— 53 — Die Contingente, für welche der Bund in solcher Weise Auslagen übernimmt, sind jedoch schuldig, für das wirklich Empfangene an die Bundescasse in möglichst kürzester Zeit baaren Ersatz zu leisten, damit die übrigen Staaten, welche für ihr Contingent selbst sorgen, nicht durch größere und längere Vorschußleistungen belastet werden. & 3. Alle Kriegsbedürfnisse an Geld, Bekleidung, Bewaffnung, Ausrüstung und Träns- portmitteln der einzelnen Contingente und Corps mit Einschluß ihrer Hauptquartiere, Commando- stellen, Stäbe und Heeresanstalten werden von den betreffenden Regierungen selbstständig und aus eigenen Mitteln bestritten. Ebenso hat jedes Contingent auf Bundes= und befreundetem Gebiete (§ 8) die Kosten für Unterkunftsbedürfnisse und Naturalverpflegung für Gesunde und Kranke entweder selbst zu bestreiten, oder, wenn nach § 2 hierfür allgemeine Bundesanstalten errichtet werden, das Em- pfangene zu vergüten. Die Kosten für die Hauptquartiere der gemischten Armeecorps und für gemeinsame Heeres- anstalten derselben werden von den betheiligten Regierungen nach Uebereinkunft, eventuell nach der Matrikel, getheilt. Die betreffenden Regierungen werden unter sich Vereinbarungen treffen, um in Bezug auf die Naturalverpflegung innerhalb der einzelnen Armeecorps eine möglichst vollständige Gleich- förmigkeit zu erzielen, welche auch in Bezug auf die Geldverpflegung sehr wünschenswerth sein würde. · Z4.DiejenigenTruppenDeutscherBundesstaaken,welchezwarnichtzumBundesheere im engeren Sinne, d. h. zu dem matrikularmäßigen Contingente gehören, jedoch mit letzterem — wenn auch unter einem besonderen Führer — zu gleichem Zwecke aufgestellt und verwendet werden, sollen in Bezug auf alle Leistungen und Beihülfen der Bundesstaaten und Bundes- gebiete vollständig gleiche Rechte und Verpflichtungen wie die Bundescontingente selbst haben. Da aber die Mittel und Anstalten, welche für letztere von Bundeswegen beschafft werden, nur der Bundesmatrikel gemäß auf die Stärke des eigentlichen Bundesheers bemessen sein können, so haben die Staaten, welche weitere als die zum Bundescontingente gehörigen Truppen aufstellen, die hierdurch in erweitertem Umfange nöthig werdenden Mittel, Anstalten und Be- dürfnisse entweder unmittelbar selbst zu bestreiten oder — falls dieser erweiterte Bedarf mit dem Bundesheere gemeinschaftlich bestritten werden soll — dafür verhältnißmäßige, durch Ver- einbarung festzustellende Beiträge zu leisten, damit eine ungleiche Belastung der Bundesstaaten vermieden werde. Leistungen der einzelnen Contingente. Leistungen für nicht zum Bundes- contingente zählende Truppen. *5. Für die Dauer des Bundesaufgebots und insoweit nicht die betreffenden Be-Leistungen der dürfnisse vom Bunde oder den Contingenten unmittelbar geleistet oder durch freie Vereinbarung und gegen Baarzahlung beschafft werden konnen, sind die Bundesgebiete zu den nöthigen Kriegs- leistungen, insbesondere für die Unterkunft und Verpflegung der Truppen, Beistellung von 9½ Bundesgebiete für Kriegs- bedürfnisse.