Vorrechte und Privilegien des Vereins. Ver— kauf der depo— nirten Pfänder. — 358 — 8 32. Sind von einem Mitgliede zur Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats— und andere Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium er— mächtigt, das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist best— möglichst zu verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen Schuldbetrags an die Con— cursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Verein befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern oder Vollstreckung der Hülfe in dieselben sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Ver- eins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. — Derjenige, welcher den Pfandschein bringt und das Darlehn nebst Zinsen berichtigt, kann vom Directorium als legitimirt zum Rückempfange des Pfandes angesehen werden. 2c. 2c. MÆ 131) Decret wegen Bestätigung der Statuten des Brandversicherungsvereins zur Weintraube; vom 22sten October 1864. Nahdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 39 der Statuten des von Landwirthen in den Gerichtsamtsbezirken Crimmitzschan und Werdau ge- bildeten Brandversicherungsvereins zur Weintraube enthaltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirk- ung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges " Decret unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. Dresden, den 2 2 sten October 1 864. 6 Minifterium des Innern. « Frhr. v. Beust. Demutb.