Gesch-und Verord nungeblal# für das Königreich Sachsen, 1#es Stück vom Jahre 1861. . 1) Decret wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung für die Berichtigung der Pleiße zu Deutzen; vom 16ten December 1863. De- Ministerium des Innern hat auf Grund von § 12 des Gesetzes über die Berichtigung von Wasserläufen 2c. vom 15ten Angust 1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 486) die Genossenschaftsordnung der Genossenschaft für Berichtigung der Pleiße zu Deutzen unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person an letztere und mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschaftsordnung allenthalben genau nachgegangen werden soll. Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges " Deecret unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. Dresden, den 1 Gten December 1863. Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. Demnth. MÆ 2) Bekanntmachung, die den Vorschußvereinen zu Wilsdruff und Löban, dem Vorschuß= und Credit- vereine zu Radeburg, dem Credit= und Vorschußvereine zu Frohburg und dem Creditvereine zu Colditz bewilligte Stempelbefreiung betreffend; vom 2ten Jannar 1864. Des Finanzministerium hat den Vorschußvereinen zu Wilsdruff und Löbau, dem Vorschuß- und Crchitvereine zu Radeburg, dem Credit= und Vorschußvereine zu Frohburg und dem Credit- 1804. 1