Mai  9  Juli  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  anderweite  Anleihe
der  Stadt  Frankenberg  betr.  11  54  493  u.  494
27  Mai  31  Juli  Deeret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
des  Spar=  und  Vorschußvereins  zu  Gottleuba  1162  627—629
29  Mai  13  Juni  Allerhöchste  Verordnung,  die  Publication  der  wegen  einer  neuen
Regulirung  der  Elbzölle  getroffenen  Uebereinkunft  betr.  10  51  467—190
29  Mai  9  Juli  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  das  von
den  geprüften  Feldmessern  erster  Classe  zu  führende  Prädicat  betr.  1145  500
1  Juni  9  Juli  Verordnung  des  Cultusministeriums,  die  Verwaltungsbehörden  erster
Instanz  über  Kirchen,  Schulen  und  beiden  gewidmete  Stiftungen
in  der  Oberlausitz,  sowie  die  Rechte  der  Collatoren  und  Patrone
in  dieser  Provinz  betr.  "  1155494—496
1  Juni  17  Sept.  Deeret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Genehmigung  ei  einer  öffentlichen
  Anleihe  der  Actien-Lagerbierbrauerei  zu  Schloß  Chemnitz  16  82  701  u.  702
2  Juni  9  Juli  PVerordnung  der  Ministerien  des  Auswärtigen  und  der  Finanzen,  den
zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zollvereins,  den  Großherzogthümern
  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz,  sowie
den  Hansestädten  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  einer=  und
dem  Kaiserreiche  China  andererseits  abgeschlossenen  Freundschafts
  -,  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag  betr.  12  60  511—578
3  Juni  9  Juli  Bekanntmachung  des  Ninisteriums  des  Innern,  die  Anleihe  der  Stadt
Dresden  betr.  1156  496  u.  497
4  Juni  9  Juli  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  ,  bie  mit  der  Regierung.  des
Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen  wegen  Mitbenutzung
der  Thierarzneischule  zu  Dresden  getroffene  Uebereinkunft  betr.  ..  11  57  497—500
8  Juni  31  Juli  HDeeret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  revidirten
Leihhausordnung  für  die  Stadt  Zittau  1443.629—633
12  Juni  9  Juli  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Zuführung  Geisteskranker
  in  die  Landes-Heil=  und  Versorg=  Anstalten  betr.  11  501  –510
18  Juni  31  Juli  Deeret  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Bestätigung  der  Genossenschaftsordnung
  für  die  Berichtigung  der  Parthe  zu  Beucha  betr.  1463  u.  634
19  Juni  31  Juli  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern,  der  Justiz  und  der  Finanzen,
die  Besorgung  von  Feltmessergeschäften  durch  gcprufte  Markscheider
  betr.  .  1465  634
        <pb n="7" />
        (VII  )

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag
der  Inhalt.  Stück,  Num]  Seite.
letzten
Ausstellung.  Absendung.
23  Juni  31  Juli  Verordnung  der  Ministerien  des  Aeußern,  des  Innern  und  der  Finanzen,
  die  Publication  der  Preußisch-Belgischen  Uebereinkunft
vom  28sten  März  1863  betr.  13  61  579—625
24  Juni  17  Sept.  Deeret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  kergung  der  Statuten
des  Vorschußvereins  zu  Radeberg  .  1683  702—704
27  Juni  31  Juli  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Einführung  von
Dr.  Grenser's  Lehrbuch  der  Hebammenkunst  betr.  1466  635
27  Juni  31  Juli  Decret  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz  wegen  Bestätigung
eines  fernerweiten  Nachtrags  zu  den  Statuten  des  erbländischen
ritterschaftlichen  Creditvereins  14167  635  u.  636
27  Juni  17  Sept.  Deeret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  esn  der  Statuten
des  Creditvereins  zu  Haynichen  1684  704  u.  705
6  Juli  14  Aug.  Gesetz,  das  wegen  polizeilicher  Beaussichtigung  der  Baue  zu  be—
obachtende  Verfahren  berr.  15  73  641—  645
6  Juli  14  Aug.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Ausführung  des  vor
stehenden  Gesetzes  betr.  .  "1574646—692
8  Juli  31  Juli  Allerhöchste  Verordnung,  die  Veranstaltung  von  Landtagswahlen  betr.  1468  636  u.  637
8  Juli  31  Juli  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  den  Sparcassen  zu
Olbernhau,  Conradsdorf  bei  Freiberg,  Krummenhennersdorf,
Schönefeld  bei  Leipziy  und  Niederschoͤna  bewilligte  Stempelbefreiung
  betr.  14.9  637
10  Juli  31  Juli  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Veranstaltung  von
Landtagswahlen  und  Bestellung  von  Commissaren  für  dieselben
betr.  14%  u.  639
10  Juli  14  Aug.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  vie  Revision  der  über  die
polizeilichen  Erörterungen  in  Bezug  auf  Vrandfälle  ergangenen
Acten  betr.  15  75  692  u.  693
11  Juli  31  Juli  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Ernennung  des  Commissars
  für  den  Bau  der  Voigtländischen  Staatseisenbahn  betr.  471  4639  u.  610
13  Juli  31  Juli  Deeret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Brauordnung
  für  die  Braugenossenschaft  zu  Schneeberg  14  72  640
13  Juli  17  Sept.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
der  Gasbeleuchtungs-Actiengesellschaft  zu  Glauchau  16  85705—707
13  Juli  17  Sept.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
des  Vorschuß=  und  Creditvereins  zu  Radeburg  .  1686707u.708
15  Juli  14  Aug.  Allerhöchste  Verordnung,  die  Aufhebung  des  Parochialzwangs  in  Bezug
  auf  Stolgebühren  in  den  gemischten  Parochieen  des  Mark-1
  grafthums  Oberlausitz  betr.  .  1577695u.696
18JUli«17Sept.DecretdesMcnkstermmsdesInnernwegen  Bestatcgunq  des  T
lativs  für  die  Sparcasse  zu  Naundorf  bei  Freiberg  .  168770811«709
21  Juli  17  Sept.  Allerhöchstes  Decret  wegen  Verlängerung  der  Chemnitzer  Stadtbank68  710
22  Juli  17  Sept.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
des  Creditvereins  zu  Oederan  16  89  10  u.  711
22  Juli  17  Sept.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  für  die  Prüfungen  der
Bauhandwerker  zu  entrichtenden  Gebühren  betr.  16  102  726
.
        <pb n="8" />
        C  VII  )

 

Tag

Ausstellung.

der

letzten

Absendung.

Inhalt.

Stück.

Num.

Seite.

 

23  Juli

23  Juli
23  Juli
25  Juli

29  Juli

30  Juli

30  Juli

—

Aug.
3  Aug.

3  Aug.

3  Aug.
8  Aug.

Aug.

20  Ang.

21  Aug.
22  Aug.
24  Aug.

4  Sept.

 

s

 

14  Aug.

14  Aug.

17  Sept.

14  Aug.

14  Aug.

17  Sept.
29  Sept.
17  Sept.

14  Aug.

17  Sept.

17  Sept.

17  Sept.

29  Sept.

29  Sept.
17  Sept.
29  Sept.
17  Sept.
17  Sept.

 

 

Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz  zur  Bekanntmachung

  der  mit  der  freien  Stadt  Frankfurt  getroffenen  Uebereinkunft
  über  die  Gleichstellung  der  beiderseitigen  Angehörigen
im  Schutze  der  Waarenbezeichnungen  .

Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  2  des  grrgularte
für  die  Sparcasse  der  Stadt  Kohren

Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  revidirten
Mäklerordnung  der  Stadt  Chemnitz

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
Armenfreunde  zu  Leipzig  betr.

Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz,  die  mit  der
Königlich  Bayerischen  Regierung  wegen  Schutzes  der  Waarenbezeichnungen
  geschlossene  Uebereinkunft  betr.

Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
der  Actiengesellschaft  für  den  Fürstenberger  Marmorbruch
Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten

des  Vorschußvereins  zu  Wilsdruff

Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestaiizung  der  Sparcassenordnung
  der  Stadt  Treuen

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
im  10ten  städtischen  Wahlbezirke  betr.  ......

Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  den  Sparcassen  zu
Forchheim  und  Ebersbach,  ingleichen  der  Sparcasse  sür  die
Bezirke  des  vormaligen  Justizamts  Pirna  und  des  Gerichts
Lockwitz  bewilligte  Stempelbefreiung  betr.

Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
des  Credit=  und  Vorschußrereins  zu  Frohburg

Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  eines  Nachtrags
  zu  den  Statuten  des  Zwickauer  Brückenbergsteinkohlenbauvereins


Deeret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
der  Actiengesellschaft:  Lusatia,  Thonwagren=  und  Braunkohlenverein
  zu  Kleinsaubernitz.

Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
des  Vereins  zum  Frauenschutz

Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Abfassung  der  Einlieferungsschriften
  betr.  .

Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
des  Sächsischen  Künstler-Unterstützungsvereins
Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
des  Pensionseereins  für  Wittwen  und  Waisen  aller  Stände.
Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  den  Vorschußvereinen
zu  Siebenlehn,  Chemnitz,  Radeberg,  dem  Spar=  und  Vorschußvereine
  zu  Gottleuba  und  den  Creditvereinen  zu  Haynichen  und

Oederan  bewilligte  Stempelbefreiung  betr.  .

die  Gesellschaft  der

die  Landtagswahlen

1
l

15

15
16
15

15

17

16

15

16

16

16

17

16

17
16

 

 

 

93
94

95

104

105

106

 

 

693—695

699  u.  700

711  u.  712
697

697—699
712  u.  713

727  u.  728

713—715

699

719  u.  720
        <pb n="9" />
        (R)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag
der  Inhalt.  Stück  Num.  Seite.
letzten
Tusstellung.  Absendung.
8  Sept.  17  Sept.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Eröffnung  der  Telegraphenstation
  Oelsnitz  im  Voigtlande  betr.  .  1699  720
9  Sept.  17  Sept.  Allerhöchste  Verordnung,  die  Publication  des  wegen  Abänderung
einiger  Bestimmungen  der  Bundes-Cartelconvention  vom  10ten
Februar  1831  unter  dem  2ten  Juli  1863  gefaßten  Bundestagsbeschlusses
  betr.  .  16  100  721
11  Sept.  Sept.  UAllerhöchste  Verordnung,  die  Competenz  der  Elbstromgerichte  betr.  16  101  722—725
14  Sept.  29  Sept.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  einen  Nachtrag  zu  dem
revidirten  Deutsch-  Oesterreichischen  Lelegraphenvereinsbertrage
vom  13ten  Juni  1863  betr.  17107  732—736
15  Sept.2  Oct.  Deeret  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Bestätigung  der  Genossen—
schaftsordnung  der  Genossenschaft  für  Berichtigung  des  Stein—
grundbachs  zu  Lausigk  betr.  .  18108  737
15  Sept.  30  Nov.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
des  Vorschußvereins  zu  Löbau  20  121|753  u.  754
17  Sept.  12  Oct.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Erlaubnißscheine  zum
Hausirhandel  br.  18  109  738
19  Sept.  12  Oct.  HVerordnung  des  Cultusministeriums,  das  Ausschreiben  ver  katholischen
Kirchenanlage  betr.  18110  739
25  Sept.  Oet.  Bekanntmachung  des  Ministsriums  des  Innern,  den  22
verein  zu  Pirna  betr.  18111  739
29  Sept.  12  Oct.  Bekanntmachung  des  Gesammtministeriums,  die  Versammlung  der
Stände  des  Königreichs  Sachsen  zum  nächsten  ordentlichen  Landtage
  betr.  .  18112  740
29  Sept.  30  Nov.  sDecret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
des  Vorschußvereins  für  Dippoldiswalde  und  Umgegend.  20  122754  u.  755
30  Sept.  12  Oet.  PVerordnung  des  Justizministeriums,  die  Erläuterung  und  Ergänzung
der  Artikel  15  und  34  der  mit  der  Königlich  Preußischen  i
Regierung  getroffenen  Uebereinkunft  über  die  Leistung  gegen—
seitiger  Rechtshülfe  vom  züse  Her—  1839,  beziehendlich  der
den  Artikel  34  erweiternden  Vereinbarung  vom  .  B-  1854  «
betr.  18  113  740—742
1Oct.  12  Oct.  MAllerhöchste  Verordnung  wegen  Abänderung  des  Vereins-  Zolltarifs  18  114  743  u.  744
1  Oct.  6  Norv.  Deeret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
des  Pensionsvereins  für  Wittwen  und  Waisen  Sächsischer  Beamten  1315145  u.  746
6  Oct.  6  Nov.  HVerordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Einsetzung  einer  technischen
  Deputation  betr.  ..  ......19116746—748
7  Oct.  6  Nov.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Mitglieder  der
technischen  Deputation  in  Dresden  betr.  ..  19117748u.749
7  Oct.  6  Nov.  Deeret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  bes  zweiten
Nachtrags  zu  den  Statuten  der  Wittwencasse  der  Aerzte,  Wundärzte,
  Thierärzte  und  Apotheker  des  Königreichs  Sachsen  und
der  angrenzenden  Herzog=  und  Fürstenthümer.  1911849  u.  750
1863.  2
        <pb n="10" />
        Tag
der  lebt  Inhalt.  Stück.  Num..  Seite.
etzten  «
Ausstellung.  Absendung.
15  Oct.  6  Nov.  Deeret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
"  der  Leipziger  Hypothekenbank  19  119.750  u.  751
17  Oct.  6  Nov.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  wegen  der  Rinderpest
  getroffenen  Sperrmaßregeln  betr.  19  120  751  u.  752
21  Oct.  4  Dec.  Deeret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
des  Creditvereins  zu  Coldtitz  21  129763  u.  764
22  Oct.  30  Nov.  Dercret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
der  Begräbnißgesellschaft  Vorsicht  für  Hartmannsdorf,  Bärenwalde
  und  Umgegend.  .  .20123755u.756
30  Oct.  30  Nov.  VVerordnung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  bes
Innern  und  der  Justiz,  die  Bekanntmachung  der  Ministerialerklärung
  über  eine  nachträgliche  Vereinbarung  wegen  des  Transports
  gefesselter  Schüblinge  auf  der  Zittau-Reichenberger  und
der  Dresden-Prager  Eisenbahn  betr.  20  128760  u.  761
4  Nov.  30  Nov.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  der  Sparcasse  für  den  «
Plauenschen  Grund  bewilligte  Stempelbefreiung  betr.  20  124|756  u.  757
12  Nov.  30  Nov.  „Deecret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Genehmigung  einer  öffent-.
  lichen  Anleihe  der  Albertsbahn-Actiengesellschaft  20  125757  u.  758
12  Nov.  30  Nov.  Verordnung  des  Cultusministeriums,  die  weltliche  Coinspection  über
Kirchen,  Schulen  und  beiden  gewidmete  Stiftungen  betr.  20  126  758  u.  759
17  Nov.  30  Nov.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  über  den  Eintritt  der  Wirksamkeit
  des  Gesetzes  vom  23sten  August  1862,  das  Immobiliar=Brandversicherungswesen
  betr.  20  127|059  u.  760
21  Nov.  4  Dec.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Wahr  eines  Stellvertreters
  des  zweiten  Abgeordneten  der  Stadt  Leipzig  betr.  21  130  764
30  Nov.  4  Dec.  Gesetz,  die  Herabsetzung  des  Preises  für  Speisesalz  betr.  21  131  765
30  Nov.  4  Der.  Verordnung  des  Finanzministeriums,  die  Ausführung  des  wegen
Herabsetzung  des  Preises  für  Speisesalz  unter  dem  30sten  November
  1863  erlassenen  Gesetzes,  sowie  die  Herabsetzung  des  Preises
für  reines  Steinsalz  und  für  Seesalz  betr.  21  132  765  u.  766
5  Dec.  19  Dec.  Deeret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
des  Central-Industrievereins  zu  Dresden  22  133  767
5  Dec.  19  Dec.  Gesetz,  den  Wegfall  der  außerordentlichen  Zuschläge  zur  Stempelsteuer
  betr.  22  134  768
5  Dec.  19  Dec.  Verordnung  des  Finanzministeriums  zur  Ausführung  des  Gesetzes
"  vom  5ten  December  1863,  den  Wegfall  der  außerordentlichen
Zuschläge  zur  Stempelsteuer  betr.  .  22135768——770
5  Dec.  30  Dec.  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Beförderung  von  Requisitionen
an  Königlich  Niederländische  Behörden  betr.  23  138  773
5  Dec.  30  Dec.  HVerordnung  des  Finanzministeriums,  die  veränderte  Organisaion  der
Hochbauverwaltung  betr.  23  139  774
5  Dec  30  Dec.  Deeret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  eines  fernerweiten
  Nachtrags  zu  den  Statuten  der  Leipziger  Bank  .  23140774—776
7  Dee.  19  Dee.Ges  et  wegen  provisorischer  Forterhebung  der  Steuern  und  ig
im  Jahre  1864  .  22136770u.771
        <pb n="11" />
        (C  XL)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag
der  Inhalt.  Stück  NumSeite.
letzten
Ausstellung.  Absendung.
7  Dec.  19  Dec.  Verordnung  des  Finanzministeriums  zu  Ausführung  des  Gesetzes
wegen  provisorischer  Forterhebung“  der  Steuern  und  Abgaben
im  Jahre  1864  .  .  .....22137771u.772
1864
12  Dec.  15  Jan.  Allerhöchstes  Decret  zum  vierten  Nachtrage  zu  den  Statuten  der
Chemnitzer  Stadtbank  ..  25  145  798  u.  799
1863
17  Dec.  30  Dec.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  dermalige  Zusammensetzung
  des  bandtagäausschusses  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden
  betr.  .!  23  141776  u.  777
1864
17  Dec.  15  Jan.  Verordnung  der  Ministerien  des  Auswärtigen,  des  Innern  und  der
Finanzen,  den  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zollvereins
und  der  Republik  Chili  abgeschlossenen  Freunschafts,  andelsund
  Schifffahrtsvertrag  betr.  25  144  781  -  798
1863
18  Dec.  30  Dec.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Ausführung  des  Gesetzes
über  Herabsetzung  des  Speisesalzpreises  vom  osten  November
dieses  Jahres  betr.  23  1427  u.  778
23  Dec.  30  Dee.  Gesetz,  das  zeitweilige  Fortbestehen  des  Umlaufs  von  Einer  Million
Thaler  in  Cassenbillets  aus  dem  vorhandenen  Reservequantum
1  betr.  ...  ...  24  143779  u.  780
1864
23  Der.  15  Jan.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  das  Aichen  von  Gaszählern
  durch  das  Aichamt  in  Plauen  betr.  .225  146  800
—  —  Berichtigungen  —  —  358u.  762

 

2*
        <pb n="12" />
        (IXII  )

Inhaltsverzeichniß
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1863.

II.  In  alphabetischer  Ordnung.

 

A.

Abgaben  und  Steuern  —  Gese  über  deren  probisorische  Forterhebung  im
Jahre  1864  ..

——  —  Ausführungsverordnung  zu  obgenanntem  Gesetze  .  .
Acten,  über  polizeiliche  Erörterungen  in  Bezug  auf  Brandfälle  ergangene,  —
deren  Revision  ..
Actiengesellschaft  der  Gasbeleuchtung  zu  Glnchr  —  deren  Statuten  werden
genehmigt
—  für  den  Fürstenberger  Marmorbruch  —  deren  Statuten  werden  bestätigt
Husatia,  Thonwaaren=  und  Braunkohlenverein  zu  Kleinsaubernitz  —
deren  Statuten  werden  bestätigt  .  .
—s.  Albertsbahn-Actiengesellschaft.
Actien-Lagerbierbrauerei  zu  Schloß  Chemnitz  —Genehmigungeiner  öffentlichen
  Anleihe  für  selbige  .
Actienspinnerei  zu  Oschatz  —  Bestätigung.  der  Statuten  des  Vereins  derselben
Actienverein,  s.  Potschappel.
Aerzte,  im  Königreiche  Sachsen  und  in  den  angrenzenden  Herzog=  und  Fürstenthümern
  befindliche,  —  Bestätigung  des  zweiten  Nachtrags  zu  den
Statuten  der  für  deren  Hinterlassenen  errichteten  Wittwencasse
Aichamt  zu  Plauen  —  Aichung  von  Gaszählern  durch  dasselbe
Aichung  von  Gaszählern  durch  das  Aichamt  zu  Plauen
Albertsbahn-Actiengesellschaft  —  eine  öffentliche  Anleihe  derselben  wird
genehmigt
Altensalz,  Verein  zu  Errichtung  eines  Armen-  Arbeits-  und  Versorgungshauses
daselbst,  —  die  demselben  verliehenen  Rechte  einer  moralischen  Verson  und
dessen  Gerichtsstand  betr.  .
Anleihe  des  Steinkohlen-Actienvereins  Miurchs-Eirchee  —  wird  z
nehmigt

—  üffentliche,  der  Oelsnitzer  Bergbaugesellschaft  —  wird  genehmigt

 

 

Tag.

7  Dec.
1863.
7  Dec.

10  Juli

13  Juli
30  Juli

17  Aug.

1  Juni

28  Febr.

7  Oct.
23  Dec.
23  Dec.

12  Nov.

7  Jan.

9  Sept.

1862.
11  Dec.
1862.

1

 

 

 

Seite.

701  g.
345  fg.

749  fg.

800
800

757  fg.

323  fg.
315  fg.

316  fg.

 

Paragraph.
1—3
1—4
1—5
        <pb n="13" />
        C  XIII  )

 

Anleihe,  öffentliche,  des  Vatbeluchungd  Aciiennereine  zu  Freiberg  —  Gerehmigung
  derselben

—  der  Stadt  Oelsnitz  —  wird  genehmigt

—  des  Juickau-Oberhohndorfe  Seeinkohlenbauvereins  —  deren  Genehmigung
  .  ..  .

—  der  Stadt  Frankenberg,  anderweite,  —  wird  genehmigt

—  dder  Stadt  Dresden  —  wird  genehmigt
—  öffentliche,  für  die  Actien-Lagerbierbrauerei  zu  *  Chemnitz.  –  wird
genehmigt  .
—offentlccheder  Albertsbahn=  Actiengesellschaft,  —  wird  genehmigt  ..
Annaberg-Chemnitzer  Staatseisenb  ahn  —  welche  Sluren  von  n  derselben
fernerhin  betroffen  werden  .  .

—  Berichtigung
Apotheker,  in  hiesigen  Landen  und  den  angrenzenden  Herzog  und  Fürstenthümern
  befindliche,  —  Bestätigung  des  zweiten  Nachtrags  zu  den  Statuten
  der  für  deren  Hinterlassene  errichteten  Wittwencasse
Armen-Arbeits--  und  Versorgungshaus  zu  Altensalz  —  die  dem  Vereine
  zu  Errichtung  desselben  verliehenen  Rechte  einer  moralischen  Person
und  dessen  Gerichtsstand  betr.
Armenfreunde  zu  Leipzig,  Gesellschaft,  —  deren  Gerichtsstand  und  die  der
selben  verliehenen  Rechte  einer  moralischen  Persn
Armenhausverein  in  der  Amtshauptmannschaft  Döbeln  —  dessen  Gerichtsstand
  und  die  demselben  verliehenen  Rechte  einer  moralischen  Person
Armenverein  im  Amtsbezirke  Meißen  —  dessen  Gerichtsstand  und  die  demselben
verliehenen  Rechte  einer  moralischen  Persoo
—  zu  Mühltroff  —  dessen  Gerichtsstand  und  die  demselben  verliehenen
Rechte  einer  moralischen  Person  .
—  Bezirks-—  innerhalb  der  Amtshauptmannschaft  zu  Pirna  —  dessen  Gerichtsstand
  und  die  demselben  verliehenen  Rechte  einer  moralischen  Person
Arzneientaxe  —  den  dritten  Nachtrag  zur  fünften  Auflage  derselben  betr.
—  kthierärztliche,  -#  den  ersten  Nachtrag  zu  derselben  betr.

B.

Bärenwalde,  Hartmannsdorf  und  Umgegend  —  Bestätigung  de  der  Statuten
der  dasigen  Begräbnißgesellschaft  Vorsicht  .
Bäuerliche  Landtagswahlbezirke  —  deren  Eintheilung
Bank  zu  Leipzig  —  Bestätigung  eines  fernerweiten  Nachtrags  zu  den  Statuten
derselben  .
Baugesetz  —  das  wegen  polizeilicher  Beaufsichtigung  der  Baue  1  beobachtnd.
Verfahren  betr.  .  .
—Gebuhrentaxem  Baupolizeisachen  (Beilage  O)
—  Verordnung  zu  dessen  Ausführung
Bauhandwerker  —  die  für  deren  Prüfungen  zu  entrichtenden  Gebühren  betr.

 

—  —

Tag.

17  Dec.
1862.
11  Febr.
1863.

20  Aug.
1862.
27  Mai
1863.
3  Juni

1  Juni

12  Novd.

11  Febr.
12  März

8  April

24  April

–"

7  Oct.

7  Jan.
25  Juli
18  März
10  März

20  Mai

25  Sept.

19  Febr.
30  März

22  Oct.
14  Jan.

5  Dec.
6  Juli

6  Juli
22  Juli

 

 

 

Seite.

337  fg.
339  fg.

367  fg.
493  fg.
496  fg.

701  fg.
757  fg.

340
344
362
372
358

749  fg.

323  fg.

697
356
348
461
739
357

755  fg.
325  fg.

774  fg.
641  g.

644  fg.
646  fg.

726

 

Paragraph.
1—11
1—48
        <pb n="14" />
        (XV

 

Baup  olizeio  rdnung  für  Städte  (Beilage  I  zur  usführungsverorbnung)
—  für  Dörfer  (Beilage  II  zur  Ausführungsverordnung)  ..

Baupolizeisachen  —  (Gebührentaxe,  Beilage  O  zum  Baugesetze)

Bayern,  Königliche  Regierung,  —  die  mit  derselben  wegen  Schutzes  der  Waarenbezeichnungen
  geschlossene  Uebereinkunft

Begräbnißgesellschaft  Vorsicht,  s.  Hartmannsdorf)  Bärenwalde  und  Umgegend.


Belgien,  Königreich,  —  Publication  des  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  unterm  2  8Ssten  März  1863  abgeschlossenen  Schifffahrtsvertrags,
ingl.  besondere  Verabredungen  über  eine  Ermäßigung  des  Belgischen
Zolltarifs  und  Zulassung  der  Erzeugnisse  der  mit  Preußen  bollverbündeten
Staaten  zu  demselben  .  .

Bergbaugesellschaft,  Oelsnitzer,  —  öffentliche  Anleihe  für  selbige  .

Beschlüsse  der  deutschen  Bundesversammlung  wegen  Erhöhung  d  der  Herresersatzeontingente
  —  deren  Publication.  ·

Beucha  —  Bestätigung  der  Genossenschaftsordnung  für  die  Verichtigung  der
Parthe  daselbst
Bezirksarmenhausverein  in  der  Amtshauptmannschaft  Dobeln  —  dessen  Gerichtsstand
  und  die  demselben  verliehenen  Rechte  einer  moralischen  Person
Bezirksarmenverein  im  Amtsbezirke  Meißen  —  dessen  Gerichtsstand  und  die
demselben  verliehenen  Rechte  einer  moralischen  Persso
—  zu  Mühltroff  —  dessen  Gerichtsstand  und  die  demselben  verliehenen  Rechte
einer  moralischen  Person.
—  innerhalb  der  Amtshauptmannschaft  zu  Pirna  —  dessen  Gerichtsstand
und  die  demselben  verliehenen  Rechte  einer  moralischen  Person
Bierbrauerei  zu  Schloß  Chemnit  —  Genehmigung  einer  öffentlichen  Anleihe
für  selbige
Bodenbach  und  Zittau  2c.  —  Uebereinkunft  mit  der  Oesterreichischen  Regierung
  wegen  Ausübung  der  Justiz  in  Ehesachen  der  auf  den  dasigen
Bahnhäfen  dienstlich  verwendeten  Sächsischen,  beziehendlich  Oesterreichischen
  Staatsangehörigen
Böhmen,  Königreich,  —  Milderung  der  Sperrmaßregein  bron  das  Einschleppen
der  Rinderpest  .
-—we1tereMIlderung  derselben
—  Käönigreich,  —  Milderung  des  wegen  der  dafelbst  ausgebrochenen  Rinderpest
  erlassenen  Verbots  gegen  die  Einfuhr  thierischer  Rohproducte  .
Brandfälle  —  Revision  der  über  die  polizeilichen  Erörterungen  in  Beug  auf
solche  ergangenen  Acten
Brandversicherungswesen,  s.  Zmmobiliar-Brandversicherungswesen.
Brauereien  —  Aufbewahrung  von  Getreideschrot  in  selbigen
Braugenossenschaft  in  Zöblitz  —  Bestätigung  der  Brauordnung  für  ssbi
—  zu  Schneeberg  —  Bestätigung  der  Brauordnung  für  dieselbe
Braunkohlen=  und  Thonwaarenverein,  (.  Kleinsaubernitz.
Brauordnung  für  die  Braugenossenschaft  in  Zöblit  —  deren  Bestätigung
—  für  die  Braugenossenschaft  zu  Schneeberg  —  deren  Bestätigung

Bremen,  Hansestadt,  s.  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  mit  dem  Kaiferreiche
China.

l

 

Tag.

—

29  Juli

23  Juni
11  Dec.
1862.

29  Jan.
1863.

18  Juni
18  März
10  März
20  Mai

25  Sept.

1  Juni

1  Mai

12  Jan.
17  Oct.

28  Jan.

10  Juli
5  Mai
3  März

13  Juli

3  März
13  Juli

 

Seite.

662  fg.
680  fg.
644  fg.

697  fg.

579  fg.
316  fg.

328

633  fg.

348
461
739

701  fg.

457  f#g.

324

751  fg.
326  fg.
692  fg.

459  fg.
346  fg.

640

346  fg.

640

 

Paragraph.
1—71
1—50
        <pb n="15" />
        (X)

 

Brückenbergsteinkohlenbauverein,  Zwickauer,  —  Bestätigung  eines  achtrags
  zu  den  Statuten  desselben

Buchholz  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Creditvereins

—  inwieweit  der  Creditverein  daselbst  von  der  Stempelabgabe  befreit  ist

Bürgerliches  Gesetzbuch
—  —  Allerhöchste  Verordnung  zu  dessen  Publication  .  .
——den8e1tpunctbetreffendmitwelchemdasselbemKraft  treten  soll  .
—  —  Inhaltsverzeichniß  dazu
Bundesbeschluß  vom  2ten  Juli  1863,  daß  künftig  außer  der  für  Einlieferung
von  Deserteuren  und  mitgenommenen  Pferden  festgesetzten  Prämie
keinerlei  Vergütung  der  durch  die  Auslieferung  von  Deserteuren  entstehenden
  Kosten  zu  gewähren  sei  —  dessen  Publication
Bundesversammlung,  deutsche,  —  Publication  der  Beschlüsse  wegen  Enetung
  der  Heeresersatzcontingente.  .
Burgstädt  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Ereditvereins  .
—  invwieweit  der  dasige  Creditverein  von  der  Stempelabgabe  befreit  sst

C.

Cassen  billets  —  Gesetz  wegen  des  zeitweiligen  Fortbestehens  des  Umlaufs  derselben
  von  Einer  Million  Thaler  aus  dem  vorhandenen  Reservequantum
Central-Industrieverein,  (.  Dresden.
Chemnitz,  Schloß  —  Genehmigung  einer  öffentlichen  Anleihe  der  dasigen  Actien=Lagerbierbrauerei
  .
—  Stadt,  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Vorschußvereins
—  inwieweit  der  dasige  Vorschußverein  von  der  Stempelabgabe  befreit  ist
—  Bestätigung  der  dasigen  revidirten  Mäklerordnung
—  Bestätigung  des  vierten  Nachtrags  zu  den  Statuten.  der  dasigen
Stadtbank  .
Chemnitz-Annaberger  Staatsisen  babn  —  vweiche  zlaten  von  derselben
  ferner  betroffen  werden

—  Berichtigung  .

Chemnitzer  Stadtbank  —  beren  Verlängerung  #auf  weitere  zehn  Jahre  .

Chili,  Republik,  —  den  zwischen  derselben  und  den  Staaten  des  Deutschen  Zollvereins
  abgeschlossenen  Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag
vom  isten  Februar  1862  betr.  .

China,  Kaiserreich,  —  den  zwischen  demselben  und  den  Staaten  des  Deutschen
Zollvereins,  den  Großherzogthümern  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-
  Strelitz,  sowie  den  Hansestädten  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg

abgeschlossenen  Freundschafts-,  Handels=  und  Ehifsadr  iareriag  vom
2ten  September  1861  betr.

Civilgesetzbuch,  s.  bürgerliches  Gesetzbuch.

Coinspection,  weliliche,  über  Kirchen,  Schulen  und  beiden  gewidmete  Stift
ungen

-

 

Tag.

8  Aug.
17  Dec.
1862.
6  Mai
1863.

2  Jan.

2  Jan.

9  Sept.

29  Jan.
8  April
6  Mai

23  Dec.

4

1  Juni
26  Mai

4  Sept.

23  Juli
12  Dec.
11  Febr.
12  März
8  April
24  April

21  Juli

17  Dec.

2  Juni

12  Nov.

 

 

Seite.

717

319  fg.

460

Ofg.
1fg.

301  fg.

721

328

456  fg.

460

779  fg

701  fg.
492  fg.
719  fg.
711  fg.

798  fg.

340

362
372
358
710

781  fg.

5lifg.

758  fg.

 

Paragraph.

1—2620
1  28
        <pb n="16" />
        (XVI)

 

Colditz  —  inwieweit  der  dasigen  Spar=  und  Leihcasse  eine  Stempelbefreiung  bewilligt
  worden  ist
—  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Creditvereins
—  (.  Landes-Heil=  und  Versorganstalten.
Collatoren  und  Patrone  in  der  Oberlausig  —  deren  Rechte  über  Kirchen  und
Schulen  2c.
Commissare  zu  Leitung  der  Wahlen  um  kunsi  ordentlichen  dandiage  —
deren  Bestellung  .  .

Competenz  der  Elbstromgerichte  —  Allerhöchste  Verordnung  darüber  —  tritt
mit  dem  1  sten  October  1863  in  Wirksamkeit

Conradsdorf  bei  Freiberg  —  inwieweit  die  dastge  Sparcasse  von  der  Stempelabgabe
  befreit  ist  .

Creditverein,  ritterschaftlicher,  erbländischer,  —  Bestätigung  eines  fernerwiten
Nachtrags  zu  den  Statuten  desselben

Creditvereine,  s.  Buchholz  —Burgstädt  —  Colditz  —  Hayyichen  Oederan  —
Stollberg.

Credit=  und  Vorschußvereine,  s.  Frohburg  —  Radeburg.

D.

Darlehns=  und  Sparverein,  s.  Döbeln.

Deputation,  technische,  dem  Ministerium  des  Innern  bei  Erörterung  und  Entscheidung
  von  Fragen  und  Streitigkeiten  technischer  Natur  ur  beigegebene,  —
deren  Einsetzung

—  —  deren  Mitglieder

Deutsche  Bundesversammlung  —  Publication  der  von  derselben  wegen
Erhöhung  der  Heeresersatzcontingente  gefaßten  Beschlüsse

Deutsch-Oesterreichischer  Telegraphenverein  —  Abschluß  eines  Nachtrags
  zu  dem  zwischen  den  dazu  gehörigen  Staaten  abgeschlossenen  revidirten
  Vertrage  vom  16ten  November  1854

Dippoldiswalde  und  Umgegend  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen
Vorschußvereins

Döbeln  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Spar=  und  Darlehnsvereins

—  —  inwieweit  dem  dasigen  Spar-  und  Darlehnsvereine  eine  Befreiung
von  der  Stempelabgabe  gestattet  ist  .

—  —  Gerichtsstand  des  dasigen  Bezirksarmenhausvereins  und  die  demselben
verliehenen  Rechte  einer  moralischen  Person

Dörfer  —  Baupolizeiordnung  für  dieselben  (Beilage  II  zur  Ausführungsverordnung)


Dresden,  Stadt,  —  Bestätigung  des!  neuen  Regulatios  für  vie  *  daselbst  -

—  Genehmigung  einer  Anleihe  für  dieselbe

—  Bestätigung  der  abgeänderten  Statuten  des  Vereins  zum  Frauenschutz
daselbst  .
diedasigen  Mitglieder  der  dem  Ministerium  des  Innern  bei  Erörterung
und  Entscheidung  von  Fragen  und  Streitigkeiten  technischer  Natur  beigegebenen
  technischen  Deputation  .  .

—  Bestätigung  der  Satuten  des  dasigen  Central  Industrievereins

—  (.  Thierarzneischule.

 

 

 

Tag.
17  März
21  Oct.

1  Juni

*4#  Juli
3  Aug.

11  Sept.

8  Juli

27  Juni

6  Oct.
7  Oct.

29  Jan.

14  Sept.

29  Sept.
1  April

6  Mai
18  März

17  März

3  Juni
20  Aug.

 

Seite.

355  fg.
763  fg.

494  fg.
638  fg.

699

722  fg.

637

635  fg.

746  fg.
748  fg.

328

732  fg.

754  fg.
455  fg.

460
356

680  fg.
368  fg.

496  fg.
730

748  fg.
767

 

 

Paragraph.

1—16

1—50
        <pb n="17" />
        □AVI.  )

 

Dresden-Prager  Eisenbahn  —  nachträgliche  Vereinbarung  mit  der  Kaiserlich
Königlich  Oesterreichischen  Regierung  wegen  des  Transports  gefesselter
Schüblinge  auf  derselben  und  der  Zittau-Reichenberger  Eisenbahn.

E.

Ebersbach  —  inwieweit  die  Sparcasse  daselbst  von  der  Stempelabgabe  befreit  ift

Ehesachen  —  llebereinkunft  mit  der  Oesterreichischen  Regierung  wegen  Ausübung
  der  Justiz  in  selbigen  der  auf  den  Bahnhöfen  zu  Bodenbach  und
Zittau  2c.  dienstlich  verwendeten  Saͤchsischen,  beziehendlich  Oesterreichischen
  Staatsangehörigen

Einfuhr  thierischer  Rohproducte  aus  Böhmen  —  Milderung  des  gegen  diefelbe
erlassenen  Verbots  ..

Ein-  und  Durchfuhr  ungarischer  Schweine  aus  Bobmen  ach  und  durch  Sachsen
ist  wieder  gestattt

Einlage=  und  Gewinngelder,  a  Landeslotterie.

Einlieferungsschriften  —  deren  Abfassung  bei  gleichzeitiger  Einlieferung
mehrerer  in  einer  und  derselben  Untersuchung  zu  gleichartigen  Freiheitsstrafen
  verurtheilter  Angeklagten  in  die  Strafanstalt

Eisenbahn,  Staats=  —  Chemnitz=  Annaberger,  —  welche  Fluren  von  der
selben  ferner  betroffen  werden  .....

—  Berichtigung  .
Eisenbahn  Voigtländische,  —  Erxpropriation  von  Grunde  igenthum  für
deren  Anlegung  .  .  .
--————welcheFlurenvon  derselben  betroffen  werden
—  —  Ernennung  des  Commissars  für  deren  Bau
Eisenbahn,  Zittau-Reichenberger,  —  Uebereinkunft  mit  der  Kaiserlich  Königlich
Oesterreichischen  Regierung  wegen  der  Uebemahme  und  Weiterbeförderung
  der  Schüblinge  auf  derselben
—  Zittau-Reichenberger  und  Dresden-Prager,  —  nachträgliche  Vereinbarung
  mit  der  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Regierung  wegen  des
Transports  gefesselter  Schüblinge  auf  genannten  Eisenbahnen
Elbstromgerichte  —  Allerhöchste  Verordnung  über  deren  Competenz  —  tritt
mit  dem  1sten  October  1863  in  Wirksamkeit
Elbzölle  —  Publication  der  wegen  einer  neuen  Regulirung  derselben  hetiofenen
Uebereinkunft  .
Elbzoll-Befreiungen  —  classificirte  Zusammenstellung  derselben
Elbzoll-Erhebung  —  Bestimmungen  über  das  Verfahren  dabei
Elbzoll-Ermäßigungen  —  classificirte  Zusammenstellung  derselben
Elbzollregie,  s.  Elbstromgerichte.
Elbzolluntersuchungsangelegenheiten,  s.  Elbstromgerichte.
Elemenge  aolsshissalhen  —  Einführung  des  Turnunterrichts  bei
elbigen
Erbländischer  ritterschaftlicher  ECreditverein  2  Bestätigung  eines
fernerweiten  Nachtrags  zu  dessen  Statuten  .
Erbschaftsstempel  —  der  zeitherige  Zuschlag  zu  selbigem  wird  in  der  Gioer
schaft  einer  erhöhten  Steuer  beibehalten

1863.

 

Tag.
30  Oct.
3  Aug.

1  Mai
28  San,

19  März

21  Ang.

1  1  Febr.

12  März
8  April

24  April

23  Mai
23  Mai
11  Juli

29  Jan.

30  Oct.
11  Sept.
29  Mai

i

20  Mai
27  Juni

5  Dec.

 

Seite.

760  g.

715

457  fg.
326  fg.

356  fg.

340
344
362
372
358

464  fg.
465  fg.
639  fg.

333  fg.

760  fg.
722  fg.

467  fg.
475  fg.
487  fg.
475  fg.

461  fg.

635  fg.

768

 

Paragraph.

1—11
        <pb n="18" />
        AIII  )

 

Erlaubnißscheine  zum  Hausirhandel  —  das  bei  deren  Ausstellung  bei  sämmtlichen
  mit  diesem  Geschäfte  beauftragten  Behörden  zu  beobachtende
gleichfrmige  Verfahren  betr.

Erpropriation  von  Grundeigenthum  für  Anlegung  der  Voigtlandichen  cisenbahn


F.

Feldmesser  erster  Classe,  geprüfte,  —  das  von  denselben  zu  führende  Prädicat
Feldmessergeschäfte  —  deren  Besorgung  durch  geprüfte  Markscheider
Feuerversicherungswesen,  s.  Immobiliar-Brandversicherungswesen.
Forchheim  —  inwieweit  die  Spartasse  daselbst  von  der  Stempelabgabe  be—
freit  ist  .
Frankenberg,  Stadt,  —  eine  anderweite  Anleihe  derselben  wird  genehmigt
Frankfurt,  freie  Stadt,  —  Uebereinkunft  mit  derselben  wegen  Schutzes  der
Waarenbezeichnungen  .
Frauenschutz  —  Bestätigung  der  abgeänderten  Statuten  des  hierauf  bezüglichen

Vereins
Freiberg  —  Genehmigung  einer  offentlichen  ünleibe  des  dasigen  Gasbeleuchtungs-Actienvereins
  .  2.
Freundschafts-,  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag  vom  2ten  Sep—

tember  1861,  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zollvereins,  den  Groß—
herzogthümern  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz,  sowie
den  Hansestädten  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  einer=  und  dem  Kaiserreiche
  China  andererseits  abgeschlossener

Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  vom  l1sten  Februar
1862,  zwischen  Preußen  und  den  übrigen  Staaten  des  deutschen  Zollvereins
  einer=  und  der  Republik  Chili  andererseits  abgeschlossener

Frohburg  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Credit=  und  Vorschußvereins


Fürstenberger  Marmorbruch  —  Bvesatigung  der  Statuten  ver  Actien
gesellschaft  für  denselben  ...

G.

Gasbeleuchtungs-Actien  gesellschaft  zu  Glauchau  —  deren  Statuten
werden  genehmigt.  .

Gasbeleuchtungs-  Actienverein  zu  Freiberg  —  Genthmiung·  einer
öffentlichen  Anleihe  für  denselben

Gasbeleuchtungs-Actienverein,  s.  Reichenbach.
Gaszähler  —  Aichung  derselben  durch  das  Aichamt  zu  Plauen

Gebühren,  welche  für  die  Prüfungen  der  Bauhandwerker  zu  entrichten  sind

Gebührentaxe  in  Baupolizeifachen  Geilage  O  zum  Baugesetze)

Geisteskranke  —  deren  Zuführung  in  die  Landes-Heil=  und  Versorganstalten
Hierzu  die  Beilagen  C)  und  J).

Gemeindeobrigkeiten  und  Stadträthe  —  deren  Benachrichtigung  von
Untersuchungen  gegen  Bürger  und  Gemeindemitglieder  .
Genossenschaftsordnung  für  die  Berichtigung  der  er  Varthe  zu  F  —

deren  Bestätigung

 

Tag.

17  Sept.

23  Mai

29  Mai
19  Juni

3  Aug.
27  Mai

23  Juli

20  Aug.

17  Dec.
1862.

2  Juni
1863.

17  Dec.

3  Aug.

30  Juli

13  Juli

17  Dee.
1862.

23  Dec.
1863.

.22  Juli

12  Juni

11  April
18  Juni

 

 

Seite.

464  fg.

500
634

715

193  fg.
693  fg.

730

337  fg.

—

781  g.
715  fg.

712  fg.

705  fg.

337  fg.

800
726

644  fg.
501  fg.

371  f  #g.
633  fg.

 

 

 

Paragraph.

1—11
        <pb n="19" />
        (XIX  )

 

Genossenschaftsordnung  der  Genossenschaft  für  Berichtigung  des  Steingrundbachs
  zu  Laufigk  —  deren  Bestätigung  .

Gesellschaft  der  Armenfreunde  zu  Leipzig  —  deren  Gericheston  2c.

Gesetzbuch,  bürgerliches  .  .

—  Allerhöchste  Verordnung  zu  dessen  Publication

—  den  Zeitpunct  betreffend,  mit  welchen  dasselbe  in  Ktaft  treten  2

—  —-Inhaltsverzeichniß  dazu  .

Getreideschrot  —  Aufbewahrung  desselben  in  den  Praurreien  .

Gewinn=  und  Einlagegelder,  s.  Landeslotterie.

Glauchau  —  Bestätigung  der  Statuten  der  basigen  Gasbeleuchtungs-Actiengesellschaft


Gottleuba  —  Bestätigung  ver  Statuten  des  dasigen  Spar=  und  Vorschußvereins



inwieweit  der  dasige  Spar-  und  Vorschüßrerein  von  der  2

befreit  iiftt  .

Grenser's,  Dr.,  Lehrbuch  der  Hebammenkunst.  —  dessen  Einführung

Grimma  inwieweit  der  Spar=  und  Leiheafsenrerein  daselbst  von  der  Stempel—
abgabe  befreit  ist

Grundeigenthum,  Gipropriations  von,  —  für  Anlezung  der  Voigtländischen
Eisenbahn

Grund=  und  Hypotheke  *r*v  üͤ  ch  er  —  Entscheidung  von  Zweifeln  bei  Ausführung
  des  Gesetzes  vom  Öten  November  1843  in  Betreff  der  in  selbigen
zu  bewirkenden  Einträge  von  bölssrollstrellungen  i  in  bypothekarische

Forderungen
H.

Hamburg,  Hansestadt,  s.  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  mit  dem  Kaiserreiche
  China.

Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  vom  2ten  September  1861,  zwischen  den
Staaten  des  deutschen  Zollvereins,  den  Großherzogthümern  Mecklenburg-Schwerin
  und  Mecklenburg-Strelitz,  sowie  den  Hansestädten  Lübeck,
Bremen  und  Hamburg  einer=  und  dem  Kaiserreiche  China  anderrrseits
abgeschlossener  ..  ...........

—»—votnlstenFebruar  1862  zwischen  Preußen  und  den  übrigen
Staaten  des  deutschen  Sollvereins  einer=  und  der  Republik  Chili  andererseits
  abgeschlossener  .

Handelsvertrag,  zwischen  den  Staaten  des  veutschen  Zollvereins  und  der

Ottomanischen  Pforte  abgeschlossener

—2

Hannover,  Königliche  Regierung,  —  Uebereinkunft  mit  derselben  wegen  Schutzes  s

der  Waarenbezeichnungen
Hartmannsdorf,  Bärenwalde  und  Umgegend  —  Sestatigung  der  Statuten
  der  dasigen  Begräbnißgesellschaft  Borsicht

sämmtlichen  mit  diesem  Geschäfte  beauftragten  Behörden  zu  beobachtende
gleichförmige  Verfahren  betr.
Haynichen  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Creditvereins=—
  inwieweit  der  dasige  Creditverein  von  der  Stempelabgabe  befreit  ist
Hebammenkunst  —  Einführung  von  Dr.  Grenser's  Lehrbuch  darüber
Heeresersatzcontingente  —  Vublication  der  Beschlüsse  der  2
Bundesversammlung  wegen  Erhöhung  derselben  .  «

 

 

Tag.

15  Sept.
25  Juli

2  Jan.
2  Jan.

5  Mai

13  Juli
27  Mai

4  Sept.
27  Juni

17  Febr.

23  Mai

2  Jan.

2  Juni

17  Dec.
20  April
30  März

.  22  Oct.
Hausirhandel  —  das  bei  Ausstellung  von  Erlaubnißscheinen  zu  selbigem  bei

17  Sept.
27  Juni

4  Sept.
27  Juni

29  Jan.

 

l
(

j

Seite.

737
697
Gé  fg.
1fg.

301  fg.
459  fg.
705  fg.
627  fg.
719  fg.

635
341

464  fg.

330  fg.

511  g.

781  fg.
373  fg.
453  fg.
755  fg.

738

704  fg.
719  fg.

635
328

Paragraph.

1—2620
1—28

Lu.  II

 

3*
        <pb n="20" />
        (1A  )

 

Hochbauverwaltung  —  Errichtung  von  zwei  neuen  Landbauinspectionen  in
den  Städten  Plauen  und  Pirna  ..  .

Hubertusburg,  s.  Landes-Heil-  und  Versorganstalten.

Hülfsvollstreckungen  in  hypothekarische  Forderungen,  s.  Grund=  und  Hypothekenbücher.


Hufbeschlag  —  Prüfung  zu  dessen  Befähigung

Hypothekarische  Forderungen,  s.  Grund=  und  Hypothekenbücher

Hypotbekenbank,  Leipziger,  —  Bestätigung  der  Statuten  derselben  .

Hypothekenlücher  —  ECntscheidung  von  Zweifeln  bei  Ausführung  des  Gesetzes
  vom  Gten  November  1843  in  Betreff  der  in  selbigen  zu  bewirkenden
Einträge  von  Hülfsvollstreckungen  in  hypothekarische  Forderungen

J.
Jagd  auf  Schwarzwild  —  deren  Freigebung  während  der  geschlossenen  Zeit  in
gewissen  Landestheilen
Immobiliar-  Brandversicherungswesen  –  einige  Bestimmungen  des
VIten  Abschnitts  des  Gesetzes  über  dasselbe  vom  23sten  August  1862
und  der  dazu  gehörigen  Ausführungsverordnung  vom  20sten  October
desselben  Jahres  betr.
—  das  Gesetz  hierüber  vom  23sten  August  1862  tritt  von  und  mit  dem

Isten  Januar  1864  in  seinem  ganzen  Umfange  in  Wirksamkeit  —  der.

nächste  Einhebungstermin  der  Brandoersicherungsbeiträge  wird  verlängert
  .  .
Industrieverein,  s.  Dresden.

K.

Katholiken  —  Ausschreiben  für  die  von  selbigen  im  Jahre  1863  zu  entrichtende
Kirchenanlage

Kirchberg-  Niederwürschnitzer  Sreinfehlen-Aetirnskein  –  öffentliche

  Anleihe  für  selbigen

Schulen  und  beiden  gewidmete  Suiftungen  —  weltliche  v  Goeiusteen
darüber
—  —  .  Oberlausitz.

Kirchenanlage,  katholische,  dießjährige,  —  Ausschreiben  dafer

Kleinsaub  ernitz  —  Bestätigung  der  Statuten  der  dasigen  Actiengesellschaft!
Lusatia,  Thonwaaren=  und  Braunkohlenverein,

Königstein,  Pirna,  Sebnitz  und  Schandau,  —  die  polizeiliche  Beaufsichtigung
des  Betriebs  der  Sandsteinbrüche  in  den  dasigen  Amtsbezirken  betr.

Kohren,  Stadt,  —  Bestätigung  des  Regulativs  für  die  dasige  Sparcasse

Krummenhennersdorf  —  inwieweit  die  Sparcasse  daselbst  von  der  Stempelabgabe
  befreit  ist

Künstlerunterstützungsverein,
desselben  ...

Kirchen,

Sachsischer,

L.

Lagerblerbrauerei  zu  Schloß  Chemnitz  —  Genehmigung  einer  öffentlichen
Anleihe  für  selbige
Landbaubezirke,  neue.  —

—  Bestätigung  der  Statuten

 

deren  Errichtung  in  den  Städten  Plauen  und  Pirna

Tag.
5  Dec.

15  April
15  Otct.

2  Jan.

5  März

28  März

17  Nov.

19  Sept.

9  Sept.
12  Nov.
19  Sept.
17  Aug.

3  März
23  Juli

8  1Juli
22  Aug.

1  Juni
5  Dec.

 

Seite.

774

362  fg.

750  fg.

330  fg.

347

359  fg.

701  fg.

774

 

 

Paragraph.
1—16
1  u.  II
1—10
1—3
1—7
        <pb n="21" />
        (XXI  )

 

Landes-Heil=  und  Versorganstalten  —  die  *  Zuführung  Geisteskranker
in  dieselben  betr.  .
Hierzu  die  Beilagen  O  und  J.
Landesimmobiliarbrandversicherungswesen,
versicherungswesen.
Landeslotterie  —  Befreiung  der  Einlage-  und  Gewinngelder  derselben  von
Verkümmerungen  und  das  Verfahren  bei  Entstehung  von  Streitigkeiten

s.  Immobiliar-Brandüber

  den  rechtmäßigen  oder  ausschließlichen  Besitz  eines  Lotterielvoses.

Landtag,  ordentlicher,  künftiger,  —  Veranstaltung  von  Ergänzungswahlen
hierzu  .
—  —  Bestellung  von  Cenmissurn  n  zeuun  der  dierauf  bcziglihen
Wahllen

—  —  Einberufung  der  Stände  des  Königreichs  Sachsen  dazu#.
Landtagsausschuß  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  —  dermalige  7
mensetzung  desselben  .
Landtagswahl  für  den  Handels-  und  Fabrikstand  der  Stadt  Leivůis  —  wer
mit  der  Leitung  dieser  Wahl  beauftragt  ist  .  .  .
Landtagswahlbezirke,  bäuerliche,  —  Eintheilung  derselben  ..
Lausigk  —  Bestätigung  der  Genossenschaftsordnung  der  dasigen  Oenossenschaf
für  Berichtigung  des  Steingrundbachs
Lehrbuch  der  Hebammenkunst  von  Dr.  Grenser  —  dessen  Einführung
Leihhausordnung,  revidirte,  —  Bestätigung  derselben  für  die  Stadt  zittau
Leih=  und  Sparcasse,  s.  Colritz.
Leih-  und  Sparcassenvereine,  s.  Leisnig  —  Grimma  —  Waldheim.
Leipzig  —  Bestätigung  der  Statuten  der  dasigen  Hypothekenbank
—  Bestätigung  eines  fernerweiten  N  achtrags  zu  den  Statuten  der  aoftn
Bank  ..  .
---—Gesellschastder  Armenfreunde,  —-  deren  Gerichtsstand  2c.  .
—  Wiahl  eines  Stellvertreters  des  zweiten  Landtags-  Abgeordneten  für
den  dasigen  Handels=  und  Fabrikstand.  .
Leisnig  —  inwieweit  der  Spar=  und  Leihcassenverein  daselbst  von  der  Stempelabgabe
  befreit  ist.
Lockwitz  —  inwieweit  die  Sparcasse  für  den  Bezirk  des  dasigen  Gerichis  von  der
Stempelabgabe  befreit  ist
Löbau  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Vorschußvereins
Lotterieloose  —  Befreiung  der  Einlage=  und  Gewinngelder  der  Landeslotterie
von  Verkümmerungen  und  das  Verfahren  bei  Entstehung  von  Streitigkeiten
  über  den  rechthäßigen  oder  ausschließlichen  Besitz  eines  solchen
Lübeck,  Hansestadt,  s.  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  mit  dem  Kaiserreiche
China.
Lugauer.  Steinkr  hl#n  Abbauverein  Westphalia  —  Bestätigung  der
Statuten  desselben

Lusatia,  Thonwaaren=  und  Braunkohlenverein,  s.  Kleinsaubernitz.

M.

Mäklerordnung,  vevidirte,  der  Stadt  Chemnitz  —  wird  bestätigt

Markscheider,  geprüfte,  —  Besorgung  von  Feldmessergeschäften  durch  dieselben

 

Tag.
12  Juni

30  Jan.
8  Juli

110  Juli
13  Aug.

29  Sept.

17  Dec.

21  Nov.
14  Jan.

15  Sept.

27  Juni
8  Juni

15  Oct.

5  Dec.

25  Juli
21  Nov.
17  Febr.

3  Aug.
15  Sep.

30  Jan.

11  Dec.
1862.

23  Juli
1863.
19  Juni

 

Seite.

501  fg.

329  fg.
636  fg.
638  fg.

699
740

776  fg.

764

325  fg.

737
635

629  fg.

750  fg.

774  fg.

697
764
341
715

753  fg.

329  fg.

318fg.

711  fg.

634

 

Paragraph.
1—14
        <pb n="22" />
        (XXII  )

 

Marmorbruch,  Fürstenberger,  —  Bestätigung  der  Statuten  der  Actiengesellschaft
  für  selbigen.

Mecklenburg  =  Schwerin,
Kaiserreiche  China.

Mecklenburg-Strelitz,  s.  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  mit  dem  Kaiserreiche
  China.

Meißen  —  Gerichtsstand  des  Bezirksarmenvereins  im  dasigen  Amtsbezirke  und
die  demselben  verliehenen  Rechte  einer  moralischen  Person

Mobiliarversicherung,  s.  Immobiliar-Brandversicherungswesen.

s.  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  mit  dem

Mühltroff  ——  Gerichtsstand  des  dasigen  Bezirksarmenvereins  und  die  demselben

verliehenen  Rechte  einer  moralischen  Person

N.

Nachtrag,  dritter,  —  zur  fünften  Auflage  der  Arzneientare
—  eerster,  —  zur  thierärztlichen  Arzneientarte
—  fernerweiter,  —  zu  den  Statuten  des  erbländischen  titterscheftlicher
Creditvereins
—  zu  den  Statuten  des  Zwickauer  Brückentergsteinkohlenbauvereins  —
wird  bestätigt
—  zzu  dem  revidirten  Deutsch-  Oesterreichischen  Telegraphenvereinsvertrage
vom  1  Gten  November  1857
—  zzweiter,  —  zu  den  Statuten  der  Wittwencasse  der  Aerzte,  Wundärzte,
Thierärzte  und  Apotheker  des  Königreichs  Sachsen  und  der  angtenzenden
Herzog-  und  Fürstenthümer,  —  wird  bestätigt
—  fernerweiter,  —  zu  den  Statuten  der  Leipziger  Bank  ..
—  vierter,  —  zu  den  Statuten  der  Chemnitzer  Stadtbank,  —  dessen  Bestätigung

Naundorf  bei  Freiberg  —  Bestätigung  des  Regulativs  für  die  dasige  Sparcafse
Niederlande,  Königreich,  —  die  Beförderung  von  Requisitionen  wegen  Verhaftung
  von  Verbrechern  durch  das  Tustizministerium  auf  gesandtschaftlichem
  Wege  bettr.
Niederschöna  —  inwieweit  die  vasige  Sparcasse  von  der  Stempelabgabe  be
freit  ist  .  .
Niederwürschnitz—  Kirchberger  Steintoblemactienrerein  —  Anleihe
  für  selbigen  .  .....  ..

-

O.

Oberhohndorf-=  Zwickauer  Steinkohlenbauverein  —  Anleihe  für
selbigen  ..  .  ..

Oberlausitz  —  die  Verwaltungsbehörden  erster  Instanz  über  Kirchen,  Schulen
und  beiden  gewidmete  Stiftungen,  sowie  die  Rechte  der  Collatoren  und
Patrone  in  dieser  Provinz  betr.  .........

—  Markgrafthum,  —  Aufhebung  des  Parochialzwangs  in  Bezug  auf  Stolgebühren

  in  dessen  gemischten  Parochiern  .m–.
Oederan  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Ereditvereins  .

—  —  inwieweit  der  dasige  Creditverein  von  der  Stempelabgabe  befreit  sst

 

 

Tag.

30  Juli

10  März

20  Mai

19  Febr.
30  März

27  Juni
8  Aug.
14  Sept.

7  Oct.
5  Dec.

12  Dec.

18  Juli

5  Dec.
8  Juli

9  Sept.
1862.

4

20  Aug.
1862.

1  Juni
1863.

15  Juli

22  Juli

4  Sept.

 

Seite.
712  fg

348

461

315  fg.

367  fg.

494  fg.

695  fg.
710  fg.
—

 

Paragraph.
1—9
1—6
        <pb n="23" />
        (AXIII  )

 

Oelsnitz,  Stadt,  —  Anleihe  derselben
—  im  Voigtlande  —  Eröffnung  der  dasigen  Telegraphenstation  für  die  all—
gemeine  telegraphische  Staats-  und  Privatcorrespondenz
Oelsnitzer  Bergbaugesellschaft  —  öffentliche  Anleihe  für  selbige

Oesterreich,  Kaiserreich,  —  Abschluß  einer  Uebereinkunft  mit  der  dasigen  Regierung
  wegen  der  Uebernahme  und  Weiterbeförderung  ?  der  Schüblinge
auf  der  Zittau-Reichenberger  Eisenbahn

—  —  Abschluß  einer  nachträglichen  Verein  barung  mit  der  dasigen  Regierung
  wegen  des  Transports  gefesselter  Schüblinge  auf  der  Zittau-Reichenberger
  und  der  Dresden-Prager  Eisenbahn

Oesterreichisch-Deutscher  Telegraphenverein  —  Abschluß  eines  Nachtrags
  zu  dem  zwischen  den  dazu  gehörigen  Staaten  abgeschlossenen  revidirten
  Vertrage  vom  16ten  November  1857  .

Oesterreichische  Regierung,  Kaiserlich  Königlich,  —  Uebereinkunft  mit  der
selben  wegen  Ausübung  der  Justiz  in  Ehesachen  der  auf  den  Bahnhöfen
zu  Bodenbach  und  Zittau  2c.  dienstlich  verwendeten  Sächsischen,  beziehend—
lich  Oesterreichischen  Staatsangehörigen

Olbernhau  —  inwieweit  die  Sparcasse  daselbst  von  der  Stenpelabgab-  befreit
  ist

Organisation  der  bochbauverwaltung  —  Errichtung  v  von  zwei  neuen  Landbauinspectionen
  in  den  Städten  Plauen  und  Pirnea  .

Oschatzer  Actienspinnerei  —  Bestätigung  der  Statuten  des  Vereins  derselben  .

Ottomanische  Pforte  —  Abschluß  eines  Handelsrertrags  zusschen  selbiger
und  den  Staaten  des  Deutschen  Zollvereins

P.

Parochialzwang  —  dessen  Aufhebung  in  Bezug  auf  Stolgebühren  in  den
gemischten  Parochieen  des  Markgrafthums  Oberlausiz  ½êvß  .
Parochieen  des  Markgrafthums  Oberlausitz,  gemischte,  Aufhebung  des
Parochialzwangs  in  Bezug  auf  Stolgebühren  in  venselben  .  .
Parthe  zu  Beucha  —  Bestätigung  der  Genossenschaftsordnung  für  deren  Berichtigung

Patrone  und  Collatoren  in  der  Oberlausitz  –  deren  Rechte  über  Kirchen  und
Schulen  2c.  .
Pensionsverein  für  Wittwen  und  Waisen  aller  Stände  —  Bestätigung  der
Statuten  desselben
—  für  Wittwen  und  Waisen  Sächsischer  Beamten  —  Bestätigung  der  Statuten
  desselben
Pirna,  Königstein,  Sebnitz  und  Schandau,  —  die  polizeiliche  Beaussichtigung
des  Betriebs  der  Sandsteinbrüche  in  den  dasigen  Amtsbezirken  betr.
inwieweit  die  Sparcasse  für  den  Bezirk  des  vormaligen  dasigen  Justizamts
  von  der  Stempelabgabe  befreit  ist  .
—  Antshauptmannschaft,  —  dem  innerhalb  verselben  zusammengetretenen
dochirksurmennereine  w  werven  die  Rechte  einer  moralischen  Person  verliehen
  2c  .  ...  .
—  die  daselbst  errichtete  neue  Landbaüinspection

 

Tag.
11  Febr.

8  Sept.

11  Dec.
1862.

29  Jan.
1863.

30  Oct.

14  Sept.

1  Mai
8  Juli

5  Dec.
28  Febr.

20  April

15  Juli
15  Juli
18  Juni
1  Juni
24  Aug.
1  Oct.
3  März
3  Aug.

25  Sept.
5  Dec.

 

Seite.

339  fg.

720

316  fg.

333  fg.

695  fg.
695  fg.
633  fg.
494fg.
718  fg.
745  fg.

342  fg.

715

739
774

 

Paragraph.
1—6
1—6
1—9
1—7

½
        <pb n="24" />
        (  Kv  )

 

Plauen,  Stadt,  —  die  daselbst  errichtete  neue  Landbauinspection
—  s.  Aichamt.
Plauenscher  Grund  —  inwieweit  die  Sparcasse  daselbst  von  der  Stempel—
abgabe  befreit  ift  ..
Potschappel  —  Bestätigung  der  revidirten  Statuten  des  dafigen  Actienvereins

Prädicat  als  „geprüfter  Vermessungs-Ingenieur"“  —  daffelbe  soll  den  n  gepruften
Feldmessern  erster  Classe  zukommen

Prag-Dresdener  Eisenbahn  —  nachträgliche  Vereinbarung  mit  der  Kaiserlich
  Königlich  Oesterreichischen  Regierung  wegen  des  Transports
gefesselter  Schüblinge  auf  derselben  und  der  Zittau-Reichenberger
Eisenbahn

Preußen,  Königliche  Regierung,  —  Publication  des  mit  dem  Königreiche  Belgien
  unterm  28sten  März  1863  abgeschlossenen  Schifffahrtsvertrags,
ingl.  Ermäßigung  des  Belgischen  Zolltarifs  und  Zulassung  der  Erzeugnisse
  der  mit  Preußen  zollverbündeten  Deutschen  Staaten  zu  selbigem.

—  Käoönigreich,  —  Erläuterung  und  Ergänzung  der  Art.  15  und  34  der
mit  der  dasigen  Regierung  getroffenen  Uebereinkunft  über  die  Leistung

gegenseitiger  Rechtshülfe  vom  naten-Scteber  1839,  beziehendlich  der  den

30sten  November

.  .  24ten  Juni
Art.  34  erweiternden  Vereinbarung  com  ##  1854

Priratfeuerversicherungswesen,  s.  Immobiliar-Brandversicherungswesen.
Prüfun  gen  der  Bauhandwerker  —  die  dafür  zu  entrichtenden  Gebühren  betr.
—  iim  Hufbeschlage  zu  Ausführung  von  &amp;amp;  16  des  Oewerbegesebes  vom
15ten  October  18601  .
Prüfungscommissionen  für  den  Hufbeschlag

R.

 

Radeberg  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Vorschußvereins
inwieweit  der  dasige  Vorschußverein  von  der  Stempelabgabe  befreit  ist
Radeburg  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Vorschuß=  und  Creditvereins

Rechtshülfe,  gegenseitige,  —-  Erläuterung  und  Ergänzung  der  Art.  15  und  34
der  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  getroffenen  Uebereinkunft
über  deren  Leistung  vom  1839,  beziehendlich  der  den  Art.  3-4
erweiternden  Vereinbarung  vom  we  .—  1854
Regulativ  über  die  Vorbildung  und  Qualification  für  den  höheren  Verwaltungsdienst
  im  Ressort  des  Ministeriums  des  Innern  .
—  neues,  für  die  Sparcasse  der  Stadt  Dresden  —  dessen  Bestätigung
für  die  Sparcasse  zu  Naundorf  bei  Freiberg  —  wird  bestätigt
—  für  die  Sparcasse  der  Stadt  Kohren  —  dessen  Bestätigung
Regulirung  der  Elbzölle,  neue,  —  Publication  der  darüber  getroffenen  Uebereinkunft

Reichenbach  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Gasbeleuchtungs-  Actienvereins

Reichenberg-  Zittauer-Eisenbahn  —  Uebereinkunft  mit  der  Kaiserlich
Königlich  Oesterreichischen  Regierung  wegen  der  ebernahmen  und  Weiterbeförderung
  der  Schüblinge  auf  derselben.

r
—  —  —

 

Tag.
5  Dec.

4  Nov.
30  Dec.
1862.

29  Mai
1863.

30  Oct.

23  Juni

30  Sept.
22  Juli
15  April

15  April

24  Juni
4  Sept.

13  Juli

30  Sept.

12  März
17  März
18  Juli
23  Juli
29  Mai

2  Jan.

29  Jan.

.

 

 

 

 

1

Seite.
774

756  fg.
320  fg.

500

760  fg.

579  fg.

740  fg.

740  fg.
348  fg.
368  f  g.
708  fg.
699  fg.
167  fg.

322  fg.

333  fg.

 

Paragraph.
1—16
1—16
1—14
1—7
        <pb n="25" />
        (MV)

 

Reichenberg-Zittauer-Eisenbahn  —  nachträgliche  Vereinbarung  mit  der
Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Regierung  wegen  des  Transports
gefesselter  Schüblinge  auf  derselben  und  der  Dresden-Prager  Eisenbahn

Reoision  der  über  die  polizeilichen  Erörterungen  in  Bezug  auf  Brandfälle  ergangenen
  Acten

Rinderpest  im  Königreiche  Böhmen  —  Mideruns  der  Sperrmaßregeln  *
das  Einschleppen  derselben

—  —  weitere  Milderung  der  Sperrmaßregeln  ..
—  —  Milderung  des  wegen  derselben  erlassenen  Verbots  gegen  die  Einfuhr
thierischer  Rohproducht  .

Ritterschaftlicher  erbländischer  Crevitverein  —  Bestätigung  eines
fernerweiten  Nachtrags  zu  dessen  Statuten.  .

Robproducte,  thierische,  —  Milderung  des  gegen  die  Einfuhr  berseiben  wegen
der  Rinderpest  in  Böhmen  erlassenen  Verbots

S.

Sächsische  Beamten  —  Bestätigung  der  Statuten  des  Pensionsvereins  für
deren  Wittwen  und  Waisen  .
Sächsischer  Künstlerunterstützungsverein  —-  Bestatcgnng  der  Statuten
desselben  .
Salzpreise  —  Gesetz  über  deren  Herabsetzung
—  —  Ausführungsverordnung  hierzu

Sandsteinbrüche  in  den  Amtsbezirken  Pirna,  Königstein,  Sebnitz  und  Schandau

—  deren  Betrieb  wird  einer  näheren  volizellichen  Beaufsichtigung  unterworfen.



Schandau,  Königstein,  Pirna  und  Stönitz,  —  vie  polizeiliche  Beaussichtigung

des  Betriebs  der  Sandsteinbrüche  in  den  dasigen  Amtsbezirken  betr.

Schifffahrts=  und  Handelsvertrag  vom  2ten  September  1861,  zwischen
den  Staaten  des  deutschen  Zollvereins,  den  Großherzogthümern  Mecklenburg-Schwerin
  und  Mecklenburg-Strelitz,  sowie  den  Hansestädten  Lübeck,
  Bremen  und  Hamburg  einer=  und  dem  Kaiserreiche  China  andererseits
  abgeschlossenert.

—  vom  lAsten  Februar  1862,  zwischen  Preußen  und  den  übrigen  Staaten
des  deutschen  Zollvereins  einer=  und  der  Republik  Chili  andererseits
abgeschlossener

Schifffahrtsvertrag,  Preußisch-  Belgischer,  vom  28sten  März  1863  —  dessen
Publication

Schneeberg  —  Bestätigung  der  Branordnung  für  die  dasige  Braugenossenschaft

Schönefeld  bei  Leipzig  —  inwieweit  die  dasige  Sparcasse  von  der  Stempelabgabe
  befreit  ist  .  .

Schriftenstempel  —  Wegfall  des  außerordentlichen  Zuschlags  zu  selbigem

Schüblinge  —  Abschluß  einer  Uebereinkunft  mit  der  Kaiserlich  Königlich
Oesterreichischen  Regierung  wegen  der  Uebernahme  und  Weiterbeförderung
  derselben  auf  der  Zittau-Reichenberger  Eisenbahn

—  gefesselte,  —  Abschluß  einer  nachträglichen  Vereinbarung  mit  der
Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Regierung  wegen  des  Transports
derselben  auf  der  Zittau-Reichenberger  und  Dresden-Prager  Eisenbahn

1863.

 

Tag.

30  Oct.
10  Juli

12  Jan.
17  Oct.

28  Jan.
27  Juni

28  Jan.

1  Oct.
22  Aug.
30  Nov.
30  Nov.
18  Dec.

3  März

3  März

2  Juni

17  Dec.

23  Juni
13  Juli

8  Juli
5  Dec.
29  Jan.

30  Oct.

 

745  fg.

731  fg.4

765

765  fg.
777  fg.

342  fg.

342  fg.

—

781  fg.
579  fg.

640
637

768  fg.

333  fg.

760  fg.

 

 

Paragraph.
1—5
1—3
15
1—5
1  —4
1—7
1—7

1
        <pb n="26" />
        (XXIVI.  )

 

Schulen,  Kirchen  und  beiden  geiidmete  Stiftungen  —  weltliche  Coinspection
darüber
Kirchen  und  beiden  gewidmete  Stiftungen,  a  Oberlausitz.
Schwarzburg-Sondershausen,  Fürstliche  Regierung,  —  Uebereinkunft
mit  derselben  wegen  Mitbenutzung  der  Thierarzneischule  zu  Dresden
Schwarzwild  —  Freigebung  der  Jagd  auf  selbiges  während  der  geschlossenen
Zeit  in  gewissen  Landestheilen
Schweine,  ungarische,  —  das  Verbot  der  Ein-  und  Durchfuhr  derselben  aus
Böhmen  nach  und  durch  Sachsen  ist  aufgehoben  .
Sebnitz,  Königstein,  Pirna  und  Schandau,  —  die  polizeiliche  Beaufsichtigung
des  Betriebs  der  Sandsteinbrüche  in  den  dasigen  Amtsbezirken  betr.
Seesalz,  s.  Salzpreise.
Siebenlehn  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Vorschußvereins
—  —  inwieweit  der  dasige  Vorschußverein  von  der  Stempelabgabe  befreit  ist
Sonnenstein,  s.  Landes-Heil=  und  Versorganstalten.
Sparcasse  der  Stadt  Dresden  —  Bestätigung  des  neuen  Regulatios  für  selbige
Sparcassen,  Stempelbefreiung  —  s.  Olbernhau  —  Conradsdorf  bei  Freiberg
—  Krummenhennersdorf  —  Schönefeld  bei  Leipzig  —  Niederschöna.
—  —  Verlängerung  der  im  &amp;amp;  6  der  Verordnung  vom  4ten  November
1862  für  dieselben  zur  Erlangung  von  Stempelbefreiungen  bestimmten
Anmeldungsfrist  .
—  (.  Ebersbach  —  Forchheim  —  Kohren  —  Lockwitz  —  Naundorf  bei
Freiberg  —  Pirna  —  Plauenscher  Grund.
Sparcassenordnung  der  Stadt  Treuen  —  wird  bestätigt.
Spar=  und  Darlehnsverein,  s.  Döbeln.
Spar=  und  Leihcasse,  s.  Colditz.
Spar=  und  Leihcassenvereine,  s.  Grimma  —  Leisnig  —  Waldheim.
Spar=  und  Vorschußverein,  s.  Gottleuba.
Speisesalz,  s.  Salzpreise.
Spielkartenstempel  —  wird  von  dem  Wegfalle  der  außerordentlichen  Zuschläge
  zur  Stempelsteuer  nicht  berührt  .
Spinnerei,  Actien-—Oschatzer  —  Bestätigung  der  Statuten  des  Vereins  derselben
Staatsangehörige,  Sächsische  und  Oesterreichische,  auf  den  Bahnhöfen  zu
Bodenbach  und  Zittau  2c.  dienstlich  verwendete,  —  Uebereinkunft  mit
der  Oesterreichischen  Regierung  wegen  Ausübung  der  Justi  in  Ehesachen
  über  selbige
Staatseisenbahn,  Chemnitz=  2  —-  welche  Fluren  von  derselben
ferner  betroffen  werden  ..

—  Berichtigung
Staatsschulden  —  aus  welchen  Mitgliedern.  der  Landiagsausschuß  zu  deren
Verwaltung  bestett  .
Stadtbank,  Chemnitzer,  —  deren  Verlängerung  auf  weitere  zehn  Jahre
Chemnitzer,  —  Bestätigung  des  vierten  Nachtrags  zu  den  Statuten
derselben  .
Stadträthe  und  Gemein  deobrigkeiten  deren  Benachrichtigung  von
Untersuchungen  gegen  Bürger  und  Gemeindemitglieder  .
Städte  —  Baudolizeiordnung  für  dieselben  Glas-  1  zur  Aubführungererordnung)


 

Tag.
12  Nov.

4  Juni
5  März
19  März

3  März

2  April
4  Sept.

17  März

17  März

1  Aug.

5  Dec.
28  Febr.

1  Mai

11  Febr.
12  März
8  April

24  April

17  Dec.
21  Juli

12  Dec.
11  April

—

 

 

 

Seite.

758  gg.

497  fg.

347

356  fg.
342  fg.

491  fg.
719  fg.

368  fg.

355  fg.

713  fg.

768

345  fg.

457  fg.

340
344
362
372
358

776  fg.

710

798  fg.
371  fg.
662  fg.

 

 

Paragrapb.
1—3

1—71
        <pb n="27" />
        (  XXVI  )

 

Ständeversammlung,  s.  Landtag.
Statuten  des  Lugauer  Steinkohlen-Abbauvereins  Westphalia

des  Creditvereins  zu  Buchholz
revidirte,  des  Potschappeler  Actienvereins
des  Gasbeleuchtungs-Actienvereins  zu  Reichenbach

des  Armen  =  Arbeits=  und  Versorgungshauses  u  Altensalz

des  Creditvereins  zu  Stollberg

der  Oschatzer  Actienspinnerei  .  .

des  Armenvereins  im  Amtsbezirke  Meißen  ...  .

des  Armenhausvereins  in  der  Amtshauptmannschaft  Döbeln.

des  Spar=  und  Darlehnsvereins  zu  Döbeln

des  Vorschußvereins  zu  Siebenlehn.

des  Creditvereins  zu  Burgstädt

des  Armenvereins  zu  Mühltroff

des  Vorschußvereins  zu  Chemnitz  .

des  Spar=  und  Vorschußvereins  zu  Gottleuba:

des  Vorschußvereins  zu  Radeberg  .
des  erbländischen  ritterschaftlichen  Creditvereins  —  22  hem  .
des  Creditvereins  zu  Haynichen

der  Gasbeleuchtungs-Actiengesellschaft  zu  Glauchau

des  Vorschuß=  und  Creditvereins  zu  Naeburg

des  Creditvereins  zu  Oederan.

der  Gesellschaft  Armenfreunde  zu  geipzig  .

der  Actiengesellschaft  für  den  Fürstenberger  Marmorbruch

des  Vorschußvereins  zu  Wilsdruff

des  Credit=  und  Vorschußvereins  zu  Frohlurg

des  Zwickauer  Brückenbergsteinkohlenbauvereins  —  Nachtrag  hierzu

der  Actiengesellschaft:  Lusatia;,  Thonwanren=  und  Braunkohlenverein

zu  Kleinsaubernitz  ç

abgeänderte,  des  Vereins  zum  Frauenschutz.

des  Sächsischen  Künstlerunterstützungsvereins  .

des  Pensionsvereins  für  Wittwen  und  Waisen  aller  Stände  .

des  Vorschußvereins  zu  Löbau  ...

des  Bezirksarmenvereins  zu  Pirna  .

des  Vorschußvereins  für  Dippoldiswalde  und  Umgegend  .

des  Pensionsvereins  für  Wittwen  und  Waisen  Sächsischer  Beamten.

der  Wittwencasse  der  Aerzte,  Wundärzte,  Thierärzte  und  Apotheker  des

Königreichs  Sachsen  und  der  angrenzenden  Herzeg=  und  Fürstenthümer,
—  zweiter  Nachtrag  dazu.

der  Leipziger  Hypothekenbank

des  Creditvereins  zu  Coldittz

der  Begräbnißgesellschaft  Vors  icht  für  artnannsdorf,  Bärenwalde

und  Umgegend

des  Central-Industrievereins  zu  Dresden  .

der  Leipziger  Bank  —  fernerweiter  Nachtrag  hierzu  ..

der  Chemnitzer  Stadtbank  —  Bestätigung  des  vierten  Nachtrags  hierzu

Steingrundbach  zu  Lausigk  —  Bestätigung  der  Genossenschaftsoronung  der

Genossenschaft  für  dessen  Berichtigung

 

Tag.

11  Dec.
1862.
17  Dec.
1862.
30  Dec.
1862.
2  Jan.
1863.
7  Jan.
5  Febr.
28  Febr.
10  März
18  März
1  April
2  April
8  April
20  Mai
26  Mai
27  Mai
24  Juni
27  Juni
27  Juni
13  Juli
1  3  Juli
22  Juli
25  Juli

30  Juli

30  Juli
3  Aug.
8  Aug.

17  Aug.
20  Aug.
22  Aug.
24  Aug.
15  Sept.
25  Sept.
29  Sept.
1  Oct.

7  Oct.
15  Oct.
21  Oct.

22  Oct.
5  Dec.
5  Dec.

12  Dec.

15  Sept.

 

 

.

I
1

Scite.

318  fg.
319  fg.
320  fg.
322  fg.
323  fg.

338  fg.
345  fg.

348
356

455  fg.
491  fg.
456  fg.

461

492  fg.
627  fg.
702  fg.
635  fg.
704  fg.
705  fg.
707  f  g
710  fg.

697

712  fg.
727  fg.
715  fg.

717

728  fg.

730

731  fg.

Paragraph.
        <pb n="28" />
        CXXVIII.)

 

Steinkohlen-Abbauverein  Westphalia  *7  Lugau  —  Bestätigung  der
Statuten  desselben.

Steinkohlen-Aetienverein,  Niederwuͤrschnit—  Kirchberger,  —  Anleid-  für
selbigen.  .

Steinkohlenbauverein,  Zwickau-Oberhohndorfer,  —  Anleihe  desselben.

Steinsalz,  s.  Salzpreise.
Stempelabgabe  —  inwieweit  den  Spar-  und  Leihcassenvereinen  zu  Leisnig,
Grimma  und  Waldheim  eine  Befreiung  hiervon  gestattet  ist.

—  —  inwieweit  der  Spar-  und  Leihcasse  zu  Colditz  eine  Befreiung  hiervon
gestattet  ist  .

—  —  inwieweit  den  Creditvereinen  zu  Buchholz,  Stollberg  und  Burgstädt
und  dem  Spar=  und  Darlehnsvereine  zu  Döbeln  eine  Befreiung  hiervon
gestattet  ist.  .

—  —  inwieweit  den  Sparcassen  zu  Olbernhau,  Conradsdorf  bei  Freiberg,
Krummenhennersdorf,  Schönefeld  bei  Leipzig  und  Niederschoͤna  eine
Befreiung  hiervon  gestattet  ist  ...

——mw1ewectdenSparcaUenzu  Forchheim  und  Ebersbach,  ingleichen
der  Sparcasse  für  die  Bezirke  des  vormaligen  Justizamts  Pirna  und  des
Gerichts  Lockwitz  eine  Befreiung  hiervon  gestattet  ist

—  —  inwieweit  den  Vorschußvereinen  zu  Siebenlehn,  Chemnitz,  Radeberg,
dem  Spar=  und  Vorschußvereine  zu  Gottleuba  und  den  Creditvereinen
zu  Haynichen  und  Oederan  eine  Befreiung  hiervon  gestattet  ist

—  —  inwieweit  der  Sparcasse  für  den  Nauenschen  Grund  eine  Befreiung
hiervon  gestattet  ist

Stempelbefreiung  —  Verlängerung  der  im  6  der  Verordnung  vom  4ten
November  1862  für  die  Sparcassen  bestimmten  Anmeldungzfrist  hierzu

Stempelsteuer  —  Gesetz  wegen  Wegfall  der  durch  das  Gesetz  vom  13ten
September  1850  eingeführten  außerordentlichen  Zuschläge  zu  selbiger,
mit  Ausnahme  des  Erbschafts=  und  Spielkartenstempels  .

——Ausfahrungsverordnungdazu  .

Steuern  und  Abgaben  —  Gesetz  über  deren  provisorische  dorterhebung  im
Jahre  1864

—  —  Ausführungsverordnung  zu  obgenanntem  Gesetz  .

Stiftungen,  Kirchen  und  Schulen  gewidmete,  —  weltliche  Coinspection  darüber

—  den  Kirchen  und  Schulen  gewidmete,  s.  Oberlausitz.

Stolgebühren  —  Auphebung  des  Parochialzwangs  in  Bezug  auf  dieselben
in  den  gemischten  Parochieen  des  Markgrafthums  Oberlausitz
Stollberg  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Creditvereins
—  —  inwieweit  der  dasige  Creditverein  von  der  Stempelabgabe  befreit  ist.
Strafanstalt  —  Abfassung  der  Einlieferungsschriften  bei  gleichzeitiger  Einlieferung
  mehrerer  in  einer  und  derselben  Untersuchung  zu  gleichartigen
Freiheitsstrafen  verurtheilter  Angeklagten  in  dieselbe  ...

T.

Tabaksblätter  und  Stengel,  unbearbeitete,  in  Kisten,  —  Vereinbarung  unter
sämmtlichen  Zollvereinsstaaten  über  die  Taravergütung  für  selbige

 

Tag.

11  Dec.
1862.

9  Sept.

1862.
20  Aug.

1862.

17  Febr.
1863.
17  März
6  Mai
8  Juli

3  Aug.

4  Sept.

#4  Nov.

17  März
5  Dec.
5  Dec.
7  Dec.

Dec.
12  Noov.

15  Juli
5  Febr.
6  Mai

21  Aug.

3  Febr.

 

 

332

 

 

 

 

 

 

Paragraph.
1—3
1—5
1—3
1—4
1—3
1—6
        <pb n="29" />
        (XXIX  )

 

Taravergütung  für  unbearbeitete  Tabaksblätter  und  Stengel  in  Kisten  —
Vereinbarung  darüber  unter  sämmtlichen  Zollvereinsstaaten  .
Tarif  zu  Art.  XVI.  des  von  den  deutschen  Zollvereinsstaaten  mit  der  Ottomanischen
  Pforte  abgeschlofsenen  Handelsvertrags.  .
—  zu  dem  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zollvereins  2c.,  und  dem
Kaiserreiche  China  abgeschlossenen  Handels=  und  Schifffahrtsvertrage
vom  2ten  September  1861
—  Zoll=  —  seit  dem  isten  Januar  1860  gültiger,
desselben  vom  1sten  Januar  1864  ab.
zu  dem  mit  dem  Königreiche  Belgien  abgeschlofsenen  Schifffahrtsvertrage
T  chnische  Deputation,  dem  Ministerium  des  Innern  bei  Erörterung  und
Entscheidung  von  Fragen  und  Streitigkeiten  technischer  Natur  beigegebene,
  —  deren  Einsetzung  ..  ..
——derenM1tglIeder..  .
Telegraphenstation  Oelsnitz  im  Voigtlande  —  deren  Eröffnung  für  die
allgemeine  telegraphische  Staats=  und  Privatcorrespondenz

—  Abänderungen

Telegraphenverein,  Deutsch-Oesterreichischer,  —  Abschluß  eines  Nachtrags

zu  dem  zischen  den  dazu  gehörigen  Staaten  bbgeschlosenen  revidirten
Vertrage  vom  16ten  November  1857

Telegraphische  Correspondenz  deren  G  Eröffnung  an  der  Telegraphenstation
  zu  Oelsnitz  im  Voigtlande

Thierärzte,  in  hiefsigen  Landen  und  den  angrenzenden  Herzog=  -  und  Fürstenthümern
  befindliche,  —  Bestätigung  des  zweiten  Nachtrags  zu  den  Statuten
  der  für  deren  Hinterlassene  errichteten  Wittwencasse  .

Thierärztliche  Arzneientare  —  erster  Nachtrag  hierzz

Thierarzneischule  zu  Dresden  —  Uebereinkunft  mit  der  Regierung  bes  Fürstenthums
  Schwarzburg-Sondershausen  wegen  deren  Mitbenutzung

Th  ierische  Rohproducte  —  Milderung  des  wegen  deren  Einbringen  aus
dem  Königreiche  Böhmen  in  Folge  der  Rinderpest  erlafsenen  Verbots

Thonwaaren=  und  Braunkohlenverein,  s.  Kleinsaubernitz.

Treuen,  Stadt,  —  Bestätigung  der  dasigen  Sparcafsenordnung

Türkei,  s.  Ottomanische  Pforte.

Turnunterricht  —  Einführung  desselben  bei  Elementar-Volksschulanstalten

u.

Uebereinkunft  mit  der  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Regierung  wegen
Uebernahme  und  Weiterbeförderung  der  Schüblinge  auf  der  Zittau-Reichenberger
  Eisenbahn

—  mit  der  Königlich  Hannoverschen  Regierung  wegen  Schutzes  der  Waarenbezeichnungen
  .

—  mit  der  Ocsterreichischen  Regierung  wegen  Ausübung  der  Juftiz  in  Ehesachen
  der  auf  den  Bahnhöfen  zu  Bodenbach  und  Zittau  2c.  dienstlich  verwendeten
  Sächsischen,  beziehendlich  Oesterreichischen  Staatsangehörigen

—  wegen  Regulirung  der  Elbzölle  —  deren  Publication  .

—mttdetRegterungdesFutsienthumscchwarsztg  Sondershausen
wegen  Mitbenutzung  der  Thierarzneischule  zu  Dresden

—  mit  der  freien  Stadt  Frankfurt  wegen  Schutzes  der  Waarenbezeichnungen

—  mit  der  Königlich  Baherischen  Regierung  wegen  Schutzes  der  Waarenbezeichnungen


 

 

Tag.
3  Febr.

1  Oct.

1  S
□0

ct.
ct.

0
K

14  Sept.

8  Sept.

7  Oct.
30  März

4  Juni
28  Jan.
1  Aug.

20  Mai

29  Jan.
30  März
1  Mai
29  Mai

4  Juni
23  Juli

29  Juli

ept.

 

 

 

749  fa.

357

197  fg.
326  fg.
713  fg.
461  fg.

333  fg.
453  fg.
457  fg.
167  fg.

197  ig.
693  fg.

697  fg.

 

Paragraph.
1—7
1—5

1—  11
1—7
        <pb n="30" />
        (MOD)

Uebereinkunft,  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  getroffene,  vom  1

1#ten  Octob  .  -
M1839—ErlauterungundErganzungderArtJound

34  über  die  Leistung  gegenseitiger  Rechtshülfe,  beziehendlich  der  den
Art.  34  erweiternden  Vereinbarung  vom  Are  un.  1854
—  nachträgliche,  mit  der  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Regierung
wegen  des  Transports  gefesselter  Schüblinge  auf  der  Zittau-Reichen--berger
  und  Dresden-Prager  Eisenbahn  abgeschlossene,
Ungarische  Schweine  —  das  Verbot  der  Ein-  und  Durchfuhr  derselben  aus
Böhmen  nach  und  durch  Sachsen  ist  aufgehoben
Unterstützungsrerein  für  sächfische  Künstler.  —  Bestätigung  der  Statuten
desselben
Untersuchungen  gegen  Bürger  und  Gemeindemitglieder  —  Benachribtigung
der  Stadträthe  und  Gemeindeobrigkeiten  davon  ...

V.

Verbrecher  —  die  Beförderung  von  Requisitionen  wegen  deren  Verhaftung  im
Königreiche  der  Niederlande  durch  das  Justizministerium  auf  gesandtschaftlichem
  Wege  betr.

Vereinbarung  unter  sämmtlichen  Zollbereinsftaaten  über  die  Taravergütung
für  unbearbeitete  Tabaksblätter  und  Stengel  in  Kisten  .
Vermessungs-Ingenieur,  Prädicat,  —  dasselbe  soll  den  geprüften  Feldmessern

erster  Classe  zukommen

Verwaltungsbehörden  erster  Instanz  uber  Kirchen,  Schulen  und  beiden  gewidmete
  Stiftungen  in  der  Oberlausitz,  sowie  die  Rechte  der  Collatoren
und  Patrone  in  dieser  Prorinz  .

Verwaltungsdienst,  höherer,  im  Ressort  des  Ministeriums  des  Innern  —
Vorbildung  und  Oualification  hiez

Voigtländische  Eisenbahn  —  Erpropriation  von  Grundeigenthum  für
deren  Anlegung  .  .  ..

—  —  velche  Fluren  von  derselben  betroffen  werden  .
—-—ErnennungdesCommcfarssurderenBau.

Volksschulanstalten,  s.  Elementar-Volksschulanstalten.

Vorschußvereine,  s.  Chemnitz  —  Dippoldiswalde  —  Gottleuba  —  Löbau  —

»  Radeberg  —  Siebenlehn  —  Wilsdruff.

Vorschuß-  und  Creditvereine,  s.  Frohburg  —  Radeburg.

Vorschuß=  und  Sparverein,  s.  Gottleuba.

Vorsicht,  Begräbnißgesellschaft,  s.  Hartmannsdorf,  Bärenwalde  und  Umgegend.

W.

Waarenbezeichnungen  —  Uebereinkunft  mit  der  Königlich  Hannoverschen
Regierung  wegen  Schutzes  derselben
—  —  Uebereinkunft  mit  der  freien  Stadt  Frankfurt  wegen  Schutzes  der
selben
—  —  lebereinkunft  mit  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  wegen  Schugzes
derselben
Wahl  eines  Stellvertreters  für  den  Handels-  und  Fabritftand  der  Stadt  geimin
zum  Landtae
Wahlbezirke  für  die  bäuerlichen  Landtagswahlen  —  deren  Eintheilung

 

Tag.

30  Sept.

30  Oéct.

19  März
22  Aug.
11  April

5  Dec.
3  Febr.
29  Mai

1  Juni
12  März
23  Mai

23  Mai
11  Juli

30  März
23  Juli
29  Juli

21  Nov.
14  Jan.

 

Seite.

740  fg.

760  fg.
356  fg.
731  fg.

3716  fg.

773
332
500

494  fg.
348  fg.
464  fg.

465  fg.
639  fg.

453  fg.
693  fg.
697  fg.

764
325  fg.

Paragraph.
        <pb n="31" />
        XXN  )

 

Wahlen  zum  künftigen  ordentlichen  Landtage  —  deren  Veranstaltung  .
zum  künftigen  ordentlichen  Landtage  —  Bestellung  von  Commissaren
zu  deren  Leitung  ...  .

Waisen  und  Wittwen  aller  Stände  —  Bestätigung  der  Statuten  des  Pensions-=vereins
  für  selbige

Waisen  und  Wittwen  Sächsischer  Beamten  —  Bestätigung  der  Statuten  des
Pensionsvereins  für  selbige

Waldheim  —  inwieweit  der  Spar=  und  beibenssnerren  daselbst  von  der  Stempelabgabe
  befreit  ist.

Weltliche  Coinspection  über  Kirchen,  Schulen  und  beiden  gewidmete  Sun
ungen  .

Werthstempel  —  Wegfall  des  außerordentlichen  Zuschlags  zu  selbigem  .

Westphalia,  Lugauer  Steinkohlen-  Abbauverein  —  Bestätigung  der  Statuten
desselben

—

Wilsdruff  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Vorschußvereins

Wittwen  und  Waisen  aller  Stände  —  Bestätigung  der  Statuten  des  Pensionsvereins
  für  selbige  .

Wittwen  und  Waisen  Stchsischer  Beamten  —-  Bestätigung  der  Statuten  des
Pensionsvereins  für  selbige

Wittwencasse  der  Aerzte,  Wundärzte,  Thierärzte  und  Apotheker  des  Königreichs
Sachsen  und  der  angrenzenden  Herzog=  und  Fürstenthümer,  von  einem
Vereine  Sächsischer  Aerzte  errichtete,  —  Bestätigung  des  zweiten  Nachtrags
  zu  den  Statuten  derselben  .

—  —  die  aus  selbiger  an  die  Waisen  zu  zahlenden  unterstützungen  sind

keiner  Verkümmerung  unterworfen

Wundärzte,  im  Königreiche  Sachsen  und  in  den  angrenzenden  Herzog=  und
Fürstenthümern  befindliche,  —  Bestätigung  des  zweiten  Nachtrags  zu
den  Statuten  der  für  deren  Hinterlassene  errichteten  Wittwencasse

Z.

Zittau,  Stadt,  —  Bestätigung  der  dasigen  revidirten  Leihhausordnung
—  und  Bodenbach  rc.,  s.  Bodenbach.

Zittau-Reichenberger  Eisen  bahn  —  Uebereinkunft  mit  der  Kaiserlich
Königlich  Oesterreichischen  Regierung  wegen  der  Uebernahme  und  Weiterbeförderung
  der  Schüblinge  auf  derselben

—  —  nachträgliche  Vereinbarung  mit  der  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen
  Regierung  wegen  des  Transports  gefesselter  Schöblinge
auf  derselben  und  der  Dresden-Prager  Eisenbahn  .

Zöblitz  —  Bestätigung  der  Brauordnung  für  die  dasige  Braugenofsenschaft

Zolltarif  zu  Art.  XVI.  des  von  den  deutschen  Zollvereinsstaaten  mit  der  Ottomanischen
  Pforte  abgeschlossenen  Handelsvertrags

—  zu  dem  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Bollbereins  2c.  und  dem

Kaiserreiche  China  abgeschlossenen  bandels=  und  Schiffahrtsertrage
vom  2ten  September  1861

 

Tag.
8  Juli

10  Juli

3  Aug.

24  Aug.

1  Oct.

17  Febr.

12  Norv.

5  Dec.

11  Dec.

1862.

30  Juli

1863.

24  Aug.

1  Oct.

7  Oct.
7  Oct.

7  Oct.

8  Juni

29  Jan.

30  Oct.
3  März

 

Seite.

636  fg.
638  fg.

699

718  fg.
745  fg.

341

758  fg.
768  fg.

318  fg.
727  fg.

718  fg.

745  fg.

749  fg.

750

749  fg.

629  fg.

333  fg.
760  fg.
346  fg.
385  fg.

533  fg.

 

Paragraph.
        <pb n="32" />
        (XXXI  )

1

 

Seite.  Paragraph.
Zolltarif,  Belgischer,  ermäßigter,  —  Zulassung  der  Erzeugnisse  der  mit
Preußen  zollverbündeten  Staaten  zu  demselben  –  585  fg.
–seit  dem  isten  Januar  1860  gültiger,  —  Abänderungen  desselben  vom
lsten  Januar  1864  ab  1  Oct.  743  fg.
Zollverein,  deutscher,  —  Abschluß  eines  Handelsvertrags  zwischen  selbigem
und  der  Ottomanischen  Pforte  .  20  April  373  fg.
—  deutscher,  —  den  zwischen  dessen  Staaten,  den  Großherzogthümern
Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-=  Strelitz,  sowie  den  Hansestädten
  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  einer=  und  dem  Kaiserreiche  China
andererseits  abgeschlossenen  Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag
  vom  2ten  September  1861  bertr.  2  Juni  511  g.
j  deutscher,  —  den  zwischen  dessen  Staaten  einer-  und  der  Republik  Chili
andererseits  abgeschlossenen  Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag
  vom  isten  Februar  1862  betr.  .  17  Dec.  781  fg.K4
Zollvereinsstaaten  —  Vereinbarung  unter  selbigen  über  die  Taravergütung.
für  unbearbeitete  Tabaksblätter  und  Stengeli  in  Kisten  .  3  Febr.  332
Zuschlag  zum  Erbschaftsstempel  —  wird  in  der  Eigenschaft  einer  erbbhten
Steuer  beibehalten  5  Dec.  768  2
Zwickauer  Brückenbergsteinkohlenbauverein.  —  Bestätigung  eines  Nachtrage  zu
den  Statuten  desselben  8  Aug.  717
Zwickau-Oberhohnd  orfer  Steintohlenbaubercin  —  Anleibe  i
selbigen  .  .  2(1)82;kåg.  367  fg.

 

 

Tag#
        <pb n="33" />
        Gest  t;  und  Verorduungsblait

ür  das  Königreich  Sachsen,
Lstes  Stuͤck  vom  Jahre  1863.

 

 

 

 

&amp;amp;  1)  Verordnung,
die  Publication  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  betreffend;

vom  2ten  Januar  1863.

Wagn,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  2c.  2c.

haben  für  nöthig  befunden,  ein  bürgerliches  Gesetzbuch  für  das  Königreich  Sachsen  bearbeiten

zu  lassen,  und  machen  dasselbe,  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  hierdurch  öffentlich

bekannt,  indem  Wir  zugleich  über  dessen  Anwendung  Nachstehendes  bestimmen.

&amp;amp;  1.  Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  das  bürgerliche  Gesetzbuch  in  Kraft  treten  soll,  wird
von  Unserem  Justizministerium  durch  Verordnung  dergestalt  bestimmt  werden,  daß  zwischen  der
Publication  des  Gesetzruchs  und  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  dasselbe  in  Krast  tritt,  wenigstens
  ein  Jahr  inne  liegt.

&amp;amp;2.  Von  dem  Zeitpunkte  an,  mit  welchem  das  bürgerliche  Gesetzduch  nach  §  in
Kraft  tritt,  werden  alle  bisher  gültige  Bestimmungen  des  bürgerlichen  Rechts,  welche  in  dem
Gesetzbuche  nicht  aufgenommen  oder  in  §  3  nicht  ausdrücklich  ausgenommen  worden  sind,  aufgehoben.


&amp;amp;  3Neben  dem  bürgerlichen  Gesetzbuche  bleiben  noch  ferner  in  Kraft:

1)  alle  in  Verwaltungsgesetzen  zugleich  über  Gegenstände  des  bürgerlichen  Rechts  mit
enthaltenen  Bestimmungen;
2)  die  in  den  Ablösungsgesetzen  getroffenen  Bestimmungen;
3)  die  Bestimmungen  über  die  besonderen  Rechtsverhältnisse  der  Bannrechte,  Erbpachtsund
  Erbzinsgüter;
4)  das  Lehnrecht;
5)  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über
a.))  Jagdrecht  und  Fischerei,
b)  das  Handelerecht,
1863.  1
        <pb n="34" />
        (2  -)

)  das  Wechselrecht  mit  Einschluß  der  Bestimmungen  über  die  kaufmännischen
Anweisungen,

d)  das  Wasserrecht,  soweit  nicht  in  65  281  bis  283  und  §&amp;amp;  354  bis  356
etwas  Anderes  bestimmt  ist,  und

e)  das  Eigenthum  an  literarischen  und  künstlerischen  Erzeugnissen;

6)  die  Bergzesetzgebung;
7)  das  Concursrecht.

#4.  Vertragsmäßige  Zinsen  für  die  gestattete  Benutzung  einer  Summe  Geldes  dürfen
von  dem  Zeitpunkte  an,  mit  welchem  das  bürgerliche  Gesetzluch  in  Kraft  tritt,  nicht  sechs  und
lei  nicht  hypothekarischen  Forderungen  bis  zu  fünfzig  Thalern  und  mit  ciner  nicht  längeren
als  halbjährigen  Zahlungsfrist,  nicht  acht  vom  Hundert  übersteigen,  ausgenemmen:

1)  wenn  und  soweit  die  Staatsregierung  die  Festsetzung  cincs  höheren,  als  des  gesetzlich
  erlaubten  Zinses  gestattet;

2)  wenn  und  soweit  die  Obrigkeit  im  einzelnen  Falle  nach  geschehener  Prüfung  der
Verhältnisse  eine  solche  Erlaubniß  ertheilt;

3)  bei  eigentlichen  kaufmännischen,  diesem  Gewerbbetriebe  eigenthümlichen  Geschäften
und  bei  Darlehnen  zum  Betriebe  von  kaufmännischen  und  Fabrik-Geschäften;

4)  wenn  bei  einem  zu  einem  gefahrvollen  Unternehmen  gegebenen  Darlehne  der  Gläubiger
  die  Gefahr  zugleich  dergestalt  übernimmt,  daß  im  Falle  des  Eintritts  derselben
der  Schuldner  von  der  Rückzahlung  des  Darlehns  befreit  sein  soll.

85.  Mit  Ausnahme  der  im  vorigen  Paragraphen  unter  1  bis  4  erwähnten  Fälle  sind
Rechtsgeschäfte,  bei  welchen  der  im  vorigen  Paragraphen  angegebene  Zinsfuß  offen  oder  versteckt
überschritten,  oder  den  96  679  bis  681  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  entgegen  gehandelt
worden,  soweit  das  eine  oder  das  andere  der  Fall  ist,  auch  dann  nichtig,  wenn  nach  den  Strafgesetzen
  ein  strafbarer  Wucher  nicht  anzunehmen  ist.

§6.  Soviel  die  Rechtsgeschäfte  anlangt,  welche  vor  dem  Zeitpunkte,  mit  dem  das  Gesetzbuch
  nach  §&amp;amp;  1  in  Krast  tritt,  geschlessen  worden  sind,  so  ist  die  Handlungsfähigkeit  der  Betheiligten,
  sowie  die  Form  der  Geschäfte  nach  dem  Rechte  zu  beurtheilen,  welches  zur  Zeit  des
Geschäftsabschlusses  gegolten  hat.

§  7.  Für  die  Voraussetzungen  des  Erwerbes  und  Verlustes  der  Rechte  an  Sachen  sind
diejenigen  Gesetze  maßgebend,  die  zu  der  Zeit  gegelten  haben,  wo  sich  die  Thatsache,  aus
welcher  der  Erwerb  oder  Verlust  des  fraglichen  Rechtes  algeleitet  wird,  creignct  hat.  Dagegen
sind  Inhalt  und  Wirkung  eines  Rechtes  an  Sachen,  welches  vor  dem  Zeitpunkte,  mit  dem
das  Gesctzbuch  in  Kraft  tritt,  erworben  worden  ist,  von  dem  gedachten  Zeitpunkte  an  nach  dem
bürgerlichen  Gesetzbuche  zu  beurtheilen.
        <pb n="35" />
        (63)

g  8.  Soviel  die  Ersitzung  und  Verjährung  betrifft,  so  sind  diejenigen  Fälle,  in  welchen
die  Ersitzung  oder  Verjährung  vor  dem  Zeitpunkte,  mit  dem  das  Gesetzbuch  in  Kraft  tritt,
vollendet  worden  ist,  nach  dem  bisherigen  Rechte  zu  beurtheilen.

8  9.  Ist  in  dem  bürgerlichen  Gesetzbuche  die  Ersitzung  oder  Verjährung  in  einem  Falle
zugelassen  worden,  in  welchem  sie  bisher  unzulässig  war,  so  kann  sie  erst  von  dem  Zeitpunkte
an  beginnen,  mit  dem  das  Gesetzbuch  in  Kraft  tritt.

10.  Hat  das  bürgerliche  Gesetzbuch  die  Ersitzung  oder  Verjährung  in  einem  Falle
aufgeheben,  in  welchem  sie  bisher  zulässig  war,  so  kann  sie  von  dem  Zeitpunkte  an,  mit  dem
das  Gesetzbuch  in  Kraft  tritt,  nicht  vollendet  werden.

&amp;amp;11.  Hat  das  bürgerliche  Gesetzbuch  die  Wirkungen  der  Ersitzung  oder  Verjährung  vermindert,
  so  kommen  derselben,  wenn  sie  nach  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  das  Gesetzbuch  in
Kraft  tritt,  vollendct  wird,  nur  die  im  Gesetzbuche  beigelegten  Wirkungen  zu.

&amp;amp;12.  Hat  das  bürgerliche  Gesetzbuch  die  Wirkungen  der  Ersitzung  oder  Verjährung
vermehrt,  so  hat  eine  Ersitzung  oder  Verjährung,  welche  vor  dem  Zeitpunkte,  mit  dem  das
Gesetzbuch  in  Kraft  tritt,  begonnen  hat,  aber  erst  nach  diesem  Zeitpunkte  vollendet  wird,  nur
die  nach  dem  bisherigen  Rechte  damit  verknüpsten  Wirkungen.  Eine  Ersitzung  oder  Verjährung
mit  den  durch  das  Gesetzbuch  neu  eingeführten  Wirkungen  kann  erst  von  dem  Zeitpunkte  an
beginnen,  mit  welchem  das  Gesetzbuch  in  Krast  tritt.

13.  Hat  das  bürgerliche  Gesetzbuch  die  Erfordernisse  der  Ersitzung  oder  Verjährung
vermindert,  so  ist  die  Ersitzungs=  und  Verjährungszeit,  welche  vor  dem  Zeitpunkte,  mit  dem
das  Gesetzbuch  in  Kraft  tritt,  abgelaufen  ist,  nach  dem  bisherigen  Rechte,  die  nach  dem  gedachten
Zeitpunkte  laufende  Zeit  aber  nach  dem  Gesetzbuche  zu  beurtheilen.

14.  Hat  das  bürgerliche  Gesetzbuch  die  Erfordernisse  der  Ersitzung  oder  Verjährung
vermehrt,  so  kann  eine  Ersitzung  oder  Verjährung  erst  von  dem  Zeitpunkte  an  beginnen,  mit
welchem  das  Gesetzbuch  in  Kraft  tritt.

#15.  Hat  das  bürgerliche  Gesectzbuch  neue  Arten  der  Unterbrechung  der  Ersitzung  oder
Verjährung  eingeführt,  oder  bisherige  Unterbrechungsarten  aufgehoben,  so  ist  die  Ersitzungsoder
  Verjährungszeit,  welche  vor  dem  Zeitpunkte  abgelaufen  ist,  mit  dem  das  Gesetzbuch  in
Kraft  tritt,  nach  dem  bisherigen  Rechte,  die  nach  dem  gedachten  Zeitpunkte  laufende  aber  nach
dem  Gesetzluche  zu  beurtheilen.

6  16.  Hat  das  bürgerliche  Gesetzbuch,  ohne  an  den  sonstigen  Erfordernissen  der  Ersitzung
oder  Verjährung  etwas  zu  ändern,  blos  die  Ersitzungs=  oder  Verjährungszeit  verlängert,  so

fallen  alle  Ersitzungen  oder  Verjährungen,  welche  zu  dem  Zeitpunkte,  mit  dem  das  Gesetzbuch
in  Kraft  tritt,  laufen,  unter  das  Gesetzbuch.

12
        <pb n="36" />
        (4)

&amp;amp;17.  Hat  das  bürgerliche  Gesetzbuch,  ohne  an  den  sonstigen  Erfordernissen  der  Ersitzung
oder  Verjährung  etwas  zu  ändern,  blos  die  Ersitzungs=  oder  Verjährungszeit  abgekürzt,  so  steht
in  Beziehung  auf  die  Ersitzung  oder  Verjährung,  welche  vor  dem  Zeitpunkte,  mit  dem  das
Gesetzbuch  in  Kraft  tritt,  begonnen  hat,  aber  noch  nicht  vollendet  worden  ist,  dem  Ersitzenden
oder  Verjährenden  die  Wahl  zu,  ob  er  das  bisherige  Recht  oder  das  Gesetzbuch  geltend  machen
will;  jedoch  ist,  wenn  er  das  letztere  wählt,  die  Zeit,  welche  bereits  vor  dem  Zeitpunkte,  mit
dem  das  Gesetzbuch  in  Kraft  tritt,  abgelaufen  ist,  in  die  Ersitzungs=  oder  Verjährungsfrist  nicht
einzurechnen.

&amp;amp;  18.  Soviel  die  Forderungen  angeht,  so  haben  diejenigen  Vorschriften  des  bürgerlichen
Gesetzbuchs,  welche  von  der  Entstehung,  dem  Inhalte  und  den  Wirkungen  der  Forderungen
handeln,  auf  die  Fälle,  welche  vor  dem  Zeitpunkte  liegen,  mit  dem  das  Gesetzbuch  in  Kraft
tritt,  keine  Anwendung.

*19.  Hat  das  bürgerliche  Gesetzbuch  neue  Gründe  der  Erlöschung  der  Forderungen
anerkannt,  so  findet  dasselbe  auch  auf  Forderungen,  welche  bereits  vor  dem  Zeitpunkte  entstanden
  waren,  mit  dem  das  Gesetzbuch  in  Kraft  tritt,  Anwendung,  soweit  der  Grund,  mit
welchem  die  Erlöschung  der  Forderung  verbunden  ist,  nach  dem  gedachten  Zeitpunkte  eingetreten
  ist.

§  20.  Hat  das  bürgerliche  Gesetzbuch  bisher  anerkannte  Gründe  der  Nichtigkeit  oder
Anfechtbarkeit  der  Forderungen  aufgehoben,  so  bleibt,  wenn  die  Nichtigkeit  oder  Anfechtbarkeit
nach  dem  bisherigen  Rechte  durch  eine  Thatsache  begründet  ist,  welche  sich  vor  dem  Zeitpunkte,
mit  dem  das  Gesetzbuch  in  Kraft  tritt,  ereignet  hat,  die  Forderung  auch  nach  diesem  Zeitpunkte
nichtig  oder  anfechtbar.

#  21.  Für  die  Alimentationsansprüche  der  außerehelichen  Kinder  gegen  ihren  außerehelichen
  Vater  sind  die  Vorschriften  des  Gesetzbuchs  von  dem  Zeitpunkte  an,  mit  welchem  das
Gesetzbuch  in  Kraft  tritt,  maßgebend,  selbst  wenn  die  außereheliche  Geburt  vor  diesem  Zeitpunkte
  liegt,  vorausgesetzt,  daß  über  die  Ansprüche  nicht  bereits  entschieden,  oder  dieselben  verglichen
  oder  sonst  erledigt  sind.

6#22.  Die  gesetzliche  Erbfolge  ist  in  den  Fällen,  in  welchen  der  Erblasser  vor  dem  Zeitpunkte,
  mit  dem  das  Gesetzbuch  in  Kraft  tritt,  gestorben  ist,  nach  dem  bisherigen  Rechte,  in
den  Fällen  aber,  in  welchen  das  Ableben  des  Erblassers  nach  diesem  Zeitpunkte  erfolgt  ist,
nach  dem  bürgerlichen  Gesetzbuche  zu  beurtheilen.

7*.23.  Angehend  die  Erbfolge  aus  letzten  Willen,  so  sind  letzte  Willen,  welche  vor  dem
Zeitpunkte,  mit  dem  das  Gesetzbuch  in  Kraft  tritt,  errichtet  worden,  insoweit  nach  dem  bisherigen
  Rechte  zu  beurtheilen,  als  es  sich  um  die  Handlungsfähigkeit  des  Erblassers,  insbesondere
um  die  Fähigkeit  desselben  zu  Errichtung  eines  letzten  Willens,  sowie  um  die  Form  des  letzten
Willens  handelt.  Dagegen  ist,  wenn  der  Erblasser  zwar  vor  dem  gedachten  Zeitpunkte  einen
letzten  Willen  errichtet  hat,  aber  erst  nach  diesem  Zeitpunkte  gestorben  ist,  für  die  Beurtheilung
        <pb n="37" />
        c  5)

der  Fähigkeit  des  Bedachten  zur  Erwerbung  aus  einem  letzten  Willen  und  der  Gültigkeit  des
Inhalts  des  letzten  Willens,  insbesondere  auch  der  Pflichttheilsrechte,  das  bürgerliche  Gesetzbuch
maßgebend.

#  24.  Auf  Erbverträge,  welche  vor  dem  Zeitpunkte,  mit  dem  das  Gesetzbuch  in  Kraft
tritt,  errichtet  worden  sind,  finden  die  im  §  23  aufgestellten  Vorschriften  insofern  ebenfalls
Anwendung,  als  für  die  Erfordernisse  ihrer  Errichtung  das  bisherige  Recht  gilt,  dagegen  aber,
wenn  der  Vertrags-Erblasser  erst  nach  dem  gedachten  Zeitpunkte  stirbt,  die  Erbfolge  aus  dem
Erbvertrage,  insbesondere  auch  rücksichtlich  der  Frage,  inwieweit  dieselbe  wegen  verletzter  Pflichttheilsrechte
  wegfällt,  nach  dem  bürgerlichen  Gesetzbuche  zu  beurtheilen  ist.

§25.  Soviel  das  eheliche  Güterrecht  anlangt,  so  finden  die  Vorschriften  des  bürgerlichen
  Gesetzbuchs,  durch  welche  das  Recht  der  Verwaltung  und  des  Nießbrauches  des  Ehemannes
  an  dem  Vermögen  der  Ehefrau  geändert  oder  näher  bestimmt  worden  ist,  von  dem  Zeitpunkte
  an,  mit  dem  das  Gesetzbuch  in  Kraft  tritt,  auch  auf  vor  diesem  Zeitpunkte  geschlossene
Ehen  Anwendung.

&amp;amp;  26.  Die  Bestimmungen  des  Gesetzbuchs  über  die  Verpflichtung  zur  Ausstattung  in
66  1660  fg.  gelten  blos  für  Ehen,  welche  nach  dem  Zeitpunkte,  mit  dem  das  Gesetzbuch  in
Kraft  tritt,  geschlossen  werden.

#&amp;amp;27.  Die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Scheidung  der  Ehe  treten
von  dem  Zeitpunkte  an,  mit  dem  das  Gesetzbuch  in  Kraft  tritt,  auch  in  Beziehung  auf  schon
vorher  geschlossene  Ehen  in  Kraft.  Insbesondere  kann  eine  solche  Ehe  aus  einem  Grunde,
welcher  nach  dem  bisherigen  Rechte  gegolten  hat,  in  dem  Gesetzbuche  aber  nicht  anerkannt
worden  ist,  nach  jenem  Zeitpunkte  nicht  weiter  geschieden  werden.

§28.  Unser  Justizministerium  ist  mit  der  Ausführung  der  Bestimmungen  des  Gesetzbuchs
  und  der  gegenwärtigen  Verordnung  beauftragt.

Dasselbe  wird  auch  Zweifel,  die  bei  der  Ausführung  der  gegenwärtigen  Verordnung  hervortreten,
  entscheiden.  Solche  Entscheidungen  sind,  insoweit  sie  nicht  blos  Ordnungsbestimmungen
  betreffen,  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  bekannt  zu  machen  und  dienen  auch
zur  Norm  in  anderen  Fällen.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  vollzogen  und  das  Königliche  Siegel
beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  2ten  Januar  1863.
Johann.

6  Dr.  Johann  Heinrich  August  von  Behr.
        <pb n="38" />
        Bürgerliches  Gesetzbuch.

Erster  Theil.
Allgemeine  Bestimmungen.

Erste  Abtheilung.
Von  den  bürgerlichen  Gesetzen.

8  1.  Gesetze  treten,  wenn  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  mit  ihrer  Bekanntmachung
in  Krast.

§  2.  Gesetze  haben  auf  vorhergegangene  Handlungen  und  vorher  erworbene  Rechte
keinen  Einfluß,  wenn  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  oder  nach  dem  Zwecke  des  Gesetzes  anzunehmen
  ist.

83.  Gesetze  finden,  soweit  sie  frühere  Gesetze  auslegen,  auf  alle  noch  nicht  rechtskräftig
entschiedene  Fille  Anwendung,  wenn  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist.

4.  Sind  die  Gründe  eines  Gesetzes  weggefallen,  so  verliert  das  Gesetz  seine  Kraft,
wenn  es  ausschließlich  auf  den  weggefallenen  Gründen  beruhte.

6  5.  Hebt  ein  Gesetz  eine  Regel  auf,  so  werden  damit  auch  die  Folgesätze,  nicht  aber
die  Ausnahmen  der  Regel  aufgehoben,  wenn  sich  nicht  aus  dem  Zusammenhange  auch  die  Aufhebung
  der  Ausnahmen  ergiebt.

&amp;amp;  6.  Im  Julande  kommen  die  inländischen  Gesetze  zur  Anwendung,  soweit  sich  nicht
nach  dem  öffentlichen  Rechte,  insbesondere  nach  Staatsverträgen,  und  nach  den  nachfolgenden
Bestimmungen  eine  Ausnahme  erziebt.

&amp;amp;  7.  Die  Rechts=  und  Handlungsfähigkeit  einer  Person  ist  nach  den  Gesetzen  des  Staates
zu  beurtheilen,  dessen  Unterthan  dieselbe  ist.

&amp;amp;  8S,.  Die  Handlungsfähigkeit  eines  Ausländers  wird  nach  den  Gesetzen  des  Inlandes
beurtheilt,  wenn  eine  Verpflichtung  desselben  aus  einer  im  Inlande  vorgenommenen  Handlung
in  Frage  ist.

&amp;amp;  .S  Die  bei  Rechtsgeschäften  zu  beobachtende  Form  richtet  sich  nach  den  Gesetzen  des
Ortes,  wo  dieselben  vorgenommen  werden.  Es  genügt  jedoch  die  Beobachtung  der  Gesetze  des
Ortes,  an  welchem  das  Geschäft  in  Wirksamkeit  treten  soll.

#10.  Die  Rechte  an  beweglichen  und  unbeweglichen  Sachen,  ingleichen  der  Besitz  derselben,
  werden  nach  den  Gesetzen  des  Ortes  beurtheilt,  wo  die  Sachen  liegen.

#11.  Forderungen  werden  nach  den  Gesetzen  des  Ortes  beurtheilt,  an  welchem  sie  zu
erfüllen  sind.
        <pb n="39" />
        (#7  )

G  12.  Die  Vorschriften  in  96  1551  bis  1553  und  1858  bis  1874  finden  Anwendung,
  selbst  wenn  der  außereheliche  Beischlaf  in  einem  Staate  erfolgt  ist,  dessen  Gesetzgebung
die  in  diesen  Vorschriften  enthaltenen  Rechte  nicht  anerkennt.

&amp;amp;  13.  Eingehung  und  Auflösung  der  Ehe  werden  nach  den  Gesetzen  des  Staates  beurtheilt,
  dessen  Unterthan  der  Ehemann  ist.

&amp;amp;  14.  Die  chelichen  Vermögensrechte  werden  nach  den  Gesetzen  beurtheilt,  welche  zur
Zeit  der  Eingehung  der  Ehe  an  dem  Wohnsitze  des  Ehemannes  gelten.  Durch  einen  Wechsel
des  Wohnsitzes  werden  die  ehelichen  Vermögensrechte  nicht  geändert.  Schenkungen  unter  Ehegatten
  werden  nach  den  an  dem  jedesmaligen  Wohnsitze  des  Ehemannes  geltenden  Gesetzen
beurtheilt.

*15.  Die  väterliche  Gewalt  wird  nach  den  Gesetzen  des  Staates  beurtheilt,  dess  en
Unterthan  der  Vater  ist.

16.  Die  Vermundschaft  wird  nach  den  Gesetzen  des  Staates  beurtheilt,  dessen  Unterthan
  der  zu  Berormundende  ist.

&amp;amp;  17.  Anfall  und  Erwerbung  einer  Erbschaft  werden  nach  den  Gesetzen  des  Ortcs  beurtheilt,
  an  welchem  der  Erblasser  zuletzt  seinen  Wohnsitz  gehabt  hat.  Hat  er  mehrere  Wohnsitze
  gehabt,  so  gelten  die  Gesetze  des  Wohnsitzes,  an  welchem  er  sich  zuletzt  aufgehalten  hat.

8  18.  Soweit  Rechtsverhältnisse  durch  die  Willkühr  der  Betheiligten  bestimmt  werden
können,  ist  den  letzteren  gestattet,  festzusetzen,  daß  statt  der  sonst  entscheidenden  Gesetze  andere
Gesetze  zur  Anwendung  kommen  sollen.

&amp;amp;  19.  Ausländische  Gesetze  sind  nicht  anzuwenden,  wenn  deren  Anwendung  durch  inländische
  Gesetze  nach  der  Vorschrift  oder  nach  dem  Zwecke  derselben  ausgeschlossen  ist.

&amp;amp;  20.  Bestimmen  die  Gesetze  eines  fremden  Staates  eine  Rechtsverschiedenbeit  zwischen
Inländern  und  Ausländern,  so  ist,  soweit  es  die  hierüber  bestehenden  Vorschriften  des  Inlandes
gestatten,  dieselbe  Rechtsverschiedenheit  auch  im  Inlande  gegen  die  Unterthanen  jenes  Staates
anzuwenden.  Diese  Erwiderung  kann  durch  Abtretung  der  Rechte  an  Andere  nicht  umgangen
  werden.

&amp;amp;21.  Ist  mittelst  eines  Gesetzes  die  Auslegung  eines  früheren  Gesetzes  gegeben,  so  ist
dieses  in  dem  durch  das  spätere  Gesetz  festgestellten  Sinne  zu  verstehen.

§22.  In  anderen  Fällen  sind  die  Gesetze  nach  ihrem  Wortsinne  und  wenn  die  Werte
Zweifel  lassen,  nach  der  auf  andere  Weise  sich  kundgebenden  Absicht  des  Gesctzgebers  auszulegen.


#23.  Im  Zpweifel  ist  ein  Gesetz  so  auszulegen,  wie  cs  allgemeinen  Rechtssätzen  am
meisten  entspricht.

6&amp;amp;#24.  Gesetzliche  Bestimmungen,  welche  als  Folgen  ausdrücklich  angegebencr  Voraussetzungen
  getroffen  sind,  bleiben  auf  diese  beschränkt.
        <pb n="40" />
        (8)

25.  Ein  Rechtsfall,  für  den  sich  keine  besondere  oder  allgemeine  Vorschrift  in  den
Gesetzen  findet,  ist  nach  den  Bestimmungen  über  ähnliche  Fälle  zu  beurtheilen.

&amp;amp;  26.  Die  Ausdehnung  auf  ähnliche  Fälle  findet  nicht  bei  Gesetzen  statt,  welche  aus
besonderen,  für  einzelne  Fälle  bestehenden  Gründen  eine  Ausnahme  von  allgemeinen  Rechtssätzen
  enthalten.

&amp;amp;  27.  Allgemeine  gesetzliche  Vorschriften  sind  so  zu  verstehen,  daß  davon  Fälle  ausgenommen
  bleiben,  über  welche  besondere  Bestimmungen  vorhanden  sind,  selbst  wenn  derselben
bei  den  allgemeinen  Vorschriften  keine  Erwähnung  geschieht.

&amp;amp;  28.  Durch  Gewohnheiten  können  weder  Gesetze  aufgehoben  oder  abgeändert,  noch  neue
Vorschriften  mit  Gesetzeskraft  eingeführt  werden.  Soweit  Rechte  durch  die  Willkühr  der  Betheiligten
  begründet  werden  können,  sind  Gewohnheiten  zu  berücksichtigen,  wenn  anzunehmen  ist,
daß  die  Betheiligten  das  in  gleichartigen  Fällen  Gewöhnliche  beobachten  wollten.

§  29.  Statuten,  Hausgesetze  und  Familienverträge,  welche  dem  öffentlichen  Rechte  gemäß
errichtet  sind,  gehen  den  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzen  vor.

Zweite  Abtheilung.

BVon  den  Personen.

I.  Physische  Personen.

&amp;amp;  30.  Jeder  Mensch  ist  rechtsfähig.

31.  Sklaverei,  Leibeigenschaft  und  die  Ausübung  einer  darauf  sich  beziehenden  Gewalt
sind  unstatthaft.  «

832DieRechtsfähigkeiteinerPersonbeginntmitderenGeburt.Ungeborenewerden
von  der  Zeit  ihrer  Empfängniß  an  vorläufig  den  Geborenen  gleich  geachtet,  soweit  es  sich  um
ihren  rechtlichen  Vortheil  handelt.  Todtgeborene  werden  so  betrachtet,  als  wären  sie  nicht
empfangen  worden.

33.  Die  Bestimmung  über  Todtgeborene  gilt  auch  von  Geburten,  welche  so  von  der
menschlichen  Körperbildung  abweichen,  daß  sie  nicht  als  Menschen  angesehen  werden  können.

#34.  Im  Zweifel,  ob  ein  Kind  lebendig  oder  todt  geboren  sei,  wird  das  Erste  vermuthet.


6  35.  Wenn  es  bei  Beurtheilung  von  Rechtsverhältnissen  auf  die  muthmaßliche  Lebensdauer
  einer  Person  ankommt,  so  ist
bis  zum  erfüllten  1sten  Altersjahre  eine  Lebensdauer  von  noch  35  Jahren,
-  -  *  2ten  -  u  -  2  -  4  1  -

-  o-  -  1  Oten  -  -  -  .  44  -
        <pb n="41" />
        (9  )

bis  zum  erfüllten  1  5ten  Altersjahre  eine  Lebensdauer  von  noch  41  Jahren,

*  -  20sten  -  -  -  -  -38  -
-  25sten  -  -  On  „  35  O
-  "  -  3  Osten  -  -  -  —  =  32  -
"  "  -  35sten  -  -  -  -  28  O
*%„  -  40sten  -  -  -  -  25  -
"*  O  45rsten  -  -  -  -  :  22  -
·"  6  -  5Osten  -  -  OD  O"=  19  -
-2  -  55sten  -  -  -  16  -
60sten  -  -  -  213  -
——  -  65sten  -  -  -  -  -10  -
„  -  7Osten  -  -—  -  -  8  -
-  75sten.  -  OD  -  6  -
-  8Osten  -  -  -  -  -  5  -
2  -  85sten  -  -  -  -  -  4  -
„  OD  9  Osten  -  -  -  -  3  -
--  -10  Osten  -  OD  -  -  -  2  -
nach  dem  100sten  —  —1  Jahre

zu  vermuthen.
836.  Die  Rechtsfähigkeit  endigt  mit  dem  Tode.

8  37.  Der  Tod  einer  Person  wird  vermuthet,  wenn  sie  verschollen  und  eine  Todeserklärung
  erfolgt  ist.

&amp;amp;38.  Als  verschollen  gilt  Derjenige,  von  dessen  Leben  seit  zwanzig  Jahren  weder  durch
ihn,  noch  durch  einen  Anderen  Nachricht  vorhanden  ist.  Der  Zeitraum  der  zwanzig  Jahre  ist
von  der  letzten  Nachricht,  und  wenn  diese  in  die  Minderjährigkeit  des  Abwesenden  fällt,  von
der  Volljährigkeit  an  zu  rechnen.

39.  Als  verschollen  gilt  Derjenige,  von  dessen  Leben  seit  fünf  Jahren  keine  Nachricht
vorhanden  ist,  wenn  er  vor  oder  während  dieser  Zeit  das  siebenzigste  Lebensjahr  erfüllt  hat.

§  40.  Wer  in  den  Krieg  gezogen  und  nicht  zurückgekehrt  ist,  gilt  als  verschollen,  wenn
seit  fünf  Jahren  von  dem  Friedensschlusse  an  keine  Nachricht  von  seinem  Leben  vorhanden  ist.

#6l#ä41.  Wer  auf  einem  Schiffe  war,  während  es  unterging,  oder  wer  sich  in  einer  anderen
dringenden  Todesgefahr  befand,  oder  wer  im  Kriege  schwer  verwundet  wurde,  gilt  als  verschollen,
wenn  seit  fünf  Jahren  von  Zeit  der  Gefahr  oder  Verwundung  an  keine  Nachricht  von  seinem
Leben  vorhanden  ist.

642.  Die  Todeserklärung  eines  Verschollenen  erfolgt  auf  Antrag  eines  Betheiligten.
1863.  2
        <pb n="42" />
        (10)

43.  Die  Todeserklärung  erfolgt  durch  richterliches  Erkenntniß.  Als  Todestag  gilt
der  Tag,  an  welchem  die  den  Antrag  auf  Todeserklärung  begründende  zwanzigjährige  oder
sünfjährige  Frist  abgelaufen  ist.

s  üä44.  Die  Todeserklärung  nebst  ihren  Wirkungen  weicht  dem  Beweise,  daß  der  Verschollene

  lebt,  oder  daß  er  zu  einer  anderen  Zeit,  als  nach  der  Todeserklärung  angenommen
wird,  gestorben  ist.

45.  Geht  ein  Berechtigter  in  Bezug  auf  dasselbe  Recht  einem  anderen  Berechtigten
vor,  oder  sind  beide  neben  einander  dergestalt  berechtigt,  daß  bei  dem  Wegfalle  des  einen  der
andere  allein  berechtigt  ist,  so  soll,  wenn  das  Leben  des  näher  oder  gleich  nahe  Berechtigten
ungewiß  ist,  derselbe  aber  das  neunzigste  Lebensjahr  erfüllt  hat,  dessen  Tod  ohne  Todeserklärung
  zu  Gunsten  des  anderen  Berechtigten  vermuthet  werden.

46.  Die  Verschiedenheit  des  Geschlechts  begründet  in  der  Regel  keine  Verschiedenheit
der  bürgerlichen  Rechte.  Eine  Person,  veren  Geschlecht  zweifelhaft  ist,  wird  dem  bei  ihr  vorherrschenden
  Geschlechte  beigezählt.

&amp;amp;  47.  Das  Kindesalter  dauert  bis  zum  erfüllten  siebenten  Lebensjahre,  die  Minderjährigkeit
  bis  zum  erfüllten  einundzwanzigsten  Lebensjahre.

&amp;amp;  48.  Verwandte  sind  Personen,  von  welchen  die  eine  von  der  anderen  abstammt,
oder  welche  von  demselben  Dritten  abstammen.  Die  letzteren  sind  vollbürtige  oder  halbbürtige
Verwandte,  je  nachdem  sie  von  demselben  Ehepaare  abstammen  oder  nur  einen  gemeinschaftlichen
  Stammvater  oder  nur  eine  gemeinschaftliche  Stammmutter  haben.

49.  Die  Grade  der  Verwandtschaft  zwischen  zwei  Personen  werden  nach  der  Zahl  der
in  der  Mitte  liegenden  Zeugungen  bestimmt.  In  der  geraden  Linie  zählt  man  so  viele  Grade,
als  es  Zeugungen  giebt,  mittelst  welcher  die  eine  Person  von  der  anderen  abstammt.  In
der  Seitenlinie  zählt  man  die  Grade  nach  der  Zahl  der  Zeugungen  von  einem  Verwandten
bis  zum  gemeinschaftlichen  Vorfahren  und  von  diesem  bis  zum  anderen  Verwandten.

50.  Schwägerschaft  ist  das  Verhältniß  zwischen  einem  Ehegatten  und  den  Verwandten
des  anderen  Ehegatten.  In  welcher  Linie  und  in  welchem  Grade  Jemand  mit  einem  Ehegatten
  verwandt  ist,  in  eben  der  Linie  und  in  eben  dem  Grade  ist  er  mit  dem  anderen  Ehegatten
  verschwägert.

&amp;amp;  51.  Die  Verschiedenheit  der  Religion  und  des  Standes  begründet  in  der  Regel  keine
Verschiedenheit  der  bürgerlichen  Rechte.

II.  Juristische  Personen.
&amp;amp;52.  Das  Recht  der  Persönlichkeit  steht  dem  Staate,  sofern  er  in  Verhältnisse  des
bürgerlichen  Rechtes  eintritt,  und  den  Personenvereinen,  Anstalten  und  Bermögensmassen  zu,
        <pb n="43" />
        (11  )

welche  vom  Staate  als  juristische  Personen  anerkannt  sind.  Die  juristische  Persönlichkeit  begreift
  die  Fähigkeit  in  sich,  Vermögensrechte  zu  haben,  vorbehältlich  der  besonderen  Bestimmungen,
  welche  bei  Begründung  der  juristischen  Person  über  den  Umfang  ihrer  Rechtsfähigkeit
getroffen  worden  sind.

53.  Juristische  Personen  üben  ihre  Rechte  durch  ihre  verfassungsmäßigen  Vertreter
und,  soweit  es  bei  Personenvereinen  auf  den  Willen  ihrer  Mitglieder  ankommt,  durch  Beschlußfassung
  derselben  aus.

b54.  Die  Sonderrechte  einzelner  Mitglieder  von  Personenvereinen  können  weder  durch
die  Vertreter,  noch  durch  Beschlüsse  der  Mitglieder  beeinträchtigt  werden.

55.  Zu  einer  Beschlußfassung  der  Mitglieder  eines  Personenvereins  wird  erfordert,
daß  alle  stimmberechtigte  Mitglieder  berufen  worden  sind,  wenigstens  die  Hälfte  derselben
erschienen  ist  und  die  Mehrheit  der  Erschienenen  den  Beschluß  gefaßt  hat.  Handelt  es  sich
um  die  Bestellung  eines  Vertreters  für  einen  Rechtsstreit  mit  einzelnen  Mitgliedern,  so  sind
letztere  nicht  stimmberechtigt.  Bei  Rechtsstreiten  des  Vereins  mit  Mitgliedern  desselben  vertreten
  die  Mitglieder,  welche  für  die  Rechte  des  Vereins  streiten,  den  Verein,  selbst  wenn  sie
im  Verhältniß  zu  den  anderen  die  Minderzahl  ausmachen.

6#56.  Juristische  Personen  hören  auf,  wenn  ihnen  der  Staat  das  Recht  der  Perfönlichkeit
  entzieht,  wenn  sie  auf  dieses  Recht  mit  Einwilligung  des  Staates  verzichten  und,  soviel
Personenvereine  betrifft,  wenn  sämmtliche  Mitglieder  gestorben  sind.

57.  Hört  eine  juristische  Person  auf,  ohne  daß  über  das  Vermögen  derselben  verfügt
worden,  so  fällt  dieses,  soweit  es  nicht  zur  Deckung  der  Schulden  erforderlich  ist,  dem  Staate  zu.

Dritte  Abtheilung.
Von  den  Sachen.

&amp;amp;58.Sachen  jeder  Art  können  Gegenstand  eines  Rechtes  sein,  soweit  sie  nicht  dem
Verkehre  entzogen  sind.

&amp;amp;59.  Unbewegliche  Sachen  sind  Grundstücke.  Denselben  werden  Berechtigungen,  welche

ein  Folium  im  Grundbuche  erhalten  haben,  und  Schiffmühlen  gleichgestellt.  Andere  Sachen
werden  unter  den  beweglichen  begriffen.

6  60.  Bei  einer  nach  der  Unterscheidung  zwischen  beweglichem  und  unbeweglichem  Vermögen
  zu  bewirkenden  Sonderung  werden  Rechte  an  unbeweglichen  Sachen,  mit  Ausnahme
der  Hypotheken,  ferner  Rechte,  welche  mit  einer  unbeweglichen  Sache  verbunden  sind,  zu  den
unbeweglichen  Sachen,  andere  Rechte  zu  den  beweglichen  Sachen  gerechnet.

2  *
        <pb n="44" />
        (12  )

&amp;amp;  61.  Vertretbar  sind  Sachen,  welche,  wenn  sie  Gegenstand  eines  Rechtsverhältnisses
sind,  durch  Sachen  derselben  Gattung  geleistet  werden  können.  In  der  Regel  gehören  dahin
alle  Sachen,  welche  im  Verkehre  nach  Maß,  Zahl  oder  Gewicht  bestimmt  werden.

62.  Ein  Inbegriff  von  Sachen,  welche  im  Verkehre  unter  einer  gemeinschaftlichen
Bezeichnung  begriffen  und  wie  ein  Ganzes  behandelt  werden,  macht  eine  Gesammtsache  aus.

63.  Die  Vereinigung  mehrerer  beweglichen  Sachen  zu  einer  Gesammtsache  bewirkt
an  sich  keine  Aenderung  der  Rechte  und  Verbindlichkeiten,  welche  in  Ansehung  der  einzelnen
Stücke  stattfanden.  Wenn  von  einer  Gesammtsache  nur  eine  einzelne  Sache  übrig  ist,  so
dauert  das  Recht,  welches  Jemand  an  jener  hatte,  an  dieser  fort.

a664.  Mehrere  Grundstücke,  welche  auf  Ein  Folium  des  Grundbkuchs  eingetragen  sind,
werden  als  Gesammtsache  angesehen.

65.  Als  Zubehörungen  einer  Sache  werden  Sachen  angesehen,  welche,  ohne  Bestandtheile
  derselben  zu  sein,  zu  sortdauerndem  Gebrauche  bei  ihr  bestimmt  und  entweder  körperlich
mit  ihr  verbunden  oder  in  das  zu  diesem  Gebrauche  erforderliche  Verhältniß  gebracht  sind.

66.  Rechtliche  Verfügungen  über  eine  Sache  erstrecken  sich  ohne  Weiteres  auf  deren
Zubehörungen,  selbst  wenn  letztere  nach  der  Verfügung  zur  ersteren  gekommen  sind.

67.  Eine  Zubehörung  verliert  die  Eigenschaft  einer  solchen,  wenn  die  Verbindung
oder  das  Verhältniß,  welches  diese  Eigenschaft  begründete,  dergestalt  aufgehoben  worden  ist,
daß  ihre  Bestimmung  zu  fortdauerndem  Gebrauche  bei  der  Sache  aufgehört  hat.

&amp;amp;68.  Unter  den  allgemeinen  Voraussetzungen,  welche  die  Eigenschaft  als  Zubehörung
begründen,  sind  insbesondere  bei  einem  Grundstücke  die  darauf  befindlichen  Anlagen,  bei  einem
Teiche  die  Fische  in  demselben,  bei  einem  Wohnhause  der  Hofraum,  die  Fensterladen,  die  Winterfenster,
  die  Oefen,  die  Löschgeräthschaften  als  Zubehörungen  anzusehen.  Das  Nämliche  gilt
von  den  auf  eine  unbewegliche  Sache  sich  beziehenden  Urkunden,  Rissen  und  Karten.

669.  Sind  zu  einem  Fabrikgeschäfte  oder  zu  einem  anderen  Gewerbe  wesentlich  bestimmte
  und  eingerichtete  Gebäude  oder  Theile  derselben  in  dieser  Eigenschaft  Gegenstände
eines  Rechtsgeschäfts,  so  gehören  dazu  auch  die  zur  Ausübung  des  Geschäfts  oder  Gewerbes
dienenden  Werkzeuge,  Geräthschaften  und  Maschinen.

S  70.  Ist  ein  zur  Landwirthschaft  eingerichtetes  Grundstück  in  dieser  Eigenschaft  Gegenstand
  eines  Rechtsgeschäfts,  so  gehören  dazu  auch  das  vorhandene  Vieh,  Schiff  und  Geschirr,
soweit  es  zur  Bewirthschaftung  erforderlich  ist,  ferner  die  vorhandenen  Wirthschaftserzeugnisse,
soweit  sie  bis  zu  der  Zeit,  zu  welcher  man  gleiche  oder  ähnliche  Erzeugnisse  aus  dem  Grundstücke
  zu  gewinnen  pflegt,  zur  Fortführung  der  Wirthschaft  nöthig  sind,  und  die  vorhandenen
Düngemittel,  welche  auf  dem  Grundstücke  erzeugt  oder  für  das  letztere  angeschafft  worden  sind.
        <pb n="45" />
        (  13  )

&amp;amp;  71.  Bewegliche  Sachen  können  unter  den  allgemeinen  Voraussetzungen  Zubehörungen
einer  beweglichen  Sache  sein,  insbesondere  bei  einem  Schiffe  auch  Boote,  Ruder,  Segelstangen.

&amp;amp;  72.  Unter  Nutzungen  werden  die  Früchte  und  der  Gebrauch  einer  Sache  begriffen.

&amp;amp;  73.Natürliche  Früchte  sind  die  Erzeugnisse  aus  einer  Sache.  Bürgerliche  Früchte
sind  alle  sonstige  Einkünfte,  welche  von  einer  Sache  gewonnen  werden.  Inwieweit  zu  den
ersteren  auch  eine  die  Substanz  mindernde  Benutzung  einer  Sache  zu  rechnen  ist,  entscheiden
besondere  Bestimmungen.

74.  Die  natürlichen  Früchte  sind  erhoben,  wenn  sie  von  der  Hauptsache  getrennt
sind  und  entweder  diese  Trennung  in  der  Absicht  geschehen  ist,  sich  die  Früchte  zuzueignen,
oder  sonst  eine  Handlung  der  Zueignung  an  den  Früchten  vorgenommen  worden  ist.  Die
bürgerlichen  Früchte  sind  erhoben,  wenn  deren  Einnahme  erfolgt  ist.

§&amp;amp;  75.  Wer  erhobene  Früchte  herauszugeben  oder  zu  ersetzen  hat,  kann  die  Erstattung
der  wegen  Hervorbringung,  Erhebung  und  Aufbewahrung  derselben  gehabten  nothwendigen
Verwendungen  verlangen.

&amp;amp;  76.  Wer  auf  Früchte  einer  Sache  bis  zu  einer  Zeit  berechtigt  ist,  hat  bei  natürlichen
Früchten,  welche  blos  durch  die  Natur  hervorgebracht  werden,  Anspruch  auf  diejenigen,  welche
während  dieser  Zeit  von  der  Hauptsache  getrennt  worden  sind.  Bei  natürlichen  Früchten,
welche  durch  Verwendungen  auf  deren  Gewinnung  hervorgebracht  werden,  hat  er  Anspruch
auf  diejenigen,  bei  welchen  die  Verwendungen  in  die  Rit  seiner  Berechtigung  fallen,  selbst
wenn  die  Trennung  von  der  Hauptsache  nach  dieser  Zeit  fällt.  Fallen  die  Verwendungen  nur
zum  Theil  in  diese  Zeit,  so  hat  er  nur  nach  dem  Verhältnisse,  in  welchem  der  Betrag  seiner
Verwendung  zu  dem  Gesammtbetrage  der  Verwendung  steht,  ein  Recht  auf  einen  Theil  der
Früchte.  Bürgerliche  Früchte,  die  an  die  Stelle  natürlicher  Früchte  treten,  welche  einem  Anderen
  überlassen  sind,  wie  Pacht=  und  Miethzinsen,  ferner  Zinsen  von  Capitalien,  gehören  dem
Berechtigten  nach  Verhältniß  der  Zeitdauer  seines  Rechtes.  Andere  bürgerliche  Früchte  gehören
ihm,  wenn  sie  in  der  Zeit  seiner  Berechtigung  fällig  geworden  sind.

&amp;amp;  77.  Unter  Verwendungen  werden  der  auf  eine  Sache  gemachte  Aufwand  und  die
durch  eine  Sache  veranlaßten  Ausgaben  begriffen.  Die  Verwendungen  sind  nothwendige,  wenn
sie  den  Untergang  oder  die  Verschlechterung  oder  den  Verlust  der  Sache  abwenden,  und  nützliche,
  wenn  sie  die  Sache  in  Ansehung  der  davon  zu  ziehenden  Früchte  oder  des  Gebrauchs
verbessern.  Andere  Verwendungen  sind  willkührliche,  gleichviel,  ob  dadurch  der  Werth  der
Sache  erhöht  wird  oder  nicht.

-i  ·  "
§&amp;amp;#  78.  Unter  dem  ordentlichen  Werthe  einer  Sache  ist  der  Geldwerth  zu  verstehen,  welchen
dieselbe  im  gemeinen  Verkehre  hat.  Wird  bei  dem  Werthe  einer  Sache  auf  den  Nutzen  gesehen,
  welchen  dieselbe  für  den  Berechtigten  nach  seinen  besonderen  Verhältnissen  oder  wegen
        <pb n="46" />
        (14  )

ihrer  Beziehung  zu  anderen  Sachen  hat,  so  ist  dieß  der  außerordentliche  Werth.  Die  blose
Vorliebe  des  Berechtigten  für  die  Sache  kommt  nicht  in  Betracht.

Vierte  Abtheilung.
Von  den  Handlungen.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

79.  Handlungen,  welche  unmöglich  sind,  den  Gesetzen  oder  den  guten  Sitten  widerstreiten,
  können  nicht  Gegenstand  eines  Rechtes  sein.

*  80.  Zur  Umgehung  eines  Gesetzes  vorgenommene  Handlungen  sind  einem  offenen
Zuwiderhandeln  gleichzuachten.

&amp;amp;  1.  Handlungsfähig  sind  nur  Willensfähige.  Handlungsunfähig  sind  Diejenigen,
welche  im  Kindesalter  stehen,  und  Diejenigen,  welche  wegen  Geistesgebrechen  oder  wegen  eines
vorübergehenden  Zustandes  des  Vernunftgebrauchs  beraubt  sind.  Bei  anderen  Personen  ist  die
Handlungsfähigkeit  beschränkt,  wenn  sie  unter  Vormundschaft  stehen,  oder  wenn  ihnen  besondere
Vorschriften  gewisse  Handlungen  nicht  gestatten.

II.  Zeitbestimmungen.

6#82.  Der  Kalendertag  wird  von  Mitternacht  zu  Mitternacht,  eine  andere  Tagesfrist
von  ihrem  Anfange  an  bis  zum  Ablaufe  von  vierundzwanzig  Stunden  gerechnet.

&amp;amp;#  83Bestimmte  Kalendermonate  gelten  nach  der  kalendermäßigen  Zahl  ihrer  Tage.
Ist  die  Zeit  eines  oder  mehrerer  Monate  von  einem  gewissen  Tage  an  zu  rechnen,  so  gilt  der
nämliche  Kalendertag  in  dem  entscheidenden  Monate  als  letzter  Tag.  Es  tritt  dieß  auch  ein,
wenn  der  entscheidende  Monat  mehr  Tage  hat,  als  derjenige,  in  welchen  der  Anfangspunkt
des  Zeitraums  fällt.  Hat  der  entscheidende  Monat  weniger  Tage,  so  gilt  sein  letzter  Tag  als
Endpunkt,  selbst  wenn  ein  überschießender  Tag  eines  früheren  Monats  den  Anfangspunkt
bildet.  In  anderen  Fällen  wird  der  Monat  zu  dreißig  Tagen  gerechnet.

&amp;amp;#  84.  Unter  der  Mitte  eines  Monats  wird  ohne  Unterschied  der  Länge  der  Monate
der  fünfzehnte  Tag  des  Monats  verstanden,  und  ein  halber  Monat  wird  einem  Zeitraume  von
fünfzehn  Tagen  gleichgeachtet.

#5.  Der  Zeitraum  eines  Jahres  umfaßt  die  Kalenderzeit  vom  ersten  Januar  bis  letzten
December  und,  wenn  das  Jahr  von  einem  gewissen  Monatstage  an  berechnet  werden  soll,  die
Zeit  von  zwölf  Monaten  bis  zu  demselben  Monatstage  in  dem  folgenden  Jahre.  Ein  nach
Jahren  bestimmter  Zeitraum,  welcher  in  einem  Schaltjahre  mit  dem  neunundzwanzigsten  Februar
anfängt,  endigt  in  einem  Jahre  ohne  Schalttag  mit  dem  achtundzwanzigsten  Februar.  In
anderen  Fällen  wird  das  Jahr  zu  dreihundertfünfundsechzig  Tagen  gerechnet.
        <pb n="47" />
        (C  15  )

86.  Unter  einem  halben  Jahre  wird  eine  Zeit  von  sechs  Monaten,  unter  einem
Vierteljahre  eine  Zeit  von  drei  Monaten  verstanden.  Es  gelten  dabei  die  Bestimmungen
im  §  83.

&amp;amp;  7  .  Soll  ein  Zeitraum  von  einem  Ereignisse  an  berechnet  werden,  so  wird  der  auf
den  Tag,  an  welchem  das  Ereigniß  vorfiel,  folgende  Tag  als  erster  Tag  des  Zeitraums  betrachtet,
  und  das  Ende  desselben  tritt  ein,  wenn  der  letzte  Tag  vorüber  ist.

III.  Rechtsgeschäfte.
1.  Begriff  und  Erfordernisse.

88.  Geht  bei  einer  Handlung  der  Wille  darauf,  in  Uebereinstimmung  mit  den  Gesetzen

  ein  Rechtsverhältniß  zu  begründen,  aufzuheben  oder  zu  ändern,  so  ist  die  Handlung  ein
Rechtsgeschäft.

8  89.  Rechtsgeschäfte,  die  von  Personen  vorgenommen  werden,  welchen  die  erforderliche
Handlungsfähigkeit  abgeht,  sind  nichtig.

8  90.  Rechtsgeschäfte,  welche  unverständlich  oder  rücksichtlich  ihres  Gegenstandes  so  unbestimmt
  sind,  daß  sich  derselbe  nicht  erkennen  läßt,  ingleichen  welche  dem  Verkehre  entzogene

Sachen,  unmögliche,  den  Gesetzen  oder  den  guten  Sitten  widerstreitende  Handlungen  zum
Gegenstande  haben,  sind  nichtig.

891.  Die  Willenserklärung  muß  eine  ernstliche  sein;  außerdem  ist  das  Rechtsgeschäft
nichtig.
92.  Eine  durch  körperliche  Ueberwältigung  abgezwungene  Erklärung  ist  nichtig.

6  93.  Ist  Jemand  zu  einem  Rechtsgeschäfte  widerrechtlicherweise  durch  Erregung  einer
gegründeten  Furcht  genöthigt  worden,  so  kann  er  das  Rechtsgeschäft  anfechten.

&amp;amp;194Ob  die  Furcht  eine  gegründete  war,  wird  nach  der  Beschaffenheit  des  angedrohten
Uebels  und  der  angewendeten  Mittel,  sowie  nach  der  Persönlichkeit  des  Bedrohten  und  des
Bedrohenden  und  sonst  nach  den  Umständen  beurtheilt.

6  95.  Wegen  Irrthums,  er  bestehe  in  Nichtwissen  oder  in  Falschwissen,  ist  ein  Rechtsgeschäft
  nichtig,  wenn  der  Wille  nicht  auf  dieses  Rechtsgeschäft  gerichtet  war,  insbesondere  wenn
der  Irrthum  die  Identität  des  Gegenstandes  oder,  dafern  es  nach  der  Natur  des  Rechtsgeschäfts
auf  die  Person  ankommt,  die  Identität  der  letzteren  betrifft.

6#96.  Ein  Irrthum  von  anderer  Beschaffenheit,  als  der  im  §  95  angegebene,  hat  nur
dann  bei  Rechtsgeschäften  die  bei  einzelnen  derselben  näher  bestimmten  rechtlichen  Folgen,  wenn
er  durch  Täuschung  herbeigeführt  worden  ist,  oder  wenn  die  Gesetze  eine  Verufung  auf  Jrrthum
  besonders  gestatten  und  derselbe  ein  unverschuldeter  ist.
        <pb n="48" />
        (16  )

§  97.  Auf  Unkenntniß  eines  gehörig  bekannt  gemachten  Gesetzes  kann  sich  in  der  Regel
Niemand  berufen.

6  98.  Die  Willenserklärung  geschieht  ausdrücklich  durch  Worte  oder  verständliche  Zeichen,
  oder  stillschweigend  durch  Aeußerungen  oder  Handlungen,  welche  auf  die  Willenserklärung

schließen  lassen.

§  99.  Die  Annahme  einer  stillschweigenden  Willenserklärung  wird  durch  eine  mit  den
Aeußerungen  oder  Handlungen,  aus  welchen  sie  abgeleitet  werden  kann,  verbundene  Verwahrung
unter  den  Einschränkungen  im  §  140  ausgeschlossen.

*  100.  Die  Willenserklärung  erfordert  in  der  Regel  keine  besondere  Form.  Schreibt
das  Gesetz  eine  solche  vor  und  ist  diese  nicht  beobachtet,  so  ist  das  Rechtsgeschäft  nichtig,  selbst
wenn  das  Gesetz  dieß  nicht  besonders  ausspricht.

*101.  Bei  Rechtsgeschäften  handeln  für  Diejenigen,  welche  ihre  Angelegenheiten  zu
besorgen  unfähig  sind,  gesetzliche  Vertreter,  für  juristische  Personen  deren  verfassungsmäßige
Vertreter.  Auch  andere  Personen  können  bei  Rechtsgeschäften,  soweit  sie  nicht  ihrer  Natur
nach  in  Person  zu  besorgen  sind,  vertreten  werden.

*#  102.  Den  Rechten  Dritter  kann  durch  Rechtsgeschäfte  kein  Eintrag  geschehen.

2.  Folgen  der  Nichtigkeit  und  der  Anfechtbarkeit.

103.  Nichtige  Rechtsgeschäfte  werden  in  ihren  Haupt=  und  Nebenbestimmungen  so
angesehen,  als  wären  sie  nicht  errichtet.  Was  von  dem  Inhalte  des  nichtigen  Rechtsgeschäfts
als  besonderes  Rechtsgeschäft  bestehen  kann,  bleibt  gültig;  insbesondere  bleibt,  wenn  die  Nichtigkeit
  darauf  beruht,  daß  der  Gegenstand  eines  Rechtsgeschäfts  eine  gewisse  Größe  übersteigt,
dasselbe  bis  zu  dem  erlaubten  Betrage  gültig.

*104.  Ein  nichtiges  Rechtsgeschäft  wird  nicht  dadurch  gültig,  daß  die  Gründe  der
Nichtigkeit  wegfallen.

105.  Ein  gültig  errichtetes  Rechtsgeschäft  bleibt  gültig,  selbst  wenn  Umstände  eintreten,
  unter  welchen  es  nicht  hätte  gültig  errichtet  werden  können.

106.  Güültig  errichtete  Rechtsgeschäfte  können  durch  den  Willen  sämmtlicher  Personen,
welche  dadurch  Rechte  erlangt  haben,  aufgehoben  werden.

107.  Ein  anfechtbares  Rechtsgeschäft  gilt  als  bestehend,  bis  die  Anfechtung  desselben
erklärt  ist.  Erfolgt  von  Dem,  der  es  anfechten  kann,  eine  Genehmigung  desselben,  so  gilt  letztere
  als  ein  Verzicht  auf  das  Recht  der  Anfechtung.
        <pb n="49" />
        (c  17  0

3.  Nebenbestimmungen.

10  8.  Aufschiebend  ist  eine  Bedingung,  wenn  die  Vollendung,  auflösend,  wenn  die
Aushebung  eines  Rechtsgeschäfts  von  einem  Ereignisse  abhängig  gemacht  ist.

109.  öIst  einem  Rechtsgeschäfte  eine  Bedingung  beigefügt,  um  eine  den  Gesetzen  oder
den  guten  Sitten  widerstreitende  Handlung  zu  befördern,  so  ist  das  Geschäft  nichtig.

*110.  Besteht  die  Bedingung  in  dem  Nichteintritte  eines  Ereignisses,  so  wird  sie  als
erfüllt  angesehen,  wenn  der  Eintritt  nicht  mehr  möglich  ist.

JX  111.  Die  Bedingung  gilt  als  erfüllt,  wenn  Derjenige,  welcher  im  Falle  ihres  Eintritts
  verpflichtet  werden  soll,  die  Erfüllung  hindert,  es  müßte  denn  die  letztere  seiner  Willkühr
überlassen  sein,  und  wenn  Derjenige,  welcher  durch  die  Erfüllung  einen  Vortheil  erlangen  soll,
diesen  Vortheil  anzunehmen  sich  weigert.

*112.  Soweit  nicht  nach  der  Absicht  der  Urheber  des  Rechtsgeschäfts  etwas  Anderes
anzunehmen  ist,  hat  die  Erfüllung  einer  aufschiebenden  Bedingung  die  Wirkung,  daß  das
Rechtsgeschäft  von  Zeit  der  Erfüllung  an  zur  Vollendung  gelangt,  die  einer  auflösenden  Bedingung,
  daß  das  Rechtsgeschäft  für  die  Zukunft  aufgehoben  wird.

113.  Ist  ein  Rechtsgeschäft  bedingungsweise  von  Ereignissen,  deren  Eintritt  unmöglich
  oder  nothwendig  ist,  oder  in  die  Vergangenheit  oder  Gegenwart  fällt,  oder  von  Umständen
abhängig  gemacht,  welche  sich  nach  der  Natur  des  Rechtsgeschäfts  oder  nach  der  Beschaffenheit
seines  Gegenstandes  von  selbst  verstehen,  so  ist  der  Einfluß  solcher  Nebenbestimmungen  nach
der  Absicht  der  Urheber  des  Rechtsgeschäfts  und  nach  den  bei  den  einzelnen  Arten  der  Rechtsgeschäfte
  gegebenen  besonderen  Vorschriften  zu  beurtheilen.

*114.  Ist  einem  Rechtsgeschäfte  eine  Zeit  beigefügt,  von  welcher  es  ungewiß  ist,  ob
sie  kommen  werde,  so  wird  dieselbe  als  Bedingung  angesehen.

*115.  Wird  einem  Rechtsgeschäfte  eine  Zeit  beigefügt,  deren  Eintritt  gewiß  ist,  so  gilt
das  Rechtsgeschäft  als  unbedingtes.

IV.  Unerlaubte  Handlungen.

*116.  Wer  durch  Handlungen,  seien  es  Begehungen  oder  Unterlassungen,  die  Rechte
eines  Anderen  verletzt,  ist,  wenn  ihm  eine  Verschuldung  zur  Last  fällt,  dafür  einzustehen  verbunden.


117.  Durch  Unterlassungen  kann  nur  Derjenige  eine  Rechtsverletzung  begehen,  welcher
  einer  Verbindlichkeit  zum  Handeln  nicht  nachkommt.

#118.  Wer  von  seinem  Rechte  Gebrauch  macht,  oder  mit  Einwilligung  des  Verletzten
bandelt,  begeht  keine  Rechtsverletzung.

119.  Handlungsunfähigen  Personen  kann  eine  Verschuldung  nicht  zur  Last  gelegt
werden.

1863.  3
        <pb n="50" />
        (18)

120.  Hat  sich  Jemand  durch  eigene  Verschuldung  in  einen  vorübergehend  den  Vernunftgebrauch
  ausschließenden  Zustand  versetzt,  so  ist  Das,  was  er  in  diesem  Zustande  gethan
hat,  als  von  ihm  verschuldet  anzusehen,

*121.  Die  Verschuldung  beruht  auf  Absicht,  wenn  die  rechtsverletzende  Handlung  im
Bewußtsein  des  Unrechtes  vorgenommen  wird,  auf  Fahrlässigkeit,  wenn  die  Handlung  ihren
Grund  in  Leichtsinn,  Unwissenheit  oder  Trägheit  hat.  Fahrlässigkeit  ist  nicht  anzunehmen,
wenn  die  Möglichkeit  einer  Rechtsverletzung  so  fern  liegt,  daß  sie  selbst  von  einem  ordentlichen,
aufmerksamen  Hausvater  nicht  würde  berücksichtigt  worden  sein.

*122.  Geringe  Fahrlässigkeit  besteht  in  der  Unterlassung  der  Sorgfalt,  welche  ein
ordentlicher,  aufmerksamer  Hausvater  anzuwenden  pflegt,  grobe  Fahrlässigkeit  in  der  Unterlassung
  der  Sorgfalt,  welche  gewöhnlich  auch  ein  minder  ordentlicher  und  aufmerksamer  Mensch
beobachtet.  .

*123.  Die  gesetzlich  bestimmte  Verantwortlichkeit  für  Rechtsverletzungen  kann  von  den
bei  einem  Rechtsgeschäfte  Betheiligten  durch  Vertrag  erhöht  oder  verringert  werden.  Auf  Ansprüche
  aus  einer  künftigen  absichtlichen  Verschuldung  kann  nicht  im  Voraus  verzichtet  werden.

*124.  Wer  zum  Schadenersatze  verpflichtet  ist,  hat  sowohl  den  Verlust,  welcher  in  der
Vermögensverminderung  besteht,  als  auch  den  Gewinn  zu  ersetzen,  welcher  durch  die  verletzende
Handlung  entzogen  worden  ist.

*125.  Nur  der  Schaden  wird  ersetzt,  welcher  eine  unmittelbare  oder  mittelbare  Folge
der  rechtsverletzenden  Handlung  ist;  bei  dem  entzogenen  Gewinne  kommt  nur  der  Gewinn  in
Betracht,  welcher  nach  dem  natürlichen  und  gewöhnlichen  Laufe  der  Dinge  oder  nach  den  getroffenen
  Anstalten  und  Vorkehrungen  oder  sonst  nach  den  Umständen  erwartet  werden  konnte.
Der  vom  entzogenen  Gewinne  zu  ziehen  gewesene  Gewinn  wird  nicht  ersetzt.

*126.  Als  zufällig  sind  Verletzungen  anzusehen,  welche  Dem,  dessen  Verpflichtung  in.
Frage  kommt,  nicht  zugerechnet  werden  können.  Den  Zufall  trägt  Derjenige,  welcher  dadurch
betroffen  wird,  wenn  nicht  ein  Anderer  dafür  einzustehen  versprochen  oder  den  Zufall  verschuldet
  hat.

Fünfte  Abtheilung.
Von  den  Uechten.

*127.  Zur  Ausübung  eines  Rechtes  kann  in  der  Regel  Niemand  gezwungen  werden.

*128.  Wer  zu  einem  Mehreren  berechtigt  ist,  hat  auch  ein  Recht  auf  das  darin  enthaltene
  Wenigere.

*129.  Wer  die  Vortheile  eines  Rechtes  genießt,  trägt  in  der,  Regel  den  mit  demselben
verbundenen  Aufwand.
        <pb n="51" />
        (  19  )

*130.  Stehen  mehreren  Personen  Rechte  zu,  welche  nicht  neben  einander  ausgeübt
werden  können,  so  muß,  wenn  nicht  gesetzliche  Vorschriften  etwas  Anderes  bestimmen,  jeder
Berechtigte  von  seinem  Rechte  so  viel  aufgeben,  daß  die  theilweise  Ausübung  aller  Rechte  möglich
  wird.  Kann  oder  darf  dieß  nicht  geschehen,  so  entscheidet  das  Loos.

*131.  Man  kann  nicht  mehr  Rechte  auf  einen  Anderen  übertragen,  als  man  selbst  hat.

§  132.  Rechte  erlöschen  durch  Vereinigung  derselben  und  der  ihnen  entsprechenden  Verbindlichkeiten
  in  einer  Person;  ingleichen  durch  den  Eintritt  eines  Endtermines  oder  einer  auflösenden
  Bedingung.

6133.  Durch  Nichtausübung  erlöschen  Rechte  nur  in  den  Fällen,  für  welche  die  Gesetze
dieß  aussprechen.

134.  Rechte  erlöschen,  wenn  der  Berechtigte  darauf  verzichtet.  Der  Annahme  des  Verzichtes
  durch  den  Anderen  bedarf  es  nur  in  den  Fällen,  in  welchen  die  Gesetze  dieß  aussprechen.

135.  Verzichte  auf  Rechte  sind  streng  auszulegen.

Sechste  Abtheilung.
Von  der  Sicherung,  Verwahrung  und  Verfolgung  der  Rechte.
I.  Sicherheitsleistung,

136.  Sicherheitsleistung  muß,  wo  eine  Verpflichtung  dazu  besteht,  bis  zu  einem  dem
Werthe  des  zu  sichernden  Gegenstandes  entsprechenden  Betrage  geschehen.  Sie  kann  nach  der
Wahl  des  Verpflichteten  durch  Hinterlegung  einer  Geldsumme,  Uebergabe  eines  Faustpfandes
oder  Bestellung  einer  Hypothek  erfolgen.  In  Ermangelung  dieser  Sicherungsmittel  sind  tüchtige
  Bürgen  zu  stellen.

137.  Eine  Sache,  welche  zur  pfandweisen  Sicherstellung  dienen  soll,  braucht  nicht
höher,  als  zu  zwei  Drittheilen  des  Schätzungswerthes  zum  Pfande  angenommen  zu  werden.

*  138.  Ein  Bürge  ist  tüchtig,  wenn  er  ein  der  Größe  der  sicher  zu  stellenden  Schuld
angemessenes  Vermögen  besitzt  und  innerhalb  der  deutschen  Bundesstaaten  belangt  werden  kann.
II.  Verwahrung.

&amp;amp;139.  Durch  Verwahrung,  Protestation,  kann  man  sich  einseitig  gegen  die  möglichen
nachtheiligen  Folgen  einer  eigenen  Handlung,  oder  gegen  die  Handlung  eines  Anderen  oder
deren  nachtheilige  Folgen  sichern.

§l  140.  Die  Verwahrung  gegen  die  möglichen  nachtheiligen  Folgen  einer  eigenen  Handlung
  muß  vor  oder  bei  der  letzteren  geschehen.  Sie  ist  unwirksam,  wenn  diese  Folgen  nach
den  Gesetzen  ohne  Rücksicht  auf  den  dabei  geäußerten  Willen  mit  der  Handlung  eintreten,  oder
wenn  sie  mit  der  Handlung  im  Widerspruche  steht,  oder  wenn  sie  gegen  die  Folgen  einer  Unterlassung

  in  einem  Falle  gerichtet  ist,  in  welchem  diese  Folgen  nur  durch  eine  dieselben  ausschließende
  Thätigkeit  abgewendet  werden  können.

9#
        <pb n="52" />
        (20)

141.  Der  Verwahrung  gegen  die  Handlung  eines  Anderen  oder  gegen  deren  nachtheilige
  Folgen  bedarf  es  nur,  wenn  aus  dem  Schweigen  eine  Einwilligung  in  die  Handlung
gefelgert  werden  könnte,  oder  nach  den  Umständen  oder  nach  gesetzlicher  Vorschrift  gefolgert
werden  mößte,  oder  wenn  die  Gesetze  außerdem  der  Verwahrung  gegen  eine  fremde  Handlung
eine  Wirkung  besonders  beilegen.

&amp;amp;142.  Die  Verwahrung  gegen  eine  fremde  Handlung  oder  deren  Folgen  kann  in  der
Regel  sowohl  vor  als  nach  der  Handlung,  muß  aber  im  letzteren  Falle  ohne  Verzögerung  nach
erlangter  Kenntniß  von  der  Handlung  geschehen.  Erfolgt  die  Verwahrung  vor  der  fremden
Handlung,  so  hat  sie  nicht  die  Wirkung,  den  Anderen  an  der  Handlung  zu  hindern,  wenn  ihr
nicht  diese  Wirkung  von  den  Gesetzen  besonders  beigelegt  worden  ist.

143.  Eine  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch  eingetragene  Verwahrung  hat  die  Wirkung,
  daß  von  der  Eintragung  der  Verwahrung  an  bis  zu  veren  Löschung  in  das  Grund=  und
Hypothekenbuch  nichts  zum  Nachtheile  des  Rechtes  ausgenommen  werden  darf,  dessen  Sicherung
  durch  die  Verwahrung  bezweckt  wird.  "

III.  Klagen  und  Einreden.

141.  Klage  ist  die  Befugniß,  richterliche  Hülfe  zur  Geltendmachung  eines  Rechtes
anzurufen.  Die  Klagbarkeit  der  Rechte  ist  Regel.  Thatumstände,  durch  welche  eine  Klage
ganz  oder  zum  Theil  entkräftet  wird,  begründen  Einreden.

*145.  Rechte,  welche  klagbar  sind,  und  sich  auch  zu  einer  Einrede  eignen,  können
gleichzeitig  auf  beiden  Wegen  verfolgt  werden.  Der  Berechtigte  kann  aber  den  Gegenstand
seines  Rechtes  nur  einmal  erlangen,  und  es  wird,  wenn  dieß  geschehen  ist,  die  weitere  Rechtsverfolgung
  auf  dem  anderen  Wege  ausgeschlossen.

§  146.  Kann  mit  einer  Klage  ein  Hauptgegenstand  in  Anspruch  genommen  werden,
welchem  sich  als  Nebengegenstand  Ansprüche  anschließen,  weil  dem  Kläger  die  Ansübung  seines
Rechtes  entzogen  worden  war,  oder  weil  ihm  der  Hauptgegenstand  seines  Rechtes  nicht  ungeschmälert
  geleistet  werden  kann,  so  findet  wegen  dieser  Nebengegenstände  eine  Rechtsverfolgung
nur  in  Verbindung  mit  dem  Hauptgegenstande  statt,  und  sie  können  nicht  durch  eine  eigene
Klage  gefordert  werden.

147.  Auf  Anerkennung  eines  Rechtes  kann  geklagt  werden,  wenn  der  Kläger  an  der
Feststellung  des  Rechtsverhältnisses  ein  gegenwärtiges  rechtliches  Interesse  hat,  welchem  nicht
auf  andere  Weise  genügt  werden  kann.

IV.  Uebergang  der  Klagen  auf  die  Erben.

##148.  Soweit  Rechte  und  Verbindlichkeiten  auf  die  Erben  übergehen,  können  die  bei
Lebzeiten  des  Erblassers  daraus  entstandenen  Klagen  von  den  Erben  und  gegen  die  Erben
        <pb n="53" />
        (21  )

angestellt  werden;  es  wird  jedoch  zur  Anstellung  der  Klagen  aus  Rechten  an  Sachen  gegen
Erben  erfordert,  daß  in  der  Person  der  letzteren  die  Voraussetzungen  der  Klage  vorhanden  sind.
Klagen  aus  Verhältnissen,  welche  mit  dem  Tode  des  Berechtigten  oder  Verpflichteten  erlöschen,
gehen  nur  rücksichtlich  der  bei  ihren  Lebzeiten  erwachsenen  und  des  Ueberganges  durch  Erbrecht
fähigen  Ansprüche  auf  und  gegen  die  Erben  über.

V.  Wegfall  der  Klagrechte:
1)  durch  Zusammentreffen  mehrerer  Klagen.

149.  Wenn  mehrere  Klagen  aus  demselben  Grunde  zu  Erreichung  eines  und  desselben
Zweckes  zustehen  und  eine  derselben  zum  Ziele  geführt  hat,  so  erledigen  sich  die  übrigen.  Ist
der  Gegenstand  der  zusammentreffenden  Klagen  von  ungleichem  Umfange  und  die  Klage  von
geringerem  Umfange  durchgeführt  worden,  so  kann  mit  der  anderen  Klage  das  Mehrere  nachgefordert
  werden.

2)  durch  Verjährung.

#150.  Klagen  verjähren  in  der  Regel,  wenn  ihre  Anstellung  dreißig  Jahre  unterlassen
worden  ist.

151.  Unverjährbar  sind  Klagen  auf  Familienzustände,  auf  Theilung  einer  Gemeinschaft
  an  Sachen,  auf  Feststellung  von  Grenzen  und  auf  im  Grund=  und  Hypothekenbuche
eingetragene  Rechte,  mit  Ausnahme  der  Ansprüche  auf  verfallene  Zinsen  und  verfallene  andere
Leistungen  als  Nebengegenstände.

&amp;amp;  152.  Durch  Privatverfügung  kann  nicht  bestimmt  werden,  daß  ein  unverjährbares
Klagrecht  verjährbar,  oder  ein  verjährbares  Klagrecht  unverjährbar  sein  soll.  Die  dreißigjährige
  Verjährung  kann  durch  Privatverfügung  nicht  verlängert  werden.  Bei  kürzerer  Verjährung
  ist  eine  Verlängerung  bis  zu  dreißig  Jahren  zulässig  und  ein  Verzicht  auf  die  kurze
Verjährung  hat  die  Folge,  daß  die  Forderung  der  dreißigjährigen  Verjährung  unterliegt.  Jede
Art  von  Verjährung  kann  durch  Privatverfügung  abgekürzt  werden.

*153.  Die  Verjährung  ist  nicht  amtswegen  zu  berücksichtigen.

154.  Gegen  Personen,  für  welche  eine  gesetzliche  Vertretung  stattfindet,  kann,  so  lange
diese  nicht  vorhanden  ist,  die  Verjährung  nicht  beginnen.  Eine  begonnene  Verjährung  wird
in  ihrem  Laufe  durch  zeitweiligen  Mangel  der  Vertretung  nicht  gehemmt.  Nur  wenn  der
Mangel  in  das  letzte  Jahr  der  Verjährung  oder  in  eine  Verjährung  von  einjähriger  oder
kürzerer  Dauer  fällt,  läuft  während  der  Zeit,  wo  dieser  Mangel  bestand,  keine  Verjährung.

8  155.  Gegen  Klagen  einer  unter  Vormundschaft  stehenden  Person,  welche  darauf  beruhen,
  daß  die  Handlung  eines  Vormundes  angefochten  wird,  läuft  die  Verjährung  von  der

Zeit  an,  wo  an  die  Stelle  dieses  Vormundes  ein  anderer  Vormund  gekommen  ist,  oder  die
Bevormundung  aufgehört  hat.
        <pb n="54" />
        (22)

6156.  Eine  Verjährung  kann  weder  anfangen  noch  laufen  bei  Klagen  zwischen  Ehegatten
  während  der  Ehe,  zwischen  Vormündern  und  Pflegebefohlenen  während  der  Vormundschaft,
  zwischen  dem  leiblichen  Vater  und  dem  leiblichen  Kinde,  zwischen  dem  an  Kindesstatt
Annehmenden  und  dem  Angenommenen  während  der  väterlichen  Gewalt.  Dasselbe  gilt  im
Falle  einer  nach  §  1621  nichtigen  Ehe  bei  den  Klagen  des  Theiles,  welchem  das  Ehehinderniß
unbekannt  ist.

*  157.  Wird  Jemand  durch  höhere  Gewalt  oder  durch  Stillstand  der  Rechtspflege  an
der  gerichtlichen  Verfolgung  seines  Rechtes  gehindert,  so  beginnt  und  läuft  während  dieses
Hindernisses  gegen  ihn  keine  Verjährung.

158.  Die  Verjährung  beginnt  von  der  Zeit,  wo  ein  Gegner  des  Berechtigten  vorhanden

ist,  bei  Klagen  aus  Forderungen  von  der  Zeit  an,  wo  die  Leistung  verlangt  werden  kann.  Es
ist  nicht  erforderlich,  daß  dem  Berechtigten  die  Person  des  Gegners  bekannt  sei.

*159.  Hängt  die  Geltendmachung  eines  Rechtes  von  der  Willenserklärung  eines  Betheiligten
  ab,  so  beginnt  die  Verjährung  erst  von  der  Zeit  der  Willenserklärung,  und  wenn  von
dieser  an  noch  eine  weitere  Zeit  für  die  Geltendmachung  des  Rechtes  festgesetzt  ist,  von  Ablauf
dieser  Zeit  an.

160.  Bei  wiederkehrenden  Leistungen  beginnt  für  jede  einzelne  Leistung  eine  besondere
Verjährung  von  der  Zeit  an,  wo  sie  gefordert  werden  kann.  Ist  die  Klage  auf  das  Recht  im
Ganzen  verjährt,  so  können  auch  nicht  mehr  die  einzelnen  Leistungen  gefordert  werden,  bei
welchen  die  Verjährungszeit  noch  nicht  abgelaufen  ist.

ê161.  Die  Verjährung  muß  ohne  Unterbrechung  abgelaufen  sein.

162.  Unterbrochen  wird  die  Verjährung,  wenn  der  Verpflichtete  das  Recht  des  Anderen
anerkennt.

§  163.  Unterbrochen  wird  die  Verjährung,  wenn  der  Berechtigte  die  Klage  bei  Gericht
anbringt  oder  das  der  Klage  zu  Grunde  liegende  Recht  durch  eine  Einrede  geltend  macht,  ingleichen
  wenn  der  Gläubiger  bei  dem  Gerichte  auf  Erlassung  eines  Zahlungsgebotes  anträgt.

§  164.  Kann  wegen  Unbekanntschaft  des  Ortes,  wo  der  Gegner  belangt  werden  könnte,
die  Klage  bei  Gericht  nicht  angebracht  werden,  so  wird  die  Verjährung  unterbrochen,  wenn  der
Berechtigte  vor  seinem  persönlichen  Gerichtsstande  zum  Zwecke  der  Unterbrechung  der  Verjährung
  Verwahrung  einlegt.

&amp;amp;165.  Durch  Mahnung,  Widerspruch  oder  außergerichtliche  Verwahrung  wird  die  Verjährung
  nicht  unterbrochen.

166.  Die  Anbringung  der  Klage  bei  Gericht  unterbricht  die  Verjährung  nicht,  wenn
der  Berechtigte  die  Klage  zurücknimmt  oder  wenn  die  Klage  wegen  Unzuständigkeit  des  Gerichts
        <pb n="55" />
        (∆  23  )

oder  wegen  eines  anderen  verbesserlichen  Fehlers  zurückgewiesen  und  nicht  binnen  drei  Monaten
von  der  Zurückweisung  an  die  verbesserte  Klage  bei  Gericht  angebracht  worden  ist.

167.  Die  Geltendmachung  eines  Rechtes  durch  eine  Einrede  unterbricht  die  Verjährung
  nicht,  wenn  die  Einrede  zur  besonderen  Ausführung  verwiesen  oder  aus  einem  anderen
Grunde  nicht  beachtet  und  von  Zeit  der  eingetretenen  Rechtskraft  an  nicht  binnen  drei  Monaten
wegen  des  nämlichen  Rechtes  Klage  bei  Gericht  angebracht  worden  ist.

168.  Ist  die  Verjährung  unterbrochen,  so  kann  sie  von  Neuem  beginnen,  wenn  die
zu  ihr  erforderlichen  Voraussetzungen  vorhanden  sind.  Bei  einem  unbeendigt  gebliebenen  Rechtsstreite
  beginnt  die  neue  Verjährung  von  der  letzten  processualischen  Handlung  an.  Wurde  der
Rechtsstreit  durch  Erkenntniß  entschieden,  so  läuft  die  neue  Verjährung  von  dem  Eintritte  der
Rechtskraft,  und  wenn  in  dem  Erkenntnisse  dem  Verurtheilten  eine  Frist  zur  Leistung  bestimmt
worden  ist,  vom  Ablaufe  dieser  Frist  an.

5  169.  Beginnt  eine  unterbrochene  Verjährung  von  Neuem,  so  wird  sie  in  derselben
Frist  vollendet,  welche  ursprünglich  galt.  Beginnt  die  neue  Verjährung  von  einem  rechtskräftigen
  Erkenntnisse  an,  so  wird  sie  in  dreißig  Jahren  vollendet,  selbst  wenn  die  Verjährung
ursprünglich  eine  kürzere  war.  Ist  ein  Neuerungsvertrag  geschlossen  worden,  so  ist  die  neue
Verjährung  nach  den  Vorschriften  über  die  Verjährung  der  neuen  Forderung  zu  beurtheilen.

*170.  In  Folge  der  Verjährung  steht  der  Klage  eine  Einrede  entgegen,  durch  welche
sie  gegen  den  zu  dieser  Einrede  Berechtigten  unwirksam  gemacht  wird.  Bei  Klagen  aus  Forderungen
  werden  mit  der  Verjährung  die  letzteren  selbst  wirkungslos.

VI.  Beweis  der  Rechte.

#171.  Wer  ein  Recht  gerichtlich  geltend  machen  will,  muß  die  dasselbe  begründenden
Thatsachen  beweisen,  gleichviel  ob  sie  in  dem  Vorhandensein  oder  Nichtvorhandensein  gewisser
Umstände  bestehen.

172.  Im  Inlande  bekannt  gemachte  Gesetze  bedürfen  keines  Beweises.  Ausländische
Rechte  hat  Derjenige  zu  beweisen,  welcher  sich  darauf  beruft;  sie  können  aber  ohne  diesen  Beweis
von  dem  Richter  angewendet  werden,  wenn  sie  ihm  glaubhaft,  bekannt  geworden  sind.

173.  Thatsachen  bedürfen  keines  Beweises,  wenn  für  sie  eine  gesetzliche  Vermuthung
spricht.  Letztere  wird  durch  den  Beweis  des  Gegentheils  der  Thatsachen  entkräftet,  soweit  dieser
Beweis  nicht  durch  besondere  Bestimmungen  ausgeschlossen  ist.

174.  Thatsachen,  welche  land-,  orts=  oder  gerichtskundig  sind,  bedürfen  keines  Beweises.

*175.  Wer  sich  auf  ein  Rechtsgeschäft  gründet,  hat  zu  beweisen,  daß  dasselbe  zu  Stande
gekommen  ist.  Behauptet  der  Gegner  eine  Aenderung  der  regelmäßigen  Natur  des  Rechtsgeschäfts

  oder  Umstände,  welche  die  Wirksamkeit  desselben  hindern  oder  aufheben,  so  liegt  ihm
der  Beweis  ob.
        <pb n="56" />
        (  24  )

VII.  Wirkung  rechtskräftiger  Entscheidung.
176.  Ist  ein  streitiges  Rechtsverhältniß  durch  rechtskrästige  Entscheidung  festgestellt
worden,  so  kann  aus  der  letzteren  ein  selbstständiges  Recht  verfolgt  werden.
&amp;amp;  177.  Die  rechtskräftige  Entscheidung  verbindet  die  streitenden  Theile  und  Diejenigen,
welche  in  Ansehung  des  Streitgegenstandes  ihre  Rechtsnachfolger  sind.  Sie  beschränkt  sich  auf
das  durch  die  Entscheidung  festgestellte  Recht  nach  seinem  Inhalte  und  Entstehungsgrunde.

VIII.  Selbsthülfe.

&amp;amp;  178.  Selbsthülfe  durch  Vertheidigung  gegen  widerrechtliche  Angriffe  auf  die  Person
oder  das  Vermögen  und  die  Unterstützung  Anderer  bei  solchen  sind  erlaukt.

*179.  Selbsthülfe  durch  eigenmächtige  Wegnahme  von  Sachen  oder  durch  eigenmächtige
Nöthigung  des  Schuldners  zur  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeit  und  die  Unterstützung  Anderer
bierbei  sind  nicht  erlaubt,  ausgenommen  wenn  dem  Berechtigten  Gefahr  droht,  ohne  Selbsthülfe
  sein  Recht  nicht  verwirklichen  und  die  Hülfe  der  Obrigkeit  nicht  zeitig  erlangen  zu  können.

*190.  Ein  Gläubiger  kann  den  Schuldner,  welcher  sich  seiner  Verbindlichkeit  durch  die
Flucht  zu  entziehen  sucht,  wenn  die  Hülfe  der  Obrigkeit  nicht  zeitig  zu  erlangen  ist,  festhalten,
oder  ihm  die  nöthigen  Deckungsmittel  abnehmen.  Er  hat  aber  ohne  Verzögerung  die  abgenommenen
  Sachen  bei  Gericht  abzuliefern  und,  wenn  er  die  Person  festnahm,  diese  bei  demselben
  vorzuführen.

&amp;amp;181.  Jeder  hat  das  Recht,  sich  in  seiner  Inhabung  zu  schützen,  Gewalt  mit  Gewalt
zu  vertreiben  und,  wenn  der  Andere  ihn  seiner  Inhabung  entsetzt  hat,  sich  der  Sache  wieder
zu  bemächtigen.  Die  Wiederbemächtigung  muß  sofort  geschehen.

182.  Jeder  kann  seine  Person  und  sein  Vermögen  gegen  Thiere  Anderer  durch  Verjagung
  und,  soweit  nöthig,  selbst  durch  Tödtung  derselben  schützen,  wenn  nicht  besondere  Berechtigungen
  entgegenstehen.

*  183.  Fremde  Sachen,  welche  einer  eigenen  Sache  Schaden  zufügen  oder  derselben
Gefahr  drohen,  oder  ihren  Gebrauch  hindern,  kann  man  zur  Abwendung  dieser  Nachtheile  entfernen
  und,  soweit  nöthig,  selbst  beschädigen  oder  vernichten.

&amp;amp;1884.  Jeder  kann  Veranstaltungen  zur  Sicherung  seiner  Person  und  seines  Vermögens
gegen  widerrechtliche  Beschädigungen  treffen,  soweit  dadurch  nicht  Gefahr  einer  widerrechtlichen
Schadenzufügung  für  Andere  entsteht.

*15.  Bei  keiner  Art  der  Selbsthülfe  darf  der  dazu  Berechtigte  mehr  Gewalt,  als  zur
Vertheidigung  oder  zur  Rechtsverfolgung  nöthig  ist,  anwenden.
        <pb n="57" />
        Zweiter  Theil.
Das  Sachenrecht.

Erste  Abtheilung.
Von  dem  Fesitze  der  Hachen.

&amp;amp;  186.  Wer  eine  Sache  thatsächlich  in  seiner  Macht  hat,  ist  Inhaber,  und  wenn  er  den
Willen  hat,  an  der  Sache  für  sich  Eigenthum  auszuüben,  Besitzer  derselben.

8  187.  Rechtmäßiger  Besitzer  ist  Derjenige,  welcher  den  Besitz  in  Folge  eines  Rechtsgrundes
  ausübt,  durch  welchen-Eigenthum  erworben  werden  kann.

188.  Redlicher  Besitzer  einer  Sache  ist  Derjenige,  welcher  glaubt,  Eigenthümer  der—
selben  zu  sein.  Redlichkeit  des  Besitzes  wird  vermuthet.

189.,.  Bei  Beurtheilung  der  Redlichkeit  eines  Besitzes,  welchen  ein  gesetzlicher  Vertreter
ausübt,  kommt  es  auf  den  Glauben  des  Letzteren  und,  wenn  mehrere  Vertreter  vorhanden  sind,
auf  den  Glauben  der  Mehrzahl  an.  Wenn  jedoch  der  Vertretene  willensfähig  ist,  so  treffen
ihn  die  Nachtheile  der  eigenen  Unredlichkeit,  obgleich  der  Vertreter  sich  in  redlichem  Glauben
befindet.

190.  Fehlerhaft  ist  der  Besitz  Desjenigen,  welcher  die  Sache  durch  Gewalt  oder
heimlich  an  sich  gebracht  hat,  oder  die  bis  auf  beliebigen  Widerruf  empfangene  Sache  nach
geschehenem  Widerrufe  nicht  zurückgiebt.

*191.  Nur  an  einzelnen  Sachen  findet  Besitz  statt.  Wer  einzelne  von  ihm  besessene
Sachen  zu  einem  Ganzen  verbindet,  setzt  den  Besitz  derselben  in  dem  Ganzen  fort.  Wird  die
Verbindung  einzelner  Sachen  zu  einem  Ganzen  aufgehoben,  so  wird  der  Besitz  an  den  einzelnen
Sachen  fortgesetzt.

*192.  Eine  Sache  kann  zu  gleicher  Zeit  von  Mehreren  nicht  ungetheilt,  wohl  aber
nach  ideellen  Theilen  besessen  werden.

&amp;amp;  193.  Zur  Erwerbung  des  Besitzes  gehört  Willensfähigkeit.  Juristische  Personen,  des
Vernunftgebrauchs  Beraubte  und  Personen,  die  im  Kindesalter  stehen,  erwerben  den  Besitz
durch  Vertreter.

194.  Der  Besitz  wird  erworben,  wenn  Jemand  durch  eine  einseitige  Handlung  oder
durch  Uebergabe  in  ein  solches  Verhältniß  zu  der  Sache  tritt,  daß  er  beliebig  auf  dieselbe  einwirken
  kann,  und  wenn  der  Wille,  Eigenthum  an  ihr  auszuüben,  hinzukommt.

1863.  15
        <pb n="58" />
        (26  )

*195.  Durch  seinen  Willen  allein  kann  Derjenige,  welcher  eine  Sache  für  einen  Anderen
  inne  hat,  seine  Inhabung  nicht  in  Besitz  verwandeln,  selbst  nicht,  wenn  er  die  Sache
als  seine  eigene  erkennt.

196.  Einseitige  Erwerbungshandlungen  sind  bei  unbeweglichen  Sachen  insbesondere
die  Verrainung,  Einzäunung,  Bestellung,  Benutzung,  das  Betreten  derselben,  und  bei  beweglichen
  Sachen  insbesondere  die  Ansichnahme,  die  Bewachung  derselben.

197.  Soll  der  Besitz  einer  von  einem  Anderen  besessenen  Sache  einseitig  erworben
werden,  so  muß  durch  die  Erwerbungshandlung  der  Verlust  des  Besitzes  bei  dem  Anderen
herbeigeführt  worden  sein.

19.  Die  Uebergabe  einer  unbeweglichen  Sache  geschieht  dadurch,  daß  der  bisherige
Besitzer  Denjenigen,  welcher  den  Besitz  erwerben  soll,  in  dieselbe  einführt  eder  ihm  die  Sache
in  deren  Nähe  zeigt,  oder  daß  der  Erwerber  mit  Einwilligung  des  bisherigen  Besitzers  den
Besitz  ergreist.

*199.  Die  Uebergabe  einer  beweglichen  Sache  geschieht  dadurch,  daß  der  bisherige
Besitzer  Demjenigen,  welcher  den  Besitz  erwerben  soll,  die  Sache  einhändigt  oder  sie  vor  demselben
  mit  dessen  Einwilligung  hinlegt,  oder  die  Schlüssel  zu  dem  Behältnisse,  in  welchem  sie
sich  befindet,  in  dessen  Nähe  übergiebt,  oder  daß  mit  Einwilligung  des  Ersteren  der  Letztere
den  Besitz  ergreift.

&amp;amp;200.  Ist  Jemand  Inhaber  einer  Sache  und  erwirbt  er  dieselbe  von  dem  bisherigen
Besitzer,  so  erlangt  er  den  Besitz  derselben  mit  dem  blosen  Willen,  an  der  Sache  für  sich
Eigenthum  auszuüben.

&amp;amp;  201.  Wird  durch  ein  Rechtsgeschäft  des  bisherigen  Besitzers  mit  einem  Anderen  der
Besitz  des  Ersteren  in  eine  Inhabung  für  den  Letzteren  verwandelt,  so  ist  dieß  als  eine  Uebergabe
  des  Besitzes  an  diesen  anzusehen.  Ist  ein  Dritter  Inhaber  der  Sache  für  den  bisherigen
Besitzer,  so  muß  zu  dem  den  Uebergang  des  Besitzes  bezweckenden  Rechtsgeschäfte  die  Anweisung
des  Besitzers  an  den  Dritten  hinzukommen,  die  Inhabung  für  den  neuen  Besitzer  fortzusetzen.

*  202.  Die  Besitzerwerbung  durch  gesetzliche  Vertreter  ist  nach  deren  Handlung  und
Willen  zu  beurtheilen.

§  203.  Wer  einem  Anderen  Auftrag  zur  Erwerbung  des  Besitzes  gegeben  hat,  erwirbt
den  Besitz  mit  der  Ergreifung  oder  der  Uebernahme  durch  den  Beauftragten.  Ergreift  Jemand
ohne  Auftrag  Besitz  für  einen  Anderen,  so  erwirbt  Letzterer  denselben  von  der  Genehmigung  an.

#  204.  Werden  Sachen  übersendet  und  hat  der  Empfänger  derselben  die  Art  der  Uebersendung
  bestimmt,  so  erwirbt  er  den  Besitz  der  Sachen,  sobald  sie  in  der  von  ihm  bestimmten
Art  zur  Versendung  übergeben  worden  sind.
        <pb n="59" />
        (  27  )

#205.  Wer  im  Besitze  thatsächlich  gestört  wird,  kann  gegen  Denjenigen,  welcher  den
Besitz  gestört  hat,  auf  Schutz  im  Besitze,  auf  Androhung  einer  Strafe  für  weitere  Störungen
und  auf  Ersatz  der  entstandenen  Schäden  klagen.

*  206.  Jeder  kann  gegen  Denjenigen,  welcher  im  Verhältniß  zu  ihm  fehlerhaft  besitzt,
auf  Wiederherstellung  des  Besitzes  und  Ersatz  der  verursachten  Schäden  klagen.  Dieses  Recht

gilt  auch  gegen  einen  dritten  Besitzer,  welcher  bei  Erlangung  des  Besitzes  wußte,  daß  sein
Vormann  die  Sache  fehlerhaft  besaß.

§&amp;amp;  207.  Der  Beklagte  kann  sich  gegen  die  Klage  wegen  Besitzstörung  durch  die  Einrede
schützen,  daß  der  Kläger  im  Verhältniß  zu  ihm  fehlerhaft  besitze,  und  Verurtheilung  des
Klägers  in  demselben  Rechtsstreite  verlangen.

*  208.  Die  Besitzklage  steht  auch  Dem  zu,  welcher  eine  Sache  zur  Benutzung  oder
zum  Zwecke  seiner  Sicherung  inne  hat.

*  209.  Die  Klage  wegen  Besitzentziehung  kann  Jeder  anstellen,  welcher  aus  seiner

Inhabung  mit  Gewalt  oder  durch  eine  andere  an  sich  widerrechtliche  Handlung  verdrängt
worden  ist.

&amp;amp;  210.  Die  Besitzklagen  in  36  205,  206,  20  8,  209  verjähren  in  einem  Jahre.
Soweit  der  Beklagte  durch  die  Störung  oder  Entziehung  des  Besitzes  bereichert  worden,  verjähren
  sie  in  drei  Jahren.  Die  Einrede  des  fehlerhaften  Besitzes  verjährt  in  einem  Jahre
von  der  Zeit  an,  zu  welcher  die  Klage  hätte  angestellt  werden  können.

&amp;amp;211.  Der  Verlust  des  Besitzes  tritt  ein  mit  dem  Tode  des  Besitzers,  mit  dem  Untergange

  der  Sache,  mit  dem  Aufhören  der  Macht  über  dieselbe  und  mit  der  Bethätigung  des
Willens,  den  Besitz  aufzugeben.

#212.  Durch  blose  Entfernung  von  der  Sache  oder  Unterlassung  von  Besitzhandlungen
geht  der  Besitz  nicht  verloren.  Auch  verliert  Derjenige  seinen  Besitz  nicht,  welcher  sich  ihn
im  Falle  von  §  181  sofort  wiederverschafft.

&amp;amp;213.  Der  Besitz  einer  beweglichen  Sache  geht  insbesondere  verloren,  wenn  sich  ein
Anderer  der  Sache  bemächtigt,  der  Besitzer  die  Sache  verliert,  oder,  sofern  sie  sich  außer  seinem
Gewahrsame  befindet,  nicht  auffinden  kann,  oder  die  Sache  an  einen  unzugänglichen  Ort  geräth.

§214.  Der  Besitz  einer  unbeweglichen  Sache  geht  verloren,  wenn  der  Besitzer  von
einem  Anderen  verdrängt  wird.  Durch  Besitzhandlungen  eines  Anderen  während  der  Abwesenheit
  des  Besitzers  verliert  der  Letztere  den  Besitz  der  unbeweglichen  Sache  erst  dann,  wenn
er  nach  erlangter  Kenntniß  davon  sich  den  Besitz  nicht  sofort  wieder  verschafft.

&amp;amp;215.  Vertritt  ein  Anderer  den  Besitzer  in  der  Ausübung  des  Besitzes,  so  ist  der
Verlust  des  Besitzes  der  Sache  nach  dem  Berhältnisse  des  Vertreters  zur  Sache  zu  beurtheilen.

47½
        <pb n="60" />
        (  28  )

&amp;amp;216.  Der  Besitzer  verliert  den  Besitz  nicht,  wenn  sein  Vertreter  stirbt,  oder  willensunfähig
  wird,  auch  nicht  durch  den  blosen  Willen  des  Letzteren,  den  Besitz  aufgeben  oder  selbst
oder  für  einen  Dritten  besitzen  zu  wollen.  Dagegen  geht  der  Besitz  verloren,  wenn  der  Vertreter
  sich  die  Sache  durch  eine  körperlich  daran  vorgenommene  Handlung  zueignet  oder  den
Besitz  der  Sache  einem  Dritten  überläßt.  In  beiden  Fällen  tritt  bei  unbeweglichen  Sachen
der  Verlust  erst  dann  ein,  wenn  der  Besitzer  nach  erlangter  Kenntniß  von  der  Untreue  des

Vertreters  sich  den  Besitz  nicht  sofort  wieder  verschafft.

Zweite  Abtheilung.
Von  dem  Eigenthume.
Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

*217.  Das  Eigenthum  gewährt  das  Recht  der  vollständigen  und  ausschließlichen
Herrschaft  über  eine  Sache.

#  218.  Das  Eigenthum  an  einer  Sache  erstreckt  sich  auf  deren  Bestandtheile  und  Zuwachs,
  bei  Grund  und  Boden  auch  auf  den  Raum  über  demselben  und  auf  Das,  was  sich
unter  der  Oberfläche  befindet.  ·

§219.DerEigenthümeristbefugt,seineSachenachBeliebenzuverändern,zuverbrauchen,
  zu  vernichten.  Er  kann  darüber  rechtlich  verfügen,  insbesondere  die  Sache  ganz  oder
theilweise  veräußern.  Als  Veräußerung  der  Sache  gilt  die  Aufgebung  des  Eigenthums  mit
oder  ohne  dessen  Uebertragung  auf  Andere  und  die  Bestellung  von  Rechten  an  der  Sache.

*  220.  Der  Eigenthümer  hat  das  Recht,  alle  Nutzungen  von  der  Sache  zu  ziehen.

6  221.  Der  Eigenthümer  hat  das  Recht  auf  den  Besitz  der  Sache.  Er  kann  Jeden
von  der  Einwirkung  auf  die  Sache  ausschließen.

§222.  Beschränkungen  der  im  Eigenthume  enthaltenen  Rechte  sind  begründet,  soweit
einzelne  derselben  durch  gesetzliche  Vorschriften  oder  durch  erworbene  Rechte  Anderer  dem  Eigenthümer
  ganz  oder  theilweise  entzogen  sind.

*  223.  Veräußerungen  gegen  ein  gesetzliches,  gegen  ein  nach  Maßgabe  der  Gesetze
vom  Gerichte  unter  Androhung  der  Nichtigkeit  erlassenes,  gegen  ein  in  einem  letzten  Willen
zu  Gunsten  eines  Dritten  vom  Eigenthümer  angeordnetes,  oder  gegen  ein  in  einem  Vertrage
mit  der  Wirkung  einer  auflösenden  Bedingung  festgesetztes  Verbot  sind  nichtig,  ausgenommen
wenn  die  Veräußerung  in  Folge  des  Rechtes  eines  Anderen  geschehen  mußte.  In  anderen
Fällen  eines  Veräußerungsverbotes  besteht  die  demselben  zuwiderlaufende  Veräußerung,  vorbehältlich
  der  Verbindlichkeit  des  Zuwiderhandelnden,  den  Betheiligten  zu  entschädigen.
        <pb n="61" />
        (  29)

&amp;amp;224.  Beschränkungen  des  Eigenthümers  in  der  Verfügung  über  ein  Grundstück,  welche
auf  einem  gerichtlichen  Verbote,  auf  Vertrag  oder  letztem  Willen  beruhen,  haben  gegen  Dritte
nur  Wirkung,  wenn  sie  in  das  Grundbuch  eingetragen  sind.  Dasselbe  gilt  bei  Beschränkungen
in  der  Verfügung  über  Berechtigungen,  welche  ein  Folium  im  Grundbuche  erhalten  haben.
Jedoch  ist  das  von  dem  Eigenthümer  eines  Grundstücks  einem  Gläubiger  gegebene  Versprechen,
ohne  dessen  Einwilligung  das  Grundstück  nicht  zu  veräußern,  als  solches  wirkungslos  und
hindert  den  Eigenthümer  nicht  an  der  Veräußerung,  sondern  hat  nur  die  Wirkung,  daß  der
Gläubiger  durch  das  Gericht  ohne  Verzögerung  von  der  Veräußerung  zu  benachrichtigen  ist.

*  225.  Das  Eigenthum  an  einer  Soche  kann  zu  gleicher  Zeit  Mehreren  nicht  ungetheilt,
  wohl  aber  nach  ideellen  Theilen  zustehen.

*  226.  Die  im  Eigenthume  enthaltenen  Befugnisse  können  nicht  unter  mehreren
Eigenthümern  so  getheilt  sein,  daß  der  eine  ein  Obereigenthum  und  der  andere  ein  nutzbares
Eigenthum  hat.  Die  Ueberlassung  einzelner  Eigenthumsbefugnisse  an  einen  Anderen  kann
nur  Rechte  an  einer  fremden  Sache  begründen.

Zweiter  Abschnitt.
Erwerbung  des  Eigenthums  an  beweglichen  Sachen.
I.  Zueignung.

§227.  An  herrenlosen  beweglichen  Sachen  wird  das  Eigenthum  durch  Besitzergreifung
erworben.

§228.  Herrenlos  sind  bewegliche  Sachen,  welche  noch  in  Niemandes  Eigenthume  gewesen

  sind,  oder  deren  Eigenthum  der  bisherige  Eigenthümer  ohne  Uebertragung  auf  einen
Anderen  aufgegeben  hat.  "

4229.  Wilde  Thiere  sind  herrenlos,  wenn  sie  sich  in  ihrer  natürlichen  Freiheit  befinden.
  Wilde  Thiere  in  Thiergärten,  Fische  in  Teichen  sind  nicht  herrenlos.

*230.  Der  Eigenthümer  eines  Bienenstockes  ist  berechtigt,  den  ausfliegenden  Schwarm
in  den  nächsten  zwei  Tagen  nach  dem  Ausfluge  auf  fremdem  Grund  und  Boden  einzufangen,
muß  aber  den  dabei  entstandenen  Schaden  dem  Grundeigenthümer  ersetzen.  Ist  ein  Bienenschwarm

  von  dessen  Eigenthümer  innerhalb  dieser  Zeit  nicht  eingefangen  worden,  so  ist  er
herrenlos.

#§231.  Herrenlose  Sachen,  bei  welchen  ein  ausschließliches  Recht  der  Zueignung  in

Bezirken  oder  auf  einzelnen  Grundstücken  besteht,  kann  nur  der  Berechtigte  durch  Besitzergreifung
eigenthümlich  erwerben.
        <pb n="62" />
        (30  )

&amp;amp;232.  Angehörige  des  Inlandes  oder  eines  befreundeten  Staates,  welche  kriegerische
Beute  erlaubter  Weise  machen,  erwerben  Eigenthum  daran  durch  Besitzergreifung.

6233.  Werden  eingemauerte,  vergrabene  oder  sonst  verborgene  Sachen  entdeckt,  deren
Eigenthümer  wegen  der  Länge  der  Zeit  nicht  ausgemittelt  werden  kann,  so  erwirbt  der  Finder
mit  deren  Besitzergreifung  das  Eigenthum  derselben.  Werden  sie  in  einer  fremden  Sache  entdeckt,
  so  fallen  sie  mit  der  Besitzergreifung  durch  den  Finder  diesem  und  dem  Eigenthümer
der  Sache  zu  gleichen  Theilen  eigenthümlich  zu.  Der  Finder  ist  verpflichtet,  dem  Eigenthümer
binnen  drei  Tagen  Anzeige  von  der  Besitzergreifung  zu  machen.

234.  Geschieht  die  Besitzergreifung  durch  Jemand,  der  zur  Aufsuchung  verborgener
Sachen  beauftragt  war,  so  ist  Derjenige  als  Finder  anzusehen,  welcher  ihn  beauftragt  hat

235.  Lagen  die  verborgenen  Sachen  auf  der  Grenze  benachbarter  Grundstücke,  so  gehören
  sie,  soweit  sie  dem  Eigenthümer  zufallen,  den  Grenznachbarn  zu  gleichen  Theilen,  selbst
wenn  die  Grenze  nicht  durch  die  Mitte  der  Sachen  gegangen  ist.

6236.  Der  redliche  Besitzer  der  Sache,  in  welcher  die  verborgenen  Gegenstände  entdeckt
wurden,  ferner  Derjenige,  welcher  ein  widerrufliches  Eigenthum  an  der  Sache  bat,  erwirbt  das
dem  Eigenthümer  Zufallende,  ohne  bei  der  späteren  Rückgabe  der  Sache  zur  Ausantwortung
desselben  verpflichtet  zu  sein.

237.  Wenn  der  Eigenthümer  die  verborgenen  Sachen  unter  Vornahme  einer  strafbaren
  Handlung  entdeckt  hat,  so  erwirbt  der  Staat  das  Eigenthum.  Ist  die  Entdeckung  in
einer  fremden  Sache  durch  eine  strafbare  Handlung  oder  dadurch  geschehen,  daß  der  Finder
ohne  Einwilligung  des  Eigenthümers  in  derselben  nach  den  verborgenen  Gegenständen  suchte,
oder  hat  der  Finder  die  ihm  obliegende  Anzeige  in  der  bestimmten  Zeit  an  den  Eigenthümer
der  Sache  unterlassen,  so  erwirbt  der  Letztere  auch  das  Eigenthum,  soweit  es  sonst  dem  Finder
zugefallen  wäre.  "

&amp;amp;238.  Wer  nach  §§  233  bis  237  ein  Recht  auf  die  entdeckten  Sachen  hat,  kann
eine  öffentliche  Aufforderung  zur  Ausschließung  der  sonst  etwa  Berechtigten  beantragen.

*239.  Wer  eine  verlorene  oder  sonst  abhanden  gekommene  Sache,  von  welcher  ihm  unbekannt
  ist,  wer  ihr  Eigenthümer  ist,  oder  wer  sie  verloren  hat,  und  deren  Werth  den  Betrag
eines  Thalers  übersteigt,  findet  und  an  sich  nimmt,  erwirbt  das  Eigenthum  daran,  wenn  er
von  Zeit  des  Fundes  an  innerhalb  vier  Wochen  denselben  der  Polizeibehörde  des  Fundortes
angezeigt,  die  zuständige  Behörde  den  Fund  einmal  und  bei  einem  Betrage  über  fünfzig  Thaler
zweimal  in  einem  öffentlichen  Blatte  bekannt  gemacht,  und  sich,  von  der  Zeit  der  einmaligen
oder  letzten  Bekanntmachung  an,  innerhalb  Jahresfrist  kein  zur  Abforderung  des  Gefundenen
Berechtigter  gemeldet  hat.
        <pb n="63" />
        (31  )

240.  Uebersteigt  der  Werth  des  Gefundenen  einen  Thaler  nicht,  so  erwirbt  der  Finder
das  Eigenthum  nach  Ablauf  eines  Jahres  von  der  Zeit  des  Fundes  an,  ohne  daß  es  einer
Anzeige  bei  der  Polizeibehörde  oder  einer  öffentlichen  Bekanntmachung  bedarf.

&amp;amp;  241.  Als  Finder  wird  auch  Derjenige  angesehen,  welcher  den  verlorenen  Gegenstand
zu  ergreifen  im  Begriffe  war,  selbst  wenn  ein  Anderer  ihn  daran  hinderte,  um  ihm  den  Gegenstand
  zu  entziehen.

#242.  Meldet  sich  ein  zur  Abforderung  des  Gefundenen  Berechtigter  vor  Ablauf  der
im  &amp;amp;  239  bestimmten  Jahresfrist,  so  erhält  er  das  Gefundene  gegen  Erstattung  der  nothwendigen
  und  nützlichen  Verwendungen,  unter  Abrechnung  der  von  dem  Finder  etwa  gezogenen
Früchte,  muß  aber  demselben  den  zehnten  Theil  des  Werthes,  welchen  die  Sache  nach  Abzug
der  Kosten  hat,  als  Finderlohn  geben.  Beträgt  der  Werth  über  einhundert  Thaler,  so  hat  er
vom  Mehrbetrage  nur  eins  vom  Hundert  zu  entrichten.  Hierbei  werden  mehrere  gleichzeitig
gefundene  Sachen  als  eine  angesehen.  Haben  die  gefundenen  Sachen  nur  für  Denjenigen
Werth,  welcher  sie  verloren  hat,  so  hat  die  Behörde  ein  Finderlohn  nach  billigem  Ermessen
festzusetzen.

&amp;amp;  243.  Der  Finder,  welcher  den  Fund,  wenn  der  Gegenstand  über  einen  Thaler  beträgt,
  nicht  innerhalb  vier  Wochen  von  der  Zeit  der  Ansichnahme  an  bei  der  Polizeibehörde
des  Fundortes  anzeigt,  ingleichen  der  Finder,  welcher  den  Fund,  wenn  der  Gegenstand  nicht
über  einen  Thaler  beträgt,  auf  geschehene  Nachfrage  verheimlicht,  hat  keinen  Anspruch  auf  die
in  §&amp;amp;  239,  240,  242  angegebenen  Vortheile.  An  der  Stelle  des  Finders  erwirbt  der
Staat  das  Eigenthum  des  Gefundenen.

II.  Fruchterwerbung.

6244.  Der  Eigenthümer  einer  Sache  bleibt  Eigenthümer  der  Früchte  derselben,  selbst
wenn  sie  von  der  Sache  getrennt  sind,  sofern  nicht  ein  Anderer  das  Eigenthum  an  denselben
erwirbt.  Der  redliche  Besitzer  der  Sache  erwirbt  das  Eigenthum  der  Früchte  mit  Ausschluß
des  Eigenthümers,  sobald  sie  von  der  Sache  getrennt  sind.

&amp;amp;  245.  Wer  vermöge  einer  Dienstbarkeit  oder  einer  Forderung  zur  Benutzung  einer
Sache  berechtigt  ist,  erwirbt  das  Eigenthum  an  den  Früchten  und  anderen  ihnen  gleich  stehenden
  Nutzungen,  wenn  er  dieselben  erhebt.  Junge  Thiere,  ingleichen  Eier  erwirbt  er,  sobald
sie  von  den  Mutterthieren  getrennt  sind.

III.  Umarbeitung  und  Umbildung.

*246.  Wenn  Jemand  aus  einer  oder  aus  mehreren  Sachen,  mögen  sie  sämmtlich
fremde  oder  zum  Theil  eigene  sein,  durch  Umarbeitung  oder  Umbildung  für  sich  eine  neue
        <pb n="64" />
        (  32  )

Sache  schafft,  so  erwirbt  er  das  Eigenthum  der  letzteren.  Er  ist  jedoch  dem  Eigenthümer  des
fremden  Stoffes,  wenn  er  in  redlichem  Glauben  handelte,  Ersatz,  soweit  er  bereichert  ist,  wenn
er  in  unredlichem  Glauben  handelte,  vollen  Ersatz  zu  leisten  verbunden.

IV.  Verbindung  und  Vermischung  von  Sachen.

&amp;amp;  247.  Werden  bewegliche  Sachen  mehrerer  Eigenthümer,  gleichviel  von  wem  und  auf
welche  Weise,  fest  verbunden  und  können  dieselben  nicht  wieder  getrennt  werden,  so  erwirbt,
wenn  die  Sache  des  Einen  als  Hauptsache,  die  Sache  des  Anderen  als  Nebensache  anzusehen
ist,  der  Eigenthümer  der  Hauptsache  das  Eigenthum  der  Nebensache.  In  anderen  Fällen  entsteht
  für  die  Betheiligten  ein  Miteigenthum  nach  dem  Verhältnisse  des  Werthes,  welchen  die
einem  Jeden  gehörigen  Sachen  zur  Zeit  der  Verbindung  hatten.

&amp;amp;  248.  Ein  Miteigenthum  nach  den  Bestimmungen  des  §  247  entsteht  auch,  wenn
trockene  Körper  oder  Flüssigkeiten  oder  flüssig  gemachte  Sachen  mehrerer  Eigenthümer  vermischt
werden,  eine  Trennung  unthunlich  ist,  und  keine  Umarbeitung  oder  Umbildung  vorliegt.  Ist
mit  Geld  eines  Dritten  gezahlt  worden  und  hat  der  Empfänger  dasselbe  mit  dem  seinigen  vermischt,
  ohne  daß  die  Geldstücke  des  Dritten  ausgesondert  werden  können,  so  wird  der  Empfänger
  Eigenthümer  des  fremden  Geldes.

*  249.  Eine  Trennbarkeit  der  mehreren  verbundenen  oder  vermischten  Sachen  ist  anzunehmen,
  wenn  sie  sämmtlich  in  ihren  ursprünglichen,  wesentlichen  Bestand  wiederhergestellt
werden  können  und  der  dazu  erforderliche  Aufwand  den  vierten  Theil  des  Werthes  des  Ganzen
nicht  übersteigt.

*  250.  Ist  es  zweifelhaft,  welche  von  den  verbundenen  Sachen  die  Hauptsache  sei,  so
wird  als  Hauptsache  diejenige  angesehen,  welche  einen  höheren  Werth  hat.

*  251.  Wenn  die  Verbindung  oder  Vermischung  durch  Zufall  geschehen  oder  von  einem
der  Betheiligten  im  redlichen  Glauben  bewirkt  worden  ist,  so  hat  der  Erwerber  der  fremden
Sache,  soweit  er  bereichert  ist,  dem  vorigen  Eigenthümer  Ersatz  zu  leisten.  Hat  einer  der  Betheiligten
  wissentlich  die  fremde  Sache  mit  der  seinigen  verbunden  oder  vermischt  und  erwirbt
er  dadurch  die  fremde  Sache,  so  ist  er  dem  Eigenthümer  derselben  zum  vollen  Ersatze  verbunden;
  verliert  er  dadurch  sein  Eigenthum  an  den  Anderen,  so  hat  er  gegen  Letzteren  nur
Anspruch  auf  Ersatz,  soweit  die  Verbindung  oder  Vermischung  als  nothwendige  Verwendung
anzusehen  ist.

*  252.  Wer  eine  fremde  Sache  für  sich  dadurch  verwendet,  daß  er  darauf  schreibt,
zeichnet,  druckt,  malt,  oder  sonst  Schriften  oder  Bilder  bringt,  erwirbt  das  Eigenthum  daran,
ausgenommen  wenn  das  Erzengniß  seiner  Thätigkeit  zu  der  Sache  in  einem  untergeordneten
Verhältnisse  steht.  Dem  vorigen  Eigenthümer  der  fremden  Sache  hat  deren  Erwerber,  wenn
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        (33  )

er  im  redlichen  Glauben  handelte,  Ersatz,  soweit  er  bereichert  ist,  wenn  er  im  unredlichen
Glauben  handelte,  vollen  Ersatz  zu  leisten.

V.  Uebergabe.

6  253.  Durch  Uebergabe  wird  das  Eigenthum  einer  beweglichen  Sache  erworben,  wenn
der  Besitz  derselben  in  der  Absicht,  Eigenthum  zu  übertragen,  übergeben  wird.

(  254.  Die  Eigenthumserwerbung  durch  Uebergabe  setzt  voraus,  daß  der  Uebergebende
handlungssähig  ist,  daß  er  das  Eigenthum  der  Sache  hat  oder  später  erwirbt  oder  sonst  aus
einem  Rechtsgrunde  zu  der  Veräußerung  befugt  ist,  ferner,  daß  der  Besitz  in  der  Absicht,  Eigenthum
  zu  übertragen  und  zu  erlangen,  übergeben  und  empfangen  wird,  oder  ein  der  Uebergabe
  gleichstehender  Fall  vorliegt.  Erwirbt  der  Uebergebende  erst  nach  der  Uebergabe  das  Eigenthum,
  so  geht  dasselbe  vom  Zeitpunkte  dieser  Erwerbung  an  auf  den  Empfänger  über.

*  255.  Hat  ein  Rechtsgeschäft  die  Begründung  einer  Gemeinschaft  an  dem  ganzen  Vermögen
  einer  Person  zum  Gegenstande,  so  entsteht  das  Miteigenthum  an  den  dazu  gehörigen
beweglichen  Sachen  mit  dem  Rechtsgeschäfte,  ohne  daß  es  einer  Uebergabe  des  Besitzes  derselben
  bedarf.

&amp;amp;  256.  Irrthum  über  die  Art  des  Geschäfts  hindert  den  Uebergang  des  Eigenthums
nicht,  wenn  Uebereinstimmung  darüber  vorhanden  ist,  daß  Eigenthum  übergehen  soll.

VI.  Erwerbung  durch  richterliche  Entscheidung.

6  257.  Wird  bei  einer  Theilung  im  Miteigenthume  befindlicher  Sachen  durch  richterliche
  Entscheidung  Eigenthum  zugesprochen,  so  geht  dasselbe  mit  der  Rechtskraft  der  Entscheidung
  über.

&amp;amp;258.  Wird  auf  Verlust  einer  beweglichen  Sache  im  Strafverfahren  erkannt,  so  erwirbt
  Derjenige,  welchem  die  Sache  zufällt,  das  Eigenthum  derselben  mit  der  Rechtskraft  der
Entscheidung.  Spricht  das  Gesetz  den  Verlust  des  Eigenthums  als  unmittelbare  Folge  einer
Handlung  aus,  so  erwirbt  der  Staat  das  Eigenthum  von  der  Zeit  der  Handlung  an.

VII.  Erbfolge,  Vermächtniß  und  Anwartschaft.

*259.  Eine  bewegliche  Sache,  welche  Eigenthum  des  Erblassers  war,  geht  auf  Denjenigen,
  welchem  sie  durch  Erbfolge,  Vermächtniß  oder  Anwartschaft  zufällt,  ohne  Weiteres
eigenthümlich  über.

VIII.  Ersitzung.

#2260.  Der  redliche  Besitzer  einer  beweglichen  Sache  erwirbt  das  Eigenthum  derselben
durch  Ersitzung,  wenn  er  den  Besitz  der  Sache  dreißig  Jahre  fortgesetzt  hat.

261.  Ist  der  redliche  Besitzer  einer  beweglichen  Sache  zugleich  rechtmäßiger  Besitzer
und  hat  er  den  Besitz  auf  fehlerfreie  Weise  erlangt,  so  erwirbt  er  das  Eigenthum,  wenn  er  den
Besitz  drei  Jahre  fortgesetzt  hat.

1863.  5
        <pb n="66" />
        (34  )

4262.  Wenn  der  Besitz  zu  Anfang  und  am  Ende  der  Ersitzungszeit  als  vorhanden
nachgewiesen  wird,  so  wird  die  Fortdauer  desselben  in  der  Zwischenzeit  vermuthet.

*  263.  Wer  den  Besitz  durch  Uebergabe  erlangt  hat,  kann  den  Ersitzungsbesitz  seines
unmittelbaren  Vorgängers  und  der  weiteren  Vorgänger  seinem  Ersitzungsbesitze  hinzurechnen.

6  264.  Bei  der  Erbfolge  werden  der  Ersitzungsbesitz  des  Erblassers,  die  Zeit  bis  zur
Besitzerwerbung  durch  den  Erben  und  der  Ersitzungsbesitz  des  Erben  zusammengerechnet,  vorausgesetzt,
  daß  der  Zusammenhang  nicht  durch  den  Besitz  eines  Dritten  unterbrochen  worden
ist.  Dasselbe  gilt  bei  Vermächtnissen  und  Anwartschaften,  bei  welchen  auch  Zusammenrechnung
des  Besitzes  des  Erben,  des  Vermächtnißnehmers  oder  Anwärters  stattfindet.

§  265.  Der  Besitz  muß  während  der  ganzen  Ersitzungszeit  in  redlichem  Glauben  ausgeübt
  worden  sein.

*  266.  Die  Unredlichkeit  des  Besitzvorgängers  hindert  den  redlichen  Besitznachfolger
oder  Erben  nicht,  die  Ersitzung  von  der  Zeit  seines  Besitzes  anzufangen.

§  267.  Der  Besitz  ist  ein  unredlicher,  wenn  dem  Besitzer  das  seiner  Eigenthumserwerbung
  entgegenstehende  Hinderniß  bei  Erwerbung  des  Besitzes  bekannt  war  oder  während
der  Ersitzungszeit  bekannt  wurde,  oder  wenn  seine  Unkenntniß  des  Hindernisses  auf  einem  nicht
entschuldbaren  Irrthume  beruht.

#268.  Als  rechtmäßig  gilt  der  Besitz,  welcher  in  Folge  eines  Rechtsgrundes  erwerben
wurde,  der  geeignet  gewesen  wäre,  Eigenthum  zu  verschaffen,  jedoch  wegen  eines  in  dem  einzelnen
  Falle  entweder  von  Anfang  an  vorhandenen  oder  später  eingetretenen  Hindernisses  die
Eigenthumserwerbung  nicht  zur  Folge  hat.

*  269.  Nimmt  der  Besitzer  irrthümlich  an,  daß  ein  Hinderniß  seiner  Erwerbung  vorhanden
  sei,  während  dieses  nicht  vorhanden  ist,  oder  nimmt  er  irrthümlich  einen  anderen  Erwerbungsgrund
  an,  als  welcher  vorhanden  ist,  so  steht  dieß  der  Ersitzung  nicht  entgegen.

*  270.  Der  Erbe,  welcher  Sachen  als  zur  Erbschaft  gehörig  besitzt,  kann  eine  vom
Erblasser  an  diesen  Sachen  begonnene  Ersitzung  nur  mit  dem  Rechtsgrunde  fortsetzen,  welchen
der  Erblasser  für  sich  hatte.  Besaß  der  Erblasser  die  Sache  ohne  einen  zur  Ersitzung  geeigneten
  Rechtsgrund,  so  giebt  das  Erbrecht  dem  Erben,  welcher  den  Besitz  ergriffen  hat,  keinen  zur
Ersitzung  geeigneten  Rechtsgrund.  Dasselbe  gilt  bei  Sachen,  welche  der  Erblasser  nicht  inne
hatte,  der  Erbe  aber  für  Erbschaftssachen  hielt  und  als  Erbe  in  Besitz  nahm.

6271.  Ein  Nichterbe,  welcher  einen  Berufungsgrund  zur  Erbschaft  für  sich  hat,  der
wegen  eines  vom  Anfange  vorhandenen  oder  später  eingetretenen  Hindernisses  unwirksam  ist,
und  als  vermeintlicher  Erbe  den  Besitz  von  Sachen  ergreift,  welche  der  Erblasser  inne  hatte,
hat  in  dem  Berufungsgrunde  einen  zur  Ersitzung  geeigneten  Rechtsgrund,  wenn  ihm  nicht  die
Unredlichkeit  des  Besitzes  nachgewiesen  werden  kann.  Die  Ersitzung  aus  diesem  Rechtsgrunde
kann  dem  wahren  Erben  gegenüber  nicht  geltend  gemacht  werden.
        <pb n="67" />
        (  35)

&amp;amp;  272.  Wer  sich  auf  dreijährige  Ersitzung  beruft,  hat  den  zur  Rechtmäßigkeit  seines
Besitzes  erforderlichen  Rechtsgrund  zu  beweisen.

6273.  Eine  Ersitzung  kann  nicht  beginnen  und  eine  begonnene  steht  still,  wenn  und
so  lange  der  Eigenthümer,  gegen  den  ersessen  werden  soll,  in  einer  Lage  ist,  in  welcher
gegen  ihn  keine  Verjährung  der  Eigenthumsklage  läuft.

&amp;amp;274.  Die  Ersitzung  wird  unterbrochen,  so  daß  nur  eine  neue  anfangen  kann,  wenn
der  Besitz  unterbrochen  wird,  oder  wenn  der  Besitzer  von  dem  Eigenthümer  mit  der  Eigenthumsklage
  belangt  wird,  von  der  Zeit  an,  wo  das  Gericht  den  Besitzer  oder,  dafern  die  gesetzliche
  Vertretung  desselben  mangelt,  die  Behörde,  welche  den  Vertreter  zu  bestellen  hat,  von
der  Klage  benachrichtigt.  Der  Benachrichtigung  wird  gleich  geachtet,  wenn  das  Gericht,  bei
welchem  die  Klage  angebracht  worden  ist,  bezeugt,  daß  die  Benachrichtigung  aus  Gründen,
welche  in  der  Person  des  Gegners  liegen,  unmöglich  sei.

§&amp;amp;  275.  Kann  wegen  Unbekanntschaft  des  Ortes,  wo  sich  die  Sache  befindet,  eder  wo
der  Gegner  sonst  belangt  werden  könnte,  die  Eigenthumsklage  bei  Gericht  nicht  angebracht  werden,
  so  wird  die  Ersitzung  unterbrochen,  wenn  der  Eigenthümer  vor  seinem  persönlichen  Gerichtsstande
  zum  Zwecke  der  Unterbrechung  der  Ersitzung  Verwahrung  einlegt.

Dritter  Abschnitt.
Erwerbung  des  Eigenthums  an  unbeweglichen  Sachen.

1.  Eintragung  in  das  Grundbuch.

§  276.  Eigenthum  an  Grundstücken  wird  durch  Eintragung  des  Erwerbers  in  das
Grundbuch  erworben,  ohne  daß  es  dazu  der  Erwerbung  des  Besitzes  bedarf.  Die  Eintragung
setzt  einen  Rechtsgrund  zur  Eigenthumserwerbung  voraus.

&amp;amp;277.  Einen  Rechtsgrund  zur  Eigenthumserwerbung  geben:  auf  Eigenthumsübertragung
gerichtete  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden,  richterliche  Entscheidung,  Erbfolge,  Vermächtniß  und
Anwartschaft.

*278.  Ist  die  Eintragung  in  Folge  eines  nichtigen  oder  anfechtbaren  Rechtsgrundes
geschehen,  so  ist  der  eine  Betheiligte  gegen  den  anderen  berechtigt,  die  Löschung  der  Eintragung
zu  verlangen.  Sind  Dritte  später  als  Eigenthümer  eingetragen  worden,  so  kann  eine  Löschung
ihrer  Eintragung  nur  verlangt  werden,  wenn  sie  zur  Zeit  derselben  von  der  Nichtigkeit  oder
Anfechtbarkeit  des  Rechtsgrundes  der  früheren  Eintragung  Kenntniß  hatten.

§  279.  Eigenthum  an  Grundstücken  kann  nicht  durch  Ersitzung  erworben  werden.

&amp;amp;280.  Berechtigungen,  welche  ein  Folium  im  Grundbuche  erhalten  haben,  werden

rücksichtlich  ihrer  Erwerbung  nach  den  vom  Eigenthume  an  Grundstücken  geltenden  Vorschriften
  beurtheilt.
        <pb n="68" />
        (36  )

II.  Zuwachs  bei  Grundstücken.

281.  Verläßt  ein  Fluß,  dessen  Bett  nicht  im  Privateigenthume  ist,  sein  Bett  ganz,
oder  bildet  sich  in  demselben  eine  Insel,  so  wächst  das  Eigenthum  daran  den  Eigenthümern
der  anliegenden  Ufer  nach  der  Länge  ihrer  Grundstücke  dergestalt  zu,  daß  die  von  den  beiderseitigen
  Ufern  aus  zu  bemessende  Mittellinie  die  Grenze  bildet,  bis  zu  welcher  das  Bett  oder
die  Insel  den  Eigenthümern  des  einen  und  des  anderen  Ufers  zufällt.

&amp;amp;  282.  Tritt  ein  Fluß,  dessen  Bett  nicht  im  Privateigenthume  ist,  von  dem  einen
Ufer  oder  von  einer  Insel  zurück,  oder  erweitert  sich  ein  Ufer  oder  eine  Insel  durch  allmälige
Anschwemmung  oder  legt  sich  fremdes  Land  an  und  verwächst  mit  dem  Ufer  oder  der  Insel,
so  fällt  die  Vergrößerung  dem  Eigenthümer  des  Ufers  oder  der  Insel  zu.

&amp;amp;  283.  Der  Zuwachs  an  Land  wird  ohne  Weiteres  erworben,  vorbehältlich  der  dadurch
etwa  nothwendig  werdenden  Aenderung  der  Grundstücksbeschreibung  in  dem  Grundbuche.

III.  Verbindung  beweglicher  Sachen  mit  unbeweglichen.

§284.  Wird  mit  einer  unbeweglichen  Sache  eine  bewegliche  Sache  dergestalt  verbunden,
  daß  sie  ein  Bestandtheil  der  ersteren  wird,  so  erwirbt  der  Eigenthümer  der  unbeweglichen
Sache  das  Eigenthum  an  dem  Bestandtheile  durch  die  Verbindung,  ausgenommen  wenn  die
Verbindung  zu  einem  blos  vorübergehenden  Zwecke  von  einem  dazu  berechtigten  Anderen  vorgenommen
  worden  ist.

§  285.  Samen  wird  mit  der  Handlung  des  Säens,  Pflanzen  und  Bäume  werden,
wenn  sie  Wurzel  gefaßt  haben,  Bestandtheil  des  Grundstücks.

§  286.  Baumaterialien  sind  mit  ihrer  Verwendung  in  ein  Gebäude  Bestandtheil  desselben
  und  ein  Gebäude  ist  mit  seiner  Errichtung  Bestandtheil  des  Grund  und  Bodens,  auf  dem
es  errichtet  wurde.  .

Z287.DerEigenthümerderunbeweglichenSachehatfürdiebeweglicheSache,welche
er  durch  die  Verbindung  erwirbt,  wenn  er  im  redlichen  Glauben  war,  soweit  er  bereichert  ist,
wenn  er  im  unredlichen  Glauben  war,  vollen  Ersatz  zu  leisten.

Vierter  Abschnitt
Verlust  des  Eigenthums.
6288.  Das  Eigenthum  an  einer  Sache  geht  verloren,  wenn  die  Sache  untergeht,  oder
dem  Verkehre  entzogen  wird.

§  289.  Wilde  Thiere  und  zahm  gemachte  Thiere  werden  dadurch  allein,  daß  sie  sich

der  Macht  des  Eigenthümers  entziehen,  nicht  herrenlos,  sondern  erst,  wenn  sie  ihre  natürliche
Freiheit  wieder  erlangen.
        <pb n="69" />
        (37)

290.  Der  Eigenthümer  verliert  das  Eigenthum  einer  Sache,  wenn  es  ein  Anderer
erwirbt.

*  291.  Hat  Jemand  das  Eigenthum  einer  Sache  unter  einer  auflösenden  Bedingung
oder  unter  Beifügung  eines  Endtermines  auf  einen  Anderen  übertragen,  so  steht  ihm,  wenn
die  Bedingung  oder  der  Endtermin  eintritt,  gegen  den  Anderen  nur  eine  Forderung  zu;  die  in
der  Zwischenzeit  Dritten  eingeräumten  Rechte  bleiben  gültig.

§  292.  Der  Vorbehalt  des  Eigenthums  zur  Sicherung  einer  Forderung  ist  als  Vorbehalt
  eines  Pfandrechtes  zu  betrachten,  dessen  Entstehung  nach  den  über  dasselbe  geltenden
Vorschriften  zu  beurtheilen  ist.  Ist  das  Eigenthum  zu  anderen  Zwecken  vorbehalten  worden,
so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  der  Uebergang  des  Eigenthums  auf  den  Anderen  von
einer  aufschiebenden  Bedingung  abhängig  sei.

§293.  An  beweglichen  Sachen  verliert  der  Eigenthümer  das  Eigenthum,  wenn  er  den
Besitz  derselben  in  der  Absicht  aufgiebt,  nicht  mehr  Eigenthümer  zu  sein.

6  294.  Eine  unbewegliche  Sache  bleibt,  selbst  wenn  der  Eigenthümer  sie  aufgiebt,  im
Eigenthume  desselben,  so  lange  er  in  dem  Grundbuche  eingetragen  ist.  Erklärt  er  bei  Gericht,
das  Eigenthum  aufgeben  zu  wollen,  so  ist  die  unbewegliche  Sache  als  erbloses  Gut  zu  behandeln,
  nachdem  ein  öffentlicher  Aufruf  der  etwa  Berechtigten  stattgefunden  hat.

Fünfter  Abschnitt.
Gerichtliche  Verfolgung  des  Eigenthums.

I.  Eigenthumsklage.

*  295.  Der  Eigenthümer  hat  die  Eigenthumsklage  gegen  jeden  Inhaber  seiner  Sache,
welcher  ihm  dieselbe  vorenthält,  auf  deren  Herausgabe.

*  296.  Bei  Metallgeld,  Papiergeld,  ingleichen  bei  öffentlichen  auf  den  Inhaber  gestellten
  Werthpapieren,  ausgenommen  wenn  letztere  durch  eine  darauf  gebrachte  Bemerkung  gültiger
  Weise  außer  Curs  gesetzt  sind,  findet  die  Eigenthumsklage  nur  gegen  Denjenigen  statt,
welcher  zur  Zeit  der  Erwerbung  dieser  Gegenstände  in  unredlichem  Glauben  gestanden  hat.

§  297.  Unter  öffentlichen  Werthpapieren  sind  die  im  Inlande  oder  Auslande  von  dem
betreffenden  Staate  oder  mit  dessen  Genehmigung  auf  den  Inhaber  gestellten  Werthpapiere  zu
verstehen,  ingleichen  die  mit  Genehmigung  des  betreffenden  Staates  von  bestätigten  Gesellschaften
  auf  den  Inhaber  gestellten  Antheilscheine  und  die  zu  allen  diesen  Papieren  gehörigen
Zinsleisten,  Zinsabschnitte  und  Dividendenscheine.

II.  Beweis  der  Eigenthumsklage.

#298.  Dem  Kläger  liegt  bei  der  Eigenthumsklage  der  Beweis  ob,  daß  er  Eigenthümer
und  daß  der  Beklagte  Inhaber  der  Sache  ist.
        <pb n="70" />
        (38  )

*299.  Gesteht  der  Beklagte  zu,  Inhaber  der  Sache  zu  sein,  obgleich  er  sie  nicht  inne
hat,  so  wird  er  wie  der  Inhaber  behandelt.

300.  Leugnet  der  Beklagte  die  Inhabung  der  Sache  und  beweist  der  Kläger,  daß  der
Beklagte  Inhaber  der  Sache  ist,  so  wird  das  Eigenthum  des  Klägers  bis  zum  Beweise  des
Gegentheils  vermuthet.

*301.  Der  Kläger  hat  bei  dem  Beweise  des  Eigenthums  die  Erwerbungsart  darzuthun,
  durch  welche  er  das  Eigenthum  erlangt  hat.  Leitet  er  seine  Erwerbung  von  einem  Vorgänger
  ab,  so  ist  zugleich  zu  beweisen,  daß  Letzterer  Eigenthümer  gewesen  ist.

302.  Ist  das  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  darzuthun,  so  genügt  der  Beweis,
daß  der  Kläger  als  Eigenthümer  desselben  in  das  Grundbuch  eingetragen  ist.

III.  Gegenstand  der  Eigenthumsklage.

303.  Die  Eigenthumsklage  geht  auf  Anerkennung  des  Eigenthums  des  Klägers,
Herausgabe  der  Sache  nebst  Zuwachs  und  auf  Nebenforderungen.

6#  304.  In  dem  im  §  299  angegebenen  Falle  oder  wenn  der  Beklagte  nach  Benachrichtigung
  von  der  Klage  den  Besitz  der  Sache  aufgiebt,  ingleichen  wenn  der  unredliche  Besitzer,
bevor  er  von  der  Klage  durch  das  Gericht  benachrichtigt  worden,  den  Besitz  der  Sache  aufgegeben
hatte,  um  sich  der  Klage  zu  entziehen,  hat  der  Beklagte,  dafern  er  die  Sache  sich  nicht  noch
verschaffen  und  dieselbe  herausgeben  kann,  dem  Kläger  Schadenersatz  zu  leisten.  Dem  Kläger
bleibt  das  Recht,  gegen  den  Inhaber  der  Sache  die  Eigenthumsklage  zu  erheben;  es  mindert
sich  aber,  falls  er  die  Sache  wiedererlangt,  der  Schadenersatz  um  den  Werth  derselben.

*  305.  Wenn  der  Bellagte  nach  Benachrichtigung  von  der  Eigenthumsklage  den  Besitz
der  Sache  durch  Fahrlässigkeit  verloren  hat,  so  kann  der  Kläger  von  ihm  Schadenersatz  verlangen.
  Hat  er  diesen  erhalten,  so  ist  anzunehmen,  daß  der  Beklagte  die  Sache  vom  Kläger
durch  Kauf  und  Uebergabe  erworben  habe.

#  306.  Ist  die  Sache  durch  Verschuldung  des  Beklagten  untergegangen  oder  verschlechtert
  worden,  so  hat  der  Beklagte,  wenn  er  unredlicher  Besitzer  ist,  den  dem  Kläger  verursachten
  Schaden  zu  ersetzen,  gleichviel  zu  welcher  Zeit  die  Verschuldung  vorgekommen  ist.  Ist  der
Beklagte  redlicher  Besitzer,  so  ersetzt  er  den  Schaden  nur,  wenn  die  Verschuldung  nach  Benachrichtigung
  von  der  Klage  eintrat.

*  307.  Für  zufälligen  Untergang  oder  zufällige  Verschlechterung  der  Sache  haftet  Derjenige,
  welcher  sich  dieselbe  durch  ein  Verbrechen  verschafft  hat,  auf  die  ganze  Zeit  seiner  Inhabung,
  ein  anderer  unredlicher  Besitzer  aber  nur  von  der  Zeit  der  Benachrichtigung  von  der
Klage  an.  Diese  Haftung  fällt  weg,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  der  Zufall  die  Sache  selbst
dann  getroffen  haben  würde,  wenn  sie  im  Besitze  des  Eigenthümers  gewesen  wäre.

*  308.  Für  die  Früchte  haftet  der  unredliche  Besitzer  auf  die  ganze  Zeit  seines  Besitzes,
der  redliche  Besitzer  nur  von  der  Zeit  der  Benachrichtigung  von  der  Klage  an.
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        (39  )

309.  Die  Früchte  sind  in  dem  Betrage  zu  erstatten,  welchen  die  stehenden  Einkünfte
aus  der  Sache  und  die  übrigen  gesammten  Früchte  derselben  nach  dem  auf  den  Ertrag  eines
mittleren  Jahres  sich  stützenden  Ermessen  Sachverständiger,  unter  Abzug  der  Lasten  der  Sache
und  des  ordentlichen  Aufwandes  zu  deren  Erhaltung  und  zur  Gewinnung  der  Früchte,  auf  die
Zeit  ergeben,  auf  welche  der  Beklagte  für  die  Früchte  haftet.  Kann  der  Kläger  einen  durch
ungewöhnliche  günstige  Umstände  von  dem  Beklagten  erlangten  höheren  Betrag  oder  der
Beklagte  einen  durch  ungewöhnliche  Unglücksfälle  herbeigeführten  geringeren  Betrag  der  Früchte
beweisen,  so  ist  dem  Kläger  die  Forderung  jenes  Mehrbetrags,  dem  Beklagten  der  Abzug  des
Minderbetrags  gestattet.  Sind  von  dem  Beklagten  erhobene  Früchte  in  Natur  bei  ihm  vorhanden,
  so  hat  er  diese  herauszugeben  und  ist  ihr  Werth  von  dem  Betrage  der  dem  Kläger  zu
erstattenden  Früchte  abzurechnen.

*  310.  Die  Kosten  und  die  Gefahr  der  Herausgabe  der  Sache  trägt  der  Beklagte,  ausgenommen
  wenn  er  redlicher  Besitzer  war,  in  welchem  Falle  sie  der  Kläger  zu  tragen  hat.

§  311.  Sind  bewegliche  Sachen  ohne  Eigenthumsänderung  mit  anderen  Sachen  verbunden
  worden,  so  geht  die  Eigenthumsklage  zugleich  auf  Trennung  der  ersteren  von  den
letzteren.  Die  Kosten  der  Trennung  tragen  Kläger  und  Beklagter  nach  Verhältniß  ihrer  Antheile.
  Wenn  die  Verbindung  von  einem  Betheiligten  in  unredlichem  Glauben  vorgenommen
worden  ist,  so  trägt  dieser  die  Kosten  allein.

IV.  Gegenleistungen  des  Klägers.
312.  Ersatz  der  nothwendigen  Verwendungen  auf  die  Sache  kann  jeder  Inhaber  von
dem  Kläger  verlangen.
*313.  Den  nothwendigen  Verwendungen  auf  die  Sache  werden  Verwendungen  gleich

geachtet,  welche  in  einer  dem  Gegenstande  angemessenen  Weise  auf  Früchte  gemacht  worden  sind,
die  nach  Herausgabe  der  Sache  erhoben  werden.

3  14.  Als  nothwendige  Verwendung  auf  die  Sache  gilt  auch  der  Preis,  den  der  Inhaber
  bei  der  Erwerbung  unter  Umständen  gezahlt  hat,  nach  welchen  anzunehmen  ist,  daß  durch
seine  Erwerbung  dem  Kläger  die  Verfolgung  seines  Eigenthums  möglich  geblieben  ist.  Es  ist
dieß  insbesondere  anzunehmen,  wenn  erbeutete  Sachen  von  dem  Feinde  erworben  worden  sind.

*315.  In  anderen  Fällen  kann  der  Beklagte  Ersatz  des  für  die  Sache  gezahlten  Preises
nicht  verlangen,  ausgenommen  wenn  er  die  Sache  aus  einer  öffentlichen  Versteigerung,  welche
von  einer  Behörde  oder  von  einer  zur  Abhaltung  öffentlicher  Versteigerungen  verpflichteten
Person  bewirkt  worden  ist,  oder  im  Meß=  oder  Marktverkehre  von  einer  zum  Handelsbetriebe
damit  befugten  Person  in  redlichem  Glauben  erworben  hat.

316.  Ersatz  der  nützlichen  Verwendungen  auf  die  Sache  kann  der  Beklagte,  dem  nicht
unredlicher  Glaube  nachgewiesen  wird,  verlangen,  soweit  der  Werth  der  Sache  zur  Zeit  ihrer
Herausgabe  dadurch  erhöht  ist,  und  solche  Verwendungen  von  dem  Eigenthümer  nach  seinen
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        (  40  )

Verhältnissen  hätten  gemacht  werden  können.  Der  Beklagte  in  unredlichem  Glauben  hat  bei
diesen  Verwendungen  und  jeder  Beklagte  bei  unverhältnißmäßigen  nützlichen,  ingleichen  bei
willkührlichen  Verwendungen  nur  das  Recht,  Das,  was  durch  die  Verwendung  hervorgebracht
wurde,  auf  eigene  Kosten  von  der  Sache  wegzunehmen,  soweit  es  ohne  deren  Beschädigung
geschehen  kann.  Der  Eigenthümer  kann  die  Wegnahme  abwenden,  wenn  er  den  Werth  erstattet,
welchen  die  Einrichtung,  im  Falle  sie  weggenommen  worden  wäre,  gehabt  haben  würde.

317.  Der  Eigenthümer  kann  gegen  die  Verwendungen,  deren  Ersatz  ihm  obliegt,  die
Früchte  in  Aufrechnung  bringen,  welche  der  Beklagte  von  der  Sache  erhoben  und  nicht  zu  erstatten
  hat.

6  318.  Der  Ersatz  der  Verwendungen  und  das  Recht  auf  Wegnahme  derselben  können
sowohl  durch  eine  Einrede  gegen  die  Eigenthumsklage,  als  mittelst  besonderer  Klage  verfolgt
werden.

V.  Abwendung  der  Herausgabe  der  Sache.

319.  Der  Beklagte  kann  sich  bei  der  Eigenthumsklage  gegen  die  Herausgabe  der
Sache  durch  eine  Einrede  schützen,  wenn  er  vermöge  eines  ihm  an  der  Sache  zustehenden
Rechtes,  oder  vermöge  einer  gegen  den  Eigenthümer  gehenden  Forderung  auf  die  Inhabung
der  Sache  berechtigt  ist.

*320.  Wer  die  Sache  in  fremdem  Namen  inne  hat,  kann  die  Eigenthumsklage  von
sich  abvenden,  wenn  er  Denjenigen  nennt,  in  dessen  Namen  er  Inhaber  ist,  und  dieser  den
Rechtsstreit  an  seiner  Stelle  übernimmt.

VI.  Negatorienklage.

321.  Beschränkt  Jemand  thatsächlich  das  Eigenthum  eines  Anderen,  oder  behauptet
er  ein  das  Eigenthum  des  Anderen  beschränkendes  Recht,  so  kann  der  Eigenthümer  auf  Anerkennung
  der  Freiheit  seines  Eigenthums,  Aufhebung  der  Beschränkung,  Ersatz  des  ihm
zugefügten  Schadens  und  Androhung  einer  Strafe  für  weitere  Störungen  klagen.

322.  Der  Kläger  hat  sein  Eigenthum  und  die  thatsächliche  Störung,  oder  daß  der
Beklagte  ein  Recht  behauptet  hat,  zu  beweisen.

323.  Der  Beklagte  kann  die  Klage  durch  die  Einrede  abwenden,  daß  er  zu  der  in
Frage  stehenden  Beschränkung  berechtigt  sei.  Er  hat  den  Beweis  dieses  Rechtes  zu  führen,
selbst  wenn  er  sich  in  dessen  Besitze  befindet  und  selbst  wenn  er  durch  richterliches  Erkenntniß
in  diesem  Besitze  geschützt  worden  ist.

*324.  Wer  im  Namen  eines  Anderen  fremdes  Eigenthum  thatsächlich  beschränkt,  kann
die  Negatorienklage  von  sich  abwenden,  wenn  er  den  Anderen  nennt  und  dieser  den  Streit  an
seiner  Stelle  übernimmt.  Soweit  ihn  selbst  eine  Verschuldung  trifft,  bleibt  er  dessenungeachtet
gehalten.
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        (41  0

VII.  Klagen  des  rechtmäßigen  und  redlichen  Besitzers.

325.  Die  dem  Eigenthümer  zustehenden  Klagen  kommen  bei  beweglichen  Sachen  auch
dem  rechtmäßigen  und  redlichen  Besitzer  unter  den  sonstigen  Voraussetzungen  dieser  Klagen  zu.

#  326.  Einem  rechtmäßigen  und  redlichen  Besitzer  ist  rücksichtlich  der  dem  Eigenthümer
zustehenden  Klagen  bei  beweglichen  Sachen  auch  der  Nichtbesitzer  gleich  zu  achten,  welcher  einen
Rechtsgrund  zur  Erwerbung  des  Eigenthums  für  sich  hat,  bei  dem  die  Erlangung  des  Besitzes
der  Sache  zur  Erwerbung  des  Eigenthums  nicht  erforderlich  ist,  vorausgesetzt,  daß  sein  Rechtsvorgänger,
  von  welchem  er  seine  Erwerbung  ableitet,  rechtmäßiger  und  redlicher  Besitzer  gewesen
  ist.

327.  Die  erwähnten  Klagen  können  nicht  gegen  den  Eigenthümer  angestellt  werden,
auch  nicht  gegen  Denjenigen,  welcher  rechtmäßiger  und  redlicher  Besitzer  ist  und  sein  Recht
von  einem  anderen  Vorgänger  ableitet,  als  der  Kläger.  Leiten  Beide  ihre  Rechte  von  demselben
  Vorgänger  ab,  so  kann  die  Klage  nicht  gegen  Denjenigen  angestellt  werden,  dessen  Recht
älter  ist.

Sechster  Abschnitt.

Miteigenthum.

328.  Die  ideellen  Antheile  der  Miteigenthümer  sind  im  Zweifel  als  gleich  groß  anzunehmen.


329.  Ueber  seinen  ideellen  Theil  kann  jeder  Miteigenthümer  frei  verfügen,  insbesondere
  denselben  veräußern  und  sein  Recht  daran  gerichtlich  verfolgen.

330.  Zu  einer  Verfügung  über  die  gemeinschaftliche  Sache  im  Ganzen  wird  Einwilligung
  aller  Miteigenthümer  erfordert.

331.  Sind  die  Miteigenthümer  über  die  Art  der  Verwaltung  und  Benutzung  einverstanden
  und  ist  nur  über  die  Ausführung  Meinungsverschiedenheit  vorhanden,  so  entscheidet
Stimmenmehrheit  nach  der  Größe  der  Antheile.  Bei  Stimmengleichheit  hat  ein  Obmann  für
eine  der  verschiedenen  Meinungen  den  Ausschlag  zu  geben.

332.  Eine  in  einem  Rechtsstreite  zwischen  einem  Miteigenthümer  und  einem  Dritten
wegen  einer  die  gemeinschaftliche  Sache  betreffenden  Dienstbarkeit  ergangene  richterliche  Entscheidung
  wirkt  weder  für,  noch  gegen  die  übrigen  Miteigenthümer.

333.  Zur  Erhaltung  der  gemeinschaftlichen  Sache  kann  jeder  einzelne  Miteigenthümer
die  erforderlichen  Maßregeln  treffen  und  von  den  Uebrigen  verhältnißmäßigen  Beitrag  zu  den
Kosten  verlangen.  In  anderen  Fällen  wird  die  Verfügung  einzelner  Miteigenthümer  in  Betreff
der  gemeinschaftlichen  Sache  nach  den  Bestimmungen  über  die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag
beurtheilt.

1863.  6
        <pb n="74" />
        (  42  )

334.  Die  Früchte  der  gemeinschaftlichen  Sache  gebühren  jedem  Miteigenthümer  nach
der  Größe  seines  Antheils.  Der  Gebrauch  der  gemeinschaftlichen  Sache  steht  jedem  Miteigenthümer
  frei,  wenn  derselbe  ohne  Beeinträchtigung  der  übrigen  Miteigenthümer  stattfinden  kann.
Soweit  dieß  nicht  der  Fall  ist,  kann  Jeder  einen  seinem  Antheile  entsprechenden  Gebrauch
verlangen.

335.  Zu  den  auf  der  Sache  haftenden  Lasten,  ingleichen  zu  den  Verwendungen,
welche  zur  Erhaltung  oder  zur  regelmäßigen  Benutzung  der  Sache  nöthig  sind,  hat  jeder  Miteigenthümer
  nach  der  Größe  seines  Antheils  beizutragen.

336.  In  Angelegenheiten  der  Gemeinschaft  haftet  jeder  Miteigenthümer  den  Uebrigen
für  den  Fleiß,  welchen  er  in  seinen  eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden  pflegt.

#  337.  Jeder  Miteigenthümer  kann  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  verlangen.

338.  Ein  Verzicht  auf  das  Recht,  Aufhebung  der  Gemeinschaft  zu  verlangen,  ist
gültig,  verpflichtet  jedoch  nicht  die  Erben.  Ein  auf  immer  oder  auf  unbestimmte  Zeit  erklärter
Verzicht  verpflichtet  den  Verzichtenden  nur  auf  zwanzig  Jahre.

*  339.  Die  Art  und  Weise  einer  Theilung  der  gemeinschaftlichen  Sache  hängt  zunächst
von  der  Uebereinkunft  aller  Miteigenthümer  ab.  Wählen  sie  das  Loos,  so  macht  der  den
Lebensjahren  nach  älteste  Miteigenthümer  die  Theile,  die  anderen  ziehen,  je  der  jüngste  zuerst.

340.  Die  Theilungsklage  geht  unter  den  Miteigenthümern  auf  Theilung  der  gemeinschaftlichen
  Sache  und  auf  Ausgleichung  der  aus  der  Gemeinschaft  entstandenen  Ansprüche.
Wegen  der  letzteren  kann  sie  auch  selbstständig,  sowohl  vor  als  nach  Aufhebung  der  Gemeinschaft,
  angestellt  werden.  Bei  der  Theilungsklage  kann  auch  der  Beklagte  Verurtheilung  des
Klägers  verlangen.

341.  Die  Theilung  ist  in  der  für  die  sämmtlichen  Miteigenthümer  angemessensten
Weise  vorzunehmen.  Je  nach  den  Umständen  kann  natürliche  Theilung  der  gemeinschaftlichen
Sache,  oder  Vertheilung  der  mehreren  gemeinschaftlichen  Sachen  unter  die  verschiedenen  Miteigenthümer,
  oder  Versteigerung  der  Sache  und  Theilung  des  Erlöses,  oder  Ueberlassung  der
Sache  an  einen  Miteigenthümer  zum  Alleineigenthume  gegen  Abfindung  der  Uebrigen  verlangt
  werden.

#342.  Die  Versteigerung  geschieht,  wenn  die  gemeinschaftliche  Sache  nur  für  die  Miteigenthümer
  Werth  hat,  oder  die  Veräußerung  derselben  an  einen  Fremden  untersagt  ist,  nur
unter  den  Miteigenthümern.

343.  Wird  die  gemeinschaftliche  Sache  einem  Miteigenthümer  zum  Alleineigenthume
gegen  Abfindung  der  Uebrigen  überlassen,  so  kann  die  letztere  auch  in  der  Bestellung  eines
Rechtes  an  der  Sache  bestehen.  Die  Abfindung  kann  auch  mit  der  natürlichen  Theilung

der  Sache  und  mit  der  Vertheilung  der  mehreren  Sachen  unter  die  Miteigenthümer  verbunden
werden.
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        (43)

344.  Die  Ausgleichung  der  aus  der  Gemeinschaft  entstandenen  Ansprüche  wird  durch
Theilung  der  aus  der  gemeinschaftlichen  Sache  gezogenen  Früchte,  durch  Erstattung  der  auf
dieselbe  gemachten  Verwendungen  und  durch  Ersatzleistung  für  Schäden  bewirkt.

Siebenter  Abschnitt.
Verhältnisse  benachbarter  Grundstücke.
I.  Nothweg.

l345.  Der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  kann  von  seinen  Nachbarn  die  Gestattung
eines  Weges  über  ihre  Grundstücke  verlangen,  wenn  ohne  solchen  die  wirthschaftliche  Benutzung
seines  Grundstücks  nicht  möglich  ist,  oder  wenn  der  Aufwand  für  Anlegung  eines  anderen,
als  des  von  ihm  verlangten  Weges,  oder  die  aus  dem  Gebrauche  eines  vorhandenen  anderen
Weges  entstehende  Beschwerde  zu  dem  Nutzen,  welchen  sein  Grundstück  gewährt,  in  keinem
Verhältnisse  stehen  würde.  Für  die  Gestattung  des  Weges  hat  der  Eigenthümer  Entschädigung
zu  leisten.

346.  Eine  willkührliche  Aenderung  in  der  wirthschaftlichen  Benutzung  des  Grundstücks
  oder  das  persönliche  Bedürfniß  des  Eigenthümers  berechtigt  nicht  zu  dem  Verlangen
eines  Nothweges.

#347.  Der  Nothweg  ist  auf  das  Bedürfniß  des  Grundstücks  zu  beschränken  und  seine
Richtung  so  festzustellen,  daß  auf  der  einen  Seite  die  Grundstücke,  über  welche  er  führt,  möglichst
  wenig  belästigt,  auf  der  anderen  Seite  aber  Dem,  welcher  den  Weg  verlangt,  nicht  unverhältnißmäßige
  Kosten  verursacht  werden.

#  348.  Hat  Jemand  dem  Anderen  ein  Recht  eingeräumt,  zu  dessen  Ausübung  ein  Weg

über  das  Grundstück  des  Einräumenden  nothwendig  ist,  so  wird  angenommen,  daß  der  erforderliche
  Weg  unentgeltlich  zu  gestatten  sei.

§  -349.  Hat  Jemand  einen  Theil  seines  Grundstücks  an  einen  Anderen  veräußert,  so
muß  er  diesem,  wenn  er  zur  wirthschaftlichen  Benutzung  des  erworbenen  Theiles  einen  Weg
über  den  zurückbehaltenen  Theil  nöthig  hat,  denselben  unentgeltlich  einräumen.  Hat  er  zur
wirthschaftlichen  Benutzung  des  zurückbehaltenen  Theiles  einen  Weg  über  den  veräußerten  Theil
nöthig,  so  muß  der  Erwerber  dieses  letzteren  ihm  den  Weg  zwar  einräumen,  jedoch  gegen  Entschädigung.


II.  Errichtung,  Ausbesserung  oder  Wiederherstellung  eines  Bauwerks.

6  350.  Kann  die  Errichtung,  Ausbesserung  oder  Wiederherstellung  eines  Bauwerks
nicht  bewirkt  werden,  ohne  daß  ein  Baugerüste  auf  oder  über  des  Nachbars  Boden  errichtet
wird,  oder  Baumaterialien  auf  demselben  herbeigeführt  oder  niedergelegt  werden,  so  ist  der
Nachbar  solches  zu  dulden  schuldig,  kann  jedoch  für  den  ihm  hieraus  entstehenden  Schaden  vom
Eigenthümer  des  Bauwerks  Ersatz  verlangen.

6-
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        (44)

*  351.  Der  Eigenthümer  eines  Bauwerks  ist  dem  Nachbar  für  den  Schaden  verantwortlich,
  welchen  die  Baufälligkeit  desselben  verursacht,  wenn  sie  in  Fehlern  der  Bauart  oder
im  Mangel  der  erforderlichen  Erhaltung  ihren  Grund  hat.

III.  Benutzung  der  Grundstücke.

352.  Jeder  darf  sein  Grundstück  vollständig  benutzen,  selbst  wenn  in  dessen  Folge  der
Nachbar  an  den  Nutzungen  seines  Grundstücks  Abbruch  erleiden  sollte.

353.  Insbesondere  ist  Jeder  befugt,  auf  seinem  Grund  und  Boden  Brunnen  anzulegen,
  obschon  dem  Nachbar  dadurch  das  Wasser  entzogen  wird,  ferner  auf  seinem  Grund  und
Boden  Aenderungen,  welche  die  Nutzbarkeit  desselben  erhöhen,  selbst  dann  vorzunehmen,  wenn
sie  nicht  ohne  Einfluß  auf  die  Feuchtigkeitsverhältnisse  der  benachbarten  Grundstücke  sind.

IV.  Wasserlauf.

354.  Das  niedriger  liegende  Grunpstück  hat  von  dem  höher  liegenden  den  Wasserabfluß
zu  dulden,  welcher  in  Folge  der  natürlichen  Bodenverhältnisse  stattfindet.

355.  Weder  der  Eigenthümer  des  höher  liegenden,  noch  der  Eigenthümer  des  niedriger
liegenden  Grundstücks  darf  Vorrichtungen  treffen,  durch  welche  eine  Aenderung  im  Wasserlaufe
  zum  Nachtheile  eines  Nachbars  verursacht  wird.  Aenderungen  in  der  Art  und  Weise  der
wirthschaftlichen  Benutzung  eines  Grundstücks  sind  nicht  als  unerlaubte  Vorrichtungen  zu
betrachten.

356.  Jeder  hat  auf  seinem  Grund  und  Boden  die  Wegräumung  folcher  durch  dritte
Personen  oder  durch  Zufall  entstandenen  Hindernisse  und  Aenderungen,  welche  dem  natürlichen
Abflusse  des  Wassers  auf  das  niedriger  liegende  Grundstück  zum  Nachtheile  des  höher  liegenden
entgegenstehen,  oder  dem  Wasserlaufe  zum  Nachtheile  des  niedriger  liegenden  größere  Stärke
oder  eine  andere  Richtung  geben,  dem  Nachbar,  welcher  dadurch  Schaden  leidet,  gegen  Entschädigung
  zu  gestatten.

V.  Bauanlagen  zum  Nachtheile  des  Nachbars.

357.  Der  Eigenthümer  darf  sein  Gebäude  nicht  so  einrichten,  daß  Spülwasser  oder
andere  Flüssigkeiten  aus  demselben  auf  ein  benachbartes  Grundstück  ablaufen,  oder  daß  die
Dachtraufe  auf  dasselbe  fällt.

358.  Dem  Eigenthümer  ist,  sofern  nicht  besondere  Gesetze  aus  Rücksichten  auf  das
allgemeine  Beste  Ausnahmen  bestimmen,  nicht  erlaubt,  auf  seinem  Grundstücke  Vorrichtungen
anzubringen,  durch  welche  dem  benachbarten  Grundstücke  zu  dessen  Nachtheile  Dampf,  Dunst,
Rauch,  Ruß,  Kalk=  oder  Kohlenstaub  in  ungewöhnlicher  Weise  zugeführt  wird.

359.  Viehställe,  Düngergruben,  heimliche  Gemächer,  Feuerheerde,  Rauchfänge,  Backöfen,
  Röhrkasten,  zur  Ableitung  des  Wassers  dienende  Rinnen  und  Gräben  und  ährliche
Anlagen  dürfen  nur  in  solcher  Entfernung  von  des  Nachbars  Grenze  oder  unter  solchen  Vor-
        <pb n="77" />
        (45  ).

kehrungen  augelegt  werden,  daß  sie  dem  Grundstücke  des  Nachbars  keinen  Schaden  bringen,
insbesondere  auf  Gebäude,  Grenzmauern  und  Brunnen  keinen  nachtheiligen  Einfluß  äußern.

360.  Wer  sein  Grundstück  ausgraben,  tiefer  legen  oder  durch  einen  Graben  von  dem
Grundstücke  seines  Nachbars  trennen  will,  muß  eine  solche  Böschung  oder  Vorrichtung  bilden,
daß  dessen  Grund  und  Boden  nicht  nachstürzen  kann.

VI.  Bäume  und  Hecken.

361.  Das  Eigenthum  eines  Baumes  gehört  Demjenigen,  auf  dessen  Grund  und
Boden  der  Stamm  aus  der  Erde  kommt.  Steht  der  Stamm  auf  der  Grenze,  so  haben  die
Nachbarn  an  dem  Baume  das  Miteigenthum  zu  gleichen  Theilen.

362.  Jeder  ist  berechtigt,  die  Wurzeln  eines  fremden  Baumes  oder  einer  fremden  Hecke,
soweit  sie  unter  seinem  Grund  und  Boden  fortlaufen,  ingleichen  Zweige  eines  fremden  Baumes
oder  einer  fremden  Hecke,  soweit  sie  auf  seinen  Grund  und  Boden  überhängen,  abzuschneiden,
oder,  wenn  er  die  Zweige  nicht  selbst  abschneiden  kann  oder  will,  den  Eigenthümer  des  Baumes
oder  der  Hecke  zum  Abschneiden  derselben  anzuhalten.  Die  abgeschnittenen  Zweige  gehören  dem
Eigenthümer  des  Baumes  oder  der  Hecke,  die  abgeschnittenen  Wurzeln  dem  Eigenthümer  des
Grundstücks,  in  welchem  sie  sich  befinden.

#363.  Auf  das  Grundstück  des  Nachbars  überhängende  Früchte  gehören  den  Eigen—
thümer  des  Stammes,  welcher  jedoch  zum  Behufe  ihrer  Abbringung  das  Grundstück  des  Nach—
bars  nicht  wider  dessen  Willen  betreten  darf.  Uebergefallene  Früchte  sind  Eigenthum  Dessen,
welchem  der  Grund  und  Boden  gehört,  auf  den  sie  gefallen  sind.

VII.  Feststellung  der  Grenzen.

364.  Jeder  kann  von  dem  Nachbar  verlangen,  daß  die  beiderseitigen  Grundstücke  durch
Grenzsteine  oder  sonst  durch  feste  erkennbare  Zeichen  gegen  einander  abgeschieden  werden.

365.  Läßt  sich  eine  Grenze  nicht  ermitteln,  so  ist  der  Theil  der  Grundstücke,  von  dem
ungewiß  ist,  zu  welchem  der  benachbarten  Grundstücke  er  gehört,  als  im  Miteigenthume  der
Nachbarn  befindlich  zu  betrachten  und  unter  denselben  zu  theilen.  Bei  Bestimmung  der  Größe
der  Theile  und  der  Art  der  Theilung  kommt  aushülfsweise  der  bisherige  ruhige  Besitzstand  in
Betracht.  Bei  der  Klage  auf  Feststellung  der  Grenzen  kann  auch  der  Beklagte  Verurtheilung
des  Klägers  verlangen.

366.  Mauern,  Planken,  Gräben,  Canäle,  Hecken,  Zäune  und  Naine,  welche  sich  auf
der  Grenze  benachbarter  Grundstücke  befinden,  werden  als  gemeinschaftliches  Eigenthum  der
Nachbarn  betrachtet,  dafern  sich  nicht  aus  der  Art  des  Baues  oder  der  Anlage  etwas  Anderes
ergiebt.  «

VII.  Benutzung  von  Scheidemauern  und  Scheideplanken.

367.  Eine  gemeinschaftliche  Scheidemauer  oder  Scheideplanke  darf  jeder  Nachbar

auf  seiner  Seite  bis  zur  Hälfte  ihrer  Dicke  benutzen,  soweit  dieß  mit  der  Bestimmung  der
        <pb n="78" />
        (46  )

Mauer  oder  Planke  verträglich  und  für  das  benachbarte  Grundstück  ohne  Nachtheil  ist.  Zur
Anlegung  von  Schwibbogen  und  Wandschränken  in  einer  Scheidemauer  ist  die  Einwilligung
des  Nachbars  nöthig.

368.  Eine  auf  der  Grenze  stehende  Mauer,  welche  dem  einen  Nachbar  allein  gehört,
darf  der  andere  Nachbar  auf  seiner  Seite  benutzen,  soweit  dieß  ohne  Beschädigung  der  Mauer
möglich  ist.

Dritte  Abtheilung.
Von  dem  PPfandrechte.

6  Erster  Abschnitt.
Pfandrecht  im  Allgemeinen.

369.  Pfandrecht  ist  das  zur  Sicherung  einer  Forderung  dem  Gläubiger  an  einer
fremden  Sache  eingeräumte  Recht,  vermöge  dessen  er  aus  derselben  seine  Befriedigung  erlangen
  kann.

6§  370.  Auch  für  eine  bedingte  Forderung  und  für  eine  künftige  Forderung  kann  ein
Pfandrecht  bestellt  werden.

§  371.  Ein  Pfandrecht  kann  für  eine  eigene  oder  für  eine  fremde  Schuld  bestellt
werden.  v

372.  Niemand  kann  an  einem  ideellen  Theile  der  ihm  gehörigen  Sache  oder  des
ihm  gehörigen  ideellen  Theiles  ein  Pfandrecht  bestellen.

373.  Die  verpfändete  Sache  haftet  ganz  für  jeden  Theil  der  durch  dieselbe  gesicherten
Forderung.

#  374.  Mehrere  für  dieselbe  Forderung  verpfändete  Sachen  bleiben  pfandmäßig  verhaftet,
  bis  die  Schuld  ganz  getilgt  ist,

s  375.  Derjenige,  dessen  Sache  pfandmäßig  verhaftet  ist,  behält,  soweit  nicht  das
Pfandrecht  eine  Beschränkung  mit  sich  bringt,  seine  Rechte  an  der  Sache.

6  376.  Eine  den  Werth  der  verpfändeten  Sache  mindernde  Bestellung  von  Rechten
ist,  soweit  sie  die  Sicherheit  des  Pfandgläubigers  verletzt,  demselben  gegenüber  nur  wirksam,
wenn  er  seine  Einwilligung  dazu  ertheilt  hat.

377.  Aenderungen  an  der  verpfändeten  Sache,  welche  deren  Werth  zum  Nachtheile
des  Pfandgläubigers  mindern,  dürfen  nicht  ohne  dessen  Einwilligung  vorgenommen  werden.

*378.  Der  Pfandgläubiger  kann  seine  Befriedigung  aus  der  verpfändeten  Sache  verlangen,
  wenn  die  durch  das  Pfandrecht  gesicherte  Forderung  ganz  oder  zum  Theil  fällig  ist.
        <pb n="79" />
        (6(47)

379.Sind  mehrere  Sachen  für  dieselbe  Forderung  verpfändet,  so  hat  der  Pfandgläubiger
  die  Wahl,  aus  welcher  Sache  er  seine  Befriedigung  verlangen  will.

é  380.  Soll  die  Befriedigung  eines  Pfandgläubigers,  welchem  mehrere  Sachen  für
dieselbe  Forderung  verpfändet  sind,  durch  Verkauf  geschehen,  so  kann  der  Pfandschuldner  verlangen,
  daß  mit  dem  Verkaufe  der  einzelnen  Sachen  nur  nach  und  nach  bis  zur  vollständigen
Befriedigung  des  Pfandgläubigers  vorgeschritten  werde,  wenn  nicht  im  Voraus  zu  übersehen  ist,
daß  der  Verkauf  einzelner  Sachen  dazu  nicht  genüge.

&amp;amp;  381.  Wird  eine  Sache  zur  Befriedigung  der  Pfandgläubiger  verkauft,  so  hat  der  Verpfänder
  und  wenn  dieser  das  Eigenthum  an  einen  Dritten  übertragen  hat,  dieser  letztere  das
Recht,  zu  verlangen,  daß  ihm  der  nach  Tilgung  sämmtlicher  Forderungen,  für  welche  das
Pfand  verhaftet  war,  verbleibende  Ueberschuß  ausgeantwortet  werde.

382.  Findet  sich  bei  dem  beabsichtigten  Verkaufe  der  verpfändeten  Sache  kein  Käufer,
so  hat  der  Pfandgläubiger  das  Recht,  dieselbe  um  den  Schätzungswerth  an  Zahlungsstatt  zu
übernehmen.

&amp;amp;  383.  Die  ver  der  Verfallzeit  der  Pfandschuld  getroffene  Verabredung,  daß  im  Falle
der  Nichtbefriedigung  dem  Pfandgläubiger  das  Pfand  für  die  gesicherte  Forderung  oder  für
einen  anderen  Betrag  verfallen  sein  oder  ein  Verkauf  des  Pfandes  in  anderer,  als  der  gesetzlich
vorgeschriebenen  Art,  erfolgen  soll,  ist  nichtig.

s384.  Pfandrechte  können  nur  mit  der  durch  sie  gesicherten  Forderung  auf  Dritte

übergehen.  Die  Uebertragung  eines  Pfandrechtes  auf  eine  andere  Forderung  ist  als  Bestellung
eines  neuen  Pfandrechtes  zu  beurtheilen.

#385.  Uebergang  der  Forderung  durch  Erbfolge  bewirkt  ohne  Weiteres  den  Uebergang
der  zur  Sicherung  der  Forderung  bestehenden  Hypothek.  Beim  Faustpfande  und  in  anderen

Fällen  des  Ueberganges  der  Forderung  entscheiden  die  bei  den  einzelnen  Arten  des  Pfandrechtes
darüber  aufgestellten  besonderen  Vorschriften.

s  386.  Die  Uebertragung  der  Forderung  giebt  dem  neuen  Gläubiger  einen  Rechtsgrund
zur  Uebertragung  des  damit  verbundenen  Pfandrechtes.

Zweiter  Abschnitt.
Pfandrecht  an  unbeweglichen  Sachen.

I.  Eintragung  der  Forderungen.

*  387.  Das  Pfandrecht  an  unbeweglichen  Sachen,  Hypothek,  entsteht  durch  die  Eintragung

  der  zu  sichernden  Forderung  in  das  Hypothekenbuch.  Die  Eintragung  setzt  einen
Rechtsgrund  zur  Hypothek  voraus.
        <pb n="80" />
        (  48  )

6#388.  Die  Eintragung  der  Forderung  darf  nur  auf  einzelne,  mit  einem  besonderen
Folium  im  Grundbuche  versehene  oder  auf  mehrere  zu  einer  Gesammtsache  vereinigte  Grundstücke
  im  Ganzen,  sowie  auf  ideelle  Antheile  einzelner  Miteigenthümer,  nicht  aber  auf  andere
Theile  und  auf  Zubehörungen  des  einzelnen  Grundstücks  oder  der  eine  Gesammtsache  bildenden
Grundstücke  bewirkt  werden.

389.  Die  zu  sichernde  Forderung  kann  nur  mit  einer  bestimmten  Summe  eingetragen
  werden,  für  welche  oder  bis  zu  welcher  die  Hypothek  wirksam  sein  soll.

II.  Rechtsgrund  zur  Eintragung.
*  390.  Kraft  des  Gesetzes  hat  die  Ehefrau,  so  lange  die  Ehe  besteht,  wegen  ihres  dem
Ehemanne  bei  Eingehung  oder  während  der  Ehe  eingebrachten  beweglichen  Vermögens  einen
Rechtsgrund  zur  Erwerbunz  einer  Hypothek  an  den  Grundstücken  ihres  Ehemannes.

*  391.  Kraft  des  Gesetzes  haben  die  in  väterlicher  Gewalt  stehenden  Kinder  einen
Rechtsgrund  zur  Erwerbung  einer  Hypothek  an  den  Grundstücken  des  Vaters  wegen  ihres  in
dessen  Verwaltung  befindlichen  beweglichen  Vermögens  und  der  aus  dieser  entstehenden  Ansprüche,
  soweit  sie  deshalb  Sicherheitsleistung  fordern  können.

*392.  Kraft  des  Gesetzes  haben  Minderjährige  und  andere  unter  Vormundschaft
stehende  Personen  wegen  der  gegen  den  Vormund  aus  dessen  Vermögensverwaltung  etwa  entstehenden
  Forderungen  bis  zu  dem  Betrage,  für  welchen  der  Vormund  Sicherheit  zu  bestellen
verbunden  ist,  einen  Rechtsgrund  zur  Erwerbung  einer  Hypothek  an  den  Grundstücken  des
Vormundes.

*  393.  Kraft  des  Gesetzes  haben  der  Staat,  die  Kirchen,  ingleichen  mit  juristischer
Persönlichkeit  versehene  Vermögensmassen,  deren  Mittel  für  öffentliche  Unterrichtsanstalten,
Stipendien,  öffentliche  Versorgungs-,  Unterstützungs-,  Heil-,  Straf=  und  Befserungsanstalten
bestimmt  sind,  einen  Rechtsgrund  zur  Erwerbung  einer  Hypothek  an  den  Grundstücken  der
bei  der  Vermögens=  oder  Cassenverwaltung  angestellten  Diener  wegen  der  aus  letzterer  etwa
entstehenden  Forderungen.

394.  Ein  Gläubiger,  dessen  Forderung  zur  Hülfsvollstreckung  geeignet  ist,  hat,  soweit
erstere  nicht  schon  durch  eine  Hypothek  gesichert  ist,  einen  gesetzlichen  Rechtsgrund  zur  Eintragung
  dieser  Forderung  auf  die  Grundstücke  des  Schuldners.

395.  Eine  rechtskräftige  Entscheidung,  welche  auf  Bestellung  einer  Hypothek  gerichtet
ist,  giebt  einen  gesetzlichen  Rechtsgrund  zur  Eintragung.

*  396.  Besteht  der  gesetzliche  Rechtsgrund  zur  Erwerbung  einer  Hypothek  hinsichtlich
mehrerer  Grundstücke,  so  kann  der  Berechtigte  die  Grundstücke  bestimmen,  auf  welche  die  Eintragung
  geschehen  soll.  Derselbe  gesetzliche  Rechtsgrund  kann  wiederholt  geltend  gemacht  werden.
        <pb n="81" />
        (  49)

J

*397.  Die  Eintragung  einer  Hypothek  vermöge  gesetzlichen  Rechtsgrundes  wird  durch
den  Widerspruch  des  Eigenthümers  nicht  gehindert.  Derselbe  kann  aber  seine  Einwendungen,
insbesondere  auch,  daß  die  Forderung  gar  nicht  oder  nicht  nach  dem  behaupteten  Betrage  bestehe,
  oder  daß  mehr  Grundstücke,  als  nöthig,  belastet  worden  seien,  ausführen  und  die  gänzliche
  oder  theilweise  Löschung  der  Hypothek  verlangen.  Ist  die  Forderung  streitig,  so  trifft
die  Beweislast  Denjenigen,  welcher  den  gesetzlichen  Rechtsgrund  geltend  gemacht  hat.  Daß
eine  beschränktere  Sicherstellung  genügend  sei,  hat  der  Eigenthümer  zu  beweisen.

399.  Eine  auf  Bestellung  einer  Hypothek  gerichtete  Willenserklärung  ist,  wenn  sie
von  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks  ausgeht,  ein  Rechtsgrund  zur  Eintragung.

399.  Wer  unter  einer  auflösenden  Bedingung  als  Eigenthümer  in  das  Grundbuch
eingetragen  ist,  kann  das  Grundstück  nicht  mit  Hypotheken  belasten.

*  400.  Sind  Beschränkungen  des  Eigenthümers  hinsichtlich  der  freien  Verfügung  über
das  Grundstück  in  dem  Grundbuche  eingetragen,  so  kann  derselbe  nur  mit  Einwilligung  der
Betheiligten  eine  Hypothek  bestellen.

#  401.  Der  Einwilligung  eines  Vor=  oder  Wiederkaufsberechtigten  bedarf  es  nicht
zur  Bestellung  einer  Hypothek.  Ist  das  Vor=  oder  Wiederkaufsrecht  unter  Angabe  einer  im
Voraus  bestimmten  Vor=  oder  Wiederkaufssumme  als  Verfügungsbeschränkung  in  dem  Grundbuche
  eingetragen,  so  hat  die  ohne  seine  Einwilligung  bestellte  Hypothek,  soweit  sie  die  gedachte
Summe  übersteigt,  keine  Wirkung  gegen  den  Vor=  oder  Wiederkaufsberechtigten.

§  402.  Die  Einwilligung  Desjenigen,  welchem  der  Nießbrauch  an  einem  Grundstücke
zusteht,  wird  zur  Bestellung  einer  Hypothek  an  demselben  nicht  erfordert.  Ist  aber  der  Nießbrauch
  als  Verfügungsbeschränkung  in  das  Grundbuch  eingetragen,  so  erstreckt  sich  die  Hypothek,
so  lange  dieser  dauert,  nicht  auf  die  Früchte  des  Grundstücks.

##403.  In  Folge  einer  Willenserklärung  kann  nur  dann  eine  Eintragung  gescheben,
wenn  das  zu  verpfändende  Grundstück  durch  die  Willenserklärung  ausdrücklich  bestimmt  ist.
Fehlt'es  an  einer  solchen  Bestimmung,  so  bleibt  den  Betheiligten  überlassen,  zuvörderst  Gewißheit
  über  das  Grundstück  auf  dem  Rechtswege  oder  auf  andere  Weise  herbeizuführen.

III.  Vormerkung.

§404.  JIst  eine  Forderung  und  der  Rechtsgrund  zur  Eintragung  durch  unverdächtige
öffentliche  oder  Privaturkunden  bescheinigt,  die  Eintragung  aber  wegen  eines  das  Wesen  der
Forderung  und  des  Rechtsgrundes  nicht  betreffenden  Mangels  oder  Hindernisses  auszusetzen,
so  kann  die  Forderung  in  dem  Hypothekenbuche  vorgemerkt  werden.  Der  Antrag  auf  Eintragung
  der  Forderung  gilt  für  den  vorgedachten  Fall  zugleich  als  Antrag  auf  Vormerkung.

*405.  Die  Vormerkung  sichert  der  künftig  einzutragenden  Forderung  ihre  Stelle  in
der  Reihenfolge  der  Hypotheken.

1863.  7
        <pb n="82" />
        (  50  )

406.  Die  Wirkung  einer  Vormerkung  geht  auf  den  später  eingetragenen  Eigenthümer
des  Grundstücks,  welcher  dasselbe  auf  andere  Weise,  als  durch  Zwangsversteigerung,  erworben
hat,  über;  er  muß  sich  nach  erfolgter  Beseitigung  des  entgegenstehenden  Mangels  oder  Hindernisses
  die  Eintragung  der  vorgemerkten  Forderung  gefallen  lassen.

*  407.  Der  Eigenthümer  des  Grundstücks  und  jeder  nachfolgende  hypothekarische
Gläubiger  können  verlangen,  daß  Demjenigen,  welcher  die  Vormerkung  veranlaßt  hat,  die  Beseitigung
  des  der  Eintragung  entgegenstehenden  Mangels  oder  Hindernisses  innerhalb  einer
angemessenen  Frist  unter  der  Verwarnung  aufgegeben  werde,  daß  außerdem  die  Vormerkung
gelöscht  werden  solle.  "

IV.  Wegfall  des  Rechtsgrundes.

§&amp;amp;  408.  Wenn  in  Folge  eines  Concurses  oder  aus  einem  anderen  Grunde  ein  allgemeines
  Veräußerungsverbot  in  das  Grundbuch  eingetragen  worden  ist,  so  kann  irgend  ein
Rechtsgrund  zur  Erwerbung  einer  Hypothek  nicht  weiter  geltend  gemacht  werden,  und  zwar
selbst  dann  nicht,  wenn  deshalb  früher  eine  Vormerkung  geschehen  ist.

#  409.  Die  Eintragung  einer  nicht  vorgemerkten  Forderung  oder  die  Vormerkung  einer
Forderung  aus  einem  dem  früheren  Eigenthümer  gegenüber  erlangten  Rechtsgrunde  kann  nicht
erfolgen,  wenn  ein  neuer  Eigenthümer  in  das  Grundbuch  eingetragen  worden  ist.

V.  Umfang  der  Hypothek  nach  dem  Gegenstande.

410.  Die  Hypothek  erstreckt  sich  auf  das  verpfändete  Grundstück,  dessen  Zubehörungen,
auch  die  erst  nach  der  Verpfändung  hinzugekommen,  und  auf  den  Zuwachs.  Der  Eigenthümer
hat  den  hypothekarischen  Gläubigern  gegenüber  keinen  Anspruch  auf  Erstattung  der  auf  das
Grundstück  gemachten  Verwendungen.

##411.  Die  Hypothek  auf  einem  zum  Betriebe  eines  Gewerbes  eingerichteten  Grundstücke
  erstreckt  sich  nur  auf  die  Zubehörungen,  welche  mit  dem  Grundstücke  so  verbunden  sind,
daß  die  Verbindung  ohne  Verletzung  des  Bindemittels,  des  Grundstücks  oder  der  Zubehörung
nicht  aufgehoben  werden  kann,  überdieß  bei  Gewerben,  welche  eine  bewegende  Kraft  benutzen,
auf  die  zu  deren  Erzeugung  und  Uebertragung  dienenden  Vorrichtungen,  und  bei  Mahl=  und
Schneidemühlen,  bei  Stampf-,  Poch-,  Walz=  und  Walkwerken  jeder  Art  überdieß  auf  die  zur
Erreichung  des  Zweckes  selbst  dienenden  Vorrichtungen,  soweit  sie  mit  der  Mühle  oder  dem
Werke  in  irgend  einer  Verbindung  stehen.

§  412.  Die  Hypothek  auf  einem  zum  Betriebe  der  Landwirthschaft  eingerichteten  Grundstücke
  erstreckt  sich  nur  auf  die  Zubehörungen,  welche  mit  dem  Grund  und  Boden  oder  mit
einem  Gebäude  so  verbunden  sind,  daß  die  Verbindung  ohne  Verletzung  des  Bindemittels,  des
Gebäudes  oder  der  Zubehörung  nicht  aufgehoben  werden  kann  und  überdieß  auf  den  auf  dem
Grundstücke  erzeugten  Dünger.
        <pb n="83" />
        (  51)

413.  Auf  bewegliche  Sachen,  welche  mit  einem  Grundstücke  als  Bestandtheile  oder
Zubehörungen  verbunden  waren  und  veräußert  worden  sind,  haben  die  hypothekarischen  Gläubiger
gegen  den  dritten  redlichen  Besitzer  keinen  Anspruch.

8  414.  Natürliche  Früchte  des  verpfändeten  Grundstücks  werden  durch  die  Hypothek
ergriffen,  sofern  sie  zur  Zeit  der  auf  Antrag  eines  hypothekarischen  Gläubigers  angelegten  Sequestration
  oder  erfolgten  Zwangsversteigerung  des  Grundstücks  oder  der  Eröffnung  des  Concurses
  zum  Vermögen  des  Eigenthümers  nicht  erhoben  sind.

415.  Bäürgerliche  Früchte,  welche  an  die  Stelle  natürlicher  Früchte  treten,  ergreift  die
Hypothek,  soweit  vieselben  auf  die  Zeit  nach  Anlegung  der  Sequestration  oder  nach  Eröffnung
des  Concurses  in  Gemäßheit  des  §&amp;amp;  76  zu  vertheilen  sind.  Andere  bürgerliche  Früchte  dienen
zur  Befriedigung  der  hypothekarischen  Gläubiger,  wenn  sie  nach  den  gedachten  beiden  Zeitpunkten
  fällig  werden.

VI.  Umfang  der  Hyppothek  in  Ansehung  der  Forderung.
416.  Die  Hypothek  erstreckt  sich  auf  die  eingetragene  Forderung,  auf  die  gesetzlichen
Zinsen  und  auf  die  Verzugszinsen,  auf  versprochene  Zinsen  aber  nur  dann,  wenn  das  Zinsversprechen
  und  der  Zinsfuß  in  das  Oypothekenbuch  eingetragen  sind.

#417.  Im  Concurse,  ingleichen  bei  Unzulänglichkeit  des  Grundstücks  zu  Befriedigung
aller  darauf  eingetragenen  Forderungen  außerhalb  des  Concurses  erstreckt  sich  die  Hypothek
wegen  der  wiederkehrenden  Leistungen  und  der  Zinsen  jeder  Art  nur  auf  die  Rückstände  der
drei  letzten  Jahre  von  Eröffnung  des  Concurses,  oder  der  außerhalb  des  Concurses  bewirkten
Zwangsversteigerung,  oder,  dafern  der  Gläubiger  die  Klage  bei  Gericht  angebracht  und  den
Rechtsstreit  nicht  über  drei  Monate  liegen  gelassen  hatte,  von  Anbringung  der  Klage  an  zurückgerechnet.


418.  Ist  eine  Hypothek  wegen  der  Kosten  bestellt,  so  sind  unter  diesen  die  Kosten
der  Kündigung  und  der  Einklagung  der  Forderung  bis  zum  Antrage  auf  Zwangsversteigerung,
sowie  die  Sequestrationskosten  zu  verstehen,  welche  nicht  durch  den  Sequestrationsertrag  gedeckt
werden.  Sind  Kosten  neben  der  Hauptforderung  ohne  eine  bestimmte  Summe  eingetragen,  so
gilt  die  Hypothek  im  Concurse,  sowie  bei  Unzulänglichkeit  des  Grundstücks  zu  Befriedigung
aller  darauf  eingetragenen  Gläubiger  außerhalb  des  Concurses,  bis  zum  Betrage  von  fünfzig
Thalern.  Die  Kosten  der  Zwangsversteigerung  sind  vom  Erlöse  des  verpfändeten  Grundstücks
im  Voraus  wegzunehmen.

VII.  Rechtsverhältnisse  bei  Abtrennung  und  Hinzuschlagung  von  Grundstücken.

419.  Zu  Grundstücksabtrennungen,  ingleichen  zur  Veräußerung  mit  dem  verpfändeten
  Grundstücke  verbundener  Berechtigungen,  welche  in  das  Grundbuch  eingetragen  sind,  bedarf
  der  Eigenthümer  der  Einwilligung  der  hypothekarischen  Gläubiger;  dieselbe  kann  aber

7*
        <pb n="84" />
        (52)

durch  die  zuständige  Behörde  ergänzt  werden,  wenn  wegen  verhältnißmäßiger  Geringfügigkeit
der  Forderung  oder  des  abzutrennenden  Gegenstandes  kein  Nachtheil  für  die  hypothekarischen
Gläubiger  zu  befürchten  ist.

6  420.  Hypothekarische  Gläubiger,  welche  mit  Vorbehalt  ihrer  Rechte  in  die  Abtrennung
  willigen,  können  verlangen,  daß  ihre  Forderungen  auch  auf  dem  neuen  Folium  des  Trennstücks
  oder  auf  dem  Folium  des  Grundstücks,  zu  welchem  das  Trennstück  hinzugeschlagen  wird,
eingetragen  werden.  Die  ohne  Vorbehalt  erklärte,  ingleichen  die  durch  die  Behörde  ergänzte
Einwilligung  der  hypothekarischen  Gläubiger  gilt  als  Verzicht  auf  das  Pfandrecht  an  dem
Trennstücke.

8  421.  Will  der  Eigenthümer  eine  Reallast  in  das  Grundbuch  eintragen  lassen,  oder
soll  bei  einer  Grundstücksabtrennung  die  Uebertragung  eines  Theiles  der  eingetragenen  Reallast
auf  das  Trennstück  unterbleiben,  so  ist  hierzu  die  Einwilligung  der  hypothekarischen  Gläubiger
nöthig;  dieselbe  kann  aber  unter  den  Voraussetzungen  im  §  419  durch  die  zuständige  Behörde
ergänzt  werden.

422.  Die  Hinzuschlagung  eines  Grundstücks  zu  einem  anderen  Grundstücke  hat  die
Wirkung,  daß  sich  die  Hypotheken,  welche  vor  der  Hinzuschlagung  auf  dem  einen  oder  dem
anderen  Grundstücke,  oder  auf  beiden  Grundstücken  hafteten,  auf  alle  Grundstücke  erstrecken,
welche  durch  die  Hinzuschlagung  zu  einer  Gesammtsache  vereinigt  sind.

423.  Sind  beide  Grundstücke  mit  Hypotheken  behaftet,  so  ist  die  Hinzuschlagung  nur
zulässig,  wenn  die  hypothekarischen  Gläubiger  des  einen  Grundstücks  erklären,  daß  sie  den  hypothekarischen
  Gläubigern  des  anderen  Grundstücks  nachstehen  wollen.

VIII.  Wirkungen  der  Hypothek.

§#424.  Der  hypothekarische  Gläubiger  kann,  wenn  die  Forderung  ganz  oder  zum  Theil
fällig  ist,  zu  seiner  Befriedigung  Zwangsversteigerung  des  verpfändeten  Grundstücks  oder,  wenn
er  zunächst  aus  den  Früchten  befriedigt  sein  will,  gerichtliche  Sequestration  verlangen.  Die
Zwangsversteigerung  muß  sich  auf  das  ganze  Grundstück  erstrecken,  selbst  wenn  nur  ein  ideeller
Theil  desselben  verpfändet  ist.  So  lange  der  Gläubiger  nicht  vollständige  Befriedigung  erlangt
hat,  kann  er  die  getroffene  Wahl  ändern.  Ein  Recht,  in  den  Besitz  und  die  Benutzung  des
verpfändeten  Grunostücks  gesetzt  zu  werden,  steht  ihm  nicht  zu.

6425.  Der  hypothekarische  Gläubiger  hat  zum  Zwecke  seiner  Befriedigung  die  Pfandklage
  gegen  den  im  Grundbuche  eingetragenen  Eigenthümer.

*#426.  Der  hypothekarische  Gläubiger  hat  die  Wahl,  ob  er  vorerst  die  persönliche  Klage
gegen  den  Schuldner  oder  die  Pfandklage,  oder  beide  neben  einander  erheben  will,  selbst  wenn

das  Pfand  von  einem  Dritten  bestellt  worden  ist,  oder  sich  in  den  Händen  eines  Dritten
besindet.
        <pb n="85" />
        (  53  )

&amp;amp;427.  Der  hypothekarische  Gläubiger  kann,  so  lange  er  nicht  volle  Befriedigung  erlangt
  hat,  die  getroffene  Wahl  ändern.

428.  Die  persönliche  Klage  und  die  Pfandklage  können,  soweit  sie  gegen  dieselbe
Person  gehen,  mit  einander  verbunden  werden.

*  429.  Der  Kläger  hat  bei  der  Pfandklage  die  Forderung,  ihre  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch,
  ihre  Fälligkeit  und  daß  der  Beklagte  als  Eigenthümer  in  das  Grundbuch  eingetragen
  ist,  zu  beweisen.  Wer  eine  eingetragene  Forderung  abgetreten  erhalten  hat,  braucht,  soweit
  die  Forderung  aus  der  Eintragung  erhellt,  nicht  die  Forderung,  sondern  nur  die  Eintragung
  zu  beweisen;  hiergegen  hat  der  Beklagte  zu  beweisen,  daß  die  Forderung  nicht  bestanden
habe,  oder  zur  Zeit  der  Abtretung  erloschen  gewesen  sei,  und  der  Kläger  das  Eine  oder  das
Andere  damals  gewußt  habe.

*  430.  Der  Beklagte  kann  die  Pfandklage  abwenden,  wenn  er  dem  hypothekarischen
Gläubiger  volle  Befriedigung  wegen  der  Forderung  leistet,  für  welche  das  Pfand  haftet.

##  431.  Wird  Derjenige,  welcher  das  Pfandrecht  an  der  Sache  eingeräumt  hat,  mit
der  Pfandklage  belangt,  so  kann  er  aus  einem  eigenen  Rechte  an  der  verpfändeten  Sache  entlehnte
  Einreden  nicht  entgegenstellen,  gleichviel  ob  er  das  Recht  vor  oder  nach  der  Pfandbestellung
  erworben  hat.

432.  Hat  der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  bei  dessen  Erwerbung  gegen  den  Veräußerer
  die  hypothekarische  Schuld  in  Aufrechnung  auf  die  Kaufgelder  übernommen,  oder  sich
ohne  nähere  Bestimmung  zu  deren  Bezahlung  verpflichtet,  so  ist  er  dem  hypothekarischen  Gläubiger,
  sobald  derselbe  einem  solchen  Uebereinkommen  beigetreten  ist,  persönlich  verpflichtet;  diese
Verpflichtung  fällt  aber  weg,  wenn  er  das  Grundstück  veräußert,  ausgenommen  wenn  der
Gläubiger  vor  der  Veräußerung  die  persönliche  Klage  gegen  ihn  bei  Gericht  angebracht  und
den  Rechtsstreit  nicht  über  drei  Monate  liegen  gelassen  hat.  Die  persönliche  Verpflichtung  des
Eigenthümers  zur  Bezahlung  der  während  seines  Eigenthums  fällig  gewordenen  Zinsen  von
Forderungen,  in  Bezug  auf  welche  er  sich  in  der  angegebenen  Weise  persönlich  verpflichtet  hat,
dauert  nach  der  Veräußerung  des  Grundstücks  fort.

IX.  Zusammentreffen  von  Hypotheken.

433.  Ist  wegen  mehrerer  Forderungen  mehreren  Gläubigern  dieselbe  Sache  gleichzeitig
verpfändet,  so  haftet  sie  denselben  nach  Verhältniß  der  Größe  ihrer  Forderungen.

#434.  Das  Alter,  nach  welchem  mehrere  auf  demselben  Grundstücke  haftende  Forderungen
  zur  Befriedigung  gelangen,  bestimmt  sich  vorbehältlich  der  Vorschrift  im  6  405  nach
der  Reihenfolge,  in  welcher  sie  eingetragen  worden  sind.  Ist  dieselbe  Sache  Mehreren  nach
einander  verpfändet  und  reicht  sie  zur  Befriedigung  derselben  überhaupt  oder  zeitweilig  nicht
        <pb n="86" />
        (  54)

zu,  so  entscheidet  der  Vorzug  des  Alters  in  der  Weise,  daß  die  hypothekarischen  Gläubiger  in
der  Reihenfolge,  in  welcher  ihre  Forderungen  eingetragen  sind,  befriedigt  werden.

435.  Der  von  einem  hypothekarischen  Gläubiger  beantragten  Zwangsversteigerung
oder  Sequestration  können  andere  ältere  oder  jüngere  hypothekarische  Gläubiger,  welchen  dieselbe
  Sache  verpfändet  ist,  nicht  widersprechen.  Sie  können  aber  die  Zwangsversteigerung  abwenden,
  wenn  sie  das  im  §  446  gedachte  Ablösungsrecht  ausüben.

436  Der  ältere  hypothekarische  Gläubiger  kann  verlangen,  daß  eine  angelegte  Sequestration
  zu  seinen  Gunsten  fortgesetzt  werde.

X.  Uebergang  der  Hyppothek.

437.  Eine  eingetragene  Forderung  geht  mit  der  Hypothek  ohne  Weiteres  auf  die
Erben  des  Gläubigers  über;  dieselben  können  jedoch  Umschreibung  der  Forderung  auf  ihren
Namen  verlangen.

s  438.  In  anderen  Fällen  geht  die  eingetragene  Forderung  sowohl  gegen  Dritte  als
gegen  den  Schuldner  erst  durch  die  Umschreibung  auf  den  neuen  Gläubiger  über,  mag  der
Rechtsgrund  der  Uebertragung  auf  gesetzlicher  Bestimmung,  auf  rechtskräftiger  Entscheidung
oder  auf  einer  Willenserklärung  beruhen.  Findet  eine  Abtretung  unter  Miterben  statt,  so  ist
die  Forderung  auf  Denjenigen  umzuschreiben,  welchem  sie  abgetreten  wird.

439.  Das  Alter  einer  umgeschriebenen  Hypothek  richtet  sich  nach  der  Stelle  der
ursprünglichen  Eintragung.

440.  Das  Vorrecht  einer  eingetragenen  Forderung  nach  dem  Alter  kann  auch  ohne
die  Forderung  abgetreten  werden;  dieß  erfordert  jedoch  zur  Wirksamkeit  gegen  Dritte  die  Eintragung
  in  das  Hypothekenbuch.  Die  betreffenden  Gläubiger  wechseln  ihre  Stellen  rücksichtlich
der  Summen,  für  welche  das  Vorrecht  abgetreten  ist,  unbeschadet  der  Rechte  anderer  Pfandgläubiger.


#441.  Der  persönliche  Schuldner,  welcher  bei  Veräußerung  des  Grundstücks  darauf
haftende  Schulden  dem  Erwerber  desselben  zur  Berichtigung  überwiesen  hat,  erwirbt,  wenn  er
in  Folge  der  von  einem  hypothekarischen  Gläubiger  wegen  einer  solchen  überwiesenen  Schuld
wider  ihn  erhobenen  Klage  vollständige  Zahlung  geleistet  hat,  ohne  Weiteres  die  Forderung
des  befriedigten  hypothekarischen  Gläubigers  und  kann  deren  Umschreibung  auf  seinen  Namen
in  dem  Hypothekenbuche  verlangen.

442.  Befriedigt  der  Eigenthümer  des  verpfändeten  Grundstücks  den  hypothekarischen
Gläubiger,  so  kann  er,  selbst  wenn  er  zugleich  persönlicher  Schuldner  ist,  verlangen,  daß  die
eingetragene  Forderung  entweder  gelöscht  oder  auf  seinen  Namen  in  dem  Hppotbekenbuche
umgeschrieben  werde.  Im  letzteren  Falle  hat  er  das  Recht,  die  Forderung  Anderen  abzutreten.
        <pb n="87" />
        (  55  )

443.  Auch  in  anderen  Fällen,  wo  sich  das  Eigenthum  des  verpfändeten  Grundstücks
und  die  eingetragene  Forderung  in  einer  Person  vereinigen,  hat  der  Eigenthümer  als  Pfandgläubiger
  das  Recht,  die  Forderung  Anderen  abzutreten.

444.  Hat  der  Eigenthümer  in  den  in  §§  442,  443  angegebenen  Fällen  die  Forderung
  nicht  abgetreten  und  erfolgt  die  Zwangsversteigerung  des  Grundstücks,  so  wird  der  Uebergang
  der  Forderung  auf  den  Eigenthümer  den  späteren  hypothekarischen  Gläubigern  gegenüber
wirkungslos.

445.  Wenn  der  Pfandgläubiger  vom  Pfandschuldner  Zahlung  der  Schuld  anzunehmen
verbunden  ist,  so  kann  ein  Dritter  mit  Einwilligung  des  Pfandschuldners  dem  Pfandgläubiger
Zahlung  leisten,  und  er  tritt  dadurch  in  die  Forderung  des  Letzteren  ein.

#446.  Soll  ein  Pfand  auf  Antrag  eines  Pfandgläubigers  verkauft  werden,  so  kann
ohne  dessen  und  des  Pfandschuldners  Einwilligung  jeder  andere  Pfandgläubiger  die  Forderung
jenes  Pfandgläubigers  durch  dessen  Befriedigung  ablösen  und  dadurch  erwerben.  Wollen  mehrere
Pfandgläubiger  ablösen,  so  hat  Derjenige,  dessen  Pfandrecht  jünger  ist,  den  Vorzug  vor  Demjenigen,
  dessen  Pfandrecht  älter  ist.

&amp;amp;#l447.  Wer  das  in  §  445,  446  angegebene  Eintretungs=  oder  Ablösungsrecht  ausüben
  will,  muß  die  Zahlung  dergestalt  leisten,  daß  die  Pfandforderung,  selbst  wenn  sie  theilweise
  nicht  fällig  ist,  doch  ganz  getilgt  wird.  Bei  unbegründeter  Weigerung  der  Annahme  von
Seiten  des  Pfandgläubigers  kann  Derjenige,  welcher  Zahlung  leisten  will,  den  Betrag  der
Schuld  gerichtlich  niederlegen.

448.  Durch  Ausübung  des  Eintretungs=  oder  Ablösungsrechtes  wird  das  Recht  auf

Uebergang  der  Hypothek  des  befriedigten  Gläubigers  und  auf  Umschreibung  im  Hypothekenbuche
  erworben.

8  449.  Ist  eine  Forderung  im  Hypothekenbuche  so  eingetragen,  daß  die  Zahlung  in
Terminen  erfolgen  und  die  Hypothek  wegen  jeder  Terminzahlung  gelöscht  werden  soll,  so  kann

von  dem  in  §§  442,  445  gedachten  Rechte  auf  Umschreibung  im  Hypothekenbuche  nur  bei
der  letzten  Terminzahlung  Gebrauch  gemacht  werden.

XI.  Erlöschung  der  Hppothek.

6450.  Die  auf  einem  Grundstücke  haftenden  Hypotheken  erlöschen,  wenn  dasselbe
untergeht.

6451.  Ist  eine  Forderung  so  eingetragen,  daß  die  Hypothek  nur  auf  Zeit  bestehen  soll,
so  erlöscht  sie  mit  deren  Ablaufe,  dafern  nicht  vorher  Concurs  zum  Vermögen  des  Eigenthümers
des  Grundstücks  eröffnet,  oder  die  Pfandklage  bei  Gericht  angebracht  und  eine  die  Concurseröffnung
  oder  die  Anbringung  der  Klage  betreffende  Eintragung  im  Hypothekenbuche  bewirkt
worden  ist.  Läßt  der  Gläubiger  den  Rechtsstreit  über  drei  Monate  liegen,  so  kann  jeder  Be-
        <pb n="88" />
        (  56  )

theiligte  Löschung  der  die  Anbringung  der  Klage  betreffenden  Eintragung  verlangen.  Die  Verlängerung
  oder  Erneuerung  einer  auf  Zeit  bestellten  Hypothek  gilt  als  Bestellung  eines  neuen
Pfandrechtes  und  ist  als  solches  einzutragen.

452.  Die  Zwangsversteigerung  eines  Grundstücks  hat  zur  Folge,  daß  mit  der  Eintragung
  derselben  sämmtliche  auf  dem  Grundstücke  haftende  Hypotheken  erlöschen.

89  453.  In  anderen  Fällen,  als  den  in  9§  450,  451,  452  angegebenen,  erlöscht  die
Hypothek  nur  durch  Löschung  der  Forderung  im  Hypothekenbuche.

XII.  Rechtsgründe  zur  Löschung  der  Hypothek.

454.  Ist  eine  Forderung  unter  einer  auflösenden  Bedingung  eingetragen  worden,  so
kann  nach  Eintritt  derselben  Löschung  verlangt  werden.

455.  Verzicht  auf  die  Hypothek  giebt  im  Falle  der  Annahme  desselben  einen  Rechtsgrund
  zur  Löschung.

456.  Die  Abtretung  einer  in  das  Hypothekenbuch  eingetragenen  Forderung  mit  der
Erklärung,  die  Hypothek  nicht  mit  übertragen  zu  wollen,  gilt  als  Verzicht  auf  die  letztere.

457.  Die  Einwilligung  des  Pfandgläubigers  in  die  Veräußerung  des  verpfändeten
Grundstücks,  oder  in  weitere  Verpfändung  desselben,  ingleichen  die  Annahme  eines  anderen
Pfandes  oder  sonstiger  Sicherheit,  enthalten  keinen  Verzicht  auf  die  Hypothek.

458.  Wenn  sich  das  Eigemhum  des  verpfändeten  Grundstücks  und  die  eingetragene

Forderung  in  einer  Person  vereinigen,  so  kann  Löschung  verlangt  werden.

459.  Wird  die  eingetragene  Forderung  durch  Zahlung  oder  auf  andere  Weise  gänzlich
getilgt,  so  kann  Löschung  verlangt  werden.  Theilweise  Tilgung  der  Forderung  giebt  einen
Anspruch  auf  Abschreibung  der  getilgten  Summe.

460.  Eine  rechtskräftige  Entscheidung  gegen  den  Pfandgläubiger,  welche  auf  Löschung
einer  in  das  Hppothekenbuch  eingetragenen  Forderung  gerichtet  ist,  giebt  einen  Rechtsgrund  zur
Löschung.

§  461.  Haften  auf  einem  Grundstücke  Hypotheken,  deren  jetzige  Inhaber  unbekannt
sind,  so  kann  der  Eigenthümer  nach  Ablauf  von  dreißig  Jahren  von  der  letzten  die  Hypothek
betreffenden  Eintragung  an,  öffentliche  Vorladung  der  Inhaber  zum  Behufe  der  Löschung  verlangen.
  Tritt  die  Zahlungszeit  erst  nach  der  letzten  Eintragung  ein,  oder  ist  nach  derselben
die  Forderung  durch  Zinszahlung  oder  auf  andere  Weise  anerkannt  worden,  so  werden  die
dreißig  Jahre  erst  von  diesen  Zeitpunkten  an  berechnet.

462.  Eine  eingetragene  Forderung  kann  auf  Grund  einer  Verjährung  nicht  gelöscht
werden.  Wegen  verfallener  wiederkehrenden  Leistungen  und  verfallener  Zinsen  jeder  Art  kann,
wenn  die  Klage  darauf  verjährt  ist,  ein  Pfandrecht  nicht  mehr  geltend  gemacht  werden.
        <pb n="89" />
        (57)

&amp;amp;463.  Aus  den  bisher  erwähnten  Löschungsgründen  kann  der  Eigenthümer  des  Grundstücks
  Löschung  dem  Pfandgläubiger  gegenüber  verlangen,  gegen  welchen  der  Löschungsgrund
eingetreten  ist.  Haben  Dritte  vor  erfolgter  Löschung  der  Forderung,  auf  Grund  der  Eintragung
der  letzteren,  Rechte  erworben,  so  kann  ihnen  gegenüber  der  Löschungsgrund  nur  geltend  gemacht
werden,  wenn  sie  von  demselben  zur  Zeit  der  Erwerbung  ihrer  Rechte  Kenntniß  gehabt  haben.

&amp;amp;  464.  In  Bezug  auf  verfallene  wiederkehrende  Leistungen  und  verfallene  Zinsen  jeder
Art  hat  der  dritte  Inhaber  der  Forderung  die  Einrede  der  Zahlung  gegen  sich  gelten  zu  lassen,
obschon  die  Zahlung  nicht  im  Hypothekenbuche  bemerkt  ist.

ê465.  Ist  eine  Forderung  aus  einem  nichtigen  oder  anfechtbaren  Rechtsgrunde,  oder
eine  nichtige  oder  anfechtbare  Forderung  eingetragen,  oder  ist  eine  Löschung  in  Folge  eines
nichtigen  oder  anfechtbaren  Rechtsgrundes  geschehen,  so  kann  im  ersten  Falle  Löschung  der
eingetragenen  Forderung,  im  zweiten  Falle  Wiederherstellung  der  früheren  Eintragung  verlangt
werden.  Dieses  Recht  kann  nicht  zum  Nachtheile  Dritter,  welche  auf  Grund  der  erfolgten
Eintragung  oder  der  geschehenen  Löschung  Rechte  erworben  haben,  ausgeübt  werden,  ausgenommen
  wenn  dieselben  zur  Zeit  der  Erwerbung  ihrer  Rechte  von  der  Nichtigkeit  oder  Anfechtbarkeit
  der  Forderung  oder  des  Rechtsgrundes  zur  Eintragung  oder  Löschung  Kenntniß  gehabt
  haben.

Dritter  Abschnitt.
Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen.

I.  Entstehung  des  Faustpfandes.

466.  Das  Pfandrecht  an  einer  beweglichen  Sache  entsteht  als  Faustpfand  in  Folge
einer  auf  dessen  Begründung  gerichteten  Willenserklärung  oder  richterlichen  Entscheidung  durch
Uebergabe  der  Sache  an  den  Gläubiger  oder  für  ihn  an  einen  Dritten.

#  467.  Soll  der  Verpfänder  die  Sache  für  den  Pfandgläubiger  inne  behalten,  so  entsteht
kein  Faustpfand.

468.  Der  Uebergabe  einer  Sache  als  Pfand  steht  gleich,  wenn  durch  ein  Rechtsgeschäft
bestimmt  wird,  daß  sich  die  auf  einem  anderen  Grunde  beruhende  Inhabung  einer  Sache  in
eine  Inhabung  derselben  als  Pfand  verwandeln  soll.

#469.  Nur  der  Eigenthümer  der  Sache,  oder  deren  rechtmäßiger  und  redlicher  Besitzer,
Letzterer  jedoch  unbeschadet  der  Rechte  des  Eigenthümers,  kann  ein  Faustpfand  bestellen.
#470.  Die  Verpfändung  einer  fremden  Sache  ist  gültig,  wenn  sie  mit  Einwilligung
des  Eigenthümers  geschieht,  oder  von  ihm  genehmigt  wird,  ingleichen  wenn  der  Verpfänder
Eigenthümer  der  Sache,  oder  der  Eigenthümer  Erbe  des  Verpfänders  wird.
1863.  8
        <pb n="90" />
        (  58  )

II.  Anfang  des  Pfandrechtes.

#471.  Das  Faustpfand  beginnt  mit  der  Uebergabe  des  Pfandes  an  den  Pfandgläubiger,
wenn  die  zu  sichernde  Forderung  bereits  entstanden  ist.  Bei  künftigen  Forderungen  beginnt,
der  früher  geschehenen  Uebergabe  des  Pfandes  ungeachtet,  das  Pfandrecht  erst  mit  dem  Eintritte
der  Wirksamkeit  der  Forderung.

472.  Ist  eine  fremde  bewegliche  Sache  als  Pfand  übergeben  worden,  so  kann  das
Pfandrecht  nicht  eher  beginnen,  als  wenn  der  Eigenthümer  die  Verpfändung  genehmigt  oder
Erbe  des  Verpfänders,  oder  der  Verpfänder  Eigenthümer  der  verpfändcten  Sache  wird.  Unter
mehreren  Pfandrechten  an  derselben  fremden  Sache  wird  es  bei  dem  Eintritte  des  einen  oder
des  anderen  dieser  Ereignisse  so  angesehen,  als  wären  sie  zu  der  Zeit,  wo  sie  der  Nichteigenthümer
  einräumte,  bestellt  worden.

III.  Umfang  des  Pfandrechtes.

473.  Die  verpfändete  Sache  haftet  für  die  Forderung,  zu  deren  Sicherung  sie  dienen
soll,  für  Nebenansprüche,  Zinsen  jeder  Art,  Schäden,  Kosten  der  Kündigung  und  der  Einklagung
  der  Forderung,  und  für  Verwendungen  auf  die  Sache.  Ist  ein  Faustpfand  für  eine  fremde
Schulod  bestellt,  so  haftet  dasselbe  für  die  Nebenansprüche  nur  nach  den  Vorschriften  in  66  1456,
1457.

IV.  Wirkungen  des  Pfandrechtes.

&amp;amp;474.  Der  Pfandgläubiger  ist  berechtigt,  das  Faustpfand  so  lange  zu  besitzen,  bis  er
vollständige  Befriedigung  wegen  der  gesicherten  Forderung  erlangt  hat.

#475.  Während  des  Besitzes  hat  der  Pfandgläubiger  die  Rechte  und  Verbindlichkeiten
des  Verwahrers  einer  fremden  Sache.  Derselbe  darf  das  Pfand  ohne  Einwilligung  des  Verpfänders
  nicht  weiter  verpfänden.

&amp;amp;476.  Ohne  Einwilligung  des  Verpfänders  darf  der  Pfandgläubiger  das  Faustpfand
nicht  benutzen.  Wird  eine  fruchtbringende  Sache  verpfändet,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
daß  dem  Pfandgläubiger  die  Erhebung  der  Früchte  gestattet  sei.

#477.  Ist  der  Pfandgläubiger  zur  Erhebung  von  Früchten  berechtigt,  so  hat  er  über
dieselben  Rechnung  abzulegen  und  deren  Betrag  von  seiner  Forderung  abzurechnen.

#  478.  Sind  die  Früchte  der  Sache  dem  Pfandgläubiger  anstatt  der  Zinsen  überlassen,
so  dienen  sie,  ohne  daß  es  einer  Rechnungsablegung  bedarf,  als  Ersatz  für  die  Zinsen,  soweit
nicht  eine  Umgehung  von  Zinsverboten  bezweckt  wird.

##479.  Der  Faustpfandgläubiger  hat  das  Recht,  die  verpfändete  Sache  zu  verkaufen.
Eine  Pfandklage,  um  sich  den  Besitz  des  Faustpfandes  zu  verschaffen,  hat  er  nicht.

#  480.  Der  Verkauf  des  Pfandes  zur  Befriedigung  des  Pfandgläubigers  muß  in  öffentlicher
  Versteigerung  durch  eine  hierzu  verpflichtete  Person  geschehen.  Handelswaaren  können
durch  verpflichtete  Mäkler  um  den  gangbaren  Marktpreis  aus  freier  Hand  verkauft  werden.
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        (59  )

8481.  Der  Pfandgläubiger  hat,  wenn  der  Verpfänder  oder  ein  Bevollmächtigter  desselben
  an  dem  Orte  der  Zahlung  der  Schuld  anwesend  ist,  vierzehn  Tage  vorher  dem  Verpfänder
  oder  dessen  Bevollmächtigtem  anzuzeigen,  daß  zum  Verkaufe  des  Faustpfandes  geschritten
werden  soll.  Wegen  Unterlassung  dieser  Benachrichtigung  kann  zwar  der  in  Gemähheit  des
480  bewirkte  Verkauf  des  Pfandes  nicht  angefochten  werden,  der  Pfandgläubiger  ist  aber
zum  Ersatze  der  verursachten  Schäden  verpflichtet.

V.  Uebertragung  des  Pfandrechtes.

482.  Durch  Uebertragung  der  Forderung  wird  das  Pfandrecht  nur  dann  übertragen,
wenn  die  Sache  mit  übergeben  wird.

483.  Die  Vorschriften  über  das  Eintretungsrecht  in  96  445,  447,  448  finden
auf  das  Faustpfand  analoge  Anwendung.

VI.  Erlöschung  des  Pfandrechtes.

g484.  Das  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  erlöscht  in  den  Fällen,  wo  Hypotheken

erlöschen,  und  da,  wo  ein  Rechtsgrund  zur  Löschung  einer  Hypothek  vorliegt,  mit  dem  Vorhandensein
  dieses  Rechtsgrundes.

6485.  Dem  Untergange  des  Pfandes  steht  eine  das  Eigenthum  aufhebende  Aenderung
der  Sache  gleich.

§a486.  Das  Faustpfand  erlöscht,  wenn  der  Pfandgläubiger  dem  Verpfänder  die  Sache
zurückgiebt.

VII.  Pfandrecht  durch  Hülfsvollstreckung.

6487.  Wird  in  dem  Hülfsverfahren  die  Hülfe  durch  Beschlagnahme  einer  beweglichen
Sache  vollstreckt,  so  entsteht  dadurch  ein  Pfandrecht.  Der  Verkauf  des  Pfandes  geschieht  durch
das  Gericht.

VIII.  Pfandrecht  durch  Pfändung.

6a488.  Der  Eigenthümer  und  der  Besitzer  eines  Grundstücks,  ferner  Derjenige,  welchem
  die  Inhabung  des  Grundstücks  zum  Zwecke  seiner  Sicherung  eingeräumt  ist,  oder  wer
das  Grundstück  zur  Benutzung  inne  hat,  können,  wenn  dasselbe  widerrechtlicher  Weise  von
Personen  oder  von  fremdem  Vieh  betreten  wird,  der  Person  Sachen  abnehmen  oder  das  Vieh
zurückhalten.  Hierzu  ist  auch  der  Inhaber  eines  auf  einem  fremden  Grundstücke  auszuübenden
Rechtes  befugt,  wenn  dasselbe  durch  ein  widerrechtliches  Betreten  des  Grundstücks  beeinträchtigt
  wird.

49Die  Psändung  darf  nur  auf  frischer  That  und  auf  dem  betretenen  Grundstücke,
oder  auf  einem  an  dasselbe  anstoßenden  Wege  geschehen.  Obrigkeitlich  verpflichtete  Flurwächter
können  rücksichtlich  einzelner  Grundstücke  die  Pfändung  innerhalb  des  ganzen  Bezirkes,  für  welchen
  sie  angestellt  sind,  vornehmen.

8  *
        <pb n="92" />
        (  60  )

490.  Die  Pfändung  muß  mit  möglichster  Schonung  geschehen.  Bietet  der  Gepfändete
statt  des  ihm  abgenommenen  Pfandstücks  ein  andercs  geeignetes  Pfand  an,  so  hat  der  Pfänder
solches  anzunehmen.

&amp;amp;  491.  Eine  Person  kann  nur  festgehalten  werden,  wenn  dieß  zur  Erlangung  eines
Pfandes  oder  zur  Sicherung  der  Rechtsverfolgung  nothwendig  ist.

&amp;amp;492.  Derzjenige,  welcher  gepfändet  werden  soll,  kann,  wenn  ihm  der  Pfänder  unbekannt
  ist,  verlangen,  daß  Letzterer  ihm  bis  in  den  nächsten  Ort  folge  und  das  Pfand  bei  einer
Behörde  an  diesem  Orte  niederlege.

#493.  Der  Pfänder  hat  die  Wahl,  einen  Pfandschilling  von  fünf  Neugroschen  oder
Ersatz  der  verursachten  Schäden  von  dem  Gepfändeten  zu  fordern.  Für  den  Pfandschilling,
sowie  für  Schäden  und  Kosten  haftet  die  abgepfändete  Sache  als  Pfand.

#494.  Der  Pfänder  muß  bei  Verlust  seines  Pfandrechtes  die  Pfändung  innerhalb
achtundvierzig  Stunden  bei  der  zuständigen  Gerichtsbehörde  anzeigen.

Vierter  Abschnitt.

Verpfändung  von  Rechten.
1.  Verpfändung  von  Gerechtigkeiten.

§495.  Berechtigungen,  welche  ein  Folium  im  Grundbuche  erhalten  haben,  können  verpfindet
  werden.  Ihre  Verpfändung  wird  nach  den  über  das  Pfandrecht  an  Grundstücken  geltenden
  Vorschriften  beurtheilt,  soweit  nicht  die  Natur  des  Gegenstandes  etwas  Anderes  mit
sich  bringt.

#496.  Von  den  Dienstbarkeiten  kann  nur  der  Nießbrauch  verpfändet  werden.  Zur
Verpfändung  des  Nießbrauches  an  beweglichen  und  unbeweglichen  Sachen  gehört  Uebergabe
dieser  Sachen.  Die  Verpfändung  des  Nießbrauches  an  Forderungen  richtet  sich  nach  den  über
die  Verpfändung  der  letzteren  geltenden  Vorschriften.

497.  Die  Verpfändung  des  Nießbrauches  gilt  als  Ueberlassung  der  Ausübung  desselben.
  Der  Pfandgläubiger  hat  das  Recht,  die  Früchte  zu  erheben,  muß  darüber  Rechnung  ablegen
  und  deren  Betrag  von  seiner  Forderung  abrechnen.

498.  Das  Pfandrecht  ohne  die  dadurch  gesicherte  Forderung  kann  nicht  Gegenstand
eines  Pfandrechtes  sein.

II1.  Verpfändung  von  Werthpapieren.

*499.  Auf  den  Inhaber  gestellte  Werthpapiere,  ingleichen  auf  benannte  Personen  ausgestellte
  Antheilscheine  bei  Vereinsunternehmungen  können  nur  durch  Uebergabe  an  den  Gläubiger
  verpfändet  werden.  Es  gelten  dabei  die  Vorschriften  über  das  Faustpfand.  Der  Verkauf
  des  Pfandes  kann  durch  verpflichtete  Mäkler  nach  dem  Curswerthe  aus  freier  Hand

geschehen.
        <pb n="93" />
        (61  )

#500.  Können  auf  verpfändete  Werthpapiere  oder  auf  dazu  gehörige  Anweisungen
andere  Werthpapiere,  Capitalscheine,  Zinsleisten,  Zinsscheine,  Gewinnantheilscheine  erhoben
werden,  so  ist  der  Pfandgläubiger  berechtigt,  dieselben  zu  erheben  und  als  Pfand  zu  behalten.

*50  1.  Wird  ein  verpfändetes  Werthpapier  zahlbar,  so  hat  der  Pfandgläubiger  den  Betrag
  zu  erheben  und  sich  daraus,  wenn  die  durch  das  Pfand  gesicherte  Forderung  fällig  ist,
bezahlt  zu  machen.  Ist  seine  Forderung  nicht  fällig,  so  kann  er  den  erhobenen  Betrag  zu  seiner
  Sicherung  inne  behalten.

ul.  Verpfändung  von  Forderungen.

6é  502.  Forderungen,  welche  in  das  Hypothekenbuch  eingetragen  sind,  können  nur  durch
Eintragung  der  auf  ihre  Verpfändung  gerichteten  Willenserklärung  verpfändet  werden.  Die
Verpfändung  einer  anderen  Forderung  ist  nur  zulässig,  wenn  letztere  auf  eine  Geldleistung
gerichtet  und  eine  Urkunde  darüber  ausgestellt  ist;  ihre  Verpfändung  geschieht  durch  Uebergabe
der  Urkunde  nach  den  Vorschriften  über  das  Faustpfand.

6é  503.  Die  Verpfändung  der  Forderung  ist  als  eine  auf  den  Fall  der  Nichtzahlung
des  dadurch  gesicherten  Anspruches  geschehene  Abtretung  der  Forderung  zum  Zwecke  der  Erhebung
  und  nöthigenfalls  Einklagung  zu  betrachten.  Ist  die  Forderung  erhoben,  so  hat  der
Pfandgläubiger,  wenn  seine  Forderung  fällig  ist,  sich  durch  den  erhobenen  Betrag  nach  Höhe
derselben  bezahlt  zu  machen,  und  wenn  sie  nicht  fällig  ist,  den  Betrag  zu  seiner  Sicherung  inne
zu  behalten.

&amp;amp;  b504.E  Bei  einer  verpfändeten  hypothekarischen  Forderung  kann  der  Pfandgläubiger
statt  der  Erhebung  oder  Einklagung  der  Forderung  nach  eingetretener  Verfallzeit  seiner  Forderung
  verlangen,  daß  die  verpfändete  Forderung  bis  zum  Betrage  seiner  Forderung  auf  seinen
  Namen  im  Hypothekenbuche  umgeschrieben  werde.

Vierte  Abtheilung.
Von  den  neallasten.

I.  Reallasten  überhaupt.
§505.  Ein  Grundstück  kann,  soweit  nicht  ein  Gesetz  entgegensteht,  in  der  Weise  belastet
  werden,  daß  dessen  Eigenthümer  dem  jedesmaligen  Eigenthümer  eines  bestimmten  anderen
Grundstücks  oder  einer  bestimmten  Person  etwas  gebe  oder  zu  deren  Vortheile  etwas  thue.

§506.  Reallasten  entstehen  durch  Eintragung  in  das  Grundbuch.  Rechtsgründe  zur
Eintragung  in  das  Grundbuch  sind:  Vertrag,  letzter  Wille  und  richterliche  Entscheidung.

&amp;amp;  507.  Sind  Beschränkungen  des  Eigenthümers  hinsichtlich  der  freien  Verfügung  über
das  Grundstück  in  das  Grundbuch  eingetragen,  so  kann  derselbe  nur  mit  Einwilligung  Derjenigen,
  zu  deren  Gunsten  jene  Beschränkungen  bestehen,  eine  Reallast  auflegen.
        <pb n="94" />
        (  62  )

*508.  Reallasten  erlöschen  durch  Untergang  des  Grundstücks,  auf  welchem  sie  haften,
durch  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  sie  bestellt  sind,  und  durch  Löschung  im  Grundbuche  vermöge
  eines  auf  Aufhebung  der  Reallast  gerichteten  Rechtsgrundes.  Rechtsgründe  zur  Löschung
sind:  Wegfall  des  berechtigten  Grundstücks  oder  der  berechtigten  Person,  Vereinigung  des
Eigenthums  an  dem  belasteten  Grundstücke  mit  der  Berechtigung,  Vertrag,  letzter  Wille  und
richterliche  Entscheidung.

*  509.  Wenn  bei  einer  Reallast,  welche  einer  bestimmten  Person  zusteht,  der  jetzige
Berechtigte  unbekannt  ist,  so  kommen  die  Vorschriften  im  6  461  zur  Anwendung.

*&amp;amp;  510.  Die  aus  der  Reallast  entstehenden  Verbindlichkeiten  hat  der  jedesmalige  Eigenthümer
  des  belasteten  Grundstücks  zu  erfüllen.  Mit  Ausnahme  des  Falles  der  Zwangsversteigerung
  haftet  der  Nachfolger  im  Eigenthume  auch  für  die  unter  seinem  Vorgänger  fillig
gewordenen,  nicht  berichtigten  Leistungen.  Doch  hat  der  Nachfolger,  welcher  die  von  seinem
Vorgänger  nicht  abgeführten  Rückstände  berichtigt,  das  Recht,  von  demselben  Ersatz  zu  verlangen.


511.  Das  Recht  auf  die  einzelnen  Leistungen  ist  nach  den  Vorschriften  über  Forderungen
  zu  beurtheilen.  Wegen  der  Rückstände  gilt  die  Bestimmung  im  §  417.

&amp;amp;  512.  Rechtsbesitz  findet  bei  Reallasten  nicht  statt.

*513.  Wegen  der  Reallasten  bedarf  es  zu  Grundstücksabtrennungen  der  Einwilligung
der  Berechtigten  nicht;  es  sind  aber  die  theilbaren  Reallasten  verhältnißmäßig  auf  das  Trennstück
  zu  legen.  Das  mit  der  Last  ursprünglich  belegte  Grundstück  bleibt,  sofern  es  nicht  des
Auspruches  entlassen  wird,  wegen  des  auf  das  Trennstück  gelegten  Antheiles  der  Reallasten
aushülflich  verhaftet.

&amp;amp;514.  Soll  im  Falle  einer  Grundstücksabtrennung  ein  verhältnißmäßiger  Theil  der
Reallasten  auf  das  Trennstück  nicht  gelegt  werden,  letzteres  vielmehr  von  denselben  befreit  sein,
so  bedarf  es  hierzu  der  Einwilligung  der  Berechtigten,  doch  kann  diese  durch  die  zuständige
Behörde  ergänzt  werden,  wenn  wegen  verhältnißmäßiger  Geringfügigkeit  der  Last  oder  des
abzutrennenden  Theiles  kein  Nachtheil  für  die  Berechtigten  aus  der  Abtrennung  zu  befürchten
ist.  Die  ohne  Vorbehalt  erklärte,  ingleichen  die  durch  die  Behörde  ergänzte  Einwilligung  des
Berechtigten  gilt  als  Verzicht  auf  das  Recht  an  dem  Trennstücke.

II.  Auszug,  Leibrente  und  eiserne  Capitalien.

&amp;amp;515.  Wenn  bei  Veräußerung  eines  Grundstücks  ein  Auszug  auf  demselben  vorbehalten
  wird,  oder  wenn  der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  dasselbe  durch  letzten  Willen  mit
einem  Auszuge  belastet,  ingleichen  wenn  ein  verzinsliches  Capital  als  eisernes  Capital  auf  ein
bestimmtes  Grundstück  gelegt  wird,  so  hat  der  auf  den  Auszug  oder  das  eiserne  Capital  Berechtigte,
  selbst  ohne  eine  darauf  gerichtete  Bestimmung,  das  Recht,  zu  verlangen,  daß  der  Aus-
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        (  63  )

zug  oder  das  eiserne  Capital  in  das  Hypothekenbuch  unter  den  Forderungen  eingetragen  wird.
Diese  Eintragung  hat  die  Wirkung,  daß  der  Auszug  oder  das  eiserne  Capital  die  Eigenschaft
einer  Reallast  erhält.

*  516.  Eine  solche  Eintragung  findet,  ungeachtet  der  Widersprüche  hypothekarischer
Gläubiger,  statt.  Der  Auszug  wird  ohne  Angabe  der  Werthssumme  eingetragen.

&amp;amp;  517.  Leibrenten  erlangen  die  Eigenschaft  einer  Reallast  durch  Eintragung  der  jährlichen
  Renten  nach  ihrem  Geldwerthe  in  das  Hypothekenbuch;  die  Eintragung  kann  nur  verlangt
  werden,  wenn  durch  Vertrag  oder  letzten  Willen  bestimmt  ist,  daß  sie  die  Eigenschaft
einer  Reallast  haben  sollen.

*518.  Auszug,  eiserne  Capitalien  und  Leibrenten  genießen  im  Uebrigen  in  Folge  der
Eintragung  die  Rechte  der  Hypotheken,  mit  Ausnahme  der  in  §§  418,  442  bis  449  angegebenen.


&amp;amp;519.  Gläubiger,  deren  Hypothek  dem  Auszuge,  der  Leibrente  oder  dem  eisernen  Capitale
  dem  Alter  nach  vorgeht,  sind,  wenn  sie  nicht  in  die  Belegung  des  Grundstücks  mit
diesen  Lasten  eingewilligt  haben,  zu  verlangen  berechtigt,  daß  das  Gericht  die  Zwangsverstcigerung
  unter  Annahme  doppelter  Gebote,  einmal  auf  das  Grundstück  mit  der  Last  des  Auszuges,
  der  Leibrente  oder  des  eisernen  Capitals,  sodann  auf  das  Grundstück  ohne  diese  Lasten
bewerkstellige.  Ergiebt  sich,  daß  die  älteren  hypothekarischen  Gläubiger  durch  Ueberweisung
dieser  Lasten  an  den  Ersteher  benachtheiligt  werden,  so  ist  das  Grundstück  ohne  dieselben  dem
Ersteher  zuzuschlagen,  im  entgegengesetzten  Falle  die  Versteigerung  mit  diesen  Lasten  fortzusetzen.


Fünfte  Abtheilung.
Von  den  Dienstbarkeiten.
Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.
§520.  Dienstbarkeit  ist  das  zum  Vortheile  eines  bestimmten  Grundstücks  oder  einer
bestimmten  Person  bestehende  Recht  an  einer  fremden  Sache,  vermöge  dessen  deren  Eigenthümer
  rücksichtlich  dieser  Sache  etwas  zu  dulden  oder  zu  unterlassen  hat.  Es  giebt  keine  Dienstbarkeit
  an  einer  eigenen  Sache,  und  keine  Dienstbarkeit  an  einer  Dienstbarkeit.
§521.  Soweit  nicht  ein  Gesetz  entgegensteht,  kann  jede  zum  Vortheile  des  Berechtigten
  gereichende  Art  der  Nutzungen  einer  fremden  Sache  Gegenstand  einer  Dienstbarkeit  sein,
selbst  wenn  dadurch  dem  Berechtigten  nur  eine  Annehmllichkeit  verschafft  wird.
;522.  Eine  Dienstbarkeit  kann  nicht  darin  bestehen,  daß  der  Eigenthümer  der  dienenden
  Sache  etwas  gebe  oder  thue.  Soll  eine  solche  Verpflichtung  mit  einer  Dienstbarkeit  verbunden
  sein,  so  gelten  darüber  die  Vorschriften  über  die  Reallasten.
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        (  64  )

&amp;amp;523.  Es  ist  zulässig,  daß  der  Berechtigte  für  die  Dienstbarkeit  eine  Gegenleistung  zu
entrichten  hat.

(524.  Dienstbarkeiten  sind  mit  möglichster  Schonung  des  Eigenthums  auszuüben.

525.  Die  Vorrichtungen  zu  Ausübung  einer  Dienstbarkeit  hat  der  Berechtigte  herzustellen
  und  zu  erhalten.

*526.  Der  Eigenthümer  der  dienenden  Sache  muß  dem  Berechtigten  alle  Handlungen
gestatten,  ohne  welche  die  Dienstbarkeit  nicht  ausgeübt  werden  kann,  und  sich  aller  Verfügungen
über  die  dienende  Sache  enthalten,  durch  welche  die  Dienstbarkeit  gehindert  oder  gestört  werden
  würde.

*527.  Soveit  die  Dienstbarkeit  eine  gleichartige  Benutzung  der  dienenden  Sache  von
Seiten  des  Eigenthümers  zuläßt,  und  die  Dienstbarkeit  mit  einem  Verbietungsrechte  gegen  ihn
in  dieser  Richtung  nicht  erworben  ist,  hat  der  Eigenthümer  das  Recht  zu  der  gleichartigen  Benutzung
  und  zu  Bestellung  von  gleichartigen  Dienstbarkeiten  an  Andere.

*528.  Hypothekarische  Gläubiger,  welche  einer  durch  Vertrag  oder  letzten  Willen  bestellten
  Dienstbarkeit  dem  Alter  nach  vorgehen,  können  im  Falle  einer  Zwangsversteigerung
das  im  §  519  bestimmte  Verfahren  verlangen.

§529.  Treffen  mehrere  Dienstbarkeiten  an  derselben  Sache  zusammen,  welche  nicht
oder  nicht  unbeschränkt  neben  einander  ausgeübt  werden  können,  so  hat  die  ältere  Dienstbarkeit
den  Vorzug  vor  der  jüngeren.  Sind  die  Dienstbarkeiten  gleichzeitig  bestellt,  so  muß  jeder
Berechtigte,  wenn  dadurch  eine  Ausübung  der  mehreren  Dienstbarkeiten  neben  einander  ermöglicht
  werden  kann,  zu  Gunsten  der  Anderen  verhältnißmäßig  etwas  nachlassen,  entweder  rücksichtlich
  des  Umfanges  oder  rücksichtlich  der  Zeit  der  Ausübung.  Können  hierdurch  die  mehreren
Dienstbarkeiten  nicht  erhalten  werden,  so  entscheidet  das  Loos.

*530.  Der  Rechtsbesitz  bei  Dienstbarkeiten  ist,  soweit  es  die  Natur  derselben  zuläßt,
nach  den  Vorschriften  über  den  Besitz  an  Sachen  zu  beurtheilen.

*531.  Kommen  bei  Dienstharkeiten  wiederkehrende  Gegenleistungen  des  Berechtigten
an  den  Eigenthümer  des  dienenden  Grundstücks  vor,  so  findet  bei  den  Gegenleistungen  Rechtsbesitz
  statt.

*532.  Derjenige,  welchem  eine  Dienstbarkeit  zusteht,  hat  gegen  Jeden,  welcher  die
Ausübung  derselben  hindert  oder  stört,  eder  die  Dienstbarkeit  auf  Grund  eincs  angeblich  ihm
zustehenden  Rechtes  bestreitet,  eine  Klage  auf  Anerkennung  der  Dienstbarkeit,  Beseitigung  des
Hindernisses  und  Wiederherstellung  des  vorigen  Zustandes,  Ersatz  des  zugefügten  Schadens
und  Androhung  einer  Strafe  für  weitere  Störungen.

*533.  Der  Kläger  hat  den  Beweis  der  Dienstbarkeit  zu  führen,  selbst  wenn  er  sich
im  Rechtsbesitze  befindet  und  selbst  wenn  er  durch  richterliches  Erkenntniß  in  demselben  geschützt
worden  ist.
        <pb n="97" />
        (  65  )

&amp;amp;  534.  Wird  die  Klage  wider  eine  Person  angestellt,  welche  die  dienende  Sache  im
fremden  Namen  inne  hat,  oder  durch  Ausübung  eines  Rechtes  im  Namen  eines  Dritten  die
Dienstbarkeit  gestört  hat,  so  kann  sie  die  Klage  von  sich  abwenden,  wenn  sie  Denjenigen  nennt,
in  dessen  Namen  sie  die  Sache  inne  hat,  oder  für  den  sie  das  Recht  ausgeübt  hat,  und  dieser
den  Rechtsstreit  an  ihrer  Stelle  übernimmt.  Sovweit  sie  selbst  eine  Verschuldung  trifft,  bleibt
sie  dessenungeachtet  verpflichtet.

Zweiter  Abschnitt.
Grunddienstbarkeiten.

1.  Wesen  der  Grunddienstbarkeiten.

*  535.  Eine  Dienstbarkeit,  welche  zum  Vortheile  eines  bestimmten  Grundstücks  an
einem  anderen  Grundstücke  besteht,  ist  eine  Grunddienstbarkeit.  Selbst  wenn  sie  dem  Eigenthümer
  des  herrschenden  Grundstücks  nur  für  seine  Person  bestellt  ist,  gilt  sie  mit  dieser  Beschränkung
  als  Grunddienstbarkeit.

536.  Grunddienstbarkeiten  können  weder  dem  Rechte,  noch  der  Ausübung  nach  von
dem  herrschenden  Grundstücke  getrennt  und  auf  ein  anderes  Grundstück  übertragen  werden.

Ebensowenig  können  sie  von  dem  dienenden  Grundstücke  auf  ein  anderes  Grundstück  übertragen
  werden.

*537.  Eine  Grunddienstbarkeit  kann  nur  ausgeübt  werden,  soweit  es  das  Bedürfniß
des  herrschenden  Grundstücks,  oder  die  Benutzung  desselben  erfordert.  Zu  anderen  Zwecken
und  zu  Gunsten  Dritter  kann  die  Dienstbarkeit  nicht  ausgeübt  werden.

538.  Grunddienstbarkeiten  haften  auf  dem  ganzen  herrschenden  und  ganzen  dienenden
Grundstücke.  Sie  können  nach  ideellen  Theilen  weder  erworben  werden,  noch  erlöschen.

6539.  Eine  ideelle  Theilung  des  herrschenden  oder  dienenden  Grundstücks  ändert  die
Grunddienstbarkeit  nicht.  Auch  bei  einer  natürlichen  Theilung  besteht  sie  für  alle  Theile  oder
an  allen  Theilen  fort,  ausgenommen  wenn  sie  sich  ausschließlich  auf  einen  natürlichen  Theil
des  herrschenden  oder  dienenden  Grundstücks  beschränkt,  welchenfalls  nach  der  Theilung  nur
dieser  Theil  als  herrschendes  oder  dienendes  Grundstück  gilt.  Weder  die  ideelle  noch  die  natürliche
  Theilung  darf  eine  größere  Belästigung  des  dienenden  Grundstücks  zur  Folge  haben.

II.  Einzelne  Grunddienstbarkeiten.
540.  Soveit  nicht  Gesetze  gewisse  Dienstbarkeiten  für  unzulässig  erklären,  kann  jede
Art  der  Nutzung,  welche  ein  Grundstück  dem  anderen  zu  gewähren  geeignet  ist,  Gegenstand
einer  Grunddienstbarkeit  sein.  Das  Recht,  die  gesammten  Nutzungen  eines  fremden  Grundstücks

  zu  ziehen,  oder  eine  Wohnung  auf  demselben  zu  benutzen,  kann  nicht  als  Grunddienstbarkeit
  bestehen.

1863.  9
        <pb n="98" />
        (66  )

541.  Besteht  eine  Grunddienstbarkeit  in  der  Befugniß,  auf  der  Mauer,  dem  Gewölbe,
  der  Säule,  oder  sonst  einer  Bauanlage  des  Nachbars  ein  Bauwerk  ruhen  zu  lassen,  so
hat  der  Verpflichtete  die  Unterlagen  in  dem  Zustande  zu  erhalten,  welchen  sie  zur  Zeit  der
Auflegung  der  Last  gehabt  haben,  und  dieselben,  wenn  sie  baufällig  werden,  herzustellen.

6§542.  In  der  Dienstbarkeit,  Balken  oder  andere  Baustücke  in  die  Wand  oder  Mauer
des  Nachbars  einzulegen,  ist  das  Recht  enthalten,  die  schadhaft  oder  unbrauchbar  gewordenen
Balken  oder  anderen  Baustücke  wieder  herzustellen  oder  durch  neue  zu  ersetzen.

543.  Bei  der  Dienstbarkeit  der  Dachtraufe  hat  der  Berechtigte  zwischen  dem  Herabfallen
  des  Regenwassers  in  Tropfen  und  der  Leitung  desselben  in  Röhren  oder  Rinnen  zu
wählen  und  sofern  dadurch  das  dienende  Grunostück  nicht  mehr  belästigt  wird,  die  Befugniß,
die  getroffene  Wahl  zu  ändern,  auch  den  Tropfenfall  höher  oder  niedriger  zu  legen  und  die
Bauart  seines  Daches  zu  ändern,  selbst  wenn  damit  eine  Aenderung  im  Tropfenfalle  oder  in
der  Röhren=  oder  Rinnenleitung  verbunden  ist.

544.  Das  Lichtrecht  besteht  darin,  daß  auf  dem  dienenden  Grundstücke  nichts  vorgenommen
  werden  darf,  wodurch  das  für  die  Oeffnung  oder  den  Raum,  worauf  sich  die
Dienstbarkeit  bezieht,  bezweckte  Licht  entzogen  oder  geschmälert  wird.

*  545.  Ist  das  Lichtrecht  in  Bezug  auf  ein  Fenster  ohne  nähere  Bestimmung  gestattet,
so  darf  dem  Berechtigten  der  Einfall  des  Lichtes  vom  freien  Himmel  nicht  weiter,  als  bis  zur
Höhe  eines  halben  rechten  Winkels  von  der  Sohlbank  des  Fensters  aufwärts  entzogen  werden.
Wenn  das  Lichtrecht  einem  Gebäude  im  Allgemeinen  gestattet  worden  ist,  so  ist  die  Höhe  des
halben  rechten  Winkels  lediglich  nach  den  Lichtöffnungen  im  Erdgeschosse  zu  bemessen.

*546.  Das  Recht  der  Aussicht  giebt  die  Befugniß,  auf  dem  dienenden  Grundstücke
  jede  neue  Anlage  zu  verwehren,  durch  welche  die  bezweckte  Aussicht  entzogen  oder
geschmälert  wird.

*  547.  Das  Recht,  ein  Fenster  in  fremder  oder  gemeinschaftlicher  Mauer  zu  haben,
ertheilt  auch  das  Lichtrecht,  das  Recht  zur  Aussicht  aber  nur,  wenn  es  besonders  erworben
worden  ist.

*  548.  Das  Recht  des  Fußsteiges  umfaßt  die  Befugniß,  auf  dem  Steige  zu  gehen
und  soweit  es  die  Oertlichkeit  gestattet,  darauf  Lasten  zu  tragen  und  sich  von  Menschen  tragen
zu  lassen.

*  549.  Das  Recht  des  Fahrweges  enthält  zugleich  das  Recht  des  Fußsteiges.  Der
Berechtigte  darf  auf  dem  Fahrwege  fahren,  reiten  und  Vieh  führen,  nicht  aber  schwere  Lasten
schleifen  oder  freigelassenes  Vieh  treiben.

§  550.  Das  Recht  des  Viehtriebes  umfaßt  nicht  das  Recht  zum  Fahren.  Der  Berechtigte
  muß  für  den  Schaden  haften,  welcher  durch  das  Uebertreten  des  Viehes  verursacht
        <pb n="99" />
        (67)

wird,  darf  aber  zur  Abwendung  von  Schaden  den  Viehweg  vermachen,  soweit  es  ohne  Nachtheil
  für  den  Eigenthümer  des  dienenden  Grundstücks  geschehen  kann.

551.  Wenn  ein  Fußsteig,  eine  Viehtreibe  oder  ein  Fahrweg  ohne  nähere  Bezeichnung
der  Richtung  oder  Breite  bestellt  oder  die  Ersitzungszeit  hindurch  in  verschiedenen  Richtungen
ausgeübt  worden  ist,  so  kann  auf  Antrag  des  Berechtigten  oder  Verpflichteten  derjenige  Theil
des  dienenden  Grundstücks,  auf  welchem  die  Dienstbarkeit  ausgeübt  werden  soll,  mit  Berücksichtigung
  des  Zweckes  der  Dienstbarkeit,  der  Oertlichkeit  des  herrschenden  und  dienenden
Grundstücks  und  mit  möglichster  Schonung  des  letzteren  festgestellt  werden;  es  hat  jedoch  diese
Feststellung  nicht  die  Befreiung  der  übrigen  Theile  des  dienenden  Grundstücks  von  der  Dienstbarkeit
  zur  Folge,  vielmehr  kann,  wenn  sich  die  für  die  Anweisung  der  Richtung  oder  Breite
maßgebenden  Verhältnisse  ändern,  oder  der  angewiesene  Theil  des  dienenden  Grundstücks

untergeht,  auf  Antrag  des  Berechtigten  oder  Verpflichteten  die  Dienstbarkeit  auf  andere  Theile
des  dienenden  Grundstücks  verlegt  werden.  "

&amp;amp;  552.  Ist  die  Richtung  des  Fußsteiges,  der  Viehtreibe  oder  des  Fahrweges  bei  der
Bestellung  bestimmt  oder  während  der  Ersitzungszeit  nur  eine  Richtung  beobachtet  worden,
so  kann  weder  der  Berechtigte  noch  der  Verpflichtete  die  Verlegung  verlangen.

GE  553.  Giebt  für  die  Breite  des  Fußsteiges  oder  des  Fahrweges  weder  die  Absicht  der
Betheiligten,  noch  der  Zweck  des  Weges,  noch  die  Ersitzung  einen  Anhalt,  so  ist  anzunehmen,
daß  der  Fußsteig  eine  Breite  von  drei  und  der  Fahrweg  von  acht  Fuß  haben  soll.

*  551.  Des  Fußsteiges  oder  Fahrweges  darf  sich,  wenn  es  im  Zwecke  der  Dienstbarkeit
liegt,  neben  dem  Berechtigten  auch  jeder  Andere  bedienen,  welcher  entweder  auf  das  herrschende
Grundstück  oder  von  da  zurück  gelangen  will.

*555.  Besteht  eine  Grunddienstbarkeit  in  dem  Rechte,  Flüssigkeiten  auf  ein  fremdes
Grundstück  abzuleiten,  oder  durch  dasselbe  zu  leiten,  oder  von  dem  fremden  Grundstücke  auf
das  herrschende  Grundstück  hinzuleiten,  so  muß  der  Eigenthümer  des  letzteren  die  dazu  bestimmten
  Gräben,  Canäle,  Schleußen,  Röhren  und  Rinnen  in  Stand  erhalten,  insbesondere
erforderlichen  Falles  decken  und  reinigen.

III.  Rechtsbesitz  bei  Grunddienstbarkeiten.

*556.  Der  Rechtsbesitz  bei  Grunddienstbarkeiten  setzt  den  Besitz  des  Grundstücks
voraus,  zu  dessen  Vortheile  die  Dienstbarkeit  ausgeübt  wird.

557.  An  Grunddienstbarkeiten,  welche  zu  ihrer  Ausübung  eine  Anlage  oder  Vorrichtung
  auf  dem  dienenden  Grundstücke  erfordern,  wird  der  Rechtsbesitz  durch  Herstellung  der
Anlage  oder  Vorrichtung  erworben.

*558.  Geht  eine  Dienstbarkeit  dahin,  daß  auf  dem  dienenden  Grundstücke  Etwas  unterlassen
  werden  soll,  so  wird  der  Rechtsbesitz  erworben,  wenn  der  Eigenthümer  des  dienenden

9*
        <pb n="100" />
        (  68  )

Grundstücks  der  Dienstbarkeit  zuwider  zu  handeln  versucht,  jedoch  auf  wörtlichen  oder  thatsächlichen
  Widerspruch  davon  akbestanden  hat,  oder  wenn  die  Dienstbarkeit  eingeräumt  oder
anerkannt  worden  ist.

§559.  Besteht  eine  Grunddienstbarkeit  in  der  Vornahme  einzelner  von  Zeit  zu  Zeit
vorkommender  Handlungen  des  Berechtigten,  so  wird  der  Rechtsbesitz  durch  diese  Handlungen
erworben.

560.  Gegen  Diejenigen,  welche  Rechte  an  der  dienenden  Sache  oder  den  Besitz  derselben
  haben,  kann  der  Besitzer  der  Dienstbarkeit  nur  dann  Schutz  im  Besitze  verlangen,  wenn
sein  Besitz  bei  Dienstbarkeiten,  welche  eine  Anlage  oder  Vorrichtung  voraussetzen,  oder  in  Folge
welcher  auf  dem  dienenden  Grundstücke  Etwas  unterlassen  werden  muß,  wenigstens  ein  Jahr
lang  gedauert  hat,  bei  Dienstbarkeiten  aber,  welche  in  Ausübung  einzelner  von  Zeit  zu  Zeit
wiederkehrender  Handlungen  bestehen,  wenigstens  drei  Besitzhandlungen  vorgekommen  sind,  von
welchen  die  neueste  in  das  letzte  Jahr  vor  der  Störung  fällt  und  wenigstens  ein  Jahr  von  der
ersten  Besitzhandlung  entfernt  ist.  In  allen  vorgedachten  Fällen  gilt  Hinzurechnung  des  Besitzes
  der  Vorgänger  im  Eigenthume  des  herrschenden  Grundstücks.

*561.  Durch  Personen,  welche  zwar  zu  den  Besitzhandlungen  keinen  Auftrag  haben,
jedoch  diese  in  der  Meinung,  daß  die  Dienstbarkeit  dem  Grundstücke  zustehe,  vornehmen,  kann
der  Rechtsbesitz  erhalten  werden.

*  562.  Der  Rechtsbesitz  einer  Grunddienstbarkeit  geht  verloren  mit  dem  Besitze  des
Grundstücks,  zu  dessen  Vortheile  die  Dienstbarkeit  ausgeübt  wurde,  ingleichen  wenn  der  Besitzer
  des  Grundstücks  den  Willen  aufgiebt,  die  Dienstbarkeit  auszuüben,  wenn  ein  Zustand
hergestellt  wird,  welcher  die  Ausübung  der  Dienstbarkeit  für  die  Dauer  unmöglich  macht,  und
bei  Dienstbarkeiten,  welche  auf  eine  Unterlassung  gehen,  durch  eine  der  Dienstbarkeit  zuwiderlaufende
  Handlung.

IV.  Corfessorienklage  bei  Grunddienstbarkeiten.

*  563.  Die  Klage  auf  Geltendmachung  einer  Dienstbarkeit,  Confessorienklage,  steht  dem
Eigenthümer  des  herrschenden  Grundstücks  zu.

564.  Befindet  sich  das  herrschende  Grundstück  im  Miteigenthume,  so  kann  jeder  Miteigenthümer
  wegen  der  Dienstbarkeit  kllagen.  Steht  das  dienende  Grundstück  im  Miteigenthume,
so  kann  jeder  Miteigenthümer  wegen  der  Dienstbarkeit  verklagt  werden.

*  565.  Der  Kläger  hat  das  Eigenthum  an  dem  herrschenden  Grundstücke,  die  Dienstbarkeit
  und  die  Störung  zu  beweisen.

*566.  Wer  in  redlichem  Glauben  und  mit  einem  zur  Bestellung  der  Dienstbarkeit
geeigneten  Rechtsgrunde  den  Rechtsbesitz  einer  Dienstbarkeit  erworben  hat,  kann,  unbeschadet
der  Rechte  des  Eigenthümers  des  dienenden  Grundstücks,  die  Confessorienklage  erheben.
        <pb n="101" />
        (69  )

V.  Erwerbung  der  Grunddienstbarkeiten.

&amp;amp;567.  Grunddienstbarkeiten  werden  erworben  durch  vertragsmäßige  oder  letztwillige
Bestellung.

#568.  Eine  Grunddienstbarkeit  kann  nur  von  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks,
welches  dienstbar  werden  soll,  und  nur  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks,  welches  herrschend
werden  soll,  bestellt  werden.

*569.  Die  Einwilligung  Desjenigen,  welchem  der  Nießbrauch  an  einem  Grundstücke
zusteht,  ist  zur  Bestellung  einer  Grunddienstbarkeit  an  demselben  nicht  erforderlich.  Ist  aber
der  Nießbrauch  in  das  Grundbuch  eingetragen,  so  darf  eine  Dienstbarkeit,  welche  ohne  Einwilligung
  des  Nießbrauchers  bestellt  wird,  nicht  zu  dessen  Nachtheile  ausgeübt  werden.

6570.  Zur  Bestellung  einer  Grunddienstbarkeit  an  einem  im  Miteigenthume  befindlichen
  Grundstücke  ist  die  Einwilligung  der  sämmtlichen  Miteigenthümer  erforderlich.  Hat  ein
einzelner  Miteigenthümer  an  dem  gemeinschaftlichen  Grundstücke  eine  Grunddienstbarkeit  ohne
Einwilligung  der  übrigen  Miteigenthümer  bestellt,  so  muß  er  für  seine  Person  die  Dienstbarkeit
anerkennen,  und  sie  gilt  als  an  dem  ganzen  Grundstücke  bestellt,  wenn  er  alleiniger  Eigenthümer
desselben  wird.  »

8571.MiteigenthümerkönnenzumBesteneinesimalleinigenEigenthumeeinesMits
eigenthümers  befindlichen  Grundstücks  eine  Grunddienstbarkeit  an  ihrem  gemeinschaftlichen
Grundstücke  bestellen.

8  572.  Ist  für  ein  Grundstück,  welches  im  Miteigenthume  steht,  einem  einzelnen  Mit—
eigenthümer  eine  Grunddienstbarkeit  bestellt  worden,  so  gilt  sie  als  sämmtlichen  Miteigenthü—
mern  bestellt.

&amp;amp;573.  Wer  widerrufliches  Eigenthum  an  dem  Grundstücke  hat,  kann  eine  Dienstbarkeit
an  demselben  nicht  bestellen.

8  574.  Durch  Vertrag  entsteht  die  Dienstbarkeit  ohne  Weiteres,  wenn  die  Absicht  der
Betheiligten  auf  die  sofortige  Entstehung  derselben  gerichtet  ist.  Erwerbung  des  Rechtsbesitzes
ist  zur  Erwerbung  des  Rechtes  nicht  erforderlich.

6575.  Eine  stillschweigende  vertragsmäßige  oder  letztwillige  Bestellung  einer  Dienstbarkeit
  findet  namentlich  statt,  wenn  Jemand  zwei  Grundstücke  eigenthümlich  besitzt,  deren  eines
das  andere  durch  eine  Anlage  oder  Vorrichtung  belästigt  und  das  Eigenthum  eines  dieser  Grundstücke
  auf  einen  Anderen,  oder  beider  Grundstücke  auf  verschiedene  Personen,  ohne  Beseitigung
der  Anlage  oder  Vorrichtung  übergeht.

§  576.  Durch  richterliche  Entscheidung  entsteht  eine  Grunddienstbarkeit,  wenn  der  Richter
im  Theilungsverfahren  oder  sonst  die  Dienstbarkeit  für  bestellt  erklärt  und  die  Entscheidung
Rechtskraft  erlangt  hat.

*577,.  Grunddienstbarkeiten  werden  durch  Ausübung  während  eines  Zeitraums  von
dreißig  Jahren  mittelst  Ersitzung  erworben.
        <pb n="102" />
        N0  )

578.  Der  Besitz  der  Dienstbarkeit  muß  während  der  Ersitzungszeit  ohne  Unterbrechung
stattgefunden  haben;  doch  gilt  dabei  Hinzurechnung  des  Besitzes  der  Vorgänger  im  Eigenthume
des  herrschenden  Grundstücks.

579.  Bei  Grunddienstbarkeiten,  welche  zu  ihrer  Ausübung  eine  Anlage  oder  Vorrichtung
  erfordern,  wird,  wenn  das  Dasein  einer  solchen  am  Anfange  und  am  Ende  der  Ersitzungszeit
  dargethan  ist,  ununterbrochener  Besitz  in  der  Zwischenzeit  vermuthet.

*580.  Bei  Grunddienstbarkeiten,  welche  dahin  gehen,  daß  auf  dem  dienenden  Grundstücke
  zum  Vortheile  des  herrschenden  Grundstücks  Etwas  unterlassen  werde,  ist  die  Ersitzung
vollendet,  wenn  nach  der  den  Besitz  der  Dienstbarkeit  begründenden  Handlung  die  Ersitzungszeit
abgelaufen  ist,  ohne  daß  der  Eigenthümer  des  dienenden  Grundstücks  der  Dienstbarkeit  zuwider
gehandelt  hat.

&amp;amp;581.Bei  Grunddienstbarkeiten,  welche  zu  jeder  Zeit  oder  in  regelmäßig  wiederkehrenden
  Zeiträumen  ausgeübt  werden,  ist,  wenn  außer  der  Ausübung  am  Anfange  und  am  Ende
der  Ersitzungszeit  noch  drei  Ausübungen  in  der  Zwischenzeit  vorgekommen  sind,  welche  über
Jahresfrist  von  der  ersten  und  letzten  Ausübung  entfernt  und  selbst  über  Jahresfrist  auseinander
liegen,  ununterbrochener  Besitz  während  der  Ersitzungszeit  zu  vermuthen.  Ist  während  eines
Jahres,  und  dafern  die  Ausübung  der  Dienstbarkeit  in  länger  als  Jahresfrist  regelmäßig  wiederkehrt,
  während  dieses  längeren  Zeitraums  keine  Ausübung  erfolgt,  so  fällt  die  Vermuthung
des  ununterbrochenen  Besitzes  während  der  Ersitzungszeit  weg  und  die  Ersitzung  ist  für  unterbrochen
  anzusehen.

582.  Bei  Grunddienstbarkeiten,  welche  nur  bei  nicht  regelmäßig  wiederkehrenden
Gelegenheiten  ausgeübt  werden,  ist  die  Ersitzung  vollendet,  wenn  die  Dienstbarkeit  bei  drei
Gelegenheiten,  zwischen  deren  erster  und  letzter  wenigstens  die  Ersitzungszeit  inne  liegt,  ausgeübt
worden  ist.  Wird  nachgewiesen,  daß  außer  den  drei  Gelegenheiten  noch  weitere  Gelegenheit
in  der  Zwischenzeit  vorhanden  gewesen,  so  ist  die  Ersitzung  für  unterbrochen  anzusehen,  wenn
nicht  die  Benutzung  auch  dieser  Gelegenheit  bewiesen  werden  kann.

*583.  Der  Besitz  muß  während  der  ganzen  Ersitzungszeit  in  redlichem  Glauben  und
fehlerfrei,  nicht  mit  Gewalt,  heimlich  oder  in  Folge  Gestattung  auf  beliebigen  Widerruf  ausgeübt
  worden  sein.  Redlicher  Glaube  und  Fehlerlosigkeit  werden  vermuthet.

584.  Als  gewaltsam  gelten  Besitzhandlungen,  welche  unter  Beseitigung  der  von  dem
Eigenthümer  des  dienenden  Grundstücks  entgegengesetzten  thätlichen  Hindernisse  vorgenommen
worden  sind.

585.  Heimlich  ist  der  Besitz,  welcher  in  einer  Art  und  Weise  ausgeübt  wird,  daß  der
Eigenthümer  des  dienenden  Grundstücks  keine  Kenntniß  davon  erlangen  soll.

586.  Unterbrochen  wird  der  Besitz  durch  ein  auf  Antrag  des  Eigenthümers  des  dienenden
  Grundstücks  an  den  Eigenthümer  des  herrscheuden  Grundstücks  erlassenes  gerichtliches
        <pb n="103" />
        (71  )

Verbot  der  Ausübung,  durch  eine  in  Gemäßheit  des  §  494  bei  Gericht  angezeigte  Pfändung,
durch  Anstellung  der  Negatorienklage  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  über  die  Eigenthumsklage
in  6  274,  endlich  durch  Anerkennung  des  Eigenthümers  des  herrschenden  Grundstücks,  daß
die  Dienstbarkeit  ihm  nicht  zustehe.

8  587.  Eine  Ersitzung  der  Dienstbarkeit  kann  nicht  beginnen,  und  eine  begonnene  steht
still,  wenn  und  so  lange  der  Eigenthümer  des  dienenden  Grundstücks  in  einer  Lage  sich  befindet,
in  welcher  gegen  ihn  die  Verjährung  der  Negatorienklage  nicht  läuft.

6  588.  Die  Dienstbarkeit  wird  durch  Ersitzung  in  dem  Umfange  erworben,  in  welchem
sie  die  Ersitzungszeit  über  gleichartig  ausgeübt  worden  ist.

*  599.  Ein  Verbietungsrecht  gegen  die  nicht  schon  nach  der  Natur  der  Dienstbarkeit
ausgeschlossene  gleichartige  Mitbenutzung  des  dienenden  Grundstücks  durch  dessen  Eigenthümer
ist  mit  der  Dienstbarkeit  verbunden,  wenn  der  Ersitzende  dem  Eigenthümer  die  Mitbenutzung
untersagt  und  dieser  sich  dabei  während  der  Ersitzungszeit  beruhigt  hat.

VI.  Erlöschung  der  Grunddienstbarkeiten.

*  590.  Grunddienstbarkeiten  erlöschen,  wenn  der  Eigenthümer  oder  die  sämmtlichen
Miteigenthümer  des  herrschenden  Grundstücks  auf  dieselben  verzichten  und  der  Eigenthümer
des  dienenden  Grundstücks  den  Verzicht  annimmt.

&amp;amp;  591.  Verzicht  ist  anzunehmen,  wenn  der  Eigenthümer  des  herrschenden  Grundstücks
dem  Eigenthümer  des  dienenden  Grundstücks  Zugeständnisse  macht,  neben  welchen  die  Ausübung
  der  Dienstbarkeit  nicht  möglich  ist.

*592.  Grunddienstbarkeiten  erlöschen,  wenn  dem  Eigenthümer  des  dienenden  Grundstücks
  die  Freiheit  von  der  Dienstbarkeit  von  dem  Eigenthümer  des  herrschenden  Grundstücks
vermacht  wird.

*593.  Eine  auf  Zeit  oder  unter  einer  auflösenden  Bedingung  bestellte  Dienstbarkeit
erlöscht  mit  Ablauf  der  Zeit  oder  Eintritt  der  auflösenden  Bedingung.

594.  Grunddienstbarkeiten  erlöschen,  wenn  sich  das  alleinige  Eigenthum  an  dem  herrschenden
  und  dienenden  Grundstücke  in  einer  Person  vereinigt,  leben  aber  wieder  auf,  wenn
die  Vereinigung  des  Eigenthums  an  beiden  Grundstücken  aus  dem  Grunde  aufhört,  weil
solche  entweder  von  Anfang  an  nur  eine  vorübergehende  war,  oder  durch  Anfechtung  des  ihr
zu  Grunde  liegenden  Rechtsgeschäfts  aufgehoben  wird.

6595.  Geht  das  herrschende  oder  das  dieneude  Grundstück  unter,  oder  verliert  das
erstere  oder  letztere  die  Eigenschaft,  welche  nothwendige  Voraussetzung  der  Dienstbarkeit  ist,
so  erlöscht  die  letztere,  lebt  aber  mit  Wiederherstellung  der  Grundstücke  oder  ihrer  Eigenschaft
wieder  auf.
        <pb n="104" />
        (72  )

*  596.  Grunddienstbarkeiten  erlöschen,  wenn  sie  während  eines  Zeitraums  von  dreißig
Jahren  weder  von  dem  Eigenthümer  des  herrschenden  Grundstücks,  noch  von  anderen  Personen
für  dasselbe,  und  zwar  nicht  einmal  theilweise,  ausgeübt  worden  sind.

§  597.  Bei  Grunddienstbarkeiten,  welche  nur  bei  gewissen,  nicht  regelmäßig  wiederkehrenden
  Gelegenheiten  ausgeübt  werden,  ist  zur  Verjährung  erforderlich,  daß  wenigstens
dreimal  Gelegenheit  zur  Ausübung  vorhanden  war,  und  von  der  ersten  Gelegenheit  an  während
eines  Zeitraums  von  dreißig  Jahren  keine  Ausübung  vorgekommen  ist.  Es  ist  nicht  erforderlich,
daß  der  letzte  der  drei  Fälle  an  das  Ende  der  Verjährungszeit  reicht.

*598.  Bei  Grunddienstbarkeiten,  in  Folge  deren  auf  dem  dienenden  Grundstücke  Etwas
unterlassen  werden  muß,  ist  zur  Verjährung  erforderlich,  daß  der  Eigenthümer  eine  Handlung
unternommen  hat,  durch  welche  der  Rechtsbesitz  aufgehoben  worden  ist,  und  der  Berechtigte  sich
während  eines  Zeitraums  von  dreißig  Jahren  dabei  beruhigt  hat.

599.  Der  Eigenthümer  des  dienenden  Grundstücks  hat  zu  beweisen,  daß  die  Dienstbarkeit
  durch  Nichtausübung  während  der  Verjährungszeit  erloschen  sei.

Dritter  Abschnitt.
Persönliche  Dienstbarkeiten.

I.  Persönliche  Dienstbarkeiten  überhaupt.

600.  Persönliche  Dienstbarkeiten  bestehen  zum  Vortheile  einer  bestimmten  Person  und
sind  an  dieselbe  in  der  Weise  geknüpft,  daß  sie,  mit  Ausnahme  der  im  §  661  angegebenen
Fälle,  dem  Rechte  nach  nicht  auf  Andere  übertragen  werden  können.  Die  Ausübung  derselben
kann  der  Berechtigte  Anderen  überlassen,  wenn  die  Dienstbarkeit  nicht  blos  für  seine  Person
bestimmt  ist.  Die  Uebertragung  dem  Rechte  nach  an  einen  Anderen  ist  auch  nicht  als  Ueberlassung
  der  Ausübung  aufrecht  zu  erhalten  und  hat  ebensowenig  die  Erlöschung  der  Dienstbarkeit
zur  Folge.

§601.  Gegenstand  einer  persönlichen  Dienstbarkeit  können  die  gesammten  Nutzungen
oder  einzelne  Arten  der  Nutzungen  einer  fremden  Sache  sein.  Auch  Befugnisse,  welche  den
Inhalt  von  Grunddienstbarkeiten  bilden,  können,  ohne  mit  dem  Eigenthume  eines  Grundstücks
verbunden  zu  sein,  als  persönliche  Dienstbarkeiten  bestehen,  wenn  sie  einer  Person  an  sich  einen
Vortheil  zu  bringen  vermögen.

6  602.  Der  Rechtsbesitz  an  persönlichen  Dienstbarkeiten,  welche  zu  ihrer  Ausübung  die
Inhabung  der  dienenden  Sache  voraussetzen,  wird  durch  die  mit  dem  Willen,  die  Dienstbarkeit
auszuüben,  erlangte  Inhabung  erworben  und  mit  derselben  verloren.  Bei  anderen  Arten  der
persönlichen  Dienstbarkeit  kommen,  soweit  es  die  Natur  der  dienenden  Sache  zuläßt,  die  Vorschriften
  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  des  Rechtsbesitzes  an  Grunddienstbarkeiten  zur
Anwendung.
        <pb n="105" />
        (  73  )

(603.  Wird  die  Confessorienklage  bei  einer  persönlichen  Dienstbarkeit,  deren  Ausübung
die  Inhabung  der  dienenden  Sache  voraussetzt,  auf  Herausgabe  der  Sache  angestellt,  so  sind
insoweit  die  Vorschriften  über  die  Eigenthumsklage  anzuwenden.

II.  Nießbrauch  an  nicht  verbrauchbaren  Sachen.

604.  Der  Nießbrauch  giebt  das  Recht,  alle  Nutzungen  der  dienenden  Sache  zu  ziehen.
Findet  er  an  einem  ideellen  Theile  der  Sache  statt,  so  hat  er  eine  Gemeinschaft  des  Nießbrauchers
  und  der  rücksichtlich  der  übrigen  Theile  Berechtigten  zur  Folge.

§605.  Der  Nießbraucher  ist  berechtigt,  von  der  Sache,  deren  Zubehörungen,  auch  den
erst  nach  der  Bestellung  des  Nießbrauches  hinzugekommenen,  und  von  dem  Zuwachse  Gebrauch
zu  machen,  alle  natürlichen  und  bürgerlichen  Früchte  zu  ziehen  und  die  mit  der  Sache  verbundenen
  Rechte  auszuüben.  Er  ist  auf  sein  Bedürfniß  nicht  beschränkt  und  kann  die  Sache
auch  zur  blosen  Annehmlichkeit  benutzen.  Er  hat  Anspruch  auf  die  Inhabung  der  Sache.

606.  Werden  Gegenstände,  welche  in  der  dienenden  Sache  eingemauert,  vergraben
oder  sonst  verborgen  sind,  entdeckt,  so  erwirbt  der  Nießbraucher  als  solcher  weder  das  Eigenthum
  noch  den  Nießbrauch  daran.

607.  Wälder  und  Gehölze  sind  wirthschaftlich,  und  wenn  sie  sich  zu  einer  forstmäßigen
Bewirthschaftung  eignen,  forstmäßig  zu  benutzen.  Bäume,  welche  der  Zufall  bricht,  oder  ein
Dritter  widerrechtlich  niederschlägt,  oder  deren  Fällen  sich  wegen  Raupenfraßes  oder  eines  anderen
  Naturereignisses  nöthig  macht,  gehören  dem  Nießbraucher  nur,  soweit  er  sie  bei  wirthschaftlicher
  oder  forstmäßiger  Benutzung  zu  beziehen  gehabt  hätte,  wogegen,  was  diese  Nutzung
übersteigt,  zu  verkaufen,  der  Capitalerlös  zunächst  zur  wirthschaftlichen  oder  sorstmäßigen  Cultur
des  Waldes  oder  Gehölzes  zu  verwenden,  der  übrige  Betrag  zinsbar  anzulegen  und  der  Zinsengenuß
  dem  Nießbraucher  auf  die  Dauer  seines  Rechtes  zu  überlassen  ist.

§  608.  Bäume,  welche  in  Parkanlagen,  Gärten  und  Weinbergen,  auf  Feldern,  Wiesen
und  dergleichen  stehen,  kann  der  Nießbraucher,  wenn  es  die  zweckmäßige  Behandlung  des  Grundstücks
  zuläßt,  fällen  und  sich  aneignen,  auch  gehören  ihm  die  abgestorbenen  Bäume.  Bricht
solche  Bäume  der  Zufall  oder  schlägt  sie  ein  Dritter  widerrechtlich  nieder,  oder  macht  Raupenfraß
  oder  ein  anderes  Naturereigniß  das  Fällen  nöthig,  so  kommt  das  Holz  dem  Eigenthümer
des  dienenden  Grundstücks  zu.

§609.  Der  Nießbraucher  darf  die  bei  Entstehung  seines  Nießbrauches  vorhandenen
Bergwerke,  Stein-,  Schiefer=  und  Kalkbrüche,  Sand-,  Kies-,  Lehm-,  Thon-,  Mergel-,  Torfgruben
  und  ähnliche  Werke  fortbauen  und  die  Ausbeute  als  Nutzung  an  sich  behalten.  Neue
Werke  dieser  Art  darf  er  nur  anlegen,  wenn  das  Grundstück  dadurch  nicht  wesentlich  geändert
wird.  Die  Vortheile,  welche  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks  von  Berg=  und  Steinkohlenwerken
  dritter  Personen  nach  den  Gesetzen  gebühren,  erhält  der  Nießbraucher,  die  Werke  mögen
vor  oder  nach  Entstehung  des  Nießbrauches  angelegt  worden  sein.

1863.  10
        <pb n="106" />
        (  74  )

610.  Der  Nießbraucher  ist  verbunden,  die  dienende  Sache,  soweit  es  bei  Ausübung
seines  Rechtes  möglich  ist,  ungeschmälert  und  in  gutem  Zustande  zu  erhalten  und  bei  ihrer  Benutzung
  als  ordentlicher,  aufmerksamer  Hausvater  zu  verfahren.

&amp;amp;  611.  Der  Nießbraucher  darf  wesentliche  Aenderungen  mit  der  Sache  nicht  vornehmen,
wenn  sie  nicht  durch  den  Zweck  ordnungsmäßiger,  der  Bestimmung  der  Sache  entsprechender
Benutzung  gerechtfertigt  werden.  Er  darf  weder  Gebäude  in  ein  Landgrundstück,  noch  umgekehrt,
  verwandeln.  Seoweit  es  zur  ordnungsmäßigen  Benutzung  des  dienenden  Grundstücks
erforderlich  ist,  kann  er,  wenn  der  Eigenthümer  dieß  nicht  thun  will,  neue  Gebäude  errichten,
auch  abgebrannte  oder  untergegangene  Gebäude  wieder  aufbauen.  Besteht  der  Nießbrauch  blos
an  einem  Gebände,  so  darf  der  Nießbraucher  dasselbe  weder  vollenden,  wenn  es  bei  Entstehung
des  Nießbrauches  unvollendet  ist,  noch  wieder  aufbauen,  wenn  es  während  der  Dauer  des
Nießbrauches  abbrennt,  oder  sonst  untergeht.

612.  Der  Nießbraucher  ist  verpflichtet,  die  Sache  zu  bewahren,  bei  deren  Benutzung
auch  für  geringe  Fahrlässigkeit  einzustehen  und  auf  seine  Kosten  Alles  zu  leisten,  was  zu  deren
Erhaltung  erforderlich  ist.  Er  hat  bei  Gebäuden  die  gewöhnlichen  Ausbesserungen  zeitig  vorzunehmen,
  bei  Thieren  die  Fütterung  und  gebräuchliche  Pflege  zu  bestreiten,  bei  landwirth--schaftlichen
  Grundstücken  die  Zubehörungen  in  gehörigem  Stande  und  vollständig  zu  erhalten,
bei  Waldungen,  Gehölzen,  Baumanlagen  und  Weinbergen  durch  wirthschaftliches  Nachpflanzen
den  Bestand  zu  erhalten,  bei  Heerden  die  abgegangenen  Stücke  aus  den  Jungen  zu  ergänzen.
Er  trägt  alle  Lasten  der  Sache  und  haftet  für  die  laufenden  Zinsen  der  zur  Zeit  der  Entstehung
  seines  Nießbrauches  in  das  Hypothekenbuch  eingetragenen  Forderungen.  Er  hat  dafür  Sorge
zu  tragen,  daß  die  Sache  von  einem  Dritten  nicht  ersessen  wird,  an  derselben  keine  Dienstbarkeiten
  durch  Ersitzung  entstehen  und  die  derselben  zukommenden  Rechte  nicht  verjähren.  Maßen
sich  Dritte  Rechte  an  der  Sache  an,  so  hat  er  dem  Eigenthümer  zeitig  Anzeige  davon  zu  machen.

&amp;amp;613.  Dem  Eigenthümer  der  Sache  steht  schon  während  der  Dauer  des  Nießbrauches
eine  Klage  wider  den  Nießbraucher  auf  Erfüllung  der  dem  letzteren  obliegenden  Verbindlichkeiten
  und  auf  Schadenersatz  zu.

&amp;amp;614.  Nach  Erlöschung  des  Nießbrauches  hat  der  Nießbraucher  die  Sache  nebst  Zubehörungen,
  Zuwachs  und  Früchten,  soweit  ihm  die  letzteren  nicht  nach  §  76  gehören,  an  den
Eigenthümer  herauszugeben,  und  wegen  verschuldeten  Untergangs  oder  verschuldeter  Verschlechterung
  der  Sache  und  ordnungswidriger  Ziehung  der  Früchte  Ersatz  zu  leisten.

*  615.  Bei  gefallenen  Thieren  gewährt  der  Nießbraucher,  wenn  er  nicht  wegen  Verschuldung
  zum  Ersatze  des  Werthes  gehalten  ist,  oder  die  Bestimmungen  wegen  Ergänzung
einer  Heerde  im  §  612  eintreten,  blos  den  Nutzen,  welcher  von  dem  gefallenen  Stücke  zu
ziehen  ist.
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        (75)

616.  Hat  der  Nießbraucher,  ohne  vermöge  des  Nießbrauches  dazu  verpflichtet  zu  sein,
auf  die  Sache  Elwas  verwendet,  so  genießt  er  nach  Erlöschung  des  Nießbrauches  alle  Rechte,
welche  dem  redlichen  Besitzer  bei  der  Eigenthumsklage  in  Betreff  der  auf  die  Sache  gemachten
Verwendungen  zukommen.

&amp;amp;617.  Der  Nießbraucher  hat  wegen  aller  ihm  obliegenden  Verbindlichkeiten  dem  Eigenthümer
  der  dienenden  Sache  Sicherheit  zu  leisten;  es  kann  jedoch  diese  Sicherheitsleistung  in
jedem  Falle  und  namentlich  auch  bei  dem  durch  letzten  Willen  bestellten  Nießbrauche  erlassen
  werden.

618.  Ein  Erlaß  der  Sicherheitsleistung  schließt  das  Recht  nicht  aus,  Sicherheit  zu
fordern,  wenn  der  Nießbraucher  mit  der  Sache  nicht  pfleglich  umgeht,  oder  die  Rückgabe  nach
erloschenem  Nießbrauche  durch  seine  Verschuldung  gefährdet  ist.

619.  Einer  Sicherheitsleistung  bedarf  es  nicht,  wenn  der  Nießbraucher  oder  dessen
Erben  das  Eigenthum  an  der  dienenden  Sache  nach  Erlöschung  des  Nießbrauches  erwerben,
oder  der  Schenker  sich  den  Nießbrauch  an  der  geschenkten  Sache  vorbehalten  hat.

620.  Der  Eigenthümer  kann  auf  Sicherheitsleistung  klagen  und  so  lange  diese  nicht
erfolgt  ist,  die  dienende  Sache  zurückhalten.

621.  Die  Sicherheit  ist  ihrem  Betrage  nach  mit  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit  der
dienenden  Sache,  auf  die  Person  des  Berechtigten  und  auf  die  für  den  Eigenthümer  bestehende
Gefahr  zu  bestimmen  und  nach  §§  1  36  bis  138  zu  leisten.

622.  Kann  die  Sicherheit  von  dem  Nießbraucher  nicht  geleistet  werden,  so  ist  auf
Antrag  des  Eigenthümers  die  dienende  Sache  durch  richterliche  Anordnung  sicher  zu  stellen.

III.  Nießbrauch  an  verbrauchbaren  Sachen  und  an  Forderungen.

623.  Bei  einem  Nießbrauche  an  Sachen,  deren  Nutzung  darin  besteht,  daß  sie  verzehrt,
verbraucht  oder  veräußert  werden,  insbesondere  auch  an  einem  Waarenlager,  wird  der  Nießbraucher
  Eigenthümer  der  Sachen,  er  darf  sie  verbrauchen  und  veräußern,  trägt  die  Gefahr  derselben
  und  gewährt,  sofern  er  sie  nicht  um  eine  bestimmte  Summe  angenommen  hat,  bei  Erlöschung
  des  Nießbrauches  nach  seiner  Wahl  Sachen  derselben  Gattung  und  Güte  oder  den
Werth,  welchen  sie  zur  Zeit  der  Entstehung  des  Nießbrauches  gehabt  haben.

624.  An  Gegenständen  der  Bekleidung  findet  der  Nießbrauch  nach  den  Vorschriften
über  den  Nießbrauch  an  nicht  verbrauchbaren  Sachen  statt,  wenn  nicht  etwas  Anderes  bestimmt
  ist.

*625.  Ist  eine  Forderung  Gegenstand  des  Nießbrauches,  so  hat  der  Nießbraucher  das
Recht,  die  Forderung,  gleich  als  ob  sie  ihm  abgetreten  wäre,  zu  kündigen  und  einzuklagen  und
wenn  er  den  Gegenstand  derselben  erhält,  solchen  in  der  nach  dessen  Zweck  und  Beschaffenheit
zulässigen  Weise  zu  benutzen.  Er  ist  bei  Geltendmachung  der  Forderung  für  geringe  Fahr-107
        <pb n="108" />
        (76)

lässigkeit  verantwortlich  und  haftet,  wenn  er  die  den  Gegenstand  der  Forderung  bildende  Sache
erhält,  nach  den  über  den  Nießbrauch  an  einer  solchen  geltenden  Vorschriften.

626.  Ist  der  Nießbraucher  selbst  Schuldner  der  Forderung,  an  welcher  ihm  der  Nießbrauch
  zusteht,  so  kann  vor  Erlöschung  des  Nießbrauches  die  Forderung  weder  gekündigt  noch
eingeklagt  werden.  «

8627.BeschränktsichderNießbrauchaneinerForderungaufdenZinseugenuß,soist
der  Nießbraucher  weder  zur  Kündigung  noch  zur  Einklagung,  noch,  wenn  von  dem  Schuldner
gekündigt  wird,  zur  Erhebung  des  Hauptstammes  berechtigt.  Durch  Rückzahlung  des  letzteren
erlöscht  der  Nießbrauch,  wenn  nicht  der  Zinsengenuß  an  dem  Betrage  der  Forderung  fort—
bestehen  soll.

628.  Der  Nießbrauch  an  Werthpapieren  berechtigt  nicht  zu  deren  Verkaufe.  Nach
Erlöschung  des  Nießbrauches  ist  dasselbe  Werthpapier  zurückzugeben;  wird  solches  während  der
Dauer  des  Nießbrauches  ausgeloost,  so  hat  der  Nießbraucher  den  Ausloosungsbetrag  zu  gewähren.

629.  Auch  bei  dem  Nießbrauche  an  verbrauchbaren  Sachen  und  an  Forderungen  gilt
die  Pflicht  zur  Sicherheitsleistung.

IV.  Nießbrauch  an  einer  Leibrente,  an  einem  Auszuge  und  einem  Kure.

630.  Findet  ein  Nießbrauch  an  einer  Leibrente  oder  an  einem  Auszuge  statt,  so  gebühren
  dem  Nießbraucher  die  während  seines  Nießbrauches  fällig  werdenden  Leistungen.  Ebenso
fallen  von  einem  dem  Nießbrauche  unterliegenden  Kuxe  die  Ausbeute  und  der  wiedererstattete
Verlag  dem  Nießbraucher  zu,  er  hat  jedoch  die  Zubuße  zu  entrichten.

V.  Nießbrauch  an  einem  ganzen  Vermögen.

&amp;amp;  631.  An  einem  ganzen  künftigen  Vermögen  oder  einem  ideellen  Theile  desselben  kann
nur  durch  letzten  Willen,  an  einem  ganzen  gegenwärtigen  Vermögen  oder  einem  ideellen  Theile
desselben  auch  auf  andere  Weise  ein  Nießbrauch  bestellt  werden.  Ist  ein  Vertrag  über  die  Bestellung
  eines  Nießbrauches  an  einem  ganzen  gegenwärtigen  und  künftigen  Vermögen  oder  einem
ideellen  Theile  desselben  geschlossen  worden,  so  gilt  derselbe  auch  nicht  rücksichtlich  des  gegenwärtigen
  Vermögens.

6632.  Sovohl  der  Eigenthümer  als  auch  der  Nießbraucher  hat  bei  einem  Nießbrauche
an  einem  ganzen  Vermögen  das  Recht,  die  Aufnahme  eines  durch  Namensunterschrift  vollzogenen
  Vermögensverzeichnisses  zu  verlangen.

s633.  Gegenstand  des  Nießbrauches  an  einem  ganzen  Vermögen  ist  das  Vermäögen
nach  Abzug  der  darauf  lastenden  Schulden.  Die  Rechte  des  Nießbrauchers  an  den  einzelnen,
zu  dem  ganzen  Vermögen  gehörigen  Gegenständen,  bestimmen  sich  nach  den  über  den  Nießbrauch
  an  denselben  bestehenden  Vorschriften.
        <pb n="109" />
        (77  D

634.  Der  Nießbraucher  an  einem  ganzen  Vermögen  hat,  wenn  eingemauerte,  vergrabene
  oder  sonst  verborgene  Sachen  entdeckt  werden,  den  Nießbrauch  auch  an  diesen,  soweit
sie  dem  Eigenthümer  zufallen.

635.  Gehört  zu  dem  ganzen  Vermögen,  an  welchem  ein  Nießbrauch  besteht,  ein  Nießbrauch,
  so  hat  der  Nießbraucher  auf  die  Nutzungen  des  Gegenstandes  des  letzteren  ebenso  Anspruch,
  als  wenn  ihm  der  Nießbrauch  zustände.

s#636.  Der  Nießbraucher  eines  ganzen  Vermögens  ist  zur  Sicherheitsleistung  verpflichtet.

VI.  Gebrauch  einer  Sache,  Wohnung,  Herberge.

637.  Das  Recht  des  Gebrauches  einer  Sache  ist  auf  das  eigene  Bedürfniß  des  Berechtigten
  beschränkt.  Ist  die  Sache  eine  fruchtbringende,  so  umfaßt  der  Gebrauch  auch  die
Befugniß,  natürliche  Früchte  zu  ziehen,  soweit  der  Berechtigte  sie  zu  seinem  Hausbedarfe
verwendet.  4

6#  638.  Vermöge  des  Rechtes  der  Wohnung  in  einem  Hause  kann  der  Berechtigte

alle  zur  Wohnung  und  Haushaltung  bestimmten  Theile  des  Hauses,  soweit  er  solcher  bedarf,
benutzen.

639.  Bei  dem  Rechte  des  Gebrauches  an  einem  Hause  und  bei  der  Wohnung  in
einem  Hause  ist  das  Bedürfniß  des  Berechtigten  mit  Rücksicht  auf  seine  Familie,  gleichviel  ob
deren  Glieder  bei  Entstehung  des  Rechtes  vorhanden  gewesen,  oder  später  hinzugekommen  sind,
jedoch  soviel  die  eigenen  und  zugebrachten  Kinder  betrifft,  nur  bis  sie  sich  durch  Verheirathung
oder  Gründung  einer  besonderen  Haushaltung  von  ihm  getrennt  haben,  ingleichen  mit  Rücksicht
auf  seine  Dienstleute  und  auf  Gastfreunde  zu  bestimmen.

610.  Bei  dem  Rechte  des  Gebrauches  einer  Sache  und  der  Wohnung  ist  der  Berechtigte
verpflichtet,  die  gewöhnlichen  Ausbesserungen  auf  seine  Kosten  zu  besorgen,  er  braucht  aber  wegen
der  ihm  obliegenden  Verbindlichkeiten  keine  Sicherheit  zu  leisten.  Hat  er,  ohne  dazu  verpflichtet
zu  sein,  auf  die  Sache  Etwas  verwendet,  so  stehen  ihm  nach  Erlöschung  seines  Rechtes  alle
Befugnisse  zu,  welche  dem  redlichen  Besitzer  bei  der  Eigenthumsklage  in  Betreff  der  auf

die  Sache  gemachten  Verwendungen  zukommen.  Die  Lasten  der  Sache  hat  der  Eigenthümer
zu  tragen.

641.  Das  Recht  der  Herberge  besteht  in  der  Mitbewohnung  der  dem  Verpflichteten
zur  Wohnung  und  Haushaltung  dienenden  Räume  und  giebt  dem  Berechtigten  die  Befugniß,
auch  den  zur  Zeit  der  Bestellung  des  Rechtes  mit  ihm  verbundenen  Ehegatten  und  die  Kinder
mit  aufzunehmen,  welche  aus  einer  vor  jener  Zeit  geschlossenen  Ehe  erzeugt,  oder  vor  dieser
Zeit  von  einem  Ehegatten  ihm  zugebracht  worden  sind.  Ist  die  berechtigte  Person  weiblichen
Geschlechts,  so  tritt  hinsichtlich  ihrer  außerehelichen  Kinder,  nicht  aber  hinsichtlich  entfernterer
Abkömmlinge,  ihr  Recht  zur  Aufnahme  derselben  in  die  Herberge  ein,  ohne  Unterschied,  ob  sie
        <pb n="110" />
        (78)

vor  oder  nach  der  Entstehung  des  Herbergrechtes  geboren  sind.  In  allen  Fällen  gilt  hinsichtlich
der  Kinder  die  Beschränkung  im  §  639.  Einem  Berechtigten  männlichen  Geschlechts  steht  das
Recht  der  Aufnahme  seiner  außerehelichen  Kinder  in  die  Herberge  nicht  zu.  Der  Verpflichtete
hat  die  nothwendige  Herbeiziehung  dritter  Personen  zur  Pflege  des  Berechtigten  zuzulassen.

642.  Bei  dem  Gebrauche  eines  Hauses,  bei  der  Wohnung  und  bei  der  Herberge  ist
der  Berechtigte  zum  Mitgenusse  und  Gebrauche  des  bei  dem  dienenden  Grundstücke  vorhandenen
  Röhr=  und  Brunnenwassers  zum  Hausbedarfe  berechtigt.

643.  Der  Gebrauch  einer  Sache,  die  Wohnung  und  Herberge  können  auch  der  Ausübung
  nach  nicht  auf  Andere  übertragen  werden,  namentlich  steht  dem  Berechtigten  das  Recht
der  Verpachtung  oder  Vermiethung  nicht  zu.

VII.  Erwerbung  der  persönlichen  Dienstbarkeiten.

644.  Persönliche  Dienstbarkeiten  werden  durch  vertragsmäßige  oder  letztwillige  Bestellung
  von  Seiten  des  Eigenthümers  der  Sache,  welche  Gegenstand  der  Dienstbarkeit  sein
soll,  erworben.  Bei  beweglichen  Sachen  ist  auch  der  rechtmäßige  und  redliche  Besitzer,  jedoch
unbeschadet  der  Rechte  des  Eigenthümers,  zu  Bestellung  der  Dienstbarkeit  berechtigt.  Wer
widerrufliches  Eigenthum  an  der  Sache  hat,  kann  eine  persönliche  Dienstbarkeit  an  derselben
nicht  bestellen.  Wird  durch  Vertrag  eine  persönliche  Dienstbarkeit  bestellt,  so  bedarf  es  zur
Erwerbung  derselben  nicht  des  Besitzes  der  dienenden  Sache.

645.  Durch  richterliche  Entscheidung  entstehen  persönliche  Dienstbarkeiten  ebenso  wie
Grunddienstbarkeiten.  6

646.  Die  Bestellung  des  Nießbrauches  und  des  Gebrauches  an  unbeweglichen  Sachen,
mit  Ausnahme  des  Falles,  wo  die  dadurch  ertheilten  Befugnisse  über  den  Inhalt  von  Grunddienstbarkeiten
  nicht  hinausgehen,  ingleichen  die  Bestellung  der  Wohnung  und  Herberge,  erfordern,
  wenn  sie  gegen  Dritte  wirksam  sein  sollen,  welche  das  Eigenthum  oder  ein  sonstiges,
durch  Eintragung  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch  begründetes  Recht  nach  der  Bestellung
erwerben,  Eintragung  in  das  Grundbuch.

647.  Durch  Ersitzung  können  persönliche  Dienstbarkeiten  nicht  erworben  werden.

a6648.  Andere  persönliche  Dienstbarkeiten,  als  der  Nießbrauch,  können  nicht  nach  ideellen
Theilen  erworben  werden.

VIII.  Erlöschung  der  persönlichen  Dienstbarkeiten.

649.  Persönliche  Dienstbarkeiten  erlöschen  durch  Verzicht  des  Berechtigten,  wenn  derselbe
  von  dem  Eigenthümer  der  dienenden  Sache  angenommen  wird,  ingleichen  durch  das  Vermächtniß
  der  Freiheit  von  der  Dienstbarkeit.

6650.  Der  Nießbraucher  kann  sich  durch  Verzicht  auf  den  Nießbrauch  und  Rückgabe
der  Sache  an  den  Eigenthümer  zu  jeder  Zeit  von  allen  ihm  obliegenden  Verbindlichkeiten  für
die  Zukunft  einseitig  befreien.
        <pb n="111" />
        (  79  )

651.  Rücksichtlich  der  Erlöschung  der  persönlichen  Dienstbarkeiten  wegen  Ablaufs  einer
Zeit  oder  Eintritts  einer  auflösenden  Bedingung,  sowie  wegen  Vereinigung  der  Dienstbarkeit
und  des  Eigenthums  an  dem  dienenden  Gegenstande  in  einer  Person,  sind  die  Vorschriften
über  die  Grunddienstbarkeiten  anzuwenden.

652.  Eine  persönliche  Dienstbarkeit,  welche  bis  zu  der  Zeit,  wo  ein  Dritter  ein  gewisses
  Alter  erreicht,  bestellt  wird,  erlöscht  erst  zu  der  dadurch  bestimmten  Zeit,  selbst  wenn
der  Dritte  vorher  gestorben  ist.

6  653.  Persönliche  Dienstbarkeiten  erlöschen  durch  den  Untergang  der  Sache  oder  deren
Umwandlung  in  eine  andere;  bei  Wiederherstellung  der  Sache  leben  sie  nicht  wieder  auf.

654.  Wird  bei  einem  Nießbrauche  an  einer  Forderung  der  Gläubiger  Erbe  des
Schuldners,  so  hat  der  Nießbraucher  das  Recht,  eine  den  bisherigen  Zinsen  entsprechende  Rente
auf  die  Dauer  des  Nießbrauches  zu  fordern.

655.  Persönliche  Dienstbarkeiten  erlöschen  durch  ununterbrochene  Nichtausübung  während
eines  Zeitraums  von  dreißig  Jahren.

656.  Persönliche  Dienstbarkeiten  erlöschen  mit  dem  Tode  des  Berechtigten,  und  wenn
sie  einer  juristischen  Person  ohne  Bestimmung  der  Dauer  bestellt  sind,  nach  hundert  Jahren.

657.  Eine  den  Erben  des  Berechtigten  mit  bestellte  persönliche  Dienstbarkeit  gilt  als
eine  neue  Dienstbarkeit  und  kann  sich  nur  auf  die  unmittelbaren  Nachfolger  des  Berechtigten
erstrecken.  Unter  den  Erben  sind  sowohl  die  durch  Gesetz,  als  auch  die  aus  anderen  Gründen
berufenen  zu  verstehen.

6658.  Andere  persönliche  Dienstbarkeiten,  als  der  Nießbrauch,  können  nicht  nach  ideellen
Theilen  erlöschen.

6  659.  Der  Nießbrauch  an  verbrauchbaren  Sachen  erlöscht  weder  durch  Nichtausübung,
noch  durch  den  Untergang  der  Sache  oder  deren  Umwandlung  in  eine  andere.

IX.  Mit  Verhältnissen  des  Familienrechtes  verbundener  Nießbrauch.

*660.  Der  nach  gesetzlichen  Vorschriften  mit  Verhältnissen  des  Familienrechtes  verbundene
  Nießbrauch  wird,  soweit  über  dessen  Wirkung,  Entstehung  und  Erlöschung  nicht  besondere
  Bestimmungen  vorhanden  sind,  nach  den  über  die  Dienstbarkeit  des  Nießbrauches  geltenden
  Vorschriften  beurtheilt.  «

X.  Baurecht  und  Kellerrecht.

8661.  Die  Berechtigung,  ein  Gebäude  auf  fremdem  Grund  und  Boden  zu  haben  und
zu  benutzen,  gleichviel  ob  dieses  schon  vorhanden  ist,  oder  von  dem  Berechtigten  erst  errichtet
werden  soll,  ingleichen  die  Berechtigung,  einen  Keller  unter  einem  fremden  Grundstücke  zu  haben,
werden  vererbliche  und  veräußerliche  Rechte,  wenn  sie  ein  besonderes  Folium  im  Grundbuche
erhalten  haben.  Die  Verhältnisse  zwischen  dem  Berechtigten  und  Verpflichteten  sind  nach  den
Vorschriften  über  die  persönlichen  Dienstbarkeiten  zu  beurtheilen.
        <pb n="112" />
        (80  )

Dritter  Theil.
Das  Recht  der  Forderungen.
Erste  Abtheilung.

Von  den  Forderungen  im  Allgemeinen.

Erster  Abschnitt.

Wesenn  der  Forderungen,  Personen  bei  denselben  und  Gegenstände
der  Forderungen.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

662.  Forderungen  sind  Rechtsverhältnisse,  vermöge  deren  eine  Persen,  der  Gläubiger,
auf  eine  einen  Vermögenswerth  in  sich  schließende  Leistung,  Handlung  oder  Unterlassung,  einer
anderen  Person,  des  Schuldners,  berechtigt  ist.

663.  Wenn  mehrere  Berechtigte  oder  mehrere  Verpflichtete  vorhanden  sind,  so  ist  in
der  Regel  jeder  derselben  theilweise,  und  zwar  zu  gleichen  Theilen  berechtigt  oder  verpflichtet.

§664.  Die  Bestimmung  des  Gegenstandes  der  Forderung  kann  nicht  der  blosen  Willkühr
des  Verpflichteten  überlassen  sein.

II.  Geldleistungen.

665.  Ist  eine  Geldsumme  Gegenstand  einer  Forderung  und  über  die  Art  der  Geldstücke
  keine  Bestimmung  vorhanden,  so  kann  in  jeder  zur  Zeit  und  am  Orte  der  Zahlung
gültigen  inländischen  oder  dieser  durch  Gesetz  gleichgestellten  ausländischen  Münzsorte  gezahlt
werden.

666.  Unter  dem  Werthe  der  gültigen  inländischen  oder  diesen  gleichgestellten  ausländischen
  Münzsorten  ist,  sofern  nicht  gesetzlich  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  der  Werth  zu
verstehen,  welcher  den  Münzen  durch  ihre  Prägung  beigelegt  ist.  Bei  anderen  Münzen  entscheidet
  der  Curswerth  zur  Zeit  und  am  Orte  der  Zahlung.

§667.  SEoll  eine  früher  empfangene  Geldsumme  zurückgegeben  werden,  ohne  daß  eine
nähere  Bestimmung  über  die  Münzsorte  getroffen  worden  ist,  so  gilt  der  früher  empfangene
Werth  der  Münze  als  Gegenstand  der  Rückgabe,  und  kann  durch  zur  Zeit  und  am  Orte  dieser
Rückgabe  gültige  inländische  oder  diesen  durch  Gesetz  gleichgestellte  ausländische  Münzsorten
jeder  Art  geleistet  werden.

s668.  Soll  eine  früher  empfangene  Geldsumme  in  bestimmten  Münzfsorten  zurückgegeben
  werden  und  hat  sich  deren  Werth  geändert,  so  ist  der  empfangene  Werth  in  so  viel
Stücken  der  bestimmten  Münzsorte  zurückzugeben,  als  erforderlich  sind,  um  den  Werth  herzu-
        <pb n="113" />
        (  81  )

stellen,  welchen  die  empfangene  Summe  zur  Zeit  und  am  Orte  dieser  Rückgabe  hat.  Kann
die  bestimmte  Münzsorte  nicht  mehr  herbeigeschafft  werden,  oder  ist  sie  gänzlich  entwerthet,
so  ist  der  empfangene  Werth  in  zur  Zeit  und  am  Orte  der  Rückgabe  gültigen  Münzsorten
zu  leisten.  «

669.  Ist  das  Verhältniß  des  Werthes  empfangener  Münzsorten  zu  dem  Werthe  jetzt
gültiger  Sorten,  in  welchen  jener  Werth  zurückerstattet  werden  soll,  nicht  auszumitteln,  auch
deren  Werth  nicht  sonst  durch  Gesetze  bestimmt,  so  ist  so  viel  von  jetzt  gültigen  Münzsorten
zu  gewähren,  als  ihrem  Metallgehalte  nach  dem  Metallgehalte  der  empfangenen  Münzsorten
gleichkommt.

670.  Geht  eine  Forderung  auf  eine  Zahl  von  Stücken  einer  bestimmten  Münzfsorte,
so  ist  diese  Zahl  Gegenstand  der  Forderung,  ohne  Unterschied,  ob  der  gesetzliche  Werth  oder  der
Curswerth  der  Münzsorte  bis  zur  Zeit  der  Zahlung  sich  gleichgeblieben  ist,  oder  sich  geändert
hat.  Kann  diese  Münzsorte  nicht  mehr  herbeigeschafft  werden,  so  ist,  sofern  nicht  etwas  Anderes
gesetzlich  bestimmt  ist,  der  Betrag  des  jener  Münzsorte  inwohnenden  Metallgehaltes  in  den  zur
Zeit  und  am  Orte  der  Zahlung  gangbaren  Münzsorten  derselben  Metallart  zu  gewähren.

&amp;amp;#671.  Bei  Forderungen,  deren  Gegenstand  Papiergeld  oder  Banknoten  sind,  dient,
soweit  nicht  etwas  Anderes  festgesetzt  ist,  der  gesetzlich  bestimmte  Werth  dieser  Papiere  und  in
dessen  Ermangelung  der  Curswerth  zur  Richtschnur,  nach  Analogie  Dessen,  was  von  geprägten
Münzen  gilt.

§672.  Wieweit  bei  Geldleistungen  Münzserten  der  Goldwährung  zu  Zahlungen  in
Silberwährung  und  umgekehrt  verwendet  werden  können,  ferner  wieweit  der  Gläubiger  die
Zahlung  in  Scheidemünze,  Papiergeld,  Banknoten  oder  sonstigen  die  Stelle  des  baaren  Geldes
vertretenden  Werthzeichen  sich  gefallen  lassen  muß,  endlich  wieweit  bestimmte  einzelne  Münzsorten
  als  Zahlung  ausbedungen  werden  können,  oder  ein  Zahlungsversprechen  auf  verschiedene
Münzsorten  zugleich  oder  wahlweise  gestellt  werden  darf,  bestimmen  besondere  Gesetze.

III.  Zinsen.

673.  Zinsen  sind  eine  Leistung,  welche  ein  Schuldner  einer  Summe  Geldes  für  die
ihm  von  dem  Glänbiger  gestattete  oder  von  ihm  dem  Gläubiger  entzogene  Benutzung  derselben
nach  Verhältniß  des  Schuldbetrages  und  der  Zeitdauer  der  Benutzung  zu  gewähren  hat.

6  674.  Beruht  die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  von  Zinsen  auf  Vertrag  oder  letztem
Willen  oder  rechtskräftiger  Entscheidung,  so  besteht  sie  als  selbstständige  Forderung  neben  der
Hauptforderung  und  kann  in  diesen  Fällen  mit  einer  besonderen  Klage  geltend  gemacht  werden.
Ist  die  Klage  wegen  der  Hauptforderung  verjährt,  so  gilt  auch  die  Klage  wegen  der  Zinsen
als  verjährt.

6675.  Zinsen,  welche  aus  anderen  Gründen,  als  den  angegebenen,  zu  entrichten  sind,

1863.  11
        <pb n="114" />
        (82)

können  nur,  so  lange  die  Hauptforderung  besteht,  und  mit  der  Klage  wegen  der  letzteren  gefor—
dert  werden.

676.  Bei  einer  durch  letzten  Willen  begründeten  Zinsverbindlichkeit  richtet  sich  die
Höhe  der  Zinsen  nach  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmung.  Ueber  die  Höhe  der  vertragsmäßigen
  Zinsen  bestimmen  besondere  Gesetze.

*677.  In  Ermangelung  einer  Bestimmung  über  die  Höhe  der  Zinsen,  welche  auf  Vertrag,
  letztem  Willen,  oder  rechtskräftiger  Entscheidung  beruhen,  und  in  allen  Fällen,  in  welchen
die  Zinsverbindlichkeit  andere  Gründe  hat,  sind  Zinsen  zu  fünf  vom  Hundert  auf  ein  Jahr
zu  leisten.

678.  Nimmt  der  Gläubiger  bei  terminlich  zu  zahlenden  Zinsen  drei  Mal  hinter  einander
  gleichmäßig  geringere  Zinsen,  als  die  ursprünglichen,  ohne  Vorbehalt  an,  so  gelten  die
Zinsen  für  die  Zukunft  als  auf  das  geringere  Maß  herabgesetzt.

679.  Zinsen  von  rückständigen  Zinsen  sind  verboten,  selbst  wenn  letztere  rechtskräftig
zuerkannt  sind.

680.  Das  Verbot  der  Zinsen  von  rückständigen  Zinsen  findet  keine  Anwendung,  wenn
letztere  auf  einen  wenigstens  zweijährigen  Zeitraum  rückständig  und  durch  Neuerungsvertrag
zu  einer  Hauptforderung  erhoben  worden  sind.

681.  Kaufleute  und  andere  Gewerbtreibende,  welche  unter  einander  oder  mit  einer
anderen  nicht  zu  dem  Kaufmann=  oder  Gewerbstande  gehörigen  Person  in  laufender  Rechnung
stehen,  dürfen  von  dem  bei  ihren  Rechnungsabschlüssen  ihnen  zukommenden  und  auf  neue
Rechnung  übertragenen  Guthaben  für  die  Zukunft  Zinsen  verlangen,  selbst  wenn  dasselbe  ganz
oder  theilweise  aus  Zinsen  besteht.

682.  Zinsen  können  den  Betrag  der  Hauptforderung  übersteigen.

683.  Vorauserhebung  der  Zinsen  durch  Abzug  von  einem  hinzugebenden  Hauptstamme
oder  Vorausbezahlung  von  Zinsen  bei  Eingehung  eines  Rechtsgeschäfts  ist  verboten;  Vorauserhebung
  der  Zinsen  während  der  Dauer  des  Schuldverhältnisses  ist  gestattet,  soweit  sie  nicht
zu  Umgehung  von  Zinsverboten  dient.

684.  Rechtsgeschäfte,  bei  welchen  Zinsverbote  offen  oder  versteckt  überschritten  werden,
sind,  soweit  dieß  der  Fall  ist,  nichtig.  Die  Nichtigkeit  ist  amtswegen  zu  berücksichtigen.  Sind
verbotene  Zinsen  bezahlt  worden,  so  mindert  sich  die  Hauptforderung  ohne  Weiteres  um  deren
Betrag  von  Zeit  ihrer  Zahlung  an;  es  kann  auch,  wenn  die  Hauptforderung  getilgt  ist,  das
zu  viel  Gezahlte  zurückgefordert  werden.  Die  Klage  auf  Rückforderung  verjährt  in  drei  Jahren.

IV.  Sachenwerth  und  Schadenersatz.
685.  Geht  eine  Forderung  ihrer  Entstehung  nach  auf  den  Werth  einer  Sache,  so  ist
der  ordentliche  Werth  derselben  zur  Zeit  der  Entstehung  der  Forderung  Gegenstand  der  letzteren,
        <pb n="115" />
        (83  )

sofern  nicht  wegen  einer  getroffenen  anderen  Bestimmung  oder  wegen  einer  der  Entstehung  der
Forderung  zu  Grunde  liegenden  Verschuldung  des  Verpflichteten  der  außerordentliche  Werth
oder  der  Werth  nach  einer  anderen  Zeit  gefordert  werden  kann.

686.  Tritt  in  Folge  einer  Verschuldung  des  Verpflichteten  oder  aus  anderen  Gründen
der  Werth  an  die  Stelle  des  ursprünglichen  Gegenstandes  einer  Forderung,  so  ist  der  Werth,
welchen  die  Leistung  für  den  Berechtigten  hat,  bei  Sachen  der  außerordentliche  Werth  derselben,
nach  Ort  und  Zeit  der  Leistung  des  ursprünglichen  Gegenstandes  zu  gewähren,  ausgenommen
wenn  aus  besonderen  Gründen  andere  Ansprüche  bestehen.

687.  Geht  eine  Forderung  ihrer  Entstehung  nach  oder  in  Folge  späterer  Ereignisse
auf  Schadenersatz,  so  entscheiden  über  den  Gegenstand  der  Leistung  die  Vorschriften  in  6§  124,
125.  Zunächst  hat  der  Verpflichtete  Dasjenige,  was  dem  Verletzten  unmittelbar  oder  mittelbar
entzogen,  zerstört  oder  verschlechtert  worden  ist,  in  Natur  wieder  zu  verschaffen,  oder  wieder
herzustellen.  Soweit  dieß  nicht  möglich  ist  und  überall,  wo  eine  weitergehende  Forderung
stattfindet,  ist  der  Schadenersatz  in  Gelde  zu  leisten.

688.  Der  Beschädigte  kann  Ersatz  des  Schadens,  welcher  von  ihm  durch  Anwendung
der  Sorgfalt  eines  ordentlichen,  aufmerksamen  Hausvaters  hätte  abgewendet  werden  können,
nicht  verlangen,  ausgenommen  wenn  die  verletzende  Handlung  auf  absichtlicher  Verschuldung
eines  Anderen  beruht.

Zweiter  Abschnitt.
Erfüllung  der  Forderungen.

1.  Erfüllung  im  Allgemeinen.

689.  Erfüllt  eine  Person,  welche  über  ihr  Vermögen  nicht  frei  verfügen  darf,  eine
Verbindlichkeit,  so  kann  deren  gesetzlicher  Vertreter  das  Geleistete  zurückfordern,  soweit  der  Gläubiger
  der  Zeit  oder  dem  Gegenstande  nach  mehr  erhalten  hat,  als  er  zu  fordern  berechtigt  war.

690.  Ist  eine  Forderung  auf  eine  Leistung  des  Verpflichteten  in  Person  beschränkt,
so  muß  dieser  selbst  erfüllen.  In  anderen  Fällen  kann  die  Erfüllung  für  den  Verpflichteten,
selbst  ohne  dessen  Einwilligung,  von  einem  Anderen  geschehen,  und  es  ist  der  Berechtigte  die
Erfüllung  durch  den  Anderen  anzunehmen  verbunden.

&amp;amp;691.  Die  Erfüllung  muß  an  den  Berechtigten  oder  dessen  Stellvertreter  geschehen.
Die  Leistung  an  einen  Anderen  steht  der  Erfüllung  gleich,  wenn  der  Berechtigte  die  Leistung
genehmigt  oder  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  gegen  sich  gelten
lassen  muß,  oder  wenn  der  Empfänger  das  Empfangene  ihm  zukommen  läßt.

692.  Läßt  sich  Jemand  eine  Leistung  mit  der  Nebenbestimmung  versprechen,  daß  die
Erfüllung  an  einen  Dritten  als  Zahlungsempfänger  geschehe,  so  kann  der  Dritte  an  der  Stelle
des  Berechtigten  die  Erfüllung  in  Empfang  nehmen  und  der  Verpflichtete  kann  selbst  wider
den  Willen  des  Berechtigten  an  den  Dritten  erfüllen.  Ist  vom  Berechtigten  auf  Erfüllung

11*
        <pb n="116" />
        (84  )

geklagt  und  der  Verpflichtete  von  der  Klage  durch  das  Gericht  benachrichtigt  worden,  oder  ist
der  zur  Annahme  der  Erfüllung  bestellte  Dritte  gestorben,  so  erledigt  sich  die  Bestellung  des
Zahlungsempfängers.

§693.  Geschieht  die  Erfüllung  an  einen  Berechtigten,  welcher  über  sein  Vermögen
nicht  frei  verfügen  darf,  so  ist  sie  unwirksam,  ausgenommen  soweit  das  Geleistete  an  den
gesetzlichen  Vertreter  gelangt,  oder  der  Berechtigte  bereichert,  oder  das  Geleistete  bei  ihm  noch
vorhanden  ist.

II.  Gegenstand  der  Erfüllung.

§  694.  Weder  der  Berechtigte  kann  ohne  Einwilligung  des  Verpflichteten  etwas  Anderes
fordern,  als  was  Gegenstand  der  Forderung  ist,  noch  der  Verpflichtete  sich  ohne  Einwilligung
des  Berechtigten  durch  Leistung  eines  anderen  Gegenstandes  seiner  Verbindlichkeit  entledigen.

l  695.  Theilweise  Erfüllung,  Stückzahlung,  braucht  sich  der  Gläubiger  nicht  gefallen
zu  lassen.

§  696.  Hat  der  Verpflichtete  Sachen  aus  einer  Gattung  zu  leisten,  welche  nicht  im
Voraus  bestimmt  sind,  so  kann  er  dieselben  auswählen,  doch  dürfen  sie  nicht  unter  mittlerer
Beschaffenheit  sein.

697.  Ist  der  Verpflichtete  verbunden,  von  mehreren  Gegenständen  den  einen  oder  den
anderen  zu  leisten,  so  steht  ihm  unter  denselben  die  Wahl  zu.

698.  Vermöge  besonderer  Bestimmung  kann  dem  Berechtigten  oder  auch  einem  Dritten
die  Wahl  zustehen.  Ist  einem  bestimmten  Dritten  die  Wahl  gegeben,  so  ist  die  Forderung
durch  die  Erklärung  dieses  Dritten  bedingt,  und  fällt  weg,  wenn  der  Dritte  nicht  wählt,  oder
vor  der  Wahl  stirbt.  «

8699.DieWahlgiltalsvollzogen,wennsieindemFalle,woderVerpflichteteoder
der  Berechtigte  das  Wahlrecht  hat,  von  dem  einen  Theile  gegen  den  anderen,  und  in  dem
Falle,  wo  einem  Dritten  das  Wahlrecht  zusteht,  von  dem  Dritten  gegen  beide  Theile  erklärt
worden  ist.  Von  der  erklärten  Wahl  kann  nicht  einseitig  abgegangen  werden.

700.  Hat  der  Verpflichtete  das  Wahlrecht,  so  gilt,  falls  er  sich  nicht  erklärt,  die
Wahl  als  vollzogen,  wenn  er  einen  der  mehreren  Gegenstände  geleistet  oder  mit  der  Leistung
eines  derselben  den  Anfang  gemacht  hat.  Steht  dem  Berechtigten  das  Wahlrecht  zu,  und  trifft
dieser  keine  Bestimmung,  so  gilt  die  Wahl  als  vollzogen,  wenn  er  die  Leistung  eines  der  meh—
reren  Gegenstände,  sei  es  auch  nur  theilweise,  annimmt,  oder  wenn  er  auf  Leistung  eines  der
mehreren  Gegenstände  Klage  erhebt  und  der  Verpflichtete  von  der  Klage  durch  das  Gericht
benachrichtigt  wird.

8  701.  Der  Verpflichtete  hat  den  mit  der  Erfüllung  verbundenen  Aufwand  zu  tragen.
Bei  Bestellungen  von  einem  anderen  Orte  her  geschieht  der  Transport  der  Sache  auf  Kosten
des  Bestellers.
        <pb n="117" />
        (85)

III.  Ort  der  Erfüllung.

702.  Eine  Forderung  ist  an  dem  durch  das  Rechtsgeschäft  bestimmten  oder  aus  der
Beschaffenheit  der  Leistung  sich  ergebenden  Orte  zu  erfüllen.

8  703.  Sind  mehrere  Erfüllungsorte  wahlweise  festgesetzt,  ohne  daß  bestimmt  worden
ist,  wem  die  Wahl  zustehen  soll,  so  hat  der  Verpflichtete  die  Wahl.

#  704.  Ist  blos  im  Allgemeinen  bestimmt,  daß  der  Verpflichtete  an  mehreren  Orten
erfüllen  soll,  so  ist  an  den  mehreren  Orten  zu  gleichen  Theilen  zu  erfüllen.  Bei  untheilbaren
Gegenständen  hat  der  Verpflichtete  die  Wahl.

705.  In  anderen,  als  den  im  §  702  gedachten  Fällen  gilt,  sofern  nicht  die  Vorschriften
  in  §&amp;amp;  706  bis  709  zur  Anwendung  kommen,  als  Erfüllungsort  der  Ort,  wo  die
Forderung  entstanden  ist,  und  wenn  hierüber  Gewißheit  nicht  zu  erlangen  ist,  der  Ort,  wo  der
Verpflichtete  zur  Zeit  der  Entstehung  der  Forderung  seinen  Wohnsitz  gehabt  hat,  und  wenn  auch
dieser  nicht  auszumitteln  ist,  der  Ort,  wo  sich  der  Verpflichtete  zur  Zeit  der  Erfüllung  aufhält.

&amp;amp;  706.  Bewegliche  Sachen,  welche  den  Stücken  nach  bestimmt  oder  aus  einer  an  einem
bestimmten  Orte  befindlichen  Menge  auszuscheiden  sind,  sind  an  dem  Orte  zu  übergeben,  wo
sie  sich  befinden,  vorausgesetzt,  daß  dieser  Ort  den  Betheiligten  bei  Entstehung  der  Forderung
bekannt  war.  Die  Rückgabe  einer  beweglichen  Sache  geschieht  an  dem  Orte,  wo  sie  übernommen
  worden  ist.

&amp;amp;  707.  Die  Zahlung  einer  Geldschuld  ist  an  dem  Orte  zu  leisten,  wo  der  Berechtigte
zur  Zeit  der  Entstehung  der  Forderung  seinen  Wohnsitz  gehabt  hat.

§  70  8Für  Forderungen,  welche  durch  unerlaubte  Handlungen  begründet  worden  sind,
gilt,  wenn  nicht  die  Beschaffenheit  der  Leistung  etwas  Anderes  mit  sich  bringt,  der  Wohnsitz
des  Verletzten  zur  Zeit  der  Erfüllung  als  Ort  derselben.

8  709.  Zahlungen  an  eine  öffentliche  Casse  und  aus  derselben,  ausgenommen  die  Fälle,
in  welchen  es  sich  um  die  Rückzahlung  oder  Verzinsung  eines  Darlehns  handelt,  welches  die
Casse  aufgenommen  hat,  müssen  an  dem  Orte,  wo  sich  die  Casse  befindet,  geleistet  und  in
Empfang  genommen  werden.

710.  Weder  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  kann  einseitig  verlangen,  daß  an

einem  anderen,  als  dem  nach  den  vorstehenden  Vorschriften  geltenden  Erfüllungsorte  geleistet
werde.

IV.  Zeit  der  Erfüllung.

8711.  Forderungen  sind  zu  der  Zeit  zu  erfüllen,  welche  für  die  Erfüllung  bestimmt
ist,  oder  sich  aus  der  Beschaffenheit  der  Leistung  ergiebt.  In  Ermangelung  einer  solchen  Er—
füllungszeit  kann  der  Berechtigte  sofort  nach  Entstehung  der  Forderung,  und  wenn  diese  eine
bedingte  ist,  sofort  nach  Eintritt  der  Bedingung,  die  Erfüllung  verlangen  und  der  Verpflichtete,
wenn  der  Berechtigte  nicht  fordert,  zu  jeder  beliebigen,  nicht  unangemessenen  Zeit  erfüllen.
        <pb n="118" />
        (86  )

&amp;amp;  712.  Ist  die  Zeit  dahin,  daß  die  Leistung  „ehestens“,  „sobald  als  möglich  oder
thunlich",  „bei  guter  Gelegenheit“  und  auf  ähnliche  Weise,  oder  dahin  bestimmt,  daß  sie
„nach  und  nach“  und  in  nicht  näher  angegebenen  Fristen  geschehen  soll,  so  hat  der  Verpflichtete
  in  angemessenen  Fristen,  welche  nach  richterlichem  Ermessen  festzusetzen  sind,  zu  erfüllen.
Bei  Geldschulden,  für  welche  die  Zahlungszeit  in  allgemeinen  Ausdrücken  der  ersteren  Art  bestimmt
  worden  ist,  kann  der  Schuldner  vor  Ablauf  eines  halben  Jahres  nach  Entstehung  der
Schuld  zur  Zahlung  nicht  angehalten  werden.

713.  Ist  die  Erfüllung  einer  Forderung  auf  ein  künftiges  Ereigniß  nicht  als  Bedingung,
  sondern  als  Zahlungszeit  gestellt,  und  fällt  das  Ereigniß  weg,  so  tritt  mit  dem  Wegfalle
  desselben  die  Erfüllungszeit  ein.

&amp;amp;  714.  Soll  die  Leistung  in  „einigen“  oder  „etlichen“  Jahren,  Monaten,  Wochen  oder
Tagen  erfolgen,  so  sind  darunter  zwei,  vom  Tage  der  Entstehung  der  Forderung  an  gerechnet,
zu  verstehen.  "6

8  715.  Ist  die  Zeit  der  Leistung  dem  Belieben  des  Verpflichteten  anheimgegeben,  so
kann  die  Erfüllung  sofort  nach  dessen  Tode  von  dessen  Erben  gefordert  werden.  Bei  Leistungen,
welche  von  dem  Verpflichteten  in  Person  zu  einer  ihm  beliebigen  Zeit  erfolgen  sollen,  ist  die
Zeit  nach  richterlichem  Ermessen  zu  bestimmen.

*  716.  Vor  der  bestimmten  Zeit  kann  der  Berechtigte  die  Erfüllung  nicht  fordern.

&amp;amp;  717.  Der  Verpflichtete  kann  nur  dann  vor  der  bestimmten  Zeit  erfüllen,  wenn  die
Zeitbestimmung  blos  zu  seinen  Gunsten  getroffen  worden  ist  oder  der  Gläubiger  einwilligt.
Im  Zweifel  ist  anzunehmen,  daß  eine  Zeitbestimmung  blos  zu  Gunsten  des  Verpflichteten
erfolgt  ist.

8  718.  Zahlt  ein  Schuldner  eine  verzinsliche  Schuld  im  Voraus,  so  hat  er  die  Zinsen
auf  die  Zeit  zwischen  der  Zahlung  und  Fälligkeit  der  Schuld  mit  zu  entrichten.

7119.  Zahlt  ein  Schuldner  eine  unverzinsliche  oder  niedriger,  als  mit  den  höchsterlaubten
  Zinsen,  zu  verzinsende  Schuld,  so  ist  er  nicht  berechtigt,  ohne  Einwilligung  des
Gläubigers  einen  Abzug  aus  dem  Grunde  zu  machen,  weil  dieser  in  Folge  der  Vorausbezahlung
  einen  Gewinn  machen  kann.

&amp;amp;  720.  Kommt  es  in  Folge  der  Einwilligung  des  Gläubigers  oder  aus  anderen  Gründen
  bei  Vorausbezahlung  einer  unverzinslichen  Schuld  zu  einem  Abzuge,  so  ist  nur  eine
Summe  zu  zahlen,  welche,  wenn  man  zu  derselben  den  Betrag  der  von  ihr  bis  zur  Verfallzeit
der  Schuld  zu  ziehenden  Zinsen  zu  fünf  vom  Hundert  hinzurechnet,  dem  Betrage  der  ursprünglichen
  Schuld  gleichkommt.  Dieselbe  Berechnungsweise  kommt  bei  Vorausbezahlung  von
Schulden,  welche  mit  geringeren  Zinsen  als  fünf  vom  Hundert  zu  verzinsen  sind,  zur  Anwendung.
        <pb n="119" />
        (  87  )

V.  Einfluß  der  Verschuldung.

&amp;amp;  721.  Wird  die  Erfüllung  einer  Forderung  durch  eine  Verschuldung  des  Verpflichteten
ganz  oder  theilweise  unmöglich  gemacht,  so  besteht  dessen  Verbindlichkeit  dessenungeachtet  fort
und  der  Berechtigte  kann  Schadenersatz  fordern.  Hat  der  Berechtigte  die  Unmöglichkeit  verschuldet,
  so  gilt,  soweit  dieß  der  Fall  ist,  die  Forderung  als  erfüllt.

§  722.  Hat  der  Verpflichtete  die  Wahl  unter  mehreren  Gegenständen  und  wird  die
Leistung  eines  dieser  Gegenstände  durch  dessen  Verschuldung  unmöglich  gemacht,  so  kann  weder
der  Berechtigte  wegen  jenes  Gegenstandes  Schadenersatz  fordern,  noch  der  Verpflichtete  sich
durch  Leistung  dieses  Schadenersatzes  seiner  Verbindlichkeit  entledigen;  es  beschränkt  sich  vielmehr
  die  Forderung  auf  die  übrigen  Gegenstände.  Stand  dem  Berechtigten  die  Wahl  unter
den  mehreren  Gegenständen  zu,  so  kann  er  in  dem  Falle  eines  von  dem  Verpflichteten  verschuldeten

  Unterganges  eines  der  mehreren  Gegenstände  auch  Schadenersatz  wegen  dieses  Gegenstandes
  wählen.

&amp;amp;  723.  Hat  der  Verpflichtete  rücksichtlich  sämmtlicher  Gegenstände,  unter  welchen  er  die
Wahl  hat,  die  Leistung  durch  seine  Verschuldung  unmöglich  gemacht,  so  leistet  er,  wenn  die
Unmöglichkeit  rücksichtlich  sämmtlicher  Gegenstände  gleichzeitig  eingetreten  ist,  Schadenersatz
für  einen  dieser  Gegenstände  nach  seiner  Wahl,  und  wenn  die  Unmöglichkeit  zu  verschiedenen
Zeiten  eingetreten  ist,  Schadenersatz  für  den  Gegenstand,  welcher  zuletzt  untergegangen  ist.
Kam  dem  Berechtigten  die  Wahl  zu,  so  kann  er  in  allen  Fällen  wählen,  für  welchen  Gegenstand
  er  Schadenersatz  fordern  will.

§  724.  Verschuldet  der  Berechtigte  die  Unmöglichkeit  der  Leistung  eines  der  mehreren
Gegenstände,  unter  welchen  er  die  Wahl  hat,  so  gilt  die  Forderung  als  erfüllt.  Hatte  der
Verpflichtete  die  Wahl,  so  kann  er  entweder  verlangen,  daß  der  Berechtigte  die  Forderung  als
erfüllt  annehme,  oder  einen  der  übrigen  Gegenstände  leisten  und  wegen  des  durch  die  Verschuldung
  des  Berechtigten  untergegangenen  Gegenstandes  Schadenersatz  fordern.

725.  Verschuldet  der  Berechtigte  die  Unmöglichkeit  der  Leistung  rücksichtlich  sämmtlicher
  Gegenstände,  unter  welchen  er  die  Wahl  hatte,  so  kann  er,  wenn  sich  die  Unmöglichkeit
bei  sämmtlichen  Gegenständen  gleichzeitig  ereignet  hat,  den  Gegenstand  wählen,  durch  welchen
seine  Forderung  als  erfüllt  gelten  soll,  und  seine  Verbindlichkeit  zum  Schadenersatze  beschränkt
sich  auf  die  übrigen  Gegenstände,  wogegen,  wenn  die  Unmöglichkeit  für  die  einzelnen  Gegenstände
  zu  verschiedenen  Zeiten  eintritt,  die  Forderung  durch  den  Gegenstand,  dessen  Leistung
zuerst  unmöglich  geworden  ist,  als  erfüllt  gilt  und  der  Berechtigte  wegen  der  übrigen  Gegenstände
  zum  Schadenersatze  verpflichtet  ist.  Stand  dem  Verpflichteten  die  Wahl  zu,  so  kann
dieser  im  Falle  eines  von  dem  Berechtigten  verschuldeten  Unterganges  sämmtlicher  Gegenstände

den  Gegenstand  bestimmen,  durch  welchen  die  Forderung  als  erfüllt  gelten  soll,  und  für  die
übrigen  Gegenstände  Schadenersatz  fordern.
        <pb n="120" />
        (c  88  )

§  726.  Verschuldet  der  Verpflichtete  die  Unmöglichkeit  der  Leistung  des  einen  der
mehreren  Gegenstände  und  gehen  die  anderen  Gegenstände  durch  Zufall  unter,  so  hat  der  Verpflichtete,
  es  mag  ihm  oder  dem  Berechtigten  die  Wahl  zukommen,  Schadenersatz  für  den  durch
seine  Verschuldung  untergegangenen  Gegenstand  zu  leisten.

&amp;amp;  727.  Ist  die  Leistung  des  einen  der  mehreren  Gegenstände  durch  Verschuldung  des
Berechtigten  unmöglich  geworden,  und  gehen  die  anderen  Gegenstände  durch  Zufall  unter,  so
gilt,  gleichviel  ob  der  Berechtigte  oder  der  Verpflichtete  die  Wahl  hat,  die  Forderung  als  erfüllt.

&amp;amp;  728.  Die  Betheiligten  bei  einer  Forderung  hasten  in  ihren  gegenseitigen  Beziehungen
  zu  einander  für  absichtliche  Verschuldung  und  für  grobe  und  geringe  Fahrlässigkeit.  Hat
jedoch  einer  von  ihnen  nach  der  Natur  des  Verhältnisses  keinen  Vortheil  von  demselben,  so
haftet  er  blos  für  absichtliche  Verschuldung  und  für  grobe  Fahrlässigkeit.

&amp;amp;  729.  Derjenige,  welcher  keinen  Vortheil  hat,  haftet  für  geringe  Fahrlässigkeit,  wenn
er  sich  zu  einem  Geschäfte  aufgedrängt  eder  unaufgefordert  angeboten  hat,  ingleichen  wenn  er
fremde  Geschäfte  besorgt.

*  730.  Wer  nach  besonderer  Vorschrift  der  Gesetze  nur  den  Fleiß  zu  beobachten  hat,
welchen  er  in  seinen  eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden  pflegt,  ist  zwar  für  geringe  Fahrlässigkeit
  nur  mit  der  aus  dieser  Vorschrift  hervorgehenden  Einschränkung  verantwortlich,  kann
sich  aber  gegen  den  Vorwurf  grober  Fahrlässigkeit  nicht  damit  schützen,  daß  er  in  eigenen
Angelegenheiten  nicht  anders  zu  handeln  pflegt.

731.  Ist  die  Erfüllung  einer  Forderung  ganz  oder  theilweise  unmöglich  geworden,
so  wird  eine  Verschuldung  des  Verpflichteten  so  lange  vermuthet,  als  nicht  bewiesen  wird,  daß
die  Unmöglichkeit  von  dem  Berechtigten  verschuldet  worden  ist,  oder  in  einem  Zufalle  ihren
Grund  hat.

*  732.  Hat  ein  Naturereigniß  die  Unmöglichkeit  herbeigeführt,  so  hat  der  Berechtigte
zu  beweisen,  daß  eine  Verschuldung  des  Verpflichteten  stattgefunden  habe,  durch  welche  der
Einfluß  des  Ereignisses  auf  die  Erfüllung  der  Forderung  veranlaßt  oder  möglich  geworden  ist.

VI.  Verzug.

&amp;amp;#  733.  Ist  die  Forderung  fällig,  so  kommt  der  Verpflichtete  in  Verzug,  wenn  er
auf  von  dem  Berechtigten  erfolgte  Mahnung  nicht  erfüllt.  Die  Erhebung  der  Klage  wegen
der  Forderung  gilt,  von  Zeit  der  Benachrichtigung  des  Verpflichteten  von  der  Klage  an,  der
Mahnung  gleich.

6#  734.  Die  Mahnung  setzt  den  Verpflichteten  nur  dann  in  Verzug,  wenn  sie  von  dem
Berechtigten  oder  einem  gesetzlichen  Vertreter  oder  einem  hierzu  Beauftragten  oder  einem  Geschäftsführer
  in  Beziehung  auf  ein  von  ihm  geschlossenes  Rechtsgeschäft  vorgenommen  wird,
und  an  den  Verfpflichteten  oder  einen  gesetzlichen  Vertreter  oder  einen  zu  Annahme  der
        <pb n="121" />
        (39  )

Mahnung  Beauftragten  ergeht.  Die  Mahnung  muß  auf  eine  solche  Weise  geschehen,  daß  die
Forderung,  welche  erfüllt  werden  soll,  erkennbar  ist.  Sie  braucht  nicht  an  dem  Orte  zu  erfolgen,
  wo  die  Forderung  zu  erfüllen  ist.

g735.  Ist  eine  Mahnung  aus  Gründen,  welche  in  der  Person  des  Verfflichteten  liegen,
unmöglich,  so  kann  sie  durch  eine  Erklärung  vor  Gericht  ersetzt  werden.

6#  736.  Ohne  Mahnung  geräth  der  Verpflichtete  sofort  mit  Ablauf  der  Zeit  in  Verzug,
wenn  für  die  Erfüllung  der  Forderung  eine  nach  dem  Kalender  bestimmte  oder  nach  demselben
in  Folge  vorausgegangener  Kündigung  sich  bestimmende  Zeit  durch  Vertrag  festgesetzt  ist  und
der  Verpflichtete  nicht  erfüllt.

737.  Bedarf  es  zur  Erfüllung  einer  Mitwirkung  des  Berechtigten,  so  tritt  ein  Verzug
des  Verpflichteten  nur  dann  ein,  wenn  die  hiernach  zur  Erfüllung  erforderlichen  Voraussetzungen
vorhanden  sind.

738.  Der  Eintritt  des  Verzuges  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  der  Verpflichtete
  zur  Zeit  der  Mahnung  oder  zur  Erfüllungszeit  zu  erfüllen  unfähig  oder  die  Erfüllung.
für  ihn  schwierig  ist.  Nur  wenn  der  Verpflichtete  beweisen  kann,  daß  er  durch  äußere  Umstände,
welche  ein  ordentlicher,  aufmerksamer  Hausvater  weder  vorhergesehen,  noch  abgewendet  haben
würde,  an  der  Erfüllung  gehindert  worden,  oder  daß  er  über  das  Bestehen  der  Schuld,  den
Betrag  derselben,  die  Erfüllungszeit  oder  die  Berechtigung  des  aufgetretenen  Gläubigers  aus
gerechten  Gründen  Zweifel  gehabt  oder  sich  darüber  in  entschuldbarem  Irrthume  befunden
hat,  tritt  der  Verzug  erst  mit  Beseitigung  dieser  Hindernisse  ein.

739.Wer  eine  Sache  zurückzugeben  hat,  welche  er  in  Folge  eines  Verbrechens  inne
hat,  wird  in  allen  Fällen  von  Zeit  seiner  Inhabung  an  als  im  Verzuge  befindlich  betrachtet.

740.  Der  Verpflichtete,  welcher  in  Verzug  kommt,  hat  dem  Berechtigten  den  Schaden
zu  ersetzen,  welchen  dieser  dadurch  erleidet,  daß  die  Forderung  nicht  zeitig  erfüllt  worden  ist.

&amp;amp;  741.  Bei  Forderungen,  welche  auf  vertretbare  Sachen  gehen,  hat  der  Berechtigte,
wenn  der  Verpflichtete  in  Verzug  kommt,  die  Wahl,  ob  er  die  Sachen  oder  deren  Werth
fordern  will.

&amp;amp;  742.  Bei  Forderungen,  welche  auf  Geld  gehen,  kann  der  Berechtigte  wegen  des  Verzuges
  Zinsen  zu  fünf  vom  Hundert  auf  das  Jahr  fordern,  selbst,  wenn  die  vertragsmäßigen
Zinsen  weniger  betragen.  Betragen  die  vertragsmäßigen  Zinsen  mehr  als  fünf  vom  Hundert,
so  laufen  sie  nach  Eintritt  des  Verzuges  in  ihrer  bisherigen  Höhe  fort.  Hat  der  Berechtigte
durch  die  unterbliebene  Erfüllung  einen  größeren  Schaden  gehabt,  als  ihm  durch  die  Verzugszinsen
  vergütet  wird,  so  kann  er  dessen  Ersatz  verlangen.  Bei  Schenkungen,  öffentlichen  Abgaben,
  öffentlichen  oder  auf  einem  Rechtsgeschäfte  beruhenden  Strafgeldern  können  Verzugszinsen
  nicht  gefordert  werden.  Bei  Schenkungen  kann  der  Berechtigte  wegen  des  Verzuges
Schadenersatz  verlangen.

1863.  12
        <pb n="122" />
        (90)

#  743.  Bei  fruchtbringenden  Sachen  ist  der  Verpflichtete  wegen  des  Verzuges  zu  Erstattung
  der  Früchte  nach  den  Vorschriften  im  §  309  gehalten.

&amp;amp;  744.  Der  Verpflichtete,  welcher  in  Verzug  kommt,  ist  verbunden,  den  Berechtigten
wegen  der  Werthänderung  der  geschuldeten  Sache  während  des  Verzuges  zu  entschädigen.  Ist
der  Werth  der  Sache  zu  erstatten,  so  kann  der  Berechtigte  den  Werth  zur  Erfüllungszeit  am
Erfüllungsorte  mit  Verzugszinsen  verlangen.  Wird  die  Sache  selbst  noch  geleistet,  so  steht
dem  Gläubiger  das  Recht  zu,  neben  der  Sache  Dasjenige  mit  Verzugszinsen  zu  fordern,  was
die  Sache,  wenn  sie  zur  Erfüllungszeit  am  Erfüllungsorte  geleistet  worden,  mehr  werth  gewesen
  wäre,  als  sie  zur  Zeit  der  wirklichen  Leistung  am  Orte  derselben  werth  ist.

V7745.  Von  Zeit  des  Verzuges  an  haftet  der  Verpflichtete  für  jede  Verschuldung,  selbst
wenn  er  vorher  in  beschränkterer  Weise  dafür  verantwortlich  gewesen  ist.  Er  haftet  auch  für
zufällig  eingetretene  Unmöglichkeit  der  Erfüllung,  für  die  Gefahr  des  Unterganges  und  der
Verschlechterung  der  geschuldeten  Sache,  ausgenommen  wenn  der  Zufall  die  Sache  auch  im
Falle  zeitiger  Erfüllung  bei  dem  Gläubiger  getroffen  haben  würde.

746.  Der  Berechtigte  kommt  in  Verzug,  wenn  der  Verfpflichtete  oder  ein  Anderer,
welcher  Namens  des  Verpflichteten  erfüllen  darf,  ihm,  oder  einem  gesetzlichen  Vertreter,  oder
einem  dazu  Beauftragten,  oder  einem  Geschäftsführer  rücksichtlich  eines  von  diesem  geschlossenen
Rechtsgeschäfts  die  sofortige  Erfüllung  angeboten  hat,  und  dieses  Anerbieten  ohne  gerechte
Gründe  nicht  angenommen  worden  ist.

&amp;amp;  747.  Das  Anerbieten  muß  so  erfolgt  sein,  wie  die  Erfüllung  dem  Verpflichteten
obgelegen  hat.  Mit  der  Hauptschuld  müssen  die  davon  zu  gewährenden  Zinsen  und,  bei  etwa
eingetretenem  Verzuge  des  Verpflichteten,  der  damit  verbundene  Schadenersatz  angeboten  worden
sein.  Hat  der  Verpflichtete  nur  gegen  eine  Gegenleistung  zu  erfüllen,  so  kommt  der  Berechtigte
in  Verzug,  wenn  ihm  der  Verpflichtete  die  Erfüllung  anbietet  und  er  entweder  die  Erfüllung
nicht  annimmt,  oder  zwar  hierzu  bereit  ist,  aber  die  Gegenleistung  verweigert.

774.  Es  genügt  wörtliches  Anerbieten,  vorausgesetzt,  daß  der  Verpflichtete  bereit  ist,
die  Forderung  in  der  Weise  zu  erfüllen,  wie  ihm  nach  dem  Inhalte  derselben  obliegt.  Hat
der  Schuldner  bewegliche  Sachen  dem  Gläubiger  zu  überbringen,  oder  eine  Handlung  zu  leisten,
zu  welcher  er  sich  bei  dem  Gläubiger  persönlich  einzufinden  hat,  so  wird  thatsächliches  Anerbieten
  erfordert,  ausgenommen  wenn  der  Gläubiger  im  Voraus  gegen  den  Schuldner  erklärt
hat,  daß  er  die  Erfüllung  nicht  annehmen  werde.

49.  Der  Berechtigte  kommt  auch  in  Verzug,  wenn  er,  ohne  durch  gerechte  Gründe
entschuldigt  zu  sein,  ungeachtet  der  Bereitwilligkeit  des  Verpflichteten  zur  Erfüllung,  seiner
Seits  die  Vorbereitungen,  ohne  welche  der  Verpflichtete  zu  erfüllen  nicht  im  Stande  ist,  zur
bestimmten  Zeit  oder  auf  Aufforderung  des  Verpflichteten  nicht  trifft,  oder  sich  zur  bestimmten
Zeit  am  Orte  der  Erfüllung  nicht  einstellt,  während  der  Verpflichtete  daselbst  zur  Erfüllung
        <pb n="123" />
        (91  -)

bereit  ist,  oder  ungeachtet  einer  an  ihn  ergangenen  Erinnerung  die  Klarmachung  einer  von  ihm
behaupteten  Forderung  verzögert.  6

§  750.  Von  Zeit  des  Verzuges  des  Berechtigten  an  trägt  dieser  die  Gefahr  des  Unterganges
  und  der  Verschlechterung  der  ursprünglich  dem  Stücke  nach  bestimmten  oder  Behufs
der  Erfüllung  ausgeschiedenen  Sache.  Der  Verpflichtete  haftet,  selbst  wenn  er  früher  eine
weitergehende  Verbindlichkeit  hatte,  nur  noch  für  absichtliche  Verschuldung  und  grobe  Fahrlässigkeit.
  Bei  Forderungen,  welche  auf  Geld  gehen,  wird  er  von  jeder  weiteren  Zinszahlung
frei.  Ist  der  Gegenstand  der  Leistung  eine  fruchtbringende  Sache,  so  hat  er  nur  die  gezogenen
Früchte  herauszugeben.  Der  Berechtigte  hat  ihm  den  aus  dem  Verzuge  erwachsenen  Schaden
und  Aufwand  zu  ersetzen.

751.  Bei  Forderungen,  welche  auf  vertretbare  Sachen  gehen,  ist  der  Verpflichtete,
wenn  der  Berechtigte  in  Verzug  kommt,  befugt,  entweder  die  Sachen  selbst  zu  leisten,  und
wenn  deren  Werth  nach  der  Erfüllungszeit  gestiegen  ist,  Vergütung  Desjenigen  zu  verlangen,
was  die  Sachen  zur  Zeit  der  wirklichen  Leistung  am  Orte  derselben  mehr  werth  sind,  als  sie
zur  Erfüllungszeit  und  am  Erfüllungsorte  werth  waren,  oder  statt  der  Sachen  den  Werth  zu
leisten,  welchen  dieselben  zu  dieser  Zeit  und  an  diesem  Orte  gehabt  haben.

6  752.  Der  Berechtigte  kann  den  Verzug  für  die  Zukunft  dadurch  abwenden,  daß  er
sich  zur  Empfangnahme  bereit  erklärt  und,  sofern  die  Annahme  Vorbereitungen  von  seiner  Seite
erfordert,  diese  trifft,  auch  wenn  der  Verpflichtete  durch  den  Verzug  bereits  Schaden  erlitten
hat,  zugleich  die  Erstattung  dieses  Schadens  anbietet.

&amp;amp;  753.  Der  Verpflichtete  kann  den  Verzug  für  die  Zukunft  dadurch  abwenden,  daß  er
dem  Berechtigten  die  schuldige  Leistung  und  Das  anbietet,  was  er  demselben  wegen  des  Verzuges
  zu  leisten  hat.

754.  Mit  der  gänzlichen  Erlöschung  der  Forderung  fallen  die  durch  den  Verzug  begründeten
  Ansprüche  weg,  soweit  sie  nicht  vorbehalten  worden  sind.

755.  Die  Wirkungen  des  Verzuges  können  durch  Vertrag  beseitigt  werden.  Wird
dem  im  Verzuge  befindlichen  Schuldner  eine  Stundung  bewilligt,  so  gilt  der  bisherige  Verzug
mit  seinen  Wirkungen  nicht  für  erlassen,  wenn  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist.

VII.  Erfüllung  durch  gerichtliche  Niederlegung.

756.  Ist  der  Berechtigte  im  Verzuge  und  eignet  sich  der  Gegenstand  der  Leistung
zur  gerichtlichen  Niederlegung,  so  hat  der  Verpflichtete  das  Recht,  den  Gegenstand  der  Leistung
bei  dem  Gerichte  des  Erfüllungsortes  niederzulegen.  Von  Zeit  der  Niederlegung  an  fallen  die
Verbindlichkeiten  weg,  welche  der  Verpflichtete  nach  dem  Verzuge  des  Berechtigten  noch  gehabt
hat.  Als  Erfüllung  jevoch  gilt  die  Niederlegung  erst  von  der  Zeit  an,  wo  dem  Berechtigten
durch  das  Gericht  bekannt  gemacht  worden,  daß  sie  erfolgt  ist.

12*
        <pb n="124" />
        (92  )

757.  Eignet  sich  der  Gegenstand  der  Leistung  nicht  zur  gerichtlichen  Niederlegung  und
ist  dessen  Aufbewahrung  ohne  Kosten  und  Unbequemlichkeit  nicht  möglich,  so  kann  der  Verpflichtete
  den  Berechtigten  zur  Uebernahme  des  Gegenstandes  durch  das  Gericht  des  Erfüllungsortes
  unter  Bestimmung  einer  angemessenen  Frist  auffordern  lassen  und  nach  vergeblichem  Ablaufe
  der  Frist  den  Gegenstand,  wenn  er  ein  beweglicher  ist,  in  der  im  §  480  vorgeschriebenen
Weise  für  den  Berechtigten  zum  Verkaufe  bringen  oder  im  Falle  der  Unthunlichkeit  des  Verkaufes
  preisgeben,  und  wenn  es  sich  um  ein  Grundstück  handelt,  nach  vorgängiger  Anzeige
bei  dem  Gerichte  der  belegenen  Sache,  dasselbe  verlassen.  «

§758.SolangedemBerechtigtennochnichtdurchdasGerichtbekanntgemachtworden
  ist,  daß  die  gerichtliche  Niederlegung  erfolgt  sei,  steht  dem  Verpflichteten  das  Recht  zu,  die
Niederlegung  rückgängig  zu  machen,  und  es  lebt  durch  die  Rückgabe  des  Niedergelegten  an  ihn
die  frühere  Verbindlichkeit  desselben  nebst  den  Nebenverpflichtungen  wieder  auf.  Hat  der  Be—
rechtigte  von  der  Niederlegung  bereits  Nachricht  erhalten,  so  kann  das  Niedergelegte  nur  mit
dessen  Einwilligung  an  den  Verpflichteten  zurückgegeben  werden  und  es  entsteht  durch  die  Rückgabe
  in  diesem  Falle  ein  neues  Rechtsverhältniß  zwischen  den  Betheiligten.

759.  Die  gerichtliche  Niederlegung  eines  dazu  geeigneten  Gegenstandes  mit  der
Wirkung,  daß  die  Forderung  sofort  als  erfüllt  gilt,  ist  dem  Verpflichteten  gestattet,  wenn  der
Berechtigte  verfügungsunfähig,  abwesend  oder  unbekannt  und  nicht  vertreten  ist,  oder  über  die
Berechtigung  des  Gläubigers  aus  gerechten  Gründen  Zweifel  bestehen,  oder  die  Forderung  mit
Beschlag  belegt  wird.

760.  Die  Kosten  einer  gehörig  erfolgten  gerichtlichen  Niederlegung  fallen  dem  Berechtigten
  zur  Last.

VIII.  Klage  auf  Erfüllung.

&amp;amp;  761.  Die  Klage  auf  Erfüllung  einer  Forderung  geht  auf  den  eigentlichen  Gegenstand
der  Forderung,  selbst  wenn  diese  auf  eine  persönliche,  in  einem  Thun  bestehende  Leistung  gerichtet
  ist.  Auf  Schadenersatz  kann  nur  unter  den  Voraussetzungen  geklagt  werden,  welche
einen  Anspruch  darauf  besonders  begründen.

§#  762.  Ist  eine  Forderung  darauf  gerichtet,  daß  der  Verpflichtete  Etwas  unterlassen
soll,  und  hat  er  dem  zuwider  gehandelt,  so  kann  der  Berechtigte  auf  Beseitigung  der  dadurch
herbeigeführten  Aenderungen,  auf  Schadenersatz  und  auf  Androhung  einer  Geldstrafe  für  weitere
  Zuwiderhandlungen  klagen.

6g  763.  Geht  eine  rechtskräftige  Entscheidung  auf  eine  bestimmte  Summe  Geldes,  so
hat  der  Kläger  das  Recht,  von  der  Rechtskraft  an  Zinsen  zu  fünf  vom  Hundert  zu  verlangen,
selbst  wenn  sie  ihm  nicht  zuerkannt  worden  sind.
        <pb n="125" />
        (93)

IX.  Zusammentreffen  der  Forderungen.

764.  Sind  mehrere  Personen  aus  verschiedenen  Forderungen  gegen  denselben  Schuldner
  auf  die  nämliche  Leistung  berechtigt  und  ist  die  Leistung  von  der  Beschaffenheit,  daß  sie
nur  einer  von  ihnen  zu  Theil  werden  kann,  so  geht  der  Berechtigte,  welchem  geleistet  worden
  ist,  den  übrigen  vor.  Ist  noch  keinem  von  den  mehreren  Berechtigten  bereits  geleistet
worden,  so  entscheidet,  wenn  die  Forderungen  zu  verschiedenen  Zeiten  entstanden  sind,  das
Alter  derselben,  und,  wenn  die  Forderungen  gleichzeitig  entstanden  sind,  das  Loos  über  den
Vorzug.  Die  nachstehenden  Berechtigten  haben  unter  den  erforderlichen  Voraussetzungen  an
der  Stelle  des  Anspruches  auf  die  Leistung  ein  Recht  auf  Schadenersatz.

§#  765.  Im  Falle  des  Zusammentreffens  von  Forderungen  wegen  Unzulänglichkeit  des
ganzen  Vermögens  oder  einzelner  Vermögenstheile  des  Schuldners  haben  zuvörderst  die  Gläubiger,
  welchen  ein  Vorzug  gesetzlich  zusteht,  einen  Anspruch  auf  Befriedigung  aus  der  vorhandenen
  Vermögensmasse  des  Schuldners.  Andere  Gläubiger  kommen,  ohne  Rücksicht  auf  das
Alter  ihrer  Forderungen,  neben  einander  nach  Verhältniß  der  Größe  ihrer  Forderungen  zur
Befriedigung.

766.  Forderungen,  welche  im  Concurse  des  Schuldners  nicht  angemeldet  worden,
oder  nicht  vollständig  zur  Befriedigung  gelangt  sind,  können  nach  Beendigung  des  Concurses
gegen  den  Schuldner  geltend  gemacht  werden,  jedoch  soviel  die  angemeldeten,  aber  nicht  vollständig
  befriedigten  betrifft,  nur  soweit  sie  leer  ausgegangen  sind.

X.  Zurückbaltungsrecht.

&amp;amp;  767.  Wer  in  Folge  eines  dem  Anderen  zukommenden  Rechtes  an  einer  Sache  oder
in  Folge  einer  dem  Anderen  zustehenden  Forderung  auf  eine  Sache  zu  deren  Herausgabe  verpflichtet
  ist,  kann  wegen  fälliger  Gegenansprüche,  welche  in  einem  Verhältnisse  zu  derselben
Sache  ihren  Grund  haben,  namentlich  wegen  auf  die  Sache  gemachter  Verwendungen  oder
wegen  durch  die  Sache  ihm  zugefügten  Schadens,  bis  zu  seiner  Befriedigung  die  Herausgabe
verweigern  und  die  Sache  zurückhalten.

&amp;amp;768.  Beruht  die  Verbindlichkeit  zur  Herausgabe  einer  Sache  oder  zur  Vornahme
einer  Handlung  auf  einem  Rechtsgeschäfte,  vermöge  dessen  dem  Berechtigten  eine  fällige  Gegenleistung
  obliegt,  so  kann  der  Verpflichtete  bis  zu  seiner  Befriedigung  wegen  der  Gegenleistung
die  schuldige  Sache  oder  Handlung  zurückhalten.

769.  Ein  Zurückhaltungsrecht  steht  Demjenigen  nicht  zu,  welcher  durch  eine  unerlaubte
  Handlung  in  den  Besitz  der  Sache  gekommen  ist,  um  deren  Herausgabe  es  sich  handelt.
        <pb n="126" />
        (94)

Dritter  Abschnitt.
Entstehung  der  Forderungen.

I.  Entstehungsarten.
1.  Rechtsgeschäfte.

§  770.  Das  einseitige  Versprechen  einer  Leistung  unter  Lebenden  ist  unverbindlich.

&amp;amp;  771.  Oeffentlich  bekannt  gemachte  einseitige  Versprechen  eines  Preises  oder  einer
Belohnung  an  eine  unbestimmte  Person  für  den  Fall  einer  gewissen  Leistung  erzeugen  eine
Verbindlichkeit  für  den  Versprechenden,  wenn  die  Leistung  erfolgt  ist.  Ein  solches  Versprechen
kann  auf  gleiche  öffentliche  Weise  so  lange  widerrufen  werden,  als  die  demselben  entsprechende
Leistung  noch  nicht  erfolgt  ist.

&amp;amp;  772.  Durch  Rechtsgeschäfte,  welche  auf  der  Uebereinkunft  Mehrerer  beruhen,  werden
Forderungen  nach  den  Regeln  des  Vertrages  begründet.

2.  Unerlaubte  Handlungen.

&amp;amp;  773.  Handlungen,  welche  an  und  für  sich  rechtswidrig  sind,  begründen  eine  Forderung
  des  dadurch  Verletzten  gegen  Denjenigen,  welcher  sich  der  Handlung  schuldig  gemacht
  hat.

&amp;amp;  77  4k,.  Die  Forderung  geht  auf  Schadenersatz,  wenn  Schaden  verursacht  worden  und
soweit  dieß  der  Fall  ist.  Außer  dem  Schadenersatze  kann  eine  Leistung  nur  verlangt  werden,
wenn  dieß  ein  Gesetz  ausspricht.

§  775.  Wegen  derselben  unerlaubten  Handlung  kann  der  Gegenstand  der  Forderung
nur  einmal  gefordert  werden,  selbst  wenn  die  Handlung  von  verschiedenen  Gesichtspunkten  aus
eine  Rechtsverletzung  enthält.  «

8776.DerUrheberderVerletzendenHandlunghaftetnur,wenn.ihneineVerschuldung
trifft.  In  der  Regel  ist  es  gleich,  ob  die  Verschuldung  auf  Absicht  oder  Fahrlässigkeit  beruht
und  im  letzteren  Falle,  ob  die  Fahrlässigkeit  eine  grobe  oder  geringe  ist.

§  77.  Haben  Mehrere  die  verletzende  Handlung  gemeinschaftlich  begangen,  so  haften
sie  als  Gesammtschuldner.

&amp;amp;  778.  Anstifter  und  Gehülfen  haften  für  die  Folgen  der  unerlaubten  Handlung  gleich
dem  Handelnden.  Wer  eine  unerlaubte  Handlung,  an  welcher  er  keinen  Theil  genommen,  insofern
  begünstigt,  als  er  mit  dem  Urheber  der  Handlung  den  Gewinn  aus  derselben  iheilt,
haftet  blos,  soweit  er  Etwas  erhalten  hat.  Wer  außerdem  von  dem  Urheber  einer  unerlaubten
Handlung  einen  Gewinn  aus  derselben  unentgeltlich  erhält,  haftet  dem  Verletzten,  soweit  er
bereichert  ist.
        <pb n="127" />
        (95  )

&amp;amp;  779.  Derjenige,  welcher  die  verletzende  Handlung  eines  Anderen  hindern  konnte  und
dieß  ungeachtet  einer  besonderen  Verpflichtung  hierzu  versäumte,  haftet  für  die  Folgen  der
Handlung,  kann  jedoch,  wenn  der  Urheber  handlungsfähig  ist,  von  diesem  Ersatz  fordern.

&amp;amp;G  780.  Willigt  der  Verletzte  in  die  Rechtsverletzung,  so  hat  er  keinen  Anspruch  auf
Schadenersatz.

8  781.  Wer  sich  selbst  einen  Schaden  zuzieht,  kann  keinen  Schadenersatz  ferdern.  Ist
ein  Anderer  dabei  mit  thätig  gewesen,  so  haftet  dieser  nur  im  Falle  absichtlicher  Verschuldung.

II.  Verträge.
1.  Wesen  der  Verträge.

8  782.  Durch  Vertrag  entstehen  Forderungen,  wenn  der  übereinstimmende  und  gegenseitig
  erklärte  Wille  Mehrerer  auf  Begründung  einer  Forderung  gerichtet  ist.

&amp;amp;  783.  Der  Vertrag  ist  geschlossen,  wenn  die  handelnden  Personen  über  die  nach  dem
Gesetze  oder  nach  ihrer  Absicht  wesentlichen  Punkte  des  in  Frage  stehenden  Rechtsgeschäfts
ihren  übereinstimmenden  Willen  in  bindender  Absicht  und  in  der  gehörigen  Form,  wenn  eine
solche  zum  Abschlusse  des  Vertrages  erforderlich  ist,  erklärt  haben.

&amp;amp;#  74.Vorbereitende  Verhandlungen  zu  einem  Vertrage,  Tractaten,  sind  unverbindlich
und  begründen  keine  Forderung.

*785.  Verträge,  durch  welche  blos  eine  Forderung  des  Einen  gegen  den  Anderen  entsteht,
  sind  einseitige.  Entsteht  aus  Verträgen  eine  gegenseitige  Forderung,  ein  Anspruch  auf
eine  Leistung  und  auf  eine  Gegenleistung,  so  sind  sie  zweiseitige  oder  gegenseitige.  Der  blose
Umstand,  daß  Derjenige,  welcher  dem  Anderen  zu  einer  Leistung  verpflichtet  ist,  gegen  diesen
im  einzelnen  Falle  einen  Anspruch  auf  Ersatz  von  Schäden  und  Kosten  hat,  macht  den  Vertrag
  nicht  zu  einem  gegenseitigen.

2.  Fähigkeit  der  Personen.

&amp;amp;  786.  Verträge  handlungsunfähiger  Personen  sind  nichtig,  gleichviel  ob  beide  Theile
unfähig  sind  oder  dieß  nur  bei  einem  der  Fall  ist.

&amp;amp;  787.  Personen,  deren  Handlungsfähigkeit  beschränkt  ist,  können  ein  Versprechen,
welches  blos  zu  ihren  Gunsten  gereicht,  annehmen.  Gehen  sie  eine  Verpflichtung  ein,  so  können,
  so  lange  das  Verhältniß  besteht,  in  Folge  dessen  ihre  Handlungsfähigkeit  beschränkt  ist,
die  Personen,  deren  Einwilligung  zu  dem  Vertrage  erforderlich  ist,  und  wenn  das  fragliche
Verhältniß  aufgehört  hat,  sie  selbst  den  Vertrag  entweder  genehmigen  oder  für  nichtig  erklären.
Im  ersteren  Falle  ist  der  Vertrag  als  von  Anfang  gültig,  im  letzteren  als  von  Anfang  nichtig
zu  betrachten.  Dem  anderen  vertragschließenden  Theile  steht  frei,  die  Erklärung  darüber,  ob

der  Vertrag  bestehen  soll,  zu  verlangen.  Erfolgt  diese  innerhalb  dreißig  Tagen  nicht,  so  ist  er
berechtigt,  vom  Vertrage  abzugehen.
        <pb n="128" />
        (  96  )
3.  Stellvertretung.

#788.Willenserklärungen  eines  Stellvertreters,  welcher  sich  als  solcher  zu  erkennen
gegeben  hat,  gelten,  sofern  er  innerhalb  der  Grenzen  seiner  Befugnisse  handelt,  so,  als  ob
sie  von  dem  Vertretenen  abgegeben  worden  wären.  Ebenso  gelten  Willenserklärungen,
welche  von  Anderen  dem  Stellvertreter  als  solchem  gegenüber  abgegeben  worden  sind,  so,  als
ob  sie  dem  Vertretenen  gegenüber  abgegeben  worden  wären.  Aus  Verträgen,  welche  durch
solche  Willenserklärungen  geschlossen  werden,  entstehen  unmittelbare  Forderungen  zwischen  dem
Vertretenen  und  Demjenigen,  mit  welchem  der  Stellvertreter  den  Vertrag  geschlossen  hat.
Form  und  Inhalt  des  von  dem  Stellvertreter  geschlossenen  Vertrages  sind  nach  der  Person  des
Vertretenen  zu  beurtheilen.

*789.  Hat  Derjenige,  welcher  als  Stellvertreter  den  Vertrag  geschlossen,  die  vorgegebene
  Eigenschaft  eines  Stellvertreters  nicht  gehabt,  oder  seine  Befugnisse  als  solcher  überschritten,
  und  wird  der  Vertrag  nicht  noch  von  dem  durch  ihn  Vertretenen  später  genehmigt,  so
haftet  der  Stellvertreter  dem  Anderen,  mit  welchem  er  den  Vertrag  geschlossen  hat,  nach  der
Wahl  des  Letzteren  entweder  so,  als  ob  er  den  Vertrag  für  seine  Person  geschlossen  hätte,  oder
für  Schadenersatz.

*  790.  Verträge,  welche  ein  Stellvertreter  für  den  von  ihm  Vertretenen  auf  eigenen
Namen  schließt,  begründen  an  sich  nur  Forderungen  für  und  gegen  seine  Person,  und  es  braucht
Derjenige,  mit  welchem  der  Vertrag  geschlossen  worden  ist,  sich  den  Eintritt  des  Vertretenen
in  die  zwischen  ihm  und  dem  Stellvertreter  bestehende  Forderung  nur  nach  den  über  die  Abtretung
  der  Forderungen  und  den  über  die  Schuldübernahme  geltenden  Vorschriften  gefallen
zu  lassen.

*7  791.  Hat  ein  Stellvertreter  in  seinem  Namen  gehandelt,  und  Das,  was  er  aus  dem
mit  dem  Dritten  geschlossenen  Rechtsgeschäfte  erhalten,  in  den  Nutzen  des  von  ihm  Vertretenen
verwendet,  so  hat  der  Dritte  an  den  Vertretenen  einen  Anspruch  auf  Ersatz  des  Werthes,
welchen  das  in  dessen  Nutzen  Verwendete  zur  Zeit  der  Verwendung  gehabt  hat.

4.  Gegenstand  der  Verträge.

792.  Ein  Vertrag,  durch  welchen  Jemand  die  Verfügung  über  sein  Vermögen  oder
einen  ideellen  Theil  desselben  oder  einzelne  zu  demselben  gehörige  Sachen  oder  Rechte  von  der
blosen  Willkühr  eines  Anderen  abhängig  macht,  ist  nichtig,  ausgenommen  wenn  der  Letztere  ein
rechtliches  Interesse  daran  hat  oder  durch  den  Vertrag  erlangt.

§793.  Verträge  über  Sachen,  welche  überhaupt  oder  für  Denjenigen,  der  sie  in  Folge
des  Vertrages  erhalten  soll,  außer  Verkehr  stehen,  oder  welche  gar  nicht  vorhanden  sind,  gleichviel
  ob  sie  nicht  vorhanden  sein  können,  nie  vorhanden  gewesen  oder  vor  Schließung  des  Ver-
        <pb n="129" />
        (97)

trages  untergegangen,  ingleichen  über  Handlungen,  welche  unmöglich  sind,  oder  den  Gesetzen
oder  guten  Sitten  widerstreiten,  sind  nichtig.

&amp;amp;  794.  Verträge,  welche  auf  Veräußerung  von  Sachen  gerichtet  sind,  die  einem  gesetzlichen
  oder  nach  Maßgabe  der  Gesetze  vom  Gerichte  unter  Androhung  der  Nichtigkeit  erlassenen,
oder  durch  einen  letzten  Willen  zu  Gunsten  eines  Dritten  angeordneten,  oder  in  einem  Vertrage
  mit  der  Wirkung  einer  auflösenden  Bedingung  festgesetzten  Veräußerungsverbote  unterliegen,
  sind  nichtig.

795.  Ein  Vertrag,  vermöge  dessen  der  Eigenthümer  einer  Sache  diese  oder  rücksichtlich
derselben  nur  für  den  Nichteigenthümer  mögliche  Rechte  erwerben  soll,  ist  nichtig.

§  796.  Sachen  und  Handlungen,  bei  welchen  sich  das  Hinderniß  heben  kann,  wegen
dessen  sie  zu  Vertragsgegenständen  ungeeignet  sind,  können  für  diesen  Fall  Vertragsgegenstände
sein.  Ebenso  ist  ein  unter  einer  Bedingung  geschlossener  Vertrag  über  dieselben  gültig,  wenn
das  Hinderniß  bei  dem  Eintritte  der  Bedingung  gehoben  ist.

&amp;amp;  797.  Theilweise  Unmöglichkeit  der  Leistung  macht  den  Vertrag  nichtig,  wenn  sie  einen
solchen  Theil  betrifft,  von  welchem  anzunehmen  ist,  daß  er  für  den  Vertrag  wesentlich  sei.

&amp;amp;  798.  Verträge  über  Sachen,  welche  einem  Dritten  gehören,  sind  gültig,  jedoch  unbeschadet
  der  Rechte  des  Dritten.

&amp;amp;  799.  Das  Versprechen  der  Handlung  eines  Dritten  ist  gültig,  ohne  den  Dritten  wider
seinen  Willen  zu  verpflichten.  Geht  das  Versprechen  blos  dahin,  daß  der  Versprechende  nach
Kräften  thätig  sein  wolle,  den  Dritten  zu  der  Handlung  zu  bewegen,  so  besteht  der  Gegenstand
des  Vertrages  in  der  den  Verhältnissen  entsprechenden  Bemühung,  die  Handlung  des  Dritten
zu  bewirken.

*  800.  Der  Gegenstand  des  Vertrages  muß  nach  dem  übereinstimmenden  Willen  Derjenigen,
  welche  ihn  schließen,  mit  der  Bestimmtheit  erkennbar  sein,  daß  sich  ersehen  läßt,  was
geleistet  werden  soll.  Bei  Leistungen  aus  einer  Gattung  muß  die  Art  und  der  Umfang,  die
Größe  oder  Zahl,  erkennbar  sein.  Fehlt  es  an  der  erforderlichen  Bestimmtheit,  so  ist  der  Vertrag
  nichtig.

6#801.  Es  ist  gleich,  ob  der  Gegenstand  sich  mit  der  erforderlichen  Bestimmtheit  aus
dem  Inhalte  des  Vertrages  unmittelbar  ergiebt,  oder  ob  die  Bestimmtheit  in  Folge  des  Vertrages
  durch  Benutzung  anderer  Umstände  gewonnen  werden  kann.

6l#802.  Die  Bestimmung  des  Gegenstandes  kann  nicht  der  blosen  Willkühr,  wohl  aber
dem  billigen  Ermessen  einer  der  Personen,  welche  den  Vertrag  schließen,  oder  eines  Dritten
überlassen  werden.  Wird  die  Bestimmung  des  Gegenstandes  der  Leistung  im  Allgemeinen  auf
die  Willkühr  oder  das  Ermessen  gestellt,  oder  einem  der  vertragschließenden  Theile  die  Bestimmung
der  Gegenleistung  stillschweigend  überlassen,  so  ist  anzunehmen,  daß  das  billige  Ermessen  gemeint
  sei.  «

1863.  13
        <pb n="130" />
        (  98  )

6#  803.  Soll  das  billige  Ermessen  einer  der  Personen  entscheiden,  welche  den  Vertrag
schließen,  so  ist  dieselbe  zur  Erklärung  verbunden  und  nicht  berechtigt,  von  der  getroffenen  Bestimmung
  abzugehen.  Die  von  ihr  getroffene  Bestimmung  kann  wegen  Unbilligkeit  oder  Unangemessenheit
  angefochten  werden.

804.  Soll  der  Gegenstand  der  Leistung  durch  das  billige  Ermessen  eines  bestimmten
Dritten  festgestellt  werden,  so  ist  der  Vertrag  durch  den  Ausspruch  des  Dritten  bedingt  und
fällt  weg,  wenn  derselbe  sich  nicht  erklären  kann  oder  will.  Ist  die  Bestimmung  des  Gegenstandes
  der  Leistung  auf  das  Ermessen  mehrerer  bestimmter  Dritten  gestellt,  so  entscheidet  nur
eine  übereinstimmende  Erklärung  Aller  und  der  Vertrag  fällt  weg,  wenn  eine  solche  nicht  erfolgt.

805.  Soll  durch  die  mehreren  Dritten  eine  Summe  bestimmt  werden  und  weichen
die  von  denselben  angegebenen  Summen  von  einander  ab,  so  ist  die  Durchschnittssumme  maßgebend.


#  06.  Haben  der  Dritte  oder  die  mehreren  Dritten  die  Erklärung  abgegeben,  so  sind
sie  nicht  berechtigt,  von  dem  gethanen  Ausspruche  abzugehen.  Ihr  Ausspruch  kann  wegen  auf
Absicht  oder  auf  grober  Fahrlässigkeit  beruhender  Unbilligkeit  angefochten  werden.

#807.  Wenn  der  Dritte  oder  die  mehreren  Dritten  die  Erklärung  nicht  abgeben,  so
kann  jeder  bei  dem  Vertrage  Betheiligte  verlangen,  daß  denfelben  die  Abgabe  der  Erklärung
binnen  einer  nach  richterlichem  Ermessen,  nicht  unter  einem  Monate  zu  bestimmenden  Frist
auferlegt  wird  und  es  ist  der  Vertrag  als  weggefallen  zu  betrachten,  wenn  die  Erklärung  in
dieser  Frist  nicht  erfolgt.

80  S.  Unbestimmtheiten  bei  außerwesentlichen  Vertragsgegenständen  ziehen  keine  Nichtigkeit

  des  Vertrages  nach  sich.  Sie  sind  nach  Maßgabe  der  einschlagenden  gesetzlichen  Vorschriften
  und  nach  der  muthmaßlichen  Absicht  der  vertragschließenden  Theile  zu  ergänzen.

5.  Auslegung  der  Verträge.

&amp;amp;809.  Wenn  die  Worte  eines  Vertrages  deutlich  sind,  se  ist  der  Sinn  anzunehmen,
welchen  sie  geben,  ausgenommen  wenn  bewiesen  werden  kann,  daß  alle  bei  dem  Vertrage  Betheiligte
  damit  einen  anderen  Sinn  verbunden  haben.

*10.  Lassen  die  Worte  eine  verschiedene  Auslegung  zu,  so  ist  auf  den  Sprachgebrauch
zu  sehen,  welcher  am  Wehnsitze  der  Vertragschließenden  und  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses
der  gewöhnliche  war,  ausgenommen  wenn  bewiesen  werden  kann,  daß  die  Betheiligten  die
Worte  in  einer  anderen  Bedeutung  gebraucht  haben.

8  811.  Haben  die  Vertragschließenden  verschiedene  Wohnsitze,  so  ist  der  Sprachgebrauch

am  Wohnsitze  des  Theiles  entscheidend,  welcher  die  in  Frage  stehende  Bestimmung  des  Vertrages
vorgeschlagen  hat.
        <pb n="131" />
        (99)

812.  Ist  bei  der  Auslegung  eines  Vertrages  auf  die  Absicht  der  Betheiligten  zurückzugehen,
  so  ist  die  Auslegung  anzunehmen,  welche  den  übrigen  Vertragsbestimmungen,  den
vorausgegangenen  Verhandlungen  oder  den  früheren  Verträgen  unter  den  nämlichen  Personen
am  meisten  entspricht.

13.  Wenn  bei  Auslegung  dunkler  Vertragsbestimmungen  durch  Anwendung  vorstehender
  Vorschriften  zu  einem  Ergebnisse  nicht  zu  gelangen  ist,  so  ist  den  Worten  des  Vertrages
  die  Bedeutung  beizulegen,  bei  welcher  der  Vertrag  bestehen  und  einen  Erfolg  haben  kann
und  sofern  diese  Vorschrift  nicht  entscheidet,  die  dunkle  Vertragsbestimmung  zum  Nachtheile
Desjenigen  auszulegen,  welcher  daraus  ein  Recht  auf  eine  ihm  vortheilhaftere  oder  größere
Leistung  ableitet.

6.  Arten  der  Willenserklärung.

1d.  Die  beiderseitigen  Willenserklärungen  bei  einem  Vertrage  können  gleichzeitig  erfolgen;
  es  kann  aber  auch  die  Erklärung  des  einen  oder  anderen  Theiles  vorausgehen.  Das
Versprechen  kann  der  Annahme  in  der  Form  des  Anerbietens  und  die  Annahme  dem  Versprechen
  in  der  Form  des  Ersuchens,  Verlangens  oder  einer  Anfrage  vorausgehen.

*815.  Willenserklärungen  an  einen  Abwesenden  sind  für  geschehen  zu  betrachten,  wenn

sie  an  den  Abwesenden  gelangt  sind.  Sie  sind  unwirksam,  wenn  sie  bis  dahin  widerrufen
werden.

#16.  Anerbietungen  zu  einem  Vertrage  können  zu  jeder  Zeit  widerrufen  werden,  so
lange  nicht  deren  Annahme  von  der  anderen  Seite  erklärt  worden  ist.  Hat  Derjenige,  welcher
das  Anerbieten  gemacht  hat,  dem  Anderen  eine  Bedenkzeit  gegeben,  so  kann  er  vor  deren  Ablauf
  sein  Anerbieten  nicht  widerrufen;  mit  Ablauf  der  Bedenkzeit  gilt  das  Anerbieten  als
widerrufen,  wenn  es  bis  dahin  nicht  angenommen  worden  ist.

17.  Das  Anerbieten  verliert  seine  Kraft,  wenn  Derjenige,  welchem  es  gemacht  wird,
die  Erklärung  der  Annahme  verzögert.  Ob  eine  Verzögerung  bei  Abgabe  dieser  Erklärung
eingetreten  sei,  ist  nach  den  Umständen  und  der  Sitte  des  Verkehres  zu  entscheiden.

818.  Ein  Anerbieten  erlöscht  weder  durch  den  Tod  Desjenigen,  welcher  dasselbe  gemacht
  hat,  noch  durch  den  Tod  Desjenigen,  welchem  es  gemacht  worden  ist,  ausgenommen
wenn  dasselbe  auf  mit  dem  Tode  weggefallenen  persönlichen  Beziehungen  beruht.

6819.  Bei  Versteigerungen  an  den  Meistbietenden  oder  Wenigstnehmenden  ist,  wenn
die  Versteigerungsbedingungen  nicht  etwas  Anderes  bestimmen,  sobald  ein  Gebot  gethan  wird,
der  Vertrag  mit  dem  Bietenden  unter  der  Bedingung  geschlossen,  daß  innerhalb  der  vorausbestimmten
  Zeit  oder  bis  zum  Zuschlage  kein  besseres  Gebot  geschieht.  Erfolgt  zeitig  ein  besseres
Gebot,  so  löst  sich  der  Vertrag  mit  dem  früheren  Bieter  auf  und  der  Versteigernde  ist  nicht
berechtigt,  das  bessere  Gebot  zurückzuweisen  und  den  früheren  Bieter  an  sein  Gebot  zu  halten.

13“
        <pb n="132" />
        (100)

820.  Ein  Vertrag  über  die  Leistung  von  Sachen  oder  Diensten,  durch  welchen  eine
Vergütung  nicht  ausdrücklich  verabredet  wurde,  ist,  wenn  sich  aus  den  Umständen  ergiebt,  daß
die  Leistung  nur  gegen  eine  Vergütung  erwartet  werden  konnte,  als  auf  eine  Vergütung  gerichtet
  anzusehen,  welche  auf  das  billige  Ermessen  des  Fordernden  gestellt  ist.

7.  Form  der  Verträge.

#  21.  Verträge  erfordern  in  der  Regel  keine  besondere  Form  zu  ihrer  Gültigkeit.

§  822.  Verträge,  welche  die  Uebertragung  des  Eigenthums  an  einem  Grundstücke,  oder
die  Uebertragung  einer  Berechtigung,  welche  ein  Folium  im  Grundbuche  erhalten  hat,  zum
Gegenstande  haben,  sind  mittelst  einer  von  den  Betheiligten  vollzogenen  Urkunde  oder  vor  Gericht
  zu  Protocoll  zu  schließen.

23.  Ist  bei  Eingehung  eines  Vertrages  eine  besondere  Form  verabredet,  so  ist  anzunehmen,
  daß  die  Form  blos  die  Erlangung  eines  Beweismittels  bezwecke,  ausgenommen  wenn
nach  der  Absicht  der  Vertragschließenden  der  Abschluß  des  Vertrages  von  der  Beobachtung  der
Form  abhängig  sein  soll.  ·

8824JstdurchGesetzoderVercibredungeinebesondereFormfürdenAbschlußdes
Vertrages  bestimmt,  so  wird  der  Vertrag  erst  mit  Vollendung  der  Form  bindend  und  es  kann
auf  Herstellung  oder  Vollendung  der  Form  nicht  geklagt  werden.

825.  Bei  schriftlicher  Abfassung  der  Verträge  gehört  zur  Vollendung  der  Form  die
Unterschrift  der  Vertragsurkunde  durch  sämmtliche  den  Vertrag  schließende  Personen.  Werden
mehrere  Exemplare  der  Vertragsurkunde  zur  gegenseitigen  Aushändigung  ausgefertigt,  so  ist
nicht  erforderlich,  daß  Derjenige,  welchem  ein  Exemplar  ausgehändigt  wird,  dieses  Exemplar
mit  unterschrieben  hat,  vorausgesetzt,  daß  die  übrigen  Exemplare  von  ihm  unterschrieben  worden
  sind.

826.  Beruht  die  Nothwendigkeit  der  Abfassung  einer  Urkunde  über  den  Vertrag  auf
einem  Gesetze,  so  sind  mündliche  Verabredungen,  welche  vor  oder  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrages
  stattgefunden  haben,  aber  mit  der  Vertragsurkunde  nicht  übereinstimmen,  oder  einen  erweiternden
  oder  beschränkenden  Zusatz  enthalten,  nichtig.  Ist  der  Abschluß  des  Vertrages  durch
Uebereinkommen  der  Betheiliaten  von  der  Abfassung  einer  Urkunde  abhängig  gemacht  worden,
so  gelten  dergleichen  Verabredungen,  wenn  eine  Vereinigung  getroffen  worden  ist,  daß  sie  neben
der  Urkunde  gelten  sollen.

27.  Bei  vorläufigen  schriftlichen  Aufzeichnungen  der  wesentlichen  Punkte  eines  Vertrages,
  welcher  erst  noch  in  einer  besonderen  Form  zum  Abschlusse  kommen  soll,  Punctationen,
ist,  wenn  sie  nicht  eine  blose  Niederschrift  vorbereitender  Verhandlungen  sind,  sondern  eine
Vereinbarung  über  die  Vertragspunkte  enthalten,  anzunehmen,  daß  die  Punctation  schon  an
und  für  sich  einen  verpflichtenden  Vertrag  enthält  und  die  unbestimmt  gebliebenen  Nebenpunkte
        <pb n="133" />
        101  )

bei  der  vorbehaltenen  besonderen  Form  bestimmt  werden  sollen.  Erfolgt  über  die  Nebenpunkte
keine  Vereinigung,  so  sind  sie  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Natur  des  vorliegenden
  Geschäfts  und  wo  diese  nicht  entscheiden,  nach  richterlichem  Ermessen  festzustellen.

8.  Scheinverträge.

g  828.  Haben  die  Betheiligten  bei  einem  der  äußeren  Erscheinung  nach  vorliegenden
Vertrage  die  Eingehung  eines  solchen  nicht  gewollt,  sondern  die  Vertragshandlung  blos  zum
Scheine  vorgenommen,  so  ist  die  letztere  nichtig.

f  829.  Wird  ein  Vertrag  unter  der  äußeren  Erscheinung  eines  anderen  Vertrages  eingegangen,
  so  ist  das  Geschäft  nach  den  Vorschriften  über  den  beabsichtigten  Vertrag  zu  beurtheilen.

9.  Zwang,  Betrug  und  Irrthum  bei  Verträgen.
830.  Ein  durch  körperliche  Ueberwältigung  abgezwungener  Vertrag  ist  nichtig.
8  831.  Wer  durch  widerrechtlich  erregte  gegründete  Furcht  zu  Eingehung  eines  Vertrages
genöthigt  worden  ist,  kann  bei  dem  Vertrage  stehen  bleiben  oder  denselben  anfechten.

32.  Ist  ein  Vertrag  durch  körperliche  Ueberwältigung  oder  Erregung  von  Furcht
herbeigeführt  worden,  so  ist  es  gleich,  ob  die  Ueberwältigung  oder  Erregung  der  Furcht  von
dem  Anderen,  mit  welchem  der  Vertrag  geschlossen  worden,  oder  von  einem  Dritten  ausgegangen
  ist.

33.  Wird  eine  der  vertragschließenden  Personen  von  der  anderen  zur  Eingehung  des
Vertrages  durch  Betrug  vermocht,  so  kann  sie  bei  dem  Vertrage  stehen  bleiben  oder  denselben
anfechten.  Der  Betrug  eines  Dritten  giebt  dem  Betrogenen  kein  Recht  zu  Anfechtung  des
Vertrages  auf  Grund  des  Betruges,  ausgenommen  wenn  der  andere  Theil  bei  Eingehung  des
Vertrages  um  den  Betrug  des  Dritten  gewußt  hat.

bM34.  Bezieht  sich  die  körperliche  Ueberwältigung,  die  Furcht  oder  der  Betrug  auf
Nebenpunkte,  welche  für  die  Eingehung  des  Vertrages  unwesentlich  sind,  so  findet  nur  ein
Recht  auf  Schadenersatz  statt.

835.  Als  Betrug  gilt  die  Erzeugung  eines  Irrthumes  durch  Täuschung,  ingleichen
die  Benutzung  eines  schon  vorhandenen  Irrthumes,  vorausgesetzt  in  beiden  Fällen,  daß  Wahrheit
  und  Aufklärung  über  das  Verhältniß,  rücksichtlich  dessen  geirrt  wurde,  nach  Treu  und
Glauben  zu  erwarten  war.  Allgemeine  Betheuerungen  oder  Versicherungen  und  sonstige  Mittel,
durch  welche  zu  Eingehung  von  Verträgen  aufgefordert  wird,  ohne  daß  denselben  im  Verkehre
ein  besonderer  Glaube  geschenkt  zu  werden  pflegt,  enthalten  keinen  Betrug.

836.  Wegen  des  durch  Betrug  veranlaßten  Irrthumes  findet  die  bei  dem  letzteren

bestehende  Rechtshülfe  statt,  selbst  wenn  auf  Grund  des  Betruges  keine  Rechtshülfe  gegen
Denjenigen  begründet  ist,  mit  welchem  der  Vertrag  eingegangen  wurde.
        <pb n="134" />
        (  102  )

837.  Fehlt  es  an  der  Willensübereinstimmung  der  vertragschließenden  Personen,  weil
die  eine  oder  beide  die  Willenserklärung  der  anderen  unrichtig  auffassen,  so  ist  der  Vertrag
nichtig,  wenn  das  Mißverständniß  wesentliche  Punkte  des  Vertrages  betrifft.

]38.  Ist  der  Wille  des  Einen  auf  ein  Rechtsgeschäft  anderer  Art  gerichtet,  als  der
Wille  des  Anderen,  oder  geht  der  Wille  beider  Theile  auf  verschiedene  einzelne  Sachen  oder
verschiedene  Gattungen  von  Sachen,  überhaupt  nicht  auf  denselben  Gegenstand,  so  ist  der  Vertrag
  nichtig.

*839.  Bezieht  sich  der  Irrthum  auf  eine  Menge  oder  Summe,  so  gilt  ein  einseitiger
Vertrag,  und  wenn  eine  größere  Menge  oder  Summe  versprochen  als  gefordert  worden  ist,
auch  ein  gegenseitiger  Vertrag  rücksichtlich  der  geringeren  Menge  oder  Summe.  Ist  bei  einem
gegenseitigen  Vertrage  eine  geringere  Menge  oder  Summe  versprochen  als  gefordert  worden,
so  ist  der  Vertrag  nichtig,  ausgenommen  wenn  sich  Derjenige,  welcher  dafür  die  Gegenleistung
zu  geben  hat,  mit  dem  versprochenen  geringeren  Betrage  einverstanden  erklärt.

840.  Trifft  der  Wille  der  vertragschließenden  Personen  in  Nebenpunkten,  welche  auf
die  Eingehung  des  Vertrages  keinen  Einfluß  haben,  nicht  zusammen,  so  wird  der  Irrthum  so
betrachtet,  als  ob  über  den  Nebenpunkt  nichts  verabredet  worden  wäre.

841.  Frren  sich  von  den  vertragschließenden  Personen  eine  oder  beide  über  die  Identität
  der  anderen,  so  ist  der  Vertrag  nichtig,  wenn  der  Irrende  nur  mit  der  Person,  für  welche
er  den  Anderen  hielt,  den  Vertrag  einzugehen  beabsichtigte.  Irrt  sich  der  Eine  über  persönliche
Eigenschaften  des  Anderen,  ohne  welche  die  Erfüllung  des  Vertrages  unmöglich  ist,  so  ist  der
Vertrag  nichtig.  ·-8842IrrtsichdereineTheilüberdieJdentitäTderSacheoderüberderenaus-


  von  ihm  vorausgesetzten  Stoff,  ohne  welchen  dieselbe  zu  einer  anderen  Gattung  oder
Art  von  Sachen  zu  rechnen  sein  würde  und  welcher  für  sie  wesentlich  ist,  so  ist  der  Vertrag
nichtig.

8843.  Ir  allen  Fällen,  wo  der  Vertrag  wegen  Irrthumes  nichtig  ist,  genügt  das  Vorhandensein
  des  Irrthumes,  ohne  daß  es  auf  dessen  Entschuldbarkeit  ankommt.

8  844.  Ist  der  irrende  Theil  durch  eigene  Verschuldung  in  den  Irrthum  gerathen  und
hat  der  andere  um  den  Irrthum  desselben  nicht  gewußt,  so  ist  der  erstere  zum  Ersatze  des  durch
seine  Verschuldung  dem  letzteren  verursachten  Schadens  verpflichtet.

6845.  In  anderen,  als  den  bisher  angegebenen  Fällen,  insbesondere  auch,  wenn  in  den
blosen  Beweggründen  zu  Schließung  des  Vertrages  geirrt  worden  ist,  hat  der  Irrthum  keinen
Einfluß  auf  die  Gültigkeit  und  Wirksamkeit  des  Vertrages,  vorbehältlich  der  Folgen  eines  dabei
vorgekommenen  Betruges.

s#46.  Hat  ein  Stellvertreter  einen  Vertrag  geschlossen,  so  ist  nur  sein  Irrthum  unter
den  sonstigen  Voraussetzungen  wirksam,  ausgenommen  wenn  der  Vertretene,  mit  der  Beschaffenheit
  der  Sache  bekannt,  zu  dem.  Abschlusse  des  Vertrages  Auftrag  gegeben  hat.
        <pb n="135" />
        (103  )

8847.  Die  Anfechtbarkeit  eines  Vertrages  wegen  Furcht  und  Betruges  wird  durch
Genehmigung  des  Vertrages  oder  durch  Verzicht  auf  das  Recht  der  Anfechtung  von  Seiten  des
dazu  Berechtigten  beseitigt  und  es  wird  der  Vertrag  dann  so  angesehen,  als  ob  er  nicht  anfechtbar
  gewesen  wäre.

848.  Wird  ein  Vertrag,  welcher  wegen  körperlicher  Ueberwältigung  oder  Irrthumes
nichtig  ist,  genehmigt,  so  gilt  er  als  ein  neu  eingegangener.

9.  Ein  nichtiger  Vertrag  hat  von  Anfang  an  keine  rechtliche  Wirkung,  ohne  daß
es  einer  Nichtigkeitserklärung  bedarf.  Die  Anfechtung  gilt  erst  als  geschehen,  wenn  der  dazu
Berechtigte  dem  Anderen  gegenüber  erklärt,  daß  er  den  Vertrag  anfechte,  und  es  löst  sich  dann
der  Vertrag  für  beide  Theile  auf.

850.  Was  in  Folge  eines  nichtigen  oder  in  Folge  Anfechtung  aufgehobenen  Vertrages
geleistet  worden  ist,  können  die  vertragschließenden  Theile  von  einander  zurückfordern.  Die
Rückforderung  von  einem  Dritten  findet  bei  einem  wegen  körperlicher  Ueberwältigung  nichtigen
Vertrage  immer,  bei  einem  wegen  Furcht  oder  Betruges  angefochtenen  Vertrage  dann  statt,  wenn
der  Dritte  zur  Zeit  der  Erwerbung  der  Sache  in  unredlichem  Glauben  gestanden  hat,  vorbehältlich
  der  Vorschrift  im  §  778.

s  851.  Die  Rechte  eines  Gezwungenen  oder  Betrogenen  auf  Schadenersatz  gegen  Denjenigen,
  welcher  den  Zwang  oder  Betrug  verübt  hat,  bestehen  neben  dem  Rechte,  den  Vertrag
für  nichtig  zu  erklären  oder  anzufechten,  soweit  nicht  durch  letzteres  der  herbeigeführte  Schaden
ausgeglichen  wird.  Auch  wenn  ein  anfechtbarer  Vertrag  nicht  angefochten  wird,  kann,  wenn
Schaden  verursacht  worden,  wegen  Furcht  oder  Betruges  Schadenersatz  verlangt  werden.

10.  Personen,  welche  durch  Verträge  berechtigt  und  verpflichtet  werden.

52.  Rechte  und  Verbindlichkeiten  aus  Verträgen  gehen,  sofern  sie  nicht  rein  persönlich
  sind,  auf  die  Rechtsnachfolger  der  vertragschließenden  Theile  über.  Verträge  können  in
der  Weise  geschlossen  werden,  daß  die  Betheiligten  für  alle  oder  auch  nur  für  einen  ihrer  Erben
Etwas  versprechen  oder  sich  versprechen  lassen.  Für  Dritte  entsteht  in  der  Regel  aus  dem
Vertrage  weder  ein  Recht  noch  eine  Verbindlichkeit.

#853.  Aus  einem  Vertrage,  durch  welchen  Jemand  dem  Anderen  eine  Leistung  an
einen  Dritten  verspricht,  in  der  Absicht,  dem  Anderen  und  dem  Dritten  verpflichtet  zu  sein,
erwirbt  sowohl  Derjenige,  welchem  das  Versprechen  gegeben  wurde,  als  auch  der  Dritte  ein
Recht  auf  die  Erfüllung  gegen  den  Versprechenden.

#854.  Der  Dritte  und,  sofern  es  sich  nicht  um  eine  rein  persönliche  Leistung  handelt,
dessen  Rechtsnachfolger,  erwerben  ein  von  dem  Willen  Desjenigen,  welcher  sich  die  Leistung
hat  versprechen  lassen,  unabhängiges  selbstständiges  Recht  aus  dem  Vertrage  von  der  Zeit  an,
wo  sie  dem  Vertrage  beitreten  oder  die  zu  Gunsten  des  Dritten  gereichende  Leistung  annehmen.
        <pb n="136" />
        (104  )

855.  Bis  zu  der  Zeit,  wo  der  Dritte  oder  dessen  Rechtsnachfolger  ein  selbstständiges
Recht  aus  dem  Vertrage  erlangt  haben,  kann  Derjenige,  welchem  die  Leistung  an  den  Dritten
versprochen  wurde,  den  Anderen  von  der  übernommenen  Verbindlichkeit  befreien.

856.  Einen  Verzicht  des  Dritten  oder  seiner  Rechtsnachfolger  auf  die  versprochene
Leistung  muß  Derjenige,  welchem  zu  Gunsten  des  Dritten  Etwas  versprochen  ist,  gegen  sich
gelten  lassen.

857.  Bezieht  sich  ein  Vertrag  auf  ein  Grundstück,  so  berechtigt  und  verpflichtet  derselbe
  Diejenigen  nicht,  welche,  ohne  Rechtsnachfolger  der  vertragschließenden  Personen  zu  sein,
das  Grundstück  erwerben,  ausgenommen  wenn  unmittelbar  durch  den  Vertrag  Rechte  an  der
Sache  begründet  worden  sind,  oder  wenn  es  sich  um  Rechte  handelt,  welche  sich  zur  Eintragung
in  das  Grundbuch  eignen  und  wirklich  eingetragen  worden  sind.

11.  Erfüllung  der  Verträge.

858.  Die  Erfüllung  eines  Vertrages  hat  Dasjenige  zu  umfassen,  was  nach  der  besonderen
  Verabredung  der  Betheiligten,  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  über  den  in  Frage
stehenden  Vertrag  und  überhaupt  nach  Treu  und  Glauben  und  nach  der  Handlungsweise  eines
redlichen  Mannes  zu  leisten  ist.

*859.  Wer  bei  einem  gegenseitigen  Vertrage  von  dem  Anderen  Erfüllung  des  Vertrages
  fordert,  muß  auch  seinerseits  erfüllt  haben  oder  zur  Erfüllung  bereit  sein,  ausgenommen
wenn  das  Vorausgehen  der  Erfüllung  des  Anderen  verabredet  ist,  oder  in  der  Natur  des
Geschäfts  liegt.  ·

8860KanndieErfüllungeinesgegenseitigenVertragcsnurgefordertwerden,wenn
Derjenige,  welcher  die  Erfüllung  verlangt,  auch  seinerseits  erfüllt  hat  oder  zur  Erfüllung  bereit
ist,  so  braucht  der  Kläger  sich  in  der  Klage  nicht  darauf  zu  beziehen,  daß  er  erfüllt  habe  oder
zur  Erfüllung  bereit  sei.  Er  kann  abwarten,  daß  der  Beklagte  eine  hierauf  gerichtete  Einrede
entgegensetzt.

861.  Die  Erfüllung  eines  Vertrages  ist  von  Demjenigen  zu  beweisen,  welcher  behauptet,
daß  er  den  Vertrag  erfüllt  habe.

862.  Wird  behauptet,  daß  bei  mehreren  Leistungen  nicht  alle,  bei  Leistungen  aus  einer
Gattung  nicht  der  verabredete  Betrag  geleistet  worden  sei,  so  trifft  die  Beweislast  nicht  den
Behauptenden,  sondern  der  Gegner  hat  zu  beweisen,  daß  er  vollständig  erfüllt  habe.

#863.  Wer  im  Falle  einer  Leistung  einzelner  Sachen  oder  einer  Gesammtsache  behauptet,
  daß  die  Leistung  mangelhaft  oder  unvollständig  geschehen  sei,  hat  den  Beweis  seiner
Behauptung  zu  führen,  wenn  er  vor  oder  bei  der  Leistung  die  Beschaffenheit  des  Vertragsgegenstandes
  untersuchen  konnte  und  keinen  Vorbehalt  wegen  Mangelhaftigkeit  oder  Unvollständigkeit
  gemacht  hat.  Im  entgegengesetzten  Falle  trifft  den  Gegner  die  Beweislast.
        <pb n="137" />
        (105  )

&amp;amp;864.  Man  kann  nicht  einseitig  von  einem  Vertrage  zurücktreten  und  dessen  Erfüllung
verweigern,  weil  der  Gegner  noch  nicht  erfüllt  hat,  oder  die  Umstände,  unter  welchen  der  Ver—
trag  geschlossen  worden  ist,  sich  geändert  haben,  oder  Leistung  und  Gegenleistung  in  einem
Mißverhältnisse  zu  einander  stehen,  ausgenommen  wenn  eine  besondere  Verabredung  oder  ge—
setzliche  Bestimmung  dazu  berechtigt.

6  865.  Ist  ein  Vertrag  nach  seinem  Inhalte  oder  nach  der  aus  den  Verhältnissen,  namentlich
  aus  der  Beschaffenheit  des  Gegenstandes,  zu  entnehmenden  Absicht  der  Vertragsschließenden
  darauf  gerichtet,  daß  die  Leistung  zu  einer  bestimmten  Zeit,  weder  früher  noch
später,  oder  bis  zu  einer  bestimmten  Zeit  und  nicht  später  erfolgen  soll,  so  giebt  die  Nichterfüllung
  des  Vertrages  zur  bestimmten  Zeit  dem  anderen  Theile  das  Recht,  von  dem  Vertrage
zurückzutreten  und  das  etwa  Geleistete  zurückzufordern.

12.  Uebergang  der  Gefahr.

6#  866.  Bei  Verträgen,  welche  auf  Veräußerung  einer  dem  Stücke  nach  bestimmten
Sache  gehen,  hat  der  auf  die  Leistung  der  Sache  Berechtigte  den  Zufall,  welcher  die  Leistung
unmöglich  macht,  die  Gefahr,  von  Zeit  des  Vertragsabschlusses  an  zu  tragen,  sofern  nicht  besondere
  Gründe  die  Annahme  des  Gegentheiles  rechtfertigen.  Dasselbe  gilt,  wenn  die  Sache
durch  Zufall  verschlechtert  worden  ist.

867.  Sollen  Sachen  aus  einer  Gattung  überlassen  werden  und  bedürfen  die  einzelnen
Sachen  einer  Ausscheidung  aus  der  Gattung  durch  Zuzählung,  Zumessung,  Zuwiegung  oder
sonst,  so  trägt  der  Berechtigte  den  Zufall  erst  von  Zeit  der  in  Gemäßheit  des  Vertrages  erfolgten
  Ausscheidung  an.

868.  Derjenige,  welcher  die  Sache  erwerben  soll,  ist  eines  von  ihm  zu  tragenden
Zufalles  ungeachtet  zur  vertragsmäßigen  Gegenleistung  ohne  Minderung  verpflichtet.

#869.  Von  der  Zeit  an,  wo  Derjenige,  welcher  die  Sache  erwerben  soll,  den  Zufall
trägt,  treffen  ihn  die  Lasten  der  Sache,  es  gebühren  ihm  aber  auch  die  Vortheile  derselben,
welche  sonst  dem  Eigenthümer  zukommen,  insbesondere  der  Zuwachs,  natürliche  Früchte,  welche
zu  jener  Zeit  noch  nicht  getrennt  sind,  und  bürgerliche  Früchte,  welche  nach  dieser  Zeit  fällig  werden.

70.  Ist  der  Gebrauch  einer  Sache  gegen  eine  Gegenleistung  überlassen,  eder  sind
persönliche  Leistungen  gegen  eine  Gegenleistung  versprochen  worden,  und  wird  Demzenigen,
welcher  den  Gebrauch  der  Sache  oder  die  persönliche  Leistung  versprochen  hat,  die  Leistung  unmöglich,
  so  wird  der  andere  Theil  von  der  Gegenleistung  frei.  Kann  Derjenige,  welchem  der
Gebrauch  der  Sache  oder  die  persönliche  Leistung  versprochen  worden  ist,  wegen  eines  in  seiner
Person  eingetretenen  Zufalles,  die  Sache  oder  die  Dienste  nicht  gebrauchen,  so  hat  er  dessenungeachtet
  die  Gegenleistung  zu  entrichten.

1863.  14
        <pb n="138" />
        („  106  )

13.  Bedingte  Verträge.

8  871.  Ist  ein  Vertrag  von  einer  aufschiebenden  Bedingung  abhängig  gemacht  worden,
so  ist,  so  lange  die  Bedingung  schwebt,  jeder  Theil  verpflichtet,  den  Ausgang  der  Bedingung
als  entscheidend  für  die  Vollendung  des  Vertrages  anzuerkennen.  Der  bedingt  Berechtigte  kann
Maßregeln  zur  Sicherstellung  seiner  bedingten  Rechte  ergreifen.  Eine  Klage  auf  Erfüllung
einer  aufschiebenden  Bedingung  findet  nicht  statt.

*72.  Mit  dem  Eintritte  einer  aufschiebenden  Bedingung  kommt  der  Vertrag  zur  Vollendung;
  fällt  die  aufschiebende  Bedingung  weg,  so  gilt  der  Vertrag  als  nicht  geschlossen.  War
in  dem  letzteren  Falle  die  bedingt  versprochene  Sache  bereits  übergeben,  so  hat  der  Empfänger
dieselbe  nebst  den  in  der  Zwischenzeit  gezogenen  Früchten  zurückzugeben.

7  3Ist  ein  auf  Veräußerung  einer  Sache  gerichteter  Vertrag  von  einer  aufschiebenden
  Bedingung  abhängig  gemacht,  so  trägt,  so  lange  die  Bedingung  schwebt,  der  Veräußerer
den  zufälligen  Untergang  der  Sache.  Geht  die  Sache  unter,  so  wird  Derjenige,  welcher  dieselbe
  erwerben  soll,  von  der  etwaigen  Gegenleistung  frei.  Die  zufällige  Verschlechterung  trägt
der  Erwerber  der  Sache;  er  hat  dessenungeachtet  die  Gegenleistung  ohne  Minderung  zu  entrichten,
  ausgenommen  wenn  eine  besondere  Beschaffenheit  der  Sache  versprochen  worden  ist  und
diese  bei  Eintritt  der  Bedingung  fehlt.

8874.  Früchte,  welche  in  die  Zeit  fallen,  während  deren  die  aufschiebende  Bedingung
schwebt,  gehören  im  Falle  des  Eintrittes  der  Bedingung  Demjenigen,  der  die  Sache  versprochen
hat,  ausgenommen  wenn  er  die  Sache  während  dieser  Zeit  dem  Anderen  übergeben  hat,  welchenfalls
  die  Früchte  von  Zeit  der  Uebergabe  an  dem  Letzteren  gebühren.

m875.  Ein  Vertrag,  welchem  eine  auflösende  Bedingung  beigefügt  ist,  löst  fich  auf,
wenn  die  Bedingung  eintritt.  Beide  Theile  haben  dann  Alles  zurückzugeben,  was  sie  vermöge
des  Vertrages  von  einander  erhalten  haben.  Die  Früchte  in  der  Zwischenzeit  bleiben  Demjenigen,
  welcher  sie  während  der  Daner  des  Vertrages  gezogen  hat.  Hat  ein  Theil  in  der
Zwischenzeit  Dritten  Rechte  an  der  Sache  bestellt,  so  bestehen  diese  fort,  der  Besteller  ist  jedoch
dem  anderen  Theile  gegenüber  verpflichtet,  diese  Rechte  zu  beseitigen  und  wenn  dieß  nicht  möglich
  ist,  Schadenersatz  zu  leisten.

876.  Eine  Bedingung  kann  nicht  auf  das  blose  Wollen  des  Verpflichteten  gestellt
werden.  Dagegen  kann  sie  eine  äußere  Handlung  des  Verpflichteten  zum  Gegenstande  haben,
obschon  die  Handlung  von  dessen  Willkühr  abhängt.

77,.  Ein  Versprechen  für  den  Fall,  wenn  der  Versprechende  eine  den  Gesetzen  oder
den  guten  Sitten  widerstreitende  Handlung  vollbringt,  ist  gültig.  Ein  Versprechen  für  den
Fall,  wenn  der  Versprechende  eine  solche  Handlung  nicht  verübt  oder  wenn  er  seine  Pflicht  erfüllt,
  ist  nichtig.
        <pb n="139" />
        (  107  )

8  878.  Ein  Versprechen  unter  der  Bedingung,  wenn  Derjenige,  welchem  Etwas  versprochen
  wird,  eine  den  Gesetzen  eder  den  guten  Sitten  widerstreitende  Handlung  vollbringen
werde,  ist  nichtig.  Dasselbe  gilt  von  einem  Versprechen  unter  der  Bedingung,  wenn  der  Andere
  ein  beabsichtigtes  Verbrechen  nicht  begehen  werde.

&amp;amp;  879.  Ein  Versprechen  unter  der  Bedingung,  wenn  eine  der  vertragschließenden  Personen
  oder  ein  Dritter  die  Religion  oder  Confession  ändern  oder  nicht  ändern  werde,  ist  nichtig.

880.  Ist  die  Bedingung  in  den  Fällen  in  9  877  bis  879  eine  auflösende,  so  ist
blos  die  Bedingung  nichtig,  ausgenommen  wenn  nach  §  109  der  ganze  Vertrag  nichtig  ist.

8  1.  Ist  ein  in  die  Vergangenheit  oder  Gegenwart  fallendes  Ereigniß  zur  aufschiebenden
  Bedingung  eines  Vertrages  gemacht,  so  gilt  der  Vertrag  als  unbedingter,  wenn  das  Ereigniß
  zutrifft,  er  ist  aber  nichtig,  wenn  das  Gegentheil  der  Fall  ist.

&amp;amp;  882.  Wenn  das  zur  Bedingung  gemachte  Ereigniß  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses
eingetreten  ist,  jedoch  mehrmals  eintreten  kann,  so  ist  zur  Erfüllung  der  Bedingung  das  nochmalige
  Eintreten  desselben  nur  erforderlich,  wenn  die  Betheiligten  wußten,  daß  es  eingetreten  war.

883.  Ist  ein  in  die  Vergangenheit  oder  Gegenwart  fallendes  Ereigniß  als  auflösende
Bedingung  einem  Vertrage  beigefügt,  so  ist  der  Vertrag  nichtig,  wenn  das  Ereigniß  eingetreten
ist,  er  gilt  aber  als  unbedingter,  wenn  das  Gegentheil  der  Fall  ist.  Die  Vorschrift  im  8  882
findet  auch  bei  der  auflösenden  Bedingung  Anwendung.

6  4.  Geht  eine  aufschiebende  Bedingung  dahin,  daß  ein  unmögliches  Ereigniß  nicht
eintreten  soll,  so  gilt  der  von  ihr  abhängig  gemachte  Vertrag  als  ein  unbedingter.  Geht  sie
dahin,  vaß  ein  solches  Ereigniß  eintreten  soll,  so  ist  der  Vertrag  nichtig.

885.  Ist  die  Auflösung  eines  Vertrages  von  dem  Nichteintritte  eines  unmöglichen
Ereignisses  abhängig  gemacht,  so  ist  der  Vertrag  nichtig.  Soll  sie  von  dem  Eintritte  eines
solchen  Ereignisses  abhängig  sein,  so  gilt  der  Vertrag  als  unbedingter.

886.  Eine  aufschiebende  Bedingung,  welche  unverständlich  ist,  oder  in  ihrer  Beziehung
zu  dem  Inhalte  des  Vertrages  ein  widersinniges  Ergebniß  liefert,  hat  Nichtigkeit  des  Vertrages
zur  Folge.  Eine  auflösende  Bedingung,  welche  diese  Beschaffenheit  hat,  zieht  Nichtigkeit  der
Uebereinkunft  über  die  Auflösung  des  Vertrages  nach  sich.

&amp;amp;8  .  Ist  ein  Vertrag  von  einem  Ereignisse  aufschiebend  abhängig  gemacht,  dessen  Eintritt
  nothwendig  ist,  so  gilt  der  Vertrag  als  unbedingter.  Ist  die  Zeit,  wenn  das  Ereigniß
eintreten  werde,  ungewiß,  so  kann  ein  Anspruch  aus  dem  Vertrage  nicht  vor  dem  Eintritte  des
Ereignisses  geltend  gemacht  werden.  Soll  der  bedingt  Berechtigte  den  Eintritt  des  Ereignisses
erleben,  so  ist  der  Vertrag  dadurch  bedingt,  daß  der  Berechtigte  zur  Zeit  dieses  Eintrittes  noch
am  Leben  ist.  Vorstehende  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf  die  auflösende  Bedingung,
  deren  Eintritt  nothwendig  ist,  rücksichtlich  der  Frage,  ob  die  Auflösung  des  Vertrages
als  bedingt  oder  unbedingt  anzusehen  sei.

14
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        (108  )

#  888.  Ist  ein  Vertrag  bedingungsweise  von  Umständen  abhängig  gemacht,  welche  sich
nach  der  Natur  desselben  oder  der  Beschaffenheit  des  Gegenstandes  von  selbst  verstehen,  so  gilt
er  als  unbedingter.

89.Die  Rechtsverhältnisse  aus  einem  bedingten  Vertrage  gehen  nach  dem  Tode  der
vertragschließenden  Theile  auf  deren  Erben  über.

890.  Eine  Bedingung,  welche  in  einer  Handlung  eines  der  vertragschließenden  Theile
besteht,  kann,  wenn  sie  nicht  an  dessen  Person  gebunden  ist,  von  dessen  Erben  erfüllt  werden.

#891.  Besteht  die  Bedingung  in  einer  Handlung  eines  Dritten,  so  kann  sie  nicht  von
dessen  Erben  erfüllt  werden.

&amp;amp;892.  Kann  oder  will  Derjenige,  dessen  Handlung  zur  Bedingung  gemacht  worden
ist,  die  Bedingung  nicht  erfüllen,  so  ist  die  Bedingung  als  nicht  eingetreten  zu  betrachten.  Die
Erklärung,  die  Bedingung  nicht  erfüllen  zu  wollen,  kann  nicht  widerrufen  werden.

14.  Draufgeld  und  Reugeld.

*893.  Wird  bei  einem  Vertrage  Etwas  als  Draufgeld,  Handgeld,  Angeld,  Arrha  gegeben,
  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  dieß  zum  Zeichen  des  abgeschlossenen  Vertrages
erfolgt  sei.

894.  Ist  nichts  Anderes  verabredet  oder  üblich,  so  wird,  wenn  der  Vertrag  erfüllt
wird,  das  Gegebene  von  dem  Empfänger  zurückerstattet  oder  in  die  Leistung  des  Gebers  eingerechnet.
  Die  Rückerstattung  muß  auch  erfolgen,  wenn  der  Vertrag  aufgehoben  wird.

*895.  Kann  der  Vertrag  wegen  Verschuldung  des  Gebers  nicht  erfüllt  werden,  so  verliert
  dieser  das  Draufgeld  an  den  Empfänger.  Kann  der  Vertrag  wegen  Verschuldung  des
Empfängers  nicht  erfüllt  werden,  so  hat  dieser  dem  Geber  das  Doppelte  des  Empfangenen  zu
leisten.  Beides  gilt  unbeschadet  des  Anspruches  auf  Schadenersatz,  zu  welchem  der  die  Nichterfüllung
  verschuldende  Theil  über  den  Betrag  des  Draufgeldes  hinaus  dem  anderen  Theile
verpflichtet  ist.

96.  Ist  bei  einem  Vertrage  verabredet,  daß  der  eine  Theil  von  dem  Vertrage  zurücktreten
  kann,  wenn  der  andere  nicht  oder  nicht  zur  rechten  Zeit  erfüllt,  so  ist  der  erstere,
wenn  er  von  dem  Verlrage  aus  diesem  Grunde  zurücktritt,  nicht  verpflichtet,  das  von  dem  letzteren
  erhaltene  Draufgeld  zurückzuerstatten.

*97  Ist  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrages  Etwas  als  Reugeld  oder-Reubuße  gegeben
oder  versprochen,  so  ist  der  Geber  berechtigt,  von  dem  Vertrage  mit  Verlust  des  Reugeldes  zurückzutreten,
  ausgenommen  wenn  er  bereits  mit  der  Erfüllung  des  Vertrages  den  Anfang  gemacht
  oder  die  Erfüllung  von  dem  Anderen  angenommen  hat.  Wird  der  Vertrag  erfüllt  oder
mit  beiderseitigem  Willen  oder  einseitig  aus  gültigen  Gründen  aufgehoben,  so  gilt  die  Vorschrift
  im  §  894.
        <pb n="141" />
        (109  )

98.  Ist  ein  Draufgeld  in  der  Erwartung,  daß  ein  Vertrag  geschlossen  werde,  gegeben
  worden,  so  ist  es  zurückzuerstatten,  wenn  der  Vertrag  geschlossen  wird,  oder  ohne  Verschuldung
  des  einen  oder  anderen  Theiles  nicht  zum  Abschluß  kommt.  Wird  der  Vertrag  nicht
geschlossen,  weil  der  Geber  sich  weigert,  so  behält  der  Empfänger  das  Draufgeld;  weigert  sich
der  Empfänger,  so  hat  er  dasselbe  in  doppeltem  Betrage  zurückzuerstatten.

15.  Gewähr  der  Fehler.

&amp;amp;899.Bei  Verträgen,  durch  welche  eine  Sache  gegen  eine  Gegenleistung  veräußert
wird,  haftet  der  Veräußerer  dem  Erwerber  der  Sache  dafür,  daß  dieselbe  keine  Fehler  hat,
und  zwar  sowohl  dafür,  daß  dieselbe  nicht  an  verborgenen  Mängeln  leidet,  als  auch  dafür,
daß  die  Eigenschaften  vorhanden  sind,  welche  er  versprochen  hat.

6  900.  Die  Haftpflicht  setzt  das  Vorhandensein  der  verborgenen  Mängel,  oder  das
Nichtvorhandensein  der  versprochenen  Eigenschaften  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  und  wenn
der  Vertrag  von  einer  aufschiebenden  Bedingung  abhängig  gemacht  worden  war,  zur  Zeit  des
Eintrittes  der  Bedingung,  voraus.  Bei  Sachen,  welche  durch  Zuzählung,  Zumessung,  Zuwiegung
  oder  sonst  aus  einer  Gattung  ausgeschieden  werden  sollen,  kommt  es  auf  die  Zeit  der
erfolgten  Ausscheidung  an.

§901.  Der  Veräußerer  haftet  ohne  Unterschied,  ob  er  das  Vorhandensein  des  verborgenen
  Mangels  oder  das  Nichtvorhandensein  der  versprochenen  Eigenschaft  gekannt  hat  oder  nicht.

*902.  Als  Mangel  einer  Sache  gilt  jede  Abweichung  von  der  regelmäßigen  oder  nach
dem  Wesen  des  Geschästs  vorausgesetzten  Beschaffenheit  derselben,  welche  deren  Werth  oder
Brauchbarkeit  aufhebt  oder  in  nicht  unerheblicher  Weise  mindert.  Es  ist  gleich,  ob  der  Mangel
ein  dauernder  oder  vorübergehender  ist.

6903.  Zur  Verborgenheit  des  Mangels  wird  erfordert,  daß  er  nicht  von  Jedem  bei
Anwendung  gewöhnlicher  Aufmerksamkeit  bemerkt  werden  kann.

#904.  Die  Haftpflicht  wegen  eines  verborgenen  Mangels  fällt  weg,  wenn  der  Erwerber
  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses,  der  Verabredung  der  Bedingung  oder  der  Ausscheidung
  der  Sachen  aus  einer  Gattung  den  Mangel  kannte  oder,  falls  er  Sachkenner  ist,  ihn
wahrnehmen  mußte.  Die  Haftpflicht  fällt  in  dem  letzteren  Falle  nicht  weg,  wenn  der  Veräußerer
  den  Mangel  kannte  und  dem  Erwerber  nicht  anzeigte.

§005.  Bei  Verträgen  über  Gegenstände,  welche  einen  solchen  Umfang  haben,  daß  eine
Untersuchung  der  veräußerten  einzelnen  Gegenstände  nicht  thunlich,  oder  im  Verkehre  nicht
üblich  ist,  schließt  selbst  die  Augenfälligkeit  der  Mängel  einzelner  Gegenstände  die  Haftpflicht
des  Veräußerers  nicht  aus.

6#  906.  Die  Haftpflicht  wegen  versprochener  Eigenschaften  setzt  die  Zusicherung  bestimmter
  Eigenschaften,  sei  es  solcher,  für  welche  der  Veräußerer  vermöge  des  Gesetzes  zu  haften  hat,
        <pb n="142" />
        (110  )

oder  solcher,  bei  welchen  dieß  nicht  der  Fall  ist,  voraus.  Das  Versprechen  kann  sich  auf  das
Nichtvorhandensein  gewisser  Mängel  oder  auf  das  Vorhandensein  gewisser  Vorzüge  beziehen.
Allgemeine  Anpreisungen  begründen  keine  Haftpflicht  auf  Grund  eines  Versprechens.  Ein
allgemeines  Versprechen,  für  alle  Mängel  haften  zu  wollen,  ist  auf  die  im  §902  angegebenen
Mängel  zu  beschränken.  Auch  die  Zusicherung  bestimmter  Vorzüge  ist  im  Zweifel  nicht  so  zu
erklären,  als  ob  diese  Vorzüge  im  höchsten  Grade  vorhanden  sein  müßten.

§907.  Werden  Sachen  nach  Proben  oder  Mustern  veräußert,  so  liegt  darin  das  Versprechen
  der  probemäßigen  oder  den  Mustern  entsprechenden  Eigenschaften.

908.  Die  Haeftpflicht  wegen  versprochener  Eigenschaften  ist  ausgeschlossen,  wenn  der
Erwerber  das  Nichtvorhandensein  dieser  Eigenschaften  gekannt  hat.

§  909.  Hat  die  veräußerte  Sache  verborgene  Mängel  oder  fehlen  ihr  versprochene  Eigenschaften,
  so  hat  der  Erwerber  die  Wahl  zwischen  der  Aufhebung  des  Vertrages  und  Minderung
seiner  Gegenleistung.  Hat  der  Erwerber  in  der  einen  oder  der  anderen  Beziehung  Klage  erhoben
  und  ist  der  Veräußerer  davon  durch  das  Gericht  benachrichtigt  worden,  so  kann  er  die  dadurch
  getroffene  Wahl  nicht  ändern.

§  910.  Sind  mehrere  Erwerber  oder  mehrere  Veräußerer  oder  mehrere  Erben  eines
Erwerbers  oder  eines  Veräußerers  vorhanden,  so  kann  die  Aufhebung  des  Vertrages  nur  von
allen  und  gegen  alle,  die  Minderung  der  Gegenleistung  aber  von  jedem  und  gegen  jeden  einzelnen
  zu  seinem  Antheile  verlangt  werden.

§  911.  Wird  der  Vertrag  aufgehoben,  so  ist  für  beide  Theile  der  Zustand  herzustellen,
wie  er  vor  dem  Vertrage  gewesen  ist.

§  912.  Der  Erwerber  hat  bei  Aufhebung  des  Vertrages  die  Sache  nebst  Zubehörungen,
allen  davon  gezogenen  Früchten  und  sonstigem  Gewinne  zurückzugeben,  auch  wegen  der  durch
seine  Verschuldung  nicht  gezogenen  Früchte  und  wegen  von  ihm  verschuldeter  Verschlechterung
der  Sache  Ersatz  zu  leisten.  Hat  er  die  Sache  mit  Rechten  Dritter  belastet,  so  kann  er  Aufhebung
  des  Vertrages  nur  verlangen,  wenn  er  diese  Rechte  beseitigt.

§  913.  Der  Veräußerer  hat  bei  Aufhebung  des  Vertrages  die  empfangene  Gegenleistung
zurückzugeben,  die  nothwendigen  oder  üblichen  oder  mit  seiner  Einwilligung  aufgewendeten  Vertragskosten
  zu  erstatten,  den  Erwerber  von  den  rücksichtlich  des  Geschäfts  übernommenen  Verpflichtungen
  zu  befreien,  die  Schäden,  welche  dem  Erwerber  durch  die  Fehlerhaftigkeit  der
Sache  verursacht  worden  sind,  zu  ersetzen  und  die  von  dem  Erwerber  auf  die  Sache  gemachten
Verwendungen  nach  den  über  die  Eigenthumsklage  geltenden  Vorschriften  zu  erstatten.

§  914.  Besteht  die  Gegenleistung  in  Geld,  so  hat  der  Veräußerer  davon  Zinsen  zu
fünf  vom  Hundert  auf  das  Jahr,  von  Zeit  des  Empfanges  an,  zu  entrichten.  Besteht  sie  in
anderen  Sachen,  so  gelten  für  deren  Rückgabe  die  Vorschriften  im  §9  12.  Hat  der  Veräußerer
  die  Sachen  mit  Rechten  Dritter  belastet,  so  hat  er  diese  zu  beseitigen,  oder  wenn  dieß  nicht
        <pb n="143" />
        1110

möglich  ist,  Schadenersatz  zu  leisten.  Hat  er  Verwendungen  gemacht,  so  gebührt  auch  ihm
Ersatz  nach  den  Borschriften  über  die  Eigenthumsklage.

915.  Ist  eine  Gesammtsache  für  einen  Gesammtpreis  oder  für  einen  Preis  nach  den
einzelnen  Stücken  veräußert  worden,  und  sind  einzelne  dazu  gehörige  Gegenstände  fehlerhaft,
so  kann  Aufhebung  des  ganzen  Vertrages  gefordert  werden,  wenn  durch  Rückgabe  der  fehlerhaften
  Gegenstände  das  Wesen  der  Gesammtsache  als  solcher  beeinträchtigt  werden  wirde.
Theilweise  Aufhebung  des  Vertrages  rücksichtlich  der  einzelnen  fehlerhaften  Stücke  findet  statt,
wenn  die  Veräußerung  für  einen  Preis  nach  den  einzelnen  Stücken,  nicht  aber,  wenn  sie  um

einen  Gesammtpreis  geschehen  ist.

916.  Sind  mehrere  einzelne  Sachen  für  einen  Gesammtpreis  veräußert  worden,  und
sind  einzelne  Stücke  fehlerhaft,  so  kann  blos  rücksichtlich  dieser  Stücke  Aufhebung  des  Vertrages
verlangt  werden.  Wurde  der  Vertrag  über  mehrere  einzelne  Sachen  geschlossen,  und  erhöht  ihr
gemeinschaftlicher  Besitz  ihren  Werth  für  den  Erwerber,  so  kann,  ohne  Unterschied,  ob  ein  Gesammtpreis
  oder  ein  Preis  für  die  einzelnen  Sachen  ausgemacht  worden  ist,  auch  wegen  fehlerhafter
  Beschaffenheit  einzelner  Sachen  die  Aufhebung  des  Vertrages  rücksichtlich  sämmtlicher
Sachen  gefordert  werden.

*  917.  Die  Aufhebung  eines  Vertrages  wegen  Fehlerhaftigkeit  der  Hauptsache  hat  auch
die  Aufhebung  des  Vertrages,  soweit  er  sich  auf  Nebensachen  bezieht,  zur  Folge.  Wegen  Fehlerhaftigkeit
  einer  Nebensache  kann  nicht  Aufhebung  des  Vertrages  rücksichtlich  der  Hauptsache
verlangt  werden.

§  918.  Die  Aufhebung  des  Vertrages  kann  der  Erwerber  der  Sache  auch  dann  fordern,
wenn  er  die  letztere  nicht  zurückgeben  kann,  weil  sie  in  Folge  ihrer  Fehlerhaftigkeit  oder  durch
Zufall  untergegangen  ist.  Er  giebt  in  diesem  Falle  zurück,  was  etwa  von  der  Sache  noch
vorhanden  ist,  und  erstattet  die  bis  zum  Untergange  derselben  gezogenen  oder  durch  feine  Verschuldung
  nicht  gezogenen  Früchte,  während  die  Verbindlichkeiten  des  Beräußerers  ungemindert
fortbestehen.  Kann  er  die  Sache  nicht  zurückgeben,  weil  er  über  sie  verfügt  hat,  und  sie  sich
deshalb  nicht  wieder  verschaffen  kann,  oder  weil  sie  durch  Umgestaltung  eine  andere  geworden,
oder  durch  seine  Verschuldung  untergegangen  ist,  so  kann  er  nicht  Aufhebung  des  Vertrages,
sondern  nur  Minderung  der  Gegenleistung  verlangen.  Die  Aufhebung  des  Vertrages  ist  jedoch
bei  der  Umgestaltung  zulässig,  wenn  sich  erst  bei  dieser  die  Fehlerhaftigkeit  der  Sache  ergeben
  hat.  .

8919VerlangtderErwerberderSachewegeuzvekborgenerMängekoderzugesicherter,
jedoch  nicht  vorhandener  Eigenschaften  Minderung  der  Gegenleistung,  se  hat  der  Veräußerer
ihm  so  viel  von  der  Gegenleistung  zu  erlassen  oder  so  viel  zu  ersetzen,  als  die  Sache  ihrer
Fehlerhaftigkeit  wegen  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  weniger  werth  war,  als  die  Gigenleistung
  beträgt  oder  zu  derfelben  Zeit  werth  gewesen  ist.
        <pb n="144" />
        (  112  )

*  920.  Minderung  der  Gegenleistung  kann  wegen  verschiedener  Fehler  mehrmals  verlangt
  werden,  so  lange  nicht  wegen  eines  Fehlers  Aufhebung  des  Vertrages  stattgefunden  hat.

#921.  Ist  eine  Minderung  der  Gegenleistung  nicht  möglich,  weil  der  Werth  der
Sache,  ihrer  Fehlerhaftigkeit  ungeachtet,  den  Betrag  der  Gegenleistung  erreicht  oder  übersteigt,
so  kann  der  Erwerber  dessenungeachtet  Aufhebung  des  Vertrages  verlangen.

922.  Hat  der  Veräußerer  zu  der  im  §  904  angegebenen  Zeit  die  verborgenen
Mängel  der  Sache  gekannt,  oder  sind  versprochene  Eigenschaften  nicht  vorhanden,  so  kann  der
Erwerber  neben  der  Aufhebung  des  Vertrages  oder  der  Minderung  der  Gegenleistung,  oder
auch  ohne  das  eine  oder  das  andere,  Ersatz  der  Schäden  mit  Einschluß  des  entzogenen  Gewinnes
  fordern.

923.  Die  dem  Erwerber  der  fehlerhaften  Sache  gegen  den  Veräußerer  zustehenden
Ansprüche  verjähren  bei  beweglichen  Sachen  in  sechs  Monaten,  bei  unbeweglichen  Gegenständen
  in  einem  Jahre.  Beide  Fristen  sind  von  der  Zeit  an  zu  berechnen,  wo  der  Erwerber  die
feblerhafte  Sache  in  Empfang  genommen  hat.  Diese  Verjährung  tritt  nicht  ein,  wenn  der
Veräußerer  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  von  dem  verborgenen  Mangel  Kenntniß  gehabt
und  denselben  dem  Erwerber  nicht  angezeigt,  oder  wenn  er  Eigenschaften  versprochen  hat,  welche
nicht  vorhanden  sind.

924.  Werden  Thiere  veräußert,  so  sind  verborgene  Krankheiten  derselben,  welche  ihren
Werth  oder  ihre  Brauchbarkeit  aufheben  oder  in  nicht  unerheblicher  Weise  mindern,  als  Mängel
  zu  betrachten,  für  welche  der  Veräußerer  zu  haften  hat.

925.  Erkrankt  oder  fällt  das  Thier  innerhalb  vierundzwanzig  Stunden  nach  dem  im
904  angegebenen  Zeitpunkte,  so  wird  vermuthet,  daß  es  schon  zu  jenem  Zeitpunkte  krank
gewesen  sei.

926.  Eine  gleiche  Vermuthung  tritt  ein,  wenn  sich  bei  Pferden,  Eseln,  Maulthieren
und  Mauleseln  wahre  Stätigkeit  innerhalb  fünf  Tagen,  verdächtige  Druse,  Rotz,  Wurm,
Räude,  Dämpfigkeit  oder  Herzschlägigkeit,  Hartschnaufigkeit  oder  Kehlkopfpfeife  oder  pfeifender
Dampf,  Dummrkoller  und  schwarzer  Staar  innerhalb  fünfzehn  Tagen,  Mondblindheit  innerhalb
  fünfzig  Tagen,  beim  Rindvieh  die  Perlsucht  oder  Franzosenkrankheit  innerhalb  fünfzig
Tagen,  Lungen=  und  Lebertuberkeln  oder  Lungen=  und  Leberfäule  und  Lungenseuche  innerhalb
dreißig  Tagen,  die  Räude  innerhalb  fünfzehn  Tagen,  bei  Schweinen  die  Finnen,  Lungentuberkeln
  und  Lungenwurmkrankheit  innerhalb  dreißig  Tagen,  bei  Schafen  und  Ziegen  die
Pocken  innerhalb  zehn  Tagen,  die  Räude  innerhalb  fünfzehn  Tagen,  die  Lungenwurm=  und
Egelwurm-Krankheit  innerhalb  dreißig  Tagen  zeigen.

§  927.  Bei  den  im  &amp;amp;  926  angegebenen  Thiergattungen  kann  wegen  der  dort  aufgeführten
  Fehler  nur  Aufhebung  des  Vertrages  gefordert  werden;  es  kann  jedoch,  wenn  die
Krankheit  sich  erst  bei  ausgeschlachtetem  Vieh  gefunden  hat  und  der  Verkauf  des  Fleisches  nur
zum  Theil  polizeilich  verboten  worden  ist,  auch  Minderung  der  Gegenleistung  verlangt  wer-
        <pb n="145" />
        C□C  113  )

den.  Wegen  anderer,  als  der  erwähnten  Fehler  tritt  bei  Pferden  und  Rindvieh  eine  Haftpflicht
  des  Veräußerers  nur  ein,  wenn  er  den  Fehler  gekannt  und  dem  Erwerber  nicht  angezeigt,
  oder  dessen  Nichtvorhandensein  versprochen  hat.

928.  Die  Fütterungskosten,  welche  der  Erwerber  auf  das  Thier  verwendet  hat,  wegen
dessen  Aufhebung  des  Vertrages  gefordert  wird,  sind  ihm  von  dem  Veräußerer  zu  vergüten.
Der  Veräußerer  kann  den  Vortheil  des  Gebrauches  des  Thieres,  wenn  und  soweit  ein  solcher
stattgefunden  hat,  aufrechnen.

929.  Sind  Mutterthiere  mit  ihren  Jungen  veräußert  worden,  so  tritt  wegen  verborgener
  Krankheiten  der  letzteren  eine  Gewährleistung  nicht  ein.

16.  Verbindlichkeit  wegen  Entwährung.

930.  Geht  ein  Vertrag  auf  Veräußerung  einer  Sache  gegen  eine  Gegenleistung  und
wird  die  Sache,  oder  ein  Theil  derselben,  oder  ein  mit  ihr  verbundenes  Recht,  oder  die  Freiheit
der  Sache  von  Rechten  Dritter  an  derselben,  dem  Erwerber  der  Sache  aus  einem  vor  dem
Vertragsabschlusse  vorhandenen  Grunde  von  einem  Dritten  entwährt,  so  ist  der  Veräußerer
dem  Erwerber  dafür  zu  haften  verbunden.  Dasselbe  gilt,  wenn  ein  Vertrag  auf  Bestellung
eines  Rechtes  an  einer  Sache  gegen  eine  Gegenleistung  gerichtet  ist,  und  dieses  Recht  aus  einem
Grunde  der  gedachten  Art  dem  Erwerber  von  einem  Dritten  ganz  oder  theilweise  entwährt
  wird.

#931.  Zur  Entwährung  gehört,  daß  der  Erwerber  den  Vertragsgegenstand  ganz  oder
theilweise,  oder  mit  der  Sache  verbundene  Rechte,  oder  die  Freiheit  der  Sache  von  Rechten
Dritter  an  derselben  in  Folge  eines  in  einem  Rechtsstreite  mit  einem  Dritten  ergangenen  richterlichen
  Urtheiles  aufgeben  muß,  gleichviel  ob  er  als  Beklagter  oder  als  Kläger  aufgetreten  ist.
Abstreitung  durch  eine  Besitzklage  gilt  nicht  als  Entwährung.

§*  932.  öst  eine  Sache  veräußert  worden,  und  hat  ein  Drittek  in  einem  Eigenthumsstreite
  gegen  den  Erwerber  obgesiegt,  so  ist  die  Entwährung  als  geschehen  zu  betrachten,  wenn
die  Sache  in  Folge  des  rechtskräftigen  Urtheiles  dem  Erwerber  entzogen  ist.  In  anderen
Fällen  gilt  die  Entwährung  mit  der  Rechtskraft  des  Urtheiles  als  geschehen.  Findet  der  Erwerber
  nach  rechtskräftigem  Urtheile  den  Dritten  ab,  so  kann  er  von  dem  Veräußerer  nur  fordern,
  was  er  dem  Dritten  gegeben  hat.

6933.  Die  Haftpflicht  wegen  Entwährung  ist  dadurch  bedingt,  daß  der  Erwerber  den
Veräußerer  von  dem  erhobenen  Rechtsstreite  durch  das  Gericht,  bei  welchem  der  Rechtsstreit
anhängig  ist,  von  diesem  so  zeitig  benachrichtigen  läßt,  daß  dem  Veräußerer  möglich  bleibt,  dem
Erwerber  mit  Vertheidigungsmitteln  gegen  den  Dritten  beizustehen.  Diese  Streitverkündigung
kann  unterbleiben,  wenn  der  Veräußerer  das  Recht  des  Dritten  bei  dem  Vertragsabschlusse  gekannt
  und  dem  Erwerber  nicht  angezeigt  oder  auf  die  Streitverkündigung  Verzicht  geleistet  hat,

1863.  15
        <pb n="146" />
        (114  )

oder  sich  derselben  absichtlich  entzieht,  oder  aus  eigenem  Antriebe  dem  Rechtsstreite  beigetreten,
oder  der  Aufenthalt  des  Veräußerers  unbekannt  ist,  oder  der  Erwerber  das  Recht  des  Dritten
dem  Veräußerer  gegenüber  nachweisen  kann.

#934.  Sind  mehrere  Veräußerer  oder  mehrere  Erben  eines  Veräußerers  vorhanden,
so  hat  der  Erwerber,  wenn  er  sie  sämmtlich  wegen  Entwährung  in  Anspruch  nehmen  will,  ihnen
allen  den  Streit  zu  verkündigen.

6  935.  Der  Erwerber  kann,  selbst  wenn  er  dem  Veräußerer  zu  gehöriger  Zeit  den
Streit  verkündigt  hat,  keinen  Anspruch  wegen  Entwährung  erheben,  wenn  der  Rechtsstreit  durch
seine  Verschuldung  für  ihn  verloren  gegangen  ist,  oder  wenn  der  Dritte  durch  einen  ungerechten
Richterspruch  obgesiegt  hat,  wegen  dessen  der  Richter  auf  Schadenersatz  in  Anspruch  genommen
werden  kann.

936.  Giebt  der  Erwerber  ohne  richterliche  Entscheidung  nach  erhobenem  Rechtsstreite
oder  ohne  einen  solchen  freiwillig,  oder  durch  Vergleich,  oder  in  Folge  eines  schiedsrichterlichen
Spruches  die  Sache  oder  ein  Recht  an  der  Sache  auf,  oder  erkennt  er  ein  Recht  eines  Dritten
an  der  Sache  an,  so  gilt  dieß  einer  Entwährung  gleich,  wenn  der  Veräußerer  dazu  seine  Einwilligung
  giebt,  und  es  ist  dieß  so  zu  betrachten,  als  sei  die  Entwährung  zur  Zeit  dieser  Einwilligung
  erfolgt.

&amp;amp;  937.  Wird  der  Erwerber  Erbe  des  Dritten,  welcher  entwähren  konnte,  oder  wird  der
Dritte  Erbe  des  Erwerbers,  so  tritt,  auch  ohne  Entwährung,  eine  Haftpflicht  des  Veräußerers
ein,  wenn  das  Recht  nachgewiesen  wird,  in  Folge  dessen  eine  Entwährung  hätte  erfolgen
können.

#  938.  Der  Entwährung  wird  der  Fall  gleichgeachtet,  wenn  der  Veräußerer  die  Haftpflicht
  wegen  der  Rechte  Dritter  durch  besonderes  Versprechen  übernommen  oder  zur  Zeit  des
Vertrages  das  Recht  dez  Dritten  gekannt  und  dem  Erwerber  nicht  angezeigt  hat  und  in  beiden
Fällen  der  Erwerber  freiwillig  das  Recht  des  Dritten  anerkennt  und  nachweist.

§  939.  JIst  der  Vertragsgegenstand  eine  Gesammtsache  und  wird  durch  Entwährung
einzelner  dazu  gehöriger  Sachen  das  Wesen  der  Gesammtsache,  als  solcher,  beeinträchtigt,  so
kann  der  Erwerber  dieß  als  Entwährung  der  ganzen  Gesammtsache  betrachten  und  gegen  Rückgabe
  der  übrigen  Sachen  den  Veräußerer  wegen  Entwährung  der  ganzen  Gesammtsache  in
Anspruch  nehmen.

§  910.  Sind  mehrere  einzelne  Sachen  um  einen  Gesammtpreis  oder  um  einen  Preis
nach  den  einzelnen  Stücken  veräußert  worden,  und  erhöht  ihr  gemeinschaftlicher  Besitz  ihren
Werth  für  den  Erwerber,  so  kann  derselbe  bei  Entwährung  einer  einzelnen  dieser  Sachen  die
übrigen  Sachen  dem  Veräußerer  zurückgeben  und  diesen  in  Anspruch  nehmen,  als  wenn  sämmtliche
  Sachen  entwährt  worden  wären.
        <pb n="147" />
        (C  115  )

941.  Die  Leistung,  welche  wegen  Entwährung  gefordert  werden  kann,  besteht,  wenn
der  ganze  Vertragsgegenstand  abgestritten  wird,  in  dem  Werthe,  welchen  derselbe  zur  Zeit  der
Entwährung  gehabt  und  in  dem  Ersatze  der  Schäden,  welche  der  Erwerber  durch  die  Entwährung
erlitten  hat,  unter  Abrechnung  der  vom  entwährenden  Dritten  ersetzten  Verwendungen.  Wird
der  Vertragsgegenstand  theilweise  entwährt,  so  besteht  die  Leistung  in  der  Summe,  welche  dem
Verhältnisse  des  Werthes  des  entwährten  Gegenstandes  zu  dem  Werthe  des  Ganzen  zur  Zeit
der  Entwährung  entspricht.

8  942.  Bei  einer  theilweisen  Entwährung  kann  der  Erwerber  Aufhebung  des  Vertrages
verlangen,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  er,  falls  er  die  Entwährung  vorhergesehen  hätte,  den
Vertrag  nicht  geschlossen  haben  würde,  und  es  kommen  dann  die  Vorschriften  in  88  911  bis
914  zur  Anwendung.

943.  Ist  eine  Entwährung  noch  nicht  erfolgt,  steht  sie  aber  bevor,  so  kann  der  Erwerber,
  wenn  er  von  dem  Veräußerer  wegen  der  noch  nicht  berichtigten  Gegenleistung  in  Anspruch
  genommen  wird,  die  letztere  so  lange  zurückhalten,  als  nicht  der  Veräußerer  die  Gefahr
der  Entwährung  abgewendet  oder  ihm  deshalb  Sicherheit  geleistet  hat.

944.  Die  Haftpflicht  wegen  Entwährung  fällt  weg,  wenn  der  Erwerber  das  Recht
des  Entwährenden  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  gekannt  hat,  gleichviel  ob  er  durch  den
Veräußerer  oder  sonst  Kenntniß  davon  erlangt  hat,  oder  eine  Sache,  als  eine  der  Gefahr  der
Entwährung  ausgesetzte,  veräußert  worden  ist.  In  allen  diesen  Fällen  haftet  der  Veräußerer
dann,  wenn  er  sich  dazu  besonders  verpflichtet  hat.  Das  blose  Wissen  des  Erwerbers,  daß  ein
Dritter  Ansprüche  zu  haben  behauptet,  schließt  die  Haftpflicht  des  Veräußerers  nicht  aus.

945.  Wegen  öffentlicher  Abgaben  und  wegen  Grunddienstbarkeiten,  welche  sich  aus  der
äußeren  Lage  und  Beschaffenheit  des  Grundstücks  ergeben  oder  ortsüblich  sind,  trifft  den  Veräußerer
  keine  Haftpflicht,  ausgenommen  wenn  er  den  Erwerber  wegen  solcher  Rechte  wissentlich
in  Irrthum  versetzt,  oder  sie  ihm  auf  Befragen  verschwiegen  oder  die  Freiheit  von  solchen
Lasten  versprochen  hat.

6946.  Der  Anspruch  wegen  Entwährung  verjährt  in  drei  Jahren  von  der  Entwährung
an,  ausgenommen  wenn  der  Veräußerer  das  Recht  des  Dritten  gekannt  und  dem  Erwerber
nicht  angezeigt  oder  für  die  Entwährung  zu  haften  versprochen  hat.

17.  Gemeinschaftliche  Vorschriften  über  die  Gewähr  der  Fehler  und
die  Entwährung.

#947.  Die  Verbindlichkeit  des  Veräußerers,  für  die  verborgenen  Mängel  und  für  Entwährung
  zu  haften,  fällt  weg,  wenn  solche  durch  Verabredung  der  Betheiligten  ausgeschlossen
ist;  es  ist  jedoch  der  Veräußerer  auch  in  diesem  Falle  haftpflichtig,  wenn  er  den  Mangel  des

15“
        <pb n="148" />
        (116  )

Gegenstandes  oder  das  Recht  des  Entwährenden  gekannt,  der  Erwerber  aber  darum  nicht  ge—
wußt  hat.

948.  Bei  Veräußerungen  eines  ganzen  Vermögens  oder  eines  ideellen  Theiles  eines
solchen  hat  der  Veräußerer  verborgene  Mängel  und  Entwährung  einzelner  Sachen  nicht  zu
vertreten,  ausgenommen  wenn  er  sich  dazu  besonders  verpflichtet  oder  einer  absichtlichen  Benachtheiligung
  des  Erwerbers  schuldig  gemacht  hat.

#  949.  Wird  eine  Sache  oder  ein  Recht  ohne  Gegenleistung  veräußert,  so  kann  der
Erwerber  weder  wegen  verborgener  Mängel,  noch  wegen  Entwährung  Ansprüche  erheben,  ausgenommen
  wenn  der  Veräußerer  sich  dazu  besonders  verpflichtet  oder  einer  absichtlichen  Benachtheiligung
  des  Erwerbers  schuldig  gemacht  hat.

6  950.  Bei  Veräußerungen  im  Wege  der  Zwangsversteigerung  stehen  dem  Erwerber
wegen  verborgener  Mängel  des  Gegenstandes  keine  Ansprüche  zu.  Der  Erwerber  hat  auch  bei
dieser  Art  des  Verkaufes  im  Falle  einer  Entwährung,  ingleichen  bei  anderen  Arten  der  öffentlichen
  Versteigerungen,  wegen  verborgener  Mängel  der  Sache  und  wegen  Entwährung  sich  blos
an  die  Person  zu  halten,  deren  Sache  veräußert  worden  ist.

6  951.  Wird  eine  verpfändete  Sache  von  dem  Faustpfandgläubiger  veräußert,  so  kann
der  Erwerber  wegen  verborgener  Mängel  der  Sache  und  deren  Entwährung  nur  den  Pfandschuldner
  in  Anspruch  nehmen.  Es  ist  jedoch  der  Pfandgläubiger  haftpflichtig,  wenn  er  die
Sache  als  die  seinige  oder  als  Faustpfandgläubiger  widerrechtlich  veräußerte  oder  darum  wußte,
daß  der  entwährende  Dritte  ein  besseres  Recht  an  der  Sache  hatte,  als  ihm  oder  dem  Pfandschuldner
  zustand.

952.  Der  Veräußerer  kann  sich  von  seiner  Haftpflicht  wegen  fehlerhafter  Beschaffenheit
  der  Sache  durch  Nachlieferung  einer  fehlerfreien  Sache  und  von  den  Ansprüchen  wegen
Entwährung  durch  Wiederverschaffung  der  entwährten  Sache  nicht  befreien.

Vierter  Abschnitt.
Abtretung  der  Forderungen.

I.  Arten  der  Abtretung.

§  953.  Forderungen  gehen  von  dem  zeitherigen  Gläubiger  auf  einen  neuen  Gläubiger
durch  Abtretung  über,  wenn  sie  nach  gesetzlicher  Vorschrift,  ohne  daß  es  einer  Willenshandlung
des  Gläubigers  bedarf,  ohne  Weiteres  als  dem  neuen  Gläubiger  abgetreten  angesehen  werden,
oder  wenn  der  Richter  die  Abtretung  ausspricht,  oder  wenn  ein  die  Abtretung  enthaltendes
Rechtsgeschäft  vorliegt,  gleichviel  ob  der  Gläubiger  dasselbe  zu  Folge  gesetzlicher  Verpflichtung,
oder  freiwillig  vorgenommen  hatte.
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        (  117  )

954.  Mit  einer  Forderung  sind  auch  die  Nebenrechte,  welche  zu  ihrer  Sicherheit  dienen
oder  sonst  dazu  gehören,  ohne  Weiteres  als  abgetreten  zu  betrachten,  vorbehältlich  der  Vorschriften
  über  den  Uebergang  der  hypothekarischen  Forderungen  in  9§  437  bis  449.

§  955.  Wird  ein  Gläubiger  von  einem  Dritten  an  der  Stelle  des  Schuldners  befriedigt,
  und  hat  der  Dritte  sich  vor  oder  bei  der  Befriedigung  die  Abtretung  der  Forderung  ausbedungen,

  so  ist  die  Forderung  mit  der  Befriedigung  ohne  Weiteres  als  dem  Dritten  abgetreten
  anzusehen.

956.  Eine  richterliche  Entscheidung  kann  in  einem  Rechtsstreite  zwischen  Mehreren
über  die  Forderung,  in  einem  Theilungsverfahren,  oder  im  Hülfsverfahren  die  Abtretung  einer
Forderung  aussprechen.

957.  Ein  Stellvertreter,  welcher  eine  Forderung  zwar  für  sich,  jedoch  in  der  Absicht
erwirbt,  daß  sie  dem  von  ihm  Vertretenen  gehören  soll,  ist  zu  deren  Abtretung  an  den  Letzteren
  verpflichtet.

955.  Wer  mit  den  Mitteln  eines  Anderen  eine  Forderung,  welche  er  als  Stellvertreter
  desselben  erwerben  sollte,  nicht  als  solcher,  sondern  für  sich  erworben  hat,  ist  zur  Abtretung
  an  den  Anderen  verpflichtet.

§959.  Wer  eine  Sache  an  einen  Anderen  veräußert  hat,  muß  demselben  alle  die  Sache
betreffenden  Forderungen  abtreten,  soweit  dieselben  als  in  der  Veräußerung  mitbegriffen  anzusehen
  sind.

§  960.  Wer  außer  Stande  ist,  den  Gegenstand  seiner  Verpflichtung  zu  leisten,  jedoch
eine  auf  Erlangung  dieses  Gegenstandes  gerichtete  Forderung  an  einen  Dritten  hat,  ist  verpflichtet,
  dieselbe  seinem  Gläubiger  abzutreten.

§  961.  Wer  Schadenersatz  wegen  einer  Sache  zu  leisten  hat,  kann  von  Demjenigen,
welchem  er  Schadenersatz  leistet,  Abtretung  der  Forderungen  verlangen,  welche  diesem  auf  Erlangung
  der  Sache  oder  auf  Schadenersatz  gegen  einen  Dritten  zustehen.

6#962.  Die  Abtretung  einer  Forderung  durch  ein  Rechtsgeschäft  erfordert  eine  Willenserklärung
  des  Gläubigers,  welche  einem  Anderen  die  Befugniß  giebt,  die  Forderung  für  sich
und  zu  eigenem  Nutzen  geltend  zu  machen.  Sie  erfolgt  in  den  Fällen,  wo  der  Gläubiger  dazu
nach  §  957  bis  961  verpflichtet  ist,  durch  blose  Erklärung  des  Gläubigers  und  kann  außerdem
  mittelst  letztwilliger  Verfügung  des  Gläubigers  oder  durch  Vertrag  desselben  mit  dem
Anderen  geschehen.  Die  Forderung  geht  in  den  Fällen  einer  gesetzlichen  Verpflichtung  zur
Abtretung  mit  der  Erklärung  des  Gläubigers  über;  in  anderen  Fällen  richtet  sich  die  Zeit
des  Ueberganges  nach  dem  Rechtsgeschäfte,  durch  welches  die  Abtretung  geschieht.

6963.  Die  Abtretung  setzt  voraus,  daß  die  Forderung  dem  Abtretenden  gehört  und
dieser,  wenn  er  nicht  zur  Abtretung  gesetzlich  verpflichtet  ist,  zur  freien  Verfügung  über  sein
        <pb n="150" />
        (  118  )

Vermögen  und  zu  dem  Abschlusse  des  der  Abtretung  zu  Grunde  liegenden  Rechtsgeschäfts  berechtigt
  ist.  Besondere  Formen  sind  bei  ihr  nur  soweit  zu  beobachten,  als  das  Rechtsgeschäft,
auf  welchem  sie  beruht,  solche  verlangt.  Einwilligung  des  Schuldners  ist  zur  Abtretung  nicht
erforderlich.

II.  Gegenstand  der  Abtretung.

964.  In  der  Regel  können  Forderungen  jeder  Art  Gegenstände  der  Abtretung  sein,
sowohl  klagbare,  als  noch  nicht  fällige,  bedingte  und  ungewisse.

–  965.  Forderungen,  bei  welchen  der  Berechtigte  zugleich  Verpflichtungen  hat,  können
nicht  mit  den  Verpflichtungen  abgetreten  werden.  Ohne  diese  Verpflichtungen  können  sie  abgetreten
  werden,  vorbehältlich  der  dem  Schuldner  nach  §  975  zustehenden  Einreden.

966.  Setzt  eine  Forderung  zu  ihrer  Geltendmachung  eine  nicht  übertragbare  Eigenschaft
  des  Berechtigten  voraus,  oder  würde  deren  Inhalt  durch  Leistung  an  einen  Anderen  geändert,
  so  ist  deren  Abtretung  unzulässig.

6  967.  Die  Abtretung  einer  Klage  gilt  als  Abtretung  des  Rechtes,  wegen  dessen  die
Klage  zusteht.  Wird  eine  Klage  auf  ein  Recht  an  einer  Sache  abgetreten,  so  ist  nach  den
Vorschriften  über  die  Erwerbung  dieses  Rechtes  zu  beurtheilen,  wiefern  dadurch  das  Recht  an
der  Sache  erworben  worden  ist.

III.  Wirkungen  der  Abtretung.

968.  Die  Abtretung  hat  die  Wirkung,  daß  der  Abtretende  aufhört,  Gläubiger  zu  sein,
die  Erfüllung  der  Forderung  nicht  mehr  verlangen,  über  die  Forderung  nicht  weiter  verfügen,
sie  nicht  noch  ein  zweites  Mal  abtreten  kann,  überhaupt  aber  die  Aufhebung  der  Forderung
durch  einen  ihm  oder  einem  Anderen,  dem  er  die  Forderung  anderweit  abgetreten  hat,  gegenüber
  wirksamen  Erlöschungsgrund  ausgeschlossen  ist,  vorbehältlich  der  Vorschriften  in  §§  972
und  973.  Der  neue  Gläubiger  tritt  an  die  Stelle  des  Abtretenden;  er  hat  das  Recht,  über  die
Forderung  zu  verfügen,  sie  anderweit  abzutreten  und  gegen  den  Schuldner  geltend  zu  machen.

6  969.  Der  neue  Gläubiger  erwirbt  die  Forderung  in  dem  Umfange,  in  welchem  sie
dem  Abtretenden  zustand.  Rückständige  Zinsen,  welche  durch  eine  besondere  Klage  gefordert
werden  können,  gehen  im  Zweifel  nicht  auf  den  neuen  Gläubiger  über.  Nebenrechte,  selbst
wenn  sie  auf  einer  persönlichen  Begünstigung  des  abtretenden  Gläubigers  beruhen,  gehen  auf
den  neuen  Gläubiger  über.  Ein  bloser  Rechtsgrund  zu  Erwerbung  von  dergleichen  Nebenrechten,
  welcher  dem  abtretenden  Gläubiger  zukam,  kann  von  dem  neuen  Gläubiger  nicht  geltend
gemacht  werden.

§  970.  Die  Abtretung  verpflichtet  den  abtretenden  Gläubiger,  dem  neuen  Gläubiger
die  Verfolgung  der  Forderung,  soweit  die  Mittel  dazu  in  seinen  Händen  sind,  möglich  zu
        <pb n="151" />
        (119  )

machen  und  zu  erleichtern,  ihm  die  erforderliche  Aufklärung  über  die  Forderung  zu  geben  und
die  etwaigen  Rechtsbehelfe  gegen  die  entgegenstehenden  Einwendungen  mitzutheilen,  die  auf  die
Forderung  bezüglichen  Beweismittel  anzuzeigen,  die  Schuldurkunde  auszuantworten,  Das,  was
er  nach  der  Abtretung  vom  Schuldner  erhalten  hat,  herauszugeben  und  auf  Verlangen  eine
Urkunde  über  die  Abtretung  auszustellen.  Ist  eine  gerichtliche  Schuldurkunde  vorhanden,  so
kann  eine  gerichtliche  Abtretungsurkunde  verlangt  werden.

&amp;amp;  971.  Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des  abtretenden  Gläubigers  sind  nach  der
Natur  des  Rechtsgeschäfts,  auf  welchem  die  Abtretung  beruht,  und,  soviel  die  gegen  eine
Gegenleistung  erfolgten  Abtretungen  betrifft,  nach  den  Vorschriften  über  die  Entwährung  zu
beurtheilen.  Im  Zweifel  haftet  der  abtretende  Gläubiger  nicht  für  die  Zahlungsfähigkeit  des
Schuldners.

&amp;amp;  972.  So  lange  der  Schuldner  weder  durch  das  Gericht,  noch  durch  den  Abtretenden,
noch  durch  den  neuen  Gläubiger  von  der  Abtretung  der  Forderung  benachrichtigt  worden  ist,

kann  er  sich  durch  Erfüllung  an  den  abtretenden  Gläubiger  und  durch  Vertrag  mit  demselben
von  seiner  Schuld  befreien.

*973.  Hat  der  Gläubiger  die  Forderung  mehrere  Male  abgetreten  und  der  Schuldner
von  der  früheren  Abtretung  keine  Kenntniß  erhalten,  so  wird  der  Schuldner  durch  Erfüllung
an  Denjenigen,  welchem  die  Forderung  später  abgetreten  worden  ist  und  durch  Vertrag  mit
demselben  von  der  Schuld  frei.  Demjenigen,  welchem  die  Forderung  früher  abgetreten  worden
war,  steht  ein  Anspruch  an  den  Anderen,  welcher  die  Forderung  vermöge  der  späteren  Abtretung
  in  redlichem  Glauben  erheoben  hat,  auf  Herausgabe  des  Erhaltenen  nicht  zu,  es  bleibt
demselben  vielmehr  blos  der  abtretende  Gläubiger  verpflichtet.

&amp;amp;  974.  Der  Schuldner  kann,  wenn  er  nicht  durch  das  Gericht  oder  durch  den  abtretenden
  Gläubiger  von  der  Abtretung  der  Forderung  benachrichtigt  worden  ist,  von  dem  neuen
Gläubiger  Nachweisung  der  an  ihn  erfolgten  Abtretung  verlangen  und,  bis  diese  erfolgt  ist,  von
ihm  nicht  durch  Mahnung  in  Verzug  gesetzt  werden,  auch  den  geschuldeten  Gegenstand  zurückhalten
  oder  gerichtlich  hinterlegen.  Zur  Nachweisung  der  Abtretung  durch  eine  Urkunde  ist
nicht  nothwendig,  daß  in  der  Urkunde  die  Art  des  der  Abtretung  zu  Grunde  liegenden  Rechtsgeschäfts
  angegeben  sei;  es  bleiben  jedoch  dem  Schuldner  seine  Einwendungen  gegen  die  Abtretung
  unbenommen.

§975.  Der  Schuldner  kann  alle  ihm  gegen  den  abtretenden  Gläubiger  zustehenden
Einwendungen,  deren  thatsächlicher  Grund  zur  Zeit  der  Abtretung  vorhanden  war,  auch  dem
neuen  Gläubiger  entgegensetzen.  Gegenforderungen,  welche  er  an  den  abtretenden  Gläubiger

zu  der  Zeit  hatte,  wo  er  Kenntniß  von  der  Abtretung  erhielt,  kann  er  auch  dem  neuen  Gläubiger
  gegenüber  zur  Aufrechnung  bringen.
        <pb n="152" />
        (120  )

Fünfter  Abschnitt.
Erlöschung  der  Forderungen.

J.  Erfüllung.

976.  Forderungen  erlöschen  durch  ihre  Erfüllung  und  durch  Handlungen,  welche  der
Erfüllung  gleichstehen.

977.  Ein  Schuldner,  welcher  seinem  Gläubiger  mehrere  Geldschulden  zu  berichtigen
hat,  und  eine  Zahlung  leistet,  durch  welche  nicht  alle  Schulden  berichtigt  werden,  kann  bei  der
Zahlung  bestimmen,  auf  welche  Schuld  er  die  Zahlung  geleistet  haben  will.  Der  Gläubiger
ist  jedoch  nicht  verpflichtet,  eine  Zahlung  auf  eine  Hauptforderung  anzunehmen,  so  lange  von
dieser  noch  Zinsen  oder  Kosten  rückständig  sind.

6#978.  Hat  der  Schuldner  eine  Bestimmung  zu  treffen  unterlassen,  so  kann  der  Gläubiger
  bei  Empfangnahme  der  Zahlung  oder  in  der  darüber  ausgestellten  Quittung  bestimmen,
auf  welche  Schuld  die  Zahlung  gerechnet  werden  soll.  Ist  der  Schuldner  damit  nicht  einverstanden,
  so  muß  er  sofort  widersprechen.

&amp;amp;  979.  Im  Falle  eines  solchen  Widerspruches  oder  in  Ermangelung  einer  Bestimmung
überhaupt  wird  die  Zahlung  zuerst  auf  Zinsen  und  Kosten  und  sodann  auf  fällige  Hauptschulden
  vor  noch  nicht  fälligen  abgerechnet.  Unter  mehreren  Hauptschulden  wird  die  lästigere
vor  der  weniger  lästigen,  und  von  den  in  dieser  Hinsicht  sich  gleichstehenden  die  ältere  vor  der
jüngeren  als  bezahlt  angesehen.  Bei  gleich  alten  Schulden  wird  die  Zahlung  auf  alle  verhältnißmäßig
  gerechnet.

980.  Insbesondere  gilt  die  rechtskräftig  zuerkannte  Schuld  für  lästiger,  als  die  Schuld,
welche  noch  nicht  in  Rechtskraft  beruht,  die  durch  ein  Pfandrecht  oder  eine  Bürgschaft  gesicherte
für  lästiger,  als  die  nicht  gesicherte,  und  die  eigene  für  lästiger,  als  die  aus  einer  Bürgschaft
herrührende.

*981.  Ist  über  eine  Forderung  ein  Schuldschein  ausgestellt,  so  kann  der  Schuldner
nach  vollständiger  Tilgung  der  Schuld  Rückgabe  des  Schuldscheines  und,  wenn  diese  nicht
möglich  ist,  auf  Kosten  des  Gläubigers  eine  gerichtliche  Quittung  verlangen.

9  2.  Hat  der  Gläubiger  den  Schuldschein  dem  Schuldner  zurückgegeben,  so  wird  vermuthet,
  daß  die  Schuld  getilgt  sei.  Eine  bestimmte  Art  der  Tilgung  ist  aus  der  Rückgabe  des
Schuldscheines  nicht  zu  folgern.

§983.  Bei  allen  Geldzahlungen,  ausgenommen  bei  sofortigen  Baarzahlungen  im  Kleinhandel,
  kann  der  Zahlende  von  dem  Empfänger  der  Zahlung  QOuittung  darüber  verlangen.

984.  Ist  der  Gläubiger  des  Schreibens  unkundig,  oder  über  die  Schuld  ein  gerichtliches
  Schuldbekenntniß  ausgestellt,  so  kann  gerichtliche  Quittung,  deren  Kosten  der  Gläubiger
zu  tragen  hat,  verlangt  werden.  Der  Schuldner  kann  eine  gerichtliche  Quittung  auf  seine
        <pb n="153" />
        (121)

Kosten  fordern,  wenn  er  einer  solchen  zu  Erlangung  einer  gerichtlichen  Verfügung  bedarf  oder
es  sich  um  eine  Forderung  handelt,  welche  auf  rechtskräftiger  Entscheidung  beruht.

1985.  Bei  Abgaben,  Zehnten,  Leibrenten  und  anderen  Renten,  ingleichen  bei  Zinsen,
Mieth=  und  Pachtgeldern,  Pensionen,  Besoldungen  und  anderen  terminlichen  Leistungen,  welche
nicht  als  Theilzahlungen  eines  Hauptstammes  anzusehen  sind,  ist,  wenn  drei  auf  einander
folgende  Termine  bezahlt  sind,  zu  vermuthen,  daß  auch  die  früheren  Termine  bezahlt  sind,
ausgenommen  wenn  bei  der  Zahlung  ein  entgegenstehender  Vorbehalt  gemacht  worden  ist.

8986.  Ist  der  Gläubiger  wegen  der  Hauptforderung  befriedigt,  so  ist  zu  vermuthen,
daß  ihm  auch  die  Zinsen  davon  bezahlt  sind,  ausgenommen  wenn  wegen  der  Zinsen  ein  Vorbehalt
  gemacht  worden  ist.  Liegt  ein  solcher  Vorbehalt  vor,  so  können  selbst  Zinsen,  welche
sonst  durch  eine  besondere  Klage  nicht  gefordert  werden  können,  durch  eine  solche  verlangt  werden.

6  987.  Wer  verschlossene  und  versiegelte  Geldrollen,  Beutel  oder  Pakete  mit  Angabe
des  darin  enthaltenen  Geldbetrages  und  seiner  Namensunterschrift  ausgiebt,  haftet  für  die
Richtigkeit  des  Inhaltes  nicht  blos  dem  unmittelbaren  Empfänger,  sondern  auch  Dritten  gegenüber,
  welche  weiterhin  Zahlung  damit  empfangen  haben.

II.  Aufrechnung.

&amp;amp;  988.  Hat  ein  Gläubiger  eine  Forderung  auf  Geld  oder  auf  andere  den  einzelnen
Stücken  nach  nicht  bestimmte  vertretbare  Sachen  und  der  Schuldner  gegen  ihn  eine  gleichartige
Gegenforderung,  so  erlöschen  beide  Forderungen  durch  Aufrechnung,  soweit  der  Betrag  beider
sich  gleichtommt.  Der  überschießende  Betrag  der  einen  über  die  andere  bleibt  Gegenstand  der
Forderung.

§989.  Zur  Aufrechnung  wird  Gleichartigkeit  der  gegenseitigen  Forderungen  zu  der
Zeit,  wo  aufgerechnet  werden  soll,  erfordert.

§990.  Die  Aufrechnung  setzt  voraus,  daß  Forderung  und  Gegenforderung  fällig  sind.
Sind  Forderung  und  Gegenforderung  an  verschiedenen  Orten  zu  erfüllen,  so  hat  Derjenige,
welcher  aufrechnen  will,  dem  Anderen  zu  vergüten,  was  diesem  dadurch  entgeht,  daß  nicht
an  dem  bestimmten  Orte  erfüllt  wird.

*991.  Der  Umstand,  daß  die  Forderung,  welche  zur  Aufrechnung  gebracht  werden
soll,  auf  einem  Rechtsgeschäfte  beruht,  vermöge  dessen  von  dem  Schuldner  zunächst  Rechnungsablegung
  verlangt  werden  kann,  hindert  die  Aufrechnung  nicht,  wenn  die  sonstigen  Voraussetzungen
  derselben  vorhanden  sind.

6992.  Die  Aufrechnung  findet  statt,  wenn  der  eine  Gläubiger  dem  anderen  gegenüber
gerichtlich  oder  außergerichtlich  erklärt,  daß  er  aufrechnen  will.  Eine  solche  Erklärung  hat  die
Wirkung,  daß  die  gegenseitigen  Forderungen,  soweit  sie  einander  gleichkommen,  als  zu  der
Zeit  erloschen  angesehen  werden,  wo  sie  sich  als  zur  Aufrechnung  geeignet  gegenüberstanden.
Einwilligung  des  anderen  Theiles  ist  zur  Aufrechnung  nicht  erforderlich.

1863.  16
        <pb n="154" />
        (  122  )

993.  Stehen  sich  mehrere  Forderungen  gegenüber,  gegen  welche  aufgerechnet  werden
kann,  so  kommen  rücksichtlich  der  Frage,  mit  welcher  Forderung  aufzurechnen  ist,  die  Vorschriften
  über  die  Zahlung  bei  dem  gleichzeitigen  Vorhandensein  mehrerer  Forderungen  zur  Anwendung.


994.  Gegen  Forderungen  aus  einem  Hinterlegungsvertrage,  mit  Ausnahme  der  im
&amp;amp;  1271  angegebenen  Fälle,  ingleichen  aus  einer  widerrechtlichen  Besitznahme  fremder  Sachen
ist,  es  mag  der  ursprüngliche  Gegenstand  der  Leistung  oder  der  Werth  dafür  gefordert  werden,
die  Aufrechnung  ausgeschlossen.  Ebenso  kann  die  Aufrechnung  einer  Forderung  an  eine
Staatscasse  mit  der  Forderung  einer  anderen  Staatscasse  nicht  verlangt  werden.

6  995.  Soweit  eine  Forderung  auf  den  Unterhalt  nicht  Gegenstand  der  Hülfsvollstreckung
  sein  kann,  ist  die  Aufrechnung  gegen  dieselbe  ausgeschlossen.

§&amp;amp;  996.  Das  Versprechen  baarer  Zahlung  oder  der  Zahlung  zu  einem  bestimmten  Zwecke
enthält  einen  Verzicht  auf  das  Recht,  Forderungen,  welche  zur  Zeit  des  Versprechens  vorhanden
und  dem  Versprechenden  bekannt  waren,  aufzurechnen.

997.  Die  Vorschriften  über  die  Aufrechnung  kommen  auch  zur  Anwendung,  wenn
Forderung  und  Gegenforderung  auf  Leistung  einer  und  derselben  Sache  oder  auf  Handlungen
ganz  gleicher  Art  gehen.

.  II.  Aufhebender  Vertrag.

*998.  Forderungen  erlöschen  ganz  oder  theilweise  durch  Verträge,  welche  von  dem
Berechtigten  mit  dem  Verpflichteten  über  deren  gänzliche  oder  theilweise  Aufhebung  geschlossen
werden.  Verzicht  des  Berechtigten  auf  eine  Forderung  hat  ohne  Annahme  des  Verpflichteten
keine  verbindende  Kraft.

’999.  Wird  durch  einen  Nachlaßvertrag  die  Forderung  von  dem  Gläubiger  dem
Schuldner  ganz  oder  theilweise  ohne  Gegenleistung  oder  Uebernahme  einer  Verbindlichkeit  erlassen,
  so  richtet  sich  dessen  Eingehung  nach  den  Vorschriften  über  die  Schenkung.

1000.  Ein  Vertrag,  welcher  weder  ganz  noch  theilweise  erfüllt  ist,  wird  durch  einen
aufhebenden  Vertrag  so  aufgehoben,  als  ob  er  nicht  geschlossen  wäre.  Ist  der  Vertrag  ganz
oder  theilweise  erfüllt,  so  begründet  der  aufhebende  Vertrag,  soweit  eine  Rückerstattung  des.
Geleisteten  eintreten  soll,  eine  neue  Forderung.  Haben  Dritte  in  der  Zwischenzeit  Rechte  erworben,
  so  können  diese  ohne  ihre  Einwilligung  durch  einen  aufhebenden  Vertrag  nicht  beeinträchtigt
  werden.

1001.  Durch  einen  Neuerungsvertrag  wird  eine  Forderung  aufgehoben,  wenn  durch
den  Vertrag  an  ihrer  Stelle  eine  neue  Forderung  begründet  wird.  Es  wird  dazu  die  ausdrücklich
  erklärte  oder  sonst  deutlich  erkennbare  Absicht,  die  ursprüngliche  Forderung  aufzuheben
und  eine  neue  zu  begründen,  erfordert.
        <pb n="155" />
        (123  )

&amp;amp;1002.  Hat  der  Neuerungsvertrag  den  Zweck,  daß  ein  neuer  Gläubiger  an  die  Stelle
des  bisherigen  Gläubigers  treten  soll,  so  wird  erfordert,  daß  der  Schuldner  Das,  was  er  dem
bisherigen  Gläubiger  zu  leisten  hat,  unter  dessen  Einwilligung  dem  neuen  Gläubiger  verspricht
und  Letzterer  dieses  Versprechen  annimmt.

1003.  Soll  durch  den  Neuerungsvertrag  an  die  Stelle  des  bisherigen  Schuldners
ein  neuer  Schuldner  treten,  so  setzt  dieß  einen  Vertrag  des  Letzteren  mit  dem  Gläubiger  voraus,
durch  welchen  dieser  den  bisherigen  Schuldner  seiner  Verbindlichkeit  entläßt  und  den  neuen
Schuldner  als  solchen  annimmt.  Einwilligung  des  bisherigen  Schuldners  ist  nicht  erforderlich.
Erfolgt  der  Eintritt  des  neuen  Schuldners  in  Folge  eines  Auftrages  des  bisherigen  Schuldners
oder  in  der  Absicht,  dessen  Geschäfte  zu  führen,  so  ist  das  Rechtsverhältniß  zwischen  Beiden
nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung  vermöge  Auftrages  oder  ohne  Auftrag  zu
beurtheilen.

1004.  Willigt  der  bisherige  Gläubiger  in  den  Eintritt  des  neuen  Gläubigers,  damit
eine  Schuld  des  Ersteren  an  den  Letzteren  getilgt  werde,  oder  übernimmt  der  neue  Schuldner
eine  Verpflichtung  des  bisherigen  Schuldners  mit  dessen  Einwilligung,  um  ihn  wegen  einer
Schuld  zu  befriedigen,  so  erlöscht  durch  den  Neuerungsvertrag  im  ersten  Falle  die  Forderung
des  neuen  Gläubigers  an  den  bisherigen  Gläubiger,  im  anderen  Falle  die  Forderung  des  bisherigen
  Schuldners  an  den  neuen  Schuldner.

*  1005.  Durch  einen  Neuerungsvertrag  erlöscht  die  bisherige  Forderung  nebst  allen
mit  ihr  verbundenen  Rechten  und  Nebenansprüchen.  Einwendungen,  welche  gegen  die  bisherige
Forderung  zustanden,  können  gegen  die  neue  Forderung  nicht  geltend  gemacht  werden.  Kann
von  dem  neuen  Schuldner  nichts  erlangt  werden,  so  ist  dieß  allein  kein  Grund  zu  einem  Rückanspruche
  gegen  den  bisherigen  Schuldner.

IV.  Rechtskräftiges  Urtheil.

*  1006.  Ist  eine  Forderung  dem  Gläubiger  durch  rechtskräftiges  richterliches  oder  schiedsrichterliches
  Erkenntniß  abgesprochen,  so  ist  sie  erloschen.

V.  Wegfall  der  Personen  bei  Forderungen.

1007.  Forderungen,  welche  vermöge  ihrer  Natur  oder  vermöge  besonderer  Uebereinkunft
  an  die  Person  des  Gläubigers  gebunden  sind,  erlöschen  mit  dessen  Tode.  Dasselbe  tritt

mit  dem  Tode  des  Schuldners  ein,  wenn  eine  rein  persönliche  Leistung  desselben  Gegenstand
der  Forderung  ist.

#1008.  Vereinigen  sich  Berechtigung  und  Verpflichtung  aus  einer  Forderung  in
einer  Person,  so  erlöscht  die  Forderung.  Ist  die  Vereinigung  nur  zum  Theil  eingetreten,  so
ersöscht  die  Forderung  nur  theilweise.  Die  Forderung  lebt  wieder  auf,  wenn  die  Vereinigung
in  der  Art  rückgängig  wird,  daß  sie  als  nicht  eingetreten  zu  betrachten  ist.

16“
        <pb n="156" />
        (  124  )

VI.  Wegfall  des  Inhaltes  der  Forderung.

1009.  Wird  die  Leistung,  zu  welcher  der  Schuldner  verpflichtet  ist,  unmöglich,  so
erlöscht  die  Forderung,  soweit  die  Leistung  unmöglich  geworden  ist,  vorbehältlich  der  Verantwortlichkeit
  des  Schuldners  für  Verschuldung  und  für  einen  etwa  eingetretenen  Verzug.

1010.  Die  Forderung  gilt  als  erloschen  bei  jeder  Art  der  Unmöglichkeit,  gleichviel
ob  der  Gegenstand  derselben  untergegangen,  außer  Verkehr  gesetzt,  dem  Schuldner  abhanden
gekommen,  oder,  soviel  die  auf  ein  Thun  gerichteten  Forderungen  betrifft,  eine  persönliche  Unfähigkeit
  des  Schuldners  eingetreten,  und  gleichviel  ob  die  Unmöglichkeit  durch  oder  ohne  Verschuldung
  eines  Dritten  herbeigeführt  ist.  Hat  der  Schuldner  wegen  Verschuldung  eines  Dritten
einen  Anspruch  an  diesen  oder  überhaupt  an  einen  Dritten  auf  Wiedererlangung  einer  ihm
abhanden  gekommenen  Sache,  so  gilt  die  Vorschrift  im  §  960.

1011.  Die  Leistung  eines  der  Gattung  nach  bestimmten  Gegenstandes  gilt  als  unmöglich,
  wenn  die  Unmöglichkeit  rücksichtlich  sämmtlicher  zu  der  fraglichen  Gattung  gehörigen
Gegenstände  eingetreten  ist.

&amp;amp;  1012.  Wahlweise  Forderungen  erlöschen  erst  dann,  wenn  die  Unmöglichkeit  der  Leistung
hinsichtlich  aller  wahlweise  geschuldeten  Gegenstände  eingetreten  ist.  Bezieht  sich  die  Unmöglichkeit
  nur  auf  einzelne  derselben,  so  beschränkt  sich  das  Wahlrecht  auf  die  übrigen  Gegenstände
und,  wenn  blos  einer  noch  möglich  ist,  auf  diesen.  Für  die  Gegenstände,  rücksichtlich  deren
Unmöglichkeit  der  Leistung  eingetreten  ist,  kann  auch  nicht  der  Werth  derselben  gefordert  werden.
Kommt  jedoch  dem  Schuldner  die  Wahl  zu,  so  hat  er  die  Befugniß,  sich  durch  Entrichtung  des
Werthes  eines  der  Gegenstände,  rücksichtlich  deren  die  Unmöglichkeit  eingetreten  ist,  von  seiner
Verbindlichkeit  zu  befreien.

1013.  Die  Vorschriften  über  die  Erlöschung  der  Forderungen  wegen  Unmöglichkeit
der  Leistung  finden  auch  Anwendung  auf  Forderungen  aus  gegenseitigen  Verträgen.  Derjenige,
bei  welchem  die  Unmöglichkeit  der  Leistung  eingetreten  ist,  kann  nur  dann  die  Gegenleistung
verlangen  und,  falls  er  sie  empfangen,  behalten,  wenn  nach  den  Vorschriften  in  66  866  bis
870  der  Zufall  von  dem  Anderen  zu  tragen  ist;  in  anderen  Fällen  hat  er  keinen  Anspruch
auf  die  Gegenleistung  und  muß  dieselbe,  soweit  er  sie  empfangen,  zurückerstatten.

*#  1014.  Wird  der  Schuldner  aus  einem  einseitigen  Vertrage  durch  Unmöglichkeit  der
Leistung  von  seiner  Verbindlichkeit  befreit,  so  kann  er  dessenungeachtet  die  für  ihn  in  Folge  des
Vertrages  bereits  entstandenen  Gegenansprüche  geltend  machen.

1015.  Eine  Forderung,  welche  eine  andere  als  Hauptforderung  voraussetzt,  erlöscht
mit  der  letzteren,  ausgenommen  wenn  die  Erlöschung  der  Hauptforderung  ihren  Grund  in  einer
widerrechtlichen  Handlung  des  Nebenverpflichteten  hat.
        <pb n="157" />
        (  125  )

VII.  Verjährung.

1016.  Forderungen  erlöschen  durch  Verjährung  in  dreißig  Jahren,  sofern  nicht  etwas
Anderes  bestimmt  ist.  Ist  die  Kündigung  einer  Forderung  in  die  Willkühr  des  Gläubigers,
gleichviel  ob  dieses  allein  oder  dieses  und  des  Schuldners  zugleich  gestellt,  so  beginnt  die  Verjährung
  von  der  Zeit  an,  wo  die  Kündigung  erfolgen  konnte  und  wenn  von  der  letzteren  an
noch  eine  weitere  Zeit  zur  Geltendmachung  der  Forderung  festgestellt  ist,  von  Ablauf  dieser
Zeit  an.

§  1017.  Mit  dem  Ablaufe  von  drei  Jahren  verjähren  die  Forderungen:

1)  der  Apotheker,  Fabrikanten,  Buchhändler,  Kaufleute  und  Händler  jeder  Art,  Spediteure,
Künstler,  Handwerker  für  gelieferte  Waaren  und  geleistete  Arbeiten  ihres  Geschäftes,
mit  Ausnahme  der  Forderungen  für  solche  Waaren  und  Arbeiten,  welche  dem  Schuldner
zum  Behufe  eines  eigenen  Gewerbs=  oder  Handelsbetriebes  geliefert  oder  geleistet  worden
  sind;

2)  der  Personen,  welche  aus  der  Leistung  gewisser  Dienste  ein  Gewerbe  machen,  sofern  die
Forderungen  aus  ihrem  Gewerbsbetriebe  herrühren,  insbesondere  der  Mäkler,  Agenten,
Feldmesser,  Hebammen,  Barbiere,  Wäscherinnen,  Lohnbedienten;

3)  der  Post=  und  Telegraphenanstalten,  der  Verwaltung  von  Eisenbahnen,  der  Schiffer,
Frachtfuhrleute,  Lohnkutscher,  Boten  und  Pferdeverleiher,  an  Porto,  Briefträgerlohn,
Telegraphengebühren,  Frachtgeld,  Fuhrlohn,  Botenlohn  und  für  Pferdemiethe,  sowie
hinsichtlich  der  bei  dem  Waaren=  und  Personentransporte  gehabten  Auslagen;

4)  der  Gastwirthe  und  Derjenigen,  welche  Speisen  und  Getränke  irgend  einer  Art  gewerbmäßig
  verabreichen  oder  verschänken,  für  Wohnung,  Beköstigung  und  sonstige  für  ihre
Gäste  gewährte  Bedürfnisse  und  bestrittene  Auslagen;

5))  Derjenigen,  welche  bewegliche  Sachen  gewerbmäßig  verleihen,  wegen  des  Leihgeldes  für
den  Gebrauch  derselben;

6)  der  öffentlichen  und  Privat-Lehr=  und  Erziehungs-,  sowie  Pensions=  und  Verpflegungsanstalten
  jeder  Art  für  Unterhalt,  Unterricht,  Erziehung,  Pflege  und  jeden  sonstigen
mit  dem  Zwecke  der  Anstalt  in  Verbindung  stehenden  Aufwand;

7)  der  öffentlichen  und  Privatlehrer  hinsichtlich  ihrer  Honorare,  jedoch,  soviel  diese  und  die
unter  Nr.  6  gedachten  Forderungen  anlangt,  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  bei
den  Universitäten  und  anderen  öffentlichen  Lehr-,  Pensions=  und  Verpflegungsanstalten
vorschriftmäßig  gestundet  werden;

8)  der  Lehrherren  und  Lehrmeister  hinsichtlich  des  Lehrgeldes  und  anderer  im  Lehrvertrage
bedungenen  Leistungen;

9)  von  Auszugsleistungen;  1

10)  der  Haus=  und  Wirthschaftsbeamten,  Hauslehrer,  Erzieherinnen,  Privatsecretäre,
        <pb n="158" />
        (  126  )

Handlungsgehülfen  und  anderer  Geschäftsgehülfen,  Privatcopisten  und  des  Gesindes
hinsichtlich  des  Gehaltes,  Lohnes  und  anderer  Dienstbezüge;

11)0  der  Fabrikarbeiter,  Handwerksgesellen,  Tagelöhner  und  anderer  Handarbeiter  wegen
Arbeitslohnes;

12)  von  Gebühren  und  Verlägen,  welche  öffentlichen  Behörden  jeder  Art,  Advocaten,  Notaren,
  Aerzten,  Chirurgen  und  Thierärzten  aus  ihren  Geschäftsverhältnissen  gegen
Privatpersonen  zustehen;

130  der  Kirchen  und  Schulen,  sowie  der  Kirchen=  und  Schuldiener  wegen  der  Gebühren  für
kirchliche  und  andere  Amtshandlungen.

6  1018.  Bei  allen  im  §  1017  genannten  Forderungen  beginnt  die  Verjährung  mit
dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  sie  fällig  geworden  sind.  Bezieht  sich  die  Forderung
eines  Arztes,  Chirurgen  oder  Thierarztes  auf  eine  bestimmte  Cur,  so  entscheidet  der  Schluß
des  Jahres,  in  welchem  sich  die  Cur  endigte.  Bei  den  Forderungen  unter  Nr.  12,  welche
Gerichten  und  Advocaten  aus  einem  Rechtsstreite  erwachsen  sind,  wird  die  Verjährung  vom
Schlusse  des  Jahres  an  gerechnet,  in  welchem  der  Rechtsstreit  beendigt  worden,  oder  die  Vollmacht
  des  Advocaten  erloschen  ist.

Sechster  Abschnitt.
Gesammtschuldver  hältnisse.

8  1019.  Ein  Gesammttschuldverhältniß  ist  bei  einer  Mehrheit  von  Berechtigten  vorhanden,
  wenn  jeder  derselben  das  Recht  hat,  den  ganzen  Gegenstand  der  Forderung  zu  verlangen,
  dieser  aber  nur  einmal  gefordert  werden  darf,  und  bei  einer  Mehrheit  von  Verpflichteten,
  wenn  jeder  derselben  den  ganzen  Gegenstand  zu  leisten  verpflichtet  ist,  dieser  aber  nur
einmal  geleistet  zu  werden  braucht.

*1020.  Gesammtschuldverhältnisse  sind  bei  einer  Mehrheit  von  Berechtigten  oder  Verpflichteten
  vorhanden,  wo  die  Gesetze  dieß  aussprechen.  Insbesondere  haften  mehrere  Beamte,
Vormünder  und  Geschäftsführer  jeder  Art,  welche  in  ungetheilter  Verwaltung  stehen,  rücksichtlich
  der  daraus  hervorgehenden  Verbindlichkeiten,  als  Gesammtschuldner.

1021.  Gesammtschuldverhältnisse  bei  einer  Mehrheit  von  Berechtigten  oder  Verpflichteten
  können  durch  Vertrag,  letzten  Willen  oder  richterliche  Entscheidung  entstehen.  Eine  solche
Bestimmung  ist  insbesondere  anzunehmen,  wenn  die  Ausdrücke:  „sammt  und  sonders“,  „alle
für  einen  und  einer  für  alle“,  „zu  ungetheilter  Hand“,  „solidarisch“  oder  „correal“  gebraucht
worden  sind.

#  1022.  Bei  Gesammtschuldverhältnissen  ist  die  Gültigkeit  der  Berechtigung  oder  Verpflichtung
  rücksichtlich  des  einen  Betheiligten  von  der  Gültigkeit  des  Schuldverhältnisses  rück-
        <pb n="159" />
        127  )

sichtlich  des  anderen  Betheiligten  nicht  abhängig.  Die  Forderung  kann  für  den  einen  mit  einer
Zeitbestimmung  oder  einer  Bedingung  versehen  sein,  für  den  anderen  nicht.

*1023.  Ven  mehreren  Gesammtgläubigern  kann  jeder  einzelne  den  ganzen  Gegenstand
der  Forderung  von  dem  Verpflichteten  verlangen  und  Letzterer  kann  nach  seiner  Wahl  diesem
oder  jenem  Gläubiger  erfüllen,  so  lange  er  nicht  von  einem  Gläubiger  verklagt  und  von  der
Klage  durch  das  Gericht  benachrichtigt  worden  ist.

1024.  Sind  mehrere  Gesammtschuldner  vorhanden,  so  kann  der  Gläubiger  nach  seiner
Wahl  von  allen  oder  von  einigen  oder  von  einem  einzelnen  Schuldner  das  Ganze  verlangen.
Ist  der  Gegenstand  der  Forderung  theilbar,  so  kann  er  die  Forderung  auch  theilen.  Zur
Theilung  kann  er  nicht  genöthigt  werden.  Durch  die  Theilung  geht  der  Anspruch  auf  das
Ganze  nicht  verloren;  insbesondere  kann  Derjenige,  von  welchem  ein  Theil  gefordert  wurde,
auch  noch  wegen  des  Uebrigen  in  Anspruch  genommen  werden.

*1025.  Bei  einem  Gesammtschuldverhältnisse  treten  die  Wirkungen  des  Verzuges  blos
gegen  den  Gläubiger  oder  Schuldner  ein,  welcher  in  Verzug  gekommen  ist.

*1026.  Die  Erfüllung  an  einen  Gesammtgläubiger  gilt  auch  den  anderen  Gesammtgläubigern
  gegenüber  als  Erfüllung.  Die  von  einem  Gesammtschuldner  geleistete  Erfüllung
gilt  auch  für  die  übrigen  Gesammtschuldner.

*1027.  Der  in  Anspruch  genommene  Gesammtschuldner  kann  nur  solche  Gegenforderungen
  in  Aufrechnung  bringen,  welche  er  selbst  gegen  den  Gläubiger  hat.  Ist  die  Aufrechnung
mit  einem  Gesammtgläubiger  oder  von  einem  Gesammtschuldner  erfolgt,  so  steht  sie  der  Erfüllung
  der  Forderung  gleich.

&amp;amp;  1028.  Ein  Neuerungsvertrag,  welchen  ein  Gesammtgläubiger  oder  ein  Gesammtschuldner
  eingeht,  hebt  das  bisherige  Gesammtschuldverhältniß  auch  für  die  übrigen  Gesammtgläubiger
  oder  Gesammtschuldner  auf.

*1029.  Ein  Vergleich  wirkt,  soweit  er  eine  Erfüllung  enthält,  auch  für  die  übrigen
Gesammtgläubiger  oder  Gesammtschuldner.

#  1030.  Bewilligt  ein  Gesammtgläubiger  einen  Nachlaß,  so  schadet  dieß  den  übrigen
Gesammtgläubigern  nicht.  Erlangt  ein  Gesammtschuldner  einen  Nachlaß,  so  nützt  dieß  den
übrigen  Gesammtschuldnern  nicht.

61031.  Wird  die  Leistung  für  alle  Gesammtgläubiger  oder  Gesammtschuldner  unmöglich,
  so  treten  die  Vorschriften  im  §6  1009  ein.  Bezieht  sich  die  Unmöglichkeit  der  Leistung
blos  auf  einen  Gesammtgläubiger  oder  einen  Gesammtschuldner,  so  nützt  und  schadet  dieß  denübrigen
  nicht.

1032.  Eine  rechtskräftige  richterliche  Entscheidung  über  das  Gesammtschuldverhältniß,
welche  nur  für  oder  gegen  einen  Gesammtgläubiger  oder  einen  Gesammtschuldner  ergangen  ist,
wirkt  nicht  für  oder  gegen  die  übrigen.
        <pb n="160" />
        (C  128  )

1033.  Die  rechtlichen  Folgen  der  Vereinigung  der  Forderung  und  Verbindlichkeit  in
der  Person  eines  Gesammtgläubigers  oder  Gesammtschuldners  erstrecken  sich  nicht  auf  die  Gesammtgläubiger
  oder  Gesammtschuldner,  bei  welchen  die  Vereinigung  nicht  eingetreten  ist.

8  1034.  Eine  gegen  einen  Gesammtgläubiger  eingetretene  Verjährung  wirkt  nicht  zum
Nachtheile  der  übrigen  Gesammtgläubiger  und  eine  zu  Gunsten  eines  Gesammtschuldners  eingetretene
  Verjährung  nicht  zu  Gunsten  der  übrigen  Gesammtschuldner.

1035.  Eine  Unterbrechung  der  Verjährung  wirkt  blos  zu  Gunsten  des  Gesammtgläubigers,
  bei  welchem  sie  eingetreten  ist  und  blos  zum  Nachtheile  des  Gesammtschuldners,
gegen  welchen  sie  eingetreten  ist.

1036.  Der  Gesammtgläubiger,  an  welchen  erfüllt  wurde,  ist  nicht  verbunden,  das
Empfangene  den  übrigen  Gesammtgläubigern  mitzutheilen,  und  der  Gesammtschuldner,  welcher
erfüllt  hat,  nicht  berechtigt,  von  den  übrigen  Gesammtschuldnern  Ersatz  zu  fordern,  ausgenommen
wenn  zwischen  den  mehreren  Gesammtgläubigern  oder  Gesammtschuldnern  eine  Gemeinschaft
oder  ein  Auftragsverhältniß  besteht.

1037.  Sind  bei  Forderungen,  deren  Gegenstand  eine  als  ein  Ganzes  sich  darstellende
Handlung  oder  Unterlassung,  oder  ein  untheilbares  Recht  ist,  mehrere  Berechtigte  oder  Verpflichtete
  vorhanden,  so  finden  die  Vorschriften  über  Gesammtschuldverhältnisse  Anwendung.

#  1038.  Wenn  an  die  Stelle  des  untheilbaren  Gegenstandes  der  Forderung  ein  theilbarer
  tritt,  der  Werth  des  ersteren  oder  Schadenersatz,  so  ist  von  dieser  Zeit  an  die  Forderung
als  eine  Theilforderung  zu  betrachten,  ausgenommen  wenn  ein  anderweiter,  ein  neues  Gesammtschuldverhältniß
  erzeugender  Verbindlichkeitsgrund  eintritt.

Siebenter  Abschnitt.
Papiere  auf  den  Inhaber.

1039.  Bei  Urkunden,  welche  auf  den  Inhaber  lauten,  gilt  jeder  Inhaber  der  Urkunde,
  so  lange  er  sie  inne  hat,  als  Berechtigter  gegen  den  durch  die  Urkunde  Verpflichteten.

#1040.  Juhaberpapiere,  welche  den  Schuldner  zu  einer  Geldsumme  verpflichten,  können
nur  mit  Genehmigung  des  Staates  ausgegeben  werden.

1041.  Wer  durch  ein  zur  Erwerbung  des  Eigenthums  geeignetes  Rechtsgeschäft  Eigenthümer
  der  Urkunde  wird,  hat  die  Rechte  eines  Eigenthümers,  vorbehältlich  der  Einschränkung
  der  Eigenthumsklage  in  66  296,  297.

#1042.  Inhaberpapiere  können  Gegenstand  des  Pfandrechtes,  des  Nießbrauches  und
jeder  Art  von  Forderungen  sein,  wie  andere  bewegliche  Sachen.

1043.  Kommt  die  Urkunde  einem  Inhaber  abhanden,  oder  geht  sie  unter,  se  kann
dieser  öffentliche  Vorladung  des  etwaigen  Inhabers  und,  wenn  sich  kein  solcher  findet,  Morti-
        <pb n="161" />
        (129  )

fication  der  Urkunde  verlangen.  Im  Falle  der  Mortification  gilt  er  auch  ohne  die  Urkunde
als  Forderungsberechtigter.

8  1044.  Die  Uebertragung  der  durch  ein  Inhaberpapier  begründeten  Forderung  geschieht
durch  Uebergabe  der  Urkunde.

8  1045.  Der  aus  dem  Inhaberpapiere  Verpflichtete  ist  nicht  berechtigt,  aus  der  Art
der  Erwerbung  der  Urkunde  durch  den  Inhaber  Einwendungen  gegen  diesen  zu  machen.

8  1046.  Einwendungen,  welche  der  Verpflichtete  aus  dem  zwischen  ihm  und  dem  In—
haber  der  Urkunde  bestehenden  Verhältnisse  hat,  können  der  Forderung  aus  dem  Inhaberpapiere
entgegengesetzt  werden,  nicht  aber  Einwendungen,  welche  der  Verpflichtete  gegen  einen  früheren
oder  den  ersten  Inhaber  der  Urkunde  gehabt  haben  würde.

8  1047.  Ob  und  unter  welchen  Voraussetzungen  eine  Außer=  und  Incurssetzung  bei
den  Inhaberpapieren  zulässig  ist,  und  welche  Wirkungen  der  einen  wie  der  anderen  zukommen,
bestimmen  besondere  Gesetze.

8  1048.  Ist  in  der  Urkunde  der  Gläubiger  genannt,  aber  die  Leistung  jedem  Inhaber

zugesichert,  so  ist  der  Erstere  der  Forderungsberechtigte,  der  Schuldner  aber  befugt,  sich  von  der
Schuld  durch  Leistung  an  jeden  Inhaber  zu  befreien.

Zweite  Abtheilung.
Von  einzelnen  Arten  der  Forderungen.

Erster  Abschnitt.
Forderungen  aus  Verträgen  und  vertragsähnlichen  Verhältnissen.

I.  Schenkung.
1049.  Schenkung  ist  das  Rechtsgeschäft,  durch  welches  Jemand  ohne  Gegenleistung

und  aus  Freigebigkeit  einem  Anderen  einen  Vermögensgegenstand  zuwendet.

1050.  Die  Schenkung  kann  durch  jede  Art  der  Vermögenszuwendung  geschehen,  auch
durch  Aufgebung  eines  Rechtes  zu  Gunsten  des  Beschenkten,  durch  Befreiung  des  Beschenkten
von  Verbindlichkeiten  gegen  Dritte,  durch  Führung  der  Geschäfte  des  Beschenkten  mit  der
Absicht,  Vergütung  dafür  oder  Ersatz  des  dabei  gehabten  Aufwandes  nicht  zu  verlangen,  oder
durch  absichtliche  Leistung  einer  Nichtschuld.

1051.  Ees  ist  keine  Schenkung,  wenn  ein  Vermögensgewinn  ausgeschlagen,  oder  ein
bereits  vorhandenes  Recht  durch  Pfand  oder  sonst  blos  sicher  gestellt  wird.  Der  Erlaß  künftiger
  Zinsen  ist  nicht  als  Ausschlagung  eines  Vermögensgewinnes  zu  betrachten.  Der  Erlaß
eines  Pfandrechtes  oder  einer  anderen  Sicherheit  für  ein  vorhandenes  Recht  ist  nicht  als
Schenkung  zu  betrachten.

1863.  17
        <pb n="162" />
        (  130)

§  1052.  Soweit  bei  zweiseitigen  Rechtsgeschäften  die  Leistung  des  Einen  aus  Freigebigkeit
  geringer  bestimmt  wird,  als  es  ohnedieß  der  Fall  gewesen  sein  würde,  ist  eine  Schenkung
  vorhanden.

1053.  Ein  Vertrag,  durch  welchen  Jemand  sein  ganzes  Vermögen  oder  sein  ganzes
gegenwärtiges  oder  sein  ganzes  künftiges  Vermögen  oder  einen  ideellen  Vermögenstheil  verschenkt,
  ist  nichtig.

1054.  Bei  Schenkungen,  welche  auf  Vertrag  beruhen,  insbesondere  bei  solchen,  welche
durch  Uebertragung  des  Gegenstandes  der  Schenkung,  durch  Versprechen  einer  Leistung  und
durch  Erlaß  einer  Schuld  erfolgen,  ist  Annahme  des  Beschenkten  erforderlich.  Bei  anderen
Arten  der  Schenkung  bedarf  es  keiner  Annahme.

1055.  Das  angenommene  Schenkungsversprechen  begründet  die  Verpflichtung  des
Schenkers,  die  versprochene  Leistung  zu  bewirken.  Es  finden  die  §6  742  und  949  auf
dasselbe  Anwendung.

1056.  Eine  Schenkung,  deren  Betrag  zur  Zeit  der  Schenkung  die  Summe  von  eintausend
  Thalern  übersteigt,  ferner  eine  Schenkung  von  wiederkehrenden  Leistungen  auf  unbestimmte
  Zeit,  welche  den  Betrag  von  jährlich  fünfzig  Thalern  übersteigen,  ist  nur  dann  gültig,
wenn  das  Schenkungsgeschäft  vor  Gericht  zu  Protocoll  erklärt  oder  gerichtlich  bestätigt  worden
ist.  Eine  Schenkung  jährlicher  Leistungen  auf  bestimmte  Zeit  bedarf  dieser  Form  nur,  wenn
der  Gesammtbetrag  die  Summe  von  eintausend  Thalern  übersteigt.

§  1057.  Bei  mehreren  nicht  gleichzeitigen  Schenkungen  unter  denselben  Personen,  welche
nicht  einzeln,  wohl  aber  in  ihrem  Gesammtbetrage  eintausend  Thaler  oder  fünfzig  Thaler  jährlich
  übersteigen,  ist  die  Beobachtung  der  angegebenen  Form  nicht  erforderlich,  ausgenommen
wenn  eine  Umgehung  des  Gesetzes  dadurch  beabsichtigt  ist.  Bei  einer  Schenkung  an  mehrere
Personen  entscheidet  der  Betrag  der  auf  die  einzelnen  Beschenkten  kommenden  Antheile.

1058.  Schenkungen,  bei  welchen  die  vorgeschriebene  Form  nicht  beobachtet  worden
ist,  sind  nur  bis  zu  dem  Betrage  von  eintausend  Thalern  oder  fünfzig  Thalern  jährlich  gültig.

1059.  Der  Schenker  ist  berechtigt,  die  Schenkung  wegen  Undankes  des  Beschenkten
zu  widerrufen.  Der  Beschenkte  ist  als  undankbar  zu  betrachten,  wenn  er  dem  Leben  des
Schenkers  nachstellt,  wenn  er  den  Schenker  thätlich  mißhandelt  oder  demselben  grobe  Beleidigungen
  zufügt,  wenn  er  dem  Schenker  absichtlich  einen  bedeutenden  Vermögensverlust  zuzieht.

#  1060.  Das  Widerrufsrecht  geht  auf  die  Erben  des  Schenkers  nur  dann  über,  wenn
dieser  den  Willen,  die  Schenkung  zu  widerrufen,  ernstlich  erklärt  oder  der  Beschenkte  den
Schenker  vorsätzlich  getödtet  hat.

*1061.  Der  Widerruf  wegen  Undankes  des  Beschenkten  kann  auch  gegen  dessen  Erben
geltend  gemacht  werden.
        <pb n="163" />
        (131)

1062.  Im  Falle  des  Widerrufes  der  Schenkung  wegen  Undankes  wird  der  Schenker
von  der  Verbindlichkeit,  die  Schenkung  zu  erfüllen,  frei.  Hat  er  den  Gegenstand  der  Schenkung
  auf  den  Beschenkten  übertragen,  so  kann  er  das  Geleistete  wie  eine  entrichtete  Nichtschuld
  zurückfordern.  Von  Zejt  des  Widerrufes  an  ist  der  Beschenkte  als  unredlicher  Besitzer
zu  betrachten.

1063.  Das  Recht  des  Widerrufes  wegen  Undankes  verjährt  in  einem  Jahre  von  der
Zeit  an,  wo  der  Schenker  oder  dessen  Erben  den  Grund  des  Widerrufes  erfahren  haben.
Verzeihung  des  Undankes  enthält  einen  Verzicht  auf  das  Recht  des  Widerrufes.  Ein  im
Voraus  geleisteter  Verzicht  auf  dieses  Recht  ist  nichtig.

1064.  Die  Vorschriften  über  die  gerichtliche  Form  der  Schenkungen  und  über  das
Recht  des  Widerrufes  wegen  Undankes  finden  auch  Anwendung  auf  Schenkungen,  welche  der
Schenker  aus  Dankbarkeit  gegen  den  Beschenkten  gemacht  hat,  ausgenommen  wenn  für  eine
Lebensrettung  geschenkt  worden  ist.  Bei  einer  Schenkung  in  der  Absicht,  Dienstleistungen  zu
vergelten,  welche  gewöhnlich  bezahlt  werden,  finden,  soweit  die  Schenkung  dem  Preise  der
Dienstleistungen  gleichkommt,  die  Vorschriften  über  die  Form  und  den  Widerruf  der  Schenkung
nicht  statt.

1065.  Hat  der  Schenker  zu  einem  bestimmten  Zwecke  geschenkt  oder  den  Beschenkten
zu  einer  bestimmten  Leistung  verpflichtet,  oder  die  Schenkung  sonst  beschränkt,  so  liegt  darin
eine  nach  §  1056  bis  1063  zu  beurtheilende  Schenkung,  soweit  der  Werth  des  Geschenkten
den  Werth  der  Auflage  oder  Beschränkung  übersteigt.

8  1066.  Der  Schenker,  und  wenn  der  Zweck,  die  Auflage  oder  Beschränkung  zu  Gunsten
  eines  Dritten  gereicht,  auch  dieser  Dritte,  kann  von  dem  Beschenkten  die  Erfüllung  des
Zweckes,  der  Auflage  oder  Beschränkung  verlangen.  Erfüllt  der  Beschenkte  aus  Absicht  oder
aus  Verschuldung  nicht,  so  ist  der  Schenker  zur  Rückforderung  des  Geschenkten  nach  den  Vorschriften
  über  die  Rückforderung  einer  Nichtschuld  berechtigt.

II.  Darlehn.

*  1067.  Ein  Darlehnsvertrag  wird  geschlossen,  wenn  vertretbare  Sachen  unter  der
Verpflichtung  zur  künftigen  Rückgabe  einer  gleichen  Summe  oder  Menge  von  derselben  Gattung
  und  Güte  zu  Eigenthum  gegeben  werden.  Werden  öffentliche  auf  den  Inhaber  gestellte
Werthpapiere  zu  Darlehn  gegeben,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  deren  Curswerth  zur
Zeit  der  Hingabe  den  Gegenstand  des  Darlehnes  ausmache.

6  1068.  Ein  Vertrag,  zufolge  dessen  der  Eine  ein  Darlehn  zu  geben,  der  Andere
dasselbe  anzunehmen  verspricht,  ist  erst  dann  geschlossen,  wenn  über  die  Summe  oder  Menge
der  darzuleihenden  Gegenstände  Einverständniß  vorhanden  ist.

*1069.  Aus  einem  nach  §  1  06s  geschlossenen  Vertrage  entsteht  für  beide  Theile  eine
Klage  auf  Erfüllung,  welche  in  einem  Jahre  verjährt.

17“
        <pb n="164" />
        (1832  )

1070.  Wird  durch  die  Uebergabe  der  zum  Darlehne  bestimmten  Sachen  deren  Eigenthum
  auf  den  Erborger  nicht  übertragen,  weil  der  Darleiher  dasselbe  nicht  hat  oder  weil  er  in
der  Veräußerung  beschränkt  ist,  so  wird  der  Erborger  nur  dann  aus  dem  Darlehne  verpflichtet,
  wenn  die  Eigenthumsklage  nach  §  296  gegen  ihn  ausgeschlossen  ist,  oder  wenn  er  das
Eigenthum  an  den  erhaltenen  Sachen  noch  erwirbt  oder  dieselben  verbraucht.

*  1071.  Ohne  Uebergabe  entsteht  ein  Darlehn,  wenn  die  Vertragschließenden  dahin
übereinkommen,  daß  der  Erborger  vertretbare  Sachen,  welche  er  dem  Darleiher  aus  einem
anderen  Grunde  schuldig  ist,  als  Darlehn  behalten  soll.

&amp;amp;  1072.  Es  gilt  auch  als  Darlehn,  wenn  der  Erborger  die  darzuleihenden  Sachen  in
Folge  der  Anweisung  des  Darleihers  in  dessen  Namen  von  einem  Dritten  erhält,  oder  wenn
der  Darleiher  dieselben  in  Folge  der  Anweisung  des  Erborgers  einem  Dritten  übergiebt.

1073.  Uecbergiebt  der  Darleiher  dem  Erborger  eine  Sache,  damit  er  sie  verkaufe  und
den  Kaufpreis  als  Darlehn  behalte,  so  trägt  der  Erborger,  von  der  Uebergabe  an,  die  Gefahr
der  Sache,  ein  Darlehn  entsteht  aber  erst,  wenn  er  den  Kaufpreis  erhält.

1074.  Giebt  Jemand  ein  Darlehn  im  Namen  eines  Dritten,  so  ist  der  Dritte  als
Darleiher  auzusehen.  Genehmigt  der  Dritte  im  Falle  einer  Geschäftsführung  ohne  Auftrag
die  Darleihung  nicht,  so  hat  der  Geschäftsführer  die  Rechte  des  Darleihers.

&amp;amp;1075.  Hat  sich  der  Erborger  beim  Empfange  des  Darlehnes  über  die  Person  des
Darleihers  geirrt,  so  ist  der  Geber  des  Darlehnes  dessenungeachtet  als  Gläubiger  aus  dem
Darlehne  berechtigt.

1076.  Der  Erborger  ist  verpflichtet,  eine  gleiche  Summe  oder  Menge  von  derselben
Gattung  und  Güte  zurückzugeben,  wie  er  empfangen  hat.  Bei  Gelddarlehnen  sind  die  Bestimmungen
  in  §§  665  bis  672  maßgebend.

*  1077.  Ist  die  Zeit  der  Rückgabe  nicht  bestimmt,  oder  eine  Kündigung  ohne  Zahlungsfrist
  bedungen  worden,  so  kann  die  Rückgabe  sofort  verlangt  werden,  in  beiden  Fällen
vorbehältlich  des  Rechtes  des  Erborgers  auf  Gestaltung  einer  den  Umständen  angemessenen
Frist.

*#  1078.  Von  einem  Darlehne  sind  Zinsen  blos  dann  zu  entrichten,  wenn  sie  bedungen
worden  sind,  oder  der  Erborger  im  Verzuge  ist.

1079.  Sind  öffentliche  auf  den  Inhaber  gestellte  Werthpapiere  zu  Darlehn  gegeben
worden,  so  sind  sowohl  in  dem  Falle  des  5  1067,  als  auch  dann,  wenn  Papiere  derselben
Gattung  und  Menge  zurückgegeben  werden  sollen,  die  Zinsen  im  Zweifel  von  dem  Curswerthe,
welchen  die  Papiere  zur  Zeit  der  Hingabe  haben,  in  Gelde  zu  bezahlen.

1050.  Ist  die  Zeit  der  Zinsenzahlung  nicht  bestimmt,  so  sind  die  Zinsen  jährlich,
bei  Darlehnen  von  kürzerer  Dauer  mit  der  Rückzahlung  des  Hauptstammes  zu  entrichten.

§  1081.  Es  kann  bedungen  werden,  daß  der  Gegenstand  des  Darlehnes  in  einer  ande
ren  Gattung  vertretbarer  Sachen,  oder  in  einer  größeren  Summe  oder  Menge,  oder  von
        <pb n="165" />
        (133  )

besserer  Beschaffenheit,  als  gegeben  worden  ist,  zurückerstattet  werde,  ausgenommen  soweit  dadurch
  Zinsverbote  umgangen  werden.  Soll  eine  geringere  Summe  oder  Menge,  oder  sollen
Sachen  von  geringerer  Beschaffenheit  zurückgegeben  werden,  so  sind  rücksichtlich  Dessen,  was
mehr  oder  besser  hingegeben  war,  als  zurückgegeben  wird,  die  Vorschriften  über  die  Schenkung
maßgebend.  #

III.  Kauf.
1.  Im  Allgemeinen.

§  1082.  Kauf  ist  der  Vertrag,  durch  welchen  der  Eine  dem  Anderen  eine  Sache  oder
ein  Recht  an  einer  Sache  oder  eine  Forderung  gegen  einen  in  Gelde  bestehenden  Preis  überträgt
  oder  zu  übertragen  verspricht.

1083.  Ist  eine  künftige  Sache,  welche  nach  dem  gewöhnlichen  Laufe  der  Dinge  zum
Dasein  gelangt,  Gegenstand  eines  Kaufes,  so  hängt  derselbe  im  Zweifel  von  der  aufschiebenden
  Bedingung  ab,  daß  die  Sache  zum  Dasein  kommt.  Ist  die  Entstehung  der  Sache  eine
rein  zufällige,  so  gilt  der  Kauf  im  Zweifel  als  ein  unbedingter.

§  1084.  Werden  einzelne  Sachen  oder  Mehrheiten  von  Sachen  so  verkauft,  daß  erst
durch  die  Ausscheidung  derselben  aus  einer  Gattung  oder  aus  einer  Menge  von  Sachen  der
Gegenstand  des  Vertrages  bestimmt  werden  soll,  so  kann  auf  die  Ausscheidung  geklagt  werden.

1085.  Werden  mehrere  einzelne  Sachen  oder  ein  aus  solchen  bestehendes  Ganze  oder
Gattungen  oder  Mehrheiten  von  Sachen  so  verkauft,  daß  der  Kaufpreis  nach  der  Zahl,  dem
Maße  oder  dem  Gewichte  der  Sache  bestimmt  wird,  so  kann  auf  die  Zuzählung,  Zumessung
oder  Zuwiegung  geklagt  werden.

1086.  Der  Kaufpreis  muß  in  Gelde  bestehen.  Sind  außer  Geld  noch  Leistungen
anderer  Art  versprochen,  so  ist  der  Vertrag  ein  Kauf,  wenn  der  größere  Werth  in  der  Geldleistung
  enthalten  oder  der  Werth  beider  Leistungen  gleich  ist.  nr

*  1087.  Wird  der  Marktpreis  als  Kaufpreis  der  Sache  bestimmt,  so  ist  der  mittlere
Marktpreis  des  Ortes  und  der  Zeit,  wo  der  Kauf  zu  erfüllen  ist,  maßgebend.  Besteht  an
diesem  Orte  kein  Marktpreis,  so  kommt  es  auf  den  Marktpreis  des  nächsten  Ortes  an.

*  1088.  Der  Verkäufer  und  der  Käufer  haften  für  Verschuldung  nach  §  728.

*  1089.  Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  dem  Käufer  den  Besitz  der  verkauften  Sache  zu
übertragen  und,  wenn  zur  Erwerbung  der  Sache  Eintragung  in  das  Grundbuch  erforderlich  ist,
Alles  zu  thun,  was  seinerseits  geschehen  muß,  damit  die  Eintragung  des  Käufers  erfolgen
kann.  Verkaufte  Rechte  hat  er  dem  Käufer  einzuräumen.

1090.  Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  mit  der  Sache  die  Zubehörungen,  auch  die
nach  Abschluß  des  Kaufes  hinzugekommenen,  und  den  Zuwachs  dem  Käufer  zu  übergeben.  Er
hat  dem  Käufer  die  auf  den  Kaufgegenstand  bezüglichen  Urkunden  herauszugeben  und  bei
Grundstücken  über  die  Grenzen,  Gerechtsame  und  Lasten  derselben  Auskunft  zu  ertheilen.
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        (134  )

1091.  Rücksichtlich  der  Gefahr,  der  Lasten  und  der  Vortheile  der  Sache  kommen  die
Bestimmungen  in  §§  866  bis  869  zur  Anwendung.  In  dem  Falle  des  §6  10  85  geht  die
Gefahr  des  Unterganges  und  der  Verschlechterung  auf  den  Käufer  erst  über,  wenn  die  Zuzählung,
  Zumessung  oder  Zuwiegung  erfolgt  ist.

&amp;amp;  1092.  Die  Verpflichtung  des  Verkäufers  zur  Gewähr  der  Fehler  und  wegen  Entwährung
  ist  nach  §§  899  bis  952,  die  Verbindlichkeit  desfelben  zur  Abtretung  der  die  Sache
betreffenden  Forderungen  nach  §  959  zu  beurtheilen.

1093.  Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  die  Sache  bis  zur  Uebergabe  an  den  Käufer
mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen,  aufmerksamen  Hausvaters  in  Stand  zu  erhalten  und  zu
bewahren.

1094.  Der  Käufer  ist  verpflichtet,  den  Kaufpreis  mit  Geld  zu  bezahlen,  welches  der
Verkäufer  eigenthümlich  behalten  kann,  und  Das  zu  leisten,  wozu  er  sich  sonst  verpflichtet  hat.
Zahlung  oder  Stundung  des  Kaufpreises  wird  zum  Uebergange  des  Eigenthums  der  verkauften
  Sache  auf  den  Käufer  nicht  erfordert.

1095.  Der  Käufer  ist  verpflichtet,  den  rückständigen  Kaufpreis  von  der  Zeit  an,  wo
er  die  Sache  übergeben  erhalten  hat,  mit  fünf  vom  Hundert  auf  das  Jahr  zu  verzinsen,  ausgenommen
  wenn  der  Kaufpreis  gestundet  worden  oder  eine  Stundung  üblich  ist.

1096.  Der  Käufer  ist  verpflichtet,  dem  Verkäufer  die  nach  dem  Verkaufe  auf  die
Sache  gemachten  nothwendigen  und  nützlichen  Verwendungen  zu  ersetzen  und  ihn  von  den
Verbindlichkeiten  zu  befreien,  welche  er  bezüglich  der  Sache  hat  eingehen  müssen.

1097.  Ist  ein  Grundstück  mit  Angabe  des  Flächengehaltes  verkauft  und  ist  derselbe  nicht
blos  zur  Bezeichnung  des  Grundstücks  beigefügt,  so  kann  der  Käufer,  wenn  er  einen  geringeren
Flächengehalt  erhält,  nur  verhältnißmäßige  Herabsetzung  des  Kaufpreises  verlangen.  Ist  jedoch
der  Ausfall  am  Flächengehalte  so  bedeutend,  daß  das  vorhandene  Grundstück  nach  richterlichem
Ermessen  nicht  als  das  verkaufte  gelten  kann,  so  ist  der  Käufer  Aufhebung  des  Kaufes  zu  verlangen
  berechtigt.  Hat  das  verkaufte  Grundstück  einen  größeren  Flächengehalt,  als  beim  Vertragsabschlusse
  angegeben  ist,  so  kann  der  Verkäufer  verhältnißmäßige  Erhöhung  des  Kaufpreises
fordern,  der  Käufer  aber,  wenn  er  hierauf  nicht  eingehen  will,  von  dem  Kaufe  zurücktreten.

1098.  Die  gegenseitigen  Leistungen  des  Verkäufers  und  des  Käufers  müssen  Zug
um  Zug  erfolgen,  wenn  nicht  bestimmt  worden  oder  aus  den  Umständen  zu  ersehen  ist,  daß
die  Leistung  des  einen  Theiles  vorausgehen  soll.

*  1099.  Verlangt  einer  von  mehreren  Verkäufern  die  antheilige  Zahlung  des  Kaufpreises,
  so  kann  der  Käufer  dagegen  die  Uebergabe  des  ganzen  Kaufgegenstandes  von  ihm
fordern.  Von  mehreren  Käufern  kann  kein  einzelner  antheilige  Erfüllung  des  Kaufes  fordern.

*  1100.  Wird  zwischen  einem  Gläubiger  und  einem  Schuldner  eine  Vereinigung  dahin
getroffen,  daß  der  Erstere  durch  einen  von  dem  Letzteren  zu  überlassenden  Gegenstand  für  seine
Forderung  abgefunden  sein  soll,  so  finden  die  Vorschriften  über  den  Kauf  Anwendung.
        <pb n="167" />
        (135  )

2.  Kauf  auf  Probe  oder  Besicht.

1101.  Wenn  Jemand  auf  Probe  oder  Besicht  kauft,  so  ist  der  Kauf,  in  Ermangelung
einer  anderen  Bestimmung,  von  der  aufschiebenden  Bedingung  abhängig,  daß  der  Käufer  den
Kaufgegenstand  annehmbar  findet.  Bis  zum  Eintritte  der  Bedingung  trägt  der  Verkäufer  den
zufälligen  Untergang  und  die  zufällige  Verschlechterung  des  Kaufgegenstandes.

1102.  Der  Verkäufer  hat  dem  Käufer  die  Handlungen  zu  gestatten,  welche  zur  Untersuchung
  des  Kaufgegenstandes  erforderlich  sind.

1103.  Ist  eine  Frist  bestimmt,  innerhalb  welcher  der  Käufer  sich  über  die  Annehmbarkeit
  zu  erklären  haben  soll,  und  läßt  er  die  Frist  ohne  Erklärung  verstreichen,  so  ist  die
Bedingung  als  nicht  eingetreten  zu  betrachten.

1104.  Ist  keine  Frist  bestimmt,  so  kann  der  Verkäufer  dem  Käufer  eine  Frist  von
vierzehn  Tagen  zur  Erklärung  setzen.  Giebt  der  Käufer  innerhalb  der  Frist  die  Erklärung
nicht  ab,  so  ist  die  Bedingung  als  nicht  eingetreten  zu  betrachten.

*1105.  Ist  die  auf  Probe  oder  Besicht  verkaufte  Sache  übergeben,  so  ist,  wenn  der
Käufer  innerhalb  der  verabredeten  oder  von  dem  Verkäufer  gesetzten  Frist  eine  Erklärung  nicht
abgiebt,  anzunehmen,  daß  die  Bedingung  eingetreten  ist.

1106.  Die  Bedingung  gilt  als  eingetreten,  wenn  der  Käufer  den  Kaufpreis  ganz
oder  theilweise  bezahlt,  oder  über  die  Sache  wie  über  die  seinige  verfügt,  und  als  nicht  eingetreten,
  wenn  er  die  Sache  zurückgiebt,  ohne  sich  erklärt  zu  haben.

3.  Kauf  mit  Vorbehalt  der  Reue.

*1107.  Wird  bei  einem  Kaufe  verabredet,  daß  dem  Käufer  oder  dem  Verkäufer  freistehen
  soll,  von  dem  Kaufe  zurückzutreten,  so  gilt  dieß  im  Zweifel  als  eine  dem  Kaufe  beigefügte
  auflösende  Bedingung.

*1108.  Ist  keine  Frist  für  den  Rücktritt  bestimmt,  so  hat  Derjenige,  welcher  sich  die
Reue  vorbehalten,  innerhalb  dreißig  Tagen,  von  der  Verabredung  an,  den  Rücktritt  zu  erklären

  und  es  erlöscht  das  Reurecht,  wenn  die  Erklärung  nicht  vor  Ablauf  dieser  Frist  abgegeben
  wird.

1109.  Kommt  es  in  Folge  des  Vorbehaltes  der  Reue  zu  einer  Aufhebung  des  Kaufes,
so  hat  der  Käufer  den  Kaufgegenstand  nebst  Zubehörungen  und  Zuwachs  an  den  Verkäufer
zurückzugeben  und  den  durch  seine  Verschuldung  verursachten  Schaden  zu  ersetzen,  auch  Rechte,
welche  Dritten  in  der  Zwischenzeit  an  der  Sache  bestellt  worden  sind,  wenn  sie  nicht  schon
ohnedieß  unwirksam  sind,  zu  beseitigen  oder  den  Verkäufer  deshalb  zu  entschädigen.  Der  Verkäufer
  ist  verpflichtet,  dem  Käufer  den  bezahlten  Kaufpreis  zurückzuzahlen,  denselben  von  allen
in  Beziehung  auf  den  Kauf  übernommenen  Verpflichtungen  zu  befreien  und  für  die  von  dem-
        <pb n="168" />
        (0  136)

selben  gemachten  Verwendungen,  mit  Ausnahme  der  in  der  Zwischenzeit  getragenen  Lasten  der
Sache,  nach  den  Vorschriften  über  die  Eigenthumsklage  Ersatz  zu  leisten.  Die  Nutzungen  der
Sache  und  die  Zinsen  von  dem  Kaufgelde  heben  sich  gegenseitig  auf.

*1110.  Hat  der  Käufer,  welchem  das  Reurecht  zusteht,  die  Sache  durch  seine  Verschuldung
  verschlechtert,  so  ist  er  von  dem  Reurechte  ausgeschlossen.

4.  Vorbehalt  eines  besseren  Gebotes.

1111.  Hat  der  Verkäufer  sich  vorbehalten,  daß  der  Kauf  nicht  bestehen  soll,  wenn
ein  Anderer  ein  besseres  Gebot  auf  die  verkaufte  Sache  thut,  so  ist  dieß  im  Zweifel  als  eine
auflösende  Bedingung  zu  betrachten.

1112.  Ist  die  Frist,  innerhalb  welcher  das  bessere  Gebot  erfolgen  kann,  nicht  bestimmt,
  so  gilt  bei  beweglichen  Sachen  eine  Frist  von  drei  Tagen  und  bei  unbeweglichen  von
einem  Jahre.

1113.  Das  Gebot  ist  ein  besseres,  wenn  der  durch  den  Dritten  angebotene  Kauf  dem
Verkäufer  im  Vergleiche  mit  der  von  dem  Käufer  versprochenen  Leistung  hinsichtlich  der  Hauptoder
  Nebensache  oder  der  Nebenbestimmungen  einen  Vortheil  bringt.

1114.  Der  Verkäufer  ist,  wenn  ein  besseres  Gebot  zeitig  erfolgt,  verpflichtet,  dem
Käufer  ohne  Verzögerung  davon  Anzeige  zu  machen,  und  der  Käufer  hat  sich  innerhalb  acht
Tagen  bei  Verlust  seines  Rechtes  zu  erklären,  ob  er  in  das  bessere  Gebot  treten  will  oder  nicht.

1115.  Tritt  der  Käufer  in  das  bessere  Gebot  nicht  ein,  so  kann  der  Verkäufer
wählen,  ob  er  das  bessere  Gebot  annehmen  oder  den  ersten  Kauf  halten  will.  Wird  der  Kauf
durch  die  Wahl  des  besseren  Gebotes  aufgehoben,  so  kommen  die  Vorschriften  im  §  1109
zur  Anwendung.

*1116.  Haben  Mehrere  einen  Gegenstand  gemeinschaftlich  verkauft,  so  gilt  das  bessere
Gebot  als  abgelehnt,  wenn  es  nicht  von  Allen  angenommen  wird.

*1117.  Hat  der  Käufer  sich  den  Vorbehalt  des  Rücktrittes  für  den  Fall  des  besseren
Gebotes  eines  Dritten  gemacht,  so  finden  die  vorstehenden  Vorschriften  analoge  Anwendung.

5.  Vorkauf.

1118.  Vermöge  des  Vorkaufsrechtes  kann  der  Berechtigte  verlangen,  beim  Verkaufe
der  Sache  einem  anderen  Käufer  vorgezogen  zu  werden.

*1119.  Das  Vorkaufsrecht  tritt  mit  dem  Abschlusse  des  Kaufes  ein;  doch  können  die
Vertragschließenden  so  lange,  als  der  Vorkaufsberechtigte  noch  nicht  erklärt  hat,  daß  er  von
seinem  Rechte  Gebrauch  mache,  von  dem  Kaufe  abgehen.

*1120.  Das  Vorkaufsrecht  kann  auch  ausgeübt  werden,  wenn  blos  ein  Theil  der
Sache  verkauft  wird.  Will  der  Berechtigte  sein  Recht  rücksichtlich  des  verkauften  Theiles  nicht
ausüben,  so  kann  er  ein  gerichtliches  Verbot  der  Veräußerung  dieses  Theiles  ausbringen.
        <pb n="169" />
        (∆  137  )

&amp;amp;1121.  Der  Vorkaufsverpflichtete  ist  verbunden,  den  Kauf,  welchen  er  mit  einem
Dritten  geschlossen  hat,  dem  Berechtigten  anzuzeigen  und  wenn  dieser  sein  Recht  ansüben  zu
wollen  erklärt,  den  Kauf  mit  demselben  zu  schließen.

&amp;amp;  1122.  Der  Vorkaufsberechtigte  hat  sich,  von  der  Anzeige  an,  bei  Verlust  seines  Vorkaufsrechtes,
  bei  beweglichen  Sachen  innerhalb  drei  Tagen,  bei  unbeweglichen  innerbalb  dreißig
Tagen  über  die  Ausübung  des  Vorkaufsrechtes  zu  erklären.

1123.  Der  Vorkaufsberechtigte  muß,  wenn  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  Dasselbe
leisten,  wozu  sich  der  Dritte  erboten  hat.  Ist  die  Sache,  rücksichtlich  deren  ihm  das  Vorkaufsrecht
  zusteht,  mit  mehreren  anderen  um  einen  Gesammtpreis  verkauft  worden,  so  ist  der  verhältnißmäßige
  Preis  jener  Sache  durch  Schätzung  zu  ermitteln.

(7  1124.  Kann  der  Vorkaufsverpflichtete  nicht  erfüllen,  weil  er  dem  Dritten  die  Sache
bereits  übergeben  hat,  so  ist  der  Vorkaufsberechtigte  befugt,  von  ihm  Schadenersatz  zu  verlangen.
  Ist  die  Sache  dem  Dritten  noch  nicht  übergeben,  so  hat  der  Vorkaufsberechtigte  den
Vorzug  vor  ihm.  Gegen  den  Dritten,  welcher  die  Sache  übergeben  erhalten  hat,  kann  der
Vorkaufsberechtigte  sein  Recht  nur  geltend  machen,  wenn  derselbe  zur  Zeit  der  Uebergabe  an
ihn  in  unredlichem  Glauben  gestanden  hat,  oder,  sofern  es  sich  um  eine  unbewegliche  Sache
handelt,  das  Vorkaufsrecht  im  Grundbuche  eingetragen  ist.

*  1125.  Wenn  der  Vorkaufsberechtigte  in  den  Kauf  des  Dritten  eintritt  und  mit  der
Erfüllung  der  dadurch  übernommenen  Verbindlichkeiten  in  Verzug  kommt,  so  steht  dem  Vorkaufsverpflichteten
  frei,  die  Aufhebung  des  Kaufes  nach  den  Vorschriften  im  &amp;amp;  1109  zu  verlangen.
  Der  Vorkaufsberechtigte  wird  dann  seines  Vorkaufsrechtes  verlustig.

*1126.  Wird  ein  mit  einem  Vorkaufsrechte  beschwertes  Grundstück  nothwendiger  Weise
versteigert,  so  ist  das  Vorkaufsrecht  blos  dann  zu  beachten,  wenn  es  im  Grundbuche  eingetragen
und  im  Voraus  ein  bestimmter  Vorkaufspreis  festgesetzt  worden  ist.  Der  Vorkaufsberechtigte
muß,  wenn  es  zur  Versteigerung  kommen  soll,  bei  Verlust  seines  Vorkaufsrechtes  sich  darüber,
ob  er  sein  Recht  ausüben  will,  innerhalb  einer  Frist  von  dreißig  Tagen  von  der  Zeit  an,  wo
ihm  die  Abgabe  der  Erklärung  auferlegt  wird,  erklären  und  den  Vorkaufspreis  innerhalb  sechs
Monaten  von  seiner  Erklärung  an  bezahlen.  Wenn  der  Vorkaufsberechtigte  innerhalb  der
angegebenen  Fristen  sich  nicht  erklärt,  oder  nicht  Zahlung  leistet,  so  ist  er  des  Vorkaufsrechtes
verlustig  und  es  ist  mit  der  Versteigerung  des  Grundstücks  zu  verfahren.  Der  Vorkaufsberechtigte
  ist  in  diesem  Falle  nicht  befugt,  von  dem  Vorkaufsverpflichteten  oder  aus  dessen  Concurse
  eine  Entschädigung  wegen  Ausschlusses  des  Vorkaufsrechtes  zu  verlangen.

*1127.  In  der  Regel  geht  das  Vorkaufsrecht  zwar  gegen  die  Erben  des  Verpflichteten,
nicht  aber  auf  die  Erben  des  Berechtigten  über;  auch  kann  es  einem  Anderen  nicht  abgetreten
werden.  «

1863.  18
        <pb n="170" />
        (138)

*  1128.  Steht  das  Vorkaufsrecht  Mehreren  zu  und  ist  Einer  von  ihnen  gestorben,
oder  will  er  das  Vorkaufsrecht  nicht  ausüben,  so  sind  die  Uebrigen  zu  Ausübung  des  Vorkaufsrechtes
  befugt.

1129.  Die  Hinzuschlagung  eines  mit  einem  Vorkaufsrechte  behafteten  Grundstücks
zu  einem  nicht  mit  demselben  Vorkaufsrechte  behafteten  anderen  Grundstücke  kann  nicht  ohne
Einwilligung  des  Vorkaufsberechtigten  erfolgen.

1130.  Das  Vorkaufsrecht  kann  bei  dem  Tausche  nicht  ausgeübt  werden.

6.  Wiederkauf.

*1131.  Wenn  sich  der  Käufer  verpflichtet,  dem  Verkäufer  auf  dessen  Verlangen  die
gekaufte  Sache  wiederkänflich  abzutreten,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  der  Wiederkaufspreis
  in  dem  Preise  besteht,  welchen  der  Käufer  für  die  Sache  versprochen  hat.

1132.  Im  Falle  des  Wiederkaufes  sind  dis  Verbindlichkeiten  beider  Theile  nach  den
Vorschriften  im  §  1109  zu  beurtheilen.

1133.  Ist  das  Wiederkaufsrecht  auf  eine  bestimmte  Zeit  vorbehalten,  so  erlöscht  es
mit  Ablauf  derselben.  Ist  für  dasselbe  keine  Zeit  bestimmt,  so  erlöscht  es,  von  Zeit  der  Uebergabe
  der  Sache  an  den  Käufer  an,  bei  beweglichen  Sachen  in  einem  Jahre,  bei  unbeweglichen
in  zehn  Jahren.

1134.  Kann  der  Wiederkauf  nicht  erfüllt  werden,  weil  der  Wiederverkäufer  die  Sache
an  einen  Dritten  veräußert  hat,  so  steht  dem  Wiederkäufer  gegen  den  Wiederverkäufer  ein
Anspruch  auf  Schadenersatz  zu.  Gegen  den  Dritten,  welcher  die  Sache  erworben,  kann  das
Wiederkaufsrecht  nur  ausgeübt  werden,  wenn  er  zur  Zeit  der  Uebergabe  an  ihn  in  nuredlichem
Glauben  gestanden  hat,  oder,  sofern  es  sich  um  eine  unbewegliche  Sache  handelt,  das  Wiederkaufsrecht
  im  Grundbuche  eingetragen  ist.

1135.  Sind  Mehrere  zum  Wiederkaufe  berechtigt,  so  kann  dieses  Recht  nur  von  Allen
ausgeübt  werden.

1136.  Hat  sich  der  Käufer  den  Rückverkauf  vorbehalten,  so  kommen  die  Vorschriften
über  den  Wiederkauf  analog  zur  Anwendung.

*  1137.  Die  Vorschriften  in  9§  1126,  1129  finden  auf  den  Wiederkauf  Anwendung,
  die  im  §  1126  selbst  dann,  wenn  die  für  die  Erklärung  über  dessen  Ausübung  bestimmte
Frist  noch  nicht  abgelaufen  ist.

IV.  Tausch.

*  1138.  Bei  dem  Vertrage,  vermöge  dessen  der  Eine  dem  Anderen  eine  Sache  oder
ein  Recht  an  einer  Sache  oder  eine  Forderung  gegen  eine  Sache  oder  gegen  ein  Recht  an  einer
Sache  oder  gegen  eine  Forderung  überträgt  oder  zu  übertragen  verspricht,  sind  die  gegenseitigen

Verbindlichkeiten  der  Vertragschließenden  analog  nach  den  Vorschriften  über  den  Kauf  zu  beurtheilen.
        <pb n="171" />
        (∆  139)

V.  Verlagsvertrag.

#  1139.  Der  Verlagsvertrag  besteht  darin,  daß  der  Urheber  oder  Inhaber  eines  literarischen
  Erzeugnisses  oder  eines  Werkes  der  Kunst  dasselbe  einem  Anderen,  dem  Verleger,  zur
Vervielfältigung,  zur  Veröffentlichung  und  zum  Vertriebe  desselben  überläßt  oder  zu  überlassen
verspricht.

1140.  Der  Urheber  oder  Inhaber  des  Werkes  hat  dasselbe  vertragsmäßig  zu  liefern
und  sich  aller  Verfügungen  über  dasselbe  zu  enthalten,  welche  zum  Nachtheile  des  Verlegers
gereichen.  Er  darf  das  Werk  weder  gleichzeitig  einem  Anderen  in  Verlag  geben,  noch  die  Aufnahme

  desselben  in  eine  Gesammtausgabe  seiner  Werke  oder  in  ein  sonstiges  Sammelwerk
veranstalten.

1141.  Der  Verleger  ist  verpflichtet,  das  Werk  in  angemessener,  im  Zweifel  von  ihm
zu  bestimmender  Ausstattung  auf  seine  Kosten  zu  vervielfältigen  und  für  den  gehörigen  Umsatz
zu  sorgen.  Die  Preisbestimmung  hängt  von  seinem  Ermessen  ab,  doch  darf  er  nicht  durch
übermäßige  Preisforderung  den  Absatz  hindern.

1142.  Der  Verlagsvertrag  berechtigt  blos  zu  einer  Auflage.  Ist  über  deren  Stärke

nichts  verabredet,  so  bestimmt  sie  der  Verleger,  ohne  jedoch  die  Zahl  von  eintausend  Exempla-=ren
  überschreiten  zu  dürfen.

1143.  Ist  ein  Honorar  im  Ganzen  versprochen  oder  nach  §  820  ein  solches  als  bedungen
  anzusehen,  so  hat  der  Verleger  dasselbe  zu  bezahlen,  sobald  das  Werk  an  ihn  abgeliefert
ist.  Im  Falle  einer  Bestimmung  des  Honorars  nach  der  Bogenzahl  ist  dasselbe  zu  bezahlen,
sobald  das  Werk,  oder,  wenn  es  in  einzelnen  Abtheilungen  erscheinen  soll,  eine  Abtheilung  zur
Veröffentlichung  vollendet  ist.

1144.  Wird  die  Erfüllung  des  Verlagsvertrages  durch  einen  Zufall  unmöglich,  welcher
  nicht  auf  Seiten  des  Verlegers  eintritt,  so  erlöscht  der  Verlagsvertrag.

1145.  Als  ein  Zufall,  welcher  die  Erfüllung  des  Verlagsvertrages  unmöglich  macht,
ist  es  insbesondere  zu  betrachten,  wenn  die  Erreichung  des  Zweckes,  zu  welchem  nach  der  Absicht
  der  Betheiligten  die  Veröffentlichung  dienen  sollte,  zufällig  unmöglich  wird.

*  1146.  Wird  die  Erfüllung  des  Verlagsvertrages  durch  einen  Zufall  auf  Seiten  des
Verlegers  unmöglich,  so  hat  der  Verleger  das  Honorar  zu  bezahlen,  dafern  nicht  der  Urheber
oder  Inhaber  einen  anderen  Verleger  findet,  welcher  in  denselben  Verlagsvertrag  eintritt.

§  1147.  Geht  das  Werk  nach  der  Ablieferung  an  den  Verleger  durch  Zufall  unter,  so
kann  der  Urheber  oder  Inhaber  das  Honorar  verlangen.  Auch  kann  er  die  Vervielfältigung
noch  fordern,  wenn  er  den  Verleger  durch  anderweite  Lieferung  des  Werkes  dazu  in  Stand

setzt.  Zu  einer  solchen  Lieferung  des  Werkes  ist  der  Urheber  oder  Inhaber  verpflichtet,  wenn
er  dasselbe  anderweit  besitzt.

18“
        <pb n="172" />
        (140  )

&amp;amp;1148.  Geht  das  Werk  nach  Begiun  des  Vertriebes  durch  Zufall  unter,  so  ist  der
Verleger  zu  Ergänzung  der  verloren  gegangenen  Stücke  auf  eigene  Kosten  berechtigt.  Der
Urheber  oder  Inhaber  kann  dafür  kein  neues  Honorar  fordern.

1149.  Wird  zwischen  dem  Urheber  oder  dem  Inhaber  des  Werkes  und  dem  Verleger
ein  Vertrag  über  eine  anderweite  Auflage  oder  Ausgabe  geschlossen,  so  gelten  im  Zweifel  die
Bestimmungen  des  Vertrages  über  die  erste  Auflage.

VI.  Leibrentenvertrag.

*  1150.  Leibrentenvertrag  ist  der  Vertrag,  durch  welchen  Jemand  eine  auf  das  Leben
einer  oder  mehrerer  Personen  gestellte  wiederkehrende  Leistung  vertretbarer  Sachen  gegen  eine
Gegenleistung,  Rentencapital,  verspricht.

&amp;amp;1151.  Die  Gegenleistung  kann  in  Geld  oder  in  anderen  Vermögensgegenständen
bestehen.

1152.  Die  Dauer  der  Leibrente  kann  auf  das  Leben  eines  der  Vertragschließenden
oder  eines  Dritten  oder  auch  mehrerer  Personen  gestellt  sein.  Im  Zweifel  ist  anzunehmen,
daß  die  Leibrente  auf  die  Lebenszeit  Desjenigen,  welcher  sie  empfangen  soll,  zu  entrichten  ist.

1153.  Soll  die  Dauer  der  Leibrente  von  dem  Leben  des  Rentenschuldners  oder  eines
Dritten  abhängen,  so  ist  die  Rente,  wenn  nicht  bestimmt  worden,  daß  sie  auf  die  Erben  des
Rentengläubigers  übergehen  soll,  blos  auf  dessen  Lebenszeit  zu  entrichten.

*#1154.  Im  Zweifel  ist  jährliche  Wiederkehr  der  Leistungen  anzunehmen.  Eine  jährlich
  wiederkehrende  Geldleistung  ist,  wenn  nicht  etwas  Anderes  ausgemacht  worden,  auf  vierteljährige
  Fristen  zu  vertheilen  und  vorauszubezahlen.  Andere  Gegenstände  sind  zu  Anfang
des  Zeitraumes  zu  leisten,  auf  welchen  sie  versprochen  worden.  Hört  die  Verbindlichkeit  zu
Entrichtung  der  Leibrente  im  Laufe  einer  Frist  auf,  so  wird  dessenungeachtet  der  vorauszahlbare
  Betrag  voll  geschuldet.

1155.  Die  Leibrente  endigt  mit  dem  Tode  der  Person,  auf  deren  Leben  sie  gestellt
ist,  dieser  mag  erfolgen,  auf  welche  Art  es  sei.  Das  Rentencapital  bleibt  dem  Rentenschuldner
ohne  Rücksicht  auf  die  Zeitdauer  der  Rente.  Hat  jedoch  der  Rentenschuldner  den  Tod  der
Person,  auf  deren  Leben  die  Rente  gestellt  ist,  absichtlich  herbeigeführt,  oder  im  Falle  er  die
Rente  für  die  Dauer  seines  Lebens  versprochen,  durch  Selbstmord  sein  Leben  beendigt,  oder  die
Todesstrafe  erlitten,  so  kann  das  Rentencapital  zurückgefordert  werden,  ohne  daß  der  Rentengläubiger
  oder  dessen  Erbe  zur  Erstattung  der  bezogenen  Renten  verpflichtet  ist.

1156.  Die  Vorschriften  über  den  Leibrentenvertrag  finden  analoge  Anwendung,  wenn
eine  Leibrente  auf  einer  Schenkung  beruht.

VII.  Auszug.
*1157.  Auszug  ist  eine  auf  die  Lebenszeit  einer  oder  mehrerer  Personen  ausbedungene
Leistung,  welche  entweder  als  Reallast  auf  ein  Grundstück  gelegt  oder  mit  einer  Hypothek  an
        <pb n="173" />
        (66141)

einem  Grundstücke  versehen  ist.  Es  kaun  verabredet  werden,  daß  der  Auszug  nicht  auf  die
ganze  Lebenszeit  des  Bercchtigten  dauern  oder  auch,  daß  er  auf  die  Erben  des  Berechtigten
übergehen  soll.

115.  Rückjichtlich  eines  Auszuges,  welcher  bei  Veräußerung  eines  Grundstücks  vorbehalten
  oder  von  dem  Eigenthümer  eines  Grundstücks  durch  letzten  Willen  auf  dasselbe  gelegt
wird,  kommen  die  Bestimmungen  in  §§  515  bis  519  zur  Anwendung.  In  anderen  Fällen
kann  die  Eintragung  des  Auszuges  in  das  Hypothekenbuch  blos  unter  Voraussetzung  eines
Rechtsgrundes  dazu  gefordert  werden;  es  ist  auch  die  Eintragung  in  diesen  Fällen  rücksichtlich
ihrer  Form  und  ihrer  Wirkungen  nach  den  Vorschriften  über  die  Hypotheken  wegen  Forderungen
  zu  beurtheilen.

1159.  Der  Gegenstand  des  Auszuges  kann  in  einer  Leibrente,  in  Dienstleistungen
und  in  persönlichen  Dienstbarkeiten  bestehen.  Der  Auszug  ist  hinsichtlich  der  Gegenstände
weder  auf  die  Erzeugnisse  des  damit  belasteten  Grundstücks,  noch  auf  das  Bedürfniß  des  Berechtigten
  beschränkt.

&amp;amp;#  1160.  Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  bei  dem  Auszuge  sind,  soweit  nicht  etwas
Anderes  bestimmt  ist,  insbesondere  rücksichtlich  des  Erfüllungsortes  und  des  Verzuges,  nach
den  über  die  verschiedenartigen  Leistungen  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  beurtheilen.

1161.  Läßt  sich  Jemand  einen  Auszug  für  sich  und  seinen  Ehegatten  versprechen,  so
bezieht  sich  dieß  im  Zweifel  nur  auf  den  Ehegatten,  mit  welchem  er  zur  Zeit  der  Bestellung
des  Auszuges  verehelicht  ist.

1162.  Hat  sich  Jemand  einen  Auszug  für  seinen  Ehegatten  versprechen  lassen  und
wird  die  Ehe  für  nichtig  erklärt  oder  in  Folge  Anfechtung  aufgehoben,  oder  werden  die  Chegatten
  geschieden  oder  auf  Lebenszeit  von  Tisch  und  Bette  getrennt,  so  fällt,  von  Rechtskraft
des  die  Auflösung  der  Ehe  aussprechenden  Erkenntnisses  an,  das  Recht  des  Ehegatten,  für
welchen  der  andere  den  Auszug  ausbedungen  hat,  weg.  Der  Auszugspflichtige  bleibt  jedoch
verbunden,  den  Auszug  oder  den  verhältnißmäßigen  Theil  des  Auszuges  auf  so  lange,  als  der
Chegatte  lebt,  für  welchen  der  Auszug  ausbedungen  worden  ist,  an  den  Auszugsbesteller  oder
dessen  Erben  zu  leisten.

1163.  Ist  für  zwei  Ehegatten,  welche  bis  zum  Tode  des  einen  in  ungetrennter  Ehe
gelebt  haben,  zusammen  ein  Auszug  auf  deren  Lebenszeit  bestellt  worden,  so  erhält  der  überlebende
  Theil  von  theilbaren  Gegenständen  die  Hälfte,  von  untheilbaren  das  Ganze.  Doch
erhält  der  überlebende  Ehegatte  das  Ganze  der  an  sich  theilbaren  Gegenstände,  wenn  solches
zur  Erhaltung  oder  Benutzung  eines  ihm  ganz  verbleibenden  Gegenstandes  bestimmt  ist.

1164.  Besteht  der  Auszug  in  jährlicher  Lieferung  von  Erxzeugnissen  des  verpflichteten
Grundstücks,  so  tritt  die  Verfallzeit  bei  Erzeugnissen,  welche  zu  gewissen  Jahreszeiten  gewonnen
werden,  zu  der  Zeit  ein,  wo  die  ausbedungenen  Früchte  je  nach  ihrer  Art  auf  dem  verpflichteten
  Grundstücke  oder,  wenn  auf  demselben  dergleichen  Früchte  nicht  erzeugt  worden,  in  der-
        <pb n="174" />
        (142  )

selben  Flur  oder,  wenn  sie  auch  hier  nicht  erzeugt  worden,  in  der  nächsten  Umgegend  geerntet
und  die  etwa  vor  der  Verabreichung  daran  nöthigen  Arbeiten  verrichtet  worden  sind.  Die
Einbringung  aller  Fruchtarten,  sowie  die  Beendigung  aller  vor  ihrer  Verabreichung  noch  etwa
erforderlichen  Verrichtungen  ist  spätestens  als  bis  zum  25.  December  jeden  Jahres  erfolgt
anzunehmen.

#  1165.  Ven  Erzeugnissen  der  Landwirthschaft,  welche  nicht  blos  zu  gewissen  Zeiten
des  Jahres  erzeugt  werden  und  stets  gewährt  werden  können,  ist  der  auf  das  ganze  Jahr  oder
gewisse  Zeitabschnitte  desselben  ausgesetzte  Betrag  nach  Beschaffenheit  der  Erzeugnisse  in  angemessenen
  Fristen  zu  leisten.

1166.  Alle  übrigen  Naturalien,  ingleichen  die  als  Auszug  bedungenen  jährlichen
Geldleistungen  werden  mit  Ablauf  des  von  Beginn  des  Auszuges  an  zu  rechnenden  Jahres
fällig,  wenn  nicht  der  Zweck  des  zu  leistenden  Gegenstandes  eine  Ausnahme  begründet.

1167.  Soll  der  Verpflichtete  wirthschaftliche  Verrichtungen  leisten,  so  sind  sie  zu  der
Zeit  vorzunehmen,  zu  welcher  er  in  seiner  Wirthschaft  Verrichtungen  derselben  Art  vorzunehmen
pflegt  oder,  wenn  dieß  nicht  der  Fall  ist,  nach  wirthschaftlichem  Ermessen.

1168.  Wenrn  der  Berechtigte  auf  dem  mit  dem  Auszuge  beschwerten  Grundstücke  oder
in  einem  dabei  befindlichen  Auszugshause  wohnt,  so  ist  der  Verpflichtete  gehalten,  die  Naturaloder
  Geldabgaben  dem  Berechtigten  zu  überbringen.  Hält  sich  der  Berechtigte  außerhalb  des
Grundstücks  auf,  von  welchem  er  den  Auszug  zu  beziehen  hat,  so  hat  derselbe  die  Auszugsleistungen
  aus  dem  belasteten  Grundstücke  abzuholen.

1169.  Hat  der  Berechtigte  die  Wahl,  zur  Verfallzeit  entweder  die  Sache  oder  den
Geldwerth  derselben  zu  fordern,  so  geht  das  Wahlrecht  auf  den  Verpflichteten  über,  wenn  der
Berechtigte,  ungeachtet  der  Aufforderung  des  Verpflichteten  nach  der  Verfallzeit,  die  Erklärung
über  die  Wahl  verzögert.

1170.  Wienn  die  Sache  zum  Zwecke  der  Leistung  erst  angeschafft  oder  in  Stand  gesetzt
  werden  muß,  so  hat  der  Berechtigte  sich  über  die  Wahl  so  zeitig  zu  erklären,  als  nach
wirthschaftlichem  Ermessen  erforderlich  ist,  damit  der  Verpflichtete  die  Sache  ohne  besondere
Beschwerung  herbeischaffen  oder  in  Stand  setzen  kann.

8  1171.  Hat  der  Verfpflichtete  die  Wahl  zwischen  mehreren  Leistungen,  so  geht  das
Wahlrecht  auf  den  Berechtigten  über,  wenn  der  Erstere,  ungeachtet  der  Aufforderung  des  Letzteren
  nach  der  Verfallzeit,  die  Erklärung  über  die  Wahl  verzögert.

1172.  Wird  das  Gebäude,  in  welchem  der  Berechtigte  die  Mitbewohnung  oder  alleinige
  Wohnung  hat,  durch  einen  Unglücksfall  zerstört,  so  tritt  nach  dessen  Wiederherstellung
das  Wohnungsrecht  des  Berechtigten  wieder  ein.  Der  Berechtigte  kann  verlangen,  daß  der
Verpflichtete  die  Auszugswohnung  wiederherstellt,  ingleichen,  daß  ihm  der  Letztere,  wenn  demselben
  eine  eigene  Wohnung  auf  dem  verpflichteten  Grundstücke  übrig  geblieben  ist,  dafern  es
die  Umstände  gestatten,  den  Aufenthalt  in  derselben  in  der  Zwischenzeit  mit  einräumt.
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        (  143  )

VIII.  Gebrauchsleihe.

1173.  Die  Gebrauchsleihe,  Commodat,  besteht  in  der  unentgeltlichen  Ueberlassung
einer  beweglichen  oder  unbeweglichen  Sache  zum  Gebrauche  unter  der  Verpflichtung  des  Entleihers,
  dieselbe  künftig  zurückzugeben.

&amp;amp;  1174.  Wer  die  Verleihung  einer  Sache  verspricht,  ist  zu  deren  Ueberlassung  verpflichtet,
  ausgenommen  wenn  er  derselben  wegen  unvorhergesehener  Fälle  selbst  bedarf.  Wer
sich  die  Verleihung  versprechen  läßt,  ist  zur  Annahme  der  Sache  zum  Gebrauche  nicht  verpflichtet,
  aussenommen  wenn  die  Verleihung  zugleich  zum  Vortheile  des  Verleihers  gereicht.
Die  Klagen  auf  Ueberlassung  und  auf  Annahme  einer  zu  verleihenden  Sache  verjähren  in
einem  Jahre.

1175.  Soll  der  Entleiher  für  den  Gebrauch  der  Sache  eine  Gebühr  entrichten,  so
finden  die  Vorschriften  über  die  Gebrauchsleihe  nur  Anwendung,  wenn  die  Vertragschließenden
dessenungeachtet  eine  Gebrauchsleihe  beabsichtigt  haben.

1176.  Der  Entleiher  ist  berechtigt,  die  Sache  in  der  verabredeten  Weise,  und,  in
Ermangelung  einer  Verabredung,  in  der  sich  nach  der  Beschaffenheit  der  Sache  oder  nach  den

Umständen  als  angemessen  ergebenden  Weise  zu  gebrauchen;  er  darf  den  Gebrauch  nicht  einem
Anderen  überlassen.

*  1177.  Der  Verleiher  und  der  Entleiher  haften  für  Verschuldung  nach  §  72  S.  Es
gilt  als  Verschuldung,  wenn  der  Entleiher  bei  einer  gemeinschaftlichen  Gefahr  für  seine  eigenen
Sachen  und  für  die  entliehene  Sache  die  ersteren  rettete  und  die  letztere  preisgab.

1178.  Der  Entleiher  haftet  nicht  für  Abnutzung  der  Sache  in  Folge  des  ihm  vertragsmäßig
  zustehenden  Gebrauches,  ebensowenig  für  deren  zufällige  Verschlechterung.

1179.  Der  Entleiher  hat  die  gewöhnlichen  Kosten  der  Unterhaltung  der  Sache,  insbesondere
  bei  entliehenen  Thieren  die  Kosten  der  Fütterung  zu  tragen.  Wegen  anderen  Aufwandes
  kann  er  von  dem  Verleiher  Ersatz  wie  ein  Geschäftsführer  ohne  Auftrag  fordern.

*1180.  Ist  eine  Zeit  für  den  Gebrauch  festgesetzt,  oder  ergiebt  sich  eine  solche  aus  der
Art  des  überlassenen  Gebrauches,  so  kann  der  Verleiher  die  Sache  vor  Ablauf  der  festgesetzten
Zeit  zurückfordern,  wenn  der  Entleiher  die  Sache  vertragswidrig  gebraucht.

1181.  Hat  der  Verleiher  sich  den  Wiverruf  vorbehalten  oder  ist  eine  Zeit  für  den

Gebrauch  weder  festgesetzt,  noch  aus  den  Umständen  abzunehmen,  so  erlöscht  die  Gebrauchsleihe
durch  beliebigen  Widerruf  des  Verleihers.

1182.  Die  Gebrauchsleihe  erlöscht  mit  dem  Tode  des  Entleihers.

1183.  Der  Entleiher  ist  verpflichtet,  nach  Beendigung  der  Gebrauchsleihe  die  entliehene

  Sache  nebst  Zubehörungen,  Zuwachs  und  etwa  gezogenen  Früchten  dem  Verleiher  zurückzugeben.
        <pb n="176" />
        (144  )

8  1184.  Der  Entleiher  kann  sich  der  Rückgabe  der  Sache  nicht  durch  den  Einwand
entziehen,  daß  ihm  das  Eigenthum  an  derselben  zustehe,  ausgenommen  wenn  er  bereits  zur
Zeit  der  Verleihung  Eigenthümer  war  und  die  Verleihung  nicht  unter  Umständen  erfolgte,
unter  welchen  auch  dem  Eigenthümer  der  Gebrauch  seiner  eigenen  Sache  von  einem  Anderen
eingeräumt  werden  konnte,  oder  wenn  ihm  der  Verleiher  nach  der  Verleihung  das  Eigenthum
  überließ.

8  1185.  Haben  Mehrere  eine  Sache  gemeinschaftlich  entliehen,  so  haften  sie  für  die
Verbindlichkeiten  aus  der  Gebrauchsleihe  als  Gesammtschuldner.  Mehrere  Erben  eines  Entleihers
  haften  nur  bei  Untheilbarkeit  der  Sache  als  Gesammtschuldner.

1186.  Ist  die  Ausübung  eines  Rechtes  Gegenstand  der  Verleihung,  so  finden  die
Vorschriften  über  die  Verleihung  von  Sachen  analoge  Anwendung.

IX.  Pacht=  und  Miethvertrag.

1187.  Pacht=  oder  Miethvertrag  ist  der  Vertrag,  durch  welchen  der  Eine  dem  Anderen
  gegen  einen  Preis,  Pacht=  oder  Miethzins,  die  Benutzung  einer  Sache  überläßt  oder  zu
überlassen  verspricht.  Wird  die  Benutzung  einer  fruchtbringenden  Sache  zum  Zwecke  der
Fruchtziehung  überlassen  oder  versprochen,  so  ist  der  Vertrag  ein  Pachtvertrag,  außerdem  ein
Miethvertrag.

*1188.  Gegenstände  des  Pacht=  oder  Miethvertrages  können  bewegliche  oder  unbewegliche
  Sachen  sein,  auch  nutzbare  Gerechtigkeiten,  sofern  die  Ueberlassung  ihrer  Benutzung
an  Andere  zulässig  ist.

*1189.  Der  Eigenthümer  kann  seine  eigene  Sache  pachten  oder  miethen,  wenn  deren
Benutzung  einem  Dritten  zusteht.

*1190.  Der  Pacht=  oder  Miethzins  kann  in  Gelde  oder  in  anderen  vertretbaren  Sachen
bestehen.  Ist  bei  einem  Gegenstande,  welcher  natürliche  Früchte  trägt,  verabredet  worden,  daß
ein  ideeller  Theil  derselben  als  Pachtzins  gegeben  werden  soll,  so  ist  ein  Theilpacht  vorhanden.

*  1191.  Die  Art  und  der  Umfang  der  dem  Pachter  oder  Miether  durch  den  Pachtoder
  Miethvertrag  gestatteten  Benutzung  richten  sich,  in  Ermangelung  einer  besonderen  Bestimmung,
  nach  der  Beschaffenheit  und  dem  Zwecke  des  verpachteten  oder  vermietheten  Gegenstandes.
  Das  Recht  auf  den  Gebrauch  umfaßt  nicht  das  Recht  auf  die  Fruchtziehung,  sofern
der  Gegenstand  sich  ohne  die  letztere  benutzen  läßt.

*1192.  Ist  die  Zeit,  auf  welche  verpachtet  oder  vermiethet  wird,  bestimmt,  so  ist  im
Zweifel  anzunehmen,  daß  der  Vertrag  nur  in  der  bestimmten  Zeit  erfüllt  werden  kann.

*1193.  Die  Vertragschließenden  haften  für  Verschuldung  nach  §  728.

1194.  Unterpacht  und  Untermiethe  ist  gestattet,  ausgenommen  wenn  etwas  Anderes
verabrevet  ist,  oder  wenn  der  Vertragsgegenstand  dadurch  mehr,  als  dieß  außerdem  der  Fall
        <pb n="177" />
        (145  )

wäre,  leiden  würde,  oder  wenn  ein  Theilpacht  vorliegt.  Durch  Unterpacht  oder  Untermiethe
entsteht  blos  ein  Rechtsverhältniß  zwischen  Unterverpachter  oder  Untervermiether  und  Unterpachter
  oder  Untermiether.

*1195.  Der  Verpachter  oder  Vermiether  ist  verpflichtet,  dem  Pachter  oder  Miether  die
Sache  zur  vertragsmäßigen  Benutzung  zu  überlassen.  Erfordert  die  Benutzung  Inhabung  der
Sache,  so  ist  er  verbunden,  diese  dem  Pachter  oder  Miether  zu  verschaffen.

1196.  Der  Verpachter  oder  Vermiether  ist  verpflichtet,  die  Sache  während  der  ganzen
Dauer  des  Vertrages  so  zu  gewähren,  daß  sie  dem  Pachter  oder  Miether  zu  der  bezweckten
Benutzung  dienen  kann.  Er  haftet  für  die  Mängel  der  Sache,  welche  die  Benutzung  hindern,
und  für  gänzliche  oder  theilweise  Entziehung  der  Sache  in  Folge  von  Rechten  Dritter.

1197.  Der  Verpachter  oder  Vermiether  haftet,  wenn  ihm  im  Falle  einer  Störung
oder  Schmälerung  der  vertragsmäßigen  Benutzung  durch  Dritte  eine  Verschuldung  wegen  unterlassener
  Abwendung  oder  Beseitigung  zur  Last  fällt.  Er  darf  die  Sache  nicht  in  einer  Weise
ändern,  welche  den  Pachter  oder  Miether  an  der  vertragsmäßigen  Benutzung  hindert.

*1198.  Der  Pachter  oder  Miether  kann,  wenn  der  Verpachter  oder  Vermiether  die
Benutzung  ganz  oder  theilweise  nicht  gewährt,  nicht  blos  gänzlichen  oder  theilweisen  Erlaß  des
Pacht=  oder  Miethzinses,  oder,  wenn  der  Zins  vorausbezahlt  worden  ist,  dessen  gänzliche  oder
theilweise  Rückzahlung,  sondern  auch,  wenn  der  Verpachter  oder  Vermiether  die  Nichtgewährung
  verschuldet,  Schadenersatz  verlangen.

*1199.  Der  Verpachter  oder  Vermiether  ist  verpflichtet,  die  Sache  im  Stande  zu  erhalten,
  doch  hat  der  Miether  von  Thieren  die  Fütterungskosten  zu  tragen.

*1200.  Der  Verpachter  oder  Vermiether  hat  die  Ausbesserungen  der  Sache,  welche
während  der  Pacht  oder  Miethzeit  nothwendig  werden,  auf  seine  Kosten  vorzunehmen,  soweit
nicht  nach  Ortsgebrauch  der  Pachter  oder  Miether  dazu  verpflichtet  ist.  Hat  er  auf  die  Anzeige
  des  Pachters  oder  Miethers  die  nothwendigen  Ausbesserungen  nicht  vorgenommen,  so
kann  der  Pachter  oder  Miether  für  die  Zeit,  während  welcher  er  dadurch  an  der  vertragsmäßigen
Benutzung  der  Sache  gehindert  worden  ist,  einen  entsprechenden  Erlaß  an  dem  Pacht=  oder
Miethzinse  und  Ersatz  des  außerdem  etwa  erlittenen  Schadens  fordern.

*1201.  Hat  der  Pachter  oder  Miether  auf  die  Sache  Verwendungen  gemacht,  so  kann
er  wegen  der  nothwendigen  sofort,  wegen  solcher  nützlichen,  durch  welche  die  Sache  dauernd
verbessert  ist,  nach  Beendigung  des  Pacht=  oder  Miethvertrages  Vergütung  wie  ein  Geschäftsführer
  ohne  Auftrag  fordern.  Wegen  anderer  Verwendungen  steht  ihm  das  Recht  der  Wegnahme
  zu,  doch  hat  er  die  bei  Beendigung  des  Vertrages  noch  vorhandenen  Verwendungen  dem
Verpachter  oder  Vermiether  auf  Verlangen  zu  überlassen,  wenn  dieser  ihm  den  Werth  erstattet,
welchen  sie  im  Falle  der  Wegnahme  gehabt  haben  würden.  Zu  dieser  Wertherstattung  ist  der
Verpachter  oder  Vermiether  auch  verpflichtet,  wenn  er  die  Wegnahme  hindert.

1863.  19
        <pb n="178" />
        (146  )

*1202.  Der  Verpachter  oder  Vermiether  ist  verpflichtet,  die  auf  der  Sache  haftenden
Lasten  zu  tragen.  Abgaben  von  einem  Gewerbe,  welches  der  Pachter  oder  Miether  in  den  erpachteten
  oder  ermietheten  Räumen  betreibt,  fallen  diesem  zur  Last.

*  1203.  Bei  Vermiethung  von  Räumen,  welche  unter  dem  Verschlusse  des  Vermiethers
bleiben,  ist  der  Letztere  zur  Verwahrung  verpflichtet.

*  1204.  Der  Pachter  oder  Miether  ist  verpflichtet,  den  Pacht=  oder  Miethzins,  in  Ermangelung
  einer  anderen  Bestimmung,  bei  einer  Pacht=  oder  Miethzeit  von  wenigstens  sechs
Monaten  in  vierteljährigen  Terminen  am  Schlusse  jedes  Kalendervierteljahres,  bei  einer
kürzeren  Pacht=  oder  Miethzeit  nach  Ablauf  derselben  zu  bezahlen.  Beginnt  im  ersteren  Falle
das  Pacht=  oder  Miethverhältniß  im  Laufe  eines  Kalendervierteljahres,  so  ist  der  für  dieses
Vierteljahr  verhältnißmäßig  zu  entrichtende  Zins  am  Schlusse  desselben  zu  bezahlen.

6*  1205.  Der  Pachter  oder  Miether  darf  von  der  Sache  nur  den  Gebrauch  machen,  zu
welchem  sie  ihm  überlassen  worden  ist.  Er  hat  die  Sache  zu  bewahren  und,  soweit  sie  eine
Verwaltung  nöthig  macht,  zu  verwalten;  auch  darf  er  sie  nicht  willkührlich  zum  Nachtheile  des
Verpachters  oder  Vermiethers  verlassen.

&amp;amp;  1206.  Der  Pachter  oder  Miether  hat,  wenn  Ausbesserungen  nothwendig  sind  oder
sich  Dritte  Rechte  an  der  Sache  anmaßen,  welche  derselben  einen  bleibenden  Nachtheil  bringen
können,  sobald  er  von  dem  einen  oder  dem  anderen  Kenntniß  erlangt,  dem  Verpachter  oder
Vermiether  ohne  Verzögerung  Anzeige  zu  machen.

6  1207.  Nothwendige  Ausbesserungen  hat  der  Pachter  oder  Miether  dem  Verpachter
oder  Vermiether  zu  gestatten,  unbeschadet  seines  Rechtes,  wegen  der  ihm  dadurch  entzogenen
Benutzung  nach  §  119  8  Schadenersatz  zu  verlangen.

1208.  Der  Pachter  oder  Miether  ist  nach  Beendigung  des  Vertrages  verpflichtet,  die
Sache  nebst  Zubehörungen  und  Zuwachs  so  zurückzugeben,  wie  es  nach  ordnungsmäßiger  Benutzung
  derselben  möglich  ist,  insbesondere  erpachtete  Grundstücke  mit  Rücksicht  auf  die  Jahreszeit,
  in  welcher  der  Pacht  zu  Ende  geht,  in  wirthschaftlichem  Zustande  und  mit  den  darauf
stehenden  noch  nicht  reifen  Früchten,  jedoch  vorbehältlich  seines  etwaigen  Anspruches  auf  Entschädigung
  für  dieselben.  6

*  1209.  Wird  mit  der  Sache  ein  Inventar  geschätzt  übergeben,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
  daß  der  Pachter  oder  Miether  die  Gefahr  des  Unterganges  und  der  Verschlechterung
zu  tragen  hat.  Derselbe  muß  das  Inventar  im  Stande  erhalten.  Ueber  die  einzelnen  Stücke
darf  er  verfügen,  soweit  es  mit  ordnungsmäßiger  Benutzung  der  Sache  vereinbar  ist;  doch  hat
er  die  abgegangenen  Stücke  durch  neue  zu  ersetzen.  Er  ist  nicht  berechtigt,  bei  Beendigung  des
Vertrages  die  Stücke  gegen  den  bedungenen  Schätzungswerth  zu  behalten,  sondern  hat  ein  Inventar
  zurückzulassen,  welches  aus  ebensoviel  Stücken,  als  er  erhalten,  besteht  und  dessen  Schätzungswerth
  dem  des  empfangenen  Inventars  gleichkommen  muß.  Soweit  der  erstere  den  letzteren
  übersteigt,  kann  er  Vergütung  des  Ueberschusses  fordern.
        <pb n="179" />
        (147  )

*1210.  Wird  Vieh  des  Einen  dem  Anderen  geschätzt  zur  Benutzung  gegen  eine  Gegenleistung
  in  Futter  und  Pflege  überlassen,  so  kommen  die  im  §  1209  aufgestellten  Vorschriften
über  die  Gefahr  des  Unterganges  und  der  Verschlechterung  und  das  Recht  der  Verfügung  über
die  Sachen  zur  Anwendung.  Nach  Beendigung  des  Vertrages  ist  Vieh  in  derselben  Stückzahl
und  Beschaffenheit,  wie  es  übergeben  worden,  zurückzugeben.

1211.  Hat  sich  der  Pachter  oder  Miether  verpflichtet,  zu  Erhaltung  oder  Verbesserung
der  Sache  Etwas  zu  leisten,  so  kann  der  Verpachter  oder  Vermiether,  soweit  diese  Leistung  auf
den  Zustand  der  Sache  zur  Zeit  der  Rückgabe  von  Einfluß  ist,  schon  während  des  Vertrages
die  Erfüllung  dieser  Verbindlichkeit  verlangen.

1212.  Wegen  eines  Zufalles,  welcher  nur  die  Früchte  trifft,  kann  der  Pachter  oder
Miether  Erlaß  des  Zinses  von  dem  Verpachter  oder  Vermiether  nicht  verlangen.

1213.  Geht  die  Sache  durch  Zufall  unter,  so  kommen  die  Vorschriften  im  §  870
zur  Anwendung.  Wegen  zufälligen  theilweisen  Unterganges  kann  der  Pachter  oder  Miether
Aufhebung  des  Vertrages  fordern,  wenn  der  Zufall  einen  solchen  Theil  trifft,  von  welchem
anzunehmen  ist,  daß  er  für  den  Vertrag  wesentlich  sei.

1214.  Ist  für  die  Dauer  des  Pacht=  oder  Miethvertrages  eine  Zeit  bestimmt,  so
erlöscht  der  Vertrag  mit  Ablauf  dieser  Zeit.

1215.  Ist  keine  Zeit  bestimmt,  so  ist  bei  Wohnungen  und  anderen  Miethräumen,
wenn  der  jährliche  Miethzins  fünfzig  Thaler  und  mehr  beträgt,  einjährige,  und,  wenn  er
weniger  als  fünfzig  Thaler  beträgt,  halbjährige  Dauer  des  Miethvertrages  anzunehmen;  es
endigt  aber  der  Vertrag  nach  dieser  Zeit  blos  dann,  wenn  eine  Kündigung  und  zwar  bei  einem
jährlichen  Miethzinsbetrage  von  fünfzig  Thalern  oder  mehr,  wenigstens  ein  halbes  Jahr  und
bei  einem  Miethzinsbetrage  unter  fünfzig  Thalern,  wenigstens  ein  Vierteljahr  vor  der  beabsichtigten
  Auflösung  des  Vertrages  erfolgt  ist.  Die  Kündigung  muß  im  ersteren  Falle  spätestens
am  Züsten  März  oder  am  30sten  September,  im  letzteren  spätestens  am  31  sten  März,
3u0  sten  Juni,  30sten  September  oder  3  lsten  December  erfolgen,  wenn  sie  für  den  Schluß
des  nächsten  Kalenderhalbjahres  oder  Kalendervierteljahres  gelten  soll.  Miethverträge,  in  welchen
ein  monatlicher  oder  wöchentlicher  Miethzins  ausgemacht  ist,  sind  monatlicher  oder  wöchentlicher
Kündigung  unterworfen.

1216.  Bei  Pachtungen  von  Grundstücken  oder  Gerechtigkeiten  ist,  wenn  alle  Jahre
eine  gleichartige  Nutzung  zu  ziehen  ist,  eine  einjährige,  in  anderen  Fällen,  insbesondere  bei
Landgütern,  eine  dreijährige  Dauer  des  Vertrages  anzunehmen.  Mit  Ablauf  dieser  Zeit  endigt
der  Vertrag  nur  dann,  wenn  eine  Kündigung  in  der  Weise,  wie  bei  Miethen  von  fünfzig
Thalern  und  mehr,  vorausgegangen  ist.

*1217.  Miethverträge  über  bewegliche  Sachen  endigen  mit  Ablauf  der  Zeit,  auf  welche
Miethzins  versprochen  ist.  In  Ermangelung  eines  solchen  Versprechens  dauern  sie  so  lange,

19“
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        (  148)

als  dem  Zwecke  des  Gebrauches  der  Sache  entsprechend  ist.  Giebt  auch  dieß  keinen  Ausschlag,
so  kann  jeder  Theil  den  Vertrag  zu  jeder  Zeit  aufheben.  «
81218WirdnachAblaufderPacht-oderMiethzeit,gleichvielobsieeinebestimmte
oder  unbestimmte  war,  der  Vertrag  wissentlich  fortgesetzt,  ohne  daß  bei  Pachtungen  innerhalb
dreißig  Tagen  oder  bei  Miethen  innerhalb  acht  Tagen  von  Ablauf  der  Pacht-  oder  Miethzeit
an  ein  Widerspruch  erfolgt,  so  ist  eine  Erneuerung  des  Vertrages  unter  den  früheren  Beding—
ungen,  und,  wenn  diese  zu  verschiedenen  Zeiten  verschieden  gewesen  sind,  unter  den  Beding—
ungen  für  die  letzte  Pacht-  oder  Miethzeit  anzunehmen  und  zwar  bei  Miethen  über  Wohnungen
und  andere  Miethräume,  ingleichen  über  bewegliche  Sachen  auf  so  lange,  bis  durch  Kündigung
die  Auflösung  des  Miethvertrages  herbeigeführt  wird,  bei  Pachtungen  aber  auf  die  ursprünglich
bestimmte  oder  in  Ermangelung  einer  Bestimmung  auf  die  nach  81216  anzunehmende  Pachtzeit.

1219.  Setzt  der  Pachter  oder  Miether  außer  dem  Falle  einer  Erneuerung  des  Vertrages
  nach  Beendigung  des  Pachtes  oder  der  Miethe  das  Pacht=  oder  Miethverhältniß  thatsächlich
  fort,  so  ist  der  Verpachter  oder  Vermiether  berechtigt,  nach  Verhältniß  der  Zeit,  während
  deren  die  pacht=  oder  miethweise  Benutzung  fortgesetzt  worden  ist,  wenigstens  einen  Zins
in  der  Höhe  zu  fordern,  wie  er  bei  dem  letzten  Zahlungstermine  gewesen  ist.

*1220.  Vor  Ablauf  der  Zeit,  auf  welche  der  Vertrag  geschlossen  oder  erneuert  ist,
kann  der  Verpachter  oder  Vermiether  von  dem  Vertrage  abgehen,  wenn  der  Pachter  oder
Miether  den  Zins  in  zwei  hinter  einander  folgenden  Terminen  in  Rückstand  läßt  und  den
Verpachter  oder  Vermiether  nicht  befriedigt,  bevor  dieser  von  dem  Vertrage  abgehen  zu  wollen
erklärt;  wenn  der  Pachter  oder  Miether  und  im  Falle  eines  Unterpachtes  oder  einer  Untermiethe
  der  Unterpachter  oder  Untermiether  die  Sache  mißbraucht  oder  vertragswidrig  gebraucht,
und  ungeachtet  einer  Abmahnung  von  Seiten  des  Verpachters  oder  Vermiethers  nicht  davon
absteht;  wenn  während  der  Dauer  des  Vertrages  sich  die  Nothwendigkeit  ergiebt,  eine  Ausbesserung
  an  der  Sache  vorzunehmen,  durch  welche  deren  Benutzung  dauernd  gehindert  wird,
oder  wenn  zu  dem  Vermögen  des  Pachters  oder  Miethers  Concurs  ausbricht.

*1221.  Vor  Ablauf  der  Zeit,  auf  welche  der  Vertrag  geschlossen  oder  erneuert  ist,
kann  der  Pachter  oder  Miether  von  dem  Vertrage  abgehen,  wenn  an  der  Sache  Mängel  entweder
  gleich  Anfangs  vorhanden  sind  oder  später  entstehen,  welche  deren  Gebrauch  in  erheblicher
Weise  hindern  oder  erschweren  und  der  Verpachter  oder  Vermiether  denselben  nicht  ohne  Verzögerung
  abhilft;  wenn  der  Verpachter  oder  Vermiether  sich  zu  nothwendigen  Ausbesserungen,
ungeachtet  der  Aufforderung  des  Pachters  oder  Miethers,  nicht  versteht;  wenn  die  Benutzung
der  Sache  durch  deren  Aenderung  oder  auf  andere  Weise  von  Seiten  des  Verpachters  oder
Vermiethers  oder  eines  Dritten  gehindert  oder  wesentlich  geschmälert  wird;  wenn  der  Verpachter
oder  Vermiether  die  Einräumung  der  Benutzung,  ungeachtet  der  Aufforderung  von  Seiten  des
Pachters  oder  Miethers,  verzögert,  oder  wenn  von  Fortsetzung  der  Benutzung  eine  erhebliche
Gefahr  für  den  Pachter  oder  Miether  zu  befürchten  steht.
        <pb n="181" />
        (149  )

*1222.  Geht  während  der  Dauer  des  Vertrages  das  Eigenthum  oder  ein  die  Beuutzung
von  Seiten  des  Pachters  over  Miethers  ausschließendes  Recht  an  der  Sache  in  Folge  einer
Veräußerung  von  Seiten  des  Verpachters  oder  Vermiethers  oder  aus  einem  anderen  Rechtsgrunde
  auf  einen  Dritten  über,  welcher  in  die  Verpflichtungen  des  Verpachters  oder  Vermiethers
nicht  eintritt,  so  kann  der  Pachter  oder  Miether  von  dem  Verpachter  oder  Vermiether  Schadenersatz
  verlangen.

§  1223.  Hat  der  Verpachter  oder  Vermiether  das  Eigenthum  oder  das  Recht,  in  Folge
dessen  er  verpachtete  oder  vermiethete,  an  der  Sache  nur  auf  Zeit  gehabt,  so  ist  im  Falle  der
Erlöschung  dieses  Rechtes  während  der  Dauer  des  Pacht=  oder  Miethvertrages  der  Pachter
oder  Miether,  wenn  der  Vertrag  nicht  mit  ihm  fortgesetzt  wird,  zu  einem  Anspruche  auf  Schadenersatz
  gegen  seinen  Verpachter  oder  Vermiether  blos  dann  berechtigt,  wenn  er  den  Zeitpunkt
der  Erlöschung  des  Rechtes  des  Verpachters  oder  Vermiethers  bei  Abschluß  des  Pacht=  oder
Miethvertrages  nicht  kannte.

*  12241.  Hat  der  Verpachter  oder  Vermiether  eines  Grundstücks  oder  einer  Gerechtigkeit
sich  gegen  den  Pachter  oder  Miether  verpflichtet,  im  Falle  einer  Veräußerung  der  Sache  dem
Erwerber  die  Erfüllung  des  Pacht=  oder  Miethvertrages  zur  Bedingung  zu  machen,  so  kann
der  Pachter  oder  Miether  verlangen,  daß  diese  Verpflichtung  in  dem  Grundbuche  eingetragen
wird.  Im  Falle  der  Zwangsversteigerung  geht  die  Verbindlichkeit  zur  Erfüllung  des  Pachtoder
  Miethvertrages,  selbst  wenn  eine  Eintragung  im  Grundbuche  erfolgt  ist,  auf  den  neuen
Erwerber  nicht  über.

*1225.  Der  Dritte,  welcher  das  Eigenthum  oder  das  Benutzungsrecht  an  der  Sache
erwirbt,  kann  nach  seiner  Eintragung  im  Grundbuche  den  Pacht=  oder  Miethvertrag  dergestalt
kündigen,  daß  der  Pachtvertrag  mit  dem  Schlusse  des  laufenden  Pachtjahres  oder,  wenn  die
Kündigung  nicht  wenigstens  acht  Wochen  vor  dem  Ende  desselben  erfolgt,  mit  dem  Ende  des
nächsten  Pachtjahres,  der  über  Grundstücke  geschlossene  Miethvertrag,  dafern  er  nicht  nach
seiner  Bestimmung  schon  früher  endigt,  nach  Ablauf  der  im  §  1215  angegebenen  Kündigungsfrist
  erlöscht.  Benutzt  der  Dritte  die  erste  Kündigungsfrist  nicht,  so  ist  es  so  anzusehen,  als
sei  er  in  den  Vertrag  seines  Vorgängers  getreten.  ·

81226.HatderPachteroderMietherwährendderimZ1225angegebenenKündigungsfrist
  das  Pacht-  oder  Miethverhältniß  fortgesetzt,  so  ist  er  verpflichtet,  dem  neuen  Erwerber
  nach  Verhältniß  der  seit  der  Erwerbung  abgelaufenen  Pacht=  oder  Miethzeit  den  Zins
in  der  Höhe  zu  bezahlen,  wie  er  beim  letzten  Zahlungstermine  gewesen  ist.

*  1227.  Mit  dem  Einwande,  daß  ihm  das  Eigenthum  an  der  Sache  zustehe,  kann  sich
der  Pachter  oder  Miether  gegen  seine  Verbindlichkeit  zur  Rückgabe  nur  unter  den  im  6  1184
angegebenen  Voraussetzungen  schützen.  Erwirbt  der  Pachter  oder  Miether  während  des  Pachtoder
  Miethvertrages  das  Eigenthum  oder  das  Benutzungsrecht  an  der  Sache  von  dem  Verpachter
  oder  Vermiether,  so  erlöscht  der  Pacht=  oder  Miethvertrag  von  der  Zeit  der  Erwerbung  an.
        <pb n="182" />
        (150  )

*  1228.  Der  Verpachter  oder  Vermiether  von  Grundstücken  kann  wegen  der  Vertragsverbindlichkeiten
  des  Pachters  oder  Miethers  die  in  den  erpachteten  oder  ermietheten  Räumen
noch  vorhandenen  Sachen  des  Pachters  oder  Miethers  und  bei  Grundstücken,  welche  natürliche
Früchte  tragen,  die  darauf  gewonnenen  Früchte  zurückhalten.  Er  kann  dieses  Recht  auch  gegen
den  Unterpachter  oder  Untermiether  ausüben,  jedoch,  soviel  die  diesem  gehörigen  Sachen  betrifft,
  blos  soweit,  als  der  Unterverpachter  oder  Untervermiether  eine  Forderung  aus  dem
Vertrage  an  den  Unterpachter  oder  Untermiether  hat.  An  Gegenständen,  in  welche  die  Hülfe
nicht  vollstreckt  werden  darf,  kann  dieses  Recht  nicht  ausgeübt  werden.

X.  Dienstvertrag.

*  1229.  Durch  den  Dienstvertrag  verpflichtet  sich  der  Eine  dem  Anderen  zu  Diensten
gegen  eine  Gegenleistung.

*1230.  Die  Dienste  können  in  körperlicher  Kraftanwendung  oder  in  Leistungen  bestehen,
  welche  eine  besondere  Sachkenntniß,  eine  Kunstfertigkeit  oder  wissenschaftliche  Bildung
erfordern.

*1231.  Die  Gegenleistung  kann  in  baarem  Gelde  oder  anderen  Sachen  oder  in  beiden
  zugleich  bestehen.  Auch  ohne  ein  Versprechen  kann,  nach  den  Vorschriften  im  8  820,
insbesondere  wenn  die  Leistung  eine  gewerbmäßige  ist,  eine  Gegenleistung  gefordert  werden.

*  1232.  Der  Dienstleistende  hat  die  Dienste  in  Person  zu  leisten,  ausgenommen  wenn
etwas  Anderes  bestimmt  oder  nach  den  Umständen  anzunehmen  ist.

1233.  Die  Vorschriften  über  die  Zeitbestimmung  im  §  1192  finden  auf  den  Dienstvertrag
  Anwendung.

1234.  Ist  keine  Zeit  bestimmt,  so  ist  anzunehmen,  daß  der  Dienstvertrag  auf  so
lange  geschlossen  sei,  als  die  Gegenleistung  versprochen  ist,  und,  in  Ermangelung  eines  solchen
Versprechens,  der  Zweck  des  Dienstes  erfordert.  Wird  der  Vertrag  nach  Ablauf  der  ursprünglichen
  Dienstzeit  von  den  Vertragschließenden  wissentlich  ohne  Widerspruch  fortgesetzt,  so  gilt
derselbe  als  auf  die  vorige  Dienstzeit  erneuert.  Hat  sich  der  Dienstleistende  für  seine  Lebensdauer
  oder  für  die  Lebensdauer  des  Dienstberechtigten  oder  eines  Dritten  verpflichtet,  so  steht
ihm  dessenungeachtet  frei,  zu  jeder  Zeit  zu  kündigen  und  es  erlöscht  dann  der  Vertrag  mit
Ablauf  von  sechs  Monaten  von  der  Kündigung  an.

*1235.  Wird  die  Leistung  der  Dienste  ganz  oder  zum  Theil  durch  Zufall  unmöglich,
so  kommen  die  Vorschriften  im  §  870  zur  Anwendung.

1236.  Die  Vertragschließenden  haften  für  Verschuldung  nach  §#  728.

&amp;amp;1237.  Der  Dienstleistende  ist  verpflichtet,  die  Dienste  vertragsgemäß  zu  leisten.  Er
haftet  im  Falle  der  verschuldeten  Nichtleistung  und  wegen  Verschuldung  bei  Ausführung  der
Arbeit,  sowie  bei  Behandlung  der  ihm  dazu  gelieferten  Stoffe  und  Werkzeuge  und  anvertrauten
Thiere  für  Schadenersatz.
        <pb n="183" />
        (151  )

1238.  Der  Dienstberechtigte  ist  verpflichtet,  dem  Dienstleistenden  die  Gegenleistung,
und  zwar  wenn  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  oder  üblich  oder  nach  den  Umständen  anzunehmen
  ist,  erst  nach  der  Dienstleistung  zu  entrichten.

*  1239.  Der  Dienstberechtigte  ist  verpflichtet,  die  Gegenleistung  zu  entrichten,  selbst
wenn  er  von  den  Diensten  keinen  Gebrauch  macht,  vorausgesetzt  daß  der  Dienstleistende  zu
den  Diensten  bereit  war.  Der  Dienstberechtigte  kann  einen  verhältnißmäßigen  Abzug  machen,
wenn  der  Dienstleistende  dadurch,  daß  er  die  Dienste  nicht  geleistet,  Etwas  erspart  oder  anderweit
  Etwas  durch  Dienstleistungen  erworben  hat,  was  er  außerdem  nicht  erworben  haben  würde.

#  1240.  Den  Aufwand,  welchen  die  Dienstleistung  mit  sich  bringt,  hat  der  Dienstleistende
  zu  bestreiten,  aussenommen  wenn  etwas  Anderes  bestimmt  oder  üblich  oder  nach  den
Umständen  anzunehmen  ist.

*  1241.  Der  Dienstberechtigte  kann  vor  der  Zeit  von  dem  Vertrage  abgehen,  wenn
dem  Dienstleistenden  Untreue  oder  grobe  Fahrlässigkeit  bei  dem  Dienste  zur  Last  fällt,  oder
wenn  derselbe  die  zu  dem  Dienste  nöthige  Befähigung  oder  Geschicklichkeit  verliert,  oder  wenn

er  sich  durch  strafbare  oder  unsittliche  Handlungen  des  Vertrauens  des  Dienstberechtigten  unwürdig
  macht.

1242.  Der  Dienstleistende  kann  vor  der  Zeit  von  dem  Vertrage  abgehen,  wenn  der
Dienstberechtigte,  der  an  ihn  ergangenen  Mahnung  ungeachtet,  die  fällige  Gegenleistung  nicht
entrichtet.

XI.  Verdingungsvertrag.

1243.  Durch  den  Verdingungsvertrag  verpflichtet  sich  der  Eine  dem  Anderen  auf
dessen  Bestellung  zu  Ausführung  eines  Werkes,  zu  Herstellung  einer  Sache  oder  zu  Vollbringung
  eines  Unternehmens,  gegen  eine  Gegenleistung.  Soweit  nicht  etwas  Anderes  bestimmt

  ist,  finden  die  Vorschriften  über  den  Dienstvertrag  auf  den  Verdingungsvertrag  Anwendung.


1244.  Der  Uebernehmer  hat  die  Bestellung  vertragsgemäß  auszuführen.  Er  ist,
wenn  die  Verarbeitung  eines  Stoffes  verabredet  ist,  zur  Lieferung  desselben  nicht  verbunden.
Hat  er  sich  verpflichtet,  den  Stoff  zu  liefern,  so  ist  der  Vertrag  als  Kauf  zu  betrachten.  Doch
ist  es  ein  Verdingungsvertrag,  wenn  bei  Baunnternehmungen  der  Uebernehmer  den  Stoff,
der  Besteller  Grund  und  Boden  hergiebt,  oder  wenn  dem  Uebernehmer  gestattet  ist,  an  der
Stelle  des  ihm  gelieferten  Stoffes  anderen  Stoff  von  gleicher  Gattung  und  Güte  zu  verwenden;

  der  Uebernehmer  erwirbt  in  dem  letzteren  Falle  den  ihm  gelieferten  Stoff,  wenn  er  anderen
  verwendet.

*1245.  Ist  der  Uebernehmer,  welcher  nach  einer  Vorschrift  oder  nach  einem  Plane  zu
arbeiten  hatte,  davon  abgewichen,  so  kann  er,  in  Ermangelung  einer  Genehmigung  des  Be-
        <pb n="184" />
        (152  )

stellers,  Erstattung  seiner  Verwendungen  nur  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
ohne  Auftrag  verlangen.

*1246.  Der  Besteller  ist  verpflichtet,  nach  Ansführung  der  Bestellung  die  Gegenleistung
  zu  entrichten.  Ist  die  Ablieferung  des  Werkes  nach  einzelnen  Abschnitten,  nach  Maß,
Zahl,  Gewicht  oder  nach  einzelnen  Arbeitstagen  verabredet,  so  ist  die  Gegenleistung  für  die
einzelnen  Abschnitte  nach  deren  Ablieferung  zu  entrichten.

*1247.  Leidet  das  vom  Uebernehmer  ausgeführte  Werk  oder  die  von  ihm  hergestellte
Sache  an  Mängeln,  oder  ist  die  Bestellung  vertragswidrig  ausgeführt,  so  kann  der  Besteller
Verbesserung  oder  Schadenersatz  verlangen.  Sind  die  Mängel  wesentlich  oder  ist  dergestalt
gegen  die  Verabredung  gehandelt  worden,  daß  anzunehmen  ist,  der  Besteller  würde,  wenn  er
dieß  vorausgesehen  hätte,  die  Bestellung  nicht  gemacht  haben,  so  kann  er  von  dem  Vertrage
abgehen  und  Schadenersatz  wegen  dessen  Nichterfüllung  fordern.

&amp;amp;  1248.  Ist  ein  bestelltes  Werk  oder  eine  bestellte  Sache  vor  oder  nach  der  Vollendung
wegen  eines  Fehlers  untergegangen,  welcher  in  dem  vom  Besteller  gelieferten  Stoffe  oder  in
der  von  diesem  vorgeschriebenen  Art  der  Ausführung  liegt,  so  kann  der  Uebernehmer  die  Gegenleistung
  nach  Verhältniß  seiner  Arbeit  und  Ersatz  der  wicht  schon  in  der  Gegenleistung  begriffenen
  Anslagen  fordern,  ausgenommen  wenn  der  den  Untergang  verursachende  Fehler  ihm
bekannt  war  und  er  den  Besteller  darauf  aufmerksam  zu  machen  unterließ.  Ist  das  Werk  oder
die  Sache  wegen  eines  von  dem  Uebernehmer  verschuldeten  Fehlers  oder  wegen  eines  Fehlers
des  von  diesem  gelieferten  Stoffes  untergegangen,  so  haftet  der  Uebernehmer  dem  Besteller  für
den  aus  dem  Untergange  entstandenen  Schaden.

*1249.  Geht  das  Ganze  oder  ein  solcher  Theil  desselben,  für  welchen  theilweise  Gegenleistung
  gefordert  werden  kann,  vor  seiner  Vollendung  durch  Zufall  unter,  so  ist  der  Besteller
  zu  Entrichtung  der  ganzen  oder  theilweisen  Gegenleistung  nicht  verpflichtet.  Nach  vertragsmäßiger
  Vollendung  des  Ganzen  oder  des  einer  theilweisen  Ablieferung  fähigen  Theiles
trifft  der  zufällige  Untergang  den  Besteller.

*1250.  Hat  der  Besteller  nach  Ausführung  der  Bestellung  das  Werk  oder  die  Sache
ausdrücklich  oder  stillschweigend,  insbesondere  durch  deren  Annahme  oder  durch  Entrichtung  der
Gegenleistung  gebilligt,  so  hat  er  gegen  den  Uebernehmer  blos  wegen  solcher  Mängel  Anspruch,
welche  ihm  bei  der  Billigung  verborgen  geblieben  sind.

*1251.  Hat  der  Besteller  sich  die  Billigung  vorbehalten,  so  ist  er  verpflichtet,  sich
nach  Ausführung  der  Bestellung  darüber  zu  erklären.  Zögert  er  mit  dieser  Erklärung,  so  kann
ihm  der  Uebernehmer  eine  Frist  von  vierzehn  Tagen  setzen.  Die  Billigung  gilt  für  geschehen,
wenn  sich  der  Besteller  in  dieser  Frist  nicht  erklärt.

*1252.  Der  Besteller  kann  zu  jeder  Zeit  von  dem  Vertrage  abgehen.  Geht  er  davon
ab,  oder  wird  die  Ausführung  der  Bestellung  durch  seine  Verschuldung  oder  durch  einen  in
seiner  Person  eingetretenen  Zufall  gehindert,  so  kann  der  Uebernehmer  nicht  Ausführung  der
        <pb n="185" />
        (153  )

Bestellung,  sondern  nur  Vergütung  der  bereits  geleisteten  Arbeiten  und  der  gemachten  Auslagen,
  sowie  Ersatz  des  entzogenen  Gewinnes  fordern.

*1253.  Hat  der  Besteller  auf  Grund  eines  von  dem  Uebernehmer  aufsgestellten  Kostenanschlages
  den  Vertrag  geschlossen,  ohne  daß  der  Letztere  eine  Gewähr  des  Kostenanschlages
übernommen  hat,  so  kann  der  Besteller  von  dem  Vertrage  abgehen,  wenn  sich  zeigt,  daß  der
Uebernehmer  den  Kostenanschlag  erheblich  zu  gering  gemacht  hat.  Geht  er  von  dem  Vertrage
ab,  so  kann  der  Uebernehmer  Vergütung  der  bereits  geleisteten  Arbeiten  und  der  gemachten
Auslagen,  nicht  aber  Ersatz  des  entzogenen  Gewinnes  verlangen.

v  A.  Maklervertrag.

1254.  Hat  Jemand  einem  Anderen  für  die  Nachweisung  einer  zur  Eingehung  eines
Vertrages  geeigneten  Person,  oder  für  die  Nachweisung  einer  Sache,  oder  für  die  Vermittelung
eines  Vertrages  einen  Lohn,  Mäklergebühr,  versprochen,  so  kann  der  Mäkler  die  Mäklergebühr
nur  fordern,  wenn  Derzenige,  welcher  sie  versprochen  hat,  mit  der  nachgewiesenen  Person,  oder
über  die  nachgewiesene  Sache,  oder  in  Folge  der  Vermittelung  des  Mäklers  den  Vertrag
schließt.

*1255.  Eine  Klage  auf  Nachweisung  oder  Vermittelung  findet  wider  den  Mäkler
nicht  statt.

*1256.  Der  Mäkler  kann  nicht  verlangen,  daß  Derjenige,  welcher  die  Mäklergebühr
versprochen  hat,  den  Vertrag  schließt,  zu  welchem  er  die  Hülfe  des  Mäklers  in  Anspruch  genommen.


&amp;amp;  1257.  Ist  in  Folge  der  Nachweisung  oder  durch  die  Vermittelung  des  Mäklers  der
Vertrag  geschlossen  worden,  so  wird  das  Recht  des  Mäklers  auf  die  Mäklergebühr  nicht  aufgehoben,
  wenn  der  Vertrag  später  aufgelöst  wird.

*1258.  Der  Mäkler  kann  neben  der  Mäklergebühr  keinen  Ersatz  der  in  Folge  des
Mäklervertrages  aufgewendeten  Kosten  verlangen.

m1259.  Das  Versprechen  einer  Mäklergebühr  für  die  Nachweisung  einer  heirathsfähigen
  Person  oder  für  die  Vermittelung  einer  Ehe  ist  nichtig.

XIII.  Hinterlegungsvertrag.

*1260.  Ein  Hinterlegungsvertrag,  Depositum,  wird  geschlossen,  wenn  eine  bewegliche
Sache  zum  Zwecke  der  unentgeltlichen  Aufbewahrung  übergeben  wird.  Der  Uebergabe  steht
gleich,  wenn  der  Inhaber  einer  Sache,  dieselbe  als  von  einem  Anderen  hinterlegt  betrachten  zu
wollen,  gegen  diesen  unter  dessen  Einwilligung  erklärt.

*1261.  Wer  die  Aufbewahrung  einer  Sache  verspricht,  hat  kein  Recht,  die  Hinterlegung
  zu  verlangen,  kann  aber,  wenn  er  in  deren  Erwartung  Aufwand  gemacht  hat,  dessen
Erstattung  fordern,  obschon  die  Hinterlegung  unterbleibt.  Dagegen  ist  er  zur  Annahme  der

1863.  20
        <pb n="186" />
        (154  )

Sache  verpflichtet,  ausgenommen  wenn  unvorhergesehene  Umstände  eintreten,  bei  deren  Vorhandensein
  er  sich  zur  Aufbewahrung  nicht  verpflichtet  haben  würde.  Die  Klagen  aus  dem
Vertrage  über  künftige  Hinterlegung  verjähren  in  einem  Jahre.

*1262.  Eine  Verbindlichkeit  zur  Aufbewahrung,  welche  in  Folge  eines  anderen  Vertrages
  entsteht,  ist  nicht  nach  den  Vorschriften  über  den  Hinterlegungsvertrag,  sondern  nach
den  Vorschriften  über  den  Vertrag  zu  beurtheilen,  aus  welchem  die  Aufbewahrungspflicht  folgt.

*  1263.  Wird  eine  Gebühr  für  die  Aufbewahrung  bedungen,  so  finden  die  Vorschriften
  über  die  Hinterlegung  nur  Anwendung,  wenn  die  Vertragschließenden  dessenungeachtet  einen
Hinterlegungsvertrag  beabsichtigt  haben.  "

1264.  Die  Verbindlichkeit  zur  Aufbewahrung  umfaßt  die  Sorge  für  Unterbringung
der  Sache  an  einem  sicheren  Orte  und  für  Erhaltung  derselben.  Zur  Benutzung  der  hinterlegten
  Sache  ist  der  Verwahrer  in  der  Regel  nicht  berechtigt.

&amp;amp;1265.  Der  Verwahrer  darf  die  hinterlegte  Sache  nicht  einem  Dritten  zur  Aufbewahrung
  geben,  ausgenommen  wenn  ihm  selbst  die  Aufbewahrung  für  die  Zukunft  unmöglich
wird,  er  aber  dem  Hinterleger  die  Sache  zurückzugeben  nicht  im  Stande  ist.

*1266.  Der  Hinterleger  und  der  Verwahrer  haften  für  Verschuldung  nach  §6  728.
Hat  der  Verwahrer  bei  einer  gemeinschaftlichen  Gefahr  für  seine  eigenen  Sachen  und  die  hinterlegte
  Sache  die  ersteren,  nicht  aber  die  letztere  gerettet,  so  hat  er  den  zufälligen  Untergang
zu  tragen,  ausgenommen  wenn  er  zu  beweisen  vermag,  daß  eine  Rettung  der  hinterlegten
Sache,  bei  Anwendung  der  ihm  obliegenden  Sorgfalt,  neben  seinen  eigenen  nicht  möglich  war.

*  1267.  Der  Hinterleger  kann,  selbst  wenn  für  die  Aufbewahrung  eine  Zeit  bestimmt
ist,  die  hinterlegte  Sache  zu  jeder  Zeit  zurückfordern,  vorbehältlich  des  Rechtes  des  Verwahrers,
  nach  §  1261  Ersatz  zu  fordern.

*1268.  Der  Verwahrer  kann,  wenn  für  die  Aufbewahrung  keine  Zeit  bestimmt  ist,
die  hinterlegte  Sache  zu  jeder  Zeit  zurückgeben.  Ist  eine  Zeit  bestimmt,  so  kann  er  vor  deren
Ablaufe  die  Sache  nur  zurückgeben,  wenn  unvorhergesehene  Umstände  ihn  außer  Stand  setzen,
die  Sache  länger  mit  Sicherheit  oder  ohne  eigenen  Nachtheil  aufzubewahren.

*  1269.  Der  Verwahrer  ist  verpflichtet,  die  hinterlegte  Sache  nebst  Zubehörungen,
Zuwachs  und  etwa  gezogenen  Früchten  nach  Beendigung  des  Hinterlegungsvertrages  zurückzugeben.


*1270.  Hat  der  Verwahrer  hinterlegtes  Geld  vertragswidrig  in  seinen  Nutzen  verwendet,
  so  hat  er  dasselbe  von  Zeit  der  Verwendung  an  mit  fünf  vom  Hundert  auf  das  Jahr
zu  verzinsen.

*1271.  Von  dem  Einwande,  daß  ihm  das  Eigenthum  an  der  binterlegten  Sache  zustehe,
  kann  der  Verwahrer  nur  unter  den  im  §  1184  angegebenen  Voraussetzungen  Gebrauch
machen.  Zur  Zurückhaltung  der  hinterlegten  Sache  und  zur  Aufrechnung  mit  Gegenfer-
        <pb n="187" />
        (  155)

derungen  an  den  Hinterleger  ist  er  nur  berechtigt,  wenn  dieselben  darauf  beruhen,  daß  ihm  die
hinterlegte  Sache  Schaden  zugefügt  oder  er  auf  solche  Verwendungen  gemacht  hat.

1272.  Auf  die  Verbindlichkeit  mehrerer  Verwahrer  und  mehrerer  Erben  eines  Verwahrers
  finden  die  Vorschriften  im  9  1185  Anwendung.

#  1273.  Der  Hinterleger  ist  verpflichtet,  dem  Verwahrer  die  auf  die  hinterlegte  Sache
gemachten  Verwendungen  nach  den  Vorschriften  über  die  Eigenthumsklage  zu  erstatten.

1274.  Sind  vertretbare  Sachen  unversiegelt  oder  unverschlossen  hinterlegt,  so  ist  im
Zweifel  anzunehmen,  daß  dem  Verwahrer  das  Recht  des  Verbrauches  gestattet  sein  soll.
Macht  der  Verwahrer  von  diesem  Rechte  Gebrauch,  so  geht  der  Vertrag  von  der  Zeit  an,  wo
er  dieses  Recht  ausübt,  in  ein  Darlehn  über,  bei  welchem  jedoch  die  Vorschriften  über  die  Zeit
der  Rückgabe  und  über  die  Aufrechnung  in  §§  1267,  1268  und  1271  Anwendung  finden.

1275.  Ist  bei  der  Hinterlegung  vertretbarer  Sachen  gleich  Anfangs  verabredet  worden,
  daß  nicht  dieselben  Sachen,  sondern  eine  gleiche  Summe  oder  Menge  von  Sachen  derselben
  Gattung  und  Güte  zurückgegeben  werden  soll,  so  gilt  der  Vertrag  von  Anfang  an  als  ein
Darlehn.

1276.  Ist  die  Hinterlegung  vertretbarer  Sachen  dergestalt  erfolgt,  daß  der  Verwahrer
  solche  von  einem  bestimmten  künftigen  Zeitpunkte  an  als  Darlehn  haben  soll,  so  gebt  die
Hinterlegung  erst  von  diesem  Zeitpunkte  an  in  ein  Darlehn  über,  der  Verwahrer  trägt  aber
sofort  von  der  Hinterlegung  an  den  zufälligen  Untergang.

1277.  Hat  der  Hinterleger  dem  Verwahrer  gestattet,  die  hinterlegten  vertretbaren
Sachen  von  einem  ihm  beliebigen  Zeitpunkte  an  zu  verbrauchen,  so  geht  der  Vertrag  von  der
Zeit  an  in  ein  Darlehn  über,  wo  der  Verwahrer  von  der  Gestattung  Gebrauch  macht.

§  1278.  Hat  der  Hinterleger  dem  Verwahrer  den  Gebrauch  einer  hinterlegten  unvertretbaren

  Sache  gestattet,  so  ist  der  Vertrag  nach  den  Vorschriften  über  die  Gebrauchsleihe  zu
beurtheilen.

*1279.  Ist  eine  Hinterlegung  zum  Zwecke  der  Sicherstellung  des  Verwahrers  erfolgt,
so  liegt  darin,  wenn  die  hinterlegten  Sachen  vertretbar  sind,  eine  Hinterlegung  mit  gleichzeitiger
Gestattung  des  Verbrauches,  und  wenn  die  Sachen  unvertretbar  sind,  die  Bestellung  eines

Faustpfandes.  Der  Hinterleger  kann  die  hinterlegten  Sachen  nur  zurückfordern,  wenn  sich
der  Zweck  der  Sicherstellung  erledigt  hat.

XIV.  Verbindlichkeit  der  Gastwirthe  aus  der  Aufnahme  Reisender.
1280.  Gastwirthe,  welche  zufolge  ihres  Gewerbes  Fremde  zur  Beherbergung  aufnehmen,
  haften  den  Aufgenommenen  für  Rückgabe  der  von  diesen  eingebrachten  Sachen.

*1281.  Es  ist  gleich,  ob  die  Aufnahme  der  Fremden  mit  ihren  Sachen  von  dem  Wirthe

oder  von  seinen  hierzu  bestellten  Dienstleuten  erfolgt,  oder  ob  die  Fremden  ihre  Sachen  blos
thatsächlich  in  das  Wirthshaus  bringen.

20*
        <pb n="188" />
        (156  )

#  1282.  Die  Wirthe  haften  für  alle  Gegenstände,  welche  die  Fremden  bei  ihrer  Aufnahme
  oder  während  ihres  Aufenthaltes  in  dem  Wirthshause  einbringen.

*1283.  Die  Haftpflicht  erstreckt  sich  auf  alle  Räume,  welche  zur  Ausübung  des  Gewerbes
  dienen.  Hat  der  Wirth  dem  Fremden  einen  bestimmten  Raum  für  seine  Sachen  angewiesen,
  so  besteht  die  Haftpflicht  nur,  wenn  der  Fremde  dieser  Anweisung  nachgekommen  ist.

&amp;amp;  1284.  Der  Wirth  haftet  für  alle  Sachen  des  Fremden,  welche  außerhalb  des  Wirthshauses
  untergebracht  worden  sind,  sofern  sie  von  ihm  oder  seinen  hierzu  bestellten  Dienstleuten
übernommen  wurden.

*  1285.  Die  Haftpflicht  bezieht  sich  auf  jede  Art  der  Entwendung  oder  Beschädigung
der  eingebrachten  Gegenstände,  gleichviel  ob  sie  von  dem  Wirthe  oder  von  dessen  Leuten  oder
von  Dritten  ausgeht.  Wenn  der  Fremde  oder  dessen  Angehörige  oder  dessen  Dienstleute  oder
Personen,  welche  der  Fremde  bei  sich  aufgenommen  hat,  die  Entwendung  oder  Beschädigung
verschulden,  oder  der  Schaden  in  der  Beschaffenheit  der  eingebrachten  Sachen  seinen  Grund
hat,  oder  durch  höhere  Gewalt  herbeigeführt  wird,  so  fällt  die  Haftpflicht  weg.

&amp;amp;  1286.  In  Beziehung  auf  Sachen,  welche  der  Fremde  bei  seiner  Abreise  mit  Einwilligung
  des  Wirthes  zurückläßt,  dauert  die  Haftpflicht  fort.

&amp;amp;  1287.  Hat  der  Wirth  gleich  bei  der  Aufnahme  dem  Fremden  erklärt  oder  erklären
lassen,  daß  er  eine  Haftpflicht  für  die  eingebrachten  Sachen  nicht  übernehme,  so  haftet  er  blos
für  absichtliche  Verschuldung  und  für  Fahrlässigkeit.

&amp;amp;1288.  Ein  Anschlag,  durch  welchen  der  Wirth  die  Haftpflicht  von  sich  ablehnt,  befreit
  ihn  nur  soweit  davon,  als  dieser  Anschlag  sich  auf  Geld,  Werthpapiere  und  Kostbarkeiten,
unter  dem  Erbieten  des  Wirthes  zur  eigenen  Aufbewahrung  derselben,  bezieht,  und  in  dem  dem
Fremden  zur  Beherbergung  angewiesenen  Raume  in  einer  in  die  Augen  fallenden  Weise  bereits
bei  der  Aufnahme  des  Fremden  angebracht  war.

*  1289.  Auf  die  Verpflichtung  mehrerer  Wirthe,  welche  gemeinschaftlich  das  Gewerbe
betreiben,  und  der  mehreren  Erben  eines  einzelnen  Wirthes,  findet  die  Vorschrift  im  9  1185
Anwendung.

*  1290.  Die  Vorschriften  über  die  Haftung  der  Gastwirthe  gelten  auch  bei  Stallwirthen
  rücksichtlich  der  bei  ihnen  eingestellten  Thiere  und  des  dazu  gehörigen  Geschirres.

XV.  Trödelvertrag.

*  1291.  Trödelvertrag  ist  der  Vertrag,  vermöge  dessen  Jemand  eine  bewegliche  Sache
mit  Bestimmung  des  Preises  einem  Anderen  zum  Zwecke  des  Verkaufes  überläßt  gegen  die
von  diesem  Anderen  übernommene  Verpflichtung,  entweder  den  Preis  zu  bezahlen,  oder  die
Sache  zurückzugeben.  Durch  die  Ueberlassung  zum  Vertrödeln  wird  das  Eigenthum  an  der
Sache  nicht  aufgegeben.
        <pb n="189" />
        (157  )

*1292.  Der  Trödler  haftet  für  Verschuldung  nach  §  728.  Den  zufälligen  Untergang
  der  Sache  trägt  er  nicht.

*1293.  Ist  eine  Zeit  bestimmt,  welche  dem  Trödler  zum  Verkaufe  der  Sache  gestattet
  sein  soll,  so  kann  der  Ueberlasser  der  Sache  erst  nach  Ablauf  dieser  Zeit  verlangen,  daß

der  Trödler  die  Sache  nebst  Zubehörungen,  Zuwachs  und  gezogenen  Früchten  zurückgebe  oder
den  bestimmten  Preis  bezahle.

1294.  Der  Trödler  ist  berechtigt,  Ersatz  der  auf  die  Sache  bis  zum  Verkaufe  oder
bis  zur  Rückgabe  derselben  gemachten  nothwendigen  Verwendungen  und,  wenn  ihm  neben  dem
Gewinne,  welchen  er  durch  den  Verkauf  der  Sache  um  einen  höheren  Preis,  als  den  bestimmten,
macht,  ein  Lohn  versprochen  worden  ist,  nach  Verkauf  der  Sache  diesen  Lohn  zu  verlangen.

XVI.  Geschäftsführung  vermöge  Auftrages.

*1295.  Auftrag,  Mandat,  ist  der  Vertrag,  durch  welchen  sich  Jemand  einem  Anderen
verpflichtet,  dessen  Willen  gemäß  Geschäfte  unentgeltlich  zu  führen.

&amp;amp;  1296.  Der  Auftrag  kann  auf  ein  einzelnes  Geschäft,  auf  eine  ganze  Gattung  und
Reihe  von  Geschäften,  auf  Führung  aller  Geschäfte  einer  Person  gehen.

*1297.  Der  Auftrag  kann  auch  in  Form  einer  Bitte  oder  eines  Wunsches  oder  eines
Befehles  ertheilt  werden.  Wer,  ohne  zu  widersprechen,  geschehen  läßt,  daß  seine  Geschäfte  in
seiner  Gegenwart  von  einem  Anderen  geführt  werden,  ist  als  Auftraggeber  zu  betrachten.

*1298.  Hat  Jemand,  welcher  zu  Führung  fremder  Geschäfte  öffentlich  bestellt  ist,  oder
sich  dazu  öffentlich  erboten  hat,  einen  ihm  in  Folge  dessen  ertheilten  Auftrag  nicht  ohne  Verzögerung
  abgelehnt  oder  eine  ihm  ertheilte  schriftliche  Vollmacht  nicht  ohne  Verzögerung  zurückgegeben,
  so  ist  der  Auftrag  als  von  ihm  angenommen  zu  betrachten.

*1299.  Wird  eine  Gebühr  für  die  Führung  von  Geschäften  bedungen,  so  finden  die
Vorschriften  über  den  Auftrag  nur  Anwendung,  wenn  die  Vertragschließenden  dessenungeachtet
einen  Auftrag  beabsichtigt  haben.

*1300.  Der  Auftrag  kann  auf  Führung  der  Geschäfte  des  Auftraggebers  oder  eines
Dritten  gerichtet  sein.  Die  Vorschriften  über  den  Auftrag  gelten  auch,  wenn  das  Geschäft
theilweise  den  Beauftragten  mit  betrifft.  Sind  Geschäfte,  welche  den  Beauftragten  allein  betreffen,
  Gegenstände  des  Auftrages,  so  ist  letzterer  als  Rathschlag  zu  betrachten.

*#1301.  Rathschläge  und  Empfehlungen  begründen  keinen  Auftrag;  doch  wird  der  Rathgeber
  oder  Empfehlende  zum  Schadenersatze  verpflichtet,  wenn  er  entweder  absichtlich  oder  in
einem  Falle,  in  welchem  er  durch  Amtspflicht,  Beruf  oder  Vertrag  zur  Ertheilung  von  Rath
oder  Empfehlung  verpflichtet  ist,  aus  Fahrlässigkeit  schädlichen  Rath  oder  schädliche  Empfehlung
  ertheilt  hat.

1302.  Der  Auftraggeber  und  der  Beauftragte  haften  für  Verschuldung  nach  66  728,
729.
        <pb n="190" />
        (158  )

1303.  Der  Beauftragte  ist  verpflichtet,  den  Auftrag  nach  der  Anweisung  des  Auftraggebers
  auszuführen,  und  in  Ermangelung  einer  bestimmten  Anweisung  so  zu  handeln,  wie
es  der  muthmaßlichen  Absicht  des  Auftraggebers,  der  Natur  des  Geschäftes  und  dem  Vortheile
des  Auftraggebers  entspricht.

*1304.  Von  der  ausdrücklichen  Anweisung  des  Auftraggebers  darf  der  Beauftragte
blos  soweit  abweichen,  als  anzunehmen  ist,  daß  der  Auftraggeber  zu  der  Abweichung  ermächtigt
haben  würde,  wenn  er  die  Umstände  gekannt  hätte,  welche  die  Abweichung  veranlassen.

1305.  Der  Beauftragte  darf  das  Geschäft  unter  günstigeren  Bedingungen  zu  Stande
bringen,  als  ihm  aufgetragen  ist.  Hat  er  das  Geschäft  unter  ungünstigeren  Bedingungen  zu
Stande  gebracht,  und  tritt  der  Fall  im  &amp;amp;  1304  nicht  ein,  so  gilt  der  Auftrag  nur  dann  als
erfüllt,  wenn  der  Beauftragte  den  durch  die  ungünstigeren  Bedingungen  entstehenden  Nachtheil
übernimmt.

8  1306.  Zu  Veräußerung  oder  Ankauf  von  Grundstücken,  zu  Eintragungen  oder
Löschungen  im  Grund=  und  Hypothekenbuche,  zu  Erhebung  von  Geld  oder  Geldeswerth  und
Ouittung  darüber,  zu  Beseitigung  eines  Rechtsstreites  durch  Schiedsspruch  oder  Vergleich,  zu
Abtretung  oder  Aufgebung  von  Rechten  an  Sachen  oder  von  Forderungen,  zu  Vornahme  einer
Schenkung,  zu  wechselmäßigen  Verpflichtungen  des  Auftraggebers  bedarf  es  eines  ausdrücklich
darauf  gerichteten  Auftrages.

*#  1307.  Der  Beauftragte  ist  verpflichtet,  das  aufgetragene  Geschäft  in  Person  zu  besorgen.
  Zur  Uebertragung  des  Auftrages  an  einen  Dritten  mit  der  Wirkung,  daß  er  befreit
wird,  ist  er  nur  berechtigt,  wenn  er  an  Führung  des  Geschäftes  persönlich  behindert  ist  und
das  Geschäft  keinen  Aufschub  leidet,  oder  wenn  das  Geschäft  so  beschaffen  ist,  daß  es  ohne
einen  Dritten  nicht  besorgt  werden  kann,  oder  wenn  der  Auftraggeber  die  Uebertragung  an
einen  Dritten  gestattet  hat.

*1308.  Hat  der  Beauftragte  in  Fällen,  in  welchen  ihm  dieß  erlaubt  ist,  den  Auftrag
einem  Dritten  übertragen,  so  haftet  er  blos  für  Verschuldung  in  der  Wahl  des  Dritten  und  ist
zur  Abtretung  seiner  Klage  gegen  diesen  verpflichtet.  Hat  er  in  Fällen,  wo  ihm  dieß  nicht  erlaubt
  ist,  das  Geschäft  durch  einen  Dritten  besorgen  lassen,  so  haftet  er  für  jeden  Schaden,
welcher  dem  Auftraggeber  aus  den  Handlungen  des  Dritten  bei  Ausführung  des  Auftrages
entstanden  ist.

*1309.  Das  Verhältniß  zwischen  dem  Auftraggeber  und  dem  Dritten  ist,  wenn  die
Uebertragung  des  Auftrages  an  den  Letzteren  erlaubt  war,  nach  den  Vorschriften  über  den
Auftrag,  in  Fällen  der  unerlaubten  Uebertragung  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
  ohne  Auftrag  zu  beurtheilen.

*1310.  Der  Beauftragte  ist  verpflichtet,  Alles,  was  ihm  in  Folge  des  Auftrages  anvertraut
  worden  ist,  oder  was  er  vermöge  des  Auftrages  für  den  Auftraggeber  angeschafft  oder
        <pb n="191" />
        (  159  )

sonst  erhalten  hat,  dem  Auftraggeber  herauszugeben  und  die  etwa  für  denselben  erworbenen
Forderungen  abzutreten.

1311.  Hat  der  Beauftragte  ihm  anvertrautes  oder  für  den  Auftraggeber  empfangenes
Geld  in  seinen  Nutzen  verwendet  oder  nicht  zeitig  abgeliefert,  so  ist  er  zur  Entrichtung  von
Zinsen  zu  fünf  vom  Hundert  auf  das  Jahr,  von  Zeit  der  Verwendung  in  seinen  Nutzen  oder
der  unterlassenen  zeitigen  Ablieferung  an,  verpflichtet.

*1312.  Der  Beauftragte  ist  verpflichtet,  über  die  Führung  des  ihm  aufgetragenen
Geschäftes  die  erforderlichen  Aufklärungen  zu  geben  und  geeigneten  Falles  Rechnung  abzulegen.

*1313.  Haben  Mehrere  einen  Auftrag  gemeinschaftlich  erhalten,  so  können  sie  nur
alle  zusammen  den  Auftraggeber  verbindlich  machen,  ausgenommen  wenn  bestimmt  oder  nach
den  Umständen  anzunehmen  ist,  daß  auch  Einer  oder  Einige  den  Auftrag  auszuführen  befugt
sein  sollen.  Sind  die  mehreren  Beauftragten  verpflichtet,  den  Auftrag  gemeinschaftlich  auszuführen,
  so  haften  sie  für  die  Vollziehung  als  Gesammtschuldner.

*1314.  Der  Auftraggeber  ist  verpflichtet,  dem  Beauftragten  auf  dessen  Verlangen
zu  den  erforderlichen  Auslagen  einen  Vorschuß  zu  geben,  die  auf  die  Ausführung  des  Geschäftes
  verwendeten  Kosten,  soweit  sie  nicht  überflüssig  oder  übermäßig  sind,  zu  erstatten,  selbst
wenn  die  Geschäftsführung  einen  Erfolg  nicht  gehabt  hat,  auch  die  von  dem  Beauftragten  aus
seinen  Mitteln  genachten  Verläge  mit  fünf  vom  Hundert  auf  das  Jahr,  von  Zeit  des  Verlages
  an,  zu  verzinsen.

*1315.  Der  Auftraggeber  ist  verpflichtet,  den  Beauftragten  von  den  für  ihn  übernommenen
  Verbindlichkeiten  zu  befreien,  sofern  nicht  der  Zweck  des  Auftrages  darin  besteht,
daß  der  Beauftragte  sich  für  ihn  oder  einen  Anderen  verpflichten  soll,  welchenfalls  der  Anspruch
des  Beauftragten  auf  Befreiung  erst  dann  entsteht,  wenn  er  zur  Erfüllung  der  übernommenen
Verbindlichkeit  genöthigt  ist.

*  1316.  Haben  Mehrere  den  Auftrag  gemeinschaftlich  ertheilt,  so  haften  sie  dem  Beauftragten
  als  Gesammtschuldner,  für  Schadenersatz  wegen  Verschuldung  aber  nur  Diejenigen,
welchen  die  Verschuldung  zur  Last  fällt.

*1317.  Das  Verhältniß  zwischen  dem  Auftraggeber  und  einem  Dritten,  mit  welchem
der  Beauftragte  einen  Vertrag  geschlossen  hat,  ist  nach  6  788  zu  beurtheilen.  Hat  der  Beauftragte
  die  Grenzen  des  Auftrages  überschritten,  so  verpflichtet  er  den  Austraggeber  dem
Dritten  gegenüber  nicht,  ausgenommen  wenn  die  Ueberschreitung  darin  besteht,  daß  bei  einem.
öffentlich  bekannten  oder  von  dem  Auftraggeber  dem  Dritten  bekannt  gemachten  Auftrage
gegen  dessen  Inhalt  gehende  Beschränkungen,  welche  dem  Dritten  unbekannt  geblieben,  nicht  beachtet
  worden  sind.

*1318.  Der  Beauftragte  kann  aus  den  mit  einem  Dritten  im  Namen  des  Auftraggebers
  geschlossenen  Geschäften  in  Anspruch  genommen  werden,  soweit  er  dem  Auftraggeber
gehörige,  zur  Befriedigung  des  Dritten  geeignete  Mittel  in  Händen  hat.
        <pb n="192" />
        (160  )

*1319.  Der  Auftrag  erlöscht  durch  Widerruf  von  Seiten  des  Auftraggebers  von  der
Zeit  an,  wo  der  Beauftragte  davon  durch  den  Auftraggeber  benachrichtigt  worden  ist.  Hat
der  Beauftragte  zu  dieser  Zeit  vermöge  des  Auftrages  ein  Geschäft  begonnen,  dessen  Fortsetzung
  keinen  Aufschub  leidet,  so  hat  er  dasselbe  fortzusetzen,  soweit  es  zu  Abwendung  eines
sonst  eintretenden  Nachtheiles  nothwendig  ist.

1320.  Der  Auftrag  gilt  als  widerrufen,  wenn  der  Auftraggeber  zu  demselben  Geschäfte
  einen  anderen  Beauftragten  bestellt,  oder  sich  der  Besorgung  des  Geschäftes  selbst
unterzieht.  "

&amp;amp;#  1321.  Auf  das  Recht,  den  Auftrag  zu  widerrufen,  kann  dem  Beauftragten  gegenüber
nicht  verzichtet  werden.

*1322.  Der  Auftrag  erlöscht,  wenn  der  Beauftragte  solchen  zurückgiebt,  von  der  Zeit
an,  wo  der  Auftraggeber  davon  durch  den  Beauftragten  benachrichtigt  worden  ist.  Giebt  der
Beauftragte  den  Auftrag  zu  einer  Zeit  zurück,  wo  der  Auftraggeber  das  Geschäft  nicht  mehr
selbst  besorgen  oder  durch  einen  Anderen  besorgen  lassen  kann,  so  haftet  er  für  den  durch  die
Rückgabe  dem  Auftraggeber  verursachten  Schaden,  ausgenommen  wenn  er  durch  Krankheit  oder
nothwendige  Abwesenheit  an  der  Ausführung  des  Auftrages  gehindert  war  oder  wenn  der  Auftraggeber
  die  Leistung  des  erforderlichen  Vorschusses  verweigerte.

*1323.  Auf  das  Recht,  den  Auftrag  zurückzugeben,  kann  verzichtet  werden.

*1324.  Der  Auftrag  erlöscht  mit  dem  Tode  des  Auftraggebers  von  der  Zeit  an,  wo
der  Beauftragte  Kenntniß  davon  erhalten  hat,  ausgenommen  wenn  der  Auftrag  darin  besteht,
daß  er  erst  nach  dem  Tode  des  Auftraggebers  ausgeführt  werden  soll,  oder  wenn  der  Auftrag
zugleich  für  die  Erben  des  Auftraggebers  ertheilt  ist.  Treten  diese  Ausnahmen  nicht  ein  und
hat  der  Beauftragte  zu  der  Zeit,  wo  er  den  Tod  des  Auftraggebers  erfährt,  das  Geschäft  so
weit  geführt,  daß  die  Erben  des  Auftraggebers  es  nicht  mehr  selbst  besorgen  oder  einem  Anderen
übertragen  können,  oder  hat  er  zur  Ausführung  desselben  solche  Vorkehrungen  getroffen,  daß
ein  Zurückgehen  für  die  Erben  nachtheilig  sein  würde,  so  hat  er  das  Geschäft  zu  Ende  zu  führen.

*1325.  Der  Auftrag  erlöscht  mit  dem  Tode  des  Beauftragten,  ausgenommen  wenn
er  so  ertheilt  worden  ist,  daß  er  auch  von  dessen  Erben  ausgeführt  werden  soll.  Tritt  diese
Ausnahme  nicht  ein,  so  sind  die  Erben  des  Beauftragten  verbunden,  dem  Auftraggeber  von

dem  Todesfalle  Nachricht  zu  geben  und  die  angefangenen  Geschäfte,  soweit  es  zu  Abwendung
eines  sonst  eintretenden  Nachtheiles  nöthig  ist,  so  lange  fortzusetzen,  bis  der  Auftraggeber  anderweite
  Verfügung  treffen  kann.

*1326.  Im  Falle  der  Erlöschung  des  Auftrages  durch  Widerruf  oder  durch  den  Tod
des  Auftraggebers  verpflichtet  der  Beauftragte  durch  Rechtsgeschäfte,  welche  er  in  der  Zwischenzeit
  von  dem  Widerrufe  oder  dem  Tode  des  Auftraggebers  an  bis  dahin,  wo  er  von  dem  einen
        <pb n="193" />
        (  161  )

oder  anderen  Nachricht  erhalten  hat,  mit  einem  Dritten  schließt,  den  Auftraggeber  oder  dessen
Erben  dem  Dritten  gegenüber  nach  den  Vorschriften  im  §  1317,  ausgenommen  wenn  der
Dritte  den  Widerruf  oder  den  Tod  des  Auftraggebers  gekannt  hat.

1327.  Aus  Rechtsgeschäften,  welche  der  Beauftragte  im  Namen  des  Auftraggebers
nach  der  Zeit  schließt,  wo  er  den  Widerruf  oder  den  Tod  des  Auftraggebers  erfahren  oder  den
Auftrag  zurückgegeben  hat,  können  Dritte  dem  Auftraggeber  oder  dessen  Erben  gegenüber  keine
Rechte  erwerben,  selbst  wenn  sie  von  der  Erlöschung  des  Auftrages  nichts  gewußt  haben,
ausgenommen  wenn  bei  Widerruf  oder  Rückgabe  des  Auftrages  der  Auftraggeber  den  öffentlich
bekannt  gemachten  Auftrag  nicht  auf  gleiche  öffentliche  Weise  widerrufen  oder  dem  Dritten,
welchem  er  den  Auftrag  angezeigt  hatte,  oder  mit  welchem  der  Beauftragte  unterhandeln  sollte,
oder  mit  Wissen  des  Auftraggebers  in  Unterhandlung  stand,  von  der  Erlöschung  des  Auftrages
  keine  Nachricht  gegeben  oder  die  dem  Beauftragten  ausgestellte  Vollmachtsurkunde  in
dessen  Händen  gelassen  hat.

XVII.  Anweisung.

1328.  Anweisung,  Assignation,  ist  der  Auftrag,  daß  ein  Anderer,  der  Angewiesene,
einem  Dritten,  dem  Anweisungsempfänger,  Geld  oder  andere  Sachen  leisten  soll.  Nimmt  der
Angewiesene  dem  Anweisungsempfänger  gegenüber  die  Anweisung  an,  so  entsteht  eine  Forderung
  des  letzteren  gegen  den  ersteren  auf  Leistung  des  Gegenstandes  der  Anweisung.

*1329.  Zur  Annahme  der  Anweisung  ist  der  Angewiesene,  sofern  er  sich  nicht  dazu
verpflichtet  hat,  nicht  gehalten,  selbst  wenn  er  Schuldner  des  Anweisenden  rücksichtlich  des
Gegenstandes  ist,  auf  welchen  die  Anweisung  lautet.

#  1330.  So  lange  der  Angewiesene  die  Anweisung  dem  Anweisungsempfänger  gegenüber
  noch  nicht  ausdrücklich  oder  thatsächlich  durch  Leistung  des  angewiesenen  Gegenstandes
angenommen  hat,  ist  der  Anweisende  dem  Angewiesenen  gegenüber  berechtigt,  die  Anweisung
zu  widerrufen.  Auch  erlöscht  die  Anweisung,  wenn  vor  der  Annahme  der  Anweisende  stirbt.

*1331.  Dem  Anweisungsempfänger  gegenüber  kann  der  Anweisende  die  Anweisung,
so  lange  der  Angewiesene  sie  nicht  angenommen  hat,  zu  jeder  Zeit  widerrufen,  ausgenommen
wenn  er  sie  zu  dem  Zwecke  gegeben,  daß  der  Anweisungsempfänger  den  angewiesenen  Gegenstand
  zu  eigenem  Vortheile  erheben  soll.

§*  1332.  Wenn  der  Angewiesene  die  Anweisung  dem  Anweisungsempfänger  gegenüber
angenommen  hat,  so  kann  er  vor  der  Leistung  an  denselben  Vorschuß  oder  Sicherstellung  von
dem  Anweisenden  verlangen,  ausgenommen  wenn  etwas  Anderes  bestimmt  worden,  oder  der
Angewiesene  den  Gegenstand  der  Anweisung  dem  Anweisenden  schuldig  ist.

*  1333.  Der  Angewiesene  kann,  wenn  er  die  Anweisung  dem  Anweisungsempfänger
gegenüber  annimmt,  demselben  Einreden  aus  seinem  Verhältnisse  zu  diesem  entgegensetzen,

1863.  21
        <pb n="194" />
        (  162  )

nicht  aber  aus  seinem  Verhältnisse  zu  dem  Anweisenden  oder  aus  dem  Verhältnisse  zwischen
dem  Anweisenden  und  dem  Anweisungsempfänger,  dafern  nicht  der  Letztere  die  Anweisung  als
Beauftragter  des  Anweisenden  erhalten  hat.

s  1334.  Die  blose  Annahme  der  Anweisung  durch  den  Angewiesenen  ändert  nichts
an  dem  zwischen  ihm  und  dem  Anweisenden  etwa  bestehenden  Schuldverhältnisse.

*  1335.  Hat  der  Angewiesene  in  Folge  der  Anweisung  den  Gegenstand  derselben  geleistet,
  so  ist  er,  wenn  nicht  einer  von  den  Ausnahmefällen  des  §  1332  eintritt,  berechtigt,
von  dem  Anweisenden  Erstattung  des  Geleisteten  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
  vermöge  Auftrages  zu  fordern.

6  1336.  Das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Anweisenden  und  dem  Anweisungsempfänger
  ist  nach  den  Vorschriften  des  zwischen  ihnen  bestehenden  Rechtsgeschäftes  zu  beurtheilen,
in  dessen  Folge  die  Anweisung  geschieht.

*  1337.  Ist  die  Anweisung  zur  Tilgung  einer  dem  Anweisungsempfänger  gegen  den
Anweisenden  zustehenden  Forderung  gegeben,  so  kann  der  Anweisungsempfänger,  wenn  die
Leistung  vom  Angewiesenen  nicht  bewirkt  wird,  seine  Forderung  gegen  den  Anweisenden  geltend
machen,  ausgenommen  wenn  er  die  Anweisung  an  Zahlungsstatt  angenommen  hat,  oder  wenn
ihm  bei  Geltendmachung  der  Anweisung  eine  Verschuldung  zur  Last  fällt.

1338.  Durch  die  Anweisung  wird  weder  die  dem  Anweisenden  gegen  den  Angewiesenen
  etwa  zustehende  Forderung  auf  den  Anweisungsempfänger  übertragen,  noch  ein  Recht
des  Anweisungsempfängers  auf  den  von  dem  Anweisenden  dem  Angewiesenen  geleisteten  Vorschuß
  begründet.  «

XVIII.  Geschäfsführung  ohne  Auftrag.

*#1339.  Ohne  Auftrag  werden  fremde  Geschäfte  geführt,  wenn  kein  Auftrag  vorhanden,
oder  der  Auftrag  ungültig,  oder  ein  Auftrag  zwar  vorhanden,  dieser  aber  nicht  von  dem  Geschäftsherrn
  ertheilt  oder  nicht  an  den  Geschäftsführer  gerichtet  ist.  Es  macht  keinen  Unterschied,
  ob  der  Geschäftsführer  weiß,  daß  er  nicht  beauftragt  ist,  oder  ob  er  irrig  glaubt,  daß  er
Auftrag  habe.

1340.  Die  Genehmigung  eines  bereits  geführten  Geschäftes  hat  die  Wirkung,  daß
der  Geschäftsführer  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag,  der  Genehmigende
  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung  vermöge  Auftrages  zu  beurtheilen
  ist.  Wird  ein  angefangenes  Geschäft  genehmigt,  so  liegt  darin  ein  Auftrag  zu  dessen
Fortführung.

*1341.  Hat  der  Geschäftsführer  in  der  Meinung,  blos  fremde  Geschäfte  zu  führen,  zugleich
  seine  eigenen  besorgt,  so  besteht  eine  Geschäftsführung,  soweit  das  Geschäft  ein  fremdes  ist.

*1342.  Besorgt  Jemand  in  der  Meinung,  daß  er  seine  eigenen  Geschäfte  führt,  fremde
Geschäfte,  so  erlangt  Derjenige,  dessen  Geschäfte  besorgt  werden,  zwar  die  Rechte  eines
        <pb n="195" />
        (  163)

Geschäftsherrn,  haftet  aber  Demjenigen,  welcher  die  Geschäfte  besorgt  hat,  blos  soweit  er  bereichert
  ist.

1343.  Hat  sich  der  Geschäftsführer  bei  der  Geschäftsführung  über  die  Person  des
Geschäftsherrn  geirrt  oder  hat  er  bei  dem  Vorhandensein  mehrerer  Geschäftsherren  blos  für

einen  oder  für  einzelne  zu  handeln  beabsichtigt,  so  gelten  Diejenigen  als  Geschäftsherren,  deren
Geschäfte  geführt  worden  sind.

1344.  Die  Geschäftsführung  kann  auf  ein  einzelnes  Geschäft,  auf  eine  ganze  Gattung
und  Reihe  von  Geschäften  und  auf  alle  Geschäfte  einer  Person  gehen.

1345.  Der  Geschäftsführer  hat  sich  bei  der  Geschäftsführung  nach  dem  ihm  bekannten
  wirklichen  oder  muthmaßlichen  Willen  des  Geschäftsherrn  und,  in  Ermangelung  eines
daraus  zu  entnehmenden  Anhaltes,  nach  der  Natur  der  Sache  und  nach  den  Verhältnissen  des
Geschäftsherrn  zu  richten.

1346.  Der  Geschäftsführer  ist  verpflichtet,  die  von  ihm  angefangenen  Geschäfte  zu
vollenden  und  neue  Geschäfte  zu  übernehmen,  soweit  sie  mit  den  früheren  wesentlich  zusammenhängen.


1347.  Der  Geschäftsherr  und  der  Geschäftsführer  haften  für  Verschuldung  nach
728,  729.  Für  den  Zufall  haftet  der  Geschäftsführer,  wenn  er  gegen  das  Verbot  des
Geschäftsherrn  gehandelt  hat.

*1348.  Die  Bestimmungen  in  §§  1310  bis  1312  über  die  Verbindlichkeit  des  Beauftragten
  zur  Herausgabe  Dessen,  was  er  aus  der  Geschäftsführung  in  den  Händen  hat,
zur  Rechenschaft  über  die  Geschäftsführung  und  zur  Verzinsung  des  in  seinen  Nutzen  verwendeten
  Geldes  finden  auch  auf  den  Geschäftsführer  Anwendung.  Hat  ein  Schuldner  sich  der
Vermögensverwaltung  seines  Gläubigers  unterzogen,  so  ist  er  verpflichtet,  seine  Verbindlichkeit
zeitig  zu  erfüllen,  und,  wenn  er  dieß  unterlassen,  bei  einer  Geldschuld  Zinsen  zu  fünf  vom
Hundert  auf  das  Jahr  zu  entrichten.

*#  1349.  Ist  der  Geschäftsführer  handlungsunfähig  oder  seine  Handlungsfähigkeit  beschränkt,
  so  haftet  er,  wenn  nicht  aus  besonderen  Gründen  seine  Verpflichtung  weiter  geht,  aus
der  Geschäftsführung,  soweit  er  bereichert  ist.

1350.  Mehrere  Geschäftsführer,  welche  die  Geschäftsführung  gemeinschaftlich  übernommen
  haben,  haften  als  Gesammtschuldner.

1351.  Die  Ansprüche  aus  der  Geschäftsführung  hat  auch  der  Geschäftsherr,  welcher
handlungsunfähig  oder  dessen  Handlungsfähigkeit  beschränkt  ist.

1352.  Hat  der  Geschäftsführer  bei  der  Geschäftsführung  und  bei  den  dabei  gemachten
Verwendungen  sich  an  die  Vorschriften  in  66  1345,  1346  gehalten,  so  kann  er  Erstattung
seiner  Verwendungen,  Verzinsung  seiner  Auslagen  und  Befreiung  von  übernommenen  Ver-21
        <pb n="196" />
        (  164  )

bindlichkeiten,  wie  nach  66  1314,  1315  der  Beauftragte,  verlangen.  In  anderen  Fällen
hat  er  blos  einen  Anspruch,  soweit  der  Geschäftsherr  bereichert  ist,  und  wegen  willkührlicher
Verwendungen  das  Recht  der  Wegnahme.

*  1353.  Hat  der  Geschäftsführer  in  der  Absicht,  dem  Geschäftsherrn  mit  dem  Aufwande
  ein  Geschenk  zu  machen,  gehandelt,  oder  einen  Anderen,  welcher  die  Geschäfte  unentgeltlich
  besorgen  wollte,  durch  seine  Geschäftsführung  ausgeschlossen,  oder  zu  der  Geschäftsführung
  auf  seine  Kosten  eine  Verpflichtung  gehabt,  so  hat  er  keinen  Anspruch  auf  Erstattung
der  Verwendungen.

1354.  Haben  Eltern  oder  Voreltern  ihren  Abkömmlingen,  oder  letztere  den  ersteren,
oder  Geschwister  ihren  Geschwistern  Unterhalt  gewährt,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß
sie  dieß  in  der  Absicht  zu  schenken  gethan  haben.

*1355.  Verbietet  der  Geschäftsherr  die  Geschäftsführung,  so  fällt  das  Recht  des  Geschäftsführers
  auf  Erstattung  der  Verwendungen  von  der  Zeit  an  weg,  wo  dem  Geschäftsführer
  das  Verbot  bekannt  geworden  ist.  Hat  aber  der  Geschäftsführer  eine  dem  Geschäftsherrn
  gegen  den  Staat  oder  gegen  eine  Gemeinde  nach  den  Vorschriften  des  öffentlichen  Rechtes
obliegende  Verpflichtung  erfüllt,  oder  Unterhalt  Personen  verabreicht,  zu  deren  Erhaltung  der
Geschäftsherr  verpflichtet  war,  oder  eine  Leichenbestattung  besorgt,  deren  Kosten  der  Geschäftsherr
  zu  bestreiten  hatte,  so  kann  er  Erstattung  der  Verwendungen  fordern,  selbst  wenn  der
Geschäftsherr  ihm  die  Geschäftsführung  verboten  hat.

*1356.  Wer  die  Geschäftsführung  seines  eigenen  Vortheiles  wegen  besorgt,  hat  einen
Anspruch  auf  Ersatz  blos  soweit  der  Geschäftsherr  bereichert  ist.

*&amp;amp;  1357.  Die  blose  Verwendung  in  den  Nutzen  eines  Anderen  giebt  keinen  Anspruch
auf  Erstattung,  ausgenommen  wenn  der  Andere  die  Verwendung  genehmigt.

*1358.  Bei  Geschäften,  welche  an  sich  nicht  die  Geschäfte  Desjenigen  sind,  für  welchen
gehandelt  wird,  und  bei  welchen  die  Person  des  Geschäftsherrn  blos  durch  die  Willensrichtung
des  Geschäftsführers  bestimmt  wird,  gilt  das  Geschäft  als  ein  Geschäft  des  Geschäftsherrn  nur,
wenn  er  dasselbe  genehmigt,  und  nur  unter  dieser  Voraussetzung  ist  der  Geschäftsführer  zu  dem
Anspruche  auf  Erstattung  der  Verwendungen  berechtigt.

XIX.  Gesellschaftsvertrag.

*1359.  Der  Gesellschaftsvertrag  besteht  darin,  daß  sich  Mehrere  zu  einem  durch  Beiträge
  der  Einzelnen  zu  erreichenden  Zwecke  vereinigen  und  dadurch  eine  das  Vermögen  betreffende
  Gemeinschaft  begründen.

*  1360.  Zum  Zwecke  der  Gesellschaft  können  die  Gesellchafter  ihr  ganzes  Vermögen,
ideelle  Theile  desselben  oder  einzelne  Vermögensgegenstände,  entweder  dem  Eigenthume  oder
der  blosen  Benutzung  nach,  beitragen.  Auch  persönliche  Leistungen  können  beigetragen  werden.
        <pb n="197" />
        (  165  )

1361.  Die  Beiträge  der  Gesellschafter  sind  im  Zweifel  gleich.  Ungleichheiten  können
verabredet  werden,  auch  in  der  Weise,  daß  der  eine  Gesellschafter  blos  Vermögensgegenstände,
der  andere  blos  persönliche  Leistungen  beitragen  soll.

1362.  Der  Vertrag,  daß  ein  Gesellschafter  zur  Theilnahme  an  dem  durch  eine  Gesellschaft
  bezweckten  Gewinne  berechtigt  sein  soll,  ohne  einen  Beitrag  zu  leisten,  oder  am  Verluste
  Theil  nehmen  soll,  ohne  einen  Gewinn  zu  haben,  ist  nicht  als  Gesellschaftsvertrag  zu
betrachten.

1363.  Ist  einem  Gesellschafter  die  Leistung  seiner  Beiträge  durch  Zufall  unmöglich
geworden,  so  fällt  sein  Anspruch  anf  den  Gewinn  weg,  welchen  er  zu  erwarten  gehabt  hältte,
wenn  er  die  Leistung  bewirkt  hätte.

1364.  Die  Antheile  der  Gesellschafter  am  Gewinne  und  am  Verluste  richten  sich  zunächst
  nach  der  darüber  getroffenen  Bestimmung.  Sind  blos  die  Antheile  am  Gewinne  oder
blos  die  Antheile  am  Verluste  bestimmt,  so  gilt  im  Zweifel  dieselbe  Vertheilung  für  Beides.

1365.  In  Ermangelung  einer  Bestimmung  über  die  Antheile  am  Gewinne  und  am
Verluste  sind  Antheile  nach  der  Personenzahl  der  Gesellschafter  anzunehmen,  ohne  Unterschied,
was  und  wieviel  die  Einzelnen  beitragen.

1366.  Geht  der  Zweck  der  Gesellschaft  auf  gemeinschaftlichen  Erwerb,  so  ist  zu  vermuthen,
  daß,  wenn  vertretbare  Sachen  eingebrachk  werden,  eine  Gemeinschaft  des  Eigenthums,
wenn  unvertretbare  Sachen  eingebracht  werden,  eine  Gemeinschaft  der  Benutzung  besteht.  Bei
Gesellschaften,  deren  Zweck  nicht  auf  gemeinschaftlichen  Erwerb  gerichtet  ist,  spricht  die  Vermuthung
  dafür,  daß  die  Beiträge  dem  Eigenthume  nach  gemeinschaftlich  werden  sollen.  Bei
gemeinschaftlichem  Eigenthume  werden  auch  die  Nutzungen  gemeinschaftlich.

*1367.  Die  Führung  der  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  steht  allen  Gesellschaftern
gemeinschaftlich  zu.  Gesellschaftsbeschlüsse  können  nur  mit  Einwilligung  aller  Gesellschafter  gefaßt
werden.  Soll  vertragsmäßig  die  Stimmenmehrheit  entscheiden,  so  ist  im  Zweifel  die  Mehrheit
nach  der  Personenzahl  zu  berechnen.

*1368.  Sind  einzelne  Gesellschafter  zur  Führung  der  gemeinschaftlichen  Angelegenbeiten
  berufen,  so  stehen  sie  rücksichtlich  ihrer  Geschäftsführung  zu  den  anderen  Gesellschaftern
in  dem  Verhältnisse  der  Beauftragten  zu  den  Auftraggebern,  jevoch  dergestalt,  daß  sie  den  Auftrag
  nicht  zurückgeben  und  die  übrigen  Gesellschafter  den  Auftrag  nur  widerrufen  können,  wenn
die  Beauftragten  durch  Untreue  oder  Nachlässigkeit  die  Gesellschaft  in  Gefahr  bringen.

1369.  Haben  einzelne  Gesellschafter  Geschäfte  der  Gesellschaft  ohne  Auftrag  geführt,
so  ist  ihr  Verhältniß  zu  den  übrigen  Gesellschaftern  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
  ohne  Auftrag  zu  beurtheilen.

*1370.  Kein  Gesellschafter  darf  zu  seinem  besonderen  Vortheile  Geschäfte  betreiben,
durch  welche  der  Zweck  der  Gesellschaft  ganz  oder  theilweise  vereitelt  wird.
        <pb n="198" />
        (  166  )

1371.  Jeder  Gesellschafter  hat  in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  auch  in  den
Fällen  in  §6  1368,  1369  den  Fleiß  zu  beobachten,  welchen  er  in  seinen  eigenen  Angelegenheiten
  anzuwenden  pflegt.

1372.  Jeder  Gesellschafter  ist  verpflichtet,  zu  leisten,  was  er  zu  dem  Zwecke  der  Gesellschaft
  beizutragen  versprochen  hat,  insbesondere  die  zur  Gemeinschaft  bestimmten  Gegenstände
den  übrigen  Gesellschaftern  so  mitzutheilen,  wie  es  verabredet  worden  ist.

1373.  Jeder  Gesellschafter  ist  verpflichtet,  herauszugeben,  was  er  für  die  Gesellschaft
eingenommen  hat.  Hat  er  zum  gemeinschaftlichen  Vermögen  gehöriges  Geld  in  seinen  Nutzen
verwendet  oder  Geld  für  die  Gesellschaft  eingenommen  und  nicht  zeitig  abgeliefert,  so  ist  er  zu
Entrichtung  von  Zinsen  zu  fünf  vom  Hundert  auf  das  Jahr,  von  Zeit  der  Verwendung  in
seinen  Nutzen  oder  der  unterlassenen  zeitigen  Ablieferung  an,  verbunden.

1374.  Jeder  Gesellschafter  ist  verpflichtet,  über  die  Geschäfte,  welche  er  für  die  Gesellschaft
  geführt  hat,  Rechenschaft  zu  geben.

*1375.  Jeder  Gesellschafter,  welcher  für  die  Gesellschaft  Geschäfte  geführt  hat,  kann
wegen  der  dabei  gemachten  Auslagen  und  übernommenen  Verbindlichkeiten  von  den  übrigen
Gesellschaftern  verhältnißmäßigen  Ersatz  und  verhältnißmäßige  Befreiung  nach  Verschiedenheit
der  Fälle  in  6§  1368,  1369  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung  vermöge  Auftrages
  oder  ohne  Auftrag  fordern.

*1376.  Hat  ein  Gesellschafter  bei  Besorgung  einer  gemeinschaftlichen  Angelegenheit
durch  Zufall  einen  Schaden  erlitten,  welchen  er  nicht  erlitten  haben  würde,  wenn  er  die  Besorgung
  nicht  übernommen  hätte,  so  kann  er  von  den  übrigen  Gesellschaftern  verhältnißmäßigen
Ersatz  verlangen.

*1377.  Hat  ein  Gesellschafter,  welcher  aus  der  Gesellschaft  gegen  die  übrigen  Gesellschafter
  einen  Anspruch  auf  Ersatz  hat,  solchen  von  dem  einen  oder  dem  anderen  derselben
wegen  Zahlungsunfähigkeit  nicht  erhalten,  so  haben  die  übrigen  Gesellschafter,  mit  Einschluß
des  Ersatzberechtigten,  den  Verlust  nach  Verhältuiß  ihrer  Verlustantheile  zu  tragen.  Hat  ein
Gesellschafter  in  einem  solchen  Falle  von  einem  anderen  Gesellschafter  Etwas  erhalten,  während
die  Uebrigen  wegen  dessen  Zahlungsunfähigkeit  nichts  erlangen  können,  so  ist  er  verpflichtet,
das  Erhaltene  mit  den  übrigen  Gesellschaftern  nach  Verhältniß  ihrer  Gewinnantheile  zu  theilen.

*1378.  Aus  Geschäften,  welche  eine  Gesellschaft  mit  Dritten  schließt,  werden  die  Gesellschafter,
  gleichviel  ob  sie  sämmtlich  in  Person,  oder  durch  Stellvertreter,  oder  ob  einzelne
Gesellschafter  für  die  übrigen  handeln,  nach  Verhältniß  ihrer  Gewinnantheile  berechtigt  und
nach  Verhältniß  ihrer  Verlustantheile  verpflichtet;  doch  haften  sie  nicht  blos,  soweit  sie  Vermögen.
zur  Gesellschaft  beigetragen  haben,  sondern  auch  mit  ihrem  übrigen  Vermögen.

*1379.  Die  Gesellschaft  erlöscht  durch  Kündigung  jedes  einzelnen  Gesellschafters  von
der  Zeit  an,  wo  den  sämmtlichen  übrigen  Gesellschaftern  die  Nachricht  davon  zugekommen  ist.
        <pb n="199" />
        (167  )

*6  1380.  öIst  eine  Gesellschaft  auf  unbestimmte  Zeit  geschlossen,  so  kann  zu  jeder  Zeit
gekündigt  werden.  Erfolgt  die  Kündigung  in  der  Absicht,  den  übrigen  Gesellschaftern  einen
Gewinn  zu  entziehen,  auf  welchen  sie  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  einen  Anspruch  haben,
oder  zu  einer  Zeit,  wo  die  im  Zwecke  der  Gesellschaft  liegenden  Geschäfte  angefangen  worden
sind,  und  wegen  der  Kündigung  zum  Nachtheile  der  übrigen  Gesellschafter  unvollendet  liegen
bleiben  müßten,  oder  nur  mit  Nachtheil  für  sie  fortgeführt  werden  könnten,  so  erlöscht  die  Gesellschaft;
  der  Kündigende  bleibt  aber  den  übrigen  Gesellschaftern,  soweit  sie  durch  seine  unzeitige
Kündigung  Nachtheil  erleiden,  noch  als  Gesellschafter  verpflichtet.

6  1381.  Ist  eine  Gesellschaft  auf  bestimmte  Zeit  geschlossen,  so  kann  vor  Ablauf  der
Zeit  nur  gekündigt  werden,  wenn  ein  Gesellschafter  sich  durch  Begehung  von  Verbrechen  des
Vertrauens  unwürdig  gemacht  hat,  oder  bei  Besorgung  von  Gesellschaftsangelegenheiten  unredlich
  oder  nachlässig  verfahren  ist,  oder  sich  weigert,  seine  Verbindlichkeiten  als  Gesellschafter
zu  erfüllen  oder  persönliche  Leistungen  wegen  Krankheit  nicht  erfüllen  kann.  Ein  Gesellschafter,
welcher  persönliche  Leistungen  wegen  Krankheit  nicht  erfüllen  kann,  hat  auch  seinerseits  das
Recht,  die  Gesellschaft  zu  kündigen.

1382.  Verzicht  auf  das  Recht,  die  Gesellschaft  zu  kündigen,  ist  nichtig  und  es  findet
die  Vorschrift  im  §  338  soweit  keine  Anwendung.

5  1383.  Die  Gesellschaft  erlöscht,  wenn  nicht  der  Uebergang  auf  die  Erben  verabredet

worden  ist,  mit  dem  Tode  eines  Gesellschafters,  von  der  Zeit  an,  wo  die  sämmtlichen  übrigen
Gesellschafter  den  Tod  erfahren  haben.

1384.  JIst  eine  Gesellschaft  mit  dem  Tode  eines  Gesellschafters  erloschen,  so  haben
seine  Erben  über  die  von  ihm  geführten  Geschäfte  Rechenschaft  zu  geben  und  die  von  ihm  angefangenen
  Geschäfte  zu  Ende  zu  führen.  Sie  nehmen  nicht  blos  an  dem  Gewinne  und  Verluste
  Theil,  welcher  vor  der  Zeit,  wo  die  übrigen  Gesellschafter  den  Tod  des  Erblassers  erfahren
haben,  eingetreten  ist,  sondern  auch  an  dem  nachher  eingetretenen,  der  aus  Geschäften  hervorgeht,
  welche  schon  vor  jener  Zeit  angefangen  und  erst  nachher  vollendet  wurden.

*1385.  Die  Gesellschaft  erlöscht,  wenn  die  Zeit,  auf  welche  sie  geschlossen  war,  abgelaufen,
  oder  wenn  der  Zweck,  zu  welchem  sie  eingegangen  war,  erreicht  oder  unmöglich  geworden
ist,  oder  wenn  ein  Gesellschafter  handlungsunfähig  wird,  oder  in  Concurs  verfällt.

1386.  Setzen  die  übrigen  Gesellschafter  nach  dem  Austritte  eines  Gesellschafters  in
Folge  von  dessen  Kündigung,  Tod,  Handlungsunfähigkeit  oder  Concurs,  die  Gesellschaft  fort,
so  ist  dieß,  wenn  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  worden,  als  eine  neue  Gesellschaft  anzusehen.

*1387.  Nach  Erlöschung  der  Gesellschaft  ist  eine  Schlußrechnung  aufzustellen  und  der
Gewinn  und  Verlust  unter  die  Gesellschafter  zu  vertheilen.

1388.  Vermögensbeiträge,  sie  mögen  dem  Eigenthume  oder  der  Benutzung  nach  gemeinschaftlich
  geworden  sein,  sind  den  Gesellschaftern  nach  dem  Verhältnisse  zurückzugeben,  wie
        <pb n="200" />
        (  168  )

sie  solche  eingebracht  haben,  selbst  wenn  die  Antheile  am  Gewinne  oder  Verluste  nach  einem
anderen  Verhältnisse  bestimmt  sind.  Für  beigetragene  persönliche  Leistungen  kann  kein  Ersatz
gefordert  werden.  Unter  Gewinn  ist  nur  Das  zu  verstehen,  was  nach  Abzug  der  gedachten
Vermögensbeiträge  übrig  bleibt.

*  1389.  Bei  einer  Gesellschaft,  welche  das  ganze  gegenwärtige  und  künftige  Vermögen
der  Gesellschafter  zum  Gegenstande  hat,  wird  dasselbe  in  Folge  des  Vertrages  ohne  Weiteres
gemeinschaftlich.  Rücksichtlich  der  Sachen  und  Rechte,  zu  deren  Erwerbung  eine  Eintragung
in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch  erforderlich  ist,  giebt  ein  solcher  Gesellschaftsvertrag  blos
einen  Rechtsgrund  zur  Eintragung.

*1390.  Bei  einer  Gesellschaft  des  ganzen  Vermögens  kann  jeder  Gesellschafter  verlangen,
  daß  seine  und  seiner  Familie  Bedürfnisse  auf  gemeinschaftliche  Kosten  bestritten  und
aus  dem  gemeinschaftlichen  Vermögen  die  Schulden  bezahlt  werden,  welche  er  bei  Eingehung
der  Gesellschaft  bereits  gemacht  hatte  oder  nachher  macht.  Für  unerlaubte  Handlungen  haftet
blos  der  Vermögensantheil  des  Schuldigen.

*1391.  Bei  einer  Gesellschaft,  welche  das  ganze  Vermögen  der  Gesellschafter  betrifft,
gelten  die  in  9§  1379  bis  1385  angegebenen  Erlöschungsgründe.  Erlöscht  die  Gesellschaft,
so  erfolgt  die  Vertheilung  des  gemeinschaftlichen  Vermögens  nach  der  Personenzahl  der  Gesellschafter.


XX.  Gemeinschaft.

1392.  Eine  nicht  auf  Vertrag  beruhende  Gemeinschaft  ist,  wenn  sie  in  Miteigenthum
besteht,  nach  den  Vorschriften  in  §§  328  bis  344,  in  anderen  Fällen  nach  den  Vorschriften
über  die  Gesellschaft  zu  beurtheilen.

XXI.  Verbindlichkeit  zur  Rechnungsablegung.

*1393.  Wer  mit  oder  ohne  Auftrag  fremde  Geschäfte  führt,  oder  fremde  Sachen  veräußert,
  oder  gemeinschaftliche  Sachen  als  Theilhaber  derselben  verwaltet,  oder  aus  sonst  einem
Rechtsgrunde  eine  Verwaltung  hat,  oder  fremdes  Vermögen  mit  den  Früchten  herauszugeben
verpflichtet  ist,  hat  die  Verbindlichkeit,  dem  Geschäftsherrn,  Mittheilhaber  oder  sonst  Berechtigten
  Rechnung  abzulegen.

*1394.  Die  Ablegung  der  Rechnung  besteht  in  der  Mittheilung  einer  geordneten  Zusammenstellung
  der  Einnahmen  und  Ausgaben  unter  Beifügung  der  vorhandenen  Belege.

*1395.  Rechnungsfehler  können  zu  jeder  Zeit  berichtigt  werden,  ausgenommen  wenn
über  sie  ein  Vergleich  geschlossen  worden  ist.

*1396.  Werden  bei  einer  Rechnungsablegung  einzelne  Einnahme=  oder  Ausgabeposten
weggelassen,  so  bestehen  die  darauf  bezüglichen  Ansprüche  im  Zweifel  fort.
        <pb n="201" />
        (  169  )

XXII.  Anerkenntnißvertrag.

1397.  Der  Vertrag,  durch  welchen  ein  Schuldverhältniß  zwischen  Gläubiger  und
Schuldner  anerkannt  wird,  berechtigt  den  Gläubiger,  auf  Grund  des  Anerkenntnisses  die  Bezahlung
  der  Schuld  zu  verlangen.

1398.  Ausstellung  eines  Schuldscheines  und  Annahme  desselben  enthalten  einen  Anerkenntnißvertrag,
  selbst  wenn  der  Grund  der  Schuld  in  dem  Scheine  nicht  angegeben  ist.

1399.  Der  Anerkennende  behält  aus  dem  ursprünglichen  Schuldverhältnisse  gegen
die  Klage  aus  dem  Anerkenntnißvertrage  nur  die  Einreden,  welche  sich  darauf  beziehen,  daß
jenes  Verhältniß  gesetzlich  verborten  gewesen  sei.  Die  Einrede  der  Gegenforderung  kann  er
gegen  die  Klage  gebrauchen,  wenn  er  nicht  mit  dem  Anerkenntnißvertrage  zugleich  baare  Zahlung
  oder  Zahlung  zu  einem  bestimmten  Zwecke  versprochen  hat.  Daß  das  ursprüngliche
Schuldverhältniß  nicht  bestanden  habe,  oder  vor  dem  Anerkenntnißvertrage  erloschen  gewesen
sei,  kann  gegen  diesen  Vertrag  nur  durch  dessen  Anfechtung,  insbesondere  nach  den  Vorschriften
über  die  Rückforderung  einer  Nichtschuld,  geltend  gemacht  werden.

1400.  In  dem  Erbitten  und  Zugestehen  einer  Stundung  und  in  der  Zahlung  und
Annahme  von  Zinsen  einer  Schuld  liegt  kein  Anerkenntnißvertrag  hinsichtlich  der  Schuld,  und
in  der  Zahlung  und  Annahme  eines  Theiles  der  Schuld  kein  Anerkenntnißvertrag  hinsichtlich
des  Mehrbetrages.

1401.  Abrechnung  oder  Berechnung  zwischen  Gläubiger  und  Schuldner  mit  Feststellung
  eines  dem  einen  oder  dem  anderen  zukommenden  Guthabens  enthält  einen  Anerkenntnißvertrag
  rücksichtlich  der  zur  Berechnung  gekommenen  Posten  und  des  festgestellten  Guthabens.

XXIII.  Schuldübernahme.

1402.  Wer  sich  einem  Schuldner  zur  Uebernahme  einer  Schuld  desselben  verpflichtet,
haftet  dafür,  daß  der  Schuldner  von  dem  Gläubiger  nicht  in  Anspruch  genommen  wird,  und
ist,  wenn  dieß  dennoch  geschieht,  zur  Befreiung  des  Schuldners  oder  zum  Schadenersatze  verbunden.
  3

1403.  Durch  die  Schuldübernahme  wird  der  Schuldner  von  seiner  Schuld  dem
Gläubiger  gegenüber  nicht  befreit;  ebensowenig  wird  der  Schuldübernehmer  dem  Schuldner
gegenüber  durch  die  von  diesem  bewirkte  Tilgung  der  Schuld  befreit.

1404.  Ein  Anerkenntniß  der  Schuld  von  Seiten  des  Schuldübernehmers  steht  der
Verjährung  der  Forderung  dem  Schuldner  gegenüber  nicht  entgegen.  Die  Bezahlung  der
Zinsen  von  einer  übernommenen  verzinslichen  Schuld  von  Seiten  des  Schuldübernehmers  an
den  Gläubiger  hindert  die  Verjährung  der  Forderung  auch  dem  Schuldner  gegenüber.

1405.  Der  Glänubiger  erlangt  nach  den  Vorschriften  in  §  432,  854  einen  Anspruch
  gegen  den  Schuldübernehmer.  Der  Letztere  hat  gegen  den  Gläubiger  alle  Einreden,
welche  dem  Schuldner  rücksichtlich  der  Schuld  zukommen.

1863.  22
        <pb n="202" />
        (170  )

11406.  Die  Befreiung  des  Schuldübernehmers,  sofern  sie  durch  Tilgung  der  Schuld
herbeigeführt  wird,  hat  auch  die  Befreiung  des  Schuldners  zur  Folge.

1407.  Erfolgt  eine  anderweite  Schuldübernahme  von  Seiten  eines  Dritten,  nachdem
der  Gläubiger  an  den  früheren  Schuldübernehmer  einen  Anspruch  erlangt  hat,  so  bleibt  der
Letztere,  vorbehältlich  der  Vorschrift  im  6  432,  dem  Gläubiger  gegenüber  verpflichtet.

*1408.  Dem  Schuldner  gegenüber  wird  der  Schuldübernehmer  durch  anderweite
Schuldübernahme  von  Seiten  eines  Dritten  nicht  befreit.

XXIV.  Vergleich.

1409.  Vergleich  ist  der  Vertrag,  durch  welchen  Mehrere  ein  zwischen  ihnen  streitiges
oder  sonst  zweifelhaftes  Rechtsverhältniß  durch  gegenseitiges  Nachgeben  zu  einem  unbestrittenen
und  unzweifelhaften  machen.

1410.  Ueber  Verbrechen  können  Vergleiche  geschlossen  werden,  soweit  dadurch  Privatrechte
  verletzt  worden  sind.  «

8  1411.  Ein  Vergleich  kann  wegen  Irrthumes  über  das  Vorhandensein  oder  über  den
Umfang  der  Ansprüche,  welche  den  Gegenstand  des  Vergleiches  bilden,  nicht  angefochten  wer—
den.  Betrifft  der  Irrthum  Gegenstände,  welche  bei  dem  Vergleiche  als  unzweifelhaft  vorausgesetzt
  worden  sind,  so  steht  der  Vergleich  der  Geltendmachung  des  Irrthumes  nicht  entgegen.

*1412.  Ein  Vergleich,  welcher  zu  Beseitigung  eines  Streites  oder  Zweifels  über
Rechte  geschlossen  wird,  die  bei  Eintritt  einer  möglichen  Voraussetzung  entstehen  können,  gilt,
wenn  die  Voraussetzung  nach  dem  Abschlusse  des  Vergleiches  nicht  eintritt,  ausgenommen  wenn
deren  Eintritt  zur  Bedingung  des  Vergleiches  gemacht  ist.

1413.  Die  Vertragschließenden  haften  einander  in  Beziehung  auf  Dasjenige,  was  sie
bei  dem  Vergleiche  zur  Ausgleichung  gegeben  oder  überlassen  haben,  für  Fehler  und  für  Entwährung.
  Wird  ein  Anspruch  auf  einen  Gegenstand  durch  Vergleich  aufgegeben,  so  findet  eine
solche  Haftung  nicht  statt.

1414.  Haben  sich  die  Vertragschließenden  über  ihre  gegenseitigen  Ansprüche  im  Allgemeinen
  verglichen,  so  erstreckt  sich  dieß  nicht  auf  Ansprüche,  welche  erst  nach  dem  Vergleichsabschlusse
  entstehen,  oder  den  Vertragschließenden  unbekannt  waren.

*1415.  Sind  die  Voraussetzungen,  unter  welchen  nach  §  1001  ein  Neuerungsvertrag
  anzunehmen  ist,  nicht  vorhanden,  so  werden  die  für  den  Anspruch,  über  welchen  ein  Vergleich
  geschlossen  wird,  bestellten  Bürgen  und  Pfänder  durch  den  Vergleich  nicht  frei.  Die
Verpflichtung  der  Bürgen  und  dritten  Verpfänder  kann  durch  den  Vergleich  zwar  gemindert,
nicht  aber  ohne  ihre  Einwilligung  vergrößert  werden.

§#  1416.  Wird  nach  Abschluß  eines  Vergleiches  ein  durch  denselben  beseitigter  Anspruch
von  dem  einen  Theile  ohne  Rücksicht  auf  den  Vergleich  gerichtlich  geltend  gemacht,  so  hat  der
andere  Theil  die  Wahl,  ob  er  bei  dem  Vergleiche  stehen  bleiben  will  oder  nicht.  Im  letzteren
        <pb n="203" />
        (f171  )

Falle  ist  er  das  in  Folge  des  Vergleiches  Geleistete  wie  eine  entrichtete  Nichtschuld  zurückzufordern
  berechtigt.

XXV.  Uebereinkommen  auf  Schiedsspruch.

1417.  Haben  sich  Mehrere  verpflichtet,  ein  zwischen  ihnen  streitiges  oder  sonst  zweifelhaftes
  Rechtsverhältniß  durch  den  Ausspruch  eines  Schiedsmannes  entscheiden  zu  lassen,  so
sind  sie  verpflichtet,  den  Schiedsmann  zur  Annahme  des  Schiedsamtes  zu  veranlassen.

1418.  Kann  oder  will  der  Schiedsmann  den  Schiedsspruch  nicht  ertheilen,  so  fällt
das  Uebereinkommen  auf  Schiedsspruch  weg.

1419.  Die  Entscheidung  durch  Schiedsspruch  kann  nicht  Frauenspersonen  überlassen
werden.

1420.  Uebernimmt  der  Schiedsmann  die  Entscheidung  durch  Schiedsspruch,  so  sind
die  Vertragschließenden  verpflichtet,  sich  dem  Schiedsspruche  desselben  zu  unterwerfen.

1421.  Das  Verhältniß  zwischen  den  Vertragschließenden  und  dem  Schiedsmanne  ist
nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung  vermöge  Auftrages  zu  beurtheilen.  Ein  Widerruf
  des  Auftrages  durch  die  Auftraggeber  hat  nur  statt,  wenn  sie  sämmtlich  darüber  einverstanden
  sind.

*1422.  Sind  mehrere  Schiedsmänner  ernannt,  so  müssen  sie,  wenn  nicht  etwas  Anderes
  bestimmt  ist,  an  dem  Schiedsspruche  sämmtlich  Theil  nehmen.  Ergeben  sich  Meinungsverschiedenheiten,
  so  entscheidet  die  Stimmenmehrheit.

1423.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  haben  die  Schiedsmänner  einen  Obmann
nach  Stimmenmehrheit  zu  wählen,  welcher  an  ihrer  Stelle  entscheidet,  ohne  an  die  vorhandenen
  Abstimmungen  gebunden  zu  sein.  Ist  Stimmenmehrheit  für  einen  Obmann  nicht  zu  erlangen,
  so  ist  das  Uebereinkommen  auf  Schiedsspruch  als  weggefallen  zu  betrachten.

#  1424.  Soweit  es  sich  bei  dem  Schiedsspruche  um  Bestimmung  von  Summen  handelt,
  kommt  die  Vorschrift  im  §  805  zur  Anwendung.  ·

81425DerSchiedsspruchkannnachdessenBekanntmachungvondemSchiedsmanne
nicht  geändert  werden.

1426.  Ein  Schiedsspruch  kann  wegen  auf  Absicht  oder  auf  grober  Fahrlässigkeit  beruhender
  Verletzung  angefochten  werden.

1427.  Ein  Vertrag,  durch  welchen  die  Entscheidung  über  ein  Rechtsverhältniß  von
Ableistung  eines  außergerichtlichen  Eides  abhängig  gemacht  wird,  ist  nichtig.

XXVI.  Verabredung  einer  Strafe.
*1428.  Verspricht  Jemand  eine  Strafe,  Buße,  Conventionalstrafe,  für  den  Fall,  daß

ein  Vertrag  nicht  erfüllt  oder  eine  sonstige  Leistung  nicht  bewirkt  wird,  so  hat,  wenn  die  Strafe
verwirkt  ist,  Derjenige,  welchem  das  Versprechen  gegeben  worden  ist,  gleichviel  ob  die  Strafe

22*
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        (  172  )

ihm  oder  einem  Dritten  zufallen  soll,  die  Wahl,  ob  er  Erfüllung  des  Vertrages  oder  die  sonstige
  Leistung  und  Ersatz  der  durch  die  Nichterfüllung  etwa  entstandenen  Schäden,  oder  ob  er
die  Strafe  verlangen  will.  Es  gelten  dabei  die  Vorschriften  im  6  700.

1429.  Ist  die  Strafe  für  den  Fall  versprochen,  daß  der  Verpflichtete  nicht  zur  bestimmten
  Zeit  oder  nicht  am  bestimmten  Orte  leistet,  so  kann  der  Berechtigte  die  Leistung  und
die  Strafe  zugleich  fordern.  Nimmt  er  die  Leistung  an,  ohne  sich  die  Strafe  vorzubehalten,
so  verliert  er  den  Anspruch  auf  die  letztere.

1430.  Die  Größe  der  Strafe  hängt  von  dem  Uebereinkommen  der  Vertragschließenden
  ab.  Wird  sie  wegen  verspäteter  Entrichtung  einer  Geldschuld  versprochen,  so  darf  sie  mit
Einschluß  der  etwa  versprochenen  Zinsen  den  Betrag  der  Zinsen,  welche  von  der  bestimmten
Erfüllungszeit  bis  zur  Entrichtung  der  Schuld  erlaubter  Weise  versprochen  werden  dürfen,  nicht
übersteigen.

1431.  Fordert  der  Berechtigte  die  versprochene  Strafe,  so  kann  er  wegen  Nichterfüllung,
  oder  verspäteter  Erfüllung,  oder  Erfüllung  am  unrechten  Orte  nicht  einen  weiteren
Schädenanspruch  geltend  machen.  Schädenansprüche  aus  anderen  Gründen,  als  für  welche  die
Strafe  versprochen  ist,  werden  nicht  ausgeschlossen.

1432.  Die  Strafe  ist,  wenn  die  Verpflichtung,  wegen  welcher  sie  versprochen  wurde,
dahin  geht,  daß  Etwas  unterlassen  werden  soll,  mit  der  Zuwiderhandlung  verwirkt.  Besteht
die  Verpflichtung  in  einem  Thun,  so  ist,  vorbehältlich  der  Bestimmung  im  §  865,  die  Strafe
verwirkt,  wenn  der  Verpflichtete  in  Verzug  kommt.  Es  ist  gleich,  ob  gar  nicht,  oder  nicht  gehörig
  erfüllt  wurde.

*1433.  Ist  die  Verpflichtung,  auf  welche  sich  das  Versprechen  der  Strafe  bezieht,
nichtig,  oder  wird  dieselbe  durch  Anfechtung  aufgehoben,  so  fällt  das  Versprechen  der  Strafe
weg.  Nichtigkeit  oder  Anfechtbarkeit  des  Versprechens  der  Strafe  hat  die  Nichtigkeit  oder  Anfechtbarkeit
  der  Verpflichtung,  auf  welche  sich  dasselbe  bezieht,  nicht  zur  Folge.

*1434.  Wenn  die  Verpflichtung,  auf  welche  sich  das  Versprechen  der  Strafe  bezieht,
vor  Verwirkung  der  letzteren  erlöscht,  insbesondere  wenn  der  Verpflichtete  durch  zufällige  Unmöglichkeit
  der  Leistung  befreit  wird,  oder  der  Gläubiger  die  Nichterfüllung  des  Vertrages  verschuldet,
  so  kann  die  Strafe  nicht  gefordert  werden.

*1435.  Wird  die  Strafe  gefordert,  weil  einer  Verpflichtung  zum  Thun  nicht  nachgekommen

  worden  ist,  so  hat  der  Verpflichtete  zu  beweisen,  daß  er  den  Vertrag  erfüllt  oder  die
sonstige  Leistung  bewirkt  habe.

XXVII.  Verabredung  der  Rechtsverwirkung  und  andere  Nebenberedungen.

*1436.  Wird  bei  einem  Vertrage  bestimmt,  daß,  wenn  die  Leistung  eines  der  Vertragschließenden
  ganz  oder  theilweise  bis  zu  einem  bestimmten  Zeitpunkte  nicht  erfolgt,  der  Ver-
        <pb n="205" />
        (173  )

trag  als  nicht  geschlossen  angesehen  werden,  oder  der  Theil,  welcher  nicht  zeitig  erfüllt,  seines
Rechtes  aus  dem  Vertrage  verlustig  sein  soll,  so  hat  Derjenige,  zu  dessen  Gunsten  die  Be—
stimmung  gereicht,  im  Falle  eines  Verzuges  des  anderen  Theiles  die  Wahl,  ob  er  den  Vertrag
für  aufgelöst  ansehen  oder  bei  demselben  stehen  bleiben  will.  Es  gelten  dabei  die  Vorschriften
im  §  700.  Wählt  der  Berechtigte  die  Auflösung  des  Vertrages,  so  kommen  die  Vorschriften
im  &amp;amp;  1109  zur  Anwendung;  jedoch  kann  der  Berechtigte  Erstattung  der  in  der  Zwischenzeit
gezogenen  Nutzungen  der  Sache  fordern,  soweit  sie  nicht  durch  die  Zinsen  der  Gegenleistung
ausgeglichen  werden.

1437.  Verlangt  der  Berechtigte  nach  Eintritt  der  Rechtsverwirkung  die  Erfüllung
ganz  oder  theilweise,  oder  nimmt  er  dieselbe  ganz  oder  theilweise  an,  oder  ertheilt  er  Stundung,
so  liegt  darin  ein  Verzicht  auf  die  Rechtsverwirkung.

1438.  Soll  nach  der  Absicht  der  Vertragschließeuden  für  den  Fall  der  Rechtsverwirkung
  blos  Verlust  der  Rechte  aus  dem  Vertrage  für  die  Zukunft  stattfinden,  so  ist  beim
Eintritte  dieses  Falles  aus  dem  Verlangen  oder  aus  der  Annahme  der  bis  dahin  verfallenen
Leistungen  nicht  ein  Verzicht  auf  die  Rechte  aus  der  Rechtsverwirkung  zu  folgern.

1439.  Der  Verpflichtete  hat,  wenn  die  Rechtsverwirkung  geltend  gemacht  wird,  zu
beweisen,  daß  er  die  Leistung,  wegen  deren  die  Rechtsverwirkung  verabredet  wurde,  zur  bestimmten
  Zeit  bewirkt  habe.

*1440.  Kommt  die  Verabredung  der  Probe  oder  des  Besichtes,  der  Reue  und  des
besseren  Gebotes  oder  des  Rechtes,  in  den  Vertrag  vor  einem  Anderen  einzutreten,  bei  anderen

Verträgen,  als  dem  Kaufe,  vor,  so  finden  die  Vorschriften  in  9§  1101  bis  1128  analoge
Anwendung.

XXVIII.  Pfandvertrag.

*1441.  Der  Vertrag,  durch  welchen  der  Eine  dem  Anderen  eine  Hypothek  oder  ein
Faustpfand  zu  bestellen  verspricht,  verpflichtet  den  Ersteren,  die  Hypothek  durch  Eintragung  in
das  Hypothekenbuch  zu  bestellen  oder  das  Faustpfand  dem  Pfandgläubiger  zu  übergeben.

1442.  Der  Nebenvertrag,  daß  der  Pfandgläubiger  nicht  befugt  sein  soll,  die  Veräußerung
  des  Pfandes  zu  verlangen,  ist  nichtig.

*1443.  Der  Faustpfandvertrag  besteht  darin,  daß  eine  Sache  von  dem  Einen  dem

Anderen  zum  Faustpfande  übergeben  wird.  Das  Recht  des  Faustpfandgläubigers  ist  nach
5%  474  bis  486  zu  beurtheilen.

51444.  Der  Faustpfandgläubiger  ist  verpflichtet,  dem  Verpfänder  auf  dessen  Verlangen
eine  Bescheinigung  über  den  Empfang  des  Faustpfandes  auszustellen,  in  welcher  dasselbe  bestimmt
  bezeichnet  ist.

*  1445.  Der  Faustpfandgläubiger  und  der  Verpfänder  haften  für  Verschuldung  nach
&amp;amp;  728.
        <pb n="206" />
        (174  )

8  1446.  Ist  die  zum  Faustpfande  gegebene  Sache  zur  Gewährung  der  bezweckten
Sicherheit  untauglich,  weil  sie  zur  Zeit  der  Hingabe  verborgene  Mängel  gehabt  hat,  oder  weil
sie  aus  einem  vorher  vorhandenen  Grunde  von  einem  Dritten  ganz  oder  theilweise  entwährt
wird,  so  ist  der  Verpfänder  verpflichtet,  eine  andere  die  bezweckte  Sicherheit  gewährende  Sache
zum  Pfande  zu  übergeben,  oder  die  Forderung  sofort  zu  erfüllen,  für  welche  das  Pfand  Sicherheit
  geben  sollte.

*1447.  Der  Faustpfandgläubiger  ist,  sobald  die  Forderung,  für  welche  das  Pfand
haftet,  getilgt  oder  das  Pfandrecht  sonst  erloschen  ist,  verpflichtet,  das  Pfand  nebst  Zubehörungen
  und  Zuwachs  zurückzugeben.

1448.  Der  Faustpfandschuldner  ist  verpflichtet,  dem  Faustpfandgläubiger  die  nothwendigen
  Verwendungen  auf  die  Sache  zu  ersetzen  und  denselben  von  den  zu  Erhaltung  der
Sache  eingegangenen  Verbindlichkeiten  zu  befreien.

XXIX.  Bürgschaft.

1449.  Bürgschaft  ist  die  vertragsmäßige  Verpflichtung,  einem  Gläubiger  für  die
Schuld  eines  Dritten  einzustehen,  ohne  daß  der  Letztere  dadurch  von  seiner  Schuld  befreit  wird.

1450.  Wer  sich  verpflichtet,  einem  Gläubiger  für  die  von  einem  Bürzen  übernommene
  Bürgschaftsschuld  als  Bürge  einzustehen,  ist  Nachbürge.

14451.  Wer  sich  für  den  Fall,  daß  ein  Bürge  aus  der  Bürgschaft  zu  zahlen  hat,  dem
Bürgen  zur  Sicherheit  des  ihm  zu  leistenden  Ersatzes  verbürgt,  ist  Rückbürge.

1452.  Wer  sich  dem  Gläubiger  gegenüber  nur  für  den  Betrag  verbürgt,  welchen
dieser  bei  seinem  Schuldner  einbüßt,  ist  Schadlosbürge.

1453.  Hat  sich  der  Bürge  über  die  Person  des  Schuldners  geirrt,  so  ist  die  Bürgschaft
  nichtig.  Ein  Irrthum  des  Bürgen  über  die  Person  des  Gläubigers  ist  ohne  Einfluß,
ausgenommen  wenn  der  Bürge  sich  nur  zu  Gunsten  eines  bestimmten  Gläubigers  hat  verbürgen
  wollen.

#1454.  Die  Bürgschaft  setzt  eine  Hauptschuld  voraus,  diese  kann  auch  eine  künftige,
bedingte  oder  unbestimmte  sein.  Wer  wissentlich  für  eine  verjährte  Forderung  Bürgschaft
leistet,  ist  wie  ein  Bürge  gehalten.

*1455.  Hat  sich  Jemand  für  einen  höheren  Betrag  oder  unter  härteren  Bedingungen,
als  der  Hauptschuldner  verpflichtet  ist,  verbürgt,  so  ist  nur  soweit  eine  Bürgschaft  vorhanden,
als  die  Hauptschuld  besteht.  Hat  der  Bürge  einen  anderen  Gegenstand  versprochen,  so  liegt
darin  eine  Bürgschaft,  soweit  der  versprochene  Gegenstand  dem  Werthe  nach  dem  Gegenstande
gleichkommt,  welchen  der  Hauptschuldner  zu  leisten  hat.  Soweit  die  Bürgschaft  den  Inhalt
der  Hauptschuld  übersteigt,  wird  sie  als  eine  selbstständige  Forderung  beurtheilt.
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        (  175  )

*1456.  Ein  Bürge,  welcher  sich  nicht  unter  Beschränkungen  verbürgt  hat,  haftet,
vorbehältlich  der  Vorschrift  im  9§  1459,  für  die  Erfüllung  der  Hauptschuld  in  dem  Umfange,
wie  der  Hauptschuldner.  Seine  Verbindlichkeit  erstreckt  sich  auch  auf  Aenderungen,  welche  an
dem  Inhalte  der  Hauptschuld  durch  Verschuldung  und  Verzug  des  Hauptschuldners  vorgehen,
insbesondere  auf  gesetzliche  Zinsen  und  Verzugszinsen,  Schäden  und  Kosten,  welche  durch
Kündigung  und  Einklagung  der  Hauptschuld  entstehen.

1457.  Der  Bürge  haftet  auch  für  andere  Nebenansprüche,  insbesondere  für  versprochene
  Zinsen,  für  eine  versprochene  Strafe  und  für  Reugeld,  wenn  er  zur  Zeit  der  Bürgschaftsleistung
  von  diesen  Nebenansprüchen  Kenntniß  hatte,  oder  wenn  er  sich  unbeschränkt  für
die  Schuld  im  Allgemeinen  verbürgte.

1458.  Mehrere  gemeinschaftliche  Bürgen  haften  als  Gesammtschuldner.

*  1459.  Der  Bürge  hat  die  Einreden  des  Hauptschuldners,  ausgenommen  wenn  er
sich,  um  den  Gläubiger  gegen  jene  Einreden  sicher  zu  stellen,  oder  in  der  Absicht  zu  schenken,
verbürgt  hat.  War  dem  Bürgen  bei  der  Verbürgung  bekannt,  daß  die  Schuld  nicht  bestand
oder  erloschen  war,  so  kann  er  aus  dem  Nichtbestehen  oder  der  Erlöschung  der  Forderung  keine
Einrede  hernehmen.

1460.  Ein  von  dem  Hauptschuldner  nach  Eingehung  der  Bürgschaft  geleisteter  Verzicht
  auf  Einreden  oder  erklärtes  Anerkenntniß  der  Schuld  verbindet  den  Bürgen  nicht.

&amp;amp;  1461.  Der  Gläubiger  kann,  wenn  die  Hauptschuld  fällig  ist,  den  Bürgen  in  Anspruch
  nehmen,  der  Bürge  kann  aber  verlangen,  daß  der  Gläubiger  zuvor  den  Hauptschuldner
ausklagt.

§1462.  Das  Recht  des  Bürgen  auf  die  Vorausklagung  fällt  weg,  wenn  er  darauf
verzichtet,  oder  sich  als  Selbstschuldner  oder  Hauptschuldner  verbürgt,  insbesondere  wenn  er  zu
einer  bestimmten  Zeit  oder  an  einem  bestimmten  Orte  zu  erfüllen  versprochen  hat,  ferner  wenn
der  Aufenthaltsort  des  Hauptschuldners  unbekannt  ist  oder  der  Hauptschuldner  sich  außerhalb
der  deutschen  Bundesstaaten  aufhält,  wenn  die  Hauptschuld  zur  Zeit  der  Verbürgung  nicht  bestand
  oder  erloschen  war,  ohne  daß  dadurch  die  Bürgschaft  unwirksam  wurde,  und  wenn  der
Hauptschuldner  in  Concurs  verfallen  oder  sonst  zahlungsunfähig  ist.

*1463.  Dem  Schadlosbürgen  steht  das  Recht  auf  die  Vorausklagung  auch  dann  zu,
wenn  der  Aufenthaltsort  des  Hauptschuldners  unbekannt  ist,  oder  der  Hauptschuldner  sich  außerhalb
  der  deutschen  Bundesstaaten  aufhält,  oder  in  Concurs  verfallen  ist.

§G  1464.  Die  Bürgschaft  erlöscht  durch  jede  Aufhebung  der  Hauptschuld,  welche  den
Anspruch,  zu  dessen  Sicherstellung  die  Bürgschaft  bestimmt  ist,  tilgt,  ausgenommen  wenn  die
Hauptschuld  durch  Verschuldung  des  Bürgen  erlöscht,  ohne  daß  der  Gläubiger  befriedigt  wird.

*1465.  Gewährt  die  Bürgschaft  dem  Gläubiger  Vortheile,  welche  die  Hauptforderung
nicht  mit  sich  bringt,  so  erlöscht  sie  nicht  dadurch,  daß  der  Bürge  Erbe  des  Hauptschuldners
oder  der  Letztere  Erbe  des  Bürzen  wird.
        <pb n="208" />
        (176  )

1466.  Die  Bürgschaft  erlöscht,  wenn  und  soweit  dem  Gläubiger  eine  Verschuldung
zur  Last  fällt,  durch  welche  dem  Bürgen  die  Rechtswohlthat  der  Vorausklage  oder  der  Rückanspruch
  an  den  Hauptschuldner  vereitelt  wird,  insbesondere  wenn  der  Gläubiger  verschuldet,  daß
er  von  dem  Hauptschuldner  Befriedigung  nicht  erlangen  kann,  oder  wenn  er  dem  Hauptschuldner
nach  Ablauf  der  ursprünglich  bestimmten  Erfüllungszeit  unter  Verhältnissen  Stundung  giebt,
unter  welchen  vorherzusehen  ist,  daß  derselbe  in  Vermögensverfall  gerathen  werde.

§1467.  Hat  sich  der  Bürge  nur  auf  eine  bestimmte  Zeit  verbürgt,  oder  ist  dieß  anzunehmen,
  weil  die  Dauer  des  Hauptvertrages  auf  eine  bestimmte  Zeit  beschränkt  ist,  so  erlöscht
die  Bürgschaft  mit  Ablauf  dieser  Zeit,  ausgenommen  wenn  der  Gläubiger  innerhalb  dreißig
Tagen  nach  Ablauf  der  Zeit  die  Klage  wider  den  Hauptschuldner  oder  den  Bürgen  bei  Gericht
anbringt  und  den  hierauf  eingeleiteten  Rechtsstreit  nicht  länger  als  drei  Monate  liegen  läßt.

1468.  Entsteht  für  den  Bürgen  Gefahr,  seine  Einreden  gegen  die  Klage  aus  der
Bürgschaft  zu  verlieren,  wenn  der  Gläubiger  die  Klage  wider  den  Hauptschuldner  nicht  anstellt,
  so  kann  er  verlangen,  daß  der  Gläubiger  die  Klage  wider  den  Hauptschuldner  anstellt.

1469.  Hat  sich  der  Bürge  für  eine  Forderung  verbürgt,  welche  mit  einem  Rechtsgrunde
  zu  Erlangung  einer  Hypothek  versehen  ist,  so  kann  er  die  Eintragung  der  Forderung
in  das  Hypothekenbuch  verlangen,  wenn  der  Gläubiger  sein  Recht  auf  die  Hypothek  nicht
geltend  macht.

1470.  Der  Bürge,  welcher  von  dem  Hauptschuldner  zur  Bürgschaft  veranlaßt  worden
ist,  kann,  selbst  ehe  er  den  Glänbiger  befriedigt  hat,  von  dem  Hauptschuldner  Befreiung  von
der  Bürgschaft  verlangen,  wenn  dieser  mit  der  Erfüllung  zögert,  oder  vor  der  Verfallzeit  der
Schuld  in  Vermögensverfall  geräth,  oder  der  Bürge  zur  Leistung  an  den  Gläubiger  verurtheilt
worden  ist.

#1471.  Hat  der  Bürge  den  Gläubiger  befriedigt,  so  kann  er,  wenn  er  von  dem  Hauptschuldner
  zur  Bürgschaft  veranlaßt  worden  ist,  Erstattung  des  Verwendeten  nach  den  Vorschriften
  über  die  Geschäftsführung  vermöge  Auftrages  fordern.  Waren  ihm  Einreden  des
Hauptschuldners  gegen  die  Hauptforderung  bekannt  und  unterließ  er,  solche  geltend  zu  machen,
so  ist  er  seines  Rückanspruches  an  den  Hauptschuldner  verlustig,  soweit  dieser  die  Hauptforderung
  durch  die  Einreden  beseitigen  konnte.

1472.  Hat  der  Hauptschuldner  den  Bürgen  zur  Bürgschaft  veranlaßt  und  der  Letztere,
nachdem  der  Gläubiger  von  dem  Hauptschuldner  befriedigt  war,  ohne  Kenntniß  hiervon  nochmals
  erfüllt,  so  steht  ihm  das  Recht  zu,  Erstattung  des  Verwendeten  von  dem  Hauptschuldner
gegen  Abtretung  seiner  Rechte  gegen  den  Gläubiger  wegen  geleisteter  Nichtschuld  zu  verlangen.

1473.  Hat  der  Hauptschuldner  den  Bürgen  zur  Bürgschaft  veranlaßt  und,  nachdem
der  Gläubiger  von  dem  Bürgen  befriedigt  war,  ohne  Kenntniß  hiervon  nochmals  erfüllt,  so
kann  der  Bürge  von  dem  Hauptschuldner  blos  Abtretung  des  Anspruches  wegen  geleisteter
Nichtschuld  fordern.
        <pb n="209" />
        (  177  )

1474.  Hat  der  Bürge  ohne  Auftrag  gehandelt  und  weder  gegen  das  Verbot  des
Hauptschuldners,  noch  in  der  Absicht  zu  schenken  die  Bürgschaft  geleistet,  noch  Etwas  zum
Nachtheile  des  Hauptschuldners  versehen,  so  kann  er  Erstattung  des  Verwendeten  nach  den
Vorschriften  über  die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  verlangen.

1475.  Der  Bürge  kann,  selbst  wenn  er  den  Gläubiger  nicht  befriedigt  hat,  den  Gegenstand
  der  Schuld  von  dem  Hauptschuldner  fordern,  wenn  ein  Dritter  in  der  Absicht,  dem
Bürgen  ein  Geschenk  zu  machen,  den  Gläubiger  befriedigt,  oder  der  Gläubiger  dem  Bürgen
die  Forderung  geschenkt  hat.  »

1476.  Hat  Jemand  einem  Anderen  in  der  Weise  Auftrag  gegeben,  daß  der  Beauftragte
  in  eigenem  Namen  und  auf  eigene  Rechnung,  jedoch  auf  Gefahr  des  Auftraggebers,  mit
einem  Dritten  einen  Vertrag  schließen  oder  demselben  eine  Forderung  stunden  soll,  Creditauftrag,
  so  haftet  der  Auftraggeber  als  Bürge  für  die  Schuld  des  Dritten,  soweit  sie  seinem  Auftrage
  gemäß  entstanden  oder  gestundet  worden  ist.

&amp;amp;  1477.  Der  Auftraggeber  kann  Einreden  des  Dritten,  welche  darauf  beruhen,  daß  der
Dritte  zu  Uebernahme  der  Verpflichtung  persönlich  unfähig  gewesen  sei,  nicht  geltend  machen.

1478.  Die  Haftpflicht  des  Auftraggebers  für  die  Schuld  des  Dritten  erlöscht,  wenn
der  Beauftragte  ohne  Einwilligung  des  Auftraggebers  dem  Dritten  Stundung  giebt.

*1479.  Der  Auftraggeber  kann,  selbst  nachdem  er  den  Beauftragten  befriedigt  hat,
verlangen,  daß  dieser  ihm  seine  Klage  gegen  den  Dritten  abtritt.

XXX.  Spiel  und  Wette.

1480.  Forderungen  aus  Spiel  oder  Wette  können  weder  mittelst  Klage  noch  mittelst
Einrede  geltend  gemacht  werden.  Ist  jedoch  das  bei  einem  Spiele  oder  bei  einer  Wette  Verlorene
  geleistet,  so  kann  das  Geleistete  nicht  zurückgefordert  werden,  ausgenommen  wenn  das
Spiel  oder  die  Wette,  in  Folge  deren  geleistet  wurde,  verboten  ist.

14881.  Lotterieen  und  Ausspielgeschäfte  sind  nichtig,  ausgenommen  wenn  sie  von  der
zuständigen  Behörde  erlaubt  worden  sind,  welchenfalls  sie  volle  rechtliche  Wirksamkeit  unter  den
Vertragschließenden  haben.  Das  Verhältniß  zwischen  dem  Ausspielenden  und  dem  Inhaber
des  Gewinnlooses  ist  nach  den  Vorschriften  über  den  bedingten  Kauf  zu  beurtheilen.

1482.  Ein  Vertrag,  nach  welchem  der  Eine  dem  Anderen  den  Unterschied  zwischen
dem  angenommenen  Preise  einer  Sache  und  dem  Marktpreise  oder  Curse,  welchen  sie  zu  einer
bestimmten  Zeit  gehabt  habe  oder  haben  werde,  zahlen  soll,  ist  nach  den  Verschriften  über  Spiel
und  Wette  zu  beurtheilen.  Dieß  gilt  insbesondere  von  einem  Lieferungskaufe,  welcher  nur
zum  Scheine  auf  Lieferung  zu  einer  gewissen  Zeit  gerichtet  ist,  und  bei  welchem  die  Absicht
der  Vertragschließenden  nur  dahin  geht,  daß  der  Unterschied  zwischen  dem  vereinbarten  Kaufpreise
  und  dem  Marktpreise  oder  Curse  zur  scheinbaren  Lieferungszeit  von  dem  Einen  dem
Anderen  vergütet  werden  soll.

1863.  23
        <pb n="210" />
        (178  )

Zweiter  Abschnitt.
Forderungen  aus  unerlaubten  Handlungen.

I.  Widerrechtliche  Schadenzufügung.
§  1483.  Wer  einem  Anderen  an  dessen  Körper  oder  an  Sachen  durch  eine  widerrechtliche
Handlung,  es  sei  absichtlich  oder  aus  grober  oder  geringer  Fahrlässigkeit,  Schaden  zufügt,  ist
zum  Schadenersatze  verpflichtet.

8  1484.  Die  Verpflichtung  zum  Schadenersatze  setzt  eine  Begehungshandlung  voraus.
Es  ist  gleich,  ob  die  Handlung  unmittelbar  den  Schaden  verursacht,  oder  ob  sie  bewirkt,  daß
der  Andere  ohne  eigene  Verschuldung,  sich  oder  seine  Sachen  beschädigt,  oder  daß  ein  Dritter
den  Schaden  widerrechtlich  zufügt,  oder  daß  ein  Zufall  Schaden  verursacht.

1485.  Die  Verpflichtung  zum  Schadenersatze  tritt  auch  ein,  wenn  Jemand  durch  eine
Begehungshandlung  bewirkt,  daß  Sachen  eines  Anderen,  ohne  daß  er  sie  körperlich  verletzt,
verloren  gehen  oder  untergehen.

1486.  Die  Verpflichtung  zum  Schadenersatze  tritt  auch  ein,  wenn  Jemand  dadurch
Schaden  verursacht,  daß  er  eine  begonnene  erlaubte  Begehungshandlung  nicht  vollendet,  obwohl
er  zur  Vollendung  verbunden  war,  oder  zur  Abwendung  der  schädlichen  Folgen  einer  erlaubten
Begehungshandlung  ihm  obliegende  Vorsichtsmaßregeln  zu  treffen  unterläßt.

#  1487.  Die  Handlung,  durch  welche  Schaden  zugefügt  wird,  muß  eine  an  sich  widerrechtliche
  sein.  Wer  zu  einer  Handlung  befugt  war,  ist  zum  Schadenersatze  verpflichtet,  wenn
er  die  Grenzen  seines  Rechtes  überschreitet.

*1488.  Steht  der  Beschädiger  mit  dem  Beschädigten  in  einem  Vertragsverhältnisse,
welches  ihn  nur  zur  Haftung  wegen  Absicht  und  grober  Fahrlässigkeit  verpflichtet,  so  befreit
ihn  dieß  nicht  von  der  Verpflichtung  zum  Ersatze  des  aus  einer  geringen  Fahrlässigkeit  durch
widerrechtliche  Handlung  verursachten  Schadens.

*1489.  Wer  durch  seine  Verschuldung  Jemanden  an  dessen  Körper  verletzt,  ist  verpflichtet,
  dem  Beschädigten  die  Heilungskosten  zu  vergüten,  ein  angemessenes  Schmerzengeld
zu  bezahlen,  und  wegen  des  entgangenen,  auch,  soweit  Erwerbsunfähigkeit  eintritt,  wegen  des
künftig  entgehenden  Verdienstes,  Schadenersatz  nach  richterlichem  Ermessen  zu  leisten.

1490.  Hat  die  Körperverletzung  eine  Verunstaltung  oder  Verstümmelung  zur  Folge,
so  ist  auch  deshalb  Schadenersatz  nach  richterlichem  Ermessen  zu  leisten.  Der  Anspruch  darauf
geht  auf  die  Erben  des  Verletzten  nur  über,  wenn  dieser  deshalb  bereits  Klage  bei  Gericht  angebracht
  hat,  oder  wenn  der  Anspruch  durch  Vertrag  festgestellt  ist.

61491.  Hat  Jemand  durch  seine  Verschuldung  den  Tod  eines  Menschen  verursacht,
so  ist  er  den  Erben  desselben  zur  Erstattung  der  Kosten  der  versuchten  Heilung  und  der  ärztlichen
  Untersuchung,  sowie  der  Beerdigung  des  Getödteten  verpflichtet.
        <pb n="211" />
        (  179  )

&amp;amp;1492.  War  der  Getödtete  zur  Ernährung  eines  Anderen  verpflichtet,  so  erstreckt  sich
der  Schadenersatz  auch  auf  den  vem  Letzteren  entgehenden  Unterhalt,  dessen  Höhe  nach  richterlichem
  Ermessen  zu  bestimmen  ist.  Dieser  Schadenersatz  ist  so  lange  zu  leisten,  als  der  Getödtete,
  wenn  er  gelebt  hätte,  zur  Ernährung  der  betreffenden  Person  verpflichtet  gewesen  wäre
und  keines  Falles  über  die  muthmaßliche  Lebensdauer  des  Getödteten  hinaus.  Bei  Bestimmung
der  Höhe  des  Schadenersatzes  ist  auf  die  Erwerbsfähigkeit  des  Getödteten  zur  Zeit  der
Tödtung  und  auf  das  Bedürfniß  des  Ersatzberechtigten  Rücksicht  zu  nehmen.  Insbesondere
steht  der  Anspruch  auf  diesen  Schadenersatz  der  Wittwe  des  Getödteten  blos  soweit,  als  die
Nutzungen  ihres  eigenen  Vermögens,  und  anderen  Personen  blos  soweit  zu,  als  die  ihnen  in

Folge  des  Ablebens  des  Getödteten  etwa  zukommenden  Vermögensmittel  zu  deren  Unterhalte
nicht  ausreichen.

*1493.  In  den  Fällen  der  widerrechtlichen  Schadenzufügung  an  Sachen  kommen  die
Vorschriften  in  66  685  bis  688  und  im  §  739  zur  Anwendung.

1494.  Berechtigt,  Ersatz  des  an  Sachen  widerrechtlich  zugefügten  Schadens  zu  fordern,
  ist  der  Eigenthümer  der  Sache,  der  redliche  Besitzer,  Jeder,  welcher  ein  Recht  an  der
Sache  hat  und  der  Pachter  in  Beziehung  auf  die  nicht  von  der  Sache  getrennten  Früchte.

*  1495.  Mehrere,  welche  die  verletzende  Handlung  gemeinschaftlich  begangen  haben,
haften  als  Gesammtschuldner.  Läßt  sich,  wenn  Mehrere  gleichzeitig  oder  nach  einander  gehandelt
  haben,  nicht  ermitteln,  wessen  Handlung  den  Schaden  verursacht  hat,  so  haften  sie  als
Gesammtschuldner.  In  diesem  Falle,  ingleichen  wenn  die  Schaden  bringende  Handlung  auf
Fahrlässigkeit  beruht,  kann  der  Gesammtschuldner,  welcher  mehr,  als  auf  seinen  Kopftheil
kommt,  geleistet  hat,  verhältnißmäßige  Erstattung  von  den  Mitschuldnern  fordern.

1496.  Die  Anstifter  eines  Aufruhrs  oder  Landfriedensbruches  und  die  Theilnehmer
daran  haften  für  den  daraus  entstandenen  Schaden  als  Gesammtschuldner,  selbst  wenn  sie  nicht
bei  allen  einzelnen  Handlungen  des  Verbrechens  mitgewirkt  haben,  oder  wenn  dasselbe  an
verschiedenen  Orten  zum  Ausbruche  gekommen  ist,  die  Theilnehmer  jevoch  nur  rücksichtlich  des
Schadens,  welcher  nach  der  Zeit  ihrer  Theilnahme  verursacht  worden  ist.

II.  Beraubung  der  persönlichen  Freiheit.

1497.  Hat  Jemand  einem  Anderen  die  persönliche  Freiheit  widerrechtlich  entzogen,
oder  durch  falsche  Angaben  deren  Entziehung  veranlaßt,  so  ist  er  verpflichtet,  dem  Beschädigten
die  Freiheit  wieder  zu  verschaffen,  den  entgangenen  Verdienst  und  allen  sonst  verursachten
Schaden  nach  richterlichem  Ermessen  zu  ersetzen,  auch  überdieß  für  jeden  Tag  einer  Gefangenhaltung
  den  Betrag  von  einem  Thaler  zehn  Neugroschen  zu  bezahlen.

1498.  Der  Beschädiger  hat,  wenn  er  dem  Beschädigten  die  Freiheit  nicht  wieder
verschaffen  kann,  und  vieser  dieselbe  auch  nicht  auf  andere  Weise  wiedererlangt,  gegen  die

237
        <pb n="212" />
        (180  )

Personen,  welchen  dadurch  der  vom  Beschädigten  zu  erwarten  gewesene  Unterhalt  entgeht,
dieselbe  Verpflichtung,  wie  im  Falle  einer  Tödtung.

III.  Entwendung.

8  1499.  Wer  sich  durch  Diebstahl,  Veruntrauung  oder  Unterschlagung  einer  beweglichen
Sache  anmaßt,  ist  einem  Jeden,  welcher  dadurch  Schaden  erleidet,  zum  Schadenersatze  nach
8  687  und  8  739  verpflichtet.  Wegen  Verwendungen,  welche  er  auf  die  Sache  gemacht,
hat  er  keinen  Anspruch  auf  Erstattung.

1500.  Wer  sich  an  dem  Diebstahle,  an  der  Veruntrauung  oder  Unterschlagung  nach
deren  Vollbringung  betheiligt,  haftet  für  Schadenersatz,  soweit  durch  seine  Betheiligung  Schaden
  verursacht  worden  ist.

IV.  Verletzende  Nachrede.

*  1501.  Wer  einem  Anderen  durch  Verleumdung  oder  durch  Verbreitung  falscher  Nachrichten
  über  dessen  Lebenswandel,  persönliche  Fähigkeiten,  Amtsführung,  Gewerbsbetrieb  oder
sonstige  Verhältnisse  Schaden  zufügt,  ist  nach  richterlichem  Ermessen  zum  Schadenersatze  verpflichtet.
  Die  Mittheilung  eines  Gerüchtes,  als  eines  solchen,  in  einem  Falle,  wo  Demjenigen,
welcher  es  mittheilt,  oder  Demjenigen,  welchem  es  mitgetheilt  wird,  an  der  Mittheilung
gelegen  ist,  verpflichtet  nicht  zum  Schadenersatze.

V.  Gewalt  und  Drohung.

*1502.  Wer  den  Anderen  durch  widerrechtliche  Gewalt  oder  widerrechtliche  Drohung
zur  Einräumung,  Uebertragung  eder  Aufgebung  von  Sachen  oder  Rechten,  oder  zur  Uebernahme
  von  Verbindlichkeiten  nöthigt,  ist  verpflichtet,  die  abgenöthigten  Sachen  sammt  Zubehörungen,
  Zuwachs  und  gezogenen  und  zu  ziehen  gewesenen  Früchten  dem  Genöthigten  zurückzugeben,
  die  eingeräumt  erhaltenen  Rechte  wieder  aufzugeben,  die  von  dem  Genöthigten  aufgegebenen
  Rechte  wieder  herzustellen,  den  Genöthigten  von  den  übernommenen  Verbindlichkeiten
zu  befreien  und  den  verursachten  Schaden  zu  ersetzen.

#  1503.  Rücksichtlich  eines  Dritten,  welchem  in  Folge  der  Gewalt  oder  Drohung  Etwas
zugekommen  ist,  finden  die  Vorschriften  in  9§  778,  850  Anwendung.

IAl.  Betrug  und  Arglist.

19  1504.  Hat  Jemand  absichtlich  durch  Angabe  falscher  oder  durch  Vorenthaltung  oder
Unterdrückung  wahrer  Thatsachen,  oder  durch  Ertheilung  von  Rathschlägen,  deren  Schädlichkeit
ihm  bekannt  war,  einem  Anderen  Schaden  zugefügt,  so  ist  er  dem  Beschädigten  zum  Schadenersatze
  verpflichtet.

#  1505.  Gegen  einen  Dritten,  welchem  in  Folge  des  Betruges  oder  der  Arglist  Etwas
zugekommen  ist,  findet  ein  Anspruch  nur  unter  den  in  88  778,  850  angegebenen  Voraussetzungen
  statt.
        <pb n="213" />
        (181  )

VII.  Verletzung  besonderer  Berufspflichten.

&amp;amp;  1506.  Wer  durch  absichtliche  Verschuldung  oder  grobe  Fahrlässigkeit  eines  richterlichen
Beamten  bei  Verhandlung  oder  Entscheidung  eines  Rechtsstreites,  oder  in  Geschäften  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  Schaden  erleidet,  kann  dessen  Ersatz  von  dem  schuldigen  Beamten  fordern.
  Dieser  Anspruch  fällt  weg,  wenn  der  Verletzte  Rechtsmittel  nicht  gebraucht  hat,  durch
welche  er  die  ihm  Schaden  bringende  richterliche  Handlung  hätte  abwenden  können.

§*  1507.  Von  dem  Staate  oder  von  Gemeinden  angestellte  Verwaltungsbeamte  haften
für  den  Schaden,  welchen  sie  bei  Behandlung  der  ihnen  obliegenden  Geschäfte  absichtlich  oder
durch  grobe  Fahrlässigkeit  verursachen,  ausgenommen  wenn  der  Beschädigte  unterlassen  hat,  die
gesetzlichen  Mittel  zu  gebrauchen,  durch  welche  er  die  Schadenzufügung  hätte  abwenden  können.

*1508.  Oeffentlich  angestellte  Sachverständige,  welche  innerhalb  ihres  Wirkungskreises
in  Angelegenheiten  ihrer  Kunst  oder  Wissenschaft  absichtlich  oder  aus  grober  Fahrlässigkeit  ein
unrichtiges  Gutachten  abgeben,  oder  eine  unrichtige  Schätzung  aufstellen,  sind  zum  Ersatze  des
dadurch  entstandenen  Schadens  verpflichtet.

VIII.  Veräußerungen  zur  Benachtheiligung  der  Gläubiger.

8  1509.  Wenn  ein  Schuldner  in  der  Absicht,  seine  Gläubiger  zu  benachtheiligen,  sein
Vermögen  durch  Veräußerung  so  mindert,  daß  sie  von  ihm  gar  nicht  oder  nicht  ganz  befriedigt
werden  können,  so  sind  sie  zur  Anfechtung  dieser  Veräußerung  berechtigt,  soweit  es  zu  ihrer
Befriedigung  nöthig  ist.

*1510.  Als  Veräußerung  gilt  jede  Vernzeneminderung.  sie  beziehe  sich  auf  Sachen,
Rechte  an  Sachen  oder  auf  Forderungen.

&amp;amp;  1511.  Wenn  der  Schuldner  Sachen  an  gehiungestat  giebt,  oder  für  eine  vorhandene
Schuld  ein  Pfand  bestellt,  so  gilt  dieß  als  Veräußerung.  Die  Ausschlagung  eines  Erwerbes
ist  nicht  als  Veräußerung  zu  betrachten,  ausgenommen  die  Ausschlagung  einer  Erbschaft,  oder
eines  Vermächtnisses,  oder  einer  Anwartschaft.

*1512.  In  der  Zahlung  einer  Schuld  vor  ihrer  Verfallzeit  liegt  eine  Veräußerung  nur
rücksichtlich  des  Betrages  der  Zinsen  in  der  Zwischenzeit  von  der  Zahlung  bis  zur  Verfallzeit.
Zahlung  einer  fälligen  Schuld  ist  nicht  als  Veräußerung  zu  betrachten.

1513.  Die  Veräußerung  kann  gegen  den  Empfänger  des  veräußerten  Gegenstandes
angefochten  werden,  wenn  er  um  die  Absicht  des  Schuldners,  seine  Gläubiger  zu  benachtheiligen,
  gewußt  hat.  Nur  wenn  die  Veräußerung  eine  unentgeltliche  oder  wenn  der  Empfänger
handlungsunfähig  oder  in  seiner  Handlungsfähigkeit  beschränkt  ist,  kommt  uf  diese  Wissenschaft
  nichts  an.

*1514.  Hat  der  Empfänger,  gleichviel  ob  die  Veräußerung  eine  entgeltliche  oder  unentgeltliche
  war,  um  die  Absicht  des  Schuldners,  seine  Gläubiger  zu  benachtheiligen,  gewußt,
so  ist  er  zur  Rückerstattung  nicht  vertretbarer  Sachen  nach  den  Vorschriften  über  die  Eigen-
        <pb n="214" />
        (  182)

thumsklage  wider  den  unredlichen  Besitzer  verpflichtet.  Rechte  Dritter,  welche  er  in  der  Zwischenzeit
  auf  die  Sache  gelegt,  hat  er  zu  beseitigen.  Vertretbare  Sachen  sind  in  gleicher  Menge
von  derselben  Gattung  und  Güte  zurückzuerstatten.

1515.  Bestand  die  Veräußerung  in  der  Bestellung,  Abtretung  oder  Erlassung  von
Rechten,  so  sind,  wenn  die  Voraussetzungen  im  §  1514  vorliegen,  die  im  Grundbuche  eingetragenen
  Rechte  an  Sachen  zur  Löschung  zu  bringen,  andere  Rechte  an  Sachen  wieder  aufzuheben,
  Forderungen  zurück  abzutreten  und  erlassene  Rechte  an  Sachen  oder  erlassene  Forderungen
  wiederherzustellen.

*1516.  Hat  der  Empfänger  für  das  Empfangene  eine  Gegenleistung  gegeben,  so  kann
er  deren  Gegenstand  zurückfordern,  soweit  dieser  im  Vermögen  des  Schuldners  vorhanden  ist.

1517.  Hat  der  Empfänger,  welcher  den  Gegenstand  der  Veräußerung  unentgeltlich
erhielt,  in  redlichem  Glauben  gestanden,  oder  ist  er  zur  Zeit  der  Veräußerung  handlungsunfähig
  oder  seine  Handlungsfähigkeit  beschränkt  gewesen,  so  haftet  er  den  Gläubigern  soweit  er
bereichert  ist.

1518.  Hat  der  Empfänger  anderweit  an  einen  Dritten  veräußert,  so  haftet  auch  der
Dritte  und  jeder  spätere  Erwerber  nach  66  1514  bis  1517,  jedoch  nur,  wenn  er  im  Falle
der  Unentgeltlichkeit  der  ersten  Veräußerung  um  die  Absicht  des  Schuldners,  seine  Gläubiger
zu  benachtheiligen,  gewußt,  im  Falle  der  Entgeltlichkeit  der  ersten  Veräußerung  aber,  wenn  er
nicht  blos  diese  Absicht  des  Schuldners,  sondern  auch  die  Wissenschaft  des  ersten  Erwerbers
um  diese  Absicht  gekannt  hat.  sz

Dritter  Abschnitt.

Forderungen  aus  verschiedenen  Gründen.

I.  Rückforderung  wegen  Leistung  einer  Nichtschuld.

*1519.  Wer  einem  Anderen  Etwas  leistet,  was  er  zu  leisten  nicht  schuldig  war,  kann
das  Geleistete  von  dem  Empfänger  zurückfordern,  wenn  er  in  der  irrigen  Meinung  stand,  zu
der  Leistung  verpflichtet  zu  sein.

*1520.  Ees  ist  gleich,  ob  der  Empfänger  überhaupt  nicht  auf  die  Leistung  berechtigt,
oder  ob  sein  Recht  auf  dieselbe  vor  der  Leistung  erloschen  war.  Wird  der  Empfänger  nach  der
Leistung  auf  dieselbe  noch  berechtigt,  so  kann  das  Geleistete  nicht  als  Nichtschuld  zurückgefordert
werden.

*  1521.  Bei  blos  vorzeitigen  Leistungen  findet  keine  Rückforderung  statt,  wohl  aber
wenn  bedingte  Verpflichtungen  vor  Eintritt  der  Bedingung  erfüllt  werden.

*  1522.  Wer  eine  verjährte  Forderung  erfüllt,  kann  das  Geleistete  nicht  zurückfordern.

*1523.  Die  Rückforderung  setzt  voraus,  daß  der  Leistende  sich  im  Irrthum  über  das
Vorhandensein  der  Verbindlichkeit  befunden  hat,  gleichviel  ob  der  Irrthum  Thatsachen  oder
        <pb n="215" />
        (183  )

Rechtssätze  betrifft.  Dem  Irrthume  steht  der  Zweifel  gleich,  ausgenommen  wenn  Verzicht  auf
die  Bestreitung  der  Verbindlichkeit  oder  die  Absicht,  sich  zu  vergleichen,  vorliegt.

8  1524.  Eine  Rückforderung  findet  auch  statt,  wenn  Jemand  an  einen  Anderen,  als
den  Berechtigten,  in  der  irrigen  Meinung  leistet,  daß  der  Andere  der  Berechtigte  sei,  ingleichen
wenn  Jemand,  der  nicht  verpflichtet  ist,  die  einem  Anderen  obliegende  Leistung  in  der  irrigen
Meinung  bewirkt,  selbst  der  Verpflichtete  zu  sein.  Wer  im  Namen  des  Verpflichteten  Etwas
leistet  in  der  irrigen  Meinung,  hierzu  verpflichtet  zu  sein,  kann  das  Geleistete  nur  von  Dem—
jenigen,  in  dessen  Namen  er  leistete,  zurückfordern.

*1525.  Hat  Jemand  statt  des  Gegenstandes  der  Schuld  einen  anderen,  oder  statt
einer  der  Gattung  nach  geschuldeten  Sache  eine  dem  Stücke  nach  bestimmte  Sache,  oder  bei
einer  wahlweisen  Verbindlichkeit  einen  der  geschuldeten  Gegenstände  in  der  irrigen  Meinung,
gerade  diesen  schuldig  zu  sein,  geleistet,  so  ist  er  berechtigt,  das  Geleistete  zurückzufordern.  Hat
Jemand,  welchem  die  Wahl  unter  mehreren  Gegenständen  zukommt,  alle  oder  mehrere  wahl—
weise  geschuldete  Gegenstände  geleistet,  so  steht  ihm  das  Recht  zu,  die  Gegenstände  zu  wählen,
welche  er  zurückfordern  will.

*1526.  Der  Anspruch  wegen  Leistung  einer  Nichtschuld  geht  auf  Rückgabe  Desjenigen,
  was  ohne  Verbindlichkeit  geleistet  worden  ist.

*1527.  Sind  zum  Eigenthume  gegebene  Sachen  Gegenstand  der  Rückforderung,  so
hat  der  Empfänger  in  redlichem  Glauben  Dasjenige  sammt  Zuwachs  zurückzugeben,  was  er
noch  hat.  Hat  er  die  Sachen  veräußert  oder  verzehrt,  so  haftet  er,  soweit  er  zur  Zeit  der
Rückforderung  bereichert  ist.  Rücksichtlich  der  Verbindlichkeit  zur  Erstattung  der  aus  der  Sache
gezogenen  Früchte,  ingleichen  des  Rechtes  auf  Erstattung  der  auf  die  Sache  gemachten  Verwendungen,
  kommen  die  Vorschriften  über  die  Eigenthumsklage  zur  Anwendung.

1528.  Befindet  sich  der  Empfänger  in  unredlichem  Glauben,  so  kommen  die  Vorschriften
  von  der  Entwendung  zur  Anwendung.

*1529.  Wurde  der  Gebrauch  einer  Sache  überlassen,  oder  wurden  Dienste  geleistet,
so  kann  nur  im  Falle  eines  Bedürfnisses  des  Empfängers  die  Erstattung  Dessen  verlangt  werden,
  was  dieser  seinem  Bedürfnisse  entsprechend  für  den  Gebrauch  oder  für  die  Dienste  aufgewendet
  haben  würde.

5  1530.  Sind  Rechte  an  Sachen  bestellt  und  Verbindlichkeiten  übernommen  worden,
so  kann  Befreiung  davon  und  Rückgabe  der  darüber  ausgestellten  Urkunden  oder  sonstigen
Sicherungsmittel  verlangt  werden.

6  1531.  Wurde  auf  einen  Anspruch  verzichtet,  so  ist  das  frühere  Rechtsverhältniß
wiederherzustellen.  Quittungen,  welche  ertheilt  wurden,  sind  zurückzugeben.

*1532.  Die  Klage  auf  Rückerstattung  gezahlter  nicht  schuldiger  Zinsen  verjährt  in  drei
Jahren  von  Zeit  der  Zahlung  an.
        <pb n="216" />
        (  184  )

*  1533.  Wenn  der  wegen  Leistung  einer  Nichtschuld  belangte  Beklagte  die  Leistung
lengnet,  so  hat  der  Kläger  blos  diese  zu  beweisen,  und  es  wird,  wenn  sie  dargethan  ist,  das
Nichtbestehen  eines  Rechtes  auf  die  Leistung  und  Irrthum  bei  derselben  so  lange  angenommen,
bis  der  Beklagte  das  Gegentheil  darthut.  Gesteht  der  Beklagte  die  Leistung  zu,  so  hat  der
Kläger  das  Nichtbestehen  des  Rechtes  auf  dieselbe  zu  beweisen,  der  Irrthum  wird  bis  zum  Beweise
  des  Gegentheiles  angenommen.

II.  Rückforderung  des  unter  Voraussetzung  eines  künftigen  Ereignisses  Geleisteten.

*1534.  Hat  Jemand  Etwas  geleistet  unter  der  ausdrücklich  erklärten  oder  aus  den
Verhältnissen  sich  ergebenden  Voraussetzung  eines  künftigen  Ereignisses,  so  kann  er,  wenn  das
Ereigniß  nicht  eintritt,  das  Geleistete  von  dem  Empfänger  zurückfordern.

(11535.  Die  Leistung  darf  weder  in  Folge  eines  verpflichtenden  Schuldverhältnisses
geschehen  sein,  noch  unter  den  Gesichtspunkt  einer  Schenkung  fallen.

1536.  Das  Recht  der  Rückforderung  des  Geleisteten  entsteht  zu  der  Zeit,  wo  sich  der
Nichteintritt  des  Ereignisses  entscheidet.  Es  ist  gleich,  ob  der  Grund  des  Nichteintrittes  des
Ereignisses  in  einer  Verschuldung  des  Empfängers  oder  in  einem  Zufalle  liegt.  Besteht  die
Voraussetzung  in  einer  von  dem  Empfänger  zu  bewirkenden  Leistung,  so  ist  die  Rückforderung
ausgeschlossen,  wenn  ihm  dieselbe  ohne  seine  Verschuldung  unmöglich  wird.  War  das  vorausgesetzte
  Ereigniß  von  Anfang  an  unmöglich,  so  findet  eine  Rückforderung  nur  statt,  wenn  der
Geber  die  Unmöglichkeit  nicht  kannte.

*1537.  Hat  der  Geber  den  Eintritt  des  Ereignisses  gehindert,  so  kann  er  das  Geleistete
  nicht  zurückfordern,  aussenommen  wenn  aus  den  Umständen  des  einzelnen  Falles  erhellt,
daß  ihm  das  Recht  zustehen  sollte,  den  Eintritt  des  Ereignisses  zu  hindern.  6

1538.  Die  Verbindlichkeit  des  Empfängers  zur  Rückerstattung  des  wegen  eines  künftigen
  Ereignisses  Geleisteten  ist  nach  den  Vorschriften  in  6&amp;amp;  1526  bis  1531  zu  beurtheilen.
Hat  der  Empfänger  in  Fällen,  wo  ihm  eine  bestimmte  Art  der  Verwendung  des  Erhaltenen
oder  eine  Leistung  zur  Pflicht  gemacht  worden  ist,  deshalb  Etwas  aufgewendet  oder  einen  Verlust
  gehabt,  so  ist  er  berechtigt,  Ersatz  des  Aufwandes  oder  Verlustes  zu  verlangen  oder  den
Betrag  desselben  von  dem  Empfangenen  zu  kürzen.

*  1539.  Der  Rückfordernde  hat  zu  beweisen,  daß  seine  Leistung  von  dem  Eintritte  des
Ereignisses  abhängig  und  dasselbe  nicht  eingetreten  ist.  Von  dem  letzteren  Beweise  ist  er  befreit,
wenn  ihm  nach  den  Umständen  des  einzelnen  Falles  das  Recht  zusteht,  den  Eintritt  des
Ereignisses  zu  bindern.

III.  Rückforderung  wegen  unsittlichen  oder  unrechtlichen  Grundes.

#1540.  Was  Jemand  um  eines  künftigen  Ereignisses  willen  unsittlicher  Weise  empfangen
  hat,  kann  der  Geber,  falls  nicht  auch  das  Geben  eine  Unsittlichkeit  ist,  zurückfordern,
gleichviel  ob  das  Ereigniß  eingetreten  ist  oder  nicht.
        <pb n="217" />
        (185  )

1541.  Eine  Unsittlichkeit  auf  Seiten  des  Empfängers  ist  anzunehmen,  wenn  ihm
Etwas  geleistet  wird,  damit  er  eine  den  Gesetzen  oder  den  guten  Sitten  widerstreitende  Handlung
  nicht  verübe  oder  eine  Handlung  vornehme,  zu  welcher  er  ohnedieß  rechtlich  verpflichtet  ist.

*1542.  Das  Nehmen  eines  Lohnes  für  die  Entdeckung  und  Anzeige  eines  Verbrechens
ist  nicht  für  unsittlich  zu  halten,  ausgenommen  wenn  Derjenige  den  Lohn  erhält,  welcher  das
Verbrechen  verübt  oder  an  demselben  Theil  genommen  hat.

1543.  Fällt  sowohl  dem  Empfänger  als  dem  Geber,  oder  dem  Geber  allein  eine
Unsittlichkeit  zur  Last,  so  ist  die  Rückforderung  ausgeschlossen.

61544.  Eine  Unsittlichkeit  auf  Seiten  des  Gebers  ist  vorhanden,  wenn  er  Etwas  leistet,
um  den  Empfänger  zu  einer  den  Gesetzen  oder  den  guten  Sitten  widerstreitenden  Handlung,
oder  zur  Unterlassung  einer  Handlung,  zu  welcher  derselbe  rechtlich  verbunden  ist,  zu  verleiten,
oder  um  gesetzwidrige  oder  unsittliche  Handlungen  zu  befördern  oder  zu  verdecken,  insbesondere
wenn  ein  Verbrecher  dafür  Etwas  giebt,  daß  sein  Verbrechen  nicht  angezeigt  oder  entdeckt
werden  soll.

1545.  Hat  Jemand  in  Folge  einer  von  ihm  begangenen  rechtswidrigen  Handlung
aus  dem  Vermögen  eines  Anderen  Etwas  erhalten,  so  kann  der  Letztere  dieß  zurückfordern.

1546.  Auf  die  Rückforderung  wegen  unsittlichen  oder  unrechtlichen  Grundes  finden
die  Vorschriften  in  §9§  1526  bis  1531  Anwendung.

IV.  Rückforderung  wegen  Mangels  jeden  Grundes.
1547.  Ist  Etwas  ohne  irgend  einen  Grund,  oder  aus  einem  nichtigen  oder  durch

Anfechtung  aufgehobenen  Geschäfte,  oder  zu  einem  unmöglichen  Zwecke  geleistet  worden,  so  hat
der  Geber  das  Recht,  das  Geleistete  von  dem  Empfänger  zurückzufordern.

1548.  Ein  gleiches  Recht  der  Rückforderung  hat  Derjenige,  welcher  zu  einem  vorübergehenden
  und  wieder  weggefallenen  Zwecke  Etwas  geleistet  hat.  Insbesondere  ist  Derjenige,
  welcher  für  eine  ihm  anvertraute  und  bei  ihm  verloren  gegangene  Sache  dem  Anderen
Schadenersatz  geleistet  hat,  zur  Rückforderung  berechtigt,  soweit  der  Schaden  später  weggefallen  ist.

*1549.  Derjenige,  aus  dessen  Vermögen  ein  Anderer  Etwas  durch  Zufall  erhalten,
oder  ein  Stellvertreter  ohne  Grund  Etwas  geleistet  hat,  ist  zur  Rückforderung  berechtigt.

1550.  Auf  die  Rückferderung  in  den  Fällen  in  §§  1547  bis  1549  finden  die
Vorschriften  in  88  1526  bis  1531  Anwendung.

V.  Forderung  der  außerehelich  Geschwächten  auf  Entschädigung.

*1551.  Wer  mit  einer  unverheiratheten  Frauensperson  den  Beischlaf  vellzieht,  ist  verpflichtet,
  im  Falle  er  die  Frauensperson  nicht  ehelichen  will  eder  kann,  derselben  eine  mit
Rücksicht  auf  deren  Stand  und  auf  die  Vermögensverhältnisse  des  Beischläfers  nach  richter-1863.

  24
        <pb n="218" />
        u  186  )

lichem  Ermessen  zu  bestimmende  Entschädigung  zu  geben.  Es  ist  gleich,  ob  der  Beischlaf  eine
Schwängerung  zur  Folge  hat  oder  nicht.

1552.  Entschädigung  kann  nicht  verlangt  werden,  wenn  die  Frauensperson  von  der
Unzucht  ein  Gewerbe  gemacht,  oder  sich  vor  oder  nach  dem  Beischlafe  einem  Anderen
preisgegeben,  wenn  sie  sich  vor  dem  Beischlafe  für  denselben  eine  Belohnung  ausbedungen,
wenn  sie  sich,  bevor  der  Beischläfer  die  Verehelichung  mit  ihr  verweigert,  mit  einem  Anderen
verehelicht,  wenn  sie  sich  wissentlich  mit  einem  Ehemanne,  oder  mit  einem  solchen  Manne,
welchen  sie  der  nahen  Verwandtschaft  halber  nicht  heirathen  darf,  eingelassen  hat,  oder  wenn  sie
das  Anerbieten  des  Beischläfers,  sie  zu  heirathen,  ohne  Grund  ausschlägt.

1553.  Der  Anspruch  auf  Entschädigung  geht  auf  die  Erben  der  Frauensperson  nur
über,  wenn  letztere  die  Klage  deshalb  bei  Gericht  angebracht  hat,  oder  wenn  der  Anspruch  durch
Vertrag  festgestellt  ist.

VI.  Haftung  für  Beschädigung  durch  Hinauswerfen,  oder  Ausgießen,  oder  Herabfallen.

1554.  Wer  dadurch  Schaden  erleidet,  daß  aus  einer  Wohnung  auf  die  Straße  oder
auf  einen  anderen  gangbaren  Ort,  welchen  er  nicht  unbefugter  Weise  betreten  hat,  Etwas  geworfen
  oder  gegossen  wird,  oder  dadurch,  daß  Gegenstände,  welche  nicht  gehörig  befestigt  sind,
herabfallen,  kann  von  dem  Inhaber  der  Wohnung  Schadenersatz  verlangen,  ausgenommen  wenn
dieser  nachzuweisen  vermag,  daß  eine  Person,  für  welche  er  nicht  zu  haften  verpflichtet  ist,  den
Schaden  verschuldet  hat.

#1555.  Der  Inhaber  der  Wohnung,  welcher  den  Schaden  ersetzt  hat,  ist  berechtigt,
von  dem  Urheber  des  Schadens  Erstattung  des  Geleisteten  zu  verlangen.

1556.  Mehrere  Inhaber  derselben  Wohnung  haften  als  Gesammtschuldner;  es  kann
jedoch  Derjenige,  welcher  mehr  als  seinen  Kopstheil  geleistet  hat,  von  den  Uebrigen  verhältnißmäßigen
  Ersatz  fordern.

ê1557.  Der  Anspruch,  des  Beschädigten  fällt  weg,  wenn  die  Verübergehenden  durch
ein  erkennbares  Zeichen,  oder  durch  zeitigen  Zuruf  gewarnt  worden  sind.

1558.  Die  Vorschrifken  in  §  1554  bis  1557  kommen  auch  zur  Anwendung  bei
unbewohnten  Wohnungsräumen,  bei  unbewohnten  Gebäuden  und  bei  nicht  zur  Wohnung  bestimmten
  Baulichkeiten.  Es  haftet  in  diesem  Falle  der  jedesmalige  Inhaber  des  Gebäudes
oder  der  Baulichkeit.

1559.  Der  nach  §  1554  und  §&amp;amp;&amp;amp;#  1556  bis  1558  stattfindende  Anspruch  auf
Schadenersatz  verjährt  in  sechs  Monaten.  ·

VII.  Beschädigung  durch  Thiere.
*1560.  Wer  ihrer  Gattung  nach  wilde  Thiere  hält,  haftet  für  den  Schaden,  welchen
dieselben  anrichten,  aussenemmen  wenn  der  Beschädigte  den  Schaden  veranlaßt  hat.
        <pb n="219" />
        (187  )

1561.  Haben  Hausthiere  Schaden  angerichtet,  so  haftet  Derjenige,  welcher  zur  Zeit
des  Schadens  deren  Eigenthümer  gewesen  ist,  für  Schadenersatz.  Kann  er  jedoch  nachweisen,
daß  er  bei  der  Benufsichtigung  des  Thieres  nichts  verschuldet  hat,  so  kann  er  sich  durch  Ueberlassung
  des  Thieres  an  den  Beschädigten  von  der  Ersatzpflicht  befreien  und  wird  von  jeder
Verbindlichkeit  frei,  wenn,  bevor  er  von  der  Klage  durch  das  Gericht  benachrichtigt  worden,
ohne  seine  Verschuldung  das  Thier  gestorben  oder  abhanden  gekommen  ist.

1562.  Hat  der  Beschädigte  durch  Reizen  des  Hausthieres  oder  durch  eigene  Unvorsichtigkeit
  den  Schaden  veranlaßt,  so  kann  er  keinen  Schadenersatz  fordern.

1563.  Ist  das  Hausthier  von  einem  Anderen,  oder  von  dem  Thiere  eines  Anderen
gereizt  worden,  so  ist  nur  Derjenige,  welcher  es  gereizt,  oder  der  Eigenthümer  des  Thieres,
welches  gereizt  hat,  Letzterer  nach  9  1561,  für  den  entstandenen  Schaden  zu  haften  verpflichtet.

1564.  Mehrere  Eigenthümer  des  wilden  Thieres  oder  Hausthieres,  welches  Schaden
angerichtet  hat,  haften  als  Gesammtschuldner.  Wenn  die  Verbindlichkeit  zum  Schadenersatze
durch  Ueberlassung  des  Thieres  abgewendet  werden  kann,  so  kann  sich  der  Einzelne  von  der
Ersatzverbindlichkeit  nicht  durch  Ueberlassung  seines  ideellen  Theiles  an  dem  Thiere,  sondern
nur  durch  Ueberlassung  des  ganzen  Thieres  befreien.

VIII.  Forderung  auf  Vorzeigung  einer  Sache  oder  einer  Urkunde.

1565.  Wem  wegen  eines  Rechtes  daran  gelegen  ist,  eine  bewegliche  oder  unbewegliche
  Sache  zu  besichtigen,  um  sich  Gewißheit  zu  verschaffen,  ob  sie  diejenige  sei,  auf  welche  sich
sein  Recht  bezieht,  oder  wiefern  sie  diejenige  Beschaffenheit  habe,  welche  für  sein  Recht  von
Bedeutung  ist,  kann  von  jedem  Inhaber  der  Sache  fordern,  daß  er  dieselbe  ihm  vorzeige  und
von  ihm  besichtigen  lasse.

1566.  Wem  wegen  eines  Rechtes  daran  gelegen  ist,  eine  Urkunde  einzusehen,  kann
die  Vorzeigung  derselben  von  deren  Inhaber  verlangen,  wenn  sie  ein  ihn  berührendes
Rechtsverhältniß  betrifft  und  nicht  in  Aufzeichnungen  besteht,  welche  Jemand  blos  zu  seinen
eigenen  Zwecken  gemacht  hat.  Soweit  die  Einsicht  von  Urkunden  verlangt  werden  kann,  dürfen
auch  Abschriften  von  denselben  genommen  werden.

*1567.  Die  Kosten  und  die  Gefahr  der  Vorzeigung  hat  Derjenige  zu  tragen,  welcher
solche  verlangt.

24
        <pb n="220" />
        Vierter  Theitl.
Das  Familien=  und  Vormundschaftsrecht.

Erste  Abtheilung.
Von  dem  Eherechte.

Erster  Abschnitt.
Verlöbniß.

1568.  Verlöbniß  ist  der  Vertrag,  durch  welchen  sich  zwei  Personen  verschiedenen
Geschlechtes  die  Eingehung  der  Ehe  versprechen.

*  1569.  Nur  Diejenigen  können  sich  mit  einander  verloben,  welche  sich  ehelichen  können.

1570.  Personen  männlichen  Geschlechtes  können  vor  erfülltem  achtzehnten,  Personen
weiblichen  Geschlechtes  vor  erfülltem  sechszehnten  Lebensjahre  kein  Verlöbniß  schließen.

1571.  Das  Verlöbniß  erfordert  zu  seiner  Gültigkeit,  daß  wer  von  den  Eltern  der
Verlobten  noch  lebt,  in  das  Verlöbniß  einwilligt.  Sind  die  Eltern  beider  Verlobten  gestorben,
jedoch  Großeltern  vorhanden,  so  bedarf  es  der  Einwilligung  der  letzteren.

1572.  Außereheliche  Kinder  bedürfen  blos  der  Einwilligung  der  Mutter  und  wenn
diese  gestorben  ist,  der  noch  lebenden  mütterlichen  Großeltern.

1573.  An  Kindesstatt  Angenommene  können  sich  nur  mit  Einwilligung  sowohl
ihrer  leiblichen  Eltern,  oder,  wenn  sie  außerehelich  sind,  ihrer  Mütter,  als  auch  Desjenigen,
welcher  sie  an  Kindesstatt  angenommen  hat,  verloben.  Sind  Erstere  gestorben,  so  genügt  die
Einwilligung  des  Letzteren.

*  1574.  Steht  Derjenige,  dessen  Einwilligung  zu  dem  Verlöbnisse  erforderlich  wäre,
unter  Vormundschaft,  oder  ist  sein  Aufenthalt  unbekannt,  so  wird  er  als  nicht  vorhanden
angesehen.

*  1575.  Bevormundete  können  ohne  Einwilligung  ihrer  Vormünder  kein  Verlöbniß
schließen.

*1576.  Haben  beide  Theile  weder  Eltern  noch  Großeltern  und  tritt  auch  der  im
*1573  angegebene  Fall  nicht  ein,  so  ist  das  Verlöbniß  nur  gültig,  wenn  es  in  Gegenwart
von  zwei  Zeugen  oder  vor  Gericht  geschlossen  worden  ist.

6*#1577.  Ein  Verlöbniß,  welchem  nach  &amp;amp;6  1569  bis  1576  ein  Hinderniß  entgegensteht,

  hat  die  rechtlichen  Wirkungen  eines  gültigen  Verlöbnisses  für  den  Verlobten,  welcher  das
Hinderniß  nicht  kennt,  so  lange  dieß  der  Fall  ist.
        <pb n="221" />
        (t89  )

*1578.  Kinder,  die  von  Personen,  welche  in  einem  gültigen  Verlöbnisse  stehen,  mit
einander  erzeugt  worden  sind,  Brautkinder,  haben  die  Rechte  ehelicher  Kinder.  Dasselbe  gilt
von  Kindern,  welche  vor  dem  Verlöbnisse  erzeugt,  aber  noch  während  desselben  geboren  werden.

*1579.  Aus  einem  Verlöbnisse  kann  nicht  auf  Eingehung  der  Ehe  geklagt  werden.

6*  1580.  Das  Versprechen  einer  Strafe  für  den  Fall,  daß  die  Ehe  zwischen  den  Verlobten
  nicht  zu  Stande  kommt,  ist  nichtig.

1581.  Tritt  ein  Theil  von  dem  Verlöbnisse  ohne  Grund  zurück,  oder  giebt  er  durch
sein  Verhalten  nach  Eingehung  des  Verlöbnisses  dem  anderen  Theile  einen  Grund  zum  Rücktritte,
  so  hat  er  den  Schaden  zu  ersetzen,  welchen  der  andere  Theil  oder  Diejenigen,  deren
Einwilligung  dieser  zu  dem  Verlöbnisse  bedurfte,  dadurch  erlitten,  daß  sie  in  Erwartung  der
künftigen  Ehe  und  für  deren  Zwecke  Eltwas  aufgewendet  haben.  Wer  ohne  Grund  von  dem
Verlöbnisse  zurücktritt,  kann  sich  durch  späteres  Erbieten,  die  Ehe  zu  schließen,  von  der  Ersatzpflicht
  nicht  befreien.

1582.  Zum  einseitigen  Rücktritte  von  dem  Verlöbnisse  berechtigen  alle  Gründe,  aus
welchen  eine  Ehe  angefochten  oder  deren  Scheidung  verlangt  werden  kann,  ingleichen  alle  nach
Eingehung  des  Verlöbnisses  in  den  Verhältnissen  des  anderen  Theiles  eingetretene  Aenderungen,
von  welchen  anzunehmen  ist,  daß  sie  den  rücktretenden  Theil  von  dem  Verlöbnisse  abgehalten
haben  würden,  wenn  sie  demselben  bei  dessen  Eingehung  bekannt  gewesen  wären.

§  1583.  Haben  sich  die  Verlobten  zum  Zeichen  des  eingegangenen  Verlöbnisses  Mahlschätze
  gegeben,  oder  haben  sie  sich  Geschenke  gemacht,  so  ist  anzunehmen,  daß  dieß  unter  der
Voraussetzung  geschehen  sei,  es  werde  die  Ehe  zu  Stande  kommen.

6  1584.  Wird  das  Verlöbniß  durch  gegenseitiges  Einverständniß  oder  wegen  eines
Grundes  aufgehoben,  bei  welchem  keinem  Theile  eine  Verschuldung  zur  Last  fällt,  so  sind  die

Mahlschätze  und  Geschenke,  soweit  sie  vorhanden,  gegenseitig  zurückjugeben.  Sind  vertretbare
Sachen  gegeben  worden,  so  ist  derselbe  Betrag  zu  erstatten.

*  1585.  Tritt  ein  Theil  ohne  Grund  von  dem  Verlöbnisse  zurück,  oder  veranlaßt  er
durch  seine  Verschuldung  dessen  Auflösung,  so  verliert  er  Das,  was  er  als  Mahlschatz  oder
Geschenk  gegeben,  und  giebt  zurück,  was  er  empfangen  hat,  und  zwar  die  vorhandenen  Gegenstände
  selbst,  oder,  wenn  er  die  Unmöglichkeit  der  Rückgabe  verschuldet  hat,  den  Werth  des
Empfangenen.  Hat  er  vertretbare  Sachen  empfangen,  so  kst  derselbe  Betrag  zurück  zu  erstatten.

*1586.  Wird  das  Verlöbniß  durch  Tod  aufgelöst,  so  findet  ein  Anspruch  auf  Rückgabe
  der  Mahlschätze  und  Geschenke  nicht  statt.

*  1587.  Der  Anspruch  auf  Entschädigung  im  Falle  des  5§  1581  und  auf  Rückgabe
der  Mahlschätze  und  Geschenke  verjährt  in  einem  Jahre  von  der  Auflösung  des  Verlöbnisses

an.  Ist  der  berechtigte  Verlobte  vor  Anbringung  der  Klage  gestorben,  so  geht  der  Anspruch
auf  dessen  Erben  nicht  über.
        <pb n="222" />
        (190  )

Zweiter  Abschnitt.
Eingehung  der  Ehe.

*  1588.  Die  Ehe  wird  eingegangen  durch  die  gegenseitige  Erklärung  der  Einwilligung
in  die  Ehe  unter  Beobachtung  der  Form,  die  den  Grundsätzen  der  Kirchen-  und  Religions—
gesellschaften  entspricht,  welchen  die  Ehegatten  angehören.

*159.  Personen  männlichen  Geschlechtes  sollen  vor  erlangter  Volljährigkeit  und  Personen
  weiblichen  Geschlechtes  vor  erfülltem  sechszehnten  Lebensjahre  eine  Ehe  nicht  eingehen.
Vor  Erreichung  dieser  Altersstufe  kann  die  Eingehung  der  Ehe  in  Folge  von  Nachsichtsertheilung
durch  die  zuständige  Behörde  stattfinden.

*1590.  Personen,  welche  eine  Ehe  geschlossen  haben,  können  Lor  Beendigung  derselben
  keine  anderweite  Ehe  eingehen.

*1591.  Ist  eine  Ehe  zwischen  Ehegatten  evangelischen  Glaubens,  oder  eine  Ehe  zwischen
Ehegatten,  von  welchen  der  eine  evangelischen,  der  andere  katholischen  Glaubens  ist,  aus  einem
Grunde,  der  nach  den  Grundsätzen  der  katholischen  Kirche  nicht  als  solcher  gilt,  in  Folge
Anfechtung  aufgehoben  oder  geschieden  worden,  so  kann  eine  Person  katholischen  Glaubens  mit
einem  der  geschiedenen  Ehegatten  während  der  Lebenszeit  des  anderen  eine  Ehe  nicht  eingehen.

*1592.  Personen,  welche  des  Vernunftgebrauches  beraubt  sind,  können  eine  Ehe  nicht
schließen.

*  1593.  Eine  durch  körperliche  Ueberwältigung  oder  Erregung  einer  gegründeten  Furcht
abgenöthigte  Einwilligung  zur  Ebe  hat  keine  Kraft,  die  Nöthigung  mag  von  dem  anderen  Theile
oder  von  einem  Dritten  ausgegangen  sein.  Ob  die  Furcht  eine  gegründete  sei,  ist  nach  6  94
zu  beurtheilen.  Ehrerbietige  Scheu  vor  Eltern,  Großeltern  oder  Vorgesetzten  ist  nicht  als  gegründete
  Furcht  zu  betrachten.

*1594.  Entführung  ist  ein  Hinderniß  der  Ebe,  wenn  nach  6  1593  anzunehmen  ist,
daß  die  Einwilligung  zur  Ehe  keine  Kraft  habe.

*1595.  Irrthum  schließt  die  Einwilligung  zur  Ehe  aus,  wenn  eine  Verwechselung  in
der  Person  stattgefunden  hat,  oder  wenn  der  eine  Ehegatte  erst  nach  Eingehung  der  Ehe  erfährt,
daß  der  andere  Ehegatte  schon  vor  der  Ehe  unheilbar  geistig  krank  oder  unheilbar  unfähig  zum
Beischlafe  gewesen,  gleichviel  ob  die  Unfähigkeit  eine  allgemeine  ist,  oder  ob  sie  blos  in  Bezug
auf  den  anderen  Ehegatten  stattfindet,  oder  daß  der  andere  Ehegatte  schon  vor  der  Ehe  an
solchen  unheilbaren  körperlichen  Gebrechen  gelitten,  welche  die  Geschlechtsvereinigung  hindern
oder  den  natürlichen  Trieb  dazu  unterdrücken,  wohin  namentlich  unheilbare  ekelhafte  oder
unheilbare  ansteckende  Krankheiten  gehören,  oder  daß  er  widernatürliche  Unzucht  mit  einem
Menschen  oder  mit  einem  Thiere  getrieben,  oder  daß  er  sich  eines  Verbrechens  schuldig  gemacht
hat,  welches  von  der  Beschaffenheit  ist,  daß  anzunehmen  steht,  der  Irrende  würde  den  Anderen
nicht  geheirathet  haben,  wenn  er  das  Verbrechen  gekannt  hätte,  oder  wenn  der  Ehemann  erst
        <pb n="223" />
        (191  )

nach  Eingehung  der  Ehe  erfährt,  daß  die  Ehefrau  schon  vor  derselben  einen  unheilbaren  übermäßigen
  Geschlechtstrieb  gehabt  hat.

1596.  Ein  Ehegatte  befindet  sich  auch  dann  in  einem  seine  Einwilligung  ausschließenden
  Irrthume,  wenn  er  erst  nach  Eingehung  der  Ehe  erfährt,  daß  der  andere  Ehegatte  nach
dem  vorhergegangenen  Verlöbnisse  eine  unzüchtige  Handlung  begangen  hat,  wegen  deren  Ehescheidung
  verlangt  werden  könnte,  oder  wenn  ein  Ehemann  erst  nach  Eingehung  der  Ehe  in
Erfahrung  bringt,  daß  seine  Ehefrau  vor  Eingehung  der  Ehe  außerehelich  geboren  hat  oder  bei
deren  Eingehung  von  einem  Anderen  schwanger  gewesen  ist.

*1597.  Wegen  Betruges  kann  eine  Ehe  angefochten  werden,  wenn  der  eine  Chegatte
zu  Eingehung  der  Ehe  durch  Täuschung  des  anderen  Theiles  über  Umstände  vermocht  worden

ist,  welche  ihn,  wenn  er  dieselben  gekannt  hätte,  bei  vernünftiger  Ueberlegung  von  der  Ein-Hehung
  der  Ehe  hätten  abhalten  müssen.

*1598.  Ist  der  Betrug  von  einem  Dritten  verübt,  so  findet  eine  Anfechtung  der  Ehe
nur  statt,  wenn  der  andere  Ehegatte  um  den  Betrug  gewußt  hat.

*1599.  Bevormundete  sollen  ohne  Einwilligung  ihrer  Vormünder  eine  Ehe  nicht
schließen.

*1600.  Eine  Ehe  soll  nicht  ohne  Einwilligung  der  Personen  eingegangen  werden,
deren  Einwilligung  zum  Verlöbnisse  erforderlich  ist.  Die  Einwilligung  zum  Verlöbnisse  gilt
auch  als  Einwilligung  zur  Ehe.

*  1601.  Die  Einwilligung  zur  Ehe  kann  nicht  widerrufen  werden,  ausgenommen  wenn

die  zu  derselben  Berechtigten  von  dem  Grunde  zur  Verweigerung  ihrer  Einwilligung  erst  spater
Kenntniß  erlangt  haben.

*  1602.  Die  Einwilligung  kann  nur  aus  erheblichen  Gründen  verweigert  und  in  er.
mangelung  solcher  von  dem  zuständigen  Gerichte  ergänzt  werden.

*1603.  Erhebliche  Gründe  zur  Verweigerung  der  Einwilligung  sind  alle  diejenigen,
aus  welchen  die  Besorgniß  entsteht,  daß  die  Ehe  eine  unglückliche  sein  werde.  Solche  Gründe
sind  insbesondere,  wenn  die  Personen,  welche  sich  ehelichen  wollen,  im  Alter  zu  sehr  verschieden
sind,  oder  den  nöthigen  Unterhalt  nicht  haben,  auch  nicht  verdienen  können,  ferner  wenn  der
andere  Theil  ein  unsittliches  Leben  führt,  oder  Verbrechen  sich  hat  zu  Schulden  kommen  lassen,
oder  mit  einer  den  Ehezweck  störenden  oder  leicht  auf  die  Nachkommenschaft  übergehenden  körperlichen
  oder  mit  einer  geistigen  Krankheit  behaftet  ist,  oder  die  Personen,  deren  Einwilligung
der  Theil  bedarf,  mit  welchem  er  sich  verehelichen  will,  durch  grobe  Beschimpfungen  oder  Thätlichkeiten
  beleidigt,  oder  deren  Einwilligung  durch  Entführung  oder  durch  andere  unerlaubte
Mittel  zu  erlangen  versucht  hat.

*1604.  Vormünder  und  deren  Kinder  sollen  mit  dem  Pflegbefohlenen  oder  dessen
Kindern  eine  Ehe  ohne  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes  nicht  eingehen.
        <pb n="224" />
        (192  )

*  1605.  Im  Falle  der  Auflösung  der  Ehe  durch  Tod  soll  die  Wittwe  nicht  vor  Ablauf
eines  Jahres  und  der  Wittwer  nicht  vor  Ablauf  von  sechs  Monaten  eine  anderweite  Ehe  eingehen.
  Eine  frühere  Eingehung  der  Ehe  kann  durch  Nachsichtsertheilung  gestattet  werden.

1606.  Ist  im  Falle  der  Scheidung  einem  Ehegatten  die  anderweite  Verehelichung
nicht  nachgelassen,  so  soll  derselbe,  so  lange  der  andere  lebt,  eine  anderweite  Ehe  nicht  eingehen;
  durch  Nachsichtsertheilung  kann  dieß  gestattet  werden.

1607.  Eine  geschiedene  Ehefrau  soll  sich,  selbst  wenn  ihr  die  anderweite  Verehelichung
nachgelassen  ist,  vor  Ablauf  von  zehn  Monaten  von  der  Scheidung  an  nicht  anderweit  verehelichen,
  ausgenommen  wenn  sie  während  dieser  Zeit  geboren  oder  Nachsichtsertheilung  erlangt
  hat.

8  1608.  Die  Ehe  ist  verboten  zwischen  Verwandten  in  auf=  und  absteigender  Linie  und
zwischen  voll=  und  halbbürtigen  Geschwistern,  gleichviel  ob  die  Verwandtschaft  ehelich  oder
außerehelich  ist.

1609.  Die  Ehe  ist  verboten  zwischen  Oheim  und  Nichte,  Tante  und  Neffe,  Großoheim
  und  Großnichte,  Großtante  und  Großneffe,  ohne  Unterschied  zwischen  ehelicher  und
anßerehelicher  Verwandtschaft.  Durch  Nachsichtsertheilung  kann  die  Ehe  zwischen  diesen  Personen
  gestattet  werden.

*&amp;amp;  1610.  Die  Ehe  ist  verboten  zwischen  Geschwisterkindern;  durch  Nachsichtsertheilung
kann  sie  gestattet  werden.

1611.  Die  Ehe  ist  verboten  zwischen  Schwiegereltern  und  Schwiegerkindern,  Stiefeltern
  und  Stiefkindern,  in  der  ganzen  auf=  und  absteigenden  Linie,  selbst  nach  Beendigung  der
die  Schwägerschaft  begründenden  Ehe.

1612.  Die  Ehe  ist  verboten  zwischen  einem  geschiedenen  Ehegatten  und  den  volloder
  halbbürtigen  Geschwistern  des  anderen  geschiedenen  Ehegatten;  durch  Nachsichtsertheilung
kann  sie  gestattet  werden.

&amp;amp;  1613.  Niemand  kann  eine  Person  heirathen,  mit  deren  Abkömmlingen,  Eltern  oder
Voreltern  er,  oder  mit  welcher  eines  von  seinen  Abkömmlingen,  Eltern  oder  Voreltern  außer
der  Ehe  den  Beischlaf  ausgeübt  hat.

1614.  Die  Ehe  ist  verboten  zwischen  Personen,  deren  eine  die  andere  an  Kindesstatt
angenommen  hat,  zwischen  dem  Annehmenden  und  den  Abkömmlingen  des  Angenommenen,
zwischen  den  Eltern  des  Annehmenden  und  dem  Angenommenen  oder  den  Abkömmlingen  desselben,
  zwischen  Personen,  welche  durch  Annahme  an  Kindesstatt  in  das  Verhältniß  von  Geschwistern
  zu  einander  gekommen  sind.  Ist  das  durch  Annahme  an  Kindesstatt  entstandene
Verhältniß  aufgehoben,  oder  durch  Tod  aufgelöst,  so  kann  die  Eingehung  der  Ehe  durch  Nachsichtsertheilung
  gestattet  werden.

*1615.  Wer  sich  mit  einer  dritten  Person  verabredet,  seinem  Ehegatten  nach  dem  Leben
zu  trachten,  kann  diese  dritte  Person  nicht  heirathen.
        <pb n="225" />
        (  193  )

*1616.  Personen,  welche  vor  Gericht  geständig  oder  gerichtlich  überführt  sind,  mit
einander  Ehebruch  getrieben  zu  haben,  können  sich  nicht  ehelichen.  Durch  Nachsichtsertheilung
kann  die  Ehe  gestattet  werden,  ausgenommen  wenn  die  Ehebrecher  während  des  Bestehens  der
durch  Ehebruch  verletzten  Ehe  sich  die  Ehe  versprochen  haben.

1617.  Christen  können  mit  Personen,  welche  sich  nicht  zur  christlichen  Religion  bekennen,
  eine  Ehe  nicht  eingehen.

&amp;amp;  1618.  Wiefern  Personen  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechtes  eine  Ehe  nicht  oder  nur
unter  gewissen  Voraussetzungen  eingehen  dürfen,  bestimmen  besondere  gesetzliche  Vorschriften.

1619.  Ehehindernisse,  wegen  deren  Nichtbeachtung  die  Ehe  nach  §  1621  für  nichtig
zu  achten  ist,  gelten  für  alle  vom  Staate  anerkannten  Religionsgesellschaften.  Bestehen  bei
einer  vom  Staate  anerkannten  anderen  Religionsgesellschaft,  als  der  evangelisch-lutherischen
und  reformirten,  außer  diesen  Ehehindernissen  noch  andere,  wegen  deren  Nichtbeachtung  die
Ehe  für  nichtig  zu  achten  ist,  so  gelten  sie  für  die  Mitglieder  derselben.  Werden  Ehehindernisse,
  wegen  deren  nach  99  1622  bis  1625  blos  Aufhebung  der  denselben  zuwider  geschlossenen
  Ehe  verlangt  werden  kann,  oder  Ehehindernisse,  bei  welchen  Nachsichtsertheilung  zulässig
ist,  von  einer  vom  Staate  anerkannten  anderen  Religionsgesellschaft,  als  der  evangelisch-lutherischen
  und  reformirten,  nicht  anerkannt,  so  gelten  sie  für  die  Mitglieder  derselben  nicht.

*1620.  Ehen,  bei  deren  Eingehung  die  nach  §  1588  erforderliche  Form  nicht  beobachtet
  worden  ist,  sind  ohne  Weiteres  nichtig.

1621.  Ehen,  welche  gegen  die  Vorschriften  in  66  1590,  1591,  1608,  1611,
1615,  1617,  sowie  in  den  Fällen  der  S  1614,  1616,  in  welchen  eine  Nachsichtsertheilung
  nicht  zugelassen  worden  ist,  geschlossen  werden,  sind  nichtig,  wenn  der  Richter  sie  dafür
erklärt;  der  Richter  hat  amtswegen  einzuschreiten  und  kann  im  Falle  dringender  Wahrscheinlichkeit
  des  Nichtigkeitsgrundes  die  Trennung  der  Ehegatten  schon  vor  der  Nichtigkeitserklärung
verfügen;  auch  können  die  Ehegatten,  nachdem  sie  das  ihrer  Ehe  entgegenstehende  Hinderniß
erfahren  haben,  das  eheliche  Zusammenleben  einstellen.

&amp;amp;1622.  Wird  eine  Ehe  wider  die  Vorschrift  im  §  1613  geschlossen,  so  kann  der
Theil,  welcher  um  das  Ehehinderniß  nicht  gewußt  hat,  deren  Aufhebung  verlangen.  1

*1623.  Ist  eine  Ehe  gegen  die  Vorschrift  im  6  1592  geschlossen  worden,  so  können
die  Vormünder  der  handlungsunfähigen  Personen  die  Ehe  anfechten.

1624.  Personen,  welche  vorübergehend  des  Vernunftgebrauches  beraubt  sind,  können
nach  Beseitigung  dieses  Zustandes  selbst  die  Ehe  anfechten,  dafern  sie  nicht  darauf  verzichten,
insbesondere  dadurch,  daß  sie  nachträglich  ihre  Einwilligung  zur  Ehe  geben,  oder  mit  ihrem
Ehegatten  den  Beischlaf  vollziehen,  oder  den  Antrag  auf  Aufhebung  der  Ehe  nicht  innerhalb
eines  Jahres  bei  der  zuständigen  Behörde  stellen.

*1625.  In  den  Fällen  der  96  1593  bis  1598  hat  der  Ehegatte,  welcher  durch
Zwang,  Furcht,  Irrthum  oder  Betrug  zu  Eingehung  der  Ehe  vermocht  worden  ist,  das  Recht,

1863.  25
        <pb n="226" />
        (  194  )

die  Aufhebung  der  Ehe  zu  verlangen,  ausgenommen  wenn  er  nach  beseitigtem  Zwange,  oder
nach  gehobener  Furcht,  oder  nach  entdecktem  Irrthume  oder  Betruge  seine  Einwilligung  nachträglich
  giebt,  oder  sonst  auf  das  Recht  der  Anfechtung  verzichtet,  insbesondere  dadurch,  daß  er
den  Beischlaf  mit  dem  anderen  Ehegatten  vollzieht,  oder  den  Antrag  auf  Aufhebung  der  Ehe
nicht  innerhalb  eines  Jahres  bei  der  zuständigen  Behörde  stellt.

1626.  Verlangt  ein  Ehegatte  die  Aufhebung  der  Ehe  wegen  eines  ihm  erst  nach
Eingehung  der  Ehe  bekannt  gewordenen,  schon  früher  vorhanden  gewesenen  Unvermögens  des
anderen  Ehegatten  zum  Beischlafe,  und  läßt  sich  durch  ärztliche  Untersuchung  nicht  ermitteln,
ob  das  Unvermögen  vorhanden  oder  unheilbar  ist,  so  sind  die  Ehegatten  die  Ehe  noch  drei
Jahre  von  der  ärztlichen  Untersuchung  an  fortzusetzen  verbunden,  und  es  kann  erst  dann,  wenn
das  Unvermögen  diese  Zeit  hindurch  fortgedauert  hat,  die  Ehe  aufgehoben  werden.

&amp;amp;1627.  Werden  andere,  als  die  im  §&amp;amp;  1621  angegebenen,  Eheverbote  umgangen,  sohat
  dieß,  soweit  nicht  in  den  Fällen  des  §  1618  durch  besondere  Gesetze  etwas  Anderes  bestimmt
  ist,  oder  die  Vorschrift  im  §  1619  eintritt,  eine  Nichtigkeit  der  Ehe  nicht  zur  Folge,
es  sind  aber  die  schuldigen  Ehegatten,  wenn  kirchliche  Eheverbote  umgangen  worden  sind,  mit
Gefängniß  bis  zu  vier  Monaten  oder  entsprechender  Geldstrafe,  in  anderen  Fällen  mit  einer
Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Thalern,  oder  im  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  mit  Gefängniß
bis  zu  vier  Monaten  zu  belegen.  Die  Strafe  ist,  wenn  die  Ehe  ohne  Einwilligung  der  Eltern
oder  Vormünder  geschlossen  worden  ist,  auf  Antrag  dieser  Personen,  in  anderen  Fällen  amtswegen
  zu  erkennen.

*1628.  Haben  sich  beide  Ehegatten  bei  Eingehung  einer  nichtigen  oder  in  Folge  Anfechtung
  aufgehobenen  Ehe  in  redlichem  Glauben  befunden,  so  hat  die  Ehe  bis  zu  dem  Zeitpunkte
  der  erlangten  Kenntniß  von  dem  Ehehindernisse  für  sie  alle  Wirkungen  einer  gültigen
Ehe.  Hat  sich  blos  ein  Ehegatte  in  redlichem  Glauben  befunden,  so  hat  die  Ehe  bis  zu  dem
Zeitpunkte,  wo  er  von  dem  Ehehindernisse  Kenntniß  erlangt,  blos  für  ihn  alle  Wirkungen  einer
gültigen  Ehe.

*  1629.  Sowohl  bei  der  nichtigen,  als  bei  der  in  Folge  Anfechtung  aufgehobenen  Ehe
ist  der  schuldige  Ehegatte  dem  anderen  zum  Schadenersatze  verpflichtet,  wenn  dieser  durch  Eingehung
  der  Ehe  Vermögensnachtheile  gehabt  hat.  Ersatz  wegen  entzogenen  Gewinnes  kann
nicht  gefordert  werden.  «

Dritter  Abschnitt.
Wirkungen  der  Ehe  in  Beziehung  auf  die  Personen  der  Ehegatten.

1630.  Die  Ehegatten  sind  sich  gegenseitig  zur  Treue,  zur  Leistung  der  ehelichen
Pflicht  und  zur  Unterstützung  verbunden.

*  1631.  Der  Ehemann  ist  berechtigt,  von  seiner  Ehefrau  Gehorsam,  ingleichen  Dienstleistungen
  zur  Förderung  seines  Hauswesens  und  seines  Gewerbes  zu  verlangen.
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        (195  )

8  1632.  Die  Ehefrau  erhält  den  Familiennamen  des  Ehemannes  und  nimmt  an  dem
Stande  desselben  Theil.

1633.  Der  Ehemann  hat  seine  Ehefrau  in  seine  häusliche  Gemeinschaft  aufzunehmen,
sie  zu  beschützen  und  ihr  beizustehen.

&amp;amp;1634-  Der  Ehemann  ist  verpflichtet,  seine  Ehefrau  auf  eine  seinem  Stande  und  seinen
  Vermögensverhältnissen  entsprechende  Weise  zu  unterhalten,  ihr  bei  Krankheiten  die  erforderliche
  Pflege  und  ärztliche  Hülfe  zu  gewähren  und  die  Kosten  ihrer  Beerdigung  zu  tragen,
wenn  sie  vermögenslos  stirbt.

1635.  Die  Kosten  des  gemeinschaftlichen  Hauswesens  hat  der  Ehemann  zu  tragen.

1636.  Die  Ehefrau  ist  verpflichtet,  dem  Ehemanne  an  seinen  Wohnsitz  zu  folgen,
soweit  nicht  eine  ernstliche  Gefahr  für  ihr  Wohl,  insbesondere  für  ihr  Leben  oder  ihre  Gesundheit,
  oder  eine  gegründete  Besorgniß  wegen  des  künftigen  Unterhaltes  eine  Weigerung  rechtfertigt.


#1637.  Ist  der  Ehemann  verarmt  und  zur  Erwerbung  seines  Unterhaltes  unfähig,

so  hat  die  Ehefrau  ihn  zu  ernähren,  auch,  wenn  er  stirbt,  aus  eigenen  Mitteln  beerdigen  zu
lassen.

Vierter  Abschnitt.

Wirkungen  der  Ehe  in  Beziehung  auf  die  Rechtsgeschäfte  der
Ehegatten.

1638.  Eine  Ehefrau  bedarf  zu  allen  Rechtsgeschäften  mit  Dritten,  durch  welche  sie
nicht  lediglich  erwirbt,  der  Einwilligung  ihres  Ehemannes.

7  1639.  Das  blose  Versprechen  des  Ehemannes,  eine  Verbindlichkeit  der  Ehefrau  zu
erfüllen,  enthält  nicht  eine  Genehmigung  des  Geschäftes  der  Ehefrau,  aus  welchem  diese  Verbindlichkeit
  entstanden  ist.

*  1640.  Rücksichtlich  des  ihr  zur  freien  Verfügung  vorbehaltenen  Vermögens  wird  die
Ehefrau  durch  Geschäfte,  welche  sie  ohne  Einwilligung  ihres  Ehemannes  schließt,  nur  verpflichtet,
  wenn  sie  dieselben  entweder  ausdrücklich  mit  Beziehung  auf  ihr  vorbehaltenes  Vermögen
eingeht,  oder  dieß  aus  den  Umständen  erhellt,  oder  wenn  sie  die  Erfüllung  der  Verbindlichkeit
aus  dem  vorbehaltenen  Vermögen  verspricht,  welches  sie  zur  Zeit  des  Abschlusses  des  Geschäftes
besitztt.  In  allen  diesen  Fällen  haftet  sie  während  der  Ehe  mit  dem  vor  oder  nach  dem  Geschäftsabschlusse
  vorbehaltenen,  und  nach  Beendigung  der  Ehe  mit  ihrem  ganzen  Vermögen.

*1641.  Geschäfte,  welche  eine  Ehefrau  in  anderen  Fällen  als  den  im  §  1640  angegebenen
  ohne  Einwilligung  ihres  Ehemannes  eingeht,  sind  nichtig;  sie  haftet  nur  soweit  sie  bereichert
  ist.  Hat  sie  die  übernommenen  Verbindlichkeiten  erfüllt,  so  kann  sie  das  Geleistete
nicht  zurückfordern.

25
        <pb n="228" />
        (196  )

*  1642.  Steht  der  Ehemann  unter  Vormundschaft,  so  bedarf  es  zu  den  Geschäften,
welche  die  Ehefrau  schließt,  der  Einwilligung  des  für  denselben  bestellten  Vormundes  nur
soweit  der  ehemännliche  Nießbrauch  in  Frage  kommt.

1643.  Wenn  in  dringenden  Fällen  die  erforderliche  Einwilligung  des  Ehemannes
wegen  dessen  Abwesenheit  nicht  zu  erlangen  ist,  so  kann  die  Ehefrau  ohne  dessen  Einwilligung
Geschäfte  schließen.

1644.  Wird  die  ehemännliche  Einwilligung  ohne  ausreichenden  Grund  verweigert,
so  kann  sie  von  dem  Gerichte  ergänzt  werden.

1645.  Die  Ehefrau  macht  durch  Verträge,  welche  sie  zum  Zwecke  der  Führung  des
Haushaltes  mit  Dritten  ohne  Einwilligung  des  Ehemannes  schließt,  denselben  verbindlich,
ausgenommen  wenn  dieser  erklärt,  daß  seine  Ehefrau  diese  Berechtigung  nicht  haben  solle  und
den  Dritten  vor  Abschluß  der  Verträge  diese  Erklärung  bekannt  geworden  ist.

1646.  Eine  minderjährige  Ehefrau  bedarf  zu  Geschäften,  welche  sie  mit  dem  Ehemanne
  schließt,  der  Einwilligung  ihres  Vormundes.

1647.  Schenkungen  unter  Lebenden,  welche  sich  Ehegatten  während  der  Ehe  machen,
mit  Ausnahme  der  üblichen  Gelegenheitsgeschenke,  sind  nichtig.

1648.  Widerruft  der  Schenker  die  Schenkung,  so  finden  die  Vorschriften  im  §  1062
Anwendung.

1649.  Stirbt  der  Schenker  während  der  Ehe,  ohne  dem  Beschenkten  gegenüber  erklärt
zu  haben,  daß  er  die  Schenkung  widerrufe,  so  wird  die  Schenkung  als  von  Anfang  an  gültig
betrachtet;  es  gelten  dabei  die  Bestimmungen  in  §§#  1056  bis  1058.

&amp;amp;  1650.  Jedes  Rechtsgeschäft,  durch  welches  eine  Ehefrau  sich  für  den  Ehemann  verpflichtet,
  ist  nichtig,  aussenommen  wenn  sie  dasselbe  mit  Einwilligung  des  Ebemannes  vor
Gericht  vornimmt,  und  dieses  die  Ehefrau  vorher  in  Abwesenheit  des  Ehemannes  über  den
Vermögensverlust,  welchen  sie  sich  dadurch  zuziehen  kann,  belehrt  hat.  Hat  die  Ehefrau  in
Folge  einer  nichtigen  Verpflichtung  für  ihren  Ehemann  Etwas  geleistet,  so  kann  sie  dieß  nicht
zurückfordern.

*  1651.  Die  Vorschrift  im  &amp;amp;  1650  gilt  auch,  wenn  die  Ehefrau  eine  Verpflichtung
eingeht,  um  den  Ehemann  der  Eingehung  derselben  zu  überheben,  wenn  sie  Darlehne  aufnimmt,
  um  damit  Schulden  des  Ehemannes  zu  bezahlen,  wenn  sie  zur  Sicherstellung  eines
Gläubigers  des  Ehemannes  Forderungen  abtritt,  oder  Pfandrechte  bestellt,  oder  auf  Rechte,
welche  ihr  wegen  ihres  Einbringens  oder  wegen  anderer  Forderungen  an  ihren  Ehemann  Sicherheit
  geben  sollen,  verzichtet,  oder  einem  Gläubiger  des  Ehemannes  nachzustehen  verspricht.

*1652.  Verpflichtet  sich  eine  Ehefrau  mit  dem  Ehemanne  als  Gesammtschuldnerin
ohne  die  im  §  1650  angegebene  Form  durch  ein  Geschäft,  aus  welchem  sie  an  sich  nur  antheilig
  gehalten  sein  würde,  so  haftet  sie  nur  zu  ihrem  Antheile.  Ist  das  ganze  Geschäft  blos
zu  Gunsten  des  Ehemannes  geschlossen  worden,  so  wird  sie  gar  nicht  verpflichtet.
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        (197  )

*1653.  Der  Form  im  §  1650  bedarf  es  nicht,  wenn  die  Ehefrau  durch  die  Verpflichtung
  für  den  Ehemann  nichts  von  ihrem  Vermögen  verliert,  oder  wenn  sie  Vermögensvortheile
  erlangt.

165  1.  Ergiebt  sich  bei  einem  Geschäfte  die  Verpflichtung  der  Ehefrau  für  den  Ehemann
  nicht  nach  der  äußeren  Erscheinung  des  Geschäftes,  so  tritt  die  Vorschrift  im  6  1650
nur  ein,  wenn  der  Gläubiger  das  wahre  Sachverhältniß  gekannt  hat.

Fünfter  Abschnitt.
Wirkungen  der  Ehe  in  Beziehung  auf  das  Vermögen  der  Ehegatten.

*  1655.  Der  Ehemann  hat  an  dem  Vermögen,  welches  die  Ehefrau  zur  Zeit  der  Eheschließung
  besitzt  oder  während  der  Ehe  erwirbt,  das  Recht  des  Nießbrauches  und  der  Verwaltung.
  Er  haftet  dabei  für  absichtliche  Verschuldung  und  für  Unterlassung  des  Fleißes,
welchen  er  in  eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden  pflegt.

1656.  Alle  beweglichen  Sachen  in  der  Wohnung  des  Ehemannes  gehören  im  Zweifel
dem  Ehemanne  eigenthümlich,  ausgenommen  wenn  sie  zur  Bekleidung,  zum  Schmucke  oder
sonst  zum  Gebrauche  blos  für  die  Person  der  Ehefrau  bestimmt  sind.

*1657.  Wird  von  der  Ehefrau  zu  Handlungen,  welche  ihr  Ehemann  rücksichtlich  des
eheweiblichen  Vermögens  ohne  ihre  Mitwirkung  nicht  vornehmen  kann,  diese  aus  unzureichenden
  Gründen  verweigert,  so  kann  sie  von  dem  Gerichte  ergänzt  werden.

1658.  Hochzeitgeschenke  gehören,  soweit  sie  nicht  für  einen  Ehegatten  besonders  bestimmt
  sind,  jedem  zur  Hälfte.

*1659.  Ausstattung  oder  Aussteuer,  Brautschatz,  Heirathsgut,  Ehegeld,  Mitgift  ist
der  Inbegriff  Desjenigen,  was  Dritte  für  die  Ehefrau  als  Beitrag  zu  Bestreitung  der  ehelichen
  Lasten  versprechen  oder  geben.

1660.  Sind  Gegenstände  der  Ausstattung  vor  der  Ehe  dem  künftigen  Ehemanne
übergeben  worden,  so  gehören  die  Früchte,  welche  bis  zur  Eingehung  der  Ehe  davon  gezogen
werden,  zum  Hauptstamme.

1661.  Der  Vater  ist  verpflichtet,  seiner  Tochter,  ohne  Unterschied,  ob  diese  in  der
Ehe  geboren  ist,  oder  die  Rechte  eines  ehelichen  Kindes  durch  die  nachfolgende  Ehe  ihrer  Eltern
oder  durch  landesherrliche  Ehelichsprechung  erlangt  hat,  oder  nach  §  1578  einem  ehelichen
Kinde  gleich  steht,  zu  Einrichtung  des  Hausstandes  eine  nach  richterlichem  Ermessen  mit  Rücksicht
  auf  sein  Vermögen  und  den  Stand  des  Ehemannes  seiner  Tochter  zu  bestimmende  Ausstattung
  zu  geben.

*  1662.  Ist  der  Vater  gestorben  oder  vermögenslos,  oder  die  Tochter  eine  außereheliche,
  so  ist  die  Mutter  zur  Ausstattung  der  Tochter  in  der  im  §  1661  bestimmten  Weise

verpflichtet.
        <pb n="230" />
        (198  )

1663.  Ist  die  Tochter  von  einem  Dritten  an  Kindesstatt  angenommen,  so  liegt  die
Verpflichtung  zur  Ausstattung  in  der  im  §  1661  bestimmten  Weise  diesem  Dritten  und  nur,
wenn  er  gestorben  oder  vermögenslos  ist,  den  leiblichen  Eltern  ob.

*  1664.  Die  Verpflichtung  der  in  &amp;amp;&amp;amp;  1661  bis  1663  erwähnten  Personen  tritt
nicht  ein,  wenn  die  Tochter  Vermögen  besitzt,  von  welchem  die  Kosten  der  Ausstattung  bestritten
  werden  können,  oder  wenn  sie  sich  ohne  Einwilligung  des  zur  Ausstattung  Verpflichteten
  verehelicht  hat  und  ein  ausreichender  Grund  zur  Verweigerung  dieser  Einwilligung  vorhanden
  ist.
8§  1665.  Hat  die  Tochter  von  den  in  6§  1661  bis  1663  angegebenen  Personen
eine  Ausstattung  erhalten,  so  kann  sie  eine  solche  auch  im  Falle  einer  anderweiten  Ehe  nicht
zum  zweiten  Male  fordern,  selbst  wenn  die  Ausstattung  ohne  ihre  Verschuldung  untergegangen
sein  sollte.  "

1666.  Die  Klage  auf  eine  Ausstattung  in  den  in  §§  1661  bis  1663  erwähnten
Fällen  verjährt  in  einem  Jahre,  von  Zeit  der  Eingehung  der  Ehe  an.

*  1667.  Wird  eine  Ausstattung  von  Anderen,  als  den  in  §6  1661  bis  1663  erwähnten
  Personen,  ohne  Angabe  ihrer  Größe  versprochen,  so  erfolgt  deren  Bestimmung  nach
richterlichem  Ermessen  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  im  §  1661.

*1668.  An  Demzenigen,  was  die  Ehefrau  durch  Dienste  erwirbt,  welche  weder  auf
das  Hauswesen,  noch  auf  das  Gewerbe  des  Ehemannes  Bezug  haben,  steht  ihr  das  Eigenthum,
dem  Ehemanne  das  Recht  des  Nießbrauches  und  der  Verwaltung  zu.  Hat  die  Ehefrau  diesen
Erwerb  dem  Ehemanne  zur  Verwendung  in  die  Wirthschaft  gegeben  oder  selbst  in  die  Wirthschaft
  verwendet,  so  kann  sie  nach  Beendigung  der  Ehe  nicht  dessen  Rückerstattung  verlangen.

*1669.  Der  Ehemann  ist  zu  einer  Sicherheitsleistung,  wie  sie  der  Nießbraucher  zu
bestellen  hat,  nicht  verpflichtet,  vorbehältlich  der  Bestimmung  im  §  390.

1670.  Zur  Wirksamkeit  gegen  Dritte  bedarf  der  ehemännliche  Nießbrauch  der  im
646  bestimmten  Eintragung  in  das  Grundbuch  nicht.

*1671.  An  Gegenständen,  welche  zur  Bekleidung,  zum  Schmucke  oder  sonst  zum  Gebrauche
  blos  für  die  Person  der  Ehefrau  bestimmt  sind,  es  mögen  solche  von  ihr  bei  Eingehung
  der  Ehe  besessen  oder  später  von  dem  Ehemanne  aus  seinem  Vermögen  angeschafft
worden  sein,  steht  der  Ehefrau  das  Eigenthum  und  das  Recht  des  unbeschränkten  Gebrauches
während  der  Ehe  zu  und  es  hat  der  Ehemann  blos  das  Recht,  zu  hindern,  daß  die  Ebefrau
von  diesen  Gegenständen  einen  anderen,  als  den  bezweckten  Gebrauch  macht.

*  1672.  Werden  Gegenstände  des  Vermögens  der  Ehefrau  unter  Angabe  des  Werthes
dem  Ehemanne  zugebracht,  so  wird  er  deren  Eigenthümer,  trägt  deren  Gefahr  und  erstattet
nach  Auflösung  der  Ehe  den  angegebenen  Werth.
        <pb n="231" />
        (199  )

6  1673.  Hat  die  Angabe  des  Werthes  blos  den  Zweck,  daß  wenn  die  Gegenstände  bei
der  künftigen  Rückgabe  gar  nicht  eder  nicht  in  ihrer  früheren  Beschaffenheit  vorhanden  sind,
deren  Werth  in  Gewißheit  beruhen  soll,  so  hat  der  Ehemann  nach  Beendigung  der  Ehe  die
Gegenstände  in  der  Beschaffenheit  zurückzugeben,  wie  er  sie  erhalten  hat,  und  wenn  dieß  wegen
seiner  Verschuldung  nicht  möglich  ist,  den  angegebenen  Werth  zu  erstatten.

8  1674.  Veräußert  der  Ehemann  während  der  Ehe  mit  Einwilligung  der  Ehefrau  nicht
vertretbare  Gegenstände  des  eheweiblichen  Vermögens,  oder  erwirbt  er  selbst  solche  Gegenstände
von  der  Ehefrau,  so  ist  anzunehmen,  daß  der  Preis  an  die  Stelle  dieser  Gegenstände  treten  soll.

*1675.  Veräußert  der  Ehemann  dergleichen  Gegenstände  ohne  Einwilligung  seiner.

Ehefrau,  so  ist  die  letztere  schon  während  der  Ehe  zur  Anstellung  der  auf  Wiedererlangung
dieser  Gegenstände  gerichteten  Klage  berechtigt.

*  1676.  Was  der  Ehemann  während  der  Ehe  mit  den  Mitteln  seiner  Ehefrau  erwirbt,
gehört  der  letzteren  nur,  wenn  die  Erwerbung  mit  ihrer  Einwilligung  und  in  ihrem  Namen

geschehen  ist.

1677.  Ist  der  Gegenstand  des  ehemännlichen  Nießbrauches  eine  Forderung,  so  bedarf
der  Ehemann  zur  Erhebung  und  Einklagung  der  Einwilligung  der  Ehefrau.  Eine  versprochene
Ausstattung  kann  er  ohne  Einwilligung  der  Ehefrau  erheben  und  einklagen.

1678.  Kein  Ehegatte  ist  verpflichtet,  aus  seinem  Vermögen  Verbindlichkeiten  des  anderen
  zu  erfüllen.

1679.  Alle  vor  oder  während  der  Ehe  gültig  entstandenen  Verbindlichkeiten  der  Ehefrau,
  vorbehältlich  der  Bestimmung  im  §  1640,  sind  aus  deren  Vermögen,  selbst  aus  dem
erst  während  der  Ehe  erworbenen,  zu  erfüllen.

*  1680.  Hat  eine  Ehefrau  während  der  Ehe  Schaden  zugefügt,  oder  ein  Verbrechen
verübt,  so  haftet  für  Schadenersatz,  Geldstrafe  und  Kosten  des  Strafverfahrens  oder  Rechtsstreites
  nur  das  vorbehaltene  Vermögen  und,  wenn  dieses  nicht  ausreicht,  der  Stamm  des
übrigen  Vermögens  der  Ehefrau.  Der  durch  den  Unterhalt  im  Gefängnisse  und  durch  die

Vertheidigung  der  Ehefrau  verursachte  Aufwand  ist  in  Ermangelung  eigenen  Vermögens  derselben
  aus  dem  des  Ehemannes  zu  bezahlen.

*1681.  Wenn  in  einem  Rechtsstreite  zwischen  den  Ehegatten  auf  Seiten  der  Ehefrau
Kosten  entstehen,  so  sind  sie  aus  deren  vorbehaltenem  Vermögen  und,  soweit  dieses  nicht  ausreicht,
  aus  dem  Stamme  ihres  übrigen  Vermögens  zu  bezahlen.

*  1682.  Führt  die  Ehefrau  oder  mit  deren  Einwilligung  der  Ehemann  wegen  des

Stammes  des  eheweiblichen  Vermögens  mit  einem  Dritten  einen  Rechtsstreit,  so  sind  die  Kosten
aus  dem  Stamme  dieses  Vermögens  zu  bezahlen.
        <pb n="232" />
        (200)

1683.  Von  dem  eheweiblichen  Vermögen,  an  welchem  der  Ehemann  den  Nießbrauch
hat,  können  Gläubiger  des  Ehemannes  zu  ihrer  Befriedigung  die  Früchte  nur  soweit  in  Anspruch
nehmen,  als  nicht  davon  die  Kosten  der  Erhaltung  des  Gegenstandes  des  Nießbrauches  und
der  Unterhalt  des  Ehemannes  und  der  Familienglieder,  zu  deren  Unterhalt  er  gesetzlich  verpflichtet
  ist,  zu  bestreiten  sind.

&amp;amp;1684.  Wenn  der  Ehemann  durch  unordentliche  Wirthschaft  das  eheweibliche  Vermögen
  in  Gefahr  bringt,  so  kann  die  Ehefrau  verlangen,  daß  ihr  die  Verwaltung  desselben,
unbeschadet  des  Nießbrauches  des  Ehemannes,  überlassen  wird.

1685.  Verfällt  der  Ehemann  in  Concurs,  so  kann  die  Ehefrau  ihr  Vermögen  aus
der  Concursmasse  zurückfordern;  an  Dem,  was  sie  aus  dem  Concurse  erhält,  besteht  das  Recht
des  Ehemannes  zur  Verwaltung  und  zum  Nießbrauche  fort,  vorbehältlich  der  Befugniß  der
Ehefrau,  zu  Erhaltung  ihres  Vermögens  etwa  nöthige  Sicherheitsmaßregeln  zu  treffen.

1686.  Der  Ehemann  kann  sich  nicht  durch  Verzicht  auf  seine  Rechte  an  dem  eheweiblichen
  Vermögen  und  durch  Rückgabe  desselben  an  die  Ehefrau  von  seinen  Verbindlichkeiten
für  die  Zukunft  einseitig  befreien.

1687.  Das  Recht  des  Ehemannes  zur  Verwaltung  und  zum  Nießbrauche  an  dem
eheweiblichen  Vermögen  erlöscht  mit  Beendigung  der  Ehe.

1688.  Der  Ehemann  ist  verpflichtet,  sofort  nach  Beendigung  der  Ehe  das  eheweibliche
  Vermögen  nach  den  Vorschriften  über  den  Nießbrauch  zurückzugeben.

1689.  Berechtigt,  die  Rückgabe  zu  verlangen,  ist  die  Ehefrau,  oder  wer  sich  bei  Bestellung
  des  Heirathsgutes  den  Rückfall  desselben  ausbedungen  hat.

&amp;amp;  1690.  Hat  der  Ehemann,  ohne  dazu  verpflichtet  zu  sein,  auf  die  zurückzugebenden
Gegenstände  Etwas  verwendet,  so  kann  er  dessen  Ersatz  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
  vermöge  Auftrages  oder  ohne  Auftrag  fordern,  je  nachdem  er  vermöge  Auftrages
  oder  ohne  einen  solchen  gehandelt  hat.

1

Sechster  Abschnitt.
Ehestiftungen.

*1691.  Ebestiftungen,  Ehepacten,  durch  welche  die  rechtlichen  Wirkungen  der  Ehe  näher
bestimmt  oder  geändert  werden,  können  vor  und  während  der  Ehe  errichtet  werden.

*  1692.  Die  wesentlichen  persönlichen  Rechtsverhältnisse  der  Ehegatten  können  durch
Ehestiftungen  nicht  aufgehoben  oder  beschränkt  werden.

*1693.  Hat  die  Ehefrau  mit  Einwilligung  des  Ehemannes  sich  die  freie  Verfügung
über  ihr  Vermögen  oder  über  einen  Theil  desselben  vorbehalten,  oder  hat  ein  Dritter,  welcher
        <pb n="233" />
        (201)

der  Ehefrau  Vermögen  zuwendet,  bestimmt,  daß  die  Ehefrau  die  freie  Verfügung  darüber  haben
soll,  so  kann  die  Ehefrau,  in  Ermangelung  einer  anderen  Bestimmung,  ohne  Mitwirkung  des
Ehemannes  über  dieses  vorbehaltene  Vermögen  verfügen,  dasselbe  verwalten,  dessen  Früchte  für
sich  ziehen  und  diese  für  sich  verwenden.

8  1694.  Während  der  Ehe  können  Verträge,  durch  welche  der  Ehemann  zu  Gunsten
der  Ehefrau  auf  den  Nießbrauch  an  dem  Vermögen  derselben  schenkungsweise  verzichtet,  oder
die  Ehefrau  den  Nießbrauch  an  dem  vorbehaltenen  Vermögen  dem  Ehemanne  schenkungsweise
überläßt,  über  das  der  Ehefrau  angefallene  Vermögen  nur  vor  dessen  Erwerbung  geschlossen
werden.

*1695.  Wird  zwischen  den  Ehegatten  eine  allgemeine  Gütergemeinschaft  verabredet,
so  wird,  soweit  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  ihr  beiderseitiges  gesammtes  Vermögen,
welches  sie  zur  Zeit  der  Eheschließung  besitzen  oder  während  der  Ehe  erwerben,  von  Zeit  des
Vertragsabschlusses  an,  und  wenn  der  Vertrag  vor  der  Ehe  geschlossen  worden  ist,  von  Zeit
der  Eingehung  der  Ehe  an,  ohne  Weiteres  gemeinschastlich.  Rücksichtlich  der  Sachen  und  Rechte,
zu  deren  Erwerbung  eine  Eintragung  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch  erforderlich  ist,  giebt
die  Verabredung  der  Gütergemeinschaft  blos  einen  Rechtsgrund  zur  Eintragung.

*#  1696.  Die  vorhandenen  oder  später  entstehenden  Verbindlichkeiten  der  Ehegatten
werden,  selbst  wenn  sie  auf  unerlaubten  Handlungen  derselben  beruhen,  gemeinschaftlich.

1697.  Rücksichtlich  des  gemeinschaftlichen  Vermögens  steht  dem  Ehemanne  die  Verfügung
  und  die  gerichtliche  und  außergerichtliche  Vertretung  zu.  Der  Ehemann  ist  zu  den  in
dieser  Hinsicht  vorkommenden  Handlungen  ohne  Mitwirkung  seiner  Ehefrau  berechtigt  und  er
verpflichtet  dadurch  auch  diese.

*1698.  Das  unbewegliche  gemeinschaftliche  Vermögen  kann  der  Ehemann  ohne  Einwilligung
  der  Ehefrau  nicht  veräußern,  verpfänden  oder  mit  Rechten  an  der  Sache  belasten.

*1699.  Die  Vorschriften  in  §§  1645,  1671  finden  auch  auf  die  zwischen  den
Ehegatten  verabredete  allgemeine  Gütergemeinschaft  Anwendung.

*1700.  Wenn  wegen  unordentlicher  Wirthschaft  des  Ehemannes  die  Rechte,  welche
die  Ehefrau  an  dem  gemeinschaftlichen  Vermögen  hat,  gefährdet  werden,  oder  wenn  der  Ehemann
  unter  Vormundschaft  kommt,  so  kann  die  Ehefrau  verlangen,  daß  ihr  rücksichtlich  des
gemeinschaftlichen  Vermögens  die  Verfügung  und  die  gerichtliche  und  außergerichtliche  Vertretung
  überlassen  werde.

*  1701.  Das  unbewegliche  gemeinschaftliche  Vermögen  kann  in  diesem  Falle  die  Ehefrau
  ohne  Einwilligung  des  Ehemannes  oder  des  Vormundes  desselben  nicht  veräußern,  verpfänden
  oder  mit  Rechten  an  der  Sache  belasten.

*1702.  Mit  Beendigung  der  Ehe  fällt,  soweit  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  an
jeden  Ehegatten  die  Hälfte  des  gemeinschaftlichen  Vermögens.

1863.  26
        <pb n="234" />
        (  202  )

§  170  3.  Wenn  bestimmt  ist,  daß  gewisse  Vermögensgegenstände  eines  Ehegatten  von
der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  ausgeschlossen  sein  sollen,  Einhandsgüter,  so  sind  solche
Gegenstände  als  diesem  Ehegatten  vorbehalten  zu  betrachten.

1704.  EShestiftungen,  welche  Bestimmungen  über  die  Erbfolge  enthalten,  sind,  soweit
dieß  der  Fall  ist,  nach  den  Vorschriften  über  Erbverträge  zu  beurtheilen.

*1705.  Sind  einer  Ehefrau  gewisse  Vortheile  auf  den  Todesfall  ihres  Ehemannes
zu  ihrem  Unterhalte  ausgesetzt,  Wittwengehalt,  Witthum,  Leibgedinge,  so  finden  darauf  die  Bestimmungen
  über  den  Leibrentenvertrag  Anwendung.  Der  Wittwengehalt  gebührt  der  Wittwe
von  dem  Tode  ihres  Ehemannes  an  und  wird  durch  Eingehung  einer  anderweiten  Ehe  verloren.

&amp;amp;1706.  Ehestiftungen  erlöschen,  wenn  die  Ehe  in  Folge  Anfechtung  aufgehoben  oder
geschieden,  oder  eine  Trennung  der  Ehegatten  von  Tisch  und  Bette  auf  Lebenszeit  erkannt  wird,
soweit  nicht  Bestimmungen  für  diese  Fälle  getroffen  worden  sind.  Schließen  die  geschiedenen
Ehegatten  eine  zweite  Ehe  mit  einander,  oder  vereinigen  sich  die  auf  Lebenszeit  von  Tisch  und
Bette  getrennten  Ehegatten  wieder,  so  gelten  die  Ehestiftungen,  in  Ermangelung  einer  anderen
Verabredung,  nicht  als  erneuert.

Siebenter  Abschnitt.
Beendigung  der  Ehe.

*  1707.  Die  Ehe  endigt  mit  dem  Tode  eines  der  Ehegatten.

*1708.  Ist  ein  verschollener  Ehegatte  in  Gemäßheit  der  §&amp;amp;  42,  43  rechtskräftig  für
todt  erklärt  worden,  so  kann  der  andere  Ehegatte  verlangen,  daß  die  Ehe  als  von  dem  im  §  43
angegebenen  Zeitpunkte  an  für  beendigt  erklärt  werde,  wenn  er  zuvor  eidlich  bekräftigt,  daß  er
nicht  wisse,  daß  der  abwesende  Ehegatte  noch  am  Leben  sei.

*  1709.  Hat  der  andere  Ehegatte  nach  dem  im  §  43  angegebenen  Zeitpunkte  eine
anderweite  Che  nicht  geschlossen,  so  wird  im  Falle  der  Rückkehr  des  Verschollenen  die  Ehe  mit
demselben  als  fortdauernd  betrachtet.  1

*1710.  Hat  der  Ehegatte  nach  dem  angegebenen  Zeitpunkte  eine  anderweite  Ehe  geschlossen,
  so  kann  er  im  Falle  der  Rückkehr  des  Verschollenen  die  Scheidung  der  Ehe  verlangen.
Stellt  er  innerhalb  sechs  Monaten  den  Antrag  auf  Scheidung  nicht,  so  ist  er  des  Rechtes,
dieselbe  zu  verlangen,  verlustig.

1711.  Eine  Ehe  kann  nicht  durch  Uebereinkunft  der  Ehegatten  aufgelöst  werden.

61712.  Eine  Ehe  kann  aus  nachstehenden  Gründen  durch  richterlichen  Ausspruch  geschieden
  werden.

*1713.  Ein  Ehegatte  kann  die  Scheidung  der  Ehe  verlangen,  wenn  der  andere  Ehegatte
  sich  eines  Ehebruches  schuldig  gemacht  hat.
        <pb n="235" />
        (  203  )

1714.  Ees  ist  kein  Ehebruch,  wenn  ein  Ehegatte  in  einem  unzurechnungsfähigen  Zustande
  den  Beischlaf  mit  einem  Dritten  vollzogen,  oder  wenn  er  den  Dritten,  mit  welchem  er
den  Beischlaf  vollzogen,  irrthümlich  für  seinen  Ehegatten  gehalten,  oder  wenn  eine  Ehefrau
Nothzucht  erlitten  hat.

1715.  Wegen  Versuches  des  Ehebruches  kann  Scheidung  nicht  gefordert  werden.

#  1716.  Die  Scheidung  der  Ehe  kann  wegen  Ehebruches  nur  erfolgen,  wenn  auf  Antrag
  des  Ehegatten,  welcher  die  Scheidung  verlangt,  das  Strafverfahren  stattgefunden  hat  und
darüber  rechtskräftig  erkannt  ist.  Erfolgt  keine  Verurtheilung,  so  wird  dadurch  der  Beweis  des
Ehebruches  im  Eheprocesse  nicht  ausgeschlossen.

#1717.  Das  Strafverfahren  wegen  des  Ehebruches  braucht  der  Scheidung  der  Ehe
nicht  vorauszugehen,  wenn  es  wegen  entgegenstehender  Hindernisse,  insbesondere  wegen  Entfernung
  des  schuldigen  Theiles  in  das  Ausland,  nicht  möglich  ist,  oder  wenn  der  inländische
Richter  die  Einleitung  des  Strafverfahrens  verweigert.

1718.  Hat  der  eine  Ebegatte  den  Ehebruch  des  anderen  Ehegatten  veranlaßt,  so
fällt  sein  Recht,  Scheidung  der  Ehe  zu  verlangen,  weg.

*1719.  Eine  Scheidung  wegen  Ehebruches  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  unschuldige
Ehegatte  innerhalb  eines  Jahres  nach  erlangter  Kenntniß  des  Ehebruches  den  Antrag  auf  Einleitung
  des  Strafverfahrens  zu  stellen  unterläßt,  oder  wenn  von  der  Zeit  an,  wo  der  Ehebruch
begangen  worden  ist,  fünfzehn  Jahre  verflossen  sind.

*1720.  Eine  Scheidung  wegen  Ehebruches  hat  nicht  statt,  wenn  der  andere  Ehegatte
den  Fehltritt  ausdrücklich  oder  stillschweigend  verziehen  hat.  Als  stillschweigende  Verzeihung
gilt  insbesondere,  wenn  er  nach  erlangter  Kenntniß  des  Ehebruches  nicht  innerhalb  eines  Jahres
auf  Scheidung  der  Ehe  klagt,  oder  freiwillig  die  eheliche  Pflicht  leistet,  oder  den  gestellten  Strafantrag
  zurücknimmt.

1721.  Eine  Verzeihung  des  Ehebruches  unter  einer  Bedingung  oder  mit  dem  Vorbehalte
  des  Rechtes,  die  Scheidung  der  Ehe  zu  verlangen,  gilt  als  eine  unbedingte.  Ist  jedech
die  Verzeihung  an  eine  Bedingung  geknüpft,  welche  die  Wiederherstellung  und  Erhaltung  der
ehelichen  Eintracht  bezweckt,  auch  an  sich  zulässig  ist,  so  wird  bei  deren  Nichterfüllung  die  Verzeihung
  als  nicht  geschehen  betrachtet.

*1722.  Haben  beide  Ehegatten  Ehebruch  begangen,  so  sind  die  beiderseitigen  Vergehungen
  gegen  einander  aufzurechnen,  und  es  ist  kein  Theil  berechtigt,  die  Scheidung  der
Ehe  zu  fordern.

51723.  Die  Verzeihung  des  Ehebruches  und  die  Aufrechnunz  sind  amtswegen  zu  berücksichtigen,
  wenn  sie  aus  den  Acten  erhellen.

*1724.  Ausdrückliche  Verzeihung  des  Ehebruches  schließt  nur  dann  die  Aufrechnung
aus,  wenn  sie  vor  Anstellung  der  Scheidungsklage  erfolgte,  und  die  aus  Leistung  der  ebelichen

267
        <pb n="236" />
        (204  )

Pflicht  zu  folgernde  Verzeihung  nur  dann,  wenn  sie  erfolgte,  bevor  der  klagende  Ehegatte  den
als  Scheidungsgrund  angeführten  Ehebruch  erfahren  hat.

*#1725.  Ein  verjährter  Ehebruch  kann  zur  Aufrechnung  gebracht  werden.

1726.  Bei  der  Aufrechnung  des  Ehebruches  ist  es  gleich,  ob  der  eine  Ehegatte  die
Ehe  öfterer  gebrochen  hat,  als  der  andere.

1727.  Ein  Ehebruch,  welcher  bereits  zur  Aufrechnung  gebracht  worden  ist,  kann  nicht
wieder  zur  Aufrechnung  gebracht  werden.

&amp;amp;1728.  Widernatürliche  Unzucht  mit  einem  Menschen  oder  mit  einem  Thiere,  Unzucht
mit  Kindern  unter  zwölf  Jahren,  wissentliche  Eingehung  einer  Doppelehe  sind,  soweit  nicht
etwas  Anderes  bestimmt  ist,  dem  Ehebruche  als  Scheidungsgrund  gleich  zu  achten.

1729.  Ist  wegen  der  im  §  1728  angegebenen  Verbrechen  das  Strafverfahren  wider
den  schuldigen  Ehegatten  vor  der  Zeit,  wo  bei  dem  Ehebruche  von  dem  unschuldigen  Ehegatten
der  Antrag  auf  Einleitung  des  Strafverfahrens  gestellt  werden  muß,  amtswegen  eingeleitet,
so  bedarf  es  eines  solchen  Antrages  zur  Begründung  der  Klage  auf  Scheidung  nicht.  Dasselbe
gilt  auch  dann,  wenn  Ehebruch  durch  Nothzucht  oder  mit  Verwandten,  mit  welchen  eine  Ehe
nicht  geschlossen  werden  darf,  begangen  worden  ist.

§*  1730.  Ehebruch  und  die  in  §6  1728,  1729  erwähnten  Verbrechen  können  gegen
Ehebruch  und  unter  einander  zur  Aufrechnung  gebracht  werden.

*  1731.  Ein  Ehegatte  kann  die  Scheidung  verlangen,  wenn  der  andere  seit  wenigstens
einem  Jahre  ihn  böslicher  Weise  verlassen  oder  wenigstens  ein  Jahr  lang  die  eheliche  Gemeinschaft
  oder  die  Leistung  der  ehelichen  Pflicht  ohne  ausreichenden  Grund  beharrlich  verweigert  hat.

*#1732.  Die  Scheidungsklage  wegen  böslicher  Verlassung  erledigt  sich,  wenn  sich  der
schuldige  Ehegatte  vor  Bekanntmachung  des  Erkenntnisses  auf  Scheidung  zu  Fortsetzung  der
Ehe  erbietet.

*  1733.  Wurde  eine  Ehe  wegen  Trunksucht  des  einen  Ehegatten  von  Tisch  und  Bette
getrennt  und  dauert  die  Trunksucht  nach  Beendigung  dieser  Trennung  wenigstens  noch  ein
Jahr  lang  fort,  so  kann  wegen  unverbesserlicher  Trunksucht  der  andere  unschuldige  Ehegatte
Scheidung  verlangen.

*1734.  Hat  sich  ein  Ehegatte  zur  ehelichen  Beiwohnung  absichtlich  unfähig  gemacht,
so  kann  der  andere  Scheidung  der  Ehe  verlangen.  ·

*1735.  Ein  Ehegatte  kann  Scheidung  verlangen,  wenn  der  andere  ihm  nach  dem
Leben  gestellt  oder  ihn  auf  eine  sein  Leben  gefährdende  Weise  gemißhandelt  hat.

9J#1.1736.  Wegen  fortgesetzter  Mißhandlungen,  welche  die  Gesundheit  des  gemißhandelten
Ehegatten  gefährden,  kann,  nachdem  deshalb  Trennung  der  Ehegatten  von  Tisch  und  Bette
stattgehabt  hat,  nach  richterlichem  Ermessen  auf  Scheidung  erkannt  werden.

1737.  Ausdrückliche  oder  stillschweigende  Verzeihung  schließt  das  Recht,  die  Scheidung
wegen  Lebensnachstellungen  oder  wegen  Mißhandlungen  zu  verlangen,  aus.
        <pb n="237" />
        (205  )

1738.  Wird  die  Verzeihung  an  Bedingungen  und  Vorbehalte  geknüpft,  so  findet  die
Vorschrift  im  §  1721  Anwendung.

*1739.  Das  Recht,  auf  Scheidung  wegen  Lebensnachstellungen  und  Mißhandlungen
zu  klagen,  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  unschuldige  Ehegatte  nach  erlangter  Kenntniß  davon
nicht  innerhalb  eines  Jahres  auf  Scheidung  klagt,  oder  wenn  von  der  Zeit  an,  zu  welcher  die
Lebensnachstellungen  und  Mißhandlungen  vorgefallen,  fünfzehn  Jahre  verflossen  sind.

1740.  Hat  ein  Ehegatte  sich  eines  vorsätzlichen  Verbrechens  oder  mehrerer  Verbrechen,
unter  welchen  wenigstens  ein  vorsätzliches  ist,  schuldig  gemacht,  weshalb  er  zu  einer  Freiheitsstrafe
  von  wenigstens  drei  Jahren  verurtheilt  worden  ist,  so  kann  der  andere  Ehegatte,  vorausgesetzt,
  daß  er  sich  bei  Begehung  des  Verbrechens  oder  eines  der  mehreren  Verbrechen  nicht
selbst  betheiligt  hat,  Scheidung  verlangen.  Unter  gleicher  Voraussetzung  ist  ein  Ehegatte  auch
dann  auf  Scheidung  anzutragen  berechtigt,  wenn  der  andere  Ehegatte  während  der  Ehe  wiederholt
  wegen  vorsätzlicher  Verbrechen  in  Untersuchung  kommt  und  die  Freiheitsstrafen,  in  die  er
deshalb  verurtheilt  worden  ist,  zusammen  die  Dauer  von  drei  Jahren  erreichen.

§1741.  Hat  der  unschuldige  Ehegatte  in  diesen  Fällen  ausdrücklich  oder  stillschweigend
verziehen,  so  fällt  sein  Recht,  Scheidung  zu  verlangen,  weg.  #

1742.  Eine  Ehefrau  kann  Scheidung  fordern,  wenn  sich  aus  einer  ärztlichen  Untersuchung
  ergiebt,  daß  wegen  eines  unheilbaren  Gebrechens,  an  welchem  sie  leidet,  aus  der  Ausübung
  des  Beischlafes  für  sie  Lebensgefahr  entsteht.

1743.  Wegen  Geisteskrankheit,  in  welche  ein  Ehegatte  während  der  Ehe  verfällt,
kann  der  andere  Ehegatte  Scheidung  verlangen,  wenn  auf  Grund  einer  in  einer  Landesanstalt

stattgefundenen  dreijährigen  Beobachtung  des  erkrankten  Ehegatten  von  den  Anstaltsärzten  bezeugt
  wird,  daß  die  Geisteskrankheit  eine  unheilbare  ist.

1744.  Tritt  ein  Ehegatte  zu  einer  anderen  Religion  über,  so  kann  der  andere  Ehegatte
  Scheidung  verlangen.  Ausdrückliche  und  stillschweigende  Verzeihung  schließt  das  Recht,
die  Scheidung  aus  diesem  Grunde  zu  verlangen,  aus.  Eine  stillschweigende  Verzeihung  ist
nur  anzunehmen,  wenn  der  Ehegatte,  welcher  zu  dem  Antrage  auf  Scheidung  berechtigt  ist,
nach  erlangter  Kenntniß  von  dem  Scheidungsgrunde  ein  Jahr  lang  den  Antrag  auf  Scheidung
zu  stellen  unterläßt.  Bloser  Confessionswechsel  giebt  keinen  Grund  zur  Scheidung.

§  1745.  Wird  eine  Ehe  aus  einem  der  in  §#  1713,  1728,  1731,  1733,  1734,
1735,  1736,  1740  angegebenen  Gründe  geschieden,  so  ist  dem  schuldigen  Ehegatten  die
anderweite  Verehelichung  im  Scheidungserkenntnisse  nicht  nachzulassen.

§*  1746.  Durch  Scheidung  der  Ehe  werden,  von  der  Rechtskraft  des  dieselbe  aussprechenden
  Erkenntnisses  an,  die  rechtlichen  Wirkungen  der  Ehe  aufgehoben.

&amp;amp;1747.  Wollen  die  geschiedenen  Ehegatten  die  geschiedene  Ehe  wieder  herstellen,  so
bedarf  es  der  Wiederholung  der  zu  Eingehung  einer  Ehe  erforderlichen  Form.  Einer  noch-
        <pb n="238" />
        (  206  )

maligen  Nachsichtsertheilung  wegen  der  Eheverbote,  welche  der  ersten  Ehe  entgegenstanden,
bedarf  es  nicht.

1748.  Die  Ehbefrau  behält  nach  der  Scheidung  den  Familiennamen  und  den  Stand
des  Ehemannes.

*1749.  Die  Scheidung  hat  auf  die  in  der  Ehe  erzeugten  oder  geborenen  Kinder  sowohl
  rücksichtlich  ihrer  ehelichen  Geburt,  als  auch  rücksichtlich  ihres  Rechtsverhältnisses  zu  ihren
Eltern  keinen  Einfluß.  Kinder  unter  sechs  Jahren  sind  der  Mutter,  Kinder  über  sechs  Jahre
dem  Vater  zur  Erziehung  zu  überlassen,  dafern  nicht  nach  dem  Ermessen  des  Vormundschaftsgerichtes
  bei  dem  anderen  Ehegatten  für  das  Wohl  der  Kinder  besser  gesorgt  ist.  Der  Vater
hat  in  jedem  Falle  den  Unterhalt  der  Kinder  zu  bestreiten.

*1750.  Die  Scheidung  mag  erfolgt  sein,  aus  welchem  Grunde  es  sei,  so  steht  dem
unschuldigen  Ehegatten  an  den  schuldigen  ein  Schädenanspruch  wegen  der  etwaigen  Vortheile,
welche  er  bei  Fortdauer  der  Ehe  gehabt  hätte,  nicht  zu.  Vermag  der  unschuldige  Ehegatte  sich
nicht  standesgemäß  zu  unterhalten,  so  kann  er  Unterhalt  von  dem  schuldigen  Ehegatten  nach
richterlichem  Ermessen  fordern.  Dieses  Recht  fällt  weg,  wenn  das  Bedürfniß  aufhört,  oder  der
unschuldige  Ehegatte  sich  anderweit  verehelicht.

1751.  Ein  Recht  auf  Unterhalt  nach  richterlichem  Ermessen  steht,  wenn  die  Ehe
wegen  unheilbarer  Geisteskrankheit  geschieden  worden  ist,  dem  geisteskranken  Ehegatten,  welcher
sich  nicht  standesgemäß  zu  unterhalten  vermag,  gegen  den  anderen  Ehegatten  so  lange  zu,  als
das  Bedürfniß  dauert.  "

&amp;amp;1752.  Der  Ehegatte,  welcher  zu  dem  Antrage  auf  Scheidung  berechtigt  ist,  kann,
unbeschadet  seines  Rechtes  auf  Scheidung,  vorerst  blose  Trennung  von  Tisch  und  Bette  verlangen.


*1753.  Eine  Trennung  der  Ehegatten  von  Tisch  und  Bette  ist  zu  gestatten  während
der  Dauer  eines  bei  Gericht  anhängig  gemachten  Rechtsstreites  über  die  Gültigkeit  oder  die
Scheidung  der  Ehe.

1754.  Nach  richterlichem  Ermessen  kann  Trennung  der  Ehegatten  von  Tisch  und
Bette  erkannt  werden,  wenn  ernste  Zerwürfnisse  zwischen  den  Ehegatten  bestehen,  wenn  durch
das  Zusammenleben  die  Gesundheit  oder  das  Leben  des  einen  oder  anderen  Ehegatten  oder
der  Kinder  gefährdet  erscheint,  oder  wenn  der  eine  Ehegatte  einen  unsittlichen  Lebenswandel
führt.  In  allen  diesen  Fällen  kann  die  Trennung  von  Tisch  und  Bette  versagt  werden,  wenn
die  Ehegatten  bereits  längere  Zeit  von  einander  getrennt  lebten.

*1755.  Die  Trennung  von  Tisch  und  Bette  ist,  ausgenommen  den  Fall  ihrer  Gestattung
  auf  die  Dauer  des  Rechtsstreites  über  die  Gültigkeit  oder  die  Scheidung  der  Ehe,
auf  eine  Zeit  von  sechs  Monaten  bis  höchstens  von  einem  Jahre  auszusprechen.

*1756.  Die  Trennung  von  Tisch  und  Bette  hebt  die  häusliche  Gemeinschaft  und  das
Recht  auf  Leistung  der  ehelichen  Pflicht  auf.  Die  übrigen  rechtlichen  Wirkungen  der  Ehe
        <pb n="239" />
        (  207  )

dauern  fort.  Die  Ehefrau  kann  in  der  Zeit  der  Trennung  von  Tisch  und  Bette,  soweit  es  in
Folge  derselben  für  sie  nöthig  ist,  ohne  Einwilligung  ihres  Ehemannes  Verträge  eingehen.
Schließt  sie  während  dieser  Zeit  Verträge,  welche  auf  den  Haushalt  Bezug  haben,  so  wird
dadurch  ihr  Ehemann  Dritten  gegenüber  nicht  verpflichtet.

1757.  Ist  auf  Trennung  von  Tisch  und  Bette  erkannt  worden,  so  ist  die  Ehefrau
berechtigt  und  verpflichtet,  eine  von  der  ihres  Ehegatten  gesonderte  Wohnung  zu  nehmen.  Dem
Ehemanne  steht  die  Wahl  zu,  ob  er  der  Ehefrau  ein  angemessenes  Unterkommen  verschaffen
oder  die  Mittel  dazu  geben  will.  Die  angegebene  Verpflichtung  der  Ehefrau  tritt  ein,  selbst
wenn  das  von  ihr  und  ihrem  Ehemanne  gemeinschastlich  bewohnte  Grundstück  ihr  eigenthümlich
gehört  und  dem  Ehemanne  blos  das  Recht  der  Verwaltung  und  des  Nießbrauches  daran  zusteht.

*1758.  Der  Ehemann  ist  verpflichtet,  der  Ehefrau  während  der  Trennung  von  Tisch
und  Bette  die  ihrem  Stande  und  Bedürfnisse  entsprechenden  Kleider,  Betten,  Wäsche  und
andere  zum  getrennten  Leben  nöthigen  Sachen  herauszugeben  und  zu  gewähren.

*1759.  Das  Gericht  bestimmt  nach  seinem  Ermessen  unter  Berücksichtigung  der
Standes=  und  Vermögensverhältnisse  der  Ehegatten  den  Betrag,  welchen  der  Ehemann  während
der  Trennung  von  Tisch  und  Bette  zu  dem  Unterhalte  der  Ehefrau  und  der  Kinder,  soweit
letztere  nach  K  1749  der  Ehefrau  zu  überlassen  sind,  zu  gewähren  hat.

*1760.  Aendern  sich  während  der  Trennung  von  Tisch  und  Bette  die  Vermögensverhältnisse
  des  Ehemannes  in  einer  Weise,  welche  auf  die  Feststellung  des  Betrages  von  Einfluß
  ist,  so  kann  eine  Erhöhung  oder  Herabsetzung  des  zu  dem  Unterhalte  der  Chefrau  und  der
Kinder  bestimmten  Betrages  verlangt  werden.

&amp;amp;1761.  Wird  die  Ehefrau  während  der  Trennung  von  Tisch  und  Bette  von  einem
Kinde  entbunden,  oder  erkrankt  sie,  so  hat  ihr  der  Ehemann  die  Entbindungs=  und  Taufkosten,
ingleichen  den  mit  der  Pflege  und  Heilung  verbundenen  Aufwand  zu  gewähren.

*  1762.  Wird  Trennung  von  Tisch  und  Bette  ausgesprochen,  so  ist  auf  die  von  dem
Ehemanne  während  derselben  zu  gewährenden  Leistungen,  auch  ohne  Antrag  der  Ehefrau,  zu
erkennen.

*1763.  Das  Recht  zum  getrennten  Leben  beginnt  mit  der  Bekanntmachung  des  die
Trennung  aussprechenden  Erkenntnisses.  Im  Falle  einer  vor  diesem  Erkenntnisse  erfolgten
thatsächlichen  Trennung  kann  eine  Ehefrau  von  Beginn  der  Trennung  an  Unterhalt  fordern,
wenn  sie  sich  aus  gerechten  Gründen  von  ihrem  Ehemanne  entfernte,  oder  wenn  dieser  sich
von  ihr  entfernte,  ohne  ihr  den  erforderlichen  Unterhalt  zu  geben.

*1764.  Die  Ansprüche  in  66  1757,  1759  bis  1761  können  von  der  Ehefrau
auch  nach  Beendigung  der  Ehe  für  die  Vergangenheit  geltend  gemacht  werden.

*1765.  Die  rechtlichen  Wirkungen  der  Trennung  von  Tisch  und  Bette  hören  auf,
wenn  die  Zeit,  auf  welche  die  Trennung  erkannt  worden,  abgelaufen  ist,  oder  wenn  die  Ehegatten
  sich  vor  dem  Ablaufe  dieser  Zeit  wieder  vereinigen.
        <pb n="240" />
        (208  )

1766.  Gehören  beide  Ehegatten  der  katholischen  Kirche  an,  so  tritt  an  die  Stelle  der
Scheidung  der  Ehe  Trennung  der  Ehegatten  von  Tisch  und  Bette  auf  Zeit  oder  auf  Lebenszeit,
  nach  den  in  dieser  Hinsicht  allein  maßgebenden  Bestimmungen  des  canonischen  Rechtes.

*  1767.  Wird  die  Trennung  von  Tisch  und  Bette  auf  Lebenszeit  erkannt,  so  hat  sie
alle  Wirkungen  einer  Scheidung  der  Ehe,  ausgenommen  daß  kein  Theil  während  des  Lebens
des  anderen  eine  anderweite  Ehe  eingehen  kann.

*1768.  Die  rechtlichen  Wirkungen  einer  Trennung  von  Tisch  und  Bette  auf  Lebenszeit
  hören  auf,  wenn  die  Trennung  von  der  zuständigen  Behörde  aufgehoben  wird.

*1769.  Bei  gemischten  Ehen  finden  in  Scheidungsfällen  die  Grundsätze  des  Rechtes
der  Kirche  Anwendung,  zu  welcher  der  Beklagte  gehört.  Ist  der  Beklagte  katholischen  Glaubens
und  muß  nach  canonischem  Rechte  nur  zeitige  Scheidung  von  Tisch  und  Bette  erkannt  werden
oder  gänzliche  Abweisung  erfolgen,  wo  nach  den  Grundsätzen  des  evanzelischen  Kirchenrechtes
Scheidung  vom  Bande  stattfinden  kann,  so  ist  der  klagende  evangelische  Theil  nach  Ablauf
eines  Jahres,  von  der  Rechtskraft  des  Erkenntnisses  an,  berechtigt,  die  Scheidung  vom  Bande
zu  verlangen,  wenn  ein  vorher  abzuhaltender  anderweiter  Sühneversuch  erfolglos  geblieben  ist.
Eine  Scheidung  der  Ehe  gilt  für  den  katholischen  Ehegatten  als  Trennung  von  Tisch  und
Bette  auf  Lebenszeit,  und  eine  Trennung  von  Tisch  und  Bette  auf  Lebenszeit  gilt  für  den
evangelischen  Ehegatten  als  Scheidung.

1770.  Wenrn  bei  einer  von  dem  Staate  anerkannten  anderen  Religionsgesellschaft,
als  der  evangelisch-lutherischen  und  reformirten,  außer  den  in  66  1710,  1713  bis  1744
angegebenen  Scheidungsgründen  noch  andere  bestehen,  so  gelten  sie  für  die  Mitglieder  derselben.
Werden  nach  den  Grundsätzen  einer  solchen  Religionsgesellschaft  einzelne  dieser  Gründe  nicht
anerkannt,  so  gelten  sie  für  die  Mitglieder  derselben  nicht.

Zweite  Abtheilung.
Von  dem  Verhältnisse  zwischen  Eltern  und  Kindern.

Erster  Abschnitt.
Rechtsverhältniß  ehelicher  Kinder.

*1771.  Flür  ehelich  zu  achten  sind  Kinder,  welche  von  einer  Ehefrau  nach  dem  einhundertzweiundachtzigsten
  Tage  von  Eingehung  der  Ehe  an  bis  zum  Ende  des  dreihundertundzweiten
  Tages  nach  Beendigung  der  Ehe  geboren  werden.  Dieß  gilt,  selbst  wenn  die  Ehe
nichtig  ist,  ausgenommen  wenn  der  die  Nichtigkeit  begründende  Thatumstand  beiden  Ehegatten
zur  Zeit  der  Eingehung  der  Ehe  bekannt  war.

*  1772.  Der  Ehemann  kann  seine  Vaterschaft  nur  bestreiten,  wenn  er  in  der  Zeit
vom  dreihundertundzweiten  bis  zum  einhundertzweiundachtzigsten  Tage  vor  der  Geburt  des
Kindes,  den  Tag  derselben  ungerechnet,  seiner  Ehefrau  nicht  ehelich  beigewohnt  hat.
        <pb n="241" />
        (209  )

1773.  Das  Zugeständniß  der  Ehefrau,  Ehebruch  begangen  zu  haben,  oder  ein  sonstiger
Beweis  eines  von  der  Ehefrau  innerhalb  der  Schwangerschaftstermine  begangenen  Ehebruches
genügt  nicht,  dem  Kinde  die  Rechte  der  ehelichen  Geburt  zu  entziehen.

#  1774.  Hat  der  Ehemann  die  Vaterschaft  ausdrücklich  oder  stillschweigend  anerkannt,
so  kann  er  dieselbe  aus  dem  im  §  1772  bezeichneten  Grunde  nicht  bestreiten.

1775.  Ein  stillschweigendes  Anerkenntniß  ist  nur  anzunehmen,  wenn  der  Ehemann
innerhalb  einer  neunzigtägigen  Frist  von  der  Zeit  an,  zu  welcher  er  Kenntniß  von  der  Geburt
des  Kindes  erhalten,  bei  dem  Gerichte  seines  Wohnsitzes  die  Erklärung,  daß  er  die  Vaterschaft
nicht  anerkenne,  abzugeben  unterläßt.  Stirbt  der  Ehemann  vor  Ablauf  der  neunzigtägigen
Frist,  ohne  diese  Erklärung  abgegeben  zu  haben,  so  läuft  seinen  Erben  eine  neue  neunzigtägige
Frist  von  der  Kenntniß  des  Todes  ihres  Erblassers  an.

1776.  Wird  ein  Kind  während  der  Ehe  am  einhundertzweiundachtzigsten  Tage  nach
Eingehung  der  Ehe  oder  vorher  geboren,  so  gilt  dasselbe  als  ein  eheliches,  wenn  der  Ehemann
seine  Vaterschaft  ausdrücklich  oder  stillschweigend  anerkennt.

&amp;amp;  1777.  Ein  stillschweigendes  Anerkenntniß  ist  nur  anzunehmen,  wenn  der  Ehemann
vor  Eingehung  der  Ehe  Kenntniß  von  der  Schwangerschaft  seiner  Ehefrau  hat  und  sich  bei
Eingehung  der  Ehe  gegen  die  Annahme  seiner  Vaterschaft  nicht  verwahrt,  oder  wenn  er  oder
seine  Erben  innerhalb  der  nach  §  1775  zu  berechnenden  neunzigtägigen  Frist  die  dort  erwähnte
  gerichtliche  Erklärung  abzugeben  unterlassen.

1778.  Ein  Anerkenntniß  der  Vaterschaft  von  Seiten  des  Ehemannes  thut  weder  den
Rechten  Dritter,  noch  den  Rechten  des  Kindes  Eintrag.

1779.  Hat  sich  eine  Wittwe  oder  geschiedene  Ehefrau  zu  einer  Zeit,  wo  die  Geburt
eines  Kindes  aus  der  ersten  Ehe  noch  möglich  ist,  anderweit  verehelicht  und  entsteht  Zweifel,
ob  ein  in  der  neugeschlossenen  Ehe  geborenes  Kind  aus  dieser  oder  aus  der  früheren  Ehe  abstamme,
  so  ist  anzunehmen,  daß  das  Kind,  wenn  es  innerhalb  zweihundertundsiebenzig  Tagen,
von  Beendigung  der  ersten  Ehe  an,  geboren  wird,  der  ersten,  außerdem  der  zweiten  Ehe  angehört.


*1780.  Außereheliche  Kinder  erwerben  durch  die  nachfolgende  Ehe  ihrer  Eltern,  von
Eingehung  der  Ehe  an,  alle  Rechte  ehelicher  Kinder.

1781.  Die  durch  nachfolgende  Ehe  begründete  eheliche  Verwandtschaft  erstreckt  sich
auf  die  eheliche  und,  soviel  die  außereheliche  Tochter  betrifft,  auch  auf  die  außereheliche  Nachkommenschaft
  der  außerehelichen  Kinder,  selbst  wenn  diese  letzteren  vor  der  Verehelichung  ihrer
Eltern  gestorben  sind.

1782.  Ist  die  nachfolgende  Ehe  nichtig,  so  treten  die  in  #s##  1780,  1781  angegebenen

  rechtlichen  Folgen  ein,  wenn  wenigstens  ein  Ehegatte  zur  Zeit  der  Eingehung  der  Ehe
in  redlichem  Glauben  gestanden  hat.

1863.  27
        <pb n="242" />
        (210  )

1783.  Außerehelichen  Kindern  können  auf  Ansuchen  ihres  Vaters  die  Rechte  ehelicher
Kinder  durch  Ehelichsprechung  vom  Landesherrn  verliehen  werden,  vorbehältlich  der  Bestimm—
ungen  in  88  1841,  2023.  Sind  sie  gestorben,  so  kann  dieß  in  Bezug  auf  ihre  ehelichen
Abkömmlinge  stattfinden.

1784.  Hat  der  Vater  den  Wurnsch,  daß  die  Ehelichsprechung  erfolge,  in  seinem  letzten
Willen  ausgesprochen,  so  können  die  Abkömmlinge  oder  deren  Mutter  darum  ansuchen.

§*  1785.  Wenn  Personen,  welche  ehelich  gesprochen  werden  sollen,  unter  Vormundschaft
stehen,  so  bedarf  es  der  Einwilligung  der  Vormünder  und  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes
  und,  wenn  sie  das  vierzehnte  Jahr  erfüllt  haben,  ihrer  eigenen  Einwilligung.

1786.  Im  Ehebruche  erzeugte  Kinder  können,  wenn  die  Ehefrau  des  Ehebrechers  mit
diesem  noch  in  der  Ehe  lebt,  nur  mit  Einwilligung  der  Ehefrau  ehelich  gesprochen  werden.

Zweiter  Abschnitt.
Annahme  an  Kindesstatt.

*1787.  Die  Annahme  an  Kindesstatt,  Adoption,  kann  nur  durch  einen  vor  Gericht
geschlossenen  oder  anerkannten  und  von  dem  Landesherrn  des  Annehmenden  genehmigten  Vertrag
erfolgen.

*  1788.  Eine  Annahme  an  Enkelsstatt  ist  unzulässig.

*1789.  Aus  einem  Vertrage  über  die  Annahme  an  Kindesstatt  findet  eine  Klage  auf
Einholung  der  landesherrlichen  Genehmigung  nicht  statt.

*1790.  Außereheliche  Väter  können  ihre  außerehelichen  Kinder  an  Kindesstatt  annehmen.

&amp;amp;1791.  Der  Annehmende  muß  das  fünfzigste  Lebensjahr  erfüllt  haben  und  wenigstens
  achtzehn  Jahre  älter  sein,  als  der  Anzunehmende.  Es  findet  jedoch  in  beiden  Beziehungen
  landesherrliche  Nachsichtsertheilung  statt.

&amp;amp;1792.  Niemand  kann  gleichzeitig  das  angenommene  Kind  Mehrerer,  außer  eines
Ehepaares,  sein.

*1793.  Leben  die  Eltern  des  Anzunehmenden  noch,  so  ist  die  Einwilligung  derselben
zu  der  Annahme  an  Kindesstatt  erforderlich;  es  gelten  dabei  die  in  §&amp;amp;  1571,  1572  angegebenen
  Vorschriften.

&amp;amp;*1794.  Wenn  Personen,  welche  an  Kindesstatt  angenommen  werden  sollen,  unter
Vormundschaft  stehen,  so  bedarf  es  der  Einwilligung  der  Vormünder  und  der  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichtes  und,  wenn  sie  das  vierzehnte  dahr  erfüllt  haben,  ihrer  eigenen
Einwilligung.

*1795.  Verheirathete  können  nur  mit  Einwilligung  bes  anderen  Ehegatten  an  Kindesstatt
  annehmen.  Eine  Ehefrau  kann  ohne  die  Einwilligung  ihres  Ehemannes  nicht  an  Kindesstatt
  angenommen  werden.
        <pb n="243" />
        (211)

*1796.  Das  angenommene  Kind  kann  seinem  Familiennamen  den  Familiennamen
des  Annehmenden  und,  im  Falle  der  Annahme  von  Seiten  eines  Ehepaares,  den  Familiennamen
  des  Ehemannes  beifügen.

*1797.  Die  gegenseitigen  Rechtsverhältnisse  zwischen  einem  angenommenen  Kinde  und
dem  Annehmenden  sind,  soweit  nicht  in  dem  über  die  Annahme  an  Kindesstatt  errichteten  Vertrage
  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  den  zwischen  einem  ehelichen  Kinde  und  seinen  Eltern
gleich.  Der  Annehmende  hat  jedoch  an  dem  Vermögen  des  Angenommenen  weder  Verwaltung
und  Nießbrauch,  noch  Erbrecht,  auch  kann  er  von  ihm  im  Falle  des  Bedürfnisses  Unterhalt
nicht  fordern.

*  1798.  Ein  an  Kindesstatt  angenommenes  Kind  bedarf  zu  seiner  Verehelichung  der
Einwilligung  seiner  leiblichen  Eltern;  es  bestehen  auch  das  gegenseitige  gesetzliche  Erbrecht  zwischen
  ihm  und  seinen  leiblichen  Verwandten  und  das  gegenseitige  Recht  auf  Unterhalt  zwischen
ihm  und  seinen  leiblichen  Eltern  und  Voreltern  mit  der  Beschränkung  im  §  1840  fort.

1799.  Die  übrigen  Mitglieder  der  Familie  des  Annehmenden  und  der  Angenommene
erwerben  durch  die  Annahme  gegenseitig  keine  Rechte.

*1800.  Die  Annahme  an  Kindesstatt  kann  auf  gemeinschaftliches  Verlangen  der  Betheiligten
  unter  Beobachtung  der  in  §§  1787,  1794  enthaltenen  Vorschriften  aufgehoben
werden  und  es  tritt  dann  das  Verhältniß  zwischen  dem  Kinde  und  dessen  leiblichen  Eltern,
soweit  dasselbe  aufgehoben  gewesen  ist,  wieder  in  Kraft.  Der  Einwilligung  der  leiblichen  Eltern
  des  Angenommenen  bedarf  es  zu  der  Aufhebung  der  Annahme  an  Kindesstatt  nicht.

Dritter  Abschnitt.
Rechte  und  Pflichten  beider  Eltern.

*1801.  Eheliche  Kinder  führen  den  Familiennamen  ihres  Vaters,  außereheliche  den
ihrer  Mutter.

1802.  Die  Eltern  sind  verpflichtet,  ihren  Kindern  Unterhalt  zu  gewähren.  Bei
einer  Meinungsverschiedenheit  der  Eltern  über  die  Erziehung  ihrer  Kinder  entscheidet  der  Vater.

&amp;amp;  180  3.  Wenn  die  Eltern  in  erheblicher  Weise  die  Erziehung  ihrer  Kinder  vernachlässigen
  oder  deren  körperliches  oder  geistiges  Wohl  in  Gefahr  bringen,  so  kann  das  Vormundschaftsgericht,
  soweit  es  nach  den  von  den  Verwaltungsbehörden  etwa  getroffenen  Maßregeln
überhaupt  noch  erforderlich  ist,  und,  nachdem  es  die  Eltern  gehört  hat,  nach  Befinden  unter
Zuziehung  von  Verwandten  der  Kinder,  das  Nöthige  verfügen,  insbesondere  auch  eine  Vormundschaft
  eintreten  lassen.

*1804.  Nach  erfülltem  vierzehnten  Jahre  kann  das  Kind,  wenn  es  mit  der  von  den
Eltern  getroffenen  Wahl  seines  künftigen  Berufes  nicht  einverstanden  ist,  und  sein  Verlangen
nach  einem  anderen,  seiner  Neigung  und  seiner  Fähigkeit  angemessenen  Berufe  den  Eltern

27*
        <pb n="244" />
        (212  )

fruchtlos  vorgetragen  hat,  sich  an  das  Vormundschaftsgericht  wenden,  welches  nach  Prüfung
der  Einwendungen  der  Eltern  mit  Rücksicht  auf  Stand,  Vermögen  und  sonstige  Verhältnisse
das  Nöthige  zu  verfügen  hat.

1805.  Beide  Eltern  können  von  ihren  Kindern,  so  lange  diese  noch  ihrer  Erziehung
bedürfen  oder  in  der  häuslichen  Gemeinschaft  stehen,  Gehorsam  verlangen  und,  wenn  sie  das
Kind  durch  angemessene  Mittel  häuslicher  Zucht  nicht  zum  Gehorsam  zu  bringen  vermögen,
obrigkeitliches  Einschreiten  veranlassen.

8  1806.  Die  Kinder  sind,  so  lange  sie  in  der  häuslichen  Gemeinschaft  stehen,  verpflichtet,
  die  Eltern  in  deren  Hauswesen  und  Gewerbe  zu  unterstützen.

&amp;amp;1807.  Die  Eltern  können  die  Herausgabe  ihres  Kindes  von  jedem  Dritten  verlangen,
  welcher  ihnen  dasselbe  widerrechtlich  vorenthält.

Vierter  Abschnitt.
Väterliche  Gewalt.

1808.  In  der  Ehe  erzeugte  und  bei  Lebzeiten  ihres  Vaters  geborene  Kinder  kommen
mit  ihrer  Geburt  in  die  väterliche  Gewalt.  Dasselbe  tritt  ein  bei  außerehelichen  Kindern  mit
der  nachfolgenden  Ehe  ihrer  Eltern  und  mit  ver  landesherrlichen  Ehelichsprechung,  und  bei  an
Kinvesstatt  angenommenen  Kindern  mit  der  landesherrlichen  Genehmigung  der  Annahme  an
Kindesstatt,  ausgenommen  wenn  sie  in  Verhältnissen  stehen,  welche  nach  88  1  832,  1833
die  väterliche  Gewalt  aufheben  würden.

*  1809.  Ueber  Brautkinder,  ingleichen  über  Kinder,  die  in  einer  Ehe  geboren  sind,  die
für  nichtig  zu  achten  oder  in  Folge  Anfechtung  aus  einem  Grunde  aufgehoben  worden  ist,  bei
welchem  einem  Theile  eine  Verschuldung  zur  Last  fällt,  steht  dem  Vater,  wenn  er  bei  der
nichtigen  Ehe  in  unredlichem  Glauben  gestanden  hat,  oder  bei  der  angefochtenen  Ehe  der  schuldige
  Theil  gewesen  ist,  die  väterliche  Gewalt  nicht  zu.

*1810.  Alles,  was  ein  in  väterlicher  Gewalt  stehendes  Kind  durch  selbstständige  Arbeiten,
  Dienste  oder  Kunstfertigkeiten  erwirbt,  ist  sein  Eigenthum.

8  1811.  Der  Vater  hat  vermöge  der  väterlichen  Gewalt  an  dem  gesammten  Vermögen
seiner  Kinder,  mit  Ausnahme  der  an  Kindesstatt  angenommenen,  das  Recht  der  Verwaltung
und  des  Nießbrauches.  Dieses  Recht  findet  nicht  statt  an  Gegenständen,  welche  den  Kindern
von  einem  Dritten  mit  der  Bestimmung  zugewendet  worden  sind,  daß  der  Vater  daran  keine
Rechte  haben  soll,  sowie  an  dem  Erbtheile,  welcher  den  Kindern  anfällt,  weil  ihr  Vater  sich
seines  Erbrechtes  unwürdig  gemacht  hat,  oder  weil  er  rechtmäßig  enterbt  worden  ist.

1812.  Personen,  welche  ihren  Abkömmlingen  den  Pflichttheil  zu  hinterlassen  verbunden
  sind,  können  nicht  verfügen,  daß  deren  Vater  von  der  Verwaltung  und  dem  Nießbrauche
des  Pflichttheiles  ausgeschlossen  sein  soll.
        <pb n="245" />
        (  213)

*1813.  Sind  Kinder  zu  der  Zeit,  wo  sie  Vermögen  erwerben,  minderjährig,  so  hat
der  Vater  innerhalb  zweier  Monate,  von  der  Erwerbung  an,  ein  Verzeichniß  ihres  Vermögens,
wie  er  es  auf  Erfordern  eidlich  bestärken  kann,  bei  dem  Vormundschaftsgerichte  einzureichen.

&amp;amp;1814.  Der  Vater  hat  wegen  des  Vermögens  der  Kinder,  an  welchem  ihm  die  Verwaltung
  und  der  Nießbrauch  zusteht,  in  der  Regel  keine  Sicherheit  zu  leisten.

&amp;amp;  1815.  Wenn  durch  Verschlimmerung  der  Vermögensverhältnisse  des  Vaters,  oder
durch  unordentliche  Wirthschaft,  oder  durch  Auswanderung  desselben  das  Vermögen  der  Kinder
in  Gefahr  kommt,  so  kann  von  ihm  Sicherheitsleistung  gefordert  werden  und  es  tritt,  wenn
derselbe  Grundstücke  besitzt,  die  Vorschrift  im  §  391  ein.  Vermag  der  Vater  die  Sicherheit
nicht  zu  leisten,  so  können  die  Kinder  und,  sofern  sie  minderjährig  sind  oder  ihre  Bevormundung
  sich  sonst  nöthig  macht,  die  ihnen  zu  bestellenden  Vormünder  verlangen,  daß  ihnen  die
Verwaltung  des  Vermögens,  unbeschadet  des  Nießbrauches  des  Vaters,  überlassen  wird.

*1816.  Wegen  des  Vermögens  der  Kinder,  an  welchem  der  Vater  weder  die  Verwaltung,
  noch  den  Nießbrauch,  oder  blos  die  Verwaltung  ohne  Nießbrauch,  oder  blos  den
Nießbrauch  ohne  Verwaltung  hat,  ist,  in  dem  letzteren  Falle  unbeschadet  des  Nießbrauches  des
Vaters,  den  Kindern,  wenn  sie  minderjährig  sind,  ein  Vormund  zu  bestellen.

1817.  Der  Vater  haftet  rücksichtlich  des  Vermögens  seiner  Kinder,  an  welchem  ihm
die  Verwaltung  und  der  Nießbrauch  oder  blos  die  Verwaltung  zusteht,  für  absichtliche  Verschuldung
  und  für  Unterlassung  des  Fleißes,  welchen  er  in  seinen  eigenen  Angelegenheiten
anzuwenden  pflegt.  «

81818DerVateristberechtigt,beweglicheSachenderminderjährigenKinderzu
veräußern.  Unbewegliche  Sachen,  ingleichen  Kostbarkeiten,  Gold-  und  Silbergeräthe,  Gesammt—
sachen,  öffentliche  Creditpapiere  und  Actien  kann  er,  wenn  die  Kinder  minderjährig  sind,  nur
mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes  veräußern,  welches  dieselbe  nur  im  Nothfalle,
oder  wenn  die  Veräußerung  unter  besonderen  Verhältnissen  zum  Vortheile  der  Kinder  gereicht,
ertheilen  darf.  Haben  die  Kinder  die  Volljährigkeit  erreicht,  so  kann  der  Vater  bewegliche
und  unbewegliche  Sachen  derselben  nur  mit  deren  Einwilligung  veräußern.

6  18119  .Die  Bestimmungen  in  §6  1670,  1674,  1676  finden  auf  den  Nießbrauch
des  Vaters  an  dem  Vermögen  seiner  Kinder  analog  Anwendung.

*#1820.  Von  dem  Vermögen  der  Kinder,  an  welchem  der  Vater  den  Nießbrauch  hat,
können  Gläubiger  des  Vaters  zu  ihrer  Befriedigung  die  Früchte  nur  soweit  in  Anspruch
nehmen,  als  nicht  davon  die  Kosten  der  Erhaltung  des  Gegenstandes  des  Nießbrauches  und
der  Unterhalt  des  Vaters  und  der  Familienglieder,  zu  deren  Unterhalte  er  gesetzlich  verpflichtet
ist,  zu  bestreiten  sind.

8  1821.  -Der  Vater  vertritt  seine  in  väterlicher  Gewalt  stehenden  minderjährigen  Kinder
rücksichtlich  ihrer  Person  und  ihres  Vermögens  vor  und  außer  Gericht,  soweit  nicht  gesetzliche
        <pb n="246" />
        (  214  )

Ausnahmen  bestehen.  Volljährige  Kinder  handeln  selbst  für  sich,  vorbehältlich  des  ihrem
Vater  zustehenden  Rechtes  der  Verwaltung  und  des  Nießbrauches.

8  1822.  Gehen  Minderjährige,  welche  in  väterlicher  Gewalt  stehen,  Geschäfte  unter
Lebenden  ein,  so  bedürfen  sie  der  Einwilligung  des  Vaters.  Ohne  diese  Einwilligung  sind
die  Geschäfte  nichtig,  vorbehältlich  der  Bestimmungen  in  §§  693,  787.

*1823.  Wenn  ein  Minderjähriger,  welcher  in  väterlicher  Gewalt  steht,  sich  betrügerischer
  Weise  durch  Worte  oder  Handlungen  für  volljährig  ausgegeben  und  dadurch  einen  Anderen,
ohne  daß  diesen  eine  Verschuldung  trifft,  zu  Schließung  eines  Vertrages  verleitet  hat,  so  steht
diesem  die  Wahl  zu,  ob  er  die  Erfüllung  des  Vertrages  fordern,  oder  von  dem  Vertrage  abgehen
  und  Rückgabe  des  in  dessen  Folge  Geleisteten  aus  dem  Vermögen  des  Minderjährigen
verlangen  will.

1824.  In  Fällen,  in  welchen  Verbindlichkeiten  ohne  Willenshandlung,  oder  aus  unerlaubten
  Handlungen,  oder  unmittelbar  aus  gesetzlichen  Gründen  entstehen,  werden  Minderjährige,
  welche  in  väterlicher  Gewalt  stehen,  ohne  Einwilligung  des  Vaters  verpflichtet.

*1825.  Verbindlichkeiten  der  Kinder  gegen  Dritte,  soweit  sie  nicht  zum  Zwecke  des
Unterhaltes  der  ersteren  eingegangen  sind,  ist  der  Vater  aus  seinem  Vermögen  zu  erfüllen  nicht
verbunden.  ·

*1826.  Hat  ein  Kind  Schaden  zugefügt  oder  ein  Verbrechen  verübt,  so  haftet  für
Schadenersatz,  Geldstrafe  und  Kosten  des  Strafverfahrens  oder  Rechtsstreites  der  Stamm  des
Vermögens  des  Kindes.  Der  Vater  kann  verlangen,  daß  hierzu  zunächst  das  Vermögen,  an
welchem  er  das  Recht  der  Verwaltung  und  des  Nießbrauches  nicht  hat,  verwendet  wird.  Der
durch  den  Unterhalt  im  Gefängnisse  und  durch  die  Vertheidigung  des  Kindes  verursachte  Aufwand
  ist,  in  Ermangelung  eigenen  Vermögens  des  Kindes,  aus  dem  des  Vaters  zu  bezahlen.

1827.  Rechtsgeschäfte  zwischen  dem  Vater  und  den  in  seiner  väterlichen  Gewalt
stehenden  Kindern  sind  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  zu  beurtheilen.  Minderzährigen
Kindern  sind  zu  Rechtsgeschäften  und  Rechtsstreiten  mit  dem  Vater,  namentlich  zur  Theilung
gemeinschaftlichen  Vermögens,  besondere  Vormünder  zu  bestellen,  welche  vorzugsweise  aus  den
Verwandten  mütterlicher  Seite  zu  nehmen  sind.

*1828.  Führt  der  Vater  wegen  des  Stammes  des  Vermögens  des  Kindes  mit  Dritten
einen  Rechtsstreit,  so  sind  die  Kosten  aus  dem  Stamme  dieses  Vermögens  zu  bezahlen.

1829.  Die  väterliche  Gewalt  erlöscht  mit  dem  Tode  des  Vaters  oder  des  Kindes.

*1830.  Die  väterliche  Gewalt  erlöscht,  wenn  sie  ein  Anderer  durch  Annahme  an
Kindesstatt  erwirbt.

1831.  Die  väterliche  Gewalt  erlöscht,  wenn  der  Vater  deren  Aufhebung  vor  Gericht
erklärt.  Ist  das  Kind  minderjährig,  so  kann  die  väterliche  Gewalt  von  dem  Vater  nur  mit
Einwilligung  eines  dem  Kinde  hierzu  bestellten  Vormundes  aufgehoben  werden.
        <pb n="247" />
        (  215  )

é1832.  Die  väterliche  Gewalt  erlöscht,  wenn  das  Kind  eine  besondere  Haushaltung
gründet.  Ist  das  Kind  minderjährig,  so  bedarf  es  dazu  der  Einwilligung  des  Vaters  und
eines  dem  Kinde  hierzu  bestellten  Vormundes.  Volljährige  Kinder  können  ohne  die  Einwilligung
  des  Vaters  eine  besondere  Haushaltung  gründen;  widerspricht  jedoch  der  Vater,  so  hat
das  Gericht  über  die  Erheblichkeit  des  Widerspruches  zu  entscheiden.

1833.  Die  väterliche  Gewalt  über  die  Tochter  erlöscht,  wenn  sich  dieselbe  verheirathet.
Nach  Beendigung  der  Ehe  lebt  die  väterliche  Gewalt  nicht  wieder  auf.

1834.  Kommt  der  Vater  unter  Vormundschaft,  so  kann  er,  so  lange  diese  dauert,
die  väterliche  Gewalt  über  die  Person  seiner  Kinder  nicht  ausüben,  das  Vermögen  der  Kinder
aber,  an  welchem  ihm  die  Verwaltung  und  der  Nießbrauch  zusteht,  hat  der  ihm  bestellte  Vormund
  zu  verwalten.  Sind  die  Kinder  minderjährig,  so  ist  denselben  für  ihre  Person  ein
Vormund  zu  bestellen.

*18  35.  Nach  Erlöschung  der  väterlichen  Gewalt  hat  der  Vater  das  ihm  zur  Verwaltung
  und  zum  Nießbrauche  überlassene  Vermögen  an  das  Kind  herauszugeben;  es  gelten
dabei  die  Vorschriften  in  §9&amp;amp;  1688,  1690.

*1836.  Wegen  des  Aufwandes  für  den  Unterhalt  des  Kindes  kann  der  Vater  einen
Abzug  machen,  wenn  er  zu  dessen  Bestreitung  wegen  eigener  Vermögenslosigkeit  Schulden
machen  mußte,  oder  wenn  der  Aufwand  mit  Einwilligung  des  Kindes,  oder,  dafern  dieses
minderjährig  war,  mit  Einwilligung  des  ihm  hierzu  bestellten  Vormundes  von  dem  Stamme
des  Vermögens  des  Kindes  bestritten  wurde;  es  darf  jedoch  der  Vormund  des  Kindes  seine
Einwilligung  nur  dann  geben,  wenn  der  von  dem  Vater  beabsichtigte  Aufwand  über  Das  hinausgeht,
  wozu  er  gesetzlich  verpflichtet  ist.

Fünfter  Abschnitt.

Wechselseitige  Verpflichtung  der  ehelichen  Eltern,  Voreltern  und
Abkömmlinge  zu  Gewährung  des  Unterhaltes.

*1837.  Zunächst  ist  der  Vater  verpflichtet,  seinen  Kindern  den  erforderlichen  Unterhalt
  zu  gewähren.

*1838.  Ist  der  Vater  gestorben,  oder  unvermögend,  oder  kann  er  in  den  deutschen
Bundesstaaten  nicht  belangt  werden,  so  liegt  die  Verpflichtung  zum  Unterhalte  des  Kindes  der
Mutter  ob,  in  dem  letzten  Falle  vorbehältlich  des  Rückanspruches  an  den  Vater.

1839.  Ist  auch  die  Mutter  gestorben,  oder  unvermögend,  oder  kann  sie  in  den  deutschen
  Bundesstaaten  nicht  belangt  werden,  so  trifft,  in  dem  letzten  Falle  vorbehältlich  des  Rückanspruches
  an  die  Mutter,  die  Unterhaltspflicht  die  in  entfernteren  Graden  stehenden  Voreltern
von  väterlicher  und  mütterlicher  Seite  nach  der  Nähe  des  Grades.  Mehrere  desselben  Grades,
welche  den  Unterhalt  zu  leisten  vermögen,  haften  zu  gleichen  Theilen.  Können  einige  der
        <pb n="248" />
        (216  )

mehreren  Verpflichteten  in  den  deutschen  Bundesstaaten  nicht  belangt  werden,  so  haften  für
deren  Antheile  die  übrigen,  vorbehältlich  des  Rückanspruches  an  ihre  Mitverpflichteten.

*1840.  Rücksichtlich  der  an  Kindesstatt  Angenommenen  tritt  die  Unterhaltspflicht  der
leiblichen  Eltern  und  Voreltern  nur  ein,  wenn  der  Annehmende  gestorben  oder  unvermögend
ist,  oder  in  den  deutschen  Bundesstaaten  nicht  belangt  werden  kann,  in  dem  letzten  Falle  vorbehältlich
  des  Rückanspruches  an  den  Annehmenden.

*1841.  Bei  ehelich  gesprochenen  Kindern  trifft  die  Unterhaltspflicht  die  Voreltern  von
väterlicher  Seite  nicht.

&amp;amp;  1842.  Wenn  Eltern  und  Voreltern  außer  Stande  sind,  sich  selbst  zu  ahalten,  so
sind  die  Abkömmlinge  in  der  Reihenfolge,  in  welcher  sie  zur  gesetzlichen  Erbfolge  berechtigt
sind,  zum  Unterhalte  verpflichtet.  Im  Falle  des  Zusammentreffens  mehrerer  zum  Unterhalte
ihrer  Eltern  und  Voreltern  verpflichteten  Abkömmlinge  findet  die  Vorschrift  im  §  1839
Anwendung.

s  1843.  Gegen  Brautkinder,  ingleichen  gegen  Kinder,  welche  in  einer  Ehe  geboren
sind,  die  für  nichtig  zu  achten  oder  aus  einem  Grunde  aufgehoben  worden  ist,  bei  welchem
einem  Theile  eine  Verschuldung  zur  Last  fällt,  steht  dem  Vater,  wenn  er  bei  der  nichtigen  Ehe
in  unredlichem  Glanben  gestanden  hat,  oder  bei  der  angefochtenen  Ehe  der  schuldige  Theil  gewesen
  ist,  ein  Anspruch  auf  den  Unterhalt  nicht  zu.

#1844.  Die  Verpflichtung  zum  Unterhalte  setzt  voraus,  daß  Derjenige,  welcher  den
Unterhalt  fordert,  weder  eigenes  Vermögen  besitzt,  von  welchem  er  erhalten  werden  kann,  noch
sich  seinen  Unterhalt  zu  verdienen  vermag.

1845.  Die  Unterhaltspflicht  der  Eltern  gegen  die  Kinder  tritt  schon  ein,  wenn  die
Früchte  des  Vermögens  der  Kinder  zu  deren  Unterhalte  nicht  ausreichen.

*1846.  Der  „Unterhalt  umfaßt  Alles,  was  zur  standesmäßigen  Erhaltung  des  Lebens
und  im  Todesfalle  zur  Beerdigung  nöthig  ist.  Bei  Kindern  sind  darunter  auch  die  Kosten
der  Erziehung,  des  Unterrichtes  und  der  Ausbildung  zu  einem  Berufe  begriffen.

187.  Für  den  Umfang  des  Unterhaltes  ist  der  Stand  und  das  Bedürfniß  des
Berechtigten  und  der  Stand  und  das  Vermögen  des  Verpflichteten  maßgebend.

1848.  Im  Falle  des  Unvermögens  des  Verpflichteten  besteht  auf  die  Dauer  desselben
eine  Verpflichtung  zum  Unterhalte  nicht.  Kommt  er  später  zu  Vermögen,  so  ist  er  für  die
Vergangenheit  nachzuzahlen  nicht  verbunden.

1849.  Für  die  Vergangenheit  kann  der  Unterhalt  nur  gefordert  werden,  wenn  der
Berechtigte,  um  sich  zu  erhalten,  Schulden  machen  mußte.

*#1850.  Der  Verpflichtete  hat  die  Wahl  zwischen  der  Gewährung  des  Unterhaltes  in
Natur  und  der  Leistung  in  Gelde.

*1851.  Der  Verpflichtete  kann  die  Erstattung  des  gewährten  Unterhaltes  nicht  fordern,
wenn  der  Berechtigte  später  zu  Vermögen  kommt.
        <pb n="249" />
        (  217  )

&amp;amp;1852.  Auf  das  Recht,  den  Unterhalt  zu  fordern,  kann  für  die  Zukunft  nicht  verzichtet
  werden.  ·

1853.  Die  Unterhaltspflicht  hört  mit  dem  Tode  des  Verpflichteten  auf.

1854.  Hat  der  des  Unterhaltes  Bedürftige  sich  gegen  den  zu  Gewährung  des  Unterhaltes
  Verpflichteten  so  betragen,  daß  dieser  ihn  zu  enterben  berechtigt  wäre,  so  kann  er  nicht
den  standesmäßigen,  sondern  blos  den  nothdürftigen  Unterhalt  in  der  Weise  fordern,  wie  solchen
die  öffentliche  Armenanstalt  gewährt.

Sechster  Abschnitt.
Klagen  wegen  des  Familienstandes.

1855.  Wird  Jemandem  der  Familienstand  als  Vater,  als  Mutter,  als  Kind  oder
als  Ehegatte  bestritten,  oder  verneint  Jemand,  daß  er  den  ihm  angesonnenen  Stand  als  Vater,
als  Mutter,  als  Kind  oder  als  Ehegatte  habe,  so  hat  er  eine  Klage  im  ersten  Falle  auf  Anerkennung
  des  Familienstandes,  im  zweiten  Falle  auf  Anerkennung  des  Nichtvorhandenseins
des  behaupteten  Familienstandes,  in  beiden  Fällen  auf  Unterlassung  von  Störungen  und  auf
Ersatz  des  etwa  zugefügten  Schadens.

*1856.  Wider  den  Vater,  welcher  das  Anerkenntniß  eines  ehelichen  Kindes  verweigert,
hat  auch  die  Mutter  eine  Klage  auf  Anerkennung  und  Ernährung  des  Kindes.

1857.  Rechtskräftige  Entscheidungen,  welche  zwischen  Ehegatten  über  die  Ehe,  zwischen
Vater  und  Kind  über  die  eheliche  Geburt  oder  väterliche  Gewalt,  und  zwischen  Mutter  und
außerehelichem  Kind  über  die  Kindschaft  ertheilt  werden,  gelten  auch  gegen  Dritte,  ausgenommen
wenn  sie  auf  einem  Versäumnisse  im  Rechtsstreite  oder  auf  einem  unerlaubten  Einverständnisse
der  streitenden  Theile  beruhen.

Siebenter  Abschnitt.
Verhältniß  zwischen  außerehelichen  Eltern  und  Kindern.

*1858.  Wer  eine  Frauensperson  außer  der  Ehe  schwängert,  ist  verpflichtet,  die  Geburts=
  und  Taufkosten  zu  bezahlen,  ingleichen  zu  dem  Unterhalte  des  Kindes  einen  Beitrag
zu  geben.

*#1859.  Als  Schwängerer  gilt  Derjenige,  welcher  mit  der  Geschwängerten  in  dem
Zeitraume  zwischen  dem  einhundertzweiundachtzigsten  und  dem  dreihundertundzweiten  Tage
vor  deren  Niederkunft,  den  Tag  derselben  ungerechnet,  den  Beischlaf  vollzogen  hat.

*1860.  Lebt  die  Geschwängerte  in  der  Ehe,  so  gilt  Derjenige,  welcher  mit  ihr  innerhalb
  des  im  §  1859  angegebenen  Zeitraumes  den  Beischlaf  vollzogen  hat,  nur  dann  als
Schwängerer,  wenn  der  Ehemann  der  Geschwängerten  mit  dieser  während  desselben  Zeitraumes
den  Beischlaf  nicht  ausgeübt  hat.

1863.  28
        <pb n="250" />
        (218  )

8  1861.  Verlangt  die  Geschwängerte  an  Geburts=  und  Taufkosten  nicht  mehr  als
sieben  Thaler,  so  bedarf  es  keines  Nachweises,  daß  dieser  Aufwand  nothwendig  gewesen  sei.

*  1862.  Der  Schwängerer  hat  zu  dem  Unterhalte  des  außerehelichen  Kindes  bis  zu
dessen  erfülltem  vierzehnten  Jahre  einen  Beitrag  von  wenigstens  zwölf  bis  höchstens  einhundertundzwanzig
  Thalern  für  das  Jahr  zu  geben.

*  1863.  Der  Beitrag  ist  monatlich  vorauszubezahlen.  Hört  die  Verbindlichkeit  zu
dem  Beitrage  im  Laufe  eines  Monates  auf,  so  wird  dessenungeachtet  der  vorauszahlbare  einmonatliche
  Betrag  voll  geschuldet.

*1864.  Die  Größe  des  Beitrages  innerhalb  des  niedrigsten  und  höchsten  Satzes  ist
unter  gleichmäßiger  Berücksichtigung  des  Standes  der  Mutter,  der  etwaigen  besonderen  Bedürfnisse
  des  Kindes  und  des  Vermögens  des  Vaters  zu  bestimmen.  Aendern  sich  die  Vermögensverhältnisse
  des  Vaters  in  einer  Weise,  welche  auf  die  Feststellung  des  Beitrages  von
Einfluß  ist,  so  kann  zu  jeder  Zeit  eine  Erhöhung  oder  Herabsetzung  des  Beitrages  verlangt
werden.

*1865.  Auf  den  Beitrag  für  die  Zukunft  kann  die  Mutter  nur  mit  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichtes  klagen.  Der  Ausgang  eines  solchen  Rechtsstreites  gilt  auch  für
und  gegen  das  Kind,  ausgenommen  wenn  er  auf  einem  Versäumnisse  im  Rechtsstreite  oder  auf
einem  unerlaubten  Einverständnisse  der  streitenden  Theile  beruht.

1866.  Klagt  der  Vormund  des  Kindes  auf  den  Beitrag  für  die  Zukunft,  so  gilt  der
Ausgang  des  Rechtsstreites  auch  für  und  gegen  die  Mutter,  ausgenommen  wenn  er  auf  einem
Versäumnisse  im  Rechtsstreite  oder  auf  einem  unerlaubten  Einverständnisse  der  streitenden
Theile  beruht.

*1867.  Verträge  über  den  Unterhalt  des  Kindes  für  die  Zukunft  kann  die  Mutter
mit  dem  außerehelichen  Vater  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes  schließen.

*1868.  Den  Beitrag  zu  dem  Unterhalte  des  Kindes  für  die  Vergangenheit  ist  Derjenige
  zu  fordern  berechtigt,  welcher  das  Kind  unterhalten  hat.  Fordert  die  Mutter  den  Beitrag,
  so  ist  zu  vermuthen,  daß  sie  den  Unterhalt  gewährt  habe.

*1869.  Ist  die  Geschwängerte  verheirathet,  so  ist  zu  vermuthen,  daß  deren  Ehemann
während  der  Dauer  der  Ehe  die  Kosten  des  Unterhaltes  des  Kindes  für  die  Vergangenheit  bestritten
  habe;  wegen  des  von  dem  außerehelichen  Vater  zu  leistenden  Beitrages  für  die  Zukunft
gelten  die  Bestimmungen  in  §&amp;amp;8  1862  bis  1865.

*1870.  Der  ahußereheliche  Vater  kann,  wenn  das  Kind  das  sechste  Jahr  erfüllt  hat,
sich  von  der  Leistung  des  Beitrages  für  die  Zukunft  dadurch  befreien,  daß  er  den  Unterhalt
des  Kindes  übernimmt,  dafern  nicht  nach  dem  Ermessen  des  Vormundschaftsgerichtes  für  das
Wohl  des  Kindes  bei  der  Mutter  besser  gesorgt  ist.
        <pb n="251" />
        (219  )

1871.  Stirbt  das  Kind  vor  erfülltem  vierzehnten  Jahre,  so  hat  der  Vater  die  durch
dessen  Beerdigung  entstehenden  nothwendigen  Kosten  zu  bezahlen.

1872.  Hat  die  Mutter  innerhalb  des  im  §  1859  angegebenen  Zeitraumes  mit
Mehreren  den  Beischlaf  gepflogen,  so  haften  diese  wegen  der  außerehelichen  Schwängerung
als  Gesammtschuldner.

1873.  Die  Verbindlichkeiten  aus  der  außerehelichen  Schwängerung  gehen  auf  die
Erben  des  Schwängerers  über.  Hinterläßt  er  eheliche  Kinder,  so  hört  die  Verpflichtung  zu
dem  Unterhaltsbeitrage  für  das  außereheliche  Kind  auf,  wenn  dasselbe  von  Zeit  des  Todes  des
Erblassers  an  aus  dessen  Nachlasse  soviel  erhalten  hat,  als  der  gesetzliche  Erbtheil  eines  ebelichen
  Kindes  beträgt.

&amp;amp;  1874.  Zwischen  einem  außerehelichen  Kinde,  sowie  seiner  Mutter  und  seinen  Verwandten
  von  mütterlicher  Seite  bestehen  alle  Rechte  und  Verbindlichkeiten,  wie  bei  einem  ehelichen
  Kinde,  insbesondere  auch  rücksichtlich  der  Unterhaltspflicht.

Dritte  Abtheilung.
Von  der  Vormundschaft.

Erster  Abschnitt.
Vormundschaft  über  Minderzjährige.
I.  Allgemeine  Bestimmungen.

*1875.  Minderjährige  sind  zu  bevormunden,  wenn  sie  sich  nicht  in  väterlicher  Gewalt
befinden  oder  die  väterliche  Gewalt  über  sie  in  besonderen  Fällen  nicht  ausgeübt  werden  kann.

1876.  Hat  sich  eine  in  väterlicher  Gewalt  stehende  Minderjährige  verheirathet,  so
ist  ihr  ein  Vormund  zu  bestellen  für  alle  Fälle,  in  welchen  es  ihrer  Mitwirkung  neben  der
ihres  Ehemannes  bedarf.

1877.  Die  Vormundschaft  erstreckt  sich  auch  auf  das  im  Auslande  befindliche  Vermögen,
  wenn  nicht  dazu  ein  besonderer  Vormund  bestellt  ist.

1878.  Hat  ein  im  Auslande  Bevormundeter  im  Inlande  unbewegliches  Vermögen,

so  ist  dazu  ein  besonderer  Vormund  zu  bestellen,  wozu  auch  der  ausländische  allgemeine  Vormund
  bestimmt  werden  kann.

*1879.  Bedarf  ein  im  Auslande  Bevormundeter  oder  ein  in  der  väterlichen  Gewalt
eines  Ausländers  stehender  Minderjähriger  zu  einem  Rechtsgeschäfte  oder  Rechtsstreite  im  Inlande
  eines  Vormundes,  so  kann  dazu  ein  solcher  von  dem  inländischen  Gerichte  bestellt  werden.

#G1880.  Ucber  der  Vormurdschaft  steht  als  Obervormundschaft  das  zuständige  Gericht.

28“°
        <pb n="252" />
        (220  )

1881.  Das  Vormundschaftsgericht  ist  berechtigt,  Personen,  welche  ohne  ausreichenden
Grund  die  Uebernahme,  der  Vormundschaft  verweigern  oder  ihren  Pflichten  als  Vormünder
zuwiderhandeln,  mit  Geldstrafen  bis  zu  fünfzig  Thalern  oder  im  Falle  der  Vermögenslosigkeit
mit  Gefängniß  bis  zu  vierzehn  Tagen  zu  belegen,  auf  ihre  Gefahr  und  Kosten  die  Vormundschaft
  einstweilen  einem  Anderen  zu  übertragen  oder  auch  ihre  gänzliche  Entfernung  anzuordnen.

1882.  Bei  wichtigen  Angelegenheiten  kann  das  Vormundschaftsgericht  nach  seinem
Ermessen  im  Inlande  wohnende  Verwandte  und  Verschwägerte  des  Bevormundeten  zu  Rathe
ziehen.  Diese  dürfen  den  Rath  nicht  ohne  erhebliche  Gründe  verweigern,  können  aber  Ersatz
des  durch  Ertheilung  des  Rathes  entstandenen  Aufwandes  fordern.

#1883.  Wer  in  väterlicher  Gewalt  steht,  oder  bereits  einen  Vormund  hat,  erhält  nur
in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  einen  besonderen  Vormund.

II.  Bestellung  der  Vormünder.

1884.  Für  die  Bestellung  des  Vormundes  hat  das  Vormundschaftsgericht  amtswegen
zu  sorgen.  In  der  Regel  ist  für  einen  Minderjährigen  blos  ein  Vormund  zu  bestellen.

*1885.  Unfähig  zur  Vormundschaft  sind:  1)  Frauenspersonen,  mit  Ausnahme  der
Mutter  und  der  Großmütter  des  Minderjährigen,  2)  Diejenigen,  welche  das  fünfundzwanzigste
Lebensjahr  noch  nicht  erfüllt  haben,  3)  Diejenigen,  welche  selbst  eines  Vormundes  bedürfen,
4)  Ehemänner  für  ihre  Eheweiber,  5)  Stiefväter  für  ihre  Stiefkinder.

1886.  Bei  Bestellung  der  Vormünder  hat  das  Vormundschaftsgericht  auf  die  von
den  Eltern  des  zu  Bevormundenden  in  Ebestiftungen,  letzten  Willen  oder  sonst  getroffenen  Anordnungen,
  sowohl  was  die  Person  als  was  die  Zahl  der  Vormünder  betrifft,  soweit  nicht  ein
Bedenken  entgegensteht,  Rücksicht  zu  nehmen.  Die  Anordnunzgen  des  Vaters  haben  den  Vorzug
  vor  den  Anordnungen  der  Mutter.

*188  7,.  Haben  Eltern  bestimmte  Personen  von  der  Führung  der  Vormungschaft  über
ihre  Kinder  ausgeschlossen,  so  können  diefe  Personen  nicht  zu  Vormündern  bestellt  werden.

*1888.  Haben  Eltern  einen  Gläubiger  oder  einen  Schuldner  ihres  Kindes  zu  dessen
Vormunde  berufen,  so  ist  wegen  dieses  Schuldverhältnisses  ein  besonderer  Vormund  zu  bestellen.

*  1889.  Die  Berufung  eines  Vormundes  durch  andere  Personen,  als  durch  die  Eltern,
ist,  sofern  nicht  ein  Bedenken  entgegensteht,  in  Ansehung  des  von  diesen  Personen  herrührenden
Vermögens  zu  berücksichtigen.

*1890.  In  Ermangelung  einer  Anordnung  über  die  Berufung  zur  Vormundschaft
sind  die  Verwandten  des  zu  Bevormundenden  in  der  Reihenfolge,  wie  sie  zur  gesetzlichen  Erbfolge
  berufen  sind,  zu  Vormündern  zu  bestellen,  sofern  gegen  deren  Bestellung  kein  Bedenken
vorliegt.  Unter  mehreren  gleich  nahen  Verwandten  wählt  das  Vormundschaftsgericht  den
geeigneten.  .
        <pb n="253" />
        (221)

8  1891.  Sind  die  Mutter  oder  andere  Verwandte  Miterben  des  zu  Bevormundenden,
so  können  sie  nicht  eher,  als  bis  die  Erbschaft  getheilt  ist,  zu  Vormündern  bestellt  werden.

*1892.  Hat  sich  die  Mutter  mit  einem  Manne,  welcher  nicht  der  Vater  ihres  minderjährigen
  Kindes  ist,  verheirathet,  so  kann  sie  nicht  zum  Vormunde  desselben  bestellt  werden,
dafern  nicht  das  Vormundschaftsgericht  die  Bevormundung  durch  die  Mutter  besonders  vortheilhaft
  für  das  Kind  findet.

*  1893.  Wenn  gegen  den  zur  Vormundschaft  zunächst  Berufenen  Bedenken  vorhanden
sind,  oder  derselbe,  nachdem  er  zum  Vormunde  bestellt  worden,  vor  Beendigung  der  Vormundschaft
  abgeht,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht  den  weiter  zur  Vormundschaft  Berufenen
zum  Vormunde  zu  bestellen,  wenn  gegen  denselben  kein  Bedenken  vorhanden  ist.

*1894.  Wenn  kein  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zur  Vormundschaft  Berufener
  vorhanden  ist,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht  nach  seinem  Ermessen  einen  Vormund
zu  bestellen  und  dabei,  soweit  möglich,  auf  angesessene  und  seiner  Gerichtsbarkeit  unterworfene
Personen  Rücksicht  zu  nehmen.

*1895.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  auch  Personen,  welche  an  die  zu  Bevormundenden,
  oder  an  welche  diese  Ansprüche  haben,  wenn  sie  vor  Anderen  zur  Vormundschaft
geeignet  sind,  zu  Vormündern  bestellen;  es  findet  in  diesem  Falle,  sowie  dann,  wenn  die  Ansprüche

  erst  nach  angetretener  Vormundschaft  entstehen  oder  bekannt  werden,  die  Vorschrift  im
#1888  Anwendung.  ·

&amp;amp;1896.  Wird  ein  Mitinhaber  eines  Handels=  oder  Gewerbsgeschäftes  dem  Kinde  eines
anderen  Mitinhabers  zum  Vormunde  bestellt,  so  ist  ein  Mitvormund  zu  bestellen.

§1897.  Die  Uebernahme  einer  Vormundschaft  können  ablehnen:  1)  Diejenigen,  welche
eine  oder  zwei  umfangreiche  oder  drei  Vormundschaften  auf  sich  haben;  die  Vormundschaft  über
mehrere  Geschwister,  deren  Vermögen  ungetheilt  ist,  wird  nur  als  eine  Vormundschaft  gerechnet;
  2)  Personen,  welche  das  sechszigste  Lebensjahr  erfüllt  haben,  3)  Diejenigen,  welchen  die
Erziehung  von  fünf  Abkömmlingen  obliegt,  4)  Staatsdiener,  öffentliche  Beamte,  Kirchen=  und
Schuldiener,  Militärpersonen,  5)  die  Großmutter  des  Minderjährigen,  6)  Diejenigen,  welche
mit  einem  oder  mehreren  Anderen  zur  ungetheilten  Verwaltung  einer  Vormundschaft  bestellt
werden  sollen.  Bei  eintretenden  besonderen  Umständen,  namentlich  in  Ermangelung  anderer
geeigneten  Personen,  kann  das  Vormundschaftsgericht  auch  Diejenigen,  welchen  Entschuldigungsgründe
  zur  Seite  stehen,  zur  Uebernahme  der  Vormundschaft  anhalten.

*1898.  Wer  eine  Vormundschaft  ablehnen  will,  hat  sämmtliche  Gründe,  welche  er  für
sich  geltend  machen  zu  können  glaubt,  innerhalb  acht  Tagen  von  Zeit  der  ihm  zur  Uebernahme
der  Vormundschaft  geschehenen  gerichtlichen  Aufforderung  an,  bei  deren  Verlust,  dem  Vormundschaftsgerichte
  anzuzeigen.
        <pb n="254" />
        (222  )

*1899.  Wer  die  Uebernahme  einer  Vormundschaft  ohne  ausreichenden  Grund  verweigert,
  ist  verpflichtet,  dem  zu  Bevormundenden  allen  aus  der  Weigerung  entstandenen
Schaden  zu  ersetzen,  auch  für  den  besonderen  Vormund  zu  haften,  dessen  Bestellung  das  Vormundschaftsgericht
  für  angemessen  befunden  hat.

&amp;amp;  1900.  Findet  das  Vormundschaftsgericht,  daß  die  zur  Vormundschaft  berufene  und
zu  deren  Ablehnung  nicht  berechtigte  Person  sich  zur  Führung  derselben  eignet,  so  ist  diese
Person,  gleichviel  auf  welche  Weise  sie  berufen  ist,  als  Vormund  zu  bestellen.  Ergeben  sich
gegen  die  sofortige  Bestellung  Bedenken,  so  ist  für  die  Zwischenzeit  ein  Anderer  zum  Vormunde
  zu  bestellen.

*1901.  Ueber  die  erfolgte  Bestellung  hat  das  Vormundschaftsgericht  eine  Urkunde,
Vormundschaftsschein,  in  welcher  insbesondere  auch  die  Zeit,  auf  welche  der  Vormund  bestellt
worden  ist,  und  die  etwaigen  Beschränkungen  der  Rechte  desselben  anzugeben  sind,  auszufertigen,
und  diese  Urkunde  dem  Vormunde  zu  seiner  Rechtfertigung  auszuhändigen.

III.  Führung  der  Vormundschaft.
1.  Pflicht  zur  Sicherheitsleistung.

*  1902.  Vormünder  haben,  soweit  sie  werthvolle  bewegliche  Vermögensgegenstände
ihres  Pflegbefohlenen  in  die  Hände  bekommen,  oder  Gelder  einnehmen,  welche  den  ungefähren
Betrag  der  jährlichen  Ausgaben  für  ihren  Pflegbefohlenen  übersteigen,  eine  Sicherheit  zu  leisten,
welche  nach  richterlichem  Ermessen  zu  bestimmen  ist  und  zu  jeder  Zeit  erhöht  oder  gemindert
werden  kann.  Haben  die  Eltern  des  Minderjährigen  dem  Vormunde  die  Bestellung  der  Sicherheit
  erlassen,  so  kann,  sofern  nicht  Bedenken  entgegenstehen,  die  Sicherheitsleistung  wegfallen.
Für  die  Sicherheitsleistung  gelten  die  Bestimmungen  in  §#  136  bis  138;  doch  kann  der
Vormund,  welcher  Forderungen  an  seine  Pflegbefohlenen  hat,  auch  damit  Sicherheit  leisten.
Bei  Vormündern,  welche  unbewegliche  Sachen  besitzen,  kommt  die  Vorschrift  im  §  392  zur
Anwendung.

8  1903.  Kosten,  welche  durch  die  Sicherheitsleistung  erwachsen,  sind  aus  dem  Vermögen
  des  Pflegbefohlenen  zu  entrichten.

*1904.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  Werthpapiere,  Schuldverschreibungen  und
andere  Urkunden  des  Bevormundeten  in  Verwahrung  nehmen,  und  der  Vormund  kann  verlangen,
  daß  dieß  geschieht.

*1905.  Von  der  Verbindlichkeit  zur  Sicherheitsleistung  sind  Mütter,  welche  die  Vormundschaft
  über  ihre  Kinder  führen,  frei,  sofern  das  Vormundschaftsgericht  kein  Bedenken  bat.

2.  Pflicht  zur  Einreichung  eines  Vermögensverzeichnisses.

&amp;amp;1906.  Die  Vormünder  sind  verpflichtet,  nach  ihrer  Bestellung  ein  Verzeichniß  des
Vermögens  der  Pflegbefohlenen,  wie  sie  es  auf  Erfordern  eidlich  zu  bestärken  im  Stande  sind,
        <pb n="255" />
        (223  )

beim  Vormundschaftsgerichte  einzureichen.  Dieselbe  Verpflichtung  tritt  ein,  wenn  den  Pflegbefohlenen
  später  Vermögen  zufällt.

*1907.  Ist  von  Eltern  die  Aufnahme  eines  Vermögensverzeichnisses  verboten  worden,
so  hat  der  Vormund  dessenungeachtet  ein  solches  aufzunehmen,  dasselbe  jedoch  dem  Vormundschaftsgerichte
  versiegelt  zu  übergeben;  dieses  darf  das  Vermögensverzeichniß  eröffnen,  wenn
erhebliche  Gründe  dieß  fordern,  hat  aber  solchen  Falles  das  Bekanntwerden  der  Vermögensumstände
  des  Pflegbefohlenen  zu  verhüten.

*  1908.  Wenn  der  Inhaber  eines  Handels=  oder  Gewerbsgeschäftes  verfügt  hat,  daß
Waaren,  Forderungen  und  Schulden  des  Geschäftes  nur  nach  den  Hauptbeträgen  in  dem  Verzeichnisse
  angegeben  werden  sollen,  so  hat  der  Vormund  diese  Anordnung  zu  befolgen,  und  es
kann  das  Vormundschaftsgericht  nur  aus  erheblichen  Gründen  nähere  Anzeige  fordern.

*  1909.  Ist  ein  Vormund  Gläubiger  oder  Schuldner  seines  Pflegbefohlenen,  so  hat  er
innerhalb  vier  Wochen,  von  Zcit  seiner  Bestellung  an,  oder,  wenn  die  Forderung  später
entstanden  oder  ihm  bekannt  geworden  ist,  von  Zeit  der  Entstehung  oder  erlangten  Kenntniß
an,  das  Schuldverhältniß  bei  dem  Vormundschaftsgerichte  anzuzeigen.

3.  Vertretung  der  Minderjährigen.

*1910.  Die  Vormünder  haben  ihre  Pflegbefohlenen  in  allen  gerichtlichen  und  außergerichtlichen
  Geschäften,  sofern  solche  nicht  rein  persönlich  sind,  zu  vertreten.  Sie  haben  dabei
nicht  in  ihrem  Namen,  sondern  im  Namen  ihrer  Pflegbefohlenen  zu  handeln.

*1911.  Gehen  Bevormundete  Geschäfte  unter  Lebenden  ein,  so  bedürfen  sie  der  Einwilligung
  des  Vormundes.  Ohne  diese  Einwilligung  sind  die  Geschäfte  nichtig,  vorbehältlich
der  Bestimmungen  in  §§#  69  3,  787.

*1912.  Wenn  sich  ein  Minderjähriger  betrügerischer  Weise  durch  Worte  oder  Handlungen
  für  volljährig  ausgegeben  und  dadurch  einen  Anderen,  ohne  daß  diesen  eine  Verschuldung
trifft,  zu  Schließung  eines  Vertrages  verleitet  hat,  so  steht  diesem  die  Wahl  zu,  ob  er  die  Erfüllung
  des  Vertrages  fordern  oder  von  dem  Vertrage  abgehen  und  Rückgabe  des  in  dessen
Folge  Geleisteten  aus  dem  Vermögen  des  Minderjährigen  verlangen  will.

*1913.  Bevormundete  können  ohne  Einwilligung  ihrer  Vormünder  und  ohne  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichtes  Erbschaften  weder  antreten  noch  ausschlagen.  Dasselbe
gilt  bei  Annahme  von  Vermächtnissen  und  Anwartschaften,  welche  mit  Auflagen  beschwert  sind,
und  bei  Ausschlagung  eines  jeden  Vermächtnisses  und  einer  jeden  Anwartschaft.

*1914.  In  Fällen,  in  welchen  Verbindlichkeiten  ohne  Willenshandlung,  oder  aus
unerlaubten  Handlungen,  oder  unmittelbar  aus  gesetzlichen  Gründen  entstehen,  werden  Bevormundete
  ohne  Einwilligung  ihrer  Vormünder  verpflichtet.
        <pb n="256" />
        (  224)

*1915.  Sind  für  Bevormundete  Verträge,  durch  welche  sie  verpflichtet  werden,  auf
bestimmte  Jahre  zu  schließen,  so  sollen  die  Vormünder  die  Verträge  nicht  auf  länger  als  ein
Jahr  nach  der  Volljährigkeit  der  Pflegbefohlenen  eingehen,  ausgenommen  wenn  bei  Pacht=  oder
Miethverträgen  über  Grundstücke  der  Vortheil  der  Pflegbefohlenen  oder  bei  Pachtverträgen
die  Bewirthschaftungsart  etwas  Anderes  erfordert,  welchenfalls  die  Vormünder  mit  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichtes  auf  längere  Zeit  dergleichen  Verträge  schließen  können.

*1916.  Die  Vormünder  können  wegen  solcher  Gegenstände,  welche  unschätzbar  sind,
oder  einen  Werth  über  einhundert  Thaler  haben,  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes
  Rechtsstreite  führen.

*1917.  Zu  Vergleichen  und  Uebereinkommen  auf  Schiedsspruch  bedürfen  die  Vormünder
  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes.

*1918.  Haben  Vormünder  in  Fällen,  in  welchen  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes
  nöthig  ist,  Verträge  ohne  letztere  geschlossen,  so  wird  dadurch  zwar  Derzenige,
mit  welchem  sie  das  Geschäft  geschlossen  haben,  nicht  aber  der  Pflegbefohlene  verpflichtet.  Es
finden  dabei  die  Vorschriften  im  §  787  Anwendung.

*1919.  Zu  Verträgen  zwischen  dem  Vormunde  und  dem  Pflegbefohlenen,  durch  welche
der  Letztere  verpflichtet  werden  soll,  ist  die  Bestellung  eines  besonderen  Vormundes  für  den
Pflegbefohlenen  und  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes  erforderlich.

*1920.  Entstehen  zwischen  mehreren  Pflegbefohlenen,  welche  einen  und  denselben
Vormund  haben,  Rechtsstreite,  oder  sind  zwischen  denselben  Verträge  zu  schließen,  so  darf  der
Vormund  keinen  seiner  Pflegbefohlenen  vertreten,  vielmehr  sind  den  Letzteren  besondere  Vormünder
  zu  bestellen.

&amp;amp;1921.  Der  Vormund  kann  zu  Eingehung  einer  Ehe  des  Pflegbefehlenen  seine  Einwilligung
  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes  ertheilen.

4.  Erziehung  der  Minderzjährigen.

*1922.  Die  Art  der  Erziehung,  den  Betrag  der  Unterhaltskosten  und  den  künftigen
Beruf  bestimmt  das  Vormundschaftsgericht  nach  Gehör  des  Vormundes,  unter  Berücksichtigung
der  Anordnungen  der  Eltern  und  der  sonstigen  Verhältnisse  und,  bei  der  Wahl  des  Berufes,
der  Wünsche  des  Pflegbefohlenen.

8§  1923.  Kinder,  deren  Mutter  lebt,  sind,  sofern  kein  Bedenken  vorhanden,  dieser  zur
Erziehung  zu  überlassen,  und  zwar  wenn  die  Kinder  Vermögen  besitzen,  gegen  eine  angemessene
Vergütung.  .

*  1924.  Die  Vormünder  können  von  ihren  Pflegbefohlenen  Gehorsam  fordern  und

bei  anhaltender  übler  Aufführung  derselben  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes
obrigkeitliches  Einschreiten  veranlassen.
        <pb n="257" />
        (  225  )

*1925.  Wenn  die  Früchte  des  Vermögens  des  Pflegbefohlenen  zur  Bestreitung  der
Erziehungskosten  oder  eines  Aufwandes,  wodurch  demselben  ein  gesicherter  Lebensunterhalt  verschafft

  werden  soll,  nicht  ausreichen,  so  kann  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes
das  Stammvermögen  angegriffen  werden.

5.  Vermögensverwaltung.

*1926.  Die  Verwaltung  des  Vormundes  erstreckt  sich,  wenn  nicht  etwas  Anderes  bestimmt
  ist,  auf  das  gesammte  Vermögen  des  Pflegbefohlenen.  Bei  der  Art  der  Verwaltung
ist,  soweit  nicht  Bedenken  entgegenstehen,  auf  die  Anordnungen  der  Eltern  des  Pflegbefohlenen
Rücksicht  zu  nehmen.

&amp;amp;  1927.  Steht  dem  Pflegbefohlenen,  als  Ehemann  oder  Vater,  die  Verwaltung  und
der  Nießbrauch  an  dem  Vermögen  seiner  Ehefrau  oder  seiner  Kinder  zu,  so  hat  der  Vormund
auch  dieses  Vermögen  zu  verwalten.

*1928.  Wenn  eine  minderjährige  Frauensperson  sich  verheirathet,  so  geht  die  Verwaltung
  und  der  Nießbrauch  ihres  Vermögens  auf  den  Ehemann  über.

*1929.  Wienn  zu  den  Verfügungen  des  Ehemannes  über  das  Vermögen  der  Ehefrau
die  Mitwirkung  der  letzteren  nöthig  ist,  so  bedarf  es  dazu  der  Einwilligung  des  Vormundes
der  Ehefrau.

*  1930.  Der  Ehemann  kann  die  Ausantwortung  der  der  Ehefran  gehörigen  baaren
Gelder,  öffentlichen  Creditpapiere  und  Actien  erst  fordern,  wenn  die  Ehefrau  volljährig  geworden
  ist.  6

*1931.  Der  Vormung  ist  verpflichtet,  Grundstücke,  welche  dem  Pflegbefohlenen  gehören,
in  Stand  zu  erhalten.  Baue,  welche  über  eine  solche  Erhaltung  hinausgehen,  kann  er  nur  mit
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes  vornehmen.

7*  1932.  Zu  Verpachtung  eines  ganzen  Gutes  und  einer  ganzen  gewerblichen  Einrichtung,
und  zu  Vermiethung  eines  ganzen  Hauses  bedarf  der  Vormund  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes.


1933.  Kostbarkeiten  sind  in  gerichtliche  Verwahrung  abzuliefern;  doch  können  solche
mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes  auch  dem  Pflegbefohlenen,  unter  Berücksichtigung
seines  Alters  und  Standes  und  der  sonstigen  Verhältnisse,  zum  Gebrauche  und  zur  Aufbewahrung
  überlassen  werden.  -

81934GeldvorräthesindzuAnkaufiuländifcherStaatspapiereoderdiesengesetzlich
gleichgestellter  Creditpapiere  zu  verwenden,  oder  gegen  ausreichende  Hypothek  oder  sonstige
Sicherheit  zinsbar  auszuleihen.

*1935.  Eine  Hypothek  ist  ausreichend,  wenn  durch  dieselbe  allein  oder  unter  Hinzu—
rechnung  der  vorgehenden  Hypotheken  ein  Grundstück,  welches  bürgerliche  Früchte  trägt,  nicht

1863.  29
        <pb n="258" />
        (  226  )

über  die  Hälfte,  oder  ein  Grundstück,  welches  natürliche  Früchte  trägt,  nicht  über  zwei  Dritttheile
  seines  Werthes  beschwert  wird.  Als  ausreichende  Sicherheit  gilt  auch  die  Einlegung  in
cine  vom  Staate  bestätigte  Sparcasse.

§*  1936.  Kann  der  Vormund  die  Anlegung  der  Geldvorräthe  nicht  in  zwei  Monaten
von  der  Zeit  an  bewirken,  wo  er  dieselben  in  die  Hände  bekam,  so  hat  er  sie  an  das  Vormundschaftsgericht
  abzuliefern.

§&amp;amp;  1937.  Hat  der  Vormund  Geld  des  Pflegbefohlenen  in  seinen  Nutzen  verwendet,  oder
nicht  zeitig  abgeliesert,  so  ist  er  zu  Entrichtung  von  Zinsen  zu  sechs  vom  Hundert  auf  das
Jahr,  von  Zeit  der  Verwendung  in  seinen  Nutzen  oder  der  unterlassenen  zeitigen  Ablieferung
an,  verpflichtet.

8  1938.  Wird  ein  außenstehender  Stamm,  welcher  über  einhundert  Thaler  beträgt,
gezahlt,  so  wird  der  Schuldner  durch  die  Zahlung  an  den  Vormund  nur  befreit,  wenn  darüber
von  diesem  unter  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes  quittirt  wird.

*1939.  Der  Vormund  kann  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes  Darlehne
  für  den  Pflegbefohlenen  aufnehmen.

6.  Vermögensveräußerungen.

*1940.  Bewegliche  Sachen  des  Pflegbefohlenen,  welche  ohne  Gefahr  oder  Schaden
nicht  aufbewahrt  werden  können,  ist  der  Vormund  zu  veräußern  verpflichtet.

6  1941.  Andere  bewegliche  Sachen  kann  der  Vormund  veräußern.  Zu  der  Veräußerung
von  Kostbarkeiten,  Gold=  und  Silbergeräthen,  Gesammtsachen,  öffentlichen  Creditpapieren  und
Actien  bedarf  er  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes.

&amp;amp;  192.  Der  Vormund  darf  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes  unbewegliche
  Sachen  des  Pflegbefohlenen  verpfänden  oder  auf  andere  Weise  veräußern,  Rechte
des  Pflegbefohlenen  an  unbeweglichen  Sachen  Dritter  aufgeben,  oder  Rechte  Dritter  an  unbeweglichen
  Sachen  des  Pflegbefohlenen  anerkennen.

*1913.  Das  Vormundschaftsgericht  soll  die  nach  6  1942  erferderliche  Genehmigung
nur  im  Nothfalle  ertheilen,  oder  wenn  es  unter  besonderen  Verhältnissen  zum  Vortheile  des
Pflegbefohlenen  gereicht.

§  1944.  Mangelt  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes,  so  ist  die  Veräußerung
  nichtig.  Der  Umstand,  daß  dieser  Genehmigung  keine  Untersuchung  der  Gründe  vorausgegangen,
  oder  daß  die  Gründe  nicht  gehörig  erwogen  worden  sind,  bewirkt  keine  Nichtigkeit.

*  1945.  Die  Vorschriften  in  66  1942,  1943,  1944  finden  keine  Anwendung  auf
Veräußerungen,  zu  welchen  eine  Verpflichtung  besteht.

*  1946.  Der  Vormund  kann  Forderungen  seines  Pflegbefohlenen  ohne  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichtes  Anderen  nicht  abtreten,  ausgenommen  wenn  zu  der  Abtretung
eine  Verpflichtung  besteht.
        <pb n="259" />
        (227  )

1947.  Schenkungen  aus  dem  Vermögen  des  Pflegbefohlenen,  mit  Ansnahme  der
gewöhnlichen  Gelegenheitsgeschenke,  sind  dem  Vormunde  nicht  gestattet.
§1948.  Das  Recht  des  Pflegbefohlenen,  die  Nichtigkeit  der  für  ihn  geschlossenen
Geschäfte  geltend  zu  machen,  verjährt  in  drei  Jahren,  von  der  Zeit  an,  wo  er  die  Volljährigkeit
  erreicht.
7.  Haftpflicht  der  Vormünder  und  Verbindlichkeit  zur  Rechnungsablegung.


*  1949.  Der  Vormund  haftet  für  absichtliche  Verschuldung  und  für  Unterlassung  des
Fleißes,  welchen  er  in  seinen  eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden  pflegt.

*1950.  Jeder  Vormund,  welcher  Verwaltung  hat,  ist  verpflichtet,  dem  Vormundschaftsgerichte
  jährlich  Nechnung  abzulegen,  welche  von  demselben  zu  prüfen  und  festzustellen  ist.

*ü1951.  Eltern  können  nicht  anordnen,  daß  dem  Vormunde  ihres  Kindes  die  Rechnungsablegung
  erlassen  sein  soll.

&amp;amp;  1952.  Der  Vormund  hat  nach  Beendigung  seiner  Vormundschaft  dem  bestellten
neuen  Vormunde,  oder  wenn  der  Pflegbefohlene  unbeschränkt  handlungsfähig  geworden  ist,
diesem  das  Vermögen,  welches  er  zu  verwalten  gehabt  hat,  auszuantworten  und  eine  Schlußrechnung
  innerhalb  zweier  Monate  abzulegen.

*1953.  Nach  berichtigter  Schlußrechnung  und  Erfüllung  aller  seiner  Verbindlichkeiten
ist  dem  Vormunde  die  bestellte  Sicherheit  zurückzugeben  und  Alles,  was  er  bei  Führung  der
Vormundschaft  nothwendiger  oder  nützlicher  Weise  aufgewendet  oder  verlegt  hat,  soweit  es  nicht
bereits  geschehen,  zu  erstatten.  Den  Vormundschaftsschein  hat  der  Vormund  zurückzugeben.

8.  Honorar  der  Vormünder.

1954.  Die  Vormundschaft  ist  in  der  Regel  unentgeltlich  zu  führen.

*  1955.  Der  Vormund  kann  ein  Honorar  nur  fordern,  wenn  ihm  ein  solches  von
Demjenigen,  von  welchem  das  Vermögen  des  Pflegbefohlenen  herrührt,  ausgesetzt  oder  von
dem  Vormundschaftsgerichte  zugebilligt  worden  ist.

*1956.  Hat  der  Vormund  zur  Verwaltung  der  Vormundschaft  einen  Sachwalter  zugezogen
  oder  ist  er  selbst  Sachwalter,  so  kann  er  Ersatz  des  Aufwandes  oder  Bezahlung  seiner

Arbeiten  nur  verlangen,  wenn  nach  der  Natur  oder  Beschaffenheit  des  Geschäftes  die  Arbeiten
durch  einen  Sachwalter  zu  fertigen  waren.

9.  Verbindlichkeit  mehrerer  Vormünder.

6  1957.  Sind  für  eine  Vormundschaft  mehrere  Vormünder  bestellt,  so  haben  sie  gemeinschaftlich
  zu  handeln.  Der  einzelne  Vormund  ist  berechtigt,  gegen  die  Beschlüsse  der  übrigen

Vormünder  Widerspruch  zu  erheben  und  das  Vormundschaftsgericht  hat  über  den  Widerspruch
zu  entscheiden.

29*
        <pb n="260" />
        (228  )

*1958.  Mehrere  Vormünder,  selbst  wenn  sie  die  Vormundschaft  unter  sich  getheilt
haben,  haften  als  Gesammtschuldner.  Ein  Vormund  haftet  nicht  aus  einer  Handlung  der
übrigen,  wenn  er  derselben  bei  dem  Vormundschaftsgerichte  zeitig  widersprochen  hat.

*  1959.  Von  mehreren  Vormündern  ist  jeder  einzelne  verpflichtet,  Anzeige  bei  dem
Vormundschaftsgerichte  zu  machen,  wenn  er  erfährt,  daß  von  seinen  Mitvormündern  Etwas  versehen
  wird.

*1960.  JIst  von  Demjenigen,  welcher  die  mehreren  Vormünder  berufen,  oder  von  dem
Vormundschaftsgerichte,  welches  sie  bestellt  hat,  die  Verwaltung  getheilt  worden,  so  haftet  der
einzelne  blos  für  die  ihm  zugetheilte  Verwaltung.

*  1961.  Wird  ein  Vormund  blos  als  Ehrenvormund  bestellt,  so  ist  er  zur  Aussicht
über  den  Vormund  verpflichtet.  Er  haftet  nur  wegen  absichtlicher  Verschuldung  und  grober
Fahrlässigkeit,  und  zwar  im  Falle  der  Fahrlässigkeit  erst  nach  vergeblicher  Ausklagung  des
Vormundes,  welcher  das  Vermögen  verwaltet.

*  1962.  Wer,  ohne  als  Vormund  bestellt  zu  sein,  vormundschaftliche  Geschäfte  besorgt,
haftet  wie  ein  Vormund  und  muß  im  Falle  der  Genehmigung  seiner  Geschäftsführung  aus
dem  Vermögen  des  Pflegbefohlenen  wegen  des  Aufwandes,  welchen  er  gehabt  hat,  schadlos
gehalten  werden.  Weiß  er,  daß  er  nicht  Vormund  ist,  so  haftet  er  für  geringe  Fahrlässigkeit.

1963.  Durch  Geschäfte  des  Nichtvormundes  wird  der  Pflegbefohlene  einem  Dritten
gegenüber  nur  verpflichtet,  wenn  das  Vormundschaftsgericht  die  Geschäfte  genehmigt.  Der
Nichtvormund  hat  dem  Dritten,  mit  welchem  er  Geschäfte  schließt,  im  Falle  redlichen  Glaubens,
soweit  er  bereichert  ist,  im  Falle  unredlichen  Glaubens  vollen  Ersatz  zu  leisten.

IV.  Beendigung  der  Vormundschaft.

*1964.  Die  Vormundschaft  endigt  mit  dem  Tode  des  Pflegbefohlenen.  Hat  der  Vormund
  zu  der  Zeit,  wo  er  den  Tod  erfährt,  ein  Geschäft  so  weit  geführt,  daß  die  Erben  des
Pflegbefohlenen  es  nicht  mehr  selbst  besorgen  oder  einem  Anderen  übertragen  können,  oder  hat
er  zur  Ausführung  desselben  solche  Vorkehrungen  getroffen,  daß  ein  Zurückgehen  für  die  Erben
des  Pflegbefohlenen  nachtheilig  sein  würde,  so  hat  er  das  Geschäft  zu  Ende  zu  führen.

*1965.  Die  Vormundschaft  endigt,  wenn  der  Pflegbefohlene  unter  väterliche  Gewalt
kommt.

*1966.  Die  Vormundschaft  endigt,  wenn  der  Pflegbefohlene  volljährig  wird.

*  1967.  Die  Vormundschaft  endigt,  wenn  der  Pflegbefohlene  von  dem  Landesherrn  für
volljährig  erklärt  wird.

1968.  Das  Gesuch  um  Volljährigkeitserklärung  setzt  voraus,  daß  der  Pflegbefohlene
das  achtzehnte  Lebensjahr  erfüllt  hat,  das  Vormundschaftsgericht  nach  Gehör  des  Vormundes
ihn  zur  selbstständigen  Verwaltung  seines  Vermögens  für  geeignet  hält,  und  er  selbst  einwilligt.
        <pb n="261" />
        (229  )

*  1969.  Wer  für  volljährig  erklärt  worden  ist,  hat  das  Recht,  über  seine  Person  und
sein  Vermögen  frei  zu  verfügen;  unbewegliche  Sachen  kann  er  vor  erfülltem  einundzwanzigsten
Lebensjahre,  wenn  nicht  in  der  über  die  Volljährigkeitserklärung  ausgefertigten  Urkunde  etwas
Anderes  bestimmt  ist,  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes  nach  den  Vorschriften
  in  IS  19  42  bis  1945  veräußern.

6§  1970.  Ein  für  volljährig  Erklärter  kann  vor  erfülltem  einundzwanzigsten  Lebensjahre
nur  gerichtlich  und  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes  die  Erklärung  abgeben,  daß
er  die  Ablegung  und  gerichtliche  Prüfung  der  Schlußrechnung  des  Vormundes  nicht  verlange.

&amp;amp;  1971.  Auf  Rechte  und  Verbindlichkeiten  eines  Minderjährigen,  welche  durch  Privatverfügungen

  von  der  Volljährigkeit  abhängig  gemacht  sind,  hat  die  Volljährigkeitserklärung
keinen  Einfluß.
6  §  1972.  Die  Vormundschaft  eines  Vormundes  endigt  mit  dem  Tove  desselben.  Seine
Erben  sind  verpflichtet,  von  dem  Ableben  dem  Vormundschaftsgerichte  ohne  Verzögerung  Anzeige
zu  machen,  das  Vermögen,  welches  ihr  Erblasser  verwaltet  hat,  herauszugeben,  über  die  Verwaltung
  innerhalb  zweier  Monate,  vom  Todestage  an  gerechnet,  Rechnung  abzulegen,  auch
angefangene  Geschäfte,  wenn  sie  nicht  ohne  Nachtheil  abgebrochen  werden  konnen,  so  lange  fortzusetzen,
  bis  das  Vormundschaftsgericht  andere  Anordnung  getroffen  hat.

&amp;amp;  1973.  Sind  für  eine  Vormundschaft  mehrere  Vormünder  bestellt,  so  endigt  mit  dem
Tode  des  einen  die  Vormundschaft  der  übrigen  nicht.  Die  Ueberlebenden  sind  verpflichtet,  von
dem  Todesfalle  dem  Vormundschaftsgerichte  Anzeige  zu  machen.

*1974.  Wird  der  Vormund  zur  Führung  der  Vormundschaft  unfähig,  so  ist  er  zu
entlassen.
*1975.  Ist  ein  Vormund  blos  auf  Zeit  oder  bis  zum  Eintritte  einer  Bedingung

bestellt,  so  endigt  seine  Vormundschaft,  wenn  nach  Ablauf  der  Zeit  oder  nach  Eintritt  der
Bedingung  ein  anderer  Vormund  bestellt  worden  ist.

*  1976.  Entstehen  während  der  Vormundschaft  Gründe,  aus  welchen  die  Uebernahme
der  Vormundschaft  abgelehnt  werden  kann,  oder  ist  von  einem  Vormunde  die  Vormundschaft
zehn  Jahre  geführt  worden,  so  kann  um  die  Entlassung  von  der  Vormundschaft  nachgesucht
werden  und  dieselbe  endigt  durch  Bestellung  eines  anderen  Vormundes.

§  1977.  Verehelicht  sich  die  Mutter  oder  die  Großmutter  des  Rflegbefohlenen  während
ihrer  Vormundschaft,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht  sie  zu  entlassen,  ausgenommen  wenn
dasselbe  die  Fortdauer  ihrer  Vormundschaft  angemessen  findet.

*1978.  Das  Vormundschaftsgericht  ist  berechtigt,  einen  Vormund  zu  entlassen,  wenn
derselbe  sich  pflichtwidrig,  nachlässig  oder  ungeschickt  erweist,  oder  sonst  des  Vertrauens  verlustig
  wird.
        <pb n="262" />
        (230  )

*1979.  Ein  Vormund  kann,  wenn  nicht  besondere  Gründe  zu  seiner  sofortigen  Entlassung
  vorhanden  sind,  nur  am  Ende  eines  Rechnungsjahres,  nachdem  sein  Nachfolger  die
Verwaltung  des  Vermögens  übernommen  hat,  entlassen  werden.

190.  Die  für  einzelne  Angelegenheiten  angeordnete  Vormundschaft  endigt  mit  Erledigung
  dieser  Angelegenheiten.

Zweiter  Abschnitt.
Besondere  Arten  der  Vormundschaft.

I.  Vormundschaft  über  Geisteskranke  und  Gebrechliche.

1981.  Volljährige,  bei  welchen  eine  gerichtsärztliche  Untersuchung  ergiebt,  daß  sie
des  Vernunftgebrauches  beraubt  sind,  müssen,  sofern  sie  nicht  in  väterlicher  Gewalt  stehen,  unter
Vormundschaft  gestellt  werden.

&amp;amp;1982.  Taubstumme,  welche  sich  durch  verständliche  Zeichen  nicht  ansdrücken  können,
sind,  sofern  sie  nicht  in  väterlicher  Gewalt  stehen,  zu  bevormunden.  Taubstummen,  welche  sich
durch  verständliche  Zeichen  ausdrücken  können,  ingleichen  blos  tauben  oder  blos  stummen,  blinden
  und  anderen  gebrechlichen  oder  geistesschwachen  Personen  sind,  sofern  sie  nicht  in  väterlicher
Gewalt  stchen,  nur  auf  ihr  Verlangen,  oder  wenn  das  Vormundschaftsgericht  nach  gerichtsärztlicher
  Untersuchung  es  für  nöthig  hält,  im  Allgemeinen  oder  für  einzelne  Angelegenheiten
Vormünder  zu  bestellen.

&amp;amp;1983.  Die  Vormünder  über  die  in  9§  1981,  1982  angegebenen  Personen  haben
Sorge  zu  tragen,  daß  die  Pflegbefohlenen  weder  sich  noch  Anderen  schaden  können,  auch  im
Falle  des  Bedürfnisses  in  einer  Heil=  oder  Versorgungsanstalt  untergebracht  werden.

1984.  Personen,  welche  des  Vernunftgebrauches  beraubt  sind,  können  in  lichten  Zwischenräumen
  gültig  handeln,  wenn  das  Vormundschaftsgericht  auf  Grund  gerichtsärztlicher  Untersuchung
  ihres  Zustandes  sich  überzeugt  hat,  daß  sie  sich  zu  dieser  Zeit  in  dem  Gebrauche
ihrer  Vernunft  befunden  haben.

*1985.  Vormünder  über  die  im  §  1981  angegebenen  Personen  sind  zu  entlassen,
wenn  eine  gerichtsärztliche  Untersuchung  ergiebt,  daß  diese  Personen  sich  in  dem  Gebrauche
ihrer  Vernunft  befinden.

*  1986.  Vormünder  über  Taubstumme,  ingleichen  über  andere  im  §  1982  angegebene
  Gebrechliche  und  Geistesschwache  sind  zu  entlassen,  wenn  das  Bedürfniß  der  Vormundschaft
  aufhört.

II.  Vormundschaft  über  Verschwender.

*1987.  Personen,  welche  ihr  Vermögen  auf  leichtsinnige  Weise  durchbringen  und  hierdurch
  sich  und  ihre  Familie  der  Gefahr  eines  Nothstandes  aussetzen,  sind  nach  Untersuchung
der  Verhältnisse  zu  bevormunden,  in  der  Regel  nach  vorgängiger  fruchtloser  Verwarnung,
        <pb n="263" />
        (  231  )

jidoch,  wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist,  auch  ohne  diese.  Die  Bevormundung  ist  öffentlich  bekannt
  zu  machen.

&amp;amp;1988.  Der  Vormund  hat  den  Verschwender  zu  einem  ordentlichen  und  regelmäßigen
Leben  anzuhalten.

6  1989.  Die  Vormundschaft  über  Verschwender  endigt,  wenn  das  Vormundschaftsgericht
  dieselben  wieder  für  handlungsfähig  erklärt,  von  der  Zeit  der  öffentlichen  Bekanntmachung
  dieser  Erklärung  an.

III.  Vormundschaft  über  Abwesende.

*1990.  Wenn  Volljährige,  welche  nicht  in  väterlicher  Gewalt  stehen,  abwesend  sind
und  über  deren  Leben  oder  Aufenthalt  keine  Nachricht  vorhanden  ist,  so  sind  denselben  zur
Verwaltung  des  von  ihnen  zurückgelassenen  Vermögens  oder,  falls  ihnen  nach  ihrer  Entfernung
Vermögen  anfällt,  zu  dessen  Erwerbung  und  Verwaltung,  Vormünder  zu  bestellen.

*1991.  Hat  ein  Abwesender  zu  Besorgung  seiner  gesammten  Angelegenheiten  Auftrag
gegeben,  so  bedarf  es  der  Bestellung  eines  Vormundes  für  denselben  nur,  wenn  das  Gericht
in  Folge  crhobener  Beschwerde  der  nächsten  gesetzlichen  Erben  oder  sonst  Betheiligten,  oder  in
Folge  eigener  Wahrnehmung  findet,  daß  der  Beauftragte  zur  Besorgung  der  Angelegenheiten
außer  Stande  ist,  oder  daß  erhebliche  Einwendungen  gegen  dessen  Verwaltung  vorliegen,  oder
wenn  der  Beaustragte  den  Auftrag  zurückgiebt.

*  1992.  Hat  der  Abwesende  blos  zu  bestimmten  Angelegenheiten  Auftrag  gegeben,  so
ist  zu  den  Angelegenheiten,  auf  welche  sich  der  Auftrag  nicht  bezieht,  ein  besonderer  Vormund
zu  bestellen.

*  1993.  Die  Vormundscheft  über  Abwesende  endigt,  wenn  dieselben  zurückkehren,  oder
zu  Verwaltung  ihres  Vermögens  Auftrag  geben,  wenn  deren  Tod  bewiesen  wird,  oder  wenn
sie  für  todt  erklärt  werden.

*1994.  Die  Bestellung  und  die  Aufhebung  einer  Vormundschaft  über  einen  Abwesenden
  sind  öffentlich  bekannt  zu  machen.

IV.  Vormundschaft  über  eine  ungeborene  Leibesfrucht.

*1995.  Stirbt  Jemand  mit  Hinterlassung  einer  schwangeren  Wittwe,  so  ist  der  Leibeefrucht
  auf  Antrag  der  Wittwe,  oder,  wenn  es  die  Umstände  erfordern,  amtswegen  ein  Vormund
  zu  bestellen.

61996.  Die  Vormundschaft  über  die  Leibesfrucht  ist  vorzüglich  Demjenigen,  welchen
der  Vater  dazu  berufen  hat,  und,  in  Ermangelung  einer  solchen  Berufung,  einem  Verwandten,
welcher  jedoch  nicht  der  nächste  Erbe  sein  darf,  zu  übertragen.

*1997.  Die  Vormundschaft  über  die  Leibesfrucht  endigt  mit  der  Geburt  oder  mit  der
Gewißheit  darüber,  daß  eine  Geburt  nicht  zu  erwarten  ist.
        <pb n="264" />
        —

(232)

V.  Gemeiunschaftliche  Bestimmungen.

1998.  Bei  den  bisher  erwähnten  besonderen  Arten  der  Vormundschaft  finden  die
Bestimmungen  über  die  Vormundschaft  über  Minderjährige  Anwendung,  soweit  es  die  Natur
der  Verhältnisse  zuläßt  und  nicht  andere  Vorschriften  vorhanden  sind.  Die  im  8  1948  fest—
gesetzte  Verjährung  von  drei  Jahren  wird  hier  von  der  Zeit  an  gerechnet,  wo  die  Vormund—
schaft  beendigt  wird.

Fünster  Theil.
Das  Erbschaftsrecht.

Erste  Abtheilung.
Allgemeine  Bestimmungen.
*19909.  Mit  dem  Tode  einer  Person  gehen  deren  Vermögensrechte  auf  Andere  über.

*  2000.  Das  auf  Andere  übergehende  Vermögen  eines  Verstorbenen  in  seiner  Gesammtheit
  ist  die  Erbschaft.  Die  Erbschaft  umfaßt  die  Rechte  und  die  Verbindlichkeiten  des
Verstorbenen.

§  2001.  Das  Erbrecht  ist  das  Recht,  in  die  Erbschaft  als  in  ein  Ganzes  unmittelbar
einzutreten.  Der  wirkliche  Eintritt  in  die  Rechte  eines  Verstorbenen  kraft  des  Erbrechtes  ist
die  Erbfolge.

*  2002.  Derzjenige,  welcher  in  die  Erbschaft  als  in  ein  Ganzes  unmittelbar  eintritt,
ist  Erbe.  Mehrere  können  zu  gleichen  oder  zu  ungleichen  Theilen  Erben  einer  und  derselben
Erbschaft,  Miterben,  sein.

*  200V3.  Den  Erben  beruft  das  Gesetz,  der  letzte  Wille  des  Erblassers  oder  ein  Erbvertrag.


#  2004.  Wer  in  Vermögensrechte  eines  Verstorbenen,  als  einzelne,  kraft  letzten  Willens
oder  Erbvertrages  eintritt,  ist  Vermächtnißnehmer.

§  2005.  Wer  in  Folge  letzten  Willens  oder  Erbvertrages  erst  nach  einem  Anderen  die
Erbschaft  oder  ein  Vermächtniß  erhält,  ist  Anwärter.

*2006.  Wer  in  Folge  einer  letztwilligen  Verfügung  Etwas  erhält,  ist  der  Bedachte.
Wer  in  Folge  einer  solchen  Verfügung  einem  Anderen  Etwas  zu  leisten  hat,  ist  der  Beschwerte.


*2007.  Eine  Erbschaft  einer  Person  ist  nur  vorhanden,  wenn  diese  gestorben  oder  für
todt  erklärt  worden  ist.  Kann  nicht  nachgewiesen  werden,  welche  von  mehreren  Personen  zuerst
gestorben  sei,  so  wird  angenommen,  daß  sie  zu  gleicher  Zeit  gestorben  sind.
        <pb n="265" />
        (233  )

&amp;amp;  2008.  Nur  wer  bei  dem  Tede  des  Erblassers  lebt,  kann  dessen  Erbe  werden.  Von
einer  Leibesfrucht,  welche  bei  dem  Tode  des  Erblassers  empfangen  war  und  lebend  zur  Welt
kommt,  wird  angenommen,  daß  sie  bei  dem  Tode  des  Erblassers  gelebt  hat.

*2009.  Die  Erbschaft  fällt  dem  Erben  mit  dem  Tode  des  Erblassers  an.  Ist  das
Erbrecht  von  einer  Bedingung  abhängig,  so  fällt  die  Erbschaft  dem  Erben  erst  mit  dem  Eintritte
  der  Bedingung  an  und  er  muß,  um  Erbe  zu  werden,  diesen  erlebt  haben.

62010.  Derjenige,  welchem  die  Erbschaft  angefallen  ist,  kann  dieselbe  antreten  oder

ausschlagen.  Dieses  Recht  geht,  soweit  nicht  ctwas  Andercs  bestimmt  ist,  auf  die  Erben  des
Erben  über.

Zweite  Abthcilung.
Von  der  gesetzlichen  Erbfolge.

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

*  2011.  Die  gesetzliche  Erbfolge  tritt  ein,  seweit  der  Erblasser  weder  durch  letzten
Willen,  noch  durch  Erbvertrag  gültig  verfügt  hat,  oder  eine  solche  Verfügung  aus  irgend  cinem
Grunde  nicht  zur  Wirksamkeit  gelangt.

*  2012.  Sind  Mehrere  durch  letzten  Willen  eder  durch  Erbrertrag  zu  Erben  ernannt
und  kann  oder  will  einer  derselben  nicht  Erbe  werden,  so  kemmt,  dafern  nicht  ein  Nacherbe
ernannt  ist,  der  erledigte  Theil  der  Erbschaft  an  die  gesetzlichen  Erben,  ausgenommen  wenn  ein
Anwachsungsrecht  nach  Maßgabe  von  &amp;amp;§  2269  bis  2271  eintritt.

&amp;amp;  2013.  Ist  Jemand  von  einem  Zeilpunkte  an  oder  unter  einer  ausschiebenden  Bedingung
  zum  Erben  eingesetzt,  so  findet  bis  zum  Eintritte  des  Zcitpunktes  oder  der  Bedingunz
die  gesetzliche  Erbfolge  statt.  Soll  Jemand  bis  zu  einem  Zeitpunkte  eder  bis  zum  Eintritte
ciner  auflösenden  Bedingung  Erbe  sein,  so  findet  die  gesetzliche  Erbfolge  statt,  sebald  der  Zeitpunkt
  oder  die  Bedingung  eintritt.

§  2014.  Ist  der  in  cinem  letzten  Willen  odcr  in  einem  Erbvertrage  eingesetzte  Erbe
zugleich  zur  gesetzlichen  Erbfolge  bercchtigt,  so  erbt  er,  soweit  die  letztere  cintritt,  auch  als  gesetzlicher
  Erbe.

*  2015.  Die  gesetzliche  Erbfolge  sicht  ren  Verwandten  und  dem  Ehegatten  des  Erblassers,
  ingleichen  den  im  Gesetze  genannten  öffentlichen  Anstalten  zu.

1803.  30
        <pb n="266" />
        (234  )

Zweiter  Abschnitt.
Erbfolge  der  Verwandten.

I.  Erbfolge  der  Verwandten  im  Allgemeinen.

*  2016.  Den  im  §  177  bezeichneten  ehelichen  Kindern  gebührt  ein  gesetzliches  Erbrecht:
  1)  an  dem  Vermögen  ihres  Vaters  und  ihrer  Mutter,  2)  an  dem  Vermögen  ihrer
entfernteren  Voreltern  von  väterlicher  und  mütterlicher  Seite,  ausgenommen  wenn  eine  der
Personen,  durch  welche  sie  mit  dem  Erblasser  verwandt  sind,  wegen  ihrer  außerehelichen  Geburt
an  dem  in  Frage  stehenden  Nachlasse  kein  gesetzliches  Erbrecht  gehabt  haben  würde.

*  2017.  Die  ehelich  Geborenen  haben  ein  gesetzliches  Erbrecht  an  dem  Vermögen
sämmtlicher  Seitenverwandten  von  väterlicher  und  mütterlicher  Seite,  dafern  der  ihnen  und
dem  Erblasser  gemeinschaftliche  Stammvater  oder  die  gemeinschaftliche  Stammmutter,  falls  von
dessen  oder  von  deren  Nachlasse  die  Rede  wäre,  sowohl  von  ihnen,  als  von  dem  Erblasser  nach
&amp;amp;  2016  beerbt  werden  würde.

*  2018.  Der  ehelich  Geborenen  stehen  rücksichtlich  des  gesetzlichen  Erbrechtes  gleich  die
außerehelich  Geborenen,  deren  Eltern  sich  geehelicht  haben,  und  die  Abkömmlinge  solcher  außerehelich
  Geborenen  nach  Maßgabe  von  66  1781,  1782,  ingleichen  die  nach  dem  Verlöbnisse
ihrer  Eltern  Gezeugten  oder  Geborenen  unter  den  im  §  1578  angegebenen  Voraussetzungen.

*  2019.  Andere  außerehelich  Geborene  haben  ein  Erbrecht  nur  an  dem  Vermögen  ihrer
Mutter  und  der  entfernteren  Voreltern  und  sämmtlicher  Seitenverwandten  von  mütterlicher
Seite,  soweit  diese  Personen  nach  §  2016,  2017  von  ehelich  Geborenen  beerbt  werden
würden.  Dieses  Erbrecht  steht  ihnen  zu,  sie  mögen  allein  vorhanden  sein  oder  mit  ehelich
Geborenen  zusammentreffen.

*2020.  Außereheliche  Geschwister  gelten,  selbst  wenn  sie  denselben  Vater  und  dieselbe
Mutter  haben,  nur  als  halbbürtige  Geschwister.

*  2021.  Außerehelich  Geborene,  welche  durch  den  Landesherrn'ehelich  gesprochen  worden
  sind,  haben,  wenn  nicht  in  der  über  ihre  Ehelichsprechung  ausgefertigten  Urkunde  etwas
Anderes  bestimmt  ist,  ein  gesetzliches  Erbrecht  an  dem  Vermögen  ihres  Vaters,  wie  Eheliche,
und  es  steht  den  zur  Zeit  ihrer  Ehelichsprechung  vorhanden  gewesenen  ehelichen  Kindern  vor
ihnen  kein  Vorzug  zu.

§  2022.  Außerehelich  Geborene,  welche  ehelich  gesprochen  worden  sind,  beerben:  1)  die
ehelichen,  gleichviel  ob  vor  oder  nach  ihrer  Ehelichsprechung  geborenen  Kinder  ihres  Vaters
und  zwar  wie  Halbgeschwister,  2)  andere  ehelich  gesprochene  Kinder  ihres  Vaters  wie  vollbürtige
  oder  halbbürtige  Geschwister,  je  nachdem  sie  mit  diesen  dieselbe  Mutter  haben  oder
nicht,  3)  die  ehelichen  Abkömmlinge  ihrer  unter  Nr.  1  und  2  erwähnten  Brüder,  ingleichen
  die  ehelichen  und  außerehelichen  Abkömmlinge  ihrer  unter  denselben  Nummern  gedachten
  Schwestern.  #
        <pb n="267" />
        (235  )

2023.  Außerehelich  Geborene,  welche  ehelich  gesprochen  worden  sind,  haben  kein  gesetzliches
  Erbrecht  an  dem  Vermögen  der  Voreltern  und  Seitenverwandten  ihres  Vaters.  Haben
diese  Personen  der  Ehelichsprechung  zugestimmt,  so  steht  den  Ehelichgesprochenen  gegen  sie  und
gegen  ihre  Abkömmlinge  ein  gesetzliches  Erbrecht  zu.

6  2024.  Das  den  Ehelichgesprochenen  zustehende  Erbrecht  gebührt  auch  deren  ehelichen,
ingleichen  wenn  eine  Tochter  ehelich  gesprochen  worden  ist,  auch  deren  außerehelichen  Abkömmlingen.


*  2025.  Diejenigen,  welche  von  den  in  66  2016  bis  2024  erwähnten  Verwandten
beerbt  werden  können,  sind  auch  rücksichtlich  dieser  Verwandten,  soweit  nicht  etwas  Anderes
bestimmt  ist,  zur  Erbfolge  berechtigt.

*  2026.  Die  Verwandten  gelangen  in  folgenden  vier  Classen  zur  Erbfolge:  1)  die
Abkömmlinge,  2)  die  Eltern  und  Voreltern,  3)  die  Geschwister  und  deren  Abkömmlinge,
4)  die  übrigen  Seitenverwandten  des  Erblassers.  So  lange  Personen  vorhanden  sind,  welche
in  einer  früheren  Classe  stehen,  sind  die  zu  einer  späteren  Classe  gehörigen  nicht  zur  Erbfolge
berufen.

&amp;amp;2027.  Entferntere  Verwandte  gelangen  zur  Erbfolge,  selbst  wenn  sie  nicht  Erben
der  Person  geworden  sind,  welche  zwischen  ihnen  und  dem  Erblasser  stand.

&amp;amp;  2028.  Die  Berufung  der  gesetzlichen  Erben  ist  nach  der  Todeszeit  des  Erblassers  zu
beurtheilen.

*  2029.  Sind  Personen  einer  früheren  Classe,  welchen  die  Erbschaft  angefallen  war,
ohne  daß  sie  oder  deren  Erben  dieselbe  erwerben,  weggefallen,  so  gelangt  die  Erbschaft,  sofern
in  derselben  Classe  Niemand  vorhanden  ist,  an  die  Personen  der  folgenden  Classe.

*2030.  Ir  keiner  Classe  kann  ein  Verwandter  erben,  so  lange  zwischen  ihm  und  dem
Erblasser  ein  näherer  Verwandter  vorhanden  ist.  Wenn  der  Nähere,  welchem  die  Erbschaft
anfiel,  ohne  daß  er  oder  seine  Erben  dieselbe  erwerben,  wegfällt,  so  gelangt  der  entferntere
Verwandte  derselben  Classe,  welchem  der  Weggefallene  im  Wege  stand,  zur  Erbfolge.

§2031.  Treffen  in  der  dritten  oder  in  der  vierten  Classe  vollbürtige  und  halbbürtige
Verwandte  des  Erblassers  zusammen,  so  ist  jeder  vollbürtige  für  zwei  Personen  zu  rechnen  und
erhält  einen  doppelten  Erbtheil.

*2032.  Ist  Jemand  mit  dem  Erblasser  mehrfach  verwandt,  so  erhält  er,  wenn  nach
Stämmen  geerbt  wird,  in  jedem  Stamme  den  ihm  gebührenden  Erbtheil  Die  mehrfache
Verwandtschaft  bleibt  unberücksichtigt,  wenn  nach  Köpfen  geerbt  wird.  Wer  mit  dem  Erblasser
zugleich  leiblich  und  durch  Annahme  an  Kindesstatt  verwandt  ist,  hat  die  Wahl,  ob  er  vermöge
dieser  oder  jener  Verwandtschaft  erben  will.

#  2033.  Wie  weit  in  einzelnen  Fällen  durch  das  Zusammentreffen  der  Verwandten
mit  dem  Ehegatten  des  Erblassers  das  Erbrecht  der  ersteren  beschränkt  wird  oder  wegfällt,  ist
nach  88  2049  bis  20  56  zu  beurtheilen.

30“
        <pb n="268" />
        (  236  )

II.  Erbfolge  der  Abkömmlinge.

62034.  Hinterläßt  Jemand  blos  ein  Kind,  so  erbält  dieses  die  Erbschaft  allein.
Mehrere  Kinder  erben  zu  gleichen  Theilen.

§  2035.  Enutferntere  Abkömmlinge  erben  mit  den  näheren,  durch  welche  sie  nicht  mit
dem  Erblasser  verwandt  sind,  und  es  gilt  in  diesem  Falle,  sowie  wenn  blos  entferntere  Abkömmlinge
  vorhanden  sind,  Erbfolge  nach  Stämmen,  so  daß  die  entfernteren  den  Erbtheil  erhalten,
  den  Diejenigen  erhalten  haben  würden,  durch  welche  sie  mit  dem  Erblasser  verwandt  sind.
Auf  mehrere  Geschwister  werden  gleiche  Theile  gerechnet.

III.  Erbfolge  der  Eltern  und  Voreltern.

§  2036.  Bei  der  Erbfelge  der  Eltern  und  Voreltern  schließt  der  dem  Erblasser  dem
Grade  nach  Nähere  den  dem  Grade  nach  Entfernteren  aus.

&amp;amp;  2037.  Sind  beide  Eltern  am  Leben,  so  erben  sie  zu  gleichen  Theilen.  Ist  nur  eines
von  ihnen  vorhanden,  so  erhält  dieses  die  Erbschasft  allein.

§  2038.  Sind  beide  Eltern  nicht  mehr  am  Leben,  so  erben  die  Voreltern  väterlicher
und  mütterlicher  Seite,  so  daß  die  dem  Grade  nach  Nächsten  jeden  Entfernteren  ausschließen,
selbst  wenn  er  auf  einer  anderen  Seite  steht.  Mehrere  desselben  Grades  theilen,  wenn  sie
derselben  Seite  angehören,  nach  gleichen  Theilen.  Gebören  sie  verschiedenen  Seiten  an,  so
sällt  die  Erbschaft  zu  der  einen  Hälfte  an  die  väterliche  und  zu  der  anderen  Hälfte  an  die
mütterliche  Seite  und  die  mehreren  zu  jeder  Seite  Gehörigen  erhalten  gleiche  Theile.

*2039.  Wenn  der  Vater  bei  einer  nach  S§  1620,  162  für  nichtig  zu  achtenden
Ehe  das  Hinderniß  gekannt,  oder  bei  einer  nach  §#  1622  bis  1625  in  Folge  Anfechtung
aufgehobenen  Ehe  der  schuldige  Theil  gewesen  ist,  oder  bei  einem  nichtigen  Verlöbnisse  in
unredlichem  Glauben  gestanden  oder  die  Auflösung  des  Verlöbnisses  verschuldet  hat,  so  sind
er  und  die  Voreltern  von  väterlicher  Seite  von  der  Erbfolge  in  das  Vermögen  der  in  einer
solchen  Ehe  oder  in  einem  solchen  Verlöbnisse  erzeugten  und  geborenen  Kinder  und  der  Abkömmlinge
  derselben  ausgeschlossen  und  es  werden  diese  so  beerbt,  als  ob  Vater  und  Voreltern
von  väterlicher  Seite  vor  ihnen  gestorben  wären.

IV.  Erbfolge  der  Geschwister  und  der  Abkömmlinge  derselben.
62040.  Geschwister  des  Erblassers  theilen  die  Erbschaft  unter  sich  nach  gleichen  Theilen,
  vorbehältlich  der  Vorschrift  im  6  2031.
§&amp;amp;  2041.  Abkömmlinge  von  Geschwistern  erben  mit  den  Geschwistern,  durch  welche  sie

nicht  mit  dem  Erblasser  verwandt  sind.  In  diesem  Falle,  sowie  wenn  blos  Abkömmlinge
vorhanden  sind,  gilt  Erbfolge  nach  Stämmen,  wie  im  §  2035.
        <pb n="269" />
        (237)

V.  Erbfolge  der  übrigen  Seitenverwandten.

8  2042.  Von  den  Seitenverwandten  in  der  vierten  Classe  gebührt  Demjenigen  der
Vorzug,  welcher  einen  näheren  gemeinschaftlichen  Stammvater  oder  eine  nähere  gemeinschaftliche
  Stammmutter  mit  dem  Erblasser  hat,  als  die  Uebrigen.

2043.  Unter  mehreren  Seitenverwandten  in  der  vierten  Classe  schließt  Derjenige  die
Anderen  aus,  welcher  dem  Erblasser  dem  Grade  nach  am  nächsten  steht;  mehrere  auch  in  dieser
Hinsicht  gleich  Nahe  erben  zu  gleichen  Theilen,  vorbehältlich  der  Vorschrift  im  §  2031.

VI.  Erbfolge  der  an  Kindesstatt  Angenommenen.

6  2044.  An  Kindesstatt  Angenommene  beerben,  soweit  nicht  in  dem  über  die  Annckhme
an  Kindesstatt  errichteten  Vertrage  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  den  Annehmenden  wie  eheliche
Kinder,  mit  der  Beschränkung  im  §  2568.

§2045.  Den  Eghegatten,  die  Kinder  und  andere  Verwandte  des  Annehmenden  beerben
die  an  Kindesstatt  Angenommenen  nicht.  Auch  werden  sie  von  dem  Annehmenden,  dessen  Egegatten
  und  Verwandten  nicht  beerbt.

&amp;amp;  2046.  Ist  ein  als  Sohn  Angenommener  mit  Hinterlassung  ehelicher  oder  eine  als
Tochter  Angenommene  mit  Hinterlassung  ehelicher  oder  außerehelicher  Abkömmlinge  vor  dem
Annehmenden  gestorben,  so  bekommen  diese  Abkömmlinge  den  Erbtheil,  welcher  ihrem  Vater
oder  ihrer  Mutter  gebührt  hätte.

6#2047.  An  Kindesstatt  Angenommene  behalten  ihr  gesetzliches  Erbrecht  an  dem  Vermögen
  ihrer  leiblichen  Verwandten.

*2048.  Das  Erbrecht  eines  an  Kindesstatt  Angenommenen  an  dem  Vermögen  des
Annehmenden  fällt  weg,  wenn  die  Annahme  an  Kindesstatt  nach  §  1800  aufgeholen
worden  ist.

Dritter  Abschnitt.
Erbfolge  der  Ehegatten.

*  2040.  Bei  dem  Ableben  eines  Ehegatten  erbt  von  dessen  Vermögen  der  überlebende
Ehegatte  ein  Viertheil,  wenn  er  mit  Abkömmlingen  des  Erblassers  zusammentrifft.

6§  2050.  Hinterläßt  der  gestorbene  Ehegatte  keine  anderen  zur  gesetzlichen  Erbfolge  berechtigten
  Abkömmlinge,  als  solche,  welche  er  während  der  Ehe  an  Kindesstatt  angenommen
bat,  so  erhält  der  überlebende  Ehegatte  ein  Drittheil  der  Erbschaft.  .

§  2051.  Ein  Drittheil  der  Erbschaft  gebührt  der  Ehefrau,  wenn  sie  nur  mit  Kindern
zusammentrifft,  welche  auf  Ansuchen  ihres  Ehemannes  während  der  Ehe  ehelich  gesprochen
worden  sind,  ingleichen  dem  Ehemanne,  wenn  die  Ehefrau  nur  Kinder  aus  einem  Ehebruche
binterläßt,  dessen  sie  sich  während  der  Ehe  mit  ihm  schuldig  gemacht  hat.
        <pb n="270" />
        (238  )

8  2052.  Wenn  der  Ehegatte  mit  Eltern,  Voreltern,  Geschwistern  oder  mit  Abkömmlingen
  der  Geschwister  des  Erblassers  zusammentrifft,  so  erhält  er  die  Hälfte  der  Erbschaft.

§2053.  Hinterläßt  ein  Ehegatte  nur  Verwandte  der  im  §  2026  unter  Nr.  4  genannten
  Elasse,  so  erhält  der  überlebende  Ehegatte  die  ganze  Erbschaft.

6  2054.  Ist  die  Ehe  nach  §§  1620,  1621  nichtig,  so  hat  der  überlebende  Ehegatte
blos  dann  ein  Erbrecht,  wenn  er  bis  zum  Tode  des  anderen  Ehegatten  in  redlichem  Glauben
gestanden  hat.

*  2055.  Das  Erbrecht  des  überlebenden  Ehegatten  besteht,  obschon  ein  Grund  zur
Anfechtung  der  Ehe,  oder  zur  Scheidung  derselben,  oder  zur  Trennung  der  Ehegatten  von
Tisch  und  Bette  auf  Lebenszeit  vorhanden  gewesen  ist,  ausgenommen  wenn  der  gestorbene
Ehegatte  die  Klage  deshalb  bei  Gericht  angebracht  und  dieses  eine  Aussöhnung  vergeblich  versucht
  hat.

*  2056.  Ist  der  überlebende  Ehegatte  mit  dem  gestorbenen  verwandt,  so  erbt  er  in
Fällen,  wo  er  nach  den  Vorschriften  über  die  Erbfolge  der  Verwandten  mit  diesen  zusammentrifft,
  als  Ehegatte  und  auch  als  Verwandter.

Vierter  Abschnitt.
Erbfolge  öffentlicher  Anstalten.

§  2057.  Wenn  ein  in  eine  Landesversorgungs=  oder  Landesheilanstalt  Aufgenommener
darin  stirbt  und  keine  zur  gesetzlichen  Erbfolge  berechtigten  Verwandten  der  im  &amp;amp;  2026  unter
Nr.  1,  2  und  3  genannten  Classen  hinterläßt,  so  erbt  von  dessen  Vermögen  die  Anstalt,  dafern
  er  sich  darin  über  vier  Jahre  aufgehalten  hat,  die  Hälfte,  bei  einem  kürzeren  Aufenthalte
ein  Drittheil,  selbst  wenn  ein  Ehegatte  des  Erblassers  vorhanden  ist.

§2058.  Es  ist  gleich,  ob  der  Erblasser  die  vollen  in  der  Anstalt  üblichen  Ansätze  für
seinen  Unterhalt  bezahlt  hat  oder  nicht,  dafern  nicht  vor  dessen  Aufnahme  in  die  Anstalt  oder
nachber  etwas  Anderes  ausgemacht  worden  ist.

*  2059.  Steht  einer  anderen  Versorgungs=  oder  Heilanstalt  vermöge  ihrer  bestätigten
Statuten  ein  Erbrecht  an  dem  Vermögen  der  darin  Aufgenommenen  zu,  so  kann  dasselbe  nur
geltend  gemacht  werden,  wenn  der  Erblasser  oder  dessen  Stellvertreter  davon  vor  der  Aufnahme
in  die  Anstalt  in  Kenntniß  gesetzt  und  darüber  ein  gerichtliches  Protocoll  aufgenommen
worden  ist.

*  2060.  Die  Ortsarmen-,  Kranken=  und  Waisenhäuser  haben  rücksichtlich  der  Personen,
welche  darin  unentgeltlich  aufgenommen  werden  müssen,  ein  gesetzliches  Erbrecht,  wie  die  im
§  2057  angegebenen  Anstalten.
        <pb n="271" />
        (  239)

Dritte  Abtheilung.
Von  der  Erbfolge  aus  letzten  Willen.

Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.

&amp;amp;  2061.  Ein  letzter  Wille  ist  die  einseitige  Verfügung  einer  physischen  Person  über
Das,  was  nach  ihrem  Tode,  insbesondere  rücksichtlich  ihres  Vermögens,  geschehen  soll.

*2062.  Ein  letzter  Wille  erlangt  mit  dem  Tode  des  Erblassers  Kraft  und  kann  bis
dahin  widerrufen  werden.

&amp;amp;2063.  Inr  einem  letzten  Willen  können  Erben  ernannt  und  neben  der  Erbeinsetzung,
oder  ohne  eine  solche,  Vermächtnisse  oder  Anwartschaften  angeordnet  werden.

8  2064.  Ein  letzter  Wille  kann  von  dem  Erblasser  nur  in  Person  errichtet  werden.

*  2065.  Die  Erbfolge  aus  einem  letzten  Willen  tritt  blos  soweit  ein,  als  die  darin
getroffene  Verfügung  reicht.  Es  gelten  in  dieser  Hinsicht  die  Vorschriften  in  §#  2011
bis  2014.

Zweiter  Abschnitt.
Fähigkeit  zu  Errichtung  eines  letzten  Willens.

*  2066.  Fähig,  einen  letzten  Willen  zu  errichten,  sind  Personen,  welche  das  vierzehnte
Lebensjahr  erfüllt  haben,  und  zwar,  selbst  wenn  sie  in  väterlicher  Gewalt  oder  unter  Altersvormundschaft
  stehen,  ohne  ihre  Väter  oder  Vormünder.

2067.  Personen,  welche  das  vierzehnte  Lebensjahr  nicht  erfüllt  haben,  können  selbst
nicht  mit  ihren  Vätern  oder  Vormündern  einen  letzten  Willen  errichten.

#2068.  Ehefrauen  können  ohne  ihre  Ehemänner  einen  letzten  Willen  errichten.

*  2069.  Des  Vernunftgebrauches  Beraubte  können  in  lichten  Zwischenräumen,  wenn
das  Gericht,  welches  ihnen  den  Vormund  bestellt  hat,  sich  auf  Grund  gerichtsärztlicher  Untersuchung
  ihres  Zustandes  überzeugt,  daß  sie  sich  in  dem  Gebrauche  ihrer  Vernunft  befinden,
einen  letzten  Willen  vor  diesem  Gerichte  errichten.

62070.  Taubstumme  sind  unfähig,  einen  letzten  Willen  zu  errichten,  ausgenommen
wenn  sie  ihre  Gedanken  verständlich  auszudrücken  vermögen,  welchenfalls  sie  ihren  letzten  Willen
gerichtlich  errichten  können,  und  zwar  schriftlich,  wenn  sie  schreiben  und  Geschriebenes  lesen
können,  unter  Beobachtung  der  im  §  2098  angegebenen  Form,  und  mündlich,  wenn  sie  eine
im  Allgemeinen  verpflichtete  oder  zu  dieser  Handlung  zu  verpflichtende  Vertrauensperson  mitbringen,
  welche  ihre  Zeichen  zu  erklären  vermag.

*  2071.  Blinde,  blos  Taube,  ingleichen  blos  Stumme  können  nur  gerichtlich  einen
letzten  Willen  errichten,  die  Stummen  unter  Beobachtung  der  im  §  2098  angegebenen  Form.
        <pb n="272" />
        (240  )

8  2072.  Berschwender,  welche  gerichtlich  dafür  erklärt  worden  sind,  können,  während
sie  unter  Vormundschaft  stehen,  keinen  letzten  Willen  errichten.

&amp;amp;  2073.  Die  Fähigkeit  zu  Errichtung  eines  letzten  Willens  muß  zur  Zeit  der  Errichtung
desselben  vorhanden  sein.

Dritter  Abschnitt.
Fähigkeit  zur  Erwerbung  aus  einem  letzten  Willen.

*2074.  Juristische  Personen  sind  fähig,  aus  einem  letzten  Willen  zu  erwerben,  selbst
wenn  sie  zur  Zeit  der  Errichtung  desselben  noch  nicht  bestanden  haben,  dafern  sie  später,  gleichviel
  ob  vor  oder  nach  dem  Tede  des  Erblassers,  vom  Staate  anerkannt  werden.

*  2075.  Werden  erlanbte  Vereine  oder  Gesellschaften,  welche  keine  juristische  Persönlichkeit
  haben,  als  Erben  eingesetzt  oder  sonst  in  cinem  letzten  Willen  bedacht,  so  gelten  die  einzelnen
  Mitglieder,  welche  zur  Zeit  des  Ansalles  den  Verein  oder  die  Gesellschaft  bilden,  als
eingesetzt  oder  bedacht;  doch  haben  dieselben  Das,  was  sie  erhalten,  in  Ermangelung  anderer
Bestimmung,  zum  Zwecke  ihres  Vereines  oder  ihrer  Gesellschaft  zu  verwenden.

*  2076.  Personen,  welche  bei  Errichtung  eines  letzten  Willens  als  Gerichts=  oder  Urkundspersonen,
  oder  als  Zeugen  thätig  gewesen  sind,  ferner  die  Ehegatten,  sowie  die  Verwandten
  und  Verschwägerten  dieser  Personen,  und  zwar  in  der  ganzen  auf-“  und  absteigenden
Linie  und  in  der  Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grade  einschließlich,  können  aus  diesem  letzten
Willen  nicht  erwerben,  ausgenommen  bei  außergerichtlichen  letzten  Willen,  wenn  rücksichtlich
der  zu  Gunsten  solcher  Personen  getroffenen  Verfügungen  die  erforderliche  Zahl  von  Zeugen
noch  außerdem  gegenwärtig  gewesen  ist.

§  2077.  Das  Verbet  im  §  2076  findet  auch  Anwendung  auf  Diejenigen,  welche
zur  Niederschrift  des  letzten  Willens  gebraucht  worden  sind,  ferner  auf  deren  Ehegatten,  Verwandte
  und  Verschwägerte  in  dem  im  §  2076  angegebenen  Umfange,  ausgenommen  wenn
der  Erblasser  die  Stelle,  in  welcher  die  zu  Gunsten  solcher  Personen  gercichende  Verfügung
enthalten  ist,  eigenhändig  geschrieben  oder  diese  Verfügung  eigenhändig  unterschrieben,  eder
die  Genehmigung  derselben  später  vor  Gericht  oder  in  Gegenwart  von  zwei  Zeugen  erklärt  hat.

Vierter  Abschnitt.
Errichtung  letzter  Willen.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§  207.  Ein  letzter  Wille,  zu  welchem  der  Erblasser  durch  körperliche  Ueberwältigung
oder  durch  Furcht  bestimmt  wurde,  ist  nichtig.  Es  ist  gleich,  ob  die  körperliche  Ueberwältigung
        <pb n="273" />
        (241)

oder  die  Furcht  erregende  Handlung  von  dem  in  dem  letzten  Willen  Bedachten  oder  von  einem
Dritten,  mit  oder  ohne  Vorwissen  des  Bedachten,  ausgegangen  ist.

8  2079.  Ein  letzter  Wille,  zu  welchem  der  Erblasser  durch  eine  irrige  Voraussetzung
bestimmt  wurde,  ist  nichtig.  Die  Unrichtigkeit  eines  von  ihm  angegebenen  Beweggrundes  hat
die  Nichtigkeit  des  letzten  Willens  nur  zur  Folge,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  der  Erblasser  die
Verfügung  nicht  getroffen  haben  würde,  falls  er  das  wahre  Sachverhältniß  gekannt  hätte.

*  2080.  Hat  der  Erblasser  eine  andere  Person,  als  die,  welche  er  bedenken  wollte,  oder
einen  anderen  Gegenstand,  als  den,  welchen  er  zuwenden  wollte,  angegeben,  oder  sonst  etwas
Anderes,  als  er  gewollt,  ausgesprochen,  so  ist  der  letzte  Wille  nichtig.

*  2081.  Ees  ist  gleich,  ob  der  Erblasser  den  Bedachten  oder  den  Gegenstand  ausdrücklich
benannt  oder  durch  Angabe  von  Merkmalen  und  Eigenschaften  bezeichnet  hat.  Im  letzteren
Falle  macht  eine  Unrichtigkeit  in  der  Bezeichnung  den  letzten  Willen  nur  nichtig,  wenn  sich
die  wahre  Absicht  des  Erblassers  nicht  erkennen,  auch  sonst  nicht  ermitteln  läßt.

*  2082.  Hat  der  Erblasser  eine  Bedingung,  welche  er  beifügen  wollte,  nicht  beigefügt,
so  ist  der  letzte  Wille  nichtig.  Hat  er  eine  Bedingung  beigefügt,  welche  er  nicht  beifügen  wollte,
so  ist  die  Bedingung  als  nicht  beigefügt  zu  betrachten.

*  2083.  Bezieht  sich  der  Grund  der  Nichtigkeit  blos  auf  einzelne  Verfügungen,  so
sind  blos  diese  nichtig.

2084.  Der  Erblasser  kann  bei  Errichtung  des  letzten  Willens  zur  Bezeichnung  des
Bedachten  oder  des  Gegenstandes  seiner  Verfügung  auf  eine  besondere  Schrift  verweisen  und
es  bedarf  solchenfalls,  wenn  sich  bei  seinem  Tode  eine  von  ihm  eigenhändig  geschriebene  und
eigenhändig  mit  seinem  Familiennamen  unterschriebene  Schrift  findet,  in  welcher  der  Bedachte
mit  dem  Familiennamen  und  wenigstens  einem  voll  ausgeschriebenen  Vornamen,  und  die  Erbtheile
  oder  Summen  mit  Worten  angegeben,  auch  Ort,  Jahr  und  Tag  der  Abfassung  der
Schrift  beigefügt  sind,  zu  deren  Gültigkeit  keiner  weiteren  Form.

*  2085.  Hat  der  Erblasser  in  dem  Falle  von  §  2084  neben  der  daselbst  bestimmten
Form  für  die  besondere  Schrift  noch  eine  andere  Form  vorgeschrieben  oder  einen  Ort  bestimmt,
an  welchem  sie  sich  finden  soll,  so  wird  zur  Gültigkeit  der  Schrift  noch  erfordert,  daß  sie  die
vorgeschriebene  Form  habe  und  an  dem  bestimmten  Orte  sich  finde.

§  2086.  Der  Erblasser  kann  die  Person  des  Bedachten  oder  den  Gegehstand  seiner
Verfügung  von  dem  Willen  eines  oder  mehrerer  bestimmten  Dritten  abhängig  machen.

*  2087.  Der  letzte  Wille  ist,  wenn  der  Erblasser  die  Bestimmung  der  Person  des  Bedachten
  oder  des  Gegenstandes  seiner  Verfügung  dem  Ausspruche  eines  bestimmten  Dritten
überläßt,  durch  diesen  Ausspruch  bedingt  und  fällt  weg,  wenn  der  Dritte  sich  nicht  erklären
kann  oder  will.  Ist  die  Bestimmung  der  Person  des  Bedachten  oder  der  Gegenstand  der  letzt-1863.

  31
        <pb n="274" />
        (242  )

willigen  Verfügung  auf  den  Ausspruch  mehrerer  bestimmten  Dritten  gestellt,  so  entscheidet  nur
eine  übereinstimmende  Erklärung  Aller  und  die  letztwillige  Verfügung  fällt  weg,  wenn  eine
solche  nicht  erfolgt.

*  2088.  Den  Gegenstand  der  letztwilligen  Verfügung  kann  der  Dritte  nur  ous  der
Erbschaft  wählen.  Soll  durch  die  mehreren  Dritten  eine  Summe  bestimmt  werden  und
weichen  die  von  denselben  angegebenen  Summen  von  einander  ab,  so  ist  die  Durchschnittssumme
  maßgebend.

*  2089.  Hat  der  Erblasser  die  Bestimmung  des  Gegenstandes  seiner  letztwilligen  Verfügung
  auf  das  Ermessen  des  Bedachten  oder  des  Beschwerten  gestellt,  so  ist  anzunehmen,  daß
das  billige  Ermessen  gemeint  sei,  und  Derjenige,  dessen  Ermessen  entscheiden  soll,  ist  verbunden,
die  Erklärung  abzugeben.

&amp;amp;  2090.  Haben  Diejenigen,  von  welchen  nach  §  2087  bis  2089  die  Erklärung
abzugeben  ist,  dieß  gethan  ,  so  sind  sie  nicht  berechtigt,  von  der  getroffenen  Bestimmung  abzugehen.


2091.  Soll  aus  mehreren  zugleich  benannten  Personen  der  Bedachte  von  einem  Dritten
oder  von  mehreren  Dritten  gewählt  werden,  so  sind,  wenn  die  Wahl  nicht  erfolgt,  jene  Personen
  sämmtlich  als  Bedachte  zu  betrachten.

II.  Gerichtlich  errichteter  letzter  Wille.

*  2092.  Wer  einen  letzten  Willen  gerichtlich  errichten  will,  kann  bei  Gericht  denselben
zu  Protocoll  erklären  oder  in  einer  Schrift  übergeben.

*  2093.  Die  Erklärung  des  letzten  Willens  zu  Protocoll  oder  die  Uebergabe  des  schriftlichen
  letzten  Willens  kann  vor  jedem  Gerichte  an  ordentlicher  Gerichtsstelle  oder  vor  Abgeordneten
  des  Gerichtes  außerhalb  derselben  und  selbst  außerhalb  des  Gerichtsbezirkes  erfolgen.
Es  müssen  während  der  ganzen  Verhandlung  ein  mit  dem  Richtereide  verpflichteter  Beamter
und  ein  Protocollführer  oder,  wenn  das  Amt  des  Richters  und  des  Protocollführers  in  einer
Person  vereinigt  ist,  außer  dieser  eine  Urkundsperson  gegenwärtig  sein.

*  2094.  Wird  der  letzte  Wille  mündlich  zu  Protocoll  erklärt,  so  muß  dieses  dem  Erblasser
  vorgelesen  und  nach  erfolgter  Genehmigung  von  ihm  unterschrieben  und,  daß  dieses  Alles
geschehen,  im  Protocolle  bemerkt  werden.  Erklärt  der  Erblasser,  daß  er  nicht  schreiben  könne,
so  ist  auch  dieß  und  die  dabei  angegebene  Behinderungsursache  in  dem  Protoecolle  zu  bemerken.

*  2095.  Kann  das  Protocoll  dem  Erblasser  wegen  dessen  Taubheit  nicht  vorgelesen
werden,  so  muß  es  ihm  zum  Durchlesen  vorgelegt  und,  daß  und  warum  dieß  geschehen,  darin
bemerkt  werden.

*  2096.  Der  Erblasser  kann  seinen  letzten  Willen,  welchen  er  dem  Gerichte  übergeben
will,  selbst  niederschreiben  oder  durch  einen  Anderen  niederschreiben  lassen.  Es  ist  gleich,  auf
        <pb n="275" />
        (  243  )

welchem  Stoffe  und  in  welcher  Schrift  oder  Sprache  der  letzte  Wille  geschrieben  ist,  doch  ist
Zeichenschrift  ausgeschlossen.  Der  Mangel  der  Unterschrift  und  der  Angabe  des  Ortes,  des
Jahres  und  Tages  schadet  der  Gültigkeit  des  letzten  Willens  nicht.  Die  letztwillige  Urkunde
  muß,  ohne  Unterschied,  ob  sie  versiegelt  oder  unversiegelt  übergeben  worden  ist,  mit  dem
Gerichtssiegel  verschlossen  werden.

*  2097.  Der  Erblasser  hat  bei  der  Uebergabe  seines  letzten  Willens  bei  dem  Gerichte
zu  erklären,  daß  in  der  Urkunde,  welche  er  übergiebt,  sein  letzter  Wille  enthalten  sei.  Das
Gericht  hat  über  diese  Erklärung  des  Erblassers  und  darüber,  daß  der  letzte  Wille  von  demselben
  persönlich  übergeben  und  das  Gerichtssiegel  aufgedrückt  worden,  ein  Protocoll  aufzunehmen.

*  2098.  Uebergiebt  ein  Stummer  seinen  letzten  Willen  dem  Gerichte,  so  muß  er  in
Gegenwart  des  Gerichtes  entweder  eigenhändig  schreiben,  daß  die  Urkunde,  welche  er  übergiebt,
seinen  letzten  Willen  enthalte,  oder  durch  eine  mit  ihm  vor  Gericht  anwesende,  im  Allgemeinen
verpflichtete  oder  zu  dieser  Handlung  zu  verpflichtende  Vertrauensperson  erklären,  daß  in  der
Urkunde  sein  letzter  Wille  enthalten  sei,  und  das  Gericht  hat,  daß  das  Eine  oder  Andere  geschehen
  sei,  im  Protocolle  zu  bemerken.  «

*  2099.  Will  Jemand,  welcher  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig  ist,  einen  letzten
Willen  errichten,  so  ist  ein  verpflichteter  Dollmetscher  zuzuziehen.

III.  Außergerichtlich  errichteter  letzter  Wille.

*  2100.  Ein  letzter  Wille  kann  außergerichtlich  vor  fünf  Zeugen  errichtet  werden.  Die
Errichtung  muß  von  Anfang  bis  zu  Ende  unnnterbrochen  ohne  Einmischung  fremdartiger
Geschäfte  vor  sich  gehen.

&amp;amp;  2101.  Die  Zeugen  müssen  zum  Zeugnisse  aufgefordert  und  bei  der  Errichtung  des
letzten  Willens  gleichzeitig  gegenwärtig  sein.

&amp;amp;2102.  Unfähig  zum  Zeugnisse  bei  einem  letzten  Willen  sind  Frauenspersonen,  Personen
  unter  einundzwanzig  Jahren,  Blinde,  Taube,  Stumme,  Personen,  welche  des  Vernunftgebrauches
  beraubt,  gerichtlich  für  Verschwender  erklärt  oder  sonst  bevormundet  sind,  Personen,
welche  wegen  Meineides  bestraft  worden  und,  bei  schriftlichen  letzten  Willen,  jede  des  Schreibens
  unfähige  Person.  ·

8  2103.  Zeuge  kann  auch  Derjenige  sein,  welcher  zur  Niederschrift  des  letzten  Willens
gebraucht  worden  ist.

8  2104.  Wer  einen  außergerichtlichen  letzten  Willen  schriftlich  errichten  will,  muß  in
Gegenwart  der  fünf  Zeugen  in  einer  denselben  verständlichen  Sprache  vernehmlich  erklären,
daß  die  den  letzten  Willen  enthaltende  Urkunde  sein  letzter  Wille  sei,  und  die  Urkunde  in
Gegenwart  der  Zeugen  unterschreiben.  Kann  er  aus  Unkunde  oder  aus  einer  anderen  Ursache
nicht  unterschreiben,  so  muß  den  letzten  Willen  ein  sechster  Zeuge  mit  der  Bemerkung  unterschreiben,
  daß  er  anstatt  des  Erblassers  unterschreibe.  Der  Mangel  der  Angabe  des  Ortes,

315
        <pb n="276" />
        (244  )

des  Jahres  und  des  Tages  schadet  der  Gültigkeit  des  letzten  Willens  nicht.  Es  ist  gleich,  auf
welchem  Stoffe  und  in  welcher  Schrift  oder  Sprache  der  letzte  Wille  geschrieben  ist,  doch  ist
Zeichenschrift  ausgeschlossen.

8  2105.  Die  Zeugen  haben  die  Urkunde,  welche  den  letzten  Willen  enthält,  mit  Bemerkung
  ihrer  Eigenschaft  als  Zeugen  zu  unterschreiben.  Die  Aufzeichnung  ihrer  Namen  auf
dem  Umschlage  genügt  nicht.  Der  Inhalt  des  letzten  Willens  braucht  den  Zeugen  nicht  bekannt
gemacht  zu  werden.

&amp;amp;  2106.  Wer  außergerichtlich  seinen  letzten  Willen  mündlich  errichten  will,  muß  denselben
  den  Zeugen  in  einer  diesen  verständlichen  Sprache  vernehmlich  vortragen.

#  2107.  Die  Handlung  der  Errichtung  eines  außergerichtlichen  letzten  Willens  endigt
bei  einem  mündlichen  mit  der  Vollendung  der  Erklärung  des  Erblassers,  bei  einem  schriftlichen
mit  der  Unterschrift  des  Zeugen,  welcher  zuletzt  unterschreibk.

*  2108.  Vor  Notaren  können  letzte  Willen  in  den  für  die  Aufnahme  von  Notariatsprotocollen
  über  Rechtsgeschäfte  bestimmten  Formen  errichtet  werden.  Die  Errichtung  eines
solchen  letzten  Willens  ist  mit  Abschluß  des  Protocolles  vollendet.

IV.  Außerordentliche  Formen  der  letzten  Willen.

§  2109.  Militärpersonen  können  zur  Kriegszeit,  wenn  sie  sich  im  Felde  oder  in  einem
belagerten  Platze  befinden,  ihren  letzten  Willen  vor  drei  Zeugen  errichten,  wenn  darunter  ein
Offizier  oder  ein  Unteroffizier  oder  ein  Militärbeamter  sich  befindet,  welcher  wenigstens  den
Rang  eines  Unteroffiziers  hat.

§  2110.  Im  Felde  befinden  sich  Militärpersonen  von  der  Zeit  an,  wo  die  in  Kriegsbereitschaft
  gesetzte  Truppenabtheilung,  zu  welcher  sie  gehören,  aus  ihrem  Standquartiere  ausgerückt
  oder  zu  Bekämpfung  eines  inneren  Feindes  aufgestellt  worden  ist.  Als  belagert  ist  ein
Platz  zu  betrachten,  wenn  in  Folge  äußerer  oder  innerer  feindlicher  Bewegungen  die  Verbindung
  nach  außen  unterbrochen  ist.

&amp;amp;  2111.  Die  Vorschriften  in  56  2109,  2110  gelten  auch  für  andere,  als  die  im
§6  2109  bezeichneten  Personen,  wenn  sie  sich  Berufswegen  oder  als  Kriegsgefangene  oder  als
Geiseln  bei  der  Armee  befinden.

§2112.  Die  in  §§  2109,  2111  bezeichneten  Personen  können  während  eines  Treffens
  oder  wenn  sie  in  dem  Treffen  verwundet  worden  sind,  so  lange  sie  nicht  in  ein  Lazareth
gebracht  worden,  ihren  letzten  Willen  durch  dessen  Erklärung  gegen  irgend  eine  Person  oder
mittelst  einer  von  ihnen  eigenhändig  oder  durch  einen  Dritten  geschriebenen,  jedenfalls  aber
eigenhändig  mit  dem  Familiennamen  unterschriebenen  Schrift  errichten.

#  2113.  Wer  sich  an  einem  Orte  befindet,  an  welchem  eine  Epidemie  oder  ansteckende
Krankheit  herrscht,  kann,  wenn  er  selbst  oder  Jemand  in  dem  Hause,  in  welchem  er  wohnt,
von  der  Epidemie  oder  ansteckenden  Krankheit  befallen  ist,  einen  letzten  Willen  vor  drei  Zeugen
        <pb n="277" />
        (245  )

errichten.  Es  können  in  diesem  Falle  auch  Frauenspersonen  und  Minderjährige,  welche  das
achtzehnte  Lebensjahr  erfüllt  Haben,  Zeugen  sein.

&amp;amp;2114.  Ein  nach  §&amp;amp;  2109  bis  2113  errichteter  letzter  Wille  verliert  seine  Wirksamkeit,
  wenn  der  Erblasser  nach  Ablauf  von  neunzig  Tagen  von  der  Zeit  an  gerechnet  stirbt,
wo  der  Grund  zur  letztwilligen  Verfügung  in  außerordentlicher  Ferm  weggefallen  ist.

&amp;amp;2115.  Eltern,  Voreltern  und  Ehegatten  können,  wenn  sie  unter  ihren  zur  gesetzlichen
Erbfolge  berechtigten  Abkömmlingen  und  Ehegatten  letztwillig  verfügen,  ihren  letzten  Willen
durch  einen  schriftlichen  Aussatz  errichten,  welchen  sie  eigenhändig  geschrieben  und  eigenhändig
mit  ihrem  Familiennamen  unterschrieben  haben,  und  in  welchem  die  bedachten  Abkemmlinge
und  Ehegatten  mit  dem  Familiennamen  und  wenigstens  einem  voll  ausgeschriebenen  Vornamen
benannt,  und  die  Erbtheile  oder  Summen  mit  Worten  angegeben,  auch  Ort,  Jahr  und  Tag
der  Errichtung  des  Aufsatzes  beigefügt  sind.

*2116.  Es  ist  gleich,  ob  der  Erblasser  in  dem  im  §  2115  erwähnten  Falle  rücksichtlich
aller  Personen,  welche  zur  gesetzlichen  Erbfolge  berechtigt  sind,  oder  blos  rücksichtlich  einzelner
derselben  letztwillige  Verfügungen  trifft;  Verfügungen,  welche  er  für  andere  Personen,  als  die

zur  gesetzlichen  Erbfolge  berechtigten  Abkömmlinge  und  seinen  Ehegatten  in  der  angegebenen
Weise  trifft,  sind  nichtig.

Fünfter  Abschnitt.
Nebenbestimmungen  eines  letzten  Willens.

*2117.  Ist  eine  letztwillige  Verfügung  bedingungsweise  von  Umständen  abhängig  gemacht,
  welche  sich  nach  der  Natur  derselben  oder  nach  der  Beschaffenheit  des  Gegenstandes  von
selbst  verstehen,  so  gilt  sie  als  unbedingte.

2118.  Hat  ein  Erblasser  verfügt,  daß  der  Bedachte  das  ihm  Zugedachte  erhalten  soll,
wenn  er  es  haben  will,  so  ist  anzunehmen,  daß  die  Verfügung  von  der  Bedingung  abhängen
soll,  wenn  der  Bedachte  sich  über  die  Annahme  erklärt.

*2119.  Ist  ein  in  die  Vergangenheit  oder  in  die  Gegenwart  fallendes  Ereigniß  zur
aufschiebenden  Bedingung  gemacht,  so  gilt  die  Verfügung,  wenn  das  Ereigniß  zutrifft,  sie  fällt
aber  weg,  wenn  das  Gegentheil  der  Fall  ist.

§*  2120.  öst  ein  in  die  Vergangenheit  oder  in  die  Gegenwart  fallendes  Ereigniß  zur
auflösenden  Bedingung  gemacht,  so  fällt  die  Verfügung  sofort  weg,  wenn  das  Ereigniß  zutrifft,
sie  gilt  aber,  wenn  das  Gegentheil  der  Fall  ist.

§  2121.  Wird  eine  letztwillige  Verfügung  von  einem  künftigen  Ereignisse  abhängig

gemacht,  von  dem  gewiß  ist,  daß  es  eintreten  wird,  aber  ungewiß,  zu  welcher  Zeit,  so  gilt  die
Verfügung  als  eine  bedingte.
        <pb n="278" />
        (246  )

&amp;amp;  2122.  Wird  eine  letztwillige  Verfügung  von  einer  aufschiebenden  Bedingung  abhängig
gemacht,  so  wird  der  Anfall  der  Zuwendung  bis  zum  Eintritte  der  Bedingung  hinausgeschoben
und  es  fällt  die  Verfügung  weg,  wenn  die  Bedingung  nicht  eintritt.

*  2123.  Eine  letztwillige  Verfügung,  welcher  eine  auflösende  Bedingung  beigefügt  ist,
tritt  sofort  mit  dem  Tode  des  Erblassers  in  Wirksamkeit  und  fällt  weg,  wenn  die  Bedingung
eintritt.  Der  Bedachte  hat  dann  Alles,  was  er  aus  der  Verfügung  erhalten  hat,  an  Denjenigen
  herauszugeben,  zu  dessen  Gunsten  die  auflösende  Bedingung  gereicht,  doch  bleiben  ihm
die  Früchte  der  Zwischenzeit.

§  2124.  Eine  letztwillige  Verfügung,  welche  von  dem  blosen  Wollen  des  dadurch  Beschwerten
  abhängig  gemacht  wird,  ist  nichtig.  Dagegen  kann  die  Bedingung  eine  äußere
Handlung  des  Beschwerten  zum  Gegenstande  haben,  obschon  die  Handlung  von  dessen  Willkühr
  abhängt.

*2125.  Besteht  eine  aufschiebende  oder  auflösende  Bedingung  in  dem  Eintritte  oder
Nichteintritte  eines  unmöglichen  Ereignisses,  so  gilt  sie  als  nicht  beigefügt.

§2126.  Es  ist  gleich,  ob  das  zur  Bedingung  gemachte  künftige  Ereigniß  überhaupt
oder  blos  rücksichtlich  Desjenigen,  in  dessen  Person  es  eintreten  soll,  unmöglich  ist  und  ob  der
Erblasser  die  Unmöglichkeit  kannte  oder  nicht.

§2127.  War  das  Ereigniß,  welches  zur  Bedingung  gemacht  wurde,  zur  Zeit  der  Errichtung
  des  letzten  Willens  möglich,  wurde  es  aber  später  unmöglich,  so  ist  die  Bedingung
als  nicht  eingetreten  zu  betrachten.

*2128.  Unverständliche  oder  im  Verhältnisse  zu  dem  Inhalte  des  letzten  Willens
widersinnige  Bedingungen  aufschiebender  oder  auflösender  Art  sind  als  nicht  beigefügt  zu
betrachten.

*2129.  Ist  eine  letztwillige  Verfügung  von  der  aufschiebenden  Bedingung  abhängig
gemacht,  wenn  der  Bedachte  eine  den  Gesetzen  oder  den  guten  Sitten  widerstreitende  Handlung
  begehen,  oder  eine  durch  die  Gesetze  oder  durch  die  guten  Sitten  gebotene  Handlung
unterlassen  werde,  so  ist  die  Bedingung  als  nicht  beigefügt  anzusehen.  Ist  eine  letztwillige
Verfügung  von  der  aufschiebenden  Bedingung  abhängig  gemacht,  wenn  der  Bedachte  eine  den
Gesetzen  oder  den  guten  Sitten  widerstreitende  Handlung  nicht  begehen,  oder  eine  durch  die
Gesetze  oder  durch  die  guten  Sitten  gebotene  Handlung  nicht  unterlassen  werde,  so  kann  der
Bedachte  das  ihm  Zugewendete  fordern,  er  verliert  aber  dasselbe,  wenn  er  der  Bedingung  zuwider
  handelt.

*2130.  Ist  eine  letztwillige  Verfügung  von  der  auflösenden  Bedingung  abhängig  gemacht,
  wenn  der  Bedachte  eine  den  Gesetzen  oder  den  guten  Sitten  widerstreitende  Handlung
begehen,  oder  eine  durch  die  Gesetze  oder  durch  die  guten  Sitten  gebotene  Handlung  unterlassen
werde,  so  ist  die  Bedingung  gültig.  Die  auflösende  Bedingung,  wenn  der  Bedachte  eine  den
Gesetzen  oder  den  guten  Sitten  widerstreitende  Handlung  nicht  begehen,  oder  eine  durch  die
        <pb n="279" />
        (247  )

Gesetze  oder  durch  die  guten  Sitten  gebotene  Handlung  nicht  unterlassen  werde,  ist  als  nicht
beigefügt  zu  betrachten.

*2131.  Ist  eine  letztwillige  Verfügung  von  der  aufschiebenden  Bedingung  abhängig
gemacht,  wenn  der  Beschwerte  eine  den  Gesetzen  oder  den  guten  Sitten  widerstreitende  Handlung
  begehen,  oder  eine  durch  die  Gesetze  oder  durch  die  guten  Sitten  gebotene  Handlung
unterlassen  werde,  so  ist  die  Bedingung  gültig.  Die  aufschiebende  Bedingung,  wenn  der
Beschwerte  eine  den  Gesetzen  oder  den  guten  Sitten  widerstreitende  Handlung  nicht  begehen,
oder  eine  durch  die  Gesetze  oder  durch  die  guten  Sitten  gebotene  Handlung  nicht  unterlassen
werde,  hat  die  Wirkung,  daß  die  Verbindlichkeit  des  Beschwerten  zur  Entstehung  gelangt,  wenn
derselbe  der  Bedingung  zuwiderhandelt.

§  2132.  Ist  eine  letztwillige  Verfügung  von  der  auflösenden  Bedingung  abhängig  gemacht,
  wenn  der  Beschwerte  eine  den  Gesetzen  oder  den  guten  Sitten  widerstreitende  Handlung
begehen,  oder  eine  durch  die  Gesetze  oder  durch  die  guten  Sitten  gebotene  Handlung  unterlassen
  werde,  so  ist  die  Bedingung  als  nicht  beigefügt  anzusehen.  Die  auflösende  Bedingung,
wenn  der  Beschwerte  eine  den  Gesetzen  oder  den  guten  Sitten  widerstreitende  Handlung  nicht
begehen,  oder  eine  durch  die  Gesetze  oder  durch  die  guten  Sitten  gebotene  Handlung  nicht
unterlassen  werde,  hat  die  Wirkung,  daß  der  Beschwerte  verbindlich  wird,  wenn  er  der  Bedingung
  zuwiderhandelt.

*  2133.  War  die  Handlung,  welche  der  Erblasser  zur  Bedingung  seiner  letztwilligen
Verfügung  machte,  zur  Zeit  der  Errichtung  des  letzten  Willens  exlaubt,  wird  sie  aber  später
durch  Gesetz  verboten,  so  gilt  die  Bedingung  als  nicht  eingetreten.

6#2134.  Eine  Bedingung,  welche  den  bedingt  Bedachten  lächerlich  zu  machen  geeignet
ist,  wird  wie  eine  Bedingung  gegen  die  guten  Sitten  betrachtet.

*  2135.  Die  Bedingung,  wenn  der  Bedachte  im  ehelosen  Stande  bleiben  oder  nach
der  Willkühr  eines  Dritten  heirathen  werde,  ist  als  eine  den  guten  Sitten  widerstreitende  zu
betrachten.  Der  Nießbrauch  oder  der  Genuß  von  Renten  oder  von  Zinsen  eines  Hauptstammes
kann  auf  die  Dauer  des  ehelosen  Standes  zugewendet  werden.

62136.  Die  von  einem  Ehegatten  seiner  letztwilligen  Verfügung  beigefügte  Bedingung,
wenn  der  überlebende  Ehegatte  nicht  wieder  heirathen  werde,  ist  gültig.

§2137.  Die  Bedingung,  wenn  der  Bedachte  oder  der  Beschwerte  oder  ein  Dritter  die
Religion  oder  Confession  ändern  oder  nicht  ändern  werde,  ist  als  nicht  beigefügt  zu  betrachten.
Anwartschaften  zu  Gunsten  von  Familiengliedern,  sofern  sie  einer  gewissen  Confession  angehören,
  sind  zulässig.

*  2138.  Sind  einer  letztwilligen  Verfügung  mehrere  Bedingungen  in  der  Weise  beigefügt,
  daß  blos  die  eine  oder  die  andere  ersüllt  werden  soll,  so  sind,  dafern  eine  derselben  als
nicht  beigefügt  anzusehen  ist,  die  anderen  zu  erfüllen.
        <pb n="280" />
        (248  )

§  2139.  Sind  mehrere  Personen  unter  einer  Bedingung,  deren  Gegenstand  theilbar
ist,  letztwillig  bedacht  und  ist  auch  der  Gegenstand  der  letztwilligen  Zuwendung  theilbar,  so
braucht  der  Einzelne,  um  seinen  Antheil  an  der  Zuwendung  zu  erhalten,  die  Bedingung  blos
zu  seinem  Antheile  zu  erfüllen.  Ist  der  Gegenstand  der  Bedingung  untheilbar,  so  muß  der
Einzelne,  um  seinen  Antheil  an  der  Zuwendung  zu  erhalten,  die  Bedingung  ganz  erfüllen.
Ist  der  Gegenstand  der  Zuwendung  untheilbar,  so  kann  der  Einzelne  die  Zuwendung,  wenn
er  sie  überhaupt  abgesondert  von  den  anderen  Mitbedachten  zu  erwerben  vermag,  nur  dann
erwerben,  wenn  er  die  Bedingung,  ohne  Unterschied,  ob  sie  theilbar  oder  untheilbar  ist,  ganz
erfüllt.

&amp;amp;2140.  Ist  die  Bedingung  in  Beziehung  auf  mehrere  Personen  zu  erfüllen  und  kann
sie  ohne  Verschuldung  des  Bedachten  rücksichtlich  einer  Person  nicht  erfüllt  werden,  so  hat  der
Bedachte,  um  den  verhältnißmäßigen  Theil  der  Zuwendung  zu  erhalten,  die  Bedingung,  wenn
ihr  Gegenstand  theilbar  ist,  blos  theilweise,  wenn  derselbe  untheilbar  ist,  rücksichtlich  der  anderen
  Personen  ganz  zu  erfüllen.  Bei  Untheilbarkeit  des  Gegenstandes  der  letztwilligen  Zuwendung
  ist  die  Bedingung,  selbst  wenn  ihr  Gegenstand  theilbar  ist,  ganz  zu  erfüllen.

&amp;amp;2141.  Eine  Bedingung  gilt  nur  dann  als  erfüllt,  wenn  die  Thatsache  eintritt,
welche  der  Erblasser  zur  Bedingung  seiner  Verfügung  gemacht  hat,  ausgenommen  wenn  die
muthmaßliche  Absicht  des  Erblassers  bei  der  Bedingung  nur  auf  einen  bestimmten  Zweck  gerichtet
  gewesen  ist,  welchenfalls  es  genügt,  wenn  dieser  durch  eine  andere  Thatsache  erreicht
wird.

&amp;amp;  2142.  Wird  die  Erfüllung  der  Bedingung  durch  einen  Zufall  unmöglich,  nachdem
der  Bedachte  sich  zur  Erfüllung  bereit  gezeigt  hatte,  so  gilt  die  Bedingung  als  erfüllt,  ausgenommen
  wenn  der  Erblasser  die  Erfüllung  der  Bedingung  schlechterdings  gewollt  hat.

&amp;amp;2143.  Ist  die  Vornahme  einer  Handlung  von  Seiten  des  Bedachten  innerhalb  eines
bestimmten  Zeitraumes  zur  Bedingung  gemacht  worden,  so  wird  die  Zeit,  wo  derselbe  ohne
seine  Verschuldung  an  der  Vornahme  der  Handlung  gehindert  war,  in  den  Zeitraum  nicht
eingerechnet.

&amp;amp;  2144.  Stirbt  der  Bedachte  vor  Erfüllung  der  Bedingung,  so  ist  die  letztere  als  nicht
eingetreten  zu  betrachten.

§  2145.  War  ein  zur  Bedingung  gemachtes  Ereigniß  zur  Zeit  der  Errichtung  des
letzten  Willens  eingetreten,  kann  es  aber  mehrmals  eintreten,  so  ist  zur  Erfüllung  der  Bedingung
  der  nochmalige  Eintritt  nur  dann  erforderlich,  wenn  der  Erblasser  wußte,  daß  es  eingetreten
  war.

&amp;amp;  2146.  Die  Bedingung  gilt  als  erfüllt,  wenn  ein  bei  deren  Nichteintritte  Betheiligter
die  Erfüllung  unmöglich  macht,  oder  Derjenige,  rücksichtlich  dessen  oder  unter  dessen  Mitwirkung
  die  Bedingung  durch  den  Bedachten  erfüllt  werden  soll,  die  Erfüllung  hindert.
        <pb n="281" />
        (  249  )

*2147.  Ist  ein  letzter  Wille  von  der  aufschiebenden  Bedingung  abhängig  gemacht,
wenn  der  Bedachte  eine  Handlung  nicht  vornehmen  werde,  welche  von  ihm,  so  lange  er  lebt,
vorgenommen  werden  kann,  so  darf  der  Bedachte  das  ihm  Zugewendete  fordern,  sobald  er
Demjenigen,  welchem  er  im  Falle  der  Nichterfüllung  der  Bedingung  das  Erhaltene  herauszugeben
  hat,  wegen  Herausgabe  desselben  nebst  Früchten  Sicherheit  leistet.  Eine  solche  Sicherheitsleistung
  kann  nicht  gefordert  werden,  wenn  die  Bedingung  dahin  geht,  daß  eine  Handlung
vorgenommen  werden  soll,  und  nur  die  Fortdauer  des  dadurch  herbeigeführten  Verhältnisses  in
der  Form  einer  in  dem  Nichthandeln  des  Bedachten  bestehenden  Bedingung  ausgedrückt  ist.

§  2148.  Hat  ein  Erblasser  bestimmt,  daß  der  Bedachte  die  Zuwendung  nicht  erhalten
oder  verlieren  soll,  wenn  er  den  letzten  Willen  anficht,  so  hat  diese  Bestimmung  keine  Wirkung,
  wenn  blos  über  die  Aechtheit  oder  den  Sinn  des  letzten  Willens  oder  über  den  Bestand
des  Nachlasses  gestritten  wird.

&amp;amp;  2149.  Werden  einem  letzten  Willen  Zeitbestimmungen  beigefügt,  so  finden  die  Vorschriften
  in  S  114,  711  bis  720  Anwendung.  Doch  steht  ein  Zeitpunkt,  von  welchem
es  zwar  gewiß,  daß  er  eintreten,  aber  ungewiß  ist,  ob  ihn  der  Bedachte  erleben  werde,  der
Bedingung  gleich.

&amp;amp;  2150.  Eine  Zeitbestimmung,  welche  rücksichtlich  des  Bedachten  eine  Unmöglichkeit
enthält,  ist  wie  eine  unmögliche  Bedingung  zu  beurtheilen.

&amp;amp;  2151.  Gereicht  ein  Zweck  oder  eine  Auflage  zu  Gunsten  Dritter,  oder  ist  Dritten,
insbesondere  einer  Behörde  aus  Rücksichten  auf  das  allgemeine  Beste,  an  der  Erfüllung  gelegen,
  so  ist  der  Bedachte  zwar  berechtigt,  das  ihm  Zugewendete  sofort  zu  fordern,  aber  solchenfalls
  verpflichtet,  den  Zweck  oder  die  Auflage  zu  erfüllen  und  deshalb  den  Personen,  zu  deren
Gunsten  die  Verfügung  gereicht,  oder  welchen  an  der  Erfüllung  gelegen  ist,  Sicherheit  zu
leisten.

*  2152.  Den  Dritten,  zu  deren  Gunsten  der  Zweck  oder  die  Auflage  gereicht,  oder
welchen  an  der  Erfüllung  des  Zweckes  oder  der  Auflage  gelegen  ist,  steht  das  Recht  zu,  von
dem  Bedachten  die  Erfüllung  zu  verlangen,  auch  demselben  eine  Frist  für  die  Erfüllung  nach
richterlichem  Ermessen  setzen  zu  lassen.  Erfüllt  der  Bedachte  aus  Absicht  oder  aus  Verschuldung
  nicht  oder  läßt  er  die  ihm  gesetzte  Frist  verstreichen,  ohne  zu  erfüllen,  so  ist  er  zur  Rückerstattung
  des  Erhaltenen,  wie  bei  einer  Nichtschuld,  verpflichtet,  soweit  er  nicht  als  Pflichttheilsberechtigter
  befugt  ist,  das  Erhaltene  auf  seinen  Pflichttheil  inne  zu  behalten.

*2153.  Eine  Zweckbestimmung  oder  eine  Auflage,  welche  blos  zu  Gunsten  des  Bedachten
  gereicht,  orer  von  welcher  nicht  zu  ersehen  ist,  daß  an  deren  Erfüllung  irgend  einer
anderen  Person  gelegen  iß,  hat  keine  verbindende  Kraft,  vorbehältlich  der  Vorschrift  im  6  2237.

&amp;amp;2154.  Ist  der  Zweck  oder  die  Auflage  unmöglich,  oder  widerstreitet  deren  Erfüllung

den  Gesetzen  oder  den  guten  Sitten,  so  ist  eine  solche  Nebenbestimmung  als  nicht  beigefügt  zu
betrachten.  «

1863.  32
        <pb n="282" />
        (250  )

Sechster  Abschnitt.
Auslegung  der  letzten  Willen.

*  2155.  Sind  die  Worte  eines  letzten  Willens  deutlich,  so  ist  der  Sinn  anzunehmen,
welchen  sie  geben.

*2156.  Lassen  die  Worte  eine  verschiedene  Auslegung  zu,  so  ist  auf  den  Sprachgebrauch
  zu  sehen,  welcher  am  Wohnsitze  des  Erblassers  zur  Zeit  der  Errichtung  des  letzten  Willens
  der  gewöhnliche  war,  ausgenommen  wenn  bewiesen  werden  kann,  daß  der  Erblasser  die
Worte  in  einer  anderen  Bedeutung  gebraucht  hat.

#  2157.  Die  Auslegung  kann  auf  formlose  Erklärungen  des  Erblassers  gestützt  werden,
welche  vor  oder  nach  der  Errichtung  des  letzten  Willens  liegen.

*  2158.  Wenn  durch  die  Worterklärung  der  Sinn  des  letzten  Willens  nicht  ermittelt
werden  kann,  so  ist  derselbe  nach  der  muthmaßlichen  Absicht  des  Erblassers  auszulegen,  dabei
auf  den  Zweck  der  Verfügung  Rücksicht  zu  nehmen  und  im  Zweifel  den  Worten  die  Bedentung
beizulegen,  bei  welcher,  die  Verfügung  besteht  und  einen  Erfolg  haben  kann.

*  2159.  Lassen  sich  durch  Anwendung  der  vorstehenden  Vorschriften  die  in  einer  letztwilligen
  Verfügung  liegenden  Zweifel  nicht  heben,  so  ist  die  Verfügung  zu  Gunsten  des  Bedachten
  auszulegen.

S  2160.  Sind  in  einem  und  demselben  letzten  Willen  Verfügungen  enthalten,  welche
sich  nicht  mit  einander  vereinigen  lassen,  so  fallen  sie  sämmtlich  weg.

*2161.  Hat  der  Erblasser  zu  Gunsten  seiner  Verwandten  oder  gesetzlichen  Erben,  ohne
nähere  Bezeichnung  derselben,  letztwillig  verfügt,  so  fällt  das  Zugewendete  an  Diejenigen,
welche  ihn  nach  der  gesetzlichen  Erbfolge  beerbt  haben  würden.

8  2162.  Wenn  ein  Erblasser  zu  Gunsten  seiner  Kinder  letztwillig  verfügt  hat,  so  sind
unter  diesem  Ausdrucke  auch  die  bei  der  gesetzlichen  Erbfolge  an  deren  Stelle  tretenden  leiblichen
  entfernteren  Abkömmlinge  zu  verstehen.  Hat  der  Erblasser  zu  Gunsten  der  Kinder  eines
Anderen  letztwillig  verfügt,  so  sind  unter  diesem  Ausdrucke  nur  die  Söhne  und  Töchter  be—
griffen.

&amp;amp;  2163.  Hat  der  Erblasser  zu  Gunsten  einer  Classe  von  Personen  oder  zu  Gunsten
solcher  Personen,  welche  zu  ihm  in  einem  Dienst=  oder  irgend  einem  anderen  Geschäftsverhältnisse
  stehen,  mit  bloser  Bezeichnung  dieses  Verhältnisses  verfügt,  so  ist  anzunehmen,  daß  Diejenigen
  gemeint  sind,  welche  zur  Zeit  seines  Todes  zu  der  angegebenen  Classe  von  Personen
gehören  oder  zu  ihm  in  dem  bezeichneten  Verhältnisse  gestanden  haben.

2164.  Wenn  den  Armen,  ohne  nähere  Bezeichnung  derselben,  in  einem  letzten  Willen
Etwas  zugewendet  wird,  so  sind  darunter  die  Armen  des  Ortes  zu  verstehen,  an  welchem  der
Erblasser  zuletzt  seinen  Wohnsitz  gehabt  hat.  Was  den  Armen  durch  letzten  Willen  zugewendet
wird,  ist  im  Zweifel  zur  Verfügung  der  zuständigen  Armenversorgungsbehörde  zu  stellen.
        <pb n="283" />
        (251)

&amp;amp;2165.  Hat  ein  Erblasser  zu  Gunsten  einer  Kirche,  ohne  nähere  Bezeichnung  derselben,
  letztwillig  verfügt,  so  ist  darunter  die  Kirche  des  Ortes  zu  verstehen,  an  welchem  er  zuletzt
seinen  Wohnsitz  gehabt  hat.  Sind  an  diesem  Orte  mehrere  Kirchen  vorhanden,  so  gilt  die  Kirche
als  bedacht,  in  welche  der  Erblasser  eingepfarrt  war,  und  wenn  er  in  keine  eingepfarrt  war,
die  Kirche,  welche  er  zu  besuchen  pflegte.

Siebenter  Abschuitt.
Erbeinsetzung.

&amp;amp;2166.  Die  Erbeinsetzung  in  einem  letzten  Willen  erfordert  nicht  wesentlich,  daß  das
Wort  „Erbe“  gebraucht  wird.  Es  genügt,  wenn  sich  die  auf  Erbeinsetzung  gerichtete  Absicht
sonst  aus  dem  letzten  Willen  ergiebt.

*  2167.  Hat  der  Erblasser  Mehrere  in  der  Weise  zu  Erben  ernannt,  daß  entweder  der
Eine  oder  der  Andere  Erbe  sein  soll,  so  ist  anzunehmen,  daß  Alle  erben  sollen.

*  2168.  Hat  der  Erblasser  Jemandem  seinen  ganzen  Nachlaß  oder  einen  ideellen  Theil
seines  Nachlasses  letztwillig  zugewendet,  so  ist  anzunehmen,  daß  er  ihn  zum  Erben  ernannt  hat.

*  2169.  Hat  der  Erblasser  Jemandem  sein  gesammtes  bewegliches  und  unbewegliches
Vermögen  letztwillig  zugewendet,  so  ist  anzunehmen,  daß  er  ihn  zum  alleinigen  Erben  ernannt  hat.

*  2170.  Hat  der  Erblasser  dem  Einen  sein  bewegliches,  dem  Anderen  sein  unbewegliches
  Vermögen  letztwillig  zugewendet,  so  ist  anzunehmen,  daß  er  Beide  nach  dem  Verhältnisse
zu  Erben  ernannt  hat,  in  welchem  der  Werth  des  einem  Jeden  Hinterlassenen  bei  seinem  Tode
zu  dem  Werthe  der  ganzen  Erbschaft  steht.

§#2171.  Hat  der  Erblasser  Jemandem  einzelne  Sachen,  Rechte  oder  Summen  letztwillig
  zugewendet,  so  ist  ein  Vermächtniß  anzunehmen.

2172.  Hat  der  Erblasser  Erben  ernannt,  jedoch  einzelne  Sachen,  Rechte  oder  Summen
davon  ausgenommen,  so  erhalten,  in  Ermangelung  einer  anderen  letztwilligen  Verfügung,  die
gesetzlichen  Erben  diese  ausgenommenen  Sachen,  Rechte  oder  Summen  als  Vermächtnißnehmer.

*  2173.  Hat  der  Erblasser  nur  einen  Erben  ohne  Angabe  eines  Erbtheiles  eingesetzt,
so  gebührt  diesem  die  ganze  Erbschaft.

#  2174.  Hat  der  Erblasser  nur  einen  Erben  eingesetzt,  die  Einsetzung  aber  auf  einen
ideellen  Theil  der  Erbschaft  beschränkt,  so  erhält  der  Eingesetzte  den  ihm  zugewiesenen  ideellen
Theil  der  Erbschaft  als  Erbe;  rücksichtlich  des  Uebrigen  tritt  die  gesetzliche  Erbfolge  ein.

*  2175.  Sind  Mehrere  ohne  Bestimmung  von  Erbtheilen  zu  Erben  ernannt,  so  ist
anzunehmen,  daß  sie  zu  gleichen  Theilen  berufen  sind.  Wenn  die  Erbeinsetzung  in  verschiedenen
  Sätzen  erfolgt  ist,  oder  einige  von  den  Erben  unter  einer  Gesammtbezeichnung  eingesetzt

worden  sind,  so  erhalten  die  in  einem  Satze  Genannten  und  die  in  einer  Gesammtbezeichnung
Verbundenen  nur  einen  Theil.

32*
        <pb n="284" />
        (252)

*2176.  Hat  der  Erblasser  Mehrere  zu  Erben  ernannt,  dieselben  aber  insgesammt  auf
einzelne  ideelle  Theile  des  Nachlasses  eingesetzt,  und  erschöpfen  die  Einsetzungen  die  Erbschaft
nicht,  so  erhalten  die  eingesetzten  Erben  die  ihnen  zugewiesenen  ideellen  Theile  als  Erben;
rücksichtlich  des  Uebrigen  tritt  die  gesetzliche  Erbfolge  ein.

§  2177.  Ucebersteigt  die  Summe  der  den  sämmtlichen  Erben  ausgesetzten  ideellen  Theile
das  Ganze,  so  wird  Jedem  nach  Verhältniß  des  ihm  bestimmten  Theiles  abgezogen.

&amp;amp;2178.  Eine  gleiche  verhältnißmäßige  Minderung  der  Erbtheile  findet  statt,  wenn  der
Erblasser  bei  der  Theilbestimmung  auf  ein  künftiges,  noch  ungewisses  Ereigniß,  insbesondere
auf  die  Geburt  von  Nachkommen,  Rücksicht  genommen  hat,  und  in  Folge  des  Eintrittes  des
Ereignisses  so  viele  Personen  als  zur  Erbschaft  berufen  zu  betrachten  sind,  daß,  wenn  die
angeordnete  Theilbestimmung  ausgeführt  werden  sollte,  die  Erbtheile  das  Ganze  übersteigen
würden.

*  2179.  Wenn  der  Erblasser  mehrere  Erben  ernannt  und  einige  auf  ideelle  Theile,
andere  ohne  Bestimmung  der  Theile  eingesetzt  hat,  so  erhalten  die  letzteren  den  nach  Abzug
der  bestimmten  Erbtheile  verbleibenden  Ueberschuß  der  Erbschaft,  und  zwar  nach  den  Bestimmungen
  im  §  2175.

*2180.  Wird  in  dem  Falle  des  §  2179  die  Erbschaft  schon  durch  die  bestimmten
ideellen  Theile  erschöpft,  so  müssen  diese  verhältnißmäßig  soweit  gemindert  werden,  daß  jeder
ohne  Bestimmung  seines  Erbtheiles  eingesetzte  Erbe  einen  gleichen  Erbtheil  mit  Demjenigen,
welcher  am  geringsten  bedacht  ist,  oder,  wenn  die  bestimmten  Erbtheile  gleich  groß  sind,  einen
gleich  großen  Erbtheil  mit  jedem  anderen  Miterben  erhält.

*2191.  Hat  der  Erblasser  Einen  oder  Mehrere  zu  Erben  ernannt,  dieselben  aber  auf
einzelne  Sachen,  Rechte  oder  Summen  eingesetzt,  so  erhalten  sie  die  ihnen  zugewiesenen  Sachen,
Rechte  oder  Summen  als  Vermächtnißnehmer;  rücksichtlich  des  Ueberschusses  tritt  die  gesetzliche
Erbfolge  ein.

&amp;amp;2182.  Wenn  nur  ein  Erbe  auf  einzelne  Sachen,  Rechte  oder  Summen  eingesetzt
ist,  welche  den  Nachlaß  erschöpfen  oder  übersteigen,  so  ist  der  Erbe  als  alleiniger  Erbe,  mit
Ausschluß  der  gesetzlichen  Erben,  zu  betrachten.

62183.  Hat  der  Erblasser  Mehrere  zu  Erben  ernannt,  dieselben  aber  auf  einzelne
Sachen,  Rechte  oder  Summen  beschränkt  und  wird  die  Erbschaft  durch  die  Einsetzungen  erschöpft,
  so  sind  die  eingesetzten  Erben  nach  dem  Verhältnisse,  in  welchem  zur  Todeszeit  des
Erblassers  die  Schätzungssumme  der  jedem  einzelnen  zugewiesenen  Sachen  oder  Rechte,  oder
die  jedem  einzelnen  zugetheilten  Summen  zu  dem  Gesammtwerthe  der  Erbschaft  stehen,  als
alleinige  Erben,  mit  Ausschluß  der  gesetzlichen  Erben,  zu  betrachten.

*#2184.  Hat  der  Erblasser  Mehrere  zu  Erben  ernannt  und  Einige  davon  auf  einzelne
Sachen,  Rechte  oder  Summen  beschränkt,  Andere  aber  unbeschränkt  eingesetzt,  so  erhalten  die
        <pb n="285" />
        (253  )

Ersteren  die  ihnen  zugewiesenen  Sachen,  Rechte  oder  Summen  als  Vermächtnißnehmer,  die
Letzteren  den  Ueberschuß  als  Erben  nach  den  Vorschriften  im  §  2175.

*2185.  Wird  die  Erbschaft  in  dem  Falle  des  §  2184  durch  die  einigen  der  Erben
zugetheilten  Sachen,  Rechte  oder  Summen  erschöpft,  so  sind  diese  Zuwendungen  soweit  verhältnißmäßig
  zu  mindern,  daß  jeder  unbeschränkt  eingesetzte  Erbe  einen  solchen  Erbtheil  erhält,
wie  er  ihn  erhalten  würde,  wenn  die  beschränkt  und  unbeschränkt  eingesetzten  Erben  die  Erbschaft
  nach  der  Personenzahl  unter  sich  zu  theilen  hätten,  ausgenommen  wenn  die  unbeschränkt
eingesetzten  nur  auf  den  Ueberschuß  gewiesen  sind,  welchenfalls  sie  nichts  erhalten  und  die  beschränkt
  eingesetzten  als  alleinige  Erben  zu  betrachten  sind.

*2186.  Befinden  sich  in  dem  im  §  2185  angegebenen  Falle  neben  den  auf  bestimmte
Sachen,  Rechte  oder  Summen  eingesetzten  Erben  solche,  welche  auf  einen  ideellen  Theil  der
Erbschaft  eingesetzt  sind,  so  erhalten  diese  in  keinem  Falle  mehr,  als  den  ihnen  zugewiesenen
Theil.

Achter  Abschnitt.
Nacherbeinsetzung.

19  2187.  Ein  Erblasser  kann  in  seinem  letzten  Willen  für  den  Fall,  daß  die  berufenen
Erben  die  Erbschaft  nicht  antreten  können  oder  wollen,  Andere  an  deren  Stelle  zu  Erben,
Nacherben,  ernennen.  Auf  die  Nacherbeinsetzung  finden,  soweit  nicht  etwas  Anderes  bestimmt
ist,  die  Vorschriften  über  die  Erbeinsetzung  Anwendung.

§2188.  Hat  der  Erblasser  seine  Verwandten  oder  gesetzlichen  Erben,  ohne  nähere  Bezeichnung
  derselben,  zu  Nacherben  ernannt,  so  sind  darunter  die  Personen  zu  verstehen,  welche
zu  der  Zeit,  wo  die  Nacherbeinsetzung  eintritt,  seine  nächsten  gesetzlichen  Erben  sind.

*  2189.  Wer  für  einen  der  beiden  Fälle,  daß  der  Erbe  die  Erbschaft  nicht  antreten
kann,  oder  daß  er  sie  nicht  antreten  will,  zum  Nacherben  ernannt  ist,  gilt  im  Zweifel  für  beide
Fälle  als  ernannt.  «

*2190.  Eine  Bedingung,  welche  der  Erbeinsetzung  beigefügt  ist,  gilt,  wenn  sie  nicht
wiederholt  worden,  im  Zweifel  nicht  für  die  Nacherbeinsetzung.

§2191.  Die  dem  Erben  auferlegten  Verbindlichkeiten  gehen  auf  den  Nacherben  über,
sofern  sie  sich  nicht  blos  auf  die  Person  des  Erben  beziehen.

§2192.  Ist  an  die  Stelle  mehrerer  Erben,  welche  zu  der  Erbschaft  oder  zu  einem
ideellen  Theile  derselben  ohne  Angabe,  wie  viel  ein  Jeder  erhalten  soll,  eingesetzt  sind,  nur
ein  Nacherbe  ernannt,  so  gelangt  dieser  erst  dann  zur  Erbfolge,  wenn  die  eingesetzten  Erben
sämmtlich  weggefallen  find.

*  2193.  Hat  der  Erblasser  mehrere  Erben  eingesetzt,  und  diese  unter  sich  zu  Nacherben
ernannt,  oder  für  den  Fall,  daß  einer  derselben  nicht  Erbe  wird,  die  übrigen  zu  Nacherben
ernannt,  so  ist  die  für  die  Erbeinsetzung  angeordnete  Theilbestimmung  auch  für  die  Nacherb-
        <pb n="286" />
        □  254  )

einsetzung  maßgebend.  Ist  neben  den  Erben  noch  ein  Dritter  zum  Nacherben  ernannt,  ohne
Bestimmung  seines  Theiles,  so  ist  für  ihn  ein  Kopftheil  auszuwerfen  und  der  Ueberschuß  unter
die  Miterben  nach  der  für  die  Erbeinsetzung  angeordneten  Theilbestimmung  zu  vertheilen.

*  2194.  Sind  mehrere  Nacherben  nach  einander  ernannt,  so  tritt  der  nachfolgende,
wenn  der  ihm  vorgehende  wegfällt,  an  dessen  Stelle.  Ist  der  vorgehende  Nacherbe  zugleich  als
Erbe  eingesetzt,  so  bezieht  sich  die  nachfolgende  Nacherbeinsetzung  zugleich  auf  die  Erbeinsetzung.

*2195.  Die  Nacherbeinsetzung  fällt  weg,  wenn  der  eingesetzte  Erbe,  oder,  dafern  dieser
zwar  den  Erblasser  überlebt  hat,  jedoch  vor  der  Erklärung  über  die  Erbschaft  gestorben  ist,
dessen  Erbe  die  Erbschaft  antritt,  oder  wenn  der  Nacherbe  vor  dem  Erblasser,  oder  vor  der
Erklärung  des  eingesetzten  Erben  oder  des  Erben  des  letzteren  über  die  Erbschaft,  stirbt.

Neunter  Abschnitt.
Gemeinschaftliche  letzte  Willen.

#2196.  Gemeinschaftliche  letzte  Willen  zweier  oder  mehrerer  Personen  können  nur  gerichtlich
  oder  schriftlich  errichtet  werden.

*  2197.  Bei  gemeinschaftlichen  letzten  Willen  brauchen  die  für  die  Errichtung  letzter
Willen  vorgeschriebenen  Formen  blos  einmal  beobachtet  zu  werden;  es  muß  jedoch  jeder  der
mehreren  Erblasser  die  erforderliche  Unterschrift  und,  sofern  vor  Zeugen  verfügt  wird,  die  Aufforderung
  derselben  besonders  bewirken.

*  2198.  Jede  in  einem  gemeinschaftlichen  letzten  Willen  getroffene  Verfügung  ist  nach
der  Person  ihres  Urhebers  zu  beurtheilen.

2199.  Die  Verfügungen  der  mehreren  Erblasser,  selbst  wenn  sie  sich  gegenseitig  auf
den  Todesfall  bedenken,  sind  in  der  Regel  als  unabhängig  von  einander  zu  betrachten;  es  kann
die  eine  Verfügung  wegfallen,  ohne  daß  dieß  auf  die  andere  Einfluß  hat.

§  2200.  Haben  die  mehreren  Erblasser  sich  einander  in  der  Maße  auf  den  Todesfall
bedacht,  daß  ihre  Verfügungen  von  einander  abhängig  sein  sollen,  so  fällt  mit  der  einen  auch
die  andere  weg.

*2201.  Die  Vorschrift  im  §  2200  findet  auch  Anwendung,  wenn  die  mehreren  Erblasser
  sich  gegenseitig  letztwillig  bedacht,  und  zu  Gunsten  ihrer  Verwandten  oder  Dritter  Anordnungen,
  welche  nach  dem  Tode  des  Zuletztsterbenden  in  Kraft  treten  sollen,  getroffen  oder
über  ihr  gemeinschaftliches  Vermögen,  als  über  eine  Gesammtmasse  verfügt,  oder  gegenseitig
in  ihrem  letzten  Willen  auf  das  Recht,  denselben  zu  widerrufen,  verzichtet  haben.

§&amp;amp;  2202.  Sind  in  einem  gemeinschaftlichen  letzten  Willen  die  Verwandten  eines  Erblassers
  auf  den  Todesfall  des  Zuletztsterbenden,  ohne  eine  nähere  Bezeichnung,  bedacht,  so  sind
darunter  die  Verwandten  zu  verstehen,  welche  zur  Todeszeit  des  Zuletztsterbenden  zur  gesetzlichen
  Erbfolge  berechtigt  sind.
        <pb n="287" />
        (255  )

Zehnter  Abschnitt.
Letzte  Willen,  welche  Eltern  an  der  Stelle  ihrer  Kinder  errichten.

&amp;amp;  2203.  Ein  Vater  kann  an  der  Stelle  seiner  leiblichen  ehelichen  und  eine  Mutter  an
der  Stelle  ihrer  leiblichen  ehelichen  oder  außerehelichen  Kinder  einen  letzten  Willen  über  das
Vermögen  dieser  Kinder  errichten,  und  zwar  theils  für  den  Fall,  daß  diese  vor  erfülltem  vierzehnten,
  oder  vor  einem  früheren  Lebensjahre,  theils,  wenn  sie  wegen  Geisteskrankheit  oder
wegen  Taubstummheit  nach  §6  2069,  2070  zu  Errichtung  eines  letzten  Willens  unfähig
sind,  für  den  Fall,  daß  sie,  ohne  die  Fähigkeit  zu  Errichtung  eines  letzten  Willens  zu  erlangen,
sterben  sollten.

*  2204.  Das  Recht  des  Vaters  oder  der  Mutter,  für  ein  geisteskrankes  oder  taubstummes
  Kind  einen  letzten  Willen  zu  errichten,  fällt  weg,  soweit  das  Kind,  bevor  es  in  jenen
Zustand  verfallen  ist,  eine  gültige  letztwillige  Verfügung  über  sein  Vermögen  getroffen  hat.

*  2205.  Die  Mutter  kann  an  der  Stelle  ihrer  ehelichen  Kinder  nur  dann  einen  letzten

Willen  errichten,  wenn  der  Vater  nicht  mehr  am  Leben  ist,  und  über  das  Vermögen  seiner
Kinder  nicht  letztwillig  verfügt  hat.

*  2206.  Es  ist  gleich,  ob  die  Verfügenden  für  sich  einen  letzten  Willen  errichten  oder
nicht,  und  ob  sie  im  ersteren  Falle  das  Kind,  für  welches  sie  einen  letzten  Willen  errichten,  zu
Erben  einsetzen,  oder  dasselbe  übergehen,  over  enterben.

2207.  Die  Eltern  sind  nicht  berechtigt,  an  der  Stelle  ihrer  Kinder  die  Pflichttheilsberechtigten
  der  letzteren  zu  enterben.

§2208.  Hat  der  Vater  oder  die  Mutter  blos  für  einen  der  beiden  Fälle,  daß  das  Kind
vor  erfülltem  vierzehnten  oder  vor  einem  früheren  Lebensjahre,  oder  daß  es  in  dem  ihn  zu  Errichtung
  eines  letzten  Willens  unfähig  machenden  Zustande  sterben  sollte,  letztwillig  verfügt,  so
gilt  die  Verfügung  blos  für  den  ausgedrückten  Fall.

*  2209.  Der  letzte  Wille,  welchen  der  Vater  oder  die  Mutter  an  der  Stelle  von
Kindern  errichtet,  fällt  weg,  wenn  die  Kinder  das  vierzehnte  oder  das  sonst  gesetzte  frühere
Lebensjahr  erfüllen,  oder  die  Fähigkeit  zu  Errichtung  eines  letzten  Willens  erlangen,  oder  wenn
Geisteskranke  einen  in  lichten  Zwischenräumen  errichteten  letzten  Willen  hinterlassen,  ferner,
wenn  die  Kinder  vor  den  Eltern,  welche  für  sie  letztwillig  verfügt  haben,  sterben,  oder  wenn
die  in  dem  letzten  Willen  Bedachten  vor  dem  Vater,  oder  vor  der  Mutter,  oder  vor  den  Kindern,
für  welche  der  letzte  Wille  errichtet  worden  ist,  sterben.
        <pb n="288" />
        (  256  )

Eilfter  Abschnitt.
Aufhebung  letzter  Willen.

*2210.  Ein  letzter  Wille  wird  durch  Widerruf  von  Seiten  seines  Errichters  aufgehoben.
  Auch  ein  erklärter  Verschwender  kann  seinen  letzten  Willen  widerrufen,  welchen  er  errichtet
  hat,  bevor  er  für  einen  Verschwender  erklärt  war.

*  2211.  Hat  Jemand  seinen  letzten  Willen  für  unwiderruflich  erklärt,  so  ist  er  dessenungeachtet
  an  dem  Widerrufe  nicht  gehindert.  Hat  er  für  den  Widerruf  eine  besondere  Form
vorgeschrieben,  so  ist  er  an  deren  Beobachtung  nicht  gebunden.

*  2212.  Der  Widerruf  kann  nur  in  der  Form  geschehen,  in  welcher  der  Widerrufende
einen  letzten  Willen  errichten  kann,  gleichviel  in  welcher  Form  der  letzte  Wille,  welcher  widerrufen
  wird,  errichtet  worden  ist.

*  2213.  Ein  Vertrag,  durch  welchen  der  Erblasser  auf  das  Recht,  seinen  letzten  Willen
zu  widerrufen,  verzichtet,  ist  nichtig,  ausgenommen  wenn  derselbe  in  den  für  Erbverträge  bestimmten
  Formen  geschlossen  worden  ist.

&amp;amp;  2214.  Sind  gemeinschaftliche  letzte  Willen  auf  eine  der  in  3§9  2200,  2201  erwähnten
  Arten  von  einander  abhängig  gemacht,  so  fällt,  wenn  der  eine  widerrufen  wird,  auch
der  andere  weg,  soweit  sein  Inhalt  von  jenem  abhängig  ist.  Hat  der  Ueberlebende  die  Erbschaft
  des  Zuerstgestorbenen  aus  dem  gemeinschaftlichen  letzten  Willen  angenommen,  so  kann  er
seine  eigenen  Verfügungen  nicht  widerrufen.

2215.  Hat  ein  Erblasser  seinen  gerichtlich  übergebenen  schriftlichen  letzten  Willen
auf  Verlangen  in  Person  zurückerhalten,  so  ist,  selbst  wenn  er  dabei  keinen  ausdrücklichen
Widerruf  erklärt  hat,  der  letzte  Wille  als  widerrufen  zu  betrachten.

§  2216.  Hat  Jemand  mehrere  letzte  Willen  nach  einander  errichtet,  ohne  in  dem  spä—
teren  den  früheren  zu  widerrufen,  so  bestehen  die  mehreren  letzten  Willen  neben  einander.
Finden  sich  darin  Verfügungen,  welche  sich  nicht  mit  einander  vereinigen  lassen,  so  geht  die
spätere  der  früheren  vor.  Läßt  sich  nicht  ermitteln,  welcher  letzte  Wille  der  frühere  oder  der
spätere  sei,  so  bestehen  sie  sämmtlich  neben  einander  und  es  fallen  Verfügungen,  welche  sich
nicht  mit  einander  vereinigen  lassen,  weg.
82217.  Der  in  einem  späteren  letzten  Willen  geschehene  Widerruf  eines  früheren
letzten  Willens  ist  von  Wirkung,  selbst  wenn  die  übrigen  in  dem  späteren  letzten  Willen  enthaltenen
  Verfügungen  wegfallen.  Ein  Widerruf,  welcher  in  einem  in  außerordentlicher  Form
errichteten  letzten  Willen  erfolgt,  ist  als  nicht  erfolgt  zu  betrachten,  wenn  der  letzte  Wille  nach
2114  seine  Wirksamkeit  verliert.

*2218.  Ein  letzter  Wille  kann  durch  einen  Erbvertrag  widerrufen  werden.
        <pb n="289" />
        (257  )

8  2219.  Ein  Widerruf  eines  schriftlichen  letzten  Willens  ist  anzunehmen,  wenn  der
Erblasser  oder  mit  dessen  Einwilligung  ein  Dritter  die  Unterschrift  ausgelöscht  oder  die  Urkunde
durchstrichen,  durchschnitten,  durchrissen,  verbrannt,  ausgelöscht,  durch  Ueberschreiben  unleserlich
gemacht  hat.

*  2220.  Bei  theilweiser  Vernichtung  der  Urkunde  gilt  der  letzte  Wille  nur  soweit  als
aufgehoben,  als  sein  Inhalt  auf  dem  vernichteten  Theile  beruht.

§&amp;amp;  2221.  Hat  der  Erblasser  im  Falle  eines  vor  einem  Netare  errichteten  letzten  Willens
eine  Protocolls-Aussertigung  oder  Protocolls-Abschrift,  oder  im  Falle  eines  mündlich  errichteten
letzten  Willens  eine  darüber  nachträglich  ausgefertigte  Urkunde  vernichtet,  so  liegt  darin  kein
Widerruf  des  letzten  Willens.

62222.  Eine  letztwillige  Verfügung  eines  Ehegatten  zu  Gunsten  des  anderen  ist  als
widerrufen  zu  betrachten,  wenn  die  Ehe  für  nichtig  erklärt,  oder  in  Folge  Anfechtung  aufgehoben
  oder  geschieden  wird,  oder  die  Ehegatten  auf  Lebenszeit  von  Tisch  und  Bette  getrennt
werden.

Zwölfter  Abschnitt.
Eröffnung,  Bekanntmachung  und  Vollziehung  letzter  Willen.

&amp;amp;  2223.  Die  Eröffnung  und  Bekanntmachung  eines  gerichtlichen  letzten  Willens  stehen
dem  Gerichte  zu,  bei  welchem  der  letzte  Wille  errichtet  worden  ist.

§2224.  Die  Eröffnung  und  Bekanntmachung  können  nicht  eher  erfolgen,  als  bis  der
Erblasser  gestorben  oder  für  todt  erklärt  worden  ist.

*  2225.  Die  Eröffnung  eines  gemeinschaftlichen  letzten  Willens  erfolgt  nach  dem  Tode
eines  der  mehreren  Erblasser.

*2226.  Auf  die  Eröffnung  und  Bekanntmachung  anzutragen  sind  berechtigt  Derjenige,
welcher  den  über  die  gerichtliche  Errichtung  des  letzten  Willens  ausgestellten  Empfangschein  in
den  Händen  hat,  der  Ebegatte  und  die  zur  gesetzlichen  Erbfolge  berechtigten  Verwandten  des
Erblassers,  und  überhaupt  Jeder,  welcher  an  der  Eröffnung  und  Bekanntmachung  ein  rechtliches
  Interesse  hat.  Die  Eröffmung  und  Bekanntmachung  können  sofort  nach  dem  Tode  des
Erblassers  verlangt  werden.

*2227.  Anmtshalber  ist  der  Richter  zu  Eröffnung  des  letzten  Willens  berechtigt  und
verpflichtet,  wenn  er  den  Tod  des  Erblassers  glaubhaft  erfahren  hat  und  seit  dem  Tode  dreißig
Tage  abgelaufen  sind.

*  2228.  Die  Eröffnung  und  Bekanntmachung  des  letzten  Willens  erstrecken  sich,  sofern
nicht  von  dem  Erblasser  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  auf  den  ganzen  Inhalt  des  letzten  Willens
und,  wenn  der  Erblasser  mit  mehreren  letzten  Willen  gestorben  ist,  auf  sämmtliche  letzte  Willen.

1863.  33
        <pb n="290" />
        (258  )

*  2229.  Wenn  das  Erbschaftsgericht  einen  außergerichtlich  oder  in  außerordentlicher
Form  errichteten  letzten  Willen  des  Erblassers  im  Nachlasse  findet,  oder  wenn  der  Erblasser  die
gerichtliche  Eröffnung  eines  solchen  letzten  Willens  angeordnet  hat,  so  ist  mit  dessen  Eröffnung
und  Bekanntmachung  nach  den  9§  2223  bis  2228  zu  verfahren.

*  2230.  Ein  Vollzieher  des  letzten  Willens  kann  in  einem  letzten  Willen,  in  einem
Erbvertrage,  durch  einen  zwischen  dem  Erblasser  und  dem  Vollzieher  gerichtlich  geschlossenen
Vertrag  oder  durch  eine  zwischen  den  Erben  und  dem  Vollzieher  getroffene  Uebereinkunft  bestellt
  werden.  Vollzieher  des  letzten  Willens  kann  auch  Derjenige  sein,  welcher  zur  Niederschrift
  desselben  gebraucht  worden  ist.

*  2231.  Personen,  welche  unter  Vormundschaft  stehen,  können,  selbst  wenn  ihre  Vormünder
  einwilligen,  nicht  Vollzieher  eines  letzten  Willens  werden.

*  2232.  Erben,  Vermächtnißnehmer  und  Anwärter  haben  die  von  dem  Erblasser  erfolgte
  Ernennung  eines  Vollziehers  des  letzten  Willens  anzuerkennen.

*  2233.  Wer  durch  Vertrag  mit  dem  Erblasser  oder  mit  den  Erben  sich  zur  Vollziehung
  des  letzten  Willens  verpflichtet  hat,  kann  dieselbe  nicht  ablehnen.

§  2234.  Wer  in  einem  letzten  Willen  oder  in  einem  Erbvertrage  zum  Vollzieher  ernannt
  wird,  ist  zur  Uebernahme  des  Geschäftes  nicht  verpflichtet.

*  2235.  Ein  Vollzieher  darf  in  den  Fällen  des  §  2233  und,  falls  er  das  ihm  übertragene
  Geschäft  angenommen  hat,  in  den  Fällen  des  §6  2234  davon  nur  zurücktreten,  wenn
Gründe  vorliegen,  welche  das  Erbschaftsgericht  erheblich  findet.

*2236.  Sind  mehrere  Vollzieher  eines  letzten  Willens  ernannt  und  können  oder  wollen
einer  oder  einige  das  Geschäft  nicht  übernehmen,  oder  treten  von  Mehreren,  welche  die  Vollziehung
  des  letzten  Willens  übernommen  haben,  einer  oder  einige  zurück,  so  sind,  in  Ermangelung
  anderer  Bestimmung,  die  übrigen  zur  alleinigen  Uebernahme  oder  Fortführung  des  Geschäftes
  berechtigt.

*2237.  Der  Vollzieher  hat  für  Aufrechthaltung  und  Ausführung  des  letzten  Willens,
für  Anfertigung  eines  Nachlaßverzeichnisses  und  für  Sicherung  der  Erbschaft  zu  sorgen;  er
kann  auf  Erfüllung  der  Verfügungen  klagen,  bei  welchen  es  sich  blos  um  das  persönliche  Interesse
  des  Erblassers  handelt.

*  2238.  Zur  Verwaltung  der  Erbschaft  ist  der  Vollzieher  nur  berechtigt,  wenn  ihm
dieselbe  aufgetragen  worden  ist.

*  2239.  Der  Erblasser  kann  dem  Vollzieher  weder  die  Anfertigung  des  Nachlaßrerzeichnisses,
  noch  die  Rechnungsablegung  erlassen;  er  kann  aber  für  letztere  Fristen  setzen.

*  2240.  Der  Vollzieher  eines  letzten  Willens  ist  zur  Vertretung  der  Erbschaft  weder
berechtigt,  noch  verpflichtet.
        <pb n="291" />
        (259  )

*2241.  Macht  sich  der  Vollzieher  durch  Pflichtwidrigkeiten  oder  Verbrechen  des  Vertrauens
  unwürdig  oder  werden  dessen  Vermögensverhältnisse  unsicher,  so  kann  jeder  bei  der
Erbschaft  Betheiligte  dessen  Entfernung  verlangen.

*  2242.  Hat  das  Gericht  amtshalber  für  den  Nachlaß  zu  sorgen,  so  kann  es  die  Entfernung
  des  Vollziehers  aus  den  im  §  2241  angegebenen  Gründen,  selbst  ohne  einen  darauf
gerichteten  Antrag,  verfügen.

*  2243.  Die  Erben  können,  falls  der  Vollzieher  mit  der  Verwaltung  beauftragt  ist,
die  Ausantwortung  der  Erbschaft  verlangen,  wenn  sie  demselben  die  zu  Ausführung  des  letzten
Willens  im  Uebrigen  erforderlichen  Mittel  zur  Verfügung  stellen  oder  wenn  sie  nachweisen,  daß
der  letzte  Wille  bereits  ausgeführt  worden  ist.

2244.  Das  gegenseitige  Verhältniß  zwischen  den  Erben  und  dem  Vollzieher  in  Beziehung
  auf  die  Geschäftsführung  is  ,  selbst  wenn  es  nicht  durch  einen  Auftrag  der  Ersteren
an  den  Letzteren  entstanden  ist,  nach  den  Vorschriften  der  Geschäftssührung  vermöge  Auftrages
zu  beurtheilen.

§  2245.  Hat  der  Erblasser  dem  Vollzieher  des  letzten  Willens  keine  Vergütung  für
seine  Bemühungen  ausgesetzt,  so  kann  dieser  eine  solche  nur  unter  den  im  §  820  angegebenen
Voraussetzungen  fordern.  ·

Vierte  Abtheilung.
Von  der  Erwerbung  der  Erbschaft.

Erster  Abschnitt.
Antretung  und  Ausschlagung  der  Erbschaft.

*  2246.  Eine  Erbschaft,  welche  von  dem  Erben  noch  nicht  angetreten  ist,  kann  durch
Erwerbungen  gemehrt  oder  durch  Verpflichtungen  gemindert  werden,  sofern  dieß  ohne  Willenshandlung
  des  Erwerbers  oder  des  Verpflichteten  möglich  ist.

*  2247.  Sind  alle  Erben  unbekannt,  so  hat  das  Erbschaftsgericht  amtswegen  für  die
Erbschaft  einen  Vertreter  zu  bestellen;  zögern  alle  Erben  mit  der  Antretung  der  Erbschaft,  so
geschieht  die  Bestellung  des  Vertreters  auf  Antrag  der  Erbschaftsgläubiger,  der  Vermächtnißnehmer,
  der  Nacherben  oder  der  Anwärter.

62248.  Der  Vertreter  hat  für  die  Erhaltung  der  Erbschaft  zu  sorgen;  zu  derselben  gehörige
  Gegenstände  darf  er  nur  veräußern,  wenn  sie  sich  nicht  ohne  Gefahr  und  Schaden  erhalten
  lassen.  Im  Uebrigen  ist  seine  Verwaltung  der  Erbschaft  nach  den  Vorschriften  über  die
Altersvormundschaft  zu  beurtheilen.

*2249.  Personen,  welche  mit  dem  Erblasser  bis  zu  seinem  Tode  in  häuslicher  Gemeinschaft
  lebten  und  auf  seine  Kosten  unterhalten  wurden,  sind  befugt,  bis  zum  dreißigsten  Tage

33.
        <pb n="292" />
        (260  )

nach  dem  Tode  des  Erblassers  in  dem  Gebrauche  der  Wohnung  und  des  Hausrathes  zu  bleiben
und  den  erforderlichen  Unterhalt  für  Rechnung  der  Erbschaft  zu  beziehen.

*  2250.  Wer  zum  Erben  berufen  ist,  erwirbt  die  ihm  angefallene  Erbschaft  durch  deren
Antretung.  Auch  durch  Stellvertreter  kann  die  Erbschaft  angetreten  werden.

&amp;amp;  2251.  Eine  Erbschaft  kann  durch  jede  Erklärung  angetreten  werden.  Es  wird

dabei  vorausgesetzt,  daß  der  Erbe  von  dem  Anfalle  der  Erbschaft  und  von  dessen  Grunde
Kenntniß  hat.

&amp;amp;  2252.  Aus  Handlungen,  welche  der  Erbe  in  Beziehung  auf  die  Erbschaft  vornimmt,
ist  eine  Antretung  derselben  nur  zu  folgern,  wenn  sie  nicht  anders,  als  dadurch  zu  erklären
sind,  daß  der  Erbe  den  Willen,  die  Erbschaft  anzutreten,  gehabt  habe.

*  2253.  Aus  der  Anerkennung  des  letzten  Willens  und  aus  Handlungen,  welche  sich
auf  das  Begräbniß  des  Erblassers  beziehen,  oder  die  Aufbewahrung,  Erhaltung  und  Ausmittelung
  der  Erbschaft  bezwecken,  kann  an  sich  eine  Antretung  derselben  nicht  abgeleitet  werden.

S  2254.  Eine  Erbschaft  kann  erst  nach  deren  Anfalle  und  so,  wie  sie  angefallen  ist,
angetreten  werden.

*  2255.  Die  Antretung  eines  Theiles  gilt  als  Antretung  des  angefallenen  Ganzen.

*  2256.  Hat  der  Erbe  der  Antretung  Zeitbestimmungen  oder  Bedingungen  beigefügt,
so  ist  die  Antretung  wirkungslos.

*  2257.  Hat  ein  Erbe  noch  nicht  angetreten,  so  kann  er  die  Erbschaft  ausschlagen.

*2258.  Die  Vorschriften  über  die  Voraussetzungen  der  Antretung  in  6  2251,  2254
gelten  auch  für  die  Ausschlagung.  Eine  theilweise  Ausschlagung  ist  wirkungslos.  Pflichttheilsberechtigte
  können  mit  Vorbehalt  ihres  Pflichttheiles  die  übrige  Erbschaft  ausschlagen.

*  2259.  Die  Wirkungen  der  Antretung  und  Ausschlagung  sind  auf  die  Zeit  des  Anfalles
  der  Erbschaft  zurückzubeziehen.

*  2260.  Die  Antretung  oder  Ausschlagung  der  Erbschaft  kann  nicht  widerrufen  werden.

*2261.  Schlägt  ein  Erbe  die  Erbschaft  aus,  so  ist  die  Erbfolge  so  zu  bestimmen,  als
wäre  er  vor  dem  Erblasser  gestorben.  Bei  der  gesetzlichen  Erbfolge  werden  die  Abkömmlinge
des  Ausschlagenden  durch  seine  Ausschlagung  von  der  aus  ihrer  Person  ihnen  zustehenden  Erbfolge
  nicht  ausgeschlossen.  -

8  2262.  Ist  ein  Erbe  auf  einen  Erbtheil  unbedingt,  auf  einen  anderen  Erbtheil  unter
einer  aufschiebenden  Bedingung  eingesetzt,  so  kann  er  den  einen  oder  den  anderen  oder  beide
antreten  oder  ausschlagen.

*  2263.  Wer  als  Miterbe  eingesetzt  und  für  einen  anderen  Miterben  zum  Nacherben
ernannt  ist,  kann,  wenn  er  die  Erbschaft  als  Erbe  ausgeschlagen  hat,  dieselbe  als  Nacherbe
antreten.  Hat  er  als  Erbe  angetreten,  so  kann  er  als  Nacherbe  ausschlagen.
        <pb n="293" />
        (  261  )

#2264.  Hat  ein  Erblasser  eine  Frist  bestimmt,  innerhalb  deren  sein  Erbe  die  Erbschaft
antreten  soll,  so  gilt  dieselbe  als  ausgeschlagen,  wenn  der  Erbe  oder,  dafern  er  vor  Ablauf  der
Frist  stirbt,  dessen  Erbe  die  Frist  vorübergehen  läßt,  ohne  anzutreten.

*  2265.  Hat  der  Erblasser  eine  Frist  für  die  Antretung  nicht  bestimmt,  so  gilt  die
Erbschaft  als  angenommen,  wenn  sich  der  Erbe  innerhalb  eines  Jahres  von  der  Zeit  an,  wo
er  von  dem  Anfalle  Kenntniß  erlangt,  über  die  Antretung  nicht  erklärt  hat.  Stirbt  ver  Erbe
vor  Ablauf  des  Jahres,  so  läuft  dessen  Erben  ein  Jahr  von  der  Zeit  an,  wo  sie  sowohl

von  dem  ihrem  Erblasser,  als  auch  von  dem  ihnen  geschehenen  Erbschaftsanfalle  Kenntniß
erlangt  haben.

*  2266.  Auf  Antrag  der  Erbschaftsgläubiger  und  der  Vermächtnißnehmer,  ingleichen
Derjenigen,  welche  nach  dem  Wegfalle  des  Erben  zur  Erbfolge  berechtigt  sind,  insbesondere
der  Nacherben  und  Anwärter,  hat  das  Erbschaftsgericht  dem  Erben  aufzulegen,  innerhalb  einer
angemessenen,  jedoch  nicht  unter  zwei  Monaten  zu  bestimmenden,  nach  Umständen  auf  Antrag
zu  verlängernden  Frist,  bei  Verlust  seines  Erbrechtes  sich  über  die  Antretung  der  Erbschaft  zu
erklären,  auch,  wenn  derselbe  unter  einer  auf  sein  Handeln  gestellten  Bedingung  eingesetzt  ist,
diese  Bedingung  zu  erfüllen.  Der  Verlust  des  Erbrechtes  tritt  ohne  Weiteres  ein,  wenn  der

Erbe  innerhalb  der  ihm  gesetzten  Frist  sich  über  die  Antretung  nicht  erklärt  oder  die  Bedingung
nicht  erfüllt.

*  2267.  Stirbt  der  Erbe  vor  Ablauf  der  ihm  vom  Erbschaftsgerichte  gesetzten  Frist,

ohne  der  Auflage  nachzukommen,  so  ist  seinen  Erben  eine  anderweite  Frist  nach  der  Vorschrift
im  §  2266  zu  setzen.

#2268.  Der  Erbe  hat  das  Recht,  sich,  vor  der  Erklärung  über  die  Antretung  der
Erbschaft,  Auskunft  über  den  Bestand  derselben  zu  verschaffen.

Zweiter  Abschnitt.
Anwachsungsrecht  unter  eingesetzten  Miterben.

*  2269.  Sind  zu  der  ganzen  Erbschaft  oder  zu  einem  ideellen  Theile  derselben  Mehrere
ohne  Angabe,  wie  viel  ein  Jeder  erhalten  soll,  als  Erben  eingesetzt  und  fallen  einer  oder  einige
weg,  so  wächst  den  Uebrigen,  welche  die  Erbschaft  antreten,  Dasjenige  zu,  was  die  Wegfallenden
  bekommen  haben  würden.  Dieß  gilt  auch,  wenn  ein  Erbe  wegen  Nichteintrittes  der  seiner
Ernennung  beigefügten  aufschiebenden  Bedingung  wegfällt.

*2270.  Sind  bei  der  im  §  2269  angegebenen  Erbeinsetzung  einige  von  den  Mehreren
  in  einem  Satze  oder  durch  eine  Gesammtbezeichnung  verbunden  und  fallen  von  diesen

einer  oder  einige  weg,  so  gilt  das  Anwachsungsrecht  zunächst  unter  den  auf  diese  Weise
Verbundenen.
        <pb n="294" />
        (  262  )

§2271.  Sind  von  den  zur  ganzen  Erbschaft  berufenen  mehreren  Erben  einige  allein
auf  ideelle  Theile  oder  auf  einzelne  Sachen,  Rechte  oder  Summen,  andere  in  der  im  §&amp;amp;  2269
angegebenen  Weise  eingesetzt,  so  steht  nur  den  letzteren  unter  einander  ein  Anwachsungsrecht
  zu.

§  2272.  Den  allein  auf  ideelle  Theile  oder  auf  einzelne  Sachen,  Rechte  oder  Summen
eingesetzten  Erben  kommt  im  Verhältniß  zu  einander  ein  Anwachsungsrecht  nicht  zu,  selbst
wenn  keine  anderen  Erben  vorhanden  sind.

*  2273.  Hat  ein  Miterbe  oder  dessen  Erbe  oder  ein  Nacherbe  desselben  die  Erbschaft
angetreten,  so  kommt  in  Beziehung  auf  den  dadurch  erworbenen  Erbtheil  den  Miterben  ein  Anwachsungsrecht
  nicht  zu.

2274.  Der  durch  Anwachsungsrecht  zufallende  Erbtheil  braucht  nicht  durch  eine  besondere
  Antretung  erworben  zu  werden,  kann  aber  nicht  ausgeschlagen  werden.

*  2275.  Der  Erbe,  welchem  ein  Erbtheil  anwächst,  ist  zur  Erfüllung  der  von  dem
Erblasser  darauf  gelegten  Lasten  verpflichtet,  ausgenommen  wenn  diese  sich  blos  auf  die  Person
des  Wegfallenden  beziehen.

§2276.  Hat  der  Erblasser  das  Anwachsungsrecht  verboten,  so  tritt  rücksichtlich  der
Erbtheile  der  Wegfallenden  die  gesetzliche  Erbfolge  ein.

Dritter  Abschnitt.
Unwürdigkeit  zur  Erbfolge.

&amp;amp;  2277.  Unwürdig  jedes  Erbrechtes,  auch  des  Rechtes  auf  den  Pflichttheil,  ist  Derjenige,
  welcher  den  Erblasser  vorsätzlich  tödtet,  oder  zu  Errichtung  eines  letzten  Willens  unfähig
macht,  welcher  durch  Zwang  oder  Betrug  bewirkt,  daß  der  Erblasser  eine  letztwillige  Verfügung
trifft  oder  nicht  trifft,  ändert  oder  nicht  ändert,  oder  welcher  einen  schriftlichen  letzten  Willen
des  Erblassers  oder  eine  über  einen  mündlichen  letzten  Willen  abgefaßte  Urkunde  zum  Nachtheile
  eines  Dritten  unterdrückt,  fälscht  oder  beweisunfähig  macht.

*  2278.  Im  Falle  der  Unwürdigkeit  eines  Erben  ist  die  Erbfolge  so  zu  bestimmen,
als  wäre  der  Unwürdige  vor  dem  Erblasser  gestorben.

*  2279.  Die  Folgen  der  Unwürdigkeit  fallen  weg,  wenn  der  Schuldige  darthut,  daß
ihm  der  Erblasser  verziehen  hat.

§  2280.  Die  Unwürdigkeit  des  Erben  ist  nicht  amtshalber  zu  berücksichtigen.

Vierter  Abschnitt.
Wirkungen  der  Antretung  der  Erbschaft  im  Allgemeinen.

*  2281.  Mit  der  Antretung  der  Erbschaft  geht  Alles,  was  zur  Erbschaft  gehört,  mit
demselben  Rechte,  wie  es  der  Erblasser  hatte,  auf  den  Erben,  und  wenn  mehrere  Erben  vorhanden
  sind,  auf  jeden  derselben  nach  Verhältniß  seines  Erbtheiles  über.
        <pb n="295" />
        (263  )

*  2282.  Alle  Lasten  der  Erbschaft  und  alle  Verbindlichkeiten  des  Erblassers,  selbst  die
aus  unerlaubten  Handlungen  entstandenen,  gehen  auf  den  Erben  über.

&amp;amp;  2283.  Handlungen  des  Erblassers,  selbst  wenn  sie  das  eigene  Vermögen  des  Erben
betreffen,  muß  der  Erbe  anerkennen.

§2284.  Rein  persönliche  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des  Erblassers  gehen  auf  den
Erben  nicht  über.

&amp;amp;  2285.  Rechte  des  Erblassers  gegen  den  Erben  oder  des  Erben  gegen  den  Erblasser
erlöschen  durch  Antretung  der  Erbschaft;  vorbehältlich  besonderer  Vorschriften,  namentlich  in
443,  458,  508,  594,  651,  1008,  1033,  1465.

&amp;amp;2286.  Ist  zur  Erwerbung  gewisser  Sachen  oder  Rechte,  sowie  zur  Verfügung  darüber
Eintragung  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch  nöthig,  so  bedürfen  derselben  auch  die  Erben.
Wenn  ein  Grundstück  vermöge  letztwilliger  Verfügung.  auf  einen  oder  auf  einige  unter  mehreren
Erben  oder  auf  einen  Dritten  unmittelbar  aus  der  Erbschaft  übergeht,  oder  wenn  Erben  ein
erbschaftliches  Grundstück  mit  keinen  anderen  Schulden,  als  mit  solchen,  welche  bei  der  Antretung
  darauf  hafteten,  veräußern,  so  bedarf  es  zur  Eintragung  des  Erwerbers  keiner  Eintragung
  der  Erben  als  Zwischenberechtigter.

*  2287.  Der  Eintragung  der  Erben  als  Inhaber  einer  hypothekarischen  Forderung,
welche  auf  sie  durch  die  Antretung  der  Erbschaft  übergegangen  ist,  bedarf  es  nicht,  insbesondere
selbst  dann  nicht,  wenn  sie  alle  oder  einer  oder  mehrere  einzelne  von  ihnen,  welchen  bei  der
Erbtheilung  die  ganze  Forderung  überwiesen  worden  ist,  dieselbe  abtreten  oder  verpfänden.
Will  aber  einer  von  mehreren  Erben  eine  solche  Forderung  blos  zu  seinem  Erbtheile  abtreten
oder  verpfänden,  so  muß  er  als  Zwischenberechtigter  eingetragen  werden.

*  2288.  Der  Besitz  an  den  erbschaftlichen  Sachen  geht  ohne  Besitzergreifung  durch  die
Antretung  der  Erbschaft  auf  den  Erben  nicht  über.

1*22899.  Besitzklagen,  welche  dem  Erblasser  bei  seinem  Tode  zustanden,  gehen  auf  den
Erben  über.  Besitzklagen,  welche  gegen  den  Erblasser  zustanden,  können  gegen  den  Erben  nur
angestellt  werden,  wenn  derselbe  die  Besitzstörung  fortsetzt  oder  wenn  und  soweit  durch  die
Besitzstörung  Etwas  auf  ihn  gekemmen  oder  Schadenersatz  zu  leisten  ist.

*2290.  Stirbt  der  Erbe  nach  Antretung  der  Erbschaft,  so  tritt  dessen  Erbe  zu  der
Erbschaft  in  das  nämliche  Verhältniß,  wie  wenn  er  Erbe  des  Erblassers  seines  Erblassers
geworden  wäre.

Fünfter  Abschnitt.
Erbschaftsklage  und  Klagen  auf  einzelne  Erbschaftsgegenstände.

*  2291.  Der  Erbe  hat  die  Erbschaftsklage  auf  Anerkennung  seines  Erbrechtes  und  auf
Herausgabe  der  Erbschaft  wider  Jeden,  welcher,  weil  er  Erbe  zu  sein  behauptet,  ilhn  die  Erbschaft
  ganz  oder  theilweise  vorenthält,  oder  welcher  sich  der  Erbschaft  ganz  oder  theilweise  ohne
        <pb n="296" />
        (  264  )

irgend  einen  Rechtsgrund  anmaßt.  Es  gelten  dabei,  soweit  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist,
die  Vorschriften  über  die  Eigenthumsklage.

*  2292.  Die  Erbschaftsklage  steht  auch  gegen  Denjenigen  zu,  welcher  aus  dem  Grunde,
weil  er  sich  ein  Erbrecht  beilegt,  oder,  ohne  Behauptung  irgend  eines  Rechtes,  einen  einzelnen
zur  Erbschaft  gehörigen  Gegenstand  vorenthält,  sich  eines  Rechtes,  welches  dem  Erben,  als
solchem,  zusteht,  anmaßt,  wegen  erbschaftlicher  Sachen  ein  Klagrecht  gegen  einen  Dritten  erlangt,
  eine  zur  Erbschaft  gehörige  Forderung  erhoben  hat,  als  Schuldner  der  Erbschaft  die  Erfüllung
  der  Forderung  an  den  Erben  verweigert,  oder  der  Ausantwortung  eines  in  gerichtlichem
  Gewahrsam  oder  in  den  Händen  eines  Dritten  befindlichen  erbschaftlichen  Gegenstandes
an  den  Erben  widerspricht.

*  2293.  Ein  Miterbe  hat  die  Erbschaftsklage  nach  Verhältniß  seines  Erbtheiles.  Ist
die  Größe  des  Erbtheiles  ungewiß,  weil  eine  ungeborene  Leibesfrucht  zur  Erbfolge  gelangen
kann,  so  ist  einstweilen  der  Erbtheil  anzunehmen,  welcher  dem  Kläger  zukommen  würde,  falls
eine  Drillingsgeburt  erfolgte.

*2294.  Der  Erbe,  welcher  die  Erbschaftsklage  anstellt,  hat  den  Tod  des  Erblassers
und  sein  Erbrecht  zu  beweisen.  Des  Beweises  der  Erbschaftsantretung  bedarf  es  nur,  wenn  sie
nicht  schon  in  der  Erhebung  der  Erbschaftsklage  gefunden  werden  kann,  insbesondere  wenn  die
Antretung  innerhalb  einer  gewissen  Frist  erfolgen  sollte  und  diese  Frist  abgelaufen  ist.  Außerdem
  hat  der  Kläger  zu  beweisen,  daß  der  Beklagte  Erbschaftsgegenstände  besitzt  oder  sich  in
einem  Verhältnisse  der  im  §  2292  angegebenen  Art  befindet.  Wenn  bewiesen  ist,  daß  der
Beklagte  Erbschaftsgegenstände  besitzt,  so  wird  vermuthet,  daß  er  dieselben  ohne  Rechtsgrund
besitzt,  so  lange  er  nicht  sein  Erbrecht  oder  einen  sonstigen  Rechtsgrund  für  seinen  Besitz
beweist.

*  2295.  Der  gesetzliche  Erbe  hat  zum  Nachweise  seines  Erbrechtes  darzuthun,  daß  die
Personen,  ohne  welche  weder  er  noch  der  Erblasser  gelebt  haben  könnten,  sofern  diese  Personen
nach  der  gesetzlichen  Erbfolge,  wenn  sie  lebten,  ihn  ausschließen  würden,  vor  dem  Erblasser  gestorben
  sind,  oder  aus  irgend  einem  Grunde  seinem  Erbrechte  nicht  entgegenstehen.  Diesen
Beweis  hat  der  Kläger  auch  zu  führen,  wenn  dergleichen  Personen,  dafern  sie  am  Leben  wären,
mit  ihm  zugleich  erben  würden  und  er  ein  Erbrecht  in  einem  Umfange  behauptet,  in  welchem
er  es  blos  beim  Wegfalle  dieser  Personen  haben  könnte.  «

82296DemgesetzlichenErbeuliegtderBeweisnichtob,daßnichtnähereodergleichnahe
  gesetzliche  Erben  vorhanden  sind,  welche  zwar  vorhanden  gewesen  sein  können,  nicht  aber
vorhanden  gewesen  sein  müssen.  Ist  jedoch  bewiesen,  daß  dergleichen  Personen  vorhanden  ge—
wesen  sind,  so  muß  er  darthun,  daß  sie  seinem  Erbrechte  nicht  entgegenstehen.

*  2297.  Des  nach  §§  2295,  2296  erforderlichen  Beweises  bedarf  es  nicht  in  Ansehung
  solcher  Personen,  seit  deren  Geburt  neunzig  Jahre  verflossen  sind.
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        (265  )

*  2298.  Verlangt  der  gesetzliche  Erbe  die  Ausantwortung  einer  vom  Gerichte  unter
Aufsicht  genommenen  Erbschaft,  so  braucht  er  nicht  mehr  zu  beweisen,  als  in  9§§  2294  bis
2297  vorgeschrieben  ist.

*  2299.  Der  in  einem  letzten  Willen  eingesetzte  Erbe  hat  den  letzten  Willen  und  dessen
in  gesetzlicher  Form  geschehene  Errichtung  zu  beweisen.  Bestreitet  der  Beklagte  die  Gültigkeit
des  letzten  Willens,  insbesondere  wegen  Unfähigkeit  des  Erblassers  zu  Errichtung  desselben,  oder
wegen  Unfähigkeit  der  Zeugen,  oder  wegen  Errichtung  eines  späteren  letzten  Willens,  in  welchem
  der  frühere  widerrufen  worden,  so  trifft  ihn  die  Beweislast.

*  2300.  Ist  ein  vor  Gericht  oder  vor  einem  Notar  oder  außergerichtlich  schriftlich  errichteter
  letzter  Wille  vor  dem  Tode  des  Erblassers  verloren  gegangen  oder  vernichtet  worden,
so  hat  der  Kläger,  welcher  sein  Erbrecht  aus  diesem  letzten  Willen  ableitet,  auch  den  Umstand
zu  beweisen,  daß  die  Urkunde  durch  Zufall  verloren  gegangen,  oder  ohne,  oder  gegen  den
Willen  des  Erblassers  vernichtet  worden  ist.  Dieser  Umstand  braucht  nicht  bewiesen  zu  werden,
  wenn  der  letzte  Wille  erst  nach  dem  Tode  des  Erblassers  verloren  gegangen  oder  vernichtet
worden  ist.

*  2301.  Ist  das  Erbrecht  des  Klägers  in  Gewißheit  gesetzt,  so  hat  der  Beklagte  die
erbschaftlichen  Gegenstände,  welche  er  besitzt,  auch  die  mit  erbschaftlichem  Gelde  angeschafften,
nebst  Zubehörungen  und  Zuwachs,  und  zwar,  wenn  nicht  blos  auf  einzelne  Gegenstände  geklagt
ist,  nach  einem  von  einem  Gerichte  oder  von  einem  Notar  aufgenommenen  Vecrzeichnisse,  oder
nach  einem  Verzeichnisse,  wie  er  es  auf  Erfordern  eidlich  bestärken  kann,  an  den  Kläger,  soweit
dieser  erbberechtigt  ist,  herauszugeben,  auch  den  Gewinn,  welchen  er  durch  den  Besitz  erbschaftlicher
  Gegenstände  gemacht,  auszuantworten.

*  2302.  Sind  Sachen  vor  der  Benachrichtigung  des  Beklagten  von  der  Klage  untergegangen
  oder  verschlechtert  worden,  so  hat  der  Beklagte,  wenn  er  in  redlichem  Glauben  gestanden
  hat,  nichts  zu  vergüten.  Hat  er  in  unredlichem  Glauben  gestanden,  so  hat  er,  gleichviel
  ob  der  Untergang  oder  die  Verschlechterung  vor  oder  nach  seiner  Benachrichtigung  von  der
Klage  erfolgt  ist,  jeden  Schaden  zu  ersetzen,  welchen  er  verschuldet  hat  oder  welcher  durch  Zufall
  entstanden  ist,  dafern  er  nicht  nachzuweisen  vermag,  daß  dieser  die  Sachen  bei  dem  Kläger
ebenfalls  getroffen  haben  würde.

§2303.  Sind  Sachen  nach  der  Benachrichtigung  des  Beklagten  von  der  Klage  untergegangen
  oder  verschlechtert  worden,  so  haftet  der  Beklagte,  ohne  Unterschied,  ob  er  in  redlichem
oder  in  unredlichem  Glauben  gestanden  hat,  für  jeden  von  ihm  verschuldeten  Schaden,  für  den
Zufall  unter  der  im  §  2302  angegebenen  Beschränkung  aber  nur,  wenn  er  in  unredlichem
Glauben  gestanden  hat.

*2304.  Hat  der  redliche  Besitzer  erbschaftliche  Sachen  vor  der  Benachrichtigung  von
der  Klage  veräußert  oder  verbraucht,  so  haftet  er  nur  soweit  er  bereichert  ist.

1863.  34
        <pb n="298" />
        (266  )

*  2305.  Hat  der  redliche  Besitzer  erbschaftliche  Sachen  nach  der  Benachrichtigung  von
der  Klage  veräußert  oder  verbraucht,  so  hat  er  den  Werth  zu  ersetzen,  welchen  die  Sache  zur
Zeit  der  Veräußerung  oder  des  Verbrauches  hatte,  selbst  wenn  im  Falle  der  Veräußerung  der
dafür  erlangte  Preis  weniger  betragen  sollte.  Beträgt  der  für  die  veräußerte  Sache  erlangte
Preis  mehr,  als  deren  Werth,  so  hat  er  jenen  zu  gewähren.  Hat  er  in  dem  letzteren  Falle  die
veräußerte  Sache  wiedererlangt  und  dabei  einen  Gewinn  gemacht,  so  steht  ihm  die  Wahl  zu,
ob  er  die  Sache  nebst  dem  Gewinne,  oder  den  durch  die  Veräußerung  erlangten  Preis  herausgeben
  will.

*  2306.  Hat  der  unredliche  Besitzer,  gleichviel  ob  vor  oder  nach  der  Benachrichtigung
von  der  Klage,  erbschaftliche  Sachen  veräußert,  so  hat  er,  wenn  die  Veräußerung  für  die  Erbschaft
  nöthig  oder  nützlich  war,  nach  der  Wahl  des  Klägers  entweder  den  Werth,  welchen  die
Sachen  zur  Zeit  der  Veräußerung  hatten,  oder  den  empfangenen  höheren  Preis  zu  leisten.
War  die  Veräußerung  weder  nöthig  noch  nützlich,  so  hat  er  nach  der  Wahl  des  Klägers  entweder
  die  Sache  mit  Früchten,  oder  den  empfangenen  Preis  oder,  dafern  der  Kläger  sich  damit
nicht  begnügen  will,  den  Werth,  welchen  der  Kläger  mittelst  Eides  bestimmt,  in  den  beiden
letzteren  Fällen  mit  Zinsen  zu  fünf  vom  Hundert  auf  das  Jahr  von  Zeit  der  Veräußerung  an,
zu  leisten.

*2307.  Hat  der  unredliche  Besitzer,  gleichviel  ob  vor  oder  nach  der  Benachrichtigung
von  der  Klage,  erbschaftliche  Sachen  verbraucht,  so  haftet  er  für  jeden  von  ihm  verschuldeten
Schaden.

*  2308.  Früchte,  welche  vor  Benachrichtigung  des  Beklagten  von  der  Klage  von  erbschaftlichen
  Sachen  gezogen  worden  sind,  hat  der  redliche  Besitzer,  soweit  sie  zur  Zeit  der  Benachrichtigung
  von  der  Klage  vorhanden  und,  wenn  sie  zu  dieser  Zeit  verbraucht  sind,  soweit
er  bereichert  ist,  zu  erstatten.

*  2309.  Der  redliche  Besitzer  haftet  von  Zeit  der  Benachrichtigung  von  der  Klage  an,
und  der  unredliche  Besitzer  von  Zeit  seines  Besitzes  an  für  Früchte  nach  den  Vorschriften  im
6  309.

*  2310.  Zinsen,  welche  vor  der  Benachrichtigung  des  Beklagten  von  der  Klage  von
erbschaftlichen  Forderungen  gezogen  worden  sind,  bat  der  redliche  Besitzer  herauszugeben,  soweit
er  nach  §  2308  zur  Erstattung  der  Früchte  verbunden  ist.

#  2311.  Der  redliche  Besitzer  ist  von  Zeit  der  Benachrichtigung  von  der  Klage  an,
und  der  unredliche  Besitzer  von  Zeit  seines  Erbschaftsbesitzes  an,  zur  Erstattung  aller  Zinsen
verpflichtet,  welche  von  erbschaftlichen  Forderungen  gezogen  worden  sind  oder  davon  hätten  gezogen
  werden  können,  wenn  die  Erbschaft  dem  Kläger  nicht  vorenthalten  worden  wäre.

§&amp;amp;  2312.  Ferderungen,  welche  der  Beklagte,  gleichviel  ob  er  in  redlichem  oder  unredlichem
  Glauben  gestanden,  für  die  Erbschaft  erwerben  hat,  sind  dem  Kläger  abzutreten.  Die
Verbindlichkeit  zu  Erstattung  von  Zinsen  davon  ist  nach  ##  2310,  2311  zu  beurtheilen.
        <pb n="299" />
        (  267  )

*2313.  Hat  der  redliche  Besitzer  erbschaftliches  Geld  vor  seiner  Benachrichtigung  von
der  Klage  ausgeliehen,  so  hat  er  die  Wahl,  ob  er  die  Forderung  dem  Kläger  abtreten,  oder
das  Geld  erstatten  will.  Hat  der  redliche  Besitzer  nach  seiner  Benachrichtigung  von  der  Klage,
oder  der  unredliche  Besitzer  erbschaftliches  Geld  ausgeliehen,  so  hat  der  Kläger  die  Wahl,  ob
er  Abtretung  der  Forderung  oder  Erstattung  des  Geldes  fordern  will.

*  2314.  Der  Beklagte,  welcher  die  Erbschaft  herauszugeben  hat,  kann  Bezahlung  seiner
eigenen  Forderungen  an  die  Erbschaft,  Ersatz  der  Kosten  für  das  Begräbniß  des  Erblassers
und  für  ein  Grabdenkmal,  soweit  diese  Kosten  den  Standes=  und  Vermögensverhältnissen  des
Verstorbenen  entsprechen,  Erstattung  Dessen,  was  er  zu  Bezahlung  von  Erbschaftsschulden
oder  zu  Erfüllung  von  Vermächtnissen  oder  Anwartschaften  aufgewendet  hat,  und  Befreiung
von  den  Verbindlichkeiten  verlangen,  welche  er  wegen  der  Erbschaft  hat  übernehmen  müssen.

§  2315.  Hat  der  Beklagte  auf  die  erbschaftlichen  Gegenstände  Verwendungen  gemacht,
so  kann  er,  wenn  er  in  redlichem  Glauben  gestanden,  ohne  Unterschied,  ob  die  Verwendungen
nothwendige,  nützliche  oder  willkührliche  gewesen  sind,  und  ob  sie  einen  dauernden  oder  blos
vorübergehenden  Erfolg  gehabt  haben,  deren  Erstattung  fordern,  wenn  er  aber  in  unredlichem
Glauben  gestanden,  blos  für  die  nothwendigen  Ersatz  verlangen,  und  wegen  der  nützlichen  und
willkührlichen,  mit  den  im  §  316  angegebenen  Beschränkungen,  das  Recht  der  Wegnahme
ausüben.  Der  redliche  Besitzer  ist  hierbei  von  Zeit  der  Benachrichtigung  von  der  Klage  an
als  unredlicher  Besitzer  zu  betrachten.

#2316.  Die  Erstattung  der  Verwendungen,  welche  er  auf  die  Früchte  gemacht  hat,
kann  der  Beklagte  verlangen,  soweit  er  die  Früchte  dem  Erben  in  Natur  oder  dem  Werthe
nach  herauszugeben  hat.

&amp;amp;  2317.  In  Beziehung  auf  die  Verwendungen  und  das  Recht  der  Wegnahme  findet
die  Vorschrift  im  6  318  Anwendung.

&amp;amp;2318.  Derjenige,  welcher  die  Erbschaft  in  redlichem  Glauben  besitzt,  kann,  wenn  er
von  den  Erben  auf  Herausgabe  einzelner  erbschaftlicher  Gegenstände  durch  eine  andere  Klage,
als  die  Erbschaftsklage,  in  Anspruch  genommen  wird,  verlangen,  daß  er  nicht  zu  einem  Mchreren
  verurtheilt  wird,  als  wozu  er  verurtheilt  werden  könnte,  wenn  die  Erbschaftsklage  wider
ihn  angestellt  würde.  Dasselbe  Recht  steht  jedem  Anderen  zu,  welchem  der  redliche  Besitzer
für  Entwährung  haftet.

§2319.  Ist  die  Erbschaftsklage  anhängig  gemacht,  so  kann  der  Beklagte  die  Einrede
der  Rechtshängigkeit  jeder  Klage  entgegensetzen,  mittelst  deren  der  Erbe  vermöge  seines  Erbrechtes
  vor  der  Beendigung  des  Erbschaftsstreites  von  ihm  einzelne  Gegenstände  der  Erbschast
fordert.

*  2320.  Ist  der  Beklagte  von  der  Erbschaftsklage  entbunden  worden,  so  kann  er  jede
Klage,  durch  welche  der  Kläger  vermöge  seines  Erbrechtes  einzelne  Gegenstände  von  ihm  fordert,
mit  Beziehung  auf  die  rechtskräftige  Entscheidung  in  dem  Erbschaftsstreite  zurückweisen.

34“
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        (268  )

*  2321.  Will  ein  Erbe  mit  einer  anderen,  als  der  Erbschaftsklage,  eine  einzelne  erbschaftliche
  Sache  oder  eine  einzelne  erbschaftliche  Forderung  einklagen,  so  hat  er  sich  nach  den
Vorschriften  in  6§  2294  bis  2300  zu  rechtfertigen.

*  2302.  Wer  einem  Erben,  welcher  sich  auf  die  in  9§6  2294  bis  2300  vorgeschriebene
  Weise  als  Erbe  gerechtfertigt  hat,  die  Erbschaft  oder  etwas  dazu  Gehöriges  ausantwortet
oder  eine  Zahlung  leistet,  oder  wer  von  einer  auf  solche  Weise  gerechtfertigten  Person  durch
ein  nicht  unentgeltliches  Geschäft  ein  Recht  oder  eine  Befreiung  in  Ansehung  einer  zur  Erbschaft
  gehörigen  Sache  oder  Forderung  zugestanden  erhält,  ist,  wenn  er  nicht  weiß,  daß  besserberechtigte
  oder  gleichberechtigte  Erben  vorhanden  sind,  keinem  Anspruche  der  später  etwa  auftretenden
  Erben  ausgesetzt,  vielmehr  müssen  letztere,  in  Beziehung  auf  ihn,  das  Geschehene
gelten  lassen.  6

*  2323.  Wer  durch  äußerlich  fehlerlose  Geburts=  und  Todtenscheine  nachweist,  daß  er
der  nächste  gesetzliche  Erbe  des  Erblassers  ist,  oder  durch  einen  äußerlich  fehlerlosen  schriftlichen
letzten  Willen  sein  Erbrecht  darthut,  kann  verlangen,  daß  er  ohne  weitere  Untersuchung  der
Richtigkeit  seines  Erbrechtes  in  den  Besitz  der  Erbschaft  eingesetzt  wird.

Sechster  Abschnitt.
Verhältniß  des  Erben  zu  den  Erbschaftsgläubigern.

§  2324.  Mehrere  Erben  haften,  soweit  nicht  unter  ihnen  ein  Gesammtschuldverhältniß
begründet  ist,  nach  Verhältniß  der  Größe  ihrer  Erbtheile  den  Erbschaftsgläubigern,  unbeschadet
der  besonderen  Rechte  der  Pfandgläubiger.

§  2325.  Haben  Mehrere  in  Folge  eines  zwischen  ihnen  geschlossenen  Vergleiches  die
Erbschaft  erworben,  so  haften  sie  für  die  Erbschaftsschulden  nach  Verhältniß  ihrer  durch  den
Vergleich  festgestellten  Erbtheile.  Diejenigen,  welche  bei  dem  Vergleiche  ihr  Erbrecht  aufgeben,
haften  nicht  für  die  Erbschaftsschulden.

§2326.  Wird  Jemand  als  Erbe  auf  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit  in  Anspruch  genommen,
  so  muß  gegen  ihn  dargethan  werden,  daß  er  Erbe  ist  und  daß  er  die  Erbschaft  angetreten
  hat.

§2327.  Hat  ein  Erblasser  das  Verhältniß,  nach  welchem  seine  Erben  die  Erbschaftsschulden
  berichtigen  sollen,  anders  bestimmt,  als  nach  den  gesetzlich  oder  in  dem  letzten  Willen
bestimmten  Erbtheilen  der  Fall  wäre,  so  haben  die  Erbschaftsgläubiger  die  Wahl,  ob  sie  die
Erben  nach  dem  vom  Erblasser  bestimmten,  oder  nach  dem  sich  aus  den  Erbtheilen  ergebenden
Verhältnisse  in  Anspruch  nehmen  wollen.  Sie  können,  wenn  sie  gewählt  haben,  so  lange  sie
nicht  ihre  Befriedigung  erhalten,  die  Wahl  ändern.  Die  Erben  selbst  aber  werden  durch  die
vom  Erblasser  über  ihre  Beitragspflicht  zu  den  Erbschaftsschulden  getroffenen  Verfügungen
unter  sich  verpflichtet.
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        (269  )

§  2328.  Der  Erbe  haftet  für  die  Erbschaftsschulden,  soweit  die  Erbschaft,  einschließlich
der  davon  gezogenen  Früchte  und  Zinsen  und  Dessen,  was  der  Erbe  der  Erbschaft  selbst
schuldet,  reicht.

*  2329.  Ist  die  Erbschaft  zahlungsunfähig,  so  erlöschen  die  Forderungen,  welche  der
Erbe  an  den  Erblasser,  ingleichen  die  Rechte,  welche  ersterer  an  Sachen  des  letzteren  hat,  durch
die  Antretung  der  Erbschaft  nicht.  In  diesem  Falle  kann  der  Erbe  die  auf  sein  eigenes  Vermögen
  sich  beziehenden  Verfügungen  des  Erblassers  anfechten,  sofern  er  den  Dritten,  gegen
welchen  die  Anfechtung  geht,  soweit  die  Erbschaft  reicht,  entschädigt;  auch  ist  der  Erbe  berechtigt,
  dte  wegen  der  Erbschaft  aufgewendeten  Kosten,  insbesondere  die  auf  die  Beerdigung  des
Erblassers,  auf  die  Ueberreichung  und  Eröffnung  des  letzten  Willens  und  auf  das  Nachlaßverzeichniß
  verwendeten,  vorweg  abzuziehen.

6  2330.  Sind  erbschastliche  Gegenstände  ohne  Verschuldung  des  Erben  ganz  oder  theilweise
  untergegangen,  so  mindert  sich  dadurch  die  von  ihm  zu  vertretende  Erbschaft;  er  haftet
aber  den  Erbschaftsgläubigern  auch  mit  den  zufälligen  Vermehrungen  der  Erbschaft.

§  2331.  Hat  der  Erbe  innerhalb  eines  Jahres  von  der  Zeit  an,  zu  welcher  er  den
Anfall  erfahren,  über  die  Erbschaft  von  einem  Gerichte  oder  von  einem  Notar  ein  Verzeichniß
aufnehmen  lassen,  oder  ein  Nachlaßverzeichniß,  wie  er  es  auf  Erfordern  eidlich  bestärken  kann,
aufgenommen  und  bei  Gericht  überreicht,  so  kann  er,  sofern  die  Unzulänglichkeit  der  Erbschaft
nicht  vorliegt  oder  nicht  zu  befürchten  ist,  die  erbschaftlichen  Gegenstände  veräußern  und  die
Erbschaftsgläubiger,  Vermächtnißnehmer  und  Anwärter,  ohne  Rücksicht  auf  das  Vorzugsrecht
des  einen  vor  dem  anderen,  auch,  wenn  er  Gläubiger  der  Erbschaft  ist,  sich  selbst  befriedigen,
vorbehältlich  der  besonderen  Rechte  der  hypothekarischen  Gläubiger.

*  2332.  Wird  die  Erbschaft  durch  die  nach  §  2331  erfolgten  Zahlungen  erschöpft,  so
kann  gegen  den  Erben  keine  weitere  Forderung  geltend  gemacht  werden.  Den  Berechtigten,
welche  ihre  Befriedigung  aus  der  Erbschaft  nicht  erhalten  haben,  steht  ein  Anspruch  nur  gegen
die  Personen  zu,  welche  befriedigt  worden  sind,  und  zwar,  soweit  diese  ihnen  gleichstehen,  auf
verhältnißmäßige,  und  soweit  diese  ihnen  nachstehen,  auf  volle  Herausgabe  des  Empfangenen.
Insbesondere  haben  Erbschaftsgläubiger,  welche  nicht  befriedigt  worden  sind,  das  Recht,  soweit
es  zu  ihrer  Befriedigung  nöthig  ist,  Dasjenige  von  den  Vermächtnißnehmern  und  Anwärtern
zurückzufordern,  was  diese  von  dem  Erben  erhalten  haben.

Siebenter  Abschnitt.
Absonderungsrecht.

#2333.  Erbschaftsgläubiger,  ingleichen  Vermächtnißnehmer  und  Anwärter  sind,  wenn
aus  der  Vermischung  der  Erbschaft  mit  dem  Vermögen  des  Erben  für  ihre  Forderungen  Nach-
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        (  270  )

theil  zu  befürchten  ist,  berechtigt,  die  Absonderung  der  Erbschaft  von  dem  Vermögen  des  Erben,
zum  Zwecke  ihrer  Befriedigung  aus  der  ersteren,  zu  verlangen.

&amp;amp;  2334.  Die  Absonderung  kann  jeder  einzelne  Erbschaftsgläubiger,  Vermächtnißnehmer
oder  Anwärter  verlangen.  Gegen  mehrere  Erben  kann  sie  nur  nach  Verhältniß  ihrer  Erbtheile
geltend  gemacht  werden.

*  2335.  An  den  durch  Eintragung  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch  begründeten
Rechten  ändert  die  Absonderung  nichts.

2336.  An  Gegenständen,  welche  ein  Erbe  einzuwerfen  hat,  ingleichen  an  Früchten,
welche  er  verbraucht  hat,  bevor  ihm  der  Antrag  auf  Absonderung  vom  Gerichte  bekannt  gemacht
worden  ist,  findet  die  Absonderung  nicht  statt.

6  2337.  Bei  Absonderung  der  Erbschaft  sind  die  von  dem  Erben  wegen  der  Erbschaft
verwendeten  Kosten,  ingleichen  die  von  ihm  bezahlten  oder  übernommenen  Erbschaftsschulden
in  Abzug  zu  bringen.

2338.  Erbschaftsgläubiger,  Vermächtnißnehmer  oder  Anwärter,  welche  den  Erben  als
persönlichen  Schuldner  angenommen  haben,  können  das  Absonderungsrecht  nicht  ausüben.

*  2339.  Wird  die  Absonderung  nur  von  einzelnen  Berechtigten  in  Anspruch  genommen,
so  kommt  sie  auch  den  übrigen  soweit  zu  Gute,  als  diese  ihre  Befriedigung  aus  der  abgesonderten
  Erbmasse  verlangen  können.  Vermächtnißnehmer  und  Anwärter  gelangen  erst,  nachdem
die  Erbschaftsgläubiger  befriedigt  sind,  zur  Befriedigung.

*  2340.  Bleibt  nach  Befriedigung  der  Erbschaftsgläubiger,  Vermächtnißnehmer  und
Anwärter  von  der  abgesonderten  Masse  Etwas  übrig,  so  ist  dieser  Ueberschuß  dem  Erben  zu
überlassen.

§2341.  Das  Absonderungsrecht  findet  nur  soweit  statt,  als  die  Erbschaft  bei  dem
Erben  noch  vorhanden  und  mit  dem  Vermögen  des  letzteren  noch  nicht  so  vermischt  ist,  daß
eine  Sonderung  nicht  mehr  bewerkstelligt  werden  kann.  Forderungen  von  Gegenleistungen  für
veräußerte  Erbschaftsgegenstände  gelten  als  noch  nicht  mit  dem  Vermögen  des  Erben  vermischt.

§*  2342.  Das  Absonderungsrecht  verjährt  nach  Ablauf  eines  Jahres  von  der  Antretung
der  Erbschaft  an.  "6

Achter  Abschnitt.
Erbtheilung.

6#2343.  Unter  Miterben  findet  die  Erbtheilungsklage  statt,  vermöge  deren  die  Theilung
der  Erbschaft,  soweit  sie  gemeinschaftlich  ist  und  nicht  gemeinschaftlich  bleiben  soll,  verlangt
werden  kann.  In  Ermangelung  anderer  Bestimmungen  gelten  dabei  die  Vorschriften  über  die
Theilungsklage.

2344.  Die  Theilung  der  Erbschaft  kann  auch  vorgenommen  werden,  wenn  eine  ungeborene
  Leibesfrucht  bei  derselben  als  Erbe  betheiligt  ist;  es  ist  in  diesem  Falle  soviel  von
        <pb n="303" />
        (  271  )

der  Erbschaft  aufzuheben,  als  nöthig  wäre,  wenn  Drillinge  geboren  würden,  und  dieser  Betrag
endgültig  zuzuweisen  oder  zu  vertheilen,  wenn  die  Geburt  erfolgt  oder  Gewißheit  vorhanden
ist,  daß  sie  nicht  erfolgen  kann.

*#2345.  Der  Mutter  eines  zur  Erbfolge  berechtigten  Kindes,  welches  beim  Tode  des
Erblassers  empfangen,  aber  noch  nicht  geboren  ist,  steht  während  ihrer  Schwangerschaft  das
Recht  zu,  aus  den  Nutzungen  der  Erbschaft  den  Unterhalt  zu  fordern.  Doch  kann  sie  dieses
Recht,  falls  sie  nicht  zugleich  Wittwe  des  Erblassers  ist,  nur  geltend  machen,  wenn  ihr  anderweite
  Unterhaltsmittel  mangeln.

é2346.  Das  Verbot  des  Erblassers,  die  Erbschaft  zu  theilen,  verbindet  die  Erben  nur
auf  zwanzig  Jahre.  Ein  Verzicht  der  Erben  auf  Theilung  der  Erbschaft  ist  nach  §  338  zu
beurtheilen.

*2347.  Forderungen  und  Verbindlichkeiten  der  Erbschaft  sind  als  nach  Verhältniß  der
Erbtheile  getheilt  zu  betrachten,  doch  können  einzelne  Forderungen  und  Verbindlichkeiten  zum
Zwecke  der  Ausgleichung  einem  Miterben  überwiesen  werden;  es  finden  dabei  die  Vorschristen
über  die  Abtretung  der  Forderungen  und  über  die  Schuldübernahme  Anwendung.

6  2348.  Wegen  solcher  Vermögensgegenstände,  welche  bei  der  Erbtheilung  in  der  Gemeinschaft
  der  Erben  geblieben  sind,  findet  nicht  die  Erbtheilungsklage,  sondern  die  Theilungsklage
  statt.  Mittelst  der  letzteren  kann  auch,  bevor  eine  Erbtheilung  stattgefunden  hat,  Theilung
einzelner  zur  gemeinschaftlichen  Erbschaft  gehörigen  Gegenstände  gefordert  werden,  wenn  die
Theilung  des  einzelnen  Gegenstandes  ohne  Theilung  der  Erbschaft  möglich  ist.

*  349.  Die  Erbtheilung  kann  außergerichtlich  vorgenommen  werden;  gerichtlich  muß
sie  erfolgen,  wenn  ein  Erbe  darauf  anträgt  oder  Bevormundete  als  Erben  dabei  betheiligt  sind.

6  2350.  Die  Erbtheilung  geschieht  zunächst  nach  den  Anordnungen  des  Erblassers.

*  2351.  Urkunden,  welche  auf  Familienangelegenheiten  des  Erblassers  Bezug  und  keinen
Vermögenswerth  haben,  kann  Derjenige  unter  den  Erben  verlangen,  welcher  der  nächste  Verwandte

  des  Erblassers  ist,  und  falls  mehrere  gleich  nahe  Verwandte  vorhanden  sind,  Derjenige,
welchen  das  Loos  dazu  bestimmt.

*  2352.  Werden  bei  der  Erbtheilung  Sachen,  welche  gemeinschastlich  sind,  einem  Erben
auf  seinen  Erbtheil  überlassen,  so  sind  die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  zwischen  dem  Empfänger
und  dem  Ueberlassenden  nach  den  Vorschriften  über  Kauf  oder  Tausch  zu  beurtheilen;  insbesondere
  haften  die  Ueberlassenden  nach  Verhältniß  ihrer  Erbtheile  für  Fehler  und  für  Entwährung.


*  2353.  Bei  überlassenen  Forderungen  haften,  in  Ermangelung  einer  anderen  Bestimmung,
  die  Erben  nach  §  2352  nicht  blos  für  das  Dasein  der  Forderung,  sondern  auch
für  die  Zahlungsfähigkeit  des  Schuldners.  Die  Haftpflicht  für  die  Zahlungsfähigkeit  erlöscht
mit  dem  Ablaufe  von  fünf  Jahren  von  der  Erbtheilung  an.
        <pb n="304" />
        (272  )

Neunter  Abschnitt.
Verbindlichkeit  gesetzlicher  Erben  zur  Einwerfung.

*2354.  Abkömmlinge,  welche  Eltern  oder  Voreltern  vermäöge  der  gesetzlichen  Erbfolge
beerben)  sind  gegenseitig  verpflichtet,  Dasjenige  in  die  unter  ihnen  zu  theilende  Erbschaft  einzuwerfen,
  was  sie  von  dem  Erblasser  bei  dessen  Lebzeiten  zur  Ausstattung,  zur  Gründung  oder
weiteren  Einrichtung  einer  besonderen  Haushaltung,  zur  Gründung  oder  Fortsetzung  eines  eigenen
Gewerbes,  zur  Uebernahme  eines  Amtes,  zur  Erwerbung  eines  Ranges  oder  Titels,  zu  Reisen
zum  Behufe  ihrer  Ausbildung,  zur  Erlangung  der  Befreiung  von  der  Militärpflicht  erhalten
haben.

*  2355.  An  Kindesstatt  Angenommene  haben  bei  Beerbung  des  Annehmenden  nur
Das  einzuwerfen,  was  sie  nach  ihrer  Annahme  an  Kindesstatt  an  zur  Einwerfung  geeigneten
Gegenständen  erhalten  haben.  «

*  2356.  Schenkungen  unter  Lebenden  sind  einzuwerfen,  wenn  Abkömmlinge,  welche
Schenkungen  von  dem  Erblasser  erhalten  haben,  mit  Abkömmlingen  zusammentreffen,  welche
Gegenstände  der  im  §  2354  angegebenen  Axt,  aber  keine  Schenkungen  erhalten  haben.

*  2357.  Hat  der  Erblasser  seinen  Abkömmlingen  Etwas  außer  den  in  §&amp;amp;  2354,
2356  erwähnten  Gegenständen  unter  Lebenden  zugewendet,  ohne  dazu  verpflichtet  zu  sein,  so
findet  eine  Einwerfung  nur  statt,  wenn  er  sie  bei  der  Zuwendung  zur  Pflicht  gemacht  hat.

*2358.  Entferntere  Abkömmlinge  sind  verpflichtet,  einzuwerfen,  was  sie  vor  oder  nach
dem  Wegfalle  des  ihnen  vorgehenden  näheren  Abkömmlings  an  zur  Einwerfung  geeigneten
Gegenständen  von  dem  Erblasser  erhalten  haben.

*  2359.  Entferntere  Abkömmlinge  haben  Dasjenige  einzuwerfen,  was  der  ihnen  vorgehende
nähere  Abkömmling  einzuwerfen  gehabt  hätte,  wenn  er  zur  Erkfolge  gelangt  wäre,  gleichviel
ob  sie  dessen  Erben  geworden  sind  oder  nicht.

*2360.  Das  Recht  auf  die  Einwerfung  und  die  Pflicht  dazu  geht,  wenn  die  Berechtigten
  oder  Verpflichteten  die  Erbschaft  nicht  antreten,  auf  Diejenigen  über,  welche  an  deren
Stelle  die  Erbschaft  erwerben.

§  2361.  Ein  Abkömmling  ist  nicht  mehr  einzuwerfen  verpflichtet,  als  der  ihm  gebührende
  Erbtheil  beträgt.

*2362.  Alles,  was  einzuwerfen  ist,  wird  unter  die  zur  gesetzlichen  Erbfolge  gelangenden
  Abkömmlinge  nach  Verhältniß  ihrer  Erbtheile  getheilt.  Treffen  einwerfungsberechtigte
Abkömmlinge  mit  Nichtabkömmlingen  zusammen,  so  ist  die  Einwerfungsmasse  unter  die  Abkömmlinge
  so  zu  theilen,  wie  geschehen  müßte,  wenn  sie  allein  zur  Erbfolge  gelangten.

*  2363.  Der  zur  Einwerfung  verpflichtete  Abkömmling  hat  die  Wahl,  ob  er  die  der
Einwerfung  unterliegenden  Gegenstände  nebst  Zubehörungen,  Zuwachs  und  gezogenen  Früchten
        <pb n="305" />
        (273  )

soweit  sie  noch  vorhanden  sind,  oder  deren  Werth  in  die  Erbschaftsmasse  einbringen  will.  Es
gilt  dabei  die  Vorschrift  im  6  700.

2364.  Gänzlicher  oder  theilweiser  Untergang  der  Sache  befreit  ihn  ganz  oder  theilweise
  von  der  Einwerfung,  ausgenommen  wenn  er  solchen  verschuldet  hat;  er  haftet  bis  zur
Antretung  der  Erbschaft  für  absichtliche  Verschuldung  und  nach  der  Antretung  für  den  Fleiß,
welchen  er  in  seinen  eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden  pflegt.

6  2365.  Hat  der  zur  Einwerfung  Verpflichtete  der  Einwerfung  unterliegende  Sachen
veräußert,  so  haftet  er,  soweit  er  zur  Zeit  der  Antretung  der  Erbschaft  bereichert  ist.

2366.  Hat  er  Verwendungen  gemacht,  durch  welche  die  von  ihm  eingebrachte  Sache
dauernd  verbessert  worden  ist,  so  sind  ihm  solche  zu  vergüten.

§  2367.  Wählt  er  die  Einbringung  des  Werthes,  so  ist  dieser,  soweit  die  Gegenstände
noch  vorhanden  sind,  nach  der  Zeit  der  Erbtheilung  zu  berechnen.

§2368.  Zinsen  von  einzuwerfendem  Gelde  sind  nur  im  Falle  eines  Verzuges  zu
entrichten.

*2369.  Die  Einwerfung  fällt  weg,  wenn  der  Erblasser  sie  dem  Verpflichteten
erlassen  hat.

&amp;amp;  2370.  Weder  durch  den  Erlaß  der  Einwerfungsverbindlichkeit,  noch  durch  die  Bestimmung,
  daß  zur  Einwerfung  nicht  geeignete  Gegenstände  eingeworfen  werden  sollen,  darf
der  Pflichttheil  verletzt  werden.

#  2371.  Die  Einwerfung  findet  nicht  statt  bei  der  Erbfolge  aus  einem  letzten  Willen
oder  aus  einem  Erbvertrage;  beim  Zusammentreffen  der  gesetzlichen  Erbfolge  mit  der  Erbfolge
aus  einem  letzten  Willen  oder  aus  einem  Erbvertrage  findet  sie  nur  soweit  statt,  als  die  gesetzliche
  Erbfolge  eintritt.

Zehnter  Abschnitt.
Veräußerung  einer  Erbschaft.

*  2372.  Hat  der  Erbe  eine  ihm  angefallene  Erbschaft  oder  einen  ideellen  Theil  derselben
  veräußert,  so  gilt  unter  den  Vertragschließenden  der  Erwerber  als  Erbe.

*  2373.  Hat  ein  Erbe,  welchem  eine  Erbschaft  nach  einem  ideellen  Theile  angefallen
ist,  seinen  Erbtheil  veräußert,  so  erstreckt  sich  die  Veräußerung  im  Zweifel  auf  Das,  was  ihm
durch  Anwachsungsrecht  zufällt.

&amp;amp;2374.  Was  der  Veräußerer  außer  seinem  Erbtheile  aus  der  Erbschaft,  insbesondere
als  Vermächtnißnehmer  oder  Anwärter,  bekommt,  gilt  im  Zweifel  nicht  als  mit  veräußert.

§  2375.  Die  Veräußerung  der  Erbschaft  bezieht  sich  nicht  auf  Urkunden,  welche  auf
Familienangelegenheiten  des  Erblassers  Bezug  und  keinen  Vermögenswerth  haben,  sofern  der
Veräußerer  zu  den  Personen  gehört,  welchen  nach  §6  2351  dergleichen  Urkunden  zu  überlassen
  sind.

1863.  35
        <pb n="306" />
        (274  )

*2376.  Der  Veräußerer  hat  Alles,  was  er  vor  der  Veräußerung  aus  der  Erbschaft
erlangt  und  was  von  der  Veräußerung  nicht  ausgenommen  worden  ist,  dem  Erwerber  herauszugeben;
  doch  haftet  er  nicht  für  den  Zufall.  Er  kann  Erstattung  Dessen  fordern,  was
er  auf  die  Antretung  der  Erbschaft  und  auf  die  letztere  verwendet  hat,  insbesondere  bezahlte
Schulden,  Vermächtnisse,  Abgaben  und  Begräbnißkosten.

&amp;amp;  2377.  Die  Verbindlichkeit  des  Veräußerers  zu  Herausgabe  Dessen,  was  er,  von  Zeit
der  Veräußerung  an,  aus  der  Erbschaft  erlangt,  richtet  sich  nach  dem  Geschäfte,  durch  welches
die  Veräußerung  erfolgt  ist.

2378.  Forderungen,  welche  dem  Erben  an  den  Erblasser  oder  diesem  an  jenen  zustanden,
  ingleichen  Rechte,  welche  der  Erbe  an  Sachen  des  Erblassers  oder  dieser  an  Sachen
jenes  hatte,  gelten  im  Falle  der  Veräußerung  der  Erbschaft  nicht  als  durch  die  Antretung  derselben
  erloschen.

*2379.  Der  Erwerber  ist  berechtigt,  die  Erbschaftsklage  und  die  Erbtheilungsklage,  so
wie  sie  dem  Veräußerer  zustanden,  anzustellen  und  erbschaftliche  Forderungen  so,  als  ob  sie  ihm
abgetreten  wären,  geltend  zu  machen.

#2380.  Rücksichtlich  der  Erbschaftsschulden,  Vermächtnisse  und  Anwartschaften  haftet
der  Erwerber,  sowohl  dem  Veräußerer,  als  auch  den  Berechtigten  gegenüber,  nach  den  Vorschriften
  über  die  Schuldübernahme.  6

§  2381.  Ist  die  Erbschaft  gegen  eine  Gegenleistung  veräußert,  so  haftet  der  Veräußerer
weder  für  Fehler,  noch  für  Entwährung  der  einzelnen  erbschaftlichen  Gegenstände,  wohl  aber
für  die  Richtigkeit  des  Erbrechtes,  wie  er  es  angegeben  hat,  insbesondere  auch,  wenn  er  Vermächtnisse,
  Anwartschaften,  Auflagen  und  seinem  Erbrechte  beigefügte  auflösende  Bedingungen
verschwiegen  hat.

Fünfte  Abtheilung.
Von  den  Vermächtnisen.

Erster  Abschnitt.
Errichtung  der  Vermächtnisse.

d  2382.  Ein  Vermächtniß  kann  in  jedem  gültig  errichteten  letzten  Willen  angeordnet
werden,  vorbehältlich  der  Bestimmung  im  §  2116.

*  2383.  Hat  ein  Erblasser  in  seinem  schriftlichen  letzten  Willen  die  Bestimmung  getroffen,
  daß  Vermächtnisse,  welche  er  in  einer  Schrift  angeordnet  habe  oder  anordnen  werde,
so  zu  betrachten  sein  sollen,  als  wenn  sie  in  seinem  letzten  Willen  angeordnet  wären,  so  bedarf
es,  wenn  sich  bei  seinem  Tode  eine  von  ihm  eigenhändig  geschriebene  und  eigenhändig  mit
seinem  Familiennamen  unterschriebene  Schrift  findet,  in  welcher  die  Vermächtnißnehmer  mit
        <pb n="307" />
        (275  )

dem  Familiennamen  und  wenigstens  einem  voll  ausgeschriebenen  Vornamen  und  die  vermachten
Gegenstände  mit  Worten,  auch  Ort,  Jahr  und  Tag  der  Abfassung  der  Schrift  angegeben  sind,
zur  Gültigkeit  der  Vermächtnisse  keiner  weiteren  Form.  Die  Bestimmung  im  §  20  85  findet
ebenfalls  Anwendung.

2384.  Auch  ohne  alle  Form  kann  ein  Erblasser  in  Gegenwart  seiner  Erben  oder
Vermächtnißnehmer  denselben  entweder  mündlich  oder  durch  Uebergabe  einer  Schrift,  welche
die  Anordnung  von  Vermächtnissen  enthält,  Vermächtnisse  auflegen.

§  2385.  Hat  ein  Erblasser  mehrere  Erben  oder  Vermächtnißnehmer  mit  dem  Vermächtnisse
  beschweren  wollen,  dieß  aber  blos  gegen  einen  von  ihnen  in  der  im  §  2384  angegebenen
Weise  erklärt,  so  gilt  dieß  gegen  alle.

2386.  In  Ermangelung  einer  Erbeinsetzung  oder  beim  Wegfalle  derselben  ist  anzunehmen,
  daß  der  Erblasser  die  Entrichtung  der  ohne  Bezeichnung  eines  anderen  noch  vorhandenen
  Beschwerten  angeordneten  Vermächtnisse  seinen  gesetzlichen  Erben  auferlegt  hat.

6##  2387.  Hat  ein  Erblasser  zu  Gunsten  einer  Person  die  Veräußerung  eines  seinem
Erben  hinterlassenen  Gegenstandes  verboten,  so  gilt  dieß  im  Zweifel  als  ein  jener  Person  zugedachtes
  Vermächtniß.

Zweiter  Abschnitt.

Personen,  welche  durch  Vermächtnisse  verpflichtet  oder  berechtigt
werden.

#2388.  Mit  einem  Vermächtnisse  kann  Jeder  beschwert  werden,  welcher  mittelbar  oder
unmittelbar  von  dem  Erblasser  Etwas  auf  den  Todesfall  erhält.  Es  ist  gleich,  ob  der  Beschwerte
  den  Vortheil,  rücksichtlich  dessen  er  mit  einem  Vermächtnisse  beschwert  wird,  dadurch
bekommt,  daß  der  Erblasser  zu  seinen  Gunsten  letztwillig  verfügt,  oder  dadurch  behält,  daß  der
Erblasser  von  seinem  Rechte,  etwas  Anderes  letztwillig  anzuordnen,  keinen  Gebrauch  macht.

2389.Niemand  kann  mit  Vermächtnissen  weiter  beschwert  werden,  als  der  Vortheil
reicht,  welchen  er  auf  den  Todesfall  erhält.  Doch  hat  der  Beschwerte,  wenn  Vermächtnisse
von  Zeitbestimmungen  oder  Bedingungen  abhängen,  sich  die  Früchte  und  Zinsen  der  Zeit
zwischen  dem  Tode  des  Erblassers  und  der  Verfallzeit  der  Vermächtnisse  als  einen  Vortheil
anrechnen  zu  lassen,  wegen  dessen  er  mit  Vermächtnissen  beschwert  werden  kann.

§2390.  Vermächtnisse  sind,  in  Ermangelung  einer  anderen  Bestimmung  des  Erblassers,
  wenn  sie  mehreren  Erben  auferlegt  sind,  von  diesen  nach  Verhältniß  ihrer  Erbtheile  zu

erfüllen.  Mehrere  Erben  haften,  wenn  der  Gegenstand  des  Vermächtnisses  untheilbar  ist,  als
Gesammtschuldner.

§2391.  Hat  der  Erblasser  einige  von  mehreren  Erben,  ohne  Beziehung  auf  ihre  Eigenschaft
  als  Erben,  als  Diejenigen  bezeichnet,  welche  mit  dem  Vermächtnisse  beschwert  sein  sollen,
35“
        <pb n="308" />
        (276  )

so  haften  sie,  in  Ermangelung  einer  anderen  Bestimmung,  selbst  wenn  ihre  Erbtheile  ungleich
sind,  für  das  Vermächtniß  nach  gleichen  Theilen.

2392.  Hat  der  Erblasser  allen  Erben,  mit  Ausnahme  eines  oder  einiger,  ein  Vermächtniß
  aufgelegt,  so  ist  anzunehmen,  daß  die  damit  beschwerten  nach  Verhältniß  ihrer  Erbtheile
  haften  sollen.

*  2393.  Ist  kein  Beschwerter  bezeichnet,  so  haften  alle  Erben  nach  Verhältniß  ihrer
Erbtheile.

*2394.  Sind  mehrere  Vermächtnißnehmer  mit  Vermächtnissen  beschwert,  so  haften  sie
zu  gleichen  Theilen.  #

*2395.  Kann  oder  will  ein  Beschwerter  Dasjenige  nicht  annehmen,  was  ihm  von
dem  Erblasser  hinterlassen  worden  ist,  so  geht  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  Vermächtnisses
  auf  Denjenigen  über,  welcher  an  seine  Stelle  tritt,  sofern  nicht  das  Vermächtniß  blos
in  Rücksicht  auf  die  Person  des  Wegfallenden  angeordnet  worden  ist.

*  2396.  Die  Fähigkeit,  ein  Vermächtniß  zu  erwerben,  ist  nach  §  2008  zu  beurtheilen.
Auch  Personen,  welche  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers  noch  nicht  empfangen  waren,  können
mit  Vermächtnissen  bedacht  werden.

*  2397.  Sind  Mehrere  zu  demselben  Vermächtnisse  berufen,  so  ist,  selbst  wenn  sie  in
verschiedenen  Sätzen  stehen,  das  Vermächtniß  als  nach  gleichen  Theilen  getheilt  zu  betrachten,
ausgenommen  wenn  bewiesen  werden  kann,  daß  der  Erblasser  jedem  Einzelnen  das  Ganze
zugedacht  hat.

*2398.  Ist  eine  dem  Stücke  nach  bestimmte  Sache  Mehreren  so  vermacht,  daß  jeder
sie  ganz  erhalten  soll,  so  ist  ein  mehrfaches  Vermächtniß  anzunehmen  und  der  Beschwerte  hat
die  Wahl,  welchem  von  ihnen  er  die  Sache  und  welchem  er  den  Werth  derselben  leisten  will.

*2399.  Sind  Mehrere  zu  demselben  Vermächtnisse  in  der  Weise  berufen,  daß  nur
einer  das  Vermächtniß  ganz  erhalten  soll,  so  sind  sie  Gesammtgläubiger.

*2400.  Wenn  ein  Vermächtniß  einer  Classe  von  Personen,  insbesondere  Verwandten,
Dienstpersonen  oder  Armen,  mit  der  Bestimmung  hinterlassen  ist,  daß  es  unter  einzelne  zu  der
Classe  gehörige  Personen  vertheilt  werden  soll,  so  steht,  in  Ermangelung  einer  anderen  Bestimmung,
  dem  Beschwerten  das  Recht  zu,  die  Vertheilung  nach  seinem  Ermessen  vorzunehmen.

&amp;amp;  2401.  Das  einem  Miterben  aus  der  Erbschaft  hinterlassene  Vermächtniß  gilt  blos
soweit  als  Vermächtniß,  als  es  auf  den  Erbtheilen  der  Miterben  lastet.

*2402.  Ist  ein  Vermächtniß  einem  Erben  und  einem  Nichterben  gemeinschaftlich  hinterlassen,
  so  theilen  sie  Das,  was  die  übrigen  Miterben  zu  dem  Vermächtnisse  beizutragen
haben;  Das,  was  der  Erbe  als  solcher  zu  dem  Vermächtnisse  beizutragen  hat,  erhält  der  Nichterbe
  allein.
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        (  277  )

#2403.  Wenn  der  Erbe,  welcher  mit  einem  Vermächtnisse  bedacht  ist,  die  Erbschaft
ausschlägt,  so  ist  er  berechtigt,  das  Vermächtniß  auch  zu  dem  Tbeile,  welcher  auf  seinem  eigenen
Erbtheile  lastet,  zu  fordern,  oder  im  Falle  von  §  2402  mit  dem  anderen  Vermächtnißnehmer
zu  theilen.

Dritter  Abschnitt.
Gegenstand  des  Vermächtnisses.

§2404.  Läßt  sich  bei  einem  Vermächtnisse  nicht  ermitteln,  welcher  von  mehreren  Gegenständen
  vermacht  sein  soll,  so  hat  der  Beschwerte  unter  den  Gegenständen  zu  wählen.

&amp;amp;  2405.  Wienn  derselben  Person  in  einem  oder  in  mehreren  neben  einander  bestehenden
letzten  Willen  eine  kleinere  und  eine  größere  Summe  oder  Menge  vertretbarer  Sachen,  oder
mehrmals  eine  gleiche  Summe  oder  Menge  vermacht  ist,  so  ist  anzunehmen,  daß  die  mehreren
Beträge  neben  einander  vermacht  sind.

*  2406.  Ist  das  Vermächtniß  einer  dem  Stücke  nach  bestimmten  Sache  in  einem  oder
in  mehreren  neben  einander  bestehenden  letzten  Willen  wiederholt,  so  kann  es  blos  einmal  gefordert
  werden.

&amp;amp;2407.  Ist  eine  dem  Stücke  nach  bestimmte  Sache  dem  Einen  schlechthin,  dem  Anderen
  nach  einem  Theile  vermacht,  so  erhält  der  Erstere  Das,  was  nach  Abzug  des  Antheiles
des  Letzteren  übrig  bleibt.

62408.  JIst  der  Gegenstand  des  Vermächtnisses  dem  gemeinen  Verkehre  entzogen,  so
ist  das  Vermächtniß  nichtig.

§  2409.  Steht  der  Gegenstand  des  Vermächtnisses  zwar  im  gemeinen  Verkehre,  ist
derselbe  aber  dem  Verkehre  des  Beschwerten  entzogen,  so  ist  das  Vermächtniß  gültig.

*2410.  Steht  der  Gegenstand  des  Vermächtnisses  zwar  im  gemeinen  Verkehre,  ist  derselbe
  aber  dem  Verkehre  des  Bedachten  oder  dem  Verkehre  sowohl  des  Bedachten  als  des  Beschwerten
  entzogen,  so  ist  das  Vermächtniß  nichtig,  ausgenommen  wenn  dessen  Gegenstand  in
der  Erbschaft  vorhanden  ist,  welchenfalls  der  Bedachte  auf  den  Preis  Anspruch  hat,  welcher
durch  Veräußerung  des  Gegenstandes  erlangt  wird.

§#2411.  Hat  der  Erblasser  verordnet,  daß  das  Vermächtniß  einem  Anderen  zukommen
soll,  wenn  der  zunächst  Bedachte  es  nicht  erwerben  kann  oder  will,  so  finden  die  Vorschriften
über  die  Nacherbeinsetzung  analoge  Anwendung.

Vierter  Abschnitt.
Aufhebung  der  Vermächtnisse.

&amp;amp;  2412.  Vermächtnisse  sind  für  aufgehoben  zu  betrachten,  wenn  der  letzte  Wille,  in
welchem  sie  hinterlassen  worden  sind,  aufgehoben  wird.
        <pb n="310" />
        (278  )

§  2413.  Vermächtnisse  können  von  dem  Erblasser  entweder  unter  Beobachtung  einer
der  Formen,  in  welchen  sie  angeordnet  werden  können,  oder  durch  Erklärung  vor  Gericht  oder
vor  zwei  Zeugen,  deren  Fähigkeit  zum  Zeugnisse  nach  §  2102  zu  beurtheilen  ist,  widerrufen
werden.  In  formlosen  Schriften  ist  der  Widerruf  der  Vermächtnisse  nur  statthaft,  wenn  der
Erblasser  sich  in  seinem  letzten  Willen  das  Recht,  die  Vermächtnisse  auf  diese  Weise  zu  widerrufen,
  vorbehalten  hat.  Die  Form  im  &amp;amp;  2384  kann  zum  Widerrufe  von  Vermächtnissen
nicht  gebraucht  werden.

*  2414.  Hat  ein  Erblasser  eine  Person  mit  mehreren  Vermächtnissen  bedacht  und  ein
Vermächtniß  widerrufen,  so  ist,  wenn  sich  nicht  ermitteln  läßt,  welches  widerrufen  sein  soll,
anzunehmen,  daß  sämmtliche  Vermächtnisse  nicht  widerrufen  sind.

*  2415.  Sind  mehreren  Personen  Vermächtnisse  hinterlassen  und  erfolgt  der  Widerruf
eines  derselben,  so  gelten,  wenn  sich  die  Person  nicht  ermitteln  läßt,  deren  Vermächtniß  widerrufen
  sein  soll,  die  Vermächtnisse  sämmtlicher  Bedachten  als  nicht  widerrufen.

§2416.  Ein  Vermächtniß  ist  für  aufgehoben  anzusehen,  wenn  der  Erblasser  in  einer
Form,  in  welcher  der  Widerruf  erfolgen  kann,  seinen  Willen  dahin  zu  erkennen  giebt,  daß  nicht
der  anfangs  Bedachte,  sondern  ein  Anderer  das  Vermächtniß  erhalten,  oder  daß  nicht  der  anfangs
  Beschwerte,  sondern  ein  Anderer  damit  beschwert,  oder  daß  nicht  der  anfangs  bestimmte
Gegenstand,  sondern  ein  anderer  vermacht  sein  soll,  selbst  wenn  die  neue  Verfügung  wegen
Mangels  der  erforderlichen  Form  oder  aus  einem  anderen  Grunde  wegfällt.

&amp;amp;  2417.  Wird  einem  Vermächtnisse  nachträglich  in  einer  Form,  in  welcher  der  Widerruf
  erfolgen  kann,  eine  Bedingung  oder  eine  Auflage  beigefügt,  so  liegt  darin  ein  Widerruf
desselben  soweit,  daß  in  dem  ersteren  Falle  das  Vermächtniß  nur  gefordert  werden  kann,  wenn
die  Bedingung  eintritt,  in  dem  letzteren  Falle  aber  die  Auflage  erfüllt  werden  muß.

&amp;amp;2418.  Wenn  der  Erblasser  die  vermachte  Sache  oder  einen  Theil  derselben  veräußert,
so  gilt  das  Vermächtniß  als  ganz  oder  als  rücksichtlich  des  veräußerten  Theiles  aufgehoben.
Durch  Rückerwerbung  von  Seiten  des  Erblassers  lebt  es  nicht  wieder  auf.

&amp;amp;  2419.  Hat  der  Erblasser  die  vermachte  Sache  ganz  oder  theilweise  vernichtet  oder  in
eine  andere  Sache  umgearbeitet  oder  umgebildet,  so  ist  das  Vermächtniß  soweit  aufgehoben,
als  die  Sache  vernichtet  oder  beim  Tode  des  Erblassers  nicht  mehr  vorhanden  ist.

&amp;amp;+2420.  Das  Vermächtniß  fällt  weg,  wenn  dessen  Gegenstand  bei  Lebzeiten  des  Erblassers
  untergeht.

§  2421.  Hat  ein  Vermächtniß  eine  Forderung  des  Erblassers  an  einen  Dritten  zum
Gegenstande,  so  fällt  dasselbe  weg,  soweit  die  Forderung  bei  Lebzeiten  des  Erblassers  getilgt  wird.

§  2422.  Das  Vermächtniß  der  Befreiung  des  Bedachten  von  einer  Schuld  und  das
Vermächtniß  Dessen,  was  der  Erblasser  dem  Bedachten  schuldig  ist,  sind  als  aufgehoben  zu  betrachten,
  soweit  die  Schuld  noch  bei  Lebzeiten  des  Erblassers  getilgt  wird.
        <pb n="311" />
        (  279  )

&amp;amp;2423.  Das  Vermächtniß  fällt  weg,  wenn  der  Bedachte  vor  dem  Erblasser  stirbt,  den
Eintritt  der  Bedingung  des  Vermächtnisses  nicht  erlebt,  das  Vermächtniß  ausschlägt  oder  zu
dessen  Erwerbung  unfähig  wird.

&amp;amp;  2424.  Beim  Wegfalle  des  Vermächtnißnehmers  bleibt,  dafern  nicht  der  Erblasser  an
dessen  Stelle  einen  Anderen  berufen  hat,  oder  den  zugleich  mit  dem  Wegfallenden  Berufenen
ein  Anwachsungsrecht  zusteht,  der  Gegenstand  des  Vermächtnisses  dem  mit  demselben  Beschwerten.

*  2425.  Die  Vorschriften  über  die  Unwürdigkeit  zur  Erbfolge  finden  Anwendung  auf
die  mit  Vermächtnissen  Bedachten.  Wird  ein  Vermächtniß  dem  Bedachten  wegen  Unwürdigkeit
  entzogen,  so  gilt  die  Vorschrift  im  6  2424.

Fünfter  Abschnitt.
Erwerbung  der  Vermächtnisse.

#2426.  Der  Bedachte  erwirbt  das  Vermächtniß  mit  dem  Tode  des  Erblassers,  und
wenn  dasselbe  von  einer  aufschiebenden  Bedingung  oder  von  einem  dieser  gleichstehenden  Zeitpunkte

  abhängig  ist,  mit  dem  Eintritte  der  Bedingung  oder  des  Zeitpunktes,  vorbehältlich  der
Bestimmung  im  §  2147.

§&amp;amp;2427.  Schlägt  der  Bedachte  das  Vermächtniß  aus,  so  gilt  es  als  nicht  angefallen.

&amp;amp;2428.  Eine  theilweise  Annahme  oder  Ausschlagung  des  Vermächtnisses  ist  wirkungslos.


&amp;amp;  2429.  Von  mehreren  Vermächtnissen  kann  der  Bedachte  das  eine  ausschlagen,  das
andere  annehmen.  Von  mehreren  Erben  des  Bedachten  kann  der  eine  den  nach  Verhältniß
seines  Erbtheiles  ihm  zukommenden  Theil  des  Vermächtnisses  ausschlagen,  der  andere  den  ihm
zukommenden  Theil  annehmen.

§2430.  Ein  Vermächtniß,  welches  angenommen  worden  ist,  kann  nicht  wieder  ausgeschlagen
  werden.  1

*  2431.  Ist  ein  und  dasselbe  Vermächtniß  Mehreren  in  getrennten  Sätzen  hinterlassen,
so  wächst,  wenn  einer  wegfällt,  der  dadurch  erledigte  Theil  den  übrigen  an.  Die  letzteren  können,
  wenn  sie  das  ihnen  hinterlassene  Vermächtniß  annehmen,  den  Antheil  des  Wegfallenden
nicht  ausschlagen,  brauchen  aber  die  Auflagen,  mit  welchen  der  Wegfallende  beschwert  war,
nicht  zu  erfüllen.

*2432.  Ist  ein  und  dasselbe  Vermächtniß  Mehreren  ohne  Angabe,  wie  viel  ein  Jeder
von  ihnen  erhalten  soll,  in  einem  Satze  hinterlassen,  so  steht,  wenn  einer  wegfällt,  den  übrigen
die  Wahl  zu,  ob  sie  den  erledigten  Theil  annehmen  oder  ausschlagen  wollen,  sie  müssen  aber,

wenn  sie  denselben  annehmen,  die  Auflagen,  mit  welchen  der  Wegfallende  beschwert  ist,  erfüllen.
  v
        <pb n="312" />
        1  280  )

*  2433.  Treffen  Bedachte  der  im  &amp;amp;  2431  angegebenen  Art  mit  Bedachten  der  im
*2432  erwähnten  Art  zusammen,  so  haben  die  letzteren  beim  Wegfalle  eines  mit  ihnen  in
einem  Satze  verbundenen  rücksichtlich  des  dadurch  erledigten  Theiles  den  Vorzug  vor  den
ersteren.  Beim  Wegfalle  eines  in  der  im  6  2431  angegebenen  Weise  Bedachten  fällt  dessen
Antheil  allen  übrigen,  sowohl  den  in  der  einen,  als  den  in  der  anderen  Weise  Bedachten,  zu.

§6#2434.  Bedachten,  welche  in  einem  Satze  verbunden,  aber  nicht  zu  einem  und  demselben
  Vermächtnisse,  oder  zwar  zu  demselben  Vermächtnisse,  aber  mit  Angabe,  wie  viel  ein
Jeder  von  ihnen  davon  erhalten  soll,  berufen  sind,  steht  ein  Anwachsungsrecht  nicht  zu.

2435.  Sind  die  Bedachten  zu  einem  und  demselben  Vermächtnisse  berufen,  ist  aber
für  jeden  Bedachten  ein  anderer  Beschwerter  angegeben,  so  findet  ein  Anwachsungsrecht
nicht  statt.

*  2436.  Das  Anwachsungsrecht  fällt  weg,  wenn  es  nach  der  Bestimmung  oder  Absicht
des  Erblassers  nicht  eintreten  soll,  insbesondere  wenn  der  Erblasser  an  der  Stelle  des  wegfallenden
  Vermächtnißnehmers  einen  Anderen  berufen  hat.

*2437.  Ist  ein  Erbe  mit  einem  Vermächtnisse  beschwert,  so  kann  dasselbe  sofort,  nachdem
  er  die  Erbschaft  angetreten  hat,  jedoch  nicht  vor  Ablauf  eines  Monates  nach  dem  Tode
des  Erblassers  gefordert  werden.  Ist  ein  Vermächtnißnehmer  mit  einem  Vermächtnisse  beschwert,
  so  kann  das  Vermächtniß  sofort  mit  dem  Zeitpunkte,  wo  er  sein  eigenes  Vermächtniß
fordern  kann,  verlangt  werden.

*  2438.  Der  Anspruch  des  Bedachten  wider  den  Beschwerten  geht  auf  Leistung  des
Vermächtnisses.  Es  finden  dabei  die  Bestimmungen  in  §9§  733  bis  735,  737  bis  755
Anwendung.

&amp;amp;  2439.  Der  Beschwerte  haftet  für  Verschuldung  nach  der  Vorschrift  im  §  728,  für
den  Zufall  nicht.

§2440.  Der  Vermächtnißnehmer  ist  verpflichtet,  die  Auflagen,  mit  welchen  ihn  der
Erblasser  belastet  hat,  bis  zum  Betrage  des  Vermächtnisses  zu  erfüllen,  die  auf  der  ihm  vermachten
  Sache  haftenden  Lasten  von  Zeit  der  Erwerbung  des  Vermächtnisses  und,  soviel  die
zu  einem  bestimmten  Zeitpunkte  zu  leistenden  Vermächtnisse  anlangt,  von  diesem  Zeitpunkte
an  zu  tragen,  auch  die  Verwendungen,  welche  der  Beschwerte  auf  die  Sache  gemacht  hat,  und
zwar  die  nothwendigen  unbedingt,  andere  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung  ohne
Auftrag,  zu  erstatten.

&amp;amp;  2441.  Ansprüche,  welche  der  Bedachte  an  den  Erblasser  hat,  erlöschen  durch  das  Vermächtniß
  nicht,  ausgenommen  wenn  es  dazu  bestimmt  ist,  dieselben  zu  decken.

62442.  Zur  Vertretung  der  Erbschaft  den  Erbschaftsgläubigern  gegenüber  ist  der  Vermächtnißnehmer
  nicht  verpflichtet.

§  2443.  Wenn  die  Vermächtnisse  aus  der  Erbschaft  nach  deren  Betrage  zur  Zeit  des
Todes  des  Ekblassers,  unter  Abrechnung  der  auf  ihr  ruhenden  Lasten  und  Schulden,  oder  aus
        <pb n="313" />
        (281)

der  Masse,  auf  welche  sie  gelegt  sind,  nicht  voll  entrichtet  werden  können,  so  sind  sie  verhältnißmäßig
  zu  mindern.

&amp;amp;  2444.  Ein  Vermächtniß,  durch  welches  der  Erblasser  dem  Bedachten  hinterläßt,  was
er  demselben  schuldig  ist,  unterliegt  einer  Minderung  nur,  soweit  es  einen  Vortheil  gewährt,
auf  welchen  der  Bedachte  ohne  das  Vermächtniß  kein  Recht  hat.

&amp;amp;  2445.  Ein  Vermächtniß,  dessen  Entrichtung  der  Erblasser  vor  allen  anderen  angeordnet
  oder  rücksichtlich  dessen  er  die  Minderung  verboten  hat,  unterliegt  der  Minderung  nur,
wenn  die  Erbschaft  oder  die  zu  Entrichtung  des  Vermächtnisses  bestimmte  Masse  zu  dessen  ausschließlicher
  Entrichtung  nicht  ausreicht.  #

6#2446.  Ein  Vermächtniß,  welches  von  einer  Zeitbestimmung  abhängt,  ist,  wenn  es
Geld  zum  Gegenstande  hat,  unter  Abrechnung  der  auf  die  Zeit  vom  Tode  des  Erblassers  an
bis  zur  Verfallzeit  nach  §  720  zu  berechnenden  Zwischenzinsen,  und  wenn  es  andere  Gegenstände
  betrifft,  unter  Abrechnung  der  Früchte,  welche  der  Beschwerte  während  des  angegebenen
Zeitraumes  zieht,  in  Ansatz  zu  bringen.

&amp;amp;2447.  Ein  Vermächtniß,  welches  von  einer  aufschiebenden  Bedingung  abhängt,  ist,
so  lange  die  Bedingung  nicht  eingetreten,  voll  in  Ansatz  zu  bringen.  Fällt  es  später  wegen
Nichteintrittes  der  Bedingung  weg,  so  ist  der  Beschwerte  verbunden,  den  übrigen  Vermächtnißnehmern
  den  Mehrbetrag  nachträglich  zu  leisten,  welchen  sie  erhalten  hätten,  wenn  das  bedingte
Vermächtniß  bei  Vertheilung  der  Erbschaft  oder  der  zu  Entrichtung  der  Vermächtnisse  bestimmten
  Masse  unter  den  daraus  zu  befriedigenden  Beträgen  nicht  mit  in  Ansatz  gekommen  wäre.
Dasselbe  gilt,  wenn  bei  Berechnung  der  Masse  bedingte  oder  unsichere  Forderungen  nicht  in
Ansatz  gekommen  sind  und  diese  später  eingehen.

6  2448.  Das  Vermächtniß  einer  immerwährenden  Rente  ist  einer  Summe  gleich  zu

achten,  deren  jährlicher  Zinsbetrag  zu  vier  vom  Hundert  dem  jährlichen  Betrage  der  Rente
gleichkommt.

§2449.  Bei  Vermächtnissen  lebenslänglicher  Renten  oder  des  lebenslänglichen  Nießbrauches
  ist  der  jährliche  Betrag  der  Rente  oder  des  Nießbrauches  so  viele  Male  in  Ansatz  zu
bringen,  als  der  Vermächtnißnehmer  nach  den  Vorschriften  über  die  muthmaßliche  Lebensdauer
Jahre  noch  zu  leben  hat.  In  demselben  Verhältnisse,  in  welchem  die  dadurch  erlangte  Gesammtsumme
  wegen  der  anderen  Vermächtnisse  verhältnißmäßig  zu  mindern  ist,  erleidet  der
jährliche  Betrag  der  Rente  oder  des  Nießbrauches  eine  Minderung.

*  2450.  Ist  der  Gegenstand  eines  Vermächtnisses  untheilbar,  so  hat  der  Beschwerte
denselben  ganz  zu  leisten,  wenn  ihm  der  Bedachte  so  viel  an  Geld  herausgiebt,  als  die  erforderliche
  verhältnißmäßige  Minderung  des  Vermächtnisses  ausmacht.

1863.  36
        <pb n="314" />
        (  282  )

Sechster  Abschnitt.
Einzelne  Arten  der  Vermächtnisse.

I.  Vermächtniß  einer  dem  Stücke  nach  bestimmten  Sache  oder  eines  Rechtes  an

einer  Sache.

*  2451.  Ist  der  Gegenstand  des  Vermächtnisses  eine  Sache,  an  welcher  der  Erblasser
zur  Zeit  seines  Todes  das  Eigenthum  hat,  oder  ein  Recht  an  einer  Sache  des  Erblassers,  oder
ein  dem  Erblasser  zuständiges  Recht  an  einer  fremden  Sache,  so  erwirbt  der  Vermächtnißnehmer
  das  Eigenthum  der  Sache  nebst  Zuwachs  und  allen  zur  Zeit  des  Anfalles  dabei  befindlichen
  Zubehörungen,  oder  das  Recht  an  der  Sache  sofort  mit  der  Erwerbung  des  Vermächtnisses,
  soweit  nicht  zu  dem  Uebergange  des  Eigenthumes  oder  des  Rechtes  Eintragung  in
das  Grund=  und  Hypothekenbuch  nach  6  2286  nöthig  ist.

*  2452.  Stehen  Dritten  Rechte  an  der  vermachten  Sache  zu,  so  kann  der  Vermächtnißnehmer
  von  dem  Beschwerten  die  Befreiung  der  Sache  von  diesen  Rechten  nicht  fordern.  Ist
der  Beschwerte  der  Berechtigte,  so  dauern  die  demselben  an  der  vermachten  Sache  zustehenden
Rechte  nach  der  Eigenthumserwerbung  des  Vermächtnißnehmers  fort.

&amp;amp;  2453.  Stehen  Dritten  Pfandrechte  an  der  Sache  zu,  so  haftet  die  Sache  auch  bei
dem  Vermächtnißnehmer  für  die  Forderungen,  wegen  deren  die  Pfandrechte  bestellt  worden
sind.  War  der  Erblasser  für  diese  Forderungen  persönlich  verpflichtet,  so  haftet  der  Vermächtnißnehmer
  den  Erben  gegenüber  nach  den  Vorschriften  über  die  Schuldübernahme.

*  2454.  Stehen  dem  Vermächtnißnehmer  Rechte  an  der  ihm  vermachten  Sache  zu,  so
kommen  die  Vorschriften  in  §§  508,  594,  651  zur  Anwendung.  Ist  der  Vermächtnißnehmer
  Pfandgläubiger,  so  erlöscht  sein  Pfandrecht  und  seine  durch  dasselbe  gesicherte  Forderung
  gegen  den  Erblasser;  bei  unbeweglichen  Sachen  kommen  die  Vorschriften  in  S§  442,
443  zur  Anwendung.

6  2455.  Forderungen,  welche  gegen  den  Erblasser  in  Beziehung  auf  die  Sache  begründet
  worden  sind,  braucht  der  Vermächtnißnehmer  nicht  zu  erfüllen.

6  2456.  Die  Vorschriften  in  65  2451  bis  2455  finden  analoge  Anwendung,  wenn
der  Gegenstand  dem  Beschwerten  gehört;  doch  erwirbt  der  Bedachte  nur  die  Befugniß,  Uebertragung
  des  Eigenthumes  oder  des  Rechtes  zu  fordern.  Es  ist  gleich,  ob  der  Erblasser  bei
Anordnung  des  Vermächtnisses  wußte,  daß  der  Gegenstand  dem  Beschwerten  gehörte,  oder  ob
er  den  Gegenstand  irrig  für  den  seinigen  hielt.

*  2457.  Das  Vermächtniß  einer  dem  Stücke  nach  bestimmten  Sache  oder  des  Rechtes
an  einer  Sache  ist,  wenn  der  Gegenstand  des  Vermächtnisses  weder  dem  Erblasser,  noch  dem
Beschwerten  gehört,  nichtig,  aussenommen  wenn  der  Erblasser  wußte,  daß  der  Gegenstand
einem  Dritten  gehörte.
        <pb n="315" />
        (283  )

#  2458.  War  dem  Erblasser  bekannt,  daß  der  Gegenstand  einem  Dritten  gehörte,  so
ist  der  Beschwerte  verpflichtet,  den  Gegenstand  dem  Vermächtnißnehmer  zu  verschaffen.  Ist
dieß  für  den  Beschwerten  unmöglich,  weil  der  Dritte  den  Gegenstand  nicht  verkaufen  will  oder
einen  übermäßigen  Preis  fordert,  so  ist  der  ordentliche  Preis,  welchen  der  Gegenstand  zur  Zeit
des  Todes  des  Erblassers  hat,  zu  gewähren.

§  2459.  Schwebt  zwischen  dem  Erblasser  und  dem  Dritten  ein  Rechtsstreit  über  das
Eigenthum  des  Gegenstandes,  so  gilt  das  Vermächtniß,  soweit  der  Gegenstand  dem  Erblasser
zugesprochen  wird.

&amp;amp;  2460.  Gehört  die  Sache  dem  Erblasser  blos  zu  einem  Theile,  so  gilt  das  Vermächtniß,
  soweit  die  Sache  dem  Erblasser  gehört.

§  2461.  Das  Vermächtniß  eines  Gegenstandes,  welcher  dem  Bedachten  zur  geit  der
Anordnung  des  Vermächtnisses  gehört,  ist  nichtig,  selbst  wenn  der  Bedachte  den  Gegenstand
bei  Lebzeiten  des  Erblassers  veräußert  hat,  aussenommen  wenn  das  Vermächtniß  für  den  Fall
der  Veräußerung  vor  dem  Tode  des  Erblassers  oder  eines  späteren  Verlustes  des  Eigenthumes
an  dem  Gegenstande  hinterlassen  wird,  oder  wenn  es  Rechte  in  Bezug  auf  die  Sache  betrifft,
welche  auch  für  den  Eigenthümer  möglich  sind.  Vermacht  der  Erblasser  eine  dem  Bedachten
gehörige  Sache,  auf  welche  ihm  selbst  ein  Recht  zusteht,  so  ist  das  Recht  des  Erblassers  für
erloschen  zu  betrachten.  Stand  dem  Erblasser  ein  Pfandrecht  an  der  Sache  zu,  so  gilt  das
Vermächtniß  als  Befreiung  von  dem  Pfandrechte,  nicht  als  Erlaß  der  Forderung.

62462.  Gehört  der  Gegenstand  dem  Bedachten  nicht  zur  Zeit  der  Anordnung  des
Vermächtnisses,  wohl  aber  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers,  so  ist  das  Vermächtniß  gültig;
der  Bedachte  kann,  wenn  er  den  Gegenstand  von  einer  anderen  Person,  als  von  dem  Erblasser,
gegen  eine  Gegenleistung  erworben  hat,  den  Aufwand  für  die  Erwerbung,  jedoch,  wenn  solcher
den  Werth  der  Sache  übersteigt,  nur  diesen,  fordern.

II.  Vermächtniß  einer  Gesammtsache  und  eines  Inbegriffes  von  Sachen.

*#2463.  Das  Vermächtniß  einer  Gesammtsache  bezieht  sich  auf  Alles,  was  zur  Zeit
des  Todes  des  Erblassers  zu  derselben  gehört.

§  2464.  Das  Vermächtniß  einer  Sache  mit  ihrem  Inhalte  oder  des  Inbegriffes  von
Sachen  mit  Beziehung  auf  den  Ort,  wo  sich  derselbe  befindet,  umfaßt  alle  Gegenstände,  welche
die  Bestimmung  haben,  fortdauernd  zu  dem  Inhalte  der  Sache  oder  zu  dem  Inbegriffe  von
Sachen  zu  gehören.  Ist  die  Bestimmung  vorhanden,  so  sind  die  Gegenstände  als  vermacht
zu  betrachten,  selbst  wenn  sie  sich  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers  zufällig  oder  vorübergehend
  anderswo  befinden.  Ist  die  Bestimmung  nicht  vorhanden,  so  sind  die  Gegenstände
nicht  vermacht,  selbst  wenn  sie  sich  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers  in  der  vermachten  Sache
oder  an  dem  Orte  des  vermachten  Inbegriffes  von  Sachen  befinden.

36“
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        (284  )

&amp;amp;2465.  Das  Vermächtniß  des  blosen  Inhaltes  eines  Behältnisses  begreift  Alles  in
sich,  was  sich  in  demselben  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers  befindet.

§2466.  Das  Vermächtniß  Dessen,  was  sich  in  einem  Hause  befindet,  begreift  Alles
in  sich,  was  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers  darin  ist,  mit  Ausnahme  des  baaren  Geldes,
der  Staatspapiere,  anderer  Werthpapiere,  der  Schuldverschreibungen  und  des  Schmuckes.

II.  Vermächtniß  einer  der  Gattung  nach  bestimmten  Sache  und  einer  Menge
vertretbarer  Sachen.

m*2467.  Hat  der  Erblasser  eine  Sache  aus  einer  Gattung  vermacht,  so  hat  der  Beschwerte
  die  Sache  zu  wählen,  gleichviel  ob  eine  solche  sich  in  der  Erbschaft  befindet  oder
nicht,  und  ob  dieses  dem  Erblasser  bekannt  war  oder  nicht.  Doch  gilt  dabei  die  Vorschrift  im
8696.

#2468.  Hat  der  Erblasser  das  Vermächtniß  auf  die  in  seinem  Vermögen  befindlichen

Sachen  beschränkt,  so  ist  dasselbe  nur  gültig,  wenn  sich  Sachen  der  bezeichneten  Gattung  in
der  Erbschaft  befinden.

*2469.  Die  Vorschriften  der  §&amp;amp;  2467,  2468  gelten  auch,  wenn  eine  Menge  vertretbarer
  Sachen,  ohne  Angabe  der  Beschaffenheit  derselben,  vermacht  ist.

IV.  Vermächtniß  eines  Nießbrauches.

62470.  JIst  einer  Person  das  Eigenthum  einer  Sache,  einer  anderen  Person  der  Nießbrauch
  an  derselben  Sache  vermacht,  so  ist  anzunehmen,  daß  der  ersteren  das  Eigenthum  ohne
Nießbrauch,  der  letzteren  der  Nießbrauch  ohne  Eigenthum  vermacht  ist.

*2471.  Auf  das  Vermächtniß  des  Nießbrauches  finden  die  Vorschriften  über  das  Anwachsungsrecht
  in  §S§  2431  bis  2436  Anwendung.

V.  Vermächtniß  des  Lebensunterhaltes  und  einer  Leibrente.

*  2472.  Ist  bei  dem  Vermächtnisse  des  Lebensunterhaltes  keine  Zeit  bestimmt,  auf
welche  der  Unterhalt  gewährt  werden  ssoll,  so  ist  anzunehmen,  daß  derselbe  auf  die  Lebensdauer
des  Bedachten  zu  gewähren  ist.

*2473.  Der  Lebensunterhalt  umfaßt  Alles,  was  zum  standesmäßigen  Lebensunterhalte
  des  Bedachten  und  zur  Beerdigung  desselben  nöthig  ist.  Bei  noch  unerzogenen  Personen
ist  darunter  auch  der  Aufwand  der  Erziehung,  des  Unterrichtes  und  der  Ausbildung  zu  einem
Berufe  begriffen.

6#2474.  Beschränkt  sich  das  Vermächtniß  auf  Verabreichung  der  Kost,  so  ist  darunter
blos  Speise  und  Trank  begriffen.
        <pb n="317" />
        (285  )

2475.  Dem  Beschwerien  steht  die  Wahl  zwischen  der  Gewährung  des  Unterhaltes
und  der  Kost  in  Natur  oder  der  Leistung  in  Gelde  zu.  Es  gelten  dabei  die  Bestimmungen
im  &amp;amp;  700.

&amp;amp;  2476.  Ein  Vermächtniß  einer  Leibrente  ist  nach  den  Vorschriften  in  §§  1150  bis
1156  zu  beurtheilen.

VI.  Vermächtniß  einer  Forderung,  einer  Schuld  oder  der  Befreiung  von  einer  Schuld.

2477.  Das  Vermächtniß  einer  Forderung,  welche  dem  Erblasser  an  einen  Dritten
zusteht,  fällt  weg,  wenn  die  Forderung  nicht  vorhanden  ist,  selbst  wenn  ein  Betrag.  ausgedrückt
ist.  Besteht  die  Forderung,  so  geht  sie  nach  den  Vorschriften  im  §  962  auf  den  Vermächtnißnehmer
  über.

*2475.  In  dem  Vermächtnisse  eines  Schuldscheines  liegt  das  Vermächtniß  der  Forderung,
  auf  welche  sich  der  Schuldschein  bezieht.

*2479.  Ist  die  vermachte  Forderung  eine  solche,  bei  welcher  der  Schuldner  wählen
kann,  welchen  von  mehreren  Gegenständen  er  leisten  will,  und  hat  der  Erblasser  die  Forderung
eines  dieser  Gegenstände  einer  Person,  oder  die  Forderung  der  mehreren  Gegenstände  verschiedenen
  Personen  vermacht,  so  ist  der  Beschwerte  verpflichtet,  die  Forderung  wider  den
Schuldner  geltend  zu  machen,  und  es  hängt  der  Erfolg  der  letztwilligen  Verfügung  von  der
Wahl  des  Schuldners  ab.

*  2480.  JIst  die  Forderung  eine  solche,  bei  welcher  der  Gläubiger  wählen  kann,  welcher
von  mehreren  Gegenständen  geleistet  werden  soll,  und  hat  der  Erblasser  die  Forderung  der
einzelnen  Gegenstände  verschiedenen  Personen  vermacht,  so  muß  der  Beschwerte  einem  Vermächtnißnehmer
  die  Forderung  abtreten,  einem  jeden  der  übrigen  Vermächtnißnehmer  aber  den
Werth  des  Gegenstandes  der  ihm  vermachten  Forderung  leisten.  Dasselbe  gilt  bei  einer
Forderung,  für  welche  Mehrere  als  Gesammtschuldner  haften,  wenn  der  Gläubiger  jedem
der  mehreren  Vermächtnißnehmer  die  Forderung  gegen  einen  anderen  Gesammtschuldner  vermacht
  hat.

&amp;amp;  2481.  Die  Vorschriften  in  6§  2477  bis  2480  finden  auch  Anwendung,  wenn  die
vermachte  Forderung  dem  Beschwerten  oder  einer  anderen  Person  zusteht.  Der  Beschwerte
hat  in  dem  ersteren  Falle  dem  Vermächtnißnehmer  die  Forderung  abzutreten,  in  dem  letzteren
Falle  demselben  die  Forderung  zu  verschaffen.

#2482.  Vermacht  der  Erblasser  dem  Vermächtnißnehmer  Das,  was  dieser  von  einem
Dritten  zu  fordern  hat,  so  wird  der  Dritte,  wenn  der  Beschwerte  das  Vermächtniß  entrichteta.
von  seiner  Schuld  befreit.

8  2483.  Vermacht  der  Erblasser  dem  Vermächtnißnehmer  Das,  was  dieser  einem  Dritten

schuldig  ist,  so  ist  der  Beschwerte  verpflichtet,  den  Vermächtnißnehmer  von  dem  Anspruche  des
Dritten  zu  befreien.
        <pb n="318" />
        (286  )

&amp;amp;  2484.  Vermacht  der  Erblasser  dem  Vermächtnißnehmer,  was  dieser  ihm  oder  dem
Beschwerten  schuldet,  oder  den  Schuldschein  darüber,  so  gilt  das  Vermächtniß  blos,  soweit  die
Schuld  besteht,  selbst  wenn  ein  Betrag  ausgedrückt  ist.  Der  Beschwerte  wird,  wenn  die  Schuld
besteht,  zur  Befreiung  des  Bedachten  von  derselben  nebst  den  rückständigen  Zinsen,  zur  Rückgabe
  des  Schuldscheines  oder  der  etwa  bestellten  Faustpfänder,  sowie  zur  Löschung  etwaiger
HOppotheken  ebenso  verpflichtet,  als  wenn  die  Forderung  erfüllt  worden  wäre.

§2485.  Hat  der  Erblasser  EStwas  mit  der  Bemerkung,  daß  er  es  dem  Bedachten
schuldig  sei,  vermacht,  so  gilt  das  Vermächtniß,  dafern  der  Betrag  der  Schuld  mit  Bestimmtheit
angegeben  ist,  selbst  wenn  eine  Schuld  nicht  vorhanden  ist;  es  bedarf  auch  solchen  Falles  keines
Beweises  der  Schuld.

§  2486.  Das  Vermächtniß  Dessen,  was  der  Erblasser  dem  Vermächtnißnehmer  schuldig
ist,  verpflichtet  den  Beschwerten  zu  Bezahlung  der  Schuld  und  es  fallen  alle  Zeitbestimmungen
und  Bedingungen  derselben,  ingleichen  alle  Einreden  weg,  welche  sich  auf  die  Entstehung  der
Schuld  beziehen.

&amp;amp;  2487.  Vermacht  der  Erblasser  seinem  Gläubiger  einen  seiner  Schuld  gleichkommenden
  Betrag,  ohne  zu  erklären,  daß  er  denselben  schuldig  sei,  so  kann  der  Gläubiger  das  Vermächtniß
  neben  seiner  Forderung  verlangen.

&amp;amp;248  8.  Vermacht  der  Erblasser  dem  Vermächtnißnehmer  eine  Sache,  welche  er  diesem
schuldig  ist,  so  kann  der  Vermächtnißnehmer  blos  die  Sache,  nicht  aber  die  Sache  und  deren
Werth  fordern.

VII.  Vermächtniß  einer  Ausstattung.

*  2489.  Wird  einer  Frauensperson  Etwas,  ohne  Rücksicht  auf  eine  bestimmte  Ebe,
mit  der  Bemerkung  vermacht,  daß  es  eine  Ausstattung  sein  soll,  so  ist  das  Vermächtniß  nicht
als  von  der  Bedingung  abhängig  anzusehen,  daß  die  Vermächtnißnehmerin  eine  Ehe  eingeht.

*  2490.  Die  einer  Mannsperson,  ohne  Rücksicht  auf  eine  bestimmte  Ehe,  vermachte
Ausstattung  ist  als  von  der  Bedingung  abhängig  anzusehen,  daß  der  Vermächtnißnehmer  eine
Ehe  eingeht.  «

8  2491.  Wenn  einer  Mannsperson  eine  Ausstattung  vermacht  wird  für  den  Fall,  daß
sie  eine  bestimmte  Frauensperson  heirathet,  oder  zu  dem  Zwecke,  daß  sie  dieselbe  heirathet,  so
ist  anzunehmen,  daß  die  Ausstattung  mit  Rücksicht  auf  die  bestimmte  Frauensperson  und  für
dieselbe  bestellt  worden  ist.

*  2492.  Die  Höbe  einer  Ausstattung,  welche  ohne  nähere  Angabe,  worin  sie  bestehen
soll,  vermacht  wird,  ist  ohne  Rücksicht  auf  das  eigene  Vermögen  des  Bedachten,  nach  dem
Stande  des  Vaters  desselben  und,  bei  außerehelich  Geborenen,  nach  dem  Stande  der  Mutter
zu  bestimmen.
        <pb n="319" />
        (  287  )

VIII.  Wahlvermächtnisse.

&amp;amp;  2493.  Bei  einem  Vermächtnisse,  welches  wahlweise  auf  mehrere  Gegenstände  geht,
kommt  im  Zweifel  dem  Beschwerten  die  Wahl  zu,  selbst  wenn  die  Gegenstände  nicht  in  der
Erbschaft  vorhanden  sind.

&amp;amp;  2494.  Hat  der  Erblasser  dem  Vermächtnißnehmer  die  Wohl  unter  mehreren  Gegen—
ständen  überlassen,  so  kann  der  letztere,  selbst  wenn  die  Gegenstände  nicht  in  der  Erbschaft
vorhanden  sind,  wählen,  welchen  er  haben  will.

*  2495.  Kommt  einem  Dritten  nach  der  Bestimmung  des  Erblassers  die  Wahl  unter
den  mehreren  Gegenständen  zu,  so  muß  dieser  bei  der  Wahl  auf  die  Verhältnisse  und  Bedürfnisse
  des  Vermächtnißnehmers  Rücksicht  nehmen.

*  2496.  Ist  die  vom  Beschwerten  gewählte  Sache  entwährt  worden,  so  haftet  er  für
die  Entwährung;  ist  die  vom  Vermächtnißnehmer  oder  einem  Dritten  gewählte  Sache  entwährt
  worden,  so  kann  der  Vermächtnißnehmer  eine  andere  wählen.

*  2497.  Wenn  der  Vermächtnißnehmer  oder  der  Dritte  nicht  wählt,  so  kann  der  Beschwerte
  verlangen,  daß  demselben  die  Erklärung  über  die  Wahl  innerhalb  einer  nach  richterlichem
  Ermessen,  nicht  unter  einem  Monate,  zu  bestimmenden  Frist  auferlegt  wird  und  es  geht,
wenn  die  Erklärung  über  die  Wahl  in  dieser  Frist  nicht  erfolgt,  das  Recht  zu  wählen  auf  den
Beschwerten  über.

§  2498.  Können  Mehrere,  welchen  die  Wahl  zukommt,  oder  mehrere  Erben  eines  zur
Wahl  Berechtigten  sich  über  die  Wahl  nicht  einigen,  so  entscheidet  das  Loos,  wer  von  ihnen
zu  wählen  hat.

IX.  Vermächtniß  der  Erbschaft  eines  Dritten.

*  499.  Bei  dem  Vermächtnisse  der  Erbschaft  eines  Dritten,  welche  dem  Erblasser
oder  dem  Beschwerten  angefallen  ist,  werden  der  Beschwerte  und  der  Bedachte  wie  der  Veräußerer
  und  der  Erwerber  bei  einer  veräußerten  Erbschaft  beurtheilt.

Siebenter  Abschnitt.
Schenkung  auf  den  Todesfallk.

62500.  Ein  einseitiges  Schenkungsversprechen,  welches  Jemand  für  den  Fall  seines
Todes  im  Allgemeinen  oder  für  den  Fall  seines  Todes  bei  einer  bestimmten  Lebensgefahr  giebt,
ist  sowohl  rücksichtlich  der  Anordnung  und  der  dabei  zu  beobachtenden  Form,  als  auch  rücksichtlich
  seiner  Wirkungen  wie  eine  letztwillige  Verfügung  zu  beurtheilen.

*  2501.  Wird  das  Schenkungsversprechen  von  dem  Beschenkten  angenommen,  so
kommen  sowohl  rücksichtlich  der  Anordnung  und  der  dabei  zu  beobachtenden  Form,  als  auch
rücksichtlich  der  Wirkungen  die  Vorschriften  über  den  Erbvertrag  zur  Anwendung.
        <pb n="320" />
        (288  )

§  2502.  Die  Vorschriften  in  K  1053,  §§  1056  bis  1058  finden  bei  Schenkungen
auf  den  Todesfall  keine  Anwendung.

Achter  Abschnitt.
Anwartschaft.

I.  Erbanwartschaft.

*  2503.  Der  Erblasser  kann  anordnen,  daß  sein  Erbe  die  Erbschaft  oder  einen  Erbtheil
einem  Dritten,  Anwärter,  herausgeben  oder  hinterlassen  soll,  Fideicommiß.

*  2504.  Als  stillschweigende  Anordnung  einer  Anwartschaft  ist  insbesondere  zu  betrachten,
  wenn  der  Erblasser  dem  Erben  auferlegt,  die  Erbschaft  mit  einem  Dritten  zu  theilen,
oder  den  Dritten  zum  Erben  einzusetzen,  oder  demselben  sonst  sein  eigenes  Vermögen  zuzuwenden,
  oder  keinen  letzten  Willen  zu  errichten.  Im  letzten  Falle  sind  die  gesetzlichen  Erben
des  Erben  die  Anwärter.

*2505.  Eine  Erbeinsetzung  von  einem  Zeitpunkte  an  oder  unter  einer  aufschiebenden
Bedingung  gilt,  vorbehältlich  der  Vorschrift  im  9§  2147,  als  eine  an  die  gesetzlichen  Erben
gerichtete  Anordnung  einer  Anwartschaft  zu  Gunsten  der  eingesetzten  Erben  vom  Eintritte  des
Zeitpunktes  oder  der  Bedingung  an.

#2506.  Eine  Erbeinsetzung  bis  zu  einem  bestimmten  Zeitpunkte  oder  unter  einer  auflösenden
  Bedingung  ist  so  zu  betrachten,  als  wären  die  eingesetzten  Erben  zu  Gunsten  der
gesetzlichen  Erben  des  Erblassers  mit  einer  Anwartschaft  vom  Eintritte  des  Zeitpunktes  oder
der  Bedingung  an  beschwert.

*  2507.  Die  Vorschriften  über  Anordnung  und  Erwerbung  der  Vermächtnisse  und
über  das  Anwachsungsrecht  bei  denselben  finden,  soweit  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist,
auf  die  Anwartschaft  Anwendung.  Auch  dem  Anwärter  kann  der  Erblasser  einen  Anwärter
ernennen;  es  gelten  über  das  Verhältniß  zwischen  beiden  dieselben  Vorschriften,  wie  über  das
Verhältniß  zwischen  dem  Erben  und  dem  ersten  Anwärter.

*  2508.  Haben  Eltern  oder  Voreltern  einen  kinderlosen  Abkömmling  zu  Gunsten  eines
Dritten  mit  einer  Anwartschaft  beschwert,  so  ist  anzunehmen,  daß  die  Anwartschaft  wegfällt,
wenn  der  Abkömmling  später  Kinder  bekommen  hat  und  diese  zu  der  Zeit,  wo  die  Herausgabe
der  Erbschaft  an  den  Anwärter  erfolgen  soll,  noch  vorhanden  sind.

.*  2509.  Nach  dem  Anfalle  der  Anwartschaft  kann  der  Anwärter,  wenn  für  die  Herausgabe
  der  Erbschaft  oder  des  Erbtheiles  keine  Zeit  bestimmt  ist,  die  Herausgabe  von  der
Zeit  der  Antretung  der  Erbschaft  von  Seiten  des  Erben  an,  fordern.  Ist  die  Zeit  der  Herausgabe
  der  Willkühr  des  Erben  überlassen,  so  kann  der  Anwärter  erst  nach  dem  Tode  desselben
die  Herausgabe  fordern.
        <pb n="321" />
        (  289  )

&amp;amp;  2510.  Der  Anwärter  hat  Anspruch  auf  die  Herausgabe  aller  in  der  Erbschaft  oder
in  dem  Erbtheile  begriffenen  Gegenstände  und  der  vor  der  Erbschaftsantretung  davon  gezogenen
Früchte.

&amp;amp;2511.  Hat  der  Erbe  seinen  Erbtheil  herauszugeben,  so  ist  darunter  auch  Das,  was
er  vermöge  Anwachsungsrechtes  erhält,  mitbegriffen.

*  2512.  Auf  Das,  was  der  Erbe  nicht  aus  der  Erbschaft,  oder  aus  der  Erbschaft,  aber
nicht  als  Erbe,  oder  was  er  vermöge  Nacherbeinsetzung  erhält,  ingleichen  auf  die  dem  Erben
hinterlassenen  Vermächtnisse,  soweit  sie  auf  den  Erbtheilen  der  Miterben  lasten,  hat  der  Anwärter
  keinen  Anspruch.

*  2513.  Bezieht  sich  die  Anwartschaft  auf  Alles,  was  der  Erbe  vom  Erblasser  erhalten
hat,  so  hat  der  Erbe  Alles  herauszugeben,  was  er  auf  den  Todesfall  empfangen  hat.

&amp;amp;2514.  Der  Erbe  erlangt  an  den  zur  Anwartschaft  gehörigen  Sachen  das  Eigenthum
und  ist,  soweit  diese  unbewegliche  sind,  in  dem  Grundbuche  als  Eigenthümer  einzutragen.
Sein  Eigenthum  ist  durch  die  Anwartschaft  beschränkt  und  es  ist  diese  Beschränkung,  soweit
sie  unbewegliche  Sachen  betrifst,  als  Verfügungsbeschränkung  im  Grundbuche  einzutragen.

*2515.  Die  Rechte  und  Verpflichtungen  des  Erben  bis  zu  der  Herausgabe  des  mit
der  Anwartschaft  beschwerten  Vermögens  sind,  soweit  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  in
Bezug  auf  die  Benutzung  und  Verwaltung  nach  den  Vorschrifen  in  §6  631  bis  636  zu
beurtheilen.

452516.  Ist  ein  Erbe  mit  einer  Anwartschaft  in  der  Weise  beschwert,  daß  er  den  Anwärter
  zum  Erben  einsetzen  oder  demselben  sonst  sein  Vermögen  zuwenden  oder  zu  Gunsten
seiner  gesetzlichen  Erben  keinen  letzten  Willen  errichten  soll,  so  ist  er  zur  Leistung  einer  Sicherheit
  nur  verbunden,  soweit  er  nach  der  Vorschrift  im  §  2389  mit  Vermächtnissen  beschwert
werden  kann.

*  2517.  Der  Erbe  darf,  soweit  er  mit  einer  Anwartschaft  beschwert  ist,  weder  unbewegliche
  noch  bewegliche  Sachen  veräußern,  ausgenommen  wenn  ihm  der  Erblasser  die  Veräußerung
  gestattet  hat,  wenn  die  Veräußerung  zu  Bezahlung  der  Erbschaftsschulden  nöthig  ist,
wenn  die  Sache  sich  nicht  ohne  Gefahr  oder  Schaden  aufbewahren  läßt,  oder  wenn  der  Anwärter
  seine  Einwilligung  dazu  giebt.

§  2518.  Von  Zeit  der  Herausgabe  an  tritt  der  Anwärter  an  die  Stelle  des  Erben.
Er  ist  von  dieser  Zeit  an  nach  Verhältniß  seiner  Anwartschaft  zu  der  Erbschaftsklage  und
Erbtheilungsklage  und  zu  Klagen  wegen  einzelner  erbschaftlichen  Gegenstände  berechtigt  und
zur  Vertretung  der  Erbschaft  den  Erbschaftsgläubigern  gegenüber  verpflichtet.

*  2519.  Hat  der  Erbe  seinen  Erbtheil  blos  theilweise  herauszugeben,  so  findet  zwischen
ihm  und  dem  Anwärter  die  Erbtheilungsklage  statt.

*  2520.  Der  Erbe  behält  nach  dem  Verhältnisse,  in  welchem  er  die  Erbschaft  an  den
Anwärter  herausgiebt,  seine  Forderungen  an  die  Erbschaft,  bleibt  aber,  wenn  er  Schuldner  ist,

1863.  37
        <pb n="322" />
        (290  )

in  demselben  Verhältnisse  der  Erbschaft  verpflichtet.  Auch  leben  die  Grunoddienstbarkeiten,  mit
welchen  eine  Sache  des  Erblassers  zu  Gunsten  des  Erben  oder  eine  Sache  des  Erben  zu  Gunsten
  des  Erblassers  belastet  ist,  mit  der  Herausgabe  an  den  Anwärter  wieder  auf.

&amp;amp;2521.  Nach  der  Herausgabe  der  Erbschaft  an  den  Anwärter  können  die  Erbschaftsgläubiger
  und  Vermächtnißnehmer  ihre  Befriedigung  nur  von  dem  Anwärter  fordern.  Der
Erbe  haftet  jedoch  mit  den  gezogenen  Früchten  für  Ansprüche  an  die  Erbschaft,  zu  deren  Berichtigung
  die  an  den  Anwärter  herausgegebene  Erbschaft  nicht  ausreicht.

*  2522.  Hat  der  Erblasser  die  Anwartschaft  auf  Das  beschränkt,  was  beim  Tode  des
Erben  noch  vorhanden  sein  werde,  oder  dem  Erben  sonst  die  freie  Verfügung  gestattet,  so  kann
der  Erbe  Das,  was  ihm  von  dem  Erblasser  hinterlassen  worden  ist,  veräußern,  verbrauchen
und  selbst  verschenken;  er  darf  aber  darüber  nicht  auf  den  Todesfall  verfügen.

&amp;amp;  2523.  Der  Erbe  ist  in  dem  im  §  2522  angegebenen  Falle  zu  Leistung  einer
Sicherheit  nicht  verpflichtet;  doch  gilt  die  Vorschrift  im  §  632.

§  2524.  Stirbt  der  Erbe,  so  ist  in  dem  Falle  des  §  2522  der  Anwärter  berechtigt,
die  Herausgabe  Dessen  zu  fordern,  was  von  dem  Vermögen  des  Erblassers  in  Natur  oder  im
Werthe  noch  vorhanden  ist.

"  II.  Vermächtnißanwartschaft.

*  2525.  Hat  ein  Erblasser  verordnet,  daß  Mehrere  nach  einander  dasselbe  Vermächtniß
haben  sollen,  so  ist  die  Verpflichtung  des  Vermächtnißnehmers,  welcher  der  Reihenfolge  nach
das  Vermächtniß  erhält,  dem  ihm  nachstehenden  Vermächtnißnehmer  gegenüber  nach  den  Vorschriften
  über  die  Verpflichtung  des  Erben  dem  ersten  Vermächtnißnehmer  gegenüber  zu  beurtheilen.


*  2526.  Hat  ein  Erblasser  dem  Erben  die  letztwillige  Verfügung  über  einen  Gegenstand
verboten,  so  gilt  dieß  als  eine  Anwartschaft  zu  Gunsten  der  gesetzlichen  Erben  des  Erben.

III.  Familienanwartschaft.

*  2527.  Hat  der  Erblasser  verordnet,  daß  die  Erbschaft,  ein  ideeller  Theil  derselben
oder  einzelne  Gegenstände  nur  in  seiner  oder  einer  anderen  Familie  vererbt  werden  sollen,
Familienfideicommiß,  und  dabei  die  Erbfolge  nicht  bestimmt,  so  sind  alle  zur  gesetzlichen  Erbfolge
  berechtigte  Verwandten  der  bestimmten  Familie,  mit  Ausnahme  der  an  Kindesstatt
Angenommenen,  berufen.

6  2528.  Stirbt  ein  Anwartschaftsinhaber,  so  treten  Diejenigen  in  die  Anwartschaft,
welche  nach  der  gesetzlichen  Erbfolge  seine  nächsten  Verwandten  sind.

*  2529.  Die  Vorschriften  über  die  Erbanwartschaft  und  die  Vermächtnißanwartschaft
finden,  soweit  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  auf  die  Familienanwartschaft  Anwendung.
        <pb n="323" />
        (291  )

&amp;amp;  2530.  Ist  der  Gegenstand  der  Familienanwartschaft  ein  Grundstück,  so  ist  die  Eigenschaft
  desselben,  als  eines  Gegenstandes  der  Familienanwartschaft,  in  das  Grundbuch  einzutragen.


*2531.  Werden  Gegenstände,  welche  in  der  mit  der  Anwartschaft  belegten  Sache
eingemauert,  vergraben  oder  sonst  verborgen  sind,  entdeckt,  so  sind  sie,  soweit  sie  nicht  dem
Finder  gehören,  als  Zuwachs  des  zur  Anwartschaft  gehörigen  Vermögens  zu  betrachten.

6  2532.  Der  Anwartschaftsinhaber  ist  zu  Bestellung  einer  Sicherheit  nicht  verpflichtet,
doch  gilt  die  Vorschrift  im  8  632.

*  2533.  Verwendungen  und  Lasten,  welche  ein  Nießbraucher  nicht  zu  tragen  hat,  darf
der  Inhaber  aus  dem  Stammvermögen  bestreiten,  er  muß  jedoch  vorher  die  Einwilligung  der
am  Leben  befindlichen  Anwärter  einholen.  Wird  die  Einwilligung  ohne  ausreichenden  Grund
verweigert,  so  kann  dieselbe  von  dem  zuständigen  Gerichte  ergänzt  werden.

§  2534.  Wenn  der  Inhaber  einen  Gegenstand  der  Anwartschaft  an  einen  Dritten  oder
an  ein  Familienglied,  welches  nicht  der  nächste  Anwärter  ist,  veräußert,  so  sind  die  übrigen
zur  Anwartschaft  berechtigten  Familienglieder,  falls  sie  nicht  Erben  des  Veräußerers  geworden
sind,  von  der  Zeit  an,  wo  sie  in  die  Anwartschaft  eintreten,  zur  Rückforderung  des  Gegenstandes
  von  jedem  Besitzer  berechtigt,  vorausgesetzt  daß,  wenn  ein  im  Grund=  und  Hypothekenbuche
  eingetragener  Gegenstand  in  Frage  steht,  die  Familienanwartschaft  im  Grund=  und  Hypothekenbuche
  eingetragen  ist.  ·

§  2535.  Haben  sämmtliche  am  Leben  befindliche  Anwärter,  für  Diejenigen,  welche  bei
dem  Tode  ihres  Vaters  empfangen,  aber  noch  nicht  geboren  sind,  deren  Vormünder,  in  die
Veräußerung  eingewilligt,  so  kann  diese  von  Nachgeborenen  nicht  angefochten  werden,  welche,
falls  sie  zur  Zeit  der  Veräußerung  gelebt  oder  die  Rechte  Geborener  gehabt  hätten,  auf  die
Anwartschaft  berechtigt  gewesen  wären.

*  2536.  Die  Bestellung  von  Rechten  an  dem  Gegenstande  einer  Familienanwartschaft
ist  nach  Analogie  der  Vorschriften  in  6&amp;amp;  2534,  25  35  zu  beurtheilen.

*  2537.  Familienglieder,  welche  ihre  Einwilligung  zur  Veräußerung  des  Gegenstandes
der  Anwartschaft  oder  zur  Bestellung  von  Rechten  an  demselben  gegeben  haben,  müssen  die
Veräußerung  oder  die  Bestellung  der  Rechte  gegen  sich  gelten  lassen.  Die  Einwilligung  eines
Familiengliedes  zur  Veräußerung  des  Gegenstandes  der  Anwartschaft  oder  zur  Bestellung  von
Rechten  an  demselben  verpflichtet  die  Erben  des  Einwilligenden  nur,  wenn  die  Einwilligung
zugleich  für  sie  gegeben  wird.

l#2538.  Eine  Familienanwartschaft  kann,  sofern  nicht  von  dem  Stifter  mit  Genehmigung
  des  Landesherrn  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  von  den  Betheiligten  geändert  oder  aufgehoben
  werden,  wenn  sie  mit  Einschluß  Desjenigen,  welcher  in  Folge  der  Anordnung  der  Anwartschaft
  der  erste  Inhaber  des  Gegenstandes  derselben  ist,  in  die  dritte  Hand  gekommen  ist.

377
        <pb n="324" />
        (292  )

§  2539.  Zur  Aenderung  oder  zur  Aufhebung  der  Familienanwartschaft  wird  die  Einwilligung
  sämmtlicher  am  Leben  befindlichen  Anwärter  erfordert.  Rücksichtlich  Bevormundeter
bedarf  es  der  Beobachtung  der  über  Veräußerung  des  Vermögens  Pflegbefohlener  bestehenden
Vorschriften.
32540.  Das  letzte  auf  die  Anwartschaft  berechtigte  Mitglied  der  Familie  ist  zur  freien
Verfügung  über  den  mit  der  Anwartschaft  belegten  Gegenstand  sowohl  unter  Lebenden,  als  auf
den  Todesfall  berechtigt.

*2541.  Zur  Veräußerung  des  Gegenstandes  einer  Familienanwartschaft,  sowie  zur
Aenderung  und  Aufhebung  derselben  ist  die  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde  erforderlich.

Sechste  Abtheilung.
Von  den  Erbverträgen  und  den  Erbvertzichten.

§  2542.  Wer  durch  Vertrag  einem  Anderen  ein  Erbrecht  oder  ein  Vermächtniß  oder
eine  Anwartschaft  zusichert,  darf  dem  Berechtigten  das  zugesicherte  Recht  weder  durch  späteren
letzten  Willen  noch  durch  späteren  Erbvertrag  entziehen.  Insbesondere  können  einem  Vertragserben
  nach  dem  Erbvertrage  nicht  einseitig  vom  Erblasser  noch  Vermächtnisse  oder  Anwartschaften
  auferlegt  werden.

6  2543.  Letzte  Willen,  welche  vor  dem  Erbvertrage  errichtet  wurden,  verlieren,  soweit
der  letztere  etwas  Anderes  bestimmt,  ihre  Wirksamkeit.

6  2544.  Für  die  Eingehung  von  Erbverträgen  gelten,  soweit  nicht  etwas  Anderes  bestimmt
  ist,  die  Vorschriften  über  die  Eingehung  der  Verträge.

§  2545.  Handlungsunfähige  und  für  ihre  Person  Bevormundete  können  selbst  nicht
mit  Einwilligung  ihrer  Vormünder,  und  Geisteskranke  selbst  nicht  in  lichten  Zwischenräumen
durch  Erbvertrag  verfügen.  Eine  Ehefrau  bedarf,  soweit  sie  sich  nicht  ohne  ihren  Ehemann
verpflichten  kann,  auch  zur  Verfügung  durch  Erbvertrag  der  Einwilligung  ihres  Ehemannes.

2546.  Ein  Erbvertrag  ist  nur  gültig,  wenn  bei  dessen  Errichtung  die  Formen  des
gerichtlichen  letzten  Willens  beobachtet  worden  sind.

*  2547.  Ein  Erbvertrag,  welcher  als  solcher  nicht  gültig  ist,  kann  nicht  als  letzter  Wille
aufrecht  erhalten  werden.

§  2548.  Des  Erbvertrages  ungeachtet  behält  der  Erblasser  das  Recht  der  freien  Verfügung
  unter  den  Lebenden.  Ein  Verzicht  auf  dieses  Recht  ist  nur  gültig,  wenn  er  in  einem
Erbvertrage  erklärt  und  auf  einzelne  unbewegliche  Sachen  oder  auf  einzelne  Forderungen  beschränkt
  und  in  dem  ersteren  Falle,  sowie  bei  hypothekarischen  Forderungen,  im  Grund=  und

Hypothekenbuche  eingetragen,  bei  anderen  Forderungen  aber  der  Schuldner  davon  gerichtlich
benachrichtigt  worden  ist.
        <pb n="325" />
        (293  )

8  2549.  Die  Erwerbung  von  Erbschaften,  Vermächtnissen  und  Anwartschaften  aus
einem  Erbvertrage,  insbesondere  die  Wirkung  beigefügter  Bedingungen,  ist  nach  den  Vorschriften
über  die  Erbfolge  aus  einem  letzten  Willen  zu  beurtheilen.

8  2550.  Der  Vertragserbe  hat,  selbst  wenn  er  mit  Auflagen  beschwert  ist,  das  Recht,
nach  dem  Tode  des  Erblassers  die  Erbschaft  auszuschlagen,  wenn  er  nicht  auf  dieses  Recht  verzichtet
  hat.

&amp;amp;  2551.  Wenn  der  Vertragserbe  vor  dem  Anfalle  der  Erbschaft  stirbt,  so  erlöscht  der
Erbvertrag,  ausgenommen  wenn  bestimmt  ist,  daß  er  auf  die  Erben  des  Vertragserben  übergehen
  soll.

§&amp;amp;  2552.  Sind  Mehrere  in  einem  Erbvertrage  bedacht,  ohne  Angabe,  wieviel  ein  Jeder
erhalten  soll,  so  gelten  die  Vorschriften  über  das  Anwachsungsrecht  bei  letzten  Willen.

*  2553.  Sind  durch  Erbvertrag  Dritten  Vermächtnisse  oder  Anwartschaften  ausgesetzt,
so  können,  wenn  die  Dritten  dem  Vertrage  nicht  beigetreten  sind,  die  Vermächtnisse  oder
Anwartschaften  von  dem  Erblasser  auf  dieselbe  Weise,  wie  Vermächtnisse  oder  Anwartschaften,
welche  in  einem  letzten  Willen  angeordnet  worden  sind,  widerrufen  werden,  ausgenommen
wenn  sie  zu  Gunsten  des  anderen  vertragschließenden  Theiles  gereichen  oder  von  dem  letzteren
für  die  Dritten  ausbedungen  oder  bei  wechselseitigen  Erbverträgen  zur  Bedingung  gemacht
worden  sind.

§  2554.  Die  Aufhebung  der  Erbverträge  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  über
Verträge.

§22555.  Ist  dem  Erblasser  das  Recht,  den  Erbvertrag  zu  widerrufen,  vorbehalten  worden,
  so  finden  die  Vorschriften  über  den  Widerruf  der  letzten  Willen  Anwendung.

§2556.  Haben  sich  bei  einem  wechselseitigen  Erbvertrage  beide  Erblasser  den  Widerruf

  vorbehalten,  so  fällt,  wenn  der  eine  Erblasser  widerruft,  der  ganze  wechselseitige  Erbvertrag
  weg.

*2557.  Erbverträge  unter  Ehegatten  gelten  als  widerrufen,  wenn  die  Ehe  für  nichtig

erklärt  oder  in  Folge  Anfechtung  aufgehoben  oder  geschieden  wird  oder  die  Ehegatten  auf
Lebenszeit  von  Tisch  und  Bette  getrennt  werden.

62558.  Die  Vorschriften  über  den  Erbvertrag  gelten  auch  für  den  Vertrag,  durch
welchen  der  Erblasser  seinen  gesetzlichen  Erben  das  gesetzliche  Erbrecht  zusichert.
§  2559.  Das  Versprechen,  Jemanden  in  Zukunft  durch  Erbvertrag  oder  letzten  Willen

zum  Erben  einsetzen  oder  mit  einem  Vermächtnisse  oder  einer  Anwartschaft  bedenken  zu  wollen,
ist,  selbst  wenn  es  angenommen  wird,  wirkungslos.

§  2560.  Verzichte  auf  Erbschaften,  Vermächtnisse  und  Anwartschaften  sind  nach  den

Vorschriften  über  Verträge  zu  beurtheilen.  Die  Formen  des  Erbvertrages  sind  dabei  nicht
erforderlich.
        <pb n="326" />
        (294  )

*  2561.  Der  Verzicht  eines  Familiengliedes  auf  das  gesetzliche  Erbrecht  verpflichtet  die
Erben  desselben  nicht,  ausgenommen  wenn  der  Verzicht  zugleich  für  sie  erklärt  worden  ist.

§  2562.  Hat  ein  gesetzlicher  Erbe  vor  dem  Tode  des  Erblassers  auf  sein  Erbrecht  verzichtet,
  und  findet  sich  kein  durch  Gesetz,  letzten  Willen  oder  Erbvertrag  berufener  anderer  Erbe
und  würde  die  Erbschaft  deshalb  an  den  Staat  fallen,  so  ist  der  Verzicht  für  wirkungslos  zu
achten,  ausgenommen  wenn  er  auch  auf  diesen  Fall  erstreckt  ist.

22563.  Verträge,  welche  über  die  Erbschaft  eines  bestimmten  Dritten  bei  dessen  Lebzeiten
  geschlossen  werden,  sind  nichtig,  ausgenommen  wenn  sie  mit  seiner  Einwilligung  geschlossen
  werden  und  er  keine  Verfügung  trifft,  durch  welche  das  den  Gegenstand  des  Vertrages
bildende  Recht  aufgehoben  wird.

Siebente  Abtheilung.

Von  dem  Pflichttheile.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

&amp;amp;2564.  Pflichttheil  ist  der  Theil  einer  Erbschaft,  welcher  gewissen  Personen  in  der
Art  gebührt,  daß  er  ihnen  vom  Erblasser  nicht  willkührlich  entzogen  werden  kann.

*  2565.  Der  Pflichttheil  gebührt  den  Abkömmlingen,  den  Eltern  und  Voreltern  und
dem  Ehegatten  des  Erblassers,  soweit  diese  Personen  im  einzelnen  Falle  zur  gesetzlichen  Erbfolge
  berechtigt  sind.

II.  Pflichttheil  der  Verwandten.

6  2566.  Der  Pflichttheil  der  Abkömmlinge  beträgt,  wenn  fünf  oder  mebrere  Kinder
vorhanden  sind,  die  Hälfte,  und  wenn  vier  oder  weniger  Kinder  vorhanden  sind,  ein  Drittheil
des  Erbtheiles,  welchen  die  Abkömmlinge  als  gesetzliche  Erben  erhalten  haben  würden,  falls
der  Erblasser  ohne  einen  letzten  Willen  und  ohne  einen  Erbvertrag  gestorben  wäre.  Ist  ein
Kind  vor  dem  Erblasser  mit  Hinterlassung  von  Abkömmlingen  gestorben,  so  treten  Letztere  an
des  Ersteren  Stelle  dergestalt,  daß  sie  bei  Berechnung  des  Pflichttheiles,  ohne  Rücksicht  auf
ihre  Zahl,  nur  als  eine  Person  anzusehen  sind.

&amp;amp;  2567.  An  Kindesstatt  Angenommene  und  deren  Abkömmlinge  haben,  sofern  in  dem
über  die  Annahme  an  Kindesstatt  errichteten  Vertrage  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist,
Recht  auf  den  Pflichttheil  gegen  die  Personen,  welche  sie  an  Kindesstatt  angenommen  sehn.
wie  eheliche  Abkömmlinge.

§2568.  Durch  die  Annahme  an  Kindesstatt  kann  der  Pflichttheil  der  leiblichen  Verwandten
  nicht  verletzt  werden.

*2569.  Sind  blos  Eltern  oder  Voreltern  vorhanden,  so  beträgt  der  Pflichttbeil  ein
Drittheil  ihres  gesetzlichen  Erbtheiles.

*  2570.  Treffen  pflichttheilsberechtigte  Verwandte  mit  dem  Ehegatten  des  Erblassers
zusammen,  so  erhalten  sie  den  Pflichttheil  nur  von  dem  Erbtheile,  welcher  ihnen  zugefallen
        <pb n="327" />
        (295  )

sein  würde,  wenn  sie  zugleich  mit  dem  Ehegatten  des  Erblassers  zur  gesetzlichen  Erbfolge
gelangt  wären.

&amp;amp;  2571.  Rechtmäßig  Enterbte,  von  dem  Erblasser  bei  seinem  Leben  für  ihr  Erbrecht
Abgefundene  und  die  Erbschaft  Ausschlagende  sind  bei  Berechnung  des  Pflichttheiles  mitzuzählen.

§  2572.  Hat  ein  Pflichttheilsberechtigter  bei  Lebzeiten  des  Erblassers  auf  sein  Erbrecht,
ohne  daß  er  dafür  abgefunden  wurde,  verzichtet,  so  ist  er  bei  Berechnung  des  Pflichttheiles
nicht  mitzuzählen.

*  2573.  Der  Pflichttheil  der  Abkömmlinge  ist  von  der  Erbschaft  mit  Einschluß  der
Einwerfungsposten  der  Abkömmlinge,  welche  erben,  zu  berechnen.

6  2574.  Die  Abkömmlinge  haben  sich  in  den  Pflichttheil  Alles  einrechnen  zu  lassen,
was  sie  an  zur  Einwerfung  geeigneten  Gegenständen  von  dem  Erblasser  erhalten  haben.

&amp;amp;  2575.  Der  Erblasser  ist  nur  dann  berechtigt,  den  pflichttheilsberechtigten  Verwandten
ganz  oder  theilweise  von  dem  Pflichttheile  auszuschließen,  zu  enterben,  1)  wenn  der  Pflichttheilsberechtigte
  dem  Erblasser  oder  dessen  Ehegatten  oder  dessen  Abkömmlingen,  Eltern  oder
Voreltern,  Geschwistern,  und  zwar  ohne  Unterschied  zwischen  leiblicher  Verwandtschaft  und
Annahme  an  Kindesstatt,  nach  dem  Leben  gestellt  oder  dergleichen  Nachstellungen  Anderer
absichtlich  nicht  gehindert  hat,  2)  wenn  der  Pflichttheilsberechtigte  wider  den  Erblasser  oder
dessen  Ehegatten  das  Strafverfahren  wegen  eines  Verbrechens,  welches  im  gesetzlichen  Strafsatze
mit  Arbeitshaus  oder  einer  höheren  Strafe  bedroht  ist,  absichtlich  wider  die  Wahrheit  veranlaßt
hat,  oder  3)  wenn  der  Pflichttheilsberechtigte  den  Erblasser  in  hülfsbedürftiger  Lage  verlassen
oder  ihm  in  einer  solchen  Lage  die  verlangte  und  in  seinen  Kräften  stehende  Unterstützung  versagt
  hat.

2576.  Eltern  und  Voreltern  können  ihre  Abkömmlinge,  auch  die  an  Kindesstatt  angenommenen,
  enterben,  wenn  diese  sich  thätlich  an  ihnen  vergriffen,  oder  ohne  ihre  Einwilligung
zu  suchen,  sich  in  einem  Falle  verehelicht  haben,  wo  ein  ausreichender  Grund  zur  Verweigerung
der  Einwilligung  vorhanden  war.

2577.  Wenrn  pflichttheilsberechtigte  Abkömmlinge  sich  einer  unordentlichen  oder  verschwenderischen
  Lebensart  ergeben  haben,  oder  mit  Schulden  belastet  sind,  so  können  Eltern
und  Voreltern  denselben,  selbst  wenn  sie  ihnen  blos  den  Pflichttheil  hinterlassen,  die  Verfügung
unter  Lebenden  über  dessen  Bestand  entziehen,  jedoch,  im  Falle  einer  Ueberschuldung  derselben,
unbeschadet  des  Rechtes  der  Gläubiger,  den  Pflichttheil  zum  Zwecke  ihrer  Befriedigung  in
Anspruch  zu  nehmen.

III.  Pflichttheil  der  Ehegatten.

62578.  Der  Pflichttheil  der  Ehegatten  besteht,  wenn  sie  mit  Abkömmlingen  zusammentreffen,

  in  den  ihnen  nach  §S  2049,  2050,  2051  zukommenden  Erbtheilen.
        <pb n="328" />
        (296  )

*2579.  Trifft  der  überlebende  Ehegatte  mit  Verwandten  der  zweiten  oder  dritten  Classe
des  gestorbenen  Ehegatten  zusammen,  so  gebühren  ihm  zwei  Drittheile  seines  gesetzlichen  Erbtheiles
  als  Pflichttheil.

6  2580.  Hat  der  gestorbene  Ehegatte  nur  Verwandte  der  vierten  Classe  hinterlassen,
so  gebührt  dem  überlebenden  Ehegatten  die  Hälfte  der  Erbschaft  als  Pflichttheil.

§2581.  Hat  sich  ein  Ebegatte  mit  Einwilligung  des  anderen  die  freie  Verfügung  über
sein  Vermögen  oder  über  einen  Theil  desselben  auf  den  Todesfall  vorbehalten,  oder  ist  ihm
von  einem  Dritten  Etwas  zugewendet  und  ihm  die  freie  Verfügung  darüber  auf  den  Todesfall
vorbehalten  worden,  so  kommt  davon  bei  Berechnung  des  Pflichttheiles  seines  ihn  überlebenden
Ehegatten  nur  Das  in  Betracht,  worüber  er  nicht  auf  den  Todesfall  verfügt  hat.

2582.  Ein  Ehegatte  kann  seinen  Ehegatten  ganz  oder  theilweise  von  dem  Pflichttheile
  ausschließen,  enterben,  wenn  dieser  die  Eingehung  der  Ehe  durch  Zwang  oder  Betrug
veranlaßt,  während  derselben  sich  eines  Ehebruches  schuldig  gemacht,  ihm  nach  dem  Leben
getrachtet,  ihn  böslich  verlassen,  oder  sich  eines  Verbrechens,  welches  im  gesetzlichen  Strafsatze
mit  Zuchthaus  oder  einer  höheren  Strafe  bedroht  ist,  gegen  ihn  schuldig  gemacht  hat,  vorausgesetzt
  daß,  soviel  den  Ehebruch  betrifft,  der  Erblasser  nicht  ebenfalls  die  eheliche  Treue  verletzte.

V.  Gemeinschaftliche  Bestimmungen  über  den  Pflichttheil  der  Verwandten  und  der  Ehegatten.

*  2583.  Der  Pflichttheil  kann  dem  Berechtigten  durch  jede  letztwillige  Verfügung,
durch  Erbvertrag  oder  durch  gesetzliche  Erbfolge  zukommen.

§2584.  Der  Pflichttheilsberechtigte  muß  den  Pflichttheil  ohne  beschränkende  Nebenbestimmungen,
  ohne  Zeitbestimmungen,  ohne  Bedingungen,  ohne  Auflagen  erhalten.

6  2585.  Erhält  der  Pflichttheilsberechtigte  nur  den  Pflichttheil,  so  werden  etwa  beigefügte
  Nebenbestimmungen  oder  Auflagen  für  nicht  beigefügt  geachtet.

#2586.  Ist  dem  Pflichttheilsberechtigten  weniger  als  der  Pflichttbeil  hinterlassen,  so
kann  er  die  Ergänzung  desselben  verlangen.

&amp;amp;  2587.  Wenn  der  Erblasser  dem  Pflichttheilsberechtigten  mehr  als  den  Pflichttheil
hinterlassen,  ihn  aber  dabei  durch  Nebenbestimmungen  oder  Auflagen  beschwert  hat,  so  steht
dem  Pflichttheilsberechtigten  die  Wahl  zu,  ob  er  das  ihm  Zugedachte  mit  der  Beschwerung
oder  den  Pflichttheil  ohne  die  Beschwerung  fordern  will.

*  2588.  Die  letztwillige  Verfügung  des  Erblassers,  daß  der  Pflichttheilsberechtigte  die
Herausgabe  eines  Nachlaßverzeichnisses  nicht  fordern  soll,  ist  nichtig.

*  2589.  Der  Pflichttheilsberechtigte  ist  hinsichtlich  seines  Pflichttheiles  als  Erbe  zu
betrachten.  Insbesondere  steht  ihm  sowohl  auf  Gewährung  als  auf  Ergänzung  des  Pflichttheiles
  die  Erbschaftsklage  nach  Verhältniß  seines  Pflichttheiles  zu.

*2590.  Auf  den  Pflichttheil  muß  sich  der  Berechtigte  Alles  einrechnen  lassen,  was  er
aus  dem  Vermögen  des  Erblassers  auf  den  Todesfall,  insbesondere  auch  durch  Nacherbeinsetzung
        <pb n="329" />
        (  297  )

oder  durch  Anwachsungsrecht  erhält,  oder  unter  den  Lebenden  mit  der  Bestimmung,  es  sich  auf
den  Pflichttheil  anrechnen  zu  lassen,  erhalten  hat.

J  2591.  Hat  ein  Erblasser  bei  Veräußerung  einer  Sache  an  einen  Dritten  diesem  eine
von  dem  Tode  des  Erblassers  an  zu  entrichtende  Leistung  an  den  Pflichttheilsberechtigten,  insbesondere
  einen  Auszug,  auferlegt  und  der  Pflichttheilsberechtigte  sie  angenommen,  so  muß  sich
der  letztere  Das,  was  er  auf  diese  Weise  erhält,  und  zwar,  soviel  die  auf  seine  Lebenszeit  ausgesetzten
  Leistungen  betrifft,  nach  dem  Werthbetrage,  welcher  sich  unter  Zugrundelegung  der
über  die  muthmaßliche  Lebensdauer  geltenden  Bestimmungen  ergiebt,  in  den  Pflichttheil  einrechnen
  lassen.

§  2592.  Was  der  Pflichttheilsberechtigte  durch  letztwillige  Verfügung  des  Erblassers,
aber  nicht  aus  dessen  Vermögen,  oder  aus  diesem  Vermögen,  aber  nicht  durch  Zuwendung  des
Erblassers  bekommt,  ist  nicht  in  den  Pflichttheil  einzurechnen.

*  2593.  Das  Recht  auf  den  Pflichttheil  fällt  weg,  wenn  der  Erblasser  den  Berechtigten
aus  einem  gesetzlichen  Grunde  enterbt.

#2594.  Wenn  ein  gesetzlicher  Grund  zur  Enterbung  vorhanden  ist,  so  kann  der  Erblasser

  den  Pflichttheil  ganz  entziehen,  oder  schmälern,  oder  unter  Beschwerungen  hinterlassen.
2595.  Die  Enterbung  kann  nur  in  einem  letzten  Willen  unter  Angabe  eines  gesetzlichen

  Grundes  erfolgen.  Es  ist  gleich,  in  welcher  von  den  zulässigen  Formen  der  letzte  Wille
errichtet  wird;  doch  ist  eine  Enterbung,  welche  in  einem  letzten  Willen  in  der  im  §  2115
angegebenen  Form  erfolgt,  nichtig.

§2596.  Es  genügt  zur  Enterbung  die  deutlich  ausgesprochene  Absicht,  selbst  wenn  der
Ausdruck  „Enterbung“  nicht  gebraucht,  oder  ein  anderer  Erbe  nicht  eingesetzt  ist.

*  2597.  Wird  der  für  die  Enterbung  angegebene  Grund  von  dem  Pflichttheilsberechtigten
  bestritten,  so  ist  er  von  Demjenigen,  welcher  den  Grund  geltend  macht,  zu  beweisen.

*2598.  Hat  der  Erblasser,  gleichviel  ob  vor  oder  nach  der  Enterbung,  dem  Pflichttheilsberechtigten
  die  Handlung,  wegen  deren  die  Enterbung  erfolgen  könnte,  ausdrücklich  oder
stillschweigend  verziehen,  so  liegt  darin  ein  Verzicht  auf  das  Recht  zu  enterben.

*  2599.  Ist  ein  Pflichttheilsberechtigter  rechtmäßig  enterbt,  so  gilt  er  als  vor  dem  Erblasser
  gestorben.

*2600.  JIst  der  Pflichttheilsberechtigte  durch  gänzliche  oder  theilweise  Enterbung  ohne
gesetzlichen  Grund  oder  durch  Uebergehung  oder  dadurch,  daß  ihm  weniger  als  der  Pflichttheil
hinterlassen  worden  ist,  in  seinem  Pflichttheile  verletzt,  so  kann  er  den  ihn  verletzenden  letzten
Willen  oder  Erbvertrag  blos  soweit  anfechten,  als  der  Pflichttheil  verletzt  ist.  Dasselbe  gilt,
wenn  der  Pflichttheil  dadurch  verletzt  worden  ist,  daß  für  die  Enterbung  zwar  ein  Grund  angegeben

  ist,  dieser  aber,  wenn  er  bestritten  wird,  nicht  dargethan,  oder  dessen  Wegfall  wegen
Verzeihung  des  Erblassers  bewiesen  wird.

1603.  38
        <pb n="330" />
        (  298  )

2601.  Ist  der  übergangene  Pflichttheilsberechtigte  erst  nach  Errichtung  des  letzten
Willens  oder  des  Erbvertrages  geboren,  oder  durch  Ehelichsprechung,  Annahme  an  Kindesstatt
oder  Ehe  pflichttheilsberechtigt  geworden,  oder  war  dem  Erblasser  die  Pflichttheilsberechtigung
zur  Zeit  der  Errichtung  des  letzten  Willens  oder  des  Erbvertrages  unbekannt,  so  bleibt  dem
Uebergangenen,  der  Verfügung  ungeachtet,  sein  volles  gesetzliches  Erbrecht.

2602.  Ein  Ehegatte  kann  den  von  seinem  Ehegatten  vor  Eingehung  der  Ehe  geschlossenen
  Erbvertrag  wegen  Verletzung  des  Pflichttheiles  nicht  anfechten.

*  2603.  Hat  der  Erblasser  sein  Vermögen  durch  Schenkungen  unter  Lebenden  in  der
Weise  vermindert,  daß  Dasjenige,  was  davon  bei  seinem  Tode  dem  Pflichttheilsberechtigten
zufällt,  weniger  beträgt,  als  er  als  Pflichttheil  erhalten  hätte,  wenn  dieser  unter  Berücksichtigung
des  unmittelbar  vor  der  Schenkung  vorhanden  gewesenen  Vermögens  berechnet  wird,  und  ist
die  durch  die  Schenkung  herbeigeführte  Verletzung  des  Pflichttheiles  nicht  durch  spätere  letztwillige
  Verfügungen  des  Erblassers  ausgeglichen,  so  kann  der  Pflichttheilsberechtigte  die
Schenkung,  gleichviel  ob  sie  in  der  Absicht,  den  Pflichttheil  zu  verletzen,  vorgenommen  worden
ist  oder  nicht,  soweit  anfechten,  als  sein  Pflichttheil  dadurch  verletzt  worden  ist.

2604.  Hat  der  Erblasser  von  seinem  Vermögen  so  viel  verschenkt,  daß,  falls  er  unmittelbar
  nach  der  Schenkung  gestorben  wäre,  der  Berechtigte  in  seinem  Pflichttheile  verletzt
gewesen  sein  würde,  später  aber  so  viel  erworben,  daß  bei  seinem  Tode  dem  Berechtigten
wenigstens  der  Betrag  als  Pflichttheil  zufällt,  welchen  er  erhalten  haben  würde,  wenn  neben
dem  Neuerworbenen  auch  das  Verschenkte  zum  Nachlasse  gehört  hätte,  so  kann  die  Schenkung
nicht  angefochten  werden.

&amp;amp;  2605.  Durch  eine  zufällige  Minderung  des  Vermögens  des  Erblassers  nach  der  Zeit
der  Schenkung  wird  eine  Verletzung  im  Pflichttheile  weder  herbeigeführt,  falls  eine  solche  nicht
schon  durch  die  Schenkung  bewirkt  worden  ist,  noch  vergrößert,  falls  die  letztere  zur  Verletzung
des  Pflichttheiles  gereicht  hat.

§  2606.  Der  Pflichttheilsberechtigte  ist  zur  Anfechtung  einer  pflichtwidrigen  Schenkung
berechtigt,  ohne  Unterschied,  ob  sein  Recht  auf  den  Pflichttheil  zur  Zeit  der  Schenkung  bestand
oder  später  entstanden  ist.  Der  Ehegatte  kann  aber  Schenkungen,  welche  sein  Ehegatte  vor
der  Ehe  gemacht  hat,  wegen  Verletzung  seines  Pflichttheiles  nicht  anfechten.

&amp;amp;  2607.  Der  Pflichttheilsberechtigte  hat  wegen  pflichtwidriger  Schenkung  ein  Recht
auf  Herausgabe  der  verschenkten  Gegenstände,  soweit  dadurch  sein  Pflichttheil  verletzt  worden
ist,  blos  gegen  den  Beschenkten  und  dessen  Erben.  Es  gelten  dafür  die  Bestimmungen  über
den  Widerruf  der  Schenkungen  im  §  1062.

*2608.  Die  Ausschlagung  der  Erbschaft  des  Schenkers  gilt,  ausgenemmen  wenn  sie
unter  Verhältnissen  geschehen  ist,  welche  auf  die  Absicht  eines  Verzichtes  schließen  lassen,  nicht
        <pb n="331" />
        (299  )

als  Verzicht  auf  die  Anfechtung  der  pflichtwidrigen  Schenkung,  es  ist  jedoch  der  Ausschlagende
verpflichtet,  sich  Das,  was  er  ohne  die  Ausschlagung  aus  der  Erbschaft  erhalten  hätte,  auf  den
Pflichttheil  anrechnen  zu  lassen.

*  2609.  Hat  der  Pflichttheilsberechtigte  eine  Schenkung  unter  den  Lebenden  von  dem
Erblasser  erhalten,  so  muß  er  sich  solche  auf  seinen  Pflichttheil  anrechnen  lassen.

§  2610.  War  ein  gesetzlicher  Grund  zur  Enterbung  des  Pflichttheilsberechtigten  vorhanden,
  so  hindert  dieß  die  Anfechtung  der  pflichtwidrigen  Schenkung  nur,  wenn  der  Erblasser
den  Pflichttheilsberechtigten  aus  diesem  Grunde  gültig  enterbt  hat.

2611.  Sind  mehrere  Schenkungen  gleichzeitig  gemacht,  so  können  sie  alle,  eine  jede
verhältnißmäßig,  angefochten  werden.

2612.  Haben  die  Schenkungen  zu  verschiedenen  Zeiten  stattgefunden  und  ergiebt  sich
erst  durch  deren  Zusammenrechnung  eine  Verletzung  des  Pflichttheiles,  so  ist  die  Anfechtung
der  früheren  blos  soweit  zulässig,  als  die  Ergänzung  des  Pflichttheiles  durch  die  Anfechtung
der  späteren  nicht  erreicht  wird.

§2613.  Die  Vorschriften  in  §§  2603  bis  2612  finden  auch  Anwendung  auf  die
Bestellung  einer  Ausstattung  und  auf  die  Gewährung  einer  väterlichen  Mithülfe,  ingleichen
auf  Geschäfte  der  im  §  1052  angegebenen  Art.  Ist  bei  Veräußerung  eines  Grundstückes
neben  der  Kaufsumme  ein  Auszug  ausgemacht  worden,  so  ist  derselbe  mit  Rücksicht  auf  die
Zeit  der  Veräußerung  und  unter  Zugrundelegung  der  Bestimmungen  über  die  muthmaßliche
Lebensdauer  des  Auszugsberechtigten  zu  berechnen.

§2614.  Das  Recht  auf  den  Pflichttheil  fällt  weg,  wenn  darüber  mit  Einwilligung
des  Pflichttheilsberechtigten  etwas  Anderes  bestimmt  worden  ist.

*2615.  Hat  der  Pflichttheilsberechtigte  den  letzten  Willen  oder  den  Erbvertrag  des
Erblassers  als  thatsächlich  bestehend  anerkannt,  oder  das  ihm  darin  Ausgesetzte  angenommen,
so  ist  er  dadurch  allein  von  dem  Rechte,  den  Pflichttheil  oder  dessen  Ergänzung  zu  fordern,
nicht  ausgeschlossen.

§2616.  Das  Recht,  den  Pflichttheil  oder  dessen  Ergänzung  zu  fordern,  verjährt  in
drei  Jahren  von  der  Zeit  an,  wo  dem  Pflichttheilsberechtigten  der  letzte  Wille  oder  der  Erbvertrag
  des  Erblassers  bekannt  geworden  ist,  bei  pflichtwidrigen  Schenkungen  aber,  wenn
kein  letzter  Wille  oder  kein  Erbvertrag  vorhanden  ist,  von  der  Zeit  des  Todes  des  Erblassers
  an.

V.  Pflichttheil  öffentlicher  Anstalten.
§  2617.  Der  den  Landes-Versorgungs-,  Landes-Heilanstalten  und  den  Ortsarmen-,

Kranken=  und  Waisenhäusern  nach  §  2057  bis  2060  zukommende  Erbtheil  ist  wie  ein
Pflichttheil  zu  betrachten.
        <pb n="332" />
        (300  )

Achte  Abtheilung.
Von  dem  Rechte  auf  erblose  Verlassenschaften.

6  2618.  Hinterläßt  ein  Verstorbener  Niemanden,  welcher  ihn  vermöge  Erbvertrages,
letzten  Willens  oder  Gesetzes  beerbt,  so  fällt  sein  Nachlaß  an  den  Staat.

*  2619.  Ein  Nachlaß  kann  nicht  eher  für  erblos  angesehen  werden,  als  bis  die  möglicherweise
  vorhandenen  unbekannten  Erben  öffentlich  vorgeladen  und  durch  richterliches  Erkenntniß

  ausgeschlossen  worden  sind.
*  2620.  Der  Staat,  welcher  einen  erblosen  Nachlaß  erwirbt,  hat  alle  Rechte  und

Pflichten  eines  Erben.
        <pb n="333" />
        (  301  )

Inhaltsverzeichniß  zum  bürgerlichen  Gesetzbuche.

Erster  Theil.

Allgemeine  Bestimmungen.

rste  Abtheilung.
Von  den  bürgerlichen  Gesetzen  (88  1  bis  29)

Zweite  Abtheilung.
Von  den  Personen

I.  Physische  Personen  (6  z  30  lis  509
II.  Juristische  Personen  (88  52  bis  57)

Drifte  Abtheilung.

Von  den  Sachen  (88§  58  bis  78)=Mierte

  Abtheilung.
Von  den  Handlungen  .
I.  Allgemeine  Bestimmungen  (s  79  bis  **-II.
  Zeitbestimmungen  (8§  82  bis  87)
III.  Rechtsgeschäfte:
1)  Begriff  und  Erfordernisse  (88  88  bis  102)

2)  Folgen  der  Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit  (§8§  103  bis  *

3)  Nebenbestimmungen  (88§  10  8  bis  115)
IV.  Unerlaubte  Handlungen  (§§  116  bis  126)

Fünfle  Abtheilung.

Von  den  Rechten  (§5  127  bis  135)

Seite

00

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14
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17

18
        <pb n="334" />
        (  302  )
Hechste  Abtheilung.

Von  der  Sicherung,  Verwahrung  und  Verfolgung  der  Rechte

J.
II.
III.

IV.
V.

VI.
VII.
VIII.

Sicherheitsleistung  (§§  136  bis  138)
Verwahrung  (88§  139  bis  143)
Klagen  und  Einreden  (§§  144  bis  147)
Uebergang  der  Klagen  auf  die  Erben  (8  148)
Wegfall  der  Klagrechte:
1)  durch  Zusammentreffen  mehrerer  Klagen  (8§  149)
2)  durch  Verjährung  (8§  150  bis  170)
Beweis  der  Rechte  (§§  171  bis  175)  .
Wirkung  rechtskräftiger  Entscheidung  (88  176,  17  )
Selbsthülfe  (§§  178  bis  185)=Zweiter

  Theil.

Das  Sachenrecht.

Srste  Abtheilung.

Von  dem  Besitze  der  Sachen  (88  186  bis  216)

Zweite  Abtheilung.

Von  dem  Eigenthume

Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen  (88  217  bis  226)

Zweiter  Abschnitt.

Erwerbung  des  Eigenthums  an  beweglichen  Sachen

J.

II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
VIII.

Zueignung  (88  227  bis  243).

Fruchterwerbung  (88  244,  245)

Umarbeitung  und  Umbildung  (5  246)  .

Verbindung  und  Vermischung  von  Sachen  (88  247  bis  252.  )
Uebergabe  (§§  253  bis  256)  .

Erwerbung  durch  richterliche  Entscheidung  (88  257,  258  )
Erbfolge,  Vermächtniß  und  Anwartschaft  (§  259)

Ersitzung  (§8  260  bis  275)  .

Britter  Abschnitt.

Erwerbung  des  Eigenthums  an  unbeweglichen  Sachen

l.

Eintragung  in  das  Grundbuch  (88  276  bis  280)

Seite
19

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35
35
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        (303  )

II.  Zuwachs  bei  Grundstücken  (8§  281  bis  283)
III.  Verbindung  beweglicher  Sachen  mit  unbeweglichen  (88  284  bis  287)

Vierter  Abschnitt.
Verlust  des  Eigenthums  (s§8  288  bis  294)

Fünfter  Abschnitt.
Gerichtliche  Verfolgung  des  Eigenthums
I.  Eigenthumsklage  (§§  295  bis  297)0
II.  Beweis  der  Eigenthumsklage  (§§  298  bis  302)
III.  Gegenstand  der  Eigenthumsklage  (8§§  303  bis  311)
IV.  Gegenleistungen  des  Klägers  (§§  312  bis  318)
V.  Abwendung  der  Herausgabe  der  Sache  (§§  319,  320)
VI.  Negatorienklage  (§§  321  bis  324)
VII.  Klagen  des  rechtmäßigen  und  redlichen  Besitzers  (58  325  bis  327)

Sechster  Abschnitt.
Miteigenthum  (§§  328  bis  344)

Siebenter  Abschnitt.

Verhältnisse  benachbarter  Grundstücke
I.  Nothweg  (§§  345  bis  349)

II.  Errichtung,  Ausbesserung  oder  Wiederherstellung  eines  Bauwerks  (68  350,  357)

III.  Benutzung  der  Grundstücke  (§§  352,  353)
IV.  Wasserlauf  (8§§8  354  bis  356)  .
V.  Bauanlagen  zum  Nachtheile  des  Nachbars  (68  357  bis  360)
VI.  Bäume  und  Hecken  (88  361  bis  363)
VII.  Feststellung  der  Grenzen  (58  364  bis  366)  .  ..
VIII.  Benutzung  von  Scheidemauern  und  Scheideplanken  (88  367,  368)

Drifte  Abtheilung.
Von  dem  Pfandrechte

Erster  Abschnitt.
Pfandrecht  im  Allgemeinen  (§8§  369  bis  386)

ZBweiter  Abschnitt.
Pfandrecht  an  unbeweglichen  Sachen

I.  Eintragung  der  Forderungen  (§§  387  bis  389)

II.  Rechtsgrund  zur  Eintragung  (§8  390  bis  403)
III.  Vormerkung  (88§  404  bis  407)
IV.  Wegfall  des  Rechtsgrundes  (§8  408,  409

V.  Umfang  der  Hypothek  nach  dem  Gegenstande  (§§  410  bis  415)
VI.  Umfang  der  Hypothek  in  Ansehung  der  Forderung  (§§  416  bis  418)

Seite
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        <pb n="336" />
        (  304  )

–—

Seite

VII.  Rechtsverhältnisse  bei  Abtrennung  und  Hinzuschlagung  von  Grundstücken  (§8§  419  bis  423)  51

VIII.  Wirkungen  der  Hypothek  (88  424  bis  432)  52

IX.  Zusammentreffen  von  Hypotheken  (§8  433  bis  436)  53

X.  Uebergang  der  Hypothek  (§§  437  bis  449)  54

XI.  Erlöschung  der  Hypothek  (§§  450  bis  45333)  55

XII.  Rechtsgründe  zur  Löschung  der  Hypothek  (§8§  454  bis  165)  56
Britter  Abschnitt.

Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  57

I.  Entstehung  des  Faustpfandes  (8§  466  bis  47  0)  57

II.  Anfang  des  Pfandrechtes  (§§  471,  472)  58

III.  Umfang  des  Pfandrechtes  (8  473).  58

IV.  Wirkungen  des  Pfandrechtes  (§§  474  bis  481)  58

V.  Uebertragung  des  Pfandrechtes  (88  482,  483)  59

VI.  Erlöschung  des  Pfandrechtes  (§8  484  bis  486  59

VII.  Pfandrecht  durch  Hülfsvollstreckung  (§  487)  59

VIII.  Pfandrecht  durch  Pfändung  (8§  488  bis  494)  59
Vierter  Abschnitt.

Verpfändung  von  Rechten  60

I.  Verpfändung  von  Gerechtigkeiten  (68.  495  bis  198)  60

II.  Verpfändung  von  Werthpapieren  (88  499  bis  501)  60

III.  Verpfändung  von  Forderungen  (88§  502  bis  504)  61

Mierte  Abtheilung.

Von  den  Reallasten  .  61

I.  Reallasten  überhaupt  (88  505  bis  514)  61

II.  Auszug,  Leibrente  und  eiserne  Capitalien  (§8  515  bis  z1  9  62

Fünfte  Abtheilung.

Von  den  Dienstbarkeiten  63
Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen  (88  520  bis  534)  63
Zweiter  Abschnitt.

Grunddienstbarkeiten  65

I.  Wesen  der  Grunddienstbarkeiten  (68  535  bis  539)  65

II.  Einzelne  Grunddienstbarkeiten  (§§  540  bis  555)  .  65

III.  Rechtsbesitz  bei  Grunddienstbarkeiten  (§§  556  bis  562)  67

IV.  Confessorienklage  bei  Grunddienstbarkeiten  (8§  563  bis  566)  68

V.  Erwerbung  der  Grunddienstbarkeiten  (§§  567  bis  589)  69

VI.  Erlöschung  der  Grunddienstbarkeiten  (§8§  590  bis  599)  71
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        (305  )

Pritter  Abschnitt.  Seite

Persönliche  Dienstbarkeiten  72
I.  Persönliche  Dienstbarkeiten  überhaupt  (68  600  bis  603)  .  72

II.  Nießbrauch  an  nicht  verbrauchbaren  Sachen  (88  604  bis  622)  73
III.  Nießbrauch  an  verbrauchbaren  Sachen  und  an  Forderungen  (88  623  bis  629)  75
IV.  Nießbrauch  an  einer  Leibrente,  an  einem  Auszuge  und  einem  Kuxe  (§  630)  76
V.  Nießbrauch  an  einem  ganzen  Vermögen  (§88  631  bis  636)  .  76
VI.  Gebrauch  einer  Sache,  Wohnung,  Herberge  (88  637  bis  643)  77
VII.  Erwerbung  der  persönlichen  Dienstbarkeiten  (88  644  bis  648)  78
VIII.  Erlöschung  der  persönlichen  Dienstbarkeiten  (§§  649  bis  65699)  78
IX.  Mit  Verhältnissen  des  Familienrechts  verbundener  Niekbrauc  E  660)  79
X.  Baurecht  und  Kellerrecht  (§  661)  .  79

Dritter  Theil.
Das  Recht  der  Forderungen.
Frste  Abtheisung.
Von  den  Forderungen  im  Allgemeinen  80

Erster  Abschnitt.
Wesen  der  Forderungen,  Personen  bei  denselben  und  Gegenstände  der

Forderungen  80

I.  Allgemeine  Bestimmungen  (88  662  bis  664)  .  80

II.  Geldleistungen  (88  665  bis  672)  80

III.  Zinsen  (88  673  bis  684)  .  ..  81

IV.  Sachenwerth  und  Schadenersatz  (88  685  bis  688)  82
Zweiter  Abschnitt.

Erfüllung  der  Forderungen  83
I.  Erfüllung  im  Allgemeinen  (88§  689  bis  693)  83
II.  Gegenstand  der  Erfüllung  (§§  694  bis  701)  84

III.  Ort  der  Erfüllung  (88  702  bis  710)  85
IV.  Zeit  der  Erfüllung  (§§  711  bis  720)  .  85
V.  Einfluß  der  Verschuldung  (858  721  bis  732)  87
VI.  Verzug  (58  733  bis  755)  .  88
VII.  Erfüllung  durch  gerichtliche  Niederlegung  (55  756  bis  760)  91
VIII.  Klage  auf  Erfüllung  (88  761  bis  763)  92
IX.  Zusammentreffen  der  Forderungen  (§§  764  bis  766)  93
X.  Zurückhaltungsrecht  (§§  767  bis  769)  .  93

1563.—  39
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        (  306  )

Dritter  Abschnitt.  Seite

Entstehung  der  Forderungen  94
I.  Entstehungsarten:

«  1)Rechtsgeschäfte(§s770bis.772)  ..  94
2)  Unerlaubte  Handlungen  (88  773  bis  781)  94
II.  Verträge:

1)  Wesen  der  Verträge  (88  782  bis  785)  95
2)  Fähigkeit  der  Personen  (88  786,  787)  95
3)  Stellvertretung  (§§  788  bis  791)  96
4)  Gegenstand  der  Verträge  (§§  792  bis  808)  96
5)  Auslegung  der  Verträge  (58  809  bis  813))  98
6)  Arten  der  Willenserklärung  (§§  814  bis  820)  99
7)  Form  der  Verträge  (§8  821  bis  827)  100
8)  Scheinverträge  (88  82  8,  8299  101
9)  Zwang,  Betrug  und  Frrihum  bei  Verträgen  (66  830  bis  85  )  ...  101

10)  Personen,  welche  durch  Verträge  berechtigt  und  verpflichtet  werden  (88  852
bis  857)  103
11)  Erfüllung  der  Verträge  (68  858  bis  865)  104
12)  Uebergang  der  Gefahr  (88  866  bis  870)  105
13)  Bedingte  Verträge  (§§  871  bis  892)  .  106
14)  Draufgeld  und  Reugeld  (88  893  bis  898)  108
15)  Gewähr  der  Fehler  (§§  899  bis  929)  109
16)  Verbindlichkeit  wegen  Entwährung  (88  930  bis  946)  ..  113

17)  Gemeinschaftliche  Vorschriften  über  die  Gewähr  der  Fohler  und  die  Entwährung
(6§  947  bis  9592)  .  115

Vierter  Abschnitt.

Abtretung  der  Forderungen  .  116
I.  Arten  der  Abtretung  (§8§  953  bis  963).  .  116
II.  Gegenstand  der  Abtretung  (§§  964  bis  967)  118

III.  Wirkungen  der  Abtretung  (8§  968  bis  975)  118
Fünfter  Abschnikt.
Erlöschung  der  Forderungen  120
I.  Erfüllung  (8§§  976  bis  987)  120
II.  Aufrechnung  (88  988  bis  997)  121
III.  Aufhebender  Vertrag  (§§  998  bis  1005)  122
IV.  Rechtskräftiges  Urtheil  (§  1000  ..  123

V.  Wegfall  der  Personen  bei  Forderungen  (88  1007,  10608)  123
VI.  Wegfall  des  Inhaltes  der  Forderung  (88  1009  bis  1015)  124
VII.  Verjährung  (§§  1016  bis  1018)  .  .  125

Sechster  Abschnitt.
Gesammtschuldverhältnisse  (§§  1019  bis  1038)  126
        <pb n="339" />
        (  307  )

Siebenter  Abschnitt.  Seite
Papiere  auf  den  Inhaber  (88  1039  bis  1048)  128
v
Bweite  Abtheilung.
Von  einzelnen  Arten  der  Forderungen  129
Erster  Abschnitt.
Forderungen  aus  Verträgen  und  vertragsähnlichen  Verhältnissen  129
I.  Schenkung  (§§  10  49  bis  1066)  .  .  129
II.  Darlehn  (88  1067  bis  1081)  131
III.  Kauf:

1)  Im  Allgemeinen  (88  1082  bis  1100)  133
2)  Kauf  auf  Probe  oder  Besicht  (§§  1101  bis  1106)  135
3)  Kauf  mit  Vorbehalt  der  Reue  (§§  1107  bis  1110)  135
4)  Vorbehalt  eines  besseren  Gebotes  (§§  1111  bis  1117)  136
5)  Vorkauf  (§8  1118  bis  1130)  136
6)  Wiederkauf  (88  1131  bis  1130  138
IV.  Tausch  (§  1133  138
V.  Verlagsvertrag  (88  1139  bis  1149)  139
VI.  Leibrentenvertrag  (§§  1150  bis  1156)  140
VII.  Auszug  (§§  1157  bis  1172)  140
VIII.  Gebrauchsleihe  (§§  1173  bis  118606  143
IX  Pacht=  und  Miethvertrag  (§§  1187  bis  1228)  144
X.  Dienstvertrag  (§§  1229  bis  1242)  150
XI.  Verdingungsvertrag  (§8§8  1243  bis  1253)  151
XII.  Mäklervertrag  (§§  1254  bis  12599)  153
XIII.  Hinterlegungsvertrag  (§§  1260  bis  1279)  .  153
XIV.  Verbindlichkeit  der  Gastwirthe  aus  der  Aufnahme  Reisender  (68  1280  bis  12%%  155
XV.  Trödelvertrag  (§§  1291  bis  1290)  156
XVI.  Geschäftsführung  vermöge  Auftrages  (§§  1295  bis  i829  157
XVII.  Anweisung  (88  1328  bis  1338)  161
XVIII.  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  (88  1339  bis  1358)  162
XIX.  Gesellschaftsvertrag  (§§  1359  bis  1391)  164
XX.  Gemeinschaft  (8§  1392)  .  168
XXI.  Verbindlichkeit  zur  Rechnungsablegung  (8  1393  bis  1396)  168
XXII.  Anerkenntnißvertrag  (§§  1397  bis  1401)  169
XXIII.  Schuldübernahme  (88  1402  bis  1408)  169
XXIV.  Vergleich  (§§  1409  bis  1410)  170
XXV.  Uebereinkommen  auf  Schiedsspruch  (88  1417  bis  1427)  171
XXVI.  Verabredung  einer  Strafe  (88  1428  bis  1435)  .  ..  171

XXVII.  Verabredung  der  Rechtsverwirkung  und  andere  Nebenberedungen  68.  1136
bis  14404)  172
XXVIII.  Pfandvertrag  (§§  1441  bis  1448)0  173

39“.
        <pb n="340" />
        XXIX.  Bürgschaft  (§§  1449  bis  1479)
XXX.  Spiel  und  Wette  (§§  1480  bis  1482)

Bweiter  Abschnitt.

Forderungen  aus  unerlaubten  Handlungen
I.  Widerrechtliche  Schadenzufügung  (§§  1483  bis  1496)
II.  Beraubung  der  persönlichen  Freiheit  (§§  1497,  1498)
III.  Entwendung  (§§8  1499,  1500)
IV.  Verletzende  Nachrede  (§  1501)
V.  Gewalt  und  Drohung  (88§  1502,  1503)
VI.  Betrug  und  Arglist  (§§  1504,  1505)
VII.  Verletzung  besonderer  Berufspflichten  (88  1506  bis  1508)
VIII.  Veräußerungen  zur  Benachtheiligung  der  Gläubiger  (§§  1509  bis  1518)

Britter  Abschnitt.

Forderungen  aus  verschiedenen  Gründen
I.  Rückforderung  wegen  Leistung  einer  Nichtschuld  (§8  1519  bis  1533)
II.  Rückforderung  des  unter  Voraussetzung  eines  künftigen  Ereignisses  Geleisteten  (68  1534
bis  1539)  .
III.  Rückforderung  wegen  unsittlichen  oder  unrechtlichen  Grundes  (68  1540  bis  1546)
IV.  Rückforderung  wegen  Mangels  jeden  Grundes  (88  1547  bis  1550)
V.  Forderung  der  außerehelich  Geschwächten  auf  Entschädigung  (88  1551  bis  1553)
VI.  Haftung  für  Beschädigung  durch  Hinauswerfen,  oder  Ausgießen,  oder  Herabfallen
(§§  1554  bis  1559)
VII.  Beschädigung  durch  Thiere  (§§  1560  bis  1564)  .  .
VIII.  Forderung  auf  Vorzeigung  einer  Sache  oder  einer  Urkunde  (88  1565  bis  1567

Vierter  Theil.
Das  Familien-  und  Vormundschafterecht.
Erste  Abtheilung.
Von  dem  Eherechte

Erster  Abschnitt.
Verlöbniß  (88  1568  bis  1587)

Zweiter  Abschnitt.
Eingehung  der  Ehe  (8§  1588  bis  1629)

Seite
174

177

178
178
179
180
180
180
180
181
181

182
182

184
184
185
185
186

186
187

188

188

190
        <pb n="341" />
        (  309  )

Britter  Abschnitt.

Wirkungen  der  Ehe  in  Beziehung  auf  die  Personen  der  Ehegatten  (58  1630
bis  1637)

Vierter  Abschnitt.
Wirkungen  der  Ehe  in  Beziehung  auf  die  Rechtsgeschäfte  der  Ehegatten
(§§  1638  bis  1654)
Fünfter  Abschnitt.

Wirkungen  der  Ehe  in  Beziehung  auf  das  Vermögen  der  Ehegatten  (88  1655
bis  1690)

Fechster  Abschnitt.
Ehestiftungen  (88  1691  bis  1706)

Siebenter  Abschnitt.
Beendigung  der  Ehe  (88  1707  bis  1770)

Zweite  Abtheilung.
Von  dem  Verhältnisse  zwischen  Eltern  und  Kindern

Erster  Abschnitt.
Rechtsverhältniß  ehelicher  Kinder  (§§  1771  bis  1786)

Zweiter  Abschnitt.
Annahme  an  Kindesstatt  (88  1787  bis  1800)

Pritter  Abschnitt.
Rechte  und  Pflichten  beider  Eltern  (§§  1801  bis  1807)=Bierter

  Abschnitt.
Väterliche  Gewalt  (8§  1808  bis  1836)

Fünfter  Abschnitt.
Wechselseitige  Verpflichtung  der  ehelichen  Eltern,  Voreltern  und  Abkömmlinge
  zu  Gewährung  des  Unterhaltes  (88  1837  bis  1854)

Sechster  Abschnitt.
Klagen  wegen  des  Familienstandes  (88  1855  bis  1857)

Siebenter  Abschnitt.
Verhältniß  zwischen  außerehelichen  Eltern  und  Kindern  (8§  1858  bis  1874)

Seite

194

195

197

200

202

208

208

210

211

212

215

217

217
        <pb n="342" />
        (310  )

«  «  Seite
Dritte  Abtheilung.
Von  der  Vormundschaft  219
Erster  Abschnitt.
Vormundschaft  über  Minderjährige  219
I.  Allgemeine  Bestimmungen  (§§  1875  bis  1883)  219
II.  Bestellung  der  Vormünder  (§8  1884  bis  1901)  220
III.  Führung  der  Vormundschaft:
1)  Pflicht  zur  Sicherheitsleistung  (§§  1902  bis  19000)  222
2)  Pflicht  zur  Einreichung  eines  Vermögensverzeichnisses  (§§  1906  bis  1909)  222
3)  Vertretung  der  Minderjährigen  (§§  1910  bis  1921)  223
4)  Erziehung  der  Minderjährigen  (§§  1922  bis  1925)  224
5)  Vermögensverwaltung  (§§  1926  bis  1939)  225
6)  Vermögensveräußerungen  (§§  1940  bis  1948888  226
7)  Haftpflicht  der  Vormünder  und  Verbindlichkeit  zur  diechningeableguns  (8  1949
bis  1953)  227
8)  Honorar  der  Vormünder  (68  1954  bis  1956)  ..  227
9)  Verbindlichkeit  mehrerer  Vormünder  (88  1957  bis  1963)  227
IV.  Beendigung  der  Vormundschaft  (§§  1964  bis  1980).  228
Zmeiter  Abschnitt.
Besondere  Arten  der  Vormundschat  230
I.  Vormundschaft  über  Geisteskranke  und  Gebrechliche  (88  1981  bis  1986).  230
II.  Vormundschaft  über  Verschwender  (88  1987  bis  1989).  230
III.  Vormundschaft  über  Abwesende  (88  1990  bis  1994)  .  ..  231
IV.  Vormundschaft  über  eine  ungeborene  Leibesfrucht  (§§  1995  bis  1997)  231
V.  Gemeinschaftliche  Bestimmungen  (§  1998990  .  232
Fünfter  Theil.
Das  Erbschaftorecht.
Erste  Abltheilung.
Allgemeine  Bestimmungen  (88  1999  bis  2010)  232
Zweite  Abtheilung.
Von  der  gesetzlichen  Erbfolge  233

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen  (88  2011  bis  2015)  233
        <pb n="343" />
        (311)

Zweiter  Abschnitt.

Erbfolge  der  Verwandten
I.  Erbfolge  der  Verwandten  im  Allgemeinen  (58  2016  bis  2033)
II.  Erbfolge  der  Abkömmlinge  (§§  2034,  2035)  .
IIIErbfolgederElternUndVoIeltern(§§2036b162039)
1VErbsolgederGeschwisterundderAbkommlmgederselben(§§2040  2041)
V.  Erbfolge  der  übrigen  Seitenverwandten  (§§  2042,  2043)  .
VI.  Erbfolge  der  an  Kindesstatt  Angenommenen  (88  2044  bis  2048)

1

Dritter  Abschnitt.
Erbfolge  der  Ehegatten  (§§  20  49  bis  2056)

Vierter  Abschnitt.
Erbfolge  öffentlicher  Anstalten  (88§  2057  bis  2060)

Dritte  Abtheilung.
Von  der  Erbfolge  aus  letzten  Willen

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen  (88§  2061  bis  2065)

Zweiter  Abschnitt.
Fähigkeit  zu  Errichtung  eines  letzten  Willens  (§88  2066  bis  2073)

Dritter  Abschnitt.
Fähigkeit  zur  Erwerbung  aus  einem  letzten  Willen  (88  2074  bis  2077)

Vierter  Abschnitt.

Errichtung  letzter  Willen
I.  Allgemeine  Bestimmungen  (§8  207  s  bis  2091)
II.  Gerichtlich  errichteter  letzter  Wille  (§§  2092  bis  2099)
III.  Außergerichtlich  errichteter  letzter  Wille  (§§  2100  bis  2108)
IV.  Außerordentliche  Formen  der  letzten  Willen  (§S§  2109  bis  2116)

Fünfter  Abschnitt.
Nebenbestimmungen  eines  letzten  Willens  (88  2117  bis  2154)

FSechster  Abschnitt.
Auslegung  der  letzten  Willen  (88§  2155  bis  2165)

Siebenter  Abschnitt.
Erbeinsetzung  (88  2166  bis  2186)

Seite

234
234
236
236
236
237
237

237

238

239

239

239

240

240
240
242
243
244

245

250

251
        <pb n="344" />
        (312  )

Achter  Abschnitt.
Nacherbeinsetzung  (§§8  2187  bis  2195)

Reunter  Abschnitt.
Gemeinschaftliche  letzte  Willen  (8§  2196  bis  2202)

Zehnter  Abschnitt.
Letzte  Willen,  welche  Eltern  an  der  Stelleihrer  Kinder  errichten  (8§  2203
bis  2209)
Eilfter  Abschnitt.
Aufhebung  letzter  Willen  (8§  2210  bis  2222)

Zwölfter  Abschnitt.
Eröffnung,  Bekanntmachung  und  Vollziehung  letzter  Willen  (88  2223
bis  2245)

Mierte  Abtheilung.
Von  der  Erwerbung  der  Erbschaft

Erster  Abschnitt.
Antretung  und  Ausschlagung  der  Erbschaft  (88§  2246  bis  2268).

Zweiler  Abschnitt.
Anwachsungsrecht  unter  eingesetzten  Miterben  (88  2269  bis  2276)

Britter  Abschnitt.

Unwürdigkeit  zur  Erbfolge  (8§  2277  bis  2280)
Bierter  Abschnitt.

Wirkungen  der  Antretung  der  Erbschaft  im  Allgemeinen  (88  2281  bis  2290)
Hünfter  Abschnitt.

Erbschaftsklage  und  Klagen  auf  einzelne  Erbschaftsgegenstände  Es  2291

bis  2323)

Sechster  Abschnitt.

Verhältniß  des  Erben  zu  den  Erbschaftsgläubigern  (88  2324  bis  2332)
Siebenter  Abschnitt.

Absonderungsrecht  (s§  2333  bis  2342)

Achter  Abschnitt.
Erbtheilung  (88§  2343  bis  2353)

Seite

253

254

255

256

257

259

261

262

262

263

268

269

270
        <pb n="345" />
        313)

Neunter  Abschnitt.
Verbindlichkeit  gesetzlicher  Erben  zur  Einwerfung  (88§  2354  bis  2371)

Zehnter  Abschnitt.
Veräußerung  einer  Erbschaft  (88  2372  bis  2381)-Fünfte

  Abtheilung.
Von  den  Vermächtnissen

Erster  Abschnitt.
Errichtung  der  Vermächtnisse  (88  2382  bis  2387)

Zmeiter  Abschnitt.

Personen,  welche  durch  Vermächtnisse  verpflichtet  oder  berechtigt  werden

  (§§  2388  bis  2403)

Britter  Abschnitt.
Gegenstand  des  Vermächtnisses  (88§  2404  bis  2411)

Vierter  Abschnitt.
Aufhebung  der  Vermächtnisse  (88  2412  bis  2425)

Fünfter  Abschnitt.
Erwerbung  der  Vermächtnisse  (88§  2426  bis  2450)

Sechster  Abschnitt.
Einzelne  Arten  der  Vermächtnisse
Vermächtniß  einer  dem  Stücke  nach  bestimmten  Sache  *  eines  Nechtese  an  einer
Sache  (§§  2451  bis  2462)

Vermächtniß  einer  Gesammtsache  und  eines  m  von  Sachen  (•68  21463
bis  2466)

Vermächtniß  einer  der  Gattung  nach  bestimmten  Sache  und  einer  Merge  vertretbarer
Sachen  (§§  2467  bis  2469)

II
III
IV.  Vermächtniß  eines  Nießbrauches  (88  2470,  2471)

—

Vermächtniß  des  Lebensunterhaltes  und  einer  Leibrente  (§§  2472  bis  2176)

Vermächtniß  einer  Forderung,  einer  Schuld  oder  der  Befreiung  von  einer  Schuld
(§§  2477  bis  2488)

VII.  Vermächtniß  einer  Ausstattung  (§§  2489  bis  2492)
VIII.  Wahlvermächtnisse  (§§  2493  bis  24999
IX.  Vermächtniß  der  Erbschaft  eines  Dritten  (§  2499)

Fiebenter  Abschnitt.
Schenkung  auf  den  Todesfall  (88  2500  bis  2502)  ......
1863,  10

Seite

272

273

277

277

279

282
282
283
284
284
284
285
286

287
287

287
        <pb n="346" />
        (  314  !

Achter  Abschnitt.
Anwartschaft
I.  Erbanwartschaft  (88  2503  bis  2524)
II.  Vermächtnißanwartschaft  (§§  2525,  2526)
III.  Familienanwartschaft  (§§  2527  bis  2541)

Sechste  Abtheilung.
Von  Erbverträgen  und  Erbverzichten  (88  2542  bis  2563)

Siebente  Abtheilung.

Von  dem  Pflichttheile

Allgemeine  Bestimmungen  (88§  2564,  2565).

Pflichttheil  der  Verwandten  (§§  2566  bis  2577)

Pflichttheil  der  Ehegatten  (§§  2578  bis  2582)

Gemeinschaftliche  Bestimmungen  über  den  Pflichttheil  der  Verwandten  und  Chegatten
(§§  2583  bis  2616)  ..

Pflichttheil  öffentlicher  Anstalten  (§  2617)

AUchte  Abtheilung.
Von  dem  Rechte  auf  erblose  Verlassenschaften  (88  2618  bis  2620)

*  E

 

Letzte  Absendung:  am  16ten  Februar  1863.

Seite

288
288
290
290

292

294
294
294
295

296
299

300
        <pb n="347" />
        (315  )

Gesch-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,
Di#  Stück  vom  Jahre  1863.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2)  Deeret

wegen  Genehmigung  einer  öffentlichen  Anleihe  des  Niederwürschnitz-Kirchberger
Steinfohlen-Actienvereins;

vom  dten  September  1862.

De  Ministerium  des  Innern  hat  zu  der  öffentlichen  Anleihe  von  120,000  Thalern,
welche  der  Niederwürschnitz-Kirchberger  Steinkehlen  =  Actienverein  zu  Abstoßung  von  Schulden
und  zu  Herstellung  eines  zweiten  Schachts  durch  Ausgabe  von  1200  auf  den  Inhaber  lautenden
und  mit  5  Procent  verzinslichen  Prioritätsschuldscheinen  zu  10  0  Thaler  nach  Maßgabe  der  vorgelegten
  Entwürfe  der  Hauptschuldverschreibung  und  der  Prioritätsschuldscheine  sammt  Talon,
Coupons  und  Tilgungsplane  aufzunehmen  beschlossen  hat,  die  nachgesuchte  Genehmigung  ertheilt.

Auch  haben  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  dem  genannten
Actienvereine  die  in  Punkt  3  und  6  der  Hauptschuldverschreibung  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  am  gten  September  1862.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Dr.  Weinlig.
Demuth.

Hauptschuldverschreibung,
2c.
Z.  Die  Verpflichtung  des  Bteinkhlenertienoerein,  Zinsscheine  einzulösen,  erlischt,  wenn
die  Zahlung  nicht  innerhalb  dreier  Jahre,  vom  Verfalltage  an  gerechnet,  erhoben  wird.  Ist

1863.  41
        <pb n="348" />
        (316  )

innerhalb  dreier  Jahre  ein  Mortificationsverfahren  (s.  &amp;amp;  6)  eingeleitet  und  zur  Kenntniß  des
Directoriums  gebracht  worden,  so  verfallen  die  bei  Eintritt  der  Rechtskraft  des  Präclusiverkenntnisses
  schon  zahlbar  gewesenen  Zinsen,  welche  wegen  Mangels  der  betreffenden  Documente  vor
erledigtem  Mortificationsverfahren  nicht  ausgezahlt  werden  konnten,  der  Gesellschaft,  wenn  sie
innerhalb  eines  Jahres,  von  der  Rechtskraft  dieses  Erkenntnisses  an,  nicht  erhoben  werden.

Durch  Ablauf  dieser  drei=  bezüglich  einjährigen  Verjährungsfrist  erlöschen  alle  Zinsansprüche
  an  die  Gesellschaft.

2c.  1c.

6.  Wegen  untergegangener  oder  ihren  Inhabern  abhanden  gekommener  Schuldscheine
und  Zinscoupons  können  die  Betheiligten  auf  ihre  Kosten  das  für  die  Mortification  Königlich
Sächsischer  Staatspapiere  in  dem  Befehle  vom  25sten  Juli  1777  (II.  C.  A.  C.  II.  p.  901)
und  in  der  Verordnung  vom  6ten  October  1824  (Gesetzsammlung  vom  Jahre  1824,  Seite
195)0  vorgeschriebene  Edictalverfahren,  wobei  hinsichtlich  der  Verjährung  der  Capitalsverschreibungen
  und  Zinsdocumente  die  dort  bezüglich  auf  10  und  3  Jahre  festgesetzte  Verjährungszeit
Platz  ergreift,  bei  dem  Königlichen  Gerichtsamte  Stollberg  beantragen,  und  haben,  nach  Beibringung
  der  demgemäß  rechtskräftig  erfolgten  Präclusion,  von  dem  Directorium,  welches  die
Mortification  gleichfalls  auf  Kosten  der  Betheiligten  öffentlich  bekannt  mocht,  für  jeden  verlorenen
  einen  neuen  Schuldschein  gleicher  Nummer,  mit  der  Bezeichnung  Lit.  B.  oder,  im
Falle  erfolgter  Ausloosung,  das  Capital,  in  jedem  Falle  auch  die  Auszahlung  der  verfallenen
Zinsen,  soweit  dieselben  nicht  nach  &amp;amp;  3  bereits  verjährt  sind,  zu  erhalten.

2c.  2c.

 

3)  Deeret
wegen  Genehmigung  einer  öffentlichen  Anleihe  der  Oelsnitzer  Bergbaugesellschaft;

vom  1  #en  December  1862.

Des  Ministerium  des  Innern  hat  zu  der  öffentlichen  Anleihe  von  250,000  Thalern,
welche  die  Oelsnitzer  Bergbaugesellschaft  zu  Abstoßung  von  Darlehnen  und  zu  Anlegung  eines
zweiten  Hauptförderschachts  durch  Ausgabe  von  2500  auf  den  Inhaber  lautenden  und  mit
5  Procent  jährlich  zu  verzinsenden  Prioritätsobligationen  zu  je  100  Thaler  nach  Maßgabe
der  vorgelegten  Entwürfe  der  Hauptschuldverschreibung  und  der  Prioritätsobligationen  nebst
Talon  und  Zinsscheinen  und  dem  Tilgungsplane  aufzunehmen  beschlossen  hat,  die  nachgesuchte
Genehmigung  ertheilt.

Auch  haben  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  §§  3
und  6  der  Hauptschuldverschreibung  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allerguädigst
  geruht.
        <pb n="349" />
        (317  )

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  1  lten  December  1862.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  von  Beust.
Demuth.

Hauptschuldverschreibung.

2.  20.

Z.  Die  Verpflichtung  der  Oelsnitzer  Bergbaugesellschaft,  Zinsscheine  einzulösen,  erlischt,
wenn  der  Betrag  nicht  innerhalb  dreier  Jahre,  vom  Verfalltage  an  gerechnet,  erhoben  wird.
Ist  innerhalb  dreier  Jahre  ein  Mortificationsverfahren  (s.  §&amp;amp;  6)  eingeleitet  und  zur  Kenntniß
des  Verwaltungsraths  gebracht  worden,  so  verfallen  die  bei  Eintritt  der  Rechtskraft  des  Präclusiverkenntnisses
  schon  zahlbar  gewesenen  Zinsen,  welche  wegen  Mangels  der  betreffenden
Documente  vor  erledigtem  Mortificationsverfahren  nicht  ausgezahlt  werden  konnten,  der  Gesellschaft,
  wenn  sie  innerhalb  eines  Jahres,  von  der  Rechtskraft  dieses  Erkenntnisses  an,  nicht
erhoben  worden.  Durch  Ablauf  dieser  drei=  bezüglich  einjährigen  Verjährungsfrist  erlöschen  alle
Zinsansprüche  an  die  Gesellschaft.

2C.  2C.

6.  Wegen  untergegangener,  oder  ihrem  Inhaber  abhanden  gekommener  Obligationen,
Talons  und  Zinscoupons  können  die  Betheiligten,  auf  ihre  Kosten,  das  für  die  Mortification
Königlich  Sächsischer  Staatspapiere  in  dem  Befehle  vom  25sten  Juli  1777  (II.  C.  A.  C.  Ii.
p.  901)  und  der  Verordnung  vom  6ten  October  1824  (Gesetzsammlung  vom  Jahre  1824,
Seite  195)  vorgeschriebene  Edictalverfahren,  wobei  hinsichtlich  der  Verjährung  der  Capitalsverschreibungen,
  Talons  und  Zinsdocumente  die  dort  bezüglich  auf  10  und  3  Jahre  festgesetzte
Verjährungszeit  Platz  ergreift,  bei  dem  Königlichen  Gerichtsamte  Stollberg  beantragen  und
haben,  nach  Beibringung  der  demgemäß  rechtskräftig  erfolgten  Präclusion,  von  der  Oelsnitzer
Bergbaugesellschaft,  welche  die  Mortification  gleichfalls  auf  Kosten  der  Betheiligten  öffentlich
bekannt  macht,  für  jede  verlorene  eine  neue  Obligation  gleicher  Nummer,  mit  der  Bezeichnung
Lit.  B.,  oder,  im  Falle  erfolgter  Ausloosung,  das  Capital,  in  jedem  Falle  auch  die  Auszahlung
der  verfallenen  Zinsen,  soweit  dieselben  nach  §  3  nicht  etwa  schon  verjährt  sind,  zu  erhalten.

2c.  2c.

41=
        <pb n="350" />
        (318  )

4)  Deecret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Lugauer  Steinkohlen-Abbauvereins
Westphalia;

vom  Alten  December  1862.

Naqhdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  88  8,  29
und  38  der  Statuten  des  Lugauer  Steinkohlen-Abbauvereins  Westphalia  enthaltenen  Rechts—
vergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern
diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau
nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  1  lten  December  1862.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

Demntb.
Statuten  des  Lugauer  Steinkohlen-Abbauvereins  Westphalia.

2c.  2c.

&amp;amp;  #.  Wegen  untergegangener  oder  sonst  abhanden  gekommener  Actien,  Interimsactien,
Interimsscheine,  Dividendenscheine  oder  Dividendenleisten  findet  auf  Antrag  der  Betheiligten
und  auf  deren  Kosten  das  Edictalverfahren  zum  Behufe  ihrer  Mortification  statt.

Dasselbe  erfolgt  ganz  in  derselben  Maße,  wie  dieß  für  Königlich  Sächsische  Staatspapiere
gesetzlich  vorgeschrieben  ist,  und  zwar  dergestalt,  daß  die  Actien,  Interimsactien  und  Interimsscheine
  in  dieser  Beziehung  ganz  so  wie  Königlich  Sächsische  Staatsschuldscheine,  die  Dividendenscheine
  und  Leisten  aber  ganz  so  wie  die  von  Koöniglich  Sächsischen  Staatsschuldscheinen  behandelt
  werden.  Nur  wird  hierdurch  bestimmt,  daß  die  in  Hinsicht  der  Staatspapiere  durch
Rescript  vom  6ten  October  1824  vorgeschriebene  zehnjährige  Verjährungsfrist  rücksichtlich  der
Vereinsactien,  Interimsactien  und  Interimsscheine  auf  eine  Frist  von  vier  Jahren  beschränkt
sein  soll.

Nach  vollständiger  Beendigung  des  Mortificationsverfahrens  findet  sodann  die  Ausfertigung
  neuer  Documente  statt.  Die  §  3  genannte  Gerichtsbehörde  ist  auch  die  competente  Behörde
  für  die  Einleitung  des  Mortificationsverfahrens.

2c.  2c.
        <pb n="351" />
        (319  )

&amp;amp;  29.  Zur  Legitimation  des  Verwaltungsraths  genügt  die  öffentliche  Bekanntmachung
der  Namen  der  Mitglieder  des  Verwaltungsraths,  sowie  des  Vorsitzenden  und  seines  Stellvertreters.
  Diese  Bekanntmachung  hat  bei  jedem  Wechsel  in  der  Person  stattzufinden.

Der  Verwaltungsrath  hat  die  Befugniß,  zur  Ausführung  besonderer  Geschäfte  eins  oder
mehrere  seiner  Mitglieder  mittelst  gehöriger  Vollinacht  zu  delegiren.

2c.  2c.
38.  Diwvidenden,  welche  innerhalb  vier  Jahren,  vom  Zahlungstermine  an  gerechnet,
nicht  erhoben  sind,  verfallen  der  Gesellschaftscasse.  v

Die  Dividendenscheine  werden  mit  Ablauf  dieser  Frist  ungültig.  Wenn  wegen  verloren
gegangener  Leisten  oder  Scheine  ein  Mortificationsverfahren  stattgefunden  hat  (§  8),  so  verfallen
  diejenigen  bei  Eintritt  der  Rechtskraft  des  Präclusiverkenntnisses  schon  zahlbar  gewesenen
Dividenden,  welche  wegen  Mangels  der  Dividendenscheine  nicht  erhoben  werden  konnten,  der
Gesellschaftscasse,  wenn  sie  innerhalb  eines  Jahres,  vom  Eintritte  der  Rechtskraft  dieses  Erkenntnisses
  an  gerechnet,  nicht  erhoben  werden.  ODurch  Ablauf  dieser  vier=  und  resp.  einjährigen
Verjährung  erlischt  jeder  Anspruch  an  die  Gesellschaft.

r-*ie  rc.

5)  Deeret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Creditvereins  zu  Buchholz:

vom  17ten  December  18682.

Nachdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  88  14,  28
sub  b  und  31  sub  b  der  Statuten  des  Creditvereins  zu  Buchholz  enthaltenen  Rechtsver—
günstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern
diese  Statuten,  jedoch  ohne  die  Beilagen,  dergestalt  hiermit  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen
derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  17ten  December  1862.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

 

Demuth.
        <pb n="352" />
        b)  Verkauf  der
deponirten
Pfänder.

(  320  )
Statuten  des  Creditvereins  zu  Buchholz.

2c.  2c.

14.  Die  Namen  des  Directors,  Cassirers  und  Schriftführers,  ingleichen  ihrer  Stellvertreter,
  sowie  jeder  in  den  Personen  derselben  eintretende  Wechsel  sind  durch  das  Directorium
öffentlich  bekannt  zu  machen.  (S  10b.)  Diese  Bekanntmachung  vertritt  die  Stelle  der
Legitimation.

-ier  2c.

"  &amp;amp;  28.  b)  Bei  geforderter  Rückzahlung  auf  Einlagen  wird  der  Ueberbringer  des  Quittungsbuchs
  dem  Vereine  gegenüber  als  Bevollmächtigter  des  Einlegers  angesehen  und  hat  Letzterer
den  Ouittungseintrag  gegen  sich  gelten  zu  lassen.

2c.  2c.

31.  2c.  ꝛc.

Sind  von  einem  Mitgliede  zu  Sicherung  des  erhaltenen  Vorschusses  Staats-  und  andere
Werthpapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt,  so  ist  in  dem  Falle,  wenn  das
Pfand  durch  Rückzahlung  des  Vorschusses  nicht  eingelöst  wird,  das  Directorium  ermächtigt,
das  Pfand  nach  Ablauf  einer  dem  Schuldner  anzukündigenden  kurzen  Frist  bestmöglichst  zu
verkaufen  und  die  Forderung  mit  dem  Kaufpreise  zu  decken.

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  der  Verein
befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß
zur  Masse  abzugeben  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.

Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern,  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben  oder
deren  Vindication  sind  unzulässig  oder  unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der
Forderung  des  Vereins  noch  ein  Ueberschuß  vorhanden  ist.  —  Derjenige,  welcher  den  Pfandschein
bringt,  und  das  Darlehn  sammt  Zinsen  berichtigt,  wird  als  legitimirt  zum  Zurückempfange
des  Pfands  angesehen.  ·

2c.  2c.

 

MÆ  b6)  Deeret
wegen  Bestätigung  der  revidirten  Statuten  des  Potschappeler  Actienvereins:
vom  30sten  December  1862.
Ne  cine  Revision  der  unterm  1  2ten  Februar  1840  bestätigten  Statuten  des  Potschappeler
Actienvereins  staltgefunden  hat  und  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums

die  in  66  8,  10,  44  der  neuen  Statuten  dieses  Actienvereins  vorausgesetzten,  beziehendlich  in
den  bisherigen  Statuten  bereits  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst
        <pb n="353" />
        (321)

geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  neuen  Statuten,  welche  nunmehr  an
Stelle  der  bisherigen  in  Kraft  treten,  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  der—
selben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  3  Osten  December  1862.

Ministerium  des  Innern.

 

Frhr.  v.  Beust.
Demuth.
Statut  des  Potschappeler  Actienvereins  vom  Jahre  1862.
2C.  2c.

s  8.  Dividenden,  welche  innerhalb  vier  Jahren,  vom  Zahlungstermine  an  gerechnet,  Verjährung
nicht  erhoben  sind,  verfallen  der  Gesellschaftscasse.  Die  Dividendenscheine  werden  mit  Ablauf  nere
dieser  Frist  ungültig.

Wenn  wegen  verloren  gegangener  Dividendenscheine  oder  Leisten  ein  Mortificationsverfahren
  stattgefunden  hat  (§6  10),  so  verfallen  diejenigen  bei  Eintritt  der  Rechtskraft  des  Präclusiverkenntnisses
  schon  zahlbar  gewesenen  Diridenden,  welche  wegen  Mangels  der  Dividendenscheine
  vor  beendigtem  Mortificationsverfahren  nicht  ausgezahlt  werden  konnten,  der  Gesellschaftscasse,
  wenn  sie  innerhalb  eines  Jahres,  vom  Eintritte  der  Rechtskraft  dieses  Erkenntnisses
an  gerechnet,  nicht  erhoben  werden.

Durch  Ablauf  dieser  vier=  und  beziehendlich  einjährigen  Verjährung  erlischt  jeder  Anspruch
an  die  Gesellschaft.

2c.  2c.

*  10.  Wegen  untergegangener  oder  ihren  Inhabern  sonst  abhanden  gekommener  Actien,  Mortificu-Dioidendenscheine
  und  Leisten  sindet  auf  Antrag  der  Betheiligten  und  auf  deren  Kosten  das  tionsrerfahren.
Edictalverfahren,  zum  Behufe  der  Mortification,  bei  der  &amp;amp;  14  bezeichneten  Gerichtsbehörde  statt.

Dasselbe  erfolgt  nach  den  wegen  Mortification  von  Königlich  Sächsischen  Staatspapieren
bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen,  und  zwar  dergestalt,  daß  die  Actien  als  Staatsschuldscheine,
  die  Dividendenscheine  und  Leisten  bezüglich  als  Zinsscheine  und  Zinsleisten  betrachtet
und  behandelt  werden.

Es  wird  jedoch  die  bei  dem  Edictalverfahren  wegen  der  Vereinsactien  erforderliche  Verjährungsfrist
  auf  einen  Zeitraum  von  vier  Jahren  beschränkt.

Nach  der  bei  dem  Vereinsdirectorium  eingereichten  gerichtlichen  Bescheinigung  der  eingetretenen

  Rechtskraft  des  Präclusiverkenntnisses  findet  die  Ausfertigung  und  Verabfolgung  neuer,
an  Stelle  der  mortificirten  Urkunden,  statt.
        <pb n="354" />
        (322)

Für  schadhaft  gewordene  Actien,  deren  Nummern  und  sonst  wesentliche  Bestandtheile  noch
erkennbar  sind,  können,  gegen  deren  Rückgabe  von  dem  Directorium  unter  Zustimmung  des

Ausschusses,  neue  Ausfertigungen  ausgegeben  werden.
2c.  2c.
Rechtliche  Ver-  #  44.  Dem  Directorium  liegt  in  allen  und  jeden  Rechtsangelegenheiten  die  active  und
tretung.  passive  Vertretung  des  Vereins  ob,  auch  haben  dieselben  die  in  Proceßsachen  nöthigen  Eide,

Namens  der  Gesellschaft,  zu  leisten.
Einer  besonderen  Legitimation  bedarf  es,  außer  der  §  40  vorgeschriebenen  öffentlichen

Bekanntmachung,  nicht.
2c.  2c.

7)  Deeret  "
wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Gasbeleuchtungs-Actienvereins  zu  Reichenbach;

vom  2ten  Januar  1863.

 

Ne  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  §§  23  und  69
der  Statuten  des  Gasbeleuchtungs-Actienvereins  zu  Reichenbach  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diesen
Statuten  die  beantragte  Bestätigung  mit  der  Wirkung  ertheilt,  daß  den  Bestimmungen  derselben
  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  2ten  Januar  1863.
Ministerium  des  Innern.
6.  Frhr.  v.  Beust.

Statut  des  Gasbeleuchtungs-Actienvereins  zu  Reichenbach.

2c.  2c.

Mortifica-  6#23.  Wegen  untergegangener  oder  sonst  abhanden  gekommener  Actien,  Interimsscheine,

lionsverfahren.  Dividendenleisten  und  Dividendenscheine  findet  auf  Antrag  der  Betheiligten  und  auf  deren
Kosten  das  Edictalverfahren  zum  Behufe  ihrer  Mortification  statt.

Dasselbe  erfolgt  vor  der  §  6  gedachten  Gerichtsbehörde,  ganz  in  derselben  Weise,  wie

dieß  für  Königlich  Sächsische  Staatspapiere  gesetzlich  vorgeschrieben  ist  und  zwar  dergestalt,  daß

Demuth.
        <pb n="355" />
        (  323)

die  Actien  und  Interimsscheine  in  dieser  Beziehung  ganz  so  wie  Königlich  Sächsische  Staatsschuldscheine,
  Dividendenscheine  und  Dividendenleisten  hingegen  ganz  so,  wie  die  Zinsscheine
und  Zinsleisten  von  Königlich  Sächsischen  Staatsschuldscheinen  behandelt  werden.

Jedoch  wird  bestimmt,  daß  die  in  Hinsicht  der  Staatspapiere  durch  das  Rescript  vom  6ten
October  1824  vorgeschriebene  zehnjährige  Verjährungsfrist  rücksichtlich  der  Vereinsactien  und
Interimsscheine  auf  eine  Frist  von  vier  Jahren  beschränkt  sein  soll.

Nach  Beendigung  des  Mortificationsverfahrens  durch  eingetretene  Rechtskraft  des  Präclusiverkenntnisses
  erfolgt  von  dem  Directorium,  welches  auf  Kosten  des  Anbringers  die  Mortification
öffentlich  bekannt  macht,  die  Anfertigung  von  neuen  Documenten  unter  denselben  Nummern
mit  der  Bezeichnung  „Litt.  B."“  sowie  die  Auszahlung  der  verfallenen  Renten.  (Vergl.
aber  §  69.)

6  2c.  20.

69.  Dividenden,  welche  innerhalb  vier  Jahren,  vom  Zahlungstermine  an  gerechnet,  Verfährung.
nicht  erhoben  sind,  verfallen  der  Vereinscasse.  Die  Dividendenscheine  werden  mit  Ablauf
dieser  Frist  ungültig,  dafern  das  Directorium  vor  Ablauf  der  gedachten  Verjährungsfrist
von  dem  Antrage  auf  Edictalladung  wegen  der  entsprechenden  Documente  keine  Kenntniß  erhält.

Hat  dagegen  ein  Mortificationsverfahren  nach  §&amp;amp;  23  stattgefunden,  so  verfallen  die  bei
Eintritt  der  Rechtskraft  des  Präclusiverkenntnisses  schon  zahlbar  gewesenen  Dividenden,  welche
wegen  Mangels  der  Dividendenscheine  vor  beendigtem  Mortificationsverfahren  nicht  ausgezahlt
werden  konnten,  dem  Vereine,  wenn  sie  innerhalb  eines  Jahres,  von  Eintritt  der  Rechtskraft
dieses  Erkenntnisses  an,  nicht  erhoben  werden.

Durch  Ablauf  dieser  vier=  beziehendlich  einjährigen  Verjährung  erlischt  jeder  Anspruch  an
den  Verein.

2c.  2c.

 

 

8)  Bekanntmachung,

den  Verein  zu  Errichtung  eines  Armen-Arbeits=  und  Versorgungshauses  zu
Altensalz  betreffend;

vom  7ten  Januar  1863.

N  das  Ministerium  des  Innern  einem,  aus  einer  größeren  Anzahl  von  Heimathbezirken
  in  den  Amtsbezirken  Plauen,  Treuen,  Elsterberg,  Oelsnitz  und  Falkenstein  gebildeten
Vereine  zu  Errichtung  eines  Armen=  Arbeits=  und  Versorgungshauses  zu  Altensalz  im  Amtsbezirke
  Plauen  nach  erfolgter  Bestätigung  seiner  Statuten  die  Rechte  einer  moralischen  Person

1863.  42
        <pb n="356" />
        (  324  )

verliehen  hat,  so  wird  Solches  mit  dem  Bemerken  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
daß  der  genannte  Verein  seinen  Gerichtsstand  vor  dem  Gerichtsamte  Plauen  hat.

Dresden,  den  7ten  Januar  1863.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.  Schmiedel.

.  9)  Bekanntmachung,
die  wegen  der  Rinderpest  getroffenen  Sperrmaßregeln  betreffend;

vom  1  ten  Januar  1863.

D.  officieller  Mittheilung  zufolge  die  Rinderpest  in  Böhmen  nunmehr  wieder  erloschen
ist,  so  hat  es  mit  Rücksicht  darauf,  daß  die  Kaiserlich  Königliche  Statthalterei  zu  Prag  die  für
Böhmen  gegen  die  Einschleppung  der  Seuche  getroffenen  Schutzmaßregeln  nach  wie  vor  unverändert
  fortbestehen  läßt,  thunlich  geschienen,  die  Sperre  gegen  Böhmen  wieder  zu  mildern.

Es  wird  daher  hiermit  die  Einfuhr  und  das  Einbringen  von  Rindvieh  des  Landschlags,
ingleichen  von  Schafen,  Ziegen  und  Schweinen  aus  Böhmen  nach  Sachsen  bis  auf  Weiteres
unter  der  Bedingung  wieder  gestattet,  daß  durch  bezirksamtliche  Certificate  darüber  sicherer
Nachweis  beigebracht  wird,  daß  die  in  dem  Certificate  nach  der  Stückzahl  und  sonst  genau  zu
bezeichnenden  Thiere  sich  bereits  seit  mindestens  zwei  Monaten  in  Böhmen  befunden  haben.

Diese  Einfuhrerlaubniß  bezieht  sich  jedoch  nicht  auf  Steppenvieh  C(ungarische,  podolische
und  galizische  Rinder)  und  ebensowenig  auf  ungarische  Schweine;  deren  Einbringen  bleibt  vielmehr
  ebensowohl  als  die  Einfuhr  der  in  den  Verordnungen  und  Bekanntmachungen  vom  23sten
October,  4ten  November  und  1  5ten  December  1862  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre
1862,  Seite  570  fg.,  626  und  642  fg.)  bemerkten  thierischen  Rohproducte  noch  ferner
verboten.

In  Gemäßheit  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  1  6Gten  Jannar  1860  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  vom  Jahre  1860,  Seite  1  fg.),  und  unter  Verweisung  auf  die  Strafbestimmungen
  §  3  ebendaselbst  werden  die  Polizeibehörden  und  alle  diejenigen,  die  es  sonst
angeht,  angewiesen,  sich  hiernach  genau  zu  achten.

Gegenwärtige  Bekanntmachung  ist  in  allen  §  21  des  Preßgesetzes  vom  1  4ten  März
1851  gedachten  Zeitschriften  zum  Abdrucke  zu  bringen.

Dresden,  am  1  2ten  Januar  1863.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.  Schmiedel.
        <pb n="357" />
        (325  )

XK  10)  Verordnung,
die  Eintheilung  der  bäuerlichen  Landtagswahlbezirke  betreffend;

vom  14ten  Januar  1863.

Nechvem  die  bisher  bestandene  Eintheilung  der  Wahlbezirke  für  die  bäuerlichen  Landtagswahlen
  einer  Revision  unterworfen  und  mit  Allerhöchster  Genehmigung  Sr.  Majestät  des
Königs  in  der  aus  der  Beifuge  □O  ersichtlichen  Weise  festgestellt  worden  ist,  so  wird  Solche
hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Zugleich  wird  mit  der  oberen  Leitung  der  Wahlgeschäfte
im  12ten  Bezirke
anstatt  der  Kreisdirection  zu  Dresden,  welcher  dieselbe  nach  der  Verordnung  vom  6ten  April
1835  &amp;amp;#6  und  der  Ausführungsverordnung  zum  Wahlgesetze  vom  21  sten  August  1862
&amp;amp;#27  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1862,  Seite  326)  bisher  zugestanden,  hierdurch
die  Kreisdirection  zu  Zwickau,
deren  Regierungsbezirke  der  größte  Theil  des  gedachten  Wahlbezirks  angehört,  beauftragt.
Dresden,  am  1  4ten  Januar  1863.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

Wahlbezirke  für  die  bäuerlichen  Landtagswahlen.
I.  Bezirk  umfaßt  die  Gerichtsamtsbezirke:  Leipzig  1,  Leipzig  II,  Markranstädt.

Schmiedel.

II.  --  -  Zwenkau,  Rötha,  Pegau,  Borna,  Frohburg,
Geithain,  Lausigk.

III.  —  m  -  Rochlitz,  Penig,  Burgstädt,  Mittweida,  Frankenberg.


IV.  ——  —  —  Geringswalde,  Hartha,  Waldheim,  Döbeln,
Leisnig,  Colditz.

V.  —  --  -  Taucha,  Brandis,  Grimma,  Wurzen,  Wermsdorf.


VI.  —  —  —  Dresden,  Döhlen,  Wilsdruff.

VII.  *ê  ")  Tharand,  Dippoldiswalde,  Pirna,  Gottleuba,

Lauenstein,  Altenberg.
42##
        <pb n="358" />
        (

326  )

VIII.  Bezirk  umfaßt  die  Gerichtsamtsbezirke:  Königstein,  Schandau,  Sebnitz,  Neustadt,

IX.
X.
Xl.
XII.
XIII.
XIV.
XV.

XVI.

XVII.

XVIII.

XIX.
XX.

XXI.
XXII.
XXIII.
XXIV.
XXV.

Stolpen,  Schönfeld.
Radeberg,  Moritzburg,  Radeburg,  Großenhain.
Meißen,  Nossen,  Roßwein,  Hainichen.
Lommatzsch,  Riesa,  Strehla,  Oschatz,  Mügeln.
Augustusburg,  Zschopau,  Lengefeld,  Sayda.
Freiberg,  Brand,  Oederan,  Frauenstein.
Chemnitz,  Limbach.
Zöblitz,  Marienberg,  Wolkenstein,  Ehrenfrie—
dersdorf,  Annaberg,  Scheibenberg,  Ober—
wiesenthal,  Jöhstadt.
Stollberg,  Geyer,  Grünhain,  Schwarzenberg,
Johanngeorgenstadt,  Schneeberg.
Eibenstock,  Auerbach,  Falkenstein,  Schöneck,
Klingenthal,  Adorf,  Markneukirchen.
Crimmitzschau,  Werdau,  Zwickau,  Wildenfels,
Kirchberg.

Schönburgschen  Receßherrschaften.  Den  Gerichtsamtsbezirk  Remse.
Gerichtsamtsbezirke:  Elsterberg,  Reichenbach,  Lengenfeld,  Treuen,

Plauen,  Oelsnitz,  Pausa.
Zittau,  Großschönau,  Reichenau.
Ostritz,  Bernstadt,  Herrnhut,  Ebersbach.
Löbau,  Neusalza,  Weißenberg.
Bautzen,  Schirgiswalde,  Königswarthe.
Camenz,  Königsbrück,  Pulsnitz,  Bischofswerda.

 

&amp;amp;  11)  Verordnung,
die  Einfuhr  thierischer  Rohproducte  aus  Böhmen  betreffend;

vom  28sten  Januar  1863.

Ne  seit  dem  Erlöschen  der  Rinderpest  in  Böhmen  wiederum  ein  längerer  Zeitraum
verflossen,  und  da  die  Seuche  auch  in  den  übrigen  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Ländern
  im  Abnehmen  begriffen  ist,  so  erscheint  es  thunlich,  nunmehr  auch  das  in  der  Bekanntmachung
  vom  1  2ten  dieses  Monats  gegen  das  Einbringen  von  thierischen  Rohproducten  noch
aufrecht  erhaltene  Verbot  in  nachstehender  Weise  zu  mildern.
        <pb n="359" />
        (  327  )

Das  Ministerium  des  Innern  verordnet  andurch  hierüber  wie  folgt:

1)  Alle  Rohproducte  von  Rindern,  Schafen,  Ziegen  und  Schweinen  dürfen  von  Böhmen
  nach  Sachsen  längs  der  ganzen  Landesgrenze  im  sogenannten  kleinen  Grenzverkehre  ohne
Beschränkung  eingelassen  werden.

29)  Die  Einfuhr  dieser  Rohproducte  im  Großhandel  ist  dann  gestattet,  wenn  und  insoweit
  durch  bezirksamtlich  beglaubigte  Certificate  bescheinigt  wird,  daß  die  fraglichen  Artikel
aus  Böhmen  stammen,  oder  daselbst  schon  seit  mindestens  zwei  Monaten  gelagert  haben.

3)  Im  Großhandel  und  mittelst  Eisenbahntransports  dürfen  jedoch  folgende  thierische
Rohproducte  auch  ohne  dergleichen  Certificate  aus  und  über  Böhmen  eingeführt  werden,  als:

a)  vollständig  harte  und  ausgetrocknete,  auf  beiden  Seiten  gehörig  gekalkte  oder  gesalzene
Rinderhäute;

b)  vollständig  trockene,  von  den  Stirnzapfen  und  allen  häutigen  Anhängen  befreite
Rinderhörner;

I)  andere  Thierhäute  aller  Art,  wenn  sie  vollständig  trocken,  oder  gehörig  gekalkt  oder
eingesalzen  sind;

d)  gesalzene  und  getrocknete  (präparirte)  Därme  von  Thieren  jeder  Gattung;

e)  unbearbeitete  Wolle,  Haare  und  Borsten  bei  fester  Verpackung  in  Säcken;

#)  ausgelassener  Rindertalg  und  Schweineschmalz  in  Fässern;

8)  geräucherte  Fleischwaaren.

4)  Von  der  nach  Nr.  3  erlaubten  Einfuhr  ausgeschlossen  und  noch  ferner  verboten  ist
der  Einlaß

a)  von  nur  hart  gefrorenen  oder  noch  nicht  vollkommen  ausgetrockneten  Rinderhäuten;

b)  von  dergleichen  und  den  Bedingungen  oben  unter  3  b  nicht  entsprechenden  Rinderhörnern


und  zwar  in  beiden  Fällen  mit  der  Maßgabe,  daß,  wenn  unter  der  Ladung  sich  auch  nur
einige  solcher  Häute  oder  Hörner  befinden,  die  ganze  Ladung  zurückzuweisen  ist,  sowie
C)  von  ungeschmolzenem  Talge  und  von  sogenanntem  Wampentalge,  d.  h.  geschmolzenem
Talge  in  häutigen,  vom  Rinde  selbst  entlehnten  Emballagen.
5)  Alle  sonstige  in  Bezug  auf  die  Rinderpest  bestehende  Einfuhrverhote  bleiben  in  Kraft.

Auf  Grund  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  1  öten  Januar  1860  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1860,  Seite  1  fg.)  wird  Solches  unter  Wiederholung  der  daselbst
auf  Zuwiderhandlungen  gesetzten  Strafen  hierdurch  zur  pünktlichen  Befolgung  bekannt  gemacht.
        <pb n="360" />
        (  328  )

Gegenwärtige  Verordnung  ist  in  allen  §  21  des  Preßgesetzes  vom  1  4ten  März  1851
gedachten  Zeitschriften  zum  Abdrucke  zu  bringen.
Dresden,  am  2  Ssten  Januar  1863.

Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.
Schmiedel.

 

 

12)  Verordnung,

die  Publication  der  von  der  deutschen  Bundesversammlung  wegen  Erhöhung  der
Heeresersatzcontingente  am  27sten  April  1961  und  23sten  Januar  1862
gefaßten  Beschlüsse  betreffend;

vom  29sten  Januar  1863.

Wag,  Johann,  von  GOTTES#  Gnaden  König  von  Sachsen
4c.  2c.  24
verkünden  hiermit,  daß  von  der  deutschen  Bundesversammlung  in  der  1  4ten  Sitzung  des
Jahres  1861,  am  27sten  April  1861,  in  Betreff  der  Erhöhung  des  Ersatzcontingents  des
deutschen  Bundesheeres  folgender  Beschluß,
daß  das  Ersatzcontingent  von  ½8  auf  ½  Procent  der  Matrikel  zu  erhöhen  sei,
in  der  Aten  vorjährigen  Sitzung  aber,  am  23sten  Januar  1862,  der  fernere  Beschluß,
die  höchsten  und  hohen  Regierungen  zu  veranlassen,  die  unter  dem  2  7  sten  April  1861
beschlossene  Erhöhung,  der  Ersatzcontingente  auf  ½  Procent  der  Matrikel  unverzüglich
  auszuführen  und  spätestens  in  den  am  1sten  Februar  1863  einzureichenden
Standeslisten  als  vollzogen  nachzuweisen,
gefaßt  worden  ist.

Auf  Grund  von  &amp;amp;#  des  Gesetzes  vom  5ten  Mai  1851  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
vom  Jahre  1851,  Seite  123)  haben  Wir  die  Publication  der  vorbemerkten  Bundesbeschlüsse
verfügt,  zu  dessen  Beurkundung  gegenwärtige  Verordnung  eigenhändig  vollzogen  und  mit  dem
Koniglichen  Siegel  bedrucken  lassen.

Dresden,  am  29sten  Januar  1863.

Johann.

S  Bernhard  von  Rabenhorst.
        <pb n="361" />
        (329  )

Æ  13)  Decrret,

die  Befreiung  der  Einlage=  und  Gewinngelder  der  Landeslotterie  von  Verkümmerungen
  und  das  Verfahren  bei  Entstehung  von  Streitigkeiten  über  den  rechtmäßigen
oder  ausschließlichen  Besitz  eines  Lotterielooses  betreffend;
vom  30sten  Januar  1863.

Wan,  Johann,  von  GOTTES  GSnaden  Kbnig  von  Sachfen
20.  22c.  126c.
thun  hiermit  kund,  daß  Wir,  auf  Vortrag  Unserer  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen,
die  nachstehenden  künftig  in  den  jedesmaligen  Lotterieplan  mit  aufzunehmenden  Bestimmungen
wegen  Befreiung  der  Einlage=  und  Gewinngelder  der  Landeslotterie  von  Verkümmerungen,
sowie  wegen  des  Verfahrens  bei  entstehenden  Streitigkeiten  über  den  ausschließlichen  oder  rechtmäßigen
  Besitz  eines  Looses  der  Landeslotterie  genehmigt  und  die  darin  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
  für  die  Landeslotterie  dergestalt  bewilligt  haben,  daß  den  gedachten  Bestimmungen
  von  der  64sten  Lotterie  ab  allenthalben  nachgegangen  werden  soll.
Hierüber  ist  gegenwärtiges
Decret
ausgefertigt  und  von  Uns  eigenhändig  unter  Beidruckung  Unseres  Insiegels  vollzogen  worden.

Dresden,  am  30sten  Januar  1863.
Johann.

Dr.  Johann  Heinrich  August  von  Behr.
Richard  Freiherr  von  Friesen.

Allgemeine  Bestimmungen  für  die  Königlich  Sächsische  Landeslotterie.

2c.  rc.

6&amp;amp;.  Sowohl  die  Einlagegelder  als  die  Gewinngelder  der  Landeslotterie  sind  keiner  Verkümmerung
  unterworfen.  Sollte  jedoch  der  rechtmäßige  oder  ausschließliche  Besitz  eines  Lotterielooses
  von  Jemandem  streitig  gemacht  werden,  so  wird  auf  eine  deshalb  noch  vor  Ablauf
der  nächsten  Sieben  Wochen  nach  dem  letzten  Tage  der  Classenziehung,  in  welcher  das  Loos
gezogen  worden  ist,  an  die  Lotteriedirection  zu  bringende  schristliche  Anzeige,  wegen  Innenbehaltung
  der  Gewinngelder,  wenn  die  Auszahlung  nicht  bereits  an  den  Loosinhaber  geschehen
sein  sollte,  das  Nöthige  verfügt  werden.  Wird  nun  von  dem  Anbringer  der  Anzeige  binnen
längstens  Acht  Wochen  nach  dem  letzten  Tage  der  betreffenden  Classenziehung  darüber,  daß  er
seinen  Anspruch  auf  den  Besitz  oder  Mitbesitz  des  Looses  bei  Gericht  anhängig  gemacht  habe,
eine  gerichtliche  Bescheinigung  bei  der  Lotteriedirection  eingereicht,  so  wird  die  Streitsache  der

Verlümmer-=ung.

Streitigkeiten.
        <pb n="362" />
        Abhanden  ge—

kommene  Loose.

(  330  )

Entscheidung  im  Rechtswege  anheim  gestellt.  Wenn  jedoch  eine  solche  gerichtliche  Bescheinigung
  nicht,  oder  erst  nach  Ablauf  der  zuletzterwähnten  achtwöchigen  Frist  beigebracht  wird,  so
erfolgt  die  Gewinnauszahlung  in  der  gewöhnlichen  Maße  an  den  Inhaber  des  Originallooses
gegen  dessen  Rückgabe.

§  9.  Wenn  Loose  einem  Inhaber  abhanden  kommen,  so  sind  die  Nummern  derselben
von  ihm  unter  genauer  Angabe  seiner  Adresse  bei  dem  betreffenden  Hauptcollecteur  anzuzeigen,
welcher  zur  Sicherung  der  Rechte  an  den  Loosen  sofort  bei  der  Lotteriehauptexpedition  davon
schriftliche  Anzeige  zu  erstatten  hbat.  Ist  im  Gewinnfalle  ein  abhanden  gekommenes  Loos
innerhalb  der  &amp;amp;  7  bestimmten  sechswöchentlichen  Frist  zur  Gewinnauszahlung  nicht  präsentirt
worden,  so  erfolgt  die  Auszahlung  an  denjenigen,  welcher  den  Verlust  angemeldet  hat.  Wird
aber  ein  als  abhanden  gekommen  angemeldetes  Loos  innerhalb  der  obigen  Frist  von  einer  anderen
  Person,  als  dem  Anmelder  zur  Auszahlung  präsentirt,  so  ist,  wenn  unter  den  Parteien
eine  gütliche  Ausgleichung,  wozu  die  Lotteriedirection  einen  kurzen  Termin  unter  Erlassung  der
Ladungen  hierzu  mittelst  recommandirter  Zuschriften  anzuberaumen  hat,  nicht  zu  vermitteln
gewesen,  die  Verlustanmeldung  zugleich  als  Bestreitung  des  rechtmäßigen  Besitzes  gegen  den
Loospräsentanten  anzusehen  und  den  weiteren  Bestimmungen  des  §  8  nachzugehen,  wobei
jedoch  dem  Verlustanmelder  zur  Bescheinigung“  erfolgter  Klaganstellung  eine  vierwöchentliche
Frist  von  dem  Vergleichstermine  ab  nachgelassen  ist.

In  diesem,  wie  im  Falle  des  §8  hat  der  Beklagte  vor  dem  Gerichtsamte  im  Bezirksgerichte
  Leipzig  Recht  zu  leiden  und  bleiben  die  Gewinngelder  bis  zum  Austrage  der  Sache
im  Gewahrsame  der  Lotteriecasse.

14)  Bekanntmachung,
der  Entscheidung  von  Zweifeln  bei  Ausführung  des  Gesetzes  vom  6ten  November

1843,  die  Grund=  und  Hypothekenbücher  und  das  Hypothekenwesen  betreffend;

vom  2ten  Januar  1863.

ülfsvollstreckungen  in  hypothekarische  Forderungen  bedürfen,  um  wirksam  zu  sein,  nach  §  60
des  Gesetzes,  das  Verfahren  bei  Vollstreckung  gerichtlicher  Entscheidungen  in  privatrechtlichen
Streitigkeiten  und  den  Executionsproceß  betreffend,  vom  2  Ssten  Februar  1838  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  vom  Jahre  1838,  Seite  87),  und  §§#  16  unter  8,  84,  85,  86  des
Gesetzes,  die  Grund=  und  Hypothekenbücher  und  das  Hypothekenwesen  betreffend,  vom  6ten
November  1843  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1843,  Seite  192  fg.  und  207),
der  Verlautbarung  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  auf  dem  Folium  des  Grundstücks,  auf
welchem  die  Forderung  haftet,  und  im  §  75  der  Ausführungsverordnung  vom  1  5ten  Februar
1844  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1844,  Seite  5  5)  ist  vorgeschrieben,  daß,
wenn  dergleichen  Forderungen  im  Wege  der  Hülfsvollstreckung  einem  Anderen  vom  Richter
        <pb n="363" />
        (331)

überwiesen  werden,  die  Verweisung  auf  den  deshalb  in  das  Grund-  und  Hypothekenbuch  zu
bringenden  Eintrag  zur  Seite  des  ursprünglichen  Eintrags  der  nunmehr  überwiesenen  Forderung
durch  das  Wort  „überwiesen“  geschehen  soll.
In  Betreff  dieser  Verlautbarungen  von  Hülfsvollstreckungen  in  hypothekarische  Forderun—
gen  sind  Zweifel  entstanden,  die  einer  Entscheidung  durch  das  Justizministerium  bedurft  haben,
welche  in  Gemäßheit  §  252  des  zuletzterwähnten  Gesetzes  nachstehend  bekannt  gemacht  wird.
I.  Die  Einträge  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  bei  Hülfsvollstreckungen  in  hypothekarische
  Forderungen  pflegen  in  den  Fällen,  wo  die  hypothekarische  Forderung  größer  ist,  als  der
Schuldbetrag,  wegen  dessen  die  Hülfe  vollstreckt  wird,  von  verschiedenen  Grund=  und  Hypothekenbehörden
  verschieden  gefaßt  zu  werden.  Von  einigen  werden  sie,  der  Entschließung  des
Executionsrichters  und  beziehendlich  der  in  Folge  dieser  Entschließung  ergangenen  Requisition
entsprechend,  dahin  gefaßt,  daß
die  Forderung  Dem  und  Dem  zu  seiner  Befriedigung  wegen  eines  Schuldbetrags
  von  so  und  so  viel  überwiesen  worden,

von  anderen  dahin,  daß
von  der  Forderung  Dem  und  Dem  so  und  so  viel  —  die  Summe  des  Schuldbetrags
  —  überwiesen  worden.

Da  die  Hilfsvollstreckung  in  Forderungen  Dem,  zu  dessen  Gunsten  sie  geschieht,  ein
Pfandrecht  —  Hülfspfandrecht  —  an  der  Forderung  gewähren  und  daher  künftige  Befriedigung
  aus  letzterer  möglichst  sichern  soll,  in  dem  Falle  aber,  daß  die  Forderung  zur  Verfallzeit,
ungeachtet  der  bestehenden  Hypothek,  nicht  vollständig  zur  Auszahlung  kommt,  sondern  daran
verloren  wird,  dieser  Zweck  der  Hülfsvollstreckung  nicht  zu  erreichen  ist,  wenn  der  Eintrag  im
Grund=  und  Hypothekenbuche  nur  ausdrückt,  daß  so  viel  von  der  Forderung,  als  der  verholfene
Schuldbetrag  ist,  auf  den  Gläubiger  des  Gläubigers  übergegangen  sei,  so  ist  die  zuletzterwähnte
Fassung  der  betreffenden  Hypothekenbuchseinträge  nicht  zu  billigen  und  würde  nur  dann  richtig
sein,  wenn  Der,  welcher  den  Schuldbetrag  zu  fordern  hat,  eingewilligt  hätte,  anstatt  der
Erlangung  eines  Hülfspfandrechts  die  Forderung  selbst  bis  zur  Höbe  jenes  Schuldbetrags  an
Zahlungsstatt  anzunehmen  und  so,  gleichwie  in  Folge  einer  gewöhnlichen  Cession,  an  die  Stelle
des  bisherigen  Inhabers  zu  treten.

Die  Grund=  und  Hypothekenbehörden  haben  demnach,  wenn  wegen  eines  Schuldbetrags
die  Hülfsvollstreckung  in  eine  hypothekarische  Forderung,  welche  größer  als  jener,  beschlossen
und  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch  einzutragen  ist,  den  Ueberweisungseintrag  so  zu  fassen,
daß  darin  die  Ueberweisung  der  ganzen  Forderung  —  oder,  wenn  der  Executionsrichter,  auf
Grund  eines  nach  §§  45,  57  des  angeführten  Gesetzes  vom  2  Ssten  Februar  1838  stattfindenden
  Ermessens,  unter  Verhältnissen,  welche  mit  Sicherheit  anzunehmen  gestatten,  daß
schon  ein  Theil  der  Forderung,  in  welche  die  Hülfsvollstreckung  gesucht  worden,  zur  Sicherung
des  Schuldbetrags  hinreichend  sein  werde,  die  Hülfsvollstreckung  auf  diesen  in  einer  bestimmten

1863.  43
        <pb n="364" />
        (332  )

Summe  auszusprechenden  Theil  der  Forderung  beschränkt  und  demgemäß  die  im  657  vorgeschriebene
  Verfügung  an  den  Schuldner  des  Schuldners  erlassen  hat,  die  Ueberweisung  dieser
bestimmten  Summe  von  dem  Betrage  der  ganzen  Forderung  —  ausgedrückt  zu  finden  ist.

II.  Es  ist  vorgekommen,  daß  Grund=  und  Hypothekenbehörden,  nachdem  die  Hülfsvoll—
streckung  in  eine  hypothekarische  Forderung  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  eingetragen  worden,
  Uebertragungen  der  Forderungen,  derenthalber  die  Hülfe  vollstreckt  ist,  mit  dem  durch
jenen  Eintrag  erlangten  Hülfspfandrechte  an  dritte  Personen  wiederum  zum  Gegenstande  einer
Verlautbarung  auf  dem  Folium  des  für  die  Forderung,  an  welcher  das  Hülfspfandrecht  besteht,
verhafteten  Grundstücks  gemacht  haben,  und  ist  die  Frage  entstanden,  ob  solches  mit  den  gesetzlichen
  Vorschriften  übereinstimme.

Da  ein  solches  Hülfspfandrecht  nicht  das  Grundstück  selbst,  sondern  nur  eine  auf  demselben
versicherte  Forderung  belastet,  die  Schuld  des  Inhabers  vieser  Forderung  an  seinen  Hülfspfandgläubiger
  nicht  eine  Schuld  des  Grundstücks  ist,  das  Folium  eines  Grundstücks  im  Grundund
  Hypothekenbuche  aber  nur  die  auf  dem  Grundstücke  haftenden  Schulden  und  die  daran
sich  ereignenden  Veränderungen  kund  zu  thun  hat,  vergl.  9&amp;amp;  16  unter  8,  177  des  angeführten
Gesetzes  vom  6ten  November  1843,  so  laufen  Einträge  von  Uebertragungen  solcher  Hülfspfandrechte
  an  hypothekarischen  Forderungen  auf  dem  Folium  des  für  letztere  verhafteten
Grundstücks  gegen  6  17  dieses  Gesetzes  und  sind  daher  zu  unterlassen.

Dresden,  am  2ten  Januar  1  863.

Ministerium  der  Justiz.

Dr.  von  Behr.  Rosenberg.

„&amp;amp;15)  Verordnung,
die  Tara  für  unbearbeitete  Tabaksblätter  und  Stengel  in  Kisten  betreffend;
vom  Zten  Februar  1863.

Einer  unter  sämmtlichen  Zollvereinsstaaten  getroffenen  Vereinbarung  zu  Folge  wird,  mit

Allerhöchster  Genehmigung,  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  die  tarifmäßige  Taravergütung  für

unbearbeitete  Tabaksblätter  und  Stengel  in  Kisten  von  12  Pfd.  vom  Centner  (Abth.  II  des

Vereinszolltarifs  pos.  2  5.  V.  1.)  auf  22  Pfd.  vom  Centner  Bruttogewicht  erhöht  worden  und

diese  Vereinbarung  vom  1sten  April  dieses  Jahres  an  zur  Anwendung  zu  bringen  ist.
Hiernach  haben  sich  die  Zoll=  und  Steuerbehörden  und  alle  Betheiligte  zu  achten.
Dresden,  am  Z3ten  Februar  1  863.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.  Ser
        <pb n="365" />
        (  333)

16)  Verordnung,

die  Bekanntmachung  des  Staatsvertrags  wegen  der  Uebernahme  und  Weiterbeförderung
  der  Schüblinge  auf  der  Zittau-Reichenberger  Eisenbahn  betreffend;
vom  29sten  Januar  1863.

Du  den  nachstehend  sub  O  abgedruckten,  zu  Dresden  am  22sten  December  vorigen
Jahres  unterzeichneten  Staatsvertrag  ist  zwischen  der  Königlich  Sächsischen  und  der  Kaiserlich
Königlich  Oesterreichischen  Regierung  eine  Uebereinkunft  wegen  der  Uebernahme  und  Weiterbeförderung
  der  Schüblinge  auf  der  Zittau-Reichenberger  Eisenbahn  abgeschlossen  worden.

Nachdem  dieser  Vertrag  von  den  beiderseitigen  Regierungen  in  der  Maße  ratificirt  worden
ist,  daß  er  vom  isten  Februar  dieses  Jahres  an  in  Wirksamkeit  treten  soll,  so  wird  derselbe
mit  Allerhöchster  Genehmigung  für  das  Königreich  Sachsen  hierdurch  bekannt  gemacht,  unter
dem  Bemerken,  daß  dadurch  die  früheren,  zwischen  den  genannten  beiden  Regierungen  wegen
der  gegenseitigen  Schubübernahmestationen  getroffenen  und  zuletzt  durch  die  Verordnung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  1  2ten  April  1844  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom
Jahre  1844,  Seite  145)  bekannt  gemachten  Verabredungen  insoweit,  als  in  dem  neuesten
Vertrage  etwas  Anderes  festgesetzt  worden  ist,  eine  Abänderung  erleiden.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  am  299sten  Januar  1863.

Die  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern
und  der  Justiz.
Frhr.  v.  Beust.  Dr.  v.  Behr.

□D
Vertrag

zwischen  den  Hohen  Regierungen  von  Sachsen  und  von  Oesterreich  in  Betreff  der
Uebernahme  und  Weiterbeförderung  der  Schüblinge  auf  der  Zittau-Reichenberger  Eisenbahn,
geschlossen  mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen  im  Art.  1  8  der  zwischen  Sachsen  und  Oesterreich
  über  die  Telegraphen-,  Post-,  Polizei=  und  Zollverhältnisse  auf  der  Zittau-Reichenberger
Eisenbahn  abgeschlossenen  Convention  vom  1sten  März  1860  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
vom  Jahre  1860,  Seite  34  fg.),  durch  die  Bevollmächtigten  der  beiden  genannten  Hohen
Regierungen,  und  zwar

Lehmann.

Königlich  Sächsischer  Seits,
den  Geheimen  Rath  und  Abtheilungsdirector  im  Ministerium  des  Innern,  Ernst
Adolph  Körner,
        <pb n="366" />
        (334  )

Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischer  Seits,
den  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am  Königlich  Sächsischen
  Hofe,  Wirklichen  Geheimen  Rath  Joseph  Freiherrn  von  Werner.

1.  Im  Allgemeinen  hat  es  bei  den  Bestimmungen  der  Convention  vom  Jahre  1844
über  die  Richtung  und  die  Art  des  Schubtransports  sein  Verbleiben.

Wegen  der  Uebernahmestationen,  die  sich  von  Zeit  zu  Zeit  verändern  können,  werden  sich
die  beiden  Hohen  Regierungen  seiner  Zeit  wechselseitig  die  Verständigung  zukommen  lassen.

2.  Rücksichtlich  aller  Schüblinge,  die  auf  der  Eisenbahn  transportirt  werden,  sind  das
Kaiserlich  Königlich  Oesterreichische  Grenzpolizeicommissariat  und  das  Königlich  Sächsische
Grenzpolizeicommissariat  in  Zittau  als  Schubübernahmestationen  zu  betrachten.

Z.  Bezüglich  der  Frage,  welche  Schüblinge  von  den  beiderseitigen  Polizeicommissaren  in
Zittau  zur  Weiterbeförderung  auf  der  Eisenbahn  und  beziehungsweise  weiteren  Abgabe  zu  übernehmen
  sein  werden,  haben  folgende  Grundsätze  zu  gelten:

a)  Für  jeden  zu  übernehmenden  Schübling  muß  die  Aufnahmezusicherung  der  Heimathbehörde

  oder  ein  legaler  noch  gültiger  Heimathschein  dem  Schubpasse  beiliegen.

b)  In  allen  jenen  Fällen,  wo  Schubtransporte  aus  Oesterreich  durch  Sachsen  und
Preußen  nach  einem  anderen  Staate  oder  umgekehrt  aus  Preußen  und  Sachsen  durch
Oesterreich  nach  einem  anderen  Staate  abgehen,  sind  die  betreffenden  Schüblinge  von
den  beiderseitigen  Polizeicommissaren  in  Zittau  nur  dann  zu  übernehmen,  wenn  die
ausdrückliche  Erklärung  „daß  die  Kosten  des  Durchtransports  durch  Sachsen  und
Preußen  Oesterreichischer  Seits  und  jene  des  Durchtransports  durch  Oesterreich
Sächsischer  und  Preußischer  Seits  werden  getragen  werden“,  auf  den  bezüglichen
Schubpässen  enthalten  ist.

C)  Der  Fall,  daß  Schüblinge  gefesselt  auf  der  Eisenbahn  zu  transportiren  wären,  wird
sich  ohnehin  nur  selten  ereignen,  da  die  Möglichkeit  des  Entspringens  bei  dem  Transporte
  auf  der  Eisenbahn  nur  eine  geringe  ist.

Wegen  der  mit  dem  Transporte  in  Fesseln  auf  der  Eisenbahn  verbundenen  Belästigung
  des  Publikums  hat  jedoch  als  Regel  zu  gelten,  daß  keines  der  beiderseitigen
Polizeicommissariate  zur  Uebernahme  eines  in  Fesseln  weiter  zu  schaffenden  Schüblings
  verpflichtet  sei.  Sollte  sich  gleichwohl  in  besonderen  Fällen  der  Transport  eines
Schüblings  in  Fesseln  auf  der  Eisenbahn  als  nothwendig  herausstellen,  so  hat  hierüber
von  Fall  zu  Fall  stets  eine  Verhandlung  vorauszugehen.

Ebenso  ist  in  jenen  Fällen,  wo  der  Schübling,  nachdem  er  die  Eisenbahn  verlassen
hat,  bei  dem  Weitertransporte  in  das  Innere  des  Landes  in  Eisen  zu  legen  ist,  dieser
Umstand  stets  in  dem  Schubpasse  ersichtlich  zu  machen.

d)  Unter  diesen  Voraussetzungen  (a,  b  und  c)  werden  die  beiderseitigen  Polizeicom=
        <pb n="367" />
        (335  )

missariate  in  Zittau  nur  jene  Schüblinge  zur  Weiterbeförderung  resp.  weiteren  Abgabe

  übernehmen,  deren  Transport  an  den  Ort  ihrer  Bestimmung  am  schnellsten  und

sichersten  nur  mittelst  der  Eisenbahn  bewerkstelligt  werden  kann.  Insbesondere  wird

ader  Königlich  Sächsische  Polizeicommissar  jene  aus  den  Oesterreichischen  Staaten
abzuschaffenden  Schüblinge  übernehmen,  die,  um  an  den  Ort  ihrer  Bestimmung
in  geradester  Richtung  zu  gelangen,  den  Königlichen  Gerichtsämtern  in  Zittau,
Herrnhut  oder  Löbau  oder  der  Königlichen  Polizeidirection  in  Dresden  entweder
zur  eigenen  Verfügung  oder  zur  Weiterinstradirung  übergeben  werden  müssen;
ebenso  wird

6)  der  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichische  Polizeicommissar  jene  aus  Sachsen  abzuschaffenden
  Schüblinge  übernehmen,  welche,  um  an  den  Ort  ihrer  Bestimmung  in
geradester  Richtung  zu  gelangen,  den  Kaiserlich  Königlichen  Bezirksämtern  in
Kratzau  oder  Reichenberg,  dem  Magistrate  in  Reichenberg  oder  an  die  Kaiserlich
Königliche  Polizeidirection  in  Prag  zur  eigenen  Verfügung  oder  zur  weiteren  Instradirung
  übergeben  werden  müssen.

e)  Kranke,  oder  mit  Ungeziefer  behaftete,  eder  unzureichend  bekleidete  Schüblinge  werden
weder  von  dem  Königlich  Sächsischen  noch  von  dem  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen
Polizeicommissariate  angenommen.

Rücksichtlich  solcher  Schüblinge,  die  während  des  Transports  erkranken,  treten  die
allgemeinen,  durch  Humanitätsrücksichten  gebotenen  Maßregeln  in  Wirksamkeit.

4.  Die  einstweilige  Detention  aller  Schüblinge  hat  in  den  auf  dem  Bahnhofe  in  Zittau
befindlichen  Arrestlocalen  zu  erfolgen  und  übernimmt  die  Ueberwachung  derselben  das  Kaiserlich
Königlich  Oesterreichische  Polizeicommissariat.  Die  Kosten  der  Verpflegung  derselben  in  der
Station  Zittau  fallen  derjenigen  Regierung  zur  Last,  welche  die  Uebergabe  zu  bewirken  hat.

Die  Dauer  dieser  Verpflichtung  erstreckt  sich  rücksichtlich  des  in  der  Richtung  nach  Reichenberg
  zu  befördernden  Schüblings  bis  zu  dem  Momente  der  Uebergabe  desselben  an  das  Kaiserlich
  Königlich  Oesterreichische  Polizeicommissariat,  und  rücksichtlich  des  von  der  Reichenberger
Seite  ankommenden  Schüblings  bis  zu  dem  Momente  der  Uebergabe  desselben  an  das  Königlich
  Sächsische  Polizeicommissariat.  Die  erstere  hat  stets  kurz  vor  Abgang  jenes  Bahnzugs,
durch  welchen  die  Weiterbeförderung  geschehen  soll,  die  letztere  gleich  nach  Ankunft  jenes  Bahnzugs,
  mit  welchem  der  Schübling  angekommen  ist,  zu  geschehen.

Die  Uebernahme  der  Schüblinge  darf  von  den  beiderseitigen  Polizeicommissaren  nicht
verzögert  werden,  sondern  hat  jedenfalls  —  Steckungen  im  Eisenbahnbetriebe,  welche  die
Weiterbeförderung  unmöglich  machen,  ausgenommen  —  binnen  12  Stunden  nach  dem  von
der  Gegenseite  gestellten  Antrage  zu  erfelgen.

5.  Vem  Augenblicke  der  Uebernahme  an  hat  der  betreffende  Pelizeicommissar  für  die
sichere  Weiterbeförderung  resp.  Abgabe  des  Schüblings  zu  haften  und  zu  sorgen.

1863.  44
        <pb n="368" />
        (  336  )

In  allen  jenen  Fällen,  wo  der  Schübling  keine  eigene  Baarschaft  hat,  wo  daher  die  Lösung
des  Fahrbillets  aus  öffentlichen  Cassen  erfolgen  muß,  übernimmt  die  Königlich  Sächsische  Regierung
  die  Verpflichtung,  der  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Regierung  die  Kosten  der
Fahrt,  ohne  Unterschied,  ob  es  einen  aus  Oesterreich  ankommenden  oder  aus  Sachsen  austretenden
  Schübling  betrifft,  auf  dem  Tracte  zwischen  der  Landesgrenze  und  der  Station  Zittau
zu  ersetzen.  ·

Da  Zittau  von  der  Landesgrenze  2625  Klaftern  entfernt  ist,  die  Kosten  eines  Fahrbillets
in  dritter  Wagenclasse  für  die  3465  Klaftern  betragende  Bahnstrecke  von  Zittau  bis  zur  näch—
sten  Station  Grottau  —=  3  Ngr.  —=  und  umgekehrt  von  Grettau  nach  Zittau  —=  1  6  Neukr.
betragen,  so  würde  auf  die  Bahnstrecke  von  Zittau  bis  zur  Landesgrenze,  genau  berechnet,  ein
Betrag  von  —=  2  Ngr.  213  Pf.  und  auf  der  entgegengesetzten  Seite,  weil  von  Reichenberg
abwärts  bis  Zittau  die  Fahrpreise  in  Oesterreichischer  Währung  bezahlt  werden,  —-.  12  2387.
Neukr.  entfallen,  welcher  Betrag  jedoch  zur  Vereinfachung  der  Rechnung  für  jede  einzelne
Fahrt  mit  —  .  12  Neukr.  für  den  in  der  Richtung  von  Zittau  nach  Reichenberg  gehenden
und  von  daher  kommenden  Schübling,  vorbehältlich  verhältnißmäßiger  Erhöhung  oder  Abminderung
  der  Fahrpreise  festgesetzt  wird.  Am  Schlusse  eines  jeden  Monats  wird  zwischen  den
beiderseitigen  Polizeicommissaren  die  Abrechnung  gepflogen  und  es  wird  der  zu  ersetzende  Gesammtbetrag
  dem  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Polizeicommissar  von  dem  Königlich
Sächsischen  Polizeicommissar  in  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischer  Währung  des  45  Guldenfußes,
  den  Vereinsthaler  mit  1  Gulden  50  Kreuzer  Oesterreichischer  Währung  berechnet,  bezahlt
  werden.

6.  Zur  Bestreitung  der  Schubkosten  erhalten  die  beiderseitigen  Polizeicommissare  von
ihren  Hohen  Regierungen  angemessene  Berechnungsgelder.

7.  Die  beiderseitigen  Hohen  Regierungen  werden  dafür  Sorge  tragen,  daß  die  mit  der
Besorgung  des  Schubwesens  betrauten  Behörden  in  beiden  Staaten  von  der  getroffenen  Convention
  zur  Darnachachtung  bei  Schubinstradirungen  in  angemessener  Weise  in  Kenntniß  gesetzt
  werden.

Dresden,  am  22  sten  December  1  862.

Ernst  Adolph  Körner.
Joseph  Freiherr  von  Werner.

Letzte  Absendung:  am  21sten  Februar  1863.
        <pb n="369" />
        (  337)

Geset-und  Verordnungsblakt

für  das  Königreich  Sachsen,
Zies  Stück  vom  Jahre  1863.

 

——  ..  —  ——  —  —

317  Decret

wegen  Genehmigung  einer  öffentlichen  Anleihe  des  Gasbeleuchtungs-Actienvereins
zu  Freiberg;

vom  17ten  December  1862.

Dis  Ministerium  des  Innern  hat  zu  der  öffentlichen  Anleihe  von  28,000  Thalern,  welche
der  Gasbeleuchtungs-Actienverein  zu  Freiberg  zu  Deckung  mehrerer  Schulden,  sowie  zu  Bestreitung
  der  Kosten  für  einen  Umbau  seiner  Gasanstalt  und  für  die  Verlängerung  der  Hauptröhrenleitung
  durch  Ausgabe  von  280  auf  den  Inhaber  lautenden  und  mit  4  Procent  verzinslichen
  Prioritätsobligationen  unter  Verpfändung  seines  Grundeigenthums  nach  Maßgabe  der
vorgelegten  Formulare  der  Hauptschuld=  und  Pfandverschreibung,  ingleichen  der  Prioritätsobligationen
  nebst  Talons  und  Coupons  aufzunehmen  beabsichtigt,  die  beantragte  Genehmigung
ertheilt.

Auch  haben  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  dem  genannten
Actienvereine  die  in  Punkt  7  und  8  der  Hauptschuld=  und  Pfandverschreibung  enthaltenen
Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  1  7ten  December  1862.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

 

Demunth.

1803.  45
        <pb n="370" />
        (338  )
Hauptschuld-  und  Pfandverschreibung.

ꝛc.  rc.

7.  Wegen  abhanden  gekommener  oder  untergegangener  Prioritätsobligationen,  Talons
und  Coupons  soll  auf  Antrag  der  Betheiligten  und  auf  deren  Kosten  das  Edictalverfahren  zum
Behufe  der  Mortification  derselben  vor  dem  Gerichtsstande  des  Vereins  stattfinden  und  zwar
ganz  in  derselben  Maße,  wie  es  für  Königlich  Sächsische  Staatspapiere  vorgeschrieben  ist,  so
daß  in  dieser  Beziehung  die  Prioritätsobligationen  den  Staatsschuldscheinen  und  die  Talons
und  Coupons  denen  der  Staatsschuldscheine  gleichgestellt  sind.

8.  Zinsen,  welche  innerhalb  vierjähriger  Frist  vom  Zahlungstermine  an  nicht  erhoben
worden,  sind  für  verjährt  zu  betrachten  und  fällt  deren  Betrag  dem  Vereine  anheim.

rc.  rc.

M  18)  Decret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Creditvereins  zu  Stollberg;
vom  öten  Februar  1863.

Neem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  §§#  1  4  und  31
sub  b  der  Statuten  des  Creditvereins  zu  Stollberg  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen
  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten,  jedoch
ohne  die  Beilagen  derselben,  dergestalt  bestätigt,  daß  ihren  Bestimmungen  allenthalben  genau
nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  5ten  Februar  1863.

1#  Ministerium  des  Innern.

 

Frhr.  von  Beust.
Demuth.

Statuten  des  Creditvereins  zu  Stollberg.

2c.  2c.
*&amp;amp;  4.  Die  Namen  des  Directors,  des  Cassirers  und  des  Schriftführers,  ingleichen  ihrer
Stellvertreter,  sowie  jeder  in  den  Personen  derselben  eintretende  Wechsel,  sind  durch  das  Directorium
  in  dem  Stollberger  Anzeiger  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Diese  Bekanntmachung
vertritt  die  Stelle  der  Legitimation.
2c.  rc.
        <pb n="371" />
        (339  )

31.  2c.  2c.

Sind  von  einem  Mitgliede  zu  Sicherung  des  erhaltenen  Vorschusses  Staats=  und  andere  b)  Verkauf  der
Werthpapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt,  so  ist  in  dem  Falle,  wenn  das  *½!
Pfand  durch  Rückzahlung  des  Vorschusses  nicht  eingelöst  wird,  das  Directorium  ermächtigt,  das  "
Pfand  nach  Ablauf  einer  dem  Schuldner  anzukündigenden  kurzen  Frist  bestmöglichst  zu  verkaufen
  und  die  Forderung  mit  dem  Kaufpreise  zu  decken.

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  die  Anstalt
befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß
zur  Masse  abzugeben,  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.

Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern,  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben,  oder
deren  Vindication  sind  unzulässig  oder  unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der
Forderung  des  Vereins  noch  ein  Ueberschuß  vorhanden  ist.

Derjenige,  welcher  den  Pfandschein  bringt  und  das  Darlehn  sammt  Zinsen  berichtigt,  wird
als  legitimirt  zum  Zurückempfange  des  Pfandes  angesehen.

2c.  2c.

 

e  19)  Bekanntmachung,
die  Anleihe  der  Stadt  Oelsnitz  betreffend;

vom  liten  Februar  1863.

Des  Ministerium  des  Innern  hat,  im  Einverständnisse  mit  dem  Justizministerium,  zu  der
von  dem  Stadtrathe  zu  Oelsnitz  unter  Zustimmung  des  dasigen  größeren  Bürgerausschusses
beschlossenen  Anleihe  von  100,000  Thalern  gegen  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden,
Seiten  des  letzteren  unaufkündbaren,  übrigens  in  jährlichen  Raten  auszuloosenden  Schuldscheinen,
  nachdem  Se.  Majestät  der  König  die  in  den  nachstehend  abgedruckten  §  2,  Abschnitt  2
und  68  5  des  Anleiheplans  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  Allergnädigst  zu  bewilligen  geruht
  haben,  die  Genehmigung  ertheilt.

Es  wird  Solches  zur  Nachachtung  für  die  Behörden  und  alle  Diejenigen,  die  es  angeht,
hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  1  1ten  Februar  1863.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.
Schmiedel.

457
        <pb n="372" />
        (  340  )

2c.  2c.
§2,  Alin.  2  des  Anleiheplans:

„Diejenigen  Zinsscheine,  welche  nicht  binnen  4  Jahren  nach  ihrem  auf  denselben  bemerkten
  Verfalltermine  erhoben  werden,  werden,  wenn  sie  später  zur  Präsentation  gelangen
sollten,  nicht  mehr  eingelöst,  sondern  es  wachsen  die  darauf  bemerkten  Zinsbeträge  dem  Tilgungsfond
  zu.

2c.  2.

85.

Wegen  vernichteter  oder  sonst  abhanden  gekommener  Obligationen,  Zinsleisten  und  Zinsscheine
  sindet  zum  Behuke  ihrer  Mortification  ein  Edictalverfahren  unter  analoger  Anwendung
der  in  den  Rescripten  vom  25  ten  Juli  und  29sten  November  1777,  vom  2  Ssten  Juni  1791
und  in  der  Verordnung  vom  6ten  October  1824  wegen  verloren  gegangener  Staatspapiere
getroffenen  Bestimmungen  vor  dem  Gerichte,  welchem  die  Gerichtsbarkeit  über  die  Stadt  Oelsnitz
zusteht,  auf  Kosten  des  Antragstellers  statt  und  hat  das  gedachte  Gericht  von  jedem  bei  ihm
zur  Anzeige  kommenden  Falle  dem  Stadtrathe  Nachricht  zu  geben."

 

#  20)  Verordnung,
den  Bau  der  Chemnitz-Annaberger  Staatseisenbahn  betreffend;
vom  1  iten  Februar  1863.
Uhter  Bezugnahme  auf  die  Verordnung  vom  29sten  April  vorigen  Jahres,  die  Expropriation
  von  Grundeigenthum  für  Anlegung  der  Chemnitz-Annaberger  Eisenbahn  betreffend  (Gesetzund

  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1862,  Seite  49  fg.),  wird  von  dem  Ministerium  des

Innern  fernerweit  andurch  bekannt  gemacht,  daß  nach  Maßgabe  der  genehmigten  Detailpläne
von  der  Nichtungslinie  dieser  Eisenbahn  auch  die  Fluren  von

Grünberg,

Schellenberg,

Erdmannsdorf  und
"  Kunnersdorf
betroffen  werden.

Dresden,  den  1  #ten  Februar  1863.

Ministerium  des  Innern.

Frhr.  von  Beust.
Demuth.
        <pb n="373" />
        (341  )

MÆ  21)  Bekanntmachung,

die  den  Spar=  und  Leihcassenvereinen  zu  Leisnig,  Grimma  und  Waldheim
bewilligte  Stempelbefreiung  bekreffend;
vom  17ten  Februar  1863.
Des  Finanzministerium  hat  den  Spar=  und  Leihcassenvereinen  zu  Leisnig,  Grimma  und
Waldheim  auf  Ansuchen  und  nachdem  sie  durch  ihre  Vorstände  den  im  §  6  der  Verordnung,
die  Stempelverwendung  in  Angelegenheiten  der  Sparcassen  betressend,  vom  4ten  November
1862  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1862,  Seite  627)  gestellten  Bedingungen
entsprochen  haben,  die  in  6§&amp;amp;#  2  und  3  der  nurgedachten  Verordnung  den  unter  der  Verwaltung

öffentlicher  Behörden  stehenden  Sparcassen  zugestandenen  Vergünstigungen  bis  auf  Widerruf
ebenfalls  bewilligt.

Solches  wird  zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Dresden,  am  1  7ten  Februar  1863.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Zenker.

 

 

32  22)  Bekanntmachung,

den  dritten  Nachtrag  zur  fünften  Auflage  der  Arzneientare  betreffend;
vom  igten  Februar  1863.

Zu  der  durch  Verordnung  vom  31sten  März  1860  (Gesetz-  und  Verordnungsblatt  vom
Jabre  1860,  Seite  65  fg.)  veröffentlichten  fünften  Auflage  der  Arzneientaxe  für
hiesige  Lande  ist  der  dritte  Nachtrag  im  Druck  erschienen  und  an  sämmtliche  Bezirksärzte  und
Apotheker  des  Königreichs  Sachsen  vertheilt  worden.  In  Gemäßheit  von  §  1  der  gedachten
Verordnung  wird  Solches  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht,  daß  dieser  Nachtrag  in  der
Verlagsbuchhandlung  von  Rudolf  Kuntze  in  Dresden,  an  der  Kreuzkirche,  für  2  Ngr.  auch
käuflich  zu  haben  ist.
Dresden,  am  1  9oten  Februar  1863.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Kohlschütter.
Schmiedel.
        <pb n="374" />
        ('342  )

23)  Verordnung,

den  Betrieb  der  Sandsteinbrüche  in  den  Amtsbezirken  Pirna,  Königstein,  Sebnitz
und  Schandau  betreffend;
vom  3ten  März  1863.

Die  wachsende  Umfänglichkeit  des  Betriebs  der  Sandsteinbrüche  in  den  Bezirken  der  Ge—
richtsämter  Pirna,  Königstein,  Sebnitz  und  Schandau  und  die  dadurch  gleichzeitig  vermehrte
Veranlassung  zu  Gefährdungen  der  Steinbrecher  sowohl  als  auch  der  Anwohner  und  Passanten
haben  es  nöthig  gemacht,  jenen  Betrieb  einer  näheren  polizeilichen  Beaufsichtigung  zu  unterwerfen,
  zu  welchem  Ende  andurch  mit  Allerhöchster  Genehmigung  Folgendes  verordnet  wird:

&amp;amp;  1.  Jeder  Besitzer  oder  Pachter  eines  Sandsteinbruchs  im  Bereiche  der  vier  vorgenannten
  Amtsbezirke,  einschließlich  der  darin  gelegenen  Stadtbezirke,  hat

)  von  jeder  Eröffnung  neuer  Brüche  und

b)  von  jedem  Unterhohlen  von  Felswänden
dem  zur  Handhabung  der  Aufsicht  über  den  Betrieb  der  Sandsteinbrüche  bestellten  Königlichen
Steinbruchsaufseher,  und  zwar  vor  der  Inangriffnahme,  schriftliche  Anzeige  zu  dem
Zwecke  zu  erstatten,  um  den  letzteren  in  den  Stand  zu  setzen,  nicht  allein  die  Oertlichkeit  in
Augenschein  nehmen,  sondern  sich  auch  von  der  Unbedenklichkeit  der  beabsichtigten  Betriebsarbeiten,
  oder  der  Nothwendigkeit  dafür  zu  ertbeilender  specieller  Betriebsanordnungen  Ueberzeugung
  verschaffen  zu  können.  Diese  Anzeigen  sind  von  dem  Steinbruchsaufseher  an  den
technischen  Commissar  für  das  Sandsteinbruchwesen  abzugeben,  welcher  sie  den  betreffenden
Verwaltungsobrigkeiten  (Gerichtsämtern  und  beziehendlich  Stadträthen)  zugehen  zu  lassen  hat.
§  2.  Derzjenige  Besitzer  oder  Pachter  eines  Sandsteinbruchs,  welcher  die  rechtzeitige
Anzeige  nach  §#  1  unterläßt,  verfällt  in  eine  im  Wieverholungsfalle  zu  erhöhende  Geldstrafe

bis  zu  10  Thlr.  —  —.

Auch  ist  der  Bruchinhaber  bei  gleicher  Straffälligkeit  verbunden,  mit  den  bereits  begonnenen
  Betriebs=  oder  Unterhohlungsarbeiten  auf  Anordnung  des  Steinbruchsaufsehers  sofort  und
bis  auf  Weiteres  innehalten  zu  lassen,  dafern  der  letztere  bei  der  nach  Empfang  der  Anzeige
alsbald  zu  bewirkenden  Besichtigung  des  betreffenden  Steinbruchs  die  Wahrnehmung  machen
sollte,  daß  nach  Oertlichkeit  und  Modalität  des  Betriebs  eine  Gefährdung  der  Arbeiter  oder
der  Umgebung  zu  befürchten  stehe.

#3.  Abgesehen  von  der  im  §  1  erwähnten  Anzeigepflicht  und  soweit  der  Steinbruchsausseher
  nicht  mit  Rücksicht  auf  die  specielle  Beschaffenheit  des  betreffenden  Steinbruchs  noch
zu  anderen  technischen  Betriebsvorschriften,  sei  es  bei  der  ersten  Besichtigung  oder  bei  Gelegenheit
  der  ihm  auch  später  obliegenden,  und  daher  nach  seinem  Ermessen  zu  jeder  Zeit  freistehenden
  Revisionen  der  betreffenden  Brüche  Anlaß  finden  sollte,  ist  beim  Betriebe  sämmtlicher  in
den  obenbezeichneten,  örtlichen  Bereich  fallenden  Steinbrüche  Folgendes  zu  beobachten:
        <pb n="375" />
        (  343  )

##4.  a)  Das  an  den  steilen  Felswänden  hängende  Gestein  ist,  soweit  möglich,  abzustoßen
  und  das  Steingerölle,  mit  dem  die  obersten  Steinlagen  in  einigen  Brüchen  bedeckt  erscheinen,
  soweit  nöthig,  abzuräumen.

b)  Vor  Beginn  der  Unterhohlungsarbeiten  ist  nicht  nur  der  Arbeitsplatz  vor  der  zu  fällenden
  Steinwand,  sondern  auch  das  Terrain  zur  Seite  desselben  so  weit  von  Schutt  und  Gestein
  zu  reinigen,  als  nöthig  ist,  um  den  Arbeitern  im  Nothfalle  eine  rasche  Flucht  zu  ermöglichen.


)  Mit  den  vorschreitenden  Unterhohlungsarbeiten  sind  die  Stützen  in  einer  der  Größe
der  Steinwand  entsprechenden  Anzahl  und  Starke  rechtzeitig  und  noch  vor  eintretender  Senkung
  der  Wand  unterzusetzen,  auch  ist  ein  zuverlässiger  Mann  als  Sicherheitswache  aufzustellen.

d)  Die  sogenannten  Schleppen  oder  Schleifen  dürfen  in  der  Regel  nicht  über  einen  Weg
hinwegführen,  sondern  müssen  wenigstens  auf  12  Ellen  Länge  auf  horizontalem  Terrain  auslaufen,
  ehe  sie  einen  etwa  vorübergehenden  Weg  erreichen,  auch  am  Fuße  mit  einem  Erdwalle
versehen  sein,  bei  dem  die  herabkommende  Schleppe  sofort  zum  Stillstande  gebracht  werden  kann.

Sollte  wegen  der  Beschränktheit  des  Raumes  am  Elbufer  das  Auslaufen  der  Schleppe
über  einen  Weg  nicht  zu  umgehen  und  die  Aufführung  eines  Erdwalles  nicht  zu  ermöglichen
sein,  so  sind  wenigstens  Barrieren  über  den  Weg  anzubringen,  die  von  einem  dazu  besonders
aufgestellten  Arbeiter  während  des  Schleppens  vorgezogen  und  nach  dem  Herabgehen  der
Schleppe  wieder  geöffnet  werden.

e)  Die  stets  in  gutem  Zustande  zu  haltende  Schleppvorrichtung  ist  mit  einer  starken
eisernen  Kette  an  dem  auf  dem  oberen  Theile  der  Schutthalden  gehörig  eingeschlagenen  Schlepppfahle
  zu  befestigen.

f))  Bei  nasser  Witterung  ist  das  Schleppen  nur  mit  Anwendung  von  Bremsvorrichtungen
zulässig.

8)  Bei  dem  in  manchen  Brüchen  üblichen  Hereinbloßen  kleinerer  Steinwaaren  oder  Steinhorzeln
  von  den  Schutthalden  herunter,  ist  da,  wo  gebloßt  wird,  am  Fuße  des  Berges  ein
Mann  aufzustellen,  der  bei  Annäherung  von  Passanten  das  Herabbloßen  der  Steine  durch
Zuruf  an  die  bloßenden  Mannschaften  so  lange  aussetzen  zu  lassen  hat,  bis  die  Passanten
außer  Gefahr  sind,  von  einem  Steine  getroffen  zu  werden.

85.  Für  die  Beobachtung  der  in  vorstehender  Paragraphe  gegebenen  allgemeinen  Betriebsvorschriften,
  sowie  der  im  einzelnen  Falle  nach  §  3  von  dem  Steinbruchsaufseher  ertheilten
  besonderen  Anordnungen,  sind  die  Besitzer  oder  Pächter  der  betreffenden  Steinbrüche  verantwortlich.


Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  und  Anordnungen,  worüber  von  dem  Steinbruchsaufseher
  dem  betreffenden  Gerichtsamte,  innerhalb  der  Stadtgemeindebezirke  von  Pirna
und  Schandau  dem  Stadtrathe,  sofortige  Anzeige  zu  machen  ist,  ziehen  eine,  im  Wiederholungs-
        <pb n="376" />
        (344  )

falle  zu  erhöhende  Geldstrafe  bis  zu  20  Thlr.  —  —  oder  verhältnißmäßige  Gefängnißstrafe
nach  sich.

§6.  Die  Ortspolizeiorgane  und  Gendarmen  haben  dem  Steinbruchsaufseher  allenthalben
auf  sein  Verlangen  die  erforderliche  Unterstützung  zu  gewähren,  ihn  auch  namentlich  von  den
durch  sie  selbst  wahrgenommenen  oder  sonst  zu  ihrer  Kenntniß  gelangten  Zuwiderhandlungen
gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  Mittheilung  zu  machen.

&amp;amp;  7.  Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  15ten  April  1863  in  Wirksamkeit.

Hiernach  haben  Alle,  die  es  angeht,  sich  zu  achten.

Dresden,  am  Zten  März  1863.

Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.
v.  Pohland.

 

MÆ  24)  Verordnung,

den  Bau  der  Chemnitz-Annaberger  Staatseisenbahn  betreffend;
vom  12ten  März  1863.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Verordnung  vom  29sten  April  vorigen  Jahres,  die  Expropriation
von  Grunveigenthum  für  Anlegung  der  Chemnitz-Annaberger  Eisenbahn  betreffend  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1862,  Seite  49  fg.),  wird  von  dem  Ministerium  des
Innern  fernerweit  andurch  bekannt  gemacht,  daß  nach  Maßgabe  der  genehmigten  Detailpläne
von  der  Richtungslinie  dieser  Eisenbahn  auch  die  Fluren  von
rv  Hennersdorf,

Witzschdorf,

Waldkirchen,

Krummhennersdorf,

Zschopan,

Griesbach  und

Scharfenstein
betroffen  werden.

Dresden,  den  1  2ten  März  1863.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

Demuth.

S.

Letzte  Absendung:  am  24sten  März  1863.
        <pb n="377" />
        (  345  )

Geseß  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,

4½  Stück  vom  Jahre  1863.

 

 

 

 

 

25)  Deecret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Oschatzer  Actienspinnerei;
vom  28sten  Februar  1863.

N  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  §§  12  und
34  der  Statuten  des  in  Oschatz  unter  dem  Namen:  „Oschatzer  Actienspinnerei“  zusammengetretenen
  Actienvereins  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht
haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten  dergestalt  hiermit  bestätigt,  daß  den
Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  2  8sten  Februar  1863.

.  Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.
Demuth.

Statut  der  Oschatzer  Actienspinnerei.

rc.  20.

&amp;amp;  12.  Wegen  untergegangener  oder  ihren  Inhabern  sonst  abhanden  gekommener  Interims-Mortification.
actien,  Actien,  Talons  oder  Dividendenscheine  findet  zum  Behufe  ihrer  Mortificirung  auf  Antrag
  der  Betheiligten  auf  deren  Kosten  ein  Edictalverfahren  statt.  Dasselbe  erfolgt  ganz  in
derselben  Maße,  wie  dieß  für  die  Königlich  Sächsischen  Staatspapiere  gesetzlich  vorgeschrieben
ist,  und  zwar  dergestalt,  daß  die  Actien  und  Interimsscheine  ganz  so,  wie  Königlich  Sächsische
Staatsschuldscheine,  hingegen  Talons  und  Dividendenscheine  ganz  so,  wie  Zinsleisten  und
Zinsscheine  von  Königlich  Sächsischen  Staatsschuldscheinen  behandelt  werden.

1863.  46
        <pb n="378" />
        Auszahlung
und  resp.  Verfall
  von  Dividenden.



(  346  )

Nur  wird  bestimmt,  daß  die  in  Hinsicht  der  Staatspapiere  durch  Allerhöchstes  Rescript
vom  6ten  October  1824  (Gesetzsammlung  vom  Jahre  1824,  Seite  195  fg.)  vorgeschriebene
  Verjährungsfrist  für  alle  obigen  Papiere  auf  eine  Frist  von  4  Jahren  beschränkt  sein  soll.

Nach  vollständiger  Beendigung  dieses  Mortificationsverfahrens  durch  eingetretene  Rechtskraft
  des  Präclusiverkenntnisses  findet  dann  die  Ausfertigung  neuer  Documente  statt.  Die
Gerichtsbehörde,  vor  welcher  der  Verein  Recht  zu  leiden  hat,  ist  auch  die  competente  Behörde
für  Einleitung  des  Mortificationsverfahrens.

2c.  2c.

34.  Der  von  der  Generalversammlung  festgestellte  Betrag  der  Dividenden  wird  alsbald
  mit  Angabe  des  Zeitpunkts  der  Auszahlung  bekannt  gemacht.

Dividenden,  welche  innerhalb  4  Jahren  von  der  Verfallzeit  an  nicht  erhoben  worden  sind,
fallen  der  Casse  des  Vereins  anheim.

Die  betroffenen  Scheine  werden  dann  ungültig.

Wenn  wegen  untergegangener  oder  sonst  abhanden  gekommener  Dividendenscheine  oder
Talons  ein  Mortificationsverfahren  stattgefunden  hat  (§  12),  so.  verfallen  diejenigen  bei  Eintritt
  der  Rechtskraft  des  Präclusiverkenntnisses  schon  zahlbar  gewesenen  Dividenden,  welche
wegen  Mangels  der  Dividendenscheine  vor  beendigtem  Mortificationsverfahren  nicht  erhoben
werden  konnten,  der  Vereinscasse,  wenn  sie  innerhalb  eines  Jahres,  vom  Eintritte  der  Rechtskraft
  dieses  Erkenntnisses  an  gerechnet,  nicht  erhoben  werden.

Durch  Ablauf  dieser  vier=  und  beziehendlich  einjährigen  Verjährung  erlischt  jeder  Anspruch
an  den  Verein.

ꝛc.  2c.

 

260  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Brauordnung  für  Zöblitz;
vom  3ten  März  1863.

Nehem  Se.  Königliche  Majestät  die  im  §  26  der  Brauordnung  für  die  Braugenossenschaft
  in  Zöblitz  enthaltene  Rechtsvergünstigung  in  Betreff  der  Legitimation  der  Mitglieder  und
insbesondere  der  Vorstände  des  Ausschusses  durch  öffentliche  Bekanntmachung  zu  bewilligen
Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  im  Einverständnisse  mit  dem
Justizministerium  zu  dieser  Brauordnung  nunmehr  die  nachgesuchte  Bestätigung  mit  der  Wirkung
  ertheilt,  daß  der  Ersteren  in  allen  Punkten  genau  nachgegangen  werden  soll.
        <pb n="379" />
        (  347  )

Hierüber  ist  dieses
Decret
unter  dem  Siegel  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  am  3ten  März  1863.

S  Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.
Schmiedel.
2c.  2c.
&amp;amp;  26.  Binnen  acht  Tagen  nach  dieser  Wahl  werden  von  dem  Ausschusse  die  Namen  Legitimation.
der  sämmtlichen  Ausschußmitglieder  und  ihrer  Stellvertreter,  unter  besonderer  Bezeichnung  der
zum  Vorsitzenden  und  zu  seinem  Stellvertreter  Gewählten,  in  dem  Amtsblatte  des  Königlichen
Gerichtsamts  Zöblitz  bekannt  gemacht.  In  gleicher  Weise  ist  auch  jede  etwg  während  des
laufenden  Jahres  eintretende  Veränderung  bekannt  zu  machen.
Diese  Bekanntmachung  legitimirt  den  Ausschuß  und  dessen  Vorstände  in  allen  Beziehungen.
2c.  2c.

279  Verordnung,

die  Freigebung  der  Jagd  auf  Schwarzwild  während  der  geschlossenen  Zeit  in
gewissen  Landestheilen  betreffend;
vom  öten  März  1863.

D.  in  der  letztvergangenen  Zeit  mehrmals  einzelne  Stücke  Schwarzwild  aus  dem  Königlichen
  Thiergarten  zu  Moritzburg  ausgebrochen  sind,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern,  um
den  Schäden  vorzubeugen,  welche  von  diesen  ausgebrochenen  Wildstücken  in  den  betroffenen
Gegenden  an  Feldern  und  Wiesen  zu  befürchten  stehen,  mit  Allerhöchster  Genehmigung  beschlossen,
  für  den  Bereich  der  Amtsbezirke  Dresden,  Schönfeld,  Stolpen,  Moritzburg,  Radeberg,
Königsbrück,  Radeburg,  Meißen  und  Großenhain  rechts  der  Elbe  die  Jagd  auf  das,  zu  Folge
des  Mandats  vom  8ten  November  1717  zur  Mitteljagd  gehörende  Schwarzwild  hierdurch
bis  auf  Weiteres  dergestalt  freizugeben,  daß  das  Letztere  innerhalb  des  gedachten  Rayons  auch
während  der  nach  Maßgabe  von  §  26  der  unter  dem  1  3ten  Mai  1851  ergangenen  Jagdpolizeiverordnung
  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1851,  Seite  144)  vom  lsten

Februar  bis  1sten  September  jeden  Jahres  laufenden  Schon-  und  Hegezeit  von  den  Jagdberechtigten
  abgeschossen  werden  darf.
Dresden,  den  5ten  März  1863.

Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.  Lehmann.
467
        <pb n="380" />
        (348  )

&amp;amp;  28)  Bekanntmachung,

den  Bezirksarmenverein  im  Amtsbezirke  Meißen  betreffend;
vom  10ten  März  1863.

Dun  zu  gemeinschaftlicher  Verfolgung  von  Zwecken  der  Armenpflege  und  Armenpolizei  aus
sämmtlichen  Landgemeinden  und  Rittergütern  des  Amtsbezirks  Meißen  gebildeten  Bezirksarmenvereine
  sind,  unter  Bestätigung  seiner  Statuten,  die  Rechte  einer  moralischen  Person
verliehen  worden,  was  mit  dem  Bemerken  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,
daß  der  genannte  Verein  als  solcher  seinen  Gerichtsstand  vor  dem  Gerichtsamte  Meißen  hat.

Dresden,  am  1  Oten  März  1863.

Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.
v.  Pohland.

 

MÆ  29)  Regulativ,
die  Vorbildung  und  Qualification  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  im  Ressort
des  Ministeriums  des  Innern  betreffend;
vom  12ten  März  1863.

81.  Dee  Bestimmungen  dieses  Regulativs  leiden  auf  alle  Diejenigen  Anwendung,
  welche  sich  die  Qualification  für  die  Anstellung  als  Rath  bei  einer  Kreisdirection  oder
einer  der  anderen  Mittelbehörden  im  Ressort  des  Ministeriums  des  Innern,  ferner  bei  der
Polizeidirection  zu  Dresden,  oder  endlich  als  Amtshauptmann  zu  dem  Ende  anzueignen  wünschen,
  um  bei  vorkommenden  Besetzungen  in  diesem  Stellenbereiche,  sowie  bei  den  Stellen  der
Räthe  und  Hülfsarbeiter  im  Ministerium  des  Innern  selbst  in  Berücksichtigung  gezogen  werden
zu  können.

Hinsichtlich  der  Stellen  der  Kirchen=  und  Schulräthe,  sowie  der  Medicinalräthe  bei  den
Kreisdirectionen  und  der  ärztlichen  Mitglieder  des  Ministeriums  des  Innern  bewendet  es  bei
der  bisherigen  Verfassung.

&amp;amp;2.  Die  allgemeinen  Vorbedingungen  der  §  1  gedachten  Qualification  sind:
1)  ein  mit  gutem  Erfolge  absolvirtes  Gymnasial=  und  academisches  Studium  (6&amp;amp;  3
und  4);
2)  eine,  an  letzteres  sich  anschließende,  einen  Zeitraum  von  angemessener  Dauer  umfassende
  Uebung  und  Fortbildung  im  practischen  Geschäftsleben  (§#  5  —  P9);
3)  das  Bestehen  einer  Befähigungsprüfung  (SI&amp;amp;  11  —  13).
        <pb n="381" />
        (  349)

83.  Der  Nachweis  des  absolvirten  Gymnasialcursus  (§  2,  1)  ist  durch  Beibringung
  des  vorschriftmäßigen  Maturitätszeugnisses  zu  führen.

§éf#  4.  Das  academische  Studium  (§  2,  10  hat  an  und  für  sich  und  zunächst  das
Studium  der  Rechtswissenschaft  nebst  den  allgemeinen  Hülfswissenschaften  in  demjenigen  Umfange
  zu  umfassen,  in  welchem  dasselbe  als  Bedingung  für  die  Advocatur  und  den  juristischen
Staatsdienst  Erforderniß  ist  und  muß  durch  die  Ablegung  des  juristischen  Universitätsexamens
zum  Abschlusse  gebracht  sein.

Es  ist  aber  zu  erwarten  und  wird  vorausgesetzt,  daß  Diejenigen,  die  sich  für  eine  künftige
Wirksamkeit  in  der  höheren  Verwaltung  vorzubereiten  wünschen,  auf  jenes  Fachstudium  im
engeren  Sinne  sich  nicht  beschränken,  sondern  schon  die  Universitätszeit  dazu  benutzen  werden,
um  sich  auch  die  staatswissenschaftlichen  und  verwandten  Disciplinen,  soweit  sich  auf  den  von
ihnen  besuchten  Universitäten  die  Gelegenheit  dazu  bietet,  in  möglichstem  Umfange  zu  eigen
zu  machen.

Namentlich  sind  hierher  zu  zählen:

allgemeines  deutsches  und  sächsisches  Staatsrecht,
Völkerrecht,
Politik,
Polizeiwissenschaft,
allgemeines  und  sächsisches  Verwaltungsrecht,
Statistik,
Nationalökonomie,
Finanzwissenschaft,
Technologie,
Land=  und  Forstwirthschaftslehre,  denen  sich,  soweit  die  bestehenden  Einrichtungen  es
ermöglichen,  die  Theilnahme  an  einem
staatswissenschaftlichen  Practicum  anzuschließen  hat.
Eine  hiermit  in  Einklang  stehende  Einrichtung  der  Universitätsprüsungen  bleibt  künftiger

Erwägung  und  Bestimmung  im  Einvernehmen  mit  dem  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen
  Unterrichts  vorbehalten.

6  5.  Die  practisch-geschäftliche  Vorbildung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst
(§  2,  2)  fällt  im  Allgemeinen  und  hinsichtlich  des  ersten,  an  die  academische  Studienzeit  sich
anschließenden  Stadiums  unbedingt  mit  derjenigen  zusammen,  die  für  die  Zulassung  zur  Advocatur
  und  zum  richterlichen  Staatsdienste  vorgeschrieben  ist.

Sie  besteht  daher  bis  auf  Weiteres  zunächst  in  der  mindestens  einjährigen  Beschäftigung
als  Amanuensis  auf  einer  juristischen  Expedition  unter  Leitung  eines  Sachwalters,  oder  als
Accessist  bei  einem  Gerichtsamte  oder  einer  anderen  Gerichtsbehörde  erster  Instanz.  Sodann
        <pb n="382" />
        (  350  )

-

hat  der  Adspirant  sich  behufs  der  Prüfung  für  die  juristische  Praxis  nach  Maßgabe  der  Verordnung
  vom  Iöten  November  1859  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1859,
Seite  342  fg.)  bei  dem  Instizministerium  anzumelden,  um  sich,  nachdem  er  dieselbe  bestanden,
  die  Befähigung  als  verpflichteter  Protocollant  anzueignen.  Ist  ihm  diese  zu  Theil  geworden,
  so  bleibt  es  seinem  individuellen  Ermessen  überlassen,  und  in  Beziehung  auf  dereinstige
Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  in  formeller  Hinsicht  gleichbedeutend,  ob
er  für  den  Zweck  seiner  weiteren  und  selbstständigen  practisch  -geschäftlichen  Fortbildung  den
Weg  der  Advocatur  einschlagen,  oder  um  ein  Actuariat  bei  einem  Gerichtsamte  oder  ein  Secretariat
  bei  einer  mittleren  Verwaltungsbehörde  sich  bewerben  oder  einer  entsprechenden,  juristische
Befähigung  voraussetzenden  Wirksamkeit  bei  der  städtischen  Gemeindeverwaltung  sich  zuwenden
oder  in  anderer  geeigneter  Weise  für  den  öffentlichen  Dienst  sich  weiter  vorbereiten  wolle.

é#  6.  Der  Acceß  bei  einer  collegialen  Mittelverwaltungsbehörde  ist  nicht
als  nothwendige  Vor=  und  Durchgangsstufe  für  die  Zulassung  zu  der  §  2  unter  3  gedachten
Befähigungsprüfung  zu  betrachten.

Als  ein  bei  dem  Vorhandensein  der  nöthigen  individuellen  Voraussetzungen  mit  Erfolg  zu
benutzendes  Hülfsmittel  der  practisch  -geschäftlichen  Vorbildung  für  den  Dienst  in  der  höheren
Verwaltung  sollen  jedoch  Diejenigen,  die  sich  die  Qualification  für  letzteren  in  möglichst  umfassender
  und  vielseitiger  Weise  anzueignen  wünschen,  zu  vorübergehender  Theilnahme  an  dem
Geschäftsbetriebe  einer  Regierungs-Mittelbehörde,  soweit  nach  den  Geschäftsverhältnissen  die
Füglichkeit  dazu  gegeben  ist,  unter  nachfolgenden  näheren  Bestimmungen  und  Modalitäten  auch
ferner  zugelassen  werden.

Der  Acceß  kann  nicht  eher  nachgesucht  werden,  als  bis  der  Bewerber  nach  bestandener
Prüfung  für  die  juristische  Praxis  die  Eigenschaft  als  verpflichteter  Protocollant  erlangt  und
in  dieser  Function  bei  einer  Behörde  erster  Instanz  mindestens  3  Monate  hindurch  in  zufriedenstellender
  Weise  in  practischer  Thätigkeit  sich  befunden  hat.

Es  ist  aber  nicht  ausgeschlossen  und  empfiehlt  sich  sogar  in  mehrfacher  Hinsicht  als  zweckmäßig,
  daß  der  Acceß  dem  Eintritte  in  eins  der  §  5  gedachten  selbstständigen  Verhältnisse
nicht  vorangehe,  sondern  nachfolge,  daß  mithin  auch  solche  ihn  nachsuchen  und  bewilligt  erhalten,
welche  als  Actuarien  bei  einem  Gerichtsamte  oder  in  ähnlicher  Eigenschaft  bereits  in  fester
Anstellung  sich  befinden  und  sonach  präsumtiv  bereits  einen  gewissen  Grad  practisch-geschäftlicher
Reife  sich  angeeignet  haben  (ck.  &amp;amp;  8).

Nur  solche  Bewerber  sind  zur  Berücksichtigung  geeignet,  die  bei  den  nach  §§  3,  4  und  5
von  ihnen  abzulegen  gewesenen  Prüfungen  mit  der  ersten  oder  zweiten  Censur  bestanden
haben.

Die  von  dem  Adspiranten  abzulegende  Acceßprüfung  besteht:

1)  in  einer  schriftlichen  Ausarbeitung  über  ein  ihm  aufzugebendes  Thema  aus  dem  Be-
        <pb n="383" />
        (  351)

reiche  der  §  3  aufgeführten  staatswissenschaftlichen  Fächer.  Die  Auswahl  der  Aufgaben
  ist,  unter  angemessener  Berücksichtigung  des  Studiums  und  Bildungsgangs  des
Candidaten,  so  zu  treffen,  daß  dem  Letzteren  dadurch  Gelegenheit  geboten  wird,  sowohl
von  der  Art  und  Weise,  wie  er  die  einschlagenden  Lehren  der  Theorie  aufgefaßt  und
sich  zu  eigen  gemacht  hat,  als  über  seine  Befähigung,  dieselben  auf  gegebene  Verhältnisse
  oder  Fälle  des  practischen  Lebens  mit  richtigem  Urtheile  anzuwenden  und  seine
Gedanken  darüber  in  klarer,  logisch  geordneter  und  stylistisch  ansprechender  Form  schriftlich
  wieder  zu  geben,  eine  Probe  abzulegen;

2)  in  einem  vor  der  Prüfungsbehörde  (§+  14)  zu  haltenden  mündlichen  Vortrage  über
eine  in  öffentlichen  Acten  verhandelte  Verwaltungs=  oder  Administrativjustizsache,  wobei
  mit  dem  Candidaken  in  eine  Discussion  über  das  Materielle  der  Sache  und  die
dabei  einschlagenden  theoretischen  Fragen  einzugehen  ist,  und  in  der  Ausarbeitung  einer,
der  collegialisch  festgestellten  Ansicht  entsprechenden  schriftlichen  Ausfertigung.

Bei  Bewerbern  der  oben  Absatz  4  gedachten  Kategorie  kann  von  Ablegung  einer  besonderen

  Acceßprüfung  nach  Ermessen  des  Ministeriums  des  Innern  Umgang  genommen
werden.

&amp;amp;  7.  War  das  Prüfungsergebniß  ein  befriedigendes  und  ist  in  dessen  Folge  auf  Grund
des  von  der  Prüfungsbehörde  abzugebenden  Gutachtens  der  Acceß  vom  Ministerium  des  Innern
bewilligt  worden,  so  ist  der  Accessist  zunächst  einen  Monat  lang  bei  der  Canzlei  der  Behörde,
der  er  zugetheilt  worden,  unter  Anleitung  eines  Secretärs  zu  beschäftigen,  um  sich  mit  den
formellen  Regeln  und  Erfordernissen  des  Geschäftsbetriebs  näher  bekannt  zu  machen.  Von
da  an  tritt  seine  unmittelbare  Verwendung  bei  den  der  büreaukratischen  oder  collegialen  Ge—
schäftsbehandlung  unterliegenden  Arbeiten  der  Behörde  selbst  ein.

Dem  Vorstande  der  letzteren  liegt  im  Allgemeinen  die  Beaufsichtigung  der  Accessisten  in
geschäftlicher  und  sonstiger  Beziehung  und  die  Fürsorge  dafür  ob,  daß  dieselben  während  der
Acceßzeit  in  einer,  den  Zweck  ihrer  practischen  Fortbildung  möglichst  fördernden  Weise  beschäftigt
  werden.

Zu  dem  Ende  ist  jeder  Accessist  einem  bestimmten  Mitgliede  des  Collegiums  in  der  Art
speciell  zuzutheilen,  daß  der  betreffende  Rath  jenem  gegenüber  die  Stelle  als  Instructor  einnimmt.
  In  dieser  Eigenschaft  ist  Ersterer  nicht  nur  verpflichtet,  überhaupt  darauf  Bedacht  zu
nehmen,  daß  es  dem  Accessisten  an  gehöriger  Beschäftigung  und  geeigneter  Gelegenheit  zu
mündlichen  Vorträgen  und  schriftlichen  Arbeiten,  wobei  successiv  von  einfacheren  zu  schwierigeren
Aufgaben  überzugehen  ist,  nicht  fehle,  sondern  er  hat  sich  auch  angelegen  sein  zu  lassen,  ihm
über  die  Art  der  Behandlung  der  ihm,  sei  es  versuchsweise  oder  zum  wirklichen  geschäftlichen
Gebrauche  zur  Bearbeitung  anvertrauten  Sachen  nähere  Anleitung  zu  geben,  die  von  ihm  gelieferten
  Arbeiten  mit  ihm  durchzugehen  und  ihn  auf  die  Mängel  und  Lücken  derselben  in  be-
        <pb n="384" />
        (  352.)

lehrender  und  anregender  Weise  aufmerksam  zu  machen.  Er  wird  nächstdem  dahin  wirken,  daß
der  Accessist  auch  dem  eigenen  wissenschaftlichen  Fortstudium  sich  nicht  entfremde.

Der  Vorstand  hat  in  der  Zutheilung  der  Accessisten  an  die  Räthe  des  Collegiums,  als
Instructoren,  von  Zeit  zu  Zeit  einen  Wechsel  zu  dem  Zwecke  stattfinden  zu  lassen,  damit  die
Ersteren  nach  und  nach  mit  verschiedenen  Zweigen  und  Richtungen  der  Verwaltung  sich  bekannt
zu  machen  Gelegenheit  erhalten.

Bei  den  aus  einem  selbstständigen  Anstellungsverhältnisse  in  den  Acceß  übergetretenen
Accessisten  ist  hinsichtlich  der  Art  ihrer  Beschäftigung  und  Verwendung  auf  die  von  ihnen  präsumtiv
  bereits  erlangte  größere  geschäftliche  Reife  die  geeignete  Rücksicht  zu  nehmen.

§.  Da  der  Acceß  keine  Anstellung  im  Staatsdienste,  sondern  nur  als  Bildungsmittel
anzusehen  ist,  so  wird  der  Accessist,  als  solcher,  mit  dem  Dienereide  nicht  belegt,  sondern  nur
der  zu  beobachtenden  Treue  und  Verschwiegenheit  wegen  nach  dem  der  Verordnung  vom  2ten  November
  1  837  beigegebenen  Formulare  sub  B  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre
1837,  Seite  1010  in  Pflicht  genommen.

Wünschen  junge  Leute  den  Acceß,  welche  als  Actuarien  oder  in  sonstiger  Eigenschaft  sich
bereits  im  Genusse  eines  Gehalts  aus  einer  Staatscasse  befinden,  so  haben  sie,  um  sich  ihre
Staatsdienereigenschaft  und,  in  Verbindung  mit  dieser,  ihre  dienstliche  Anciennetät,  sowie  nach
Beendigung  des  Accesses,  den  Rücktritt  in  ihr  vorberiges  oder  in  ein  entsprechendes  Anstellungsverhältniß
  zu  sichern,  ihr  Vorhaben  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  zur  Genehmigung  anzuzeigen
und  um  Ertheilung  des  zu  dessen  Ausführung  erforderlichen  Urlaubs  nachzusuchen.

Die  Bewilligung  des  Gesuchs  hat  die  Einziehung  des  Gehalts  und  der  sonstigen  Dienstemolumente
  für  die  Dauer  der  Beurlaubung  zur  Folge.

Der  Accessist  unterliegt  der  Verpflichtung  zu  fortlaufender  Entrichtung  der  gesetzlich  geordneten
  Beiträge  zum  Staatspensionsfond  nach  Höhe  seines  letzten  Diensteinkommens.

Er  bleibt  als  Staatsdiener  Untergebener  desjenigen  Ministeriums,  in  dessen  Ressort  er
angestellt  war  und  dessen  Dienst=  und  Disciplinargewalt  untergeordnet.

§#9.S  Der  Acceß  wird  regelmäßig  auf  einen  Zeitraum  von  zwei  Jahren  bewilligt  und
kann  nur  ausnahmsweise  über  vdiese  Zeitdauer  hinaus  verlängert  werden.

Es  bleibt  vorbehalten,  die  Accessisten  während  der  Acceßzeit  bei  sich  darbietender  Gelegenheit
  zeitweilig  auch  zur  Assistenz  bei  einer  Amtshauptmannschaft  zu  verwenden.  Die  Obliegenheiten
  des  Instructors  gehen  solchenfalls  auf  den  Amtshauptmann  über.

Nach  Ablauf  der  Acceßzeit  werden  die  Accessisten,  insofern  sie  nicht  nach  eigener  Wahl
einen  anderen  Berufsweg  einschlagen,  oder  insoweit  sich  nicht  zu  ihrer  sofortigen  ferneren  Verwendung
  im  Ressort  des  Ministeriums  des  Innern  Gelegenheit  bieten,  oder  ihnen  nach  §  8,
Abs.  2  der  Rücktritt  in  ein  früheres  Anstellungsverhältniß  nicht  ohnehin  bereits  gesichert  sein
        <pb n="385" />
        (□  353)

sollte,  dem  Justizministerium  zur  Verfügung  gestellt,  um  je  nach  der  in  dessen  Ressort  dazu
vorhandenen  Füglichkeit,  und  mit  thunlicher  Berücksichtigung  ihrer  Anciennetät,  als  Protocollanten,
  wobei  die  Acceßjahre  mit  in  Anrechnung  kommen,  als  Actuarien  bei  einer  Gerichtsbehörde
  erster  Instanz  einzutreten.

Das  Ministerium  des  Innern  wird  geneigt  sein,  wegen  solcher  Accessisten,  die  nach  ihrer
Bewährung  als  solche  zu  guten  Erwartungen  für  die  Zukunft  berechtigen,  seine  Vermittlung
eintreten  zu  lassen,  damit  ihre  Anstellung,  soviel  thunlich,  vorzugsweise  bei  solchen  Gerichtsämtern
  erfolge,  bei  welchen  die  Verwaltungsgeschäfte  von  größerer  Umfänglichkeit  und  Bedeutung

  sind  und  wo  daher  für  die  weitere  practische  Ausbildung  für  das  Verwaltungsfach  günstige
Gelegenheit  geboten  ist.

Die  Beförderung  der  gewesenen  Accessisten  zu  Referendaren  hängt  neben  der  vorhandenen
individuellen  Qualification  von  der  bei  den  verschiedenen  Behörden  dazu  sich  darbietenden  Füglichkeit
  ab.  Eine  besondere  Prüfung  für  das  Referendariat  findet  nicht  statt.

&amp;amp;  10.  Auf  diejenigen  jungen  Leute,  welche  zum  Zwecke  ihrer  Ausbildung  für  den  diplomatischen
  Dienst  den  Acceß  bei  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  haben,
gleichzeitig  aber,  um  sich  Landes=  und  Geschäftskenntnisse  zu  erwerben,  auch  den  Acceß  bei  einer
inneren  Verwaltungsbehörde  suchen,  leiden  die  obigen  Bestimmungen  (§&amp;amp;  6  —  9)  nur  mit
den  durch  die  Verschiedenheit  der  Verhältnisse  und  des  Zwecks  bedingten  Modificationen  Anwendung,
  über  welche  das  Ministerium  des  Innern  sich  mit  dem  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten  entweder  im  Allgemeinen  oder  für  den  speciellen  Fall  verständigen  wird.

11.  Die  Zulassung  zur  Befähigungsprüfung  (&amp;amp;  2,  3)  setzt  im  Allgemeinen  voraus,
daß  der  Prüfungscandidat  in  einem  der  §  5,  Abs.  2  gedachten  selbstständigen  Berufskreise
oder  auch  als  Referendar  einen  verhältnißmäßigen  Zeitraum  hindurch  und  jedenfalls  lange
genug  thätig  gewesen  sei,  um  darin  Beweise  seiner  Tüchtigkeit  und  practischen  Brauchbarkeit
ablegen  zu  können.

Die  Auswahl  der  zur  Prüfung  zuzulassenden  Candidaten  erfolgt,  auch  ohne  besonderes
Ansuchen,  nach  freiem  Ermessen  des  Ministeriums  des  Innern  aus  der  Mitte  derjenigen,
welche  dem  Letzteren  als  Adspiranten  auf  den  höheren  Verwaltungsvienst  überhaupt  bekannt
geworden  sind  oder  auf  die  es  sonst  in  dieser  Hinsicht  sein  Augenmerk  richten  zu  sollen  glaubt.

Auch  das  Bestehen  der  Prüfung  gewährt  an  und  für  sich  keinen  unmittelbaren  Anspruch
auf  Anstellung  im  Ressort  des  Ministeriums  des  Innern,  sondern  nur  die  allgemeine  Aussicht
auf  Berücksichtigung  je  nach  der  sich  darbietenden  Gelegenheit.

Es  ist  jedoch  die  geeignete  Rücksicht  darauf  zu  nehmen,  daß  zwischen  der  Zahl  der  durch
die  Prüfung  hindurchgegangenen  Adspiranten  und  derjenigen  der  im  Ressort  des  Ministeriums

1863.  47
        <pb n="386" />
        (  354  )

des  Innern  präsumtiv  vorhandenen  Anstellungs=  und  Beförderungsgelegenheiten  ein  angemessenes
Gleichgewicht  erhalten  werde.

12.  Die  Prüfung  hat  den  Zweck,  die  von  dem  Candidaten  erlangte  geistige  und  geschäftliche
  Reife  für  die  selbstständige  Behandlung  wichtigerer  und  schwierigerer  Verwaltungssachen
  darzuthun.  Sie  umfaßt  daher  die  schriftliche  Bearbeitung  einiger,  zu  Darlegung  dieser
Befähigung  geeigneter  Aufgaben  aus  dem  Bereiche  des  Verwaltungsrechts  und  der  höheren
Administration.

Während  die  eine  dieser  Aufgaben  für  eine  freiere  Behandlung  des  gegebenen  Stoffes
Raum  gewähren  soll,  hat  sich  die  andere  an  eine  in  gangbaren  oder  abgethanen  Instanzacten.
verhandelte  Sache  anzuschließen.  Der  Candidat  hat  über  diese,  ihm  einige  Zeit  vorher  zuzustellenden
  Acten  vor  der  Prüfungscommission  einen  mündlichen  Vortrag  zu  halten  und  an
dessen  Schlusse  über  die  zu  ertheilende  Entscheidung  oder  sonst  zu  fassende  Entschließung  sein
motivirtes  Votum  abzugeben.  Die  Commission  wird  über  dieses  mit  ihm  in  eine  mündliche
Discussion  eingehen,  deren  Schlußergebniß  der  von  dem  Candidaten  je  nach  der  formellen
Sachlage  zu  liefernden  schriftlichen  Ausarbeitung  zu  Grunde  zu  legen  ist.  Nach  Ermessen  der
Commission  kann  das  mit  Letzterem  zu  eröffnende  Colloquium  auch  auf  den  Gegenstand  der
anderen,  in  der  Bearbeitung  vorhergegangenen  Prüfungsaufgabe  erstreckt  werden.

Diejenigen  Candidaten,  welche,  um  sich  zugleich  für  eine  richterliche  Anstellung  zu  gqualificiren,
  die  für  diesen  Zweck  vorgeschriebene  Prüfung  zur  Zeit  ihrer  Zulassung  zur  Befähigungsprüfung
  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  bereits  bestanden  haben,  haben  insofern  auf  eine
Erleichterung  Anspruch,  als  ihnen  anstatt  der  die  Regel  bildenden  zwei  Prüfungsaufgaben  nur
eine  dergleichen  und  zwar  vorzugsweise  die  dem  administrativen  Gebiete  im  engeren  Sinne
angehörige  zur  schriftlichen  Bearbeitung  zuzuweisen  ist.

13.  Ueber  das  Prüfungsergebniß  wird  von  der  Prüfungsbehörde  eine  Censur  ertheilt,
welche  den  beiden  Kategorien  „ausgezeichnet“  und  „gut“  entspricht.

Für  Diejenigen,  denen  nach  dem  Urtheile  der  Prüfungsbehörde  nicht  wenigstens  die  zweite
Censur  ertheilt  werden  kann,  ist  die  Prüfung  für  den  dabei  in  Frage  stehenden  Zweck  als  wirkungslos
  zu  betrachten.

Ob  und  inwiefern  nach  Verlauf  eines  mindestens  einjährigen  Zeitraums  die  Zulassung  des
Candidaten  zu  einer  anderweiten  Prüfung  ausnahmsweise  zu  gestatten  sei,  bleibt  dem  Ermessen
des  Ministeriums  des  Innern  vorbehalten.

14.  Zu  geordneter  Abhaltung  sowohl  der  §  6  gedachten  Acceßprüfungen,  als  der
Befähigungsprüfungen  nach  §  10  fg.  wird  bei  dem  Ministerium  des  Innern  eine  Prüfungs-=commission
  gebildet.
        <pb n="387" />
        (355  )

Dieselbe  besteht,  unter  dem  eigenen  Vorsitze  des  Ministers  oder  des  von  diesem  zu  beauf—
tragenden  Stellvertreters,  aus  3  bis  5  Mitgliedern,  welche  der  Minister  aus  der  Zahl  der
Räthe  des  Ministeriums  des  Innern  und  der  Mittelbehörden  seines  Ressorts  von  Zeit  zu  Zeit
dazu  bestimmen  wird,  unter  Hinzutritt  eines  deputirten  Raths  des  Ministeriums  des  Cultus
und  öffentlichen  Unterrichts.

Die  Prüfungscommission,  welche  auf  Einladung  des  Vorsitzenden,  so  oft  ein  Bedürfniß  dazu
vorliegt,  in  Thätigkeit  tritt,  faßt  ihre  Beschlüsse,  sowohl  über  die  zu  stellenden  Aufgaben,  als  über
die  zu  ertheilenden  Censuren,  soweit  nöthig,  auf  Grund  collegialer  Berathung,  nach  absoluter
Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  das  Votum  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Die  Zufertigung  des  Prüfungsergebnisses  an  die  betreffenden  Candidaten  erfolgt  aus  dem
Ministerium  des  Innern  selbst,  an  welches  die  Commission  durch  Abgabe  des  über  ihre  Be—
rathung  und  Beschlußfassung  aufzunehmenden  Protocolls  Anzeige  zu  erstatten  hat.

Vorstehendes

Regulativ,
mit  welchem  das  wegen  des  nämlichen  Gegenstandes  bisher  in  Uebung  gewesene,  seiner  Zeit
durch  Zufertigung  an  die  Kreisdirectionen  in  Kraft  gesetzte  Regulativ  vom  20sten  Juli  1859
hinsichtlich  aller  nicht  bereits  auf  Grund  des  letzteren  eingeleiteten  Prüfungsverfahren  in  den
abweichenden  Punkten  wieder  außer  Gültigkeit  tritt,  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  Sr.
Majestät  des  Königs  zur  Nachachtung  für  Diejenigen,  die  es  angeht,  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.
Dresden,  am  12ten  März  1863.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.  Pursch.

 

30)  Bekanntmachung,
die  der  Spar=  und  Leihcasse  zu  Colditz  bewilligte  Stempelbefreiung  und  die  Verlängerung
  der  im  §&amp;amp;  6  der  Verordnung  vom  4ten  November  1862  bestimmten
Anmeldungsfrist  betreffend;
vom  17ten  März  1863.
D.  Finanzministerium  hat  der  Spar=  und  Leihcasse  zu  Colditz  auf  Ansuchen  und  nachdem
durch  ihren  Vorstand  den  im  §  6  der  Verordnung,  die  Stempelverwendung  in  Angelegenheiten

der  Sparcassen  betreffend,  vom  4ten  November  1862  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom
Jahre  1862,  Seite  626  fg.)  gestellten  Bedingungen  entsprochen  worden  ist,  die  in  §§  2
        <pb n="388" />
        (  356)

und  3  der  nurgedachten  Verordnung  den  unter  der  Verwaltung  offentlicher  Behörden  stehenden
Sparcassen  zugestandenen  Vergünstigungen  bis  auf  Widerruf  ebenfalls  bewilligt.

Ferner  hat  sich  das  Finanzministerium  bewogen  gefunden,  die  im  &amp;amp;  6  der  zuvor  erwähnten
Verordnung  für  die  nicht  von  öffentlichen  Behörden  verwalteten  Sparcassen  zur  Erlangung  der
in  §#  2  und  3  daselbst  verwilligten  Stempelbefreiungen  bestimmte  dreimonatige  Anmeldungsfrist
  bis  zum  1sten  August  laufenden  Jahres  zu  verlängern.

Solches  wird  zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.
Dresden,  am  1  7ten  März  1863.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Zenker.

 

.  31)  Bekanntmachung,

den  Bezirksarmenhausverein  in  der  Amtshauptmannschaft  Döbeln  betreffend;
vom  1Sten  März  1863.

Nachdem  von  dem  Ministerium  des  Innern  einem,  zum  Zwecke  der  Errichtung  einer  Zwangsarbeitsanstalt
  zusammengetretenen  Vereine  von  Rittergütern  und  Gemeinden  in  dem  Bezirke
der  Amtshauptmannschaft  Döbeln  bei  gleichzeitiger  Bestätigung  seiner  Statuten  die  Rechte
einer  moralischen  Person  verliehen  worden  sind,  so  wird  Solches  und  daß  der  gedachte  Verein
seinen  Gerichtsstand  vor  dem  Gerichtsamte  Döbeln  hat,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Dresden,  den  1  Sten  März  1863.

Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.
Schmiedel.

 

“§  32)  Bekanntmachung,
die  Einfuhr  von  Schweinen  aus  Böhmen  betreffend;
vom  19ten  März  1863.

——  von  der  Kaiserlich  Königlichen  Statthalterei  zu  Prag  besage  Bekanntmachung  vom
1  Llten  dieses  Monats  die  Ein=  und  Durchfuhr  ungarischen  Borstenviehes  für  Böhmen  unter
        <pb n="389" />
        (357  )

der  Bedingung  wieder  gestattet  worden  ist,  daß  durch  glaubwürdige  Certificate  nachgewiesen
wird,  daß  dasselbe  aus  einer  von  der  Rinderpest  nicht  ergriffenen  Gegend  stamme,  so  wird  dieß
hierdurch  den  hierländischen  Betheiligten  zur  Kenntniß  gebracht,  gleichzeitig  aber  nunmehr  das
durch  Verordnung  vom  Zten  December  vorigen  Jahres  (Gesetz-  und  Verordnungsblatt  vom
Jahre  1862,  Seite  634  fg.)  ergangene  Verbot  der  Ein-  und  Durchfuhr  von  Schweinen
aus  Böhmen  nach  und  durch  Sachsen  hierdurch  wiederum  aufgehoben  und  der  Eintrieb  und  die
Einfuhr  von  Schweinen  ohne  Unterschied  der  Race,  einschließlich  der  ungarischen  und  polnischen,
ohne  Beschränkung  wieder  freigegeben.

Die  übrigen  wegen  der  Rinderpest  bestehenden  Sperrmaßregeln  bleiben  bis  auf  Weiteres
noch  in  Kraft.
Dresden,  am  19ten  März  1863.

Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.
Schmiedel.

 

&amp;amp;  33)  Bekanntmachung,
den  ersten  Nachtrag  zu  der  thierärztlichen  Arzneientare  betreffend;
vom  30sten  März  1863.  «
u  der  thierärztlichen  Arzneientaxe,  zum  Gebrauche  beim  Dispensiren  aus  Hausapotheken
  in  den  Königlich  Sächsischen  Landen,  —  ekr.  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom

Jahre  1861,  Seite  52  —  ist  der  erste  Nachtrag  im  Drucke  erschienen  und  derselbe  an
sämmtliche  Bezirksthierärzte  des  Königreichs  Sachsen  vertheilt  worden.

Indem  Solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  ist  zugleich  bekannt  zu
machen,  daß  der  gedachte  Nachtrag  aus  der  hiesigen  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  und
Söhnen  gegen  1  Mgr.  bezogen  werden  kann.

Dresden,  den  30  sten  März  1863.
Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Kohlschütter.
Schmiedel.

1863.  48
        <pb n="390" />
        (358  )

Berichtigung.
In  der  Verordnung  vom  1  2ten  März  dieses  Jahres,  den  Bau  der  Chemnitz-Annaberger  Staatseisenbahn
  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1863,  Seite  344),  ist  anstatt:
„Krummhennersdorf“
zu  lesen:
„Krumhermersdorf“.

 

 

Letzte  Absendung:  am  1  iten  April  1863.
        <pb n="391" />
        (359)

Gesch-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,
Stes  Stück  vom  Jahre  1863.

 

34)  Verordnung,

einige  Bestimmungen  des  Vlten  Abschnitts  des  Gesetzes  über  das  Immobiliar-Brandversicherungswesen
  vom  23sten  August  1862  und  der  dazu  gehörigen  Ausführungsverordnung
  vom  20sten  October  desselben  Jahres  betreffend;

vom  28fsten  März  1863.

Zur  Erledigung  verschiedener  Zweifel  und  Bedenken,  welche  in  Bezug  auf  einige  Bestimm—
ungen  im  Vlten  Abschnitte  des  Gesetzes  über  das  Immobiliar-Brandversicherungswesen  vom
23sten  August  vorigen  Jahres  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1862,  Seite  366  fg.)
und  der  dazu  gehörigen  Ausführungsverordnung  vom  20sten  October  vorigen  Jahres  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1862,  Seite  596  fg.)  hervorgetreten  sind,  wird  mit  Allerböchster

  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  von  dem  Ministerium  des  Innern  hiermit
verordnet,  wie  folgt:

#&amp;amp;#f  1.  Zur  Revision  und  Abänderung  der  Versicherungsbedingungen  und  der  Instructionen  Zu  §  5  der
der  Bevollmächtigten,  Agenten  und  Specialbeauftragten  der  mit  Concession  bereits  versehenen  Ausführungs-Versicherungsanstalten
  wird  eine  Nachfrist  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juni  1863  ein-  9
geräumt.  In  Folge  dessen  tritt  auch  die  Vorschrift  §  35  derselben  Verordnung  erst  von  und
mit  dem  üsten  Juli  dieses  Jahres  in  Wirksamkeit.

Die  Revision  der  zur  Zeit  laufenden  Versicherungen  und  Policen  kann  ausgesetzt  bleiben,
bis  eine  Prolongation  oder  die  Nothwendigkeit  zu  einem  Policennachtrage  eintritt.

82.  Die  Ernennung  ständiger  Stellvertreter  der  Bevollmächtigten  und  Agenten  ist  auch  Zu  §  138  des
wegen  einzelner  Geschäfte  nur  für  Behinderungsfälle  (Krankheit,  Abwesenheit  2c.),  übrigens  Geheeund
unter  Beobachtung  der  Vorschriften  66  7  und  19  obiger  Verordnung,  gestattet.  und  sg.  der

Dagegen  sind  die  Agenten  auf  Grund  §  20  lit.  1  ebendaselbst  nicht  behindert,  zu  einzelnen,  Ausführungsauf
  ihre  Obliegenheiten  sich  beziehenden  Besorgungen  andere  in  ihrem  Agentur=  oder  ihrem  vrordnung.

Handelsgeschäfte  angestellte  Personen  unter  ihrer  Vertretung  und  in  ihrem  besonderen  Auftrage
zu  verwenden.

863.  49
        <pb n="392" />
        (360  )

Zu  §  134  des  F3.  Die  im  ersten  Absatze  geordnete  achttägige  Frist  ist  vom  Tage  der  Ausstellung  der
Gesetzes.  Police  an  zu  rechnen.

Zu  §  134  des  &amp;amp;  4.  Die  Vorschrift  §  44  der  Ausführungsverordnung  bezieht  sich  nach  Inhalt  und
ie  Wortfassung  lediglich  auf  den  Fall,  wenn  erst  nach  eingetretenem  Brandschaden  einzelne,  mit-Ausführungs=
  hin  solche  Unrichtigkeiten  der  Declaration,  Police,  oder  des  Policennachtrags  zur  Sprache
verordnung.  kommen,  welche  sich  nur  auf  einzelne  Gegenstände,  oder  eine  einzelne  Kategorie  von  Gegenständen

  der  Versicherung  beschränken.

In  den  Versicherungsbedingungen  der  Privatfeuerversicherungsanstalten  dürfen  daher  nicht
Bestimmungen  enthalten  sein,  aus  denen  wegen  solcher  einzelnen  Unrichtigkeiten  der  Verlust
des  Eutschädigungsanspruchs  überhaupt  und  im  Ganzen,  also  zugleich  wegen  derjenigen  Positionen
  der  Police  oder  des  Policennachtrags  abgeleitet  werden  könnte,  welche  sich  in  Richtigkeit
befinden  und  auf  welche  jene  specielle  Unrichtigkeit  keinen  Einfluß  hat.

Sowohl  bei  der  im  §  5  obiger  Verordnung  vermöge  der  jedesmal  vorbehaltenen  Widerruflichkeit
  der  Concessionsertheilung  vorgeschriebenen  Revision  der  Versicherungsbedingungen
aller  bereits  mit  Concession  versehener  Versicherungsanstalten,  als  bei  der  Prüfung  der  Versicherungsbedingungen
  der  um  Concessionsertheilung  sich  bewerbenden  Anstalten  ist  demnach
daran  festzuhalten,  daß  diejenigen  Bestimmungen,  welche  der  obigen,  aus  §6  134  des  Gesetzes
folgenden  Vorschrift  im  §  44  der  Verordnung  vom  20sten  October  vorigen  Jahres  zuwiderlaufen,
  entfernt  werden  müssen,  und  hiervon  die  Fortdauer  und  beziehendlich  die  Ertheilung
der  Concession  zum  hierländischen  Geschäftsbetriebe  abhängig  zu  machen  ist.

Ein  anderer  unter  §  44  der  erwähnten  Verordnung  nicht  zu  subsumirender  Fall  ist  dagegen
  der,  wenn  es  sich  um  eine  solche  Unrichtigkeit  handelt,  deren  Wirkung  die  versicherten
Gegenstände  in  ihrer  Gesammtheit  trifft,  eder  die  sich  auf  solche  Voraussetzungen  und  thatsächliche
  Verhältnisse  bezieht,  welche  wie  insbesondere  das  Risicoverhältniß  2c.  für  die  eingegangene
  Versicherung  überhaupt  und  den  Prämiensatz  ohne  besondere  Rücksicht  auf  die  einzelnen
Objecte  der  Versicherung  wesentlich  bedingend  und  bestimmend  gewesen  sind,  und  deren  Veränderung
  nach  §  38  der  Verordnung  vom  20sten  October  1862  die  betreffende  Versicherungsanstalt
  zur  Aufhebung  einer  laufenden  Versicherung  berechtigen  würde.

Es  kann  aus  dem  zweiten  Absatze  von  §  134  des  Gesetzes  nicht  gefolgert  werden,  daß
eine  in  diesen  Beziehungen  dem  Versicherten  zur  Last  fallende,  auf  Betrug  oder  Irrthum  beruhende,
  Unrichtigkeit  keine,  den  Versicherungsvertrag  aufhebende  und  den  Verlust  des  Entschädigungsanspruchs
  begründende  Wirkung  habe,  indem  der  Begriff  des  Betrugs  oder  Irrthums
„in  Bezug  auf  das  Versicherungsobject“  jedenfalls  auch  alle  solche  Unrichtigkeiten
der  Declaration  umfaßt,  welche  sich  auf  derartige,  die  Versicherung  als  Ganzes  wesentlich  bedingende
  Voraussetzungen  und  thatsächliche  Verhältnisse  beziehen.
        <pb n="393" />
        (361)

85.  Wenn  ein  Agent  von  der  betreffenden  Versicherungsanstalt  für  einen  örtlichen  Zu  8§  13  und
Bereich,  der  sich  über  die  Bezirke  verschiedener  Verwaltungsobrigkeiten  erster  Instanz  ganz  oder  Ausfehedge—
theilweise  erstreckt,  angenommen  wird,  so  bewendet  es  zwar  dabei,  daß  die  Bestätigung  und  verordnung.
Verpflichtung  des  Agenten  nur  der  Obrigkeit  desjenigen  Ortes  zusteht,  an  welchem  und  von
welchem  aus  der  Agent  sein  Geschäft  betreibt;  es  ist  jedoch  der  Letztere  in  einem  solchen  Falle
verbunden,  sich  bei  den  Verwaltungsobrigkeiten  derjenigen  Bezirke,  auf  welche  sich  seine  Thätigkeit
  mit  erstreckt,  durch  Production  des  ihm  ausgestellten  Pflichtscheins  (XJ  19  der  Verordnung
vom  20sten  October  1862)  zu  legitimiren  und  bei  denselben  die  &amp;amp;  13  der  obgedachten  Verordnung
  bemerkte  öffentliche  Bekanntmachung  in  dem  betreffenden  Amtsblatte  zu  beantragen.

Erst  nach  Erlaß  dieser  Bekanntmachung  ist  der  Agent  befugt,  in  dem  bezüglichen  Verwaltungsbezirke
  Agenturgeschäfte  zu  betreiben.

6.  Um  dem  Zwecke  dieser  Vorschrift  zu  entsprechen,  genügt  es,  wenn  nur  demjenigen  Zu  §  35  der
Formulare  der  Declaration,  welches  der  Versicherungsuchende  zur  Ausfüllung  erhält,  ein  be-  àusführungssonderer
  Abdruck  der  Versicherungsbedingungen  angeheftet  oder  in  anderer  ähnlicher  Weise  9
angefügt  wird.  In  diesem  Falle  ist  aber  das  dem  Versicherungsuchenden  zugestellt  gewesene
Formular  nebst  dem  angefügten  Abdrucke  der  Versicherungsbedingungen  und  zwar  beides  mit

der  Unterschrift  des  Versicherten  versehen,  der  Obrigkeit  bei  Einreichung  der  Police  (§  134
des  Gesetzes)  vorzulegen.

&amp;amp;  J.  Die  wegen  Zahlung  der  Entschädigung  geordnete  Frist  von  acht  Tagen  ist  nur  Zu  §  50  der
dann  maßgebend,  wenn  in  den  genehmigten  Versicherungsbestimmungen  der  betreffenden  Feuer-  äusführungeversicherungsanstalt
  nicht  eine  andere  Zahlungsfrist  ausdrücklich  festgesetzt  ist.  r

§&amp;amp;  .  Von  der  Herabsetzung  der  Versicherung  nach  einem  eingetretenen  Partialbrand=  Zu  §  52  der
schaden  und  dem  entsprechender  Abänderung  der  Police  oder  Ausstellung  eines  Policennachtrags  Auefühnnngs.
kann  abgesehen  werden,  wenn  beide  Theile,  Versicherer  und  Versicherter,  darüber  einverstanden  19
sind,  daß  wegen  bedungener  Wiederanschaffung  der  in  Abgang  gekommenen  und  entschädigten
Objecte  die  ursprüngliche  Versicherungssumme  unverändert  fortbestehen  soll.  Daß  die  Wiederanschaffung
  innerhalb  der  dazu  zu  bestimmenden  Frist  erfolgt  sei,  hat  der  Versicherer  dem
Agenten  der  Anstalt  anzuzeigen,  widrigenfalls  der  Vorschrift  wegen  Herabsetzung  der  Versicherung
  nachzugehen  ist.

69.  Die  nach  Einem  Procent  der  Prämie  von  den  Feuerversicherungsanstalten  an  die  Zu  §  139  des
Ortsfeuerlöschcasse  zu  entrichtende  Abgabe  ist  von  allen  von  und  mit  dem  1sten  April  dieses  Gesetzes.
Jahres  bei  der  Obrigkeit  zur  Anzeige  kommenden  Versicherungen,  Prolongationen  und  Versicherungserhöhungen,
  nicht  aber  von  den  vor  diesem  Termine  bereits  obrigkeitlich  genehmigten
und  ohne  Erhöhung  verbleibenden  laufenden  Versicherungen  zu  erheben.

#  10.  Wegen  der  sogenannten  kurzen  Versicherungen  hat  eine  Ermäßigung  der  Kosten  Zu  §  81  der

für  die  obrigkeitlichen  Controlgeschäfte  in  der  Art  einzutreten,  daß  führunge-49
  *
        <pb n="394" />
        (362  )

bei  Versicherungen  von  der  Dauer  bis  zu  und  mit  4  Wochen  nur  2  und
bei  Versicherungen  von  der  Dauer  über  4  Wochen  bis  mit  3  Monaten  nur  3
des  geordneten  Kostenbetrags  in  Ansatz  zu  bringen  sind.
Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gehörig  zu  achten.
Dresden,  den  2  Ssten  März  1  863.
Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.  Schmiedel.

35)  Verordnung,

den  Bau  der  Chemnitz-Annaberger  Staatseisenbahn  betreffend;
·  vom  Sten  April  1863.

 

Uhter  Bezugnahme  auf  die  Verordnung  vom  29sten  April  vorigen  Jahres,  die  Expropriation.
von  Grundeigenthum  für  Anlegung  der  Chemnitz-Annaberger  Eisenbahn  betreffend  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1862,  Seite  49  fg.),  wird  von  dem  Ministerium  des
Innern  fernerweit  andurch  bekannt  gemacht,  daß  nach  Maßgabe  der  genehmigten  Detailpläne
von  der  Richtungslinie  der  genannten  Eisenbahn  auch  die  Fluren  von

Großolbersdorf,

Grünau,

Wolkenstein,

Schönbrunn,

Falkenbach  und

Streckewalde
betroffen  werden.

Dresden,  den  Sten  April  1863.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.  Demnth.

&amp;amp;  36)  Verordnung,
die  Prüfungen  im  Hupfbeschlage  betreffend;
vom  15ten  April  1863.

 

Mi  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  wird  andurch  zu  Anusführung  von  §  16  des
Gewerbegesetzes  vom  1  5ten  October  1861  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1861,
Seite  191),  wonach  die  Ausübung  des  Hufbeschlags  noch  ferner  vom  Nachweise  besonderer
        <pb n="395" />
        (363  )

Befähigung  abhängig  bleibt,  und  der  auf  diese  Bestimmung  bezüglichen  ständischen  Anträge
Folgendes  verordnet:

#  1.  Der  im  &amp;amp;§  16  des  Gewerbegesetzes  vorgeschriebene  Befähigungsnachweis  in  Betreff
des  Hufbeschlags  ist  von  Denjenigen,  welche  nicht  zeither  schon  an  irgend  einem  Orte  des
Landes  zur  Ausübung  des  Hufbeschlags  berechtigt  gewesen  sind,  durch  das  Zeugniß  einer  der
im  &amp;amp;  2  benannten  Prüfungscommissionen  über  die  mit  Erfolg  bestandene  Prüfung  zu  führen.

Als  für  das  ganze  Land  gültige  Befähigungsnachweise  sind  demnächst  auch  die  von  der
landständischen  Commission  der  Oberlausitz  für  Einführung  eines  correcten  Hufbeschlags  unter
der  Unterschrift  und  dem  Siegel  derselben  ausgestellten  Zeugnisse  über  von  derselben  ertheilte
Prämien  oder  Belobigungen  anzusehen.

&amp;amp;  2.  Prüfungsstellen  für  den  Hufbeschlag  unter  der  Leitung  einer  besonderen  Königlichen
Prüsungscommission  bestehen  bis  auf  Weiteres

in  Dresden  an  der  Thierarzneischule  daselbst,
in  Leipzig  und
in  Zwickau.

&amp;amp;3Rücksichtlich  der  Zusammensetzung  der  Prüfungscommission  bei  der  Thierarzneischule
  bewendet  es  bei  der  Bestimmung  im  §  11  der  Verordnung  vom  1  Aten  Juni  1856,
die  Errichtung  einer  Commission  für  das  Veterinärwesen  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1856,  Seite  134).

In  Leipzig  und  Zwickau  sind  die  Prüfungscommissionen  zusammengesetzt  aus

a)  dem  Bezirksthierarzte,  oder  einem  von  der  Commission  für  das  Veterinärwesen
besonders  dazu  bestimmten  Amtsthierarzte,  als  Vorsitzenden,

b)  einem  practischen  Hufbeschlagschmied,  der  zugleich  Thierarzt  sein  kann,  und

C)  einem  sachkundigen  Beisitzer,  welcher  ebenso,  wie  ein  für  Behinderungsfälle  demselben
beizugebender  Stellvertreter,  von  dem  betreffenden  landwirthschaftlichen  Kreisvereine
(bei  Zwickau  abwechselnd,  in  einem  dreijährigen  Turnus,  von  dem  Erzgebirgischen
und  dem  Voigtländischen  Kreisvereine)  gewählt  wird.

##4.  Die  §  2  genannten  Prüfungscommissionen  sind  zunächst  der  Commission  für  das
Veterinärwesen  untergeordnet.  Letztere  hat  die  Geschäftsführung  und  die  vorschriftsmäßige
Abhaltung  der  Prüfungen  zu  beaufsichtigen  und  bedient  sich  hierbei  vorzugsweise  des  Landesthierarztes,
  der  zu  diesem  Behufe  den  Prüfungen  von  Zeit  zu  Zeit  beizuwohnen  hat.

65.  Die  Prüfungen  im  Hufbeschlage  finden  regelmäßig  statte

a)  an  der  Thierarzneischule  zu  Dresden  im  Frühjahre  während  der  Monate:

März,  April  und  Mai,
und  im  Herbste  während  der  Monate:
September,  October  und  November.
        <pb n="396" />
        (  364  )

—  Ausnahmsweise  können  an  der  Thierarzneischule  auch  in  den  Monaten  Juni,  Juli  und
August  Prüfungen  in  dem  Falle  vorgenommen  werden,  wenn  von  dem  darum  Ansuchenden
glaubwürdig  nachgewiesen  wird,  daß  besondere  Verhältnisse,  welche  keinen  Aufschub  gestatten,
die  Prüfung  innerhalb  jener  Sommermonate  dringend  wünschenswerth  machen  —;

b)  an  den  beiden  anderen  Prüfungsstellen  während  der  zwei  auf  die  Osterwoche  folgenden
Wochen  und  während  der  beiden  ersten  vollen  Wochen  im  Monat  October  jeden  Jahres.

s6.  Jedem  Prüfungscandidaten  steht  die  Wahl  der  Prüfungsstelle,  an  welcher  er  die
Prüfung  im  Hufbeschlage  ablegen  will,  frei.

Die  Anmeldung  zur  Prüfung  hat  schriftlich  unter  der  Adresse  der  „Prüfungscommission
für  den  Hufbeschlag  zu  (Dresden  —  Leipzig  —  Zwickau)“  zu  geschehen  und  ist  an  diejenige
Prüfungscommission  zu  richten,  vor  welcher  der  Anmelder  die  Prüfung  zu  bestehen  gemeint  ist.

In  dem  Anmeldeschreiben  ist  der  Geburtsort  des  Gesuchstellers,  der  Ort,  an  welchem  er
sich  aufhält,  und  die  Adresse,  unter  welcher  die  Vorladung  an  ihn  zu  erlassen  ist,  genau  anzugeben.

Die  Anmeldungen  zur  Prüfung  sind:

a)  wenn  die  Letztere  bei  der  Thierarzneischule  beabsichtigt  wird,  mindestens  zwei  Monate
vor  dem  Zeitpunkte,  an  welchem  die  Ablegung  der  Prüfung  Seiten  des  Anmeldenden
gewünscht  wird;

b)  für  die  beiden  anderen  Prüfungsstellen  aber  spätestens  bis  zu  Ende  des  Monats
Februar  —  zur  Frühjahrsprüfung  —  und  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juli  —
zur  Herbstprüfung  —  bei  der  betreffenden  Prüfungscommission  einzureichen.

Prüfungen,  für  welche  die  Anmeldung  nicht  rechtzeitig  innerhalb  der  vorgedachten  Fristen
erfolgt  ist,  werden  zu  der  nächstfolgenden  Prüfungsperiode  zurückgestellt  und  erst  innerhalb  der
Letzteren  vorgenommen.

Die  Bewerbungen  um  Zulassung  zu  der  Prüfung  vor  der  landständischen  Commission  der
Oberlausitz,  beziehendlich  um  die  von  derselben  zur  Zeit  noch  ausgesetzten  Prämien,  erfolgen
nach  Maßgabe  der  dafür  geltenden  besonderen  Bestimmungen.

&amp;amp;  .  Die  Verladung  zur  Prüfung  vor  den  im  §&amp;amp;  2  gedachten  drei  Prüfungscommissionen
erfolgt  schriftlich  und  mit  Ausnahme  des  nachgedachten  Falles  kostenfrei.  Der  Vorgeladene  hat
sich  pünktlich  zu  der  ihm  angegebenen  Zeit  am  Orte  der  Prüfung  einzufinden  und  bei  dem  in
der  Vorladung  bezeichneten  Commissionsmitgliede  zu  melden.

Wer  auf  die  an  ihn  erlassene  Vorladung  nicht  zur  rechten  Zeit  erscheint,  hat  sich  für  dießmal
  an  der  Prüfung  versäumt.  Die  Zulassung  zu  Letzterer  ist  solchenfalls  von  anderweiter
rechtzeitiger  Anmeldung  abhängig.

Findet  sich  der  Angemeldete  auch  auf  die  an  ihn  ergangene  zweite  Vorladung  nicht  rechtzeitig
  ein,  so  hat  er,  wenn  er  sich  darauf  zum  dritten  Male  anmelden  sollte,  nicht  nur  die
Kosten  der  dießfalls  ihm  gerichtlich  zu  insinuirenden  Vorladung  zu  tragen,  sondern  auch  für  die
sodann  erfolgende  Prüfung  selbst  die  doppelten  Gebühren  (cfr.  &amp;amp;  14)  zu  entrichten.
        <pb n="397" />
        (365  )

8  8.  Das  gesammte  zur  Prüfungsarbeit  erforderliche  Material  und  Handwerkszeug  (mit
Ausnahme  des  etwa  benöthigten  Schurzfelles)  sowie  die  zum  Beschlage  erforderlichen  Pferde
und  Hufe  werden  von  der  Prüfungscommission  beschafft.

&amp;amp;  9.  Die  Prüfung  besteht:

#  1.  in  der  Anfertigung
a)  eines  Paares  gewöhnlicher  Hufeisen,
b)  eines  Hufeisens  für  einen  bestimmten  Huf  und  zu  einem  besonderen  Zwecke
CG.  B.  Winterbeschlag,  Beschlag  kranker  Hufe  2c.).

Die  Bestimmung  darüber,  welche  Eisen  der  unter  b  gedachten  Art  von  den  einzelnen
Prüfungscandidaten  zu  fertigen  sind,  erfolgt  durch  das  Loos.

Das  Maßnehmen  ist  hierbei  gestattet.

2.  in  der  vollständigen  Ausführung  des  Beschlags  von  einem  oder  zwei  Hufen,  wozu
die  Eisen  gegeben  oder  die  selbstgefertigten  Eisen  verwendet  werden,  und
3.  in  der  mündlichen  Beantwortung  solcher  Fragen  aus  dem  Gebiete  der  Hufbeschlagkunst,
  deren  Beantwortung  auch  von  einem  nur  practisch  gebildeten  Hufschmied
gefordert  werden  kann,  und  die  sich  auf
a)  die  Regeln  und  Grundsätze  des  Hufbeschlags  überhaupt  und  die  dabei  vorkommenden
  Fehler,
b)  das  Verfahren  bei  dem  Beschlagen  gesunder  Hufe  und  bei  dem  sogenannten
Winterbeschlage,  endlich  auf
C)  den  Beschlag  fehlerhafter  und  kranker  Hufe  beziehen.

610.  Je  nach  dem  Ausfalle  der  practischen  und  der  mündlichen  Prüfung  wird,  Falls

der  Geprüfte  überhaupt  bestanden  hat,  die  in  drei  Graden  abgestufte  Censur
I  (vorzüglich)  "
II  (gut)

ertheilt.  III  (genügend)

11.  Jeder  Geprüfte,  welcher  so  bestanden  hat,  daß  ihm  wenigstens  die  Censur  III
(genügend)  ertheilt  werden  kann,  erhält  darüber  ein  von  der  Prüfungscommission  ausgestelltes
und  von  deren  Vorstande  unterschriebenes,  mit  dem  Siegel  der  Commission  versehenes  Zeugniß,
in  welchem  die  in  der  vorstehend  angegebenen  Weise  ertheilte  Censur  auszudrücken  ist.

§*  12.  Ueber  den  Erfolg  der  Prüfungen  ist  von  jeder  der  beiden  Prüfungscommissionen
zu  Leipzig  und  Zwickau  innerhalb  acht  Tagen  nach  Ablauf  des  betreffenden  vierzehntägigen
Prüfungstermins  der  Commission  für  das  Veterinärwesen  in  tabellarischer  Form  Anzeige  zu
machen.  Innerhalb  derselben  Frist  ist  zu  dem  §  15  gedachten  Zwecke  auch  von  Seiten  der
landständischen  Commission  in  der  Oberlausitz  für  Einführung  eines  correcten  Hufbeschlags  der
Commission  für  das  Veterinärwesen  über  Diejenigen  specielle  Mittheilung  zu  machen,  welche
bei  den  dort  stattfindenden  Prüfungen  Prämien  oder  Belobigungen  zugebilligt  erhalten  haben.
        <pb n="398" />
        (366  )

J  13.  Prüfungscandidaten,  welche  bei  der  mit  ihnen  angestellten  Prüfung  sich  so  ungenügend
  vorbereitet  erwiesen  haben,  daß  ihnen  eine  Censur  nicht  hat  ertheilt  werden  können  und
die  daher  zurückzuweisen  gewesen  sind,  dürfen  zu  einer  anderweiten  Prüfung  erst  an  dem  nächstfolgenden
  regelmäßigen  Prüfungstermine  (§  5)  zugelassen  werden  und  haben  sich  dazu  vorschriftmäßig
  (§&amp;amp;  6)  anzumelden.

14.  Die  Prüfungsgebühren  betragen  mit  Einschluß  des  zu  dem  Zeugnisse  &amp;amp;  11  zu
verwendenden  Stempels  und  der  Kosten  für  das  gesammte  zur  Prüfung  erforderliche  Material
Vier  Thaler  14  Ngr.  —.

Dieselben  sind  vor  der  Prüfung

a)  in  Dresden  an  die  Canzlei  der  Thierarzneischule,
b)  in  Leipzig  und  Zwickau  an  die  Canzleien  der  dortigen  Kreisdirectionen  unter  Vorweis
  der  Vorladung  zur  Prüfung  zu  entrichten.

Ohne  vorgängige  Entrichtung  der  Gebühren  kann  die  Zulassung  zur  Prüfung  nicht  stattfinden.
  Die  Gebühren  sind  verfallen,  auch  wenn  der  Prüfungsbewerber  die  Prüfung  nicht
besteht.

#15.  Wie  und  wo  Hufschmiede  die  zum  Bestehen  der  gesetzlichen  Prüfung  erforderlichen
Kenntnisse  und  Fertigkeiten  sich  aneignen  wollen,  bleibt  dem  Ermessen  der  Einzelnen  überlassen.
Es  wird  jedoch  das  Ministerium  des  Innern  auch  ferner  dafür  Sorge  tragen,  daß  die  Namen
solcher  Schmiede,  welche  sich  als  besonders  geschickte  Hufbeschläger  bewährt  haben  und  bei  welchen
daher  die  erforderliche  Fertigkeit  im  Hufbeschlage  am  sichersten  zu  erlernen  ist,  in  geeigneter
Weise  zur  öffentlichen  Kenntniß  gelangen.

In  den  dieserhalb  von  Zeit  zu  Zeit  zu  veröffentlichenden  Verzeichnissen  werden  insbesondere
  Diejenigen  namhaft  gemacht  werden,  welche  bei  der  §  11  gedachten  Prüfung  die  erste
Censur  oder  auf  Grund  der  vor  der  landständischen  Commission  in  der  Oberlausitz  bestandenen
Prämienprüfungen  eine  Prämie  erhalten  haben.

16.  Die  vorstehende  Verordnung  tritt  an  die  Stelle  des  ersten  Absatzes  von  §  24
der  Ausführungsverordnung  zum  Gewerbegesetze  vom  1  5ten  October  1861  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  vom  Jahre  1861,  Seite  237  g.)  und  der  nunmehr  ebenfalls  aufgehobenen
§&amp;amp;  2  und  3  der  Verordnung  vom  1  ten  April  1856  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom
Jahre  1856,  Seite  49  fg.).

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gehörig  zu  achten.

Dresden,  den  1  5ten  April  1863.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.  Schmiedel.

 

betzte  Absendung:  am  20sten  April  1863.
        <pb n="399" />
        )

Gesch-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,

Gtes  Stück  vom  Jahre  1863.

    

 

wegen  Genehmigung  einer  öffentlichen  Anleihe  des  Zwickau-Oberhohndorfer
Steinkohlenbauvereins:

vom  20sten  August  1862.

D.  Ministerium  des  Innern  hat  zu  der  öffentlichen  Anleihe  von  100,000  Thalern,
welche  der  Zwickau-Oberhohndorfer  Steinkohlenbauverein  zu  Vollendung  und  Inbetriebsetzung
seiner  Schachtanlage  durch  Ausgabe  von  1000  Stück  auf  den  Inhaber  lautenden,  mit  5  Procent
  jährlich  zu  verzinsenden  Schuldscheinen  zu  100  Thaler  nach  Maßgabe  der  vorgelegten
Formulare  der  Hauptschuldverschreibung  und  der  Schuldscheine  sammt  Talon  und  Coupons,
sowie  des  Tilgungsplans  aufzunehmen  beschlossen  hat,  die  erbetene  Genehmigung  ertheilt.

Auch  haben  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in

§&amp;amp;  VIII  und  IX  des  Schemas  der  Hauptschuldverschreibung  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  20sten  August  1862.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Dr.  Weinlig.
Demuth.

1863.  50
        <pb n="400" />
        (368  )

Hauptschuldverschreibung

über  die  Anleihe  des  Zwickau-Oberhohndorfer  Steinkohlenbauvereins
von  100,000  Thalern.

2c.  2c.
VIII.

Wegen  untergegangener  oder  sonst  abhanden  gekommener  Schuldscheine,  Zinsleisten  oder
Zinsscheine  findet,  auf  Antrag  der  Betheiligten  und  auf  deren  Kosten,  das  Edictalverfahren
zum  Zwecke  ihrer  Mortification  statt,  und  zwar  in  derselben  Weise  und  mit  denselben  Wirkungen,
  wie  es  für  Königlich  Sächsische  Staatspapiere  vorgeschrieben  ist.

Wenn  das  Mortificationsverfahren  durch  eingetretene  Rechtskraft  des  Präclusiverkenntnisses
  beendigt  ist,  so  werden  neue  Urkunden  ausgefertigt.

IX.

Die  Zinsen  (Zinsscheine)  verjähren  nach  Ablauf  von  vier  Jahren  nach  ihrem  Zahlungstermine.


Wenn  wegen  verloren  gegangener  Zinsscheine  oder  Zinsleisten  ein  Mortificationsverfahren
stattgefunden  hat,  so  verfallen  diejenigen,  bei  Eintritt  der  Rechtskraft  des  Präclusiverkenntnisses
  schon  zahlbar  gewesenen  Zinsen,  welche  wegen  Mangels  der  Zinsscheine  vor  beendigtem
Mortificationsverfahren  nicht  ausgezahlt  werden  konnten,  ebenfalls,  wenn  sie  innerhalb  eines
Jahres,  von  Eintritt  der  Rechtskraft  jenes  Erkenntnisses  an  gerechnet,  nicht  erhoben  werden.

2C.  2C.

 

38)  Deecret
wegen  Bestätigung  des  neuen  Regulativs  für  die  Sparcasse  zu  Dresden;
vom  17ten  März  1863.

Nechdem  eine  Revision  der  Sparcassenordnung  der  Stadt  Dresden  vom  1  2ten  Mai  1841
statt  gefunden  hat  und  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  Allergnädigst
  geruht  haben,  es  nicht  nur  bei  den  in  §8§  16,  17,  19  und  30  des  neuen  Regnlativs
  für  diese  Sparcasse  wieder  ausgenommenen,  schon  früher  bewilligten  Rechtsvergünstigungen
zu  lassen,  sondern  auch  die  in  66  28  und  29  neu  hinzugetretenen  Rechtsvergünstigungen  zu
bewilligen,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  das  gedachte  neue  Regulativ  dergestalt  hiermit
  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  desselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.
        <pb n="401" />
        (369  )

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  am  1  7ten  März  1863.

S—  Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.
Demuth.

Regulativ
für  die  Sparcasse  der  Königlichen  Residenz=  und  Hauptstadt  Dresden.

2c.  2c.
16.  Die  Production  des  Quittungsbuchs  wird  stets  als  genügende  Legitimation  zur  Beweiskraftder
Empfangnahme  von  Capital  und  Zinsen  betrachtet.  Quittungs-Bei

  Rückzahlung  des  ganzen  Capitals  wird  das  Ouittungsbuch  bei  der  Casse  zurückbehal-  bücher.

ten  und  es  wird,  daß  Solches  geschehen,  mit  Beisetzung  des  Datums  angemerkt.  Die  in  dem
Buche  durch  den  Buchhalter  und  den  Cassirer  oder  deren  Stellvertreter  erfolgte  Abschreibung
an  Zinsen  oder  Capitalszahlung,  sowie  die  Rückgabe  des  Buchs,  befreit  die  Sparcasse  von
allen  Ansprüchen.  Wer  sich  sichern  will,  daß  die  von  ihm  eingelegte  Summe  nicht  von  einem
Anderen  erhoben  werde,  muß  dieß  bei  der  Einzahlung  anzeigen,  welchenfalls  in  das  Quittungsbuch
  die  Erklärung  eingetragen  wird:

„daß  die  von  dem  Interessenten  einzulegenden  Gelder  nur  allein  an  ihn  oder  den

legitimirten  und  bei  der  Anstalt  angemeldeten  Cessionar  oder  deren  Erben  gezahlt

werden  sollen."

Ein  solcher  Einleger  kann  dann  aber  auch  von  dem  durch  ihn  eingelegten  Gelde  nicht
anders  Zahlung  erhalten,  als  gegen  eine  von  ihm  ausgestellte  Quittung,  die,  wenn  er  nicht
selbst  hinlänglich  bekannt  ist,  hinsichtlich  der  Richtigkeit  seiner  Unterschrift  durch  eine  bekannte
und  glaubwürdige  Person  attestirt  oder  nach  dem  Ermessen  der  Direction  obrigkeitlich  oder
notariell  recognoscirt  sein  muß.  Ist  ein  solcher  Interessent  verstorben,  so  haben  seine
Erben  auf  ihre  Kosten  gehörig  nachzuweisen,  daß  sie  zur  Empfangnahme  dieser  Gelder  berechtigt
  sind.
§  17.  Die  in  die  Sparcasse  eingelegten  Gelder  nebst  Zinsen  unterliegen  keiner  Verküm=  Unstatthaftigmerung
  oder  Hülfsvollstreckung.  Es  ist  jedoch  dadurch  die  Hülfsvollstreckung  in  die  bei  einem  l  In-Schuldner
  sich  vorfindenden  Quittungsbücher  keineswegs  ausgeschlossen.  "oon
2c.  2c.
        <pb n="402" />
        Verfahren  bei

Verlust  eines

Quittungsbuchs.


Wechsel  und
Schuldschein.
Pfandschein.

Fortsetzung.
Rechte  der

Casse  in  Bezug

auf  die  ver—

c370  )

19.  Bei  Verlust  eines  Quittungsbuchs  ist  derselbe  sofort  unter  Angabe  des  Vorund
  Zunamens,  des  Wohnorts,  der  Nummer  und  des  Betrags  der  eingetragenen  Summe  der
Direction  der  Sparcasse  anzuzeigen,  welche  den  Verlust,  falls  der  Betrag  nicht  bereits  erhoben
worden,  auf  Kosten  des  Eigenthümers  durch  das  Amtsblatt  des  Stadtraths  zu  Dresden,  unter
Bemerkung  des  Namens,  auf  den  das  Buch  ausgestellt  worden,  der  Nummer  und  des  Betrags
der  eingetragenen  Summe,  bei  Summen  von  100  Thalern  und  darüber  außerdem  noch  durch
die  Leipziger  Zeitung  zwei  Mal  öffentlich  bekannt  machen  und  den  etwaigen  Inhaber  auffordern
  wird,  sich  bei  Verlust  der  etwa  an  das  Buch  habenden  Ansprüche  binnen  90  Tagen
zu  melden,  während  welcher  Frist  keine  Auszahlung  an  Capital  oder  Zinsen  erfolgen  darf.
Wird  während  dieser  Frist  das  Buch  von  einem  Anderen,  als  demjenigen,  welcher  die  Anzeige
gemacht  hat,  producirt,  so  wird  die  Sache  an  das  Königliche  Gerichtsamt  im  Bezirksgerichte
zu  Dresden  zur  weiteren  Erörterung  und  Entscheidung  abgegeben;  wo  nicht,  so  erhält  der
Anzeiger  nach  Ablauf  jener  Frist,  wenn  er  zuvor  bei  dem  Stadtrathe  zu  Dresden  oder  auf
sein  Verlangen  auf  dießfalls  erlassene  Requisition  vor  seiner  Gerichtsobrigkeit  sein  Eigenthum
und  den  erlittenen  Verlust  eidlich  bestärkt  hat,  Zahlung  oder  ein  anderes,  unter  einer  neuen
fortlaufenden  Nummer  einzutragendes,  jedoch  als  Duplicat  zu  bezeichnendes  Buch.  Das  alte
ist  für  völlig  ungültig  zu  achten  und  dafür  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung  im  gedachten
Amtsblatte  zu  erklären.

1.  rc.

§  27.  Der  Empfänger  eines  Vorschusses  auf  Schuldschein  oder  Wechsel  erhält  einen  auf
seinen  Namen  lautenden,  mit  Bezeichnung  der  Zeit,  auf  welche  der  Vorschuß  bewilligt  worden,
ingleichen  mit  genauer  Bezeichnung  der  verpfändeten  Creditpapiere  nach  Gattung  und  Nummer
versehenen  Pfandschein  und  hat  dagegen  über  den  vorgeschossenen  Betrag  und  die  deshalb  ihm
obliegenden  Verbindlichkeiten  nach  Ermessen  der  Direction  einen  eigenen  Wechsel  oder  einen
Schuldschein  auszustellen,  welcher  bei  Einlösung  des  Pfandes  gegen  den  Pfandschein  ausgetauscht
  wird.

§28.  Derzenige,  welcher  den  Pfandschein  bringt  und  das  Darlehn  berichtigt,  wird  als
legitimirt  zum  Zurückempfange  des  Pfandes  angesehen.

Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern  oder  Vollstreckung  der  Hülfe  in  selbige  sind

bfändeten  Effec=  unzulässig  und  unwirksam,  außer,  soweit  nach  völliger  Tilgung  der  Sparcassenforderung  ein

Ueberschuß  vorhanden  ist.  Wird  die  Schuld  an  die  Sparcasse  zur  Verfallzeit  nicht  berichtigt,
so  ist  die  Sparcasse  berechtigt,  das  Pfand  sofort  zu  verkaufen  und  den  Erlös,  so  weit  er  dazu
erforderlich,  zu  ihrer  Befriedigung  zu  verwenden.  Der  Verkauf  geschieht  in  allen  Fällen  durch
einen  verpflichteten  Mäkler.

Reicht  der  Erlös  zur  Befriedigung  des  vollen  Schuldbetrags  nicht  hin,  so  ist  der  Schuldner
  das  Fehlende  nachzuzahlen  verbunden,  und  es  kann  solchenfalls  von  dem  ausgestellten
Wechsel  oder  Schuldbekenntnisse  (§J  27)  gegen  ihn  Gebrauch  gemacht  werden.
        <pb n="403" />
        (  371  )

Fällt  der  Pfandschuldner  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  abzuliefern.  «  »  ·

Erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  die  Sparcasse  berechtigt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,
wie  angegeben,  zu  verkaufen  und  nur  den  Ueberschuß  zur  Masse  auszuantworten,  ohne  Ver—
bindlichkeit,  sich  beim  Creditwesen  als  Liquidant  melden  zu  müssen.  Sollte  aber  durch  den
Erlös  der  Schuldbetrag  nicht  völlig  gedeckt  werden,  so  kann  die  Sparcasse  das  Fehlende  beim
Concurse  liquidiren.

*  29.  Die  Rückgabe  des  Pfandscheins  an  die  Sparcasse  befreit  dieselbe  von  allen  und  Fortsetzung.
jeden  aus  dem  Pfandgeschäfte  an  sie  zu  machenden  Ansprüchen.  Nur  in  dem  Falle,  wenn  —N*--ein
  Verpfänder  den  Pfandschein  als  verloren  angezeigt  hat,  tritt  das  §  19  bei  dem  Abhanden=  Pfandscheins.
kommen  von  Sparcassenquittungsbüchern  festgesetzte  Verfahren  ein  und  muß  der  Verpfänder
über  das  zurückempfangene  Pfand  gerichtlich  quittiren.

6  30.  Gegen  die  in  diesem  Regulative  angedrohten  Rechtsnachtheile  und  gegen  Versäum-  Unstatthaftigniß
  der  darin  festgesetzten  Fristen  findet  eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  nicht  statt.  krinnernh  5
2.  20.  den  vorigen

Stand.

 

A  39)  Verordnung,

die  Benachrichtigung  der  Stadträthe  und  Gemeindeobrigkeiten  von  Untersuchungen
gegen  Bürger  und  Gemeindemitglieder  betreffend;

vom  11ten  April  1863.

Noh  dem  Gesetze  vom  9ten  December  1837,  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  in  der
allgemeinen  Städteordnung  betreffend,  unter  II  Nr.  6  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom
Jahre  1837,  Seite  1410  haben  alle  Gerichte,  bei  welchen  in  Rücksicht  auf  Bürger  einer  inländischen
  Stadt  solche  Umstände  sich  ergeben,  welche  den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
zur  Folge  haben,  vergl.  &amp;amp;#  7  3  der  allgemeinen  Städteordnung  vom  2ten  Februar  1832  in
Verbindung  mit  dem  vorgedachten  Gesetze  unter  I  und  der  Verordnung  vom  30sten  September
1856,  den  Einfluß  der  nach  der  Strafproceßordnung  vom  1  tien  August  1855  zu  behandelnden
  Criminaluntersuchungen  auf  die  Ausübung  öffentlicher  Rechte  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1856,  Seite  390),  den  betreffenden  Stadtrath  unaufgefordert
davon  in  Kenntniß  zu  setzen.  Gleiche  Mittheilung  haben  alle  Gerichte,  bei  denen  in  Rücksicht
auf  Mitglieder  einer  inländischen  Landgemeinde  solche  Umstände  sich  ergeben,  welche  nach  §29
der  Landgemeindeordnung  vom  7ten  November  18  38  in  Verbindung  mit  der  vorgedachten  Verordnung
  vom  30sten  September  1856  die  Ausschließung  vom  Stimmrechte  zur  Folge  haben,
nach  §  24  der  Ausführungsverordnung  zur  Landgemeindeordnung  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1838,  Seite  456)  der  betreffenden  Gemeindeobrigkeit  zu  machen.

1863.  51
        <pb n="404" />
        (372  )

Da  diese  Benachrichtigungen  der  Stadträthe  und  Gemeindeobrigkeiten  bei  Criminalunter—
suchungen  gegen  Bürger  einer  inländischen  Stadt  oder  Mitglieder  einer  inländischen  Landge—
meinde  neuerdings  nicht  selten  unterblieben  sind,  so  werden  sämmtliche  Gerichte  zu  gebührender
Befolgung  der  einschlagenden  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  9ten  December  1837  und  der
Ausführungsverordnung  zur  Landgemeindeordnung  vom  7ten  November  1838  mit  dem  Bemerken
  hiermit  angewiesen,  daß  diese  ihrem  Zwecke  nach  unentgeltlich  zu  ertheilenden
  Benachrichtigungen  auch  in  Bezug  auf  solche  Untersuchungen,  in  welchen  es  zu
einer  Bestrafung  des  Angeklagten  gekommen  ist,  durch  die  Mittheilungen,  welche  nach  6  79
der  Verordnung  vom  31  sten  Juli  1856,  die  Ausführung  der  Strafproceßordnung  und  des
Strafgesetzbuchs  betreffend,  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1856,  Seite  175),
von  der  Vollstreckung  erkannter  Freiheits=  und  Geldstrafen  den  Gerichtsämtern  des  Heimathsorts
  und  des  Wohnorts  des  Verurtheilten  zu  machen  sind,  in  Betreff  der  gegen  Bürger  einer
inländischen  Stadt  eingeleiteten  Untersuchungen  in  keinem  Falle,  und  in  Bezug  auf  Untersuchungen
  gegen  Mitglieder  einer  inländischen  Landgemeinde  nur  dann  sich  erledigen,  wenn
eines  der  vorgedachten  Gerichtsämter  zugleich  die  betreffende  Gemeindeobrigkeit  ist.

Dresden,  den  1  lten  April  1863.

Ministerium  der  Justiz.

Dr.  von  Behr.  Manitius.

40)  Verordnung,
den  Bau  der  Chemnitz-Annaberger  Eisenbahn  betreffend:
vom  21  sten  April  1863.

 

 

Unter  fernerweiter  Bezugnahme  auf  die  Verordnung  vom  29sten  April  vorigen  Jahres,  die
Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Anlegung  der  Chemnitz-Annaberger  Eisenbahn  betreffend,
  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1862,  Seite  49  fg.),  wird  von  dem  Ministerium
  des  Innern  andurch  bekannt  gemacht,  daß  nach  Maßgabe  der  genehmigten  Detailpläne
von  der  Richtungslinie  dieser  Eisenbahn  auch  die  Fluren  von
Wiesa

und

Neundorf
betroffen  werden.

Dresden,  den  2  4  sten  April  1863.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.  Demnth.

 

Letzte  Absendung:  am  6ten  Mai  1863.
        <pb n="405" />
        73

Geseß-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,

Ftes  Stuͤck  vom  Jahre  1863.

41)  Verordnung,

den  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zollvereins  und  der  Ottomanischen  Pforte
abgeschlossenen  Handelsvertrag  betreffend;

vom  20sten  April  1863.

 

 

Nem  von  Seiten  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zugleich  im  Namen  und  Auftrag

der  übrigen  Zollvereinsstaaten  mit  der  Ottomanischen  Pforte  am  20sten  März  1862  ein
Handelsvertrag  abgeschlossen  worden,  dessen  Ratification  allseitig  erfolgt  ist  und  bezüglich  dessen

der  Austausch  der  Ratificationsurkunden  am  2  9sten  Januar  dieses  Jahres  zu  Constantinopel

Statt  gefunden  hat,  so  wird  dieser  Vertrag  in  der  Beilage  unter  A,  so  wie  der  nach  Art.  XVI
desselben  vereinbarte  Tarif  in  der  weiteren  Beisuge  unter  B  mit  Genehmigung  Sr.  Majestüit.

des  Königs  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.
Dresden,  am  20sten  April  1863.

Ministerium  des  Auswärtigen.  Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Beust.  "·  Frhr.  v.  Friesen.

Schäfer.

1863.  52
        <pb n="406" />
        (  374  )

A.

Traite  de  commerce  conclu  entre  les
Etats  du  Zollverein  et  la  Turquie
le  8/20  mars  1862.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse  agissant  tant
en  Son  nom  et  pour  les  autres  Pays  et  parties
  de  Pays  souverains  compris  dans  Son
systeme  de  douanes  et  dimpots,  savoir:
Le  Grand-Duché  de  Luxembourg,  les  enclaves
  du  Grand-Duché  de  Mecklenbourg--Rossow,
  Netzeband  et  Schoenberg,  la  Principauté
  de  Birkenfeld  du  Grand-Duche  doldenbourg,
  les  Duchés  d’Anhalt-Dessau-Coethen
  et  dAnhalt-Bernbourg,  les  Principautés
  de  Waldeck  et  Pyrmont,  la  Principauté
  de  Lippe  et  le  Grand-Bailliage  de
Meisenheim  du  Landgraviat  de  Hesse,  quau
nom  des  autres  Membres  de  IAssociation
de  Douanes  et  de  commeree  Allemande
(Zollverein)  savoir:  la  Couronne  de  Bavière,
la  Couronne  de  Saxe,  la  Couronne  de  Hanovre
  (tant  pour  elle  qdue  pour  la  Prineipauté
  de  Schaumbourg-Lippe)  et  la  Couronne
  de  Wurttemberg,  le  Grand-Duché  de
Bade,  IElectorat  de  Hesse,  le  Grand-Duché
de  Hesse  tant  pour  lui  que  pour  le  Bailliage

de  Hombourg  du  Landgraviat  de  Hesse,

les  Etats  formant  Tasscciation  de  Douanes
et  de  commerce  de  Thuringe,  savoir:  le
Grand-Duché  de  Saxe,  les  Duchés  de  Sazxe-Meiningen,
  de  Saxe-Altenbourg,  de  Sare-Cobourg
  et  Gotha,  les  Prineipautés  de

Uebersetzung  des  nebenstehenden  Handels-Vertrags
  zwischen  Preußen  und  den
übrigen  Staaten  des  deutschen  Zoll=  und
Handels-Vereins  einerseits  und  der
Ottomanischen  Pforte  andererseits;  vom
20sten  März  1862.

Seie  Majestät  der  König  von  Preußen,  sowohl
für  Sich,  als  in  Vertretung  der  Ihrem  Zoll=  und
Steuer-Systeme  angeschlossenen  souverainen  Länder
und  Landestheile,  nämlich  des  Großherzogthums
Luxemburg,  der  Großherzoglich  Mecklenburgischen
Enklaven  Rossow,  Netzeband  und  Schönberg,  des
Großherzoglich  Oldenburgischen  Fürstenthums  Birkenfeld,
  der  Herzogthümer  Anhalt-Dessau-Köthen
und  Anhalt-Bernburg,  der  Fürstenthümer  Waldeck
und  Pyrmont,  des  Fürstenthums  Lippe  und  des
Landgräflich  Hessischen  Oberamts  Meisenheim,  als
auch  im  Namen  der  übrigen  Mitglieder  des  Deutschen
Zoll=  und  Handels-Vereins,  nämlich  der  Krone
Bayern,  der  Krone  Sachsen,  der  Krone  Hannover
(zugleich  in  Vertretung  des  Fürstenthums  Schaumburg-Lippe)
  und  der  Krone  Württemberg,  des
Großherzogthums  Baden,  des  Kurfürstenthums
Hessen,  des  Großherzogthums  Hessen,  zugleich  das
Landgräflich  Hessische  Amt  Homburg  vertretend,
der  den  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Verein
bildenden  Staaten,  namentlich  des  Großherzogthums
Sachsen,  der  Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg  und  Sachsen-Coburg  und  Gotha,
der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt  und
Schwarzburg-Sondershausen,  Reuß  älterer  und
Reuß  jüngerer  Linie,  des  Herzogthums  Braunschweig,
des  Herzogthums  Oldenburg,  des  Herzogthums
Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt  einerseits,  und
        <pb n="407" />
        (□  375  )

Schwarzbourg-Rudolstadtet  Schwarzbourg--Sondershausen,
  de  Reuss,  ligne  ainée  et  de
Reuss,  ligne  cadette,  Ile  Duché  de  Brunswick,
le  Duché  doldenbourg,  le  Duché  de  Nassau
et  la  ville  libre  de  Frankfort,  Tune  part,  et
Sa  Majestée  Impériale  le  Sultan  d’autre  part,
étant  animés  du  désir  de  régler  de  nouveau
et  de  consolider  par  un  acte  spécial  et  additionnel,
  les  rapports  d’amitié  et  les  relations
  de  commerce  et  de  navigation  entre
les  Etats  du  Zollverein  et  la  Sublime  Porte;
ont  nommé  pour  Leurs  Plénipotentiaires,
savoir:
Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse:

le  Sieur  Jean  Louis  Gui  de  Rehfues,

Conseiller  de  Légation,  Chevalier  de  laigle

Rouge  de  3%e  classe  avec  le  noeud  et

de  Tordhre  Impériale  du  Medjidié  de

troisieme  elasse  etc.  Son  chargé  affaires

  près  Sa  Majesté  Impériale  le  Sultan;

  et

Sa  Majesté  Impériale  le  Sultan:

Seid  Mohammed-Emin-Aali  Pascha,  Son

Ministre  des  affaires  Etrangeres,  décoré

des  ordres  Impériaux  dOsmanié,  du  Mecdii—

dié,  et  du  Mérite  de  15##  classe,  Grand-Croix

  de  Taigle  Rouge  de  Prusse  etc.  etc.,

Lesquels,  après  Setre  donné  réciproquement
Communication  de  leurs  pleins-  pouvoirs
trouy#és  dans  la  bonne  et  dde  forme,  sont
tombéès  accord  sur  les  articles  suivants:

Article  I.

Tous  les  points  des  stipulations  commerciales
  précèdentes  entre  la  Prusse  et  la
Sublime  Porte,  et  nommément  toutes  les
stipulations  du  traite  Tamitié  et  de  com-Seine

  Kaiserliche  Majestät  der  Sultan  andererseits
von  dem  Wursche  beseelt,  die  Freundschafts-,  Handels=
  und  Schifffahrts-Beziehungen  zwischen  den
Staaten  des  Zollvereins  und  der  Hohen  Pforte
durch  eine  besondere  und  zusätzliche  Acte  von  Neuem
zu  ordnen  und  zu  befestigen,  haben  zu  ihren  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst  Ihren  Geschäftsträger  bei  der  Hohen
Pforte,  Legationsrath  Johann  Ludwig  Guido
v.  Rehfues,  Ritter  des  rothen  Adler-Ordens
dritter  Classe  mit  der  Schleife,  des  Kaiserlich
Türkischen  Medjidié-Ordens  dritter  Classe  rc.

Seine  Majestät  der  Sultan:
Allerhöchst  Ihren  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  Seid  Mohammed-Emin-Aali
Pascha,  Inhaber  der  Kaiserlich  Türkischen  Orden
Osmanié,  Medjidié  und  des  Verdienstes  erster
Classe,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen
Adler-Ordens  erster  Classe  rc.,

welche,  nachdem  sie  sich  ihre  Vollmachten  gegenseitig
mitgetheilt  und  dieselben  in  guter  und  gehöriger
Form  gefunden  haben,  über  die  nachfolgenden  Artikel
  übereingekommen  sind:

Artikel  I.

Alle  Punkte  der  früher  zwischen  Preußen  und
der  Hohen  Pforte  abgeschlossenen  Handels-Verträge
und  namentlich  alle  Verabredungen  des  Freundschafts=
  und  Handels-Vertrages  vom  2  2  sten  März

52*
        <pb n="408" />
        (  376  )

merce  du  22  mars  1761  (vieux  style)
autant  quils  ne  se  trouvent  pas  en  contradiction
  avec  la  présente  convention,  sont
maintenus  et  conlirmés  pour  toujours  et
demeurent  étendus,  avec  les  droits  et  obligations
  dul  en  résultent,  à  toüs  les  autres
Etats,  Membres  de  IAssociation  de  Douanes
et  de  crommerce  Allemande.

Les  sujets  et  les  produits  du  sol  et  de
Tindustrie,  ainsi  que  les  bätiments  des  Etats
du  Zollverein  auront  de  droit,  dans  IEmpire
Ottoman,  Texercice  et  la  jouissance  de  tous
les  avantages,  priviléges  et  immunités  qdui
sont  ou  qui  par  la  suite  seralent  accordes
aux  sujets,  aux  produits  du  sol  et  de  TLindustrie,
  et  aux  bätiments  de  toute  autre
hation  la  plus  favorisce.

Article  II.

Les  sujets  des  Etats  du  Zollverein,  ou
leurs  ayant-kause,  pourront  acheter  dans
toutes  les  parties  de  TLEmpire  Ottoman,  scit
duiils  veuillent  en  faire  le  commerce  à  lintérieur,
  soit  quils  se  proposent  de  les  exporter,
  tous  les  articles,  sans  exception,
provenant  du  sol  et  de  lindustrie  de  ce  pays.

Tous  les  monopoles  qdui  autrefois,  dans
IEmpire  Ottoman,  frappaient  les  produits
de  Tagriculture  ou  autres  productions  duelconques
  sont  et  demeurent  abolis  pour
toujours:  de  méme  la  Sublime  Porte  renonce-t-elle
  à  Tusage  des  Teskérés,  demandés
  aux  autorités  locales  pour  lachat  de
ces  marchandises  ou  pour  les  transporter
Tun  lieu  à  un  autre  quand  elles  étaient
achetées.  Toute  tentative  qui  serait  faite
par  une  autorite  duelconque  pour  forcer

1761  (alten  Styls)),  insoweit  sich  solche  nicht  im
Widerspruche  mit  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
befinden,  werden  aufrecht  erhalten,  für  immer  bestätigt
  und  finden  mit  den  daraus  hervorgehenden
Rechten  und  Pflichten  auch  auf  alle  übrigen  Staaten
des  Deutschen  Handels=  und  Zollvereins  Anwendung.


Die  Unterthanen,  die  Erzeugnisse  des  Bodens
und  der  Industrie,  sowie  die  Schiffe  der  Staaten
des  Zollvereins  sollen  von  Rechtswegen  in  dem
Ottomanischen  Reiche  die  Ausübung  und  den  Genuß
  aller  der  Vortheile,  Privilegien  und  Freiheiten
haben,  welche  den  Unterthanen,  den  Erzeugnissen
des  Bodens  und  der  Industrie  und  den  Schiffen
jeder  anderen  meistbegünstigten  Nation  zugestanden
sind  oder  in  der  Folge  zugestanden  werden  möchten.

Artikel  II.

Die  Unterthanen  der  Staaten  des  Zollvereins
oder  ihre  Rechtsnachfolger  sollen  in  allen  Theilen
des  Ottomanischen  Reiches  alle  Gegenstände  ohne
Ausnahme,  mögen  es  Erzeugnisse  des  Bodens  oder
der  Industrie  dieses  Landes  sein,  kaufen  dürfen,  sei
es  in  der  Absicht,  damit  Handel  im  Innern  treiben
zu  wollen  oder  selbige  auszuführen.

Alle  im  Ottomanischen  Reiche  bestandenen
Monopole,  welche  die  Producte  des  Ackerbaues  oder
irgend  ein  anderes  Erzeugniß  betrafen,  sind  und
bleiben  für  immer  abgeschafft.  Auch  verzichtet  die
Hohe  Pforte  auf  den  Gebrauch  der  Teskeres,  welche
von  den  Ortsbehörden  Behufs  des  Ankaufs  dieser
Waaren  oder  des  Transportes  der  gekauften  von
einem  Orte  zum  anderen  erbeten  worden  sind.  Jeder
Versuch,  welcher  von  irgend  einer  Behörde  gemacht
werden  sollte,  um  die  Unterthanen  der  Staaten  des
Zollvereins  zu  zwingen,  sich  mit  dergleichen  Er-
        <pb n="409" />
        (∆  377  )

les  sujets  des  Etats  du  Zollverein  à  se
pourvoir  de  semblables  permis  ou  Teskerés,
sera  considérée  comme  une  infraction  aux
traités,  et  la  Sublime  Porte  punira  immédiatement
  avec  sévérité  tous  fonctionnaires
auxquels  on  aurait  une  pareille  infraction
à  reprocher,  et  Elle  indemnisera  les  sujets
des  Etats  du  Zollverein  des  pertes  ou
Ve  Jations  dont  ils  pourront  prouver  quils
ont  eu  à  souffrir.

Article  III.

Les  marchands  sujets  des  Etats  du  Zoll
Verein,  ou  leurs  ayant-Cause,  qui  acheteront
un  objet  quelconque,  produit  du  sol  ou  de
lindustrie  de  la  Turquie,  dans  le  but  de  le
revendre  pour  la  consommation  dans  lintérieur
  de  IEmpire  Ottoman,  payeront  lors
de  Tachat  ou  de  la  vente,  les  mémes  droits
qui  sont  payés,  dans  les  circonstances  analogues,
  par  la  classe  la  plus  favorisée  des
Sujets  Ottomans  ou  étrangers  qui  se  livrent
au  commerce  intérieur.

Article  IV.

Tout  article,  produit  du  sol  ou  de  lindustrie
  de  la  Turquie,  acheté  pour  exportation,
  sera  transporté  libre  de  toute  espece
de  charge  et  de  droits  à  un  lieu  convenable
Tembarquement  par  les  négociants  sujets
des  Etats  du  Zollverein  ou  leurs  ayant-Cause.
  Arriwé  là,  il  payera  un  droit  unique
de  Hult  pour  Cent  de  sa  valeur,  lequel  sera
abaissé  chaque  année  de  Un  pour  Cent,
jusqu's  ce  duil  ait  é#é  reduit  à  une  taxe  fixe
et  délinitive  de  Un  pour  Cent  destinée  à  cou-Vrir
  les  frais  généraux  Tadministration  et
de  surveillanee.  TLout  article  acheté  au

laubnißscheinen  oder  Teskeres  zu  versehen,  soll  als
eine  Verletzung  der  Verträge  angesehen  werden,  und
die  Hohe  Pforte  wird  sofort  mit  Strenge  alle  Beamte,
  welchen  eine  solche  Verletzung  zur  Last  fällt,
bestrafen,  und  sie  wird  die  Unterthanen  der  Zollvereinsstaaten
  wegen  der  Verluste  oder  Beschwerungen,
  welche  dieselben  erweislich  erfahren  haben,

schadlos  halten.

Artikel  III.

Die  Kaufleute  der  Staaten  des  Zollvereins
oder  ihre  Rechtsnachfolger,  welche  irgend  ein  Erzeugniß
  des  Bodens  oder  der  Industrie  der  Türkei
zu  dem  Zwecke  kaufen  werden,  um  solches  für  den
Verbrauch  im  Innern  des  Ottomanischen  Reiches
wieder  zu  verkaufen,  sollen  bei  dem  Ankaufe  oder
Verkaufe  dieselben  Abgaben  zahlen,  welche  unter
gleichen  Umständen  von  der  meistbegünstigten  Classe
der  Ottomanischen  Unterthanen  oder  Fremden,
welche  sich  mit  dem  Handel  im  Innern  beschäftigen,
entrichtet  werden.

Artikel  IV.

Jedes  Erzeugniß  des  Bodens  oder  der  Industrie
der  Türkei  soll,  wenn  es  für  die  Ausfuhr  gekauft
ist,  frei  von  jeder  Art  von  Belastung  und  Abgabe
durch  die  Kaufleute  der  Staaten  des  Zollvereins
oder  durch  ihre  Rechtsnachfolger  nach  einem  zur
Verschiffung  geeigneten  Orte  gebracht  werden.  Dort
angekommen,  soll  es  ein  für  allemal  eine  Abgabe
von  acht  vom  Hundert  seines  Werthes  entrichten,
welche  in  jedem  Jahre  um  eins  vom  Hundert  ermäßigt
  wird,  bis  sie  auf  den  lediglich  zur  Deckung
der  allgemeinen  Verwaltungs=  und  Aufsichtskosten
bestimmten  festen  Betrag  von  eins  vom  Hundert
vermindert  ist.  Artikel,  welche  am  Verschiffungs-
        <pb n="410" />
        (378  )

lieu  d'embarquement  pour  l'exportation  et
qui  aurait  deja  payé  le  droit  d'exportation,
ne  pourra,  en  aucun  cas,  étre  Soumis  à  un
droit  ultérieur  Texportation,  si  méme  1#  "
changé  de  main.

Article  V.

Tout  article,  produit  du  sol  ou  de  lLindustrie
  des  Etats  du  Zollverein,  et  toutes
marchandises  de  qduelque  espece  quelles
soient,  importées  par  terre  ou  par  mer  par
des  sujets  des  Etats  du  Zollverein,  seront
admises  dans  toutes  les  parties  de  LEmpire
Ottoman,  Sans  aucune  exception,  moyennant
un  droit  unique  et  fike  de  Huit  pour  Cent,
calculé  sur  la  valeur  de  ces  articles  à
Tchelle  et  payable  au  moment  du  débarquement,
  si  elles  arrivent  par  mer,  et  au
premier  bureau  de  Douane,  si  elles  arrivent
par  voie  de  terre.  „

Si  ces  marchandises,  apres  avoir  acquitté
le  droit  de  Huit  pour  Cent,  sont  vendues,
soit  au  lieu  darriv#ée,  soit  à  Tintérieur  du
pays,  il  ne  sera  plus  exigé  aucun  droit,  ni
du  vendeur  ni  de  Tacheteur.  8i,  n’étant
pas  vendues  pour  la  consommation  de  la
Turquie,  ces  marchandises  étaient  réexbortées
  dans  Tespace  de  sik  mois,  elles
seralent  considérées  comme  marchandises
de  transit  et  traitées  comme  il  est  dit  dans
Tarticke  VIII.  Ladministration  des  Douanes
Serait  dans  ce  cas  tenue  de  restituer  immé---diatement
  au  négociant  qui  fournirait  la
Pbreuve  qdue  le  droit  de  Huit  pour  Cent  a
été  acquitte,  la  difference  entre  ce  droit
dimportation  et  celui  du  transit  specilé
dans  Tartiche  VIII.

orte  für  die  Ausfuhr  gekauft  sind,  und  die  Ausfuhrabgabe
  bereits  entrichtet  haben,  dürfen  in  keinem
Falle  einer  weiteren  Ausfuhrabgabe  unterworfen
werden,  auch  wenn  sie  aus  einer  Hand  in  die  andere
  übergegangen  sind.

r*

Artikel  V.

Jedes  Erzeugniß  des  Bodens  oder  der  Industrie
der  Zolkvereinsstaaten  und  alle  Waaren  jedweder
Art,  welche  zu  Lande  oder  zu  Wasser  durch  Unterthanen
  der  Zollvereinsstaaten  eingeführt  werden,
sollen  in  allen  Theilen  des  Ottomanischen  Reiches
ohne  irgend  eine  Ausnahme  gegen  eine  ein  für
alle  Mal  zu  entrichtende  Abgabe  von  acht  vom
Hundert  des  Werthes  zugelassen  werden,  welche
nach  dem  Werthe  der  Waaren  am  Landungsplatze
berechnet  wird,  und,  wenn  die  Einfuhr  zur  See  erfolgt,
  zur  Zeit  der  Landung,  wenn  sie  dagegen  zu
Lande  erfolgt,  an  der  ersten  Zollstelle  zu  zahlen  ist.

Nach  erfolgter  Berichtigung  der  Abgabe  von  acht
vom  Hundert  soll  von  den  genannten  Waaren,
mögen  sie  am  Orte  der  Ankunft  oder  im  Innern
des  Landes  verkauft  werden,  keinerlei  weitere  Abgabe
  weder  von  dem  Verkäufer  noch  von  dem  Käufer
  verlangt  werden.  Werden  solche  Waaren  nicht
für  den  Verbrauch  in  der  Türkei  verkauft,  sondern
binnen  eines  Zeitraums  von  sechs  Monaten  wieder
ausgeführt,  so  sollen  sie  als  Durchgangsgut  betrachtet
  und  nach  Maßgabe  der  Festsetzung  im  Artikel
  VIII  behandelt  werden.  Die  Zollverwaltung
ist  in  einem  solchen  Falle  verpflichtet,  dem  Kaufmanne,
  welcher  ihr  den  Beweis  führt,  daß  die  Abgabe
  von  acht  vom  Hundert  bezahlt  worden,  sofort
den  Unterschied  zwischen  dieser  Eingangsabgabe  und
der  im  Artikel  VIII  erwähnten  Durchgangsabgabe
zurückzuerstatten.
        <pb n="411" />
        Article  VI.

Les  articles  Gimportation  étrangere,  destinés
  aux  Prineipautés  Unies  de  Moldavie
et  de  Valachie  et  à  la  Principauté  de  Servie,
et  traversant  les  autres  parties  de  IEmpire
Ottoman,  M’acquitteront  les  droits  de  douane,
qdu'#a  leur  arrivée  à  ces  Prineipautés,  et  réciproquement
  les  marchandises  dimportation
  étrangeère,  traversant  ces  Principautés
pour  se  rendre  dans  les  autres  parties  de
TEmpire  Ottoman,  ne  devront  acquitter  les
droits  de  douane  qduau  premier  bureau  de
douane  administré  directement  par  la  Porte.

De  méme  les  produits  du  sol  ou  de  l'industrie
  de  ces  Prineipaufés,  aussi  bien  que
ceux  du  reste  de  IEmpire  Ottoman,  destinés
à  Texportation,  devront  payer  les  droits  de
douane,  les  premières  entre  les  mains  de
Tadministration  douanièere  de  ces  Principautés,
  et  les  dernières  au  fisc  Ottoman;
de  telle  sorte  que  les  droits  dimportation

et  Texportation  ne  pourront,  en  tous  les.

Cas,  étre  percus  duune  seule  fois.

Article  VII.

Aucun  droit  quelconque  ne  sera  prélevé
sur  les  marchandises,  produits  du  sol  ou
de  Tindustrie  des  Etats  du  Zollverein  ni  sur
les  marchandises  appartenant  à  leurs  sujets
et  provenant  du  sol  ou  de  Tindustrie  de
tout  autre  pays  étranger,  quand  ces  deux
sortes  de  marchandises  passeront  par  les
détroits  des  Dardanelles,  du  Bosphore  ou
de  la  Mer  Noire,  soit  due  ces  marchandises
traversent  ces  détroits  sur  les  batiments
qdui  les  ont  apportées,  ou  qwelles  scient
transbordées  sur  d’autres  bätiments,  ou  que,

Artikel  VI.

Fremde,  zur  Einfuhr  in  die  vereinigten  Fürstenthümer
  der  Moldau  und  Wallachei  und  in  das
Fürstenthum  Serbien  bestimmte,  durch  die  übrigen
Theile  des  Ottomanischen  Reiches  durchgehende
Waaren  sollen  die  Eingangsabgaben  nur  bei  ihrer
Ankunft  in  den  Fürstenthümern,  und  andererseits
fremde,  durch  die  Fürstenthümer  durchgehende,  zur
Einfuhr  in  andere  Theile  des  Ottomanischen
Reiches  bestimmte  Waaren  diese  Abgaben  nur  bei
der  ersten,  unter  der  unmittelbaren  Verwaltung  der
Hohen  Pforte  stehenden  Zollstelle  zu  entrichten  haben.

In  gleicher  Weise  sollen  die  Erzeugnisse  des
Bodens  und  der  Industrie  der  Fürstenthümer,  sowie
  diejenigen  der  übrigen  Theile  des  Ottomanischen
Reiches,  welche  zur  Ausfuhr  bestimmt  sind,  die
Ausgangsabgaben  und  zwar  die  ersteren  an  die
Zollverwaltung  der  Fürstenthümer,  die  letzteren  an
die  Ottomanischen  Staatscassen  entrichten,  so  daß
Eingangs=  und  Ausgangsabgaben  in  jedem  Falle
nur  einmal  verlangt  werden  können.

Artikel  VII.

Keine  Abgabe  irgend  einer  Art  soll  von  den  Erzeugnissen
  des  Bodens  oder  der  Industrie  der  Zollvereinsstaaten,
  noch  von  den,  den  Unterthanen  derselben
  gehörigen  und  von  dem  Boden  oder  der
Industrie  eines  anderen  fremden  Landes  stammenden
  Waaren  voraus  erhoben  werden,  wenn  diese
beiden  Gattungen  von  Waaren  die  Meerengen  der
Dardanellen,  des  Bosporus  oder  des  Schwarzen
Meeres  passiren,  sei  es,  daß  jene  Waaren  durch
diese  Meerengen  auf  denjenigen  Schiffen  passiren,
welche  sie  angebracht  haben,  oder  daß  sie  auf  andere
  Schiffe  umgeladen,  oder  daß  sie,  nachdem  sie
        <pb n="412" />
        (  380  )

vendues  pour  exportation,  elles  soient  pour
un  temps  limité  déposées  à  terre  pour
Etre  mises  à  bord  dautres  bätiments  et  continuer
  leur  voyage.  Dans  ce  dernier  cas
les  marchandises  devraient  étre  déposées
à  Constahtinople  dans  les  magasins  de  la
Douane  dits  de  transit,  et  placées,  partout
ailleurs  on  l#mny  aurait  pas  entrepöt,
Ssous  la  surveillance  de  Tadministration  des
Douanes.

Artiele  VIII.

La  Sublime  Porte  désirant  accorder  des
facilités  au  transit  par  terre  au  moyen  de
concessions  graduelles,  1ll  a  été  convenu
qdue  le  droit  de  Trois  pour  Cent  prélevé
jusqu'à  ce  jour  sur  les  marchandises  importées
  en  Turquie  pour  étre  expédiées
dans  dautre  pays  sera  réduit,  des  aujourdhui
  à  Deux  pour  Cent,  et  au  bout  de  la
huitieme  année,  à  compter  du  jour  oules
ratilications  du  présent  traiteé  auront  ét6é
Gchangées,  à  une  taxe  fixe  et  deéfinitive
d’Un  pour  Cent.

La  Sublime  Porte  déclare  en  meme
temps  se  réserver  le  droit  détablir,  par  un
réglement  special,  les  garanties  à  prendre
pour  empe#cher  la  fraude.

Article  K.

Les  sujets  des  Etats  du  Zollverein  se
livrant  au  commerce  des  articles  produits
du  sol  ou  de  lindustrie  de  pays  étrangers,
acquitteront  les  mémes  taxes  et  jouiront
des  mémes  droits,  priviléges  et  immunités
due  les  sujets  étrangers  trafiquant  des  marchandises
  provenant  de  leur  propre  pays.

für  die  Ausfuhr  verkauft  worden,  für  eine  bestimmte
Zeit  an  das  Land  gesetzt  werden,  um  an  Bord
anderer  Schiffe  gebracht  zu  werden  und  ihre  Reise
fortzusetzen.  In  diesem  letzteren  Falle  sollen  die
Waaren  in  Constantinopel  in  den  Magazinen  der
Zollverwaltung,  genannt  „Transit-Magazine“,
und  an  anderen  Orten,  wo  keine  Niederlagen  vorhanden
  sind,  unter  der  Aufsicht  der  Zollverwaltung
niedergelegt  werden.

Artikel  VIII.

Da  die  Hohe  Pforte  den  Wunsch  hegt,  die
Durchfuhr  zu  Lande  mittelst  allmäliger  Zugeständnisse
  zu  erleichtern,  ist  man  übereingekommen,  daß
der  Zoll  von  drei  vom  Hundert,  der  bisher  von
den  Waaren  erhoben  wurde,  welche  in  die  Türkei
eingeführt  werden,  um  nach  anderen  Ländern  gebracht
  zu  werden,  sofort  auf  zwei  vom  Hundert  und
am  Ende  von  acht  Jahren,  von  dem  Tage  des
Austausches  der  Ratificationen  des  gegenwärtigen
Vertrags  abgerechnet,  auf  eine  feste  und  endgültige
Abgabe  von  eins  vom  Hundert  ermäßigt  werden  soll.

Die  Hohe  Pforte  behält  sich  gleichzeitig  das
Recht  vor,  durch  ein  besonderes  Reglement  Anordnungen
  zur  Verhinderung  von  Defraudationen  zu
treffen.

Artikel  K.

Die  Unterthanen  der  Zollvereinsstaaten,  welche
mit  Erzeugnissen  des  Bodens  oder  der  Industrie
fremder  Länder  Handel  treiben,  sollen  dieselben  Abgaben
  bezahlen,  und  dieselben  Rechte,  Privilegien
und  Freiheiten  genießen,  wie  fremde  Unterthanen,
welche  mit  Waaren  ihres  eigenen  Landes  handeln.
        <pb n="413" />
        (381  )

Article  X.

Dar  exception  aux  stipulations  de  Tartickhe
  V.il  a  ét4é  convenn  que  le  tabac  sous
toutes  ses  formes,  et  le  sel  cessent  Teétre
compris  au  nombre  des  marchandises  que
les  sujets  des  Etats  du  Zollverein  ont  la
faculté  Gimporter  en  Turqule.  En  conséduence
  les  sujets  des  Etats  du  Zollverein
Ou  leurs  ayant-cause  qdul  acheteront  ou
vendront  du  tabac  ou  du  sel  pour  la  consommation
  de  la  Turquie  seront  soumis  aux

mémes  réglements  et  acquitteront  les  mmes

droits  dque  les  sujets  Ottomans  les  plus  favorisès
  parmi  ceux  quil  se  lvrent  au  commerce
  de  ces  deux  artickhes.  Comme  compensation
  de  cette  restriction  aucune  taxe
ne  sera  percue  à  Tavenir  sur  ces  articles,
duand  ils  seront  exportés  de  la  Turquie  par
des  sujets  des  Etats  du  Zollverein;  cependant
  les  qduantités  de  tabac  et  de  sel  qui
seront  exportes  par  les  sujets  des  Etats
du  Zollverein  ou  par  leurs  avant-cTause,  devront
  étre  déclarées  à  Tadministration  des
douanes  qui  conservera,  comme  par  le
passé,  son  droit  de  surveillance  sur  hexpor--tation
  de  ces  produits,  sans  due  pour  cela
elle  puisse  prétendre  à  aucune  rétribution,
soit  à  titre  Tenrgistrement,  soit  à  tout
autre  titre.

Artiele  Xl.

En  outre  ne  pourront,  dorénavant,  étre
importées  en  Turquie  par  les  sujets  des
Etats  du  Zollverein  ni  canons,  ni  autres
armes  à  feu,  ni  poudre,  ni  munitions  de
guerre  quelconques.  Le  commerce  de  ces
articles  reste  Sous  la  surveillance  immédiate

1863.

Artikel  X.

Als  eine  Ausnahme  von  den  Bestimmungen
des  Artikels  V  wird  festgesetzt,  daß  Tabak  in  jeder
Gestalt  und  Salz  künftig  nicht  zu  den  Waaren  gehören
  sollen,  welche  die  Unterthanen  der  Zollvereinsstaaten
  in  die  Türkei  einzuführen  besugt  sind.
Folgeweise  sollen  die  Unterthanen  der  Zollvercins-=staaten
  oder  ihre  Rechtsnachfolger,  welche  Tabak
oder  Salz  für  den  Verbrauch  in  der  Türkei  kaufen
oder  verkaufen,  denselben  Vorschriften  unterworfen
sein  und  dieselben  Abgaben  zu  bezahlen  haben,
wie  die  meistbegünstigten  mit  diesen  beiden  Gegenständen
  Handel  treibenden  Ottomanischen  Unterthanen.
  Als  Gegenleistung  für  diese  Beschränkung
soll  in  Zukunft  von  den  gedachten  Waaren,  wenn
sie  durch  Unterthanen  der  Zollvereinsstaaten  aus
der  Türkei  ausgeführt  werden,  keinerlei  Abgabe  erhoben
  werden;  es  müssen  aber  die  auszuführenden
Mengen  an  Tabak  und  Salz  von  den  Unterthanen
der  Zollvereinsstaaten  oder  ihren  Rechtsnachfolgern
der  Zollverwaltung  angezeigt  werden,  welche,  wie
bisher,  das  Recht  der  Beaufsichtigung  der  Ausfuhr
dieser  Erzeugnisse  behält,  ohne  dafür  jedoch  irgend
eine  Vergütung,  sei  es  für  Anschreibung  oder  aus
irgend  einem  anderen  Grunde,  verlangen  zu  können.

Artikel  Kl.

Es  dürfen  ferner  künftig  weder  Kanonen,  noch
andere  Schußwaffen,  noch  Pulver  oder  sonstige
Kriegs-Munition  von  den  Unterthanen  der  Zollvereinsstaaten
  in  die  Türkei  eingeführt  werden.
Der  Handel  mit  diesen  Gegenständen  unterliegt
der  unmittelbaren  und  speciellen  Beaufsichtigung

53
        <pb n="414" />
        (382  )

et  spéciale  du  Gouvernement  Ottoman  qui
conserve  le  droit  de  le  réglementer.

Ne  sont  pas  compris  dans  les  restrictions
précêédentes  les  pistolets,  le  fusils  de  chasse
et  les  autres  armes  à  feu  tombant  dans  la
catégorie  des  armes  de  luxe.

Article  AXll.

Les  firmans  exigés  des  bätiments  marchands
  des  Etats  du  Zollverein,  à  leur  passage
  par  les  Dardanelles  et  le  Bosphore,
leur  seront  toujours  délivrés  de  maniere  à
leur  occasionner  le  moins  de  retard  pos-Sible.


Artiele  XllI.

Les  capitaines  des  bätiments  marchands
des  Etats  du  Zollverein,  avant  à  bord  des
marchandises  à  destination  de  IEmpire
Ottoman,  seront  tenus  de  déposer  à  la
Douane,  immédiatement  apres  leur  arrivée
au  port  de  destination,  une  copie  légalisée
de  leur  manifeste.

Article  XIV.

Les  marchandises  introduites  en  contrebande
  seront  passibles  de  confiscation  au
prolit  du  trésor  Ottoman,  pourvu  qdue  la
fraude  soit  düment  et  lEgalement  prouvée
et  qu'un  procès  verbal  du  fait  de  contrebande
  soit  dressé  et  communiqué  sans  délai
  à  l  Autorité  consulaire  du  sujet  étranger,
auqduel  appartiendront  les  marchandises
Confisquées.

Article  XV.
I  demeure  entendu  que  les  Gouvernements

  des  Etats  du  Zollverein  ne  prétendent,
  par  aucun  des  articles  du  présent

der  Ottomanischen  Regierung,  welcher  das  Recht
vorbehalten  bleibt,  den  Betrieb  desselben  zu  regeln.

Unter  vorstehender  Beschränkung  sind  jedoch
Pistolen,  Jagdflinten  und  andere  Luxus-Schußwaffen
  nicht  begriffen.

Artikel  Xll.

Die  von  den  Handelsschiffen  der  Zollvereinsstaaten
  bei  ihrer  Durchfuhr  durch  die  Dardanellen
und  durch  den  Bosporus  nachgesuchten  Fermans
sollen  ihnen  stets  in  der  Weise  behändigt  werden,
daß  daraus  so  wenig  Aufenthalt  wie  möglich  entsteht.

Artikel  Xlll.

Die  Capitaine  der  den  Staaten  des  Zollvereins
gehörenden  Handelsschiffe,  welche  für  das  Ottomanische
  Reich  bestimmte  Waaren  an  Bord  haben,
sind  verpflichtet,  sofort  nach  ihrer  Ankunft  im  Bestimmungshafen
  der  Zollverwaltung  desselben  eine
beglaubigte  Abschrift  ihres  Manifestes  zu  übergeben.

Artikel  XIV.

Waaren,  welche  mit  Umgehung  der  Zölle  eingeführt
  werden,  sollen  zum  Vortheile  des  Ottomanischen
Schatzes  confiscirt  werden  dürfen;  es  muß  aber  die
Defraudation  gehörig  und  nach  den  gesetzlichen  Regeln
  bewiesen  sein  und  über  den  Hergang  ein  Protocoll
  aufgenommen  und  unverzüglich  der  consularischen
  Behörde  des  fremden  Unterthanen,  dessen
Waaren  confiscirt  worden,  mitgetheilt  werden.

Artikel  XV.
Es  versteht  sich,  daß  die  Regierungen  der  zum
Zollvereine  gehörigen  Staaten  nicht  beabsichtigen,
durch  irgend  einen  Artikel  des  gegenwärtigen  Ver-
        <pb n="415" />
        (383  )

Traité,  stipuler  au  deld  du  sens  naturel  et
précis  des  termes  employés,  ni  entraver  en
aucune  manière  le  Gouvernement  de  Sa
Majesté  Impériale  le  Sultan  dans  Texercice
de  ses  droits  dadministration  intérieure,  en
tant  toutefois  due  ces  droits  ne  porteront
pas  une  atteinte  manifeste  aux  stipulations
des  anciens  traités  et  aux  priviléges  accordés
  par  la  présente  Convention  aux  Sujets
des  Etats  du  Zollverein  ou  à  leurs  propriétes.


Artiele  XVI.

II  est  convenn  que  le  présent  Traité  qui,
une  fois  ratifié,  sera  substitué  à  la  Convention
  de  commerce  du  g###Octobre  Mil-Huit-Cent-Ouarante,
  sera  valable  pour  vingthuit
  ans.  Chacun  des  Etats  contractants
se  réserve  la  faculté  de  proposer  au  bout
de  la  qduatorzième  et  de  la  vingt-et-unieme
amnee  les  modilications  due  Texpérience
aurajt  suggerées.

Les  stipulations  arrétées  par  la  présente
Convention  seront  exéentables  dans  toutes
les  parties  de  IEmpire  Ottoman,  çgest-adire,
  dans  les  possessions  de  Sa  NMajesté
Impéeriale  le  Sultan,  situées  en  Europe  et
en  Asie,  en  Egypte  et  dans  les  autres  parlies
  de  Afrique  appartenant  à  la  Sublime
Porte,  en  Servie  et  dans  les  Prineipautes
Unies  de  Moldavie  et  de  Valachie.

Les  Hautes  Parties  contractantes  sont
cohvenues  de  nommer  conjointement  des
Commissaires  pour  établir  le  tarif  des  droits
de  douane  à  percevoir,  conformément  aux
stipulations  du  présent  Traité,  tant  sur  les
marchandises  provenant  du  sol  et  de  lintrages

  sich  etwas  Anderes,  als  was  aus  dem  natürlichen
  und  bestimmten  Sinne  der  gewählten  Ausdrücke
  folgt,  zu  bedingen,  oder  in  irgend  einer
Weise  die  Regierung  Seiner  Kaiserlichen  Majestät
des  Sultans  in  der  Ausübung  Ihrer  Rechte  der
inneren  Verwaltung  zu  beschränken,  insoweit  als
diese  Rechte  nicht  die  Verabredungen  der  alten  Verträge
  oder  die  durch  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
den  Unterthanen  der  Staaten  des  Zollvereins  und
ihrem  Eigenthume  bewilligten  Privilegien  offenbar
verletzen  würden.

Artikel  XVI.

Die  Dauer  dieses  Vertrages,  welcher  nach  erfolgter
  Ratification  an  die  Stelle  des  Handels-Vertrages
  vom  10/22  October  1840  tritt,  ist  auf
achtundzwanzig  Jahre  festgesetzt.  Jeder  der  contrahirenden
  Staaten  behält  sich  das  Recht  vor,  am
Ende  des  vierzehnten  und  des  einundzwanzigsten
Jahres  diejenigen  Abänderungen  in  Vorschlag  zu
bringen,  welche  die  Erfahrung  als  nützlich  erwiesen
haben  möchte.

Die  in  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  getroffeenen
  Verabredungen  sollen  in  allen  Theilen  des
Ottomanischen  Reiches,  das  heißt,  in  den  in  Europa
und  Asien  belegenen  Besitzungen  Seiner  Kaiserlichen
Majestät  des  Sultans,  in  Egypten  und  in  den
übrigen,  der  Hohen  Pforte  gehörigen  Theilen  von
Afrika,  sowie  in  Serbien  und  den  vereinigten
Fürstenthümern  der  Moldau  und  Wallachei  in  Ausführung
  kommen.

Die  Hohen  contrahirenden  Theile  sind  übereingekommen,
  Commissarien  zu  ernennen,  um  den
Tarif  der  nach  dem  gegenwärtigen  Vertrage  für  die
von  den  Unterthanen  der  Zollvereinsstaaten  in  das
Ottomanische  Reich  einzuführenden  Erzeugnisse  des
Bodens  und  der  Industrie  dieser  Staaten,  wie  für

53“#
        <pb n="416" />
        (384  )

dustrie  des  Etats  du  Zollverein  et  importees
  par  les  sujets  de  ces  Etats  dans  IEmpire
  Ottoman,  que  sur  les  produits  du  sol
et  de  lindustrie  de  la  Turquie,  acheftés
Dour  Texportation  par  les  sujets  des  Etats
du  Zollverein  ou  par  leurs  ayant-cause.  Le
nouveau  tarif  établi  de  la  sorte  restera  en
vigueur  pendant  sept  ans  à  dater  de
Iöéehange  des  ratifications.  Chacune
des  Hautes  Parties  contractantes  aura  le
droit,  un  an  avant  lexpiration  de  ce  terme,
de  demander  la  révision  du  tarif.  Mais  si
à  cette  époque  ni  l'une  ni  lautre  D’usent  de
cette  faculté,  le  tarif  continuera  davoir  force
de  loi  pour  sept  autres  annGes,  à  dater  du
Jzour  de  lexpiration  des  sept  années  précé--dentes,
  et  il  en  sera  de  méme  à  la  fin  de
chaque  période  suecessive  de  sept  années.

Artiele  XVII.

Le  présent  Traité  sera  ratifié  et  les  ratiheations
  seront  échangées  à  Constantinople,
dans  lespace  de  deux  mois,  ou  plutet  si
faire  se  pourra.

Fait  à  Constantinople  le  vingt  Mars  1862.

Aali.
(L.  S.)

Rehlues.
(L.  S.)

Signé:

die  von  den  Unterthanen  der  Zollvereinsstaaten
oder  ihren  Rechtsnachfolgern  zur  Ausfuhr  gekauften
Erzeugnisse  des  Bodens  und  der  Industrie  der
Türkei  zu  erhebenden  Abgaben  festzusetzen.  Der
auf  diese  Weise  festgestellte  neue  Tarif  soll  sieben
Jahre  hindurch,  vom  Austausche  der  Natification
ab,  in  Kraft  bleiben.  Jeder  der  Hohen  vertragenden
  Theile  soll  das  Recht  haben,  ein  Jahr  vor  dem
Ablaufe  dieses  Zeitraums  auf  eine  Revision  des
Tarifs  anzutragen.  Wird  von  dieser  Befugniß
zu  gedachtem  Zeitpunkte  von  keiner  Seite  Gebrauch
gemacht,  so  soll  der  Tarif  ferner  auf  sieben  andere
Jahre  in  gesetzlicher  Kraft  bleiben,  von  dem  Tage
an  gerechnet,  wo  die  ersten  sieben  Jahre  abgelaufen
sind,  und  eben  dasselbe  soll  am  Ende  jeder  folgenden
  Periode  von  sieben  Jahren  stattfinden.

Artikel  XVII.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratificirt  und  die
Ratificationen  sollen  binnen  zwei  Monaten,  oder
wenn  es  sein  kann  früher,  zu  Constantinopel  ausgetauscht
  werden.

Geschehen  zu  Constantinopel,  am  2  Osten  März1  862.

Agali.
(L.  S.)

Rehfues.
(L.  S.)

gez.:
        <pb n="417" />
        (385  )

B.
Tarif

Gu  Art.  XVI  des  von  den  Deutschen  Zollvereinsstaaten  mit  der  Hohen  Pforte
abgeschlossenen  Handelsvertrags).

Observations.

La  subdivision  de  la  Piastre  Turque  en
centimes,  a  été  substitudée  dans  le  présent
Taril,  à  Lancienne  subdivision  en  paras  et
aspres.  Les  éCvaluations  et  tarilications  sont
donc  faites,  ainsi  du’il  est  indiqué  dans  les
tableaukx  ci-  après,  en  piastres  et  centimes
médsidie.

Les  chiffres  de  la  colonne  „qucetité  du
droit“  sont  établis,  dans  ce  Tarif  à  Pimportation
  et  à  Texportation,  à  raison  de  8%
sur  ILévaluation  de  la  marchandise.  Dermanents
  pour  limportation,  ces  chiffres  seront
abaissès  successivement  chaque  année  de
1%  pour  Texportation,  à  partir  de  la  se-Bemerkungen.



In  dem  nachstehenden  Tarife  ist  der  Türkische
Piaster,  anstatt  wie  früher  in  Para  und  Asper,  in
Centimes  eingetheilt  worden.  Alle  Wertlhbestimmungen
  und  Tarificationen  sind  demnach  in  Piaster
und  Centimes  Merschidie  gemacht.

Die  Zahlen  der  Colonne  „Zollsatz  in  Piastern
und  Centimes“  sind  für  die  Einfuhr  und  Ausfuhr
mit  8  %  vom  Abschätzungspreis  der  Waaxen  berechnet.
  Dieselben  sind  für  die  Einfuhr  unveränderlich,
  für  die  Ausfuhr  jedoch  werden  sie  bei
Beginn  des  zweiten  Jahres  um  1  %  erniedrigt  und
mit  dieser  Reduction  wird  jedes  Jahr  fortgefahren,
        <pb n="418" />
        (386  )

conde  année  jusqu's  ce  quils  soient  réduits,
Dour  la  huitieme  année,  à  la  taxe  fixe  et
définitive  de  1%.

bis  sie  für  das  achte  Jahr  1  %  betragen,  welches
dann  der  feste  und  bleibende  Zollsatz  für  die  Ausfuhr
  sein  wird.

 

Les  marchandises,  produits  du  sol  ou
de  lindustrie  des  Etats  de  PUnion-douaniere
Zollverein  de  IAllemagne,  importées  en
Turquie,  sauf  les  articles  prohibés,  par  les
Sujets  desdits  Etats;  ainsi  que  les  marchandises,
  produits  du  sol  ou  de  lindustrie  de
la  Turquie,  achetées  par  les  sujets  des  Etats
du  Zollverein  ou  leurs  ayant  cause  dans
toute  partie  de  IEmpire  Ottoman,  pour  étre
edportées  dans  leurs  pays  ou  ailleurs,  ont
Ete  Soumises  jusqud  présent  à  Tacquittement
  des  droits  de  douane  fixés  par  le
Tarif  Echu  qui  était  valable  à  partir  du  Mois
dOctobre  1847  jusquau  13  Mars  1855
N.  S.  et  avait  été  dressé  sur  les  prik  des
cette  é5poque.

La  révision  de  ce  Tarif,  ajournée  pour
divers  motifs,  avant  été  demandée,  en  vertu
du  Traité,  par  les  parties  contractantes  les
commissaires  de  la  Légation  R.  de  Prusse
räunis  à  ceux  de  la  Sublime  Porte,  ont  arrété
  le  présent  Tarif  qdui  contient  ci-apres
la  Tarification  des  articles  et  produits  des
Etats  du  Zollverein  et  de  la  Turquie.

Die  Waaren,  welche  Erzeugnisse  des  Bodens
oder  der  Industrie  des  Deutschen  Zollvereines  sind
und  —  mit  Ausnahme  der  verbotenen  Artikel  —
durch  die  Unterthanen  der  Zollvereinsländer  nach
der  Türkei  eingeführt  werden;  ebenso  die  Waaren,
welche  Erzeugnisse  des  Bodens  oder  der  Industrie
der  Türkei  sind  und  von  den  Unterthanen  der  Zollvereinsländer
  oder  ihren  Stellvertretern  in  allen
Theilen  des  osmanischen  Reiches,  behufs  Ausfuhr
nach  ihren  Ländern  oder  anderwärts,  gekauft  werden,
waren  bis  jetzt  der  Bezahlung  von  Zollabgaben
unterworfen,  welche  durch  den  abgelaufenen,  vom
Monate  October  1847  bis  1  3ten  März  1855
(neuen  Stypls)  gültigen  Tarif  festgesetzt  waren  und
zwar  unter  Zugrundelegung  der  damaligen  Preise.

Da  die  Revision  dieses  Tarifes,  welche  aus  verschiedenen
  Ursachen  verzögert  worden  war,  von  den.
contrahirenden  Theilen,  gestützt  auf  den  Vertrag,
verlangt  worden  war,  so  haben  die  Commissäre  der
Königlich  Preußischen  Gesandtschaft,  im  Vereine
mit  denjenigen  der  Hohen  Pforte  den  gegenwärtigen
Tarif,  welcher,  wie  nachstehend,  die  Tarifirung  der
Artikel  und  Producte  der  Zollvereinsländer  und  der
Türkei  enthält,  festgestellt.
        <pb n="419" />
        (387)

Einfuhr.

Importation.
        <pb n="420" />
        (388  )
Nr.  Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.
A.
1  Absinth  .  Absinthe
2  Achatgegenstände  Objets  dagate
3  Alaun.  Alun  .  .  .  .
4  Alepins,  Echalali  Alepines,  Schalaki
B.

O##

10
11

12
13

14
15
16
17
18

19
20
21

22

 

Bänder  aller  Gattungen
Baumwollsammet,  24  à  26  inches  breit

—  15  à  17  inches  breit.
—  roth,  purpurroth  und  die  gedruckten
Berlinerblau

Bernstein  ...
Bernstein-Rosenkränze  und  Bernsteingegenstände
  aller  Arten.
Bier  in  Fässern
Bijouterien.

Blechspiegelbüchsen

Bleistifte

Bleiweiß,  ordinäres

Borax.  .

Borten,  Tressen  aller  Arten
Bouillon  (siehe  Plättchen).
Branntwein.  .
Briefpapier  aller  Galtungen
Brillen  aller  Gattungen  mit  oder  ohne  Bügeln

Bücher,  gedruckte

 

 

Rubans  de  toutes  sortes
Velours  de  coton,  largeur  24  à  26  inch-.

15à41  7  inchs.

—

rouge,  ponceau,  etles
imprimés.

5  Bleu  de  Berlin

Ambre

Chapelets  dambre,  et  objets  dambre
de  toutes  sortes.

Biere  en  barils.
Blouteries

Miroirs  en  boeites  de  fer  blanc.
Crayons

GCéruse  ordinaire

Borazx

Galons  de  toute  espece

Bouillon  (voyez  Plättchen).

Eau  de  vie

Papier  à  lettre  de  toutes  gortes  .
Lunettes  de  toutes  sortes,  avec  ou  sans
branches.

TLires  imprimés
        <pb n="421" />
        (389  )
Abschar  engs-  Zollsatz
Transcription  des  Türkischen.  Zolleinheit.  in  Piastern  in  Piastern
und  Cents.  und  Cents.
Absint  taabir  olunur  Arak  pelon  ad  valorem.
Jeschimden  mamul  hurdevat  .....  ...a.dvalorem.
Schap  frenghi;  kantar  bir  der  Centner  76,  40  6,  11
Schalaki;  arschun  bir  die  Arschine  7,  4  59
Bilgiumle  Cordelia  ....  ad  valorem.
Pambuk  Katife;  eni  24  intscheden
26  intscheje  eadar;  vyarda  bir.  die  Yard  3,  95  —  31
Dambuk  Katife;  eni  15  intscheden
17  intscheje  cadar;  varda  bir.  die  Yard  3,  50  —  28
Al  we  basma  pambuk  Katife  ad  valorem.
Tschlwid  Betsch,  taabir  olunur  Prussla
Mavissi.  .  ...  ...  ad  valorem.
Kehrbari  ham;  kya  bir.  ..  die  Okka  1215,  —  97,20
Kehrbardan  mamul  Tesbih  we  saire  ad  valorem.
Futschi  le  ghelan  Arpa  sui;  kya  bir  die  Okka  3,  0  —  26
Altin  we  sim  we  elmas  Kujumgi  mamulaabtt
  .......  ..advalorem.
Ainali  teneke  Kuti;  aded  12  das  Packet,  12  Stück  4,  85  —  38
Kurschun  Kalem  aAaAaad  valorem.
Ishdag;  Kantar  bir  der  Centner  153,  55  12,  28
Tenekiar  .  ad  valorem.
Bilgiumle  Schirit  ad  valorem.
Arak;  kya  bir  die  Okka-  4,  75  —  38
Bilgiumie  Kiadi  posta  .  .  ad  valorem.
Kulakli  we  kulaksis  bilgiumle  kiuziik  .  ad  valorem.
Basma  Litab.  ad  valorem.

1863.

 

 

 

 

 

54
        <pb n="422" />
        (390)
Nr.  Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.
23  Buntpapier  -Papier  de  couleur
24  Bürsten  aller  Gattungen  „  Brosses  de  toutes  sortes.
25  Butter,  gesalzene  „  Beurre  salG

 

C.
Cannetillen  (siehe  Plättchen).
Casimir  (siehe  Tuche).
Chales  (siehe  Shawls).
26  Champagnerwein
27  Chinin
28  Chocolate.

D.

Damaste,  Möbeldamaste  aller  Arten
Drath  (siehe  Messingdrath).

—  (siehe  Eisendrath).

30  Drathstifte,  Nr.  1  à  11.

29

31  —  Nr.  12  à  60

32
33

Druckpapier.  ........
Dimicaton,  6  1  à  3  Pik  endazé  breit
Moreas,  Facon  Moreas  2c.,  gestreifte.
getippte,  geflammte,  à  Jacquard,  echt
und  falsch  farbig,  Superieur,  mittel
und  ordinäre.

à  &amp;amp;  Pik  endazé  breit,  Moreas,
Facon  Moreas  2c.,  gestreifte,  getippte,
geflammte,  à  Jacquard,  echt  und  falsch
farbig,  superieur,  mittel  und  ordinäre.

34—  ;

 

 

 

 

 

 

Canetille  (voyez  Plättchen).
Casimir  (voyez  Tuche).
Chäles  (voyez  Shawls).

Champagne
Ouinine
Chocolat

Damas  pour  meubles  de  toutes  sortes

Fil  (voyez  Messingdrath).
—  (voyez  Eisendrath).

PDoeintes  de  Paris  No.  1  à  11

No.  12  à  600

Dapier  dimprimerie

Dimicatons,  largeur  6  Läà  F  pic  endaze,
Moreas,  facon  Moreas  etc.,  à  rales,
mouchetés,flamme,  alaJacquard,
bon  teint  et  faux  teint,  superieurs,
moyens  et  ordinaires.

—  largeur  8  à  &amp;amp;  pic  endazeé,  Moreas,
facon  Moreas  etc.,  à  raies  et  mouchetés,
  à  flamme,  à  la  Jacquard,
bon  teint  et  faux  teint,  superieurs,
moyens  et  ordinaires.
        <pb n="423" />
        (391)
Abschätzungs-  Zollsatz
Transcription  des  Türkischen.  Zolleinheit.  in  Hiestern  in  Piastern
"  und  Cents.  und  Cents.
Kiadi  ebru  ad  valorem.
Bilgiumle  Furtscha  ...  ....a(1va101-em.
Rughani  sade;  kya  bir  die  Okka  16,  40  I,  31
Hamri  Schampania;  bokal  bir  die  Flasche  13,  40  1,  07
Kinakina  ad  valorem.
Tschocolata  ad  valorem.
Duscheme  itschun  bilgiumle  Damasco.  ad  valorem.
Mismar;  bir  numeroden  on  bir  numeroyé
  kadar;  kya  bir  die  Okka  5,  10  —  40
Mismar;  on  iki  uneroden  altmysch
numeroye  kadar  die  Okka  2,  60  —  20
Kitab  basma  itschun  Kiad  .  .  ..  ad  valorem.
Tschitschekli  we  tarakli  we  tschibukli
we  satrangli  khass  we  kalp  a#la
We  evsat  we  edna  Dime  koton;  .
eni  alti  butschuk  rubdan  pvedi
ruba  kadar;  varda  bir.  die  Yard  1  ,  80  —  14
Tschitschekli  ve  tschibukli  we  taraklĩ
We  dalli  we  sair,  khass  we  kalp,
alawe  evsat  we  edna,  Dime  ko-  i
ton;  eni  besch  rubdan  alti  ruba
kadar;  varda  bir.  die  Yard  1,  05  —  08

 

 

 

 

54*
        <pb n="424" />
        43

44
45

46

47

48

49

50

51

 

 

Frisirkämme.

G-.
Gabeln  (siehe  Messer).
Geldkisten
Goldfaden  .
Gros  de  Naples  (siehe  Seidenwaaren).
Gummischuhe

Handschuhe  aller  Arten
Hieb=  und  Stich-Waffen  (siehe  Waffen).
Hüte  aller  Arten

J.

Instrumente,  musikalische,  chirurgische,  mathe—
matische  ꝛc.

Jagdflinten,  Pistolen  und  Luxuswaffen

K.
Kaffetassen,  ordinäre  (Findschian)

 

 

(392)
Nr.  Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.
E.
35  Eisendrath  Fil  de  fer
36  Feilen  in  Stroh,  sogenannte  Strohfeilen  .  Limes  en  paille
37|/UI—  in  Papier  —  en  papier
38—  sogenannte  Nadelfeilen  .  —  pour  orferres
39  Fingerhüte  von  Messing,  Eisen  oder  Blei  Des  en  laiton,  ker  ou  plomb
40  Fischangeln.  *  „Hamecons
41  Flanell  .  .F1anelle
42  Fransen,  Posamenterie  aller  Arten  Franges,  passementerie  de  toutes  sortes

beignes  à  Friser

Fourehettes  (vovez  Messer).

Coffte-forts
Fil  Tor

Gros  de  Naples  (orez  Seidenw  auren).

Galoches  élastiques

GCants  de  toutes  sortes.

Armes  blanches  (voyez  Waften).

Chapeaux  de  toutes  sortes

Instruments  de  musique,  de  chirurgie.
de  mathématiques  ete.

Fusils  de  chasse,  DPistolets  et  Armes

de  luke.

asses  à  ca⅝fé  ordinaires
        <pb n="425" />
        (393)

 

Transcription  des  Türkischen.  Zolleinheit.  Er  in  Piastern

in  Piastern
und  Cents.  und  Cents.

 

 

Timur  Tel.  .  "  ad  valorem.
Samanli  Eghe;  deste  bir  .  das  Packet  6  —  —  48
Kiad  ile  ghelen  Eghe  .  ad  valorem.
Kuiumchy  Erhessi  ...  .  .«  ad  valorem.
Sari  Teneke  we  Timur,  we  Kurschunden

  juksuk  .  ad  valorem.
Enwai  olta  messi  ........  ....ac1valorem.
Flanella;  top  bir,  arschun  55  das  Stück  von  55  Arschinen  273,  70  21,  91
Envai  Sadjak  .  ad  valorem.
Pertschem  Taragi  .  ad  valorem.
Bilgiumle  timur  Senduk  .  .  .  .  ..  ..  ...  ....advalorem.

ClabdamLehdesteb1rc111hem  80  das  Packet  von  80  Drames  331,  85  26,  54

Lastik  Galosch.  .  ad  valorem.
Bilgiumle  Eldewen  .  ad  valorem.
—  Schaphka.  ad  valorem.

Enval  Mussiki  we  Hendesse  we  Gierrah

  Alatlalr:  .  ad  valorem.
Aw0  Tufengbi  wo  tzep  Tabangiassi!  We  "
zinet  Esslihassi  .  ad  valorem.

Adi  toprak  Findgian;  aded  100.  .  die  100  Stück  58,  85  4,  70
        <pb n="426" />
        394

—.

 

Benennung  der  Waaren.

Auf  Französisch.

 

 

54
55
56
57

58
59

60
61

62
63

64
65
66

67—

68
69

 

Kalbfelle,  weiße  und  schwarze

Kinderspielwaaren  aller  Arten  in  Holz,  Pa—
pier  und  Papier-maché.

Knöpfe  aller  Gattungen.

Kölnisches  Wasser

Kupferdrath.

Kurzwaaren.

L.

Lamette  (siehe  Plättchen).
Leder,  lackirtes
Lederwaaren,  als  Brief-,  Geld-  und  Eigarrentaschen
  rc.
Leim  für  Schreiner

Lein.

Leonische  Waaren  (siehe  Plätichen).
Lichter,  Stearin

Lichtputzscheeren,  ordinäre
Levantine  (siehe  Seidenwaaren).

M.
Marroquin  (siehe  Saffian).
Mennig
Merinos,  breit  und  schmal.
Messingblech  und  Drath

dünn  und  gerollt

Messer  und  Gabeln
Messerschmiedwaare
Möbeldamaste  (siehe  Damaste).

 

Deaux  de  veau  blanches  et  noires.
Jouets  d’enfants  de  toutes  sortes,  en
bols,  papier  et  papier  maché.

.Boutons  de  toutes  sortes.
Eaau  de  cologne

Fil  de  cuivre
Ouineaillerie

„Lamette  (voyez  Plättchen).

Cuirs  vernis.  .  .

Deausserie,  comme  Portefeuilles.  portemonnaies,
  Portecigare  etec.

Colle  de  menuisier
Huile  de  lin

Bougies,  stéariques
Mouchettes  ordinaires

Levantine  (voyez  Seidenwaaren).

Marroquin  (voyez  Saflian).

Minium  .
.Mer1noslargeet  etr01t
.La1t0nenfeulllesetf11

—  mince  et  roulé.

„Couteaux  et  fourchettes
Coutellerie
        <pb n="427" />
        Abschätzungs- 



 

..  ...  ..  preis  Zolsas
Transcription  des  Türkischen.  Zolleinheit.  in  Piastern,  in  Piastern
und  Cents.  und  Cents.
Bejaz  we  siah  Sahtian  Vidal  ad  valorem.
Bilgiumle  Ojungiak  ad  valorem.
Düime  ...  .  ad  valorem.
Kokuli  Kolonia  suji;  bokal  6  .  .  das  Kistchen  von  6  Flaschen  33  —  2,  64
Bakir  tel;  Kya  bir  .  die  Okka  27  —  2,  16
Hurdewat  .  ad  valorem.
Roughanli  Sahtian  .  ad  valorem.
Bilgiumle  Meschin  we  Giuzdan  We  2
gara  Kessessi  we  salre  .  ad  valorem.
Siah  Toutkal  ramas.  itschin;  v  #
bir  die  Okka  8,  25  —  66
Rughani  bezir  ad  valorem.
Schemi  lsterin  ........  ....advalorem.
MumMicrazIdeste  besch  aded  60  die  5  Packete  à  60  Stück  58,  70  4,  69
Sulugen;  kantar  bir  .  der  Centner  169  —  13,  52
Enli  we  ensis  Merinos.  .....  ad  valorem.
Sari  Teneke  we  Tel;  Tahta  Teneke
we  Tel,  kya  bir  .  ..  die  Okka  16,  05  1,  28
—  Burma,  Tahta  Teneke,  kF  bir.  .  dieOkka  21,  20  1,  69
Baiaghi  Tschatal  we  Bitschak  ad  valorem.

Tschaki,  Bitschak  we  Mikras

 

 

 

ad  valorem.
        <pb n="428" />
        (396

 

 

 

 

Nr.  Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.
N.
70  Nähnadeln,  ordinäre  Aiguilles  ordinaires.
71  —,  mittel  und  fein  —,  moyennes  et  nrese
72  Neusilber  Paqueslond,  argent  neuf  dAllemagne  .
73Plättchen,La111ette,Fil,Bouillon,Canne-Paillettes,Lamettes,Fil,B0uillon,Can-74



75

76
77
78

79

80

81
82
83
84
85
86
87
88
89

 

tillen,  Leonische  Waaren,  2  oder  3
Mal  vergoldet  oder  versilbert  1.  und  2.
Qualität.
,  Lamette,  Fil,  Bouillon,  Cannetillen,  Leonische
  Waaren,  ordinäre  Qualität.
—,  Lamette,  Fil,  Bouillon,  Cannetillen,
echt  in  Gold  oder  Silber.

Pelzwaaren.

Kleine  graue,  nicht  bearbeitet.

von  Sibirien
schwarz  von  Sibirien.


—.  bearbeitet

schwarz

Hermelin,  ordinäre,  genannt  Laska
Hermelin
Fuchs,  genannt  Asartilkiffi.
—,  1.  Oualität
,  ordinäre
—,  schwarz
—,  weiß  .
—,  kleine  Stücke
—,  Brust  weiß  und  roth.

 

Petit-gris  non  travaillé

 

2  ou  3  fois  dorées  ou
qualité.

netilles;,
argentées  1  et  2

—,  Lamettes,  Fil,  Bouillons,  Cannetilles,
dualité  ordinaire.
—,  Lamettes,  Fil,  Boullions,  Cannetilles
en  or  ou  argent  véritable.

Pelleterie.

de  Sibérie

—  —  —¡  —

noir

Préparé

noir

Hermine  ordinaire,  nommée  Laska.
Hermine
Renard,  nommée  Asaktilkissi

—,  12#e  qualite
—,  Ordinaire
—,  noir
—,  blang  .
—,  petits  morceaux
—,  gorges  blanches  et  rouges
        <pb n="429" />
        397  )

 

Transcription  des  Türkischen.

..  —  —  —

nei  edna;  aded  50,000
—  ewsat;  we  aala
Envai  Pakfon  madeni

Iki  we  utch  ialdizli  sari  we  beiaz  we
elvan  aala  we  ewsat  ialandji  Pul;
Tirtir  we  Tel;  kya  bir

Aadi  ialangi  Pul,  Tirtir  we  Tel;  kya
bir  .  .

Sim  Pul,  Tirtir  we  Tel  elwan  we  piaz,
mizkal  bir

Ham  Zingiab;  aded  1000
Sibir  Zingiab  ham;  aded  1000.
siah  ham  aded  1000

—.  —

Zingiab  terbie  olunmusch;
aded  10.  .

Siah  Zingiab  terbie  olunmusch  deste
bir,  aded  10

Laska;  aded  10

Kakum;  aded  40.

Azak  Tilkiss  .

Aala  kermizi  Tilki;  aded  bir

Baiaghi  Tilki;  aded  bir

Tilki  siah;  schift  bir

Beiaz  Tilkl;  aded  bir

Tilki  hurdessi  .

BeiazwekirmlzITtlkt  boghazl  tschlft
bir  .

1863.

deste  bir,

Zolleinheit.

 

 

die  50  Tausend

die  Okka

die  Okka

der  Medical

die  1000  Stück
die  1000  Stück
die  1000  Stück

das  Packetvon  10  Stück

das  Packet  von  1  0  Stück
.der  Sorok  von  40  Stück
.  der  Sorok  von  40  Stück

das  Stück
das  Stück
das  Paar
das  Stück

das  Paar

 

 

 

 

 

 

Abschätzungs-  Zollsatz
preis  .,
in  Piastern  in  Piastern
und  Cents.  und  Cents.
186,  900  14,  95
ad  valorem.
ad  valorem.
i
211,  30  16,  90
62,  60  5,  —
6,  00  —  52
1659,  —  132,  72
4380,  55  350,  44
3185,  85  254,  86
31,  85  2,  54
39,  85  3,  18
111,  50  8,  92
388,  50  27,  8
acd  valorem.
79,  65  6,  37
27,  90  2,  23
995,  60  J709,  64
17,  55  1,  40
ad  valorem.
14,  35  1,  14

 

 

55
        <pb n="430" />
        (  398  )  ⁊

 

Nr.

 

Benennung  der  Waaren.

 

Auf  Französisch.

 

 

90  2  von  Wölfen.

91.
92
93
94
95
96
97
98
99
100
101

102
103
104
105

106

107
108

109
110
111

112

113

 

 

—  von  Hasen
—  weiß
Carsac
Schwarze  Katzen
Marder  Zerdava)
,  kleine  Stücke
Jele  von  Bähren
—  von  Luchs  (Vaschak)
—  von  Hausmarder  (Sansar)
—  von  Fischotter  (Sou  Samouri)

Peaux  de  loup

—  de  lieèevre

—  —  blane
“  .
Chatn01r.

·  Maltre  (Ze1dava)
—  petits  morceaux
Peaux  d’Ours

.  —  de  Loup  cervier  (Waschal)
—  de  Fouines  (Sansar)
—  (e  Loutres  (Sou  Samouri).

Zobel  (Samour)  genannt  Onela,  mittel  und  Zibeline  (Samour)  nommée  Onéla,

ordinär.
—,  1.  Qualität
—,  Bauch
—,  Schwänze.

—,  Füße  und  kleine  Stücken  der  Pfeten

Ghötschen
Aladja  Guetchen

Kleine  Stücke  von  Guetchen  und  Füchsen

R.
Rasirmesser  aller  Gattungen
Rheinwein  ..
Rothgarn

S.

Saffian  in  allen  Farben
Sammet  (siehe  Seidenwaaren).
Satin  (siehe  Seidenwaaren).
Schachteln,  leere,  von  Holz

I  moyenneetmfeneure

—„U1½  qualite

—,  ventre
l

.l———,queue

I

—,  pieds  et  petits  morceaux  des  ongles

Gueutchen
Aladja  Guenutchen  .
.PetItsmoiLeauXde  Guentchen  bt  de

Renards.

Rascirs  de  toutes  sortes
VWin  du  Rhin
Coton  rouge

Marogquin  de  toutes  couleurs

Velours  (voyez  Seidenwaaren).
Satin  (voyez  Seidenwaaren).

Boites,  vides  en  bois
        <pb n="431" />
        (399  )

 

 

 

Abschätzungs-  Zollsatz
Transcription  des  Türkischen.  Zollverein.  in  Hiestern  in  Piastern
und  Cents.  und  Cents.
Kurd;  aded  brir.  das  Stück  111,  5  8e,  92
Tauschan;  aded  100  die  100  Stück  438.  —  35,.,  04
—  beiaz;  tulum  bir  der  Tulum  47,.  80  3,  82
Karsak;  aded  bir  das  Stück  15,  95  1,  27
Siah  Kedi;  aded  bir  das  Stück  8,  80  —  70
Zerdeva:  aded  bir  das  Stück  43,  80  3,  50
—  hurdessi;  kya  bir  die  Okka-  143,  35  11,  46
Ain  Dirissi;  aded  bir  das  Stück  117,  90  9,  43
Vaschak;  aded  bir  das  Stück  102,  20  8,  17
Sansar;  aded  bir.  das  Stück  35,  40  2,  83
Su  Samuri:  aded  bir  .  das  Stück  15,  75  1,  26
Samur  Onela  taabir  olunur  ewsat  we
edna;  tschift  bir  das  Paar  235,  80  18,  86
—  aala;  tschift  bir.  das  Paar  471.  60  37,  72
Jatessi;  tschift  bir  das  Paar  70,  75  5,  66
—  Kuirighi.  ad  valorem.
—  patschaset  We  hurdassi  We  Tirnab
hurdessi  .  ...  .  ad  valorem.
Ghötschen;  aded  bir  .  .  .,.  das  Stück  4,  —  —  32
Alagia  Ghötschen;  aded  bir  das  Stück  4,  —  —  32
Ghötschen  we  Tilki  hurdessi  #ad  valorem.
Bilgiumle  Ostura  ad  valorem.
Hamri  Rio  ...  ·.«.  ad  valorem.
Al  Rischte;  kya  bir  die  Okka  30,  —  2,  40
Elvan  Sahtian;  deste  bir  aded  12  das  Packet  von  12  Stück  138,  80  11,  10
Tehi  Agahtsch  Kutil;  Futschi  bir  das  Faß  761,  55  60,  92

 

 

 

 

 

55
        <pb n="432" />
        (400  )
Nr.  Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.
114  Schlösser  aus  Kupfer  oder  Messiug.  Serrures  en  cuivre  ou  laiton
115  Schuhe  Souliers
Seidenwaaren.  Soieries.
116F  Djanfeß.  Djanfess
117  Levantine  Levantine
118  Satin,  Atlas  Salin
119  Serge  Serge
120  Djanfeß,  geköpert  und  geblümt  Djanfess,  croisé  et  fleuri.
l

121  Gros  de  Naples

122  Sammet  von  Seide  1.  Qualität

123  —

i

—  von  Baumwolle  (siehe  Baumwollsammet).

und  Baumwolle

124  Sensen  und  Sicheln.

Serge  (siehe  Seidenwaaren).
Shawls

Silbergeräth

Sohlleder

Spielkarten
Spielmarken  aller  Arten,

125
126
127
128
129P

Dantes,  Medaillons.

130  Spießglanz

 

Gros  de  Naples
Velours  de  soie  premiere  qualité

et  coton

—  de  coton  (voyez  Baumwollsammet).

Faus  et  faucilles

Serge  (voyez  Seidenwaaren).
Chales

Argenterie

Cuir  d  semelle

Cartes  à  jouer

Jetons,  Dantes;,
Sertes.

Médaillons,  de  toutes

Antimoine
        <pb n="433" />
        (401)

 

 

Abschätzungs-  Zollsatz
Transcription  des  Türkischen.  Zolleinheit.  in  Benern  in  Piastern
und  Cents.  und  Cents.
Kilid  Nuhas  we  DPirinddden;  aded  100  die  100  Stück  152,  20  12,  17
Kundura  ·  ad  valorem.
Duz,  i  ani  saqade  we  Tschitscheksis,
Djanfes,  we  Atlas,  we  Levantine,
we  Serge;  Arschun  bir  die  Arschine
Eni  alti  rubdan  bir  endazeje  kadar.  von  3  à  1  Pil  breit  10,  70  —,  85
—  bir  butschukden  iki  endazeje  Kkadar  von  11  à  2  Pik  breit1,  30  1,  70
—  bir  butschuk  endazeden  aschagha
We  Dir  endazeden  vokarl  zwischen  1  à  1½2  Pil  breit5,  80  1,  26
Croaze  taabir  olunur  Tschitschekli
Djsanfes,  eni  alti  rab  dan  bir  enda-  die  Arschine
zeye  kadar;  Arschun  bir  von  2  à  1  Pil  breit  11,  58  —,  94

Gros  de  Naples,  tabir  olunur  bilgiunlé
harirden  Demi  dokumasi

Utsch  pelo  taabir  olunur  saade  harir
Katike;  Arschun  bir  .

Bir  butschuk  iki  pelo  taabir  olunur
saade  harir  we  penbe  ile  mahlut
Katife;  Arschun  bir

Dir

Bilgiumle  Schal  boghtscha
Sim  Avani

Kiassule:  kva  bir  ...

Kiaad  luub;  deste  bir,  aded  12

Bujuk  we  kutschuk,  aala  we  edna  bilgiumle
  Manghir;  kva  bir

Timur  bozan;  kantar  bir

 

 

die  Arschine

die  Arschine

das  Stück

die  Okka

Ddas  Packet  von  12  Spielen

die  Okka
der  Centner

 

 

 

47,  35

26,  05

5,  15

21,
16,  85
49,  10
252,  65

 

ad  valorem.

—,  41

ad  valorem.

ad  valorem.
1,  68
1,  34

3,  92
20,  21
        <pb n="434" />
        (402

)

 

 

 

Nr.  Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.
131  Stahl,  ordinär  Acier  ordinaire
132  —,  fein.  —  lin
133  Stärke  Amidon
134  Stiefelschäfte  .  .Tiges(1ebottes  .....
135  Strümpfe  und  Socken,  klein  und  groß,  von  Bas  et  Chaussettes,  petits  et  grands
Wolle,  Leinen  und  Baumwolle.  en  laine,  I#l  et  coton.
T.
136  Tassenhalter  (Zarfs)  von  gelbem  und  weißem  Porte-tasses  (Zarfs),  en  ker  blanc  et
Blech.  jaune.
137  Tuche,  feine,  aus  Preußen  Draps  lins  de  Prusse
138  —,  Casimir,  aller  Onalitäten  —.,  Casimir,  de  toutes  qunlites  .
139—vouprenßenfaconElbeuf  Lipsica,  —  de  prusse:  facon  Elbeuf,  Lipsica,
Inglis,  K#con  Saja  und  Rift  Elbeut.  Inglis,  facon  Saya  et  Rift  Elbeaf.
140  —,  Zefir,  mit  oder  ohne  Krone,  Drap  de  —  Zélir,  à  couronnes  et  sans  coucour,
  Corposi  Sultani,  facon  Sako-  ronnes,  de  Cour,  corposi,  Sultani,
nia  und  Mahut.  facon  Saxonia  et  Mahat.
141  —,  Mahut  Serai  —  Mahut  Sérai
142|  —  ,  breit  Rift.  —,  Tifts  larges
143—,  schmal  Rift  —.,  Tilts  etroites
V.
144  Vorstiefelu  Ayant-bottes
W.
145  Waffen,  blanke,  für  Hieb  und  Stich  Armes  blanches
146  Werkzeuge  aller  Arten,  für  Schreiner,  Zim--  Outils  de  toutes  sortes  pour  mennuisier,

merleute,  Blechschläger  rc.

 

 

charpentier,  ferblantier  ete.
        <pb n="435" />
        (403  )
1  AWsschäenge  Zollsatz
Transeription  des  Türkischen.  Zolleinheit.  in  Piastern  in  Piastern
und  Cents.  und  Cent“é.
Aadi  Tschelik;  kantar  bir  der  Centner  128,  10  10,  24

Aala  Tschelik  .

Cola  taabir  olunur  bir  newiNischeschté:
kya  bir

Tschisme  Kongiu.

Japaghi,  we  pne.  We  Penbe,  we  keten.
bilgiumle  Tschorab,  we  Kaltschete.
  We  Tschogiuk  Tschorabi.

Belaz  we  Sari  tenekeden  Zarf.

Aala  Tschoka
Bilgiumlé  Tschokai  Casimit
Elb  euf  taklidi,  Lipsika,  Ingliz,  Sala

taklidi,  we  Rift  Elbeuf  Tschokal.

Prussia;  Arschun  bir
Zelir,  Ccoronali,  we  coronasis,  Drap  de

Cour,  corposi,  Sultani,  facon  Saxonia

  Mahud;  Arschun  bir.
Tschokai  Mahud  Serai;  Arschun  bir.
Tschokai  enli  Rift;  Arschun  bir
Tschokai  ensis  Rift;  Arschun  bir

Awanbot  taabir  olunur  Tchisme  öni;
Tschift  bir

Arm  blanche  taabir  olunur  Esliahi
kat  à  .

Dulgher  we  Dogramagi  we  KLvtumgi
we  Tenekegi  we  saire  alatlari

 

 

die  Okkadie

  Arschine

die  Arschine
die  Arschine
die  Arschine
die  Arschine

das  Paar

 

4,  35

32,  40

24,  65
17,  75
16,  20

13,  50

ad  valorem.
—,  35
ad  valorem.

ad  valorem.

ad  valorem.
àad  valorem.
àad  valorem.

2,  59

1,  97
1,  42
1,  29

—,  71

1,  08

ad  valorem.

ad  valorem.
        <pb n="436" />
        404

 

Nr.

Benennung  der  Waaren.

Auf  Französisch.

 

147

148

149  Zucker  i  in  Hüten  .
150  —  in  Stücken  und  Pulorr,

151.

Wollwaaren,  gestrickte,  wie  Jacken,  Hauben,
Unterhosen,  Kinderschuhe  2c.

"(6
Z.

 

 

Zarfs  (siehe  Tassenhalter).
weiß  und  gelb

—,  gestoßen,  gelb  und  braun,  Moscovate

 

Lainage  tricoté  comme  jaquettes,  bonnets,
  calecons,  souliers  denfants
ete.

Zarfs  (voyez  Tassenhalter).

Suere  en  pains

—  en  pieces  et  en  poudre,  blane  et
jaune.

—,  en  poudre;  jaune  et  brun,  Mosco-Vate.
        <pb n="437" />
        (  405  )

fä  Zeuses
Transcription  des  Türkischen.  Zolleinheit.  in  Piastern  in  Püastern
und  Cents.  und  Cents.

Jun  we  iplikden  mamul  Chumlek  we

Don  we  Eschiail  saire  ad  valorem.

Schekeri  Kelle;  Kantar  bir  der  Centner  260,  50  20,  84

—  ghubar  prima  we  dukme  we  esmer:
Kantar  bir  ......  der  Centner  209,  25  16.  74

—  ham  siah  we  sari  we  moskowada
taabir  olunur;  Kantar  bir  der  Centner  165.,  80  13,  26

186.

 

 

 

 

56
        <pb n="438" />
        <pb n="439" />
        (  407  )

Ausfuhr.

Exportation.

56
        <pb n="440" />
        (408

)

 

Nr.

Benennung  der  Waaren.

Auf  Französisch.

 

N-□—  N  —

0□O

11
12
13
14
15
16
17
18

19

 

Getreide,  Saamen,  Hülsenfrüchte,  Drognerien,
Farbwaaren,  Früchte,  Oele  und  Getränke.

Gerste
Hafer
Mais.
Roggen
Weizen

Hanfsamen

Hirse

Kanariensamen  (Kanaria  yemi)
Leinsamen
Sesam

 

Hülsenfrüchte,  getrocknete

Reis  von  Egypten,
Trapezunt.

von  Philippopoli  und

 

Anis  von  Calssarie

—  von  Rumelien

Kümmel.

Galläpfel  von  allen  Qualitäten  .

Gummtarabtfcher  ...
„Tragant,  geringer  und  vermischter

in  weißen  Blättern

-  -

 

 

Blés,  Craines,  Legumes  sees,  Droguerie,
Teinture,  Fruits,  et  Liquides.

Orge.
Avoine
Mais
Seigle
Blés

 

Graine  de  chanvre
HMillet

Craine  longue  (canaria  vémi)
Graine  de  lin
Graine  de  Sésame

 

„Lgumes  secs

Riz  dEgypte,  Philippopoli  ei  Trebizonde.



 

Anis  de  Caissarié

Anis  de  Roumelie

LCumin

Nois  de  galle  de  toutes  qualites

Gomme  arabique

Adragante  inférieure  et  melangẽ  Ge.

—.

7  2

en  feuilles  blanches
        <pb n="441" />
        (409  )

 

 

 

Abschätzungs-  Zollsatz

Transcription  des  Türkischen.  Zolleinheit.  in  Ranern  in  Piastern

und  Cents.  und  Cents.

Schair;  kil  Assitane  bir  das  Kilo  von  Constantinopel  5,  40  —,  43

Julaf;  kil  Assitane  bir  das  Kilo  von  Constantinopel  4,  10  —,  32

Kokoroz;  kil  Assitane  bir  das  Kilo  von  Constantinopel  7,  20  —,  57

Tschawdar;  kil  Assitane  bir  das  Kilo  von  Constantinopel  6,  30  —,  50

Hinta;  kil  Assitane  bir.  das  Kilo  von  Constantinopel  15,  30  1,  22

i

Kenev1rt0hum1kyab1r.  .  die  Okka  —,  80  —,  06
Dari,  Tauk  we  Ghüergin  itschun;  kil

Assitane  brr.  das  Kilo  von  Constantinopel  4,  50  —,  36

Kanaria  jemi;  kil  Assitane  bir,  kva  20.  das  Kile  von  20  Okken  19,  30  1,  54

Keten  rohumi:  kil  Assitane  bir,  kya  20.  das  Kilo  von  20  Okken  18,  —  1,  44

Sisam;  kya  bir  .  .  die  Okka  1,  50  —,  12
Bamia,  we  Buirulge  we  Fassulia,  we

Nohut  we  Bizella  ad  valorem.
Piringi  Missir,  we  Filibe,  we  Trabezun.  ad  valorem.

Anissun  Kaissarie;  kya  bir  .  die  Okka  2,  60  —,  20

—  Rumeli;  kva  bir.  .  die  Okka  2,  30  —,  20

Kimiun;  kra  bir  die  Okka  2,  —  —,  16
Bügiamle  Mazu  aala  we  edna;  kantar

bir  .  der  Centner  296,  —  23,  68

Samgh  arabi;  kya  bir  ..  ...  die  Okka  5,  20  —,  41
Memaliki  mahroussede  hassil  olan  edna
mahlout  taabir  olunur  Kitre;  kya

bir  die  Okka-  6,  50  —,  52
Memaliki  mahroussede  hassil  olan  ischlenmisch
  aala  iaprak  taabir  olunur

beiaz  Kitre;  kya  bir  .  die  Okka  23,  —  1,  84
        <pb n="442" />
        (  410  )

Nr.  Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.

20  Gummi,  Tragant,  mit  weißen  Fäserchen  Gomme,  Adragante  à  filets  blancs

21  —,  —,  von  Bagdad,  ordinäre  —,  —,  de  Bagdad,  ordinaire

22  —  —  „,  von  Bassora,  ordinäre  —,  —,  de  Bassora,  ordinaire

23  Harz,  gelbes  .  Beésine  jaune

24  —  weißes  .  Resmeblanche.  .

25  Mastix  in  Fässern  von  70.  Okk  Mastic  en  barils  de  70  Ocques

26  —  in  Tropfen  —  en  larmes

27  Myrrhen.  NMyrrhe

28  Operment  .  Orpiment  ..

29  Opium  von  Karahissar,  Gheve,  Amasia  und  Opium  de  Carahissar,  Chéé,  Amsia
Angora  von  allen  Qualitäten.  et  Angora,  de  toutes  qualités.

30  Pfeffer,  rother  „Poivron  ronge

31  Safflor  von  Anatolien  .  .safranumdAnatolle  .

32  Saffran  von  Anatolien  und  Rumelien  Safran  d’-Anatolie  et  de  Roumclie

33  Safflor  von  Egypten  Safranum  dEgypte

34  Salep  von  Anatolien  Salep  d’-Anatolie

35—  —  Rumelien  —  de  Roumélie

36  Salpeter  und  Natrum  von  Eghpten  Salpétre  et  Natron  dEgypte

37  Sandarah  (Wachholderharz)  Sandaraque

38  Scammonienharz  Scammonée  .

39  Seifenwurzel  BRacine  de  Saponnaire

40  Senesblätter  Séenék

41  Vogelkirschensamen,  genannt  Mehleb.  Graine  de  Merisier.  dite  Mehleb.

42  Lakritzensaft  .  .JusdeReglIsse

43  Weihrauch  aller  Arten  Encens  de  toutes  sortes

44  Ackerdoppen  (Knoppern)  von  Aidin,  Ouchak,  Valonée  dAidin,  Ouchak,  Ghedez,  et
Ghedez  und  alles  was  über  Smyrna  tout  ce  qui  sexporte  de  Téchelle
exportirt  wird.  de  Smyrne.

45  Ackerdoppen  (Knoppern)  von  Aivadjik,  Esine,  Valonée  d-Alvadsik,  Esiné,  Mételin,

 

Metelin,  Kemer  und  Dardanellen.

 

Kemer  et  Dardanelles.
        <pb n="443" />
        (411)

 

Abschätzungs-  Zollsatz

Transcription  des  Türkischen.  Zolleinheit.  in  heig  in  Piastern

und  Cents.  und  Cents.

 

 

 

Memaliki  mahroussede  hassil  olan  fide,

 

 

 

taabir  olunur  ewsat  Kitre;  kya  bir.  die  Okka  9,  10  —,  72
Kitrei  Bagdad  edna;  kya  bir  die  Okka  3,  40  —,  27
—  Basra  edha;  kya  bir  die  Okka  6  1,  40  —,  11
Tscham  sakizi  sari;  kantar  bir  der  Centner  32,  20  2,  57
—  —  beiaz;  kantar  bir  der  Centner  57,  80  4,  62
Mastaki,  Waril  bir;  kya  70.  Ddas  Faß  von  70  Okken  3500,  —  280,  —
Dane  Mastaki;  kya  bir.  .  die  Okka  98,  50  7,  88
Mersafi;  kya  bir  .  die  Okka  4,  70  —,  37
Zernih;  kya  brr  die  Okka  3,  20  —,  25

Alioni  Kara  Hissar,  we  Ghive,  we  1
Amassia,  we  Angora  bilgiumle;  i

 

 

kYabir...  .  die  Okka  200,  —  16,  —
Kirmizi  Piper;  kya  bir  .  ..  die  Okka  4,  —  —,  32
Azfuri  Anatoli;  kya  bir  ..  die  Okka  10,  50  —,  84

Zaafrani  Anatoli  we  Rumeli
Azfuri  Missir.

ad  valorem.
ad  valorem.

 

 

Saalepi  Anatoli;  kya  bir  .  die  Okka  109,  30  3  1,  54
Salepi  Rumeli;  kya  bir.  .  dieOkka  12,  90  1,  03
Kuwergile  we  Natroni  Misse  .  ;.  ad  valorem.
Sandaraca.  .  ..  ....  ...·Eadva.lorem.
Mahmuze;  kya  bir  .  die  Okka  138,  —  11,04
Tschujen;  kya  bir  die  Okka  1,  90  —,  15
Senamelkl  ..  .  ..-.  i...«adva10rem.
Mehlebzkyabir  .  die  Okka  4,  10  —,  32
Mianbali  Z  ad  valorem.
Kunlük  Z  3  ad  valorem.

I
Palamudi  Aidin,  we  Uschak,  we  Gedoz,

We  Sair  Ismir  iskelessine  tenzil

olunan;  kantar  bbrrr  der  Centner  45,  —  3,  60
Palamudi  Alvagik,  we  Ezine,  we  Mi-  #

dilli,  we  Kemer,  we  Kalei  Sultanie;

  kantar  bir.  .  der  Centner  51,  40
        <pb n="444" />
        (412

 

 

Nr.  Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.

46  Erde  blaue,  Mor  toprak  Terre  bleue,  Mor  toprae

47  Farbe  rothe,  genannt  Gül  Bahar  Couleur  rouge,  dite  Gul-bahar
48  Krapp  aus  Anatolien  Alizaris  d-Anatolie

49

50

51

52

53
54

55
56
57
58
59
60

61
62

63

64

65

66

Trauben  getrocknete  von  Corinth.

Krapp  von  Cypren,  Syrien  und  Tripolis

Skilip,  1.  Oualität.
Kreuzbeeren  von  Rumelien,  von  allen  Qualitäten.

Kreuzbeeren  von  Skilip,  von  Caissarie,  Dagb
djehrici,  von  Anatolien,  geringe.
Rocou  von  Anatolien
Galbanum

 

Feigen  getrocknete,  aller  Qualitäten.

Haselnüsse

Nüsse

Johannisbrob

Rosinen,  Trauben  zetrocknetet  genannt  Rasaky
  Beylerdge.

Rosinen,  Trauben  getrocknete;  Caraburnu  und
Soyut,  genannt  Rasaky,

von  Mandalia  und  von

Samos.
Trauben  getrocknete  von  Ourla,  Tschesme
Aidin,  Menteche,  Caraoglak  und  Tyre.

Trauben  getrocknete  von  Stankio

ohne  Körner  von  Caraburnu
  (Sultanine).

Trauben  getrocknete  von  Ourla,  von  Tschesme,
Yerly  (Sultanine).

 

 

 

Kreuzbeeren  von  Angora,  Calssarie,  Tokat  und

 

 

 

Alizaris  de  Chypre,  Syrie  et  Tiipolis  .

Graine  jaune  d’Angora,  Calssarié,  Tokat
  et  Skilip,  premiere  qualité.

Graine  jaune  de  Roumélie,  de  toutes
les  dualités.

Graine  jaune  de  Skilip,  Calssarié,  Dagh
Dsériei  et  Anatolie,  infèrieure.

0  Rocou  dAnatolie
Galbanum

Figues  seches,  de  toutes  qualités
Jeoisettes

JNoik

Caroube

Raisins  sees,  dits  Rasaky  Beylerdge  .

Carabournou  et  Soyout.
dits  Rasaky.

0Raisins  secs  de  Corinthe

—  de  Mandalia  et  de  Samos.

—  de  Ourla,  Aldin,  Tschesme,
Menteché,  Caraoglak  et  Tyré.

9BRaisins  sees  de  Stankio

–—

—  Sahs  pepins  de  Carabournou
  (Sultanine).
Raisins  sees  d  Ourla,  Tschesme,  Verly
(Sultanine).
        <pb n="445" />
        (413  )

 

 

 

 

Abschätzungs-  Zollsatz

Transcription  des  Türkischen.  Zolleinheit.  in  n  in  Piastern

und  Cents.  und  Cents.
Mor  Toprak;  kya  bir  die  Okka  4,  0  —,  37
Kulbahar;  kya  bir  .  dieOkka  2,  —  —,  16
Kök  boia,  Anatoli;  Kantar  bir.  der  Centner  197,  —  15,  76
Kök  boia  Kipriz,  we  Berietuscham  we

Tarabulussi-gharb;  kantar  bir  der  Centner  133,  30  10,  66
Alagiebiri  Angora,  we  Kaissarie,  we  **-*1

Tokat,  we  ISkellb  aala;  kya  bir.  die  Okka  4,  20  I  —,  33
—  Rumeli  bilgiumle;  kya  bir  die  Okka  1,  30  —,  10
—  IHSkilib  we  Kaissarie  we  Dagh  dgierissi

  Anatoli  edna;  kya  bir.  die  Okka  2,  90  —,  23
Fez  Bolassi  ...  ..a(lvalorem.
Kasni;kyabir.  die  Otka  7,70  —,  61
Bilgiumle  Ingir.  ...  ...advalorem.
Funduk;  kantar  bir  .  der  Centner  65,  70  5,  25
Gieviz;  kya  100  das  Kilovon  100Okken  163,  —  13,  04
Harnub  .  ·«  .  ..  «  ...a(lvalorem.
UsumIBeIlerge  kantar  bir.  der  Centner  70,  0  5,  65
—  Karaburnu,  we  Sughiut  Rezaktl;

kantar  bir  der  Centner  193.—  15,  44
Kusch;  kantar  bir  .  der  Centner  160.  0  12,  85
—  Mandaliat,  We  Sissam;  kantar  bir.  der  Centner  64,  30  5,  14
Urla,  we  Tschesme,  we  Aidin,  we  Mentesche

  we  Kara  Oghlak,  we  Tire,

Usümi  Rezaki;  kantar  bir  der  Centner  160.  70  12,  85
Usümi  Istankoi  Resakissi;  kantar  bir  der  Centner  128,  50  10,  28
—  Karaburnu,  he  irdekss  kantar

bir  .  der  Centuer  231,  50  18,  51
Urla,  we  Tschesme,  we  ierlu  mahssuli

Tschekirdeksis;  kantar  bir  der  Centner  186,  40  4,  9  1

1863.
        <pb n="446" />
        (  414  )

 

 

 

67

68
69
70

71

74

75

76
77

78

79

80
81

82

83

 

 

 

Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.
Trauben  getrocknete  schwarze,  von  Tyre  und  Raisins  sees  noirs,  de  Tyré  et  Aidin
Aidin.
Olivenöl.  Huile  Tolive
Rosenessenz  Essence  de  rose
Rosenwasser  Eau  de  rose
Branntwein,  ordinärer  16  à  18  Grad  Eaau  de  vie  simple  de  16  à  18  degres.
—  Raki  .  .  .  ..  ..  ...EaudeviedeMastic-.  ..
Weine  des  türk.  Reiches,  den  ordinären  Cypre-  Vins  de  l'Empire  Ottoman,  Chypre
Wein  einbegriffen.  ordinaire  compris.

Wein  von  Cypern,  genannt  Comandaria  Vinde  Chypre  dit  de  Commanderie

1
«

Rohstoffe  zu  Geweben,  Mannfacturwaaren,  .  premieères  pour  tissage,  Manu-D.



 

und  die  daraus  verfertigten  Gegenstände.  lactures  et  Objets  confectionnés.

Baumwolle,  rohe  von  Anatolien,  Cypern  und  Coton  en  laine  d-Anatolie,  Chypre  et

«  den  Dardanellen.  des  Dardanelles.

Baumwolle,  rohe  von  Rumeleien  Coton  en  laine  de  Roumelie

—  gesponnene  von  Argatsch  und  den  Dar--—  ülé  d’Argatch  et  du  Gdétroit  des
danellen.  «  Dardanelles.

Baumwolle,  gesponnene,  weiße  und  farbige  Coton  fllé,  blanc  et  de  couleur  de
von  Smyrna.  Smyrne.

Seidenwurmpuppen  oder  Cocons,  die  von  Cocons  de  lEmpire  Ottoman,  Cceuxz

Amassia  ausgenommen.  (IAmassia  exgxceptes.

Seidenwurmpuppen  oder  Cocons  von  Amassia.  Cocons  d’Amassia  ..

—  —  —  frisirte  und  —  frisons  et  doupions  et  déchets
von  Doppelcocons.  divers.

Seidenwurmpuppen,  gelöcherte,  doppelte  und  Cocons  perces,  doubles  et  rebuts
Ausschuß.

Abfall  oder  Ausschuß,  Flockseide  Bourre  de  soie

l
        <pb n="447" />
        (415  )
Aschätungs-  Zollsab
Transcription  des  Türkischen.  Zolleinheit.  in  Henern  in  Piastern
.  und  Cents.  .  und  Cents.
i  I
Siah  Usümi  Aidin,  we  Tire;  kantar  bir  der  Centner  45.  —  «  3,60
Rughani-Zeit:  kantar  bir  der  Centner  1  40,  —  11,  20
Gul  lagbi;  meskal  bir  die  Medical  11,  80  —,  94
Gulab;  kva  bir.  .  die  Okka  «  2,  —  —,  16
i
Araki  Soma  taabir  olunur  giebreden
hassil  olan;  kya  bir.  die  Okka  2,  90  —,  23
Araki  Mastaki;  kya  bir.  die  Okka-  5,  80  —,  46
Kibriz  aadi  Scharabi,  dahil  oldighi  i
halde,  bilgiumle  Memaliki  mah-  6
russe  Scharabi;  kya  bir  die  Okka  1,  80  —,  14
Kibrisde  hassil  olan  Komandaria,  taabir
  olunur  Scharab  .  i  ad  valorem.
z
·
Penbei  ham  Anatoli,  we  Kibriz  we
Boghaz;  kantar  bir  der  Centner  270,  —  2s,  60
Denbei  ham  Rumeli;  kantar  bir  der  Centner  257,  20  20,  57
Rischtei  penbe,  Ergatsch,  we  Boghaz:
kya  bir.  .  die  Okka  9,  70  —,  77
Rischtei  penbe,  Ismir,  beiaz,  We  elvan:  l
kva  bir.  die  Okka  13,  —  1.  04
Amassiaden  maada  bilgiumle  Cosa;
kya  bir.  die  Okka  74,  5  5,  96

Amassianun  Cosa  .
Dupion  we  Frison,  taabir  olunur  LTika.

Dilikli  Cosa  we  Tschifte  Cosa

Kamtschi  bachi

àd  valorem.
ad  valorem.

ad  valorem.

ad  valorem.

57*
        <pb n="448" />
        416

 

88
89

90
91
92
93
94

96

97

Benennung  der  Waaren.

Auf  Französisch.

 

 

Seide  aus  den  Seidespinnereien  des  türkischen
Reichs.

Seide,  gefärbte.  .  .  ..
—  mit  Mandjelik  gesponnen,  von  allen
Qualitäten  des  türkischen  Reichs.

Seide  von  Cypern,  Aidin,  Mentêché,  Chio,
Candia,  Sigala,  Aleppo,  Beyrut,  Saida,
Damascus.

Flachs  von  Ismid  .

Haare  von  Angora-Ziegen,  Tiftik  und  F  inik
von  Conia,  Castambol,  Gherédé  und
Bey-Bazur.

Haare  von  schwarzen  Ziegen,  genannt  Platun.

—  von  Ziegen,  Tiftik  von  Van

Hanf  von  Castambol

—  von  Ismid  .  .

Wolle  ungewaschene  caleinirte  von  Rumelien,
Anatolien  und  Constantinopel.

Wolle  gewaschene,  von  Rumelien,  Anatolien
und  Constantinopel.

Wolle  ungewaschene  von  Syrien,
der  Barbarei  und  Bagdad.

Tripolis

Wolle  gewaschene,

Syprien,  Tripolis  der  Barbarei  und
Bagdad.

i

F

 

 

 

soiedekilaturedel’Empire()tt0man.

—  de  couleur  .
—  de  toute  qualite  de  Empire  "ttoman,
  filée  au  Mandjilik.

Soie  de  Chypre,  d-Aldin,  de  Mentécheé,
Chio,  Candie,  Sigala,  Alep,  Beyrouth,
  Salda,  Damas.

Lin  d'Ismid

Poil  de  chèvre,  Tiftik  et  p  inib  dAngora,
Conia,  Castambol,  Gherede  et
Bevy-Bazar.

Poil  de  chévre  noir,  dit  Platoun.
Tiftik  de  Van

Chanvre  de  Castambol

d'Ismid  ..

Laines  en  suint  et  pelades,  dites  calcinées
  de  la  Roumelie,  Anatolie
et  Constantinople.

Laines  lavées,  de  Roumelie,  Anatolie
et  Constantinople.

Laines  non  lavées  de  la  Syrie,  Tripoli

de  Barbarie,  Bagdad  et  des  en-Virons.



genannt  calcinirte,  von  Laines  lavées  de  la  Syrie,  Tripoli  de

Barbarie  et  Bagdad.
        <pb n="449" />
        (417  )

 

 

 

Abschätzungs-  Zollsatz
Transcription  des  Türkischen.  Zolleinheit.  in  Hianern  in  Piastern
und  Cents.  und  Cents.
Memaliki  mahrussede  Kiain  bilgiumle
maschinlerde  hassil  olan  Harir;
kya  bir.  die  Okka  217,  30  17,  38
Elvan  Harir;  kva  bir  die  Okka  246,  60  19,  72
Memaliki  Mahrussede  Kiain  büsgiumle  .
mangiliklerde  hassil  olan  Harir;
kya  bir.  die  Okka  155,  —  12,  40
Kibriz,  we  Aidin,  we  Mentesche,  We
Sakiz,  We  Sighala,  we  Halep,  we
Beirut,  we  Saida,  we  Scham  Hariri;
  kva  bir.  die  Okka  108,  50  8,  68
Keteni  Dmic  kya  bir  .  die  Okka  3,  30  —,  26
Tiftik  we  Finit  Angora,  we  Konia,  We
Castamuni,  we  Gherédé,  we  Beibazari;
  kya  bir  die  Okka  20,  50  1,  64
Platun,  taabir  olunur  bilgiumle  Dehrem.  ....  .  ad  valorem.
Tiftiki  Wan;  kya  bir  ..  die  Okka  10,  —  —,  80
Kendir  Castambol  kya  bir  die  Okka  1,  80  —,  14
—  Ismid;  kKya  bir  .  die  Okka  2,  40  —,  19
Vapaghi  Anatoli,  We  Romeli  We  Deri-Saadetin
  kiregli  we  kirli  yikanmamisch;
  kantar  bir  .  der  Centner  192,  —  15,  36
Vapaghi  Anatoli,  we  Rumeli,  we  beri-Seadetin
  vikanmisch;  kantar  bir.  der  Centner  234.  —  18,  72
Beriyet-  us-Scham,  we  Tarabolos-igharb,
  we  Bagdad,  we  olhavalilerde
  hussule  ghelen  yapaghi
Vvikammamisch,  kiregli;  kantar  bir.  der  Centner  134,  50  10,  76
Keza  yikanmamisch;  kantar  bir  der  Centner  164.  —  13,  12
        <pb n="450" />
        (418  )

 

Nr.

Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.

 

98

99

100
101
102
103
104
105

106

107

108

109

110
111
112

113

114
115
116
117

118

 

 

 

Aba  für  Capotrock  der  Soldaten  von  Bali=  Aba  pour  capotes  de  soldats,  de  Balikesser,
  Bazargik  und  Philippopel.  kesser,  Bazardjik  et  Philoppopoli.

1
1

Aba  Schaiac,  grobes  Tuch  Aba  Chaiac,  gros  drap.
—  farbige,  genannt  Sivrikia  und  Kurdu  —  de  couleur  dit  Sivrikia  et  Kourdou
Vauz.  Vaouz.

 

Aba  Islimie  für  Strümpfe
—  schwarze  von  Islimie

Aba  Islimié  pour  chaussettes,  caltchin.
—  nhoir  d'Islimié

—  Tiftik  d’'lslimié
Essnuie-mains  de  Guevé
Aba  de  Salonique,  noir  et  blanc.

—  Teiftik  von  Jslimie.
Handtücher  von  Gueuvo
Aba  Salonik,  schwarz  und  weiß

 

Aladja  genannt  Weta,  fein  Aladja  dit  Véfa,  Supérieur

—  gering  —  inférieur.

Astar,  Zeug  von  Castambol

Chali  und  Sof  von  Angora,  breit  und  schmal.

Astar,  toile  de  Castambol
Chali  et  Sof  d’Angora,  large  et  étroit.
—  von  Constantinepel.

Galone  von  Constantinopel
Guezi  von  Sparta  und  von  Brussa

de  Copstantinople
Galons  de  Constantinople
GuEézi  de  Sparta  ei  de  Brousse
Hakir  Ibrahimié  und  Kitabi  vom  Libanon  Hakirs  lbrahimiés  et  Kitabi  du  Liban
Idaré,  Tolle
Méles  toile  de  Brousse  pour  chemises.
Toile  de  coton

Aladja  dAlo.
—  G#  Damas,  Kitabi  et  Tschitari

Idare  Leinen  ..

Melès,  Zeug  von  Brufsa,  für  Hemden
Zeug  von  Baumwolle

Aladja  von  Aleppo

—  Damascus,  Kitabi  und  Tschitari.
        <pb n="451" />
        (419  )
ci  geuf
Transcription  des  Türkischen.  Zolleinheit.  in  Piastern  in  Püastern
und  Cents.  und  Cents.
Asker  itschun  Balikesser,  we  Bazard--zik,
  we  Filibe  aabassi,  Top  bir;
zira  11  das  Stück  von  11  Pil?2,  —  1,  76
Schaiak;  zira  bir.  .  die  Arschine  3,  30  —,  26
Sivrikia  we  Kurdi  iawuz,  taabir  olunur
elwan  Abai  Filibe;  top  bir,  zira
17  dan  19  kadar  das  Stückvon  17à19  Pitks  43,  30  3,  46
Kalzinlik  Abai  Islimie;  top  bir,  zira  3.  das  Stück  von  3  Pik  23,  30  1,  83
Siah  Abai  Islimie;  (op  bir,  zira  9  dan
11  kadar.  das  Stück  von  9  à  11  PitlB6,  70  2,  93
Tiftik  Abai  Islimie;  top  bir,  zira  1  1  das  Stück  von  11  Pi  53,  30  4,  26
Havii  Ghive;  kia  bir  .  die  Okka  24,  60  1,  96
Beiaz  we  siah  Abai  Selanik;  top  bir,
zira  12  den  17  kadar.  das  Stück  von  12  à  17  Pik  30,  —  2,  40
Alagial  Wefa  aala;  Top  bir,  zira  9  den
1  kadar.  ..  das  Stück  von  9  à  10  Pi  33,  10  2,  64
Alagial  Wefa  edna;  Top  bir,  zira  9  den
10  kadar.  ..  das  Stück  von  9  à  10  Pik  16,  50  1,  32
Astari  Castamuni;  denk  bir,  top  ⅜00.  der  Ballon  von  60  Stück
beher  topi  18  zZiradan  19  kadar.  von  18  à  19  Pit  450,  —  36,  —
Schall  we  Solfi  Angora,  enli  we  ensiz;
top  bir,  zira  32  ...  .dasStiickVon32Pik424,-—  33,  92
Schalii  Assitane;  top  bir,  zira  27  das  Stück  von  27  Pik  178,  70  14,  29
Schiriti  Assitane  ad  valorem.
Ghezü  Isparta,  we  Brussa;  top  bir,
zira  26  das  Stück  von  26  Pik!  118,  30  9,  46
Hakir,  we  lbrahimie,  we  Kitab  Durzi  «
dasshItopbn,z1thdenjOkadar.dasStückvongaloPikts41,20  3,  29
Kerpassl  Idare;  top  bir,  zira  12  .  Stück  von  12  Pik  49,  60  3,  96
Melessi  Brussa;  top  bir,  zira  22.  das  Stück  von  22  Pik  72,  30  5,  78
Kerpassi  penbe;  top  bir,  zira  12  das  Stück  von  12  Pik  13,  30  1,  06
Alagiai  Halep;  top  bir.  ..«  das  Stück  38,  50  3,  08
—  Scham,  we  Kitabi,  we  Ischitari;
top  bir  das  Stück  70,  70  5,  65
        <pb n="452" />
        (420

)

 

 

 

 

 

Nr.  Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.

119  Aladja  von  Magnesia  Aladja  de  Magnesie

120  —  —  Tire  und  Bord  —  —  Tiré  et  Bord  .

121  Astar  Zeug  von  Caissarié,  Ghiwe,  Sivas  und  Astar,  toile  de  Caissarie,  Ghivé,  Sivas
Gallipoli.  et  Gallipoli.

122  Astar  Zeug  von  Hamid.  aAstar  toile  de  Hamied

123  —  —  —  Tasch  Köprü  —  —  ach-Keupru

124  /Bin  Dalli  .  Bin  dalli

125  Boucassins  in  allen  Farben  und  Aladja  von  Boucassins  de  toutes  couleurs  et  Alacha
Hamid  und  Denizli.  de  Hamid  et  Denizli

126  Caban,  genannt  Dagh-Guebeci  .  Gaban,  dthaghGuåbåci

127  —  —  Köébé,  fein  von  Zaara  —  dit  Kébé,  fin  de  Zaara

128  —  —  oordinäre  von  Zaara  —  —  oOorbdinaire  de  Zaara

129  —  von  Bosnien  —  de  Bosnie

130  —  —  Buruaschol  (Kébe)  —  de  Brachol  (Kebe).

131—  —  Islimie  —  (  Islimié

132  —  —  Tiftic  .  .—enTiftic

133  Cazazié,  genannt  Tirei-Gazazie  Feil  dit  Tiréi-Gazazié.

134  Stoffe,  Seide  genannt  Gazazie  von  Con=  Soie,  dite  Gazazie  de  Constantinople  .
stantinopel.

135  Chali  von  Tossia  und  Gürtel  von  Talat.  .  Chali  de  Tossia  et  ceinture  de  Talat

136  Coutni  von  Aleppo  Coutni  dAlep

137——  —  Buussa  —  de  Brousse

138—  —  Damascus  —  de  Damas

139  —  Hakir  und  Tschitari  von  Constautinopel.  —  Hakir  et  Tehitari  de  Constantinople.

140  Damghahane  Damghahane

141toffe,  genannt  Dastar  Etoffe  dite  Destar

142  Gaze,  genannt  Djehre  Gaze  dite  Diehre

143—  —  Eleklik  für  Siebe  .  —  —  Eleklik  pour  tamis

144  —  Oyabach  —  —  Oypabach  .

145  —  und  Meles  von  Constantinopel  —  et  Mélès  de  Constantinople

146  Stoffe,  genannt  Gülmez  Etoffe  dite  Gulmez

147  Hakir  von  Brussa  Hakir  de  Brousse
        <pb n="453" />
        (421)

 

 

 

Abschätzungs-  Zollsatz
Transcription  des  Türkischen.  Zolleinheit.  Hestenn  in  Piastern
und  Cents.  und  Cents.
Alagiai  Manissa;  denk  bir,  top  lür  .  Der  Ballen  von  100  Stück  385,  70  30,  84
—  Tire,  we  Bord;  top  br.  das  Stück  5,  20  —,  41
Astari  Caissarie,  we  Ghiwe,  we  Siwas,

We  Ghelipol  AaAaAc  valorem.
Astari  Hamid;  denk  bir,  top  60.  der  Ballen  von  60  Stück  443,  50  35,  48
—  Tasch-  -Köpri;  top  bir  das  Stück  3,  90  —,  31
Bindalli;  top  br.  das  Stück  99,  30  7,  94
Boghassi  Hamid,  we  Denini,  elwan

We  alagiassi,  kya  bir.  .  die  Okka  14,  20  I,  13
Dagh  Kiebessi;  aded  bir  .  das  Stück  29,  50  2,  36
Kiebei  Zaghra  ingié;  kya  bir  .  die  Okka  26,  30  2,  10
Kaba  Kiebei  Zaghra;  —  —.  .  die  Okka  9,  90  —,  79
Kiebei  Bosna;  aded  bir  .  das  Stück  26,  30  2,  10
Braschol  Kiebessi;  aded  bir  .  das  Stück  98,  50  7,  88
Kiebei  Islimié;  aded  bir  .  das  Stück  65,  70  5,  25
Tistik  Kiebe;  aded  bir.  .  das  Stück  230,  —  18,  40
Tirei  gazazie;  kva  brr  .  die  Okka  52,  90  4,  23
Hariri  gazazie  Assitane;  kya  bir.  die  Okka  308,  20  24,  65
Shallü  Tossia  we  talat  Kuschak  .  .....  ....advalorem.
Kutnü  Halep;  top  bir  .  das  Stück  53,  30  4,  26
—  Brussa;  top  bir  .  das  Stück  83,  20  6,  65
—  Scham:  —  —  das  Stück  66,  70  5,  33
—  we  Hakir,  We  itarii  ascitane;  top

bir  .  das  Stück  66,  20  5,  29
Damghahane;  top  bir  .  .  das  Stück  52,  90  4,  23
Destaa;  top  bir.  .  ..  das  Stück  9,  90  —,  79
Dschehre  Burumgiuk;  aded  bir  .  das  Stück  26,  30  2,  12
Eleklik  Burumgiuk;  top  bir  .  das  Stück  32,  90  4,  23
Uiabasch  Burumgiuk;  aded  bir  .  ..  das  Stück  7,  90  —,  63
Meles  we  Burumgiuk  Assitane;  top  bir.  das  Stück  66,  20  5,  29
Gulmez;  top  br  .  das  Stück  82,  70  6,  61
Hakiri  Brussa;  top  bir.  das  Stück  65,  70  5,  25

 

 

 

1863.  58
        <pb n="454" />
        (  422  )
Nr.  Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.
148  Ibrahimi  cllbrahimie
149  Ihrams,  scharlachroth,  zum  Bekleiden  der  Ihrams  Gcarlates  pour  ameublement
Mobilien.
150  Ihrams,  von  Wolle  von  Rumelien,  weiß  und  —  en  laine  de  Roumelie,  blanes  et
farbig.  .  de  couleur.
151  Kattun  für  Ueberzüge  von  Decken,  und  Hand--  Indiennes  pour  dessus  de  couvertures
tücher.  1  et  essule-mains.
152  Kattun  für  Ueberzüge,  von  Castambol  Indiennes  pour  dessus  de  couvertures
de  Castambol
153.—  Tokat  und  farbige  Indiennes  pour  dessus  de  couvertures
Boucassin.  de  Tokat  et  Boucassins,  de  couleur.

154  Kattun,  genannt  Fasla,  Boktscha,  und  Indiennes  dites  Fasla,  boktscha,  et
coussins.  coussins.
155  Kattun  von  Coustantiuopel.  Indiennes  de  Constantinople
156  —  —  Cypern  für  Bett=  und  Ti  schdecken.  —  de  Chypre  pour  couvertures  de  lit
et  de  table.
1570—  —  —  —  Matratzen  Indiennes  de  Chypre  pour  matelas
158  —  —  —  zum  Bekleiden  von  Mö—  —  —  —  ameublement.
beln.
159  Kemerlik,  Leinen  von  Castambol  Kemerlik,  tolle  de  Castambol
160  Leinenzeug  von  Anatolien  Teoile  de  lin  d’Anatolie.
161  —  —  Rize  –  —  de  Ri#zé.
162  —,  ordinäres  –  —.  inlférieure
163  Merzifonn,  Zeug  Merzifoun,  toile.

164

165
166
167
168
169

Mouhayeri  Tossia  Papas,  Wollengewebe

Petin,  brochirter  Stoff  .
Sevai  von  Aleppo,  geringe  Qualität
mittelmäßige  Qualität
vorzügliche  Qualität
—  Seide,  genannt  Kitabi  von  Aleppo
und  von  Hama.

—  —  —  —

 

 

Mouhayeri  Tossia  et  papas,  Tissus  de

laine.

HPetin,  étofle  brochée
Seval  d’Alep  ordinaire

moyen.

supérieer

—  de  scoie,  dit  Kitabi  dAlep  et  de
Hama.

—  ——„¡ —  —
        <pb n="455" />
        (  423  )
Abs  chätzungs-  Zollsatz
Transcription  des  Türkischen.  Zolleinheit.  in  Keeern  in  Piastern
und  Cents.  und  Cents.
Ibrahimié:  top  bir  das  Stück  57,  90  4,  63
Al  duschemelik,  Ihram  we  lastik:  kya  I
bir  ..  die  Okka  39,  40  3,  15
Beiaz  we  elwan  lhrami  Rumeli:  K##  hir.  die  Okka  22,  50  1,  80
Vorghan  iüsi  we  basma  Silegik;  top  bir.  das  Stück  6,  60  S,  52
Tschiti  Castamuni  we  lorghan  iusi;
denk  bir,  aded  60  der  Ballen  von  60  Stück  566,  50  45,  32
Tschit  lorghan  jüsi  Tokat,  we  elwan
boghassi;  top  bir  das  Stück  6,  30  —,  50
Kibriz  Fasla  we  Jasdik,  we  Boghtscha;
aded  bir  das  Stück  13,  30  I,  06
Tschiti  Assitane:  top  bir  das  Stück  16,  50  1,  32
Kibriz  lorghan  iüsi  we  Sofra;  aded  bir.  das  Stück  10,  —  —,  80
Kibriz  Düschek  we  Schilte;  top  bir  das  Stück  13,  30  1,  06
Kibriz  oda  Takimi  ad  valorem.
Kemerlik  taabir  olunur  Kerpassi  Castamuni:
  top  bir  das  Stück  5,  80  —,  46
Kerpassl  Keteni  Anatoll:  kya  bir  die  Okka  12,  80  1,  02
Aala  Kerpassi  Keteni  Rize;  kVa  bir  die  Okka  64,  30  5,  14
Kerpassi  keteni  Bize  edna:  KVa  bir  die  Okka  25,  70  2,  05
—  Merzifun;  top  bir  das  Stück  5,  80  —,  46
Muhaieri  Tossia  we  Papas;  top  bir.  das  Stück  29,  40  2,  35
Detin;  top  br  das  Stück  198,  50  15,  88
Edna  Sewaii  Halep;  top  bir  das  Stück  65,  70  5,  23
Ewsat  —  —-  —  das  Stück  197,  10  15,  76
Aghir  —  –  das  Stück  295,  60  23,  64
das  Stück  29,  59  2,.  36

Ipeklik  Kitabi  Halep  we  Hama:  top  bir.

 

 

 

 

 

 

58*
        <pb n="456" />
        (  424  )

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.

170  Zeug  von  Alaye,  breit  Toile  d  Alayé,  large.

171  —  —  —  schmal  —  —  6étroite

172  —  —  Merzifoun.  .  .—deMe1·ZIf0un.

173——Guedosbre1tund  schmal  —-deGuedoslargeet  etrolte  .

174-—fiirKleidungsstijcke.  .—pourvåtements.

175——vonMenemen.  —deMenemen.  .

176  Teppiche,  genannt  Kilim  zum  Gebrauche  der  Tapis,  dits  Kilim  à  l'usage  de  larmée.
Armee.

177  —  große,  genannt  Seis-hane  —  grands,  dits  Seis-hane

178  —  kleine,  —  —  —  petits.  —  —-179—Turkoman1[che

  .  —  Turkmen

180  —  von  Gunedés,  kleine  Teppiche  von  n  Gueur—  —  de  Guédes,  petits  tapis  de  Gueurdos
  und  von  Isladi,  genannt  Kalitscha,  dos  et  d’sladi  dits  Calitcha,  Tapis
Teppiche  von  Koula  und  andere.  1  de  Coula  et  autres.

181  —  von  Smyrna,  genannt  Ouchak  —  de  Smyrne,  dits  Ouchak

182  Filz  von  Kalssarié  Feutres  de  Caissarié

183—  —  Karahissar,  weiß  und  farbig.  —  de  Carahissar,  blanes  et  de  couleur.



184—  —  Ismid  „Feutres  dismid.

185—  —  Salonik  —  de  Saloniqgue

186—  —  Ouchak,  genannt  Zili  —  (d’Ouchak,  dit  Zili

187  Aba  für  Capotröcke  für  Soldaten,  von  Phi--  Aba,  Capotes  de  soldats,  de  philippolippopel
  und  Zagra.  poli  et  de  Zagra.

188  —  Cazan  mit  7  Schnüren  —  Cazan,  avec  7  cordons  de  passementerie.



189  —,  Kamaschen  in  Tiftic  —  Gueétres,  en  Tiftic

190  —,  Mützen  ..  —b0nnets,ditsscoutk168.

191—,ordmä1emct  anhängenden  Kamaschen  Oordinaire,  à  guetres  adhérentes

192  —  Reiterhosen,  genannt  Schalvar,  mit  —  pantalons  de  cavaliers,  dit  Chalvar
Stickereien.  avec  passementerie.

193)  —  Socken  Terlik,  große  von  Aba  —  chaussons  Terlics,  grands  en  aba.

194  —  —  kleine  —  —  —  —  —  petits  —  —
        <pb n="457" />
        (  425)

 

 

Abschätzungs-  Zollsatz
Transcription  des  Türkischen.  i  Zolleinheit.  in  Hiestern  in  Piastern
und  Cents.  und  Cents.
Kerpassi  Alaie  enli;  top  bir  das  Stück  5,  80  —,  46
—  —  ensiz;  —  das  Stück  4,  70  —,  37
—  penbei  Merzifun;  .  das  Stück  16,  40  1,  31
—  Guedos,  enli  we  ensiz;  denk  bir,
top  50  den  55  kadar.  .  .  .  der  Ballen  v.  50à55  Stück  411,  80  32,  94
Eswablik  kerpassi  Ghedoz;  top  bir.  das  Stück  7,  —  —,  56
Kerpassi  Menemen;  top  br.  das  Stück  9,  20  —,  73
Asker  lataklik  itschun  kilim;  aded  bir.  das  Stück  13,  10  1,  04
Kilimi  Seishane  kebir;  aded  bir  das  Stück  49.  30  3,  94
Saghir;  —  das  Stück  26,  30  2,  10
—  turkmen;  aded  brr.  das  Stück  128,  60  10,  28
Segiadei  Chedos,  We  Kalitschei  Chördos,
  we  Isladi  Segiade,  we  Segiadei
  Kula,  we  Segiadei  saire  ....  ....advalorem.
HaljjUschaqzkYabir.  die  Okka  25,  20  2,  0  1
Ketschei  Kaissarie;  aded  bir  das  Stück  16,  40  1,  31
—  Karahissarbeiaz  we  elwanzadedbir.  das  Stück  12,  30  —,  98
—  Ismid;  aded  bir.  das  Stück  13,  10  1,  04
Ketschei  Selanik;  kya  bir  die  Okka  19,  70  1,  57
—  Sili  Uschak;  Nr#  birir  die  Okka  19,  40  1,  55
Abai  lamurluk  Filibe,  we  Zaghra;  aded
bir  .  das  Stück  73,  30  5,  86
ledi  katli  Kazan  Abassi:  aded  bir  das  Stück  28,  70  2,  1  3
Tiffik  abadan  Dutur;  aded  bir  das  Stück  46.  0  3,  73
Abai  Iskufie;  deste  bir,  adec  10  Das  Packet  von  1  0  Stück  10,  —  —,  80
Beiaghi  Schalwar,  we  Putur;  aded  bir.  das  Stück  40,  —  3,  20
Hargli  atlu  Schalwar;  aded  bir  das  Stück  86,  70  6,  93
Aba  Terlik  kebir;  deste  bir,  tschift  10.  das  Packet  von  10  Paar  26,  70  2,  13
—  —  Saghir;  deste  bir,  tschift  10.  das  Packet  von  10  Paar  13,  30  1,  06
        <pb n="458" />
        (426  )

 

Nr.

Benennung  der  Waaren.

Auf  Französisch.

 

195
196

197

198

199
200
201

202

203
204

205

206
207
208
209
210

211

212
213
214
215
216
217

 

Aba  Strümpfe  .

—  von  Ilimia  und  Zagra,  gestickt  mit  15
Schnüren  in  feiner  Wolle.

Weste,  genannt  Demir  coparan,  in

Aba  Tiftic,  mittlere  Oualität.

mit

1  à  3  Schnüren.
Abani  von  Bagdad
—  von  Constantinopel
Betttücher,  farbige,  genannt  Tscharschaf

von  Magnesia.

Decken  von  Tunis,  weiße  und  farbige,  genannt
  Batanie  und  Ihram
Handtücher  mit  falschen  Stickereien.

Constantinopel  .
und  Akbasch  von  Brussa,
Peschtimal

von  Salonik,  genannt  peschtimal

von  Caraferia

von  Cypern,  genannt  Silegis

von  Guive,  genannt  Peschtimal

von  Seide  von  Constantinopel,  genannt
Kirk-  Kalem

Kissen  und  Divanüberzüge  von  Biledjir

genannt

—  von  Biledjik

und  Divanüberzüge  von  Seutari  .
gestickte,  von  Biledjik  mit  Flittergold
von  Brussa,  genannt  Beledi

von  Merzifoun,  genannt  Beledi
Peschtimal  von  Guive,  genannt  Akbasch

—.

 

1

 

Aba  chaussettes

—  (□llslimié  et  Zagra,  brod  nà  15  cordons
  de  passementerie  en  laine
supéerieure.

—  veste,  dite  Demir  coparan,  en  aba
tittic,  qualite  moyenne.

—  de  1  à

3  cordons  de  passementerie.

—  —   .  —.  e

Abani  de  Bagdad

—  de  Constantinople

Draps  de  lit  de  couleur,  dits  reharchaf
de  Magnésie.

Couvertures  de  Tunis;  blanches  et  de
couleur,  dites  Batanié  et  Ihram.

Essuie-mains  à  broderie  en  faux
—  und  Schürzen,  genannt  Akbasch  von

—  et  tabliers,  dits  Akbach  de  Constantinople.


et  Akbach  de  Brousse,  dits  Pechtimal.


de  Salonique,  dits  Pechtimal

de  Caraferia

de  Chypre,  dits  Siledjiks

de  Guivé,  dits  Pechtimal

en  soie  de  Constantinople,

Kirk  Kalem.

dits

Coussins  et  Couvertures  de  Sofa  de

Biledjik.
de  Biledjik  .
et  Couvertures  de  Sofa  de  Scutaril.
de  Billedjik  brodés  en  elinquants.
de  Brousse,  dit  Beledi
de  Merzifoun,  dits  Beledi
bechtimal  de  Guivé,  dit  Akbach.
        <pb n="459" />
        (427  )
Abschätzungs-  Zollsatz
Transcription  des  Türkischen.  Zolleinheit.  in  Pisstern  in  Piastern
und  Cents.  und  Cents.
Aba  Kaltschin;  deste  bir,  tschift  10  das  Packet  von  10  Paar  66,  70  5,  33
On  besch  kat  iun  Ghaitan  ile  dikilmisch
Abail  Islimie,  we  Zaghra,  aala;
aded  bir.  .  .  das  Stück  40,  —  3,  20
Tiftik  abadan  ewsat  Demir  koparan:
aded  bir.  das  Stück  33,  30  2,  66
Bir  we  utsch  katlu  Demir  kopar  ah,  edna
Aba;  aded  bir  das  Stück  23,  30  1,  86
Abani  Bagdad;  aded  bir  das  Stück  64,  30  5,  14
assitane;  aded  bir  .  das  Stück  9,  90  —,  79
Elwan  Tscharschafi  Manissa;  top  bir  das  Stück  5,  80  —,  46
Batanié  welhram  Tunus  beiaz  we  elvan.  ad  valorem.
Klasib  ischleme  Hawi;  tschift  bir  das  Paar  6,  60  —,  52
Akbasch  Peschtimal  we  Hawi  Assitane;
tschift  br  das  Paar  10,  60  —,  84
Akbasch  Peschtimal  Brussa;  ischinbir.  das  Paar  9,  80  —,  78
Deschtimal  Selanik;  tschift  bir  das  Paar  16,  30  I,  30
Hawi  Karateria;  Kya  bir  die  Okka  39,  40  3,  15
Kibriz  Silegik;  aded  bir  das  Stück  13,  30  1,  06
Peschtimal  Ghiwe;  tschift  bir  das  Paar  9,  90  —,  79
Kirk  Kalem  taabir  olunur  ipekli  Peschtimal
  Assitane;  tschift  bir  .  das  Paar  49.  60  3,  96
Düscheme  Balini  Bilegik;  tschift  bir  das  Paar  57,  90  4,  63
Balini  Bllegik;  tschift  bir  das  Paar  38,  50  3,  08
Düscheme  Balini  lsküdar  ....  ..  ad  valorem.
Telli  Balini  Bilegik;  tschift  bir  das  Paar  209,  —  16,  72.
Beledil  Brussa;  tschift  bir  das  Paar  19,  60  1,  56
Merzifun;  tschift  bir  das  Paar  26,  10  2,  0  8
Akbasch  beschtimal  Ghiwe;  tschift  bir.  das  Paar  7,  90  —,  63
        <pb n="460" />
        (428  )

Nr.  Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.

218  Santa  Marca,  Sorte  von  ordinären  Jacken.  SantaMarca,  sorte  delaquette  ordinaire.

219  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
kleine.  petite.

220  Schürzen,  genannt  Fouta  von  Brussa  Tabliers,  dits  Fouta  de  Brousse.

221—  —  —  von  Hama,  ein-  —  —  —  de  Hama,  simples.
fache.

222|—  von  Brussa,  genannt  Peschtimal  —  de  Brousse,  dits  Pechtimal!

223.  —  von  Hama,  gestickte  mit  Flittergold  —  de  Hama,  brodés  en  elinduant.

224  —  von  Seide,  genannt  Peschtimal,  ordi.  —  de  Soeie,  dits  Pechtimal,  ordinaires.
naire.

225  Siledjiks  und  Havlou  von  Brussa,  große  und  Siledjiks  et  Havlou  de  Brousse,  grands
keine.  et  petits.

226  —  von  Brussa,  in  Kattun  —  de  Brousse,  en  indienne

227  Taschentücher,  genannt  Basmahané  .  Mouchoirs,  dits  Basma  Khané

228  —  genannt  Kalemkiar  von  Constantinopel,  —,  dits  Kalemkiar  de  Constantinople,
große,  1.  Quoalität.  ·  grands  1re  qualité.

229  —  genannt  Kalemkiar  von  Constantinopel,  —,  dits  Kalemkiar  de  Constantinople,
mittlere.  moyens.

230  —  genannt  Kalemkiar  von  Constantinopel,  —,  dits  Kalemkiar  de  Constantinople,
ordinäre  und  kleine.  ordinaires  et  pettts.

231  —  von  Scutari.  .—  de  Scutari  .  .  ..

232  —,  weiße,  genannt  Ustlük  —  blancs,  dits  Ustluk

233  Strümpfe,  ordinaire  von  Lüräk  „  Bas  ordinaires  de  Vuruk

234%¼—  und  Secken  in  Farben  éet  Chaussettes  de  couleur

235—  —  —  von  Volo  —  —  de  Volo

236  —  von  Adrianopel  und  Zagra.  —  (d-Adrianople  et  de  Zagra

237/—  von  Bazardschick  und  Philippopel  —  de  Bazarcjik  et  Philippopoli.

238  —  von  Salonic  und  Drama  —  de  Salonique  et  Drama.

239  luterbosen  von  Leinen  Calecons  en  toile  de  coton

240  —,  genannt  Méles.  dits  Méles

241  Tischtücher  und  Servietten  von  Hama,e  ein-  Jappes  et  Serviettes  de  Hama,  simples

 

fache  und  gestickte  (Flittergold).

 

et  brodées  (de  clinquant).
        <pb n="461" />
        (429  )

 

 

 

 

 

 

Abschätzungs-  Zollsatz
Transcription  des  Türkischen.  Zolleinheit.  in  Vesern  in  Piastern
und  Cents.  und  Cents".
l  l  —
Santa  Marka  aadi;  aded  bir  das  Stück  19,  80  1,  58
Saghir  Santa  Marka;  aded  bir  das  Stück  9,  90  —,  79
l  ;
FutaiBrussaztschiftbir..  .  das  Paar  32,  20  2,  57
Sadei  Futai  Hama;  tschift  bir  das  Paar  46.  70  3,  73
Peschtimal  Brussa;z  tschift  bir.  das  Paar  16,  70  1,  33
Telli  Futai  Hama;  tschift  bir  das  Paar  128,  60  10,  28
I
Ipeklikpeschtimalaadi;tschiftbir  das  Paar  19,  80  15,585
Silegik  we  Hawii  Brussa  kebir  we
saghir;  kya  bir  .  ..  die  Okka  33,  90  2,  71
Basma  Silegiki  Brussa;  schitt  bir  .  das  Paar  9,  00  —,  79
Basmahane;  deiermi  20  die  20  Stück  quadrat  12,  30  —,  90
Kebir  aala  Kalemkiar  lemenü  Assitane;
aded  bir  .  das  Stück  6,  20  —,  49
Ewsat  Kalemkiarlemenlissitane:  aded
bir  das  Stück  4,  60  —,  36
Saghir  we  edna  Kalemkiar  lemeni  Assitane;
  aded  bir  das  Stück  1,  50  —,  12
Usküdar  lemenissi:  deirmi  20  die  20  Stück  quadrat  27,  80  2,  64
Ustlük;  aded  bir  das  Stück  2,  —  —,  16
Tschorab  luruk  kaba;  ky#O  bir  die  Okka  18,  90  1,  51
Elwan  Tschorab  we  Kaltscheta  Gholos.  ...  ...adva10rem.
Tschorab  we  Kaltscheta  Gholos;  kya  bir  die  Okka  88,  10  Jv,  04
—  Edirne  we  Zaghra;  kya  bir  die  Okka  37,  80  3,  02
—  Bazargik  we  Filibe;  kya  bir.  die  Okka  94,  40  7,  55
—  Selanik  we  Drama;  kya  bir  die  Okka  62,  90  5,  03
Kerpassi  penbe  Don;  aded  bir  das  Stück  6,  60  —,  52
Meles  Don;  aded  bir  das  Stück  23,  20  1,  85
Sofra  we  beschkiri  Hama  telli  we  sade;  1
aded  bir.  das  Stück  257,  20  20,  57
1863.
        <pb n="462" />
        (430  )

 

 

 

 

Nr.  Benennung  der  Waaren.  Auf  Franzäösisch.

242  Fez  (rothe  Mützen),  genannt  Medjidie  von  Bonnets  de  Tunis,  dits  Medjidiés
Tunis.

243.—,  große,  feine  und  ordinäre  von  Tunis  —  ,  Zrand,s,  fins  et  ordihaires.



244%—,  kleine,  von  Tunis  –  e  Tunis,  petits.

245  —  von  Broussa,  genannt  Külah  —  de  Brousse,  dits  Kulah

246  Gürtel  von  Bamri  Ceintures,  dites  Bamri

247|—  von  Karagialar,  weiße  und  furbige  —,  blanches  et  de  couleur,  de  Caradjialar.



248  —  von  Hama  —  de  Hama

219  —  von  Khamis  —  de  Khamis

250  —  von  Seide,  genannt  Cherbab  —  en  soie,  dites  Cherbab

251  —  in  Gann,  genannt  Cherbab  —  en  fil,  dites  Cherbab.

252/  —  von  Seide  von  Tripolis  —  en  scie  de  Tripolis

253|—  von  Tunis  —  de  Tunis

254  Hemden,  ordinäre  von  Coniah  Chemises  ordinaires  de  Coniah

255  —  von  Baumwollzeug  —  en  toile  de  coton

256|—  von  Broussa  in  Méles  —  de  Brousse  en  Méles

257  /—  in  Leinen,  genannt  Mêeles  —  en  toile,  dites  Mélès

258  Hosen  mit  Kamaschen,  genannt  Dislik  „Hantalons  à  guétres,  dits  Dislik

259  Säcke  von  Pferdehaaren,  genannt  Muitab,  Sacs  en  crins,  dits  Mouitab  et  sicelles
und  Bindfaden  von  Pferdehaaren  von  de  crins  de  Roumélie  et  dGAna-Rumelien
  und  Anatolien.  tolie.

260  Schals  Donluk  von  Tunis  Chales  Donluk,  de  Tunis

261|—,  farbige  von  Tunis  —  de  couleurs  de  Tunis

262  —  Helali  von  Tunis  —  Helali  de  Tunis

263|—  von  Karagialar  —  de  Carad#f#alar

264—,  weiße  von  Tunis  —.  blancs  de  Tunis

265  —  von  rother  Baumwolle  —  de  coton  rouge

266  —  –  von  Chio  –  —  —  Ge  Chio

267|  —  von  Leinen,  von  Karagialar  —  de  lin  de  Carachialar

268—  —a,  genannt  Hamalati  lire  —  —,  dits  Hamalati  Tiré
        <pb n="463" />
        (431)
Abschätungs-  Zollatz
Transcription  des  Türkischen.  Zolleinheit.  in  Hiüestern  in  Piastern
und  Cents.  und  Cents.
Fessi  Tunus  Megidié  taabir  olunur;
kiad  bir,  aded  4.  das  Packet  von  4  Stück  66,  70  5,  33
—  Tunus  Kebir  aala  we  edna;  kiad
bir,  adel  4.  .  .  .  .  0.  Ddas  Packet  von  4  Stück  13,  30  9,  06
—  Tunus  Saghir;  desté  bir,  aded
12  das  Packet  von  12  Stück  113,  30  9,  06
Kulahi  Brussa;  aded  bir  das  Stück  3,  30  —,  26
Bamri  Kuschak:  aded  bir  das  Stück  77,•  20  6,  17
Beiaz  we  elnan  Karagialar  Kuschagbi:
kya  bir  die  Okka  10,  50  —,  84
Hama  Kuschaghi;  aded  bir.  das  Stück  15,  40  1,  23
Hamis  Kuschaghi;  aded  bt.  das  Stück  39,  40  3,  15
Harirli  Scherbab  Kuschaghi;  aded  bir.  das  Stück  97,  80  7,  82
Ipekli  Scherbab  Kuschaghi;  aded  bir.  das  Stück  28,  90  2,  31
Harir  Tarabulus  Kuschaghi;  kya  bir  die  Okka  262,  8S0  21,  02
Kuschak  Tunus;  aded  bir  das  Stück  46.  0  3,  73
Caba  Ghumieki  Konia;  aded  bir  das  Stück  6,  50%%  —,  52
Kerpassi  penbe  Ghömlek;  aded  bir  das  Stück  9,  90  —,  79
Meles  Ghömlek  Brussaz  aded  bir  das  Stück  26,  30  2,  10
—  ;  a-ded  bir.  das  Stück  29,  80  2,  38
Kirwane  Dislik;  aded  bir  .  das  Stück  26,  50  2,  12
Muitab,  taabir  olunur  tehr  Harar  we
Kizil  Rumeli,  we  Anatoli;  kya
bir  die  Okka.  7,  80  —,  62
Donluk  Schali  Tunus:  aded  bir  das  Stück  52,  20  4,  17
Elwan  Schali  Tunus;  aded  bir  das  Stück  32,  60  2,  60
Helali  Schali  Tunus;  aded  bir  das  Stück  97,  80  7,  82
Schal  Caragialar;  aded  bir.  das  Stück  13.  —  1,  04
Beias  Schali  Tunus;  aded  bir.  das  Stück  26,  10  2,  0  8
Rischtei  Syrkh;  kya  bir  die  Okka  19,  70  1,  57
—  Sakiz;  kya  bir  ..  dieOkka  13,  10  1,  04
—  Keten,  Karaglalar;  kya  bir  die  Okka  19,  40  1,  55
Hamalati  Tire,  taabir  olunur  Keten
iplighi;  kya  bir  die  Okka  31,  50  2,  52

 

 

 

 

 

59*
        <pb n="464" />
        (  432  )

 

 

 

 

 

Nr.  Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.
1
269  Schals  von  Leinen,  in  Bündel  Chales  de  lin  en  malleaus  .
270  —  —  von  Keleb  und  Surminé.  —  —  de  Kéleb  et  Surminé
271—  —  von  Marcula  —  —  de  Marcoula
272—  von  Anatolien  —  —  dAnatolie  ..
273  Garn  von  Alaye,  Ghévé  und  Kastambol  Fil  G  Alayé,  Ghéé  et  Castampol
274  —  von  Bey-bazar  —  de  Bey-Bazar
275  —  von  Monastir  —  de  Monastir
276  —  don  Seide,  genannt  Eyirme  —  de  soie:  dit  Eyirmé
277  —  von  Tire  von  Baumwolle,  farbigess  —  de  Tiré,  en  coton  de  couleur
278  F=  zu  Fransen,  von  Baumwolle  .  —  —  —  pour  franges.
279  Mützen  von  Filz,  Kulah  von  Constantinopel.  Bonnets  de  feutre  Kulah,  de  Constantinople.

280  Posamentirarbeiten  für  Aba  von  Rumelien  Passementerie  pour  Aba,  de  Roumelie.
281  —  —  —  von  Volo  —  —  —  de  Volo
282  —,  genannt  Husseini  Khardi  dieite  Husseini  Kharcj
283  —  in  Seide  von  Volo  —.  en  scie  de  Volo
284  —  in  Silberfäden.  —  en  sil  d'argent
285  —  in  Wolle  —  en  laine
286  Wachstuch  für  Laternen  Teoile  eiréde  pour  fanaux  ..
287  Ziegenhaargarn  von  Angora  aller  Qualitäten.  Fil.  de  poll  de  cherre  Anatolie  de
·  toutequalite
288  Bindfaden  Ficelle
289  Fischernetze  Filets  de  pécheurs
290  Pferdegürtel,  einfache  .  Sangles,  simples  .
291  —,  gestickte,  breike  und  schmale  brodees.  larges  et  étroites
292  .  "Licols  de  chevaux

 

Pferdehalter.

Pelzwaaren.

Fourrures.

l
293  Bauch  von  Fuchs,  genannt  Nafé  und  Gilgafai,  Ventres  de  Renard,  dits  Nafé  et  Djil-I



von  Erzerum.

gafal  dErzeroum.
        <pb n="465" />
        (  433)

 

 

 

 

 

 

Abschätzungs-  Zollsatz
Transcription  des  Türkischen.  Zolleinheit.  in  Hierstern  in  Piastern
und  Cents.  und  Centé.
Rischtei  Keten  toura;  kya  bir  die  Okka  16,  20  1,  29
—  —  keleb  we  surminéd;  kya
bir  die  Okka-  16,  20  1,  29
—  —  WUarcula;  kra  bir  die  Okka  8,  40  —,  67
—  —  Anatoli;  kya  bir  die  Okka  13,  —  1,  04
—  Alaie  we  Cheiwe  we  Castamuni;
kva  bir  die  Okka  9,  70  —,77
—  Beibazar;  kva  bir  die  Okka  16,  20  1,  29
—  Monastir.  ...  ....advalorem.
Emnelwabir  die  Okka  78,  90  6,  31
hischtei  Tiré  elwan;  kya  pir  die  Okka  19,  80  1,  58
Tirei  Satschak;  kya  bir  .  3  die  Okka,  33,  10  2,  64
Kulahi  Assitané;  aded  bir  -  das  Stück  3,  30  —,  26
Aba  ghaitani  Rumeli;  kya  bir.  die  Okka  26,  30  2,  10
–  —  Cholos;  kya  bir.  1  die  Okka  39,  40  3,  15
Husseini  harg;  kya  bir  .  die  Okka  165,  40  13,  23
Harir  ghaitani  Gholoz;  kya  bir  I  die  Okka  262,  80  21,02
Syrmakesch  bükmessi  we  Satschakli
Harg;  kva  bir.  die  Okka  90,  30  7,  94
Iun  Harg;  kya  bir  .  die  Okka  49.  60  3,  96
Muschama  Fener;  aded  bir.  .  .  .  .  das  Stück  2,  —  —,  16
Rischtei  Angora,  Tiftik  bilgiumle;  kya
bir  .  die  Okka  23,  90  2,  07
Ispawli;  kya  bir  die  Okka  9,  90  —,  79
Baluk  Aghi  .  .  ...  ....;advalorem.
Sade  Kolan:  kya  bir  Dpeie  Okka  26,  30  2,  10
Telli  Kolan,  enli  we  ensiz;  aded  2  die  10  Stück  58,  50  4,  68
lular:  aded  10.  die  10  Stück  16,  50  1,  32

Nafe  we  Dschilkafai  Erzerum;  tulum

bir,  aded  ikl  das  Toloumvon  2  Stück  150,  —
        <pb n="466" />
        (434  )
Nr.  Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.
294  Bauch  und  Füße  und  kleine  Stücke  von  Marder  Ventre  et  pieds  et  petits  morceaux  de
Martre.

295  Hausmarder,  genannt  Gödschen  und  Füße  Sorte  de  Fouine,  dite  Gueudjen  et  bieds
davon.  de  la  méme  fourrure.

296  Biber  Castto

297  Bauch  von  Fuchs,  genannt  Nats  und  Djigafar  Vendre  de  Renard,  dit  Nafs  et  Djilgavon
  Anatolien.  fai  d'Anatolie.

298  Brust  von  Fuchs,  genannt  Kasikli  von  Ana-  Poitrine  de  Renard,  dite  Kasikli  d-Ana-"6

  tolien.  tolie.

299  —  von  Wolf  von  Zaara  Gorge  de  Loup  de  Zaara

300  Fuchs  von  Anatolien  Renard  d-Anatolie

301  —  von  Bosnien  —  de  Bosnie

302•  —  von  Rumelien  —  de  Roumelie

30  3  Füße  von  Fuchs  .  Dieds  de  Renard  ..

304  —  von  Hausmarder,  erste  Qualitit  —  de  Fouine,  premiere  qualite:

305  —  —  von  Rumelien  de  Roumelie

306  —  von  schwarzen  Katzen.

307  Hausmarder,  genannt  Tuissus
308  —  von  Anatolien
309  —  von  Rumelien

310  Labenfüße  von  Anatolien.

311

312  —  von  Rumelien

313
314
315

316

317
318
319
320

 

Katze  von  Anatolien

—  (ÖSaz  Kéedici)

Kleine  Stücke  von  Hausmarder

Kopf  von  Fuchs,  von  Bosnien  und  von  n  Ru—
melien.

von  Rumelien,
Qualität.

—  von  Hausmarder,  von  Rumelien.
Lamm  von  Rumelien

Luchs  von  Erzerum

—  von  Rumelien

mittlere

—  —

—  de  Chats  noirs

.-  F  ou1ne,diteTu188us
.-——d’Anatolie.

—  de  Roumelie  .
.Piedsdechatd’Anatolie
.Chatd’Anatolie

—  de  Roumelie

—  (Saz  Kéedici)

Detits  morceaux  de  Fouine

Tete  de  Renard  de  Bosnie  et  de  Roumélie.


—  de  BRenard  de  Roumelie,
morenne.

—  de  Fouine  de  Roumelie

ualite

Agneau  de  Roumélie
Loup  cervier  dErzeroum

de  Roumelle

—  —
        <pb n="467" />
        (435  )

 

—  —

 

 

 

 

Abschätzungs-  Zollsatz
Transcription  des  Türkischen.  Zolleinheit.  in  isktern  in  Paastern
und  Cents.  und  Cent".
Zerdawa  Nafessi,  we  Patschassy,  we
Hurdessi.  .  ad  valorem.
Gödschen  we  Gödschen  patchassi-  ad  valorem.
Konduz;  aded  bir  das  Stück  30,  —  2,  40
Nafe  we  Dechilkafai  Anatoli;  tuluam  bir,
aded  iii  das  Toloumvon  2  Stück  83,  30  6,  66
Kassikli  Kughussi  Anatoli;  tschift  bir.  das  Paar  21,  30  1,  70
1  1
Boghasi  Zaghra;  tschift  bir  1  das  Paar  80,  —  6,  40
Tilkii  Anatoli;  aded  bir  das  Stück  6  8,  —  —,  64
—  Bosna;  aded  bir  das  Stück  36,  70  2,  93
—  Rumeli;  aded  bir  das  Stück  18,  —  1,  44
—  Patschassi;  tulum  bir  das  Toloum  456,  70  3,  73
Aala  Sansar  Datschassi  ..  .....  E....advalorem.
sansarPatschassiRumeliztulumbir.;  das  Toloum  266,  70  21,  33
Siah  Kedi  Patschassi;  tulum  bir  das  Toloum  80,  —  6,  40
Tuissiz  Sansar;  aded  bir  das  Stück  «  6,  70  —,  53
Sansari  Anatoli;  aded  bir  das  Stück  33,  30  2,  66
Sansar  Rumeli.  .  .l  .....  ....advalorem.
Kedi  Patschassi,  Anatoli;  tuuum  bir  das  Toloum  36,  70  2,  93
Kedii#  Anatolie;  tulum  bir  das  Toloum  33,  30  2,  66
—  Rumeli;  aded  bir  das  Stück  6,  70  —,  53
Sas  Kedissi;  tulum  bir  das  Toloum  46,  70  3,  73
Sansar  Hordessi.  kya  bir  die  Okka  150,  —  12,  —
Tilki  Kafassi  Bosna.  we  Rumeli;  tulum
bir  ......  das  Toloum  266,  70  21,  33
—  Köafassi  Rumeli,  ewsat;  tulum  bir.  das  Toloum  116,  70  9,  33
Sansar  Kafassi  Rumeli;  tulum  bir  das  Toloum  233,  320  18,  66
Kuzui  Rumeli;  tulum  bir  das  Toloum  46,  70  3,  73
Waschak  Erzerum;  aded  bir  das  Stück  150,  —  12,  —

—  Rumeli

 

 

 

 

ad  valorem.
        <pb n="468" />
        (436  )
Nr.  Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.
321  Marder  von  Anatolien  und  Rumelien.  Martres  d-  Anatolie  et  de  Roumelie
322  Nafé  von  Bosnien  Nafé  de  Bosnie
323.—,  Calavros.  —,  Calavros
324  —  von  Ochrida  —  (Ochrida
325  —  von  Rumelien  —  de  Roumelie
326  —  —  —  Calavros  —  —  —,  Calavros
327  —  von  Usecup  —  (#Uscup
328  Ratten  Rats
329  Rücken  von  Fuchs,  von  Anatolien  .  .Dosde  Renard,  dAnatolie  .
330———-———vonZagarnBosnienund-————,(leZ-Iga1a,Bosnieet

 

Rumelien,  Calavros.

331  Schakal  von  Anatolien

332
333
334
335
336
337
338
339
340
341
342
343
344
345

346
347
348

349  Blätter  von  Gold,  von  Constantinopel

 

i

—--  —-  —

Sorte  Hausmarder,  genannt  Gödschen
in  kleinen  Stücken
Schwarze  Katzen  von  Rumelien

Ziegen  .

Wolf  von  Anatolien.

—  von  Rumelien
Zilgava  von  Bosnien
—  von  Calavros
—  von  Ochrida
—  von  Rumelien
—  von  Zaara
Kopf  von  Marder

Verschiedene  Artikel.

Armbänder  von  farbigem  Glas
Bauholz  aller  Arten
Besen.

de  Roumélie,  Calavros.

.  Chacal  d-Anatolie

 

Espece  de  Fouine,  dité  Gueudjen

en  petits  morceaux.

.  Chats  noirs  de  Roumélie..
Cheyres  .
.«L0updAnat011e

—  de  Roumdlie  .
Eilgava  de  Bosnie
.  —  de  Calavros

—

–

ToOchride
de  Roumélie

—4  de  Zaara
Tete  de  Martre

Arlicles  divers.

BEracelets  en  verroterie
Bois  de  construction  de  toute  espece.
-„  Balais

Feuilles  Tor  de  Constantinople
        <pb n="469" />
        (  437)
.....  j..Abs?Iå:«ss-.Zs.llsstz
Transeription  des  Türkischen.  Zolleinheit.  in  Piastern  in  Piastern
und  Cents.  und  Cents.
Zerdawa,  Anatoli  we  Rumeli  ....-.  ...  ad  valorem.
Nafei  Bosna;  tulum  bir  das  Toloum  240,  —  19,  20
—  Kalavros;  tulum  bir  das  Toloum  100,  —  8,  —
—  Ochrida;  tulum  bir  das  Toloum  300,  —  24,  —
—  Rumeli;  tulum  bir.  das  Toloum  166,  70  13,  33
—  —  Kalavros;  tulum  bir  das  Toloum  90,  —  7,  20
—  ISkiub;  tulum  bir  das  Toloum  166,  70  1)3,  33
Fare  .  .....  ....advalorem.
Sirti  Anatoli;  tulum  bir  das  Toloum  106,  70  8,  53
—  Zaghrai  Bosna.  We  Rumeli,  Kalavos;
  deste  bir,  aded  20.  Ddas  Packetvon  2  0  Stück  46.  70  3,  73
Tschakali  Anatoli;  aded  bir  das  Stück  8,  —  —,  64
—  —  tulum  bir  das  Toloum  60,  —  4,  80
Götschen  ....  ..  ad  valorem.
—  Hurdessi;  kya  bir.  die  Okka  20,  —  1,  60
Siah  Kedii  Rumel;  tulum  bir  das  Toloum  183,  30  14,  66
Ketschi;  tulum  bir  das  Toloum  14,  0  1,  17
Kurdi  Anatoli;  aded  bir  das  Stück  14,  70  1,  17
–  —  tulum  bir.  das  Toloum  83,  30  6,  66
—  Rumeli;  tulum  bir.  das  Toloum  76.,  70  6,  13
Dschilkafai  Bosna;  tulum  bir  das  Toloum  266,  70  21,  33
—  —  Kalavros;  tulum  bir  das  Toloum  166,  70  1  3,  33
—  Ochrida;  tulum  bir  das  Toloum  400,  —  32,  —
—  Rumeli;  tulum  bir  .  .  ..  das  Toloum  233,  30  18,  66
—  Zaghra;  deste  bir,  aded  20.  das  Packet  von  20  Stück  100,  —  8,  —
Zerdawa  Kafassy.  ad  valorem.
Halhal;  aded  bir  die  1000  Stück  49.  30  3,  94
Bilgiumlé  Kereste  ad  valorem.
Hassir  Süpürghessi;  araba  bir,  aded
2000.  .  .dieLastvou2000Stück1314,—105,12
Altun  varakai  Assitane;  teste  bir  der  Teffe  von  100  92,  50  7,  40

1863.

 

 

 

 

 

 

60
        <pb n="470" />
        (438  )

 

 

 

 

Nr.  Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.

350  Blei  in  Blöcken  „Plomb  en  saumons

351  Blutigel  Sangsues

352  Brnonze,  bearbeitette  Bronze  ouvré

353  Buchsbaumholz  von  allen  Qualitäten,  von  Bois  de  buis  de  toute  qualité  dAnatolie.
Anatolien  und  Rumelien.  et  de  Roumlie.

354  Kaffemühlen  ..  Moulins  à  café

355  Confect,  Halwa  von  Nissen  und  Manna  Confitures,  Halva  de  noizx  et  Manne

356  Shaffele,  rothe,  von  Rumelien  und  Ana—  Peaux  de  moutons  Gcarlates,  de  Routelien.

  mélie  et  d  Anatolie.

357  Confect,  Nardenk,  Petmez  und  Sudschuk  von  Conkitures,  Nardenk,  betmez  et  Sou-Nüssen.
  diouk  de  noik.

358  Confect,  Sorbet  und  Zuckersachen  Confitures,  Sorbets  et  sucreries
359  Darmsaiten.  Cordes  de  boyaux
360  Faßdauben  Douves.
361  Fische,  gesalzene,  aller  Arten  ....  Poissons  salés,  de  toute  espèce
362  Fischeier,  gesalzene,  genannt  Botargum  Oeufs  de  poissons  salés,  dits  Boutargue.
363  Flintenläufe,  Hare  und  Sarma  Canons  de  fusil,  Haré  et  Sarma

4  |
364  Flintensteine  von  Rumelien  Pierres  à  fusil,  de  Roumelie
365  Fußwerk,  genannt  Kavaf  Chaussures,  dites  Cavaf
366  —,  gestickt  ,  broddes
367  —,  genannt  Terit  Pspece  de  Dantouffles,  dites  Terlik
368  Gewichte  von  Bronze  für  Waagen.  Deids  de  balance  en  bronze
369  —  von  Kupfer  —  —  —  —  —  cuivre
370  Goldfaden  von  Constantinoorell  PFel  dor  de  Constantinople
371  Gold=  und  Silberfaden  von  Constantinonopel  —  —  et  CTargent  de  Constantinople.

372  Hläute,  gegerbte,  von  Büffeln  und  Ochsen  Cuirs  tannês  de  Buffles  et  de  Beufs
6

373  —  —  wvon  Schafen,  von  Constan-  Peaux  tannées  de  Moutons  de  Constantinopel.
  tinople

v
        <pb n="471" />
        (□  439  )

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abschätzungs-  oallsa
Transcription  des  Türkischen.  Zolleinheit.  in  Penern  rn
und  Cents.  und  Cents.
l
Kurschuni  ham  ....  ad  valorem.
Suülük;  kya  bir.  die  Okka  195,  60  15,  64
Tuntsch  avani;  kya  bir  die  Okka  23,  20  1,  85
Bilgiumle  Tschimschiri  Anatoli  we  ·
Rumelikantarblr  *  der  Centner  12,  60  1,  —
Assiabi  Kahwe:  aded  bir.  .  das  Stück  16,  40  1,  31
Gievis  we  Tabin,  we  Halwa,  we  Kudret.
helvassi  ad  valorem.
Al  Meschin  Anatolu,  we  Rumeli;  aded
bir  das  Stück  5,  0  —,  42
Nardenk,  we  Giewis,  we  Pekmez,  we
ciewis  Sugiughu  n  ad  valorem.
Retschel  we  Scherbet,  we  Schekeri
maamul;  kya  bir  die  Okka-  6,  60  —,  52
Kirisch;  deste  bir,  aded  on  .  die  10  Stück  15,  20  1,  21
WVaril  Tahtassi  «  ad  valorem.
Bilgiumle  tuzlu  Baluk  ad  valorem.
Baluk  lumurtasi  ..  ad  valorem.
Hare  we  Sarma  Tufenk  nemlusu;  aded  .
bir  I  das  Stück  46,  —  3,  68
Tschakmak  Taschi,  Rumeli:  tulum  2  6  die  2  Toloum  von  120  Okta
qva  vuz  yvirmi,  aded  otuz  bin  1  30000  Stück  492,  80  39,  42
Ghairez  Cundura,  Hafaf;  tschift  bir  das  Paar  7,  99  —,  63
Iischleme  Hafaf  1  «  ad  valorem.
Terlik;  Tschift  bir  .  «  das  Paar  4,  —  —,  32
runtsch  Terazi,  we  Dirhemi;  KFa  bir.  die  Okka  16,  50  1,  32
Pirindsch  Terazi,  we  birhemi.  kya  bir.  die  Okka  19,  80  1,  58
Klapdani  Assitane:  misqal  bir  ddas  Medicalvon  ½2  Dram  4,  30  —,  35
Syrma,  we  Sim  Teli  Assitane  #  ad  valorem.
Pischmisch  Kösselei  Manda  we  Kara  6
Syghyr;  aded  bir  das  Stück  48,  2  3,  85
Meschini  Assitane;  aded  bir  das  Stück  3,  630  —,  26

60“
        <pb n="472" />
        (440

)

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.

374  Häute,  gegerbte,  von  Angora-Ziegen,  weiße  Peaux  tannées  de  Cheèevres  dAngora,
und  gefärbte.  blanches  et  de  couleur

375  —  —  von  Büffeln  und  Ochsen,  —  de  Buffles  et  de  Bæœufs,  seches  et
getrocknete  und  gesalzene.  i  salées.

376  —  von  Hasen,  von  Anatolien.  —  de  Lievres  d'Anatolie

377  —  —  von  Rumelien.  —  —  —  de  Roumlie

378  —  von  Lämmern  und  Rehen  —  dAgneaux  et  de  Chevreaux.

379  —  von  Schafen  und  Ziegen  —  de  Moutons  et  de  Chevres

380  Hörner  von  Büffeln  Cornes  de  Buffles

381  —  von  Hirschen  (Geweihe)  —-  —Cerfs

382  —  von  Ochsen  —  —  Bæœufs.

383  Hufeisen  Fers  à  Cheval

384  Kämme  von  Buchsbaumholz  .  .Peignesenbuis

385  —  von  Elfenbein,  von  Constantinopel  —  —  ivoire,  de  Constantinople.

386|—  von  Holz  —1  —  bois

387  Käse  aller  Arten,  Halwa,  Bulama,  Lichte  von  Fromage  de  toute  espece,  Halva,  Bou-388


389
390

391
392
393
394
395

396

397

 

 

Talg  und  Wachs.

Kupfer,  altes

—  gearbeitetes
—,  gearbeitetes,  und  Kaffekannen  von  Ca.
stambol.
von  Constantinopel
von  Tokat
von  Trapezunt

–—.

—  in  Blöcken

lama,  Chandelles  de  suif  et  de  cire.

Cuivre,  vieux

—,  Ouvré
—  0OuVé  et  Catetières  de  Castambol.

 

de  Constantinople
de  Tokat

de  Trébisonde

en  pain.

 

Leder  für  Sohlen,  zenannt  Cafali“  von  Con-  «  Cuir  pour  semelles,  dit  Cafali  de  Constantinopel.



genannt  Dawloun  von
Constantinopel.
von  Aldin  "

—

stantinople.

de  Constantinople,
dit  davloun.
d'Aidin

—  —  —)
Ü
        <pb n="473" />
        (  441  )

 

Transcription  des  Türkischen.

Posti  Angora,  beiaz  we  elwan

Kuru  we  tuzlu  Gön  Manda,  we  dfildi
Bakar,  saghir  we  kebir  .

DjildiTawschan,Anatoli;adedyijz.

—  —  Rumeli;  aded  vũz

—  Kuri,  we  saghir  Ketschl;  aded  bir.

—  Koiun  we  Ketschi;  aded  bir

Karni  Dschiamus;  tschift  päz

Gheik  Boinuzi;  kya  bir

Karni  Bakar;  Uchitt  Vvüz

Naal;  aded  vüz  altmisch

Tschimschir  Tarak;  kabsara  bir,  aded
besch  bin  beschyiz

Fil  Dischi  Tarak,  Assitane;  kya  bir  .

Aghatsch  Tarak;  kabsara.  bir,  aded
besch  bin  besch  vüz

we  Bulama,  we  Assel,  we  Schemi
Roghan  ..

NuhasleohnekYa  bir

Mustaamel  Nuhas:  kya  bir

Nuhassi  awanüi,  Kastamuni,  We  Kahwe,
Ibriki;  Kya  bir.  .

NuhasawaniiAssitanezkyabir.

—  —  Tokat;  kya  bir

—  —  Trabezun;  kya  bir

—  Kültsche

Kafali  eteki  Assitane;  aded  bir

Davlun  Kösselei  Assitane;  aded  bir

Kösselei  Aidin;  aded  bir.

Zolleinheit.

 

 

die  100  Stück
die  100  Stück
das  Stück
das  Stück
die  100  Paar
die  Okka
die  100  Paar
die  160  Stück

die  Okka

.  pr.Capsaravon5560Stück
Bilgiumle  Peinir,  we  Pekmez,  we  Halva,

die  Okka
die  Okka
die  Okka
die  Okkadie
  Okka
die  Okka
das  Stück
das  Stück

das  Stück

 

.  pr.Capsaravon5500Stück:

I

Abschätzungs- 



 

 

 

preis
in  Piastern
und  Cents.

 

157,  30
94,  40
3,  10
6,  30
262,  80
131,  40

246,  30
123,  30

131,  40

9,  30
16,  50
26,  30
26,  50
19,  70
24,  70
30,  80

25,  70

 

Zollsatz
in  Piastern
und  Cents.

 

 

ad  valorem.

ad  valorem.

12,  58

7,  55
—,  24
—,  50
21,  02
—,  32
18,  40
10,  51

19,  70
9,  86

10,  51

ad  valorem.
—,  74
1,  32

2,  10
2,  12
1,  57
1,  84

ad  valorem.
1,  97
        <pb n="474" />
        (442  )

 

 

 

 

 

 

Nr.  Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.

398  Leder  für  Sohlen  von  Gherede  Cuir  pour  semelles  de  Gherédé

399  Leim  ...  ...Colle

400  —  für  Schuhmacher,  genannt  rschirisch.  —  de  Ccordonnier,  dite  Tschirich

401  Löffel,  bemalte  .  ..  Cuilliers  peintes

402  —,  von  Buchsbaum,  schwarz  und  weiß  —  en  buis,  noires  et  blanches  .

403  —  von  Coralle  und  Perlmutter  —  en  Corail  et  en  nacre

404  —,  ordinäre,  in  Holz  von  allen  Quali-  —  en  bois  ordinaire  de  toutes  qualités.
1  täten.  «

405  Maroquinleder,  rothes,  von  Ouschak  und  Maroquins  rouges  d’Ouchak  et  Tossia.
«  Tossia.

406  —,  scharlachroth,  von  Rumelien  .Gt0aarlates  de  Roumélie

407  —,  schwarzes  und  gelbes,  von  Islimie,  —  noirs  et  jaunes  d’slimié,  Tehirpan,
3  Tschirpan,  Carlowa  und  anderen  Orten.  3  Carlova  et  dautres  lieux
I  -

408  —,  schwarzes,  von  Sparta,  Smyrna,  Konia,  —  noirs  de  Sparta,  Smyrne,  Coniah,
Schumla  und  Ouschak.  Choumla  et  Ouchak.
6

409  —  von  Kaissarie  und  von  Eghin  —[  de  Calssarié  et  dEghin.
s

410  —  von  Heraklea  und  Balikesser  —  (-’Héracléa  et  Balikesser

411  Meerscaaun  ...  Ecume  demer  .

412  Messer,  Federmesser,  Scheeren  und  Hämmer  Couteaux,  canifs,  ciseaux  ei  marteaux

von  Gabrowa.  de  Gabrova.

413  Nägel  von  Ismid  ..  Clous  dlsmid

414/  zum  Beschlagen  der  Pferde  —  pour  ferrer  les  chevaux

415  Nähnadeln  von  Mudurlu..  .  Ricguilles  de  Moudourlu  ..

416  Pastourma,  Würste  und  geräucherte  Zungen.  Pastourma,  saussissons  et  langues  fu-Hnnes.


417  Pergamcnt  .  Parchemm.
418  Pistolen  von  Prisren,  .  Qualitãt  Histolets  de  Prisren,  premisre  qualité.
        <pb n="475" />
        (  443)
Abschätungs.  Zollsatz
Transcription  des  Türkischen.  Zolleinheit.  in  Hiastern  in  Paastern
und  Cents.  und  Cents.
l
Kösselei  Kerde;  aded  bir  das  Stück  32,  2  2,  57
Tutkal;  Kya  bir  die  Okka  2,  50  —,  20
rschirisch:  ky#a  bir.  .  die  Okka  3,  90  —,  31
Boiama  Laschik;  deste  bir  oded  on  die  10  Stück  6,  60  —,  52
Tschimschir  Kaschik,  beiaz  we  siah;  3
kya  bir  die  Okka  4,  90  —,  39
Sedefli  we  mergianli  Kaschik:  deste
bir,  aded  0on  die  10  Stück  9,  80  —,  78
Aghatsch  Kaschik,  bilgiumle;  kya  bir.  1  die  Okka  2,  6ö0  —,  20
Sahtiani  kirmisi,  Uschak,  we  Tossia;  6  #  s
thourabir,acledalty.  *  die  6  Stück  83,  10  6,  64
Al  Sahtian,  Rumeli;  aded  bir  das  Stück  13,  9  1  ,  11
Sahtian  Islimie,  we  Tscherpan,  we  ·
Karlowa,  we  Mahali  saire,  siah
We  Sari;  aded  bir  das  Stück  3  6,  99  —,  55
Siah  Sahliani  Iisparta,  we  Konia,  ve
Ismir,  we  Schumla,  we  Uschak;  6  1
aded  bir  .  das  Stück  11,10  —,  88
Sahtiani  Kaissarie;  we  Eghin:  thoura
bir,  aded  besch  dvee  5  Stück  s6,  50  6,  92
—  Eregli,  we  Bali  Kesser;  aded  bir.  das  Stück  12,  50  1,  —
Lulei  Istifé;  sandyk  bir  )  die  Kiste  616,  40  49,  31
Bitschak,  we  Tschaki  we  Makas,  we
kesser  Ghabrowa;  koutu  iki,  kya  1
Vüz  virmi.  die  2  Kistchen  von  120Okka  473,  —  317,  84
Mismari  Ismid;  kya  bir  die  Okka  5,  30  —,  42
At  Mihi;  kya  bir  die  Okka  18,  70  1,57
Inei  Muduri,  kya  br  die  Okka-  6,  530  —,  52
Pasturma  we  Sugiuk;  we  Syghyr  dil.  aad  valorem.
s
Tirsche;  aded  bir  das  Stück  3,  30  s  —,26

Aala  Pischtowi  Prisren

 

 

 

ad  valorem.
        <pb n="476" />
        (444

)

 

 

 

 

Nr.  Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.

419  Pistolen  von  Prisren  und  von  Kalcandelen.  Pistolets  de  Prisren  et  de  Calcandelen.

420  Ringe  von  Messing  „  Bagues  en  laiton

421  Rosenkränze  von  Jerusalem  Chapelets  de  Jérusalem

422  Sättel  von  Holz  Selles  en  bois

423  Schellen  Sonnettes

424  Schläuche  für  Nargilé.  (larpoutsch)  „Tuyaux  pour  Narguilé  (Marputch)

425  Schmergel  von  allen  Qualitäten.  Emerl  de  toute  qualité:

426ä  Schuhe,  genannt  Bartin  vemenissi  Souliers,  dits  Bartin  véménissi

427  Schwämme  (Waschschwämme)  Eponges  ..

428  Seidenwürmereier  Graines  de  vers  à  soie

429  Seife  Savon  .  ..

430  Sepetschi  tschiboue  und  Körbe  für  Kinder.  Sepetehi  tschiboue,  et  paniers  pour
énfants.

431  Schaffelle,  ungefärbt,  von  Rumelien  und  Peaux  de  moutons,  non-teintes  de  Rou-Anatolien.

  mélie  et  d-  Anatolie.

432  Steigbügel.  Etriers  en  fer

433  Stiefel,  gelbe  .  Bottes  jaunes

434|—,  rothe  und  schwarze  —  rouges  et  noires

435  Stiefeleisen  Fers  pour  talons  de  Bottes.

436  Stifte  .  .P01ntes

437  Talg,  Butter,  gehervisch  Sauit,  beurre,  Chervich.

438  Tassen,  genannt  Fildschian  von  Cutahié  Tasse  dites  fldjians  de  Kutahié.

439  Teriak  (imitirter  Altun  Basch)  Thäriaque  fausse,  imitation  de  LAltoun
Bach.

440—  —,  geringer  ——  fausse,  imitation  inférieure

441  Thierknochen  .  .T08d’Animaux.

442  Tintenfässer  in  Messing  eritoires  en  laiton

443  Teinte,  flüssige  Enere  ordinaire,  liquide

444,  trockene  —  seche  .

445  Traubenmuß  Paste,  genannt  Keufter.  „Paäte  de  mou  de  raisin,  dit  Keulter.

446  Ueberschuhe  von  Holz  Galoches  en  bois.
        <pb n="477" />
        (445  )

 

 

Abschätzungs- 



6  Zollsatz
Transcription  des  Türkischen.  Zolleinheit.  in  heien  in  Piastern
und  Cents.  und  Cents.
Pischtowi  brisren,  We  Kalkandelen;
tschift  bir  das  Paar  29,  50  2,  36
Kiasib  Hatem;  aded  bir  die  1000  Stück  66,  20  5,  29
Tessbihi  Kudus;  Kya  bir  die  Okka  9,  80  —,  78
Aghadsch  Kaltak;  aded  bir  das  Stück  4,  —  —,  32
Tschan;  kya  bir  .  ..  die  Okka  13,  20  1,  05
Marpiqsch:  deste  bir,  aded  on  die  10  Stück  39,  60  4,  76
Bilgiumle  Zümpare  .  J....  ...advalorem.
Bartin  Vemenissi;  tschift  bir  das  Paar  14,  70  I,  17
Sungher  ...  ..  ad  valorem.
Bileumle  Harir  Tohumi;  **rv  bir  die  Okka  450,  —  36,  —
Sabun:  kantar  bir  der  Centner  136,  50  10,  92
Sebetgi  Tschibugu,  tabir  olunur,  Karlig  ·
we  Tschogiuk  Sepedi  imal  olou—
nour  Echibuk-  araba  bir  die  Fuhre  361,  30  28,  90
Meschin  Anatolu  we  Rumeli;  aded  bir.  das  Stück  3,  20  —,  25
Ahen  Rikiab,  tschift  bir.  .  das  Paar  l  9,90  —,  79
Sari  Tschisme;  tschift  bir  das  Paar  323,  20  1,  85
Tschisme,  siah  we  kirmizi  ...  ...advalorem.
Ahen1Ns1altschekYab1r....(  die  Okka  6,  50  —,  52
Kebkeb  taabir  olunur  kafesgi  tchiwissi.  s  ad  valorem.
Rughani  Don,  we  Taeherisch  .;....  «...advalorem.
FinglanilclutahleKufeblr  «  die  Kuffe  98,50  7,  88
Altinbasch  laklidi  kiasib  Teriak;  2
bir  die  Okka  26,  50  2,  12
Edna  Kiasib  Teriak;  Lya  bir  .  die  Okka  13,  30  1,  06
Kemik,  kantar  bir  der  Centner  3  10,  —,  80
Pirindsch  Diwmit  aAaAtc  valorem.
Hargi  Mürekkeb;  kya  bir  die  Okka  2,  70  —,  21
Kuru  Mürekkeb;  kya  bir  die  Okka  9,  900  —,  79
Küfter,  kantar  bir  der  Centner  160,  70  12,  85
Hargi  Naalin;  tschifst  bir  das  Paar  2,  70  —,  21

1863.

 

 

 

61
        <pb n="478" />
        (  4146  )

 

 

 

Nr.  Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.

#  ·
447  Vorhängeschlösser  von  Philippopel  .  Cadenasdephilippopoli.
448Wachs,gelbes,inScheiben...  .-.,Cirejauneenpam
410  WMasserbecken  und  Kannen  von  Kupfer  Cuveites  et  Aiguières  en  cuivre
150  Zarf  von  Messing  (Untertassen)  .  .  ..  Zarfs  en  lalton  (sous-tasses)

451  Zaum,  Zügel,  Gebiß,  Schwanzriemen,  Sprung=  Tétières,  brides,  mors,  croupieres,  marriemen
  und  Gurte.  tingales  et  sangles.

452  Zündschwamm,  harter  Amadou  dur.

453  —,  weicher  .  ..

454  Zwieback  aller  Qualitäten  SBiscuits  de  toutes  dualites

455  Producte  von  Egypten,  alle  zusammen  Produits  d'Egypte  en  totalité

I
.
l

i

II  s
        <pb n="479" />
        (

447  )

 

Transcription  des  Türkischen.

 

 

 

 

 

 

 

Asma  Kilidi,  Filipe;  deste  bir,  aded  on.

Schemi  assl  Kultsche;  kya  bir

Nuhas  Leghien  lbrik;  aded  bir  .

Tombak  Zarf;  deste  bir,  aded  on

Baschlik,  we  Disghin,  we  Ghem,  we
Kusgun,  we  Zahme,  we  Kolan;
deste  bir,  aded  on

Aghag  Kawi;  kya  bir

Mantar  kawi;  kya  bir

Bllgiumle  Peksimat  we  Galeta

Missirde  hassil  olan  Eschianun  Kiaffeci.

Abschätzugg.  Zogsas
"  .  preis
Zolleinheit.  in  Piastern  in  Piastern
und  Cents.  und  Cents.
#  #
die  10  Stück  22,  80  1,  02
die  Okka  18,  40  1,  47
das  Stück  82,  70  6,  61
die  10  Stück  19,80  1l,  58
die  10  Stück  52,  50  4,  20
die  Okka  26,  30  2,  10
die  Okka  6,  50  —,  52

ad  valorem.
ad  valorem.

1

61“
        <pb n="480" />
        (448  )

Conclusion.

Selon  les  dispositions  du  nouveau  Traité
de  Commerce,  toutes  les  marchandises  importeces
  en  Turquie,  sauf  les  articles  prohibés,
  comme  1il  est  dit  plus  haut,  par  les
négocians  des  Etats  du  Zollverein;  deméme
due  les  marchandises  esportées  par  eux
de  ce  pays  sont  soumises  à  un  droit  de
Douane  de  huit  pour  cent.

Les  droits  de  Douane  devant  étre  prélevés
sur  lu  valeur  de  la  marchandise  à  Techelle,
on  a  fait  subir  aux  éGvaluations  établies  dans
le  principe  sur  le  prix  de  la  vente  en  gros,
le  medjidié  Tor,  iuzluk,  compté  à  cent
piastres,  un  Fabais  de  dix  pour  cent  alin  de
rdamener  ces  Cvaluations  à  la  valeur  à
Techelle.  Les  droits  de  Douane  inscrits  au
Drésent  Tarif  sont  donc  caleulés  et  élablis
Ssur  la  valeur  nette  et  seront  percus  tels
quils  sont  portés  iei.

Le  droit  de  huit  pour  cent  à  lexportation
  mest  applicable  qu'd  la  premiere  année
seulement  de  ce  tarif,  i1l  sera  abaissèé  Tun
S’  pour  la  seconde  et  réduit  à  7;  d’un
7  pour  la  troisième  et  réduit  à  6;  cgesta-dire
  quil  v  aura  chaque  année  un  rabais
d  un  pour  cent  jusqun  la  huitieme  année  et
due  pour  cette  hulitième  année  et  les  suivantes
  le  droit  ne  sera  plus  due  dun  pour
cent,  consacré,  selon  les  termes  du  dit
Traité,  à  la  rémunération  des  frais.

Toule  marchandise  dexportation  non
bortee  au  présent  Tarif  ou  qui,  sy  trouvant

Schluß.

Den  Bestimmungen  des  neuen  Handelsvertrags
zufolge  sind  alle  Waaren,  welche,  unter  Ausschluß
der  verbotenen  Artikel,  durch  die  Kaufleute  der  Zollvereinsstaaten
  nach  der  Türkei  eingeführt  werden,
wie  dieß  schon  oben  auseinander  gesetzt  ist;  ebenso
die  Waaren,  welche  von  jenen  Kaufleuten  aus  der
Türkei  ausgeführt  werden,  einer  Zellabgabe  von
Acht  Procent  unterworfen.

Da  die  Zollabgaben  von  dem  Werthe  der  Waaren,
  welchen  sie  am  Landeplatze  haben,  erhoben
werden  sollen,  so  sind  die  Abschätzungspreise,  welche
grundsätzlich  auf  den  Verkaufspreis  im  Großen  basirt
sind,  und  zwar  den  Medschidié  in  Gold  (Vüzlükh)
zu  hundert  Piastern  gerechnet,  einem  Rabatte  von
zehn  Procent  unterworfen  worden,  um  so  die  Abschätzungspreise
  auf  den  Werth  der  Waaren  am
Landeplatze  zurückzuführen.  Demgrfolge  sind  die
in  dem  vorstehenden  Tarife  verzeichneten  Zollabgaben
  nach  dem  Nettopreise  bereits  berechnet  und
werden  so,  wie  sie  verzeichnet  sind,  auch  zur  Erhebung
  kommen.

Die  Zollabgabe  von  acht  Procent  für  die  Ausfuhr
  findet  nur  im  ersten  Jahre  dieses  Tarifs  ihre
Anwendung;  sie  wird  für  das  zweite  Jahr  um  ein
Achtel  herabgesetzt  und  auf  sieben  Procent  reducirt;
für  das  dritte  Jahr  wird  sie  um  ein  Siebentel
herabgesetzt  und  auf  sechs  Procent  reducirt;  d.  h.
bis  zum  achten  Jahre  wird  jedes  Jahr  ein  Rabatt
von  einem  Procente  gemacht  werden  und  für  das.
achte  Jahr,  sowie  für  alle  folgenden,  wird  diese
Abgabe  nur  Ein  Procent  betragen,  und,  den  Bestimmungen
  des  Handelsvertrags  zufolge,  zur
Deckung  der  Kosten  verwendet  werden.

Alle  Ausfuhrwaaren,  welche  in  dem  vorstehenden
  Tarife  nicht  aufgeführt  oder  welche  dort  aufge-
        <pb n="481" />
        (449  )

inscrite  aura  été  laissée  ad  valorem,  subira
au  préalable,  comme  il  a  été  dit  plus  haut,
un  rabais  de  10  pour  cent  sur  sa  valeur
courante  et  paliera  ensuite  la  Douane  sur  sa
valeur  restante,  sauf  le  rabais  suecessif  d’un
pour  cent  chaque  année  de  la  méme  facon
qdue  pour  les  articles  tarilés.

Les  produits  des  Etats  du  Zollverein  importés
  en  Turquie  devant  constamment
ayer  8  pour  cent,  toute  marchandise  dim-Dortation
  non  tarifée  ou  laissée  ad  valorem
baiera  8  pour  cent,  apres  le  rabais  préalable
de  10  pour  cent  sur  sa  valeur.

Le  paiement  des  droits  dimportation  et
Texportation  sera  effectuc  comptant  en
bonne  monnaie  dor  et  dargent  au  taux  du
Gouvernement,  savoir:  —  le  inzluk  medjidie
  Tor  à  100  Piastres,  ses  subdivisions,
or  et  argent  de  bon  aloi  selon  cette  proportion:
  cinq  medjidiés  d'argent  pour  un
medjidié  dor  à  cent  Piastres  et  enfin  les  monhales
  etrangeres  au  taux  du  Zarbkhané
(Hôtel  des  Monnaies)  dapreès  cette  base.

Les  négocians  ayant  à  Constantinople  la
facultc  de  donner  à  leur  gré  du  caimé  au
plus  haut  cours  de  la  Bourse  au  lieu  et
pblace  du  medjidiè  dor  à  raison  de  cent
Piastres,  on  se  procurera  chaque  jour  à  cet
eflet  le  bulletin  de  la  Bourse  de  la  veille
indiquant  combien  il  faut  de  piastres  caimés
Dour  former  un  medjidié  Tor.  Ce  bulletin
Sera  afliché  publiquement  en  Douane  et  le
calmé  sera  accepté  en  calculant  combien  il
faut  de  piastres  calmés  pour  représenter  un
medjidie  dor  au  plus  haut  cours  indiqué
dans  le  bulletin  précité.

führt  aber  ad  valorem  gelassen  sind,  werden  vorerst
  dem  oben  erwähnten  Rabatte  von  zehn  Procent
von  ihrem  Verkaufspreise  am  Platze  (valeur  courante)
  unterworfen  und  zahlen  die  Zollabgabe  von
dem  übrigbleibenden  Werthe;  außerdem  kommt  bei
ihnen  der  alljährliche  Rabatt  von  einem  Procente,
wie  bei  den  tarifirten  Waaren,  zur  Anwendung.

Da  die  Zollabgabe  von  acht  Procent  für  die  in
die  Türkei  eingeführten  Erzeugnisse  der  Zollvereinsstaaten
  unveränderlich  ist,  so  zahlt  jede  eingeführte
Waare,  sei  sie  nicht  tarifirt  oder  ad  valorem  gelassen,
  nach  vorhergegangenem  Rabatte  von  zehn
Procent  von  ihrem  Marktpreise,  unveränderlich  acht
Procent.

Die  Bezahlung  der  Zollabgaben  für  Ein=  und
Ausfuhr  geschieht  baar  in  gutem  Gold=  und  Silbergelde
  nach  der  Regierungstaxe;  d.  h.  der  Medschidié
  in  Gold  (Vüzlül  zu  hundert  Piastern;  seine
Unterabtheilungen,  in  Gold  und  Silber,  von  guter
Währung,  nach  diesem  Verhältnisse:  —  fünf
Medschidié  Silber  für  ein  Medschidié  Gold  zu
hundert  Piastern,  —  und  endlich  die  fremden  Geldsorten
  nach  der  Taxe  der  Kaiserlichen  Münze  (Zarbhané)
  und  der  vorstehenden  Berechnung.

Da  es  den  Kaufleuten  in  Constantinopel  freisteht,
  nach  ihrem  Belieben,  statt  des  Medschidié
in  Gold  zu  hundert  Piastern,  Papiergeld  (Caimés)
zum  böchsten  Börsencourse  zu  zahlen,  so  soll  zu
diesem  Behufe  täglich  der  Börsenzettel  vom  vorhergegangenen
  Tage,  aus  welchem  das  Verhältniß  des
Papiergeldes  (Caimés)  zum  Medschidié  in  Gold
ersichtlich  ist,  angeschafft  und  auf  dem  Zollamte
öffentlich  angeschlagen  werden.  Das  Papiergeld
(Caimés)  wird  dann  nach  dem  höchsten  in  diesem
Börsenzettel  vermerkten  Course  statt  des  Medschidié
  in  Gold  angenommen.
        <pb n="482" />
        (  450  )

Le  paiement  en  caimé,  compté  sur  la
base  du  medjidié  Tor  à  100  Piastres  au
lieu  et  place  de  monnaie  de  bon  aloi  est
actuellement  réservé  et  restreint  à  la  Capitale.
  «

si,plustard,lecaImåestmisencircu—
lation  dans  les  provinces,  il  sera  également
recu  dans  les  Douanes  des  dites  provinces
de  la  facon  indiquée  plus  haut  pour  les
Douanes  de  Constantinople,  Gest-a-dire  en
calculant  combien  il  faut  de  Piastres  calmés
pour  représenter  un  inzluk,  medjidié  dor
à  cent  Piastres.  Toutefois,  comme  on  ne
beut,  des-aà-présent,  cest-à-dire  avant  lévehement,
  établir  de  base  sur  Pinconnu  quant
aumode  de  ce  palement,  la  question  dumode
de  paiement  du  calme  dans  les  Douanes  des

provinces  est  pour  le  moment  réservéec  et.

S'il  V  a  lieu,  il  sera  pris  ultérieurement  entre
la  Sublime  Porte  et  la  Légation  du  Roi
tellesmesures  quexigeront  les  circonstances.
Jusque-l  les  droits  de  Douane  dans  les
provinces  seront  percus  dans  la  modalité
indiqu&amp;amp;e  plus  haut;  c’est-ä-dire  le  inuzluk,
medjidie  dor  à  raison  de  cent  Piastres,  ses
Ssubdivisions,  or  et  argent,  de  bon  aloi,  sur
laméme  proportion:  cinqd  Medjidiés  dargent
bour  un  Medjideé  dor  à  100  Piastres  et
les  monnaies  étrangeres  au  taux  du  Zarb--khané,
  établi  sur  cette  base.

Si  les  agents  de  la  Douane  et  les  négocians
  ne  peuvent  Fentendre  sur  la  valeur
de  la  marchandise  non  tarifée  ou  laissée
ad  valorem  et  Sil  V  a  contestation,  les  droits
de  Douane  seront  acquittes  en  nature  selon
Tancien  usage.

Die  Bezahlung  des  Papiergeldes  (Caimés)
statt  baaren  Geldes  von  guter  Währung  —  den
Medschidié  Gold  zu  hundert  Piastern  gerechnet
—  ist  gegenwärtig  nur  auf  die  Hauptstadt  beschränkt.


Wenn  später  das  Papiergeld  (Caimés)  auch  in
den  Provinzen  in  Umlauf  gesetzt  sein  wird,  so  soll
es  bei  den  dortigen  Zollämtern  ebenfalls  in  der
oben  für  Constantinopel  angegebenen  Weise  angenommen
  werden,  d.  h.  unter  Berechnung  des  Coursverhältnisses
  des  Piasters  Papier  zum  Medschidié
Gold  (Vüzlük)  von  hundert  Piastern.  Da  man
aber  jetzt  schon,  da  dieser  Fall  noch  nicht  eingetreten
ist,  auf  ungewisses  hin,  eine  Basis  für  diesen
Zahlungsmodus  noch  nicht  festsetzen  kann,  so  ist  die
Frage  wegen  des  Zahlens  von  Papiergeld  (Caimés)
bei  den  Zollämtern  der  Provinzen  für  den  Augenblick
  noch  vorbehalten  und  sollen  erforderlichen
Falls  später  zwischen  der  Hohen  Pforte  und  der
Königlich  Preußischen  Gesandtschaft  die  durch  die
Umstände  erforderlich  gewordenen  Maßregeln  getroffen
  werden.  Bis  dahin  aber  müssen  die  Zollabgaben
  in  den  Provinzen  in  der  oben  angegebenen
Weise  entrichtet  werden;  d.  h.  der  Medschidié  in
Gold  (Vüzlük)  zu  hundert  Piastern;  seine  Unterabtheilungen
  in  Gold  und  Silber,  von  guter  Währung,
  nach  diesem  Verhältnisse:  —  fünf  Medschidié
  Silber  für  einen  Medschidié  Gold  zu  hundert
Piastern,  —  und  endlich  die  fremden  Geldsorten
nach  der  Taxe  der  Kaiserlichen  Münze  (Zarbhané)
  und  der  vorstehenden  Berechnung.

Wenn  die  Zollbeamten  und  die  Kaufleute  über
den  Werth  einer  nicht  tarifirten  oder  ad  valorem
gelassenen  Waare  sich  nicht  verständigen  können,  so
werden  die  Zollabgaben,  wie  früher,  in  natura  entrichtet.
        <pb n="483" />
        (  451  )

Le  présent  Tarif  sera  en  vigueur  tant  à
la  Douane  de  Constantinople  due  dans
toutes  les  autres  Douanes  de  IEmpire  depuis
  le  20/8  Mars  1862  (8  Mars  1278
de  IHégire),  jusquan  20/8  Mars  1869
C(8  Mars  1285  de  IHégire).

Un  an  avant  Texpiration  de  ce  terme,
cest-a-dire  pendant  le  cours  de  la  dernièere
année,  chacune  des  parties  aura  le  droit,
vu  les  differences  qui  pourraient  Sétre  produites
  dans  la  valeur  des  marchandises,  de
demander  la  réwision  et  le  renouvellement
du  Tarif;  passé  ce  terme  ci-dessus  dun  an,
si  aucune  des  parties  Wen  a  reclamé  la  revision,
  ce  tarif  continuera  à  rester  en  vigueur
Dour  sept  autres  annees.

Ainsi  dressé  et  signé  le  présent  Tarif
conformément  à  la  déecision  intervenue  entre
la  Légation  R.  de  Prusse  et  la  Sublime
Porte  ainsi  qud  IIradé  Impérialrendu  à  cet
eflet.

Constantinople,  lbobri:

20  Mars  18602.

 

 

(Sig.)  B.  Kind.
„  G.  D.  Schneider.
„  C.  Grach.

(Sig.)  Baron  Th.  de  Testa.
Secrétaire  Interprete  der  K.  Preuss.
Gesandtschaft.

Der  Geschäftsträger  S.  M.  des  Königs  von
Preussen:

(sig.)  Rehfues.

Pour  traduction  exacte:
(sig.)  Th.  de  Testa.

Secrétaire  Interprete  de  la  Légation  R.
de  Prusse.

Der  vorstehende  Tarif  wird  sowohl  bei  dem
Zollamte  in  Constantinopel,  als  auch  bei  allen
Zollämtern  des  Türkischen  Reichs  vom  2  0/8  März
1862  (8  März  1278  der  Hidschret)  bis  zum
20/8  März  1869  (8  März  1285  der  Hidschret)
  in  Kraft  sein.

Ein  Jahr  vor  Ablauf  dieser  Zeit,  d.  h.  im  Laufe
des  letzten  Jahres,  soll,  da  in  dem  Werthe  der
Waaren  Veränderungen  eintreten  können,  jede  der
beiden  Parteien  das  Recht  haben,  eine  Revision  und
Erneuerung  des  Tarifs  zu  verlangen;  ist  aber  jenes
letzte  Jahr  verstrichen,  ohne  daß  eine  der  Parteien
diese  Revision  verlangt  hätte,  so  wird  dieser  Tarif
weitere  sieben  Jahre  Gültigkeit  haben.

Der  vorstehende  Tarif  wurde  festgesetzt  und  unterzeichnet
  in  Folge  einer  zwischen  der  Königlich
Preußischen  Gesandtschaft  und  der  Hohen  Pforte
getroffenen  Uebereinkunft  und  eines  zu  diesem  Behufe
  ergangenen  Kaiserlichen  Befehls.

Constantinopel,  den  #n#

Für  S.  E.  Ismail  Pascha,  Präsident  der  Commission:
(L.  S.)  Mehmed  Kiani.
In  seiner  persönlichen  Eigenschaft:

(L.  S.)  Mehmed  Kiani.

(L.  S.)  Esseid  Mehmed  Kiamil.

(L.  S.)  Enweri.

(L.  S.)  Edhem.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  der

Hohen  Pforte:
(L.  S.)  Nali.

Für  getreue  Uebersetzung:
(Sig.)  Sperling.
Dolmetsch  der  K.  Preuß.  Gesandtschaft.
        <pb n="484" />
        (452  )

 

Letzte  Absendung:  am  23sten  Mai  1863.
        <pb n="485" />
        453  0

Gesetz-und  Verocduungsblalt

für  das  Königreich  Sachsen,

Stes  Stück  vom  Jahre  1863.

 

 

 

.  42)  Verordnung,

die  mit  der  Königlich  Hannoverschen  Regierung  wegen  Schutzes  der  Waarenbezeichnungen
  geschlossene  Uebereinkunft  betreffend;

vom  30sten  März  1863.

Die  Königlich  Sächsische  und  die  Königlich  Hannoversche  Regierung  sind  übereingekommen,
ihre  beiderseitigen  Unterthanen  in  dem  Schutze  der  Waarenbezeichnungen  einander  gleichzustellen
und  zu  behandeln.
Nachdem  deshalb  die  nachstehende  Ministerialerklärung  vom  30sten  März  1863  aus—
gestellt  und  gegen  eine  entsprechende  Declaration  des  Königlich  Hannoverschen  Ministeriums
der  auswärtigen  Angelegenheiten  vom  2ten  März  1863  ausgetauscht  worden  ist,  so  werden
diese  beiden  Erklärungen  mit  Allerhöchster  Genehmigung  zur  allgemeinen  Nachachtung  unter
dem  Bemerken  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  dieselben  vom  1  sten  April  dieses  Jahres  an  in  6
Kraft  treten  sollen  und  daß  es  demzufolge  vom  nurgedachten  Zeitpunkte  an  bis  auf  Weiteres
bei  dem  Antrage  von  Handlungshäusern  und  Fabrikanten  des  Königreichs  Hannover  auf  Bestrafung
  der  im  Art.  312  des  Strafgesetzbuchs  gedachten  Handlungen  des  im  zweiten  Absatze
dieses  Artikels  vorausgesetzten  besonderen  Reciprocitätsnachweises  nicht  bedarf.

Dresden,  den  30sten  März  1863.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz.
Frhr.  v.  Beust.  Dr.  v.  Behr.

B—.————..  —
—  —  —

Rosenberg.

Ministerialerklärung.

Nachdem  die  Königlich  Sächsische  und  die  Königlich  Hannoversche  Regierung  überein—
gekommen  sind,  gegenseitig  ihre  beiderseitigen  Unterthanen  in  dem  gesetzlichen  Schutze  der
Waarenbezeichnungen  einander  gleichzustellen  und  zu  behandeln,  so  wird  hierdurch  Seiten  des

1863.  62
        <pb n="486" />
        (  454  )

unterzeichneten  Königlich  Sächsischen  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten  noch
besonders  und  ausdrücklich  erklärt,  daß  die  Bestimmungen  im  ersten  Absatze  des  Art.  312
des  Strafgesetzbuchs  für  das  Königreich  Sachsen  vom  1  1/13ten  August  1855  zum  Schutze
Königlich  Hannoverscher  Unterthanen  bis  auf  Weiteres  in  derselben  Weise,  wie  zum  Schutze
Königlich  Sächsischer  Unterthanen  Anwendung  finden  sollen.

Hierüber  ist  Königlich  Sächsischer  Seits  gegenwärtige  Ministerialerklärung  ausgefertigt
und  mit  dem  Königlichen  Insiegel  versehen  worden.

Dresden,  den  30  sten  März  1863.
Königlich  Sächsisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Frhr.  v.  Beust.  Rosenberg—

Ministerialerklärung.

Nach  §  225  des  Hannoverschen  Polizeistrafgesetzes  vom  25sten  Mai  1847  sollen  die
im  §  223  des  Gesetzes  zum  Schutze  von  Waarenbezeichnungen  festgesetzten  Strafen  auch  dann
erkannt  werden,  wenn  die  mit  Strafe  bedrohte  Handlung  gegen  ausländische  Gewerbtreibende
begangen  ist,  sofern  für  die  einheimischen  Gewerbtreibenden  ein  gleicher  Schutz  in  dem  anderen
Staate  besteht.

Nachdem  nunmehr  die  Königlich  Hannoversche  und  die  Königlich  Sächsische  Regierung
unter  sich  übereingekommen  sind,  die  Unterthanen  des  anderen  Contrahenten  in  dem  strafgesetzlichen
  Schutze  der  Waarenbezeichnungen  gleichzustellen  und  zu  behandeln,  so  wird  hierdurch
Seitens  des  unterzeichneten  Königlichen  Hannoverschen  Ministexs  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  noch  besonders  und  ausdrücklich  erklärt,  daß  die  Bestimmung  des  §  223  des  erwähnten
Polizeistrafgesetzes  auch  zum  Schutze  der  Königlich  Sächsischen  Unterthanen  in  dem  Königreiche
Hannover  vom  üsten  April  dieses  Jahres  an  bis  auf  Weiteres  Anwendung  finden  soll.

Hierüber  ist  Königlich  Hannoverscher  Seits  die  gegenwärtige  Ministerialerklärung  ausgefertigt
  und  besiegelt  worden.

Hannover,  den  2ten  März  1863.

Der  Königlich  Hannoversche  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

(gez.)  Platen-Hallermund.
        <pb n="487" />
        (  455)

I&amp;amp;  43)  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Spar=  und  Darlehnsvereins  zu  Döbeln;
vom  isten  April  1863.

N  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  5  sub  b
und  §  13  der  Statuten  des  Spar=  und  Darlehnsvereins  zu  Döbeln  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern
diese  Statuten  dergestalt  bestätigt,  daß  ihren  Bestimmungen  allenthalben  nachgegangen
werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  dieses
Deeret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  am  i  sten  April  1  863.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

 

v.  Pochland.
Statuten
des  Spar=  und  Darlehnsvereins  zu  Döbeln.

2c.  2c.

85.  2c.  rc.

b)  Sind  von  einem  Mitgliede  zur  Sicherung  des  erhaltenen  Vorschusses  Staats=  und
andere  Werthpapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt,  so  ist  in  dem  Falle,  wenn
das  Pfand  durch  Rückzahlung  des  Vorschusses  nicht  eingelöst  wird,  der  Vorstand  ermächtigt,
das  Pfand  nach  Ablauf  einer  dem  Schuldner  anzukündigenden  kurzen  Frist  bestmöglichst  zu
verkaufen  und  die  Forderung  mit  dem  Kaufpreise  zu  decken.

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  der  Vorstand
  befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren,  und  nur  den  Ueberschuß
  zur  Masse  abzugeben,  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.

Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern,  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben,  sind
unzulässig  oder  unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins
noch  ein  Ueberschuß  vorhanden  ist.

Derjenige,  welcher  die  Pfandscheine  bringt,  und  das  Darlehn  sammt  Zinsen  berichtigt,
wird  als  legitimirt  zum  Zurückempfange  des  Pfandes  angesehen.

2c.  2c.

62“
        <pb n="488" />
        (  456  )

13.  Die  Namen  des  Directors,  Secretärs  und  Cassirers,  ingleichen  ihrer  Stellvertreter,
  sowie  jeder  in  den  Personen  derselben  eintretende  Wechsel  sind  durch  den  Director  im
Döbelner  Anzeiger  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Diese  Bekanntmachung  vertritt  die  Stelle
der  Legitimation.

2c.  2c.

 

44)  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Creditvereins  zu  Burgstädt;
vom  Sten  April  1863.
Ngen  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  66  1  4  und
31  sub  b  der  Statuten  des  Creditvereins  zu  Burgstädt  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
zu  verleihen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten,
jedoch  ohne  die  Beilagen,  dergestalt  hierdurch  bestätigt,  daß  den  darin  enthaltenen  Bestimmungen
  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  Sten  April  1863.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

 

Demuth.

Statuten
des  Creditvereins  zu  Burgstädt.

20.  2C.

#  14.  Die  Namen  des  Directors,  des  Cassirers,  des  Schriftführers,  sowie  ihrer  Stellvertreter,
  ingleichen  jeder  in  den  Personen  derselben  eintretende  Wechsel  sind  durch  das
Directorium  im  Anzeiger  und  Wochenblatte  für  Burgstädt  und  Limbach  nebst  Umgegend  öffentlich
  bekannt  zu  machen.

Diese  Bekanntmachung  vertritt  die  Stelle  der  Legitimation.

2.  ꝛc.
        <pb n="489" />
        (457  )

Vorrechte  und  Privilegien  des  Vereins.

831.  2c.  2c.

b)  Verkauf  der  deponirten  Pfänder.

Sind  von  einem  Mitgliede  zu  Sicherung  des  erhaltenen  Vorschusses  Staats=  und  andere
Werthpapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt,  so  ist  in  dem  Falle,  wenn  das
Pfand  durch  Rückzahlung  des  Vorschusses  nicht  eingelöst  wird,  das  Directorium  ermächtigt,  das
Pfand  nach  Ablauf  einer  dem  Schuldner  anzukündigenden  kurzen  Frist  bestmöglich  zu  verkaufen
und  die  Forderung  von  dem  Kaufpreise  zu  decken.

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  die  Anstalt
befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß
zur  Masse  abzugeben,  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.

Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern,  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben  sind
unzulässig  oder  unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins
noch  ein  Ueberschuß  vorhanden  ist.  —  Derjenige,  welcher  den  Pfandschein  bringt,  und  das
Darlehn  sammt  Zinsen  berichtigt,  wird  als  legitimirt  zum  Zurückempfange  des  Pfandes  angesehen.


20.  20.

45)  Verordnung,

die  Bekanntmachung  einer  mit  der  Oesterreichischen  Regierung  wegen  Ausübung
der  Justiz  in  Ehesachen  der  auf  den  Bahnhöfen  zu  Bodenbach  und  Zittau  cc.
dienstlich  verwendeten  Sächsischen,  beziehendlich  Oesterreichischen  Staatsangehörigen
getroffenen  Uebereinkunft  betreffend;
vom  isten  Mai  1863.
Negem  mit  der  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Regierung  wegen  Ausübung  der
Justiz  in  Ehesachen  der  auf  dem  Bahnhofe  zu  Bodenbach  und  der  von  da  bis  zur  Sächsischen
Grenze  reichenden  Bahnstrecke  dienstlich  verwendeten  Sächsischen  und  der  auf  dem  Bahnhofe
zu  Zittau  und  der  von  da  bis  zur  Oesterreichischen  Grenze  reichenden  Bahnstrecke  dienstlich
verwendeten  Oesterreichischen  Staatsangehörigen  die  nachstehenden  Ministerialerklärungen  vom
2  6  sten  Januar  und  1  6ten  April  dieses  Jahres  ausgetauscht  worden  sind,  so  werden  mit  Genehmigung
  Sr.  Königlichen  Majestät  solche  zur  Nachachtung  hiermit  bekannt  gemacht.
Dresden,  den  1  sten  Mai  1863.

Ministerium  der  Justiz.
Dr.  v.  Behr.  Rosenberg.

 

2
        <pb n="490" />
        (  458  )

Ministerialerklärung.

Die  Königlich  Sächsische  und  die  Kaiserlich  Oesterreichische  Regierung  sind  zur  Erläuterung
der  im  Art.  3  der  mittels  Bekanntmachung  vom  1  6ten  Mai  1851  publicirten  Convention  vom
3Zlsten  December  1850  über  die  Ausübung  der  Justiz  bezüglich  der  auf  dem  Bahnhofe  zu
Bodenbach  und  der  von  da  bis  zur  Sächsischen  Grenze  reichenden  Bahnstrecke  dienstlich  verwendeten
  Sächsischen  Staatsangehörigen  und  im  Art.  26  der  mittels  Bekanntmachung  vom
1  6ten  März  1860  publicirten  Convention  vom  1  sten  desselben  Monats  über  die  Ausübung
der  Justiz  bezüglich  der  auf  dem  Bahnhofe  zu  Zittau  und  der  von  da  bis  zur  Oesterreichischen
Grenze  reichenden  Bahnstrecke  dienstlich  verwendeten  Oesterreichischen  Staatsangehörigen  getroffenen
  Bestimmungen  mit  einander  dahin  übereingekommen,  daß  für  Ehesachen  dieser  Beamten
im  engeren  Sinne,  d.  h.  solche  Proceßsachen,  bei  denen  es  auf  Entscheidung  über  die  Gültigkeit
  der  Ehe,  über  die  Fortsetzung  der  ehelichen  Gemeinschaft  oder  deren  Aufhebung  durch
Scheidung,  über  Ehegelöbnisse  oder  über  die  Frage,  welchem  der  Ehegatten  während  der
Dauer  des  Ehestreites  oder  während  einer  zeitweiligen  Scheidung  von  Tisch  und  Bett  die
Obsorge  für  die  Erziehung  der  Kinder  obliege,  endlich  ob  und  in  welchem  Maße  der  Ehemann
der  Ehefrau  und  den  Kindern  während  der  gedachten  Zeit  Alimente  zu  reichen  habe,  die  Gerichte
  des  Staates,  welchem  der  Ehemann  angehört,  zuständig  sein  sollen,  mit  Ausnahme  des
Falles,  wenn  die  Ehefrau  zur  Zeit  der  Eingehung  der  fraglichen  Ebe  eine  Angehörige  des
anderen  Staates  gewesen  ist  und  die  Gültigkeit  dieser  Ehe  angefochten  wird.  In  diesem
Falle  sollen  die  Gerichte  desjenigen  Staates  zuständig  sein,  welchem  die  Chefrau  angehörte.

Hierüber  ist  Sächsischer  Seits  die  gegenwärtige  Ministerialerklärung  ausgefertigt  und  mit
dem  Königlichen  Insiegel  versehen  worden.

Dresden,  den  26sten  Januar  1863.

Die  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Justiz.

Frhr.  v.  Beust.  Dr.  v.  Behr.

Ministerialerklärung.

Die  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichische  und  die  Königlich  Sächsische  Regierung  sind  zur
Erläuterung  der  im  §  3  der  Convention  vom  31  sten  December  1850  über  die  Ausübung
der  Justiz  bezüglich  der  auf  dem  Bahnhofe  zu  Bodenbach  und  der  von  da  bis  zur  Sächsischen.
Grenze  reichenden  Bahnstrecke  dienstlich  verwendeten  Sächsischen  Staatsangehörigen  und  im
s26  der  Convention  vom  1sten  März  1860  über  die  Ausübung  der  Justiz  bezüglich  der
auf  dem  Bahnhofe  zu  Zittau  und  der  von  da  bis  zur  Oesterreichischen  Grenze  reichenden
Bahnstrecke  dienstlich  verwendeten  Oesterreichischen  Staatsangehörigen  getroffenen  Bestimmungen
        <pb n="491" />
        (459  )

mit  einander  dahin  übereingekommen,  daß  für  Ehesachen  dieser  Beamten  im  engeren  Sinne,
d.  h.  solche  Proceßsachen,  bei  denen  es  auf  Entscheidung  über  die  Gültigkeit  der  Ehe,  über  die
Fortsetzung  der  ehelichen  Gemeinschaft,  oder  deren  Aufhebung  durch  Scheidung,  über  Ehegelöb—
nisse,  oder  über  die  Frage,  welchem  der  Ehegatten  während  der  Dauer  des  Ehestreites  oder
während  einer  zeitweiligen  Scheidung  von  Tisch  und  Bett  die  Obsorge  für  die  Erziehung  der
Kinder  obliege,  endlich  ob  und  in  welchem  Maße  der  Ehemann  der  Ehefrau  und  den  Kindern
während  der  gedachten  Zeit  Alimente  zu  reichen  habe,  die  Gerichte  des  Staates,  welchem  der
Ehemann  angehört,  zuständig  sein  sollen,  mit  Ausnahme  des  Falles,  wenn  die  Ehefrau  zur
Zeit  der  Eingehung  der  fraglichen  Ehe  eine  Angehörige  des  anderen  Staates  gewesen  ist,  und
die  Gültigkeit  dieser  Ehe  angefochten  wird.  In  diesem  Falle  sollen  die  Gerichte  desjenigen
Staates  zuständig  sein,  welchem  die  Ehefrau  angehörte.

Hierüber  ist  Oesterreichischer  Seits  die  gegenwärtige  Ministerialerklärung  ausgefertigt
worden,  und  soll  dieselbe,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende  Erklärung  des  Königlich
Sächsischen  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ausgetauscht  worden,  öffentlich
bekannt  gemacht  werden.

Wien,  den  1  öten  April  1863.

Seiner  Kaiserlich  Königlich  Apostolischen  Majestät  Minister  des
Kaiserlichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

(gez.)  Graf  von  Rechberg.

·  46)  Verordnung,
die  Aufbewahrung  von  Getreideschrot  in  den  Brauereien  betreffend;
vom  öten  Mai  1863.

Jn-  Anschlusse  an  die  Vorschriften  in  den  §&amp;amp;  28,  29  und  30  der  Biersteuerverordnung
vom  4ten  December  1833  (Gesetzsammlung  vom  Jahre  1833,  Seite  421  fg.)  wird  Folegendes
  andurch  verordnet:

Geschrotenes  ungemalztes  Getreide  darf,  sobald  eine  Brauerei  zum  Betriebe  declarirt  ist,
in  dem  Einmeischlokale  derselben  nur  insoweit  aufbewahrt  werden,  als  solches  nach  der  eingereichten
  Betriebserklärung  (§  15  der  Biersteuerverordnung)  bei  dem  angemeldeten  Betriebe
mit  verwendet  werden  soll.

Das  in  dem  Einmaischlokale  einer  zum  Betriebe  declarirten  Brauerei  sich  vorfindende  geschrotene
  Getreide  ist  überhaupt  unter  allen  Umständen  als  Brauschrot  (§§  23,  24  und  32
        <pb n="492" />
        (□  460  )

des  die  Branntwein-,  Bier-,  Wein=  und  Tabaksteuer  betreffenden  Gesetzes  vom  4ten  December
1833,  Seite  284  fg.  und  286  der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1833)  anzusehen  und
kommt  darauf  nichts  an,  ob  dasselbe  aus  gemalztem  oder  ungemalztem  Getreide  bereitet  ist.

Hiernach  haben  sich  die  Zoll=  und  Steuerämter,  ingleichen  Alle,  die  es  angeht,  zu  achten.
Dresden,  den  5ten  Mai  1863.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Schäfer.

 

47)  Bekanntmachung,

die  den  Creditvereinen  zu  Buchholz,  Stollberg  und  Burgstädt  und  dem  Spar=  und
Darlehnsvereine  zu  Döbeln  bewilligte  Stempelbefreiung  betreffend;

vom  öten  Mai  1863.

D.'  Finanzministerium  hat  den  Creditvereinen  zu  Buchholz,  Stollberg  und  Burgstädt  und
dem  Spar=  und  Darlehnsvereine  zu  Döbeln  in  Anerkennung  des  gemeinnützigen  Zwecks  dieser
Vereine  für  die  bei  denselben  vorkommenden  Wechsel,  Schuldverschreibungen  und  Bürgschaften,
welche  bei  gegebenen  Vorschüssen  zur  Sicherstellung  der  Vereine  von  deren  Mitgliedern,  oder
von  den  Erborgern,  oder  den  Bürgen  ausgestellt  werden,  insoweit  die  Vorschüsse  den  Betrag
von  Funfzig  Thalern  —.  —=  nicht  übersteigen,  Befreiung  von  der  in  der  Stempeltaxe  des
Mandats  vom  1  1.  Januar  1819  unter  den  Worten:  „Schuldverschreibung“  und  „Fidejussiones
  und  Bürgscheine“  geordneten  Stempelabgabe  bis  auf  Widerruf  bewilligt,  wogegen  eine
weitere  Befreiung  von  der  Stempelabgabe  sowohl  bei  dem  Schriften=  als  Werthstempel  in  Angelegenheiten
  der  genannten  Vereine  nicht  stattfindet.

Dies  wird  hierdurch  zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Dresden,  am  6ten  Mai  1863.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
Zenker.

 

Letzte  Absendung:  am  23sten  Mai  1863.
        <pb n="493" />
        Geseh-und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen,

Oies  Stück  vom  Jahre  1863.

 

 

 

 

 

48)  Bekanntmachung,

den  Bezirksarmenverein  zu  Mühltroff  betreffend;
vom  20sten  Mai  1863.

Dem  aus  einer  größeren  Anzahl  von  Heimathbezirken  in  den  Gerichtsämtern  Plauen  und
Pausa  zusammengetretenen  „Bezirksvereine  zu  Mühltroff  für  Verbesserung  und  Hebung  des
Armenwesens“  sind  von  dem  unterzeichneten  Ministerium  des  Innern,  bei  gleichzeitig  erfolgter
Bestätigung  seiner  Statuten,  die  Rechte  einer  moralischen  Person  verliehen  worden,  was  mit
dem  Bemerken  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß  der  genannte  Verein  seinen
Gerichtsstand  vor  dem  Gerichtsamte  Pausa  hat.

Dresden,  am  20sten  Mai  1863.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Kohlschütter.
Weiß.

 

M  49)  Verordnung,

die  Einführung  des  Turnunterrichts  bei  Elementar-Volksschulanstalten  betreffend;
vom  20sten  Mai  1863.

W  Allerhöchster  Genehmigung  wird  in  Betreff  des  Turnunterrichts  in  den  Elementar—
Volksschulen  Folgendes  verordnet:

&amp;amp;  1.  Die  Schulgemeinden  sollen  zwar  in  Rücksicht  auf  die  hier  und  da,  insonderheit
auf  dem  Lande  vorhandenen  Schwierigkeiten  auch  fernerhin  nicht  genöthigt  sein,  den  Turnunterricht
  als  obligatorischen  Lehrgegenstand  in  den  Unterrichtsplan  der  Elementar-Volksschulen
aufzunehmen;  es  wird  aber  die  Einführung  desselben,  wo  es  irgend  thunlich,  dringend  empfohlen.


1863.  63
        <pb n="494" />
        (462  )

8  2.  Wird  in  einer  Schulgemeinde  —  wie  ihr  freisteht  —  die  Einführung  des  Turnunterrichts
  und  die  Verbindlichkeit  der  schulpflichtigen  Jugend  zur  Theilnahme  daran  unter
Genehmigung  der  Schulinspection  beschlossen,  so  können  dann  nur  Gesundheitsrücksichten  auf
Grund  ärztlicher  Bescheinigung  von  der  Theilnahme  an  demselben  befreien.

83.  Alle  Schulgemeinden,  welche  denselben  einführen  wollen,  haben  zuvor  für  einen
geeigneten  Platz  im  Freien  und  wenn,  wie  zu  wünschen,  der  Unterricht  nicht  blos  im  Sommerhalbjahre,
  sondern  auch  im  Winterhalbjahre  ertheilt  werden  soll,  für  einen  Raum  unter  Dach
und  Fach  aus  eigenen  Mitteln  zu  sorgen.  Die  Mitbenutzung  von  Privat-Turnhallen  ist
unter  der  Bedingung  gestattet,  daß  dieselben  in  den  betreffenden  Stunden  der  Schule  ohne  jede
fremde  Concurrenz  und  Einmischung  überlassen  bleiben.

&amp;amp;  4.  Ueberall,  wo  Turnunterricht  —  gleichviel  ob  obligatorisch  oder  facultativ  —  eingeführt
  wird,  steht  derselbe,  wie  jeder  andere  Theil  des  Unterrichts,  unter  der  Ausfsicht  der
geordneten  Schulbehörden.  Das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  behält
sich  übrigens  vor,  von  Zeit  zu  Zeit  die  getroffenen  Einrichtungen  und  den  Unterricht  selbst
durch  sachverständige  Organe  prüfen  zu  lassen.

Es  ist  daher  durch  die  Inspection  die  vorgesetzte  Kreisdirection  und  durch  diese  das  Ministerium
  von  der  Einführung  des  Turnunterrichts  bei  einer  Schule  und  den  deßfalls  getroffenen
  Einrichtungen  in  Kenntniß  zu  setzen.

65.  Zur  Ertheilung  dieses  Unterrichts  an  Elementar-Volksschulen  sind  nur  pädagogisch  vorgebildete,
  in  Betreff  ihrer  Befähigung  dazu  geprüfte  und  für  tüchtig  befundene  Lehrer  berechtigt.

§#6.  Um  die  Zahl  solcher  Lehrer  entsprechend  zu  vermehren,  hat  das  Ministerium  des
Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  an  der  zu  Dresden  bestehenden  Turnlehreranstalt  regelmäßige
  Nachhülfecurse  eröffnen  lassen  und  wird  anstatt  der  durch  Verordnung  vom  1  Aten
März  1857  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1857,  Seite  59  fg.)  geordneten
Prüfung,  bei  der  es  übrigens  auch  fernerhin  bewendet,  eine  vereinfachte  Prüfung  vor  der
durch  die  vorgedachte  Verordnung  bestellten  Commission  einrichten,  welche  jedoch  den,  der  sie
bestanden,  nur  zur  Ertheilung  von  Turnunterricht  an  Elementar-Volksschulen  berechtigt.

&amp;amp;  7.  Zu  dieser  Prüfung  werden  ohne  Ausnahme

à)  nur  pädagogisch  vorgebildete  Lehrer,  welche  wenigstens  bereits  die  9§  43  Sub  a  des
Schulgesetzes  vom  6ten  Juni  1835  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1835,
Seite  288)  bezeichnete  Schulamts-Candidatenprüfung  bestanden  und  seitdem  ein  Jahr
lang  im  Schuldienste  gearbeitet  haben,  namentlich  aber

b)  alle  diejenigen  Lehrer  zugelassen,  welche  an  den  von  Zeit  zu  Zeit  bei  der  Turnlehrerbildungsanstalt
  zu  Dresden  zu  eröffnenden  Nachhülfecursen  Theil  genommen  haben.
Es  soll  daher  jeder  solche  Nachhülfecursus  mit  einer  derartigen  Prüfung  geschlossen
werden.
        <pb n="495" />
        (463  )

Diese  Prüfung  hat  vorzugsweise  nur  die  theoretische  und  praktische  Befähigung
des  Examinanden  zur  Ertheilung  von  Turnunterricht  in  dem  Umfange  zu  ermitteln,  wie  ein
solcher  für  Elementar-Volksschulen  geeignet  ist.

Aus  diesem  Gesichtspunkte  soll  dieselbe  im  Vergleiche  mit  der  durch  das  Regulativ  vom
1  4bten  März  1857  angeordneten  allgemeinen  Prüfung  insoweit  eine  Vereinfachung  und  Beschränkung
  erfahren,  daß

a)  die  dort  §  6  angeordnete  schriftliche  Prüfung  dabei  ganz  in  Wegfall  kommt,

b)  die  praktische  Prüfung  87  sich  nur  auf  die  eigene  Fertigkeit  des  Candidaten  in
den  hauptsächlichsten,  für  Elementar-Volksschulen  und  für  Kinder  im  schulpflichtigen
Alter  geeigneten  Gattungen  von  Turnübungen,  sowie  auf  die  Lehrgeschicklichkeit  darin
durch  eine  Probelection  zu  erstrecken  hat,

C)  daß  endlich  auch  die  mündliche  Prüfung,  sowohl  was  den  anthropologischen  Theil
derselben,  als  was  speciell  Turnlehre  und  Turnkunst  anlangt,  vorzugsweise  nur  den
Gesichtspunkt  des  schulpflichtigen  Lebensalters  und  der  Elementar-Volksschule  in  Betreff
  der  zu  ermittelnden  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  des  Examinanden  zu  nehmen  hat.

&amp;amp;  9.  Das  Gesuch  um  Zulassung  zu  dieser  Prüfung,  resp.  zu  dem  einer  solchen  vorausgehenden
  Nachhülfecursus,  haben  die  Petenten  an  den  jedesmaligen  Director  der  Turnlehrerbildungsanstalt
  zu  Dresden  unter  Beifügung

à)  ihres  Zeugnisses  über  die  bestandene  Candidaten=  und  resp.  Wahlfähigkeitsprüfung  (§  7),

b)  und  eines  Zeugnisses  ihres  derzeitigen  Local=  und  Districts-Schulinspectors  über  ihre

bisherige  Thätigkeit  und  ihr  Verhalten  einzureichen,  welcher  darauf  unter  Beifügung
sämmtlicher  Gesuche  nebst  Zeugnissen  Bericht  an  das  Ministerium  des  Cultus  und
öffentlichen  Unterrichts  zu  erstatten  hat.

10.  Nach  bestandener  Prüfung  erhält  der  Geprüfte  ein  Zeugpiß,  welches  bescheinigt,

ob  er

sehr  wohl,

wohl

oder  genügend  befähigt
zur  Uebernahme  von  Turnunterricht  an  einer  Elementar-Volksschule  sei,  auf  welchem  aber
ausdrücklich  zu  bemerken  ist,  daß  derselbe  auf  Grund  dieses  Zeugnisses  nur  zur  Ertheilung
von  Turnunterricht  an  Elementar-Volksschulen  berechtigt  sei.

#11.  Um  eine  zweckmäßige  Ertheilung  dieses  Unterrichts  hinsichtlich  der  Methode,  wie
der  Art  und  des  Umfangs  der  Uebungen  zu  fördern,  hat  das  Ministerium  des  Cultus  und
öffentlichen  Unterrichts  die  Schrift:
        <pb n="496" />
        (464  )

„Anleitung  zur  Ertheilung  des  Turnunterrichts.  Zunächst  für  die  Elementar—
Volksschulen  des  Königreichs  Sachsen  auf  Veranlassung  des  Königlich  Sächsischen
Ministerii  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  bearbeitet  von  Dr.  ph.  Kloß“
ausarbeiten  lassen,  nach  welcher  der  Turnunterricht  in  den  Schulen  in  der  Hauptsache  zu  er—
theilen  ist.
Dresden,  den  20sten  Mai  1863.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
von  Falkenstein.

Heymann.

 

l.  50)  Verordnung,

die  Erpropriation  von  Grundeigenthum  für  Anlegung  der  Voigtländischen  Eisenbahn
  betreffend;

vom  23sten  Mai  1863.

Mi  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  der  von  der  letzten  ordentlichen  Ständeversammlung
  in  der  ständischen  Schrift  vom  5ten  August  1861,  ingleichen  der  von  der
außerordentlichen  Ständeversammlung  mittelst  ständischer  Schrift  vom  24sten  Juni  1862
ertheilten  Ermächtigung  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern  Behufs  der  mit  ständischer
Zustimmung  beschlossenen  Anlegung  einer  voigtländischen  Eisenbahn  von  der  Sachsisch-Bayerschen
  Staatseisenbahn  im  Voigtlande  bis  an  die  Landesgrenze  bei  Schönberg  andurch
verordnet,  wie  folgt:

&amp;amp;1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3ten  Juli  1835,  die  Abtretung  des  zu  Erbauung
  einer  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur  Grenze  zu
verlängernden  Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1835,  Seite  371  fg.),  und  beziehendlich,  insoweit  die  §§  7  und  8  jenes
Gesetzes  durch  das  Gesetz  vom  Dten  September  1843,  die  Einführung  des  neuen  Grundsteuersystems
  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1843,  Seite  97  fg.),  das
Gesetz  vom  6ten  November  1843,  die  Grund=  und  Hypotbekenbücher  und  das  Hypothekenwesen
  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1843,  Seite  189  fg.),  und  durch
das  Gesetz  vom  30sten  November  1843,  die  Theilbarkeit  des  Grundeigenthums  betreffend
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1843,  Seite  2  55  fg.),  abgeändert  worden  sind,  die
einschlagenden  Vorschriften  dieser  späteren  Gesetze  leiden  auch  auf  die  Abtretung  des  zu  Anlegung
  der  voigtländischen  Eisenbahn  von  der  Sächsisch-Bayerschen  Staatseisenbahn  im  Voigtlande
  bis  zur  Landesgrenze  bei  Schönberg  erforderlichen  Grundeigenthums  Anwendung.
        <pb n="497" />
        (465  )

&amp;amp;2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Exprepriation  für  diese  Eisenbahnanlage  zu  beobachtenden
Verfahrens  und  der  dießfallsigen  Instructien  der  Straßenbaucommissionen  und  der  Taxatoren
ist  allenthalben  denjenigen  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung
zum  Gesetze  rem  3ten  Juli  1835  (Gesetz=  und  Vererdnungeblatt  vom  Jahre  1835,
Seite  374  fg.),  sowie  beziehendlich  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  Verordnungen  vom
14ten  März  1836  (Gesetz=  und  Verordnungeblatt  rom  Jahre  1836,  Seite  72)  und
vom  5ten  März  1844  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1844,  Seite  122)
enthalten  sind.

63.  Die  Vorschristen  gegenwärtiger,  mit  Gesetzeskrast  versehenen  Verordnung  treten
sofort  mit  deren  Publication  in  Wirksamkeit.

&amp;amp;#  4.  Bei  dem  Baue  der  fraglichen  Eisenbahn  werden  nach  Mafgabe  der  genehmigten
Detailpläne  die  Fluren  von
Herlasgrün,
Gospersgrün,
Hartmannsgrün,
Treuen,
Eich,
Rebesgrün,
Rodewisch,
Auerbach,
Reumtengrün,
Dorfstadt,
Ellefeld,
Falkenstein,
Ober-Lauterbach,
Neustadt,
Trieb,
Unter-Bergen,
Pillmannsgrün,
Theuma,
Lottengrün,
Tirpersdorf,
Droßdorf,
Altmannsgrün,
Ober-Marxgrün,
Unter-Marrxgrün,
1863.  61
        <pb n="498" />
        (  466  )

Raschau,
Unter-Losa,
Taltitz,
Dobeneck,
Oelsnitz,
Unterhermsgrün,
Görnitz,
Hundsgrün,
Unter-Würschnitz,
Rebersreuth,
Leubetha,
Freiberg,
Adorf,
Jugelsburg,
Mühlhausen,
Unter-Sohl,
Elster,
Raun,
Brambach  und
Schönberg
betroffen.

Dresden,  den  2  3sten  Mai  1863.

Ministerium  des  Innern.

Frhr.  von  Beust.  «
Demuth.

 

 

 

Letzte  Absendung:  am  öten  Juni  1863.
        <pb n="499" />
        (467  )

Gesch-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,
10“  Stück  vom  Jahre  1863.

 

 

 

 

 

 

 

 

&amp;amp;  51)  Verordunng,

die  Publication  der  wegen  einer  neuen  Regulirung  der  Elbzölle  getroffenen
Uebereinkunft  betreffend;

vom  29sten  Mai  1863.

Waön,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
160.  12c.  2c.

haben  beschlossen,  die  bei  der  Vten  Elbschifffahrts-Revisionscommission  zu  Hamburg  algeschlossene

  Uebereinkunft,  eine  neue  Regulirung  der  Elbzölle  betreffend,  vom  4ten  Wpril  dieses

Jahres,  nach  deren  allseitig  erfolgter  Ratification,  zu  publiciren.

Wir  bringen  daher  dieselbe  in  der  Anlage  unter  O  nebst  den  dazu  gehörigen  Beilagen
unter  A  und  B  zur  öffentlichen  Kenntniß  und  verordnen  dabei  Folgendes:

2
&amp;amp;  1.  Vom  lsten  Juli  dieses  Jahres  an  werden  alle  Bestimmungen  der  hinsichtlich  der  —
Elbschifffahrt  bestehenden  Verträge  und  Vereinbarungen,  welche  mit  der  von  demselben  Zeit—
punkte  an  in  Krast  tretenden,  die  neue  Regulirung  der  Elbzölle  betreffenden  Uebereinkunft  vom
Aten  April  dieses  Jahres  nicht  im  Einklange  stehen,  bis  auf  Weiteres  suspendirt.

§&amp;amp;#  2.  Diejenigen  Schiffer  und  Flößer,  welche  vor  dem  1  sten  Juli  dieses  Jahres  bei  den
bisherigen  Zollstellen  den  Elbzoll  nach  den  bestehenden  Vorschriften  entrichtet  haben,  sind,  wenn
sie  an  oder  nach  dem  1  sten  Juli  dieses  Jahres  auf  derselben  Fahrt  den  Elbzellgeleitsbezirk
von  Wittenberge  berühren,  zur  Entrichtung  des  dort  zu  erlegenden  Zolles  nur  insoweit  heranzuziehen,
  als  derselbe  mehr  beträgt,  als  der  auf  derselben  Fahrt  von  ihnen  nach  den  alten
Sätzen  bereits  erlegte  Zoll.

Diejenigen  Schiffer  und  Flößer  dagegen,  welche  Wittenberge  vor  dem  lsten  Juli  dieses
Jahres  passiren,  ihre  Fahrt  aber  erst  an  oder  nach  diesem  Tage  beendigen,  haben  sich  bei  der
letzten  der  bisherigen  Zollstellen,  welche  sie  auf  dieser  Fahrt  berühren,  zu  melden  und  dort  den
Wittenberger  Elbzoll  nach  den  durch  die  Uebereinkunst  vom  Aten  April  dieses  Jahres  sest-1803.

  65
        <pb n="500" />
        (468  )

gestellten  Sätzen  insoweit  nachzuzahlen,  als  sie  nicht  auf  der  ganzen  Fahrt  an  Elbzoll  bereits
ebensoviel  oder  mehr  entrichtet  haben.

&amp;amp;#  3.DDer  vor  dem  üsten  Juli  dieses  Jahres  erhobene  Elbzoll  verbleibt  den  Zollämtern,
welche  denselben  erhoben  haben.  Dagegen  ist  der  an  oder  nach  dem  1  sten  Juli  dieses  Jahres
zur  Erfüllung  des  durch  die  Uebereinkunft  festgestellten  Wittenberger  Elbzolles  nacherhobene
Zollbetrag  nach  der  Bestimmung  im  Art.  5  dieser  Uebereinkunft  zu  vertheilen  und  zu  diesem
Ende  zur  Hälfte  an  das  Vereinigte  Elbzollamt  und  zur  Hälfte  an  das  Gemeinschaftliche
  Elbzoll  amt  zu  Wittenberge  abzugeben.

§&amp;amp;#  4.  Die  Bezahlung  des  Elbzolles  ist  bis  auf  Beträge  von  1.  Thaler  hinab  in  Silbermünzen
  des  Dreißigthaler-Fußes  (Münzvertrag  vom  2  4sten  Januar  1857,  Seite  82  fg.  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1857)  zu  leisten.  Ein  Thaler  ist  gleich
30  Groschen  oder  360  Pfennigen  Preußischer  und  Anbaltischer,  oder  300  Pfennigen  Sächsischer
  und  Hannoverscher  Münzeintheilung.  Gleich  den  Münzstücken  des  Dreißigthaler-Fußes
werden  die  gleichnamigen  Münzstücke  des  Vierzehnthaler-Fußes  bei  den  Elbzollcassen  angenommen.


Die  nach  dem  Fünf  und  vierzig  Gulden-Fuße  (Münzvertrag  vom  2  4  sten  Januar  1857)
ausgeprägten  Oesterreichischen  Silbermünzen  bis  zu  1  Gulden  einschließlich  und  die  nach  dem
Vierzehnthaler-Fuße  ausgeprägten  Mecklenburgischen  Silbermünzen  bis  zu  1  Thaler  (8  G.)
einschließlich  werden  ebenfalls  bei  den  Elbzollcassen  angenommen.

Münzstücke  unter  5  Groschen  werden  bei  den  Elbzollcassen  nur  zur  Berichtigung  der  in
Tnhaler  nicht  aufgehenden  Beträge  angenommen.

Mit  dieser  Beschränkung  sind  von  den  Elbzollcassen  die  in  den  Elbuferstaaten  ausgeprägten
Münzstücke  unter  1  Thaler  anzunehmen.

#  5  Während  der  Dauer  der  Uebereinkunft  vom  4ten  April  dieses  Jahres  wird

1)  die  Bestimmung  im  §  31  der  Additionalacte  zur  Elbschifffahrtsacte  vom  2  sten
Juni  1821,  vom  1  Zten  April  1844  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1844,
Seite  VIII  fg.  hinter  Seite  284),  nach  welcher  kein  Schiffer  oder  Flößer  vom  Landungsplatze
abfahren  darf,  bevor  er  mit  einem  vorschriftmäßigen  Manifeste  versehen  ist,  sowie  die  Vorschriften
  im  Art.  XXI  der  Elbschifffahrtsacte,  nach  welchen  die  Manifeste  das  Fahrzeug  vom
Einladungs=  bis  zum  Ausladungsorte  begleiten  und  an  letzterem  bei  der  hierzu  bestimmten
Behörde  zur  Aufbewahrung  und  Benutzung  in  geeigneten  Fällen  abgegeben  werden  sollen,
rücksichtlich  derjenigen  Schiffe  und  Flöße  suspendirt,  welche  auf  ihrer  Fahrt  weder  den  Zollgeleitsbezirk
  von  Wittenberge,  noch  die  unterhalb  desselben  gelegene  Stromstrecke  passiren;  rücksichtlich
  der  übrigen  Schiffe  und  Flöße  bleiben  sie  unverändert  in  Kraft.

2)  Hiernächst  haben  diejenigen  Schiffer  und  Flößer,  welche  auf  ihrer  Fahrt  den  Zollgeleitsbezirk
  von  Wittenberge  berühren,  jeder  der  dort  befindlichen  beiden  Elbzollstellen  eine
richtige  Abschrift  des  vorzuzeigenden  Originalmanifestes  zu  behändigen.
        <pb n="501" />
        (469  )

3)  Schiffer  und  Flößer,  welche  die  Sächsisch-Böhmische  Landesgrenze  passiren,  sind
verpflichtet,  die  Ladung  bei  dem  Hauptzollamte  Schandau  nach  Maßgabe  der  Zollordnung  vom
Zten  April  1838  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1838,  Seite  300  fg.)  zur
Revision  zu  stellen  und  beziehendlich  zu  declariren.

66.  Die  in  der  Anlage  DFIV  zur  Additionalacte  gegebene  Vergleichung  des  Zollgewichts
  mit  dem  Landesgewichte  verschiedener  Uferstaaten  ist  dahin  abzuändern,  daß  10,000
Zollpfunde  oder  100  Zollcentner  gleich  sind  10,000  Anhaltischen,  Hamburgischen,  Hannoverschen,
  Holsteinischen,  Lauenburgischen,  Lübeckischen,  Mecklenburgischen,  Preußischen  und  Sächsischen
  Pfunden.

&amp;amp;  7.  Schiffe,  welche  mit  Gegenständen,  die  dem  schnellen  Verderben  unterliegen,  wie
namentlich  mit  frischem  Obste  und  dergleichen,  beladen  sind,  sollen  innerhalb  der  Geschäftsstunden
  ohne  Verzug  abgefertigt  und  auch  bei  den  Schleußen  thunlichst  vor  anderen  Schiffen
durchgeschleußt  werden.

Hiernach  haben  sich  Unsere  Behörden  und  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  unterschrieben  und  das  Königliche
Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  am  29sten  Mai  1863.

Johann.

Friedrich  Ferdinand  Freiherr  von  Beust.
Richard  Freiherr  von  Friesen.

□

Uebereinkunft,

eine  neue  Regulirung  der  Elbzöblle  betreffend.

In  Veranlassung  der  Berathungen  der  fünften,  zu  Hamburg  zusammengetretenen  Elbschifffahrts-Revisionscommission
  haben  die  sämmtlichen  Elbuferstaaten  wegen  einer  durchgreifenden
  neuen  Regulirung  der  Elbzölle  Verhandlungen  eintreten  lassen.

Zu  denselben  haben

Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Ungarn  und  Böhmen,  Allerhöchst-Ihren
Statthaltereirath,  Wenzel  Franz,  Ritter  Rieger  von  Riegershofen,  Ritter  Allerhöchst-Ihres
  Ordens  der  eisernen  Krone  III.  Classe;

 

657
        <pb n="502" />
        (470  )

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  Allerhöchst-Ihren  Ober=  und  Geheimen  Regierungsrath,
  Carl  Theodor  Olberg,  Ritter  Allerhöchst-Ihres  rethen  Adler  Ordens  IV.  Classe
und  Commandeur  des  Königlich-Großherzeglich  Luxemburgischen  Ordens  der  Eichen-Krone;

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen  Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Finanzrath,  Julius
Hans  von  Thümmelj;

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  Allerhöchst-Ihren  Staatsminister  und  Minister  der
Finanzen  und  des  Handels,  Carl  August  Christian  Friedrich  Erxleben,  Ritter
Allerhöchst-Ihres  Guelphenordens,  Commandeur  des  Königlich  Spanischen  Ordens  Isabella's
  der  Katholischen  und  des  Königlich-Großherzoglich  Luxemburgischen  Ordens  der
Eichen-Krone,  sowie  Ritter  des  Großherzoglich  Oldenburgischen  Haus-  und  Verdienstordens
des  Herzogs  Peter  Friedrich  Ludwig;

Seine  Majestät  der  König  von  Dänemark,  als  Herzog  von  Holstein  und  Lauenburg,  Allerhöchst-Ihren
  Iustizrath  und  Oberzollinspector  Christian  Friedrich  Adolph  Maxi---milian
  Kielmann;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg-Schwerin  Höchst-Ihren  Landdrosten
Wilhelm  Carl  Georg  Danckwarth;

Seine  Hoheit  der  ältestregierende  Herzog  von  Anhalt-Dessau-Köthen  und

Seine  Hoeheit  der  regierende  Herzog  und  Ihre  Hoheit  die  Herzogin  Mitregentin  von  Anhalt-Bernburg
  den  Herzoglich  Anhalt-Bernburgischen  Oberregierungsrath  Heinrich  Hempel,
Nilter  I.  Classe  des  Herzoglich  Anhaltischen  Gesammthaus-Ordens  Albrecht  des  Bären
und  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adlerordens  III.  Classe;

endlich

Der  Hohe  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck  wegen  des  Mitbesitzes  von  Bergedorf
den  Senator  Dr.  jur.  Theodor  Curtius  und

Der  Hohe  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  den  Dr.  jur.  Adolf  Soetbeer,  Ritter
des  Königlich  Preußischen  rothen  Adlerordens  III.  Classe

als  Commissarien  bestellt,  welche,  unter  Vorbehalt  der  Allerhöchsten,  Höchsten  und  Hohen  Ratificationen,
  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind:

Art.  1.  Anstatt  der  den  einzelnen  Elbuferstaaten  nach  der  Additionalacte  vom  1  3ten  April
1844  zur  Elbschifffahrtsacte  vom  2  3sten  Juni  1821  zustehenden  Elbzölle,  einschließlich  des
Recognitionsgebühren-Aequivalents,  soll  nur  ein  Elbzoll  für  sämmtliche  Uferstaaten  in  Wittenberge
  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Bestimmungen  erhoben  werden.

Art.  2.  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  Elbzolles  wird  durch  die  Berührung  des
Zollgeleitsbezirks  von  Wittenberge  begründet.  Derselbe  beginnt  Eintausend  Ruthen  rheinlänländischen
  Maßes  oberhalb  Wittenberge  und  endigt  Eintausend  Ruthen  rheinländischen  Maßes
unterhalb  Wittenberge,  vom  dortigen  Königlich  Preußischen  Hauptzollamtslocale  an  gerechnet.
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        (471)

Es  sollen  jedoch  von  der  Entrichtung  des  Elbzolles  befreit  sein

a)  diejenigen  Güter,  welche  innerhalb  des  Zollgeleitsbezirks,  ohne  denselben  zu  überschreiten,
versendet  werden;

b))  diejenigen  Güter,  welche  aus  dem  Zollgeleitsbezirke  nach  oberhalb  desselben  belegenen
Orten  oder  von  letzteren  nach  dem  Zollgeleitsbezirke  versendet  werden.

Art.  3.  Der  Elbzoll  wird  nach  drei  verschiedenen  Classen  erhoben,  und  zwar  in  der
ersten  Classe  (Normalclasse)  mit  sechszehn  Silberpfennigen,  von  denen  dreihundert  und
sechszig  einen  Thaler  nach  dem  Dreißigthalerfuße  ausmachen;

in  der  zweiten  Classe  mit  acht  Silberpfennigen,
und

in  der  dritten  Classe  mit  zwei  Sillberpfennigen
vom  Centner  Bruttogewichts.

Art.  4.  Diejenigen  Waaren,  welche  nicht  dem  Normalsatze,  sondern  entweder  den  geringeren
  Sätzen  der  übrigen  zwei  Classen  unterliegen,  oder  vom  Elbzolle  gänzlich  befreit  sein
sollen,  sind  in  dem  anliegenden  Verzeichnisse  A  zusammmengestellt.

Art.  5.  Von  den  Tarifsätzen,  nach  welchen  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Artikel  der
Elbzoll  zu  entrichten  ist,  wird

a)  die  eine  Hälfte,  also  nach  Verschiedenheit  der  Classen  der  Zollsatz  beziehendlich  von
acht,  vier  und  einem  Pfennige  zur  gemeinschaftlichen  Erhebung  an  Oesterreich,
Preußen,  Sachsen,  Anhalt  -Dessau-Köthen,  Anhalt  -Bernburg  und
Hamburg;

b)  die  andere  Hälfte  aber,  also  nach  Verschiedenheit  der  Classen  beziehendlich  von  acht,
vier  und  einem  Pfennige,  zur  gemeinschaftlichen  Erhebung  an  Hannover,  Dänemark
  und  Mecklenburg

überwiesen.

Art.  6.  Ven  dem,  nach  Abzug  der  Verwaltungskosten,  der  Remissionen  und  Restitutionen
verbleibenden  Nettoertrage  der  im  Art.  5  a  erwähnten  ersten  Hälfte  des  Elbzolles,  deren  Erhebung
  und  Verwaltung,  in  Folge  einer  besonderen  Uebereinkunft,  Oesterreich,  Sachsen,
beide  Anhalt  und  Hamburg  an  Preußen  übertragen  werden,  erhalten  beide  Anhalt
zusammen  ein  Zehntel.

Art.  7.  Um  Hannover,  Dänemark,  Mecklenburg  und  beiden  Anhalt  die  Gewähr
  zu  verschaffen,  daß  die  Einnahmeausfälle,  welche  sie  in  Folge  der  gegenwärtigen  Vereinbarung
  an  ihren  bisherigen  Elbzolleinnahmen  zu  tragen  haben,  ein  gewisses  Maß  nicht  überschreiten,
  wird  ihnen  von  Oesterreich,  Preußen,  Sachsen  und  Hamburg  die  Zahlung

einer  Summe  von  jährlich  Ein  Hundert  Zwei  und  Dreißig  Tausend  Thalern  im
30-Thaler-Fuße  und  zwar:
        <pb n="504" />
        (472  )

an  Hannover  von  jährlich  59,250  Thlr.
„Dänemark.  .  .  .  .  ..  „  „  19,350  „
„  Mecklenburg  „  „  41,400  „

„  Anhalt-Dessau-Köthen:
und  „  Anhalt-Bernburg  5%  12/000
in  der  Art  zugesichert,  daß  von  den  hiernach  jedem  der  ebengenannten  Staaten  gebührenden
Summen
Oesterreich  zwanzig  Procent,
Preußen  dreißig  „
Sachsen  zwanzig  „
und  Hamburg  dreißig  „
zu  zahlen  sich  verpflichten.

Die  Zahlung  jener  Summen  von  überhaupt  jährlich  132,000  Thlr.  soll  zunächst  aus
dem  Ertrage  der  einen,  an  Oesterreich,  Preußen,  Sachsen,  beide  Anhalt  und  Hamburg
  überwiesenen  Hälfte  des  Wittenberger  Elbzolles  erfolgen,  und  wird  für  Rechnung  von
Oesterreich,  Preußen,  Sachsen  und  Hamburg  durch  deren  „Vereinigtes  Elbzollamt"
zu  Wittenberge  in  halbjährlichen  Raten  in  der  ersten  Hälfte  der  Monate  Juli  und  Januar
Dostnumerando  ausgezahlt  werden,  und  zwar  für  Hannover,  Dänemark  und  Mecklenburg
an  das  von  diesen  Staaten  zu  Wittenberge  zu  errichtende  „Gemeinschaftliche  Elbzollamt“,
  für  beide  Anhalt  aber  an  deren  Staatscassen  beziehendlich  zu  Dessau  und  Bernburg.
  Wenn  und  in  soweit  die  Zahlung  aus  dem  Ertrage  der  oben  erwähnten  Zollhälfte
nicht  zu  bewirken  ist,  verpflichten  sich  Oesterreich,  Preußen,  Sachsen  und  Hamburg,
das  Fehlende  nach  dem  oben  erwähnten  Procentverhältnisse  aus  anderen  Staatsmitteln  an  die
empfangsberechtigten  Staaten  in  gleicher  Weise  auszahlen  zu  lassen.

Für  den  Fall  einer  Blokade  der  Elbe  sollen  Oesterreich,  Preußen,  Sachsen  und
Hamburg  jedoch  berechtigt  sein,  in  den  Kalenderjahren,  in  denen  die  Blokade  stattgesunden
hat,  statt  der  Summe  von  jährlich  132,000  Thlr.  nur  den  vollen  Betrag  ihrer  Elbzolleinnahmen
  (Art.  5  àa  und  Art.  6)  nach  Abzug  der  Restitutionen  an  Hannover,  Dänemark,
  Mecklenburg  und  beide  Anhalt  herauszuzahlen,  welche  letztere  fünf  Staaten  den
hiernach  zu  empfangenden  Betrag  nach  dem  Verhältnisse  ihrer  oben  bestimmten  Antheile  an  der
Summe  von  132,000  Thlr.  unter  sich  zu  vertheilen  haben.

Ergiebt  der  Reinertrag  des  für  Rechnung  von  Oesterreich,  Preußen,  Sachsen  und  Hamburg
  erhobenen  Antheils  am  Elbzolle  im  Verlaufe  eines  Kalenderjahres  mehr  als  die  Summe
von  132,000  Thlr.,  so  ist  solcher  Ueberschuß  zwischen  Oesterreich,  Preußen,  Sachsen  und
Hamburg  nach  dem  obenerwähnten  Procentverhältnisse  zu  vertheilen.  «

Art.8.Hannover,DänemarkundMecklenburgwerdendieihnennachArtöb
überwiesene  Hälfte  des  Wittenberger  Elbzolles,  ohne  alle  Mitwirkung  anderer  Staaten,  durch
        <pb n="505" />
        (473  )

ihre  oberen  Behörden  verwalten  und  durch  ihr  anstatt  ihres  bisherigen  gemeinschaftlichen  Elb—
zollcommissariats  zu  Wittenberge  zu  errichtendes  gemeinschaftliches  Elbzollamt  erheben  lassen.
Die  innere  Organisation  dieses  Elbzollamtes  bleibt  der  Vereinbarung  der  genaunten  drei
Staaten  vorbehalten.

Die  bei  demselben  fungirenden  Beamten  und  Hülfsbeamten  verbleiben  im  Unterthanenverbande
  desjenigen  Staates,  von  welchem  sie  ernannt  sind,  und  im  Besitze  ihrer  bisherigen
Wohnrechte.  Es  wird  von  Preußen  für  sie  und  ihre  Familien  eine  Befreiung  von  allen  persönlichen
  Leistungen  für  den  Staat  und  die  Gemeinde,  sowie  von  allen  persönlichen  directen
Staats=  und  Gemeindeabgaben,  einschließlich  etwaiger  Abgaben  von  ihren  Hinterlassenschaften,
zugestanden.  Im  Uebrigen  sind  sie,  insoweit  nicht  die  Erbfolge  oder  die  Bevormundung  ihrer
Hinterbliebenen  in  Frage  ist,  den  Preußischen  Gesetzen  und  Gerichten,  dagegen  in  Beziehung
auf  ihre  Dienstverrichtungen,  die  Disciplin  und  etwaige  Dienstverbrechen,  den  Gesetzen  und
Behörden  desjenigen  Staates,  von  welchem  sie  angestellt  sind,  unterworfen.

Art.  9.  Ueber  das  Verfahren  bei  der  Revision  der  Waaren  und  der  Erhebung  des  Elbzolles
  sollen  die  in  der  Anlage  B  enthaltenen  Bestimmungen  maßgebend  sein.

Art.  10.  Bei  der  Anwendung  des  Tarifs  und  etwaiger  Gewährung  von  Zollerlassen
und  Zollerstattungen  soll  eine  vollkommene  Gleichstellung  der  Schiffe  und  Waaren  aller  Uferstaaten

  ohne  Rücksicht  auf  Herkunft,  Bestimmung,  Umschlag  oder  Umladung  der  Waaren
stattfinden.

Art.  11.  Wenn  der  Bruttoertrag  des  nach  der  gegenwärtigen  Vereinbarung  zu  erhebenden
  Elbzolles  im  Durchschnitte  aller  seit  dem  Inkrafttreten  dieser  Vereinbarung  und  demnächst
im  Durchschnitte  aller  seit  der  letzten  Herabsetzung  des  Tarifs  abgelaufenen  vollen  Kalenderjahre,
  nach  Absetzung  der  Remissionen  und  Restitutionen,  die  Summe  von  Drei  Hundert
und  Fünfzig  Tausend  Thalern  jährlich  überstiegen  hat,  so  soll,  jedoch  nicht  öfter  als
nach  Ablauf  von  je  fünf  Jahren,  eine  weitere  Herabsetzung  des  Elbzolltarifs  auf  Grund  nachstehender
  Bestimmungen  stattfinden.

Es  wird  der  Ueberschuß,  welchen  der  vorerwähnte  durchschnittliche  Bruttoertrag  der  Einnahmen
  über  die  Summe  von  350,000  Thlr.  ergiebt,  zunächst  von  dem  entsprechenden
Durchschnittsbetrage  der  Einnahme  aus  den  Zollerhebungen  für  die  Güter  der  letzten,  und
späterhin  jedesmal  von  dem  Durchschnittsbetrage  der  Erträge  aus  den  Zollerhebungen  für  die
Güter  der  ersten  Zollclasse  abgerechnet  und  die  auf  diese  Weise  gefundene  Summe  auf  die
betreffende  Centnerzahl  vertheilt.  Der  Geldbetrag,  welcher  hiernach  auf  jeden  Centner  trifft,
bildet  den  Zollsatz,  welcher  künftig  in  Anwendung  zu  bringen  ist.  Bei  dieser  Berechnung.
werden  Beträge  über  einen  halben  Pfennig  für  voll  gerechnet,  dagegen  solche  von  einem  halben
Pfennig  und  darunter  unberücksichtigt  gelassen.

Ist  hierdurch  der  Zollsatz  für  die  letzte  Classe  auf  den  Tarifsatz  von  einem  Pfennig  gelangt,
        <pb n="506" />
        (  474  )

so  findet  eine  weitere  Ermäßigung  für  diese  Elasse  nicht  statt;  vielmehr  wird  dann  der  Zollsatz
  der  ersten  Classe  so  lange  ermäßigt,  bis  derselbe  dem  Zollsatze  der  zweiten  Classe  gleichsteht.

Die  Tarifermäßigung  erfolgt  auf  Grund  der  von  den  in  Wittenberge  bestehenden  Zollbebestellen
  (Art.  6  und  8)  aufzustellenden  Registerauszüge,  welche,  wenn  nöthig,  in  Uebereinstimmung
  gebracht  und  alljährlich  jedem  Uferstaate  mitgetheilt  werden  sollen.  Sie  wird,  nach
zuvor  erwirktem  Einverständnisse  sämmtlicher  Uferstaaten,  von  jedem  Staate  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht  und  spätestens  vom  1  5ten  April  des  auf  die  betreffende  Durchschnittsperiode
folgenden  Jahres  an  in  Kraft  gesetzt.

Art.  12.  Die  Erhebung  des  s.  g.  Eßlinger  Zolles  wird  von  dem  Tage  ab  eingestellt,
an  welchem  diese  Uebereinkunft  in  Kraft  tritt.

½

Art.  13.  Die  Dauer  dieser  Uebereinkunft  wird  auf  zwölf  Jahre  festgesetzt,  vom  ersten
Jannar  desjenigen  Jahres  an  gerechnet,  in  welchem  sie  in  Kraft  getreten  ist.  Nach  dem  Ablaufe
  dieser  12  Jahre  wird  sie  von  Jahr  zu  Jahr  immer  um  ein  Jahr  verlängert,  bis  einer
der  contrahirenden  Staaten  den  anderen  durch  Kündigung  den  Wunsch  ihrer  Wiederaufhebung
zu  erkennen  gegeben  hat.

Die  Wiederauflösung  dieser  Uebereinkunft  darf  nur  vom  Anrfange  eines  Kalenderjahres
an  eintreten  und  die  Kündigung,  welche  derselben  mindestens  ein  Jahr  vorhergehen  muß,  nur
stattfinden,  wenn  im  Durchschnitte  von  fünf  auf  einander  folgenden,  nach  dem  Ablaufe  der
ersten  1  2jäbrigen  Vertragsperiode  verflossenen  Kalenderjahren  der  Bruttoertrag  des  von  allen
Elbuferstaaten  nach  dieser  Uebereinkunft  zu  erhebenden  Elbzolles  die  Summe  von  jährlich  Einhundert
  Sieben  und  Achtzig  Tausend  Fünfhundert  Thaler  nicht  erreicht  hat.  Bei  Berechnung
des  eben  erwähnten  fünfjährigen  Durchschnitts  sind  diejenigen  Jahre,  in  denen  eine  Blokade
der  Elbe  stattgefunden  hat,  in  jeder  Hinsicht  unberücksichtigt  zu  lassen.

Art.  14.  Während  der  Dauer  dieser  Uebereinkunft  wird  die  Wirksamkeit  aller  mit  derselben
  nicht  im  Einklange  befindlichen  Bestimmungen  der  hinsichtlich  der  Elbschifffahrt  bestehenden
  Verträge  und  Vereinbarungen  suspendirt.  Sobald  jedoch  diese  Uebereinkunft  nach  Maßgabe
  des  Art.  1  3  durch  Kündigung  wieder  aufgelöst  werden  sollte,  treten  die  eben  erwähnten,
während  der  Dauer  derselben  suspendirten  Bestimmungen  wieder  in  Kraft,  und  die  sämmtlichen
contrahirenden  Staaten  in  den  Genuß  derjenigen  Rechte  wieder  ein,  welche  ihnen  durch  die
Elbschifffahrtsacte  vom  2  3sten  Juni  1821,  die  Additional-Elbschifffahrtsacte  vom  1  Zten  April
1844  und  das  Schlußprotecoll  der  dritten  Elbschifffahrts-Revisionscommission  vom  Sten
Februar  1854  zugesichert  sind,  und  in  deren  Ausübung  sie  gegenwärtig  sich  befinden.

Art.  15.  Gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  von  dem  1  sten  Juli  1863  an  in  Kraft  treten.

Die  Natificationen  werden  gleichzeitig  und  in  Verbindung  mit  denen  zu  dem  Schlußprotocolle
  der  fünften  Elbschifffahrts-Revisionscommission  in  der  Weise  ertheilt  werden,  daß
darüber  von  jeder  Regierung  nur  einc,  zur  demnächstigen  Hinterlegung  im  Archive  der  eben
        <pb n="507" />
        (475  )

genannten  Revisionscommission  bestimmte  Urkunde  auszustellen  ist.  Der  Hohe  Senat  der
freien  und  Hansestadt  Hamburg  wird  diese  Urkunden  von  Seiten  der  übrigen  Regierungen
entgegennehmen  und  letztere  davon  benachrichtigen,  sobald  die  Ratification  allseitig  erfolgt
sein  wird.

Zur  Urkunde  dessen  haben  die  sämmtlichen  Bevollmächtigten  gegenwärtige  Uebereinkunft
unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Hamburg  den  Vierten  April  Achtzehn  Hundert  und  Drei  und  Sechszig.

(L.  S.)  Wenzel  Franz  Ritter  Rieger  von  Riegershofen.
(L.  S.)  Carl  Theodor  Olberg.

(L.  S.)  Julius  Hans  von  Thümmel.

(L.  S.)  Carl  August  Christian  Friedrich  Errleben.

(L.  S.)  Christian  Friedrich  Adolph  Marimilian  Kielmann.
(L.  S.)  Wilhelm  Carl  Georg  Danckwarth.

(L.  S.)  Heinrich  Hempel.

(L.  S.)  Theodor  Curtius.

(L.  S.)  Adolf  Soetbeer.

Anlage  A
zur  Uebereinkunft,  eine  neue  Regulirung  der  Elbzölle  betreffend.

Classisicirte  Zusammenstellung  der  Elbzoll-Ermäßigungen  und  Elbzoll-Befreiungen.


Folgende  Waaren-Artikel  unterliegen  nicht  dem  Normalsatze  des  Elbzolles,  sondern  den  geringeren
Sätzen  der  übrigen  zwei  Classen,  nämlich  dem  Satze:

1)  der  zweiten  Classe.

Beeren,  getrocknete,  zum  Genuß  (Flieder-,  Heidel-,  Preißelsbeeren  2c.).

Blut  von  geschlachtetem  Vieh,  sowohl  flüssiges  als  eingetrocknetes.

Braunroth,  colcothar,  caput  mortuum,  Rückstände  bei  chemischen  Arbeiten.

Brucheisen,  altes;  alte,  abgenutzte  und  zerbrochene  Eisenbahnschienen;  Eisenfeile,  Hammerschlag,
  auch  alte  eiserne  Nägel,  Schliff  (Abfall  beim  Schleifen  grober  Eisenwaaren).

Butter,  die  nicht  in  Tonnen  oder  anderen  Holzgebinden,  sondern  unverpackt  oder  in  Töpfen  oder
Körben  versandt  wird.

1863.  66
        <pb n="508" />
        (476  )

Derbyspath  (kohlensaurer  Baryt),  gepocht,  gemahlen  und  zu  Farbe  bereitet.

Eier.

Erdenwaaren,  als:  gewöhnliche  Töpferwaaren  jeder  Art,  mit  Einschluß  von  Tabakspfeifen,  Schmelztiegel
  und  Knicker  oder  Steinschusser,  auch  thönerne  Zuckerformen  mit  und  ohne  Holzbände,
ingleichen  Fayence,  Majolika,  Steingut,  Siderolith=  und  Wedgewood-Waaren;  Putzsteine.

Erdfarben  und  Farbenerden,  als:  gelbe,  grüne,  rothe,  braune  Erde,  Bergroth,  Bolus,  Kreide  (weiße,
schwarze,  rothe;  roh,  gemahlen  oder  geschlemmt),  Oker  (Berggelb),  Rothstein  (Röthel),  ferner
gepochter,  gemahlener  oder  zu  Farbe  bereiteter  Schwerspath;  metallische  Mineralerde,
ingleichen  Talk  oder  Talkerde,  terra  de  siena,  terra  sigillata,  Triepel.

Erze  aller  Art  (mit  Ausnahme  der  in  der  III.  Classe  aufgeführten)  in.  kristallisirten  Stücken  oder
gemahlen,  namentlich:  Arsenikerz  oder  Arsenikkies,  Bleierz  (Bleierde,  Bleiglanz,  Glasurerz  2c.),
Braunstein,  Chromerz,  Eisenerz  oder  Eisenstein  (Blutstein,  Glaskopf  2c.),  Eisenkies  oder
Schwefelkies,  Graphit  (Reißblei,  Molybdän,  Wasserblei),  Gußerz,  Kobalt,  Kobaltspeise,
Kupfererz  (Kupferlasur  2c.),  Schmirgel,  Silbererz,  Spießglanzerz  2c.,  ingleichen  zinkischer
Ofenbruch  (tutia).

Fische,  lebendige  und  frische,  zu  welchen  letzteren  auch  die  blos  zur  Erhaltung  auf  dem  Transporte
mit  Salz  bestreuten  oder  mit  Salzwasser  begossenen  Fische  dann  zu  rechnen  sind,  wenn  sie  in
Korben  eingehen.

Heringe.

Holz,  europäisches  Bau=  und  Nutzholz,  als:  Balken,  Sparren,  Krummholz,  Pfahlholz  und  Zimmerholwz
aller  Art,  Masten,  Bugspriete,  Spieren,  Stangen  und  Stöcke,  Splitt=  und  Rundholz,  Sägewaaren
  (Bohlen,  Bretter,  Dielen,  Latten,  Planken  2c.),  Dachspäne  und  Schindeln,  Stabholz
für  Böttcher;  ingleichen  Band=  und  Reifenholz  (unverarbeitete  Bandstöcke  und  fertige  Tonnenbände),
  rohe  Speichen  und  Felgen  (vom  Stellmacher  noch  nicht  bearbeitete),  auch  Korbruthen
(geschälte  und  ungeschälte),  ungehobelte  Fourniere  und  Resonanzbretter,  ungehobeltes  Claviaturholz,
  Rinnen  (blos  behauene),  Span  (anderer  als  Schuster=  oder  Schwertfegerspan).

Käse,  frische  (kleine  Handkäse  für  den  Marktverkehr).

Kreuzbeeren,  frische  und  getrocknete.

Laugenfluß  jeder  Art,  kristallisirt,  umkristallisirt,  auch  in  calcinirtem  Zustande  (Seifensiederfluß,
Unterlauge).

Milch  und  Rahm.

Mineralwasser.

Obst  und  Früchte,  getrocknete,  als:  Aepfel,  Birnen,  Kirschen  und  Pflaumen  (Backobst),  auch  gedörrte
Hagebutten  2c.

Runkelrübensyrup.

Salpeter  aller  Art.

Schiefertafeln  und  Griffel.

Schwefelsäure  (Vitriolöl);  Salz=  und  Salpetersäure.

Serpentinstein-Waaren.

Steinöl  (Petroleum,  Erdöl).

Theer  und  Pech:  Mineraltheer  (z.  B.  Berg-Steinkohlentheer)  und  anderer,  Daggert,  gemeines  Pech
(schwarzes  Schiffspech,  Schusterpech,  Pechsatz,  welches  durch  Einkochen  von  Theer  gewonnen
wird),  Theergalle.

Wachholderbeeren,  frische  und  getrocknete.
        <pb n="509" />
        (  477  )

2)  der  dritten  Classe.

Abfall  von  Sandstein  (Steingruß).

Abfall  von  der  Zuckerfabrication  (ausgepreßter  Schaum,  Zuckererde,  Knochenschaum).

Asche,  gemeine  Holz=  und  Pflanzen-,  auch  Torf=  und  Steinkohlenasche,  sowohl  ausgelaugte  (Aschenkalk
  oder  Kalkäscher),  als  unausgelaugte.

Asphalt  (Judenpech),  auch  sonstiges  Erdpech  oder  Erdharz;  Asphalterde,  Asphaltsteine  (rohe  und
gemahlene),  ingleichen  Asphaltplatten.

Austernschaalen.

Bäume,  Gesträuche  und  Gewächse,  frische,  zum  Verpflanzen,  auch  grüne  und  trockene  Reben.

Besen  aus  Reisig  (Birkenbesen  2c.),  ingleichen  Haidebesen.

Bienenerde  (Bienenkeule,  Bienenrab,  Abfall  von  der  Wachsbereitung).

Blumen,  Blüthen,  Blätter  und  Kräuter,  frische;  Futterkräuter,  Gras  und  Heu;  frische
Pilze,  einschließlich  Trüffeln  und  frische  eßbare  Schwämme;  Runkelrüben  und
Runkelrübenblätter,  sowohl  frische  als  getrocknete  und  gedörrte,  gemeines  Moos.

Brennholz  und  Busch  aller  Art,  Faschinen,  Wellen  (Brandbusch,  Reisig),  Stubben,  auch  Hobelund
  Sägespäne,  desgleichen  Holzrinden,  Lohkuchen  und  ausgelaugte  Lohe  zur  Feuerung.

Cement  oder  Mörtel:  roher  oder  gerösteter,  gemahlener  Stein  (Puzzolanerde,  Tufstein,  Traß,  Ziegel-Cement),
  ingleichen  mit  Harzen  und  anderen  Materialien  präparirter  Mastir  2c.=  Cement.

Cichorienwurzeln,  grüne,  auch  geschnittene  und  gedörrte.

Derbyspath  (kohlensaurer  Baryt)  in  kristallisirten  Stücken.

Drusen  (Treber  und  Trester);  ingleichen  Branntweinspülig.

Dünger,  als  Mist,  Stoppeln,  Dornschlag,  Guano,  Kaff.

Eicheln,  auch  Roßkastanien.

Erden  und  Erze,  folgende:  Gartenerde,  Ziegelerde,  Lehm,  Mergel,  Sand  und  Grand  oder  Steinkies,
auch  Gießsand  (Formsand),  gewaschener,  geriebener,  geschlemmter;  ferner  Streusand,  auch
gefärbter,  Silbersand  2c.,  und  spanischer  Sand;  Thon,  Porzellan-,  Pfeifen=  und  Töpfererde,
auch  Zuckerbäcker=  und  Walkererde;  Alaunstein  und  Alaunerde,  Feldspath,  roher  Flußspath,
Schwerspath  (schwefelsaure  Schwererde)  in  kristallisirten  Stücken,  ingleichen  Galmei  und
Galmeistein;  Vitriolerz  (Vitriolkies,  Vitriolstein)  und  Erzschlacken.

Früchte,  frische  (Obst),  sowie  Beeren,  jedoch  mit  Ausschluß  von  frischen  Kreuz=  und  Wachholderbeeren,
  ferner  Weintrauben,  Nüsse  und  Obstkerne  aller  Art.

Gartengewächse,  frische,  als:  Gemüse  und  Krautarten,  Gurken,  Melonen,  Salat  2c.;  Kartoffeln,
Erdbirnen;  Rüben  und  andere  eßbare  Wurzeln,  auch  dergleichen  getrocknete.

Glas=  und  Topfscherben,  Glasbrocken,  Glasglanz  (Streuglanz).

Kalk,  gebrannter  (Stein=  und  Muschelkalk,  Bau=  und  Düngekalk);  auch  Wiener-Kalk  (seingeriebener
  Kalkmergel).

Kalkstein,  roher;  Muschelschaalen  zum  Kalkbrennen;  auch  Gipsstein  oder  Gipserde  (roher
Gips),  ingleichen  gebrannter  Gips,  sowie  gemahlener  Gips,  Kalk  und  Marmor.

Knochen,  rohe  aller  Art,  auch  ausgelaugte  sowie  zerkleinerte,  ingleichen  Wallfischrippen;  Knochenmehl.

Knochenkohle  (Beinschwarz)  aller  Art.

Kohlen,  als:  Braun-,  Stein=  und  Torfkohlen;  ingleichen  Coaks,  Cinders  und  Carbolein.
Marienglas  (Frauenglas).

66
        <pb n="510" />
        (478  )

Rohr,  als:  Dach-  und  Schilfrohr,  Schachtelhalm  und  Binsen;  ingleichen  Stuhlrohr  aller  Art,  mit
Einschluß  des  Brasilianischen  und  sonstigen  ausländischen,  auch  Weberrohr.

Salz,  als:  Küchen-,  Meer-,  See=  und  Steinsalz  aller  Art,  mit  Ausschluß  des  gesottenen  Salzes;
ingleichen  Duͤngesalz  ohne  Unterschied.

Seegras  (Seetang).

Steine,  Bruchsteine  und  behauene,  jedoch  nicht  geschliffene  Steine  aller  Art  (mit  Ausnahme  von
Marmor  und  Alabaster),  geschliffene  Platten  2c.  von  Sandstein,  auch  Lithographirsteine  (nicht
gravirte  oder  bezeichnete),  Mühlsteine,  steinerne  Kufen,  Rinnen,  Röhren,  Krippen,  Tröge  2c.,
Grab=  oder  Leichensteine  von  Sandstein  (insofern  durch  höhere  artistische  Bearbeitung  hervorgebrachte
  Kunstwerke  hierunter  nicht  begriffen  werden),  ingleichen  Pflastersteine  und  Feuersteine
  (roh  und  gehauene),  Dachschiefer,  Mauersteine,  Tropfsteine,  auch  Tuf  oder  Tufstein,
roher  Speckstein,  Talkstein,  grobe  Schleif=  und  Wetzsteine  (zum  Schärfen  der  Sensen  2c.).

Stroh  und  Spreu,  Häckerling  (Häcksel).

Torf.

Ziegel-  und  Backsteine  aller  Art  (Dachpfannen  und  Klinker  2c.),  ingleichen  Ziegelmehl.

 

3)  Vom  Elbzolle  befreit  sind:

1)  das  Reisegepäck  der  Reisenden,  d.  h.  die  von  diesen  zum  Gebrauche  auf  der  Reise  mitgeführten
Sachen  und  deren  Behältnisse,  auch  die  im  Manifeste  nicht  verzeichneten  Reise-Victualien  der
Schiffer  und  Passagiere  in  verhältnißmäßiger  Quantität,  welche  mit  der  billigsten  Umsicht  nach
der  Länge  der  Reise,  der  Stärke  der  Bemannung  2c.  zu  bestimmen  ist.

2)  Wagen,  welche  die  mit  den  Dampfschiffen  Reisenden  mit  sich  führen.

3)  Schiffe  und  Böte  jeder  Art.

4)  Die  zum  Inventar  eines  in  der  Fahrt  begriffenen  Elbschiffes  gehörigen  Gegenstände,  mit  Einschluß
der  zum  Verdecke  eines  solchen  Fahrzeuges  zugerichteten  Bretter,  auch,  in  Ermangelung  solcher,  die
zur  Bedeckung  der  Ladung  nöthigen  losen  Bretter,  und  zwar:

a)  bei  Schiffen  unter  10  Lasten  Ladungsfähigkeit  1  Schock,

b)  -  von  10—25  -  2  -
c)  25—45  -  24—
d)  -  -  245u.  mehr—  -  3  „

ingleichen  Unterlagebretter  zum  Bedarf  der  Schiffer  beim  Laden  der  Waaren.
5)  Eis.
6)  Leinpferde,  welche  zurückgeführt  werden.
7)  Floßgeräthe
85  ð  osgerarhe“  chaften  ê  zur  Fahrt  und  zurückgehende.
        <pb n="511" />
        (479  )

4)  Alphabetisches  Verzeichniß

im  Elbzolle  ermäßigten  und  elbzollfreien  Waaren-Artikel.

 

Vorbemerkungen.

1)  Waaren,  deren  declarirte  Benennung  in  diesem  alphabetischen  Verzeichnisse  nicht  aufgeführt  ist,  unterliegen,  falls  jene  Benennung
  unzweifelhaft  mit  einer  in  dem  nachstehenden  Verzeichnisse  aufgeführten  Waarenbenennung  gleichbedeutend  oder
darunter  begriffen  ist,  dem  der  letzteren  beigesetzten  Zollsatze,  anderen  Falles  aber  dem  Normalsatze.

2)  Waaren  mehrerer  Zollclassen,  durcheinander  verpackt,  unterliegen,  wenn  die  verschiedenen  Waarengattungen  und  deren
Mengen  nicht  durch  specielle  Revision  ermittelt  sind  und  der  Schiffsführer  diese  Ermittelung  nicht  ausdrücklich  verlangt,
demjenigen  Zolle,  welcher  die  am  höchsten  tarifirte  der  in  der  Verpackung  befindlichen  Waarengattungen  trifft.

3)  Ein  geringerer  als  der  Normal-Elbzoll  wird  von  denjenigen  Waaren  erhoben,  welche  entweder

a)  der  2ten  oder

b)  der  3ten  Classe  des  Tarifs  angehören,  oder  welche  endlich

4)  vom  Elbzolle  gänzlich  befreit  sind.
Es  sind  dies  folgende  Gegenstände:

 

 

 

 

 

Gegenstände.  ü.  Gegenstände.  gieh.
lbfälle  von  Sandstein  (Steingruß)  .  3  Asphaltsteine,  roh  und  gemahlen  3
„von  der  Zuckerfabrikation  (ausgepreßter  Zucker,  Austernschaalen  3
schaum,  Zuckererde)  .  .  3  Backobst  (getrocknetes  Obst)  2

„  von  der  Wachsbereitung  (Bienenrab)  .  3  Backsteine  aller  Art  3
lepfel,  s.  Obst.  Bäume  zum  Verpflanzen  3
llaunerde,  Alaunstein.  3  Balken  2
llquifour  (Hafnererz,  Bleiglanz  2Bandholz,  als:  unverarbeitete  Bandstocke  und  kte
utimonerz  2  (verarbeitete)  Tonnenbände  2
Irmenische  Erde  (Bolus).  2  Bandstöcke  2
krsenikerz,  Arsenikkies  2  Basalt  3
Srtischoken,  frische  .  .  3  Bauholz,  auch  abgebundenes  2
sche,  gemeine  Holz=  und  Pstanzen=  auch  Torf=  und  Baumrinde,  (.  Holzborke.

Steinkohlen-Asche,  sowohl  ausgelaugte  (Achenkal-.  Beeren:

Kalkäscher)  als  unausgelaugte  8  a)  frische  (mit  Ausnahme  der  Wachholder=  und  Kreuzschenkalk

  (Kalkäscher)  3  beeren)  3

sphalt  (Judenpech)  3  b)  getrocknete  zum  Genuß  (Flieder=  Heidel-  Preiselöphalterde,

  rohe  3  beeren  2c.),  ingleichen  frische  und  trockene  r  Kreu

öphaltplatten.  3  und  Wachholderbeeren  .  .  2
        <pb n="512" />
        (480  )

Gegenstände.  Süsf

Gegenstände.

 

Tarils
Class

 

Beinschwarz

Berberisholz  und  Berberiswurzeln

Berggelb  (Oker)

Bergpech  (Erdpech)

Bergroth  (Farbenerde)

Bergtheer  .

Besen  aus  Reisig  (Birkenbesen  c.)  auch  Haidebesen

Bienenerde  (Bienenkeule,  Bienenrab,  Abfall  von  der
Wachsbereitung)  .  .

Bierkrüge,  thönerne  (gemeine  irdene)

Binsen

Birnen,  s.  Obst.

Birnbaumholz,  s.  Holz.

Blätter,  s.  Blumen.

Bleierde

Bleierz

Bleiglaz

Blumen,  Blätter  und  Blüthen,  frische

Blut,  von  geschlachtetem  Vieh,  soweoht  süssiges  als  ein—
getrocknetes

Blutdünger

Blutstein

Bohlen

Bohnen  (Feld=  und  Garten-  A,  grüne

Bolus  ..

Borke,  s.  Holzborke.

Boysalz  (Seesalz)

Branntweinspülig

Bratpfannen,  irdene

Braunkohlen  ..

Braunroth  (Rückstände  von  chemischen  Arbeiten)

Braunstein,  roh  und  gemahlen

Brennholz  .

Brettbäume,  Bretterklötze,  Bretter  von  europäischem
Holze  .  .

Briquets,  (s.  Carbolein)

Brucheisen,  altes

Bruchglas

Bruchsteine  .

Brunnenröhren,  s.  Nöhren.

 

SJSo  dd  d  S—  dD  de

S—————

de  Si  d  d9  S  d  Se  d  dDd  d

S□S  d  d  S  d  ##t

S#  S  d  S  d- 



Bugspriete

Busch  aller  Art  .

Butter,  die  nicht  in  Tonnen  oder  anderen  Holzgebinden,
sondern  unverpackt  oder  in  Töpfen  oder  Körben  ver—
sandt  wird

Candiskistenbretter  (buchene  )

Caput  mortuum  (Todtenkopf)

Carbolein  (künstliches  Brennmaterial  aus  Steinkoh  len,
Theer  2c.)  .

Cement,  roher  oder  gerösteter,  gemahlener  Stein-  (Puzolanerde-,
  Tufstein-,  Traß-,  Ziegel-Cement),  ingleichen
mit  Harzen  oder  anderen  Materialien  präparirter
Mastir=  2c.  Cement

Champignons,  frische

Chromerz

Cichorienwurzeln,  gräne,  nuch  geschnittene  und  gedorrte

Cichorienblätter,  getrocknete

Cinders  .

Claviaturholz,  ungehobeltes  von  n  europãischem  Holze

Coaks

Colcothar  (Caput  mortuum)

Cornelholz,  s.  Holz.

Cucummere  (Gurken),  frische

Dachpfannen  (Dach-Ziegel)

Dachplatten,  s.  Platten.

Dachrinnen,  s.  Rinnen.

Dachrohrn

Dachschiefen  .

Dachschindeln,  Dachspäne  .

Dachziegel  .

Daggert  (Birkentheer)

Dauben  (Faßholz)

Deckel,  s.  Resonanzbretter.

Derbyspath  (kohlensaurer  Baryt):

a)  in  kristallisirten  Stüken
b)  gepocht,  gemahlen  und  zu  Farbe  bereitet

Dielen

Dornschlag

Drusen

Duüngekalk

 

 

 

 

 

 

 

 

d  P#  e  „n  S  dDP  C  0

S□

S————

#

—  ————□—□—  ——7
        <pb n="513" />
        (481)

 

 

 

 

 

Gegenstände.  *  Gegenstän  dde.  ün.
Dunger,  als:  Mist,  Stoppeln  2c.  3  J)  Erze  aller  Art  (mit  Ausnahme  der  zur  3.  Tarif-Düngesal
  ..  3  classe  gehörigen)  in  kristallisirten  Stücken  oder  ge-Ebereschenbeeren
  (Vogelbeeren),  frische  3  mahlen,  namentlich  Arsenikerz  oder  Arsenikkies,  Blei—
Kffecten  der  Reisenden  frei  erz  (Bleierde,  Bleiglanz,  Glasurerz  2c.),  Braunstein,
Eibenholz,  s.  Holz.  Chromerz,  Eisenerz  oder  Eisenstein  (Blutstein,
Eichen  3  Glaskopf  2c.),  Eisenkies  oder  Schwefelkies,  Graphit
kichenholz,  s.  Holz.  (Reißblei,  Molybdän,  Wasserblei),  Gußerz,  Kobalt,
Eier.  2  Kobaltspeise,  Kupfererz  (Kupferlasur  2c.)  Schmirgel,
Eis  .  frei  Silbererz,  Spießglanzerz  2c.,  ingleichen  zinkischer
Eisen,  altes  Vrucheisen,  alte,  abgenutzte  und  zerbrochene  Ofenbruch  (Tutia)  2
Eisenbahnschienen,  Eisenfeile  und  Ham—  Erdenwaaren,  als:  gewöhnliche  Töpferwaaren  jeder
merschlag,  auch  alte  eiserne  Nägel  und  Schliff  Art  mit  Einschluß  von  Tabakspfeifen,  Schmelztiegel
(Abfall  beim  Schleifen  grober  Eisenwaaren)  .  2  und  Knicker  oder  Steinschusser,  auch  thönerne  Zucker—
—  .  2  formen  mit  oder  ohne  Holzbändez  ingleichen  Fayence,
Eisenfeile  oder  Cisenfeilspäne  2  Majolika,  Steingut,  Siderolith=  und  Wedgewood-Eisenkies
  oder  Schwefelkies  2  Waaren,  Putzssteine  .  .  2
Ekrbsen,  grüne  3  Erdfarben  (Farbenerden)  2
Erdäpfel  ..  3  Erdharze  3
Erdbeeren,  frische  3  Erdmandeln  wie  Cichorienwurzeln  3
Erdbirnen  3  Erdöl,  s.  Steinöl.
Erden  und  Erze:  Erdpech  3
a)  gemeine  Erde,  als:  Garten=  und  Ziegelerde,  Lehm,  Erdpechkitt  (Asphalt)  3
Mergel,  Sand  und  Grand  oder  Steinkies,  auch  Erlenholz,  s.  Holz.
Gießsand  (Formsand),  gewaschener,  geriebener,  ge-  Erze,  s.  Erden  und  Erze.
schlemmter;  ferner  Streusand,  auch  gefärbter,  Erzschlacken  3
Silbersand  2c.,  auch  spanischer  Sand,  Thon-,  Eschenholz,  s.  Holz.
Porzellan-,  Pfeifen=  und  Töpfererde,  auch  Zucker-  Esparsette,  s.  Klee.
bäcker=  und  Walkererde;  Alaunstein  und  Alaunerde;  Fächser  (Schößlinge  von  Bäumen  und  Reben)  3
Feldspath,  Schwerspath  (schwefelsaure  Schwererde)  Farbenerde,  gelbe,  grüne,  rothe,  braune  2
in  kristallisirten  Stücken;  ingleichen  Galmei  und  Faschinen  ..  3
Galmeistein,  Vitriolerz  (Vitriolkies)  und  Erz-  Faßdauben  (Faßstäbe,  Faßholh).  2
schlacken,  roher  Flußspath  3  NFapyenee  2
b)  Erdfarben  und  Farbenerden,  als:  gelbe,  grüne,  Feldfrüchte,  s.  Gras,  engeich  Stroh.
rothe,  braune  Erde,  Bergroth,  Bolus,  Kreide  (weiße,  Feldspath  3
schwarze,  rothe;  roh,  gemahlen  oder  geschlemmt),  Felgen,  rohe  (Felgenholh),  vom  Stellmacher  noch  ich
Oker  Gerggelb),  Rothstein  (Röthel),  ferner  ge—  bearbeitet  2
pochter,  gemahlener  und  zu  Farbe  bereiteter  Schwer—  Feuersteine,  rohe  und  gehauene  3
spath;  ingleichen  Talk  oder  Talkerde,  Terra  de  Fichtenholz,  s.  Holz.
Siena,  terra  sigillata,  Triepel,  t  metallische  Fische,  lebendige  und  frische,  zu  welchen  letzteren  auch  die
Mineralerden  .  2  blos  zur  Erhaltung  auf  dem  Transporte  mit  Salz
        <pb n="514" />
        (482  )

 

Gegenstände.  Larif-  GEGegenstände.  5

Elasse.

Claj

 

bestreuten  oder  mit  Salzwasser  begossenen  Fische  dann

zu  rechnen  sind,  wenn  sie  in  Körben  eingehen
Flaschen  von  Thon
Flechtweiden
Fliederbeeren,  s.  Beeren.

Fliederblüthen,  frische
Fliesen,  aus  Sandstein.

„  „  Thon  gebrannt
Floßgeräthschaften  zu  der  Fahrt,  ingleichen  zurückgehende
Flußspath,  roher
Formerarbeit  aus  Töpferthon,  Fayence  oder  Steingut
Formsand  (Gießsand),  roh,  gewaschen,  gerieben  oder

geschlemmt
Fourniere,  von  europeischem  Holze,  ungehobelte
Fraueneis  (Frauenglas)

Früchte,  s.  Obst,  Gartengewächse.

Fruchtkerne  von  Obstfrüchten

Futterkräuter

Galmei  und  Galmeistein

Gartenerde

Gartengewächse,  frische,  als:  Gemuͤse  und  Krautarten;

Gurken,  Melonen,  Salat  2c.;  Kartoffeln,  Erdbirnen,

Rüben  und  andere  eßbare  Wurzeln;  ferner  Cichorienwurzeln,

  grüne,  auch  geschnittene  und  gedörrte,  ingleichen

  Runkelrüben  und  Runkelrübenblätter,  sowohl
grün  als  getrocknet

Geräthe  wie  Waaren  aus  dem  Material,
sie  gefertigt  sind.

Gesträuche,  zum  Verpflanzen

Gewchse,  frische  desgleichen

Gießsand,  s.  Formsand.

Gips,  roher  oder  gebrannter

Gipsmehl

Glasbrocken  (Glasbruch).

Glasglanz  (Streuglanz)

Glaskopf

Glasscherben

Glasurerz

aus  welchem

 

Grabsteine  aus  Sandstein,  insofern  durch  höhere  T

—
##  Sd

——

#S#  G□.#t

□0□

C  dc#i  S  i##'

 

I

sche  Bearbeitung  hervorgebrachte  Kunstwerke  darunter
nicht  begriffen  sind

Grand

Granit

Graphit  in  Stücken  oder  gemahlen  .

Gras..  .

Griffel  von  Schiefer  (EShefisi

Guanoao

Gurken,  frische

Gußerz

Häckerling  (Häcksel)

Hafnererz  (Alquifoux)

Hagebutten,  s.  Obst.

Hammerschlag,  s.  Eisen.

Harze,  s.  Erdharze.

Haselnusse  .

Hausgeräthe  wie  Waaren  aus  dem  Materiale,  aus
welchem  sie  gefertigt  sind.

der  d  d  d  S2

 

Heidelbeeren,  s.  Beeren.
Heringe  .

Heu.

Himbeeren,  s.  Beeren.

Hobelspiane

Holländisches  Roth  (Braunroth)

Holz  und  Holzwaaren:

a)  Brennholz  und  Busch  aller  Art,  Faschinen,  Wellen
(Brandbusch,  Reisig),  Stubben,  auch  Hobel=  und
Sägespäne,  desgleichen  Holzrinden  zur  Feuerung,
ferner  Besen  aus  Reisis  (Birkenbesen),  auch  Haidebesen


b)  europisches  Bau-  und  Nutholz,  als:  Balken,
Sparren,  Krummholz,  Pfahlholz  und  Zimmerholz
aller  Art,  Masten,  Bugspriete,  Spieren,  Stangen
und  Stöcke,  Splitt=  und  Rundholz,  Sägewaaren
(Bohlen,  Bretter,  Dielen,  Latten,  Planken  2c.),

à

 

Dachspäne  und  Schindeln,  Stabholz  für  Böttcher,
ingleichen  Band=  oder  Reifenholz  (unverarbeitete
Bandstöcke  und  fertige  Tonnenbänder),  rohe  (vom
Stellmacher  noch  nicht  bearbeitete)  Speichen  und
Felgen,  auch  Korbruthen  (geschälte  und  ungeschälte),
        <pb n="515" />
        (483  )

 

 

 

 

 

 

 

Gegenstände.  Einze  Gegenstände.  Eütungehobelte
  Resonanzbretter  und  ungehobeltes  Cla-  Kobalt  und  Kobaltspeise  2
viaturholz  ..  .  .2  Kochsalz,  s.  Salz.
Holzasche  3  Kohlen,  als:  Braun-,  Stein=  und  Torfkohlen  3
Holzborke  und  Baumrinden,  Holzrinden  zur  Feuerung,  Korbruthen,  geschälte  und  ungeschälte  2
Lohkuchen  und  ausgelaugte  Lohe  als  Brennmaterial!  Kräuter,  frische  .  3
Holzrinden,  s.  Holzborke.  Kreide  (weiße,  schwarze  oder  rothe  Forbenerde)  roh,  ge—
Holzwaaren,  s.  vet.  mahlen  oder  geschlemmt  ...  2
Huano  3  Kreuzbeeren,  frische  und  zetrochnete  2
Inventarienstücke  der  Schiffe  behuss  der  Fahrt  freif  Krippen,  steinerne  .  3
Irdenzeug,  s.  Erdenwaaren.  Krüge,  Kruken,  s.  Erdenwaaren.
Judenpech  (Asphalt)  3  Krummholz  2
Kacheln  2  Kufen,  steinerne  3
Kähne  ..  freii  Küchensalz,  s.  Salz.
Käse,  frische  (kleine  Handkase  für  den  Markiverkeht)  2  Kupfererz  2
Kaf  .  3  Kupferlasur  2
Kalk  und  Gips,  als:  roher  Kalk,  Kalsstein,  Muschel-  Latten  2
schaalen  zum  Kalkbrennen,  auch  Gipsstein  und  Gips--  Laugenfluß  jeder  art,  ristallisirt,  umkristallisirt,  E  im
erde;  gebrannter  Kalk  (Stein-  und  Muschelkalk),  ge—  calcinirten  Zustande  (Seifensiederfluß,  Unterlauge)  2
brannter  Gips,  Gipsmehl,  auch  Wiener  Kalk  uirm  Lehm  ..  3
geriebener  Kalkmergel)  3  LLeichensteine,  s.  Grabsteine.
Kalkäscher  Leinpferde,  zurückgeführt  werdende  frei
Kalksteine  3  8
Kaolin  (Porzellanerde)  3  Leiterbäume  ĩ
Kartoffeln  3  Lithographirsteine,  rohe  icht  ravirte  oder  bezeichuete  3
Kastanien,  wilde  oder  Reßkastanien  3  Lohkuchen  (ausgelaugte  Lohe  als  Brennmaterial)  .  3
Kerne  und  Steine  von  Obstfruͤchten  3  Luzerne,  s.  Klee.
Kies  (gemeiner  Steinkies)  3  Majolika  (Fayence)  2
Kirschen,  s.  Obst.  Mangan  (Manganoryd,  Braunstein),  i  in  Stücken  oder
Kirschholz,  .  *  gemahlen  ..  .  .  2
Klee  .  3  Marienglas  3
Klinker  3  Markasitkies  .  2
Knicker  oder  Knippkugeln  von  Marmor  oder  sonstigem  Marmor,  gemahlener  «  3
Stein,  ingleichen  von  gebranntem  Thon  2  Masten.  2
Knochen,  rohe  aller  Art,  auch  ausgelaugte  sowie  zer-  Mastircement  3
kleinerte,  ingleichen  Wallfsshrippen,  gemahlene  ochen  Mauersteine  3
und  Knochenmehl  .  3  Meerrettig  3
Knochenkohle  (Beinschwarz)  aller  Art  .  3  Meersalz,  s.  Salz.
Knochenmehl  .....3  Melonen,  frische  3
Knochenschaum  (Zuckererde,  Abfall  von  der  Zucker—  Mergel  3
fabrication)  ..  ..3  Milch  2
1563.  67
        <pb n="516" />
        (484  )

 

 

 

 

 

Gegenstände.  *  Gegenstände.  Sirze-Mineralerde,
  metallische  2  Pfähle  (Pfahlholz)  .  2
Mineralkitt  (Wassermörtel)  3  Pferde,  Leinpferde,  zurückgeführt  werdende  .  frei
Mineraltheer  2  Pfeifenere  .....  3
Mineralwasser  2  Pfirsiche,  s.  Obst.
Mirabellen,  s.  Obst.  #  Pfirsichkerne  3
Mispeln,  s.  Obst.  Pflanzen,  frische  3
Mist  3  Pflanzenasche,  gemeine  3
Möhren  (Mohrrüben),  frische  und  getrocknete  3  Pflastersteine  3
Mörser  von  Serpentinstein  2  Pflaumen,  s.  Obst.
Mörtel  (Cement)  .  3  Pfosten  2
Molybdän,  roh  und  gemahlen  2  Pilze,  frische  .  3
Moos,  gemeines  3  Pipenholz  (Faßholz)  2
Morcheln,  frische  3  Planken  2
Mühlsteine  3  Platten  aus  Sandstein  .  3
Murmeln  (Marmeln,  Knicker)  2  »  „  Thon  2
Muschelkalll  3  Porphyr,  roher  3
Muschelschaalen  zum  Kalkbrennen  .  3  Porzellanere  3
Nägel,  eiserne  alle  2  Pottloth  (Wasserblei)  2
Nüsse,  Hasel=  und  Wallnüsse  und  vergleichen  c  chaalen  3  Preißelbeeren,  s.  Beeren.
Nutzholz,  s.  Holz.  Preußischroth  (Braunroth)  2
Obst  und  Früchte:  Prünellen,  s.  Obst.

a)  frische  Aepfel,  Birnen,  Kirschen,  Pflaumen,  Beeren,  Putzsteine  wie  Erdenwaaren  2
Weintrauben,  auch  Kerne  und  Steine  von  Obst—  Puzzolan  oder  Puzzolanerde  3
fruͤchten,  ingleichen  Hasel-  und  Wallnüsse  .  .  3  Quarz  3

b)  getrocknete  Aepfel,  Birnen,  Kirschen  und  Pflaumen  Quitten,  s.  Obst.

(Backobst),  auch  gedörrte  Hagebutten  ꝛc.  2  Quittensaamen  oder  Quittenkerne  3
Ofen,  thönerne  .  .  2  Radfelgen,  blos  roh  zugerichtete  (Felgenholz)  2
Ofenbruch,  zinkischer  (Tutia)  2  Radspeichen,  blos  roh  zugerichtete,  vor  der  Einsetzung
Oker  2  noch  einer  Bearbeitung  beduͤrfende  2
Pappelholz,  s.  Holz.  NRahm  (sette  Milch)  2
Pech  und  Theer:  Reben,  grüne  und  trockene  3

a)  Theer  (Mineraltheer  und  anderer),  Daggert,  ge-  Reifen,  hölzerne.  2
meines  Pech  (schwarzes  Schiffspech,  Schusterpech,  Reifholz  2
Pechsatz,  welches  durch  Einkochen  von  Theer  ge—  Reisegepäck  u.  Reisevictnalien  der  Schifer  u.  Passagiere,
wonnen  wird),  Theergalle  .  2  letztere  in  der  bestimmten  verhältnißmäßigen  Quantität  frei

b)  Asphalt  udenpech)  auch  longtiges  22  oder  Reisig  3
Erdharz  3  Reißblei  2

Pechsatz  2  Resonanzbretter,  ungehobelte  von  europäischem  Holze.  2
Petroleum  (Steinöl)  .  2  Rinden,  s.  Holzborke.
Perlen  aus  gebranntem  oder  ungebranntem  Thon  .  2  Rinnen,  steinerne  3
        <pb n="517" />
        Tarif- 



Gegenstände.  Classe  Gegenstände.  Classe.
#
Rinnen,  blos  behauene  hölzerne  2  Bretter,  auch  in  Ermangelung  solcher,  die  zur  Be—
Röhren,  steinerne  Brunnenröhren  3  deckung  der  Ladung  nöthigen  losen  Bretter  in  der

„„hölzerne  desgleichen  (gebohrte  vebntannd  in-  bestimmten  Quantität,  ingleichen  Unterlagebretter

gleichen  thonerne  Röhren.  .  ..2  zum  Bedarf  der  Schiffer  beim  Laden  der  Waaren  frei
Röthel  (Rothstein)  2  b)  Schiffsgeräthschaften,  zurücczehende  frei
Nohr,  Dach=  und  Schilfrehr,  ingleichen  Stuhlrohr  aller  Schiffspech  2

Art,  mit  Einschluß  des  brasilianischen  und  senstien  Schilf  3

ausländischen,  auch  Weberrohr  3  Schinden  2
Roßkastanin  .  3  Schlacken  von  Erzen  3
Rothstein  (Röthel)  2  Schlehen,  s.  Obst.

Rüben,  frische  und  getrocknete  3  Schleifsteine,  grobe  3
Rundholz  2  Schlempe  (Branntweinspülig)  ..  3
Runkelrüben,  sowohl  frische  als  getrocknete  und  gedörrte  3  Schliff  (Abfall  beim  Schleifen  grober  Eisenwaaren)  2
Runkelrübenblätter,  grüne  und  getrocknete  3  Schmelztiegel,  irdene  und  von  Graphit  2
Runkelrübensyrup  .  2  Schmiedezunder  (Hammerschlag)  2
Ruthen  (Flechtweiden),  s.  Holz.  Schmirgel  .  2
Saamenkerne  und  Steine  von  Obstfrüchten  3  Schönroth  (Braunroth,  2  2
Sägespäne  .  3  Schüsser  (Knicker)  2
Sägewaaren  2  Schusterpech  2
Salat,  frischer  3  Schwämme,  eßbare  feische  3
Salpeter  aller  Art  2  Schwefelkies  2
Salpetersäure  2  Schwefelsäure  2
Salz,  Küchen-,  Meer-,  See-  Steinsalz  aller  Art,  mit  Schwerspath,  in  feistallisirten  Stacken  3

Ausschluß  des  gesottenen  Salzes,  ingleichen  Düngesalz  3  „  ,  gepochter,  gemahlener,  zu  Farbe  bereiteter  2
Salzsäure  2  Seegras,  Seetang  .  .  3
Sand,  gemeiner;  desgleichen  Gießsand,  ewaschener,  ge—  Seesalz,  s.  Salz.

riebener,  geschlemmter;  Streusand,  auch  gefärbter,  Seifensiederfluß,  s.  Laugenfluß.

Silbersand  2c.  und  spanischer  Sand  3  Serpentinsteinwaaren  2
Sandstein  3  Siderolithwaaren  2
Sanitatsgeschirr,  s.  Fayence.  Siegelerde  (terra  sigillata)  2
Sauerampfer,  frischer  3  Silbersand  3
Schachtelhalm.  3  Silbererz  2
Schaum,  ausgepreßter,  bei  der  Zuckerfabrication  abge-  Span,  anderer  als  Schuster-  und  Schwerdtfegerhan  2

fallener  3  Spanischer  Sand  3
Schiefer  .  3  Spargel,  frischer  3
Schieferstifte,  Ehiesertasein  2  Sparren  2
Schiffe  freii  Speckstein,  roher  3  3
Schifsgerätbschaften,  als:  Speichen,  blos  roh  zugerichtete,  vor  der  Einsetzung  einer

a)  die  zum  Schiffsinventar  gehörigen  Gegenstände,  mit  weiteren  Bearbeitung  beduͤrfende  Speichenhet)  2

Einschluß  der  zum  Verdeck  einmal  eingerichteten  2

 

 

 

 

Spieren

67“
        <pb n="518" />
        3
—mm—nm

(  486)

 

 

 

6  ——  Larifl  —
Gegenstände.  ü  Gegenstände.  Snre
Spießglanzerz  2  Stufen  (Erzstufen)  2
Splittholz  2  Stuhlrohr  (auch  brasi  lianisches)  3
Spren  3  Syrup  von  Runkelrüben  2
Spülig  GBranntweinspuͤlig)  3  Tabakspfeifen,  thönerne  2
Stabholz  2  Talk,  Talkerde  2
Stangen  2  Talkstein  3
Steine  und  Steinwaaren:  Tannenholz,  s.  Holz.  E
a)  Bruchsteine  und  behauene,  jedoch  nicht  geschliffene,  Teller,  gemeine  thönerne,  auch  von  Steingut  oder  Favence  2
Steine  aller  Art  (mit  Ausnahme  von  Marmor  und  Terra  de  Siena,  gebrannt  und  ungebrannt  2
Alabaster),  geschliffene  Platten  2c.  von  Sandstein,  Terra  sigillata  (Siegelerde)  2
auch  Lithographirsteine  (nicht  gravirte  oder  bezeich-  Theer  (Mineraltheer  und  anderer)  2
nete),  Muͤhlsteine,  steinerne  Kufen,  Krippen,  Rinnen,  Theergalle  2

Röhren,  Tröge  2c.,  Grab=  oder  Leichensteine  von
Sandstein  (insofern  durch  höhere  artistische  Bearbeitung
  hervorgebrachte  Kunstwerke  hierunter
nicht  begriffen  werden),  ingleichen  Pflastersteine
und  Feuersteine  (rohe  und  gehauene),  Dachschiefer,
Mauersteine,  Tropfsteine,  auch  Tuf  oder  Tufstein,
roher  Speckstein,  Talkstein,
Wetzsteine  (zum  Schärfen  der  Sensen  2c.)  .
b)  Serpentinsteinwaaren,  Schiefertafeln  und  Griffel,

Knicker  oder  Steinschuser

Steingruß

Steingut

Steinkohlen.

Steinkohlenasche

Steinkohlentheer

Steinkkes

Steinöl  (Petroleum,  cErdöl)

Steinsalz,  s.  Salz.

Steinschusser

Stöcke,  hölzerne  rohe

Stoppoen

Sträucher  zum  Verpflanzen

Streu  (Spreu)  .

Streublau,  Streuglanz,  Etreugles  Streugold  und

Streusilber  Z  ,

Streusand

Stroh

Stubben

 

grobe  Schleif-  und

 

 

2

dr  d  d  S  d

J  S  Sd  d

oOOt

 

Thierknochen,  s.  Knochen.

Thon,  Thonerde,  gewohnlicher  Topferthon  und  Pfeifenerde,

  auch  Zuckerbäckererde  und  Porzellanerde
Thongeschirr  .
Tiegel  aus  gebranntem  Thon
Todtenkopf  (caput  mortnum)
Töpfe,  gemeine  irdene
Töpfererde
Töpferthon
Töpferwaaren
Topfscherben
Tonnenbande,  hölzerne
Torf.
Torfasche
Torfkohlen
Traß
Trauben,  frische
Träber  und  Trester
Tripel
Tröge,  steinerne
Tropfsteine
Trüffeln,  frische
Tuf  oder  Tufstein  .
Tutia,  zinkischer  Ofenbruch
Unterlauge,  s.  Laugenfluß.
Venetianisch-Roth  (Braunroth)  ..
Verzehrungsgegenstände  zum  Reiseverbrauch,
Victualien.

.  Reise- 



 

NOT-TOJIOIIQOOIOIOIOØOQIQLOlOOIOOMMlQWOQ

M
        <pb n="519" />
        (487  )
Gegenstände.  Caril  Gegenstände.  Sü

Vitriolerz  (Vitriolkies)  und  Vitriolstein  3  Wiener  Kalk  (fein  geriebener  Kalkmergel)  3
Vitriolöl  2  Wismutherz  2
Wachholderbeeren,  frische  und  getrocknete  2  Wolframerz  2
Wagen,  welche  die  mit  den  Dampfsschiffen  Reisenden  mit  Wurzeln,  eßbare,  frische  und  getrocknete  3

sich  fuͤhren  .  .frci81cgcl  3
Walkererde  3  Ziegeleement  3
Wallfischrippen  3  Siegelerde  3
Wasserblei,  in  Stuͤcken  oder  gemahlen  .  2  Ziegelmehl.  3
Weberrohr  .  3  Ziegelsteine  3
Wedgewoodwaaren  2  Zimmerholz,  s.  Holz.
Weichselstöcke,  rohe  2  Zuckerbäckererde  (Thon  zum  Läutern  des  Zuckers).  3
Weinbeeren,  frische  3  Zuckererde  (Kuechenschaum,  Abfall  von  der  Zucker-Weinreben,
  grüne  oder  trockene  3  fabrication)  3

Weintrauben,  frische  3  Zuckerformen,  thönerne,  mit  oder  ohne  Holzbände  .  2
Wellen  (Brandbusch  und  Reisig)  3  Zwetschen,  s.  Obst.
Wetzsteine,  grobe,  zum  Schärfen  der  Sensen  3  Zwiebeln  (Gemüsezwiebeln)  3

 

 

 

 

werden.

Anlage  B.
Bestimmungen  über  das  Verfahren  bei  Erhebung  des  Elbzolles.

&amp;amp;  1.  Zum  Zwecke  der  Erhebung  des  Elbzolles,  welche  künftig  in  Wittenberge  stattfinden

soll,  werden  sämmtliche  Schiffe  und  Flöße,
Revision,  soweit  dieselbe  zur  Sicherung  des  Elbzolles  erforderlich  ist,  unterworfen  werden.  Die
fevision  geschicht  gemeinschaftlich  von  den  Beamten,  welche  für  Oesterreich,  Preußen,  Sachsen,
Anhalt-Dessau-Köthen,  Anhalt-Bernburg  und  Hamburg  von  dem  Königlich  Preußischen  Hauptzollamte
  („Vereinigten  Elbzollamte")  zu  Wittenberge  und  für  Hannover,  Dänemark  und
Mecklenburg  von  ihrem  gemeinschaftlichen  Elbzollamte  daselbst,  hierzu  bestimmt  werden.

Insofern  ein  von  Letzterem  bestimmter  Beamter  an  der  Revisionsstelle  sich  nicht  einfindet,
geschieht  die  Revision  ohne  dessen  Theilnahme  und  soll  auch  in  einem  solchen  Falle  der  Revisionsbefund
  in  das  für  das  gemeinschaftliche  Elbzollamt  bestimmte  Manifest  eingetragen

welche  Wittenberge  passiren,  dort  einer  speciellen

§2.  Die  vorgedachte  (§  1)  specielle  Revision  soll  nur  unterbleiben

a)  wenn  eine  solche  schon  früher  bei  einer  dazu  befugten  zollvereinsländischen  Zoll=  oder
Steuerstelle  erwiesenermaßen  slattgefunden  hat;
        <pb n="520" />
        (  488  )

b)  wenn  die  Ladung  auf  ein  zollvereinsländisches  Zoll=  oder  Steueramt  zur  Abfertigung
abgelassen  wird,
und  in  beiden  Fällen  zugleich  jeder  Veränderung  hinsichtlich  der  Identität  und  Quantität  der
Ladung  durch  Anlegung  des  Verschlusses  oder  in  sonst  geeigneter  Weise  vorgebeugt  ist.

3.  Die  betheiligten  Regierungen  werden  ihre  Zoll=  und  Steuerbeamten  besonders  verpflichten,
  in  allen  Fällen,  wo  nach  den  Bestimmungen  des  §  2  die  Revision  in  Wittenberge
nicht  erfolgt,  diese  Revision  bei  denjenigen  ihrer  Zoll=  und  Steuerämter,  bei  welchen  die  Erledigung
  der  Begleitscheine  oder  die  weitere  Abfertigung  auf  Begleitschein.  geschieht,  sorgfältigst
vorzunehmen,  und  die  Anordnung  treffen,  daß  das  Ergebniß  der  bei  ihren  Zoll=  oder  Steuerämtern,
  unter  Berücksichtigung  des  Elbzolltarifs,  bewirkten  speciellen  Revision  in  die  Begleitscheine,
  beziehungsweise  in  die  Manifeste  vollständig  und  genau  eingetragen  werde.  Diese  Bestimmung
  bezieht  sich  insbesondere  auch  auf  die  unter  Begleitscheincontrole  zum  Transit  durch
den  Zollverein  von  und  nach  Oesterreich  abgefertigten  Güter,  so  daß  entweder  bei  der  Ausstellung
  oder  der  Erledigung  der  Begleitscheine  zum  Behuf  der  Elbzollerhebung  eine  specielle
Revision  eintreten  muß,  selbst  wenn  sie  zur  Erhebung  oder  Sicherung  der  zollvereinsländischen
Zollabgaben  nicht  erforderlich  wäre.

&amp;amp;#  4.  Ergiebt  sich  bei  der  Revision  solcher  Ladungen,  welche,  ohne  daß  zu  Wittenberge
eine  Revision  stattgefunden  hat,  auf  andere  Zoll=  oder  Steuerämter  abgelassen  worden  sind,
eine  unrichtige  Manifestation  dahin,  daß  zu  den  Ladungen  gehörige  Gegenstände  gar  nicht,  oder
in  zu  geringer  Menge,  oder  in  einer  Gattung,  welche  die  Zollfreiheit  oder  die  Anwendung
eines  geringeren  Zollsatzes  zur  Folge  gehabt  haben  würde,  declarirt  sind,  so  wird  rücksichtlich
solcher  Güter  der  zu  wenig  angebotene  oder  erhobene  Zoll  als  defraudirt  angenommen,  und  der
Schiffer  wird  nicht  abgefertigt,  bevor  er  nicht  die  verkürzten  Zollgefälle  nachgezahlt  und  zugleich
Strafe  und  Kosten  erlegt  oder  dieserhalb  Sicherheit  bestellt  hat.

Die  so  erhobenen  Zollgefälle  sowohl,  als  die  erlegten  Strafen  werden  zur  einen  Hälfte

an  das  Vereinigte  Elbzollamt  zu  Wittenberge,  zur  anderen  Hälfte  aber  an  das  daselbst  zu  errichtende
  gemeinschaftliche  Elbzollamt  abgeführt.

65.  Die  strafrechtliche  Verfolgung  etwaiger  Elbzoll-Defraudationen  und  Ordnungswidrigkeiten
  (§&amp;amp;  38—  45  der  Additionalacte),  der  Bezug  der  defraudirten  Zollgefälle  und  der
Geldstrafen,  sowie  das  Recht,  die  Letzteren  im  Wege  der  Gnade  ganz  oder  theilweise  zu  erlassen,
steht  denjenigen  Staaten,  denen  die  eine  Hälfte  des  Elbzolles  überwiesen  ist,  nur  rücksichtlich
dieser,  den  übrigen  Staaten  aber  nur  rücksichtlich  der  anderen  Hälfte  des  Elbzolles  zu.

Ueber  die  Ausübung  dieser  Rechte  werden  die  jeder  Gruppe  angehörigen  Staaten  sich  unter
einander,  so  weit  nöthig,  verständigen.

Es  sollen  die  etwa  vorkommenden  Elbzoll-Defraudationen  und  Ordnungswidrigkeiten  mög-
        <pb n="521" />
        (489  )

lichst  ohne  förmliches  Proceßverfahren  im  Wege  der  Submission  unter  die  volle  oder  eine  ge—
ringere  Strafe  auf  Grund  protocollarischer  Vernehmungen  der  Betheiligten  erledigt  werden,
welche  Vernehmungen,  so  viel  als  thunlich,  gemeinschaftlich  durch  Beamte  der  beiderseitigen
Elbzollämter  geschehen  sollen.

Falls  dies  nicht  geschehen  kann,  ist  die  Bestrafung  für  Oesterreich,  Preußen,  Sachsen,
beide  Anhalt  und  Hamburg  von  dem  Vereinigten  Elbzollamte  in  Wittenberge,  und  für  Han—
nover,  Dänemark  und  Mecklenburg  von  ihrem  gemeinschaftlichen  Elbzollamte  daselbst,  im  ab—
gesonderten  Verfahren  unter  der  oberen  Leitung  ihrer  vorgesetzten  Behörden  zu  veranlassen,  und
zwar,  in  so  weit  nicht  ein  anderes  competentes  Gericht  angegangen  werden  oder  eine  administrative
  Entscheidung  zulässig  sein  sollte,  vor  dem  Königlich  Preußischen  Elbzollgerichte  zu  Wittenberge,
  dessen  Rechtszuständigkeiten  und  Verpflichtungen  (Art.  XXVI  der  Elbschifffahrtsacte
und  §  46  ff.  der  Additionalacte)  durch  die  wegen  einer  neuen  Regulirung  der  Elbzölle  getroffene
  Uebereinkunft  nicht  geändert  werden.  ·

Is.AuchinBetreffderEinziehungundBeitreibungderjenigenZollgefälle,welche
nicht  den  Gegenstand  eines  Strafverfahrens  bilden,  werden  die  Königlich  Preußischen  Behörden
den  sie  requirirenden  Behörden  der  anderen  Elbuferstaaten  stets  dieselbe  Hülfe  und  denselben

Beistand  gewähren,  als  wenn  es  sich  um  die  Beitreibung  Königlich  Preußischer  Gefälle
handelte.

8  7.  Das  Vereinigte  Elbzollamt  zu  Wittenberge  und  das  gemeinschaftliche  Elbzollamt,
welches  Hannover,  Dänemark  und  Mecklenburg  daselbst  zu  errichten  beabsichtigen,  werden  in
allen  Elbzollangelegenheiten  stets  ein  gedeihliches  Zusammenwirken  eintreten  lassen,  und  sich

beiderseits  zur  Wahrnehmung  der  ihnen  anvertrauten  Interessen  thunlichst  behülflich  sein.  Zu
diesem  Behufe  sollen

a)  den  Vorständen  der  gedachten  Aemter  oder  deren  Vertretern  die  Zollregister  über  eingehende
  und  ausgehende  Güter  und  über  die  davon  erhobenen  zollvereinsländischen
und  Elbzollgefälle  zu  jeder  Zeit  auf  Verlangen  im  Amtslocale  und,  insoweit  sich  keine
Unzuträglichkeiten  ergeben,  auch  außerhalb  desselben  zur  Einsicht  vorgelegt,

sowie

b)  dem  Vorstande  des  gemeinschaftlichen  Elbzollamtes  in  jedem  Falle  des  in  Wittenberge
eingetretenen  Begleitscheinverfahrens  von  dem  Ausfalle  der  am  Bestimmungsorte  der
Ladungen  oder  bei  dem  Wiederausgange  aus  dem  Zollvereine  vorgenommenen  speciellen
Revision  (§8  3  und  4)  durch  das  Hauptzollamt  zu  Wittenberge  vollständigste  Mittheilungen
  gemacht  werden,  und  soll  ihm  auch  nicht  minder  gestattet  sein,  den  elbzollrichterlichen

  Untersuchungen  (§  5)  persönlich  beizuwohnen  und  die  verhandelten  Acten
einzusehen  und  zu  extrahiren.
        <pb n="522" />
        (∆  490)

&amp;amp;#  #nie  statistischen  Nachweise  über  den  Elbverkehr  sollen  in  der  Form,  welche  für  dieselben
  in  Preußen  bisher  becbachtet  ist,  auch  ferner  alljährlich  angefertigt  werden,  und  ist  verabredet,
  daß  bis  auf  Weiteres  diese  Nachweise  über  den  Güterverkehr  zu  Berg  künftighin  von
dem  Vereinigten  Elbzollamte  zu  Wittenberge,  diejenigen  über  den  Güterverkehr  zu  Thal  aber
von  dem  gemeinschaftlichen  Elbzollamte  zu  Wittenberge  aufgestellt  werden.

 

 

Letzte  Absendung:  am  13ten  Inni  1863.
        <pb n="523" />
        (∆  491  )

Gesch-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,
Il  Stück  vom  Jahre  1863.

    

 

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Siebenlehn;
vom  2ten  April  1863.

Na#  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Instizministeriums  die  in  §#  7  und  38
Sub  b  der  Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Siebenlehn  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten
dergestalt  bestätigt,  daß  ihren  Bestimmungen  allenthalben  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  dieses
Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  am  2ten  April  1  863.

.  Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.
Mertens.

Statuten
des  Vorschußvereins  zu  Siebenlehn.
2c.  2c.
§&amp;amp;  J.  Die  Namen  der  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  sind  mit  besonderer  Bemerkung  Legitimation
des  Vorstehers,  des  Schriftführers  und  des  Cassirers,  sowie  ihrer  Stellvertreter,  in  dem  als  ver  Btlieder
Vereinsorgan  bestimmten  jedesmaligen  Amtsblatte  des  Königlichen  Gerichtsamts  Nossen  öffentungsraths.


lich  bekannt  zu  machen.  Diese  Bekanntmachung  vertritt  die  Stelle  der  Legitimation.
Vorrechte  und
–  38.  rc.  rc.  Privilegien  des

Sind  von  einem  Mitgliede  zur  Sicherung  des  erhaltenen  Vorschusses  Staats-  und  andere  b)  Verkauf  der

Werthspapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt,  so  ist  in  dem  Falle,  wenn  das  ahwb
1863.  68  ander.
        <pb n="524" />
        (492  )

Pfand  durch  Rückzahlung  des  Vorschusses  nicht  eingelöst  wird,  das  Directorium  ermächtigt,
das  Pfand  nach  einer,  dem  Schuldner  anzukündigenden,  vierzehntägigen  Frist  bestmöglichst  zu
verkaufen  und  die  Forderung  mit  dem  Kaufpreise  zu  decken.

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  die  Anstalt
befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß
zur  Masse  abzuliefern  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.

Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern,  sowie  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben,
sind  unzulässig,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins  noch  ein
Ueberschuß  vorhanden  ist.  Derjenige,  welcher  den  Pfandschein  bringt  und  den  Vorschuß  sammt
Zinsen  berichtigt,  wird  als  legitimirt  zum  Zurückempfange  des  Pfandes  angesehen.

2c.  2c.

K  530)  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Chemnitz;
vom  26sten  Mai  1863.

Nachdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  9§  5  Sub  b
und  19  der  Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Chemnitz  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten
dergestalt  hiermit  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen
werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  26sten  Mai  1863.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beuft.

 

 

Demutb.

Statuten
des  Vorschußvereins  zu  Chemnitz.
rꝛc.  2.

85.  ꝛc.  ꝛc.

or  ner  Sind  von  einem  Mitgliede  zur  Sicherung  des  erhaltenen  Vorschusses  Staats=  und  andere
epont

Pfänder.  Werthspapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt,  so  ist  in  dem  Falle,  wenn  das
        <pb n="525" />
        (493  )

Pfand  durch  Rückzahlung  des  Vorschusses  nicht  eingelöst  wird,  der  Vorstand  ermächtigt,  das
Pfand  nach  Ablauf  einer,  dem  Schuldner  anzukündigenden,  kurzen  Frist  bestmöglichst  zu  verkaufen
  und  die  Forderung  mit  dem  Kaufpreise  zu  decken.

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  die  Anstalt
befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß
zur  Masse  abzugeben,  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.

Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern,  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben,  sind
unzulässig  oder  unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins
noch  ein  Ueberschuß  vorhanden  ist.

Derjenige,  welcher  den  Pfandschein  bringt  und  das  Darlehn  sammt  Zinsen  berichtigt,
wird  als  legitimirt  zum  Zurückempfange  des  Pfandes  angesehen.

2c.  2c.

#  19.  Die  Namen  der  Vorstandsmitglieder,  mit  besonderer  Bezeichnung  des  Vorsitzenden,
  sind  alsbald  nach  ihrer  Erwählung  in  dem  Amtsblatte  des  Stadtraths  zu  Chemnitz  öffentlich
  bekannt  zu  machen,  und  soll  diese  Bekanntmachung  zur  vollständigen  Legitimation  der  Gewählten
  genügen.

20.  20.

.  54)  Bekanntmachung,

die  anderweite  Anleihe  der  Stadt  Frankenberg  betreffend;
vom  27sten  Mai  1863.

De-  Ministerium  des  Innern  hat,  im  Einverständnisse  mit  dem  Justizministerium,  zu  der
von  dem  Stadtrathe  zu  Frankenberg,  unter  Zustimmung  der  dasigen  Gemeindevertreter,  beschlossenen
  anderweiten  Anleihe  von  40,000  Thaler  gegen  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber
lautenden,  Seiten  des  Letzteren  unkündbaren,  übrigens  in  jährlichen  Raten  auszuloosenden
Schuldscheinen,  nachdem  Se.  Majestät  der  König  die  in  den  nachstehend  abgedruckten  986  10
und  11  des  Anleiheplans  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  Allergnädigst  zu  bewilligen  geruht
  haben,  die  Genehmigung  ertheilt.

Es  wird  Solches  zur  Nachachtung  für  die  Behörden  und  alle  Diejenigen,  die  es  angeht,
biermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  27sten  Mai  1863.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  von  Beust.

 

Schmiedel.
68“

Veröffentlichung
  der  Namen
der  Vorstandsmitglieder.
        <pb n="526" />
        (  494)
10.  rc.  2c.

Die  unerhoben  gebliebenen  Zinsen  werden  nach  Ablauf  von  vier  Jahren,  vom  Einhebungstermine
  an  gerechnet,  als  verjährt  und  der  Schuldentilgungscasse  verfallen  betrachtet.

11.  Wegen  vernichteter  oder  abhanden  gekommener  Stadtschuldscheine  gegenwärtiger
Emission  ist  den  Bestimmungen  der  Befehle  vom  25  sten  Juli  und  vom  29#sten  November  1777,
des  Rescripts  vom  2  Lsten  Juni  1791  und  der  Verordnung  vom  6ten  October  1824  beziehendlich
  den  an  deren  Stelle  tretenden  Gesetzen  nachzugehen.

Die  hierbei  competente  Behörde  ist  das  Königliche  Gerichtsamt  Frankenberg;  es  sind
daher  an  dieses  die  beim  Stadtrathe  anzubringenden  Verlustanzeigen  zur  Anstellung  des  vorgeschriebenen
  Verfahrens,  dessen  Kosten  von  den  Antragstellern  zu  tragen  sind,  abzugeben.

 

6  55)  Verordnung,

die  Verwaltungsbehörden  erster  Instanz  über  Kirchen,  Schulen  und  beiden  gewidmete
  Stiftungen  in  der  Oberlausitz,  sowie  die  Rechte  der  Collatoren  und  Patrone
in  dieser  Provinz  betreffend;
vom  isten  Juni  1863.

In  Erwägung,  daß  die  Bestimmungen  in  §9§  6  und  7  des  Gesetzes  vom  1  1ten  August
1855,  die  künftige  Einrichtung  der  Behörden  erster  Instanz  für  Rechtspflege  und  Verwaltung
  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1855,  Seite  145),  den  Verhältnissen
  der  Oberlausitz  wegen  ihrer  besonderen  Religions=  und  kirchlichen  Verfassung  nicht  vollständig
  entsprechen,  ist,  zur  Ausführung  dieser  und  der  in  §#  10  und  11  der  Beilage  unter  □
zu  dem  vorgedachten  Gesetze  enthaltenen  Bestimmungen  in  gedachtem  Landestheile  mit  Allerhöchster
  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  und  unter  Zustimmung  der  Oberlagsitzer
Provinzialstände,  Folgendes  zu  verordnen,  für  nöthig  besunden  worden:

#  1.  In  Folge  der  Abtretung  der  Gerichtsbarkeit  an  den  Staat  geben  alle  den  Patronen,
Collatoren  und  Collaturgerichten  in  der  Oberlausitz  in  Angelegenheiten  der  Kirchen,  der  Schulen
und  der  denselben  gewidmeten  Stiftungen  zustehenden  Rechte  und  Befugnisse,  zu  deren  Ausübung
  es  der  Eigenschaft  einer  öffentlichen  Behörde  bedarf,  auf  die  Königlichen  Gerichtsämter
  über.

§&amp;amp;  2.  Vie  Stadträthe  der  Oberlausitzer  Vierstädte  und  der  Stadtrath  zu  Weißenberg
behalten  die  collaturgerichtlichen  Befugnisse  über  Kirchen,  Schulen  und  Stiftungen  in  den
städtischen  Kirchen=  und  Schulgemeindebezirken;  die  collaturgerichtlichen  Befugnisse  aber,  welche
sie  zeither  außerhall  dieser  Bezirke  ausgeübt  haben,  gehen  ebenfalls  in  dem  §  angegebenen
Umfange  auf  die  betreffeuden  Königlichen  Gerichtsämter  über.  Hierdurch  erledigt  sich  die
        <pb n="527" />
        (  495  )

weitergehende  Bestimmung  über  die  Befugnisse  der  Letzteren  in  Bezug  auf  die  Besorgung  der
Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  in  den  der  Gerichtsbarkeit  der  Oberlausitzer  Vierstädte
untergeben  gewesenen  Dorfschaften,  §  7  der  Verordnung  vom  30sten  September  1856
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1856,  Seite  373  fg.).

6  3.Außer  den  in  der  Beilage  zu  dem  Gesetze  vom  1  lten  August  1855  unter  □
10  pct.  1—  5  und  §  11  den  Patronen  bereits  vorbehaltenen  Rechten  verbleiben  den
Collatoren  und  Patronen  in  der  Oberlausitz  auch  die  von  ihnen  sonst  noch  ausgeübten  Befugnisse
  über  Kirchen,  Schulen  und  die  beiden  gewidmeten  Stiftungen,  zu  deren  Ausübung  es
nicht  der  Eigenschaft  einer  öffentlichen  Behörde  bedarf,  in  ihrem  bisherigen  Umfange  und  verfassungsmäßigen
  Verhältnisse  zu  der  Consistorialbehörde.  Es  soll  auch  an  denselben,  sofern
sie  auf  der  nach  §  3  der  Urkunde  vom  1  7ten  November  1834  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1834,  Seite  484),  vertragsmäßig  feststehenden  Kirchenverfassung  der  Oberlausitz
  beruhen,  ohne  Zustimmung  der  Provinzialstände  eine  Aenderung  nicht  getroffen  werden.

&amp;amp;  4.  Die  von  den  Königlichen  Gerichtsämtern  nach  der  Bestimmung  unter  1  zu  besorgenden
  Angelegenheiten  der  Kirchen,  Schulen  und  der  denselben  gewidmeten  Stiftungen
sind,  insoweit  sie  nicht  rein  judicieller  Art  sind,  oder  solche  Angelegenheiten  betreffen,  in  denen
der  Patron  oder  Collator  als  Partei  erscheint,  unter  Mitwirkung  desselben  zu  erledigen.

&amp;amp;5.  In  allen  Fällen,  wo  den  Collatoren,  Patronen  und  eingepfarrten  Gutsherrschaften
in  Kirchen-,  Schul=  und  Stiftungsangelegenheiten  eine  Mitwirkung  zusteht,  sind  sie  in  der
§  9  unter  3  der  Beilage  unter  O  zu  dem  Gesetze  vom  1  lten  August  1855  bestimmten
Maße  durch  das  betreffende  Gerichtsamt  von  dem  Sachstande  rechtzeitig  in  Kenntniß  zu  setzen
und  beziehendlich  zur  Abgabe  ihrer  Erklärung  aufzufordern.  Findet  das  Gerichtsamt  bei
Vorlegung  der  Acten  oder  geschehener  Zufertigung  die  Stellung  einer  Frist  für  nothwendig
und  erfolgt  binnen  derselben  keine  Erklärung,  so  ist  anzunehmen,  daß  sich  dieselben  der  Ausübung
  ihres  Rechts  für  den  einzelnen  Fall  begeben  haben.

§#6.  In  Fällen  einer  Meinungsverschiedenheit  zwischen  Collatoren  und  Patronen  einer
Seits  und  den  Gerichtsämtern  anderer  Seits  entscheidet,  wenn  solche  durch  gegenseitige  Vernehmung
  nicht  zu  erledigen  ist,  zunächst  die  vorgesetzte  Consistorialbehörde.  Bis  dahin  ist  der
Ansicht  des  Gerichtsamts,  wenn  wegen  dringlicher  Beschaffenheit  der  betreffenden  Angelegenheit
  kein  Aufschub  nach  des  Letzteren  Ansicht  eintreten  kann,  nachzugehen.

§#  7.  Den  Collatoren  und  Patronen  steht  frei,  in  den  von  den  Königlichen  Gerichtsämtern
  unter  ihrer  Mitwirkung  zu  besorgenden  Angelegenheiten  ihre  vices  im  Allgemeinen
oder  auch  für  den  einzelnen  Fall  dem  Gerichtsamte  zu  übertragen.  Bei  dauernder  Behinderung
  in  Ausübung  der  Collaturbefugnisse  ist  diese  Uebertragung  als  von  selbst  erfolgt  anzusehen,
sofern  nicht  von  den  Collatoren  und  Patronen  Beauftragte  namhaft  gemacht  worden  sind,  mit
denen  sich  in  den  vorbemerkten  Angelegenheiten  die  Gerichtsämter  zu  vernehmen  haben.
        <pb n="528" />
        —

(496  )

8.  Zur  Ausübung  derjenigen  den  Collatoren  und  Patronen  vorbehaltenen  Rechte,
wozu  es  der  Eigenschaft  einer  öffentlichen  Behörde  nicht  bedarf,  sind  dieselben,  für  den  Fall
dauernder  Behinderung,  Bevollmächtigte  zu  bestellen  verbunden.

§  9.  Den  Collatoren  und  Patronen  steht  das  Recht  zu,  von  den  auf  die  Kirchen,  Schu—
len  und  die  beiden  gewidmeten  Stiftungen  bezüglichen  Acten,  einschlagenden  Rechnungen  nebst
Belegen  und  sonstigen  Schriftstücken  jederzeit  selbst,  oder  durch  hinreichend  legitimirte  Beauf—
tragte  Einsicht  zu  nehmen  und  sind  ihnen  solche  von  den  Gerichtsämtern,  auf  Verlangen,
unentgeltlich  mitzutheilen.

Dresden,  am  1  sten  Juni  1863.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
von  Falkenstein.

Haunsmann.

 

.  56)  Bekanntmachung,
die  Anleihe  der  Stadt  Dresden  betreffend;
vom  3ten  Juni  1863.

De-  Ministerium  des  Innern  hat  im  Einverständnisse  mit  dem  Justizministerium  zu  der
von  dem  Stadtrathe  zu  Dresden,  unter  Zustimmung  der  Gemeindevertreter,  beschlossenen  Anleihe
  von  1,500,000  Thaler  gegen  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden,  Seiten  der
Letzteren  unaufkündbaren,  übrigens  in  jährlichen  Raten  auszuloosenden  Schuldscheinen,  nach-—

  dem  Se.  Majestät  der  König  die  in  den  nachstehend  abgedruckten  9§  4  und  9  des  Anleiheplaus

  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  Allergnädigst  zu  bewilligen  geruht  haben,  die  Genehmigung
  ertheilt.

Es  wird  Solches  zur  Nachachtung  für  die  Behörden  und  alle  Diejenigen,  die  es  angeht,
hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  31en  Juni  1863.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

Schmiedel.
        <pb n="529" />
        (497  )
Plan

zu  einer  Anleihe  für  die  Stadtgemeinde  Dresden  im  Betrage  von
Einer  Million  Fünf  Hundert  Tausend  Thaler.

ꝛc.  2c.

*  4.  ꝛc.  ꝛc.

Die  Zinscoupons  verjähren  nach  Ablauf  von  4  Jahren  vom  Verfalltage.
ꝛc  2c.

§#9.  Wegen  vernichteter  oder  sonst  abhanden  gekommener  Schuldscheine,  Zinsleisten
und  Zinscoupons  findet  zum  Behufe  ihrer  Mortification  das  Edictalverfahren  unter  analoger
  Anwendung  der  in  den  Rescripten  vom  25sten  Juli  und  2  9sten  November  1777  sowie
vom  2  Ssten  Juni  1791  und  in  der  Verordnung  vom  6ten  October  1824  wegen  verloren
gegangener  Staatspapiere  getroffenen  Bestimmungen  vor  dem  Gerichtsamte  im  Bezirksgerichte
Dresden  oder  der  etwa  künftig  an  dessen  Stelle  tretenden  Gerichtsbehörde  statt.
2c.  ꝛc.

MÆ  57)  Verordnung,
die  mit  der  Regierung  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen  wegen
Mitbenutzung  der  Thierarzneischule  zu  Dresden  getroffene  Uebereinkunft  betreffend;
vom  Aten  Juni  1863.
Wexnen  Mitbenutzung  der  Thierarzneischule  allhier  Seiten  der  Angehörigen  des  Fürsten—
thums  Schwarzburg-Sondershausen  ist  mit  der  Regierung  des  nurgenannten  Fürstenthums
die  nachstehend  abgedruckte  Vereinbarung  abgeschlossen  worden.  Dieselbe  wird  hiermit  nach
bereits  erfolgter  Auswechselung  der  Ratificationsurkunden  mit  Sr.  Königlichen  Majestät  Allerhöchster

  Genehmigung  zur  allgemeinen  Nachachtung  bekannt  gemacht.
Dresden,  den  4ten  Juni  1863.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.  Schmiedel.

Uebereinkunft
zwischen  den  Regierungen  von  Sachsen  und  von  Schwarzburg-Sondershausen,
  die  Benutzung  der  Thierarzneischule  in  Dresden  betreffend.

Nachdem  die  Regierungen  des  Königreichs  Sachsen  und  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen
  sich  in  dem  Beschlusse  vereinigt  haben,  daß  die  Königliche  Thierarzneischule  zu
        <pb n="530" />
        (  498  )

Dresden  gleichzeitig  mit  als  Lehr=  und  Bildungsanstalt  für  das  thierärztliche  Personal  des
Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen  benutzt  und  insoweit  als  gemeinschaftliche  Thierarzueischule
  auerkannt  werde,  so  ist  durch  die  in  dieser  Angelegenheit  besonders  bestellten  Bevollmächtigten
  und  zwar
für  Sachsen
den  Geheimen  Regierungsrath  im  Ministerium  des  Innern  Friedrich  Wilhelm
  Just,
für  Schwarzburg-Sondershausen
den  Wirklichen  Geheimen  Staatsrath  Gustav  Keyser
auf  Grund  der  vorher  gepflogenen  Verhandlungen  nachstehende  Uebereinkunft  unter  Vorbehalt
der  Ratification  durch  die  Hohen  Regierungen  verabredet  und  abgeschlossen  worden.

&amp;amp;  1.  Den  Angehörigen  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen  ist  der  Besuch
und  die  Benutzung  der  Thierarzneischule  zu  Dresden  zum  Studium  der  Thierheilkunde  und
Behufs  der  Ausbildung  als  Thierarzt  unter  denselben  Bedingungen  und  Voraussetzungen
gestattet,  wie  den  Königlich  Sächsischen  Angehörigen.  Sie  können  entweder  als  eigentliche
Civil-Eleven  oder  als  Hospitanten  eintreten  und  genießen  auf  die  Dauer  ihres  Aufenthalts
und  Studiums  an  der  Anstalt  unter  der  §&amp;amp;  3  gedachten  Einschränkung  mit  den  Königlich
Sächsischen  Angehörigen  völlig  gleiche  Rechte,  unterliegen  aber  auch  den  gleichen  Verpflichtungen.


&amp;amp;2.  Diese  Gleichstellung  findet  insbesondere  statt  rücksichtlich

a)  der  Aufnahme  und  Aufnahmeerfordernisse,

b)  der  Theilnahme  am  Unterrichte  und  an  den  practischen  Uebungen,

C)  der  Benutzung  der  Bibliothek  und  der  übrigen  Sammlungen,

d)  der  Disciplin  und  der  Disciplinargewalt  nach  Maßgabe  der  Anstaltsgesetze,

e)  des  Wohnens  in=  und  außerhalb  der  Anstalt,

1)  der  Semestral=  und  Abgangsprüfungen,
sowie

8)  der  verschiedenen  Abentrichtungen,  als  der  Inseriptionsgebühren  (Schulgeld),  des

Miethzinses,  der  Abgangsgebühren.

83.  Bei  der  Verleihung  von  Prämien  an  solche  Eleven,  welche  sich  durch  Fleiß,  Fortschritte
  und  sittliches  Verhalten  besonders  auszeichnen,  werden  Eleven  aus  dem  Fürstenthume
Schwarzburg-Sondershausen  nur  insoweit  betheiligt,  als  die  zur  Anschaffung  der  zu  derartigen
Prämien  bestimmten  Bücher  oder  chirurgischen  Instrumente  erforderlichen  Geldmittel  von  der
Fürstlichen  Regierung  bewilligt  worden  sind.

Ueber  die  Verwendung  der  dießfallsigen  Bewilligungen  hat  die  Königliche  Commission  für
das  Veterinärwesen  der  Fürstlichen  Regierung  jedesmal  nach  Ablauf  des  Schuljahrs  Rechenschaft
  abzulegen.
        <pb n="531" />
        (  499  )

#4.  Wenn  Eleven  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen  zur  Abgangs=  und
Maturitätsprüfung  zuzulassen  sind,  so  soll  die  Fürstliche  Regierung  hiervon  durch  die  Königliche
  Commission  für  das  Veterinärwesen  in  Kenntniß  gesetzt  werden  und  derselben  freigestellt
sein,  der  Prüfung  durch  einen  dazu  Beauftragten  beizuwohnen.  ·

Z5.DievonderKöniglichenCommissionfürdasVeterinärweseuinihrerEigenschaft
als  Direction  der  Thierarzneischule  nach  Maßgabe  §  4  des  Gesetzes,  die  Ausübung  der
Thierheilkunde  betreffend,  vom  1  Aten  December  1858  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom
Jahre  1858,  Seite  380),  auf  Grund  der  vorher  bestandenen  Prüfung  ausgestellten  Legitimationen
  als  Thierarzt  erkennt  die  Fürstliche  Regierung  auch  für  ihre  Staatsangehörigen  und
für  den  Bereich  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen,  jedoch  unbeschadet  der  daselbst
bestehenden  besonderen  Bestimmungen  über  Niederlassung  und  Ausübung  der  thierärztlichen
Praxis,  zum  Nachweise  der  Oualification  als  Thierarzt  für  gültig  und  den  derartigen  Zeugnissen
  der  Fürstlichen  competenten  Behörden  in  der  Wirkung  völlig  gleichstehend  an.

6.  Ueber  die  Anerkennung  dieser  Legitimationszeugnisse  und  deren  Gleichstellung  mit
den  Zeugnissen  der  Fürstlichen  competenten  Behörden  wird  die  Fürstliche  Regierung  alsbald
nach  Abschluß  gegenwärtiger  Vereinbarung  eine  öffentliche  Bekanntmachung  erlassen;  auch
wird  dieselbe  ihren  Staatsangehörigen,  welche  sich  dem  Studium  der  Thierheilkunde  widmen
wollen,  den  Besuch  der  Thierarzneischule  zu  Dresden  besonders  empfehlen,  desgleichen  für

die  Bekanntwerdung  der  Aufnahmebedingungen  und  der  Anstaltsgesetze  die  geeignete  Sorge
tragen.

&amp;amp;  7.  In  Ansehung  der  Aufnahme  als  Schüler  der  mit  der  Thierarzneischule  verbundenen
Lehrschmiede  und  der  Unterweisung  in  der  Hufbeschlagskunde  werden  die  Angehörigen  des
Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen  mit  den  Königlich  Sächsischen  Angehörigen  ebenfalls
  völlig  gleich  behandelt,  dergestalt,  daß,  was  nach  den  bestehenden  Vorschriften  und  Einrichtungen
  für  diese  gilt,  auch  auf  jene,  während  der  Dauer  des  Lehrcursus,  mit  Einschluß  der
Abgangsprüfung,  Anwendung  leidet.  "6

Da  es  sich  hiernach  von  selbst  versteht,  daß  die  Beschlagschüler  aus  dem  Fürstenthume
Schwarzburg-Sondershausen  alles  das  zu  erfüllen  und  zu  beachten  haben,  was  den  Beschlagschülern
  aus  dem  Königreiche  Sachsen  zu  erfüllen  und  zu  beachten  obliegt,  so  wird  die  Fürstliche
  Regierung  Fürsorge  dafür  treffen,  daß  das  Regulativ,  den  Besuch  der  Lehrschmiede  bei
der  Königlichen  Thierarzneischule  betreffend,  vom  15ten  April  1857  und  die  etwa  künftig
erscheinenden  reglementmäßigen  Bestimmungen  über  die  Benutzung  der  Lehrschmiede,  nachdem
sie  der  Fürstlichen  Regierung  mitgetheilt  worden,  den  Betheiligten  im  Fürstenthume  Schwarzburg-Sondershausen
  in  der  geeignet  scheinenden  Weise  bekannt  werden.

&amp;amp;#8.  Aus  gegenwärtiger  Uebereinkunft  ist  für  die  Fürstliche  Regierung  ebensowenig  eine
Verpflichtung  zur  antheiligen  Unterhaltung  der  Thierarzneischule  oder  zur  Gewährung  eines

1863.  69
        <pb n="532" />
        (500)

Unterhaltungsbeitrags,  als  eine  Berechtigung  zur  Theilnahme  an  der  Direction  und  Beaufsichtigung
  der  Anstalt  abzuleiten.  Die  Administration  der  letzteren  sowohl  in  finanzieller,  als
in  doctrineller  und  disciplineller  Beziehung  verbleibt  vielmehr  nach  wie  vor  der  Königlich
Sächsischen  Regierung  allein  und  in  der  Art,  daß  hierunter  an  den  bestehenden  Verhältnissen
durch  diese  Uebereinkunft  nichts  geändert  wird.  Dessenungeachtet  soll  die  Fürstliche  Regierung
  von  allen  neuen  in  Betreff  der  Thierarzneischule  getroffenen  organischen  Einrichtungen
Kenntniß  erhalten  und  derselben  auch  der  anstatt  eines  Schulprogramms  alljährlich  beim
Schlusse  des  Schuljahrs  erscheinende  Bericht  über  das  Veterinärwesen  mitgetheilt  werden.

Vorstehende  Uebereinkunft  tritt  sofort  nach  Auswechselung  der  Ratificationen  in  Wirksamkeit.


Dresden,  am  1  3ten  Mai  1863.
Friedrich  Wilhelm  Just.  Gustav  Adolph  Keyser.

6

&amp;amp;  58)  Verordnung,
das  von  den  geprüften  Feldmessern  erster  Classe  zu  führende  Prädicat  betreffend;
vom  29sten  Mai  1863.

 

M  Sr.  Königlichen  Majestät  Allerhöchster  Genehmigung  wird  §  17  der  Verordunung,
die  Staatsprüfungen  der  Techniker  betreffend,  vom  24sten  December  1851  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  vom  Jahre  185  1,  Seite  487),  soweit  darnach  das  Zeugniß  der  bestaudenen
  Staatsprüfung  im  Fache  der  Gecodäsie  zu  Führung  des  Prädicats  als  „geprüfter
Feldmesser  erster  Elasse“  berechtigt,  dahin  abgeändert,  daß  zur  besseren  Unterscheidung  von
den  geprüften  Feldmessern  zweiter  Classe  denjenigen  Technikern,  welche  die  Staatsprüfung
im  Fache  der  Geodäsie  bestanden  haben,  das  Prädicat  als  „geprüfter  Vermessungs-Ingenieur“
  zukommen  soll.

Dresden,  den  29sten  Mai  1863.
Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Frhr.  v.  Beust  Für  den  Minister:
von  Schimpff.

Demuth.
        <pb n="533" />
        (501)

As  59)  Verordnung,
die  Zuführung  Geisteskranker  in  die  Landes-Heil-  und  Versorg-Anstalten  betreffend;
vom  12ten  Juni  1863.

De-  Ministerium  des  Innern  findet  sich  veranlaßt,  die  über  die  Zuführung  Geisteskranker
in  die  Landes-Heil=  und  Versorg-Anstalten  bestehenden  Vorschriften  in  einigen  Beziehungen
abznändern,  beziehendlich  zu  vervollständigen  und  verordnet  deshalb,  wie  folgt:

I.  Besondere  Vorschriften,  die  Zuführung  Geisteskranker  nach  Sonnenstein
betreffend.  «

Fl.DieVerordnung,dieBcschleunigungderEinlieferunggeisteskrankerPersonenin  Zuführung
die  Heilanstalt  zu  Sonnenstein  betreffend,  vom  29sten  November  1853  (Gesetz=  und  Ver-  *  Aufhebordnungsblatt
  vom  Jahre  185  3,  Seite  275  fg.),  sowie  &amp;amp;  10  der  Beilage  A  zur  Bekannt=  ung  der  Vermachung
  vom  26sten  September  1855  ((Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jähre  1855,  ordnung  vom

:  *yl  Z  .  29sten  Novem—
Seite  602  fg.),  werden  außer  Wirksamkeit  gesetzt.  An  deren  Stelle  treten  folgende  Be=  ber  1853.

stimmungen:

&amp;amp;2.  Auch  rücksichtlich  der  Aufnahmen  in  die  Heilanstalt  Sonnenstein  bewendet  es  in  Fortsetzung.
der  Regel  bei  der  Vorschrift  im  §  6  der  angezogenen  Beilage  A  zu  der  Bekanntmachung  vom
26sten  September  1855,  wonach  vor  der  Zuführung  des  Kranken  die  Genehmigung  der
Aufnahme  Seiten  des  Ministeriums  des  Innern  auszuwirken  und  zu  erwarten  ist.

&amp;amp;  3.  Ausnahmsweise  die  Kranken  vor  erlangter  Genehmigung  des  Ministe=  Vorläufige  Zuriums
  des  Innern  der  Anstalk  Sonnenstein  zuzuführen  C„vorläusige  Zuführung"),  ist  nur  Eirung  naoin
  folgenden  Fällen  gestattet:

A.  dafern  die  Anstaltsdirection  zu  Sonnenstein  vor  Bewerkstelligung
der  Zuführung  ihr  Einverständniß  mit  solcher  erklärt  hat.

Zu  diesem  Behufe  ist  der  geistige  und  körperliche  Zustand  des  Kranken  durch  Beantwortung
  der  in  der  Beilage  □O  enthaltenen  Fragpunkte  auf  Grund  persönlicher  Untersuchung  Seiten
  eines  als  solcher  in  öffentlichen  Pflichten  stehenden  Arztes  (nicht  Wundarztes)  zu  be-  —
schreiben,  und  der  also  ausgefüllte  Fragebogen  unverzüglich  an  die  Anstaltsdirection  zu
Sonnenstein  einzusenden  mit  der  Anfrage,  ob  die  sofortige  Zuführung  erfolgen  könne.

Die  Anstaltsdirection  wird  hierauf,  und  zwar  mit  der  durch  die  Sache  gebotenen  Be—
schleunigung,  nach  Befinden  telegraphisch,  Antwort  ertheilen.  Wird  die  vorläufige  Zuführung
von  der  Anstaltsdirection  abgelehnt,  so  ist  vor  der  Zuführung  in  der  durch  §#§#  6,  7  und  8
der  Beilage  A  zur  Bekanntmachung  vom  2  sten  September  1855  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1855,  Seite  600  fg.)  vorgeschriebenen  Weise  (vergl.  jedoch  §  8  gegenwärtiger
  Verordnung)  die  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  auszuwirken.

69  *
        <pb n="534" />
        (  502  )

B.  Bei  frischen  heilbaren  Krankheitszuständen  mit  plötzlicher  Steigerung
  der  Gemeingefährlichkeit  (acut  auftretende  Melancholie,  acut  auftretende  einfache
Manie),  dafern  irgend  längeres  Verweilen  in  den  bisherigen  Umgebungen  für
diese  oder  für  den  Kranken  mit  dringender  Gefahr  verbunden  ist.  In  solchem
  Falle  ist  die  vorläufige  Zuführung  auch  ohne  vorheriges  Einverständniß  der
Anstaltsdirection  zulässig  auf  Grund  eines  das  Vorhandensein  der  vorgedachten  Voraussetzungen
  (unter  specieller  Angabe  der  Richtung,  in  welcher,  und  der  Gründe,  aus  welchen  dringende
  Gefahr  zu  befürchten  steht)  bestätigenden  Zeugnisses  eines  als  solcher  (nicht  als  Wundarzt)
  in  öffentlichen  Pflichten  stehenden  Arztes  („Dringlichkeitszeughiß"))  und  unter  Beifügung
des  unter  gedachten,  mindestens  in  der  Hauptsache  und  sonst,  soweit  es  ohne  weiteren  Aufenthalt
  möglich  ist,  beantworteten  Fragebogens  (vergl.  übrigens  §  5,  1  ).

Krankheitszu-  #  4.  Unzulässig  ist  die  „vorläufige“  Zuführung  (§  3,  A  und  B)

S  a)  wenn  der  Kranke  an  Krebs  oder  Syphilis  oder  an  einer  chronischen  ansteckenden  eder
Zuführung  einer  Ekel  erregenden  oder  entstellenden  Krankheit  leidet,
ausschließen.  b)  bei  Krankheitszuständen,  welche  die  Reisefähigkeit  ausschließen,

0)  bei  somatischen  Krankheitszuständen,  welche  nach  ihrer  vorgeschrittenen  Entwickelung
die  Erreichung  des  psychischen  Heilerfolgs  voraussichtlich  ausschließen  (z.  B.  Tuberkulose,
  Wassersucht,  Marasmus  und  dergl.).

Erfordernisse  85.  Bei  der  Uebergabe  eines  „vorläufig“  zugeführten  Kranken  an  die  Anstalt  Sonnenbei

  der  Ueber-  %;  .».—  .«.
gabe  eines  vor—  stein  wird  Folgendes  erfordert:

läufig  zuge—  1)  Ein  die  Person  des  Kranken  und  die  des  Ueberbringers  und  sonstiger  Begleiter  legiti—
4  Gei-  mirendes,  an  die  Anstaltsdirection  gerichtetes  und  bei  deren  Acten  verbleibendes  „Zuestranten.


führungsschreiben“  der  Obrigkeit,  welche  die  Zuführung  veranstaltet  hat,  oder  des
Vormundes  oder  des  Familienangehörigen,  welcher  ohne  Dazwischenkunft  der  Obrig—
keit  die  Zuführung  bewirkt  hat.
In  dem  Zuführungsschreiben  ist
a)  im  Falle  von  6  3  A  auf  das  von  der  Anstaltsdirection  erklärte  Einverständniß,
in  dem  Falle  von  §  3  B  aber  auf  das  urschriftlich  beizufügende  ärztliche
„Dringlichkeitszeugniß“  Bezug  zu  nehmen,
b)  in  beiden  Fällen  die  Verpflegclasse,  in  welche  der  Kranke  aufgenommen  werden
soll,  zu  bezeichnen  und
C)  anzugeben,  an  wen  sich  die  Anstalt  wegen  Bezahlung  der  Beiträge  zu  halten  habe.
Anmerkung:  Dafern  in  dem  oben  unter  1  gedachten  Falle  der  Vormund  oder  Angehörige
  selbst  den  Kranken  überbringt  oder  begleitet,  bedarf  es  (deren  persönlichen
genügenden  Ausweis  vorausgesetzt)  des  Zuführungsschreibens  nicht,  vielmehr
genügt  solchenfalls  die  Erklärung  und  Anzeige  des  Erforderlichen  zu  Protocoll,
        <pb n="535" />
        (  503  )

beziehendlich  die  Uebergabe  des  Dringlichkeitszeugnisses  zu  den  Acten  der  Anstaltsdirection.


2))  Gleichzeitige  Uebergabe  des  Heimathscheins  des  Kranken  oder  doch  einer  obrigkeitlichen
Bescheinigung,  daß  derselbe  als  Staatsangehöriger  des  Königreichs  Sachsen  anerkannt
und  die  Feststellung  seines  Heimathorts  eingeleitet  sei.

3)  Uebergabe  der  nach  §  24  der  Beilage  A  zur  Bekanntmachung  vom  26sten  September
  1855  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1855,  Seite  608)  vorgeschriebenen
  Ausstattung  an  Anzügen  und  Leibwäsche.  .

4)  Ein  doppeltes  Verzeichniß  der  mit  eingebrachten  Effecten  und  Gelder  (vergl.  96  19
und  25  der  Beilage  A  zur  Bekanntmachung  vom  26sten  September  1855  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1855,  Seite  60  7  fg.).

5)  Der  Ueberbringer  oder  Begleiter  des  Kranken  hat  in  der  Anstalt  genügende  Zeit  zu
verweilen,  um  über  das  Verhalten  und  Befinden  des  Kranken  auf  der  Reise  und  sonst
die  erforderlichen  Auskünfte  zu  ertheilen,  und  nach  erfolgter  Uebernahme  des  Kranken
die  §  25  der  Beilage  A  zur  Bekanntmachung  vom  26sten  September  1855  vorgeschriebene
  Uebergabebescheinigung  und  Quittung  in  Empfang  zu  nehmen.

6.  Nach  „vorläufig"“  erfolgter  Zuführung  eines  Geisteskranken  nach  Sonnenstein  hat
die  Obrigkeit  des  Ortes,  von  welchem  aus  die  Zuführung  erfolgt  ist,  oder  der  Angehörige  des
Kranken,  welcher  die  Zuführung  veranstaltete,  die  nachträgliche  Genehmigung  zu  seiner
Beibehaltung  bei  dem  Ministerium  des  Innern  unverzüglich  nachzusuchen  und
wegen  vollständiger  Beibringung  der  Ausstattungserfordernisse,  Feststellung  und  pünktlicher
Abführung  der  Verpflegbeiträge,  sowie  sonst  das  Erforderliche,  den  bestehenden  Vorschriften
gemäß,  nachträglich  zu  besorgen  und  sind  hierbei  unnöthige  Verzögerungen  der
Sache  zu  vermeiden.

II.  Vorschriften,  die  Zuführung  Geisteskranker  nach  Colditz  und  Hubertusburg,
beziehendlich  in  Landesanstalten  überhaupt  betreffend.

&amp;amp;  7.Alle  Behörden  und  Beamten,  deren  dienstliche  Mitwirkung  zur  Aufnahme  Geistes-  Beschleunigkranker
  in  eine  Heil=  oder  Versorganstalt  in  Anspruch  genommen  wird,  haben  das  ihnen  dieß-  “*
falls  Obliegende  mit  thunlichster  Beschleunigung  zu  besorgen.  «

IS.DiezumBehufederAufnahmeGeisteskrankerindieLandesanstaltenüber-Formderärzthaupt
  erforderlichen  ärztlichen  Gutachten  sind  künftig  nicht  mehr  in  der  §  7a  der  Beilage  A  uwet
zur  Bekanntmachung  vom  26sten  September  1855  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre
1855,  Seite  60  3)  vorgeschriebenen  Form  abzufassen,  sondern  durch  Beantwortung  der  in

der  oben  angezogenen  Beilage  □D  enthaltenen  Fragepunkte,  wie  solche  vorstehend  §  3  A  vorgeschrieben
  ist.
        <pb n="536" />
        (∆  504)

Doch  bleibt  es  dem  begutachtenden  Arzte  unbenommen,  dafern  er  eine  Vervollständigung
und  ein  schließliches  Gutachten  über  die  Bestimmung  der  Form  und  des  Ausgangs  der  Krankheit
  dem  Fragebogen  beizufügen  für  dienlich  erachtet,  solches  zu  thun,  insofern  es  ohne  nachtheilige
  Verzögerung  der  Berichterstattung  oder  des  unmittelbar  an  das  Ministerium  des  Junern
gerichteten  Aufnahmegesuchs  geschehen  kann.

Zuführung  69.  Die  Zuführung  für  unheilbar  erklärter  Geisteskranker  in  die  Landesanstalten  zu

aae  Colditz  und  Hubertusburg  ist  an  die  vorherige  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern

und  Hubertus=  gebunden,  welche  nach  Vorschrift  der  Beilage  A  zur  Bekanntmachung  vom  26sten  September

burg  betr.  1855  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vem  Jahre  1855,  Seite  602  fg.)  auszuwirken  ist;
(vergl.  jedoch  wegen  des  ärztlichen  Zeugnisses  &amp;amp;  8  der  gegenwärtigen  Verordnung).

Nur  in  dem  Falle,  daß  nach  dem  Zustande  des  Geisteskranken  ein  irgendwie  längeres
Verbleiben  desselben  in  den  bisherigen  Umgebungen  nachweislich  für  diese  oder  für  den
Kranken  mit  dringender  Gefahr  verbunden  sein  würde,  der  Kranke  auch  mit  keinem
der  §  44  und  bebezeichneten  Krankheitszustände  behaftet  ist,  sind  die  Directionen
der  genannten  Landesanstalten  ausnahmsweise  ermächtigt,  einen  solchen  Geisteskranken  vor
erfolgter  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  vorläufig  aufzunehmen.

Solchenfalls  sind  bei  der  Zuführung  alle  die  Vorschriften,  welche  für  Zuführungen  Heilbarer
  auf  Dringlichkeitszeugniß  nach  Sonnenstein  oben  1  &amp;amp;&amp;amp;  3,  5  und  6  ertheilt  sind,  auch  hier
zu  beobachten,  und  hat  insbesondere  das  ärztliche  Dringlichkeitszeugniß,  selbstverständlich  mit
der  durch  die  hier  vorausgesetzte  Unheilbarkeit  des  Zustandes  bedingten  Modification,  im
Uebrigen  den  oben  1  §  3  B  festgesetzten  Erfordernissen  genau  zu  entsprechen.

Verfahren  bei  K#.10.  Zu  Abstellung  dringender  Uebelstände  wird  zu  6§  22  und  24  der  Beilage  A
der  Zuführ=  zur  Bekanntmachung  vom  26sten  September  1855  eine  erläuternde  Anweisung,  wie  bei

Zuführung  von  Geisteskranken  in  die  Heil=  und  Versorganstalten  zu  verfahren  ist,  in  der  Beilage
  D  zu  gegenwärtiger  Verordnung  zu  sorgfältiger  Nachachtung  bekannt  gemacht.
Zeit  für  die  #11.  Die  Vorschrift  im  §  23  der  Beilage  A  zur  Bekanntmachung  vom  2  6sten  Seplletergabe

  der  tember  1855  wird  dahin  beschränkt,  daß  die  Uebergabe  der  Kranken  an  die  Anstalt  nur
anten.  Wochentags  (mit  Ausschluß  von  Fest-  und  Bußtagen)  und  zwar  in  der  Zeit  von  früh  8  bis
Abends  6  Uhr  statthaft  ist.  Ausnahmen  darf  die  Anstaltsdirection  nur  bei  Zuführungen
auf  Dringlichkeitszeugniß  (vergl.  §  3  B  und  &amp;amp;  9)  oder  im  Falle  nicht  vorherzusehender

  während  der  Reise  eingetretener  Verzögerung  gestatten.

Verfahren  bei  *12.  Im  Falle  vorschriftswidriger,  ungenügender  oder  ungeeigneter  Ausstattung  des
züeeu  Kranken  mit  Kleidung  und  Wäsche  ist  die  Anstaltsdirection  ermächtigt,  die  Beschaffung  des
Fehlenden  und  den  Ersatz  des  Ungenügenden  ohne  Weiteres  auf  Rechnung  der  zur  Ausstattung
des  Kranken  Verpflichteten  selbst  zu  bewirken  und  den  Kostenbetrag  von  Letzteren  einzuziehen.
        <pb n="537" />
        (505)

#13.  Behörden  und  Beamte  und  deren  Orgaue,  sowie  sonst  in  öffentlichen  Functionen  Strafbestimmstehende
  Personen  werden  im  Falle  von  Zuwiderhandlung  gegen  Vorschriften  der  §§  3,  4  und  ungen=9
  gegenwärtiger  Verordnung,  unbeschadet  etwaiger  strafrechtlicher  Verfolgung,  mit  Ordnungsstrafen
  bis  zur  Höhe  von  25  Thalern,  im  Falle  von  Vernachlässigung  der  9§  5  und  7  enthaltenen
  Bestimmungen  hingegen,  sowie  weiterhin  wegen  Vernachlässigungen  in  Bezug  auf  die
ausreichende,  angemessene  und  reinliche  Bekleidung  des  zugeführten  Kranken,  oder  in  Bezug
auf  den  gereinigten  und  sonst  geordneten  äußerlichen  Zustand  seines  Körpers  (vergl.  Punkt  7
der  Beilage  D),  Ungebührlichkeiten  in  Bezug  der  dem  Kranken  auf  der  Reise  verabreichten
Nahrung  (vergl.  Punkt  9  derselben  Beilage)  oder  in  Bezug  auf  die  gegen  ihn  angewendeten
Beschränkungsmittel  (vergl.  Punkt  10  derselben  Beilage),  mit  Ordnungsstrafen  bis  zur  Höhe
von  10  Thalern  belegt  werden.

#  14.  Die  Vorschriften  der  Verordnung  an  sämmtliche  Polizeibehörden  vom  1  #ten  December
  1855,  einige  Bestimmungen  über  das  Verfahren  bei  Aufnahme  körperlich  oder  geistig
kranker  Personen  in  eine  Landes-Heil=  oder  Versorganstalt  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1856,  Seite  1),  erleiden  nur  insofern  Abänderung,  als  an  die  Stelle  der
dort  angezogenen  Verordnung  vom  2  9sten  November  185  3  nunmehr  die  Bestimmungen  gegenwärtiger
  Verordnung,  beziehendlich  insbesondere  an  die  Stelle  des  dort  angezogenen  §  5  der
Verordnung  vom  29sten  November  185  3,  nunmehr  §  6  der  gegenwärtigen  Verordnung  tritt.

Hiernach  hat  sich  Jeder,  den  es  angeht,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  am  1  2ten  Juni  1863.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

Thomas.
Fragebogen
als  Grundlage  zur  ärztlichen  Begutachtung  des  gestörten  Seelenzustandes
de
in  bei
1)  Alter?

2)  Religion  (Confession)?
3)  Stand?  Gewerbe?

4)  a.  Ist  der  Kranke  verheirathet,  ledig,  geschieden  oder  verwittwet?
b.  Hat  .  .  .  Kinder?  leibliche?  wie  viele?
        <pb n="538" />
        (  506  )

.Wie  hat  sich  der  Körper  entwickelt?
Wie  verhält  sich  der  Kopfbau  zum  übrigen  Körperbaue?
Ist  eine  Abnormität  im  Schädelbaue  bemerklich?
„Ist  die  Menstruation  regelmäßig?
Ist  die  Kranke  schwanger  oder  hat  sie  vor  Kurzem  geboren?
Hat  sie  überhaupt  geboren?  wie  oft?
.Wie  war  der  Verlauf  der  Schwangerschaft  und  des  Wochenbetts?  —
Stillte  sie?  wie  war  ihr  Befinden  dabei?
7)  a.  Wie  war  die  geistige  Befähigung  von  Jugend  auf?
b.  Welche  Erziehung  hat  d..  Kranke  genossen?
8)  Welche  Gemüthsart  war  die  gewöhnliche?
9)  Liegt  erbliche  oder  angeborene  Anlage  zum  Seelengestörtsein  vor?
100  a.  War  die  Lebensstellung  bisher  eine  günstige,  oder  war  sie  mit  ungemessenen  Sorgen
(—  Nahrungssorgen?  —),  Anstrengungen  oder  Entbehrungen  verbunden?
b.  Blieb  d.  .ranke  zeither  von  Unglücksfällen  und  erschütternden  Lebensereignissen  verschont?
  (Ehrenkränkungen,  Vermögensverluste,  unglückliche  Liebe  und  dergleichen)
C.  Sind  die  Vermögensverhältnisse  geordnet?
(genügendes  Auskommen,  Mangel,  reichliches  Auskommen,  Ueberfluß).
1  1)  War  der  Lebenswandel  vor  der  Erkrankung  ein  geregelter,  leidenschaftloser,  moralischer,
nüchterner?  —
Fand  außerordentliche  Genußsucht  oder  sinnliche  Ausschweifung  statt?  —  Welcher  Art?
12)  a.  Ward  d.  Kranke  vordem  von  schweren  körperlichen  Krankheiten  heimgesucht?  von
welchen?
b.  Erfolgte  vollständige  Genesung  oder  blieben  davon  nachhaltende  Störungen  für  das
geistige  oder  körperliche  Befinden  zurück?
13)  Wann  bemerkte  man  die  ersten  Spuren  abnormer  Geistesbeschaffenheit?
1  4)  Trat  das  Irresein  plötzlich  ein,  oder  hatte  es  ein  längeres  Stadium  der  Vorläufer?
150  a.  Welchen  Character  hatte  bisher  die  ausgebildete  Krankheit?
war  Erregtheit  oder  Depression  der  Gemüthstimmung  vorwaltend?
b.  Zeigte  sie  einen  regelmäßigen  Typus?
(Exacerbation?  Remission?  Intermission?  mit  längeren  freien  Zwischenräumen?,)
16)  In  welchen  Wahnvorstellungen  giebt  d..  Kranke  vornehmlich  die  Irrsinnigkeit  zu  erkennen?
17)  Welche  Handlungen  beging  d..  Kranke  in  Folge  der  geistigen  Unfreiheit?
a.  Zeigt  d  Kranke  insbesondere  Lebensüberdruß  mit  Selbstmordtrieb?
b.  Beging  er  (sie)  Gewaltthätigkeiten  gegen  Andere?
c.  Aeußert  er  (sie)  sonst  Vernichtungstrieb?
d.  Aeußert  er  (sie)  Sammel=  (Stehl-)  Sucht,  unnatürliche  Eßgier?

SI#

—
—————...—.—
        <pb n="539" />
        (  507  )

Aeußert  er  (sie)  Neigung  zum  Herumirren  (Entweichen)?7

Inwieweit  beging  er  (sie)  Verstöße  gegen  Anstand  und  Sitte?

Vermag  d  .  Kranke  noch  im  Berufe  thätig  zu  sein?

Mußte  d  Kranke  von  der  geselligen  Gemeinschaft  mit  Anderen  entfernt  gehalten

werden?  weshalb?
c.  Ist  d.  Kranke  noch  vermögend,  auf  Anständigkeit  der  Bekleidung  und  Reinlichkeit
des  Körpers  Acht  zu  haben?

19)  Wie  ist  der  Schlaf?

20)  Leidet  d  .Kranke  an  Hallucinationen  und  Visionen?  wie  äußern  sich  diese?

21)  Wie  ist  die  Beweglichkeit  und  Stellung  der  Augen?

22)  Findet  ungewöhnliche  Erweiterung  oder  Verengerung  der  Pupille  des  einen  oder  des

anderen  Auges  oder  beider  Augen  statt?

23)  Macht  sich  in  den  übrigen  Sinnesorganen  ein  Leiden,  oder  eine  Störung  ihrer  Function

bemerkbar?

24)  Ist  insbesondere  das  Gemeingefühl  wesentlich  alterirt  und  große  Empfindlichkeit  gegen

äußere  Berührung  vorhanden?

25)  Bietet  der  Gesichtsausdruck  Auffälligkeiten  dar?

26)  a.  Wird  die  Zunge  gerade  vorgestreckt?  ohne  Zittern?

b.  Wie  ist  die  Sprache,  wie  ist  die  Stimme?

27)  a.  Ist  die  Beweglichkeit  der  Gliedmaßen  ungeschmälert?  ist  deren  Muskelgefühl  ungeschwächt,
  oder  findet  Zittern,  theilweise  Schwäche,  unvollkommene  oder  vollkommene
Lähmung  statt?

b.  Hat  des  Kranken  Handschrift  seit  dem  Erkranken  eine  Veränderung  erfahren?
C.  Wie  ist  der  Gang  und  die  Körperhaltung  d  .  Kranken?

28)  Leidet  d  .  Kranke  an  Unvermögen,  Urin=  und  Stuhlausleerung  zu  halten?  oder  am
Gegentheile?  oder  an  sonstigen  Harnbeschwerden?

29)  Sind  sonstige  Symptome  von  Hirn=  oder  Spinalleiden,  acute  oder  chronische,  vorhanden?

welche?

30)  Ist  Fieber  anwesend?  (Puls,  Hauttemperatur).

31)  Wie  sind  die  Respirations=  und  Circulationsorgane  beschaffen?

(Athmungs-Geräusch  und  Bewegung,
Herzstoß,  Herztöne,  auf  Grund  von  Auscultation  und  Percussion).

32)  a.  Haben  die  Verdauungsfunctionen  wesentliche  Störungen  erfahren?

b.  Lassen  sich  materielle  Veränderungen  in  den  Unterleibsorganen  Ceber,  Milz,  Nieren)
auffinden?

33)  Hat  Nahrungsscheu  sich  als  andauerndes  Krankheitssymptom  gezeigt?

34)  a.  Wie  ist  das  allgemeine  Befinden  in  Bezug  auf  die  Ernährung  und  den  Kräftezustand?

b.  Wie  ist  die  Hautfarbe?

35))  Ist  die  Seelenkrankheit  mit  Epilepsie  complicirt?

1863.  70

18)

S0r
        <pb n="540" />
        36)  Leidet  d  .Kranke

a.  an  ansteckenden  Krankheiten?
(Syphilis  —  Krätze)

b.  an  ekelerregenden  oder  unheilbaren  Krankheiten  oder  Gebrechen?

(Krebs,  Merkurialdyskrasie,  Wassersucht,  Hernien,  Vorfälle,  Wunden,  Geschwüre).
37)  Welche  Momente  lassen  sich  wohl  als  wahrscheinliche  Gelegenheitsursachen  der  dermaligen
Seelenerkrankung  annehmen?
38)  Ist  d..  Kranke  schon  in  ärztlicher  Behandlung  gewesen,  und  was  ist  für  die  Wiederherstellung
  versucht  worden?
39)  a.  Ist  der  vorliegende  Krankheitszustand  der  erste  Anfall,  oder  eine  Wiederholung  bereits
stattgefundener  gleicher  —  ähnlicher  Krankheiten?

b.  Welcher  Zeitraum  liegt  zwischen  dem  letzten  und  dem  jetzigen  Paroxysmus?

C.  War  die  Genesung  von  früheren  Irresein  eine  vollständige,  d.  h.  mit  Wiederkehr  des
ursprünglichen  Wesens  und  Characters  d..  Kranken  und  mit  gleicher  Wiederbefähigung
  zur  Berufsthätigkeit  verbunden?

40)  Was  ist  sonst  noch  etwa  bezüglich  dieses  Krankheitsfalls  erwähnenswerth?
(Anmerkung.  Diie  Unterschrift  ist  mit  Datum  und  mit  Bezeichnung  der  amtlichen
Stellung  des  begutachtenden  Arztes  zu  versehen.)

3

Anweisung,
wie  bei  Zuführung  von  Geisteskranken  in  die  Heil=  und  Versorganstalten  zu
verfahren  ist.

1)  Sobald  die  Bestimmung  getroffen  ist,  daß  der  Kranke  behufs  seiner  Kur  oder  Versorgung
  einer  Irrenanstalt  überwiesen  werde,  so  ist  es  nicht  nur  räthlich,  sondern  gewiß  auch
in  der  Mehrzahl  der  Fälle  möglich,  denselben  von  diesem  Beschlusse,  von  dem  Zwecke  der  bevorstehenden
  Reise  dahin  schon  in  der  Heimath  ausführlich  zu  unterrichten.

Sollte  auch  anfänglich  Seiten  des  Kranken  solcher  Maßregel  widersprochen  werden,  so  würde
doch,  da  dergleichen  Kranke  zumeist  nicht  ohne  ein  dunkles  Gefühl  ihres  bülfsbedürftigen  Zustandes
sind,  einer  ruhigen  Entschiedenheit  der  Umgebung  es  gelingen,  ihn  willfähriger  zu  stimmen.

Wenn  jedoch  der  Patient  gar  nicht  für  Anerkennung  seines  Gestörtseins  und  der  deshalb
erforderlichen  Vorkehrungen  zu  gewinnen,  wohl  gar  gegen  letztere  mit  unvernünftigen  Bedrehungen
  und  Thätlichkeiten  sich  aufzulehnen  geneigt  ist,  so  würde  es  jedenfalls  zweckmäßiger  sein,
Gewalt  mit  Gewalt  zu  beschränken,  als  zu  lügenhaften  und  trügerischen  Vorspiegelungen  zu
verschreiten.

2)  Zur  Vermeidung  von  Aufregung  und  Anstrengung  für  den  Kranken  ist  das  schnellste
und  bequemste  Fortkommen,  wo  möglich  also  die  Eisenbahn,  zu  wählen.

Im  letzteren  Falle  sind  die  nach  der  Ministerialverordnung  vom  29sten  Februar  1860
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1860,  Seite  22)  erforderlichen  vorherigen  An-
        <pb n="541" />
        (509  )

zeigen  an  die  Eisenbahnämter  rechtzeitig  zu  machen,  um  gegen  jeden  Aufenthalt  auf  der  Bahnstrecke
  gesichert  und  der  Begünstigung  eines  besonderen  Wagencoupes  gewiß  zu  sein.

In  Fällen  aber,  wo  der  zu  Transportirende  ungewöhnlich  stürmisch  und  laut  sich  verhält,
die  zu  benutzende  Bahnstrecke  zwischen  Abgangsort  und  Anstalt  an  und  für  sich  kurz  ist,  wohl
sogar  Unterbrechungen  der  Fahrt  und  Wagenwechsel  unvermeidlich  sind,  würde  zugleich  mit  in
Berücksichtigung  des  Transports  des  Kranken  von  seiner  Wohnung  bis  zum  Abfahrtseisenbahnhofe
  und  von  dem  Ankunftsbahnhofe  bis  zur  Anstalt  für  die  ganze  Reise  ein  rasches
Pferdegespann  mit  bequemen  gegen  Wind  und  Wetter  schützenden  Wagen  vorzuziehen  sein.

3)  Wird  die  Eisenbabn  gewählt,  so  würde  aber  jedenfalls,  wenn  der  zu  transportirende
Kranke  tobsüchtig  aufgeregt  ist,  zur  Verhütung  jeglichen  widrigen  Auftritts  auf  dem  Bahnhofe,
wo  derselbe  den  Eisenbahnwagen  verlassen  muß,  ein  Wagen  vorher  schon  (da  nöthig  telegraphisch),
  zu  bestellen  sein,  welcher  unverzüglich  nach  der  Ankunft  des  Eisenbahnzugs  den
Kranken  zur  Ueberführung  nach  der  Anstalt  aufnimmt.

4)  Die  einem  solchen  Kranken  beizugebenden  Begleiter  müssen  energische,  umsichtige  und
verständige  Personen  sein,  gegen  welche  jener  keine  besondere  Abneigung  hegt,  und  welchen
über  dessen  Lebensverhältnisse  und  Krankheit  eine  genauere  Kenntniß  beiwohnt.  Selbstverständlich
  dürfen  dieselben,  wie  es  aus  falsch  angewandter  Gutmüthigkeit  und  Discretion  leider
oft  geschieht,  aus  dem  Verhalten  des  Kranken  die  gemeingefährlichen  und  widrigen  Vorgänge
nicht  verschweigen,  damit  die  zukünftigen  Pfleger  desselben  nicht  durch,  den  Sachverhalt  geradezu
entstellende  Mittheilungen  getäuscht  werden.

5))  Die  Begleiter  des  aufzunehmenden  Kranken  müssen  die  bezüglichen  Schriften  (wenn
nicht  solche  Seitens  der  concurrirenden  Behörden  oder  Familienangehörigen  bereits  vor  dem  Eintresfen
  des  Kranken  vorausgeschickt  sein  sollten)  vollständig  mit  sich  führen,  da  entgegengesetzten
Falls  die  Annahme  des  Kranken  versagt  werden  würde.

Als  unerläßliche  Ausweise  in  dieser  Hinsicht  sind  zu  betrachten:

a)  die  nach  Vorschrift  der  Verordnung  vom  1  2ten  Juni  1863  abgefaßte  ärztliche  Relation

  (Fragebegen),

b)  der  Heimathschein,  oder  eine  obrigkeitliche  Bescheinigung,  daß  der  Kranke  als  Sächsischer
Staatsangehöriger  anerkannt  und  die  Feststellung  seiner  Heimathsangehörigkeit  eingeleitet
  sei,

c)  das  Zuführungsschreiben  der  Obrigkeit,  welche  die  Zuführung  veranstaltet  hat,  oder
des  Vormunds  oder  des  Familienangehörigen,  welcher  ohne  Dazwischenkunft  der  Obrigkeit
  die  Zuführung  bewirkt  hat  (insofern  nicht  der  Vormund  oder  der  Familicnangebörige
  den  Kranken  selbst  begleitet).

6)  Um  präciser  Abfertigung  in  der  Anstalt  gewärtig  sein  zu  können,  haben  diejenigen,
welche  die  Zuführung  eines  Kranken  dahin  übernehmen,  ihre  Reise  so  einzurichten,  daß  sie  innerhalb
  der  durch  die  Verordnung  vom  1  2ten  Juni  1863  §&amp;amp;  11  für  die  Aufnahme  Kranker
als  Regel  bestimmten  Zeit,  nämlich  (mit  Ausschluß  der  Sonn-,  Buß=  und  Feiertage)  Werkeltags
  nur  in  der  Zeit  von  früh  8  bis  Abends  6  Uhr,  rechtzeitig  daselbst  eintreffen.
        <pb n="542" />
        (510  )

7))  Der  Kranke  ist,  wie  Jahreszeit,  Witterung,  Stand  und  Gewohnheit  es  erfordern,
gekleidet  auf  die  Reise  zu  bringen.

Die  Anstaltsdirectionen  sind  angewiesen,  jede  Vernachlässigung  in  dieser  Beziehung,  sei
es  aus  Fahrlässigkeit  und  Lieblosigkeit  oder  nach  der  verkehrten  Ansicht,  als  ob  die  Pflegebefohlenen
  einer  Irrenanstalt  auf  Ordnung,  Reinlichkeit  und  Bequemlichkeit  ihrer  Bekleidung
keine  Ansprüche  zu  machen  hätten,  dem  Ministerium  des  Innern  anzuzeigen.

Der  Aufzunehmende  muß  ferner  gründlich  gereinigt,  frei  von  Ungeziefer,  gewaschen  und
rasirt,  das  Haupt=  und  Barthaar  muß  geordnet,  bezüglich  verschnitten  und  sein  sonstiges  Aeußere
sorgfältig  und  anständig  hergestellt  sein.

Für  den  Fall,  daß  hierin  Verabsäumungen  verschuldet  würden,  hat  die  Begleitung  des
Kranken  nicht  allein  die  von  der  Anstaltsdirection  zu  bemessenden  Kosten  der  Reinigung  zu
tragen,  sondern  auch,  zumal  wenn  die  Verunreinigung  mit  Ungeziefer  eine  allgemeine  ist,  sich
der  Zurückweisung  des  Kranken  zu  gewärtigen.

8)  Die  übrigen  Effecten  des  Kranken,  wie  sie  zu  seiner  vorschriftmäßigen  Ausstattung
nach  §  24  der  Beilage  A  zur  Bekanntmachung  vom  26sten  September  1855  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  vom  Jahre  1855,  Seite  608)  beizubringen  sind,  müssen  entweder  mit
dem  Kranken  und  zwar  gleich  vollständig  gereinigt  und  in  brauchbarem  Zustande  übergeben,
oder,  wenn  es  den  Begleitern  irgend  wie  bedenklich  oder  beschwerlich  erschiene,  sie  mit  dem
Kranken  bei  sich  zu  führen,  einen  Tag  vor  der  Abreise  vorausgeschickt  werden.

In  keinem  Falle  kann  nachgesehen  werden,  daß  von  des  Kranken  Ausstattung  dasjenige,
was  er  nicht  auf  dem  Leibe  trägt,  beliebig  später  nachgesendet  wird.

9)  Der  Krankeist  auf  der  Reise  auf  eine  seinem  Kranksein  entsprechende  Weise  zu  nähren;  es  sind
dabei  ihm  Getränke,  welche  ihn  erquicken,  bezüglich  erwärmen  können,  sorglich  zu  gewähren,  spirituöse
Getränke  aber,  selbst  wenn  er  deren  verlangte  und  von  früher  gewohnt  wäre,  streng  zu  versagen.

10)  In  den  Fällen,  wo  zur  Beschränkung  des  vernunftlosen  Gebahrens  des  Kranken
Zwangsmittel  nicht  zu  umgehen  sind,  hat  man  sich  mit  der  Anwendung  des  Zwangscamisols
zu  begnügen,  und  nur  für  den  Fall,  daß  der  Kranke  durch  Stoßen  und  andere  ungebührliche
Bewegungen  der  Füße  gemeingefährlich  ungestüm  sich  äußert,  die  Sprungriemen  hinzuzufügen.

Das  Zwangscamisol  darf  nie  den  Kranken  schmerzhaft  belästigende  Zugaben  von  Schnallen,
Riemen  und  Schlössern  haben,  sondern  muß  im  Schnitte  und  Stoffe  und  sonstiger  Herstellung
den  den  Bezirksärzten  zugefertigten  Mustern  gleichen.

Es  darf  dasselbe  ferner  nicht  über  die  Kleidung  gezogen  und  somit  zu  herabwürdigender
Entstellung  der  Person  sichtbar  sein.  Der  Kranke  muß  vielmehr  über  dem  Camisol  seine  gewöhnliche
  Kleidung,  oder  wenn  solche  zu  eng  ist,  einen  Ueberwurf,  Mantel,  Umschlagtuch  und
dergleichen  tragen.  Ueberdies  sind  die  Zipfel  des  Camisols  nie  über  die  dasselbe  verbergenden
Kleidungsstücke  zu  ziehen,  sondern  unter  denselben  zu  binden.  Es  wird  sogar  in  vielen  Fällen
genügen,  daß  die  Zipfel  des  Camisols  gar  nicht  um  den  Leib  des  Kranken  geführt  und  auf  dem
Rücken  gebunden,  sondern  unmittelbar  vor  den  Fingerspitzen  zusammengeschlungen  und  die  freien
Enden  in  dem  Ueberrockärmel  oder  unter  dem  Ueberwurfe  verborgen  werden.

 

Letzte  Absendung:  am  gten  Juli  1863.
        <pb n="543" />
        (511)

Gesetz  und  Verordnungsblalt

fuͤr  das  Koͤnigreich  Sachsen,

12t  Stück  vom  Jahre  1863.

 

 

60)  Verordnung,

den  zwischen  den  Staaten  des  Deutschen  Zollvereins,  den  Großherzogthümern  Mecklenburg-Schwerin
  und  Mecklenburg-Strelitz,  sowie  den  Hansestädten  Lübeck,  Bremen
und  Hamburg  einer=  und  dem  Kaiserreiche  China  andererseits  abgeschlossenen
Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag  betreffend;

vom  2ten  Juni  1863.

Neen  von  Seiten  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zugleich  im  Namen  und  Auftrage

der  übrigen  Zollvereinsstaaten,  der  Großherzogthümer  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz,

  sowie  der  Hansestädte  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  mit  dem  Kaiserreiche  China  am

2ten  September  1861  zu  Tientsin  ein  Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag
abgeschlossen  worden  ist,  dessen  Ratification  allseitig  erfolgt  ist  und  bezüglich  dessen  ein  Austausch

  der  Ratificationsurkunden  am  1  4ten  Januar  1863  zu  Shanghai  stattgefunden  hat;

so  wird  dieser  Vertrag  in  der  Beilage  unter  □  mit  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs
hiermit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  2ten  Juni  1863.

Ministerium  des  Auswärtigen.  Finanz-Ministerium.

Für  den  Minister:
Frhr.  v.  Beust.  v.  Weissenbach.

Schäfer.

1863.  71
        <pb n="544" />
        (  512  )

□

Freundschafts-,
Handels=  und  Schifffahrts  -Vertrag

zwischen

den  Staaten  des  Deutschen  Zoll=  und

Handelsvereins,  den  Großherzogthümern

Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz,

  sowie  den  Hansestädten  Lübeck,
Bremen  und  Hamburg  einerseits,

und

China  andererseits.

Seine  Majestät
der  König  von  Preußen,

sowohl  für  Sich,  als  auch  im  Namen  der  übrigen

Mitglieder  des  Deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereins,

  nämlich:
der  Krone  Bayern,  der  Krone  Sachsen,  der
Krone  Hannover,  der  Krone  Württemberg,  des
Großherzogthums  Baden,  des  Kurfürstenthums
Hessen,  des  Großherzogthums  Hessen,  des
Herzogthums  Braunschweig,  des  Großherzogthums
  Oldenburg,  des  Großherzogthums
Luxemburg,  des  Großherzogthums  Sachsen,
der  Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg
  und  Sachsen-Koburg  und  Gotha,
des  Herzogthums  Nassau,  der  Fürstenthümer
Waldeck  und  Pyrmont,  der  Herzogthümer

TRATTE

Tamitié,  de  commerce  et  de  navigation

entre

les  Etats  de  IAssociation  de  douanes
et  de  commerce  Allemande,  les  Grand-Duchés
  de  Mecklembourg-Schwerin
et  de  Mecklembourg-Strélitz  et  les
Villes  Hanséatiques  de  Lubeck,  Bréme
et  Hambourg  Tune  part
et
la  Chine  dautre  part.

Sa  Majesté
le  RKoi  de  Prusse,

agissant  tant  en  Son  nom  qu'au  nom  des
autres  membres  de  IAssociation  de  douanes
et  de  commerce  Allemande,  savoir:

la  Couronne  de  Bavière,  la  Couronne
de  Saxe,  la  Couronne  de  Hanovre,  la
Couronne  de  Wurttemberg,  le  Grand-Duché
  de  Bade,  TElectorat  de  Hesse,
le  Grand-Duché  de  Hesse,  le  Duché  de
Brunswik,  le  Grand-Duché  doldenbourg,
  le  Grand-Duché  de  Luxembourg,
le  Grand-Duché  de  Saxe,  les  Duchés  de
Saxe  -  Meiningen,  de  Saxe-Altenbourg
et  de  Saxe-Coburg  et  Gotha,  le  Duché
de  Nassau,  les  Principautés  de  Waldek
        <pb n="545" />
        (  513)

Anhalt-Dessau-Köthen  und  Anhalt-Bernburg,
des  Fürstenthums  Lippe,  der  Fürstenthümer
Schwarzburg=  Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen,
  Reuß  älterer  und  Reuß  jüngerer
  Linie,  der  freien  Stadt  Frankfurt,  des
Landgräflich  Hessischen  Oberamts  Meisenheim
und  Amtes  Homburg,  sowie:

die  Großherzogthümer  Mecklenburg-Schwerin
und  Mecklenburg-Strelitz,  und  die  Senate  der
Hansestädte  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg

einerseits  und

Seine  Majestät  v

der  Kaiser  von  China

andererseits,

von  dem  aufrichtigen  Wunsche  beseelt,  freundschaftliche
  Beziehungen  zwischen  den  vorgedachten  Staaten
und  China  zu  begründen,  haben  beschlossen,  solche
durch  einen  gegenseitig  vortheilhaften  und  den  Unterthanen
  der  Hohen  vertragenden  Mächte  nüützlichen
Freundschafts=  und  Handels-Vertrag  zu  befestigen.
Zu  dem  Ende  haben  zu  Ihren  Bevollmächtigten
ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen

den  Kammerherrn  Friedrich  Albrecht  Grafen
zu  Eulenburg,  Allerhöchstihren  Außerordentlichen
  Gesandten  und  Bevollmächtigten  Minister,
Ritter  des  Rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse
mit  der  Schleife,  Ritter  des  Johanniter-Ordens
u.  s.  w.

und
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  China

Tschong-luen,  assistirendes  Mitglied  des  Minietyrmont,

  les  Duchés  d-Anhalt-Dessau-Coethen
  et  dAnhalt-Bernbourg,  la  Principauteé
  de  Lippe,  les  Prineipautés  de
Schwarzbourg-Roudolstadt  et  Schworzbourg-Sondershausen,
  de  Reuss,  ligne
ainée  et  de  Reuss,  ligne  cadette,  la  ville
libre  de  Francefort,  le  Grand-Baillage  de
Meisenheim  du  Landgraviat  de  Hesse  et
le  Baillage  dellombourg  du  Landgraviat
de  Hesse,  ainsi  que
les  Grand-Duchés  de  Mecklembourg--Schwerin
  et  de  Mecklembourg-Strelit2z
et  les  Sénats  des  villes  Hanséatiques
de  Lubeck,  Bréme  et  Hambourg
TFune  part  et
Sa  Majesté
1  I’Empercur  de  Chine
Tautre  part,
sincérement  désireux  détablir  des  rapports
Tamitié  entre  les  susdits  Etats  et  la  Chine,
ont  voulu  les  consolider  par  un  traité  damitièc,
  de  commerce  et  de  navigation,  réciproqduement
  avantageus  et  utile  aux  ujets  des
Hautes  Puissances  contractantes;  à  cet  eflet
ont  désigné  pour  Leurs  Plénipotentflaires:

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse
Son  Chambellan  le  Sieur  Frédéric  Albert
Comte  d’Eulenburg,  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Plénipotentiaire,  Chevalier
de  Tordre  de  Taigle  rouge  de  la  troisieme
classe  avec  le  noeud,  Chevalier  de  Tordre
de  St.  Jean  de  Hérusalem  etc.  etc.  etc.
et
Sa  Majesté  l'Empereur  de  Chine
Tchong-luen,  Membre  assistant  du  NMini—

71*
        <pb n="546" />
        (514)

steriums  der  Auswärtigen  Angelegenheiten  in
Peking,  General-Director  der  öffentlichen  Vorräthe,
  und  Kaiserlichen  Kommissarius,
Tschong-hu,  Ehren-Unter-Staats-Secretär,
Oberaufseher  der  drei  Häfen  des  Nordens  und
beigeordneten  Kaiserlichen  Kommissarius,
welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten  sich  mitgetheilt,
  und  solche  in  guter  und  gehöriger  Form
befunden  haben,  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen
  sind:

Artikel  1.

Zwischen  den  contrahirenden  Staaten  soll  dauernder
  Friede  und  unwandelbare  Freundschaft  bestehen.
  Die  Unterthanen  derselben  sollen  in  den
beiderseitigen  Staaten  vollen  Schutz  für  Personen
und  Eigenthum  genießen.

Artikel  2.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  kann,
wenn  er  es  für  gut  befindet,  einen  diplomatischen
Agenten  bei  dem  Hofe  von  Peking  accreditiren,
und  Seine  Majestät  der  Kaiser  von  China  kann  in
gleicher  Weise,  wenn  er  es  für  gut  befindet,  einen
diplomatischen  Agenten  für  den  Hof  von  Berlin
ernennen.

Dem  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von
Preußen  ernannten  diplomatischen  Agenten  soll  gestattet
  sein,  auch  die  Vertretung  der  anderen  contrahirenden
  Deutschen  Staaten  zu  übernehmen,  welchen
  vertragsmäßig  das  Recht,  sich  durch  eigene
diplomatische  Agenten  beim  Hofe  von  Peking  vertreten
  zu  lassen,  nicht  zusteht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  von  China  willigt
ein,  daß  der  von  Seiner  Majestät  dem  Könige
von  Preußen  ernannte  diplomatische  Agent,  mit
seiner  Familie  und  seinem  Haushalte,  dauernd  in

stere  des  Affaires  Etrangeres  de  Pékin,
Directeur-Général  des  Greniers  publics  et
Commissaire  Impérial,

Tchong-Heou,  Sous-Secrétaire  dEtat  Honoraire,
  Surintendant  des  trois  ports  du
Nord  et  Commissaire  Impérial  acd#oint,

lesquels,  après  avoir  échangé  leurs  pleins

pouvoirs  et  les  ayant  trouyés  en  bonne  et
due  forme,  ont  arrétés  les  articles  sulvants.

Article  1.

II  y  aura  paix  constante  et  amitié  perpétuelle
  entre  les  Etats  contractants.  Leurs
Sujets  joniront  dans  les  Etats  respectifs  des
uns  et  des  autres  Tune  pleine  et  entière
protection  pour  leurs  personnes  et  leurs
Droprieétés.

Article  2.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse  pourra,  si
bon  Lui  semble,  accrediter  un  agent  diplomatique
  près  la  cour  de  Pékin  et  Sa  Majesté
IEmpereur  de  Chine  pourra  de  meme,  si
bon  Lui  semble,  accréditer  un  agent  diplomatique
  pres  la  cour  de  Berlin.

Lagent  diplomatique  accrédité  par  Sa  Majesté
  le  Roi  de  Prusse  aura  le  droit,  de  représenter
  diplomatiquement  les  autres  Etats
Allemands  contractants  dui  dapres  le  present
  traité  Wont  pas  le  droit  de  se  faire
représenter  pres  la  cour  de  Pékin  par  un
agent  diplomatique  special.

Sa  Majesté  Empereur  de  Chine  consent
à  ce  due  Tagent  diplomatique  accrédité  par
Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse,  ainsi  que  sa
famille  et  les  gens  de  sa  maison,  résident
        <pb n="547" />
        (  515  )

der  Hauptstadt  wohnen,  oder  dieselbe  gelegentlich
besuchen  darf,  je  nach  der  Wahl  der  Preußischen
Regierung.

Artikel  3.

Die  diplomatischen  Agenten  Preußens  und
China's  sollen  gegenseitig  am  Orte  ihres  Aufenthalts
  die  Vorrechte  und  Freiheiten  genießen,  welche
das  Völkerrecht  ihnen  gewährt.  Ihre  Person,  ihre
Familie,  ihr  Haus  und  ihre  Correspondenz  sollen
unverletzlich  sein.  Sie  sollen  in  der  Wahl  und
Anstellung  ihrer  Beamten,  Couriere,  Dolmetscher,
Diener  u.  s.  w.  nicht  beschränkt  werden.

Alle  Arten  von  Kosten,  welche  die  diplomatischen
Missionen  verursachen,  werden  von  ihren  respectiven
Regierungen  getragen  werden.

Die  Chinesischen  Behörden  werden  Alles  thun,
um  dem  Preußischen  diplomatischen  Agenten,  wenn
er  nach  der  Hauptstadt  kommt,  um  daselbst  seinen
Wohnsitz  aufzuschlagen,  beim  Miethen  eines  passenden
  Hauses  und  sonstiger  Räumlichkeiten  behülflich
zu  sein.

Artikel  4.

Die  contrahirenden  Deutschen  Staaten  sollen
das  Recht  haben,  einen  General-Consul  und  für
jeden  offenen  Hafen  oder  jede  dergleichen  Stadt  in
China,  für  welche  ihre  Handelsinteressen  es  erheischen,
  einen  Consul,  Vice-Consul  oder  Consular-Agenten
  zu  ernennen.

Diese  Beamten  sollen  mit  der  gebührenden
Achtung  von  den  Chinesischen  Behörden  behandelt
werden  und  dieselben  Privilegien  und  Vorrechte
genießen,  wie  die  Consular-Beamten  der  meistbegünstigten
  Nation.

Im  Falle  der  Abwesenheit  eines  Deutschen
Consular-Beamten  sollen  die  Unterthanen  der  conàa

  demeure  fike  dà  Pékin,  ou  sy  rendent
Cventuellement,  auk  choix  du  gouverne--ment
  Prussien.

Artiele  3.

Les  agents  diplomatiques  de  Prusse  et
de  Chine  jouiront  réciproquement,  dans  le
lieu  de  leur  résidence,  des  privilèges  et
immaunités  dueleur  accorde  le  droit  des  gens;
leur  personne,  leur  famille,  leur  maison  et
leur  correspondance  seront  inviolables.  Is
ne  pourront  pas  étre  restreints  dans  le  choix
ni  dans  lemploi  de  leurs  employés,  courriers,
  interpretes,  serviteurs  etc.  ete.

Les  dépenses  de  toute  espece  qu’'occa--sionneront
  les  missions  diplomatiques  seront
supportéespar  les  gouvernements  respectifs.

Les  autorités  Chinoises  donneront  à  lAgent
  diplomatique  de  Prusse  toutes  les  faeilités
  possibles  pour  louer  un  emplacement
et  une  maison  convenable  à  la  Capitale
duand  i  devra  7  établir  sa  résidence.

Artiele  4.

Les  Etats  Allemands  contractants  pourront
  nommer  en  Chine  un  Consul-Général,
et  dans  les  ports  et  villes  ouverts,  ou  leurs
interets  TLexigeront,  un  Consul,  Vice-Consul
ou  Agent-Consulaire,  chargés  de  traiter  les
alfaires  de  leurs  nationauk.

Ces  Agents  seront  traités  par  les  Autorités
  Chinoises  avec  la  considération  et  les
6Ggards  dui  leur  sont  dus,  et  ils  jouiront  des
mémes  privilèges  et  prérogatives,  qdue  les
Agents-  Consulaires  de  la  nation  la  plus
favorisce.

En  cas  Tabsence  de  IAgent-Consulaire
Allemand  les  sujets  des  Etats  Allemands
        <pb n="548" />
        6

trahirenden  Deutschen  Staaten  die  Befugniß  haben,
sich  an  den  Consul  einer  befreundeten  Macht,  oder
im  Nothfalle  auch  an  den  Zolldirector  zu  wenden,
welcher  es  sich  angelegen  lassen  sein  soll,  denselben
die  Vortheile  dieses  Vertrags  zu  sichern.

Artikel  5.

Alle  dienstlichen,  von  dem  diplomatischen  Agenten
  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen
oder  von  den  Consular-Beamten  der  contrahirenden
Deutschen  Staaten,  an  die  Chinesischen  Behörden
gerichteten  Mittheilungen  sollen  Deutsch  geschrieben
werden.  Bis  auf  Weiteres  sollen  sie  von  einer
Chinesischen  Uebersetzung  begleitet  sein,  aber  unter
der  gegenseitigen  Uebereinkunft,  daß  im  Falle  eine
Verschiedenheit  in  der  Bedeutung  des  Deutschen
und  Chinesischen  Textes  vorkommen  sollte,  die  Deutschen
  Regierungen  den  im  Deutschen  Texte  ausgedrückten
  Sinn  als  den  richtigen  ansehen  werden.

Desgleichen  sollen  die  amtlichen  Mittheilungen
Chinesischer  Behörden  an  den  Gesandten  Preußens
oder  die  Consuln  der  contrahirenden  Deutschen
Staaten  Chinesisch  geschrieben  werden,  und  wird
dieser  Text  für  die  Chinesischen  Behörden  als  der
richtige  gelten.  Man  ist  übereingekommen,  daß
die  Uebersetzungen  niemals  als  beweisend  angesehen
werden  sollen.

Was  den  gegenwärtigen  Vertrag  anbetrifft,  so
wird  derselbe,  um  jede  spätere  Discussion  zu  vermeiden,
  und  mit  Rücksicht  darauf,  daß  die  Französische
  Sprache  unter  allen  Diplomaten  Europa's
bekannt  ist,  in  Deutscher,  Chinesischer  und  Französischer
  Sprache  ausgefertigt  werden.  Alle  diese
Ausfertigungen  haben  denselben  Sinn  und  dieselbe
Bedeutung,  aber  der  Französische  Text  wird  als
der  Urtext  des  Vertrags  angesehen  werden,  dergestalt,
  daß,  wenn  eine  verschiedene  Auslegung  des

contractants  auront  la  faculté  de  sadressör
au  Consul  Gune  Puissance  amie  ou,  en  cas
Turgence,  au  Chef  de  la  douane,  qdui  avisera
au  moyen  de  leur  assurer  tous  les  bénelices
du  présent  tralté.

Artiele  5.

Les  Ccommunications  oflicielles  de  TAgent
diplomatique  Prussien  ou  des  Autorites  con-Sulaires
  des  Etats  Allemands  contractants
avec  les  Autorités  Chinoises  seront  écrites
en  Allemand.  Jusqu’'a  disposition  ultérieure
elles  seront  accompagnées  Tune  traduction
Chinoise,  mais  l|  est  expressément  entendu
qdue,  en  cas  de  dissidence  dans  Tinterprétation
  à  donner  au  texte  Allemand  et  au
texte  Chinois,  les  Gouvernements  Allemands
prendront  pour  exact  le  sens  exprimé  dans
le  texte  Allemand.

De  méme  les  communications  otlicielles
des  Autorités  Chinoises  avec  le  Ministre  ou
les  Consuls  de  la  Prusse  et  des  Etats  Allemands
  contractants  seront  écrites  en  Chinois,
  et  pour  elles  le  texte  Chinois  fera  ftoi.
I  est  bien  entendu  que  les  traductions  ne
feront  loi  en  aucun  cas.

Ouant  au  présent  traifé,  il  sera  expedie
en  langue  Allemande,  Chinoise  et  Francaise,
dans  le  but  Téviter  toute  discussion  ultérieure
  et  par  la  raison  due  la  langue  Fran-Caise
  est  connue  de  tous  les  diplomates  de
IEurope.  Toutes  ces  expéditions  ont  le
méme  sens  et  la  meme  signification,  mais
le  texte  Françals  sera  considéré  comme  le
texte  original  du  traité,  de  facon  due  sil  y
àvait  quelqdue  part  une  interprétation  diflé-
        <pb n="549" />
        (  517  )

Deutschen  und  Chinesischen  Vertrags  irgendwo
stattfinden  sollte,  die  Französische  Ausfertigung  entscheidend
  sein  soll.

Artikel  6.

In  den  Häfen  und  Städten:  Canton,  Swatau
(Tschau-Tschau),  Amoi,  Futschau,  Ningpo,  Schanghai,
  Tongtschau,  Tientsin,  Niutschwang,  Tschin-Kiang,
  Kiu-Kiang,  Hangkau,  ferner  Kiongtschau
auf  der  Insel  Hainan  und  Tai-wan  und  Tamz-sui
auf  der  Insel  Formosa  —  ist  es  den  Unterthanen
der  contrahirenden  Deutschen  Staaten  erlaubt,  sich
mit  ihren  Familien  niederzulassen,  frei  zu  bewegen,
und  Handel  oder  Industrie  zu  treiben.  Sie  können
zwischen  denselben  nach  Belieben  mit  ihren  Fahrzeugen
  und  Waaren  hin=  und  herfahren,  daselbst
Häuser  kaufen,  miethen  oder  vermiethen,  Land
pachten  oder  verpachten,  und  Kirchen,  Kirchhöfe  und
Hospitäler  anlegen.

Artikel  7.

Handelsschiffe  eines  der  contrahirenden  Deutschen
  Staaten  sind  nicht  berechtigt,  nach  anderen
Häfen  zu  fahren,  als  solchen,  die  in  diesem  Vertrage
  für  offen  erklärt  worden  sind.  Sie  sollen
nicht  gesetzwidrig  andere  Häfen  anlaufen,  oder
heimlichen  Handel  längs  der  Küste  treiben.  Schiffe,
welche  in  Zuwiderhandlung  gegen  diese  Bestimmung
  betroffen  werden,  sollen  mit  ihrer  Ladung
der  Confiscation  durch  die  Chinesische  Regierung
unterliegen.

Artikel  8.

Unterthanen  der  Deutschen  contrahirenden  Staaten
  können  auf  eine  Entfernung  von  hundert  (100)  li
und  auf  einen  Zeitraum  von  nicht  mehr  als  fünf
(5)  Tagen  in  die  Nachbarschaft  der  dem  Handel
offenen  Häfen  Ausflüge  machen.

rente  du  texte  Allemand  et  du  texte  Chinois,
Texpédition  Francaise  fera  foi.

Artiele  6.

Les  sujets  des  Etats  Allemands  contractants
  pourront  s’établir  avec  leurs  familles,
circuler  Hbrement  et  se  liyrer  au  Ccommerce
ou  à  leur  industrie  dans  les  ports  et  villes
de  Canton,  Swatau  (Tebeou-Teheou),  Amoi,
Foutcheou,  Ningpo,  Changhai,  Tongtcheou,
Tientsin,  Nieou-tchoang,  Tchin-Kiang,  Kue-Kiang,
  Hankau,  puis  de  Hiong-tcheou  dans
lTile  de  Hainan,  et  de  Tai-wan  et  Tan-choui
dans  ile  de  Formose.  II8  pourront  eireuler
librement  dun  port  à  Tautre  avee  leurs  navires
  et  leurs  marchandises,  V  acheter  ou
louer  des  maisons,  affermer  des  terrains  et
bätir  des  églises,  des  cimetieres  et  des
höpitaux.

Artiele  7.

Les  navires  de  commerce  des  Etats  Allemands
  contractants  ne  pourront  wisiter  dautres
  ports,  due  ceux  dui  ont  été  déclarés
ouverts  par  le  présent  traité.  II  leur  est
défendu  de  visiter  Tautres  ports  ou  de  faire
un  commerce  clandestin  sur  la  cöte.  Les
navires  qui  seraient  surpris  en  contravention
avec  cette  disposition,  seront  ainsi  que  leurs
cargaisons,  passibles  de  la  confiscation.

Article  8.

Les  sujets  des  Etats  Allemands  contractants
  pourront  se  promener  dans  le  voisinage
  des  ports  ouverts  au  commerce  à  une
distance  de  cent  (100)  lis  et  pour  un  temps
ne  dépassant  pas  cinq  (5)  jours.
        <pb n="550" />
        (  518  )

Diejenigen,  welche  sich  in  das  Innere  des  Landes
  zu  begeben  wünschen,  müssen  mit  Pässen  versehen
  sein,  die  von  den  diplomatischen  oder  Consular-Behörden
  ausgestellt  und  von  der  Chinesischen
Local-Behörde  visirt  sind.  Diese  Pässe  müssen  auf
Verlangen  vorgezeigt  werden.

Wenn  Reisende  oder  Kaufleute,  welche  einem
der  contrahirenden  Deutschen  Staaten  angehören,
ihre  Pässe  verlieren  sollten,  so  soll  es  den  Chinesischen
  Behörden  freistehen,  dieselben  zurückzuhalten,
bis  sie  sich  neue  Pässe  haben  verschaffen  können,
oder  sie  auf  das  nächste  Consulat  führen  zu  lassen,
ohne  sie  jedoch  schlecht  zu  behandeln  oder  zu  gestatten,
  daß  sie  schlecht  behandelt  werden.

Dabei  ist  wohl  verstanden,  daß  nach  denjenigen
Orten,  welche  von  den  Rebellen  besetzt  sind,  nicht
eher  Pässe  ausgestellt  werden  sollen,  als  bis  in
denselben  der  Friede  wieder  hergestellt  ist.

Artikel  9.

Es  soll  den  Unterthanen  der  contrahirenden
Deutschen  Staaten  gestattet  sein,  Compradors,
Dolmetscher,  Schreiber,  Arbeiter,  Schiffsleute
und  Diener  aus  allen  Theilen  China's  gegen  eine
entsprechende,  durch  Uebereinkunft  beider  Theile
festzustellende  Vergütigung,  in  Dienst  zu  nehmen,
und  ebenso  Boote  zum  Personen=  oder  Waaren-Transporte
  zu  miethen.  Desgleichen  soll  es  ihnen
erlaubt  sein,  von  Chinesen  die  Sprache  oder  Dialecte
des  Landes  zu  lernen,  oder  sie  in  fremden  Sprachen
zu  unterrichten.  Dem  Verkaufe  von  Deutschen
und  dem  Ankaufe  von  Chinesischen  Büchern  soll
kein  Hinderniß  in  den  Weg  gelegt  werden.

Artikel  10.

Die  Bekenner  und  Lehrer  der  christlichen  Religion
  sollen  in  China  volle  Sicherheit  für  ihre

Quant  à  ceux  qui  désireraient  se  rendre
dans  Tintérieur  de  IEmpire,  ils  devraient
Gtre  munis  de  passe-ports  delivrés  par  les
Autorités  diplomatiques  ou  consulaires  et
Visés  par  les  Autorités  locales  Chinoises.
Le  passe-port  devra  étre  exhibé  à  toute  réquisition.


Dans  le  cas  ou  les  voyageurs  ou  commercants
  des  Etats  Allemands  contractants
auraient  perdu  leurs  passe-  ports,  il  serait
loisible  aux  autorités  locales  de  les  retenir
jusqu'a  ce  quils  aient  pu  se  procurer  de  nouveaux
  passe-ports,  ou  de  les  faire  reconduire
au  Consulat  le  plus  voisin  Sans  les  maltraiter
en  aucune  facon  ni  permettre  duils  le  soient.

I1  est  bien  entendu  quon  ne  deélivrera
aucun  passe-  port  pour  les  lieux  occupes
Dar  les  rebelles,  on  attendra  pour  le  faire
que  ces  lieux  soient  entièrement  paciliés.

Article  9.

Les  sujets  des  Etats  Allemands  contractahts
  pourront  choisir  librement  et  à  prix
débattu  entre  les  parties,  des  compradors,
intrepretes,  éCcrivains,  ouyriers,  bateliers  et
domestiques  de  toutes  les  parties  de  la  Chine,
et  de  meme  ils  pourront  louer  des  embarcations
  pour  le  transport  des  personnes  et
des  marchandises.  IIs  pourront  egalement
apprendre  la  langue  ou  les  dialectes  du
pays  à  laide  de  Chinois  et  leur  enseigner
des  langues  étrangeres.  On  ne  mettra  aucun
obstacle  à  la  vente  de  livres  Allemands  et
à  lachat  de  livres  Chinois.

Article  10.

Ceux  qui  suivent  et  enseignent  la  religion
  chrétienne  jouiront  en  Chine  dune
        <pb n="551" />
        (519  )

Personen,  ihr  Eigenthum  und  die  Ausübung  ihrer
Religions-Gebräuche  genießen.

Artikel  11.

Wenn  ein  Schiff  eines  der  Deutschen  contrahirenden
  Staaten  in  den  Gewässern  eines  dem
Handel  eröffneten  Hafens  anlangt,  soll  es  ihm
freistehen,  einen  Lootsen  nach  seiner  Wahl  anzunehmen,
  um  sich  in  den  Hafen  führen  zu  lassen.
Ebenso  soll  es,  wenn  es  alle  gesetzlichen  Gebühren
und  Abgaben  entrichtet  hat  und  zur  Abreise  fertig
ist,  sich  einen  Lootsen  wählen  können,  um  es  aus
dem  Hafen  hinauszuführen.

Artikel  12.

Sobald  ein  Kauffahrteischiff,  welches  einem
der  Deutschen  contrahirenden  Staaten  angehört,
in  einen  Hafen  eingelaufen  ist,  soll  der  Zoll-Inspector,
  wenn  er  es  für  gut  befindet,  einen  oder
mehrere  Zoll-Beamte  abordnen,  um  das  Schiff  zu
überwachen  und  darauf  zu  sehen,  daß  keine  Waaren
geschmuggelt  werden.  Diese  Beamten  können  nach
ihrem  Belieben  in  ihrem  eigenen  Bodte  bleiben,
oder  sich  an  Bord  des  Schiffes  aufhalten.

Die  Kosten  ihrer  Besoldung,  ihrer  Nahrung
und  ihres  Unterhalts  fallen  der  Chinesischen  Zoll-Behörde
  zur  Last,  und  sie  dürfen  keine  Entschädigung
  oder  Belohnung  irgend  einer  Art,  weder  von
den  Schiffskapitains,  noch  von  den  Consignatairen
verlangen.  Jede  Zuwiderhandlung  gegen  diese
Vorschrift  soll  eine  dem  Betrage  der  Erpressung
angemessene  Strafe  nach  sich  ziehen,  und  dieser  Betrag
  soll  vollständig  zurückerstattet  werden.

Artikel  13.

Innerhalb  vierundzwanzig  (24)  Stunden  nach
der  Ankunft  des  Schiffes  soll  der  Kapitain,  wenn
er  nicht  gesetzliche  Hinderungs-Ursachen  hat,  oder

1863.

bleine  et  entière  protection  pour  leurs  personnes,
  leurs  propriétés  et  Texercice  de
leur  culte.

Article  11.

Lorsqumun  batiment  dun  des  Etats  Allemands
  contractants  arrivera  dans  les  eaux
de  Pun  des  ports  ouverts  au  commerce  étranger,
  1l  aura  la  faculté  dengager  tel  pilote
qui  lui  conviendra  pour  se  faire  conduire
dans  le  port.  De  meme,  duand,  apres  avoir
acquittée  toutes  les  charges  légales,  il  sera
prét  à  mettre  à  la  voile,  fl  pourra  prendre
un  pilote  à  son  choix  pour  le  sortir  du  port.

Article  12.

Des  quun  navire  de  commerce,  appartehant
  à  un  des  Etats  Allemands  contractants,
sera  arrivé  dans  un  port,  le  chef  de  la
douane  deléguera,  si  bon  lui  semble,  un  ou
plusieurs  préposés  pour  surveiller  le  navire
et  empöôöcher  duil  ne  se  pratique  aucune
fraude.  Ces  préposés  pourront,  selon  leurs
convenances,  rester  dans  leur  propre  bateau
ou  se  tenir  à  bord  du  bätiment.

Les  frais  de  leur  solde,  de  leur  nourriture
  et  de  leur  entretien  seront  à  la  charge
de  la  douane  Chinoise  et  ils  ne  pourront
exiger  aucune  indemnité  ou  rétribution  quelconque
  des  capitaines  ou  des  consignataires.
Toute  contravention  à  cette  disposition  entrainera
  une  punition  proportionelle  au  montant
  de  Texaction,  laquelle  sera  en  outre
inteégralement  restituée.

Article  13.

Dans  les  vingt-  quatre  (24)  heures  qui
Ssuivront  larrivée  du  navire  de  commerece,
le  capitaine,  s'il  west  düment  empecheé,  et,

72
        <pb n="552" />
        (520  )

statt  seiner  der  Supercargo  oder  der  Consignatair
sich  auf  das  Consulat  begeben  und  daselbst  seine
Schiffspapiere  und  eine  Abschrift  des  Manifestes
niederlegen.

Innerhalb  der  folgenden  vierundzwanzig  (24)
Stunden  wird  der  Consul  dem  Zoll-Inspector  eine
Note  übersenden,  aus  welcher  der  Name  des  Schiffes,
die  Bemannung,  der  Tonnengehalt  und  die  Beschaffenheit
  der  Ladung  desselben  hervorgeht.

Wenn  durch  Schuld  des  Kapitains  dieser  Vorschrift
  binnen  achtundvierzig  (48)  Stunden  nicht
nachgekommen  ist,  so  soll  derselbe  einer  Strafe  von
fünfzig  (50)  Piaster  für  jeden  Tag  Verzögerung
unterliegen;  der  Totalbetrag  der  Strafe  soll  jedoch
zweihundert  (200)  Piaster  nicht  übersteigen.

Gleich  nach  Empfang  der  erwähnten  Note  wird
der  Zoll-Inspector  einen  Erlaubnißschein  zum  Oeffnen
  des  Schiffsraums  ertheilen.

Sollte  der  Kapitain  zu  dieser  Oeffnung  schreiten
und  mit  dem  Ausladen  beginnen,  bevor  er  die
Erlaubniß  dazu  erhalten  hat,  so  soll  er  zu  einer
Geldstrafe  bis  zum  Betrage  von  fünfhundert  (500)
Piaster  verurtheilt  werden  können,  und  die  ausgeladenen
  Waaren  sollen  confiscirt  werden  können.

Artikel  14.

So  oft  ein  Kaufmann,  welcher  einem  der  contrahirenden
  Deutschen  Staaten  angehört,  Waaren
zu  landen  oder  zu  verschiffen  hat,  soll  er  die  Erlaubniß
  dazu  bei  dem  Zoll-Inspector  nachsuchen.
Waaren,  welche  ohne  eine  solche  Erlaubniß  gelandet
  oder  verschifft  werden,  unterliegen  der  Confiscation.


Artikel  15.
Die  Unterthanen  der  contrahirenden  Deutschen

à  son  defaut,  le  subrécargue  ou  le  consig--hataire,
  devra  se  rendre  au  Consulat  et  v
déposer  ses  papiers  de  bord  et  une  copie
du  maniteste.

Dans  les  vingt-quatre  (244)  heures  suivantes,
  le  Consul  enverra  au  chef  de  la  douane
une  note  indiquant  le  nom  du  nayire,  le
röle  déquipage,  le  tonnage  et  la  nature  de
son  chargement.

Si,  par  suite  de  la  négligence  du  capitaine,
  ceite  dernière  formalité  M’avait  pas
pu  étre  accomplie  dans  les  duarante-huit
(48)  heures,  le  capitaine  sera  passible  dune
amende  de  cinquante  (50)  pilastres  par  jour
de  retard;  la  dite  amende,  toutefois,  ne
pourra  dépasser  la  somme  de  deux  cents
(200)  piastres.

Aussitot  apres  la  réception  de  la  note
sus-mentionnée  le  chef  de  la  douane  deli-Vrera
  le  permis  douvrir  la  cale.

Si  le  capitaine,  avant  den  avoir  recu  le
permis,  avait  ouvert  la  cale  et  commenc
à  décharger,  ll  pourrait  étre  condamne  à
une  amende  de  eind-Tents  (500)  piastres
au  plus,  et  les  marchandises  débarquées
pourraient  étre  saisies.

Articele  14.

Toutes  les  fois  qu’un  négociant  dun  des
Etats  Allemands  contractants  aura  des  marchandises
  à  embarquer  ou  à  débarquer,  il
devra  dabord  en  demander  Tautorisation
au  chef  de  la  douane.  Les  marchandises
embarquèes  ou  débarquées  sans  cette  autorisation,
  seront  passibles  de  confiscation.

Article  15.
Les  sujets  des  Etats  Allemands  contrac-
        <pb n="553" />
        (  521  )

Staaten  sollen  von  allen  Waaren,  welche  sie  in
die  dem  fremden  Handel  geöffneten  Häfen  einoder
  aus  denselben  ausführen,  diejenigen  Zölle
bezahlen,  welche  in  dem  dem  gegenwärtigen  Vertrage
  beigefügten  Tarife  verzeichnet  sind;  aber  in
keinem  Falle  soll  man  von  ihnen  mehr  oder  andere
Abgaben  verlangen,  als  jetzt  oder  in  Zukunft  von
den  Unterthanen  der  meistbegünstigten  Nation  verlangt
  werden.

Die  dem  gegenwärtigen  Vertrage  beigefügten
Handelsbestimmungen  sollen  als  integrirender  Theil
dieses  Vertrags  und  deshalb  als  bindend  für  die
Hohen  contrahirenden  Theile  angesehen  werden.

Artikel  16.

Was  die  Artikel  anbetrifft,  welche  nach  dem
Tarife  einer  Abgabe  ad  valorem  unterliegen,  so
soll,  wenn  der  Deutsche  Kaufmann  mit  dem
Chinesischen  Beamten  sich  über  den  Werth  nicht
einigen  kann,  jede  Partei  zwei  oder  drei  Kaufleute
zuziehen,  welche  die  Waare  untersuchen  sollen.
Der  höchste  Preis,  zu  welchem  einer  dieser  Kaufleute
  sie  zu  kaufen  Willens  wäre,  soll  als  der
Werth  derselben  angenommen  werden.

Artikel  17.

Die  Zölle  werden  nach  dem  Netto-Gewichte
erhoben  werden,  es  wird  also  die  Tara  in  Abzug
kommen.  Wenn  der  Deutsche  Kaufmann  sich  mit
dem  Chinesischen  Beamten  über  die  Bestimmung  der
Tara  nicht  einigen  kann,  so  soll  jede  Partei  eine  gewisse
  Anzahl  von  Kisten  und  Ballen  unter  den  Kolli,
welche  Gegenstand  des  Streites  sind,  wählen.  Diese
werden  erst  im  Ganzen  gewogen,  und  dann  wird  die
Targ  festgestellt.  Die  Durchschnitts-Tara  der  so  gewogenen
  Kolli  soll  als  Tara  für  alle  übrigen  gelten.

tants  payeront  sur  toutes  les  marchandises,
duils  importeront  dans  les  ports  ouverts  au
commerce  étranger  ou  quils  en  exporteront,
les  droits  qui  sont  mentionnés  dans  le  tarif
amnesé  au  présent  traité;  mais  en  aucun  cas
on  ne  pourra  exiger  deux  dautres  droits
ou  de  droits  plus  élevés  due  ceux  exigés  à
présent  ou  à  Tavenir  des  sujets  de  la  nation
la  plus  favorisce.

Les  réglements  rommerciaux  annexés  au
Présent  traité,  seront  regardés  comme  partie
intégrante  de  ce  tralte  et  par  conséquent
comme  obligatoires  pour  les  Hautes  Parties
Contractantes.

Artiele  16.

En  ce  qui  concerne  les  marchandises
qdui  dapres  le  tarif  sont  sujettes  à  un  droit
ad  valorem,  si  le  négociant  ne  peut  tomber
TWFaccord  avec’employé  Chinois  sur  la  valeur
à  firer,  chaque  partie  appellera  deux  ou
trois  négociants  qui  seront  chargés  dexaminer
  les  marchandises.  Le  prix  le  plus
Gclevé  auquel  un  de  ces  marchands  declarerait
  vonloir  les  prendre  sera  réputé  constituer
  la  valeur  réelle  desdites  marchandises.

Article  17.

Les  droits  seront  prélevés  sur  le  poids
net;  on  déduira  en  conséquence  la  tare.
Si  le  négociant  Allemand  ne  peut  sentendre
avec  Temployé  Chinois  sur  la  lkKalion  de  la
tare,  chaque  partie  choisira  un  certain  nombre
  de  caisses  et  de  ballots  parmi  les  colis,
objets  du  litige.  Ils  seront  dabord  pesés
brut,  puis  tarés.  La  tare  moyenne  des  colis
beseés  servira  de  tare  pour  tous  les  autres.

727
        <pb n="554" />
        (522)

Artikel  18.

Wenn  sich  im  Laufe  der  Verification  über
andere  Punkte  ein  Streit  erhebt,  der  nicht  sofort
geschlichtet  werden  kann,  so  soll  der  Deutsche
Kaufmann  die  Vermittelung  des  Consular-Beamten
in  Anspruch  nehmen  können.  Dieser  wird  den
Gegenstand  der  Meinungsverschiedenheit  sofort  zur
Kenntniß  des  Zoll-Inspectors  bringen,  und  beide
werden  sich  bemühen,  eine  Ausgleichung  herbeizuführen.
  Das  Ansuchen  an  den  Consul  muß
aber  binnen  vierundzwanzig  (24)  Stunden  geschehen,
  sonst  wird  demselben  keine  weitere  Folge
gegeben  werden.

So  lange  der  Streit  nicht  entschieden  ist,  wird
der  Zoll-Inspector  den  Gegenstand  desselben  nicht
buchen,  um  auf  diese  Weise  der  gründlichen  Untersuchung
  und  Schlichtung  der  Angelegenheit  nicht
vorzugreifen.

Artikel  19.

Für  alle  eingeführten  Waaren,  welche  eine
Beschädigung  erlitten  haben  sollten,  wird  eine  der
Beschädigung  angemessene  Zoll-Ermäßigung  eintreten.
  Diese  Ermäßigung  wird  der  Billigkeit  gemäß
normirt  werden;  erheben  sich  aber  Streitigkeiten,
so  sollen  dieselben  auf  dieselbe  Weise  zum  Ende
geführt  werden,  als  solches  im  Artikel  16  für  die
mit  einer  ad  valorem  -Abgabe  belasteten  Waaren
vorgeschrieben  ist.

Artikel  20.

Jedes  in  einem  Chinesischen  Hafen  eingelaufene
Schiff  eines  der  contrahirenden  Deutschen  Staaten
kann,  wenn  der  Schiffsraum  noch  nicht  geöffnet  ist,
binnen  achtundvierzig  (48)  Stunden  nach  seiner
Ankunft  denselben  verlassen  und  sich  in  einen  anderen
  Hafen  begeben,  ohne  Tonnengelder  oder  Zölle
zu  bezahlen  oder  der  Entrichtung  irgend  einer  an-Artiecle

  18.

Si,  pendant  le  cours  de  la  vériflecation,  il
s'élève  quelque  difficulté  sur  dautres  points
qui  ne  puisse  étre  résolue,  le  négociant
Allemand  pourra  réclamer  Tintervention  de
I  Agent-Consulaire.  Celui-ei  portera  sur-lechamp
  Tobjet  de  la  contestation  à  la  connalssance
  du  chef  de  la  douane  et  tous
deux  Sefforceront  damener  un  arrangement
amiable.  Mais  le  temps  dans  lequel  cette
rGclamation  pourra  étre  adressée  au  Consul,
sera  de  vingt-qduatre  (24)  heures;  si  non  i
V  sera  pas  donné  suite.

Tant  que  la  contestation  restera  pendante,
le  chef  de  la  douane  men  portera  pas  Tobjet
  sur  ses  livres,  pour  ne  pas  empiéter  de
cette  manière  sur  lexamen  approfondi  et  la
Solution  de  Taflaire.

Article  19.

Sur  toutes  les  marchandises  importées,
qdui  auraient  6prouvé  des  avaries,  aura  lieu
une  réduction  de  droits  proportionnée  à
leur  déprécation.  Cette  réduction  sera  déterminée
  équitablement;  mais  si  des  contestations
  s'’élèvent,  elles  Seront  terminées
ainsi  qu'il  a  é6té  stipulé  dans  lartiele  seize
pour  les  marchandises  taxées  ad  valorem.

Article  20.

Tout  batiment  dun  des  Etats  Allemands
contractants  entré  dans  un  port  Chinois,
pourra,  qduand  la  cale  M’a  pas  encore  été
ouverte,  le  quitter  dans  les  duarante-huit
(48)  heures  après  son  arrivée  et  se  rendre
dans  un  autre  port,  sans  avoir  à  payer  bi
droits  de  tonnage,  ni  droits  de  douane,  et
        <pb n="555" />
        (523  )

deren  Abgabe  zu  unterliegen.  Nach  Ablauf  der
achtundvierzig  (48)  Stunden  müssen  die  Tonnengelder
  entrichtet  werden.

Artikel  21.

Die  Eingangs-Zölle  sind  beim  Landen  der
Güter  und  die  Ausgangs-Zölle  beim  Verschiffen
derselben  fällig.  Wenn  die  Tonnengelder  und
Zölle,  welche  vom  Schiffe  und  der  Ladung  zu  zahlen
sind,  vollständig  berichtigt  sind,  soll  der  Zoll-Inspector
  eine  General-Quittung  darüber  ausstellen,
auf  deren  Vorzeigung  der  Consular-Beamte  dem
Kapitain  seine  Schiffspapiere  zurückgeben  und  ihm
erlauben  wird,  unter  Segel  zu  gehen.

Artikel  22.

Der  Zoll-Inspector  wird  ein  oder  mehrere
Bangquier-Häuser  namhaft  machen,  welche  ermächtigt
  sein  sollen,  die  zu  zahlenden  Abgaben  für  Rechnung
  des  Staates  in  Empfang  zu  nehmen.  Die
von  diesen  Banquier-Häusern  ausgestellten  Quittungen
  sollen  so  angesehen  werden,  als  seien  sie
von  der  Chinesischen  Regierung  selbst  ausgestellt.
Die  Zahlungen  können  in  Barren  oder  in  fremden
Münzen  geleistet  werden,  deren  Verhältniß  zum
Ssaissie-Silber  nach  den  jedesmaligen  Umständen
durch  Vereinbarung  zwischen  den  Deutschen  Consular-Beamten
  und  dem  Zoll-Inspector  festgestellt
werden  soll.

Artikel  23.

Kauffahrteischiffe  der  contrahirenden  Deutschen
Staaten  von  mehr  als  hundertfünfzig  (15.00)  Tonnen
sollen  vier  (4)  Mehß  pro  Tonne,  und  Schiffe  von
hundertfünfzig  (150)  Tonnen  oder  weniger,  ein  (1)
Mehß  pF  Tonne  des  aus  dem  Meßbriefe  ersichtlichen
  Tonnengehalts  als  Tonnengelder  zahlen.

sans  étre  sujet  au  payement  de  quelque
autre  droit.  Les  duarante-huit  (48)  heures
Gcoulées  il  devra  payer  les  droits  de  tonnage.

Article  21.

Les  droits  Timportation  seront  acquittés
lors  du  débarquement  des  marchandises  et
les  droits  Texportation  lors  de  leur  embar---duement.
  Lorsque  les  droits  de  tonnage  et
de  douane  dus  par  le  bätiment  et  la  cargaison
  auront  été  intégralement  acquittés,
le  chef  de  la  douane  délivrera  une  quittance
générale  sur  exhibition  de  laquelle  [Agent-Consulaire
  rendra  ses  papiers  de  bord  au
Capitaine  et  lui  permettra  de  mettre  àlla  voile.

Artiele  22.

Le  Chef  de  la  douane  désignera  une  ou
plusieurs  maisons  de  change  qui  seront  autorisées
  à  recevoir  les  droits  dus  pour  le
compte  du  Gouvernement.  Les  réccépissés
de  ces  maisons  de  change  seront  réputes
délivrés  par  le  Gouvernement  Chinois.  Les
paiements  pourront  s'opérer  en  lingots  ou
en  monnaies  étrangères,  dont  le  rapport
avec  Targent  sycé  sera  déterminé,  sulvant
les  eirconstances,  de  commun  accord  entre
IAgent-Consulaire  Allemand  et  le  Chef  de
la  douane.

Article  23.

Tout  bätiment  de  commerce  des  Etats
Allemands  contractants  jaugeant  plus  de
cent-einquante  (150)  tonneaux  paiera  les
droits  de  tonnage  à  raison  de  quatre  (4)
maces  par  tonneau,  et  tout  navire  jaugeant
cent-  inquante  (150)  tonneaufx  et  moins
Daiera  à  raison  dun  (1)  mace  par  tonneau.
        <pb n="556" />
        (524  )

Ueber  die  erfolgte  Zahlung  der  Tonnengelder
soll  der  Zoll-Inspector  dem  Kapitain  oder  Consignatair
  eine  Bescheinigung  ertheilen,  auf  deren
Vorzeigung  bei  den  Zoll-Behörden  anderer  Chinesischen
  Häfen,  in  welche  der  Kapitain  einzulaufen  für
gut  befinden  sollte,  binnen  vier  (4)  Monaten  vom
Datum  der  im  Artikel  21  erwähnten  General-Quittung
  keine  abermaligen  Tonnengelder  mehr
verlangt  werden  sollen.

Keine  Tonnengelder  sollen  zu  entrichten  sein
von  Fahrzeugen,  welche  Unterthanen  der  contrahirenden
  Deutschen  Staaten  zum  Transporte  von
Passagieren,  Gepäck,  Briefen,  Lebensmitteln  oder
solchen  Artikeln  verwenden,  welche  keinem  Zolle
unterliegen.  Führen  solche  Fahrzeuge  gleichzeitig
auch  zollpflichtige  Waaren  mit  sich,  so  sollen  sie
in  die  Kategorie  der  Schiffe  unter  hundertfünfzig
(150)  Tonnen  Gehalt  gerechnet  werden  und  ein
Tonnengeld  von  ein  (1)  Mehß  pro  Tonne  entrichten.


Artikel  24.

Solche  Waaren,  von  denen  in  einem  Chinesischen
  Hafen  die  tarifmäßigen  Zölle  entrichtet
worden  sind,  sollen  in  das  Innere  des  Landes
transportirt  werden  können,  ohne  irgend  einer
anderen  Abgabe,  als  der  Transit-Abgabe  zu  unterliegen.
  Diese  soll  nach  den  gegenwärtig  geltenden
Sätzen  erhoben  und  in  Zukunft  nicht  erhöht  werden.
Dasselbe  gilt  von  Waaren,  die  aus  dem  Innern
des  Landes  nach  einem  Hafen  transportirt  werden.

Von  Erzeugnissen,  welche  aus  dem  Inlande
nach  einem  Hafen,  oder  von  Einfuhren,  welche  aus
einem  Hafen  nach  dem  Inlande  geführt  werden,
können  sämmtliche  darauf  haftende  Transit-Abgaben
auf  einmal  entrichtet  werden.  «

Lors  du  paiement  du  droit  précité  le  Chef
de  la  douane  délivrera  au  capitaine  ou  au
consignataire  un  certificat,  sur  l'exhibition
duquel  aux  Autorités  douanières  de  tout
autre  port  Chinois,  où  il  conviendrait  au
capitaine  de  se  rendre,  on  ne  lui  demandera
plus  de  droits  de  tonnage  durant  quatre  (4)
mois  à  partir  de  la  date  de  la  quittance
générale  mentionnée  à  l'article  vingt-un.

Sont  exemptes  des  droits  de  tonnage  les
embarcations  employées  par  les  sujets  des
Etats  Allemands  contractants  au  transport
de  passagers,  bagages,  lettres,  comestibles
et  de  tous  objets  non  sujets  aux  droits.  Si
les  dites  embarcations  transportaient  en
Outre  des  marchandises  sujettes  aus  droits,
elles  resteraient  dans  la  catégorie  des  navires
  jaugeant  moins  de  cent-einquante
(150)  tonneaux  et  paieraient  un  droit  de
tonnage  dun  (1)  mace  par  tonneau.

Artiele  24.

Les  marchandises,  dui  auront  acquitte
dans  un  port  Chinois  les  droits  de  douane
liquidés  dapres  le  tarif,  pourront  étre  transportées
  dans  Tintérieur  du  pays  sans  avoir  à
Subir  aucun  autre  charge  que  le  paiement  des
droits  de  transit.  Ces  droits  seront  pereus
Suivant  le  taux  actuellement  en  vigueur  etne
Seront  susceptibles  daucune  augmentation
füture.  II  en  sera  de  meme  des  marchandises
transportées  de  lipterieur  dupays  à  un  port.

Les  droits  de  transit  aflerents  aux  produits
  transportés  de  lintérieur  à  un  port  et
aux  marchandises  transportées  dun  port  à
Pintérieur  pourront  etre  acqulittés  par  un
Sseul  paiement.
        <pb n="557" />
        (525  )

Wenn  Chinesische  Beamte,  dem  Inhalte  dieses
Artikels  zuwider,  ungesetzliche  oder  höhere,  als  die
gesetzlichen  Abgaben  erheben  sollten,  so  sollen  sie
nach  den  Chinesischen  Gesetzen  bestraft  werden.

Artikel  25.

Wenn  der  Kapitain  eines  Schiffes,  welches
einem  der  contrahirenden  Deutschen  Staaten  angehört,
  und  welches  in  einem  Chinesischen  Hafen
eingelaufen  ist,  daselbst  nur  einen  Theil  der  Ladung
zu  löschen  wünscht,  so  soll  er  auch  nur  für  diesen
Theil  zur  Zoll-Entrichtung  verbunden  sein.  Den
Rest  der  Ladung  kann  er  nach  einem  anderen  Hafen
führen,  und  daselbst  verzollen  und  verkaufen.

Artikel  26.

Wenn  Handeltreibende  eines  der  contrahirenden
Deutschen  Staaten  Waaren,  welche  sie  in  einen
Chinesischen  Hafen  eingeführt  und  daselbst  verzollt
haben,  wieder  ausführen  wollen,  so  sollen  sie  sich
dieserhalb  an  den  Zoll-Inspector  wenden,  damit
derselbe  sich  von  der  Identität  der  Waaren  und
davon  Ueberzeugung  verschafft,  daß  die  Colli  unverletzt
  sind.

Sollen  die  Waaren  nach  einem  anderen  Chinesischen
  Hafen  wieder  ausgeführt  werden,  so  wird
der  Zoll-Inspector  den  Kaufleuten,  welche  die
Waaren  wieder  auszuführen  wünschen,  ein  Attest
darüber  ausstellen,  daß  die  auf  denselben  lastenden
Zölle  entrichtet  sind.

Auf  Grund  dieses  Attestes  soll  der  Zoll-Inspector
  desjenigen  Chinesischen  Hafens,  nach  welchem
die  Waaren  geführt  werden,  einen  Erlaubnißschein
zum  zgollfreien  Löschen  derselben  ertheilen,  ohne
daß  dafür  Gebühren  oder  Zoll-Zuschläge  verlangt

Si  des  fonctionnaires  Chinoeis,  contrairement
  à  la  teneur  du  présent  article,  exigealent
  des  rétributions  llégales  ou  prélevaient
  des  droits  plus  élevés,  ils  seraient
Dunis  suivant  les  lois  de  la  Chine.

Article  25.

Le  capitaine  dun  navire  appartenant  à
un  des  Etats  Allemands  contractants,  qui
sera  entré  dans  un  port  Chinois  et  qui
voudra  ny  décharger  dunne  partie  de  la
cargaison,  ne  paiera  les  droits  de  douane
due  pour  la  partie  débarquée.  I  pourra
trahsporter  le  reste  de  la  cargalson  dans
un  autre  port,  Iy  vendre  et  y  acquitter  les
droits.

Article  26.

Dans  le  cas  ou  des  négociants  dun  des
Etats  Allemands  contractants,  après  avoir
acquitte  dans  un  port  Chinois  les  droits  sur
des  marchandises  importées,  voudraient  les
rée  Jporter,  is  en  préviendraient  le  Chel  de
la  douane,  alin  de  faire  constater  par  celulci
  Lidentité  de  la  marchandise  et  Pintégrité
des  colis.

Si  les  marchandises  étaient  destinées  à
étre  réekportées  dans  un  autre  port  Chinois,
  le  Chef  de  la  douane  remettra  aux
marchands  qui  désireraient  les  réexporter
une  declaration,  attestant  due  les  droits
affèrents  auxdites  marchandises  ont  été
acqulttös.

En  vertu  de  cette  déclaration,  le  Chef
de  la  douane  du  port  Chinois  auquel  on
tramsportera  lesdites  marchandises  délivrera
un  permis  de  débarquement  en  franchise
de  droits,  sans  en  exiger  de  tales  ni  de
        <pb n="558" />
        (  526  )

werden  könnten.  Wenn  sich  bei  Vergleichung  der
Waaren  mit  dem  Atteste  herausstellt,  daß  eine  Zoll-Defraudation
  stattgefunden  hat,  so  unterliegen  die
eingeschwärzten  Waaren  der  Confiscation.

Sollen  die  Waaren  aber  nach  einem  Nicht-Chinesischen
  Hafen  wieder  ausgeführt  werden,  so
wird  der  Zoll-Inspector  desjenigen  Hafens,  aus
welchem  die  Wieder-Ausfuhr  geschieht,  ein  Certificat
ausfertigen,  welches  bescheinigt,  daß  der  Kaufmann,
der  die  Waaren  wieder  ausführt,  eine  Forderung
an  das  Zoll-Amt  hat,  welche  dem  Betrage  der  auf
die  Waaren  bereits  gezahlten  Zölle  gleichkommt.
Dieses  Certificat  soll  vom  Zoll-Amte  bei  jeder  Entrichtung
  von  Einfuhr=  oder  Ausfuhr-Zöllen  gleich
baarem  Gelde  zum  vollen  Werthe  in  Zahlung  angenommen
  werden.

Artikel  27.

Keine  Umladung  aus  einem  Schiffe  in  ein
anderes  kann  ohne  besondere  Erlaubniß  des  Zoll-Inspectors
  stattfinden.  Ausgenommen  den  Fall,
wo  Gefahr  im  Verzuge  gewesen  ist,  sollen  Güter,
welche  ohne  Erlaubniß  von  einem  Schiffe  auf  ein
anderes  umgeladen  worden  sind,  confiscirt  werden.

Artikel  28.

In  jedem  der  Häfen,  welche  dem  fremden  Handel
  geöffnet  sind,  soll  der  Zoll-Inspector  beim  Consular-Beamten
  eine  Sammlung  der  beim  Zoll-Amte
in  Canton  gebräuchlichen  Maße  und  Gewichte,  sowie
  gesetzliche  Waagen  zum  Abwiegen  der  Waaren
und  des  Geldes  niederlegen.  Diese  Normalmaße,
Normalgewichte  und  Waagen  sollen  die  Grundlage
aller  Zoll-Einforderungen  und  Zahlungen  bilden,
und  im  Falle  von  Streitigkeiten  soll  auf  ihre  Ergebnisse
  zurückgegangen  werden.

surcharges  supplémentaires.  Mais  si  en
comparant  les  marchandises  avec  la  déclaration
  on  découvrait  de  la  fraude,  les  marchandises
  passées  en  fraude  seralent  passibles
  de  la  confiscation.

Si  les  marchandises  étaient  destinées  à
Eetre  réekKportées  dans  un  port  hors  de  la
Chine,  le  Chef  de  la  douane  du  port  de
rée  Kportation  déeliyrera  un  certificat,  constatant
  que  le  négociant  qui  réexporte  les
marchandises  a  une  créance  sur  la  douane,
Gduivalente  au  montant  des  droits  deja
payés  sur  ces  marchandises.  Ledit  certificat
Sera  reçu  en  paiement  par  la  douane  pour  s#a
valeur  entière  comme  de  largent  comptant
toutes  les  fois  duil  sagira  dacquitter  des
droits  dimportation  ou  dexportation.

Artiecele  27.

Aucun  transbordement  de  marchandises
ne  pourra  avoir  lieu  sans  permis  special
du  Chef  de  la  douane.  Sauf  le  cas  de  péril
en  la  demeure,  toutes  marchandises  qui
auraient  été  transbordées  sans  permission,
Seraient  confisquées.

Artiele  28.

Dans  chacun  des  ports  ouverts  au  commerce
  étranger,  le  Chef  de  la  douane  deposera
  chez  IAgent-Consulaire  un  assortiment
  des  poids  et  des  mesures  en  usage
à  la  douane  de  Canton,  ainsi  due  des  balances
  lGgales  pour  peser  les  marchandises
et  Targent.  Ces  mesures,  poids  et  balances
normales  formeront  la  base  de  toutes  les
liquidations  de  droits  et  de  tous  les  paiements,
  et  on  y  aura  recours  en  cas  de  contestation.
        <pb n="559" />
        Artikel  29.

Alle  Geldstrafen  und  Confiscationen  für  Zu—
widerhandlungen  gegen  diesen  Vertrag  oder  gegen
die  beigefügten  Handels-Bestimmungen  sollen  der
Chinesischen  Regierung  zufallen.

Artikel  30.

Kriegsschiffen  der  contrahirenden  Deutschen
Staaten,  welche  zum  Schutze  des  Handels  kreuzen,
oder  mit  Verfolgung  von  Seeräubern  beschäftigt
sind,  soll  es  freistehen,  alle  Chinesischen  Häfen
ohne  Unterschied  zu  besuchen.

Beim  Ankaufe  von  Vorräthen,  Einnehmen  von
Wasser  und  bei  Ausbesserungen,  wenn  solche  nöthig
werden,  soll  ihnen  jede  Erleichterung  zu  Theil  und
keine  Art  von  Hinderniß  in  den  Weg  gelegt  werden.
Die  Befehlshaber  solcher  Schiffe  sollen  mit  den
Chinesischen  Behörden  als  Gleichgestellte  und  auf
höflichem  Fuße  verkehren.  Abgaben  irgend  welcher
  Art  sollen  von  solchen  Schiffen  nicht  erhoben
werden.  "

Artikel  31.

Sollte  ein  Kauffahrteischiff,  welches  einem  der
contrahirenden  Deutschen  Staaten  angehört,  in
Folge  von  Havarien  oder  aus  anderen  Gründen
gezwungen  sein,  einen  Hafen  zu  suchen,  so  soll
es  in  jeden  Chinesischen  Hafen  ohne  Unterschied
einlaufen  können,  ohne  zur  Entrichtung  von  Tonnengeldern
  verbunden  zu  sein.  Auch  brauchen  von
den  Waaren,  welche  es  geladen  hat,  keine  Zölle
entrichtet  zu  werden,  falls  dieselben  nur  behufs
der  Ausbesserung  des  Schiffes  abgeladen  werden,
und  unter  Aufsicht  des  Zoll-Inspectors  bleiben.
Sollte  ein  solches  Schiff  scheitern  oder  stranden,
so  sollen  die  Chinesischen  Behörden  sofort  Maßregeln
  zur  Rettung  der  Mannschaft  und  Sicherung
des  Schiffs  und  der  Ladung  treffen.  Die  gerettete

Mannschaft  soll  gut  behandelt  und  wenn  es  nöthig
1863  «

Article  29.

Toutes  les  amendes  et  confiscations  prononcées
  pour  des  contraventions  au  présent
traite  ou  aux  reglements  commerciauk  yY
amnexés,  appartiendront  au  Gouvernement
Chinois.

Article  30.

Tout  bätiment  de  guerre  des  Etats  Allemands
  contractants,  croisant  pour  la  protection
  du  commerce  ou  laneé  à  mla  pour-Suite
  des  pirates,  sera  libre  de  visiter  tous
les  ports  Chinois  sans  exception.

On  leur  donnera  toutes  les  facilites  de
se  ravitailler,  de  sapprovisionner  deau  et,
en  cas  de  besoin,  de  faire  des  réparations,
et  on  ne  leur  opposera  aucun  obstacle.  Les
commandants  de  ces  bätiments  commanique--ront
  avec  les  Autorités  Chinoises  sur  le
pied  dégalité  et  de  politesse,  et  les  batiments
  seront  exempts  de  toute  espece  dim-Pöts.


Article  31.

Si  un  navire  de  commerce,  appartenant
à  un  des  Etats  Allemands  contractants,  était
contraint  par  suite  Gavaries  ou  pour  dautres
causes  de  chercher  refuge  dans  un  port,  1
Dourra  entrer  dans  tout  port  Chinois  sans
exception,  sans  étre  sujet  au  paiement  de
droits  de  tonnage.  De  méme  iln?  aura
point  de  droits  de  douane  à  acquitter  sur
les  marchandises  qdull  aura  à  bord,  pourvu
due  celles-ci  ne  soient  déchargées  qua
cause  de  la  réparation  du  navire  et  qwelles
restent  sous  la  surveillance  du  Chef  de  la
douane.  8Si  un  tel  navire  venait  à  échouer
u  se  perdre,  les  Autorités  Chinoises  prendraient
  sur-le-champ  des  mesures  pour  le
sauvetage  de  Iéquipage  et  la  préservation

73
        <pb n="560" />
        (  528  )

ist,  mit  den  Mitteln  zur  Weiterfahrt  nach  der
nächsten  Consular-Station  versehen  werden.

Artikel  32.

Wenn  Matrosen  oder  andere  Individuen  von
Kriegs=  und  Handels-Schiffen  eines  der  contrahirenden
  Deutschen  Staaten  desertiren,  so  soll  die
Chinesische  Behörde,  auf  Requisition  des  Consular-Beamten,
  oder,  wenn  ein  solcher  nicht  vorhanden
ist,  des  Kapitains,  die  erforderlichen  Schritte  thun,
um  den  Deserteur  oder  Flüchtling  zu  entdecken  und
in  die  Hände  des  Consular-Beamten  oder  Kapitains
zurückzuliefern.

Gleichermaßen  kann,  wenn  Chinesische  Deser—
teure  oder  wegen  eines  Verbrechens  Verfolgte  sich
in  die  Häuser  oder  auf  die  Schiffe  Deutscher  Un—
terthanen  flüchten  sollten,  die  Ortsbehörde  sich  an
den  Deutschen  Consular-Beamten  wenden,  welcher
die  nöthigen  Maßregeln  ergreifen  soll,  um  die
Auslieferung  derselben  zu  bewerkstelligen.

Artikel  33.

Sollten  Schiffe,  welche  einem  der  contrahiren—
den  Deutschen  Staaten  angehören,  in  Chinesischen
Gewässern  von  Seeräubern  geplündert  werden,  so
soll  es  Pflicht  der  Chinesischen  Behörden  sein,
alle  Mittel  zur  Habhaftwerdung  und  Bestrafung
der  Räuber  aufzubieten.  Die  geraubten  Waaren
sollen,  wo  und  in  welchem  Zustande  sie  sich  auch
befinden  mögen,  in  die  Hände  des  betreffenden
Consular-Beamten  abgeliefert  werden,  welcher  sie
an  die  Berechtigten  gelangen  lassen  wird.  Kann
man  weder  der  Räuber  habhaft  werden,  noch
sämmtliche  geraubte  Gegenstände  wieder  erlangen,
so  sollen  die  Chinesischen  Behörden  den  Chinesischen

du  navire  et  de  sa  cargaison.  L'équipage
saué  sera  bien  traité  et,  en  cas  de  besoin,
pourvu  de  moyens  pour  arriver  à  la  station
consulaire  la  plus  proche.

Artiele  32.

Sil  arrive  due  des  matelots  ou  autres
individus  désertent  des  batiments  de  guerre
u  Sévadent  des  navires  de  commerce  d’un
des  Etats  Allemands  contractants,  IAutorité
Chinoise,  sur  la  réquisition  de  Agent-Con-Ssulaire
  ou,  à  son  défaut,  du  capitaine,  prendra
  les  mesures  nécessaires  pour  découwrir
le  déserteur  ou  fugitive  et  le  restituer  surle-champ
  entre  les  mains  de  IAgent-Con-Sulaire
  on  du  capitaine.

Dareillement,  si  des  Chinois  deserteurs
ou  prévenus  de  quelque  crime,  vont  se  réfugier
  dans  des  maisons  ou  à  bord  dun
navire  appartenant  à  des  sujets  Allemand,s,
IAutorité  locale  Ss’adressera  à  LAgent-Con-Sulaire
  Allemand  qui  prendra  immédiatement
  les  mesures  nécessaires  pour  que  leur
extradition  soit  effectuse.

Article  33.

Dans  le  cas  ou  des  navires  appartenants
à  un  des  Etats  Allemands  contractants  seraient
  pillés  par  des  pirates  dans  des  parages
  dépendants  de  la  Chine,  il  sera  du
devoir  des  Autorités  Chinoises  de  ne  rien
négliger  pour  due  les  voleurs  soient  arrétés
et  punis.  Les  marchandises  enlevées,  en
quelque  lieu  et  dans  quelqu’état  quelles  se
trouvent,  seront  déposées  entre  les  mains
de  IAgent-Consulaire  qui  les  fera  remettre
aux  ayants-droit.  Si  Ton  ne  peut  semparer
des  coupables,  ni  recouvrer  la  totalité  des
objets  volés,  les  fonctionnaires  Chinois  su-
        <pb n="561" />
        (529  )

Gesetzen  gemäß  bestraft  werden,  ohne  zum  Ersatze
der  geraubten  Gegenstände  verpflichtet  zu  sein.

Artikel  34.

Will  sich  ein  Unterthan  eines  der  contrahirenden
  Deutschen  Staaten  an  eine  Chinesische  Behörde
wenden,  so  muß  er  seine  Vorstellung  dem  Consular-Beamten
  einhändigen,  welcher  sie,  je  nachdem  er
sie  in  der  Sache  begründet  und  in  der  Form
passend  findet,  weiter  befördert,  oder  zur  Abänderung
  zurückgiebt.

Will  ein  Chinese  sich  an  ein  Consulat  wenden,
so  muß  er  denselben  Weg  bei  der  Chinesischen  Behörde
  einschlagen,  welche  in  derselben  Art  verfahren
wird.

Artikel  35.

Wenn  ein  Unterthan  eines  der  contrahirenden
Deutschen  Staaten  Ursache  zur  Beschwerde  über
einen  Chinesen  hat,  so  soll  er  sich  zuvörderst  zu
dem  Consular-Beamten  begeben,  und  ihm  den
Gegenstand  seiner  Beschwerde  auseinandersetzen.
Der  Consular-Beamte,  nachdem  er  die  Angelegenheit
  untersucht  hat,  wird  sich  Mühe  geben,  dieselbe
gütlich  auszugleichen.  Ebenso  wird  der  Consular-Beamte,
  wenn  ein  Chinese  sich  über  einen  Unterthan
  eines  der  contrahirenden  Deutschen  Staaten
zu  beschweren  hat,  ersterem  williges  Gehör  schenken
und  eine  gütliche  Einigung  herbeizuführen  suchen.
Sollte  eine  solche  aber  in  dem  einen  oder  anderen
Falle  nicht  gelingen,  so  wird  der  Consular-Beamte
die  Mitwirkung  des  betreffenden  Chinesischen  Beamten
  in  Anspruch  nehmen,  und  beide  vereint  werden
die  Angelegenheit  nach  den  Grundsätzen  der  Billigkeit
  entscheiden.

Artikel  36.

Die  Chinesischen  Behörden  sollen  der  Person
und  dem  Eigenthume  Deutscher  Unterthanen  zu
jeder  Zeit  den  vollsten  Schutz  angedeihen  lassen,

biront  la  peine  infligée  par  la  loi  en  pareille
  circonstance,  mais  ils  ne  sauraient
éetre  rendus  pécuniairement  responsables.

Artiele  34.

Toutes  les  fois  duun  sujet  dun  des  Etats
Allemands  contractants  voudra  recomir  à
I  Autorité  Chinoise,  sa  représentation  devra
d'abord  eéetre  soumise  à  IAgent-Consulaire
dui,  suivant  quil  la  trouvera  raisonnable  et
Cconvenablement  rédigée,  lui  donnera  suite
Ou  la  rendra,  aflin  détre  modiflée.

Les  Chinois  de  leur  eoté,  lorsquils  auront
à  Sadresser  au  Consulat,  devront  suivre
une  marche  analogue  auprès  de  IAutorité
Chinoise,  laquelle  agira  de  laméme  manieèr:e

Article  35.

Lorsquun  sujet  des  Etats  Allemands  contractants
  aura  quelque  motif  deplainte  contre
un  Chinois,  il  devra  dabord  se  rendre  chez
IAgent-Consulaire  etlui  exposer  ses  griefs.
LAgent-Consulaire,  après  avoir  examine
Talffaire,  sefforcera  de  Larranger  à  Pamiable.
Demeéme,  dquandun  Chinois  auradse  plaindre
dGun  sujet  dun  des  Etats  Allemands  contractants,
  IAgent-Consulaire  é6coutera  sa
reclamation  avec  intérét  et  cherchera  à
ménager  un  arrangement  à  Famiable.  Mais
si  dans  T’un  ou  Tautre  cas  la  chose  était
impossible,  IAgent-Consulaire  requerra
Tassistance  du  fonctionnaire  Chinois  com-Pétent,
  et  tous  deux  conjointement  statueront
  suivant  Téquité.

Article  36.

Les  Autorités  Chinoises  accorderont  toujours
  la  plus  complete  protection  aux  personnes
  et  à  la  propriété  des  sujets  Alle-73*
        <pb n="562" />
        (530  )

namentlich  wenn  denselben  Beleidigung  oder  Gewalt
widerfahren  sollte.  In  allen  Fällen  von  Brand—
stiftung,  Raub  oder  Zerstörung  soll  die  Ortsbehörde
sofort  die  bewaffnete  Macht  absenden,  um  die
Zusammenrottung  zu  zerstreuen,  die  Schuldigen
zu  ergreifen  und  sie  der  Strenge  der  Gesetze  zu
überliefern.  Es  bleibt  den  Beschädigten  außerdem
überlassen,  den  Ersatz  des  ihnen  verursachten
Schadens  von  denjenigen  zu  verlangen,  von  welchen
die  Beschädigung  ausgegangen  ist.

Artikel  37.

Wenn  ein  Chinesischer  Unterthan,  welcher  Schuld—
ner  eines  Unterthanen  eines  der  contrahirenden  Deutschen
  Staaten  ist,  es  unterläßt,  seine  Schuld  zu  bezahlen,
  oder  in  betrügerischer  Absicht  sich  entfernt,  so
soll  die  Chinesische  Behörde,  auf  Anrufen  des  Gläu-=bigers,
  jedes  ihr  zu  Gebot  stehende  Mittel  anwenden,
um  den  Flüchtigen  zu  verhaften  und  den  Schuldner
zur  Bezahlung  seiner  Schuld  zu  zwingen.

Ebenso  sollen  die  Deutschen  Behörden  ihr  Möglichstes
  thun,  um  Deutsche  Unterthanen,  welche  ihre

Schulden  an  Chinesische  Unterthanen  nicht  bezahlen.

dazu  zu  zwingen,  und  wenn  sie  in  betrügerischer
Absicht  sich  entfernt  haben,  vor  Gericht  zu  ziehen.
In  keinem  Falle  aber  sollen  weder  die  Chinesische
Regierung,  noch  die  Regierungen  der  Deutschen
contrahirenden  Staaten  für  die  Schulden  ihrer
Unterthanen  aufzukommen  verpflichtet  sein.

Artikel  38.

Chinesische  Unterthanen,  welche  sich  einer  verbrecherischen
  Handlung  gegen  einen  Unterthan
eines  der  contrahirenden  Deutschen  Staaten  schuldig
machen,  sollen  von  den  Chinesischen  Behörden  verhaftet
  und  nach  Chinesischen  Gesetzen  bestraft  werden.

Unterthanen  eines  der  contrahirenden  Deutschen
Staaten,  wenn  sie  sich  einer  verbrecherischen  Handmands,

  et  particulierement,  lorsque  ceux--ci
  sSeraient  TLobjet  de  quelque  imsulte  ou  wiolence.
  Dans  tous  les  cas  dincendie,  de
pillage  ou  de  destruction,  les  Autorités  locales
  enverront  en  toute  hate  la  force  armée
pour  dissiper  Iémenute,  semparer  des  coupables
  et  les  livrer  à  toute  la  sévérité  des
lois,  le  tout  sans  préjudice  des  poursuites
à  exercer,  par  dui  de  droit,  contre  les  coupables
  quels  duils  solent  pour  indemnisation
  des  pertes  éprouveées.

Article  37.

Si  un  sujet  Chinois,  débiteur  dun  sujet
des  Etats  Allemands  contractants,  manquait
à  payer  ses  dettes  ou  S'éloignait  frauduleusement,
  IAutorité  Chinoeise,  sur  la  requéte
du  eréancier,  ne  négligera  aucun  moyen
Dour  arréter  le  fugitif  et  contraindre  le  debiteur
  à  payer  sa  dette.

Dememe  les  Autorités  Allemandes  feront
tout  leur  possible  pour  forcer  les  sujets
Allemands  à  acquitter  leurs  dettes  envers
des  sujets  Chinois,  et  pour  les  faire  com-Paraitre
  en  justice,  Sils  se  sont  elolgnes
frauduleusement.  Mais  en  aucun  cas  ni  le
Gouvernement  Chinois  ni  les  Gouverne—
ments  des  Etats  Allemands  contractants  ne
Sauraient  étre  rendus  responsables  des
dettes  de  leurs  sujets.

Article  38.

Les  sujets  Chinois  qdul  se  rendront  coupables
  dune  action  criminelle  contre  un
sujet  Tun  des  Etats  Allemands  contractants,
seront  arrétés  par  les  Autorités  Chineises
et  punis  suivant  les  lois  de  la  Chine.

Les  sujets  dun  des  Etats-Allemands  contractants,
  qui  commettraient  un  crime  contre
        <pb n="563" />
        (531)

lung  gegen  einen  Chinesischen  Unterthan  schuldig
machen,  sollen  vom  Consular-Beamten  verhaftet,
und  nach  den  Gesetzen  des  Staates,  welchem  sie
angehören,  bestraft  werden

Artikel  39.

Alle  Fragen  in  Bezug  auf  Rechte  des  Vermögens
  oder  der  Person,  welche  sich  zwischen
Unterthanen  der  contrahirenden  Deutschen  Staaten
erheben,  sollen  der  Jurisdiction  der  Behörden  dieser
Staaten  unterworfen  sein.  Desgleichen  werden
sich  die  Chinesischen  Behörden  in  keine  Streitigkeiten
  mischen,  welche  zwischen  Unterthanen  eines  der
contrahirenden  Deutschen  Staaten  und  Fremden
etwa  entstehen  sollten.  "  '

Artikel  40.

Die  contrahirenden  Theile  kommen  überein,
daß  den  Deutschen  Staaten  und  ihren  Unterthanen
volle  und  gleiche  Theilnahme  an  allen  Privilegien,
Freiheiten  und  Vortheilen  zustehen  soll,  welche
von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  China  der
Regierung  oder  den  Unterthanen  irgend  einer  an—
deren  Nation  gewährt  sind,  oder  noch  gewährt  werden
mögen.  Namentlich  sollen  alle  Veränderungen  im
Tarife  oder  in  den  Bestimmungen  über  Zölle,
Tonnen=  und  Hafen-Gelder,  Einfuhr,  Ausfuhr  und
Transit,  welche  zu  Gunsten  irgend  einer  anderen
Nation  getroffen  werden,  sobald  sie  in  Ausführung
kommen,  unmittelbar  und  ohne  besonderen  neuen
Vertrag  auch  auf  den  Handel  aus  und  nach  den
contrahirenden  Deutschen  Staaten  und  auf  die
ihnen  zugehörigen  Kaufleute,  Rheder  und  Schiffer
anwendbar  sein.

Artikel  41.

Wenn  die  contrahirenden  Deutschen  Staaten
künftig  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen
dieses  Vertrags  für  zweckmäßig  erachten  sollten,
so  soll  es  ihnen  freistehen,  nach  Ablauf  von  zehn

un  Sujet  Chinois,  seront  arrétés  par  [Agent-Consulaire
  et  punis  suivant  les  lois  de
TEtat  auquel  is  appartiennent.

Article  39.

Toutes  les  contestations  de  droits,  soit
de  personne  soit  de  propriétèé,  qui  pourraient
  s’élever  entre  des  sujets  des  Etats
Allemands  contractants,  relèeveront  de  la
juridiction  des  Autorités  de  ces  Etats.  En
cas  de  diffrends  survenus  entre  des  sujets
des  Etats  Allemands  contractants  et  des
éGtrangers,  IAutorité  Chinoise  Waura  point
à  Fen  meler.

Artiele  40.

I  est  convenn  entre  les  parties  contracetantes,
  qduil  sera  accordé  aux  Etats  Allemands
  et  à  leurs  sujets  participation  pleine
et  égale  à  tous  les  privilèges,  immunités
et  avantages  qui  ont  été  accordés  ou  seront
concédés  dorénavant  par  Sa  Majestée  IEm-Pereur
  de  Chine  au  Gouvernement  ou  aux
sujets  d’une  autre  nation  duelconque.  En
particulier  tous  les  changements  apportes
en  faveur  dune  autre  nation  quelconque
au  tarif  ou  aux  dispositions  concernant  les
droits  de  douane,  de  tonnage  et  de  part,
dimportation,  dexportation  et  de  transit,
seront  immédiatement  applicables  au  commerece
  des  Etats  Allemands  contractants,
ainsi  duà  leurs  marchands,  armateurs  et
Capitaines  parle  seul  fait  de  leur  mise  à  egé-“
cution  et  sans  dwil  faille  un  nouveau  traité.

Artiele  41.

Si  dorénavant  les  Etats  Allemands  contractants
  jugeaient  convenable  dapporter
des  modilications  à  quelques  unes  des
clauses  du  présent  traité,  ils  seront  libres
        <pb n="564" />
        (  532)

(10)  Jahren,  vom  Tage  der  Auswechselung  der
Ratifications-Urkunden  an  gerechnet,  Unterhandlungen
  zu  diesem  Behufe  zu  eröffnen.  Sie  müssen
aber  sechs  (6)  Monate  vor  Ablauf  der  zehn  (10.)
Jahre  der  Chinesischen  Regierung  amtlich  anzeigen,
daß  sie  Abänderungen  des  Vertrags  wünschen,
und  worin  dieselben  bestehen  sollen.  Erfolgt  eine
solche  Anzeige  nicht,  so  bleibt  der  Vertrag  weitere
zehn  (10)  Jahre  unverändert  in  Kraft.

Artikel  42.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratificirt,  und
sollen  die  Ratificationen  innerhalb  eines  Jahres
vom  Tage  der  Unterzeichnung  desselben  in  Schanghai
oder  in  Tientsin,  je  nach  der  Wahl  der  Preußischen
Regierung,  ausgewechselt  werden.  Sobald  die  Auswechselung
  stattgefunden  hat,  soll  der  Vertrag  zur
Kenntniß  aller  Ober-Behörden  China's,  in  der
Hauptstadt  und  in  den  Provinzen,  gebracht  werden,
damit  sie  sich  danach  richten.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  respectiven  Bevollmächtigten
  der  Hohen  vertragenden  Theile  den
gegenwärtigen  Vertrag  unterzeichnet  und  demselben
ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  in  vier  Ausfertigungen  zu  Tientsin
den  Zweiten  September  im  Jahre  unseres  Herrn
Eintausend  Achthundert  Ein  und  Sechszig,  entsprechend
  dem  Chinesischen  Datum  vom  Acht  und  Zwanzigsten
  Tage  des  Siebenten  Monats  des  Elften  Jahres
  von  Hien-Fung.

(gez.)  Graf  Eulenburg.
(L.  S.)

(gez.)  Tschong-luen.
(L.  S.)

(gez.)  Tschong-hu.
(L.  S.)

Touvrir  à  cet  effet  des  négociations  apres
un  intervalle  de  dix  (10)  annédes  révolues
à  partir  du  jour  de  Téchange  des  ratifications,
  mais  il  faut  que  sik  (6)  mois  avant
Texpiration  des  dix  (10)  années  ils  fassent
Connaitre  officiellement  au  Gouvernement
Chinois  leur  intention  dapporter  des  modifications,
  et  en  quoi  elles  consisteront.  A
défaut  de  cette  annonce  officielle,  le  traite
restera  en  vigueur  sans  changement  pour
un  nouveau  terme  de  dis  (10)  années.

Artiele  42.

Le  présent  traité  sera  ratiff!é  et  les  ratilications
  seront  SCchangées  dans  lintervalle
TFun  an  à  partir  du  jour  de  la  signature  ou
à  Changhai  ou  à  Tientsin,  au  choix  du  Gouvernement
  de  Prusse.  Aussitöt  qdueléchange
aura  eu  lieu,  le  Gouvrernement  Chinois  portera
  le  traite  à  la  connaissance  de  toutes
les  Autorités  supérieures  de  lIEmpire,  dans
les  provinces  et  dans  la  capitale,  afin  qwelles
s'y  conforment.

En  foi  de  quoi  les  Plénipotentiaires  respectifs
  des  Hautes  parties  contractantes  ont
signé  le  présent  traité  et  V  ont  apposé  leurs
sceaux.

Fait  en  duatre  expéditions  à  Tientsin  le
deux  Septembre  de  lan  de  grace  mil  huitcent-solgante-et-un,
  correspondantau  vingthuitieme
  jour  de  la  septièeme  lune  de  la
onzièeme  année  de  Hien-Foung.

Gigné)  Comte  d’Eulenburg.
(L.  S.)
Eiené)  Tchong-luen.
(L.  S.)
(igné)  Tchong-Heou.
(L.  S.)
        <pb n="565" />
        (  533  )

Zoll  -  Tarif.

TARI  F.
        <pb n="566" />
        (  534)

Zoll-Tarif.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einff  uhr.
Einfuhr.  .  *  E
Agar-Agar  100  Catties  —  1  5
Assa  foetida  „  „  —  6  5—
Bauholz:
Masten  und  Sparren,  hartes  Holz,  nicht  über  40
·  (engl.)  Fuß  das  Stück  4  —  —  —
desgl.  desgl.  „  nicht  über  60
(engl.)  Fuß  „  6——  —
desgl.  desgl.,  über  60  (engl.)
Fuß  »  »  10  —  —  —
desgl.  „weiches  Holz,  nicht  über  40
Cengl.)  Fuß  5  »  2  —  —  —
desgl.  desgl.  „  nicht  über  60
(engl.)  Fuß  „  „  441—  —
desgl.  desgl.,  über  6  0  (engl.)
Fu  „  „  6  5  —  —
Balken,  hartes  Holz,  nicht  über  26  (engl.)  Fuß
lang  und  unter  12  Zoll  im  Quadrat  „  „  —  1  5  —
Planken,  hartes  Holz,  nicht  über  24  (engl.)  Fuß
lang,  12  Zoll  breit  und  3  Zoll  stark  das  Hundert  3  5  —  —
Planken,  hartes  Holz,  nicht  über  16  (engl.)  Fuß
lang,  12  Zoll  breit  und  3  Zoll  stark  „  „  2  —  —  —
Planken,  weiches  Holz  1000  IFuß  —  7  —  —
der  Kubikfuß  —  —  3  5

desgl.,  von  Thekabaumholz
        <pb n="567" />
        (535  )

 

 

 

 

 

 

 

TARIF
sur  les  Importations.
½
Désignation  des  articles.  Quantites.  3  E
*m3313
S0
A.
Acier  les  100  catties|0  50
Agar-Agaaar  do.  0  1  5  0
Amadou  de  la  Malaisie  do.  03  0
Assa  foetida  do.  0  6  5  0
B.
Batiste,  nexcédant  pas  157  16°  3  en  largeur  et  -
217  94  en  longueur  la  piece  0%%êk
Bazin  ou  piqué,  Wexcêédant  pas  1  #„#  en  largeur
et  10°  97  en  longueur.  do.  0  5
Beches  de  mer  ou  holoturies  noires  les  100  cattiesl!  5  0  0
Beches  de  mer  ou  holoturies  blanches  do.  0  3  5  0
Bézoard  de  lIInde  le  catti  1  50  0
Bleu  dazur  les  100  catties  55  O  HO
Bois:
Bois  déebene  les  100  cattiesCCMMPO
do.  de  Garrao  do.  2  0  O00
do.  de  Senteur  do.  0  4  5  0
do.  de  Camagon  do.  0  0  3  0
do.  de  Kranjie  105  66°  3  en  longueur,
00  en  largeur  02  30°1  en  épaisseur
  la  piece  0  8  0
do.  de  Laka  les  100  cattiesC  4  5
do.  rouge  ·  do.  01115

1863.

74
        <pb n="568" />
        (536  )

 

Einfuhr.

Cask.

 

Baumwolle,  Roh-Baumwollenwaaren:


Grau,  weiß,  glatt  und  geköpert,  über  34  (engl.)
Zoll  breit  und  nicht  über  40  Yards  lang

desgl.,  über  34  (engl.)  Zoll  breit  und  über  40
Yards  lang  .

Drills  und  Jeans  (eine  Art  Parcheut),  nicht  über
30  (engl.)  Zoll  breit  und  nicht  über  40  Yards
lang.

desgl.  nicht  über  30  Cengl.)  Zell  breit  und  nicht
über  30  Nards  lang.

T.  Tuch,  nicht  über  34  (engl.)  Zoll  breit  und
nicht  über  48  Yards  lang

desgl.  nicht  über  34  (engl.)  Zoll  breit  und  nicht
über  24  Nards  lang

desgl.  gefärbt,  gemustert  und  ungemustert,  icht
über  36  (engl.)  Zoll  breit  und  nicht  über
40  Yards  lang  .

Bunte  Waaren,  weißer  Brocat,  punktirter  Shirting,
  nicht  über  36  (engl.)  Zoll  breit  und
nicht  über  40  Yards  lang  .

Gedruckte,  Zitz=  und  Möbelkattune,  nicht  über  z1
(engl.)  Zoll  breit  und  nicht  über  30  Yards
lang.  ..  .

Cambric,  nicht  über  46  (engl.)  Zoll  breit  und
nicht  über  24  Yards  lang  .

desgl.,  nicht  über  46  (engl.)  Zoll  breit  und  nicht
über  12  Yards  lang

Muslin,  nicht  über  46  (engl.)  Zoll  breit  und
nicht  über  24  Yards  lang

desgl.,  nicht  über  46  (engl.)  Zoll  breit  und  icht

über  12  Nards  lang

 

1  Catties

das  Stück

10  Nards

das  Stück

L

77

77

77

77
        <pb n="569" />
        (  537  )

 

 

 

 

 

 

74*

 

 

 

2
Importations.  Désignation  des  articles.  Quantités.  2  3  2
.
———.—-Bois
  de  construction:  6
Mats  et  espars,  bois  dur,  M’excédant  pas
12  19.  la  pièce  4  0  0  0
do.  do.  Wecêédant  pas  -
18m28sg.  do.  6  0  0  0
do.  do.  excêédant  18“"
28°  do.  10  0  0  0
do.  bois  blanc,  ’excédant  pas
1828“%  do.  4  5  0  0
do.  do.  n'excédant  pas
12  19  do.  2  0  0  0
do.  do.  edcédant  18“
28·°2.  do.  6  5  0  0
Boites  à  musique  ad  valorem  5  3
Boutons  en  cuivre  la  grosse  0  0  5  5
C.
Cachon  ......  les«1()0(:atti880180
Camphre  de  la  Malaisie,  pur  le  catti  13  0  0
déchets  de  do  .  do.  0  72  0
Cannelle  de  Canton  (einnamone)  les  100  catties  45%
Cardamome  supériier  ..  do.  1  0  0  0
do.  inférieur  ou  graine  de  paradis  do.  0  5  0  0
Charbon  de  terre  étranger  le  tonneau  0  0  5  0
Cire  du  Japon  les  100  catties  6  5  0
Cire  vierge  do.  10  0  0
Cochenille  do.  5  0  0  0
Colle  de  poisson  do.  06  5  0
Colle  forte  do.  0  1|15  0
Clous  de  girofle  do.  0  50  0
griffes  de  do.  00  18  0
Corall  le  catti  0  1  0  0.
        <pb n="570" />
        (538  )

 

 

S
Einfuhr.  —  8  97  .
SS
——  0D
Baumwollenwaaren:

Damast,  nicht  über  36  (engl.)  Zoll  breit  und
nicht  über  40  Yards  lang  das  Stück  —  2  —  —

Dimity  oder  Piquêè,  nicht  über  40  (engl.)  goll
breit  und  nicht  über  12  Yards  lang  „  „  —6

Gingham,  nicht  über  288  (engl.)  Zoll  breit  und
nicht  über  30  Yards  lang  .  ,,  »  ——35
Tücher,nichtüberjYardimQuadrat.  das  Dutzend  —  —  2  5
Parchent,  nicht  über  35  Yards  lang  das  Stück  —  2  —  —
Sammet,  nicht  über  34  Yards  lang  „  „  —  15—
Baumwollenzwirn  .....  10OCatties—72——
Baumwollengarn  „  „  —  7  —  —
Betelnuß  „  „  —  1  5  —
Betelnußschaale  „  „  —  —  75
Bicho  de  Mar,  schwarz  „  „  1  5  —  —
desgl.  ‚weiße.  „  „  35H—
Bienenwachs,  gelbes  „  b  11
Cochenille  5%  //  5  —  —  —
Cow  bezoar,  Iwdisches  das  Cattie  11  5  —  —
Cutch  100  Catties  —  18
Elephantenzähne,  ganz  „  „  4  —  —  —
desgl.  „GBruch.  „  „  3—  —  —
Federn,  Eisvogel-,  Pfauen-  das  Hundert  —  4  —  —
Feuersteine  ..  100  Catties  ——E  3  —
Fischbalg  "  7  7  —  2  —  —
—  8

Fische,  gesalzene
Fischmagen

 

1  1

1  77
        <pb n="571" />
        (539  )

 

 

8
Importations.  Désignation  des  articles.  Quantités.  3  8  7
Cordages  de  Manilll  les  100  cattiess  3  5  0
Cornalines  les  100  pierresc!  30  0
do.  en  perles  les  100  catties  0  00
Cornes  de  buflle  do.  0  2  5  0
do.  de  cerf  do.  0  2  5  0
do.  de  rhinocéros  do.  2  0  0  0
Coton,  voyez  à  Particle  „Tissus“.
Crevettes  sechées  do.  0  36  0
Cuir  do.  0  4  2  0
D.
Dents  de  cheval  marin  (appelé  aussi  é6lé6phant
de  mer  à  cause  de  ses  defenses)  les  100  catties  20  0
Dents  déléphant,  entieres  do.  40  0  0
do.  brisées  do.  30  0  0
E.
Ecaille  de  tortue  le  catti  0  2  5
do.  brisée  do.  0
F.
Fil  Targent  vrai  le  catti  13  0  0
do.  faux  do.  0  0  3  0
Fil  Tor  vrai  do.  16  0  0
do.  faur.  ..  do.  03  0
G.
Gambier  ....  lestOcattiesOlöO
GinsengAmåricain,brut.  do.  6  0100
do.  clarié  do.  8  0  0  0
Gommes:  ·
Benjoin  ..  do.  0  6  0  0
Huile  de  Benjoin  do.  06O-Sang
  Dragon  do.  04  0
        <pb n="572" />
        (540  )

 

Einfuhr.

Taecls.

Mace.

Candarin.

Cash.

 

Gambier  (Gummi-Gambeer)
Garnelen,  getrocknete
Gewürznelken
Gewürznelkenmutter  .
Ginseng,  Amerikanischer,  ungeklärt.
desgl.  desgl.,  geklärt
Glas,  Fenster--Golddraht,
  echter

desgl.,  imitirter
Gummi,  Benjamnn
desgl.  desgl.,  Oel  von
desgl.,  Drachenblutdesgl.,
  Myrrhendesgl.,

  Olibanum-Gummigutti.


Haifischflossen,  schwarze.
desgl.  „weiße
Haifischhäute  .  ..
Hausenblase  (Fischleim)
Häute,  Büffel=  oder  Kuhdesgl.,
  Rhinocerosdesgl.,
  Fuchs-,  große
desgl.,  Fuchs-,  kleine
desgl.,  Marderdesgl.,
  Seeotterdesgl.,
  Tiger=  und  Leopardendesgl.,
  Biberdesgl.,


desgl.,
desgl.,
desgl.,

Reh-,  Hasen-  und  F
Eichhorn-  .  .
Landotter-Waschbär-




Catties

77  77
L  77
1  77
77  77

100  □  Fuß
das  Cattie

77  1

Catties

L  1/

das  Hundert
100  Catties

77
77  77
das  Stück
77  77
77  77
77  77
77  77
das  Hundert
77  77
77  77
77  ’?

1  #

 

1

 

6u  —

bllzm#t4

 

———.....

#r

ouessooddl
        <pb n="573" />
        (541)

 

 

 

Importations.  Désignation  des  articles.  Quantites.  .2
S
————–—
Gommes:
Mirrhe  les  100  catties|  45  0
Oliban  do.  0  4  5  0
Gumme  gutte  do.  1  0  0  0
H.
Horloges  ad  valorem  5#
J.
Indigo  liquide  les  100  catties  1  8  0
J.  K.
L.
Laines  et  lainages,  voyez  à  Tarticle:  „Tissus.“
Ladque  (objets  en).  les  100  catties  0  0  0
Laque  en  bäton  do.  0  3  0  0
Lucraban  (graine  de)  do.  0  0  3  5
M.
Macis  ou  fleur  de  Muscade  les  100  catties!!  0O  P0
Manglier  (Gcorce  de)  do.  0  0  3  0
Métaux:
Cuivre  ouvré  en  feuille,  barres,  clous  etc.  do.  15  0  0
do.  brut,  en  Saumons  do.  1  0  0  0
do.  du  Japon  do.  0  6  0  0
Etain.  do.  1  2  5  0
Fer  blane  ......  do.  0  40  0
Fer  ouvré,  en  barres,  cercles  eitc.  do.  0  1  2  5
do.  non  ouvré,  en  gueuses  do.  0  0  5
Fer  de  lest  en  gueuses  do.  0  0  1  0
Fil  de  fer  do.  0  2  5  0
Plomb  en  saumons  do.  0  2  5  0
do.  en  feuilles  do.  0  5  5  0
        <pb n="574" />
        (542  )

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Einfuhr.  7  8  3  —
ODO
Hörner,  Büffel-  00  Catties  —  2  5—
desgl.,  Hirsch-  17  »  —  2  5  —
desgl.,  Rhinoceros=  „  „  2—  ——
Holz,  Camagon-  „  „  —  —  3  —
desgl.,  Eben-  „  v  —  1  5—
desgl.,  wohlriechendes  .  »  »  —45—

desgl.,  Kranjee-,  35  (engl.)  Fuß  lang,  (engl.)  Fuß
8  Zoll  breit  und  1  Fuß  stark.  das  Stück  —  8  —
desgl.,  Laka-  Catties  —  45
desgl.,  Roth=  „  „  —  1  1  5
desgl.,  Garroo-  „  „  2  —  —  —
Indigo,  flüssiges  —/  //  —  1  8
Kampher,  Baroos,  gereinigt  das  Cattie  1  3  —  —
desgl.  desgl.,  Abfall  „  „  —  7  2—
Kardamome,  bessere  Qualität.  .  .  100  Catties  —  —  —
desgl.  „geringere  Qualität  oder  Paradieskorner.  „  „  —  5  —  —
Karniol  100  Steine  —  3  —  —
Karniolperlen  100  Catties  7—  —
Knöpfe,  metallene  das  Groß  —  —  5  5
Korallen  das  Cattie  —  1  —  —
Lackirte  Waaren  100  Catties  1  —  —  —
Leder  „  „  —  2—
Leim  ..............  »  »  —15——

Leinen,  feine,  wie  Irische  oder  Schottische,  nicht  über
50  YZards  lang.  das  Stück  —  5  —  —

desgl.,  grobe,  wie  Leinen  mit  Baumwolle  und  Seide
gemischt,  nicht  über  50  Yards  lang  „  „  —  2  —  —
Lucraban-Saamen  .....  100  Catties  —  —  315
        <pb n="575" />
        18634.

 

 

 

 

75

 

 

Importations.  Désignation  des  articles.  Quantités.  3  72
Métaux:
Vit  argent  .  .  leleOcatties2000
Z1nc(souscerta1nes  1eserves)  do.  0  2  5  0
Métal  jaune  de  Composition  pour  bordages
et  clous  do.  09  0  0
Montres  la  paire  100  0  0
do.  Gmailles  en  perles  do.  45  0  0
Moules  seches  les  100  cattie  2
Muscade  .  do.  2  5  0  0
N.
Nacre  de  perle  les  100  catties  2  0  0
Nerfs  de  buffle  et  de  cerf.  .  do.  0  5  5  0
Nids  doiseaux  ou  de  Salanganes  *7•  qualité  le  catti  0  5  5  0
do.  do.  2°dualité  do.  04  5  0
do.  do.  3°  dualité,  non
nettoybs  do.  0  1  5  0
Noix  de  bétel  .  lesIOOcattiest50
GoussesdebåteL  do.  0  0  7  5
0.
Olives  fraiches,  salées  ou  confites  les  100  catties
Opium  do.  30  0  0  0
Os  de  tigres  ..  do.  1  5  5  0
P.
Parapluies.  la  pièce  0  0  3  5
Passe-  roses  (on  Maure  des  Jardins)  les  100  cattiees0  0
Deaux:
Peaux  de  renard  (grandes).  la  piece  001  5  0
do.  do.  petites  do.  0  0  7  5
do.  de  martre  do.  0  1  5  0
do.  de  loutre  de  mer  do.  1  5  0  0
do.  de  tigre  et  de  EGopard  do.  1  5  0
        <pb n="576" />
        (  544)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einfuhr.  Q
2  5
——
Macisblühte  100  Catties  11—  —  —1
Mangrove-  (Mangelbaum-)  Rinde  „  „  —  —  3  —
Metalle:
Kupfer,  verarbeitetes,  wie  in  Blechen,  Stangen,

Nägeln  „  „  1  5  —  —
desgl.,  unverarbeitetes,  wie  in  Platten  „  „  11—  —  —
desgl.,  Vellow-Metall,  Bleche,  Nägel  „  „  —  9  —  —
desgl.,  Japanisches  .  »  „  —  6  —  —
Eisen,  verarbeitetes,  wie  in  Blechen,  Stangen,

Stäben,  Reifen  „  „  —  1  25
desgl.,  unverarbeitetes,  in  Blöcken  „  „  —  —  #  5
desgl.,  Ballast  „  „  —  —  1  —
desgl.,  Draht  „  „  —  2  5  —
Blei,  in  Blöcken  „  „  —  2  5  —
desgl.,  in  Tafeln  „  „  —  5  5  —-Quecksilbe1.
  »  »  2  —  —  —
Zink  (nur  nach  dem  dem  Tarife  angehängten

Regulative  verkäuflich)  „  „  —  2  5  —

Stahl.  „  „  —  2  5  —

Zinn  „  „  12  5—
Weißblech  „  „  —  4  —  —
Muscatnüsse  „  „  2  5  —  —
Muscheln,  getrocknete  „  „  —  2  —  —
Oliven,  uneingemachte,  gesalzene  oder  eingemachte  „  „  —  1  8  —
Opium  „  „  30  —  —  —
Perlmutterschaalen  „  „  —  2  —  —
Pfeffer,  schwarzer  „  „  —  3  6  —
desgl.  weißer.  .  »  ,,  —5————
Putchuk  (Kostwurzel)  —  6
        <pb n="577" />
        (545  )

 

 

 

 

 

 

 

 

Importations.  Désignation  des  articles.  Quantités.  3  9  2  72
#

Peaus:

Peaux  de  castor  .  le  cent  5  0  0  0
do.  de  lievre,  de  lapin  et  de  deim  do.  0  5  0  0
do.  d’écureuils  do.  0  5  0  0
do.  de  loutre  de  terre  do.  2  0  0  0
do.  de  blaireun  do.  2  0  0  0
do.  de  buffle  et  de  vache  les  100  catties0  5  0  0
do.  de  rhinocéros  .  do.  4  2  0

Plumes  de  paon,  de  martin  pecheur  ete.  le  cent  0  4  0  0

Poissons  (intestins  de)  les  100  cattiest0  0  0
do.  (peaux  de)  do.  0  2  0  0

Poisson  salé  do.  01  8  0
do.  sec  do.  0  5  0  0

Poivre  noir  do.  0  3  6  0
do.  blane  do.  0  5  0  0

Poutres,  bois  dur  wexcedant  pas  14  98%  en

longueur  et  au  dessous  de  0'  30°1  carrés  la  piece  0  1  5  0

Planches,  bois  dur,  Mexcêédant  pas  7#  87°3  en

longueur:  30°  en  largeur  et  0507°3  en
épaisseur.  le  cent  3  5  0  0
Planches,  bois  dur,  wexcédant  pas  5%  en
longueur,  0  30  en  largeur  et  0°07°  3
Gbaisseur  do.  2  0  0  0
do,  beis  blane  par  92°  82700  7  0  0
do.  do.  en  teak  par  05  02877]0  C.  3  5
Putchuk.  .  leleOcattie80600
Q.
«R.

Redquin,  ailerons  de,  noirs  les  100  cattiesso  5  O0
do.  do.  blancs  do.  1  50  0
do.  peaul  de  requins  le  cent  2  0  0  0

Rotins  les  100  catties  1  0

757
        <pb n="578" />
        (546  )

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
Einfuhr.  s  z3
Rose-Maloes  100  Catties  1  —  —
Rotang  (Ostindisches  Stuhlrohr)  „  „  —  1  5  —
Salpeter  (nur  nach  dem  dem  Tarife  angehängten  Regu—

lative  verkäuflich)  ..  ...  »  »  —  5  —  —
Sammetzeuge,  nicht  über  34  &amp;amp;*“  lung  das  Stück  —  1  8—
Sandelholz  .  ...  100  Catties  —  4  —  —
Sapanholz  „  „  —  1  —  —
Schildkrötenschaalen  das  Cattie  —  2  5  —

desgl.  „Bruch.  „  „  —  —  72
Schirme  das  Stück  —  —  345
Schmalte  Catties  1  5  —  —1
Schnupftabak,  fremder  ........  »  »  7Z-——z———
Schwefel  (nur  nach  dem  dem  Tarife  angehängten  Regu—

lative  verkäuflich)  ...  »  »  ——2———
Segeltuch  von  Leinen  oder  Baumwolle,  nicht  über  50  .

Yards  lang  .  das  Stück  —  4  —  —
Sehnen,  Büffel-  und  Hirsch-.  100  Catties  —  5  5  —
Silberdraht,  echter  das  Cattie  13  —  —

desgl.,  imitirter  v  „  —  —  3  —
Spieldosen  5  3  ad  valorem
Stangenlack  .  100  Catties  —  3  —  —
Steinkohlen,  fremde  die  Tonne  —  —  J  —
Stockfisch  100  Catties  —  5  J  —
Taschenuhren  ...  das  Paar  1  —  —  —

desgl.  „emaillirt  à  perles  „  „  4  5  —  —

Tauwerk,  Mania  100  Catties  —  3  5  —
Telescope,  Ferngläser,  Opernglsser,  i  Trumeaur  5  ad  valorem
.....  100  Catties  11

Tigerknochen
        <pb n="579" />
        (  547)

 

 

Importations.  Désignation  des  articles.  Quantités.  2  ¾-3  72  72
*4r#!“  S
S.
Salpétre  (sous  certaines  réserves)  les  100  catties  0  5  0  0
Sandal  (bois  de)  do.  0  4  0  0
Sapan  (beis  de)  do.  0  1  0  0
Siles  (pierres  de  fusil)  .  .  do.  0  0  3  0
Soufre  et  fleur  de  soufre  (Sous  certaines  réserves)  do.  0  2  0  0
T.
Tabac  à  priser,  étranger  .  leleOcatties7200
Telescopes,  longues  vues,  binocles,  lorgnettes,
glaces  et  miroirs  ad  valorem  5#
Toile  àd  voile  en  fll  et  en  oion,  wexcédant  pas  **5.
43  88  en  longueur  la  pièce  0  4  0  0
Toiles  de  lin:
do.  fine,  dIrlande  ou  d  Ecosse,  n'’excêédant
pas  43  88  en  longueur  .  do.  0  5  0  0
do.  rossière,  mélange  de  fll  et  de  coton
ou  de  scie  et  de  fll,  n'excédant  pas
437  88en  longueur  do.  0  2  0  0
Tissus  de  coton:
Cotonnades  éGerues,  unies,  croisées  et
blanches  excédant  07  86“  en  largeur
et  Mexcédant  pas  36°57  en  longueur  do.  0  0  8  0
Coton  en  laine  les  100  catties  O3  5  0
Coutils  et  toiles  fortes,  wexcédant  pas
76  en  largeur  et  367  57  en  14  la  piece  0  1  0  0
nexeédant  pas  0’“  76  en  larseur  et
27“  43  en  longueur.  do.  00  5
d0.  Cloth,  Wexcédant  pas  0°  86“  en  largeur
et  n'excédant  pas  43°%  88°“4  en
longueur  do.  0  08  0
        <pb n="580" />
        (  548  )

 

Einfuhr.

Tacls.

Mace.

Candarin.

 

Uhren,  Wand=  und  Stutzlte

  Qualität
2te  Qualität
Zte  Oualität  oder  unge-Vogelnester,

  Indische,  eßbare,
desgl.  „,  desgl.  desgl.
desgl.  „,  desgl.  desgl.
reinigte

Wallroßzähne
Wachs,  Japanisches
Wollengarn.  .
Wollenwaarennämlich:
Decken
Feines  Tuch  und  Spanish  Stiipes,  Hakit  und
Medium  Tuch,  51  bis  64  (engl.)  Zoll  breit
Long-Ells,  31  (engl.)  Zoll  breit
Camlot,  Englischer,  31  (engl.)  Zoll  breit
desgl.  Holländischer,  3  3  (engl.)  Zoll  breit
desgl.  imitirter  oder  Bombazettes
Casimir,  Flanell  und  schmales  Tuch
Lasting,  31  (engl.)  Zoll  breit
desgl.  imitirter  und  Orleans,  34  (engl.)  Zell
breit
Flaggentuch,  Bunting,  nicht  über  24  tunhd
Zoll  breit,  40  Yards  lang
Wollene  und  Baumwollene  gemischte  Gewebe,  wie
Lüstres,  einfache  und  Brocat,  nicht  über  31
Yards  lang  .  .  .
Ordinaire  Spanish  Stripes

 

58  ad  valorem

das  Cattie

77  1#

57y  77

Catties

das  Paar

der  Chang

77  7)

das  Stück

7)  77
der  Chang

 

 

 

□

#
        <pb n="581" />
        (  549  )

 

Importations.  Désignation  des  articles.

——  jIVjêO

Quantités.

Taöls.

Maces.

Candarins.

Caches.

 

 

D’excédant  pas  0°  86  en  largeur
  et  nxcédant  pas  21594“.1
en  longueur.  .
Tissus  Cloth,  de  couleur,  faconnées  et  unies,
wécédant  pas  0291°1  en  largeur
  et  36°  57  en  longneur  .
do.do.defantaisie,brocartblancetcalicotblancn10uchete«,n’excådant

pa80m9lczkenlargeuretn’excedantpas36m570enlongueur

do.do.-lmprimåes,toilesdeperseetfournitures,n’excådantpasOm78«-E

en  largeur  et  nexcédant  pas
2757  43  en  longueur
wWexcêédant  pas  15  16°  6  en
largeur  et  Mexcêédantpas  10597°
en  longueur.  .  ..
do.  Mousseline,  n'excédant  pas  18  l  6««  n
largeur  et  mescédant  pas
215  94“4  en  longueur
ß#e  pas  1  16°
en  largeur  et  wexeédant
pas  10°.97“  en  longueur
do.  Damas,  wexcédant  pas  0°9  1“  #Len  lageur
et  wexcédant  pas  36°  57  en
longueur  .
do.do.excedant0m86«en  largeur  et
excedant36mö7enlongueur
do.Guingamp,-n’excådantpas0m81cenlargeur
  et  Wexcédant  pas  277  43“
en  longueur
do.  Mouchoirs,  Mexcêédant  pas  -.  1  Carrées

 

la  piece

do.

do.

do.

do.

do.

do.

do.

les  99  14°1

la  piece
la  douzaine

 

 

 

—

2

 

0

0

0

0
        <pb n="582" />
        550  )

(

use

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ul#purn  #
%O  #  IN  E
ssov,  i-S
  »
□
S
S  »
U
h
U
f
n
sc
„t
m—
.  —
#½
        <pb n="583" />
        S
Importations.  Designation  des  articles.  Quantités.  O  6  72-#  2
——
Tissus  Futaine,  Mexcédant  pas  32“  en  longueur  la  piece  0  2  0  0
do.  Velours  (de  coton),  mexseédant  pas  31°
08°1  en  longueur  do.  0  1  5  0
do.  do.  (desoie),  mekcedantpas  31508  3
en  longueur  do.  0  18  0
do.  Fil  ·  leleOcattjesO720
do.  Coton  fllé  do.  0  70  0
do.  de  laine:
do.  Couvertures  de  lailne  ....  la  paire  0  2  0  0
do.  Drap  et  drap  léger,  fin  et  moyven  de
17  29e1  à  1½  62°1  en  largeur  le  chang  32,550  1  2  0
do.  Serge  de“  0  78“2  en  largeur  .  do.  0  0  4  5
do.  Camelot  anglais,  2  78°7“  en  largeur  do.  0  0  5  0
do.  do.  hollandais,  0“  353  2  en  largeur  do.  0  1  0  0
do.  do.  imité  et  bombasin  do.  0  0  3  5
do.  Casimir,  flanelle  et  draps  étroits  do.  0  0  4  0
do.  Lastings,  0  783  en  largeur  do.  0  0  5  0
do.  imité  et  Torléans  0°  85“  en  largeur  do.  0  0  3  5
do.  Etamine  wWexcédant  pas  0°61  enlargeur
et  36  57  en  longueur  la  pièce  0  2  0  0
do.  Mélanges  de  laine  et  de  coton:
Lustrine  unie  et  faconnée,  n  excédant
pas  28°“  34°1  en  longueur  do.  0  2  0  0
do.  Draps  légers  inférieurs  le  chang  3..55“5,  1  „0  0
do.  Laine  en  fll  .  leleOcattiesZOMO
U.
V.
Verre  à  vitres  .....  parbOItsds9m284c0150
«  carrés
X.  V.  Z.

1663.

Fin  du  Tarif  sur  les  Importations.

 

 

 

76
        <pb n="584" />
        (552)

Aunsfubhpr.

 

 

 

 

 

 

S
Auöfuhr.  «  *  E
l  «

Alaun  .....  100  Catties  —  —  4  5
desgl.,  grüner  oder  Vitriol  „  „  1  6  —
Anis,  Stern-  „  „  —  5s  —  —
desgl.,  Bruch—  „  „  —  2  5—
desgl.,  Oel  ..  »  »  5  —  —  —
Aprikosenkerne  oder  Mandeln  „  „  —  4  5.—
Arsenik  .....  »  »  —I4  5  —
desgl.,  gelbes  oder  Orpiment.  „  „  —  3  5—
Austerschaalen  und  Seemuscheln.  „  „  —  —  9  —
Bambus-  Fabrikate  „  „  —  7  5  —
Bangles  oder  gläserne  Armspangen  „  „  —  5  —  —
Baumwolle,  rohe  „  „  —  3  5  —
desgl.  ,  Lumpen  „  „  —  —  4  5
Bilder  und  Gemälde  .  das  Stück  —  1  —  —
desgl.  „auf  Reispapier  das  Hundert  —  1  —  —
Bleigelb  (Hiassicot)  100  Catties  —  3  5  —
Bleiroth  (Minium)  „  „  —  3  5  —
Bleiweiß  (Ceruhn)  „  „  —  3  5  —
Blumen,  künstliche  „  „  1  5  —  —

Bohnen  und  Erbsen  (ausgenemmen  von  New  chv  E
und  Tangehow)  .  .  »  »  —  —  6  —

Bohnenkuchen  (ausgenommen  von  Nevchw  ang  und

Tangehow)  —  3  5

 

77  77
        <pb n="585" />
        553

TARIF

sur  les  Exportations.

 

 

 

 

 

 

 

 

76“

 

 

Désignation  des  articles.  Quantites.  =  2
3S  #
—  55
A.
Agaric  les  100  catties  /  6  „0  0
All.  do.  0  03  5
Alun  .......  d0.0n701(i10g.004.5
Amandesounoyeauxd’abrjcots  les  100  catties  0  45  0
Anis  étoilé  do.  0  5  0  0
do,  brise  do.  0  2  5  0
do.  (huile  T)  do.  5  0  0
Arsenic  do.  0  45  0
B.
Baguettes  odorantes  Votives  les  100  cattiess  2  0  0
Bambou  (objets  en)  do.  0  7  5  0
Bézoard  de  vache  le  catti  0  3  6  0
Bois,  pilotis,  billes  et  poutrelles  la  piece  0  0  3  0
Bois  de  Sandal  (tabletterie  de)  le  catti  00  1  0  0
Bracelests  de  verre  les  100  catties  H  5  0  0
C.
Cannelle  de  Chine  .  leleOcattie8060«0
do.  boutons  de  do.  0  8  0  0
do.  tiges  de  do.  0  1  5  0
do.  huile  de  do.  9  0  0  0
Chanvre  do.  0  35  0
        <pb n="586" />
        (554  )

 

 

2

Ausfuhr.  —  8  E

L  3  B  3

Canthariden  100  Catties  2  —  —  —
Capoor  Cutchery  „  „  —  3  —  —
Cassia  lignea  „  „  —  6  —  —
desgl.,  Blüthen  „  „  —  8—  —
desgl.,  Zweige  „  „  —  1  5  —
desgl.,  Oll.  „  „  9  —  —  —
Castor-Oel  (Rieinus)  »  »  —  2  —  —
China-Wurzel  „  „  —  1  3  —
Chinesische  Tusche  .  »  »  4  —  —  —
Coir  (Kokosnußfaser-  2  „  „  —  1  —  —
Cow  bezoar  das  Cattie  —  3  6  —
Datteln,  schwarze  00  Catties  —  1  5—
desgl.,  rothe  „  „  —  —  9  —
Decken,  grobe  von  -  7  Fellen  das  Stück  —  —  9  —
Düngerkuchen  oder  Poudrette  100  Catties  —  —  9  —
Eier,  eingemachte  das  Tausend  —  3  5  —
Elfenbeinwaaren  das  Cattie  —  1  5  —
Erdnüsse  1  Catties  —  1  —  —
desgl.  ,  Kuchen-  „  „  —  —  3—
Erdschwämme  „  „  1  5  —  —
Fächer,  von  Federn  das  Hundert  —  7  5  —
desgl.,  von  Papier  «...  »  »  ————-45
desgl.,  von  Palmblättern,  eingefaßt  das  Tausend  —  36  —
desgl.,  desgl.  „  uneingefaßt  „  „  —  2  —
Farbe,  grüne  100  Catties  —  4  5  —
Färbestoff,  grüner  das  Cattie  —  8  —  —
        <pb n="587" />
        (555)

 

 

Exportations.  Désignation  des  articles.  Quantités.  3  7
SS
Camphre  les  100  catties  0  75  O
Cannes  le  millier  0  5  0  0
Cantharides  les  100  catties  2  0  0  0
Capoar  Cutchery  do.  0  3  0  0
Céruse  do.  0  3  5  0
Charbon  de  terre  .  do.  0  0  4  0
Chaussures  en  cuir  et  en  satin  les  100  paires3  0  0  0
do.  en  paille  do.  0  1  8  0
Chataignes  les  100  catties  O01  0  0
Chiffons  de  Cotton  do.  0  0  4  5
Cinobre  do.  0  7  5  0
Cire  blanche  ou  dinsectes  do.  1  5  0  0
Coir  .  do.  0  1  0  0
Conserves,  fruits  eonfits  et  conkures  .  do.  0  5  0  0
Coduilles  dhuitres  et  coquillages  do.  0  0  9  0
Coraux  faux  do.  0  3  5  0
Cornes  de  jeune  cerl  la  paire  0  9  0  0
do.  vieux  do.  .  ....le8100(:attiele50
Coton  et  cotonnades,  voir  larticle:  „Tissus.“
Curiosités  et  objets  antiques  ad  valorem  56
Coupe  rose  les  100  catties  0  1  0  0
Cuir  vert  .  do.  1  8  0  0
Objets  en  cuir,  tels  que  sacoches,  bourses  ete.  do.  1  50  0
Cuivre  jaune  (boutons  de)  do.  3  0  0  0
do.  ((leuilles  de)  do.  15  0  0
do.  (articles  en)  do.  1  0  0  0
Cuivre  rouge:
do.  mine  de  .  do.  0  50  0
do.  vienk  doublages  en  .  do.  0  5  0  0
do.  ustensiles  en  et  poterie  détain  do.  1  1  5  0
Cubebes  do.  1  5  0  0
Curcuma  do.  0  1  0  0
        <pb n="588" />
        S

Aus  fuhr.  .—  2#
8
I—

I
Filz-Abfa·ll.  100  Catties  —  1  —  —
Filz-Mützen  das  Hundert  1  2  5—
Firniß  oder  roher  Lack  100  Catties  —  5  —  —
Galgant  »  »  —1i————
Galläpfel.  »  »  —  5—
Gelbwurz  (Turmerie)  „  „  —  1  —  —

Ginseng,  einheimischer  .  Oadvalorem
desgl.,  von  Corea  oder  Japan,  istes  Qualität  .  das  Cattie  —  5  —  —
desgl.,  desgl.  ,  desgl.  „  2te  Qualität  „  „  —  3  5  —
Glas  oder  Glaswaaren  100  Catties  5  —  —
Glasperlen  „  „  —  5  —  —
Grastuch,  feines  „  „  2  5.  —  —
desgl.,,  ordinäres  „  „  —  7  5  —
Gyps  5%  59  —  —  i  3  —

E
Haar,  Kameel-.  „  „  —  —  —
desgl.,  Ziegen-  „  „  —  1  8  —
Hanf  ..  »  »  —  3  5  —
Hanfgarn,  von  Canton  „  „  1  5—
desgl.,  von  Sutschau  „  „  —  5  —  —
Holz,  Pfähle,  Stangen,  Balken  das  Stück  —  —  3—
desgl.,  =  Waaren  100  Catties  1  1  5—
Honig  »  »  —  9  —  —
Hörner,  Hirsch,  alte  .  »  »  135——
desgl.,  desgl.,  junge  das  Paar  —  9  —  —
Indigo,  trockenes  100  Catties  1——  —  —

Joss-sticks  (chinesische  Glimmkerzen)

 

1  1#
        <pb n="589" />
        J
Exportations.  Désignation  des  articles.  Quantités.  3  9  "  3  7
———
D.
Dattes  noires.  les  100  catlies  1  5  0
do.  rouges  do.  0  0  9  0
E.
Ecaille  (tabletterie  d)  le  catli  0  2  0  0
Ecorces  doranges  .  leleOcattiesOZOzO
d0.(1ep-unplemousse  4%  dualité  .  do.  0  4  5  0
do.  do.  2°dualite  do.  0  1  5  0
Encre  de  Chine  do.  4  0  0  0
Etain  en  feuilles  do.  1  2  5  0
Evantails  en  plumes  le  cent  0  7  5  0
do.  en  Dapier  do.  0  0  4  5
do,  en  feuilles  de  palmier  cercles  .  le  millier  0  3  6  0
do.  do.  non  cerclés  do.  0  2  0  0
Feutre  (rognures  do)  les  100  catties  0  1  0  0
do.  (chapeaux  de)  le  cent  1  2  5  0
Ficelles  de  chanvre  de  Canton  les  100  caltties  0O1  5  0
do.  de  Son-Teheou  do.  0  5  0  0
Fil  de  laiton  do.  1  1  5  0
Fleurs  artillcielles  do.  1  5  0  0
Fleurs  da  nénuphar  sèches  do.  0  2  7  0
I
0.  i
Galanga  les  100  catties  1  0  0
Ginseng  indigene  ad  valorem  5
Ginseng  de  Corée  ou  du  Japon  *7’  qualité  .  le  catti  0  5  0  0
do.  do.  2“°  dualite  do.  0  3  5  0
Graines  oléagineuses  (exeepté  de  Nicou-Tehouang
  et  de  Tang-Techeou)  les  100  catties  O  6  0
        <pb n="590" />
        (558

 

Ausfuhr.

Taels.

Candarin.

Mace.

 

Casuh.

 

Kampher
Kastanien
Kittysols  oder  Popierschirme
Kleidungsstücke,  baumwollene

desgl.,  seidene

Knoblauch  .  .
Knochen=  und  Horn-  Waaren  .
Koffer,  von  Leder  .
Konfekt  und  Eingemachtes  allet  Art.
Korallen,  unechte
Kubeben.
Kupfer-Erz

desgl.  =  Blech,  altes
Kupfer=  und  Zinn-Waaren
Kuriositäten  und  Antiquitäten

Lackirte  Waaren

Lakritzen

Lampendochte

Leder,  frisches  .......

Lederwaaren,  wie  Taschen,  Beutel,  Börsen

Lichees  (getrocknete  Früchte)

Lilien-Blumen,  getrocknete

Lilien-Saamen  oder  Lotosnüsse

Lung-  ngan  (getrocknete  Früchte)
desgl.  „  ohne  den  Stein

Marmorplatten
Matten  aller  Art

Mattenbelag,  fortlaufend,  vie  Nolle  von  40  Yards  .

 

100  Catties

77  77

das  Hundert
Catties

77  L

5  ad  valorem

100  Catties

7)  yJ

77

100  Stick
die  Rolle  von  40  Yards

 

——
6

—[———

 

 

 

 

 

o  ce  u  co  u  i
S##

co  d  *#n  vo  rr  V  —
        <pb n="591" />
        Exportations.  Designation  des  articles.  Quantites.
:  O  2  2
Graines  Tolives  les  100  catties  0  3  0
Graines  de  nénuphar  et  de  Lotus  do.  5  0
Cypse.  terre  franche  ou  platre  de  Paris  do.  0  0  3
H.
Habits  en  Coton  confectionnés  les.  100  catties  1  5  0
do.  en  soie  do.  .....  do.  10  0  0
Huile  des  féves,  de  thé,  de  bois  et  de  graine  #
de  Coton  et  de  Chanvre  do.  10  30
Huile  de  ricin  do.  0  2  0
1
Indigo  sec  les  100  catties  0  0
Fvoire  (tabletterie  d  le  cattis  0  1  5
J.
Jambons  les  100  catties  0  5  5
*5
K.  «
L.  I
Lame.  .  les  100  catties  0  3  5
Laque  (tabletterie  de)  do.  1  0  0
Li-tchi  (frait  du  sud  de  la  Chine)  do.  0  2  0
Long-ugan  (fruit  du  sud  de  la  Chine)  do.  0  2  0
do.  Sans  le  noyau  do.  0  3  5
Lokao  ou  teinture  verte  (appelé  ausstindigo  *  le  catti  0  8  .  0
i
M.  i
Mallesencuir.  les  100  catties  1  5  0
Marbre  (tablettes  de)  do.  0  2  0
Massicot  do.  0  3  5
Meches  de  lampes  do.  0  6  0

1863.

 

 

 

 

 

77

H

 

 

 

Caches.

I!

SSe

S———

S.  02
        <pb n="592" />
        (□  560  )

 

Aus  fuhr.

–

 

 

Melonen  =  Saamen
Metall-Knöpfe
Metall-Folie
Metall-Waaren
Metall-Draht
Moschus

Nanking  und  inländische  Baumwollenzeuge
Nudeln,  lange  (Vermicelli.)

Oel,  wie  Bohnen-,  Thee-,  Holz-,  Baumwollen=  und
Hanfsaamen-Oel

Oelpapier

Olivensaamen

Palampore,  gesteppte  Bettdecken  von  Baumwolle
Papier,  iste  Qualität
desgl.,  2te  Oualität
Perlen,  unechte
Perlmutter-Waaren
Pfeffermünz-Blätter
desgl.  Oel
Porcellan,  feines
desgl.,  ordinaires

Reis  oder  Paddie,  Weizen,  Hirse  und  andere  Körnerfrüchte
  **

 

100  Catties

77  11

das  Cattie

100  Catties

das  Hundert
100  Catties

1  77

77T  77

das  Cattie
100  Catties

Candarin.

Mace.

Taels.

 

—  —
—
        <pb n="593" />
        (  561

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6  7
B
Exportations.  Désignation  des  articles.  Quantités.  *  8  E  2
·  *  2
*r  ——————
Menthe  (feuilles  de)  les  100  catties  1  0  0
do.  (huile  de)  do.  0  3  5  0
Miel  do.  0  9  0  0
Minium  do.  0  3  5  0
Mousserons  do.  1  5  0  0
Nusc  le  catti  0  9  0  0
X.
Nacre  de  perle  (tabletterie  de).  le  catti  0  1  0  0
Nattes  le  rouleau  de  36  75“  o0  2  0  0
Navets  salés  les  100  cattie  1  8  0
Noix  de  Galle  do.  0  5  0  0
0.
Orfèvrerie  dargent  et  Tor  les  100  catties  10  0  0  0
Orpiment  do.  0  3  5  0
Oeufs  conservés  .....  le  millier  0  3  5  0
Ouvrages  de  menuiserie  confectionnés  les  100  catties  1  5  0
r
Palampour  au  piqué  de  Canton  le  cent  2  7  5  0
Paillassons  de  toutes  especes  do.  0  2  0  0
Papier  huile  les  100  catties  0  45  0
Papier  1  qualité  do.  0  7  0  0
do.  2“"  qualité  do.  0  4  0  0
Parapluies  en  papier  le  cent  0  5  0  0
Peintures  et  images  la  piece  0  1  0  0
Peintures  sur  papier  de  ri  le  cent  0  1  0  0
Deinture  verte  les  100  cattie0  4  5  0
Pépins  de  pastedue  do.  0  1  0  0
Perles  fausses  ..  do.  2  0  0  0
Pétards  et  pièeces  Tartifice  do.  0  5  0  6  0

 

77*
        <pb n="594" />
        (562

 

 

 

 

 

Ausfuhr.
Rhabarber  00  Catties
Rohrstöcke  das  Tausend
Rotang,  gespaltener  100  Catties
desgl.  Waaren  „  „
Samshoo  »  »

Sandelholz-Waaren

Schaalen,  Orange-  ...
desgl.,Pumelo-,lsteQualität.
desgl.,desgl.,2teQualität.

Schildpatt-Waaren

Schinken.

Schnupftabak  ..  ....

Schuhe  und  Stiefel  von  Leder  oder  Atlas
desgl.,  von  Stroh

Schwärmer  und  Feuerwerk

Schwamm  oder  Agaric

Schwefel-Qnecksilber,  rothes

Seegras  (Algen,  Tang)

Seide:
rohe  oder  gezwirnte
gelbe  von  Szechuen
gehaspelte  von  Dupions
wilde  Roh-Abfall-


  von  Kanton
desgl.  von  anderen  Provinzen
Bänder  und  Zwirn

 

das  Cattie
100  Catties

77  77

77  7!

das  Cattie
100  Catties

77  77
100  Paar
7  L

100  Catties

L  L

J  77

 

Taecls.

 

1—

 

—  —

SZSS-  —  d8d  O

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

i
□
.  Z.
——  —
S  2
—
!-2
  5  —
5  —  —
2  5  —
3  —  —
#
1  5
1  —  —
3  —  —
4  5  —
1  5  —
2  —  —
5  5  —
8—  —
—
1  8  —
5  —  —
6  —  —
1  5  —
1  5  —
5.  —  —
        <pb n="595" />
        (  563

 

Exportations.  Désignation  des  articles.

Pistaches  et  Arachides.  .
do.  ·  tourteaux  de

Poils  de  chameau.
do.  de  cherre
Dorcelaine  fne

do.  grossière
Poterie  et  poterie  de  terre
Doudrette  en  tourteaux

Q.
R.

Racine  de  Squine

BRéglisse  ..  ..

Riz,  blé,  millet  et  autres  grains
Rotins  fendus

Rotins  (meubles  en)
Rhubarbe

S.

Samchon
Sésame  (graine  de)  ....
Soies  et  soieries,  vovez  à  larticle:  „Tissus.“
Soya
Sucre  brut.

do.  blanc

do.  Ccandi
Suif  animal

do.  véẽgẽtal

.
Tabac  à  fumer  prépare
do.  en  feuilles

do.  à  priser

 

Ouantités.

les  100  catties
do.
do.
do.
do.
do.
do.
do.

les  100  catties
do.
do.
do.
do.
do.

les  100  catties
do.

do.
do.
do.
do.
do.
do.

les  100  catties

do.
do.

 

SeS  S

S

SGS——

l
OQOQO-OO  IITaöls

JOOOOO

 

 

EOO
10-0»
0  3  0
0  0
1  8  0
9  0  0
4  5  0
5  0
9  0
1  3  0
1  3  5
1%  0
2  5  0
3  0  0
2  5  0
1  5  0
1  3  5
4  0  0
1  2  0
2  0  0
2  5  0
2  0  0
3  0  0
4  5  0
5  0
8  0  0
        <pb n="596" />
        -
Ausfuhr.  —  9
—  S  S
Seiden-Waaren:
Pongens,  Shawls,  Schärpen  (scarfs),  Krepp,

Atlas,  Gaze,  Sammete  und  brodirte  Stoffe  00  Catties  12  —  —  —
Sammete  von  Szechuen  und  Schang-tung  „  „  4  5—  —
Quasten  (Troddeln)  „  „  (0%  —  —  —
Mützen  das  Hundert  —  —  —
Mit  Baumwolle  gemischte  Stoffe  00  Catties  5  5—  —

Sesamsaamen  „  „  1  3  5
Silber=  und  Goldwaaren  „  „  10  —  —  —
Soya  „  „  —  4  —  —
Strohgeflecht  „  „  —  7  —  —
Steckrüben  (Turnips),  zesalzene  „  „  —  1  8  —
Steinkohlen  v  „  —  —  4  —
Tabak,  zubereiteter  „  „  —  4  5  —
desgl.,  Blätter  „  „  —  1  5  —
Talg,  animalischer  „  „  —  2  —  —
desgl.,  vegetabilischer  „  „  —  3  ——
Teppiche  und  Droguets  das  Hundert  3  5  —  —
Thee  100  Catties  2  5  —  —4
Töpfer=  und  Irdene  Waaren  „  „  —  —  5  —
Wachs,  weißes  oder  Insekten-  „  „  1  5  —  —
Wolle  „  „  —  3  5  —
Zinnfolie  ,,»  1  2  5  —
Zinnober  2  5  —  —
        <pb n="597" />
        (565  )

 

 

 

Exportations.  Désignation  des  articles.  Quantites.  ie  2
—  —  —  —  —S
Tabletterie  en  os  et  en  corne  les  100  catties  1  5  6  0  0
Tapis  en  crins  ou  peaus  la  piece  0  0  9  0
Tapis  et  moquettes  le  cent  3  5  0  0
Thé  les  100  catties?!  5  0  0
Tissus  de  coton:
Nankin  et  toiles  de  coton  indigenes  do.  1  5  0  0
Coton  en  laine  ......  do.  0  3  5  0
Tissus  de  Ma  sin  (connu  dans  le  commerce  do.  2  5  0  0
do.  grossierisous  lenom  de  grass-cloth!  do.  0  7  5  0
Tissus  de  scie:
Soie  grege  et  ouvrée  do.  10  0  0  0
do.  jaune  du  S26-Tehuen  do.  7  0  0  0
do.  de  douppions  do.  5  0  0  0
do.  grege  sauvage  do.  2  5  0  0
do.  déchets  de  do.  1  0  0  0
Cocons  de  scie  do.  3  0  0  0
Soie  à  coudre  de  canton  do.  4  3  0  0
do.  Tautres  provinces  do.  10  0  0  0
Rubans  et  fll  de  soie  do.  10  0  0  0
Soieries:
foulards,  chales,  éEcharpes,  crepe,
Satin,  gaze,  velours  et  broderies  do.  12  0  0  0
do.  du  Szé-Tchuen  et  du  Chang-tong  do.  4  5  0  0
Soie  (liens  de)  do.  10  0  0  0
do.  bonnets  de  .  le  cent  0  9  0  0
Mélange  de  soie  et  de  coton  les  100  catties  5  5  0  0
Tourteaux  des  graines  oléagineuses  (Cescepté  de
Niéou-Tchouang  et  de  Tang-Tchéou)  do.  0  0  3  5
Tresses  de  paille  do.  0  7  0  0

U.
        <pb n="598" />
        C  66
Ausfuhr.  33  33
2  5
1
Zucker,  brauner  00  Catties  -  2  —
desgl.,  weißer  „  „  —  2  —  —
desgl.,  Kandis  —  2  5  —
        <pb n="599" />
        3
Exportations.  Designation  des  articles.  Quantités.  [ise
.  ——
V.
Varec  les  100  cattieso0
Vermicelle  do.  0  1  8
Vermillon  .  .  do.  250
Vernis  ou  laque  non  préparée  do.  0  5  0
Verrerie  et  eristaux  do.  0  5  0
Verroteries  do.  0  5  0
X.  V.  2.
Fin  du  Tarif  sur  les  Exportations.
1863.  78

 

 

 

 

Caches.

——————
        <pb n="600" />
        (  568  )

Handels-ZBestimmungen.

Erste  Bestimmung.
Nicht  aufgeführte  Waaren.

Artikel,  welche  in  dem  Ausfuhr-Tarife  nicht  ange—
führt  sind,  sich  aber  in  dem  Einfuhr-Tarife  aufge—
zählt  finden,  sollen,  wenn  sie  ausgeführt  werden,
dieselben  Zölle  zahlen,  welche  ihnen  durch  den  Ein—
fuhr-Tarif  auferlegt  sind.

In  gleicher  Weise  sollen  die  im  Einfuhr-Tarife
nicht  aufgezählten  Artikel,  welche  sich  im  Ausfuhr—
Tarife  verzeichnet  finden,  wenn  sie  importirt  werden,
dieselben  Zölle  zahlen,  die  in  dem  Ausfuhr-Tarife
ihnen  auferlegt  sind.

Artikel,  welche  sich  weder  in  dem  einen  noch  in
dem  anderen  dieser  beiden  Tarife  verzeichnet  finden,
und  auch  unter  den  zollfreien  Waaren  nicht  aufge—
führt  sind,  sollen  einen  Zoll  von  fünf  (5)  Procent
ad  valorem  zahlen,  wobei  der  Marktpreis  zum
Grunde  gelegt  werden  soll.

Zweite  Bestimmung.
Zollfreie  Waaren:

Gold  und  Silber  in  Barren.
Fremde  Münzen.
Mehl,  Maismehl,  Sago,  Biscuit.

Réglements  commerciaux.

—...

Premier  réglement.
Articles  non  énumérés.
Les  articles  qui  dans  le  présent  traité  ne
Sont  pas  portés  sur  le  tableau  dexportation.
mais  qui  se  trouvent  énumérés  dans  celui
dimportation,  paieront,  lorsquils  seront  ex-Portés,
  les  mémes  droits  dui  leur  sont  im-Posés
  par  le  tarif  dimportation.

De  laméme  maniere  les  articles  non  énumérés
  dans  le  tableau  dimportation,  qui  se
trourent  énoneés  sur  celui  dexportation,
paieront,  lorsquils  seront  importés,  les
meéemes  droits  qui  leur  sont.imposés  par  le
tarif  Texportation.

Les  articles  qui  ne  se  trouvent  ni  dans
lun  ni  dans  lautre  de  ces  tableaux,  et  qui
ne  figurent  pas  parmi  les  marchandises
libres  de  droits,  paieront  un  droit  de  einq
(5)  pour  eent,  calculé  dapreès  leur  valeur
sur  le  marcheé.

Deuxième  réglement.

Articles  ekvempts  dupaiement  de
droits:

Tor  et  largent  en  barres.

La  monnaie  étrangere.

La  farine,  la  farine  de  mais,  le  sagou,
le  biseuit.
        <pb n="601" />
        (569  )

Präservirtes  Fleisch,  präservirte  Gemüse.
Käse,  Butter,  Zucker-Waaren.
Fremde  Kleidungsstücke.

Gold=  und  Juwelier-Waaren.
Silber=  und  plattirte  Waaren.
Parfümerieen.

Seife  aller  Art.

Holzkohlen.

Brennholz.

Fremde  Kerzen.

Fremder  Tabak.

Fremde  Cigarren.

Wein,  Bier  und  Spirituosen.
Hausgeräth.

Haus=  und  Schiffs-Vorräthe.
Gepäck  zum  persönlichen  Gebrauche.
Papier  und  Schreib-Materialien.
Tapisserie-Waaren.
Messerschmiede-Waaren.

Fremde  Medicamente.

Glas=  und  Krystall-Waaren.

Die  hier  aufgeführten  Artikel  sollen  weder  Einfuhr=
  noch  Ausfuhr-Zoll  zahlen.  Mit  Ausnahme
von  Gepäck  zum  persönlichen  Gebrauche,  Gold  und
Silber  in  Barren  und  fremden  Münzen  sollen  sie
aber,  wenn  sie  nach  dem  Innern  von  China  geführt
werden,  einem  Transit-Zolle  von  zwei  und  einem
balben  (21)  Procent  ad  valorem  unterliegen.

Ein  Fahrzeug,  welches  ganz  oder  theilweise  mit
zollfreien  Artikeln  (Gepäck  zumpersönlichen  Gebrauche,
Gold  und  Silber  in  Barren  und  fremde  Geldmünzen
ausgenommen)  befrachtet  ist,  soll  zur  Entrichtung
von  Tonnengeldern  verbunden  sein,  selbst  wenn  es
keine  andere  Ladung  an  Bord  haben  sollte.

Les  conserves  de  viande  et  delégumes.
Le  fromage,  le  beurre,  les  suereries.
Les  vetements  étrangers.

La  bijouterie.

L'argenterie.

La  parfumerie.

Les  savons  de  toutes  sortes.

Le  charbon  de  bois.

Le  bois  à  brüler.

La  bougie  et  la  chandelle  étrangere.
Le  tabac  étranger.

Les  eigares  étrangers.

Le  vin,  la  biere,  les  spiritueux.

Les  articles  de  ménage.

Les  provisions  pour  les  navires.

Le  bagage  personnel.

La  papeterie.

Les  articles  de  tapisserie.

La  coutellerie.

Les  médicaments  étrangers.

La  verrerie  et  la  cristallerie.

Les  articles  SEnumérés  ei-dessus  ne  paieront
  ni  droits  dimportation  ni  droits  de-Dortation,
  mais  lorsquils  seront  transportés
dans  Tintérieur  de  la  TChine,  s  paleront  un
droit  de  transit  de  deux-et-demie  (2#)  pour
cent  ad  valorem.  Le  bagage  personnel,  Tor
et  Llargent  en  barres  et  lamonnaie  étrangere
Seront  exempts  du  paiement  de  ce  droit.

Un  batiment  affreté  en  entier  on  en  partie
seulement  pour  le  transport  Tarticles  francs
de  droits  le  bagage  personnel,  Tor  et  largent
  en  barres  et  la  monnaie  etrangere  erceptès)
  sera  assujetti  au  palement  des  droits
de  tonnage,  méme  quand  il  n  aurait  à  bord
aucune  autre  cargaison.

78“
        <pb n="602" />
        (570  )

Dritte  Bestimmung.
Verbotene  Waaren.
Die  Einfuhr  sowohl  als  die  Ausfuhr  folgender
Gegenstände  ist  verboten:
Schießpulver.
Kugeln.
Kanonen,  groß  und  klein.
Gewehre  von  jedem  Kaliber.
Waffen,  Munition  und  Kriegsgerähschaften
aller  Art.
Salz.

Vierte  Bestimmung.

Maaße  und  Gewichte.

Den  Tarif-Berechnungen  liegt  die  Annahme
zum  Grunde,  daß  das  Gewicht  eines  (1)  Picul
von  hundert  (100)  Catti  gleich  ist  hundertzwanzig
(120)  Zollpfund  siebenundzwanzig  (27)  Loth  ein
(1)  Quent  acht  (8)  Cents,  oder  sechszig  (60)  Kilogramm
  vierhundertdreiundfunfzig  (45  3)  Gramm;
und  daß  die  Länge  eines  (1)  Tschang  von  zehn
(10)  Chinesischen  Fuß  gleich  ist:  elf  (11)  Fuß
drei  (3)  Zoll  neun  (9)  Linien  Preußisch  oder  drei
(3)  Meter  fünfundfunfzig  (5  5)  Centimeter.  Ein
Chinesischer  Toschi  wird  angenommen  gleich  dreizehn
  (13)  Zoll  sieben  (7)  Linien  oder  dreihundertfünfundfunfzig
  (355)  Millimeter.

Fünfte  Bestimmung.
Artikel,  die  früher  verboten  waren.
Die  Beschränkung  des  Handels  mit  Opium,
Kupfermünze,  Cerealien,  Hülsenfrüchten,  Schwefel,
Salpeter  und  der  unter  der  englischen  Benennung

Troisième  réglement.

Articles  de  contrebande.

Limportation  et  Dexportation  des  articles
Suivants  sont  prohibées:

La  poudre  à  canon.

Les  boulets.

Les  canons  grands  et  petits.

Les  fusils  de  toute  dimension.

Les  armes,  les  munitions  ou  fournitures
de  guerre.

Le  sel.

Duatrième  réglement.

PDoids  etmesures.

Les  calculs  du  tarif  sont  fondés  sur  la
Supposition  due  le  poids  d'un  picul  de  cent
(100)  cattis  équivaut  à  ckent-vingt  (120)
livres  vingt-sept  (27)  „Loth“  un  (1)  „quent“
et  huit  (8)  cents  du  poids  de  IUnion  de
douanes  Allemande,  ou  soikante  (60)  kilogrammes
  qduatre-eent-einqduante-trois  (153)
grammes  Français  .  .  ..  et  que  la  longueur
d'un  Chang  de  dix  (10)  pieds  Chinois  est
égale  à  onze  (11)  pieds  trois  (3)  pouces
neul  (9)  lignes  de  Prusse,  ou  à  irois  (3)
metres  cinquante-cind  (55)  centimétres  de
France.  Le  Chih  Chinois  est  consideré
comme  équlvalant  à  treize  (13)  pouces  sept
(7),  lignes  ou  à  trois-Ccent-einquante-eind
(35  5)  millimetres.

Cinquième  réglement.
Articles  autrefois  de  contrebande.

Les  restrictions  concernant  le  commerce
de  Topium,  celui  de  la  monnaie  de  euiyre,
celui  des  céréales,  des  léguminenks,  du
        <pb n="603" />
        (571)

Spelter  bekannten  Zinkart,  sind  unter  folgenden
Bedingungen  aufgehoben:

1.

□.

Opium  soll  von  jetzt  an  dreißig  (30)  Taöls
Eingangszoll  für  das  Pieul  zahlen.  Der
Importeur  soll  es  nur  im  Hafen  verkaufen
können,  und  in  das  Innere  China's  soll  der
Artikel  nur  von  Chinesen  und  als  Chinesisches
Eigenthum  verführt  werden  dürfen.  Dem
Deutschen  Kaufmanne  soll  nicht  erlaubt  sein,
ihn  zu  begleiten.  Der  achte  (8)  Artikel  des
Vertrags  darf  also  auf  diesen  Fall  nicht  ausgedehnt
  werden.  Ebenso  finden  die  Bestimmungen
  über  Transit-Gebühren  auf  Opium
keine  Anwendung,  sondern  die  Chinesische
Regierung  darf  diese  Waare  nach  Gutdünken
mit  Trausitzöllen  belegen.

Kupfermünze:

Die  Ausfuhr  Chinesischer  Kupfermünze  nach
einem  fremden  Hafen  ist  verboten,  aber  die
Unterthanen  der.  Deutschen  contrahirenden
Staaten  können  dieselbe  unter  folgenden  Bedingungen
  aus  einem  der  offenen  Häfen
China's  nach  einem  anderen  verführen:

Der  Verschiffer  muß  den  Betrag  der  Kupfermünze,
  welche  er  einzuschiffen  beabsichtigt,  und
den  Hafen,  nach  welchem  dieselbe  bestimmt
ist,  angeben.  Er  muß  zwei  (2)  zahlungsfähige
  Personen  als  Bürgen,  oder  irgend  eine
andere  vom  Zoll-Inspector  genügend  erachtete
Caution  dafür  stellen,  daß  er  innerhalb  sechs
(6)  Monaten  vom  Zeitpunkte  der  Klarirung

soufre,  du  salpetre  et  de  lespece  de  Zinc
connue  sous  la  dénomination  Anglaise  de
Spelter,  sont  abolies  aux  conditions  sui-Vantes:


1.  Lopium  paiera  désormais  trente  (30)
taêls  de  droit  dimportation  par  pieul.
Lintroducteur  ne  pourra  vendre  cet  artiche
  due  dans  le  port,  et  il  ne  sera
transporté  dans  Tintérieur  de  la  Chine
due  par  des  Chinois,  et  seulementcomme
Propriéte  Chinoise.  Le  négociant  Allemand
  ne  sera  pas  autorisé  à  Taccompagner.
  Le  huitieme  article  du  traité
ne  pourra  donc  pas  étre  applidus  au
cas  actuel.  De  méme  les  conditions
relatives  aux  droits  de  transit  ne  seront
pas  applicables  à  Popium,  mais  le  gouvernement
  Chinois  pourra  imposer  sur
cet  article  les  droits  de  transit  qul  lu
plaira.

2.  Monnaie  de  cuivre.

L’exportation  de  la  monnale  de  cuivre
Chinoise  pour  un  port  étranger  est  prohibée;
  mais  les  sujets  des  Etats  Allemands
  contractants  pourront  la  trans-Dorter
  de  P’un  des  ports  ouverts  de  la
Chine  dans  un  autre,  aus  conditions
Suivantes:

Le  chargeur  devra  déclarer  le  montaht
  delamonnaie  de  cuivre  qul  désire
embarquer,  et  le  port  pour  leduel  elle
est  destinde.  I  devra  donner  une  caution
  convenable,  acceptée  par  deut
Dersonnes  solvables,  ou  fournir  toute
autre  garantie  que  le  Chef  de  la  douane
jugera  suflisante,  s'engageant  à  rendre
        <pb n="604" />
        (  572  )

ab,  dem  Zolleinnehmer  im  Hafen  der  Verschiffung
  das  von  demselben  ausgestellte  Certificat
  zurückgeben  will,  und  zwar  mit  einer
darauf  enthaltenen,  unter  Siegel  ausgefertigten
  Bescheinigung  des  Zolleinnehmers  im  Hafen
  der  Bestimmung,  daß  die  Kupfermünze
daselbst  angekommen  ist.  Bringt  der  Verschiffer
  dies  Certificat  nicht  bei,  so  verfällt  er
in  eine  dem  Betrage  der  verschifften  Kupfermünze
  gleiche  Geldstrafe.  Die  Kupfermünze
soll  keinen  Zoll  zahlen,  aber  eine  vollständige
oder  theilweise  Ladung  dieser  Münze  soll  das
Fahrzeug,  auf  dem  sie  sich  befindet,  zur  Zahlung
  von  Tonnengeldern  verpflichten,  selbst
wenn  es  keine  andere  Frachten  an  Bord  hätte.

Die  Ausfuhr  nach  einem  fremden  Hafen  von

Reis  und  allen  anderen  einheimischen  oder
fremden  Cerealien,  wo  sie  auch  erzeugt,  oder
von  wo  sie  eingeführt  sein  mögen,  ist  verboten.
Aber  diese  Producte  dürfen  von  Deutschen
Kaufleuten  aus  einem  offenen  Hafen  China's
nach  dem  anderen  geführt  werden,  unter  denselben
  Bürgschafts-Bedingungen,  wie  bei
Kupfermünze,  und  gegen  Zahlung  der  im
Tarife  bezeichneten  Zölle  im  Hafen  der  Einschiffung.


Kein  Einfuhrzoll  soll  von  Reis  und  Cerealien
erhoben  werden,  aber  eine  ganze  oder  theilweise
Ladung  von  Reis  und  Cerealien  soll,  wenn
sich  auch  keine  andere  Ladung  an  Bord  befindet,
  das  Fahrzeug,  das  damit  befrachtet  ist,
der  Zahlung  der  Tonnengelder  unterwerfen.

au  Chef  de  la  douane  du  port  dembarquement
  en  moins  de  sis  (6)  mois
à  partir  de  la  date  de  Texpédition  le
certilicat  déelivré  par  celul-ei,  contenant
en  outre  une  déclaration  sous  son  sceau
du  Chef  de  la  douane  du  port  de  destination,
  que  la  monnaie  de  cuivre  V  a
6t  débarquée.  Si  expéditeur  ne  produit
  pas  ce  certilicat,  1l  aura  à  payer
une  somme  égale  au  montant  de  la
monnaie  de  cuivre  embarduée.  Lamon--naie
  de  cuivre  ne  paiera  aucun  droit,
mais  un  chargement  complet  de  ceite
monnaie  ou  une  simple  partie  duchargement
  rendra  le  bätiment  ou  i#l’se  trou-Vera
  passible  du  paiement  des  droits
de  tonnage,  méme  lorsquil  naurait
aucune  autre  cargaison  à  bord.

Lexportation  pour  un  port  étranger  du

zriz  et  de  toutes  autres  cCéréales  indigenes
  ou  étrangeres,  qduel  due  socit  le
pavs  de  production  ou  le  lieu  dou  ils
arrivent,  est  prohibee.  Mais  ces  denrées
  pourront  étre  transportées  par  les
négociants  Allemands  de  lun  des  ports
Ouverts  de  la  Chine  dans  un  autre,  aus
mémes  conditions  de  garantie  imposees
au  transport  de  la  monnaie  de  cuivre
et  en  payant  au  port  dembarquement
les  droits  spécifiés  par  le  taril.

Aucun  droit  dimportation  ne  sera  prélevée
  sur  le  riz  et  les  céréales;  mais  un
chargement  ou  une  partie  du  chargement
  de  riz  ou  de  céréales,  bien  quaucune
  autre  cargaison  ne  soit  à  bord,
rendra  le  navire  qui  le  portera  passible
du  paiement  des  droits  de  tonnage.
        <pb n="605" />
        (□  573  )

4.  Hülsenfrüchte  und  Bohnenkuchen  können  aus  den

Häfen  von  Tongtschau  und  Niutschwang
unter  der  Flagge  eines  der  contrahirenden  Deutschen
  Staaten  nicht  exportirt  werden,  doch  soll
diese  Ausfuhr  aus  den  anderen  offenen  Häfen
gegen  Zahlung  der  im  Tarife  verzeichneten
Zölle  erlaubt  sein,  möge  die  Ausfuhr  nach
anderen  Häfen  von  China  oder  nach  fremden
Ländern  stattfinden.

Salpeter,  Schwefel  und  die  unter  dem  Namen
Spelter  bekannte  Zinkart  werden  als  Kriegs-Munition
  angesehen  und  dürfen  durch  Deutsche
Kaufleute  nicht  eingeführt  werden,  es  sei  denn
auf  Verlangen  der  Chinesischen  Regierung  oder
zum  Verkaufe  an  Chinesische  Unterthanen,  die
vorschriftsmäßig  autorisirt  sind,  solche  zu  kaufen.
  Kein  Erlaubnißschein  zum  Landen  solcher
Gegenstände  wird  ertheilt  werden,  ehe  das
Zollamt  sich  versichert  hat,  daß  der  Käufer
die  nöthige  Autorisation  erhalten  hat.  Es
soll  Deutschen  Unterthanen  nicht  erlaubt  sein,
diese  Artikel  den  Jangtsekiang  hinauf  oder
in  andere  als  die  an  der  Seeküste  China's
eröffneten  Häfen  einzuführen;  auch  dürfen  sie
dieselben  nicht  für  Rechnung  von  Chinesen  in
das  Innere  des  Landes  begleiten.

Diese  Artikel  sollen  nur  in  den  Häfen  verkauft
  werden,  und  an  allen  anderen  Orten
sollen  sie  als  Chinesisches  Eigenthum  angesehen
  werden.

Jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  hier  festgesetzten

Bedingungen,  unter  denen  der  Handel  mit  Opium,

4.  Légumineux.

Les  légumineux  et  les  gateaux  de  feves
ne  pourront  pas  étre  exportés  sous  le
pavillon  dun  des  Etats  Allemands  contractants
  des  ports  de  Tong-tcheou  et
de  Nieou-tchoang;  mais  cette  exportation
  sera  permise  des  autres  ports  ouverts,
  movennant  le  paiement  des  droits
portés  au  tarif,  due  Texportation  ait
lieu  pour  d’autres  ports  de  la  Chine  ou
Dour  les  pays  étrangers.

5.  Le  salpetre,  les  soufres  et  lespece  de

zinc  connue  scus  la  dénomination  de
spelter,  étant  considérés  comme  munitions
  de  guerre,  ne  seront  pas  importes
par  des  négociants  Allemands,  à  moins
due  le  Gouvernement  Chinois  ne  lTait
demandé,  ou  bien  pour  etre  vendus  à
des  Chinois  quiseraient  dümentautorisés
àales  acheter.  Aucun  permis  de  debarduer
  ces  articles  ne  sera  délivyré,  jusqu
Ce  due  la  douane  se  scoit  assurée,  qdue
lF’autorisation  nécessaire  ait  é4é  accordée
à  l'acheteur.  Il  ne  sera  pas  permis
aux  sujets  Allemands  de  transporter
ces  articles  dans  le  Vang-tsé-Kiang  ni
dans  aucun  autre  port  due  ceux  qui
Sont  ouverts  sur  les  côtes  maritimes  de
la  Chine,  ni  de  les  accompagner  dans
DPintérieur  pour  le  compte  des  Chinois.

Ces  articles  ne  seront  vendus  due  dans
les  ports  seulement,  et  partout  ailleurs
due  dans  ces  ports  ils  seront  considérés
  comme  propriété  Chineise.

Toute  infraction  aux  conditions  stipulées
ei-dessus,  sous  lesquelles  le  commerce  de
        <pb n="606" />
        (574  )

Kupfermünze,  Cerealien,  Hülsenfrüchten,  Salpeter,
Schwefel  und  dem  unter  dem  Namen  Spelter  bekannten
  Zink  erlaubt  ist,  soll  mit  Confiscation  aller
in  Rede  stehenden  Artikel  bestraft  werden.

Sechste  Bestimmung.
Formalitäten,  welche  von  den  Schiffen  bei
ihrer  Ankunft  im  Hafen  zu  beobachten  sind.

Um  jedes  Mißverständniß  zu  verhüten,  ist  man
übereingekommen,  daß  der  Zeitraum  von  vierundzwanzig

  (2  4)  Stunden,  binnen  dessen  jeder  Kapitain

laut  Artikel  13  des  Vertrags  seine  Papiere  dem
Consul  übergeben  muß,  von  dem  Augenblicke  zu
laufen  aufangen  soll,  wo  das  Schiff  innerhalb  der
Hafengrenzen  angekommen  ist.

Ebenso  soll  die  Frist  von  achtundvierzig  (48)
Stunden  gerechnet  werden,  welche  der  Artikel  20
dieses  Vertrags  Deutschen  Schiffen  im  Hafen  zu
bleiben  erlaubt,  ohne  Tonnengelder  zu  bezahlen.

Die  Hafengrenzen  sollen  von  den  Zollbehörden
den  Bedürfnissen  des  Handelsstandes  gemäß  bestimmt
  werden,  soweit  dieselben  mit  gebührender
Wahrung  der  Zolleinkünfte  vereinbar  sind.

Auf  dieselbe  Weise  sollen  die  Orte  bestimmt
werden,  wo  es  in  jedem  Hafen  gestattet  sein  wird,
Güter  ein=  und  auszuladen,  und  diese  Orte  sollen
den  Consuln  bekannt  gemacht  werden,  damit  sie  dem
Publikum  davon  Kenntniß  geben.

Fiebente  Bestimmung.
Durchfuhr-Zölle.

Man  ist  übereingekommen,  daß  die  Transit-Abgabe,
  von  welcher  im  Artikel  24  des  Vertrags  die

Topium,  de  la  monngaie  de  cuivre,  des  céréales,
  des  léGgumineux,  du  salpetre,  des
S0  ufres  et  du  zinc  connu  sous  le  nom  de
„Spelter“  est  autorisé,  sera  punie  par  la
confiscation  de  toutes  les  marchandises
dont  il  est  question.

Sixième  réglement.

Formalités  àAobserver  pour  les
nAvires  entrant  dans  le  pofrt.

Dour  éCviter  tout  malentendu,  1l  est  convenu
  qdue  le  terme  de  vingt-  quatre  (24,)
heures  dans  lequel  tout  eapitaine  devra  remettre
  ses  papiers  au  Consul  conformément
à  Tarticle  treize  du  traite,  commencera  à
courir  du  moment  ou  le  navire  se  trouvera
en  dedans  des  limites  du  port.

I  en  sera  de  méme  du  délai  de  quarantehuite
  (18)  heures  pendant  lequel  il  est  accordé
  aux  navires  Allemands  par  Tarticle
vingt  du  traité  de  rester  dans  le  port  sans
paver  de  droits  de  tonnage.

Les  limites  des  ports  seront  détermineées
par  Padministration  des  douanes  conformément
  aux  convenances  du  commerce  compatibles
  avec  les  intérets  du  trésor  Chinois.

De  la  meme  maniere  on  flxera  les  lieut
on  il  sera  permis  de  charger  et  de  décharger
  les  marchandises  dans  chaqdue  port.  et
on  en  donnera  avis  aus  Consuls  pour  la
connaissance  du  public.

Septième  réglement.
Droits  de  transit.

I  est  convenu  qdue  le  droit  de  transit
mentionneé  dans  larticle  vingt-  quatre  du
        <pb n="607" />
        (575  )

Rede  ist,  die  Hälfte  der  im  Tarife  festgesetzten  Zölle
betragen  soll,  ausgenommen  für  die  in  der  zweiten
Handelsbestimmung  erwähnten  zollfreien  Waaren,
die  eine  Transit-Abgabe  von  zwei  und  einem  halb
(21)  Procent  ad  valorem  zahlen  sollen.  Kaufmannsgüter
  haben  die  Transit-Zölle  berichtigt,
wenn  sie  folgende  Bedingungen  erfüllt  haben:

Bei  der  Einfuhr:  Dem  Vorstande  des  Zollamtes
in  dem  Hafen,  von  welchem  aus  die  Waaren  nach
dem  Innern  versendet  werden,  soll  von  der  Art  und
Anzahl  dieser  Waaren,  von  dem  Namen  des  Schiffes,
welches  dieselben  ausgeladen  hat,  und  von  den  Namen
  der  Orte,  wohin  sie  bestimmt  sind,  Anzeige
gemacht  werden.  Der  Vorstand  des  Zollamtes  wird,
nachdem  er  sich  von  der  Wahrheit  dieser  Angabe
überzeugt  und  den  Betrag  der  Transit-Abgaben
empfangen  hat,  dem  Importeur  der  Waaren  ein
Transit-Abgaben-Certificat  aushändigen,  welches  bei
allen  Hebestellen  vorgezeigt  und  visirt  werden  muß.
Keine  andere  Abgabe  irgend  einer  Art  kann,  nach
welchem  Theile  des  Reichs  diese  Waaren  auch  gebracht
  werden  mögen,  davon  erhoben  werden.

Für  die  Ausfuhr:  Die  im  Innern  von  China
von  einem  Unterthanen  der  contrahirenden  Deutschen
Staaten  gekauften  Erzeugnisse  sollen  an  der  ersten
Hebestelle,  welche  sie  auf  ihrem  Wege  nach  dem
Einschiffungs-Hafen  passiren,  untersucht  und  notirt
werden.  Die  Person  oder  die  Personen,  welche  den
Transport  besorgen,  sollen  eine  von  ihnen  unterzeichnete
  Erklärung  über  die  Quantität  der  Erzeugnisse
und  den  Hafen,  in  welchem  sie  eingeschifft  werden
sollen,  übergeben.  Sie  werden  dann  ein  Certificat
erhalten,  das  bei  jeder  Hebestelle  auf  dem  Wege
nach  dem  Einschiffungs-Hafen  vorgezeigt  und  visirt
werden  muß.  Bei  Ankunft  der  Waare  an  der  dem

1863.

traite  équivaudra  à  la  moitié  des  droits
fixés  par  le  tarifl,  eKceptés  pour  les  articles
egempts  de  droits  énhumérés  dans  le  deu-Nieme
  réglement  qui  ne  paieront  qu’un
droit  de  transit  de  deux-et-demie  (21)  pour
cent  ad  valorem.  Les  marchandises  auront
acquitte  les  droits  de  transit  lorsdqwelles
auront  rempli  les  conditions  sulvantes:
Pour  les  importations:  On  donnera  avis
au  Chef  de  la  douane  du  port  dou  les  marchandises
  deivent  étre  envoyées  dans  lintérieur,
  de  la  nature  et  de  la  qduantité  de  ces
marchandises,  du  nom  du  navire  qui  les  à
débarquées  et  du  nom  des  lieux  auxquels
elles  sont  destindes.  Le  Chef  de  la  douane,
apres  avoir  Vérifié  cette  déclaration  et  avoir

recu  le  montant  des  droits  de  transit,  remettra

  à  Tintroducteur  de  ces  marchandises
un  certificat  Constatantle  paiement  des  droits
de  transit,  certillcat  qui  devra  étre  produit
et  visé  à  chaque  station  de  barrièere.  Aucun
autre  droit,  duel  qduil  soit,  ne  pourra  étre
prélevé  sur  ces  marchandises,  dans  qduelque
partie  deEmpirequellessoienttransportées.

Pour  les  exportations:  Les  produits  achetés
  par  un  sujet  des  Etats  Allemands  contractants
  dans  intérieur  de  la  Chine,  seront
e  Naminés  et  notés  à  la  première  barrière
quils  rencontreront  sur  leur  route  au  port
d’embarquement.  La  personne  ou  les  personnes
  chargées  de  leur  transport  présenteront
  une  declaration  qu’elle  auront  signee,
relatant  la  quantite  du  produit  et  faisant
connaitre  le  port  dembarquement.  H  leur
sera  remis  en  échange  un  certilcat  qui
devra  étre  produit  et  visé  à  chaque  barriere
sur  la  route  au  port  dembarquement.  A

79
        <pb n="608" />
        (  576  )

Hafen  zunächst  gelegenen  Hebestelle,  wird  dem  Zollamte
  dieses  Hafens  davon  Anzeige  gemacht  werden,
und  die  Waaren  können,  nachdem  der  darauf
lastende  Durchfuhrzoll  entrichtet  ist,  passiren.  Bei
der  Ausfuhr  sollen  die  durch  den  Tarif  festgesetzten
Zölle  bezahlt  werden.

Jeder  Versuch,  ein=  oder  auszuführende  Waaren,
den  obigen  Bestimmungen  entgegen,  durchzuschmuggeln,
  soll  zur  Folge  haben,  daß  diese  Waaren  der
Confiscation  unterliegen.

Waaren,  welche  auf  die  angegebene  Weise  als
Transit-Waaren  nach  einem  Hafen  declarirt  worden
sind,  dürfen  confiscirt  werden,  wenn  sie  ohne  Erlaubniß
  während  des  Transits  verkauft  werden.

Jeder  Versuch,  mehr  Waaren  durchzuführen,  als
in  dem  Certificate  angegeben  sind,  läßt  alle  in  dem
Certificate  aufgeführten  Waaren  derselben  Benennung
der  Confiscation  anheimfallen.

Der  Vorstand  des  Zollamtes  soll  das  Recht
haben,  die  Einschiffung  von  Waaren  zu  verhindern,
von  denen  die  Zahlung  der  darauf  haftenden  Transit-Abgabe
  nicht  nachgewiesen  werden  kann,  und  das
so  lange,  bis  diese  Abgaben  entrichtet  sind.

Achte  Zestimmung.
Fremder  Handel  im  Innern,  auf  Grund

von  Pässen.

Man  ist  übereingekommen,  daß  der  Artikel  8
des  Vertrags  nicht  so  verstanden  werden  soll,  als
erlaube  er  Unterthanen  der  Deutschen  contrahirenden
Staaten,  nach  der  Hauptstadt  von  China  zu  kommen,
um  dort  Handel  zu  treiben.

Tarrivée  du  produit  à  la  barriere  la  plus
voisine  de  ce  port,  il  en  sera  donné  avis  à
la  douane  qui  V  est  établie,  et  les  droits  de
trahsit  ayant  été  payés,  ces  marchandises
Dourront  passer.  Au  moment  delexportation
les  droits  fNs  par  le  tarif  seront  payés.

Toute  tentative  faite  pour  passer  les
marchandises  importées  ou  exportées  en
contravention  avec  les  réglements  ci-dessus
noncés,  rendra  ces  marchandises  passibles
de  confiscation.

Une  vente  non-  autorisée  pendant  le
transit  de  marchandises  dont  la  destination
pour  un  port  a  été  déclarée  de  la  mahiere
Susdite  les  rendra  susceptibles  détre  confisquées.


Toute  tentative  de  passer  plus  de  marchandises

  qduil  en  a  été  déclaré  dans  le

certilicat,  rendra  toutes  les  marchandises
de  laméme  dénomination  énoncées  dans  le
certilicat  susceptibles  détre  confisquées.

Le  Chef  de  la  douane  aura  le  droit  de
refuser  Tembarquement  de  produits  dont  on
ne  pourrait  pas  prouver  le  paiement  des
droits  de  transit  dus,  et  cela,  jusqud  ce  que
ces  droits  aient  été  payeés.

Huitième  réglement.

Commerce  éCtranger  dans  lintérieur
au  moyen  de  passe-rports.

II  est  Cconvenu  que  larticle  huit  du  traite

he  Sera  point  considéreé  comme  autorisant

les  sujets  des  Etats  Allemands  contractants
à  Se  rendre  dans  la  Capitale  de  la  Chine
bour  y  faire  le  commerce.
        <pb n="609" />
        (  577)

Meunte  Bestimmung.

Aufhebung  der  Abgaben,  die  für  die  Umprägung
  der  Münzen  erboben  wurden.

Man  ist  übereingekommen,  daß  die  Unterthanen
der  Deutschen  contrahirenden  Staaten  zur  Entrichtung
  von  einem  (1)  Taöl  und  zwei  (2)  Mehß,
welche  früher  von  der  Chinesischen  Regierung  außer
den  gewöhnlichen  Zöllen  gefordert  wurden,  um  die
Kosten  der  Einschmelzung  und  Umprägung  zu  decken,
nicht  verbunden  sein  sollen.

Behnte  Bestimmung.
Entrichtung  der  Zölle  in  den  Häfen.

Der  von  der  Kaiserlichen  Regierung  zum  Ober-Aufseher
  des  fremden  Handels  bestellte  Chinesische
Beamte  wird  von  Zeit  zu  Zeit  entweder  selbst  die
verschiedenen  dem  Handel  geöffneten  Häfen  besichtigen,
  oder  einen  Delegirten  dahin  senden.  Diesem
Beamten  soll  freistehen,  sich  Unterthanen  der  Deutschen
  contrahirenden  Staaten,  welche  er  dazu  geeignet
  hält,  auszuwählen,  um  ihm  bei  Verwaltung  der
Zolleinnahmen  zu  helfen,  den  Schmuggelhandel  zu
verhindern,  die  Hafengrenzen  zu  bestimmen,  die
Functionen  eines  Hafen-Kapitains  zu  versehen  und
Leuchtthürme,  Boyen  u.  s.  w.  aufzustellen,  zu  deren
Unterhaltung  ihm  die  Tonnengelder  die  Mittel  liefern
  werden.

Zusatz-  estimmung.
Revision  des  Tarifs.

Die  hohen  contrahirenden  Theile  sind  dahin
übereingekommen,  daß  der  gegenwärtige  Tarif  von
zehn  (10)  zu  zehn  (10)  Jahren  einer  Revision

Neuvième  réglement.

Abolition  des  droits  prélevés  pour
la  refonte  des  monngies.

I  est  convenu  due  les  sujets  des  Etats
Allemands  contractants  ne  seront  point  as-Sujettis
  au  paiement  du  droit  dun  taél  et
denx  maces  exigé  jusquici  en  sus  du  paiement
  des  droits  ordinaires  par  le  Gouver--nement
  Chinois,  pour  couvrir  les  frais  de
fonte  et  de  monnayage.

Dixièeme  réglement.
Paiement  des  droits  dans  les  ports.

Le  haut  fonctionnaire  Chinois  désigne
par  le  Gouvernement  Impérial  comme  surintendant
  du  commeree  étranger  visitera
de  temps  à  autre  lui-méme  les  diflérents
PDorts  ouverts  au  commerce  ou  ll  y  enverra
un  delégué.  Ce  haut  fonctionnaire  sera
libre  de  choisir  tout  sujet  des  Etats  Allemands
  contractants  qui  lui  parastrait  convehable
  pour  Taider  à  administrer  les  revenus
  de  la  douane,  4  empecher  la  fraude,
à  déterminer  les  limites  des  ports,  à  pourvoir
  aux  fonctions  de  eapitaine  de  port,  et
aussi  à  établir  des  phares,  des  bouces  etc.,
à  Tentretien  desquels  les  droits  de  tonnage
Pourvoiront.

Réglement  additionnel.
Révision  du  tarif.

I  est  convenu  entre  les  Hautes  parties
Contractantes  due  le  présent  tarif  pourra
étre  revisé  de  dis  (10)  en  dix  (10)  ans,
        <pb n="610" />
        (578  )

soll  unterworfen  werden  können,  um  mit  den  durch  afin  d'étre  mis  en  harmonie  avec  les  change-—
die  Zeit  herbeigeführten  Werthveränderungen  der  ments  de  valeur  apportés  par  le  temps  dans
Boden=  und  Industrie-Erzeugnisse  der  beiden  Reiche  les  produits  du  sol  et  de  Pindustrie  des  deux

in  Einklang  gebracht  zu  werden.  Empires.
(gez.)  Graf  Eulenburg.  Eigné)  Comte  d’Eulenburg.
(L.  S.)  (L.  S.)
(gez.)  Tschong-luen.  Eigné)  Tchong-luen.
(L.  S.)  (L.  S.)
(gez.)  Tschong-hu.  igné)  Tchong-Heoun.
(L.  S.)  (L.  S.)

 

Letzte  Absendung:  am  gten  Juli  1863.
        <pb n="611" />
        579  )

Gesetz-und  Verorduungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,
13t½  Stück  vom  Jahre  1863.

    

 

 

 

 

 

61)  Verordnung,

die  Publication  der  Preußisch  -Belgischen  Uebereinkunft  vom  28Ssten  März  1863
betreffend;

vom  23sten  Juni  1863.

D.  Königlich  Preußische  Regierung  hat  mit  dem  Königreiche  Belgien  unter  dem  2  Ssten  März
laufenden  Jahres  einen  Schifffahrts-Vertrag  abgeschlossen,  bei  dessen  Unterzeichnung  noch  besondere
  Verabredungen  über  eine  Ermäßigung  des  Belgischen  Zolltarifs  getroffen  und  in  ein
Protocoll,  d.  d.  Berlin,  den  2  Ssten  März  dieses  Jahres,  niedergelegt  worden  sind.

Nachdem  nunmehr  am  20sten  dieses  Monats  die  Ratification  dieser  Vereinbarungen,
sowie  der  Austausch  der  Ratifications-Urkunden  erfolgt  ist,  so  wird  das  nurgedachte  Protocoll
nachstehend  unter  A  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  nach  der  Be-  8
stimmung  im  §  1  nunmehr  auch  die  Erzeuguisse  Sachsens  in  Belgien  zu  dem  in  der  Beilage
unter  B  ersichtlichen  ermäßigten  Tarife  werden  zugelassen  werden,  sofern  die  Abfertigung  nach  8
den  vertragsmäßigen  Zollsätzen  in  Anspruch  genommen  und  der  vereinsländische  Ursprung  der
Waaren  dem  Belgischen  Zollamte  bei  der  Einfuhr  nachgewiesen  wird.

Dieser  Nachweis  kann  geführt  werden  durch  Vorlegung  einer,  von  der  ordentlichen  Obrigkeit
  des  Versendungsorts  (den  Gerichtsämtern  und  in  den  Städten  den  Stadträthen.)  abgegebenen
  Erklärung  des  Versenders,  oder  einer  von  dem  Vorstande  des  Zoll=  oder  Steueramts
(des  Hauptamts,  Neben-Zollamts  oder  Unter-Steueramts),  aus  dessen  Bezirke  die  Versendung
  erfolgt,  ausgefertigten  Bescheinigung  —  oder  einer  von  dem  in  dem  Versendungsorte  oder
Verschiffungshafen  residirenden  Belgischen  Consul  oder  Consular-Agenten  ausgefertigten  Be-1863.

  80
        <pb n="612" />
        (  580  )

scheinigung  —  und  haben  deshalb  die  Gerichtsämter,  Stadträthe  und  Zoll=  und  Steuerämter
sich  der  Aufnahme  der  von  dem  Versender  inländischer  Waaren  abzugebenden  Erklärungen  und
beziehendlich  der  Ausstellung  der  Ursprungsbescheinigung  auf  Verlangen  zu  unterziehen.

Dresden,  den  23sten  Juni  1863.
Ministerien  des  Aeußern  und  des  Innern.  Finanz-Ministerium.

.  «  Minister:
Frhr.  v.  Beust.  Für  den
b  f  v.  Weissenbach.

Schäfer.
        <pb n="613" />
        (581  )

A.

Protocoll.

Bei  der  Unterzeichnung  des  Schifffahrtsvertrags,
welcher  am  heutigen  Tage  zwischen  Preußen  und
Belgien  abgeschlossen  worden,  haben  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  Seiner  Majestät  des  Königs
  von  Preußen  und  Seiner  Majestät  des  Königs
der  Belgier  folgende  Vereinbarungen  getroffen:

81.

Die  Regierungen  Seiner  Majestät  des  Königs
von  Preußen  und  Seiner  Majestät  des  Königs  der
Belgier,  von  dem  Wunsche  geleitet,  für  den  gegenseitigen
  Verkehr  beider  Länder  die  gleiche  Behandlung
  mit  demjenigen  der  meistbegünstigten  Nation
zu  sichern,  werden  in  Unterhandlungen  treten,  um
auf  dieser  Grundlage  einen  Handelsvertrag  abzuschließen,
  durch  welchen  ihre  Handelsbeziehungen  in
umfassender  und  endgültiger  Weise  festgestellt  werden
  sollen.  Einstweilen  und  so  lange  als  Preußen,
vorbehältlich  in  Wirksamkeit  stehender  Verträge,  die
aus  Belgien  stammenden  Waaren  gleich  den  Erzeugnissen
  der  meistbegünstigten  Nation  behandeln
wird,  wird  Belgien  den  aus  Preußen  und  aus  den
mit  Preußen  zollverbündeten  Deutschen  Staaten
stammenden  oder  dorthin  bestimmten  Waaren  die
nämliche  Behandlung  zu  Theil  werden  lassen,  deren
auf  Grund  des  Vertrags  vom  23sten  Juli  1862

7

PROTOCOLE.

En  procédant  à  la  signature  du  traité  de
avigation  conclu  à  la  date  de  ce  jour  entre
la  Drusse  et  la  Belgique,  les  Plénipotentiaires
  soussignés  de  Sa  Majesté  le  Roi  de
Prusse  et  de  Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges
sont  convenus  de  ce  qui  suit:

81.

Les  gouvernements  de  Sa  Majesté  le
Roi  de  Prusse  et  de  Sa  Majesté  le  Roi  des
Belges  désirant  garantir  au  commerce  réeiproque
  des  deux  pays  le  régime  de  la  nation
  la  plus  favorisée,  entreront  en  négociations
  pour  conclure  sur  cette  base  un  traité
de  commerce,  destiné  à  regler  dune  manière
  générale  et  déilinitive  leurs  relations
commerciales.  PDrovisolrement  et  aussi
longtemps  due  la  Prusse,  sans  Pprejudice
des  traités  en  cours  Texécution,  tera  jonir
les  marchandises  originaires  de  la  Belgique
du  régime  des  prodoits  de  la  nation  la
plus  favorisée,  la  Belgique  appliquera  aus
marchandises  originaires  de  la  Drusse  et
des  autres  Etats  allemands  unis  avec  elle
en  matière  de  douanes  et  de  commerce  ou
destindes  pour  ces  Etats  le  régime  dont

80“
        <pb n="614" />
        (  582  )

die  aus  Großbritannien  stammenden  oder  dorthin
bestimmten  Waaren  genießen  oder  genießen  möchten.
Diese  Behandlung,  welche  sich  auch  auf  den  Wein
erstrecken  wird,  soll  mit  dem  zehnten  Tage  nach
dem  Austausche  der  Ratificationen  des  Schifffahrtsvertrags
  beginnen.  Sie  soll  nur  rücksichtlich  der
auf  Lumpen  aller  Art,  Papiermasse  und  altes,
getheertes  oder  ungetheertes  Tauwerk  bezüglichen
neuen  Tarifbestimmungen  eine  Ausnahme  erleiden.

Insoweit  durch  die  vorstehende  Verabredung  für
gewisse,  aus  Preußen  oder  aus  den  mit  ihm  zollverbündeten
  Staaten  stammende  Waaren  eine  begünstigte
  Behandlung  begründet  ist,  muß  bei  der
Einfuhr  dieser  Waaren  dem  Belgischen  Zollamte
deren  Ursprung  nachgewiesen  werden,  und  zwar
durch  Vorlegung  einer,  vor  einer  Behörde  am  Orte
der  Versendung  abgegebenen  Erklärung,  oder  einer,
von  dem  Vorstande  der  zuständigen  Zoll=  oder
Steuerbehörde  ausgefertigten  Bescheinigung,  oder
einer,  von  dem  in  dem  Versendungsorte  oder
Verschiffungshafen  residirenden  Belgischen  Consul
oder  Consular-Agenten  ausgefertigten  Bescheinigung.

82.

In  Erwägung  der  von  Belgien  wegen  einer
Verständigung  über  die  Ablösung  des  Scheldezolls
gemachten  Vorschläge  würde  Preußen  zur  Betheiligung
  bei  dieser  Ablösung  unter  den  nachstehenden
Bedingungen  bereit  sein:

A.  Das  Ablösungscapital  würde  die  Summe
von  36  Millionen  Francs  nicht  zu  übersteigen
haben.

B.  Belgien  würde  den  dritten  Theil  dieses
Capitals  für  sich  übernehmen.

C.  Der  übrige  Theil  desselben  würde  auf  die

jouissent  ou  jouiraient,  suivant  le  traité  du
23  juillet  1862,  les  marchandises  origihaires
  de  la  Grande  Brétagne  ou  destinées
pour  ce  pays.  Cette  application,  y  compris
les  vins,  se  fera  dix  jours  apres  Téchange
des  ratifications  du  traite  de  navigation.
En  sera  seule  exceptée  la  tarilication  nouvelle
  des  drilles  et  chiffons  de  toute  espece,
de  la  päte  à  papier  et  des  vieux  cordages,
goudronnés  on  non.

En  tant  quun  régime  de  faveur  serait
constitué  par  la  stipulation  précédente  pour
de  certaines  marchandises,  origihaires  de
la  Prusse  ou  des  Etats  de  ses  coasscociés,
limportateur  en  devra  justilier  Torigine  en
présentant  à  la  douane  Belge  soit  une  déclaration
  officielle  faite  devant  un  magistrat
siégeant  au  lieu  dexpédition,  soit  un  certiflcat
  délivré  par  le  chef  du  service  des
douanes  du  bureau  compeétent,  soit  un  certilcat
  déelivreé  par  les  consuls  ou  agents
consulaires  Belges  qui  résident  dans  les
lieux  dexpédition  ou  dans  les  ports  dembarquement.


82.

En  considération  des  propositions  faites
par  la  Belgique  pour  régler  dun  commun
accordla  capitalisation  dupéage  de  lEscaut,
la  Prusse  consentirait  à  contribuer  à  cette
Capitalisation  Sous  les  conditions  suivantes.

4.  Le  capital  Wexcêéderait  pas  une  somme
  de  36  millions  de  franes.

F.  La  Belgique  prendrait  d  sa  charge
le  tiers  de  ce  capital.
C.  Le  reste  serait  reparti  entre  les  autres
        <pb n="615" />
        (583  )

anderen  Staaten  im  Verhältnisse  ihrer  Betheiligung
  an  der  Scheldeschifffahrt  zu  vertheilen  sein.

D.  Der  nach  diesem  Grundsatze  festzustellende
Antheil  Preußens  würde  den  Betrag  von  1,670,640
Francs  nicht  übersteigen  dürfen.

E.  Die  Zahlung  dieses  Antheils  würde  in  zwei
gleichen  Raten  erfolgen,  deren  erste  an  dem  Tage,
an  welchem  die  Erhebung  des  Scheldezolls  aufhört,
und  deren  zweite  zwölf  Monate  nach  diesem  Tage
fällig  ist.

Die  vorstehenden  Bedingungen  für  die  Ablösung
des  Scheldezolls  sollen  in  einen  allgemeinen  von
einer  Conferenz  der  betheiligten  Seestaaten  festzustellenden
  Vertrag  ausgenommen  werden.  Preußen
wird  in  dieser  Conferenz  vertreten  sein.

83.

Zur  Beseitigung  der  verschiedenartigen  Unzu—
träglichkeiten,  welche  die  Ungleichartigkeit  der  zur
Zeit  üblichen  Vermessungsmethoden  für  den  Handel
und  die  Schifffahrt  wie  für  die  Regierungen  zur
Folge  hat,  werden  die  vertragenden  Theile  die  See—
staaten  zur  gemeinsamen  Feststellung  eines  allgemein
zur  Anwendung  zu  bringenden  Verfahrens  bei  der
Vermessung  der  Seeschiffe  einladen.

84.
Die  am  2ten  August  1862  in  Berlin  unter—
zeichnete  Uebereinkunft,  betreffend  die  Zollabfertig—

ung  des  internationalen  Verkehrs  auf  den  Eisenbahnen,

  soll,  sobald  sie  zur  Ausführung  gelangt
sein  wird,  auf  Grund  einer  einfachen  Beitritts—
erklärung  Seitens  der  Regierung  Seiner  Majestät

Etats  dans  la  proportion  de  leur  navigation
dans  IEscaut.

D.  La  duote-part  de  la  Prusse,  devant  étre
fiyée  Tapreès  cette  regle,  ne  pourrait  Seélever
  au-dessus  dune  somme  de  1,670,640
francs.

ZMLe  paiement  de  la  dite  quote-part
Serait  effectus  en  deux  termes  égaux,  dont
le  premier  sera  échu  le  jour  méme  oul  le
péage  cessera  Tetre  percu  et  le  second
douze  mois  plus  tard.

Les  conditions  ci-dessus  énoncées  pour
la  capitalisation  du  péage  de  IEscaut  seront
  insérées  dans  un  traité  général  qui
Sera  arrété  par  une  conference  des  Etats
maritimes  intéressès,  conférence  dans  laqduelle
  la  Prusse  sera  représentée.

3.

Dans  le  but  de  mettre  un  terme  aux  inconwénients
  de  diverse  nature  qdul  résultent
pour  le  commerce  et  pour  la  navigation
comme  pour  les  gouvernements  de  la  diversité
  des  Systemes  de  jaugeage  actuellement
  usités,  les  deux  parties  contractantes
inviteront  les  Etats  maritimes  à  se  concerter
  pour  arréter  une  formule  de  jaugeage
des  navires  de  mer  qui  serviralt  de  règle
universelle.

84.

Movennant  un  simple  acte  daccession
de  la  part  du  gouvernement  de  S.  M.  le  Roi
des  Belges,  la  convention  relative  au  service
  international  des  chemins  de  fer  dans
Ses  rapports  avec  la  douane,  signée  a  Berlin
le  2  Aont  1862,  sera  à  la  suite  de  sa  mise
        <pb n="616" />
        (584)

des  Königs  der  Belgier,  auch  auf  Belgien  angewendet
  werden.

85.

Der  Vollzug  der  in  gegenwärtigem  Protocolle
und  in  dem  Vertrage  und  der  Uebereinkunft  vom
heutigen  Tage  enthaltenen  gegenseitigen  Verpflicht—
ungen  wird  ausdrücklich  der  Erfüllung  der  in  beiden
Ländern  verfassungsmäßig  bestehenden  Formen  und
Vorschriften  untergeordnet.  Beide  Regierungen  ver—
pflichten  sich,  solche  binnen  möglichst  kurzer  Frist  in
Anwendung  zu  bringen.

86.

Gegenwärtiges  Protocoll  soll  dieselbe  Kraft  und
Wirksamkeit  haben,  als  wenn  es  den  Theil  eines  Ver—
trags  bildete,  und  es  soll  in  die  Ratification  des
Schifffahrtsvertrags  vom  heutigen  Tage  mit  ein—
begriffen  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Be—
vollmächtigten  es  in  doppelter  Ausfertigung  voll—
zogen.

Geschehen  zu  Berlin  am  28sten  März  1863.

Bismarck-Schönhausen.
Pommer  Esche.
Philipsborn.

Delbrück.

Nothomb.

(L.  S.)

à  exécution,  également  appliquée  à  la  Belgique.

85.

Lexécution  des  engagements  réciproqdues
  contenus  dans  le  présent  protocole  et
dans  le  traite  et  la  convention  de  ce  jour
est  espressément  subordonnée  à  laccomplissement
  des  formalités  et  rgles  établies
par  les  lois  constitutionnelles  des  deux  pays.
Les  deusk  gouvernements  sSobligent  d’en
provodquer  Tapplication  dans  le  plus  brei
delai  possible.

86.

Le  présent  protocole  aura  la  même  force
et  valeur  qdue  §  ll  faisait  partie  dun  traiteé
et  il  sera  compris  dans  la  ratification  du
tralteé  de  navigation  de  ce  jour.

En  foi  de  duoi  les  Plénipotentiaires  respectifs
  TLont  signé  en  double  expédition.

Fait  à  Berlin  le  28  Mars  1863.

Bismarck-Schönhausen.  Nothomb.
Dommer  Esche.
Philipsborn.

Delbrück.
        <pb n="617" />
        (  585  )

S.
—

ur
für

die  Einfuhr  vereinsländischer  Erzeugnisse  in  Belgien  und  die  Ausfuhr  Belgischer
Erzeugnisse  nach  dem  Jollvereine,  zufolge  der  Verabredung  im  §  1  des  Protocolls
vom  28sten  März  1863,  verglichen  mit  dem  allgemeinen  Einfuhr=  und
Ausfuhrtarife  Belgiens.
        <pb n="618" />
        (586  )

Einfuhr.

 

Vertragsmäßiger  Tarif.

 

 

 

 

 

 

Zollsätze
Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  *  den  1sten  Octo-18363.
  ber  1864.
Eisen  —  Eisenerz  und  Eisenfeile  —  Frei
Roheisen  und  Brucheisen  ..  100  Kilogr.  1  Frs.  500  Cts.  1  Frs.  O  Cts.
geschmiedetes,  gezogenes  oder  gewalztes  Eisen  —  4.  0  3  0
Weißblech,  unverarbeitetes  —  9.  0.  64  0
Stahl,  unverarbeiteter  "  1  0  1  „-0
Kupfer,  rein  oder  mit  Zink  oder  Zinn  legirt,  roh  —  Frei
geschlagenes  oder  geschmiedetes,  gezogenes  oder  gewalztes,
  vergoldet  oder  versilbert,  auf  Zwirn  oder  Seide  #
gesponnen  100  Kilogr.“  1  0  Frs.
Zink,  rohes  Frei
gewalztes  oder  gezogenes  100  Kilogr.  3  Frs.
Blei,  rohes  —  Frei
gewalztes  oder  gezogenes  100  Kilogr.  3  Frs.
Zinn,  rohes  —  Frei
gewalztes,  auch  Staniol  oder  Zinnfolie  100  Kilogr.  6  Frs.
Wismuth,  rohes  —  Frei
Spießglanz,  roher  —  Frei
Nickel,  roher  —  Frei
geschlagen,  gezogen  oder  gewalzt  100  Kilogr.  10  Frs.
Erze  aller  Art  —  Frei
Metallwaaren.
Eisengußwaaren  100  Kilogr.  6  Frs.  0  Cts.  4  Frs.  O  Cts.
        <pb n="619" />
        (587)

Einfuhr

 

Allgemeiner  Tarif.

 

 

 

 

Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsätze.
Eisenerz.  —  Frei
Roheisen  und  altes  Eisen  100  Kilogr.  2Frs.  40Cts.
Geschmiedetes,  gezogenes  oder  gewalztes  Eisen  —  4.  80
Weißblech,  unverarbeitetes  —  30  0
Stahl,  unverarbeiteter  .  -  1-0-Kupfer
  (rein  oder  mit  Ziut  legirt)
Erz.  ..  —-  Frei
rohes  (Kupfer  von  ver  ensten  Schmelzung,  altes,  nur  zum
Umschmelzen  dienliches  Kupfer  2c.)  .  ...  —  Frei
geschlagenes  oder  geschmiedetes  (Nägel,  Draht  und  Münzschrötlinge
  rc.)  100  Kilogr.  12  Frs.  0  Ets.
Zink,  rohes  (auch  Zinkfeile,  Abschnitzel  c.)  —  Frei
gewalzt  oder  gezogen  100  Kilogr.  3  Frs.  0  Cts.
Blei,  rohes  und  altes  —  Frei
gewalztes  oder  verarbeitetes  aller  Art,  uch  Bleischroot  100  Kilogr.  6  Frs.  0  Cts.
Zinn,  rohes  Frei
Staniol  oder  Zinnfolie  1  Kilogr.  0  Frs.  60  Cts.
Spießglanz.  —-  Frei
Nickel,  roher  —  Frei
geschlagen,  gezogen  oder  gewalzt  .  100  Kilogr.  10  Frs.  OCts.
Metalle,  Mineralien  und  Erden,  die  nicht  namentlich  aufgeführt  sind  —  Frei

Eisengußwaaren:  Waaren  und  Geräthschaften  von  gegossenem  Eisen,
wie  Kamin-  und  Heerdplatten.  Oefen,  Gewichte,  Gefäße  und
Ambose

1863.

 

100  Kilogr.

 

16  Frs.  10  Cts.
91
        <pb n="620" />
        (588  )

 

 

Vertragsmäßiger  Tarif.

 

 

 

 

Zollsätze
Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  den  Isten  Octo
863.  her  1864.
l
Eisenwaaren,  geschmiedete  100  Kilogr.  9  Frs.  0  Cts.  6  Frs.  0  Ets.
Nägel,  eiserne  —  6  Frs.
l
Weißbkechwaaxeu.  —  Werth  10  pt.
Stahl,  verarbeiteter  (Stahlwanren,  einschließlich  der  Stohlwerkzeuge)
  .  100  Kilogr.  9  Frs.  0  Cts.  6  Frs.  0  Cts.
Messerschmiedswaaren  aller  Art  ....  Werth  10pCt.
Instrumente,  chirurgische,  mathematische,  physikalische,  chemi-  I
sche  (für  Laboratorien)  ...  —-  Frei
Waffen,  blanke  und  Feuerwaffen  aller  Art,  auch  eteln  I
Theile  derselben  —  Frei
Die  Ausrüstun  Isgegenstände  entrichten  vie  Atgabe,
mit  der  das  Material,  aus  dem  sie  gefertigt  sind,  #
belegt  ist.  1
Waaren  aus  Kupfer,  Zinn,  Blei  und  Nickel,  rein  oder  1
gemischt,  einschließlich  Kupferschmiedswaaren  Werth  10  pCt.
Stahl-  und  Eisendrahtgewebe  100  Kilogr.  9Frs.  OCts.  6Frs.  OCts.
Kupfer-  und  Messingdrahtgewebe,  zu  Maschinen  und  mechsnischen
  Vorrichtungen.  —  EIIIIEIIE
andere  Werth

Buchdruckerlettern,  neue,  Clichès  und  gestochene  Platten
zum  Abdruck  auf  Papier.

Goldschmiedswaaren  und  Bijonterieen  von  Gold,  Silber,
Plating  und  Alumin
Taschenuhren  und  Uhrwerke  (Gchwerke).
Uhrenbestandtheile.

Werth

—
—

—
—

 

100  Kilogr.

 

10  pEt.
I

10Frs.0Cts.78Frs.0Cts.

5p"Ct.

-
-
        <pb n="621" />
        (589  )

 

 

Allgemeiner  Tarif.

 

 

Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsätze.
Eisenwaaren,  geschmiedete,  Kessel,  Salzpfannen,  Ambose  100  Kilogr.  30  Frs.  0  Ets.
Schrauben  .  -  30-0-Anker
  und  Ketten  für  die  Marine  —  Frei

Weißblechwaaren,  lackirt,  bemalt  oder  nicht

Stahl,  verarbeiteter  oder  Stahlwaaren,  einschließlich  der  stählernen
Werkzenge  .

Messerschmiedswaaren  (nur  Kurzwaaren)  .  .

Instrumente,  mathematische,  physikalische,  chirurgische  und  optische

Blanke  und  Feuerwaffen  aller  Art,  wie  Flinten,  Carabiner,  Pistolen
und  Pistolenhalfter,  Piken,  Hellebarden,  Degen,  Säbel,  Bayon—
nette  und  andere  tragbare  Kriegsgeräthschaften  aller  Art,  mon—
tirt  und  nicht  montirt,  einschließlich  Helme  und  Kürasse

Kupferwaaren.

Zinkwaaren,  kleinere  (wie  kurze  Waarenmercerie)
andere  (wie  Hausgeräthe)  .

Blei,  verarbeitetes  aller  Art,  auch  Bleischroot.

Zinn,  verarbeitetes  (Zinnwaaren)  —

Metallgewebe

Buchdruckerlettern  .
gestochene  Platten  zum  Abdruck  auf  Fuu
Tapetendruck  .  .........
Goldschmiedswaaren  und  Silbergeschirr,  wenn  es  nicht  als  Bruchsilber
  zu  betrachten  iift  .  .i.
Pendel-  und  andere  Uhren  (wie  Kurzwaarenmercerie)

jedoch  nicht  zum

 

Werth

100  Kilogr.

—
—

Werth

100  Kilogr.

Werth

19  Frs.  20  Cts.
12.  0

12  péEt.
3  Frs.  60  ½%

7  Frs.  20%
12  péEt.
12  péCt.
24  pCt.

6  Frs.  0  Cts.

25.•  40

18  pét.

30  Frs.  50  Cts.
12  péCt.

7  Frs.  20  %

 

 

12  pCt.

81*
        <pb n="622" />
        (590  )

Vertragsmäßiger  Tarif.

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

Maßstab.

Zollsätze

 

den  Isten  Octo—

563  (er  1864.

 

Maschinen  und  Maschinentheile
von  Gußeisen
von  Schmiedeeisen  oder  Stahl
von  Kupfer  oder  jedem  anderen  Materiale
von  Holz

Gold=  und  Silberblatt

Zucker,  roher  Rübene,  Ceinschließlich  ver  Consumtions=Abgabe)
  .
raffinirter:  Melis,  Lumpen  und  Candis  (wesgleihen)
Wagen

Kunstdrechsler-  (Elsenbein-  Waaren  .
Häute  und  Felle,  rohe
blos  gelohete  Schaf=  und  Ziegenfelle
gelohete  und  gegerbte
in  anderer  Art  bereitetem
Lederwaaren  aller  Ätt
Möbel  (Hausgeräthe)  und  Holzwaaren  aller  Art,  auch  Fässer

Seefahrzeuge  aller  Art  und  Flußkähne

Emballage,  gebrauchte
Leinen  2c.

Vegetabilische  Spinnstoffe,
nicht  besonders  tarifirt

roh,  gehechelt  oder  gekämmt,

 

100  Kilogr.

—

—
—

Werth

100  Kilogr.

—
—

Werth

—
—

100  Kilogr.

—
—

—
—

Werth

—
—

die  Tonne

von!  Kub.-Meter



 

 

 

6  Frs.  0  Cts.  4  Frs.  0  Cts.

9  0  6  0

14  0  f12  0
10  pCt.

5  pCt.

46  Frs  20  Cts.
60  0
10  pCt.

10  pCt.
Frei
5  Frs.  O  Cts.
15..  0
30  0

10  péEt.
10  pét.

6  Frs.
l
Frei
f

Frei
        <pb n="623" />
        (591)

 

Allgemeiner  Tarif.

 

 

 

 

Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsätze.

Maschinen  und  mechanische  Vorrichtungen

von  Gußeisen  .  100  Kilogr.  6  Frs.  0  Cts.

von  Schmiedeeisen  oder  Stahl  —  9  0

von  Kupfer  oder  jedem  anderen  Materiale  —  14  40

von  Holz  Werth  12  PéEt.
Spinnmaschinen  aller  Art  ...  .  .  ..  100K·ilogr.l«1Frs.40Cts.
Die  einzelnen  Maschinentheile  sind,  was  die  Anwendung  der

Abgabensätze  anlangt,  den  vollständigen  Maschinen  gleich  zu

stellen.
Gold-  und  Silberblatt  in  Büchelchen  Werth  6  pCt.
Zucker,  roher  100  Kilogr.  46Frs.  20Cts.

raffinirter  "O  114.  0=Wagen
  Werth  12  péCt.
Kunstdrechsler-  Waaren  (wie  Kurzwaarenmercerie)  -  12
Häute  und  Felle,  rohe  —  Frei

blos  gelohete  Schaf-  und  Ziegenfelle  100  Kilogr.  6  Frs.  O  Cts.

gelohete  und  zugerichtete  O  38.  40
Lederwaaren  Werth  21  Frs.  60%
Möbel  aller  Art  und  Holzwaaren  -  24  péEt.
Fässer,  neue  leere,  aller  Art  verboten

alte  Werth  3  Frs.  60  %
Härings-Tonnen,  leere  verboten
Schiffe  und  Kähne  iran  6  Frs.
Vegetabilische  Spinnstoffe,  nicht  besonders  tarifirt,  roh  Frei

gehechelt  oder  gefkämmt  100  Kilogr.  6  Frs.  0  Cts.
        <pb n="624" />
        (  592  )

 

Vertragsmäßiger  Tarif.

Benennung  der  Gegenstände.

Leinen-,  Hauf=  und  Jutegarn,  wenn  es  auf  das  Kilogramm
mißt:
20,000  Meter  oder  weniger,  ungezwirut  und
ungefärbt
gezwirut  oder  gefärbt  ......
über  20,000  Meter,  ungezwirnt  und  ungefärbt
gezwirnt  oder  gefärbt

 

Maßstab.

100  Kilogr.)  1  5  Frs.  0Cts.

—

Zollsätze

 

 

 

 

 

1863.

22  50
30  0
45.  0

—
—

—

—
—

den  listen  October

  1864.

15  0
20  0
30  0

 

 

 

 

 

O  Frs.  OCts.

—

u
        <pb n="625" />
        (  593)

 

Allgemeiner  Tarif.

 

 

Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsätze.
Leinen=  und  Haufgarn
wenn  es  auf  das  Kilogramm  mißt:
einfaches
rohes  bis  6,000  Meter  oder  weniger  100  Kilogr.  1  9  Frs.2  0Cts.
über  6,000  und  nicht  über  12,000  Meter  —  28  80
.  12,00  224,000  —  48  0
24,000  -  84.  0
gebleichtes,  halbgebleichtes  oder  gebüktes  »
6,000  Meter  oder  weniger  "O  31.  .20
über  6,000  und  nicht  über  12  000  Meter  —  43-  20
12,000  24,000  -  67-20
-24000-  .  -  114-()-gefärbtes
  —  6,000  Meter  oder  weniger  O  43.  20
über  6,000  und  nicht  über  12  odo  Meter  -  55.20
-  12,000  ---  24,000  "  —  79  20
24,000  -  126-0-gezwirntes

aohes  —  6,000  Meter  oder  weniger  —  26-40—
über  6,000  -  und  nicht  über  12  000  Meter  "  43  20
12,000  24,000  O.  O  76  80
.  24,000  "  134  40
gebleichtes,  halbgebleichtes  oder  gebüktes
6,000  Meter  oder  weniger  "  45.  60
über  6,000  und  nicht  über  12  odo  Meter  —  62-40—
12,000  24,000  O  100  80
24,000  .  -  168-0
gefärbtes  —  6,000  Meter  oder  weniger  ...  -  5760
über6000-undmchtube112  000  Meter  -  74.  40
-  12,000  ----  24,000  -  112-80
24,000  .  -  180-0
Garn,  nicht  besonders  tarifirtes  aller  Art  Werth  12  pCt.
        <pb n="626" />
        (  594  )

 

 

 

 

Vertragsmäßiger  Tarif.

 

 

Zollsätze
Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  1s  den  1  sten  Octo-1863.

  ber  1864.

Leinene,  hanfene  und  Jute-Gewebe  aller  Art  Werth  15  pCt.
i

l
-
l
!
        <pb n="627" />
        (  595  )

 

 

Allgemeiner  Tarif.

 

Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsätze.

 

Leinewand.
rohe,  mit  und  ohne  Appretur
von  weniger  als  8  Fadern  .  100  Kil.  netto  *5½5  0  Cts.
.  8  Faden  einschließlic  bis  12  Faden  cusschüenih  OD  78  0
12  7  16  "  126  0
16  O  "  18  —  -  —  204  0
18  —  20  —  —  288  0
.  20  und  darüber  —  420  0
gebleichte,  halbgebleichte  oder  bedruckte
von  weniger  als  8  Faden  54  0
8  Faden  einschließlich  bis  12  Faden  wuseliäit  117  0
12  -  16-  189  0
-16  --  18  O4  O  O  306  0
18  "  20  "OJ  432  0
.  20  und  darüber.  .........  -  630  0
gefärbte
von  weniger  als  8  Fadern  72  0
8  Faden  einschließlich  bis  12  Faden  ausschließlich  —  102  0
.  12  "  16  ODJ  O  144  0
16  ,  —  -18  —  —  —  240  0
.  18  "  20  -  -  336  9
=  20  und  darüber  50  4  0

 

zelsperte  Leinen-Drillich  aller  Art,  leinener,  eder  in  jelchem
Leinen  vorherrscht,  mit  Ausnahme  des  Drillichs  zu

 

Pantalons  .  168  0
Pantalonstoffe,  leinene  oder  in  welchen  Leinen  vorheirscht,  rohe  100  Kilogr.  300  0
gebleichte  oder  gefärbte  —  360  0
Leinen  zu  Tischtüchern  und  Servietten,  oder  Tisch-  und  Tafelzeug,
neues  i
gemustertodergemodelt,roh.  .  —  3  18..  0

1863.  82
        <pb n="628" />
        Vertragsmäßiger  Tarif.

 

 

 

 

 

Zollsätze
Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  den  1  sten  Octo-13863.
  ber  1864.
i
Strumpf=  und  Posamentier-Waaren  und  Bänder  Werth  15  pCt.
E
Tüll,  leinener  "  15  péEt.
Batist  und  Linon  "  10  péCt.
Spitzen,  leinene  5  pCt.
Kleidungsstücke  und  andere  leinene  Artikel,  ganz  oder  theil
weise  fertige  —  10  pCt.
Nicht  namentlich  aufgeführte  artikel
Gemischte  Gewebe,  wenn  Leinen  oder  Hanf  dem  Genihn  —  15  pCt.
nach  darin  vorherrscht  .  ;
Garn  von  allen  anderen  vegetabilischen  Spinnstoffen,  rein  «
oder  gemischt,
unterliegt  der  nämlichen  Behandlung,  wie  leinenes  «
und  Haufgarn.  F
Gewebe  von  nicht  namentlich  aufgeführten  Vegetabilien.  10  pCt.
Pferdehaare,  rohe,  gekrauste  (Krullhaare)  oder  in  anderer
Art  präparirte  .  .  —  Frei
Gewebe  und  Waaren  aus  Pferde-  und  Kuhhaaren,  rein
oder  gemischt  Werth  10  pCt.
l
Baumwolle.
Rohe  Baumwolle,  einschließlich  Watten  —- 



Frei
        <pb n="629" />
        (  597  )

 

—  —.

Allgemeiner  Tarif.

 

 

 

Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsätze
gebleicht  100  Kilogr.  501  Frs.  0  Cts.
damascirtes  ohne  unterschier  -  621  0
Strumpfwaaren,  leinene  1  Kilogr.  2  40
Posamentierwaaren,  leinene  oder  mit  Leinen  zemischte  .  100-  1800
Bänder,  leinene  oder  mit  Leinen  gemischte,

rohe  .  -  72  0

gebleichte  oder  gefürbte  -  120  0
Tüll  und  Spitzen,  leinene  Werth  12  péCt.
Batist  1  Kilogr.  6  Frs.  0  Ets.
Kammertuch  (Linen)  —  3  80
Tüll  und  Spitzen,  leinene  .  .  .  Werth  12pCt.
alle  anderen  Gewebe  von  Lein,  Hanf,  W  Werg  3  ober  Heede,  rein  oder

gemischt,  welche  in  den  vorhergehenden  oder  nachfolgenden  Benennungen

  nicht  begriffen  sind  -  12  pCt.
Gewebe  und  Stoffe  aus  allen  anderen,  nicht  namentlich  aufgeführten

Materialien  —  18  pCt.
Pferdehaare,  rohe  ...  .  —  Frei

gekrauste  (Krullhaare)  oder  in  anderer  Art  präparirte  100  Kilogr.  36  Frs.  0  Cts.

 

 

82#
        <pb n="630" />
        (  598  )

 

 

 

Vertragsmäßiger  Tarif.

 

 

 

Zollsätze
Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  1  den  1sen  Octo-1953,
  ber  1864.
Baumwollenes  Garn,  rohes  oder  gebleichtes  in  einer  Fadenlänge
  im  halben  Kilogramme  6  #
von  20,000  Meter  oder  weniger  100  Kilogr.  15  Frs.
20,000  bis  30,000  Meter.  —  20  Frs.
.  30,000  40,000  "  30  Frs.
über  400000.  -  40  Frs.

Baumwollenes  Garn,  gefärbtes  oder  zu  Ketten  angelegtes

Mittelst  Königlichen  Beschlusses  vom  1  sten  September  1862
sind  die  Eingangsabgaben  von  baumwollenem  Garne
Englischen  Ursprungs,  wie  folgt,  festgesetzt:

bei  einer  Fadenlänge  im  halben  Kilogramme  rohes
und  gebleichtes:

einfaches:  20,000  Meter  und  darunter

20,000  bis  30,000  Meter
30,00  40,  000
40,00  65,000
über  65,000  Meter“)
gezwirntes:  5  Franken  für  100  Kilogramme  jeder
Gattung  mehr,  als  einfaches.
zu  Ketten  angelegtes:  10  Franken  für  100  Kilogramm
  jeder  Gattung  mehr,  als  einfaches.
gefärbtes,  einfaches,  gezwirntes  und  zu  Ketten  angelegtes:
  1  5  Franken  für  100  Kilogramme  jeder  Gattung
mehr,  als  einfaches,  rohes  oder  gebleichtes.

*är

*)  Die  hier  angegebenen  Zollsätze  gelten,  und  zwar:  die  in  der  ersten
Colonne  enthaltenen  bis  zum  30sten  September  1863,  die  in  der  zweiten
Colonne  enthaltenen  bis  zum  30sten  September  1864.

*““)  Garne  von  mehr  als  65,000  Meter  im  halben  Kilogramm  zahlen
nur  eine  Ausgleichungsabgabe  von  10  Centimen  pr.  Kilogramm,  die  auch
nach  dem  1  sten  October  1864  Anwendung  findet.

 

Die  Abgabe  von  rohem  oder  gebleichtem
Garne  mit  einer  Erhöhung  von  10  Frs.
per  100  Kilogr.

100  Kiligr.  22  Frs.  20  Frs.
30  25
45  35

l
-
l
        <pb n="631" />
        (599  )

 

Allgemeiner  Tarif.

 

 

Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsätze.
Baumwolle,  rohe  .  —  Frei
Baumwollenes  Garn  —  ungezwirnt  und  ungefärbt.  100  Kilogr.  101  Frs.  8  0Ets.
gezwirnt  oder  gefärbt  "  127--  20
einfach  oder  gezwirnt,  roh,  gebleicht  oder  gefarbt  von  Nr.  140

 

V
S

des  metrischen  Systems  und  darüber  0  =
        <pb n="632" />
        (600  )

 

 

Vertragsmäßiger  Tarif.

 

 

 

 

Jollsätze.
Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  6  den  s  sten  Octo-'363
  ber  1864.
Vom  isten  October  1864  ab  treten  die  für  die  aus  Frankreich
  eingehenden  Garne  vereinbarten  Zollsätze  ein.
Baumwollene  Gewebe,  rohe,  schlicht,  geköpert  und  drillirt
1.  Classe,  wenn  100  □  Meter  11  Kilogramme  und
darüber  wiegen
von  35  Faden  oder  weniger  in  5  □  Millimeter  100  Kilogr.  50  Frs.
36  und  darüber  —  —  80  Frs.
2.  Classe,  wenn  100  □  Meter  7  bis  11  Kilogramme
ercl.  wiegen
von  35  Faden  und  weniger  in  5  □  Millimeter  —  60  Frs.
36  bis  43  Faden  Ü  100  Frs.
44  Faden  und  darüber  200  Frs.
3.  Classe,  wenn  100  □  Meter  3  bis  7  Kilogramme
ercl.  wiegen
von  27  Faden  und  weniger  "  80  Frs.
=  28  bis  35  Faden  —  120  Frs.
36  4  —  190  Frs.
44  Faden  und  darüber  O  300  Frs.
Baumwollene  Gewebe,  gebleichte  15  pPét.  zusätzlich  zu  der  Abgabe  von
rohen.
gefärbte  25  Frs.  per  100  Kilogr.  zusätzlich  zu
den  Abgaben  von  rohen.
GGê¼¼  1100  Kilgor  150  Frs.  —-bedmckte)
  ««O.Wertb«  —  15  pCt.
Baumwollsammet,  nach  Art  des  seidenen,  gewebter  sogenann—
ter  Velvet,
roher  .  100  Kilogr.  85  Frs.
gefärbter  oder  bedruckter  110  Frs.

*)  Französischen  Ursprungs  schon  jetzt  15  pCt.  vom  Werthe.
        <pb n="633" />
        (601)

 

 

 

Allgemeiner  Tarif.

 

Maßstab.

 

Benennung  der  Gegenstände.  Zollsätze.
Baumwollene  Gewebe,  gefärbte  oder  bedruckte  Drilliche  aller  Art,
baumwollene  oder  in  welchen  die  Baumwolle  vorherrscht,
mit  Ausnahme  der  Pantalon-Drilliche  100  Kilogr.  168  Frs.  0  Cts.
Pantalonstoffe,  baumwollene  oder  in  welchen  die  Baumwolle  "
vorherrscht  .
rohe  300  0
gebleichte  oder  gefärtte  .  360  0
Nanking,  breiter  pro  Stück.  0  20=schmaler
  OD  0  10

Gewebe,  Zeuge  und  Stoffe,  baumwollene,  ohne  Unterschied  der
Benennung  und  Gattung,
rohe  oder  weiße
gefärbte  oder  bedruckte.

 

 

100  Kilogr.  216  20
—  390  0
        <pb n="634" />
        (c  602  )

 

Vertragsmäßiger  Tarif.

 

Zollsätze.

 

 

 

Benennung  der  Gegeustände.  Maßstab.  den  sen  October
  1  864.
anderer  (Cords,  Moleskin  2c.)
roher  .  100  Kilogr.  60  Frs.
gefärbter  oder  bedruckter  .  ..  85  Frs.
Gewebe,  baumwollene,  rohe,  schlicht  oder  geköpert,  elche
weniger  als  3  Kilogramme  die  100  □  Meter
wiegen  Werth  15  péCt.
Piqués,  Basins,  faconnirte  Gewebe  „Damaste  und  Brillantes  —  —
Decken,  baumwollene
Tüll,  schlicht  oder  gestickt  —
Gaze  und  Mousselin,  gestickt  oder  brochirt,  als  Mstel-  und
Gardinenstoffe  ..  .......  -
Kleidungsstücke  und  andere,  ganz  ober  theilweise  fertige
Artikel.  .  .  .
Artikel,  welche  nicht  namentlich  aufgeführt  find
Strumpfwaaren  .  .  -  -
Posamentierwaareu.  —
Bänder  -  —
Handstickereien.  10  pCt.
Spitzen  und  Blonden,  baumwollene  5  pCt.
Baumwollenes  zemischtes  Garn  entrichtet  dieselben  Abgaben,
wie  rein  baumwollenes,  wenn  die  Baumwolle  dem  Ge—
wichte  nach  in  der  Mischung  vorherrscht.
Gewebe,  baumwollene  gemischte,  wenn  die  Baumwolle  dem  .
Gewichte  nach  vorherrscht  "  15  péCt.

Die  Belgische  Regierung  behält  sich  vie  Befue  guiß
vor,  an  Stelle  der  specifischen  Abgaben  von  den
        <pb n="635" />
        (603)

Allgemeiner  Tarif.

2  —  —  —

 

 

 

Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsätze.

Tüll  und  Spitzen,  baumwollene,  schlicht  oder  brochirt,

rohe  .  Werth  14Frs.40Cts.8

weiße  appretirte  oder  gefärbte  21.  60

gestickte  —  21  -  60
Strumpfwaaren,  baumwollene  *-  Socken,  Mützen,  Handschuhe.

  1  Kilogr.  4  Frs.  8  CCts.

nicht  namentlich  aufgeführte  Artikel.  —  1  80
Posamentierwaaren,  baumwollene  oder  mit  Baumwolle  gemischte  100  Kilogr.  1800  0
Bänder,  baumwollene  oder  mit  Baumwolle  gemischte,  rohe  "  72  0

gebleichte  oder  gefärbte  .  --  1200-Tüll
  und  Spitzen,  baumwollene,  schlicht  oder  brochirt,

rohe  Werth  1  4  Frs.  40Cts.

weiße  appretirte  oder  gefärtte  —  21.  60

gestickte  "  21  60  4

1563.  83
        <pb n="636" />
        (  604  )

 

Vertragsmäßiger  Tarif.

 

j

Zollsätze

 

 

Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  den  1  sten  Octo-1863.
  ber  1864.
baumwollenen  Sammetgeweben  ganz  oder  theilweise
eine  Abgabe  von  15  pCt.  ad  Vval.  einzuführen.
Wolle.
Wolle,  rohe  —  Frei
rohe  gefärbt  100  Kilogr.  10  Frs.
gekämmte  oder  gefärbte  .  -  -
Ziegen-,  Alpaca-,  Lama-,  Vigogne-  und  Kameelhaare  sind
der  Schafwolle  gleichgestellt.
Garn,  wollenes,  ungefärbt  und  ungezwirnt  O=  25  Frs.  OCts.  2  0  Frs.  0Cts.

gefärbt  oder  gezwirnt.
Wollengewebe

Filz,  aller  Art
Decken,  wollene
Teppiche  aller  Art

 

 

 

35-  0  30-  0
Werth  15  pst.  10  Pét.

1

 

Werth  15  pCt.  10  pét.
O-]  15pCt.  10  Pét.
-  15  pCt.
        <pb n="637" />
        (  605  )

—E

 

 

 

 

 

Allgemeiner  Tarif.
—  –.  —
Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsätze.
Wolle,  rohe  .  —  Frei
gekämmte  oder  gefärbte  100  Kilogr.  30  Frs.  0  Cts.
Garn,  wollenes,  roh  und  ungezwirnt  .  -  120-0-entfettet
  oder  gebleicht  .  —  144  0
gezwirnt  oder  gefärbt  .  -  168-0-Tuch,

  Casimir  und  andere  ähnliche  Gewebe,  in  denen  die  Wolle
vorherrsct  .  O  300  0
Reinwollene  und  gemischte,  jedoch  anderer  Art,  als  Tuch,  Casimir
und  dergleichen  Coating,  Kalmuck,  Düffel,  Beiderwand,  Fries,
Kersey,  Boye,  wollene  Decken  und  andere  schwere  und  dicke

Gewebe  dieser  Art  .  .  ..  O  19260

alle  anderen  Gewebe  aus  Wolle  oder  Haaren,  rein  oder  gemischt,
roh  oder  gebleicht  .  .  -  300-0-gefärbt
  .  -  36()-0-bedruckt
  .  -  450-0-Deckenwollene...
  ..  .  -  192-0-Teppiche

  und  Teppichgewebe  :
geknüpfte  wollene,  nach  Art  der  Saronnerie-  oder  Türkischen
Teppiche,  mit  Einschlag  und  Kette  von  Wolle,  Leinen,  venf.
Baumwolle  oder  Seide.  180

FAE
—

 

 

83“
        <pb n="638" />
        Vertragsmäßiger  Tuif.

 

 

 

 

 

 

Zollsätze
Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  den  isten  Octo-1863.

  her  1864.
Strumpfwaaren,  wollene  Werth  15  pCt.  10  pCt.
Posamentierwaaren  #  15  10
Bänder,  wollene  15  10
Spitzen,  wollene  15  10
Socken  von  Tuchleisten  "  10  péEt.
Shawls  und  Schärpen  von  Indischem  Cachemir  .  -  5  pCt.
Nicht  namentlich  aufgeführte  Artikel  15  pCt.  10  pCt.
Tuchleisten  aller  Art,  ganz  oder  zerschnitten  —  Frei
Kleidungsstücke,  fertige  neue  und  alte  Werth  10  pCt.

Wollene  Garne  und  Gewebe,  sowie  diesen  gleich  zu
achtende  Gespinnste  und  Zeuge,  welche  mit  Baumwolle
  oder  anderen  Spinnstoffen  gemischt  sind,  entrichten
  die  nämlichen  Abgaben,  wie  die  rein  wollenen
Garne  und  Gewebe,  wenn  die  Wolle  oder  die  dieser
gleichzuachtenden  Gespinnste  dem  Gewichte  nach  darin
vorherrschen.

Ausnahmsweise  zahlen  wollene  mit  Baumwolle  gemischte
Gewebe  bis  zum  1.  October  1863  221  PéCt.  und
bis  zum  1.  October  1864  20  pét.  vom  Werthe
oder,  nach  der  Wahl  des  Einführenden,  180  Frs.
für  100  Kilogr.?)

*)  Auf  Gewebe  Französischen  Ursprungs  findet  diese  Ausnahme
keine  Anwendung.
        <pb n="639" />
        (607  )

 

 

 

 

Allgemeiner  Tarif.

 

 

 

Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsätze.

Moquett-Teppiche,  reloutirte,  ungerissene,  gekrauste  oder  über  runde

Ruthen  gewebte,  sowie  überhaupt  alle  anderen  als  die  vorgenannten,

  deren  Rückseite  ein  straminartiges  Gewebe  von  Leinen,  Hanuf

oder  Baumwolle  zeigt  .  100  Kilogr.  150  Frs.  0  Cts.
Alle  anderen  Teppiche  von  Wolle,  Haaren,  geinen  eder  Baumwolle,  “

einschließlich  der  Filzteppiche  -  108  0
Strumpfwaaren,  wollene  .  1  Kilogr.  3  40
Posamentierwaaren,  wollene  oder  ziegenhärene,  mita  anderem  n  Moteriale,

außer  Seide,  gemischt  oder  ungemischt  100  Kilogr.  300  0
Bänder,  wollene  eder  ziegenhärene,  mit  anderem  Materiale,  außer

Seide,  gemischt  oder  ungemischt  O  240  0
Shawls,  Indische,  sogenannte  Casemir=  und  Thibetshawls  Werth  18  pCt.
Kleidungsstücke  für  Männer  und  Frauen,  neue  —  24  pét.

alte.

 

 

12  pCt.
        <pb n="640" />
        (  608)

 

Vertragsmäßiger  Tarif.

 

 

 

 

Zaollsätze
Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab  ·  «kexk1stenOcko-.
l  1863.  ber  1864.
Feide.  1
Seidene  Cocos  ...  .  —  Frei
Seide,  rohe,  moulinirte  und  gesponnene  Seide  —  O
Seidengewebe  aller  Art  100  Kilogr.  300  Frs.
i
Posamentier-,  Strumpfwaaren  und  Bänder  -  300  Frs.
6
Tüll  und  Spitzen  Werth  5  pCt.
Chemische  Producte.
Salpetersäure  —  Frei
Schwefelsäure  —  Frei
Essigsäure  100  Kilogr.  6  Frs.
Salzsäure  "  2  Frs.  0  Cts.0  Frs.  5  0Cts.
Chlorkaskk  4  2„
Ammoniaksalze  —  8.  0  2  0
Berlinerblaaaon  .  —  Frei
Karmin  aller  Art  und  Alkermes  in  Pulver  —
Blaue  und  grüne  Kupferfarben  .  —
Lac-lac  und  Lac-dye  —
Berggrün  –
Lackmus  und  Schüttgelb  ....  —
Steinkohlentheeröl  und  daraus  gewonnene  Stoffe,  zu  Farben
dienend
andere  100  Kilogr.  2  Frs.
        <pb n="641" />
        (609  )

 

 

Allgemeiner  Tarif.

 

 

Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsätze.
Seide,  Näh=  und  Stick-  100  Kilogr.  102  Frs.  0  Cts.
andere  –  Frei
Seidengewebe  aller  Art,  wie  Atlas,  Tafft,  Semmt,  Feulards  und
andere,  Bänder  ausgenommen,  roh  oder  halbweiß  zur  Färberei
  und  zum  Druck  .  1  Kilogr  6  Frs.  0  Cts.
gebleicht,  gefärbt  oder  bedruckt  —  12  0=Bänder,
  rein  seidene  .  -  6-0--ohneUntersch1eddes
  Materials  mit  Kautschuk  und  mit
Seide  oder  ohne  diese  gemischt  100  Kilogr.  420  0  —
Posamentierwaaren  (wie  Fransen,  Schnüre,  Borten,  Shuirsenie  c.)
von  reiner  Seide  .  Werth  7-2()0Xo
Tüll,  seidener  und  Spitzen  oder  sogenannte  Blonden,  mit  Gold  oder
Silber  gemischt,  oder  auch  ohne  diese  Mischung  -  12  pCt.
Salpetersäure  100  Kilogr.  6  Frs.  0  Cts.
Schwefelsäure  OD  2  40
Essigsäure  -  6  0D0
Salzsäure  —  2  40
Chlorkalk  -  4.  80
Ammoniaksalze  —  24.  0
Berlinerblau  —  12-70
Rückstände  von  der  Fobrikation  der  Salpeter-  und  Schwefelsäure  —  7.  20
Weinstein  und  andere  vegetabilische  Alkalien  –  Frei
Schwefelsaure  Salze  —  Allaun  .  lOOKilogr»4Frs.80Cts.
Magnesia  (Exsom=  oder  Seidlitzsalz)  —  7.*.  20
Kali  (Duobos-Salz)  —  7.  20
        <pb n="642" />
        (610  )

 

Vertragsmäßiger  Tarif.

 

 

 

 

 

Zollsätze
Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  den  11  sten  Octo-1863.
  ber  1864.
Laugensalze,  vegetabilische  —  gea
Natronsalze,  kohlensaure  100  Kilogr.  3  Frs.
schwefelsaure  und  schwefligsaure  —  1  Frs.  50  Cts.
andere,  Seesalz  ausgenommen.  —  Frei
Chemische  Producte,  nicht  namentlich  aufgeführte  100  Kilogr.  2  Frs
Farbestoffe  und  Farben,  mit  Oel  zubereitete  —  6
andere  .  ......  —  s  Frei
Die  mit  mehr  als  15  pct.  Seesalz  vermischten
Sodasalze  entrichten  die  auf  raffinirtem  Salze  ruhende
Abgabe.
Glas-  und  Krystallwaaren.
Spiegelgläser,  rohe,  belegte  oder  geschliffene  Werth  10  pCt
Flaschen  ohne  Unterschied  der  Form  und  andere  Gegenstände
von  gewöhnlichem  Flaschenglas  100  Kilogr.  1  Frs.
Glas,  Fenster-  #
farbiges  au  10
polirtes  oder  geschnittenes  Verth  p  Ct.
Uhr-  und  optische  Gläser
Glas=  und  Krystallwaaren,  schlichte  oder  gegossene,
nicht  gefärbte  und  nicht  geschliffene  100  Kilogr.  12  Frs.
geschliffene,  geschnittene  oder  sarbige  Werth  10  pCt.
Emaillen  .  ...  10

 

 

—
I

 

I
        <pb n="643" />
        (  611  )

 

 

Allgemeiner  Tarif.

 

 

 

6
Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsätze.
T
Natronsalze,  Egyptisches  Natron,  wenn  es  wenigstens  30  Grad
nach  dem  Alkoholometer  enthält,  direct  aus  Egypten  unter  5
Belgischer  Flagge  eingeführt  wird,  und  diese  Umstände  in  1
der  von  der  Regierung  angeordneten  Weise  nachgewiesen
werden,  jedoch  nur  über  das  Zollamt  zu  Antwerpen  100  Kilogr.  0  Frs.  60  Cts.
Soda=  und  Natronsalze  aller  anderen  Art,  mit  Ausnahme  des
salzsauren  Natrons  (Kochsalz)  und  des  salpetersauren
Natrons  (Salpeter)  —  7--20—
Chemische  Producte,  nicht  besonders  tarifirte  .....  Werth  6  pCt.
Farbestoffe  und  Farben,  nicht  besonders  tarifirte,  mit  Oel  zubereittte  100  Kilogr.  6  Frs.  0  Cts.
andere.  .  —  Frei
Bleiweiß  100  Kilogr.  5  Frs.  0  Cts.
Borax  —  Frei
Glaswaaren.

Spiegelgläser,  belegte  Werth  1  Frs.  40Cts.9
unbelegte  -  12  pCt.
Flaschen,  ordinäre  100  Stück  7  Frs.  2  0Cts.

von  dem  Rauminhalte  v  von  7  Liter  und  darüber  pro  Stück  070
Fensterglas.  100  Kilogr.  18  0
Glas=  und  Krystallwaaren,  1

schlichte  oder  gegossene  48.  0

geschliffene,  geschnittene,  bergoldete,  zefärbte  oder  uberfahrene.  —  120  0=wenn
  sie,  als  hauptsächlichster  Theil  mit  Gegenständen  von  «
einem  anderen  Materiale  ein  Ganzes  bilden  und  damit  ver—
bunden  sind  .  Werth  Ll2pCt.
Stürzen,  Cylinder  und  Einmachegläser  —  24
Medicingläser,  Flacons  zu  Kölnischem  Wasser  und  andere  vieser  Art  12

1863.

 

 

84
        <pb n="644" />
        (612  )

 

Vertragsmäßiger  Tarif.

 

 

 

 

Zollsätze.
Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  den  1  sten  Octo-1863.
  ber  1864.
Glaswaaren,  nicht  namentlich  aufgeführte  Werth  10  pCt.
Glasabfälle  und  Bruchglas  —  Frei
Töpferwaaren.
Gebrannte  Thonwaaren,  Fließen,  Backsteine  und  Dachziegel  —  Frei
Drainröhren  und  andere  ..  —  -
Gemeine  Töpferwaaren  und  Steinzeug,  glasirt  oder  unglasirt
aller  Art,  einschließlich  der  irdenen  Pfeifen  11000  Kilogr.  1  Frs.  50  Cts.
Gasretorten,  Schmelztiegel  aller  Art,  einschließlich  derer  von
Graphit  und  Wasserblei  -  1  Frs.  50  Cts.
Fayence,  Steingut  und  feines  Steinzeug  Werth  20  pCt.  15  pét.
Porzellan  aller  Art,  weißes  und  decorirtes,  Parian  und
weißes  Biscuitporzellan.  "  15  pt.  10  pCt.
Verschiedene  Artikel.
Künstliche  Blumen  10  péCt.
Modewaaren  und  Hüte  "  10
Strohbänder  aller  Art  .  «  5
Kurzwaaren  (Mercerie)  aller  Art  .  10
Knöpfe,  feine  oder  ordinäre,  welche  nicht  zu  den  Posamen=  I
tierwaaren  gehören  10
—  «  10-BürstenbiuderwaarenallerArt,
        <pb n="645" />
        (  613)

 

Allgemeiner  Tarif.

 

 

l
Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsätze.
Glasabfälle  und  Bruchglas  Hectol.  O  Frs.  10Cts.
Flintglas  in  Tafeln  und  rohen  Stücken  Werth  2.  403
Thonwaaren.
Ziegel,  Backsteine  2  44  Centim.  lang,  11  3  Centim.  breit,  5  Centim.
dick  und  darunter  1000  Stück  3  Frs.  80  Cts.
von  größeren  Dimensionen  -  7  70
Dach=  und  Fensterziegel  ...  -  5  0
Gemeine  Töpferwaaren  und  Steinzeug  aller  Art  100  Kilogr.  3-  60
Irdene  Pfeifen  1000  Stück  35  0
Schmelztiegel.  Werth  1  20%
Fayence,  von  gemeinem  oder  in  der  Masse  gefärbtem  Thone,  nicht  6
decorirt  100  Kilogr.  9  60  Cts.
decorirt  -  14.  40
von  Pfeifenthon  eder  von  weißer  eder  gefärbter  Masse,
nicht  decorirt  —  21  60
decorirt  -  32-40-Porzellan,
  weißes  oder  gefärbtes  ..  —  72  0=bemaltes
  oder  vergoldetes  -  96  0D0
Modewaaren  Werth  24  pCt
Strohhüte  -  12.
Strohbänder  "  6
Kurzwaaren  (Mercerie  und  Quincaillerie).  —  12

(Horn-,  Knochen-,  Holz=  und  seidene  Knöpfe  werden  wie  Kurzwaaren
  betrachtet.)

Bürstenbinderwaaren,  wie  Kurzwaaren  (Mercerie).

 

 

84“°“.
        <pb n="646" />
        (  614  )

 

Vertragsmäßiger  Tarif.

 

 

 

E  Zollsätze.
Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  denu  lssen  Octo-1863.
  (er  1864.
I  1  «"
Instrumente,  musikalische,  und  einzelne  Theile  derselben  Werth  6  pCt.
Stecknadeln  aller  Art  —  10  —
Kautschuk  und  Guttapercha,  roh,  in  Blattern  oder  gesponnen  —  Frei
l
verarbeitet,  rein  oder  gemischt  Werth  10  pCt
i
I
WachstuchallerArt.  10pCt.
i
Siegellack  ..  —  10  pCt.
Schuh=  und  Stiefewichse  aller  Art  —  Frei
Schreib=  und  Zeichnendinte  (Tusche)  Wertb  10  pét.
Druckerschwärze  ............  —-  Frei
Seile  und  Taue,  von  5  Centimeter  im  Durchmesser  und
darüber  100  Kilogr.  6  Frs.
von  weniger  als  5  Centimeter  im  Durchmesser  —  15
Netze  aller  Art  Werth  10  péEt.
Würzen,  zubereitete  (Saneen)  und  Mestrich  -  15
Bier  und  andere  gegorene  Getränke  (einschließlich  der  Consumtions-Abgabe)
  in  Gebinden  Hectol  6  Frs.
in  Flaschen  .  —  7  =
Melasse  und  Syrup  zur  Destillation  .  .  —  Frei
Branntwein  aller  Art  (einschließlich  der  Consumtions—  iisten  Octeber
Abgabe)  1865
zu  50  péEt.  oder  weniger  Hectol.  4  5  Frs.  OCts.  42  Frs.  5  0  Cts.
für  jeden  Grad  über  50  .  -  0-90-0-85-Branntweine
  in  Flaschen  und  Liqueure,  ohne  Unterschier  ——
der  Stärke  (einschließlich  der  Consumtions-Abgabe)  "  85  Frs.
        <pb n="647" />
        (  615)

 

 

 

Allgemeiner  Tarif.

 

 

 

 

Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsätze.
Instrumente,  musikalische  Werth  6  pCt.
Stecknadeln,  wie  Kurzwaaren.
Kautschuk,  roher  100  Kilogr.  6  Frs.  0  Cts
gesponnener  "  0  60
Kautschukwaaren,  reine  60  0
vermischt  mit  anderen  Materialien,  von  venen  dasselbe  den  Hauptbestandtheil
  ausmacht  300  0=Posamentier=
  und  Bandwaaren  —  420  0
Wachstuch  Werth  7  .  20  79
auf  Deckgrund  gemalles  zu  Teppichen  und  Tapeten  =  desgl.
Siegellack  (wie  Kurzwaaren).
Schuh=  und  Stiefelwichse  –  Frei
Dinte,  Schreib=  (wie  Kurzwaaren).
Druckerschwärze  (wie  Farbewaaren)  100  Kilogr.  6  Frs.  0  Cts
Zeichnendinte  (wie  Farbewaaren)  —  6  0  =
Tauwerk,  von  5  Centim.  im  Durchmesser  und  darüber  OD  6  0-0
von  weniger  als  5  Centim.  im  Durchmesser.  "Ol  244  0
Netze  und  andere  Geräthschaften  zum  Fischfange,  einschließlich  der
Geräthschaften  und  Vorrichtungen  zum  Wallfischsanze  Werth  1  220  28
Gewürze,  nicht  besonders  tarifirte  .  -  ·24pCt.
Gegorene  Getränke,  außer  Wein,  in  Gebinden  Hectol.  6  Frs.  0  Cts.
in  Flaschen  oder  Kruken  -  9.  0
Syrup  und  Melasse  aller  Art  100  Kilogr.  H  0
Branntweine  und  Liquenre  aller  Art,
in  Gebinden  Hetcol.  45  0
in  Flaschen  und  Kruken  .  -  s850-Alkoholhaltige
  Flüssigkeiten,  welche  der  Accise  nicht  unterliegen,  und  «
welche  mit  Substanzen  gemischt  sind,  oder  solche  aufgelöst
enthalten,  welche  den  Stärkegrad  alteriren  Liter  0  60
        <pb n="648" />
        (616  )

Vertragsmäßiger  Tarif.

 

 

 

Zollsätze.
Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  den  listen  Octo-6
  ber  1864.
!  l
Andere  alkoholhaltige  Flüssigkeiten  (einschließlich  der  Con—
sumtions-Abgabe)  .  Hektol.  60  Frs.
Haare,  nicht  besonders  tarifirte,  rohe  oder  gesponnene  —  Frei
E
Federn,  Schreib-,  rohe  —  Frei
zugerichtete  Werth  10  péCt.
Bettfedern  aller  Art,  Daunen  und  andere  —  Frei
Haararbeiten  Wert  10  péCt.
Wachs,  rohes,  gelbes  oder  weißes  —  Frei
verarbeitetes  Werth  10  péCt.
Milch.  —  Frei
Käse  aller  Art.  100  Kilogr.“  10  Frs.
Butter  OD  5
Honig  ·  12-Hummer
  —  10  )
Austern  —  —  10  )
a)  Diese  Abgabe  findet  sowohl  auf  die  für  Parks  1
bestimmten,  wie  auf  die  unmittelbar  zur  Consumtion
  gelangenden  Hummern  und  Austern
Anwendung.
Andere  Schaalthiere  aller  Art  —-  Frei
HäringeallerArt,Schollen,getrocknete,undStockfisch.  100  Kilogr.  1  Frs.  50  Cts.

 

l
        <pb n="649" />
        (617)

Allgemeiner  Tarif.

 

 

Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsätze.
Haare  aller  Art,  rohe  ..  —  Frei
Garn  von  Haaren,  von  Ziegenhaar  aller  Art,  roh  100  Kilogr.  5  Frs.  0  Ets.
gefärbt  "  30  60
von  Kühen  und  anderen  Thieren  nicht  besonders  tarffirt  "  0  60
Schreibfedern,  rohe  —  Frei
zugerichtete  Werth  12  pCt.
Bettfedern.  .  —  Frei
Haararbeiten  (wie  Kurzwaaren)  Werth  12  pCt.
Wachs,  rohes  100  Kilogr.  2  Frs.  5  0Cts.
gebleichtes  —  15  -  20  —
Wachslichte.  101  --  80
Milch  —-  Frei
Käse  100  Kilogr.  12Frs.  70Cts.
Butter,  frische  und  gesalzene.  —  7270—
Honig  -  12-0-Hummer,
  wenn  sie  für  inländische  Parks  bestimmt  sind  Werth  7.*  20  4
andere.  .  -  14-40—3
Austern,  wenn  sie  für  inländische  Parks  bestimmt  sind  100  Kilogr.  18  =  6öts.
andere.  *  —  30  0
Muscheln  Werth  1.  20  „
Krebse  .  -  7-20-—3
Häringe  aller  Art  100  Kilogr.  1  Frs.  20  Cts
Schollen,  getrocknete  O

Stockfisch

 

—
—
        <pb n="650" />
        (  618  )

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vertragsmäßiger  Tarif.
.  Zollsätze
Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  den  1  sten  Octo-«
  «  1863.  ..
s.  ..»..b8x.1.86·4-.
l
Andere  Fische  aller  Art,  frische,  getrocknete,  gesalzene  oder
geräucherte,  mit  Ausnahme  von  Klippfisch  100  Kilogr.  6  Frs.
s
Fischthran  und  Wallrath.  2  Fre.
Oel,  Fabrik-  .  -  «  2-Samen=
  und  Speise-  "  6
|
Wallfischbarten,  rohe  –  Frei
Seehundsfelle,  roh,  frisch  *  trocken.  —  O
Thierische  Stoffe,  rohe  und  zwar  Leimleder  (Lederabfalle
Knochen  und  Thierklauen  unð  Hörner,  rohe.  —
Korallen,  rohe  und  geschnittene,  nicht  gefaßte  —  —
Droguerien.  100  Kilogr.  2  Frs.

Zu  dieser  K  Uasse  gehören  Polgende  Artikel:

Kanthariden,  Zibeth,  Moschus,  Bibergeil,  Ambra,
Früchte  zur  Branntweinbrennerei,  Storax  oder  Styrax,
  Gummi  sarcocallae,  Kino  und  andere  eingedickte
  vegetabilische  Säfte,  medicinische  Wurzeln

aller  Art,  medicinische  Kräuter,  Blumen,  Blätter

und  Rinden,  Lärchenschwamm  (Feuerschwamm),
Mineral-Kermes,  Hinin,  Kampher,  roher  und  raffinirter,
  Schwämme  aller  Art  und  Hausenblase.

 

I
        <pb n="651" />
        (  619  )

 

Allgemeiner  Tarif.

 

 

 

 

Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsätze.
Lachs  und  andere  Fische,  frisch,  gesalzen,  geräuchert  oder  getrockuet  100  Kilogr.  7  Frs.  70  Ets.
Anchovies,  frisch,  gesalzen,  geräuchert  oder  getrocknet.  .  -  7-70-Buttencchellftsche(geme1ne—egref1n)gesalzeueKopfabfalle
  des
Kabliau  (Hals,  Backen  und  Oberlippe)  Werth  2-40568
Neunaugen,  frische  .  —  Frei
Sardellen,  geräucherte  oder  getrocknete.  .  1000  Stück  9  Frs.  60  Ets.
Nicht  besonders  aufgeführte,  frische,  feine  und  gewöhnliche.  100  Kilogr.  14  =  40
gesalzene  .  Werth  12pCt.
geräucherte  oder  getrocknete.  100  Kilogr.  7Frs.  20Cts.
Oel,  Fabrik-  100  Kilogr.  2  =  40
Saamen-  .  -  6-  O-Baumöl
  und  andere  Speisesle  O=  18  .  0
Wallfischbarten  –  Frei
Rohe  Häute  und  Felle.  —-  -
Leimleder  (Leder-Abfälle).  —  -
Knochen  und  Thierklauen.  —  —
Thierhörner,  rohe  —  —
Korallen,  verarbeitete  Werth  12  pCt.
rohe  —  Frei
Droguerien.  100  Kilogr.  2  Frs.  40Cts.
1863.

85
        <pb n="652" />
        (620  )

 

Vertragsmäßiger  Tarif.

 

 

 

 

 

 

Zollsätze
Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  den  1  sten  Octo-1863.
  (er  1864.
Harze  aller  Art,  auch  destillirte  –  96
Lakritzensaft.  .  100  Kilogr.  12  Frs.
Kork,  roher  oder  zeraspelter  aler  Art.  —  Frei
verarbeiteter  Werth  10  pCt.
Eichen=  und  Nußbaumholz  Kubikmeter  1  Frs.
Farbehölzer,  auch  gemahlene  —  Frei
Binsen  und  Schilfrohr,  rohes  —  "
Gerberrinden  aller  Art,  auch  gemahlene  –  "
Besen,  gemeine  —  —
Kartoffeln  –  —
Runkelrüben  —  O=Hopfen#
  100  Kilogr.  1  Frs.  50  Cts.
Sämereien,  Oelsämereien.  1000  Kil.  2  Frs.
andere.  .  —  Frei
Gemüse,  gesalzene  oder  in  Essig  eingemachte  100  Kilogr.  20  Frs.
I
Cichorienwurzeln,  grüne  oder  trockene  —  Frei
Pflanzen,  alkalinische  —  -
Steine  aller  Art,  einschließlich  des  Marmors  und  Alabasters
roh,  behauen  oder  gesägt  —  Frei
polirt  oder  mit  Bildhauerarbeit  Werth  10  pCt.
Dachschiefer  .  1000  Stück  4  Frs.
Mühl-,  Schleif=  und  Wetsteine  .  —

Edelsteine  aller  Art.
Kalk  und  Gyps
Graphit  und  Wasserblei
Erdpech  aller  Art

 

 

Frei
        <pb n="653" />
        (  621  )

 

 

—t:8,/,AA1tk

Allgemeiner  Tarif.

 

 

 

Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsätze.

Harze  aller  Art,  auch  destillirte.  —  Frei
Lakritzensaft.  100  Kilogr.  12  Frs.  0  Ets.
Kork,  roher  oder  geraspelter  aller  Art.  —  Frei

verarbeiteter.  .  Werth  12pCt.
Eichen-  und  Nußbaumholz  Kubikneter  1  Frs.  20  Cts.
Farbehölzer,  auch  gemahlene  —  Frei
Binsen  und  Schilfrohr,  rohes  —  —
Gerberrinden  "OJ
Reißbesen  Werth  0  Frs.  60  Cts.  6
Kartoffeln  Hektol.  0  Frs.  10  Cts.
Runkelrüben  —  Frei
Hopfen  100  Kilogr.  1  Frs.  60  Cts.
Oelsämereien.  1000  -  2  40
Sämereien,  nicht  besonders  tarifirte  —  Frei
Gemüse,  eingemachte,  in  Branntwein,  Honig  eder  Zucker  .  100  Kilogr.  90  Frs.  0  Cts.

andere  100  30  0
Cichorienwurzeln,  grüne  und  getrocknete  100  —  3.  60
Pflanzen,  alkalinische  .  —  Frei
Marmor,  roh,  behauen  oder  gesägt.  ..  .  —  -

polirt  oder  mit  Bildhauerarbeit,  mit  Ausschluß  der  Statuen.  Werth  12  pCt.
Steine,  roh,  behauen  oder  gesägt  .  .  —  Frei

polirt  oder  mit  Bildhauerarbeit,  mit  Ausschluß  der  Statuen.  Werth  12  pCt.
Wetzsteine  —  Frei
Dachschiefer  1000  Stück  6  Frs.  0  Ets.
Edelsteine  —

Kalk  und  Gyps  .  ..
Wasserblei  und  Graphit
Erdpech

 

 

Frei

 

85“7
        <pb n="654" />
        (622)

 

Vertragsmäßiger  Tarif.

 

 

 

I  Zollsätze
Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  den  1  sten  Octo-"
  1853.  (ber  1864.
Bleistifte,  einfache  und  Compositionsstifte  Werth  10  péEt.
Parfümerie  aller  Art  -  10-Starke
  ..  100  Kilogr.  1  Frs.  50  Cts.
Cichorien,  gebrannte  und  gemahlene  -  2  0
Lichte  aller  Art  Werth  10  péEt.
Seife  aller  Art  100  Kilogr.  6  Frs.
Fleisch-Extracte  —  20  Frs.
Chocolade  und  einfach  geriebener  Cache  .  -  35-Mineralwasser,
  einschließlich  der  Kruken.  —  2  Frs.
Papier  aller  Art  .  -I10st.0Ets.8st.0Ets.
Pappe  in  Tafeln  oder  Deckeln  aler  Art.  "O  0.  S  0
Waaren  aus  Pappe,  Steinpappe  und  Papiermache  Werth  10  pEt.
Bücher  in  Französischer  Sprache,  in  todten  oder  fremden
Sprachen  —  Frei
I
Kupferstiche,  Photographien  und  kithegraphien,  lose  —-Landkarten,

  lose

Musikalien,  gestochene

Etiquetten,  gedruckte,  gestochene  und  colorirte

Zeichnungen,  gewerbliche,  aller  Art  auf  Papier

Gegenstände  für  Sammlungen  (nicht  zum  Handel  bestimmt)

Statuen,  moderne,  von  Marmor  oder  anderen  Steinarten.
von  Metall,  mindestens  in  natürlicher  Größe
        <pb n="655" />
        (623)

 

Allgemeiner  Tarif.

 

 

Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsätze.
Bleistifte  (wie  Kramwaaren).  Werth  12  pCt.
Parfümerie.  —  12
Stärke  100  Kilogr.  25  Frs.  40Cts.
Cichorien,  gemahlene  -  6-0-Wachslichte.
  .  -  101-80-Talg=
  und  Compositionslichte  =  34.  30
Seife,  harte  —  12  0
weiche  —  15.  20
parfümirte  -  25.  40
Fleisch-Extracte  —  30  0=Chocolade
  .  -  30-50-Cacao
  (-Bohnen  und  Schalen)  O  18  0
Mineralwasser  (wie  Droguerien)  —  2.-  40
Papier  aller  Art,  weißes,  graues,  blaues  rc.  Werth  18  pEt.
Tapeten  .  -  12
otenpapier,  Papier  zu  Spielkarten,  Pappen,  buntes  Popier  -  3Frs.  60Cts.8
Bücher,  brochirt  oder  roh  100  Kilogr.  38  --  20
gebunden  oder  cartonnirt  .  —  50  =  90
roh,  brochirt,  cartonnirt  oder  gebunden,  wenn  sie  zo  Jahre  vor
der  Zeit  der  Einfuhr  gedruckt  sind  und  insofern  nur  ein
Exemplar  von  jedem  einzelnen  Werke  vorgelegt  wird.  pro  Band  0  10=Kupferstiche.
  Werth  1  20  9
Land=  und  Seekarten  —  1  20  9
Musikalien.  wie  Bücher
Statuen  von  Marmor  und  anderen  Steinarten  —  Frei
StatuenvonMetall(wieMetallwaaren.)
        <pb n="656" />
        (  624  )

 

 

 

 

Vertragsmäßiger  Tarif.

 

 

 

 

1  Zollsätze
Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  den  1  sten  Octo-1863.

  ber  1864.
Spielzeug  Werth  10  péCt.

1
Korbmacherwaaren  "  «  10pCt.
Regen=  und  Sonnenschirme  —  10  —
Spielkarten.  —  10  —
Schwefel,  roher,  gereinigter  oder  sublimirter  —  Frei
Schießpulver  100  Kilogr.  15  Frs.
Salz,  rohes  —  Frei

raffinirtes,  für  die  Zwecke  für  welche,  nach  der  Belgischen
  Gesetzgebung  die  Befreiung  von  der  Accisfe
von  dem  rohen  Salze  gewährt  wird

 

 

 

—
—

 

 

 

 

 

Wein,  Eingangszoll,  in  Fässern.  Hectolit.  0  Frs.  50  Cts.
in  Flaschen  -  1-50-Acctse
  .  22-50-Steinkohlen
  und  Briquettes  1000  Kil.  1.  00  =
Ausfuhr
Vertragsmäßiger  Tarif.
Zollsätze
Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  den  1  sten  Octo-1863.
  »
ber  1864.
Werg  oder  Heede  und  Abfälle  von  Flachs  und  Hauf  —

Eisenerz  aller  Art
Knochen  aller  Art  und  Thierhörner

 

 

Frei
        <pb n="657" />
        (  625  )

Allgemeiner  Tarif.

 

 

Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsätze.
Spielzeug.  Werth  12  pCt.
Flechtweiden  —  6  Frs.  0Cts.  8
Korbwaaren  .  -  7-  20  3
Sonnen=  und  Regenschirme  (wie  g  kurzwaaren)  -  12pCt.
Spielkarten.  pro  Groß  von  15  Frs.  20  Cts.

12  Dutzend

Schwefel  Frei
Schießpulver  100  Kilogr.  40  Frs.  7  0  Cts.

Salz,  rohes,  auf  Schiffen  von  u  mehr  als  50  Tonnen  Tragfähigkeit
direct  aus  der  See  eingehend

 

 

 

 

 

 

unter  Belgischer  Flagge  Frei
unter  fremder  Flagge  100  Kilogr.  5  Frs.
auf  andere  Weise  eingchend  —  verboten
raffinirtes  100  Kilogr.  40  Frs.  70  Cts.
Wein,  Eingangszoll,  in  Fässe  ern.  .-  Hektol.  2  40
in  Flaschen  100  Flaschen  14--  40
Accise.r  Hektol.  42  40
Steinkohlen  1000  Kilogr.  1  =  70
Ausfuhr.
Allgemeiner  Tarif.,
Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsätze.
Werg  oder  Heede  von  Flachs  und  Hanf  100  Kilogr.  4  Frs.  90  Cts.
Eisenerz.  verboten

Knochen  aller  Art

 

 

1000  Kilogr.  58  Frs.  O  Cts.
        <pb n="658" />
        (  626  )

 

Letzte  Absendung:  am  31sten  Juli  1863.
        <pb n="659" />
        (627)

Geseh-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,

144  Stück  vom  Jahre  1863.

 

 

 

&amp;amp;  62)  Deeret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Spar=  und  Vorschußvereins  zu  Gottleuba;
vom  27sten  Mai  1863.

Nachdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  9,  Abs.  2,
§#  14,  25,  31  Sub  b,  Abs.  2  und  3  der  Statuten  des  Spar=  und  Vorschußvereins  zu
Gottleuba  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat
das  Ministerium  des  Innern  diesen  Statuten  die  beantragte  Bestätigung  mit  der  Wirkung
ertheilt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  dieses
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  am  27sten  Mai  1863.

Ministerium  des  Innern.
6  Frhr.  v.  Beust.

Mertens.

Statuten
des  Spar=  und  Vorschußvereins  zu  Gottleuba.

2C.  20.

89.  2c.  2c.

Am  Schlusse  des  Geschäftsjahrs,  wo  der  Austritt  nach  &amp;amp;  7  angemeldet  oder  die  Ausschließung
  verfügt  worden,  oder  der  Tod  (§8&amp;amp;  7,  8)  des  Mitglieds  erfolgt  ist,  rechnet  der
Verein  mit  dem  Ausgeschiedenen  oder  beziehendlich  mit  den  Rechtsnachfolgern  desselben  ab.

1863.  86
        <pb n="660" />
        (  628  )

Das  darnach  sich  ergebende  Guthaben  des  ausgeschiedenen  Mitglieds  wird  ein  Jahr  nach  dieser
geschehenen  Abrechnung  unter  Zuschlag  von  4  Procent  Zinsen  auf  dieses  Jahr  an  den  Ueberbringer
  des  Ouittungsbuchs  (s.  &amp;amp;  27),  der  dadurch  für  legitimirt  gilt,  gegen  Rückgabe  desselben
baar  aus  der  Vereinscasse  ausgezahlt,  dafern  nicht  das  Directorium,  wie  ihm  freisteht,  die
Auszahlung  des  Guthabens  sofort  nach  geschehener  Abrechnung  verfügt,  in  welchem  Falle  der
Zuschlag  von  Zinsen  wegfällt.
rc.  rc.

#  14.  Die  Namen  des  Directors,  des  Cassirers,  des  Schriftführers  und  ihrer  Stellvertreter,

  sowie  jeder  in  den  Personen  derselben  eintretende  Wechsel,  sind  durch  das  Directorium

sofort  im  Anzeiger  für  Pirna  und  Umgegend  bekannt  zu  machen.  Diese  Bekanntmachung  vertritt
  die  Stelle  der  Legitimation.

2c.  2c.
Dauer  des  *  25.  Der  Director,  Cassirer  und  Schriftführer  werden  auf  3  Jahre  gewählt,  doch
Amtesberor.  können  dieselben  bei  sich  ergebender  nicht  regelmäßiger  oder  ungenügender  Geschäftsführung  oder

glieder.  grober  Fahrlässigkeit  ihres  Amtes  durch  Beschluß  der  Generalversammlung  entlassen  werden.

Auch  die  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  werden  auf  3  Jahre  gewählt,  jedoch  so,  daß
nach  Ablauf  des  ersten  Jahres  drei  durch  das  Loos  zu  bestimmende  Mitglieder,  nach  Ablauf
des  zweiten  Jahres  wiederum  drei  durch  das  Loos  zu  bestimmende,  nach  Ablauf  des  dritten
Jahres  die  übrigen  Mitglieder  ausscheiden.  Der  ausscheidende  Theil  ist  durch  Neuwahl  zu
ergänzen,  hat  jedoch  bis  zu  dieser  Neuwahl  seine  Function  noch  fortzusetzen.  Die  Ausscheidenden
  sind  wieder  wählbar,  jedoch  für  die  nächsten  drei  Jahre  zur  Annahme  einer  Wahl  nicht
verpflichtet.  Nach  Ablauf  der  ersten  drei  Geschäftsjahre  erfolgt  die  regelmäßige  Erneuerung  des
Verwaltungsraths  dergestalt,  daß  diejenigen  Mitglieder,  die  drei  Jahre  lang  fungirt  haben,
durch  Neuwahl  ersetzt  werden.  Diejenigen  Mitglieder,  welche  bei  der  jedesmaligen  Neu=  und
Ergänzungswahl  der  Verwaltungsraths-Personen  die  meisten  Stimmen  nach  den  Gewählten
haben,  können  vom  Directorium  im  Falle  des  Bedarfs  als  Stellvertreter  einberufen  werden.
Die  Namen  der  Gewählten  sind  nach  jeder  Wahl  zu  ihrer  Legitimation  im  Anzeiger  für  Pirna
und  Umgegend  bekannt  zu  machen.

2c.  2c.
Borrechte  und  rc.  20.
Privilegien  des  |  31.
Vereins.  2c.  2c.
b)  Verkauf
w  Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen

Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  die  Zahlung  nicht,  so  ist  die  Anstalt
befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß
an  die  Masse  abzugeben,  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.
        <pb n="661" />
        (629  )

Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern  oder  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben
sind  unzulässig  oder  unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des
Vereins  noch  ein  Ueberschuß  vorhanden  ist.  —  Derjenige,  welcher  den  Pfandschein  bringt  und
das  Darlehn  sammt  Zinsen  berichtigt,  wird  als  legitimirt  zum  Zurückempfange  des  Pfandes
angesehen.

2c.  2c.

&amp;amp;#  63)  Deecret

wegen  Bestätigung  der  revidirten  Leihhausordnung  für  die  Stadt  Zittau;
vom  Sten  Juni  1863.

 

Neohem  eine  Revision  des  unterm  2ten  Januar  1840  bestätigten  Regulativs  für  die  mit
Garantie  der  Stadtgemeinde  Zittau  errichtete  Leihanstalt  daselbst  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
vom  Jahre  1840,  Seite  2  fg.)  stattgefunden  hat  und  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag
des  Justizministeriums  die  in  66  18,  27,  29,  32,  33,  34,  35,  36,  37  der  neuen  Leihhausordnung
  für  die  Stadt  Zittau  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen,  beziehendlich  von  Neuem,
zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  die  nurgedachte
Leihhausordnung,  welche  nun  an  die  Stelle  des  bisherigen  Regulativs  tritt,  dergestalt  hiermit
bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  Sten  Juni  1863.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.
Demunth.
Leihhausordnung
für  die  Stadt  Zittau.

2C.  2C.

*18.  Von  den  Geldern,  welche  auf  Werthpapiere  ausgeliehen  werden,  sind  fünf  vom  Verzinfung.
Hundert  oder  15  Pfennige  vom  Thaler  jährliche  Zinsen,  weitere  Spesen  oder  sonstige  Gebührnisse
  aber  nicht  zu  bezahlen.  Von  anderen  Pfandgegenständen  sind  acht  Thaler  vom  Hundert
jährliche  Zinsen  zu  berichtigen.

86
        <pb n="662" />
        Versteigerung
der  Pfänder.

Legitimation.

(  630  )

Diese  Zinsen  sind  nach  halben  Monaten  von  15  zu  15  Tagen  zu  berechnen.  Weniger  als
15  Tage  gelten  für  einen  halben  Monat.  Fällt  der  15te  Tag  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,
  so  ist  der  nächstfolgende  Tag  als  Berechnungstermin  anzusehen.

Bei  Darlehnen  auf  Werthpapiere  können  Ermäßigungen  des  Zinsfußes  stattfinden,  in
welcher  Beziehung  vom  Stadtrathe  im  Allgemeinen  von  Zeit  zu  Zeit  Entschließung  gefaßt
werden  wird.

2c.  2c.

&amp;amp;  27.  Alle  Pfänder,  welche  zwei  Monate  über  die  auf  dem  Pfandscheine  bemerkte  Zeit
17)  gestanden  haben,  ohne  daß  eine  Einlösung  des  Pfandes  oder  eine  Verlängerung  der
dafür  bestimmten  Frist  (§&amp;amp;  25,  26)  erfolgt  ist,  verfallen  der  Auction.  Der  Termin,  an
welchem  die  Auction  abgehalten  werden  soll,  ist  zweimal  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  dabei
  zugleich  zu  bemerken,  daß  die  bis  zu  einem  bestimmten,  anzugebenden  Termine  versetzten
und  nicht  erneuerten  Pfänder,  deren  Nummern  anzugeben  sind,  als  der  anberaumten  Auction
verfallen  zu  betrachten  seien,  auch  der  Tag,  an  welchem  der  Auctionscatalog  geschlossen  werden
soll,  nicht  minder  der  letzte  der  Auction  vorausgehende  Expeditionstag  zu  bezeichnen.  Die  Versteigerung
  erfolgt  im  hierzu  bestimmten  Auctionslocale  in  Gegenwart  der  Anstaltsbeamten  bis
auf  Weiteres  durch  einen  verpflichteten  Auctionator  gegen  sofortige  baare  Bezahlung.  Jedes
Pfand  wird  mit  dem  Preise  ausgeboten,  welcher  nöthig  ist,  um  die  Ansprüche  der  Anstalt  zu
befriedigen.  Wird  dieser  Preis  nicht  überstiegen,  so  hängt  es  von  der  Deputation  ab,  ob  das
Pfand  für  die  nächste  Auction  zurückgelegt,  oder  dem  betreffenden  Taxator  (§  14)  gegen  Berichtigung
  der  Ansprüche  der  Anstalt  überlassen  werden  soll,  als  in  welchem  Falle  der  Taxator
sich  nicht  entbrechen  kann,  das  fragliche  Pfand  anzunehmen  und  Zahlung  zu  bewirken.  Staatspapiere,
  städtische  Obligationen  und  denselben  gleichzuachtende  Papiere  werden,  nach  Ablauf
der  auf  dem  Pfandscheine  bemerkten  Verfallzeit,  an  einen  hiesigen  oder  auswärtigen  Banquier,
nach  Auswahl  der  Deputation,  verkauft.  Die  Versteigerung  eines  Pfandes  und  dessen  Zuschlagung
  und  Ausantwortung  an  den  Ersteher  kann  durch  eine  Berufung  an  eine  Oberbehörde
weder  verhindert,  noch  aufgehoben  werden.  —  Uebrigens  werden  jährlich  zwei  Auctionen  abgehalten
  werden.

rc.  rc.

*29.  Zu  Einlösung  des  Pfandes  und  Abhebung  des  Erlösüberschusses  legitimirt  der
ausgestellte  Pfandschein,  wenn  auch  der  Name  des  Eigenthümers  des  Pfandes  darauf  nicht  bemerkt
  worden,  oder  darauf  selbst  ein  anderer  bemerkt  sein  sollte,  als  der  Inhaber  des  Pfandscheins
  führt.

Die  Anstalt  und  die  dieselbe  vertretende  Stadtcommun  wird  daher  aller  Ansprüche  wegen
eines  Pfandes  und  des  davon  verbliebenen  Erlösüberschusses  enthoben,  sobald  die  Ausantwortung
  des  Pfandes,  sowie  des  Erlösüberschusses  gegen  Production  und  Zurücklassung  des  Pfandscheins
  bewirkt  worden  ist.
        <pb n="663" />
        (631)

8  30.  Wexgen  der  nach  Abhaltung  einer  Auction  von  den  versteigerten  Pfandgegenständen
verbliebenen  Erlösüberschüsse  (8  28)  ist  vier  Wochen  nach  beendigter  Auction  eine  öffentliche
Bekanntmachung  zu  erlassen.  In  dieser  Bekanntmachung  sind  die  Nummern  der  Pfänder,  von
denen  Erlösüberschüsse  verblieben  und  noch  nicht  abgeholt  worden,  aufzuführen,  ingleichen  die
Inhaber  der  Pfandscheine,  welche  mit  einer  der  bekannt  gemachten  Nummern  versehen  sind,

aufzufordern,  den  nach  Abzug  der  Ansprüche  der  Leihanstalt  verbliebenen  Erlösüberschuß  (8  28)
abzuholen.

Bei  der  Abholung  dieses  Ueberschusses  hat  der  Inhaber  des  Pfandscheins  dasjenige  zu  be—
obachten,  was  §&amp;amp;  28  dieses  Regulativs  vorgeschrieben  ist,  und  außer  den  geordneten  Depositengebühren
  einen  Neugroschen  von  jedem  Pfande,  als  Beitrag  zu  den  Insertionskosten,  zu  bezahlen.
  Wird  der  Erlösüberschuß  binnen  Jahresfrist,  vom  Tage  der  Bekanntmachung  an  gerechnet,
  nicht  abgeholt,  so  fällt  derselbe  nach  Ablauf  dieser  Frist  ohne  Weiteres  der  Leihanstalt
anheim,  und  der  Inhaber  des  deshalb  ausgestellten  Pfandscheins  verliert  alle  Ansprüche,  welche
er  aus  dem  Pfandscheine  herzuleiten  berechtigt  war.  Es  hat  mithin  der  ausgestellte  Pfandschein
nach  Ablauf  der  gedachten  Jahresfrist  keine  rechtliche  Wirkung  mehr.

2C.  20.

&amp;amp;  32.  Würde  vor  erfolgter  Einlösung  des  Pfandes  und  spätestens  vor  Ablauf  der  festgesetzten
  Verfallzeit  der  Expedition  der  Leihanstalt  der  Verlust  oder  die  Entwendung  eines  nach
den  Bestimmungen  §&amp;amp;  19  ausgestellten  Pfandscheins,  unter  genauer  Angabe  der  Beschaffenheit
des  dagegen  versetzten  Pfandes,  auch,  wo  möglich,  der  Nummer  desselben  und  des  Tages,  unter
welchem  es  versetzt  worden  und,  dafern  dieß  nicht  möglich  wäre,  anderer,  für  hinreichend  erachteter
  Merkmale  angezeigt,  und  das  Pfand  nach  diesen  Merkmalen  beim  Leihhause  aufgefunden,
  so  ist  sofort  der  Verlust  des  Pfandscheins  anzumerken  und  dann  auf  Verlangen,  gegen
Erlegung  der  Kosten,  Solches  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  der  Inhaber  aufzufordern,  sich
mit  dem  Pfandscheine,  bei  Verlust  seiner  Ansprüche  aus  demselben,  binnen  drei  Monaten,  vom
Tage  der  Bekanntmachung  an  gerechnet,  bei  der  Leihhausexpedition  zu  melden.  Erfolgt  eine
solche  Meldung,  und  es  behauptet  der  Besitzer  des  Pfandscheins,  ein  Recht  an  dem  Scheine  zu
haben,  so  ist  die  Sache  zur  Erörterung  an  die  hiesige  Gerichtsbehörde  abzugeben;  außerdem  erhält
  der  Anzeiger  des  Verlusts,  wenn  er  zuvor  nach  Befinden  und  auf  Verlangen  der  Anstalt
seine  Anzeige  und  das  Eigenthum  am  Pfande  vor  dem  nurbemerkten  Gerichte  oder  auf  dessen
Requisition  vor  dem  Gerichte  seines  Wohnorts  eidlich  erhärtet,  das  besagte  Pfand  gegen  Leistung
der  schuldigen  Zahlung  ausgeantwortet.  Darüber,  daß  dieß  geschehen,  ist  unter  Angabe  der
Nummer  eine  öffentliche  Bekanntmachung  zu  erlassen.

33.  Geschieht  dagegen  eine  derartige  Anzeige  der  Entwendung  oder  des  Verlusts  eines
Pfandscheins  zu  der  Zeit,  wo  der  Catalog  zum  Druck  befördert  worden,  oder  auch  später  und
selbst  nach  der  Versteigerung,  aber  vor  Ablauf  der  Jahresfrist  (S  30),  und  zwar  ebenfalls

Verfahren
wegen  der
Erlösüberschüsse.



Verfahren
wegen  verlorener
  Pfandscheine.


Fortsetzung.
        <pb n="664" />
        (632)

unter  genauer  Angabe  der  Beschaffenheit  des  versetzten  Pfandes,  auch,  wo  möglich,  der  Nummer
desselben  und  des  Tages,  an  welchem  es  versetzt  worden  und,  dafern  dieß  nicht  möglich  wäre,
anderer,  für  ausreichend  erachteter  Merkmale,  so  ist  auf  Verlangen  und  gegen  Erlegung  der
Kosten  ebenfalls  eine  öffentliche  Bekanntmachung  in  dem  Falle  zu  erlassen,  daß  ein  Erlösüberschuß
  vorhanden.

Dieser  Ueberschuß  bleibt  auch  dann  noch  bis  nach  Ablauf  der  Jahresfrist  stehen  und  wird
sodann  dem  Anmelder,  nach  Ablauf  dieser  Frist,  gegen  Berichtigung  der  Zinsen  und  Kosten,
verabfolgt,  wenn  er  zuvor  seine  Anzeige  bei  der  hiesigen  Gerichtsbehörde  eidlich  bestärkt  hat.
Sollte  sich  der  Inhaber  des  Pfandscheins  melden,  ehe  die  Jahresfrist  abgelaufen,  so  ist  die
Entscheidung  darüber,  welchem  der  beiden  Anmelder  der  Ueberschuß  zusteht,  der  vorerwähnten
Gerichtsbehörde  zu  überlassen.

Unzulässigkeit  8  34.  Die  Leihanstalt  hat  sich  wegen  ihrer  Befriedigung  lediglich  an  das  eingelieferte

dver  Rerla-  Pfand  zu  halten.  Es  steht  aber  auch  keinem  Eigenthümer  eines  Pfandes  ein  Recht  zu,  einen
Anspruch  an  das  Pfand  eher  zu  machen,  bevor  er  nicht,  unter  Rückgabe  des  Pfandscheins,  die
Leihhauscasse  wegen  Capital,  Zinsen  und  Kosten,  ingleichen  sonstiger  Gebühren,  vollständigst
befriedigt  hat.

Es  kann  keine  Obrigkeit,  keine  milde  Stiftung,  kein  Ehemann,  keine  Ehefrau,  kein  Vormund,
  Mündel,  Pflegbefohlener,  oder  Curator  litis  et  bonorum,  Curator  massae  ober
hereditatis  oder  anderer  Vertreter  irgend  einen  Anspruch  an  das  Pfand  oder  Leihhaus
machen,  oder  eine  Verkümmerung  und  Hülfsvollstreckung  deshalb  ausbringen,  wenn  nicht  zugleich
  der  Pfandschein  producirt  wird.

Fortsetzung.  35.  Verfällt  der  Inhaber  eines  Pfandscheins  in  Concurs,  so  ist  die  Leihanstalt  nicht
gehalten,  das  Pfand  auszuantworten  und  ihre  Forderung  beim  Creditwesen  zu  liquidiren,  vielmehr
  hat  der  geordnete  Gütervertreter  sich  wegen  Einlösung  des  Pfandes  und  sonst  allenthalben
den  Bestimmungen  der  Leihhausordnung  gemäs  zu  bezeigen,  oder  gewärtig  zu  sein,  daß  nach
der  Verfallzeit  mit  der  Versteigerung  des  Pfandes  verfahren  und  nur  der  nach  Abzug  der  Ansprüche
  der  Leihanstalt  verbleibende  Erlösüberschuß  dem  Gütervertreter,  wenn  sich  derselbe  in
der  vorgeschriebenen  Frist  meldet,  werde  ausgeantwortet  werden.

Ueberhaupt  ist  in  allen  und  jeden  Veränderungen,  welche  in  Ansehung  der  Person
des  Pfandscheininhabers  oder  in  Ansehung  des  Rechts  an  dem  Pfandscheine  sich  ereignen
könnten,  nur  der  Pfandschein  selbst,  nicht  aber  das  Pfand,  Gegenstand  eines  etwaigen
Rechtsstreits.

Vindication  36.  Wienn  eine  gestohlene  Sache  beim  Leihhause  versetzt  werden  sollte,  so  findet  nur

eines  sandes  dann  eine  Vindication  Seiten  des  Eigenthümers  statt,  wenn  derselbe  binnen  der  letzten  drei
Bestohlene.  Monate  vor  der  Verpfändung  die  Entwendung  mit  so  genauer  Angabe  der  Erkennungszeichen
        <pb n="665" />
        (633)

bei  der  Leihhausexpedition  angezeigt  hat,  daß  die  wirkliche  Erkennung  der  Sache  dadurch  mög—
lich  wurde.

Wegen  dergleichen  Sachen  ist  bei  der  Anstalt  ein  besonderes  Annotationsbuch  zu  halten
und  in  dasselbe  jede  solche  Anmeldung  einzutragen.

Für  einen  solchen  Eintrag  hat  der  Bestohlene  21  Ngr.  bis  10  Mgr.  zu  berichtigen.  Es
ist  aber,  um  das  Recht  der  Vindication  zu  begründen,  durchaus  erforderlich,  daß  die  Sache  in
unveränderter  Gestalt  bei  dem  Leihhause  als  Pfand  genommen  worden  ist.  Findet  Solches
statt,  so  erhält  der  Eigenthümer  das  in  einer  gestohlenen  Sache  bestehende  Pfand  ohne  Entgeld
  zurück.  In  allen  anderen  Fällen  findet  eine  Vindication  nicht  statt.

Es  soll  jedoch  einem  durch  obrigkeitliches  Zeugniß  legitimirten  Eigenthümer  einer  gestohlenen
  und  verpfändeten  Sache  bis  zur  wirklichen  Verauctionirung  derselben  das  Recht  eingeräumt
  sein,  gegen  Erlegung  des  Pfandschillings  das  Pfand  einzulösen,  und  sollen  von  ihm
Zinsen  und  Kosten  deshalb  nicht  verlangt  werden.  Jedoch  wird,  dafern  der  Eigenthümer  den
Pfandschein  nicht  zurückliefern  kann,  oder  deshalb  eine  genügende  Sicherheit  nicht  bestellt,  mit
der  Ausantwortung  des  Pfandes  so  lange  angestanden  werden,  bis  nach  den  Bestimmungen
dieses  Regulativs  kein  Anspruch  des  Verpfänders  mehr  gedenkbar  ist.

+37.  Gegen  alle  in  dieser  Leihhausordnung  bestimmten  Fristen  und  angedrohten  Rechtsnachtheile
  findet  eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  nicht  statt.

2C.  20.

 

64)  Deeret,

die  Bestätigung  der  Genossenschaftsordnung  für  die  Berichtigung  der  Parthe
zu  Beucha  betreffend;

vom  18ten  Juni  1863.

De  Ministerium  des  Innern  hat  auf  Grund  von  §  12  des  Gesetzes  über  Berichtigung
von  Wasserläufen  2c.  vom  15ten  August  1855  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre
1855,  Seite  483  fg.)  die  Genossenschaftsordnung  für  die

Genossenschaft  für  die  Berichtigung  der  Parthe  zu  Beucha

unter  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person  an  Letztere  und  mit  der  Wirkung  bestätigt,

  daß  den  Bestimmungen  dieser  Genossenschaftsordnung  allenthalben  genau  nachgegangen
werden  soll.

Ausschließung
der  Wiedereinsetzung
  in
den  vorigen
Stand.
        <pb n="666" />
        (  634  )

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  am  1  Sten  Juni  1863.

Ministerium  des  Innern.
S  Frhr.  v.  Beuft.

Demuth.

 

65)  Verordnung,
die  Besorgung  von  Feldmessergeschäften  durch  geprüfte  Markscheider  betreffend;
vom  19#ten  Juni  1863.

N  beschlossen  worden  ist,  den  geprüften  Feldmessern  zweiter  Classe  auch  diejenigen
Individuen  gleichzustellen,  welchen,  nachdem  sie  in  Gemäsheit  der  Vorschriften  §  20  und  §22
des  Regulatios  für  den  Besuch  der  Königlichen  Bergacademie  zu  Freiberg  2c.  vom  2  7  sten  Juni
1860  das  Staatsexamen  für  das  Fach  der  Markscheidekunst  an  der  Academie  bestanden  haben
und  nachdem  die  ihnen  hierauf  regulativmäßig  zugetheilte  markscheiderische  Probearbeit  approbirt
worden,  die  Qualification  zum  Markscheider  ertheilt  worden  ist  und  welche  dieß  durch  oberbergamtliches
  Zeugniß  nachzuweisen  vermögen,  so  wird  dieß  im  Anschlusse  an  §  2  à,  b
der  Verordnung  vom  Sten  August  1856,  das  Feldmessergeschäft  betreffend  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  vom  Jahre  1856,  Seite  190  fg.),  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Dresden,  den  1  gten  Juni  1863.

Die  Ministerien  des  Innern,  der  Justiz  und  der  Finanzen.

Frhr.  v.  Beust.  Dr.  v.  Behr.  Für  den  Minister:
v.  Broizem.

Gerlach.
        <pb n="667" />
        (635  )

.K  66)  Bekanntmachung,
die  Einführung  von  Dr.  Grenser's  Lehrbuch  der  Hebammenkunst  betreffend;
vom  27ten  Juni  1863.

D.  Ministerium  des  Innern  hat  in  Berücksichtigung  der  mehrfachen  wesentlichen  Abänderungen,
  die  das  nach  §  6  des  Mandats  vom  2ten  April  1818,  die  Erlernung  und  Ausübung
der  Geburtshülfe  in  hiesigen  Landen  betreffend  (Gesetzsammlung  vom  Jahre  1818,  Seite  11),
als  allgemeines  Hebammenbuch  eingeführte  Lehrbuch  der  Hebammenkunst  von  Dr.  Jörg  schon
in  dessen  ersten  5  Auflagen,  1814  bis  1855,  erfahren  hat  und  auf  Anlaß  der  Anträge  der
dermaligen  Directoren  der  Entbindungsanstalten  zu  Dresden  und  Leipzig  für  nöthig  erachtet,
wegen  Herausgabe  eines  neuen  Lehrbuchs  der  Hebammenkunst  an  Stelle  des  gedachten  älteren
Einleitung  zu  treffen,  mit  der  Abfassung  eines  solchen  aber  den  Director  des  Entbindungsinstituts
  zu  Dresden,  Hofrath  Professor  Dr.  Grenser,  unter  Mitwirkung  des  Professors  der
Entbindungskunst  an  der  Universität  Leipzig,  Hofrath  Dr.  Crede,  beauftragt.  Nachdem  nun
Dr.  Grenser  diesem  Auftrage  sich  unterzogen  hat  und  das  von  demselben  bearbeitete  Lehrbuch
unter  dem  Titel:  „Lehrbuch  der  Hebammenkunst  von  Dr.  Woldemar  Ludwig  Grenser.
Leipzig.  Verlag  von  L.  Hirzel.  1863“  neuerdings  im  Druck  erschienen  ist,  so  ist  von  dem
Ministerium  des  Innern  beschlossen  worden,  dasselbe  bis  auf  weitere  Anordnung  als  allgemeines
  Lehrbuch  für  die  Hebammenkunst  für  das  Königreich  Sachsen  vom  1sten  Juli  dieses
Jahres  an  einführen  und  zum  Leitfaden  des  Unterrichts  in  beiden  Hebammenschulen  des
Landes  dienen  zu  lassen,  was  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Dresden,  den  27  sten  Juni  1863.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.  Schmiedel.

 

67)  Deeret

wegen  Bestätigung  eines  fernerweiten  Nachtrags  zu  den  Statuten  des  erbländischen
ritterschaftlichen  Creditvereins;

vom  27  sten  Juni  1863.

M  Allerhöchster  Genehmigung  ist  von  den  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz  der
nachstehende,  mit  X  bezeichnete  fernerweite  Nachtrag  zu  den  mittelst  Allerhöchsten  Decrets  vom
13ten  Mai  1844  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1844,  Seite  163)  confir-1863.

  87
        <pb n="668" />
        (  636)

mirten  Statuten  des  erbländischen  ritterschaftlichen  Creditvereins  auf  Ansuchen  des  Vorstands
desselben  bestätigt  und  darüber  gegenwärtiges

Deeceret

unter  Vollziehung  durch  die  Vorstände  beider  Ministerien  und  Beidruckung  der  Ministerialsiegel
ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  2  7sten  Juni  1863.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz.

Frhr.  v.  Beust.  *2  Dr.  v.  Behr.
Demunth.

Nachtrag
zu  dem  Statute  des  erbländischen  ritterschaftlichen  Creditvereins  im  Königreiche
Sachsen.
X.  «

Aenderung  am
§  25.  Der  nach  §  25  anzunehmende  Reinertrag  des  zu  verpfändenden  Grundstücks  wird
von  nun  an  mit  dem  sechs  und  dreißigfachen  Betrage  zu  Capital  erhöht,  um  den  Credit  bis  zur
Hälfte  des  statutenmäßig  berechneten  Hypothekenwerths  (§  14)  festzustellen  und  zu  bewilligen.

Leipzig,  den  1  Aten  April  1863.

Erbländischer  ritterschaftlicher  Creditverein  im  Königreiche  Sachsen.

10  (gez.)  Friedrich  Frhr.  v.  Friesen,  z.  Z.  Vorsitzender.
(gez.)  Dr.  Alerander  Otto  Kormann,  Syndicus.

 

.  68)  Verordnung,

die  Veranstaltung  von  Landtagswahlen  betreffend;
vom  Sten  Juli  1863.

Wa.  Johann,  von  GEOTTES  Gnaden  Körig  von  Sachsen
12c.  4c.  4c.

haben  mit  Rücksicht  auf  die  im  Laufe  des  gegenwärtigen  Jahres  bevorstehende  Einberufung  der

Stände  des  Landes  zu  einem  ordentlichen  Landtage  beschlossen,  die  erforderlichen  Ergänzungs-
        <pb n="669" />
        (  637)

wahlen  vornehmen  zu  lassen  und  verordnen  daher  an  alle  verfassungsmäßig  damit  beauftragten
Behörden,  sofort  die  hierzu  nöthigen  Einleitungen  zu  treffen.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  vordrucken  lassen.

Dresden,  am  Sten  Juli  1863.

Johann.

1.  Friedrich  Ferdinand  Freiherr  von  Beust.

 

690  Bekanntmachung,

die  den  Sparcassen  zu  Olbernhau,  Conradsdorf  bei  Freiberg,  Krummenhennersdorf,
  Schönefeld  bei  Leipzig  und  Niederschöna  bewilligte  Stempelbefreiung
betreffend;

vom  Sten  Juli  1863.

De-  Finanzministerium  hat  den  Sparcassen  zu  Olbernhau,  Conradsvdorf  bei  Freiberg,
Krummenhennersdorf  bei  Freiberg,  in  der  Parochie  Schönefeld  bei  Leipzig  und  in  der  Parochie
Niederschöna  auf  Ansuchen  und  nachdem  sie  durch  ihre  Vorstände  den  im  §  6  der  Verordnung,
die  Stempelverwendung  in  Angelegenheiten  der  Sparcassen  betreffend,  vom  4ten  November
1862  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1862,  Seite  626)  gestellten  Bedingungen
entsprochen  haben,  die  in  §§  2  und  3  der  nurgedachten  Verordnung  den  unter  der  Verwaltung

öffentlicher  Behörden  stehenden  Sparcassen  zugestandenen  Vergünstigungen  bis  auf  Widerruf
ebenfalls  bewilligt.

Solches  wird  zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Dresden,  am  Sten  Juli  1863.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Zenker.
        <pb n="670" />
        (638  )

MÆ?70)  Verordnung,

die  Veranstaltung  von  Landtagswahlen  und  Bestellung  von  Commissaren
für  dieselben  betreffend;
vom  10ten  Juli  1863.

Nechdem  mittels  Allerhöchster  Verordnung  vom  Sten  dieses  Monats  die  Veranstaltung  der
für  die  im  laufenden  Jahre  einzuberufende  ordentliche  Ständeversammlung  erforderlichen  Ergänzungswahlen
  angeordnet  worden  und  in  Folge  Dessen  wegen  Einleitung  der  gedachten
Wahlen  unter  heutigem  Tage  an  die  Kreisdirectionen  specielle  Anordnung  ergangen  ist,  mit  der
Leitung  dieser  Wahlen  aber,  insoweit  sie  nicht  durch  die  Rittergutsbesitzer  zu  erfolgen  haben,
folgende  Regierungscommissare,  als:

für  den  2ten  städtischen  Wahlbezrt  der  Amtshauptmann  Graf  zu  Münster  in  Rochlitz,

--tten  -  RegteumgsrathDrPlatzmannmLerszg,
--6ten  -  -  Gerichtsamtmann  Pechmann  in  Großenhain,
=  .  ten  -  -  Referendar  von  Thielau  in  Pirna,

L  Gerichtsamtmann  Bermann  in  Zöblitz,

.1  f1ten  —  -  -  Bach  in  Annaberg,
lI2ten  —  Amtshauptmann  von  Welck  in  Zwickau,
213ten  —  —  Regierungsrath  Hohlfeld  in  Zwickau,
.löten  "  -  Gerichtsamtmann  Römisch  in  Zwickau,
=  1  #ten  -  --  -  Damm  in  Plauen,

.  1  sten  —  -  Liebe  in  Oelsnitz,

2  20sten  -  -  Regierungsrath  Edelmann  in  Budissin,

1sten  bäuerlichen

Gerichtsamtmann  Hofrath  Köllner  in  Leipzig,

--.2ten  -  -  -  von  Gottschalck  in  Rötha,
-  Zten  —  -  -  Clauß  in  Mittweida,

=  .  t4ten  -  -  Regierungsassessor  Grünler  in  Leipzig,
Sten  OD  O  Gerichtsamtmann  Tränkner  in  Schandau,
.üten  —  —  Uibrig  in  Riesa,

2  13ten  —  —  Amtshauptmann  von  Oppen  in  Freiberg,

.  1#4ten  O  —  Gerichtsamtmann  Friedrich  in  Chemnitz,
21bten  "Oä  -  Hedrich  in  Schwarzenberg,
—  2I7ten  —  -  Hohlfeld  in  Schöneck,
19ten  -  Canzleidirector  Neumann  in  Glauchau,

222sten  .  Amtshauptmann  von  Gutschmid  in  Löbau,
Zösten  -  -  von  Salza  und  Lichtenau  in
Budissin,
        <pb n="671" />
        (639  )

für  den  1  sten  Bezirk  des  Handels=  und  Fabrikstandes  der  Regierungsrath  Königsheim  in

Dresden,
"  2ten  Regierungsrath  von  Schönberg
in  Leipzig,
Zten  Regierungsrath  Iphofen  in
Leipzig,
Aten  "  Amtshauptmann  von  Sandersleben

  in  Chemnitz,
und  endlich
für  den  5ten  Bezirk  des  Handels=  und  Fabrikstandes  der  Geheime  Regierungsrath,  Amtshauptmann

  Dr.  Braun  in
Plauen,

beauftragt  worden  sind,  so  wird  dieß  unter  Hinweisung  auf  §  58  des  Wahlgesetzes  vom
19ten  October  1861  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1861,  Seite  299)  zur
Nachachtung  andurch  bekannt  gemacht  und  werden  zugleich  alle  bei  den  gedachten  Wahlen  betheiligten
  Behörden  zu  deren  thunlichster  Beschleunigung  und  genauester  Befolgung  der  deshalb
  bestehenden  Vorschriften  noch  besonders  angewiesen.

Dresden,  am  1  Oten  Juli  1863.

Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.
Schmiedel.

 

71)  Bekanntmachung,

die  Ernennung  des  Commissars  für  den  Bau  der  Voigtländischen  Staatseisenbahn
betreffend;

vom  1  iten  Juli  1863.

 

De  Finanzministerium  hat  den  Commissar  für  den  Bau  der  Chemnitz-Annaberger  Staatseisenbahn

Directionsrath  Robert  Theodor  Opelt

unter  Belassung  in  dieser  Function  zugleich  auch  zum  Commissar  für  den  Bau  der  Voigtländischen
  Staatseisenbahn  ernannt.

190.  88
        <pb n="672" />
        Legitimation.

(640  )

Es  wird  dieß  mit  dem  Bemerken,  daß  der  Directionsrath  Opelt  zur  Zeit  seinen  Wohnsitz
in  Chemnitz  beibehalten  wird,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Dresden,  den  11ten  Juli  1863.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.  Schreiner.

72)  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Brauordnung  für  die  Braugenossenschaft  zu  Schneeberg;
vom  13ten  Juli  1863.
Neen  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  26,  Abf.  2
der  Brauordnung  für  die  Braugenossenschaft  zu  Schneeberg  enthaltene  Rechtsvergünstigung  in
Betreff  der  Legitimation  des  Vorstands  und  dessen  Vertreter  durch  öffentliche  Bekanntmachung
zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  im  Einverständnisse
  mit  dem  Justizministerium  diese  Brauordnung  nunmehr  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß
den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  nachgegangen  werden  soll.
Zu  Urkund  Dessen  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  am  1  3ten  Juli  1863.

18  Ministerium  des  Innern.
#
E—

Frhr.  v.  Beust.  Schmiedel.

Brauordnung
für  die  Braugenossenschaft  zu  Schneeberg.

 

  

ꝛc.  ꝛc.

F  26.  Binnen  8  Tagen  nach  dieser  Wahl  werden  von  dem  Ausschusse  die  Namen  der
sämmtlichen  Vorstandsmitglieder  und  ihrer  Stellvertreter,  unter  besonderer  Bezeichnung  der
zum  Vorsitzenden  und  zu  seinem  Stellvertreter  Gewählten,  in  dem  Amtsblatte  des  Stadtraths
bekannt  gemacht.  In  gleicher  Weise  ist  auch  jede  etwa  während  des  laufenden  Jahres  ein—
tretende  Veränderung  bekannt  zu  machen.

Diese  Bekanntmachung  legitimirt  den  Vorstand  und  dessen  Vertreter  in  allen  Be—

ziehungen.
ꝛc.  ꝛc.

Letzte  Absendung:  am  Zisten  Juli  1863.
        <pb n="673" />
        (641)

Gesetz-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,

15#  Stück  vom  Jahre  1863.

&amp;amp;  73)  Gesetz,
das  wegen  polizeilicher  Beaufsichtigung  der  Baue  zu  beobachtende  Verfahren
betreffend;

vom  6ten  Juli  1863.

Wn,  Johann,  von  GO#TLS  Gnaden  Kömig  von  Sachsen
20.  22.  20c.

finden  Uns  bewogen,  in  Bezug  auf  das  hinkünftig  wegen  baupolizeilicher  Beaufsichtigung  zu

beobachtende  Verfahren  mit  Zustimmung  der  getreuen  Stände  Folgendes  zu  verordnen:

&amp;amp;  1.  Was  in  den  §#  1  und  2  der  Dorffeuerordnung  vom  2  Ssten  Februar  1775  und
in  den  66  1  und  2  des  mittelst  Oberamtspatents  vom  1  2ten  März  1777  publicirten  Mandats
  vom  Sten  Februar  1777,  die  in  dem  Markgrafthum  Oberlausitz  zu  beobachtende  Feuerordnung
  betreffend,  wegen  des  Verfahrens  bei  Handhabung  der  Lccalbaupolizei  angeordnet  ist,
wird  hiermit  aufgehoben.

&amp;amp;2.  Den  in  Bausachen  competenten  Ortsverwaltungsbehörden  in  Städten  und  auf
dem  Lande  ist,  mit  Ausnahme  der  §  3  gedachten  Fälle,  jeder  Bau  und  jede  Herstellung  neuer,
oder  Abänderung  schon  bestehender  Feuerungsanlagen  zur  Entschließung  und  Genehmigung
anzuzeigen  und  dabei  ein  zur  Beurtheilung  des  Bauvorhabens  geeigneter  Bauriß  in  doppelten
Exemplaren,  sowie  bei  Bauen  aus  roher  Wurzel  überdieß  noch  eine,  die  Umgebung  genau  darstellende
  Situationszeichnung  einzureichen.

Vor  Ertheilung  der  obrigkeitlichen  Bauerlaubniß  darf  mit  der  Grundlegung  und  sonstigen
Ausführung  des  Baues  nicht  begonnen  werden.

s#  3.  Ausgenommen  von  der  Verpflichtung  der  vorherigen  Anzeige  zur  besonderen  obrigkeitlichen
  Genehmigung  (§  2)  bleiben:

a)  die  Errichtung  isolirt  zu  stehen  kommender  Gartenlustgebäude;

b)  die  Herstellung  kleiner,  weder  zur  Bewohnung  dienender,  noch  mit  Feuerungsanlagen
zu  versehender  Stall-,  Schuppen=  und  dem  ähnlicher  Wirthschaftsgebäude;

1863.  89
        <pb n="674" />
        (642  )

I)  die  Herstellung  isolirt  gelegener,  weder  zum  Wohnen  dienender,  noch  mit  Feuerungsanlagen
  versehener,  zu  vorübergehenden  landwirthschaftlichen  Zwecken  bestimmter  Räumlichkeiten
  und

d)  solche  Reparaturen,  Wiederherstellungen,  Verbesserungen  und  ähnliche  Baulichkeiten,
mit  welchen  weder  eine  Veränderung,  Erweiterung  oder  Verlegung  der  Feuerungsanlagen,
Schornsteine,  oder  der  die  Feuerungsanlagen  umgebenden  Mauern,  noch  eine  Verminderung
der  Festigkeit  oder  Sicherheit  des  Gebäudes  verbunden  ist.

Das  Nähere  hierüber,  insbesondere  die  weitere  Bezeichnung  der  Fälle,  in  welchen  es  einer
vorgängigen  Anzeige  und  baupolizeilichen  Genehmigung  nicht  bedarf,  bleibt  der  von  Unserem
Ministerium  des  Innern  gleichzeitig  mit  gegenwärtigem  Gesetze  zu  erlassenden  Baupolizeiverordnung
  vorbehalten.

Die  vorbemerkten  Ausnahmen  a  bis  d  können  in  den  Localbauordnungen  nach  Verschiedenheit

  der  örtlichen  Verhältnisse  mit  Genehmigung  der  Regierung  erweitert,  aber  auch  beschränkt
werden.

#§#  4.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  in  der  Regel  die  Baurisse  sammt  Zubehör  einem  Sachverständigen
  zur  Prüfung  vorzulegen  und  dessen  Gutachten  zu  vernehmen,  eine  Besichtigung
an  Ort  und  Stelle  aber  nur  dann  vorzunehmen,  oder  durch  Sachverständige  vornehmen  zu
lassen,  wenn  solche  zu  Beurtheilung  des  Bauunternehmens  oder  entstandener  Differenzen  unumgänglich
  nöthig  ist.

5.  Jeder  Bau  (vergl.  §  2  und  §  3)  muß  den  allgemeinen,  oder  den  örtlichen  baupolizeilichen
  Bestimmungen  entsprechend  und,  was  insbesondere  die  Bauten  §  2  betrifft,  überdieß
  noch  in  Gemäßheit  der  von  der  Localbaupolizeibehörde  genehmigten  Baurisse  und  der  dabei
  etwa  vorgeschriebenen  besonderen  Bedingungen  ausgeführt  werden.  Der  Baunnternehmer
sowohl,  als  die  Baugewerke  sind  dafür  verantwortlich.

§6.  Alle  Baue,  welche  nach  §  2  in  Verbindung  mit  §  3  unter  d  der  vorgängigen
obrigkeitlichen  Genehmigung  bedürfen,  sind  nach  ihrer  Vollendung  einer  Revision  in  Bezug
auf  die  Bauausführung  zu  unterwerfen  und  dürfen,  nur  mit  Ausnahme  von  Scheunen  und
anderen  ländlichen,  mit  Feuerungsanlagen  nicht  versehenen  Wirthschaftsgebäuden,  vor  dazu  ertheilter
  obrigkeitlicher  Erlaubniß  nicht  in  Gebrauch  genommen  werden.  Es  kann  jedoch  diese
Revision  mit  der  Behufs  der  Immobiliar-Brandversicherung  vorzunehmenden  Taxation  und
Catastration  des  Baues  verbunden  werden.

Von  der  Vollendung  des  Baues  hat  der  Baunnternehmer  der  Ortsbaupolizeibehörde  alsbald
  Anzeige  zu  machen  und  die  Baurevision  zu  beantragen.

§  7.  Die  Baupolizeibehörden  sind  berechtigt,  für  die  Prüfung  und  Genehmigung  der
Baurisse,  Revision  der  Baue  und  die  sonstigen,  auf  die  vorschriftmäßige  Beaufsichtigung  der
        <pb n="675" />
        (643  )

Privatbaue  sich  beziehenden  Geschäfte  nach  Maßgabe  der  beigefügten  Taxe  Kosten  nebst  Stempel
in  Ansatz  zu  bringen,  insoweit  nicht  in  Localbauordnungen  andere  Kostensätze,  auch  höhere  oder  —
niedere,  festgestellt  werden.

Zu  Berichtigung  der  Kosten  und  des  Stempels  sind  die  Bauunternehmer  verpflichtet.

8  8.  Bauunternehmer,  welche  eine  oder  die  andere  der  §  2  in  Verbindung  mit  §  3
unter  d  und  §  6  vorgeschriebenen  Anzeigen  unterlassen,  oder  vor  dazu  erhaltener  obrigkeitlicher
Erlaubniß  einen  nach  diesem  Gesetze  der  Anzeigepflicht  unterliegenden  Bau  beginnen,  oder  aber
den  allgemeinen  oder  örtlichen  und  beziehendlich  den  ihnen  ertheilten  besonderen  Bauvorschriften
zuwiderhandeln,  verfallen  in  eine  nach  den  Umständen  und  nach  Maßgabe  der  Gefährde  zu
bemessende  und  im  Wiederholungsfalle  zu  erhöhende  Geldstrafe  bis  100  Thaler  —  —  und
haben  überdieß  den  eigenmächtig  unternommenen,  oder  ordnungswidrig  ausgeführten  Bau  binnen
der  in  jedem  einzelnen  Falle  zu  bestimmenden  Frist  je  nach  dem  Ermessen  oder  der  Anordnung
der  Baupolizeibehörde  auf  eigene  Kosten  wieder  abzutragen  und  beziehendlich  in  den  vorschriftmäßigen
  Stand  zu  setzen,  im  Falle  der  Verzögerung  oder  Weigerung  aber  sich  zu  gewärtigen,
daß  auf  ihre  Kosten  die  Abtragung  des  Baues,  oder  was  sonst  im  öffentlichen  Interesse  und
aus  polizeilichen  Rücksichten  zu  thun  nöthig  ist,  obrigkeitswegen  vorgenommen  wird.

§  #9.  Baumeister  und  Baugewerke,  welche  einen  der  Anzeige  bei  der  Behörde  unterliegenden,
  von  dieser  aber  noch  nicht  genehmigten  Bau  in  Angriff  genommen  haben  oder  fortführen,
  oder  die  bei  der  Bauführung  sich  anderer  Zuwiderhandlungen  gegen  allgemeine  oder
örtliche,  oder  die  im  besonderen  Falle  ertheilten  baupolizeilichen  Vorschriften  schuldig  machen,
werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  50  Thaler  —  —  doder  mit  drei  Tagen  bis  zu  vier  Wochen
und  im  Wiederholungsfalle  bis  zu  acht  Wochen  zu  erhöhender  Gefängnißstrafe  belegt;  auch  kann
ihnen,  wenn  sich  bei  wiederholten  Uebertretungen  ein  der  allgemeinen  Sicherheit  im  hohen
Grade  gefährlicher  Leichtsinn  derselben  zeigt,  nach  Befinden  das  Recht  zur  selbstständigen  Bauausführung
  auf  gewisse  Zeit  entzogen  werden.

10.  Jeder  Baumeister  und  Baugewerke  hat  in  Bezug  auf  die  Ausführung  von  Bauen
die  Handlungen  seiner  Gesellen,  Gehülfen  und  Arbeiter  in  baupolizeilicher  Hinsicht  zu  vertreten,
insoweit  er  nicht  zu  bescheinigen  vermag,  daß  seiner  ausdrücklichen  Anordnung  zuwider  gehandelt
worden  ist  und  seiner  Seits  eine  regelmäßige  Beaufsichtigung  seiner  Gesellen,  Gehülfen  und
Arbeiter  stattgefunden  hat.

Die  Gesellen,  Gehülfen  und  Arbeiter  unterliegen  wegen  sich  zu  Schulden  gebrachter  baupolizeilicher
  Contraventionen  in  Fällen,  in  welchen  sie  vom  Baumeister  oder  Baugewerken  nicht
zu  vertreten  sind,  den  im  §&amp;amp;  9  bestimmten  Strafen.

#11.  Die  Hof-,  Staats=  und  anderen  öffentlichen  Bauten  sind  den  allgemeinen  und
localbaupolizeilichen  Vorschriften  zwar  ebenfalls  unterworfen,  über  das  deshalb  zu  beobachtende

Verfahren  wird  jedoch  durch  Verständigung  der  betreffenden  Ministerien  mit  dem  Ministerium
des  Innern  das  Erforderliche  geordnet.

89.
        <pb n="676" />
        (  644  )

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  beauftragt,  die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  weiter

nöthigen  Anordnungen  zu  erlassen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken

lassen.
Dresden,  am  bten  Juli  1863.

Johann.

Friedrich  Ferdinand  Freiherr  von  Beust.

□

Gebührentare  in  Baupolizeisachen.

Thlr.

1)  Für  Prüfung  und  Begutachtung  eines  Baurisses  nach  Maßgabe
des  Umfangs  der  Arbeit,  dem  Techniker:
a)  wenn  Nichts  zu  erinnern  oder  der  Bauriß  als  unbrauchbar
zurückzugeben  ift

b)  wenn  Erinnerungen  zu  machen  sind  —

2)  Für  Mittheilung  des  Baurisses  an  den  Techniker  und  Genehmigung
  des  Baues,  einschließlich  der  Abstempelung  und  Rückgabe  des
Baurisses
a)  wenn  Nichts  zu  erinnern  sst  —
b)  wenn  eine  schriftliche  Ausfertigung  mit  Erinnerung  nothwendig
  ist.  .  .  .  —
3)  Für  Verweigerung  einer  Bauerlaubniß  oder  Berwerfung  ves  Baurisses,
  incl,  der  Bescheidung  .  .-4)FurAufnahmeemesProtocolls.:.
  .-5)Furemeroalbesichttzunzdmchden
  Techniker:
a)  wenn  damit  die  Absteckung  des  Bauplatzes  verbunden  wird  —
b)  ohne  Absteckung  des  Bauplatzes  .  .  .  —
Anmerkung  1.  Erfolgt  die  Expedition  außerhalb  des  Wohnorts,
erhält  der  Techniker  überdies:
a)  an  Auslösung  auf  den  Tag  1
und
b)  den  Aufwand  für  Fortkommen:

Ngr.

10.

10

10

Thlr.  Ngr.

10
        <pb n="677" />
        (645  )

Thlr.  Ngr.  Thlr.  Ngr.
aa)  bei  Benutzung  der  Eisenbahn  nach  der  zweiten  Wagen—
classe;

bb)  in  anderen  Fällen  nach  den  Sätzen  der  Personenpost;

cc)  wo  keine  Postverbindung  vorhanden,  nach  dem  wirk—
lich  bestrittenen  Roß-  und  Fuhrlohne.

Anmerkung  2.  Werden  mehrere  Localbesichtigungen  an  einem  Tage
vorgenommen,  so  sind  die  Sätze  für  Auslösung  und  Fortkommen
auf  die  verschiedenen  Expeditionen  gleichmäßig  zu  repartiren.  Die
im  Bezirke  vorkommenden  Besichtigungen  und  Revisionen  sind  zu
Ersparung  von  Kosten  möglichst  zu  combiniren.

Anmerkung  3.  Im  Falle  der  Absteckung  des  Bauplatzes  hat  der
Bauunternehmer  den  Aufwand  für  Kettenziehen,  an  Pfählen  und
für  das  Einsetzen  der  Pfähle  aus  eigenen  Mitteln  zu  tragen,  insoweit
  nicht  andere  Personen  ihres  concurrirenden  Interesses  wegen
zur  antheiligen  Mitübertragung  verpflichtet  sind.

6)  Für  die  regelmäßige  Revision  des  Baues  nach  dessen  Vollendung
durch  den  Techniker  nebst  Anzeige  darüber  5  bis  1  —

Anmerkung  4.  Fortkommen  und  Auslösung  kommen  nur  dann  in  Ansatz,  wenn  eine  besondere,
  entweder  mit  der  Ab=  und  Einschätzung  des  Gebäudes  zum  Zwecke  der  Brandversicherung
  oder  mit  einer  anderen  Verrichtung  in  Brandversicherungsangelegenheiten  nicht  zu
verbinden  gewesene  Expedition  von  dem  Bauunternehmer  verlangt  worden  ist.

7)  Für  eine  Lrcalbesichtigung  des  Technikers,  welche  durch  Bauwidrigkeiten,  Differenzen  oder
andere  besondere  Umstände  veranlaßt  worden,  gelten  die  Bestimmungen  oben  Nr.  5.

8)  Für  andere,  in  Bausachen  nöthige  Expeditionen  und  Ausfertigungen  hat  die  Baupolizeibehörde
  nach  der  Taxordnung  vom  26sten  November  1840  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1840,  Seite  375)  zu  liquidiren.

9)  In  den  Gebührensätzen  der  Techniker  sind  die  Schreibelöhne  mit  inbegriffen.

Anmerkung  5.  Zu  den  Baurissen  und  Situationsplänen,  zu  den  Gutachten  und  Anzeigen
der  Sachverständigen,  sowie  zu  den  obrigkeitlichen  Genehmigungen  und  Bescheidungen,  wenn
letztere  auf  die  Baurisse  bemerkt  werden,  ist  Stempel  nicht  zu  verwenden.

Der  in  der  Stempeltaxe  zum  Stempelmandate  von  1819  in  der  Rubrik  unter  dem
Worte:  „Concession“  für  die  Schrift  über  die  Ertheilung  einer  Concession  zu  Erbauung
eines  neuen  Wohnhauses  bestimmte  Stempelsatz  kommt  ganz  in  Wegfall.
        <pb n="678" />
        (646  )

74)  Verordnung,
die  Ausführung  des  Gesetzes  über  das  wegen  der  polizeilichen  Beaufsichtigung  der
Baue  zu  beobachtende  Verfahren  betreffend;
vom  6ten  Juli  1863.

Zur  Ausführung  des  Gesetzes,  das  wegen  der  polizeilichen  Beaufsichtigung  der  Baue  zu
beobachtende  Verfahren  betreffend,  vom  6öten  Juli  1863,  wird  mit  Sr.  Mäjestät  des  Königs
Allerhöchster  Genehmigung  von  dem  Ministerium  des  Innern  hierdurch  Folgendes  verordnet:

(Zu  §  1  des  #  1.  Die  älteren,  bisher  noch  gültig  gewesenen  allgemeinen  baupolizeilichen  Bestimmun=Geseszes.)

  gen,  insbesondere  die  in  der  General-Verordnung  vom  Tten  Februar  1719,  in  Cap.  1  der
Dorffeuerordnung  vom  1  Sten  Februar  1775  und  in  dem  Generale  vom  2  lsten  Juli  1804
enthaltenen,  sowie  die  Verordnungen  vom  1  4ten  Mai  und  23sten  Juni  182  4,  vom  1  Aten  November
  1825,  vom  27sten  Juli  1833  und  vom  1  lten  März  1841  sind  aufgehoben.  An
deren  Stelle  treten  sowohl  die  nachstehenden  Vorschriften,  als  die  unter  I  und  II  angefügten
Baupolizeiordnungen  für  Städte  und  für  das  platte  Land.

Fortsetzung.  #&amp;amp;  2.  An  den  bestehenden  Localbauordnungen  wird  durch  gegenwärtige  Verordnung
ebensowenig,  als  durch  die  obgedachten  Baupolizeiordnungen  etwas  geändert.

Die  Errichtung  neuer  Localbauordnungen  an  allen  Orten,  wo  sich  ein  Bedürfniß  dazu
zeigt,  bleibt  nicht  nur  ferner  nachgelassen,  sondern  ist  auch  thunlichst  zu  befördern.  In  den
Localbauordnungen  ist  es  vorbehältlich  der  Genehmigung  der  vorgesetzten  Regierungsbehörde
gestattet,  die  allgemeinen  baupolizeilichen  Vorschriften  zu  ergänzen  und  insoweit  zu  modificiren,
als  es  die  örtlichen  Verhältnisse  nothwendig  erscheinen  lassen.

Fortsetzung.  #  3.Lcalbauordnungen  sind  nach  Art  der  Localstatute  zu  errichten  und  haben  unter
dieser  Voraussetzung  für  den  ganzen  Gemeindebezirk  verbindliche  Kraft.
Fortsetzung.  #  4.  Den  Localbauordnungen  bleibt  insbesondere  vorbehalten,  über  folgende  Punkte  den

Ortsverhältnissen  entsprechend  nähere  Bestimmung  zu  treffen:

1)  über  Gestattung  neuer  Anbaue,  Anlage  neuer  Ortstheile  oder  Straßen,  sowie  überhaupt
  über  die  Bebauung  und  Einfriedigung  noch  unbebauten  Terrains;

2)  über  Geradelegung  oder  Verbreiterung  bereits  bestehender  Straßen  oder  Plätze  des
Ortes,  sowie  Beseitigung  vorhandener,  durch  bauliche  Anlagen  herbeigeführter  Uebelstände  in
Bezug  auf  Feuergefährlichkeit,  Gesundheit  und  öffentlichen  Verkehr;

3)  über  Expropriationen  zu  Bau-,  Straßen=  und  verkehrspolizeilichen  Zwecken;

4)  über  Breite  der  Haupt=  und  der  Nebenstraßen,  sowie  über  die  Höhe  der  Gebäude;

5)  über  Pflasterung,  Trottoirlegung  und  Schleußenbau,  insbesondere  auch  über  das  dießfallsige
  Leistungsverhältniß  der  Privaten  und  der  Commun,  sowie  überhaupt  über  die  Ableitung
des  Tage=  und  Gossenwassers;

6)  über  Dachbedeckung  mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmung  §  5  der  Verordnung,  das  Ab-
        <pb n="679" />
        (  647)

decken  von  Gebäuden  mit  Dachpappe  oder  Dachfilz  betreffend,  vom  2  9sten  September  1859
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1859,  Seite  322);

7)  über  Gewerbsanlagen  der  §  22  des  Gewerbegesetzes  vom  1  5ten  October  1861  (Gesetz=
  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1861,  Seite  192  fg.)  gedachten  Art  in  der  im  letzten
Punkte  von  §  23  und  §  37  ebendaselbst  angegebenen  Hinsicht;

8)  über  die  Plätze  zur  Aufführung  von  Scheunen  außerhalb  des  Ortes;

9)  über  Communmauern  und  andere  auf  das  Bauwesen  sich  beziehende  nachbarliche  Verhältnisse,
  z.  B.  Traufrecht,  Abstand  der  Gebäude  von  der  nachbarlichen  Grenze,  Grenzmauern,
Benutzung  fremden  Grundraums  zur  Aufstellung  von  Baugerüsten,  sowie  zum  Transporte  von
Baumaterialien  rc.;

10)  über  Größe  der  Höfe  und  Anlage  der  Ställe,  Secrete,  Düngergruben,  Wasserleitungen
  und  Aschenbehältnisse;

110  über  Höhe  der  Wohnräume;

12)  über  Baustyl,  Einzelbau,  Abfärbung  der  Gebäude,  Decorationen  und  andere  architectonische
  Baubedingungen.

&amp;amp;5.  Steht  für  unbebaute  Räume  städtischer  Gebiete  eine  ausgedehntere  Bebauung  in
Aussicht,  so  ist  von  der  Localbaupolizeibehörde  ein  allgemeiner,  die  gesammte  Bebauung  umfassender
  Situationsplan  aufzunehmen  und  das  Specielle  der  Bebauung  festzustellen.

Dasselbe  hat  in  gleichem  Falle  nach  Befinden  auch  bei  den  Dörfern  zu  geschehen,  und  ist

dieß  namentlich  dann  zu  empfehlen,  wenn  die  Bebauung  in  mehr  geschlossener,  dem  städtischen

Character  sich  nähernder  Weise  beabsichtigt  wird.

SElbenso  sind  eintretenden  Falles  für  bereits  bebaute  Stadt=  und  Dorftheile,  in  denen  sich
die  Regelung  und  Verbreiterung  der  Straßen  und  öffentlichen  Plätze  nothwendig  macht,  vor
der  Genehmigung  zu  Bauten  daselbst  allgemeine  Baulinien  festzustellen.

§6.  Bei  Entwerfung  derartiger  Baupläne  und  bei  Feststellung  allgemeiner  Baulinien
ist  gleichzeitig  darauf  zu  sehen,  daß  öffentliche,  zu  kirchlichen,  Staats  -,  communlichen  und  ähnlichen
  Zwecken  dienende  Gebäude,  eine  möglichst  freie  und  entsprechend  zugängige  Lage  erhalten.
  .

Z7.DieGesucheumBauerlaubnißkönnenentwederschriftlichodermündlichangebracht
werden.  Dabei  ist  dasjenige  noch  besonders  mit  anzugeben,  was  aus  dem  Baurisse  nicht  zu
entnehmen  ist,  z.  B.  das  anzuwendende  Dachbedeckungsmaterial.

8  8.  Die  Baurisse  müssen

a)  in  doppelten,  vollständig  übereinstimmenden  Exemplaren  eingereicht  werden;

b)  wenigstens  deutliche  und  genaue,  nach  dem  beizufügenden  Maßstabe  gefertigte  Linear—
zeichnungen  sein;

c)  wenn  sie  sich  auf  Reparatur=  und  Veränderungsbaue  oder  Anbauten  beziehen,  die
neu  herzustellenden  Theile  von  den  alten  unterscheiden  lassen  und

Fortsetzung.

Fortsetzung.

(Zu  §2  des
Gesetzes.)

Fortsetzung.
        <pb n="680" />
        Fortsetzung.

Fortsetzung.

Fortsetzung.

Fortsetzung.

(648  )

d)  auf  beiden  Exemplaren  die  Unterschrift  des  Baumeisters  oder  Baugewerken  haben,
welcher  den  Bau  leitet  und  für  dessen  vorschriftmäßige  Ausführung  verantwortlich  ist.  Diese
Vorschriften  finden  auch  auf  Tecturen  (§  37),  sowie  auf  die  §  24  der  Ausführungsverordnung
zum  Gewerbegesetze  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1861,  Seite  2  37)  gedachten
Fälle,  in  welchen  die  Bauausführung  ungeprüften  Bauhandwerkern  gestattet  ist,  Anwendung.

Von  Baurissen  und  Tecturen  verbleibt  das  eine  Exemplar  bei  den  Acten  der  Localbaupolizeibehörde,
  wogegen  das  andere  an  den  Bauunternehmer  zurückgelangt.

6  9.  Für  die  Richtigkeit  der  bei  Bauen  aus  roher  Wurzel  einzureichenden  Situationszeichnungen
  in  Bezug  auf  Größenverhältnisse  und  Entfernungen  hat  der  Bauherr  zu  haften,
und  es  ist  derselbe,  wenn  sich  nach  ertheilter  Baugenehmigung  später  solche  Unrichtigkeiten  ergeben,
  welche  den  Bau  entweder  überhaupt  oder  in  der  gestatteten  Weise  nach  den  bestehenden
baupolizeilichen  Vorschriften  unzulässig  erscheinen  lassen,  gehalten,  den  Bau  je  nach  Umständen
auf  Anordnung  der  Baupolizeibehörde  entweder  wieder  zu  beseitigen,  oder  in  der  erforderlichen
Weise  abzuändern.

#  10.  Jede  Situationszeichnung  hat  die  Umgebung  des  Neubaues  in  der  Art  und
dem  Umfange  darzustellen,  die  zur  vollständigen  Beurtheilung  des  Bauvorhabens  nöthig  ist.
Insbesondere  ist  Folgendes  darauf  genau  einzutragen:

1)  die  Entfernung  des  Neubaues  von  den  nächstgelegenen  Gebäuden  in  kürzester  Entfernung
  von  Umfassung  zu  Umfassung  gemessen;

2)  die  bauliche  Beschaffenheit  und  Bestimmung  der  benachbarten  Gebäude,  namentlich  ob
solche  harte  oder  weiche  Dachung  haben,  massiv  oder  nicht  massiv  sind,  ob  sie  zum  Wohnen
oder  als  Schuppen,  Scheunen  2rc.  dienen;

3)  die  in  nächster  Nähe  befindlichen  öffentlichen  Wege  und  Straßen  und  deren  Breite  und
Entfernung;

4)  die  angrenzenden  Grundstücke  mit  Angabe  der  Flurbuchsnummern  und  der  Besitzer
derselben;

5)  die  Wasserläufe,  Gräben  und  anderen  öffentlichen  Vorrichtungen,  welche  durch  den
Bau  betroffen  werden.

11.  Zu  den  Bauten  aus  roher  Wurzel,  bezüglich  deren  eine  Situationszeichnung  einzureichen
  ist,  sind  auch  folgende  Fälle  zu  rechnen:

a)  wenn  anstatt  eines  vorhandenen  ein  neues  größeres  Gebäude  oder  ein  gleich  großes,
aber  in  veränderter  Stellung,  erbaut  wird;

b)  Vergrößerung  bestehender  Gebäude  in  ihrem  Grundraume;

C)  Versetzung  vorhandener  Gebäude  im  Ganzen  auf  eine  andere  Stelle.

12.  Der  Einreichung  von  Situationszeichnungen  bedarf  es  weder  in  den  Fällen,  in
welchen  zum  Baue  selbst  obrigkeitliche  Genehmigung  nach  allgemeinen  oder  ortsstatutarischen
        <pb n="681" />
        (649  )

Bestimmungen  nicht  erforderlich  ist,  noch  auch  bei  den  §  24  der  Ausführungsverordnung  zum
Gewerbegesetze  gedachten  Bauten,  wenn  deren  Entfernung  von  anderen  Gebäuden  mindestens
100  Ellen  beträgt.

*13.  Das  Verbot  des  Beginns  von  Bauten  vor  ertheilter  obrigkeitlicher  Erlaubniß  be-  Fortsetzung.
zieht  sich  auch  auf  die  Fortsetzung  des  Baues.  Baumeister,  Baugewerke  oder  Bauhandwerker,
welche  Baue  übernehmen,  zu  denen  obrigkeitliche  Erlaubniß  erforderlich  ist,  dürfen  nicht  eher
zur  Ausführung  verschreiten,  als  bis  ihnen  der  von  der  Localpolizeibehörde  genehmigte  Bauriß
dazu  vorgelegt  und  ausgehändigt  worden  ist.

14.  Unter  den  hier  gedachten  Gartenlustgebäuden  sind  nur  solche  zu  verstehen,  welche  3a  des
keine  Feuerungsanlagen  enthalten.  esetzes.)

#  15.  Als  „kleine“  Gebäude  gelten  nur  solche  zu  wirthschaftlichen  Zwecken  bestimmte  8  .  3b  des
Gebäude,  welche  nicht  mehr  als  36  DEllen  Grundraum  einnehmen  und  nur  aus  einem  Erd-  seses.)
geschosse  bestehen.

Im  Uebrigen  bleibt  die  Befreiung  von  der  vorgängigen  Anzeige  davon  abhängig,  daß  die
freie  Zugänglichkeit  des  betreffenden  Gehöftes  durch  einen  dergleichen  Bau  nicht  behindert
  wird.

16.  Zu  den  Gebäuden  dieser  Art  gehören  namentlich  Arbeiter=  und  Feldschuppen,  (Zu  §  e  des
Sommerställe  und  ähnliche  Baulichkeiten  mit  vorübergehender  Bestimmung.  Tritt  bei  den=  Gesetzes)
selben  jedoch  nach  6  2  der  Ausführungsverordnung  zum  Gesetze,  das  Immobiliar-Brandversicherungswesen
  betreffend,  vom  2  3sten  August  1862  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom
Jahre  1862,  Seite  385),  die  Verpflichtung  zur  Versicherung  bei  der  Landes-Immobiliar=Brandversicherungsanstalt
  ein,  so  ist  auch  die  baupolizeiliche  Genehmigung  in  der  vorschriftmäßigen
  Weise  nachzuholen.

&amp;amp;17.  Als  isolirte  Lage  gilt  (Zu  §  za  unde

a)  bei  Gartenlustgebäuden,  wenn  ihre  Entfernung  von  anderen  Gebäuden  mindestens  des  Gesebes.)
20  Ellen  beträgt

und

b)  bei  Gebäuden  zu  vorübergehenden  landwirthschaftlichen  Zwecken,  wenn  sie  mindestens
200  Ellen  von  Wohngebäuden,  Scheunen  oder  anderen  Wirthschaftsgebäuden  entfernt  sind.

Kommen  jedoch  solche  Gebäude  (a  und  b)  näher  als  8  Ellen  an  einen  öffentlichen  Weg,
oder  nur  bis  zu  60  Ellen  Entfernung  von  einer  Eisenbahn  zu  stehen,  so  ist  wegen  der  einschlagenden
  Wege=  und  bahnpolizeilichen  Rücksichten  das  Bauvorhaben  der  Ortspolizeibehörde
anzuzeigen  und  deren  Entschließung  abzuwarten.

A18.  Insbesondere  sind  folgende  Baulichkeiten,  wenn  dabei  die  im  Gesetze  gedachten  (Zu  §  3#  des
Voraussetzungen  stattfinden,  hierher  zu  rechnen:  Gesetzes.)

1863.  90
        <pb n="682" />
        (  650  )

1)  Abtragung  von  Scheidewänden,  auf  denen  weder  Balken  noch  Gewölbe  ruhen,  sowie
Erbauung  neuer  dergleichen,  und  zwar  gleichviel  ob  damit  eine  Veränderung  der  inneren  Raumeintheilung
  des  Gebäudes  bezweckt  wird  oder  nicht;

2)  Reparatur  an  inneren  Mauern,  Wänden  und  Gewölben,  sowie  massive  Untermauerung
der  nicht  nach  der  Straße  gelegenen  Umfassungen;

3)  Ueberwölbung  innerer  Räume;  «-4)

  Einziehung  und  Reparatur  von  Balken;

5)  Erbauung  massiver  an  Stelle  nicht  massiver  Treppen  und  die  Reparatur  der  Treppen
aller  Art;

6)  Erneuerung  und  Reparatur  von  Fußböden,  Decken,  Thüren,  Fenstern,  Dachrinnen
und  Abfallröhren;

7)  Reparatur  entstandener  Schäden  an  Feuerungsanlagen,  Schornsteinen,  Schornsteinköpfen,
  Rauchkanälen  durch  Einziehen  einzelner  Steine  oder  durch  Erneuerung  oder  Ausbesserung
  der  Putzarbeit;

8)  Setzen  und  Verändern  von  Stubenöfen,  Kochmaschinen  und  Küchenherden  in  solchen
Räumen,  welche  den  dießfallsigen  baupolizeilichen  Vorschriften  entsprechen;

9)  Abputzen  und  Abfärben  der  Gebäude  am  Aeußeren  und  Decorirungen  jeder  Art  im  Inneren;

10)  Auflegung  harter  Dachung  und  Reparatur  der  Dachbedeckungen  überhaupt.

Außerdem  auf  dem  Lande:

11)  Reparaturen  an  den  Umfassungen  und  Unterziehung  neuer  dergleichen,  einschließlich
der  Simse;

12)  Einbauen  von  Ställen  in  Wohn=  und  Wirthschaftsgebäude;

13)  Erbauung  hölzerner  Treppen,  wo  dergleichen  überhaupt  zulässig  sind;

14)  Vertauschung  nicht  massiver  Giebel  mit  massiven  oder  mit  Brandmauern.

(Zu  §  4  des  &amp;amp;19.  Der  Localbaupolizeibehörde  bleibt  die  Wahl  des  in  Bausachen  nach  Maßgabe  des
Gesetzes.)  Gesetzes  zuzuziehenden  Sachverständigen  überlassen.  Dieselbe  kann  entweder  einen  eigenen
Bautechniker  anstellen,  oder  einen  in  der  Nähe  wohnhaften,  geprüften  Baugewerken  (beziehendlich
  Architekten,  geprüften  Baumeister)  oder  auch  auf  Grund  der  deshalb  §  11  der  Ausführungsverordnung
  zum  Gesetze  über  das  Immobiliar-Brandversicherungswesen  vom  2  3sten  August
1862  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1862,  Seite  3  87)  ertheilten  Anweisung.
den  Bezirks-Brandversicherungsinspector  dazu  bestimmen.  Letzterer  bedarf  jedoch  zur  Uebernahme
eines  solchen  Auftrags  der  Genehmigung  der  Brandversicherungscommission.

Der  Sachverständige  muß  eine  der  für  das  Hoch=  und  Landbaufach  geordneten  Prüfungen
Cvergl.  Verordnung  vom  1  Aten  Jannar  1842,  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1842,
Seite  3  1  fg.,  verbunden  mit  §  25  der  Ausführungsverordnung  zum  Gewerbegesetze  vom  1  5ten
October  1861,  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1861,  Seite  238,  und  Verordnung,
  die  Staatsprüfungen  der  Techniker  betreffend,  vom  2  4sten  December  1851,  Gesetz-
        <pb n="683" />
        (651)

und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1851,  Seite  483  fg.)  bestanden  haben  und  darf  im  Ver—
waltungsbezirke  der  Behörde  bei  Ausführung  von  Privatbauen  nicht  betheiligt  sein.  Die  An—
nahme  erfolgt  bis  auf  Weiteres  für  alle  der  baupolizeilichen  Aufsicht  der  Obrigkeit  unterlie—

gende  Bausachen  des  Verwaltungsbezirks  und  ist  durch  eidliche  Verpflichtung  in  der  Art,  wie

die  Verpflichtung  von  Sachverständigen  zu  geschehen  hat,  zu  vollziehen.

Sachverständige,  welche  als  Bezirks-Brandversicherungsinspectoren  oder  in  sonstiger  Eigen—
schaft  bereits  in  Pflicht  stehen,  sind  nur  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt  zu  verpflichten.

Die  Verpflichtung  ist  kostenfrei  zu  expediren,  wenn  sie  nicht  entweder  zum  Zwecke  einer
wirklichen  Dienstanstellung,  oder  in  Veranlassung  eines  Falles  der  §  20  gedachten  Art
erfolgt.

Auf  die  bei  einzelnen  Verwaltungsobrigkeiten  gegenwärtig  bereits  als  Bedienstete  angestellten
  Bautechniker,  sowie  auf  die  in  Function  stehenden  Brandversicherungsinspectoren  leidet
die  Bestimmung  wegen  des  Erfordernisses  der  bestandenen  Prüfung  keine  Anwendung.

§  20.  Sollte  bei  einem  im  Verwaltungsbezirke  vorkommenden  Baue  der  nach  §  19  angenommene
  Sachverständige  selbst  als  Bauherr  betheiligt  sein,  so  ist  für  diesen  Fall  ein  anderer
  geprüfter  Bautechniker  oder  Brandversicherungsinspector  auf  Kosten  des  Bauunternehmers
mit  den  vorschriftmäßigen  technischen  Geschäften  der  Polizeianfsicht  zu  beauftragen  und  hierzu
nach  §  19  besonders  in  Pflicht  zu  nehmen.

&amp;amp;21.  Für  die  technische  Beurtheilung  der  Bausachen  in  der  Mittelinstanz  ist  jeder
Kreisdirection  der  an  ihrem  Sitze  befindliche  Brandversicherungs-Oberinspector  als  Sachverständiger
  in  Bausachen  zur  Verfügung  gestellt.  In  Fällen,  bei  denen  Letzterer  in  der  unteren  Instanz
  als  Sachverständiger  fungirt  hat,  hat  sich  die  Kreisdirection  eines  anderen  Brandversicherungs-Oberinspectors
  als  technischen  Beiraths  zu  bedienen.

&amp;amp;#  22.  Auf  Baugesuche  hat  die  Localbaupolizeibehörde  jederzeit  unverzüglich  und  längstens
binnen  sechs  Tagen  das  den  Umständen  nach  Nöthige  zu  verfügen  und  daher,  wenn  der  betreffende
  Bau  sofort  als  unstatthaft  sich  erweist,  oder  das  Anbringen  noch  zu  vervollständigen
ist,  den  Unternehmer  dessen  zu  bescheiden,  oder  denselben,  wenn  eine  vorgängige,  von  der
Obrigkeit  selbst  vorzunehmende  Localerörterung  unumgänglich  nöthig  erscheint,  davon,  soweit
thunlich,  mit  sofortiger  Bekanntmachung  des  Tages  dieser  Erörterung  in  Kenntniß  zu  setzen,
außerdem  aber  den  eingereichten  Bauriß  nebst  Baugesuch  und  sonstigen  Beilagen  dem  Sachverständigen
  zur  Prüfung  und  Begutachtung  zuzufertigen.

In  dem  Falle,  daß  sich  eine  vorgängige  Localerörterung  unumgänglich  nöthig  macht,  ist
diese  von  der  Obrigkeit  innerhalb  der  auf  den  Eingang  des  Gesuchs  nächstfolgenden  vierzehn
Tage  in  Expedition  zu  setzen.

&amp;amp;23.  Zur  thunlichsten  Verminderung  der  mit  solchen  Localexpevitionen  für  die  Interessenten
  verbundenen  Kosten,  sowie  zur  Vereinfachung  und  Erleichterung  des  Geschäftsgangs
überhaupt,  ist  es  den  Obrigkeiten  nachgelassen,  Behufs  der  gleichzeitigen  Vornahme  dieser  Ex-90“



Fortsetzung.

Fortsetzung.

Fortsetzung.

Fortsetzung.
        <pb n="684" />
        Fortsetzung.

Fortsetzung.

Fortsetzung.

Fortsetzung.

Fortsetzung.

(652  )

peditionen  an  einem  und  demselben  Orte  oder  an  verschiedenen  nahe  zusammenliegenden  Orten
im  Voraus  bestimmte  Tage  festzusetzen  und  durch  das  Amtsblatt  bekannt  zu  machen,  so  daß
die  Bauunternehmer  sich  hiernach  mit  Einreichung  ihrer  Anzeigen  einrichten  können.

An  diesen  Termintagen  müssen  alle  einer  vorgängigen  Localerörterung  benöthigte  Baugesuche,
  welche  noch  bis  drei  Tage  vor  dem  Termine  eingegangen  sind,  mit  expedirt  werden.

In  den  dießfallsigen  Bekanntmachungen  ist  jedesmal  ausdrücklich  zu  bemerken,  daß,  wenn
in  dem  Baugesuche  (§&amp;amp;  7)  nicht  auf  Vornahme  einer  besonderen,  dießfalls  etwa  nöthigen  Localexpedition
  innerhalb  der  §#  22  gedachten  vierzehntägigen  Frist  angetragen  worden  sein  sollte,  die
Expedition  erst  an  dem  nächstfolgenden  Termintage  stattfinden  werde.

Die  Vornahme  der  Localexpedition  zu  einem  früheren,  als  dem  so  eben  bezeichneten  Zeitpunkte,
  bleibt  der  Obrigkeit  in  jedem  Falle,  wo  es  nach  ihrem  Ermessen  thunlich  ist,  unbenommen.


#  24.  Die  §  22  geordnete  sechstägige  Frist  beginnt  mit  dem  nächstfolgenden  Tage
nach  Eingang  des  Baugesuchs.  Einfallende  Sonn-,  Feier=  und  Bußtage  werden  nicht  mit
eingerechnet.

#  25.  Dem  Sachverständigen  sind  beide  Exemplare  des  eingereichten  Baurisses  zur
Constatirung  ihrer  völligen  Uebereinstimmung,  sowie  das  Baugesuch  nebst  Unterlagen  zuzustellen.
  Ist  dem  Sachverständigen  hierbei  in  Bezug  auf  das  Baugesuch  nicht  eine  besondere
Eröffnung  zu  machen  oder  Anweisung  zu  ertheilen,  so  erfolgt  die  Zufertigung  mittelst  einfachen,
von  der  Baupolizeibehörde  vollzogenen  Beschlusses.

§26.  Zur  Prüfung  des  Baurisses  und  Abgabe  des  Gutachtens  darüber  ist  dem  Bauverständigen
  eine  vom  Empfange  des  Baugesuchs  an  zu  berechnende  Frist  von  8  Tagen  und,
wenn  zur  technischen  Beurtheilung  des  Bauvorhabens  sich  die  Vornahme  einer  Localerörterung
unumgänglich  nöthig  macht,  von  längstens  1  4  Tagen  nachgelassen,  dergestalt,  daß  innerhalb
dieser  Zeit  die  Sache  wieder  an  die  Baupolizeibehörde  zurückgelangt  sein  muß.

#  27.  Die  Prüfung  des  Baurisses  hat  sich  nicht  nur  auf  Bauart,  Bedachung  und  Construction,
  sondern  bei  Neu-=  und  Anbauen  auch  auf  die  Stellung  der  Gebäude  zu  beziehen  und
muß  mit  genauer  Berücksichtigung  der  bestehenden  und  dießfalls  maßgebenden  allgemeinen  und
örtlichen  baupolizeilichen  Vorschriften  geschehen.

§  28.  Nach  vorgenommener  Prüfung  und  beziehendlich  Berichtigung  des  Baurisses  ist
folgendermaßen  zu  verfahren:

a)  Giebt  der  Bauriß  oder  die  beabsichtigte  Baulichkeit  in  keiner  der  obigen  Beziehungen
Anlaß  zu  Erinnerungen,  so  hat  der  Bauverständige  beide  Exemplare  des  Baurisses  mit  Datum
und  Unterschrift,  sowie  mit  der  Bemerkung:

„Geprüft  und  richtig  befunden“
        <pb n="685" />
        (653)

zu  versehen  und  nebst  Unterlagen  an  die  Baupolizeibehörde  mittelst  Notiz  nach  dem  angefügten
Formulare  sub  A  zurückzugeben.

b))  Sind  dagegen  in  technischer  Hinsicht  gegen  das  Bauvorhaben  Erinnerungen  zu  machen,
so  daß  der  Bau  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  diesen  Erinnerungen  genügt  wird,  für  zulässig
  erklärt  werden  kann,  so  sind  die  aufgefundenen  Mängel  einzeln  hervorzuheben  und  in
einer  besonderen  Beilage  zusammenzustellen,  auf  beiden  Exemplaren  des  Risses  die  nöthigen
Abänderungen  anzugeben,  die  Bemerkung:

„Geprüft  und  bedingungsweise  zulässig  befunden“
mit  Datum  und  Unterschrift  beizufügen  und  darauf  die  Sache  nebst  Beilagen  mittelst  Notiz
nach  dem  Formulare  sub  B  an  die  Baupolizeibehörde  zurückzugeben.

—

C)  Entspricht  der  beabsichtigte  Bau  den  baupolizeilichen  Vorschriften  so  wenig,  daß  auch  —

eine  bedingungsweise  Genehmigung  bedenklich  fallen  müßte  und  erscheint  daher  eine  vollständige
oder  wesentliche  Abänderung  des  Bauplans  oder  des  Baurisses  nothwendig,  oder  ist  letzterer
so  ungenügend,  daß  er  eine  gehörige  Beurtheilung  des  Bauvorhabens  vom  technischen  Stand—
punkte  aus  nicht  zuläßt,  so  hat  in  dem  einen  wie  in  dem  anderen  Falle  der  Bauverständige
beide  Exemplare  des  Baurisses  mit  der  Bemerkung:

„Geprüft  und  nicht  zulässig  befunden"
sowie  mit  Datum  und  Unterschrift  zu  versehen,  in  besonderer  Beilage  die  Gründe  hervorzuheben,

  welche  den  Bau  in  technischer  Hinsicht  unstatthaft  erscheinen  lassen  und  die  Sache  der
Baupolizeibehörde  durch  eine  dem  Formulare  Sub  B  entsprechende  Notiz  zurückzustellen.

Den  vorgedachten  Notizen  ist  bei  Verlust  des  Gebührenanspruchs  jedesmal  sofort  am
Schlusse  die  Liquidation  anzufügen.

§&amp;amp;  29.  Die  Baupolizeibehörde  hat  auf  die  von  dem  Bauverständigen  zurückgelangten
Baugesuche  ohne  Verzug  das  Nöthige  an  den  Bauunternehmer  zu  verfügen,  jedoch  sind  dabei
folgende  Fälle  zu  unterscheiden:

1)  Insofern  es  einer  besonderen  Bescheidung  nicht  bedarf  (&amp;amp;  28  a)h,  ist  das  eine  Exemplar
des  Baurisses  und  beziehendlich  die  Situationszeichnung  zum  Zeichen  der  Genehmigung  blos
abzustempeln,  mit  Datum  und  Unterschrift  zu  versehen  und  binnen  drei  Tagen  zum  Abgange
zu  bringen.

2))  Kann  der  Bau  nur  bedingungsweise  Genehmigung  finden  (SJ  28  b),  so  ist  das  an
den  Bauunternehmer  zurückgelangende  Exemplar  des  Baurisses  und  resp.  die  Situationszeichnung
  zwar  ebenfalls  abzustempeln,  jedoch  nicht  blos  mit  Datum  und  Unterschrift,  sondern
zugleich  mit  der  Bemerkung:

„bedingungsweise  genehmigt"
zu  versehen  und  mittelst  schriftlicher  Bescheidung,  in  welcher  entweder  nach  Maßgabe  des  tech-Fortsetzung
        <pb n="686" />
        Fortsetzung.

Fortsetzung.

(  654)

nischen  Gutachtens  die  Baubedingungen  genau  zu  bezeichnen  sind,  oder  auf  das  in  Abschrift  beizulegende
  Gutachten  Bezug  zu  nehmen  ist,  binnen  längstens  sechs  Tagen  zum  Abgange  zu  bringen.

3)  Wenn  das  Baugesuch  zurückzuweisen  ist,  weil  der  Bau  in  der  angezeigten  Maße  entweder
  an  sich,  oder  wegen  Mangelhaftigkeit  des  Risses  nicht  genehmigt  werden  kann  (§  28tC),
so  erfolgt  die  Bescheidung  binnen  längstens  drei  Tagen.  In  diesem  Falle  ist  der  Bauriß  ungestempelt
  sammt  Unterlagen  nach  Befinden  unter  abschriftlicher  Beifügung  des  technischen
Gutachtens  zurückzugeben.

&amp;amp;30.  Im  Falle,  daß  ein  Bau  nach  einem  Risse,  welcher  wegen  eines  anderen  Baues
schon  einmal  geprüft  und  in  der  §  29  Ssub  1  gedachten  Maße  genehmigt  worden,  ohne  Abänderung
  ausgeführt  werden  soll,  bedarf  es  zwar  keiner  nochmaligen  technischen  Prüfung  und
Begutachtung  des  Baurisses,  vorausgesetzt,  daß  nicht  besondere,  namentlich  die  Oertlichkeit  betreffende
  Umstände  es  nöthig  erscheinen  lassen,  den  Bauverständigen  über  das  Bauvorhaben
zu  hören.

Es  hat  jedoch  der  Bauunternehmer  vor  Beginn  des  Baues  das  mit  der  früheren  Genehmigung
  der  Baupolizeibehörde  versehene  Exemplar  des  Risses  nebst  einer  Copie  für  die  von
der  Obrigkeit  zu  haltenden  Bauacten  einzureichen  und  die  behördliche  Entschließung  hierauf
abzuwarten,  auch  ist  ein  solcher  Bauriß,  so  oft  er  bei  einem  neuen  Baue  wieder  in  Anwendung
kommen  soll,  und  dagegen  ein  Bedenken  nicht  stattfindet,  zum  Zeichen  der  Genehmigung  von
Neuem  vorschriftmäßig  abzustempeln  und  mit  Datum  und  Unterschrift  zu  versehen.

31.  Die  Absteckung  des  Bauplatzes  oder  der  Baulinie,  vorausgesetzt,  daß  hierzu  überhaupt
  genügender  Anlaß  vorhanden  ist  und  das  etwa  hierunter  Nöthige  nicht  auf  dem  Baurisse
oder  der  Situationszeichnung  mit  ausreichender  Genauigkeit  angegeben  werden  kann,  hat  der
Bauverständige  zu  besorgen  und  zwar  entweder  vor  Abgabe  seines  technischen  Gutachtens,  soweit
thunlich,  bei  Gelegenheit  einer  anderen  Localexpedition,  oder  alsbald  nach  ertheilter  obrigkeitlicher
  Baugenehmigung.

Im  letzteren  Falle  ist  jedoch  sofort  in  der  obrigkeitlichen  Bescheidung  (§J  30  sub  3)  die
Zeit,  wenn  die  Feststellung  des  Bauplatzes  oder  der  Baulinie  stattfinden  soll,  dem  Bauunternehmer
  mit  der  Bedentung,  sich  des  Baues  bis  dahin  zu  enthalten,  sowie  unter  Verweisung
auf  Anmerkeung  3  der  Gebührentaxe  in  Baupolizeisachen  bekannt  zu  machen  und  gleichzeitig

der  Bauverständige  zur  Vornahme  der  Expedition  und  zur  Einreichung  des  darüber  aufzunehmenden

  Protocolls  aufzufordern.

Ueber  den  Tag  der  Expedition  hat  der  Bautechniker  sich  mit  der  Baupolizeibehörde  in  dem
Falle  zu  verständigen,  daß  eine  Theilnahme  der  Obrigkeit  bei  der  Expedition  dringender  Ursachen
  halber  nöthig  erscheint,  anderen  Falles  aber  der  Obrigkeit  den  Tag,  an  welchem  die  Absteckung
  vorgenommen  werden  soll,  bei  Abgabe  seines  technischen  Gutachtens  anzuzeigen.

Die  Expedition  ist  jedenfalls  innerhalb  der  nächsten  acht  Tage,  vom  Abgange  der  Baugenehmigung
  an  gerechnet,  vorzunehmen.
        <pb n="687" />
        (655  )

32.  In  allen  Bauangelegenheiten  haben  sich  die  Baupolizeibehörden  sowohl  als  die
Bauverständigen  der  größtmöglichen  Beschleunigung  zu  befleißigen.

Die  vorgeschriebenen  Fristen  sind  so  bemessen,  daß  innerhalb  derselben  mit  Ausnahme  der
nachbemerkten  Fälle  Baugesuche  aller  Art,  solche  aber,  welche  nur  kleine  und  unbedeutende
Baue  zum  Gegenstande  haben,  noch  früher  erledigt  werden  können.

Verzögerungen,  wenn  sie  mit  Ueberschreitung  der  geordneten  Fristen  verbunden  sind,  werden
auf  darüber  geführte  Beschwerde  mit  Ordnungsstrafen  von  1  Thaler  bis  zu  20  Thalern
geahndet.

Es  haben  jedoch  auch  die  Bauunternehmer  es  sich  angelegen  sein  zu  lassen,  ihre  Bangesuche
so  frühzeitig  anzubringen,  daß  die  obrigkeitliche  Entschließung  darauf,  bei  Innehaltung  der  vorgeschriebenen
  Fristen,  noch  vor  der  Zeit  des  beabsichtigten  Baubeginns  eingelangt  sein  kann
und  auf  diese  Weise  sowohl,  als  dadurch,  daß  die  vorgelegten  Baurisse  den  baupolizeilichen
Vorschriften  entsprechen  und  zu  begründeten  Erinnerungen  keinen  Anlaß  geben,  zur  wünschenswerthen
  Beschleunigung  ihrer  Bauangelegenheit,  zu  ihrem  Theile  mit  beizutragen.

a33.  Zu  den  §  32  gedachten  Ausnahmen  gehören  folgende  Fälle:

1)  wenn  gegen  das  betreffende  Bauvorhaben  Widersprüche  erhoben  worden  sind,  deren
Erörterung  und  Erledigung  competenzmäßig  im  Verwaltungswege  zu  erfolgen  hat,  oder  die,
wenn  sie  privatrechtlicher  Natur  sind,  vor  der  zuständigen  Justizbehörde  geltend  gemacht  werden;

2)  wenn  es  sich  um  die  Errichtung  von  Gewerbsanlagen  der  §  22  des  Gewerbegesetzes
vom  15ten  October  1861  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  186  1,  Seite  192  fg.)
gedachten  Art  handelt  und  das  §  24  fg.  ebendaselbst  verbunden  mit  §  30  der  Ausführungsverordnung
  von  demselben  Datum  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1861,  Seite
239  fg.)  vorgeschriebene  Verfahren  einzutreten  hat;

3)  wenn  das  Bauvorhaben,  wie  dieß  z.  B.  bei  Bauen  in  der  Nähe  von  Eisenbahnen
oder  von  Staatsforsten  der  Fall  ist,  zu  einer  vorgängigen  Vernehmung  mit  anderen  Behörden
Veranlassung  giebt,  und

4)  wenn  es  der  Dispensation  von  baupolizeilichen  Vorschriften  und  deshalb  einer  Berichtserstattung
  an  die  vorgesetzte  Regierungsbehörde  bedarf.

In  allen  diesen  Fällen  sind  die  geordneten  Fristen  von  Erledigung  des  Behinderungsgrunds
  an  zu  rechnen,  unbeschadet  der  gehörigen  Innehaltung  derjenigen  Fristen,  welche  von
der  Behinderung  nicht  berührt  werden.

fl  34.  In  Dispensationsfällen  (§  33  Nr.  4)  gilt  als  Regel,  daß  erst  dann  zur  höheren
Behörde  Bericht  zu  erstatten  ist,  wenn  nach  Maßgabe  des  abgegebenen  technischen  Gutachtens
der  Bau  in  Voraussetzung  der  Dispensationsertheilung  Genehmigung  finden  kann.

35.  Die  baupolizeiliche  Genehmigung  (6  29  Nr.  1  und  2)  hat  die  Statthaftigkeit
des  betreffenden  Baues  blos  mit  Rücksicht  auf  die  allgemeinen  und  localen  baupolizeilichen

Fortsetzung.

Fortsetzung.

Fortsetzung.
        <pb n="688" />
        (Zu  §5  des
Gesetzes.)

Fortsetzung.

(  656  )

Vorschriften,  nicht  aber  in  Bezug  auf  Eigenthums=  und  andere  Rechtsverhältnisse  zu  constatiren.
  Die  Ordnung  der  letzteren  bleibt  vielmehr  gegebenen  Falles  lediglich  dem  Baununternehmer
  überlassen.  ·

836.JmJnteressedesBauwesenssowohlalsderBauunternehmerselbstliegtes,
daß  die  Beaufsichtigung  der  Privatbaue  in  genügender  Weise  und  so  gehandhabt  wird,  daß  die
obrigkeitliche  Cognition  in  allen  gesetzlich  bestimmten  Fällen  rechtzeitig  und  nicht  erst  dann  eintritt,
  wenn  bereits  Baupolizeiwidrigkeiten  verhangen  und  die  etwa  nöthigen  Abänderungen  für
den  Bauunternehmer  mit  Zeit=  und  Kostenaufwand  verbunden  sind.  Hat  sich  auch  jeder  Bauunternehmer
  die  ihn  durch  Nichtbeachtung  der  baupolizeilichen  Vorschriften  treffenden  Nachtheile
selbst  beizumessen,  und  können  ihm  hierunter  Mängel  in  der  Bauaufsicht  in  keiner  Weise  zur
Entschuldigung  gereichen,  so  ist  es  doch  anderen  Theils  auch  Pflicht  jeder  Baupolizeibehörde,
nicht  blos  gegen  vorgefallene  Baucontraventionen  sofort  nachdrücklich  einzuschreiten,  sondern
insbesondere  auch  die  zu  deren  Verhütung  geeigneten  Maßregeln  und  Einrichtungen  rechtzeitig
zu  treffen.

Das  Nähere  hierüber  mit  Rücksicht  auf  das  Bedürfniß  und  die  localen  Verhältnisse  anzuordnen,
  bleibt  zwar  zunächst  den  Obrigkeiten  selbst  überlassen.  Wie  dieselben  jedoch  unvergessen
  sein  werden,  die  sich  ihnen  bei  Localexpeditionen  und  sonst  darbietenden  Gelegenheiten
gleichzeitig  zur  Handhabung  der  baupolizeilichen  Controle  mit  zu  benutzen,  so  haben  dieselben
auch  und  zwar  in  den  Städten  durch  ihr  Bauaufsichtspersonal,  auf  dem  Lande  aber  und,  wo
besondere  Bauaufseher  nicht  angestellt  sind,  durch  die  ortspolizeilichen  Organe  sorgfältige  Aufsicht
  zu  führen,  daß  Baue,  welche  der  obrigkeitlichen  Genehmigung  bedürfen,  ohne  dieselbe  nicht
in  Angriff  genommen  oder  fortgeführt  und  daß  überhaupt  die  allgemeinen  oder  im  besonderen
Falle  ertheilten  speciellen  baupolizeilichen  Vorschriften  befolgt  werden.

Die  Banaufseher  und  beziehendlich  Ortspolizeiorgane  sind  deshalb,  soweit  nöthig,  unter
gehöriger  Berücksichtigung  des  Verhältnisses  der  exemten  Grundstücke,  mit  geeigneter  Instruction
zu  versehen  und  zur  sofortigen  Anzeige  wahrgenommener  Contraventionen  anzuweisen.

Desgleichen  sind  die  Bauverständigen  verpflichtet,  die  Obrigkeiten  in  der  Bauaufsicht,  wo
und  so  oft  sich  ihnen  Gelegenheit  dazu  bietet,  zu  unterstützen  und  denselben  von  den  zu  ihrer
Kenntniß  kommenden  Bauwidrigkeiten  schleunigst  Mittheilung  zu  machen.

&amp;amp;37.  Die  Vorschrift,  daß  der  Bau  dem  genehmigten  Baurisse  gemäß  auszuführen  sei,
ist  auf  solche  Abänderungen  nicht  zu  beziehen,  welche  in  Herstellungen  der  §  18  sub  1,  3,
5,  8  und  14  dieser  Verordnung  gedachten  Art  bestehen,  bei  denen  die  &amp;amp;  3  sub  d  des  Gesetzes
  bemerkten  Voraussetzungen  zutreffen,  oder  die  nur  eine  solche  Veränderung  der  inneren
Ranumeintheilung  bezwecken,  welche  in  constructiver  Hinsicht  oder  in  Bezug  auf  die  Feuerungsanlagem
  keine  Abweichung  vom  Baurisse  bedingt  und  sonst  gegen  baupolizeiliche  Vorschriften
nicht  verstößt.
        <pb n="689" />
        (657)

In  allen  anderen  Fällen  hat  der  Banunternehmer,  wenn  er  bei  Ausführung  des  Baues
von  dem  genehmigten  Baurisse  abweichen  will,  dazu  jedesmal  vorher  obrigkeitliche  Genehmig—
ung  einzuholen  und  deshalb  nach  Befinden  entweder  einen  neuen  Bauriß  oder  unter  Wieder—
beilegung  des  bereits  genehmigten  Baurisses  die  zur  Darstellung  der  beabsichtigten  Abänder—
ungen  erforderlichen  Tecturen  in  doppelten  Exemplaren  einzureichen.  Das  weitere  Verfahren
richtet  sich  nach  den  §§  22  fg.  enthaltenen  Vorschriften.

38.Die  nach  Vollendung  des  Baues  vorzunehmende  Baurevision  ist  entweder  durch
den  Bezirks-Brandversicherungsinspector  zu  besorgen  und  dann  in  der  Regel  mit  der  Ab=  und
Einschätzung  des  Gebäudes  zu  verbinden,  welche  nach  §§  35,  36  und  37  des  Gesetzes  vom
23sten  August-vorigen  Jahres  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1862,  Seite  346)
und  §§&amp;amp;  41,  42,  43  und  44  der  Ausführungsverordnung  von  demselben  Datum  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1862,  Seite  395  fg.)  wegen  der  Immobiliar-Brandversicherung
  stattfindet,  oder,  wenn  bei  der  Baupolizeibehörde  ein  eigener  Bautechniker  angestellt
  ist  (S  19),  durch  diesen  in  Ausführung  zu  bringen.

Von  der  Localpolizeibehörde  sind  die  Anzeigen  und  Gesuche  um  Vornahme  der  Baurevision
ohne  Verzug  und  binnen  einer  nach  §  24  zu  berechnenden  Frist  von  längstens  sechs  Tagen
dem  Bauverständigen  unter  Mittheilung  der  betreffenden  Bauacten  zuzufertigen.

*39.  Wünscht  der  Bauunternehmer,  daß  die  Obigem  nach  einem  Bezirks-Brandversicherungsinspector
  obliegende  Baurevision  vor  der  Zeit  der  Catastration  des  Baues  (vergl.  §§  41
und  42  der  Ausführungsverordnung  vom  23sten  August  1862)0  und  alsbald  vorgenommen
werde,  und  hat  er  deshalb  in  seinem  Baurevisionsgesuche  (§  7  des  Gesetzes)  einen  ausdrücklichen
  Antrag  gestellt,  so  ist  die  Revision  von  dem  Bezirks-Brandversicherungsinspector  bei  der
nächsten  Gelegenheit  und  längstens  innerhalb  vierzehn  Tagen,  vom  Empfange  des  dießfallsigen
Gesuchs  an  gerechnet,  zu  besorgen.

40.  Durch  die  Revision  soll  festgestellt  werden,  ob  und  inwieweit  bei  Ausführung
des  Baues  sowohl  den  allgemeinen  und  beziehendlich  örtlichen  baupolizeilichen  Vorschriften,
als  auch  den  bei  Genehmigung  des  fraglichen  Baues  etwa  gestellten  besonderen  Bedingungen
genügt  worden  ist,  sowie  ob  überhaupt  der  Bau  dem  genehmigten  Risse  allenthalben  entspricht
und  gesetzten  Falles,  was  in  der  einen  oder  anderen  Hinsicht  entweder  noch  zu  geschehen  hat,
oder  anders  herzustellen  ist.  Der  Techniker  hat  daher  den  Bau  in  allen  seinen  Theilen  mit
Sorgfalt  und  Genauigkeit  zu  prüfen,  dabei  den  genehmigten  Bauriß  zu  Grunde  zu  legen  und
über  den  Befund  nach  dem  dieser  Verordnung  unter  C  angefügten  Schema  ein  Protocoll  in
tabellarischer  Form  aufzunehmen.

#  41.  Der  Ausfall  der  Revision  kann  dreierlei  Art  sein,  je  nachdem  entweder

10  die  Bauausführung  zu  keinerlei  Erinnerungen  Anlaß  giebt,
oder  «

1863.  91

(Zu  §  6  des
Gesetzes.)

Fortsetzung.

Fortsetzung.

Fortsetzung.
        <pb n="690" />
        Fortsetzung.

Fortsetzung.

Fortsetzung.

(658  )

2)  die  vorgefundenen  Mängel  von  der  Beschaffenheit  sind,  daß  sie  der  Ingebrauchnahme
des  Baues  nicht  entgegenstehen,  deren  Abstellung  vielmehr  nachfolgen  kann,

oder  aber

3)  die  Mangel-  oder  Fehlerhaftigkeit  des  Baues  so  erheblich  ist,  daß  die  nöthigen  Abänderungen
  oder  Herstellungen  der  Genehmigung  zur  Ingebrauchnahme  vorhergehen  müssen.

In  den  Fällen  unter  1  und  2  ist  die  obrigkeitliche  Erlaubniß  der  Ingebrauchnahme  des
Baues  sofort  zu  ertheilen.  Zu  dieser  Erlaubnißertheilung  sind  auch  die  Bezirks-Brandversicherungsinspectoren
  wegen  der  von  ihnen  besorgten  Revisionen  ermächtigt,  jedoch  haben  sie,  wenn
und  soweit  sie  davon  Gebrauch  gemacht  haben,  Solches  in  dem  Revisionsprotocolle  (§+  40)
ausdrücklich  zu  bemerken.

In  dem  unter  3  gedachten  Falle  dagegen  bleibt  die  Erlaubniß  zur  Ingebrauchnahme  des
Baues  von  dem  vorgängigen  Nachweise  abhängig,  daß  den  vorgefundenen  Mängeln  abgeholfen
worden  sei  und  es  ist  daher  die  dießfallsige  weitere  Entschließung  jedesmal  der  Baupolizeibehörde
zu  überlassen,  auch  der  Bauherr  dessen  zu  bescheiden.

6  42.  Das  an  Ort  und  Stelle  sofort  abzufassende  Revisionsprotocoll  ist  dem  Bauherrn
oder  dessen  Stellvertreter  im  Falle  der  Anwesenheit  vorzulesen  und  von  diesem  mit  zu  unterschreiben,
  sowie  binnen  drei  Tagen,  von  Zeit  der  vorgenommenen  Revision  an  gerechnet,  sammt
den  zugehörigen  Unterlagen  und  der  bei  Verlust  des  Kostenanspruchs  sofort  anzufügenden
Liquidation  an  die  Baupolizeibehörde  abzufertigen.

43.  Nach  Eingang  des  Revisionsprotocolls  hat  die  Baupolizeibehörde  das  nach  Lage
der  Sache  weiter  Nöthige  unverweilt  und  binnen  längstens  sechs  Tagen  zu  verfügen  und  demgemäß
  nach  Verschiedenheit  der  Fälle  entweder  die  Erlaubniß  zur  Ingebrauchnahme  des  Baues
—  soweit  dieselbe  noch  nicht  gegeben  worden  —  zu  ertheilen,  oder  aber  das  zur  Erledigung
der  Erinnerung  des  Technikers  Erforderliche  anzuordnen  und  dabei  jedesmal  die  Frist,  innerhalb
  welcher  den  vorgefundenen  Fehlern  und  Mängeln  abgeholfen  sein  muß,  vorzuschreiben.
Darüber,  daß  ihrer  dießfallsigen  Anordnung  Genüge  geschehen,  hat  die  Baupolizeibehörde  Aufsicht
  zu  führen,  wogegen  der  Baunnternehmer  verpflichtet  ist,  der  Obrigkeit  von  der  Ausführung
  dessen,  was  in  Bezug  auf  den  fraglichen  Bau  noch  angeordnet  worden,  Anzeige  zu  erstatten.

44.  In  dem  §  41  unter  3  erwähnten  Falle  muß  vor  Ertheilung  der  obrigkeitlichen
Erlaubniß  zur  Ingebrauchnahme  des  Baues  eine  Nachrevision  vorgenommen  werden  und  diese
den  Nachweis  geliefert  haben,  daß  sich  der  Bau  in  dem  vorschriftmäßigen  Stande  befinde.

In  dem  Falle  §  41  unter  2  wird  es  in  der  Regel  genügen,  wenn  die  anderweite  Besichtigung
  des  Baues  nur  gelegentlich  und  in  Verbindung  mit  einer  anderen  Localexpedition
erfolgt.

Im  Uebrigen  leiden  auf  diese  Nachrevisionen  die  Vorschriften  6§  38  bis  mit  §  43  analoge
Anwendung.
        <pb n="691" />
        (659  )

45.  Bei  Scheunen  und  anderen  ländlichen,  mit  Feuerungsanlagen  nicht  versehenen
Wirthschaftsgebäuden,  welche  ohne  vorher  dazu  ertheilte  obrigkeitliche  Erlaubniß  in  Gebrauch
genommen  werden  dürfen,  ist  die  regelmäßige  Baurevision  (§J  38)  jedesmal  mit  der  Behufs
der  Immobiliar-Brandversicherung  vorzunehmenden  Ab=  und  Einschätzung  zu  verbinden,  wenn
nicht  eine  besondere  Revision  ausdrücklich  beantragt  worden  ist,  oder  die  Revision  nicht  durch
den  Bezirks-Brandversicherungsinspector,  sondern  durch  den  bei  der  Localbaupolizeibehörde  für
die  technischen  Geschäfte  der  Baupolizei  angestellten  eigenen  Sachverständigen  zu  erfolgen  hat.

In  beiden  Fällen  kommt  die  Bestimmung  §  39  in  Anwendung.

&amp;amp;  46.  Die  Unterlassung  der  §  43  vorgeschriebenen  Anzeige  zieht  dieselbe  Strafe  nach
sich,  welche  auf  die  Unterlassung  der  nach  §  6  des  Gesetzes  von  dem  Bauunternehmer  zu  erstattenden
  Anzeige  gesetzt  ist.

&amp;amp;47.  Die  §  8  des  Gesetzes  am  Schlusse  enthaltene  Bestimmung  ist  nur  von  solchen
obrigkeitswegen  auszuführenden  Vorkehrungen  zu  verstehen,  welche  zum  Schutze  der  öffentlichen
Sicherheit  und  Wohlfahrt,  namentlich  zur  Abwendung  von  Gefahren  oder  zur  Behinderung
der  Ingebrauchnahme  des  unzulässigen  Baues  unumgänglich  nöthig  sind.

Die  Localpolizeibehörde  hat  hierüber  das  Gutachten  ihres  Bauverständigen  (§  19)  zu
erfordern  und  ist  ermächtigt,  den  durch  Ausführung  der  nöthigen  baulichen  Veranstaltungen
entstehenden  Kostenaufwand  von  dem  säumigen  oder  renitenten  Bauunternehmer  nach  Befinden
im  Voraus  executorisch  beizutreiben.  Es  darf  jedoch,  wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist,  die  Ausführung
  dessen,  was  in  obiger  Beziehung  sich  sofort  nöthig  macht,  nicht  bis  zu  der  vom  Bauunternehmer
  erfolgten  Zahlung  des  Kostenaufwands  verschoben  werden.  In  diesem  Falle  ist
vielmehr  der  Betrag  von  der  Obrigkeit  vorschußweise  zu  bestreiten.

48.  Die  der  Baupolizeibehörde  gesetzlich  zustehende  Bauaufsicht  schließt  zugleich  das  Recht
in  sich,  in  dem  Falle,  wenn  Gebäude  im  Ganzen  oder  theilweise  so  baufällig,  oder  fehlerhaft
sind,  daß  ihr  baulicher  Zustand  die  öffentliche  Sicherheit,  oder  das  Leben  und  die  Gesundheit
von  Menschen  mit  Gefahren  bedroht,  gegen  die  Eigenthümer  derselben  einzuschreiten  und  das
zur  Beseitigung  der  Gefahr  den  Umständen  nach  Erforderliche,  da  nöthig,  unter  Anwendung
gesetzlicher  Zwangsmaßregeln,  anzuordnen.

Gestattet  der  gefahrdrohende  Zustand  keinen  Verzug  und  unterläßt  der  Eigenthümer  die
Befolgung  der  obrigkeitlichen  Anordnung,  so  kommt  das  im  vorstehenden  6  47  vorgeschriebene
Verfahren  analog  zur  Anwendung.

Hiernach  haber  sich  alle  bei  Bauten  und  deren  Beaufsichtigung  Betheiligte  gebührend  zu  achten.

Dresden,  den  6ten  Juli  1  863.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

Schmiedel.
91#

Fortsetzung.

(Zu  §8  des
Gesetzes.)

Fortsetzung.

Fortsetzung.
        <pb n="692" />
        (660  )

A.

(Freiberg)  den  (12ten  August  1863)

Dem  (Königl.  Gerichtsamte  Freiberg)  wird  das  mittelst  (Resolution  —  Communicats,)
vom  ..  ...  zur  technischen  Beurtheilung  dem  Unterzeichneten  zugegangene  Baugesuch  des
.........  zu.....nebsteinemRisseindoppeltenExemplaren(undeincr
Situationszeichuung)nacherfolgterPrüfunggemäßs283.derVollzugsverordnungvom
bten  Juli  1863  zur  weiteren  Verfügung  und  geeigneten  Berücksichtigung  der  untenstehenden
Liquidation  zurückgestellt.

N.  N.

Liquidation.  Brandvers.-Inspector.

CArchitekt.)

 

B.

(Freiberg)  den  (12ten  August  1863)

Dem  (Königl.  Gerichtsamte  Freiberg)  wird  das  mittelst  (Resolution  —  Communiaats)
vom  .  .  .  ..  zur  technischen  Beurtheilung  dem  Unterzeichneten  zugegangene  Baugesuch  des
.........  zu.....nebsteinemRisseindoppeltenExemplaren(undeiner
Situationszeichnung)  nach  erfolgter  Prüfung  unter  Bezugnahme  auf  die  dabei  zu  machen  ge—
wesenen  und  aus  der  Beilage  ersichtlichen  Erinnerungen  gemäß  §  28  (b,  c)  der  Vollzugsverordnung
  vom  6ten  Juli  1863  zur  weiteren  Verfügung  und  geeigneten  Berücksichtigung  der
untenstehenden  Liquidation  zurückgestellt.

N.  JN.

Liquidation.  Brandvers.-Inspector.

(Architekt.)
        <pb n="693" />
        (661  )

 

C.
Bau-Revisions-Protocoll.
Ort:
Cataster-Nummer:
Datum:
1.
Bezeichnung

des  Gebäudes  nach  dessen  Gebrauchsbestimmung
  und  Benutzungsart.

 

2.
Angabe,
ob  und  inwieweit  den  baupolizeilichen
Bestimmungen  genügt  worden  und  der
Bauriß  in  der  genehmigten  Weise  zur
Ausführung  gekommen  ist,  nebst  Gutachten,
  ob  und  welche  Anordnungen  in
technischer  Hinsicht  geboten  sind.

 

 

3.
Gutachten
über  die  Zulässigkeit  der  Ingebrauch—
nahme  des  Gebäudes.

 

 

 

4.
Bemerkung,
ob  die  Ingebrauchnahme  bereits  gestattet
worden.
Liquidation.  Unterschrift  Unterschrift
des  des
Bauunternehmers.  Brandvers.-Inspectors.
        <pb n="694" />
        (662  )

J.
Baupolizeiordnung  für  Städte.
Abschnitt  J.

Von  der  Anwendung  der  Baupolizeiordnung  im  Allgemeinen.

#  1.  Die  Vorschriften  dieser  Baupolizeiordnung  leiden  auf  alle  Städte  ohne  Ausnahme,
für  welche  keine  von  der  vorgesetzten  Regierungsbehörde  genehmigte  Localbauordnung  besteht,
Anwendung,  und,  wo  eine  solche  errichtet  ist,  insoweit,  als  es  deren  Ergänzung  nöthig  macht.

&amp;amp;#2.  Unter  dieser  Voraussetzung  tritt  dieselbe  überall  für  den  ganzen  Umfang  des  Stadtbezirks
  in  Wirksamkeit.

83.  Sie  leidet  Anwendung:

1)  auf  alle  Arten  von  Gebäuden  ohne  Unterschied,  ob  zur  baulichen  Herstellung  vorgängige
  obrigkeitliche  Erlaubniß  erforderlich  ist,  oder  nicht,  und  zwar  insbesondere

a)  auf  Neubaue,  einschließlich  der  Anbaue,  sie  mögen  auf  einer  neuen  Stelle,  oder  auf
altem  Grunde  aufgeführt  werden,

b)  auf  Umbaue,  Auf=  oder  Höherbaue,  Reparaturbaue  und  Einrichtungsbaue,  namentlich
auch  auf  alle  die  Feuerungsanlagen  betreffende  bauliche  Veränderungen;

2)  auf  Einfriedigungen,  sowohl  die  an  öffentlichen  Plätzen,  Straßen  und  Gassen  gelegenen,
  als  auch  die  zwischen  den  Privatgrundstücken  befindlichen.

&amp;amp;  4.  Für  bereits  vorhandene  bauliche  Anlagen  und  Einrichtungen  tritt  die  Wirksamkeit
dieser  Baupolizeiordnung  erst  dann  ein,  wenn  und  insoweit  an  denselben  Veränderungen  oder
Reparaturen  vorgenommen  oder  nöthig  werden.

8&amp;amp;5.  Die  Bauunternehmer  sowohl,  als  die  Baugewerke,  geprüfte  wie  ungeprüfte,  sowie
alle  bei  Bauten  selbstständig  sich  betheiligende  Handwerker  sind  zur  Beobachtung  der  bezüglichen
Bestimmungen  der  Baupolizeiordnung  verpflichtet.  Ein  Exemplar  derselben  ist  im  Locale  der
Ortsbaupolizeibehörde  und  beziehendlich  im  Rathhause  zu  Jedermanns  Einsicht  bereit  zu  halten.

Abschnitt  II.
Von  der  Stellung  und  Lage  der  Gebäude.
6.  Die  Stellung  der  Gebäude  und  äußeren  Umfriedigungen  der  Vorplätze,  Gehöfte

und  Gärten  nach  den  öffentlichen  Plätzen,  Straßen  und  Gassen  zu,  ist,  da  nöthig,  von  der
Localbaupolizeibehörde  vor  Inangriffnahme  des  Baues  durch  Absteckung  zu  bestimmen.

#  7.  In  zusammenhängenden  Stadttheilen  sind  die  Gebäude,  welche  eine  Reihe  bilden,
wenn  nach  dem  Ermessen  der  Localbaupolizeibehörde  das  Terrain  dieß  zuläßt  und  keine  son-
        <pb n="695" />
        (663)

stigen  Hindernisse  entgegenstehen,  ohne  Zwischenschluchten  an  einander  zu  bauen.  Schon  vor—
handene  Zwischenschluchten  sind,  unter  den  vorstehenden  Voraussetzungen,  von  demjenigen  der
angrenzenden  Grundbesitzer,  welcher  sein  Gebäude  zuerst  umbaut,  mit  zu  bebauen.

&amp;amp;  8.Alle  Vordergebäude  sind  in  der  Fluchtlinie  des  öffentlichen  Platzes,  der  Straße
oder  Gasse,  woran  sie  zu  stehen  kommen,  die  frei=  oder  zurückstehenden  Gebäude  aber  parallel
zu  derselben  zu  erbauen.

Im  Inneren  der  Stadt  und  in  zusammenhängenden  Gebändereihen  dürfen  die  Giebelseiten
der  Gebäude  in  der  Regel  nicht  nach  dem  öffentlichen  Platze,  der  Straße  oder  Gasse  zugekehrt
werden.

&amp;amp;9.  Bauliche  Anlagen,  welche  mehr  als  7  Zoll  von  der  Gebäudefronte  über  die
Straßenlinie  hervortreten,  als  Vorbaue  aller  Art,  Ueberbaue,  Wetterdächer,  Auslegetafeln,  Geländer,
  Gitter,  Stufen,  Appareillen  und  dergleichen,  sowie  Kegel,  Prellsteine  und  Anpflanzungen
  aller  Art,  vor  den  Gebäuden  oder  deren  Einfriedigungen  nach  der  Straße  zu  angebracht,
sind  nur  mit  besonderer  Genehmigung  der  Localbaupolizeibehörde,  sowie  nur  unter  der  Voraussetzung
  zulässig,  daß  keine  Gefährdung,  Beschränkung  oder  Beeinträchtigung  der  Passage  oder
Benachtheiligung  der  nachbarlichen  Gebäude  stattfindet  und  auch  sonstige  Nachtheile  nicht  zu
befürchten  sind.  Balkone  und  Erker  sind  unter  gleicher  Voraussetzung  auf  Straßen  von  mindestens
  20  Ellen  Breite  und  an  öffentlichen  Plätzen,  sowie  an  den  gegen  die  Straßenlinien  um
die  Balkon=  oder  Erkertiefe  zurückstehenden  Gebäuden  zulässig.  Desgleichen  sind  die  den  Verkehr
  gefährdenden  Kellereingänge  von  den  Straßen  und  Gassen  aus  verboten  und  liegende
Fallthüren  an  den  Kellereingängen  im  Inneren  der  Gebäude  nur  unter  Anwendung  genügender
Schutzmaßregeln  gestattet.

10.  Oeffentliche  Gebäude,  als:  Kirchen-,  Pfarr=  und  Schulgebäude,  Rathhaus  und
dergleichen  sind  möglichst  frei  und  von  Gebäuden  in  angemessener  Entfernung  zu  halten,  die
zu  einem  feuergefährlichen  oder  störenden  Gewerbsbetriebe  dienen.

&amp;amp;11.  Gebäude  zu  Anlagen  der  §  22  des  Gewerbegesetzes  vom  15ten  October  1861
gedachten  Art  haben  in  der  Regel  eine  isolirte  Lage  und  eine  angemessene  Entfernung  von
anderen  Gebäuden  zu  erhalten.  Bereits  bestehende  Gebäude,  welche  für  solche  Anlagen  eingerichtet
  werden  sollen,  müssen  denselben  Voraussetzungen  entsprechen.

6  12.  Scheunen  (zur  Aufbewahrung  von  Getraide  oder  trockenem  Futter),  welche  entweder
  aus  roher  Wurzel  oder  an  die  Stelle  abgebrannter  oder  abgetragener  oder  sonst  von
Grund  aus  neu  herzustellen  sind,  dürfen  nur  außerhalb  der  Stadt  und  Vorstadt  erbaut  werden
und  auch  daselbst,  wenn  das  zum  Scheunenbaue  bestimmte  Terrain  niedriger  liegt,  als  die
umstehenden  zu  anderen  Zwecken  dienenden  Gebäude,  nur  in  einer  Entfernung  von  wenigstens

200  Ellen;  bei  gleicher  over  höherer  Lage  aber  nur  in  einer  solchen  von  wenigstens  300  Ellen
von  denselben.
        <pb n="696" />
        (664  )

Bei  besonders  hohem  Terrain  kann  eine  noch  größere  Entfernung  von  anderen  Gebäuden
vorgeschrieben  werden.  Nur  bei  den  zum  Stadtbezirke  gehörigen  Vorwerken  und  landwirthschaftlichen
  Gehöften,  welche  isolirt  in  einer  Entfernung  von  mindestens  300  Ellen  außerhalb
der  Stadt  und  beziehendlich  Vorstadt  liegen,  ist  die  Localbaupolizeibehörde  ermächtigt,  die  Errichtung
  der  für  diese  Landwirthschaften  erforderlichen  Scheunen,  jedoch  in  angemessenem  Abstande
  von  anderen  Gebäuden  der  Nachbargrundstücke,  zu  gestatten.

#13.  Die  §  12  vorgeschriebene  Entfernung  der  Scheunen  von  anderen  Gebäuden  darf
in  keiner  Weise  durch  Zwischenbaue  verringert  werden

Abschnitt  III.

Von  der  Größe  der  Hofräume,  der  Höhe  der  Gebäude  und  den
Wohnungsräumen.

&amp;amp;  14.  Die  Hofräume  haben  eine  solche  Größe  und  Lage  zu  erhalten,  daß  den  sie  umgebenden
  Gebäuden  der  nöthige  Licht=  und  Luftzutritt  nicht  entzogen  wird  und  für  Feuerlöschund
  Rettungsanstalten  der  erforderliche  Raum  und  die  entsprechende  Zugänglichkeit  vorhanden
  ist.

15.  Die  Höhe  der  Gebäude,  von  der  Oberfläche  der  Straße  bis  zum  Hauptsimse
(Traufkante)  gemessen,  hat  sich  nach  der  Breite  der  Straße,  an  der  sie  stehen,  zu  richten  und
soll  in  der  Regel  die  Straßenbreite  nicht  übersteigen.  Mehr  als  fünf  Stockwerke,  einschließlich
des  Erdgeschosses,  sind  selbst  bei  Gebäuden  an  freien  Plätzen  nicht  gestattet.  Die  Zulassung
von  Ausnahmen  bleibt  dem  Ermessen  der  Localbaupolizeibehörde  vorbehalten.

16.  Die  Höhe  der  zu  Wohnungen  bestimmten  Stockwerke  und  überhaupt  aller  Wohnungsräume
  muß  mindestens  5  Ellen  im  Lichten  betragen.

Hiervon  ausgenommen  sind  nur:

a)  die  sogenannten  Halbgeschosse  (Entresols)  und  die  Souterrainwohnungen,  bei  denen
eine  lichte  Höhe  von  47.  Ellen,  sowie

b)  die  Wohnungen  in  den  Dachräumen  (Dachwohnungen),  für  welche  eine  dergleichen
Höhe  von  4  Ellen  nachgelassen  ist.

§17.  Wohnungen  gänzlich  unter  dem  Erdhorizonte  und  in  Kellertiefe  anzulegen,  ist
nicht,  in  sogenannten  Souterrains  (blos  zum  Theil  unter  der  Erde  befindlichen  Räumen)  nur
dann  zu  gestatten,  wenn  das  Souterrain  vollkommen  trocken  ist  und  die  Wohnungen  ausreichenden
  Licht=  und  Luftzutritt  erhalten.

18.  Die  inneren  Anlagen  und  Einrichtungen  der  Gebäude  dürfen  die  Gesundheit  und
Sicherheit  der  Bewohner  nicht  gefährden.  Die  Wohnungen  müssen  Licht,  Luft,  Raum  und
Zugänglichkeit  in  der  erforderlichen  Maße  haben.  «
        <pb n="697" />
        (666  )
Abschnitt  IV.

Von  den  Vorrichtungen  und  Sicherheitsmaßregeln  beim  Bauen.

19.  Die  Benutzung  der  öffentlichen  Plätze,  Straßen  und  Gassen  zu  Bauvorrichtun—
gen,  Aufstellung  von  Gerüsten,  zur  Ablagerung  von  Baumaterial,  Bauschutt  oder  ausgegrabenem
  Boden,  ingleichen  die  Anlegung  von  Kalkgruben  und  die  Aufreißung  des  Straßenpflasters,
  ist  nur  mit  ausdrücklicher  Genehmigung  der  Localbaupolizeibehörde  und  unter  genauer
Beobachtung  der  von  derselben  dabei  angeordneten  Vorsichtsmaßregeln  gestattet.

Der  Baunnternehmer  hat  benutztes  öffentliches  Areal  binnen  der  ihm  von  der  Ortsbaupolizeibehörde
  gestellten  Frist  wieder  tüchtig  herzustellen  und  beziehendlich  in  den  vorigen  Stand
zu  setzen.

6  20.  Das  Herabwerfen  des  Bauschutts  auf  öffentliche  Plätze  und  Wege  ist  nicht  erlaubt,

  vielmehr  ist  dergleichen  Schutt  hinabzutragen  oder,  soweit  irgend  thunlich,  im  Inneren
der  Gebäude  in  Schlotten  herabzulassen.

&amp;amp;  21.  Bei  allen  Bauen  ist  sorgfältig  Vorkehrung  zu  treffen,  daß  Niemand  beschädigt
werde.

Die  Bauunternehmer  sowohl,  als  auch  die  Bauführer  sind  verpflichtet,  bei  Dachumdeckungen,
  Dachreparaturen  und  sonstigen  Bauarbeiten  die  gegen  das  Herabfallen  von  Steinen
und  anderen  Baumaterialien  nöthigen  Schutzvorrichtungen  anzubringen,  auch  die  Bauplätze  mit
offenem  Grunde,  Baugruben  und  dergleichen  an  den  Gassen,  Straßen  und  öffentlichen  Plätzen
gehörig  zu  verwahren  und  während  der  Dunkelheit  vurch  Laternenlicht  und  sonst  genügend  zu
erleuchten.

&amp;amp;  22.  Bei  Ausführung  von  Bauten  neben  Nachbargebäuden  hat  der  Bauende  die  letzteren,
  soweit  erforderlich,  gehörig  abzusteifen  und  überhaupt  so  zu  bauen,  daß  dem  Nachbar  auf
keine  Weise  ein  irgend  vermeidlicher  Schaden  zugefügt  wird.

Abschnitt  V.
Von  der  Beschaffenheit  der  Baumaterialien.

§&amp;amp;#23.  Für  die  entsprechende  Beschaffenheit  und  die  Tragfähigkeit  der  beim  Bauen  zur
Verwendung  kommenden  Materialien  sind  die  Baugewerken,  welche  den  Bau  führen,  verantwortlich.


&amp;amp;  24.  Die  Verwendung  von  Luftziegeln,  Lehmpatzen  und  Lehmweller  ist  nur  für  die
Scheidungen  der  geringeren  Wohn=  und  Seitengebäude  und  auch  da  nur  in  einer  solchen  Höhe
über  der  Erdoberfläche  gestattet,  welche  gegen  die  Feuchtigkeit  hinlänglichen  Schutz  gewährt.

1863.  92
        <pb n="698" />
        (666  )

Abschnitt  VI.

Von  der  Festigkeit  und  Construction  der  Gebäude  und  deren  einzelnen
Theile.

§  25.  Jeder  Bau  muß  so  geführt  werden,  daß  das  Gebäude  die  seinem  Zwecke  entsprechende
  Festigkeit  und  Sicherheit  erhält.

§  26.  Die  Umfassungen  der  Gebäude,  einschließlich  der  Dachgiebel,  Rück=  und  Versenkungswände,
  der  Gesimse  und  übrigen  wesentlichen  äußeren  Theile  sind  bei  allen  Bauen,
ohne  Ausnahme,  durchgängig  massiv  von  unbrennbarem  Materiale,  als:  natürlichen  Steinen,
gebrannten  Ziegeln,  Schlackensteinen,  Kalkziegeln  oder  Kalkpisé  in  Kalkmörtel  und  ohne  Einbindung
  von  Holz  aufzuführen.

In  gleicher  Weise  hat  auch  die  Erneuerung  von  Umfassungen  zu  erfolgen,  wenn  dieselben
von  Grund  oder  von  vorhandenem,  gehörig  tragfähigen,  massiven  Mauerwerke  aus  aufgeführt
werden.  Bei  allen  massiven  Umfassungen  müssen  die  damit  von  dem  Inneren  des  Gebäudes
her  in  Verbindung  tretenden  Holzstructuren  (Balken,  Unterzüge,  Mauerlatten,  Bundwerke,
Ortgebinde  u.  s.  w.)  an  jeder  Stelle  des  Gebäudes  nach  Außen  hin  mindestens  6  Zoll  stark
verdeckt  sein.

&amp;amp;27.  Sinse,  Verzierungen,  überspringende  Dächer  und  ähnliche  über  die  Umfassungen
heraustretende  Theile  von  Holz  oder  anderem  brennbaren  Materiale  sind  nur  für  Gebäude  gestattet,
  bei  welchen  die  Entfernung  bis  zur  nachbarlichen  Grenze  mindestens  20  Ellen  beträgt.

&amp;amp;  28.  Ausnahmen  von  der  Vorschrift  des  Baues  massiver  Umfassungen  (§  26)  ist  die
Localbaupolizeibehörde  zu  gestatten  ermächtigt:

a)  bei  außerhalb  der  Stadt  isolirt  aufzuführenden  Scheunen  (§  12),  wenn  die  Entfernung
  von  der  nächsten  Scheune  mindestens  40  Ellen  beträgt;

b)  bei  anderen  Gebäuden  außerhalb  der  geschlossenen  Stadttheile  an  Orten,  wo  keine  besondere
  Feuersgefahr  zu  besorgen  ist,  wenn  die  Entfernung  vom  nächsten  fremden  Gebäude
mindestens  60  Ellen  beträgt  und  das  §  13  enthaltene  Verbot  nicht  entgegensteht;

C)  bei  lediglich  zum  Bergbaue,  Hütten=  und  Fabrikbetriebe  dienenden  Gebäuden  ohne
Feuerungsanlagen,  deren  Zwecke  eine  massive  Bauart  nicht  entspricht,  oder  eine  solche,  ohne
unverhältnißmäßige  Kosten,  nicht  gestattet,  z.  B.  Kauen,  Wäschen,  Spülen,  Treibegöpeln  auf
Halden  u.  s.  w.,  wenn  dieselben  mindestens  20  Ellen  von  anderen  fremden  Gebäuden  und
mindestens  6  Ellen  unter  sich  entfernt  zu  stehen  kommen;

d0  bei  Lufttrockengebäuden  und  Gerüsten  zu  Lohkuchen,  gewebten  Zeugen  und  dergleichen
brennbaren  Stoffen,  Schuppen,  Holz=  und  anderen  Remisen,  welche  an  den  Seiten  ganz  oder
zum  Theil  offen  bleiben  (sogenannte  halboffene  Gebäude),  dafern  dieselben  von  jedem  Gebäude
        <pb n="699" />
        (667)

ohne  Ausnahme  und  von  der  Grenze  der  Nachbargrundstücke  so  weit,  als  ihre  Gesammthöhe

bis  zum  Dachforste  beträgt,  wenn  diese  aber  nicht  6  Ellen  erreicht,  mindestens  6  Ellen  ent—
fernt  bleiben.

Diejenigen  Theile  der  Umfassungen,  welche  sich  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Entfernung
befinden,  sind  massiv  (§  26)  und  zwar  bei  einer  Entfernung  von  nicht  mehr  als  3  Ellen  als
Brandmauern  (§  31)  herzustellen;

e)  bei  kleinen  Gartengebäuden  mit  geschlossenen  Umfassungen  ohne  Feuerungen,  welche
nur  aus  einem  Erdgeschosse  bestehen,  dafern  sie  wenigstens  6  Ellen  von  allen  anderen,  nicht
massiven  Gebäuden  und  ebenso  weit  von  der  nachbarlichen  Grenze  zu  stehen  kommen;

f)  bei  Gebäuden  mit  geschlossenen  Umfassungen,  wie  Schweine=  und  Federviehställe,
Pumpenüberbaue,  Abtritte,  Gerätheräume  u.  s.  w.,  welche  nicht  mehr  als  12  □Ellen  Grundfläche
  und  einschließlich  des  Daches  nicht  mehr  als  4  Ellen  Höhe  haben,  insofern  dieselben
mindestens  3  Ellen  von  allen  anderen  nicht  massiven  Gebäuden  und  ebenso  weit  von  der  nachbarlichen
  Grenze  entfernt  sind,  sowie

8)0  bei  Gartenlauben.

Bei  allen  diesen  Entfernungen  ist  ohne  Unterschied  der  Abstand  maßgebend,  welcher  vom
nächstgelegenen  Gebäudetheile  bis  zum  nachbarlichen  Grundstücke  stattfindet.

§&amp;amp;  29.  Die  Stärke  der  massiven  Umfassungen,  einschließlich  der  Dachgiebel  und  Dachrückmauern,
  hat  sich  nach  der  Beschaffenheit  der  in  Anwendung  kommenden  Materialien,  der
Construction,  der  Dimensionen  (der  Höhe  der  Stockwerke  und  deren  Zahl)  und  der  Bestimmung
  des  Gebäudes  zu  richten.  Bei  allen  Gebäuden,  deren  Stockwerke  nicht  über  6  Ellen  Höhe

haben,  müssen  die  freistehenden  massiven  Umfassungen  wenigstens  folgende  Stärken  erhalten
und  zwar  bei  Mauern

a.  b.  c.
von  Bruchsteinen  von  regelmäßig  bearbeiteten  von  gebrannten  Ziegeln
Steinen

im  Dache  .  .  .  .  18  Zoll,  10  Zoll  mit  Schäften  von  6  Zoll  mit  Schäften  von
18  bis  20  Zoll  Stärke,  12  bis  18  Zoll  Stärke,

öten  Stockwerke  18  =  10  bis  12  Zoll,  12  Zoll,
-Aten  —  21  12  14  18
=  Zten  24  14.  16  18
=  2ter  27  16  18  24
".  1sten  30  18  -  2  24

Die  Gründungen  müssen  in  der  Regel  6  Zoll  auf  jeder  Seite  stärker  sein,  als  die  Umfassungen
  des  Erdgeschosses.  Die  vorstehenden  Minimalstärken  der  Umfassungen  setzen  voraus,

927
        <pb n="700" />
        (  668  )

daß  die  betreffenden  Materialien  wenigstens  eine  mittlere  Festigkeit,  die  Bruch=  oder  irregulären
  Steine  gehörige  Lagerhaftigkeit  besitzen  und  die  regelmäßigen  (behauenen)  Steine  wenigstens
  auf  Lager=  und  Stoßfuge  so  bearbeitet  sind,  daß  sie  keiner  Ausfüllung  (Auszwickung)
der  Fugen  mit  anderen  Steinen  (Zwicksteinen  und  dergleichen)  bedürfen,  auch  sämmtliche  Umfassungen
  eine  gute  Verankerung  (durch  eiserne  an  die  durchgehenden  Balken  befestigte  Anker),
eine  Stütze  durch  Scheidungen  und  nur  die  gewöhnliche  Belastung  (der  Wohn=  und  dergleichen
Gebäude)  erhalten.  Die  Schäfte  der  Dachgiebel  und  Rückmauern  dürfen  bei  Dachhöhen  bis
zu  9  Ellen,  vom  Hauptgebälke  an  gemessen,  nicht  über  6  Ellen,  bei  Dachhöhen  über  9  Ellen
nicht  unter  4  Ellen,  von  Schaftmitte  zu  Schaftmitte,  auseinander  stehen.  Bei  Dachhöhen
über  10  Ellen  ist  bei  Ziegelmauer  nur  die  obere  Hälfte  der  Dachgiebel  und  Rückmauer  in
vorbestimmter  Stärke,  die  untere  Hälfte  aber  in  der  Stärke  der  Umfassungen  des  obersten
Stockwerks  herzustellen.

Für  Gebäude  von  geringer  Tiefe  und  nur  einem  Stockwerke  von  nicht  über  4  Ellen  Höhe,
welche  nur  sehr  geringe  Belastung  erhalten,  als:  kleine  Stall=  und  Schuppengebäude  und  dergleichen,
  können  die  Umfassungen  von  regelmäßig  bearbeiteten  Steinen  8  Zoll,  von  Mauerziegeln
  6  Zoll  stark  mit  1  2zolligen  Schäften,  soweit  dieß  nach  dem  vorher  Bestimmten  erforderlich,
  aufgeführt  werden.

30.  Kommen  solche  Umfassungen  und  Dachmauern  (§  26)0  in  eine  geringere  Entfernung
  als  6  Ellen  von  nachbarlichen  Gebäuden  oder  3  Ellen  von  der  nachbarlichen  Grenze
entfernt  zu  stehen,  so  sind  sie,  ohne  Rücksicht  auf  die  Bauart  jener,  an  allen  Theilen,  wo  diese
oder  eine  geringere  Entfernung  stattfindet,  als  Brandmauern  herzustellen.

Eine  Ausnahme  hiervon  kann  die  Localbaupolizeibehörde  nur  auf  so  lange  gestatten,  als
das  nachbarliche  Grundstück  bis  zu  obiger  Entfernung  noch  unbebaut  ist.

&amp;amp;  31.  Brandmauern  sind  vom  Fundamente  aus  selbstständig  aufgeführte  (massive)  Mauern
von  solcher  Stärke  und  Beschaffenheit,  daß  sie  die  Fortpflanzung  eines  Feuers  nach  der  entgegengesetzten
  Seite  hin  verhindern.  Sie  dürfen,  wenn  sie  als  Umfassungen  (Giebel,  Rückmanern)
dienen,  keinerlei,  wenn  sie  aber  Scheidungen  bilden,  nur  solche  Oeffnungen  haben,  welche  mit
feuersicherem  Verschlusse  versehen  sind.

Die  §  32  vorgeschriebene  Minimalstärke  darf  in  keiner  Weise  abgeschwächt  und  daher  in
diese  Mauern  und  zwar  weder  in  deren  Schilde,  noch  in  deren  Schäfte,  Bögen  oder  Rollschichten
  Holz  eingebunden  oder  eingelegt  werden.

s  32.  Die  Brandmauern  sind  entweder  in  den  (§  29)  für  die  Umfassungen  statthaften
Minimalstärken,  oder,  wenn  die  Anwendung  von  Schaft  und  Bogen  (oder  Rollschicht)  mit  dem
Zwecke  vereinbar  ist,  wenigstens  in  folgender  Stärke  aufzuführen:
        <pb n="701" />
        (669  )

I.  bei  regelmäßig  bearbeiteten  Steinen  (sogenannten  Grundstücken)

 

 

im  Dache  10  Zoll  im  Schilde,  18  bis  20  Zoll  im  Schafte  ohne  Bogen  oder  Rollschicht)
=  öten  Stockwerke  10  18-2  F.  mit  -  -
Aten  —  110  118.  20  --  -)
-3ten  -  10--  -  18-2()--  -  -  -  -  -
-2ten  -  IIIE  -  18  20  -  -  -  -  -
-Isten  -  10  -  24  4  -  -  -  -  -

oder  Erdgeschosse

II.  bei  gebrannten  Ziegeln
im  Dache  6  Zoll  im  Schilde,  12  Zoll  im  Schafte  ohne  Bogen  oder  Rollschicht  e
öten  Stockwerke  12  -  18--  -m1t-  -  -  ;
4ten  —  12  18  —  —  —  —  —  —*
Zten  -  12  =  =  18  -  —  -  -  -  O  5
-2ten  -  12  18  -  -  —  —  -
-  lsten  =  12  =  -  24  „  -  O  -  O  O  .
520
III.  bei  Bruchsteinen

im  Dache  18  Zoll  im  Schilde  ohne  Schaft  und  Bogen,

öten  Stockwerke  18  -1·Elle

Aten  -  18

gten  „]  18  im  Schafte  und  mit  Bogen  von  mindestens
k  2ten  „  18  1  8  Zoll  Särke,

,  Isten  -  211  1

wenn  die  Bruchsteine  sich  zur  Construction  von  Schäften  und  Bögen  eignen;  wo  dieß  nicht  der
Fall  ist,  sind  die  §  29  bestimmten  Stärken  maßgebend.

Vorstehende  Minimalstärken  der  Brandmauern  setzen  voraus,  daß  dieselben  durch  Scheidemauern

  eine  genügende  Seitenstützung  haben.  Wo  eine  solche  fehlt,  oder  nur  in  größeren

Abständen  als  von  10  zu  10  Ellen  vorhanden  ist,  oder  wenn  die  Stockwerkshöhe  über  8  Ellen

beträgt,  muß  eine  angemessene  Verstärkung  mindestens  in  den  Schäften  und  Bögen  oder  Rollschichten
  eintreten.

33.  Jeder  Bau,  welcher  unmittelbar  und  ohne  Zwischenraum  an  einem  Gebäude  des
Nachbars  aufgeführt  wird,  muß  an  den  anstoßenden  Seiten  seine  eigene  Brandmauer  erhalten,
wenn  das  betreffende  Gebäude  nicht  bereits  eine  den  Neubau  durchgängig  verdeckende  Brandmäuer
  hat,  welche  an  jeder  Stelle  ihrer  ganzen  Ausdehnung,  bei  Bruchsteinmauer  mindestens

1  8  Zoll,  bei  Grundstückenmauer  mindestens  10  Zoll  und  bei  Ziegelmauer  mindestens  12
Zoll  stark  ist.

mindestens  aller  2

Höhe  mindestens  aller
2  Stockwerke.

Stockwerke.
        <pb n="702" />
        (670  )

Wegen  Benutzung  einer  vorhandenen  Nachbarmauer  oder  Aufführung  einer  gemeinschaft—
lichen  Brandmauer  (Communmauer)  hat  sich  der  Bauunternehmer  mit  dem  Eigenthümer  des
betreffenden  Nachbargrundstücks  zu  verständigen.  Für  die  Stärke  der  gemeinschaftlichen  Brand—
oder  Communmauern  gelten  dieselben  Bestimmungen,  welche  für  die  eigenen  Brandmauern
(nach  88  31  und  32)  maßgebend  sind,  mit  der  einzigen  Modification,  daß  gemeinschaftliche
Brandmauern,  wenn  sie  von  Ziegeln  hergestellt  werden,  im  Dache  (Giebel-  und  Rückmauern)
mindestens  12  Zoll  stark  sein  müssen.

&amp;amp;  34.  Die  Brandmauern  zusammenstoßender  Gebäude,  deren  Dachflächen  in  gleicher
Flucht  liegen,  sind  wenigstens  6  Zoll  über  die  Dachflächen  und  den  Dachforst  zu  führen  und
mit  feuer=  und  wetterbeständigem  Materiale  abzudecken.

#  35.  Werden  Gebäude  dismembrirt,  so  sind  längs  der  neu  entstehenden  Grenze  alle
diejenigen  Schutzbrandmauern  herzustellen,  welche  nach  Maßgabe  der  gegebenen  Vorschriften
über  den  massiven  Schutz  der  Gebäude  verschiedener  Besitzungen  erforderlich  sind.

36.  Seiten=  oder  Hintergebäude,  sowie  sehr  lange  Gebäude  von  beträchtlicher  Tiefe,
welche  zu  einem  feuergefährlichen  Betriebe  oder  zur  Verarbeitung  oder  Aufbewahrung  leicht
brennbarer  Stoffe  dienen,  sind,  und  zwar  erstere  von  den  zugehörigen  Haupt=  oder  Vordergebäuden,
  letztere  in  sich  wenigstens  von  50  zu  50  Ellen  durch  Brandmauern  in  der  §  34
vorgeschriebenen  Weise  abzutrennen  und  nicht  zu  vermeidende  Communicationsöffnungen  in
denselben  mit  Thüren  von  Eisen  oder  gleich  feuerabhaltendem  Materiale  zu  verwahren.

Offene  oder  äußere  Verbindungsgänge  zwischen  den  oberen  Stockwerken  der  Vorder-,
Seiten=  und  Hintergebäude  sind  nur  auf  massiven  Unterbauten  oder  Stützen  von  feuersicherem
Materiale,  als:  Stein,  Ziegel,  Eisen  oder  dergleichen  herzustellen.

&amp;amp;  37.  Wände,  gleichviel  ob  Umfassungen  oder  Scheidungen,  welche  Werkstätten  zu  starkem
Feuerarbeitsbetriebe,  sowie  Räume  zum  Trocknen  (durch  Feuerbetrieb)  leicht  brennbarer,  oder
zum  Destilliren  oder  Sieden  leicht  entzündlicher  Stoffe  umschließen,  sind  massiv,  von  Bruchsteinen
  in  wenigstens  1  8zolliger,  von  bearbeiteten  Steinen  (Grundstücken)  in  wenigstens
1u  0zolliger,  und  von  gebrannten  Ziegeln  in  wenigstens  1  2zolliger  Stärke,  ohne  Einbindung
oder  Einlegung  von  Holz,  herzustellen.  Desgleichen  sind  Scheidungen,  an  welche  Herde  zu
offenem  Feuer  zu  stehen  kommen,  in  der  Ausdehnung  derselben  und  eine  Elle  darüber  hinaus
in  der  ganzen  Stockwerkshöhe  und  solche,  an  welche  geschlossene  Feuerungen  stoßen,  in  der
Ausdehnung  derselben  und  mindestens  12  Zoll  daneben  und  darüber  in  der  oben  bemerkten
Art  und  Stärke  aufzuführen.

8  38.  Die  Haupttreppen,  einschließlich  der  Flötzen  und  Umgänge  (Podeste)  von  einer
Treppe  zur  anderen,  sind  in  den  über  2  Stockwerke  (einschließlich  des  Erdgeschosses)  bohen
Gebäuden,  welche  zu  Wohnungen,  Fabrik=  und  Gewerbsbetriebe  dienen,  bis  zum  obersten,  zu
diesem  Zwecke  benutzten,  Stockwerke  oder  Dachraume  massiv  von  Stein  oder  anderem  feuersicheren
  Materiale  herzustellen.
        <pb n="703" />
        (671)

Bei  solchen  Gebäuden  sind  hölzerne  Haupttreppen  nur  dann  statthaft,  wenn  sie  von  einem
massiven  Treppenhause  umschlossen  sind,  welches  bis  auf  die  nothwendigen  Zugänge  von  allen
Seiten  von  dem  Inneren  des  Gebäudes  getrennt  ist.

Die  Treppen  müssen  bei  allen  Gebäuden,  ohne  Ausnahme,  eine  ihrem  Zwecke  angemessene
Breite  erhalten,  welche  bei  kleineren,  nicht  über  2  Stockwerke  hohen  Gebäuden  nicht  unter
2  Ellen,  bei  größeren  und  höheren  dergleichen  nicht  unter  2  7  Ellen  betragen  darf.

Hölzerne  Freitreppen  sind  nur  da  gestattet,  wo  vollständig  massive  Umfassungen  nicht  vorgeschrieben
  sind,  oder,  wenn  sie  in  solcher  Entfernung  von  anderen  Gebäuden  zu  liegen  kommen,
daß  für  die  Feuersicherheit  Nichts  zu  besorgen  ist.

39.  Die  lothrechte  Dachhöhe  darf  in  der  Regel  bei  Satteldächern  nicht  mehr  als  die
halbe,  bei  Pultdächern  nicht  mehr  als  die  ganze  Gebäudetiefe  betragen.  Größere  Höhen  kann
die  Localbaupolizeibehörde  bei  Anbauen  (Verlängerungen  und  dergleichen),  welche  dieselbe  Höhe,
wie  das  Gebäude  erhalten,  sowie  ausnahmsweise  für  Gebäude  gestatten,  deren  Styl  oder  Zweck
dieß  bedingen,  vorausgesetzt,  daß  dadurch  für  die  Umgebung  eine  erhöhte  Feuergefährlichkeit
nicht  herbeigeführt  wird.

Die  Dächer  sind  entweder  mit  ganzen  Giebeln  oder  dergleichen  Rückwänden,  oder  mit
ganzen  Walmen  zu  versehen,  jedoch  sind  die  letzteren  nur  bis  zu  einer  Entfernung  von  18  Zoll
von  der  Nachbargrenze,  horizontal  gemessen,  gestattet.

§&amp;amp;40.  Bei  Neubauen  von  Dächern,  sowohl  auf  neuen  als  alten  Gebäuden  und  gleichviel,
  ob  hierzu  auch  altes  Holzmaterial  mit  verwendet  worden,  ist  nur  harte  Bedeckung,  als:
Steine,  Ziegel,  Schiefer,  Metall,  Cement  und  Asphalt,  ingleichen  unter  den  nachstehenden
Bedingungen  deren  approbirte  Surrogate:  Dachpappe  und  Dachfilz,  gestattet.

Dasselbe  ist  auch  der  Fall,  wenn  von  ganzen  Seiten  vorhandener  weichbedeckter  Dächer
die  Bedeckung  und  deren  Unterlage  an  Lattung  oder  Schalung  Behufs  deren  Erneuerung  oder
Reparatur  abgenommen  wird,  wenn  das  vorhandene  Sparrwerk,  sowie  die  Umfassungen  des
Gebäudes  nach  Sachverständiger  Ausspruche  harte  Bedeckung  zu  tragen  vermögen.

&amp;amp;  41.  Dachpappe,  Dachfilz  und  ähnliche  Surrogate  der  harten  Dachung  sind  als  Dachbedeckung
  im  Inneren  der  Städte  und  Vorstädte  und  überhaupt  in  geschlossenen  Gebäudereihen
nicht  gestattet,  sonst  aber  in  folgenden  Fällen  zulässig:

a)  wenn  das  Gebäude  mindestens  20  Ellen  von  der  nachbarlichen  Grenze  entfernt  steht,

und  dessen  Dach  keine  größere  Höhe  hat,  als  bei  Sattelform  1  und  bei  Pultform  2  der  Gebäudetiefe
  incl.  des  Simsvorsprungs;

’D)  bei  einem  zeither  weichbedeckten  Dache,  wenn  es  auch  von  größerer  als  der  vorstehend

angegebenen  Höhe  ist,  sobald  es  nur  von  der  nachbarlichen  Grenze  20  Ellen  absteht,  und  sonst
ein  besonderes  Bedenken  nicht  vorliegt;
        <pb n="704" />
        (672  )

C)  bei  einem  zeither  weichbedeckten  Dache,  wenn  dessen  Sparrwerk  und  die  Umfassungen
des  Gebäudes  nach  Sachverständiger  Ausspruche  harte  Bedachung  nicht  zu  tragen  vermögen;

d)  bei  Gebäuden,  welche  nach  den  baupolizeilichen  Vorschriften  mit  weicher  Bedachung
versehen  werden  dürfen.

Dergleichen  Dächer  müssen,  wenn  die  Gebäude  mehr  als  10  Ellen  Fronthöhe  haben,  je
nach  der  Größe  der  ersteren,  eine  oder  mehrere  Aussteigeöffnungen  von  mindestens  einer  Elle
im  Ouadrat  erhalten.  Diese,  sowie  andere  in  der  Dachfläche  befindliche  Oeffnungen  sind
wasserdicht  und  feuersicher  zu  verschließen.

Im  Uebrigen  finden  auf  dergleichen  Dachungen  die  Bestimmungen  der  Verordnung  vom
29sten  September  1859  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1859,  Seite  321  fg.)
Anwendung.

&amp;amp;  42.  Weiche  Dachungen  von  Stroh,  Rohr,  Lehm=  und  Holzschindeln,  sowie  überhaupt
Holzbedeckungen  aller  Art,  Dorn'sche  Masse  und  sonstige  nicht  feuersichere  Materialien  sind
nur  ausnahmsweise  gestattet:

a)  bei  lediglich  zum  Bergbaue,  Hütten=  und  Fabrikbetriebe  dienenden  Gebäuden  ohne
Feuerungsanlagen,  wie  Kauen,  Wäschen,  Spülen,  Treibegöpeln  auf  Halden  rc.,  wenn  dieselben
wenigstens  60  Ellen  von  fremden  Gebäuden,  welche  nicht  ebenfalls  zu  dieser  Kategorie  von
Betriebsgebäuden  gehören,  entfernt  stehen.

Bei  derartigen  Betriebsgebäuden  unter  sich  bedarf  es  dieser  Entfernung  nicht.

b)  in  dem  §  41  unter  b  gedachten  Falle,  wenn  Behufs  der  Umdeckung  eines  zeither
weich  bedeckten  Daches,  dessen  Sparrwerk  und  die  Umfassungen  des  Gebäudes,  nach  dem  Ausspruche
  Sachverständiger,  harte  Bedachung  nicht  zu  tragen  vermögen;

C)bei  Gartenlauben.

Die  Schornsteinköpfe  sind  jedoch  in  allen  Fällen  eine  Elle  breit  mit  harter  Bedeckung  zu
umgeben.

Ausgebaute  Backöfen  dürfen  niemals  mit  weichem,  sondern  müssen  unter  allen  Umständen
mit  hartem  Materiale  gedeckt  werden.

43.  Dachfenster  und  Dachluken  aller  Art  sind  von  nachbarlichen  Gebäuden  wenigstens
3  Ellen  entfernt  zu  halten  und  müssen  ebenso  wie  andere  Oeffnungen  in  der  Dachfläche  mit
einem  guten  Verschlusse  versehen  werden.

Liegende  Dachfenster  sind  von  Eisen,  oder  diesem  gleich  feuersicher  und  mit  starker  Verglasung
  herzustellen.

##44.  Das  Einbauen  von  Wohnungen  und  heizbaren  Fabrikbetriebs=  und  Arbeitslocalen
in  die  Dachräume  ist  nur  unter  harter,  oder  dieser  gleichgestellter  Bedeckung  gestattet.

Es  dürfen  nicht  mehrere  dergleichen  Räumlichkeiten  übereinander  angebracht  werden  und
müssen  dieselben  eine  Lichthöhe  von  mindestens  4  Ellen  erhalten.
        <pb n="705" />
        (  673  )

45.  Die  Räume  zu  starkem  Feuer=  und  dergleichen  Arbeitsbetriebe,  sowie  zur  Verarbeitung
  oder  Aufbewahrung  leicht=  oder  selbstentzündlicher  Stoffe  müssen,  einschließlich  der  damit
  in  offener  Verbindung  stehenden  Nebenräume,  Fußboden  erhalten,  welche  entweder  aus
Stein  oder  einem  anderen  feuersicheren  Materiale  bestehen,  oder  mit  solchem  Materiale  feuersicher
  verwahrt  sind.

Eine  gleiche  feuersichere  Verwahrung  ist  herzustellen:

a)  unter  den  Küchenherden  und  den  sonstigen  diesen  ähnlichen  Feuerungsanlagen,  sowie
an  deren  freien  Seiten  in  einer  Breite  von  wenigstens  einer  Elle;  «

b)  vor  den  Kaminfeuerungen  in  der  Länge  des  Kamins  und  einer  Elle  Breite,  und

c)  unter  den  Stuben-  und  Kochöfen,  sowie  vor  deren  Einfeuerung  in  der  Breite  des  Ofens
und  3  Elle  vorspringend.

46.  Zu  überwölben  sind:

a)  die  Räume,  in  welchen  brennbare  Stoffe  gesotten,  destillirt,  gedarrt  oder  gesengt,  oder
leicht  entzündliche  getrocknet  oder  aufbewahrt  werden,  oder  welche  sonst  zu  einem  derartigen
feuergefährlichen  Betriebe  dienen,  einschließlich  derjenigen  Behältnisse,  welche  damit  in  offener
Verbindung  stehen;  ferner  alle  Heizräume  (Heizküchen.)  zu  starken  gewerblichen  Feuerungen,
sowie  die  Einfeuerungsräume  vor  den  Backöfen;

b)  diejenigen  Ställe,  welche  in  Scheunen  oder  zur  Aufbewahrung  von  dürrem  Futter
dienende  Schuppen  eingebaut  werden;

)  diejenigen  Räume,  in  welchen  starke  Dämpfe  oder  dergleichen  Gase  erzeugt  werden.

Eine  Ausnahme  kann  die  Ortsbaupolizeibehörde  nur  auf  Grund  technischen  Gutachtens
gestatten.

&amp;amp;47.  Kommen  Stallungen  oder  Räume  der  §  46  bemerkten  Art  unmittelbar  an
Nachbargebäude  zu  stehen,  so  sind  sie,  soweit  als  dieß  der  Fall  ist,  durch  eine  Blendung  von
hartgebrannten  Ziegeln  mit  3  Zoll  Zwischenraum  von  der  Umfassungsmauer  zu  trennen.

&amp;amp;  48.  Mit  Kalk=  oder  Lehmdecken  sind  zu  versehen:

a)  die  zu  Wohnungen  bestimmten  und  alle  sonst  mit  Feuerungen  versehenen  Räume,
welche  nicht  mehr  als  5  Ellen  Höhe  im  Lichten  haben;

b)  die  Räume  zum  Troanen  brennbarer  Stoffe  vermittelst  künstlicher  Wärme  (Feuerbetrieb).


Die  Balkenlagen  über  ungewölbten  Wohnungs=  oder  Stallräumen  sind  mit  Windelboden
(Ausstakung),  Schwarten=  oder  Breteinschub  zu  versehen,  auf  welche  Lehmestrich  oder  eine
Auffüllung  von  Schutt  bis  zur  Balkengleiche  zu  bringen  ist.

*49.  Keine  Befeuerung  darf  unmittelbar  vom  freien,  sondern  es  muß  eine  jede  von
einem  geschlossenen  Raume  aus  erfolgen.

1863.  93
        <pb n="706" />
        (674  )

Ob  und  in  welcher  Weise  hiervon  aus  besonderen  Gründen  und  je  nach  Lage  der  Feuerung
abgesehen  werden  kann,  unterliegt  in  jedem  einzelnen  Falle  dem  technischen  Ermessen  und  der
Entschließung  der  Ortsbaupolizeibehörde.

8  50.  Alle  Schornsteine  sind,  soweit  irgend  thunlich,  massiv  zu  gründen  und  möglichst
lothrecht  mit  Vermeidung  jeder  Aufsattelnng,  Fassung  und  Anlehnung  an  Holzwerk  von  ge—
brannten  Ziegeln  aufzuführen.

Nicht  zu  umgehende  Schleifungen  derselben  sind  nur  auf  Bögen  oder  durch  Gegeneinander—
wölben  zu  bewirken.

Bei  den  gewöhnlichen  Schornsteinen  ist  der  gewählte  lichte  Querschnitt  für  die  ganze  Höhe
beizubehalten.

Die  am  Anfange  der  Oesse  etwa  erforderliche  Erweiterung  kommt  hierbei  nicht  in  Betracht.

Werden  Schornsteine  am  Holzwerke  vorübergeführt,  so  ist  zwischen  ihrer  äußeren  Wandfläche
  und  dem  Holzwerke  eine  wenigstens  4  Zoll  starke  Verblendung  von  gebrannten  Mauerziegeln
  in  Lehm  anzubringen.

Brand=  und  beziehendlich  Communmauern  dürfen  in  keinem  Falle  als  Wände  des  Schornsteins
  benutzt  werden;  es  haben  die  letzteren  vielmehr  jederzeit  ihre  eigenen  Umfassungswände
in  der  vorgeschriebenen  Stärke  zu  erhalten.

Die  Einführung  eines  Schornsteins  in  einen  anderen  ist  zu  vermeiden.

Die  Ausmündungen  der  Schornsteine  dürfen  sich  nicht  unmittelbar  vor  Dachfenstern  befinden
  und  müssen  von  weicher  Bedachung  und  nicht  massiven  Theilen  nebenstehender  Gebäude
mindestens  3  Ellen  entfernt  bleiben.

Die  Schornsteinköpfe  sind  in  jedem  Falle  auf  hartgedeckten  Dächern  mindestens  entweder
bis  12  Zoll  über  die  Forsthöhe  oder  2  Ellen  über  die  Dachfläche,  auf  Dächern  von  Dachpappe
und  Dachfilz  14  Elle  über  die  Dachfläche,  und  auf  weichen  Dächern  entweder  1  Elle  über  die
Forsthöhe  oder  3  Ellen  über  die  Dachfläche  aufzuführen.

Die  mit  Schiefer  bekleideten  Schornsteinköpfe  müssen  mit  einem  steinernen  oder  sonst
feuerfesten  überragenden  Kranze,  welcher  die  Schalung  verdeckt  und  vollständig  gegen  Entzündung
  schützt,  belegt  werden.

Alle  Schornsteine  sind  äußerlich  in  den  Fugen  mit  Kalkmörtel  gut  auszustreichen  oder  zu
berappen  und  innerlich  glatt  auszuschweißen.

Unbesteigbare  Schornsteine  sind  in  der  Regel  in  Lehm  mit  außen  für  den  Kalkputz  offen
zu  lassenden  Fugen  zu  mauern,  auch  mit  Lehm  auszuschweißen.

Die  gewöhnlichen  Schornsteine  sind  an  ihrer  Einmündung  (ihrem  Fuße)  mit  eisernen
Klappen  oder  dergleichen  Schiebern  zu  dem  Zwecke  zu  versehen,  um  mittelst  dieses  Verschlusses
und  gleichzeitiger  Absperrung  aller  übrigen  Luftzugänge  von  Stuben=  und  sonstigen  Feuerungen
jeden  entstehenden  Oessenbrand  schnell  und  sicher  zu  dämpfen.
        <pb n="707" />
        (  675)

Schieber,  zu  gleichem  Zwecke  im  Dachraume  angebracht,  dürfen  den  Schornstein  nicht
vollständig  verschließen,  sondern  müssen  jederzeit  ohngefähr  #  des  lichten  Querschnitts  offen
lassen.  "4

Die  Schieberöffnungen  müssen  stets  feuersicher  verwahrt  werden.

&amp;amp;51.  Die  gewöhnlichen  besteigbaren  Schornsteine  haben  eine  Lichtweite  von  mindestens
15  und  18  Zoll  in  den  Seiten  zu  erhalten  und  die  rohe  Mauerstärke  ihrer  Umfassungen,
einschließlich  des  Kopfes,  muß  mindestens  6  Zoll  betragen.

Die  Schornsteinköpfe  von  geringerer  Wandstärke  anzufertigen,  ist  nur  insoweit  gestattet,
als  dieselben  außerhalb  des  Daches  stehen  und  aus  dem  Ganzen  entweder  von  Stein,  gebranntem
  Thone  oder  anderem  feuerfesten  Materiale  hergestellt  werden.

Außer  den  Raucheinmündungen  und  der  am  Fuße  erforderlichen  Einsteigethüre  dürfen  in
einem  besteigbaren  Schornsteine  weitere  Oeffnungen  in  dessen  Wänden  nicht  angebracht  werden.

Die  Schornsteine  zu  starken  gewerblichen  Feuerungen,  wie  Bäckereien,  Brauereien,  Brennereien,
  Töpfereien  und  dergleichen,  müssen,  je  nach  dem  Feuerbetriebe,  eine  größere  lichte
Weite  und  beziehendlich  Wandstärke,  als  vorstehend  angegeben,  erhalten.

Auch  die  Höhe  derartiger  Schornsteine  ist  in  jedem  einzelnen  Falle  nach  Maßgabe  der
örtlichen  Verhältnisse  besonders  vorzuschreiben.

Für  die  Schornsteine  zu  Dampfkesselanlagen  gelten  die  allgemeinen  deshalb  erlassenen  Bestimmungen.


§#52.  Unbesteigbare,  sogenannte  russische  Schornsteine  sind  nur  in  Gebäuden  mit  harter
oder  dieser  gleichgestellter  Bedachung  statthaft.

Dieselben  dürfen  in  keinem  Falle  weniger  als  6  und  mehr  als  12  Zoll  Durchmesser,
oder  12  Zoll  im  Quadrat  im  lichten  Querschnitte  erhalten.

Für  drei  gewöhnliche  Stubenfeuerungen  genügt  in  der  Regel  eine  Lichtweite  von  9  Zoll
Durchmesser.  Deren  Wandstärke  muß  bei  innen  und  außen  gleichvieleckigem  Querschnitte
durchgängig  wenigstens  6  Zoll,  bei  außen  quadratischem  und  innen  rundem  Querschnitte  aber
an  der  schwächsten  Stelle  wenigstens  4  Zoll  im  rohen  Mauerwerke  betragen.

Am  Fuße  eines  jeden  unbesteigbaren  Schornsteins,  welcher  nicht  von  einem  Rauchfange
oder  Kamine  ausgeht,  ist  eine  Reinigungsöffnung  von  der  Breite  des  Schornsteinlichters  und
wenigstens  15  bis  18  Zoll  Höhe  anzubringen  und  entweder  mit  einer  dichtschließenden  eisernen
Thüre  oder  einem  dergleichen  Schieber  oder  beziehendlich  Rußsammelkasten  zu  versehen.

Ein  derartiger  Verschluß,  wenn  er  dicht  ist,  macht  die  Anbringung  jedes  anderen  Oessenschiebers
  entbehrlich.

In  den  oberen  Stockwerken  oder  den  Dachräumen  Neinigungsöffnungen  anzubringen,  ist
nur  da  gestattet,  wo  eine  veränderte  Richtung  des  Schornsteins  dieß  unbedingt  nothwendig
macht,  da  die  Reinigung  dieser  Schornsteine  in  der  Regel  nur  durch  deren  Ausmündung  zu
erfolgen  hat.

93°
        <pb n="708" />
        (  676  )

Zu  diesem  Zwecke  müssen  auch  die  erforderlichen  Aussteigeöffnungen  in  der  Dachfläche
vorhanden  sein.  6

Machen  sich  wegen  der  Höhe  des  Schornsteinkopfes  Reinigungsöffnungen  zur  Seite  nothwendig,
  so  sind  dieselben  außerhalb  des  Daches  anzubringen,  haben  in  der  Breite  die  lichte
Weite  des  Schornsteins  und  eine  Höhe  von  nicht  unter  15  Zoll  zu  erhalten  und  sind  mit
eisernen  Thüren,  Schiebern  oder  Kapseln  dicht  zu  verschließen.

Vor  allen  Reinigungsöffnungen  im  Inneren  der  Gebäude  muß  der  Fußboden  3  Elle  in's
Quadrat  mit  Ziegeln,  Fließen  oder  Blech  feuersicher  verwahrt  werden.

Alles  Holzwerk  muß  wenigstens  1  Elle  von  den  Oeffnungen  entfernt  bleiben,  oder  es  ist
dasselbe  mindestens  bis  auf  gleiche  Entfernung  feuersicher  zu  verkleiden.

*53.  Kamine  oder  Vorgelege,  welche  zur  Beheizung  von  Stuben  oder  anderen  Oefen
dienen,  sind,  wenn  sie  nicht  die  Basis  eines  massiv  gegründeten  Schornsteins  bilden,  sondern
auf  Balkenlagen  zu  stehen  kommen,  mit  einem  9  Zoll  hohen  Herde  von  natürlichen  Steinen
oder  gebrannten  Ziegeln  zu  versehen  und  müssen  mit  eisernen  oder  auf  der  inneren  Seite  gut
mit  Eisenblech  beschlagenen  hölzernen  Thüren,  welche  in  steinernen  oder  gemauerten  Gerüsten
gehen,  verschlossen  werden.

In  gleicher  Weise  sind  auch  die  Einsteigethüren  der  besteigbaren  Schornsteine  herzustellen.

s54.  Die  Rauchfänge  sind  von  gebrannten  Mauerziegeln  zu  wölben  oder  von  Eisenblech
  herzustellen.  Die  etwa  nöthigen  Rauchfangbalken  sind  nicht  unter  2  Ellen  von  der
Herdfläche  und  mindestens  6  Zoll  über  diese  hinaus  zu  legen  und  mit  Dachziegeln  zu  verblenden,
  auch  zu  verputzen  oder  sonst  gleich  feuerabhaltend  zu  verwahren.

*55.  Räucherkammern  müssen  in  der  Regel  in  den  Stockwerken  und  dürfen,  wenn
dieß  nach  sachverständigem  Ermessen  nicht  thunlich  ist,  nur  mit  besonderer  Genehmigung  der
Ortsbaupolizeibehörde  in  dem  unteren  Dachraume  angelegt  werden.

In  den  oberen  Stockwerken  und  dem  Dachraume  sind  dieselben  jederzeit  an  die  Schornsteine
  zu  stellen,  durch  welche  die  Rauchleitung  erfolgt.

Dieselben  sind  durchgängig  massiv  von  Stein  oder  gebrannten  Ziegeln  und  zwar  in  dem
Fußboden  und  den  Umfassungen  mindestens  6  Zoll  und  in  der  Decke  mindestens  4  Zoll  stark
herzustellen.

Die  Thüröffnung  muß  von  allem  Holzwerke  1  Elle  entfernt  bleiben  oder  es  ist  das  Letztere
  bis  auf  diesen  Abstand  feuersicher  zu  verwahren.

Die  Thüre  selbst  ist  nach  der  für  die  Kaminthüren  ertheilten  Vorschrift  anzufertigen.

Die  Rauchleitungsöffnungen  sind  mit  dichtschließenden  eisernen  Klappen  oder  Schiebern
zu  versehen.  .

Die  Fleischstangen  und  Haken  müssen  von  Eisen  sein  und  dürfen  den  Rauchöffnungen
nicht  zu  nahe  gelegt  werden.
        <pb n="709" />
        (  677  )

56.  Backöfen  dürfen  in  ungewölbte  Räume  nur  in  folgender  oder  einer  gleich
sicheren  Weise  eingebaut  werden.

Die  Hauben  sind  von  gebrannten  Ziegeln  und  mindestens  6  Zoll  stark  zu  wölben,  3  Zoll
mit  Sand,  Lehm  oder  anderem  feuerbeständigen  Materiale  zu  überfüllen,  auch  darüber  eben  so
stark  mit  gebrannten  Ziegeln  oder  Steinplatten  abzudecken.  Die  Fugen  sind  mit  Mörtel  zu
verstreichen.

Von  dieser  Abdeckung  muß  die  Decke  des  umgebenden  Raumes  wenigstens  2  Ellen  abstehen,
  desgleichen  muß  zur  Seite  des  Backofens  alles  Holzwerk  wenigstens  1  Elle  entfernt
bleiben.

Ausgebaute  Backöfen  sind  sattel=  oder  pultförmig  mit  leichtem  Mauerwerke  oder  Lehm  abzugleichen
  und  haben  darüber  eine  Abdeckung  von  Ziegeln  in  Kalk  ohne  alles  Holzwerk  zu  erhalten.


Wird  ein  Dach  mit  Sparrwerk  angebracht,  so  ist  dasselbe  wenigstens  1  Elle  von  der  Ofenhaube,
  welche  übersichtlich  bleiben  muß,  entfernt  zu  halten  und  auf  massive  Schäfte  oder  Mauern
zu  stellen.

Die  zu  wölbenden  Beheizungsräume  müssen  eine  Tiefe  von  wenigstens  24  Ellen  enthalten.


Die  Mundlöcher,  Leuchtlöcher  und  Zugröhren  sind  mit  eisernen  Thüren,  steinernen  oder
irdenen  Stürzen,  Vorschiebern  oder  Büchsen  zu  versehen.

§&amp;amp;  57  .  Küchenherde,  Kochmaschinen,  Bratröhren  und  dergleichen  Kochapparate  sind  auf
Mauerung  oder  auf  eisernen  Platten  mit  massiven  Füßen,  oder  auf  Bögen,  welche  auf  den
Stockwerksbalken  ruhen  können,  anzulegen.

&amp;amp;  58.  Heizungskanäle  sind  von  Eisen,  gebranntem  Thone  (irdenen  Röhren  oder  dergleichen),
  oder  gebrannten  Ziegeln,  ferner  nur  auf  oder  über  feuersicheren  Fußböden  und  auf
dergleichen  Unterlagen,  sowie  1  Elle  von  allem  Holzwerke  entfernt  und  in  der  Art  herzustellen,
daß  sie  übersichtlich  bleiben.

Die  Heizungskanäle  von  Eisen  sind  so  weit  mit  gebrannten  Ziegeln  oder  thönernen  Platten
abzudecken  und  beziehendlich  zu  umschließen,  als  erforderlich  ist,  um  jede  Entzündung  der  damit
  in  Berührung  kommenden  brennbaren  Gegenstände  zu  verhindern.

Thönerne  oder  gemauerte  Kanäle  sind  durch  Drahtumstrickung  oder  Binden  mit  Eisen  in
dem  Umfange  zu  sichern,  als  ein  Zerspringen  durch  die  Hitze  zu  befürchten  steht.

§  59.  Stubenöfen  müssen  von  allem  Holzwerke  mindestens  12  Zoll  und  von  Stubendecken
  mindestens  18  Zoll  entfernt  bleiben.  Das  Holzwerk  ist  überdieß  feuersicher  zu  verwahren.


Die  Ofenkästen  sind  auf  unbrennbare  Füße  zu  setzen.  Hölzerne  Ofenkränze  sind  nicht
gestattet.
        <pb n="710" />
        (  678  )

Die  Bodenplatten  der  Oefen  ohne  Roste  müssen  von  nichtmassiven  Fußböden  wenigstens
9  Zoll  entfernt  liegen.

Die  Oefen  mit  Rosten  haben  jederzeit  Aschekästen  aus  Metall  (Eisenblech)  zu  erhalten,
unter  welchen  sich  entweder  ein  3  Zoll  hoher  freier  Raum  bis  zu  dem  feuersicher  zu  verwahrenden
  Fußboden  oder  eine  3  Zoll  starke  Mauerziegelschicht  befinden  muß.

Die  Gestattung  blecherner  Windöfen  hängt  in  jedem  Falle  von  besonderer  Genehmigung
der  Ortsbaupolizeibehörde  ab.

60.  Die  Rauchableitungsrohre  dürfen  nur  der  Länge  nach  zusammengefügt  sein  und
müssen  aus  nicht  leicht  schmelzbarem  Metalle  (Eisenblech  2c.)  oder  gebranntem  Thone  bestehen.
  Von  Ziegeln  oder  Kacheln  zusammengesetzte  Rauchkanäle  sind  nur  in  oder  auf  Mauerung,
  oder  auf  eisernen  Unterlagen  anzubringen.  Alle  diese  Rauchableitungen  müssen  10  Zoll
von  allem  feuersicher  verblendeten,  18  Zoll  von  allem  freien  Holzwerke  entfernt  bleiben  und
stets  in  sichtbarer  Weise  und  so  angelegt  werden,  daß  deren  Reinigung  leicht  und  sicher  erfolgen
  kann.  Sie  müssen  in  der  Regel  in  oder  unter  einem  Schornsteine  ausmünden  und
dürfen  nicht  unmittelbar  in's  Freie  geführt  werden.

Thonröhren,  aus  mehreren  Theilen  bestehend,  müssen  ebenfalls  auf  feuersicheren  Unterlagen
ruhen  und  gleich  den  Rauchkanälen,  wenn  sie  sich  über  hölzernen  Fußböden  befinden,  da  nöthig,
durch  Drahtumstrickung  oder  auf  ähnliche  Weise  gegen  das  Zerspringen  gesichert  werden.

§61.  Die  Befeuerungsöffnungen  müssen  mit  eisernen  Thüren  oder  dergleichen  Schiebern
und  die  Aschenfälle,  welche  nicht  von  massiven  Fußböden  umgeben  sind,  mit  eisernen  Aschekästen
  versehen  werden,  welche  die  Oeffnung  des  Aschenfalls  gehörig  verschließen.

Abschnitt  VII.

Von  den  Abtritten,  Dünger-,  Jauchengruben,  Aschebehältern  und  der
Ableitung  des  Abfall=  und  Tagewassers.

&amp;amp;  62.  Abtrittsräume  in  Gebäuden  sind  wo  möglich  an  eine  Umfassung  derselben  zu
legen  und  mit  in's  Freie  führenden  Fenstern  zu  versehen,  die  Abtritte  selbst  aber  so  zu  construiren,
  daß  der  Abfall  unmittelbar,  ohne  das  Mauerwerk  des  Gebändes  zu  berühren,  in  die
Grube  gelangt.

Ist  der  Ausbau  der  Abtritte  nicht  zu  vermeiden,  so  sind  dieselben  wenigstens  nicht  an  den,
öffentlichen  Verkehrswegen  zugekehrten  Seiten  anzubringen.

63.  Die  von  den  Abtritten  in  die  Gruben  führenden  Schlotten  sind  wasserdicht  (am
besten  von  gebrannten  irdenen  Röhren),  nicht  unter  8  Zoll  im  Lichten  weit  herzustellen,  von
den  Wänden  oder  Mauern  mindestens  2  Zoll  und  von  gemeinschaftlichen  Mauern  (Communmauern)
  12  Zoll  entfernt  zu  halten.
        <pb n="711" />
        (  679)

&amp;amp;64.  Bei  allen  geschlossenen  Abtrittsgruben  der  Wohn=  und  dergleichen  Gebäude  sind

geeignete  Vorrichtungen  anzubringen,  um  die  aus  den  Gruben  sich  entwickelnden  Gase  gehörig
abzuleiten.

&amp;amp;  65.  Dünger,  Jauche  und  dergleichen  Abgänge  dürfen  in  unmittelbarer  Nähe  von
öffentlichen  Verkehrswegen  nicht  offen  angesammelt  und  aufbewahrt  werden;  es  sind  vielmehr
bei  allen  mit  Wohnungen  oder  Stallungen  versehenen  Gebäuden  oder  Gehöften  wasserdichte
Abtritts=  oder  Dünger=  und  Jauchengruben  in  der  erforderlichen  Größe  und  Tiefe  herzustellen.
Dieselben  sind  in  der  Regel  nicht  in  den  Gebäuden  selbst,  sondern  an  deren  Hinterfronten  oder
in  den  Hofräumen,  von  dem  Mauerwerke  der  Gebäude  isolirt,  anzulegen  und  von  der  nachbarlichen
  Grenze  mindestens  3  Elle  (von  den  Außenlinien  ihrer  Umfassungen  an  gerechnet)  entfernt
  zu  halten.

Gruben,  welche  von  Wohngebäuden  umgeben  sind,  müssen  einen  guten,  mit  Sand  oder

dergleichen  überdeckten  Verschluß  von  Bohlung,  Schalung  rc.  haben  oder  überwölbt  sein  und
mit  einer  dicht  schließenden  Platte  verdeckt  werden.

66.  Hölzerne  Dachrinnen  und  dergleichen  Abfallrohre  sind  nur  bei  Gebäuden  gestattet,
für  welche  der  Massivbau  nicht  vorgeschrieben  ist  (S  26  fg.).
Dachrinnen  ohne  Abfallrohre  mit  Ausgüssen  in's  Freie  dürfen  nur  dann  angebracht

werden,  wenn  und  insoweit  der  Ausguß  die  öffentlichen  Plätze  und  Wege,  sowie  die  nachbarliche
  Grenze  nicht  trifft.

§  67.  Aeußere  Gossen  sind  bei  den  unmittelbar  an  den  Straßenlinien  gelegenen  Gebäuden
  nicht  nach  der  Straße  oder  nach  dem  öffentlichen  Platze,  sondern  nach  den  Gehöften  zu
anzubringen;  die  Gossenausflüsse  aber  müssen  in  die  Abzugsschleußen  geleitet  werden.

&amp;amp;68.  Gerinne  und  Schleußen,  welche  das  Tage=  und  Abfallwasser  und  dergleichen  aus
den  Gehöften  und  Gebäuden  ableiten,  sowie  Röhrkasten  und  Wasserhälter  sind  von  der  nachbarlichen
  Grenze,  wenn  nicht  durch  Vereinigung  zwischen  den  Nachbarn  etwas  Anderes  darüber
bestimmt  ist,  mindestens  18  Zoll  entfernt  zu  halten  und  so  herzustellen,  daß  Feuchtigkeit  nicht
nach  den  Nachbargrundstücken  dringen  kann.

§69.  Jedes  mit  Feuerungen  versehene  Gebäude  oder  Gehöfte  hat  zur  Aufbewahrung
der  Asche  an  einem  dazu  geeigneten  Orte  ein  feuersicheres  bedecktes  Behältniß  zu  erhalten,
oder  es  ist  dazu  ein  gewölbter  Raum  mit  feuersicherem  Fußboden  zu  benutzen.

Abschnitt  VIII.

Von  den  Einfriedigungen.

#  70.  Die  zwischen  Privatbesitzungen  und  an  öffentlichen  Plätzen,  Straßen  u.  s.  w.
anzulegenden  Einfriedigungen  (Mauern,  Staketerien,  Geländer  und  dergleichen)  sind  nach  dem
        <pb n="712" />
        (680  )

Alignement  und  Niveau  der  Plätze,  Straßen  und  Wege  und  in  der  Regel  nicht  über  4  Ellen
hoch  zu  halten,  auch  mit  der  Umgebung  in  Uebereinstimmung  zu  bringen.

&amp;amp;  71.  Bei  zwischen  Nachbargrundstücken  befindlichen  Einfriedigungen  von  Holz  sind  die
Säulen,  Riegel  und  Nagelspitzen,  und  bei  dergleichen  von  Stein  die  Schäfte  und  Abdachungen
gegen  das  Grundstück  des  Eigenthümers  desselben,  bei  gemeinschaftlichen  Mauern  hingegen  die
Schäfte  und  Abdachungen  nach  beiden  Seiten  zu  kehren.

 

II.
Baupolizeiordnung  für  Dörfer.
Allgemeine  Zestimmungen.

§  1.  Gegenwärtige  Baupolizeiordnung  findet,  insoweit  nicht  eine  Localbauordnung  am
Orte  besteht  (§  3),  auf  alle,  nachstehend  im  §  2  nicht  besonders  ausgenommene  Hochbaue  des
platten  Landes  Anwendung,  dergestalt,  daß  deren  Vorschriften  in  diesem  Umfange  sowohl  bei
Neubauten,  ohne  Unterschied,  ob  diese  aus  roher  Wurzel  oder  an  Stelle  bereits  vorhanden  gewesener
  Gebäude  aufgeführt  werden,  als  bei  An-,  Vergrößerungs-,  Veränderungs=  oder  Reparaturbauten,
  sowie  bei  Herstellung  fester,  nicht  blos  aus  Zäunen  bestehender  Ein=  und  Umfriedigungen
  zu  beobachten  sind.  Auch  diejenigen  Baulichkeiten,  welche  der  vorgängigen  obrigkeitlichen
Genehmigung  nicht  bedürfen,  sind  dieser  Bauordnung  gemäß  auszuführen.

§  2.  Von  der  Baupolizeiordnung  für  das  platte  Land  ausgenommen  und  den  Vorschriften
der  Baupolizeiordnung  für  Städte  unterstellt  sind:

a)  Dörfer,  welche  und  beziehendlich  soweit  dieselben  in  zusammenhängender  Häuserreihe
gebaut  sind  oder  gebaut  werden,  desgleichen

b)  Dörfer,  für  welche  von  dem  Gemeinderathe  mit  Zustimmung  der  Gemeindeebrigkeit
und  gesetzten  Falles  der  Gutsherrschaft  die  Baupolizeiordnung  für  Städte  angenommen  worden
  ist,

)  Fabriken  und  solche  Gewerbsanlagen,  welche  nicht  zum  Betriebe  eines  der  6  1  des
Gewerbegesetzes  vom  1  5ten  October  1861  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1861,
Seite  187  fg.)  bemerkten  Nebengewerbe  des  Ackerbaues,  der  Viehzucht,  der  Forstwirthschaft,
des  Gartenbaues  oder  des  Weinbaues  bestimmt  sind,  oder  die  nur  zu  Werkstätten  und  Betriebsräumen
  der  gewöhnlichen  Handwerker  oder  der  Hausindustrie  dienen  und
        <pb n="713" />
        (681)

d)  alle  mit  Feuerungsanlagen  versehene  Gebäude,  welche  aus  mehr  als  drei  durch—
laufenden  Stockwerken,  einschließlich  des  Erdgeschosses,  bestehen.  Mittel-  und  Seitenaufbaue
gelten  nicht  als  Stockwerke.

83.  An  Orten,  für  welche  eine  von  der  vorgesetzten  Regierungsbehörde  genehmigte
Localbauordnung  errichtet  ist,  dient  diese  zunächst  als  Baunorm  und  gegenwärtige  allgemeine
Baupolizeiordnung  für  das  platte  Land  kommt  nur  aushülfsweise  oder  in  Zweifelsfällen  zur
Anwendung.

&amp;amp;  4.  Die  Bestimmungen  dieser  Baupolizeiordnung  sind  sowohl  für  die  Bauunternehmer,
als  für  jeden  Baugewerken,  welcher  auf  dem  Lande  Baue  selbstständig  ausführt,  sowie  für  die
bei  Bauen  betheiligten  Handwerker  verbindlich.

Ein  gedrucktes  Exemplar  davon  muß  bei  dem  Gemeinderathe  zu  Jedermanns  Einsicht
ausliegen.

Besonderer  Theil.

5.  Jeder  Bau  muß  seinem  Zwecke  entsprechend  fest  und  feuersicher  hergestellt  werden  Allgemeine
und  den  Anforderungen  genügen,  welche  in  Bezug  auf  Gesundheit  und  Sicherheit  der  Be-  Anforderungen
wohner  unbedingt  zu  machen  sind.  17  au-Für

  die  gute  Beschaffenheit  und  die  Tragfähigkeit  der  beim  Bauen  zur  Verwendung
kommenden  Materialien  sind  die  Baugewerken,  welche  den  Bau  führen,  insoweit  verantwortlich,
als  von  ihnen  das  Baumaterial  beschafft  worden  ist.

6&amp;amp;#6.  Bei  jeder  Bauausführung  sind  diejenigen  Vorsichtsmaßregeln  zu  treffen,  welche  zum  Bau-Schutze
  der  Bauarbeiter,  der  Nachbargebäude  und  zur  Sicherheit  des  öffentlichen  Verkehrs  vorrichtungen.
nöthig  sind.

Um  hierzu  öffentlichen  Grundraum  (Straßen,  Gassen,  Plätze)  benutzen  zu  dürfen,  ist  die
besondere  Erlaubniß  der  betreffenden  Behörde  erforderlich.

§&amp;amp;  7.  Werden  Gebäude  entweder  unmittelbar  an  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  oder  Stellung  der
voch  in  keiner  größeren  Entfernung  als  acht  Ellen  von  denselben  aufgeführt,  so  sind  die  den  Gebäude.
letzteren  zugekehrten  Seiten  der  Gebäude  in  der  Regel  gleichlaufend  mit  den  Nichtungslinien
der  Straßen  oder  Plätze  zu  stellen.

88.  Ueber  die  festgestellte  Baulinie  dürfen  bauliche  Anlagen  und  Vorrichtungen  aller  Freiheit  der
Art  nur  insoweit  hervortreten  oder  herausschlagen,  als  dadurch  der  öffentliche  Verkehr  in  keiner  Passage.
Weise  beeinträchtigt  wird.

6#9.  Bereits  vorhandene,  den  Vorschriften  dieser  Baupolizeiordnung  nicht  entsprechende  Beseitigung
bauliche  Anlagen  aller  Art  sind  nach  dem  Ermessen  der  Baupolizeibehörde  zu  entfernen,  sobald  sune#er
die  Nothwendigkeit  zum  Umbaue  derselben  eintritt.  «

1863.  94
        <pb n="714" />
        (  682  )

Höfe.  #10.  Die  Hofräume  sind  in  entsprechender  Größe  zu  halten,  damit  sie  den  umgebenden
Gebäuden  hinreichenden  Licht=  und  Luftzutritt  und  für  möglichst  wirksame  Anwendung  der
Feuerlöschanstalten  den  erforderlichen  Raum  gewähren.

Zugängigkeit  11.  Jedes  ländliche  Gehöfte,  welches  an  allen  Seiten  von  Gebäuden  umschlossen  ist,
der  Gehöfte,  muß  wenigstens  zwei  freie,  unüberbaute,  mindestens  6  Ellen  breite  Zugänge  zwischen  den
Gebäuden  erhalten.

Den  bereits  bestehenden  Gehöften  sind  bei  vorkommenden  Neu=  oder  Anbauen  diese  Zugänge
  zu  verschaffen.

Wo  die  Verhältnisse  die  Beschaffung  freier  Zugänge  nicht  zulassen,  kann  die  Obrigkeit
ausnahmsweise  an  Stelle  freier  Zugänge  überwölbte  Durchfahrten  gestatten.

Haupt-  *12.  Bei  den  nach  dieser  Baupolizeiordnung  zu  beurtheilenden  Bauten  auf  dem  Lande
einthelung  der  ist  zu  unterscheiden  zwischen  1

a)  Wohn=  und  Stall=  oder  diesen  gleich  zu  achtenden  Nebengebäuden  zur  Haus=  und
Landwirthschaft,

und

b)  Gebäuden  zur  Aufbewahrung  von  Getraide  in  Garben,  Stroh  und  von  dürren
Futterstoffen  (Scheunen  und  Magazinen).

Isolirung  der  §  13.  Räume  zu  dem  vorstehend  unter  b  angegebenen  Zwecke  dürfen,  wenn  dieselben
Gebäude.  mehr  als  80  □llen  Grundfläche  haben,  nicht  mit  anderen,  Feuerungsanlagen  enthaltenden
Räumen  (Wohnungen  2c.)  in  Einem  Gebäude  vereinigt,  sondern  es  müssen  dafür  eigene

Gebäude  (Scheunen,  Futtervorrathsgebäude,  Magazine  2c.)  errichtet  werden.

Diese  müssen  von  jedem  mit  Feuerungen  versehenen  Gebäude,  sowohl  desselben  als  auch
des  Nachbargehöftes,  wenigstens  6  Ellen  entfernt  bleiben,  oder  an  den  zugekehrten  Seiten  mit
Brandmauern  (§  20)  versehen  werden,  wenn  auch  im  Uebrigen  nach  §&amp;amp;  1  8  eine  nicht  massive
Umfassungsbauart  gestattet  sein  sollte.

Werden  mit  Feuerungen  versehene  Gebäude  neben  bereits  stehenden  Scheunen  rc.  erbaut,
so  finden  auf  erstere  die  vorstehenden  Vorschriften  wegen  des  Abstands  und  beziehendlich  der
Errichtung  von  Brandmauern  gleiche  Anwendung.

Höhe  der  §  14.  Die  Höhe  der  Wohnungs=  oder  Arbeitsräume  muß  in  jedem  Falle  mindestens
Wohnräume.  4  Ellen  im  Lichten  betragen.

Säerain  *15.  Wohnungen  gänzlich  unter  der  Erdoberfläche,  in  Kellern,  anzulegen,  ist  verboten
wohnungen.

und  in  sogenannten  Souterrains  (zum  Theil  in  und  zum  Theil  über  der  Erde  befindliche
Räume)  nur  dann  zu  gestatten,  wenn  das  Souterrain  vollkommen  trocken  ist  und  die  Wohnung
  ausreichenden  Licht=  und  Luftzutritt  erhält.

Bau  mit  *16.  Die  Umfassungen  der  Gebäude  mit  Einschluß  der  Dach-,  Giebel-,  Rück=  und

misnn  Versenkungswände,  sowie  der  Simse,  sind  in  der  Regel  durchgängig  massiv  von  unverbrenn-
        <pb n="715" />
        (683  )

barem  Materiale  (natürlichen  Steinen,  gebrannten  oder  Lehmziegeln,  Schlackensteinen,  Kalkziegeln,
  Kalkpisé  oder  Lehmweller)  herzustellen  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  der  Bau  ein
Neubau  aus  roher  Wurzel,  oder  ein  Umbau,  Wiederaufbau,  Anbau  oder  Vergrößerungsban  ist.

Die  von  dem  Inneren  des  Gebäudes  her  mit  der  massiven  Umfassung  in  Verbindung
tretenden  Holzstructuren,  wie  Balken,  Unterzüge,  Mauerlatten,  Bundwerke  der  Stöckel=  und
Rückwände,  Ortgebinde  u.  s.  w.  müssen  an  jeder  Stelle  des  Gebäudes  nach  Außen  hin  mindestens
  6  Zoll  massiv  verdeckt  sein.

Umfassungen  von  Bundwerk  (Bundwände),  welche,  einschließlich  der  Simse,  außen  6
Zoll  stark  mit  gebrannten  Mauerziegeln  verkleidet  (verblendet)  sind,  werden  den  massiven  Umfassungen
  und,  wenn  diese  Verkleidung  mit  wenigstens  1  2zolligen  Schäften  versehen  und  kein  Holz
eingebunden  ist,  den  Brandmauern  gleich  geachtet.

Ausgenommen  bleibt  jedoch  der  §  21  gedachte  Fall.

§  17.  Der  Bau  mit  nicht  massiven  Umfassungen,  jedoch  harter  Dachung,  ist  nachgelassen  Bau  mit  nicht
bei  Gebäuden,  welche  s  n  sorn  aa)
  in  eine  Entfernung  von  mindestens  20  Ellen  vom  nächsten  hartgedeckten  fremden  «
Gebäude  und,  wenn  dieses  oder  das  zu  bauende  Gebäude  selbst  eine  Scheune,  Magazin  oder
ein  Futtervorrathsgebäude  ist,  von  mindestens  40  Ellen,  und

b)  in  eine  Entfernung  von  mindestens  60  Ellen  vom  nächsten  weichgedeckten  fremden
Gebäude

zu  stehen  kommen.

Von  der  Bestimmung  unter  b  ist  der  Ortsbaupolizeibehörde  Nachsicht  zu  ertheilen  in  dem
Falle  gestattet,  wenn  das  betreffende  weichgedeckte  Nachbargebäude  mindestens  in  der  für  hart—
gedeckte  Gebäude  unter  a  vorgeschriebenen  Entfernung  von  resp.  20  oder  40  Ellen  steht  und
ausreichende  Sicherheit  dafür  gewährt  wird,  daß  dasselbe  binnen  längstens  2  Jahren,  von  dem

deshalb  obrigkeitswegen  zu  bestimmenden  Zeitpunkte  an  gerechnet,  vorschriftmäßige  harte
Dachung  erhält.

&amp;amp;  18.  Von  der  Vorschrift  wegen  des  Massivbaues  (§  16)  sind  ausgenommen:  Ausnahmen

.  »  von  der  Vor—

a)  Lufttrockengebäude,  suh  massinen

Gerüste  zu  Lohkuchen,  Umfassungs-Schuppen,
  baues.

Holz=  und  andere  Remisen,  welche  an  den  Seiten  ganz  oder  zum  Theil  offen  bleiben
C(sogenannte  halboffene  Gebäude),  vorausgesetzt,  daß  diese  hier  genannten  Gebäude  von  jedem
fremden  Gebäude  mindestens  6  Ellen  entfernt  bleiben  und,  wenn  ihre  eigene  Höhe,  bis  zum
Dachforsten  gemessen,  mehr  als  6  Ellen  beträgt,  in  einer  dieser  Höhe  gleichen  Entfernung
stehen,  insoweit  nicht  die  Bestimmung  §  17,  bei  der  es  auch  hinsichtlich  dieser  Gebäude  bewendet,
  Platz  ergreift;

947
        <pb n="716" />
        Brandmauern.

Anbau  an
Nachbargebäude.


(  684  )

b)  kleine  Gartengebäude  ohne  Feuerungen,  aber  mit  geschlossenen  Umfassungen,  welche
nur  aus  einem  Erdgeschosse  bestehen  und  wenigstens  6  Ellen  von  jedem  fremden  nicht  massiven
Gebäude  entfernt  bleiben;

)  kleine  Gebäude  mit  geschlossenen  Umfassungen,  als:  Schweine=  und  Federviehställe,
Pumpenüberbaue,  Abtritte,  Gerätheräume  2c.,  welche  nicht  mehr  als  12  Ellen  im  Quadrate
Grundfläche  und  nicht  mehr  als,  mit  Einschluß  des  Daches,  4  Ellen  Höhe  haben,  insofern  sie
von  jedem  fremden,  nicht  massiven  Gebäude  mindestens  3  Ellen  abstehen;

d)  Gartenlauben,
und

e)  solche  Gebäude,  welche  an  Stelle  eines  bereits  vorhanden  gewesenen,  nicht  massiven
Gebäudes,  und  zwar  nicht  in  größerem  Umfange  als  dieses  aufgeführt  werden.  In  diesem
Falle  sind  nur  diejenigen  Seiten  des  Gebäudes  mit  massiven  Umfassungen  zu  versehen,  welche
vom  nächsten  fremden  Gebäude  ohne  Unterschied,  oder  von  einem  eigenen  Gebäude  der  §  12
sub  b  gedachten  Art  nicht  weiter  als  6  Ellen  abstehen.

*#19.  Weitere  Ausnahmen  von  §  16  zu  gestatten,  ist  nur  die  vorgesetzte  Regierungsbehörde
  im  einzelnen  Falle  und  unter  der  doppelten  Voraussetzung  ermächtigt,  daß  besonders
dringende  Verhältnisse  dafür  sprechen  und  daß  die  nach  §6  17  fg.  betheiligten  nächsten  Nachbarn
  ihre  Zustimmung  erklärt  haben.

20.  Kommen  Umfassungen  und  Dachwände  in  eine  geringere  Entfernung  als  3  Ellen
von  fremden  Gebäuden  oder  der  nachbarlichen  Grenze  zu  stehen,  so  sind  sie  in  der  ganzen
Ausdehnung,  wo  dieß  der  Fall  ist,  als  Brandmauern  herzustellen.

Unter  Brandmauer  ist  eine  massive,  vom  Fundamente  aus  selbstständig  in  die  Höhe  geführte
  Mauer  (§  16)  zu  verstehen,  welche  von  solcher  Stärke  und  Construction  ist,  daß  sie
bei  einer  entstehenden  Feuersbrunst  die  Fortpflanzung  des  Feuers  nach  der  entgegengesetzten
Seite  derselben  verhindert  und  welche,  wenn  sie  zugleich  als  Umfassungsmauer  (Giebel-,  Versenkungs=
  und  Rückmauer)  dient,  keine  Thüren,  Fenster  oder  andere  Oeffnungen,  sowie  in
dem  Falle,  wenn  sie  eine  Quer=  oder  Scheidemauer  ist,  höchstens  nur  solche  Oeffnungen  hat,
die  mit  feuerfestem  Verschlusse  versehen  sind.

Zu  dergleichen  Mauern  dürfen  Luftziegel  nicht  verwendet  und  Balken  oder  anderes  Holzwerk,
  sowie  die  Dachgespärre  weder  in  noch  auf  dieselben  gelegt  werden.

&amp;amp;21.  Jeder  Bau,  welcher  unmittelbar  an  einem  Gebäude  des  Nachbars  aufgeführt  wird,
muß  an  den  anstoßenden  Seiten  seine  eigene  Brandmauer  erhalten,  wenn  das  vorhandene
Nachbargebäude  nicht  bereits  eine,  den  Neubau  gänzlich  verdeckende,  massive  Brandmauer  hat.
In  dem  einen,  wie  in  dem  anderen  Falle  muß  diese  Brandmauer  an  jeder,  auch  der  schwächsten
  Stelle  ihrer  ganzen  Ausdehnung  nach  wenigstens
        <pb n="717" />
        (685  )

10  Zoll  bei  Anwendung  von  Grundstücken,
12  „  -  gebrannten  Ziegeln,
18  -  Bruchsteinen

#u

N

stark  sein.

Wegen  Benutzung  einer  vorhandenen  Nachbarmauer  hat  sich  der  Bauunternehmer  mit

deren  Eigenthümer  zu  verständigen.

&amp;amp;  22.  Die  Brandmauern  zusammenstoßender  Gebäude,  deren  Dachflächen  in  gleicher  Erhöhung  der

Flucht  liegen,  sind  wenigstens  6  Zoll  über  die  Dachflächen  und  Dachforsten  zu  führen  und
lediglich  mit  feuer=  und  wetterfestem  Materiale  abzudecken.

&amp;amp;#23.  Bei  Dismembrationen  von  Gebäuden  sind  längs  der  neu  entstehenden  Grenze
alle  diejenigen  Schutzbrandmauern  nothwendig,  welche  die  Stellung  der  Gebäude  nach  Maßgabe

  der  gegebenen  Vorschriften  über  den  massiven  Schutz  der  Gebäude  verschiedener  Besitzungen
  erfordert.

&amp;amp;  24.  Wände,  gleichviel  ob  Umfassungen  oder  Scheidungen,  welche  Werkstätten  zu  starkem
Feuerarbeitsbetriebe,  oder  Räume  zum  Trocknen  (durch  Feuerbetrieb)  leicht  brennbarer,  sowie
zum  Destilliren  oder  Sieden  leicht  entzündlicher  Stoffe  umschließen,  müssen  durchgängig  massiv
und  von  der  §  21  angegebenen  Stärke,  sowie  ohne  alle  und  jede  Holzeinlage  sein;

desgleichen  sind  Scheidungen,  an  welche  Herde  zu  offenem  Feuer  zu  stehen  kommen,  in
der  Ausdehnung  des  Herdes  und  auf  beiden  Seiten  1  Elle  darüber  hinaus  in  der  ganzen
Stockwerkshöhe;

nicht  minder  solche  Scheidungen,  an  welche  geschlossene  Feuerungen  stoßen,  in  der  Ausdehnung
  der  letzteren  und  noch  mindestens  12  Zoll  daneben  und  darüber  in  der  vorstehend
bemerkten  Maße  massiv  herzustellen.

§  25.  Die  Treppen  haben  bei  allen  Gebäuden  ohne  Ausnahme  eine  ihrem  Zwecke  angemessene
  Breite  zu  erhalten.

Hölzerne  Freitreppen  sind  nur  an  denjenigen  Gebäudeseiten  gestattet,  für  welche  der  Bau
mit  nicht  massiven  Umfassungen  nach  6  17  und  §  1  8  nachgelassen  ist.

#§  26.  Die  Walme  der  Dächer  sind  von  der  nachbarlichen  Grenze  horizontal  gemessen
mindestens  1  8  Zoll  entfernt  zu  halten.

&amp;amp;27.  Bei  Neubauen  von  Dächern,  sowohl  auf  neuen  als  alten  Gebänden,  und  gleichviel
  ob  hierzu  auch  altes  Holzmaterial  mit  verwendet  worden,  ist  nur  die  Auflegung  von  harter
Bedeckung,  als:  von  gebrannten  Ziegeln,  Schiefer  oder  Metall,  ingleichen  unter  den  nachstehenden
  Bedingungen  von  Dachpappe,  Dachfilz  oder  von  einem  anderen  als  Surrogat  der
harten  Dachung  anerkannten  Materiale  gestattet.

Dieß  gilt  auch  von  dem  Falle,  wenn  von  vorhandenen  weichen  Dächern  eine  ganze  Seite
nebst  deren  Unterlage  an  Lattung  oder  Schalung  Behufs  deren  Erneuerung  oder  Reparatur

Brandmauern
über  die
Dachfläche.
Dismembrationen.


Wände  für
Feuerwerkstätten

und  an
Feuerungen.

Treppen.

Dachwalme.

Hartes  Dachbedeckungs-
        <pb n="718" />
        Dachpappe  und
Dachfilz.

Weiche  Bedachungen.


Dachfenster
und  Dachluken.

Dachwohnungen
  2c.

(  686  )

abgenommen  wird,  vorausgesetzt  in  diesem  Falle,  daß  das  vorhandene  Sparrwerk,  sowie  die
Umfassungen  des  Gebäudes  nach  Sachverständiger  Ausspruche  harte  Bedeckung  zu  tragen  vermögen.


&amp;amp;  28.  In  Ansehung  der  Bedingungen  und  Voraussetzungen,  unter  welchen  die  Anwendung
  von  Dachpappe,  Dachfilz  2c.  stattfinden  kann,  bleibt  die  Verordnung  vom
2  9sten  September  1859  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  desselben  Jahres  Seite  32  1  fg.)
maßgebend.  Es  findet  jedoch  die  daselbst  &amp;amp;  6  enthaltene  Vorschrift  in  Bezug  auf  die  zulässige
Höhe  der  mit  Dachpappe  oder  Dachfilz  abzudeckenden  Dächer  in  den  Fällen  keine  Anwendung,
wenn  ein  zeither  weich  gedecktes  Dach  ganz  oder  theilweise  mit  Dachpappe  oder  Dachfilz  abgedeckt,
  oder  wenn  anstatt  der  an  sich  in  Gemäßheit  des  nachfolgenden  §  29  zulässigen  weichen
Dachung  die  Auflegung  von  Dachpappe  oder  Dachfilz  gewählt  wird.

&amp;amp;29.  Die  Auflegung  weicher  Dachungen,  wie  Stroh,  Rohr-,  Lehm=  und  Holzschindeln,
sowie  überhaupt  Holzbedeckungen  aller  Art,  Dorn'sche  Masse  und  sonstige  nicht  feuersichere
Materialien,  sind  nur  ausnahmsweise  gestattet

a)  bei  den  lediglich  zum  Bergbaue,  Hütten=  oder  Gewerbsbetriebe  dienenden  Gebäuden
ohne  Feuerungsanlagen,  wie  Kauen,  Wäschen,  Spülen,  Treibegöpel  auf  Halden  rc.,  sofern
derartige  Gebäude  wenigstens  60  Ellen  von  andersartigen,  fremden  Gebäuden  entfernt
stehen;

b)  im  Falle  der  Umdeckung  eines  zeither  weich  gedeckten  Daches,  wenn  nach  dem  Ausspruche
  der  Sachverständigen  das  Sparrwerk  und  die  Umfassungen  harte  Bedachung  zu  tragen
nicht  vermögen;

C)  bei  Gartenlauben;

d)  bei  einzeln  stehenden  Gebäuden  oder  Gehöften,  welche  von  anderen  Gebäuden  300  bis
400  Ellen  entfernt  sind,  und

e)  in  den  von  der  Regierungsbehörde  zu  bestimmenden  Ortschaften  von  hoher  und  rauher,
den  Stürmen  sehr  ausgesetzter  Lage,  wenn  entsprechend  dauerhafte  Dachziegel  und  Dachschiefer
  in  einer  Entfernung  von  3  Meilen  nicht  zu  erlangen  sind.

Die  Schornsteinköpfe  sind  jedoch  in  allen,  und  auch  in  den  vorstehend  gedachten  Ausnahmefällen,
  1  Elle  breit  mit  harter  Bedeckung  zu  umgeben.  Ebenso  dürfen  ausgebaute  Backöfen
  niemals  mit  weichem  Materiale  abgedeckt  werden.

30.  Dachfenster  und  Dachluken  aller  Art  sind  mit  einem  sicheren  Verschlusse  zu  versehen.


Liegende  Dachfenster  sind  von  Eisen  oder  diesem  gleich  feuersicher  und  mit  starker  Verglasung
  herzustellen.

&amp;amp;#  31.  Das  Einbauen  von  Wohnungen  und  heizbaren  Arbeitslocalen  in  die  Dachräume
ist  nur  bei  harter  oder  dieser  gleichgestellter  Dachung  gestattet.
        <pb n="719" />
        (687)

Es  dürfen  nicht  mehrere  dergleichen  Räumlichkeiten  über  einander  angebracht  werden.

32.  Die  Fußböden  der  §  24  und  §  33  bemerkten  Räume,  welche  zu  starkem  Feuer=  Fußböden.
und  dergleichen  Arbeitsbetriebe,  sowie  zu  Verarbeitung  oder  Aufbewahrung  leicht=  oder  selbstentzündlicher
  Stoffe  dienen,  sind,  ebenso  wie  diejenigen  der  damit  in  offener  Verbindung  stehenden
  Nebenräume,  aus  Stein,  Fließen,  Metall  oder  anderem  feuerfesten  Materiale  herzustellen
oder  feuersicher  zu  verwahren.

Dasselbe  gilt  von  den  Fußböden:

a)  unter  den  Küchenherden  und  sonstigen,  diesen  ähnlichen  Feuerungsanlagen,  sowie  an
deren  freien  Seiten  in  einer  Breite  von  wenigstens  1  Elle;
b)  vor  den  Kamineinfeuerungen  in  der  Länge  des  Kamins  und  1  Elle  Breite,  und

)  unter  den  Stuben=  und  Kochöfen,  sowie  vor  deren  Einfeuerung  in  der  Breite  des
Ofens  und  3  Ellen  vorspringend.

33.  Zu  überwölben  sind:  Decken.

a)  die  Räume,  in  welchen  brennbare  Stoffe  gesotten,  destillirt  oder  gedarrt  werden,  oder
welche  sonst  zu  einem  derartigen  feuergefährlichen  Betriebe  dienen,  einschließlich  derjenigen
Behältnisse,  welche  damit  in  offener  Verbindung  stehen;  ferner  alle  Heizräume  (Heizküchen)
zu  starken  gewerblichen  Feuerungen,  sowie  die  Einfeuerungsräume  vor  den  Backöfen;

b)  diejenigen  Ställe,  welche  in  Scheunen  oder  Schuppen  zu  dürrem  Futter  eingebaut
werden.

Die  Räume,  in  welchen  sich  feuchte  Dünste  in  Menge  erzeugen,  ingleichen  die  Stallungen,
sind  da,  wo  sie  unmittelbar  an  Nachbargebäude  stoßen,  durch  eine  Blendung  von  hart  ge—
brannten  Ziegeln  mit  3  Zoll  Zwischenraum  von  der  Umfassungsmauer  zu  trennen.

Mit  Kalk=  oder  Lehmdecken  sind  zu  versehen:  die  zu  Wohnungen  bestimmten  und  alle
sonst  mit  Feuerungen  versehenen  Räume,  welche  nicht  mehr  als  5  Ellen  Höhe  im  Lichten
haben.

Die  Balkenlagen  über  ungewölbten  Wohnungs=  und  Stallräumen  sind  mit  Windelboden
(Ausstakung),  Schwarten  oder  Breteinschub  zu  versehen,  auf  welche  Lehmestrich  oder  eine  Auffüllung
  von  Schutt  bis  zur  Balkengleiche  zu  bringen  ist.

a  34.  Keine  Befeuerung  darf  unmittelbar  vom  Freien,  sondern  jede  muß  von  einem  Geschlossenheit
geschlossenen  Raume  aus  erfolgen.  In  welcher  Maße  hiervon  in  besonderen  Fällen,  je  nach  der  Befeuersräume.


Lage  der  Feuerung,  abgesehen  werden  kann,  ist  von  der  Obrigkeit  auf  Grund  technischen  Er-  ungsraume
messens  zu  bestimmen.

635.  Alle  Schornsteine  sind,  soweit  irgend  thunlich,  massiv  zu  gründen,  möglichst  loth=  Schornsteine.
recht  und  unter  Vermeidung  jeder  Aufsattelung,  Fassung  und  Anlehnung  an  und  Einbindung
von  Holzwerk  von  gebrannten  Ziegeln  aufzuführen.
        <pb n="720" />
        Besondere  Vorschriften
  für  besteigbare

Schornsteine.

688  )

Nicht  zu  vermeidende  Schleifungen  derselben  sind  nur  auf  Bögen  oder  mittelst  Gegeneinanderwölben
  zu  bewirken.

Bei  den  gewöhnlichen  Schornsteinen  ist  der  gewählte  lichte  Querschnitt  für  deren  ganze
Höhe  beizubehalten.

Die  an  ihrem  Anfange  etwa  erforderliche  Erweiterung  ist  hierbei  nicht  inbegriffen.

Werden  dieselben  an  Holzwerk  vorübergeführt,  so  ist  zwischen  ihrer  äußeren  Wandfläche
und  dem  Letzteren  eine  wenigstens  4  Zoll  starke  Verblendung  von  gebrannten  Mauerziegeln  in
Lehm  anzubringen.

Schornsteine  dürfen  nur  soweit  in  Umfassungsbrandmauern  gelegt  werden,  daß  neben  der
Wandstärke  der  Ersteren  an  jeder  Stelle  derselben  noch  die  vorgeschriebene  Minimalstärke  der
Brandmauer  verbleibt.

Die  Einführung  eines  Schornsteins  in  einen  anderen  ist  zu  vermeiden.

Die  Ausmündungen  der  Schornsteine  dürfen  sich  nicht  unmittelbar  vor  Dachfenstern  befinden
  und  müssen  von  weicher  Bedachung  und  nicht  massiven  Theilen  nebenstehender  Gebäude
  mindestens  3  Ellen  entfernt  bleiben.

Die  Schornsteinköpfe  sind  übrigens  in  jedem  Falle  bei  harter  Bedachung  mindestens  entweder
  bis  12  Zoll  über  die  Forsthöhe  oder  2  Ellen  über  die  Dachfläche,  bei  Dachpappen=  und
Dachfilzbedeckung  11  Elle  über  die  Dachfläche,  und  bei  weicher  Bedachung  entweder  1  Elle
über  die  Forsthöhe  oder  3  Ellen  über  die  Dachfläche  aufzuführen.

Die  mit  Schiefer  bekleideten  Schornsteinköpfe  müssen  mit  einem  steinernen  oder  sonst
feuerfesten,  überragenden  Kranze,  welcher  die  Schalung  verdeckt  und  vollständig  gegen  Entzündung
  schützt,  belegt  werden.

Alle  Schornsteine  sind  äußerlich  in  den  Fugen  mit  Kalkmörtel  gut  auszustreichen  oder  zu
berappen  und  innerlich  glatt  auszuschweißen.

Die  gewöhnlichen  Schornsteine  sind  zum  Zwecke  eines  dichten  Verschlusses  an  ihrer  Einmündung
  (ihrem  Fuße)  mit  eisernen  Klappen  oder  dergleichen  Schiebern  zu  versehen.

Dieser  Verschluß  dient  dazu,  um  mittelst  desselben  und  gleichzeitiger  Absperrung  aller
übrigen  Luftzugänge  von  Stuben=  und  sonstigen  Feuerungen  jeden  entstehenden  Oessenbrand
schnell  und  sicher  zu  dämpfen.

Schieber,  zu  gleichem  Zwecke  im  Dachraume  angebracht,  dürfen  den  Schornstein  nicht
vollständig  verschließen,  sondern  müssen  jederzeit  1  des  lichten  Querschnitts  offen  lassen.

Die  Schieberöffnungen  müssen  stets  feuersicher  verwahrt  werden.

36.  Die  gewöhrlichen  besteigbaren  Schornsteine  haben  eine  Lichtweite  von  mindestens
15  und  18  Zoll  zu  erhalten  und  die  rohe  Mauerstärke  ihrer  Umfassungen,  einschließlich  des
Kopfes,  muß  mindestens  6  Zoll  betragen.

Die  Schornsteinköpfe  von  geringerer  Wandstärke  anzufertigen,  ist  nur  insoweit  gestattet,
        <pb n="721" />
        (689  )

als  dieselben  außerhalb  des  Daches  stehen  und  aus  dem  Ganzen,  von  Stein,  gebranntem  Thone,
oder  anderem  feuerfesten  Materiale  hergestellt  werden.

Außer  den  Raucheinmündungen  und  der  am  Fuße  erforderlichen  Einsteigethüre,  dürfen  in
einem  besteigbaren  Schornsteine  keine  weiteren  Oeffnungen  in  dessen  Wände  angebracht  werden.

Die  Schornsteine  zu  starken  gewerblichen  Feuerungen,  wie  Bäckereien,  Brauereien,  Brennereien,
  Töpfereien  und  dergleichen,  müssen  je  nach  dem  Feuerbetriebe  eine  größere  lichte
Weite  und  beziehendlich  Wandstärke,  als  vorstehend  angegeben,  erhalten.

Ebenso  ist  auch  die  Höhe  derartiger  Schornsteine,  in  jedem  speciellen  Falle,  von  der
Obrigkeit  nach  Maßgabe  technischen  Gutachtens  besonders  zu  bestimmen.

Für  Schornsteine  zu  Dampfkesselanlagen  gelten  die  allgemeinen  deshalb  erlassenen  Bestimmungen.


37.  Unbesteigbare,  sogenannte  russische  Schornsteine  sind  nur  in  Gebäuden  mit  harter
Bedachung  (§  28)  statthaft.

Dieselben  dürfen  in  keinem  Falle  weniger  als  6  und  mehr  als  12  Zoll  Durchmesser,
oder  12  Zoll  im  Quadrate  im  lichten  Ouerschnitte  erhalten.

Für  3  gewöhnliche  Stubenfeuerungen  genügt  in  der  Regel  eine  Lichtweite  von  9  Zoll
Durchmesser.

Deren  Wandstärke  muß  bei  innen  und  außen  gleichvieleckigen  Querschnitte  durchgängig
wenigstens  6  Zoll,  bei  außen  quadratischem  und  innen  rundem  Ouerschnitte  aber,  an  der
schwächsten  Stelle,  wenigstens  4  Zoll  im  rohen  Mauerwerke  betragen.

Am  Fuße  eines  jeden  unbesteigbaren  Schornsteins,  welcher  nicht  von  einem  Rauchfange
oder  Kamine  ausgeht,  ist  eine  Reinigungsöffnung  von  der  Breite  des  Schornsteinlichters  und
wenigstens  15  bis  18  Zoll  Höhe  anzubringen  und  entweder  mit  einer  dicht  schließenden
eisernen  Thüre  oder  einem  dergleichen  Schieber,  oder  einem  dergleichen  Rußsammelkasten  zu
versehen.

Ein  solcher  dichter  Verschluß  macht  die  Anbringung  jedes  anderen  Oessenschiebers  entbehrlich.


In  den  oberen  Stockwerken  oder  den  Dachräumen  Reinigungsöffnungen  anzubringen,  ist
nur  da  gestattet,  wo  eine  veränderte  Richtung  des  Schornsteins  dieß  unbedingt  nothwendig
macht,  da  die  Reinigung  der  Schornsteine  in  der  Regel  nur  durch  deren  Ausmündung  zu  erfolgen
  hat.

Zu  diesem  Zwecke  ist  daher  auch  für  die  erforderlichen  Aussteigeöffnungen  in  der  Dachfläche
  zu  sorgen.

In  den  Fällen,  wo  besonders  hohe  Schornsteinköpfe  Reinigungsöffnungen  zur  Seite  nothwendig
  machen,  sind  dieselben  ebenfalls  über  der  Dachfläche  anzubringen  und  mit  eisernen
Thüren,  Schiebern  oder  Kapseln  dicht  zu  verschließen.

Vor  allen  Reinigungsöffnungen  im  Inneren  der  Gebäude  muß  der  Fußboden  3  Ellen  in's
Ouadrat  mit  Ziegeln,  Fließen  oder  Blech  feuersicher  verwahrt  werden.

1863.  95

Unbesteigbare
Schornsteine
insbesondere.
        <pb n="722" />
        Kamine  oder
Vorgelege.

Rauchfänge.

Räucherkammern.


Backöfen.

(  690  )

Alles  Holzwerk  muß  wenigstens  1  Elle  von  den  Oeffnungen  entfernt  bleiben  oder  es  ist
dasselbe  mindestens  bis  auf  gleiche  Entfernung  feuersicher  zu  verkleiden.

38.  Besteigbare  Schornsteine  aus  gut  getrockneten  Luftziegeln  mit  ebenfalls  6zolliger
Wandstärke  sind  lediglich  bei  Gebäuden  gestattet,  welche  blos  aus  einem  Erdgeschosse  bestehen
und  auch  nur  in  diesen  Feuerungsanlagen  enthalten.

Bei  Anwendung  von  Luftziegeln  ist  jedoch  der  Kopf  des  Schornsteins,  soweit  er  sich  außerhalb
  des  Daches  befindet,  sowie  6  Zoll  unter  der  Dachfläche,  aus  gebrannten  Ziegeln  aufzuführen.


*39.  Kamine  oder  Vorgelege,  welche  zu  Beheizung  von  Stuben=  oder  anderen  Oefen
dienen,  sind,  wenn  sie  nicht  die  Basis  eines  massiv  gegründeten  Schornsteins  bilden,  sondern
auf  Balkenlagen  zu  stehen  kommen,  mit  einem  9  Zoll  hohen  Herde  von  natürlichen  Steinen
oder  gebrannten  Ziegeln  zu  versehen,  und  müssen  mit  eisernen  oder  wenigstens  innen  gut  mit
Eisenbleche  beschlagenen  hölzernen  Thüren,  welche  in  steinernen  oder  gemauerten  Gerüsten  gehen,
verschlossen  werden.

In  gleicher  Weise  sind  auch  die  Einsteigethüren  der  besteigbaren  Schornsteine  herzustellen.

&amp;amp;  40.  Die  Rauchfänge  sind  von  gebrannten  Mauerziegeln  zu  wölben  oder  von  Eisenblech
  herzustellen.  Die  etwa  nöthigen  Rauchfangbalken  sind  nicht  unter  2  Ellen  von  der  Herdfläche
  und  mindestens  6  Zoll  über  diese  hinaus  zu  legen,  mit  Dachziegeln  zu  verblenden,  zu
verputzen,  oder  soust  gleich  feuerabhaltend  zu  verwahren.

&amp;amp;  41.  Räucherkammern  müssen  in  der  Regel  in  den  Stockwerken  und  dürfen  nur  da,
wo  dieß  nach  sachverständigem  Ermessen  nicht  thunlich  ist,  mit  besonderer  Genehmigung  der
Obrigkeit  in  dem  unteren  Dachraume  angelegt  werden.

In  den  oberen  Stockwerken  und  dem  Dachraume  sind  dieselben  jederzeit  an  die  Schornsteine
  zu  stellen,  durch  welche  die  Rauchleitungen  erfolgen.

Dieselben  sind  durchgängig  massiv  von  Stein  oder  gebrannten  Ziegeln  und  zwar  in  dem
Fußboden  und  den  Umfassungen  mindestens  6  Zoll  und  in  der  Decke  mindestens  4  Zoll  stark
herzustellen.

Die  Thüröffnung  muß  von  allem  Holzwerke  1  Elle  entfernt  bleiben  oder  es  ist  das
Letztere  bis  auf  diesen  Abstand  feuersicher  zu  verwahren.

Die  Thüre  selbst  ist  nach  der  für  die  Kaminthüren  ertheilten  Vorschrift  anzufertigen.

Die  Rauchleitungsöffnungen  sind  mit  dicht  schließenden  eisernen  Klappen  oder  Schiebern
zu  versehen.

Die  Fleischstangen  und  Haken  müssen  von  Eisen  sein  und  dürfen  dieselben  den  Rauchöffnungen
  nicht  zu  nahe  gelegt  werden.

&amp;amp;  42.  Backöfen  in  ungewölbte  Räume  eingebaut,  müssen  massiv  gewölbt  und  mit
unverbrennbarem  Materiale  abgedeckt  sein.

Von  dieser  Abdeckung  muß  die  Decke  des  umgebenden  Raumes  wenigstens  2  Ellen  abstehen
  und  zur  Seite  des  Backofens  alles  Holzwerk  wenigstens  1  Elle  entfernt  bleiben.
        <pb n="723" />
        (691)

Ausgebaute  Backöfen  sind  sattel=  oder  pultförmig  mit  Mauerwerk  oder  Lehm  abzugleichen
und  ist  darauf  eine  Abdeckung  von  Ziegeln  in  Kalk  ohne  alles  Holzwerk  anzubringen.

Wird  dabei  ein  Dach  mit  Sparrwerk  angebracht,  so  ist  dasselbe  wenigstens  1  Elle  von  der
Ofenhaube,  welche  frei  und  übersichtlich  bleiben  muß,  entfernt  zu  halten  und  auf  massive  Schäfte
oder  Mauern  zu  stellen.

Die  zu  wölbenden  Beheizungsräume  müssen  eine  Tiefe  von  wenigstens  24  Ellen  erhalten.

Die  Mundlöcher,  Leuchtlöcher  und  Zugröhren  sind  mit  eisernen  Thüren,  steinernen  oder
irdenen  Stürzen,  Vorschiebern  oder  Büchsen  zu  versehen.

&amp;amp;43.  Küchenherde,  Kochmaschinen,  Bratröhren  und  dergleichen  Apparate  müssen  eine
Unterlage  aus  feuerbeständigem  Materiale  erhalten.

8  44.  Heizungscanäle  sind  von  Eisen,  gebranntem  Thone  (irdenen  Röhren  oder  dergleichen)
  oder  gebrannten  Ziegeln,  nur  auf  oder  über  feuersicheren  Fußböden,  und  auf  dergleichen
Unterlagen  übersichtlich  und  1  Elle  von  allem  Holzwerke  entfernt,  herzustellen.

Die  eisernen  sind  so  weit  mit  gebrannten  Ziegeln  oder  thönernen  Platten  abzudecken,  und
beziehendlich  zu  umschließen,  als  deren  Erhitzung  die  Entzündung  damit  in  Berührung  kommender
  brennbarer  Gegenstände  ohne  diese  Verwahrung  herbeiführen  könnte.

Thönerne  oder  gemauerte  Canäle  sind  soweit  durch  Drahtumstrickung  oder  Binden  mit
Eisen  zu  sichern,  als  deren  Zerspringen  durch  die  Hitze  zu  befürchten  ist.

45.  Stubenöfen  sind  von  allem  Holzwerke  mindestens  12  Zoll  und  von  Stubendecken
mindestens  18  Zoll  entfernt  zu  halten.  Das  nicht  weiter  als  beziehendlich  12  und  18  Zoll
entfernte  Holzwerk  ist  feuersicher  zu  verwahren.

Die  Ofenkästen  sind  auf  unbrennbare  Füße  zu  setzen  und  hölzerne  Ofenkränze  nicht  gestattet.

Die  Bodenplatten  der  Oefen  ohne  Roste  müssen  von  nicht  massiven  Fußböden  wenigstens
9  Zoll  entfernt  liegen.  Die  Oefen  mi  Rosten  müssen  jederzeit  blecherne  Aschekasten  erhalten
und  unter  diesen  muß  entweder  ein  3  Zoll  hoher  freier  Raum  bis  zu  dem  feuersicher  zu  verwahrenden
  Fußboden  (§  32)  verbleiben  oder  es  muß  unter  dem  Aschenfalle  eine  Mauerziegelschicht
  aufgelegt  werden.  «

Blecherne  Windöfen  sind  nur  mit  besonderer  Genehmigung  der  Obrigkeit  gestattet.

##  46.  Die  Rauchableitungsrohre  müssen  aus  Metall  oder  gebranntem  Thone  bestehen.

Von  Ziegeln  oder  Kacheln  zusammengesetzte  Rauchcanäle  sind  nur  in  oder  auf  Mauerung
oder  auf  eisernen  Unterlagen  anzubringen.  Alle  diese  Rauchleitungen  müssen  10  Zoll  von  allem
feuersicher  verblendeten  und  18  Zoll  von  allem  freien  Holzwerke  entfernt  bleiben  und  stets  in
sichtbarer  Weise  und  so  angelegt  werden,  daß  deren  Reinigung  leicht  und  sicher  erfolgen  kann.

Sie  müssen  in  der  Regel  in  oder  unter  einem  Schornsteine  ausmünden  und  dürfen  nicht
unmittelbar  ins  Freie  geführt  werden.

Thonröhren,  aus  mehreren  Theilen  bestehend,  müssen  ebenfalls  auf  feuersicheren  Unterlagen
ruhen  und,  gleich  den  Rauchcanälen,  wenn  sie  sich  über  hölzernen  Fußböden  befinden,  da  nöthig,
durch  Drahtumstrickung  oder  auf  ähnliche  Weise  gegen  das  Zerspringen  gesichert  werden.

95  *

Küchenfeuer—

ungen.

Canalheizungen.


Stubenöfen.

Rauchleitungen.
        <pb n="724" />
        Einfeuerungsthüren
  und
Aschekästen.

(  692  )

#l47.  Die  Befeuerungsöffnungen  müssen  mit  eisernen  Thüren  oder  dergleichen  Schiebern,
und  die  Aschenfälle,  welche  nicht  von  massiven  Fußböden  umgeben  sind,  mit  eisernen,  die  Oeffnung
  des  Aschenfalls  gehörig  verschließenden  Aschenkästen  versehen  werden.

48.  Die  Abtritte  sind  nicht  nach  der  öffentlichen  Straße  zu  anzubringen  und  haben,
wo  nicht  Latrinen  mit  Fässern  angewendet  werden,  Gruben  von  ausreichender  Tiefe  zu  erhalten.

#  49.  In  jedem  Gehöfte  ist  für  eine  zweckmäßige  Ableitung  der  sich  ansammelnden
Gruben-,  Plansch=  und  Tagewässer  Vorkehrung  zu  treffen.

&amp;amp;50.  Feste  Einfriedigungen  (§  1)  sind  mit  den  öffentlichen  Plätzen,  Straßen  und
Wegen,  an  denen  sie  sich  befinden,  gleichlaufend  herzustellen  und  dürfen  in  keinem  Falle  den
öffentlichen  Verkehr  behindern.

.  75)  Verordnung,

die  Revision  der  über  die  polizeilichen  Erörterungen  in  Bezug  auf  Brandfälle
ergangenen  Acten  betreffend;

vom  10ten  Juli  1863.

 

M  Rücksicht  auf  die  Veränderung,  welche  hinsichtlich  der  polizeilichen  Erörterungen  über
die  Entstehungsursachen  der  Brände  nach  Maßgabe  der  Art.  75  bis  mit  84  der  Strafproceßordnung
  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1855,  Seite  3  47  fg.)  und  der  Verordnung
vom  31  sten  Juli  1862  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  desselben  Jahres,  Seite  3  12  fg.)  in  der
Competenz  der  Kreisdirectionen  eingetreten  ist,  hat  das  Ministerium  des  Innern  zur  Vereinfachung
  und  Erleichterung  der  Controle  in  Bezug  auf  die  Handhabung  der  Feuer=  und  Baupolizei
  Folgendes  beschlossen:  l

1.  Die  Vorschrift  8  3  lit.  c  des  Generale  vomn  21sten  Juli  1804,  wonach  über  das
Resultat  der  zum  Zwecke  der  Ermittelung  der  Entstehungsursachen  der  Brände  stattgefundenen
polizeilichen  Erörterungen  jedesmal  zur  vorgesetzten  Kreisdirection  Bericht  unter  Beifügung  der
den  Brandfall  betreffenden  Acten  zu  erstatten  gewesen  ist,  wird  hiermit  aufgehoben.  Dagegen
bleibt  es  bezüglich  der  Einsendung  dieser  Acten  an  die  Brandversicherungscommission  nach  wie
vor  bei  der  dießfallsigen  in  obigem  Generale  §  3  lit.  c,  ferner  im  §  6  der  Verordnung  vom
25sten  Juli  1845  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1845,  Seite  10  8)  und  §  81
der  Ausführungsverordnung  zu  den  fünf  ersten  Abschnitten  des  Immobiliar-Brandversicherungsgesetzes
  vom  23sten  August  1862  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1862,  Seite
413)  enthaltenen  Bestimmung,  auch  wird  an  der  Verordnung  vom  19ten  Februar  1839,
die  Anzeigeberichte  über  außerordentliche  Vorfälle  betreffend  (Gesetz-  und  Verordnungsblatt  vom
Jahre  1839,  Seite  27),  etwas  nicht  geändert.

2.  Von  der  Brandversicherungscommission  sind  bei  der  Durchsicht  der  ihr  hiernach  noch
fernerhin  zugehenden,  auf  die  polizeilichen  Erörterungen  über  die  Ursachen  entstandener  Brände
        <pb n="725" />
        (693  )

sich  beziehenden  Acten  von  nun  an  gleichzeitig  alle  diejenigen  Punkte  sorgfältig  mit  ins  Auge
zu  fassen,  welche  für  die  Handhabung  der  Feuer=  und  Baupolizei  von  Wichtigkeit  sind.

Ergiebt  sich  in  dieser  Hinsicht  Anlaß  zu  Erinnerungen,  sei  es  nun,  weil  die  polizeilichen
Erörterungen  nach  dieser  Richtung  hin  noch  der  Vervollständigung  bedürfen,  oder  aber,  weil
Vernachlässigungen  feuer=  und  beziehendlich  baupolizeilicher  Vorschriften  zu  bemerken  gewesen
sind,  so  hat  die  Brandversicherungscommission  hierüber,  wo  möglich  unter  Beifügung  der  einschlagenden
  Acten,  der  betreffenden  Kreisdirection  zur  weiter  nöthigen  Entschließung  Mittheilung
  zu  machen.

Z.  Die  dießfallsigen  Vernehmungen  der  Brandversicherungscommission  mit  den  Kreisdirectionen
  geschehen  in  kürzester  Form,  indem  die  aufzustellen  gewesenen  Erinnerungen  nebst
Acten  in  der  Regel  nur  mittelst  Beschlusses  an  die  betreffenden  Kreisdirectionen  abzugeben  sind.

4.  Auf  jede  derartige  Mittheilung  wird  die  Kreisdirection  das  nach  ihrem  Ermessen  in
der  Sache  Nöthige  verfügen.  Eine  Zurückeröffnung  über  die  gefaßte  Entschließung  Seiten  der
Kreisdirection  an  die  Brandversicherungscommission  findet,  wenn  dazu  keine  besondere  Veranlassung
  vorliegt,  nicht  statt.

5.  Das  Ueberhandnehmen  der  Brände,  deren  Zahl  in  den  letztverflossenen  Jahren  eine
bedenkliche  Höhe  erreicht  hat  und  noch  fortwährend  zunimmt,  macht  es  den  Polizeibehörden  und
Polizeiorganen  zur  dringenden  Pflicht,  ihre  ganze  Aufmerksamkeit  dieser  Erscheinung  zuzuwenden
  und  ebensowohl  die  Entstehungsursachen  der  Brände,  auch  wo  sie  nicht  in  böswilliger
Brandstiftung  zu  suchen  sein  sollten,  mit  verdoppeltem  Eifer  und  größter  Sorgfalt  nachzuforschen,
  als  auch  bei  der  Handhabung  der  die  Abwendung  von  Feuersgefahr  bezweckenden
feuer=  und  baupolizeilichen  Vorschriften  mit  Strenge  und  Nachdruck  zu  verfahren.  Die  Anweisung
  §&amp;amp;  3  lit.  a  und  b  des  Generale  vom  2  sten  Juli  1804  wird  hiermit  von  Neuem
eingeschärft.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  den  1  Oten  Juli  1863.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.  Schmiedel.

AMÆ.  76)  Verordnung

zur  Bekanntmachung  der  mit  der  freien  Stadt  Frankfurt  getroffenen  Uebereinkunft
über  die  Gleichstellung  der  beiderseitigen  Angehörigen  im  Schutze  der  Waaren—
bezeichnungen;
vom  23sten  Juli  1863.

Mi  dem  Senate  der  freien  Stadt  Frankfurt  ist  eine  Uebereinkunft  über  die  Gleichstellung
der  beiderseitigen  Angehörigen  im  gesetzlichen  Schutze  der  Waarenbezeichnungen  getroffen
        <pb n="726" />
        (  694  )

—

worden,  und  wird  daher  mit  Allerhöchster  Genehmigung  die  hierüber  Sächsischer  Seits  ausgefertigte
  Ministerialerkllärung,  welche  gegen  eine  gleichlautende  des  Senats  der  freien  Stadt
Frankfurt  ausgewechselt  worden  ist,  nachstehend  mit  der  Bemerkung  bekannt  gemacht,  daß  es
hiernach  der  Beibringung  des  im  zweiten  Absatze  des  Art.  312  des  Strafgesetzbuchs  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1855,  Seite  265)  vorausgesetzten  besonderen  Reciprocitätsnachweises
  von  Seiten  der  Handlungshäuser  und  Fabrikanten  des  Gebiets  der  freien
Stadt  Frankfurt  nicht  weiter  bedarf.
Dresden,  den  23sten  Juli  1863.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz.
Frhr.  v.  Beust.  Dr.  v.  Behr.

Ministerialerklärung.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  und  der  Senat  der  freien  Stadt  Frankfurt  sind  mit
einander  übereingekommen,  gegenseitig  ihre  beiderseitigen  Angehörigen  in  dem  gesetzlichen  Schutze
der  Waarenbezeichnungen  einander  gleichzustellen.

Demzufolge  wird  hierdurch  von  Seiten  des  unterzeichneten  Koniglich  Sächsischen  Ministeriums
  der  auswärtigen  Angelegenheiten  noch  besonders  und  ausdrücklich  erklärt,  daß  in  der
gedachten  Beziehung  zwischen  Sächsischen  Unterthanen  und  Angehörigen  der  freien  Stadt
Frankfurt  kein  Unterschied  gemacht  und  namentlich  die  Strafbestimmung  im  Art.  312  des
Strafgesetzbuchs  für  das  Königreich  Sachsen  vom  1  1/1  3ten  August  1855  zum  Schutze  von
Angehörigen  der  freien  Stadt  Frankfurt  in  gleicher  Weise  zur  Anwendung  kommen  soll,  wie
zum  Schutze  Sächsischer  Unterthanen.

Hierüber  ist  Sächsischer  Seits  die  gegenwärtige  Ministerialerklärung  ausgefertigt  und
mit  dem  Ministerialinsiegel  versehen  worden.

Dresden,  den  9ten  März  1863.

Königlich  Sächsisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

(gez.)  Frhr.  v.  Beust.

Erklärung.

Gemäß  dem  §&amp;amp;  3  des  Gesetzes  vom  22  sten  Mai  1855,  betreffend  den  Schutz  des
Handelsverkehrs  gegen  fälschliche  Waarenbezeichnungen,  sollen  die  Bestimmungen  der  §#§#  1
und  2  dieses  Gesetzes  auch  zum  Schutze  der  Angehörigen  derjenigen  Staaten  in  Anwendung
gebracht  werden,  mit  welchen  wegen  der  deshalb  zu  beobachtenden  Reciprocität  Uebereinkunft
getroffen  worden  ist.

Nachdem  nunmehr  die  Königlich  Sächsische  Regierung  und  der  Senat  der  freien  Stadt
Frankfurt  unter  sich  übereingekommen  sind,  gegenseitig  ihre  beiderseitigen  Staatsangehörigen

Rosenberg.
        <pb n="727" />
        (695  )

in  dem  gesetzlichen  Schutze  der  Waarenbezeichnungen  einander  gleichzustellen  und  zu  behandeln,
so  wird  hierdurch  Seitens  der  freien  Stadt  Frankfurt  noch  besonders  und  ausdrücklich  erklärt,
daß  die  Bestimmungen  der  §##  1  und  2  des  erwähnten  Gesetzes  vom  22  sten  Mai  1855,
vom  1  sten  August  laufenden  Jahres  an  bis  auf  Weiteres  auch  zum  Schutze  der  Staatsangehörigen
  des  Königreichs  Sachsen  Anwendung  finden  sollen.

Hierüber  ist  die  gegenwärtige  Erklärung  unter  Beifügung  des  Staatssiegels  ausgefertigt
worden.

Frankfurt  a.  M.,  den  7ten  Juli  1863.
Bürgermeister  und  Rath  der  freien  Stadt  Frankfurt.

(gez.)  Müller.

77)  Verordnung,
die  Aufhebung  des  Parochialzwangs  in  Bezug  auf  Stolgebühren  in  den  gemischten
  Parochieen  des  Markgrafthums  Oberlausitz  betreffend;  ·
vom  15ten  Juli  1863.

W,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

12c.  1.  2c.
verordnen,  nach  erklärtem  Einverständnisse  der  Oberlausitzer  Provinzialstände,  wie  folgt:

&amp;amp;  1.  Das  Parochialzwangsrecht  evangelischer  und  katholischer  Kirchsprengel  in  der  Oberlausitz,
  nach  welchem  die  Geistlichen  und  Kirchendiener  berechtigt  sind,  von  den  in  ihrem
Parochialbezirke  sich  aufhaltenden  Angehörigen  einer  ihnen  fremden  Confession  Gebühren  für
Ministerialhandlungen,  welche  sie  nicht  verrichtet  haben,  zu  fordern,  wird,  insoweit  Solches
überhaupt  noch  besteht,  andurch  aufgehoben.  Alle  anderen  Rechtsverhältnisse  der  bezeichneten
Mitglieder  solcher  Kirchsprengel,  insonderheit  das  Recht  des  Gebrauchs  der  Kirchenstände  in
der  Parochialkirche  des  Wohnorts,  sowie  der  Begräbnißplätze,  bleiben  unverändert.  Nicht
weniger  bewendet  es  zur  Zeit  bei  6  4  der  Verordnung  vom  1  2ten  Juli  1842  wegen  Anwendung
  des  Gesetzes  vom  Sten  März  1838,  die  Verpflichtung  der  Kirchen=  und  Schulgemeinden
zu  Aufbringung  des  für  ihre  Kirchen  und  Schulen  erforderlichen  Aufwands  betreffend,  in  der
Oberlausitz  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1842,  Seite  88).

#&amp;amp;#2.  In  der  §  1  gedachten  Beziehung  sind  die  Bewohner  eines  ihrer  Confession  nicht
angehörigen  Kirchsprengels  einer  benachbarten  Parochie  ihrer  Confession  dergestalt  zuzuweisen,
daß  der  Geistliche  der  letzteren  ihr  Seelsorger  und  hinsichtlich  ihrer  zu  allen  Ministerialhandlungen
  sowohl  innerhalb  seines,  als  innerhalb  desjenigen  Kirchsprengels,  aus  welchem  ihm  Mitglieder
  seines  Glaubensbekenntnifses  zugewiesen  sind,  competent  wird.  In  Bezug  auf  Taufen
und  Beerdigungen  bleibt  den  Betheiligten  jedoch  die  Wahl  zwischen  dem  vorstehend  bezeichneten
        <pb n="728" />
        (  696  )

Geistlichen  und  dem  Geistlichen  der  Parochie  ihres  Wohnorts.  Das  Aufgebot  hat  bei  Bewohnern
  einer  ihrer  Confession  fremden  Parochie  sowohl  in  der  Parochialkirche  des  Wohnorts,
als  in  der  Eingangs  gedachten  Kirche  ihrer  Confession  zu  erfolgen.

#  3.  Der  Geistliche  und  Kirchendiener,  welche  die  Amtshandlungen  verrichten,  sind  berechtigt,
  dieselbe  Gebühr  zu  fordern,  welche  die  Parochianen  ihres  Kirchsprengels  unter  gleichen
Umständen  zu  entrichten  haben.  Es  bleibt  jedoch  der  vorgesetzten  Consistorialbehörde  nachgelassen,
  für  amtliche  Handlungen  der  Geistlichen  und  Kirchendiener  außerhalb  ihres  Kirchsprengels,
falls  die  Entfernungen  Solches  erfordern,  besondere  Gebührensätze  festzustellen.

&amp;amp;  4.  Die  Führung  der  Kirchenbücher  verbleibt  dem  Geistlichen  der  Parochie  des  Wohnorts,
  weshalb,  unter  Beobachtung  vollständiger  Gegenseitigkeit,  alle  pfarramtlichen  Handlungen,
deren  Eintrag  in  die  Kirchenbücher  nach  dem  Oberamtspatente  vom  7ten  December  1799
vorgeschrieben  ist,  von  dem  Geistlichen,  welcher  sie  verrichtet,  dem  Pfarrer  der  Parochie  des
Wohnorts  unaufgefordert  mitzutheilen  sind.  Diese  Mittheilungen  sind  stempelfrei  und  gegen
Entrichtung  der  ortsüblichen  oder,  soweit  nöthig,  einer  von  der  betreffenden  Consistorialbehörde
festzustellenden  Gebühr  auszufertigen.

&amp;amp;  5.  Wird  eine  Leiche  zwar  außerhalb  des  Parochialbezirks  des  letzten  Aufenthaltsorts
des  Verstorbenen,  aber  innerhalb  desjenigen  Parochialbezirks,  welchem  der  Verstorbene  nach
8  2  zugewiesen  war,  beerdigt,  so  genügt  hierzu,  statt  eines  bei  der  Kreisdirection  auszuwirkenden
Leichenpasses,  ein  von  der  Polizeibehörde  des  Ortes,  von  welchem  aus  die  Leiche  fortgeschafft
wird,  auszustellender  und  mitzugebender  Transportschein,  welcher  letztere  unentgeltlich  zu  ertheilen
  ist.  Wird  dagegen  die  Leiche  Behufs  der  Beerdigung  in  einen  anderen  Pfarrsprengel
gebracht,  als  welchem  der  Ort  des  letzten  Aufenthalts  des  Verstorbenen  angehört,  oder  hinsichtlich
  der  Glaubensgenossen  des  Verstorbenen  zugewiesen  ist,  so  ist  sich  lediglich  nach  der
Verordnung  vom  29sten  August  1835  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1835,
Seite  451)  zu  richten.

§6.  Die  jetzt  im  Amte  stehenden  Geistlichen  und  Kirchendiener  werden  für  den  Verlust
  an  Einkommen,  welcher  ihnen  durch  Aufhebung  des  Stolgebührenzwangs  über  fremde
Confessionsverwandte  erwächst,  wenn  sie  auf  Entschädigung  Anspruch  machen  und  nicht  bei
ihrer  Anstellung  bereits  wegen  Wegfalls  jeder  dießfallsigen  Entschädigung  vinculirt  sind,  auf
geeignete  Weise  aus  Staatscassen  entschädigt.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  15ten  Juli  1863.

Johann.
18  Johann  Paul  von  Falkenstein.

5
        <pb n="729" />
        (697)

&amp;amp;  78)  Bekanntmachung,
die  Gesellschaft  der  Armenfreunde  zu  Leipzig  betreffend;
vom  25sten  Juli  1863.

D.  zum  Zwecke  der  Ausübung  christlicher  Armenpflege  im  Bereiche  der  evangelisch-lutherischen

und  der  evangelisch  -reformirten  Kirche  zusammengetretenen  Gesellschaft  der  Armenfreunde  zu

Leipzig  sind,  unter  Bestätigung  ihrer  Statuten,  die  Rechte  einer  moralischen  Person  verliehen

worden,  was  mit  dem  Bemerken  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß  die  genannte

  Gesellschaft  ihren  Gerichtsstand  vor  dem  Gerichtsamte  im  Bezirksgerichte  zu  Leipzig  hat.
Dresden,  den  25sten  Juli  1863.  "„

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.  Schmiedel.

-.

AM.  ?79)  Verordnung,

die  mit  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  wegen  Schutzes  der  Waarenbezeichnungen
  geschlossene  Uebereinkunft  betreffend;
vom  29sten  Juli  1863.

Die  Königlich  Sächsische  und  die  Königlich  Bayerische  Regierung  sind  überein  gekommen,
ihre  beiderseitigen  Unterthanen  in  dem  Schutze  der  Waarenbezeichnungen  einander  gleich  zu
stellen  und  zu  behandeln.

Nachdem  deshalb  die  nachstehende  Ministerialerklärung  vom  öten  Juli  1863  ausgestellt
und  gegen  eine  entsprechende  Declaration  des  Königlich  Bayerischen  Ministeriums  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  vom  15ten  Juli  1863  ausgetauscht  worden  ist,  so  werden  diese
beiden  Erklärungen  mit  Allerhöchster  Genehmigung  zur  allgemeinen  Nachachtung  unter  dem
Bemerken  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  dieselben  vom  sten  August  dieses  Jahres  an  in
Kraft  treten  sollen  und  daß  es  demnach  vom  nurgedachten  Zeitpunkte  an  bis  auf  Weiteres  bei
dem  Antrage  von  Handlungshäusern  und  Fabrikanten  des  Königreichs  Bayern  auf  Bestrafung
der  im  Art.  312  des  Strafgesetzbuchs  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1855,
Seite  265)  gedachten  Handlungen  des  im  zweiten  Absatze  dieses  Artikels  vorausgesetzten  besonderen
  Reciprocitätsnachweises  nicht  bedarf.

Dresden,  den  29  sten  Juli  1863.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz.

Frhr.  v.  Beust.  Dr.  v.  Behr.
Rosenberg.

1863  96
        <pb n="730" />
        (698  )

Ministerialerklärung,

die  Uebereinkunft  mit  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  wegen  gegenseitigen
Schutzes  der  gewerblichen  Waarenbezeichnungen  betreffend.

Nachdem  die  Königlich  Sächsische  und  die  Königlich  Bayerische  Regierung  übereingekommen
sind,  gegenseitig  ihre  beiderseitigen  Unterthanen  in  dem  gesetzlichen  Schutze  der  Waarenbezeichnungen
  einander  gleichzustellen  und  zu  behandeln,  so  wird  hierdurch  Seiten  des  unterzeichneten
Königlich  Sächsischen  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten  noch  besonders  und  ausdrücklich
  erklärt,  daß  die  Bestimmungen  im  ersten  Absatze  des  Artikel  3  12  des  Strafgesetzbuchs
für  das  Königreich  Sachsen  vom  1  1/13ten  August  1855  zum  Schutze  Königlich  Bayerischer
Unterthanen  bis  auf  Weiteres  in  derselben  Weise,  wie  zum  Schutze  Königlich  Sächsischer
Unterthanen  Anwendung  finden  sollen.

Hierüber  ist  Königlich  Sächsischer  Seits  gegenwärtige  Ministerialerklärung  ausgefertigt
und  mit  dem  Ministerialinsiegel  versehen  worden.

Dresden,  den  6ten  Juli  1863.
Koniglich  Sächsisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

(gez.)  Frhr.  v.  Beust.

Ministerialerklärung.

Nach  5  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  2  lsten  December  1862,  den  Schutz  von
Waarenbezeichnungen  betreffend,  finden  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  in  Bezug  auf
ausländische  Fabriks=  oder  Gewerbszeichen,  Namen  oder  Firmen  nur  unter  der  Voraussetzung
Anwendung,  daß  durch  eine  von  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  im  Verordnungswege  erlassene
  Erklärung  das  Vorhandensein  der  Gegenseitigkeit  anerkannt  ist  und  die  ausländischen
Producenten  oder  Handelsleute,  welche  sich  eines  besonderen  Fabriks=  oder  Gewerbszeichens
bedienen,  der  Vorschrift  im  §&amp;amp;  2  dieser  Verordnung  in  Bezug  auf  Anmeldung  und  Beschreibung
  jenes  Zeichens  bei  einer  inländischen  Districts-Polizeibehörde  Genüge  geleistet  haben.
Nachdem  nunmehr  die  Königlich  Bayerische  und  die  Königlich  Sächsische  Regierung  unter
sich  übereingekommen  sind,  gegenseitig  ihre  beiderseitigen  Staatsangehörigen  in  dem  gesetzlichen
Schutze  der  gewerblichen  Waarenbezeichnungen  einander  gleichzustellen  und  zu  behandeln,  so
wird  hierdurch  Seitens  des  unterfertigten  Königlichen  Staatsministeriums  noch  besonders  und
ausdrücklich  erklärt,  daß  die  Bestimmungen  der  obenerwähnten  Verordnung  auch  zum  Schutze
der  Königlich  Sächsischen  Staatsangehörigen  im  Königreiche  Bayern  vom  i  sten  August  dieses
Jahres  an  bis  auf  Weiteres  Anwendung  finden  sollen  und  daß  deswegen  mit  Rücksicht  auf
        <pb n="731" />
        (  699  )

die  obige  Verordnungsbestimmung  das  Vorhandensein  der  Gegenseitigkeit  Königlich  Bayerischer

Seits  durch  eine  sofort  im  Verordnungswege  zu  erlassende  Erklärung  anerkannt  werden  wird.
Dessen  zur  Urkunde  ist  die  gegenwärtige  Ministerialerklärung  ausgefertigt  und  besiegelt  worden.
München,  den  1  5ten  Juli  1863.

Königlich  Bayerisches  Staats-Ministerium  des  Königlichen  Hauses
und  des  Aeußern.

(gez.)  Frhr.  v.  Schrenk.

A  80)  Bekanntmachung,
die  Landtagswahlen  im  10ten  städtischen  Wahlbezirke  betreffend;
vom  zten  August  1863.
A#  Ansuchen  des  Gerichtsamtmanns  Bermann  zu  Zöblitz  ist  derselbe  des  ihm  besage  Verordnung
  vom  10ten  vorigen  Monats  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  von  diesem  Jahre,
Seite  638)  ertheilten  Commissoriale  zu  Leitung  der  Landtagswahl  im  1  0ten  städtischen
Wahlbezirke  wiederum  enthoben  und  solches  an  seiner  Statt  dem  Gerichtsamtmanne  Lorenz
in  Lengefeld  übertragen  worden,  was  hiermit  unter  Bezugnahme  auf  die  Verordnung  vom
1  Oten  vorigen  Monats  bekannt  gemacht  wird.
Dresden,  am  3ten  August  1863.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.  Schmiedel.

M  SI)  Decret

wegen  Bestätigung  des  Regulativs  für  die  Sparcasse  der  Stadt  Kohren;
vom  23sten  Juli  1863.

N  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  6§  14,  15,
16  und  17  des  Regulatios  für  die  Sparcasse  der  Stadt  Kohren  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  dieses

Regulativ  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  desselben  allenthalben  genau
nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  23sten  Juli  1863.

Ministerium  des  Innern.
6  Frhr.  v.  Beust.

Mayer.

 

Demunth.
        <pb n="732" />
        (700  )

Regulativ
für  die  Sparcasse  der  Stadt  Kohren.
2C.  -*'ie  ꝛc.

14.  Alle  Rückzahlungen  von  Einlagen  oder  Zinsen  erfolgen,  außer  dem  §  15  bemerkten
Falle,  unweigerlich  an  den  Vorzeiger  des  Sparcassenbuchs,  der  als  rechtmäßiger  Inhaber  angesehen
  wird,  weshalb  dann  die  Anstalt  hinsichtlich  der  an  diesen  geleisteten  Zahlungen  durch  die
im  gedachten  Buche  erfolgte  Abschreibung,  ingleichen  bei  Rückzahlung  der  gesammten  Einlage
durch  den  Rückempfang  des  Buches  selbst,  von  allen  weiteren  Ansprüchen  befreit  wird.  Die
Casse  ist  daher  für  den  Nachtheil,  der  durch  den  Mißbrauch  eines  solchen  Buches  für  den  wirklichen
  Eigenthümer  entstehen  sollte,  durchaus  nicht  verantwortlich.

Verfahren,  #15.  Um  den  Eigenthümern  entwendeter,  oder  auf  andere  Art  abhanden  gekommener  Bücher
wenn  Sparcas-=  Z  ...  »  .  .  .  »  »  .
senbücher  ent=  so  viel  möglich  zu  Hülfe  zu  kommen,  wird  man  auf  eine,  bei  der  Expedition  gemachte  Anzeige,
wendet  oder  sofern  nicht  etwa  bereits  die  Rückzahlung  erfolgt  ist,  den  Verlust,  gegen  Erlegung  der  dadurch
W*wP*s*s  erwachsenden  Kosten,  in  der  Leipziger  Zeitung  und  dem  hiesigen  Localblatte  öffentlich  bekannt
machen  und  den  Inhaber  auffordern,  seine  Ansprüche  an  ein  solches  Buch  binnen  3  Monaten,
vom  Tage  der  ersten  öffentlich  erschienenen  Bekanntmachung  an  gerechnet,  bei  deren  Verlust
anzumelden.

Wird  innerhalb  der  gesetzten  dreimonatlichen  Frist  das  Buch  durch  einen  Anderen,  als  der
den  Verlust  anzeigte,  in  Anspruch  genommen,  so  sind  die  Partheien  zur  Ausführung  ihrer  An—
sprüche  an  die  Gerichtsbehörde  über  Kohren  zu  verweisen,  wenn  sich  jedoch  innerhalb  dieser
Frist  kein  Inhaber  dieses  Buches  meldet,  so  hat  nach  Ablauf  dieser  Frist  derjenige,  von  welchem
der  Verlust  des  Buches  angezeigt  worden  ist,  das  Eigenthum  an  dem  Sparcassenbuche  und  den
Verlust  desselben  bei  der  Gerichtsbehörde  über  Kohren  annoch  eidlich  zu  bestärken  und  erhält
dann  gegen  Bezahlung  der  erwachsenen  Kosten  auf  sein  Verlangen  entweder  die  Einlagen  nebst
Zinsen  ausgezahlt,  oder  ein  neues  Sparcassenbuch  gegen  Erlegung  von  1  Ngr.  5  Pf.  ausge—
händigt,  wogegen  das  alte  für  völlig  ungültig  zu  erklären  und  dieß  unter  Angabe  der  Nummer
desselben,  wie  vorstehend,  öffentlich  bekannt  zu  machen  ist.

Ausschluß  von  d  16.  Verkümmerung  in  der  Sparcasse  eingelegter  Gelder  in  irgend  einem  anderen,  als
aimmer  in  dem  §  15  erwähnten  Falle,  findet  nicht  statt;  doch  kann  die  Hilfsvollstreckung  in  die  bei
einem  Schuldner  sich  etwa  vorfindenden  Quittungsbücher  der  Sparcasse  nicht  gehindert  werden.

Ausschluß  der  #17.  Gegen  die  in  gegenwärtiger  Sparcassenordnung  festgesetzten  Fristen  und  Rechtssessiterei.

  #nachtheile  findet  eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  nicht  statt.

vorigen  Stand.  2c  20.  2c.

 

Letzte  Absendung:  am  14ten  August  1863.
        <pb n="733" />
        (□  701  )

Geseßz-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,

164##  Stück  vom  Jahre  1863.

    

 

I&amp;amp;  82)  Deeret

wegen  Genehmigung  einer  öffentlichen  Anleihe  der  Actien=  Lagerbierbrauerei
zu  Schloß  Chemnitz;

vom  1sten  Juni  1863.

Dess  Ministerium  des  Innern  hat  zu  der  öffentlichen  Anleihe  von  80,000  Thalern,  welche
die  Actien  =  Lagerbierbrauerei  zu  Schloß  Chemnitz  zur  Verstärkung  des  Betriebsfonds  und  sonst
durch  Ausgabe  von  800,  auf  den  Inhaber  lautenden,  mit  5  Procent  jährlich  verzinslichen
Schuldscheinen  à  100  Thaler  nach  Maßgabe  des  vorgelegten  und  hier  berichtigten  Schema's
der  Hauptschuldverschreibung,  beziehendlich  der  Schuldscheine  und  Coupons,  ingleichen  des
Amortisationsplans  aufzunehmen  beschlossen  hat,  die  erbetene  Genehmigung  ertheilt.

Auch  haben  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  der  genannten
Actiengesellschaft  die  in  §§  3  und  6  der  Hauptschuldverschreibung  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  1sten  Juni  1863.

Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.
Demuth.

Hauptschuldverschreibung.

20.  2c.
6n  3.  Die  Verpflichtung  der  Actiengesellschaft,  Zinsscheine  einzulösen,  erlischt,  wenn  die
Zahlung  nicht  innerhalb  dreier  Jahre  vom  Verfalltage  an  erhoben  wird.  Ist  innerhalb  dreier
Jahre  ein  Mortificationsverfahren  (vergl.  §  6)  eingeleitet  und  zur  Kenntniß  des  Directoriums

1863.  97
        <pb n="734" />
        (702  )

gebracht  worden,  so  verfallen  die  bei  Eintritt  der  Rechtskraft  des  Präclusiverkenntnisses  schon
zahlbar  gewesenen  Zinsen,  welche  wegen  Mangels  der  betreffenden  Documente  vor  erledigtem
Mortificationsverfahren  nicht  ausgezahlt  werden  konnten,  der  Gesellschaft,  wenn  sie  innerhalb
eines  Jahres,  von  der  Rechtskraft  dieses  Erkenntnisses  an,  nicht  erhoben  werden.

Durch  Ablauf  dieser  drei-,  bezüglich  einjährigen  Verjährungsfrist  erlöschen  alle  Zins—
ansprüche  an  die  Gesellschaft.

2c.  2.

##6.  Wegen  untergegangener  oder  ihrem  Inhaber  abhanden  gekommener  Schuldscheine
und  Coupons  können  die  Betheiligten  auf  ihre  Kosten  das  für  die  Mortification  Königlich
Sächsischer  Staatspapiere  in  dem  Befehle  vom  25sten  Juli  1777  (II.  C.  A.  C.  II.  90  1)
und  in  der  Verordnung  vom  6ten  October  1824  (Gesetzsammlung  vom  Jahre  1824,
Seite  195)  vorgeschriebene  Edictalverfahren,  wobei  hinsichtlich  der  Verjährung  der  Capitalverschreibungen
  und  Zinsdocumente  die  dort  bezüglich  auf  10  und  3  Jahre  festgesetzte  Verjährungszeit
  Platz  greift,  bei  dem  Königlichen  Gerichtsamte  Chemnitz  beantragen  und  werden
nach  beigebrachtem  Nachweise  der  rechtskräftig  erfolgten  Präclusion  von  dem  Directorium
für  die  fehlenden  neue  resp.  Schuldscheine  und  Coupons  gleicher  Nummer  mit  der  Bezeichnung
  Lit.  B  ausgefertigt,  oder  im  Falle  erfolgter  Ausloosung  das  Capital,  in  jedem  Falle
auch  die  verfallenen  Zinsen,  soweit  dieselben  nicht  nach  &amp;amp;  3  bereits  verjährt  sind,  ausgezahlt.

2c.  2c.

#  3)  Decret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Radeberg;
vom  24sten  Juni  1863.

 

Negem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  66  15,  32,
33  und  36  sub  b  der  Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Radeberg  enthaltenen  Rechtsbergünstigungen
  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern
diesen  Statuten,  jedoch  ohne  die  Beilagen,  die  gebetene  Bestätigung  mit  der  Wirkung  ertheilt,
daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  2  4sten  Juni  1863.

S  Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.  Henn.
        <pb n="735" />
        (703  )

Statuten
des  Vorschußvereins  zu  Radeberg.

2C.  20.

6  15.  Die  Namen  des  Directors,  seines  Stellvertreters,  des  Cassirers,  seines  Stellvertreters,
  des  Schriftführers  und  dessen  Stellvertreters,  des  Cassencontroleurs  und  dessen  Stellvertreters,
  sowie  jeder  in  den  Personen  derselben  eintretende  Wechsel  sind  durch  das  Directorium
  im  Amtsblatte  des  Radeberger  Stadtraths  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Diese  Bekanntmachung
  vertritt  die  Stelle  der  Legitimation.

In  diesem  Blatte  sind  auch  alle  anderen  Bekanntmachungen  des  Vereins  zu  erlassen.
2c.  rc.

832.  Jeder  der  im  8  30,  2  gedachten  Einleger  wird  als  Eigenthümer  seiner  Einlage
betrachtet,  dagegen  vertritt  auch  die  Vorzeigung  des  Einlagebuchs  die  Stelle  der  Legitimation
zur  Empfangnahme  der  Rückzahlungen.

33.  Sollte  einem  Mitgliede  sein  Einlagebuch  abhanden  kommen,  so  hat  er  dieß,  nach—
dem  er  den  Verlust  bemerkt,  binnen  8  Tagen  dem  Directorium  anzuzeigen.

Dieses  wird  sodann,  insofern  nicht  etwa  inzwischen  die  Rückzahlung  erfolgt  ist,  gegen
Erlegung  der  dadurch  erwachsenden  Kosten,  den  Verlust  unter  Bemerkung  der  Nummer  des
Buches  und  des  Namens,  auf  welchen  solches  ausgestellt  ist,  in  der  Leipziger  Zeitung  und  dem
Amtsblatte  des  hiesigen  Stadtraths  zweimal  bekannt  machen  und  dabei  den  unbekannten
etwaigen  Inhaber  des  Buches  auffordern,  wenn  er  Ansprüche  auf  dieses  zu  haben  glaubt,  sich
damit,  bei  deren  Verlust,  binnen  drei  Monaten  bei  dem  Cassirer  zu  melden,  auch  während
dieser  Frist  Capital  und  Zinsen  nicht  auszahlen  lassen.

Wird  innerhalb  dieser  Frist  das  Buch  durch  einen  Anderen,  als  den,  welcher  den  Verlust
angezeigt  hat,  bei  dem  Cassirer  producirt,  so  wird  die  Sache  zur  Erörterung  und  Entscheidung
an  das  hiesige  Gerichtsamt  abgegeben.

Im  entgegengesetzten  Falle  erhält  der  Anzeigende  nach  Ablauf  jener  drei  Monate,  wenn
er  zuvor  bei  der  bemerkten  Justizbehörde  oder  auf  deren  Requisition  bei  seiner  Gerichtsbehörde
sein  Eigenthum  an  dem  Buche  und  dessen  Verlust  eidlich  bestärkt  hat,  Zahlung  oder  ein  neues
Buch.

Das  alte  Buch  wird  für  ungültig  erklärt  und  dieß  mit  Angabe  der  Nummer  und  des
Namens,  auf  welchen  solches  ausgestellt  ist,  durch  die  erwähnten  öffentlichen  Blätter  bekannt
gemacht.

2c.  2c.
977
        <pb n="736" />
        (704  )

Vorrechte  und  Privilegien  des  Vereins.
836.  2c.  2c.
b)  Verkauf  der  deponirten  Pfänder.

Sind  von  einem  Mitgliede  zu  Sicherung  des  erhaltenen  Vorschusses  Staats=  und  andere
Werthpapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt,  so  ist  in  dem  Falle,  wenn  das
Pfand  durch  Rückzahlung  des  Vorschusses  nicht  eingelöst  wird,  das  Directorium  ermächtigt,
das  Pfand  nach  Ablauf  einer,  dem  Schuldner  anzukündigenden,  kurzen  Frist  bestmöglichst  zu
verkaufen  und  die  Forderung  mit  dem  Kaufpreise  zu  decken.

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  die  Anstalt
befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß
zur  Masse  abzugeben,  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.

Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern  oder  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben
sind  unzulässig  und  unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins
  noch  ein  Ueberschuß  vorhanden  ist.  Derzenige,  welcher  den  Pfandschein  bringt,  und  das
Darlehn  sammt  Zinsen  berichtigt,  wird  als  legitimirt  zum  Zurückempfange  des  Pfandes  angesehen.


2.  2c.

MÆ  84)  Dercret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Creditvereins  zu  Haynichen;
vom  27sten  Juni  1863.

Nechdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  9§  6  sub  b
und  1  4  der  Statuten  des  Creditvereins  zu  Haynichen  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu
bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten
mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  genau  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
.  Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  27sten  Juni  1863.

Minifterium  des  Innern.

Für  den  Minister:
Kohlschütter.

 

Demutb.
        <pb n="737" />
        (705  )

Statuten
für  den  Creditverein  zu  Haynichen.

ꝛc.  20.

86.  Privilegien  des  Vereins.
2c.  2c.

b)  Sind  von  einem  Mitgliede  zur  Sicherung  des  erhaltenen  Vorschusses  Staats=  und
andere  Werthpapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt,  so  ist  in  dem  Falle,  wenn
das  Pfand  durch  Rückzahlung  des  Vorschusses  nicht  eingelöst  wird,  der  Vorstand  ermächtigt,
das  Pfand  nach  Ablauf  einer,  dem  Schuldner  anzukündigenden,  kurzen  Frist  bestmöglichst  zu
verkaufen  und  die  Forderung  mit  dem  Kaufpreise  zu  decken.

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  der  Vorstand
befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß
zur  Masse  abzugeben,  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.

Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern  und  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben
sind  unzulässig  oder  unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins
  noch  ein  Ueberschuß  vorhanden  ist.  Derjenige,  welcher  die  Pfandscheine  bringt,  und  das
Darlehn  sammt  Zinsen  berichtigt,  wird  als  legitimirt  zum  Zurückempfange  des  Pfandes  angesehen.


rc.  2c.

14.  Die  Namen  des  Directors,  des  Schriftführers,  des  Cassirers  und  deren  Stellvertreter,
  sowie  jeder  in  den  Personen  derselben  eintretende  Wechsel  sind  durch  den  Director  im
Amtsblatte  des  Haynichener  Stadtraths  bekannt  zu  machen.  Diese  Bekanntmachung  vertritt  die

Stelle  der  Legitimation.
Lz0  ꝛc.

 

M  85)  Decret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Gasbeleuchtungs-Actiengesellschaft
"  zu  Glauchau;

vom  13ten  Juli  1863.

Nezem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  §&amp;amp;  7  und  8
der  Statuten  der  Gasbeleuchtungs-Actiengesellschaft  zu  Glauchau  enthaltenen  Rechtsver-
        <pb n="738" />
        Zahlung  der
Dividenden
und  Verfall

derselben.

Mortifications=



(706  )

günstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern
diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau
nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  am  1  Zten  Juli  1863.

Ministerium  des  Innern.
S  Frhr.  v.  Beust.

Statuten
der  Gasbeleuchtungs-Actiengesellschaft  zu  Glauchau.

20.  2C.

&amp;amp;#  7.Die  Frist  zur  Auszahlung  der  Dividende  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Dividenden,  welche  innerhalb  vier  Jahren,  vom  Zahlungstage  an  gerechnet,  nicht  erhoben
sind,  verfallen  der  Gesellschaftscasse.  Die  Dividendenscheine  werden  mit  Ablauf  dieser  Frist
ungültig.

Wenn  wegen  Talons  oder  Dividendenscheine  ein  Mortificationsverfahren  stattgefunden
hat  (§  8),  so  verfallen  diejenigen  bei  Eintritt  der  Rechtskrast  des  Präclusiverkenntnisses  schon
zahlbar  gewesenen  Dividenden,  welche  wegen  Mangels  der  Dividendenscheine  vor  beendigtem
Mortificationsverfahren  nicht  erhoben  werden  konnten,  der  Gesellschaftscasse,  wenn  sie  innerhalb
eines  Jahres,  vom  Eintritte  der  Rechtskraft  des  Erkenntnisses  an  gerechnet,  nicht  erhoben
worden.

Durch  Ablauf  dieser  vier=  und  resp.  einjährigen  Verjährung  erlischt  jeder  Anspruch  an
die  Gesellschaft.

&amp;amp;#  8.  Wegen  verlorener,  vernichteter  oder  sonst  abhanden  gekommener  Actien,  Interimsscheine,
  Talons  oder  Dividendenscheine  findet  auf  Antrag  der  Betheiligten  und  auf  deren
Kosten  das  Edictalverfahren  zum  Behufe  ihrer  Mortification  statt.  ·

Dasselbe  erfolgt  ganz  in  derselben  Maße,  wie  dieß  für  Königlich  Sächsische  Staatspapiere
vorgeschrieben  ist,  und  zwar  dergestalt,  daß  die  Actien  und  Interimsscheine  ganz  so,  wie  Königlich
Sächsische  Staatsschuldscheine,  die  Talons  und  Dividendenscheine  hingegen  ganz  so,  wie  die
Zinsleisten  und  Zinsscheine  von  Königlich  Sächsischen  Staatsschuldscheinen  behandelt  werden.

Demuth.
        <pb n="739" />
        (  707  )

Nur  wird  hierdurch  bestimmt,  daß  die  in  Hinsicht  der  Staatspapiere  durch  Rescript  vom  6ten
October  1824  (Gesetzsammlung  vom  Jahre  1824,  Seite  195)  vorgeschriebene  zehnjährige
Verjährungsfrist  rücksichtlich  der  Vereinsactien  und  Interimsscheine  auf  eine  Frist  von  vier
Jahren  beschränkt  sein  soll.

Nach  vollständiger  Beendigung  des  Mortificationsverfahrens  durch  eingetretene  Rechtskraft
des  Präclusiverkenntnisses  findet  die  Ausfertigung  neuer  Urkunden  statt.

Die  §  13  benannte  Gerichtsbehörde  ist  auch  die  competente  Behörde  für  die  Einleitung
des  Mortificationsverfahrens.

2c.  2c.

M  86)  Decret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Vorschuß=  und  Creditvereins  zu  Radeburg;
#  vom  13ten  Juli  1863.

Negem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  §§  15  und  33
sub  b  der  Statuten  des  Vorschuß=  und  Creditvereins  zu  Radeburg  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese
Statuten,  jedoch  ohne  die  Beilagen,  dergestalt  hiermit  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen
derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  13ten  Juli  1863.

#  Ministerium  des  Innern.

 

Für  den  Minister:
Kohlschütter.

Statuten
des  Vorschuß=  und  Creditvereins  zu  Radeburg.

2C.  2C.

§  15.  Die  Namen  des  Directors,  seines  Stellvertreters,  des  Cassirers,  des  Schriftführers
  und  ihrer  Stellvertreter,  sowie  jeder  in  den  Personen  derselben  eintretende  Wechsel
sind  durch  das  Directorium  im  Radeburger  Wochenblatte  öffentlich  bekannt  zu  machen.
Diese  Bekanntmachung  vertritt  die  Stelle  der  Legitimation.
rc.  20.

Demunth.
        <pb n="740" />
        (708  )

Vorrechte  und  Privilegien  des  Vereins.

833.  2c.  2c.

")  Verkauf  der  deponirten  Pfänder.

Sind  von  einem  Mitgliede  zu  Sicherung  des  erhaltenen  Vorschusses  Staats=  oder  andere
Werthpapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt,  so  ist  in  dem  Falle,  daß,  wenn
das  Pfand  durch  Rückzahlung  des  Vorschusses  nicht  eingelöst  wird,  das  Directorium  ermächtigt,
das  Pfand  nach  Ablauf  einer,  dem  Schuldner  anzukündigenden,  kurzen  Frist  bestmöglichst  zu
verkaufen  und  die  Forderung  mit  dem  Kaufpreise  zu  decken.

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  die  Anstalt
befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß
zur  Masse  abzugeben,  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.

Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern,  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben  sind
unzulässig  oder  unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins
noch  ein  Ueberschuß  vorhanden  ist.

Derjenige,  welcher  den  Pfandschein  bringt,  und  das  Darlehn  sammt  Zinsen  berichtigt,
wird  als  legitimirt  zum  Zurückempfange  des  Pfandes  angesehen.

2c.  2c.

&amp;amp;  87)  Deeret
wegen  Bestätigung  des  Regulativs  für  die  Sparcasse  zu  Naundorf  bei  Freiberg;
vom  18ten  Juli  1863.
Negem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  §#  17,  18,
19  und  21  des  Regulativs  für  die  in  Naundorf  bei  Freiberg  zu  errichtende  und  von  dasiger
Gemeinde  zu  vertretende  Sparcasse  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst
  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  dieses  Sparcassenregulativ  mit
der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  desselben  allenthalben  genau  nachgegangen
werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  1  Sten  Juli  1863.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Kohlschütter.  Demutb.
        <pb n="741" />
        (709  )

Regulativ
für  die  Sparcasse  zu  Naundorf.
ꝛc.  2c.

&amp;amp;  17.  Rückzahlungen  erfolgen,  dafern  nicht  der  Verlust  oder  die  Entwendung  des  zur  Rückzahlun-Rückzahlung
  producirten  Einlage=  und  Quittungsbuchs  bereits  bei  der  Casse  angezeigt  worden  zen.
ist,  in  welchem  Falle  die  Rückzahlung  auf  das  producirte  Buch  nicht  erfolgen  darf  (vergl.  §  18),
unweigerlich  an  den  Ueberbringer  des  gedachten  Buches;  die  Casse  ist  daher  für  den  Nachtheil,
der  aus  dem  Mißbrauche  eines  Einlage=  und  Quittungsbuchs  für  den  wirklichen  Eigenthümer
entsteht,  nicht  verantwortlich,  und  hat  demnach  ein  jeder  Eigenthümer  sein  Einlage=  und
Quittungsbuch  auf  das  Sorgfältigste  aufzubewahren.

&amp;amp;18.  Sollte  ein  Einlage=  und  Quittungsbuch  verloren  gehen  oder  sonst  abhanden  Verfahren
kommen,  so  ist  der  Verlust  sofort  vom  Eigenthümer  dem  Vorsteher  anzuzeigen.  Die  Depu-  e  rr  ore
tation  macht  den  Verlust  mit  Angabe  der  Nummer  und  des  Namens,  auf  welchen  das  Buch  Einlage=  und
ausgestellt  ist,  in  dem  6  12  gedachten  Amtsblatte  und  in  der  Leipziger  Zeitung  zwei  Mal  Quittungsbekannt
  und  fordert  den  etwaigen  Inhaber  auf,  binnen  3  Monaten  von  der  ersten  Insertion  bücher,

im  Amtsblatte  an  gerechnet,  seine  Ansprüche  daran  geltend  zu  machen.
Vor  Ablauf  dieser  Frist  werden  weder  Capital  noch  Zinsen  ausgezahlt.

Wird  das  Buch  von  einem  Anderen,  als  dem,  welcher  den  Verlust  angezeigt  hat,  vorgelegt,
  so  wird  die  Sache  der  Gerichtsbehörde  über  Naundorf  zur  Erörterung  übergeben.
Außerdem  hat  nach  Ablauf  der  Zmonatlichen  Frist  der  Anmelder  den  Verlust  und  das  Eigenthum
  des  fraglichen  Einlage=  und  Quittungsbuchs  vor  der  gedachten  Behörde  eidlich  zu  bestärken,
worauf  ihm  auf  seinen  Wunsch  entweder  Zahlung  zu  leisten  oder  ein  neues  Buch  auszufertigen
ist.  Letzteres  ist  in  das  Hauptbuch  einzutragen,  das  verlorene  Buch  aber  auf  vorangegebene
Weise  öffentlich  für  ungültig  zu  erklären.  In  beiden  Fällen  hat  übrigens  der  Anmelder  des
Verlustes  die  erwachsenen  Kosten  zu  erstatten.

19.  Die  in  der  Sparcasse  eingelegten  Gelder  und  deren  Zinsen,  sowie  die  darüber  Verkümmerung

ausgestellten  Einlage=  und  Quittungsbücher,  sind  einer  Verkümmerung  in  keinem  Falle  unter-  lan  Abpfänd

worfen,  doch  kann  die  Hülfsvollstreckung  in  die  bei  dem  Schuldner  etwa  aufgefundenen  Einlage-  laͤge-  und

und  Quittungsbücher  nicht  gehindert  werden.  si
er.

2c.  2c.
&amp;amp;+21.  Gegen  die  in  dieser  Sparcassenordnung  angedrohten  Rechtsnachtheile  und  gegen  teinbethang
das  Versäumniß  der  darin  festgesetzten  Fristen  findet  eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  wohlthat  der

Z  Wiederein=Stand
  nicht  statt.  setzung  in  den

2c.  2.  vorigen  Stand

1863.  98
        <pb n="742" />
        (710  )

MÆ  88)  Decret

wegen  Verlängerung  der  Chemnitzer  Stadtbank;
vom  Zlsten  Juli  1863.

Won,  Johann,  von  GOTCTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  224.  20c.

haben  auf  Vortrag  Unserer  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz  genehmigt,  daß  die  Chemnitzer
  Stadtbank  noch  auf  weitere  zehn  Jahre,  vom  1  2ten  März  1864  an,  fortbestehen  möge.

Wie  jevoch  hierdurch  keine  Neuerung  hinsichtlich  der  Berechtigung  dieser  Bank  eintreten
soll,  so  behalten  Wir  Uns  auch  ausdrücklich  vor,  während  der  gedachten  zehn  Jahre  die  Auflösung
  der  Bank  in  ihrer  bisherigen  Gestalt  innerhalb  eines  Jahres  von  dem  Tage  an,  wo
Unser  Ministerium  des  Innern  dem  Stadtrathe  zu  Chemnitz  die  Grundlagen,  auf  welche  hin
ein  neues  Bankinstitut  daselbst  concessionirt  werden  könnte,  definitiv  eröffnet  haben  wird,  jederzeit
  anzuordnen.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret

ausgefertigt,  von  Uns  eigenhändig  vollzogen  und  mit  dem  Königlichen  Siegel  bedruckt  worden.
Dresden,  den  21  sten  Juli  1863.

Johann.

Friedrich  Ferdinand  Freiherr  von  Beust.
Dr.  Johann  Heinrich  August  von  Behr.

I&amp;amp;  89)0)  Deecret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Creditvereins  zu  Oederan;
vom  22sten  Juli  1863.

Nechvem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Iustizministeriums  die  in  §§  11  und
25  sub  b  der  Statuten  des  Creditvereins  zu  Oederan  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu
bewilligen  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung
andurch  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  2  2  sten  Juli  1863.

1  Ministerium  des  Innern.

 

Für  den  Minister:
Kohlschütter.  Demuth.
        <pb n="743" />
        (711)

Statuten
des  Creditvereins  zu  Oederan.
2c.  2C.

11.  Die  Namen  des  Vorsitzenden  und  des  Cassirers,  ingleichen  der  Stellvertreter

derselben,  sowie  jeder  in  den  Personen  derselben  eintretende  Wechsel  sind  von  dem  Verwaltungsrathe
  in  dem  Oederaner  Wochenblatte  bekannt  zu  machen.

Diese  Bekanntmachung  vertritt  die  Stelle  der  Legitimation.

2c.  2c.
Vorrechte  und  Privilegien  des  Vereins.
25.  c.  c.

b)  Verkauf  der  deponirten  Pfänder.

Sind  von  einem  Mitgliede  zu  Sicherung  des  erhaltenen  Vorschusses  Staats=  und  andere
Werthpapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt,  so  ist  in  dem  Falle,  wenn  das
Pfand  durch  Rückzahlung  des  Vorschusses  nicht  eingelöst  wird,  der  Verwaltungsrath  ermächtigt,
das  Pfand  nach  Ablauf  einer  dem  Schuldner  anzukündigenden,  kurzen  Frist  bestmöglichst  zu
verkaufen  und  die  Forderung  mit  dem  Kaufpreise  zu  decken.

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  die  Anstalt
befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß
zur  Masse  abzugeben,  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.

Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern  und  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben
sind  unzulässig  oder  unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins
  noch  ein  Ueberschuß  vorhanden  ist.  Derjenige,  welcher  den  Pfandschein  bringt  und  das
Darlehn  sammt  Zinsen  berichtigt,  wird  als  legitimirt  zum  Rückempfange  angesehen.

2c.  2c.

.n  90)  Deecret

wegen  Bestätigung  der  revidirten  Mäklerordnung  der  Stadt  Chemnitz
vom  23sten  Juli  1863.

Ne  von  dem  Stadtrathe  zu  Chemnitz  eine  Revision  der  unterm  2  1  sten  Jannar  185  8
bestätigten  Mäklerordnung  der  Stadt  Chemnitz  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre
1858,  Seite  127)  in  Gemäßheit  &amp;amp;  39  der  Verordnung  zu  Ausführung  des  allgemeinen
deutschen  Handelsgesetzbuchs  und  des  Gesetzes  wegen  dessen  Einführung,  vom  3  Osten  December
1861  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1861,  Seite  568)  veranstaltet  und  eine

98
        <pb n="744" />
        (J12  )

neue  Mäklerordnung  aufgestellt  worden  ist,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  dieselbe,  welche
nunmehr  an  die  Stelle  der  bisherigen  Mäklerordnung  daselbst  tritt,  dergestalt  hiermit  bestätigt,
daß  den  darin  enthaltenen  Bestimmungen  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  23sten  Juli  1863.

Ministerium  des  Innern.
66  Für  den  Minister:
Kohlschütter.  Demuth.

.  91)  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Actiengesellschaft  für  den  Fürstenberger

Marmorbruch;
vom  30sten  Juli  1863.

Nechdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  88  8,  34  und
47  der  Statuten  der  Actiengesellschaft  für  den  Fürstenberger  Marmorbruch  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
  zu  ertheilen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern
diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau
nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  30sten  Juli  1  863.

S  Ministerium  des  Innern.

 

Für  den  Minister:

Kohlschütter.
Demuth.
Statuten
der  Actiengesellschaft  für  den  Fürstenberger  Marmorbruch.
2c.  2c.
Verloren  §.  Wegen  vernichteter  oder  ihrem  Inhaber  sonst  abhanden  gekommener  Actien  (Ingegangene

  und  terimsscheine),  Dividendenscheine  oder  Talons  findet  das  für  die  Königlich  Sächsischen  Staatszerstörte
  Actien.  Z  Z  Z  Z  Z  Z  Z  Z  „  Z  Z
papiere,  beziehendlich  Zinsscheine  und  Zinsleisten,  in  denselben  Fällen  vorgeschriebene  Morti-
        <pb n="745" />
        □  713  )

ficationsverfahren,  jedoch  mit  dem  Unterschiede  statt,  daß  die  durch  das  Rescript  vom  6ten
October  1824  (Gesetzsammlung  vom  Jahre  1824,  Seite  195)  hinsichtlich  der  Staatspapiere
  vorgeschriebene  Verjährungsfrist  auf  4  Jahre  beschränkt  ist.

2C.  ꝛc.

8  34.  Die  Namen  der  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  und  zwar  unter  Bezeichnung
des  Vorsitzenden  und  seines  Stellvertreters,  ingleichen  des  Directors,  sowie  jeder  Wechsel,
welcher  mit  diesen  Personen  eintritt,  sind  vom  Verwaltungsrathe  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Diese  Bekanntmachung  vertritt  die  Stelle  der  Legitimation.

2.  2.

#47.  Die  Zahlung  der  Dividenden  findet  an  den  von  dem  Verwaltungsrathe  zu  bestimmenden
  und  zugleich  mit  der  Höhe  der  Dividende  bekannt  zu  machenden  Orten  statt.

Dividenden,  welche  innerhalb  vier  Jahren,  vom  Verfalltage  an  gerechnet,  nicht  erhoben
worden  sind,  fallen  nach  Ablauf  dieser  Zeit  der  Gesellschaft  anheim.

Die  Dividendenscheine  werden  mit  Ablauf  dieser  Frist  ungültig.

Wenn  aber  wegen  untergegangener  oder  sonst  abhanden  gekommener  Dividendenscheine
oder  Talons  ein  Mortificationsverfahren  stattgefunden  hat  (§  8),  so  verfallen  diejenigen,  bei
Eintritt  der  Rechtskraft  des  Präclusiverkenntnisses  schon  zahlbar  gewesenen  Dividenden,  welche
wegen  Mangels  der  Dividendenscheine  vor  beendigtem  Mortificationsverfahren  nicht  erhoben
werden  konnten,  der  Gesellschaftscasse,  wenn  sie  nicht  innerhalb  eines  Jahres,  vom  Eintritte
der  Rechtskraft  dieses  Erkenntnisses  an  gerechnet,  erhoben  werden.

Durch  Ablauf  dieser  vier-,  beziehendlich  einjährigen  Verjährung  erlischt  jeder  Anspruch  an
die  Gesellschaft.

2.  2C.

 

92)  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Sparcassenordnung  der  Stadt  Treuen;
vom  isten  August  1863.

Nechvem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  66  16,  19,
21  und  22  der  Sparcassenordnung  der  Stadt  Treuen  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
zu  ertheilen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Sparcassenordnung
  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen
  werden  soll.

Legitimation.

Dividenden.
        <pb n="746" />
        (714  )

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  Isten  August  1863.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Kohlschütter.
Demuth.

Sparcassenordnung  der  Stadt  Treuen.

2C.  20.

Auszahlungen  16.  Auszahlungen  erfolgen,  außer  in  dem  §  19  gedachten  Falle,  unweigerlich  an  den
s—“  Ueberbringer  des  Einlage-  und  Quittungsbuchs  und  die  Casse  ist  nur  für  den  darin  einge—
cassenbücher.  zeichneten  Einlagebetrag  verbindlich.

Bei  Zinsen-  und  theilweisen  Capitalsrückzahlungen  wird  die  Casse  durch  die  Einzeichnung
der  Zahlungsbeträge  in  das  Sparcassenbuch  von  weiteren  Ansprüchen  befreit.

Wird  aber  die  gesammte  Einlage  sammt  Zinsen  zurückgefordert,  so  erfolgt  die  Auszahlung
nur  gegen  Rückgabe  oder  Ungültigkeitserklärung  (8  19)  des  Sparcassenbuchs.  Das  zurück—
gegebene  Buch  ist  sodann  mit  Angabe  des  Tages,  an  welchem  Solches  erfolgt,  unter  Contra—
signirung  des  anwesenden  Deputationsmitglieds  zu  cassiren.

20.  20.

Verfahren  rück-  19.  Sollte  dem  Einleger  das  Einlage=  und  Quittungsbuch  abhanden  kommen,  so  ist
gben  un  die  Sparcassendeputation  davon  sofort  in  Kenntniß  zu  setzen;  diese  hat  sodann,  wenn  nicht
ner  Spar=  etwa  die  Rückzahlung  bereits  geschehen  ist,  auf  Kosten  dessen,  der  die  Anzeige  macht,  das  Abcassenbücher,
  handenkommen  des  Buches  im  Amtsblatte  (§  20)  und  in  der  Leipziger  Zeitung  je  einmal
bekannt  zu  machen  und  den  etwaigen  Inhaber  des  Buches  aufzufordern,  seine  Ansprüche  an

das  Buch,  bei  deren  Verlust,  binnen  drei  Monaten,  innerhalb  welcher  Frist  mit  Zahlung  von

Capital  und  Zinsen  Anstand  zu  nehmen  ist,  der  Deputation  anzuzeigen.  Wird  innerhalb

dieser  Zeit  das  Buch  durch  einen  Anderen,  als  den,  welcher  den  Verlust  angezeigt  hat,  bei  der

Sparcasse  producirt,  so  wird  die  Sache  zur  weiteren  Erörterung  an  das  biesige  Königliche

Gerichtsamt  abgegeben.  Im  entgegengesetzten  Falle  erhält  der  Anzeiger  nach  Ablauf  jener

drei  Monate,  wenn  er  zuvor  bei  der  vorbemerkten  Justizbehörde,  oder  auf  deren  Requisition

bei  seiner  Gerichtsbehörde,  sein  Eigenthum  und  den  erlittenen  Verlust  eidlich  bestärkt  hat,  gegen

Vergütung  der  im  &amp;amp;  15  geordneten  Gebühr,  ein  neues  Buch,  wogegen  das  alte  von  Ablauf

der  obgedachten  Frist  an  seine  Gültigkeit  verloren  hat.  Die  Ungültigkeit  eines  abhanden
        <pb n="747" />
        (715  )

gekommenen,  ausgerufenen  Sparcassenbuchs  ist  öffentlich  ebenfalls  auf  Kosten  des  Eigenthümers
(s.  &amp;amp;  20)  bekannt  zu  machen.

2c.  2c.

8  21.  Gegen  die  Versäumniß  der  in  dieser  Sparcassenordnung  festgesetzten  Fristen  und  Wiedereinsetzsonst
  darin  angedrohten  Rechtsnachtheile  findet  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  nicht  herin  ten
statt.

§  22.  Die  Einlagen,  die  Zinsen  davon,  sowie  die  Sparcassenbücher  sind  der  Verküm-Inhibition  der

merung  nicht  unterworfen,  wohl  aber  kann  in  die  Sparcassenbücher  die  richterliche  Hülfe  voll-  Einlagen=  und

Sparcassenstreckt
  werden.  "  bücher.
20.  20.

93)  Bekanntmachung,

die  den  Sparcassen  zu  Forchheim  und  Ebersbach,  ingleichen  der  Sparcasse  für  die
Bezirke  des  vormaligen  Justizamts  Pirna  und  des  Gerichts  Lockwitz  bewilligte
Stempelbefreiung  betreffend;
vom  Z3ten  August  1863.
De-  Finanzministerium  hat  den  Sparcassen  zu  Forchheim  und  Ebersbach,  ingleichen  der
Sparcasse  für  die  Bezirke  des  vormaligen  Justizamts  Pirna  und  des  Gerichts  Lockwitz  auf
Ansuchen  und  nachdem  sie  durch  ihre  Vorstände  den  im  §  6  der  Verordnung,  die  Stempelverwendung
  in  Angelegenheiten  der  Sparcassen  betreffend,  vom  4ten  November  1862  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1862,  Seite  626)  gestellten  Bedingungen  entsprochen
haben,  die  in  9§  2  und  3  der  nurgedachten  Verordnung  den  unter  der  Verwaltung  öffentlicher
  Behörden  stehenden  Sparcassen  zugestandenen  Vergünstigungen  bis  auf  Widerruf  ebenfalls
  bewilligt.

Solches  wird  zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Dresden,  am  3ten  August  1  863.
Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.  Zenker.

M  94)  Decret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Credit-  und  Vorschußvereins  zu  Frohburg;
vom  Zten  August  1863.

Necheem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  9§  15  und  45
sub  b  der  Statuten  des  Credit=  und  Vorschußvereins  zu  Frohburg  enthaltenen  Rechtsvergün-
        <pb n="748" />
        (716  )

stigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese
Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau

nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  3ten  August  1  863.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Kohlschütter.
Demuth.

Statuten
des  Credit-  und  Vorschußvereins  zu  Frohburg.

r2c.  ꝛc.

15.  Die  Namen  des  Directors,  des  Cassirers,  des  Schriftführers,  der  übrigen  Vorstandsmitglieder
  und  der  Stellvertreter,  sowie  jeder  in  den  Personen  derselben  eintretende
Wechsel  sind  durch  den  Director  in  dem  §  5  gedachten  Amtsblatte  öffentlich  bekannt  zu  machen.
Diese  Bekanntmachung  vertritt  zugleich  die  Stelle  der  Legitimation.

2c.  2c.
Vorrechte  und  Privilegien  des  Vereins.
45.  2c.  2c.

b)  Verkauf  der  deponirten  Pfänder.

Sind  zu  Sicherung  des  erhaltenen  Vorschusses  Staats=  und  andere  Werthpapiere  oder
sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt,  so  ist  in  dem  Falle,  wenn  das  Pfand  nicht  eingelöst
wird,  das  Directorium  ermächtigt,  das  Pfand  nach  Ablauf  einer  1  4tägigen  Frist,  von  dem
Verfalltage  an  gerechnet,  ohne  daß  es  einer  vorgängigen  Benachrichtigung  des  Pfandeinlegers
bedarf,  bestmöglich  zu  verkaufen  und  die  Forderung  mit  dem  Kaufpreise  zu  decken.

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  die  Anstalt
befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß
zur  Masse  abzugeben  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.  Verbote  gegen  Ausantwortung
  von  Pfändern,  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben  sind  unzulässig  oder  unwirksam,
außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins  noch  ein.  Ueberschuß  vorhanden
  ist.
        <pb n="749" />
        (717)

Derjenige,  welcher  den  Pfandschein  bringt  und  das  Darlehn  sammt  Zinsen  berichtigt,
wird  als  legitimirt  zum  Zurückempfange  des  Pfandes  angesehen.
2c.  2c.

950)  Deeret

wegen  Bestätigung  eines  Nachtrags  zu  den  Statuten  des  Zwickauer  Brückenbergsteinkohlenbauvereins;


vom  Sten  August  1863.

 

N  von  dem  Zwickauer  Brückenbergsteinkohlenbauvereine  eine  Erhöhung  des  Gesellschaftscapitals
  durch  Ausgabe  von  anderweit  5000  Stück  Actien  à  30  Thaler  beschlossen
und  deshalb  ein  Nachtrag  zu  den  unterm  23sten  September  1862  bestätigten  Statuten  desselben
  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1862,  Seite  5  49)  aufgestellt  worden  ist,
so  haben  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  nach  §  4,  Absatz  2
dieses  Nachtrags  gesuchte  Ausdehnung  der  in  §&amp;amp;  14  und  15  der  Statuten  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
  auf  die  neuen  Actien  und  deren  Dividendenscheine,  beziehendlich  Zinscoupons,
zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  und  ist  sodann  der  Nachtrag  von  dem  Ministerium  des
Innern  mit  der  Wirkung  bestätigt  worden,  daß  den  Bestimmungen  desselben  allenthalben  genau
nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  8ten  August  1  863.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Kohlschütter.
Demuth.
m4  des  Nachtrags.
2c.  2c.
Die  hinsichtlich  der  Verjährung  der  Dividenden  und  Mortification  der  Dividendenscheine

in  §§  14  und  15  der  Statuten  enthaltenen  Bestimmungen  leiden  auch  auf  die  Zinsen  und
Zinsscheine  Anwendung.

2.  20.

1863.  99
        <pb n="750" />
        (718  )

MÆ  96)  Verordnung,

»  die  Abfassung  der  Einlieferungsschriften  betreffend;
vom  21  sten  August  1863.
Ulter  Bezugnahme  auf  §  80  der  Verordnung,  die  Ausführung  der  Strafproceßordnung
vom  1  lten  August  1855  und  des  Strafgesetzbuchs  von  demselben  Tage  betreffend,  vom
3  1sten  Juli  1856  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1856,  Seite  175)  wird
sämmtlichen  Untergerichten  des  Landes  zur  Nachachtung  hiermit  eröffnet,  daß  bei  gleichzeitiger
Einlieferung  mehrerer  in  einer  und  derselben  Untersuchung  zu  gleichartigen  Freiheitsstrafen
verurtheilter  Angeklagten  in  die  Strafanstalt,  an  die  betreffende  Anstaltsdirection  zwar  nur
eine  Abschrift  der  gesprochenen  Erkenntnisse  und  Entscheidungsgründe  abzugeben  ist,  die  Einlieferungsschriften
  auch  mittelst  eines  Uebersendungsschreibens  mitzutheilen,  dagegen  die  auf
die  einzelnen  Angeklagten  sich  beziehenden  Notizen  und  Effectenverzeichnisse  dergestalt  von
einander  zu  trennen  sind,  daß  solche  zu  den  bei  den  Anstaltsdirectionen  über  jeden  einzelnen
Detinirten  zu  haltenden  besonderen  Acten  gebracht  werden  können.
Dresden,  den  2  1sten  August  1863.

Ministerium  der  Justiz.
Dr.  v.  Behr.  Rabs.

97)  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Pensionsvereins  für  Wittwen  und  Waisen

aller  Stände;
vom  24  sten  August  1863.

Negchdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  6&amp;amp;  34  und  69
der  Statuten  des  Pensionsvereins  für  Wittwen  und  Waisen  aller  Stände  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern
diesen  Statuten  die  nachgesuchte  Bestätigung  mit  der  Wirkung  ertheilt,  daß  den  Bestimmungen
derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  2  4sten  August  1863.

Ministerium  des  Innern.
Ei  Für  den  Minister:
Kohlschütter.  Demuth.
        <pb n="751" />
        (719  )

Statuten
des  Pensionsvereins  für  Wittwen  und  Waisen  aller  Stände.

20.  20.

&amp;amp;#  34.  Die  den  Wittwen  und  Kindern  der  Vereinsmitglieder  zu  gewährenden  Pensionen
können  nicht  vor  der  Verfallzeit  cedirt,  auch  niemals  inhibirt  oder  Gegenstand  von  Hülfsvollstreckungen
  werden.

2c.  2c.

&amp;amp;  69.  Als  Organ,  welches  zur  Veröffentlichung  in  den  Vereinsangelegenheiten  benutzt
wird,  und  durch  welches  namentlich  auch  die  Namen  der  Mitglieder  des  Directoriums  unter
besonderer  Bemerkung  der  verschiedenen  Aemter,  welche  sie  bekleiden,  und  des  Ausschusses  mit
Angabe  des  Vorsitzenden  und  des  Protokollanten  nach  jedesmaliger  Personalveränderung  durch
das  Directorium  bekannt  gemacht  werden,  welche  Bekanntmachung  die  Stelle  der  Legitimation
für  die  Mitglieder  des  Directoriums  und  des  Ausschusses  vertritt,  gilt  die  Leipziger  Zeitung.

Alle  Bekanntmachungen  sind  mit  dem  Abdrucke  in  derselben  als  statutengemaß  erlassen  anzusehen.
  Es  werden  dieselben  aber  außerdem  in  jedem  der  deutschen  Bundesstaaten,  in  welchem
der  Verein  Mitglieder  zählt  und  durch  Bevollmächtigte  oder  Haupt=  und  Specialagenten
vertreten  ist,  in  derjenigen  Zeitschrift  abgedruckt  werden,  durch  welche  die  betreffende  Staatsregierung
  ihre  officiellen  Erlasse  veröffentlicht.

2c.  2c.

MÆ  98)  Bekanntmachung,

die  den  Vorschußvereinen  zu  Siebenlehn,  Chemnitz,  Radeberg,  dem  Spar-  und
Vorschußvereine  zu  Gottleuba  und  den  Creditvereinen  zu  Haynichen  und  Oederan
bewilligte  Stempelbefreiung  betreffend;

vom  Aten  September  1863.

 

R  Finanzministerium  hat  den  Vorschußvereinen  zu  Siebenlehn,  Chemnitz,  Radeberg,  dem
Spar=  und  Vorschußvereine  zu  Gottleuba  und  den  Creditvereinen  zu  Haynichen  und  Oederan
in  Anerkennung  des  gemeinnützigen  Zwecks  dieser  Vereine  für  die  bei  denselben  vorkommenden
Wechsel,  Schuldverschreibungen  und  Bürgschaften,  welche  bei  gegebenen  Vorschüssen  zur  Sicherstellung
  der  Vereine  von  deren  Mitgliedern,  oder  von  den  Erborgern,  oder  den  Bürgen  ausgestellt
  werden,  insoweit  die  Vorschüsse  den  Betrag  von  Funfzig  Thalern  —.  —  nicht  übersteigen,
  Befreiung  von  der  in  der  Stempeltaxe  des  Mandats  vom  1  ten  Januar  1819  unter

99  *

Rechtsvergünstigung
  in
Betreff  der
Pensionen.

Als  Vereinsorgane
  geltende

Zeitschriften.
        <pb n="752" />
        (720  )

den  Worten  „Schuldverschreibung“  und  „Fidejussiones  und  Bürgscheine“  (Gesetzsammlung
vom  Jahre  1819,  Seite  62  und  73)  geordneten  Stempelabgaben  bis  auf  Widerruf  bewilligt,
wogegen  eine  weitere  Befreiung  von  der  Stempelabgabe  sowohl  bei  dem  Schriften=  als  Werthstempel
  in  Angelegenheiten  der  genannten  Vereine  nicht  stattfindet.

Dieß  wird  hierdurch  zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Dresden,  am  4ten  September  1  863.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Zenker.

 

.  99)  Bekanntmachung,
die  Eröffnung  der  Telegraphenstation  Oelsnitz  im  Voigtlande  betreffend;
vom  Sten  September  1863.

Zun  Anschlusse  an  die  Linien  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereins  soll  die  an  der
im  Baue  begriffenen  voigtländischen  Staatseisenbahn  zu
Oelsnitz
errichtete  Telegraphenstation  vom
15ten  dieses  Monats
an  für  die  allgemeine  telegraphische  Staats=  und  Privatcorrespondenz  eröffnet  werden.

Es  wird  dieß  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht,  daß  bei  genannter  Station  ein  beschränkter
  Tagesdienst  (an  Wochentagen,  einschließlich  der  auf  Wochentage  fallenden  Feiertage,  Vormittags
  von  9  —  12  Uhr  und  Nachmittags  von  2  —  7  Uhr,  an  Sonntagen  von  8  —  9  Uhr
Vormittags  und  von  2  —  5  Uhr  Nachmittags)  stattfindet  und  bei  dem  Betriebe  das  Reglement
für  die  telegraphische  Correspondenz  im  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereine,  sowie  für  den
inneren  telegraphischen  Verkehr  im  Bereiche  der  Königlich  Sächsischen  Staats=  und  Eisenbahn-Telegraphenlinien
  vom  3ten  December  1861  —  welches  auf  allen  Telegraphenstationen  käuflich
zu  erlangen  ist  —  Anwendung  leidet.

Dresden,  am  8ten  September  1  863.

Finanz-Ministerium.  5

Frhr.  v.  Friesen.
Schreiner.
        <pb n="753" />
        (6721)

MÆ  100)  Verordnung,

die  Publication  des  wegen  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Bundes-Cartelconvention
  vom  10ten  Februar  1831  unter  dem  2ten  Juli  1863  gefaßten
Bundestagsbeschlusses  betreffend;

vom  gten  September  1863.

Woa,  Johann,  von  GOLTE#  Gnaden  Küönig  von  Sachsen
220.  14.  26c.

verkünden  hiermit,  daß  in  der  21sten  Bundestagssitzung  am  2ten  Juli  dieses  Jahres  der  Beschluß
  gefaßt  worden  ist,

1)  die  Bundes-Cartelconvention  vom  1  Oten  Februar  1831,  und  namentlich  den  Artikel  8
derselben,  dahin  abzuändern,  daß  künftig,  außer  der  im  Artikel  9  der  Convention  für
Einlieferung  von  Deserteuren  und  mitgenommenen  Pferden  festgesetzten  Prämie,  keinerlei
  Vergütung  der  durch  die  Auslieferung  von  Deserteuren  entstehenden  Kosten  —
weder  für  den  Transport,  die  Bewachung  u.  s.  w.,  noch  für  den  Unterhalt  der  Deserteure
  und  der  mitgenommenen  Pferde  zu  gewähren  sei,  und

 

2)  daß  diese  kostenfreie  Auslieferung  vier  Wochen  nach  Fassung  des  gegenwärtigen  Beschlusses
  einzutreten  habe.

Indem  Wir  auf  Grund  §  1  des  Gesetzes  vom  5ten  Mai  1851  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1851,  Seite  123)  die  Publication  dieses  Bundesbeschlusses  hiermit

verfügen,  verordnen  Wir  zugleich,  daß  demselben  von  allen  Behörden  gebührend  nachgegangen
werde,  und  haben  zu  dessen  Beurkundung  gegenwärtige

Verordnung
eigenhändig  vollzogen,  auch  mit  Unserem  Königlichen  Siegel  bedrucken  lassen.
Dresden,  am  Aten  September  1863.

Johann.

Friedrich  Ferdinand  Freiherr  von  Beust.
Bernhard  von  Rabenhorst.
        <pb n="754" />
        (722  )

&amp;amp;  101)  Verordnung,

die  Competenz  der  Elbstromgerichte  betreffend;
vom  11ten  September  1863.

Waon,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

20.  1c.  2c.

finden  in  Folge  der  mit  den  Regierungen  der  übrigen  Elbuferstaaten  wegen  einer  neuen  Regulirung
  der  Elbzölle  unter  dem  4ten  April  dieses  Jahres  getroffenen,  durch  Unsere  Verordnung
vom  29#sten  Mai  dieses  Jahres  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  desselben  Jahres,  Seite  467  g.)
publicirten  Uebereinkunft  für  angemessen,  Folgendes  zu  verordnen:

#  1.  Den  an  der  Elbe  gelegenen  Hauptzoll=  und  Hauptsteuerämtern  verbleibt  die  bisherige
  Competenz  in  Elbzollregie=  und  Elbzolluntersuchungs-Angelegenheiten.  Dieselben  sind
auch  befugt  und  verpflichtet,  dann,  wenn  bei  ihnen  Hinterziehungen  des  Wittenberger  Elbzolls
entdeckt  werden,  die  Schiffer  zu  Bestellung  genügender  Sicherheit  für  den  verkürzten  Elbzoll,
sowie  für  Strafe  und  Kosten  anzuhalten.

&amp;amp;#  2.  Dagegen  wird  unter  Aufhebung  der  in  §§  4  bis  mit  11  der  die  Publication  der
Elbschifffahrtsverträge  betreffenden  Verordnung  vom  1  6öten  November  184t4  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  vom  Jahre  1844,  Seite  2  77  fg.)  enthaltenen  Bestimmungen  die  dem
Hauptzollamte  Schandau  und  den  Hauptsteuerämtern  zu  Pirna,  Dresden  und  Meißen,  sowie
späterhin  auch  dem  Hauptsteueramte  zu  Riesa,  als  Elbzollgerichten  bisher  übertragen  gewesene
Competenz

a)  zur  Untersuchung  und  Bestrafung  der  elbstrom=  und  elbschifffahrtspolizeilichen  Vergehen
  und  der  gemeinpolizeilichen,  von  den  Schiffsleuten  oder  den  Schiffsziehern  gegen  einander
  oder  gegen  die  in  Ausübung  ihres  Amtes  begriffenen  Elbzoll=  und  Elbschifffahrtspolizeibeamten
  begangenen  Excesse,  soweit  solche  nicht  einen  criminellen  Character  an  sich  tragen,
  sowie

b)  zur  Entscheidung

1)  über  die  in  allen  diesen  Fällen  etwa  zu  leistende  Entschädigung,

2)  über  entstandene  Streitigkeiten  zwischen  Schiffseignern,  Schiffsführern,  Schiffsleuten,
Lootsen,  Passagieren  und  Zugknechten  über  Hafen-,  Werft=  und  Lootsengebühren,  über  Bergelöhne
  und  Vergütungen  für  Hülfsleistungen  in  Unglücksfällen,  über  Preis=  und  sonstige  Bedingungen
  und  Verhältnisse  des  Transports,

3)  über  die  von  Schiffern,  Schiffsziehern  und  Flößern  während  der  Fahrt  oder  bei  dem
Anlanden  oder  bei  dem  Schiffziehen,  an  Grundstücken  oder  überhaupt  sonst  verursachten  Beschädigungen,
  und

4)  über  Dienst=  und  Lohnverhältnisse  obengenannter  Personen  unter  sich,
        <pb n="755" />
        (  723  )

den  an  der  Elbe  gelegenen  Gerichtsämtern  Schandau,  Königstein,  Pirna,  Dresden,
Meißen,  Riesa  und  Strehla,  innerhalb  ihrer  Gerichtsbezirke,  und  zugleich  dem  Gerichtsamte
Pirna  für  den  zum  Gerichtsamte  Schönfeld  gehörigen,  dem  Gerichtsamte  Dresden  für  den
zum  Gerichtsamte  Wilsdruff  gehörigen  und  dem  Gerichtsamte  Meißen  für  die  zu  den  Gerichtsämtern
  Moritzburg  und  Großenhain  gehörigen  Strom=  und  Ufertracte,  in  der  Eigenschaft  als
Elbstromgerichte,  überwiesen.

#  3  Die  vorgenannten  Gerichtsämter  haben  in  den  ihnen  im  §  2  zugewiesenen  Angelegenheiten
  ihres  gewöhnlichen  Amtssiegels  sich  zu  bedienen,  bei  allen  Ausfertigungen  aber  der
gerichtsamtlichen  Vollziehung  den  Beisatz:  „Elbstromgericht“  binzuzufügen.

&amp;amp;#  4.  Den  §  2  genannten  Gerichtsämtern  werden  für  die  ihnen  dort  überwiesenen  Angelegenheiten
  die  Bezirks-Wasserbauinspectoren  oder  sonst  geeignete  Wasserbaubeamte  als  technische
  Beamte  und  Sachverständige  beigegeben,  sowie  zur  speciellen  Aufsichtführung  und  Controle
  über  die  Befolgung  der  bestehenden  elbstrom=  und  elbschifffahrtspolizeilichen  Vorschriften
neben  den  sonstigen  Polizeiaufsichtsbeamten  die  unteren  Wasserbaubeamten,  Dammmeister,
Stromaufseher,  Strom=  und  Brückenwärter  2c.  zugewiesen  werden.

8  5.  Soviel  die  Cognition  und  Entscheidung  in  den  im  §  2  bezeichneten,  einen  civilrechtlichen
  Character  an  sich  tragenden  Streitigkeiten  zwischen  den  dort  benannten
Personen  betrifft,  so  haben  sich  derselben  die  als  Elbstromgerichte  bestellten  Gerichtsämter  in
dieser  Eigenschaft  auf  vorgängiges  Anrufen  von  Seiten  des  Klägers  und  dafern  die  streitenden
Parteien  in  ihrem  oder  in  dem  ihnen  als  Elbstromgerichte  zugewiesenen  Gerichtsbezirke  anwesend
sind,  beziehendlich  unter  den  in  66  8  und  10  gegenwärtiger  Verordnung  ausgesprochenen  Voraussetzungen
  und  Beschränkungen  zu  unterziehen.  ·

§6.WenndieinAnspruchgenommeneParteiauseinemodermehrereanländernbesteht,
  so  soll  dem  Kläger  die  Wahl  zwischen  dem  Elbstromgerichte  und  der  ordentlichen  Civil—
gerichtsobrigkeit  zustehen.

8  7.  Nicht  münder  hat,  wenn  in  einem  Falle  rücksichtlich  eines  in  Anspruch  zu  nehmenden
  Ausländers  ein  besonderer  Gerichtsstand  —  forum  speciale  —  bei  einem  anderen  in—
ländischen  Gerichte  begründet  ist,  der  Kläger  die  Wahl  zwischen  dem  Elbstromgerichte  und  diesem
  anderen  inländischen  Gerichte.

8  8.  Sind  beide  Parteien  Inländer,  so  ist  die  Competenz  des  Elbstromgerichts  in  dergleichen
  Angelegenheiten  von  dem  beiderseitigen  Einverständnisse  der  ersteren,  daß  die  streitige
Sache  der  Entscheidung  des  letzteren  unterworfen  werden  solle,  abhängig.

&amp;amp;#  9.  Das  in  dem  Mandate  bom  2  Ssten  November  1753,  die  Abstellung  der  processualischen
  Weitläufigkeiten  in  geringfügigen  Rechtssachen  betreffend,  vorgeschriebene  Verfahren
ist  in  den  vor  den  Gerichtsämtern  in  ihrer  Eigenschaft  als  Elbstromgerichte  zu  verhandelnden
Streitigkeiten  —  dafern  der  Beklagte  ein  Ausländer  ist  —  auch  dann  zu  befolgen,  wenn  der
Anspruch  die  im  §  3  des  Gesetzes  vom  30sten  December  1861,  die  Abkürzung  und  Ver-
        <pb n="756" />
        (724  )

einfachung  des  bürgerlichen  Proceßverfahrens  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom
Jahre  186  1,  Seite  592),  festgesetzten  Werthsgrenzen  überschreitet.

10.  Bei  den  diese  Werthsgrenzen  überschreitenden  Forderungen  gegen  einen  Inländer
hat  sich  die  Amtsthätigkeit  der  Gerichtsämter  als  Elbstromgerichte  auf  die  Gütepflegung  zwischen
den  Parteien  und  auf  eventuelle  Vermittelung  eines  nach  §  45  des  Gesetzes  vom  1  öten  Mai
1839,  das  gerichtliche  Verfahren  in  Streitigkeiten  über  ganz  geringe  Civilansprüche  betreffend
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1839,  Seite  155),  zulässigen  Compromisses  zur
Verhandlung  der  Sache  vor  dem  Elbstromgerichte  unter  Beobachtung  der  Bestimmungen  des
nurerwähnten  Gesetzes  zu  beschränken.

Kommt  weder  ein  gütlicher  Vergleich,  noch  ein  derartiges  Compromiß  zu  Stande,  so  hat
das  Elbstromgericht,  nach  den  jedesmaligen  Umständen,  entweder  in  seiner  gleichzeitigen  Eigenschaft
  als  des  Beklagten  ordentliche  Civilgerichtsobrigkeit  in  der  Sache  weitere,  den  Gesetzen
und  Rechten  gemäße  Entschließung  zu  fassen,  oder  die  Parteien  an  die  ordentliche  Civilgerichtsobrigkeit
  des  inländischen  Beklagten  zu  verweisen.

&amp;amp;  11.  Im  Uebrigen  sind  die  gesetzlichen  und  sonstigen  Vorschriften  über  das  Proceßverfahren
  und  den  Instanzenzug  für  die  Gerichtsämter  auch  in  ihrer  Eigenschaft  als  Elbstromgerichte
  maßgebend.

##12.  Die  im  §  2  den  Elbstromgerichten  überwiesenen,  bei  dem  Elbschifffahrtsbetriebe
vorkommenden  und  in  den  Bereich  der  allgemeinen  Sicherheits=  und  Wohlfahrtspolizei  fallenden
Streitigkeiten  und  Vergehungen  haben  die  Elbstromgerichte  in  Unterordnung  unter  das  Ministerium
  des  Innern,  dagegen  die  in  Beziehung  auf  elbstrom=  und  elbschifffahrtspolizeiliche
Vorschriften  und  Bestimmungen  vorkommenden  Contraventionen,  sowie  die,  die  Strombauverwaltung
  angehenden  Angelegenheiten  in  Unterordnung  unter  das  Finanzministerium  zu  verhandeln
  und  hierbei  den  wegen  des  Verfahrens  in  Verwaltungssachen  und  beziehungsweise  in
Polizeistrafsachen  überhaupt  bestehenden  Vorschriften  nachzugehen.

##  13.  Werden  gegen  die  von  den  Elbstromgerichten  in  den  §  12  bezeichneten  Streitigkeiten
  und  Strafsachen  in  erster  Instanz  ertheilten  Entscheidungen  Recurse  oder  Beschwerden
erhoben,  so  haben  dieselben  deshalb  an  die  Kreisdirection  zu  Dresden  zu  berichten  und  deren
Entschließung  in  zweiter  Instanz  einzuholen,  indem  es  in  Rücksicht  des  dabei  in  Frage  kommenden
  Bezirks  des  Gerichtsamts  Strehla  auch  in  obiger  Beziehung  bei  dem,  der  gedachten
Kreisdirection  bereits  durch  die  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  1  ten
December  1856  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1856,  Seite  469)  ertheilten
Auftrage  bewendet.

&amp;amp;  14.  Es  bleiben  jedoch  die  Entschließungen  über  Straferlaß-  und  Begnadigungsgesuche
in  den  die  Vergehungen  gegen  die  strom=  und  schifffahrtspolizeilichen  Vorschriften  betreffenden
Strafsachen,  ingleichen  auf  Reclamationen  und  Beschwerden  in  den  die  Strombauverwaltung
angehenden  Angelegenheiten  dem  Finanzministerium  vorbehalten.
        <pb n="757" />
        (725  )

15.  Wegen  einer  zu  veröffentlichenden  Zusammenstellung  der,  den  Elbschifffahrtsbetrieb
angehenden  strom=  und  schifffahrtspolizeilichen  Vorschriften  wird  durch  die  Ministerien  des
Innern  und  der  Finanzen  weitere  Anordnung  erfolgen.

&amp;amp;16.  Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit

dem  1  sten  October  dieses  Jahres
in  Wirksamkeit.

Es  haben  sich  jedoch  auch  nach  diesem  Zeitpunkte  die  Zoll=  und  Steuerdirection,  sowie  in
unterer  Instanz  die  Hauptzoll=  und  Steuerämter  zu  Schandau,  Pirna,  Dresden,  Meißen  und
Riesa,  letztere  in  ihrer  zeitherigen  Eigenschaft  als  Elbzollgerichte,  der  Behandlung  derjenigen
strom=  und  schifffahrtspolizeilichen,  sowie  sonst  hierher  gehörigen,  allgemein-polizeilichen  Angelegenheiten,
  beziehendlich  unter  Berücksichtigung  der  im  §  13  dieser  Verordnung  in  Rücksicht
auf  die  Competenz  der  Kreisdirection  zu  Dresden  enthaltenen  Bestimmungen  zu  unterziehen,
welche  vor  dem  1  sten  October  dieses  Jahres  bei  den  gedachten  Behörden  anhängig  geworden
und  an  diesem  Tage  noch  nicht  zur  Erledigung  gelangt  sind.

Dagegen  sind  die  bei  den  dermaligen  Elbzollgerichten  anhängigen  oder  noch  anhängig
werdenden,  einen  civilrechtlichen  Character  an  sich  tragenden  Streitigkeiten  (vergl.  &amp;amp;  2  lit.  b)h,
welche  den  1sten  October  dieses  Jahres  noch  nicht  beendigt  sind,  von  dieser  Zeit  an  bei  den
62  bestellten  Elbstremgerichten  dergestalt  fortzustellen,  daß,  unter  Ausschluß  der  Gerichtsämter
Königstein  und  Strehla  von  dieser  Fortstellung,  das  Gerichtsamt  Schandau  an  die  Stelle  des
dortigen  Hauptzollamts,  und  die  Gerichtsämter  Pirna,  Dresden,  Meißen  und  Riesa  an  die
Stelle  der  dortigen  Hauptsteuerämter  treten.  In  diesen  auf  die  künftigen  Elbstromgerichte
übergehenden  Streitigkeiten  haben  die  dermaligen  Elbzollgerichte  die  Acten  rechtzeitig  an  erstere
abzugeben  und  die  Betheiligten  vom  1sten  October  dieses  Jahres  an  dasjenige,  was  ihnen  bei
den  dermaligen  Elbzollgerichten  zu  thun  obliegen  würde,  bei  demjenigen  Elbstromgerichte  zu
verrichten,  vor  welchem  diese  Streitigkeiten  nach  vorstehender  Bestimmung  fortzustellen  sind,
namentlich  daselbst  die  von  den  Elbzollgerichten  etwa  anberaumten  Termine  abzuwarten  und
angefangene  Verfahren  zu  beendigen,  und  zwar  Alles  bei  Vermeidung  derjenigen  Nachtheile,
welche  ihnen  in  den  Ladungen  oder  sonstigen  Erlassen  der  Elbzollgerichte  angedroht  worden  sind,
oder  unmittelbar  kraft  der  Gesetze  eintreten.

Hiernach  haben  sich  Unsere  Behörden  und  Alle,  die  es  angeht,  zu  achten.

Urkundlich  ist  diese  Verordnung  von  Uns  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beigedruckt  worden.

So  geschehen  zu  Dresden,  den  1  lten  September  1863.
Johann.
Dr.  Johann  Heinrich  August  von  Behr.
Richard  Freiherr  von  Friesen.
1563.  100
        <pb n="758" />
        (726  )

MÆ  102)  Verordnung,

die  für  die  Prüfungen  der  Bauhandwerker  zu  entrichtenden  Gebühren  betreffend;
vom  27sten  Juli  1863.

Ir  Verbindung  mit  §  25  der  Ausführungsverordnung  zum  Gewerbegesetze  vom  15ten  October
  1861  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  186  1,  Seite  238)  ist  eine  anderweite,
  den  dermaligen  Verhältnissen  entsprechende  Feststellung  der  nach  6  10  der  Verordnung
vom  1  Aten  Januar  1842  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1842,  Seite  35)
für  Prüfungen  der  Baugewerken  zu  entrichtenden  Gebühren  als  geboten  zu  erachten  gewesen.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  verordnet  daher  das  Ministerium  des  Innern,  daß  für
die  auf  Grund  der  Verordnung  vom  1  4ten  Januar  1842  und  in  Gemäßbeit  §  24,  lit.  b
der  Verordnung  vom  15ten  October  1861  zum  Befähigungsnachweise  als  Baugewerke  abzulegende
  Prüfung  von  jedem  Prüfungscandidaten  anstatt  der  §  10  der  Verordnung  vom
1  4ten  Januar  1842  bestimmten  Gebühr  eine  solche  nach  Höhe  von  überhaupt

16  Thlr.  15  Ngr.  —  "
zu  entrichten  ist.

Der  Betrag  von  15  Thlr.  —  —  bleibt  den  Mitgliedern  der  Prüfungscommission  als
Vergütung  ihrer  Mühwaltung  überlassen,  wogegen  von  der  übrigen,  1  Thlr.  15  Ngr.  —
betragenden  Summe  aller  und  jeder  mit  der  Prüfung  verbundene  Nebenaufwand  zu  bestreiten
  ist.

Dresden,  den  2  2  sten  Juli  1863.
Ministerium  des  Innern.

Für  den  Minister:

Kohlschütter.

von  Criegern.

 

Letzte  Absendung:  am  17ten  September  1863.
        <pb n="759" />
        727  )

Gesch-und  Verorduuungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,

17  Stück  vom  Jahre  1863.

 

1½  103)  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Wilsdruff;
vom  30sten  Juli  1863.

Nechem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Iustizministeriums  die  in  9§  16  und
34  sub  b  der  Statuten  des  Verschußvereins  zu  Wilsdruff  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten

mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen
werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  30sten  Juli  1863.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Dr.  Weinlig.  Demuth.

Statuten
des  Vorschußvereins  zu  Wilsdruff.

ꝛc.  2C.

§  16.  Die  Namen  des  Directors,  des  Cassirers,  des  Schriftführers,  deren  Stellvertreter,
der  Ausschußmitglieder,  sowie  jeder  in  den  Personen  derselben  eintretende  Wechsel  sind  durch
das  Directorium  in  der  §  6  gedachten  Zeitschrift  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Diese  Be
kanntmachung  vertritt  die  Stelle  der  Legitimation.

 

2C.  2C.

1863.  101
        <pb n="760" />
        (728  )

Vorrechte  und  Privilegien  des  Vereins.
834.  2c.  c.

b)  Verkauf  der  deponirten  Pfänder.

Sind  von  einem  Mitgliede  zu  Sicherung  des  erhaltenen  Vorschusses  Staats=  und  andere
Werthpapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt,  so  ist  in  dem  Falle,  wenn  das
Pfand  durch  Rückzahlung  des  Vorschusses  nicht  eingelöst  wird,  das  Directorium  ermächtigt,
das  Pfand  nach  Ablauf  einer  dem  Schuldner  anzukündigenden,  kurzen  Frist  bestmöglich  zu  verkaufen
  und  die  Forderung  mit  dem  Kaufpreise  zu  decken.

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  die  Anstalt
befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß
an  die  Masse  abzugeben,  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.

Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern  und  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben
sind  unzulässig  oder  unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins
  noch  ein  Ueberschuß  vorhanden  ist.  Derjenige,  welcher  den  Pfandschein  bringt  und  das
Darlehn  sammt  Zinsen  berichtigt,  wird  als  legitimirt  zum  Zurückempfange  des  Pfandes  angesehen.


2c.  2c.

 

104)  Decret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Actiengesellschaft:  Lusatia,  Thonwaarenund
  Braunkohlenverein  zu  Kleinsaubernitz;
vom  17ten  August  1863.

Nechdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  §§  9,  19
und  42  der  anliegenden  Statuten  der  früher  unter  dem  Namen:  „Kleinsaubernitz-Weißenberger
  Actienverein  für  Braunkohlenverwerthung  und  Thonwaarenfabrication“  zusammen  getretenen,
  nunmehr  aber  die  Firma:

„Lusatia,  Thonwaaren=  und  Braunkohlenverein  zu  Kleinsaubernitz“

führenden  Actiengesellschaft  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht
  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diesen  Statuten  die  beantragte  Bestätigung

mit  der  Wirkung  ertheilt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen
werden  soll.
        <pb n="761" />
        (729  )

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  17ten  August  1863.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Dr.  Weinlig.  Demuth.

Statut

für  die  Actiengesellschaft  unter  der  Firma:  „Lusatia,  Thonwaaren=  und  Braunkohlenverein
  zu  Kleinsaubernitz.“
ꝛc.  2c.

8  9.  Zerstörte  oder  ihrem  Besitzer  abhanden  gekommene  Interimsquittungen,  Actien,
Talons  und  Divivendenscheine  werden,  soweit  sie  auf  den  Inhaber  lauten,  auf  Antrag  des
Betheiligten  in  derselben  Weise,  wie  es  bei  den  Königlich  Sächsischen  Staatspapieren  vorgeschrieben
  ist,  mortificirt  und  dabei  die  Actien  und  Interimsquittungen  den  Staatsschuldscheinen,
  die  Dividendenscheine  aber  den  Zinsscheinen  gleichgeachtet.

Nach  Beendigung  dieses  vor  dem  Königlichen  Gerichtsamte  Weißenberg  einzuleitenden
Verfahrens  erfolgt  in  Gemäßheit  des  Erkenntnisses  die  Ausfertigung  neuer  Documente  unter
denselben  Nummern,  welche  vie  mortificirten  getragen  haben,  jedoch  mit  dem  Beisatze  B.

2C.  2C.

&amp;amp;  19.  Der  Verwaltungsrath  erwählt  aus  seiner  Mitte  einen  Vorsitzenden  und  dessen
Stellvertreter.  Dieselben  sind  als  solche  öffentlich  bekannt  zu  machen,  sowie  überhaupt  die
Namen  und  jeder  Wechsel  in  den  Personen  der  Verwaltungsrathsmitglieder  öffentlich  bekannt
zu  machen  sind.  Diese  Bekanntmachung  vertritt  die  Stelle  der  Legitimation.

2c.  2c.

&amp;amp;#42.  Behufs  der  Vertheilung  dieser  Dividende  werden  mit  der  Actie  für  10  Jahre
Dididendenscheine  nebst  Talons  ausgegeben  und  nur  der  Inhaber  eines  Talons  empfängt  die
für  die  betreffende  Actie  fernerweit  auszugebenden  Dividendenscheine.  Die  Höhe  der  ausfallenden
  Dividende  wird  in  der  Leipziger  Zeitung  öffentlich  zweimal  innerhalb  1  4  Tagen  mit
der  §  11  gedachten  Wirkung  bekannt  gemacht.

Der  Betrag  der  nicht  erhobenen  Dividenden  fällt  nach  Verlauf  von  vier  Jahren,  von  demjenigen
  Termine  an  gerechnet,  an  welchem  dieselben  gefällig  waren,  dem  Reservefond  der  Gesellschaft

  anheim  und  die  betreffenden  Dividendenscheine  werden  nach  Ablauf  vieser  Frist
ungültig.

 

101°“
        <pb n="762" />
        (730  )

Wenn  wegen  zerstörter  oder  sonst  ihrem  Besitzer  abhanden  gekommener  Dividendenscheine
oder  Talons  ein  Mortificationsverfahren  stattgefunden  hat  (§  8),  so  verfallen  diejenigen,  bei
Eintritt  der  Rechtskraft  des  Präclusiverkenntnisses  schon  zahlbar  gewesenen  Dividenden,  welche
wegen  Mangels  der  Dividendenscheine  vor  beendigtem  Mortificationsverfahren  nicht  erhoben
werden  konnten,  dem  Reservefond  zu,  wenn  sie  innerhalb  eines  Jahres  vom  Eintritte  der
Rechtskraft  dieses  Erkenntnisses  an  gerechnet  nicht  erhoben  werden.  Durch  Ablauf  dieser  vierund
  beziehendlich  einjährigen  Verjährung  erlischt  jeder  Anspruch  an  die  Gesellschaft.

2c.  2c.

105)  Deecret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Vereins  zum  Frauenschutz;
vom  20sten  August  1863.

De#  Ministerium  des  Innern  hat  die  abgeänderten  Statuten  des  Vereins  zum  Frauenschutz
vom  Sten  Juli  1863,  unter  Beziehung  darauf,  daß  von  Sr.  Majestät  dem  Könige  die  im
&amp;amp;  21  derselben  enthaltene  Rechtsvergünstigung  bereits  in  den  unterm  1  lten  September  1850
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1850,  Seite  225)  bestätigten  älteren  Statuten
bewilligt  worden,  mit  der  gebetenen  Bestätigung  versehen  und  es  ist  hierüber,  im  Einverständnisse
  mit  den  Ministerien  der  Justiz  und  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts,  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  am  20sten  August  1863.

.  Ministerium  des  Innern.

 

Für  den  Minister:
Kohlschütter.  von  Criegern.

Statuten
des  Vereins  zum  Frauenschutz.

2.  20.

&amp;amp;  21.  Der  Verein  führt  ein  Siegel  mit  der  Inschrift:
„Verein  zum  Frauenschutz  im  Königreiche  Sachsen“,
dessen  Beidruckung  bei  allen  im  Namen  des  Vereins,  des  Directoriums  oder  Ausschusses  ausgestellten
  Schriften  zur  Legitimation  der  Unterzeichner  in  der  Eigenschaft,  in  welcher  sie  unterzeichnet
  haben,  genügt.
20.  2c.
        <pb n="763" />
        (731)

106)  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Sächsischen  Künstler-Unterstützungsvereins;
vom  22sten  August  1863.

Naghdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  88  11  und
14  der  Statuten  des  Sächsischen  Künstler-Unterstützungsvereins  enthaltenen  Rechtsvergünstig—
ungen  in  Betreff  der  Legitimation  der  Ausschußmitglieder  durch  öffentliche  Bekanntmachung
und  wegen  Befreiung  der  den  Erben  der  Vereinsmitglieder  zu  gewährenden  Beerdigungskostenbeiträge
  von  Verkümmerungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium
des  Innern  diese  Statuten  ihrem  ganzen  Inhalte  nach,  so  wie  sie  ihm  in  der  von  den  Mitgliedern
  des  Ausschusses  des  Sächsischen  Künstler-Unterstützungsvereins  unter  dem  2UOsten  Juni
dieses  Jahres  unterschriftlich  vollzogenen  Originalausfertigung  zur  Genehmigung  vorgelegt  worden
  sind,  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  nachgegangen
  werden  soll.
Dessen  zu  Urkund  ist  gegenwärtiges
Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  am  2  2sten  August  1863.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Kohlschütter.

 

von  Criegern.

Statuten
des  Sächsischen  Künstler-Unterstützungsvereins.

2C.  2C.

#  11.  Die  Namen  der  den  Ausschuß  bildenden  Personen  sind  jedesmal  nach  der  gehaltenen
  jährlichen  Generalversammlung  sowohl  dem  Stadtrathe  zu  Dresden  anzuzeigen,  als
auch  durch  die  Leipziger  Zeitung  und  das  Dresdener  Localblatt  bekannt  zu  machen.

Diese  Anzeige  und  Bekanntmachung  sollen  zur  Legitimation  der  Mitglieder  des  Ausschusses
ausreichen.

2c.  2c.
14.  Der  Verein  zahlt  diese  Summe  zum  Zwecke  des  Begräbnisses.
        <pb n="764" />
        (732  )

Die  Gläubiger  eines  Vereinsmitglieds  können  daher  jenen  Beitrag  ihrer  Ansprüche  halber
so  wenig  in  Anspruch  nehmen,  als  das  Mitglied  oder  dessen  Erben  unter  den  Lebenden  und
auf  den  Todesfall  darüber  verfügen,  namentlich  Veräußerungs-,  Cessions-  oder  Verpfändungs-Verträge
  abschließen,  und  sind  dergleichen  Verträge  schlechterdings  für  null  und  nichtig  zu  achten.

2c.  2c.

&amp;amp;  107)  Bekanntmachung,

einen  Nachtrag  zu  dem  revidirten  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereinsvertrage
  vom  13ten  Juni  1863  betreffend;
vom  14ten  September  1863.

 

N  von  den  sämmtlichen,  bei  dem  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereine  betheiligten

  Regierungen  ein  Nachtragsvertrag  zu  dem  revidirten  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereinsvertrage

  vom  1  6ten  November  1857  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom

Jahre  1858,  Seite  21  fg.)  abgeschlossen  und  ratificirt  worden  ist,  so  wird  dieser  Nachtragsvertrag

  in  der  Anlage  O  hierdurch  mit  der  Bemerkung  bekannt  gemacht,  daß  die  Bestimm-1
  ungen  desselben  vom  1sten  October  laufenden  Jahres  an  in  Kraft  treten.

Dresden,  am  1  Aten  September  1  863.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.  Schreiner.

□D
Nachtrag
zu  dem  revidirten  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereinsvertrage.

Die  zur  siebenten  Conferenz  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereins  versammelten
  Bevollmächtigten  der  in  derselben  Reihenfolge  wie  bei  dem  Vertrage  vom  1  6ten  November
  1857  nachstehend  aufgeführten  Vereinsregierungen,  und  zwar

für  Oesterreich:
der  Kaiserlich  Königliche  Telegraphendirector  Carl  Brunner  von  Wattenwyl,
für  Preußen:
der  Königliche  Telegraphendirector,  Oberstlieutenant  Franz  Chauvin,
für  Bayern:
der  Vorstand  des  Königlich  Bayerischen  Telegraphenamts,  Generaldirectionsrath  Carl
von  Dyck,
        <pb n="765" />
        (  733  )

für  Sachsen:
der  Königliche  Telegraphendirector  Carl  Louis  Galle,
für  Hannover:
der  Königliche  Oberbaurath  Carl  Joseph  Gauß  und
der  Königliche  Regierungsrath  Ernst  Jacobi,
für  Württemberg:
der  Vorstand  der  Königlichen  Eisenbahnbaucommission  und  Telegraphendirector  Ludwig
von  Klein,
für  Baden:
der  Großherzogliche  Postrath  Dr.  Victor  Paris,
für  Mecklenburg-Schwerin:
der  Großherzogliche  Geheime  Ministerialrath  Dr.  Eduard  Meyer,
für  die  Niederlande:
der  Königliche  Divisionschef  im  Ministerium  des  Innern  Wilhelm  Constantin  Arnold
Staring,
haben  mit  Vorbehalt  höherer  Genehmigung  über  die  in  den  nachstehenden  Artikeln  2  und  4
enthaltenen  Abänderungen  des  Vereinsvertrags  sich  vereinbart,  welchen,  der  Uebersichtlichkeit
halber,  die  Bestimmungen  des  Uebereinkommens  de  dato  Haag,  den  Züsten  August  1861
in  den  Artikeln  1,  3,  5  und  6  hinzugefügt  worden  sind.
Art.  1.  Zu  Anfang  jeden  Jahres  wird  die  neue  Auflage  einer  Specialkarte  sämmtlicher  Zu  Art.  4  des
Linien  und  Stationen  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereins  veranstaltet,  zu  welcher  reoidirten  Vervon
  den  einzelnen  Verwaltungen  das  Material  rechtzeitig  zu  liefern  ist.  einsvertrags.

Art.  2.  An  Stelle  des  Art.  15  des  revidirten  Vereinsvertrags  treten  folgende  Bestimmungen:


Die  Einheit  der  Beförderungsgebühr  bildet  je  nach  der  Währung,  welche  bei  der  Aufgabestation
  besteht,  der  Satz  von
8  gr.  =  40  kr.  Oesterr.  —  28  Kr.  süddeutsch.  —  50  Cent.  Niederl.
für  die  einfache  Depesche  und  eine  Zone.
Eine  einfache  Depesche  ist  eine  solche,  welche  nicht  mehr  als  20  Worte  enthält.
Für  jede  folgenden  10  Worte  wird  jedesmal  die  Hälfte  der  Einheitsgebühr  mehr  erhoben,

  so  daß  Depeschen  mit  21  bis  30  Worten  12  gr.,  dergleichen  mit  31  bis  40  Worten
16  gr.  u.  s.  f.  kosten.

Die  Zonen  bestimmen  sich  durch  directe  Entfernungen  (Luftlinien)  in  der  Weise,  daß  bis
zu  10  geogr.  Meilen  eine  Zone,  über  10  bis  45  Meilen  zwei  Zonen,  über  45  bis  100
Meilen  drei  Zonen  und  über  100  Meilen  vier  Zonen  in  Berechnung  kommen.

Die  nach  Maßgabe  der  Wortzahl  für  die  erste  Zone  ermittelte  Gebühr  steigt  jedesmal
um  denselben  Betrag  für  jede  folgende  Zone.
        <pb n="766" />
        (734  )

Die  bei  der  Aufgabe  bezahlten  reglementsmäßigen  Gebühren  für  die  Weiterbeförderung
von  Depeschen  nach  außerhalb  der  Telegraphenlinien  gelegenen  Orten,  oder  für  Depeschen,
welche  vermittelst  Eisenbahnbetriebstelegraphen  weiter  zu  bringen  sind,  werden  jedesmal  der
Verwaltung  der  Adreßstation  vergütet.

Zu  Art.  16  des  Art.  3.  Ob  und  in  wie  weit  die  Entrichtung  einzelner  Gebühren  auch  durch  den  Adressarevidirten
  Ver-  ten  zulässig  ist,  bestimmt  das  Reglement.
ags.  Art.  4.  An  Stelle  des  Art.  19  des  revidirten  Vereinsvertrags  treten  folgende  Be—
stimmungen:

Die  Vereinsgebühren  werden  unter  die  Vereinsmitglieder  vertheilt  nach  Maßgabe  der  in
einem  jeden  Staate  vorhandenen  Telegraphenleitungen,  der  in  demselben  beförderten  Anzahl
Vereinsdepeschen  und  der  von  den  Depeschen  in  jedem  einzelnen  Staate  durchlaufenen  durch—
schnittlichen  Meilenzahl,  und  zwar  in  nachstehender  Weise:

Ein  Zehntel  der  Vereinseinnahmen  kommt  zur  Vertheilung  nach  Verhältniß  der  Länge
der  Telegraphenlinien  und  Leitungen,  welche  am  üisten  Januar  des  betreffenden  Jahres
in  den  einzelnen  Staaten  in  Benutzung  waren.  Hiebei  wird  von  jeder  Telegraphenlinie
  ein  Draht  mit  der  vollen  Meilenzahl,  jeder  weitere  Draht  aber  nur  mit  der
halben  Meilenzahl  seiner  Länge  in  Berechnung  genommen;

Drei  Zehntel  des  Vereinseinkommens  werden  getheilt  nach  Verhältniß  der  in  dem  betreffenden
  Abrechnungsquartale  in  den  einzelnen  Staaten  beförderten  Cd.  i.  abgegangenen,
  angekommenen  und  durchgegangenen)  Anzahl  Vereinsdepeschen,  auf  einfache
reducirt;  die  übrigen

Sechs  Zehntel  der  Vereinseinnahmen  kommen  nach  Verhältnißzahlen  zur  Vertheilung,
welche  sich  ergeben,  wenn  man  die  Anzahl  der  Vereinsdepeschen  eines  jeden  Staates,
auf  einfache  reducirt,  multiplicirt  mit  der  durchschnittlichen  Meilenzahl,  welche  die  Depeschen
  in  diesem  Staate  durchlaufen.

Bei  der  Zählung  der  Depeschen  werden  solche  von  20  Worten  und  darunter  als  einfache,
  von  21  bis  zu  40  Worten  als  doppelte,  von  41  bis  60  Worten  als  dreifache  u.  s.  w.
berechnet.

Für  die  Zeit  bis  3Zl  sten  December  1866  kommen  fülr  die  durchschnittliche  Meilenzahl
der  Depeschenbeförderung  in  den  verschiedenen  Vereinsstaaten  die  Ziffern  in  Anwendung,
welche  aus  den  vom  März  1862  bis  Februar  1863  stattgefundenen  Aufzeichnungen  sich  ergeben
  haben.

Diese  Ziffern  sind

für  Oesterreich  72,  79.
Preußen  80,50.
-Bayern  53,2  1.

LV

Sachsen  17,30.
        <pb n="767" />
        (  735)

für  Hannover.  42,80.
Wiurttemberg.  20,28.
Baden  .  .  .  .  ..  22,26.
Meecklenburg-Schwerin  15,30.
-die  Niederlande  24,50.

Die  gleichen  Ermittelungen  zur  Bestimmung  der  durchschnittlichen  Meilenzahl  der  Depeschenbeförderung
  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten  sollen  periodisch  von  drei  zu  drei  Jahren,
nächstesmal  im  Jahre  1866,  stattfinden.

Für  den  Fall  des  Beitritts  einer  neuen  Verwaltung  zum  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereine
  soll  deren  Theilnahme  an  dem  Vereinseinkommen  von  dem  Tage  des  Beitritts
ab,  welcher  jedoch  nur  der  erste  Tag  eines  Abrechnungsquartals  sein  darf,  beginnen.

Zur  Ermittelung  der  durchschnittlichen  Meilenzahl  der  Depeschenbeförderung  in  dem  neu
hinzugetretenen  Staate  haben  alsdann  entsprechende  Aufzeichnungen  während  eines  ganzen
Quartals  zu  dienen,  und  es  soll  die  hiernach  ermittelte  durchschnittliche  Meilenzahl  für  den  Rest
der  dreijährigen  Periode  gelten.

Art.  5.  Die  Vereinsverwaltungen,  für  welche  sich  aus  den  Abrechnungen  eine  Schuld  Zu  Art.  22  des
ergiebt,  haben  ihre  Zahlungen  unmittelbar  an  jene  Verwaltungen,  zu  deren  Gunsten  die  Gut-  redidirten  7
haben  ausgemittelt  worden  sind,  zu  leisten.  Portoauslagen  und  Wechselspesen  für  diese  Zahl-  «
ungen  werden  von  allen  Vereinsverwaltungen  gemeinschaftlich,  und  zwar  nach  Maßgabe  ihres
Antheils  an  der  Vereinseinnahme,  getragen.

Art.  6.  Bei  den  Conferenzen  ist  Stimmeneinhelligkeit  nothwendig  zu  allen  Beschlüssen,  Zu  Art.  24  des
welche  sich  beziehen:  revidirten  Ver—
einsvertrags.
a)  auf  den  Umfang  und  die  Dauer  des  Vereins,
b)  auf  Veränderungen  der  Vereinstarife,
c)  auf  Theilung  des  Vereinseinkommens,
d)  auf  Gebührenfreiheiten,
e)  auf  die  den  Verein  berührenden  Verträge  mit  fremden  Staaten.
In  allen  minder  wichtigen  Fällen  genügt  zur  Beschlußfassung  die  absolute  Majorität.
Sowohl  die  einhellig,  als  die  mit  absoluter  Majorität  gefaßten  Beschlüsse  unterliegen  der
höheren  Ratification.
Bei  Gegenständen  reglementarischer  Natur  ist  nur  die  durch  absolute  Stimmenmehrheit
getroffene  Vereinbarung  der  Vereinsverwaltungen  erforderlich.
Art.  7.  Die  in  Folge  der  gefaßten  Beschlüsse  in  dem  Reglement  und  in  der  Dienstanweisung
  eintretenden  Aenderungen  und  Ergänzungen  (Anlagen  I  und  II)  bilden  integrirende
Bestandtheile  dieses  Nachtragsvertrags.

Art.  8.  Der  Nachtragsvertrag  tritt  mit  dem  ersten  October  1863  in  Wirksamkeit  und
bleibt  für  die  Dauer  des  Hauptvertrags  in  Kraft.

1863.  102
        <pb n="768" />
        (736  )

Art.  9.  Die  Ratification  des  Nachtragsvertrags  soll  binnen  sechs  Wochen  von  heute  an
in  der  Weise  erfolgen,  daß  jede  der  hohen  Vereinsregierungen  ihre  Ratificationsurkunde  im
Correspondenzwege  an  die  Königlich  Hannoversche  Regierung  gelangen  und  Letztere  nach  Eingang
sämmtlicher  Erklärungen  das  Ergebniß  derselben  nebst  ihrer  eigenen  Erklärung  den  sämmtlichen
übrigen  Vereinsregierungen  binnen  acht  Wochen  von  heute  an  zugehen  läßt.

So  geschehen
Hannover,  den  13ten  Juni  1863.

(L.  S.)  Carl  Brunner.

(L.  S.)  Franz  Chauvin.

(L.  S.)  Carl  Dock.

(L.  S.)  Carl  Louis  Galle.

(L.  S.)  Carl  Joseph  Gauß.

(L.  S.)  Ernst  Jacobi.

(L.  S.)  Ludwig  von  Klein.

(L.  S.)  Dr.  Victor  Paris.

(L.  S.)  Eduard  Meyer.

(L.  S.)  Wilbelm  Constantin  Arnold  Staring.

 

Letzte  Absendung:  am  29sten  September  1863.
        <pb n="769" />
        (737  )

Geseßund  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,
18“  Stück  vom  Jahre  1863.

 

    

 

108)  Deeret,

die  Bestätigung  der  Genossenschaftsordnung  der  Genossenschaft  für  Berichtigung
des  Steingrundbachs  zu  Lausigk  betreffend;

vom  15ten  September  1863.

De.  Ministerium  des  Innern  hat  auf  Grund  von  §&amp;amp;  12  des  Gesetzes  über  die  Berichtigung
von  Wasserläufen  2c.  vom  15ten  August  1855  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre
1855,  Seite  486)0  die  Genossenschaftsordnung  der

Genossenschaft  für  Berichtigung  des  Steingrundbachs  zu  Lausigk

unter  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person  an  letztere,  und  mit  der  Wirkung  bestätigt,
  daß  den  Bestimmungen  dieser  Genossenschaftsordnung  allenthalben  genau  nachgegangen
werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  am  15ten  September  1863.

Ministerium  des  Innern.
□  Für  den  Minister:

Dr.  Weinlig.  Denuth
emuth.

1863.  103
        <pb n="770" />
        (738  )

MÆ  109)  Verordnung,

die  Erlaubnißscheine  zum  Hausirhandel  betreffend;
vom  17ten  September  1863.

I  ist  für  angemessen  befunden  worden,  sowohl  in  Ansehung  des  Gebührenansatzes  für  die
den  Gewerbepolizeibehörden  erster  Instanz  nach  §#  19  und  20  der  Ausführungsverordnung
zum  Gewerbegesetze  vom  15ten  October  1861  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1861,
Seite  2  35  fg.)  obliegende  Ausstellung  von  Erlaubnißscheinen  zum  Hausirhandel,  als  auch
was  die  Form  dieser  Scheine  anlangt,  ein  gleichförmiges  Verfahren  bei  sämmtlichen  mit  diesem
Geschäfte  beauftragten  Behörden  herbeizuführen.  Das  Ministerium  des  Innern  hat  daher  im
Einverständnisse  mit  dem  Justizministerium  und  beziehendlich  mit  dem  Finanzministerium  für
die  Aufstellung  gedruckter,  mit  dem  vorschriftmäßigen  Stempel  von  —  4  Ngr.  —  versehener
Formulare  Sorge  getragen  und  beschlossen,  in  Zukunft  von  den  Gerichtsämtern,  ebenso  wie
von  den  städtischen  unteren  Gewerbepolizeibehörden,  zu  den  Hausirerlaubnißscheinen  lediglich
diese  Formulare,  welche  bei  den  Imposteinnahmen  nach  Bedarf  und  gegen  Berichtigung  des
Stempelbetrags  zu  beziehen  sind,  verwenden,  an  Gebühren  für  einen  solchen  Erlaubnißschein
aber  mit  Einschluß  des  Stempels,  der  Kosten  für  das  Formular  und  bis  zur  Ausfertigung
überhaupt
—  15  Ngr.  —

in  Anrechnung  bringen  zu  lassen,  wogegen  für  den  Fall  einer  etwaigen  Zusendung  des  Scheins
an  den  Empfänger,  oder  bei  sonst  nach  Befinden  wegen  persönlicher  Bedenken  eintretenden
Weiterungen  der  Verlag  sowie  sonstige  Kosten  taxmäßig  zu  liquidiren  sind.

Hiernach  haben  sich,  von  Bekanntmachung  der  gegenwärtigen  Verordnung  an  gerechnet,
sämmtliche  Gewerbepolizeibehörden  zu  achten.

Dresden,  den  1  7ten  September  1  863.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Dr.  Weimlig.
Demuth.
        <pb n="771" />
        (739  )

AM  110)  Verordnung,

das  Ausschreiben  der  katholischen  Kirchenanlage  betreffend;
vom  19ten  September  1863.

Z  Deckung  des  Bedarfs  für  die  römisch-katholischen  Kirchen  zu  Dresden  (mit  Neustadt,
Friedrichstadt,  Freiberg  und  Meißen),  zu  Leipzig,  Chemnitz,  Zwickau  und  Hubertusburg,  ist
auch  in  dem  laufenden  Jahre  eine  Anlage  zu  machen.  Es  ist  dieselbe  von  den  in  gedachte
Kirchen  Eingepfarrten  nach  den  durch  die  Verordnung  vom  1  2ten  October  1841  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1841,  Seite  232)  9§#  7,  8,  10  und  11  bestimmten
Sätzen,  von  denen  jedoch  die  im  §  7  Sub  b,  c  und  d  bestimmten  Sätze  auch  für  dießmal
auf  drei  Viertheile,  mithin  auf  resp.  1,  &amp;amp;  und  ##  des  von  den  betreffenden  Parochianen  zu
entrichtenden  Gewerbe=  und  Personalsteuersatzes,  herabgesetzt  werden,  zu  zahlen.

Jeder  Beitragspflichtige  hat  den  auf  ihn  fallenden  Beitrag  bis  zum

15ten  November  dieses  Jahres

an  die  §  1  8  genannte  Recepturbehörde  unerinnert  abzuführen.

Das  Ausschreiben  einer  Schulanlage  bleibt  auch  für  das  Jahr  1863  ausgesetzt.

Dresden,  am  19##en  September  1863.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
«  von  Falkenstein.  Hausmann.

111)  Bekanntmachung,
den  Bezirksarmenverein  zu  Pirna  betreffend;
vom  25sten  September  1863.

 

Ne  der  Vereinigung  einer  größeren  Anzahl  von  Städten,  Landgemeinden  und  Rittergütern
  innerhalb  der  Amtshauptmannschaft  zu  Pirna,  die  zu  Verfolgung  von  Zwecken  der
Armenpolizei  in  einem  zu  Pirna  zu  errichtenden  Bezirksarmenarbeitshause  zusammengetreten
ist,  unter  Bestätigung  ihrer  Statuten  die  Rechte  einer  moralischen  Person  verliehen  worden
sind,  so  wird  Solches  mit  dem  Bemerken,  daß  der  genannte  Verein  seinen  Gerichtsstand  vor
dem  Gerichtsamte  Pirna  hat,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  25sten  September  1863.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Dr.  Weinlig.  von  Criegern.

103“
        <pb n="772" />
        (740  )

)  112)  Bekanntmachung,

die  Versammlung  der  Stände  des  Königreichs  Sachsen  zum  nächsten  ordentlichen
Landtage  betreffend;

vom  29sten  September  1863.

Seiee  Majestät  der  König  haben  beschlossen,  die  getreuen  Stände  zu  einem  in  Gemäßheit
von  §  115  der  Verfassungsurkunde  abzuhaltenden  ordentlichen  Landtage  auf  den

Zten  November  dieses  Jahres

in  die  Residenzstadt  Dresden  einberufen  zu  lassen.

Allerhöchstem  Befehle  gemäß  wird  Solches  und  daß  an  die  Mitglieder  beider  ständischen
Kammern  noch  besondere  Missiven  deshalb  von  dem  Ministerium  des  Innern  ergehen  werden,
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  2  ysten  September  1863.

Gesammtministerium.

v.  Rabenhorst.
Roßberg.

 

113)  Verordnung,

die  Erläuterung  und  Ergänzung  der  Artikel  15  und  34  der  mit  der  Königlich
Preußischen  Regierung  getroffenen  Uebereinkunft  über  die  Leistung  gegenseitiger
Rechtshülfe  vom  we  1839,  beziehendlich  der  den  Artikel  34  erweiternden

30  sten  November

Vereinbarung  vom  lie  unt  1854  betreffend;
vom  30sten  September  1863.

M  der  Königlich  Preußischen  Regierung  ist  Inhalts  der  nachstehenden  Ministerialerklärung
vom  2lsten  August  dieses  Jahres,  welche  gegen  eine  gleichlautende  Erklärung  des  Königlich
Preußischen  Ministers  der  auswärtigen  Angelegenheiten  vom  1  9gten  September  dieses  Jahres
ausgewechselt  worden  ist,  wegen  Erläuterung  und  Ergänzung  der  Artikel  15  und  34  der  mit
der  Königlich  Preußischen  Regierung  getroffenen  Uebereinkunft  über  die  Leistung  gegenseitiger
Rechtshülfe  vom  i#1  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1839,

24  sten  Juni

Seite  322  fg.),  beziehendlich  der  den  Artikel  34  erweiternden  Vereinbarung  vom  —##  Jull
1854  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  185  4,  Seite  160  fg.)  eine  Vereinbarung
        <pb n="773" />
        (741  )

getroffen  worden,  welche  mit  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  hierdurch  zur  Nachachtung
bekannt  gemacht  wird.
Dresden,  den  30sten  September  1863.

Ministerium  der  Justiz.
Dr.  von  Behr.  Rosenberg.

Zwischen  der  Königlich  Sächsischen  und  der  Königlich  Preußischen  Regierung  ist  Behufs
Erläuterung  und  in  Ergänzung  der  Artikel  15  und  34  der  Uebereinkunft  zur  Beförderung
der  Rechtspflege  vom  21  39,  beziehungsweise  der  den  Artikel  34  erweiternden
Vereinbarung  vom  ien-ut  1854,  nachstehende  Vereinbarung  getroffen  worden:

1)  An  Stelle  des  ersten  Satzes  des  Artikels  15  der  Uebereinkunft  vom  z1  39
tritt  folgende  Bestimmung:
Die  Bestellung  der  Personalvormundschaft  für  Unmündige  oder  ihnen  gleich  zu  achtende
Personen  gehört  vor  die  Gerichte  des  Staates,  in  welchem  die  zu  bevormundende  Person
  ihren  Wohnsitz  hat,  und  im  Falle  ein  Wohnsitz  in  beiden  Staaten  begründet  ist,
oder  in  Ermangelung  eines  Wohnsitzes,  vor  die  Gerichte  des  Staates,  in  welchem
dieselbe  sich  aufhält.
2)  Der  Artikel  34  der  Uebereinkunft  vom  /  18  39  und  die  diesen  Artikel
erweiternde  Vereinbarung  vom  leen-  Tunk  185  4  werden  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:
Verträge,  welche  die  Begründung  eines  dinglichen  Rechts  auf  unbewegliche  Sachen
zum  Zwecke  haben,  richten  sich  nach  den  Gesetzen  des  Ortes,  wo  die  Sachen
liegen.  Es  haben  aber  die  vor  einem  Gerichte  oder  Notare  des  einen  Staates
nach  dessen  Gesetzgebung  gültig  abgeschlossenen  oder  recognoscirten  Verträge  in  dem
anderen  Staate  dieselbe  Wirksamkeit,  als  ob  sie  vor  einem  Gerichte  oder  Notare  des
letzteren  abgeschlossen  oder  recognoscirt  worden  wären.  Rücksichtlich  der  vor  einem
Königlich  Sächsischen  Notare  abgeschlossenen  oder  recognoscirten  Verträge  über  eine
im  Königreiche  Preußen  belegene  unbewegliche  Sache  gilt  dieß  jedoch  nur  dann,  wenn
die  betreffende  Urkunde  mit  einem  sowohl  das  Königlich  Sächsische  Wappen,  als  den
Namen  des  Notars  enthaltenden  Notariatssiegel  oder  Stempel  versehen  ist.

Dresden,  den  21  sten  August  1863.

Königlich  Sächsische  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  der  Justiz.

ür  den  Minister  Freiherrn  v.  Beust:
ste  Freih  s  Dr.  von  Behr.
Lemaistre.
        <pb n="774" />
        (  742  )

Zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  ist  Behufs
Erläuterung  und  in  Ergänzung  der  Artikel  15  und  34  der  Uebereinkunft  zur  Beförderung
der  Rechtspflege  vom  ee  1839,  beziehungsweise  der  den  Artikel  34  erweiternden

Vereinbarung  vom  len-  Jun.  1854,  nachstehende  Vereinbarung  getroffen  worden:

1)  An  Stelle  des  ersten  Satzes  des  Artikels  15  der  Uebereinkunft  vom  i139
tritt  folgende  Bestimmung:  "

„Die  Bestellung  der  Personalvormundschaft  für  Unmündige  oder  ihnen  gleich  zu
achtende  Personen  gehört  vor  die  Gerichte  des  Staates,  in  welchem  die  zu  bevormun—
dende  Person  ihren  Wohnsitz  hat,  und  im  Falle  ein  Wohnsitz  in  beiden  Staaten  be—
gründet  ist,  oder  in  Ermangelung  eines  Wohnsitzes,  vor  die  Gerichte  des  Staates,  in
welchem  dieselbe  sich  aufhält.“

2)  Der  Artikel  34  der  Uebereinkunft  vom  #  1839  und  die  diesen  Artikel

1Iten  December
erweiternde  Vereinbarung  vom  len-Duie  1854  werden  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:

„Verträge,  welche  die  Begründung  eines  dinglichen  Rechts  auf  unbewegliche  Sachen
zum  Zwecke  haben,  richten  sich  nach  den  Gesetzen  des  Ortes,  wo  die  Sachen  liegen.
Es  haben  aber  die  vor  einem  Gerichte  oder  Notare  des  einen  Staates  nach  dessen
Gesetzgebung  gültig  abgeschlossenen  oder  recognoscirten  Verträge  in  dem  anderen  Staate
dieselbe  Wirksamkeit,  als  ob  sie  vor  einem  Gerichte  oder  Notare  des  letzteren  abgeschlossen
oder  recognoscirt  worden  wären.  Rücksichtlich  der  vor  einem  Königlich  Sachsischen
Notare  abgeschlossenen  oder  recognoscirten  Verträge  über  eine  im  Königreiche  Preußen
belegene  unbewegliche  Sache  gilt  dieß  jedoch  nur  dann,  wenn  die  betreffende  Urkunde
mit  einem,  sowohl  das  Königlich  Sächsische  Wappen,  als  den  Namen  des  Notars
enthaltenden  Notariatssiegel  oder  Stempel  versehen  ist.“

Hierüber  ist  Königlich  Preußischer  Seits  die  gegenwärtige  Ministerialerklärung  ausgefertigt
und  solche  mit  dem  Königlichen  Insiegel  versehen  worden.

Berlin,  den  1  9ten  September  1863.

Der  Königlich  Preußische  Minister-Präsident  und  Minister
der  auswärtigen  Angelegenheiten.

69  (gez.)  von  Bismarck.
        <pb n="775" />
        (743  )

MÆ  114)  Verordnung

wegen  Abänderung  des  Vereins-Zolltarifs;
vom  1  sten  October  1863.

Wag  Johann,  von  GOTTSES  Gnaden  König  von  Sachsen

24c.  1#.  2c.
thun  hiermit  kund  und  zu  wissen:

Die  Regierungen  der  zum  Zollvereine  gehörenden  Staaten  sind  übereingekommen,  den  seit
dem  1sten  Januar  1860  gültigen  Zolltarif  in  einzelnen  Bestimmungen  abzuändern.

Demzufolge  wird  hierdurch  bestimmt,  daß  nachfolgende  Abänderungen  dieses  Tarifs,  welcher
  mit  den  seit  der  Publication  desselben  ergangenen  Verordnungen  im  Uebrigen  in  Kraft
bleibt,  vom  1sten  Januar  1864  ab  in  Wirksamkeit  treten  sollen.

1.
Erste  Abtheilung  des  Zolltarifs.

Den  Gegenständen,  welche  keiner  Abgabe  unterworfen  sind,  treten  aus  der  zweiten  Abtheilung
  des  Tarifs  hinzu:

1)  das  Seewasser  und  alles  sonstige  natürliche  Wasser  mit  Ausnahme  des  Mineralwassers.
2)  Trockene  und  teigartige  Weinhefe.

2.
Zweite  Abtheilung  des  Zolltarifs.

Bei  den  Gegenständen,  welche  bei  der  Einfuhr  einer  Abgabe  unterworfen  sind,  treten  folgende
  Abänderungen  ein:

A.  Von  nachstehenden  Artikeln  ist  anstatt  der  bisherigen  Eingangszollsätze  für  den  Centner

  der  Satz  von  15  Sgr.  oder  524  kr.  zu  erheben  und  zwar:

10  von  eingeschmolzenem  Fett  von  Schweinen  (Schmalz)  pos.  25  h,  wenn  bei  der
Abfertigung  auf  den  Centner  ein  Pfund  Photogen  nach  Anweisung  der  Zollbehörde
zugesetzt  worden  ist;

2)  von  Talg  (eingeschmolzenem  Fett  von  Rind=  und  Schafvich)  pos.  36  a.
        <pb n="776" />
        (744  )

B.  An  Tara  wird  bewilligt  für  Käse  pos.  250  in  Kübeln  von  3  Centnern  und  darunter
  1233,  in  schwereren  Kübeln  8  9.  *

Hiernach  haben  sich  die  Zoll=  und  Steuerbehörden,  sowie  Alle,  die  es  angeht,  zu  achten.

Urkundlich  haben  Wir  die  gegenwärtige  Verordnung  eigenhändig  vollzogen  und  Unser
Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  1  sten  October  1863.

Johann.

Richard  Freiherr  von  Friesen.

 

Letzte  Absendung:  am  12ten  October  1863.
        <pb n="777" />
        745  )

Geseh-und  Velendnungsb  lall

für  das  Königreich  Sachsen,

19½  Stück  vom  Jahre  1863.

 

 

 

 

 

 

115)0  Deecret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Pensionsvereins  für  Wittwen  und  Waisen
Sächsischer  Beamten;

vom  lsten  October  1863.

Nechvem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  §§  25  und
47,  Absatz  2  der  Statuten  des  Pensionsvereins  für  Wittwen  und  Waisen  Sachsischer
Beamten  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat
das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen
derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  1  sten  October  1863.

#i.  Ministerium  des  Innern.

Für  den  Minister:
Dr.  Weinlig.

Demuth.
Statut
des  Pensionsvereins  für  Wittwen  und  Waisen  Sächsischer  Beamten.
2.  2C.

625.  Die  den  Wittwen  und  Kindern  der  Vereinsmitglieder  zu  gewährenden  Pensionsgelder
  können  nicht  vor  der  Verfallzeit  cedirt,  auch  niemals  inhibirt  oder  Gegenstand  von  Hülfsvollstreckung
  werden.

2c.  2c.

#47.  Die  Geschäftsführung  des  Directoriums  wird  von  einem  Verwaltungsrathe  überwacht,

  welcher  aus  neun  Mitgliedern  und  eben  so  viel  Stellvertretern  besteht.

1863.  104
        <pb n="778" />
        (746  )

Die  Namen  der  Mitglieder  des  Directoriums  und  des  Verwaltungsraths,  sowie  jeder
Wechsel,  welcher  in  diesen  Personen  eintritt,  sind  unter  Bezeichnung  des  Vorsitzenden  und
seines  Stellvertreters  in  beiden  Vereinsorganen  vom  Directorium  in  der  Leipziger  Zeitung
bekannt  zu  machen.  Diese  Bekanntmachung  reicht  überall  zur  vollständigen  Legitimation  des
Directoriums,  besonders  auch  bei  Quittungsleistungen,  für  den  Verein  hin.

Eide,  welche  dem  Vereine  zuerkannt  werden,  sind  vom  Directorium  durch  den  Vorsitzenden,

beziehendlich  dessen  Stellvertreter,  und  durch  ein  von  der  Gegenpartei  auszuwählendes  zweites
Mitglied  des  Directoriums  zu  leisten.

20.  2.

MÆ  116)  Verordnung,

die  Einsetzung  einer  technischen  Deputation  betreffend;
vom  6ten  October  1863.

 

Ur  die  Erörterung  und  Entscheidung  von  Fragen  und  Streitigkeiten  technischer  Natur,  wie
sie  insbesondere  auch  in  Folge  der  Bestimmungen  des  Gewerbegesetzes  vom  15ten  October
1861,  9§  22  fg.  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1861,  Seite  192  fg.)  häufiger
vorkommen,  auch  hinsichtlich  der  dabei  zuzuziehenden  sachverständigen  Organe  die  Innehaltung
eines  geregelten  Instanzenzugs  zu  ermöglichen  und  um  zugleich  Fragen  dieser  Art,  welche  in  verschiedene
  Fächer  einschlagen,  die  nöthige  mehrseitige  Beleuchtung  zu  sichern,  hat  das  Ministerium
des  Innern  mit  Allerhöchster  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  die  Errichtung  einer,
ihm  zur  Seite  stehenden
technischen  Deputation

beschlossen  und  verordnet  zu  dem  Ende,  wie  folgt:

&amp;amp;  1.  Die  „technische  Deputation“  ist  ein  dem  Ministerium  des  Innern  beigeordnetes
Collegium  von  Sachverständigen  und  dazu  bestimmt,  dem  ersteren  bei  den  in  seinen  Geschäftskreis
  einschlagenden  Angelegenheiten  technischer  Natur,  zunächst  in  solchen,  in  welchen  das
Ministerium  auf  eingewendeten  Recurs  in  oberer  Instanz  Entschließung  zu  ertheilen  hat,  sowie
  in  Patentsachen  auf  Erfordern  mit  seinem  Gutachten  beiräthig  zu  sein.

Die  Anfragen  und  Aufträge  anderer  Ministerien,  welche  sich  in  Angelegenheiten  ihres
Ressorts  des  Gutachtens  der  technischen  Deputation  zu  bedienen  wünschen,  gelangen  an  dieselbe
durch  Vermittelung  des  Ministeriums  des  Innern.

Auf  dem  nemlichen  Wege  ist  es  den  höheren  Gerichtshöfen  überlassen,  sich  Behufs  der
Einholung  von  Gutachten  oder  Superarbitrien  in  privatrechtlichen  Streitigkeiten  mit  der
technischen  Deputation  in  Vernehmung  zu  setzen.
        <pb n="779" />
        (747  )

&amp;amp;  2.  Zu  den  Unter=  und  Mittelbehörden  im  Ressort  des  Ministeriums  des  Innern,  wie
der  übrigen  Ministerialdepartements,  steht  die  technische  Deputation  an  und  für  sich  in  keiner
Geschäftsbeziehung.

Kommen  in  dem  Wirkungskreise  einer  dieser  Behörden  Fälle  vor,  die  ihnen  die  Einholung
eines  Gutachtens  bei  der  technischen  Deputation  als  besonders  wünschenswerth  erscheinen  lassen,
ohne  daß  davon,  ihrem  Dafürhalten  nach,  eine  Collision  mit  dem  geordneten  Instanzenzuge
zu  besorgen  stünde,  so  haben  sie  sich  deshalb,  beziehendlich  durch  Vermittelung  des  ihnen  vorgesetzten
  Ministeriums,  an  das  Ministerium  des  Innern  zu  wenden,  welches  ermessen  wird,
ob  dem  Antrage  statt  zu  geben  unbedenklich  sei  oder  nicht.

3.  Die  Mitglieder  der  technischen  Deputation  —  ordentliche  sowohl  als  außerordentliche
  und  stellvertretende  Mitglieder  —  gehen  mit  der  Annahme  ihrer  Berufung  in  eine  dieser
Stellungen  dem  Ministerium  des  Innern  gegenüber  die  Verpflichtung  ein,  die  Abgabe  von
Gutachten  über  technische  Gegenstände,  um  die  sie,  sei  es  von  Behörden,  sei  es  von  Privatpersonen,
  zum  Behufe  des  Gebrauchs  vor  einer  inländischen  Behörde  angegangen  werden  sollten,
auch  in  ihrer  individuellen  Eigenschaft  in  so  weit  und  auf  so  lange  abzulehnen,  als  sie  nicht  dazu
auf  Anfrage  bei  dem  Ministerium  des  Innern  für  den  gegebenen  Fall  ausdrücklich  ermächtigt
werden.

Die  Ertheilung  von  Gutachten  über  Zollerlaßgesuche  und  über  einzelne  zweifelhafte  Tarifirungsfragen
  auf  Antrag  von  Zoll=  und  Steuerbehörden  ist  in  dieser  Beschränkung  nicht
begriffen.  Ebensowenig  wird  davon  das  Verhältniß  der  sachverständigen  Beiräthe  bei  der
dritten  Abtheilung  des  Finanzministeriums  berührt,  in  welchem  einzelne  Mitglieder  der  technischen
  Deputation  bereits  stehen  oder  wozu  solche  künftig  berufen  werden  sollten.

#&amp;amp;#  4.  Die  technische  Deputation  besteht  aus  einer  unbestimmten  Anzahl  vom  Ministerium
des  Innern  ernannter,  theils  ordentlicher,  theils  außerordentlicher  Mitglieder  und  aus  einigen
bei  Behinderung  der  ordentlichen  Mitglieder  einzuberufenden  Stellvertretern.

Zu  ordentlichen,  wie  außerordentlichen  Mitgliedern  können  sowohl  in  Dresden,  als  auswärts
wohnende  Fachmänner  ernannt  werden.

Dem  aus  der  Zahl  der  ordentlichen  Mitglieder  vom  Ministerium  des  Innern  bestimmten,
mit  der  Geschäftsleitung  betrauten  Vorsitzenden  ist  für  die  Protocollführung  und  die  sonstige
schriftliche  Geschäftsbesorgung  ein  ebenfalls  mit  technisch-wissenschaftlicher  Qualification  versehener
  Secretär  beigegeben.  Derselbe  kann  innerhalb  der  im  Regulative  bezeichneten  Grenzen
  auch  an  den  anderen  Geschäften  der  Deputation  mit  berathender  und  beschließender  Stimme
Theil  nehmen.

Bei  Behinderung  des  Vorsitzenden  geht  die  Geschäftsleitung  auf  das  dem  Dienstalter
nach  älteste  ordentliche  Mitglied  über.

#5.Für  einzelne  Fälle  ist  die  Deputation  befugt,  nach  ihrem  Ermessen  geeignete,  be-104*
        <pb n="780" />
        (748  )

sonders  auch  dem  practischen  Gewerbstande  angehörige  Persönlichkeiten  mit  berathender  Stimme
zuzuziehen  oder  auch  nur  als  sachverständige  Zeugen  zu  hören.

In  gleicher  Weise  behält  sich  das  Ministerium  vor,  in  besonderen  Fällen  der  Deputation
außerordentliche  Sachverständige  zuzuordnen  oder  einzelne  Sachen  besonderer  Begutachtung
durch  einzelne  Techniker  zu  überweisen.

§  6.  Für  jedes  von  der  technischen  Deputation  abgegebene  Gutachten  ist  von  der  Behörde,
in  deren  Interesse  und  auf  deren  Antrag  dasselbe  erhoben  wird,  eine  dem  Betrage  nach  mit
Rücksicht  auf  die  Umfänglichkeit  und  Schwierigkeit  der  Arbeit  zu  bemessende  und  bei  dem  Ministerium
  des  Innern  festzustellende  Gebühr  zu  entrichten  und  an  die  Sportelcasse  des  genannten
  Ministeriums  einzuzahlen.

&amp;amp;  7.  Das  Nähere  über  den  Geschäftsgang  bei  der  technischen  Deputation,  über  die  bei
derselben  abzuhaltenden  collegialen  Berathungen,  die  Zuziehung  der  außerordentlichen  und
stellvertretenden  Mitglieder  zu  diesen,  endlich  über  die  den  Deputationsmitgliedern  nach  Maßgabe
  ihrer  Mühwaltung  aus  der  Sportelcasse  des  Ministeriums  des  Innern  zu  gewährenden
Vergütungen  bestimmt  das  für  dieselbe  aufzustellende  Geschäfts-Regulativ.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  den  6ten  October  1863.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.  Pursch.

 

 

117)  Bekanntmachung,

die  Mitglieder  der  technischen  Deputation  in  Dresden  betreffend:
vom  7ten  October  1863.

In  Gemäßheit  der  Ministerialverordnung  vom  6ten  October  1863,  die  Einsetzung  einer
technischen  Deputation  in  Dresden  betreffend,  sind  außer  dem  nach  §  4  der  Verordnung  mit
dem  Vorsitze  beauftragten  Director  der  polytechnischen  Schule,  Geheimen  Regierungsrathe
Professor  Dr.  Hülße,  mit  Allerhöchster  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  ernannt
worden
zu  ordentlichen  Mitgliedern:
die  Vorstände  der  Fachschulen

für  Ingenieurwissenschaften,

für  Chemie  und

für  Maschinenbau
        <pb n="781" />
        an  der  polytechnischen  Schule
Professor  Schubert,  Professor  Stein  und  Professor  Schneider,
zu  stellvertretenden  Mitgliedern:
die  Lehrer  an  der  genannten  Anstalt
Dr.  Fleck,  Dr.  Weiß  und  Heyn,
ferner
zum  ordentlichen  auswärtigen  Mitgliede:
der  Lehrer  an  der  höheren  Gewerbschule  in  Chemnitz
Professor  Böttcher,
zu  außerordentlichen  Mitgliedern:
die  Lehrer  an  der  polytechnischen  Schule
Professor  Dr.  Lösche,  Professor  Dr.  Geinitz  und  Professor  Nagel,

Brandversicherungs-Oberinspector  Kato  in  Chemnitz,

Oberingenieur  Löhmann  in  Dresden,
endlich

zum  Secretär:
der  Lehrer  an  der  polytechnischen  Schule  Hartig.

Dresden,  den  7ien  October  1  863.

Ministerium  des  Innern.  »
Frhr.  v.  Beust.  Pursch.

118)  Deeret

wegen  Bestätigung  des  zweiten  Nachtrags  zu  den  Statuten  der  Wittwencasse  der
Aerzte,  Wundärzte,  Thierärzte  und  Apotheker  des  Königreichs  Sachsen  und  der
angrenzenden  Herzog=  und  Fürstenthümer;
vom  vtien  October  1863.

Nachdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  19  des
zweiten  Nachtrags  zu  den  unterm  1  3ten  October  1852  confirmirten  Statuten  der  Wittwencasse
  der  Aerzte,  Wundärzte,  Thierärzte  und  Apotheker  des  Königreichs  Sachsen  und  der  angrenzenden
  Herzog=  und  Fürstenthümer  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1852,
Seite  309  fg.)  enthaltene  Rechtsvergünstigung  zu  ertheilen  Allergnädigst  geruht  haben,  so
hat  das  Ministerium  des  Innern  den  gedachten  Nachtrag  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den
Bestimmungen  desselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.
        <pb n="782" />
        (  750  )

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  7ten  October  1  863.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Dr.  Weinlig.
2C.  2.

*19.  Die  an  die  Waisen  zu  zahlenden  Unterstützungen  sind  keiner  Verkümmerung
unterworfen.

Demnth.

2c  ꝛc.

MÆ  119)  Decret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Leipziger  Hypothekenbank;
vom  15ten  October  1863.
Nchvem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Iustizministeriums  die  in  §§  22  und  16
der  Statuten  des  unter  der  Firma:  „Leipziger  Hypothekenbank“  zusammengetretenen  Actienvereins
  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu  ertheilen  Allergnävigst  geruht  haben,  so  hat  das
Ministerium  des  Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen
derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.

 

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  1  5ten  October  1863.

Ministerium  des  Innern.
##i  Frhr.  v.  Beust.

Statuten
der  Leipziger  Hypothekenbank.

2c.  ꝛc.
&amp;amp;22.  Wegen  vernichteter  oder  sonst  abhanden  gekommener,  Namens  der  Bank  ausgestellter
  Interimsscheine,  Actien  und  Hypothekenbankscheine,  sowie  der  dazu  gehörigen  Talons,

Demuth.
        <pb n="783" />
        (751  )

Dividenden-  und  Zinsscheine,  findet  auf  Antrag  des  Betheiligten  und  auf  dessen  Kosten  das
Mortificationsverfahren  statt.  Dasselbe  erfolgt  ganz  in  derselben  Weise,  wie  dieß  für  verloren
gegangene  Königlich  Sächsische  Staatspapiere  gesetzlich  vorgeschrieben  ist,  so  daß  Interimsscheine,
  Hypothekenbankscheine  und  Actien  in  dieser  Beziehung  ganz  so  wie  die  Königlich
Sächsischen  Staatsschuldscheine,  Talons,  Zins=  und  Dividendenscheine  der  Hypothekenbankscheine
  und  Actien  gleich  den  Zinsleisten  und  Zinsscheinen  von  Königlich  Sächsischen  Staatsschuldscheinen
  behandelt  werden.

Nur  ist  dabei  festgesetzt,  daß  die  in  Hinsicht  der  Staatspapiere  durch  Allerhöchstes  Rescript
vom  6ten  October  1824  (Gesetzsammlung  vom  Jahre  1824,  Seite  195  fg.)  vorgeschriebene
  Verjährungsfrist  für  alle  obigen  Papiere  auf  eine  Frist  von  vier  Jahren  beschränkt  sein  soll.

Nach  vollständiger  Beendigung  des  Mortificationsverfahrens  durch  eingetretene  Rechtskraft
  des  Präclusiverkenntnisses  findet  dann  die  unentgeltliche  Ausfertigung  neuer  Documente
an  Stelle  der  ungültig  gewordenen  statt.

Die  Gerichtsbehörde,  vor  welcher  der  Verein  Recht  zu  nehmen  hat  (s.  §&amp;amp;#  1),  ist  auch  die
competente  Behörde  für  Einleitung  des  Mortificationsverfahrens.

2c.  ꝛc.

6  l46.  Directorium  und  Verwaltungsrath  der  Bank  sind  alsbald  nach  ihrer  Wahl  und
Constituirung,  unter  Bezeichnung  des  Vorsitzenden,  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die  sich
hierauf  beziehende  Bekanntmachung  ist  in  der  Leipziger  Zeitung  zu  erlassen  und  ist  so  oft  zu
wiederholen,  als  eine  Aenderung  in  der  Zusammensetzung  und  Constituirung  des  Verwaltungsraths
  oder  des  Directoriums  erfolgt.  Durch  diese  Bekanntmachung  sind  das  Directorium  und
der  Verwaltungsrath,  sowie  der  Vorsitzende,  als  vollkommen  legitimirt  anzusehen.

2c.  2c.

 

X  120)  Bekanntmachung,

die  wegen  der  Rinderpest  getroffenen  Sperrmaßregeln  betreffend;
vom  17ten  October  1863.

Mi#n  Rücksicht  darauf,  daß  amtlicher  Mittheilung  zufolge  die  in  Böhmen  zur  Abwehr  der
in  anderen  Theilen  der  Oesterreichischen  Staaten  noch  herrschenden  Rinderpest  getroffenen
strengen  Sperrmaßregeln  auch  forthin  noch  von  der  Kaiserlich  Königlichen  Statthalterei  in  Prag
aufrecht  erhalten  werden,  bis  die  Gefahr  der  Einschleppung  der  Seuche  beseitigt  ist,  erscheint  es
thunlich,  eine  weitere  Milderung  der  diesseits  getroffenen  und  nach  der  Verordnung  vom  1  2ten
Januar  dieses  Jahres  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  von  diesem  Jahre,  Seite  324)  noch
in  Kraft  bestehenden  Maßregeln  gegen  das  Einbringen  von  Vieh  aus  Böhmen  eintreten  zu
lassen  und  wird  daher  hierdurch  verordnet,  wie  folgt:
        <pb n="784" />
        (752  )

1)  Das  Einbringen  von  Rindvieh  des  böhmischen  Landschlags  in  dem  sogenannten
kleinen  Grenzverkehre,  ingleichen  das  Einbringen  von  Schafen,  Ziegen  und  Schweinen  aus
Böhmen  nach  Sachsen  ist  unbeschränkt  wieder  gestattet.

2)  Im  Großhandel  und  mittels  der  Eisenbahn  darf  jedoch  Rindvieh  des  Landschlags
nur  über  die  Grenze  eingelassen  werden,  wenn  durch  beigebrachte  ortsobrigkeitliche  Certificate
nachgewiesen  ist,  daß  die  nach  Stückzahl  und  sonst  näher  zu  bezeichnenden  Thiere  aus  Böhmen
stammen  oder  wenigstens  sich  schon  seit  vier  Wochen  daselbst  befunden  haben.

3)  Steppenvieh  (podolisches,  ungarisches  und  galizisches  Rindvieh)  einzubringen,  bleibt
nach  wie  vor  verboten,  insoweit  nicht  in  einzelnen,  ganz  unbedenklichen  Fällen  von  dem  Mi—
nisterium  des  Innern  auf  etwaiges  Ansuchen  Ausnahmen  durch  besondere  Verordnung  ge—
stattet  werden.

In  Gemäßheit  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  1  öten  Januar  1860  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  vom  Jahre  1860,  Seite  1  fg.)  und  unter  Verweisung  auf  die  Strafbe--stimmungen
  §  3  ebendaselbst  wird  Solches  zur  Nachachtung  für  die  Polizeibehörden  und  Alle,
die  es  angeht,  hiermit  bekannt  gemacht.

Gegenwärtige  Bekanntmachung  ist  in  allen  §  2  1  des  Preßgesetzes  vom  1  4ten  März  1851
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1851,  Seite  6  7)  gedachten  Zeitschriftei  zum
Abdrucke  zu  bringen.

Dresden,  am  1  7ten  October  1863.

Minifsterium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.
Schmiedel.

 

Letzte  Absendung:  am  6ten  November  1863.
        <pb n="785" />
        Gesetz-und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen,
20  |#es  Stück  vom  Jahre  1863.

—

  
 

 

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Löbau;

vom  löten  September  1863.

N  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  §§  14  und
31  Sub  bP,  Absatz  2  und  3  der  Statuten  des  Verschußvereins  zu  Löbau  vorausgesetzten  Rechtsvergünstigungen
  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern
diese  Statuten,  jedoch  ohne  die  Beilagen  derselben,  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen
  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  15ten  September  1863.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Dr.  Weinlig.

 

Demuth.
Statuten

des  Vorschußvereins  zu  Löbau.

ꝛc.  ꝛc.

8  14.  Die  Namen  des  Directors,  des  Cassirers,  des  Schriftführers  und  deren  Stell—
vertreter,  sowie  jeder  in  den  Personen  derselben  eintretende  Wechsel  sind  durch  das  Directorium
öffentlich  bekannt  zu  machen.

Diese  Bekanntmachung  vertritt  die  Stelle  der  Legitimation.

ꝛc.  2c.

105.  105
        <pb n="786" />
        b.  Verkauf  der
deponirten
Pfänder.

(754  )

&amp;amp;  31.  Sind  von  einem  Mitgliede  zu  Sicherung  des  erhobenen  Vorschusses  Staats=  und
andere  Werthspapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt,  so  ist  in  dem  Falle,
wenn  das  Pfand  durch  Rückzahlung  des  Vorschusses  nicht  eingelöst  wird,  das  Directorium
ermächtigt,  das  Pfand  nach  Ablauf  einer  dem  Schuldner  anzukündigenden  kurzen  Frist  bestmöglich
  zu  verkaufen  und  die  Forderung  mit  dem  Kaufpreise  zu  decken.

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  der  Verein
befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß
zur  Masse  abzugeben  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.

Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern,  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben  sind
unzulässig  oder  unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins
noch  ein  Ueberschuß  vorhanden  ist.  Derjenige,  welcher  den  Pfandschein  bringt,  wird  als
legitimirt  zum  Zurückempfange  des  Pfandes  angesehen.

2.  *

 

122)  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Vorschußvereins  für  Dippoldiswalde  und
Umgegend;

vom  29sten  September  1863.

Nechvem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  96  15  und
32,  Absatz  2  der  Statuten  des  Vorschußvereins  für  Dippoldiswalde  und  Umgegend  enthaltenen
  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium
des  Innern  diese  Statuten,  jedoch  ohne  die  Beilagen,  dergestalt  hierdurch  bestätigt,  daß  den
Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  2V  9sten  September  1863.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Dr.  Weinlig.
Demuth.
        <pb n="787" />
        (755  )

Statuten
des  Vorschußvereins  für  Dippoldiswalde  und  Umgegend.

2c.  2c.

15.  Die  Namen  des  Directors,  des  Cassirers,  des  Schriftführers  und  der  Stellvertreter
  derselben,  sowie  jeder  in  den  Personen  derselben  eintretende  Wechsel  sind  durch  das
Directorium  nach  §  5  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Diese  Bekanntmachung  vertritt  die  Stelle
der  Legitimation.

ꝛc.  ꝛc.

G  32.  2.  2c.  Vorrechte  und

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen  Panrripilegien
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  die  Anstalt  Verkauf  der
befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß  deponirten
zur  Masse  abzugeben  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.  Verbote  gegen  Aus-  Pfänder.
antwortung  von  Pfändern,  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben  sind  unzulässig,  oder  nur
wirksam,  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins  noch  ein  Ueberschuß  vor—
handen  ist.  Derjenige,  welcher  den  Pfandschein  bringt,  und  das  Darlehn  sammt  Zinsen
berichtigt,  wird  als  legitimirt  zum  Rückempfange  des  Pfandes  angesehen.

ꝛc  2c.

M  123)  Decret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Begräbnißgesellschaft  Vorsicht  für
Hartmannsdorf,  Bärenwalde  und  Umgegend;
vom  22sten  October  1863.

Neckeem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  66  16,  17
und  23  der  Statuten  der  Begräbnißgesellschaft  Vorsicht  für  Hartmannsdorf,  Bärenwalde
und  Umgegend  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so
hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen
  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Deecret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  22  sten  October  1863.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

 

Demuth.
105“7
        <pb n="788" />
        (  756  )

Statuten
der  Begräbnißgesellschaft  Vorsicht  für  Hartmannsdorf,  Bärenwalde  und  Umgegend.
20.  2C.
Auszahlung  16.  Die  Auszahlung  der  §  11  geordneten  Prämien  erfolgt  sofort  durch  den  Cassirer,

ier  rmen  nachdem  vorher  der  Bezirksdeputirte  den  wirklichen  Eintritt  des  Todesfalls  bescheinigt  und  der
lassenen.  Vorsteher  im  Haupt-  und  Quittungsbuche  den  Abschluß  gemacht  hat.  Wer  im  Besitze  des
Quittungsbuchs  ist,  wird  von  der  Gesellschaft  als  die  von  den  Hinterlassenen  zur  Empfang—

nahme  der  Aussteuer  bevollmächtigte  Person  betrachtet.

Unantastbar—  *17.  Die  von  einem  Mitgliede  zu  erwartenden  Prämien  sind  durchaus  keiner  Verkeit
  ver“  Prä=  kümmerung  oder  Beschlagnahme  von  Seiten  irgend  eines  Gläubigers  unterworfen.  Aus-·
  genommen  hiervon  sind  nur  die  eigenen  Forderungen  der  Gesellschaft  an  Eintrittsgeldern,
Steuern  und  Darlehnen,  welche  von  den  Prämien  in  Abzug  zu  bringen  sind.  Auch  kann  kein
Mitglied  darauf  Anspruch  machen,  daß  ihm  etwas  von  seinen  eingezahlten  Geldern  bei  Leb—
zeiten  wieder  herausgezahlt  werde,  ausgenommen  im  Falle  des  Fortzugs  (S  18).
2c.  ꝛc.
Wahl  des  Aus-  *#23.  rc.  2c.
schusses.

Die  Namen  des  Vorstehers  und  Cassirers,  ingleichen  ihrer  Stellvertreter,  sowie  jeder  in
den  Personen  derselben  eintretende  Wechsel  sind  in  dem  §  22  bezeichneten  Amtsblatte  öffentlich
  bekannt  zu  machen.  Diese  Bekanntmachung  genügt  zur  Legitimation  der  Gewählten.

2.  2c.

 

M  124)  Bekanntmachung,

die  der  Sparcasse  für  den  Plauenschen  Grund  bewilligte  Stempelbefreiung
betreffend;

vom  Aten  November  1863.

Das  Finanzministerium  hat  der  Sparcasse  für  den  Plauenschen  Grund  auf  Ansuchen  und
nachdem  durch  ihr  Directorium  den  im  §  6  der  Verordnung,  die  Stempelverwendung  in  Angelegenheiten
  der  Sparcassen  betreffend,  vom  4ten  November  1862  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1862,  Seite  626  fg.)  gestellten  Bedingungen  entsprochen  worden  ist,
die  in  §&amp;amp;  2  und  3  der  nurgedachten  Verordnung  den  unter  der  Verwaltung  öffentlicher  Bebörden
  stehenden  Sparcassen  zugestandenen  Vergünstigungen  bis  auf  Widerruf  ebenfalls
bewilligt.
        <pb n="789" />
        (  757  )

Solches  wird  zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.
Dresden,  am  4ten  November  1  863.
Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
Zenker.

 

.  125)  Deeret

wegen  Genehmigung  einer  böffentlichen  Anleihe  der  Albertsbahn-Actiengesellschaft;
vom  12ten  November  1863.

De-  Ministerium  des  Innern  hat  zu  der  fernerweiten  öffentlichen  Anleihe,  welche  die  Albertsbahn-Actiengesellschaft
  Behufs  der  Bestreitung  der  Ausgaben  für  die  durch  den  Anschluß  der
Tharandt-Freiberger  Staatsbahn  nothwendig  gewordene  Erweiterung  der  Betriebseinrichtungen
und  Gleisanlagen  durch  Ausgabe  von  2000  auf  den  Inhaber  lautenden,  mit  44  Procent
jährlich  verzinslichen  Schuldscheinen  à  100  Thlr.  —.  —  nach  Maßgabe  der  vorgelegten
Schema's  der  Hauptschuldverschreibung,  der  Schuldscheine  und  der  Coupons,  ingleichen  des
Tilgungspkans  aufzunehmen  beschlossen  hat,  die  erbetene  Genehmigung  ertheilt.

Auch  haben  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  der  genannten
Actiengesellschaft  die  im  §  5  der  Hauptschuldverschreibung  enthaltene  Rechtsvergünstigung  zu
bewilligen  Allergnädigst  geruht.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Deecret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  1  2ten  November  1863.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

 

Demuth.
Hauptschuldverschreibung.

ꝛc.  ꝛc.

8  5.  Wegen  verlorener  oder  untergegangener  Schuldscheine,  Zinsleisten  oder  Zinsscheine
findet  auf  Antrag  der  Betheiligten  und  auf  deren  Kosten  das  Edictalverfahren  zum  Behufe
ihrer  Mortification  statt.

Dasselbe  erfolgt  in  derselben  Maße,  wie  dieß  für  die  Königlich  Sächsischen  Staatspapiere
vorgeschrieben  ist,  dergestalt,  daß  die  Schuldscheine  so  wie  die  Königlich  Sächsischen  Staats-
        <pb n="790" />
        (758  )

schuldscheine,  hingegen  Zinsleisten  und  Zinsscheine  ganz  so  wie  die  Zinsleisten  und  Zinsscheine
Königlich  Sächsischer  Staatspapiere  behandelt  werden.

Nach  Beendigung  des  Mortificationsverfahrens  durch  eingetretene  Rechtskraft  des  Präclusiverkenntnisses
  findet  die  Ausfertigung  neuer  Urkunden  statt.

 

.  126)  Verordnung,

die  weltliche  Coinspection  über  Kirchen,  Schulen  und  beiden  gewidmete  Stiftungen
betreffend;

vom  12ten  November  1863.

De-  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  hat  die  von  mehreren  Stadträthen
an  die  letzte  ordentliche  Ständeversammlung  gerichteten,  von  dieser  an  die  Staatsregierung
zur  Erwägung  abgegebenen  Petitionen  um  Einräumung  einer  Coinspection  über  die  Kirchen
und  Schulen  ihres  Ortes  in  nähere  Erwägung  gezogen  und  verordnet,  im  Einverständnisse
mit  den  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsministern,  hierdurch:

1)  In  allen  Städten  der  Erblande,  in  welchen  die  allgemeine  Städteordnung  eingeführt
ist  und  wo  im  Collegium  des  Stadtraths  wenigstens  ein  juristisches  Mitglied  sich  befindet,
deren  Stadträthe  aber  zeither  eine  Coinspection  über  Kirchen  und  Schulen  nicht  hatten,  tritt
mit  Anfang  des  Jahres  1864  zu  der  aus  dem  Superintendenten  und  dem  Gerichtsamte  bestehenden
  Kirchen=  und  Schulinspection,  oder,  wo  dem  Stadtrathe  schon  die  Coinspection  über
die  Schulen  zustand,  zur  Kircheninspection,  der  Stadtrath  als  drittes  Mitglied  hinzu.

2)  Es  sind  demnach  alle  bei  der  Kirchen=  und  Schulinspection  eingehenden,  die  Kirchen,
Schulen,  sowie  die  kirchlichen=  und  Schulstiftungen  der  Stadt  betreffenden  Verordnungen,
Gesuche  und  andere  Schriften  dem  Stadtrathe  zur  Mitpräsentation  mitzutheilen,  die  Entschließungen
  darauf  von  dem  Superintendenten,  dem  Gerichtsamte  und  dem  Stadtrathe  im
Wege  mündlicher  Vernehmung  oder  schriftlicher  Communication  gemeinschaftlich  zu  fassen  und
alle  von  der  Kirchen=  und  Schulinspection  ausgehenden  Erlasse  oder  zu  erstattenden  Berichte
auch  dem  Stadtrathe  zur  Durchsicht,  Signatur  und  Mitvollziehung  mitzutheilen,  wobei  den
Stadträthen,  gleichwie  den  anderen  Mitgliedern  der  Inspection  freisteht,  in  Berichten  an  die
vorgesetzten  Behörden  seinerseits  einfließen  zu  lassen,  was  er  zu  Unterstützung  seiner  etwa  abweichenden
  Ansicht  für  angemessen  findet.

3)  Der  Vorsitz  verbleibt  dem  Superintendenten,  das  Directorium  actorum  dem  Gerichtsamte;
  es  steht  aber  dem  Stadtrathe  nicht  nur  das  Recht  zu,  der  Kirchen=  und  Schulinspection

zu  gemeinschaftlichen  Beschlüssen  und  Handlungen  Anregung  zu  geben,  sondern  er  hat  als
Localbehörde  auch  zunächst  die  Pflicht,  über  den  gesetz=  und  verfassungsmäßigen  Gang  der
        <pb n="791" />
        (  759)

Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  seiner  Stadt  zu  wachen  und  alle  Fälle,  die  ein  Einschreiten
  der  Inspection  erfordern,  sogleich  zur  Kenntniß  seiner  Mitinspectoren  zu  bringen.
Dresden,  den  1  2ten  November  1  863.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
von  Falkenstein.

Hausmann.

MÆ  127)  Verordnung

über  den  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes  vom  23sten  August  1862,  das
Immobiliar-Brandversicherungswesen  betreffend;

vom  17ten  November  1863.

Nachdem  die  zur  Ausführung  der  ersten  allgemeinen  Classification  und  zur  Aufstellung  neuer
Brandversicherungscataster  nöthigen  Vorarbeiten  so  weit  gediehen  sind,  daß  sich  die  Zeit  ihrer
vollständigen  Beendigung  mit  ausreichender  Sicherheit  hat  bestimmen  lassen  und  es  hiernach
für  thunlich  befunden  worden  ist,  nunmehr  auch  diejenigen  Bestimmungen  des  Gesetzes  über
das  Immobiliar-Brandversicherungswesen  vom  23sten  August  1862  in  Kraft  zu  setzen,  welche
nach  §  108  der  Ausführungsverordnung  zu  den  fünf  ersten  Abschnitten  jenes  Gesetzes  vom
23sten  August  1862  (Gesetz-  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1862,  Seite  421)  bis
zum  Erlasse  besonderer  Bekanntmachung  noch  außer  Anwendung  geblieben  sind;  so  hat  das
Ministerium  des  Innern  beschlossen  und  verordnet  hierdurch  auf  Grund  von  8  141  des  Ge—
setzes,  das  Immobiliar-Brandversicherungswesen  betreffend,  vom  2  3sten  August  1862  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1862,  Seite  368),  daß  nurgedachtes  Gesetz  von  und  mit
dem  1sten  Januar  1864

in  seinem  ganzen  Umfange  in  Wirksamkeit  zu  treten  hat  und  daß  dagegen  von  diesem  Tage
an  die  älteren,  zeither  noch  gültig  gebliebenen  gesetzlichen  und  verordnungsmäßigen  Bestimmungen
  über  das  Immobiliar-Brandversicherungswesen  außer  Anwendung  kommen,  soweit  es
sich  nicht  um  frühere,  noch  nach  der  älteren  Gesetzgebung  zu  beurtheilende  Fälle  handelt.

In  Betracht  jedoch,  daß  die  neu  aufzustellenden  Ortscataster  nur  nach  und  nach  und  nicht
allenthalben  noch  zeitig  genug  zum  vollständigen  Abschlusse  gelangen  werden,  um  die  erstmalige
Einhebung  der  nach  den  neuen  Catastern  zu  entrichtenden  Brandversicherungsbeiträge  an  allen
Orten,  in  Gemäßheit  §  47  des  Gesetzes  vom  23sten  August  1862  und  §  60  der  Ausführungsverordnung
  von  demselben  Tage,  am  1  sten  April  kommenden  Jahres  vornehmen  zu
können,  macht  sich  mit  Rücksicht  hierauf  für  dießmal  eine  veränderte  Einrichtung  nöthig.

Das  Ministerium  des  Innern  hat  deshalb,  wie  hiermit  zugleich  verordnet  wird,  den
nächsten,  auf  den  1sten  April  1864  fallenden  Einhebungstermin  dergestalt  bis  zum  1sten
        <pb n="792" />
        (□  760  )

Juni  1864  verlängert,  daß  die  Einhebung  der  Brandversicherungsbeiträge  des  nächsten  Termins
  in  der  Zeit  vom  1  sten  April  bis  1sten  Juni  kommenden  Jahres,  und  zwar  an  jedem
Orte,  sobald  das  von  der  Brandversicherungscommission  bestätigte  Ortscataster  an  die  Obrigkeit
  zurückgelangt  und  von  dieser  das  darauf  anzufertigende  Heberegister  hinausgegeben  worden
ist,  statt  zu  finden  hat.

Die  hierunter  weiter  nöthigen  Anordnungen  und  etwa  zu  ertheilenden  näheren  Anweisungen
  werden  den  betreffenden  Obrigkeiten  von  der  Brandversicherungscommission  zugehen.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  daran  betheiligt  sind,  zu  achten.

Dresden,  den  1  7ten  November  1863.

Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.
Schmiedel.

 

K  128)  Verordnung,

die  Bekanntmachung  der  Ministerialerklärung  über  eine  nachträgliche  Vereinbarung
wegen  des  Transports  gefesselter  Schüblinge  auf  der  Zittau-Reichenberger  und  der
Dresden-Prager  Eisenbahn  betreffend;

vom  30sten  October  1863.

Vermittelst  der  nachfolgenden  Ministerialerklärung  vom  Sten  September  1863  ist,  im  Anschlusse
  an  den  unterm  29sten  Januar  dieses  Jahres  im  2ten  Stücke  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes,
  Seite  333  publicirten,  die  Uebernahme  und  Weiterbeförderung  der  Schüblinge
  auf  der  Zittau-Reichenberger  Eisenbahn  betreffenden  Vertrag  vom  2  2  sten  December  1862,
zwischen  der  Königlich  Sächsischen  und  der  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Regierung  eine
Vereinbarung  wegen  der  Annahme  gefesselter  Schüblinge  auf  den  beiderseitigen  Uebernahmestationen
  der  Zittau-Reichenberger  und  der  Dresden-Prager  Eisenbahn  getroffen  worden.

Nachdem  diese  Vereinbarung  von  den  beiderseitigen  Regierungen  ratificirt  worden  ist,
wird  dieselbe  andurch  für  die  hiesigen  Lande  bekannt  gemacht.

Dresden,  den  30sten  October  1  863.

Die  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern
#  und  der  Justiz.

Frhr.  von  Beust.  Dr.  von  Behr.

Lehmann.
        <pb n="793" />
        (761)

Ministerialerklärung.

Die  Königlich  Sächsische  und  die  Kaiserlich  Oesterreichische  Regierung  haben  in  Bezug
auf  Art.  3  sub  b  des  die  Uebernahme  und  Weiterbeförderung  der  Schüblinge  auf  der  Prag—
Dresdener  Eisenbahn  betreffenden  Vertrags  vom  1  öten  August  1853,  sowie  in  Bezug  auf
Art.  3  sub  c  des  über  den  Schüblingstransport  auf  der  Zittau-Reichenberger  Eisenbahn  unter
dem  22  sten  December  1862  abgeschlossenen  Vertrags  nachträglich  die  Uebereinkunft  getroffen,
daß  die  Annahme  von  gefesselten  Schüblingen  auf  den  beiderseitigen  Uebernahmestationen  ohne
vorhergegangene  besondere  Verhandlung  zwischen  den  beiderseitigen  Polizeicommissariaten  stattfinden
  darf,  insofern  zur  Vermeidung  der  Belästigung  des  reisenden  Publicums  und  aus
Schicklichkeitsrücksichten  die  Einrichtung  für  den  Transport  sich  treffen  läßt,  daß  der  zu  transportirende
  Schübling  außer  aller  näheren  Berührung  mit  dem  reisenden  Publicum  bleibt.

Hierüber  ist  Königlich  Sächsischer  Seits  gegenwärtige  Ministerialerklärung  ausgefertigt
und  mit  dem  Königlichen  Insiegel  versehen  worden.

Dresden,  am  Sten  September  1863.

Königlich  Sichsisches  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

6  Frhr.  von  Beust.

1863.  106
        <pb n="794" />
        (  762)

Berichtigung.

Im  Eingange  der  Verordnung,  die  Einsetzung  einer  technischen  Deputation  betreffend,  vom
S5ten  October  dieses  Jahres  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1863,  Seite  746),  ist  statt:
„Um  die  Erörterung  2c.“

vielmehr
„Um  bei  Erörterung  2c.“
zu  lesen.

 

Letzte  Absendung:  am  30sten  November  1863.
        <pb n="795" />
        763  0

Gesetz#und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,
2  Stück  vom  Jahre  1863.

    

 

 

 

 

e  1290)  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Creditvereins  zu  Colditz;
vom  #isten  October  1863.

Nechoem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  I9#  1  4  und
31  sub  b  der  Statuten  des  Ereditvereins  zu  Colditz  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu
bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Junern  diese  Statuten  mit

der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen
werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Deeret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  2  1  sten  Octeber  1863.

Ministerium'  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.
.

Statuten
des  Creditvereins  zu  Colditz.

2C.  2C.

Demuth.

#  14.  Die  Namen  des  Directors,  des  Cassirers,  des  Schriftführers  und  der  Stellvertreter
  derselben,  ingleichen  der  beiden  Mitglieder  des  Aufsichtsraths,  welche  bei  Erborgung  der
bei  fremden  Creditoren  aufzunehmenden  Darlehne  die  Schuldverschreibungen  mit  zu  unterschreiben
  haben,  sowie  jeder  in  diesen  Personen  eintretende  Wechsel,  sind  durch  das  Directorium
öffentlich  bekannt  zu  machen.  Diese  Bekanntmachung  vertritt  die  Stelle  der  Legitimation.

2.  20.
1903.

107
        <pb n="796" />
        Vorrechte  und
Privilegien  des
Vereins.

b.  Verkauf  der
deponirten
Pfänder.

(764  )

831.  rc.  2c.
Sind  von  einem  Mitglieve  zur  Sicherung  des  erhaltenen  Vorschusses  Staats=  oder  andere

Werthpapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt,  so  ist  in  dem  Falle,  wenn  das
Pfand  durch  Rückzahlung  des  Vorschusses  nicht  eingelöst  wird,  das  Directorium  ermächtigt,  das
Pfand  nach  Ablauf  einer  dem  Schuldner  anzukündigenden  kurzen  Frist  bestmöglichst  zu  verkaufen
  und  die  Forderung  mit  dem  Kaufpreise  zu  decken.

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  die  Anstalt
befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß
zur  Masse  abzugeben,  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.

Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern,  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben  sind
unzulässig  oder  unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins
noch  ein  Ueberschuß  vorhanden  ist.

Derjenige,  welcher  den  Pfandschein  bringt  und  das  Darlehn  sammt  Zinsen  berichtigt,
wird  als  legitimirt  zum  Zurückempfange  des  Pfandes  angesehen.

rc.  ꝛc.

130)  Verordnung,

die  Wahl  eines  Stellvertreters  des  zweiten  Abgeordneten  der  Stadt  Leipzig
betreffend;
vom  #21  sten  November  1863.

Nechoem  sich  durch  die  erfolgte  Wahl  des  zeitherigen  Stellvertreters  des  zweiten  Abgeordneten
der  Stadt  Leipzig  —  zum  zweiten  Abgeordneten  für  den  Handels=  und  Fabrikstand  im  II.  Bezirke,
  die  Neuwahl  eines  Stellvertreters  für  den  erstgedachten  Abgeordneten  nöthig  gemacht  hat,
diese  Wahl  auch  demgemäß  angeordnet  und  der
Regierungsassessor  von  Thielau  zu  Leipzig
als  Regierungscommissar  mit  deren  Leitung  beauftragt  worden  ist,  so  wird  Solches  unter  Bezugnahme
  auf  §  5  8  des  Wahlgesetzes  vom  1  9ten  October  1861  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1861,  Seite  299)  hierdurch  bekannt  gemacht,  auch  werden  die  bei  diesem
Wahlgeschäfte  betheiligten  Behörden  zu  dessen  möglichster  Beschleunigung  und  genauer  Befolgung
der  deshalb  bestehenden  Vorschriften  hierdurch  angewiesen.
Dresden,  den  2  1  sten  November  1  863.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

 

Schmiedel.
        <pb n="797" />
        (  765  )

131)  Gesetz,
die  Herabsetzung  des  Preises  für  Speisesalz  betreffend;

vom  30sten  November  1863.

Wan,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  könig  von  Sachsen

2c.  10.  2c.

haben  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  beschlossen  und  verordnen,  wie  folgt:

Vom  isten  Januar  1864  an  wird  unter  Aufhebung  der  Salzpreisbestimmung  im  §  1
des  Gesetzes,  die  anderweite  Regulirung  der  Salzpreise  betreffend,  vom  gten  Juni  1859
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1859,  Seite  162)  der  Niederlagspreis  des  Speisesalzes
  auf  ·

DreiThalerSechsNeugroscheu———-für

  das  Stück  zu  120  Pfund  herabgesetzt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanzministerium  beauftragt
  ist,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  den  30  sten  November  1  863.

Johann.
132)  Verordnung,

die  Ausführung  des  wegen  Herabsetzung  des  Preises  für  Speisesalz  unter  dem
30sten  November  1863  erlassenen  Gesetzes,  sowie  die  Herabsetzung  des  Preises
für  reines  Steinsalz  und  für  Seesalz  betreffend;
vom  30sten  November  1863.
Zu  Ausführung  des  die  Herabsetzung  des  Preises  für  Speisesalz  betreffenden  Gesetzes  vom
heutigen  Tage  wird  Nachstehendes  andurch  verordnet:
&amp;amp;  1.  Vom  ssten  Januar  1864  an  ist  bei  Bestimmung  des  Ortsverkaufspreises  des
Speisesalzes  der  vom  gleichen  Tage  an  eintretende  ermäßigte  Niederlagspreis  von
Drei  Thaler  6  Ngr.  —.
für  das  Stück  Salz  zu  120  Pfund  zu  Grunde  zu  legen.
#&amp;amp;#  2.  Die  bei  den  Stationsverkäufen  bestehenden  Zuschläge  zum  Niederlagspreise  bleiben
da,  wo  sie  seither  erhoben  worden  sind,  unverändert.

Richard  Freiherr  von  Friesen.
        <pb n="798" />
        (766  )

8  3.  Demgemäß  sind  die  nach  §  21  der  Ausführungsverordnung  vom  23sten  Mai
1840  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1840,  Seite  83)  aufzustellenden  Preisverzeichnisse
  für  die  Salzschänken  von  den  Ortsobrigkeiten  ungesäumt  und  jedenfalls  innerhalb
des  nächsten  Monats  unter  Berücksichtigung  der  Vorschrift  im  §  5  der  Verordnung  vom
24  sten  December  1845  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1845,  Seite  407)  abzuändern
  und  neu  zu  regeln.

Vor  der  Hinausgabe  an  die  Ortssalzschänken  sind  diese  Preisverzeichnisse  den  betreffenden
Amtshauptmannschaften  zur  Prüfung  und  Bestätigung  vorzulegen,  wogegen  sodann  die  im
&amp;amp;17  der  erstgedachten  Verordnung  vom  23sten  Mai  18.40  vorgeschriebene  Einreichung  derselben
  für  den  Schluß  des  Monats  August  im  Jahre  1864  unterbleiben  kann.

#  4.  Der  Niederlagspreis  des  Seesalzes,  sowie  des  im  &amp;amp;  17  der  Verordnung,  den  Verkauf
  des  zu  landwirthschaftlichen,  gewerblichen  und  medicinischen  Zwecken  bestimmten  Salzes
betreffend,  vom  15ten  Mai  1860  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1860,
Seite  7  2)  gedachten,  zu  Heilzwecken  bestimmten  Steinsalzes  wird  vom  1sten  Januar  1864
ab,  auf
v  Zwei  Thaler  20  Ngr.  —.
für  den  Centner  herabgesetzt.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  zu  achten.

Dresden,  den  30sten  November  1863.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Zenker.

Letzte  Absendung:  am  4ten  December  1863.
        <pb n="799" />
        )

Gesetz-und  Verordnungsblalt
für  das  Königreich  Sachsen,

22#  Stück  vom  Jahre  1863.

 

 

 

 

 

 

„K  133)  Deeret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Central-Industrievereins  zu  Dresden;

vom  böten  December  1863.

Nachdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  28  der
Statuten  des  Central-Industrievereins  zu  Dresden  enthaltene  Rechtsvergünstigung  zu  bewilligen
Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung
  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  5ten  December  1863.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

 

Demuth.

Statuten
des  Central-Industrievereins  zu  Dresden.

20.  2C.

&amp;amp;  28.  Die  Namen  des  Directors,  des  Controleurs  und  des  Vorsitzenden  des  Verwalt=  Legitimation
ungsraths  sowie  deren  Stellvertreter  sind  mit  Angabe  ihrer  Function  sofort  nach  jeder  Wahl  oeraherwatin
  den  im  §  18  angeführten  öffentlichen  Blättern  bekannt  zu  machen,  was  zu  deren  Legitimation
  genügt.

20.  20.

1863.  108
        <pb n="800" />
        Wegfall  der
Zuschläge.

Ausnahme
beim  Erbschaftsstempel.



Spielkartenstempel.


(768  )

MÆ  134)  Gesetz,
den  Wegfall  der  außerordentlichen  Zuschläge  zur  Stempelsteuer  betreffend;
vom  5ten  December  1863.

Won,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
1c.  12c.  2c.
verordnen  hierdurch,  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

&amp;amp;#  1.  Die  durch  das  Gesetz  vom  1  3ten  September  1850  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1850,  Seite  211)  88  1  und  2  eingeführten  außerordentlichen  Zuschläge
zu  dem  Schriften=  und  Werthsstempel  kommen  mit  alleiniger  Ausnahme  des  nachstehend  im
§2  gedachten  Stempels  von  und  mit  dem  1sten  Januar  1864  in  Wegfall;  daher  von  letzterem
  Zeitpunkte  ab  bei  den  bezüglichen  Schriften  und  Verhandlungen  nur  der  bestehende
ordentliche  Stempel  zu  verwenden  ist.

#2.  Dahingegen  wird  bei  dem  Stempel,  welcher  in  der  dem  Stempelmandate  vom
1  Uten  Jannar  1819  (für  die  Oberlausitz  vom  1  2ten  August  1819)0  beigegebenen  Stempeltaxe
  unter  der  Rubrik  „Erbschaften“  2c.  (Gesetzsammlung  vom  Jahre  1819,  Seite  60)  geordnet
  ist,  der  zeitherige  Zuschlag  in  der  Eigenschaft  einer  erhöhten  Steuer  beibehalten.

8  3.  Ebenso  verbleibt  es  bei  dem  durch  das  §  1  angezogene  Gesetz  vom  1  Zten  September
  1850  §  3  eingeführten  erhöhten  Spielkartenstempel.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanzministerium
beauftragt  ist,  eigenhändig  vollzogen  und  das  Königliche  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  5ten  December  1  863.

Johann.

6  Richard  Freiherr  von  Friesen.

135)  Verordnung

zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  5ten  December  1863,  den  Wegfall  der  außerordentlichen
  Zuschläge  zur  Stempelsteuer  betreffend:

vom  öten  December  1863.

 

Zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage,  den  Wegfall  der  außerordentlichen  Zuschläge
  zur  Stempelsteuer  betreffend,  wird  hiermit  Folgendes  verordnet:
        <pb n="801" />
        (769  )

1.  Der  bei  den  Bezirkssteuer=  und  Stempelimpost-Einnahmen  am  Schlusse  des  gegenwärtigen
  Jahres  verbleibende  Vorrath  von  den  Stempelpapiersorten  zu  11,  4  und  8  Mgr.
ist  bis  auf  weitere  Anordnung  im  Bestande  zu  halten.  Allen  anderen  Behörden,  sowie  allen
Privatpersonen,  welche  sich  zu  Anfang  künftigen  Jahres  noch  im  Besitze  von  unverbrauchtem,
obigen  Sorten  angehörigen  und  unverdorbenen  Stempelpapiere  befinden,  ist  gestattet,  solches
an  eine  beliebige  Bezirkssteuer=  oder  Stempelimpost-Einnahme  des  Landes  zurückzugeben,  welche
dafür  den  Werthsbetrag  baar  zu  restituiren  hat.

Stempelpapier  zu  Reisepässen  in's  Ausland  darf  jedoch  nur  an  diejenige  Einnahme,  von
welcher  es  bezogen  worden,  zurückgegeben  werden.

&amp;amp;#  2.  Es  bleibt  vorbehalten,  das  unverbraucht  gebliebene,  den  Sorten  zu  11,  4  und
8  Ngr.  angehörige  Stempelpapier  durch  Aufdruckung  eines  Beistempels  mit  der  Königlichen
Krone  und  der  Inschrift:
„Gültig  für  2  1  Ngr.“
in  die  Stempelpapiersorte  zu  letzterem  Betrage  umwandeln  und  in  dieser  Maße  noch  zur  Verwendung
  bringen  zu  lassen.

3  Behörden,  ingleichen  Versicherungsgesellschaften,  welche  für  bei  ihnen  vorkommende
stempelpflichtige  Schriften,  wie  z.  B.  Zeugnisse,  Policen  2c.,  Formulare  haben  anfertigen  und
bereits  mit  dem  Vierneugroschenstempel  bedrucken  lassen  und  davon  am  Schlusse  dieses  Jahres
noch  unverbrauchten  Vorrath  besitzen,  können  diese  Formulare,  sofern  sie  davon  keinen  weiteren
Gebrauch  machen  wollen,  bei  einer  Bezirkssteuer=  oder  Stempelimpost-Einnahme  des  Landes
wie  gewöhnliches  Stempelpapier  zurückgeben  und  ist  solchen  Falls  der  dießfallsige  Stempelbetrag
  ebenfalls  baar  zu  restituiren.

Soll  aber  von  solchen  Formularen  noch  weiterer  Gebrauch  gemacht  werden,  so  sind  selbige
bei  der  Stempelfactorie  durch  Aufdruckung  des  im  §  2  gedachten  Beistempels  in  den  Stempelwerth
  von  21  Ngr.  umzuwandeln  und  zu  diesem  Behufe  mittels  Lieferscheins  portofrei  an  die
Stempelfactorie  einzusenden,  welche  die  Umstempelung  und  Rücksendung  alsbald  kostenfrei  bewirken
  wird.

Der  höhere  Werthsbetrag  der  eingesendeten  Formulare  von  14  Ngr.  pro  Stück  wird
später  durch  die  betreffende  Bezirkssteuereinnahme  baar  vergütet  werden.

&amp;amp;H  4.  Die  Bezirkssteuer=  und  Stempelimpost-Einnahmen  werden  wegen  der  Gebahrung
mit  den  an  sie  nach  §6&amp;amp;  1  und  3  zurückgegebenen  Stempelpapiersorten  und  Formularen,  sowie

wegen  Verausgabung,  beziehendlich  Anrechnung  der  restituirten  Geldbeträge  durch  den  vorgesetzten
  Kreissteuerrath  mit  besonderer  Weisung  versehen  werden.

§5.  Die  in  der  Ausführungsverordnung  vom  13ten  September  1850  zu  dem  Gesetze
von  gleichem  Tage,  außerordentliche  Zuschläge  zur  Stempelsteuer  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1850,  Seite  215),  §&amp;amp;  6  unter  3  den  dort  bezeichneten  Stempel-
        <pb n="802" />
        (  770  )

papiervertheilern  mit  Einem  Prozent  ausgesetzte  Vergütung  wird  vom  Anfange  künftigen  Jahres
an  bis  auf  Weiteres  auf
Ein  und  ein  halb  Prozent

erhöht.

Die  Bestimmung  der  künftigen  Recepturgebühr  der  Stempelimposteinnehmer  wird  durch
besondere  Verordnung  an  die  Kreissteuerräthe  getroffen  werden.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  zu  achten.

Dresden,  den  5ten  December  1863.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
Zenker.

 

1360)  Gesetz

wegen  provisorischer  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1864;
vom  7ten  December  1863.

Wa,  Johann,  von  GOTTES#  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  1c.  206c.

haben  auf  Grund  des,  die  Abänderung  einer  Bestimmung  des  Gesetzes  vom  5ten  Mai  1851

betreffenden  Gesetzes  vom  2  7sten  November  1860  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre

1860,  Seite  176  fg.),  da  der  im  §  1  daselbst  vorgesehene  Fall  dermalen  vorliegt,  wegen

provisorischer  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1864  mit  Zustimmung

Unserer  getreuen  Stände  beschlossen  und  verordnen,  wie  folgt:

§  1.  Im  Jahre  1864  sind,  bis  nach  Eintritt  der  durch  das  künftige  Finanzgesetz  auf
die  Finanzperiode  186&amp;amp;  zu  treffenden  Bestimmungen,  den  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften
gemäß,  zu  erheben:
a)  die  Grundsteuern  nach  Neun  Pfennigen  von  jeder  Steuereinheit,
b)  die  Gewerbe=  und  Personalsteuer,
C)  der  Grenzzoll  von  ein=  und  ausgehenden  Waaren,
d)  der  Elbzoll,  ·
e)  die  Branntweinsteuer  für  inländischen  Branntwein,
f)  die  Biermalzsteuer,
g)  die  Weinsteuer  für  inländischen  Wein,
„h)  die  Tabaksteuer  von  inländischen  Tabakblättern,
i)  die  Uebergangssteuer  von  vereinsländischem  Fleischwerke,  Wein,  Most,  Branntwein,
Bier  und  Tabak,
        <pb n="803" />
        (771)

k)  die  Rübenzuckersteuer,
10  die  Schlachtsteuer,
m)  die  Stempelsteuer.

&amp;amp;  2.  Die  Gewerbesteuer  der  Bankschlächter  und  Branntweinbrenner  ist  auch  im  Jahre
1864  (vergl.  §  2  des  Gesetzes  vom  31sten  Januar  1852,  Seite  3  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  rom  Jahre  1852,  und  §  11  des  Gesetzes  vom  23sten  April  1850,  Seite  29
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1850)  nach  einem  aliquoten  Theile  der  von
ihnen  im  vorhergehenden  Kalenderjahre  erlegten  Schlachtsteuer,  beziehendlich  Maischsteuer  zu
entrichten.  Die  Bestimmung  des  dießfalls  anzunehmenden,  den  bezüglichen  bisherigen  Gewerbesteuerbeiträgen
  anzupassenden  Ouotalverhältnisses  bleibt  Unserem  Finanzministerium  überlassen,
  und  sind  sodann  die  für  die  Bankschlächter  hiernach  ausfallenden  Individualansätze  bei
Abschätzung  der  Bankbäcker  (vergl.  6  11  D  des  Gesetzes  vom  23  sten  April  1850)  zum  Anhalten
  zu  nehmen.

Nicht  minder  hat  Unser  Finanzministerium  die  Termine  für  die  Erhebung  der  Gewerbeund
  Personalsteuer  zu  bestimmen.

&amp;amp;  3.  Alle  sonstigen  Abgaben,  Natural=  Sund  Geldleistungen,  welche  nicht  ausdrücklich
aufgehoben  worden  sind  oder  noch  aufgehoben  werden,  haben  vorschriftmäßig  fortzubestehen,
auch  bleiben  den  Staatscassen  die  ihnen  im  Jahre  1863  budgetmäßig  zugetheilt  gewesenen
sonstigen  Einnahmequellen  auch  im  Jahre  1864  zugewiesen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanzministerium
beauftragt  ist,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  7ten  December  1  863.

Johann.

Richard  Freiherr  von  Friesen.

 

 

&amp;amp;  137)  Verordnung
zu  Ausführung  des  Gesetzes  wegen  provisorischer  Forterhebung  der  Steuern  und
Abgaben  im  Jahre  1864;
vom  vten  December  1863.  ç
u  Ausführung  des  Gesetzes  wegen  provisorischer  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben
im  Jahre  1864,  vom  heutigen  Tage,  wird  hierdurch  Folgendes  verordnet:
#fl  1.  An  Grundsteuern  sind  im  Jahre  1864  von  jeder  Steuereinheit  zu  erheben  und
zu  berechnen:

1863.  109
        <pb n="804" />
        (  772  )

Drei  Pfennige  den  1  sten  Februar,
Zwei  Pfennige  den  1  sten  Mai,
Zwei  Pfennige  den  1sten  August,
Zwei  Pfennige  den  1  sten  November.

&amp;amp;2.  Von  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer  sind  fällig:
ein  halber  Jahresbetrag  den  15ten  April
ein  halber  Jahresbetrag  den  15ten  October  1864.
Bei  Beurtheilung  der  Steuerpflicht  der  Contribnenten  (vergl.  &amp;amp;  4  des  Gesetzes  vom
24  sten  December  1845,  Seite  312  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1845)
sind  die  vorstehend  bestimmten  Termine,  der  15te  April  und  15te  October  1864,  zum  Anhalten
  zu  nehmen  und  es  leidet  folglich  die  Bestimmung  §  42  der  Verordnung  vom  23sten
April  1850  (Seite  60  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1850)  für  das
Jahr  1864  insoweit  eine  Abänderung.

3.Die  Bankschlächter  und  Branntweinbrenner  haben  im  Jahre  186  4  an  Gewerbesteuer
  zu  entrichten,  und  zwar:
I.  die  Bankschlächter
a)  in  großen  und  Mittelstädten
16  Pfennige,
b)  in  kleinen  Städten  und  auf  dem  platten  Lande
14  Pfennige
von  jedem  vollen  Thaler  der  Schlachtsteuer,  welche  sie  im  Jahre  1863  zu  erlegen
  gehabt  haben;
II.  die  Branntweinbrenner
den  275sten  Theil  der  von  ihnen  im  Jahre  1863  zu  erlegen  gewesenen  Branntweinsteuer.


&amp;amp;  4.  Die  Aufweisung  der  Personalsteuerquittungen  bei  Erhebung  von  Besoldung,  Gehalt,
  Wartegeld  oder  sonstigen  Bezügen  aus  öffentlichen  Cassen  hat  im  Jahre  1864,  wie
45  der  obgedachten  Verordnung  vom  23  sten  April  1850  bestimmt  ist,  hinwiederum  lediglich
  in  den  Monaten  Juni  und  December  stattzufinden.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  zu  achten.

Dresden,  den  7ten  December  1  863.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Reuter.

 

Letzte  Absendung:  am  19ten  December  1863.
        <pb n="805" />
        773

Gesch-und  Verordnungsblalt

für  das  Königreich  Sachsen,

2Sl  Stück  vom  Jahre  1863.

 

&amp;amp;  138)  Verordnung,

die  Beförderung  von  Requisitionen  an  Königlich  Niederländische  Behörden
betreffend:

vom  öten  December  1863.

 

Dee  Königlich  Niederländische  Regierung  hat  auf  gesandtschaftlichem  Wege  mitgetheilt,  daß
Sächsische  Gerichtsbehörden  sich  mit  Anträgen  auf  Verhaftung  von  Angeklagten  und  Beschlagnahme
  von  Werthsobjecten  oder  Urkunden  direct  an  Niederländische  Gerichte  gewendet  haben,
Seiten  der  letzteren  aber  dergleichen  directen  Anträgen  nach  der  Niederländischen  Gesetzgebung
nicht  entsprochen  werden  könne.

Indem  in  Folge  dieser  Mittheilung,  was  die  Verhaftung  von  Verbrechern  angeht,  auf  die
mittelst  Verordnung  vom  1  7ten  Juli  1856  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  für  1856,
Seite  143  fg.  publicirte,  mit  dem  Königreiche  der  Niederlande  über  die  gegenseitige  Auslieferung
  von  Verbrechern  getroffene  Uebereinkunft  verwiesen  und  insbesondere  auf  die  im  Artikel
  6  dieser  Uebereinkunft  enthaltene  Bestimmung  aufmerksam  gemacht  wird,  werden  die
Gerichtsbehörden  beziehendlich  wiederholt  angewiesen,  künftig,  wenn  sie  Anträge  der  oben  angegebenen
  Art  bei  Königlich  Niederländischen  Gerichten  zu  stellen  haben,  die  an  letztere  deshalb
zu  erlassenden  Requisitionsschreiben  behufs  deren  Beförderung  auf  gesandtschaftlichem  Wege  beim
Justizministerium  einzureichen.

Dresden,  den  5ten  December  1  863.

Ministerium  der  Justiz.

Dr.  v.  Behr.
Rosenberg.

1868.  110
        <pb n="806" />
        (774  )

MÆ.  139)  Verordnung,
die  veränderte  Organisation  der  Hochbauverwaltung  betreffend;

vom  öten  December  1863.

In  weiterer  Ausführung  der  veränderten  Organisation  der  Hochbauverwaltung  sind  außer
den  in  der  Verordnung,  die  veränderte  Organisation  der  Hochbauverwaltung  betreffend,  vom
bten  März  1862  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1862,  Seite  29)  genannten
Landbauinspectionen  zu  Freiberg,  Leipzig,  Chemnitz  und  Annaberg  vom  1  sten  Januar  1864
ab  zwei  dergleichen  neue  Inspectionen
in  den  Städten  Plauen  und  Pirna

errichtet  worden,  von  welchen  die  zu  Plauen  den  Bezirk  der  Amtshauptmannschaft  Plauen  mit
den  Gerichtsämtern  Klingenthal,  Auerbach,  Lengenfeld,  Reichenbach,  Plauen,  Pausa,  Elsterberg,
Treuen,  Falkenstein,  Schöneck,  Markneukirchen,  Adorf  und  Oelsnitz,  und  die  in  Pirna  den
Bezirk  der  Amtshauptmannschaft  Pirna  mit  den  Gerichtsämtern  Stolpen,  Neustadt,  Sebnitz,
Schandau,  Pirna,  Königstein,  Gottleuba  und  Lauenstein  umfaßt.

Von  dem  Wirkungskreise  dieser  Behörden  gilt  dasselbe,  was  in  jener  Verordnung  unter  2
über  die  bereits  errichteten  Landbauinspectionen  bekannt  gemact  worden  ist.

Die  betheiligten  Behörden  und  Alle,  die  es  angeht,  haben  sich  hiernach  zu  achten.

Dresden,  am  5ten  December  1  863.
Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Schnabel.

 

.  140)  Deeret
wegen  Bestätigung  eines  fernerweiten  Nachtrags  zu  den  Statuten  der
Leipziger  Bank;

vom  öten  December  1863.

Wa,  Johann,  von  GOITES  Gnaden  König  von  Sachsen

20.  70.  #
thun  hiermit  kund,  daß  Wir  auf  Ansuchen  des  Directoriums  der  Leipziger  Bank  und  auf  den
Uns  deshalb  von  dem  Ministerium  des  Innern  erstatteten  Vortrag  den  anliegenden  fernerweiten
  Nachtrag  E  zu  den  mittelst  Decrets  vom  1  2ten  März  1839  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1839,  Seite  56)  bestätigten  Statuten  der  Leipziger  Bank  und  dem  unterm
Zten  Juli  185  8  confirmirten  Nachtrage  zu  letzteren  Sub  D  (SGesetz=  und  Verordnungsblatt
        <pb n="807" />
        (775  )

vam  Jahre  1858,  Seite  134  fg.)  dergestalt  bestätigt  haben,  daß  den  darin  enthaltenen
Bestimmungen  genau  nachgegangen  werden  soll.  "
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
ausgefertigt,  von  Uns  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Königlichen  Siegel  bedruckt  worden.
Dresden,  den  5ten  December  1863.

Johann.

Friedrich  Ferdinand  Freiherr  von  Beust.

Nachtrag  E
zu  den  Statuten  der  Leipziger  Bank.

Mit  Genehmigung  der  hohen  Staatsregierung  wird  §  38  des  mittelst  Allerhöchsten  Decrets
vom  2ten  Juli  1858  bestätigten  Nachtrags  zu  den  Statuten  der  Leipziger  Bank  hiermit  aufgehoben,
  an  dessen  Stelle  der  nachstehende  §  38  in  veränderter  Fassung  in  Kraft  tritt.

38.Die  Bank  hat  das  Recht,  Banknoten  und  Bankrassenscheine,  jedoch  nicht  unter  Banknoten,
dem  Betrage  von  10  Thalern  im  30-Thalerfuße,  auszugeben,  welche  auf  den  Inhaber  lauten,  Scrnnenè
statt  baaren  Geldes  circuliren  und  auf  Verlangen  von  der  Hauptbank  sofort  gegen  baare  ren  Einlösung.
Zahlung  in  der  gesetzlich  bestehenden  Landeswährung  in  Silber  einzulösen  sind.
Die  Höhe  des  Betrags  der  von  der  Bank  in  Abschnitten  à  10  Thaler  auszugebenden
Banknoten  und  Bankcassenscheine  wird  jedoch  von  der  Staatsregierung  bestimmt.
Der  Totalbetrag  der  auszugebenden  Banknoten  und  Bankaassenscheine,  welche  mit  den
zu  jeder  Zeit  ohne  vorherige  Kündigung  oder  nach  einer  kürzeren  als  dreimonatigen  Kündigungsfrist
  rückzahlbaren  Depositen  (6  14  Nr.  1)  rücksichtlich  der  Deckungsberechnung  nur  Eine
Summe  bilden,  darf  niemals  außer  Verhältniß  zu  den  in  gemünztem  oder  ungemünztem  Silber
vorhandenen  Fonds  der  Anstalt  stehen.  4
Dieses  Deckungsverhältniß  wird  dergestalt  festgestellt,  daß  die  in  Umlauf  befindlichen
Banknoten  und  Bankcassenscheine  und  die  ohne  vorherige  Kündigung  jederzeit  oder  nach  einer
kürzeren  als  dreimonatigen  Kündigungsfrist  rückzahlbaren  Depositen  bis  zum  Gesammtbetrage
von  Sechs  Millionen  Thaler  zur  Hälfte,  der  über  Sechs  Millionen  Thaler  hinausgehende  Betrag
  aber  zu  zwei  Dritttheilen  durch  gemünztes  oder  ungemünztes  Silber  gedeckt  sein  müssen.
Der  durch  Metallwerth  nicht  gedeckte  Theil  des  Nominalbetrags  der  wirklich  ausgegebenen
Banknoten  und  Bankeassenscheine,  sowie  der  ohne  vorherige  Kündigung  jederzeit  eder  nach
        <pb n="808" />
        (776  )

einer  kürzeren  als  dreimonatigen  Kündigungsfrist  rückzahlbaren  Depositen  muß  stets  in  Wechseln
oder  Anweisungen  der  §  15  der  Statuten  bezeichneten  Art  in  den  Portefeuilles  der  Bank

vorhanden  sein.

Die  Banknoten  und  Bankcassenscheine  bedürfen  der  Mitvollziehung  des  Commissars  der
Staatsregierung,  welcher  dafür  verantwortlich  ist,  daß  ebenbemerkte  Verhältnisse  der  Fonds  zu
den  ausgegebenen  Banknoten  und  Bankcassenscheinen  und  vorhandenen  ohne  vorherige  Kündigung
  jederzeit  oder  nach  einer  kürzeren  als  dreimonatigen  Kündigungsfrist  rückzahlbaren  Depositen
  nicht  vermindert  und  daß  die  Baarbestände,  mit  Ausnahme  des  Bedürfnisses  für  die
currenten  Ausgaben,  unter  seinen  Mitverschluß  genommen  werden.

Die  Zweigbanken  sind  zur  sofortigen  baaren  Einlösung  in  der  gesetzlich  bestehenden  Landeswährung
  in  Silber  nur  verpflichtet,  insoweit  es  deren  baarer  Cassenbestand  erlaubt,  jedenfalls
  aber  binnen  72  Stunden  nach  Vorzeigung.

Leipzig,  am  2ten  November  1863.

Das  Directorium  der  Leipziger  Bank.

Heinr.  Poppe,  Vorsitzender.  Fr.  Hermann,  Vollziehender.
Der  Ausschuß  der  Leipziger  Bank.
G.  Halberstadt,  Vorsitzender.  G.  W.  Wünning.

 

141)  Bekanntmachung,

die  dermalige  Zusammensetzung  des  Landtagsausschusses  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden
  betreffend;

vom  17ten  December  1863.

Ir  Folge  der  von  der  gegenwärtigen  Ständeversammlung  ernenten  Wahl  des  Landtagsausschusses
  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  ist  derselbe  nunmehr  in  der  nachbemerkten  Weise
zusammengesetzt.
Es  sind  gewählt  worden:
als  Mitglieder:  als  Stellvertreter:
a)  aus  der  ersten  Kammer:

der  Oberbürgermeister  Pfotenhauer  in  Dresden,  der  Rittergutsbesitzer  von  Römer  auf  Löthain,
der  Kammerherr  von  Zehmen  auf  Stauchitz.  der  Amtshauptmann  von  Egidy  zu  Meißen.
        <pb n="809" />
        (  777  )

b)  aus  der  zweiten  Kammer:

der  Bürgermeister  Dr.  Hertel  in  Dreeden,  der  Advocat  Dr.  Arnest  in  Dresven,

der  Rittergutsbesitzer  Oehmichen  auf  Choren,  der  Rittmeister  v.  d.  A.  von  Nostitz-Drzewiecki
auf  Wendisch-Paulsdorf,

der  Advokat  Dr.  Loth  in  Meißen.  der  Rittergutsbesitzer  von  Schönberg  auf
Bornitz.

Die  genannten  Mitglieder  haben  durch  Wahl  aus  ihrer  Mitte  den  Oberbürgermeister
Pfotenhauer  zum  Vorstand  und  den  Bürgermeister  Dr.  Hertel  zum  Stellvertreter  des  Letzteren
bestimmt.

In  Gemäßheit  §  17  des  Gesetzes  vom  29  sten  September  1834,  die  Einrichtung  der
Staatsschuldencasse  betreffend  (Gesetzsammlung  vom  Jahre  1834,  Seite  211  fg.),  wird
Solches  und  daß  in  der  Person  des  bei  der  Staatsschuldencasse  angestellten  Buchhalters

August  Gottlob  Stöckhardt
eine  Aenderung  nicht  eingetreten  ist,  zur  ösfentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  1  7ten  December  1  863.
Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Reuter.

 

142)  Bekanntmachung,
die  Ausführung  des  Gesetzes  über  Herabsetzung  des  Speisesalzpreises  vom  30sten
November  dieses  Jahres  betreffend;

vom  18Sten  December  1863.

De  Finanzministerium  setzt  bei  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Herabsetzung  des  Speisesalzpreises
  betreffend,  vom  30  sten  November  1863  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  von  diesem
Jahre,  Seite  765)  zwar  voraus,  daß  die  große  Mehrzahl  der  Ortssalzschänken  bei  Ablauf
dieses  Jahres,  als  dem  Zeitpunkte,  wo  die  Preisermäßigung  in  Kraft  tritt,  nur  sehr  geringe
Salzbestände  in  Vorrath  haben  werden,  und  daß  daher  keine  Veranlassung  vorliegt,  denselben
eine  Entschädigung  zur  Ausgleichung  des  Unterschiedes  im  Niederlagspreise  vor  und  nach  dem
1sten  Januar  1864  zu  gewähren.

Sollte  indessen  einzelnen  Salzschänken  beim  Jahresschlusse  ein  größerer  Naturalbestand
an  Speisesalz  verbleiben,  so  will  das  Finanzministerium  denselben  auf  dießfallsiges  Ansuchen
bei  den  betreffenden  Salzverwaltereien  durch  letztere  eine  Entschädigung  von  1  Pfennig  pro

1863.  111
        <pb n="810" />
        (778  )

Pfund  des  zum  gegenwärtig  noch  bestehenden  Niederlagspreise  von  Drei  Thalern  18  Ngr.  ——
erkauften  Speisesalzes  auszahlen  lassen.

Diejenigen  Salzschänken,  welche  hiervon  Gebrauch  machen  wollen,  haben  jedoch  den  Be—
stand  ihrer  Vorräthe  an  Speisesalz  am  31s  ten  December  dieses  Jahres  in  Städten  durch  den
Stadtrath,  auf  dem  Lande  aber  durch  die  Ortsgerichtspersonen  aufnehmen  und  bescheinigen  zu
lassen  und  unter  Vorzeigung  dieser  Bescheinigung  bei  derjenigen  Salzverwalterei,  deren  Bezirke
sie  zugetheilt  sind,  die  ausfallende  Entschädigung  und  zwar  bei  Verlust  derselben  bis  spätestens
den  31sten  Januar  nächsten  Jahres  zu  erheben.

Diese  Bekanntmachung  ist  in  Gemäßheit  §  21  des  Gesetzes,  die  Angelegenheiten  der
Presse  betreffend,  vom  1  4ten  März  1851  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1851,
Seite  6  7)  in  allen  dazu  verpflichteten  Zeitschriften  zum  schleunigen  Abdrucke  zu  bringen.

Dresden,  den  1  Sten  December  1863.
Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Zenker.

Letzte  Absendung:  am  30sten  December  1863.
        <pb n="811" />
        (  779)

(Gesetzund  Verordnungsblalt
für  das  Königreich  Sachsen,
241#  Stück  vom  Jahre  1863.

 

 

 

 

 

 

6
1
L

 

M  143)  Gesetz,

das  zeitweilige  Fortbestehen  des  Umlaufs  von  Einer  Million  Thaler  in  Cassenbillets
aus  dem  vorhandenen  Reservequantum  betreffend;

vom  23sten  December  1863.

Wa,  Johann,  von  GOTTESGnaden  Kbnig  von  Sachsen

20.  1.  2c.

1

haben  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  beschlossen,  die  durch  6  2  des  wegen  Anfertigung
  und  Ausgabe  neuer  Königlich  Sächsischer  Cassenbillets  unter  dem  6ten  September
1855  ergangenen  Gesetzes  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1855,  Seite  527)
ausgesprochene  Ermächtigung,  das  vorhandene  Reserreqgnantum  „zeitweilig,  jedoch  nicht  über
das  Jahr  1  863  und  nicht  über  die  Summe  von  Einer  Million  Thaler  hinaus,  gegen  Hinterlegung
  eines  gleichhohen  Betrags  verzinslicher  hierländischer  Staatspapiere  zu  Verstärkung

der  umlaufenden  Geldrepräsentationsmittel“  zu  benutzen,  annoch
bis  zum  Schluß  des  Jahres  1870

fortbestehen  zu  lassen  und  zu  dem  Ende  zur  Erläuterung  obangezogenen  Gesetzes  das

gegenwärtige

Gesetz,
1563.  112
        <pb n="812" />
        (780  )

mit  dessen  weiterer  Ausführung  Unser  Finanzministerium  beauftragt  ist,  unter  Beidruckung

Unseres  Königlichen  Siegels  eigenhändig  vollzogen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  23sten  December  1863.

Johann.

Richard  Freiherr  von  Friesen.

 

 

 

Letzte  Absendung:  am  30sten  December  1863.
        <pb n="813" />
        7810

Gesetz-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,
L5f#s  Stück  vom  Jahre  1863.

 

 

 

 

 

144)  Verordnung,

den  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Jollvereins  und  der  Republik  Chili  abgeschlossenen
  Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag  betreffend;

vom  17ten  December  1863.

N  von  Seiten  der  Koniglich  Preußischen  Regierung,  zugleich  im  Namen  und  Auftrag
der  übrigen  Zollvereinsstaaten,  mit  der  Republik  Chili  am  1sten  Februar  1862  ein  Freundschafts-,
  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag  abgeschlossen  worden  ist,  dessen  Ratification  allseitig
  erfolgt  ist  und  bezüglich  dessen  der  Austausch  der  Ratificationsurkunden  am  Züsten
Juli  dieses  Jahres  zu  Santjago  stattgefunden  hat:  so  wird  dieser  Vertrag  in  der  Beilage
unter  O  mit  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  und  mit  der  Bemerkung  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht,  daß  von  Seiten  der  Chilenischen  Regierung  bei  Auswechselung  der  Ratificationsurkunden
  noch  ausdrücklich  zugesichert  worden  ist,
daß,  falls  der  eine  oder  der  andere  der  Zollvereinsstaaten  durch  einen  eigenen  Consul
in  Chili  nicht  vertreten  sein  sollte,  und  in  dessen  Folge  zu  Gunsten  seiner  Unterthanen
die  durch  den  Vertrag  den  Consulu  beider  Theile  beigelegten  Befugnisse  durch  den
Consul  oder  den  diplomatischen  Agenten  eines  der  anderen  Zollvereinsstaaten  wahrnehmen
  lassen  wollte,  Chilenischer  Seits  gegen  eine  solche  Vertretung  keine  Einwendungen
  erhoben  werden  würden.

Dresden,  den  1  7ten  December  1863.

Die  Ministerien  des  Aus-  Das  Finanz-Ministerium.
wärtigen  und  des  Innern.  Frhr.  v.  Friesen.

Frhr.  v.  Beust.
Schäfer.

1663.  113
        <pb n="814" />
        1
—

□

Freundschafts-,
Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag

zwischen
Preußen  und  den  übrigen  Staaten  des
deutschen  Zollvereins  einerseits
und  der

Republik  Chili  andererseits.

Sene  Majestät  der  König  von  Preußen,  sowohl
für  Sich,  als  in  Vertretung  der  dem  Preußischen
Zoll=  und  Steucr-Systeme  angeschlossenen  souverainen
  Länder  und  Landestheile,  nemlich  des  Großherzogthums
  Luxemburg,  der  Großherzoglich  Mecklenburgischen
  Enclaven  Rossow,  Netzeband  und
Schönberg,  des  Großherzoglich  Oldenburgischen
Fürstenthums  Birkenfeld,  der  Herzogthümer  Anhalt
Dessau  Kothen  und  Anhalt-Bernburg,  der  Fürstenthümer
  Waldeck  und  Pyrmont,  des  Fürstenthums
Lippe  und  des  Landgräflich  Hessischen  Oberamts
Meisenheim,  als  auch  Namens  der  übrigen  Mitglieder
  des  Deutschen  Zoll=  und  Handelsvereins,
nämlich  der  Krone  Bayern,  der  Krone  Sachsen,
der  Krone  Hannover  zugleich  in  Vertretung  des
Fürstenthums  Schaumburg-Lippe,  und  der  Krone
Württemberg,  des  Großherzogthums  Baden,  des
Kurfürstenthums  Hessen,  des  Greßherzogthums
Hessen,  zugleich  das  Landgräflich  Hessische  Amt
Homburg  vertretend,  der  den  Thüringischen  Zoll-TRATADO



de  amistad,  Comercio  i  navegacion

entre

la  Prusia  ilos  otros  Estados  del  Zollverein
  aleman,  por  ung  parle,
i

laRepüblicadechjle,porlaolra.

Ju  Majestad  el  Rei  de  Prusia  por  si  i  en
represcntacion  de  los  paises  soberanos  i
partes  de  paises  soberanos  agregados  al
Sistema  aduanero  PDrusiano,  a  saber:  el  Gran
Ducado  de  Luxemburg,  los  terrilorios  Mecklenburgueses
  Rossow,  Netzeband  i  Schonberg,
  el  Principado  Oldenburgues  Birkenleld,
  los  Ducadeos  Anhalt-Dessau-Kocthen
i  Anhalt-Bernburg,  los  Principados  Waldeck
i  Dyrmont,  el  Drincipado  Lippe  i  el  Oberamt
  Meisenheim,  dependencia  del  Landgraviado
  de  Hessen,  como  tambien  en  el
nombre  de  los  otros  miembros  del  Zollverein
  i  Handelsverein  aleman,  es  doeecir:
la  Corona  de  Babiera,  la  Corona  de  Sajonia,
  la  Corona  de  Hannover,  al  mismo
liempo  en  representacion  del  Drincipado  de
Schaumburg-Lippe,  ila  Corona  Wuertem--berg,
  el  Gran  Ducado  de  Baden,  el  Kleclo--rado
  de  Hessen,  el  Gran  Ducado  de  Hessen
        <pb n="815" />
        (783  )

und  Handelsverein  bildenden  Staaten,  namentlich
des  Großherzogthums  Sachsen,  der  Herzogthümer
Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg  und
Sachsen-Coburg  und  Gotha,  der  Fürstenthümer
Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen,
  Reuß  älterer  und  Reuß  jüngerer  Linie,
des  Herzogthums  Braunschweig,  des  Herzogthums
Oldenburg,  des  Herzogthums  Nassau  und  der  freien
Stadt  Frankfurt  einerseits,  und  Seine  Excellenz
der  Präsident  der  Republik  Chili  andererseits  von
dem  Wunsche  beseelt,  die  Freundschafts-,  Handelsund
  Schifffahrts-Beziehungen  zwischen  den  Staaten
des  Zollvereins  und  der  Republik  Chili  auszudehnen
und  zu  befestigen,  haben  es  für  zweckmäßig  und
angemessen  erachtet,  Unterhandlungen  zu  eroffnen
und  zu  gedachtem  Behufe  einen  Vertrag  abzuschließen
  und  haben  zu  dem  Ende  zu  Bevollmächtigten
  ernannt,  nemlich:

Se.  Majestät  der  König  von  Preußen
Allerhöchst  Ihren  Geschäftsträger  bei  der  Republik
Chili  Herrn  Carl  Ferdinand  Levenhagen,
Ritter  des  rothen  Adler-Ordens  III.  Classe
mit  der  Schleife,  Offizier  des  Kaiserlich  Brasilianischen
  Rosen-Ordens,  Ritter  des  Königlich
Niederländischen  Löwen-Ordens  2c.

und
Se.  Excellenz  der  Präsident  der  Republik
Chili
den  Herrn  Jovino  Novoa,

welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten  sich  mitgetheilt,

  und  solche  in  guter  und  gehöriger  Form  bei

  el  Amt  Homburg,  dependeneia  del  Landgravjado
  de  Homburg,  represenlado  por
el  Gran  Ducado  de  Hessen,  en  nombre  de
los  Estados  due  forman  el  Zoll-  i  llandelsverein
  de  Thueringen,  a  saber:  el  Gran
Ducado  de  Sajonia,  los  Ducados  Sachsen-Meiningen,
  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Coburg
  i  Gotha,  los  Principados  Schwarzburg
  -  Rudolstadt  i  Schwarzburg-Sonders--hausen,
  Reuss  linea  mayor  i  Reuss  linea
menor,  el  Ducado  de  Braunschweig,  el  Ducado
  Oldenburg,  el  Ducado  Nassau  i  la
libre  ciudad  Franklurt,  por  unga  parle,  i  por
la  otra  Su  Excellencia  el  Presidente  de  la
Repüblica  de  Chile,  animados  del  desco  de
extender  i  confirmar  las  relaciones  de
amistad,  de  comercico  #de  navegacion  entre
los  Estados  del  Zollverein  i  la  Bepüblica
de  Chille,  han  juzgado  oportuno  i  conreniente
  negociar  i  concluir  un  Tratado  due
llene  este  objeto,  i  al  efecto  han  nombrado
por  sus  plenipotenciarios,  a  saber:

Su  Majestad  el  Rei  de  Drusia

a  Su  Encargado  de  Negocios  en  esta  Republica,
  el  Sebor  Carl  Ferdinand
Levenhagen,  Caballero  de  su  Orden
de  Aguila-Boja,  terzera  clasc,  con
nudo,  Oflicial  de  la  Orden  Imperial
del  Brasil  de  la  Rosa,  Caballero  de  la
Orden  Real  lolandesa  del  Leon  cetc.  elc.

i
Su  Excelenzia  el  Dresidente  de  la
Repübliea  de  Chile
al  Schor  Don  Jovino  Novoa,

los  cuales,  despues  de  haberse  comunicado
Sus  respechkivos  Plenos  Doderes,  quec  sucron

113*
        <pb n="816" />
        (784)

funden  haben,  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen
  sind:

Artikel  1.

Zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  und  der
Republik  Chili  und  zwischen  ihren  resp.  Unterthanen
  und  Bürgern  soll  fortdauernde  Freundschaft
bestehen.

Artikel  2.

Zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  und  den
Gebieten  der  Republik  Chili  soll  gegenseitige  Freiheit
  des  Handels  stattfinden.  Es  soll  den  Unterthanen
  und  Bürgern  eines  jeden  der  beiden  vertragenden
  Theile  freistehen,  unbehindert  und  sicher
mit  ihren  Schiffen  und  Ladungen  nach  allen  Plätzen,
Häfen  und  Flüssen  in  den  Gebieten  des  anderen
zu  kommen,  wo  der  Handel  mit  anderen  Nationen
gestattet  ist  oder  gestattet  werden  wird.  Sie  können
  in  jedem  Theile  der  gedachten  Gebiete  sich
aufhalten  und  daselbst  wohnen  und  Häuser  und
Magazine  miethen  und  bewohnen  und,  soweit  die
Landesgesetze  es  gestatten,  Groß=  oder  Kleinhandel
treiben  mit  allen  Arten  von  Erzeugnissen,  Manufacturen
  und  Waaren  und  sollen  für  ihre  Person
und  Eigenthum  und  bei  Ausübung  ihres  Gewerbes
und  Handels  denselben  Schutz  und  dieselbe  Sicherheit
  genießen,  deren  nach  den  Gesetzen  der  betreffenden
  Länder  die  einheimischen  Unterthanen  und
Bürger  sich  erfreuen.

Ingleichen  soll  es  den  Kriegsschiffen  und  den
Packet=  oder  Postschiffen  eines  jeden  der  vertragenden
  Theile  freistehen,  nach  allen  Häfen,  Flüssen
und  Plätzen  innerhalb  der  'Gebiete  des  Anveren,
wo  jetzt  oder  künftig  Kriegsschiffe,  oder  Post=  oder
Packetschiffe  anderer  Nationen  zugelassen  werden,
zu  kommen,  daselbst  zu  ankern,  zu  bleiben  und

hallados  en  buena  i  debida  forma,  han  acordado
  i  convenido  los  articulos  siguientes:

Articulo  1.

Habráä  amistad  perpetua  entre  los  Estados
  del  Zollverein  i  la  Repüblica  de  Chile
i  entre  sus  respectivos  subditos  iciudadanos.

Articulo  2.

Habrá  reciproqua  libertad  de  comercio
entre  los  Estados  del  Zollverein  i#los  territorios
  de  la  Repüblica  de  Chile.  Los  subditos
  i  cindadanos  de  cada  una  de  las  partes
  contratantes  podrän  libremente,  i  con
seguridad,  entrar  con  sus  buques  1  cargamentos
  en  todos  los  lugares,  puertos  R  rios
de  los  territorios  del  otro,  en  qdue  se  permite
  o  se  permitiere  comercio  con  otras
naciones.  Podrän  permanecer  i  residir  en
cualquier  punto  de  dichos  territorios  respectivamente,
  alquilar  i  ocupar  casas  i
almacenes,  i  traficar  en  cuanto  las  leyes
del  pais  lo  permitan,  por  mayor  i  menor
en  toda  clase  de  producciones,  manufacturas
  i  wercaderlas:  i  gozaran  de  la  misma
proteccion  1  seguridad,  en  sus  personas  i
propiedades  i  en  el  ejercicio  de  su  industria
i  Ccomercio,  due  la  qdue  gozaren  los  sub  ditos
0  ciudadanos  naturales,  segun  las  leyes  de
los  respectivos  paises.

De  la  misma  manera,  los  buques  de
guerra  i  paquebotes  o  correos  de  cada
parte  contratante,  podran  entrar  en  todos
los  puertos,  rios  i  lugares  de  los  territoerios
de  la  otra,  en  due  se  permite  o  se  permitiere
  entrar  a  los  buques  de  guerra  o
buques  correos  o  paquebotes  de  otras  na-
        <pb n="817" />
        (785  )

Ausbesserungen  vorzunehmen,  wobei  sie  jederzeit
den  Gesetzen  und  Verordnungen  der  resp.  Länder
unterworfen  bleiben.

Hierbei  wird  ausdrücklich  erklärt,  daß  die  Be—
stimmungen  des  gegenwärtigen  Artikels  die  Küstenfabrt
  zwischen  einem  und  dem  anderen  in  demselben
  Gebiete  belegenen  Hafen  nicht  einbegreifen;
es  soll  jedoch  als  Küstenschifffahrt  nicht  angesehen
werden,  wenn  ein  von  über  See  hergekommenes
Schiff  in  verschiedenen  Häfen  des  Gebietes  Eines
der  contrahirenden  Theile  seine  Ladung  allmälig
vervollständigt  oder  in  derselben  Weise  entlöscht.

Artikel  3.

Es  sollen  keinem  Artikel,  welcher  Boden=  oder
Gewerbs-Erzeugniß  der  Republik  Chili  ist,  andere
oder  höhere  Zölle  bei  der  Einfuhr  in  die  Staaten
des  Zollvereins,  und  es  sollen  keinem  Artikel,
welcher  Boden=  oder  Gewerbs-Erzeugniß  der  Zollvereinsstaaten
  ist,  andere  oder  höhere  Zölle  bei
der  Einfuhr  in  die  Gebiete  der  Republik  Chili
auferlegt  werden,  als  jetzt  oder  künftig  von  dergleichen
  Artikeln,  welche  das  Boden=  oder  Gewerbs-Erzeugniß
  irgend  eines  fremden  Landes  sind,  entrichtet
  werden.

Ebensowenig  sollen  andere  oder  höhere  Zölle
oder  Abgaben  in  den  Besitzungen  oder  Gebieten
eines  der  vertragenden  Theile  auf  die  Ausfuhr
irgend  eines  Artikels  nach  den  Besitzungen  oder
Gebieten  des  anderen  gelegt  werden,  als  diejenigen,
  welche  jetzt  oder  künftig  auf  die  Ausfuhr  des
gleichen  Artikels  nach  irgend  einem  anderen  fremden
Lande  gelegt  werden.  Es  soll  kein  Verbot  auf
die  Einfuhr  irgend  eines  Boden=  oder  Gewerbs-Erzeugnisses
  der  Gebiete  eines  der  beiden  verciones,

  i  podrän  fondear,  permanecer  i  re—
pararse  en  ellos,  sujetos  siempre  a  lasleyes
ireglamentos  de  cada  pais  respectivamente.

Se  declara  aqui  expresamente,  qdue  en
las  estipulaciones  del  presente  articulo,  no
esta  comprendida  la  navegacion  de  cabotaje
entre  un  puerto  1  otro  situade  en  el  mismo
territorio;  pero  no  se  considerard  como  cabotaje
  el  que  un  buque  de  ultramar  complete
  paulatinamente  su  cargamento  o  lo
descargue  del  mismo  modo  en  varios  puertos
  del  territorio  de  unsa  de  las  partes  contratantes.


Articulo  3.

No  se  impondrän  otros  o  mas  altos  dereches
  a  la  importacion  en  los  Estados  del
Zollverein  de  cualquier  articulo,  produccion
0  manufactura  de  la  Repüblica  de  Chile  ni
se  impondräán  otros  o  mas  altos  derechos
a  la  importacion  en  los  territorios  de  la  Repüblica
  de  Chile  de  cualquier  artleulo,
produccion  o  manufactura  de  los  Estados
del  Zollverein,  que  los  que  se  pagan  o  pagaren
  por  semejantes  articulos,  siendo  producciones
  c  manulacturas  de  cualquier  otro
Pais  extrahjero.

Ni  se  impondrän  otros  o  mas  altos  derechos
  o  gravámenes  en  las  posesiones  o
territorios  de  cualquiera  de  las  partes  contratantes,
  a  la  exportacion  de  cualquier  articulo
  para  las  posesiones  o  territorios  de
la  otra,  due  los  que  se  pagan  o  pagaren
por  la  exportacion  del  mismo  articulo  para
cualquier  otro  pais  extranjero.  No  se  prohibir
  d  la  importacion  de  eualquier  articulo,
produccion  o  manufactura  de  los  territorios
        <pb n="818" />
        (786  )

tragenden  Theile  in  die  Gebiete  des  anderen  ge—
legt  werden,  welches  sich  nicht  gleichmäßig  auf  die
Einfuhr  derselben  Boden-  oder  Gewerbs-Erzeug—
nisse  irgend  eines  anderen  Landes  erstreckt;  auch
soll  kein  Verbot  auf  die  Ausfuhr  irgend  eines
Artikels  aus  den  Gebieten  des  einen  der  beiden
vertragenden  Theile  nach  den  Gebieten  des  anderen
gelegt  werden,  welches  sich  nicht  gleichmäßig  auf
die  Ausfuhr  desselben  Artikels  nach  den  Gebieten
aller  anderen  Nationen  erstreckt.

Artikel  4.

Es  sollen  in  den  Häfen  eines  jeden  der  beiden
vertragenden  Theile  den  Schiffen  des  anderen  Lan—
des,  ohne  Unterschied,  von  welchem  Orte  sie  kommen,
  keine  Tonnen-,  Hafen-,  Lootsen-,  Leuchtfeuer-,
Quarantaine=  oder  andere  ähnliche  oder  entsprechende
  Abgaben  irgend  welcher  Art  oder  Benennung,
gleichviel,  ob  solche  im  Namen  oder  zum  Vortheile
der  Regierung,  öffentlicher  Beamten,  Corporationen
oder  irgend  welcher  Anstalten  erhoben  werden,  auferlegt
  werden,  welche  nicht  in  gleichem  Falle  den
einheimischen  Schiffen  auferlegt  werden;  und  es
sollen  in  keinem  der  vertragenden  Staaten  irgend
welche  Zölle,  Lasten,  Beschränkungen  oder  Verbote
den  in  Schiffen  des  einen  Landes  nach  dem  anderen
  eingeführten  oder  von  da  ausgeführten
Waaren  auferlegt  werden,  welche  nicht  gleichmäßig
solchen  Waaren  auferlegt  werden,  die  in  einheimischen
  Schiffen  ein=  oder  ausgeführt  werden.
Ingleichen  sollen  dieselben  Rückzölle,  Bonificationen,
Befreiungen  oder  Begünstigungen,  welche  den  in
Nationalschiffen  ein=  oder  ausgeführten  Waaren
lewilligt  werden,  bei  der  Einfuhr  oder  Ausfuhr  in

de  cada  una  de  las  partes  contratantes,  en
los  territorios  de  la  otra,  si  igualmente  no
se  hiciere  extensiva  dicha  probibicion  a  la
importacion  de  los  mismos  artliculos,  produccion
  o  manufactura  de  cualquier  otro
Dais.  Ni  se  prohibirä  la  exporlacion  de
cualquier  arliculo  de  los  territorios  de  cada
una  de  las  dos  partes  contratantes  a  los
territorios  de  la  otra,  si  igualmente  no  se
hiciere  extensiva  dicha  prohlbicion  a  la  exbortacion
  del  mismo  articulo  para  los  territorios
  de  todas  las  otras  naciones.

Arltieculo  4.

No  se  impondrá  en  los  puertos  de  cada
una  de  las  partes  contratantes,  à  los  buques
del  otro  pais,  cualquiera  due  sea  el  lugar
de  su  procedencia,  derecho  alguno  por
razon  de  tonelada,  puerto,  pilotaje,  karo,
charentena  Wotros  semejantes  o  correspondientes
  de  cualquiera  Daturaleza  o  denominacion,
  sen  due  se  exijan  a  nombre  o  en
benelicio  del  Gobierno  o  de  fluncionarios
püblicos,  corporaciones  o  establecimientos
de  cualquiera  clase,  si  igualmente  no  se
impusiere  a  los  buques  nacionales  en  los
mismos  Ccasos;  i  en  ninguno  de  los  Estados
contratantes  se  impondräderecho,  grapämen,
restriecion  o  prohibicion  alguna  a  las  mercaderlas
  importadas  o  Cxportadas  de  uno
de  ellos  en  buques  del  otro,  si  a  ellos  no
estuvieren  igualmente  sujelas  tales  mercaderias
  importadas  o  eCxportadas  en  buques
nacionales.  De  la  misma  manera  las  rebajas,
  bDrimas,  exenciones  o  concesiones  due
sc  oiorgaren  a  las  mercaderias  eNporladas
        <pb n="819" />
        (787  )

den  Schiffen  des  anderen  vertragenden  Theils  gewährt
  werden.

Artikel  5.

Es  sollen  dieselben  Zölle  von  der  Einfuhr  eines
jeden  Artikels,  dessen  Einfuhr  nach  den  Gebieten
der  Republik  Chili  jetzt  oder  künftig  gesetzlich  erlaubt
  ist,  bezahlt  werden,  gleichviel,  ob  diese  Einfuhr
  in  den  Schiffen  eines  zum  Zollvereine  gehörigen
  Staates  oder  in  Chilenischen  Schiffen  erfolgt;
  und  es  sollen  dieselben  Zölle  von  der  Einfuhr
  eines  jeden  Artikels,  dessen  Einfuhr  nach  den
Gebieten  des  Zollvereins  jetzt  oder  künftig  gesetzlich
  erlaubt  ist,  bezahlt  werden,  gleichviel,  ob  diese
Einfuhr  in  den  Schiffen  eines  zum  Zollvereine  gehörigen
  Staates  oder  in  Chilenischen  Schiffen  erfolgt.
  Es  sollen  dieselben  Zölle  bezahlt  und  dieselben
  Vergütuugen  und  Rückzolle  bewilligt  werden
bei  der  Ausfuhr  eines  jeden  Artikels,  dessen  Ausfuhr
  aus  der  Republik  Chili  jetzt  oder  künftig  gesetzlich
  erlaubt  ist,  gleichvicl,  ob  diese  Ausfuhr  in
Schiffen  cines  zum  Zollvereine  gehörigen  Staates
oder  in  Chilenischen  Schiffen  erfolgt;  und  es  sollen
dieselben  Zolle  bezahlt  und  dieselben  Vergütungen
und  Rückzolle  bewilligt  werden,  bei  der  Ausfuhr
eines  jeden  Artikels,  dessen  Ausfuhr  aus  den  Gebieten
  des  Zollvereins  jetzt  oder  künftig  gesetzlich
erlaubt  ist,  gleichviel,  ob  diese  Ausfuhr  in  Schiffen
eines  Zollvereinsstaates  oder  in  Chilenischen  Schiffen
erfolgt.

Artikel  6.

Die  Staaten  des  Zellvereins  und  die  Republik
Chili  kommen  dahin  überein,  daß  jede  Begünstigung,
  jedes  Vorrecht  und  jede  Befreiung  in  Handelsoder
  Schifffahrtsangelegenheiten,  welche  einer  von
ihnen  den  Unterthanen  oder  Bürgern  irgend  eines

o  importadas  por  buques  nacionales,  se
entenderän  otorgadas  a  la  importacion  o
edportacion  por  buques  de  la  otra  parte
Contratante.

Articulo  5.

Los  mismos  derechos  se  pagarän  por  la
importacion  de  cualquier  articulo  que  seao
pueda  ser  legalmente  importado  en  los  territorios
  del  Zollverein,  ya  se  haga  dicha
importacion  en  buques  de  un  Estado  del
Zollverein  o  en  buques  chilenos,  1  los  mismos
  derechos  se  pagarän  por  la  importacion
  de  cualquier  arllculo  due  sea  o  pueda
ser  legalmente  importado  en  los  territorios
de  la  Repüblica  de  Chile,  ya  se  haga  dicha
imporlacion  en  buques  de  un  Estado  del
Zollverein  o  en  buques  chilenos.  Los  mismos
  derechos  se  pagarän  i  las  mismas  primas
i1  rebajjas  se  concederän  a  la  exportacion  de
cualduier  articulo  que  sea  o  pucda  ser  legalmente
  exportado  de  los  territorios  del  Zollverein,
  ya  sc  haga  tal  esporlacion  en  buques
de  un  Kerado  del  Zollverein  o  en  buques
chilenos;  i  los  mismos  derechos  sc  pagarän
i#  las  mismas  primas  i  rebajas  sc  concederän
a  la  exportacion  de  cualdquier  arliculo  due
sca  o  pueda  ser  legalmente  exportado  de
la  Repüblica  de  Chile,  ya  se  haga  tal  ex-Dortacion
  en  buques  de  un  Estado  del  Zollverein
  o  en  buques  chilenos.

Articulo  6.

Los  Estados  del  Zollverein  lla  Eepüublica
de  Chile  conrienen,  duc  cualquier  favor,
privilejio  o  inmunidad  en  lo  relativo  al  comercio
  o  a  la  navegacion  duc  cualquiera
de  las  dos  partes  contratantes  aclualmente
        <pb n="820" />
        (  788  )

anderen  Staates  gegenwärtig  bereits  zugestanden
hat  oder  künftig  zugestehen  möchte,  bei  Gleichheit
des  Falles  und  der  Umstände  auf  die  Unterthanen
oder  Bürger  des  anderen  Theiles  ausgedehnt  werden
  soll,  und  zwar  unentgeltlich,  wenn  das  Zugeständniß
  zu  Gunsten  jenes  anderen  Staates  unentgeltlich
  gemacht  ist,  oder  gegen  Gewährung  einer
Entschädigung  von  möglichst  gleichem  Werthe,  wenn
das  Zugeständniß  bedingungsweise  erfolgt  war.

Artikel  7.

Alle  Schiffe,  welche  nach  den  Gesetzen  der
Zollvereinsstaaten  als  Schiffe  dieser  Staaten,  und
alle  Schiffe,  welche  nach  den  Gesetzen  der  Republik
Chili  als  Chilenische  anzusehen  sind,  sollen  für  die
Zwecke  dieses  Vertrags  als  Schiffe  des  Zollvereins
und  resp.  Chili's  betrachtet  werden.

Artikel  8.

Alle  Kaufleute,  Schiffscapitaine  oder  Schiffsführer
  und  andere  Unterthanen  und  Bürger  des
einen  der  beiden  vertragenden  Theile  sollen  volle
Freiheit  haben  in  allen  Gebieten  des  anderen,  ihre
eigenen  Geschäfte  selbst  zu  betreiben  oder  deren
Führung  nach  ihrem  Belieben  Anderen  als  Mäkler,
Agent,  Factor  oder  Dollmetscher  zu  übertragen,
und  sie  sollen  nicht  genöthigt  sein,  anderer  Personen
  als  derjenigen  sich  zu  bedienen,  welche  die
einheimischen  Unterthanen  oder  Bürger  beschäftigen,
noch  solchen  Personen,  welche  es  ihnen  beliebt  zu
beschäftigen,  höheren  Lohn  oder  Vergütung  zu  bezahlen,
  als  denselben  in  gleichen  Fällen  von  den
einheimischen  Unterthanen  oder  Bürgern  bezahlt
wird.  Es  soll  ihnen  freistehen  zu  kaufen,  von
wem,  und  zu  verkaufen,  an  wen  sie  wollen  und
in  beiden  Fällen  soll  dem  Käufer  und  Verkäufer

ha  concedido  o  concediere  en  lo  futuro  a
los  Süb  ditos  o  cindadanos  de  cualquier  otro
Estado,  se  extenderä,  en  identidad  de  casos
i  eircunstancias  a  los  suübditos  o  cindadanos
de  la  otra  parte  contratante,  gratuitamente
si  la  concesion  en  favor  de  aquel  otro  Es--tado
  hubiere  sido  gratuita,  o  en  cambio  de
una  compensacion  lamas  aproximativamente
igual,  si  la  concesion  hubiere  sido  condicional.

Articulo  7.

Todos  los  buques  que  en  conformidad  a
las  leyes  de  los  Estados  del  Zollverein  deben
reputarse  buques  de  estos  Estados;  itodos
los  buques  due  en  conformidad  a  las  leyes
de  la  Repüblica  de  Chile  deben  reputarse
buques  chilenos,  se  considerarän,  para  los
fines  de  este  Tratado,  buques  del  Zollverein
i  buques  chilenos  respectivamente.

Articulo  8.

Todos  los  eomerciantes,  capitanes  o  patrones
  de  buques  i  demas  sübditos  i  ciudadanos
  de  cada  una  de  las  dos  partes  contratantes,
  tendrän  plena  libertad  en  todos  los
territorios  de  la  otra,  para  manejar  por  si
Sus  propios  negocios  o  para  encargar  su
manejo  a  la  persona  que  qduieran  en  calidad
de  corredor,  ajente,  factor  o  intérprete;  ino
estarän  obligados  a  emplear  otras  personas
due  las  due  emplearen  los  cindadanos  o  sübditos
  naturales,  ni  a  pagar,  a  las  personas
due  tubieren  a  bien  emplear,  mayor  salario
0  remuneracion  que  el  que  en  iguales  casos
pagan  los  sübditos  o  ciundadanos  naturales.
Podran  comprar  i  vender  a  quien  quieran  i
se  concederáen  ambos  Ccasos  absoluta  libertad
  al  comprador  i  vendedor  para  ajustar
        <pb n="821" />
        (789)

vokle  Freiheit  gelaffen  werden,  den  Preis  der  beziehendlich
  nach  den  Besitzungen  oder  Gebieten  der
vertragenden  Theile  eingeführten  oder  von  da  ausgeführten
  Handelsartikel,  Güter  oder  Waaren  des
erlaubten  Verkehrs  zu  behandeln  und  festzusetzen,
wie  sie  es  für  gut  befinden  mögen,  indem  sie  sich
jedoch  stets  den  Gesetzen  und  feststehenden  Gebräuchen
besagter  Gebiete  unterwerfen.
Artikel  9.

Die  Unterthanen  und  Bürger  eines  jeden  der
vertragenden  Theile  in  den  Gebieten  des  anderen
sollen  für  ihre  Person  und  ihr  Eigenthum  denselben
  vollen  Schutz  erhalten  und  genießen,  welcher
den  einheimischen  Unterthanen  und  Bürgern  zu
Theil  wird,  und  sie  sollen  zur  Verfolgung  und
Vertheidigung  ihrer  Rechte  freien  Zutritt  zu  den
Gerichtshöfen  der  resp.  Länder  haben  und  es  soll
ihnen  freistehen,  sich  in  allen  Fällen  nach  ihrem
Belieben  der  Advocaten,  Anwälte  oder  gesetzlichen
Agenten  jeder  Art  zu  bedienen,  und  sie  sollen  in
dieser  Hinsicht  dieselben  Rechte  und  Privilegien
wie  die  einheimischen  Unterthanen  und  Bürger
genießen.

Artikel  10.

In  Allem,  was  sich  auf  die  Hafenpolizei,  das
Beladen  und  Löschen  der  Schiffe,  die  Lagerung
und  Sicherheit  der  Waaren,  Güter  und  Effecten,
die  Erbfolge  in  bewegliches  Eigenthum  durch  Testament
  oder  anderweit  und  die  Verfügung  über
bewegliches  Vermögen  jeder  Art  und  Benennung
durch  Verkauf,  Schenkung,  Tausch,  Testament  oder
auf  irgend  andere  Art  bezieht,  sowie  in  Bezug
auf  die  Verwaltung  der  Rechtspflege  sollen  die
Unterthanen  und  Bürger  eines  jeden  der  hohen
vertragenden  Theile  in  den  Besitzungen  und  Gebieten
  des  anderen  dieselben  Privilegien,  Freiheiten

und  Rechte  wie  die  einheimischen  Unterthanen  und
1863.

i  fijar  el  precio  de  cualesquiera  articulos,
jéneros  o  mercaderias  de  licito  comercio,
importados  o  exportados  de  los  territorios
de  las  altas  partes  contratantes  respectivamente,
  segun  lo  tuvieren  a  bien;  sujetändose
  siempre  a  las  leyes  #  usos  establecidos
en  dichos  dominios  o  territorios.

Articulo  9.

Los  sübditos  i  ciudadanos  de  cada  una
de  las  partes  contratantes  en  los  territorios
de  la  otra,  recibiran  i  disfrutarän  en  sus
personas  i  propiedades  de  la  misma  plena
proteccion  due  se  dispensa  a  los  subditos  i
cindadanos  naturales,  itendran  libre  acceso
a  los  tribunales  de  justicia  de  los  paises
respectivos  para  la  prosecucion  #  defensa
de  sus  derechos,  i  podran  emplear  en  todos
los  casos  los  abogados,  procuradores  ojentes
  legales  de  cualquiera  clase  qdue  juz--guen
  conveniente;  1#  este  respecto  gozarän
de  los  mismos  derechos  i  privilejios  que
los  Subditos  i  cindadanos  naturales.

Articulo  10.

En  todo  lo  concerniente  a  la  policia  de
los  puertos,  carga  i  descarga  de  buques,
depösito  iseguridad  de  mereaderias,  jéneros
i  efectos,  sucesion  de  bienes  muebles  por
testamento  o  de  otra  manera,  i  la  disposicion
  de  toda  propiedad  mueble  de  cualduiera
  clase  i  denominacion  due  sea  por
Venta,  donacion,  permuta,  testamento  o  de
otro  modo  cualquiera,  asi  como  respecto  a
la  administracion  de  justicia  los  subditos  o
ciudadanos  de  cada  una  de  las  altas  partes
contratantes  gozarän  en  los  territorios  i  posesiones
  de  la  otra  los  mismos  privilejios,

114
        <pb n="822" />
        (  790  )

Bürger  genießen,  und  sie  sollen  in  keinem  Falle
mit  anderen  oder  höheren  Auflagen  oder  Abgaben
belastet  werden,  als  diejenigen,  welche  jetzt  oder
künftig  von  einheimischen  Unterthanen  oder  Bürgern
erhoben  werden,  wobei  sie  jedoch  den  örtlichen  Gesetzen
  und  Verordnungen  solcher  Gebiete  und  Besitzungen
  unterworfen  bleiben.

Artikel  11.

Falls  ein  Unterthan  oder  Bürger  des  einen
der  vertragenden  Theile  in  den  Besitzungen  oder
Gebieten  des  anderen  ohne  letzten  Willen  oder
Testament  verstorben  und  keine  nach  den  Gesetzen
des  Landes,  in  welchem  der  Todesfall  stattgefunden
  hat,  gesetzlich  zur  Erbfolge  berechtigte  Person
  sich  gemeldet  haben  sollte,  soll  der  General-=consul,
  Consul  oder  Viceconsul  der  Nation,  welcher
der  Verstorbene  angehörte,  soweit  die  Gesetze  des
Landes  dieß  gestatten,  der  gesetzliche  Vertreter
seiner  bei  der  Erbschaft  etwa  betheiligten  Landsleute
  sein;  und  der  Consul  soll  in  solcher  Vertretung,
  soweit  die  Gesetze  des  Landes  dieß  gestatten,
  alle  Rechte  ausüben,  welche  die  gesetzlich
zur  Erbschaft  berechtigte  Person  ausüben  konnte,
ausgenommen  das  Recht,  Gelder  oder  Effecten
anzunehmen,  wozu  immer  eine  besondere  Ermächtigung
  erforderlich  sein  soll;  diese  Gelder  oder
Effecten  sollen  mittlerweile  nach  dem  Einvernehmen
des  Consuls  und  der  örtlichen  Behörden  in  die
Hände  einer  dritten  Person  niedergelegt  werden.
Besteht  der  Nachlaß  in  Grundstücken,  so  sollen  die
Rechte  der  Betheiligten  nach  Maßgabe  der  hinsichtlich
  der  Fremden  in  jedem  Lande  geltenden
Gesetze  geregelt  werden.

franquicias  i  derechos  qdue  los  sübditos  i
ciudadanos  naturales;  i  no  serän  gravados
en  binguncaso  con  otros  o  mas  altos  impuestos
  o  derechos  qdue  los  qdue  pagan  o
pagaren  los  sübditos  iciudadanos  naturales;
sujetändose  siempre  a  las  leyes  #  reglamentos
  löcales  de  dichos  territorios  iposesiones.

Articulo  11.

Si  algun  subdito  o  ciudadano  de  una  de
las  partes  contratantes  muriere  en  los  territorios
  o  posesiones  de  la  otra  sin  haber
otorgado  testamento  u  otra  ultima  voluntad,
ino  se  presentase  persona  alguna  que,  segun
las  leyes  del  pais  en  due  haya  acaecido  la
muerte,  tenga  legalmente  derechö  a  sucederle,
  el  Cönsul  Jeneral,  Cönsul  o  Vice-Cönsul
  de  la  nacion  a  due  haya  pertenecido
el  difunto,  séra,  en  cuanto  lo  permitan  las
leyes  del  pais,  el  representantc  legal  de
aquellos  de  sus  conciudadanos  qdue  tengan
interes  en  la  sucesion;  i  como  tal  representante
  ejercerá  el  Cönsul,  el  cuanto  lo  permitan
  las  leyes  de  cada  pais,  todos  los
derechos  que  corresponderian  alas  personas
Ilamadas  por  la  lei  a  suceder  al  dlfunto,
edceptuando  el  de  reribir  los  dineros  o
efectos,  para  lo  due  necesitará  siempre  de
autorizacion  especial,  depositändose,  miéntras
  tanto,  dichos  dineros  o  electos  en  las
manos  de  una  tercera  persona,  a  satisfaccion
del  Côönsul  i  de  las  autoridades  locales.  Si
la  Sucesion  consistiere  en  bienes  raices,  los
derechos  de  los  interesados  se  arreglarän
por  lo  que  dispongan  las  leyes  de  cada
pais  respecto  a  extranjeros.
        <pb n="823" />
        (791)

Artikel  12.

Die  in  der  Republik  Chili  wohnhaften  Unter—
thanen  eines  zum  Zollvereine  gehörigen  Staates
und  die  in  einem  zum  Zollvereine  gehörigen  Staate
wohnhaften  Bürger  der  Republik  Chili  sollen  von
allem  zwangsweisen  Militairdienste  zur  See  oder
zu  Lande  und  von  allen  Zwangsanlehen  oder  mi—
litairischen  Anforderungen  oder  Requisitionen  befreit
  sein,  und  sie  sollen  unter  keinem  Vorwande
gezwungen  werden,  andere  oder  höhere  gewöhnliche
Abgaben,  Requisitionen  oder  Taxen  zu  bezahlen,
als  diejenigen,  welche  jetzt  oder  künftig  von  einheimischen
  Unterthanen  oder  Bürgern  bezahlt  werden.

Die  differentielle  Abgabe,  sogenannte  Patentabgabe,
  welche  die  ausländischen  Kaufleute  in  Chili
zu  bezahlen  haben,  wird  durch  die  vorhergehende
Bestimmung  nicht  aufgehoben.  Die  Unterthanen
der  Zollvereinsstaaten  sollen  in  dieser  Beziehung
gleich  den  Unterthanen  der  meist  begünstigten  Nation
behandelt  werden.

Die  Unterthanen  der  zum  Zollvereine  gehörigen
Staaten,  welche  nach  Maßgabe  der  gegenwärtig
bestehenden  Gesetze  der  Republik  Chili,  und  so  lange
solche  bestehen,  Grundstücke,  welcher  Art  es  sei,  erwerben
  und  besitzen,  sollen  mit  Bezug  auf  das
gedachte  Eigenthum  dieselben  Rechte,  wie  die
Bürger  der  Republik  Chili  in  gleichen  Fällen  genießen
  und  denselben  Lasten  und  Auflagen,  wie
Grundstücke  besitzende  Chilenische  Bürger  unterworfen
  sein.

Artikel  13.

Es  soll  jedem  der  beiden  vertragschließenden
Theile  freistehen,  zum  Schutze  des  Handels  Consuln,
welche  in  den  Besitzungen  und  Gebieten  des  anderen
residiren,  zu  bestellen;  bevor  aber  ein  Consul  seine
Stelle  verwalten  kann,  soll  er  in  der  üblichen

Articulo  12.

Los  sub  ditos  de  cada  uno  de  los  Estados
del  Zollverein,  residentes  en  la  Repüblica
de  Chile  i  los  cindadanos  de  la  Repüblica
de  Chile  residentes  en  algunco  de  los  Estados
del  Zollverein,  estarän  exentos  de  todo  servicio
  militar  compulsorio,  sea  en  tierra  o
por  mar,  i  de  todo  préstamo  forzoso  o  eLaccion
  o  requisicion  militar,  1#nd  podrän  ser
obligados  a  pagar,  bajo  pretesto  alguno,
otras  0  mas  altas  cargas,  requisiciones  o
impuestos,  due  los  due  qagan  o  pagaren
los  süb  ditos  o  cindadanos  naturales.

El  derecho  diferencial  denominado  de
patente,  que  se  cobra  en  Chile  a  los  comer--ciantes
  i  tenderos  extranjeros,  no  dueda
abolido  por  la  disposicion  precedente.  Los
sübditos  de  los  Estados  del  Zollverein  seran
tratados  a  este  respecto  bajo  el  mismo  pié

qdue  los  de  la  nacion  mas  favorecida.

Los  sübditos  de  los  Estados  del  Zollverein
  due,  en  conforwidad  a  las  leyes
actualmente  vijentes  en  la  Republica  de
Chile,  i  miéntras  ellas  subsistan,  adquieran
i  conserven  bienes  raices  de  cualquiera
clase,  gozarän  respecto  de  dicha  propiedad,
los  mismos  derechos  due  los  ciudadanos
de  la  Repüblica  de  Chile  en  iguales  casos,
i  estarän  sujetos  a  las  mismas  cargas  e
impuestos  que  los  cindadanos  chilenos  poseedores
  de  bienes  raices.

Artieulo  13.

Cada  una  de  las  dos  partes  contratantes
podrá  nombrar,  para  la  proteceion  de  su
comerecio,  Côönsules  due  residan  en  los  territorios
  i  posesiones  de  la  otra;  pero  antes
due  cualquier  Consul  entre  a  ejercer  su

114“7
        <pb n="824" />
        (  792  )

Form  Seitens  der  Regierung  des  Staates,  in
welchem  er  zu  fungiren  hat,  angenommen  und
zugelassen  sein;  und  jedem  der  vertragenden  Theile
soll  es  freistehen,  von  der  Residenz  der  Consuln
solche  besondere  Orte  auszuschließen,  welche  demselben
  beliebt  auszunehmen,  vorausgesetzt,  daß  diese
Ausschließung  sich  allgemein  auf  die  Consularagenten
  aller  Länder  erstreckt.  Die  consularischen.
Agenten  eines  jeden  der  beiden  hohen  vertragschließenden
  Theile  in  den  Besitzungen  oder  Gebieten
  des  anderen  sollen  alle  Vorrechte,  Befreiungen
  und  Immunitäten  genießen,  welche  jetzt
oder  künftig  daselbst  den  im  gleichen  Range  stehenden
  Agenten  der  meist  begünstigten  Nation  bewilligt
werden.

Artikel  14.

Es  ist  vereinbart  und  festgesetzt  worden,  daß
die  hohen  vertragschließenden  Theile  die  mit  ihren
Gesetzen  verträgliche  Hülfe  zur  Festnahme  und
Auslieferung  der  zum  militairischen  Seedienste  oder
zur  Handelsmarine  eines  jeden  dieser  vertragschließenden
  Theile  gehörenden  Deserteure  gewähren
werden,  wenn  der  Consul  des  betreffenden  Theils
zu  dem  Zwecke  sich  verwendet,  und  durch  die  Register,
  die  Musterrolle  des  Schiffes  oder  ähnliche
Urkunden  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachten
Desertenre  zur  Mannschaft  des  genannten  Schiffes
gehört  haben,  und  daß  sie  von  Schiffen  in  den
Häfen,  an  den  Küsten  oder  in  den  Gewässern  des
Landes,  von  dessen  Behörden  sie  reclamirt  worden,
entlaufen  sind.

Was  die  Festhaltung  von  Deserteuren  in  den
Landesgefängnissen  und  die  Zeit  anbelangt,  während
  welcher  sie  unter  Einwirkung  der  Ortsobrigkeiten
  verbleiben  müssen,  so  soll  von  dem'  Augencargo,

  debers  ser  aprobadeo  i  admitido  en

la  forma  de  estilo  por  el  Gobierno  del  Estado
  en  qdue  va  a  funcionar;  i  cada  una  de
las  partes  contratantes  puede  exceptuar,  de
la  residencia  de  los  Cönsules,  aquellos  lugares
  particulares  due  juzgue  conveniente,
con  tal  „que  esta  excepcion  se  extienda
jeneralmente  a  los  ajentes  consulares  de
todos  los  paises.

Los  ajentes  consulares  de  cada  una  de
las  dos  altas  partes.  contratantes  gozarän,
en  los  territorios  i  posesiones.de  la  otra,  de
todos  los  privilejios,  e1enciones  e  immunidades
  de  due  gozan  o  gozaren  en  ellos  los
ajentes  de  igual  rango  de  la  nacion  mas
favorecida.

Articulo  14.

Se  ha  convenido  i  estipulade  due  las.
altas  partes  contratantes  prestarän  el  auxilio.
due  sea  conforme  a  sus  leyes  para  la  aprehension
  i  entrega  de  los  desertores  del  servicio
  naval  militar  o  de  la  marina  mercante
de  cada  una  de  dichas  partes  sontratantes,
siempre  qdue  el  Cönsul  de  la  parte  respectiva
  haga  requisicion  con  este  objeto,  i  se.
comprobare  por  el  rejistro  de  los  buques,
rol  de  la  tripulacion  u  otros  deocumentos
semejantes,  que  dichos  desertores  eran  parte
de  la  tripulacion  de  tales  buques  i  que  han
desertado  de  buques  que  se  hallaban  en
los  puertos,  costas  o  aguas  del  pais  ante
cuyas  autoridades  se  reclaman.

En  örden  a  detencion  de  desertores  en
las  prisiones  püblicas,  laltiempo  que  deban
permanecer  bajolla  accion  de  las  autoridades.
locales,  una  vez  aprehendidos  para  ser  dete-
        <pb n="825" />
        (793)

blicke  an,  wo  sie  ergriffen  worden  sind,  um  festgehalten
  und  zur  Verfügung  des  reclamirenden
Consuls  gestellt  und  den  Schiffen  ihrer  Nation
zurückgegeben  zu  werden,  das  von  den  resp.  Gesetzen
  eines  jeden  Landes  vorgeschriebene  Verfahren
beobachtet  werden.

Es  ist  ferner  verabredet,  daß  jede  Begünstigung
oder  Erleichterung,  welche  einer  der  vertragenden
Theile  in  Betreff  der  Wiederergreifung  von  Deserteuren
  einem  anderen  Staate  gewährt  hat  oder
künftig  gewähren  sollte,  auch  dem  anderen  vertragenden
  Theile  ebenso  gewährt  sein  soll,  als  wäre
solche  Begünstigung  oder  Erleichterung  ausdrücklich
durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  festgesetzt.

Artikel  15.

Zur  größeren  Sicherheit  des  Handels  zwischen
den  Unterthanen  und  Bürgern  der  beiden  hohen
vertragenden  Theile  kommt  man  überein,  daß,
wenn  unglücklicher  Weise  zu  irgend  einer  Zeit  ein
Bruch  oder  eine  Unterbrechung  der  freundschaftlichen
  Beziehungen  zwischen  den  beiden  vertragenden
Theilen  eintreten  sollte,  den  Unterthanen  oder
Bürgern  eines  jeden  von  ihnen  in  den  Gebieten
des  anderen,  wenn  sie  an  den  Küsten  wohnen,
sechs  Monate,  und,  wenn  sie  im  Inneren  wohnen,
ein  volles  Jahr  Zeit  gelassen  werden  soll,  ihre
Geschäfte  abzuwickeln  und  über  ihr  Eigenthum  zu
verfügen,  und  es  soll  ihnen  sicheres  Geleit  gegeben
werden,  um  sich  in  dem  von  ihnen  gewählten  Hafen
einzuschiffen,  oder  das  Land  auf  dem  von  ihnen
gewählten  Landwege  zu  verlassen.  Den  Unterthanen
  und  Bürgern  der  beiden  vertragenden  Theile,
welche  in  den  Besitzungen  und  Gebieten  des  anderen
zur  Ausübung  irgend  eines  Gewerbes  oder  anderen
Beschäftigung  oder  Erwerbes  etablirt  sind,  soll  es
gestattet  sein,  zu  bleiben  und  ihr  Gewerbe  oder

nios  i  entregados  a  disposicion  del  Cönsul
due  los  reclamare,  i  remitidos  a  buques  de
su  hacion,  se  observará  el  procedimiento
due  establecieren  las  leyes  de  cada  pais
respectivamente.

Han  convenideo,  ademáäs,  en  due  eualduier
  otro  favor  o  concesion  qdue,  respecto
al  recobro  de  desertores,  haya  hecho  o  en
lo  sucesivo  hiciere  ceualquiera  de  las  partes
contratantes  a  otro  Estado,  serd  concedido
tambien  a  la  otra  parte  contratante,  como
Si  tal  favor  o  concesion  se  hubiere  estipulado
  expresamente  en  el  presente  tratado.

Articulo  15.

Para  la  mapor  seguridad  del  comercio
entre  los  subditos  i  ciudadanos  de  las  dos
altas  partes  contratantes,  se  conviene  en
qdue,  si  desgraciadamente  en  algun  tiempo
tuviere  lugar  un  rompimiento  c  interrupeion
de  las  relaciones  de  amistad  entre  las  dos
partes  contratantes,  los  subditos  o  ciudadanos
  de  cada  una  de  ellas  establecidos  en
los  territorios  de  la  otra  qdue  residieren  en
la  costa,  gozarän  de  seis  meses  i  los  due
residieren  en  el  interior,  de  un  abdo  completo
  para  arreglar  sus  negocios  i  disponer
de  sus  bienes,  i  se  les  dard  un  salvo-ckonducto
  para  due  se  embarquen  en  el  puerto
due  ellos  mismos  elijieren  o  para  qdue  salgan
  del  pais  por  el  camino  de  tierra  elejido
por  ellos.  Los  süb  ditos  o  ciudadanos  de
las  dos  partes  contratantes  due  en  las  posesiones
  c  territorios  de  la  otra’se  hallen  establecidos,
  ejerciendo  algun  trälico  o  cualduiera
  otra  ocupacion  o  destino,  podrán
        <pb n="826" />
        (794  )

ihre  Beschäftigung  ungeachtet  der  Unterbrechung
des  freundschaftlichen  Einvernehmens  zwischen  beiden
  Ländern  im  ungestörten  Genusse  ihrer  persönlichen
  Freiheit  und  ihres  Eigenthums  fortzusetzen,
so  lange  sie  sich  friedlich  verhalten  und  den  Gesetzen
gehorchen,  und  ihre  Güter  und  Effecten,  gleichviel,
ob  solche  sich  in  ihrem  eigenen  Gewahrsame  befinden
oder  anderen  Personen  oder  dem  Staate  anvertraut
  sind,  sollen  nicht  der  Beschlagnahme  oder
Segquestration  oder  irgend  anderen  Lasten  oder  Anforderungen
  als  denjenigen  unterliegen,  welche
gleichen  Effecten  und  dem  gleichen  Eigenthume  der
einheimischen  Unterthanen  oder  Bürger  angesonnen
werden.  In  gleichem  Falle  sollen  Schuldforderungen
  zwischen  Privatpersonen,  öffentlichen  Fonds
und  Gesellschaftsactien  niemals  confiscirt,  sequestrirt
oder  mit  Beschlag  belegt  werden.

Artikel  16.

Die  Unterthanen  oder  Bürger  eines  jeden  der
beiden  vertragenden  Theile,  welche  in  den  Gebieten
des  anderen  sich  wohnhaft  aufhalten,  sollen  wegen
ihrer  Religion  nicht  belästigt,  verfolgt  oder  beunruhigt
  werden,  vielmehr  sollen  sie  darin  volle  und
unbehinderte  Gewissensfreiheit  haben,  und  sie  sollen
um  dieser  Ursache  willen  nicht  minder  für  ihre  Personen
  und  ihr  Eigenthum  denselben  Schutz  genießen,
welcher  einheimischen  Unterthanen  und  Bürgern  zu
Theil  wird.

Hinsichtlich  der  Befugniß  zur  Benutzung  der
für  ihre  Glaubensgenossen  bereits  vorhandenen,  sowie
  zur  Anlegung,  Unterhaltung  und  Benutzung
eigener  Begräbnißplätze  sollen  den  Unterthanen  und
Bürgern  eines  jeden  der  vertragenden  Theile,
welche  sich  in  den  Gebieten  des  anderen  aufhalten,
die  nemlichen  Freiheiten  und  Rechte  zustehen  und
der  nemliche  Schutz  gewährt  werden,  wie  den

permanecer  i  continuar  en  dicho  trälico  u
Odeupacion,  no  obstante  la  interrupcion  de
la  amistad  entre  ambos  paises,  sin  ninguna
interrupeion  en  el  goce  de  su  libertad  personal
  i  de  su  propiedad,  miéntras  se  conduczan
  pacilicamente  i  observen  las  leyes,
i  sus  bienes  i  efectos,  va  estén  en  su  poder
0  conlfiscados  a  otros  individuos  c  al  Estado,
no  estaräh  sujetos  àa  embargos  co  sechestros,
ni  a  otros  gravämenes  o  eNacciones  que
aquellos  due  se  exijen  sobre  iguales  efectos
0  propiedades  pertenecientes  a  subditos  o
cindadanos  naturales.  En  el  mismo  caso,
ni  las  deudas  entre  particulares,  ni  los  fondos
  püblicos,  ni  las  acciones  de  compaßtas,
estarän  sujetos  a  confiscacion,  secuestro  o
embargo.

Articulo  16.

Los  sub  ditos  o  ciudadanos  de  cada  una
de  las  dos  partes  contratantes  residentes
en  los  territorios  de  la  otra,  no  seran  molestados,
  perseguidos  o  inquietados  por
causa  de  su  ereencia  reilljiosa,  sino  que  gozarän
  en  ellos  perfecta  1  entera  libertad  de
conciencia;  ni  por  este  motivo,  dejarän  de
gozar  en  sus  personas  o  propiedades  la
misma  proteccion  que  se  dispensa  a  los
süb  ditos  o  cindadanos  naturales.

Con  respecto  a  la  facultad  de  servirse
de  los  cementerios  Va  establecidos  para  el
uso  de  los  de  su  creencia  relijiosa,  como
la  de  establecer,  mantener  i  ceupar  sus
propios  cementerios,  los  süb  ditos  o  ciudadanos
  de  cada  una  de  las  partes  contratantes
  due  residan  en  el  territorio  de  la
otra  parte,  gozarán  de  las  mismas  liberta-
        <pb n="827" />
        (  795  )

Unterthanen  und  Bürgern  der  am  meisten  begünstigten
  Nation.

Artikel  17.

Wenn  ein  Kriegsschiff  oder  Handelsschiff  des
einen  der  vertragenden  Theile  an  den  Küsten  des
anderen  Schiffbruch  leiden  sollte,  so  soll  solches
Schiff  oder  dessen  Theile  und  alle  Ausrüstungen  und
Zubehörungen  und  alle  geborgenen  Güter  und
Waaren  oder  deren  Erlös,  wenn  sie  verkauft  werden,
  den  Eigenthümern  auf  ihr  oder  ihrer  bevollmächtigten
  Agenten  Verlangen  getreulich  zurückgegeben
  werden;  und  wenn  die  Eigenthümer  oder
deren  Agenten  nicht  am  Ort  und  Stelle  sind,  sollen
  die  gedachten  Güter  und  Waaren,  oder  deren
Erlös,  sowie  die  an  Bord  des  gestrandeten  Schiffes
gefundenen  Papiere,  soweit  die  Gesetze  des  Landes
dieß  gestatten,  dem  Consul  des  betreffenden  Zollvereinsstaates
  oder  resp.  dem  Chilenischen  Consul,
in  dessen  Bezirke  der  Schiffbruch  stattgefunden  hat,
ausgeliefert  werden;  und  der  Consul,  die  Eigenthümer
  oder  Agenten  sollen  nur  diejenigen  zur  Erhaltung
  des  Eigenthums  aufgewendeten  Kosten,
sowie  den  Bergelohn  zahlen,  welche  in  gleichem
Falle  des  Schiffbruchs  eines  einheimischen  Schiffes
zu  entrichten  gewesen  sein  würden.  Die  geborgenen
  Güter  und  Waaren  sollen  keinen  Zollabgaben
unterliegen,  wenn  sie  der  gesetzlichen  Behandlung
unterworfen  werden,  sofern  sie  nicht  in  den  Verbrauch
  übergehen,  in  welchem  Falle  sie  mit  denjenigen
  belastet  werden,  welche  die  Zollgesetze  der
betreffenden  Länder  auferlegen.

Artikel  18.
Wenn  im  Kriegsfalle  und  zum  Schutze  ernstlich

des  i  derechos  i  la  misma  proteccion,  que
Ios  sub  ditos  o  ciudadanos  de  la  nacion  mas
favorecida.

Articulo  17.

Si  un  buque  de  guerra  o  mercante  de
cualquiera  de  las  partes  contratantes  naufragase
  en  las  costas  de  la  otra,  dicho  buque
0  cualqduiera  parte  de  él  i  todos  sus  apa—
rejos  i  pertenencias,  i  todos  los  articulos  i
mercaderias  due  se  salvaren  de  él,  o  su
producto  si  se  vendieren,  serän  entregados
lielmente  a  sus  duechos,  cuando  los  reclamen
  por  si  o  por  medio  de  sus  ajentes  debidamente
  autorizados;  i  si  no  hublere
due#o  0  ajente  alguno  en  aquel  punto,  en
tal  caso,  dichos  articulos  o  mercaderias,  o
su  producto,  asi  como  los  papeles  hallados
a  borde  de  dicho  buque  naufragado,  en
cuanto  las  leyes  del  pais  lo  permitan,  serän
  entregados  respectivamente  al  Cönsul
del  Estado  respectivo  del  Zollverein  o  al
Cônsul  chileno,  en  cuyo  distrito  haya  tenido
lugar  el  naufrajio;  i  dicho  Cönsul,  duenos
o  ajentes  pagarán  imicamente  los  gastos
hechos  para  la  preservacion  de  la  propiedad,
  junto  con  el  derecho  de  salvamento
due  se  hubiere  pagado  en  igual  caso  de
naufrajio  de  un  buque  nacional.  Los  articulos
  i  mercaderias  salvados  del  naufrasio,
no  estarän  sujetos  a  derechos,  sometiendose
a  los  trämites  legales,  à  no  ser  que  se  internen
  para  el  consumo,  en  cuyo  caso  se
gravarän  con  los  due  unpongan  las  leyes
de  Aduana  de  los  paises  respectivos.

Articulo  18.
Cuando  en  caso  de  guerra  i  parala  pro-
        <pb n="828" />
        (  796  )

bedrohter  Staatsinteressen  ein  Embargo  oder  die
allgemeine  Schließung  der  Häfen  von  Seiten  eines
der  vertragenden  Theile  unerläßlich  werden  sollte,
ist  verabredet,  daß,  falls  das  Embargo  oder  die
Schließung  der  Häfen  nicht  über  sechs  Tage  dauert,
die  durch  diese  Maßregel  betroffenen  Handelsschiffe
  keine  Entschädigung  für  Liegetage  oder  für
die  durch  dieselbe  veranlaßte  Benachtheiligung  ihrer
Interessen  fordern  sollen;  wenn  aber  der  Aufenthalt
  oder  die  Schließung  mehr  als  sechs,  jedoch
nicht  über  zwölf  Tage  dauern  sollte,  soll  die  Regierung,
  welche  das  Embargo  oder  die  Schließung
der  Häfen  angeordnet  haben  sollte,  verpflichtet
sein,  den  Führern  der  zurückgehaltenen  Schiffe  als
gänzliche  Entschädigung  den  Betrag  der  Ausgaben
für  Lohn  und  Unterhalt  ihrer  Mannschaften  und
Passagiere  während  der  Zeit  ihres  Aufenthalts
vom  siebenten  Tage  ab  zu  erstatten;  und,  wenn
ganz  besonders  schwierige  Umstände  die  Verlängerung
  des  Embargo  oder  der  Schließung  über
die  Dauer  von  zwölf  Tagen  hinaus  erfordern
sollten,  soll  das  diese  Maßregel  anordnende  Gouvernement
  verpflichtet  sein,  die  zurückgehaltenen
Schiffe  für  die  in  Folge  des  Embargo  oder  der
Schließung  der  Häfen  durch  die  zwangsweise
Zurückhaltung  erlittenen  Verluste  und  Nachtheile
zu  entschädigen.

Ingleichen  ist  verabredet,  daß,  falls  das  Eigenthum
  eines  Unterthanen  oder  Bürgers  eines  der
vertragenden  Theile,  der  sich  in  den  Gebieten  des
anderen  aufhält,  von  den  gesetzlichen  Behörden
dieses  Landes  für  Zwecke  des  öffentlichen  Interesses
  weggenommen,  gebraucht  oder  verletzt  werden
sollke,  dem  Herrn  dieses  Eigenthums  Seitens  der
Regierung  des  Landes,  in  welchem  die  Maßregel
eintritt,  volle  Entschädigung  oder  Vergütung  geteccion

  de  intereses  del  Estado  sériamente
comprometido,  se  biciere  indispensable  un
embargo  o  clausura  jeneral  de  puertos  por
cualquiera  de  las  parfes  contratantes,  se
estipula:  qdue  si  el  embargo  o  clausura  de
puertos  no  excediese  de  seis  dias,  los
buques  mercantes  due  se  hallaren  comprendidos
  en  esta  medida,  no  podrän  reclamar
  indemnizacion  alguna,  por  razon  de  la
demora  o  perjuicios  en  sus  intereses  due
ella  les  causare;  due  si  la  detencion  o  clausura
  excediere  de  seis  dias  i  no  pasase
de  doce,  el  Gobierno  due  hubiere  dictado
el  embargo  o  clausura  de  puertos,  sera
obligado  a  pagar  a  los  capitanes  de  los
buques  detenidos,  por  toda  indemmizacion,
el  importe  de  los  gastos  de  salario  #sustento
de  sus  tripulaciones  i  pasajeros,  durante  el
tiempo  de  su  detencion  a  contar  desde  el
s  ébtimo:  i  due  cuando  eircumstancias  de
una  gravedad  ecepcional,  hicieren  nece-Ssario
  prolongar  el  embargo  o  clausura  por
mas  de  doce  dias,  será  obligacion  del  Gobierno,
  autor  de  la  medida,  indemnizar  à
los  buques  detenidos,  las  pérdidas  i  perjuicios
  que  se  les  hubieren  seguide  de
la  detencion  forzada,  a  causa  del  embargo
o  clausura.

Se  estipula  igualmente,  due  en  caso  de
due  las  propiedades  de  un  sübdito  o  ciudadano
  de  cualquiera  parte  contratante,
residente  en  los  territorios  de  la  otra,  fuesen
  tomadas,  usadas  o  menoscabadas  por
las  autoridades  lejitimas  de  ese  pais  para
fines  de  interes  püblico,  se  conceder  al
dueno  de  la  propiedad  por  el  Gobierno  del
pais  en  due  la  medida  se  tomare,  una  com-
        <pb n="829" />
        (797)

zahlt  werden  soll.  Und  falls  der  Betrag  solcher
Entschädigungen  nicht  gütlich  vereinbart  werden
kann,  soll  die  Entscheidung  darüber  Schiedsrichtern
anheimgegeben  werden,  deren  einer  von  der  Re—
gierung,  welche  das  Embargo  oder  die  Maßregel,
woraus  die  Forderung  entsprang,  angeordnet  hat,
der  andere  von  dem  diplomatischen  Agenten  und
in  dessen  Abwesenheit  von  dem  General-Consul
der  Nation,  welcher  das  zurückgehaltene  Schiff
oder  der  benachtheiligte  Eigenthümer  angehört,  er—
nannt  werden  soll.  Wenn  die  ernannten  Schiedsrichter
  nicht  einig  werden  konnen,  soll  die  endliche
Entscheidung  ohne  weitere  Berufung  der  Regierung
einer  dritten  befreundeten  Macht  übertragen  werden.

Artikel  19.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  vom  Datum
des  Austausches  der  Ratificationen  an  in  Kraft  und
dauert  bis  zum  31  sten  December  1865;  derselbe  soll
aber  auch  nach  Ablauf  dieses  Termins  in  Wirksamkeit
  bleiben,  wenn  keiner  der  vertragenden
Theile  dem  anderen  zwölf  Monate  vorher  seinen
Wunsch  angekündigt  hat,  den  gedachten  Vertrag
aufhören  zu  lassen.  Derselbe  Termin  soll  zwischen
der  Aufkündigung  und  dem  Erlöschen  des  Vertrages
liegen,  wenn  diese  Kündigung  zu  irgend  einer  Zeit
nach  dem  31  sten  December  1865  erfolgt.

Nach  erfolgter  Anzeige  des  Beschlusses  des  einen
der  vertragenden  Theile,  daß  der  Vertrag  aufhören
soll  und  nach  Ablauf  des  Termins  von  zwölf  Monaten
  sollen  alle  in  dem  gedachten  Vertrage  enthaltenen
  Abreden  jede  Wirkung  verlieren,  mit  Ausnahme
  derjenigen,  welche  auf  die  friedlichen  und
freundschaftlichen  Beziehungen  der  beiden  vertragenden
  Theile  und  ihrer  Unterthanen  und  Bürger  Bezug
  haben,  welche  fortfahren  sollen,  für  beide  Theile
verpflichtend  zu  sein.

1865.

pleta  indemnizacion  o  compensacion,  I  en
caso  de  due  no  pueda  arreglarse  de  una
manera  amigable,  la  suma  de  estas  indemnizaciones,
  su  determinacion  se  someterAá
a  arbitros  nombrados,  el  uno  por  el  Cobierno
  autor  del  embargo  o  medida  due
rijine  el  reclamo,  „#  el  otro  por  el  ajente
diplomätico,  i  en  su  ausencia  por  el  Con-Sul
  Jeneral  de  la  nacion  a  qdue  pertenezca
el  buque  detenido  o  el  propietario  perjudicado.
  En  caso  de  desacuerdo  de  los
ärbitros  nombrados,  la  determinacion  final
sin  recurso  ulterior,  se  remitirá  al  Gobierno
de  una  tercera  potencia  Amiga.

Articulo  19.

El  presente  Tratado  principiard  a  rejir
desde  la  fecha  del  canje  de  las  ratificaciones,
  i  durard  hasta  el  dia  treinta  i  uno
de  Diciembre  de  mil  ochocientos  sesenta  i
cinco;  pero  continuaráä  en  vigor  aun  despues
  de  trascurrido  ese  termino,  si  ninguna
de  las  partes  contratantes  anunciare  a  la
otra  su  änimo  de  hacerlo  cesar  con  doce
meses  de  anticipacIion.  EI  mismo  término
deberä  medliar  entre  el  anundio  1  la  cesacion
  del  Tratado,  en  cualquiera  é6poca  en
due  se  hiciere  la  notilicacion  despues  del
treinta  #uno  de  Diciembre  de  mil  ochocientos
  sesenta  i  cinco.  Hecha  la  notilicacion
de  la  resolucion  de  hacer  cesar  el  Tratado
por  cualquiera  de  las  partes  contratantes  i
trascurrido  el  plazo  de  doce  meses,  duedarän

  sin  efecto  todas  las  estipulaciones  contenidas

  en  dicho  Tratado,  excepto  las  relativas
  aà  las  relaciones  de  paz  1  amistad
entre  las  dos  partes  contratantes  1  sus  ciu-115
        <pb n="830" />
        (  798)

Artikel  20.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratificirt  werden
und  sollen  die  Ratificationen  zu  Santiago  binnen
achtzehn  Monaten,  vom  Datum  desselben  ab,  oder
wenn  möglich  früher  ausgetauscht  werden.

Zur  Urkunde  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten
  den  Vertrag  unterzeichnct  und  ihre
Siegel  beigefügt  in  der  Stadt  Santiago  den  ersten
Februar  im  Jahre  des  Herrn  ein  Tausend  acht
hundert  zwei  und  sechszig.

Ge.)  Carl  Ferdinand  Levenhagen.
(L.  S.)

(gez.)  Jovino  Novoa.
(L.  S.)

dadanos  o  sübditos,  que  continuarän  siendo
obligatorias  para  ambos  paises.

Articulo  20.

El  presente  tratado  serä  ratilicado  i  las
ratilicaciones  canjeadas  en  Santiago  dentro
de  diez  i  ocho  meses,  contados  desde  esta
fecha  o  antes  si  fuere  posible.

En  fé  de  lo  cual,  los  Plenipotenciarios
respectivos  han  firmado  este  Tratado  i  pu—
éstoles  sus  sellos  en  la  ciudad  de  Santiago
el  primer  dia  del  mes  de  Febrero  del  abo
del  Senor  de  mil  ochocientos  sesenta  i  dos.

(firm.)  Carl  Ferdinand  Levenhagen.
(L.  S.)

(rm.)  Jovino  Novoa.

(L.  S.)

 

 

—

 

145)  Deeret

zum  vierten  Nachtrage  zu  den  Statuten  der  Chemnitzer  Stadtbank;
vom  12ten  December  1863.

Waon,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

ꝛc.

ꝛc.

thun  hiermit  kund,  daß  Wir  auf  den  Vortrag  Unseres  Ministeriums  des  Innern  dem  vierten
Nachtrage  zu  den  mittelst  Decrets  vom  19ten  August  184  8  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
vom  Jahre  1848,  Seite  172  fg.)  bestätigten  Statuten  der  Chemnitzer  Stadtbank  Unsere
Bestätigung  dergestalt  hiermit  ertheilt  haben,  daß  dem  Inhalte  desselben  genau  nachgegangen

werden  soll.
        <pb n="831" />
        (789  )

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
ausgefertigt,  von  Uns  eigenhändig  vollzogen  und  mit  dem  Königlichen  Siegel  bedruckt  worden.

Dresden,  den  12ten  December  1863.

Johann.
6  Friedrich  Ferdinand  Freiherr  von  Beust.

Zu  den  mittelst  Allerhöchsten  Decrets  vom  19ten  August  1848  bestätigten  Statuten  der
Chemnitzer  Stadtbank  ist  von  dem  Rathe  der  Stadt  Chemnitz  unter  Zustimmung  des  dasigen
Stadtverordnetencollegiums  Namens  der  Stadtgemeinde  folgender  weiterer

Nachtrag
vereinbart  worden:

Der  jährliche  Reingewinn  der  Chemnitzer  Stadtbank  wird  von  der  Zeit  an,  wo  der
Reservefond  der  Letzteren  die  Höhe  von  Ein  Hundert  Tausend  Thalern  erreicht  und
auf  so  lange,  als  er  nicht  unter  diese  Höhe  herabsinkt,  zwischen  dem  genannten  Fond
und  der  Stadtcasse  zu  Chemnitz  zu  gleichen  Theilen  getbeilt.  ·

Hierüber  ist  dieser
Nachtrag

ausgefertigt  und  verfassungsgemäß  vollzogen  worden.
Chemnitz,  den  26sten  November  1863.

Der  Rath  der  Stadt  Chemnitz.

1  Julius  Robert  Vetters,
"  Stadtrath.

Die  Stadtverordneten  daselbst:

Franz  Xaver  Rewitzer,  Vorsitzender.
Traug.  Wilhelm  Trübenbach.
Adv.  Herrmann  Weber.

E.  J.  Bauer.
        <pb n="832" />
        (800  )

146)  Bekanntmachung,

das  Aichen  von  Gaszählern  durch  das  Aichamt  in  Plauen  betreffend;
vom  23sten  December  1863.
Nechvem  das  Ministerium  des  Innern  genehmigt  hat,  daß  die  Prüfung  und  Stempelung
von  Gaszählern  außer  durch  die  im  §  6  der  Verordnung,  das  Aichen  von  Gaszählern  und
den  Gebrauch  geaichter  Gaszähler  betreffend,  vom  26sten  September  1859  (Gesetz=  und

Verordnungsblatt  vom  Jahre  1859,  Seite  316  fg.)  genannten  Aichämter  auch  durch  das
Aichamt  in  Plauen  erfolge,  so  wird  Solches  andurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Dresden,  den  2  3sten  December  1  863.

Ministerium  des  Innern.
Abtheilung  für  Ackerbau,  Gewerbe  und  Handel.
Dr.  Weinlig.
Demnth.

Letzte  Absendung:  am  löten  Jannar  1861.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
