— 109 — #3.ofern von den Militärbehörden besondere Züge nicht ausdrücklich verlangt werden, bleibt es lediglich der Beurtheilung der Bahnverwaltungen überlassen, ob sie die Beförderung mit den fahrplanmäßigen Zügen oder mit Separatzügen ausführen wollen. Hinsichtlich des Transports von Pulver und Munition sind die im Anhange B gegebenen Vorschriften zu beachten. & 4. Das Ein= und Ausladen der zu den Truppen gehörigen Pferde und Militäreffecten, Geschütze u. s. w., geschieht unter Leitung der Eisenbahnverwaltung durch die Truppen. Sind zu Sicherung der Ladung außergewöhnliche, bei der betreffenden Eisenbahn nicht vorhandene Vorrichtungen oder Materialien erforderlich, so hat deren Beischaffung auf Kosten der Militärverwaltung zu geschehen. Die Militärbehörde ist dafür verantwortlich, daß bei allen Militärtransporten sowohl auf den Bahnhöfen, als während der Fahrten selbst strenge Ordnung gehandhabt und in jeder Beziehung, besonders aber in Bezug auf feuergefährliche Gegenstände, die strengsten Vorsichts- maßregeln getroffen und beobachtet werden. Im Uebrigen erfolgt der Transport unter Leitung der Eisenbahnverwaltung. 65. Beschädigungen und Verluste, welche bei Beförderung von Truppen und Militär- effecten vorkommen, werden durch die Eisenbahnverwaltungen nach den dießfalls geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen, beziehungsweise den für die betreffenden Verkehrszweige be- stehenden Transportreglements ersetzt, sofern sie nicht durch das eigene Verschulden des Militärs, z. B. bei der Verladung, herbeigeführt oder die erweisliche Folge eines unabwendbaren Zufalls oder unvorhergesehener Naturereignisse sind. Dagegen steht die Militärverwaltung für jeden Schaden, welcher bei vorschriftsmäßig (vergl. Anhang B) erfolgter Beförderung von Pulver und Munition der Eisenbahnver- waltung oder anderen Personen erwächst, in so weit ein, als derselbe nicht erweislich durch ein grobes Versehen der leitenden Verwaltung selbst entstanden ist. Alle Beschädigungen, mögen sie an Militäreffecten vorgekommen und von der Eisenbahn- verwaltung zu tragen oder vom Militär verursacht und von diesem zu ersetzen sein, müssen alsbald nach Ankunft der betreffenden Züge, beziehungsweise nach Ausgabe der beförderten Effecten, angemeldet und nach Zeit und Umständen entweder sogleich oder voch wenigstens nach Beendigung eines zusammenhängenden Militärtransports in einem besonderen, durch die Eisen- bahn= und die Militärverwaltung gemeinschaftlich aufzunehmenden Protocolle festgestellt werden. 66. Für die Beförderung von Truppen und Heeresbedürfnissen werden — ohne Unter- schied, ob dazu gewöhnliche oder Separatzüge verwendet werden — folgende gleichmäßige Sätze vergütet, wobei die Entfernung nach der Länge der Bahnlinie in geographischen Meilen und deren nach Zehnteln abgerundeten Theilen berechnet wird: 167