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        <title>Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864.</title>
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            <idno>gvbl_sachsen_1864</idno>
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        Gesetz-Verordnungsblatt



für  das

Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1864.

 

1stes  bis  20stes  Stück.

Dresden,
uckt  und  zu  haben  in  der  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  und  Söhne.
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        III

Inhaltsverzeichniß

des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1864.

I.  Inchronologischer  Ordnung.

 

 

 

 

Tag
der  Inhalt.  Stück.  Num.  Seite.
letzten
Ausstellung.  Absendung.
1863.  1864.
15  Dec.  14  Juli  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Genehmigung  einer
öffentlichen  Anleihe  des  Erzgebirgischen  Steinkohlenactiendereins  9  58  223  u.  224
16  Dec  11  Febr.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Genossenschaftsordnung
  für  die  Berichtigung  der  Pleiße  zu  Deutzen.  1  1  1
1864.
2  Jan.  11  Febr.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  den  Vorschußvereinen
zu  Wilsdruff  und  Löbau,  dem  Vorschuß-  und  Creditvereine  zu
Radeburg,  dem  Credit-  und  Vorschußvereine  zu  Frohburg  und
dem  Creditvereine  zu  Colditz  bewilligte  Stempelbefreiung  betr.  2  1  u.  2
2  Jan.  11  Febr.  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  die  stromund
  sch  aifffahrtspolizeilichen  Vorschriften  für  die  Schifffahrt  und
Flößerei  auf  der  Elbe  betr.  ..  1  3  2—33
4  Jan.  11  Febr.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
  des  Metallbergbauvereins  „Friedrich"  im  Rammelsberge
zu  Freiberg  .  1  4  34  u.  35
9  Jan.  11  Febr.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  dermalige  Zusammensetzung
  der  Landrenten-,  Altersrenten=  und  Landesculturrenten-Bankverwaltung
  betr.  1  5  35
11  Jan.  11  Febr.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  den  2
verein  im  Amtsbezirke  Augustusburg  betr.  1  6  36
14  Jan.  25  Febr.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  eines  Nachtrags
  zu  den  Statuten  des  Zwickau-Lugauer  Steinkohlenbauvereins
  2|10  39
19  Jan.  11  Febr.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  mit  der  Königlich
Preußischen  Regierung  getroffene  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger
  Zulossnnh  der  Locomobilen  beor.  1  8  37
20  Jan.  11  Febr.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Landlagswahi  in  der
Stadt  Leipzig  betr.  1  7  36

 

 

 

 

 

13
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        IV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag
der  Inhalt.  Stück.  Num  Seite.
letzten
Ausstellung.  Absendung.
20  Jan.  25  Febr.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
  des  Vorschuß=  und  Consumvereins  zu  Jahnsdorf.  2  15  49g  u.  50
23  Jan.  11  Febr.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  den  vierten  Nachtras
zur  fünften  Auflage  der  Arzneientaxe  betr.  1  9  38
26  Jan.  25  Febr.  Bekanntmachung  der  Königlichen  Kreisdirection  zu  Bubissin  zu  Ausführung
  der  wegen  der  Aufhebung  des  Parochialzwangs  in
Bezug  auf  Stolgebühren  in  den  gemischten  Parochieen  des  Markgrafthums
  Oberlausitz  ergangenen  Allerhöchsten  Verordnung  l
vom  löten  Juli  1863,  sowie  eine  theilweise  Abänderung  der
vom  Apostolischen  Vicariate  unterm  17ten  August  1855  bekannt
gemachten  Einpfarrung  katholischer  Confessionsverwandten  bett.  11  40—45
30  Jan.  25  Febr.  Gesetz,  die  Dauer  der  Schutzfrist  für  gewisse  Werke  der  Literatur  .
und  Kunst  gegen  unbefugte  Nachbildung  betr.  2  12  46
1  Febr.  24  März  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  den  Schillerverein
zu  Leipzig  betr.  4  17  19
8  Febr.  25  Febr.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  eines  Nach-  #
trags  zu  den  Statuten  des  Steinkohlenbauvereins  „Gottes  E
Segen“  zu  Lugau  ..  !  2  13  47
8  Febr.  24  März  Allerhöchstes  Decret  wegen  Bestätigung  eines  Nachtrags  zu  den  E
Statuten  der  landständischen  Bank  des  Königlich  Sächsischen
Markgrafthums  Oberlausitz.  4  21  159  u.  160
9  Febr.  25  Febr.  Gesetz  zu  Abänderung  und  Erläuterung  einiger  Bestimmungen  des
Gesetzes  über  die  Berichtigung  von  Wasserläufen  2c.  vom  15ten
August  1855.  .  21447——-49
9  Febr.  24  März  Deeret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
für  die  Braugenossenschaft  zu  Großenhain  .  4  22  160
12  Febr.  24  März  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
  der  Sächsischen  Gußstahlfabrik  in  Döhlen  bei  Dresden  4  18  149  u.  150
23  Febr.  24  März  Gesetz,  einige  Abänderungen  des  Gesetzes  über  Erfüllung  der  Militärpflicht
  vom  1sten  September  1858  betr.  .  419150—153
23  Febr.  24  März  Verordnung  des  Kriegsministeriums  zu  Ausführung  des  Gesetzes,
einige  Abänderungen  des  Gesetzes  über  Ersüllung  der  Militärpflicht
  vom  1sten  September  1858  betr.  420  153—158
27  Febr.  24  März  Allerhöchste  Verordnung,  die  Publication  des  von  der  deutschen
Bundesversammlung  wegen  Einführung  eines  provisorischen
Bundes-Verpflegsreglements  am  31sten  December  1863  ge-·
  faßten  Beschlusses  betr.  3  16  51—148
27  Febr.  13  April  Deecret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  22  der  Statuten
für  die  Braugenossenschaft  zu  Zwickau.  .  5  26  165
1  März  24  März  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  eine  Anleihe  der
Stadt  Annaberg  betr.  4  23  161
1  März24  März  Gesetz  zur  Erläuterung  der  Bestimmung  i  im  8  69,  3  des  Militär—
strafgesetzbuchs  vom  11ten  August  1855  .4  24  161  u.  162
«
H
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        Tag
der  Inhalt.  Stück.  Num.  Seite.
letzten
Ausstellung.  Absendung.
2  März  13  April  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
der  Sächsischen  Rückversicherungsgesellschaft  .  .  527  166
9  März  13  April  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Notizen  bei  Cinlieserung  von
Sträflingen  betr.  5  28  166  u.  167
9  März  13  April  Verordnung  der  Ministerien  res  Innern  und  der  Justiz,  die  Publication
  der  mit  der  Regierung  des  Herzogthums  Sachsen-Coburg-Gotha
  wegen  gegenseitigen  Schutzes  der  Waarenbegeichnungen
geschlossenen  Uebereinkunft  betr.  .  529167u.168
10  März  24  März  Gesetz,  einige  Erläuterungen  der  alzemeinen  Deutschen  T
ordnung  betr.  4  25  162—164
11  März  13  April  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  reridirten
  Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Frankenberg  5J80  169  u.  170
15  März  21  Mai  Deeret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  des  ersten
Nachtrags  zu  den  Statuten  der  Zweigeisenbahngesellschaft  zu
Großenhain  6  34  173  u.  174
22  März  13  April  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  den  Verzicht  des  Vorschußvereins
  zu  Frankenberg  auf  die  ihm  bewilligte  Stempelbefreiung
  betr.  .  531  170
23  März  13  April  Allerhöchste  Verordnung,  eine  Ecennung  in  vie  erste  Kammer  der
Ständeversammlung  betr.  5  32  170
23  März  21  Mai  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
des  Vorschußvereins  zu  Neustadt  bei  Stolpen  6  35  174  u.  175
23  März  21  Mai  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
für  die  Männer-Kranken-Hülfs=  und  Unterstützungscasse  zu
Oederan  6  36  175  u.  176
1  April  13  April  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Besorgung  der  Brandversicherungsangelegenheiten
  bei  den  Hofgebäuden,  den  unter
landbauamtlicher  Aufsicht  stehenden  Staats-,  sowie  den  Vergund
  Eisenbahngebäuden  betr.  5  33  171  u.  172
2  April  21  Mai  HVerordnung  des  Justizministeriums,  die  Erläuterung  von  Art.  49
der  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  abgeschlossenen
Uebereinkunft  über  die  Leistung  gegenseitiger  Rechtshülfe  vom
l#ten  October  1839  betr.  6  37  176  u.  177
30sten  November
9  April  21  Mai  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  vie  Anleihe  der
Stadt  Leipzig  betr.  ..  638177U.178
11  April  21  Mai  Gesetz,  das  Hazardspiel,  andere  Spiele  und  Wetten  betr.  6  39  178  u.  179
14  April  21  Mai  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  des  Re-·
  gulativs  für  die  Sparcasse  zu  Elsterberg  6  40  179  181
15  April  21  Mai  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Aichung  und  Stempelung
  von  Tafelwaagen  betr.  6  41  182  u.  183
15  April  21  Mai  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  eines  Nachtrags
  zu  dem  Statut  der  Weberinnung  zu  Meerane  6  42  183  u.  184
18  April  21  Mai  Derret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  des  Regulativs
  für  die  Sparcasse  zu  Eisenberg  mit  Moritzburg  6  43  184  u.  185
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        VI

 

 

Tag
der  Inhalt.  Stück.  Num.  Seite.
letzten
Ausstellung.  Absendung.
21  April  21  Mai  Verordnung  des  Finanzministeriums,  die  Aufhebung  des  §  26  der
die  Aufnahme  der  Inventarien  2c.  betreffenden  Verordnung  vom
18ten  November  1833  betr.  .  644  186
25  April  13  Juni  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
  des  Creditvereins  zu  Groitzsch  7  47  189  u.  190
27  April  14  Juli  Decret  des  Cultusministeriums  wegen  Bestätigung  des  „Gesetzes
für  die  Familie  von  Egidy-Kreinitz-Naunhof  9  59  224  u.  225
30  April  21  Mai  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  den  Bezirksarmenverein
  zu  Voigtsberg  betr.  6  45  186  u.  187
4  Mai  14  Juli  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestäligung  der  Statuten
  der  Weberinnung  zu  Mülsen  St.  Jacob,  9  60  225  u.  226
6  Mai  13  Juni  Allerhöchste  Verordnung,  die  von  den  Zolloereinsstaaten  wegen  der
Gewerbelegitimation  der  Handelbreisenden  getroffene  anderweite
Vereinbarung  ber.  7  53  197—205
7  Mai  21  Mai  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
  der  Zöblitzer  Serpentinstein  -Actiengesellschaft  in  Hamburg  6  46  187  u.  188
9  Mai  1.4  Juli  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
  des  Darlehnsvereins  zu  Freiberg  9  61  226  u.  227
17  Mai  13  Juni  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  den  Hufbeschlag  betr.  7  48  190
20  Mai  13  Juni  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  polizeilichen  Einträge
in  die  Arbeitsbücher  des  gewerblichen  Hülfspersonals  betr.  7  49  191
20  Mai  14  Juli  Decret  des  Cultusministeriums  wegen  Bestätigung  der  Statuten  des
Vereins  von  Freunden  der  Erdkunde  zu  Leipzig  9  62  227  u.  228
22  Mai  13  Juni  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Berechnung  und  Alentrichtung
  der  Brandversicherungs-Stückbeiträge  betr.  .  754205—213
23  Mai  13  Juni  Gesetz  wegen  Erweiterung  der  Wirksamkeit  der  Altersrentenbank  7  50  192—195
23  Mai  14  Juli  Deecret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
  des  Begräbuißvereins  der  Stadt  Neustädtel  und  Umgegend  9  63  228  u.  229
25  Mai  13  Juni  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Eröffnung  der  Telegraphenstationen
  Zschopau  und  Wolkenstein  betr.  ..  751195u196
25  Mai  13  Juni  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  zu  Bestätigung  der  Staturen
für  die  Societätsbrauerei  zu  Zittan.  7  52  196
25  Mai  13  Juni  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
  der  Sächsischen  Hypothekenbank  zu  Leipzig  .  7  55  214  u.  215
25  Mai  13  Juni  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Brauordnung
  für  die  Braugenossenschaft  zu  Pausa  7  56  215  u.  216
27  Mai  14  Juli  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  des  Krankenunterstützungsvereins
  zu  Neuhausen  9  64  229  u.  230
1  Juni  13  Juni  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Zuschlagsbeiträge  zum
Brandversicherungs-Schuldentilgungsfond  der  Oberlausitz  ber.  8  527—222
2  Juni  14  Juli  Decret  des  Cultusministeriums  wegen  Bestätigung  der  Statuten  der
Wittwen=  und  Waisencasse  der  Bürgerschullehrer  Zwickaus  9  65  230  u.  231
3  Juni  17  Aug.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
  des  Vorschußvereins  zu  Mülsen  St.  Jacob  1072  243  u.  244
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        VII

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag
der  Inhalt.  Stück.  NumeSeite.
letzten
Ausstellung.  Absendung.
6  Juni  14  Juli  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Bekanntmachung  einer  mit
der  Kaiserlich  Russischen  Regierung  abgeschlossenen  Uebereinkunft
über  die  Behandlung  der  Mobiliarnachlässe  der  im  Königreiche
Polen  verstorbenen  Sächsischen  und  beziehendlich  im  Königreiche
Sachsen  verstorbenen  Polnischen  Unterthanen  betr.  .  9  66  231—234
6  Juni.  14  Juli  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Bekanntmachung  einer  mit
der  Regierung  des  Kaiserreichs  Rußland  und  des  Großfürstenthums
  Finland  abgeschlossenen  Uebereinkunft  über  die  Behandlung
  der  Mobiliarnachlässe  der  beiderseitigen,  in  dem  anderen
Staate  verstorbenen  Unterthanen  betr.  9  67  235—237
11  Juni  14  Juli  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statu-  .
ten  der  Maschinenbauarbeiter-Compagnie  zu  Chemnitz  9  68  238
23  Juni  17  Aug.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
  des  Credit=  und  Sparvereins  für  Aue  und  Umgegend  10  73  244  u.  245
30  Juni  14  Juli  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  den
Beitritt  der  freien  und  Hansestadt  Bremen  zu  dem  von  den
Zollvereinsstaaten  wegen  Einführung  von  Gewerbelegitimationskarten
  für  die  Handelsreisenden  getroffenen  Abkommen  beortr.  9  69  239  u.  240
2  Juli  14  Juli  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Anleihe  der  Stadt
Zwickau  betr.  9  70  241
6  Juli  14  Juli  PVerordnung  des  Finanzministeriums,  das  Verbot  der  Ausfuhr  von
Schießpulver  und  anderer  Kriegsmunition  aus  den  Seehäfen
des  Vereinsgebiets  betr.  9  71  242
11  Juli  17  Aug.  Gesetz,  einige  Abänderungen  an  dem  die  Aufhebung  des  Bier-  und
Mahlzwangs  betreffenden  Gesetze  vom  27sten  März  1838  betr.  10  74  245—247
12  Juli  17  Aug.  Gesetz,  die  Wahlen  in  den  Landgemeinden  betr.  Z  10  75  247—251
12  Juli  17  Aug.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  zu  Ausführung  des  die
Wahlen  in  den  Landgemeinden  betreffenden  Gesetzes  10  76  251—263
13  Juli  17  Aug.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
  der  Wildenfelser  Begräbnißcasse  .  1077  263
20  Juli  17  Aug.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Aufhebung  e  einer  in
der  Verordnung  der  vormaligen  Landesregierung  vom  ten  August
"  1822  enthaltenen  Bestimmung  betr.  10  78  263  u.  264
25  Juli  17  Aug.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Rinderpest  betr.  10  79  264  u.  265
26  Juli  17  Aug.  Verordnung  des  Finanzministeriums,  die  Aufhebung  des  §  24  der  "
die  Ausführung  des  Schlachtsteuer=  und  Fleisch-Uebergangsabgabe-Gesetzes
  betreffenden  Verordnung  vom  29sten  Mai  1852
betr.  10  80  265
27  Juli  17  Aug.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Concessionirung
der  Feuerversicherungsanstalt  der  Bayerischen  Hypotheken=  und
Wechselbank  in  München  betr.  .  1081  266
27  Juli  10  Sept.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Besraigung  der  Statuten
  für  den  Brauverein  zu  Lichtenstein  .  1189  283  u.  284
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        VIII

 

 

Tag
der  Inhalt.  Stück.  Num.Seite.
letzten
Ausstellung.  Absendung.
28  Juli  17  Aug.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Sparcassenordnung
  der  Stadt  Pausa:.  10  82  266—268
2  Aug.  17  Aug.  Gesetz,  eine  Abänderung  im  §  3  des  Gesetzes  über  die  Gehaltsverhältnisse
  der  Lehrer  an  den  Elementarschulen  vom  28ten  October
  1858  enthaltend  10  83  268
4  Aug.  17  Aug.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  dem  Verschußvereine
zu  Neustadt  bei  Stolpen,  dem  Creditvereine  zu  Groitzsch  und
dem  Credit=  und  Sparvereine  für  Aue  und  Umgegend  verwilligte
Stempelbefreiung  betr.  10  84  269
6  Aug.  17  Aug.  Gesetz,  die  Erhöhung  der  Pensionen  aus  der  Prediger-  Wittwen-  und
Waisencasse  betr.  10  85  269  u.  270
8  Aug.  10  Sept.  Verordnung  des  Cultusministeriums  zu  Erläuterung  und  Ausführung
des  §  22  des  Elementarvolksschulgesetzes  11  90  284  u.  285
16  Aug.  28  Sept.  Decret  des  Cultusministeriums  wegen  Bestätigung  der  Statuten  für
das  Rettungshaus  zu  Oppach  .  12106317u.318
20  Aug.  10  Sept.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Eröffnung  der  Telegraphenstationen
  in  Rochlitz,  Penig  und  Waldenburg  betr.  11191  285
22  Aug.  10  Sept.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  eine  Anleihe  der  Stadt
Glauchau  betr.  11  92  286
22  Aug.  10  Sept.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Expropriation  von
Grundeigenthum  für  Anlegung  der  Greiz-Brunner  Eisenbahn
betr.  11  93  287  u.  288
22  Aug.  10  Sept.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestäiguns  der  Statuten
  des  Leipziger  Vorschußvereins  11½94  288  u.  289
22  Aug.  21  Oct.  Allerhöchstes  Decret  wegen  Concessionirung  der  Greiz-  Brunner
Eisenbahn  13  1073
23  Aug.  10  Sept.  Landtagsabschied  für  die  Stindeversammlung  der  dahre  1863
und  1866464  11½8627y12
23  Aug.  10  Sept.  Finanzgesetz  auf  die  Jahre  1864,  1865  und  1866  ..  1187280u.281
23  Aug.  10  Sept.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  zu  Bestätigung  der  Statuten
für  die  Braugenossenschaft  zu  Löbau  11  95  289
24  Aug.  10  Sept.  Verordnung  des  Finanzministeriums,  die  Ausführung  des  Finanzgesetzes
  auf  die  Jahre  1864,  1865  und  1866  betr.  1188  282  u.  283
24  Aug.  28  Sept.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  eine  zum  Ersatze  der  klinischen
  Anstalten  der  Hirurgisch  medicinischen  Academie  dienende
Einrichtung  betr.  ..  1297291—293
30  Aug.  28  Sept.  Verordnung  des  Justizministeriunis,  die  Mittheilung  #von  Obergutachten
  an  die  Gerichtsärzte  betr.  .  1298293u.294
1  Sept.  10  Sept.  Bekannimachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Prüfungen  bei
der  chirurgisch-medicinischen  Academie  betr.  1196  290
7  Sept.  28  Sept.  Verordnung  des  Finanzministeriums,  die  vorläufige  Außerkraftsetzung
des  Pulver=  2c.  Ausfuhrverbots  vom  6ten  Juli  dieses  Jahres  betr.  12  99  294
7  Sept.  28  Sept.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  dem  Vorschußvereine
zu  Mülsen  St.  Jacob  verwilligte  Stempelbefreiung  betr.  12  100  294  u.  295
        <pb n="9" />
        IX

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag
der  Inhalt.  Stück  Num.Seite.
letzten
Ausstellung  Absendung.
7  Sept.  3  Dec.  Deecret  des  Cultusministeriums  wegen  Bestätigung  der  Statuten  der
Oschatzer  Lehrer-Wittwen=  und  Waisen-Aussteuer-Societät  und
der  damit  verbundenen  Sepulturcasse  16  138  366  u.  367
9  Sept.  28  Sept.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
  des  Spar=  und  Vorschußvereins  zu  Zittau  12101  295  u.  296
17  Sept.  28  Sept.  Verordnung  des  Finanzministeriums,  die  Bestell-,  Quittungs-  und
Scheingebühren  für  Postsendungen  betr.  12  1022960—307
19  Sept.  28  Sept.  Verordnung  des  Cultusministeriums,  das  Ausschreiben  ver  katholischen
Kirchenanlage  betr.  12  103  308
19  Sept.  28  Sept.  Gesetz,  die  Emeritirung  der  evangelisch  #lutherischen  Geistlichen  betr.  12104408—312
19  Sept.21  Oct.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Expropriation  von
Eigenthum  für  Erweiterung.  des  Bahnhofs  der  Sächsisch-Haherlschen
  Staatseisenbahn  in  Werdau  betr.  .  13108328u.329
21  Sept.  28  Sept.  Gesetz,  einige  Abänderungen  und  Zusätze  zu  den  Gesetzen  bom
7ten  December  1837  und  L1Iten  September  1843  betr.  12  10512—316
29  Sept.  21  Oct.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  analoge  Anwendung
des  Strafgesetzbuchs  und  der  Strafproceßordnung  auf  Polizeistrafsachen
  betr.  .  13109329——331
10ct.210ct.Bekanntniachungdes  Finanzministeriums,  die  Eröffnung  der  Telegraphenstationen
  Saalfeld  und  Pößneck  betr.  13  11732
1  Oct.  21  Oct.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Zählung  der  Bevölkerung,
  ingleichen  die  Aufnahme  einer  Viehzählung  beortr.13  111132—336
3  Oct.  21  Oct.  Gesetz,  die  Abänderung  der  Bestimmung  im  §  101,  Abs.  3  des
Gewerbegesetzes  vom  15ten  October  1861  betr.  13  112  836  u.  337
7  Oct.21  Oct.  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  unentgeltliche  Aushändigung
specieller  Verzeichnisse  der  Gerichtskosten  und  die  kostenfreie
Erledigung  der  über  zu  hohes  biguidiren  erhobenen  Beschwerden
betr.  .13  113  337
10  Oct.  21  Oct.  Gesetz,  die  von  dem  Regalbergbaue  zu  erhebenden  Steuern  betr.  13  114  338  u.  339
10  Oct.  21  Oct.  Allerhöchste  Verordnung,  die  Erweiterung  gewisser  Bestimmungen  der
Notariatsordnung  vom  Zten  Juni  1859  betr.  13.115  339  u.  340
11  Oct.  3  Nov.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Verbreiterung  eines
Tractes  der  Chemnitz-Annaberger  Staatseisenbahn  betr.  14  116  341  u.  342
14  Oct.  3  Nov.  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Einträge  von  Darlehnsforderungen
  der  Leipziger  Hypothekenbank  in  die  Grund--!  und
Hypothekenbücher  betr.  .  14  117  342  u.  343
15  Oct.  3  Nov.  Allerhöchste  Bekanntmachung,  die  im  Jahre  1847  angeordnete,  nunmehr
  für  erledigt  zu  achtende  Asservirung  von  5  Millionen
Thalern  in  Staatseffecten  betr.  14  118  343  u.  344
17  Oct.  3  Nov.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  den  Ausbruch  ver  Rinderpest
  im  Königreiche  Böhmen  betr.  ..  14119  344
18  Oct.  3  Nov.  Deeret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
des  Gewerbevereins  zu  Wechselburg  14  120  345  u.  346
1864.
        <pb n="10" />
        X

 

 

 

Tag
der  Inhalt.  Stück.  Num.  Seite.
letzten
Ausstellung.  Absendung.
18  Oct.  3  Dec.  Decret  des  Cultusministeriums  wegen  Bestätigung  der  Statuten  des
alten  Oschatzer  Priester-Wittwen=  und  Waisen-Fiscus  und  der
damit  verbundenen  Sepulturcasse  16  139  367  u.  368
19  Oct.  3  Dec.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
des  Creditvereins  zu  Königstein  16  130  357  u.  358
22  Oct.  3  Dec.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
des  Brandversicherungsvereins  zur  Weintraube  16  131  358  u.  359
22  Oct.  23  Dec.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
des  Mobiliar-Brandversicherungsvereins  zu  Langenchursdorf  18  144  401
25  Oct.  21  Nov.  Gesetz,  die  Aufhebung  der  Zinsbeschränkungen  betr.  15  121  347  u.  348
25  Oct.  3  Dec.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
der  Kaufmannschaft  zu  Dresden  16  132359  u.  360
25  Oct.  23  Dec.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  revidirten
  Statuten  des  Actienvereins  der  Brauerei  zum  Felsenkeller
bei  Dresden  18  145  402
1  Nov.  21  Nov.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
das  Berzeichniß  der  gegenwärtig  zur  Ausstellung  von  Recognitionsattesten
  ermächtigten  Consularbeamten  betr.  15  122  348  u.  349
1  Nov.  21  Nov.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  den  Bezirksarmenverein
  der  Gemeinde  Kleinschönau  und  Genossen  im  Amtsbezirle
Zittau  betr.  15  126  352
2  Nov.  21  Nov.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  Maßregeln  zu  Verhütung
  der  Einschleppung  der  Rinderpest  betr.  15  123  350
4  Nor.  21  Nov:  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Erläuterung  von  Art.  49
der  mit  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen  Regierung  getroffenen
  Uebereinkunft  über  die  Leistung  gegenscitiger  Rechtshülfe
  vom  ——NDi[r  1840  betr.  15124  351
5  Nov.  21  Nov.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  ven  Wiesenburze
Bezirksarmenverein  betr.  15  125  352
10  Nov.  21  Nov.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  landwirthschaftliche
  Assecuranzbank  für  Deutschland  betr.  .  15127  353
11  Nov.  21  Nov.  Allerhöchste  Verordnung,  einige  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  den
Regalbergbau  vom  22  sten  Mai  1851  betr.  15128  353  u.  354
14  Norv.  21  Nov.  Verordnung  des  Finanzministeriums,  einige  Bestimmungen  des  Gesetzes
  vom  22sten  Mai  1851  und  der  Verordnung  vom  16ten
December  1851  über  den  Regalbergbau  betr.  .  15129354——356
14  Nov.  3  Dec.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Erläuterung  einiger
Bestimmungen  der  Ausführungsverordnung  zum  Gewerbegesetze
vom  15ten  October  1861  betr.  16  133  360  u.  361
14  Nov.  3  Dec.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  des  zweiten
Nachtrags  zu  den  Statuten  der  Zweigeisenbahngesellschaft  zu
Großenhain  .  161343611L362
14  Nov.  3  Dec.  Verordnung  des  Finanzministeriums,  die  Vertauschung  des  Prädicats
„Forstaufseher“  mit  dem  Dienstprädicate  „Unterförster“"  betr.  16  140  368
        <pb n="11" />
        XI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag
der  Inhalt.  Stück.  Num.]  Seite.
letzten
Ausstellung  Absendung.
15  Nov.  23  Dec.  Verordnung  der  Ministerien  des  Auswärtigen,  des  Innern  und  der
Finanzen,  den  zwischen  den  Staaten  des  Deutschen  Zollvereins
und  den  Großherzogthümern  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz
  einer=  und  dem  Königreiche  Siam  andererseits  abgeschlossenen
  Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrtsvertr.  betr  17143371399
16  Nov.  3  Dec.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Eröffnung  der  Tele-  L
graphenvereinsstationen  Reichenbach  und  Löbau  betr.  16  135  362
17  Nov.  3  Dec.  Verordnung  des  Cultusministeriums  zu  Ausführung  des  Gesetzes  vom
19ten  September  1864,  die  Emeritirung  der  evangelisch—  luthe-  .
rischen  Geistlichen  betr.  16  13663  —365
21  Nov.  3  Dec.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums,  die  Ernennung  von  Advocaten
  betr.  16  137  365
23  Nov.  3  Dec.  Verordnung  des  Minsteriums  des  Innern,  die  Expropriation  "ven
Grundeigenthum  für  die  Erweiterung  des  Bahnhofs  bei  Reichenbach
  betr.  .  16  141368  u.  369
23  Nov.  23  Dec.  Bekanntmachung  des  Zinarzuinisieriuns  das  Schneeauswerfen  auf
den  Straßen  betr.  .  18  146  403
24  Nov.  3  Dec.  Verordnung  des  Finan  zministeriums,  den  8  35  der  die  Ausführung  «
des  Schlachtsteuer-  und  Fleischübergangsabgabe-Gesetzes  be—
treffenden  Verordnung  vom  29sten  Mai  1852  betr.  16  142  369  u.  370
25  Nor.  23  Dec.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Einführung  einer
Toxe  für  thierärztliche  Arzneien  in  den  Apotheken  des  Landes  betr  18  14744  u.  404
28  Nov.  23  Dec.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  neuen  Paßformul.  betr.  18  156427  u.  428
1  Dec.  23  Dec.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Besteuerung  der
Nachtigallen  betr.  .  .  .......1814840411.405
1  Dec.  23  Dec.  Gesetz,  die  Ausübung  der  Jagd  betr.  18149  405–417
1  Dec.23  Dec.  Ausführungsverordnung  dau  18  150  418  420
2  Dec.  23  Dec.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Anleihe  der  Stadt
Leipzig  zu  Deckung  des  Aufwands  für  Herstellung  eines  neuen
·  Theaters  betr.  18  151  421
3  Dec.  23  Dec.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  wegen  des  Auftretens
der  Rinderpest  in  Böhmen  getroffenen  Maßregeln  betr.  18  152  421  u.  422
6  Dec.  23  Dec.  Verordnung  des  Finanzministeriums,  die  Ausführung  des  Gesetzes
vom  10ten  October  1864  über  die  von  dem  Regalbergbaue  zu
erhebenden  Steuern  betr.  18  153  22—424
56  Dec.  23  Dec  Verordnung  des  Justizministeriums  zu  Bekanntmachung  der  mit  der
Regierung  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt  getroffenen
  Uebereinkunft  wegen  der  in  Criminal=  und  Polizeistraf.
sachen  erwachsenden  Kosten  18  15414424—426
7  Dec.  23  Dec.  Verordnung  des  Finanzministeriums,  die  Gewerbesteuer  der  Bank-1865
  schlächter  und  Branntweinbrenner  auf  das  Jahr  1865  betr.  18  155  426
9  Dec.  4  Febr.  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Cultus,  die  Gebühren  ·
und  die  Verwendung  von  Stempelpapier  bei  Ausfertigung  von  I
kirchlichen  Zeugnissen  in  beimath=  nnd  Staatsangehörigkeitssachen
  betr.  20  158  491  u.  492
        <pb n="12" />
        Tag  «  ,  -

der  Inhalt.  Stück.  Num.  Seite.
letzten
Ausstellung.  Absendung.

 

9  Dec.  4  Febr.  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz,  die  Eröffnung  #

der  Strafanstalt  zu  Hoheneck  berr.  20  159  492  u.  493
14  Dec.  4  Febr.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  Nachträge  zur  Vten  Auflage

  der  Arzneientaxe  und  zur  Pharmacopoea  Sazonica  betr.,  20  160  493
15  Dec.  4  Febr.  Deecret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten

  des  Gewerbevereins  zu  Dresden  20  161  494

16  Dec.  4  Febr.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
des  Lindenau-Plagwitzer  Gasbeleuchtungs-Actienvereins  .  .  20  162494  u.  495
17  Dec.  4  Febr.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Eröffnung  der  Telegraphenvereinsstation

  Meerane  betr.  20  163  495  u.  496
22  Dec.  4  Febr.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
des  Vorschußbankvereins  zu  Ernstthal  20  164  496  u.  497

23  Dec.  4  Febr.  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Einschärfung  der  im  n8  81
der  Ausführungsverordnung  zum  Strafgesetzbuche  und  zur
Strafproceßordnung  vom  31sten  Juli  1856,  sowie  der  im  8  37
sub  c  der  Instruction  für  einen  Amtsfrohn  enthaltenen  Vorschriften
  und  die  Anerkennung  der  Essectenverzeichnisse  durch  die
Gefangenen  bertr.  20  165  498
31  Derc.  4  Febr.  Ausführungsverordnung  des  Finanzmiristeriums  zu  den  Gesetzen
vom  6ten  November  1858,  die  Errichtung  einer  Altersrentenbank,
  und  vom  23sten  Mai  1864,  die  Erweiterung  der  Wirksamkeit
  dieser  Bank  betreffene  .  .19157429—490

—  —  Berichtigungen  —  270  u.  290
        <pb n="13" />
        —  XIII  —

Inhaltsverzeichniß
des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1864.

II.  In  alphabetischer  Ordnung.

 

A.

Abentrichtung  und  Berechnung  der  Brandversicherungs-Stückbeiträge
Academie,  scchirurgisch-medicinische  Academie.
—  chirurgisch-medicinische,  s.  **“  Anstalten.

Advecaten  —  Ernennung  dau

Advocatenordnung  vom  Z3ten  Juni  1859  —  ständische  Ernächtigung  1
einer  Abweichung  von  §  5  derselben

Advocatur  —  Zulassung  dazu.

Aerzte  k2ter  Classe  (medicinae  practiei)  und  auswärts  Promovirte,  s.  Klinische
  Anstalten.

Aichung  und  Stempelung  von  Tafelwaagen  durch  die  Aichämter  —  wird
unter  gewissen  Bedingungen  gestattet.

Allgemeine  deutsche  Wechselordnung  —  Geset  wegen  einiger  Erläuterungen
  derselben  .

Altenburg,  Herzogthum  —  Erläuterung  von  Art.  49  der  mit  ver  dasigen
Regierung  getroffenen  Uebereinkunft  über  die  Leistung  gegenseitiger
Rechtshülfe  vom  Glen-Mat  1840

20sten  Juni
Altersrentenbank  —  Gesetz  wegen  Erweiterung  der  2  2
—  tritt  vom  1  sten  Januar  1865  in  Krat
—  Berichtigung  dazu
—  Ausführungsverordnung  dazu  ..
Altersrenten-,  Landrenten=  und  Landeseulturrenten-  Bankverm
  altung  —  aus  welchen  Mitgliedern  dieselbe  dermalen  besteht
Amtsfrohn,  Instruction  für  einen  solchen,  —  Einschärsung  der  im  1#  37
sub  c  derselben  enthaltenen  Vorschriften
Anleihe  der  Stadt  Annaberg  —  wird  genehmigt
—  der  Stadt  Glauchau  —  wird  genehmigt
—  der  Stadt  Leipzig  —  wird  genehmit
—  der  Stadt  Leipzig  zu  Deckung  des  Aufwands  für  berstleng  eines
neuen  Theaters  —  wird  genehmigt

—  öffentliche,  des  erzgebirgischen  Steintohlenactienvereins,  —  wird  genehmigt
  .  .  ..

—  der  Stadt  Zwickau  —  wird  genehmigt

 

Tag.
22  Mai

21  Nov.

21  Nov.
21  Nov.

15  April
10  März

4  Nov.
23  Mai

31  Dec.
9  Jan.

23  Dec.
1  März
22  Aug.
9  April.

2  Dec.
15  Dec.

1863.
2  Juli

 

 

Seite.

205  fg..

365

365
365

182  fg.

162  fg.

351

192  fg.

194
270

429  fg.

35

498
161
286

177  fg.

421

223  fg.

241

 

 

Paragraph.

1—4

1—1II
        <pb n="14" />
        —  XIV  —

 

Annaberg-Chemnitzer  Staatseisenbahn  —  Expropriation  von  Grundeigenthum
  zu  Verbreiterung  derselben  zwischen  Chemnis  und  Flöha
—  —  velche  Fluren  davon  betroffen  werden  ...
Annaberg,  Stadt,  —  Anleihe  derselben  ..
Apotheken  des  Landes  —  Einführung  einer  Taxe  in  0  denselben  für  thierärztliche
  Arzneien

Apotheker  —  für  dieselben  bleibt  die  chirurgisch=  nedieinische  Academie  als

Prüfungsbehörde  in  Wirksamkeit
Arbeitsbücher  des  gewerblichen  büepensenals  —  fleii  Einträge
in  dieselben
Arbeitshaus,  s.  Weiberarbeitshaus.
Armenverein  im  Amtsbezirke  Augustusburg  —  dessen  Gerichtsstand  und
die  demselben  verliehenen  Rechte  einer  moralischen  Person
—  der  Gemeinde  Kleinschönau  und  Genossen  —  dessen  Gerichtsstand
und  die  demselben  verliehenen  Rechte  einer  moralischen  Person
—  zu  Veigtsberg  —  dessen  Gerichtsstand  und  die  demselben  verliehenen
Rechte  einer  moralischen  Persen
—  zu  Wiesenburg  —  dessen  Gerichtsstand  und  die  vemselben  verliehenen
Rechte  einer  moralischen  Person.  .  .
Arzneientaxe  —  vierter  Nachtrag  zur  fünften  Auflage  derselben
—  Nachträge  zur  Vten  Auflage  derselben  und  zur  Fharmacoboes
Saxonica  .  .  .  .
—fiiiThieiarzte.  .
Assecuranzbank  für  Deutschland  i  in  Dresden,  landwirthschaftl  ch  —  derselben
  werden  wegen  Insolvenz  die  ihr  verliehenen  Rechte  einer  moralischen
  Person  wieder  entzogen
Asservirung  von  5  Millionen  Thalern  in  Staatseffecten,  im  Jahre  1847
angeordnete,  —  deren  Erledigung
Aue  und  Umgegend  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dafigen  Credit-  und
Sparvereins
—  —  inwieweit  der  dasige  Credit-  und  Sparvertin  von  der  Stempelabgabe
  befreit  ist
Aufhebung  des  Bier=  und  Mahlzwangs  —  Gesetz  wegen  einiger  Abänderungen
  des  dieselbe  betreffenden  Gesetzes  vom  27sten  März  1838
Augustusburg  —  Gerichtsstand  des  Bezirksarmenvereins  im  dasigen  Amtsbezirke
  und  die  demselben  verliehenen  Rechte  einer  moralischen  Person
Ausfuhrverbot  von  Schießpulver  und  anderer  Kriegsmunition  aus  den
Seehäfen  des  Zollvereinsgebiets
—  Außerkraftsetzung  desselben.
Aussteuer-Societät  der  Lehrer-  Wittwen  und  Waisen  zu  Oschatz  —
Bestätigung  der  Statuten  derselben  und  der  damit  verbundenen  Se—
pulturcasse............-.

B.
Bank  des  Markgrafthums  Oberlausitz,  landständische,  —  Bestätigunge  eines
Nachtrags  zu  den  Statuten  derselben
—  (.  Sachsische  Hypothekenbank  zu  Leipzig.
Bankschlächter  —  inwieweit  solche  zur  Anmeldung  ihrer  Schlachträume
verpflichtet  sind
—  Gewerbesteuer  derselben  auf  das  Jahr  1865

Tag.
11  Oct.
11  Oct.

1  März

25  Nov.

20  Mai

11  Jan.
1  Nov.
30  April

5  Nov.
23  Jan.

14  Dec.
25  Nov.
1  10  Nov.
15  Oct.
23  Juni
4  Aug.
11  Juli
11  Jan.
6  Juli
7  Sept.

7  Sept.

8  Febr.

 

 

26  Juli
7  Dec.

1  Sept.

 

 

 

 

Seite.

341  fg.
341  fg.

161

403  fg.

290

191

36

352

186  fg.

352
38

493

403  fg.

353

343  fg.

244  fg.

269

245  fg.

36

242
294

366  fg.

159  fg.

265
426

 

 

 

 

 

 

 

Paragraph.
I  u.  II

III

1—4

1—4

1  1

1—V
1
        <pb n="15" />
        —  XV  —

4—

 

Bayerische  Hypotheken=  und  Wechselbank  in  München  —  Concessionirung
  der  Feuerversicherungsanstalt  derselben  ..  .

Bayerisch-Sächsische  Staatseisenbahn,  s.  Reichenbach  —  Werdau.

Begräbnißcasse  zu  Wildenfels  —  Bestätigung  der  Statuten  derselben

Begräbnißverein  der  Stadt  Neustädtel  und  Umgegend  —  dessen  Statuten
werden  bestätit  .

Berechnung  und  A  bentrichtun  3  der  Brandversicherungs-  Stückbeiträge  Z

Berg  ban,  s.  Regalbergbau.

Berggebäude,  s.  Brandversicherungsangelegenheiten.

Beschwerden  über  zu  hohes  Liquidiren  —  deren  kostenfreie  Erledigung  und
unentgeltliche  Aushändigung  specieller  Verzeichnisse  der  Gerichtslosten

Besteuerung  der  Nachtigallen  .  »

Betriebsgeräthschaften,  s.  Bierbrauerei  und  Branntweinbreunerei.

Betten,  welche  zum  Ersatze  der  kl  inischen  Anstalten  der  chirurgisch-medicinischen
Academie  bei  dem  Stadtkrankenhause  zu  Dresden  zur  Aufnahme  von
Kranken  zur  Verfügung  zu  stellen  sind  ..

Bevölkerung  —  Beranstaltung  einer  Zählung  derselben

Bewässerungsanlagen,  s.  Wasserläufe.

Bezirksärzte  —  Mittheilung  von  Obergutachten  an  dieselben

Bezirksarmenverein  im  Amtsbezirke  Augustusburg  —  dessen  Gerichtsstand
  und  die  demselben  verliehenen  Rechte  einer  moralischen  Person

—  der  Gemeinde  Kleinschönau  und  Genossen  —  dessen  Gerichtsstand
und  die  demselben  verliehenen  Rechte  einer  moralischen  Person  .

—  zu  Voigtsberg  —  dessen  Gerichtsstand  und  die  demselben  verliehenen
Rechte  einer  moralischen  Person  .

—  zzu  Wiesenburg  —  dessen  Gerichtsstand  und  vie  bemselben  verliehenen
Rechte  einer  moralischen  Person  .

Bierbrauerei  und  Branntweink  ren  nerei  —  unter  welchen  Umständen
Nachvermessungen  von  Brennereigeräthen  auf  nassem  Wege  vorzunehmen
  sind  —  Aufhebung  des  §  26  der  die  Aufnahme  der  Inventarien
  2c.  betreffenden  Verordnung  vom  18ten  November  1833

Bier=  und  Mahlzwang  —  Gesetz  über  einige  Abänderungen  an  dem  die
Aufhebung  desselben  betreffenden  Gesetze  vom  27sten  März  1838

Böhmen,  Königreich,  —  Milderung  der  wegen  der  Rinderpest  in  den  Ländern
des  Oesterreichischen  Kaiserstaats  gegen  dasselbe  noch  bestehenden
Sperrmaßregeln  .

—  —  das  Einbringen  von  Steppenvieh  aus  bewissen  rbe  der  Ochter
reichischen  Staaten  bleibt  verboten  .  .

————AusbruclderR111de1pestIndemselben..  .

—  —  Maßregeln  zu  Verhütung  der  Einschleppung  der  Rinderpest  .

—-—-derenAußerkratsetzung  ..

Brandversicherungsangelegenheiten  —  deren  Besorgung  bei  den
Hofgebäuden,  den  unter  landbauamtlicher  Aufsicht  stehenden  Staats-,
sowie  den  Berg=  und  Eisenbahngebäuden  .

Brandversicherungs-Schuld  entilgun  6/  fond  der  Oberlausitz  —  Zuschlagsbeiträge
  daauu

Brandversicherungs-Stückb  eiträge  e  —  deren  Berechnung  und  Abentrichtung
  .

Brandv  ersicherung  sv  erein,  „Mobiliar-,  1  kungenchrterh,  —Bestätigung
  der  Statuten  besselben  ....

 

Tag.
27  Juli
13  Juli

23  Mai
22  Mai

24  Aug.
1  Oct.

30  Aug.
11  Jan.

1  Nov.
30  April

5  Nov.

21  April

11  Juli

25  Juli
25  Julie
17  Oct.
2  Nov.
3  Dec.
1  April
1  Juni
22  Mai

22  Oct.

 

Seite.
266

228  fg.
205  fg.

337

404  fg.

291  fg.
332  fg.

293  fg.

36

352

186  fg.

352

186

245  fg.

264  fg.

264  fg.

344
350

421  fg.

171  fg.
217  fg.

205  fg.

401

 

Paragraph.
1—4
1—3
1—8

1  —10
I  —V.
1  u.  2
3
1  —3
1—4
        <pb n="16" />
        Brandversicherungsverein,  s.  Weintraube.

Branntweinbrenner  —  Gewerbesteuer  derselben  auf  das  Jahr  1865

Branntweinbrennereien,  s.  Bierbrauerei  und  Branntweinbrennerei.

Brauerei  zum  Felsenkeller  bei  Dresden  —  Bestätigung  der  revidirten  Sta—
tuten  des  Actienvereins  für  selbige  ...

Brauerei,  s.  Societätsbrauerei.

Brau  genosf  enschaft  zu  Großenhain  —  Bestätigung  der  Statuten  für  dieselbe
  .  .  ..

—  zu  Zwickau  —  Bestätigung  der  Statuten  für  dieselbe

—  zu  Pausa  —  Bestätigung  der  Brauordnung  derselben.

—  zu  Löbau  —  Bestätigung  der  Statuten  für  dieselbe
Brauordnung  für  die  Braugenossenschaft  zu  Pausa  —  wird  bestätigt  .
Brauverein  zu  Lichtenstein  —  dessen  Statuten  werden  bestätigt  .
Bremen,  freie  und  Hansestadt,  —  deren  Beitritt  zu  dem  von  den  Zollvereins—

staaten  wegen  Einführung  von  Gewerbelegitimationskarten  für  die
Handelsreisenden  getroffenen  Abkommen.

Brennerei  geräthe,s.  Bierbrauerei  und  Branntweinbrennerei.

Brunn-Greizer  Eisen  bahn  —  Erpropriation  von  Grundeigenthum  für
deren  Anlegung  ..........

——welcheFluren  dieselbe  berührt.  .

Bürgerschullehrer  Zwickaus  —  Bestätigung  der  Statuten  der  Wittwenund
  Waisencasse  derselben  .

Bundesbeschluß  wegen  Einführung  eines  vrroisiche  Bundesverslege
reglements  —  Publication  desselben.

—  Inhaltsverzeichniß  dazu
Bundesheer,  s.  Bundesverpflegsreglement.

Bund  esverpflegsreglement  für  das  Bundesheer,  provisorisches,  —
Publication  des  von  der  deutschen  Bundesversammlung  wegen  Einführung
  eines  solchen  gefaßten  Beschlusses  ...—

—Jnhaltsverzecchmßdazu.

Bundesversammlung,  deutsche,  —  Publication  des  von  derselben  wegen
Einführung  eines  provisorischen  Bundesberpflegsreglements  für  das
Bundesheer  gefaßten  Beschlusses  .  .

—  Inhaltsverzeichniß  dazu

C.

Chemnitz  —  Bestätigung  der  Statuten  der  basigen  Maschinenbauarbeitercompagnie

Chemnitz-Annaberger  Staatseisenbahr  n  —  Expropriation  oon  Grundeigenthum
  zu  Verbreiterung  derselben  zwischen  Chemnitz  und  Fltzha
—  —welche  Fluren  davon  betroffen  werdrn
Chirurgisch-medicinische  Academie  —  dieselbe  bleibt  als  Prüfungsbehörde
  für  Wundärzte,  Apotheler,  Hebammen  und  2  Gerichtsärzte  in  in
Wirksamkeit
—  —  (.  Klinische  Anstalten.
Coburg,  s.  Sachsen-Coburg-Gotha.
Colditz  sa  ixieweit  der  der  Creditverein  daselbst  v  von  der  Stempelabgabe  bereit
  i  .  .

 

25  Oct.

9  Febr.
27  Febr.

25  Mai
23  Aug.
25  Mai
27  Juli

30  Juni

27  Febr.

27  Febr.

11  Juni

11  Oct.
11  Oct.

1  Sept.

2  Jan.

 

 

Seite.

426

160
165

215  fg.

289

215  fg.
283  fg.

239  fg.

1#
)  CO

D
□„  —.

230  fg.

51  fg.

144  fg.

51  fg.

144  fg.

51  fg.

144  fg.

 

 

Paragraph.

II

1—84

1—84

I  u.  II
III
        <pb n="17" />
        —  XVII  —

 

Concessionirung  der  Feuerversicherungsanstalt  der  Bayerischen  Obpotheenund

  Wechselbank  in  München  .
—  der  Greiz-Brunner  Eisenbahn  und  Bestätigung  ihrer  Statuten

Confessionsverwandte,  katholische,  —  theilweise  Abänderung  der  vom
Apostolischen  Vicariate  unterm  17ten  August  1855  bekannt  gemachten
Einpfarrung  derselben

Consuln,  Königlich  Sächsische,  im  Auslande  angestellte  und  mit  der  Befugniß,
Recognitionsatteste  auszufertigen,  versehene,  —  Verzeichnißüberselbige

Consum=  und  Vorschußverein  zu  dahnsdorf  —  Bestätigung  der  Statuten
  desselben  .  .  .

Creditverein,  s.  Colditz  —  Greitzsch  —  Königstein.

Credit=  und  Sparverein,  s.  Aue  und  Umgegend.

Credit=  und  Vorschußvereine,  s.  Radeburg  —  Frohburg.

Criminal=  und  Polizeistrafsachen  —  Uebereinkunft  mit  der  Regierung
des  Fürstenthums  Schwatzburg=  Rubolstadt  wegent  der  in  selbigen  erwachsenden
  Kosten

D.

Dampfmaschinen,  transportable,  (Locomobilen)  —  Uebereinkunft  mit  der
Königlich  Preußischen  Regierung  wegen  deren  gegenseitiger  Zulassung

Darlehnsverein  zu  Freiberg  —  dessen  Statuten  werden  bestätigt

Deutsche  allgemeine  Wechselordnung  —  Gesetz  wegen  einiger  Erläuterungen
  derselben

Deutschland,  landwirthschaftliche  Assecuranzbank  für  dasselbe  i  in  Dresden,
—  derselben  werden  wegen  Insolvenz  die  ihr  verliehenen  Rechte  einer
moralischen  Person  wieder  entzogen

Deutsch-Oesterreichischer  Telegraphenverein  —  Vereinbarung
mit  der  Sächsisch-Meiningenschen  Regierung  wegen  Anschlusses  der
dasigen  Städte  Saalfeld  und  Pößneck  an  sdie  Königlich  Sächsische
Telegraphenleitung

Deutzen  —  Bestätigung  der  Genossenschanaoronuns  ur  die  Berihtiguns
der  Pleiße  daselbst

S

Döhlen  bei  Dresden  —  Bestätigung  der  Statuten  der  dasigen  Sächsischen
Gußstahlfabrik  .  .
Dresden,  s.  Stadtkrankenhaus  zu  Dresden.

—  ver  dasigen  landwirthschaftlichen  Assecuranzbank  für  Deutschland
werden  wegen  Insolvenz  die  derselben  verliehenen  Rechte  einer  mora—
lischen  Person  wieder  entzogen  ..

—  Bestätigung  der  Statuten  der  dasigen  Kaufmannschaft

—  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Gewerbevereins

E.

Effectenverzeichnisse  —  deren  Anerkennung  durch  die  Gefangenen.
Egidy-Kreinitz-Naunhof  —  Bestätigung  des  Familiengesetzes
Einlieferung  von  Sträflingen  in  die  Strafanstalten  —  Notizen  dabei
Eisenbahn,  Greiz-Brunner,  —  Erpropriation  von  Grundeigenthum  zu  deren
Anlegung  .  ..

1864.

 

Tag.
27  Juli
22  Aug.
26  Jan.

1  Nov.

20  Jan.

6  Dec.

19  Jan.
9  Mai

10  März

10  Nov.

1  Oct.

16  Dec.
1863.

12  Febr.

10  Nov.
25  Oct.
15  Dec.

23  Dec.
27  April
9  März

22  Aug.

 

Seite.

266

319  fg.

40  fg.

348  fg.

49  fg.

424  fg.

37

226  fg.

162  fg.

353

332

149  fg.

353

359  fg.

494

498

224  fg.
166  fg.

287  fg.

 

Paragraph.

1—1II
        <pb n="18" />
        —  XVIII  —

 

s

Eisenbahn,  Greiz-Brunner,  —  welche  Fluren  dieselbe  berührt
—  —  Concessionirung  derselben  und  Bestätigung  ihrer  Statuten
Eisenbahngebäude,  s.  Brandversicherungsangelegenheiten.
Eisenbahngesellschaft,  Greiz-Brunner,  —  Concessionirung  verselben
und  Bestätigung  ihrer  Statuten
—  Zweig-,  zu  Großenhain,  —  Bestiügung  des  ersten  27  zu
den  Statuten  derselben  ..
———zuGroßenham—  Bestätigung  des  zweiten  Nachtrags  zu  ven
Statuten  derselben
Eisenbahn,  Staats-,  Chemnitz=  Annaberger,  —  Expropriation  von
Grundeigenthum  zu  Verbreiterung  derselben  zwischen  Chemnis  und
Flöha  .
—  welche  Fluren  davon  betroffen  werden
—  Sachsisch-Bayerische,  —  Expropriation  von  Eigenthum  ir
Erweiterung  des  Bahnhofs  derselben  zu  Werdau  .
—  —  welche  Fluren  davon  betroffen  werden
—  Sichsisch-Bayerische,  —  Expropriation  von  Grundeigenthum  sir  Erweiterung
  des  Bahnhofs  derselben  zu  Reichenbach  .  ..
—  welche  Flur  davon  betroffen  wird
Eisenbahntelegraphenstationen  zu  Zschopan  und  Wolkenstein  —  Eröffnung
  derselben  für  die  allgemeine  telegraphische  Correspondenz
Eisenberg  mit  Moritzburg  —  Bestätigung  des  Regulativs  für  die  dasige
Sparcasse  .
Elbe  —  allgemeine  Verordnung  über  strom-  und  schifffahrtspolizeiliche  Vorschriften

  für  die  Schifffahrt  und  Flößerei  auf  derselben  —  Aufhebung

der  deshalb  dermalen  noch  bestehenden  Vorschriften
Elementarv  olksschullehrer  —  eine  Abänderung  im  §  3  des  Ge  fur
vom  28sten  October  1858  über  deren  Gehaltsverhältnisse  .
Elementarvolksschulwesen,  s.  Schulwesen,  Elementar-Volks—.
Elsterberg  —  Bestätigung  des  Regulativs  für  die  dasige  Sparcasse
Emeritirung  der  evangelisch—  lutherischen  Geistlichen  —  Gese  etz
hierüber
—  —  Ausführungsverordnung  dazu
Emeritirungsfond,  geistlicher,  unter  der  Verwaltung  des  Cultusministeriums
  stehender,  —  Gesetz  hierüber  ..-—-——Ausführungsverordnungdazu.

Entwässerungsanlagen,  s.  Wasserläufe.
Erdkunde,
werden  bestätigt
Ernstthal  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Vorschußbankrereins
Erzgebirgischer  Steinkohlenactienverein  —  Genehmigung  einer
öffentlichen  Anleihe  für  selbigen  .

Erpropriation  von  Eigenthum  für  Erweiterung  des  Bahnhofs  der  Sächsisch-Bayerischen
  Staatseisenbahn  zu  Werdau  ..
—  welche  Fluren  davon  betroffen  werden  .
—  von  Grundeigenthum  zu  Verbreiterung  der  Chemnitz--  Annaberger
Staatseisenbahn  zwischen  Chemnitz  und  Flöha  .  ...
—  welche  Fluren  davon  betroffen  werden  .

Verein  von  Freunden  derselben  zu  Leipzig,  —  dessen  Statuten

 

Tag.
22  Aug.
22  Aug.
22  Ang.
15  März
14  Nov.

11  Oct.
11  Oct.

19  Sept.
19  Sept.

23  Nov.
23  Nov.

25  Mai

18  April

2  Jan.
2  Ang.
14  April

19  Sept.

17  Nov.
19  Sept.
17  Nov.
20  Mai
22  Dec.

15  Dec.
1863.

19  Sept.
10  Sept.

11  Oct.
11  Oct.

 

 

Seite.
288

319  fg.

319  fg.
173  fg.
361  fg.
341  fg.
341  fg.

328  fg.
328  fg.

368  fg.
368  fg.

195  fg.

184  fg.

2  fg.
268

179  fg.

308  fg.
363  fg.

308  fg.
363  fg.
227  fg.
496  fg.
223  fg.
328  fg.
328  fg.

341  fg.
341  fg.

 

 

 

 

 

Paragraph.
4

1—105

1—17
1—9

1—17

I  u.  II
III
        <pb n="19" />
        ——.

XIX

 

Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  des  Bahnhofs  der
Sächsisch-Bayerischen  Staatseisenbahn  zu  Neichenbach
—  welche  Flur  davon  betroffen  wird

F.

Familiengesetz  für  die  Familie  von  Egidy-Kreinitz-Naunhof  —  wird  bestätigt

Felsenkeller  bei  Dresden  —  Bestätigung  der  revidirten  Statuten  des
Actienrereins  der  dasigen  Brauerei

Feuerversi  cherungs  anstalt  der  Bayerischen  Hypotheken-  und  Wete#
bank  in  München  —  deren  Concessionirung  .  .

Finanzgesetz  auf  die  Jahre  1864,  1865  und  1866

——  —  Ausführungsverordnung  daauu

Finland,  Großfürstenthum,  —  Uebereinkunft  mit  der  dasigen  Regierung
über  die  Behandlung  der  Mobiliarnachlässe  der  in  Finland  verstorbenen
Sächsischen  und  in  Sachsen  verstorbenen  Finländischen  Unterthanen.

Fleischer,  s.  Bankschlächter.

Fleischübergangsabgabe=  und  Schlachtsteuergesetz  —  Erläuterung
  des  §  24  der  die  Ausführung  desselben  betreffenden  Verordnung
vom  29sten  Mai  1852,  steueramtliche  Aufsicht  über  die  Schlachträume
  bett.

Fleisch=  und  S  hlachtsteuerübergang  abgabegesetz  —  den  die  Ausstellung
  ron  Nothschlagszeugnissen  betreffenden  §  35  der  Ausführungsverordnung
  zu  selbigem  vom  29sten  Mai  1852  betr.

Flößerei,  f.  Schifffahrt  und  Flößerei  auf  der  Elbe.

Fo  Crstaufs  eher  —  Vertauschung  dieses  Prädicats  mit  dem  Dienstprädicate
„Unterförster“  .

Frankenberg  —  Bestätigung  ver  reoidirten  Statuten  des  dasigen  Vorschußvereins


—  Verzicht  des  dasigen  Vorschußvereins  auf  vie  ihm  bewilligte  Stempelbefreiung


Freich  erg  —  Bestätigung  der  Statuten  des  Metallbergbauvereins  „  **e
im  dasigen  Rammelsberge  .  .

—  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Darlehnsvereins  .

Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  vom  7ten  Februar
  1862,  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zollvereins  und  den
Großherzogthümern  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz
einer=  und  dem  Königreiche  Siam  andererseits  abgeschlossener

Friedrich,  Metallbergbauverein  im  Rammelsberge  zu  Freiberg  —  Bestäiigung
  der  Statuten  desselben.

Frohburg  —  inwieweit  der  Credit=  und  Vorschußonein  daselbn  von  der
Stempelabgabe  befreit  ist  ...

G.

Gasbeleuchtungs-Actienverein  zu  Lindenau-Plagwitz  —  dessen  Statuten
  werden  bestätigt

Gebühren  und  Verwendung  von  Stempelpapier  bei  Ausfertigung  von  tirch—
lichen  Zeugnissen  in  Heimath=  und  Staatsangehörigkeitssachen

Gefangene  —  Anerkennung  der  Effectenverzeichnisse  durch  dieselben

 

Tag.

23  Nov.
23  Nov.

27  April
25  Oct.
27  Juli

23  Aug.
24  Aug.

6  Juni

26  Juli

24  Nov.

14  Nov.
11  März
22  März

4  Jan.
9  Mai

15  Nov.
4  Jan.

2  Jan.

16  Dec.

9  Dec.
23  Dec.

 

 

Seite.

368  fg.
368  fg.

224  fg.

402

266

280  fg.
282  fg.

235  fg.

1!
□
□

369  fg.

169  fg.

170

34  fg.

226  fa.

371  fg.

34  fg.

1  fg.

494  fg.

491  fg.

498

37

Paragraph.

1  u.  2
3
        <pb n="20" />
        —  xx  —

 

Gehalte  der  an  Elementarschulen  angestellten  Lehrer  —  eine  Abänderung
inm8g3  des  Gesetzes  darüber  vom  28sten  October  1858  .  ..
Geistliche,  evangelisch-lutherische,  —  Erhöhung  d  der  Pensionen  für  deren
Wittwen  und  Waisen  .
—  —  OGesetz  über  deren  Emeritirung
—  —  —  Ausführungsverordnung  daui
Gemeindevorstände  —  Ermächtigung  derselben  zu  kuseang  von  Noth—
schlagszeugnissen
Genossenschaftsordnung  für  die  Berihtigung  der  *  4.  Deuben  —
deren  Bestätigung  ..  .

Gendarmerieanstalt  —  Aufhebung  einer  wegen  derselben  in  der  Verord—
nung  der  Landesregierung  vom  Aten  August  1822  zu  §  XV  Nr.  4
des  Generale  vom  7ten  April  1820  enthaltenen  Bestimmung

Gerichtsärzte  —  für  dieselben  bleibt  die  chirurgisch=  medicinische  Academie
als  Prüfungsbehörde  in  Wirksamkeit  .

—-MkttheilungvonObeIgutachtenandieselben..

Gerichtsbehörden  —  dieselben  haben  die  Bezirks-,  bez.  Gerichtsärzte  von
dem  Inhalte  der  Obergutachten  durch  Mittheilung  der  Acten  zu  unterrichten


Gerichtskosten  —  unentgeltliche  Aushändigung  specieller  Verzeichnisse  der
selben  und  kostenfreie  Erledigung  der  über  zu  hohes  Liquidiren  erhobenen
  Beschwerden  .

Gesetz  für  die  Familie  von  Egioy-  Kreinitz-  Naunhof  —  vird  bestätigt

Gewerbegesetz  vom  15ten  October  1861  —  Abänderung  der  Bestimmung

im  §  101,  Abs.  3  desselben  über  die  Competenz  zu  Untersuchung  und
Bestrafung  von  Vergehen  gegen  Vorschriften,  deren  sich  Unteroffiziere
und  Soldaten  während  des  Urlaubs  schuldig  machen

—  —  Erläuterung  einiger  Bestimmungen  der  Ausführungsverordnung
zu  selbigem  vom  15ten  October  1861.  .

Gewerbelegitimation  der  Handelsreisenden  —  die  deshalb  von  den  son
vereinsstaaten  getroffene  anderweite  Vereinbarung  .

——-BeituttdexfreienundHansestadthemeudazu..

Gewerbesteuer  der  Bankschlächter  und  Branntweinbrenner  auf  das  Jahr  1865

Gewerbeverein,  s.  Dresden  —  Wechselburg.

Gewerbliches  Hülfspersonal,  (.  Arbeitsbücher.

Glaubensgenossen,  katholische,  —  theilweise  Abänderung  der  vom  Apostolischen
  Vicariate  unterm  17ten  August  1855  bekannt  k  gewachten!  Einpfarrung
  derselbern  ..  .  .

Glauchau,  Stadt,  —  Anleihe  derfelben

Gotha,  s.  Sachsen-Coburg-Gotha.

Gottes“  Segen,  Steinkohlenbauverein  zu  Lugau,  —  Bestätigung  eines  Nachtrags
  zu  den  Statuten  desselben

Greiz-Brunner  Eisenbahn  —  erpropriation  von  Grundeigenthum  für
deren  Anlegung  ..  .....

———welcleFlmen  dieselbe  berührt  .
—  —  Conessstenirung  derselben  und  Bestätigung  ihrer  Statuten

Groitzsch  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Creditvereins

—  inwieweit  der  dasige  Creditverein  von  der  Stempelabgabe  befreit  ist

Großenhain  —  Bestätigung  der  Statuten  für  die  dasige  Braugenossenschaft

 

 

 

Tag.
2  Aug.
6  Aug.

19  Sept.

17  Nov.
24  Nov.
16  Dec.

1863.

20  Juli

1  Sept.

30  Aug.

30  Aug.

7  Oct.
27  April

3  Oct.

14  Nov.

6  Mai
30  Juni
7  Dec.

 

 

 

 

 

 

 

Seite.
268

269  fg.
308  fg.
363  fg.

369  fg.

263  fg.

290

293  fg.

293  fg.

337

224  fg.

336  fg.
360  f#g.

197  fg.
239  fg.

426

 

 

 

 

 

 

Paragraph.
1—3
1—17
1—9
1—3
I  u.  II
1—  11
1—5
I  u.  II.
1—3

4
        <pb n="21" />
        XXI

—.

 

Großenhain  —  Bestätigung  des  ersten  Nachtrags  zu  den  Statuten  der

dasigen  Zweigeisenbahngesellschaft.

Bestätigung  des  zweiten  Nachtrags  zu  den  Statuten  ver  vasigen  Zweigeisenbahngesellschaft



Grund=  und  Hypothekenbehörden  —  inwieweit  dieselben  mit  der  Eintragung
  von  Darlhnsforderungen  der  Leipziger  Hypothekenbank  zu
verfahren  haben

Grund=  und  Hypothekenbücher  —  Einträge  von  Darlehnsforderungen
der  Leipziger  Hypothekenbank  in  dieselbten

Gußstahlfabrik  in  Döhlen  bei  Dresden  —  Bestätigung  der  Statuten  derselben

H.

Hamburg  —  Bestätigung  der  Statuten  der  Zöblitzer  Serpentinstein.  Actien.
gesellschaft  daselbst

Handelsreisende  —  anderweite  Vereinbarung  ver  Zolloereinsstaaten  wegen
der  Gewerbelegitimation  derselben  ......
Beitritt  der  freien  und  Hansestadt.  Bremen  hierzu

—

Handels-,

Schifffahrts=  und  Freundschaftsvertrag  vom  7.  yten  Februar

  1862,  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zollvereins  und  den
Großherzogthümern  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz
einer=  und  dem  Königreiche  Siam  andererseits  abgeschlossener,
Hazardspiel,  andere  Spiele  und  Wetten  —  Gesetz  hierüber,  .
Hebammen  —  für  dieselben  bleibt  die  chirurgisch-medicinische  Academie  als
Prüfungsbehörde  in  Wirksamkeit

Heimath-  und  Staatsangehörigkeitssachen  —  Gebühren  und  Verwendung
  von  Stempelpapier  bei  Ausfertigung  von  lirchlichen  Zeugnissen

in  solchen.

Hofgebäude,  s.  Brandversicherungsangelegenheiten.

Hoheneck,  Schloß  bei  Stollberg,  —  Eröffnung  der  daselbst  errichteten  Strafanstalt
  für  Frauenspersonen

Hülfs=  und  Unterstützungscasse  zu  Oederan  —  Vestãciguns  der  Statuten
  für  selbige

Hülfspersonal,  gewerbliches,  s  Arbeitsbücher.

Hufbeschlag  —  Ergänzung  der  Bestimmungen  in  §§  1  und  12  der  wegen
dessen  Prüfungen  erlassenen  Verordnung  vom  15ten  April  1863.
Hypothekenbank,
selben  in  die  Grund=  und  Hypothekenbücher.  .

Sächsische,  zu  Leipzig,  —  Bestätigung  der  Statuten  derselben
Hypothekenbehörden,  s.  Grund=  und  Hypothekenbehörden.

Hypotheken=  und  Wechselbanki  in  München  —  Concessionirung  der  deuerversicherungsanstalt
  derselben

Leipziger,  —  Einträge  von  Darlehnsforderungen  der-J.



Jagd  —  Gesetz  wegen  Ausübung  derselben
Ausführungsverordnung  dazu

Jahnsdorf  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Borsch  uß—  und  Con-Instruction

  für  einen  Amtsfrohn  —  Einschärfung  der  im  37  sub  e  der—

sumvereins

selben  enthaltenen  Vorschriften
Inventarien,  s.  Bierbrauerei  und  Branntweinbrennerei.

 

Tag.
15  März

14  Nov.

14  Oct.

14  Oct.
12  Febr.

7  Mai

6  Mai
30  Juni

15  Nov.
11  April

1  Sept.

9.  Dec.

9  Dec.
23  März

17  Mai
14  Oct.
25  Mai

27  Juli

1  Dec.
1  Dec.

20  Jan.

23  Dec.

r

 

Seite.

173  fg.

361  fg.

342  fg.

342  fg.
1409  fg.

187  fg.

197  fg.
2389  fg.

371  fg.
178  fg.

290

491  fg.

492  fg.

175  fg.

190

342  fg.
214  fg.

266

405  fg.
418  fg.

49  fg.

498

 

Paragraph.
1-11
1—5
1  —7
1—5
1—6
1—38
1—8
        <pb n="22" />
        —  XXII  —

 

2

K.

Kammer,  erste,  der  Ständeversammlung  —  Wiederbesetzung  einer  der  in
der  Verfassungsurkunde  vom  4ten  September  1831  8  63  Nr.  14
gedachten  Stellen  darin

Katholiken  —  Ausschreiben  für  die  von  selbigen  im  Jahre  1864  zu  entrichtende
  Kirchenanlage  .

Katholische  Glaubensgenossen  —  theilweise  Abänderung  der  vom
Apostolischen  Vicariate  unterm  17ten  August  1855  bekannt  gemachten
Einpfarrung  derselben

Kaufmannschaft  zu  Dresden  —  Bestätigung  ihrer  Statuten

Kirchenanlage,  katholische,  dießjährige,  —  Ausschreiben  dafür  .

Kirchliche  Zeugnisse  in  Heimath-  und  Staalsangehoͤrigkeitssachen  —
Gebühren  von  Berwendung  von  Stempelpapier  bei  Ausfertigung
derselben  .

Kleinschönau  und  Genossen  —  Gerichtsstand  des  Bezirksarmenvereins  der
dasigen  Gemeinde  und  die  demselben  verliehenen  Rechte  einer  mora—
lischen  Person  ..  ........

Klinische  Anstalten  bei  der  chirurgisch—  medicinischen  Academie  —  mit  dem
angeordneten  Schlusse  derselben  findet  die  bisherige  Thätigkeit  der
Letzteren  als  Prüfungsbehörde  für  auswärts  Promovirte  und  für
Aerzte  2ter  Classe  (medicinae  practici)  ihre  Erledigung

eine  zum  Ersatze  derselben  bei  dem  Stadttranlenhause  zus  Dresden
dienende  Einrichtung  .  .
———tuttm1tdem1sten  October  1864  in  Wirksamkeit

Königstein  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Creditvereins

Kranke  —  deren  Aufnahme  zum  Ersatze  der  klinischen  Anstalten  der  chirurgischmedicinischen
  Academie  im  hiesigen  Stadtkrankenhause

Kranken-Hülfs=  und  Unterstützungscasse  zu  Oederan  —  Bestätigung
der  Statuten  für  selbige  .

Krankenunterstützungsverein  zu  Neuhause  n  —  dessen  Statuten  werden
bestätigt

Kreisdirectionen  —  die  rücksichtlich  der  analogen  Anwendung  des  Strafgesetzbuchs
  und  der  Strafproceßordnung  auf  Pollzesstraffachen  an  dieselben
  erlassene  Verordnung  ...

Kriegsmunition,  s.  Schießpulver.

Kunstwerke  —  Dauer  der  Schutzfrist  gegen  deren  unbefugte  Nachbildung

L.

Landesculturrenten-,  Landrenten=  und  Altersrenten-Bankverwaltung
  —  aus  welchen  Mitgliedern  dieselbe  dermalen  besteht.

Landrenten-,  Altersrenten=  und  Landesculturrenten-B  ankverwaltung
  —  aus  welchen  Mitgliedern  dieselbe  dermalen  besteht

Landtag  —  Wiederbesetzung  einer  der  in  der  Verfassungsurkunde  vom  4ten
September  1831  §  63  Nr.  14  gedachten  Stellen  in  der  ersten
Kammer  der  Ständeversammlung

Landtagsabschied  für  die  Ständeversammlung  der  Jahre  1863  und  1864

Landtagswahl,  anderweite,  in  der  Stadt  Leipzig,  —  deren  Vornahme  ist  in
Folgedes  Austritts  des  zweiten  dasigen  Abgeordneten  angeordnet  worden

 

Tag.

23  März
19  Sept.
26  Jan.

25  Oct.
19  Sept.

9  Dec.

1  Nov.

1  Sept.
24  Aug.
24  Aug.
19  Oct.
24  Aug.
23  März

27  Mai

29  Sept.

30  Jan.

9  Jan.
9  Jan.
23  März
23  Aug.

20  Jan.

 

Seite.

170

308

40  fg.

359  fg.

308

491  fg.

352

290

291  fg.

293

357  fg.
291  fg.
175  fg.

229  fg.

329  fg.

 

 

 

Paragraph.
        <pb n="23" />
        —  XXIII  —

 

Landgemeinden  —  Gesetz  über  die  Wahlen  in  denselben
—  Ausführungsverordnung  dazu  .  .

Landgemetnd  eordnung,  s.  Landgemeinden.

Landständische  Bank  des  Markgrafthums  Oberlausitz  —  Bestätigung  eines
Nachtrags  zu  den  Statuten  derselben

Landwirthschaftliche  Assecuranzbank  für  Deutschland  in  Dresden
—  derselben  werden  wegen  ihrer  Insolvenz  die  verlichenen  Rechte
einer  moralischen  Person  wieder  entzogen

Langenchursdorf  —  Bestätigung  der  Statuten  des  basigen  Mobiliar-Brandversicherungsvereins
  .  .

Legitimation,  s.  Gewerbelegitimation  der  Handelsreisenden.

Lehrer,  an  Elementarvolksschulen  angestellte,  —  eine  Abänderung  im  §  3
des  Gesetzes  vom  28sten  October  1858  über  deren  Gehaltsver—
hältnisse  ..  .

—  (.  Bürgerschullehrer  Zwickaus.

Lehrer-Wittwen=  und  Waisen-Aussteuer-Societät  zu  Oschatz  —
Bestätigung  der  Statuten  verselben  und  der  damit  verbundenen  Sepulturcasse
  .

Leipzig,  Stadt,  —  die  Vornahme  einer  anderweiten  Wahl  an  die  Stelle
des  dasigen  zweiten  Landtagsabgeordneten  ist  angeordnet  worden

—  die  dem  dasigen  Schillervereine  unter  Bestätigung  seiner  Statuten
verliehenen  Rechte  einer  moralischen  Person  —  dessen  Gerichtsstand

—  Anleihe  derselbern  .

—  Bestätigung  der  Statuten  der  dasigen  Sächsischen  Oypothekenbank

—  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Vereins  von  Freunden  der
Erdkunde  .  .

—  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Vorschußvereins  ..

—  Einträge  von  Darlehnsforderungen  der  dasigen  Hypothekenbank  in  die
Grund=  und  Hypothekenbücher

—  Anrleihe  derselben  zu  Deckung  des  Aufwands  für  Herstellung  eines
neuen  Theaters  .

Lichtenstein  —  Bestätigung  der  Statuten  für  den  vasigen  Brauverein

Lindenau-Plagwitz  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Gaabeleucht.
ungs-Actienvereins

Liquidiren,  zu  hohes,  s.  Gerichtskosten.

Literaris#ch  e  Werke  —  Dauer  der  Schutzfrist  gegen  deren  unbefugte  Nachildung



Locomobilen  —  Uebereinkunft  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung
wegen  gegenseitiger  Zulassung  derselben.  ..

Löbau  —  inwieweit  der  Vorschußverein  daselbst  von  der  Stemptlabzabe
befreit  ist  .  .  .

—  Bestätigung  der  Statuten  für  die  vasige  Braugenossens  chaft
—  und  Reichenbach  —  Gröffnung  der  daselbst  errichteten  Telegraphenvereinsstationen.


Lugau  —  Bestätigung  eines  Nachtrags  zu  den  Statuten  des  Steinkohlenbauvereins
  Gottes  Segen  daselbst.

Lugau-Zwickauer  Steinkohlenbauverein  —  Bestätiung  eines
Nachtrags  zu  den  Statuten  desselben.  .

 

Tag.
12  Juli
12  Juli

8  Febr.

10  Nov.

22  Oct.

2  Aug.

7  Sept.

20  Jan.
1  Febr.
9  April

25  Mai

20  Mai
22  Aug.

14  Oct.

2  Dec.
27  Juli

16  Dec.

30  Jan.
19  Jan.

2  Jan.
23  Aug.

16  Nov.
8  Febr.

14  Jan.

 

Seite.

247  fg.
251  fg.

159  fg.

353

401

268

366  fg.

36

149

177  fg.
214  fg.

227  f  g.
288  fg.

342  fg.

421

283  fg.

494  fg.

46

37

1fg.
289

362
47

39

 

Paragraph.
1—12
1—23
1—3
1—3
        <pb n="24" />
        —  JXxIIV  —

 

M.

Männer-Kranken-Hülfs=  und  Unterstützungscasse  zu  Oederan
—  Bestätigung  der  Statuten  für  selbige.

Mahl=  und  Bierzwang  —  Gesetz  über  einige  Abänderungen  an  dem,  die
Aufhebung  desselben  betreffenden  Gesetze  vom  27sten  März  1838

Maschinenbauarbeitercompagnie  zu  Chemnitz  —  deren  Statuten
werden  bestätit  .........

Mecklenburg-Schwerin  und  Strelitz,  .  Freundschafts-,  Handels=  und
Schifffahrtsvertrag  mit  dem  Königreiche  Siam.

Medicinische  Academie,  schirurgisch=  medicinische  Academie.

—  —  s.  klinische  Anstalten.

Meerane  —  Bestätigung  eines  Nachtrags  zu  dem  Statut  der  et  dasigen  Weberinnung

  .
——Eroffnung  der  dasigen  Telegraphenstation

Meiningen,  Herzoglich  Sächsische  Regierung,  —  Vereinbarung  mit  derselben
wegen  Anschlusses  der  dasigen  Städte  Saalfeld  und  Pöhnes  an  die
Königlich  Sächsische  Telegraphenleitung  .

Metallbergbauverein  „Friedrich“  im  Nanmeisberse  zu  Fretterg  —
Bestätigung  der  Statuten  desselben

Militärleistungen  —  Abänderungen  und  Zusätze  zu  den  darüber  ergangenen
  Gesetzen  vom  7ten  December  1837  und  11ten  September  1843

Militärpflicht  —  Gesetz  wegen  einiger  Abänderungen  des  Gesetesi  über
Erfüllung  derselben  vom  1sten  September  1858  .

—Ausfuhrungsverordnungdazu..

Militärstrafgesetzbuch  für  das  Königreich  Sachsen  oom  #lliten  August
1855  —  Erläuterung  der  Bestimmung  im  §  69,z  desselben

Mobiliarbrandversicherungsverein  zu  Langenchursdorf  —  Bestätigung
  der  Statuten  desselben  .

Mobiliarnachlässe  der  im  Königreiche  Polen  verstorbenen  Sächsischen  und
beziehendlich  im  Königreiche  Sachsen  verstorbenen  Polnischen  Unterthanen
  —  Uebereinkunft  mit  der  Kaiserlich  Russischen  Negierung  über
deren  Behandlung

—  der  im  Kaiserreiche  Rußland  und  Großfürstenthume  Finland  verstorbenen
  Sächsischen  und  beziehendlich  im  Königreiche  Sachsen  verstorbenen
  Russischen  und  Finländischen  Unterthanen  —  Uebereinkunft
über  deren  Behandlung

Moritzburg  mit  Eisenberg  —  Bestätigung  des  Regulatios  für  die  dasige
Sparcasse

Mülsen  St.  Jacob  —  Bestätigung  der  Statuten  der  dasigen  Weberinnung

—  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Vorschußvereins

—  inwieweit  der  dasige  Vorschußverein  von  der  Stempelabgabe  befreit  *

München  —  Corcessionirung  der  Feucrverscherungsanstalt  der  basigen  Bayerischen
  Hypotheken-  und  Wechselbank

N.
Nachbildung,  s.  Nachdruck.
Nachdruck  von  gewissen  Werken  der  Literatur  und  Kunst  Dauer  der  Schusfrist
  für  selbige

 

Tag.

23  März
11  Juli

11  Juni

15  April
17  Dec.
1  Oct.
4  Jan.
21  Sept.

23  Febr.
23  Febr.

1  März

22  Oct.

6  Juni

6  Juni
18  April
4  Mai
3  Juni

7  Sept.

27  Juli

30  Jan.

 

Seite.

175  fg.

245  fg.

238

150  fg.
153  fg.

161  fg.

401

231  fg.

235  fg.

184  fg.
225  fg.
243  fg.
294  fg.

266

46

 

Paragraph.
I—V
Lu.  II
1—7
1—9
1—14
1—3
        <pb n="25" />
        —  XXV  —

 

Nachträge  zur  Vten  Auflage  der  Arzneientaxe  und  zur  Pharmacopoea
Saxonica  ..
Nachtrag  zu  den  Statuten  des  gwickau--Lugauer  Steinlehiendanvereins  —
wird  bestätigt.
—  zu  den  Statuten  des  Steinkohlenbauvereins  Gottes  Segen  zu  Lugan
—  wird  bestätigt
—  zzu  den  Statuten  der  landsändischen  Bank  des  Viarzrasthums  Oberlausitz
  —  wird  bestätigt  .  ,«
—  zu  dem  Statut  der  Weberinnung  zu  Meerane  —  wird  bestätigt  .
—  veierter,  zur  fünften  Auflage  der  Arzneientare
—  erster,  zu  den  Statuten  der  Zweigeisenbahngesell-  haft  zu  Grohenhain
—  wird  bestätigt
—  zzweiter,  zu  den  Statuten  der  weihesenkahngeselsca  4  Grober
hain  —  wird  bestätigt  .
Nachtigallen  —  deren  Besteuerung
Nachvermessungen  von  Brennereigeräthen,  s.  Bierbrauerei  und  Branntweinbrennerei.



Neuhausen  —  Vestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Krankenunterstützungsvereins


Neustadt  bei  Stolpen  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Vorschußvereins


—  inwieweit  der  dasige  Vorschußverein  von  der  Stempelabgabe  befreit  ist
Neustädtel,  Stadt  und  Umgegend,  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen
Begräbnißvereins

Notariatsordnung  vom  Zten  Juni  1859  –  Erweiterung  zerisi  Be-  .

stimmungen  derselben
Nothschlagszeugnisse  —  Ermächtn  der  Geneiwwenorstne  4  deren
Ausstellung  .  .

O.

Obergutachten  —  deren  Mittheilung  an  die  Gerichtsärzte
Oberlausitz  —  Zuschlagsbeiträge  zu  deren  Brandversicherungs-  Schuldentilgungssond

—  Markgrafthum,  —  Ausf  führung  der  wegen  Aufhebung  des  Parochialzwangs
  in  Bezug  auf  Stolgebühren  in  dessen  gemischten  Parochieen
ergangenen  Allerhöchsten  Verordnung  vom  15ten  Juli  1863
—  —  Bestätigung  eines  Nachtrags  zu  den  Statuten  der  dasigen  landständischen
  Bank
Oederan  —  Bestätigung  der  Statuten  für  die  dasise  Männer-  Kranken-Hülfs=
  und  Unterstützungscasse  .
Oesterreichisch-Deutscher  Telegraphenverein  –  Vereinbarung.  mit
der  Sächsisch-Meiningenschen  Regierung  wegen  Anschlusses  der  dasigen
  Städte  Saalfeld  und  Pößneck  an  die  Königlich  Sächsische  T  Telegraphenleitung
  .  .
Oppach  —  Bestätigung  der  Statuten  für  das  dasige  Nettungshaus
Oschatz  —  Bestätigung  der  Statuten  der  dasigen  Lehrer-Wittwen=  und  Waisen-Aussteuer-Societät
  und  der  damit  verbundenen  Sepulturcasse  .
—  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  alten  Priester-Wittwen-  und
Waisen-Fiscus  und  der  damit  verbundenen  Sepulturcasse

1864.

 

Tag.
14  Dec.
14  Jan.

8  Febr.
8  Febr.
15  April
23  Jan.
15  März

14  Nov.
1  Dec.

27  Mai

23  März
4  Aug.

23  Mai
10  Oct.

24  Nov.

30  Aug.

1  Juni

26  Jan.
8  Febr.
23  März

1  Oct.
16  Aug.

7  Sept.

18  Oct.

 

Seite.
493
39

47

159  fg.
183  fg.

38

173  fg.

361  fg.
404  fg.

229  fg.

174  fg.

269

228  fg.
339  fg.

369  fg.

293  fg.

217  fg.

40  fg.

159  fg.

175  fg.

332

317  fg.
366  fg.

367  fg.

 

 

Paragraph.

1I  u.  II.
        <pb n="26" />
        —  XXVI  —

 

P.

Parochialzwang  —  Ausführung  der  wegen  der  Aufhebung  desselben  in
Bezug  auf  Stolgebühren  in  den  gemischten  Parochieen  des  Mark—
grafthums  Oberlausitz  ergangenen  Allerhöchsten  Verordnung  vom
15ten  Juli  1868

Parochieen  des  Markgrafthums  Oberlausitz,  gemischte,  Ausführung
der  wegen  Aufhebung  des  Parochialzwangs  in  Bezug  auf  Stolgebühren
  in  denselben  ergangenen  Allerhöchsten  Verordnung  vom
15ten  Juli  1863  .

Paßformulare,  neue,  —  Einführung  derselben  vom  lsten  Januar  1865  an

Pausa  —  Bestätigung  der  Brauordnung  für  die  dasige  Braugenossenschaft

—  Bestätigung  der  dasigen  Sparcassenordnung

Penig  —  Eröffnung  der  dasigen  Telegraphenstation  für  die  allgemeine  Correspondenz


Pensionen,  an  Wittwen  und  Waisen  veisterbener  Geistlichen.  zu  verabreichende
—  deren  Erhöhung

Pharmacopoea  Saxonica  —  Nachträge  zu  selbiger  und  z  Vten  Auf—
lage  der  Arzneientaxe  ......  ....

Plagwitz,  s.  Lindenau-Plagwitz.

Pleiße  zu  Deutzen  —  Bestitigung  der  Gerofsenschaftsordnung  für  deren  Berichtigung



Pößneck,  s.  Saalfeld  und  Pößneck.

Polen,  Königreich,  —  Uebereinkunft  mit  der  Kaiserlich  Russischen  Regierung
über  die  Behandlung  der  Mobiliarnachlässe  der  in  demselben  verstorbenen
  Sächsischen  und  beziehendlich  im  Königreiche  Sachsen  verstorbenen
  Polnischen  Unterthanen  .

Polizeistrafsachen  —  die  rücksichtlich  der  analogen  Anwendung  des  Strafgesetzbuchs
  und  der  Strafproceßordnung  auf  veeselben  erlassene  Verordnung
  an  die  Kreisdirectionen

—  s.  Criminal-  und  Polizeistrafsachen.
Postordnung  vom  7ten  Juni  1859  —  Aenderungen  und  Zusätze  zu  selbiger
—  —  neuer  Tarif  dazau  «
Postsendungen  —  Bestell.  uitiungs-  und  Sheingebuhren  u  selbis-—
  Tarif  dazu  ..

Posttarif,  s.  Postsendungen.

Prädicat,  s.  Forstaufseher  und  Unterförster.

Prediger-Wittwen=  und  Waisencasse  —  Erhöhung  der  im  §  3  des
wegen  deren  Errichtung  ergangenen  Gesetzes  vom  18ten  Mai  1855
festgesetzten  Pensionen  .

Preußen,  Königliche  Regierung,  —  Uebereinkunft  mit  selbiger  wegen.  gegenseitiger
  Zulassung  der  Locomobilen

—  Königreich,  —  Erläuterung  von  Art.  49  der  mit  der  dasigen  Regierung
  abgeschlossenen  Uebereinkunft  über  die  keistun  gegenseitiger

Rechtshülfe  vom  nten  October  1839

30sten  November
Priester-Wittwen=  und  Waisen-Fiscus  zu  Oschab  —  Bestätigung
der  Statuten  desselben  und  der  damit  verbundenen  Sepulturcasse
Promovirte,  auswärts,  und  Aerzte  2ter  Classe  (medicinge  practici),
s.  Klinische  Anstalten.

 

Tag.

26  Jan.

26  Jan.

28  Nov.

25  Mai
28  Juli

20  Aug.
6  Aug.

14  Dec.

16  Dec.

1863.

6  Juni

29  Sept.
17  Sept.
17  Sept.

19  Jan.

2  April

18  Oct.

 

 

 

 

Seite.

40  fg.

40  fg.

427  fg.
215  fg.
266  fg.

285

269  fg.

493

231  fg.

329  fg.

296  fg.
298  fg.
296  fg.
298  fg.

269  fg.

37

176  fg.

367  fg.

 

 

Paragraph.

1—6
1—3
1—3
        <pb n="27" />
        —  ——

XXVII

 

Prüfungen  im  Hufbeschlage  —  Ergänzung  der  Bestimmungen  in  88  1
und  12  der  deshalb  erlassenen  Verordnung  vom  15ten  April  1863

Prüfungsbehörde  —  als  solche  bleibt  die  chirurgisch-medicinische  Academie
für  Wundärzte,  Mbotheker,  bebammen  r  und  Gerichtsärzte  in  Wirksamkeit


R.

Radeburg  —  inwieweit  der  Vorschuß=  und  Creditverein  daselbst  von  der
Stempelabgabe  befreit  ist  .

Rammelsberg  zu  Freiberg  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Me.
tallbergbauvereins  „Friedrict

Rechtshülfe,  gegenseitige,  —  Erläuterung  von  Art.  49  der  mit  der  Herzoglich
  Altenburgischen  Regierung  getroffenen  Uebereinkunft  über  deren

23sten  Mai
Leistung  vom  sten  Jum  1840.

—  —  Erläuterung  von  Art.  49  der  mit  der  göniglic  Preußischen  Ne- 



gierung  abgeschlossenen  Uebereinkunft  über  deren  Leistung  vom

14ten  October
dosten  November  1839

Recognitionsatteste  —  welchen  im  Auslande  angestellten  diesseitigen  Consularbeamten
  das  Befugniß  zu  deren  Ausstellung  ertheilt  worden  ist.
Regalbergbau  —  Gesetz  über  die  von  demselben  zu  erhebenden  Steuern
—  trritt  mit  dem  Anfange  des  Jahres  1865  in  Wirksamkeit
—  Ausführungsverordnung  dazu  .  .
—  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  selbigen?  vom
22  sten  Mai  1851  und  der  Verordnung  vom  16ten  December  1851

Regulatir  für  die  Sparcasse  zu  Elsterberg  —  wird  bestätigt.

–  fur  die  Sparcasse  zu  Eisenberg  mit  Moritzburg  —  wird  bestätigt
Reichenbach  —  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  des
Bahnhofs  der  Sächsisch-Bayerischen  Staatseisenbahn  daselbst
welche  Flur  davon  betroffen  wirde
Reichenbach  und  Löbau  —  Gröffnung  der  daseibst  errichteten  Telegraphenvereinsstationen


Reisepässe  —  Einführung  neuer  dormulare  4  venselben  vom  lsten  Jannar

1865  an
Rentenbank,  s.  Altersrentenbank.
Rettungshaus  zu  Oppach  —  Bestätigung  der  Statuten  für  dasselbe  .
Rinderpest  in  den  Ländern  des  Oesterreichischen  Kaiserstaats  —  Milderung

der  deshalb  gegen  das  Königreich  Böhmen  noch  bestehenden  Sperrmaßregeln

  .

—  das  Einbringen  von  Steppenvieh  aus  gonisen  rbe  der  Dester.

reichischen  Staaten  bleibt  verboten  ..  .
AusbruchderselbenimKonigreicheBohmen..

—  Maßregeln  zu  Verhütung  der  Einschleppung  derselben.
deren  Außerkraftsetzung
Rochlitz  —  Eröffnung  der  dasigen  Lelegraphenstatin  für  vie  allgemeine

Correspondenz
n—]ijese  —  Sagische,  —

derselbeen

Bestätigung  der  Statuten

Tag.

17  Mai

1  Sept.

2  Jan.

4  Jan.

4  Nov.

2  April

1  Nov.
10  Oct.
10  Oct.
6  Dec.
(11  Nov.
14  Nov.
14  April
18  April

23  Nov.
23  Nov.

16  Nov.
28  Nov.

16  Aug.

25  Juli

25  Julie
17  Oct.

2  Nov.

3  Dec.
20  Aug.

2  März

 

 

Seite.
190

290

1  fg.
34  fg.

351

176  fg.

348  fg.
338  fg.

339

422  fg.

353  fg.
354  fg.
179  fg.
184  fg.

368  fFg.
368  fg.

362

427  fFg.

317  fg.

264  fg.

264  fg.

344
350

421  fg.

285

166

 

47

Paragraph.
        <pb n="28" />
        ——  XVIII  —

 

Rußland,  Kaiserreich,  —  Uebereinkunft  mit  der  dasigen  Regierung  über  die
Behandlung  der  Mobiliarnachlässe  der  im  Königreiche  Polen  verstorbenen
  Sächsischen  und  im  Königreiche  Sachsen  verstorbenen  Polnischen
Unterthanen

—  —  Uebereinkunft  mit  der  dasigen  Regierung  über  die  Behandlung
der  Mobiliarnachlässe  der  in  Rußland  verstorbenen  Säch  sischen  und
in  Sachsen  verstorbenen  Russischen  Unterthanen

S.

Saalfeld  und  Pößneck  —  Vereinbarung  mit  der  Sächsisch-Meiningenschen
Regierung  wegen  Eröffnung  der  daselbst  errichteten  Telegraphenstation
  für  die  allgemeine  Staats=  und  Privatcorrespondenz

Sachsen,  Königreich,  —  lebereinkunft  mit  der  Kaiserlich  Russischen  Regierung
über  die  Behandlung  der  Mobiliarnachlässe  der  im  Königreiche  Polen
verstorbenen  Sächsischen  und  beziehendlich  im  Königreiche  Sachsen
verstorbenen  Polnischen  Unterthanen

—  —  Uebereinkunft  mit  der  Kaiserlich  Russischen  und  Groffürstlich  Finländischen
  Regierung  über  die  Behandlung  der  Mobiliarnachlässe  der
beiderseitigen,  in  dem  anderen  Staate  verstorbenen  Unterthanen

Sachsen-Coburg-Gotha,  Herzogliche  Regierung,  —  Uebereinkunft  mit

derselben  wegen  Schutzes  der  Waarenbezeichnungen

Sächsisch-Bayerische  Staatseisenbahn,  s.  Reichenbach  —  Werdau.

Sächsische  Gußstahlfabrik  in  Döhlen  bei  Dresden  —  Bestätigung  der
Statuten  derselben

Sächsische  Hypothekenbank  zu  eipzig  —  Bestätigung  der  Statuten  derselben.

Säch  sische  Rückversich  erungs  gesellschaft  —  Bestätigung  der  Sta—
tuten  derselben

Schaarschmidt,  Dr.,  Geh.  Rath,  —  wird  der  Mitglieoschaft  bei  der  Landrenten-,
  Altersrenten=  und  Landesculturrenten-Bankverwaltung  enthoben
  .

Schießpulver  und  andere  Kriegsmunition  —  dessen  Ansfuhroerbot  aus
den  Seehäfen  des  Zollvereinsgebiets  .  .

—-AußexkrafsetzungdesAusfuhrverbots...

Schifffahrt  und  Flößerei  auf  der  Elbe  —  allgemeine  Verordnung  über
strom=  und  schifffahrtspolizeiliche  Vorschriften  für  dieselbe  —  Aufhebung
  der  deshalb  dermalen  noch  bestehenden  Vorschriften

Schifffahrts-,  Handels=  und  Freundschaftsvertrag  vom  kvten  Februar
  1862,  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zollvereins  und  den
Großherzogthümern  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz
einer=  und  dem  Königreiche  Siam  andererseits  abgeschlossener,

Schifffahrts=  und  strompolizeiliche  Vorschriften  für  die  Schifffahrt  und
Flößerei  auf  der  Elbe  —  allgemeine  Verordnung  darüber  unter  Aufhebung
  der  deshalb  dermalen  noch  bestehenden  Vorschriften  .

Schillerverein  zu  Leipzig  —  demselben  werden  unter  Bestätigung  seiner
Statuten  die  Rechte  einer  moralischen  Person  verliehen  —  dessen
Gerichtsstand.  .  ....

Schlachträume  —  Verpflichtung  zu  deren  Anmeldung

Schlachtsteuer=  und  Fleischübergangsabgabegesetz  —  Erläuterung
des  8  24  der  die  Ausführung  desselben  betreffenden  Verordnung  vom
29sten  Mai  1852,  steueramtliche  Aufsicht  über  die  Schlachträume  betr.

 

Tag.

6  Juni

6  Juni

1  Oct.

6  Juni

6  Juni

9  März
12  Febr.
25  Mai

2  März

15  Nov.

2  Jan.

1  Febr.
26  Juli

26  Juli

 

Seite.

332

231  fg.

235  fg.

167  fg.

149  fg.
214  fg.

166—
35

242
294

2fg.

371  fg.

149
265

265

 

 

Paragraph.
1—105
1—  105
        <pb n="29" />
        —  XxXIX  —

 

Schlachtsteuer=  und  Fleischübergangsabgabegesetz  —  den  die  Ausstellung
  von  Nothschlagszeugnissen  betreffenden  §  35  der  äusführ.
ungsverordnung  zu  selbigem  vom  29sten  Mai  1852  betr.

Schnee  —  dessen  Auswerfen  auf  den  Straßen

Schneeauswerfen,  (.  Schnee.

Schuldentilgungsfond,  s.  Brandversicherungs-Schuldentilgungsfond  der
Oberlausitz.

Schulen,  Elementar-,  —  eine  Abänderung  im  §  3  des  Gesetzes  vom
28sten  October  1858  über  die  Gehaltsverhältuisse  der  dabei  angestellten
  Lehrer

Schullehrer,  s.  Bürgerschullehrer  Zwickaus.

Schulwesen,  Elementar-Volks-,  —  Erläuterung  und  Ausführung
des  §  22  des  Gesetzes  hierüber  vom  6ten  Juni  1835.

Schutz  frist  für  gewisse  Werke  der  Literatur  und  Kunst  gegen  unbefugte  Nachbildung


Schwarzburg-  Rud  olstadt  —  ebereinkunft  mit  der  dasigen  Fürstlichen
Regierung  wegen  der  in  Criminal=  und  Polizeistrafsachen  erwachsenden
  Kosten

Sepulturcasse  der  Oschatzer  Lehrer-  Wittwen-  und  Waisen-  uestener  Secietät
  —  Bestätigung  der  Statuten  derselben  .

—  des  Oschatzer  alten  Priester-Wittwen=  und  Wassen-  viscus  —  Be—
stätigung  der  Statuten  desselben  ..

Serpentinstein-Actiengesellschaft,  Zöblitzer,  in  Hanburs,  —  deren
Statuten  werden  bestätigt

Siam,  Königreich,  —  den  zwischen  demselben  und  den  Staaten  des  deutschen
Zollvereins  und  den  Großherzogthümern  Mecklenburg-Schwerin  und
Mecklenburg-Strelitz  abgeschlossenen  Freundschafts-,  Handels=  und
Schifffahrtsvertrag  vom  7ten  Februar  1862  .

Societätsbrauerei  zu  Zittau  —  Bestätigung  der  Statuten  für  dieselbe

Soldaten,  s.  Unteroffiziere  und  Soldaten.

Spar  casse,  s.  Eisenberg  mit  Moritzburg  —  Elsterberg.

Sparcassenordnung,  s.  Pausa.

Spar=  und  Creditverein,  s.  Aue  und  Umgegend.

Spar=  und  Vorschußverein,  s.  Zittau.

Spiele,  Hazardspiel  und  Wetten  —  Gesetz  hierüber  .

Staatseffecten  —  Erledigung  der  im  Jahre  1847  angeordneten  Asservirung
  von  5  Millionen  Thalern  in  solchen

Staatseisenbahn,  Chemnitz-Annaberger,  —  Expropriation  von  Grundeigenthum
  zu  Verbreiterung  derselben  zwischen  Chemnitz  und  Flöha  .

——-welcheFlurendavonbetrofsenwerden  .

—-SachfischBayerIfche—Expropr1attonvon  Eigenthum  uur  Erweiterung
  des  Bahnhofs  derselben  zu  Werdau  ..

—  welche  Fluren  davon  betroffen  werden

—  —  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Echeiterung  des  Bahnhofs
  derselben  zu  Reichenbach  ...

—-——welcheFlurdavonbetroffenwird.

Staatsgebäude,  s.  Brandversicherungsangelegenheiten.

Staats=  und  Heimathangehörigkeitssachen  —  Gebühren  und  Verwendung
  von  Stempelpapier  bei  ti  Ausfertigunger  von  firchlichen  Zeus—
nissen  in  solchen

 

 

 

Tag.

24  Nov.
23  Nov.

2  Aug.

8  Aug.

30  Jan.

6  Dec.

7  Sept.

18  Oct.
7  Mai

15  Nov.

25  Mai

11  April
15  Oct.

11  Oct.
11  Oct.

19  Sept.
19  Sept.

23  Nov.
23  Nov.

9  Dec.

 

Seite.

369  fg.

403

268

284  fg.

46

424  fg.
366  fg.
367  fg.

187  fg.

371  fg.

196

178  fg.
343  fg.

341  fg.
341  g.

328  fg.
328  fg.

368  fg.
368  fg.

491  fg.

 

Paragraph.
        <pb n="30" />
        —  XNN  —

 

Stadtkrankenhaus  zu  Dresden  —  eine  bei  demselben  zum  Ersatze  der

–

klinischen  Anstalten  der  chirurgisch  =  medicinischen  Academie  dienende
Einrichtung  .

—  nurgedachte  Einrichtung  tritt  mit  dem  isten  October  1864  in
Wirksamkeit  .

Ständeversammlung,  s.  Landtag  —  Landtagsabschied.
Statuten  des  Credit=  und  Sparvereins  zu  Aue  und  Umgegend

des  Bezirksarmenvereins  im  Amtsbezirke  Augustusburg

der  Maschinenbauarbeitercompagnie  zu  Chemnitz

der  Sächsischen  Gußstahlfabrik  in  Döhlen  bei  Dresden

der  Kaufmannschaft  zu  Dresden  .

des  Gewerbevereins  zu  Dresden

revidirte,  des  Actienvereins  der  Brauerei  zum  Felsenkeller  bei  Dresden
des  Vorschußbankvereins  zu  Ernstthal  ....
revidirte,  des  Vorschußvereins  zu  Frankenberg

des  Darlehnsvereins  zu  Freiberg  ..

des  Metallbergbauvereins  „Friedrich“  im  Rammelsberge  4  Sreiten
der  Greiz-Brunner  Eisenbahn.

für  die  Braugenossenschaft  zu  Großenhain  ..

der  Zweigeisenbahngesellschaft  zu  Großenhain  —  erster  Nachtrag  vazu
der  Zweigeisenbahngesellschaft  zu  Großenhain  —  zwetter  Nachtrag
dazu  .  .

des  Creditvereins  zu  Groitzsch-  Z

der  Zöblitzer  Serpentinstein-  Actiengesellschafti  in  Hamburg

des  Vorschuß=  und  Consumvereins  zu  Jahnsdorf

des  Bezirksarmenvereins  der  Gemeinde  Kleinschönau  und  Gerefert
des  Creditvereins  zu  Königstein  .

des  Mobiliar-Brandversicherungsvereins  zu  bnzenchurevarf“

des  Schillervereins  zu  Leipdig

der  Sächsischen  Hypothekenbank  zu  Leipzig  .

des  Vereins  von  Freunden  der  Erdkunde  zu  2

des  Leipziger  Vorschußvereins

des  Brauvereins  zu  Lichtenstein

des  Gasbeleuchtungs-Actienvereins  zu  LindenauPlagwit

für  die  Braugenossenschaft  zu  Löbau

des  Steinkohlenbauvereins  Gottes  Segen  zu  Lugau  —  Nachtrag  bm
der  Weberinnung  zu  Meerane  —  Nachtrag  dazu  .
derWeberinnungquTulsenStJacob  .

des  Vorschußvereins  zu  Mülsen  St.  Jacob.

des  Krankenunterstützungsvereins  zu  Neuhausen

des  Vorschußvereins  zu  Neustadt  bei  Stolpen

des  Begräbnißvereins  der  Stadt  Neustädtel  und  Umgegend
der  landständischen  Bank  des  Markgrafthums  Oberlausitz  —  Nachtrag
dazu  ..

für  die  Männer-  Kranken-  Hülfs-  und  Unterstützungscasse  zu  Oederan
für  das  Rettungshaus  zu  Oppach

der  Oschatzer  Lehrer-Wittwen=  und  Waisen--Aussteuer-Societät  und
der  damit  verbundenen  Sepulturcasse

des  Oschatzer  alten  Priester-Wittwen=  und  r  eis-Flerusn  und  der
damit  verbundenen  Sepulturcasse  .  .

 

Tag.

24  Aug.
24  Aug.

23  Juni
11  Jan.
11  Juni
12  Febr.
25  Oct.
15  Dec.
25  Oct.
22  Dec.
11  März
9  Mai
4  Jan.
22  Aug.
9  Febr.
15  März

14  Nov.
25  April
7  Mai

20  Jan.

1  Nov.
19  Oct.
22  Oct.

1  Febr.
25  Mai
20  Mai
22  Aug.
27  Juli
16  Dec.
23  Aug.

8  Febr.
15  April

4  Mai

3  Juni
27  Mai
23  März
23  Mai

8  Febr.
23  März
16  Aug.

7  Sept.

18  Oct.

 

 

 

 

 

Seite.

291  g.

293

244  fg.

238

149  fg.
359  fg.

494
402

496  fg.
169  fg.
226  fg.

34  fg.

319  fg.

160

173  fg.

361  fg.
189  fg.
187  fg.

49  fg.
352

357  fg.

401
149

214  fg.
227  fg.
288  fg.
283  fg.
494  fg.

289
47

183  fg.
225  fg.
243  fg.
229  fg.
174  fg.

228  fg.
159  fg.
175  fg.
317  fg.
366  fg.

367  fg.

 

Paragraph.
        <pb n="31" />
        —  XXNI.  —

 

Statuten  der  Sächsischen  Rückversicherungsgesellschaft
des  Bezirksarmenvereins  zu  Voigtsberg
—  des  Gewerbevereins  zu  Wechselburg
—  des  Brandversicherungsvereins  zur  Weintraube
—  des  Bezirksarmenvereins  zu  Wiesenburg
—  der  Wildenfelser  Begräbnißcasse
—  für  die  Societätsbrauerei  zu  Zitto.
—  des  Spar=  und  Vorschußvereins  zu  Zittau
—–  füuür  die  Braugenossenschaft  zu  Zwickkau
—  der  Wittwen=  und  Waisencasse  der  Bürgerschullehrer  Zwickaus
—  des  Zwickau-Lugauer  Steinkehlenbauvereins  —  Nachtrag  dazu
Steinkohlenactienverein,  erzgebirgischer,  —  Genehmigung  einer  essentlichen
  Anleihe  für  selbigen  .  ......  .

Steinkohlenbauverein  Gottes  Segen  zu  Lugau  —  Bestätigung

eines  Nachtrags  zu  den  Statuten  desselben
—  Zumickau-Lugauer,  —  Bestätigung  eines  Nachtrags  zu  den  Statuten
desselben  .

Stempelabgabe  —  inwieweit  den  Vorschußvereinen  zu  Wilsdruff  und
Löbau,  den  Vorschuß=  und  Creditvereinen  zu  Radeburg  und  Frohburg
und  dem  Creditvereine  zu  Colditz  eine  Befreiung  hiervon  gestattet  ist

—  Verzicht  des  Vorschußvereins  zu  Frankenberg  auf  die  ihm  bewilligte
Befreiung  hiervon

—  inwieweit  dem  Vorschußvereine  zu  Neustadt  bei  Stolpen,  dem  Creditvereine
  zu  Groitzsch  und  dem  Credit=  und  Sarvereine  für  Aue  und
Umgegend  eine  Befreiung  hiervon  gestattet  ist

—  inwieweit  dem  Vorschußvereine  zu  Mülsen  St.  Jacob  eine  Befreiung
hiervon  gestattet  ist

Stempelpapier  —  Gebühren  und  Verwendung  desselben  bei  Ausfertigung
kirchlichen  Zeugnissen  in  Heimath=  und  Staatsangehörigkeitsachen

  .

Stempelung  und  Aichung  von  Tafelwaagen  durch  die  Aichämter  —  wird
unter  gewissen  Bedingungen  gestattet

Steuern  auf  Nachtigallen  .

—  von  dem  Regalbergbaue  zu  erhebende,  —  Geset  hierüber.
——  tritt  mit  dem  Anfange  des  Jahres  1865  in  Wirksamkeit
——  —  Ausführungsverordnung  dazu

Stolgebühren  —  Ausführung  der  wegen  Aufhebung  des  Parochialzwangs
in  Bezug  auf  dieselben  in  den  gemischten  Parochieen  des  Markgrafthums
  Oberlausitz  ergangenen  Allerhöchsten  Verordnung  vom  15ten
Juli  1863  .  4

Stollberg,  Gerichtsamt,  ist  als  Gerichtsbehörde  erster  Instanz  für  das  Weiberarbeitshaus
  zu  Hoheneck  anzusehen  .  .

Sträflinge  —  Notizen  bei  deren  Einlieferung  in  die  Strafanstalten  ..

Strafanstalt  für  Frauenspersonen,  auf  dem  Schlesse  vohenec  bei  Sbolberg
errichtete,  —  deren  Eröffnung

Strafanstalten,  s.  Sträflinge.

Strafgesetzbuch,  s.  Militärstrafgesetzbuch.

—  (.  Zinsbeschränkungen.

 

Tag.
2  März
30  April
18  Oct.
22  Oct.
5  Nov.
13  Julie
25  Mai
9  Sept.
27  Febr.
2  Juni
14  Jan.

15  Dec.
1863.

8  Febr.

14  Jan.

2  Jan.

22  März

4  Aug.
7  Sept.

9  Dec.

15  April
1  Dec.
10  Oct.
10  Oct.
6  Dec.

26  Jan.

 

9  Dec.
9  März

9  Dec.

 

Seite.
166

186  fg.
345  fg.
358  fg.

352
263
196

295  fg.

165

230  fg.
39

223  fg.

47

39

1  fg.
170

269

294  fg.

491  fg.

182  fg.
404  fg.
338  fg.

339

422  fg.

40  fg.

493

166  fg.

492  fg.

 

 

Paragraph.

1—3
1—10

1—12
        <pb n="32" />
        —  xXxXXI  —

 

Strafgesetzbuch  und  Strafproceßordnung  —  die  an  die  Kreisdirectionen
rücksichtlich  deren  analoger  Anwendung  auf  Polizeistrafsachen  erlassene
Verordnung

—  Einschärfung  der  im  8  91  der  Ausführungsverordnung  dazu  vom
Zlsten  Juli  1836,  sowie  der  im  §  37  sub  c  der  Instruction  für  einen
Amtsfrohn  enthaltenen  Vorschriften  und  Anerkennung  der  Essectenverzeichnisse
  durch  die  Gefangenen  .

Strafproceßordnung,  s.  Strafgesetzbuch  und  Strafproceßordnung.

Straßen  —  Schneeauswerfen  auf  denselben

Strom=  und  schifffahrtspolizeiliche  Vorschriften  für  die  Schifffahrt  und
Flößerei  auf  der  Elbe  —  allgemeine  Verordnung  darüber  unter  Auf—
hebung  der  deshalb  dermalen  noch  bestehenden  Vorschriften

Stückbeiträge,  s.  Brandversicherungs-Stückbeiträge.

T.

Tafelwaagen  —  die  Aichung  und  Siepelung  derselben  wird  unter  er  gewissen
Bedingungen  gestattet
Tarif  in  Postsachen  ..

—  zu  dem  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zollvereins  2c.  und  dem
Königreiche  Siam  abgeschlossenen  Freundschafts-,  Handels—  und  Schiff—
fahrtsvertrage  vom  7ten  Februar  1862

Taxe  für  thierärztliche  Arzneien  in  den  Apotheken  des  Landes  —  Einführung
einer  solchen

Telegraphenstation,  s.  Eisenbahntelegraphenstationen  zu  Sschopau  und

Wolkenstein.

—  Saalfeld  und  Pößneck  —  Vereinbarung  mit  der  Sächsisch-Meiningenschen
  Regierung  wegen  deren  Eröffnung  für  die  allgemeine  Staatsund
  Privatcorrespondenz  .......

—  zzu  Meerane  —  deren  Eröffnung

Telegraphenstationen  in  Rochlitz,  Penig  und  Waldenburg  –  deren  Eröffnung
  für  die  allgemeine  Correspondenz

Telegraphenverein,  Deutsch-Oesterreichischer  —  Vereinbarung  mit  der
Sächsisch-Meiningenschen  Regierung  wegen  Anschlusses  der  dasigen
Städte  Saalfeld.  und  Pößneck  an  die  Königlich  Sächsische  Telegraphenleitung



Telegraphenvereinsstationen  in  Neichenbach  und  Löbau  —  deren
Eröffnung

Telegraphische  Correspondenz  —  s.  Telegraphenstation  —  Telegraphenstationen.


Theater  neues,  —  Anleihe  der  Stadt  Leipzig  zu  Decunge  des  Aufwands
für  Herstellung  eines  solchen  .
Thierarzte—Arzneientaxefürselbige

u.

Uebereinkunft  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  wegen  gegenseitiger
Zulassung  transportabler  Dampfmaschinen  (Locomobilen)  ..

 

Tag.

29  Sept.

23  Dec.

23  Nov.

2  Jan.

15  April

25  Nov.

1  Oct.
17  Dec.

20  Aug.

1  Oct.

16  Nov.

2  Dec.
25  Nov.

19  Jan.

 

 

Seite.

329  fg.

182  fg.
298  f..

393  fg.

403  fg.

332

495  fg.

285

421

403  fg.

37

 

Paragraph.

1—105
        <pb n="33" />
        —  XXXIII  —

 

Uebereinkunft  mit  der  Regierung  des  Herzogthums  Sachsen—  Coburg—  Gotha
wegen  Schutzes  der  Waarenbezeichnungen  .
14ten  October  1839.  —

—  mitt  der  Königlich  Preußischen  Regierung  vom  Wsten-M#gembe

Erläuterung  von  Art.  49  derselben  über  die  Leistung  gegenseitiger
Rechtshülfe

mit  der  Keiserlich  Russischen  Regierung  über  die  Behandlung  *
Mobiliarnachlässe  der  im  Königreiche  Polen  verstorbenen  Sächsische
und  beziehendlich  im  Königreiche  Sachsen  verstorbenen  Polnischen  en
Unterthanen

—  muit  der  Regierung  des  Kaiserreichs  Rußland  und  des  Großfürstenthums
  Finland  über  die  Behandlung  der  Mobiliarnachlässe  der  beiderseiigen
  in  dem  anderen  Staate  verstorbenen  Unterthanen  ..

—mItderHerzoglichAltenburgischenRegierunggetroffene,vom

UsteUM011840—ErläuterungvonArt.49überdieLeistunggegeU-20sten

  Fumi
seitiger  Rechtshülfe
—  mmit  der  Regierung  des  Fürstenthums  Schwarzburg-  Ruvolstadt  wegen

der  in  Criminal=  und  Polizeistrafsachen  erwachsenden  Kosten  .

Unterförster,  Dienstprädicat,  tritt  an  die  Stelle  des  Prädicats  „Forst—
aufseher'“

Unteroffiziere  und  Sold  aten,  beurlaubte,  —  Abänderung  der  Bestimmung
  im  §  101,  Absatz  3  des  Gewerbegesetzes  vom  15ten  October
1861  über  die  Competenz  zu  Untersuchung  und  Bestrafung  von  Vergehen
  gegen  Vorschriften,  deren  sich  dieselben  schuldig  machen.  .

Unterstützungscasse  zu  Oederan  —  Bestätigung  der  Statuten  für  selbige

Unterstützungsverein  für  Kranke  zu  Neuhausen  —  dessen  Statuten  werden
bestätigt  .

Urkunden  —  welche  im  Auslande  angestellte  Königlich  Sisi  öensuln
zu  deren  Recognition  ermächtigt  worden  sind

 

 

V.

Verbot  der  Ausfuhr  von  Schießpulver  und  anderer  Kriegsmunition  aus  den
Seehäfen  des  Zollvereinsgebiets  .......

—Außerkxaftsetzungdesselben.

Vereinbarung,  anderweite,  der  Zollvereinsstaaten  wegen  der  Gewerbelegitimation
  der  Handelsreisenden.  .  ....

—  Beitritt  der  freien  und  Hansestadt  Bremen  dazu  ..

—  mit  der  Herzoglich  Sächsisch-Meiningenschen  Regierung  wegen  Anschlusses
  der  dasigen  Städte  Saalfeld  und  Pößneck  an  die  Königlich
Sächsische  Telegraphenleitung

Verpflegsreglement  für  das  deutsche  Bundesheer,  provisorisches,  —  Publication
  des  von  der  deutschen  Bundesversammlung  wegen  Einführung
eines  solchen  gefaßten  Beschlusses  .......

—Jnhaltsverze1chmßdazu  .

Verzeichnisse,  specielle,  über  Gerichtskosten,  —  unentgeltliche  Aushändigung
derselben  und  kostenfreie  Erledigung  d  der  über  zu  hohes  igutdiren  erhobenen
  Beschwerden

d

1864.

 

Tag.

9  März

2  April

6  Juni

6  Juni

4  Nov.
6  Dec.

14  Nov.

3  Oct.
23  März

27  Mai

1  Nov.

6  Juli
7  Sept.

6  Mai
30  Juni

1  Oct.

27  Febr.

7  Oct.

 

Seite.

167  sg.

176  fg.

231  fg.

235  fg.

351

424  fg.

368

336  fg.
175  fg.

229  fg

348  fg.

242
294

197  fg.
239  fg.

332

51  fg.

144  fg.

337

 

Paragraph.
1—11
1—5
1—  84
1—3
        <pb n="34" />
        —  XxXXXIV  —

 

—

Viehzählung  —  Aufnahme  derselben

Voigtsberg  —  Gerichtsstand  des  dasigen  Bezirksarmenvereins  und  die  demselben
  verliehenen  Rechte  einer  moralischen  Perseon  .

VolksschulwesenElementar-,s  Schulwesen,  Elementar-Volks-Bolkszählung

  —  —  derselben

Vorschußbankverein,  s.  Ernstthal.

Vorschußverein  zu  Frankenberg  —  derselbe  leistet  Berzicht  auf  die  ihm  be—
willigte  Stempelbefreiung

Vorschußverein,  s.  Frankenberg  —  Leipzig  —  Löbau  —  Mülsen  St.  Jacob
—  Neustadt  —  Wilsdruff.

Vorschuß=  und  Consumverein,  s.  Jahnsdorf.

Vorschuß=  und  Credit  vercine,  s.  Radeburg  —  Frohburg.

Vorschuß=  und  Sparverein,  (.  Zittau.

W.

Waagen,  s.  Tafelwaagen.

Waar  enb  ezeichnungen  —  Uebereinkunft  mit  der  Regierung  ves  Herzog-=thums
  Sachsen-Coburg-Gotha  wegen  Schutzes  derselben

Wahl,  anderweite,  eines  zweiten  Abgeordneten  der  Stadt  Leipzig  zum  Landtage,
  —  deren  Vornahme  ist  angeordnet  worden

Wahlen  in  den  Landgemeinden  —  Gesetz  hierüber

—  Ausführungsverordnung  dazu

Waisen,  von  verstorbenen  Geistlichen  hinterlassene,  —  deren  Pensionen  werden  6

erhöht.

Waisen=  und  Wittwenaussteuer-  Societät  der  Oschatzer  Lehrer
—  Bestätigung  der  Statuten  derselben  und  der  damit  verbundenen
Sepulturcasse.

Waisen=  und  Wittw  encasf  e  der  Bürgerschullehrer  Zwiclaus  —deren  Statuten
  werden  bestätigt  .

Waisen=  und  Wittwenfiscus  der  Oschatzer  Priester  —  Bestätigung  der
Statuten  desselben  und  der  damit  verbundenen  Sepulturcasse.
Waldenburg  —  Eröffnung  der  dasigen  Telegraphenstation  für  die  ailgenieine

Correspondenz

Wasserläufe  —  Abänderung  und  Erläuterung  einiger  Bestimmungen  bes
Gesetzes  über  deren  Berichtigung  2c.  vom  15ten  August  1855

Weberinnung  zu  Meerane  —  Bestätigung  eines  Nachtrags  zu  deren  Statut

—  zzu  Mülsen  St.  Jacob  —  deren  Statuten  werden  bestätigt

Wechselbank,  s.  Hypotheken=  und  Wechselbank  in  München.

Wechselburg  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Gewerbevereins

Wechselordnung,  allgemeine  deutsche,  —  Gesetz  wegen  einiger  Erläuterungen
derselben  ......

Weiberarbeitshaus  zu  Hohenec  —  dessen  Eröffnung  .

Weintraube,  zur,  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Vrandversiher
ungsvereins

Werdau  —  Expropriation  von  Eigenthum  für  Erweiterung  des  Bahndofe
der  Sächsisch-Bayerischen  Staatseisenbahn  daselbst

—  welche  Fluren  davon  betroffen  werden

2

 

Tag.
1  Oct.

30  April
1  Oct.

22  März

9  März
20  Jan.
12  Juli
12  Juli

6  Aug.

7  Sept.
2  Juni
18  Oct.
20  Aug.
9  Febr.
15  April
4  Mai
18  Oct.

10  März
9  Dec.

22  Oct.

19  Sept.
19  Sept.

 

 

 

Seite.

332  fg.
186  fg.

332  fg.

170

366  fg.
230  fg.

367  fFg.

285

47  fg.

183  fg.
225  fg.

345  fg.

162  fg.

432

358  fg.

328  fg.
328  fg.

 

 

Paragraph.
1—10
1  —10
1—12
1—23
1—3
1—111
1—6.5

1  u.  2

3
        <pb n="35" />
        —  XxXXXV  —

 

Werke  der  Literatur  und  Kunst  —  Dauer  der  Schutefrist  gegen  deren  unbefugte
  Nachbildung  .  .  .

Wetten,  Hazardspiel  und  andere  Spiele  —  Gesetz  hierüber  .

Wiese  uburg  —  Gerichtsstand  des  dasigen  Bezirksarmenvereins  und  die
demselben  verliehenen  Rechte  einer  moralischen  Person

Wildenfels  —  Bestätigung  der  Statuten  der  dasigen  Begräbnißcasse

Wilsdruff  —  inwieweit  der  Vorschußverein  daselbst  von  der  Stempelabgabe
befreit  ist  .

Wittwen  verstorbener  Preriger  —  deren  Pensionen  werden  erhöht  .

Wittwen=  und  Waisenaussteuer-Societät  der  Oschatzer  Lehrer
—  Bestätigung  der  Statuten  derselben  und  der  damit  verbundenen
Sepulturcasse

Wittwen=  und  Waisen  casse  der  Bürgerschullehrer  **  —  deren
Statuten  werden  bestätigt

Wittwen=  und  Waisenfiscus  der  Oschatzer  Priester  —  Bestätigung  der
Statuten  desselben  und  der  damit  verbundenen  Sepulturcasse  .

Wolkenstein  —  Eröffnung  der  dasigen  Telegraphenstation  für  die  allgemeine
telegraphische  Staats-  und  Privatcorrespondenz.

Wucher,  s.  Zinsbeschränkungen.

Wundärzte  —  für  dieselben  bleibt  die  chirurgisch-  medicinische  Academie  als
Prüfungsbehörde  in  Wirksamkeit  .  ..

Z.

3  ählung  der  Bevölkerung  —  Veranstaltung  dazur

Zeugnisse,  (.  kirchliche  Zeugnisse.

Zinsbeschränkungen  —  Gesetz  darüber  wegen  Aufhebung  des  16ten  Capitels
  im  zweiten  Theile  des  Strafgesetzbuchs  vom  1  #ten  August  1855,
sowie  aller,  die  Ueberschreitung  eines  bestimmten  Zinsfußes  betreffenden
  Vorschriften  .  ..

Zittau  —  Bestätigung  der  Statuten  für  die  dasige  Societätsbrauerei

—  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Spar=  und  Vorschußvereins

Zöblitzer  Serpentinstein-Actiengesellschaft  in  Hamburg  —  deren  Statuten
werden  bestätigt

Zolltarif  zu  dem  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  gollvereins:  2c.  und
dem  Königreiche  Siam  abgeschlossenen  Freundschafts-,  Handels=  und
Schifffahrtsvertrage  vom  7ten  Februar  1862.

Zollverein,  deutscher,  —  den  zwischen  dessen  Staaten  und  den  Großherzogthümern
  Mecklenburg-  Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz  einer=  und
dem  Königreiche  Siam  andererseits  abgeschlossenen  Freundschafts-,
Handels-  und  Schifffahrtsvertrag  vom  7ten  Februar  1862  betr.

Zollvereinsgebiet  —  Verbot  der  Ausfuhr  von  Schießpulver  und  anderer
Kriegsmunition  aus  den  Seehäfen  desselben.  .  .

—  Außerkraft  setzung  des  vorgedachten  Pulver=  2c.  Ausfuhrverbots

Zollvereinsstaaten  —  die  von  denselben  wegen  der  Gewerbelegitimation
der  Handelsreisenden  getroffene  anderweite  Vereinbarung.

—  Beitritt  der  freien  und  Hansestadt  Bremen  dau

Zschopau  —  Eröffnung  der  dasigen  Telegraphenstation  für  die  alzemen

telegraphische  Staats=  und  Privatcorrespondenz

 

Tag.

30  Jan.
11  April

5  Nov.
13  Juli

2  Jan.
6  Aug.

7  Sept.

2  Juni
18  Oct.

25  Mai

1  Sept.

1  Oct.

25  Oct.
25  Mai
9  Sept.

7  Mai

15  Nov.

6  Juli
7  Sept.

6  Mai
30  Juni

25  Mai

 

Seite.

46

178  fg.

352
263

1  fg.

269  fg.

366  fg.
367  fg.

195  fg.

290

332  fg.

347  fg.

196

295  fg.

187  fg.

393  fg.

371  fg.

242
294

197  sg.
239  fg.

195  fg.

 

Paragraph.

1—3
1—7

1—10

1—11
1—5
        <pb n="36" />
        —  XXXVI  —

 

 

Tag.  Seite.  Paragraph.
Zuschlagsbeiträge  zum  Brandversicherungs-  Schuldentilgungsfond  der  I
Oberlausi..  1  Juni  217  fg.
Zw  eigeisen  bahngesellschaft  zu  Großenhain  —  Bestäligung  des  ersten
Nachtrags  zu  den  Statuten  derselben  15  März  173  f  gg.
—  —  Bestätigung  des  zweiten  Nachtrags  zu  den  Statuten  verselben  .  14  Nov.  361  fg.
Zwickau  —  Bestätigung  der  Statuten  für  die  dasige  Braugenossenschaft.  27  Febr.  165
—  Bestätigung  der  Statuten  der  Wittwen=  und  Waisenaaf  e  der  dasigen
Bürgerschullehter  2  Juni  230  fg.
—  Stadt,  —  Anleihe  derselben  ..  2  Juli  241

Zwickau-Lugauer  Steinkohlen  bauverein  —  vesiaizung  eines  Nao—
trags  zu  den  Statuten  desselben.  .  .  .  .s148an.  39
        <pb n="37" />
        Gesch-und  Verord  nungeblal#

für  das  Königreich  Sachsen,

1#es  Stück  vom  Jahre  1861.

    

 

.  1)  Decret
wegen  Bestätigung  der  Genossenschaftsordnung  für  die  Berichtigung  der  Pleiße
zu  Deutzen;
vom  16ten  December  1863.
De-  Ministerium  des  Innern  hat  auf  Grund  von  §  12  des  Gesetzes  über  die  Berichtigung
von  Wasserläufen  2c.  vom  15ten  Angust  1855  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre
1855,  Seite  486)  die  Genossenschaftsordnung  der  Genossenschaft  für  Berichtigung  der
Pleiße  zu  Deutzen  unter  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person  an  letztere  und  mit

der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  dieser  Genossenschaftsordnung  allenthalben  genau
nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges  "
Deecret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  1  Gten  December  1863.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

 

Demnth.

 

MÆ  2)  Bekanntmachung,

die  den  Vorschußvereinen  zu  Wilsdruff  und  Löban,  dem  Vorschuß=  und  Creditvereine
  zu  Radeburg,  dem  Credit=  und  Vorschußvereine  zu  Frohburg  und  dem
Creditvereine  zu  Colditz  bewilligte  Stempelbefreiung  betreffend;
vom  2ten  Jannar  1864.
Des  Finanzministerium  hat  den  Vorschußvereinen  zu  Wilsdruff  und  Löbau,  dem  Vorschußund

  Crchitvereine  zu  Radeburg,  dem  Credit=  und  Vorschußvereine  zu  Frohburg  und  dem  Credit-1804.
  1
        <pb n="38" />
        —  2  —

vereine  zu  Colditz  in  Anerkennung  des  gemeinnützigen  Zweckes  dieser  Vereine  für  die  bei  denselben
  vorkommenden  Wechsel,  Schuldverschreibungen  und  Bürgschaften,  welche  bei  gegebenen
Vorschüssen  zur  Sicherstellung  der  Vereine  von  deren  Mitgliedern,  oder  von  den  Erborgern,
oder  den  Bürgen  ausgestellt  werden,  insoweit  die  Vorschüsse  den  Betrag  von  Fünfzig  Thalern
nicht  übersteigen,  Befreiung  von  der  in  der  Stempeltaxe  des  Mandats  vom  1  #ten  Januar
1819  unter  den  Worten:  „Schuldverschreibung“  und  „Fidejussiones  und  Bürgscheine"“
(Gesetzsammlung  vom  Jahre  1819,  Seite  62  und  73)  geordneten  Stempelabgabe  bis  auf
Widerruf  bewilligt,  wogegen  eine  weitere  Befreiung  von  der  Stempelabgabe  sowohl  bei  dem
Schriften=  als  Werthstempel  in  Angelegenheiten  der  genannten  Vereine  nicht  stattfindet.

Dieß  wird  hierdurch  zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Dresden,  am  2ten  Januar  1  864.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Zenker.

 

&amp;amp;  3)  Verordnung,

die  strom=  und  schifffahrtspplizeilichen  Vorschriften  für  die  Schifffahrt  und  Flößerei
auf  der  Elbe  betreffend;

vom  2ten  Januar  1864.

In  Verfolg  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  11ten  September  vorigen  Jahres  über  die
Competenz  in  elbstrom=  und  schifffahrtspolizeilichen  Angelegenheiten  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1863,  Seite  722  fg.)  haben  die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen
für  angemessen  befunden,  die  gesammten  in  der  Elbschifffahrtsacte  vom  23sten  Juni  1821
(Gesetzsammlung  vom  Jahre  1822,  Seite  95  fg.),  der  Additionalacte  vom  1  Zten  April
1844  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1844,  Seite  l.  fg.  hinter  Seite  284),
der  Uebereinkunft  vom  1  Zten  April  1844  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1  844,
Seite  LXVIII.  fg.  hinter  Seite  284),  und  dem  Schlußprotocolle  der  fünften  Elbschifffahrts-Revisionscommission
  vom  4ten  April  vorigen  Jahres  und  in  den  sonst  deshalb  erlassenen
Anordnungen  enthaltenen  und  dermalen  noch  bestehenden  Vorschriften  über  die  Schifffahrt  und
Flößerei  auf  der  Elbe  zur  Erleichterung  ihrer  Anwendung  in  eine  allgemeine  Verordnung  zusammenzustellen
  und,  soweit  nöthig,  zu  ergänzen.

Es  wird  demnach  —  unter  Aufhebung

der  Verordnung  der  vormaligen  Landesregierung  vom  4ten  März  1822,  die  zu  Betreib-
        <pb n="39" />
        —  3  —

ung  der  Elbschifffahrt  erforderlichen  Erlaubnißscheine  betreffend  (Gesetzsammlung  vom  Jahre
1822,  Seite  173  fg.),

der  Verordnung  des  Finanzministeriums  vom  27sten  Mai  1841,  einige  provisorische
Bestimmungen  für  die  Elbschifffahrt  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre
1841,  Seite  52  fg.),

der  Verordnung  des  Finanzministeriums  vom  6ten  Februar  1845,  strom=  und  schifffahrtspolizeiliche
  Vorschriften  für  die  Elbe  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre
1845,  Seite  39  fg.),

der  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  21sten  Februar
1846,  die  Betreibung  der  Elbschifffahrt  und  die  Ausstellung  der  Schiffs-  und  Schiffer—
patente  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1846,  Seite  4  fg.),

der  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  20sten  December
1850.  die  Einreichung  der  Schifferpatente  bei  erfolgendem  Ableben  der  Inhaber  betreffend
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1850,  Seite  2  89  fg.),

der  Verordnung  derselben  Ministerien  vom  22  sten  September  1851,  die  Dampfschifffahrt
  auf  der  Elbe  innerhalb  des  Königreichs  Sachsen  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1851,  Seite  361  fg.),

der  Verordnung  derselben  Ministerien  vom  1  4ten  Juli  1853,  die  Erlaubnißertheilung
zur  Binnenschifffahrt  auf  der  Elbe  u.  s.  w.  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom
Jahre  1853,  Seite  15  3  fg.),

der  Verordnung  derselben  Ministerien  vom  20sten  Juni  1854,  die  Rückgabe  ungültig
gewordener  Schiffspatente  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1854,  Seite
133  fg.),  «

der  Verordnung  derselben  Ministerien  vom  20sten  Juni  1854,  die  Einführung  von
Dienstbüchern  für  die  Schiffsmannschaften  bei  der  Elbschifffahrt  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1854,  Seite  1  34  fg.),

der  Verordnung  des  Finanzministeriums  vom  20sten  Juni  1854,  die  Nachtsignale  für
die  Dampfschifffahrt  auf  der  Elbe  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1854,
Seite  1  38  fg.),  und

der  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  Sten  Januar  1857,
die  Abstellung  der  bei  dem  Schiffsziehen  an  der  Elbe  vorkommenden  Ungehörigkeiten  betreffend
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1857,  Seite  22  fg.)

nunmehr  Folgendes  verordnet:

1.  Die  Segel-,  Floß=  und  Dampfschifffahrt  im  Allgemeinen  betreffend.

§é  1.  Die  Erlaubniß,  die  Elbschifffahrt  als  Eigenthümer  oder  Rheder  zu  betreiben,  Berechtigung

in  so  weit  solche  auch  auf  das  Gebiet  anderer  Staaten,  als  das  Königreich  Sachsen  sich  erstrecken  zu  Eere=1
  #
        <pb n="40" />
        Schiffspatente.

Untersuchung
der  Fahrzeuge:
a)  überhaupt.

b)  der  Dampfschiffe

  insbesondere.


—  4  —

soll,  ist  bei  der  Kreisdirection  zu  Dresden  nachzusuchen  und  von  derselben  im  Genehmigungsfalle
  ein  Erlaubnißschein  zu  ertheilen.

Die  Erlaubniß  kann  nur  solchen  Unternehmern  zu  Theil  werden,  welche,  nächst  dem
Ausweise  über  den  Besitz  geeigneter  Fahrzeuge,  nach  ihrer  Persönlichkeit,  sowie  nach  ihren
öconomischen  und  sonstigen  Verhältnissen  für  die  Erfüllung  der  den  Schiffseignern  obliegenden
Verpflichtungen  genügende  Sicherheit  gewähren.  Gesellschaften,  welche  sich  zum  Behufe  der
Betreibung  der  Elbschifffahrt  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  bilden,  sind  dazu  erst  nach  erfolgter
  Prüfung  und  Genehmigung  ihrer  Statuten  und  Betriebseinrichtungen  zuzulassen.

Für  den  Erlaubnißschein  ist,  ausschließlich  des  Stempels  für  Concessionsertheilungen,
eine  Gebühr  von  2  Thalern  —.  —  zu  entrichten.

Die  Erlaubniß,  die  Personen=  und  Frachtschifffahrt  oder  Flößerei  als  Schiffs=  oder
Floßführer  auf  der  Elbe  sowohl  bei  der  auswärtigen,  als  bei  der  Binnenschifffahrt  zu  betreiben,
  ist  für  Fahrzeuge,  deren  Tragfähigkeit  fünf  Lasten  und  mehr  beträgt,  bei  den  Elbstromgerichten,
  dagegen  für  Fahrzeuge  lediglich  zur  Binnenschifffahrt  und  unter  der  Tragfähigkeit
  von  fünf  Lasten  bei  der  Obrigkeit  des  Wohnorts  des  Schiffers  nachzusuchen.

§&amp;amp;  2.  Die  Verwendung  eines  Fahrzeugs  —  Dampf=  oder  Segelschiffs  —  zur  Elbschifffahrt
  außerhalb  Landes  oder  zur  Binnenschifffahrt,  insofern  für  die  letztere  die  Tragfähigkeit
  des  Fahrzeugs  fünf  Lasten  oder  mehr  beträgt,  ist  nur  unter  der  Bedingung  gestattet,  daß
eine  amtliche  Untersuchung  der  Tüchtigkeit  und  eine  Ermittelung  und  Feststellung  der  Tragfähigkeit
  des  Fahrzeugs  vorher  erfolgt  und  ein  Schiffspatent  für  dasselbe  von  dem  betheiligten
  Elbstromgerichte  ertheilt  worden  ist.

Dieses  Schiffspatent  ist  auf  jeder  Fahrt  auf  dem  Fahrzeuge  mitzuführen,  um  das  letztere
damit  zu  legitimiren.

#  3.  Die  behufs  der  Ertheilung  des  Schiffspatents  von  den  Elbstromgerichten  vorzunehmende

  Untersuchung  der  Fahrzeuge  hat  sich  *
a)  auf  die  Tüchtigkeit  und
b)  auf  die  Tragfähigkeit  derselben  zu  erstrecken.

Hinsichtlich  der  Tüchtigkeit  ist  vorzüglich  das  Alter  (Bauzeit)  des  Fahrzeugs,  worüber,
soweit  thunlich,  Zeugnisse  beizubringen  sind,  ferner  der  Zustand  und  die  Ausrüstung,  nach
Befinden  zugleich  mit  Rücksicht  auf  die  Verwendung  zu  gewissen  Arten  des  Transports  (für
Personen,  Waaren,  Steinwerk,  Holz,  Kohlen  2c.)  ins  Auge  zu  fassen.

Die  Tragfähigkeit  der  Fahrzeuge  ist  auf  Grund  sorgfältiger  Vermessung  nach  einer  mittelst
Instruction  hinauszugebenden  Anleitung  über  das  dabei  zu  beobachtende  Verfahren  festzustellen
und  in  Zollgewicht  auszudrücken.

&amp;amp;#  4.p  Jedes  inländische  Dampfschiff  ist,  bevor  damit  öffentliche  Fahrten  unternommen
werden  dürfen,  außer  der  wegen  Ertheilung  des  Schiffspatents  im  Allgemeinen  vorgeschriebenen
        <pb n="41" />
        —  5  —

Prüfung  der  Tüchtigkeit  des  Fahrzeugs,  sowie  der  durch  die  Verordnungen  über  die  polizeiliche
  Beaufsichtigung  der  Dampfkessel  vom  1  Zten  September  1849  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1849,  Seite  240  fg.)  und  25sten  Juni  1851  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1851,  Seite  294  fg.)  vorgeschriebenen  Untersuchung  des  Dampfkessels
  und  der  Maschine,  einer  besonderen  Prüfung  und  zwar  für  das  gesammte  Land  durch
das  hierzu  beauftragte  Elbstromgericht  zu  Dresden  mit  Zuziehung  der  demselben  beziehendlich
nach  §§#  1  und  2  der  Verordnung  vom  1  3ten  September  1849  beigeordneten  Sachverständigen
  zu  unterwerfen.

&amp;amp;  5.  Huierbei  hat  die  Prüfungsbehörde  nicht  allein  im  Allgemeinen  von  der  Gefahrlosigkeit
  und  der  den  Stromverhältnissen  entsprechenden  Größe  und  Construction  des  Dampfschiffs
  sich  zu  überzengen,  sondern  auch  darauf  ihr  besonderes  Augenmerk  zu  richten,

a)  daß  die  Maschine  einen  ruhigen  Gang  hat,  und  die  Umsteuerungsapparate  in  einem
brauchbaren  Zustande,  auch  die  letzteren  so  construirt  sind,  daß  die  Maschine  rückwärts  zu  arbeiten
vermag;  "

b)  daß  der  Aschenraum  am  Dampfkessel,  sowie  der  Durchgang  des  Schornsteins  durch
das  Schiffsverdeck  nicht  feuergefährlich  angelegt  sind;

C)  daß  das  Schiff  mit  guten  Geländern  versehen  und  für  Verwahrung  aller  Luken  im
Verdecke  so  gesorgt  ist,  daß  Niemand  hinabfallen  oder  sich  beschädigen  kann;

d)  daß  die  beweglich  herzustellende  Oesse  beim  Umlegen  eine  mindestens  sieben  Fuß  hohe
Unterstützung  über  dem  Schiffsverdecke  findet

e)  daß  um  die  Schaufelräder  eine  fast  bis  ins  Wasser  reichende  Sicherheitsbedeckung  angebracht
  ist;

fl)  daß  die  zum  sicheren  Schifffahrtsbetriebe  nöthigen  Anker,  Ankertaue  und  Ketten,  sowie
die  erforderlichen  Mittel  zum  Stopfen  der  Lecke  am  Borde  vorhanden  sind;

8)  daß  das  Schiff  zwei  gute  Handspritzen  hat  und

.)  ein  Boot  für  12—  16  Personen  sich  dabei  befindet.

Endlich  hat  sich  die  Prüfung  auf  die  Ermittelung  der  mit  Rücksicht  auf  die  vorhandenen
Wassertiefen  der  zu  befahrenden  Stromstrecke  auch  bei  dem  höchsten  Wasserstande  zulässigen
höchsten  Belastung  des  Schiffes  zu  erstrecken  und  es  ist  der  bei  solcher  ermittelte  Tiefgang  durch
eine  deutliche  Linie,  welche  unter  allen  Umständen  über  dem  Wasser  erkennbar  bleiben  muß,
an  geeigneter  Stelle  an  dem  Schiffe  zu  bezeichnen.

Ueber  das  Ergebniß  dieser  Prüfung  ist  ein  ven  dem  Schiffseigner,  dem  Bootsmeister  und
den  Maschinisten  mit  zu  unterzeichnendes  Protocoll  aufzunehmen  und  an  die  Kreisdirection  zu
Dresden  einzureichen.  Dieses  Protocoll  muß  in  Ansehung  desjenigen  Theils,  welcher  vom
Maaß  und  Gewicht  handelt,  so  speciell  und  vollständig  sein,  daß  darnach  jeder  Sachverständige
  die  Entscheidung  der  Prüfungsbehörde  beurtheilen  kann.

Fortsetzung.
        <pb n="42" />
        Fortsetzung.

Fortsetzung.

J)  der  Segelschiffe.



Fortsetzung.

—  6  —

66.  Eine  gleiche  Untersuchung  des  Schiffes  sammt  Zubehör  und  zwar  in  Verbindung
mit  der  im  §&amp;amp;  9  der  Verordnung  über  die  polizeiliche  Beaufsichtigung  der  Dampfkessel  vom
13ten  September  1849  vorgeschriebenen  Dampfkesselrevision  ist  bei  regelmäßig  fortgesetztem
Betriebe  durch  das  &amp;amp;  4  bezeichnete  Elbstromgericht  zu  Dresden,  mit  Vorbehalt  außerordentlicher
  Revisionen,  welche  auf  Anordnung  der  Kreisdirection  zu  Dresden  zu  jeder  Zeit  vorgenommen
  werden  können,  mindestens  einmal  jährlich,  vom  Beginne  der  regelmäßigen  Fahrten
an  gerechnet,  außerdem  aber  nach  jeder  dem  Elbstromgerichte  in  Zeiten  anzuzeigenden  Hauptreparatur
  zu  wiederholen.

Als  Hauptreparatur  ist  jede  zu  betrachten,  welche  einen  für  den  sicheren  Dienst  wesentlichen
  Theil  der  Maschine  oder  des  Schiffes  betrifft.

&amp;amp;  7.  Wenn  hiernach  gegen  die  Eröffnung  oder  Fortsetzung  der  Fahrten  ein  Bedenken
nicht  stattfindet,  so  wird  darüber  von  dem  Elbstromgerichte  unter  Autorisation  der  Kreisdirection,
  welche  jedoch  zum  Wiederbeginne  der  Fahrten  nach  einer  vorausgegangenen  Reparatur
auch  nachträglich  eingeholt  werden  kann,  ein  besonderes  Zeugniß  ausgestellt.

Dieses  ist  an  einem  geeigneten,  den  Passagieren  zugänglichen  Platze  innerhalb  des  betreffenden
  Dampfschiffs  auszuhängen,  auch  jedenfalls  bis  zu  Beendigung  der  nächsten  Untersuchung
  ausgehängt  zu  lassen.

&amp;amp;  ,Die  Untersuchung  der  Segelschiffe  hat  in  der  Regel  am  Sitze  desjenigen  Elbstromgerichts
  zu  erfolgen,  in  dessen  Bezirke  das  Fahrzeug  erbaut  oder  der  Eigenthümer  desselben
wohnhaft  ist,  und  es  ist  dieser  zu  dem  Ende  verbunden,  das  Fahrzeug  zu  der  von  der  Behörde
zu  bestimmenden  Zeit  und  an  dem  von  derselben  zu  bezeichnenden  Orte  der  letzteren  unbeladen
vorzuführen  und  so  lange,  als  der  Zweck  der  Untersuchung  es  erfordert,  an  Ort  und  Stelle
zu  belassen.

Wünscht  der  Bewerber  um  das  Schiffspatent,  daß  die  Untersuchung  ausnahmsweise  am
Orte  der  Erbauung  des  Fahrzeugs  oder  an  einem  anderen,  von  dem  Sitze  der  Behörde  entfernten
  Orte  vor  sich  gehe,  so  kann  diesem  Antrage  zwar  stattgegeben  werden,  es  hat  aber
derselbe  solchenfalls  den  mit  der  Prüfung  beauftragten  Beamten  und  Sachverständigen  die
regulativmäßigen  Diäten,  ingleichen  Vergütung  für  das  Fortkommen  zu  gewähren.

§  9.  Ergiebt  sich  bei  der  Prüfung,  zu  welcher  die  Behörde  außer  dem  ihr  beigegebenen,
technischen  Wasserbaubeamten  nach  ihrem  Ermessen  sich  des  Beiraths  eines  von  ihr  zu  wählenden
  und  entweder  ein  für  allemal  oder  für  den  einzelnen  Fall  zu  verpflichtenden  practischen
Schiffsbauers  als  Sachverständigen  bedienen  kann,  kein  Bedenken,  so  ist  darüber,  zugleich  unter
Berücksichtigung  der  ermittelten,  oder  auf  Grund  eines  älteren  noch  gültigen  Meßbriefs,  falls
ein  solcher  vorhanden  ist,  zu  attestirenden  Tragfähigkeit  des  Fahrzeugs,  das  Schiffspatent  nach
dem  Muster  sub  A  unter  fortlaufender  Nummer  auszustellen  und  gegen  Entrichtung  einer
Gebühr  von  —  12  Ngr.  5  Pf.,  ausschließlich  des  Schriftenstempelbetrags,  dem  Bewerber
auszuhändigen.
        <pb n="43" />
        —  7  —

*10.  Die  Untersuchung  kann  so  oft  wiederholt  werden,  als  es  entweder  durch  die
nach  jeder  wesentlichen  Veränderung  oder  Reparatur  des  Fahrzeugs  vorschriftmäßig  eintretende
Erneuerung  des  Schiffspatents  bedingt,  oder  von  der  Behörde  sonst,  um  sich  von  der  fortwährenden
  Brauchbarkeit  des  Fahrzeugs  zu  überzeugen,  für  nöthig  erachtet  wird.  Sie  hat
allemal  einzutreten,  wenn  bekannt  ist,  daß  das  Fahrzeug  auf  der  letzten  Fahrt  einen  Unfall  erlitten
  hat.  Es  sind  aber  dafür  mit  alleiniger  Ausnahme  der  im  Falle  der  Erneuerung  des
Schiffspatents  zu  entrichtenden  Ausfertigungsgebühr  (&amp;amp;  9)  den  Betheiligten  keine  Kosten  anzusinnen.


11.  Sp  oft  ein  Fahrzeug,  ohne  jedoch  an  die  Rhederei  eines  anderen  Staates  überzugehen,
  seinen  Eigenthümer  wechselt,  behält  das  dafür  ausgestellte  Schiffspatent  zwar  seine
Gültigkeit,  dasselbe  ist  aber  von  Seiten  des  competenten  Elbstromgerichts  durch  unentgeltliche
amtliche  Bemerkung  auf  dem  Originalpatente  auf  den  neuen  Eigenthümer  überzuschreiben,  auch
ist  in  den  Schiffsverzeichnissen  das  Entsprechende  nachzutragen.

§12.  Das  Schiffspatent  verliert  seine  Gültigkeit,  wenn  das  Fahrzeug,  für  welches
dasselbe  ertheilt  wurde,  an  die  Rhederei  eines  anderen  Staates  übergegangen  ist,  sowie  in  dem
Falle,  wenn  das  Fahrzeug  zum  Gebrauche  nicht  ferner  als  vollkommen  tüchtig  befunden  wird.

Unbrauchbar  gewordene  Fahrzeuge  dürfen  zu  dem  Zwecke,  um  an  einem  anderen  Orte
zerschlagen  zu  werden,  nur  dann  auf  der  Elbe  fortgeschafft  werden,  wenn  diese  Fahrt  als  die
letzte  des  Fahrzeugs  und  jener  Zweck  derselben  von  der  schifffahrtspolizeilichen  Behörde  des
Abgangsortes  unter  dem  Schiffspatente  bemerkt,  auch  das  Fahrzeug  nicht  mit  anderen  Gegenständen
  als  mit  Holz,  Braunkohlen,  Obst  oder  Töpferwaaren  beladen  ist.

13.  Ungültig  gewordene  Schiffspatente  sind  von  den  Schiffsführern  binnen  vier
Wochen  vom  Eintritte  der  Ungültigkeit  an  gerechnet  zu  Vermeidung  einer  Ordnungsstrafe
von  10  Thalern  (§  103)  an  das  Elbstromgericht,  bei  welchem  die  Ausfertigung  erfolgt  ist,
zurückzugeben.

#14.  Von  den  Elbstromgerichten  ist  eine  entsprechende  Bemerkung  über  diese  Verpflichtung
  des  Schiffsführers  sowohl  in  die  von  ihnen  neu  auszufertigenden  Schiffspatente
aufzunehmen,  als  auf  den  bei  ihnen  zur  Vorzeigung  kommenden  oder,  da  nöthig,  einzufordernden
Schiffspatenten  nachzutragen.

15.  Jedes  zur  Elbschifffahrt  zugleich  außerhalb  der  sächsischen  Elbstrecke  oder  auch
nur  zur  Binnenschifffahrt  verwendete,  in=  oder  ausländische  Fahrzeug  oder  Floß  (Prahmen),
im  letztgedachten  Falle  insofern  das  Fahrzeug  eine  Tragfähigkeit  von  fünf  Lasten  und  mehr
enthält,  muß  der  speciellen  Leitung  eines  bestimmten  Führers  untergeben  sein,  welcher  über
seine  Befähigung  und  Berechtigung  dazu  einer  vorgängigen  Prüfung  sich  zu  unterwerfen
und  ein  Schiffer=  oder  Floß  führer-Patent  sich  auszuwirken,  auch  letzteres  bei  jeder  Fahrt
zu  seiner  Legitimation  bei  sich  zu  führen  hat.

Fortsetzung.

Gültigkeit  der
Schiffspatente.

Fortsetzung.

Fortsetzung.

Fortsetzung.

Schifferprüfungen
  u
patente.
        <pb n="44" />
        Fortsetzung.

Prüfung  und
Patentirung
für  den  Lootsendienst.


Fortsetzung.

—  8  —

8  16.  Die  Anmeldung  zur  Prüfung  als  Schiffs-  oder  Floßführer  ꝛc.  und  zur  Erlang—-ung
  eines  Schifferpatents  hat  der  inländische  Bewerber  bei  dem  Elbstromgerichte,  in  deffen
Bezirke  fsein  wefentlicher  Wohnort  gelegen  ist,  soviel  jeboch  die  Führung  eines  der  sächsischen
Dampfsschifffahrtsgesellschaft  gehörigen  Dampfschiffs  betrifft,  bis  auf  weitere  Anordnung  bei
dem  Elbstromgerichte  zu  Dresden  schriftlich  oder  mündlich  zu  bewirken  und  unter  der  Angabe,
ob  das  Patent  zur  Führung  von  Dampfschiffen,  von  Segelschiffen  oder  von  Holzflößen  gesucht
werde,  durch  geeignete  glaubwürdige  Zeugnisse,  theils

ay)  über  seine  zeitherige  Unbescholtenheit,  seinen  moralischen  Lebenswandel,  insbesondere
seine  Nüchternheit,  sowie  über  die  etwa  erhaltene  Vorbildung  sich  auszuweisen,  theils

b)  darzuthun,  daß  er  mindestens  drei  Jahre  bereits  Schiffsdienst  auf  der  Elbe  verrichtet
habe.

Die  Behörde  hat  hierauf,  insofern  ihr  nach  den  beigebrachten  Zeugnissen  ein  Bedenken
gegen  die  Zulassung  des  Bewerbers  zur  Prüfung  überhaupt  nicht  beigeht  ,  deufelben  zur  Vornahme
  der  letzteren  auf  einen  bestimmten  Tag  schriftlich  vorzuladen.

&amp;amp;  17.  Derselben  Prüfung  als  Schiffsführer  und  der  Erwerbung  eines  Schifferpatents
haben  sich  auch  alle  diejenigen  zu  unterwerfen,  welche  ohne  die  wirkliche  Führung  eines  bestimmten
  Fahrzeugs  oder  Floßes  zunächst  nur  die  Verrichtungen  als  Lootsen  oder  Steuerleute,
  zeitweilig  und  für  einzelne  Stromstrecken,  oder  als  sogenannte  Haupter  für  ganze  Fahrten
  übernehmen  und  dazu  verwendet  werden,  dergestalt,  daß  gegen  dieselben  bei  dem  Mangel
der  Legitimation  durch  ein  Schifferpatent  ebenso  wie  gegen  die  wirklichen  Führer  der  Schiffe.
und  Floße  mit  den  vorgeschriebenen  Ordnungsstrafen  zu  verfahrem  ist.  Mit  gleichen  Ordnungsstrafen
  sind  aber  auch  diejenigen  inländischen  Eigenthümer  und  Inhaber  von  Schiffen
und  Floßen  zu  belegen,  welche  ungeprüfte  und  durch  ein  Schiffer=  oder  Flößerpatent  nichtlegitimirte
  Schiffs=  und  Floßführer,  Lootsen,  Steuerleute  und  Haupter  auf  längere  oder  kürzere
Zeit  in  ihren  Dienst  nehmen.

8  18.  Die  gedachten  Prüfungen  haben  in  der  Hauptsache
1)  auf  die  binreichende  und  sichere  Keuntniß  der  wichtigsten  Elbstromrrrhältnisse,  der
Stromfahrbahn  und  der  besonders  wichtigen  und  schwierigen  Stellen  derfelbon,  sowie  der  Anlege-,
  Anlande=  und  Ein=  und  Ausschiffungsplätze,
2)  auf  die  Kenntniß  und  das  richtige  Verständniß  der  strom=  und  schifffahrtspolizeilichen
Vorschriften,
3)  auf  die  nöthigen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten:
a)  für  die  Zusammensetzung  der  Floße  und  Prahmen,  deren  Steuerung,  Fortbewegung
und  Stellung,
b)  für  die  Beurtheilung  des  Zustandes  und  der  tüchtigen  Beschaffenheit  der  Segelfabrzeuge
  und  der  für  dieselben  erforderlichen  Inventarien=  und  Ausnüstungsgegen-=
        <pb n="45" />
        stände  und  ihres  Gebrauchs,  namentlich  der  Segel  und  des  Steuerruders,  für
die  sichere  Beladung  derselben  und  für  die  in  Nothfällen  zu  ergreifenden  Sicher—
ungs-  und  Rettungsmaßregeln,  und,  soviel  die  Dampfschifffahrt  betrifft,  für  den
Gebrauch  der  Dampfmaschinen  im  Allgemeinen,  und
4)  auf  den  Nachweis  der  Fertigkeit  im  Schwimmen,  wovon  nur  gegen  ein  bezirksärztliches
  Zeugniß,  daß  die  körperliche  Beschaffenheit  des  Bewerbers  zum  Erlernen  des  Schwimmens
nicht  geeignet  sei,  abgesehen  werden  darf,  sich  zu  erstrecken.

19.  Die  Prüfung  selbst,  welche  auf  einmal  auf  höchstens  drei  Bewerber  zu  beschränken  Fortsetzung.

ist,  ist  in  Gegenwart  eines  Beauftragten  des  betreffenden  Elbstromgerichts  durch  einen  dazu
bestimmten  technischen  Wasserbaubeamten  mündlich  vorzunehmen,  dabei  aber,  außer  den  Mitgliedern
  der  Prüfungsbehörde,  jedesmal  auch  ein  practischer  Sachverständiger  aus  der  Classe
der  inländischen  Schiffer  oder  Holzflößer  zuzuziehen,  welcher  dem  Prüfungsgeschäfte  mit  begutachtender
  Stimme  beizuwohnen  hat,  auch  an  denselben,  wenn  er  es  wünscht,  durch  Stellung
von  Fragen  unmittelbar  Theil  nehmen  kann.  Diese  Sachverständigen,  denen  für  ihre  Mühwaltung
  eine  angemessene  Vergütung  aus  der  Staatscasse  zu  gewähren  ist,  werden  von  den
Elbstromgerichten  nach  ihrem  Ermessen  gewählt  und  in  Pflicht  genommen.

§&amp;amp;  20.  Ueber  das  Ergebniß  der  Prüfung  ist  ein  von  sämmtlichen  Theilnehmern  zu  unter=  Fortsetzung.
schreibendes  kurzes  Protocoll  aufzunehmen  und  darin  zu  bemerken,  ob  der  Bewerber  nach  dem
Urtheile  der  Behörde  die  Prüfung  bestanden  oder  die  Befähigung  zur  selbstständigen  Führung
eines  Elbschiffs  (Dampfschiffs,  Holzfloßes)  in  der  erforderlichen  Maße  nicht  beurkundet  habe.
Im  ersteren  Falle  hat  die  Behörde  das  Schiffer=  oder  Flößerpatent  beziehendlich  nach  den
Mustern  unter  B  oder  C  auszufertigen,  vor  dessen  Aushändigung  an  den  Empfänger  aber
demselben  das  im  Texte  ausgedrückte  Angelöbniß  mittelst  Handschlags  abzunehmen,  auch  im
Protocolle  das  Nöthige  hierüber  zu  bemerken.

Für  das  Schifferpatent  ist,  ebenso  wie  für  das  Schiffspatent,  ausschließlich  des  Schriftenstempels,
  eine  Gebühr  von  —-.  12  Ngr.  5  Pf.  zu  entrichten.  Die  Prüfung  selbst  erfolgt  unentgeltlich.


Bei  nicht  gehörig  bestandener  Prüfung  ist  der  Bewerber  hiervon  unter  der  Eröffnung,  daß
er  vor  Jahresfrist  nicht  zu  einer  anderweiten  Prüfung  werde  zugelassen  werden,  mittelst  schriftlichen
  Bescheids  in  Kenntniß  zu  setzen.

&amp;amp;  21.  Das  von  der  competenten  sächsischen  Behörde  ausgefertigte  Schifferpatent  für  Ermächtigung
Segel=  und  Dampfschiffe  ermächtigt  den  Inhaber  zur  Führung  jedes  Elbfahrzeugs,  welches  Scmeren
der  im  Patente  bezeichneten  Gattung  und  der  sächsischen  Rhederei  angehört,  sowie  das  Patent  ·  «
für  Flößer,  zur  Führung  jedes  Holzfloßes,  welches  von  einem  sächsischen  Uferplatze  abgeht.

Ein  Patent  zur  Führung  von  Dampfschiffen  ermächtigt  zugleich  zur  Führung  von  Segelschiffen,
  nicht  aber  umgekehrt.

1864.  2
        <pb n="46" />
        Legitimation
für  den
Lootsendienst.

Wegfall  der
Gültigkeit
der  Schifferpatente
  2c.

Fortsetzung.

Schiffs=  und

Schifferrollen.

—  10  —

6&amp;amp;  22.  Diejenigen,  welche  nach  vorgängiger  Prüfung  als  Schiffsführer  und  nach  Erlangung
  eines  Schifferpatents  die  Verrichtung  des  Lootsendienstes  für  gewisse  Stromstrecken
oder  überhaupt  übernehmen  wollen,  haben  bei  dem  Elbstromgerichte,  in  dessen  Bezirke  ihr
wesentlicher  Wohnort  sich  befindet,  sich  dazu  ausdrücklich  anzumelden,  und  es  haben  die  Elbe
stromgerichte  den  Angemeldeten  darüber  besondere  Bescheinigungen  zu  ihrer  Legitimation  zu
ertheilen,  sowie  fortlaufende  Verzeichnisse  derselben  zur  jederzeitigen  weiteren  Nachweisung  zu
führen.

Dabei  bleibt  die  Feststellung  der  Lootsengebühren  für  gewisse  Stromstrecken  vorbehalten.

Es  findet  jedoch  ein  Lootsenzwang,  d.  h.  die  Verpflichtung,  sich  überhaupt  eines  Lootsens
zu  bedienen,  auf  der  Elbe  oberhalb  Hamburg  nicht  statt.

6  23.  Die  Schiffer=  und  Flößerpatente,  ingleichen  die  vorstehend  gedachten  Lootsen-Legitimationen
  verlieren  ihre  Gültigkeit,  wenn  das  Verhältniß  des  Inhabers  als  sächsischer
Staatsangehöriger  aufhört.

Im  Falle  der  Uebersiedelung  eines  Schiffers  oder  Schiffführers  aus  einem  Elbuferstaate
in  den  anderen  hat  derselbe  an  Stelle  des  erlöschenden  bisherigen  Schifferpatents  in  dem
Staate,  in  welchem  er  sich  niederläßt,  um  die  Ertheilung  eines  neuen  Schifferpatents  nachzusuchen;
  dabei  soll  aber  von  einer  nochmaligen  Prüfung  abgesehen  werden,  insofern  aus  dem
älteren  Patente  die  vorausgegangene  Prüfung  des  Inhabers  sich  ergiebt,  und  nicht  etwa  aus
besonderen  Gründen  eine  Wiederholung  der  Prüfung  sich  als  angemessen  darstellt.

§  24.  Die  ausgefertigten  Schiffer=  und  Flößerpatente  und  die  Lootsen-Legitimationen
sind  wieder  zurückzunehmen,  wenn  der  Inhaber  zu  dem  Geschäfte  ferner  untauglich  oder  dessen
Beibehaltung  mit  der  Ordnung  und  Sicherheit  des  Schifffahrtsverkehrs  nicht  vereinbar  ist.
Letzteres  kann  namentlich  dann  angenommen  werden,  wenn  ein  Schiffsführer  2c.  wegen  Trunksucht,
  wegen  Elbzolldefrauden  oder  Elbstrom=  und  Schifffahrtspolizei-Contraventionen  und
wegen  Betrugs,  Fälschung  oder  anderer  Verbrechen  gegen  das  Eigenthum  bestraft  worden  ist.

45.  Die  Elbstromgerichte  haben  über  die  bei  ihnen  zur  Ausfertigung  gelangenden
Schiffs=  und  Schifferpatente  fortlaufende  Verzeichnisse  (die  Schiffs=  und  Schifferrollen)  zu
führen,  auch  davon  alljährlich  vor  Eröffnung  der  Frühjahrsschifffahrt  eine  Abschrift  bei  der
Kreisdirection  zu  Dresden  einzureichen,  und  gleichzeitig  Duplicate  an  die  Ministerien  der
Finanzen  und  des  Innern  gelangen  zu  lassen.  Zur  gehörigen  Fortführung  dieser  Verzeichnisse
ist  daher  auch  bei  eintretendem  Ableben  eines  Schiffführers  das  ihm  ertheilt  gewesene  Schifferpatent
  Seiten  der  Nachgelassenen  des  Verstorbenen  sobald  als  möglich  an  das  betreffende  Elbstromgericht
  zurückzugeben,  oder,  wenn  dasselbe  verloren  oder  vernichtet  werden,  solches  anzuzeigen,

  außerdem  aber  sich  zu  gewärtigen,  daß  die  Einziehung  durch  die  Behärre  auf  Kosten
der  Säumigen  erfolge.
        <pb n="47" />
        —  11  —

&amp;amp;26.  Das  Verfahren  der  Elbstromgerichte  bei  der  Ausstellung  der  Schiffs=  und  Schiffer=  Competenz  der
patente  steht  unter  Aufsicht  der  Kreisdirection  zu  Dresden  und  in  höherer  Instanz  des  Mini-  Behürdin  bei
steriums  des  Innern.  Die  gedachten  Behörden  haben  daher,  wenn  gegen  ihre  dießfallsigen  stellung  und
Entschließungen  Recurs  eingewendet  wird,  sowie  auf  erhobene  Beschwerden  an  die  genannte  —iee
Kreisdirection  Bericht  zu  erstatten.  Shiffer-·

  patente.

§&amp;amp;  27.  Wegen  der  Annullirung  oder  Zurücknahme  eines  Schiffspatents  oder  wegen  der  Fortsetzung.
letzten  Fahrt  eines  Fahrzeugs  haben  die  Elbstromgerichte  selbst  Beschluß  zu  fassen  und  Verfügung
  zu  treffen,  dagegen  wegen  Wiedereinziehung  eines  Schifferpatents,  sobald  dazu  nach
ihrem  Ermessen  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Vorschriften  gegründete  Veranlassung  vorliegt,
an  die  Kreisdirection  gutachtlichen  Bericht  zu  erstatten  und  deren  Entschließung  einzuholen.

&amp;amp;  28.  Wer  es  unternimmt,  Schifffahrt  oder  Holzflößerei  auf  der  Elbe  zu  treiben,  ohne  Strafbarkeit

Z  .-  des  undie
  dazu  vorgeschriebenen  Patente  erlangt  zu  haben,  patentirten
oder  Schifffahrtswer

  sich  des  für  einen  anderen  Führer  oder  ein  anderes  Fahrzeug  ausgestellten  oder  eines  betriebs.
bereits  ungültig  gewordenen  oder  widerrufenen  Patents  bedient,
oder
welcher  patentirte  Schiffs=  oder  Floßführer  sein  Schiffer=  oder  Schiffspatent  auf  einer  Reise
nicht  bei  sich  führt,  verfällt  in  die  §  103  bestimmten  Ordnungsstrafen.

6  229.  Diese  Strafen  sind  jevoch  für  jede  Reise,  Hin=  und  Rückfahrt  zusammen  genom-  Fortsetzung.
men,  nur  einmal  zu  erlegen  und  die  Nachweisung  eines  auf  derselben  Reise  bereits  anhängig
gewordenen  Verfahrens  schließt  die  Wiederholung  des  letzteren  wegen  derselben  Uebertretung  an
einem  anderen  Orte  aus.
Werden  jedoch  die  im  §  2  8  erwähnten  Uebertretungen  bei  folgenden  Reisen  wiederholt,  so
wird  die  Strafe  im  ersten  Wiederholungsfalle  auf  das  Anderthalbfache,  im  zweiten  und  jeden
ferneren  Wiederholungsfalle  aber  auf  das  Doppelte  des  einfachen  Betrags  erhöht.

*  30.  Wird  auf  Grund  dieser  Bestimmungen  gegen  einen  Schiffer  oder  Flößer  ein  Fortsetzung.
Strafverfahren  eingeleitet,  so  hat  das  betreffende  Elbstromgericht  darüber,  daß  das  polizeiliche
Untersuchungsverfahren  schwebt,  einen  Vormerk  auf  dem  Schifferpatente  des  Angeschuldigten
zu  machen,  damit  dieser  den  im  §  29  bezeichneten  Nachweis  führen  könne.

§31.  Die  Eigenthümer  sowehl,  als  die  Führer  der  Elbfahrzeuge  haben  auf  die  Con=  Construction
struction,  Ausrüstung  und  Erhaltung  derselben  und  ihres  Zubehörs,  bei  den  Dampfsschiffen  —
insbesondere  auf  die  Erhaltung  des  Dampfkessel-  und  des  Maschinenapparats  in  vollkommen  Elbfahrzeuge.
gutem  und  tüchtigem  Zustande,  jederzeit  vorzügliche  Sorgfalt  zu  verwenden,  dergestalt,  daß  die
Beförderung  von  Personen  und  Gütern  auf  den  Fahrzeugen  stets  mit  Sicherheit  in  der  der
Bestimmung  der  letzteren  entsprechenden  Weise  erfolgen  kann.

2  *
        <pb n="48" />
        Sie  bleiben  dafür,  daß  den  dießfallsigen  Erfordernissen  allenthalben  genügt  wird,  und  für
die  genaue  Befolgung  der  hierunter  bestehenden  oder  noch  zu  erlassenden  Vorschriften  den  Aufsichtsbehörden
  unbedingt  verantwortlich  und  sind  verpflichtet,  den  von  Zeit  zu  Zeit  vorzunehmenden
  Untersuchungen  der  Fahrzeuge,  einschließlich  der  Dampfschiffe,  nebst  Zubehörungen  sich
zu  unterwerfen  und  die  etwa  hierbei  gerügten  Mängel  sofort  abzustellen.

Sicherstellung  32.  Defern  von  der  Aufsichtsbehörde  besondere  Vorsichtsmaßregeln  zur  Sicherstellung
de  s  des  Schifffahrtsbetriebs  mit  einzelnen  Fahrzeugen  oder  in  allgemeiner  sicherheitspolizeilicher
betriebs.  Beziehung  für  nöthig  erachtet  werden  sollten,  so  ist  der  Eigenthümer  diese  auf  seine  Kosten  in

Ausführung  zu  bringen  verpflichtet.

Beschädig—  33.  In  Fällen  einer  während  der  Fahrt  entstandenen,  mit  Gefahr  verknüpften  Beclsgener
  schävigung  des  Fahrzeugs  c.,  3.  B.  des  Leckwerdens  des  Schiffes,  der  Beschädigung  des  Stenerruders,
  oder  bei  Dampfschiffen  der  Untüchtigkeit  des  Dampfkessel-,  Pumpen=  und  Maschinenapparats,
  —  ist  die  Fahrt  sofort  einzustellen  und  erst  nach  erfolgter,  vollständiger  Ausbesserung

  des  Schadens  weiter  fortzusetzen.

Beiführung  #34.  Bei  jedem  auf  der  Fahrt  begriffenen  Segelschiffe  ist  ein  Boot  in  tüchtigem  Zuvon

  Dooten  stande  für  4  bis  8  Personen,  und  bei  Dampfschiffen  eine  Schaluppe  für  12  bis  16  Personen

Schaluppen.  mitzuführen,  welche  hinter  dem  Fahrzeuge  auf  dem  Wasser  gehen  und  während  der  Fahrt  stets
unbeladen  bleiben  müssen  (conf.  &amp;amp;  5  h).

Holzfloße.  35.  Die  Construirung  der  Holzfloße  (Prahmen)  muß  mit  fester  und  dauerhafter  Verbindung
  der  dieselben  bildenden  Stämme,  Holzstücken,  Breter  und  anderen  Materialien,  sowie
mit  Anbringung  von  Steuerrudern  an  beiden  Enden  erfolgen.  Die  Breite  der  Holzfloße,
welche  die  sächsische  Elbstrecke  überschreiten  sollen,  darf  in  der  Regel  nicht  mehr  als  22,168
sächsische  Fuß  (20  preußische  Fuß)  betragen.  Auf  der  sächsischen  Elbstrecke  kann  eine  Breite
bis  zu  40  sächsischen  Fuß  nachgelassen  werden.

Die  Länge  eines  Holzfloßes  (Prahmens)  darf  400  sächsische  Fuß  nicht  überschreiten.

Belastung  der  36.  Kein  Schiff  oder  Floß  darf  zu  anderen  Zwecken,  als-wozu  es  an  sich  bestimmt,
Elbfahrzeuge.  gebaut  und  ausgerüstet  ist  —  also  z.  B.  kein  Holzfloß  zum  Transporte  anderer  Gegenstände,
namentlich  anderer  Güter  oder  von  Steinwerk  2c.  —  befrachtet  und  ebensowenig  mit  stärkerer
Ladung  belastet  werden,  als  solche  die  jedesmalige  Beschaffenheit  der  Stromfahrbahn  und  die
durch  den  herrschenden  Wasserstand  bedingte  Wassertiefe  der  letzteren  gestatten.  Segelschiffe
haben  dabei  eine  freie  wasserdichte  Bordhöhe  von  mindestens  10  Zoll,  einschließlich  der  Bordpfosten
  oder  Spannlatten,  über  dem  Wasser  innezuhalten;  es  kann  jedoch  bei  kleinen  Fahrzeugen
  und  nicht  überbauten  Zillen  zur  Binnenschifffahrt  diese  Bordhöhe  durch  gut  befestigte,
wasserdichte  Bretaufsätze  ergänzt  werden.
        <pb n="49" />
        —  13  —

Zugleich  muß,  vom  Eintritte  der  nächsten  Schifffahrtsperiode  im  Jahre  1864  an,  an  jedem
Dampfschiffe  oder  Segelfahrzeuge  eine  jederzeit  leicht  erkennbare,  nach  Zollen  eingetheilte  Scala
der  Eintauchung  in  das  Wasser  beziehendlich  vor  den  Rädern  oder  in  der  halben  Länge  auf
beiden  Seiten  des  Fahrzeugs  angebracht  sein.

37.  Die  zur  Schleppschifffahrt  bestimmten  Dampfschiffe,  auf  welche  übrigens  zugleich
die  wegen  der  Dampfschiffe  überhaupt  bestehenden  Anordnungen  und  Vorschriften  anzuwenden
sind,  dürfen  auf  der  sächsischen  Elbstrecke  bei  der  Bergfahrt  nicht  mehr  als  drei  Schleppkähne
hinter  sich  anhängen,  dagegen  ist  auf  der  Thalfahrt  das  Anhängen  von  Schleppkähnen  hinter
den  Schleppschiffen  gar  nicht,  und  nur  bei  einem  Wasserstande  über  Null  und  darüber  am
Dresdener  Pegel  das  Nebeneinanderhängen  von  2  Schleppkähnen  gestattet.

§38.  Während  der  Fahrt  darf  kein  Schiff  oder  Floß  die  Stromfahrbahn  verlassen.


639.  Jede  Verunreinigung  oder  Beeinträchtigung  der  Stromfahrbahn,  vornehmlich
durch  Auswerfen  von  Ballaststeinen,  Steinkohlenschlacken  und  anderen  der  Schifffahrt  hinderlichen
  oder  gefährlichen  Gegenständen  sind  verboten  und  strafbar.

Insbesondere  müssen  daher  die  zu  Beschwerung  der  Steuerruder  dienenden  Steine  oder

anderen  Körper  dergestalt  genügend  befestigt  und  verwahrt  sein,  daß  das  Herabfallen  derselben
in  den  Strom  verhütet  wird.

§  40.  Die  Stromufer  nebst  den  an  denselben  liegenden  Werken  und  Anlagen,  sowie
Brücken,  Schiffmühlen,  Fähren  u.  s.  w.  dürfen  von  den  Schiffen  und  Floßen  auf  ihrer
Fahrt  nicht  berührt  oder  beschädigt,  sowie  die  Leinpfade  von  den  Zugknechten  oder  dem  Zugviehe
  weder  verdorben,  noch  zum  Nachtheile  der  anliegenden  Grundstücke  überschritten  werden.

Dampfschiffe  insbesondere  müssen  sich  von  Uferanlagen,  zu  Vermeidung  der  Beschädigung
der  letzteren  durch  den  Wellenschlag,  möglichst  entfernt  halten.

Das  Ankerwerfen  und  das  Schleppen  der  Anker  an  Stromstellen,  an  denen  Fährketten

oder  Telegraphenleitungen  durch  das  Strombett  geführt  und  welche  am  Ufer  bezeichnet  sind,
ist  untersagt.  9

&amp;amp;  41.  Die  Breite  des  Leinpfads  an  der  sächsischen.  Elbstrecke  ist  im  Allgemeinen  und,
wo  nicht  besondere  örtliche  Verhältnisse  eine  Abweichung  davon  nothwendig  machen  und  gestatten,
  auf  12  sächsische  Fuß  landeinwärts  von  der  natürlichen  Uferkante  oder  von  den  Uferanlagen
  und  Abböschungen  bestimmt.

Das  Nebeneinanderspannen  mehrerer  Zugthiere  an  der  Schiffszugleine  auf  dem  Leinpfade

ist  nicht  gestattet,  ausnahmsweise  kann  jedoch  das  Zusammenspannen  zweier  Zugthiere  auf
bestimmten  Leinpfadstrecken,  wo  ein  dringendes  Bedürfniß  dazu  vorhanden  und  insbesondere

Schleppschifffahrt.


Innehalten
der  Fahrbahn.

Verunreinigung
  der

Fahrbahn.

Schonung  der
Ufer  und  der
Strombauwerke.


Leinpfad  und
Schiffszug.
        <pb n="50" />
        Anlandungsund

  Ein-  und
Ausschiffungsplätze.



—  14  —

das  Hintereinanderspannen  der  Zugthiere  mit  Gefahr  verbunden,  zugleich  aber  die  örtliche  Beschaffenheit
  des  Leinpfads  dazu  geeignet  ist,  nachgelassen  werden  und  es  wird  dieß  solchenfalls
an  den  bezüglichen  Leinpfadstrecken  durch  Anschlag  der  Bezirkswasserbau-Commissionen  und
Elbstromgerichte  bekannt  gemacht  werden.

Die  Schiffzieher  (Zugknechte)  und  Führer  von  Zugoieh  haben  bei  dem  Schiffszuge  den
herkömmlichen  Leinpfad  und  dessen  gesetzlich  bestimmte  Breite  genau  innezuhalten  und  den

ihnen  auf  dem  Leinpfade  begegnenden  Personen  auf  der  inneren  Seite  des  Pfades  nach  der

Elbe  auszuweichen.

Dieselben  haben  ferner  während  des  Schiffszugs  alle  Personen,  welche  an  der  Elbe  in
der  Nähe  des  Leinpfads  und  insbesondere  zwischen  der  Zugleine  und  dem  Elbufer  verkehren,
ihnen  begegnen  oder  von  ihnen  überholt  werden,  zu  deren  Warnung  rechtzeitig  und  vernehmlich
anzurufen,  aller  Ungehörigkeiten  gegen  diese  Personen  aber  bei  strenger  Ahndung  sich  zu  enthalten.

Schiffeigenthümer,  Schiffführer,  Steuermänner  und  Lootsen  sind  verpflichtet,  die  von
ihnen  angenommenen  Schiffzieher  (Zugknechte)  und  Führer  von  Zugvieh  sogleich  bei  der  Annahme
  dahin  ernstlich  zu  bedeuten,  daß  sie  den  vorstehend  gegebenen  Vorschriften  zu  Vermeidung
  sofortiger  Entlassung  aus  dem  Schiffszuge  und  nachdrücklicher  Bestrafung  jeder  Zeit  gehörig
  nachkommen.

Auch  haben  dieselben  nöthigenfalls  die  oben  vorgeschriebene  Warnung  der  Passanten  auf
dem  Leinpfade  durch  Zuruf  von  dem  Schiffe  aus  selbst  zu  bewirken  und  zu  wiederholen.

Ueber  die  gehörige  Befolgung  der  vorstehend  ertheilten  Vorschriften  haben  insbesondere  die
unteren  Wasserbaubeamten,  Gendarmen  und  ortspolizeilichen  Organe  gemeinschaftlich  zu
wachen  und  es  sind  dieselben  ermächtigt,  die  Schuldigen,  vornehmlich  bei  vorkommenden  gröberen
  Ungehörigkeiten,  nöthigenfalls  sofort  von  dem  Schiffszuge  zu  entfernen  und  nach  Befinden
zu  verhaften.

42.  Die  Schiffs=  und  Floßführer  dürfen  nur  an  den  dazu  ausdrücklich  bestimmten
und  gewöhnlichen  Anlandungs=  oder  Ein=  und  Ausschiffungsplätzen  anlegen  und  vor  Anker  gehen.

Für  einzelne  Ausnahmsfälle  haben  sie  dazu  jedesmal  die  besondere  Erlaubniß  der  Elbstromgerichte,
  welche  sich  deshalb,  soweit  nöthig,  mit  dem  Bezirkswasserbaubeamten  zu  vernehmen
  haben,  einzuholen  und  sich  darüber  gegen  die  Aufsichtsbeamten  auszuweisen.

Außerdem  ist  es  nur  in  wirklichen  Nothfällen  gestattet,  auch  an  anderen  Uferstellen,  jedoch
auch  dann  nur  mit  Vermeidung  der  Uferbauwerke  und  Uferbefesteungen,  der  Dammanlagen
und  abbrüchigen  oder  durch  Verbotstafeln  bezeichneten  Uferstrecken  anzulegen.

Insbesondere  an  dem  Ufer,  auf  welchem  sich  der  Leinpfad  befindet,  darf  ein  Floß  oder
Schiff  nur  dann  anlegen,  wenn  ihm  die  Ein=  und  Ausladung  seiner  Fracht  oder  das  Ein=  und
Ausschiffen  der  Hölzer  daselbst  besonders  gestattet  ist,  oder  wenn  Unwetter  oder  Beschädigung
dazu  nöthigen.
        <pb n="51" />
        —  15  —

So  lange  Fahrzeuge  und  Floße  an  dergleichen  außergewöhnlichen  Landungsplätzen  liegen,
sind  dieselben  bei  Nacht  oder  Nebel  durch  Aussteckung  einer  erleuchteten  Laterne  zu  signalisiren;
auch  sind  an  der  Leinpfadseite  bei  längerem  als  eine  Nacht  dauernden  Aufenthalte  zu  Vermeidung
  einer  Behinderung  des  Leinzugs  anderer  Schiffe  die  Masten  der  Schiffe  niederzulegen.

Das  Einschlagen  von  Pfählen  zur  Befestigung  der  Schiffe  und  Floße  auf  dem  Ufer  an
außergewöhnlichen  Landungs=  und  Anlegeplätzen  ist  unbedingt  verboten.

Nach  entfernter  Gefahr  oder  nach  erfolgter  Ein=  und  Ausladung  haben  die  Schiffs=  und

Floßführer  außergewöhnliche  Anlandungsplätze  sofort  wieder  zu  verlassen.

&amp;amp;  43.  Das  Anlegen  und  Ankern  der  Fahrzeuge  unmittelbar  vor  und  hinter  den  Pfeilern
  der  Fahrbogen  der  Elbbrücken  ist  unstatthaft.

Es  bleibt  jedoch  bei  der  Fahrt  stromaufwärts  das  Anlegen  der  Schiffe  hinter  den  Brückenpfeilern
  und  das  Befestigen  derselben  durch  Taue  an  den  Pfeilern  so  lange  nachgelassen,  als
es  zum  Niederlegen  der  Masten  und  zum  Um=  und  Anlegen  der  Zugleine  unumgänglich  erforderlich
  ist.  Nach  der  Durchfahrt  durch  die  Brücke  hat  das  Wiederaufrichten  der  Masten
jedesmal  in  angemessener  Entfernung  von  der  Brücke  aufwärts  und  ohne  daß  die  Durchfahrt
anderer  Fahrzeuge  behindert  wird,  zu  erfolgen.

Ueber  die  Ordnung  der  stromaufwärts  durch  die  Brücken  zu  führenden  Schiffe  sowohl
unter  sich,  als  in  Beziehung  auf  gleichzeitig  stromabwärts  gehende  Schiffe,  bleiben,  soweit  nöthig,
besondere  locale  Anordnungen  vorbehalten.

§#l  44.  Bei  der  Durchfahrt  durch  Brücken  haben  Dampf=  und  Segelschiffe  und  Floße
die  größte  Sorgfalt  und  Aufmerksamkeit  anzuwenden.  Bei  einem  Wasserstande  von  8  Fuß
über  Null  und  höher  am  Dresdener  Pegel  ist  das  Passiren  der  Elbbrücke  mit  Fahrzeugen  aller
Art  bei  der  Thalfahrt  nur  mittelst  des  sogenannten  Sackens  mit  dem  Anker  oder  mit  Befestigung
  des  Fahrzeugs  mit  Schiffstauen  am  Lande  in  angemessener  Entfernung  von  den  Brücken
gestattet.

Segel=  und  Dampfschiffe  haben  dabei  ihre  Masten  und  Rauchfänge  so  weit  niederzulegen,
daß  die  Bogenwölbung  von  denselben  nicht  berührt  oder  bei  hölzernen  Brücken  der  Holzbau
durch  die  aus  den  Rauchfängen  der  Dampfschiffe  ausgehenden  Feuerfunken  nicht  gefährdet
werden  kann;  auch  ist  von  den  Fahrzeugen  und  Floßen  jedes  Anstreifen  an  die  Seitenwände
der  Brückenpfeiler  eder  an  deren  Unterbau  sorgfältig  zu  vermeiden.

Zuwiderhandlungen  haben  außer  deren  Bestrafung  die  Verpflichtung  zum  Ersatze  aller

Ansprüche  wegen  Beschädigung  der  Brücken  oder  bei  Unfällen  wegen  der  Räumung  der  Fahrbahn
  oder  sonst  zur  Folge.

Anlegen  an  den
Brücken.

Durchfahrt
durch  die
Brücken.

645.  In  der  Fahrbahn  darf  ein  Schiff  oder  Floß  nur  im  Nothfalle  und  nur  an  solchen  Ankern  in  der

Stellen  vor  Anker  gehen,  an  welchen  jene  so  breit  ist,  daß  andere,  selbst  die  größten  Fahrzeuge
oder  Floße,  noch  unbehindert  und  bequem  vorbeifahren  können.

Fahrbahn.
        <pb n="52" />
        Wenn  ein  Fahrzeug,  und  insbesondere  ein  Floß,  an  einer  vom  Ufer  entfernten  Stelle  vor
Anker  gehen  muß,  tritt  wegen  dessen  Signalisirung  die  Bestimmung  §  42  ein.

Um=  und  46.  Kein  Fahrzeug  darf  im  Fahrwasser  an  solchen  Stellen  um=  oder  überladen,  wo

Ueberladen  Si  .  ..
und  Ableichten  es  dem  Schiffsverkehre  hinderlich  ist.

in  ver  Vahr-  Ist  eine  Ableichtung  nöthig,  um  das  Fahrzeug  über  Untiefen  im  Fahrwasser  zu  schaffen,
ahn.  so  muß  solche  stets  vor  der  Untiefe  und  an  einer  solchen  Stelle  erfolgen,  an  welcher  weder  das
beladene  Fahrzeug,  noch  der  Leichter  den  Schiffsverkehr  behindern  oder  erschweren.

Festfahren  in  &amp;amp;  47.  Wird  ein  Fahrzeug  im  Fahrwasser  dergestalt  festgefahren,  daß  dasselbe  nicht  sofort
der  Fahrbahn,  oder  nur  durch  Ableichtung  wieder  abgebracht  werden  kann,  so  ist  der  Führer  strafbar.

Die  deshalb  besonders  zu  berücksichtigenden  schwierigen  Stellen  auf  der  sächsischen  Elbstrecke
  werden  von  Zeit  zu  Zeit  durch  Anschläge  bei  den  Elbstromgerichten  oder  sonst  an  geeigneten
  Orten  bekannt  gemacht  werden.

Gefährliche  §  4.  Sind  gefährliche  over  schwierige  Stellen  der  Stromfahrbahn,  insbesondere  auch
oder  schwierige  bei  den  Brückendurchgängen,  den  Schiffs=  oder  Floßführern  nicht  genau  bekannt,  so  müssen  sie
Stromstellen.  Z  .  .  .

dieselben  durch  vorausgeschickte  Haupter  untersuchen  und  sich  bezeichnen  lassen,  oder  haben  da,
wo  geprüfte  und  legitimirte  Lootsen  vorhanden  sind,  im  eigenen  Interesse  sich  derselben  gegen
die  geordneten  Gebühren  zu  bedienen.

Maal=  und  6  49.  Die  im  Strome  zur  Bezeichnung  des  Fahrwassers,  der  Untiefen  oder  sonst  geas;

  fährlichen  Stellen  von  Seiten  der  Aufsichtsbeamten  gelegten  oder  ausgesteckten  Merkmale  und
Warnungszeichen  dürfen  von  den  vorbeifahrenden  Fahrzeugen,  Schiffen  und  Schiffsleuten
weder  beschädigt,  noch  verrückt,  noch  weggenommen  werden.

Ist  das  erstere  zufällig  und  ohne  Verschulden  gefchehen,  so  hat  der  Schiffer  das  verletzte
Maalzeichen  an  der  betreffenden  Stelle  sofort  zu  ersetzen  und  dem  nächsten  Elbstromgerichte
oder  dem  nächsten  Aufsichtsbeamten  hiervon  Anzeige  zu  machen.

Pulver-  §&amp;amp;  50.  Wegen  der  Transporte  von  Schießpulver  auf  Elbfahrzeugen  aller  Art  ist  den
transporte.  speciellen  Vorschriften  des  durch  Verordnung  vom  1  6ten  März  1856  bekannt  gemachten
Regulativs  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1856,  Seite  17—206)  nachzugehen.
Größere,  außergewöhnliche  Pulvertransporte  unterliegen  den  besonderen  Sicherheitsvorschriften,
  welche  dabei  entweder  überhaupt  in  Anwendung  zu  bringen  sind  oder  für  den  einzelnen

Fall  angeordnet  werden.

Wegen  der  Dampfschiffe  vergleiche  zugleich  §  66  dieser  Verordnung.
Passtren  der  §51.  Jedes  Schiff,  welches  im  Begriffe  steht,  eine  im  Gange  befindliche  Fähre  zu
iterr  passiren,  muß,  soweit  es  irgend  möglich  ist,  in  angemessener  Entfernung  beilegen,  bis  die  Fähre
aus  dem  Bereiche  des  Fahrwassers  und  des  Wellenschlags  gelangt  ist.
        <pb n="53" />
        .  —  17  —

Dagegen  haben  die  Fährmeister  und  Fährleute  während  des  Vorbeifahrens  von  Holzfloßen
den  Gang  der  Fähre  so  lange,  bis  die  Floße  die  Fährüberfahrt  vollständig  passirt  haben,  einzustellen
  und  bewendet  es  hierbei  zugleich  bei  den  wegen  der  einzelnen  Fähren  und  Kahnüberfahrten
  in  den  Fähren=  und  Ueberfahrtsordnungen  enthaltenen  oder  ferner  zu  treffenden  besonderen
  und  localen  Vorschriften.

&amp;amp;52.  Während  des  Fahrens  bei  Nacht  oder  Nebel  muß  jedes  Segelschiff  oder  Floß  in
der  Thalfahrt  drei,  in  der  Bergfahrt  zwei  übereinander  befindliche,  hellerleuchtete  Laternen  am
halben  Maste,  oder,  wenn  es  ohne  Mast  fährt,  an  einer  anderen  nach  allen  Seiten  hin  sichtbaren
  Stelle  führen.

53.  Jedes  Dampfschiff  hat  vom  Eintritte  der  Dunkelheit  an,  sowie  bei  Nebel  nachbemerkte
  Laternen  zu  führen:
a)  wenn  es  in  Bewegung  ist:
ein  helles  weißes  Licht  oben  am  Maste  (an  einer  Stange),  oder  am  Schornsteine,  oder  an
einer  anderen  überall  hin  sichtbaren  Stelle  des  Vordertheils  des  Schiffes;
ein  grünes  Licht  an  der  Steuerbord=  (rechten)  Seite,  und
ein  rothes  Licht  an  der  Backbord=  (linken)  Seite;
b)  wenn  es  vor  Anker  liegt:
ein  gewöhnliches  helles  Licht  oben  am  Maste  (an  einer  Stange)  oder  am  Schornsteine.

Die  Laternen  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  das  Licht  gleichmäßig,  ungebrochen  und  klar
scheint.

Die  Seitenlaternen  mit  farbigem  Lichte  sind  vorn  an  den  Radkasten  anzubringen  und
nach  der  Seite  des  Schiffsdecks  mit  mindestens  3  Fuß  hohen  Schirmen  zu  versehen,  so  daß
das  Licht  auf  der  einen  Seite  von  der  anderen  Seite  her  nicht  gesehen  werden  kann.

Außerdem  hat  jedes  Dampfschiff  auf  der  Fahrt  bei  Nacht  oder  bei  Nebel  von  5  zu  5
Minuten,  und,  sobald  es  ein  Fahrzeug  in  seinem  Fahrstriche  vor  sich  bemerkt,  sofort  nach  dessen
Wahrnehmung  ein  deutlich  vernehmbares  Zeichen  durch  die  Glocke  zu  geben.

##nu4.  Von  zwei  im  freien  Fahrwasser  sich  begegnenden  Segelschiffen  oder  Floßen  behält
dasjenige,  welches  gezogen  wird,  dafern  die  Stromverhältnisse  es  nicht  anders  bedingen,  die
Leinpfadseite.  Wird  aber  keines  derselben  gezogen,  so  muß  das  zu  Berg  gehende  dem  zu  Thal
fahrenden,  soweit  es  Wind  und  Oertlichkeit  gestatten,  ausweichen  und  gleichzeitig  diejenige
Seite,  auf  welcher  das  zu  Thal  fahrende  Schiff  oder  Floß  vorbeigehen  kann,  von  seiner  Spitze
aus  in  angemessener  Entfernung  durch  Zuruf  und  verständliche  Zeichen  andeunten  lassen.

Auf  diesen  Zuruf  ist  von  dem  thalwärts  gehenden  Schiffe  oder  Floße  zum  Zeichen,  daß
er  richtig  verstanden  worden,  stets  zu  antworten.

§  55.  Begegnen  sich  im  freien  Fahrwasser  zwei  Dampfschiffe,  so  muß  jedes  derselben
bei  dem  Ausweichen,  soweit  es  thunlich  ist,  die  ihm  zur  Rechten  liegende  Uferseite  halten.
1864.  3

Signale  bei
Nacht  oder
dichtem  Nebel.

Signale  der

Dampfschiffe
insbesondere.

Begegnen  im
Fahrwasser
und  Ausweichen.


Fortsetzung.
        <pb n="54" />
        Fortsetzung.

Fortsetzung.

Fortsetzung.

—  18  —

Begegnen  sie  sich  zur  Nachtzeit  oder  bei  Nebel,  so  hat  jedes  derselben  durch  zweimaliges
Anschlagen  an  die  Glocke  anzukündigen,  daß  es  rechts  ausweiche.

Ist  aber  ein  Dampfschiff  durch  die  Oertlichkeit  verhindert,  auszuweichen,  so  hat  dessen
Führer  dieß  dem  entgegenkommenden  Fahrzeuge  durch  dreimaliges  Anschlagen  an  die  Glocke
und  gleichzeitig  durch  Zuruf,  der  beantwortet  werden  muß  (§&amp;amp;  54),  anzudeuten;  in  diesem
Falle  muß  das  letztere  Fahrzeug  nach  der  ihm  als  fahrbar  bezeichneten  Stelle  ganz  ausweichen.

*  56.  Dammpfschiffe  müssen  im  freien  Fahrwasser  den  Segelschiffen  und  Floßen  ausweichen
  und  zwar  nach  derjenigen  Seite  hin,  an  welcher  sie  an  den  letzteren  ohne  Gefahr  vorbeizukommen
  vermögen.

Gestattet  indessen  die  Oertlichkeit  dem  Dampfschiffe  nicht,  seiner  Seits  auszuweichen,  so
hat  dessen  Führer  solches  dem  entgegenkommenden  Fahrzeuge  oder  Floße  durch  Aufziehen  einer
blauen  Flagge  bis  zum  halben  Maste  und  gleichzeitig  durch  dreimaliges  Anschlagen  an  die
Glocke  und  durch  Zuruf,  welcher  zu  beantworten  ist,  unverzüglich  zu  erkennen  zu  geben.
Solchenfalls  muß  das  Segelschiff  oder  Floß  nach  der  ihm  als  fahrbar  bezeichneten  Seite
(  55)  ganz  ausweichen.

§57.  Den  zu  Räumung  der  Stromfahrbahn  oder  zur  Ausführung  von  Strom=  und
Uferbauten  im  Fahrwasser  liegenden  Baggerfahrzeugen  (Baggerschiffen  und  Prahmen),  oder
den  sonst  zu  diesem  Zwecke  hergestellten  Vorrichtungen  müssen  Dampfschiffe,  Segelschiffe  und
Floße  jederzeit  ausweichen;  es  hat  aber  dabei  der  Führer  der  Baggerfahrzeuge  den  Führern
der  Dampfschiffe  und  Segelschiffe  und  der  Floße  durch  —  zu  beantwortenden  —  Zuruf  und
sonst  erkennbare  Zeichen  die  Seite  der  Fahrbahn  anzudeuten,  nach  welcher  das  Ausweichen  zu
erfolgen  hat.

Wenn  jevoch  in  einer  zu  engen  Stromrinne  zu  dem  Ausweichen  der  Dampf=  und  Segelschiffe
  und  der  Floße  überhaupt  nicht  ausreichender  Raum  vorhanden  ist,  so  müssen  dieselben
auf  —  zu  beantwortenden  —  Zuruf  und  sonst  erkennbar  zu  ertheilende  Zeichen  von
Seiten  des  Führers  der  Baggerfahrzeuge  so  lange  beilegen,  bis  die  letzteren  zeitweilig  aus
dem  Fahrwasser  entfernt  worden  sind.

&amp;amp;58.  Ist  von  zwei  sich  entgegenkommenden  Fahrzeugen  oder  Floßen  eine  enge,  für  das
gegenseitige  Ausweichen  keinen  hinreichenden  Raum  darbietende  Stromrinne  zu  passiren  und
das  Eine  derselben  in  die  letztere  schon  eingelaufen,  so  muß  das  noch  außerhalb  der  Stromrinne
  befindliche  Fahrzeug  oder  Floß  so  lange  beilegen,  bis  das  Andere  dieselbe  völlig  durchfahren
  hat.

Kommen  beide  sich  entgegenfahrende  Fahrzeuge  gleichzeitig  an  den  Ein=  und  Ausgängen
der  Stromrinne  an,  so  muß  das  zu  Berg  fahrende  so  lange  anhalten,  bis  das  zu  Thal  fahrende
        <pb n="55" />
        —  19  —

die  Stromrinne  zurückgelegt  hat.  Vermöchte  jedoch  das  stromabwärts  kommende  Fahrzeug
nicht  stromrecht  durch  die  Rinne  zu  fahren,  so  muß  es  beilegen  und  dem  zu  Berg  fahrenden
Schiffe  das  Passiren  der  Rinne  zuerst  einräumen.

Das  gleichzeitige  Einlaufen  beider  sich  entgegenkommender  Fahrzeuge  in  die  vor  ihnen
liegende  Stromrinne  ist  untersagt.  Im  Falle  einer  Uebertretung  dieses  Verbots  muß  —
abgesehen  von  der  die  Schiffs-  und  Floßführer,  denen  eine  Verschuldung  hierbei  zur  Last
fällt,  treffenden  Bestrafung  und  nach  Befinden  von  den  von  dem  schuldlosen  Theile  geltend
zu  machenden  Ansprüchen  —  das  zu  Berg  fahrende  Fahrzeug  oder  Floß  wieder  bis  vor

die  Einmündung  der  schmalen  Stromrinne  zurückgehen  und  das  thalwärts  fahrende  vorbei—
lassen.  ·

Uebrigens  wird  wegen  der  hierbei  auf  der  sächsischen  Elbstrecke  besonders  zu  beobachtenden
Stromstellen  auf  die  nach  6  47  zu  erlassenden  Bekanntmachungen  hingewiesen.

*59.  Erreicht  im  freien  Fahrwasser  ein  schneller  fahrendes  Dampf=  oder  Segelschiff  Vorbeifahren
oder  Floß  ein  voraus  und  langsamer  fahrendes,  so  ist  das  erstere  befugt,  zu  verlangen,  daß  es  bei  vorausvon
  dem  letzteren  vorbeigelassen  werde.  Dieses  Verlangen,  und  die  Seite,  an  welcher  das  brhenden  anr
hinterdrein  kommende  Fahrzeug  oder  Floß  vorbeifahren  will,  hat  dasselbe  dem  vorausfahrenden
durch  die  in  9  54—56  vorgeschriebenen  Signale  zu  erkennen  zu  geben  und  das  vorausfahrende
  Schiff  oder  Floß  ist  verpflichtet,  diesen  Signalen  sofort  Folge  zu  leisten.

Wenn  ein  Dampfsschiff  am  Eingange  in  eine  enge  Stromrinne  ein  vorausfahrendes  Segelschiff
  oder  Floß  erreicht,  so  müssen  die  letzteren  das  Dampfschiff  jederzeit  vorbeilassen.

60.  In  allen  Fällen,  wenn  ein  Dampfschiff  an  kleineren  Fahrzeugen  oder  auch  an  Vorbeifahren
größeren  beladenen  Schiffen  oder  Floßen,  sowie  an  Baggerschiffen,  ingleichen  an  anderen  am  a  pere  ane.
Ufer  oder  im  Strome  liegenden,  im  Ein=  oder  Ausladen  begriffenen  Fahrzeugen,  ingleichen  an  ber  Kreft  oder
den  im  Strome  liegenden  schwimmenden  Badeanstalten  und  Schiffmühlen  vorüberzufahren  ge=  gehemmten
nöthigt  ist,  muß  dasselbe  sich  davon  in  gehöriger  Entfernung  halten  und  langsam  an  denselben  Nädern.
in  der  Art  vorübergehen,  daß  es  in  der  Auffahrt  nur  mit  halber  Maschinenkraft,  in  der  Niederfahrt
  aber  überhaupt  mit  thunlichst  geringer  Benutzung  der  Dampfkraft  fährt,  um  jede  aus

dem  Wellenschlage  etwa  hervorgehende  Gefährdung  der  anderen  Fahrzeuge  u.  s.  w.  möglichst
zu  vermeiden.

Wäre  jedoch  das  Dampfschiff  den  anderen  Fahrzeugen  schon  so  nahe  gekommen,  daß  der
Wellenschlag  für  diese  auch  noch  bei  der  Anwendung  halber  Maschinenkraft  gefahrbringend
werden  könnte,  so  muß  das  Dampfschiff  so  lange  seine  Räder  vollständig  anhalten,  bis  eine
Gefahr  nicht  mehr  eintreten  kann.  Hierbei  müssen  sich  zugleich  das  Dampfschiff  und  die
anderen  Fahrzeuge  2c.  in  der  9  54—  56  vorgeschriebenen  Art  und  Weise  signalisiren.

37
        <pb n="56" />
        Führung  der
Schiffe  und
Unterordnung
der  Schiffsmannschaften

und  Passagiere.

Verhalten
der  Schiffsführer
  —
Bootsmeister
  —

20

Bei  Contraventionen  gegen  diese  Vorschriften,  sowie  bei  den  etwa  daraus  hervorgehenden
Unfällen  oder  Beschädigungen  kann  übrigens  die  Ausflucht,  daß  ein  anderes  Segelschiff  bei
seiner  Ladung  die  vorgeschriebene  Bordhöhe  nicht  innegehalten  habe,  in  Beziehung  auf  die
strom=  und  schifffahrtspolizeiliche  Bestrafung  der  Führer  der  Dampsschiffe  nicht  zur  Rechtfertigung
  oder  Entschuldigung  dienen.

Ebenso  sind  Dampf=  und  Schleppschiffe  verpflichtet,  sich  von  denjenigen  Stellen,  an  welchen
  Strombauten  ausgeführt  werden,  wenn  diese  Stellen  bei  Tage  mit  einer  rothen  Fahne
und  bei  Nachtzeit  mit  zwei  übereinanderstehenden  Laternen,  welche  am  linken  Ufer  ein  rothes,
am  rechten  aber  ein  weißes  Licht  zeigen,  kenntlich  gemacht  sind,  nicht  minder  von  den  Landestellen,
  an  welchen  Schiffe  angelegt  haben,  möglichst  entfernt  zu  halten  und,  wie  vorstehend  bemerkt,
  langsam  an  denselben  vorüberzufahren.

61.  Dem  Schiffsführer,  auf  den  Dampsschiffen  dem  Bootsmeister  —  Capitain  —
steht  in  allem,  was  das  Fahrzeug  selbst,  dessen  Leitung,  Erhaltung,  Ladung  u.  s.  w.  und  die
Aufrechthaltung  der  Ordnung  auf  demselben  angeht,  der  Oberbefehl  über  die  Mannschaft  und
die  polizeiliche  Aufsicht  über  die  Passagiere  zu,  welche  verpflichtet  sind,  den  von  ihm  in  jenen
Beziehungen  ertheilten  Anordnungen  ohne  Widerspruch  Folge  zu  leisten.

Dasselbe  gilt  von  dem  Floßführer  und  den  ihm  beigegebenen  Leuten.

Der  Schiffsführer  —  Bootsmeister  —  ist  dafür  verantwortlich,  daß  die  ihm  untergebenen
  Schiffsmannschaften  —  Steuermänner,  Schiffsleute  —  auf  den  Dampfschiffen  die
Conducteure,  Maschinisten  und  Feuerleute  —  ihre  Pflicht  pünktlich  erfüllen,  sich  anständig
und  friedfertig  unter  sich  verhalten  und  ein  höfliches  Benehmen  gegen  die  Passagiere  beobachten.

Widersetzliche,  unruhige  und  Unordnung  veranlassende  oder  den  Anstand  verletzende  Individuen
  —  Schiffsmannschaften  und  Passagiere  —  können  mit  ihren  Effecten  noch  während
der  Fahrt  an  das  Ufer  ausgesetzt  oder  an  der  nächsten  Station  von  den  Fahrzeugen  entfernt
und  der  Polizeibehörde  zum  weiteren  Verfahren  gegen  sie  übergeben  werden.

In  diesem  Falle  kann  das  bezahlte  Fahrgeld  für  die  noch  nicht  zurückgelegte  Distanz  nicht
zurückgefordert  werden.

6  62.  Dagegen  ist  der  Schiffsführer  —  Bootsmeister  —  verpflichtet,  nicht  allein  die
mit  den  ihm  untergebenen  Schiffsmannschaften  vereinbarten  Dienstverhältnisse  und  Dienstcontracte
  genau  innezuhalten  und  ein  anständiges  und  gemessenes  Benehmen  gegen  dieselben
zu  beobachten,  sondern  auch  die  Rücksichten  des  Anstandes  und  der  Höflichkeit  gegen  die
Passagiere  niemals  aus  den  Augen  zu  setzen,  und  dieselben  nicht  mit  Zumuthungen  zu  bebelligen,
  zu  deren  Befolgung  sie  nicht  verbunden  sind.  Insbesondere  dürfen  Handleistungen
von  den  Passagieren  nur  in  Fällen  dringender  Gefahr  gefordert  werden.
        <pb n="57" />
        —  21  —

63.  Sobald  ein  Lootse  die  Führung  eines  Fahrzeugs  oder  Floßes  übernommen  hat,  Führung
geht  alle  Befugniß,  Verpflichtung  und  Verantwortlichkeit  in  Beziehung  auf  die  Leitung  des  der  Sasbäce
Fahrzeugs  rc.  vom  Schiffs=  oder  Floßführer  auf  denselben  über  und  die  Mannschaft  ist  zur  ·
unbedingten  Befolgung  seiner  Befehle  verbunden.

Nach  Zurücklegung  der  gefährlichen  Stellen  oder  der  Fahrstrecke,  für  welche  der  Lootse
angenommen  worden,  tritt  der  Schiffs=  oder  Floßführer  auch  insoweit  in  die  ihm  als  solchem
zukommenden  Befugnisse  und  Verbindlichkeiten  ohne  Weiteres  wieder  ein.

64.  Der  Schiffsführer  ist  verpflichtet,  auf  die  geladenen  Fracht=  und  Passagiergüter  Gütedie
  größte  Aufmerksamkeit  zu  verwenden  und  nicht  allein  das  Abhandenkommen  oder  Ver-  eförderung.
derben,  sondern  auch  jede  Beschädigung  oder  unrichtige  Spedition  derselben  möglichst  zu  verhüten.


65.  Auf  den  Dampfschiffen  hat  der  Bootsmeister  auf  Verlangen  der  Passagiere  die  Fortsetzung.
Verwahrung  ihrer  Effecten,  soweit  dieselben  überhaupt  mittelst  des  Dampfschiffs  befördert
werden  dürfen  (§  66),  auch  sich  sonst  dazu  eignen,  nicht  zu  verweigern  und  Vorkehrung  zu
treffen,  daß  dieselben  an  eine  zu  deren  Uebernahme  verpflichtete  Person  übergeben  werden.

66.  Schießpulver,  Schwefel,  Salz=  und  Salpetersäure,  geladene  Gewehre,  überhaupt  Transport
aber  alle  solche  Gegenstände,  welche  für  die  Sicherheit  der  Passagire  und  ihrer  Gesundheit  erener
gefährlich  oder  auch  nur  durch  Schmutz  oder  üblen  Geruch  denselben  unangenehm  werden
können,  dürfen  auf  Dampfschiffen,  welche  für  den  Personentransport  bestimmt  sind,  weder  als
Fracht  noch  als  Passagiergut  mitgeführt  werden.

Heimlich  eingebrachte  Gegenstände  dieser  Art,  von  denen  Gefahr  zu  besorgen  ist,  ist  der
Bootsmeister  im  Entdeckungsfalle  entweder  sofort  an  das  Land  auszusetzen,  oder,  dafern  ihm

dieß  bedenklich  erscheint,  nach  seinem  Ermessen  ohne  Weiteres  über  Bord  werfen  zu  lassen,
berechtigt.

&amp;amp;67.  An  der  Waarenladung  verübte  Diebstähle  sind  vom  Schiffsführer  —  Boots=  Diekstähle  an
meister  —  sofort  nach  ihrer  Entdeckung  am  nächsten  Landungsplatze  unter  genauer  Angabe  der  Ladung.
der  einschlagenden  Umstände  dem  nächsten  Elbstromgerichte  zur  weiteren  Erörterung  und  nach
Befinden  Mittheilung  an  die  zuständige  Polizei=  oder  Gerichtsbehörde  anzuzeigen.

68.  Bei  sich  ereignenden  Unglücksfällen  dürfen  der  Schiffs=  oder  Floßführer  —  Unglücksfälle.
Bootsmeister  —  und  die  Schiffsmannschaften  das  Schiff  oder  Floß,  so  lange  nicht  für  sie
selbst  die  augenscheinlichste  Lebensgefahr  vorhanden  ist,  nicht  verlassen,  vielmehr  müssen  sie  vor
allen  Dingen  auf  die  Beseitigung  der  für  das  Schiff  oder  Floß  oder  die  Passagiere  und  die
Ladung  eintretenden  Gefahr,  dafern  hierzu  noch  die  Möglichkeit  vorhanden,  wenn  aber  nicht,
und  wenn  die  Gefahr  dringend  ist,  vorerst  auf  die  Rettung  der  Passagiere,  sodann  auf  Bergung
der  Waarenladung  die  angestrengteste  Thätigkeit  verwenden.
        <pb n="58" />
        Fortsetzung.

Fortsetzung.

Paßpolizeivorschriften.


Dienstzeugnißbücher
  der
Schiffsmannschaften.


Fortsetzung.

Fortsetzung.

—  22  —

69.  Führer  und  Mannschaften  der  in  der  Nähe  befindlichen  Fahrzeuge  und  Floße
aller  Art,  insbesondere  der  entgegen=  oder  hinterherkommenden  Dampsschiffe,  sind  bei  eintretenden
  derartigen  Unglücksfällen  zur  schleunigsten  Hülfsleistung  verpflichtet  und  haben
namentlich  die  Passagiere  des  beschädigten  Schiffes,  wenn  dieses  die  Fahrt  nicht  fortsetzen  kann,
soweit  thunlich,  aufzunehmen  und  zu  befördern.

&amp;amp;  70.  Alle  bei  der  Schifffahrt  vorkommenden  Unglücksfälle  und  Beschädigungen  der
Fahrzeuge,  vornehmlich  aber  alle  solche  Vorfälle,  durch  welche  der  freie  und  ungehinderte  Verkehr
  in  der  Stromfahrbahn  gestört  oder  behindert,  und,  soviel  die  Dampfschifffahrt  betrifft,
die  Fortsetzung  der  regelmäßigen  Fahrt  aufgehalten  oder  unterbrochen  wird,  sind  von  dem
Schiffsführer  —  Bootsmeister  —  sofort  dem  nächsten  Elbstromgerichte  und  beziehendlich  der
ordentlichen  Polizeibehörde  des  Ortes,  sowie  von  Seiten  der  Dampfschiffe  auch  der  Kreisdirection
  zu  Dresden  nach  Befinden  zur  näheren  Erörterung  und  geeigneten  Verfügung  schleunigst
  anzuzeigen.

&amp;amp;#  71.  Die  Schiffsführer  haben  sowohl  selbst  die  in  den  Staaten,  innerhalb  welcher  die
Fahrt  stattfindet,  geltenden  paßpolizeilichen  Vorschriften  zu  beobachten,  als  deren  Berbachtung
auch  von  Seiten  der  Passagiere  und  Schiffsmannschaften  zu  überwachen.  Auf  den  Dampfschiffen
  liegt  diese  Function,  insofern  sie  nicht  einem  besonderen  Beamten  übertragen  ist,  dem
Bootsmeister  nach  der  ihm  hierunter  zu  ertheilenden  näheren  Instruction  ob.  Beide  —  Schiffsführer
  und  Bootsmeister  —  sind  in  der  beregten  Beziehung  für  die  Schiffsmannschaft  verantwortlich
  und  ebenso  berechtigt  als  verpflichtet,  die  Passagiere  zu  Erfüllung  ihrer  bezüglichen
Obliegenheiten  aufzufordern.

&amp;amp;  72.  Jeder  in=  oder  ausländische  Dienstmann  auf  einem  Elbschiffe  —  Segel=  oder
Dampfschiffe  —  oder  Floße  (Lehrling,  Junge,  Schiffsknecht,  Heizer,  Geselle,  Matrose,  Bootsmann,
  Steuermann,  ingleichen  die  sogenannten  Häupter)  muß  bei  seinem  Dienstantritte  mit
einem  Dienstzeugnißbuche  nach  dem  beigefügten  Muster  unter  D  versehen  sein  und  dasselbe
auf  jeder  Elbfahrt  zu  seiner  persönlichen  Legitimation  bei  sich  führen.

73.  Die  Dienstzeugnißbücher  für  die  inländischen  Schiffsmannschaften  sind  von  der
Ortspolizeibehörde  des  wesentlichen  Aufenthaltsorts  des  Inhabers  auf  Grund  vorheriger  Feststellung
  der  Identität  der  Person  und  sonst  etwa  für  nöthig  zu  erachtender  Nachweise  amtlich
auszufertigen,  wobei  in  jedem  auszugebenden  Dienstbuche  vor  dessen  Aushändigung  das
Signalement  des  Inhabers  vollständig  einzutragen  und  zu  beglaubigen  ist.

§&amp;amp;#  74.  Die  Antorisation  der  in  die  Dienstbücher  einzutragenden  Dienstzeugnisse  ist  in
der  Regel  ebenfalls  von  den  Ortspolizeibehörden  zu  bewirken,  sie  kann  jedoch,  wenn  die  Entlassung
  des  Schiffsmannes  während  einer  Elbfahrt  eintritt,  auch  durch  das  nächste  Elbstromgericht
  oder,  im  Auslande,  durch  die  dort  dazu  competente  Behörde  erfolgen.
        <pb n="59" />
        —  23  —

§  75.  Den  gedachten  Ortspolizeibehörden  und  beziehendlich  während  einer  Elbfahrt  den  Fortsetzung.
Elbstromgerichten  liegt  zugleich  ob,  Beschwerden  über  ein  ertheiltes  oder  verweigertes  Dienstzeugniß

  zu  erledigen  und  die  dadurch  etwa  herbeigeführten  Aenderungen  und  Zusätze  in  dem
Dienstbuche  nachzutragen.

&amp;amp;  76.  Die  Dienstbücher  der  Schiffsmannschaften  sind  Gültigkeit  der

a)  bei  Wasserreisen,  d.  h.  so  lange  sich  der  Inhaber  auf  dem  Schiffe,  auf  welches
sich  sein  Dienst  bezieht,  befindet,  als  auf  unbestimmte  Zeit  gültige  Reiselegitimationen  zu  be=  Reiselegitimatrachten,
  sofern  nicht  wegen  der  Militairpflicht  des  Inhabers  die  Gültigkeitsdauer  zu  be=  üonen.
schränken  gewesen  ist.

Eine  Vidirung  der  Dienstbücher  ist  bei  Wasserreisen  nicht  erforderlich.
Ebenso  haben

b)  bei  Landreisen  die  Dienstbücher  als  genügende  Reiselegitimationen  für  diejenigen
Schiffsleute  zu  gelten,  die  sich  während  des  Dienstes  auf  einem  Schiffe  im  Interesse  oder  im
Auftrage  des  Schiffsherrn  aus  einem  bestimmt  anzugebenden  Grunde  nach  einem  bestimmten
Orte  zu  Lande  begeben  oder  die,  nach  Auflösung  des  Dienstverhältnisses,  behufs  der  Rückkehr

in  ihre  Heimath  oder,  um  ein  anderweites  Dienstverhältniß  einzugehen,  nach  einem  anderen
Uferplatze  zu  Lande  reisen.

Für  solche  Fälle  von  Landreisen  ist  das  Dienstbuch  unter  Bezeugung  des  fortdauernden
oder  aufgelösten  Dienstverhältnisses,  sowie  unter  Angabe  des  Reisezwecks  und  der  Reiseroute
von  der  Polizeibehörde  des  Ortes,  wo  der  Schiffsmann  das  Schiff  verläßt  und  die  Landreise
antritt,  zu  vidiren.  An  Orten,  wo  keine  besondere  Polizeibehörde  besteht,  geschieht  die  Vidirung
durch  die  von  der  competenten  Behörde  beauftragten  Organe  der  Letzteren.

Die  Gültigkeit  der  in  dieser  Weise  vidirten  Dienstbücher  dauert  jedoch  nur  vier

Monate,  nach  deren  Ablaufe  die  Dienstbuchinhaber  verpflichtet  sind,  sich  mit  einer  vorschriftmäßigen
  Reiseurkunde  zu  versehen.

&amp;amp;#  77.  Wenn  einem  Schiffsmanne  (§  72)  sein  Dienstzeugnißbuch  abhanden  gekommen  Fortsetzung.
ist,  so  hat  er  sich  zu  Erlangung  eines  neuen  Buches  an  die  Polizeibehörde  seines  wesentlichen

Aufenthaltsorts  zu  wenden,  welche  ihm  nach  vorgängiger  Erörterung,  sofern  sich  kein  Bedenken
ergiebt,  ein  neues  Buch  ausfertigen  wird.

Während  einer  Elbfahrt  hat  sich  derselbe  in  diesem  Falle  bei  dem  nächsten  Elbstromgerichte,
  oder,  im  Auslande,  bei  der  nächsten  competenten  Behörde  zu  melden,  und  behufs
der  Legitimation  bis  zur  Rückkunft  in  die  Heimath  um  Ausstellung  eines  Vorweises  nachzusuchen.


Derartige  Vorweise,  die  auf  Grund  der,  soweit  nöthig,  vorher  anzustellenden  Erörterungen
zu  ertheilen  sind,  verlieren  mit  dem  Tage  der  Rückkunft  des  Inhabers  in  die  Heimath  ihre
        <pb n="60" />
        Fortsetzung.

Fortsetzung.

Fortsetzung.

Fortsetzung.

Fortsetzung.

Fortsetzung.

Fortsetzung.

Fortsetzung.

—  24  —

Gültigkeit  und  hat  sodann  der  Letztere  unverzüglich  um  ein  neues  Dienstzeugnißbuch  sich  zu
bewerben.

8  78.  Die  Dienstzeugnißbücher  werden  den  Polizeibehörden  auf  Verlangen  und  gegen
Erstattung  des  Kostenpreises  von  der  durch  die  unterzeichneten  Ministerien  dermalen  zu  deren
Drucke  und  Debit  ausschließend  beauftragten  Meinhold'schen  Hofbuchdruckerei  zu  Dresden  zugestellt
  werden.

Der  Verkauf  derselben  durch  andere  Privatpersonen  ist  bei  20  Thaler  Geld=  oder  verhältnißmäßiger
  Gefängnißstrafe  verboten.

§  79.  Für  die  Ausfertigung  eines  Dienstzeugnißbuchs  mit  Inbegriff  des  Verlags  für
das  Buch  selbst  ist  eine  Gebühr  von  —-2  Nygr.  5  Pf.  zu  entrichten.  Alle  weiteren  amtlichen
Einträge  in  die  Dienstzeugnißbücher  sind  gebührenfrei.

*80.  Ueber  die  ausgefertigten  Dienstzeugnißbücher  ist  bei  den  Polizeibehörden  zur  Ertheilung
  etwaiger  Nachweise  ein  fortlaufendes  Verzeichniß  zu  halten.

#81.  Die  Schiffseigner,  Schiffs=  oder  Floßführer,  beziehendlich  auf  Dampfschiffen  die
Bootsmeister  oder  die  im  6  71  gedachten  Beamten,  haben  bei  jeder  Annahme  eines  Dienstmannes
  sich  dessen  Dienstzeugnißbuch  vorlegen  zu  lassen  und  darin  über  das  mit  demselben
einzugehende  Dienstverhältniß  das  Erforderliche  nach  den  dazu  bestimmten  Rubriken  zu  bemerken;
  bei  der  Entlassung  eines  Dienstmanns  aber  ist  von  ihnen  in  dessen  Dienstbuch  in
den  für  „den  Tag  der  Dienstbeendigung“,  für  „die  Angabe  des  Entlassungsgrunds“  und
für  „das  zu  ertheilende  Zeugniß“  bestimmten  Rubriken  das  Nöthige  einzutragen.

§  2.  Aenderungen  oder  Zusätze,  welche  der  Inhaber  eines  Dienstbuchs  in  demselben  entweder
selbst  vornimmt,  oder  durch  einen  Unberechtigten  machen  läßt,  sind  als  Fälschungen  zu  bestrafen.
Es  leiden  auf  selbige  die  Bestimmungen  im  Artikel  311  und  31  3  des  Strafgesetzbuchs  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  vom  Jahre  1855,  Seite  264  und  265)  und  beziehendlich  im  §&amp;amp;  4  der  Ausführungsverordnung
  zu  Letzterem  vom  31  sten  Juli  1856  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom
Jahre  1856,  Seite  154)  Anwendung.

#83.  Das  Dienstbuch  muß  sowohl  dem  Dienstherrn,  als  jeder  Gerichts-Polizei=  und
Elbstrombehörde  oder  deren  Organen  auf  Verlangen  jederzeit  vorgelegt  werden.

#l4.Auf  jedem  Elbschiffe  —  Segel=  und  Dampsschiffe  —  und  Floße  ist  ein  fortlaufendes
  Verzeichniß  der  Personen,  welche  auf  demselben  in  Dienst  getreten  sind,  zu  führen
und  aufzubewahren.

Dem  Namen  jedes  entlassenen  Dienstmanns  ist  eine  Bemerkung  über  Anfang  und  Ende
seiner  Dienstzeit  und  eine  wörtliche  Abschrift  des  ihm  bei  seinem  Abgange  ertheilten  Zeugnisses
  beizusetzen.

6#85.  Das  im  §  84  vorgeschriebene  Verzeichniß  ist  jeder  Gerichts  Polizei=  und  Elbstrombehörde
  oder  deren  Organen  auf  Verlangen  ebenfalls  jederzeit  zur  Einsicht  vorzulegen.
        <pb n="61" />
        #86.  Den  Elbstromgerichten  bleibt  zwar  überlassen,  die  in  Beziehung  auf  das  Dienstverhältniß
  der  Schiffsmannschaften  zwischen  den  letzteren  und  den  Schiffsführern  oder  Schiffseigenthümern
  vorkommenden  und  bei  ihnen  zur  Anzeige  gelangenden  Irrungen  und  Streitigkeiten,
  soweit  diese  sofort  aus  den  Einträgen  in  den  Dienstzeugnißbüchern  und  in  den  auf  dem
Schiffe  zu  führenden  Mannschaftsverzeichnissen  zu  beurtheilen  sind,  durch  Bescheidung  der  Betheiligten
  zu  erledigen;  außerdem  aber,  und  sofern  die  letzteren  sich  dabei  nicht  beruhigen,  haben
sie  diese  Irrungen  und  Streitigkeiten  zur  weiteren  Erörterung  und  Erledigung  an  die  zuständigen
  ordentlichen  Polizeibehörden  oder  geeigneten  Falles  an  die  Gerichtsbehörden  abzugeben.

II.  Die  Dampfschifffahrt  insbesondere  betreffend.

&amp;amp;  7.  Die  regelmäßigen  Fahrten  der  Dampfschiffe  sind  mit  Rücksicht  auf  das  Bedürfniß
des  öffentlichen  Verkehrs  festzusetzen  und,  soweit  nicht  Störungen  durch  Elementarereignisse,
oder  sonstige,  unvermeidliche,  äußere  Veranlassungen  bedingt  werden,  pünktlich  innezuhalten.

§88.  Der  festgesetzte  Fahrplan  sowohl,  als  der  Fahrtarif,  ebenso  wie  jede  bei  dem
einen  oder  dem  anderen  etwa  eintretende  Veränderung,  sind  durch  Abdruck  in  öffentlichen  Blättern
  und  durch  Anschlag  an  allen  Stationsplätzen  zur  Kenntniß  des  Publikums  zu  bringen,
auch  der  Kreisdirection  zu  Dresden,  ingleichen  den  betreffenden  Elbstromgerichten  besonders
mitzutheilen.

Auch  alle  anderen  Verfügungen  und  Bekanntmachungen,  welche  für  das  Publikum  bestimmt
sind,  oder  den  Betrieb  im  Allgemeinen  betreffen,  sind,  insoweit  sie  nicht  an  sich  der  vorgängigen
Genehmigung  der  Aufsichtsbehörden  bedürfen,  gleichzeitig  mit  der  Erlassung  in  mehreren

Exemplaren  an  die  betreffenden  Elbstromgerichte  und  an  die  Kreisdirection  zu  Dresden  abzugeben.


#’l’F9.  Im  Fahrtarife  sind  auch  die  für  die  Aufnahme  und  den  Abgang  von  Reisenden
bestimmten  Haupt=  und  Nebenstationen,  an  denen  das  Schiff  anzuhalten  hat,  und  welche  ohne
Genehmigung  der  Kreisdirection  zu  Dresden  nicht  verändert  werden  dürfen,  unter  gleichzeitiger
Angabe  der  Normalzeit,  vor  deren  Eintritte  das  Schiff  die  Station  nicht  verlassen  darf,  mit
aufzuführen.  Die  Statien  selbst  ist  durch  eine  Flaggenstange  am  Landungsplatze  zu  bezeichnen.

90.  Die  auszuwählenden  Landungsplätze  dürfen  nicht  eher  von  Dampfschiffen  benutzt
werden,  als  bis  dazu  auf  vorgängige  Anzeige  bei  dem  Bezirks-Elbstromgerichte,  Seiten  desselben,
im  Einverständnisse  mit  der  Bezirks-Wasserbaucommission,  Genehmigung  ertheilt  worden  ist.

Differenzen
über  das
Dienstverhältniß
  der  Schiffsmannschaften.


Fahrten  der
Dampfschiffe.

Fortsetzung.

Fahrtarif.

Landungsplätze.


§910.Die  Schifffahrtsunternehmer  haben  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  sowohl  an  den  Aufnahme  der

Haupt=  als  an  den  Nebenstationen  die  Zuführung  der  Reisenden  auf  das  Schiff  und  deren

Abgang  von  demselben  auf  sichere  und  bequeme  Weise  stattfinde,  insbesondere  sind  sie  für

die  an  den  Uferstellen  etwa  nöthigen  und  in  uferbaupolizeilicher  Hinsicht  zulässigen  Vorkehr-1864.
  4

Passagiere.
        <pb n="62" />
        Ueberfüllung
der  Dampfschiffe.



Restauration
auf  dem
Schiffe.

An=  und  Abfahrt
  auf  den
Stationen.

Fortsetzung.

Ausschließung

von  der  Beförderung.



—  26  —

ungen,  gleichwie  für  sorgfältige  Instandhaltung  der  Landebrücken  zu  sorgen  verbunden  und
dafür  verantwortlich,  daß  dieselben  mit  hinreichend  hohen  und  festen  Geländern  versehen  sind.

Auch  liegt  ihnen  die  Fürsorge  dafür  ob,  daß  mindestens  an  den  Hauptstationen  in  der
Nähe  des  Ufers  eine  möglichst  gute,  den  nöthigsten  Schutz  gegen  Sonne  und  Unwetter  gewährende
  Unterkunft  für  die  Passagiere,  welche  von  da  an  das  Dampfschiff  benutzen  wollen,  oder
es  dort  verlassen,  vorhanden  ist.  "

*  92.  Zu  Vermeidung  der  von  der  Ueberfüllung  der  Dampfschiffe  mit  Passagieren  und
dem  Zudrange  der  letzteren  auf  den  Stationsplätzen  und  zu  den  Schiffen  zu  besorgenden  Gefahren
  und  Unzuträglichkeiten  bleibt  den  Ortspolizeibehörden  ausdrücklich  vorbehalten,  die  deshalb
  nöthigen,  besonderen  Anweisungen  zu  ertheilen  und  die  zu  deren  Ausführung  erforderlichen
  Maßregeln  zu  treffen.

#93.  Befindet  sich  auf  dem  Schiffe  selbst  eine  Restauration,  so  ist  ein  bestimmter,
obrigkeitlich  autorisirter  Preiscourant  an  einer  geeigneten  Stelle  des  Dampfschiffs  auszuhängen.
Bei  eintretender  Dunkelheit  sollen  die  Cajüten  gehörig  erleuchtet  sein.

§  194.  Der  Bootsmeister  hat  streng  darauf  zu  halten  und  ist  dafür  verantwortlich,  daß
die  Ankunft  und  Abfahrt  des  Schiffes  an  den  Haupt-  und  Nebenstationen  gehörig  signalisirt,
auch  sonst  noch  den  Passagieren  bekannt  gemacht  werde,  und  daß  das  Schiff  an  solchen  Orten,
wo  stillgehalten  und  beigelegt  wird,  lange  genug  liegen  bleibe,  damit  das  Ein=  und  Aussteigen
gefahrlos  und  in  Ordnung  von  Statten  gehen  könne,  ebenso  auch  dafür,  daß  bei  bloßen  Kahnstationen,
  wenn  Passagiere  absteigen  wollen,  oder  das  Hinzukommen  von  Passagieren  signalisirt
  ist,  die  Maschine  in  Zeiten  langsam  gehe  und  dann  erst  zum  Stillstande  gebracht  werde,
damit  das  Einschlagen  des  Wassers  in  vie  abstoßenden  oder  sich  nahenden  Kähne  vermieden
werde.  ·

Gleichergestalt  darf  die  Maschine  nicht  früher  wieder  in  Gang  gesetzt  werden,  bis  der
Kahn  weit  genug  vom  Schiffe  entfernt  ist.

Die  Passagiere,  welche  mit  Kähnen  an  das  Schiff  gebracht  werden,  müssen  am  Bord  auf—
genommen  sein,  ehe  den  vom  Schiffe  abgehenden  der  Zutritt  zu  den  Treppen  gestattet  wird.

Ueberhaupt  hat  der  Bootsmeister  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  den  Passagieren  beim  Ausund
  Einsteigen  alle  mögliche  Beihülfe  mit  thunlichster  Vorsicht  geleistet  werde.

95.  Auch  wenn  nur  ein  einziger  Passagier  auf  einer  der  im  Fahrtarife  namhaft  gemachten
  Haupt=  und  Nebenstationen  vorhanden  sein  oder  nur  ein  Passagier  auf  einer  solchen
Station  abgehen  sollte,  ist  der  Führer  des  Dampfschiffs  verpflichtet,  anzuhalten  und  den
Passagier  aufzunehmen  oder  abzusetzen.

§6#96.  Von  der  Beförderung  mittelst  des  Dampfschiffs  und  dem  Zutritte  zu  demselben
sind  ausgeschlossen:
        <pb n="63" />
        —  27  —

1)  Geisteskranke,  dafern  sie  sich  nicht  unter  geeigneter  Aufsicht  und  genügend  sicherstellender
  Begleitung  befinden,
2)  Betrunkene,

3)  an  gefährlichen,  ansteckenden  oder  Ekel  erregenden  Krankheiten  leidende  Personen.

§  97.  Den  Passagieren  ist  das  Besteigen  der  Räderkasten  und  der  Zutritt  zu  der  Verbot  des  Be-Maschine
  untersagt  und  dieses  Verbot  auf  jedem  Schiffe  mittelst  besonderen  Anschlags  bekannt  steigensder  Räderkasten

  und
zu  machen.  des  Zutritts  zur
Maschine.
§  98.  Das  für  den  Betrieb  erforderliche  Personal  hat  der  Unternehmer  der  Dampfschiff-VDienstpersonal
fahrt  in  der  gehörigen  Zahl  mit  Sorgfalt  auszuwählen  und  darüber  ein,  Namen,  Alter,  Wohn-  ii
ort  und  die  Bezeichnung  des  Dienstverhältnisses  jedes  Einzelnen  enthaltendes  Verzeichniß  dem
Elbstromgerichte  zu  Dresden  (§  6)  alljährlich  vorzulegen,  auch  vurch  die  erforderlichen  Nachträge
  zu  ergänzen.
Dem  Trunke  ergebene  oder  sonst  als  unzuverlässig  bekannte  Individuen  dürfen  bei  dem
Dampfschiffdienste  nicht  angestellt  oder  müssen  auf  ergehende  Aufforderung  der  Aufsichtsbehörde
sofort  des  Dienstes  entlassen  werden.

§#99.  Außerdem  sind  die  Bootsmeister  und  deren  im  Voraus  zu  bestimmende  Stell=  Präsentation
vertreter,  gleichwie  die  Conducteurs,  bei  deren  Annahme  oder  bei  eintretenden  Personalver=  kre  mierbbinänderungen
  der  Aufsichtsbehörde  (§&amp;amp;  6)  besonders  zu  präsentiren  und  von  dieser  auf  die  für  personals;
die  einzelnen  Functionen  Seiten  des  Schiffseigners  zu  entwerfenden,  der  Prüfung  und  Genehmigung
  der  Kreisdirection  zu  Dresden  zu  unterstellenden  Instructionen  zu  verpflichten.

Insbesondere  sind  auch  dieselben  hierbei  auf  die  genaue  und  sorgfältige  Beobachtung  der
vorstehenden  oder  künftig  noch  zu  erlassenden  strom=  und  schifffahrtspolizeilichen  Vorschriften
ausdrücklich  zu  verweisen.

6  100.  Dasselbe  gilt  von  den  Maschinisten,  jedoch  sind  diese,  gleichwie  deren  für  den  Fall  der  Maschietwaiger
  Behinderung  im  Voraus  bei  jedem  Schiffe  zu  erwählende  Stellvertreter,  wozu  auch  einer  aistenund  veren
der  Feuerschürer  präsentirt  werden  kann,  noch  vor  der  Verpflichtung  einer  Prüfung  durch  einen  von  insbesondere.
der  Kreisdirection  zu  Dresden  zu  bestimmenden  Sachverständigen  zu  unterwerfen  und  erst,  wenn

sie  in  Folge  dessen  für  tüchtig  erfunden  worden,  zur  Verpflichtung  zu  lassen.

*  101.  Den  zur  Schiffsmannschaft  gehörigen  Personen  ist  es  untersagt,  von  den  Passa-  Gebühren  für
gieren  außer  der  durch  aushängende  Polizeitaxe  für  den  Transport  von  Effecten  zu  und  von  ie  che
dem  Dampfschiffe  bestimmten  Gebühren  unter  irgend  einem  Vorwande  etwas  zu  fordern.  «

Die  Schiffsleute  dürfen  sich  nicht  unter  den  Passagieren  herumtreiben,  und  hat  der  Boots—
meister  darauf  streng  zu  halten,  daß  die  Steuerleute  an  ihrem  Steuerruder,  die  Bootsleute  sich
vorn  an  der  Spitze  des  Schiffes,  der  Schiffsjunge,  nur  soweit  es  der  Dienst  mit  sich  bringt,
sich  auf  dem  Verdecke  befinden  und  nur  1  Feuerschürer,  des  vom  Bootsmeister  ausgehenden

47
        <pb n="64" />
        Beschwerden

der  Passagiere.

Strafbestimm-=ungen.



—  28  —

Commandos  halber,  in  dem  Raume  neben  der  zur  Feuerung  führenden  Treppe  sich  aufhalte,
übrigens  die  Bootsleute  in  anständiger  Kleidung  erscheinen,  wenn  sie  ihr  Beruf  unter  den
Passagieren  zu  erscheinen  nöthigt.

&amp;amp;  102.  Der  Bootsmeister  hat  begründeten  Beschwerden  der  Passagiere,  soweit  thunlich,
abzuhelfen,  auch  ist  zur  Aufnahme  von  Beschwerden  auf  jedem  Dampsschiffe  ein  besonderes,
allmonatlich  von  dem  Elbstromgerichte  Dresden  zu  revidirendes  Beschwerdebuch  zu  halten,  welches
den  Reisenden  auf  Verlangen  zu  Eintragung  etwaiger  Beschwerden  von  dem  Bootsmeister  ohnweigerlich
  vorzulegen  ist.  Der  Eintrag  ist  von  dem  Beschwerdeführenden  mit  Angabe  seines
Namens,  Standes  und  Wohnorts  und  der  Zeit  des  Eintrags  zu  unterzeichnen.

III.  Allgemeine  Bestimmungen.

*103.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehend  unter  I  und  ll  enthaltenen  Bestimmungen
und  Vorschriften  —  soweit  sie  nicht  der  strafrechtlichen  Untersuchung  und  Bestrafung  unterliegen
und  außer  dem  von  dem  Schuldigen  etwa  zu  leistenden  Schadenersatze  —  sind  zu  bestrafen:

soviel  die  Führung  der  Schiffs=  und  Floßpatente,  sowie  der  Schiffer=  und  Flößerpatente
anlangt,  mit  den  §§  14,  15,  16  und  17  der  Additionalacte  vom  13ten  April  1844  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1844,  Seite  I  hinter  Seite  284)  bestimmten  Ordnungsstrafen
  und  zwar  von

20  Thlr.  bis  25  Thlr.  wegen  eines  Dampfschiffs,
100  20  -Segelschiffs  und
5.  10  —  Flosses,

beziehendlich  mit  der  6  15  derselben  Acte  vorgeschriebenen  Verschärfung  wegen  der  Führung
eines  falschen  Patents,
und  ferner  von
5  Thlr.  nach  §  16  wegen  ermangelnder  Führung  eines  richtigen  Patents,
ingleichen  von
10  Thlr.  wegen  der  unterlassenen  Rückgabe  eines  ungültig  gewordenen  Schiffspatents
(conf.  4  13);
soviel  aber  die  übrigen  strom=  und  schifffahrtspolizeilichen  oder  gemeinpolizeilichen  Anordnungen
betrifft,  nach  Art.  30  der  besonderen  Uebereinkunft  vom  1  Zten  April  1844  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  vom  Jahre  1844,  Seite  LXXIV  binter  Seite  2  84)  mit  Geldstrafen  von
1  Thlr.  bis  10  Thlr.  oder  im  Falle  des  Unvermögens  mit  verhältnißmäßigen  Gefängnißstrafen,
  welche  jedoch  nach  dem  Grade  der  Verschuldung  und  der  sowohl  für  die  Strom=  und
Uferunterhaltung,  als  für  den  Schifffahrtsbetrieb  dadurch  veranlaßten  Gefahr,  sowie  insbesondere
wegen  der  vorstehend  §&amp;amp;  38,  40,  41,  42,  49,  50,  54—59,  60  und  92  enthaltenen
Vorschriften  bis  zu  50  Thlr.  Geld=  und  achtwöchentlicher  Gefängnißstrafe  erhöht  werden  können.

u
        <pb n="65" />
        —  29  —

8  104.  Wexgen  der  zu  erkennenden  Geldstrafen  haften  Haftung  für  die
der  Schiffs-  oder  Floßführer  zunächst  für  sich  und  für  die  verurtheilten  Individuen  der  Strafen.
ihm  untergebenen  Schiffsmannschaft,  insofern  gegen  diese  weder  die  erkannte  Geldstrafe  noch
die  subsidiarische  Gefängnißstrafe  vollstreckt  werden  kann,  wobei  ihm  jedoch  der  Regreß  gegen
die  Schuldigen  vorbehalten  bleibt  und
das  Schiff  oder  Floß  für  den  Schiffs-  oder  Floßführer.

8  105.  Uebrigens  haben  die  Schiffsführer  —  Bootsmeister  —  und  Floßführer  den  Aufsichts—
Anweisungen  der  zur  strom=  und  schifffahrtspolizeilichen  Aufsicht  besonders  angestellten  oder  sonst  beamte.
damit  beauftragten,  durch  Dienstkleidung  oder  sonstige  Dienstzeichen  erkennbaren  Beamten  —
der  Wasserbau-Inspectoren  und  Assistenten,  Dammmeister  und  Stromaufseher,  Gendarmen
und  anderer  Polizeiorgane  —  jederzeit  sofort  und  unweigerlich  bei  Vermeidung  namhafter
Strafe  Folge  zu  leisten,  auch  dieselben  auf  Verlangen  auf  die  Schiffe  und  Floße  aufzunehmen,
sowie  ihnen  das  Anhängen  ihrer  Fahrzeuge  an  die  Schiffe  und  Floße  auf  kürzere  oder  längere
Zeit  zu  gestatten.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  den  2ten  Januar  1  864.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
Frhr.  v.  Beust.  Frhr.  v.  Friesen.

 

Hartmann.
A.
Muster  eines  Schifsspatents.
Schiffspatent.
.  SSegelschiff“  sohne  besond  .
Das  dem  N.  N.  zu  N.  gehörige  msn  h  Fsondee  amen  mit  der  Nummer
versehen  und  unter  solcher  im  hiesigen  Schiffsverzeichnisse  eingetragen,  von  .  ..
gen  Schiffsverzeich
Tragfähigkeit,  und  im  Jahre  neu  gebaut,  ist  von  dazu  bestellten  und  verpflichteten

Sachverständigen  in  allen  seinen  Theilen  und  Zubehörungen  sorgfältig  geprüft  und  zur  Schiff—
fahrt  auf  der  Elbe  vollkommen  gut  und'tüchtig  befunden  worden.
        <pb n="66" />
        —  30  —

Auf  Grund  dieses  technischen  Zeugnisses  ist  daher  dem  Eigenthümer  gedachten  Fahrzeugs
gestattet  worden,  das  letztere  zum  Elbschifffahrtsbetriebe  so  lange  benutzen  zu  dürfen,  als  es  sich
in  erwähntem  guten  Zustande  befindet  und  darin  erhalten  wird.

Urkundlich  ist  hierüber  gegenwärtiges  Schiffspatent  unter  amtlicher  Vollziehung  und  Besiegelung
  ausgefertigt  worden.

„den

(Name  der  Behörde.)

(L.  S.)
(Unterschrift.)

B.
Muster  eines  Schifferpatents  zu  Führung  von  Schiffen.

Schifferpatent.

N.  N.

aus  in.

Vorzeiger  dieses

hat  sich  über  seine  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  im  Betriebe  der  Elbschifffahrt  mit  (Segelschiffen

(Dampfschiffen
dergestalt  wolommen  ausgewiesen,  daß  ihm  die  Erlaubniß  zur  Führung  jedes  auf  der  Elbe

fahrenden  it  mpf-Nach
  vorgängiger  Angelobung  von  seiner  Seite,  das  seiner  Leitung  anzuvertrauende  shahrzeug
  mit  aller  Sorgfalt  und  Umsicht  zu  führen,  von  demselben  Schaden  und  Unglück  oder
Gefahr,  in  welche  es  nebst  den  darauf  befindlichen  Waaren  und  Personen  gerathen  könnte,
nach  allen  Kräften  und  besten  Fleißes,  soweit  möglich,  abzuwenden,  auch  bei  seinen  Fahrten
die  Bestimmungen  der  Elbschifffahrts=  und  der  Additionalacte,  sowie  die  in  den  einzelnen
Staaten  geltenden  schifffahrts=  und  strompolizeilichen  Vorschriften,  genau  zu  befolgen,  ist  ihm
bierüber  gegenwärtiges  Schifferpatent,  gehörig  vollzogen  und  besiegelt,  ausgestellt  worden.

2  Schiffs  unter  heutigem  Tage  unbedenklich  erheilt  worden  ist.

,  den

(Name  der  Behäörde.)

(L.  S.)
(Unterschrift.)
        <pb n="67" />
        (.

Muster  eines  Schifferpatents  zu  Führung  von  Holzsloßen.

Flößerpatent.

Vorzeiger  dieses
N.  N.

aus  in

hat  sich  über  seine  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  zum  Betriebe  der  Holzflößung  auf  der  Elbe  dergestalt
  vollkommen  ausgewiesen,  daß  ihm  die  Erlaubniß  zur  Führung  jedes  auf  genanntem
Strome  gehenden  Holzfloßes  unter  heutigem  Tage  unbedenklich  ertheilt  worden  ist.

Nach  vorgängiger  Angelobung  von  seiner  Seite,  das  seiner  Leitung  anvertraute  Holzfloß
mit  aller  Sorgfalt  und  Umsicht  zu  führen,  von  demselben  Schaden,  Unglück  oder  Gefahr,  in
welche  es  nebst  den  darauf  befindlichen  Personen  und  Gegenständen  gerathen  könnte,  nach  allen
Kräften  und  besten  Fleißes,  soweit  möglich,  abzuwenden,  auch  bei  seinen  Fahrten  die  Bestimmungen
  der  Elbschifffahrts=  und  der  Additionalacte,  sowie  die  in  den  einzelnen  Staaten
geltenden  schifffahrts=  und  strompolizeilichen  Vorschriften  genau  zu  befolgen,  ist  ihm  hierüber
gegenwärtiges  Schifferpatent,  gehörig  vollzogen  und  besiegelt,  ausgefertigt  worden.

,  den

(Name  der  Behörde.)
(L.  S.)

(Unterschrift.)
        <pb n="68" />
        D.

Dienstbuch
für  den
(Schiffsgesellen,  Schiffsjungen  2c.)
Ausgefertigt  zu  ,  den
(Unterschrift  der  ausfertigenden  Behörde.)

 

Bezeichnung  des  Inhabers.

Name:
Geburtsort:

Alter:

Größe:

Haare:

Augen:

Besondere  Zeichen:

Eigenhändige  Unterschrift  des  Inhabers:
(Vor=  und  Zuname.)

Unterzeichnet  in  Gegenwart  und  attestirt  von  dem  Beamten:

Abdruck  der  die  Führung  von  Dienstbüchern  für  die  Dienstleute  auf  den  Elbefahrzeugen  betreffenden
  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  2ten  Januar  1864  98  72  bis  mit  86.
        <pb n="69" />
        Zeugniß  -*

 

 

 

 

 

Name  des  Schiffseigners  oder  Schiffsführers
  (Floßführers)  und  des  von  ihm  geführten
  Schiffes.

Angabe,  unter  welchem  Datum  und  von
welcher  Behörde  ihm  das  Patent  ertheilt  ist.

 

 

Tag  des  Dienstantritts.

 

Inhaber  dient
salslls
auf  die  Zeit  von
gegen  einen  Lohn  von

 

 

Tag  der  Dienstbeendigung.

 

 

Angabe  des  Entlassungsgrunds.

 

 

Eigenhändig  mit  vollem  Namen  zu  unterschreibendes
  Zeugniß  des  Schiffseigners  oder
Schiffsführers  (Floßführers)  über  Betragen
und  Tüchtigkeit  des  Dienstmanns.

 

 

Bemerkungen  der  Polizeibehörde.

1864.

Zeugniß  E.  .  ...
        <pb n="70" />
        Verjährung
unabgehobener
Dividenden.

Mortificationsverfahren.


—  34  —

4)  Decret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Metallbergbauvereins  „Friedrich"  im
Rammelsberge  zu  Freiberg;

vom  4ten  Januar  1864.

Neogem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  88  17,  18
und  46  der  Statuten  des  Metallbergbauvereins  „Friedrich"“  im  Rammelsberge  zu  Freiberg
enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium
  des  Innern  diesen  Statuten  die  nachgesuchte  Genehmigung  mit  der  Wirkung  ertheilt,
daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret  1

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  4ten  Januar  1864.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.
Demnth.

«  Statuten
des  Metallbergbauvereins  „Friedrich“  im  Rammelsberge  zu  Freiberg.

2c.  2c.

&amp;amp;ä17.  Dividenden,  welche  innerhalb  4  Jahren,  vom  Zahlungstermine  an  gerechnet,
nicht  erhoben  sind,  verfallen  der  Gesellschaftscasse.  Die  Dividendenscheine  werden  mit  Ablauf
dieser  Frist  ungültig.

Wenn  wegen  untergegangener  oder  sonst  abhanden  gekommener  Dividendenscheine  oder
Leisten  ein  Mortificationsverfahren  stattgefunden  hat,  so  verfallen  diejenigen  bei  Eintritt  der
Rechtskraft  des  Präclusiverkenntnisses  schon  zahlbar  gewesenen  Dividenden,  welche  wegen
Mangels  der  Dividendenscheine  vor  beendigtem  Mortificationsverfahren  nicht  ausgezahlt  werden
konnten,  dem  Reservefond,  beziehendlich  der  Vereinscasse,  wenn  sie  innerhalb  eines  Jahres,
vom  Eintritte  der  Rechtskraft  dieses  Erkenntnisses  an  gerechnet,  nicht  erhoben  werden.

Durch  Ablauf  dieser  vier=  und  beziehendlich  einjährigen  Verjährungsfrist  erlischt  jeder
Anspruch  an  die  Gesellschaft.

1  S.a.  Untergegangene  oder  sonst  abhanden  gekommene  Quittungsbogen,  Actien,  Dividendenleisten
  und  Dividendenscheine  können  nach  den  dießfalls  rücksichtlich  der  Königlich
Sächsischen  Staatspapiere  und  der  dazu  gehörigen  Zinsleisten  und  Zinsscheine  bestehenden
gesetzlichen  Bestimmungen  gerichtlich  mortificirt  werden.
        <pb n="71" />
        Die  Quittungsbogen  und  Actien  werden  hierbei  den  Staatsschuldscheinen  gleich  behandelt;
nur  soll  die  für  letztere  durch  das  Rescript  vom  6ten  October  1824  vorgeschriebene  zehnjährige
  Verjährungsfrist  rücksichtlich  der  Quittungsbogen  und  Actien  auf  eine  Frist  von
4  Jahren  beschränkt  sein.

Zur  Einleitung  des  dieffallsigen  Verfahrens  ist  das  Königliche  Gerichtsamt  im  Bezirksgerichte
  Freiberg  competent.  Nach  eingetretener  Rechtskraft  des  im  eingeleiteten  Mortificationsverfahren
  ertheilten  Präclusiverkenntnisses  werden  anstatt  der  verloren  gegangenen  und  öffentlich
für  null  und  nichtig  zu  erklärenden  Documente  neue  ausgefertigt.

2c.  2c.

&amp;amp;  46.  Das  Directorium  constituirt  sich  durch  die  Wahl  eines  Vorsitzenden  und  eines  Constituirung.
Stellvertreters  desselben.  Diese  Wahlen  erfolgen  alljährlich  sowie  nach  jedem  außerordent—
lichen  Wechsel  in  der  Person  eines  Directors.  Die  Namen  der  Directorialmitglieder  sind  nach
jeder  neuen  Constituirung  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Einer  besonderen  Legitimation  der
Directorialmitglieder  außer  durch  diese  öffentliche  Bekanntmachung  bedarf  es  nicht.  Die  Vollziehung
  der  vom  Directorium  auszustellenden  Schriften  geschieht  in  der  Regel  nur  durch  den
Vorsitzenden  oder  Stellvertreter  desselben.

2c.  ꝛc.

A  5)  Bekanntmachung,

die  dermalige  Zusammensetzung  der  Landrenten-,  Altersrenten-  und  Landescultur—
renten-Bankverwaltung  betreffend;
vom  gten  Januar  1864.
S.  Königliche  Majestät  haben  den  Geheimen  Rath  Dr.  Schaarschmidt  auf  sein  Ansuchen
der  Mitgliedschaft  bei  der  Landrenten-,  Altersrenten=  und  Landesculturrenten-Bankverwaltung

zu  entheben,  in  dessen  Folge  aber  der  Letzteren  den  Geheimen  Regierungsrath  Schmalz  als

Commissar  zuzuordnen  geruht.  Es  wird  daher  Solches,  und  daß  die  genannte  Behörde  von
jetzt  an  aus  folgenden  Mitgliedern,  nemlich  dem

Finanzministerialdirector,  Geheimen  Rath  Freiherrn  von  Weissenbach,
Geheimen  Regierungsrath  Schmalz

 

und

Finanzoberbuchhalter,  Finanzrath  Köhler
besteht,  andurch  bekannt  gemacht.
Dresden,  am  9ten  Januar  1864.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Reuter.
        <pb n="72" />
        —  36  —

MÆ  6)  Bekanntmachung,

den  Bezirksarmenverein  im  Amtsbezirke  Augustusburg  betreffend;
vom  1  iten  Januar  1864.

Nechdem  der  Vereinigung  einer  größeren  Anzahl  von  Ortschaften  und  Heimathbezirken  innerhalb
  des  Amtsbezirks  Augustusburg,  die  sich  zu  Verfolgung  von  Zwecken  der  Armenpflege
und  der  Armenpolizei  beziehendlich  in  einem  zu  Schellenberg  errichteten  Bezirksarmenhause
gebildet  hat,  bei  Bestätigung  ihrer  Statuten  die  Rechte  einer  moralischen  Person  verliehen
worden  sind,  so  wird  Solches  und  daß  der  beregte  Verein  seinen  Gerichtsstand  vor  dem  Gerichtsamte
  Augustusburg  hat,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  1  1ten  Januar  1864.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Kohlschütter.

Schmiedel.

 

7)  Verordnung,

die  Landtagswahl  in  der  Stadt  Leipzig  betreffend:
vom  20sten  Januar  1864.

IJ.  Folge  des  Austritts  des  bisherigen  zweiten  Abgeordneten  der  Stadt  Leipzig  aus  der
zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung  ist  die  Vornahme  einer  anderweiten  Wahl  an  dessen
Stelle  erforderlich  und  angeordnet  worden.

Nachdem  nun  der  dem

Regierungsassessor  von  Thielau  zu  Leipzig

bereits  wegen  commissarischer  Leitung  der  Wahl  eines  Stellvertreters  des  gedachten  Abgeordneten
  ertheilte  Auftrag  auch  auf  die  erstgedachte  Neuwahl  erstreckt  worden  ist,  so  wird  Solches
unter  Bezugnahme  auf  die  Verordnung  vom  21sten  November  vorigen  Jahres  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  vom  Jahre  1863,  Seite  764)  wierdurch  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  20sten  Januar  1  864.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

Schmiedel.
        <pb n="73" />
        —  37  —

8)  Bekanntmachung,
die  mit  der  Koniglich  Preußischen  Regierung  getroffene  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger
  Zulassung  der  Locomobilen  betreffend;
vom  19ten  Januar  1864.

Nachdem  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  eine  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger
Zulassung  transportabler  Dampfmaschinen  (Locomobilen)  nach  Inhalt  der  nachstehenden,  miteiner
  gleichlautenden  Königlich  Preußischen  Ministerialerklärung  ausgewechselten  Ministerialerklärung
  vom  1  &amp;amp;ten  November  vorigen  Jahres  getroffen  worden  ist,  so  wird  die  Letztere  mit
Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  zur  Nachachtung  hierdurch  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  1  9ten  Januar  1864.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

Schmiedel.
Ministerialerklärung,
betreffend  die  zwischen  der  Königlich  Sächsischen  und  Königlich  Preußischen  Regierung
  getroffene  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  Zulassung  transportabler  Dampfmaschinen
  (Locomobilen).

Nachdem  zwischen  der  Koniglich  Sächsischen  und  der  Königlich  Preußischen  Regierung  eine
Uebereinkunft  dahin  getroffen  worden  ist,  daß  die  im  Königreiche  Preußen  erbauten  transportabeln
  Dampfmaschinen  (Locomobilen)  in  Sachsen  und  die  im  Konigreiche  Sachsen  erbauten
transportabeln  Dampfmaschinen  in  Preußen  ohne  nochmalige  Prüfung  oder  Revision  in  Betrieb
  genommen  werden  dürfen,  wenn  der  Nachweis  beigebracht  wird,  daß  ihre  Kessel  innerhalb
  der  letzten  zwei  Jahre  ersteren  Falles  in  Preußen,  letzteren  Falles  in  Sachsen  nach  den
daselbst  in  Geltung  stehenden  Vorschriften  über  die  Zulässigkeit  geprüft,  oder  von  den  dazu
verordneten  Beamten  revidirt  worden  sind,  so  sind  hierüber  von  den  Regierungen  des  Königreichs
  Preußen  und  des  Königreichs  Sachsen  dem  Inhalte  nach  gleichlautende  Ministerialerklärungen
  ausgefertigt  worden.

Vorstehende  Uebereinkunft  soll  nach  erfolgter  Auswechselung  der  beiderseitigen  Ministerialerklärungen
  vorschriftmäßig  bekannt  gemacht  werden  und  tritt  von  da  an  im  Konigreiche  Sachsen
in  Kraft.

Dresden,  am  1  Aten  November  1863.

Königlich  Sächsische  Ministerien  der  auswärtigen
Angelegenheiten  und  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.  Schmiedel.

1964.  6
        <pb n="74" />
        —  38  —

9)  Bekanntmachung,
den  vierten  Nachtrag  zur  fünften  Auflage  der  Arzneientare  betreffend;
vom  23sten  Januar  1864.

Z  der  durch  Verordnung  vom  31  sten  März  1860  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom
Jahre  1860,  Seite  6  5  fg.)  veröffentlichten  fünften  Auflage  der  Arzneientaxe  für  hiesige
Lande  ist  der  vierte  Nachtrag  im  Druck  erschienen  und  an  sämmtliche  Bezirksärzte  und

Apotheker  des  Königreichs  Sachsen  vertheilt  worden.
In  Gemäßheit  von  §  1  der  gedachten  Verordnung  wird  Solches  mit  dem  Bemerken  bekannt

  gemacht,  daß  dieser  Nachtrag  in  der  Verlagsbuchhandlung  von  Rudolf  Kuntze  in  Dresden,
  an  der  Kreuzkirche,  für  —.  2  Ngr.  —  käuflich  zu  haben  ist.
Dresden,  am  23  sten  Januar  1  864.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Kohlschütter.
Schmiedel.

 

Letzte  Absendung:  am  lten  Februar  1864.
        <pb n="75" />
        GeseW-und  Verordnungsblalt
für  das  Königreich  Sachsen,
TDies  Stück  vom  Jahre  1864.

 

I&amp;amp;  10)  Deeret
wegen  Bestätigung  eines  Nachtrags  zu  den  Statuten  des  Zwickau-Lugauer  Steinkohlenbauvereins:;


vom  14ten  Januar  1864.

Nachdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  9  des  Nachtrags
  zu  den  unterm  21sten  August  1861  bestätigten  Statuten  des  Zwickau-Lugauer  Steinkohlenbauvereins
  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1861,  Seite  163)  enthaltenen
Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des
Innern  diesem  Nachtrage  die  nachgesuchte  Bestätigung  mit  der  Wirkung  ertheilt,  daß  den  Bestimmungen
  desselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  1  4ten  Januar  1864.

Ministerium  des  Innern.

 

Frhr.  v.  Beust.  Demuth.
Nachtrag
zu  den  Statuten  des  Zwickau-Lugauer  Steinkohlenbauvereins.
20.  rc.

&amp;amp;  9.  Wegen  untergegangener  oder  sonst  abhanden  gekommener  Prioritätsactien,  Talons
und  Dividendenscheine  gelten  die  Vorschriften  des  §  14  des  confirmirten  Statuts.
2c.  2c.

1864.  7
        <pb n="76" />
        —  40  —

Æ  11)  Bekanmtmachung

zu  Ausführung  der  wegen  der  Aufhebung  des  Parochialzwangs  in  Bezug  auf  Stol—
gebühren  in  den  gemischten  Parochieen  des  Markgrafthums  Oberlausitz  ergangenen
Allerhöchsten  Verordnung  vom  15ten  Juli  1863,  sowie  eine  theilweise  Abänderung
der  vom  Apostolischen  Vicariat  unterm  17ten  August  1855  bekannt  gemachten
Einpfarrung  katholischer  Confessionsverwandten  betreffend;
vom  26sten  Januar  1864.

Zu  Ausführung  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  15ten  Juli  1863  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1863,  Seite  695),  mittelst  deren  die  Berechtigung  der  Geistlichen
und  Kirchendiener  in  der  Oberlausitz,  von  den  in  ihrem  Parochialbezirke  sich  aufhaltenden  Angehörigen
  einer  ihnen  fremden  Confession  Gebühren  für  Ministerialhandlungen,  welche  sie  nicht
verrichtet  haben,  zu  fordern,  aufgehoben  und  im  §  2  bestimmt  worden  ist,  daß  die  Bewohner
eines  ihrer  Confession  nicht  angehörigen  Kirchsprengels  einer  benachbarten  Parochie  ihres
Glaubensbekenntnisses  in  der  dort  näher  bezeichneten  Beschränkung  zugewiesen  werden  sollen,
sind  von  der  unterzeichneten  Kreisdirection  nach  Gehör  der  Betheiligten,  beziehendlich  im  Einverständnisse
  des  domstiftlichen  katholischen  Consistoriums  zu  Budissin,  die  evangelisch-lutherischen
Bewohner  der  in  dem  nachstehenden  Verzeichnisse  unter  A  genannten  katholischen  Parochieen

und  der  zu  solchen  gehörenden  Ortschaften  den  daneben  genannten  evangelisch-lutherischen
Parochieen,  sowie  die  katholische  Einwohnerschaft  der  unter  B  aufgeführten  evangelisch-lutherischen
Kirchsprengel,  beziehendlich  in  solche  eingepfarrten  Ortschaften,  den  daneben  genannten  katholischen
Parochieen  und  Seelsorgerstationen  bis  auf  Weiteres  und  vorbehältlich  künftig  etwa  zu  treffender
veränderter  Anordnung  zugewiesen  worden.

Diese  Zuweisung  tritt  vom  isten  März  dieses  Jahres  an  in  Kraft.

Diejenigen  Geistlichen  und  Kirchendiener,  welche  auf  Grund  der  Bestimmung  im  §  6
der  Verordnung  vom  15ten  Juli  186  3  wegen  Abminderung  ihrer  Stolgebühren  eine  Entschädigung
  zu  beanspruchen  gemeint  und  berechtigt  sind,  haben  behufs  Ermittelung  der  Hoöhe
dieses  Anspruchs  am  Schlusse  jeden  Jahres  mittelst  genauer,  nicht  nur  die  Zahl,  sondern  auch
die  Namen  und  den  Wohnort  der  betreffenden  Individuen  enthaltenden  Specification  bei  ihrer
vorgesetzten  Consistorialbehörde  anzuzeigen,  wie  viel  ihnen  einer  Seits  dadurch,  daß  fremde
Confessionsverwandte  ihrer  Parochie  die  Ministerialhandlungen  anderswo  haben  verrichten
lassen,  ohne  ihnen  Stolgebühren  gezahlt  zu  haben,  an  Einnahme  entgangen  ist,  und  wie  viel
Stolgebühren  sie  anderer  Seits  von  den  ihnen  aus  anderen  Pfarrsprengeln  zugewiesenen
Glaubensgenossen  erlangt  haben.

Gleichzeitig  wird  hierbei  noch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  mit  Allerhöchster
Genehmigung  und  im  erklärten  Einverständnisse  des  Apostolischen  Vicariats  die  in  den  erbländischen
  evangelisch-lutherischen  Kirchsprengeln  Beiersvorf,  Neusalza,  Spremberg,  Steinigt-
        <pb n="77" />
        —  41  —

wolmsdorf  und  Wilthen  wohnenden  römisch-katholischen  Glaubensgenossen  der  Pfarrei  der
katholischen  Kirche  zu  Unserer  Lieben  Frau  in  Budissin,  der  sie  nach  der  Bekanntmachung  vom
1  Tten  August  1855  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1855,  Seite  526)  zeither
zugetheilt  waren,  wieder  entnommen  und  bis  auf  Weiteres  der  katholischen  Parochie  zu  Schirgiswalde
  zugewiesen  worden  sind,  während  es  bezüglich  der  Katholiken  in  den  erbländischen  Ortschaften
  der  Parochie  Göda  bei  deren  nach  jener  Bekanntmachung  erfolgten  Einpfarrung  in  die
katholische  Liebfrauenkirche  zu  Budissin  auch  fernerhin  bewendet.
Budissin,  am  26  sten  Januar  1  864.

Königliche  Kreisdirection.
von  Beust.  von  Tümpling.

Verzeichniß
derjenigen  Parochieen  und  Ortschaften,  aus  denen  und  beziehendlich  in  welche  im
Sinne  der  Verordnung  vom  1öten  Juli  1863  8  2  eine  Zuweisung  fremder
Confessionsverwandten  erfolgt.

A.

Die  in  den  nachstehend  aufgeführten  katholischen  Parochieen,  beziehendlich  in  solche  eingepfarrten
  Ortschaften  sich  aufhaltenden  und  sich  etwa  noch  dahin  wendenden  evangelischlutherischen
  Bewohner  werden  fortan  den  dahinter  genannten  evangelisch-lutherischen  Parochieen
zugewiesen,  und  zwar:

die  Protestanten
1)  in  der  katholischen  Parochie  zu  Unserer  Lieben  Frau  in
Budissin,  mit  Ausnahme  derjenigen  zu  Sinkwitz,  die  sich  3  der  evangelisch-lutherischen
schon  zeither  nach  Großpostwitz  gehalten  haben,  und  der  Parochie  St.  Michael
in  den  Sub  3,  4  und  5  genannten  Ortschaften,  zu  Budissin,
2)  in  Sinkwitz,  insoweit  sie  nicht  zur  St.  Michaeliskirche  zu
Budissin  gewiesen,

3)  in  Ebendörfel  der  Parochie  Großpostwitz,
4)  in  Mönnichswalde  v
5)  in  Dahlowpiz  Malschwitz,

6)  in  der  Parochie  Radibor  mit  Ausnahme  deri  im  Kirchorte  #  Miltel,

Radiber  selbst  wohnhaften
7)  in  dem  Orte  Radibor  ·
8)  in  den  zur  Parochie  Crostwitz  gehörnden  Ortschaften  J  Neschwi
Räckelwitz  mit  Drei=  und  Teichhäusern,  Neudörfel,  Alte  «  eschwis,
Ziegelscheune,  Caseritz,  Grenze,  Horka  und  Storcha

7*
        <pb n="78" />
        —  42  —
9)  in  den  in  die  Parochie  Ralbitz  eingepfarrten  Dorsschaften

  Laßke,  Rosenthal,  Naußlitzund  Zorna  der  Parochie  Neschwitz,
10)  in  den  zum  letztgenannten  katholischen  Kirchsprengel

gehörenden  Orten  Ralbitz  und  Cunnewis  ODA  Käoönigswartha,
110  in  den  zur  nämlichen  Parochie  gehörenden  Orten

Schönau,  Schmerlitz  und  Neuschmerlit  Ofling,

12)  in  den  in  die  Parochie  Crostwitz  eingepfarrten  Orschaften
  Schmeckwitz,  Sommerluga,  Miltitz,  Kuckau,

 

Dürrwicknitz  und  Panschwmis  "  Prietitz,
13)  in  dem  zu  demselben  Kirchsprengel  gehörenden  Orte
Jauer  .-  -Elstra,
14)  in  den  übrigen  zur  Parochie  Erostwit  gehörenden  Ort—
schaften,  insoweit  sie  nicht  sub  8,  12  und  13  genannt  Uhyst  am
sind  und  .  T
15)  in  der  Parochie  Ostro  mit  Ausnahme  ves  sub  16  aucher,
genannten  Dorfes  *
160  in  Säuris  —  Burkau,
17)  in  der  Parochie  Nebelschüg  -Kamenz,
18)  DOsttritz  und
19)  GEGlrunau  Leuba,
20)  -Kähnigshain.  Mittelweigsdorf,
210)  -  Seitendorf  Türchau.
B.

Dagegen  werden  die  in  nachgenannten  evangelisch-lutherischen  Parochieen  resp.  Parochialorten
  sich  aufhaltenden  oder  sich  etwa  noch  dahin  wendenden  katholischen  Einwohner  den
dahinter  aufgeführten  katholischen  Parochieen  zugewiesen,  nemlich:

die  Katholiken
1)  in  der  evangelisch-lutherischen  St.  Michaelisparochie  zu

Budissin
2)  in  der  Parochie  Purschwitz
3)  Kleinbautzen  ber  katholischen  Parochie  zu
4)  Guttau  .  Unserer  Lieben  Frau
5)  Baruth  .  in  Budissin,
60)  Grödditz
70  MWeißenberg.

8)  -  -  -  Kotitz
        <pb n="79" />
        43
9)  in  der  Parochie  Nostitz

10)  Malschwitz
11)r  Kittlitz
12)  -Hochkirch
13).  Großpostwitz
14)  Gaußig
15)  Schmöllu

160  in  den  zur  Parochie  Göda  gehörenden  Oberlausiter
Ortschaften  mit  Ausnahme  der  unter  Nr.  24  genannten
  beiden  Dörfer

17)  in  der  Parochie  Milkel

18)  Klix  .

19)  in  den  zur  Parochie  Neschwitz  gehörenden  Ortschaften
Holscha,  Holschdubrau,  Luga,  Neuluga,  Quoos,  Neu—
dorf,  Milkwitz,  Großbrösern,  Kleinbrösern,  Loga,
Krinitz,  Uebigau  und  Lomske

20)  in  den  zu  demselben  Kirchsprengel  gehörenden  Ort.
schaften  Commerau,  Eutrich,  Caßlau,  Zescha  und
Niesendorf  .

21)  in  der  Parochie  Königswartha

22)  "  Oßling  .

23)  in  den  in  die  Parochie  Neschwitz  eingepfarrten  Orten
Doberschütz,  Lissahora,  Jeßnitz,  Neujeßnitz,  Puschwitz,
Neupuschwitz,  Neschwitz,  Wietrau,  Guhra,  Lauske,
Neulauske,  Pannewitz,  Weidlitz,  Saritsch  und  Drei—
kretscham

24)  in  den  zur  Parochie  Göda  gehörenden  Dörfern  Solschwitz
  und  Zischkowitz

250  in  dem  zur  Parochie  Uhyst  am  Aaucher  gehörenden
Orte  Auschkowitz

26)0  in  der  Parochie  Uhyst  am  Tuucher  mit  Ausnahme
von  Auschkowitz

27)  in  der  Parochie  Prietitz

28)  —  Elstra
29)  -  Obergersdorf
30)  -  Pulsnitz
31)  DOHauswalde

der  katholischen  Parochie  zu
Unserer  Lieben  Frau
in  Budissin,

der  Parochie  Radibor,

Ralbitz,

*1--  Crostwitz,

 

"OJ  Ostro,
        <pb n="80" />
        33)—
4)
35)
36)
37)
38)

39)

40)

410

4)
43)

440
45)

46)
47)
48)
49)
50)
51)
52)
53)

54)0

55)
56)

57).

58)
59)
60)
61)
62)
63)

64)
65)

66).

67)  in  den  zu  der  Königlich  Preußischen  Pfarrei  Nieda
gehörenden  Dörfern  Reutnitz,  Wanscha  und  Trattlau

—
—

—
—

32)  in  der  er  Parochie  Rammenau

Frankenthal

Pohla

Burkau

Kamenz

Großgrabe
Schwepnitz
Schmorkau.
Königsbrükk
Neukirch  bei  Königsbrück
Reichenbach
Bischheim

Crostau
Cunewalde

Sohland  an  der  Spree#

Taubenheim

Oppach

Neukirch  am  Hochwald  .

Wehrsdorf

Schönbach

Leuban.

Bernstadt
Berzdorf  a.  d.  Eigen
Schönau  a.  d.  Eigen
Dittersbach  a.  d.  Eigen
Burkersdorf

Kemnitz

Sohland  am  Nothstein  .

Dittelsdorf
Hirschfelde
Friedersdorf
Reibersdorf.
Reichenau
Türchau
Mittelweigsdorf

)

 

der  Parochie  Ostro,

M

Nebelschütz,

Schirgiswalde,

Ostritz,

Seitendorf,

Grunau,
        <pb n="81" />
        —  46

68)  in  der  Parochie  Oberfriedersdorf

69).
70).
71).
72).
73).
74).
750).
76)
77).
78)—
79).
80).
81).
82).
830).
840.
85).
860).
87)—
88)—
89).
90).
91).
92).
93)—
94)—
95)
960).
97).
98).
99).

100)
101).
102).

M

Dürrhennersdorf

Walddorf
Ebersbach

Eibau

Altgersdorf
Oberleutersdorf
Seifhennersdorf
Großschönau
Waltersdorf
Hainewalde
Spitzcunnersdorf
Zittau
Kleinschönaum
Oberseifersdorf
Wittgendorf
Oberullersdorf
Bertsdorf  bei  Zittau
Johnsdorf
Lückendorf

Oybin
Herwigsdorf  bei  Zittau
Niederoderwitz
Oberoderwitz
Ruppersdorf
Rennersdorf
Berthelsdorf
Strahwalde
Großhennersdorf
Obercunnersdorf
Niedercunnersdorf
Kottmarsdorf
Herwigsdorf  bei  Löban
Lawalde

Löbau

der  Parochie  Neuleutersdorf,

dem  zugleich  auch  mit  der  Besorgung
  des  Missionsgottesdienstes
  und  mit  der  Seelsorge

«  der  Katholiken  in  Zittau  be—

auftragten,  zur  Vornahme  von
Ministerialhandlungen  autorisirten
  Stiftscaplane  zu
Strahwalde.
        <pb n="82" />
        MÆ  12)  Gesetz,

die  Dauer  der  Schutzfrist  für  gewisse  Werke  der  Literatur  und  Kunst  gegen
unbefugte  Nachbildung  betreffend;

vom  30sten  Januar  1864.-Wan,

  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  7.  20c.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  wie  folgt:

#  1.  &amp;amp;  19#  des  Gesetzes  vom  2  2sten  Februar  1844  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
vom  Jahre  1844,  Seite  31),  nicht  minder  die  am  Schlusse  der  den  Bundesbeschluß  vom
6ten  November  1856  publicirenden  Verordnung  vom  20sten  December  1856  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  vom  Jahre  1857,  Seite  10  enthaltenen  beschränkenden  Bestimmungen  werden
aufgehoben.

&amp;amp;  2.  Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  2  2sten  Februar  1844  sind  auch  auf  die
vor  dessen  Publication  veröffentlichten  Geistes=  und  Kunstwerke  anzuwenden,  jedoch  rücksichtlich
derjenigen,  welche  vor  dem  9ten  November  1837  erschienen  und  deren  Urheber  vor  dem
ten  November  1837  verstorben  oder  nicht  nachzuweisen  sind,  mit  der  besonderen  Bestimmung,
daß  die  §  3  des  Gesetzes  vom  2  2  sten  Februar  1844  geordnete  Schutzfrist  mit  dem  9ten  November
  1837  beginnt.

3.  Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz  sind  mit  der  Ausführung  dieses
Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  am  30sten  Januar  1864.

Johann.

Friedrich  Ferdinand  Freiherr  von  Beust.
Dr.  Johann  Heinrich  August  von  Behr.
        <pb n="83" />
        47  —

«  &amp;amp;  13)  Deeret

wegen  Bestätigung  eines  Nachtrags  zu  den  Statuten  des  Steinkohlenbauvereins
Gottes  Segen  zu  Lugau;

"  vom  Sten  Februar  18641.

m#

Nechvent  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  7  des
zweiten  Nachtrags  zu  den  unterm  1  4ten  August  1860  bestätigten  Statuten  des  Steinkohlenbauvereins
  Gottes  Segen  zu  Lugau  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  rom  Jahre  1860,  Seite  155)
enthaltene  Rechtsvergünstigung  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium
des  Innern  den  gedachten  Nachtrag  dergestalt  biermit  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  desselben
allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  Sten  Februar  1864.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

 

Demuth.

Zweiter  Nachtrag

zu  den  Statuten  des  Steinkohlenbauvereins  „Gottes  Segen  zu  Lugau."“
ꝛc.  2c.
§5  7.  Wegen  untergegangener  oder  sonst  abhanden  gekommener  Prioritätsactien,  Talons
und  Dividendenscheine  gelten  die  Vorschriften  des  §  30  des  confirmirten  Statuts.
ꝛc.  2c.

&amp;amp;  14)  Gesetz
zu  Abänderung  und  Erläuterung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die
Berichtigung  von  Wasserläufen  2c.  vom  15ten  August  1855;

vom  gten  Februar  1864.

Won,  Johann,  von  GOTCTES  Gnaden  König  von  Sachsen
!c.  2c.  2c.
haben  auf  Veranlassung  der  bei  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Berichtigung  von  Wasserläufen
  2c.  vom  1  5ten  August  1855  bis  jetzt  gemachten  Erfahrungen  für  nöthig  befunden,  dieses
1561.  8
        <pb n="84" />
        Gesetz  in  einigen  Punkten  abzuändern  und  zu  erläutern,  und  verordnen  daher  mit  Zustimmmung
Unserer  getreuen  Stände  wie  folgt:

#  1.  Im  §  6  des  Gesetzes  vom  15ten  August  1855  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
vom  Jahre  1855,  Seite  484)  kommen  die  letzten  Worte:
„Das  Ergebniß  ist  in  ein  Verzeichniß  zusammenzustellen  und  jedem  Verpflichteten
durch  Zufertigung  eines  Exemplars  des  letzteren  bekannt  zu  machen.“
in  Wegfall.

2.  An  die  Stelle  von  8  7  und  8  11  des  Gesetzes  vom  löten  August  1855  treten
folgende  Bestimmungen:
7.
„Gehör  der  Betheiligten  und  Entscheidung  über  die  Verpflichtung.“

„Das  Ergebniß  ist  in  ein  Verzeichniß  zusammenzustellen  und  letzteres  an  Commissionsstelle
  zu  Jedermanns  Einsicht  auszulegen,  auch  für  jede  Ortschaft,  zu  deren
Flur  beitragspflichtige  Grundstücke  gehören,  dem  Gemeindevorstande  zur  Einsicht  für
die  Betheiligten  auszugsweise  zuzufertigen.

Die  Verpflichteten  sind  mittels  einer  in  Gemäßheit  §  5  und  durch  Anschlag  in  den
vorerwähnten  Ortschaften  zu  veröffentlichenden  Bekanntmachung  hiervon  in  Kenntniß
zu  setzen  und  aufzufordern,  ihre  etwaigen  Widersprüche  und  Einwendungen  gegen  den
Inhalt  des  Verzeichnisses  bei  Verlust  derselben  binnen  einer  Frist,  welche  mindestens
drei  Wochen  umfassen  muß,  beim  Commissar  anzubringen.

Ueber  Widersprüche  und  Einwendungen,  welche  innerhalb  dieser  Frist  angemeldet
werden,  ist  vom  Commissar  mit  den  Betheiligten  zu  verhandeln,  und,  wenn  dabei  eine
von  demselben  für  angemessen  befundene  Vereinbarung  nicht  zu  Stande  kommt,  nach
Maßgabe  des  bei  Prüfung  der  Einsprüche  und  Einwendungen  befundenen  Sachverhältnisses
  in  Gemäßheit  der  Vorschrift  im  §&amp;amp;  39  Entscheidung  zu  ertheilen,  welche
hiernach  die  Beitragsquote  des  Reclamanten  auch  erhöhen  kann."“

811.
„Gehör  der  Betheiligten  über  die  Genossenschaftsordnung.“

„Ueber  die  Genossenschaftsordnung  sind  die  Betheiligten  zu  hören.

Der  Commissar  hat  deshalb  den  Entwurf  der  Genossenschaftsordnung  an  Commissionsstelle
  auszulegen  und  die  Betheiligten  mittels  einer  nach  §  5  und  durch  Anschlag
zu  veröffentlichenden  Bekanntmachung  aufzufordern,  etwaige  Erinnerungen  gegen  den
Entwurf,  bei  deren  Verlust,  binnen  einer  mindestens  drei  Wochen  enthaltenden  Frist
beim  Commissar  anzubringen.
        <pb n="85" />
        —  49  —

Dieses  Gehör  der  Betheiligten  kann  nach  dem  Ermessen  des  Commissars  auch
vor  endlicher  Feststellung  des  Beitragsverhältnisses  eingeleitet  werden.

Aus  dem  Umstande,  daß  Betheiligte,  welche  ihrer  Beiziehung  als  Verpflichtete
  widersprochen  haben,  an  den  Verhandlungen  über  die  Genossenschaftsordnung

  Theil  nehmen,  kann  an  und  für  sich  eine  Anerkennung  der  von  ihnen
bestrittenen  Verpflichtungen  nicht  gefolgert  werden.“

3Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Dresden,  am  gten  Februar  1864.

Johann.

Friedrich  Ferdinand  Freiherr  von  Beust.

 

&amp;amp;  15)  Deecret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Vorschuß=  und  Consumvereins  zu  Jahnsdorf;
vom  20sten  Januar  1864.

Nechem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  16  der
Statuten  des  Vorschuß=  und  Consumvereins  zu  Jahnsdorf  enthaltene  Rechtsvergünstigung  zu
bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diesen  Statuten

die  gebetene  Bestätigung  mit  der  Wirkung  ertheilt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben
  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  20’  sten  Januar  1864.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Kohlschütter.

 

Demuth.
        <pb n="86" />
        Statuten
des  Vorschuß-  und  Consumvereins  zu  Jahnsdorf.

2c.  2c.

Bekannt-  16.  Die  Namen  der  gewählten  Ausschußmitglieder  und  des  Vorsitzenden,  sowie  des
arsa  gewählten  Vorstehers  und  Schriftführers  und  ihrer  Stellvertreter  werden  im  Amtsblatte  des
Gerichtsamts  Stollberg  bekannt  gemacht  und  soll  diese  Bekanntmachung  zu  ihrer  Legitimation
genügen.
ꝛc.  2c.

Letzte  Absendung:  am  250fsten  Februar  1864.
        <pb n="87" />
        Gesetz-und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen,
Zies  Stück  vom  Jahre  1864.

 

 

16)  Verordnung,

die  Publication  des  von  der  deutschen  Bundesversammlung  wegen  Einführung
eines  provisorischen  Bundes-Verpflegsreglements  am  31sten  December  1863
gefaßten  Beschlusses  betreffend;
vom  27sten  Februar  1864.

Wan,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
224.  10.  2.

verkünden  hiermit,  daß  von  der  deutschen  Bundesversammlung  in  der  45sten  Sitzung  des

Jahres  1863,  am  31ten  December  1863,  wegen  Einführung  eines  provisorischen  Verpflegsreglements

  für  das  deutsche  Bundesheer  folgender  Beschluß:

1)  das  von  der  Militärcommission  im  Entwurfe  vorgelegte,  und  dem  Separatprotocolle
der  4  2ten  dießjährigen  Sitzung  als  Anlage  beigedruckte  Verpflegsreglement  für  das
deutsche  Bundesheer  provisorisch  zu  genehmigen  und  sofort  einzuführen,  vorbehaltlich
einer  nach  Befund  später  vorzunehmenden  Reovision,

2)  der  Militärcommission  auf  ihren  Bericht  vom  9ten  December  1863  von  diesem
Beschlusse  Kenntniß  zu  geben,

gefaßt  worden  ist.

Auf  Grund  §  1  des  Gesetzes  vom  5ten  Mai  1851  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom
Jahre  1851,  Seite  123)  haben  Wir  die  Publication  des  vorbemerkten  Bundesbeschlusses
und  des  Verpflegsreglements,  auf  welches  der  erstere  Bezug  nimmt,  verfügt,  und  zu  dessen  Beurkundung
  gegenwärtige  Verordnung,  welcher  unter  O  das  mehrerwähnte  Reglement  selbst  nebst
Beilagen  angefügt  ist,  eigenhändig  vollzogen,  auch  mit  dem  Königlichen  Siegel  bedrucken  lassen.

Dresden,  am  27sten  Februar  1864.

Johann.

Bernhard  von  Rabenhorst.

1864.  9

—
        <pb n="88" />
        —  52  —

□D

Bestimmungen
über  die  Leistung  der  Kriegsbedürfnisse  und  die  Verwaltung  und  Verpflegung  des
Deutschen  Bundesheers  während  eines  Bundesaufgebots.

Zum  Vollzuge  der  Artikel  XX  bis  XXIII  der  allgemeinen  Umrisse  der  Kriegsverfassung
des  Deutschen  Bundes  wird  Folgendes  bestimmt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Leistung  der  Kriegsbedürfnisse.

Art  der  Be-  &amp;amp;  1.  Bei  einem  Aufgebote  des  Bundesheers  zum  Bundesdienste  werden  —  unbeschadet
sreiiung  ker  der  in  dem  Abschnitte  V  unten  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  nachträgliche  Kriegskosten-Aese.
  ausgleichung  —  die  Kosten  theils  aus  Bundesmitteln  unmittelbar,  theils  von  den  einzelnen

Contingenten  bestritten.

Unmittelbare  &amp;amp;  2.  Die  unmittelbar  aus  Bundesmitteln  zu  bestreitenden  Kosten  sind:
beistungen,  des  2)  die  Kosten  des  Hauptquartiers  des  Oberfeldherrn  gemäß  §&amp;amp;  13  unten;
«  b)DiätenundReisekostenbeiEntsendungenimallgemeinenBundesdienstez

C)die  Kosten  für  Kundschafter,  Couriere,  Einrichtung  von  Telegraphenlinien;

d)  die  Kosten  für  Bau,  Unterhalt,  Armirung  und  Proviantirung  der  Bundesfestungen  und
eroberter  feindlicher  Festungen,  ebenso  für  alle  anderen,  zu  Bundeszwecken  angeordneten
Befestigungen,  Bauten  und  Herstellungen  (§I§  32,  33,  40—  43);

e)  der  Unterhalt  von  Truppen,  insoweit  deren  Regierungen  durch  Gebietsrerlust  ganz  oder
theilweise  leistungsunfähig  werden  (§&amp;amp;  13,  77);

f)  die  Kosten  der  dem  Feinde  abgenommenen  und  der  an  den  Feind  verlorenen  Kriegsgefangenen
  (§&amp;amp;  13,  34,  35,  77);

die  nach  Anordnung  der  Bundesversammlung  oder  des  Oberfeldherrn  zu  zahlenden
Kriegsentschädigungen;

h)  die  Kosten  sonstiger  Anordnungen  und  Kriegsmaßregeln,  welche  die  Bundesversammlung
oder  der  Oberfeldherr  beschließt  oder  genehmigt  und  welche  keinem  einzelnen  Contingente
zufallen.

Auf  besondere  Anordnung  der  Bundesversammlung  oder  des  Oberfeldherrn  können  auch
andere,  der  Regel  nach  auf  die  einzelnen  Contingente  fallende  Kosten  unmittelbar  aus  Bundesmitteln
  bestritten  werden,  im  Falle  die  gemeinsame  Beschaffung  der  betreffenden  Bedürfnisse
jener  durch  die  einzelnen  Contingente  vorzuziehen  ist,  insbesondere  für

i)  die  Unterkunftsbedürfnisse  des  Heeres  (§&amp;amp;  14,  15);

k)  Magazine,  Hospitäler  und  Depots  (§&amp;amp;  21,  26).
        <pb n="89" />
        —  53  —

Die  Contingente,  für  welche  der  Bund  in  solcher  Weise  Auslagen  übernimmt,  sind  jedoch
schuldig,  für  das  wirklich  Empfangene  an  die  Bundescasse  in  möglichst  kürzester  Zeit  baaren
Ersatz  zu  leisten,  damit  die  übrigen  Staaten,  welche  für  ihr  Contingent  selbst  sorgen,  nicht  durch
größere  und  längere  Vorschußleistungen  belastet  werden.

&amp;amp;  3.  Alle  Kriegsbedürfnisse  an  Geld,  Bekleidung,  Bewaffnung,  Ausrüstung  und  Tränsportmitteln
  der  einzelnen  Contingente  und  Corps  mit  Einschluß  ihrer  Hauptquartiere,  Commandostellen,
  Stäbe  und  Heeresanstalten  werden  von  den  betreffenden  Regierungen  selbstständig  und
aus  eigenen  Mitteln  bestritten.

Ebenso  hat  jedes  Contingent  auf  Bundes=  und  befreundetem  Gebiete  (§  8)  die  Kosten
für  Unterkunftsbedürfnisse  und  Naturalverpflegung  für  Gesunde  und  Kranke  entweder  selbst  zu
bestreiten,  oder,  wenn  nach  §  2  hierfür  allgemeine  Bundesanstalten  errichtet  werden,  das  Empfangene
  zu  vergüten.

Die  Kosten  für  die  Hauptquartiere  der  gemischten  Armeecorps  und  für  gemeinsame  Heeresanstalten
  derselben  werden  von  den  betheiligten  Regierungen  nach  Uebereinkunft,  eventuell  nach
der  Matrikel,  getheilt.

Die  betreffenden  Regierungen  werden  unter  sich  Vereinbarungen  treffen,  um  in  Bezug  auf
die  Naturalverpflegung  innerhalb  der  einzelnen  Armeecorps  eine  möglichst  vollständige  Gleichförmigkeit
  zu  erzielen,  welche  auch  in  Bezug  auf  die  Geldverpflegung  sehr  wünschenswerth
sein  würde.  ·

Z4.DiejenigenTruppenDeutscherBundesstaaken,welchezwarnichtzumBundesheere
im  engeren  Sinne,  d.  h.  zu  dem  matrikularmäßigen  Contingente  gehören,  jedoch  mit  letzterem
—  wenn  auch  unter  einem  besonderen  Führer  —  zu  gleichem  Zwecke  aufgestellt  und  verwendet
werden,  sollen  in  Bezug  auf  alle  Leistungen  und  Beihülfen  der  Bundesstaaten  und  Bundesgebiete
  vollständig  gleiche  Rechte  und  Verpflichtungen  wie  die  Bundescontingente  selbst  haben.
Da  aber  die  Mittel  und  Anstalten,  welche  für  letztere  von  Bundeswegen  beschafft  werden,
nur  der  Bundesmatrikel  gemäß  auf  die  Stärke  des  eigentlichen  Bundesheers  bemessen  sein
können,  so  haben  die  Staaten,  welche  weitere  als  die  zum  Bundescontingente  gehörigen  Truppen
aufstellen,  die  hierdurch  in  erweitertem  Umfange  nöthig  werdenden  Mittel,  Anstalten  und  Bedürfnisse
  entweder  unmittelbar  selbst  zu  bestreiten  oder  —  falls  dieser  erweiterte  Bedarf  mit
dem  Bundesheere  gemeinschaftlich  bestritten  werden  soll  —  dafür  verhältnißmäßige,  durch  Vereinbarung

  festzustellende  Beiträge  zu  leisten,  damit  eine  ungleiche  Belastung  der  Bundesstaaten
vermieden  werde.

Leistungen
der  einzelnen
Contingente.

Leistungen
für  nicht  zum
Bundescontingente

zählende
Truppen.

*5.  Für  die  Dauer  des  Bundesaufgebots  und  insoweit  nicht  die  betreffenden  Be-Leistungen  der

dürfnisse  vom  Bunde  oder  den  Contingenten  unmittelbar  geleistet  oder  durch  freie  Vereinbarung
und  gegen  Baarzahlung  beschafft  werden  konnen,  sind  die  Bundesgebiete  zu  den  nöthigen  Kriegsleistungen,
  insbesondere  für  die  Unterkunft  und  Verpflegung  der  Truppen,  Beistellung  von

9½

Bundesgebiete

für  Kriegsbedürfnisse.
        <pb n="90" />
        —  54  —

Boten,  Wegweisern  und  Transportmitteln,  Grundstücken,  Materialien  und  Arbeitskräften,  und
in  dringenden  Fällen  auch  von  sonstigen  Kriegsbedürfnissen,  verpflichtet.

Mit  Ausnahme  der  unten  speciell  benannten,  unentgeltlich  zu  machenden  Leistungen  muß
bierfür  den  betreffenden  Bundesgebieten  Vergütung  geleistet  werden.

Weitere  Vrr.  6.  Die  Gebiete,  welche  von  den  Truppen  besetzt  oder  betreten  werden,  haben  überdieß:
pr#chtungen  1)  die  Militärstraßen  und  sonstigen  Communicationen  in  gutem,  gebrauchsfähigen  Stande
gebiete.  zu  erhalten  und  für  die  Einrichtung  der  Etappenlinien  zu  sorgen,
2)  für  die  Sicherheit  und  den  Schutz  der  zum  Heere  gehörigen  Personen  und  ihres  Eigenthums,
  ferner
3)  für  Reinlichkeit  und  Gesundheit  in  den  Marsch=  und  Cantonnirungsstationen  geeignete
Maßregeln  zu  treffen
4)  zu  veranstalten,  daß,  soweit  thunlich,  in  diesen  Stationen  die  gewöhnlichen,  in  freiem
Ankaufe  beizuschaffenden  Bedürfnisse  der  Truppen  hinreichend  und  in  guter  Beschaffenheit
vorhanden  seien,  und  die  Truppen  gegen  Uebervortheilungen  möglichst  geschützt  werden.
In  sämmtlichen  Bundesstaaten  sind  gesetzliche  Bestimmungen  zu  erlassen,  wodurch  für  die
nach  §  15  und  §  43  vorgeschriebenen  Abschätzungen  ein  möglichst  abgekürztes  Verfahren  mit
der  Maßgabe  festgesetzt  wird,  daß  dadurch  im  Kriegsstande  die  nöthigenfalls  sofortige  Besitznahme
  der  für  Kriegszwecke  erforderlichen  Grundstücke  und  sonstigen  Gegenstände  nicht  gehindert
oder  aufgehalten  werden  darf.

Leistungen  §  7.  Ir  befreundetem,  aber  nicht  zum  Bunde  gehörigen  Gebiete  werden  die  Leistungen

besrrundeier  des  Landes  und  die  dafür  zu  gewährenden  Vergütungen  durch  Vereinbarungen  mit  den  betreffenden
  Regierungen  festgesetzt.

Leistungen  &amp;amp;##  Ueber  die  Art  und  Ausdehnung  der  auf  feindlichem  Gebiete  in  Anspruch  zu  nehmenuenelibeer

  den  Leistungen  wird  der  Oberfeldherr,  insofern  ihm  nicht  hierüber  von  Seiten  des  Bundes
eine  besondere  Instruction  ertheilt  ist,  die  den  Umständen  entsprechenden  Anordnungen  treffen.

Allgemeine  §  9.  Vom  Tage  des  Aufgebots  bis  zur  Beendigung  des  Feldzugs  und  zum  Wiedererbslich-
  eintreffen  der  Truppen  auf  heimischem  Boden  stehen  alle  Bundesstaaten  in  gegenseitiger  Ver-Bundesstaaten
  pflichtung  zu  jeder  Hülfeleistung  für  die  aufgebotenen  Truppen  und  den  allgemeinen  Kriegszweck,
zugegenseitiger  welche  Umstände  und  Verhältnisse  nothwendig  machen.
ushülfe.  —  „  „  .  -  .
Solche  Aushülfe  soll  jedoch  für  die  kriegsverfassungsmäßige  erste  Ausrüstung  der  Truppen
—  ganz  außerordentliche  Ereignisse  ausgenommen  —  nicht  angesprochen,  auch  darf  in  keinem
Falle  der  eigene  Kriegsbedarf  des  Staates,  an  den  die  Aushülfe  angefordert  wird,  dadurch  be—
einträchtigt  werden.
Der  Staat,  welchem  die  Aushülfe  gewährt  worden,  hat  dafür  unmittelbar  und  in  kürzester
*  vollen  Ersatz  zu  leisten,  ohne  diesen  von  anderen  Liquidationsansprüchen  abhängig  machen
zu  können.
        <pb n="91" />
        —  55  —

Eine  Beihülfe  aus  den  Vorräthen  der  Bundesfestungen  findet  nur  nach  den  Bestimmungen
des  Festungsreglements  statt.

10.  Für  die  im  6#  9  festgesetzte  Dauer  gewähren  sich  die  Bundesstaaten  im  ganzen  Befreiung
Umfange  des  Bundesgebiets  für  ihre  Truppen  und  Heeresanstalten  gegenseitig  die  Befreiung  er  undt
a)  von  allen  Zöllen,  Steuern,  Weg=  und  Brückengeldern,  Hafen=  und  Schifffahrtsgebühren  von  Abgaben
und  anderen  öffentlichen  Abgaben  für  die  Truppen  sowohl,  als  das  mitgeführte  oder  und  Postporto.
nachgesendete  Militärgut  und  die  Heeresanstalten,
b)  vom  Postporto  für  alle  Dienstbriefe  und  Packete,  sodann  in  Privatangelegenheiten  der
Militärs  und  Militärbeamten  für  gewöhnliche  Briefe  und  Geldbriefe  mit  Werth  bis
einschließlich  50  Thaler  Vereinswährung.
Der  Anspruch  auf  die  Abgabenbefreiungen  kann  nur  durch  Declaration  oder  amtliche  Zeugnisse
  der  competenten  Militär=  oder  Landesbehörden  nach  den  hierüber  ergehenden  besonderen
Vorschriften  geltend  gemacht  werden.
Zur  Erlangung  der  Portofreiheit  muß  jede  Sendung  auf  der  Adresse  als  „Feldpostbrief"
(oder  Packet)  bezeichnet,  überdieß  müssen  Dienstbriefe  und  Packete  mit  dem  Dienstsiegel  verschlossen
  und  mit  der  Benennung  der  absendenden  Behörde  und  Unterschrift  des  expedirenden
Beamten,  ebenso  Briefe  von  Officieren  und  Beamten  mit  Namen  und  Charge  des  Absenders,
Briefe  von  Soldaten  aber  mit  dem  Stempel  des  betreffenden  Truppencommando's  auf  der
Adresse  versehen  sein.
Die  Militärbehörden  haben  die  Verpflichtung,  gegen  jeden  etwaigen  Mißbrauch  der  Befreiungen
  von  Abgaben  und  Postporto  streng  einzuschreiten.

§11.  Die  Wirksamkeit  sämmtlicher  gegenwärtiger  Bestimmungen  beschränkt  sich  auf  die  Beschränkung
im  6S  9  festgesetzte  Dauer  eines  Bundesaufgebots.  Mit  dessen  Aufhören  treten  lediglich  die  He###neen
gesetzlichen  Bestimmungen  der  einzelnen  Staaten  und  die  Vereinbarungen  und  Etappenconven=  auf  die  Dauer

tionen  wieder  in  Kraft,  welche  über  Unterkunft,  Verpflegung  und  andere  Bedürfnisse  eigener  des  Buwoesund
  anderer  Truppen  bestehen.  aufgebots.

II.  Fperielle  Zestimmungen  über  die  verschiedenen  Kriegsbedürfnisse.

A.  Geldverpflegung  und  Kriegsausrüstung  der  Truppen  und  Heeresanstalten.

612.  Die  Geldverpflegung  der  Truppen  und  Heeresanstalten  der  einzelnen  Contingente  und  Leistungen
Armeecorps  und  Alles,  was  zur  feldmäßigen  Ausrüstung  und  Mobilität  verselben  gehört,  —  ver  einzelnen
wie  Bekleidung,  Bewaffnung,  Pferde,  Geschirre,  Leder=  und  Reitzeug,  Fahrzeuge,  Munition,  gente.
Genie-  und  Artilleriematerial,  Schanz-  und  Handwerkszeug,  die  feldmäßige  Ausrüstung  der
dem  Heere  folgenden  beweglichen  Hospitäler,  Bäckereien,  Munitions-,  Proviant=  und  Train-Colonnen,
  Pack=  und  Fuhrwesensbedürfnisse,  Vorraths-,  Werkstätten=  und  Canzleimaterialien
—  ist  dem  §  3  entsprechend  auf  Kosten  der  betreffenden  Regierungen  zu  beschaffen.
        <pb n="92" />
        Leistungen  aus

Bundesmitteln.


.  Beilage  1.

Beilage  2.

—  56  —

Etwaige  Aushülfe  daran,  sei  es  von  anderen  Bundesstaaten  oder  von  Bundes=  oder  befreundetem
  Gebiete  (§  8),  müssen  in  vollem  Werthe  und  zwar  nach  Vorschrift  des  &amp;amp;  9  ersetzt  werden.
13.  Für  die  nach  §  2  auf  Bundesrechnung  zu  übernehmenden  Kosten  des  Hauptquartiers
des  Oberfeldherrn  ist  der  als  Beilage  1  angeschlossene,  nach  Maßgabe  der  näheren  Bestimmungen
der  Bundes-Kriegsverfassung  aufgestellte  Etat  maßgebend.
Was  die  sonstigen  Fälle  betrifft,  in  welchen  der  Bund  Geldverpflegung  zu  leisten  hat,
so  werden
a)  die  Gehalte  des  für  die  Verwaltung  und  Versehung  von  Magazinen,  Hospitälern  und

Depots  für  allgemeine  Heereszwecke  (§&amp;amp;  5  3  und  56)  aufgestellten  Personals  nach
beiliegendem  Etat  auf  Bundesrechnung  übernommen.

Soweit  dieses  Personal  nicht  aus  den  einzelnen  Contingenten  gezogen  oder  von
Seiten  derjenigen  Staaten,  in  deren  Gebiete  die  genannten  Heeresanstalten  errichtet
werden,  aus  dem  Cioilbeamtenstande  unter  Vorbehalt  der  früheren  Dienststellen  zur
Disposition  gestellt  werden  kann,  erfolgt  die  Ernennung  des  Oberpersonals  und
zwar  der  Vorstände  der  verschiedenen  Dienstbranchen,  der  Cassen=  und  Rechnungsbeamten,
  der  Ober=  und  Assistenzärzte,  der  Apotheker,  sowie  der  Feldpost=  und
Telegraphensecretäre  auf  Vorschlag  der  betreffenden  Regierung  durch  die  Bundesversammlung,
  während  das  Unterpersonal  und  zwar  die  Canzleisecretäre,  die  Magazinsassistenten
  und  Aufseher,  die  Back=  und  Schlächtermeister,  die  Lazarethgehülfen,  die
Hospitalaufseher,  die  Oberkrankenwärter,  die  Kurschmiede  und  die  Postassistenten  durch
die  der  betreffenden  Verwaltung  unmittelbar  vorgesetzte  Behörde,  das  übrige  Hülfspersonal
  aber  durch  die  Verwaltungsvorstände  ernannt,  beziehungsweise  angenommen
  wird.

Die  Ernennung  ist  eine  jederzeit  widerrufliche,  nur  für  die  Dauer  des  Bundesaufgebots
  gültige  und  erwerben  die  Angestellten  keinerlei  Pensionsberechtigung;  dagegen
  wird  den  mit  Jahresgehalt  Angestellten,  nach  nicht  durch  eigenes  Verschulden  erfolgter
  Auflösung  des  Dienstverhältnisses,  ein  ganzjähriger  Rückzugsgehalt  zugesichert,
während  die  Bezüge  des  in  Taggeld  stehenden  Hülfspersonals  mit  dem  Tage  der  Entlassung
  aufhören.

Bei  einer  während  des  Dienstverhältnisses  eintretenden  und  mit  diesem  in  ursachlichem
  Zusammenhange  stehenden  Dienstuntüchtigkeit  bleibt  die  Aussetzung  eines  den
Umständen  angemessenen  Ruhbegehalts  der  Beschlußfassung  der  Bundesversammlung
vorbehalten.

b)  Die  Verpflegung  von  Truppen,  deren  Regierungen  leistungsunfähig  geworden  sind,  geschieht

  nach  deren  eigenem  Etat.

C)  Die  Verpflegung  der  Kriegsgefangenen  wird  den  jedesmaligen  Verhältnissen  entsprechend

auf  Antrag  des  Generalintendanten  durch  den  Oberfeldherrn  festgesetzt.
        <pb n="93" />
        —  57  —

B.  Unterkunft  und  Lagerbedürfnisse.

&amp;amp;  4.  Bei  einem  Bundesaufgebote  muß  auf  Märschen  und  in  Cantonnirungen  die  Unterkunft  Leistungen  der
der  Truppen,  Heeresbedürfnisse  und  Heeresanstalten  von  den  betreffenden  Landesgebieten  nach  Landesgebiete.
kriegsmäßigem  Bedarfe,  wie  ihn  der  Etat,  Beilage  3,  festsetzt  und  mit  den  darin  bezeichneten  Beilage  3.
Zugehörden  entweder  in  bürgerlichen  Quartieren  oder  in  gehörig  eingerichteten  Militär=  oder
anderen  geeigneten  Gebäuden  geleistet  werden.

Ebenso  haben  die  betreffenden  Gebiete  die  zu  Lagern,  Bivouacs  und  Uebungen  der  mobilen
Truppen,  Aufstellung  von  Geschützen,  Fahrzeugen  und  allen  mobilen  Heeresanstalten  erforderlichen
  freien  Plätze  oder  sonstige  geeignete  Grundstücke  beizustellen,  auch  auf  Verlangen  der
Militärbehörden  das  Material  zum  Baue  von  Hütten  und  Baraken,  das  Lagerstroh  und  das
Feuerungs=  und  Beleuchtungsmaterial  zu  liefern.

Die  Militärbehörden  werden  in  der  durch  §&amp;amp;  63,  Satz  4  vorgeschriebenen  Art  die  Landescommissäre,
  resp.  die  nach  §  65  für  das  Einquartierungswesen  bestellten  Landesbehörden,  von
der  Zeit  und  Größe  des  Unterkunftsbedarfs  vorher  in  Kenntniß  setzen,  damit  diese  ihre  Maßregeln
  rechtzeitig  treffen  können.

*15.  Der  Etat,  Beilage  3,  enthält  die  Festsetzungen,  ob  und  welche  Vergütungen  auf  Bestimmungen
Bundesgebiete  für  die  Unterkunftsbedürfnisse  zu  leisten  sind.  Vergine
Die  hiernach  stattfindenden  Entschädigungen  für  Einräumung  bebauter  Grundstücke,  für
Material  zu  Hütten  und  Baraken,  für  Herstellung,  Einrichtung,  Heizung  und  Beleuchtung  von
Räumen  für  Unterkunftszwecke,  werden  durch  gütliches  Uebereinkommen  nach  Maßgabe  der
laufenden  Preise  oder  durch  Abschätzung  nach  Vorschrift  des  §  6  bestimmt.  Freie  Plätze  oder
unbebaute  Grundstücke  werden  unentgeltlich  überlassen.
Die  zur  Truppenunterkunft  oder  zur  Unterbringung  von  Anstalten  und  Vorräthen  des
Heeres  erforderlichen  Gebäude  sind:

a)  soweit  sie  leer  stehen  oder  disponibel  gemacht  werden  können,  und  nach  der  Art  ihrer
gewöhnlichen  Benutzung  oder  Bestimmung  keinen  wirklichen  ständigen  Ertrag  abwerfen,
unentgeltlich,

b)  andernfalls  aber  gegen  billige,  wie  oben  zu  bestimmende  Entschädigung  einzuräumen.

Sämmtliche  Vergütungen  sind  —  vorbehaltlich  der  Liquidation  —  von  jedem  Contingente
  oder  Corps  für  seine  Truppen  und  Anstalten,  vom  Bunde  aber  in  den  im  §  2  gedachten
Fällen,  zu  bestreiten.  Geht  die  Benutzung  einer  auf  Contingentskosten  angelegten  Anstalt  für
Heereszwecke  auf  ein  anderes  Contingent  über,  so  bleibt  die  Ausgleichung  der  Kosten  dem  übergebenden
  und  übernehmenden  Contingente  überlassen.

Für  die  Kriegsbesatzungen  in  den  Bundesfestungen  gelten  die  Bestimmungen  des  Bundesbeschlusses
  vom  2  44ten  Mai  1860.
        <pb n="94" />
        —  58  —

C.  Naturalverpflegung.

1.  Allgemeine  Bestimmungen.  I
Arten  der  #  16.  Die  Naturalverpflegung  der  Truppen  im  Felde  geschieht  entweder  "
Natural-  a)  durch  ihre  unmittelbare  Vorsorge,  indem  der  Mannschaft  gegen  entsprechende  Geldververpflegung.


pflegung  gütung  die  Verköstigung  oder  der  Ankauf  und  die  Zubereitung  der  Lebensmittel  selbst

überlassen  bleibt,  oder

b)  durch  die  Quartierverpflegung,  indem  die  Quartierträger  den  einquartierten  Truppen  auch
die  Verpflegung  beistellen,  oder

c)  durch  die  volle  Magazinsverpflegung,  indem  den  Truppen  die  Lebensmittel  aus  Militärmagazinen
  verabreicht  werden,  und  die  Truppen  selbst  oder  die  Quartierträger  nur  die
Zubereitung  übernehmen,

d)  durch  die  theilweise  Magazinsverpflegung,  indem  den  Truppen  nur  ein  Theil  ihrer
Bedürfnisse  aus  den  Magazinen  verabreicht,  und  der  Rest  von  den  Ouartierträgern
gestellt  wird.

Die  Entscheidung  über  die  Wahl  der  einen  oder  anderen  Verpflegungsart  hat  nach  den
jeweiligen  Verhältnissen  der  Commandirende  zu  treffen.

Außerdem  ist  noch  die  Hospitalverpflegung  nebst  der  Verpflegung  kranker  Pferde,  ferner
die  Verpflegung  der  Besatzungen  in  den  Bundesfestungen  2c.  und  die  Verpflegung  der  Kriegsgefangenen
  zu  berücksichtigen.

Etatsätze  &amp;amp;17.  Der  in  Beilage  4  enthaltene  Etat  bildet  die  allgemeine  Norm  für  die  Natural-Vespslcen.

  verpflegung  des  Bundesheers.

Beilage  4.  Selbstredend  bleibt  jedoch,  so  lange  die  Truppen  sich  unmittelbar  oder  aus  eigenen  Contingentsmagazinen
  verpflegen,  den  Contingenten  die  eigene  Bestimmung  darüber  nach  ihren
heimischen  Vorschriften  überlassen.

Dem  Commandirenden  steht  die  Befugniß  zu,  bei  der  Magazinsverpflegung  —  auf  Feindesgebiete
  auch  bei  der  Quartierverpflegung  —  nach  Bedarf  der  Umstände  Aenderungen,  insbesondere
  bei  anstrengenden  Märschen,  bevorstehenden  Gefechten  u.  s.  w.  Erhöhungen  der  Portionen
  und  Rationen  oder  Extraverabreichungen  eintreten  zu  lassen.

Qualität  &amp;amp;  18.  Die  magazinsmäßige  Qualität  der  Nahrungsmittel  ist  durch  die  in  Beilage  5
der  Nahrungs-  enthaltenen  Vorschriften  festgesetzt.  .
und  sonstigen  Bei  der  Quartierverpflegung  und  bei  den  durch  die  Landesgebiete  beizustellenden  Natural-Verpfregunes-

  lieferungen  muß  jedoch  auf  die  Verhältnisse  und  Gewohnheiten  der  betreffenden  Gebiete  billige
Veilage  5.  Rücksicht  genommen,  es  sollen  also  Naturakien  und  Lebensmittek-in  anderer  als  der  landesüblichen
Qualität  nicht  angesprochen,  auch  muß  sich  mit  den  entsprechenden  Surrogaten  begnügt  werden,

wenn  die  etatmäßigen  Gattungen  in  dem  betreffenden  Gebiete  nicht  aufzubringen  sind.
        <pb n="95" />
        —  59  —

2.  Etappen=  und  Quartierverpflegung.

*19.Bei  Märschen  und  nicht  über  drei  Tage  dauernden  Cantonnirungen  findet  in  der  Verpflegung
Regel  die  Verpflegung  der  Truppen  und  sonst  zum  Heere  gehörigen  Personen  durch  die  Quartier-  *
träger  (§  14)  statt.  Quartier=Als

  allgemeine  Regel  für  die  Quartierverpflegung  gilt,  daß  der  Einquartierte  die  gleichen  träger.
Portionssätze  zu  fordern  hat,  welche  ihm  nach  dem  Etat,  Beilage  4,  bei  der  Magazinsverpflegung
  gewährt  werden,  doch  sind  billige  Rücksichten  auf  die  verschiedenen  Lebensgewohnheiten
und  vorherrschenden  Nahrungsmittel  der  Gegend,  in  welcher  Quartier  bezogen  wird,  zu  nehmen.

Bei  notorischem  Unvermögen  der  Quartierträger  zu  Leistung  der  dem  Etat  entsprechenden
Portionssätze  muß  die  Magazinsverpflegung  mit  zu  Hülfe  genommen  werden.

Officiere  und  Militärbeamte  vom  Officiersrange  haben  in  gleicher  Weise  und  nach  gleichen
Portionssätzen  wie  die  Mannschaft  Anspruch  auf  die  Quartierverpflegung.  Doch  steht  es  den
Commandirenden  der  zu  verpflegenden  Truppen  frei,  die  Selbstverpflegung  der  Officiere  und
Beamten  eintreten  zu  lassen.

Erhalten  nach  den  localen  Verhältnissen  Officiere  und  Beamte  eines  Contingents  eine
die  Portionssätze  der  Mannschaft  übersteigende  Verpflegung,  so  ist  dafür  eine  entsprechend  erhöhte
  Vergütung  zu  bezahlen,  welche,  wie  überhaupt  die  Vergütungssätze  für  die  Quartierverpflegung
  der  Etat,  Beilage  4,  feststellt;  dem  Bunde  gegenüber  kann  jedoch  nur  die  Vergütung
für  eine  gewöhnliche  Verpflegsportion  aufgerechnet  werden.

Sämmtliche  Vergütungen  sollen  entweder  sofort  baar  oder  doch  wo  möglich  in  monatlichen
Raten  von  jedem  Bundesstaate  für  seine  Truppen,  vom  Bunve  aber  für  die  im  §  2  bestimmten
  Fälle  ausbezahlt  werden.  Ob  für  die  Quartierverpflegung  von  Officieren  und  Militärbeamten
  Quittung  ausgestellt  werden  darf,  oder  viese  stets  baar  bezahlt  werden  muß,  wird  durch
die  Vorschriften  jeden  Contingents  bestimmt.

6  20.  Der  Bedarf  an  Hafer  und  Heu  für  die  zum  Heere  gehörigen  Pferde  und  ebenso  Verpflegung
für  das  Schlachtvieh,  wenn  letzteres  nicht  durch  die  (eventuell  nach  §  15  zu  vergütende)  Weide  berse  n
ernährt  werden  kann,  soll  auf  Märschen  und  bei  Cantonnirungen  entweder  aus  Militärmaga=  viehs.
zinen,  oder,  soweit  dieß  nicht  möglich  ist,  von  den  die  Einquartierung  tragenden  Gemeinden,  resp.
vereinzelt  liegenden  Quartierträgern,  und  zwar  von  letzteren  nöthigenfalls  unter  Mitwirkung
der  Ortsbehörden,  geliefert  und  diesen  nach  den  für  Magazinslieferungen  bestimmten  Preisen
vergütet  werden.

Das  Streustroh  soll  in  der  Regel  durch  den  Quartierträger  gestellt  werden,  und  findet
hierfür  neben  der  in  Beilage  3  festgesetzten  Stallmiethe  eine  weitere  Vergütung  nicht  statt.

3.  Magazinsverpflegung.
§21.  Bei  Zusammenziehung  großer  Truppenmassen,  Cantonnirungen  und  Durchmärschen  Anlage  von

von  längerer  Dauer,  sowie  in  sonstigen  Fällen,  wo  weder  die  Quartierverpflegung,  noch  die  urghne
1864.  10
        <pb n="96" />
        —  60  —
eigene  Vorsorge  der  Truppen  für  ihren  Mundbedarf  thunlich  ist,  muß  zur  Anlage  von  Militärmagazinen
  und  nöthigenfalls  Bäckereien  und  Schlächtereien  geschritten  werden.

a)  auf  Rech-  Soweit  es  die  Verhältnisse  erlauben,  werden  diese  Anstalten  auf  Bundesgebiete  für  die

nung  der  ein-  einzelnen  Contingente  getrennt,  oder  für  die  je  ein  Armeecorps  bildenden  Contingente  zusammen,

zelnen  Con-  Z  .  Z„  Z  .
tingente.  aus  deren  eigenen  Mitteln  angelegt.  Geht  die  Benutzung  einer  solchen  auf  Contingentskosten

angelegten  Anstalt  auf  ein  anderes  Contingent  über,  oder  werden  Lebensmittel  an  andere
Contingente  abgegeben,  so  bleibt  die  Ausgleichung  dem  übergebenden  und  übernehmenden  Contingente
  überlassen  (§  15).
b)  auf  Bundes-  Beschließt  die  Bundesversammlung  oder  der  Oberfeldherr  als  fürsorgliche  Maßregel  vor
rechnung.  Ausbruch  eines  Krieges  oder  wegen  Zusammenziehung  verschiedener  Contingente  die  Anlage
gemeinschaftlicher  Magazine  2c.,  so  werden  die  Kosten  aus  allgemeinen  Bundesmitteln  bestritten
und  es  haben  dann  die  Contingente  für  das  wirklich  daraus  Entnommene  nach  §  2  Ersatz
zu  leisten.

Dieser  Ersatz  wird  nach  den  zur  Zeit  der  Entnahme  bei  dem  betreffenden  Magazine
geltenden  Ankaufs=  oder  Lieferungspreisen  mit  Zuschlag  von  5  Procent  für  Magazinskosten  und
Abgänge  berechnet.  .

Wenn  auf  feindlichem  Gebiete  die  Verpflegung  unentgeltlich  geschieht,  so  werden  die
Magazine  in  der  Regel  für  das  Bundesheer  im  Allgemeinen  angelegt.

Füllung  der  8  22.  Grundsätzlich  geschieht  die  Füllung  der  Militärmagazine  im  Wege  des  freien  An-Magazine
  faufs  und  gegen  Baarzahlung,  ein  Verfahren,  das  bei  blos  fürsorglicher  Sicherstellung  vor

)  burch  freien  Ausbruch  eines  Kricges  immer  festzuhal  in  wir
Ankauf,  g  r  festzuhalten  sein  wird.

b)  durch  Lan—  Falls  nach  Ausbruch  des  Krieges  die  Beischaffung  der  Bedürfnisse  auf  diesem  Wege,  resp.
desliefer-  gegen  sogleiche  Baarzahlung  nicht  mehr  möglich  sein  sollte,  so  sind  die  im  §  23  näher  bezeichungen.
  neten  Ländergebiete  verpflichtet,  das  Brodmaterial,  Hafer,  Heu  und  Stroh,  ebenso  wie  nach

814  die  Lagerbedürfnisse,  endlich,  wenn  es  die  Umstände  durchaus  erfordern,  auch  die  Gemüse—
früchte  und  das  Fleisch  oder  lebende  Vieh  in  die  Magazine  zu  liefern.

Die  sonstigen  Lebensmittelbedürfnisse  sollen  —  ganz  außerordentliche  Fälle  vorbehalten  —
stets  von  der  Militärverwaltung  unmittelbar  durch  freien  Ankauf  beschafft  werden.

Festsetzung  der  23.  Für  die  Landeslieferungen  werden  von  den  Militärbehörden  nach  vorheriger  Be—

Peeneür  di  rathung  der  Landcommissarien  bestimmte  Nayons  festgesetzt.
ungen.  Es  sollen  dabei  nicht  nur  die  Gebiete  der  Truppenaufstellungen  und  Kriegsoperationen,

sondern  auch  die  übrigen  Bundesgebiete,  soweit  es  nach  ihrer  Lage  und  nach  bestehenden  Fluß--,
Straßen=  und  Eisenbahnverbindungen  möglich  ist,  zur  Leistung  beigezogen  werden.

Es  ist  die  Pflicht  der  Militärbehörden  wie  der  Landescommissarien,  auf  eine  möglichst
billige  Ausgleichung  der  Lieferungen  unter  den  verschiedenen  Bundesgebieten  mit  Rücksicht  auf
die  Leistungsfähigkeit  angelegentlich  Bedacht  zu  nehmen  und  insbesondere  auch  entferntere  Bezirke
  beizuziehen,  wenn  die  näher  liegenden  durch  die  Lieferungen  zu  hart  betroffen  würden.
        <pb n="97" />
        —  61  —

Die  Vertheilung  der  ausgeschriebenen  Lieferungen  auf  die  einzelnen  Bezirke  und  Gemeinden
innerhalb  des  von  den  Militärbehörden  festgesetzten  Rayons  ist  Sache  der  Landesbehörden,

deren  Ermessen  es  auch  freigestellt  bleibt,  die  Lieferung  auf  anderem  Wege,  z.  B.  durch  Accorde,
zu  vollziehen.

§24.  Die  Bestimmung,  für  welche  Truppenzahl  und  Zeitdauer  die  Lieferungsausschreiben
erfolgen  sollen,  geschieht  durch  Anordnung  der  Bundesversammlung,  beziehungsweise  des  Oberfeldherrn,
  nach  den  Verhältnissen  des  einzelnen  Falles  und  unter  Benehmen  mit  den  Landescommissarien,
  wobei  außer  den  im  freien  Felde  stehenden  Truppen  auch  der  laufende  Verpflegungsbedarf
  der  im  Rayon  der  Aufstellungen  belegenen  Bundesfestungen  zu  berücksichtigen
ist,  falls  derselbe  nicht  schon  durch  eigene  Vorräthe  hinreichend  gedeckt  wäre.

Mit  der  Einlieferung  in  die  Magazine  geht  das  Eigenthum  der  Lieferungsgegenstände  an
die  betreffende  Militärverwaltung  über.

Die  Gebiete,  auf  welche  die  Lieferungen  ausgeschrieben  werden,  sind  für  deren  rechtzeitigen
Vollzug  verantwortlich.

6  25.  Sofern  nach  §  22  auf  Bundesgebiete  zu  Anordnung  von  Landeslieferungen  geschritten
  werden  muß,  erfolgt  die  Vergütung  nach  denjenigen  Sätzen,  welche  von  den  Militärbehörden
  im  Einvernehmen  mit  den  Landescommissären,  auf  Grund  der  laufenden  Magazinsund
  Marktpreise  ermittelt  und  durch  den  Oberfeldherrn  auf  Vortrag  des  Generalintendanten
genehmigt  wurden.

Den  betreffenden  Gebieten  soll  —  und  zwar  für  Lieferungen  in  Magazine  einzelner
Contingente  und  Corps  von  diesen,  für  Lieferungen  in  Bundesmagazine  aus  der  Bundescasse
—  immer  möglichst  bald  Zahlung  geleistet  werden.

4.  Feldhospitalverpflegung.

6  26.  Die  Hospitalverpflegung  geschieht  bei  den  dem  Heere  folgenden  beweglichen  Aufnahms=
  und  Feldhospitälern  nach  den  einzelnen  Contingenten  oder  Armeecorps  getrennt,  nach
deren  eigenen  Vorschriften,  durch  deren  eigene  Anstalten  und  Behörden  und  auf  deren  eigene
Rechnung.

Die  Krankenpflege  für  das  Hauptquartier  des  Oberfeldherrn  und  die  anderen  im  §  13
gedachten  Fälle  hat  der  Bund  zu  bestreiten.

Ebenso  erfolgt  in  stehenden  Feldhospitälern,  welche  für  das  Bundesheer  im  Allgemeinen
errichtet  werden,  die  Verpflegung  aus  Bundesmitteln.  Die  Contingente  haben  für  ihre  darin
verpflegten  Kranken  und  Verwundeten  nach  §  2  Ersatz  zu  leisten,  und  zwar  nach  dem  Satze  des
§  29  oder  auf  Grund  eines  vom  Generalintendanten  zu  genehmigenden  mittleren  Durch-Vollzug

  der
Landeslieferungen.


Vergütung  der
Landeslieferungen.


Feldhospitalverpflegung.


schnitts  der  gesammten  Hospitalkosten,  wenn  dieser  sich  niedriger  stellt,  als  jener  Vergütungsbetrag.


10*
        <pb n="98" />
        Verpflegungssätze
  für  die
Hospitäler.

Beschaffung
der  Hospitalbedürfnisse.


Verpflegung
von  Kranken
und  Verwundeten
  in
fremden
Hospitälern.

Analoge  Behandlung
  mit
der  Hospitalverpflegung.


Verpflegung  in
den  Bundesfestungen

  bis.
zum  Eintritte
des  Belagerungszustands.


-

—  62  —

§  27.  Die  Verpflegungssätze  für  die  Contingents=  oder  Corpsfeldhospitäler  werden  von
den  betreffenden  Contingenten,  beziehungsweise  Corps,  jene  der  auf  Bundeskosten  hergestellten
Feldhospitäler  nach  den  unter  Genehmigung  des  Oberfeldherrn  von  den  dirigirenden  Aerzten
zu  vereinbarenden,  eventuell  nach  den  Vorschriften  des  Landes,  in  welchem  das  Hospital  errichtet
ist,  festgesetzt.

§  28.  Die  gewöhnlichen  Verpflegungsbedürfnisse  der  Feldhospitäler  an  den  im  §  22
bestimmten  Artikeln  werden  durch  freien  Ankauf,  eventuell  durch  Landeslieferungen,  resp.  Entnahme
  aus  den  Magazinen,  beigeschafft.

Alle  besonderen  Bedürfnisse  der  Feldhospitäler,  z.  B.  an  Artikeln,  die  für  die  gesunde
Mannschaft  nicht  gebraucht  werden,  Arzneien,  Verbandmitteln  u.  s.  w.,  müssen  auf  Bundesoder
  befreundetem  Gebiete  jederzeit  unmittelbar  von  der  Hospitalverwaltung  gegen  Baarzahlung
beschafft,  oder,  wenn  dazu  eine  Aushülfe  nothwendig  wird,  dafür  nach  §  9  baldigster  und  voller
Ersatz  geleistet  werden.

§  29.  Müssen  Kranke  oder  Verwundete  vom  Heeresstande  wegen  Mangels,  Unzureichendheit
  oder  zu  großer  Entfernung  eigener  Hospitäler  in  Feld=  oder  Garnisonshospitäler  anderer
Contingente  oder  in  Civilhospitäler  oder  auch  in  Privatwohnungen  abgegeben  werden,  so  wird
auf  Bundesgebiete  für  Verpflegung,  Wartung  und  ärztliche  Behandlung  für  den  Mann  und
Tag  35  Kr.  südd.  W.  —  10  Sgr.  oder  50  Oestr.  Neukr.  vergütet,  welche  von  den  einzelnen
Contingenten,  in  den  Fällen  des  6  1  3  vom  Bunde  zu  bezahlen  sind.

Bei  der  Verpflegung  in  Privatwohnungen  sind  die  betreffenden  Gemeinden  verpflichtet,
für  die  ärztliche  Behandlung  Sorge  zu  tragen,  soweit  nicht  militärärztliche  Behandlung  eintreten
  kann.

5.  Sorge  für  kranke  Pferde.

*  30.  Wenn  kranke  oder  verwundete  Pferde  an  Gemeinden  oder  Privaten  übergeben
werden  müssen,  so  wird  als  Ersatz  für  ihre  Verpflegung  und  Wartung  der  nach  den  Preisen
des  §  25  zu  berechnende  Werth  einer  leichten  Pferderation  für  je  ein  Pferd  und  einen  Tag
durch  die  betreffenden  Contingente  vergütet.  Ist  die  militärärztliche  Behandlung  solcher  Pferde
nicht  ausführbar,  so  sind  die  betreffenden  Gemeinden  schuldig,  für  die  ärztliche  Behandlung
Sorge  zu  tragen.

6.  Verpflegung  der  Besatzungen  in  den  Bundesfestungen  und  in
eroberten  feindlichen  Festungen.
#31.  Die  Verpflegung  der  Besatzungen  in  den  Bundesfestungen  geschieht  nach  Satz  4
des  Bundesbeschlusses  vom  4ten  August  1853,  §&amp;amp;  225  bis  zum  Eintritte  des  Belagerungszustands

  aus  eigenen  Mitteln  jedes  Contingents,  und  somit  auch  nach  dessen  eigenen  Vorschriften
  und  Einrichtungen.
        <pb n="99" />
        —  63  —

Bei  einem  Aufgebote  des  Bundesheers  und  Einrichtung  von  Feldverpflegungsmagazinen
soll  nach  §  24  auch  für  den  laufenden  Verpflegungsbedarf  dieser  Besatzungen  gesorgt  werden.

6  32.  Zur  Sicherstellung  der  Verpflegung  in  den  Bundesfestungen  für  den  Belagerungs=  Verpflegung  in
fall  wird  nach  den  Festungsreglements  und  nach  den  durch  Bundesbeschluß  vom  1  Oten  November  a
1853,  §  276  festgestellten  Etatsätzen  auf  Bundeskosten  der  erforderliche  Proviantbedarf  theils  währendheiner
schon  im  Frieden  bereit  gehalten,  theils  bei  bedrohlichen  Ereignissen  ergänzt.  Belagerung.
Nach  Satz  6  des  Bundesbeschlusses  vom  4ten  August  1853  ist  dieser  Proviantvorrath
bis  zu  dem  Tage,  wo  die  Festung  vom  Feinde  umringt  wird  und  keine  Lebensmittel  mehr
eingeführt  werden  können,  unangreifbar.  Während  der  feindlichen  Einschließung  und  bis  drei
Tage  nach  der  Wiedereröffnung  der  durch  die  Umringung  gehemmt  gewesenen  Communication
wird  die  gesammte  Festungsbesatzung  aus  dem  gedachten  Proviantvorrathe  verpflegt,  wofür  die
besatzungsgebenden  Staaten  in  gleicher  Weise,  wie  nach  §  2  und  §  21,  an  den  Bund  so  viel
zu  ersetzen  haben,  als  eine  gleiche  Anzahl  im  freien  Felde  stehender  Truppen  für  die  gleiche
Zeitdauer  gekostet  haben  würde.
Die  näheren  Vollzugsbestimmungen  über  diese  Verpflegung  sind  durch  Bundesbeschluß
vom  24  sten  Mai  1860  ertheilt.

#*33.  Die  Verpflegung  in  eroberten  feindlichen  Festungen  und  deren  Proviantirung  Verpflegung  in
für  den  Belagerungsfall  geschieht  in  analoger  Weise,  wie  in  den  Bundesfestungen.  rrebertensei“
Jedoch  ist  der  Aufwand  hierfür,  soweit  möglich,  von  dem  feindlichen  Gebiete  unentgeltlich  gen  und  Prozu

  tragen  (§  8).  viantirung  der-6
  selben.

7.  Verpflegung  der  Kriegsgefangenen.

6s34.  Die  Verpflegungsbedürfnisse  der  dem  Feinde  abgenommenen  Kriegsgefangenen  Verpflegung
werden  aus  Bundesmitteln  und  zwar  nach  den  gemäß  §  13  zu  bestimmenden  Sätzen  in  ähn=  der  dem  Feinde

.  .  .»  .  ,  Z„  Z„  abgenommenen
licher  Weise,  wie  für  die  Truppen  des  Landes,  in  welchem  sie  untergebracht  sind,  beschafft,  Kriegsgefangesoweit
  nicht  der  Generalintendant  darüber  andere  Bestimmungen  erlassen  sollte.  nen.

#  35.  Wenn  nach  etwaigen  Conventionen  für  die  an  den  Feind  verlorenen  Kriegs-  Kosten  für  an
gefangenen  Kosten  zu  bestreiten  sind,  so  werden  sie  nach  §  2  ebenfalls  auf  den  Bund  über-  lenngesdd  v5
nommen  und  zwar  bis  zum  Tage  ihres  Wiedereintreffens  bei  ihrem  Contingente  oder  auf  gefangene.

heimischem  Boden.

Hat  jedoch  das  betreffende  Contingent  nach  §&amp;amp;  38  und  39  der  Bundeskriegsverfassung
den  Abgang  an  Mannschaft  nicht  rechtzeitig  ersetzt,  so  bleibt  die  Aufrechnung  der  Kosten  für
die  verlorenen  Kriegsgefangenen  an  das  betreffende  Contingent  bei  der  allgemeinen  Liquidation
vorbehalten.
        <pb n="100" />
        D.  Transport-  und  sonstige  Verkehrsmittel,  Boten  und  Wegweiser.

Leistung  von  36.  Sopweit  die  eigenen  Transportmittel  des  Heeres  nicht  ausreichen,  sind  die  Landes-–x
  gebiete  verpflichtet,  Vorspann  mit  Zugthieren  und  gewöhnlichen  Landwagen,  sowie  Wasser-*“
  Boten  fahrzeuge  in  landesüblicher  Art  mit  Bemannung  und  Ausrüstung  beizustellen  und  die  dabei
und  Weg=  nöthigen  Handdienste  zu  leisten.
weisern.  Ebenso  sind  die  Gemeinden  verpflichtet,  die  nöthigen  Boten  und  Wegweiser  für  Heereszwecke
  zu  stellen.

Es  ist  die  Pflicht  der  Militärbehörden,  die  Anforderung  solcher  Landesleistungen  auf  den
unerläßlichen  Bedarf  zu  beschränken,  ferner  wo  es  die  Umstände  irgend  zulassen,  die  Transportmittel
  nicht  weiter  als  von  einer  Etappe  zur  anderen,  Wegweiser  in  der  Regel  nur  von  einem
Orte  zum  anderen  mitzuführen  und  gegründeten  Beschwerden  der  Landesbehörden  über  etwaige
Mißbräuche  sofort  Abhülfe  zu  gewähren.

Beilage  6.  Die  Vergütungen  für  diese  Leistungen  sind  durch  den  Tarif  6  festgesetzt  und  in  gleicher
Weise,  wie  nach  §  19,  zu  bezahlen.
Benutzung  der  §  37.  Bezüglich  des  Transports  von  Truppen  und  Heeresbedürfnissen  auf  Staats-Eisenbahnen.
  eisenbahnen  verpflichten  sich  die  Bundesstaaten,  den  militärischen  Anforderungen  nach  Maß-Beilage
  7.  gabe  der  in  Beilage  7  enthaltenen  näheren  Vorschriften  und  gegen  die  daselbst  festgesetzten
Vergütungsbeträge  zu  entsprechen.  ·

Auch  werden  die  betreffenden  Regierungen  geeignete  Einleitung  treffen,  daß  jene  Vorschriften
und  Vergütungssätze  auch  von  Seiten  der  Privateisenbahnverwaltungen  angenommen  werden.

Die  hiernach  mit  den  letzteren  abzuschließenden  Vereinbarungen,  sowie  die  tabellarischen
Meilenzeiger  (&amp;amp;  6  der  Beilage  7)  sämmtlicher  Bahnen,  sind  der  Bundesversammlung  baldmöglich
  vorzulegen.

Etwaige  besondere  Conventionen  einzelner  Staaten  über  Truppen=  und  Militäreffectentransporte
  treten  für  die  Dauer  eines  Bundesaufgebots  außer  Wirksamkeit.

Benutzung  der  38.  Für  Benutzung  der  Staatstelegraphen  zur  Beförderung  von  militärischen  Dienst-Telegraphen.

  depeschen  sollen  in  sämmtlichen  Bundesstaaten  die  jeweils  von  dem  Oesterreichisch  -Deutschen
Telegraphenvereine  normirten  Sätze  zur  Vergütung  kommen  und  werden  die  betreffenden  Regierungen
  nach  Analogie  des  §  37  dahin  wirken,  daß  auch  von  Seiten  der  jenem  Vereine  noch
nicht  beigetretenen  Privattelegraphenverwaltungen  über  die  Dauer  des  Bundesaufgebots  jene
Sätze  angenommen  werden.  "

Benutzung  son-  #39.  Auch  alle  sonstigen,  dem  Verkehre  gewidmeten  Staatsanstalten,  insbesondere

iger  üerkehrs-  Fahrposten,  Dampfschiffe  u.  s.  w.,  haben  die  Verpflichtung,  den  militärischen  Anforderungen
in  gleicher  Weise,  wie  die  Staatseisenbahnverwaltungen,  nachzukommen.

Für  Benutzung  dieser  sonstigen  Verkehrsanstalten  gewähren  sich  die  Bundesstaaten  gegenseitig

  die  gleichen  Ermäßigungen  der  Tarife,  welche  etwa  dem  eigenen  Contingente  zugestanden
        <pb n="101" />
        —  65  —

sind  und  werden  dieselben  überdieß  Einleitung  treffen,  um  auch  bei  den  durch  Gesellschaften
oder  Privaten  betriebenen  Verkehrsanstalten  nach  Thunlichkeit  Ermäßigungen  der  Tarife  für
Heereszwecke  herbeizuführen  und  dieselben  überhaupt  zu  Uebernahme  der  gleichen  Verpflicht—
ungen,  wie  solche  für  die  Staatsanstalten  Geltung  haben,  zu  veranlassen.

E.  Hand=  und  Fuhrdienste  zu  Bauten  für  Kriegszwecke.

&amp;amp;  40.  Die  Hand=  und  Fuhrdienste  zum  Baue,  zum  Unterhalte  und  zur  Armirung  der  Für  permabestehenden
  Festungen,  sowie  zu  etwaiger  Anlage  neuer  größerer  und  permanenter  Befestigungen,  ae
sollen  im  Bundesgebiete  in  der  Regel  auf  dem  Wege  freiwilliger  Accorde  und  gegen  Baar=  Bundesgebiete.
zahlung  aus  den  dafür  bestimmten  Fonds  beschafft  werden.

Zwangsweise  Leistungen  dürfen  nur  dann  in  Anspruch  genommen  werden,  wenn  die  zu
Befestigungsanlagen  erforderlichen  Kräfte  durch  freiwillige  Accorde  nicht  aufgebracht  werden
können.

Die  Vergütungen  für  solche  zwangsweise  Leistungen  werden  nach  dem  Tarife  6  und  zwar
nach  §  2  des  Reglements  aus  Bundesmitteln  geleistet.

&amp;amp;  41.  Auch  die  für  Kriegsoperationen  nothwendig  werdenden  feldmäßigen,  nicht  perma=  Für  felomäßige
nenten  Befestigungen,  ferner  Weg=  und  Brückenbauten  für  Kriegszwecke  und  ähnliche  Anlagen,  e
sollen  im  Bundesgebiete,  wo  immer  möglich,  auf  dem  im  §  40  bezeichneten  Wege  hergestellt  Brückenbauten.
werden.  Falls  dieß  aber  durchaus  unmöglich  ist,  so  sind  die  Bewohner  und  Fuhrenbesitzer
der  umliegenden  Bezirke  —  in  einem  vom  Commandirenden  zu  bestimmenden  Rayon  —  verpflichtet,
  die  erforderlichen  Handarbeiter  und  Fuhren  und,  soweit  thunlich,  das  Arbeitsgeschirr
beizustellen,  und  werden  in  diesem  Falle  die  Vergütungen  in  der  bei  §  40  angegebenen  Weise
geleistet.

F.  Abtretung  von  Gebäuden,  Grundstücken  und  anderem  Eigenthume  zu
Bauten  und  sonstigen  Kriegszwecken.

§  42.  Die  betreffenden  Gebiete,  Gemeinden  und  Privaten  sind  schuldig,  im  Kriegsfalle  Verbindlichkeit
die  zu  permanenten  oder  provisorischen  Befestigungsanlagen  und  anderen  Militärbauten,  zur  kurrnsn
Armirung  von  Festungen,  zum  Baue  von  Brücken  und  Straßen  oder  sonst  zur  mittelbaren  oder
unmittelbaren  Förderung  und  Sicherung  der  Kriegsoperationen  überhaupt  erforderlichen  Grundstücke,
  Gebäude  und  anderes  unbewegliches  und  bewegliches  Eigenthum,  insbesondere  Holz,
Steine  und  anderes  Baumaterial,  auf  Anfordern  der  Militärbehörden  sofort  und  —  wenn  die
Entschädigungsfrage  nicht  gleichzeitig  erledigt  werden  kann  —  mit  Vorbehalt  nachträglicher
Regulirung  der  letzteren  abzutreten  oder  vorübergehend  zur  Benutzung  zu  überlassen.

43.  Ueber  die  Entschädigung  für  solche  Fälle  gelten  auf  Bundesgebiete  folgende  Be=  Bestimmungen

stimmungen:  über  die  Ent-·

  »  .  «  »  .»  ,  ·  chädigungs-1))
  Für  eine  nur  vorübergehende  Benutzung  von  Grundstücken  und  Gebäuden  wird  die  Fin

Entschädigungsfrage  nach  den  Grundsätzen  und  Vorschriften  des  §  15  geregelt.
        <pb n="102" />
        Geschäftsgang
bei  unmittelbaren
  Anschaff-—

  66  —

2))  Für  bewegliche  Gegenstände  wird  bei  bleibender  Abtretung  nach  ihrem  laufenden  Werthe,
bei  vorübergehender  Benutzung  nach  ihrem  Miethwerthe  eine  nach  §  15  festzusetzende
Vergütung  geleistet.

3)  Wird  ein  zur  vorübergehenden  Benutzung  überlassenes  Object  dadurch  in  seinem  Werthe
vermindert,  ganz  unbrauchbar  gemacht  oder  verloren,  so  ist  dafür  nach  dem  wahren
Werthe  Ersatz  zu  leisten,  der  nach  §&amp;amp;  6  bestimmt  wird.

4)  Werden  Grundstücke,  Gebäude  oder  andere  Bauwerke  bleibend  in  Anspruch  genommen,
oder  im  Falle  solche  ursprünglich  nur  zur  vorübergehenden  Benutzung  für  Kriegszwecke,
z.  B.  zur  Armirung  einer  Festung,  abgetreten  wurden,  nach  Beendigung  des  Krieges
nicht  zurückgegeben,  so  erfolgt  die  Entschädigung  dafür  nach  den  Expropriationsgesetzen
des  betreffenden  Staates.

5.))  Für  Bauten  und  Anlagen  in  Festungen  oder  deren  Rayon,  welche  auf  Anordnung
der  Festungsbehörden  aus  fortificatorischen  Rücksichten  zerstört,  abgetragen  oder  entfernt
werden  müssen,  gelten  die  gleichen  Bestimmungen,  sofern  nicht  durch  die  Rayongesetze
oder  ausgestellten  Verzichtreverse  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  ausgeschlossen  ist.

6)  Mit  Ausnahme  jener  Fälle,  welche  den  Bau  oder  die  Armirung  von  Landesfestungen
einzelner  Bundesstaaten  betreffen  und  von  diesen  zu  bestreiten  sind,  werden  obige  Entschädigungen
  vom  Bunde  getragen.

7)  Sämmtliche  vorstehende  Bestimmungen  sind  übrigens  nur  auf  solche  Abtretungen  anwendbar,
  welche  vor  oder  während  des  Krieges  als  Vorbereitung  von  Kriegsoperationen
und,  so  lange  nicht  der  Fall  des  unmittelbaren  Kampfes  mit  dem  Feinde  vorliegt,  gefordert
  werden.  Hinsichtlich  der  Abtretungen  und  Beschädigungen  dagegen,  welche
durch  Feindesgewalt,  Schlachten,  Gefechte  und  Operationen  im  Angesichte  des  Feindes
veranlaßt  werden,  gelten  die  Vorschriften  im  Abschnitte  V  unten.

III.  Bestimmungen  über  den  Geschäftsgang  zur  Sicherstellung  der  Kriegsbedürfnisse

  und  über  die  Bahlungsleistung.
#s#44.  Die  von  den  Militärbehörden  unmittelbar  gegen  Baarzahlung  geschehenden  Anschaffungen

  u.  s.  w.  werden  nach  den  Vorschriften  der  betreffenden  Contingente,  oder,  soweit

ungen  der  Mi-  es  Bundesausgaben  betrifft,  nach  den  Vorschriften  des  Bundes  vollzogen.  Hinsichtlich  letzterer
litärbehörden.  ist  der  Generalintendant  befugt,  zu  bestimmen,  ob  Arbeiten  und  Anschaffungen  freihändig,

durch  Verträge,  Submission  u.  s.  w.,  vergeben  werden  sollen,  auch  die  Genehmigung  derselben
zu  ertheilen.

Bei  Verträgen  u.  s.  w.  sind  in  formeller  Beziehung  die  Landesgesetze  zu  beobachten,  um

die  rechtliche  Gültigkeit  zu  sichern.
        <pb n="103" />
        —  67  —

45.  Alle  von  den  Landesgebieten  für  Kriegszwecke  in  Anspruch  zu  nehmende  Leistungen
sollen  von  den  Truppen  nicht  unmittelbar  an  die  Landesbewohner,  sondern  von  dem  Commandirenden
  der  Armee  oder  des  Corps,  durch  dessen  Intendanten,  bei  detachirten  Truppentheilen
durch  deren  Befehlshaber  an  den  Regierungs-,  Landes=  oder  Etappencommissär  des  betreffenden
Staates  und  nur,  falls  diese  nicht  anwesend  sind,  in  dringenden  Fällen  an  die  Bezirks=  resp.
Ortsbehörden  unmittelbar,  unter  gleichzeitiger  Anzeige  an  den  betreffenden  Landescommissär,
gefordert  werden.

|46.  Die  unmittelbare  militärische  Requisition  soll,  wo  immer  möglich,  vermiedel  werden.
Im  Bundesgebiete  darf  sie  nur  in  ganz  außerordentlichen  Fällen,  z.  B.  wenn  die  Landesbehörden
  den  Anforderungen  der  Militärbehörden  nicht  rechtzeitig  entsprechen  würden,  oder,  wenn
es  durchaus  unmöglich  sein  sollte,  ihre  Mitwirkung  in  Anspruch  zu  nehmen,  unter  besonderer
Verantwortlichkeit  der  sie  anordnenden  Militärbehörden  stattfinden.

Der  Befehl  dazu  soll  in  der  Regel  nur  von  dem  Corpscommandanten  ertheilt  und  durch
die  Intendantur  mit  militärischer  Assistenz  ausgeführt  werden.

Befehlshaber  einzelner  detachirter  Truppentheile  dürfen  ohne  ausdrückliche  Ermächtigung
nur  im  äußersten  Nothfalle,  wenn  die  Truppen  nichts  zu  leben  haben  oder  militärische  Operationen
  ernstlich  gefährdet  sind,  auf  ihre  persönliche  Verantwortung  zur  Regquisition  schreiten.

Unmittelbar  nach  dem  Vollzuge  einer  solchen  außerordentlichen  Requisition  muß  dem  vorgesetzten
  Corpscommandanten  darüber  Meldung  gemacht  werden.

Bei  Ausführung  militärischer  Requisitionen  ist  sich  zunächst  an  die  Bezirks=  resp.  Ortsbehörden
  oder  im  Falle  deren  Abwesenheit  oder  Weigerung  an  angesehene  und  einflußreiche
Einwohner  zu  wenden,  und  erst  dann,  wenn  auf  diesem  Wege  die  verlangten  Bedürfnisse  nicht
beigeschafft  werden  können,  darf  zur  gewaltsamen  Regquisition  geschritten  werden.

Für  Unfug  und  Ueberschreitung  hierbei  bleibt  der  commandirende  Officier  verantwortlich.

Die  in  Empfang  genommenen  Gegenstände  sollen  wie  jede  andere  Lieferung  im  Bundesgebiete
  quittirt  und  von  dem  betreffenden  Truppenkörper  ordnungsmäßig  in  Einnahme  nachgewiesen
  werden.

&amp;amp;  47.  Die  Zahlung  der  Vergütungen  für  Leistungen  der  Landesgebiete  geschieht  Seitens
der  einzelnen  Truppentheile  oder  der  Militärverwaltung  im  Ganzen  unter  Austausch  von  spe-Geschäftsgang


bei  Anforderung
  von  Landesleistungen.


#

Fälle  der
militärischen
Regquisition.

Baarzahlung
oder  einstweilige

  Bescheinigciellen

  Quittungen  und  Gegenscheinen  an  die  Bezirks=  oder  Ortsbehörden  zur  weiteren  Ver=  ung  der  Lanutheilung.



Soweit  nicht  baare  Zahlung  geleistet  werden  kann,  sind  von  den  Truppencommando's
oder  Militärbehörden  unterzeichnete  Quittungen  nach  Formular  8  auszustellen,  in  welchen  der
Truppentheil  oder  Dienstzweig,  sowie  Betreff,  Umfang  und  Zeit  der  Leistung,  genau  angegeben
werden  muß.  Die  Bezirks=  oder  Ortsbehörden  haben  gleichlautende  Gegenscheine  auszustellen,
  welche  Seitens  der  Militärverwaltung  je  am  Monatsschlusse  an  die  Intendantur  des

1864.  11

deslieferungen.

Beilage  8.
        <pb n="104" />
        Leistung  rück—

ständig  geblie—

bener  Zahlungen.


Beilage  9.

Beilage  10.

Bezeichnung
der  Verwaltungs=
  und  Verpflegungs-

  des
Heeres.

—  68  —

betreffenden  Armeecorps  oder  Contingents  und  hinsichtlich  der  Leistungen  auf  Bundesrechnung
an  den  Generalintendanten  einzusenden  sind.

Im  Feindesgebiete  sind  über  die  Landesleistungen  genaue  Nachweisungen  zu  führen  und
monatlich  einzusenden,  Quittungen  und  Gegenscheine  aber  nur  in  solchen  Fällen  auszustellen,
wo  der  Commandirende  dieß  ausdrücklich  anordnen  wird.

&amp;amp;  48.  Die  Bezirks=  oder  Ortsbehörden  reichen  je  am  Monatsschlusse  für  jedes  Contingent
  und  die  den  Bund  betreffenden,  unbezahlt  gebliebenen  Leistungen  eine  besondere,  doppelt
ausgefertigte  Berechnung  nach  Formular  9  unter  Anschluß  der  Quittungen  an  die  Regierungsoder
  Landescommissäre  ein,  welche  letztere  dieselbe  prüfen,  nach  Kreisen  oder  Bezirken  zusammenstellen
  und  je  ein  Exemplar  den  Intendanturen  der  betreffenden  Corps  oder  Contingente,
für  Bundesausgaben  aber  dem  Generalintendanten  gegen  Empfangschein  vorlegen.

Die  Intendanturen  haben  diese  Nachweisungen  nach  den  Gegenscheinen  der  Truppen,  sowie
hinsichtlich  der  Kostenansätze,  zu  prüfen  und  nach  Berichtigung  etwaiger  Differenzen  den  Bundesgebieten
  förmliche  Anerkenntnisse  nach  Formular  10  je  für  einen  Kreis  oder  Bezirk  gemeinschaftlich
  auszustellen  oder  statt  dessen  Baarzahlung  zu  leisten,  wogegen  die  Originalquittungen
der  Truppen  eingezogen  und  als  „Getilgt“  abgestempelt  werden.

Nach  drei  Monaten  vom  Tage  der  Uebergabe  obiger  Berechnungen  an  die  Intendanturen
tritt  die  Verzinsung  des  Guthabens  der  Landesgebiete  mit  jährlich  vier  Procent  ein.

Die  wirkliche  Abzahlung  dieser  Guthaben,  welche  immer  möglichst  bald,  wenn  thunlich,
mit  monatlichen  Raten,  geschehen  soll  und  deren  Vertheilung  Sache  der  Landesbehörden  bleibt,
ist  ebenso  wie  vie  Verzinsung  eine  Pflicht  des  Contingents,  für  welches  die  Leistung  geschehen
ist,  und  beziehungsweise  des  Bundes  für  die  ihn  betreffenden  Leistungen  (66  9,  12,  15,
19,  25,  28,  36,  43  u.  s.  w.).

IV.  Hrganisation  der  Behörden  und  Anstalten  zur  Hicherstellung
der  Kriegsbedürfnisse.
A.  Heeresbehörden  und  Anstalten.

#49.  Zur  Besorgung  der  Verwaltungs=  und  Verpflegungsangelegenheiten  des  Heeres
werden  den  im  Felde  stehenden  Truppen  folgende  Behörden  und  Anstalten  beigegeben:

1)  die  Intendanturen,

2)  die  Feldkriegscassen,

3)  die  Proviantverwaltungen  mit  Bäckereien  und  Schlächtereien,

4)  das  Train=  und  Proviantcolonnenfuhrwesen,

5))  die  Anstalten  für  die  Hospitalverpflegung,

6)  die  Feldpostanstalten.

Außerdem  werden  die  nöthigen  Feld=  und  Reservedepots  und  Werkstätten  für  Kriegsbedürfnisse
  aller  Art  aufgestellt.
        <pb n="105" />
        —  69  —

&amp;amp;50.  Der  dem  Odberfeldherrn  beigegebene  Generalintendant  führt  nach  den  Befehlen  Wirkungskreis
des  Oberfeldherrn  und  unter  Berathung  und  Mitwirkung  der  von  den  einzelnen  Armeecorps  des  Generalin
  das  Hauptquartier  abgeordneten  Intendanturbevollmächtigten,  welche  zugleich  das  Interesse  und  der  Corpsihrer
  Corps  vertreten,  die  oberste  Leitung  der  Verwaltungs=  und  herpiicgungsngergenheiten,  intendanturbewobei
  ihm  die  Vertheilung  der  Geschäfte,  Unterzeichnungen  der  Ausfertigungen  und  —  vollmächtigten.
behaltlich  der  Genehmigung  des  Oberfeldherrn  —  die  Entscheidung  zusteht.

Der  betreffende  Wirkungskreis  umfaßt  insbesondere:

1)  die  Correspondenz  in  allgemeinen  Heeresangelegenheiten  mit  den  Regierungscommissären

der  betreffenden  Staatsgebiete  und  mit  den  Corpscommando's,

2)  die  Ueberwachung  rechtzeitiger  Beischaffung  der  Heeresbedürfnisse,  Vermittelung  und
Erledigung  vorkommender  Differenzen  in  Fällen,  wo  die  Interessen  verschiedener
Armeecorps  oder  der  Landesgebiete  sich  kreuzen,

3)  die  Ausschreibung  und  Vertheilung  solcher  Lieferungen  und  Aulage  solcher  Magazine,
Hospitäler  und  Depots,  welche  für  das  Bundesheer  im  Ganzen  oder  mehrere  Armeecorps
  gemeinschaftlich  bestimmt  sind,

4)  die  Genehmigung,  Controle  und  Anweisung  aller  Ausgaben  auf  unmittelbare  Bundesrechnung
  (6  2),

5)  die  Beaufsichtigung  und  Controle  der  Bundeskriegscasse  und  aller  anderen  auf  unmittelbare
  Bundesrechnung  einzurichtenden  Heeresanstalten  (&amp;amp;  13),  die  Organisation
ihres  Dienstes  und  Erlassung  der  bezüglichen  Rechnungs=  und  anderen  Instructionen,

60  die  Ermittelung  des  Geldbedarfs  dieser  Cassen  und  Anstalten  und  monatliche  Anzeige
darüber  an  die  Bundesmilitärcommission,

7)  die  Anordnung,  Betreibung  und  Prüfung  der  monatlichen  Rechnungsvorlagen  dieser
Cassen  und  Anstalten  und  Einsendung  an  die  Bundesmilitärcommission,

8)  die  Sorge  für  den  Ersatz  der  Vorschüsse,  welche  einzelne  Corps  oder  Contingente  für
den  Bund,  oder  umgekehrt  der  Bund  für  einzelne  Corps  oder  Contingente,  geleistet  hat,

9)  die  Sorge  für  monatliche  Ermittelung  und  Feststellung  aller  jener  Schuldbeträge,
welche  auf  unmittelbare  Bundesrechnung  fallen,  aber  unbezahlt  geblieben  sind,  Ausstellung
  der  Vergütungsanerkenntnisse  dafür  und  Einsendung  von  Duplicaten  hiervon
sammt  den  abgestempelten  Originalquittungen  (S  48)  an  die  Bundesmilitärcommission,


10)  die  Administration  der  besetzten  feindlichen  Gebiete  und  Ausschreibung  und  Erhebung
von  Lieferungen  und  Contributionen  von  denselben.

In  Bezug  auf  die  speciellen  Verpflegungsangelegenheiten  der  einzelnen  Armeecorps  steht
dem  Generalintendanten  nur  in  den  Fällen  des  Satzes  2  und  3  oben  und  ferner  in  so  weit
eine  Einwirkung  zu,  daß  er  sich  von  der  Sicherstellung  des  Bedarfs  durch  Vorlage  von  Rapporten
  oder  Einsichtsnahme  der  Vorräthe  selbst  Ueberzeugung  verschaffen  kann,  während  die

11*
        <pb n="106" />
        Wirkungskreis
der  Corpsintendanten.


Organisation
und  Geschäftsführung
  der
Feldkriegscassen
  der  Contingente
  und
des  Bundes.

—  70  —

Dienstführung  im  Uebrigen  in  Allem,  was  aus  eigenen  Mitteln  der  einzelnen  Corps,  Contingente
  oder  deren  Verbände  bestritten  wird,  selbstständig  von  deren  Behörden  besorgt  wird.

Für  den  Fall,  daß  eine  aus  mehreren  Armeecorps  bestehende  Armee  isolirt  zu  operiren
hat,  wird  dem  Armee-Obercommandanten  ein  besonderer  Armee-Oberintendant  mit  den  eben
angeführten  Befugnissen  eines  Generalintendanten  beigegeben.

&amp;amp;51.  Die  Intendanten  der  einzelnen  Armeecorps  (Corpsintendanten)  haben  die  Geschäfte
  für  ihr  Armeecorps  in  analoger  Weise  zu  führen,  wie  der  Generalintendant  für  das
Bundesheer  im  Ganzen,  insbesondere  liegt  ihnen  ob:

1)  die  Sorge  für  rechtzeitige  Beischaffung  aller  Bedürfnisse  ihres  Armeecorps  und  Führung

  der  deßfallsigen  Correspondenz  mit  den  Landes=  und  Contingentsbehörden,

2)  die  Anlage  und  Vertheilung  der  Magazine,  Hospitäler  und  Depots,  die  Beaufsichtigung

und  Controle  derselben,  sowie  der  Feldkriegscasse  des  Armeecorps,

3)  die  Sorge  für  die  Zahlungsleistung  der  dem  Armeecorps  obliegenden  Verbindlichkeiten,

Ausstesing  der  Ouittungen  und  Vergütungsanerkenntnisse  darüber  (S  47  und  §  48.)
und  die  Abrechnung  über  Bundesausgaben  (§  50,  Satz  8),

4)  die  Verpflegung  des  Hauptquartiers  des  Armeecorps.

Bei  den  gemischten  Armeecorps  werden  die  speciellen  Verpflegungsangelegenheiten  der
einzelnen  Contingente  und  Alles,  was  aus  deren  Mitteln  unmittelbar  bestritten  wird,  von  den
einzelnen  Contingentsverwaltungen  oder  deren  Verbänden  in  analoger  Weise  selbstständig  besorgt,
wie  dieß  am  Schlusse  des  §  50  bestimmtt  ist.

#52.  Die  Feldkriegscassen  der  einzelnen  Armeecorps  und  Contingente  oder  deren
Verbände  werden  nach  den  Vorschriften  der  betreffenden  Regierungen  organisirt,  dotirt  und
verwaltet.

Für  die  im  §  2  benannten  Ausgaben  wird  bei  einem  Bundesaufgebote  eine  dem  Generalintendanten
  unterstellte  Bundeskriegscasse  errichtet,  zu  deren  Dotirung  die  Bundesversammlung
  auf  Vorlage  einer  Bedarfsberechnung  der  Militärcommission  gleichzeitig  mit  dem  Bundesaufgebote
  einen  dreimonatlichen  und  sodann  je  auf  den  isten  jeden  folgenden  Monats  einen
weiteren  einmonatlichen  Betrag  matrikularmäßig  zur  Bundescasse  erhebt.  Die  Bundescasse
leistet  hieraus  monatliche  Zuschüsse  au  die  Bundeskriegscasse,  so  daß  jeweils  ein  zweimonatlicher
  Reservevorrath  in  der  Bundescasse  verbleibt.

Der  Bundeskriegscasse  werden  außerdem  noch  die  besonderen  Einnahmen  aus  Ersatzleistungen,
  Contributionen  u.  s.  w.,  zugewiesen.

Die  Cassenbeamten  sind  nach  den  Vorschriften  des  Staates,  dem  sie  angehören,  für  ihre
Geschäftsführung  im  Allgemeinen,  für  die  sichere  Aufbewahrung  der  Cassenstände  und  Rechnungsbelege,
  für  deren  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  und  für  die  Rechnungslegung  verantwortlich.

Die  Rechnungsführung  der  Bundeskriegscasse  wird  durch  besondere  Bundesvorschriften
und  eventuell  durch  den  Generalintendanten  bestimmt,  an  welchen  ihre  Rechnungen  monatlich
        <pb n="107" />
        —  71  —

zur  sachlichen  Prüfung  und  weiteren  Vorlage  an  die  Militärcommission  eingereicht  werden.
Diese  veranlaßt  deren  Superrevision  und  ertheilt  nach  eingeholter  Genehmigung  der  Bundesversammlung
  den  Erledigungsbescheid.

53.  Die  Organisation,  Geschäftsführung  und  Rechnungslegung  der  auf  Kosten  ein=  Organisation
zelner  Armeecorps  oder  Contingente  und  ihrer  Verbände  aufzustellenden  Feldmagazine,  Bälckereien  zr  sch
und  Schlächtereien  erfolgt  nach  den  Vorschriften  der  betreffenden  Regierungen.  Proviant=Werden

  nach  §  13  und  §  21  derlei  Anstalten  auf  Bundesrechnung  errichtet,  so  stehen  verwaltungen,
sie  unter  der  oberen  Leitung  des  Generalintendanten  oder,  so  lange  dieser  nicht  ernannt  ist,  —
der  Militärcommission,  und  ihre  Rechnungsführung  geschieht  analog  den  Vorschriften  für  die
Bundeskriegscasse.

Das  Verwaltungs-  und  Aufsichtspersonal  für  solche  Bundesanstalten  soll  in  der  Regel
auf  Ersuchen  der  Bundesbehörden  durch  die  Bundescontingente  aus  ihrem  Heeresstande  gestellt
werden.  Ist  dieß  nicht  oder  nur  theilweise  möglich,  so  ist  die  Landesregierung,  in  deren  Gebiete
derlei  Anstalten  errichtet  werden,  verpflichtet,  die  Verwaltung  bis  auf  Weiteres  auf  Bundes—
rechnung  durch  die  nach  88  62  und  63  aufzustellenden  Landes-  oder  Etappencommissäre
oder  andere  hierzu  geeignete  Beamte  führen  zu  lassen  und  denselben  das  erforderliche  Personal
beizugeben.

Die  Gehaltsverhältnisse  des  Ober-  und  Unterpersonals  —  sei  es  den  Contingenten  ent—
nommen  oder  von  Seiten  der  Landesregierungen  gestellt  —  werden  nach  dem  unter  Ziffer  2
beiliegenden  Etat  geregelt.

54.  Zur  Sicherung  der  Heeresverpflegung  aus  eigenen  Magazinen  werden,  mit  Vor=  Speciellebehalt
  der  in  einzelnen  Fällen  dienlich  scheinenden,  von  dem  Commandirenden  anzuordnenden  dnelhimmnnen
Aenderungen,  folgende  Maßregeln  getroffen:  pflegung  aus

a)  Die  Truppen  führen,  sobald  es  zur  Sicherung  ihrer  Verpflegung  für  nothwendig  erkannt  Militärwird,

  eine  dreitägige  Portion  an  Brot  oder  Zwieback,  Reis,  Graupe,  Grütze  oder  com-  magazinen.
primirten  Gemüsen  (Feldkost)  und  an  Salz,  ferner  auch,  wenn  es  für  dienlich  erkannt
wird,  an  Kaffee,  mit  sich,  welche  eisern  zu  erhalten  ist  und  nur  auf  Anordnung  des
Truppenbefehlshabers  verwendet  werden  darf,  nach  Thunlichkeit  aber  aufzufrischen  ist.

b)  Nach  Ermessen  des  Befehlshabers  ist  auch  ein  Vorrath  an  Fourage  auf  den  Dienst—
pferden  und  etatsmäßigen  Kriegsfahrzeugen  der  Truppen  mitzuführen.

c)  Ein  weiterer  viertägiger  Vorrath  zur  laufenden  Verpflegung  der  Mannschaft  wird  von
den  Proviantcolonnen  nachgeführt,  welche  nach  der  Bundeskriegsverfassung  hierzu  mit
militärischer  Bespannung  ausgerüstet  sind.

d)  Zur  Nachfuhr  der  Fourage  und  —  wenn  sich  dieß  zur  Sicherstellung  der  Verpflegung
als  nothwendig  zeigt  —  eines  weiteren  dreitägigen  Bedarfs  für  die  Mannschaft  werden
Landesfuhren  (Vorspann)  aufgeboten,  durch  welche  auch  der  Nachschub  des  Ersatzes  der
verbrauchten  Quantitäten  aus  den  nächsten  Magazinen  besorgt  wird.
        <pb n="108" />
        —  72  —

e)  Wenn  die  Truppen  längere  Zeit  in  Cantonnements,  Bivouacs  oder  Lagern  still  stehen,
so  werden  möglichst  nahe  bei  den  Standorten  der  Truppen  Cantonnementsmagazine
angelegt,  zu  deren  Füllung  und  Ergänzung  aus  den  nächsten  rückwärtigen  Haupt-  oder
Reservemagazinen  die  Fahrzeuge  der  Proviantcolonnen,  nöthigenfalls  auch  Landesfuhren,
verwendet  werden.

1)  Möglichst  nahe  der  jedesmaligen  Operationsbasis  des  Heeres  und  von  da  ab  rückwärts
je  von  10  zu  12  Meilen  werden  Haupt=  und  Reservemagazine  und  Schlachtviehdepots
  angelegt,  aus  welchen  stufenweise  der  bei  dem  Heere  stattgehabte  Verbrauch
durch  Nachschub  mittelst  Vorspann,  Wasserfahrzeugen  oder  anderen  Transportmitteln
ersetzt  wird,  soweit  nicht  der  Ersatz  durch  Lieferungen  aus  der  näheren  Umgegend  beigeschafft
  werden  kann.

8)  Die  nach  der  Bundeskriegsverfassung  militärisch  organisirten  Feldbäckereien  werden
ebenfalls  möglichst  nahe  der  Operationsbasis,  nach  Umständen  unmittelbar  in  der  Nähe
der  Cantonnements  und  Lager,  aufgestellt,  um  den  Bedarf  an  Brot  oder  Zwieback  zu
erzeugen.

h)  Möglichst  in  Verbindung  mit  den  Bäckereien  werden  auch  die  Feldschlächtereien  aufgestellt
und  durch  Nachtreiben  von  Viehheerden  der  Fleischbedarf  auf  je  10  Tage  sichergestellt.

1)  Auf  den  Etappenlinien  werden  für  den  Nachschub  an  Truppen  und  Heeresbedürfnissen,
soweit  es  die  Bedeutendheit  der  einzelnen  Stationen  nöthig  erscheinen  läßt,  ebenfalls
Etappenmagazine  errichtet,  um  die  Naturalverpflegung  bei  den  Durchzügen  zu  sichern.

Hinsichtlich  der  Haupt=  und  Reservemagazine  ist  zu  beobachten,  daß  größere  Bestände,  wo
immer  möglich,  nur  an  solchen  Punkten  angesammelt  werden,  welche  ihrer  Lage  nach  gegen  feindliche
  Unternehmungen  gesichert  sind  und  die  An=  und  Abfuhr  erleichtern,  weshalb  Festungen
und  Punkte  an  schiffbaren  Flüssen,  Flußübergängen,  Eisenbahnen  u.  s.  w.,  hierzu  vorzugsweise
geeignet  sind.

Die  Bestimmung  über  die  Wahl  der  betreffenden  Orte  haben  die  Intendanten  nach  den
Befehlen  der  Commandirenden  zu  treffen.

Organisation  &amp;amp;  55.  Die  Bundescontingente  müssen  nach  der  Bundeskriegsverfassung  mit  den  nöthigen

sresel  Aerzten  bei  den  Truppen  selbst  und  mit  den  auf  den  1  Oten  bis  1  2ten  Theil  der  Kriegsstärke

der  einzelnen  bemessenen  beweglichen  Feldhospitaleinrichtungen  versehen  sein.  Hiernach  ist  die  Organisation

Contingente,  der  Krankenpflege  —  vorbehaltlich  der  speciellen  Contingentsbestimmungen  —  im  Allgemeinen
  solgende:

a)  Den  ersten  Verband  oder  die  erste  Pflege  erhalten  die  Verwundeten  oder  Kranken  von
den  bei  den  Truppen  selbst  angestellten  Aerzten.

b)  In  kurzer  Entfernung  von  den  Truppen  folgen  die  Aufnahmshospitäler  (leicht  bewegliche
  oder  fliegende  Hospitäler),  welche  auf  ein  Viertheil  der  ganzen  Hospitaleinrichtung
bemessen  sind.
        <pb n="109" />
        —  73  —

Die  Aufnahmshospitäler  haben  eine  fahrende  Abtheilung,  die  in  unmittelbarer

Nähe  des  Kampfplatzes  aufgestellt  wird  und  die  Kranken  und  Verwundeten  theils  mit

eigenen  Transportmitteln,  theils  mit  Landesfuhren,  in  das  eigentliche  Aufnahmshospital

verbringt,  wo  die  weitere  Verpflegung  und  nach  Umständen  der  Weitertransport  in  das
rückwärtige  Hauptfeldhospital  veranlaßt  wird.

J)  Die  Hauptfeldhospitäler  (schwer  bewegliche  Hospitäler)  folgen  den  Truppen  in  größeren

Entfernungen  und  sind  auf  drei  Viertheile  der  ganzen  Hospitaleinrichtung  bemessen.

Die  Contingente  haben  das  sämmtliche  Personal  zu  diesen  Hospitälern  selbst  zu  stellen
und  nach  §  26  auch  die  Verpflegung  auf  eigene  Kosten  zu  besorgen.

56.  Sobald  der  Krankenstand  bei  der  Armee  so  zunimmt,  daß  die  auf  den  1  Oten  bis  Organisation
1  2ten  Theil  der  Kriegsstärke  bemessenen  beweglichen  Feldhospitäler  der  einzelnen  Contingente  gesc  Wan
nicht  mehr  ausreichen,  werden  auf  allgemeine  Bundesrechnung  an  geeigneten,  möglichst  gesichert  Bundesrechliegenden
  Punkten  stehende  Feldhospitäler  angelegt  (§  26).-  nung.

Da  das  bei  den  Truppen  und  beweglichen  Hospitälern  angestellte  ärztliche  Personal  diesen
nicht  entzogen  werden  darf,  so  muß  für  stehende  Hospitäler  nach  §  13  und  Beilage  2  besonderes
  Personal  aufgestellt  werden,  soweit  der  Dienst  nicht  durch  die  an  Ort  und  Stelle
befindlichen  Civilärzte,  mit  welchen  von  Seiten  der  betreffenden  Regierung  ein  dießfälliges
Uebereinkommen  zu  treffen  wäre,  versehen  werden  kann.

Die  specielle  Organisation,  die  Aufstellungsorte  und  die  innere  Einrichtung  der  stehenden
Hospitäler  werden  unter  Berücksichtigung  der  6§  13  und  27  mit  Genehmigung  des  Oberfeldherrn
  durch  den  Generalintendanten  festgesetzt.

Die  stehenden  Feldhospitäler  sind  für  Kranke  und  Verwundete  aller  Contingente  bestimmt.

Die  beweglichen  Hauptfeldhospitäler  geben  beim  Vorrücken  ihren  ganzen  Krankenbestand,  sonst
aber  die  längere  Zeit  zu  ihrer  Pflege  und  Herstellung  bedürfenden  Kranken  und  Verwundeten
an  die  stehenden  Hospitäler  ab.

8  57.  In  Fällen,  wo  die  Errichtung  eigener  Feldhospitäler  nicht  möglich  oder  nicht  an=  Aushülfsweise
gemessen  sein  würde  eder  dieselben  nicht  hinreichen,  sind  Landeshospitäler  zur  Verpflegung  von  Verwendung
Kranken  und  Verwundeten  zu  verwenden.  CZu  vergl.  §&amp;amp;  29).  Dieser  Fall  tritt  insbesondere  hospitälern.
bei  Etappenstationen  ein,  wo  eigene  Feldhospitäler  nicht  bestehen.

Die  Organisation  solcher  Landeshospitäler  bleibt  auf  Bundes=  oder  befreundetem  Gebiete
den  Landesbehörden  ohne  Einwirkung  der  Militärbehörden  vorbehalten,  auf  feindlichem  Gebiete
wird  der  Commandirende  die  nöthigen  Anordnungen  treffen.

&amp;amp;58.  Die  Organisation  des  Train-,  Proviantcolonnen=  und  sonstigen  Fuhrwesens,  der  Organisation
Feldposten,  Felddepots  und  sonstiger  Heeresanstalten,  geschieht  ausschließlich  nach  den  Vorschriften  des  Fuhr

wesens,  der
der  Corps,  Contingente  oder  Verbände,  für  deren  Bedarf  und  auf  deren  Rechnung  sie  errichtet  Feloposten,

werden  Felddepots  und

ti  -
Es  gilt  überall  als  Vorschrift,  daß  alle  diese  Anstalten,  soweit  sie  zugleich  auf  Bundes—  seniger  ve-
        <pb n="110" />
        Einrichtung
von  Telegraphenlinien.


Organisation
der  Depots  für
Kriegsgefangene.


Bezeichnung
der  Landesbehörden
  und
Anstalten  für
Kriegszwecke.

—  74  —

kosten  fallende  Ausgaben  zu  verrechnen  haben,  darüber  mit  der  Bundeskriegscasse  monatlich
abrechnen  oder  besondere  Rechnung  führen,  dieselbe  monatlich  abschließen  und  nebst  einem  Verzeichnisse
  der  unbezahlten  Lieferungen  und  Leistungen  dem  Generalintendanten  zur  Anweisung
vorlegen.

Sollte  in  besonderen  Fällen,  z.  B.  für  den  Dienst  des  Hauptquartiers  des  Oberfeldherrn,
die  Errichtung  einer  eigenen  Feldpost  oder  anderer  Heeresanstalten  oder  die  Anlage  von  Telegraphenlinien
  für  allgemeine  Heereszwecke  und  somit  auf  allgemeine  Bundesrechnung  für  nothwendig
  erkannt  werden,  so  wird  der  Generalintendant  mit  Genehmigung  des  Oberheldherrn
die  zur  Organisation  solcher  Anstalten  nöthigen  Anordnungen  treffen  und  deren  Rechnungswesen
  analog  dem  §  52  und  §  53  ordnen.

§59.  Die  Depots  für  Kriegsgefangene  werden  militärisch  organisirt  und  in  Festungen
oder  sonstige  geeignete  Garnisonsplätze  verlegt.

Die  Escorte  und  Bewachung  der  Kriegsgefangenen  erfolgt  auf  dem  Marsche  und  in  dem
Depot  durch  die  Truppen  der  betreffenden  Gebietsherren.

Die  Verhältnisse  ihrer  Unterkunft  und  Verpflegung  sind  durch  §  34  geregelt.  Die  Commandanten
  der  Depots,  welche  durch  die  betreffenden  Garnisonsherren  ernannt  werden,  haben
über  die  Kosten  der  Unterkunft,  Verpflegung  und  sonstigen  Bedürfnisse  der  Kriegsgefangenen
monatlich  an  den  Generalintendanten  Rechnung  einzusenden,  welcher  nach  erfolgter  Richtigstellung
  den  Betrag  anweisen  wird.

Werden  solche  Kriegsgefangene  zu  Arbeiten  verwendet,  so  ist  deren  Werth  für  den  Bund
in  Einnahme  zu  bringen.

Für  die  Escorte  und  Bewachung  sollen  außer  den  Wachtbedürfnissen  keine  besonderen
Kosten  aufgerechnet  werden.

.  Landesbehörden  und  Anstalten  für  Kriegszwecke.

*  60.  Von  jedem  Bundesstaate,  dessen  Gebiet  von  den  aufgebotenen  Truppen  besetzt
oder  berührt  oder  mit  Leistungen  in  Anspruch  genommen  wird,  sind  die  zur  Vermittelung  der
Marsch-,  Einquartierungs-,  Verpflegungs=  und  sonstigen  Angelegenheiten  erforderlichen  Behörden
auf  eigene  Kosten  aufzustellen  und  den  Armeebehörden,  insbesondere  den  Intendanten,  darüber
Mittheilung  zu  machen.

Diese  Behörden,  für  welche  eine  Aufrechnung  an  die  Gesammtheit  nicht  stattfindet,  find
insbesondere  folgende:

1)  der  Regierungscommissär  (Oberlandescommissär);

2)  die  Landescommissäre;

3)  die  Etappenbehörden,  einschließlich  der  Anstalten  für  den  Sicherheitsdienst;

4)  die  Ortsbehörde  für  das  Einquartierungs=  und  Transportwesen  und  sonstige  Militärleistungen.
        <pb n="111" />
        —  75  —

In  den  Fällen  des  §  53  haben  die  Bundesstaaten  auch  die  zur  Verwaltung  der  Militärmagazine
  erforderlichen  Beamten,  sowie  in  den  Fällen  des  §  59  die  Behörden  und  Anstalten
zur  Bewachung  der  Kriegsgefangenen  zu  stellen.

&amp;amp;61.  Der  Regierungscommissär  (Oberlandescommissär)  hat  als  Vertreter  des  Landes
oder  der  Provinz,  für  welche  er  ernannt  ist,  die  oberste  Leitung  aller  Geschäfte,  welche  den
Landesbehörden  in  Bezug  auf  die  Bedürfnisse  des  Heeres  zukommen.  Seine  Aufgabe  ist:

1)  die  Geschäftsvermittelung  mit  dem  Commandirenden  der  Truppen  und  dessen  Intendanten;

2)  die  Berathung  der  Armeebehörden  über  die  Mittel  und  den  Rayon  zur  Beischaffung
der  Heeresbedürfnisse;

3)  die  Austheilung  der  Lirferungen  innerhalb  des  Rayons  auf  die  einzelnen  Kreise  und
Bezirke,  nachdem  der  Rayon  von  den  Armeebehörden  festgesetzt  sein  wird  (§  23);

4)  die  Sorge  für  die  prompte  Beistellung  aller  Bedürfnisse,  zu  welchen  das  Land  verpflichtet
  ist;

5)  die  Vermittelung  bei  den  Armcebehörden,  daß  dem  Lande  keine  Leistungen  auferlegt
werden,  die  ihm  nicht  obliegen,  daß  eine  billige  Ausgleichung  der  Leistungen  stattfindet
und  daß  die  Einwohner  gegen  Gewaltthätigkeiten  geschützt  werden;

6)  die  Sorge,  daß  die  Leistungen  des  Landes  nach  §6  47  und  4  8  bezahlt,  resp.  quittirt
und  abgerechnet  werden.

Sind  verschiedene  Staaten  oder  Provinzen  bei  einer  Lieferung  oder  Leistung  betheiligt,  so
ist  es  Sache  der  betheiligten  Regierungscommissäre,  sich  über  die  Theilung  zu  verständigen;  im
entgegengesetzten  Falle  haben  die  Armeebehörden  das  Recht  der  Entscheidung.

In  Fällen,  wo  der  Regierungscommissär  Anforderungen  der  Armeebehörden  glaubt  beanstanden
  zu  müssen,  letztere  aber  trotz  der  Einsprache  des  Regierungscommissärs  auf  ihrer
Anforderung  beharren,  muß  zwar  auf  Verlangen  und  Verantwortlichkeit  der  Armeebehörde,
wenn  sie  einen  Aufschub  für  unstatthaft  erklärt,  deren  Verfügung  einstweilen  in  Vollzug  gesetzt
werden,  der  Regierung  bleibt  aber  ihre  Reclamation  und  Entschädigungsforderung  vorbehalten.

Wirkungskreis
des  Regierungscommis-

  (Oberlandescoem-




62.  Für  die  einzelnen  Kreise  oder  Bezirke  sind  Landescommissäre  aufzustellen,  welche  Wirkungskreis

im  Einvernehmen  und  unter  der  Leitung  des  Regierungscommissärs  den  Vollzug  der  im  961
erwähnten  Geschäfte  innerhalb  ihrer  Kreise  oder  Bezirke  besorgen,  die  Localbehörden  mit  den
nöthigen  Anweisungen  versehen  und  den  Regierungscommissär,  wo  er  nicht  persönlich  anwesend
sein  kann,  gegenüber  den  Armeebehörden  vertreten.

63.  Zur  Sicherstellung  der  Unterkunft,  Verpflegung,  Transportmittel  und  sonstigen
Bedürfnisse  bei  Truppendurchzügen  und  bei  dem  Nachschube  der  Heeresbedürfnisse  hat  jede
Regierung,  deren  Gebiet  von  hierzu  bestimmten  Militärstraßen  durchzogen  wird,  längs  dieser
in  Entfernungen  von  21  bis  höchstens  4  Meilen  Etappenstationen  anzulegen,  zu  welchen,  wo
möglich,  größere  Orte,  die  Sitze  der  Bezirksbehörden  oder  andere,  für  die  Heeresbedürfnisse

1d64.  12

der  Landescommissäre.


Organisation
der  Etappenanstalten.
        <pb n="112" />
        —  76  —

möglichst  viel  Hülfsmittel  bietende  Orte  zu  wählen  sind.  Für  den  Etappendienst  werden
daselbst  folgende  Einrichtungen  getroffen:

1)  Für  jede  Etappenstation  wird  ein  Rayon  bestimmt,  der  möglichst  der  politischen  Ein—
theilung  des  Bezirks  folgt  und  aus  welchem  die  Verpflegungs-  und  Transportmittel
für  die  Etappenstation  gezogen  werden.

2)  Ebenso  wird  ein,  eine  Meile  nicht  übersteigender  Einquartierungsrayon  gebildet,  inner—
halb  welchem  die  Einquartierung  der  durchziehenden  Truppen  geschieht.

3)  Soweit  es  nach  der  Bedeutendheit  der  Station  für  die  Durchzüge  nöthig  erscheint,
bleibt  es  den  Anordnungen  der  betreffenden  Armeecorps,  Contingente  oder  deren  Ver—
bände,  beziehungsweise  dem  Generalintendanten,  überlassen,  daselbst  ein  Etappenmagazin
und  Etappenhospital  einzurichten.

4)  Von  Seiten  der  Landesregierung  wird  für  jede  Etappenstation  ein  militärischer  Etappen—
commandant  und  ein  Civiletappencommissär  oder  nach  Ermessen  nur  einer  dieser
beiden  Bediensteten  aufgestellt.  Derselbe  muß  bei  jedem  vorkommenden  Durchmarsche
Seitens  der  Commandanten  der  marschirenden  Abtheilungen  spätestens  bei  ihrem  Eintreffen
  in  der  vorhergehenden  Marschstation,  durch  Absendung  der  QOnartiermacher,
bei  größeren  Abtheilungen  aber  schon  früher  auf  schriftlichem  Wege  unter  Mittheilung
der  Marschroute  von  der  Zeit  des  Eintreffens,  der  Stärke  der  Abtheilung,  der  erforderlichen
  Zahl  von  Mundportionen,  Pferderationen,  dem  Bedarfe  an  Vorspann  u.  s.  w.,
in  Kenntniß  gesetzt  werden.  Auf  Grund  dieser  Anzeige  und  Marschroute  hat  derselbe
die  vom  Lande  zu  leistenden  Bedürfnisse  der  durchziehenden  Truppen  auf  die  Etappen,
resp.  den  Einquartierungsrayon,  anzuweisen,  für  die  Bezahlung,  resp.  Quittirung
der  geschehenen  Leistungen,  zu  sorgen,  und  die  Vergütungsberechnungen  dafür  monatlich
an  den  Regierungs=  oder  Landescommissär  einzureichen.

5)  Den  Regierungen,  deren  Truppen  die  Militärstraße  benutzen,  steht  es  frei,  ihrerseits
in  jeder  Etappenstation  ebenfalls  einen  Etappenofficier  oder  Beamten  auffzustellen,
dessen  Aufgabe  es  ist,  die  Marschangelegenheiten,  Verpflegung  u.  s.  w.  der  Truppen
seines  Contingents  gegenüber  den  Landesbehörden  zu  vermitteln  und  den  Truppen
nöthigenfalls  Aushülfe  mit  Geld,  Montur  und  anderen  Bedürfnissen,  die  das  Land
nicht  zu  stellen  hat,  zu  gewähren.

6)  In  feindlichem  Gebiete  wird  der  Etappendienst  in  ähnlicher  Weise  organisirt,  wobei
es  sich  von  selbst  versteht,  daß  der  militärische  Etappencommandant  von  Seiten  des
Heeres  bestellt  wird  und  die  Landesbehörden  dessen  Anordnungen  unbedingt  zu  vollziehen,
  auch  etwaige  Aushülfen  nöthigenfalls  zu  leisten  haben,  über  deren  Ersatzleistung
von  dem  Commandirenden  zu  entscheiden  ist.
        <pb n="113" />
        —  77  —

§  64.  Die  Regierungen,  in  deren  Gebiete  Durchzüge  von  Truppen  und  Heeresbedürf=  Organisation
nissen  stattfinden,  haben  für  die  Ordnung  und  Sicherheit  in  den  betreffenden  Landesgebieten  irsshenen
und  längs  der  Etappenstraßen  die  geeigneten  Anordnungen  zu  treffen  und  festzusetzen,  welche
militärische  und  polizeiliche  Befugnisse  den  Etappencommandanten  und  Commissären  beizulegen,
  und  inwiefern  dieselben  befugt  sein  sollen,  über  Landesmilitärgendarmerie,  Bürgergarden
  u.  s.  w.  zu  verfügen,  auch  wie  die  betreffenden  Jurisdictionsverhältnisse  über  Personen
vom  Civil=  und  Landesmilitär  zu  ordnen  seien.
Wenn  nach  Satz  5  des  §  63  die  Regierungen,  deren  Contingente  die  Etappenstraße  benutzen,
  Stationen  mit  Etappenofficieren  besetzen,  so  werden  sie  zugleich  deren  disciplinäre  Befugnisse
  gegenüber  den  Truppen  ihres  Contingents  festsetzen  und  denselben  nach  Befund  kleine
Truppendetachements,  z.  B.  zur  Begleitung  von  Transporten  u.  s.  w.,  zur  Verfügung  stellen.
Diese  Etappenofficiere  haben  in  Bezug  auf  die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei
  nur  insoweit  mitzuwirken,  als  sie  von  den  Etappencommandanten  oder  Commissären
des  Landes  darum  ersucht  werden.

Im  Feindesgebiete  wird  die  Sicherung  der  Etappenlinien  u.  s.  w.  nach  den  Befehlen  des
Commandirenden  bewirkt.

65.  Für  das  Einquartierungs=  und  Transportwesen  und  sonstige  Militärleistungen  Ortsbehörden
werden  die  Regierungen  in  den  einzelnen  Gemeinden  die  geeigneten  Behörden  einsetzen,  welche  aann.
durch  die  Vermittelung  der  Landes=  oder  Etappencommissäre  die  Anforderungen  der  Armee=  und  Transbehörden
  entgegenzunehmen  und  für  deren  Befriedigung  Sorge  zu  tragen  haben.  Nur  in  sernneenm  und
dringenden  Fällen,  wo  die  Vermittelung  der  Landes=  oder  Etappencommissäre  nicht  möglich  zuahn-.
ist,  dürfen  sich  die  Armeebehörden  direct  an  die  Ortsbehörden  wenden,  müssen  aber  davon  dem

betreffenden  Landes=  oder  Etappencommissär  gleichzeitig  Anzeige  machen  (§  45).

V.  LTiquidation  und  Ausgleichung  der  Kriegskosten.

A.  Allgemeine  Grundsätze.

f  66.  Der  Art.  XXIII  der  allgemeinen  Umrisse  der  Bundeskriegsverfassung,  besagend:  Gleiche  Ver-„Allenthalben
  ist  der  Grundsatz  einer  gleichen  Vertheilung  der  Lasten  und  der  Vor-  swef  uer
theile  sowohl  rücksichtlich  der  Heeresabtheilungen,  als  der  Bundesstaaten  zur  steten  Vortheile.
Richtschnur  zu  nehmen,“

soll  für  die  Liquidation  und  Ausgleichung  der  Kriegskosten  als  oberster  Grundsatz  festgehalten
und  überall,  wo  es  an  positiven  Bestimmungen  für  die  Entscheidung  eines  zweifelhaften  Falles
mangelt,  zur  Grundlage  genommen  werden.

&amp;amp;  67.  Nächstdem  wird  als  Grundsatz  anerkannt  und  festgestellt,  daß  die  Gesammtheit  Kriegsschäden

des  Bundes  nicht  schuldig  ist,  die  vom  Feinde  einzelnen  Staaten,  Bezirken,  Gemeinden  oder  und  Lasten

·  ·  »  Z„  durch  Feindes-Personen
  verursachten  Kriegsschäden  oder  Lasten  zu  übernehmen  oder  auszugleichen.  gewalt.

127
        <pb n="114" />
        Beihülfe  des
Bundes  in
außerordent—

lichen  Fällen.

Eigenthumsrecht
  des
Bundes  auf
eingezogenes
Feindesgut.

Rückerobertes
Eigenihumeinzelner
  Bundesstaaten
  u.  s.  w.

—  78  —

Soweit  daher  der  Wiederersatz  solcher  Schäden  und  Lasten  nicht  vom  Feinde  beigebracht
werden  kann,  bleibt  der  Verlust  grundsätzlich  jenen  zur  Last,  die  ihn  erlitten  haben.

Ebenso  bilden,  mit  den  im  §  68  benannten  Ausnahmen,  Beschädigungen  und  Verluste,
welche  durch  Schlachten  und  Gefechte  oder  durch  Kriegsoperationen  im  Angesichte  des  Feindes
entstehen,  nach  dem  Grundsatze,  daß  „der  Eigenthümer  den  Zufall  zu  tragen  hat,“  in  der
Regel  keinen  Gegenstand  der  Entschädigung  und  Ausgleichung  durch  die  Gesammtheit.  Doch
soll  für  Eigenthum  einzelner  Länder,  Gebiete,  Gemeinden  oder  Personen,  welches  auf  Bundesund
  befreundetem  Gebiete  von  den  Heeresbehörden  zum  Heeresdienste  requirirt  worden  (wie
z.  B.  Vorspann,  Fahrzenge,  Arbeitsgeschirr  u.  s.  w.)  und  während  dieser  Benutzung  durch
Zufall  oder  Feindesgewalt  verloren  geht,  aus  Bundesmitteln  Entschädigung  geleistet  werden,
sofern  dem  Eigenthümer  dabei  nichts  zur  Last  fällt  und  sofort  darüber  Anzeige  gemacht  und
Nachweisung  geliefert  wird  (S  43).

§  68.  In  außerordentlichen  Fällen,  wo  ganze  Ländergebiete  durch  die  Kriegsereignisse
in  solchem  Maße  betroffen  werden  sollten,  daß  dieselben  dadurch  für  Heeresleistungen  ganz
unfähig  gemacht  und  eine  Ausgleichung  innerhalb  des  einzelnen  Staates  unmöglich  würde,
bleibt  es  der  Entschließung  der  Bundesversammlung  vorbehalten,  eine  vorschußweise  Beihülfe
aus  Bundesmitteln  eintreten  zu  lassen.  Nach  beendigtem  Kriege  wird  die  Bundesversammlung
Beschluß  fassen,  inwiefern  ein  Rückersatz  des  Vorschusses  anzusprechen  oder  auf  denselben  zu
verzichten  sei.

Hierher  gehören  auch  die  nach  §  2  vom  Bunde  zu  übernehmenden  Kosten  des  Unterhalts
solcher  Contingente,  deren  Regierungen  leistungsunfähig  werden  sollten.

B.  Specielle  Bestimmungen  über  Gewinn  und  Verlust  gegen  den  Feind.

§  69.  Alles,  was  dem  Feinde  während  des  Feldzugs  auf  Bundes=  oder  auf  Feindesgebiete
  abgenommen,  ebenso  Alles,  was  bei  Besetzung  feindlichen  Gebiets  durch  Beschlagnahme
von  Staatseigenthum  und  Kriegsmaterial,  ferner  durch  Ausschreibung  von  Contributionen  und
Naturalleistungen  erlangt  wird,  ist  —  mit  den  nachstehenden  Ausnahmen  —  Eigenthum  der
Gesammtheit  des  Bundes.

§  70.  Was  sich  unter  dem  eroberten  oder  sonst  eingezogenen  Feindesgute  an  unzweifelhaftem
  Eigenthume  eines  Bundesstaats  oder  seiner  Angehörigen,  einer  Bundesfestung  oder  des
Bundes  im  Allgemeinen  vorfindet,  insbesondere  alles  darunter  Befindliche,  was  erweislich  vom
Feinde  durch  Requisition  aus  Bundesgebieten  erhoben  wurde,  ist  dem  Eigenthümer  zurückzustellen.
  Die  Erhebung  von  Kriegscontributionen  vom  Feindesgebiete  mit  der  Bestimmung  als

Ersatz  für  solche,  die  der  Feind  auf  Bundesgebiete  erhoben  hat,  bleibt  nach  §  8  der  Anordnung
des  Oberfeldherrn  vorbehalten.
        <pb n="115" />
        &amp;amp;  71.  Was  bei  Gefechten  in  offenem  Felde  auf  dem  Schlachtfelde  selbst  an  Ansprüche
öffentlichem  oder  Privateigenthume  von  den  Truppen  erbeutet  wird,  bleibt  deren  Eigenthum,  krr  ruppen
soweit  nicht  der  Fall  des  &amp;amp;  70  vorliegt.  Was  davon  den  einzelnen  Leuten  und  was  dem  Feindesgut.
Contingente  als  solchem  zukommt,  wird  durch  die  Reglements  der  einzelnen  Staaten  entschieden.

Alles,  was  an  Geld,  Kriegsausrüstung,  Lebensmitteln,  Requisiten  und  anderen  Dingen  außerhalb
  des  Schlachtfelds  dem  Feinde  abgenommen,  von  ihm  zurückgelassen  oder  auf  irgend  welche
Weise  gewonnen  wird,  gehört  dagegen  zum  Eigenthume  der  Gesammtheit  nach  §  69.  Den

Truppen,  die  es  einbringen,  können  nach  Ermessen  des  Commandirenden  Gratificationen
bewilligt  werden.

&amp;amp;  72.  Die  Contingente,  welche  auf  Feindesgebiete  stehen  und  dort  unentgeltliche  Leistungen  Unentgeltliche
für  Unterkunft,  Verpflegung,  Transportmittel  oder  andere  Kriegs=  und  Heeresbedürfnisse  er-  Jaüge  der  au
halten,  theilen  den  ihnen  dadurch  gewordenen  Vortheil  bei  der  allgemeinen  Kriegskostenaus-  stehenden
gleichung  auf  Grund  der  Nachweisungen,  deren  Einreichung  im  §  47  vorgeschrieben  ist,  mit  Truppen.
der  Gesammtheit,  soweit  nicht  etwa  die  Bundesversammlung  nach  den  Verhältnissen  des  einzelnen
  Falles  eine  Abweichung  hiervon  beschließen  sollte.

&amp;amp;  73.  Bei  einem  gleichmäßigen  Aufgebote  aller  Bundescontingente  hat  jedes  Contingent  Verbrauch  und
die  Abnutzung,  den  Verbrauch  und  Verlust  an  feldmäßiger  Ausrüstung  seiner  Truppen  und  an  grieiriangen
Kriegsmaterial  aller  Art  ohne  Anspruch  auf  Ausgleichung  und  Vergütung  auf  sich  zu  behalten.  der  Bundes-Werden

  aber  nur  einzelne  Contingente  aufgeboten  oder  findet  eine  nach  Größe  und  Zeit-  contingente.
dauer  ungleiche  Leistung  statt,  so  bleibt  den  betreffenden  Contingenten  ein  deßfallsiger  Vergütungsanspruch
  vorbehalten.

§#  74.  Verluste  an  Kriegsbedürfnissen  und  Einrichtungen,  die  nach  §&amp;amp;  2  auf  allgemeine  Verluste
Bundesrechnung  bestritten  wurden,  hat  der  Bund  zu  tragen.  auf  Bundesrechnung.



Da  nach  §  21  die  Verpflegungsmagazine  der  Armee  zwar  in  der  Regel  auf  Contingents-  iun
kosten,  ausnahmsweise  aber  auch  auf  Bundesrechnung,  angelegt  werden,  so  wird  zur  Beseitigung
ungleicher  Belastung  einzelner  Contingente  bestimmt,  daß  Verluste  an  solchen  in  beiden  Fällen
auf  Bundesrechnung  übernommen  werden,  soweit  dem  Contingente  dabei  nichts  zur  Last  fällt.
Die  Contingente  haben  gleich  bei  Eintritt  des  Falles  unter  Vorlage  der  Bestandsnachweisungen
und  amtlichen  Erhebungen  über  die  Umstände  und  Ursachen  des  Verlustes  Anzeige  an  den
Generalintendanten  der  Armee  oder,  so  lange  dieser  nicht  bestellt  ist,  direct  an  die  Militärcommission
  gelangen  zu  lassen,  worauf  die  Entscheidung  der  Bundesversammlung  veranlaßt
wird.  Verluste  in  Corps=  oder  Contingentsmagazinen,  welche  durch  Verschulden  der  sie  verwaltenden

  Beamten  verursacht  werden,  bleiben  auf  Rechnung  des  betreffenden  Corps  oder
Contingents.
        <pb n="116" />
        —  80  —

C.  Specielle  Bestimmungen  über  die  Kriegskostenausgleichung  zwischen  den
Bundesstaaten.

1)  Bei  gleichmäßigem  Bundesaufgebote.

6
Den  Contin-  175.Wenn  das  Bundesaufgebot  alle  Contingente  in  matrikularmäßig  gleicher  Stärke
genten  zur  aast  und  auf  gleiche  Zeitdauer  beruft,  so  behält  jedes  Contingent  die  Kosten  der  Mobilmachung,
Kesten.  Sold,  Feldzulagen  und  alle  Geldgebühren,  ferner  alle  im  §  12  benannten  Kosten  für  Kriegsausrüstung
  und  Kriegsmaterial  ohne  weitere  Ausgleichung  auf  sich.  Ebenso  findet  nach  6  73

eine  Abrechnung  über  Verbrauch  und  Verlust  hieran  nicht  statt.

Dem  Bunde  §  76.  Da  die  Kosten  für  Entsendungen,  Kundschafter,  allgemeine  Heeresanstalten  und
““  Bedürfnisse,  Bauten,  Kriegsentschädigungen  u.  s.  w.,  direct  aus  Bundesmitteln  bezahlt  oder
doch  sofort  monatlich  liquidirt  werden,  so  bilden  diese  keinen  Gegenstand  weiterer  Ausgleichung.

Dem  Bunde  §&amp;amp;  77.  Die  Kosten,  welche  der  Bund  für  folgende  Zwecke  leistet:
kur  anslhnte  a)  für  Truppen,  deren  Regierungen  durch  Gebietsverlust  ganz  oder  theilweise  leistungs-Ausgaben.
  unfähig  geworden  sind  (§2);
b)  für  an  den  Feind  verlorene  Kriegsgefangene  einzelner  Contingente,  sofern  diese  ihren
Truppenstand  nicht  kriegsverfassungsmäßig  ergänzt  haben  (§  35);
C)  für  Verpflegungsvorräthe  im  Felde  und  in  den  Bundesfestungen  (S§  21,  31  und  32);
d)  für  Krankenpflege  in  stehenden  Hospitälern  (§  26);
sind  nur  als  Vorschuß  zu  betrachten.  Die  Beiträge  à  und  b  sind  bis  zu  erfolgender  definitiver
  Entscheidung  der  Bundesversammlung  nachzuführen,  die  Beiträge  ad  c  und  d  aber  nach

den  monatlichen  Rechnungsnachweisungen  von  den  einzelnen  Contingenten  zu  vergüten  (§  2).

Zur  allgemei-  &amp;amp;  7.  Die  Kosten  der  Unterkunftsbedürfnisse,  Natural=  und  Krankenverpflegung,  Boten

ung  usgleich-  und  Wegweiser  und  Transportmittel  für  die  zum  Bundescontingente  zählenden  Truppentheile,

Kosten.  welche  von  den  Contingenten  oder  deren  Verbänden  unmittelbar  oder  durch  Aufrechnung  bestritten

werden,  sollen  unter  den  Bundesstaaten  zur  allgemeinen  Ausgleichung  gebracht  werden,  wobei

sich  dieselben  jedoch  vereinigen,  zur  Vereinfachung  und  Abkürzung  der  Liquidationsverhandlungen

Beilage  11.  die  in  Beilage  11  enthaltenen  Bestimmungen  über  summarische  Behandlung  des  Ausgleichungsgeschäfts
  bei  einem  gleichmäßigen  Aufgebote  anzunehmen.

Außer  den  vorbenannten  Kosten  sollen  bei  einem  gleichmäßigen  Aufgebote  keine,  oder  doch
nur  in  solchen  Fällen  noch  weitere  Leistungen  einzelner  Contingente  zur  allgemeinen  Ausgleichung
  kommen,  wenn  letztere  aus  eigenen  Mitteln  Kosten  bestritten  haben  sollten,  welche  bei
anderen  Contingenten  nicht  vorgekommen  sind  oder  für  sie  aus  Bundesmitteln  bestritten  wurden.
Solche  Fälle  bleiben  einer  abgesonderten  Behandlung  vorbehalten.

Die  Regierungen  werden  in  richtiger  Würdigung,  daß  eine  genaue,  allseits  befriedigende
Ausgleichung  aller  Lasten  an  sich  schwer  ist  und  ausnahmsweise  Ansprüche  von  der  einen  Seite
        <pb n="117" />
        —  81  —

in  der  Regel  eben  solche  von  anderer  Seite  hervorrufen,  nur  in  den  dringendsten  Fällen  solche
besondere  Anforderungen  einbringen.

Die  Zinsen,  welche  nach  §  48  Seitens  der  Contingente  zu  leisten  sind,  können  nicht  zur
allgemeinen  Ausgleichung  gebracht  werden,  da  es  Sache  jeden  Contingents  bleibt,  durch  Leistung
  der  Baarzahlung  die  Zinszahlung  zu  beseitigen.

2))  Bei  ungleichmäßigem  Aufgebote.

&amp;amp;  79.  Werden  nur  einzelne  Contingente  zum  Bundesdienste  aufgeboten,  oder  werden  Vergütungseinzelne
  früher  oder  länger  als  die  übrigen  in  Anspruch  genommen,  so  haben  die  mehr  leistenden  auspruch  der

Contingente

Contingente  den  vollen  Betrag  ihrer  Mehrauslagen  im  Vergleiche  zu  den  übrigen  Contingenten  bei  ungleichals
  Ersatz  aus  allgemeinen  Bundesmitteln  anzusprechen.  e
ufgebote.

Dem  Bunde  bleibt  dagegen  in  Fällen,  welche  einen  Regreß  für  solche  Ausgaben  zulassen,
dessen  Geltendmachung  und  die  Beitreibung  des  Ersatzes  vorbehalten.

Die  Bundesstaaten  vereinigen  sich,  in  gleicher  Weise,  wie  nach  §  78,  zur  Vereinfachung
der  Liquidationsverhandlungen  bei  einem  ungleichmäßigen  Aufgebote  die  darüber  in  Beilage  11
enthaltenen  Bestimmungen  anzunehmen.

Auf  Verlangen  des  Staates,  dessen  Contingent  einzeln  zum  Bundesdienste  aufgeboten
wird  oder  wesentlich  längere  Zeit  aufgestellt  werden  muß,  als  andere,  müssen  demselben  aus
Bundesmitteln  Vorschüsse  auf  seine  zu  berechnenden  Mehrkosten  geleistet  werden.

".  Abrechnung  und  Bezahlung  der  gegenseitigen  Schuldbeträge.

6#80.  Die  Abrechnung  und  Liquidation  der  gegenseitigen  Forderungs=  und  Schuld=  Abrechnung
beträge  des  Bundes  und  der  einzelnen  Contingente  soll  möglichst  rasch,  und  zwar,  wenn  thun-  und  ".  W*ö9
lich,  monatlich  erfolgen.  gen  Forder-Die
  Bundesversammlung  wird  für  die  wirkliche  Abtragung  der  durch  die  allgemeine  Kriegs-  Sungen  und
kostenausgleichung  sich  ergebenden  Schuldbeträge  eine  nach  den  jedesmaligen  Verhältnissen  zu  huldbeträge.
bemessende  Frist  festsetzen.

Die  Erledigung  und  Befriedigung  der  gegenseitigen  Vergütungsansprüche  einzelner  Contingente,
  sowie  jene  der  Landesgebiete  gegen  letztere  für  geleistete  Aushülfen,  Lieferungen  u.  s.  w.,
geschieht  in  der  Regel  ohne  Einwirkung  des  Bundes.  Nur  bei  entstehenden  Anständen  wird
auf  Anregung  des  einen  oder  anderen  Betheiligten  eine  Vermittelung  oder  Entscheidung  durch
die  Bundesversammlung  eintreten.

k.  Organisation  der  Revisions=  und  Liquidationsbehörde.

81.  Bei  der  Bundesmilitärcommission  wird  im  Falle  eines  Aufgebots  und  für  dessen  Bildung  einer
Dauer  eine  Abtheilung  für  das  Rechnungs-  und  Liquidationswesen  der  Armee  gebildet,  wozu  An
von  Oesterreich,  Preußen,  Bayern  und  jedem  der  gemischten  Armeecorps  die  nöthigen  Militär-  der  Milutär—

beamten  in  gleichem  Verhältnisse  beigestellt  werden.  commission.
        <pb n="118" />
        Aufgabe  derselben.


Form  der  Geschäftsführung.


Schlußbericht.

—  82  —

Bei  geringerem  Umfange  des  Geschäfts  tritt  eine  nur  theilweise  Besetzung  ein.  Die  Staaten,
welche  das  Ernennungsrecht  ausüben,  haben  auch  die  Bezüge  dieser  Beamten  zu  tragen.

2.  Die  Aufgabe  dieser  Beamten  ist:

a)  im  Auftrage  der  Militärcommission  die  nöthigen  Berechnungen  über  den  Heeresbedarf
an  Geld,  Verpflegungsgegenständen  u.  s.  w.  und  alle  dahin  bezüglichen  Ausarbeitungen
zu  machen;

b)  die  monatlich  einkommenden  Rechnungen  der  Bundeskriegscasse  und  der  sonstigen  im
Namen  des  Bundes  aufgestellten  allgemeinen  Heeresanstalten  zu  prüfen  und  deren
Erledigung  herbeizuführen;

c)  aus  diesen  Rechnungen  die  auf  Abrechnung  mit  einzelnen  Staaten  vorschußweise  geschehenen
  Zahlungen  (z.  B.  für  Anlage  gemeinschaftlicher  Magazine,  Hospitäler  u.  s.  w.),
wie  auch  die  einzelnen  Staaten  definitiv  zur  Last  zu  schreibenden  Beträge,  vorzumerken;

d)  darüber,  sowie  über  anderweite  Guthaben  und  über  alle  Zahlungsrückstände  ein  Abrechnungsbuch
  zu  führen;

e)  die  Abrechnungen  zwischen  dem  Bunde  und  den  einzelnen  Contingenten  und  Landesgebieten,
  und

f)  die  Kriegskostenausgleichungen  zwischen  allen  Contingenten  zu  veranlassen  und  zur  definitiven
  Erledigung  zu  bringen.

M.  Die  der  Liquidationsabtheilung  zukommenden  Geschäfte  werden  unter  deren  Beamte
  nach  Vereinbarung,  resp.  Bestimmung  der  Militärcommission,  vertheilt.  Die  speciellen
Revisions=  und  Rechnungsarbeiten,  Aufstellung  der  Revisionsprotocolle  u.  s.  w.,  besorgt  jeder
Beamte  für  sein  Referat  selbstständig  und  unter  eigener  Verantwortlichkeit;  die  an  die  Militärcommission
  einzureichenden  Vorlagen,  Vorträge,  Entwürfe  und  Anfragen  werden  aber  von  sämmtlichen
  Mitgliedern  der  Abtheilung  unterzeichnet,  wobei  es  jedem  Mitgliede  freisteht,  seine  etwa
abweichende  Ansicht  in  einem  Separatvotum  beizufügen.

Die  Correspondenz  mit  den  Heeres=  und  anderen  Behörden  wird  im  Namen  und  unter  der
Unterschrift  der  Militärcommission  geführt,  welche  auch  bei  Meinungsverschiedenheiten  der  Liquidationsabtheilung,
  soweit  sie  militärische  und  administrative  Fragen  betreffen,  selbst  entscheidet,
in  anderen  Fällen  die  Entscheidung  durch  die  Bundesversammlung  veranlaßt.

§#84.  Am  Schlusse  des  Geschäfts  soll  über  dessen  Vollzug  und  Resultate  ein  allgemeiner
  Bericht  verfaßt  und  zur  Kenntniß  der  Bundesversammlung  und  der  hohen  Regierungen
gebracht  werden.
        <pb n="119" />
        Beilage  1.

 

Etat

für  die  auf  Bundesrechnung  zu  übernehmenden  Kosten  des  Hauptquartiers
des  Oberfeldherrn.

Die  Aufstellung  dieses  Etats  kann  erst  nach  Durchführung  der  Revision  der  Bundes—
kriegsverfassung  erfolgen.

 

1864.  13
        <pb n="120" />
        <pb n="121" />
        2)

8)
4)
5)

6)

8)

Beilage  2

mit  einem  Formulare  A.
...—.g  ge=Etat



für  die  Bezüge  des  Personals  bei  solchen  Magazinen,  Hospitälern  und  anderen
Heeresanstalten,  welche  auf  Bundesrechnung  zu  verwalten  sind.

Vorschriften  für  die  Anwendung  dieses  Etats.

Der  vorliegende  Etat  findet  nur  für  solche  Fälle  Anwendung,  wo  nach  §§  2,  13,  53,  56  oder  58  des  Reglements
die  betreffenden  Anstalten  oder  Stellen  ausnahmsweise  nicht  für  die  einzelnen  Contingente,  sondern  für  das  Bundesheer
  im  Ganzen  errichtet  werden.

Aus  dem  Heeresstande  der  Centingente  entnommene  und  bei  den  Bundesanstalten  verwendete  Personen  treten,
sofern  sie  bei  ihren  Contingenten  wieder  ersetzt  werden,  für  die  Dauer  dieser  Verwendung  bei  jenen  außer  Gehalt
und  Verpflegung  und  erhalten  die  etatsmäßigen  Bezüge  vom  Bunde;z  haben  solche  Personen  nach  ihren  Contingentsetats
  höhere  Bezüge  anzusprechen,  als  der  vorliegende  Etat  gewährt,  so  werden  sie  mit  den  Contingentssätzen  auf
den  Bundesetat  übernommen.  Desgleichen  werden  die  diesen  Militärbeamten  contingentsetatsmäßig  zustehenden  Pferde
und  Diener  auf  Kosten  des  Bundes  verpflegt,  wobei  den  letzteren  ihre  Contingentslöhnung  zukommt.

Die  Ernennungen  sollen  immer  nur  nach  Maßgabe  des  wirklichen  Bedarfs  erfolgen  und  können  nach  Umständen
auch  niedrigere  als  die  etatsmäßigen  Bezüge  angewiesen  werden,  eine  Erhöhung  ist  dagegen  nur  mit  besonderer
Genehmigung  der  Bundesversammlung  oder  des  Oberfeldherrn  und  in  dem  obenberührten  Falle  zulässig

Die  Ernennung  oder  Verwendung  erfolgt  nach  Maßgabe  der  in  §s§s  13,  53  und  56  des  Reglements  gegebenen
Bestimmungen.

Die  Gehalte  beginnen  mit  dem  Tage  des  Dienstantritts  und  endigen  mit  dem  letzten  Tage  desjenigen  Monats,  in
welchem  die  Entlassung  oder  der  Dienstaustritt  erfolgt.  Sie  werden  monatlich  je  am  1sten  praenumerando  bezahlt.
Die  zur  Uebernahme  eines  Bundesdienstes  Berufenen  haben  das  Recht,  von  ihrem  Wohnsitze  bis  zum  Anstellungsorte,
  sowie  auch  bei  Versetzung  von  einem  Orte  zum  anderen  die  Reisekosten  und  Tagegelder,  wie  sie  in  dem  Etat
für  jede  Charge  bestimmt  sind,  aufzurechnen.  Die  bei  Eisenbahn=  und  Dampfsschifftransporten  bewilligte  Vergütung
  für  Nebenkosten  darf  für  Reisen,  die  z.  B.  auf  einer  Eisenbahn  oder  einem  Dampfschiffe  unnnterbrochen
zurückgelegt  werden,  nur  einmal,  bei  nothwendigen  Unterbrechungen,  z.  B.  durch  Uebernachten,  durch  Uebergang
von  der  Eisenbahn  zum  Dampfsschiffe  u.  s.  w.  aber  für  jeden  solchen  Fall  angesetzt  werden.  Weitere  Nebenrechnungen
  finden  jedoch  nicht  statt.  Auch  bei  der  Entlassung  aus  dem  Bundesdienste,  wenn  diese  nicht  auf
eigenen  Antrag  oder  in  Folge  eines  Verschuldens  geschieht,  dürfen  die  gleichen  Aufrechnungen  gemacht  werden.
Die  sämmtlichen  Bediensteten  haben  neben  dem  Gehalte  Anspruch  auf  Naturalquartier  für  ihre  Person  nach  der
durch  Beilage  3  des  Verpflegungsreglements  festgesetzten  kriegsmäßigen  Gebühr  und  Ausmaß.  Ferner  können  sie
auf  die  durch  Beilage  4  festgesetzte  Naturalverpflegung  für  ihre  Person  Anspruch  machen,  erleiden  jedoch  für  die
einfache  Portion  einen  monatlichen  Abzug  von  8  Gulden  45  Kr.  (5  Thaler)  an  ihrem  Gehalte.

Wenn  einem  Beamten,  dem  ein  bestimmter  Anstellungsort  angewiesen  ist,  Dienstgeschäfte  außerhalb  des  letzteren
aufgetragen  werden,  so  hat  er  Anspruch  auf  die  Tagegelder  und  Reisekosten  nach  dem  Etat.  Werden  jedoch  die
Transportmittel  von  Seiten  des  Bundes  beigestellt,  so  fällt  die  Vergütung  für  Reisekosten  weg.  Wird  ein  Beamter
bei  mobilen  Truppen  oder  Heeresanstalten  verwendet,  so  daß  er  deren  Bewegungen  folgen  muß,  so  erhält  er  die
Transportmittel  und  die  Naturalverpflegung  frei,  (letztere  also  ohne  Gehaltsabzug),  dagegen  keine  weiteren  Entschädigungen
  und  Tagegelder.

Ueber  sämmtliche  Angestellte  müssen  Personalausweise  an  die  Bundesmilitärcommission  eingereicht  werden,  welche
Namen,  Heimath,  Alter,  Religion  und  bisherige  Beschäftigung  des  Betreffenden,  sodann  die  ihm  übertragene  Stelle
und  den  ihm  angewiesenen  Gehalt,  sowie  die  Zeit  des  Dienstantritts  angeben.  Die  Vorstände  der  Dienststellen,
sodann  alle  diejenigen  Beamten  und  Bediensteten,  welche  Cassen-,  Magazins=  oder  Naturalvorräthe  zu  verwalten

haben,  werden  nach  Formular  A  für  den  Deutschen  Bund  beeidigt  und  die  Eidesurkunden  an  die  Bundes-Formular  4.

militärcommission  eingereicht.

 

137
        <pb n="122" />
        86

 

 

 

 

 

Bei  Versetzungen  und  Entsendungen  zu

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bewilligende
Reisetesten,
Monat-  #  »
.  soweit  die
E  licher  Reise  nicht
S  Benennung  der  Bienstzweige  und  Stellen.  Tage=  sereit  die  Reise  mit  mit  Eisenbahn
Gehalt  EEisenbahn  oder  Dampfschiff  oder
gelder  gemacht  werden  kam  Dampfschif

7  gemacht
8  werden  kann
□  per  Meile  für  Nebenkosten  per  Meile

in  süddentscher  Währung
Gld.  Kr.  Gld.  Kr.  Gld.  Kr.  Gld.  Kr.  Glod.  Kr.
1.  Personal  für  Proviantmagazine,  Bäckereien
und  Schlächtereien.  #
I.  Für  große  Haupt=  oder  Reservemagazine  für  ein
Armeecorps.  »

«l.De1MaqazinsvorstandzugleichCassenbeamter  .210——330z—35110  1  45

2.  Der  zweite  Beamte  (Controleur)  140  ——  2  2  35  1  10.  1  45

3.Ein  weiterer  Beamter  (falls  soicher  erforderlich  sein  sollte)  105  2  20  —  35  110  1  45

4.  Ein  Magazinsassistent  (deren  nach  Bedarf  1—2  anzustellenhso  —¼“¼%½

II.  Für  ein  Magazin  für  eine  Division.

5.  Der  Magazinsvorstand,  zugleich  Cassenbeamter  175—  3  30—  35  0  1  45

6.,  Der  zweite  Beamte  (Controleur)  105  2  20—  35  1/1  1  45

7.  Ein  Magazinzassistent  (die  Zahl  nach  Bedarf)  70  1  45  261½  2  *  521

III.  Für  kleinere  Cantonnements  und  Etappen-  "
magazine.

8.Die  Besetzung  geschieht  je  nach  dem  Geschäftsumfange  durch
einen  oder  zwei  Beamte,  deren  Bezüge  die  Kategorieen  #

6  und  7  oben  nicht  überschreiten  sollen.  6

#  1

IV.  Für  eine  Feldbäckerei  sammt  Schlächterei  für  ein  «
Armeecorps.

9.  Der  Vorstand  wenn  diese  Functionen  nicht  mit  dem  Dienste!75—  30  —  35  110  1  45
10.Der  Controleur  des  Hauptmagazins  vereinigt  werden  können  105  —.2  20  51  10  1  15
11.  Ein  Magazinsassistent  (nach  Bedarf  1—290  70  T  0  264  —  52¼  52
12.  Der  Feldbackmeister  63—  1  45  13
13.|Der  Feldschlächtermeister  falls  ein  solcher  erforderlich)  63M  45  #  –  17  —  35  —  35
14.  Das  erforderliche  Handwerks-  und  Hülfspersonal  nach  »  i

ortsüblichen  Löhnen.
T
1  «  .  i.  «
        <pb n="123" />
        87

 

 

 

Bei  Versetzungen  und  Entsendungen  zu

 

 

 

 

 

 

 

bewilligende
Reisekosten,
Monat-  sekof
soweit  die
—  licher  „  Z„  Z„  Reise  nicht
.  Benennung  der  Bienstzweige  und  Stellen.  Tage-  soweit  die  Reise  mit  mit  Cisenbahn
Gehalt  lder  Eisenbahn  oder  Dampfschiff  oder
r  gelder  gemacht  werden  kann  Dampfschiß
gemacht
S  werden  kann
2  ——  ——  —  —Ô  —  —  —
□  per  Meile  .  für  Nebenkosten  per  Meile“
in  süddeutscher  Währung
Glo.  Kr.  Gld.  Kr.  Gld.  Kr.  Gld.  Kr.  Old.  Ktr.
B.  Personal  für  Hospitäler.  i
1.  Derärztliche  Vorstand  eines  großen,  zur  Aufnahme  von  00.

□

15.—

Ein  Hulfs- 



und  mehr  Kranken  bestimmten  Hospitals

Der  ärztliche  Vorstand  eines  kleineren,  zur  Aufnahme  von

175
Ein  ordinirender  Arzt  (nach  Bedarf  auf  100  —  150  Kranke

weniger  als  400  Kranken  bestimmten  Hospitals
ein  solcher)
Kranke)

.Ein  Lazarethgehülfe  oder  Chirurg  (ebenso  auf  40  bis  50

Kranke)

Einchhirurgischer  Instrumentenmacher  falls  dessen  anstellung

erforderlich)

Der  Vorstand  der  Apotheke  eines  großen  Hospitals
Ein  Oberapotheker  (nach  Bedarf  auf  etwa  400  Kranke  ein

solcher)

Ein  Unterapotheker  Gesgleichen  auf  200—300  Kranke).
10.

11.
12.
13.

Ein  Apothekenhandarbeiter  (ebenso  auf200—300  Kranke)

Der  Verwaltungsvorstand  eines  großen  Hospitals

Der  Cassenbeamte  eines  großen  Hospitals

Der  Verwaltungsvorstand  eines  kleineren  Hospitals,  zugleich
Cassirer,  oder  einer  entsprechenden  Abtheilung  eines
großen  Hospitals

Ein  Secretär  für  Revision  und  Canzlei  (nach  Bedarf  auf

200—300  Kranke  ein  solcher)
Ein  Aufseher  (Oberkrankenwärter,  Revieraufseher,

nach
Bedarf  auf  je  etwa  60  Kranke  ein  solcher)

oder  Assistenzarzt  (desgleichen  auf  etwa  50

140

 

210

140

84

 

63
42
105

70
35

.  1175

105,

105

70

 

49

 

d

No  dCWo  =  D

 

3  30

55
45

10
55

20
45
10
30
20

220

 

30

45ê

 

 

35  1  10  1  45

 

—  35  1  10  1  45
—  261  —  5271  524
—  171  —  35  —  35
—  171  35  35
5  1  10  1  45
—  5  1  10  1  45
12671  525  —  52
—  177  —  135  —  35
—135  1  10  1.15
—  35  1  10  1  45

 

35  1  10  1  45
        <pb n="124" />
        88  —

——  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —

Bei  Versetzungen  und  Entsendungen  zu

 

 

 

 

 

 

 

 

bewilligende
Reisekosten,
Monat-  Felof
.  soweit  die
E  licher  .  «  ·«  -  Reise  nicht
B  Benennung  der  Dienstzweige  und  Stellen.  Tage=  seweit  die  Reise  mit  mit  Eisenbahn
S  Gehalt  .!  Eisenbahneder  Dampfschiff  oder
S  gelder  gemacht  werden  kann  Dampfschiff
.  U/  gemacht
S  #  werden  kann
□  per  Meile  für  Nebenkosten  per  Meile
in  süddeutscher  Wächrung
Gid.  Kr.  Gld.  sr.  Ga.  Et.  Gld.  Kr.  Gld.  str
16.|Ein  Krankenwärter  (nach  Bedarf  auf  10—15  Kranke  ein  "
solcher)  42  —  1  10  —  171  —  35  —  35
17.|Das  erforderliche  Hülfspersonal  nach  ortsüblichen  Sitzen.
»  z
C.  Personal  für  Depots  von  Pferden  und  .
Schlachtvieh.  J
1.EinRechnungs-undCassenbeamter(beigroßenDepots,
wenn  die  Funktion  nicht  mit  dem  Diensie  zu  A,  l  oder  ·  ·
Ivvexetncthmdenkann)  105J—220—«35110145
2.  Ein  Assistent  (bei  kleineren  Depots  und  unter  der  gleichen  1  l
Voraussetzung  wie  zu  1)  .  705—1545;—;26211——i5231z——-52z
3.Ein  Oberthierarzt  (bei  großen  Depots  von  L  bis  600  1
Stück)  140  —  55  —  35  1  10  45
4.Ein  Thierarzt  (bei  Depots-  von  200—400  Stück  105  +2  20  —  35  1  10  1  45
5.  Ein  Unterthierarzt  (bei  Depots  von  100  150  Stück  700  —  1  45  26  —  527  52½
6.NEin  Curschmied  (für  kleinere  Depots,  sowie  auch  zur  Dienst-  1
leistung  bei  größeren  Depots  auf  je  150—250  Stüch  2  +—11  10  —  171  —  35  35

—

 

Das  erforderliche  Hülfspersonal  nach  ortsüblichen  Sätzen.

D.  Personal  für  Depots  und  Nachschub  von  Bauund
  anderem  Kriegsmateriale.

Das  betreffende  Aufsichts=  und  Arbeiterpersonal  sammt

den  nöthigen  Fuhren  wird  nach  den  Sätzen  bezahlt,  welche
in  Beilage  6  des  Verpflegungsreglements  bestimmt  sind,
soweit  nicht  im  Accordwege  hierüber  anderweite  Vereinbarungen
  stattfinden.

 

 

—..  5—

—.  —  ——  —

—  ——  —  —.
        <pb n="125" />
        Bei  Versetzungen  und  Entsendungen  zu

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bewilligende
Reisekosten
Monat-  selosten,

Z  soweit  die
licher  "  "„  „  Reise  nicht
Zenennung  der  Zienstzweige  und  Stellen.  Tage=  soweit  dle  Reise  mit  mit  Eisenbahn
Gehalt  !  Eisenbahn  oder  Dampfschiff  oder
ge  der  gemacht  werden  kann  Dampfschiff
2  gemacht
S  werden  kann
□  per  Meite  für  Nrbenkosten  per  Meile

in  süddeutscher  Währung
Gld.  Kr.  sOld.  wr  GlK  Gld.  K  Gld.  Kr.
.  .  s
»  i
E.  Personal  für  Feldpost-  und  Telegraphenanstalten.
  i
«  I
l.DerVorstandeinesPost-undTelegraphenamtsfürallge-  «  .
meine  Heereszwecke  bei  größerem  Geschäftsumfange  .1210  —  3  30  —  35  110  1  45
2.]Der  Vorstand  eines  solchen  bei  zeringerem  Geschäftsum—  s  *  I
fange  .  ....1403—255.-—»35IY1;10145
3.Ein  Feldpost-  oder  Telegraphenfecretär  (nach  Bedarf  E  g
1—2  für  eine  Stelle).  112  —2  20  35  1  10  1  45
4.Ein  Assistent  oder  Expedient  (ebenso)  s84  —  1  45  —  263  —  524  —  52#
5.Ein  Schaffner  oder  Conducteur  (ebenso)  .  49?—110  —  17  35.—  35
6.Ein  Telegraphenaufseher  (die  Zahl  nach  Bedarf  419  —  1  10  —  173  —  35  35
7.  Ein  Briefträger  (desgleichen)  49  —  1  10  —  11½  —  35  35
8.]Ein  Postillon  (ebenso)  28  —  —  42  —  171  —  35  —  35
J  «
E
        <pb n="126" />
        Zu  Beilage  2.
Zormular  A.

—  Ô  —  —

 

Eides-Urkunde.

Nachdem  ich  Endesunterzeichneter  (Vor=  und  Zuname)  als

–V  (Benennung  des  Amtes)  im  Dienste  des  hohen  Deutschen  Bundes  angestellt
  worden  bin,  so  schwöre  ich  zu  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden  einen  leiblichen
Eid,  daß  ich,  so  lange  diese  meine  Anstellung  dawert,  dem  hohen  Deutschen  Bunde  und  dessen
mir  vorgesetzten  Behörden  treu  und  gehorsam  sein,  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  die  mir
übertragene  Stelle  und  das  mir  anvertraute  Gut  treu  verwalten,  die  mir  zukommenden  Vorschriften
  und  Befehle  genau  befolgen,  Dienstgeheimnisse  streng  bewahren,  des  Deutschen  Bundes
Nutzen  auf  alle  Weise  befördern,  Schaden  davon  abwenden,  überhaupt  alles  dasjenige  thun
und  leisten  will,  was  ein  getreuer  und  ehrliebender  Beamter  zu  thun  verpflichtet  ist  und  wie
ich  solches  vor  dem  allwissenden  Gott  zu  verantworten  mir  getraue.

So  wahr  mir  Gott  helfel

X.  N.  den  ten  18
(Eigenhäudige  Unterschrift)
Die  Echtheit  obiger  Unterschrift  beglaubigt

N.  N.  den  ten  18

(Unterschrift  des  Beamten  oder  der  Behörde,
welcher  die  Beeidigung  vollzogen  hat.)
        <pb n="127" />
        91

Vorschrift

Beilage  3.

 

über  die  während  eines  Bundesaufgebots  von  den  betreffenden  Landesgebieten  zu  leistenden  Unter—
kunftsbedürfnisse  für  das  Bundesheer,  sowie  über  die  dafür  stattfindende  Vergütung.

 

 

 

 

—  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

».  Ob  und  welche  Vergütung  dafür
Titel.
ite  Beschreibung  der  zu  leistenden  Bedürfnisse  sattsindet.
A.  Leistungen  für  das  mobile  Heer  auf  Bunde3gebiete.
II.  Einquartierung  von  Officieren  und  Militärbeamten.
Der  Quartierträger  hat  beizustellen:  Für  die  Einquartierung  wird  vergütet
1)  den  Wohnungsraum  und  zwar:  auf  je  einen  Tag  und  eine  Nacht:
für  Generäle  3  Zimmer  sübde  W.  Sr.  Oesterr.
für  Stabsofficiere  2  Zimmer  für  einen  General  521  15  75
für  Officiere  vom  Hauptmanne  mmine  2  „  „  Stabsofficier  395  10  50
abwärts.  .  tZimmer»»Officiervom
für  Militärbeamte  die  gleiche  Gebühr  wie  für  die  im  Range  gleich-  Hauptmanne  (Rittstehenden
  Officiere;  meister)  abwärts.  171  5  25
2)  die  unentbehrlichen  Wohnungsgeräthe,  als  Bettstellen  mitWurde  kein  Officiersquartier  gegeben,
reinen  Betten,  Tische,  Stühle,  Schränke  oder  Commoden,  Trink=  und  sondern  die  Officiere  in  gleicher  Weise
Waschgefüße,  Handtücher;  vwwie  die  Mannschaft  einquartiert,  so  wird
3)  die  Heizung  und  Beleuchtung  nach  dem  Bedarfe  der  Jahreszeit.  dieselbe  Vergütung,  wie  für  die  Mann-Wo
  es  die  Ortsverhältnisse  durchaus  nothwendig  machen,  kann  der  schaft,  bezahlt.
Rgumanspruch  beschränkt  und  muß  sich  auch  mit  einer  nicht  vollkommenen
Einrichtung  begnügt  werden,  wenn  die  Onartierträger  sie  nicht  anders  zu
geben  im  Stande  sind.
.II]  Einquartierung  der  Unterofficiere,  Unterbediensteten
und  Mannschaft.
Dieselben  haben  bei  der  Einquartierung  anzusprechen:  Bei  vollständiger  Leistung  der  nebenbe-1)
  gemeinschaftliche  Wohnung  bei  dem  Quartierträger,  wenn  zeichneten  Bedürfnisse  wird  für  den  Mann
dieser  es  nicht  vorzieht,  abgesonderte  geeignete  Räume  anzuweisen;  auf  je  einen  Tag  und  eine  Nacht  vergü-2)
  reinliche  Betten  oder,  wenn  der  Quartierträger  dieß  nicht  zu  tet:  2  Kr.  süddeutsche  Währung  —3  Silgeben
  vermag,  wenigstens  reines  Strohlager;  bergroschen  —  24  Oesterreichische  Neu-3)
  gemeinschaftliche  Benutzung  des  Koch=  und  Wärmefeuers,  kreuzer.  Können  dagegen  die  Truppen  eine
der  Beleuchtung  und  der  unentbehrlichen  Wohnungsgeräthe.  angemessene  Unterkunft  in  eigentlichen
1864.  14
        <pb n="128" />
        Titel.

——  —

92

Beschreibung  der  zu  leistenden  Bedürfnisse.

#b  und  welche  Vergütung  dafür
stattfindet.

 

III.

IV.

 

 

In  gleicher  Weise  wie  oben  müssen  nöthigenfalls  diese  Ansprüche  be—
schränkt  werden,  insbesondere  z.  B.  bei  großen  Truppenanhäufungen,  wenn
sich  der  hinreichende  bequeme  Unterkunftsraum  nicht  beschaffen  läßt.  Da—
gegen  ist  bei  Märschen  kleinerer  Abtheilungen  und  bei  weiten  Cantonnir—
ungen  darauf  zu  halten,  daß  dem  Manne  eine  angemessene,  bequeme  Unterkunft
  zu  Theil  werde.

Unterbringung  der  Pferde  und  des  Schlachtviehs.

Stallung,  sowie  das  unentbehrliche  Stallgeräthe,  Stalllicht  und  in  der
Regel  auch  das  Streustroh  hat  der  Ouartierträger,  und  zwar  letzteres  nöthigenfalls
  unter  Mitwirkung  der  Ortsbehörden,  zu  stellen.

Stallungen,  worin  kranke  Thiere  untergebracht  sind  oder  waren,  dürfen
in  ersterem  Falle  gar  nicht,  in  letzterem  Falle  nur  dann  benutzt  werden,  wenn
durch  angewendete  Vorkehrungen  nach  ärztlichem  Ausspruche  jede  Gefahr
einer  Ansteckung  beseitigt  ist.

Unterkunft  in  Casernen  oder  anderen  größeren  Gebäuden.

Wenn  in  einem  Orte  eingerichtete  Casernen  oder  sonstige  zur  Truppenunterkunft
  geeignete  größere  Gebäude  vorhanden  sind,  so  sollen  diese,  soweit
  immer  möglich,  statt  der  Einquartierung  verwendet  werden.

Dieselben  müssen  mit  Bettstellen,  gefüllten  Lagersäcken,  reinem  Bettzeuge
und  den  sonstigen  zur  Bewohnung  unentbehrlichen  Einrichtungsgegenständen,
ferner  mit  der  Einrichtung  zur  Heizung,  Beleuchtung  und  —  falls  die
Mannschaft  sich  auch  die  Kost  zubereiten  soll  —  auch  hierzu  nach  den  Landesvorschriften
  ausgestattet  sein.

Gebäude,  worin  mit  ansteckenden  Krankheiten  behaftete  Personen  untergebracht
  sind  oder  waren,  dürfen  in  ersterem  Falle  gar  nicht,  in  letzterem
nur  dann  zur  Truppenunterkunft  verwendet  werden,  wenn  nach  ärztlichem
Ausspruche  jede  Gefahr  einer  Ansteckung  beseitigt  ist.

Ferner  liegt  den  Landes=  oder  Ortsbehörden  die  bauliche  Unterhaltung,
Schornstein=  und  Ofenreinigung  u.  s.  w.,  der  Unterhalt  und  die  Reinigung
des  Bettzeugs  2c.  und  die  Lieferung  des  erforderlichen  Strohes,  Brenn- 



Wohnräumen  nicht  erhalten,  so  daß  hierzu
z.  B.  Scheunen  und  ähnliche  Räume  verwendet
  werden  müssen,  so  wird  nur  die
Hälfte  obiger  Vergütung  geleistet  und
daher  —  wenn  nicht  Baarzahlung  erfolgt
—  nur  für  die  Hälfte  der  wirklichen  Kopfzahl
  Quittung  ausgestellt.

Kann  nicht  einmal  das  nöthige  Strohlager
  gegeben  werden,  so  findet  keine
Entschädigung  statt.

Für  die  Leistung  nebenstehender  Bedürfnisse
  wird  per  Stück  und  Tag  2  Kr.
südd.  W.  —  7  Sgr.  —  23  Oesterr.
Neukreuzer  bezahlt.

Sollte  ausnahmsweise  bei  länger  andauernder
  Einquartierung  das  Streustroh
aus  Militärmagazinen  geleistet  werden,
so  bekommt  der  Quartierträger  keine
Vergütung.

In  beiden  Fällen  bleibt  ihm  der  Dünger.

Für  die  nach  nebenstehenden  Vorschriften
zu  leistende  Unterkunft  von  Mannschaft
in  Casernen,  oder  in  zur  Unterkunft  von
Truppen  eingerichteten  Gebäuden,  wird
für  einen  Tag  und  eine  Nacht
a)  in  den  Sommermonaten  vom  1  sten

April  bis  30  sten  September
südd.  W.  Sgr.  Oesterr.
Neukr.

für  den  Mann  1  3123
b)  in  den  Wintermonaten
vom  üsten  October  bis
3  1sten  März
für  den  Mann  2  1  25

und  für  einen  in  solchen  Gebäuden  unter-
        <pb n="129" />
        —  93

 

 

Titel.

—

Beschreibung  der  zu  leistenden  Hedürfnisse.

 

 

 

Ob  und  welche  Vergütung  dafür
stattfindet.

 

 

 

und  Beleuchtungsmaterials  ob,  wofür  die  Vorschriften  und  Etats  der  Landestruppen
  maßgebend  sind.

Wenn  Truppen  nur  bis  zu  2  Tagen  und  Nächten  in  einem  Orte  verweilen,
  so  soll  in  der  Regel  keine  Eincasernirung  derselben  stattfinden,  es
wäre  denn,  daß  der  Ort  schon  stark  mit  Truppen  belegt  ist.

Leistungen  für  Feldhospitäler.

Die  Landes=  und  Ortsbehörden  haben  die  für  Feldhospitäler  erforderlichen
  Gebäude,  und  zwar  für  die  von  den  Militärbehörden  zu  bestimmende
Krankenzahl,  beizustellen.  Dieselben  sollen  enthalten:

a)  heizbare,  für  die  Krankenpflege  geeignete  Krankenzimmer,

b)  Kochküchen,  Brunnen  und  Abtritte,  Räume  zum  Baden  und  Waschen,
ferner  für  Apotheken,  Lebensmittel  und  andere  Vorräthe,

c)  Räume  für  den  Canzlei=  und  Wachtdienst,

d)  Wohnungen  für  das  ärztliche,  Aufsichts=  und  Verwaltungspersonal,
nach  kriegsmäßigem  Bedarfe  bemessen  (Abschnitt  I  oben).

Die  Räume  müssen  mit  Bettstellen,  den  nöthigsten  Zimmer=  und  Hausgeräthen
  und  mit  Einrichtung  zum  Heizen,  Beleuchten,  Kochen,  Baden  und
Waschen  versehen  sein.  Das  Bettzeug  und  die  zur  Feldausrüstung  gehörige
übrige  Hospitaleinrichtung  wird  in  der  Regel  von  Seiten  der  Militärbehörden
  beigestellt,  ist  daher  nur  in  Ausnahmsfällen  von  den  Landesbehörden
  zu  liefern.

Letztere  haben  auf  Verlangen  der  Militärbehörden  auch  den  Bedarf  an
Bettstroh,  Brenn=  und  Beleuchtungsmaterial  zu  stellen,  alle  sonstigen  Bedürfnisse
  hat  die  Militärbehörde  jedoch  im  Wege  freien  Ankaufs  zu  beschaffen.

 

 

gebrachten  Officier  je  das  Achtfache  dieser
Sätze  vergütet.

Will  die  Militärbehörde  bei  längerer
Dauer  der  Unterkunft  in  Casernen  oder  anderen
  größeren  Gebäuden  die  sämmtlichen
nebenverzeichneten  Leistungen  selbst  übernehmen,
  so  findet  für  die  Ueberlassung
von  Casernen  oder  Militärgebäuden  des
Staates,  ferner  von  leerstehenden  oder
ertraglosen  Gemeindegebäuden  eine  Vergütung
  nicht  statt,  während  bezüglich  der
Privatgebäude  und  solcher  Locale,  welche
nach  ihrer  gewöhnlichen  Benutzung  einen
Ertrag  abwerfen,  mit  den  Eigenthümern
eine  Uebereinkunft  nach  Vorschrift  des  §  15

des  Reglements  abzuschließen  ist.

Für  Ueberlassung  von  Militär=  oder
leerstehenden,  ertraglosen  sonstigen  Gebäuden
  findet  keine  Entschädigung  statt.

Dagegen  wird  für  Gebäude,  die  nach
ihrer  gewöhnlichen  Benutzung  einen  Ertrag
  liefern,  und  für  die  Kosten  etwaiger
baulicher  Herstellungen,  sodann  für  die
zu  liefernden  Einrichtungsgegenstände  und
für  Brenn=  und  Beleuchtungsmaterial,
eine  nach  §  15  des  Reglements  zu  bestimmende
  Entschädigung  geleistet.  Das
Stroh  wird  nach  den  für  Magazinslieferungen
  bestehenden  Preisen  vergütet.

145
        <pb n="130" />
        Titel.

94

 

 

 

Beschreibung  der  zu  leistenden  Bedürfnisse.

 

DUb  und  welche  Vergütung  dafür
stattfindet.

 

VI.

VII.

VIII.

 

Räume  für  Canzleien,  Wachen  und  Arreste.

Diese  Räume  sind,  wo  möglich,  in  öffentlichen,  für  ähnliche  Zwecke  bestimmten
  Gebäuden  anzuweisen  und  mit  der  unentbehrlichsten  Einrichtung,

sowie  mit  Heizung  und  Beleuchtung,  Arresträume  außerdem  mit  Lagerstroh,

zu  versehen.

Räume  für  Feldmagazine,  Werkstätten,  Bäckereien  und
Schlächtereien.

Die  erforderlichen  Räume  find  mit  den  nöthigsten  Vorrichtungen,  um
sie  für  ihren  Zweck  benutzbar  zu  machen,  insbesondere  also  mit  geeigneten
Verschlüssen,  da,  wo  es  nöthig,  mit  der  Einrichtung  zur  Heizung  und  Beleuchtung,
  Werkstätten  für  Feuerarbeiter  mit  den  nöthigen  Feuerstellen  u.  s.  w.,
von  Seiten  der  Gemeinde  beizustellen.

Die  zum  Geschäftsbetriebe  solcher  Heeresanstalten  erforderlichen  Werkzeuge,
  Geräthschaften  und  Materialien  werden  in  der  Regel  von  den  Militärbehörden
  selbst  beigeschafft.

Für  die  Bäckereien  werden  die  Feldöfen  in  der  Regel  ebenso  von  Seiten
letzterer  angelegt,  daher  dann  die  Gemeinde  nur  die  nöthigen  Backstuben,
Mehl-und  Brodkammern  zu  stellen  hat.

Für  die  Feldschlächtereien  sind  —  thunlichst  in  der  Nähe  fließender
Wasser  oder  guter  Brunnen  —  luftige  und  kühle  Räume  anzuweisen.

Ueberlassung  freier  Plätze  und  sonstiger  Grundstücke.

Die  zu  Lagern,  Bivouacs  und  Uebungen  der  mobilen  Truppen,  ferner

zu  Aufstellung  von  Geschützen,  Fahrzeugen,  Munitions=  und  anderen  Heeresvorräthen,

  ferner  für  Schlachtoieh  —  im  Falle  keine  Stallungen  ermittelt

werden  können  —  erforderlichen  freien  Plätze  oder  in  deren  Ermangelung
andere  geeignete  Grundstücke,  müssen  von  den  Gemeinden  beigestellt  werden.
Die  Abtretung  von  Grundstücken  u.  s.  w.  zu  anderen  Zwecken  als  zur

Unterkunft,  nämlich  z.  B.  für  Bauten,  Kriegsoperationen  u.  s.  w.,  wird

durch  das  Reglement  besonders  festgesetzt.

 

Die  Vergütung  für  Stroh,  Brennund
  Beleuchtungsmaterial  erfolgt  wie
oben.

Für  Canzleilocale  kann,  wenn  fie  nicht
in  öffentlichen  Gebäuden  zu  finden  sind,
dieselbe  Vergütung  wie  für  Officiersquartiere,
  für  Wachen  und  Arreste  dieselbe,
wie  für  Unterkunft  von  Mannschaften,
angewiesen  werden.

Die  Vergütung  findet  ganz  nach  gleichen
Grundsätzen,  wie  für  Feldhospitäler,  statt.

Für  freie  Plätze  und  unbebaute  Grundstücke
  findet  keine  Entschädigung  statt,
und  zwar  für  letztere  so  lange,  als  sie  nicht
etwa  zur  Saatbestellung  verwendet  werden
müssen.  Vom  Eintritte  letzteren  Falles  an
aber,  sowie  für  alle  bebauten  Grundstücke,
wird  eine  nach  §  15  des  Reglements  zu

bestimmende  Entschädigung  geleistet.
        <pb n="131" />
        —  95  —

 

Titel.

 

Beschreibung  der  zu  leistenden  Bedürfnisse.

Ob  und  welche  Bergütung  dafür
stattfindet.

 

 

1  10  Tage  in  den  Sommermonaten  15  Zollpfund  gerechnet  und  für  je  weitere
10  Tage  10  Pfund  als  Zuschuß  gegeben,  daher  der  Bedarf  per  Mann

direnden  auf  zwei  Drittel  ermäßigt  werden  kann.
bis  auf  das  Doppelte  erhöht  werden.

rechnet.

 

Leistungen  für  Lager  und  Bivouacs.

Außer  den  im  Abschnitte  VIII  schon  benannten  Plätzen  für  Lager  und
Bivouacs  muß  für  diesen  Zweck  auch  das  Material  zum  Baue  von  Hütten
und  Baraken,  das  Feuerungsmaterial  und  Lagerstroh  von  den  Gemeinden
beigestellt  werden.  Die  Bedarfssätze  an  Feuerungsmaterial  und  Stroh  sind
nach  den  jedesmaligen  Verhältnissen  von  dem  Commandirenden  festzusetzen,
so  daß  die  nachstehenden  Sätze  im  Bedarfsfalle  erhöht,  nach  Umständen
aber  auch  z.  B.  auf  das  nöthige  Brennholz  beschränkt  werden  können,  indem
  bei  Märschen  und  Operationen,  wo  auf  dem  Felde  übernachtet  wird,
Lagerstroh  nur  in  so  weit,  als  es  sich  in  der  Nähe  schnell  aufbringen  läßt,
anzuweisen  ist.

Als  ungefähre  Bedarfssätze  sind  zu  betrachten:

1)  Feuerungsmaterial.  Auf  je  150  Mann  täglich  (einschließlich
der  Officiere)

a)  in  den  Monaten  Juni,  Juli,  August  36  rheinische  Cubikfuß  hartes
oder  54  Cubikfuß  weiches  Holz,
b)  in  den  Monaten  Mai,  September,  October  60  Cubikfuß  hartes  oder
90  Cubikfuß  weiches  Holz,
Jc)  in  den  übrigen  Monaten  durchschnittlich  90  Cubikfuß  hartes  oder
135  Cubikfuß  weiches  Holz.
Statt  Brennholz  können  nach  den  Verhältnissen  der  Gegend  und  nach  einem

der  Brennkraft  entsprechenden  Verhältnisse,  welches  die  Intendantur  festsetzen
  wird,  auch  Steinkohlen  oder  Torf  geliefert  werden.

2)  Lagerstroh.  Auf  je  einen  Mann  werden  für  Bivouacs  auf  die  ersten

—–

—

und  Monat  auf  35  Pfund  Stroh  anzunehmen  ist,  welche  Gebühr  jedoch  je
nach  der  Witterung  bei  Lagern  mit  Obdach  durch  Anordnung  des  Comman=In

  den  Wintermonaten  kann  die  Gebühr  an  Lagerstroh  nach  Bedarf

Für  Officiere  und  Militärbeamte  wird  das  Dreifache  obiger  Sätze  ge- 



Für  das  Material  zu  Hütten  und  Baraken,
  sowie  für  das  Feuerungsmaterial,
wird  eine  nach  §  15  des  Reglements  zu
bestimmende  Entschädigung  geleistet,  das
Stroh  aber  nach  den  für  Magazinslieferung
  bestimmten  Preisen  vergütet.
        <pb n="132" />
        96

—  —  —

 

 

Titel.

Beschreibung  der  zu  leistenden  Gedürfnisse.

—

Ob  und  welche  Vergütung  dafür
stattfindet.

 

 

B.  Leistungen  für  die  Kriegsbesatzungen  der  Bundesfestungen.
(Gemäß  der  Bundesbeschlüsse  vom  4ten  August  1853  und  24sten  Mai  1860.)

Einquartierung  von  Officieren  und  Militärbeamten.

Für  Officiere  und  Beamte  der  Kriegsbesatzung  wird,  soweit  sie  nicht  in
Festungsgebäuden  untergebracht  werden  können,  aus  Bundesmitteln  eine
Miethentschädigung  bewilligt,  welche  für  1  General  30  Gulden,  1  Stabsofficier
  20  Gulden,  1  Officier  vom  Hauptmanne  abwärts  12  Gulden  monatlich
  beträgt.  Nur  wenn  es  nicht  möglich  ist,  um  diese  Beträge  Wohnung
sammt  Einrichtung  (übrigens  ohne  Heizung  und  Beleuchtung)  zu  erhalten,
soll  zur  Einquartierung  geschritten  werden,  wobei  die  Officiere  und  Militärbeamten
  die  gleiche  Gebühr  anzusprechen  haben,  welche  im  Abschnitte  A,  1
oben  für  das  mobile  Heer  vorgeschrieben  ist.

Für  Officiersdiener  findet  die  gewöhnliche  Einquartierung  und  deßfallsige
Entschädigung  statt.

Einquartierung  der  Unterofficiere,  Unterbediensteten  und
Mannschaft.

Dieselben  haben  von  dem  Quartierträger  Wohnung,  Lagerstätte  sammt
Bettzeug  und  Reinigung  der  Bettwäsche,  Mitgebrauch  des  Herdes,  Holzes
und  Lichtes  anzusprechen.

Im  Einverständnisse  mit  dem  Festungsgouvernement  kann  die  Gemeinde
auch  größere  städtische  oder  bürgerliche  Gebäude  zur  Unterkunft  der  Truppen
zur  Verfügung  stellen,  wobei  dann  von  Seiten  des  Militärs  das  Bettzeug
und  die  sonstige  Zimmereinrichtung,  Heizung  und  Beleuchtung  selbst  gestellt,
auch  die  kleinen,  dem  Miether  obliegenden  Reparaturen,  getragen  werden.

Unterbringung  von  Pferden  in  bürgerlichen  Stallungen.

Die  Stren  soll  vom  Militär  geliefert  werden,  so  daß  der  Quatierträger
nur  den  Stallraum  und,  wenn  möglich,  dessen  Einrichtung  und  Beleuchtung
zu  stellen  hat.

C.  Leistungen  auf  feindlichem  Gebiete.

Die  Vorschriften  für  das  Bundesgebiet  sind  im  Allgemeinen  auch  hier
maßgebend,  doch  kann  der  Commandirende  nach  Umständen  zu  guter  und
bequemer  Unterkunft  des  Heeres  weitergehende  Leistungen  des  Landes
anordnen.

 

Für  die  Einquartierung  von  1  General
wird  54  Kr.,  1  Stabsofficier  36  Kr.,
1fficiervom  Hauptmanne  abwärts  18Kr.,
oder,  wenn  zwei  oder  mehrere  Officiere  in
einem  Zimmer  untergebracht  werden  müssen,
  für  jeden  12  Kr.  täglich  aus  Bundesmitteln
  vergütet.

In  den  Wintermonaten  ist  für  Heizung
und  Beleuchtung  für  1  General  36  Kr.,  für
1  Stabsofficier  24  Kr.,  ferner  für  je  ein
Zimmer  für  Officiere  vom  Hauptmanne
abwärts  1  8  Kr.  täglich  —  jedoch  von  den
Contingenten  selbst  —  zu  vergüten.

Für  Einquartierung  wird  vom  April  bis
September  4  Kr.,  vom  October  bis  März
6  Kr.  täglich  aus  Bundesmitteln  vergütet,
wozu  die  Contingente  jedoch  einen  nach  Verhältniß
  der  Kosten  des  regelmäßigen  Casernements
  zu  berechnenden  Beitrag  leisten.  Bei
Ueberlassung  größerer  Gebäude  wird  für  je
45  rheinische  Quadratfuß  wirklich  belegbaren
  Raum  (ohne  Einrechnung  von  Küchen,
Gängen  u.  s.  w.)  2  Kr.  täglich  vergütet.

Für  den  Stallraum  allein  wird  1  Kr.,
sammt  Einrichtung  und  Beleuchtung  aber
2  Kr.  für  den  Tag  und  das  Pferd  vergütet.
  Außerdem  verbleibt  dem  Stalleigenthümer
  der  Dung.

Die  Leistungen  des  feindlichen  Gebiets
für  Unterkunftszwecke  sind  in  der  Regel
unentgeltlich.
        <pb n="133" />
        Beilage  4.

 

 

Etat

für  die  Naturalverpflegung  des  Heeres  bei  einem  Bundesaufgebote.

(Sämmtliche  Gewichte  sind  in  dem  metrischen  oder  Zollvereinsgewichte  ausgedrückt,  auch  ist
das  Zollpfund  —  30  Loth  angenommen.)

I.  Regelmäßige  Portionssätze  bei  der  Magazinsverpflegung.
Bei  der  Verpflegung  aus  Magazinen  hat  jeder  Empfangsberechtigte,  ohne  Unterschied  des
Dienstgrads,  nur  eine  Mundportion  täglich  anzusprechen,  welche  aus  folgenden  Theilen  besteht:
a)  Brodportion  von  2  Pfund  Brod  oder  1  Pfund  Zwieback.
b)  Fleischportion  von  1  Pfund  frisches  oder  gesalzenes  Fleisch  (roh  gewogen)  oder
1  Pfund  geräuchertes  Rind=  oder  Hammelfleisch  oder
1  Pfund  geräuchertes  Schweinefleisch  (Speck).
c)  Gemüseportion  von  1  Pfund  Reis  oder
A  Pfund  ordinäre  Graupe  oder  Grütze  oder
1  Pfund  Kochmehl,  Erbsen,  Linsen  oder  Bohnen  oder
3  Pfund  Kartoffeln  oder
21  Pfund  Rüben  oder
1  Pfund  Backobst  oder
3  Pfund  Sauerkraut.
d0  Salz=  und  Pfefferportion  von  21,  Pfund  Kochsalz  oder  z#y  Pfund  Steinsalz
und  für  je  100  Mann  #1)  Pfund  Pfeffer.
e)  Getränkeportion  von  1  Oesterreichisches  Seidel  —  11.  Preußisches  Quart
—  11  Bayerische  Maß
—  1x  Litre

Branntwein

oder  das  gleiche  Quantum  an  Weinessig,
oder  das  vierfache  Quantum  an  Wein,

oder  das  achtfache  Quantum  an  Bier  oder  Aepfelwein,
oder  32,  Pfund  grünen  oder  J19  Pfund  gebrannten  Kaffee,  nebst  910  Pfund  Zucker.

Bemerkung.  Bei  der  Ungleichheit  der  Getränkemaße  in  Deutschland  wurde  3,6
Pariser  Cubikzoll  als  die  normale  Branntweinportion  angenommen,  nach  welchem  Verhältnisse
  nöthigenfalls  die  Reduction  in  jedes  andere  Maß  erfolgen  kann.
        <pb n="134" />
        —  98  —

II.  Portionssätze  bei  der  Quartierverpflegung.

1.  Gewöhnliche  Verpflegung.

Wenn  bei  der  Einquartierung  der  Quartierträger  auch  die  Verköstigung  beistellen  muß,  so
ist  der  Einquartierte  —  sowohl  Officier  und  Militärbeamter,  als  Unterofficier  und  Mann—
schaft  —  berechtigt,  vom  Quartierträger  die  obigen  regelmäßigen  Magazinsportionssätze  an—
zusprechen,  wobei  jedoch  auf  die  verschiedenen  Lebensgewohnheiten  und  vorherrschenden  Nahrungsmittel
  der  Gegend,  in  welcher  Quartier  bezogen  wird,  billige  Rücksicht  zu  nehmen  ist.

Die  Vergütung,  welche  der  Quartierträger  für  je  eine  volle  Tagesverpflegung  zu  fordern
hat,  beträgt,  wenn  derselbe  alle  oben  angeführten  Bestandtheile  der  Verpflegung  beistellt,  22
Kr.  süddeutsche  Währung  —=  62  Sgr.  —  313  Oesterreichische  Neukr.

Wird  Brod,  Fleisch  oder  Getränke  aus  den  Magazinen  abgegeben  oder  sonst  durch  die
Militärverwaltung  unmittelbar  beschafft,  so  sind  an  jener  Vergütung  in  Abzug  zu  bringen:
für  die  Brodportion  5  Kr.  süddeutsche  Währung  —=  1  2  Sgr.  =  7  Oesterreichische  Neukr.
für  die  Fleischportion  8  Kr.  süddeutsche  Währung  =  22  Sgr.  —  113  Oesterreichische  Neukr.
für  die  Getränkeportion  3  Kr.  süddeutsche  Währung  —  #§&amp;amp;#  Sgr.  —  42  Oesterreichische  Neukr.
Kann  bei  eiligen  Märschen  2c.  nur  ein  Theil  der  Mahlzeit,  z.  B.  das  Mittagsessen  allein
oder  Abendessen  und  Frühstück  allein,  bei  dem  Quartierträger  empfangen  werden,  so  wird  je
die  Hälfte  obiger  Sätze  berechnet.  In  der  Regel  soll  jedoch  den  Truppen  die  volle  Beköstigung
auch  dann  zu  Theil  werden,  wenn  sie  zu  später  Tageszeit  im  Ouartiere  eintreffen.

2.  Eventuelle  besondere  Bestimmungen  für  Officiere  und  Militärbeamte.

Erhalten  nach  den  localen  Verhältnissen  die  Officiere  in  ihren  Ouartieren  eine  die  regelmäßigen
  Portionssätze  der  Mannschaft,  resp.  der  Magazinsverpflegung  übersteigende,  in  bürgerlicher
  Morgen-,  Mittag=  und  Abendkost  bestehende  Verpflegung,  so  ist  hierfür  eine  Vergütung
zu  bezahlen,  welche

a)  für  Officiere  vom  Hauptmanne  einschließlich  abwärts  und  Militärbeamte  gleichen  Ranges

in  dem  doppelten,

b)  für  Stabsofficiere  und  gleichgestellte  Beamte  in  dem  dreifachen,

c)  für  Generäle  und  gleichgestellte  Beamte  in  dem  vierfachen  Betrage  der  Vergütung  für

eine  gewöhnliche  Mannschaftsportion,
zu  bestehen  hat.

Dem  Bunde  gegenüber  kann  jedoch  nur  die  Bergütung  für  eine  gewöhnliche  Mannschaftsportion
  aufgerechnet  werden.
        <pb n="135" />
        —  99  —

III.  Außergewöhnliche  Zusätze  bei  der  Magazinsverpflegung  und  auf
Feindesgebiete.

Bei  außerordentlichen  Anstrengungen,  sowie  bei  Bivouacs,  Lagern  u.  s.  w.,  können  die  im
Abschnitt  I  festgesetzten  Portionssätze  nach  Ermessen  des  Commandirenden  erhöht  werden,  insbesondere
  die  Gemüsefrüchte  bis  auf  1  Pfund  Reis  oder

1  Pfund  Graupe,  Grütze,  Backobst  oder
2  Pfund  Erbsen,  Linsen,  Bohnen,  Kochmehl  oder
4  Pfund  Kartoffeln  oder
3  Pfund  Rüben,
ferner  der  Branntwein  bis  auf  1  Oesterreichisches  Seidel  =  JA##  Preußisches  Quart,
—  1  Bayerische  Maß,
—  1  Litre,
oder  rund  6  Pariser  Cubikzoll,  oder  statt  dessen  das  verhältnißmäßige  Quantum  Wein,  Bier
oder  sonstige  Getränke.

Ferner  kann,  wenn  Gesundheitsrücksichten  dieß  nöthig  erscheinen  lassen,  oder  bei  Mangel
an  Brod,  die  Fleischportion  auf  2  Pfund  erhöht,  und  dagegen  die  Brodportion  auf  11  Pfund
ermäßigt  werden.

Endlich  darf  in  besonderen  Fällen  auf  Befehl  des  Commandirenden  zur  regelmäßigen  Getränkeportion
  ein  Zusatz  von  3  Oesterreichischen  Seidel  =  1  Preußisches  Onart,

—  1  Baygerische  Maß,

—  1  Litre  Bier,
oder,  nach  Ermessen,  &amp;amp;  Pfund  grünen  oder  ###  Pfund  gebrannten  Kaffee  nebst  #10  Pfund
Jucker,  ferner  u#  Pfund  Butter  und  110  Pfund  Tabak,  angewiesen  werden.

Diese  verstärkten,  resp.  veränderten  Sätze,  können  jedoch  auf  Bundes=  oder  befreundetem
Gebiete  vom  Quartierträger  nicht  in  Anspruch  genommen  werden,  sondern  es  sollen  vorkommenden

  Falles  die  dazu  erforderlichen  Nahrungsmittel  aus  den  Magazinen  abgegeben
oder  besonders  angekauft  werden.

IV.  Nationssätze  für  die  Pferde.

a)  Schwere  Rationen  für  alle  Zugpferde  und  für  die  Reitpferde  des
Generalstabs  und  der  schweren  Cavallerie.

12  Pfund  Hafer,  0  Pfund  Hafer,
8  Pfund  Heu,  soder,  wenn  an  Heu  kein  Mangel  besteht,  12  Pfund  Heu,
31  Pfund  Strohk  34  Pfund  Stroh.
1864.  15
        <pb n="136" />
        —  100  —

b)  Leichte  Rationen  für  alle  übrigen  Reitpferde.

10  Pfund  Hafer,  1|  71  Pfund  Hafer,
5  Pfund  Heu,  oder  wie  oben  10  Pfund  Heu,
31  Pfund  Stroh,  34  Pfund  Stroh,

oder  die  geeigneten  Surrogate  in  dem  unten  angegebenen  Verhältnisse.

In  Fällen,  wo  die  Strohration  von  31  Pfund  nicht  zureichend  erkannt  wird,  können
lsttatt  1  Pfund  Hafer  oder  statt  2  Pfund  Heu  weitere  4  Pfund  Stroh  gefordert  werden.

Dagegen  darf  in  Fällen,  wo  kein  Stroh  verabreicht  wird,  für  je  1  Pfund  Stroh  1  Pfund
Hafer  oder  1  Pfund  Heu  mehr  empfangen  werden.

Wird  das  Streustroh  vom  Quartierträger  gegen  Bezahlung  der  Stallmiethe  geliefert,  so
darf  eine  Strohabgabe  aus  Militärmagazinen  nur  als  Aequivalent  für  Zurücklassung  von  Hafer
oder  Heu  nach  obigem  Verhältnisse  erfolgen.

Wenn  es  beschafft  werden  kann,  steht  den  Contingenten  eine  Abänderung  in  der  Zusammensetzung
  der  Rationen  zu.

V.  Nationssätze  für  das  Schlachtvieh.
Der  regelmäßige  Rationssatz  für  das  Schlachtvieh  beträgt:

für  1  Stück  Rindvieh  .  24  Pfund  Heu,
für  1  Kalb  oder  Schaf  4  Pfund  Heu,
für  1  Schwin  .  ..5PfundKornerfrucht

oder  die  geeigneten  Surrogate  in  dem  unten  angegebenen  Verhältnisse.
Soweit  möglich,  ist  die  Ernährung  des  Schlachtviehs  mittelst  der  Weide  zu  erzielen.

VI.  Bestimmungen  über  Surrogate  für  Pferderationen.

Wenn  es  nicht  möglich  ist,  den  nöthigen  Hafer=  und  Heubedarf  zu  erlangen,  so  dürfen
folgende  Surrogate  angenommen  werden:
1  Pfund  Hafer  —  1  Ug  Pfund  Gerste,  Roggen,  gemischte  Frucht  oder  Welschkorn  (Mais),
—  11  Pfund  Kleie,
—  2  Pfund  Heu,
—  4  Pfund  Stroh.
In  Nothfällen  würde  ferner  1  Pfund  Hafer  —=  1  Pfund  Fußmehl  oder  =  15y  Pfund
zermahlner  Zwieback  gerechnet  werden  können.
        <pb n="137" />
        —  101  —

–.

Beilage  5.

Vorschriften

über  die  Beschaffenheit  der  zur  Heeresverpflegung  zu  verwendenden  Naturalien.

 

1.  Brod.  Das  Brod  muß  gut  ausgebacken  sein,  einen  kräftigen,  angenehmen  Geruch
und  Geschmack  haben  und  soll,  wenn  immer  möglich,  mindestens  2  4  Stunden  vor  der  Ausgabe
an  die  Truppen  gebacken  sein.  Dasselbe  darf  keine  unaufgelösten  Mehltheile  enthalten,  nicht
sandig,  teigig  oder  wasserstreifig  sein;  auch  soll  die  Rinde  nicht  zu  schwarz  oder  zu  stark,  sowie
auch  von  der  Krume  nicht  getrennt  oder  abgebacken  sein.

Das  Brod  darf,  auch  wenn  es  mehrere  Tage  alt  ist,  nicht  über  3  Procent  an  seinem
vorgeschriebenen  Gewichte  verlieren.

2.  Zwieback.  Der  Zwieback  muß  gut  zubereitet,  ausgedörrt,  rein,  nicht  schimmlig,
dumpfig  oder  mit  Milben  besetzt  sein.

3.  Fleisch.  Das  für  die  mobilen  Truppen  erforderliche  frische  Fleisch  wird  in  der
Regel  durch  eigene  Schlachtung  beschafft  und  daher  lebendes  Vieh  zur  Lieferung  ausgeschrieben.

In  der  Regel  soll  Rindfleisch  —  von  Ochsen  oder  Kühen  —  verabreicht,  Bullen  aber
nur,  wenn  nichts  anderes  zu  haben  ist,  geschlachtet  werden.  Bei  Landeslieferungen  kann  auch
eine  Abwechselung  von  Rind=  und  anderem  Fleische  eintreten.

Das  ausgeschlachtete  Fleisch  soll  frisch,  geruchrei  und  von  gesundem,  nicht  zu  magerem
Viehe  sein  und  das  Fleischgewicht,  wenn  thunlich,  erst  12  Stunden  nach  dem  Schlachten
ermittelt  werden.

Köpfe,  Geschlinge,  Talg  und  die  großen,  nicht  im  Fleische  befindlichen  Knochen,  dürfen  den
Truppen  nicht  verabreicht,  resp.  angerechnet  werden.  Pökelfleisch  muß  unverdorben,  geruchfrei
und  von  gesundem  Viehe  geschlachtet  sein.

Speck  muß  frisch,  rein,  nicht  riechend  oder  ranzig  sein,  vielmehr  ein  hartes,  weißes
Fett  haben.

4.  Getreide  und  Hülsenfrüchte.  Die  Getreidegattungen  und  Hülsenfrüchte  dürfen
nicht  ausgewachsen,  dumpfig,  wurmstichig  oder  mit  Staub,  Streu  oder  anderem  Unrathe  vermischt,
  ferner  müssen  die  Hülsenfrüchte  insbesondere  gut  kochbar  sein.

157“
        <pb n="138" />
        102

Kommt  für  die  Beurtheilung  der  Güte  der  Naturalien  ihr  Gewicht  im  Verhältnisse  zum
Maße  in  Frage,  so  ist  immer  dasjenige  Gewicht  zu  Grunde  zu  legen,  welches  die  Magazinsverwaltung
  bei  Füllung  der  Magazine  angenommen  hat.

Zu  Gewinnung  allgemeiner  Anhaltspunkte,  sowohl  für  die  Magazinsverwaltungen,  als  für
die  fassenden  Truppen,  wird  bierbei  festgesetzt,  daß  die  untenbenannten  Naturalien  in  gewöhnlichen
  Mitteljahren  nur  dann  als  annehmbar  und  magazinsmäßig  zu  erklären  sind,  wenn  je  ein
Hectoliter  (50  417  pariser  Cubikzoll)  mindestens  das  nachstehende  Zollgewicht  hat,  und  zwar:

1  Hectoliter  Weizen  oder  reiner  Spelzkern  a)  zur  Mehlbereitung

146  Belbfund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)  zu  Futter  127
1  Spelz  in  der  Hülse  85
1  Roggen  a)  zur  Mehlbereitung  137  "
b)  zu  Futter  127
1  Gerste  a)  zur  Mehlbereitung  109  "
b)  zu  Futter  106  -
1  —  Hafer  85  -
1  Erbsen,  Bohnen,  Linsen  156  -
S—.....—  —  —  —  —
Weizen,  reiner  epel,  Noggen  Gerste
Hiernach  berechnet  sich  das  i  in  zur  zu  ur  zu  6  Erbsen,
s660  od  E.  Eie  pitr  bün  et
für  ung  ]  ung  ung
auf  Zollpfun  de.
1  Ocester.  Metzen  =  0,615  Hectoller  90  78  52  84  78  67  65  52  96
1  Preuß.  Scheffel  —  0,550  80  70  47  75  70  47  86
1  Bayrr.  —  2,2231  325  282  189  305  282  ½122  189  347
1  Sächsisch.  —  1,038  152  132  881142  132  113  110  88  162
1  Hannov.  Malter  =  1,869  273  237  159.256  237  204  198  159292
1  Württb.  Scheffel  —  1,77272  259  225  151243.225  193  188  15  6
1  Bad.  Malter  —  1,5  —  219  191  128  206  191  164  159  128  234
1  GH.  Hess.  =  —  1,28  187  163  109  *6*½  140  136109200
5.  Reis.  Der  Reis  soll  grobkörnig,  weiß,  nicht  staubig  oder  mehlig,  nichk  schimmlig

und  zu  alt  sein,  auch  nicht  ranzig  riechen  oder  salzig  schmecken.

6.  Graupen  und  Grütze.

Die  Graupen  und  Grützen  sollen  frei  von  Hülsen  und

nicht  mit  Mieten  besetzt  oder  mit  fremden  Sämereien  vermischt  sein.
        <pb n="139" />
        —  103  —

7.  Brod-  und  Kochmehl.  Das  Brodmehl  soll  in  der  Regel  aus  Roggen,  das
Kochmehl  aus  Weizen  oder  reinem  Spelzkern  erzeugt  werden;  doch  bleiben  Abweichungen  hiervon
  auf  Grund  localer  Verhältnisse  vorbehalten.

In  der  Regel  wird  das  Getreide  in  die  Magazine  geliefert  und  die  Vermahlung  Seitens
der  Militäroerwaltung  nach  den  Contingentsvorschriften  vollzogen,  bei  allgemeinen  Bundesmagazinen
  findet  für  Brodmehl  ein  Kleienauszug  von  12  Procent  bei  dem  Roggen  und
8  Procent  bei  dem  Weizen  oder  Kernen,  für  Kochmehl  aber  ein  Kleienauszug  von
25  Procent  statt.

Wird  ausnahmsweise  Mehl  durch  Landeslieferungen  beigestellt,  so  muß  sich  mit  der
landesüblichen  Qualität  des  Mehles  begnügt  werden,  übrigens  muß  das  Mehl  rein,  trocken
und  von  gesundem  Geruche  und  Geschmacke  sein.  Dumpfiges,  bitteres,  oder  säuerliches  Mehl
ist  nicht  annehmbar.

8.  Kartoffeln  und  Rüben.  Dieselben  sollen  frisch,  nicht  fleckig,  ausgewachsen  oder
erfroren  sein,  und  sich  gut  kochen.  Wenn  dieselben  nach  dem  Maße  statt  nach  dem  Gewichte
übernommen  werden,  so  sollen  dieselben  mindestens  dasselbe  Gewicht  haben,  welches  oben  für
Erbsen,  Linsen  und  Bohnen  vorgeschrieben  ist.

9.  Branntwein.  Der  Branntwein  muß  einen  reinen  Geschmack  haben,  vollkommen
farblos  und  nicht  trübe  sein  und  zu  einem  Alkoholgehalte  von  mindestens  36  Procent  nach
Tralles  verabreicht  werden.  Wo  derselbe  ortsüblich  im  gewöhnlichen  Leben  zu  einem  höheren
Alkoholgehalte  getrunken  wird,  kann  die  Verabreichung  ebenfalls  zu  einem  höheren  Grade  —
höchstens  bis  zu  45  Procent  —  erfolgen.

10.  Hafer.  Der  Hafer  darf  nicht  dumpfig  und  schimmlig,  nicht  ausgewachsen  und  nicht
mit  Unkraut  oder  Unreinigkeiten  vermischt,  sondern  muß  rein  und  trocken  sein.  Der  in
manchen  Gegenden  vorkommende  schwarze  Hafer  ist  der  Gesundheit  gar  nicht  schädlich  und  daher
annehmbar,  wenn  er  sonst  von  magazinsmäßiger  Beschaffenheit  ist.  Nauchhafer  darf  nicht
und  überseeischer  (Schiffshafer)  nur  dann  angenommen  werden,  wenn  er  völlig  gesund  und
geruchfrei  ist.

Das  Normalgewicht  des  Hafers  ist  bei  Nr.  4  oben  angegeben.

11.  Heu.  Das  Hen  soll  rein,  von  gesunder  Farbe  und  gutem  Geruche,  nicht  bedeutend
mit  Disteln  oder  anderen  nahrungslosen,  den  Pferden  unangenehmen  oder  schädlichen  Kräutern
vermischt  und  in  der  Regel  vom  ersten  Schnitte  sein,  doch  kann  auch  Heu  vom  zweiten  Schnitte
(Oehmd,  Grummet)  angenommen  werden,  wenn  es  kräftig,  von  untadelhafter  Beschaffenheit
und  lang  genug  ist,  um  nicht  durch  die  Raufe  zu  fallen.

Auch  vollkommen  trockenes  und  sonst  untadelhaftes  Kleehen  kann  nicht  nur  für  Schlachtvieh,
  sondern  auch  für  Pferde  angenommen  werden,  wenn  dessen  Verbrauch  in  nicht  zu  langer
Zeit  stattfinden  kann.
        <pb n="140" />
        —  104  —

Die  Verausgabung  erfolgt  in  Bunden,  deren  Gewicht  den  Rationssätzen  entspricht.  Stroh—
seile  werden  dem  Gewichte  nicht  hinzugerechnet,  wohl  aber  die  aus  Heu  gesponnenen  Seile.

12.  Stroh.  Das  Stroh  soll  Richtstroh  sein,  noch  die  Aehren  haben,  nicht  mit  Disteln
vermengt  sein  und  nicht  dumpfig  riechen.

Soweit  es  der  landesübliche  Getreidebau  möglich  macht,  soll  Roggenstroh  verabreicht  werden;
doch  kann  in  dessen  Ermangelung  theilweise  auch  Weizen-  oder  anderes  Stroh,  z.  B.  Mischel—
stroh  (aus  Mischsaaten  von  Weizen,  Roggen  u.  dgl.)  in  Anwendung  kommen.

Auch  darf  bei  Landeslieferungen  die  Annahme  des  mittelst  Dreschmaschinen  bearbeiteten
Strohes,  wenn  es  sonst  tadelfrei  ist,  nicht  abgelehnt  werden.

Bei  Erhebung  aus  Magazinen  dürfen  die  Empfänger  sich  nicht  weigern,  von  der  zu
empfangenden  Quantität  3  in  Krummstroh  anzunehmen,  welches  als  Streustroh  zu  verwenden  ist.
        <pb n="141" />
        105

Beilage  6.

 

 

Vergütungssätze,

welche  die  Landesgebiete  für  Leistung  von  Vorspann,  Wassertransporten,  Boten,  Wegweisern,
Hand=  und  Fuhrdiensten  für  Heereszwecke  bei  einem  Bundesaufgebote  anzusprechen  haben.

 

 

 

vergütungsbetrag

 

—  ———  ––.  —  —

auf  einen  vollen  Tag,  beziehungsweise  eine

 

 

 

 

genennung  der  Keistungen.  auf  eine  Entfernung  bis  zu  drei  Meilen,
geographische  Meile  —
wenn  die  Dienstleistenden  sichwenn  die  Verpflegung  auf
Entfernung.  und  ihre  Pferde  selbst  ver=  Kosten  der  Heeresverwaltung
pflegen.  erfolgt.
süde.  W.  Fr.  W.  Oesterr.  W.]  fürd.  W.  Fr.  W.  Oesterr.  W.]  sürd.  W.  r.  W.  Oesterr.  W.
Gli.  Kr.  Thl.  Ssr.  Gid.  ar.  Gld.  ar.  Thl.  Sgt.  Gld.  Ar.  sGlb.  ar.  Thl.  ESgr.  Gib.  ar.
1.  Transport  von  Truppen  und  1  5  ’;3
Heeresbedürfnissen.  *
I.  Im  Tagelohne.  i  k
1.  für  Kriegerfuhren  (Pferde,  Wagen
und  Fuhrmann)  und  zwar:
für  eine  einspännige  Fuhre  N37½  —  10  —  531  52  1  2  1  60  —52
-:  zweispännige  1  3  —18  6559  3  9  1  242  70|1277—  25  1.25
-Doreispännige  ...1  291—s25z  15274326Hs216s32802223315ij175
«»....»bei1Fuhrmann  1  50  1.  11  1.57/  5  29  3  4  4  7022374  111  2  5
dpeierspännige  #  QJ  2  2  "r  17¼½  4  3  11/520%  12  /10  2/  30
2.  für  Vorspann  (LPferde  und  Fuhr-  «  Ä  4%ö
mann)  und  zwar:  ö  1
für  1  Pferd  —  33  94
:  –4  17  2|  41  1  16  2  30
33  115—21  43  20
E  bei  1  Fuhrmann  135  —27  136  4  47  22214  10
-  2  H  1  4½535122  21460
öêr  E

 

 

Dabei  gelten  folgende  Bestimmungen:
a)  Die  Belastung  für  je  ein  Zugpferd  wird  mit  6  Zollcentnern  berechnet  (bei  Mannschaftstransporten
3  bis  4  Mann  mit  Waffen  und  Gepäck).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*
        <pb n="142" />
        —  106  —

b)  Je  nach  der  Leistungsfähigkeit  der  Pferde  kann  bei  guten  ebenen  Wegen  und,  wenn  die
zurückzulegende  Wegestrecke  nicht  über  2  Meilen  beträgt,  die  Belastung  bis  zu  8  Zollcentner
  gesteigert  werden,  wogegen  bei  geringer  Leistungsfähigkeit  der  Pferde  und  bei
sehr  schlechten  und  steilen  Wegen  auch  eine  verhältnißmäßige  Minderung  der  Last  eintreten
  kann;  in  keinem  dieser  Fälle  tritt  eine  Erhöhung  oder  Verminderung  der  Vergütungssätze
  für  die  einzelne  Fuhre  ein.

e)  Auf  je  einen  Wagen  darf  bis  zu  3  Pferden  Bespannung  nur  ein  Fuhrmann  gerechnet
werden.

c)  In  der  Regel  sollen  Kriegerfuhren  und  Vorspann  nicht  weiter  als  einen  Tagmarsch
mitgeführt  werden.  Ist  die  Entfernung  größer  als  drei  Meilen,  so  wird  für  jede  1
Meile  mehr  der  vierte  Theil  des  oben  für  1  Meile  festgesetzten  Betrags  über  die  Tagesgebühr
  vergütet;  Bruchtheile  unter  1  Meile  bleiben  hierbei  außer  Berechnung;  auch
findet  für  alle  nur  während  eines  Tages  verwendeten  Fuhren  eine  besondere  Vergütung
für  den  Rückweg  nicht  statt.

ec)  Müssen  in  Ausnahmsfällen  Kriegerfuhren  und  Vorspann  zwei  oder  mehrere  Tage  mitgeführt
  werden,  so  hat  die  Militärverwaltung  neben  der  regelmäßigen  Vergütung  auch
für  die  Unterkunft  zu  sorgen  und  für  den  Rückweg  auf  je  drei  Meilen  Weges  die  Hälfte
der  vollen  Tagesgebühr  zu  vergüten,  wogegen  sie  berechtigt  ist,  solchen  eine  Vergütung
erhaltenden  Rückfuhren  eine  Fracht  mitzugeben.

)  Bei  Local=  oder  sogenannten  Wartefuhren  werden,  soweit  dieselben  nicht  einen  vollen
Tag  in  Anspruch  genommen  sind,  für  erstere  je  3,  für  letztere  je  4  Stunden  wie  eine
Meile  Entfernung  vergütet.

#)  Wird  bei  Mangel  an  Pferden  Zugpieh  gestellt,  so  sind  drei  Ochsen  oder  vier  Kühe  wie
zwei  Pferde  zu  vergüten.

B)  Kriegerfuhren  und  Vorspann  sind  in  Bezug  auf  Wegegeld  u.  s.  w.  gleich  den  Militärfuhren
  zu  behandeln  und  erhalten,  wenn  sie  ohne  Begleitung  gehen,  von  der  betreffenden
Militärbehörde  Legitimationsschein  (&amp;amp;  10).

II.  Im  Accordwege.

Ist  nach  den  localen  Verhältnissen  anzunehmen,  daß  —  besonders  bei  belangreichen
Transporten  —  im  Wege  der  freien  Uebereinkunft  niedrigere  Preise  als  die  obigen  Tagelohnssätze
erzielt  werden  können,  so  sind  unter  etwaiger  Mitwirkung  der  Ortsbehörden  möglichst  billige
Accorde  abzuschließen.

Empfiehlt  sich  die  Benutzung  des  Wasserwegs,  so  hat  die  Vergütung  nach  den  ortsüblichen
Preisen,  resp.  nach  zu  treffender  Uebereinkunft,  zu  erfolgen.
        <pb n="143" />
        Vergütungsbetrag,

 

T;  ;  wenn  die  Dienstleistenden  für  wenn  ihre  Verpflegung  auf
Titel.  Benennung  der  Ceistungen.  sich  und  ihre  Pferde  die  Ver-  Kosten  der  Heeresverwaltung
pflegung  selbst  beistellen.  beigestellt  wird.

 

südd.  Währ.  Preuß.  W.  Oest.  W.  südd.  Währ.  Preuß.  W.  Oest.  W.
I  I  Q„  »-  —

Gld..  Kr.  Sgr.  Neutr.  Gld.  Er.  Sgr.  Neukr.
«

 

B.  Leistung  von  Boten  und  Wegweisern.

1.]  Für  1  Wegweiser  oder  Boten  zu  Fuß  auf  je  einen  vollen  Tag
oder  drei  geograbhische  Meilen  Entfernung  1  3  18  99  451  13  65

oder  auf  je  eine  Meile  ..  —  21  6  30  —  —  —  —.
2.|  Für  1  berittenen  Wegweiser  oder  Boten  für  einen  Tag,  ein-  .  1  #

schließlich  des  Pferdes  ebenso  .  ...145  30  150%  524  15  75

oder  auf  eine  Meile  35  10  50—  —  —  —

 

 

Für  den  Rückweg  wird  nur  in  dem  Falle  eine  Vergütung  und  zwar  mit  der  Hälfte  obiger  Sätze  (analog  dem
Falle  J,  e  oben)  geleistet,  wenn  der  Wegweiser  oder  Bote  auf  zwei  oder  mehrere  Tage  mitgeführt  werden  mußte.

Für  die  Anweisung  des  Quartiers  der  Truppen  (z.  B.  in  größeren  Städten)  wird  für  Wegweiser  u  s.  w.
keine  Vergütung  geleistet.

 

 

 

l

 

Sgr.  .·.«  .  r.izr.
G.LeistungvonHand-undFuhrdiensten.CHORgr««"«W!«SgM
(§§40und41desVerpflegungsreglements.)
1.]  Für  Bauhandwerker  auf  einen  Tag  von  10  bis  12  Arbeitsstunden

  49  4  15
2.|  Für  einen  gewöhnlichen  Handarbeiter  (ohne  Geschirr  aufe  einen  ",

Tag  von  10  bis  12  Arbeitsstunden)  N35  10  50  171  5  25
3.Für  Jungen,  Frauen  und  schwächere  Leute  ebenso  244  7  35—  7  2  10
4.IWenn  die  Arbeiter  das  Geschirr  selbst  beistellen,  wird  dafür  I

besonders  vergütet  für  je  einen  Kopf  und  einen  Arbeitstag  —  31  1  5%—  3  1  5
5.]  Für  ein  zweispänniges  Fuhrwerk  einschließlich  des  Wagens  und  Z  z«

Fuhrmanns  für  je  einen  Tag  8  9  54  2701  277  25  15
6.  Für  ein  einspänniges  Fuhrwerk  ebenso  1  52  32  160  —  5274  15  75
7.|Für  ein  Pferd  mit  Zuggeschirr,  aber  hne  Wagen  und  Führer,

für  je  einen  Tag  1  3  18  90  —  21  6  30
8.  Für  einen  Führer  dan  35  10  50  17  5.25
9.Für  einen  Civilaufseher  bei  einer  arĩeren  Zahl.  von  *!  1  «

arbeitern  oder  Fuhren  1  1o0  20  100  |#  521  15  75
10.|  Für  einen  Bauaufsseher  (Polier)  bei  einer  größeren  Zahl  von  s  6  #%

Bauhandwerkern  .  .1I  45  30  150  12772  25  1ç5

D

 

 

Uebrigens  bleibt  es  den  Militärbehörden  vorbehalten,  je  nach  obwaltenden  Umständen  im  Wege  des  Accords
anderweite  Vergütungssätze  zu  vereinbaren.  Können  requirirte  Arbeiter  oder  Fuhren  Abends  ihre  Heimath  nicht
erreichen,  so  wird  für  ihre  Unterkunft  in  ähnlicher  Weise  gesorgt  wie  zu  l,  e  oben.

1864.  16
        <pb n="144" />
        —  108  —
Beilage  7

mit  Anhang  A.  und  B.

 

Bestimmungen

über  die  Beförderung  von  Truppen  und  Heeresbedürfnissen  auf  Staatseisenbahnen
Deutscher  Bundesstagten  bei  einem  Bundesaufgebote.

&amp;amp;  1.  Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  verpflichtet,  bei  einem  Bundesaufgebote  die  Beförderung

  von  Truppen,  Militärpersonen,  Pferden,  Fahrzeugen,  Geschützen,  Munition  und
sonstigen  Armeebedürfnissen  nach  den  ihnen  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  und  Kräften  zu  übernehmen.
  .  «
So  lange  möglich,  sollen  zwar  die  fahrplanmäßigen,  für  den  Personentransport  bestimmten
Züge  nicht  verzögert  oder  unterbrochen  werden,  und  daher  die  Eisenbahnverwaltungen  berech—
tigt  sein,  die  Abgangszeiten  der  Militärzüge  unter  thunlichster  Rücksichtsnahme  auf  die  Anträge
der  Militärbehörden  selbst  festzusetzen;  in  Fällen  dringender  Gefahr  jedoch  darf  die  vorzugs—
weise  und  selbst  ausschließliche  Benutzung  der  Eisenbahn  für  militärische  Zwecke  in  Anspruch
genommen  werden.

Ueber  die  Geschäftsbehandlung  bei  den  zu  Leitung  und  Beaufsichtigung  der  Truppen—
transporte  zu  bestellenden  Organen  sind  im  Anhange  A  die  nöthigen  Vorschriften  gegeben.

&amp;amp;  2.  Die  Militärbehörden  haben  den  Eisenbahnverwaltungen,  durch  welche  Truppen
oder  Heeresbedürfnisse  befördert  werden  sollen,  einen  doppelt  ausgefertigten,  von  dem  betreffenden
  Commandeur  oder  Vorstande  unterzeichneten  und  mit  dem  Dienstsiegel  versehenen  Requisitionsschein
  zu  übergeben,  in  welchem  das  Contingent,  die  Truppenabtheilungen,  die  Zahl  der
Officiere,  Beamten,  Mannschaften  und  Pferde,  die  Zahl  und  Gattung  der  Fahrzeuge  und  die
Gattung  und  das  Gewicht  der  sonstigen  Heeresbedürfnisse,  welche  zur  Beförderung  angemeldet
werden,  sowie  deren  Bestimmungsorte,  bezeichnet  werden.

Sind  nur  einzelne  Mannschaften  zu  befördern,  so  genügt  die  Vorlage  der  Marschroute
statt  eines  Duplicats  des  Requisitionsscheins.
Die  Anmeldung  muß  so  zeitig  geschehen,  daß  der  Eisenbahnverwaltung  zu  den  nöthigen

Vorbereitungen  zur  Beförderung,  zur  Herbeischaffung  der  Transportmittel  u.  s.  w.,  hinreichend
Zeit  bleibt.
        <pb n="145" />
        —  109  —

#3.ofern  von  den  Militärbehörden  besondere  Züge  nicht  ausdrücklich  verlangt  werden,
bleibt  es  lediglich  der  Beurtheilung  der  Bahnverwaltungen  überlassen,  ob  sie  die  Beförderung
mit  den  fahrplanmäßigen  Zügen  oder  mit  Separatzügen  ausführen  wollen.

Hinsichtlich  des  Transports  von  Pulver  und  Munition  sind  die  im  Anhange  B  gegebenen
Vorschriften  zu  beachten.

&amp;amp;  4.  Das  Ein=  und  Ausladen  der  zu  den  Truppen  gehörigen  Pferde  und  Militäreffecten,
Geschütze  u.  s.  w.,  geschieht  unter  Leitung  der  Eisenbahnverwaltung  durch  die  Truppen.

Sind  zu  Sicherung  der  Ladung  außergewöhnliche,  bei  der  betreffenden  Eisenbahn  nicht
vorhandene  Vorrichtungen  oder  Materialien  erforderlich,  so  hat  deren  Beischaffung  auf  Kosten
der  Militärverwaltung  zu  geschehen.

Die  Militärbehörde  ist  dafür  verantwortlich,  daß  bei  allen  Militärtransporten  sowohl
auf  den  Bahnhöfen,  als  während  der  Fahrten  selbst  strenge  Ordnung  gehandhabt  und  in  jeder
Beziehung,  besonders  aber  in  Bezug  auf  feuergefährliche  Gegenstände,  die  strengsten  Vorsichtsmaßregeln
  getroffen  und  beobachtet  werden.

Im  Uebrigen  erfolgt  der  Transport  unter  Leitung  der  Eisenbahnverwaltung.

65.  Beschädigungen  und  Verluste,  welche  bei  Beförderung  von  Truppen  und  Militäreffecten
  vorkommen,  werden  durch  die  Eisenbahnverwaltungen  nach  den  dießfalls  geltenden
landesgesetzlichen  Bestimmungen,  beziehungsweise  den  für  die  betreffenden  Verkehrszweige  bestehenden
  Transportreglements  ersetzt,  sofern  sie  nicht  durch  das  eigene  Verschulden  des  Militärs,
z.  B.  bei  der  Verladung,  herbeigeführt  oder  die  erweisliche  Folge  eines  unabwendbaren  Zufalls
oder  unvorhergesehener  Naturereignisse  sind.

Dagegen  steht  die  Militärverwaltung  für  jeden  Schaden,  welcher  bei  vorschriftsmäßig
(vergl.  Anhang  B)  erfolgter  Beförderung  von  Pulver  und  Munition  der  Eisenbahnverwaltung
  oder  anderen  Personen  erwächst,  in  so  weit  ein,  als  derselbe  nicht  erweislich  durch  ein
grobes  Versehen  der  leitenden  Verwaltung  selbst  entstanden  ist.

Alle  Beschädigungen,  mögen  sie  an  Militäreffecten  vorgekommen  und  von  der  Eisenbahnverwaltung
  zu  tragen  oder  vom  Militär  verursacht  und  von  diesem  zu  ersetzen  sein,  müssen
alsbald  nach  Ankunft  der  betreffenden  Züge,  beziehungsweise  nach  Ausgabe  der  beförderten
Effecten,  angemeldet  und  nach  Zeit  und  Umständen  entweder  sogleich  oder  voch  wenigstens  nach
Beendigung  eines  zusammenhängenden  Militärtransports  in  einem  besonderen,  durch  die  Eisenbahn=
  und  die  Militärverwaltung  gemeinschaftlich  aufzunehmenden  Protocolle  festgestellt  werden.

66.  Für  die  Beförderung  von  Truppen  und  Heeresbedürfnissen  werden  —  ohne  Unterschied,
  ob  dazu  gewöhnliche  oder  Separatzüge  verwendet  werden  —  folgende  gleichmäßige
Sätze  vergütet,  wobei  die  Entfernung  nach  der  Länge  der  Bahnlinie  in  geographischen  Meilen
und  deren  nach  Zehnteln  abgerundeten  Theilen  berechnet  wird:

167
        <pb n="146" />
        —  110  —

a)  für  Officiere  und  Beamte  im  Officiersrange,  welche  mit  größeren  oder  kleineren  Truppenabtheilungen
  reisen,  in  Wagen  erster  und  zweiter  Classe  per  Mann  und  Meile  3  Sgr.
—  101  Kr.  südd.  W.  —=  15  Oesterr.  Neukr.;
einzeln  reisende  Officiere  und  Beamte  haben  je  die  allgemeinen  Tarifsätze  der  betreffenden
  Bahnen  zu  vergüten;

b)  für  Mannschaft,  einschließlich  ihres  in  die  Wagen  mitzunehmenden  Traggepäcks  und
ihrer  Waffen,  in  Wagen  dritter  Classe  oder  nöthigenfalls  anderen  mit  Sitzeinrichtung
versehenen  Bahnwagen  per  Mann  und  Meile  14  Sgr.  —=  51  Kr.  südd.  W.  —
71  Oesterr.  Neukr.;  hierbei  sind  beim  Transporte  feldmäßig  ausgerüsteter  Truppen
auf  längeren  Fahrten  mindestens  12  Mann,  anverenfalls  aber  15  Mann  auf  die  Achse
zu  rechnen;

e)  für  verwundete  oder  kranke  Militärpersonen  und  deren  Wärter  in  ausschließlich  für

k  den  Krankentransport  bestimmten  Wagen  per  Achse  und  Meile  15  Sgr.  =  527  Kr.
südd.  W.  —  75  Oesterr.  Neukr.;
Sgr.  Kr.  südd.  W.  Oestr.  Neukr.

d)  für  1  Pferd  12  42  60  per  Meile,
für  2  Pferde  8  28  40
für  3  Pferde  7  241  35  per  Pferd  und  Meile;
für  4  und  mehr  Pferde  6  21  30

e)  für  vierräderige  beladene  oder  unbeladene  Fahrzeuge,  auch  Geschütze  auf  ihren  Laffetten
und  mit  Zubehör,  soweit  das  Geschütz  sammt  diesen  Bestandtheilen  nicht  40  Zollcentner
Gewicht  überschreitet,  per  Stück  und  Meile  20  Sgr.  —  1  Gulden  10  Kr.  südd.  W.
—  100  Oestr.  Neukr.;  bei  höherem  Gewichte  wird  die  Laffette  besonders  als  Fahrzeug
wvergütet;

()  für  zweiräderige  Fahrzeuge,  beladen  oder  unbeladen,  10  Sgr.  —  35  Kr.  südd.  W.
—  50  Oestr.  Neukr.  per  Stück  und  Meile;
kommt  blos  Ein  derartiges  Fahrzeug  auf  Einem  Transportwagen  zur  Verladung,  so
tritt  die  doppelte  Vergütung  ein;

für  Heeresbedürfnisse,  die  zu  den  transportirenden  Truppen  gehören,  3.  Sgr.  =  1  Kr.
südd.  W.  —  21  Oestr.  Neukr.  per  Zollcentner  und  Meile;

h)  für  sonstige  Heeresbedürfnisse  der  gleiche  Satz,  wenn  nicht  die  gewöhnlichen  Babntarife
einen  billigeren  Satz  dafür  bestimmen;

1)  für  Locomotiven  zum  Estafettendienste  mit  angehängten  Wagen  bis  zu  6  Achsen  per  Meile
8  Thaler  Vereinswährung  =  14  Gulden  südd.  W.  —  12  Gulden  Oestr.  W.;

k)  für  Bereithaltung  je  einer  geheizten  Locomotive,  z.  B.  wenn  die  Abfahrt  eines  Militärzugs
  auf  Veranlassung  der  Militärbehörden  über  die  festgesetzte  Abfahrtszeit  verzögert
wird,  per  Stunde  Zeit  12  Sgr.  —  42  Kr.  südd.  W.  —=  60  Oestr.  Neukr.
        <pb n="147" />
        —  111  —

Separatzüge  sollen  in  der  Regel  nur  dann  verlangt  werden,  wenn  die  nach  obigen  Sätzen
zu  berechnende  Vergütung  per  Meile  mindestens  20  Thlr.  —  35  Gulden  südd.  W.  —
30  Gulden  Oestr.  W.  beträgt.

Bei  Benutzung  von  Schnellzügen  sind  je  die  allgemeinen  Tarifsätze  der  betreffenden  Eisen—
bahnen  zu  vergüten.

&amp;amp;  7.  Die  Bezahlung  der  Fahrpreise  soll  in  der  Regel  baar,  und  zwar  durch  die  betreffenden
  Contingente,  geleistet  werden  und  wird  von  der  Eisenbahnverwaltung  auf  dem
Duplicate  des  Requisitionsscheins,  resp.  auf  der  Marschroute,  bescheinigt.

Bei  größeren  Transporten  kann  nöthigenfalls  eine  Stundung  der  Zahlung  eintreten,  in
welchem  Falle  der  Truppenführer  oder  Vorstand  der  betreffenden  Militärbehörde  die  von  der
Eisenbahnverwaltung  aufzustellende  Berechnung  unterschriftlich  zu  bestätigen  hat  und  darüber
von  letzterer  Gegenschein  erhält.  .

Eine  Stundung  des  Fahrgelds  einzelner  Mannschaften  findet  nicht  statt.

6  Die  bewilligten  ermäßigten  Tarifsätze  finden  nur  für  dienstliche  Versendungen  statt,
welche  durch  die  im  §  2  vorgeschriebenen  Requisitionen  und  Marschrouten  nachgewiesen  werden.
In  allen  anderen  Fällen,  und  namentlich  für  den  Verkehr  der  Militärbehörden  mit  Lieferanten
und  für  Versendungen  von  Seiten  der  letzteren  an  Militärmagazine  oder  aus  diesen  an  Private,
müssen  die  vollen  Tarifsätze  baar  bezahlt  werden.
        <pb n="148" />
        —  112  —

Zu  Beilage  7.
Anhang  A.

 

Anhang.

A.  Vorschriften  für  die  Geschäftsbehandlung  bei  den  zu  Leitung  und  Beaufsichtigung
  der  Truppentransporte  zu  bestellenden  Organen.

(Diese  Vorschriften  werden  demnächst  erlassen  werden.)
        <pb n="149" />
        Zu  Beilage  7.
Anhang  3.

 

B.  Vorschriften  über  die  Beförderung  von  Pulver  und  Munition  auf  den
Eisenbahnen.

&amp;amp;  1.  Alle  der  Selbstentzündung  und  Explosion  leicht  unterworfene  militärische  Munition
darf  auf  den  Eisenbahnen  nur  befördert  werden,  wenn  dieselbe  entweder  in  den  Taschen  oder
Tornistern  der  befördert  werdenden  Militärmannschaften  oder  in  den  zum  Transporte  der  entzündlichen

  Munition  besonders  eingerichteten  militärischen  Kriegsfahrzeugen  sich  befindet.

Zündhütchen,  Zündspiegel,  Zünder,  Zündlichte,  Schlagröhren,  Stoppinen,  gefüllte  Hülsen
zu  Raketen  und  dergleichen  sind  jedoch  dieser  Beschränkung  nicht  unterworfen,  und  werden  auch
in  Eisenbahnfahrzeugen  befördert,  in  welchem  Falle  dieselben  jedoch  in  haltbaren,  dicht  schließenden
  Tonnen  oder  festen,  mit  Papier  beklebten,  hölzernen  Kasten  von  höchstens  12  Cubikfuß
Rauminhalt  sorgfältig  und  dergestalt  verpackt  sein  müssen,  daß  der  innere  Raum  derselben
völlig  ausgefüllt  ist;  auch  sind  dieselben  äußerlich  mit  der  Bezeichnung:  „Zündspiegel“  resp.
„Zündungen“  zu  versehen.  Das  Gewicht  dieser  Kasten  2c.  darf  21  Ctr.  nicht  übersteigen.

&amp;amp;  2.  Die  Truppen,  welche  sich  bei  den  zu  befördernden,  mit  brennbarem  Kriegsmateriale
beladenen  Kriegsfahrzeugen  befinden,  sollen  während  des  Transports  auf  der  Eisenbahn  nicht
rauchen,  oder  auch  zu  irgend  einem  anderen  Zwecke  Feuerschwamm,  Reibzündgegenstände  oder
sonstigen  Zündstoff  nicht  anzünden  dürfen.

6au  3.Die  Eisenbahnbeamten  haben  ihre  Aufmerksamkeit  darauf  zu  richten,  daß  das  im
S  2  enthaltene  Verbot  beachtet  werde.  Wenn  sie  eine  Verbotwidrigkeit  wahrnehmen,  haben  sie
den  militärischen  Vorgesetzten  der  Mannschaften  davon  Anzeige  zu  machen.

&amp;amp;  4.  Die  Militärverwaltung  wird  Sorge  tragen,  daß  die  mit  Munition  beladenen  Kriegsfahrzeuge
  stets  sorgfältig  verdeckt  und  in  ihnen  die  brennbaren  Kriegsmaterialien  nach  allen  von
der  Militärverwaltung  vorgeschriebenen  Vorsichtsmaßregeln  verpackt  sind.

65.Kriegsfahrzeuge,  die  brennbares  Kriegsmaterial  enthalten,  dürfen  nicht  eher  auf  dem
Bahnhofe  zugelassen  werden,  bis  mit  ihrer  Verladung  auf  die  Eisenbahnwagen  der  Anfang
gemacht  werden  kann.

Dieser  Anfang  der  Verladung  darf  nur  dann  vor  sich  gehen,  wenn  unmittelbar  nach  ihrer  Beendigung
  auch  der  Abgang  des  Zuges,  mit  welchem  die  Beförderung  geschehen  soll,  erfolgen  kann.
        <pb n="150" />
        —  114  —

Bis  zur  Vollendung  der  Verladung  und  bis  zum  Abgange  des  Zuges  sollen  die  gedachten
Fahrzeuge  durch  Militärposten  bewacht  werden.

6.  In  Betreff  der  Absendung  der  Munitions-  und  Pulvertransporte  hat  sich  die
absendende  Behörde  mit  der  betreffenden  Eisenbahndirection  in  Verbindung  zu  setzen  und  mit
Hülfe  der  Bahnbeamten  für  die  gesicherte  Verladung  des  Transports  zu  sorgen.

Beim  Auf-  und  Abladen  ist  die  Hülfe  der  damit  vertrauten  Beamten  und  Leute  der
Eisenbahnen  nicht  von  der  Hand  zu  weisen.

Die  Räder  der  aufgeladenen  Fahrzeuge  sind  unter  Beihülfe  der  Eisenbahnbeamten  durch
vorgelegtes  Kreuzholz  zu  hemmen  und  die  Deichseln  abzunehmen.  Auf  den  unbedeckten  Eisen—
bahnwagen  sind  von  den  Fahrzeugen  das  Futter,  die  Strohunterlagen,  kurz  alle  leicht  Feuer
fangenden  Gegenstände  zu  entfernen  und  in  einem  bedeckten  Güterwagen  unterzubringen,  wenn
zur  Bedeckung  derselben  nicht  brandsichere  Decken  vorhanden  sein  sollten.

Jedem  mit  Munition  beladenen  Eisenbahnwagen  wird  1  Mann  des  Begleitungscommando's
zur  Beaufsichtigung  zugetheilt  und  demselben  auf  offenem  Wagen  ein  Eimer  mit  Wasser  bei—
gegeben,  um  etwa  auf  den  Wagen  fallende  Funken  sofort  löschen  zu  können.  «

§&amp;amp;  7.  In  die  reinen  Personenzüge  sollen  niemals  Kriegsfahrzeuge  mit  brennbarem  Kriegsmateriale
  aufgenommen  werden.

Ob  dergleichen  Kriegsfahrzeuge  in  gemischten  Zügen  oder  Güterzügen  befördert  werden
dürfen,  hängt  in  einem  jeden  Falle  vom  Ermessen  der  betreffenden  Eisenbahnverwaltung  ab.

Für  größere  Transporte  muß  die  Militärverwaltung  Extrazüge  requiriren.

#  .Die  Eisenbahnwagen,  auf  welchen  mit  Munition  beladene  Kriegsfahrzeuge  sich  befinden,
  sind  an  das  der  Locomotive  entgegengesetzte  Ende  des  Zuges  zu  stellen;  es  müssen  denselben
  jedoch  mindestens  4  nicht  mit  entzündlicher  Munition  beladene  Eisenbahnwagen  vorausgehen
  und  3  —  der  Gepäckwagen  würde  bei  dem  Umsetzen  auf  einer  Kopfstation  der  vierte
sein  —  dergleichen  folgen.

Der  am  Schlusse  des  Zuges  befindliche  Wagen  muß  mit  einer  Bremse  versehen  und
dieselbe  bedient  sein.

§6  9.  Nach  Ankunft  von  Zügen,  welche  solche  mit  brennbarem  Kriegsmateriale  gefüllte
Kriegsfahrzeuge  führen,  sollen  diese  von  der  Militärverwaltung  vom  Bahnhofe  sofort  abgefahren,
bis  zur  Abfahrt  aber  von  Militärposten  bewacht  werden.

*  10.  Wenn  unter  besonderen  Verhältnissen  die  Beförderung  von  Pulver  und  Pulvermunition
  unmittelbar  in  den  Eisenbahnwagen  ohne  vorherige  Verladung  in  Kriegsfahrzeuge
  unumgänglich  nothwendig  ist,  so  sind  dabei  noch  folgende  besondere  Vorschriften
zu  beachten:  .

*#  11.  Das  in  dieser  Weise  zu  versendende  Pulver  darf  nur  in  Güterzügen  ohne  Personenbeforderung
  oder  in  Extrazügen  transportirt  werden,  muß  in  festen  leinenen  Säcken  verpackt
        <pb n="151" />
        —  115  —

sein  und  sich  mit  letzteren  in  vollkommen  guten  und  dichten  Pulvertonnen,  welche  nicht  streuen,
befinden.  Die  zu  versendenden  Patronen  oder  Cartuschen  müssen  in  eben  solchen  Tonnen  oder
in  festen,  mit  Papier  verklebten  Kasten  verpackt  sein.

12.  Deas  Gewicht  eines  Pulver-  oder  Pulvermunitionscolli  darf  21  Centner
nicht  übersteigen.  Jedes  Colli  muß  mit  dem  Zeichen  oder  Stempel  der  Militärabtheilung  ver—
sehen  sein,  welche  die  Verpackung  bewirkt  hat  und  welche  dann  die  Verantwortlichkeit  für  die
genaue  Befolgung  der  Vorschriften  trägt.

13.  Zur  Beförderung  von  Pulverladungen  werden  nur  ganz  geschlossene  Verdeckwagen
mit  elastischen  Stoß=  und  Zugapparaten  und  feuersicherer  Verdachung  gewählt,  deren  Thüren,
sowie  die  etwa  vorhandenen  Fenster,  verschließbar  sind.  In  Betreff  der  Stelle,  welche  diese
Wagen  in  dem  Zuge  einzunehmen  haben,  gilt  das  §  8  Gesagte.  Die  mit  Pulver  beladenen
Wagen  sind  unter  sich  und  mit  dem  vorausgehenden  und  dem  nachfolgenden  Wagen  fest  zu
verkuppeln  und  dürfen  nur  bis  zu  zwei  Drittheil  ihrer  normirten  Tragfähigkeit  belastet  werden.

Geschieht  die  Beförderung  des  Pulvers  nicht  in  Extrazügen,  sondern  in  den  gewöhnlichen
Güterzügen,  so  dürfen  letzteren  nicht  mehr  als  je  8  mit  Pulver  beladene  Achsen  beigegeben
werden.  Es  ist  untersagt,  von  den  Bremsen  Gebrauch  zu  machen,  mit  welchen  die  zum  Pulvertransporte
  benutzten  Eisenbahnwagen  und  der  nachfolgende,  resp.  vorangehende  Wagen,  etwa
versehen  sind.

&amp;amp;14.  Für  das  Beladen  und  Ausladen  der  Eisenbahnwagen  finden  die  §§#  5  und  9
Anwendung.  Auch  darf  die  Verladung  des  Pulvers  und  der  Pulvermunition  niemals  von
den  Güterböden  oder  Güterperrons  aus  geschehen,  vielmehr  muß  dieselbe  auf  möglichst  abgelegenen
  Seitensträngen  bewirkt  werden.  Auf  den  Boden  des  Eisenbahnwagens,  sowie
zwischen  jede  Lage  der  Colli,  werden  Haardecken  gelegt,  so  daß  niemals  Holz  auf  Holz  oder
auf  Metall  zu  liegen  kommt.

Die  zum  Transporte  von  Pulver  und  jeder  Art  von  Munition  verwendeten  Tonnen  dürfen
in  den  Eisenbahnwagen  nicht  aufrecht  hingestellt,  müssen  vielmehr  gelegt  und  durch  Holzunterlagen,
  welche  unter  den,  im  Uebrigen  ausschließlich  zur  festen  Lagerung  der  Pulver=  und  Pulvermunitionscolli
  zu  verwendenden  Haardecken  anzubringen  sind,  gegen  jede  rollende  Bewegung
geschützt  werden.

Die  Haardecken  und  Holzunterlagen  liefert  die  Militärverwaltung  und  empfängt  bieselben
zurück.  Es  dürfen  niemals  mehr  wie  drei  Lagen  Pulver=  und  Pulvermunitionscolli  übereinander
  gelegt  werden.

In  den  mit  Pulver  oder  Pulvermunition  beladenen  Wagen  dürfen  andere  Ladungen  niemals
  aufgenommen  werden.

15.  Das  Beladen,  sowie  das  Ausladen  der  Eisenbahnwagen,  geschieht  durch  Militärmannschaften,
  der  Transport  dieser  Wagen  von  und  nach  den  Zügen  dagegen  durch  die  Arbeits-1864.

  17
        <pb n="152" />
        —  116  —

kräfte  der  Eisenbahnverwaltungen;  es  darf  jedoch  dieser  Transport,  wie  überhaupt  das  Rangiren
  der  Züge  mit  Pulverwagen,  mittelst  der  Locomotivkraft  nur  dann  geschehen,  wenn  zwischen
Locomotive  und  Pulverwagen  sich  mindestens  4  andere  Wagen  befinden.  Fährt  eine  Locomotive
bei  Wagen  vorüber,  die  mit  Pulver  beladen  sind,  so  müssen  an  derselben  die  Feuerthür  und  die
Aschklappen  geschlossen,  auch  darf  das  Blaserohr  nicht  verengt  sein.

s  16.  Jeder  Pulvertransport  wird  durch  eine  entsprechende  Anzahl  Militärmannschaften
begleitet,  resp.  bewacht,  welche  jedoch  nicht  auf  den  mit  Pulver,  resp.  Munition  beladenen
Wagen  selbst  untergebracht  werden  dürfen.

Es  ist  sowohl  diesen  Mannschaften,  als  auch  dem  Zugpersonale,  ausdrücklich  untersagt,
während  des  Transports  die  mit  Pulver  beladenen  Wagen  zu  besteigen.

Eine  Ausnahme  davon  findet  nur  in  dem  Falle  statt,  wenn  sich  bei  der  auf  den  Haltepunkten
  vorzunehmenden  äußeren  Revision  der  Wagen  oder  durch  andere  Wahrnehmungen  der
dringende  Verdacht  einer  Beschädigung  des  Inhalts  ergeben  sollte.

#  17.  Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  verpflichtet,  die  sämmtlichen  auf  der  Tour  belegenen
  Zwischenstationen  von  dem  Abgange  und  resp.  Eintreffen  eines  derartigen  Transports
rechtzeitig  zu  benachrichtigen  und  dafür  zu  sorgen,  daß  jeder  unnöthige  Aufenthalt,  sowie  alle,
Gefahr  herbeiführenden,  Ursachen,  soweit  sie  nicht  durch  die  Natur  des  Eisenbahnbetriebs
bedingt  sind,  auf  denselben  beseitigt  werden.

Ebenso  müssen  die  in  gefährdeter  Nähe  der  Auf=  und  Abladestationen  befindlichen  Nachbarbahnen
  von  dem  stattfindenden  Verladen,  resp.  Abladen,  zur  Vermeidung  einer  Gefährdung
ihres  Betriebs  Kenntniß  erhalten.

Damit  die  an  den  Bestimmungsorten  anlangenden  Pulver=  2c.  Transporte  sofort  durch
die  Militärverwaltung  in  Empfang  genommen  und  von  den  Bahnhöfen  entfernt  werden,  ist
der  betreffenden  Commandantur  zur  Einleitung  der  nothwendigen  Vorkehrungen  von  der  wahrscheinlichen
  Ankunftszeit  des  Transports  mindestens  12  Stunden  vorher,  nöthigenfalls  durch
den  Bahntelegraphen,  Nachricht  zu  geben.

*18.  Ein  Umpacken  der  mit  Puloer  oder  Munition  beladenen  Fahrzeuge  darf  nur  in
dem  Falle  und  unter  Beachtung  der  im  §  1  4  angegebenen  Vorsichtsmaßregeln  geschehen,  wenn
es  unumgänglich  nöthig  ist,  und  haben  die  Begleitungsmannschaften  eine  Revision  des  Inneren
der  Wagen  und  der  Verpackungsgefäße  auf  denjenigen  Stationen  auszuführen,  auf  welchen  ein
Anhalten  des  Zuges  stattfindet.

19.  Damit  von  der  Eisenbahnverwaltung  die  ihrerseits  erforderlichen  Maßregeln  getroffen
  werden  können,  wird  die  Militärverwaltung  anordnen,  daß  die  Fahrrequisition  von
Truppen  mit  Munition,  resp.  zum  Transporte  von  Pulver  und  Pulvermunition,  mittelst  der
Eisenbahnwagen  selbst  jedesmal  zeitig,  und  zwar  schriftlich,  erfelge,  und  daß  in  der  abzugebenden
  Fahrrequisition  die  Worte  sich  ausgedrückt  finden:  „mit  Munition.“
        <pb n="153" />
        —  117  —

Durch  diese  Worte  will  die  Militärverwaltung  bezeugen  lassen,  daß  nicht  nur  bei  der
Verpackung  des  brennbaren  Kriegsmaterials  alle  entsprechenden  Vorsichtsmaßregeln  angewendet
worden  seien,  resp.  bei  der  Beladung  der  Eisenbahnwagen  werden  beobachtet  werden  (was
von  der  Eisenbahnverwaltung  nicht  beurtheilt  werden  kann),  sondern  auch  ihre  Truppen  an—
gewiesen  sind,  den  Bestimmungen  dieser  Instruction  zu  folgen.

&amp;amp;  20.  Die  Bahnhofs=  und  Fahrbeamten  werden  angewiesen,  darauf  zu  achten,  daß  die
vorgeschriebenen  Bestimmungen,  soviel  solche  ihre  Thätigkeit  und  Mitwirkung  angehen,  zur
pünktlichen  Ausführung  gelangen.

Unterlassungen  und  Zuwiderhandlungen,  welche  von  ihnen  auf  der  Seite  der  Militärverwaltung
  und  deren  Truppen  wahrgenommen  werden  möchten,  sind  sofort  zu  melden.

 

177
        <pb n="154" />
        —  118  —
Beilage  8.
Formular
für  Quittungen  über  nicht  baar  bezahlte  Leistungen.

·  N.  N.  Bundescontingent.

N.  N.  Armeecorps.  X.  N.  Division.
Dienstzweigs  (Magazin,  Depot,  Hospital  u.  s.  w.)
1  Truppenkörpers  (Regiment,  Bataillon,  Schwadron,  Batterie  u.  s.  w.)

ZAuittung

über

Benennung  desfolgende

  von  der  Gemeinde  ·  ,  .
imStaate.....-........»...--.............gescheheneLeistungen,fürwelchekeinebaare
Zahlung  erfolgt  ist.  «
Zeit,  innerhalb  welcher  oder  für  welche  die  Leistung  geschah:
(Hier  sind  die  betreffenden  Tage  einzusetzen.)
Gegenstände  der  Leistungen.

Hier  werden  die  Leistungen  und  Lieferungen  nach  ihrer  Gattung  und  Größe  eingetragen,  z.  B.

Mundportionen  einschl.  (oder  ohne)  Brot,  Fleisch  oder  Getränke
Officiere  und  Beamte  Tagportionen

für
-  Unterofficiere,  Soldaten  -
-  Vorspannsfuhrleute  —
-  Handarbeiter  OD
oder
schwere  Pferderationen  zu  fund  Hafer,
-  -  Pfund  Heu,
—  Pfund  Stroh,

Pfund  Hafer  u.  s.  w.

leichte  Pferderationen  —

oder
......  Vorspannfuhren  zum  Transporte  von  Kranken,  nemlich
g  Verspeannmaen  !  Tagewerke  ohne  (oder  mit)
4*-  Fuhrleute  Emnpfang  der  Naturalverpflegung;
oder

Tagewerke  zum  Baue  der  Verschanzung  bei  N.  ohne  (oder  mit)

Empfang  der  Naturalverpflegung;
oder

Einlieferung  von  Roggen,
Hafer,
Erbsen,
Reis  u.  s.  w.
Daß  vorstehend  genannte  Leistungen  hierauf  wirklich  geschehen  sind,  bescheinigt
den  ten  18
.  M.

(Angabe  der  Charge  oder  Dienststelle.)
        <pb n="155" />
        Beilage  9.

Staat:
Kreis:  ,.......·.........··...·...............·....··.....·  Bezikk:.............·.........·......·.............»........«
Gemeinde:................·..........·...·..·........
Nachweisung  und  Vergütungsberechnung
über  die
für  ds  Contingent  geschehenen

unbezahlt  gebliebenen  Lieferungen  und  Leistungen.

Monat  18.

Mit  Beilagen.

Bemerkung.  Für  solche  Vergütungsbeträge,  welche  nicht  schon  durch  bestimmte  Tarife  oder  die  nach
§  25  des  Verpflegungsreglements  ermittelten  Preise  oder  durch  Vereinbarung  festgesetzt  sind,  müssen  Belege
über  die  nach  §§  6,  15  und  43  dieses  Reglements  stattfindende  Abschätzung  beigebracht  werden.  In  Fällen,
wo  hierdurch  Verzögerungen  veranlaßt  werden,  wird  es  angemessen  sein,  solche  Posten  in  einer  abgesonderten
Nachweisung  zur  Liquidation  zu  bringen.
        <pb n="156" />
        —  Datum  Truppentheil  oder  Behörde,  für  welche  die  Benennung
*  der  Lieferungen  und  *  .  1  ·
Leistungen.  Lieferung  oder  Leistung  geschehen  ist.  der  Lieferung.
S
1.  Für  Unterkunftsbedürfnisse.
1.  8.  bis  9.  Juli  18  2.  Bataillon  des  6.  Infanterieregiments  Einquartierung  bei  den  Bürgern
2  14.  Juli  1  8  Feldhospital  dahier  Lagerstroh  für  die  Kranken
u.  s.  w.
2.  Für  Quartierverpflegung.
3.8.  bis  9.  Juli  18  2.  Bataillon  des  6.  Infanterieregiments  vollständige  Verpflegung
4.  10.  Juli  18  .  4.  Escadron  des  zweiten  Dragonerregiments  Verpflegung  jedoch  ohne  Brod,
u.  s.  w.
3.  Für  Krankenverpflegung.
«  Nichts.
4.  Für  Naturallieferungen.
5.  12.  Juli  18  .  .  .  ..  An  das  Militärmagazin  .  .  .  .  ...  Roggenbrodmehl  .  .  .  ..
6.  10.  Juli  18  127  Rat.  Hafer  zu  10  Pfund

 

4.  Escadron  des  2.  Dragonerregiments

i

5.  Für  Transportmittel,  Boten  und  Wegweiser.
Nichts.
6.  Für  sonstige  Leistungen.
Nichts.

l
l
s
i
l

I

 

127  Rat.  Heu  zu  5  Pfund
127  Rat.  Stroh  zu  3½  Pfund
        <pb n="157" />
        Quantität
oder  Leistung.

Preis  Hiernach
für  berechneter  Verdie
  Einheit.  gütungsbetrag.  1

Bemerkungen.

 

1  1  Stabsofficeter

1  8  Subalternofficiere  und  Beamte


1864  Mann
40  Cenern

1  Stabsofficr
1  8  Subalternofficiere  und  Beamte

864  Mann
120  Mnnmn

324  Centnter
12  Centner  70  Pfund
6  Centner  35  Pfund
4  Centner  44  Pfund

Betrag  4.

Zusammenstellung:

Betrag  1.
Betrag  2.
u.  s.  w.

Hauptsumme

!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

——  —  —
r—

 

1
—
#

«

 

18
        <pb n="158" />
        —  122  —
Beilage  10.

 

Vergütungsanerkenntniß

 

 

für
den  Bezirk  (Kreisniö  8
Provinz  Staat
Nachdem  durch  den  Herrn  Regierungscommissär  N.  N.  die  Liquidation  über
die  von  den  Gemeinden  des  (Bezirks  oder  Kreises)  im  Monat  für  Rechnung  des

(N.  N.  Contingents,  Deutschen  Bundes)  gemachten  Militärleistungen  eingereicht  und  nach
erfolgter  Revision  als  richtig  anerkannt  und  festgestellt  worden  ist,  so  wird  hiermit  in  Gemäßheit
  des  §&amp;amp;  48  der  von  der  hohen  Deutschen  Bundesversammlung  unter  genehmigten
Bestimmungen  über  Leistung  der  Kriegsbedürfnisse  für  das  Deutsche  Bundesheer  anerkannt,
daß  (das  N.  N.  Contingent  oder  der  Deutsche  Bund)  an  den  (Bezirk,  Kreis)  für  nachstehende
Leistungen  folgende  Vergütungsbeträge  schuldig  geworden  ist:

1)  für  Quartier=  und  Etappenverpflegung

 

a)  Mundportionen  einschl.  des  Brodes  zu
bö).  Mundportionen  ausschl.  des  Brodes  zu
2)  für  Lieferungen  in  das  Magazin  N.  N.
a)  -,  Roggen  zu
b)  Hafer  zu
c)  Heu  zu
d)  Stroh  zu
u.  s.  w.
zusammen
inWorten............·..............................

 

Die  Richtigkeit  dieser  Vergütungssumme  wird  mit  dem  Bemerken  anerkannt,  daß
a)  bis  heute  darauf  keine  Abschlagszahlungen  erfolgt  sind,
b)  die  Verzinsung  der  benannten  Vergütungssumme  zu  4  Procent  mit  dem
liihren  Anfang  nimmt,
C)  die  Originalbescheinigungen  der  Truppen  und  Dienstzweige  über  obige  Leistungen  der
unterzeichneten  Stelle  von  dem  obengenannten  Herrn  Regierungscommissär  richtig
übergeben  worden  sind.
        <pb n="159" />
        —  123  —

Beilage  11.
mit  Formularen  A.  B.  C.  D.

—

Bestimmungen
über  die  Kriegskostenausgleichung  zwischen  den  Bundesstaaten.

 

Zum  Vollzuge  der  §§  78  und  79  des  Reglements  über  Leistung  der  Kriegsbedürfnisse
dienen  folgende  Bestimmungen:

J.  Ausgleichung  bei  einem  gleichmäßigen  Aufgebote.

#&amp;amp;f  1.  Die  von  den  Bundescontingenten  nach  §§  15  bis  32  des  Reglements  zu  bestreitenden
  Kosten  der  Unterkunft  und  Verpflegung,  sowohl  des  gesunden  als  kranken  Standes
der  Truppen  und  aller  Heeresanstalten,  werden  zwischen  den  Bundesstaaten  nicht  speciell
liquidirt,  sondern  dafür  folgende  feste  Sätze  Seitens  der  Contingente  in  Rechnung  gebracht:
A.  Für  Unterkunft  des  gesunden  Standes  der  Besatzungen  in  den  Betrag  für  je  einen

Kopf  u.  Tag  in  süd-Bundesfestungen.
  deutscher  Währung.

1.  Für  Unterofficiere,  Mannschaft  und  Unterbedienstete
dieser  Grade.

a)  Wenn  der  Bund  Ouartier,  Einrichtung,  Lagerstroh,  Heizung  und

Beleuchtung  stellt  .  Nichts
b)  Wenn  das  Contingent  alle  diese  Bedürfnisse  stellt  ...  2  Kreuzer
.)  Wenn  der  Bund  das  QOuartier,  das  Contingent  alle  übrigen

Bedürfnisse  stellt  1  Kreuzer
d)  Wenn  das  Contingent  das  Quortier,  der  Bund  alle  übrigen

Bedürfnisse  stellt  ...  1  Kreuzer
e)  Wenn  der  Bund  das  Quartier  sammt  Einrichtung,  das  Contingent

  das  Uebrige  stellt  2  Kreuzer
f)Wenn  das  Contingent  das  Quartier  semmt  Einrichtung,  der

Bund  das  Uebrige  stellt  11  Kreuzer

2.  Für  Officiere  ohne  unterschied  des  Grades  und  für
Militärbeamte  vom  Officiersrange.

Ebenso  nach  obigen  Kategorieen  und  wobei  eine  weitere  Aufrechnung
für  Canzleizimmer  u.  s.  w.  nicht  mehr  stattfindet  das  Zehnfache
1864.  18
        <pb n="160" />
        —  124  —

B.  Für  Unterkunft  des  gesunden  Standes  des  übrigen  Zundesheers
im  Bunde3sgebiete.
1.  In  Garnisonen  oder  durch  Einquartierung:
a)  für  Unterofficiere,  Mannschaft  und  Unterbedienstete
b)  für  Officiere  und  Beamte  vom  Officiersrange,  ohne  Unterschied  ves
Grades  und  ohne  weitere  Aufrechnung  für  Canzleizimmer  u.  s.  w.
2.  In  Lagern  und  Bivouacs:
a)  für  Unterofficiere,  Mannschaft  u.  s.  w.,  in  den  Monaten  Mai  bis
October
in  den  Monaten  November  bis  April,
b)  für  Officiere  und  Beamte,  in  obiger  Weise

C.  Für  Verpflegung  des  gesunden  Standes  im  BZundegsgebiete.

 

J

Für  Officiere,  Mannschaft  und  Nichtstreitbare  ohne  Unterschied  des  1

Grades  wird  für  je  einen  Kopf  und  Tag  nur  eine  Portion  aufgerechnet,

und  zwar:
1.  In  Garnisonen  und  überall,  wo  Menage  geführt  wird
2.  Bei  der  Verpflegung  durch  die  Quartierträger  oder  aus
Militärmagazinen  .
In  diesen  Sätzen  ist  das  Getränke  mit  inbegriffen.

D.  Tür  Unterkunft  und  Verpflegung  des  kranken  Standes  im  GBundesgebiete.


Für  kranke  und  verwundete  Officiere,  Mannschaft  und  Nichtstreitbare
ohne  Unterschied  des  Grades:

 

1.  In  Contingents=  oder  Civilhospitälern  oder  Privatwohnungen

2.  In  den  Bundesfestungen:

a)  Wenn  das  Contingent  den  Raum  und  alle  Bedürfnisse  stellt

b)  Wenn  der  Bund  den  Raum  und  alle  Bedürfnisse  stellt

c)  Wenn  der  Bund  nur  den  Raum,  das  Contingent  das  Uebrige  stellt

240  Wenn  der  Bund  den  Raum  mit  Einrichtung,  das  Contingent
das  Uebrige  stellt

e)  Wenn  das  Contingent  den  Naum,  der  Bund  das  Uebrige  stellt

f)Wenn  das  Contingent  den  Raum  mit  Einrichtung,  der  Bund
das  Uebrige  stellt

Für  die  nicht  in  eigentlichen  Hospitälern,  sondern  entweder  bei  den  «
TruppenselbstodermbesonderenAnstaltenudgl.verpflegtenMaroden»
und  Reconvalescenten  darf  nicht  der  Satz  für  Kranke,  sondern  nur  der  gewöhnliche
  Satz  für  den  gesunden  Stand  in  Aufrechnung  gebracht  werden.

I
c
s
I

l

I

Betrag  für  je  einen
Kopf  u.  Tag  in  süddeutscher
  Währung.

2  Kreuzer
das  Zehnfache
4  Kreuzer

8  Kreuzer
das  Dreifache

15  Kreuzer

22  Kreuzer

35  Krenzer
35  Kreuzer
Nichts
34  Kreuzer

33  Kreuzer
1  Kreuzer

2  Kreuzer.
        <pb n="161" />
        —  125  —

Betrag  für  je  einen

E.  Fũr  Anterkunft  und  Verpflegung  der  Pferde  im  Bundesgebiete.  Kopffund  Tag  in  füddentscher

  Währung.
1.  Für  Unterkunft  der  Pferde  wird  aufgerechnet  .  Nichts
2.  Für  Verpflegung  der  Pferde  im  gesunden  Stande:
a)  für  alle  Zugpferde,  sodann  für  die  Reitpferde  der  Armee-,  Corps-,
Divisions-  und  Brigadestäbe  und  der  shweren  Cavallerie  eine

 

schwere  Ration  im  Betrage  dn  .  42  Kreuzer
b)  für  alle  anderen  Pferde  eine  leichte  Ration  im  Betrage  von  .  34  Kreuzer

3.  Für  Verpflegung  kranker  Pferde,  ohne  Unterschied  eine
leichte  Ration  .  .  34  Kreuzer.

&amp;amp;  2.  Im  Falle  der  obigen  Liquidation  fällt  der  Beitrag  für  unterkunft,  den  die  Besatzungscontingente
  der  Bundesfestungen  nach  Satz  A,  7  des  Bundesbeschlusses  vom  24  sten  Mai
1860  an  die  Festungscasse  leisten  sollen,  ganz  weg.

Unter  dergleichen  Voraussetzung  fällt  auch  der  Beitrag  für  die  aus  Bundesmitteln
empfangene  Verpflegung  dieser  Contingente  während  einer  feindlichen  Einschließung,
  welche  nach  Satz  B,  12  des  Bundesbeschlusses  vom  24sten  Mai  1860  an  die
Festungscasse  geleistet  werden  soll,  weg,  dagegen  haben  die  Besatzungscontingente  für  diese
Zeit  auch  keine  Aufrechnung  bei  der  Liquidation  zu  machen  und  nehmen  zur  Ausgleichung  an
den  Gesammt-Verpflegungskosten  des  Bundesheers  Theil.

6  3.  In  den  im  §  1  bestimmten  Sätzen  sind  alle  und  jede  für  Unterkunft  und  Verpflegung
  sich  ergebenden  Kosten  und  Nebenausgaben,  insbesondere  auch  jene  für  Anlage,  Verwaltung
  und  Unterhaltung  von  Magazinen,  Hospitälern  und  sonstigen  Heeresanstalten,  für
Baraken,  Lagerstroh,  Heizungs=  und  Beleuchtungsmaterial,  ebenso  die  Verpflegung  des  nachzutreibenden
  Schlachtviehs  und  die  gewöhnlichen  Abgänge  und  Verluste,  die  sich  bei  Verwaltung
  von  Unterkunfts=  und  Verpflegungsbedürfnissen  ergeben,  inbegriffen,  so  daß  hierfür  keine
besondere  Aufrechnung  an  die  Gesammtheit  stattfindet.

Nur  in  solchen  Fällen,  wenn  durch  unvorhergesehene  Ereignisse  größere  Verluste  bei  Verpflegungsmagazinen
  entstehen,  bleibt  nach  §  74  des  Reglements  ein  im  besonderen  Wege  zu
erledigender  Vergütungsanspruch  des  betreffenden  Contingents  vorbehalten.

&amp;amp;  4.  Die  von  den  Bundescontingenten  nach  §&amp;amp;  36  bis  39  des  Reglements  zu  bestreitenden
  Kosten  für  Boten,  Wegweiser  und  Transportmittel  werden  nach  dem  pirklichen
ordnungsmäßig  belegten  Aufwande  in  Rechnung  gebracht.  Aus  den  Belegen  muß  Betreff  und
Quantität  der  Leistung  und  für  welche  Truppentheile  oder  Heeresanstalten  dieselbe  geschah,
ersichtlich  sein.

Mehrkosten,  welche  in  Folge  mangelnder  oder  nicht  hinreichender  eigener  Bespannung  eines
Contingents  entstehen  sollten,  hat  letzteres  auf  sich  zu  behalten.

18“
        <pb n="162" />
        —  126  —

5.  Wenn  Bundescontingente  auf  feindlichem  Gebiete  stehen  und  dort  unentgeltliche
Leistungen  beziehen,  so  ergiebt  sich  hinsichtlich  der  Unterkunfts=  und  Verpflegungsbedürfnisse,
Boten,  Wegweiser  und  Transportmittel  die  im  §  72  des  Reglements  vorgeschriebene  Ausgleichung
  dadurch,  daß  die  betreffenden  Contingente  an  den  nach  obigen  §§#  1  bis  4  zu
berechnenden  Gesammtkosten  der  auf  Bundesgebiete  stehenden  Heerestheile  theilnehmen.

Werden  noch  andere,  z.  B.  die  im  §  75  des  Reglements  bezeichneten  Heeresbedürfnisse,
unentgeltlich  vom  Feindesgebiete  bezogen,  so  wird  —  um  die  übrigen  Contingente  an  dem
dadurch  erzielten  Vortheile  theilnehmen  zu  lassen  —  dem  Contingente,  welches  die  unentgeltliche
  Leistung  bezogen  hat,  ein  entsprechender  Betrag  bei  der  Liquidation  zur  Last  geschrieben.

Müssen  dagegen  Leistungen  der  im  §  1  bis  §  4  bezeichneten  Art  im  Feindesgebiete  vergütet
  werden,  so  werden  sie  bei  der  Liquidation  ebenso  wie  jene  auf  Bundesgebiete  behandelt.

&amp;amp;6.  Als  Anfangstermin  der  gegenseitigen  Abrechnung  und  Ausgleichung  gilt  der  Tag
des  Bundesaufgebots,  als  Ende  derselben  der  Tag,  wo  dasselbe  wieder  aufgehoben  wird,  mit
Zusatz  einer  von  der  Bundesversammlung  jeweils  so  zu  bemessenden  Frist,  daß  den  Truppen
von  Aufhebung  des  Bundesaufgebots  an  die  nöthige  Zeit  bleibt,  um  nach  ihren  Friedensstationen
  zurückzukehren.

Die  Kosten  für  Krankenpflege  sollen  —  in  Rücksicht  auf  die  nur  allmählich  mögliche
Leerung  und  Auflösung  der  Feldhospitäler  —  noch  drei  Monate  lang  vom  Auphebung  des
Bundesaufgebots  an  zur  Ausgleichung  gebracht  werden.

&amp;amp;#  7.  Sogleich  nach  Erlassung  des  Bundesaufgebots  und  sofort  je  mit  Beginn  eines
neuen  Monats  legt  jeder  Bundesstaat  der  Bundesversammlung  einen  Rapport  über  die  einzelnen
Truppenkörper,  Stäbe  und  Heeresanstalten,  welche  zum  Bundesheere  gestellt  werden,  nach

Formular  A.  Formular  Auvor.

Der  wirklich  präsente  Stand  und  beziehungsweise  der  Krankenstand,  welcher  sich  nach
diesem  Rapporte  je  am  Anfange  eines  Monats  ergiebt,  wird  in  der  Regel,  ohne  Rücksicht  auf
die  im  Laufe  des  Monats  sich  ergebenden  Veränderungen,  für  den  ganzen  Monat  sowohl
hinsichtlich  der  Unterkunfts=  als  Verpflegungsliquidation  als  maßgebend  angenommen.  In
solchen  Fällen  jedoch,  wo  während  eines  Monats  sich  bedeutende  Veränderungen  in  dem
Präsent=  und  beziehungsweise  Krankenstande  ergeben,  bleibt  es  jedem  Contingente  vorbehalten,
auf  kürzere  Zeitabschnitte  besondere  Rapporte  einzureichen.

Auf  Grund  dieser  Rapporte  wird  sofort  je  am  Schlusse  eines  Monats  eine  Nachweisung
und  Liquidation  über  Unterkunft  und  Verpflegung  des  gesunden  Standes  nach  den  Formu-Formulane

  B.c  laren  B  und  C,  des  kranken  Standes  nach  Formular  D  eingereicht  und  diesen  Vorlagen,  so—
weit  thnnlich,  auch  die  Liqnidation  über  die  im  &amp;amp;  4  benannten  Ausgaben  angeschlossen.

Die  einzureichenden  Rapporte,  Nechweisungen  und  Liquidationen  sind  von  der  obersten
Militärverwaltungsbehörde  des  betreffenden  Contingents  als  richtig  zu  beglaubigen  und
        <pb n="163" />
        —  127  —

werden  Seitens  der  Bundesversammlung  an  die  Militärcommission  zur  weiteren  Behandlung
nach  §  81  bis  §  84  des  Reglements  über  Leistung  der  Kriegsbedürfnisse  abgegeben.

6#8.  Da  die  in  Wirklichkeit  zum  Bundesheere  gestellte  Truppenzahl  nicht  wehl  mit  der
Bundesmatrikel  in  genauer  Uebereinstimmung  sein  kann,  eine  Ausscheidung  derselben  auf  die
matrikularmäßige  Zahl  aber  theils  schwierig,  theils  in  Beziehung  auf  Boten,  Wegweiser,
Transportmittel  u.  s.  w.,  unthunlich  sein  würde,  die  matrikularmäßige  Zahl  auch  überdieß
wegen  der  bei  den  einzelnen  Contingenten  nicht  verhältnißmäßig  gleichen  Zahl  der  Nichtstreitbaren
  keinen  richtigen  Maßstab  zur  Ausgleichung  der  Kosten  für  Unterkunft,  Naturalverpflegung
  u.  s.  w.,  abgeben  würde,  so  wird  hiermit  festgesetzt,  daß  bei  gleichmäßigem  Aufgebote
  einerseits  die  Kosten  für  Unterkunft,  Naturalverpflegung,  Boten,  Wegweiser  und  Transportmittel
  für  die  sämmtlichen  zum  gemeinschaftlich  operirenden  Bundesheere  aufsgestellten
Truppen  —  auch  wenn  sie  die  matrikularmäßige  Zahl  überschreiten  —  zur  Liguidation  gebracht
  werden,  andererseits  aber  auch  jeder  Staat  —  abweichend  von  der  Bundesmatrikel  —
nach  derjenigen  Kopfzahl  an  der  Kostenvertheilung  Theil  nimmt,  in  welcher  seine  Truppen  zur
Liquidation  gekommen  sind,  und  zwar  einschließlich  der  auf  Feindesgebiete  Stehenden  (§  5).

Diese  Kopfzahl  wird  nach  der  Summe  des  wirklich  präsenten  gesunden  und  des  kranken
Standes  sowohl  an  Streitbaren,  als  Nichtstreitbaren  berechnet.

Hat  ein  Staat  sein  Contingent  nicht  in  der  vollen  matrikularmäßigen  Stärke  an  Streitbaren
  beigestellt,  so  hat  derselbe  gleichwohl  nach  der  vollen  Matrikel  an  letzteren,  mit  Zurechnung
  der  wirklich  gestellten  Nichtstreitbaren,  an  der  Kostenvertheilung  Theil  zu  nehmen.
In  dem  besonderen  Falle,  wenn  ein  Staat  bereits  das  durch  die  Bundeskriegsverfassung
bestimmte  Maximum  an  Ersatzmannschaft  geleistet  hat  und  dessen  Truppen  dann  einen
weiteren  Abgang  erleiden,  bleibt  der  auf  Erwägung  aller  maßgebenden  Verhältnisse  begründeten
Beschlußfassung  der  Bundesversammlung  vorbehalten,  ob  für  die  Zeit,  während  welcher  diese
Truppen  nur  in  geringerer  Zahl  an  der  Naturalverpflegung  u.  s.  w.  Theil  nehmen,  auch  das
Beitragsverhältniß  des  betreffenden  Staates  zu  diesen  Kosten  ermäßigt  werden  solle.

&amp;amp;  9.  Der  vorstehend  für  die  Kosten  der  Unterkunft,  Naturalverpflegung,  Transportmittel
  u.  s.  w.,  festgesetzte  ausnahmsweise  Ausgleichungsmaßstab  hat  auf  alle  übrigen  Kriegskosten
  des  Bundes  und  die  zur  allgemeinen  Ausgleichung  kommenden  sonstigen  Ausgaben  keine
Anwendung,  welche  vielmehr  lediglich  nach  der  Bundesmatrikel  umgelegt  werden.

II.  Ausgleichung  bei  einem  ungleichmäßigen  Aufgebote.

§  10.  Wenn  bei  einem  ungleichmäßigen  Aufgebote  die  Mobilmachung  der  aufzubietenden
Contingente  nothwendig  wird,  so  werden  die  Mobilmachungsgelder  für  Officiere,  Beamte  und
deren  Diener,  sowie  die  Kosten  der  Pferdeanschaffung,  letztere  unter  seinerzeitiger  Abrechnung
des  Erlöses  beim  Wiederverkaufe,  speciell  liquidirt.

Ebenso  unterliegen  die  bei  einer  Mobilmachung  entstehenden  Kosten  für  Instandsetzung
der  Fahrzeuge,  Geschirr=  und  Stallsachen,  für  Anschaffung  der  im  Frieden  nicht  bereit  zu
        <pb n="164" />
        —  128  —

haltenden  kleineren  Requisiten  und  Materialien,  sowie  auch  für  Ergänzung  2c.  der  Kleidung
und  Ausrüstung  der  erst  zu  bildenden  Abtheilungen  in  so  weit  der  speciellen  Liquidation,  als
nicht  hierfür  je  besondere  Aversalvergütungen  vereinbart  sein  sollten.

&amp;amp;11.  Werden  bei  einem  anfänglich  ungleichmäßigen  Aufgebote  später  auch  alle  anderen
Bundescontingente  aufgeboten,  so  daß  in  Bezug  auf  die  Mobilmachung  eine  gleichmäßige  Belastung
  aller  Bundesstaaten  eintritt,  oder  besteht  die  Ungleichmäßigkeit  des  Aufgebots  überhaupt
nur  darin,  daß  einzelne  Contingente  länger  als  andere  aufgeboten  bleiben,  so  haben  die  länger
aufgebotenen  Contingente  einen  Anspruch  auf  Vergütung  der  Mobilmachungskosten  aus
Bundesmitteln  nicht  zu  machen  und  daher  die  etwa  hierfür  und  für  Pferdeanschaffung  empfangenen
  Beträge  an  die  Bundescasse  zurückzubezahlen.

*12.  Der  für  die  Dauer  eines  ungleichmäßigen  Aufgebots  den  betreffenden  Contingenten
erwachsende  Mehraufwand  an  Sold  und  Feldzulagen  wird  denselben  auf  Grund  specieller
Liquidation  vergütet.

Ebenso  werden  die  Mehrkosten  für  Montur=  und  Armaturunterhaltung  und  Abnutzung,
Hufbeschlag,  Pferdearzneien,  Bureau=  und  sonstige  allgemeine  Bedürfnisse  in  so  weit  speciell
aufgerechnet,  als  nicht  hierfür,  wie  oben  bei  §  10,  je  besondere  Aversalbeträge  vereinbart  sein
sollten.

13.  Den  Contingenten  werden  ferner  für  die  bei  ungleichmäßigem  Aufgebote  gestellten
Truppen  die  Kosten  für  Unterkunft,  Verpflegung  und  Transportmittel  nach  denselben  Sätzen
und  in  gleicher  Weise  vergütet,  wie  es  für  gleichmäßige  Aufgebote  im  6  oben  bestimmt  ist.

Von  den  nach  jenen  Sätzen  zu  berechnenden  Beträgen  ist  jedoch  je  derjenige  Aufwand,
welcher  nach  dem  Friedensetat  der  aufgebotenen  Truppen  entstanden  wäre,  wieder  in  Abzug
zu  bringen.  "

14.  Verluste  durch  Kriegs=  oder  sonstige  außerordentliche  Ereignisse,  welche  —  abgesehen
  von  der  gewöhnlichen  und  nach  §  12  schon  vergüteten  Abnutzung  und  Unterhaltung  —
an  der  Kriegsausrüstung,  Armatur  und  Montur  der  aufgebotenen  Truppen  bei  einem  ungleichmäßigen
  Aufgebote  entstehen,  ebenso  der  Verbrauch  an  Munition  werden  nach  §  73  des
Reglements  über  Leistung  der  Kriegsbedürfnisse  dem  betreffenden  Contingente  nach  dem  wirklichen,
  speciell  nachzuweisenden  Aufwande  ersetzt.

15.  Diejenigen  Kosten,  welche  bei  einem  gleichmäßigen  Aufgebote  unmittelbar  aus
Bundesmitteln  zu  bestreiten  sind,  werden  bei  ungleichmäßigem  Aufgebote  ebenso  behandelt  und
daher,  wenn  solche  von  einem  Contingente  vorgeschossen  sein  sollten,  demselben  im  wirklichen
Betrage  wieder  ersetzt.

§  16.  Von  dem  Tage,  wo  das  Bundesheer  im  Ganzen  und  in  gleicher  matrikularmäßiger
Stärke  aufgestellt  wird,  und  so  lange  dieß  dauert,  hören  alle  besonderen  Aufrechnungen  für
ungleichmäßige  Leistungen  auf  und  treten  lediglich  die  allgemeinen  Bestimmungen  bei  einem
gleichmäßigen  Aufgebote  ein.
        <pb n="165" />
        —  129  —
Zu  Beilage  11.

Formular  A.

 

—  —

Contingent.

Rapport

der

Stärke,  Standorte  und  Corpseintheilung

auf  den  1sten  1  8
        <pb n="166" />
        Benennung
der
Truppentheile.

Streitbare.

 

 

vom  Officiersrange


Nichtstreit-6
  bare.

 

 

 

Streitbare.

 

vom  Unt

Nichtstreit--,-»
  ,  «  bare.

Pferde.

 

 

er-Die

  Effectivstärke
beträgt

 

Streitbare.

 

 

—  –—

vom  Offi
ciersrang
1D

Nichtstreite



*

Streitbare.

officier
abwärts
l
1

vom  Unter- 



 

 

bare.

 

l

Beurlaubte  und
Commandirte

Pferde.  6

 

 

 

 

 

*!•  4
Streitbare.

Nichtstreitbare.


ciersrange

vom  Offi.

4

Streitbare.

 

 

 

 

 

 

Kranke

Michtstreitbare.


 

 

 

 

 

und  Verwundete

vom  Unterofficier

abwärts
s

Pferde.

 

 

 

Hiervon  sind

130
        <pb n="167" />
        1864.

 

 

 

 

Streilbare.

Nichtstreitbare.


Streitbare.

Nichtstreitbare.


vom  Offivom

  Unter- 



ciersrange
|
.

...

 

officier
abwärts

 

Pferde.  6

Vermißte

 

 

 

 

Streitbare.

Nichtstreitboare.


 

ciersrange

vom  Offi-  !

vom  unter-Streitbare.


Nichtstreit- 



officier
abwärts

 

Summe

 

abzuziehen

4
4

 

 

 

Streitbare.

Nichtstreit-*•
  bare.

 

vom  Officiersrange


:

Streitbare.
Nichtstreit- 



 

vom  Unter- 



Pferde

 

Stand  am  1  sten
18

Rest  wirklich  präsenter

 

der
Truppentheile.

Standorte

 

19

dieselben

Corps,  welchem

 

zugetheilt  sind.

131
        <pb n="168" />
        <pb n="169" />
        —  133  —
Zu  Beilage  11.

Formular  B.

—

 

Nachweisung

über

Stärke,  Unterkunft  und  Verpflegung  des  gesunden  Standes
des  Bundescontingents

im  Monat  18
nebst

Berechnung  des  dafür  bei  der  allgemeinen  Kriegskostenausgleichung  zu
liquidirenden  Kostenbetrags.

Bemerkungen.

1)  Die  zu  der  Besatzung  der  Bundesfestungen  verwendeten  Theile  der  Bundescontingente  werden  nicht  in
diese,  sondern  in  eine  besondere  Nachweisung  (Formular  C)  aufgenommen.

2)  Wenn  ein  Truppentheil  seine  Unterkunft  und  Verpflegung  nicht  in  seiner  ganzen  Stärke  auf  ein
und  dieselbe  Weise,  also  z.  B.  ein  Theil  in  Casernen  und  durch  Menage,  ein  anderer  Theil  in
Lagern  und  durch  Magazinsverpflegung  erhielt,  so  sind  die  betreffenden  Theile  gesondert  zu  berechnen.

3)  Die  Stärke  der  Truppentheile  wird  nach  ihrem  wirklich  präsenten  Stande,  also  nach  Abzug  der  Comman-=dirten,
  Beurlaubten,  Kranken  und  Vermißten  2c.  eingetragen.

Fanden  im  Laufe  des  Monats  bedeutende  Ab=  oder  Zugänge  statt,  so  kann  die  Nachweisung

für  die  betreffenden  Zeitabschnitte  gesondert  aufgestellt  werden.

19
        <pb n="170" />
        134

—  —

 

 

 

Unterkunft  während

 

—

Wirklich  präsente  Stärke  derselben  am

 

 

 

1sten  des  Monats  Beamte,
Benennung  .-..
  "  »  *  gegen  Beder
  Truppentheile  und  Heeres=  vom  Offiiers=  vom  Unterofficierr  Pferde
Z„  range  abwärts  in  Casernen,  bürgeranstalten,
  sowie  der  Corps  2.,  mit  mit  lichen  Quartieren  rc.
.  .  Z  schwerer  leichter
welchen  sie  zugetheilt  sind.  Nicht—  i  Gesammttage
Streit-  streit-  Streit-  Nicht:  Wie  viel!Officiere  und
bare.  5  are  4  bare.  streitbare.  Ration.  Tage.Beamte  zehnfach
'  »  gerechnet).

 

 

 

 

 

 

E  «
*  "1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1)  Bei  der  Bundesarmeecorps  unter  den  Befehlen  des  Generals  JN.  N.
a)  Hauptguartier  des  Armeecords  8  4  20  18  30  10  1  6  2528
b)  1.  Infanterie-Regiment  mit  2  Bat.  44  1710  31  —  .  21144  17872

u.  s.  w.  i
:

2)  Bei  dem  detachirten  Corps  .  .  .  .  .  ..  .  unter  den  Befehlen  des  Generals  N.  N.
a)  Hauptgquartier  des  Corps  6  3  14410  20  30  3420
6)2.  Bataillon  des  7.  ZInf.Regiments  19)  2  842  15  —  12½%  32010

u.  s.  w.
Hauptsumme  für  den  Monat  Mai  18.  58189  19217|472  19132415  527780
Hiernach  sind  für  den  Monat  Mai  18  folgende  Beträge  zu  liquidiren:  Gulden  6  Kr.
527,780  Tage  Unterkunft  in  Casernen  u.  s.  w.  zu  2  Kr.
216,990  =  "  in  Lagern  u.  s.  w.  zu  4  Kr.  ,-108,956
  Menageportionen  zu  15  Kr.
501,814  Quartier=  und  Magazinsportionen  zu  22  Kr.  "
57,390  schwere  Rationen  zu  42  Kr.  ....,s..
72,450  leichte  -zu  34  Kr.  ......
Summe

 

 

 

Daß  die  angegebene  Stärke  des  N.  N.  Bundescontingents  nach  dem  Rapporte  auf  1sten  Mai  18
richtig  ist  und  die  Unterkunft  und  Verpflegung  während  dieses  Monats  wirklich  in  der  angegebenen  Art  stattgefunden
  hat  und  folglich  die  vorstehenden  Beträge  hierfür  zu  liquidiren  sind,  wird  hiermit  amtlich  bestätigt.

N  den  .  ten  18.
        <pb n="171" />
        —  135  —

 

—  —  ——  —  —  —  — ÔÒ  Ê  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Monats  (Officiere,  Verpflegung  während  des  Monats
Mannschaft)
zahlung  geltlich  für  Officiere,  Beamte  und  Mannschaft  für  Pferde
[A  Unent-  tin
  crgem  ber  gekule.  gegen  Bezahlung  it  gegen  Bezahlung.  zune
ivouacs.  biete.  «  durch  Quartier=  und  auf  6  ;  auf
ge  u
durch  Menage.  Magazinverpflegung.  Feindes-  Anzahl  der  Rationen.  Feindes-IGesammttages
  ·  gebiete.WieViels  gebiete.
Wie  viel|/(Officiere  und  Wie  viel  ··  »  !m  «  Tage.  —  —
Tage.  Beamtedräifach  Tage.  Wie  wiel  Vortienen-  Wie  Portienen.  Wie  giel  Schwere.  Leichte.  Wieoiel
#  "  .  6  6
«  1
14  1036  +9  450  21  1050  —  30  900  300  —
3  -  —E
22  4160o2  8  44344  22  39446  —  30  —  630  —
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216990  108956  501814  597390  72450
6  .  6
        <pb n="172" />
        <pb n="173" />
        —  137  —

Zu  Beilage  11.

Formular  C.

–*“

—

Nachweisung

über
Stärke,  Unterkunft  und  Verpflegung  des  gesunden  Standes
“ddes„  Besatzungscontingents
der  Bundesfestung  ........................................................................
im  Monat  18.
nebst

Berechnung  des  dafür  bei  der  allgemeinen  Kriegskostenausgleichung  zu  liquidirenden  Kostenbetrags.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nachweisung  der  wirklich  präsenten  Stärke  obigen  Contingents  am  1  sten  18.
l  »Es
Vom  Officiersrang  Vom  Unterosfieier  v  Pferde
Benennung  der  einzelnen  Theile.  s  —  mit  mit
·  ·  schwerer  leichter
Streitbare.  .  Streitbare.  3  4E.7½“  1
Ration.
1  n
1.  Gouvernementsstab  8  9  3  14  18  —
2.  Platzcommando  2  —  1  2  —.  4
3.  Commando  des  Besatzungscontingents  3  2  4  5  6
4.  Garnisons=  und  Hospitalverwaltung  2  5  18  24  —  —
5.  Proviant=  und  Bäckereiverwaltung  .  —-  4  —  32  —-6.
  2.  Infanterieregiment  mit  2  Bataillonen  39  6  1714  31  —  11
7.  7.  Infanterieregiment  mit  2  Bataillonen  44  6  1672  344  —  12
8.  8.  Infanterieregiment  mit  2  Bataillonen  42  5  1641:  32  —  12
9.  2.  Jägerbataillon.  .  22  2  644  16  —  7
10.  3.  Geniecompagnie  4  —  184  6  4  —  4
11.  1.  und  2.  Compagnie  des  Festungsartilleriebataillons

  .  9  2  391  12  96  —
12.  4.  Schwadron  des  3.  uhlanenregiments  4  1  150  7.  —  145
Summe  des  wirklichen  Präsentstands179  42  6423  211  4.  124  191
        <pb n="174" />
        —  138  —

 

 

Vortrag.

 

Die  auf  der  Vorseite  specificirte,  wirklich  präsente  Stärke  (excl.  Commandirte,  Beurlaubte,  Kranke  und  Vermißte)  des
Contingents  betrug  nach  dem  Rapporte  auf  1sten  *  18
Während  des  genannten  Monats  fand  die  unterkunft  und  Verpflegung  in  folgender  Weise  statt:

A.  Unterkunft.

b  8  n  Bundesgebäuden  oder  in  Quartieren,  für  welche  aus  Bundesmitteln  die  Quartierentschädigung
ezahlt  wurde:
a)  mit  Beistellung  der  Einrichtung,  des  Lagerstrohes,  der  Heizung  und  Beleuchtung  Seitens  des  Bundes  dieser  Fall  trat
während  der  feindlichen  Einschließung  vom  16.—30.  einh  .
b)  mit  Beistellung  der  Einrichtung,  aber  ohne  die  anderen  Bedürfnisse,  Seitens  des  Bundes
J)  mit  Beistellung  der  Einrichtung  Seitens  des  Contingents,  aller  übrigen  Bedürfnisse  Seitens  des  Bundes  **x
obiger  Einschließung)  .  .
d)  mit  Beistellung  der  Einrichtung  und  aller  übrigen  Bedürfnisse  Seitens  des  Contingents

2)  In  Contingentscasernen  oder  in  Quartieren  auf  Contingentsrechnung:
a)  mit  Einrichtung  und  allen  anderen  Bedürfnissen  Seitens  des  Contingents  beigestellt
b)  mit  sinrchn  Seitens  des  Contingents,  aber  allen  anderen  Bedürfnissen  Seitens  des  Sundes  iwäbren  obiger
Einschließung)

B.  Verpflegung.

1)  Auf  Rechnung  des  Contingents  Eis  zum  Eintritte  des  Velagerungsstands);
a)  durch  Menage
b)  durch  Quartierverpflegung.

2)  Aus  Bundesmagazinen  (während  der  Einschließung  vom  10.  30.)
Hiernach  sind  für  den  Monat  18.  folgende  Beträge  zu  liquidiren:

ulden.  uzer.
A.  Für  Unterkunft.  E  Kreuz
Zu  1a.  oben,  da  die  Leistungen  vom  Bunde  unmittelbar  geschahen  .  .  —  —
Zu  1b.  oben.  für  (2115  r  10)  +  56475  —  77625  Tage  zu  2  Kr.
Zu  1c.  oben,  für  (600—  10)  1.  14700  =  20700  Tage  zu  ?  Kr
Zu  1d.  oben,  für  eine  gleiche  Zahl  von  20700  Tagen  zu  11  Kr.
Zu  2a.  oben,  für  (600  —  10)  1.  28335  —  34335  Tage  zu  2  Kr.
Zu  2v.  oben,  für  eine  gleiche  Zahl  von  34335  Tagen  zu  11  Kr.

B8.  Für  Verpflegung.

Zu  1a.  oben,  für  102825  Portionen  zu  15  Kr.
für  1860  schwere  Rationen  zu  42  Kr.
für  3865  leichte  Rationen  zu  34  Kr.

 

 

 

Zu  2.  oben,  da  die  Verpflegung  aus  Bundesmitteln  geschah  v  "  —  —
Summe
Daß  die  angegebene  Stärke  des  Besatzungscontingents  der  Bundesfestung  nach  dem  Rapporte
auf  lsten  18  richtig  ist  und  die  Unterkunft  und  Verpflegung  während  dieses  Monats  wirklich  in  der  an- 



gegebenen  rt  sattgesunden  hat  und  folglich  die  vorstehenden  Beträge  hierfür  zu  liquidiren  sind,  wird  hiermit  amtlich  bestätigt.
        <pb n="175" />
        —  139  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur  Berechnung  kommende  Kopfzahl  Hiernach  berechnete  Gesammtzahl  der
—  —  m  un  1  rofft  „  Wie  viel  *  r  Nau-:
  vom  Unterofficier  xss  age  un  ationen
vom  Officiersrange  #  abwärts  5  Pferde  Tage  Tage  und  Portionen  *  für  Pferde
’’,  „  E„O  #  1  des  für  Offici  «  mit
.  it  s  it  ür  Officiere  »  t
Nicht-  3  Nicht-  schwerer  leichter  Monats.  Uund  Beamte  furieter  chmiter  crutr
Streitbare.  streitbare.  Streitbare.  streitbare.  Off  ers-  und
«  HF  Ration.  rang.  Mannschaft.  Ration.
#  1  s
179  42  6423  211  124  191  30  6630  199020  3720  5730
is  «I
I  :  3
.  !
.
112  29.  3618  147  87  94  15  2115  56475  1305  1410
112  29  3618  147  87  94  15  2115  56475  1305  110
s  s  i  -  ;
30  10  9640  40  15  600  14700  «
30  10  940  40  15  600  14700
6  l  .-37
  3  1865  24  37  97  15  600  28335  555  1455
37  3  13865  24  37  97  15  600  28335  n  555  1455
1  Summe  wie  oben  6630  199020  3720  5730
s  —  «

179  42  64283  211  124  191  15  102825  1860  2865
·  «  ·  #  o  0  2  i  ·
179  42  6423  211  124  191  15  102825  1860  2865

«  Summe  wie  oben  205650  3720  5730
i
s
I
!  (  si
  O
g  #  L;  -
i
(
I
I  I  I

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1864.  20
        <pb n="176" />
        <pb n="177" />
        —  141  —
Zu  Beilage  11.

Formular  D.

 

—  —

Nachweisung

über

Zahl,  Unterkunft  und  Verpflegung  des  kranken  Standes

des...·.................·............·..........·.......  Bundescontingents

nebst

Berechnung  des  dafür  bei  der  allgemeinen  Kriegskostenausgleichung  zu
liquidirenden  Kostenbetrags.

 

20*
        <pb n="178" />
        —  142  —

Benennung  der  Truppentheile,

 

 

Benennung  der  Hospitäler,  in  welchen  die  Istes  2tesz
V  ttfand  Infanterie-=  Infanterie-  uU.  s.  w.
erpflegung  stattfand.  aeBusamerr  .

 

Kopfzahl  der  verpflegten

 

 

1  l
A.  Officiere,  Beamte,  Mannschaft  und  Unterbedienstete.

J.  Auf  dem  Bundesgebiete  und  gegen  Vergütung.
a)  In  eigenen  Hospitälern  des  Contingents.
1.  im  Feldhospitale  N.

u.  s.  w.

b)  In  Hospitälern  anderer  Contingente.  4
u.  s.  w.
Summe  I.  Auf  dem  Bundesgebicte  und  gegen  Vergütung

Hiernach  ergiebt  sich  während  des  Monats
auf  Tage  eine  Gesammtzahl  von  Verpflegungstagen

 

 

II.  Auf  feindlichem  Gebiete  und  unentgeltlich.

u.  s.  w.  .
l
l

 

 

 

l
SummeILAuffeindlichemGebieteundunentgeltlich.

Hauptsumme  A.  Officiere,  Beamte,  Mannschaften  u.  s.  wv.  #  7
l

 

 

 

 

B.  Pferde.
I.  Auf  dem  Bundesgebiete  und  gegen  Vergütung.

u.  s.  w.

l

II.  Auf  feindlichem  Gebiete  und  unentgeltlich.

u.  s.  w.

 

 

—  ——  —

Hiernach  sind  für  den  Monat  18  folgende  Beträge  zu  liquidiren:

Tage  Krankenverpflegung  für  Officiere,  Beamte,  Mannschaft  u.  s.  w.  (auf  Bundesgebiete
und  gegen  Vergütung)  zu  35  Kr.

Tage  Verpflegung  kranker  Pferde  (auf  Bundesgebiete  und  gegen  Verzüeung  ur  34  Kr.
(Betrag  einer  leichten  Ration)

 

Summe.
Daß  die  oben  angegebene  Kopfzahl  von  Kranken  und  Verwundeten  am  I1sten  des  Monats  .  18  nach
den  Specialrapporten  der  betreffenden  Hospitalanstalten  richtig  ist  und  hiernach  die  vorstehenden  Beträge  zu  liguidiren  sind,
wird  hiermit  amtlich  bestätigt.

N.  den  ten  18
        <pb n="179" />
        143

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

welchen  die  verpflegten  Kranken  und  Verwundeten  angehören.
—  —  —  ——
Summe.
i  i
-—-—--·-  ,  —1  M–—  ———
Kranken  und  Verwundeten  nach  dem  Stande  am  i  sten  des  Monats.
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        —  144  —

Inhaltsverzeichniß

zu  den  vorstehenden  Bestimmungen  über  die  Leistung  der  Kriegsbedürfnisse  und
die  Verwaltung  und  Verpflegung  des  Deutschen  Bundesheers  während  eines
Bundesaufgebots.

I.  Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Leistung  der  Kriegsbedürfnisse.

Art  der  Bestreitung  der  Kriegsbedürfnisse.

Unmittelbare  Leistungen  des  Bundes.

Leistungen  der  einzelnen  Contingente.

Leistungen  für  nicht  zum  Bundescontingente  zählende  Truppen.
Leistungen  der  Bundesgebiete  für  Kriegsbedürfnisse.

Weitere  Verpflichtungen  der  Bundesgebiete.

Leistungen  befreundeter  Gebiete.

eistungen  feindlicher  Gebiete.

Allgemeine  Verpflichtungen  der  Bundesstaaten  zu  gegenseitiger  Aushülfe.
Befreiung  der  Bundestruppen  von  Abgaben  und  Postporto.
Beschränkung  gegenwärtiger  Bestimmungen  auf  die  Dauer  des  Bundesaufgebots.

Tc0  c0  0#  0  0  c40%  c0%  c0%  c0%  c04%  c0%
S  m—  [  ⏑

II.  Specielle  Bestimmungen  über  die  verschiedenen  Kriegsbedürfnisse.

A.  Geldverpflegung  und  Kriegsausrüstung  der  Truppen  und  Heeresanstalten.
§  12.  Leistungen  der  einzelnen  Contingente.
§  13.  Leistungen  aus  Bundesmitteln.

B.  Unterkunft  und  Lagerbedürfnisse.
8  14.  Leistungen  der  Landesgebiete.
§  15.  Bestimmungen  über  die  Vergütung.

C.  Naturalverpflegung.
1)  Allgemeine  Bestimmungen.
§  16.  Arten  der  Naturalverpflegung.
§  17.  Etatsätze  für  die  Verpflegung.
§  18.  Oualität  der  Nahrungsmittel  und  sonstigen  Verpflegungsartikel.
        <pb n="181" />
        —  145  —

2)  Etappen-  und  Quartierverpflegung.
8  19.  Verpflegung  der  Truppen  durch  die  Quartierträger.
§  20.  Verpflegung  der  Pferde  und  des  Schlachtviehs.
3)  Magazinsverpflegung.
§  21.  Anlage  von  Militärmagazinen  »
a)  auf  Rechnung  der  einzelnen  Contingente,
b)  auf  Bundesrechnung
§  22.  Füllung  der  Magazine
a)  durch  freien  Ankauf,
b)  durch  Landeslieferungen.
§  23.  Festsetzung  der  Rayons  für  die  Landeslieferungen.
8  24.  Vollzug  der  Landeslieferungen.
§  25.  Vergütung  der  Landeslieferungen.
4)  Feldhospitalverpflegung.
§  26.  Feldhospitalverpflegung.
§  27.  Verpflegungssätze  für  die  Hospitäler.
§  28.  Beschaffung  der  Hospitalbedürfnisse.
§  29.  Verpflegung  von  Kranken  und  Verwundeten  in  fremden  Hospitälern.

5)  Sorge  für  kranke  Pferde.
8  30.  Analoge  Behandlung  mit  der  Hospitalverpflegung.

6)  Verpflegung  der  Besatzungen  in  den  Bundesfestungen  und  in  eroberten
  feindlichen  Festungen.
8§  31.  Verpflegung  in  den  Bundesfestungen  bis  zum  Eintritte  des  Belagerungszustands
8  32.  Verpflegung  in  den  Bundesfestungen  während  einer  Belagerung.
8  33.  Verpflegung  in  eroberten  feindlichen  Festungen  und  Proviantirung  derselben.
7)  Verpflegung  der  Kriegsgefangenen.
8  34.  Verpflegung  der  dem  Feinde  abgenommenen  Kriegsgefangenen.
§  35.  Kosten  für  an  den  Feind  verlorene  Kriegsgefangene.

dI

D.  Transport  und  sonstige  Verkehrsmittel,  Boten  und  Wegweiser.
§  36.  Leistung  von  Vorspann  und  Wassertransporten,  Boten  und  Wegweisern.

8  37.  Benutzung  der  Eisenbahnen.
8  38.  Benutzung  der  Telegraphen.
8  39.  Benutzung  sonstiger  Verkehrsanstalten.

E.  Hand=  und  Fuhrdienste  zu  Bauten  für  Kriegs  zwecke.
§  40.  Für  permanente  Festungsanlagen  im  Bundesgebiete.
§  41.  Für  feldmäßige  Befestigungen,  Weg=  und  Brückenbauten.

F.  Abtretung  von  Gebäuden,  Grundstücken  und  anderem  Eigenthume  zu  Bauten
und  sonstigen  Kriegszwecken.
§  42.  Verbindlichkeit  zur  Abtretung  im  Kriegsfalle.
§  43.  Bestimmungen  über  die  Entschädigungsleistung.
        <pb n="182" />
        —  146  —

III.  Bestimmungen  über  den  Geschäftsgang  zur  Sicherstellung  der  Kriegsbedürfnisse
  und  über  die  Zahlungsleistung.

—  C□  co  c□  20
T
JS

00

Fälle  der  militärischen  Requisition.

Geschäftsgang  bei  unmittelbaren  Anschaffungen  der  Militärbehörden.
Geschäftsgang  bei  Anforderung  von  Landesleistungen.

Baarzahlung  oder  einstweilige  Bescheinigung  der  Landeslieferungen.
Leistung  rückständig  gebliebener  Zahlungen.

IV.  Organisation  der  Behörden  und  Anstalten  zur  Sicherstellung  der
Kriegsbedürfnisse.

A.  Heeresbehörden  und  Anstalten.

8  49.
8  50.
8  51.
8  52.

g  53.

1#n

——  V  —
——————

§  59.

Bezeichnung  der  Verwaltungs=  und  Verpflegungsbehörden  des  Heeres.
Wirkungskreis  des  Generalintendanten  und  der  Corps-Intendanturbevollmächtigten.
Wirkungskreis  der  Corpsintendanten.

Organisation  und  Geschäftsführung  der  Feldkriegscassen  der  Contingente  und  des
Bundes.

Organisation  und  Geschäftsführung  der  Proviantverwaltungen,  Bäckereien  und
Schlächtereien.

Specielle  Bestimmungen  über  die  Verpflegung  aus  Militärmagazinen.

Organisation  der  beweglichen  Feldhospitäler  der  einzelnen  Contingente.
Organisation  stehender  Feldhospitäler  auf  Bundesrechnung.

Aushülfsweise  Verwendung  von  Landeshospitälern.

Organisation  des  Fuhrwesens,  der  Feldposten,  Felddepots  und  sonstiger  Heeresanstalten.
  Einrichtung  von  Telegraphenlinien.

Organisation  der  Depots  für  Kriegsgefangene.

B.  Landesbehörden  und  Anstalten  für  Kriegszwecke.

8  60.
861.
8  62.
g  63.
8  64.
65.

Bezeichnung  der  Landesbehörden  und  Anstalten  für  Kriegszwecke.

Wirkungskreis  des  Regierungscommissärs  (Oberlandescommissärs).

Wirkungskreis  der  Landescommissäre.

Organisation  der  Etappenanstalten.

Organisation  des  Sicherheitsdienstes.

Ortsbehörden  für  das  Eingquartierungs=  und  Transportwesen  und  sonstige
Militärleistungen.

V.  Liquidation  und  Ausgleichung  der  Kriegskosten.
A.  Allgemeine  Grundsätze.

8  66.
8  67.
8  68.

Gleiche  Vertheilung  der  Lasten  und  Vortheile.
Kriegsschäden  und  Lasten  durch  Feindesgewalt.
Beihülfe  des  Bundes  in  außerordentlichen  Fällen.

B.  Specielle  Bestimmungen  über  Gewinn  und  Verlust  gegen  den  Feind.

§  69.
8  70.

Eigenthumsrecht  des  Bundes  auf  eingezogenes  Feindesgut.
Rückerobertes  Eigenthum  einzelner  Bundesstaaten  u.  s.  w.
        <pb n="183" />
        —  147  —

8  71.  Ansprüche  der  Truppen  auf  erbeutetes  Feindesgut.

§  72.  Unentgeltliche  Bezüge  der  auf  Feindesgebiete  stehenden  Truppen.
8  73.  Verbrauch  und  Verlust  an  Kriegsmaterial  der  Bundescontingente.
§  74.  Verluste  auf  Bundesrechnung.

C.  Specielle  Bestimmungen  über  die  Kriegskostenausgleichung  zwischen
den  Bundesstaaten.

1)  Bei  gleichmäßigem  Bundesaufgebote.
§  75.  Den  Contingenten  zur  Last  bleibende  Kosten.
§  76.  Dem  Bunde  zur  Last  bleibende  Kosten.
§  77.  Dem  Bunde  nur  vorschüßlich  zufallende  Ausgaben.
§  78.  Zur  allgemeinen  Ausgleichung  kommende  Kosten.

2)  Bei  ungleichmäßigem  Aufgebote.
§  79.  Vergütungsanspruch  der  Contingente  bei  ungleichmäßigem  Aufgebote.

D.  Abrechnung  und  Bezahlung  der  gegenseitigen  Schuldbeträge.
§  80.  Abrechnung  und  Bezahlung  der  gegenseitigen  Forderungs=  und  Schuldbeträge.

E.  Organisation  der  Revisions=  und  Liquidationsbehörde.
8  81.  Bildung  einer  Liquidationsabtheilung  bei  der  Militärcommission.
§  82.  Aufgabe  derselben.
§  83.  Form  der  Geschäftsführung.
§  84.  Schlußbericht.

Beilagen.

Beilage  1.  Etat  für  die  auf  Bundesrechnung  zu  übernehmenden  Kosten  des  Hauptquartiers  des
Oberfeldherrn.

Beilage  2.  Etat  für  die  Bezüge  des  Personals  bei  solchen  Magazinen,  Hospitälern  und  anderen
Heeresanstalten,  welche  auf  Bundesrechnung  zu  verwalten  sind,

mit  1  Formulare  A.  Eidesurkunde.

Beilage  3.  Vorschrift  über  die  während  eines  Bundesaufgebots  von  den  betreffenden  Landesgebieten
  zu  leistenden  Unterkunftsbedürfnisse  für  das  Bundesbeer,  sowie  über  die
dafür  stattfindende  Vergütung.

Beilage  4.  Etat  für  die  Naturalverpflegung  des  Heeres  bei  einem  Bundesaufgebote.

Beilage  5.  Vorschriften  über  die  Beschaffenbeit  der  zur  Heeresverpflegung  zu  verwendenden
Naturalien.

Beilage  6.  Vergütungssätze,  welche  die  Landesgebiete  für  Leistung  von  Vorspann,  Wassertransporten,
  Boten,  Wegweisern,  Hand=  und  Fuhrdiensten  für  Heereszwecke  bei
einem  Bundesaufgebote  anzusprechen  haben.

1564.  21
        <pb n="184" />
        —  148  —

Beilage  7.  Bestimmungen  über  die  Beförderung  von  Truppen  und  Heeresbedürfnissen  auf
Staatseisenbahnen  deutscher  Bundesstaaten  bei  einem  Bundesaufgebote,
mit  1  Anhange,  enthaltend:
A.  Vorschriften  für  die  Geschäftsbehandlung  bei  den  zu  Leitung  und  Beaussichtigung
der  Truppentransporte  zu  bestellenden  Organen.
B.  Vorschriften  über  die  Beförderung  von  Pulver  und  Munition  auf  den  Eisenbahnen.
Beilage  8.  Formular  für  Quittungen  über  nicht  baar  bezahlte  Leistungen.
Beilage  9.  Formular  für  Nachweisung  und  Vergütungsberechnung  über  die  unbezahlt  gebliebenen
Lieferungen  und  Leistungen.
Beilage  10.  Formular  für  Vergütungsanerkenntnisse.
Beilage  11.  Bestimmungen  über  die  Kriegskostenausgleichung  zwischen  den  Bundesstaaten,
mit  Formular  A.  Rapport  der  Stärke,  Standorte  und  Corpseintheilung,
-  -  B.  Nachweisung  über  Stärke,  Unterkunft  und  Verpflegung  des  gesunden  Standes
der  Feldtruppen,
-  -  C.  Nachweisung  über  Stärke,  Unierkunft  und  Verpflegung  des  gesunden  Standes
der  Besatzungstruppen  in  den  Bundesfestungen,
-  -  D.  Nachweisung  über  Zahl,  Unterkunft  und  Verpflegung  des  kranken  Standes.

 

Leute  Abtenoung:  am  zinen  März  1864.
        <pb n="185" />
        —  149  —

Gesch-und  Verordnungsblalt
für  das  Königreich  Sachsen,

44  Stück  vom  Jahre  186.

 

 

 

 

 

l

17)  Bekanntmachung,
den  Schillerverein  zu  Leipzig  betreffend:

vom  1  sten  Februar  1864.

Deam  zu  Leipzig  bestehenden  Schillervereine  sind  unter  Bestätigung  seiner  Statuten
C,  Satzungen“)  die  Rechte  einer  moralischen  Person  verliehen  worden.  Das  Ministerium
des  Innern  bringt  dieß  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  der  genannte  Verein
seinen  Gerichtsstand  vor  dem  Gerichtsamte  im  Bezirksgerichte  Leipzig  hat.

Dresden,  den  1  sten  Februar  1  864.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Kohlschütter.

Lehmann.

18)  Derret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Sächsischen  Gußstahlfabrik  in  Döhlen
bei  Dresden;
vom  12ten  Februar  1864.

Nechden  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  9  der
Statuten  des  unter  dem  Namen  „Sachsische  Gußstahlfabrik  in  Döhlen  bei  Dresden“  zusammengetretenen
  Actienvereins  enthaltene  Rechtsvergünstigung  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht
haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  den  gedachten  Statuten  die  beantragte  Bestätigung

mit  der  Wirkung  ertheilt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen
werden  soll.

1864.  "*"  22
        <pb n="186" />
        —  150  —

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  12ten  Februar  1864.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

Demuth.
Statuten
der  Sächsischen  Gußstahlfabrik  in  Döhlen  bei  Dresden.
2c.  2c.
Mortifica-  §  9.  Wegen  untergegangener  oder  abhanden  gekommener  Actien,  Dividendenleisten  und

tionsverfahren.  Dividendenscheine  findet  auf  Antrag  und  Kosten  der  Betheiligten  ein  Mortificationsverfahren  statt.

Dasselbe  erfolgt  in  gleicher  Weise,  wie  es  für  Königlich  Sächsische  Staatspapiere  gesetzlich
vorgeschrieben  ist  und  werden  die  Actien  den  Staatsschuldscheinen,  Dividendenleisten  und  Dividendenscheine
  den  Zinsleisten  und  Zinsscheinen  der  Staatsschuldscheine  gleich  behandelt.  Es
soll  jedoch  hinsichtlich  der  Actien  statt  der  bei  den  Staatsschuldscheinen  vorgeschriebenen  zehnjährigen
  Verjährungsfrist  eine  vierjährige  dergleichen,  wie  bei  den  Leisten  und  Diovidendenscheinen,
  eintreten.

Das  Verfahren  ist  bei  dem  Gerichtsamte  im  Bezirksgerichte  Dresven  zu  beantragen.  Nach
eingetretener  Rechtskraft  des  Präclusiverkenntnisses  erfolgt  die  Ausstellung  neuer  Documente.

Schadhaft  gewordene,  jedoch  in  ihren  wesentlichen  Erkennungszeichen  noch  nicht  zerstörte
Actien,  Dividendenleisten  und  Dividendenscheine  können  gegen  deren  Rückgabe  vom  Verwaltungsrathe
  durch  neue  ersetzt  werden.

2c.  rc.

MÆ  19)  Gesetz,

einige  Abänderungen  des  Gesetzes  über  Erfüllung  der  Militärpflicht  vom  ANsten
September  1858  betreffend;

vom  236sten  Februar  1861.

Wan,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  Kdrig  von  Sachsen
.  2c.2c.2c.

verordnen  hiermit  zu  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  Erfüllung  der

Militärpflicht  vom  1sten  September  1858  (Gesetz-  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1858,

Seite  183  fg.)  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  wie  folgt:
        <pb n="187" />
        151  —

Die  in  §§  13  bis  mit  20  des  erwähnten  Gesetzes  unter  b  über  die  Zurückstellung
wegen  noch  zu  erwartender  Körperlänge  und  unter  c  wegen  zeitlicher  Untauglichkeit  enthaltenen
  Bestimmungen,  ingleichen  S  47  desselben  Gesetzes,  werden  andurch  aufgehoben  und
treten  dafür  nachstehende  Bestimmungen  in  Kraft:

1.  Defern  der  Mannschaftsbedarf  bei  der  activen  Armee  es  gestattet,  ist  auf  Anordnung
der  oberen  Militärbehörde  ein  Theil  der  tüchtig  befundenen  Militärpflichtigen  zurückzustellen.

Den  Maßstab  giebt  hierbei  die  Maßlänge,  dergestalt,  daß  zunächst  Diejenigen,  die  eine
Länge  von  nur  67  Zoll  einschließlich  bis  zu  69  Zoll  ausschließlich  haben,  zurückgestellt
werden.

Die  Zurückgestellten  sind  auf  die  Dauer  der  Zurückstellung  unter  Controle  zu  halten.
Sie  werden  in  eine  von  jeder  Amtshauptmannschaft  nach  dem  Schlusse  der  Aushebung  bei
der  oberen  Militärbehörde  einzureichende  Liste  gebracht  in  der  Reihenfolge,  welche  die  größere
Maßlänge  und  bei  Gleichheit  des  Maßes  das  höhere  Alter  an  die  Hand  giebt.  Bei  Gleichheit
  des  Alters  entscheidet  das  Loos.

§  2.  Die  auf  diese  Weise  Zurückgestellten  können  nach  Bedürfniß  sowohl  im  Frieden,
als  während  des  Kriegszustandes  zur  Ergänzung  der  activen  Armee,  sowie  zur  Ersatzleistung
für  solche  neu  ausgehobene  Mannschaften  (Recruten)  verwendet  und  in  den  Dienst  berufen
werden,  welche  wegen  vor  oder  bei  der  militärischen  Einübung  sich  ergebender  Untüchtigkeit
wieder  entlassen  werden  müssen  oder  versterben.

#  3.  Die  Ersatzleistung  (§&amp;amp;  2  dieses  Gesetzes)  findet  in  dem  Falle,  daß  von  letzterer
Seiten  der  oberen  Militärbehörde  Gebrauch  gemacht  wird,  vom  1  sten  Januar  des  auf  jede
Aushebung  folgenden  Jahres  (§  3  des  Gesetzes  vom  1sten  September  1858)  nur  während
der  ersten  sechs  Monate  statt.

§  4.  Die  Berufung  solcher  Zurückgestellten  in  den  Militärdienst  zur  Ergänzung  der  activen
Armee  oder  zur  Ersatzleistung  ist  nach  Altersclassen  und  innerhalb  derselben  nach  der  Reihenfolge
zu  bewirken,  welche  die  größere  Körperlänge,  bei  Gleichheit  des  Längenmaßes  aber  der  Tag  der
Geburt  und  das  höhere  Alter  an  die  Hand  geben.  Bei  Gleichheit  des  Alters  entscheidet  das
Loos.

5.  Zur  Ersatzleistung  sind  im  Frieden  zunächst  die  Mannschaften  der  ersten,  zur
Ergänzung  die  der  zweiten  und  dritten  Altersclasse  (§&amp;amp;  2  des  Gesetzes  vom  isten  September
1858)  zu  berufen.  Im  Kriegsfalle  kann  diese  Berufung  gleichzeitig  auf  sämmtliche  drei
Altersclassen  erstreckt  werden.

6.  Die  in  Gemähbeit  §&amp;amp;  1  dieses  Gesetzes  Zurückgestellten,  bei  denen  eine  Berufung
zum  Dienste  in  der  activen  Armee  nicht  eingetreten  ist,  haben  sich  bei  der  Aushebung
in  jedem  der  ersten  drei  Jahre  ihrer  gesetzlichen  Dienstverpflichtung  (§  3  des  Gesetzes  vom

22“

Anstatt  §  13
des  Gesetzes
vom  1  sten  September
  1858.

Zeither  §  14
desselben  Gesetzes.


Zeither  §  15
desselben  Gesetzes.


Zeither  §  16
desselben  Gesetzes.


Zeither  §  17
desselben  Gesetzes.



Anstatt  §  18
desselben  Gesetzes.
        <pb n="188" />
        Anstatt  §  19
desselben  Gesetzes.


Anstatt  8  20
desselben  Ge—

setzes.

«  —  152  —

1sten  September  1858),  bei  Vermeidung  der  für  den  Unterlassungsfall  in  §§  105  fg.  des
angezogenen  Gesetzes  angedrohten  Strafe,  mit  den  Militärpflichtigen  der  laufenden  Altersclasse
vor  der  Aushebungscommission  persönlich  zu  stellen.  "6

Diejenigen,  welche  die  Maßlänge  nicht  besitzen,  beziehendlich  noch  nicht  erreicht  haben,
mit  welcher  die  Militärpflichtigen  der  laufenden  Altersclasse  zum  Dienste  eingestellt  werden
(§  1  dieses  Gesetzes),  sind  fernerweit  nach  §  1,  verbunden  mit  §  2  dieses  Gesetzes,  zurückzustellen
  und  werden  endlich  nach  Ablauf  der  ersten  drei  Jahre  ihrer  Dienstzeit  auf  die  noch
übrigen  drei  Jahre  der  letzteren  in  die  Dienstreserve  versetzt  und  der  im  §  36  des  Gesetzes
vom  lsten  September  1858  enthaltenen  Bestimmung  gemäß  verwendet.  Die  übrigen
Zurückgestellten  dagegen,  welche  obige  Maßlänge  besitzen,  beziehendlich  inzwischen  erreicht  haben,
sind  zum  Behufe  des  Eintritts  in  den  Dienst  der  activen  Armee  dem  Militär  zu  überweisen.

&amp;amp;#  7.  Wenn  nach  Beendigung  einer  Aushebung  sich  zeigt,  daß  die  Zahl  der  zur  Einstellung
  in  den  Militärdienst  Ueberwiesenen  den  zur  Ergänzung  der  activen  Armee  erforderlichen
  Jahresbedarf  übersteigt,  so  hat  die  oberste  Militärbehörde  außer  den  nach  §  2  dieses
Gesetzes  zur  Ersatzleistung  bestimmten  Zurückgestellten  einen  entsprechenden  Theil  der  ihr  zur
sofortigen  Einstellung  in  den  Dienst  überwiesenen  Mannschaften  zurückzustellen,  um  sie  nach
Bedarf  zur  Ersatzleistung  zu  verwenden.  Bei  der  Zurückstellung  ist  zunächst  auf  die  niedrigste
Maßlänge  Rücksicht  zu  nehmen.  Diejenigen  Zurückgestellten,  welche  von  der  Ersatzleistung
innerhalb  der  §  3  dieses  Gesetzes  angegebenen  Frist  nicht  betroffen  worden,  werden  mit  den
bei  nächster  Aushebung  ausgehobenen  Mannschaften  in  den  Dienst  eingestellt;  es  wird  ihnen
aber  ebenso,  wie  den  in  Gemäßheit  &amp;amp;  1  dieses  Gesetzes  Zurückgestellten,  bei  ihrer  Berufung
in  den  Dienst,  die  Zeit  ihrer  Zurückstellung  an  ihrer  gesetzlichen  Dienstzeit  in  der  activen
Armee  zu  Gute  gerechnet.

&amp;amp;##.  Militärpflichtige,  welche  bei  vorhandener  gesetzlicher  Körperlänge  noch  nicht  gehörig
erstarkt,  und  bei  denen  solche  Mängel  und  Schwächen  vorhanden  sind,  deren  Beseitigung  und
Hebung  binnen  Jahresfrist  sich  hoffen  lassen,  sind  auf  ein  Jahr  zurückzustellen  und  unter
Controle  zu  halten.

Dieselben  haben  sich  bei  der  Aushebung  des  nächsten  Jahres  bei  Vermeidung  der  für  den
Unterlassungsfall  in  9§  105,  106  des  Gesetzes  vom  1  sten  September  1858  angedrohten
Nachtheile  mit  den  Mannschaften  der  laufenden  Altersclasse  vor  der  Aushebungscommission
anderweit  persönlich  zu  stellen  und  sich  einer  nochmaligen  ärztlichen  Untersuchung  ihrer  Diensttüchtigkeit
  zu  unterwerfen.  Die  dabei  noch  nicht  diensttüchtig  Befundenen  sind  als  untüchtig
ihrer  Militärpflicht  zu  entlassen,  die  tüchtig  Befundenen  der  Maßlänge  dagegen,  mit  welcher
die  Militärpflichtigen  der  laufenden  Altersclasse  zum  Dienste  eingestellt  werden,  dem  Militär
zu  überweisen,  bei  einer  geringeren  Maßlänge  aber  in  die  Elasse  der  in  Gemäßheit  &amp;amp;  1  ver
bunden  mit  §  2  dieses  Gesetzes  Zurückzustellenden  zu  versetzen  und  den  für  diese  geltenden
Bestimmungen  zu  unterwerfen.
        <pb n="189" />
        —  153  —

K9.  Die  Untüchtigen  sind  von  ihrer  Militärverpflichtung  zu  entbinden  und  zu  ent-  Anstatt  8  47
lassen,  die  mindertüchtig  Befundenen  in  die  Dienstreserve  zu  versetzen  (§&amp;amp;  38  des  Gesetzes  eseen,  Ge—
vom  Isten  September  1858),  die  zur  Zeit  Untauglichen  einstweilen  zurückzustellen  tbes.
(S  8  dieses  Gesetzes),  die  Tüchtigen  endlich,  insoweit  sie  nicht  nach  §  1  in  Verbindung  mit
82  dieses  Gesetzes  ebenfalls  zurückgestellt  werden,  der  Militärbehörde  zur  Einstellung  in  den
Militärdienst  zu  überweisen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  hiermit  Unser  Kriegsministerium
  beauftragt  wird,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken
lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  23sten  Februar  1864.

Johann.

S  Bernhard  von  Rabenhorst.

20)  Verordnung
zu  Ausführung  des  Gesetzes,  einige  Abänderungen  des  Gesetzes  über  Erfüllung
der  Militärpflicht  vom  sten  September  1858  betreffend;

vom  23sten  Februar  1864.

 

N  in  Folge  der  durch  das  Gesetz,  einige  Abänderungen  des  Gesetzes  über  Erfüllung
der  Militärpflicht  vom  lsten  September  185  8  betreffend.,,  geschehenen  Aufhebung  der  in
9#  13  bis  mit  20  des  Gesetzes  vom  isten  September  1858  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
vom  Jahre  1858,  Seite  187  fg.)  enthaltenen  Bestimmungen  auch  die  auf  letztere  sich  beziehenden
  Vorschriften  der  Ausführungsverordnung  vom  1  sten  September  1858  §9  59,  60,
62,  88,  §9,  90,  91,  92,  93,  94,  95,  97  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre
1858,  Seite  220,  221,  226  und  227)  außer  Wirksamkeit  getreten  sind,  so  wird  beziehendlich
  zum  Ersatze  dieser  Vorschriften  und  überhaupt  zu  Ausführung  des  oben  bezeichneten  Gesetzes
mit  Allerhöchster  Genehmigung  in  Folgendem  hiermit  anderweite  Verfügung  getroffen:
§  1.  Ob  und  inwieweit  (bis  zu  welcher  Maßlänge)  die  im  §  1  des  Gesetzes  vom  Anstatt  §  59
heutigen  Tage  bezeichnete  Zurückstellung  stattfinden  soll,  davon  werden  noch  vor  dem  Beginne  der  Ausführ=.

  .  .  .  .  .  ungsverord—
der  jedesmaligen  Aushebung  die  Amtshauptmannschaften  in  Kenntniß  gesetzt  und  mit  be—  nung  vomssten
sonderer  Verordnung  versehen  werden.  September

1858.

#2.  Würde  einem  Militärpflichtigen,  welcher  nach  §  8  des  Gesetzes  vom  1sten  Sep=  Anstatt  §  60
tember  1858  wegen  Berufsbildung  auf  Zurückstellung  Anspruch  macht,  gleichzeitig  ein  derselben  Verordnung.
        <pb n="190" />
        —  154  —

Zurückstellungsgrund  in  Gemäßheit  &amp;amp;  1  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage  wegen  noch  zu
erwartender  Körperlänge  zur  Seite  stehen,  so  ist  dem  letzteren  für  den  Militärpflichtigen
ohnehin  vortheilhafteren  Zurückstellungsgrunde  der  Vorzug  zu  geben  und  der  erstere  dann  erst

kin  Anwendung  zu  bringen  und  darüber  Beschluß  zu  fassen,  wenn  der  betreffende  Zurückgestellte

Anstatt  §  62
derselben  Verordnung.


’

Anstatt  §  88
derselben  Verordnung.


Anstatt  §  89
derselben  Verordnung.


gleiche  Maßlänge  mit  den  zum  Dienste  einzustellenden  Militärpflichtigen  der  laufenden  Altersxclasse
  hat,  und  daher  nach  dem  zweiten  Absatze  von  §  6  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage  dem
Militär  zu  überweisen  sein  würde,  dafern  ihm  nicht  der  bereits  wegen  Berufsbildung  geltend
gemachte  Anspruch  noch  zur  Seite  stünde  und  zur  Erledigung  zu  bringen  wäre.

Tritt  bei  einem  solchen  in  Gemäßheit  &amp;amp;  1  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage  Zurückgestellten
  in  der  Zwischenzeit  und  vor  der  anderweiten  Gestellung  die  Einberufung  zum  Ersatze
oder  zur  Ergänzung  ein,  so  ist  der  wegen  Berufsbildung  geltend  gemachte  Anspruch  auf
Zurückstellung  ohne  Anstand  von  der  Bezirksamtshauptmannschaft  zu  erörtern  und,  wenn
er  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  ausreichend  begründet  befunden  wird,  unter  Hinweisung
auf  die  nun  nach  §  10  des  Gesetzes  vom  1  sten  September  1  85  8  obliegende  Verpflichtung,
zuzugestehen,  an  der  Stelle  des  in  dieser  Weise  Zurückgestellten  aber  der  der  Maßlänge  nach
zunächst  folgende  Ersatz=  oder  Ergänzungspflichtige  dem  Militär  zu  überweisen.

3.  Ueber  die  nach  §  1  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage  Zurückgestellten  haben  die
Amtshauptmannschaften  die  daselbst  vorgeschriebene  Liste  sämmtlicher  Altersclassen  nach  dem
Schema  unter  alsbald  nach  dem  Schlusse  jeder  Aushebung  (5  93  der  Ausführungsverordnung
  vom  Isten  September  1858)  an  das  Kriegsministerium  einzureichen.

#é#  4.  Tritt  in  Gemäßheit  §&amp;amp;  2  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage  die  Nothwendigkeit  einer
Ersatzleistung  oder  Ergänzung
ein,  so  hat,  was  die  Ersatzleistung  anlangt,  die  betreffende  Commandobehörde  darüber
Anzeige  an  das  Kriegsministerium  zu  erstatten,  darauf  auf  Anordnung  des  Letzteren  diejenige
Amtshauptmannschaft,  in  deren  Bezirke  der  in  Abgang  gekommene  Recrut  ausgehoben  worden,
die  Ueberweisung  des  erforderlichen,  in  Gemäßheit  &amp;amp;  4  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage  zunächst
  zu  berufenden  Ersatzmanns  vorzukehren  und  denselben  zu  bedeuten,  sich  zum  Eintritte
in  die  active  Armee  auf  Ordre  bereit  zu  halten,  dafern  er  nicht  von  der  ihm  nach  §  70b  des
Gesetzes  vom  1  sten  September  1  85  8  gestatteten  Stellvertretung  binnen  achttägiger  Frist  Gebrauch
  machen  sollte.  Hat  derselbe  diese  Vergünstigung  ungenützt  vorüber  gehen  lassen,  so  ist
von  der  Amtshauptmannschaft  der  gehörig  ausgefüllte  Geburts=  oder  Gestellschein  desselben  an
das  Kriegsministerium,  sowie  im  entgegengesetzten  Falle  das  erlegte  Einstandsgeld  an  Letzteres,
beziehendlich  die  vorhandene  Wirthschaftsverwaltung,  einzusenden.
5.  Ist  die  im  §&amp;amp;  3  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage  bestimmte  sechsmonatige  Ersatzfrist
abgelaufen,  so  bleiben  die  von  der  Ersatzleistung  nicht  betroffenen  Mannschaften  gemäß  §  5
desselben  Gesetzes  zur  Ergänzung  vorbehalten,  dafern  sie  nicht  bei  der  anderweiten  Gestellung
        <pb n="191" />
        —  155  —

die  Maßlänge,  mit  welcher  die  Militärpflichtigen  der  laufenden  Altersclasse  zum  Dienste  ein—
gestellt  werden,  besitzen,  beziehendlich  inzwischen  erreicht  haben  und  daher  nach  §  6  des  angezogenen
  Gesetzes  dem  Militär  behufs  des  Eintritts  in  den  Dienst  der  activen  Armee  zu  überweisen
  sind.  "3

§6.  Nach  dem  Ablaufe  des  zur  Ersatzbereithaltung  bestimmten  Zeitraums  sind  von  den  Zeither  §  90
Amtshauptmannschaften  die  Geburts=  oder  Gestellscheine  der  in  den  Militärdienst  nicht  ein-  derselben  Vergestellten
  Ersatzleute  mit  der  gehörigen  Ausfüllung  an  die  betreffenden  Obrigkeiten  zur  Aus-  9
händigung  an  selbige  abzugeben  und  dabei  die  zur  Ersatzleistung  in  die  active  Armee  einberufenen
  Mannschaften  namentlich  zu  bezeichnen.  Auch  können  alsdann  den  nicht  einberufenen
Mannschaften  von  den  Ortspolizeibehörden  Pässe  und  Wanderlegitimationen  bis  vier  Wochen
nach  dem  nächstfolgenden  Anmeldungstermine  (bis  zum  1  sten  December),  jedoch  unter  der
im  §  96  des  Gesetzes  vom  1  sten  September  185  8  erwähnten  Voraussetzung  und  Beschränkung,
  ertheilt  werden,  während,  so  lange  die.  Ersatzbereithaltung  dauert,  keinem  Ersatzpflichtigen
  gestattet  ist,  sich  ohne  obrigkeitliche  und  beziehendlich  amtshauptmannschaftliche
Genehmigung  aus  dem  ihm  angewiesenen  Bezirke  zu  entfernen.

&amp;amp;#  7.  Wenn  ein  Ersatzmann  während  der  Dauer  seiner  Bereithaltung  einen  immittelst  geither  §  91
eingetretenen  Befreiungsgrund  in  Anspruch  nehmen  will,  so  ist  von  ihm  das  dießfallsige  Gesuch  derselben  Verbei
  der  Bezirksamtshauptmannschaft  anzubringen.  Letztere  hat  darauf,  soweit  nöthig,  an  die
Kreisdirection  Bericht  zu  erstatten,  und,  wenn  dem  Suchen  stattgegeben  worden,  dem  Kriegsministerium
  das  Ergebniß  anzuzeigen,  was  aber  den  betreffenden  Ersatzmann  selbst  anlangt,
der  Entscheidung  getnäß  das  Erforderliche  zu  verfügen.

&amp;amp;##.  Sind  bei  einer  Aushebung  so  viel  tüchtige  Mannschaften,  als  zur  Completirung  Anstatt  §  92
der  activen  Armee  erforderlich,  nicht  erlangt  worden,  so  kann  zum  Behufe  der  Ergänzung  derselhen  Zerder
  noch  fehlende  Mannschaftsbedarf  aus  den  auf  Grund  §  1  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage  "
Zurückgestellten  der  nächst  vorhergehenden  zweiten  und,  dafern  nöthig,  dritten  Altersclasse
herbeigezogen  werden.

§6#9.  Es  haben  daher,  um  möglichst  bald  ersehen  zu  können,  in  welcher  Maße  eine  Ein=  Anstatt  §  93
berufung  von  Ergänzungsmannschaften  eintreten  könne,  die  Amtshauptmannschaften  binnen  nere  den  Verlängstens
  acht  Tagen,  von  Beendigung  des  Aushebungsgeschäfts  an  gerechnet,  eine  summarische
Uebersicht  des  Ergebnisses  desselben  nach  dem  nachstehenden  Schema  unter  B  nebst  der  im  §  3
gegenwärtiger  Verordnung  gedachten  Liste  an  das  Kriegsministerium  einzureichen,  von  welchem
denselben  alsdann  die  Zahl  der  zur  Ergänzung  der  activen  Armee  zu  überweisenden  Mannschaften
  mitgetheilt  werden  wird.

10.  Ist  nicht  aus  jeder  Amtshauptmannschaft  eine  ganze  Altersclasse,  sondern  nur  Zeither  §  94
ein  Theil  derselben  zur  Ergänzung  in  den  Dienst  einzuberufen,  so  wird  der  Bedarf  auf  die  verseiden  Ververschiedenen
  Amtshauptmannschaften  quotenmäßig  nach  der  Zahl  der  in  dem  Bezirke  einer
jeden  derselben  ergänzungspflichtigen  Mannschaften  der  betreffenden  Altersclasse  ausgeworfen.
        <pb n="192" />
        Anstatt  8  95
derselben  Ver—
ordnung.

Anstatt  §  97
derselben  Verordnung.


—  156  —

11.  Die  Amtshauptmannschaften  haben  die  dem  Militär  zur  Ergänzung  zu  überweisenden
  Mannschaften  ihrer  zu  gewarten  habenden  Einberufung  halber  in  Gemäßheit  §&amp;amp;  4
dieser  Verordnung  zu  bedeuten  und  hinsichtlich  der  Ueberweisung  derselben  das  daselbst  vorgeschriebene
  Verfahren  zu  beobachten.

&amp;amp;  12.  Von  der  Stellvertretung  können  die  nach  6  I  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage
zurückgestellten  Mannschaften  nicht  eher  Gebrauch  machen,  als  bis  sie  zum  Ersatze  oder  zur
Ergänzung  (§  2  des  Gesetzes)  in  den  Militärdienst  einberufen  oder  in  Gemäßheit  des  Schlußsatzes
  von  §  6  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage  dem  Militär  überwiesen  werden.

§  13.  Der  Regel  nach  sind  alle  Mannschaften,  welche  nach  §  6  des  ebenerwähnten
Gesetzes  sich  wieder  zu  gestellen  haben,  einer  nochmaligen  Messung  zu  unterwerfen.  Nur  bei
Denjenigen  bedarf  es  einer  solchen  nicht,  welche  schon  nach  den  Messungen  in  den  vorhergegangenen
  Jahren  die  Maßlänge  besitzen,  mit  welcher  die  Militärpflichtigen  der  laufenden
Altersclasse  zum  Dienste  eingestellt  werden.

Eine  anderweite  ärztliche  Untersuchung  dieser  Mannschaften  ist  in  der  Regel  nicht,  sondern
ausnahmsweise  nur  dann  nöthig,  wenn  entweder  der  Mann  selbst  auf  eine  durch  Krankheit
oder  Gebrechen  inzwischen  eingetretene  Abminderung  seiner  Tüchtigkeit  Bezug  nimmt  und
unter  dießfallsiger  Bescheinigung  nochmalige  ärztliche  Untersuchung  ausdrücklich  beantragt,  oder
auch  schon  nach  dem  Augenscheine  zu  der  Annahme  hinführt,  daß  er  inzwischen  untüchtig  geworden
  sei.

#  14.  Wo  sonst  noch  in  der  Ausführungsverordnung  vom  1sten  September  1858  auf
Paragraphen  des  Gesetzes  von  demselben  Tage  Bezug  genommen  werden  ist,  welche  durch  das
Gesetz  vom  heutigen  Tage  aufgehoben  worden  sind  (§§&amp;amp;  8,  22,  57,  63,  69,  78,  85,  111
der  erwähnten  Ausführungsverordnung),  tritt  an  Stelle  dieser  Bezugnahme  eine  solche  auf
die  entsprechenden  Paragraphen  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage.

Dasselbe  gilt  von  den  der  Ausführungsverordnung  vom  Isten  September  1858  beigefügten,
  demgemäß  beim  künftigen  Gebrauche  in  entsprechender  Weise  zu  berichtigenden
Schematen  (Schema  II,  III,  VIII,  IX,  X,  Xl).

Dresden,  am  23sten  Februar  1  864.

Kriegs-Ministerium.
v.  Rabenhorst.

Eckelmann.
        <pb n="193" />
        in  .  .
aufGrundS1desGesetzesvom23stenFebruar1864zurückgestelltenMannschaften.

B
:
J
S

Nummeshm
—

sortlaufende.

 

der  Bezirksliste.

Vorund


Zunamen.

Religion.

157

A.

Liste
der  bei  der  Aushebung  des  Jahres  1  8

 

 

Geburts-Stand

oder
Gewerbe  Jahr.  Tag.  Ou..
2c.

Gestellungsort.



Amtshauptmannschaft,

bei  welcher
die
vorjährige
Gestellung
erfolgt  ist.

Größe

nach
Zollen.

 

Anmerkungen.

 

 

 

 

 

b)  aus  der

E

l

 

 

 

 

 

a)  aus  der  laufenden  Altersclasse.

Altersclasse  von  18

I)  aus  der  Altersclasse  von  18

l
        <pb n="194" />
        Aushebungsbezirk.

Uebersicht
des  Standes  der  Aushebung  des  Jahres  18.

Zahl
der  überhaupt  zur  Gestellung
  gekommenen  und  protocollirten
  Mannschaften.

Davon  sind  dem  Militär  überwiesen:

 

 

definitiv.

Anmerkungen.
mittelst

Nationalen.  überhaupt.
        <pb n="195" />
        —  159  —

MÆ  21)  Decrret

wegen  Bestätigung  eines  Nachtrags  zu  den  Statuten  der  landständischen  Bank
des  Königlich  Sächsischen  Markgrafthums  Oberlausitz;

vom  Sten  Februar  1864.

Wag,  Johann,  von  GEOTTSES  Gnaden  König  von  Sachsen
ꝛc.  ꝛc.  4c.

thun  hiermit  kund  und  zu  wissen,  daß  Wir  auf  Vortrag  Unseres  Ministeriums  des  Innern

dem  anliegenden,  Uns  vorgelegten  Nachtrage  zu  den  unterm  31  sten  August  1857  bestätigten

Statuten  der  landständischen  Bank  des  Königlich  Sächsischen  Markgrafthums  Oberlausitz  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1857,  Seite  217  fg.)  sammt  dem  unterm  25fsten  Januar

1861  confirmirten  Nachtrage  zu  letzteren  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1861,

Seite  1  3  fg.)  Unsere  Bestätigung  dergestalt  hiermit  ertheilt  haben,  daß  dem  Inhalte  dieses

neuen  Nachtrags  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret

ausgefertigt  und  unter  Beidruckung  Unseres  Königlichen  Siegels  von  Uns  eigenhändig  vollzogen
  worden.

Dresden,  den  Sten  Februar  1864.
Johann.

·  S  Friedrich  Ferdinand  Freiherr  von  Beust.

Nachtrag
zu  den  Statuten  der  landständischen  Bank  des  Königlich  Sächsischen  Markgraf—
thums  Oberlausitz.
Nachdem  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Staatsregierung  §  2  8  der  Bankstatuten  vom

16ten  Juni

Fseen  Wot  18.57  und  des  Nachtrags  vom  22  sten  Jannar  1861  aufgehoben  worden  ist,  tritt
dafür  folgende  Bestimmung  in  Kraft:

 

§  28.  Die  Bank  darf  Pfandbriefe  zu  keinem  höheren  Belaufe  ausgeben,  als  sie  Hypo=  Summe  der
thekenforderungen  innerhalb  des  Steuereinheitenwerths  der  verpfändeten  Grundstücke  im  In-  Wdr  .
lande  besitzt.  Auch  darf  die  Summe  des  jährlichen  Zinsbetrags  der  coursirenden  Pfandbriefe
die  Summe  des  jährlichen  Zinsbetrags  der  dagegen  saldirenden  Hypothekenforverungen  nicht

23“
        <pb n="196" />
        —  160  —

übersteigen.  In  die  Summe  der  coursirenden  Pfandbriefe  sind  die  ausgegebenen  Banknoten
mit  einzurechnen,  deren  Betrag  auf  Eine  Million  Thaler  beschränkt  ist.

Bautzen,  am  1  sten  Februar  1864.
Die  Stände  des  Landkreises  des  Königlich  Sächsischen  Markgrafthums

Oberlausitz
durch
#L#  Heinrich  Erdmann  August  von  Thielau,  Franz  Guido  Hempel,
Landesältester.  Landesbestallter.

 

–—.

22)  Deeret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  für  die  Braugenossenschaft  zu  Großenhain;

vom  oten  Februar  1864.

Des  Ministerium  des  Innern  hat  die  Statuten  für  die  Braugenossenschaft  zu  Großenhain,
nachdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  von  dem  Justizministerium  erstatteten  Vortrag  die  im
§  17,,  Absatz  3  derselben  enthaltene  Rechtsvergünstigung  wegen  Legitimation  der  Directeren
durch  öffentliche  Bekanntmachung  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  im  Einverständnisse
mit  dem  Justizministerium  nunmehr  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  darin  enthaltenen
Bestimmungen  allenthalben  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  am  gten  Februar  1  864.

Für  den  Minister:
Kohlschütter.

S  Minifterium  des  Innern.

Schmiedel.

Statuten
der  Braugenossenschaft  zu  Großenhain.

2c.  2c.
§6  17.  2c.  Zur  Legitimation  der  Directoren  genügt  die  sofort  nach  ihrer  Wahl  im  Amtsblatte
  zu  bewirkende  Veröffentlichung  ihrer  Namen.
2c.  ꝛc.
        <pb n="197" />
        —  161.  —

23)  Bekanntmachung,

eine  Anleihe  der  Stadt  Annaberg  betreffend;
vom  isten  März  1864.

De-  Ministerium  des  Innern  hat,  im  Einverständnisse  mit  dem  Justizministerium,  zu  der
von  dem  Stadtrathe  zu  Annaberg,  unter  Zustimmung  der  dasigen  Gemeindevertretung,  beschlossenen
  Anleihe  von  21,000  Thalern  —-  —,  gegen  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber
lautenden,  Seiten  des  Letzteren  unkündbaren,  übrigens  in  jährlichen  Raten  auszuloosenden
Schuldscheinen,  nachdem  Se.  Majestät  der  König  die  nachstehend  abgedruckte,  unter  i  des
Anleiheplans  enthaltene  Rechtsvergünstigung,  die  Mortification  vernichteter  oder  sonst  abbanden
gekommener  Schuldscheine,  Talons  und  Coupons  betreffend,  Allergnädigst  zu  bewilligen  geruht
haben,  die  Genehmigung  ertheilt.

Es  wird  Solches  zur  Nachachtung  für  die  Behörden  und  Diejenigen,  die  es  angeht,  hiermit
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  1sten  März  1  864.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Kohlschütter.  Schmiedel.

2c.  2c.
i.

Wegen  vernichteter  oder  sonst  abhanden  gekommener  Schuldscheine,  Talons  und  Coupons
findet  zum  Behufe  ihrer  Mortification  ein  gleiches  Verfahren,  wie  für  Königlich  Sächsische
Staatspapiere  vorgeschrieben  ist,  vor  dem  Gerichtsamte  im  Bezirksgerichte  Annaberg  oder  der
etwa  künftig  an  dessen  Stelle  tretenden  Justizbehörde  dergestalt  statt,  daß  Schuldscheine  dieser
Anleihe  wie  Königlich  Sächsische  Staatsschuldscheine,  Talons  und  Coupons  dieser  Anleihe
wie  Talons  und  Coupons  von  Königlich  Sächsischen  Staatsschuldscheinen,  behandelt  werden.

20.  2.

MÆ  24)  Gesetz
zur  Erläuterung  der  Bestimmung  im  8  69,  3  des  Militärstrafgesetzbuchs
vom  1  lten  August  1855;
vom  isten  März  1861.
Wg  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  2c.  2c.
verordnen  hiermit  zu  Erläuterung  der  Bestimmung  im  §  69,  3  des  Militärstrafgesetzbuchs  vom
        <pb n="198" />
        —  162  —
11ten  August  1855  (6Gesetz-  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1855,  Seite  553)  mit
Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:
An  die  Stelle  der  hiermit  außer  Geltung  gesetzten  Vorschrift  im  6  69,  3  des  Militärstrafgesetzbuchs
  treten  folgende  Bestimmungen:

Wenn  von  einer  Militärperson  eine  mit  einer  Schärfung  verbundene  Gefängnißstrafe
  verwirkt  worden  ist,  welche  wegen  ihrer  längeren  Dauer  (§  69,  1)  sich  nicht
vollständig  in  eine  der  geschärften  Arreststrafen  verwandeln  läßt  und  bezüglich  deren
eine  Vertauschung  mit  Militärarbeitsstrafe  für  angemessen  befunden  wird,  so  ist  der
letzteren  die  im  §  2  3  unter  2  bezeichnete  Schärfung  in  entsprechender  Dauer  beizufügen.

Handelt  es  sich  dagegen  um  eine  mit  einer  Schärfung  verbundene  Gefängnißstrafe,
welche,  abgesehen  von  der  Schärfung,  ihrer  Dauer  nach  eine  Vertauschung  mit  einer
der  geschärften  Arreststrafen  zuläßt,  so  ist  dieselbe  zunächst  auf  einfaches  Gefängniß
zurückzuführen  und  erst  mit  dem  hierdurch  sich  ergebenden  Strafmaße  die  Umwandlung
  in  eine  Militärstrafe  nach  Maßgabe  von  Punkt  III  des  Erläuterungsgesetzes  vom
3  lsten  August  1861  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1861,  Seite  148  fg.)
verb.  §  69,  1  und  §  71  des  Militärstrafgesetzbuchs  vorzunehmen.

Die  Zurückführung  des  geschärften  auf  einfaches  Gefängniß  geschieht  dadurch,  daß
die  Dauer  der  verwirkten  Strafe  um  die  Hälfte  der  Anzahl  derjenigen  Tage  verlängert
  wird,  an  welchen  die  Schärfung  zu  vollstrecken  gewesen  sein  würde.

Wird  erst  in  Folge  dieser  Maßregel  die  Vertauschung  mit  Militärarbeitsstrafe
nothwendig,  so  kann  letzterer  eine  Schärfung  nicht  noch  beigefügt  werden.

Nach  vorstehender  Erläuterung  haben  sich  die  Gerichte  bei  allen  nach  Bekanntmachung  des
gegenwärtigen  Gesetzes  vorkommenden  Fällen  zu  achten.

Gegeben  zu  Dresden,  am  1sten  März  1864.
Johann.

S  Bernhard  von  Rabenhorst.

M  25)  Gesetz,

einige  Erläuterungen  der  allgemeinen  Deutschen  Wechselordnung  betreffend;
vom  10ten  März  1864.

Wan,  Johann,  von  GEOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.·.  2c.  36.

 

thun  hiermit  kund  und  zu  wissen:
        <pb n="199" />
        —  163  —

Nachdem  von  der  Deutschen  Bundesversammlung  infolge  Beschlusses  vom  23sten  Januar
1862  die  sämmtlichen  Deutschen  Regierungen,  in  deren  Staaten  die  allgemeine  Deutsche
Wechselordnung  Geltung  hat,  eingeladen  worden  sind,  die  nachstehenden,  im  Auftrage  der
Bundesversammlung  von  der  Commission  zur  Berathung  eines  allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs
  gemachten  Vorschläge  zur  Erläuterung  der  allgemeinen  Deutschen  Wechselordnung
in  ihren  betreffenden  Ländern  zur  Einführung  zu  bringen,  nemlich:

1)  dem  ersten  Absatze  des  Art.  2  folgenden  Zusatz  beizufügen:

„Dem  Wechselgläubiger  ist  gestattet,  neben  der  Execution  gegen  die  Person  seines
Schuldners  gleichzeitig  die  Execution  in  dessen  Vermögen  zu  suchen“;
2)  den  dritten  Absatz  des  Art.  2  in  nachstehender  Weise  zu  fasse:
„Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  die  Vollstreckung  des  Wechselarrestes  auch
noch  auszuschließen:

a)  gegen  die  Mitglieder  der  Ständeversammlungen  während  der  Dauer  der  letzteren,

b)  gegen  Offiziere  und  Soldaten,  Auditeure,  Militärärzte  und  sonstige  Militärbeamte,
  so  lange  sie  sich  im  activen  Dienste  befinden,

I)  gegen  Civilstaatsdiener  im  activen  Dienste,

d)  gegen  ordinirte  Geistliche,

e)  gegen  den  Schiffer,  die  Schiffsmannschaft,  sowie  alle  übrigen  auf  dem  Schiffe
angestellten  Personen,  wenn  das  Seeschiff  zum  Abgehen  fertig  (segelfertig)  ist,

f.)  wenn  über  das  Vermögen  des  Schuldners  der  Concurs  eröffnet,  oder  der  Schuldner
  zur  Güterabtretung  zugelassen  worden  ist,  wegen  der  früher  entstandenen
Forderungen,  und

8)  wenn  der  Schuldarrest  wenigstens  ein  Jahr  hindurch  vollstreckt  worden  ist,
wegen  der  früheren  Forderungen  desjenigen  Gläubigers,  welcher  den  Arrest
beantragt  hat,  sofern  derselbe  nicht  nachweist,  daß  dem  Schuldner  Befriedigungsmittel
  zu  Gebote  stehen“,

3)  im  Art.  4,  Nr.  4  nach  den  Worten  „die  Zahlungszeit  kann“  einzuschalten:

"  „für  die  gesammte  Geldsumme  nur  eine  und  dieselbe  sein  und“;

4)  dem  Art.  7  folgenden  Zusatz  beizufügen:

„Das  in  einem  Wechsel  enthaltene  Zinsversprechen  gilt  als  nicht  geschrieben“;

5)  dem  ersten  Absatze  des  Art.  18  als  Zusatz  beizufügen:

„Eine  entgegenstehende  Uebereinkunft  hat  keine  wechselrechtliche  Wirkung“;

6)  am  Schlusse  des  Art.  2  9  hinzuzufügen:

„Der  Wechselinhaber  ist  berechtigt,  in  den  Nr.  1  und  2  genannten  Fällen  auch  von
dem  Acceptanten  im  Wege  des  Wechselprocesses  Sicherheitsbestellung  zu  fordern“;
        <pb n="200" />
        —  164  —

7)  dem  Art.  30  folgenden  Zusatz  beizufügen:
„Ist  die  Zahlungszeit  auf  Anfang  oder  ist  sie  auf  Ende  eines  Monats  gesetzt  worden,
  so  ist  darunter  der  erste  oder  der  letzte  Tag  des  Monats  zu  verstehen“;
8.))  dem  Art.  99  als  Zusatz  beizufügen:
„Bei  nicht  domicilirten  eigenen  Wechseln  bedarf  es  zur  Erhaltung  des  Wechselrechts
gegen  den  Aussteller  weder  der  Präsentation  am  Zahlungstage,  noch  der  Erhebung
eines  Protestes“;
als  haben  Wir,  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  beschlossen,  verordnen,  und  verkünden,
  wie  folgt:
J.
Die  oben  unter  1  bis  mit  8  enthaltenen  Einschaltungen,  Abänderungen  und  Zusätze  sind
fortan  als  integrirende  Theile  der  allgemeinen  Deutschen  Wechselordnung  zu  betrachten.

II.

Von  dem  unter  2  ersichtlichen  Vorbehalte  werden  Wir  nach  Befinden  in  Zukunft  verfassungsmäßigen
  Gebrauch  machen.
III.
Die  §§  16,  17  und  18  des  Gesetzes  über  den  Schuldarrest  und  den  Wechselproeceß
vom  7ten  Juni  1849  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1849,  Seite  115)
werden  hiermit  aufgehoben.

Zu  dessen  Urkund  haben  Wir  dieses
Gesetz
mit  Unseres  Namens  Unterschrift  vollzogen  und  mit  Unserem  Königlichen  Siegel  besiegeln  lassen.
So  geschehen  zu  Dresden,  den  1  Oten  März  1864.

Johann.

Dr.  Johann  Heinrich  August  von  Behr.

 

Letzte  Absendung:  am  24  sten  März  1564.
        <pb n="201" />
        —  166  —

Gesch-und  Verordnungsblakt

für  das  Königreich  Sachsen,
ÖSs  Stück  vom  Jahre  1864.

 

wegen  Bestätigung  der  Statuten  für  die  Braugenossenschaft  zu  Zwickau;
vom  27sten  Februar  1864.

Nesem  Se.  Majestät  der  König  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  20  der
Statuten  der  Braugenossenschaft  zu  Zwickau  vom  7ten  October  1863  enthaltene  Rechtsvergünstigung,
  die  Legitimation  des  Ausschusses  durch  öffentliche  Bekanntmachung  betreffend,  zu
bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  im  Einverständnisse
mit  dem  Justizministerium  diese  Statuten  nunmehr  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen
  derselben  allenthalben  nachgegangen  werden  soll.

Zu  Urkund  dessen  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  am  2  7sten  Februar  1864.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Kohlschütter.

 

Schmiedel.

Statuten
der  Braugenossenschaft  zu  Zwickau.

2c.  2c.

§20.  Binnen  8  Tagen  nach  dieser  Wahl  hat  der  Vorsitzende  oder  Stellvertreter  dessel-  Legitimation.
ben  die  Namen  der  sämmtlichen  fungirenden  Ausschußmitglieder  und  Stellvertreter,  sowie  das
Ergebniß  jener  Wahl  im  Amtsblatte  des  Stadtraths  zu  Zwickau  bekannt  zu  machen.  Diese
Bekanntmachung  legitimirt  den  Ausschuß  und  dessen  Vorsitzenden  in  allen  Beziehungen.

2C.  20.

1864.  24
        <pb n="202" />
        —  166  —

27)  Deeret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Sächsischen  Rückversicherungsgesellschaft;
vom  2ten  März  1864.

Neem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  6  15,  Absatz  2
der  Statuten  des  unter  dem  Namen:  „Sachsische  Rückversicherungsgesellschaft“  zusammengetretenen
  Actienvereins  enthaltene  Rechtsvergünstigung  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,
so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen
  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  2ten  März  1864.

Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.  Demz.

Statuten
der  Sächsischen  Rückversicherungsgesellschaft.

2c.  4  2c.

15.  2.  2c.

Vernichtete  oder  sonst  abhanden  gekommene  Talons  sollen  auf  Antrag  und  Kosten  des
Betheiligten  nach  den  dießfalls  rücksichtlich  der  Königlich  Sächsischen  Staatspapiere  bestehenden  gesetzlichen
  Bestimmungen  gerichtlich  bei  dem  Gerichtsamte  im  Bezirksgerichte  zu  Dresden  mortificirt
werden.  Hierbei  sind  die  Talons  gleichwie  die  Zinsleisten  der  Staatspapiere  zu  behandeln.

2c.  2c.

MÆ  28)  Verordnung,
die  Notizen  bei  Einlieferung  von  Sträflingen  betreffend;
vom  hten  März  1864.
Jaelge  einer  in  den  Hausordnungen  für  die  Strafanstalten  enthaltenen  Vorschrift  ist  es  den
Directoren  der  ersteren  nothwendig  zu  wissen,  ob  ein  Sträfling  vor  der  Einlieferung  in  die
Anstalt  bereits  mit  einem  Begnadigungsgesuche,  und  von  welcherlei  Art,  abgewiesen  worden  ist.

Die  Untersuchungsbehörden  werden  demnach  hierdurch  angewiesen,  in  der  Einlieferungsnotiz
  (§  80  der  Ausführungsverordnung  vom  31sten  Juli  1856,  Seite  175  des  Gesetz-
        <pb n="203" />
        —  167  —

und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1856)  oder  in  dem  Einlieferungsschreiben  es  allemal  zu

erwähnen,  wenn  der  Einzuliefernde  bereits  mit  einem  Begnadigungsgesuche  abgewiesen  worden

und  ob  dasselbe  auf  Straferlaß,  Strafverwandlung,  Gestattung  einer  Wiederaufnahme  der

Untersuchung  aus  Gnaden,  oder  Einholung  einer  nochmaligen  Entscheidung  (Gesetz  zur  Erläu—

terung  einiger  Artikel  des  Strafgesetzbuchs  2c.  vom  25sten  September  1861,  Nr.  XXX,

Seite  173  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1861)  gerichtet  gewesen  ist.
Dresden,  den  9ten  März  1  864.

Ministerium  der  Justiz.

Dr.  v.  Behr.
Fickelscherer.

K  29)  Verordnung,

die  Publication  der  mit  der  Regierung  des  Herzogthums  Sachsen-Coburg-Gothawegen
  gegenseitigen  Schutzes  der  Waarenbezeichnungen  geschlossenen  Uebereinkunft
betreffend;

vom  hten  März  1864.

Die  Regierungen  des  Königreichs  Sachsen  und  des  Herzogthums  Sachsen-Coburg-Gotha
sind  unter  sich  übereingekommen,  ihre  beiderseitigen  Unterthanen  in  dem  Schutze  der  Waarenbezeichnungen
  einander  gleich  zu  stellen  und  zu  behandeln.

Nachdem  deshalb  die  nachstehende  Ministerialerklärung  vom  2f9sten  Februar  1864  ausgestellt
  und  gegen  eine  entsprechende  Declaration  des  Herzoglich  Sächsischen  Staatsministeriums
zu  Gotha  vom  20sten  Februar  1864  ausgetauscht  worden  ist,  so  werden  diese  beiden  Erklärungen
  mit  Allerhöchster  Genehmigung  hierdurch  zur  allgemeinen  Nachachtung  mit  dem  Bemerken
bekannt  gemacht,  daß  die  getroffene  Uebereinkunft  vom  1sten  März  1864  an  in  Kreft  treten
soll  und  daß  es  demnach  vom  nurgedachten  Zeitpunkte  an  bis  auf  Weiteres  bei  dem  Antrage
von  Handlungshäusern  und  Fabrikanten  des  Herzogthums  Sachsen-Coburg-Gotha  auf  Bestrafung
  der  im  Art.  312  des  Strafgesetzbuchs  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre
1855,  Seite  265)  erwähnten  Handlungen  des  im  zweiten  Absatze  dieses  Artikels  vorausgesetzten
  besonderen  Reciprocitätsnachweises  nicht  bedarf.

Dresden,  den  P#ten  März  1  864.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz.

Frhr.  v.  Beust.  Dr.  v.  Behr.

Rosenberg.
247
        <pb n="204" />
        —  168  —

Ministerialerklärung,

die  Uebereinkunft  mit  der  Regierung  des  Herzogthums  Sachsen-Coburg-Gotha
wegen  gegenseitigen  Schutzes  der  Waarenbezeichnungen  betreffend.

Nachdem  die  Regierungen  des  Königreichs  Sachsen  und  des  Herzogthums  Sachsen-Coburg-Gotha
  unter  sich  übereingekommen  sind,  gegenseitig  ihre  beiderseitigen  Unterthanen  in  dem  gesetzlichen
  Schutze  der  Waarenbezeichnungen  einander  gleich  zu  stellen  und  zu  behandeln,  so  wird
hierdurch  Seiten  des  unterzeichneten  Königlich  Sächsischen  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  noch  besonders  und  ausdrücklich  erklärt,  daß  die  Bestimmungen  im  ersten  Absatze
des  Art.  312  des  Strafgesetzbuchs  für  vas  Königreich  Sachsen  vom  ####en  August  1855
zum  Schutze  der  Unterthanen  des  Herzogthums  Sachsen-Coburg-Gotha  bis  auf  Weiteres  in
derselben  Weise,  wie  zum  Schutze  Königlich  Sächsischer  Unterthanen,  Anwendung  finden  sollen.

Hierüber  ist  Königlich  Sächsischer  Seits  gegenwärtige  Ministerialerklärung  ausgefertigt
und  mit  dem  Ministerialsiegel  versehen  worden.

Dresden,  den  2  9sten  Februar  1  864.

Königlich  Sächsisches  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

6·9  Frhr.  v.  Beust.

Ministerialerklärung.

Nachdem  die  Königlich  Sächsische  und  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  Staatsregierungen
  dahin  übereingekommen  sind,  gegenseitig  ihre  beiderseitigen  Unterthanen  in  dem  gesetzlichen
  Schutze  der  Waarenbezeichnungen  einander  gleich  zu  stellen  und  zu  behandeln,  so  wird
hierdurch  Seitens  des  unterzeichneten  Herzoglich  Sächsischen  Staatsministeriums  noch  besonders
und  ausdrücklich  erklärt,  daß  die  Bestimmungen  des  Art.  25.8,  sowie  die  Rückfallsbestimmungen
  des  in  den  Herzogthümern  Coburg  und  Gotha  geltenden  Strafgesetzbtuchs  auch  zum
Schutze  der  Staatsangehörigen  des  Königreichs  Sachsen  in  derselben  Weise  wie  zum  Schutze
Herzoglich  Sächsischer  Unterthanen  Anwendung  finden  sollen.

Hierüber  ist  Herzoglich  Sächsischer  Seits  die  gegenwärtige  Ministerialerklärung  unter
Siegel  und  Unterschrift  ausgefertigt  worden.

Gotha,  den  20sten  Februar  1864.

Herzoglich  Sächsisches  Staatsmintsterium.
v.  Seebach.
        <pb n="205" />
        —  169  —

MÆ  30)  Decret

wegen  Bestätigung  der  revidirten  Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Frankenberg;
vom  11ten  März  1864.

Neem  eine  Revision  der  unterm  1  A4ten  December  1859  bestätigten  Statuten  des  Vorschußvereins
  zu  Frankenberg  stattgefunden  hat  und  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des
Justizministeriums  das  Fortbestehen  der  aus  letzteren  im  6  18,  Absatz  4  der  neuen  Statuten
wieder  aufgenommenen  Rechtsvergünstigung  zu  genehmigen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat
das  Ministerium  des  Innern  diese  revidirten  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den
Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  1  #1ten  März  1864.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

#

Statuten
des  Vorschußvereins  zu  Frankenberg.

Demuth.

2c.  2c.

#18.  Der  Vereinsvorstand  besteht  aus  dem  Vorsitzenden,  dem  Cassirer,  dem  Schriftführer,
  deren  Stellvertretern  und  drei  anderen  Personen.  Nach  Verlauf  von  drei  Jahren,  und
zwar  jedesmal  innerhalb  von  4  Wochen  nach  der  Generalversammlung,  tritt  der  Vorstand  ab.
Die  ausscheidenden  Vorstandsmitglieder  sind  wieder  wählbar,  können  aber  die  auf  sie  fallende
Wahl  für  die  nächste  Verwaltungsperiode  ablehnen.

Die  Generalversammlung  wählt  den  Vorsitzenden  und  Cassirer  mit  Angabe  ihrer  Functionen,
  die  übrigen  Mitglieder  ohne  Angabe  derselben,  indem  solche  von  dem  Vorstande  unter  sich
festzustellen  sind,  aus  den  Mitgliedern,  welche  zu  den  Bewohnern  Frankenbergs  gehören.

Außerdem  wählt  die  Generalversammlung  noch  drei  Ersatzmänner,  die  ebenfalls  in  Frankenberg
  wohnhafte  Mitglieder  sein  müssen,  aus  welchen  sich  zunächst  der  Vorstand  ergänzt,  wenn
Ablehnungen  der  zum  Vorstande  Gewählten  eintreten  oder  Ausscheidungen  aus  dem  Vorstande
stattfinden.  Im  Falle  aber  die  Ersatzmänner  dazu  nicht  ausreichen,  so  kann  der  Vorstand  zu
seiner  Ergänzung  andere  Vereinsmitglieder  bis  zur  nächsten  Generalversammlung  einberufen.

Vorstand.
        <pb n="206" />
        —  170  —

Die  Namen  der  Gewählten  sind  unter  Bezeichnung  des  Vorsitzenden,  des  Cassirers  und
des  Schriftführers,  sowie  ihrer  Stellvertreter,  in  dem  im  6  17  bezeichneten  Blatte  öffentlich
bekannt  zu  machen  und  es  dient  diese  Bekanntmachung  zu  ihrer  Legitimation.

rc  2c.

.  31)  Bekanntmachung,
den  Verzicht  des  Vorschußvereins  zu  Frankenberg  auf  die  ihm  bewilligte  Stempel-#

  befreiung  betreffend;

vom  22sten  März  1864.
D.  Vorschußverein  zu  Frankenberg  hat  auf  die  ihm  laut  Bekanntmachung  vom  7ten  Januar
1860  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1860,  Seite  4)  bis  auf  Widerruf  bewilligte
  beschränkte  Befreiung  von  der  Stempelabgabe  Verzicht  geleistet,  was  hiermit  zur  Nachachtung
  für  Alle,  die  es  angeht,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Dresden,  am  22sten  März  1864.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.  Zenker.

&amp;amp;  32)  Verordnung,

eine  Ernennung  in  die  erste  Kammer  der  Ständeversammlung  betreffend;
vom  23sten  März  1864.

W9.  Johann,  von  GOTTSES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  12.  2c.

 

 

verkünden  hiermit:

Nachdem  durch  die  von  Uns  genehmigte  Resignation  des  Kammerherrn  Curt  von  Lüttichauauf
  Bärenstein  eine  der  §  63  Nr.  14  der  Verfassungsurkunde  vom  4ten  September  1831
bezeichneten  Stellen  in  der  ersten  Kammer  der  Ständeversammlung  erledigt  worden  ist,  so  haben
Wir  zu  deren  Wiederbesetzung

den  Oberappellationsrath  Gustav  von  König  auf  Noschkowitz

ernannt  und  zu  dessen  Beurkundung  gegenwärtige  Verordnung  unter  Vordruckung  Unseres  Königlichen
  Siegels  eigenhändig  vollzogen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  23sten  März  1864.

Johann.

Friedrich  Ferdinand  Freiherr  von  Beust.
        <pb n="207" />
        —  171  —

&amp;amp;  33)  Bekanntmachung,

die  Besorgung  der  Brandversicherungsangelegenheiten  bei  den  Hofgebäuden,  den
unter  landbauamtlicher  Aufsicht  stehenden  Staats-,  sowie  den  Berg=  und  Eisenbahngebäuden
  betreffend;
vom  isten  April  1864.

Zur  Beseitigung  etwaiger  Zweifel  darüber,  welchen  Behörden  die  Besorgung  der  Brandversicherungsangelegenheiten
  bei  den  verschiedenen  Kategorieen  von  Staatsgebäuden  obliege  und
wem  die  bezüglich  derselben  nach  §  39  des  Gesetzes,  das  Immobiliarbrandversicherungswesen
betreffend,  vom  23sten  August  1862  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1862,
Seite  347)  auszustellenden  Versicherungsscheine  von  den  Obrigkeiten  zuzufertigen  seien,  wird
hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  die  Brandversicherungsangelegenheiten
10  bei  dem  Ständehause  nebst  dem  anstoßenden  Schneiderschen  Hause,  ingleichen  dem  Hauptstaatsarchiogebäude
  zu  Dresden,  von  der  Amtsbauverwaltung  daselbst;
2)  bei  dem  Justizministerial-,  Oberappellationsgerichts=  und  Appellationsgerichtsgebäude
in  Neustadt-Dresden,  von  der  Amtsbauverwaltung  daselbst;
3)  bei  den  Bezirksgerichts=  und  Gerichtsamtsgebäuden  und  fiscalischen  Wohnhäusern  für  Gerichtsbeamte,
  von  den  Rentämtern  und  beziehendlich  der  Amtsbauverwaltung  zu  Dresden;
4)  bei  dem  Canzleigebäude  des  Ministeriums  des  Innern,  von  der  Amtsbauverwaltung  zu
Dresden;
50  bei  dem  Regierungsgebäude  in  Zwickau,  von  dem  Rentamte  daselbst;
60  bei  dem  Gebäude  der  zeitherigen  chirurgisch-medicinischen  Academie  und  des  botanischen
Gartens  in  Dresden,  von  der  Direction  der  ersteren;
7)  bei  den  Gebäuden  der  Thierarzneischule,  von  der  Direction  derselben;
8)  bei  dem  Polizeigebäude  zu  Dresden,  von  der  Amtsbauverwaltung  daselbst;
9)  bei  den  für  Zwecke  der  Kunstacademie  bestimmten  Gebäuden  zu  Dresden,  von  der  Amtsbauverwaltung
  daselbst;
10)  bei  den  Gebäuden  für  die  öffentlichen  Sammlungen  zu  Dresden,  von  der  Amtsbauverwaltung
  daselbst;
110  bei  dem  Canzleigebäude  des  Finanzministeriums  und  dem  Finanzarchivgebäude,  von  der
Amtsbauverwaltung  zu  Dresden;
12)  bei  den  zur  Intradenverwaltung  gehörigen  Gebäuden,  von  den  Rentämtern  und,  soweit
sich  diese  Gebäude  in  Dresden  befinden,  von  der  Amtsbauverwaltung  daselbst;
130  bei  den  Gebäuden  des  Großen  Gartens  bei  Dresden,  von  dem  Rentamte  Dresden;
14)  bei  den  Weinbergs=  und  Kellereigebäuden,  von  der  Berg=  und  Kellereiverwaltung;
150  bei  den  Gebäuden  des  Oberbergamts,  der  Bergämter  und  des  Oberhüttenamts,  von
diesen  Behörden;
160  bei  den  Gebäuden  der  Bergacademie  und  der  zugehörigen  Laboratorien,  von  dem  Bergacademieinspector;
        <pb n="208" />
        –  172  —

170  bei  dem  Bergschuppengebäude  zu  Freiberg,  von  dem  Bergamte  daselbst;

18)  bei  den  zu  den  fiscalischen  Bergwerken  und  Stolln  gehörigen  Gebäuden,  einschließlich
der  Porzellanerdenzeche  bei  Aue,  von  den  betreffenden  Bergämtern;

19)  bei  der  Antonshütte,  von  dem  Bergamte  Schwarzenberg;

20)0  bei  der  Marienberger  Zinnhütte,  von  dem  Bergamte  daselbst;

21)  bei  den  Bergmagazingebäuden  zu  Freiberg  und  Marienberg,  von  den  Bergämtern  daselbst;

12)  bei  den  zur  Generalschmelzadministration  gehörigen  Gebäuden,  von  dem  Oberhüttenamte;

23)0  bei  den  Gebäuden  des  Blaufarbenwerks  Oberschlema,  des  Kupferwerks  Grünthal  und  der
fiscalischen  Steinkohlenwerke  im  Plauenschen  Grunde,  von  den  Administrationen  derselben;

24)  bei  den  Kalkwerksgebäuden,  von  den  Administratienen  der  fiscalischen  Kalkwerke  und
Marmorbrüche;

25)  bei  den  Gebäuden  der  Porzellanmanufactur  zu  Meißen,  von  der  Administration  derselben;

260  bei  den  Gebäuden  des  Braunkohlenwerks  zu  Kaditzsch,  von  dem  Rentamte  Grimma;

27)  bei  den  Gebäuden  der  Staatseisenbahnen,  von  den  Directionen  der  letzteren;

28)  bei  den  Postgebäuden,  von  den  Postämtern;

29)  bei  den  Salzniederlagegebäuden,  von  den  Salzverwaltereien;

30)0  bei  den  Floß=  und  Holzhofsgebäuden,  von  den  Floßmeistern  und  Holzverwaltern;

31)  bei  den  Chaussee=  und  Brückengeld-Einnahmegebäuden,  von  den  Rentämtern;

32)  bei  den  Lotteriegebäuden,  von  der  Lotteriedirection;

33)  bei  den  Zoll=  und  Steuergebäuden,  von  den  Hauptzoll=  und  Hauptsteuerämtern;

34)  bei  den  Forst=  und  Jagdgehäuden,  von  den  Rentämtern  und  beziehendlich  der  Amtsbauverwaltung
  zu  Dresden;

350  bei  den  Gebäuden  der  Kammergüter  und  fiscalischen  Mühlen,  von  den  Rentämtern
und  beziehendlich  der  Amtsbauverwaltung  zu  Dresden;

360  bei  den  Münzgebäuden,  von  der  Münzverwaltung;

37)  bei  dem  Forstacademiegebäude  zu  Tharand  und  den  Folgengutsgebäuden  zu  Gersdorf,
von  dem  Rentamte  Tharand;  «

38)  bei  dem  Canzleigebäude  des  Cultusministeriums,  von  der  Amtsbauverwaltung  zu  Dresden;

39)  bei  den  aus  der  Staatscasse  zu  unterhaltenden  Kirchen-,  Schul=  und  Geistlichen-Wohngebäuden,
  von  den  Rentämtern  und  beziehendlich  der  Amtsbauverwaltung  zu  Dresden;

40)  bei  den,  dem  Königlichen  Hofe  reservirten  Gebäuden,  soweit  solche  der  Brandversicherung
  unterliegen,  von  den  Rentämtern  und  der  Amtsbauverwaltung  zu  Dresden

zu  besorgen  sind.
Dresden,  den  1  sten  April  1864.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.  Sturten

#  —####-O  ——

betzte  Absendung:  am  13ten  April  1864.
        <pb n="209" />
        —  173  —

GeseW-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,
Gtes  Stück  vom  Jahre  1864.

 

 

 

 

–  .—..  —–—  —

34)  Deeret
wegen  Bestätigung  des  ersten  Nachtrags  zu  den  Statuten  der  Zweigeisenbahngesellschaft
  zu  Großenhain;
vom  15ten  März  1864.

M  Allerhöchster  Genehmigung  ist  von  dem  Ministerium  des  Innern  der  anliegende  erste
Nachtrag  zu  den  unterm  6ten  October  1862  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1862,
Seite  573)  bestätigten  Statuten  der  Zweigeisenbahngesellschaft  zu  Großenhain  mit  der  Wirkung
  bestätigt  worden,  daß  den  Bestimmungen  desselben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  1  5ten  März  1864.

Meinisterium  des  Innern.
—  Frhr.  v.  Beust.

Ister  Nachtrag
zu  den  Statuten  der  Zweigeisenbahngesellschaft  zu  Großenhain.

Das  in  den  §#§  3  und  11  der  Statuten  vom  isten-Mai  1862  gedachte  Anlagecapital
wird  auf  einhunderttausend  Thaler  erhöht  und  durch  850  Stück  Actien  (bezeichnet  Serie  I,
Nr.  1  bis  850)  von  je  100  Thlr.  und  300  Stück  (bezeichnet  Serie  II,  Nr.  1  bis  300)
von  je  50  Thlr.  aufgebracht.  1

Von  diesen  Actien  sind  von  Serie  I,  die  Nr.  1  bis  mit  Nr.  782,  sowie  von  Serie  II  die  Nr.  1
bis  mit  Nr.  299  mit  einem  Gesammtbetrage  von  93,150  Thlr.  nach  Maßgabe  der  Statuten
vollständig  eingezahlt  worden.

1864.  25

Demuth.
        <pb n="210" />
        —  174  —

Die  noch  im  Besitze  der  Gesellschaft  befindlichen  Actien  Serie  I,  Nr.  783  bis  mit
Nr.  850  und  Serie  II,  Nr.  300  im  Nominalbetrage  von  6850  Thlr.  dürfen  von  dem
Directorium  der  Gesellschaft  zu  geeigneter  Zeit  verkauft  werden,  jedoch  ohne  einen,  der  Bestätigung
  der  Königlichen  Staatsregierung  bedürfenden  Beschluß  der  Generalversammlung,  nicht
unter  ihrem  Neunwerthe.  —

Großenhain,  den  13ten  October  1863.

Das  Directorium.
P.  Schickert.  F.  W.  Röting.

 

MÆ  350)  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Neustadt  bei  Stolpen;
vom  23sten  März  1864.

N  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  88  14  und
31  sub  b  der  Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Neustadt  bei  Stolpen  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern
diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau
achgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  23sten  März  1864.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Kohlschütter.  Demutz.

Statuten
des  Vorschußvereins  zu  Neustadt  bei  Stolpen.

2c.  2c.
§  14.  Die  Namen  des  Directors,  des  Cassirers,  des  Schriftführers  und  deren  Stellvertreter,
  sowie  jeder  in  den  Personen  derselben  eintretende  Wechsel  sind  durch  das  Directorium
öffentlich  bekannt  zu  machen.  Diese  Bekanntmachung  vertritt  die  Stelle  der  Legitimation.
2c.  2c.
        <pb n="211" />
        —  175  —

831.  Sind  von  einem  Mitgliede  zu  Sicherung  des  erhaltenen  Vorschusses  Staats=  und  Vorrcchte  und
andere  Werthpapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt,  so  ist  in  dem  Falle,  wenn  Priolegien
das  Pfand  durch  Rückzahlung  des  Vorschusses  nicht  eingelöst  wird,  das  Directorium  ermächtigt,  b)  Verkauf  der
das  Pfand  nach  Ablauf  einer  dem  Schuldner  anzukündigenden  kurzen  Frist  bestmöglich  zu  ver-  ri-i
kaufen  und  die  Forderung  mit  dem  Kaufpreise  zu  decken.

Fällt  derVerpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  die  Anstalt
befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß
zur  Masse  abzugeben  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.

Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern,  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben  sind
unzulässig  oder  unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins
noch  ein  Ueberschuß  vorhanden  ist.  Derjenige,  welcher  den  Pfandschein  bringt,  kann  vom
Directorium  als  legitimirt  zum  Zurückempfange  des  Pfandes  angesehen  werden.

20.  20.

 

&amp;amp;  36)  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  für  die  Männer-Kranken-Hülfs=  und  Unterstützungscasse
  zu  Oederan;
vom  23sten  März  1864.

Nechdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  88  33  und
36  am  Schlusse  der  Statuten  der  Männer-Kranken=  Hülfs=  und  Unterstützungscasse  zu
Oederan  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat
das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen
  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  23sten  März  1864.

a  Ministerium  des  Innern.

Für  den  Minister:
Kohlschütter.
Demuth.
25*
        <pb n="212" />
        Inhibition  der
Kranken-  und
Begräbniß—
unterstützungsgelder.


Vorstand  des
Vereins.

—  176  —

Statut
für  die  Männer-Kranken-Hülfs=  und  Unterstützungscasse  zu  Oederan.
rc  2C.

s  33.  Die  Unterstützungen,  welche  Mitgliedern  oder  deren  Hinterlassenen  aus  der
Kranken=  und  Begräbnißunterstützungscasse  zufließen,  unterliegen  weder  einer  ge—  oder  außer—
gerichtlichen  Verkümmerung  oder  Inhibition,  und  können  etwaige  Gläubiger  der  Verstorbenen
oder  sonstige  Personen  rechtsgültige  Ansprüche  darauf  nicht  machen.

Nur  dem  Vereine,  resp.  dem  Cassirer,  steht  es  zu,  an  der  Unterstützung  die  etwaigen  dem
Vereine  zukommenden  Steuerreste  zu  kürzen.

2c.  rc.

36.  rc.  Die  Namen  des  Vorsitzenden,  seines  Stellvertreters,  des  Cassirers,  des  Schriftführers,
  der  vier  Deputirten,  des  Boten  und  der  sechs  Landdeputirten  sind  durch  das  Directorium
  in  dem  Amtsblatte  des  Stadtraths  zu  Oederan  nach  jeder  Wahl  oder  sonstigem  Wechsel
öffentlich  bekannt  zu  machen.  Diese  Bekanntmachung  vertritt  in  Bezug  auf  die  drei  Vertreter
des  Vereins  (siehe  §  38)  die  Stelle  der  Legitimation.

2c.  2c.

37)  Verordnung,
die  Erläuterung  von  Art.  49  der  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  abgeschlossenen

  Uebereinkunft  über  die  Leistung  gegenseitiger  Rechtshülfe  vom  e
1839  betreffend;

vom  2ten  April  1864.

 

Nachdem  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  die  nachstehenden  Ministerialerklärungen
zur  Erläuterung  von  Artikel  49  der  Uebereinkunft  über  die  Leistung  gegenseitiger  Rechtshülfe
vom  1839  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1839,  Seite  332)  ausgetauscht

  worden  sind,  so  werden  hierdurch  diese  Ministerialerklärungen  mit  der  Verordnung,
denselben  nachzugehen,  bekannt  gemacht.

Dresden,  den  2ten  April  1864.

Ministerium  der  Justiz.
Dr.  v.  Behr.
Ministerialerklärung.

Zischen  der  Königlich  Sichsischen  und  der  Königlich  Preußischen  Regierung  ist  in  Ergänzung
  der  Uebereinkunft  zur  Beförderung  der  Rechtspflege  vom  1  39  die  Verab-Nosenberg.
        <pb n="213" />
        —  177  —

redung  getroffen  worden,  daß  die  gedachte  Uebereinkunft  so  lange  als  fortbestehend  betrachtet
werden  soll,  als  sie  nicht  durch  eine  anderweite  Uebereinkunft  aufgehoben  oder  von  der  einen
oder  anderen  Seite  gekündigt  wird.

Hierüber  ist  Königlich  Sächsischer  Seits  gegenwärtige  Ministerialerklärung  ausgefertigt
und  mit  dem  Insiegel  des  unterzeichneten  Königlichen  Ministeriums  versehen  worden.
Dresden,  den  12ten  März  1864.

Königlich  Sächsisches  Ministerium  der  aus—
S  wärtigen  Angelegenheiten.
Frhr.  von  Beust.

Ministerialerklärung.

Zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  ist  in  Ergänzung
der  Uebereinkunft  zur  Beförderung  der  Rechtspflege  vom  zeehter  1.839  die  Verabredung

getroffen  worden,  daß  die  gedachte  Uebereinkunft  so  lange  als  fortbestehend  betrachtet  werden

soll,  als  sie  nicht  durch  eine  anderweite  Uebereinkunft  aufgehoben  oder  von  der  einen  oder
anderen  Seite  gekündigt  wird.

Hierüber  ist  Königlich  Preußischer  Seits  gegenwärtige  Ministerialerklärung  ausgefertigt
und  solche  mit  dem  Königlichen  Insiegel  versehen  worden.

Berlin,  den  Sten  Februar  1864.

Der  Königlich  Preußische  Präsident  des  Staats-Ministeriums
  und  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

v.  Bismarck.

 

&amp;amp;  38)  Bekanntmachung,
die  Anleihe  der  Stadt  Leipzig  betreffend;
vom  gten  April  1864.

Des  Ministerium  des  Innern  hat,  im  Einverständnisse  mit  dem  Justizministerium,  zu  der
von  dem  Stadtrathe  zu  Leipzig,  unter  Zustimmung  der  dasigen  Stadtverordneten,  beschlossenen
Anleihe  von  1,250,000  Thlr.  gegen  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden,  Seiten  des
letzteren  unkündbaren,  übrigens  in  jährlichen  Raten  auszuloosenden  Schuldscheinen,  nachdem
Se.  Majestät  der  König  die  zu  Gunsten  dieser  Anleihe  nachgesuchte  Gleichstellung  der  dazu
        <pb n="214" />
        —  178  —

gehörigen  Stadtschuldscheine,  Zinsleisten  und  Zinsscheine  mit  den  Königlich  Sächsischen  Staatspapieren
  rücksichtlich  der  Mortification  und  beziehendlich  rücksichtlich  der  Verjährung  zu  bewilligen
Allergnädigst  geruht  haben,  die  Genehmigung  ertheilt.

Es  wird  Solches  zur  Nachachtung  für  die  Behörden  und  alle  Diejenigen,  die  es  angeht,
hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  hten  April  1  864.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Kohlschütter.

.  39)  Gesetz,
das  Hazardspiel,  andere  Spiele  und  Wetten  betreffend;
vom  1  iten  April  1864.

Waon,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  2c.  20c.

verordnen,  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

&amp;amp;  1.  Wer  ein  Hazardspiel,  d.  h.  ein  solches  Spiel,  bei  welchem  der  Gewinn  vom  bloßen
Zufalle  abhängt,  um  Geld  oder  Geldeswerth  an  einem  öffentlichen  Orte  oder  dergestalt  an
einem  nicht  öffentlichen  Orte  veranstaltet,  daß  sich  Jedermann  dabei  betheiligen  kann,  ingleichen
Jeder,  der  an  einem  solchen  Spiele  Theil  nimmt,  wird  nach  Höhe  und  Dauer  des  Spieles
mit  einer  Geldbuße  bis  zu  50  Thalern  belegt.

Die  Inhaber  der  betreffenden  Locale  trifft,  wenn  sie  oder  ihre  Familienangehörigen,  Geschäftsgehülfen
  oder  Dienstleute  dergleichen  Spiele  in  denselben  nicht  verhindern,  eine  gleiche
Strafe.

#&amp;amp;2.  Wer  als  Unternehmer  oder  Bankhalter  das  Hazardspiel,  sei  es  an  einem  öffentlichen
oder  nicht  öffentlichen  Orte,  gewerbsmäßig  betreibt,  wird,  je  nach  dem  Umfange,  der  Dauer
und  Schädlichkeit  der  Unternehmung,  mit  Gefängnißstrafe  von  14  Tagen  bis  zu  8  Wochen
und  Geldstrafe  von  25  bis  zu  500  Thalern  belegt.

Diejenigen,  welche  ihm  als  Gehülfen  oder  durch  Einräumung  des  Spiellocals  Dienste
leisten,  trifft  eine  Geldstrafe  bis  zu  100  Thalern.

§  3.  In  beiden  Fällen  §§8  1  und  2,  unterliegen  sämmtliche  Gelder  und  geldwerthe  Gegenstände,
  welche  bei  der  Betretung  zum  Spiele  ausgesetzt,  oder  auf  dem  Spieltische  dazu  bereit
gelegt,  oder  in  der  Bank  befindlich  sind,  der  Confiscation.

Die  Hälfte  davon  wird  der  Ortsarmencasse  überwiesen.

Schmiedel.
        <pb n="215" />
        —  179  —

8  4.  Die  Strafbarkeit  der  im  8  2  bezeichneten  Vergehen  verjährt  mit  Ablauf  von  fünf
Jahren,  die  Strafbarkeit  aller  anderen  Uebertretungen  dieses  Gesetzes  aber  mit  Ablauf  von
einem  Jahre.

Die  Verjährung  einer  erkannten  Strafe  wird  ebenfalls  mit  dem  Ablaufe  eines  fünf—
jährigen,  oder  beziehendlich  einjährigen,  von  der  Publication  des  letzten  Erkenntnisses  an  zu
berechnenden  Zeitraums  vollendet.

8  5.  Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  sind  auch  auf  die  vor  Publication  desselben  begangenen
  Uebertretungen,  insoweit  sie  überhaupt  noch  nach  gegenwärtigem  Gesetze  strafbar  sind,
anzuwenden,  jedoch  nicht  auf  solche  Vergehungen,  welche  früher  mit  gelinderen  Strafen  bedroht
waren  und  daher  nur  mit  diesen  milderen  Strafen  zu  ahnden  sind.

66.  Forderungen  aus  Spiel  oder  Wette  können  weder  mittelst  Klage,  noch  mittelst  Einrede
  geltend  gemacht  werden.  Ist  jedoch  das  bei  einem  Spiele  oder  bei  einer  Wette  Verlorene
  geleistet,  so  kann  das  Geleistete  nicht  zurückgefordert  werden,  ausgenommen,  wenn  das
Spiel,  in  Folge  dessen  geleistet  wurde,  verboten  ist.

&amp;amp;  7.  Das  Mandat  vom  20sten  December  1766,  beziehendlich  das  Oberamtspatent:
vom  3Zten  Februar  1767  werden  ebenso,  wie  die  älteren,  auf  Spiel  und  Wetten  Bezug
habenden  gesetzlichen  Bestimmungen,  hiermit  aufgehoben.

An  den  bisherigen  Bestimmungen  über  Lotto,  Lotterie  und  Ausspielen  beweglicher  oder
unbeweglicher  Gegenstände  wird  durch  dieses  Gesetz  nichts  geändert.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz  sind  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes
beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dasselbe  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken
  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  1  cten  April  1864.
Johann.

Friedrich  Ferdinand  Freiherr  von  Beust.
Dr.  Johann  Heinrich  August  von  Behr.

 

K  40)  Deeret
wegen  Bestätigung  des  Regulativs  für  die  Sparcasse  zu  Elsterberg;
vom  14ten  April  1864.
N  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  #§  12,  13,

14  und  17  des  Regulatios  für  die  in  Elsterberg  zu  errichtende,  von  der  dasigen  Stadtgemeinde
  zu  vertretende  Sparcasse  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Aller-
        <pb n="216" />
        —  180  —

gnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  dieses  Regulativ  mit  der  Wirkung
bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  desselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  am  14ten  April  1864.

S  Ministerium  des  Innern.

Für  den  Minister:

Kohlschütter.
Demuth.
Regulativ
für  die  Sparcasse  zu  Elsterberg.
2c.  2c.
Rücknahme  *12.  Von  den  Einlagen  können  kleinere  Beträge  bis  mit  5  Thalern  an  jedem  Expern

  Rüchahl-  ditionstage  sofort,  Summen  über  5  bis  10  Thaler  nach  achttägiger,  über  10  bis  20  Thaler
lagen.  nach  vierzehntägiger,  über  20  bis  50  Thaler  nach  einmonatlicher,  über  50  bis  100  Thaler
nach  zweimonatlicher,  über  100  Thaler  nach  dreimonatlicher  Kündigung  zurückgenommen

werden.

Kündigung  und  Rücknahme  der  Gelder  haben  an  Expeditionstagen  und  unter  Vorzeigung
des  Einlage=  und  Quittungsbuchs  zu  geschehen.

Auf  den  Wunsch  des  Gläubigers  kann,  wenn  es  der  Stand  der  Casse  erlaubt,  von  der
Kündigungsfrist  abgesehen  werden.

Die  Kassenverwaltung  ist  auch  ihrerseits  berechtigt,  nach  Beschluß  der  Deputation  einzelne
Einlagen,  mit  Beobachtung  einer  vierteljährigen  Frist,  zu  kündigen.  Ist  an  den  Einleger
persönlich  nicht  zu  gelangen,  so  ist  die  Kündigung  öffentlich  zu  bewirken.

Nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist,  mag  nun  die  Kündigung  vom  Einleger  oder  von  der
Anstalt  erfolgt  sein,  wird  das  Kapital  nicht  weiter  verzinst,  und  die  Einlage,  dafern  dieselbe
binnen  vier  Wochen  nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist  nicht  erhoben  worden  ist,  beim  Stadtrathe
  deponirt.

Bei  völliger  Rückzahlung  der  genannten  Einlage  sammt  Zinsen  erfelgt  die  Auszahlung
nur  gegen  Rückgabe  oder  Ungültigerklärung  (S  13)  des  Sparkassenbuchs.  Das  zurückgegebene
  Buch  ist  sodann  mit  Angabe  des  Tages,  an  welchem  Solches  erfolgt,  und  unter  Contrasignirung
  des  anwesenden  Deputationsmitglieds,  zu  cassiren.
        <pb n="217" />
        —  181  —

Mit  Ausnahme  des  im  §  13  bemerkten  Falles  erfolgen  alle  Rückzahlungen  der  Einlagen
unweigerlich  an  die  Ueberbringer  der  Einlage=  und  Quittungsbücher,  und  können  wegen  Mißbrauchs
  solcher  Bücher  Ansprüche  an  die  Casse  nicht  erhoben  werden.

13.  Ist  einem  Einleger  sein  Einlage=  und  Quittungsbuch  abhanden  gekommen,  so  hat  Verlust  von
er  der  Deputation  unverzüglich  darüber  Anzeige  zu  machen.  Die  Deputation  wird  dann,  **93
wenn  nicht  etwa  die  Rückzahlung  bereits  geschehen  ist,  den  Verlust  im  Amtsblatte  des  Stadt=  büchern.
raths  und  in  der  Leipziger  Zeitung  bekannt  machen  und  den  Inhaber  auffordern,  falls  er  gerechte
  Ansprüche  auf  das  Buch  zu  haben  vermeint,  solche  bei  Verlust  derselben  binnen  drei

Mocnaten  vom  Tage  der  Bekanntmachung  an  bei  der  Deputation  anzubringen.
Vor  Ablauf  dieser  Frist  erfolgt  keine  Auszahlung  auf  das  betreffende  Conto.

Wird  während  dieser  Zeit  das  Buch  durch  eine  andere  Person,  als  diejenige,  welche  den
Verlust  anzeigte,  bei  der  Casse  vorgewiesen,  so  übernimmt  der  Deputirte  das  Buch  und  zeigt
die  Sache  sofort  dem  Königlichen  Gerichtsamte  Elsterberg  zur  weiteren  Erörterung  an.  Wird
dagegen  das  Buch  in  der  angegebenen  Frist  nicht  vorgezeigt,  so  empfängt  der  Verlierer,  nachdem
  er  seinen  Verlust  und  sein  Eigenthum  an  demselben  vor  dem  Königlichen  Gerichtsamte
Elsterberg  oder  auf  stadträthliche  Requisition  vor  seiner  Gerichtsbehörde  eidlich  erhärtet  hat,
entweder  Zahlung,  oder  gegen  Entrichtung  der  im  §  9  geordneten  Gebühr  ein  neues  Buch  mit
anderer  Nummer.  Die  Ungültigkeit  des  abhanden  gekommenen  Buches  ist  öffentlich  bekannt
zu  machen.

Die  durch  das  vorgeschriebene  Verfahren  erwachsenden  Kosten  sind  von  dem  Antragsteller
zu  berichtigen.

&amp;amp;  14.  Einlagen,  Zinsen  und  Einlage=  und  Quittungsbücher  können  nicht  verkümmert  Ausschluß  von
und  mit  Beschlag  belegt  werden;  Hülfsvollstreckung  aber  in  die  bei  Schuldnern  vorgefundenen  eimmer-Einlage=
  und  Quittungsbücher  ist  zulässig.

20.  2C.

17.  Gegen  die  in  diesem  Regulative  festgesetzten  Fristen  und  angedrohten  Rechtsnach=  Ausschluß  der

..  .  .  Z  Z  Z  Z  Wiedereinsetztheile
  findet  eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  nicht  statt.  un  in  den
ꝛc.  rc  vorigen  Stand.

1864.  26
        <pb n="218" />
        —  182  —

41)  Verordnung,
die  Aichung  und  Stempelung  von  Tafelwaagen  betreffend:

vom  15ten  April  1864.

Ndem,  unter  Ausdehnung  der  im  §  27  der  Aichordnung  vom  1  2ten  März  185  8  (Gesetz=
  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1858,  Seite  69)  enthaltenen  beschränkenden  Bestimmung,
  bereits  durch  Bekanntmachung  vom  2ten  September  1858  (Gesetz=  und  Berordnungsblatt
  vom  Jahre  1855  8,  Seite  250)  und  Verordnung  vom  Sten  August  1859  58  3  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1859,  Seite  287)  unter  gewissen  Voraussetzungen
Brückenwaagen  zur  Stempelung  durch  die  Aichämter  zugelassen  worden  sind,  hat  nach
neueren  Erfahrungen  das  Ministerium  des  Innern  beschlossen,  auch  die  Aichung  und  Stempelung
  von  Tafelwaagen  durch  die  Aichämter  unter  gewissen  Bedingungen  zu  gestatten.

1.  Die  Tafelwaagen,  welche  zur  Prüfung  und  Stempelung  zugelassen  werden
sollen,  müssen
a)  fähig  sein,  noch  einen  deutlichen  Ausschlag  zu  geben,  wenn  sie  bis  zur  größten
Tragfähigkeit  belastet  sind  und  ####  dieser  größten  Gesammtbelastung  auf  der
einen  Seite  zugelegt  wird;
b)  sie  dürfen  nicht  eine  verschiedene  Angabe  zeigen,  wenn  Gewicht  oder  Last  an  verschiedene
  Stellen  der  Waagschalen  gestellt  wird;

C)  sie  dürfen  nicht  eine  unrichtige  Angabe  zeigen,  wenn  der  Fuß  der  Waage  auf
einer  nicht  ganz  horizontalen  Grundfläche  aufsteht;

d)  es  darf  bei  ihnen  nicht  möglich  sein,  eine  nicht  sogleich  sichtbare  Veränderung  anzubringen,
  durch  welche  ein  falsches  Einspielen  der  Waage  bewirkt  wird.

#§&amp;amp;#2.  Welche  Systeme  von  Tafelwaagen  diesen  Bedingungen  entsprechen  und  daher  für
eichfähig  zu  erklären  sind,  wird  die  Normalaichungscommission  öffentlich  bekannt  machen.

6#3An  Aichgebühren  sind  für  diejenigen  Systeme  der  Tafelwaagen,  welche  auf  dem
Principe  der  gleicharmigen  Balkenwaagen  beruhen,  auch  die  für  letztere  in  der  Verordnung  vom
8ten  August  1859  angegebenen  Sätze  in  Anwendung  zu  bringen.

Werden  dagegen  Systeme  von  Tafelwaagen  mit  zusammengesetzten  Hebelverbindungen

für  aichfähig  erklärt,  so  gelten  für  dieselben  die  in  obiger  Verordnung  enthaltenen  Sätze  für
Brückenwaagen.
        <pb n="219" />
        —  183  —

Welche  dieser  Sätze  bei  einem  bestimmten,  für  aichfähig  erklärten  Systeme  von  Tafelwaagen
  Anwendung  zu  finden  haben,  wird  die  Normalaichungscommission  in  der  im  §  2  erwähnten
  Bekanntmachung  mit  anführen.

Dresden,  den  15ten  April  1  864.

Ministerium  des  Innern.

Für  den  Minister:
Dr.  Weinlig.
Demuth.

 

K  42)  Deeret
wegen  Bestätigung  eines  Nachtrags  zu  dem  Statut  der  Weberinnung  zu  Meerane;
vom  löten  April  1864.

Nezem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  dem  Nachtrage
  zu  dem  Statut  der  Weberinnung  zu  Meerane,  Art.  80,  Absatz  9  enthaltene  Rechtsvergünstigung
  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  ist  in  dieser  Beziehung  der  gedachte
Nachtrag  von  dem  Ministerium  des  Innern  bestätigt,  und  hierüber  gegenwärtiges

Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  1  5ten  April  1864.

S  Ministerium  des  Innern.

Für  den  Minister:

Kohlschütter.
ohlschütter  Demuth.

Nachtrag
zu  dem  bestätigten  Innungsstatut  der  Weberinnung  zu  Meerane.

20.  2c.

Art.  80.  Wenn  ein  zur  Innung  gehörender  Meister  mit  Tode  abgeht,  so  soll  an  dessen  Begräbnißgeld.
Hinterlassene  aus  der  Innungscasse  ein  Begräbnißgeld  ausgezahlt  werden.
rc.  20.

26
        <pb n="220" />
        —  184  —1

Das  erwähnte  Begräbnißgeld  ist  lediglich  zur  Sicherstellung  einer  anständigen  Beerdigung
der  Innungsmeister  bestimmt  und  darf  deshalb  unter  keinerlei  Umständen  von  dritten  Personen
  wegen  etwaiger  Schuldverbindlichkeiten  der  fraglichen  verstorbenen  Innungsmitglieder  oder
der  Empfangsberechtigten  in  Anspruch  genommen,  oder  vermöge  Hülfsvollstreckung  oder  Verkümmerung
  mit  Beschlag  belegt  werden.  Diese  Bestimmung  erleidet  nur  dann  eine  Ausnahme,
  wenn  der  Verstorbene  der  öffentlichen  Versorgung  anheimgefallen  war.  Solchen  Falls
ist,  beziehungsweise  bis  zum  Betrage  der  demselben  gewährten  Unterstützung,  das  Begräbnißgeld
  zuvörderst  zu  deren  Zurückerstattung  zu  verwenden  und  zu  diesem  Zwecke,  der  bereits  bisher
  getroffenen  Einrichtung  gemäß,  das  Quittungsbuch  des  Verstorbenen  dem  Verwalter  der
Armencasse  auszuhändigen.

4

20.  C.

 

MÆ  43)  Decret
wegen  Bestätigung  des  Regulativs  für  die  Sparcasse  zu  Eisenberg  mit  Moritzburg;
vom  18ten  April  1864.

Nn  die  von  der  Gemeinde  Eisenberg  mit  Moritzburg  beabsichtigte  Uebernahme  eines
Theiles  der  von  dem  Vereine  für  Heilwesen  und  Naturkunde  in  der  Lößnitz  begründeten  Privatsparcasse
  und  die  Fortführung  desselben  als  einer  communlichen  Anstalt  genehmigt  worden,
auch  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  9§#  10,  12,  13
und  18  des  Regulativs  für  diese  Sparcasse  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen
Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  das  nurgedachte  Sparcassenregulativ
  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  desselben  allenthalben  genau  nachgegangen
  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  1  Sten  April  1864.

«  Minifterium  des  Innern.
S  Für  den  Minister:

Kohlschütter.
Demuth.
        <pb n="221" />
        —  185  —

Regulativ
für  die  Sparcasse  zu  Eisenberg  mit  Moritzburg.

20.  20.

10.  Auszahlungen  erfolgen  unweigerlich  an  den  Ueberbringer  des  Quittungsbuchs  und
es  wird  durch  die  darin  in  obiger  Maße  erfolgte  Abschreibung  der  Zinsen=  oder  theilweisen  Capitalzahlung,
  sowie  bei  Rückzahlung  des  ganzen  Capitals  durch  die  Rückgabe  des  Buches,  die
Casse  von  allen  weiteren  Ansprüchen  befreit,  wie  sie  denn  überhaupt  nur  für  den  in  dem  Buche
nach  Vorschrift  &amp;amp;  8  eingezeichneten  Betrag  verautwortlich  ist.

20.  20.

#12.  Um  Eigenthümer  entwendeter  oder  auf  andere  Weise  abhanden  gekommener
Quittungs=  und  Einlagebücher  so  viel  als  möglich  zu  unterstützen,  wird  man  auf  eine,  mit
Angabe  der  Nummer  des  angeblich  abhanden  gekommenen  Buches,  bei  der  Expedition  gemachte
Anzeige  sofort,  wenn  nicht  etwa  die  Rückzahlung  bereits  geschehen  ist,  den  Verlust  gegen  Erlegung
  der  dadurch  erwachsenen  Kosten  durch  Einrückung  behufiger  Nachricht  in  das  §  4  gedachte
  Blatt  öffentlich  bekannt  machen  und  den  etwaigen  Inhaber  des  Buches  auffordern,  seine
Ansprüche  bei  deren  Verlust  binnen  drei  Monaten,  innerhalb  welcher  Frist  mit  Zahlung  von
Capital  und  Zinsen  Anstand  zu  nehmen  ist,  der  Expedition  anzuzeigen.

Wird  in  dieser  Zeit  das  Buch  durch  einen  Anderen,  als  den,  welcher  den  Verlust  anzeigte,
bei  der  Expedition  producirt,  so  wird  die  Sache  sofort  an  die  Gerichtsbehörde  über  Eisenberg
abgegeben,  wo  nicht,  so  erhält  der  Anzeiger  nach  Ablauf  jener  drei  Monate,  wenn  er  zuvor
sein  Eigenthum  an  dem  Buche  und  den  erlittenen  Verlust  bei  der  Gerichtsbehörde  eidlich  erhärtet,
  unter  Cassation  des  verlorenen,  ein  neues  Quittungs=  und  Einlagebuch.

§l  13.  Die  eingezahlten  Gelder  nebst  Zinsen,  sowie  die  darüber  ausgestellten  Quittungsund
  Einlagebücher  sind  einer  Verkümmerung,  in  welchem  Wege  sie  auch  gesucht  werden  möchte,
nicht  unterworfen;  jevoch  mag  dadurch  die  Hülfsvollstreckung  in  die  bei  einem  Schuldner  sich
etwa  vorfindenden  Quittungs=  und  Einlagebücher  keineswegs  ausgeschlossen  werden.

2C.  20.

&amp;amp;  18.  Gegen  das  Versäumniß  an  den  im  vorstehenden  Regulative  bestimmten  Fristen,
sowie  gegen  die  darin  angedrohten  Rechtsnachtheile  findet  eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  nicht  statt.

2C.  2C.
        <pb n="222" />
        —  186  —

M  44)  Verordnung,

die  Aufhebung  des  §  26  der  die  Aufnahme  der  Inventarien  rc.  betreffenden  Verordnung
  vom  18ten  November  1833  betreffend;

vom  21sten  April  1864.

Di-  Finanzministerium  hat  zu  Herbeiführung  eines  gleichmäßigen  Verfahrens  in  den  mit
Sachsen  in  Branntweinsteuergemeinschaft  stehenden  Staaten  beschlossen,  den  §  26  der  die
Aufnahme  der  Inventarien,  ingleichen  die  Vermessung  und  Bezeichnung  der  Betriebsgeräthschaften
  bei  Bierbrauereien  und  Branntweinbrennereien  betreffenden  Verordnung  vom  1  Sten
November  1833  (Gesetzsammlung  vom  Jahre  1833,  Seite  137  fg.)  wiederum  aufzubeben
und  an  dessen  Stelle  folgende  Bestimmung  treten  zu  lassen:

Auf  nassem  Wege  sind  Nachvermessungen  von  Brennereigeräthen  von  Amtswegen
vorzunehmen,  wenn  sich  bei  der  cubischen  Vermessung  eine  Differenz  von  fünf  Procent
und  mehr  gegen  das  Resultat  der  letztvorausgegangenen  nassen  Vermessung  ergiebt;  ist
die  bei  der  cubischen  Vermessung  ermittelte  Differenz  geringer,  so  ist  von  einer  Nachvermessung
  auf  nassem  Wege,  welche  unter  allen  Umständen  eine  Berichtigung  des  Inventars
  nach  sich  zu  ziehen  hat,  abzusehen.

Hiernach  haben  sich  sowohl  die  Steuerbehörden  wie  die  Steuerpflichtigen  gebührend  zu
achten.

Dresden,  am  21sten  April  1  864.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Schäfer.

45)  Bekanntmachung,
den  Bezirksarmenverein  zu  Voigtsberg  betreffend;
vom  30sten  April  1864.
Ne#  der  Vereinigung  einer  größeren  Anzahl  von  Ortschaften  und  Heimathbezirken  in
den  Amtsbezirken  Oelsnitz  und  Schöneck,  die  sich  zu  Verfolgung  von  Zwecken  der  Armenpflege

und  Armenpolizei,  beziehendlich  in  einem  zu  Voigtsberg  errichteten  Bezirksarmenhause,  gebildet
bat,  unter  Bestätigung  ihrer  Statuten  die  Rechte  einer  moralischen  Person  verliehen  worden
        <pb n="223" />
        —  187  —

sind,  so  wird  Solches  mit  dem  Bemerken,  daß  der  genannte  Verein  seinen  Gerichtsstand  vor
dem  Gerichtsamte  Oelsnitz  hat,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Dresden,  den  30sten  April  1864.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Kohlschütter.
Schmiedel.

X&amp;amp;  460  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Zöblitzer  Serpentinstein-Actiengesellschaft
in  Hamburg;
vom  ien  Mai  1864.
N  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  14,  Absatz
  2  der  Statuten  der  Zöblitzer  Serpentinstein-Actiengesellschaft  in  Hamburg  enthaltene
Rechtsvergünstigung  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des

Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben
  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  am  7ten  Mai  1864.

Ministerium  des  Innern.
—  Für  den  Minister:

Kohlschütter.
Demuth.

Statuten
der  Zöblitzer  Serpentinstein-Actiengesellschaft  in  Hamburg.
2.  2C.

#14.  Dem  Directorium  steht  die  oberste  Leitung  des  gesammten  Unternehmens  der
Gesellschaft  zu.
        <pb n="224" />
        —  188  —

Legitimirt  wird  dasselbe  durch  das  in  den  Generalversammlungen  aufzunehmende  notarielle
Protocoll.  Zum  Nachweise  der  Legitimation  soll  die  nach  6  19  erfolgte  Bekanntmachung  in
den  öffentlichen  Blättern  genügen.

20.  rc.

 

 

Letzte  Absendung:  am  21sten  Mai  1864.
        <pb n="225" />
        Geseßt-und  Verorduungsblalt

für  das  Königreich  Sachsen,

Vtes  Stück  vom  Jahre  1864.

K  470)  Deeret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Creditvereins  zu  Groitzsch:
vom  25sten  April  1864.

Neckeen  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  §§#  1  4  und
31  sub  b  der  Statuten  des  Creditvereins  zu  Groitzsch  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu
bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten  mit  der
Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  25sten  April  1864.

1  Ministerium  des  Innern.

 

 

 

 

 

 

 

Für  den  Minister:

Kohlschütter.
Demuth.
Statuten
des  Creditvereins  zu  Greitzsch.

2c.  2c.
814.
Die  Namen  des  Directors,  Cassirers  und  Schriftführers,  ingleichen  ihrer  Stellvertreter,
sowie  jeder  in  den  Personen  derselben  eintretende  Wechsel  sind  durch  das  Directorium  öffentlich
bekannt  zu  machen  (C&amp;amp;  10  b).  Diese  Bekanntmachung  vertritt  die  Stelle  der  Legitimation.

2c.  2c.
31.
Vorrechte  und  Privilegien  des  Vereins.
2c.  2c.

Sind  von  einem  Mitgliede  zu  Sicherung  des  erhaltenen  Vorschusses  Staats=  und  andere  b)  Verkauf  der

Werthpapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt,  so  ist  in  dem  Falle,  wenn  das  gon
1864.  27
        <pb n="226" />
        —  190  —

Pfand  durch  Rückzahlung  des  Vorschusses  nicht  eingelöst  wird,  das  Directorium  ermächtigt,
das  Pfand  nach  Ablauf  einer  dem  Schuldner  anzukündigenden  kurzen  Frist  bestmöglichst  zu
verkaufen  und  die  Forderung  mit  dem  Kaufpreise  zu  decken.

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  der  Verein
befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß
zur  Masse  abzugeben  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.

Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern,  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben  sind
unzulässig  oder  unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins
noch  ein  Ueberschuß  vorhanden  ist.  Derjenige,  welcher  den  Pfandschein  bringt  und  das  Darlehn
  sammt  Zinsen  berichtigt,  kann  vom  Directorium  als  legitimirt  zum  Zurückempfange  des
Pfandes  angesehen  werden.

rc  2c.

MÆ  48)  Verordnung,
den  Hufbeschlag  betreffend;
vom  17ten  Mai  1864.
Ncem  sich  eine  Ergänzung  der  Bestimmungen  in  §#  1  und  12  der  Verordnung,  die  Prüfungen
  im  Hupfbeschlage  betreffend,  vom  1  5ten  April  1863  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
vom  Jahre  1863,  Seite  362  fg.)  nothwendig  gemacht  hat,  so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung
  andurch  verordnet,  wie  folgt:

Zu  &amp;amp;  1.  Als  für  das  ganze  Land  gültige  Befähigungsnachweise  (§  16  des  Gewerbegesetzes
  vom  15ten  October  1861,  Seite  191  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
1861)0  sind  neben  den  von  der  landständischen  Commission  in  der  Oberlausitz  für  Einführung
  eines  correcten  Hufbeschlags  ausgestellten  Zeugnissen  über  ertheilte  Prämien  und  Belobigungen
  auch  die  von  der  genannten  Commission  über  die  mit  Erfolg  bestandenen  Prüfungen
  im  Hufbeschlage  unter  ihrer  Unterschrift  und  ihrem  Siegel  ausgestellten  Censuren
anzusehen.

Zu  §&amp;amp;  12.  Die  im  zweiten  Absatze  dieses  Paragraphen  angeordneten,  regelmäßigen  Mittheilungen
  der  landständischen  Commission  in  der  Oberlausitz  an  die  Commission  für  das
Veterinärwesen  haben  auch  die  obgedachten  Censuren  zu  umfassen.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  den  1  7ten  Mai  1864.

Ministerium  des  Innern.

Für  den  Minister:
Kohlschütter.

 

Schmiedel.
        <pb n="227" />
        –  01  —

49)  Verordnung,

die  polizeilichen  Einträge  in  die  Arbeitsbücher  des  gewerblichen  Hülfspersonals
betreffend;
vom  20sten  Mai  1864.

In  Bezug  auf  die  polizeilichen  Einträge  in  die  Arbeitsbücher  des  gewerblichen  Hülfspersonals
hat  das  Ministerium  des  Innern  zur  Erleichterung  für  die  betreffenden  Gewerbsgehülfen  einige
veränderte  Bestimmungen  eintreten  zu  lassen  beschlossen  und  verordnet  zu  dem  Ende  Folgendes:

Die  in  §§#  9  und  16  der  Verordnung,  die  Arbeitsbücher  des  gewerblichen  Hülfspersonals
betreffend,  vom  15ten  October  1861  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1861,
Seite  264  und  265  fg.)  vorgeschriebene  Visirung  der  im  §  10  gedachten  Antritts=  und
Austrittsbescheinigungen,  ingleichen  der  im  §  16  gedachte  Eintrag  von  Aufenthaltsbescheinigungen
  ist,  falls  der  Arbeitsort  nicht  zugleich  Sitz  der  Sicherheitspolizeibehörde  ist,  nicht  ferner
von  der  letzteren  selbst,  sondern  auf  dem  platten  Lande  von  dem  betreffenden  Ortsrichter,  in
den  §  25  des  Gesetzes,  die  künftige  Einrichtung  der  Behörden  rc.  betreffend,  vom  1  üten
August  1855  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1855,  Seite  148)  bezeichneten
Städten  von  dem  Bürgermeister  oder  dem  sonst  an  dessen  Stelle  als  örtliches  Organ  der
Polizeibehörde  fungirenden  Rathsmitgliede  zu  bewirken  und  mit  dem  ortsrichterlichen  und
beziehendlich  stadträthlichen  Stempel  oder  Siegel  zu  versehen.  In  diesem  Falle  sind  auch  die
im  §  21  vorgeschriebenen  Register  über  die  Visirung  der  Antritts=  und  Austrittsbescheinigungen
  und  über  die  Einträge  von  Aufenthaltsbescheinigungen  von  dem  Ortsrichter  und  beziehendlich
dem  Bürgermeister  oder  dessen  Stellvertreter  zu  führen.

Für  die  pünktliche  Ausführung  dieser  Obliegenheiten  sind  die  Vorgenannten  dem  zuständigen
Gerichtsamte  verantwortlich,  und  haben  daher  auch  in  Bezug  auf  die  Form  der  von  ihnen  zu
haltenden  Register  den  Weisungen  des  Letzteren,  welches  die  Register  von  Zeit  zu  Zeit  genau
nachzusehen  hat,  nachzugehen.  Dagegen  wird  ihnen  zur  Entschädigung  für  die  vorgedachten
Mühewaltungen  die  im  §&amp;amp;  22  erwähnte  Gebühr  von  je  24  Neugroschen  für  jedes  Visa  und
jeden  Eintrag  überlassen.

In  solchen  Orten  des  platten  Landes,  wo  der  Ortsrichter  keinerlei  polizeiliche  Verrichtungen
zu  besorgen  hat,  ist  an  seiner  Stelle  von  dem  zuständigen  Gerichtsamte  eines  der  im  §  12  der
Landgemeindeordnung  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1838,  Seite  433)  erwähnten,
  für  die  polizeiliche  Localaufsicht  bestellten  Organe  mit  den  obigen  Geschäften  zu  beauftragen.

Auf  den  Eintrag  von  Reisevisas  in  die  Arbeitsbücher  leidet  gegenwärtige  Verordnung
keine  Anwendung.

Dresden,  am  20sten  Mai  1864.

Ministerium  des  Innern.
*Für  den  Minister:

Kohlschütter.  Weiß.
277
        <pb n="228" />
        —  182  —

50)  Gesetz
wegen  Erweiterung  der  Wirksamkeit  der  Altersrentenbank;
vom  23sten  Mai  1864.

Wa  Johann,  von  GOTTEs  Gnaden  König  von  Sachsen

220.  224.  2c.
haben  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  beschlossen,  die  Wirksamkeit  der  Altersrentenbank
  in  einigen  Beziehungen  zu  erweitern,  zu  dem  Ende  aber  die  §§#  2,  3,  4,  5,  6,  7,  11
und  17  des  Gesetzes  vom  6ten  November  185  8  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre
1858,  Seite  274  fg.),  ingleichen  die  nach  §##  8  und  9  hierbei  zu  Grunde  zu  legende  Sterblichkeitstabelle
  in  der  nachstehend  ersichtlichen  Weise  beziehendlich  abzuändern  und  zu  vervollständigen:


2c.  .  2.  1)  Die  Altersrentenbank  soll  jedem  Staatsangehörigen  und  allen  im  Königreiche
Sachsen  wohnhaften  Ausländern  innerhalb  der  im  Nachstehenden  bestimmten  Grenzen  die  Füglichkeit
  gewähren,  sich  selbst  oder  einem  anderen  Aufnahmefähigen  (dem  Versicherten)  durch
einmalige  oder  wiederholte  Einzahlungen  von  Einlagen  in  die  gedachte  Bank  von  einem  durch
den  Einleger  im  Voraus  bestimmten  späteren  Lebensjahre  (vergl.  &amp;amp;  5)  des  Versicherten  ab
bis  zu  des  Letzteren  Ableben  eine  jährliche  Rente  zu  erwerben,  deren  Betrag  nach  Maßgabe
der  Zeit,  der  Höhe  und  der  Bedingungen  der  Einlagen  durch  den  entsprechenden  Tarif  (vergl.
8  8)  ebenfalls  im  Voraus  bestimmt  ist.

2)  Die  erworbene  Rente  ist  an  die  Person  des  Versicherten  gebunden.

3)  Dieselbe  wird  vom  Beginne  ihres  Laufes  an  (vergl.  §  9,  Abs.  6)  allvierteljährlich
postnumerando  ausgezahlt,  und  zwar  wird  fällig:

die  erste  Rate  am  ersten  Tage  des  zweiten,
zweiie  Dddritten,
dritttet  vVv#Vierten,
u.  s.  f.  an  jedem  Anfangspunkte  des  zunächst  folgenden  Ouartals.

4)  Auf  das  Ouartal,  in  welchem  der  Rentner  stirbt,  wird  den  Nachgelassenen  desselben
annoch  die  Hälfte  eines  Vierteljahrsbetrags  der  von  ihm  zu  beziehen  gewesenen  Rente  verabreicht,
  und  zwar  am  ersten  Tage  des  auf  den  Todestag  des  Rentners  zunächst  folgenden
Quartals.

#  3  ,  1)  Das  Capital  für  diese  Renten  wird  durch  die  zur  Altersrentenbank  erfolgenden
Einzahlungen  der  Einleger  (§J  2)  und  durch  die  damit  erworbenen  Zinsen  gebildet.

2)  Die  einzelne  Einlage  muß  wenigstens  Einen  Thaler  betragen  und  darf  bei  größeren
Einlagen  nur  in  vollen  Thalersummen  bestehen.

3)  Einzahlungen  können,  und  zwar  vom  frühesten  Lebensalter  ab,  zu  Gunsten  jedes
Staatsangebörigen  und  jedes  im  Königreiche  Sachsen  wohnhaften  Ausländers  geschehen.
        <pb n="229" />
        —  193  —

4)  Versicherte,  welche  später  ihre  Staatsangehörigkeit  verändern  oder  ihren  Aufenthalt
außerhalb  des  Königreichs  Sachsen  nehmen,  behalten  nicht  nur  ihre  Anwartschaft  auf  die  von
ihnen  bereits  erworbenen  Renten,  sondern  auch  die  Berechtigung  zur  Fortsetzung  ihrer  Einlagen.

&amp;amp;  4.  1)  Dem  Einleger  ist  freigestellt,  ob  er  für  den  Todesfall  des  Versicherten  —  möge
dieser  vor  oder  nach  dem  Eintritte  in  den  Genuß  der  Rente  sterben,  derselbe  also  bei  seinem
Ableben  blos  Anwart  oder  bereits  Rentner  sein  —  auf  die  gemachten  Einlagen  im  Voraus
Verzicht  leisten,  oder  für  solchen  Fall  die  Rückzahlung  derselben,  ohne  Zinsen,  sich  oder  seinen
Erben  vorbehalten  haben  will.

2))  Die  hierüber  von  einem  Einleger  abgegebene  Erklärung  bleibt  für  alle  Fortsetzungen
der  bezüglichen  Einlage  so  lange  gültig,  als  sie  nicht  von  ihm  ausdrücklich  abgeändert  worden
ist.  Die  abändernde  Erklärung  hat  keine  rückwirkende  Kraft.

3)  Mit  Capitalvorbehalt  gemachte  Einlagen  können  von  den  Einlegern,  so  lange  der
Rentenlauf  noch  nicht  begonnen  hat,  ohne  Zinsen  aus  der  Altersrentenbank  zurückgezogen  werden;
es  erlöschen  jedoch  dann  alle  Ansprüche  auf  die  Reuten,  welche  durch  die  bezüglichen  Einlagen
erworben  worden  waren.

§  5.  10)  Der  Eintritt  in  den  Genuß  der  Rente  oder  der  Beginn  ihres  Laufes  (vergl.
§9a,.D  Abs.  6)  kann  nach  Wunsch  des  Einlegers  vom  erfüllten  4  0sten,  45sten,  5  0sten,  5  5sten,
60sten  oder  65sten  Lebensjahre,  nicht  aber  von  einem  anderen  Lebensalter  des  Versicherten
ab,  bestimmt  werden.

2)  Derselbe  Versicherte  kann  Renten  für  verschiedene  Genußepochen  erwerben  (vergl.
jedoch  &amp;amp;  7);  die  einmal  gemachte  Erwerbung  ist  unabänderlich.

§  6.  Für  den  Fall  schwerer  Verletzungen  oder  erweislich  frühzeitiger  Hinfälligkeit  eines
bereits  vor  Eintritt  dieses  Falles  Versicherten,  wodurch  dessen  Erwerbsunfähigkeit  herbeigeführt
worden,  kann  die  Rente  auch  vor  Eintritt  der  nach  §  5  bestimmten  Epoche  von  einem  erfüllten
  Lebensjahre  des  Versicherten  ab,  jedoch  nicht  früher,  als  vom  erfüllten  3  Osten  Lebensjahre
  ab,  festgestellt  und  verabreicht  werden;  dieselbe  (die  Invalidenrente)  ist  solchenfalls
lediglich  auf  den  Betrag  zu  stellen,  welcher  sich  nach  den  bis  dahin  gemachten  Einlagen  tarifmäßig
  für  den  Zeitpunkt  dieser  ausnahmsweisen  früheren  Feststellung  ergiebt.

Vergl.  übrigens  §  9,  Abs.  5  und  6.

&amp;amp;  7.  Der  jährliche  Gesammtgenuß  eines  Rentners  aus  der  Altersrentenbank  darf  den
Betrag  von  500  Thalern  nicht  übersteigen.

88.  c.  2c.

811.  Die  Einlagen  eines  Versicherten  können  bis  zum  letzten,  der  Epoche  des  Eintritts
in  den  Rentengenuß  unmittelbar  vorhergehenden  Vierteljahre  fortgesetzt  werden.

812.  2c.  2.
        <pb n="230" />
        —  194  —

817.  1)  Die  Rückzahlung  vorbehaltener  Einlagen  geschieht  ohne  Zinsen  gegen  Legitimation
und  Quittung  des  Empfangsberechtigten,  beziehendlich  zu  Anfang  des  auf  das  Ableben  des
Versicherten  zunächst  folgenden  Vierteljahrs  (§  4,  1)  oder  unverweilt  nach  Eingang  des  darauf
  gerichteten  Antrags  (§  4,  3).

2)  Einlagen,  welche  in  Folge  falscher  Angaben  über  Namen,  bürgerliche  Stellung  und
Alter  des  Versicherten  rc.  stattgefunden  haben,  werden  nach  erfolgter  Entdeckung  des  Falles
ohne  Zinsen,  nach  Befinden  unter  Kürzung  etwa  bereits  bezogener  Renten,  zurückbezahlt.

3)  Ebenso  werden  nach  erfolgter  definitiver  Liquidation  der  Rente  diejenigen  Einlagen
ohne  Zinsen  zurückgezahlt,  welche  zur  Zeit  dieser  Liquidation  zu  Erzeugung  einer  Jahresrente
von  Einem  Thaler  unzureichend  sind,  oder  welche  das  zu  Erzeugung  einer  Rente  von  500
Thalern  nöthige  Capital  übersteigen.

18.  2c.  2c.

Gegenwärtiges  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Wir  Unser  Finanzministerium  beauftragen,
tritt  vom  #sten  Januar  1865  in  Kraft.  Bis  dahin  hat  es  bei  dem  Inhalte  der  nurangezogenen
  Gesetzesparagraphen  und  Sterblichkeitstabelle  in  ihrer  bisherigen  Fassung  zu  bewenden.
Jedoch  soll  der  zufolge  der  neuen  Fassung  des  §  11  eintretende  Wegfall  der  unter  Punkt
2  bis  mit  4  im  §  11  des  Gesetzes  vom  6ten  November  185  8  aufgenommenen  Beschränkungen
  auch  Denjenigen  zu  Gute  kommen,  welche  die  Altersrentenbank  bisher  benutzt  haben,
oder  bis  zum  lsten  Januar  1865  noch  benutzen  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Königlichen
Siegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  23sten  Mai  1864.
Johann.

Richard  Freiherr  von  Friesen.
1
        <pb n="231" />
        —  195  —

Sterblichkeitstabelle,

welche  bei  Berechnung  der  Sächsischen  Altersrenten  nach  §##  8  und  9  des  Gesetzes  vom
6ten  November  185  8  zu  Grunde  zu  legen  ist.

Vorbemerkung.  Wegen  minderer  Vollständigkeit  und  Zuverlässigkeit  des  vorhandenen  statistischen  Materials
ist  die  Sterblichkeit  für  die  Altersstufen  vom  0  bis  mit  7.  Jahre  zur  Sicherung  der  Bank
etwas  geringer  angenommen  worden.

 

 

 

 

 

Lebens-  Lebens-  Lebens-  ·  Lebens-  Lebensalter
  nach  Lebende.  alter  nach  Lebende.  walter  nach  Lebende.  alter  nach  Lebende.  aalter  nach  Lebende.
Jahren.  Jahren.  Jahren.  Jahren.  Jahren.
0  9597  19  6461  38  5476  57  3956  76  991
1  8150  20  6  115  39  5415  58  3838  77  849
2  7589  21  6368  40  5354  59  3716  78  720
3  7300  22  6321  41  5292  60  3588  79  604
4  7118  23  6274  42  5229  61  3453  80  500
5  7000  24  6228  43  5163  62  3315  81  407
6  6930  25  6182  44  5096  63  3169  82  330
7  6885  26  6134  45  5025  64  3017  83  262
8  6850  27  6085  46  4952  65  2858  84  204
9  6819  28  6035  47  4877  66  2692  85  155
10  6788  29  5985  48  4801  67  2523  86  114
11  6757  30  5933  49  4724  68  2351  87  82
12  6726  31  5881  50  4643  69  2178  88  57
13  6695  32  5826  51  4560  70  2003  89  38
14  6661  33  5770  52  4473  71  182990  24
15  6625  34  5713  53  4381  72  1651  91  15
16  6588  35  5655  54  4.283  73  1477  92  9
17  6547  36  5595  55  4180  74  1308  93  5
18  650537  5536  56  4070  1145  94  3
95  1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A  51)  Bekanntmachung,

die  Eröffnung  der  Telegraphenstationen  Zschopau  und  Wolkenstein  betreffend;
vom  25sten  Mai  1864.

Zun  Anschlusse  an  die  Linien  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereins  werden  die
an  der  im  Baue  begriffenen  Chemnitz-Annaberger  Staatseisenbahn  zu

Zschopau  und  Wolkenstein
errichteten  Eisenbahn-Telegraphenstationen  vom

10ten  Juni  dieses  Jahres
an  für  die  allgemeine  telegraphische  Staats=  und  Privatcorrespondenz  eröffnet  werden.
        <pb n="232" />
        —  196  —

Es  wird  bei  diesen  Stationen  ein  beschränkter  Tagesdienst  (—  an  Wochentagen,  ein—
schließlich  der  auf  Wochentage  fallenden  Feiertage,  Vormittags  von  9  bis  12  Uhr  und  Nach—
mittags  von  2  bis  7  Uhr,  an  Sonntagen  von  8  bis  9  Uhr  Vormittags  und  2  bis  5  Uhr
Nachmittags  —)y  stattfinden  und  bei  dem  Betriebe  das  Reglement  für  die  telegraphische  Correspondenz
  im  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereine,  sowie  für  den  inneren  telegraphischen
Verkehr  im  Bereiche  der  Königlich  Sächsischen  Staats=  und  Eisenbahn-Telegraphenlinien  vom
1  Sten  August  1  863  —  welches  auf  allen  Telegraphenstationen  käuflich  zu  erlangen  ist  —
Anwendung  leiden.

Dresden,  am  25  ten  Mai  1864.
Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
Schreiner.

 

52)  Deeret

zu  Bestätigung  der  Statuten  für  die  Societätsbrauerei  zu  Zittau;
vom  25sten  Mai  1864.

Nachdem  Se.  Majestät  der  König  auf  den  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  27  im
letzten  Absatze  und  8  29  sub  9  der  Statuten  für  die  Societätsbrauerei  zu  Zittau  vom
31sten  März  1864  vorausgesetzten  Rechtsvergünstigungen,  welche  darin  bestehen,  daß  die
Directorialmitglieder  durch  die  Bekanntmachung  ihrer  Wahl  im  Amtsblatte  für  ausreichend
legitimirt  angesehen  und  die  erkannten  Eide  jedesmal  von  den  dem  Lebensalter  nach  ältesten
zwei  Mitgliedern  des  Directoriums  geleistet  werden  sollen,  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht
haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  im  Einverständnisse  mit  dem  Justizministerium
diese  Statuten  nunmehr  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  denselben  allenthalben  nachgegangen
werden  soll.
Zu  Urkund  dessen  ist  gegenwärtiges
Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  am  25sten  Mai  1864.

S  Minifterium  des  Innern.

Für  den  Minister:
Kohlschütter.

Schmiedel.
        <pb n="233" />
        —  197  —

53)  Verordnung,

die  von  den  Jollvereinsstaaten  wegen  der  Gewerbelegitimation  der  Handelsreisenden
getroffene  anderweite  Vereinbarung  betreffend;
vom  6ten  Mai  1864.

Wan,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

—

verordnen,  nachdem  zur  Erleichterung  des  Handelsverkehrs  von  den  Zollvereinsregierungen
über  die  Legitimation  der  Handelsreisenden  zur  Erlangung  der  im  Art.  1  8  des  Vertrags  über
die  Fortdauer  und  Erweiterung  des  Zoll=  und  Handelsvereins  vom  4ten  April  185  3  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1853,  Seite  81  fg.)  vereinbarten  Abgabebefreiung  veränderte
  Bestimmungen  getroffen  und  allseitig  ratificirt  worden  sind,  zum  Vollzuge  dieser  Verabredung,
  beziehendlich  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  hiermit  Folgendes:

&amp;amp;  1.  Gewerbtreibende  aus  den  Zollvereinsstaaten,  ingleichen  die  in  deren  Diensten
stehenden  oder  von  ihnen  beauftragten  Personen,  welche,  ohne  Waaren  bei  sich  zu  führen,  einen
anderen  Zollvereinsstaat  bereisen  wollen,  lediglich  um  für  das  Geschäft,  welches  sie  vertreten,
Waaren  oder  sonstige  Gewerbserzeugnisse  aufzukaufen,  oder  gegen  vorgezeigte  Muster  oder
Proben  Bestellungen  zu  suchen,  haben  sich  künftig,  um  der  vereinbarten  Abgabenbefreiung
theilhaftig  zu  werden,  mit  einer

Gewerbelegitimationskarte
zu  versehen,  selbige  auch  stets  bei  sich  zu  führen  und  auf  Verlangen  dem  Polizei=  und  Steueraufsichtspersonale
  unweigerlich  vorzuzeigen.

Auf  Grund  dieser  Karte  ist  der  Reisende  zu  dem  steuerfreien  Geschäftsbetriebe  in  allen
anderen  Zollvereinsstaaten  ohne  Weiteres  ermächtigt.  Einer  Anmeldung  bei  einer  Behörde
des  Landes,  wo  der  Geschäftsbetrieb  ausgeübt  werden  soll,  und  der  Entnehmung  eines  Gewerbesteuerfreischeins
  für  solches  Land  bedarf  es  fernerhin  nicht.

&amp;amp;2.  Die  Gewerbelegitimationskarten  werden  in  sämmtlichen  Zollvereinsstaaten  von  den
zur  Ausstellung  der  Paßkarten  befugten  Behörden  ausgefertigt  und  sind  nach  dem  unter  A  beigefügten
  Formulare  einzurichten.  Mit  der  Legitimationskarte  wird  den  Reisenden  zugleich
eine  nach  der  Beilage  unter  B  gedruckte  Zusammenstellung  derjenigen  Vorschriften  und  Bestimmungen
  ausgehändigt,  welche  bei  dem  steuerfreien  Geschäftsbetriebe  in  den  einzelnen  Staaten
zu  befolgen  sind.

In  dieser  Zusammenstellung  ist  jedoch,  da  neuerdings  die  Herzoglich  Braunschweigische
Regierung  den  Handel  nach  Proben  auf  den  Braunschweigischen  Messen  gestattet  hat,  der  ent-1864.

  28
        <pb n="234" />
        —  198  —

gegenstehende,  in  der  Beilage  B  mit  lateinischen  Lettern  gedruckte  Passus  unter  X  im  ersten  Satze
des  Inhalts:  „Jedoch  darf  auf  den  Messen  in  der  Stadt  Braunschweig  kein  Handel  nach
Proben  betrieben  werden“  abgestrichen  worden.

3.Die  Gewerbelegitimationskarten  sind  nur  für  das  Kalenderjahr  gültig,  in  welchem
sie  ausgestellt  sind.  Sie  gleichen  in  Form  den  Paßkarten,  unterscheiden  sich  aber  von  letzteren
durch  ihre  Farbe,  welche  ebenfalls  alljährlich  gewechselt  wird.

Für  laufendes  Jahr  haben  die  Gewerbelegitimationskarten  eine  lichtbraune  Farbe.

Die  für  künftige  Jahre  gewählte  Farbe  wird  jedes  Mal  beim  Beginne  des  Jahres  öffentlich
bekannt  gemacht  werden.

#&amp;amp;#4.  Die  anderen  Zollvereinsstaaten  angehörigen  Handelsreisenden,  welche  für  mehr  als
ein  Handels=  oder  Fabrikhaus  Aufträge  übernommen  haben  und  zu  diesem  Zwecke  hiesige
Lande  bereisen,  haben,  sofern  sie  mit  der  vorgeschriebenen  Gewerbelegitimationskarte  versehen
sind,  die  im  §  1  gedachte  Abgabenbefreiung  künftig  ebenfalls  zu  genießen.

Was  dem  entgegen  im  Gewerbe=  und  Personalsteuergesetze  vom  2  4sten  December  1845,
ä42,  pt.  1  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1845,  Seite  329)  im  letzten  Satze
vorgeschrieben  ist,  wird  hierdurch  aufgehoben.

5.  Gewerbelegitimationskarten  werden  ertheilt:
1)  dem  Geschäftsinhaber,  welcher  für  sein  eigenes  Geschäft  in  Person  reisen  will;
2)  dem  in  einem  Geschäftshause  angestellten  Reisenden,  welcher  für  eben  dieses  Haus
eine  Handelsreise  unternehmen  will;
3)  dem  Handelsreisenden,  welcher  für  mehrere  Geschäftshäuser,  sei  es  für  das
Haus,  in  dessen  Diensten  er  steht,  oder  zugleich  für  andere  Häuser,  oder  sei  es
ausschließlich  für  fremde  Häuser,  Aufträge  besorgen  will.

Demgemäfß  sind  die  mit  lateinischen  Lettern  eingedruckten  Probeeinträge  in  den  Formularen
unter  A  eingerichtet,  und  hiernach  ist  je  nach  den  einzelnen  Fällen  die  Ausfertigung  der  Karte
zu  bewirken.

Für  die  Handelsreisen  in  das  Königreich  Preußen  haben  jedoch  zur  Zeit  nur  die  für  die
Fälle  unter  1  und  2  ausgestellten  Legitimationskarten  Gültigkeit.

Die  hierländischen  Paßpolizeibehörden  haben  daher  auf  den  Karten,  welche  für  den  unter
3  bemerkten  Fall  ausgefertigt  worden,  am  Rande  in  einer  Querbemerkung  beizusetzen:

„Nicht  gültig  für  das  Königreich  Preußen.“

§  6.  Der  Debit  der  Gewerbelegitimationskarten  sammt  der  §  2  gedachten  Beilage  ist
für  das  Königreich  Sachsen  dem  Gendarmeriewirthschaftsdepot  in  Dresden  übertragen,  von
welchem  die  Polizeibehörden  zu  Dresden  und  Leipzig  ihren  Bedarf  unmittelbar,  die  betreffenden
        <pb n="235" />
        —  198  —

übrigen  Behörden  aber  durch  Vermittelung  ihrer  vorgesetzten  Kreisdirection  gegen  Vergütung
von  1  Neugroschen  für  das  Stück  nebst  Beilage  zu  beziehen  haben.

&amp;amp;  7.  Die  vorgenannten  Behörden  haben  über  die  von  ihnen  ausgefertigten  Gewerbe—
legitimationskarten  ein  besonderes,  alljährlich  zu  erneuerndes  Journal  in  tabellarischer  Form
zu  führen,  worin  die  fortlaufende,  der  Karte  gegebene  Nummer,  der  Name  und  Stand  des
Karteninhabers  und  das  oder  die  Geschäftshäuser,  für  welche  die  Handelsreise  unternommen
werden  soll,  zu  verzeichnen  sind.

§&amp;amp;#  Für  die  Ausfertigung  der  Legitimationskarten,  welche  der  Stempelabgabe  nicht  unterliegt,
  ist  eine  Gebühr  von  3  Neugroschen  zu  entrichten.  Die  §  2  gedachte  Zusammenstellung
  der  in  den  einzelnen  Staaten  zu  befolgenden  Vorschriften  ist  unentgeltlich  mit  hinaus
zu  geben.

6#9.  Handelsreisende  aus  anderen  Zollvereinsstaaten,  welche  den  &amp;amp;  1  gedachten  Geschäftsbetrieb
  in  hiesigen  Landen  ausüben,  ohne  mit  der  vorgeschriebenen  Legitimationskarte  versehen
zu  sein,  sind  zur  Untersuchung  zu  ziehen  und  mit  Ordnungsstrafen  nach  6  71  des  Gewerbeund
  Personalsteuergesetzes  vom  2  4sten  December  1845  zu  belegen.

*10.  Gegenwärtige  Verordnung  tritt  sogleich  mit  ihrem  Erscheinen  in  Wirksamkeit.
Die  entgegenstehenden  Bestimmungen  in  §6  26  und  27  der  Ausführungsverordnung  zu  den
Gewerbe=  und  Personalsteuergesetzen  vom  2  3sten  April  1850  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1850,  Seite  49)  werden  hiermit  aufgehoben.

11.  Hierländische  Gewerbtreibende  und  Reisende,  welche  für  das  Jahr  1864  zu
Handelsreisen  in  andere  Zollvereinsstaaten  noch  mit  Gewerbelegitimationszeugnissen  älterer
Form  versehen  sind,  haben  solche  alsbald  gegen  Legitimationskarten  umzutauschen.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtige  Verordnung  eigenhändig  vollzogen  und  das  Königliche
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  6Gten  Mai  1864.
Johann.

Johann  Paul  von  Falkenstein.
Richard  Freiherr  von  Friesen.

28“
        <pb n="236" />
        Gewmerbe-segitimationskarte,

     

Stempel

mit  dem  ·
Umnknund

Wappen

Dem  M.,  welcher  in  N.  N.  wohnhaft  ist  und  für  Rechnung
seiner  eigenen  Drogueriewaarenhandlung  daselbst,
2)  der  Drogueriewaarenhandlung  N.  N.  daselbst,  bei  welcher  er  als

Handlungscommis  im  Dienste  steht,
3)  nachstehender  Handlungs-  (Fabrik-)  Häuser,  als:

    

  

gültig  für  das  Jahr  1800  vier  und  sechszig.

 

im  Gebiete  des  Zollvereins  Waagrenbestellungen  aufzusuchen  und  Waareneinkäufe  zu  machen
beabsichtigt,  wird  hierdurch  behufs  seiner  Gewerbslegitimation  bei  den  Behörden  der  übrigen
Zollvereinsstaaten  bescheinigt,  daß  für  den  Gewerbebetrieb  vorgedachten  Geschäftszause  im
biesigen  Lande  die  gesetzlich  bestehenden  Steuern  zu  entrichten  sind.  Derselbe  darf  von  den
Waaren,  auf  welche  er  Bestellungen  suchen  will,  nur  Proben,  aufgekaufte  Waaren  dagegen  gar
nicht  mit  sich  herumführen;  letztere  muß  er  vielmehr  frachtweise  an  ihren  Bestimmungsort
befördern  lassen.

Nicht  minder  ist  ihm  verboten,  Commissionen  für  Rechnung  anderer,  als  4  genannten
Geschäftsnen##  aufzusuchen.

Bei  dem  Aufsuchen  von  Bestellungen  oder  bei  den  Waarenankäufen  hat  er  die  in  jedem
Vereinsstaate  gültigen  Vorschriften  zu  beachten.

 

 

(Ort,  Datum,  Unterschrift  und  Stempel  der  ausstellenden  Behörde.)

Alter:  Besondere  Kennzeichen:
Statur:
Haare:  Unterschrift.
        <pb n="237" />
        —  201  —

Zur  Gewerbelegitimationskarte
vom  Jahre  18.  Fgehörig.  B

Zusammenstellung

der  Anordnungen,  welche  Handelsreisende  außer  den  in  Bezug  auf  den  An-  und
Verkauf  einzelner  Waarenartikel  bestehenden  Beschränkungen  in  den  Zollvereins—
staaten  zu  beachten  haben.

Fabrikanten  und  Gewerbtreibende,  welche  blos  für  das  von  ihnen  betriebene  Geschäft
Ankäufe  machen,  oder  Reisende,  welche  nicht  Waaren  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben  bei
sich  führen,  um  Bestellungen  zu  suchen,  sollen,  nach  den  unter  den  Zollvereinsstaaten  bestehen—
den  Verabredungen,  wenn  sie  die  Berechtigung  zu  diesem  Gewerbsbetriebe  in  dem  Vereinsstaate,
in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  durch  Entrichtung  der  gesetzlichen  Abgaben  erworben  haben,
oder  im  Dienste  solcher  inländischen  Gewerbtreibenden  oder  Kaufleute  stehen,  in  den  anderen
Staaten  keine  weitere  Abgabe  hierfür  zu  entrichten  verpflichtet  sein.

Bei  dem  mit  der  vorgedachten  Erleichterung  ausgeübten  Gewerbsbetriebe  haben  Diejenigen,
welche  dazu  mit  der  vorgeschriebenen  Bescheinigung  versehen  sind,  die  dieserhalb  in  den  einzelnen
Zollvereinsstaaten  bestehenden  Gesetze  und  administrativen  Anordnungen  zu  beachten.  Zur
leichteren  Uebersicht  wird  bemerkt,  daß,  außer  den  in  Bezug  auf  den  An=  und  Verkauf
  einzelner  Waarenartikel  etwa  bestehenden  Beschränkungen  folgende  bis
jetzt  bekannt  gewordene  Anordnungen  in  den  nachbenannten  Vereinsstaaten  zu
beachten  sind:

1I.  In  Preußen.

1)  Waarenbestellungen  dürfen  nur  bei  Gewerbtreibenden  gesucht  werden,  und  zwar
bei  Handeltreibenden  ohne  Beschränkung,  bei  anderen  Gewerbtreibenden  nur  auf  solche
Sachen,  welche  zu  dem  von  ihnen  ausgeübten  Gewerbe  als  Fabrikmaterialien,  Werkzeuge,
oder  nach  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  in  Beziehung  stehen.

Bestellungen  auf  Wein  können  auch  bei  anderen  Personen,  als  Gewerbtreibenden  gesucht
werden.

Bestellungen  auf  Druckschriften  dürfen  nur  bei  Buchhändlern  gesucht  werden.

2)  Verboten  ist  das  Aufsuchen  von  Bestellungen

a)  auf  Gegenstände,  deren  Einfuhr  verbeten  ist;
b)  auf  Edelsteine  und  edle  Fossilien,  als  Achate,  Carneole  u.  s.  w.,  sowie  auf
Quincailleriewaaren,  deren  Hauptwerth  in  solchen  Steinen  besteht.
        <pb n="238" />
        —  202  —

II.  In  Bayern.

Den  Handelsreisenden  wie  den  Handelsleuten  ist  das  Aufsuchen  von  Bestellungen  mit
oder  ohne  Muster  nur  gestattet:
a)  bei  berechtigten  Kaufleuten,  und  zwar  bei  diesen  unbedingt;
b)  bei  berechtigten  Fabrikanten  und  Gewerbsleuten  bezüglich  der  für  ihre  Fabrikation
oder  ihr  Gewerbe  erforderlichen  Stoffe  und  Werkzeuge;
bei  allen  anderen  Personen  aber  unbedingt  verboten.
Von  diesem  Verbote  sind  ausgenommen:
Wein-,  Kunst=  und  Schreibmaterialienhändler,  Reisende  und  Agenten  von  solchen;
denselben  ist  das  Suchen  von  Bestellungen  ohne  Beschränkung  gestattet.

III.  In  Sachsen.

Das  Sammeln  von  Subseriptionen  auf  Preßerzeugnisse  ist  nur  mit  besonderer  polizeilicher
Genehmigung  gestattet.

IV.  In  Hannover.

Umherreisende  Agenten  von  Handlungshäusern  und  Fabriken  dürfen  bei  Kaufleuten  und
Gewerbtreibenden  auf  deren  Gewerbewaaren  Bestellungen  nach  Proben  oder  Waarenverzeichnissen
zwar  suchen,  bei  Anderen  jedoch  nur  mit  landdrosteilicher,  nur  ausnahmsweise  zu  ertheilender
Erlaubniß.

V.  In  Württemberg.

1)  Bestellungen  auf  solche  Arzneimittel,  welche  nur  auf  ärztliche  Verordnung  zum  Gebrauche
  abgegeben  werden,  sowie  auf  Gifte,  dürfen  nur  bei  den  zum  Handel  damit  berechtigten
Personen  aufgesucht  werden,  wofern  nicht  der  Reisende  zuvor  die  zum  Verkaufe  an  andere
Personen  erforderlichen  ortspolizeilichen  Scheine  beigebracht  hat.

Das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Conditorei=  und  Kinderspielwaaren,  welche  durch
Farben  gesundheitsgefährlich  wurden,  sowie  auf  gemeingefährliche  verborgene  Waffen,  wie
Windbüchsen  oder  Stockflinten,  ist  verboten;

2)  das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Gegenstände  des  Buch=  und  Kunsthandels  ist
nur  solchen  vereinsländischen  Personen  gestattet,  welche  die  besondere  Ermächtigung  zu  diesem
Gewerbe  von  ihren  Regierungen  erlangt  haben.

VI.  In  Baden.

Bestellungen  dürfen  bei  anderen  Personen  als  Gewerbtreibenden  nicht  gesucht  werden.
Nur  für  Wein  ist  das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auch  bei  Privaten  gestattet.
        <pb n="239" />
        —  203  —

VII.  In  Kurhessen.

Das  Aufsuchen  von  Waarenbestellungen  durch  Handelsreisende  ist  nur  zulässig:
1)  bei  Kaufleuten  und  Krämern  in  Ansehung  derjenigen  Waaren,  womit  dieselben
  einen  offenkundigen  und  erlaubten  Handel  treiben;
2)  bei  Fabrikanten  und  Gewerbtreibenden  rücksichtlich  solcher  Gegenstände,
deren  dieselben  zu  ihrem  Gewerbsbetriebe  bedürfen.

In  Fällen,  wo  zur  Beförderung  des  Absatzes  des  Producenten  oder  zur  Befriedigung
des  Bedürfnisses  der  Consumenten  die  Zulassung  des  Sammelns  von  Bestellungen  bei  anderen
Personen  in  Ansehung  des  einen  oder  anderen  Waarenartikels  sich  als  nothwendig  oder  als
besonders  zweckmäßig  darstellen  sollte,  können  ausnahmsweise  die  betreffenden  Behörden  vom
Ministerium  des  Innern  zur  Ausstellung  von  Erlaubnißscheinen  ermächtigt  werden.

VIII.  Im  Großherzogthume  Hessen.

1)  Den  Handelsreisenden  ist  nur  gestattet,  auf  Proben  oder  Muster,  welche  sie  bei  sich
führen,  Bestellungen  zu  suchen  und  Geschäfte  zu  machen:
2)  bei  Kauf=  und  Handelsleuten  in  Ansehung  derjenigen  Waaren,  womit  dieselben  einen
offenkundigen  und  erlaubten  Handel  treiben;
b)  bei  Fabrikanten  und  Gewerbtreibenden  in  Beziehung  auf  diejenigen  Gegenstände,  deren
diese  zu  ihrem  Geschäftsbetriebe  bedürfen.

2)  Dagegen  ist  den  Handelsreisenden  das  Aufsuchen  von  Waarenbestellungen  bei  anderen
Personen,  als  den  zu  1  genannten,  gänzlich  verboten.

Unter  dieses  Verbot  fällt  das  Vorlegen  von  Proben  und  Mustern  zum  Behufe  der  Erlangung
  von  Waarenbestellungen  bei  anderen,  als  den  zu  1  genannten  Personen  auch  dann,  wenn
solches  auf  vorgängige  Aufforderung  dieser  Personen  stattfindet.  Sollte  indessen  ausnahmsweise
  zu  irgend  einer  Zeit  und  in  irgend  einem  Orte  ein  unabweisliches  Bedürfniß  hierzu
vorliegen,  so  ist  das  betreffende  Kreisamt,  zu  dessen  Bezirke  jener  Ort  gehört,  befugt,  einem
Handelsreisenden  für  den  speciellen  Fall  und  auf  Nachweisung  der  wirklich  erfolgten  Aufforderung
  dazu  zu  gestatten,  seine  Proben  oder  Muster  solchen  nicht  zu  1  genannten  Personen,
von  welchen  die  Aufforderung  nachgewiesen  worden  ist,  zum  Zwecke  der  Waarenbestellung
vorzulegen;  die  Erlaubniß  muß  aber  vorher  abgeholt  werden  und  gilt  nur  für  den  Tag,  für
welchen  sie  ertheilt  worden  ist.

Diese  Bestimmungen  gelten  auch  von  denjenigen  Reisenden,  welche  mittelst  Herumgehens

von  Haus  zu  Haus  Subscriptionen  oder  Pränumerationen  auf  Bücher  und  sonstige  Druckschriften
  einsammeln.

3)  Eine  Ausnahme  findet  nur  in  Ansehung  der  Bestellungen  auf  Wein  statt,  welche  ohne
Beschränkung  auf  gewisse  Personen  gesucht  werden  dürfen.
        <pb n="240" />
        —  204  —

IX.  In  dem  Großherzogthume  Sachsen,  in  den  Herzogthümern  Sachsen-Meiningen,
  Sachsen-Altenburg  und  Sachsen-Coburg-Gotha,  in
den  Fürstenthümern  Schwarzburg-Rudolstadt,  Schwarzburg-Sondershausen,
  Reuß  alterer  und  Reuß  jüngerer  Linie.  ·

I.  Das  Sammeln  von  Bestellungen  ist  nur  bei  solchen  Personen  gestattet,  welche  mit
der  fraglichen  Waarengattung  Handel  treiben  oder  sie  zu  ihrem  Gewerbe  bedürfen,  mit  Ausnahme
  von  Bestellungen  auf  Wein,  welche  auch  bei  den  Consumenten  selbst  gesucht  werden
dürfen.

In  dem  Großherzogthume  Sachsen,  in  den  Herzogthümern  Sachsen-Meiningen  und
Sachsen-Coburg-Gotha,  sowie  in  den  Fürstenthümern  Reuß  älterer  und  jüngerer  Linie,  wird
solchen  Handelsreisenden,  in  deren  Heimath  gleiche  Vergünstigung  für  die  Handelsreisenden
jener  Staaten  besteht,  das  Suchen  von  Bestellungen  ohne  die  vorgedachte  Beschränkung,  also
auch  bei  Consumenten,  gestattet.  6

II.  Verboten  ist:

1)  das  Suchen  von  Bestellungen  (Subseriptionen)  auf  Preßerzeugnisse,  dafern  nicht
besondere  Concession  dazu  im  einzelnen  Falle  ertheilt  ist;  nur  in  dem  Fürstenthume
  Schwarzburg-Sondershausen  besteht  ein  solches  Verbot  nicht;

2)  das  Suchen  von  Bestellungen  auf  Gegenstände,  welche  dem  freien  Verkehre  entzogen
  sind,  nemlich:

a.))  auf,  dem  Salzverkaufsregale  unterliegende  salinische  Producte;

5)  auf  Spielkarten,  mit  Ausnahme  des  Herzogthums  Sachsen-Meiningen,  in  welchem
  der  Verkehr  mit  Spielkarten  frei  ist,  und  des  Herzogthums  Sachsen-Altenburg,
  in  welchem  nur  die  Mitführung  ungestempelter  Proben  verboten
  ist.

Außerdem  ist

3)  im  Großherzogthume  Sachsen  das  Suchen  von  Bestellungen  auf  Arzneiwaaren
aller  Art  —  mit  Einschluß  der  Droguen  und  Gifte  —  unbedingt  nur  bei  solchen
  Personen  gestattet,  welche  damit  Handel  treiben  oder  sie  zu  ihrem  Gewerbe
bedürfen;

4)  im  Herzogthume  Sachsen-Altenburg  das  Suchen  von  Bestellungen  auf  Gifte,  Arzneimittel
  und  Droguen  bei  solchen  Personen,  welche  zum  Handel  mit  denselben
nicht  concessionirt  sind,  verboten  und

5)  im  Fürstenthume  Schwarzburg-Rudolstadt  das  Suchen  von  Bestellungen  auf
Droguen,  Gifte  und  Arzneimittel  nur  bei  Apothekern  und  Laberanten  und  rücksichtlich
  solcher  Droguen,  deren  Führung  den  Kaufleuten  nach  der  Apothekerordnung
gestattet  ist,  auch  bei  diesen  erlaubt.
        <pb n="241" />
        —  205  —

X.  In  Braunschweig.

Den  reisenden  Kaufleuten  und  Fabrikanten  und  deren  Commis  oder  Agenten  ist  das  Ausbieten
  von  Waaren  jeder  Art  nur  bei  solchen  inländischen  Kauf=  und  Handelsleuten,  welche  zu
dem  Handel  mit  den  auszubietenden  Waaren  berechtigt  sind,  und  bei  Fabrikanten,  welche  die
ausgebotenen  Waaren  in  ihren  Fabriken  verarbeiten,  gestattet.  Jedoch  darf  auf  den  Messen
  in  der  Stadt  Braunschweig  kein  Handel  nach  Proben  betrieben  werden.

Ausländischen  Weinhändlern  ist  gestattet,  Wein,  Weinessig,  Rum  und  Arrak  auch  bei  den
Consumenten  anzubieten.

Das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Salz  und  Spielkarten  ist  verboten.

XI.  In  Oldenburg.

Es  dürfen  Bestellungen  nur  bei  Gewerbtreibenden  auf  deren  Gewerbewaaren  nachgesucht
werden.  Das  Sammeln  von  Subseriptionen  auf  Druckschriften,  Kupferstiche  und  dergleichen
darf,  soweit  es  nicht  von  Buchdruckern  oder  Buchhändlern  an  ihrem  Wohnorte  ausgeübt  wird,
ohne  besondere  Erlaubniß  der  Regierung  nicht  stattfinden.

XII.  In  Nassau.

Bestellungen  dürfen  nur  bei  Fabrikanten,  Gewerbtreibenden,  Kaufleuten  und  Detaillisten,
nicht  aber  bei  Privaten  und  Consumenten  gesucht  werden.

Bei  Reisenden  für  Weinhandlungen  findet  diese  Beschränkung  keine  Anwendung.

54)  Verordnung,

die  Berechnung  und  Abentrichtung  der  Brandversicherungs-Stückbeiträge  betreffend;
vom  22s  ten  Mai  1864.

 

 

Zur  Erledigung  entstandener  Zweifel  über  die  Berechnung  der  nach  §  51  des  Gesetzes,  das
Immobiliarbrandversicherungswesen  betreffend,  vom  23sten  August  1862  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1862,  Seite  349)  sowohl  von  neuen  Versicherungen,  als  von  den
die  Einheitenzahl  der  bisherigen  Versicherung  übersteigenden  Mehrbeträgen  an  die  Brandversicherungscasse
  zu  zahlenden  Stückbeiträge  sieht  sich  das  Ministerium  des  Innern  veranlaßt,
hierdurch  Folgendes  zu  verordnen:

1.  Die  Vorschrift  §  49  des  angezogenen  Gesetzes  bezieht  sich  lediglich  auf  die  Modalität
der  Abentrichtung  der  ordentlichen  Brandversicherungsbeiträge  und  leidet  auf  die  in  der  Zwischenzeit
  vom  Anfange  der  Versicherung  an  (§  69  desselben  Gesetzes)  bis  zur  Zahlung  der  ordentlichen
  oder  laufenden  Beiträge  zu  leistenden  Stückbeiträge  keine  Anwendung.

2.  Da  der  Anfang  der  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  ordentlichen  oder  laufenden  Beiträge
  von  neuen  Versicherungen  und  von  den  die  Einheitenzahl  der  bisherigen  Versicherung

1864.  29
        <pb n="242" />
        —  206  —

übersteigenden  Mehrbeträgen  durch  den  Eintritt  der  Wirksamkeit  desjenigen  halbjährlichen
Catasternachtrags  bestimmt  wird,  in  welchem  die  betreffenden  neuen  Versicherungen  2c.  zufolge
der  Bestimmung  §&amp;amp;  43c  des  Gesetzes  vom  23sten  August  1862  verzeichnet  sind,  so  ergiebt
sich,  daß,  im  Falle  der  bezügliche  halbjährliche  Catasternachtrag  auf  die  Zeit  vom  1  sten  April
bis  letzten  September  sich  bezieht,  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  laufenden  Beiträge  mit
dem  darauf  nächstfolgenden  1sten  Januar  und  daß  diese  Verpflichtung,  wenn  der  Catasternachtrag
  die  Zeit  vom  sten  October  bis  letzten  März  umfaßt,  mit  dem  darauf  nächstfolgenden
1sten  Juli  zu  beginnen  hat.

3.  In  Gemäßheit  der  Bestimmung  §  51  des  Gesetzes  vom  23sten  August  1  862  sind
während  der  unter  1  angegebenen  Zeit  die  zu  entrichtenden  Stückbeiträge  nach  Viertheilen  des
im  betreffenden  Rechnungsjahre  (§  68  des  Gesetzes)  von  jeder  Einheit  zu  leistenden  vollen
Jahresbeitrags  zu  berechnen,  so  daß,  die  Beitragseinheit  zu  —.  —=  3  Pf.  für  das  Jahr
angenommen,  auf  jedes  Viertel#ahr  —.  —=  34  Pf.  kemmen.

Die  beispielsweise  aufgestellten  Stückbeitragsberechnungen  in  den  mit  VII,  XlIX  à  und
XIXh  bezeichneten  Beilagen  zur  Ausführungsverordnung  vom  23sten  August  1862  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1862,  Seite  435  fg.,  509  und  513  fg.)  sind  hiernach
zu  berichtigen.  Um  Frrungen  zu  vermeiden,  werden  jedoch  die  beiden  Schemas  sub  VII  und
XIXb  hiermit  ganz  außer  Geltung  gesetzt.  An  deren  Statt  sind  nunmehr  die  der  gegenweaärtigen

  Verordnung  unter  der  bisherigen  Bezeichnung  sub  VII  und  XIXh  angefügten

I

Formulare  in  Gebrauch  zu  nehmen.

4.  Die  Stückbeiträge  sind  nicht  sofort  bei  Aushändigung  des  Versicherungsscheins,  sondern
in  Rücksicht  dessen,  daß  sich  deren  Betrag  erst  nach  erfolgter  Approbation  der  bezüglichen  Catasternachträge
  mit  voller  Sicherheit  bestimmen  läßt,  nachträglich  bei  der  erstmaligen  Zahlung  der
ordentlichen  Beiträge,  mit  denen  dieselben  auch  nach  §  5  8  der  Ausführungsverordnung  vom
23sten  August  1862  eingerechnet  werden,  mit  abzuführen  und  einzuheben.

Was  dem  entgegen  §  45  der  nurgedachten  Verordnung  in  den  Worten:

„gegen  Erlegung  des  nach  §  51  des  Gesetzes  zu  leistenden  Stückbeitrags"
vorgeschrieben  ist,  wird  hierdurch  wieder  aufgehoben.

Hiernach  haben  sich  vie  betreffenden  Verwaltungsbehörden  und  Alle,  die  es  angeht,  gebührend
  zu  achten.

Dresden,  den  2  2sten  Mai  1  864.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Kohlschütter.
Schmiedel.
        <pb n="243" />
        207  —

VII.

((Zu  §  21  der  Ausführungsverordnung.)

Uegister

über  die  in  dem  Verwaltungsbezirke

des  Gerichtsamts
des  Stadtraths  zu

erfolgten
Anmeldungen
neuer  und  veränderter  Objecte  zur  Versicherung  bei  der  Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt,

sowie  über  die  darüber  ausgestellten
Anmelde=  und  Versicherungsscheine

mit  Angabe  der  nach  §  51  des  Gesetzes  bis  zum  Eintritte  der  Wirksamkeit  der  diese
Veränderungen  enthaltenden  Catasternachträge  zu  erhebenden  und  zu  berechnenden

Stückbrandversicherungsbeiträge.

 

29#
        <pb n="244" />
        208

 

 

 

 

 

—·xN——- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Blatt  Ort  Vor-  und  Zuname  üummer  Huchstabe
FortLa  der  der  ingleichen  czeichnun
lau-  g  Bezeichnung  des  Brandversicherfende
  der  Acten,  Besitzung  Stand  der  ungscatasters,  unter
Num-ä  An-  worin  sich  die  Versich  denen  die  bereits  ciber
ersicherungsobjecte.  erten  Objecte
mer.  meldung.  Anmeldung  sich  asobj  catastrirt  sind,  oden
befindet.  des  Eigenthümers.  welche  die  neuen  zu
erhalten  haben.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8
Be
3
1.  91.  10.  Altenberg.  Ernst  August  Behr,  Ein  neuerbautes  Wohngebäude.  123  B.  a.
Acta  Litt.  Handarbeiter.
Nr.
2.  301.  92.  Altgeising.  Johann  Wendschuh,  Das  gehende  und  treibende  Zeug  19.  A.
Acta  Litt.  Besitzer  einer  Getraide-Mahl-  zweier  Mahlgänge.
Nr.  mühle.
3.  5/II.  3.  „  Peter  Hantusch,  Ein  verbessertes  Wohn=  u.  Schmiede-  6.  a
derselben.  Husschmied.  gebäude  mit  angebautem  Stalle.
4.  7  III.  102.  Altenberg.  Der  Staatsfiscus.  Ein  neues  Chausseegelder=  Ein-275.  a
Acta  Litt.  nahmegebäude.
Nr.
5.  25/IV.  62.  Oberpöbel.  Johann  Ernst  Müller,  Ein  im  Ausbau  2c.  verbessertes  16.  a.
Acta  Litt.  Besitzer  eines  Viertelhufen--Wohn=  u.  Wirthschaftsgebäude.
Nr.  tes.  ç
Fr  gute  Ein  neuerbautes  Holzschuppenge-  „  b.
bäude  an  Stelle  des  alten.
6.  26/IV.  28.  Bärenfels.  Johann  Ahristian  Martin,  Ein  neuerbautes  Wohngebäude.  127  B.  a.
Acta  Litt.  Rentier.  Abth.  I.
Nr.
Vol.  VI.
2c.  2c.

Anmerkung.

führenden  Register  das  betreffende  Versicherungsobject  eingetragen  ist.

Der  Anmeldeschein  bat  dieselbe  Nummer  zu  erhalten,  unter  welcher  in  dem  nach  gegenwärtigem  Formulare  zu
        <pb n="245" />
        Datum,  Datum,  Datum
a
unter  welchem  der  Tag  unter  welchem  der  Tag  Nach  §  51  des  Gesetzes  zu  erhebende  des  Eintrit
Anmeldeschein  der  Versicherungsschein  der  Stückbeitrage  d  n  Wirks
n  Absendung  9  Absendung  *èrt  Sit  1  gm—
den  Ver-  des  den  Ver-  des  Catasternachsicherter
  Duplicats  sicherten  Duplicats  Gesammt=  Tag  trags,  in  welusgestellt
  behindigt  an  die  ausgestellt  behindigt  an  die  von  auf  die  betrag  6“  chem  die  Aufoder
  r  «  «
zugesendet  Brand-  zugesendet  Brand=  Einheiten.  Termine.  an  geme  end  cten
versicherungs-  versicherungs-  Jahlung.  Veri  der-–
  commission.  .  commission.  erander—
worden  ist.  worden  ist.  Thlr.  Ngr.  Pf.  ungen  erfolgt.
9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.  18.  10.
piele:
ahre  1864.
0/I.  11/I.  11/I.  14/IV.  16/IV.  16/IV.  295.  1/V.  6C]1H14  2½  2/X.  64.  1/VII.  64.
durch  die  Post.  durch  die  Post.  (½  Jahr)
2/II.  2/II.  3/II.  15/IV.  17/IV.  18/IV.  540.  1/IV.  622  21L  624.  1/VII.  64.
durch  die  Post.  durch  die  Post.  (½  Jahr)
5/II.  6/II.  7/II.  20/IV.  22/IV.  23/IV.  99.  1  IV.  64,.14  S9N,  64.1/VII.  64.
durch  die  Post.  durch  die  Post.  (plus)  (½  Jahr)
8  III.  8/II.  IOMII.  24/1V.  25/1V.  26IV.  430.  1/IV.  642  4  5  der  Brand-  1,VII.  64.
durch  die  Post.  durch  die  Post.  (½/  Jahr)  bersicherungecasse
  auf  Beiträge
  des  Termins
  1/X.  64.
in  Zurechnung
gebracht.
«  45.
Anwesenheit  des  Brandversicher-  26/IV  27  (plus)
.  .  .  .  »,..  /IV.  28/IV.  1/NV.  6.8  □  28/IX.  64.1/VII.  64.
Egsinspectors  im  Orte  mitcatastrirt.  durch  die  Post.  gaie-  (/.  Jahr)
Sa.  108.
26/IV.  26/IV.  26/IV.  20/VI.  22/VI.  23/VI.  2100.  LP/IV.  6t4.  15  22  5  4X.  64.  1/I.  65.
durch  die  Post.  durch  die  Post.  (##er  Sahr)
/X.  64.
(/8  Jahr)

 

 

 

 

 

rc.

 

 

 

 

rc.
        <pb n="246" />
        <pb n="247" />
        214

XIXb
(Zu  §  57  der  Ausführungsverordnung.)

A.
Des  Gerichtsamts  (Stadtraths  zu)  J.

Verzeichniß
der  zum  Termine
den  1  sten  April  (1sten  October)  1  8

einzurechnenden

BGrandversicherungsstüchbeiträge.
        <pb n="248" />
        Ort  und  Name
des

—  —

 

Bezeichnung  des  Objects  nach

212

Tag

der

 

Eigenthümers
vom
betreffenden

Versicherungsobjecte.

seiner  Bestimmung
und
Benutzung.

der
Nummer

dem

Buchstaben


im  Cataster.

Aushändigung
des

Anmelde=  und
beziehendlich
Versicherungsscheins,
  von
welchem  an  die
Versicherung
beginnt.

 

 

Eingeschätzte
Versicherungseinheiten.

Ueuer  -*½'m
zuwachs  Mehrdurch

  bis=  betrag

her  nicht  bei  schon
aerhert  versicherten
Objecte.  Objerten.

 

 

1.  Stadt  Altenberg.
Ernst  August  Behr
Der  Staatsfiscus

2.  Dorf  Bärenfels.

Johann  Christian  Martin

3.  Stadt  Geising.
Johann  Wendschuh.

peter  Hantusch

4.  Dorf  Oberpöbel.
Johann  Erust  Müller

 

ein  Wohngebäude

ein  Chausseegelder-  Einnahmegebäude


ein  Wohngebäude

das  gehende  und  treibende
Zeug  zweier  Mahlgänge

das  verbesserte  Wohn-  und

Schmiedegebäude

das  Wohn=  und  Wirthschaftsgebäude


das  Holsschuppengebäude

123  B.

275

27  B.

19

S□

16

 

 

11.  Januar  1864

8.  März  „

26.  April  „

2.  Februar  /
6.  1  77

27.  April  „
27.  „  «

 

 

295

430

2,100

540

Bei

99

45
63

Sa.  108

 

Anmerkungen:  1)  Bei  Berechnung  der  vorstehenden  Stückbeiträge  ist  angenommen  worden,  daß  außerordentlich

Beiträge  nicht  zu  erheben  sind.

2)  Bezüglich  der  von  den  Oberlausitzer  Ortschaften  zum  Schuldentilgungsfond  zu  erhebenden  ungs

abzuliefernden  Stückbeiträge  ist  die  auf  dem  Formulare  sub  XIX  a  unt  Punkt  5  zu  lesends
Anmerkung  zu  wiederholen.
        <pb n="249" />
        —  213  —

 

 

 

 

Zeitraum,  Gesammtbetrag
auf  welchen  die  Stückbeiträge  zu  der
berechnen  sind.  Stüchbeiträge.
vom  bis  Thlr.  Ngr.  1  Pf.

—  l

spiele.

 

1.  Januar  .  .  .  ult.  Juni  1864  1  14  2½

 

3  18  71/2  BSa.  sub  1  von  der  Stadt  Altenberg.
1.  April  ult.  December  1864444  22  5  Sa.  p.  s.  sub  2  vom  Dorfe  Bärenfels.
i
1
1.  Jannar  ult.  Juni  1864  2  21  —
1  5%  %  7°  »  —  14  8½
1

 

.  3  5  8½  Sa.  sub  3  von  der  Stadt  Geising.

 

 

 

1I
1.  April  ult.  Juni  1864  —  8  1  Sa.  p.  s.  sub  4  vom  Dorfe  Oberpöbel.  Hierzu
3  5  8½  Sa.  ,  3  von  der  Stadt  Geising,
15  22  5  „  „  2  vom  Dorfe  Bärenfels,
3  18  7½  „  „  1  von  der  Stadt  Altenberg.
22  25  2  Sammea.
N.  „den  18

S  Das  Gerichtsamt  daselbst.

N.  N.,  Gerichtsamtmann.

Der  Stadtrath  daselbst.
N.  N.,  Bürgermeister.

 

1864.
        <pb n="250" />
        —  214  —

&amp;amp;  550  Deeret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Sächsischen  Hypothekenbank  zu  Leipzig;
vom  25sten  Mai  1864.
Neen  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  Art.  17  und
34  der  Statuten  der  Sächsischen  Hypothekenbank  zu  Leipzig  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten  mit  der

Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  25sten  Mai  1  864.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Kohlschütter.

 

Demuth.

Statuten
der  Sächsischen  Hypothekenbank  zu  Leipzig.
20.  2C.

Art.  17.  Wegen  dem  Inhaber  abhanden  gekommener  oder  vernichteter  Pfandbriefe,  soweit
dieselben  auf  den  Inhaber  lauten,  sowie  deren  Talons  und  Coupons,  ingleichen  Actien,  deren  Talons
und  Dividendenscheine,  findet  auf  Antrag  der  Betheiligten  auf  deren  Kosten  ein  Edictalverfahren  zum
Behnfe  ihrer  Mortification  statt.  Dasselbe  erfolgt  ganz  in  demselben  Maße,  wie  dieß  für  die  Königlich
Sächsischen  Staatspapiere  gesetzlich  vorgeschrieben  ist  und  zwar  dergestalt,  daß  die  Pfandbriefe  und.
Actien  in  dieser  Beziehung  ganz  so,  wie  Königlich  Sächsische  Staatsschuldscheine,  hingegen  deren  Talons,
  Coupons  und  Dividendenscheine  ganz  so,  wie  Zinsleisten  und  Zinsschcinevon  Königlich  Sächsischen
  Staatsschuldscheinen  behandelt  werden.  Nur  wird  hierdurch  bestimmt,  daß  die  in  Hinsicht
der  Staatspapiere  durch  Allerhöchstes  Rescript  vom  6ten  October  1824  vorgeschriebene  zehnjährige
Verjährungsfrist  für  vorbemerkte  Papiere  auf  eine  Frist  von  vier  Jahren  beschränkt  sein  soll.
—  Nach  vollständiger  Beendigung  dieses  Mortificationsverfahrens  durch  eingetretene  Rechtskraft
  des  Präclusiverkenntnisses  findet  sodann  die  Ausfertigung  neuer  Documente  statt.  Die
        <pb n="251" />
        —  215  —

Gerichtsbehörde,  vor  welcher  die  Gesellschaft  Recht  zu  leiden  hat,  ist  auch  die  competente  Be—
hörde  für  Einleitung  des  Mortificationsverfahrens.
ꝛc.  ꝛc.

Art.  34.  Das  Directorinm  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Vorsitzenden  und  einen  Bankdirector,
  sowie  deren  Stellvertreter.  Die  Namen  der  Mitglieder  des  Directoriums  sind  unter
Bezeichnung  des  Vorsitzenden,  des  Bankdirectors  und  ihrer  Stellvertreter,  sowie  jeder  Wechsel,
der  in  diesen  Personen  eintritt,  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Diese  Bekanntmachung  reicht
überall  zur  vollständigen  Legitimation  der  einzelnen  Directorialmitglieder  hin.

2c.  ꝛc.

Aso  56)  Decret
wegen  Bestätigung  der  Brauordnung  für  die  Braugenossenschaft  zu  Pausa;
vom  25sten  Mai  1864.

 

Neogem  Se.  Masestät  der  König  auf  den  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  27  der
Brauordnung  für  die  Braugenossenschaft  zu  Pausa,  vom  2  7sten  März  1863  enthaltene  Rechtsvergünstigung,
  die  Legitimation  der  Vorstandsmitglieder  durch  öffentliche  Bekanntmachung  betreffend,
  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  im  Einverständnisse
  mit  dem  Justizministerium  diese  Brauordnung  nunmehr  mit  der  Wirkung  bestätigt,
daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  nachgegangen  werden  soll.
Zu  Urkund  dessen  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  am  25sten  Mai  1864.

#i.  Ministerium  des  Innern.

Für  den  Minister:

Kohlschütter.
Schmiedel.
Brauordnung  "6“
für  die  Braugenossenschaft  zu  Pausa.
2C.  2C.

8  27.  Binnen  acht  Tagen  nach  dieser  Wahl  werden  von  dem  Stadtrathe  zu  Pausa  Legitimation.
auf  dießfalls  sofort  an  ihn  Seiten  des  Vorstands  zu  erstattende  Anzeige  die  Namen  der  sämmt-
        <pb n="252" />
        —  216  —

lichen  Vorstandsmitglieder  und  ihrer  Stellvertreter,  unter  besonderer  Bezeichnung  der  zum
Vorsitzenden  und  zu  seinem  Stellvertreter  Gewählten,  in  dem  Amtsblatte  des  Stadtraths  bekannt
gemacht.  In  gleicher  Weise  ist  auch  jede  etwa  während  des  ganzen  laufenden  Jahres  eintretende
Veränderung  bekannt  zu  machen.

Diese  Bekanntmachung  legitimirt  den  Vorstand  und  dessen  Vorsitzenden  in  allen  Be—
ziehungen.

2c.  2c.

Letzte  Absendung:  am  13ten  Juni  1864.
        <pb n="253" />
        —  217  —

Gesetz-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,
Zies  Stück  vom  Jahre  1864.

    

 

K  57)  Verordnung,
die  Zuschlagsbeiträge  zum  Brandversicherungs-Schuldentilgungsfond  der
Oberlausitz  betreffend;
vom  isten  Juni  1864.

D.  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  der  Brandversicherungsbeiträge  nach  Maßgabe  des
seit  Anfang  dieses  Jahres  in  Wirksamkeit  getretenen  Gesetzes  vom  23sten  August  1862
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1862,  Seite  339)  eine  anderweite  Bestimmung
über  die  nach  §  11  des  der  Verordnung  vom  2  Ssten  November  1  84  8  beigefügten  Vertrags
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1848,  Seite  354)  zum  Brandversicherungs-Schuldentilgungsfond
  der  Oberlausitz  zu  entrichtenden  Zuschlagsbeiträge  nöthig  machen,  so  hat
eine  anderweite  Vereinbarung  mit  den  Ständen  der  Oberlausitz  hierüber  stattgefunden.

Auf  Grund  Dessen  und  in  Gemäßheit  &amp;amp;  64  der  Ausführungsverordnung  vom  23sten
August  1862  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1862,  Seite  402)  wird  nunmehr
mit  Allerhöchster  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  von  dem  Ministerium  des  Innern
hiermit  Folgendes  verordnet:

Der  von  den  Ortschaften  der  vormaligen  Oberlausitzer  Brandversicherungssocietät  für  den
Brandversicherungs-Schuldentilgungsfond  der  Oberlausitz  gleichzeitig  mit  den  halbjährlich  zu
erhebenden  Brandversicherungsbeiträgen  zu  leistende  Zuschlagsbeitrag  ist  vom  Jahre  1864
an  mit

Einem  Neugroschen  halbjährlich  von  je  100  Thalern  Versicherungssumme
abzuführen  und  zur  Einrechnung  der  gedachten  Schuldentilgungsbeiträge  das  unter  □  beigefügte
  Formular  zu  benutzen.

1864.—  31
        <pb n="254" />
        —  218  —

Ueber  die  Höhe  des  im  letzten  Jahre  der  Tilgung  zu  zahlenden  Zuschlagsbeitrags  wird
nach  Gehör  der  Oberlausitzer  Stände  besondere  Anordnung  erfolgen.
Hiernach  haben  sich  die  Behörden  und  Alle,  die  es  angeht,  zu  achten.

Dresden,  den  1sten  Juni  1864.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Kohlschütter.

Schmiedel.
        <pb n="255" />
        —  219  —

□

Des

Gerichtsamts  1X
Stadtraths  zu'

Einrechnung

der
den  1sten  April  (1sten  October)  18

fälligen

Bberlausitzer  Brandversicherungs-Schuldentilgungsbeiträge.
        <pb n="256" />
        Soll-Einnahme.  Von  der
Laufende  Beiträge  Stuͤckbeiträge  Ruckstände  abzuschreiben  auf  in  Rückstand  verblieben  auf
besage  auf  frühere
luch  von  einer  speciellen  Termine  Gesammt-  d  den  eurrenten  frühere
—  1  Ngr.—.  Ver-  «  is  ;  en  zster  ermin  Termine
terminlich  von  icherungs-  Verzeichnisse  *ö  der  Einnahme.  urrenten  ältere  1  .-100Th1k...---summe
  sub  Aa.  letzten  Termin  Rückstände.  laut  speciellen  Verzeichnisses
Verficherung.  von  1  Einrechnung.  «  subng  b.
Thlr.  Agrf.]  Thalern.  Thir.  Ngrs  Pf.s  Thir.  Ngr  Pf.  Thlr.  Ngr  Pf.  ]  Thir.  Ngr  Pf.  Thlr.  Ngr  Pf.  Thir.  Ngr  Pf.  Thir.  Agt
4ö!  P  .  -  —
»  J«s  :  !  .
2126  245,620UH9!  ——  —  19—  —  ——
I  s
36  273|10,730Z  5—  —  29s—  40  23  9  10  —  —  ——  —  —
**  6  «
I  T
I  *
5  #  s  s  *
,  1  *„"  2  «
178  187  520,9701  3  ½  2  15.—179  5/9  3  121——  28—  2  2—  —  —
i  ;
i  i
*-1.  ·  !  -
i  *  3  6
106  1%%%  —  ——  25|/8UI  8–L
1.  "  A  ô  I  I  "  -
1  "  ô#
249  2  1147,2165  6|  4  3  55559/1  12  22  —  28—  3  —*m*–
v  C
.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  vorstehend  berechne

236  Thlr

wird  der  Königlichen  Brandrersicherungscasse  in  den  i

d

Das  Gericht

□

ode

Der  Stad
        <pb n="257" />
        -——““

—  —

Soll-Einnahme  sind

221

Abführung  durch

 

 

wegen  der  Staatsgebaude  in  Zurechnung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zu  bringen  auf  Kürzung
baar  Baar
laufende  Stück-  von  einer  vereinnahmt  "6
Ver-  b  vom  Orte:  .  der  nach  Jablieferung.
sicherung  von  worden:  Einnehmer-  Pro
iträge.  „Nr.  gebühren.
Beiträge  von  Cat.-Nr  cent.
Thlr.  Ngr  Pf.Thlr.  Ngr  Pf.  Thalern.  Thlr.  Ngr.  Pf  Thlr.  Ngr  f.  Thlr.  Ngr  #f.
—  6—  —  600  57  211100  Friedersdorf..—  961½2  216
—  7————  —900  69  29  20  3Hainersdorf13  -  291619
—  ——  —  25  2,5007  B.  *)  von  28,000  Thlr.
Versicherung  von  den
früher  zum  Königreiche
  Böhmen  gehörig
  gewesenen  Gebäuden
  Nr.  71—80.  a
6
115—  —  —–  4.,500  19B.17181  Lawalde,  1  21  1  169  175
&amp;amp;  310  5)  von  10,200  Thlr.
Versicherung  der  beitragsfreien
  Staatsgebäude
  Nr.  13  u.  15.
*“)  vermöge  der  in
-  beglaubigter  Abschrift
.  anliegenden  Verordnung
  vom  6ten  Februar
  1864.
#  Z
16.18  4  Beitzenhain.—  10—2  16814#
l
1  28  —  —  25—8300  238  27|8  Summa:  24  236  34

 

 

Baarablieferung  an

3  Ngr.  4  Pf.

 

 

 

 

 

 

 

anliegenden  Lieferscheine  3)  angegebenen  Zahlmitteln  gewährt.

amt  daselbst.

rath  daselbst.

1864.

N.  N.,  Gerichtsamtmann.

N.  N.,  Bürgermeister.
        <pb n="258" />
        —  222  —

Anmerkungen.

1)  Zu  dem  Verzeichnisse  über  die  Stückbeiträge  ist  sich  des  Seite  513  fg.  des
Gesetz=  und  Verordnungsblatts  pro  1862  bezüglich  der  Brandversicherungsbeiträge  vorgeschriebenen
  Formulars  in  der  Weise  zu  bedienen,  daß  in  der  vierten  Hauptcolumne  desselben
die  Ueberschrift:  „Eingeschätzte  Versicherungseinheiten“  in:  „Werths=  und  Versicherungssummen“
  mit  der  Thalerbezeichnung  abgeändert  wird.  Dagegen  wird  hinsichtlich  der  Berechnung
  der  nach  dem  bisherigen  Beitragssatze  auf  die  Zeit  bis  Ende  des  Jahres  1  863
noch  zu  zahlenden  extraordinären  Beiträge  auf  §  9  der  unterm  30sten  November  d.  a.
Seiten  der  Brandversicherungscommission  an  die  Obrigkeiten  in  Brandversicherungsangelegenheiten
  erlassenen  Generalverordnung  verwiesen.

2)  Das  Verzeichniß  der  in  Rückstand  verbliebenen  Beiträge  ist  in  derselben
Weise  einzurichten,  wie  das  Seite  516  des  Gesetz=  und  Verordnungsblatts  vom  Jahre  1862
ersichtliche  Formular  in  Bezug  auf  die  Brandversicherungsbeiträge  vorschreibt.

3)  Ueber  die  mit  den  Brandversicherungsbeiträgen  gleichzeitig  abzuliefernden  Schuldentilgungsbeiträge
  bedarf  es  nur  eines  Lieferscheins  nach  Art  des  Seite  517  des  Gesetzund
  Verordnungsblatts  vorgeschriebenen  Formulars.

Uebrigens  sind
4)  die  Anmerkungen  1  bis  3  zu  dem  Einrechnungsformulare  der  Brandversicherungsbeiträge,
  Seite  512  des  Gesetz=  und  Verordnungsblatts  pro  1862  auch  bei  Einrechnung
der  Schuldentilgungsbeiträge  zu  beachten.

 

 

Letzte  Absendung:  am  13ten  Juni  1864.
        <pb n="259" />
        Gesetzund  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,

Otes  Stück  vom  Jahre  1864.

 

 

 

 

 

 

 

 

MÆ  58)  Decret

wegen  Genehmigung  einer  öffentlichen  Anleihe  des  Erzgebirgischen  Steinkohlen—
actienvereins;

vom  15ten  December  1863.

as  Ministerium  des  Innern  hat  zu  der  dritten  öffentlichen  Anleihe  von  170,000  Thalern,
welche  der  Erzgebirgische  Steinkohlenactienverein  durch  Ausgabe  von  1700  auf  den  Inhaber
lautenden  und  mit  vier  und  ein  halb  Procent  jährlich  zu  verzinsenden  Schuldscheinen  à  100
Thaler  nach  Maßgabe  der  vorgelegten  Entwürfe  der  Hauptschuldverschreibung  und  der  Schuldscheine
  nebst  Zinsleisten  und  Zinsscheinen,  sowie  des  Tilgungsplaus,  aufzunehmen  beschlossen
hat,  die  nachgesuchte  Genehmigung  ertheilt.

Auch  haben  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  5  der
Hauptschuldverschreibung  enthaltene  Rechtsvergünstigung  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  15ten  December  1  863.

#i-  Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.  Demuth.

Hauptschuldverschreibung.

2c.  2c.
§5.  Wegen  verlorener  oder  untergegangener  Schuldscheine,  Zinsleisten  oder  Zinsscheine

findet  auf  Antrag  der  Betheiligten  und  auf  deren  Kosten  das  Edictalverfahren  zum  Behufe
ihrer  Mortification  statt.  Dasselbe  erfolgt  in  derselben  Maße,  wie  dieß  für  die  Königlich

1864.  33
        <pb n="260" />
        —  224  —

Sächsischen  Staatspapiere  vorgeschrieben  ist,  dergestalt,  daß  die  Schuldscheine  so,  wie  Königlich
Sächsische  Staatsschuldscheine,  hingegen  Zinsscheine  und  Zinsleisten  ganz  so,  wie  die  Zinsleisten
und  Zinsscheine  von  Königlich  Sächsischen  Staatspapieren,  behandelt  werden.  Nach  Beendigung
  des  Mortificationsverfahrens,  durch  eingetretene  Rechtskraft  des  Präclusiverkenntnisses,
findet  die  Anfertigung  neuer  Urkunden  statt.

20.  2C.

 

S

AMÆ  59)  Decret

wegen  Bestätigung  des  „Gesetzes“  für  die  Familie  von  Egidy-Kreinitz-Naunhof;
vom  27  sten  April  1864.

Das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  hat  im  Einverständnisse  mit  dem
Ministerium  der  Justiz  dem  „Gesetz  für  die  Familie  von  Egidy-Kreinitz-Naunhof“  d.  d.
1sten  Januar  1862  die  gebetene  Bestätigung  mit  der  Wirkung  ertheilt,  daß  den  darin  enthaltenen
  Bestimmungen  allenthalben  genau  nachgegangen  werde.

Urkundlich  ist  hierüber  gegenwärtiges

Deeret

unter  gewöhnlicher  Vollziehung  ausgefertigt  worden.

Dresden,  am  27  sten  April  1  864.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen
Unterrichts.

von  Falkenstein.

 

Hausmann.

Gese  tz
der  Familie  von  Egidy-Kreinitz-Naunhof.
rc.  2c.
8  9.  Es  wird
1)  ein  Familienrath
2c.  ꝛc.
errichtet  ꝛc.
&amp;amp;  11.  Der  Familienrath  besteht  in  der  Regel  aus
1)  dem  vispositionsfähigen  Majoratsherrn  auf  Kreinitz  oder  dessen  Bormunde,
        <pb n="261" />
        —  225  —

2)  dem  dispositionsfähigen  Majoratsherrn  auf  Naunhof  oder  dessen  Vormunde
und
3)  einem  Volljährigen  und  Dispositionsfähigen  männlichen  Geschlechts  der  Familie.
2c.  2c.
&amp;amp;  17.  Der  an  Jahren  ältere  Majoratsherr  ist  in  der  Regel  Vorstand  des  Fämilienraths.
Derselbe  kann  jedoch  dieses  Vorrecht  auch  einem  anderen  Mitgliede  des  Familienraths  abtreten.

2c.  ꝛc.
&amp;amp;  18.  Der  Vorstand  des  Familienraths  hat  die  Leitung  der  Geschäfte.
2c.  ꝛc.

19.  Der  Familienverein  wird  vom  Familienrathe  nach  Außen  in  allen  gerichtlichen
und  außergerichtlichen  Angelegenheiten  vertreten  und  hat  seinen  Gerichtsstand  vor  derjenigen
Gerichtsbehörde,  in  deren  Bezirk  das  Fideicommiß-Rittergut  Kreinitz  gehört.

Der  Familienrath  ist  innerhalb  der  verbündeten  Familie  ebenfalls  als  deren  Organ  zu
betrachten.  Daher  hat  er  die  Familiencasse  und  das  Familienstammvermögen  zu  führen,  resp.
zu  verwalten.

2c.  2c.

36.  Alle  in  die  Familiencasse  eingegangene  Gelder  sind  in  entsprechender  Weise,  wofern
  es  möglich  ist,  werbend  zu  machen,  resp.  hypothekarisch  anzulegen.

2c.  2c.

#67.  Aenderungen  an  diesem  Familiengesetze  können  von  jedem  Mitgliede  der  Familie
bei  dem  Familienrathe  beantragt  2c.  und  2c.  der  höheren  Bestätigung  untergebreitet  werden,  resp.
erfolgen.

Nur  darf  die  Substanz  des  Familienstammvermögens  selbst  durch  keinerlei  Beschlüsse  angegriffen
  oder  geschmälert  und  ebenso  wenig  der  Zweck,  welcher  mit  den  Tit.  VIII  bis  AXll
erwähnten  Präbenden,  Stipendien  und  Unterstützungen  beabsichtigt  wird,  jemals  alterirt  werden.

2C.  .P

—  —

AMÆ60)  Decret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Weberinnung  zu  Mülsen  St.  Jacob;
vom  4ten  Mai  1864.
Ne  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  letzten  Absatze
des  §  74  der  Statuten  der  Weberinnung  zu  Mülsen  St.  Jacob  enthaltene  Rechtsvergünstigung

  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  sind  in  dieser  Beziehung  diese  Statuten  von
dem  Ministerium  des  Innern  bestätigt  worden.

33“
        <pb n="262" />
        —  226  —

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  am  4ten  Mai  1864.

-  Minifterium  des  Innern.
Für  den  Minister:
1  Dr.  Weinlig.

Innungs  -Statut.
2c.  2c.

874.  2c.  2c.

Das  erwähnte  Begräbnißgeld  ist  einzig  und  allein  zur  Sicherstellung  einer  anständigen
Beerdigung  der  Innungsmeister,  ihrer  Ehefrauen  und  Wittwen  bestimmt  und  darf  deshalb
unter  keinerlei  Umständen  von  dritten  Personen  wegen  etwaiger  Schuldverbindlichkeiten  der
fraglichen  Verstorbenen  oder  der  Empfangsberechtigten,  namentlich  auch  nicht  von  der  Gemeinde
oder  der  Armenversorgungsbehörde  wegen  der  etwa  jenen  Verstorbenen  oder  deren  Angehörigen
aus  der  Armencasse  gewährten  Unterstützung,  in  Anspruch  genommen,  oder  vermöge  Hilfsvollstreckung
  oder  Verkümmerung  mit  Beschlag  belegt  werden.

rꝛc  ꝛc

MÆ  61)  Decret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Darlehnsvereins  zu  Freiberg;
vom  hten  Mai  1864.

Nchvem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  28,  Absatz  1
und  §  35  unter  2  der  Statuten  des  Darlehnsvereins  zu  Freiberg  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese
Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen
  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  gten  Mai  1864.

S  Minifterium  des  Innern.

Demuth.

 

Für  den  Minister:
Mmn
Dr.  Weinlig.  Demuth.
        <pb n="263" />
        —  227  —

Statuten
des  Darlehnsvereins  zu  Freiberg.
2cC.  2.

&amp;amp;  28.  Die  Namen  der  Directorialmitglieder,  sowie  derer  des  Verwaltungsraths  mit  Bezeichnung
  der  Function,  welche  sie  bekleiden,  ingleichen  jeder  in  den  Personen  derselben  eintretende
  Wechsel,  sind  durch  Insertion  im  Freiberger  Anzeiger  und  Tageblatte  öffentlich  bekannt
zu  machen  und  genügt  dieselbe  zur  Legitimation  der  Gewählten.

2c.  2c.

Vorrechte  und  Privilegien  des  Vereins.

r  35.  2c.  ꝛc.

2)  Sind  von  einem  Mitgliede  zur  Sicherung  des  erhaltenen  Darlehns  Staats-  und  andere
Werthpapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt,  so  ist  in  dem  Falle,  wenn  das
Pfand  durch  Rückzahlung  des  Darlehns  nicht  eingelöst  wird,  das  Directorium  ermächtigt,  das
Pfand  nach  Ablauf  einer  dem  Schuldner  anzukündigenden  kurzen  Frist  bestmöglichst  zu  ver—
kaufen  und  die  Forderung  mit  dem  Kaufpreise  zu  decken.

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  die  Anstalt
befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß
zur  Masse  abzugeben,  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.

Verbote  gegen  Ausantwortung  der  Pfänder,  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben,  sind  un—
zulässig  oder  unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins  noch
ein  Ueberschuß  vorhanden  ist.

Derjenige,  welcher  den  Pfandschein  bringt  und  das  Darlehn  sammt  Zinsen  berichtigt,  kann
vom  Directorium  als  legitimirt  zur  Zurücknahme  des  Pfandes  angesehen  werden.

ꝛc.  rc.

 

62)  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Vereins  von  Freunden  der  Erdkunde  zu  Leipzig;
vom  20sten  Mai  1864.

Nachdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vorttag  des  Justizministeriums  die  in  9§  15  und
27  der  Statuten  des  Vereins  von  Freunden  der  Erdkunde  zu  Leipzig  enthaltene  Rechtsvergünstigung
  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Cultus  und
öffentlichen  Unterrichts  diesen  Statuten  die  erbetene  Bestätigung  mit  der  Wirkung  ertheilt,  daß
den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.
        <pb n="264" />
        —  228  —

Zu  dessen  Urkund  ist  dieses
«  Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  ausgefertigt
  worden.
Dresden,  am  20sten  Mai  1864.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen
61E  Unterrichts.

von  Falkenstein.

Hausmann.

Statuten
des  Vereins  von  Freunden  der  Erdkunde  zu  Leipzig.

2C.  2.

*15.  Die  Namen  des  Vorsitzenden,  des  Schriftführers,  des  Cassirers  und  deren  Stellvertreter
  sind  in  zwei  amtlichen  öffentlichen  Blättern  —  jetzt  in  der  Leipziger  Zeitung  und  dem  Leipziger
  Tageblatte  —  bekannt  zu  machen.  Diese  Bekanntmachung  genügt  zu  ihrer  Legitimation.

Lc.  rc.

&amp;amp;  27.  Die  Namen  der  sämmtlichen,  den  Ausschuß  bildenden  eilf  Mitglieder  sind  nach
jeder  Neuwahl  in  den  §  15  bezeichneten  Blättern  bekannt  zu  machen  und  es  genügt  diese  Bekanntmachung
  zu  ihrer  Legitimation.

2c.  2c.

 

 

#  63)  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Begräbnißvereins  der  Stadt  Neustädtel  und
Umgegend;
vom  23sten  Mai  1864.

Nachdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vorkrag  des  Justizministeriums  die  im  §  29  der
Statuten  des  Begräbnißvereins  der  Stadt  Neustädtel  und  Umgegend  enthaltene  Rechtsvergünstigung
  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese
Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen
  werden  soll.
        <pb n="265" />
        —  229  —

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  23sten  Mai  1864.

Minifterium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Dr.  Weinlig.  Demuth.

Statuten
des  Begräbnißvereins  der  Stadt  Neustädtel  und  Umgegend.
2c.  2c.
§  29.  Die  zu  gewährenden  Unterstützungen  können  nicht  inhibirt  und  kann  auch  sonst  Inhibitien.
in  keiner  Weise  die  Hülfe  in  dieselben  vollstreckt  werden.
2c.  2c.

&amp;amp;  64)  Deecret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Krankenunterstützungsvereins  zu  Neuhausen;
«  vom  27sten  Mai  1864.

Nachdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  88  11,  29
und  30  der  Statuten  des  Krankenunterstützungsvereins  zu  Neuhausen  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
  zu  bewilligen  Allergnävigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern

diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau
nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  27sten  Mai  1864.

—  Ministerium  des  Innern.

 

 

Für  den  Minister:
Dr.  Weinlig.  Demuth.
Statuten
des  Krankenunterstützungsvereins  zu  Neuhausen.
r*ie  2c.

11.  Alsbald  nach  geschehener  Wahl  hat  der  Vereinsvorstand  in  dem  §&amp;amp;  6  gedachten  Legitimation

t
Localblatte  diejenigen  Personen  namhaft  zu  machen,  aus  welchen  das  neugewählte  Directorium  des  Dirke
        <pb n="266" />
        Auszahlung
der  Kranken—
und  Begräb—

nißaussteuer.

Abtretung,
Verkümmer—
ung.

—  230  —

zusammengesetzt  ist.  Auf  gleiche  Weise  ist  jeder  durch  Ergänzungswahl  vorgefallene  Wechsel
der  Personen  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Diese  Bekanntmachung  genügt  zur  Legitimation  der  Gewählten  auch  vor  Gericht.
2c.  2c.

§  29.  Zur  Verabreichung  der  §  24  geordneten  wöchentlichen  Krankenaussteuer  und  der
2S  festgesetzten  Begräbnißaussteuer  ist  der  Cassirer  nicht  eher  verpflichtet,  als  bis  er  hierzu
in  jedem  einzelnen  Falle  vom  Vorstande  Anweisung  erhalten  hat.

Die  Auszahlung  der  Krankenaussteuer  ist  auf  Verlangen  jedesmal  nach  Ablauf  einer
Woche  seit  Anmeldung  der  Krankheit,  die  Auszahlung  der  Begräbnißaussteuer  hingegen  am
Tage  des  Begräbnisses  eines  verstorbenen  Mitglieds  zu  bewirken  und  erfolgt  im  Ablebungsfalle
  des  Empfängers  an  Diejenigen,  welchen  die  Versorgung  des  Kranken  oder  das  Begräbniß
des  Verstorbenen  obgelegen  hat,  unter  Abzug  etwa  rückständiger  wöchentlicher  Einsteuer,  welche
übrigens  auch  während  der  Dauer  einer  Krankheit  unausgesetzt  fortzuentrichten  ist,  sowie
sonstiger  Verläge.  Für  die  im  Vereinsbezirke  wohnhaften  Mitglieder  ist  die  Kranken=  und
Begräbnißaussteuer  stets  in  der  Wohnung  des  Cassirers  von  dem  Berechtigten  zu  erheben,
während  solche  für  entferntere  Mitglieder  auf  geschehene  Beibringung  der  §  26  erforderten
Nachweise  durch  die  Post  unfrankirt  übersendet  wird.

Das  Quittungsbuch  eines  solchen  Mitgliedes,  in  welches  die  bezahlte  Aussteuer  jedesmal
eingetragen  wird,  ingleichen  das  zu  übergebende  Exemplar  der  Vereinsstatuten,  legitimirt  die
für  den  Empfänger  zur  Erhebung  des  Geldes  erscheinende  Person.  Beide  Bücher  bleiben
entweder  bis  zur  Genesung  des  kranken  Mitglieds,  das  über  seine  empfangene  Krankenaussteuer
  dann  selbst  zu  quittiren  hat  und  die  ihm  gehörenden  Bücher  wieder  ausgehändigt  erhält,
in  des  Cassirers  Verwahrung,  oder  werden  nach  dem  Tode  des  kranken  Mitglieds  zum  Vereinsarchive
  genommen.

30.  Kein  Mitglied  kann  über  zu  gewartende  Aussteuer  aus  der  Casse  durch  Verkauf,
Abtretung  und  sonstige  Veräußerung  an  einen  Anderen  verfügen;  ebensowenig  darf  darauf
eingelegten  Verkümmerungen  Folge  gegeben  werden.  Handlungen  dieser  Art  werden  hierdurch
im  Voraus  für  null  und  nichtig  erklärt.  ·

2c.  2c.

„K  65)  Deecret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Wittwen=  und  Waisencasse  der  Bürgerschullehrer
  Zwickaus;
vom  2ten  Juni  1864.
Nachdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Iustizministeriums  die  im  §#  17  der  Statuten
der  Wittwen=  und  Waisencasse  der  Bürgerschullehrer  Zwickaus  enthaltene  Rechtsvergünstigung  zu
        <pb n="267" />
        —  231  —

bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Cultus  und  bffentlichen
Unterrichts  diesen  Statuten  die  erbetene  Bestätigung  mit  der  Wirkung  ertheilt,  daß  den  Be—
stimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Urkund  ist  dieses

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  ausgefertigt
  worden.

Dresden,  den  2ten  Juni  1864.

«  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen
Unterrichts.
von  Falkenstein.  Hausmann.
Statuten
der  Wittwen-  und  Waisencasse  der  Bürgerschullehrer  Zwickaus.
ꝛc.  2C.
&amp;amp;  17.  Die  Pensionen  können  in  keinem  Falle  verkümmert  werden.  Verkümmer.
ꝛc.  2c.  ung  Ler  er,

 

66)  Verordnung,
die  Bekanntmachung  einer  mit  der  Kaiserlich  Russischen  Regierung  abgeschlossenen
Uebereinkunft  über  die  Behandlung  der  Mobiliarnachlässe  der  im  Königreiche  Polen
verstorbenen  Sächsischen  und  beziehendlich  im  Königreiche  Sachsen  verstorbenen
Polnischen  Unterthanen  betreffend;

vom  6ten  Juni  1861.

Necheem  mit  der  Kaiserlich  Russischen  Regierung  nach  Juhalt  der  im  Nachstehenden  mit
einer  deutschen  Uebersetzung  abgedruckten,  am  1  1ten'2  3sten  April  dieses  Jahres  gegen  eine  gleichlautende,
  vom  Kaiserlich  Russischen  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  vollzogene  Urkunde
  ausgetauschten  Ministerialerklärung  eine  Uebereinkunft  über  die  Behandlung  der  Mobiliarnachlässe
  der  im  Königreiche  Polen  verstorbenen  Sächsischen  und  beziehendlich  im  Königreiche
  Sachsen  verstorbenen  Polnischen  Unterthanen  abgeschlossen  worden  ist,  so  wird  diese
Uebereinkunft  zur  Nachachtung  hierdurch  bekannt  gemacht.
Dresden,  den  6ten  Juni  1864.

Ministerium  der  Justiz.
Für  den  Minister:

Dr.  Hänel.
Nosenberg.

1664  34
        <pb n="268" />
        Déclaration

concernant  les  héritages  meubles  des

Sujels  Saxons  déecédés  dans  le  Royaume

  de  Pologne  et  des  sujets  de

celui-ci  décédés  dans  le  Royaume
de  Saxe.

Le  Gouvernement  du  Rovaume  de  Sakxe  et
le  Gouvernement  Impérial  de  Russie,  voulant
  régler  lintervention  de  leurs  agens
respectifs  dans  les  alfaires  de  suecessions
auxquelles  peuvent  donner  lieu  les  cas  de
decès  de  sujets  Saxons  dans  le  Royaume
de  Pologne  et  de  sujets  de  celui-ei  dans
le  Royaume  de  Saze,  sont  convenus  des
Doints  sulvants:  ,

%  Sil  vient  à  souvrir  dans  le  Royaume
de  Dologne  une  succession  composce  de

biens  meubles  après  le  décès  dun  sujet

Saxon  ou  dans  le  Royaume  de  Sage  apres
le  deceès  dun  sujet  du  Royaume  de  Pologne,
ces  individus  ayant  habitée  temporairement
le  pays  ou  ils  sont  morts  ous  y  étant  trou-Ves
  sculement  de  passage,  les  mesures
conseryatoires  à  prendre  à  légard  de  cette
succession,  telles  qdue:  apposition  des
sccllés,  inventaire,  vente  dobjets  sujets  à
se  detcriorer,  garde  des  objets  de  prix,  de
Targent  comptant,  des  créances  et  des  pa-Diers
  réglant  Temploi  de  Théritage,  sont
du  ressort  des  autoritécs  compétentes  du
Days  ou  la  succession  est  ouverte.  Ces
autorites  devront  prendre  les  mesures  en
qducslion,  aussitöt  après  avoir  recu  avis  que
la  succession  cst  ouverte  et  conformément
aux  lois  en  vigueur  dans  le  pays.

2%  Les  autorikés  du  Royaume  de  bologne,
  qdui  procèédent  à  ces  mesures  con-232



Erklärung,

betreffend  die  Mobiliarnachlässe  der  im  Königreiche
  Polen  verstorbenen  Königlich  Sächsischen,

  sowie  der  im  Königreiche  Sachsen  verstorbenen

  Königlich  Polnischen  Unterthanen.

Die  Königlich  Sichsische  und  die  Kiiserlich
Russische  Regierung  sind  —  in  der  Absicht,  die
Dazwischenkunft  ihrer  respectiven  Agenten  in  solchen
Nachlaßangelegenheiten,  welche  durch  das  Ableben
Sächsischer  Unterthanen  im  Königreiche  Polen  und
Polnischer  Unterthanen  im  Königreiche  Sachsen
hervorgerufen  werden  können,  zu  regeln  —  über
folgende  Punkte  übereingekommen:

1)  Wenn  in  dem  Königreiche  Polen  ein  Sächsicher
  Unterthan  oder  in  dem  Königreiche  Sachsen
ein  Polnischer  Unterthan  mit  Hinterlassung  beweglichen
  Vermögens  verstirbt,  so  soll,  mögen  die
Betreffenden  einen  zeitweiligen  Wohnsitz  in  dem
Lande,  wo  sie  gestorben  sind,  genommen  oder  nur
auf  der  Durchreise  durch  letzteres  sich  befunden
haben,  die  Ergreifung  der  zur  Erhaltung  des  Nachlasses
  nöthigen  Maßregeln:  als  Versiegelung,  Aufzeichnung,
  Verkauf  dem  Verderben  ausgesetzter  Gegenstände,
  Aufbewahrung  der  Werthgegenstände,
des  baaren  Geldes,  der  Schuldverschreibungen  und
der  die  Verwendung  der  Erbschaft  regelnden  Papiere,
  —  den  competenten  Behörden  desjenigen
Landes  zustehen,  wo  der  Todesfall  eingetreten  ist.
Diese  Behörden  haben  die  fraglichen  Maßregeln
alsbald  nach  erhaltener  Nachricht  von  dem  Todesfalle
  und  in  Gemäßheit  der  bestehenden  Landesgesetze

  zu  treffen.

2))  Die  Königlich  Polnischen  Behörden,  welche
zu  diesen  die  Erhaltung  des  Nachlasses  erfordernden
        <pb n="269" />
        servatoires,  sont  tenues  de  faire  savoir
d'après  Tordre  établi  que  la  succession  est
ouverte  au  Consul  de  Saze,  et  les  autoritcs
  du  Royaume  de  Sade  informeront
dans  le  meme  Cas  la  Légation  Impériale  de
Russie  ou  le  Consulat  russe  le  plus  proche.
Elles  leur  föront  parvenir  en  meme  temps
inventaire  dressé  aux  frais  de  la  succes-Ssion,
  le  passeport  et  autres  documents  constatant
  Torigine  du  défunt,  ainsique  les  renseignements
  qdwelles  pourront  posséder  sur
les  héritiers,  alin  de  notilier  à  ces  derniers
due  Théritage  est  ouvert.

30)  Lexamen  des  droits  aux  successions
de  cette  nature,  ainsique  des  preuves  à
Tappui  produites  par  les  héritiers  présents,
est  de  la  compétence  des  tribunaux  du  pays
auquel  appartenait  le  défunt;  ces  mémes
tribunaux  prononcent  la  mise  des  héritiers
en  possession  selon  les  lois  du  pays.

40)  A  cet  elfflet,  soit  à  la  demande  de
Tautorité  judiciaire  compétente,  soit  à  la
Suite  Tune  pétition  des  héritiers  domiciliés
dans  le  pays  du  défunt,  et  présentée  par
Tentremise  dun  Consul  ou  dun  agent  diplomatique,
  Hhéritage  composé  de  biens
meubles  dun  sujet  Saxon  est  remis  au
Consul  de  Saxe  dans  le  Royaume  de  Pologne,
  et  celui  Tun  polonais  dans  les  Etats
de  Sa  Majesté  le  Roi  de  Saxe  à  lautorité
Impériale  russe  diplomatique  ou  consulaire,
pour  etre  transmis  à  qui  de  droit  et  conformément
  à  Parlicle  préccdent.

5%  Si  toutefois  la  succession  meuble
restéee  apres  le  décès  Gun  sujet  saxon  dans
Lle  Royaume  de  Pologne  ou  dun  sujet  de
celui-Ci  dans  les  Etats  de  Sa  Majesté  le  Roi

233

6

Maßregeln  verschreiten,  sind  verpflichtet,  dem  Königlich
  Sächsischen  Consul  im  vorschriftsmäßigen  Geschäftsgange
  von  dem  Vorhandensein  des  Nachlasses
  Kenntniß  zu  geben  und  die  Königlich  Sächsischen
  Behörden  haben  in  dem  entsprechenden  Falle
die  Kaiserlich  Russische  Gesandtschaft  oder  das  nächste
Kaiserlich  Russische  Consulat  zu  benachrichtigen.
Sie  werden  gleichzeitig  das  auf  Kosten  des  Nachlasses
  aufgestellte  Verzeichniß  desselben,  den  Paß

und  andere  die  Herkunft  des  Verstorbenen  beweisende

Urkunden,  ingleichen  die  Auskunft  zugehen  lassen,
welche  sie  über  die  Erben  zu  geben  im  Stande  sind,
damit  diesen  Letzteren  die  Erbschaftseröffnung  bekannt
  gemacht  werden  könne.

3)  Die  Prüfung  der  Ansprüche  an  derartige
Nachlässe,  sowie  der  zu  ihrer  Unterstützung  von  den
angemeldeten  Erben  beigebrachten  Beweise  gebührt
den  Gerichten  desjenigen  Landes,  welchem  der  Verstorbene
  angehört  hat;  dieselben  Gerichte  verfügen
auch  nach  den  Landesgesetzen  die  Uebergabe  des
Nachlasses  an  die  Erben.

4)  Zu  diesem  Ende  wird  —  sei  es  nun  auf
Antrag  der  competenten  Gerichtsbehörde  oder  in
Folge  eines  durch  die  Vermittelung  eines  Consuls
oder  eines  diplomatischen  Agenten  angebrachten  Anlangens
  der  in  dem  Heimathlande  des  Verstorbenen
wohnhaften  Erben  —  der  Mobiliarnachlaß  eines
Sächsischen  Unterthanen  dem  Königlich  Sächsischen
Consul  im  Königreiche  Polen,  und  der  eines  Polen
in  den  Landen  Sr.  Majestät  des  Königs  von
Sachsen  der  Kaiserlich  Russischen  diplomatischen
oder  consularischen  Behörde  übergeben,  um  dem
Berechtigten,  nach  Maßgabe  des  vorhergehenden
Artikels,  ausgehändigt  zu  werden.

5)  Wenn  indessen  der  Mobiliarnachlaß  eines
im  Königreiche  Polen  verstorbenen  Sachsischen
Unterthanen  oder  eines  in  den  Landen  Sr.  Majestät
  des  Königs  von  Sachsen  verstorbenen  Pol-34
        <pb n="270" />
        de  Saxe,  se  trouve  étre  l'objet  de  réclamations
  élevées  par  des  créanciers  ou  d'une
Saisie-arrét  de  leur  part,  une  telle  succession
  ne  sera  liyrée  que  lorsque  les  tribuhaufx
  du  pays,  ou  Théritage  à  été  ouvert
auront  prononcé  sur  les  dites  prétentions
et  elle  restera  confice  à  la  garde  de  ces
mémes  tribunauk.

6  %  Les  rclamations  elevées  par  les  cré--anciers
  à  la  charge  des  successions  precitées.
  seront  produites  selon  les  lois  de  Etat
où  la  Suecession  est  ouverte,  contre  les
heritiers,  sils  sont  connus  et  sils  ont  nommé
  des  fondés  de  pouvoirs  sur  les  lieux.
Dans  les  cas  contraires,  ces  poursuites  seront
  dirigées  contrele  curateur  désigné  pour
la  succession  par  les  tribunaux  compétents
du  méme  pays  à  la  demande  des  eréanciers
  de  cette  succession.

7°%)  Les  dispositions  contenues  dans  la
présente  déelaration  resteront  en  vigueur
pendant  douze  ans  et  au  deld,  jusquas  ce
due  l’un  des  denx  Gouvernements  contraetants
  aura,  deus  anndes  à  Tavance,  annoncé
l'intention  den  faire  cesser  Telfet.

En  foi  de  quoi  le  soussigné  Ministre
dEtat  et  des  affaires  étrangeres  de  Sa  Majeste
  le  Roi  de  Saxe,  Baron  de  Beust,  a
signé  et  muni  du  cachel  de  ses  armes  la
Drésente  declaration  destinée  à  étre  echangee
  contre  une  deéclaration  semblable  de
Monsieur  le  Ministre  des  affaires  étrangeres
de  Sa  Majestée  Empereur  de  toutes  les
Russies.

Fait  à  Dresde  ce  Premier  Avril  de  l'an
de  Srace  Mil  huit  cent  soixante  et  quatre.

(L.  S.)  Baron  de  Beust.

234

——

nischen  Unterthanen  von  Gläubigern  zum  Gegenstande
  von  Ansprüchen  oder  einer  Beschlagnahme
gemacht  wird,  so  kann  ein  solcher  Nachlaß  erst  dann
ausgeantwortet  werden,  wenn  die  Gerichte  des  Landes,
wo  die  Erbschaft  eroffnet  worden  ist,  über  die  genannten
  Forderungen  entschieden  haben,  und  er
bleibt  insolange  bei  diesen  Gerichten  in  Verwahrung.

6)  Die  von  den  Gläubigern  gegenüber  den
obenerwähnten  Nachlässen  geltend  gemachten  Ansprüche
  müssen  nach  den  Gesetzen  des  Staates,
wo  die  Erbschaft  eröffnet  worden,  gegen  die  Erben
gerichtet  werden,  falls  diese  Letzteren  bekannt  sind
und  Bevollmächtigte  an  Ort  und  Stelle  ernannt
haben.  In  entgegengesetzten  Fällen  sind  diese
Vorschritte  gegen  den  für  den  Nachlaß  von  den
competenten  Gerichten  desselben  Landes  auf  Ansuchen
  der  Erbschaftsgläubiger  ernannten  Curator
zu  richten.

7)  Die  in  gegenwärtiger  Erklärung  enthaltenen
Bestimmungen  sollen  Zwölf  Jahre  lang  in  Geltung
bleiben,  und  darüber  hinaus,  bis  zu  dem  Zeitpunkte,
wo  eine  der  beiden  vereinbarenden  Regierungen
zwei  Jahre  vorher  ihre  Absicht,  davon  zurückzutreten,
  kundgegeben  haben  wird.

Zu  dessen  Urkund  ist  von  dem  unterzeichneten
Königlich  Sächsischen  Staatsminister  und  Minister
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Freiherrn  von
Beust,  die  gegenwärtige  Erklärung,  welche  bestimmt
ist,  gegen  eine  gleichartige  Erklärung  des  Kaiserlich
Russischen  Herrn  Ministers  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  ausgetauscht  zu  werden,  unterzeichnet
und  mit  seinem  Insiegel  versehen  worden.

So  geschehen  zu  Dresden,  am  ersten  April  im
Jahre  des  Heils  Eintausend  Achthundert  Vier  und
Sechszig.

(L.  S.)  Freiherr  v.  Beust.
        <pb n="271" />
        235

67)  Verordnung,

die  Bekanntmachung  einer  mit  der  Regierung  des  Kaiserreichs  Rußland  und  des
Großfürstenthums  Finland  abgeschlossenen  Uebereinkunft  über  die  Behandlung  der
Mobiliarnachlässe  der  beiderseitigen,  in  dem  anderen  Staate  verstorbenen
Unterthanen  betreffend;
vom  6ten  Juni  1864.

—  —  —

Ne  mit  der  Regierung  des  Kaiserreichs  Rußland  und  des  Großfürstenthums  Finland
nach  Inhalt  der  im  NAachstehenden  mit  einer  deutschen  Uebersetzung  abgedruckten,  am  1  lten/2  3sten
April  dieses  Jahres  gegen  eine  gleichlautende,  vom  Kaiserlich  Russischen  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  vollzogene  Urkunde  ausgetauschten  Ministerialerklärung  eine  Uebereinkunft
  über  die  Behandlung  der  Mobiliarnachlässe  der  in  Nußland  oder  Finland  verstorbenen
Sächsischen  und  der  in  Sachsen  verstorbenen  Russischen  oder  Finländischen  Unterthanen  abgeschlossen
worden  ist,  so  wird  diese  Uebereinkunft  mit  Allerhöchster  Genehmigung  hierdurch  zur  Nachachtung
  bekannt  gemacht.

Dresden,  den  6ten  Juni  1864.

Ministerium  der  Justiz.
Für  den  Minister:
Dr.  Hänel.

Declaration

Concernant  les  hérilages  meubles  des

Sujets  Ssaxons  décédés  dans  IEmpire

de  Russie  et  dans  le  Grand-Duché  de

Finlande  et  des  sujets  Russes  et  Finlandais

  déeCé  468  dans  le  Rovyaume
de  Saxe.

Le  Gouvernement  du  Ropaume  de  Sake  et
le  Gouvernementlmpérialde  Russie,  ainsique
celui  du  Grand-Duché  de  Finlande  voulant
regler  Tintervention  de  leurs  agents  respec-Nosenberg.



Erkllärung,
betreffend  die  Mobiliarnachlässe  Königlich
Sächsischer  im  Kaiserthume  Rußland  und
Großfürstenthume  Finland  verstorbener  Unterthanen,
  und  Russischer  und  Finländischer
Unterthanen,  welche  im  Königreiche  Sachsen
gestorben  sind.
Die  Königlich  Sächsische  und  die  Kaiserlich  Rufsische
  Regierung,  sowie  die  des  Großfürstenthums
Finland  sind  —  in  der  Absicht,  die  Dazwischenkunft
  ihrer  respectiven  Agenten  in  solchen  Nachlaß-
        <pb n="272" />
        tifs  dans  les  asfsaires  de  succession  auxquelles
  peuvent  donner  lieu  les  cas  de  décès
  de  sujets  saxons  dans  l'Empire  de
Russie,  ainsique  dans  le  Grand-Duché  de
Finlande  et  de  sujets  de  lTun  et  de  lautre
pays  dans  le  Royaume  de  Saze,  sont  convenus
  des  points  suivants:

En  cas  de  déces  de  leurs  nationaux  les
Chefs  de  missions  et  Agents  diplomatiques,
les  Consuls,  Vice-Consuls  et  Agents  commerciaux
  respectifs  ont  le  droit  de  croiser,
s  oit  à  la  demande  des  parties  interessées,
soit  Toflice,  avec  le  sceau  de  la  Légation
ou  du  Consulat  les  scellés  apposés  par  l'autorite
  compétente  aux  effets,  meubles  et  pa-Diers
  appartenant  à  la  succession.  Ces  doubles
  scellés  ne  pourront  etre  levés  qdue  par
ordre  de  lautorité  locale  et  en  présence  de
Tagent  diplomatique  ou  commercial  que
cela  concerne.  Aussitöt  les  scellés  levés,
il  sera  procédeé  à  Tinventaire  de  la  succession.
  Lagent  diplomatique  ou  commercial
assistera  et  copie  de  Tinventaire,  ainsique
de  l'acte  de  dernière  volonté,  s'il  en  existe,
lui  sera  délivré.

Si  les  Chefs  de  missions  et  Agents  diplomatiques,
  les  Consuls,  Vice-Consuls  et
Agents  commerciaux  sont  munis  de  pouvoirs
  en  forme  légale  par  les  héritiers  düment
  légitimés,  la  suecession  devra  leur
Etre  remise  de  suite,  le  cas  dune  opposition
ex#cepté  dui  serait  formé  par  quelque  créancier
  national  ou  étranger.

En  altendant  son  envoi  en  possession,
TAgent  diplomatiqgue  ou  commerecial  aura
soin  de  prendre,  conjointement  avec  l'au—
torité  locale  compétentec,  toutes  les  mesures

236

angelegenheiten,  welche  in  Folge  von  Sterbefällen
Sächsischer  Unterthanen  im  Kaiserthume  Rußland
und  Großfürstenthume  Finland,  sowie  von  Unterthanen
  letzterer  beiden  Länder  im  Königreiche  Sachsen,
veranlaßt  werden  können,  zu  regeln  —  über  nachstehende
  Punkte  übereingekommen:

Im  Falle  des  Ablebens  der  Angehörigen  ihres
Landes  haben  die  respectiven  Missionschefs  und
diplomatischen  Agenten,  die  Consuln,  Viceconsuln
  und  Handelsagenten  das  Recht,  quer  über  den
Siegeln,  welche  durch  die  zuständige  Behörde  an
die  zum  Nachlasse  gehörigen  Effecten,  Mobilien  und
Papiere  angelegt  worden  sind,  auf  Anlangen  der
Betheiligten  oder  ex  ollicio  das  Siegel  der  Gesandtschaft
  oder  des  Consulats  anzubringen.  Diese
doppelten  Siegel  dürfen  nur  auf  Anordnung  der
Ortsbehörde  und  in  Gegenwart  des  betreffenden
diplomatischen  oder  Handelsagenten  abgenommen
werden.  Alsbald  nach  Abnahme  der  Siegel  ist  zur
Aufzeichnung  des  Nachlasses  zu  verschreiten.  Der
diplomatische  oder  Handelsagent  hat  dabei  anwesend
zu  sein  und  es  ist  ihm  eine  Abschrift  des  Inventars,
sowie  der  letztwilligen  Niederschrift,  dafern  eine
solche  vorhanden,  zu  behändigen.

Wenn  die  Missionschefs  und  diplomatischen
Agenten,  die  Consuln,  Viceconsuln  und  Handelsagenten
  von  den  gehörig  legitimirten  Erben  mit
Vollmacht  in  gesetzlicher  Form  versehen  sind,  so  ist
ihnen  der  Nachlaß  unverzüglich  auszuantworten,
den  Fall  eines  Widerspruchs  ausgenommen,  der
Seiten  eines  eingeborenen  oder  eines  ausländischen
Gläubigers  erhoben  werden  könnte.

Bis  zu  dieser  Besitzergreifung  hat  der  diplo—
matische  oder  Handelsagent  im  Vereine  mit  der
competenten  Ortsbehörde  sorgfältig  alle  Maßregeln
zu  ergreifen,  welche  zur  Erhaltung  des  Nachlasses
        <pb n="273" />
        pouvant  servir  à  la  conservation  de  la  succession.
  Le  Chef  de  mission  ou  Agent
commerecial,  une  fois  mis  en  possession  de
la  succession,  conformément  à  ce  qul  vient
TWétre  statué,  aura  le  droit  de  remplir,  en
ayant  soin  den  informer  Tautorité  locale,
toutes  les  formalités  nécessaires  dans  lintérét
  des  héritiers,  de  liquider  la  suecession
et  de  Tadministrer,  soit  personnellement,
Soit  par  des  déléguèés  nommés  sous  Sa  re-Sponsabilité.


Les  stipulations  précitées  seront  maintenhues
  en  vigueur  pendant  sik  ans  et  meme
au-deld  de  ce  terme,  si  aucun  de  deux
Gouvernements  ’annonce  à  Lautre  par  une
notilication  oflcielle  son  intention  den  faire
cesser  Teffet  et  dans  ce  cas  jusqud  lexpiration
  Tune  année  apreès  que  cette  notilication
  aura  été  kaite.

En  foi  de  quoi  le  soussigné,  Ministre
dEtat  et  des  aflaires  étrangères  de  Sa  Majeste
  le  Roi  de  Saxe,  Baron  de  Beust,  a
signé  et  muni  du  cachet  de  ses  armes  la  pré-Sente
  déclaration  destinde  à  étre  échangée
contre  une  declaration  semblable  de  Mon-Ssieur
  le  Ministre  des  affaires  étrangeres  de
Sa  Majeste  IEmpereur  de  toutes  les  Russies.

Fait  à  Dresde  ce  Premier  Avril  de  Tan
de  gräce  Mil  huit  cent  soixante  et  quatre.

(L.  S.)  Baron  de  Beust.

237

—

zu  dienen  geeignet  sind.  Ist  der  Missionschef  oder
Handelsagent  entsprechend  demjenigen,  was  oben
festgesetzt  worden,  in  den  Besitz  des  Nachlasses  gesetzt,
  so  soll  er  berechtigt  sein,  unter  Benachrichtigung
  der  Ortsbehörde,  alle  Vorkehrungen  zu  treffen,
welche  im  Interesse  der  Erben  nöthig  sind,  den
Nachlaß  zu  liquidiren  und  zu  verwalten,  entweder
persönlich  oder  durch  Beauftragte,  die  unter  seiner
Verantwortlichkeit  ernannt  sind.

Vorstehende  Bestimmungen  sollen  während  sechs
Jahre  in  Kraft  bleiben  und  selbst  über  diesen  Zeitpunkt
  hinaus,  so  lange  keine  der  beiden  Regierungen
  der  anderen  durch  eine  officielle  Benachrichtigung
  die  Absicht  ihres  Rücktritts  kund  giebt;
im  Falle  einer  solchen  Benachrichtigung  dauert  die
Gültigkeit  dieser  Bestimmungen  noch  ein  Jahr  lang,
von  erfolgter  Benachrichtigung  an  gerechnet.

Zu  dessen  Urkund  hat  der  unterzeichnete  Königlich
Sächsische  Staatsminister  und  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Freiherr  von  Beust,  die
gegenwärtige  Erklärung,  welche  bestimmt  ist,  gegen
eine  gleichartige  Erklärung  des  Kaiserlich  Russischen
Herrn  Ministers  der  auswärtigen  Angelegenheiten
ausgetauscht  zu  werden,  vollzogen  und  mit  seinem
Insiegel  versehen.  "

So  geschehen  zu  Dresden,  am  ersten  April  im
Jahre  des  Heils  Eintausend  Achthundert  Vier  und
Sechszig.

(I.  §8.)  Frhr.  v.  Beust.
        <pb n="274" />
        —  238  —

68)  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Maschinenbauarbeiter-Compagnie  zu
Chemnitz;

vom  1#ten  Juni  1864.

Neckem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  &amp;amp;  11  der
Statuten  der  Maschinenbauarbeiter-Compagnie  zu  Chemnitz  enthaltene  Rechtsvergünstigung  zu
bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  bat  das  Ministerium  des  Innern  diesen  Statuten  die
nachgesuchte  Bestätigung  mit  der  Wirkung  ertheilt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben
genau  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  1  1ten  Juni  1864.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
w  Dr.  Weinlig.
Demuth.

Statuten
der  Maschinenbauarbeiter-Compagnie  zu  Chemnitz.

ꝛc.  ꝛc.

11.  Untergegangene,  verlorene  oder  sonst  ihren  Inhabern  abhanden  gekommene  Talons
oder  Coupons  werden  auf  Antrag  des  Betheiligten,  nach  vorgängiger,  bescheinigter  Erlassung
von  Edictalien  und  auf  den  Grund  der  sodann  rechtskräftig  erfolgten  Präclusion  dritter  Interessenten,
  durch  eine  öffentliche  Bekanntmachung  des  Vorstands  amortisirt  und  statt  derselben.
dem  Betheiligten  Duplicate  ausgefertigt.

In  Betreff  der  Erlassung  der  Edictalien  und  der  Präclusion  finden  die  wegen  Mortification
  Königlich  Sächsischer  Staatspapiere  jetzt  oder  künftig  geltenden  Vorschriften  durchgängig
  analoge  Anwendung.

Die  competente  Behörde  für  das  Edictalverfahren  ist  das  Königliche  Gerichtsamt  im  Bezirksgerichte
  zu  Chemnitz.

ꝛc.  2c.
        <pb n="275" />
        —  239  —

69)  Verordnung,

den  Beitritt  der  freien  und  Hansestadt  Bremen  zu  dem  von  den  Zollvereinsstaaten
wegen  Einführung  von  Gewerbelegitimationskarten  für  die  Handelsreisenden  getroffenen
  Abkommen  betreffend;

vom  30sten  Juni  1864.

Zur  weiteren  Ausführung  der  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  und  der  freien  und
Hansestadt  Bremen  in  dem  Vertrage  vom  26sten  Januar  1856,  Art.  9  getroffenen  Bestimmung
  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1856,  Seite  209  fg.),  wonach

die  den  contrahirenden  Staaten  angehörigen  Fabrikanten  und  Gewerbtreibenden,  welche
blos  für  das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  Ankäufe  machen,  oder  Reisende,  welche
nicht  Waaren  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen
zu  suchen,  wenn  sie  die  Berechtigung  zu  diesem  Gewerbsbetriebe  in  demjenigen  Staate,
in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  durch  Entrichtung  der  gesetzlichen  Abgaben  erworben
  haben,  oder  im  Dienste  solcher  inländischen  Gewerbtreibenden  stehen,  in  dem
Gebiete  des  anderen  contrahirenden  Theiles  keine  weitere  Abgabe  hierfür  zu  entrichten
verpflichtet  sein  sollen,

ist  der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Bremen  mit  Zustimmung  der  Zollvereinsregierungen
demjenigen  Abkommen  beigetreten,  welches  nach  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  6ten  vorigen
Monats  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1864,  Seite  197)  unter  den  Zollvereinsstaaten
  wegen  der  Legitimation  der  Handelsreisenden  mittels  Gewerbelegitimationskarten
  abgeschlossen  worden  ist.

Es  wird  daher  Folgendes  verordnet:

#  1.  Hierländische  Gewerbtreibende  und  deren  Reisende,  welche  sich  zu  dem  vorgedachten
Geschäftsbetriebe  in  anderen  Zollvereinsstaaten  mit  einer  Gewerbelegitimationskarte  nach  Maßgabe
  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  6ten  vorigen  Monats  versehen  haben,  sind  auf  Grund
dieser  Karte  zum  steuerfreien  Geschäftsbetriebe  auch  im  Gebiete  der  freien  und  Hansestadt
Bremen  ermächtigt,  und  die  Entnehmung  eines  Gewerbesteuerfreischeins  bei  der  Behörde  in
Bremen  ist  zu  diesem  Behufe  nicht  mehr  erforderlich.

Auch  haben  im  Bremischen  Gebiete  diejenigen  Reisenden  aus  den  Zollvereinsstaaten,
welche  für  mehr  als  ein  Handels=  oder  Fabrikhaus  Aufträge  ausführen,  die  vereinbarte
Steuerbefreiung  ebenfalls  zu  genießen.

1864.  35
        <pb n="276" />
        —  240  —

&amp;amp;  2.  Ebenso  sind  Gewerbtreibende  aus  dem  Gebiete  der  freien  und  Hansestadt  Bremen
und  deren  Reisende,  wenn  sie  sich  mit  einer  solchen  von  der  dortigen  Polizeibehörde  ausgestellten
Gewerbelegitimationskarte  versehen  haben  und  sie  bei  sich  führen,  in  der  vorgedachten  Beziehung
zum  steuerfreien  Geschäftsbetriebe  in  hiesigen  Landen  ermächtigt,  und  nicht  mehr  zur  Entnehmung
  eines  Gewerbesteuerfreischeins  verpflichtet.

Auch  ist  den  Reisenden  selbst  dann,  wenn  sie  Aufträge  für  mehr,  als  ein  Handels-  oder
Fabrikhaus  besorgen,  der  steuerfreie  Geschäftsbetrieb  gestattet.

&amp;amp;  3.  Bremischer  Seits  werden  die  Gewerbelegitimationskarten  ganz  nach  demselben
Muster,  wie  unter  den  Zollvereinsstaaten  vereinbart  worden  (Beifuge  A  zur  Allerhöchsten
Verordnung  vom  6ten  vorigen  Monats),  ausgefertigt.  Nur  wird  vom  künftigen  Jahre  an  in
den  dort  zur  Ausstellung  kommenden  Karten  statt  der  im  zollvereinsländischen  Formulare
stehenden  Worte:

„bei  den  Behörden  der  übrigen  Zollvereinsstaaten  bescheinigt,  daß  für  den  Gewerbebetrieb
  ##  vorgedachten  Geschäftsrauße  im  hiesigen  Lande  die  gesetzlich  bestehenden

Steuern  zu  entrichten  sind“

den  bestehenden  Verhältnissen  entsprechend  gesetzt  werden:
„bei  den  Behörden  der  Zollvereinsstaaten  bescheinigt,  daß  vorgedacht=  Geschäftshoim
  hiesigen  Staate  zum  Gewerbebetriebe  berechtigt  .“
§&amp;amp;  4.  Handelsreisende  aus  Bremen,  welche  die  bezeichneten  Geschäfte  ohne  Beisichführung
einer  Gewerbelegitimationskarte  in  hiesigen  Landen  ausüben,  sind  zur  Untersuchung  zu  ziehen
und  mit  Ordnungsstrafe  nach  §  71  des  Gewerbe=  und  Personalsteuergesetzes  vom  2  fsten

December  1845  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1845,  Seite  338)  zu  belegen.
&amp;amp;  5.  Die  frühere,  die  gegenseitige  Behandlung  der  Handelsreisenden  aus  den  Zolllvereinsstaaten
  und  der  freien  und  Hansestadt  Bremen  betreffende  Verordnung  vom  Zsten

December  1856  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1857,  Seite  20)  tritt  außer
Kraft.

Dresden,  den  30sten  Juni  1864.

 

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
von  Falkenstein.  Frhr.  v.  Friesen.

Horn.
        <pb n="277" />
        —  241  —

&amp;amp;  70)  Bekanntmachung,
die  Anleihe  der  Stadt  Zwickau  betreffend;
vom  2ten  Juli  1864.

D.  Ministerium  des  Innern  hat  im  Einverständnisse  mit  dem  Justizministerium  zu  der
von  dem  Stadtrathe  zu  Zwickau  unter  Zustimmung  der  dasigen  Gemeindevertretung  beschlossenen
  Anleihe  von  150,000  Thalern  gegen  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden,
Seiten  des  Letzteren  unkündbaren,  übrigens  vom  Jahre  1869  an  in  jährlichen  Raten  auszuloosenden
  Schuldscheinen,  nachdem  Se.  Majestät  der  König  die  nachstehend  abgedruckten,  im
§  12  des  Anleiheplans  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen,  die  Verjährung,  die  Eigenthumsklage
  und  die  Mortification  der  Schuldscheine,  deren  Zinsleisten  und  der  Zinsscheine  betreffend,
Allergnädigst  zu  bewilligen  geruht  haben,  die  Genehmigung  ertheilt.

Solches  wird  zur  Nachachtung  für  die  Behörden  und  Diejenigen,  die  es  angeht,  hiermit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  2ten  Juli  1  864.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Dr.  Weinlig.
Schmiedel.

2.  2C.

&amp;amp;  12.  Unerhobene  Zinsen  der  Anleihe  verjähren  mit  Ablauf  von  vier  Jahren  nach  ihrer
Verfallzeit.

Im  Uebrigen  leiden  auf  die  Schuldscheine  und  deren  Zinsleisten  und  Zinsscheine  hinsichtlich
  der  Verjährung,  der  Eigenthumsklage  und  der  Mortification  zu  jeder  Zeit  diejenigen
Vorschriften  volle  Anwendung,  welche  deshalb  für  inländische  Staatspapiere  und  deren  Zinsleisten
  und  Zinsscheine  gültig  sind.  Alle  verjährte  Zinsen  oder  Kapitalbeträge  fallen  der
Stadtgemeinde  zu.  Die  für  das  Mortificationsverfahren  zuständige  Behörde  ist  die  Gerichtsbehörde
  über  die  Stadt  Zwickau.

20.  2C.
        <pb n="278" />
        —  242  —

71)  Verordnung,

das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Schießpulver  und  anderer  Kriegsmunition  aus  den
Seehäfen  des  Vereinsgebiets  betreffend;

vom  6ten  Juli  1864.

M  Allerhöchster  Genehmigung  wird  auf  Grund  von  §  3  des  Zollgesetzes  vom  Z3ten  April
1838  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1838,  Seite  2  90)  hiermit  bis  auf  Weiteres
die  Ausfuhr  von  Schießpulver  und  anderer  Kriegsmunition  aus  den  Seehäfen  des  Zollvereinsgebiets
  unter  Hinweisung  auf  die  im  §  1  fg.  des  Zollstrafgesetzes  vom  Zten  April  1838
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1838,  Seite  337)  angedrohten  Strafen  verboten.


Dresden,  den  6ten  Juli  1  864.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
Schäfer.

 

r
Letzte  Absendung:  am  14ten  Juli  1864.
        <pb n="279" />
        —  243  —

Gesetz-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,
10  Stück  vom  Jahre  1861.

 

 

 

M  72)  Decret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Mülsen  St.  Jacob;
vom  Zten  Juni  18614.

Nacdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  9§  15  und  31
sub  b  der  Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Mülsen  St.  Jacob  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese

Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genan
nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  3ten  Juni  1864.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Dr.  Weinlig.

 

Demuth.
Statut
des  Vorschußvereins  zu  Mülsen  St.  Jacob.
2c.  2c.
*  15.  Die  Namen  des  Directors,  des  Cassirers  und  des  Schriftführers,  sowie  ihrer

Stellvertreter,  ingleichen  jeder  in  der  Person  eines  der  Genannten  eintretende  Wechsel  sind

durch  das  Directorium  öffentlich  bekannt  zu  machen  (§  6).  Diese  Bekanntmachung  vertritt
die  Stelle  der  Legitimation.

rc.  E

1864.  36
        <pb n="280" />
        b.  Verkauf  der
deponirten
Pfänder.

—  244  —

831.  2c.  2c.

Sind  von  einem  Mitgliede  zu  Sicherung  des  erhaltenen  Vorschusses  Staats=  und
andere  Werthpapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt,  so  ist  in  dem  Falle,  wenn
das  Pfand  durch  Rückzahlung  des  Vorschusses  nicht  eingelöst  wird,  das  Directorium  ermächtigt,
das  Pfand  nach  Ablauf  einer  dem  Schuldner  anzukündigenden  kurzen  Frist  bestmöglich  zu  verkaufen
  und  die  Forderung  mit  dem  Kaufpreise  zu  decken.

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  die  Anstalt
befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß
zur  Masse  abzugeben,  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.

Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern  und  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben
sind  unzulässig  oder  unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins
  noch  ein  Ueberschuß  vorhanden  ist.

—  ec.  2c.

 

&amp;amp;  73)  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Credit=  und  Sparvereins  für  Aue  und
Umgegend;
vom  23sten  Juni  1864.

Naghdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  §§  15  und
32  der  Statuten  des  Credit=  und  Sparvereins  für  Aue  und  Umgegend  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern
diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau
nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  23sten  Juni  1864.

S  Minifterium  des  Innern.

Für  den  Minister:

Dr.  Weinlig.
Demuth.
        <pb n="281" />
        —  245  —

Statuten
des  Credit-  und  Sparvereins  für  Aue  und  Umgegend.

20.  20.

15.  Die  Namen  des  Directors,  Cassirers  und  Schriftführers  und  deren  Stellvertreter
  und  des  Verwaltungsraths,  sowie  jeder  in  den  Personen  derselben  eintretende  Wechsel,
sind  durch  das  Directorium  in  dem  &amp;amp;  6  genannten  Localblatte  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Diese  Bekanntmachung  vertritt  die  Stelle  der  Legitimation.

2c.  2c.

32.  Sind  von  einem  Mitgliede  zu  Sicherung  des  erhaltenen  Vorschusses  Staats=  oder
andere  Werthpapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt,  so  ist  in  dem  Falle,  wenn
das  Pfand  durch  Rückzahlung  des  Vorschusses  nicht  eingelöst  wird,  das  Directorium  ermächtigt,
das  Pfand  nach  Ablauf  einer  dem  Schuldner  anzukündigenden  Frist  bestmöglich  zu  verkaufen
und  die  Forderung  mit  dem  Kaufpreise  zu  decken.

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  die  Anstalt
befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß
zur  Masse  abzugeben,  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.

Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern,  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben,  sind
unzulässig  oder  unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins
noch  ein  Ueberschuß  vorhanden  ist.  —  Derjenige,  welcher  den  Pfandschein  zurückbringt  und
das  Darlehn  sammt  Zinsen  und  Kosten  berichtigt,  kann  als  legitimirt  zum  Zurückempfange
des  Pfandes  angesehen  werden.

2c.  2c.

M  74)  Gesetz,
einige  Abänderungen  an  dem  die  Aufhebung  des  Bier=  und  Mahlzwangs  betreffenden
Gesetze  vom  27sten  März  1838  betreffend;

vom  1  ##en  Juli  1864.

Wa.  Johann,  von  GEOTTSES  Gnaden  König  von  Sachsen
224.  12c.  26c.

haben  für  nöthig  befunden,  das  unter  dem  27sten  März  1  838  publicirte  Gesetz,  die  Aufhebung

  des  Bier=  und  Mahlzwangs  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre

1838,  Seite  277  fg.),  in  einigen  Punkten  abzuändern  und  verordnen  daher  unter  Zustimmung

  Unserer  getreuen  Stände  wie  folgt:

 

36“
        <pb n="282" />
        —  246  —

J.
§  32  des  angezogenen  Gesetzes  wird  dahin  abgeändert:

Die  den  Zwangsmüllern  zu  gewährende  Entschädigung  darf  nicht  weniger  als  ein
Zwölftheil  und  nicht  mehr  als  ein  Dritttheil  des  nach  Maßgabe  von  §#  34  zu  berechnenden
  Reinertrags  ihres  nach  der  Scheffelzahl  des  Mahl=  und  Schrotgetreides  zu
ermittelnden  Mahlverkehrs  mit  den  ablösenden  Zwangspflichtigen  betragen.

II.
An  die  Stelle  des  §  33  tritt  folgende  Bestimmung:

Die  Abstufung  der  auszuwerfenden  Ablösungsrente  zwischen  dem  Zwölftheil  und
Dritttheil  ist  nach  den  örtlichen  und  besonderen  Verhältnissen  zu  bestimmen,  und  kommt
dabei  Alles  in  Berücksichtigung,  was  auf  den  künftigen  Umfang  und  Ertrag  des  Mahlverkehrs
  von  Einfluß  sein  kann.

III.
An  die  Stelle  des  §&amp;amp;  34  tritt  folgende  Bestimmung:

Für  den  Zweck  der  Ablösung  ist  anzunehmen,  daß  dem  Müller  beim  Mahlen
eines  Scheffels  Getreide  um  die  Metze  (den  1  öten  Theil)  ein  Reinertrag  von  24
Pfennigen,  beim  Schroeten  eines  Scheffels  Schrotgetreide  um  die  Metze  ein  Reinertrag
von  12  Pfennigen  verbleibe.

Die  dem  Berechtigten  zu  gewährende  Rente  kann  daher,  wenn  die  1  6te  Metze  zu
geben  ist,  in  keinem  Falle  mehr  als  8  Pfennige  oder  weniger  als  2  Pfennige  vom
Scheffel  Mahlgetreide,  ingleichen  nicht  mehr  als  4  Pfennige  oder  weniger  als  1  Pfennig
vom  Scheffel  Schrotgetreide  betragen.

Eine  nach  den  vorstehenden  Grundlagen  zu  berechnende  verhältnißmäßige  Erböbhung
  oder  Abminderung  des  Reinertrags  und  folglich  auch  der  jährlichen  Rente  findet
statt,  wenn  die  Mahlvergütung  nicht  in  der  1  G6ten  Metze,  sondern  in  einer  höberen
oder  niedrigeren  Leistung  besteht.  Ist  aber  die  im  Zwangsverkehre  zu  entrichtende
Mahlvergütung  niedriger,  als  die  im  freien  Verkehre  ortsübliche,  so  finden  die  Bestimmungen
  der  6§  45  und  46  Anwendung.

IV.
An  die  Stelle  von  §  35  treten  folgende  Bestimmungen:

Die  Scheffelzahl,  nach  welcher  in  Gemäßheit  von  §§  32  und  34  die  Entschädigungsrente
  zu  berechnen  ist,  wird  folgendergestalt  ermittelt:

a)  Wo  die  Verpflichtung  des  Mahlzwangspflichtigen  eine  gemessene,  d.  b.  wo  der
Letztere  verbunden  ist,  alljährlich  ein,  ein  für  allemal  festgestelltes  Quantum  zum
Mahlen  oder  zum  Schroten  in  die  Zwangsmühle  zu  bringen,  ist  dieses  jährliche
Qnantum,  und  zwar,  soweit  es  in  einem  anderen  Scheffelmaße  ausgedrückt  ist,
nach  vorgängiger  Reduction  auf  das  gesetzliche  Scheffelmaß  zu  Grunde  zu  legen.
        <pb n="283" />
        —  247  —

b)  Wo  dagegen  der  Zwangspflichtige  verbunden  ist,  in  allen  Fällen,  wo  er  Getreide
mahlen  oder  schroten  lassen  will,  sich  der  Zwangsmühle  zu  bedienen,  ist  die  von
ihm  im  Durchschnitte  der  dem  Jahre  des  Antrags  auf  Ablösung  zunächst  vor—
ausgegangenen  fünf  Jahre  erweislich  zum  Mahlen  oder  Schroten  in  die  Zwangs—
mühle  gebrachte  jährliche  Scheffelzahl  zu  ermitteln.  Für  die  Zeit  nach  Publication
gegenwärtigen  Gesetzes  sind  dieser  Ermittelung  lediglich  die  von  den  Zwangsmüllern
geführten  richtigen  Mahlregister  zu  Grunde  zu  legen,  deren  Inhalt  die  Berechtigten
unbedingt  gegen  sich  gelten  lassen  müssen.

V.
47  kommt  in  Wegfall.
Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Dresden,  den  1  tten  Juli  1864.
Johann.

6—  Friedrich  Ferdinand  Freiherr  von  Beust.

 

M.  75)  Gesetz,
die  Wahlen  in  den  Landgemeinden  betreffend;
vom  12ten  Juli  1864.

Wasn,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
!#  2c.  2c.

finden  Uns  bewogen,  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  Folgendes  zu  verordnen:

1.  Die  in  §§  40,  43,  44,  45,  54  der  Landgemeindeordnung  vom  7ten  November
  1838  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1838,  Seite  440,  441  und  444.)
gedachten  Wahlen  erfolgen  nach  Wahl  der  betreffenden  Gemeinden  entweder

a)  unter  Leitung  des  Gemeindevorstands,  in  Behinderungsfällen,  seines  Stellvertreters
(Landgemeindeordnung  §  39)  und  oberer  Aufsicht  der  Gemeindeobrigkeit  nach  Vorschrift  dieses
Gesetzes  6&amp;amp;  3  bis  8,

-  oder

b)  unter  unmittelbarer  Leitung  der  Gemeindeobrigkeit  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der
Landgemeindeordnung.

&amp;amp;  2.  Die  Gemeinden,  welche  sich  für  das  §  1b  gedachte  Wahlverfahren  entscheiden
wollen,  haben  den  darüber  vem  Gemeinderathe,  oder  in  den  Fällen  des  §  54  der  Land-
        <pb n="284" />
        —  248  —

gemeindeordnung  von  der  Gemeindeversammlung  gefaßten  Beschluß  bis  zum  1sten  October
desjenigen  Jahres,  in  welchem  eine  regelmäßige  Ergänzungswahl  zum  Gemeinderathe  oder
beziehendlich  zur  Gemeindeversammlung  stattzufinden  hat,  oder,  sofern  eine  außerordentliche
Wahl  nach  §  45  und  beziehendlich  6  54  der  Landgemeindeordnung  nöthig  wird,  binnen
vier  Wochen  nach  Eintritt  der  Erledigung  der  Gemeindeobrigkeit  anzuzeigen.

Die  einmal  getroffene  Wahl  bleibt  für  alle  folgenden  Gemeindewahlen,  regelmäßige  wie
außerordentliche,  so  lange  in  Wirksamkeit,  als  nicht  der  bezügliche  Beschkuß  freiwillig  zurückgenommen
  wird.

83.  Die  Obliegenheiten  des  Gemeindevorstands  in  Beziehung  auf  die  nach  §  1  a  unter
seiner  Leitung  zu  veranstaltenden  Gemeindewahlen  umfassen:

1)  die  Haltung  und  Fortführung  eines  Verzeichnisses  sämmtlicher  Gemeindeglieder  (6  24
der  Landgemeindeordnung  und  §§#  2,  24  der  Ausführungsverordnung  vom  'ien  November
1838,  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1838,  Seite  451  und  456);

2)  die  von  Zeit  zu  Zeit  vorzunehmende  Durchgehung  desselben  mit  dem  Gemeinderathe,
beziehendlich  der  Gemeindeversammlung  in  Beziehung  auf  Stimmberechtigung  und  Wählbarkeit;

3)  die  auf  Grund  des  durchgegangenen  Verzeichnisses  zu  bewirkende  Zusammenstellung
der  Liste  der  stimmberechtigten  und  wählbaren  Gemeindeglieder  (der  Wahlliste);

4)  die  Einreichung  des  Verzeichnisses  der  Gemeindemitglieder  und  der  Wahlliste  bei  der
Obrigkeit  behufs  deren  Prüfung;

5)  die  mindestens  14  Tage  vor  Abhaltung  des  Wahltermins  (Punkt  6)  zu  bewirkende
Auslegung  der  von  der  Obrigkeit  geprüften  Wahlliste  zu  Jedermanns  Einsicht  an  dem  für
öffentliche  Bekanntmachungen  innerhalb  der  Gemeinde  üblichen  Orte;

6)  die  Anberaumung  des  Wahltermins  mittels  öffentlichen,  gleichzeitig  mit  der  Auslegung
der  Wahlliste  und  an  demselben  Orte  auszuhängenden  Anschlags;

7)  die  Entgegennahme  von  Einsprüchen  gegen  die  Wahlliste  (S§  7)  und  deren  Abgabe
an  die  Gemeindeobrigkeit  nach  vorgängiger  gutachtlicher  Vernehmung  des  Gemeinderaths,  beziehendlich
  der  Gemeindeversammlung;

8)  die  Abhaltung  des  Wahltermins  und  die  Leitung  der  mittels  vorher  auszutheilender
Stimmzettel  erfolgenden  Abstimmung  nach  dem  dafür  vorzuschreibenden  Schema  (vergl.  §  5);

9)  die  Zusammenberufung  der  Wahlmänner,  dafern  dergleichen  in  dem  unter  Punkt  8
gedachten  Termine  nach  §  43,  Abs.  2  der  Landgemeindeordnung  zu  wählen  gewesen  sind,  und
die  Leitung  der  von  ihnen  vorzunehmenden  Wahl  der  Ausschußpersonen;

10)  die  binnen  3  Tagen  nach  beendigtem  Wahlgeschäfte  zu  bewirkende  Einreichung  des
Wahlprotocolls  an  die  Gemeindeobrigkeit;

11)  die  Einberufung  der  zur  Ergänzung  des  Gemeinderaths,  beziehendlich  der  Gemeindeversammlung
  in  außerordentlichen  Erledigungs=  oder  Behinderungsfällen  erforderlichen  Ersatz-
        <pb n="285" />
        —  249  —

männer  und,  in  Ermangelung  von  solchen,  die  Veranstaltung  einer  außerordentlichen  Ergänzungswahl,
  beides  nach  Vorschrift  des  §  45  und  beziehendlich  5  4  der  Landgemeindeordnung;

12)  die  Veranstaltung  und  Leitung  der  Wahlen  des  Gemeindevorstands  und  der  Gemeindeältesten
  durch  den  Gemeinderath,  beziehendlich  die  Gemeindeversammlung,  in  Gemäßheit
6  40  und  54  der  Landgemeindeordnung,  und  die  Anzeige  des  Ergebnisses  an  die  Gemeindeobrigkeit.
  "

&amp;amp;  4.Zuur  Unterstützung  des  Gemeindevorstands  bei  dem  Wahlgeschäfte  (§  3,  Punkt  8
und  9)  und  zur  Ueberwachung  des  ordnungsmäßigen  Hergangs  dabei  ist  ein  Wahlausschuß
zu  bilden,  welcher,  unter  Vorsitz  des  Gemeindevorstands,

a)  in  Gemeinden,  welche  einen  Gemeinderath  haben,  aus  dem  oder  den  mehreren  Gemeindeältesten,
  zwei  bis  vier  durch  Wahl  des  Gemeinderaths  nach  einfacher  Stimmenmehrheit
zu  bestimmenden  Gemeindeausschußpersonen  und  zwei  bis  vier  durch  Beschluß  des  Gemeinderaths
  zur  Uebernahme  der  Function  aufzufordernden,  nicht  zum  Gemeinderathe  gehörigen  stimmberechtigten
  Gemeindemitgliedern,

b)  in  den  8  54  der  Landgemeindeordnung  erwähnten  Gemeinden  aus  dem  Gemeindeältesten
  und  zwei  bis  vier  von  der  Gemeindeversammlung  nach  einfacher  Stimmenmehrheit  zu
wählenden  stimmberechtigten  Gemeindemitgliedern  besteht.

Hinsichtlich  der  zuzuziehenden  Gemeindeausschußpersonen  kann  durch  Beschluß  des  Gemeinderaths
  eine  unter  jenen  ein  für  allemal  einzuhaltende  Reihenfolge  festgesetzt  werden.

Von  den  Mitgliedern  des  Wahlausschusses  müssen,  außer  dem  Gemeindevorstande  oder
dessen  Stellvertreter,  mindestens  je  zwei  während  der  ganzen  Dauer  der  Wahlhandlung  gegenwärtig
  sein.

Dieselben  haben  denjenigen  Theil  des  Wahlprotocolls,  der  sich  auf  die  in  ihrer  Anwesenheit
vorgenommenen  Acte  bezieht,  durch  Beisetzung  ihrer  Namensunterschrift  zu  beglaubigen.

5.  Das  Wahlprotocoll  (§  3,  Punkt  8  und  9)  hat  der  Gemeindevorstand  oder  dessen
Stellvertreter  entweder  selbst  zu  führen  oder  unter  seiner  Leitung  durch  ein  dazu  geeignetes
und  bereitwilliges  Mitglied  des  Gemeinderaths,  oder  endlich  durch  eine  nach  Maßgabe  der  im
Schlußsatze  von  &amp;amp;  46  der  Landgemeindeordnung  gegebenen  Vorschrift  gewählte  Person  führen
zu  lassen.

§6#6.  Die  im  §  1  a  der  Gemeindeobrigkeit  vorbehaltene  obere  Aufsicht  über  das  Wahlverfahren
  hat  im  Allgemeinen  die  Ueberwachung  des  gesetz=  und  ordnungsmäßigen  Verlaufs
des  letzteren  zur  Aufgabe  und  zum  Gegenstande.

Insbesondere  gehört  dahin:

10  die  Prüfung  des  Verzeichnisses  der  Gemeindemitglieder  (§&amp;amp;  3,  Punkt  1)  in  Beziehung
auf  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  desselben  überhaupt  und  der  auf  Stimmberechtigung  und
Wählbarkeit  bezüglichen  Einträge  insonderheit;
        <pb n="286" />
        —  250  —

2)  die  Prüfung  der  Wahlliste  und  Berichtigung  etwa  darin  sich  vorfindender  Unrichtigkeiten
(§  3,  Punkt  3);

3)  die  Erörterung  und  Cntscheidung  von  Einsprüchen  gegen  die  Wahlliste  (§  3,  Punkt  7);

4)  die  Controle  über  gehorige  Innehaltung  der  für  die  Auslegung  der  Wahlliste  und
Anberaumung  des  Wahltermins  vorgeschriebenen  Fristen  (§  3,  Punkt  5  und  6);

5)  die  Prüfung  des  Wahlprotocolls  und  definitive  Feststellung  des  Wahlergebnisses;

6)  die  Erörterung  und  Entscheidung  von  Einsprüchen  gegen  das  Wahlverfahren.

&amp;amp;  7.  Einsprüche  gegen  die  Wahlliste  (I  3,  Punkt  7  und  §  6,  Punkt  3)  sind  nur
innerhalb  acht  Tagen  nach  Auslegung  der  Wahlliste  (+  3,  Punkt  5)  zulässig  und  konnen,
dafern  sie  für  begründet  zu  achten  sind,  nur  die  Berichtigung  der  Wahlliste  zur  Folge,  niemals
aber  die  Wirkung  haben,  daß  dem  weiteren  Wahlverfahren  Anstand  gegeben  werde.

Einsprüche  gegen  das  Wahlverfahren  (§  6,  Punkt  6)  sind  nur  innerhalb  der  ersten  acht
Tage  nach  dem  Wahltermine  (§  3,  Punkt  8  und  9)  zulässig  und  bei  der  Obrigkeit  anzubringen.
Dafern  sie  für  begründet  zu  achten  sind,  ist  die  Wahl  zu  wiederholen.

Vorstehende  Bestimmungen  greifen  übrigens  auch  dann  Platz,  wenn  die  Wahl  nach  81b
unter  unmittelbarer  Leitung  der  Obrigkeit  geschieht,  nicht  minder  hat  solchenfalls  die  letztere
die  im  §  3  unter  Punkt  5  und  6  getroffenen  Bestimmungen  ebenfalls  zu  beobachten.

&amp;amp;  .  Wesentliche  Mängel  im  Verfahren,  d.  h.  solche,  welche  sich  entweder  auf  die  Nichtinnehaltung
  der  für  die  Auslegung  der  Wahlliste  und  die  Anberaumung  des  Wahltermins  vorgeschriebenen
  Fristen,  oder  auf  die  unrichtige  Führung  des  Wahlprotocolls  beziehen,  oder  die,  wenn
sie  in  der  Theilnahme  Nichtberechtigter  an  der  Wahlhandlung,  oder  in  der  willkührlichen  Ausschließung
  berechtigter  Gemeindeglieder  von  letzterer  bestehen,  auf  das  vorliegende  Abstimmungsergebniß
  möglicher  Weise  von  Einfluß  gewesen  sein  können,  haben,  nach  Ermessen  und  Beschluß
der  Gemeindeobrigkeit,  die  gänzliche  oder  theilweise  Cassation  des  Wahlverfahrens  und  die
Wiederholung  der  für  ungültig  erklärten  Acte  zur  Folge.

Führt  auch  das  zweite  Wahlverfahren  wegen  formeller  Mängel  zu  keinem  gültigen  Ergebnisse,
  so  ist  dasselbe  zum  dritten  Male  unter  unmittelbarer  Leitung  der  Gemeindeobrigkeit  (§  1  b.)
zu  wiederholen.

89.  Die  Vorschrift  im  8  28,  Abs.  1  der  Landgemeindeordnung  vom  7ten  November
1838  wird  aufgehoben.

Stimmberechtigt  sind  künftig  sowohl  die  im  Gemeindebezirke  ansässigen,  als  die  nicht
ansässigen  Gemeindeglieder.  «

Die  Gemeindeausschußpersonen  werden,  soweit  sie  den  Ansässigen  angehören,  nur  von
diesen,  soweit  sie  den  Unansässigen  angehören,  nur  von  den  letzteren  gewählt.  Dasselbe  leidet
Anwendung,  insofern  nach  der  Bestimmung  im  §  43,  Abs.  2  der  Landgemeindcordnung  die
Wahl  der  Ausschußpersonen  durch  Wahlmänner  geschieht.  Was  dem  entgegen  im  §  43  der
Landgemeindeordnung  vorgeschrieben  ist,  ist  aufgehoben.
        <pb n="287" />
        —  251  —

10.  Unansässige  Frauenspersonen  sind  vom  Stimmrechte  ausgeschlossen.
11.  Zu  §&amp;amp;  40  der  Landgemeindeordnung  kommt  folgender  Zusatz:
„Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos."

&amp;amp;12.  Alle  auf  die  Bildung  der  Gemeindevertretung  und  die  Gemeindeverwaltung  im
Allgemeinen  bezügliche  Bestimmungen  der  vierten  Abtheilung  der  Landgemeindeordnung  vom
Tten  November  1  838  (8§88  36  bis  54),  welche  durch  die  §&amp;amp;  3  bis  10  dieses  Gesetzes  nicht
ausdrücklich  abgeändert  sind,  oder  sonst  dadurch  unmittelbar  berührt  werden,  bleiben  auch  für
diejenigen  Gemeinden,  in  welchen  die  Gemeindewahlen  nach  §&amp;amp;  1  a  dieses  Gesetzes  unter  Leitung
des  Gemeindevorstands  erfolgen,  in  Gültigkeit.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  Vollziehung  gegenwärtigen  Gesetzes  beauftragt  und
zu  Erlassung  der  zu  dessen  Ausführung  nöthigen  Verordnungen  ermächtigt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Insiegel
beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  1  2ten  Juli  1864.

Johann.
—  Friedrich  Ferdinand  Freiherr  von  Beust.

 

76)  Verordnung
zu  Ausführung  des  die  Wahlen  in  den  Landgemeinden  betreffenden  Gesetzes;
vom  12ten  Juli  1864.

Ir  Ansehung  derjenigen  Gemeinden,  welche  nach  §&amp;amp;  1  a  des  Gesetzes  die  selbstständige  Leitung
ihrer  Wahlen  übernehmen  wollen,  sind  bei  Ausführung  der  gesetzlichen  Vorschriften  noch  die
nachstehenden  in  #  1—.22  enthaltenen  näheren  Bestimmungen  zu  beobachten.

1.  Nach  dem  auf  das  Erscheinen  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage  folgenden  erstmaligen
  Eintritte  des  im  §  2  des  Gesetzes  gedachten  Zeitpunktes,  d.  h.  also

a)  falls  die  nächste  regelmäßige  Ergänzungswahl  von  Gemeindeausschußpersonen  (8§&amp;amp;  43
und  44  der  Landgemeindeordnung),  beziehendlich  Mitgliedern  der  Gemeindeversammlung
(§  54  der  Landgemeindeordnung)  noch  im  Jahre  1864  stattzufinden  hat,  nach  dem  1sten
October  1864;

b)  falls  die  nächste  regelmäßige  Ergänzungswahl  erst  im  Jahre  1865  stattfindet,  nach
dem  1sten  October  1865;

c)  falls  noch  vor  der  nächsten  regelmäßigen  Ergänzungswahl  eine  außerordentliche  dergleichen
  (§S  45  und  54  der  Landgemeindeordnung)  nöthig  wird,  nach  Ablauf  eines  vierwöchigen
  Zeitraums  von  Eintritt  der  Erledigung  an  gerechnet,

1864.  37
        <pb n="288" />
        —  252  —

haben  sämmtliche  Gemeindeobrigkeiten  bezüglich  derjenigen  Gemeinden,  welche  bis  dahin
nicht  ausdrücklich  auf  die  fernere  obrigkeitliche  Leitung  ihrer  Wahlen  angetragen  haben,  die  in
ihren  Händen  befindlichen,  soweit  nöthig,  zuvor  zu  berichtigenden  Verzeichnisse  der  Gemeindemitglieder
  den  betreffenden  Gemeindevorständen  zur  weiteren  Fortführung  zu  übergeben.

&amp;amp;  2.  Diese  Uebergabe  hat  in  Fällen,  wo  einzelne  Gemeinden  etwa  noch  vor  Eintritt  der
oben  unter  a,  b,  c  aufgeführten  Zeitpunkte  den  Beschluß  wegen  selbstständiger  Leitung  ihrer
Wahlen  bei  der  Obrigkeit  zur  Anzeige  bringen  sollten,  alsbald  nach  Eingang  dieser  Anzeige  zu
geschehen.

6  3#.Ebenso  ist  zu  verfahren  in  allen  späteren  Fällen,  wo  Gemeinden  zu  dem  neuen
Verfahren  überzugehen  beschließen.

§&amp;amp;H  4.  Um  dem  Gemeindevorstande  die  gehörige  Fortführung  des  Verzeichnisses  der  Gemeindemitglieder
  und  die  Aufstellung  der  Wahllisten  zu  ermöglichen,  hat  ihn  die  Obrigkeit  von
allen  in  Bezug  auf  die  Gemeindemitgliedschaft,  die  Stimmberechtigung  und  die  Wählbarkeit
vorkommenden  Veränderungen,  soweit  sie  nicht  schon  auf  anderem  Wege  zur  amtlichen  Kenntniß
des  Gemeindevorstands  gelangt  sind,  zu  benachrichtigen.

5.  Die  im  §  3,  Punkt  4  des  Gesetzes  vorgeschriebene,  durch  den  Gemeindevorstand
zu  bewirkende  Einreichung  des  Verzeichnisses  der  Gemeindemitglieder  und  der  Wahlliste  bei  der
Obrigkeit  hat  jedes  Mal  spätestens  binnen  vierzehn  Tagen  nach  dem  im  §  2  des  Gesetzes
gedachten  Zeitpunkte  zu  erfolgen.

Uebrigens  braucht,  wenn  bei  der  bevorstehenden  Wahl  nur  die  Ansässigen  oder  nur  die
Unansässigen  betheiligt  sind,  die  Wahlliste  auch  nur  für  die  ersteren  oder  beziehendlich  für  die
letzteren  aufgestellt  und  eingereicht  zu  werden.

6.  Nach  geschehener  Prüfung  und  beziehendlich  Berichtigung  des  Verzeichnisses  und
der  Wahlliste,  welche  die  Obrigkeit  thunlichst  zu  beschleunigen  und  in  der  Regel  binnen  vierzehn
  Tagen  nach  geschehener  Einreichung  zu  erledigen  hat,  sind  beide  Schriftstücke,  mit  einer
amtlichen  Beglaubigungsbemerkung  versehen,  dem  Gemeindevorstande  zurückzugeben.

§  7.  Der  letztere  hat  hierauf  die  Auslegung  der  Wahlliste  in  Gemäßheit  §  3,  Punkt  5
des  Gesetzes  zu  bewirken,  und  gleichzeitig  nach  der  Vorschrift  unter  Punkt  6  einen  Anschlag
über  die  bevorstehende  Wahl  zu  erlassen,  welcher,  dafern  es  sich  um  eine  Urwahl  handelt,
enthalten  muß:

a)  die  Bezeichnung  der  Stellen,  für  welche  gewählt  werden  soll;

b)  die  Angabe  der  Zeit  (nach  Tag,  und  Anfangs=  und  Schlußstunde)  und  des  Ortes  des
Wahltermins;

C)  die  Vorladung  aller  für  die  betreffende  Wahl  Stimmberechtigten  zum  Erscheinen  in
diesem  Termine;

d)  die  Verwarnung,  daß  diejenigen,  welche  bis  zum  Ablaufe  der  festgesetzten  Schlußstunde
nicht  erscheinen,  zur  Theilnahme  an  der  Abstimmung  nicht  weiter  zugelassen  werden;
        <pb n="289" />
        —  253  —

e)  die  Angabe,  wie  viele  Namen  wählbarer  Gemeindeglieder  auf  jedem  Stimmzettel  aufzuschreiben
  sind,  und  welcher  Classe  dieselben  angehören  müssen;

f)  die  Bezeichnung  der  Tage,  bis  zu  welchen  Einsprüche  gegen  die  Wahlliste  und  beziehendlich
gegen  das  Wahlverfahren  zulässig  sind,  mit  der  Bemerkung,  daß  erstere  bei  dem  Gemeindevorstande,
  letztere  bei  der  Obrigkeit  anzubringen  sind.

Sind  gleichzeitig  Wahlen  der  Ansässigen  und  der  Unansässigen  vorzunehmen,  so  kann
dazu  entweder  durch  getrennte  Anschläge  oder  auch  durch  einen  gemeinschaftlichen  Anschlag  vorgeladen
  werden,  jedenfalls  aber  sind  getrennte  Wahltermine  abzuhalten.

Sowohl  auf  die  Wahlliste,  als  auf  den  Anschlag  hat  der  Gemeindevorstand  eine  Bemerkung
über  den  Tag  der  Aushängung  und  der  Abnahme  zu  bringen,  welche  letztere  nicht  vor  Ablauf
der  für  Einsprüche  gegen  das  Wahlverfahren  gestatteten  Frist  erfolgen  darf.

In  größeren  Gemeinden  kann  durch  Beschluß  des  Gemeinderaths  die  Einrichtung  getroffen
werden,  daß  die  Wahlliste  und  der  Wahlanschlag  in  mehreren  Exemplaren  ausgefertigt  und  an
verschiedenen  Orten  ausgehängt,  oder  auch  durch  das  Amtsblatt  veröffentlicht  werden,  oder
daß  den  Gemeindemitgliedern  noch  besonders  mündlich  angesagt  wird,  wo  die  Wahlliste  und  der
Anschlag  einzusehen  seien,  und  wann  und  wo  der  Wahltermin  abgehalten  werden  solle.

g  8.  Ist  nach  geschehener  Wahl  von  Wahlmännern  (§  43,  Abs.  2  und  §  54  der
Landgemeindeordnung,  §  3,  Punkt  9  und  §  9  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage)  durch  solche
die  Wahl  von  Gemeindeausschußpersonen,  beziehendlich  Mitgliedern  der  Gemeindeversammlung
vorzunehmen,  so  bedarf  es  zu  dieser  letzteren  Wahl  eines  anderweiten  öffentlichen  Anschlags
nicht;  es  hat  vielmehr  der  Gemeindevorstand  die  Wahlmänner  durch  mündliche  Bestellung  zu
der  Wahlhandlung  zusammenzuberufen.

§#.  Handelt  es  sich  um  die  durch  den  Gemeinderath,  beziehendlich  die  Gemeindeversammlung
  (§§  40  und  54  der  Landgemeindeordnung),  vorzunehmende  Wahl  des  Gemeinde
vorstands  oder  der  Gemeindeältesten,  so  hat  der  im  6  7  gedachte  Anschlag  etwas  Weiteres
nicht  zu  enthalten,  als  nur  eine  Mittheilung  über  die  bevorstehende  Wahl  und  den  im  §  7
unter  f  vorgeschriebenen  Hinweis.

#  10.  Die  Abgabe  von  Einsprüchen  gegen  die  Wahlliste  an  die  Obrigkeit  hat  der  Gemeindevorstand
  dergestalt  zu  beschleunigen,  daß,  wo  möglich,  noch  vor  dem  Wahltermine  die
obrigkeitliche  Entschließung  darauf,  und  nach  Befinden  Berichtigung  der  Liste  erfolgen  kann.
Derselben  Beschleunigung  haben  sich  die  Obrigkeiten  zu  befleißigen.

11.  Der  im  §  4  des  Gesetzes  genannte  Wahlausschuß  tritt  nur  bei  den  in  88  7  und  8
dieser  Verordnung,  nicht  auch  bei  den  im  69  erwähnten  Wahlen  in  Thätigkeit.  Derselbe  ist  für
die  Wahlen  der  Ansässigen  aus  diesen,  für  die  Wahlen  der  Unansässigen  aus  den  letzteren  zu  bilden.

§  12.  Bei  der  in  §§  13  und  11  verbunden  mit  §  24  der  Ausführungsverordnung
vom  'ten  November  1838  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1838,  Seite  453,
454  und  456)0  enthaltenen  Bestimmung,  wonach  bei  der  Wahl  des  Gemeindevorstands  und

37#
        <pb n="290" />
        —  254  —

der  Gemeindeältesten  für  jede  Stelle  besonders  zu  wählen  ist,  bei  den  anderen  Wahlen  aber
jeder  Abstimmende  die  erforderliche  Anzahl  von  Namen  zu  Wählender  gleichzeitig  auf  den
Stimmzettel  aufzuschreiben  hat,  hat  es  zu  bewenden.

13.  Zum  Behufe  der  Abstimmung  werden  den  zur  Wahl  Erschienenen  durch  den
Gemeindevorstand  oder  ein.  Mitglied  des  Wahlausschusses  Stimmzettel,  welche  zuvor  abzustempeln
  und  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  versehen  sind,  ausgehändigt.  Nicht  minder  hat  der
Gemeindevorstand,  wenn  er  für  die  betreffende  Wahl  zu  den  Stimmberechtigten  gehört,  beziehendlich
  das  die  Vertheilung  der  Stimmzettel  besorgende  Ausschußmitglied  für  sich  selbst  einen
Stimmzettel  zurückzubehalten.  Jeder  Abstimmende  hat  seinen  Stimmzettel,  nachdem  er  darauf
die  erforderliche  Anzahl  von  Namen  zu  Wählender  geschrieben  oder  schreiben  lassen,  in  ein  dazu
anzuschaffendes,  mit  einer  im  Deckel  befindlichen  Oeffnung  versehenes  Behältniß  (Stimmkasten)
einzulegen.  .

&amp;amp;14.  In  einem  Wahltermine  der  §  7  gedachten  Art  darf  nach  Ablauf  der  in  dem
öffentlichen  Anschlage  festgesetzten  Schlußstunde  Niemand  mehr  zur  Abstimmung  zugelassen
werden,  und  daher  auch  keine  weitere  Ausgabe  von  Stimmzetteln  erfolgen.  Für  die  in  8§8#  8
und  9  gedachten  Wahlhandlungen  hat  es  bei  der  Vorschrift  im  §  46  der  Landgemeindeordnung,
sowie  im  §  11,  Abs.  2,  9§  14  und  24  der  Ausführungsverordnung  dazu,  wonach  die  Wahl
gültiger  Weise  vorgenommen  werden  kann,  sobald  zwei  Dritttheile  der  zum  Erscheinen  Berechtigten
  anwesend  sind,  zu  bewenden.

15.  Nach  dem  Schlusse  der  Abstimmung  sind  die  Stimmzettel  aus  dem  Stimmkasten
herauszunehmen,  die  abgegebenen  Stimmen  laut  zu  verlesen,  auszuzählen  und  aufzuschreiben,
und  das  Ergebniß  den  Anwesenden  bekannt  zu  machen.

Die  Verlesung  und  Auszählung  der  Stimmen  hat  immer  doppelt,  sowohl  durch  den  Gemeindevorstand,

  als  zur  Controle  noch  durch  eine  zweite  Person  zu  erfolgen,  welche  letztere  in
den  Fällen  von  6§  7  und  8  ein  Mitglied  des  Wahlausschusses  sein  muß.

Nach  erfolgter  Auszählung  und  Aufzeichnung  der  Stimmen  sind  die  Stimmzettel,  und
zwar,  wenn  bei  einer  Wahl  der  im  §&amp;amp;  9  gedachten  Art  eine  mehrmalige  Abstimmung  nöthig
gewesen  ist,  die  für  jede  einzelne  Abstimmung  abgegebenen  Stimmzettel  besonders  vom  Gemeindevorstande
  unter  Verschluß  zu  bringen  und  zu  dem  Ende  mit  dem  Gemeindesiegel  zu  versehen;
auch  ist  noch  das  Siegel  einer  zweiten  Person,  welche  in  den  Fällen  von  §§#  7  und  8  ein
Mitglied  des  Wahlausschusses  sein  muß,  beizufügen.

§  16.  Das  über  die  Wahlhandlung  aufzunehmende  Protocoll  muß  enthalten:

a)  Ort,  Zeit  und  Gegenstand  der  Wahl,  sowie  Angabe  der  Person,  welche  die  Wahl
geleitet  hat,  und  beziehendlich  derjenigen,  welche  als  Wahlausschußmitglieder  und  als  Schriftführer
  thätig  gewesen  sind;

b)  Verzeichniß  der  erschienenen  Wähler,  und  zwar  bei  Urwahlen  mit  Angabe  der  betreffenden
  Nummer,  unter  welcher  ein  jeder  in  der  ausgehangenen  Stimmliste  aufgeführt  ist;
        <pb n="291" />
        —  255  —

c)  Nachricht  über  den  Hergang  der  Abstimmung,  insbesondere  über  Ausgabe  der  Stimm—
zettel,  deren  Niederlegung  in  den  Stimmkasten,  die  Zahl  der  in  letzterem  vorgefundenen  Stimm—
zettel,  und  das  Ergebniß  der  Wahl;

d)  Nachricht  über  den  erfolgten  Verschluß  der  Stimmzettel  in  der  §  15  vorgeschriebenen
  Maße.  ·

817.DieGewähltensind,sobaldalsmöglich,vonderaufsiegefallenenWahldurch
den  Gemeindevorstand  in  Kenntniß  zu  setzen  und  über  die  Annahme  der  Wahl  zu  befragen.

Lehnt  ein  Gewählter  die  Annahme  ab,  so  ist  in  den  §  33  der  Landgemeindeordnung
unter  1,  2,  3,  4,  8  aufgeführten  Fällen  unbedingt,  in  den  unter  5,  6,  7,  9  aufgeführten
Fällen  aber  dann,  wenn  der  Ablehnungsgrund  von  dem  Gemeinderathe,  beziehendlich  der
Gemeindeversammlung,  oder  bei  eingewendetem  Einspruche  von  der  Obrigkeit  als  begründet
anerkannt  wird,  eine  anderweite  Wahl  unter  Beobachtung  der  in  §§#  7  fg.  vorgeschriebenen
Formen  zu  veranstalten.

&amp;amp;18.  Die  Wahlliste,  der  Anschlag  und  das  Wahlprotocoll,  sowie  etwaige  sonstige  auf
die  Wahl  bezügliche  Schriften  sind  in  besondere  Acten  zusammenzuheften.  Bei  Wahlen  der
in  §&amp;amp;  7  und  8  gedachten  Art  sind  diese  Acten  nebst  den  verschlossenen  Stimmzetteln  und  der
Anzeige  über  die  Erklärung  der  Gewählten,  sowie  über  den  bei  geschehener  Ablehnung  gegen
die  abfällige  Entschließung  des  Gemeinderaths,  beziehendlich  der  Gemeindeversammlung,  etwa
eingewendeten  Einspruch  binnen  der  im  §  3,  Punkt  10  des  Gesetzes  gedachten  Frist  (welche,
wenn  im  Falle  einer  für  begründet  zu  achten  gewesenen  Ablehnung  die  Wahl  wiederholt  worden
  ist,  von  Beendigung  dieser  Nachwahl  an  zu  rechnen  ist)  an  die  Obrigkeit  abzugeben.

Rücksichtlich  der  im  §  9  gedachten  Wahlen  bedarf  es  dieser  Abgabe  nicht  (vergl.  §  3,
Punkt  12  des  Gesetzes).  Es  hat  jedoch  der  Gemeindevorstand  die  verschlossenen  Stimmzettel,
so  lange  noch  Einsprüche  gegen  das  Wahlverfahren  zulässig  sind,  beziehendlich  über  erhobene
Einsprüche  noch  nicht  entschieden  ist,  aufzubewahren  und  später  zu  vernichten.

19.Die  Prüfung  des  Wahlverfahrens  und  die  Entscheidung  über  Einsprüche  gegen
dasselbe  ist  von  der  Obrigkeit  thunlichst  zu  beschleunigen,  dergestalt,  daß  die  Erledigung  in  der
Regel  binnen  acht  Tagen  nach  Eingang  der  betreffenden  Schriften  erfolgt.

&amp;amp;  20.  Zugleich  mit  der  Eröffnung  der  nach  §&amp;amp;  19  zu  fassenden  Entschließung,  und  falls
die  Frist  für  Einwendung  von  Einsprüchen  gegen  das  Wahlverfahren  verstrichen  ist,  hat  die
Obrigkeit  die  im  &amp;amp;  1  8  gedachten  Schriften  an  den  Gemeindevorstand  zurückzugeben,  die  Stimmzettel
  aber  zu  vernichten.

#21.  Nach  Eingang  der  im  §  20  gedachten  obrigkeitlichen  Entschließung,  bei  Wahlen
der  im  §  9  gedachten  Art  aber  alsbald  nach  erfolgter  Wahl,  hat  der  Gemeindevorstand  die
nach  Punkt  7  der  Verordnung,  das  Verfahren  bei  den  Landgemeindewahlen  rc.  betreffend,
vom  23sten  Mai  1844  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1844,  Seite  188),
über  den  Ausfall  der  Wahl  zu  dem  Gemeindebuche  zu  bringende  Nachricht  daselbst  einzutragen.
        <pb n="292" />
        —  256  —

§  22.  Der  in  §&amp;amp;#  7  und  9  gedachte  Anschlag  und  das  im  16  gedachte  Protocoll  ist
mit  den  je  nach  dem  einzelnen  Falle  nöthigen  Aenderungen  nach  dem  Muster  der  unter  Aund  B
anliegenden  Schemas  abzufassen.

§  23.  Für  diejenigen  Fälle,  wo  die  Leitung  der  Wahl  noch  ferner  in  der  Hand  der
Obrigkeit  bleibt,  hat  es  bei  dem  zeitherigen  Verfahren,  soweit  nicht  eine  Aenderung  desselben
durch  die  Vorschrift  im  letzten  Absatze  von  &amp;amp;  7  des  Gesetzes  und  durch  die  wegen  der  Stimmberechtigung
  der  Unansässigen  und  deren  Ausübung  im  §&amp;amp;  9  getroffenen  Bestimmungen  bedingt
wird,  zu  bewenden.

Dresden,  am  1  2ten  Juli  1864.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

A.
Schema  für  den  Wahlanschlag.

I.  Für  den  im  §  7  gedachten  Anschlag.

1)  Für  eine  regelmäßige  Ergänzungswahl  von  Ausschußpersonen  nach  Ss  43  und  44
der  Landgemeindeordnung,

a)  wenn  sie  durch  Urwahl  geschieht  (§.  7).

Welcker.

Bekanntmachung.

Mit  Ende  dieses  Jahres  scheidet  aus  dem  Gemeinderathe  ein  Dritttheil  der  Ausschußpersonen
  aus,  und  es  sind  an  Stelle  der  Ausscheidenden
3  Ausschußpersonen  aus  der  Elasse  der  Begüterten,
2  GCEGertner,
1  ——  —  2Hiäisler,
2  —  ——  -Unansässigen

=  *

zu  wählen.
Die  Wahl  findet
a)  für  die  Ansässigen  Montag  den  15ten  November  dieses  Jahres  in  den  Stunden
von  10  Uhr  Vormittags  bis  12  Uhr  Mittags,
b)  für  die  Unansässigen  denselben  Tag  in  den  Stunden  von  4  Uhr  Nachmittags  bis
6  Uhr  Abends
im  Winklerschen  Gasthofe
statt,  und  werden  daher
        <pb n="293" />
        —  257  —

zu  a)  alle  stimmberechtigte  ansässige  Gemeindeglieder,
zu  b)  "D  unansässige  Gemeindeglieder
geladen,  sich  zu  Vornahme  der  Wahl  einzufinden,  mit  der  Verwarnung,  daß  die
zu  a)  bis  12  Uhr  Mittags,
zu  b)  bis  6  Uhr  Abends
noch  nicht  Erschienenen  nicht  weiter  zur  Theilnahme  an  der  Abstimmung  werden  zugelassen  werden.

Auf  den  im  Termine  auszutheilenden  Stimmzetteln  sind  die  Namen
zu  a)  von  3  wählbaren  Gemeindegliedern  aus  der  Classe  der  Begüterten,

2  —  "O  .  Geärtner,
21  DOHeäusler,
zu  b)  2  "n  -  Uinansässigen

aufzuschreiben.

Einsprüche  gegen  die  mit  diesem  Anschlage  zugleich  aushängende  Wahlliste  sind  nur  bis  zum
9ten  November  dieses  Jahres  Abends  5  Uhr
zulässig  und  beim  Gemeindevorstande  anzubringen,  Einsprüche  gegen  das  Wahlverfahren  da—
gegen  nur  bis  zum
23sten  November  dieses  Jahres  Abends  5  Uhr
zulässig  und  bei  dem  Königlichen  Gerichtsamte  N.  anzubringen.

Lauterbach,  den  1sten  November  1864.

N.,  Gemeindevorstand.
Angeschlagen  am  1sten  November  1864.

N.,  Gemeindevorstand.
Abgenommen  am  24sten  November  1864.

N.,  Gemeindevorstand.

 

b)  wenn  sie  durch  Wahlmänner  geschieht  (6  8).

Mit  Ende  dieses  Jahres  scheidet  aus  dem  Gemeinderathe  ein  Dritttheil  der  Ausschußpersonen
  aus,  und  zwar  6  ansässige  und  2  unansässige.  Da  die  hierdurch  bedingte  Ergänzungswahl
  durch  Wahlmänner  zu  geschehen  hat,  so  ist  zuvörderst  zur  Wahl  der  letzteren  zu  verschreiten,
  deren  Zahl  für  die  Ansässigen  auf  25,  für  die  Unansässigen  auf  15  festgestellt  ist.

Diese  Wahl  findet

a)  für  Ansässige  2c.
(wie  in  dem  Schema  sub  a  bis)
werden  zugelassen  werden.
        <pb n="294" />
        —  258  —

Auf  den  im  Termine  auszutheilenden  Stimmzetteln  sind  die  Namen
zu  a)  von  25  stimmberechtigten  ansässigen  Gemeindegliedern,
zu  b)  15  =  unansässigen  Gemeindegliedern

aufzuschreiben.

Einsprüche  rc.
(wie  in  dem  Schema  sub  a  bis  zu  Ende).

 

2)  Für  eine  außerordentliche  Ergänzungswahl  nach  §  45  der  Landgemeindeordnung.

Durch  das  erfolgte  Ausscheiden  des  Begüterten  N.  aus  dem  Gemeinderathe  macht  sich  die
außerordentliche  Wahl  einer  Ausschußperson  aus  der  Classe  der  Begüterten  nothwendig.
Diese  Wahl  findet  r2c.

 

re

3)  Für  die  Wahl  der  unansässigen  Mitglieder  der  Gemeindeversammlung  nach  §6  54
der  Landgemeindeordnung.

Mit  Ende  dieses  Jahres  scheidet  aus  der  Gemeindeversammlung  ein  Dritttheil  der  der
letzteren  angehörenden  Unansässigen  aus,  und  es  macht  sich  daher  die  Neuwahl  eines  Unansässigen
  nöthig.

Diese  Wahl  findet  2c.

 

II.  Für  den  im  §#  9  gedachten  Anschlag.

Am  15ten  November  dieses  Jahres  wird  durch  den  Gemeinderath  die  Neuwahl  eines
Gemeindevorstands  und  zweier  Gemeindeältesten  vorgenommen.

Indem  dieß  zur  Kenntniß  der  Gemeinde  gebracht  wird,  wird  zugleich  darauf  aufmerksam
gemacht,  daß  Einsprüche  gegen  die  mit  diesem  Anschlage  zugleich  aushängende  Wahlliste  nur
bis  zum

gten  November  dieses  Jahres  Abends  5  Uhr
zulässig  und  beim  Gemeindevorstande  anzubringen  sind,  Einsprüche  gegen  das  Wahlverfahren
dagegen  nur  bis  zum

2  3sten  November  dieses  Jahres  Abends  5  Uhr
zulässig  und  bei  dem  Königlichen  Gerichtsamte  N.  anzubringen  sind.

Lauterbach,  den  1sten  Nopember  1  864.

N.,  Gemeindevorstand.
Angeschlagen  am  1sten  November  1864.

N.,  Gemeindevorstand.
Abgenommen  am  24sten  November  1864.

N.,  Gemeindevorstand.
        <pb n="295" />
        259  —

B.
Schema  für  das  Wahlprotocoll.

1)  Für  eine  Urwahl  nach  §  7.

Lauterbach,
den  15ten  November  1864.

Zur  Vornahme  der  Wahl  von

3  Ausschußpersonen  aus  der  Classe  der  Begüterten,
2  -  Gertner,
1  Heusler
hatten  sich  heute  Vormittag  10  Uhr  in  dem  Winklerschen  Gasthofe
der  Gemeindevorstand  N.,
ingleichen  der  bestellte  Wahlausschuß,  bestehend  aus
dem  Gemeindeältesten  N.,
den  beiden  Gemeinderathsmitgliedern  N.  und  N.,
sowie  den  beiden  nicht  zum  Gemeinderathe  gehörigen  Gemeindemitgliedern,  dem
Begüterten  N.  und  dem  Hausbesitzer  N.,
nebst  dem  unterzeichneten  Schriftführer  eingefunden,  auch  erschienen  nach  und  nach  folgende
stimmberechtigte  ansässige  Gemeindemitglieder:
1)  der  Begüterte  N.  (Nr.  5  der  Stimmliste)),

2)  der  Häusler  N.  (Nr.  71  der  Stimmliste),
3)  u.  s.  w.

Einem  jeden  der  erschienenen  Wähler  wurde  durch  den  Gemeindevorstand  ein  mit  fortlaufender
  Nummer,  sowie  mit  dem  Gemeindestempel  versehener  Stimmzettel  ausgehändigt,
auch  behielt  der  Gemeindevorstand  einen  solchen  für  sich  selbst  zurück.

Nach  Verfluß  der  1  2ten  Stunde  wurde  durch  den  Gemeindevorstand  die  Eröffnung
gemacht,  daß  nunmehr  keine  weiteren  Stimmzettel  ausgegeben  würden,  und  wurden  die  nach
und  nach  in  den  Stimmkasten  eingelegten  Stimmzettel  herausgenommen,  sodann  aber  sowohl
vom  Gemeindevorstande,  als  zur  Controle  von  dem  Gemeindeältesten  N.  die  Zettel  gezählt,
sowie  die  aufgeschriebenen  Namen  laut  verlesen  und  ausgezählt,  wobei  sich  ergab,  daß
100  Stimmzettel  abgegeben  worden  waren,  und  daß

1864.  38
        <pb n="296" />
        —  260  —

a)  aus  der  Classe  der  Begüterten
N.  90  Stimmen,
N.  89
N.  70  —
N.  40
N.  11  —

b)  aus  der  Classe  der  Gärtner
N.  86  Stimmen,
N.  54  —
N.  45  —
N.  15  -

c)  aus  der  Classe  der  Häusler
N.  40  Stimmen,

u

N.  40  -
N.  12  -
N.  5  -
N.  3  -

erhalten  hatten.

Dieses  Ergebniß,  und  daß  sonach
zu  a)  aus  der  Classe  der  Begüterten
N.,  N.  und  JN.,

zu  b)  aus  der  Classe  der  Gärtner
N.  und  N.

als  gewählt  zu  betrachten  seien,

zu  e)  aber  aus  der  Classe  der  Häusler
unter  den  mit  gleichen  Stimmen  bedachten  N.  und  N.  eine  Loosziehung  zu  veranstalten  sei,
wurde  den  Anwesenden  bekannt  gemacht  und  hierauf  zu  der  nurgedachten  Loosziehung  verschritten,
  wobei  das  Loos  auf  N.  fiel.

Hierauf  sind  die  Stimmzettel  in  einen  Umschlag  zusammengepackt  und  letzterer  sowohl

durch  den  Gemeindevorstand  mit  dem  Gemeindesiegel,  als  auch  durch  den  Gemeindeältesten  N.
mit  seinem  Siegel  versehen  worden.

So  geschehen,  vorgelesen  und  genehmigt
N.,  Gemeindevorstand.  N.,  Schriftführer.

N.,
N.  Mitglieder  des  Wahlausschusses.
        <pb n="297" />
        —  261  —

2)  Für  eine  durch  Wahlmänner  erfolgende  Wahl  nach  §  8.

Lauterbach,

den  1  7ten  November  1  864.
Zur  Vornahme  2c.
(wie  in  dem  Schema  sub  B  1  bis)
Schriftführer  eingefunden,  auch  erschienen  in  Folge  der  an  sie  ergangenen  mündlichen  Bestellung
von  den  im  Wahltermine  vom  15ten  dieses  Monats  gewählten  30  Wahlmännern  folgende:
1)  der  Begüterte  7.
2)  u.  s.  w.

Da  somit  mehr  als  zwei  Dritttheile  der  Wahlmänner  vorhanden  waren,  wurde  zur  Wahl
verschritten,  zu  dem  Ende  aber  einem  jeden  der  erschienenen  Wähler  durch  den  Gemeindevorstand
ein  mit  fortlaufender  Nummer,  sowie  mit  dem  Gemeindestempel  versehener  Stimmzettel  ausgehändigt,
  auch  behielt  der  Gemeindevorstand  einen  solchen  für  sich  selbst  zurück.

Nachdem  sodann  die  in  den  Stimmkasten  eingelegten  Stimmzettel  herausgenommen  worden
waren,  wurden  sie  sowohl  vom  Gemeindevorstande,  als  zur  Controle  von  dem  Gemeindeältesten  N.
gezählt,  sowie  die  aufgeschriebenen  Namen  laut  verlesen  und  ausgezählt,  wobei  sich  ergab,  daß
26  Stimmzettel  abgegeben  worden  waren,  und  daß

a)  aus  der  Classe  der  Begüterten  rc.
(wie  in  dem  Schema  Sub  B  1  bis  zu  Ende).

 

3)  Fuür  eine  durch  den  Gemeinderath  erfolgende  Wahl  nach  §  9.

Lauterbach,
den  2  0sten  November  1864.

In  der  heute  Nachmittag  5  Uhr  in  dem  gewöhnlichen  Locale  stattfindenden  Sitzung  des
hiesigen  Gemeinderaths  sollten,  mit  Rücksicht  auf  das  zu  Ende  dieses  Jahres  bevorstehende  Ausscheiden
  des  Gemeindevorstands  N.  und  der  beiden  Gemeindeältesten  N.  und  N.  die  zur  Wiederbesetzung
  dieser  Stellen  nöthigen  Wahlen  vorgenommen  werden.

Eingefunden  hatten  sich:

1)  der  Gemeinbevorstand  N.,
2)  2c.  2c.
10)  der  Hausbesitzer  N.

Do  somit  die  beschlußfähige  Zahl  von  Gemeinderathsmitgliedern  vorhanden  war,  indem
der  Gemeinderath  aus  15  Mitgliedern  besteht,  wurde  zur  Wahl,  und  zwar  zuvörderst  für  die
Stelle  des  Gemeindevorstands,  verschritten,  zu  dem  Ende  aber  einem  jeden  der  unter  2—10
Aufgeführten  ein  mit  fortlaufender  Nummer,  sowie  mit  dem  Gemeindestempel  versehener

38“
        <pb n="298" />
        —  262  —

Stimmzettel  durch  den  Gemeindevorstand  ausgehändigt,  auch  behielt  der  Gemeindevorstand  einen
solchen  für  sich  selbst  zurück.

Nachdem  sodann  die  in  den  Stimmkasten  eingelegten  Stimmzettel  herausgenommen  worden
waren,  wurden  sie  sowohl  vom  Gemeindevorstande,  als  zur  Controle  von  dem  Gemeindeältesten
  N.  gezählt,  sowie  die  aufgeschriebenen  Namen  laut  verlesen  und  ausgezählt,  wobei  sich
ergab,  daß  10  Stimmzettel  abgegeben  worden  waren,  und  daß

der  Begüterte  —.  6  Stimmen
und
der  Hausbesitzer  N.  4  O
erhalten  hatten,  mithin
der  Begüterte  N.
als  gewählt  zu  betrachten  war.
Hierauf  wurde  in  derselben  Weise  für  die  Stelle  des  ersten  Gemeindeältesten  gewählt,  wobei
der  Strumpffactor  N.  5  Stimmen,
der  Begüterte  N.  4
der  Hausbesitzer  M.  1  —

K

erhielten.
Da  somit  Niemand  die  unbedingte  Stimmenmehrheit  erlangt  hatte,  mußte  die  Abstimmung
wiederholt  werden,  und  da  hierbei  anderweit  auf
den  Strumpffactor  N.  5  Stimmen,
den  Begüterten  N.  4  —
den  Hausbesitzer  N.  1
fielen,  so  war  nunmehr

V

der  Strumpffactor  N.
als  gewählt  zu  betrachten.
Endlich  wurde  in  gleicher  Weise  für  die  Stelle  des  zweiten  Gemeindeältesten  gewählt,  wobei

der  Webermeister  7.  4  Stimmen,
der  Gartennahrungsbesitzer  N.  3  OA
der  Hausbesitzer  .  3  O

erhielten.
Es  mußte  deshalb  auch  hier  die  Abstimmung  wiederholt  werden,  und  da  nunmehr  auf

den  Webermeister  N.  5  Stimmen,

und  ebenso  auf
den  Hausbesitzer  N.  5  —

fielen,  so  wurde  unter  diesen  Beiden  die  Loosziehung  veranstaltet,  in  Folge  deren  das  Loos

den  Webermeister  N.
traf.
        <pb n="299" />
        —  263  —

Hierauf  sind  die  Stimmzettel,  und  zwar  die  für  jede  einzelne  Abstimmung  abgegebenen
besonders,  in  einen  Umschlag  zusammengepackt  und  letzterer  sowohl  durch  den  Gemeindevorstand
mit  dem  Gemeindesiegel,  als  auch  durch  den  Gemeindeältesten  N.  mit  seinem  Siegel  versehen
worden.

So  geschehen,  vorgelesen  und  genehmigt

N.,  Gemeindevorstand.  N.,  Schriftführer.

lnlr  Gemeindeausschußpersonen.

X/  77)  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Wildenfelser  Begräbnißcasse;
vom  13ten  Juli  1864.

Des  Ministerium  des  Innern  hat  die  Statuten  der  Wildenfelser  Begräbnißcasse  dergestalt
hiermit  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  1  Zten  Juli  1864.

Ministerium  des  Innern.

 

Für  den  Minister:

Dr.  Weinlig.
Demuth.

 

M  78)  Verordnung,

die  Aufhebung  einer  in  der  Verordnung  der  vormaligen  Landesregierung  vom
Aten  August  1822  enthaltenen  Bestimmung  betreffend;
vom  20sten  Juli  1864.

In  der  Verordnung  der  vormaligen  Landesregierung,  die  Erläuterung  des  in  Bezug  auf  die
Gendarmerieanstalt  unterm  7ten  April  1820  ergangenen  Generale  betreffend,  vom  gten
August  1822  (Gesetzsammlung  vom  Jahre  1822,  Seite  384),  und  zwar  zu  SXV  Nummer
4  des  gedachten  Generale,  ist  vorgeschrieben,  daß  die  Obrigkeiten  nach  beendigter  Untersuchung
oder  sonstiger  Erledigung  der  durch  Anzeige  der  Gendarmen  zu  ihrer  Cognition  gelangten  Fälle,
den  Bezirksamtshauptleuten  von  dem  Erfolge  Mittheilung  zu  thun,  außerdem  aber  den  Gendarmen
  über  die  geschehene  Ablieferung  eines  Aufgegriffenen,  oder  die  sonst  von  ihnen  gemachten
Anzeigen  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen  haben.
        <pb n="300" />
        —  264  —

Das  Ministerium  des  Innern  findet  Sich  veranlaßt,  diese  Vorschrift  hiermit  aufzuheben,
so  daß  nicht  blos  die  erwähnten  Erfolgsmittheilungen  an  die  Bezirksamtshauptleute,  sondern
auch  die  gleichfalls  gedachten  Bescheinigungen  über  die  von  den  Gendarmen  bewirkten  Ein—
lieferungen  oder  Anzeigen  für  die  Zukunft  in  Wegfall  gelangen.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  den  20sten  Juli  1864.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beuft.

Berndt.

 

79)  Bekanntmachung,
die  Rinderpest  betreffend;
vom  25xfst8en  Juli  1864.

Nechdem  zur  amtlichen  Kenntniß  gekommen  ist,  daß  in  den  Ländern  des  Oesterreichischen  Kaiserstaats,
  namentlich  in  Galizien  und  Ungarn,  die  Rinderpest  mehr  und  mehr  zum  Erlöschen
kommt,  so  erscheint  es  im  Interesse  des  Viehhandels  an  der  Zeit,  an  den  zu  Folge  der  Bekanntmachung
  vom  1  7ten  October  1863  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1863,  Seite
751  fg.)  dermalen  noch  gegen  das  Königreich  Böhmen  bestehenden  Sperrmaßregeln  Milderungen
eintreten  zu  lassen.  Das  Ministerium  des  Innern  verordnet  daher  hiermit  Folgendes:

1.  Die  Bestimmung  Nr.  2  der  Bekanntmachung  vom  17ten  October  vorigen  Jahres
wird  aufgehoben,  und  das  Einbringen  von  Rindvieh  des  böhmischen  Landschlags  hierdurch
wieder  völlig  freigegeben.

2.  Rindvieh  der  Steppenracen  (galizisches  und  ungarisches  Vieh)  kann  von  Böhmen
aus  eingeführt  werden,  wenn  durch  ein  von  dem  betreffenden  Gemeindevorstande  amtlich  ausgestelltes
  und  bestätigtes  Certificat  (Viehpaß)  nachgewiesen  ist,  daß  die  nach  Stückzahl  und
sonst  näher  zu  bezeichnenden  Thiere  sich  mindestens  bereits  vier  Wochen  lang  in  Böhmen
befunden  haben  und  wenn  durch  ein  beigefügtes  thierärztliches  Zeugniß  die  Gesundheit  der
Viehstücke  beglaubigt  ist.

3.  Das  Einbringen  von  Steppenvieh  aus  anderen  Theilen  der  Kaiserlich  Königlich
Oesterreichischen  Staaten  bleibt  bis  auf  Weiteres  noch  ferner  verboten.

Auf  Grund  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  1  öten  Januar  1860  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1860,  Seite  1  fg.)  wird  Solches  zur  Nachachtung  bekannt
gemacht.  ·
        <pb n="301" />
        —  265  —

Alle  §  21  des  Preßgesetzes  vom  14ten  März  1851  bemerkte  Zeitschriften  haben  diese
Bekanntmachung  aufzunehmen.

Dresden,  den  25sten  Juli  1864.

Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.
Welcker.

 

80)  Verordnung,

die  Aufhebung  des  §  24  der  die  Ausführung  des  Schlachtsteuer=  und  Fleisch-Uebergangsabgabe-Gesetzes
  betreffenden  Verordnung  vom  29sten  Mai  1852
betresfend;
vom  26sten  Juli  1864.

In  Folge  der  durch  das  Gewerbegesetz  vom  15ten  October  1861  (Gesetz-  und  Verordnungs—
blatt  vom  Jahre  1861,  Seite  187  fg.)  veränderten  gewerbspolizeilichen  Bestimmungen  sind
über  die  Auslegung  der  im  §  24  der  Verordnung  vom  29  sten  Mai  1852,  die  Ausführung
des  Schlachtsteuer=  und  Fleisch-Uebergangsabgabe-Gesetzes  vom  25sten  Mai  1852  betreffend
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1852,  Seite  150),  enthaltenen  Vorschrift  über
die  Anmeldung  der  Gewerbsräume  Zweifel  entstanden,  zu  deren  Beseitigung  Folgendes  verordnet
  wird:

Im  Sinne  von  §  24  der  obenangezogenen  Verordnung  vom  29sten  Mai  1852  ist  als
ein  Solcher,  welcher  das  „Viehschlachten  gewerbmäßig“  betreiben  will  und  daher  zur  Anmeldung
  der  zum  Schlachten  und  zur  Aufbewahrung  des  Fleischwerks  dienenden  Räume  verpflichtet
  ist,  ein  Jeder  anzusehen,  welcher  entweder  die  Absicht,  das  Viehschlachten  gewerbmäßig
zu  betreiben,  durch  Abgabe  der  im  §  5  des  Gewerbegesetzes  vom  15ten  October  1861  vorgeschriebenen
  Anmeldung  ausdrücklich  erklärt  oder  auch  ohne  eine  solche  Anmeldung  das  Bankschlachten
  thatsächlich  betreibt.  Letzteres  ist  bezüglich  eines  Jeden  anzunehmen,  der  mehr  als  3
schlachtsteuerpflichtige  Viehstücke  innerhalb  eines  Kalenderjahres  ausschlachtet  und  ganz  oder
theilweise  verpfundet.

Hiernach  haben  sich  sowohl  die  Steuerbehörden,  wie  die  Steuerpflichtigen  gebührend
zu  achten.

Dresden,  den  26sten  Juli  1864.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Schäfer.
        <pb n="302" />
        —  266  —

MÆ  81)  Bekanntmachung,

die  Concessionirung  der  Feuerversicherungsanstalt  der  Bayerischen  Hypotheken=  und
Wechselbank  in  München  betreffend;
vom  27  sten  Juli  1864.

Des  Ministerium  des  Innern  hat  der  Feuerversicherungsanstalt  der  Bayerischen  Hypothekenund
  Wechselbank  in  München  auf  Grund  der  von  derselben  eingereichten  Statuten,  Versicherungsbedingungen
  und  Agenteninstruction  die  nachgesuchte  Concession  zur  Annahme  der  nach
130  des  das  Immobiliarbrandversicherungswesen  betreffenden  Gesetzes  vom  23sten  August
1862  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1862,  Seite  366)  und  §  36  der  Ausführungsverordnung
  vom  20sten  October  desselben  Jahres  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
vom  Jahre  1862,  Seite  606)  zulässigen  Versicherungen  innerhalb  des  Königreichs  Sachsen
unter  den  durch  das  angezogene  Gesetz  und  die  Ausführungsverordnung  vom  obgedachten  Tage
in  Verbindung  mit  der  Verordnung  vom  2  Ssten  März  1863  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
vom  Jahre  1863,  Seite  359  fg.)  vorgeschriebenen  Bedingungen  und  Beschränkungen  bis
auf  Weiteres  und  mit  Vorbehalt  des  Widerrufs  ertheilt,  was  hierdurch  zugleich  unter  Bezugnahme
  auf  §  6,  à  der  Verordnung  vom  20sten  October  1862  mit  dem  Hinzufügen  bekannt
gemacht  wird,  daß  die  Gesellschaft
Leipzig
zu  ihrem  Sitze  gewählt  hat.
Dresden,  am  27sten  Juli  1864.

Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.
Welcker.

 

82)0  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Sparcassenordnung  der  Stadt  Pausa;
vom  28sten  Juli  1864.

N  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  9§  15,  18,
20  und  21  der  Sparcassenordnung  der  Stadt  Pausa  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu
bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  die  gedachte  Sparcassenordnung
  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau
nachgegangen  werden  soll.
        <pb n="303" />
        —  267  —

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  28sten  Juli  1864.

Minifterium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

Demunth.
Spärcassenordnung  der  Stadt  Pausa.

20.  2.—

15.  Aunszahlungen  erfolgen  außer  in  dem  §  18  gedachten  Falle  unweigerlich  an  den  Auszahlungen
Ueberbringer  des  Einlage=  und  Quittungsbuchs  und  die  Casse  ist  nur  für  den  darin  einge-  —N*3°  00
zeichneten  Einlagebetrag  verbindlich,  aber  nicht  verantwortlich  für  den  durch  Mißbrauch  eines  bucher.
solchen  Buches  für  den  wirklichen  Eigenthümer  entstehenden  Nachtheil.

Bei  Zinsen=  und  theilweisen  Capitalrückzahlungen  wird  die  Casse  durch  Einzeichnung  ver
Zahlungsbeträge  in  das  Sparcassenbuch  von  weiteren  Ansprüchen  befreit.

Wird  aber  die  gesammte  Einlage  sammt  Zinsen  zurückgefordert,  so  erfolgt  die  Auszahlung
nur  gegen  Rückgabe  oder  Ungültigerklärung  (§  18)  des  Sparcassenbuchs.  Das  zurückgegebene
Buch  ist  sodann  mit  Angabe  des  Tages,  an  welchem  solches  erfolgt,  und  unter  Contrasignirung
des  anwesenden  Deputationsmitglieds  zu  cassiren.

2.  20.

G18.  Sollte  dem  Einleger  das  Einlage=  und  Quittungsbuch  abhanden  kommen,  so  ist  die  Verfahren  rück-Sparcassendeputation
  davon  sofort  in  Kenntniß  zu  setzen.  Diese  hat  sodann,  wenn  nicht  etwa  sicriich  abbe,
die  Rückzahlung  bereits  geschehen  ist,  das  Abhandenkommen  des  Buches  nach  §  19  bekannt  zu  ner  Sparcassenmachen
  und  den  etwaigen  Inhaber  des  Buches  aufzufordern,  seine  Ansprüche  an  das  Buch  bei  bücher.
deren  Verlust  binnen  3  Monaten,  innerhalb  welcher  Frist  Capital=  und  Zinsenzahlung  zu  beanstanden
  ist,  der  Deputation  anzuzeigen.

Wird  innerhalb  dieser  Frist  das  Buch  durch  einen  Anderen,  als  den,  welcher  den  Verlust
angezeigt  hat,  bei  der  Sparcasse  producirt,  so  wird  die  Sache  zu  weiterer  Erörterung  an  das
Königliche  Gerichtsamt  allhier  abgegeben.

Entgegengesetzten  Falles  erhält  der  Anzeiger  nach  Ablauf  jener  3  Monate,  wenn  er  zuvor
noch  bei  dem  hiesigen  Gerichtsamte  oder  auf  Requisition  bei  seiner  Gerichtsbehörde  sein  Eigenthum
  und  den  erlittenen  Verlust  eidlich  bestärkt  hat,  gegen  Vergütigung  der  im  §  14  geordneten

Gebühr  ein  neues  Buch,  wogegen  das  alte  von  Ablauf  der  obgedachten  Frist  an  ungültig
worden,  was  öffentlich  (§  19)  bekannt  zu  machen  ist.

1561.  39
        <pb n="304" />
        Wiedereinsetz—
ung  in  den
vorigen  Stand.

Inhibition  der

Einlagen  und
Sparcassen—
bücher.

—  268  —

Alle  durch  dieses  Verfahren  erwachsenden  Kosten  sind  vom  Antragsteller  zu  berichtigen  und

die  Insertionsgebühren  auch  im  Voraus  zu  erlegen.
2c.  2c.

*  20.  Gegen  Versäumniß  der  in  dieser  Sparcassenordnung  festgesetzten  Fristen  und  die
sonst  darin  angedrohten  Rechtsnachtheile  findet  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
nicht  statt.

6#21.  Die  Einlagen,  die  Zinsen  davon,  sowie  die  Sparcassenbücher,  sind  der  Verkümmerung
  nicht  unterworfen,  es  kann  aber  in  die  bei  einem  Schuldner  sich  vorfindenden
Bücher  gerichtliche  Hülfe  vollstreckt  werden.

2.  2C.

MÆ  83)  Gesetz,

eine  Abänderung  im  §  3  des  Gesetzes  über  die  Gehaltsverhältnisse  der  Lehrer  an
den  Elementarschulen  vom  28sten  October  1858  enthaltend;
vom  2ten  August  1864.

Waogn,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2.  2c.e  ꝛc.
verordnen  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände:

#  1.  Die  Bestimmung  im  §  3  des  Gesetzes,  die  Gehaltsverhältnisse  der  Lehrer  an  den
Elementarschulen  betreffend,  vom  2  Ssten  October  185  8  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom
Jahre  1858,  Seite  271  fg.),  daß  auf  die  Dienstalterszulagen  das  gan  ze  Einkommen  von
einem  Kirchendienste  mit  in  Anrechnung  kommt,  wird  andurch  aufgehoben.

&amp;amp;+#  2.  Auf  diese  Zulagen  wird  vielmehr  ebenso,  wie  auf  das  §  2  festgesetzte  Minimaleinkommen
  einer  Schulstelle  vom  1sten  Januar  1864  an  das  Einkommen  von  einem  Kirchendienste
  nur  insoweit  in  Anrechnung  gebracht,  als  es  die  Summe  von  sechszig  Thalern  übersteigt.

&amp;amp;l  3.  Unser  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  ist  mit  der  Ausführung
dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses

e

 

Gesetz
eigenhändig  unterschrieben  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  am  2ten  August  1864.
Johann.

Johann  Paul  von  Falkenstein.
        <pb n="305" />
        —  269  —

„K  84)  Bekanntmachung,

die  dem  Vorschußvereine  zu  Neustadt  bei  Stolpen,  dem  Creditvereine  zu  Greitzsch
und  dem  Credit=  und  Sparvereine  für  Aue  und  Umgegend  verwilligte  Stempelbefreiung
  betreffend;
vom  4ten  August  1864.

Des  Finanzministerium  hat  dem  Vorschußvereine  zu  Neustadt  bei  Stolpen,  dem  Creditvereine
zu  Groitzsch  und  dem  Credit=  und  Sparvereine  für  Aue  und  Umgegend,  in  Anerkennung  des
gemeinnützigen  Zweckes  dieser  Institute  und  zu  deren  Unterstützung  für  die  bei  denselben  vorkommenden
  Wechsel,  Schuldverschreibungen  und  Bürgschaften,  welche  bei  gegebenen  Vorschüssen
zu  Sicherstellung  der  Vereine  von  deren  Mitgliedern  oder  von  den  Erborgern  oder  den  Bürgen
ausgestellt  werden,  insoweit  die  Vorschüsse  den  Betrag  von  50  Thlr.  —  —  nicht  übersteigen,
  Befreiung  von  der  in  der  Stempeltaxe  des  Mandats  vom  1  #ten  Jannar  1819  unter
den  Worten:  „Schuldverschreibung“  und  „Fidejussiones  und  Bürgscheine“  (Gesetzsammlung
  vom  Jahre  1819,  Seite  62  und  73)  geordneten  Stempelabgabe  bis  auf  Widerruf
  bewilligt,  wohingegen  eine  weitere  Befreiung  von  der  Stempelabgabe  sowohl  beim  Schriftenals
  Werthsstempel  in  Angelegenheiten  der  genannten  Vereine  nicht  stattfindet,  was  hierdurch
zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Dresden,  den  4ten  August  1864.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.
Horn.

85)  Gesetz,
die  Erhöhung  der  Pensionen  aus  der  Prediger-Wittwen=  und  Waisencasse  betreffend;
vom  6ten  August  1864.

Wag,  Johann,  von  GOTTSES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  ꝛc.  2c.
haben,  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  beschlossen  und  verordnen  hierdurch:

Die  §  3  des  Gesetzes  vom  1  8ten  Mai  1855,  Nachträge  zu  dem  Gesetze  vom  lsten
December  1837  über  die  Errichtung  einer  Prediger-Wittwen=  und  Waisencasse  betreffend

(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1855,  Seite  97),  festgesetzten  Pensionen  werden
vom  listen  December  1864  an  dergestalt  erhöht,  daß

die  Wittwe  des  Oberhofpredigers
300  Thlr.  —  —,
        <pb n="306" />
        —  270  —

die  Wittwe  eines  Hofpredigers

180  Thlr.  —  —,
die  Wittwe  eines  Superintendenten

144  Thlr.  —  —,
die  Wittwe  jedes  anderen  Predigers

90  Thlr.  —  —,

jede  Waise  bis  zum  erfüllten  1  Sten  Lebensjahre,  so  lange  die  Mutter  lebt,  ein
Fünftheil,  nach  deren  Tode  drei  Zehntheile  der  Wittwenpension  erhält.

Diese  erhöhten  Pensionen  werden  nicht  nur  den  Wittwen  und  Waisen,  welche  nach  Erlassung
  dieses  Gesetzes  in  den  Genuß  treten,  sondern  auch  denen  gezahlt,  welche  schon  im
Genusse  der  §  3  des  Gesetzes  vom  1  8Sten  Mai  1855  geordneten  Pensienen  stehen.

Bis  zur  Höhe  der  hier  bestimmten  Waisenpensionen  kann  das  Ministerium  des  Cultus
und  öffentlichen  Unterrichts  unverehelichten  Töchtern  und  gebrechlichen  Söhnen  verstorbener
Geistlichen,  welche  Theilnehmer  der  Casse  waren  und  bis  zu  ihrem  Tode  geblieben  sind,  auch
nach  zurückgelegtem  1  Sten  Altersjahre,  unter  den  &amp;amp;  des  Gesetzes  vom  Isten  December  1837
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1837,  Seite  186)  gestellten  Voraussetzungen,
Unterstützungen  gewähren.

Urkundlich  haben  Wir  dieses

Gesetz
eigenhändig  unterschrieben  und  das  Königliche  Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  am  6ten  August  1864.
Johann.

Johann  Paul  von  Falkenstein.

 

Berichtigung.

In  Punkt  3,  §  2  des  Gesetzes  vom  23sten  Mai  18964  wegen  Erweiterung  der  Wirksamkeit  der
Altersrentenbank  (Seite  192  des  dießjährigen  Gesetz=  und  Verordnungsblattes)  ist  am  Schlusse  anstatt:
„an  jedem  Anfangspunkte  des  zunächst  folgenden  Quartals"
zu  lesen:
„auf  jenen  Anfangspunkt  zunächstfolgenden  Quartals."

 

Letzte  Absendung:  am  17ten  August  1864.
        <pb n="307" />
        Gese--und  Verorduungsb  lalt

für  das  Königreich  Sachsen,

1  I  Stück  vom  Jahre  1864.

 

 

 

=

.  860  Landtagsabschied
für  die  Ständeversammlung  der  Jahre  1863  und  1864;
vom  23sten  August  1864.

Won,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  1c.  2c.
urkunden  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Bei  dem  Schlusse  des  von  Uns  nach  Maßgabe  §  115  der  Verfassungsurkunde  zusammenberufenen
  eilften  ordentlichen  Landtags  eröffnen  Wir,  der  Zusicherung  im  §  119  der  Verfassungsurkunde
  entsprechend,  den  getreuen  Ständen  Unsere  Entschließungen  und  Erklärungen
in  Bezug  auf  die  seit  dem  gten  November  vorigen  Jahres  stattgefündenen  ständischen  Berathungen
  durch  gegenwärtigen  Landtagsabschied  in  Folgendem:

Was

I.  die  Vorlagen  an  die  Stände
anlangt,  so  sind  dieselben  zum  Theil

A.  als  erledigt  zu  rrachten,
und  zwar

a)  durch  den  den  ständischen  Anträgen  gemäß  erfolgten  Erlaß  der
betreffenden  Gesetze  und  Verordnungen.
Namentlich  ist  dieß  geschehen  wegen
1)  einiger  Erläuterungen  der  allgemeinen  Deutschen  Wechselordnung  durch  das  Gesetz
vom  1  0ten  März  dieses  Jahres;
2)  Herabsetzung  des  Preises  für  Speisesalz  durch  das  Gesetz  vom  30sten  November  1863;

3)  Wegfalls  der  außerordentlichen  Zuschläge  zur  Stempelsteuer  durch  das  Gesetz  vom
5ten  December  1863;

4)  provisorischer  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1864  durch  das
Gesetz  vom  7ten  December  1  863;

1864.  40
        <pb n="308" />
        —  272  —

5)  der  dermaligen  Zusammensetzung  des  Landtagsausschusses  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden
  durch  Bekanntmachung  vom  1  7ten  December  1863;

6)  zeitweiligen  Fortbestehens  des  Umlaufs  von  Einer  Million  Thaler  in  Cassenbillets
aus  dem  vorhandenen  Reservequantum  durch  das  Gesetz  vom  23sten  December  1  863,  bei
dessen  Ausführung  auf  möglichste  Verbreitung  kleinerer  Abschnitte,  namentlich  der  einthälerigen,
Bedacht  genommen  werden  wird;

7)  Aufhebung  der  im  Gewerbe=  und  Personalsteuergesetze  vom  2  4sten  December  1845,
42  unter  1  enthaltenen  Bestimmung,  wonach  bisher  die  mit  Aufträgen  von  mehr  als
einem  Handels=  oder  Fabrikhause  versehenen  Handelsreisenden  von  der  im  Eingange  der
nämlichen  Paragraphe  geordneten  Steuerbefreiung  zeither  ausgeschlossen  waren,  durch  Unsere,
die  von  den  Zollvereinsstaaten  wegen  der  Gewerbelegitimation  der  Handelsreisenden  getroffene
anderweite  Vereinbarung  betreffende  Verordnung  vom  6ten  Mai  dieses  Jahres;

8)  erweiterter  Wirksamkeit  der  Altersrentenbank  durch  das  Gesetz  vom  23sten  Mai  dieses
Jahres;  es  ist  auch  für  die  Mühewaltung  der  den  Geschäftsverkehr  zwischen  selbiger  und  dem
Publikum  vermittelnden  Provinzialbehörden  von  Anfang  dieses  Jahres  an  eine  Vergütung  nach
1  Procent  der  von  ihnen  und  durch  sie  bewirkten  Zahlungen  in  Aussicht  gestellt,  nicht  minder
über  die  Räthlichkeit  einer  damit  zu  verbindenden  Errichtung  sogenannter  Ausstattungsgesellschaften,
  welche  ständischer  Seits  bei  Hinweisung  auf  die  „Caisses  paternelles“  in  Frankreich
und  anderwärts  haben  bezeichnet  werden  sollen,  nähere  Erörterung  angeordnet  worden,  über
deren  Ergebniß  seiner  Zeit  den  getreuen  Ständen  weitere  Mittheilung  zugehen  wird;

9)  der  Dauer  der  Schutzfrist  für  gewisse  Werke  der  Literatur  und  Kunst  gegen  unbefugte
Nachbildung  durch  das  unter  dem  30sten  Januar  dieses  Jahres  publicirte  Gesetz;

10)  Abänderung  und  Erläuterung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  1  5ten  August
1855,  die  Berichtigung  von  Wasserläufen  betreffend,  durch  das  in  Gemäßheit  der  in  der  ständischen
  Schrift  vom  2ten  Februar  dieses  Jahres  beantragten  Abänderungen  unter  dem  gten  Februar
  dieses  Jahres  erlassene  Gesetz;

110  des  Hazardspiels,  anderer  Spiele  und  Wetten  durch  das  unter  Berücksichtigung  der
in  der  ständischen  Schrift  vom  1  3ten  Februar  dieses  Jahres  enthaltenen  Anträge  unter  dem
1  lten  April  dieses  Jahres  publicirte  Gesetz;

12)  einiger  Abänderungen  an  dem  die  Aufhebung  des  Bier=  und  Mahlzwangs  betreffenden
Gesetze  vom  27sten  März  1838  durch  ein  am  1  üten  Juli  dieses  Jahres  publicirtes  Gesetz,
bei  dessen  Abfassung  die  Anträge  der  ständischen  Schrift  vom  6ten  Juli  dieses  Jahres  berücksichtigt
  worden  sind;

130  der  Wahlen  in  den  Landgemeinden  und  einiger  damit  zusammenhängenden  Bestimmungen
  durch  das  den  in  der  ständischen  Schrift  vom  1  3ten  Juni  dieses  Jahres  niedergelegten
Abänderungen  entsprechende,  am  1  2ten  Juli  dieses  Jahres  publicirte  Gesetz;
        <pb n="309" />
        —  273  —

14)  einiger  Abänderungen  des  Gesetzes  über  Erfüllung  der  Militärpflicht  vom  1  sten
September  1858  durch  das  Gesetz  vom  23sten  Februar  dieses  Jahres  und  die  Ausführungs—
verordnung  von  demselben  Tage;

15)  Erläuterung  der  Bestimmung  im  §  69,3  des  Militärstrafgesetzbuchs  vom  11ten
August  1855  durch  das  Gesetz  vom  1  sten  März  dieses  Jahres;

160  einer  Abänderung  im  §  3  des  Gesetzes  über  die  Gehaltsverhältnisse  der  Lehrer  an
den  Elementarvolksschulen  vom  28sten  October  185  8  durch  das  Gesetz  vom  2ten  August
dieses  Jahres;

17)  Erhöhung  der  Pensionen  aus  der  Prediger-Wittwen=  und  Waisencasse  durch  das
Gesetz  vom  6ten  dieses  Monats;  und  wird  dem  Antrage  in  der  ständischen  Schrift  vom  Zten
dieses  Monats  auf  Unterstützung  bedürftiger  Wittwen  der  vor  dem  31sten  December  1837
verstorbenen  Geistlichen,  soweit  thunlich,  entsprochen  werden;

b)  durch  besondere  Decrete,  in  welchen  Unsere  Entschließungen  auf  die
Erklärungen  und  Anträge  der  getreuen  Stände  bereits  ergangen  sind,
in  Betreff

10)  der  Vorberathung  der  Entwürfe  der  bürgerlichen  Proceß-,  Concurs=  und  Gerichtsordnung,
  des  darauf  bezüglichen  Publicationsgesetzes,  einer  neuen  Taxordnung  für  die  Gerichte
und  einer  dergleichen  für  die  Advocaten,  eines  Gesetzentwurfs  über  die  Rechtsverhältnisse  juristischer
Personen,  der  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung,  eines  Gesetzentwurfs  über  Vertretung
der  Kirchengemeinden,  des  Berggesetzes,  sowie  eines  Gesetzentwurfs,  einige  Abänderungen  der
Militärgerichtsverfassung  vom  23sten  April  1862  betreffend,  durch  das  Decret  vom  2  2sten
Juli  dieses  Jahres;  und  werden  Wir  den  zu  diesem  Behufe  von  den  getreuen  Ständen  ge—
wählten  Zwischendeputationen  nach  deren  Zusammentritt  zugleich  die  Frage  wegen  Begründung
eines  Landtagsblattes,  der  durch  Decret  vom  1  Sten  dieses  Monats  ertheilten  Zusicherung  entsprechend,
  zur  Erörterung  vorlegen  lassen;

2)  des  Staatsbudgets  für  die  Jahre  1864,  1865  und  1866  durch  Unser  Decret  vom

gestrigen  Tage,  in  dessen  Gemäßheit  das  mit  den  getreuen  Ständen  berathene  dießfallsige
Finanzgesetz  unter  dem  heutigen  Tage  ergehen  wird;

C)durch  Entgegennahme  der  ständischen  Erklärungen,
in  Betreff

4)  der  ständischer  Seits  gewählten  Richter  zum  Staatsgerichtshofe  und  deren  Stellvertreter,

rücksichtlich  welcher  Wir  den  darunter  befindlichen  Staatsdienern  die  Genehmigung  zur  Annahme
  der  Wahl  ertheilt  haben;

2)  der  auf  den  Domänenfond  und  die  Veränderungen  rücksichtlich  des  Staatsguts  bezüglichen
  Nachweisungen,  sowie  wegen  einiger  ferner  hierbei  beabsichtigten  Veränderungen  durch
40
        <pb n="310" />
        274  —

die  ständische  Schrift  vom  25stten  Mai  dieses  Jahres  und  die  darin  beziehendlich  für  die
Vergangenheit  und  Zukunft  ausgesprochenen  Ermächtigungen;

3)  der  Rechenschaft  auf  die  Jahre  1858  bis  mit  1860  durch  die  ständische  Schrift
vom  2  2sten  dieses  Monats;  und  wird  im  jedesmaligen  künftigen  Rechenschaftsberichte  darüber,
in  welcher  Weise  und  wie  hoch  sich  die  zur  Beseitigung  und  Verminderung  des  Hüttenrauchschadens
  an  den  Muldener  und  Halsbrückener  Hütten  angelegten  Capitale  verzinsen,  der  von
den  getreuen  Ständen  gewünschte  nähere  Nachweis  ertheilt  werden;

4)  des  durch  Anlegung  von  Beständen  der  Depositenhauptcasse  gebildeten  werbenden
Fonds  und  der  mit  dessen  Hülfe  zu  gewährenden  zeitweiligen  Unterstützung  an  die  Forst=  und
Jagddiener-Wittwen=  und  Waisenunterstützungscasse  durch  die  ständische  Schrift  vom  I  h#t#n
Juli  dieses  Jahres,  indem  Wir  mit  den  darin  ausgesprochenen  Voraussetzungen  Uns  durchgehends
einverstehen  können;  «

5)derdermaligenLagedesZollvereinsdurchdieständischeSchriftvomlOteuMai
diesesJahres,welcher.entsprecheudWirunterdem28stenJunidiesesJahresmitPreußeu,
Baden,  Kurhessen,  den  bei  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine  betheiligten  Staaten,
Braunschweig  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,  sowie  am  1  #i#en  Juli  dieses  Jahres  auch  mit
Hannover  und  Oldenburg,  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  von  den  getreuen  Ständen
gestellten  Anträge,  die  die  Fortdauer  des  Zollvereins  sichernden  Verträge  haben  abschließen
lassen  und  nicht  Umgang  nehmen  werden,  über  den  Erfolg  der  nächsten  Ständeversammlung
das  Nöthige  zu  eröffnen;  ·  ·

6)  der  Zoll-,  Steuer-,  Handels-  und  Schifffahrtsverhältnisse  Sachsens  durch  die  ständische
Schrift  vom  19ten  Juli  dieses  Jahres,  in  Gemäßhsit  deren  Wir,  soviel  die  dabei  gestellten
Anträge  anlangt,  die  Erörterung  über  die  Einführung  einer  Branntwein-Productensteuer  anstatt
der  Maischraumsteuer  fortzusetzen  und  den  für  die  Sommermenate  beantragten  zeitigeren  Beginn
  der  Brennfrist  zu  gestatten  gemeint  sind,  sobald  die  übrigen  Regierungen  des  engeren
Steuervereins  mit  dieser  Maßregel  sich  werden  einverstanden  erklärt  haben;

7)  der  durch  die  Baumwollenkrisis  bedingten  Unterstützungsmaßregeln  durch  die  ständische
Schrift  vom  2  7sten  Mai  dieses  Jahres,  und  soll  von  der  darin  ausgesprochenen  weiteren  Ermächtigung
  nur  unter  den  ebendaselbst  bemerkten  Voraussetzungen  und  Beschränkungen  Gebrauch
  gemacht  werden;

8)  der  durch  die  Krisis  des  Jahres  1834  bedingt  gewesenen  Maßregeln  durch  die  mittelst
ständischer  Schrift  vom  2  2sten  dieses  Monats  erfolgte  nachträgliche  Genehmigung  der  ertheilten
Vorschüsse,  deren  Liquidation  und  Rückzahlung  an  die  Finanzhauptcasse  dem  Antrage  gemäß
bereits  begonnen  hat  und  ferner  erfolgen  wird;

9)  des  Ankaufs  des  Grundstücks  „Zum  letzten  Heller“  durch  die  mittelst  Schrift  vom
Sten  Juli  dieses  Jahres  hierzu  ertheilte  ständische  Zustimmung.
        <pb n="311" />
        275  —

Rücksichtlich  derjenigen  Vorlagen  dagegen,  in  Bezug  auf  welche
B.  es  Unserer  Entschließung  annoch  bedarf,
geben  Wir  diese  in  Nachstehendem:

1)  Gemäß  der  deshalb  in  der  ständischen  Schrift  vom  1  g#en  Juli  dieses  Jahres  ausgesprochenen
  Ermächtigung  werden  Wir  diejenigen  Bestimmungen  der  im  Entwurfe  vorgelegten
Gerichtsordnung  über  das  Verfahren  in  nichtstreitigen  Rechtssachen,  welche  zur  Ausführung
des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  nicht  entbehrt  werden  können,  vorbehältlich  der  Prüfung  und  Genehmigung
  dieser  Bestimmungen  durch  die  nächste  Ständeversammlung,  provisorisch  zur  Publication
  bringen  und  mit  dem  bürgerlichen  Gesetzbuche  zugleich  in  Kraft  treten  lassen.

2)  Das  Gesetz  über  die  Beschlußfassung  gewisser  juristischer  Personen  wird  mit  den
ständischer  Seits  in  der  Schrift  vom  2  2sten  dieses  Monats  beantragten  Abänderungen  zur
Publication  gelangen,  um  gleichzeitig  mit  dem  bürgerlichen  Gesetzbuche  in  Kraft  zu  treten;
ebenso

3)  wird  das  Gesetz  über  die  in  den  deutschen  Bundesstaaten  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  gegenseitig  zu  gewährende  Rechtshülfe  in  Gemäßheit  der  in  der  Schrift  vom  2  2sten
dieses  Monats  ertheilten  ständischen  Erklärungen  zur  Publication  gelangen.

4)  Das  Gesetz  über  die  von  dem  Regalbergbau  zu  erhebenden  Steuern  wird  nach  der
besage  der  Schrift  vom  26sten  Juli  dieses  Jahres  erfolgten  ständischen  Zustimmung  und,
nachdem  der  Eintritt  seiner  Wirksamkeit  auf  den  1sten  Januar  1865  festgesetzt  worden  ist,
demnächst  publicirt,  auch  der  zu  §&amp;amp;  3  desselben  ausgesprochenen  Voraussetzung,  soweit  es  mit  den
besonderen  Verhältnissen  der  einzelnen  Fälle  vereinbart  ist,  von  Unserer  Staatsregierung  entsprochen
  werden.

5)  Von  der  unter  dem  2  sten  dieses  Monats  ertheilten  Ermächtigung  zur  Gestattung
von  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  in  §9§  80,  93,  103  und  105  des  Gesetzes  vom

2  2sten  Mai  1851,  den  Regalbergbau  betreffend,  wird  Unsere  Staatsregierung  den  erforderlichen
  Gebrauch  machen.

6)  Nachdem  die  getreuen  Stände  in  der  Schrift  vom  20sten  dieses  Monats  in  Betreff
der  von  Uns  beabsichtigten  Zurückziehung  der  vermöge  Allerhöchster  Declaration  vom  2  7sten
März  1847  angeordneten  Asseroirung  eines  Nominalbetrags  von  5  Millionen  Thalern  in
Staatseffecten  sich  beistimmend  ausgesprochen,  wird  demnächst  das  Erforderliche  hierüber  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

7)  Von  der  durch  die  Schrift  vom  20sten  dieses  Monats  ausgesprochenen  Ermächtigung
zu  weiteren  finanziellen  Maßregeln  zum  Zwecke  verschiedener  neuer  Eisenbahnunternehmungen
auf  Staatskosten  wird,  mit  Hülfe  des  mit  den  getreuen  Ständen  berathenen,  seiner  Zeit  von
        <pb n="312" />
        —  276  —

Uns  zu  erlassenden  Gesetzes  wegen  weiterer  Ausgabe  vierprocentiger  Staatsschuldencassenscheine,
der  weitere  geeignete  Gebrauch  gemacht  werden.

8)  Den  in  Bezug  auf  das  Eisenbahnwesen  in  der  ständischen  Schrift  vom  22sten  dieses
Monats  unter  I  bis  VIII  enthaltenen  Erklärungen  und  Anträgen  ertheilen  Wir  Unsere  Ge—
nehmigung  und  werden  wegen  Ausführung  derselben  sowie  sonst  nach  Maßgabe  der  Unserer
Staatsregierung  zugleich  ertheilten  Ermächtigungen  die  nöthige  Einleitung  treffen,  auch  rücksichtlich
  der  Petition  Heinrich  Dietels  in  Cunnersvorf  bei  Kirchberg  und  Genossen  wegen  Anlegung
  einer  Zweigeisenbahn  zwischen  Wilkau  und  Kirchberg  in  Gemäßheit  des  in  der  ständischen
Schrift  vom  2  2sten  dieses  Monats  enthaltenen  Antrags  verfahren  lassen.

Die  Gesetze

9)  wegen  Abänderung  von  §  101  des  Gewerbegesetzes  vom  1  5ten  October  1861,

10)0  wegen  Aufhebung  der  Zinsbeschränkungen,  und

11)  wegen  Ausübung  der  Jagd  sollen  mit  den  von  den  getreuen  Ständen  in  den
Schriften  vom  22  sten  und  23sten  dieses  Monats  beantragten  Abänderungen  publicirt
werden.

12)  Nachdem  die  mit  dem  Gesammthause  Schönburg  wegen  der  in  den  Schönburgischen
Receßherrschaften  noch  nicht  zur  Ausführung  gelangten  Gesetze  unter  dem  22sten  August
1862  verabredete  Uebereinkunft  laut  ständischer  Schrift  vom  1  pgt#en  dieses  Monats  nur  unter
Vorbehalt  einer  weiteren  Verhandlung  über  einige  Artikel  die  Genehmigung  Unserer  getreuen
Stände  erlangt  hat,  sollen  die  beantragten  Verhandlungen  über  diese  Punkte  unverweilt  eingeleitet
  werden,  und  steht  nunmehr  zu  hoffen,  daß  der  Durchführung  des  Organisationsgesetzes
vom  1  tten  August  1855,  der  Strafproceßordnung  und  der  mit  diesen  Gesetzen  in  Verbindung
  stehenden  Gesetze  und  Verordnungen  auch  in  dem  Bereiche  der  Receßherrschaften  kein
Hinderniß  mehr  entgegenstehen  werde.

13)  Der  in  der  ständischen  Schrift  vom  27sten  Juni  dieses  Jahres  rücksichtlich  der
Wasserversorgung  der  Landesanstalt  zu  Hubertusburg  gestellte  Antrag  soll  bei  weiterer  Verfolgung
  dieser  Angelegenheit  beachtet  werden.

14)  Das  Gesetz,  einige  Abänderungen  und  Zusätze  zu  den  Gesetzen  vom  7ten  December
1837  und  1  #ten  September  1843  betreffend,  sowie

150  das  Gesetz,  die  Emeritirung  der  evangelisch-lutherischen  Geistlichen  betreffend,  werden
mit  den  in  den  ständischen  Schriften  vom  20sten  dieses  Monats  beantragten  Abänderungen
und  Zusätzen  publicirt  werden.

Was  ferner  die  von  den  getreuen  Ständen  an  Uns  gebrachten

II.  Beschwerden  und  Petitionen
anlangt,  so  wird
        <pb n="313" />
        —  277  —

1)  die  Petition  mehrerer  von  der  Juristenfacultät  zu  Leipzig  creirten  Notare,  Wilhelm
Heckers  und  Genossen,  um  nachträgliche  Immatriculation,  sowie  die  Petition  des  Advocaten
Dr.  Zerener  um  Wiederzulassung  zur  Notariatspraxis  in  dem  früher  gestatteten  Umfange,  mit
den  auf  Anlaß  dieser  Petitionen  in  der  ständischen  Schrift  vom  16ten  dieses  Monats  gestellten
Anträgen  in  Erwägung  gezogen  werden  und  nach  Befinden  auf  Grund  der  zugleich  ausgesprochenen
  Ermächtigung  wegen  einer  Modification  der  im  §  90  der  Notariatsordnung  enthaltenen
  Bestimmung  entsprechende  Verordnung  ergehen.

2)  Infolge  der  ständischen  Schrift  vom  1  9gten  dieses  Monats  werden  Wir  den  Antrag
des  Abgeordneten  Schreck  und  Genossen  wegen  einer  gesetzlichen  Regelung,  beziehendlich  Reorganisation
  der  Prüfungen  für  die  juristische  Praxis  und  das  Richteramt,  und  den  Antrag  des
Rechtscandidaten  Dr.  Wolf  und  Genossen  wegen  einer  festen  Bestimmung  der  Vorbildungsund
  Wartezeit  für  die  Erwerbung  des  Rechts  auf  die  advocatorische  Praxis  und  wegen  einer
dadurch  bedingten  Abänderung  von  §  5  der  Advocatenordnung,  sowie  das  Gesuch  um  Immatriculation
  derjenigen  Rechtscandidaten,  welche  vor  drei  Jahren  die  Prüfung  für  die  juristische
Praxis  bestanden  haben,  in  Erwägung  ziehen  lassen.

3)  Es  wird,  den  in  der  ständischen  Schrift  vom  1  6ten  dieses  Monats  enthaltenen  Anträgen
entsprechend,  wegen  Erläuterung  der  Generalverordnung  des  Justizministeriums  vom  10ten
December  1861  und  sonst  das  Erforderliche  verfügt  werden.

4)  Die  von  Friedrich  Hermann  Prasser  und  Genossen  in  Pirna  erbetene  Gestattung
des  Nebeneinanderspannens  mehrerer  Zugthiere  an  der  Schiffszugleine  an  dem  Leinpfade  an  der

Elbe  wird  aus  Anlaß  der  ständischen  Schrift  vom  6ten  Juli  dieses  Jahres  in  Erwägung
gezogen  werden.

5)  Dem  Gesuche  des  Rittergutsbesitzers  von  Burchardi  auf  Hermsdorf  bei  Königstein
um  Aufhebung  der  von  der  Straßenbaucommission  im  Gerichtsamtsbezirke  Königstein  unter
dem  7ten  August  1861  und  26sten  November  1863  an  ihn  erlassenen  Strafauflagen  wird

die  in  der  ständischen  Schrift  vom  2  Ssten  Juli  dieses  Jahres  befürwortete  Berücksichtigung  zu
Theil  werden.

6)  Eine  Erneuerung  der  Verordnung  vom  1  Aten  October  185  4  wegen  Annahme  fälliger
Zinscoupons  bei  Zahlungen  an  gewisse  Staatscassen  in  der  von  den  getreuen  Ständen  mittelst
Schrift  vom  26sten  Juli  dieses  Jahres  beantragten  Ausdehnung  wird  demnächst  durch  Unser
Finanzministerium  ergehen,  desgleichen  wird  Unser  Ministerium  des  Innern  alsbald  Verordnung
  erlassen,  daß  auch  bei  der  Einhebung  der  Immobiliarbrandversicherungsbeiträge  fällige
Zinscoupons  in  der  beantragten  Weise  an  Zahlungsstatt  anzunehmen  sind.

7)  Das  mitttelst  ständischer  Schrift  vom  1  #2#ten  dieses  Monats  eingereichte  Gesuch  des
Rittergutsbesitzers  Kees  und  Genossen  um  schleunige  Vorkehrung,  daß  die  Pegau-Leipziger
        <pb n="314" />
        —  278  —

Chaussee  bei  Connewitz  vor  Ueberfluthungen  sichergestellt  werde,  wollen  Wir  anderweit  in  Er—
wägung  ziehen  lassen.

8)  Wir  werden  die  Frage:  ob  es  rathsam  und  ausführbar  sei,  wegen  der  seit  der  Landesabschätzung
  eingetretenen  und  künftig  eintretenden  Veränderungen  in  der  Culturart  der  zur
Forst=  und  Landwirthschaft  benutzten  oder  in  der  Benutzungsweise  der  zur  Wohnung  dienenden
Grundstücke,  die  letzteren  ihrer  neuen  Bestimmung  gemäß  abzuschätzen  und  bei  der  Grundsteuer
zur  Mitleidenheit  zu  ziehen,  in  der  von  den  getreuen  Ständen  durch  Schrift  vom  2  0sten  dieses
Monats  befürworteten  Maße  einer  näheren  Prüfung  unterwerfen,  auch  das  dießfallsige  Ergebniß,
  da  möglich,  der  nächsten  Ständeversammlung  vorlegen  lassen.

9)  Die  auf  Grund  einer  Petition  Karl  Reinhard  Fröhners  zu  Wechselburg  mittelst
ständischer  Schrift  vom  20sten  dieses  Monats  angeregte  Aufhebung  des  Werthstempels  für
gewisse  Darlehne,  sowie  des  Onittungsstempels  von  zurückgezahlten  Darlehnen  bleibt  künftiger
Entschließung  bei  Revision  der  bestehenden  Stempelgesetze  vorbehalten,  wohingegen  schon  jetzt
die  Räthlichkeit  einer  Ausdehnung  der  den  Sparcassen  hinsichtlich  der  Stempelabgabe  eingeräumten
  Vergünstigungen  auf  die  Vorschußvereine  der  näheren  Erwägung  unterzogen  werden
wird.

100  Die  in  der  ständischen  Schrift  vom  1  gten  Jannar  dieses  Jahres  gestellten,  beziehendlich
  ernenerten  Anträge  auf  Vereinfachung  des  Geschäftsbetriebs  und  auf  Erweiterung  der  Befugniß
  zur  Selbstverwaltung  namentlich  für  Gemeinden,  sowie  auf  Verminderung  der  Aufgaben
  für  die  Staatsverwaltung  und  der  Zahl  der  Staatsangestellten,  sollen  der  eingehendsten
Erwägung  unterworfen  und  der  nächsten  Ständeversammlung  darüber  weitere  Mittheilungen
gemacht,  nicht  minder  aber  auch  die  in  der  ständischen  Schrift  vom  2  Ssten  Juli  dieses  Jahres
zur  Erwägung  gestellte  Frage  der  Trennung  der  Justiz  von  der  Verwaltung  der  der  Wichtigkeit
dieses  Gegenstands  entsprechenden  weiteren  Erwägung  unterworfen  werden.

11)  Dem  in  der  ständischen  Schrift  vom  öten  Februar  dieses  Jahres  niedergelegten
Wunsche  wegen  Beschlennigung  der  Landtagswahlen  wird  Man  thunlichst  zu  entsprechen  suchen.

12))  Dem  in  der  ständischen  Schrift  vom  1  Gten  März  dieses  Jahres,  die  Beschwerde
Christmanns  in  Zschärtnitz  betreffend,  enthaltenen  Antrage  ist  bereits  durch  eine  Verordnung
vom  23sten  März  dieses  Jahres  entsprochen  worden.

13)0  Dem  Antrage  in  der  ständischen  Schrift  vom  2ten  Juni  dieses  Jahres  entsprechend,
soll  die  wegen  Anwendbarkeit  des  allgemeinen  Theils  des  Strafgesetzbuchs  auf  Polizeistrafsachen
  unter  dem  20  sten  Mai  185  8  vom  Ministerium  des  Innern  an  alle  Kreisdirectionen
erlassene  Generalverordnung  nachträglich  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  publicirt  werden.

14)0  Da  die  getreuen  Stände  in  der  Schrift  vom  2  Ssten  Juli  dieses  Jahres  den  Wunsch
ausgesprochen  haben,  daß  den  betreffenden  Stadtgemeinden  diejenigen  Beträge,  welche  dieselben
nach  §  12  des  Entschädigungsgesetzes  vom  15ten  October  1861  zu  den  für  gewisse  nach
        <pb n="315" />
        —  278  —

a1  a  des  angezogenen  Gesetzes  bezeichnete  Verbietungsrechte  zu  gewährenden  Entschädigungen
verlagsweise  beizutragen  gehabt  haben,  aus  Staatscassen  restituirt  werden  sollen,  so  ist  beschlossen
  worden,  diesem  Wunsche  zu  entsprechen.  Auch  wird  Man  den  Anträgen  auf  nachträgliche
  Erwägung  und  beziehendlich  Berücksichtigung  aus  Billigkeitsgründen  gewisser  näher
bezeichneter,  in  dem  nach  §§  2  und  3  des  Gesetzes  vom  1  5ten  October  1861  geordneten
Verfahren  nicht  als  entschädigungsberechtigt  anerkannter  Verbietungsrechte  thunlichst  zu  entsprechen
  suchen.

15)  Den  auf  Veranlassung  einer  Petition  des  Abgeordneten  Beeg  mittelst  ständischer
Schrift  vom  20  sten  dieses  Monats  geäußerten  Wünschen  wegen  Revision  des  Generale  vom
24  /ten  Juli  1811,  die  Beobachtung  einer  zweckmäßigen  Sonn-,  Fest=  und  Bußtagsfeier
betreffend,  soll  die  sorgfältigste  Erwägung  zu  Theil  werden.

160  Die  wegen  gewisser  Abänderungen  des  Verfahrens  bei  Prüfung  von  Entwässerungsanlagen,
  deren  Kosten  auf  die  Landesculturrentenbank  übernommen  werden  sollen,  mittelst
ständischer  Schrift  vom  20sten  dieses  Monats  gestellten  Anträge  sollen,  obgleich  sehr  erhebliche
Zweifel  an  deren  practischer  Ausführbarkeit  bestehen,  jedenfalls  erwogen  werden.

17)  Den  von  den  getreuen  Ständen  infolge  der  Petition  des  Abgeordneten  Barth  in  der
Schrift  vom  1  6ten  April  dieses  Jahres  wegen  des  Verfahrens  bei  der  Verabschiedung  der

Kriegsreservisten  gestellten  Anträgen  ist  durch  geeignete  Verfügungen  und  Anweisungen  bereits
entsprochen  worden.

18)  Dem  in  der  ständischen  Schrift  vom  2  7sten  April  dieses  Jahres  enthaltenen  Antrage
  gemäß  sollen  die  academischen  Gesetze  für  die  Studirenden  zu  Leipzig  einer  Revisien
unterworfen  und  wird  der  nächsten  Ständeversammlung  deshalb  ein  Gesetzentwurf  zur  Prüfung
  und  Genehmigung  vorgelegt  werden.

19)  Betreffend  die  in  den  verschiedenen  Stadien  der  Angelegenheit  der  Herzogthümer
Schleswig,  Holstein  und  Lauenburg  in  den  ständischen  Schriften  vom  30  sten  November  vorigen
und  26sten  Januar,  Dten  Februar,  2  2  sten  Juni,  S8ten  Juli  und  8ten  August  dieses  Jahres
niedergelegten  Anträge  und  sonst  gefaßten  Beschlüsse  —  so  ist  denselben  Cwie  die  getrenen
Stände  selbst  anzuerkennen  sich  veranlaßt  gesehen)  theils  zuvorgekommen,  theils,  nach  Lage  der
Sache,  in  der  Folge  thunlichst  entsprochen  worden.  Und  wie  die  zeitherige  Haltung  Sachsens
in  dieser  nationalen  Angelegenheit  hinreichende  Bürgschaft  dafür  bietet,  daß  Wir  auch  in
Zukunft  es  für  Unsere  Aufgabe  erachten  werden,  die  in  Frage  befangenen  Rechte,  insbesondere
auch  vie  der  Erbfolge,  wie  bisher  nur  vom  Standpunkte  des  Rechts  zu  beurtheilen,  beziehendlich
  zu  befürworten  und  zur  Geltung  bringen  zu  helfen,  so  mögen  die  getreuen  Stände  auch
der  Ueberzeugung  sich  hingeben,  daß  Wir  bei  der  Lösung  der  von  ihnen  zuletzt  angeregten  und
noch  unerledigten  Fragen  Uns  von  solchen  Erwägungen  werden  leiten  lassen,  welche  die  Ehre
des  Bundes  fordert.

1864.  41
        <pb n="316" />
        —  280  —

Wir  verbleiben  Unseren  getreuen  Ständen  in  Huld  und  Gnaden  jederzeit  wohl  beigethan
und  haben  zu  Urkund  alles  dessen  gegenwärtigen,  in  das  Gesetz-  und  Verordnungsblatt  auf—
zunehmenden  Landtagsabschied  eigenhändig  unterschrieben  und  mit  Unserem  Königlichen  Siegel
bedrucken  lassen.

Dresden,  den  23sten  August  1864.

Johann.
Friedrich  Ferdinand  Freiherr  von  Beust.

«  Bernhard  von  Rabenhorst.
6  Dr.  Johann  Heinrich  August  von  Behr.
Dr.  Johann  Paul  von  Falkenstein.
Nichard  Freiherr  von  Friesen.

v&amp;amp;  87)  Finanzgesetz
auf  die  Jahre  1864,  1865  und  1866:
vom  23sten  August  1864.

Wan,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachfen

E—  2c.  2c.  2c.
haben  infolge  der  über  das  Staatsbudget  der  Jahre  1864,  1865  und  1866  mit  Unseren
getreuen  Ständen  gepflogenen  Berathung,  mit  deren  Beistimmung,  das  darauf  zu  gründende
Finanzgesetz  in  Folgendem  zu  erlassen  beschlossen:

#1.  Für  den  gesammten  Staatshaushalt  in  jedem  der  genannten  drei  Jahre  wird  eine
jährliche  Summe  von

Dreizehn  Millionen  Sechshundert  Acht  und  Fünfzig  Tausend  Neunhundert
Vier  und  Achtzig  Thaler

 

hiermit  ausgesetzt.

§&amp;amp;  2.  Zu  Deckung  dieser  Summe  und  der  auf  die  Specialcassen  gewiesenen  Verwaltungsund
  sonstigen  Ausgaben  sind,  neben  den  aus  den  vorhandenen  Cassenbeständen  hierzu  bestimmten
  Geldmitteln  und  neben  den  im  Uebrigen  den  Staatscassen  budgetmäßig  zugewiesenen
Einnahmequellen,  für  jedes  der  drei  Jahre  1864,  1865  und  1866  durchgehends  den  bestehenden
  gesetzlichen  Vorschriften  gemäß  zu  erheben,  und  zwar:

A.

auf  das  Jahr  1864:  die  berecits  durch  das  Gesetz  vom  7ten  December  vorigen  Jahres
        <pb n="317" />
        —  281  —

(Seite  770  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  vorigen  Jahre)  provisorisch  ausgeschriebenen
  Steuern  und  Abgaben;
B.
auf  jedes  der  Jahre  1865  und  1866:
a)  die  Grundsteuer  nach  Neun  Pfennigen  von  jeder  Steuereinheit,
b)  die  Gewerbe=  und  Personalsteuer,
C)  der  Grenzzoll  von  ein=  und  ausgehenden  Waaren,
d)  die  Branntweinsteuer  für  inländischen  Branntwein,
e)  die  Biermalzsteuer,
f)  die  Weinsteuer  für  inländischen  Wein,
g)  die  Tabaksteuer  von  inländischen  Tabaksblättern,
h)  die  Uebergangssteuer  von  vereinsländischem  Fleischwerke,  Wein,  Most,  Branntwein,
Bier  und  Tabak,
1)  die  Rübenzuckersteuer,
k)  die  Schlachtsteuer,
1)  die  Stempelsteuer.

#&amp;amp;#  3.  Die  Gewerbesteuer  der  Bankschlächter  und  Branntweinbrenner  ist  auch  künftig
(vergl.  §  2  des  Gesetzes  vom  31  sten  Jannar  1852  und  §  11  des  Gesetzes  vom  23sten
April  1850)  nach  einem  aliquoten  Theile  der  von  ihnen  im  vorhergehenden  Kalenderjahre
erlegten  Schlachtsteuer,  beziehendlich  Maischsteuer,  zu  entrichten.  Die  Bestimmung  des  dießfalls
  anzunehmenden,  den  bezüglichen  bisherigen  Gewerbesteuerbeiträgen  anzupassenden  Quotalverhältnisses
  bleibt  auch  für  die  Jahre  1864  bis  mit  1866  Unserem  Finanzministerium
überlassen  und  sind  sodann  die  für  die  Bankschlächter  hiernach  ausfallenden  Individualansätze
bei  Abschätzung  der  Bankbäcker  (vergl.  S  11  D  des  Gesetzes  vom  23sten  April  1850)  zum
Anhalten  zu  nehmen.

Nicht  minder  hat  Unser  Finanzministerium  die  Termine  für  die  Erhebung  der  Gewerbe=
  und  Personalsteuer  zu  bestimmen.

&amp;amp;  4.  Alle  sonstigen  Abgaben,  Natural=  und  Geldleistungen,  welche  nicht  ausdrücklich
aufgehoben  worden  sind  oder  noch  aufgehoben  werden,  haben  vorschriftmäßig  fortzubestehen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanzministerium
beauftragt  ist,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  23sten  August  1864.

Johann.

6  Richard  Freiherr  von  Friesen.

417
        <pb n="318" />
        —  282  —

&amp;amp;  88)  Verordnung,

die  Ausführung  des  Finanzgesetzes  auf  die  Jahre  1864,  1865  und  1866
betreffend;
vom  24sten  August  1864.

Zu  Ausführung  des  Finanzgesetzes  auf  die  Jahre  1864,  1865  und  1866  vom  gestrigen
Tage  wird  hierdurch  Folgendes  verordnet:

&amp;amp;  1.  Wegen  der  auf  das  Jahr  1864  zu  entrichtenden  Steuern  und  Abgaben  bewendet
es  bei  den  dießfallsigen  Bestimmungen  des  Gesetzes  und  der  Ausführungsverordnung  vom  7ten
December  vorigen  Jahres  (Seite  770  und  771  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1863).

Es  mögen  aber,  soviel  diejenigen  nach  §  16  des  Gesetzes  vom  23sten  April  1850
(Seite  31  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1850)  zu  beurtheilenden  Dienstgenußerhöhungen
  anlangt,  deren  Bezug  zwar  von  einem  früheren  Zeitpunkte  ab  als  den  15ten
April  zugebilligt,  jedoch  erst  später  angeordnet  worden  ist,  die  deshalb  für  den  1sten  Termin
nachzuzahlenden  Personalsteuerbeiträge  zugleich  bei  Abführung  der  ebenfalls  erhöhten  Steuer
für  den  2ten  Termin  berichtigt  und  in  der  Gewerbe=  und  Personalsteuerrechnung  zuwachsweise
mit  vereinnahmt  werden.  Zu  diesem  Zwecke  werden  in  und  für  Dresden:  von  den  Anstellungsbehörden,
  außerhalb  Dresden  hingegen:  von  den  betreffenden  Dienstbehörden,  die  erforderlichen
Mittheilungen  den  Steuerbehörden  noch  vor  Eintritt  des  2ten  Termins  zugehen,  sodann  aber
von  letzteren  die  Steuermehrbeträge  ermittelt  und  den  Betheiligten  bekannt  gemacht  werden.

§2.  An  Grundsteuern  sind  in  jedem  der  Jahre  1865  und  1866  von  jeder  Steuereinheit
  zu  erheben  und  zu  bercchnen:

Drei  Pfennige  den  1  sten  Februar,
Zwei  Pfennige  den  1  sten  Mai,
Zwei  Pfennige  den  1  sten  August,
Zwei  Pfennige  den  1sten  November.
&amp;amp;  3Von  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer  sind  fällig:
ein  halber  Jahresbetrag  den  1  5ten  April,
ein  halber  Jahresbetrag  den  15ten  October
in  jedem  der  Jahre  1865  und  1866.

Bei  Beurtheilung  der  Steuerpflicht  der  Contribuenten  (vergl.  §&amp;amp;  4  des  Gesetzes  vom  2“sten
December  1845,  Seite  312  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1845)  sind
daher  in  den  Jahren  1865  und  1866  die  vorstehend  bestimmten  Termine,  beziehendlich
der  15te  April  und  15te  October,  zum  Anhalten  zu  nehmen,  und  es  erleidet  folglich  die  Bestimmung
  §  42  der  Verordnung  vom  2  sten  April  1850  (Seite  60  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1850)  für  die  Jahre  1865  und  1866  insoweit  eine  Abänderung.
        <pb n="319" />
        —  283  —

84.  Wegen  der  von  den  Bankschlächtern  und  Branntweinbrennern  in  den  Jahren
1865  und  1866  zu  entrichtenden  Gewerbesteuer  wird  seiner  Zeit  weitere  Bestimmung
erfolgen.

85.  Die  Aufweisung  der  Personalsteuerquittungen  bei  Erhebung  von  Besoldung,  Gehalt,
  Wartegeld  oder  sonstigen  Bezügen  aus  öffentlichen  Cassen  hat  in  den  Jahren  1865  und
1866,  wie  §&amp;amp;  45  der  obgedachten  Verordnung  vom  23sten  April  1850  bestimmt  ist,
wiederum  lediglich  in  den  Monaten  Juni  und  December  stattzufinden.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  zu  achten.
Dresden,  am  24  sten  August  1  864.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Reuter.

 

89)  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  für  den  Brauverein  zu  Lichtenstein;
vom  27sten  Juli  1864.

Ne  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  33  der
Statuten  für  den  Brauverein  zu  Lichtenstein  enthaltene  Rechtsvergünstigung  in  Betreff  der
Legitimation  des  Ausschusses  und  der  Vorstände  desselben  durch  öffentliche  Bekanntmachung
ihrer  Namen  im  Lichtensteiner  Wochenblatte  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat
das  Ministerium  des  Innern  im  Einverständnisse  mit  dem  Justizministerium  diese  Statuten

mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen
werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  2  7  sten  Juli  1864.

Minifsterium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

 

Demuth.
        <pb n="320" />
        Vorsitz  im  Ausschusse.


Legitimation.

—  284  —

Statuten
für  den  Brauverein  zu  Lichtenstein.
2.  2c.

32.  Der  Ausschuß  wählt  in  der  ersten  Sitzung  nach  dem  Zeitpunkte,  zu  welchem
Mitglieder  des  Ausschusses  statutengemäß  oder  in  Folge  besonderen  Beschlusses  der  Generalversammlung
  ausgeschieden  und  neu  erwählt  worden  sind,  aus  seiner  Mitte  einen  Vorsitzenden
und  einen  Stellvertreter  desselben  auf  ein  volles  Jahr.

*  rc.

33.  Binnen  8  Tagen  nach  dieser  Wahl  der  Ausschußvorstände  hat  der  Vorsitzende
des  Ausschusses  oder  in  dessen  Behinderung  der  Stellvertreter  desselben  die  Namen  der  sämmtlichen
  fungirenden  Ausschußmitglieder  und  Stellvertreter,  sowie  das  Ergebniß  jener  Wahl  im
Lichtensteiner  Wochenblatte  bekannt  zu  machen.  Diese  Bekanntmachung  legitimirt  den  Ausschuß
  und  dessen  Vorstände  in  allen  Beziehungen.

 

.  90)  Verordnung

zu  Erläuterung  und  Ausführung  des  §  22  des  Elementarvolksschulgesetzes;
vom  Sten  August  1864.

D.  wahrzunehmen  gewesen  ist,  daß  die  §  22  des  Elementarvolksschulgesetzes  vom  6ten
Juni  1835  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1835,  Seite  283)  enthaltenen  Bestimmungen:


„Nur  gebrechlichen,  kränklichen  und  solchen  Kindern,  welche  nach  dem  Urtheile  des
Ortsschulvorstands  den  Schwierigkeiten  eines  täglich  zu  machenden  Schulwegs  noch
nicht  gewachsen  sind,  oder  wegen  geistiger  Unreife  einen  wirklichen  Nutzen  vom  Schulgehen
  nicht  erwarten  lassen,  kann  ein  späterer  Schuleintritt  verstattet  werden“

bisher  nicht  allenthalben  genügt  haben,  um  einerseits  geistig  und  körperlich  unreifen  Kindern,
andererseits  den  Schulen  selbst  gegen  eine  zu  frühe  Aufnahme  solcher  Kinder  in  die  Schule
ausreichenden  Schutz  zu  gewähren,  so  verordnet  Man  zur  weiteren  Ausführung  der  oben  angezogenen
  gesetzlichen  Bestimmung,  wie  folgt:

#  1.  Die  Eltern  und  Erzieher  in  das  schulpflichtige  Alter  tretender  Kinder  sind  berechtigt,
auf  Grund  eines  ärztlichen  Zeugnisses,  in  welchem  die  geistige  oder  körperliche  Unreife
eines  Kindes  zum  Eintritt  in  die  Schule  ausreichend  bescheinigt  wird,  zu  verlangen,  daß  dessen
Aufnahme  um  ein  halbes  oder  ein  ganzes  Jahr  verschoben  werde.

6#2.  Es  soll  aber  auch  den  Lehrern  in  Uebereinstimmung  mit  ihren  Localschulinspectoren
und  in  den  Städten  auch  mit  den  Directoren  der  Schulen  das  Recht  zustehen,  Kinder,  welche
        <pb n="321" />
        —  285  —

nach  einem  vierwöchentlichen  Schulbesuche  sich  körperlich  oder  geistig  oder  in  beiden  Beziehungen
als  zu  schwach  für  die  unabweislichen  Anforderungen  der  Schule  zeigen,  aus  derselben  auf  ein
halbes  oder  auch  auf  ein  ganzes  Jahr  wieder  austreten  zu  lassen.

Sollten  Eltern  oder  Erzieher  dagegen  Widerspruch  erheben,  so  entscheidet  ein  gerichtsärzt—
liches  Zeugniß,  welches  auf  deren  Kosten  zu  erfordern  ist.

#3.  Ueber  den  Grund  der  späteren  Aufnahme  eines  solchen  Kindes  ist  das  Nöthige  im

Hauptbuche  der  Schule  anzumerken,  auch  sind  die  betreffenden  ärztlichen  Zeugnisse  im  Schularchive
  aufzubewahren.

&amp;amp;#  4.  An  der  Verpflichtung  zu  einem  8jährigen  Schulbesuche  wird  durch  die  spätere  Aufnahme
  eines  Kindes  aus  solchen  Gründen  allenthalben  nichts  geändert.

Dresden,  am  Sten  August  1864.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
von  Falkenstein.

Hausmann.

 

91)  Bekanntmachung,

die  Eröffnung  der  Telegraphenstationen  in  Rochlitz,  Penig  und  Waldenburg
betreffend;
vom  20sten  August  1864.

Zum  Anschlusse  an  die  Linien  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereins  sind  in  Roch—
litz,  Penig  und  Waldenburg  in  Vereinigung  mit  den  dortigen  Postämtern  Telegraphenvereins—
stationen  errichtet  worden,  welche  am  lsten  September  laufenden  Jahres  für  die  allgemeine
  Correspondenz  eröffnet  werden  sollen.

Die  Annahme  und  Beförderung  von  Depeschen  findet  während  der  Dauer  der  Postexpeditionszeit
  statt.

Bezüglich  der  Depeschengebühren  und  der  sonst  zu  beobachtenden  Bestimmungen  wird  auf
das  bei  allen  Telegraphenbureaus  käufliche  Reglement  für  die  telegraphische  Correspondenz  im
Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereine,  sowie  für  den  internen  telegraphischen  Verkehr
im  Bereiche  der  Königlich  Sächsischen  Staats=  und  Eisenbahn-Telegraphenlinien  vom  1  Sten
August  1863  verwiesen.

Dresden,  am  20sten  August  1864.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
Schreiner.
        <pb n="322" />
        —  286  —

M  92)  Bekanntmachung,

eine  Anleihe  der  Stadt  Glauchau  betreffend;
vom  22sten  August  1864.

De  Ministerium  des  Innern  hat  im  Einverständnisse  mit  dem  Justizministerium  zu  der
von  dem  Stadtrathe  zu  Glauchau  unter  Zustimmung  der  dasigen  Gemeindevertretung  beschlossenen
anderweiten  städtischen  Anleihe  von  110,000  Thalern  durch  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber
lautenden,  Seiten  des  letzteren  unkündbaren,  übrigens  vom  Jahre  1869  an  in  jährlichen
Raten  auszuloosenden  Schuldscheinen,  nachdem  Se.  Majestät  der  König  die  nachstehend  abgedruckten,
  im  8  2,  Absatz  3  und  §&amp;amp;  5  des  Anleiheplans  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen,  die
Verjährung  unerhobener  Zinsen,  sowie  die  Mortification  vernichteter  oder  abbanden  gekommener
Schuldscheine,  Zinsleisten  und  Zinsscheine  betreffend,  Allergnädigst  zu  bewilligen  geruht  haben,
die  Genehmigung  ertheilt,  was  zur  Nachachtung  für  die  Behörden  und  Diejenigen,  die  es  angeht,
  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Dresden,  den  2  2  sten  August  1864.

Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.
Schmiedel.

Plan
für  die  von  der  Stadtgemeinde  zu  Glauchau  zu  contrahirende  Anleihe  von  110,000
Thalern  und  deren  Tilgung.
20.  2c.

#&amp;amp;#  2.  Alle  unerhobene  Zinsen  dieser  Anleihe  verjähren  mit  dem  Ablaufe  von  vier  Jahren

nach  ihrer  Verfallzeit  und  fallen  dem  Tilgungsfond  zu.
2c.  2c.

5.  Wegen  vernichteter  oder  abhanden  gekommener  Schuldobligationen,  Zinsleisten  und
Zinscoupons  findet  zum  Behufe  ihrer  Mortification  ein  gleiches  Verfahren,  wie  für  Königlich
Sächsische  Staatspapiere  vorgeschrieben  ist,  dergestalt,  daß  Schuldobligationen  dieser  Anleihe
wie  Königlich  Sächsische  Staatsschuldscheine,  Zinsleisten  und  Zinscoupons  dieser  Anleihe
wie  Talons  und  Coupons  von  Königlich  Sächsischen  Staatsschuldscheinen  behandelt  werden,
vor  dem  Justizamte  Forderglauchau  oder  der  etwa  künftig  an  dessen  Stelle  tretenden  Gerichtsbehörde
  auf  Kosten  des  Antragstellers  statt  und  hat  letzteres  von  jedem  bei  ihm  zur  Anzeige
kommenden  Falle  dem  Stadtrathe  Nachricht  zu  geben.

20.  20.
        <pb n="323" />
        —  287  —

MÆ  93)  Verordnung,

die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Anlegung  der  Greiz-Brunner  Eisen—
bahn  betreffend;

vom  22sten  August  1864.

W  Allerhöchster  Genehmigung,  uͤnd  auf  Grund  der  von  der  Ständeversammlung  in  der
ständischen  Schrift  vom  2  6sten  Juni  1862  ertheilten  Ermächtigung,  wird  von  dem  Ministerium.
des  Innern  wegen  der  von  einer  zu  diesem  Zwecke  zusammengetretenen  und  von  der  Fürstlich
  Reußischen  Regierung  älterer  Linie  zu  Greiz  concessionirten  Actiengesellschaft  beabsichtigten
Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung  zwischen  Greiz  und  der  Sächsisch-Bayerischen  Staatsbahn,
  mit  dem  Anschlusse  an  letztere  bei  Brunn,  andurch  vexordnet  wie  folgt:

&amp;amp;1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  Zten  Juli  1835,  die  Abtretung  des  zu  Erbauung
  einer  von  Leipzig  nach  Dresven  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur  Grenze  zu
verlängernden  Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1835,  Seite  371  fg.),  und  beziehendlich,  insoweit  die  §&amp;amp;#  7  und  8  jenes
Gesetzes  durch  das  Gesetz  vom  Ften  September  1843,  die  Einführung  des  neuen  Grundsteuersystems
  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1843,  Seite  97  fg.),
das  Gesetz  vom  6ten  November  1843,  die  Grund=  und  Hypothekenbücher  und  das  Hypothekenwesen
  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1843,  Seite  189  fg.),  und
durch  das  Gesetz  vom  30sten  November  1843,  die  Theilbarkeit  des  Grundeigenthums  betreffend
  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1843,  Seite  255  fg.)  abgeändert  worden
sind,  die  einschlagenden  Vorschriften  dieser  späteren  Gesetze,  leiden  auch  auf  die  Abtretung  des
zu  Anlegung  der  Eisenbahn  zwischen  Greiz  und  Brunn,  insoweit  dieselbe  auf  Sachsisches
Landesgebiet  zu  liegen  kommt,  erforderlichen  Grundeigenthums  Anwendung.

§&amp;amp;#2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  Bahnstrecke  zu  beobachtenden  Verfahrens
  und  der  dießfallsigen  Instruction  der  Straßenbaucommission  und  der  Taxatoren  ist
allenthalben  denjenigen  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung  zum
Gesetze  vom  Zten  Juli  1835  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1835,  Seite  37  4  fg.)
sowie  beziehendlich  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  Verordnungen  vom  1  Aten  März
1836  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1836,  Seite  72),  vom  5ten  März  1844
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1844,  Seite  122)  und  vom  26sten  Februar
1859  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1859,  Seite  48)  enthalten  sind.

83.  Die  Vorschriften  gegenwärtiger,  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Verordnung  treten
sofort  mit  deren  Publication  in  Wirksamkeit.

1864.  42
        <pb n="324" />
        —  288  —

#  4.  Bei  dem  Baue  der  fraglichen  Bahnstrecke  werden  nach  Maßgabe  der  genehmigten
Oetailpläne  die  Fluren  von
Schönbach,
Reuth  und
Brunn
betroffen.

Dresden,  am  2  2  sten  August  1864.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Kohlschütter.

-  Demuth.

94)  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Leipziger  Vorschußvereins;
vom  22sten  August  1864.

N  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  66  46  und
60  der  Statuten  des  Leipziger  Vorschußvereins  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen
  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten  mit
der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen
werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  2  2  sten  August  1  864.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Dr.  Weinlig.

Grundgesetz
des  Leipziger  Vorschußvereins.
2c.r  2c.
V.  Legitimation  des  Ausschusses  und  Directoriums.
#46.  Nach  jeder  Wahl  sind  die  Mitglieder  des  Ausschusses  und  Directoriums,  beziehendlich
  die  Ersatzmänner  beider,  durch  eine  Bekanntmachung  nach  §  15  zu  veröffentlichen;  ebenso

 

Demuth.
        <pb n="325" />
        —  289  —

muß  der  Eintritt  von  Ersatzmännern  an  Stelle  ausgeschiedener  Ausschußmitglieder  öffentlich
bekannt  gemacht  werden.

Einer  weiteren  Legitimation  bedarf  es  nicht.

2c.  2c.
VIII.  Privilegien  des  Vorschußvereins.

60.  Bei  Rückgabe  der  dem  Leipziger  Vorschußvereine  für  bei  ihm  erhobene  Vorschüsse
bestellten  Pfänder,  beziehendlich  bei  Auszahlung  des  Ueberschusses  (&amp;amp;  57),  ist  das  Directorium
ermächtigt,  die  Person,  welche  den  Pfandschein  überbringt,  als  zum  Rückempfange  des  Pfandes,
sowie  zur  Erhebung  des  Ueberschusses  legitimirt  anzusehen.

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  und  Rückgabe  des  Pfandscheins  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist
das  Directorium  befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur
den  Ueberschuß  zur  Masse  abzugeben.

Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern,  sowie  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben
sind  nur  zu  beachten,  wenn  der  Pfandschein  mit  beigebracht  wird  und  erstrecken  sich  dieselben

nur  auf  den  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins  etwa  noch  verbliebenen  Ueberschuß.
2.  2c

95)  Deeret
zu  Bestätigung  der  Statuten  für  die  Braugenossenschaft  zu  Löbau;

vom  23sten  August  1864.
N  Se.  Majestät  der  König  auf  den  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  26
der  Statuten  für  die  Braugenossenschaft  zu  Löbau  vom  2Ssten  Juni  dieses  Jahres  vorausgesetzte
  Rechtsvergünstigung,  der  zufolge  die  Mitglieder  des  Directoriums  dieser  Genossenschaft
durch  im  Amtsblatte  des  Stadtraths  zu  Löbau  unter  unterschriftlicher  Vollziehung  sämmtlicher
Directorialmitglieder  zu  erlassende  Bekanntmachung  für  ausreichend  legitimirt  zu  erachten  sein
sollen,  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern,  im
Einverständnisse  mit  dem  Justizministerium,  diese  Statuten  nunmehr  mit  der  Wirkung  bestätigt,
  daß  denselben  allenthalben  nachgegangen  werden  soll.

Zu  Urkund  dessen  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  am  23  sten  August  1864.

Ministerium  des  Innern.
.  Für  den  Minister:

Dr.  Weinlig.  Schmiedel.
        <pb n="326" />
        —  290  —

A  96)  Bekanntmachung,

die  Prüfungen  bei  der  chirurgisch-medicinischen  Academie  betreffend;
vom  isten  September  1864.
Mie  dem  für  den  30sten  dieses  Monats  bereits  angeordneten  Schlusse  der  klinischen  Anstalten
bei  der  chirurgisch-medicinischen  Academie  (vergl.  Bekanntmachung  der  Direction  der  genannten
Academie  vom  1  2ten  dieses  Monats)  findet  die  bisherige  Thätigkeit  der  Letzteren  als  Prüfungsbehörde
a)  für  auswärts  Promovirte  nach  §§  3  fgg.  des  Mandats  vom  1sten  Juni  1824
(Gesetzsammlung  vom  Jahre  1824,  Seite  74  fg.)
b)  für  Aerzte  2ter  Classe  (medicinae  practici)  nach  §§#  9,  10  des  Mandats  vom
3u0sten  Januar  1819  (Gesetzsammlung  vom  Jahre  1819,  Seite  141)
ihre  Erledigung.

Alle  Diejenigen,  welche  die  eine  oder  die  andere  dieser  Prüfungen  für  einen  innerhalb  des
Prüfungssprengels  der  chirurgisch-medicinischen  Academie  gelegenen  Niederlassungsort  zu  bestehen
  wünschen,  haben  sich  daher  mit  ihren  bezüglichen  Anmeldungen  schon  von  jetzt  an  nicht
mehr  an  die  genannte  Academie,  sondern  an  die  medicinische  Facultät  der  Universität  Leipzig
zu  wenden  und  von  dort  aus  Bescheidung  zu  gewärtigen.

Als  Prüfungsbehörde

a)  für  Wundärzte  nach  §  9  des  Mandats  vom  30sten  Januar  1819,
b)  für  Apotheker  nach  §  34  desselben  Mandats,
c)  für  Hebammen  nach  §  3  des  Mandats  vom  2ten  April  1818  (Gesetzsammlung
vom  Jahre  1818,  Seite  10),
d)  für  Gerichtsärzte  nach  der  Verordnung  vom  26sten  November  1831  (Gesetzsammlung
  vom  Jahre  1831,  Seite  343  fg.)
bleibt  die  chirurgisch  =  medicinische  Academie  für  den  ihr  zugewiesenen  Prüfungssprengel  bis  auf
Weiteres  in  ihrer  zeitherigen  Wirksamkeit.  ·
Zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,  wird  Solches  andurch  bekannt  gemacht.
Dresden,  den  1sten  September  1864.
Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Kohlschütter.  Schmiedel.

 

Berichtigung.

In  der  Uleberschrift  der  unter  Nr.  80  (Seite  265  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem
Jahre)  abgedruckten  Verordnung  des  Finanzministeriums  vom  26sten  Juli  dieses  Jahres,  die  Aufhebung
des  §  21  der  die  Ausführung  des  Schlachtsteuer=  und  Fleisch-Uebergangsabgabe-Gesetzes  betreffenden
Verordnung  vom  29sten  Mai  1852  betreffend,  ist  anstatt:

„die  Aufhebung  des  §  24  r2c.“

zu  lesen:  „die  Erläuterung  des  §  24  rc."

 

Letzte  Absendung:  am  10ten  September  1864.
        <pb n="327" />
        —.

Gesetz-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,
12e½##Stück  vom  Jahre  1864.

 

 

 

eine  zum  Ersatze  der  klinischen  Anstalten  der  chirurgisch-medicinischen  Academie
dienende  Einrichtung  betreffend;
vom  2  lsten  August  1861.

D.  die  beschlossene  und  in  der  Ausführung  begriffene  Aufhebung  der  chirurgisch-medicinischen
Academie  in  Dresden  auch  die  Schließung  der  bei  derselben  für  innere  und  chirurgische  Kranke
bestandenen  klinischen  Anstalten  zur  Folge  hat,  die  gedachten  Anstalten  aber  neben  ihrer  hauptsächlichen
  Bestimmung  zu  Lehrzwecken  zugleich  als  öffentliche  Krankenanstalt  und  zwar  vorzugsweise
  für  das  platte  Land  und  die  kleineren  Städte  des  einer  solchen  zur  Zeit  noch  entbehrenden
  Regierungsbezirks  Dresden  gedient  haben,  so  ist  im  Interesse  des  genannten  und  der
angrenzenden  Landestheile  auf  eine  bis  zu  dereinstiger  Errichtung  eines  Provinzialkrankenhauses
für  die  beregten  klinischen  Anstalten  Ersatz  gewährende  Einrichtung  Bedacht  zu  nehmen  gewesen,
zu  dem  Ende  aber  mit  der  Stadtgemeinde  zu  Dresden  dahin  Uebereinkunft  getroffen  worden,
daß  dieselbe  zur  Aufnahme  von  Kranken  aus  den  genannten  Landestheilen  in  dem  hiesigen
Stadtkrankenhause  30  Betten  zur  Verfügung  zu  stellen  hat.

In  Bezug  auf  die  Benutzung  dieser  Betten  wird  Folgendes  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht:

1.  Die  im  Stadtkrankenhause  hierselbst  zur  Verfügung  gestellten  30  Betten  sind  zunächst
dazu  bestimmt,  für  solche  Kranke  —  innere  wie  chirurgische  —  die  ärztliche  Pflege  und  Behandlung
  zu  vermitteln,  für  welche  einer  dem  Regierungsbezirke  Dresden  oder  doch  dem  Meißnischen
  Kreise  nach  der  früheren  Landeseintheilung  angehörigen  Stadt=  oder  Landgemeinde,
mit  Ausschluß  der  Stadt  Dresden  selbst,  als  Heimath=  oder  Aufenthaltsgemeinde,  nach  Maßgabe
  der  allgemeinen  Armenordnung  vom  22sten  October  1840  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1840,  Seite  257  fg.)  die  Verpflichtung  zur  armenpolizeilichen  Fürsorge
anheimfällt.

Die  Benutzung  der  den  genannten  Gemeinden  hiernach  dargebotenen  Füglichkeit  ist  an  die
Becbachtung  nachstehender  Vorschriften  und  Bedingungen  gebunden:

564.  43
        <pb n="328" />
        —  282  —

2.  Der  Unterbringung  eines  Kranken  in  eines  der  unter  1  gedachten  Betten  hat  in  der
Regel  eine  schriftliche  Anmeldung  desselben  bei  der  Stadtkrankenhausverwaltung  unter  Beifügung
  eines  dessen  Transportfähigkeit  constatirenden  und  sich  sonst  über  dessen  Zustand  näher
aussprechenden  ärztlichen  Zeugnisses  voranzugehen.

Nur  in  Fällen  besonderer  durch  ärztliches  Zeugniß  bescheinigter  Dringlichkeit  kann  die
Unterbringung  eines  Kranken  auch  ohne  vorgängige  schriftliche  Anmeldung  durch  unmittelbare
Zusendung  erfolgen.

3.  Für  jeden  solchergestalt  im  Stadtkrankenhause  untergebrachten  Kranken  ist  ein  bis
auf  Weiteres  auf  den  ermäßigten  Satz  von  —  7  Ngr.  5  Pf.  täglich  bestimmter  Kostenbeitrag
zu  entrichten.

Gegen  diesen  Verpflegbeitrag  werden  die  betreffenden  Kranken  mit  allen  bis  zu  ihrer
Wiederentlassung  aus  der  Anstalt,  beziehendlich  bis  zu  ihrem  etwaigen  Ableben  in  derselben,
durch  ihre  Krankheitszustände  bedingten  Erfordernissen,  jedoch  mit  Ausnahme  aller  zum  ferneren
dauernden  Gebrauche  bestimmter  und  besonders  anzuschaffender  Gegenstände,  wie  z.  B.  Bruchbänder,
  Mutterkränze,  Stelzfüße,  Krücken  und  dergleichen,  versorgt  werden.

Der  Kostenaufwand  für  Gegenstände  der  nurgedachten  Art,  ingleichen  die  Kosten  für  den
Transport  eines  aus  der  Anstalt  Entlassenen,  sowie  für  die  Beerdigung  eines  in  der  letzteren
Verstorbenen,  sind  in  allen  Fällen  besonders  zu  vergüten.

4.  Die  Berichtigung  aller  unter  Nr.  3  erwähnten  Kostenbeträge  liegt  dem  Stadtkrankenhause
  gegenüber  ausschließlich  derjenigen  Gemeinde,  welche  den  betreffenden  Kranken  eingeliefert
hat,  dergestalt  ob,  daß  die  Aufnahme  des  Letzteren  nur  unter  der  Voraussetzung  besonderer
schriftlicher  Zusicherung  der  einliefernden  Gemeinde,  für  die  bezüglichen  Kosten  rechtzeitig  aufkommen
  zu  wollen,  beansprucht  werden  darf.

Die  Berichtigung  der  Kosten  hat  spätestens  vier  Wochen  nach  der  Entlassung  oder  dem
Ableben  des  Kranken,  als  worüber  der  betreffenden  Gemeinde  von  Seiten  der  Stadtkrankenhausverwaltung
  sofort  Anzeige  gemacht  werden  wird,  auf  Grund  der  Seiten  der  Letzteren  darüber
auszustellenden  Liquidation  an  die  Stadtkrankenbauscasse  portofrei  zu  erfolgen.

Zahlungssäumige  Gemeinden  haben  sich  der  unnachsichtlichen  Einleitung  executivischer
Maßregeln  zu  gewärtigen.

5.  Die  unter  Nr.  4  erwähnte  schriftliche  Zusicherung  ist  von  der  Vertretung  der  betreffenden
  Gemeinde  unter  Beidrückung  des  Gemeindesiegels  nach  dem  unter  O  nachstehenden
Schema  auszustellen  und  gleichzeitig  mit  der  Zusendung  des  betreffenden  Kranken  der  Stadtkrankenhausverwaltung
  zu  übergeben.

Die  Geltendmachung  etwaiger  Regreßansprüche  gegen  die  Heimathgemeinde  des  Kranken,
beziehendlich  gegen  diejenigen  Angehörigen  desselben,  welchen  privatrechtlich  die  Fürsorge  für
den  Letzteren  obliegt,  ist  lediglich  Sache  der  einliefernden  Gemeinde  und  darf  Seiten  dieser  der
Stadtkrankenhausverwaltung  in  keinem  Falle  angesonnen  werden.
        <pb n="329" />
        —  293  —

6.  Die  Entlassung  eines  Eingelieferten  vor  völliger  Genesung  wird  unter  genauer  Be—
folgung  der  einschlagenden  Bestimmungen  der  allgemeinen  Armenordnung  und  beziehendlich  des
Regulativs  für  das  Stadtkrankenhaus  vom  5ten  October  1855  erfolgen.

7.  Auf  die  mehrgedachten  Betten  und  die  in  dieselben  aufgenommenen  Personen  haben
die  Bestimmungen  der  Abschnitte  I!  bis  mit  V  des  vorangezogenen  Regulativs  Anwendung
zu  leiden.

8.  Vorgedachte  Einrichtung  tritt  mit  dem  1sten  October  dieses  Jahres  in  Wirksamkeit.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gehörig  zu  achten.

Dresden,  am  24sten  August  1864.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Kohlschütter.

□D

Die  unterzeichnete  (Stadt-)  Gemeinde  ertheilt  hierdurch  die  Zusicherung,  daß  sie  die  in  Punkt
3  der  Verordnung  des  Königlichen  Ministeriums  des  Innern  vom  24  sten  August  1864,  den
Ersatz  der  klinischen  Anstalten  der  chirurgisch-medicinischen  Academie  betreffend,  bestimmten

Kur=  und  Verpflegbeiträge  für  den  von  ihr  im  Stadtkrankenhause  zu  Dresden  untergebrachten
Kranken

Schmiedel.

N.  N.  aus  N.  N.
(Handarbeiter)  "
an  täglich  —  7  Ngr.  5  Pf.,  ingleichen  eintretenden  Falles  die  in  Punkt  3  sonst  noch  erwähnten
besonderen  Kostenbeträge  auf  Grund  der  ihr  darüber  zuzustellenden  Liquidation  an  die  Casse
des  genannten  Stadtkrankenhauses  rechtzeitig  abführen  wird.
N.  N.,  den  18

(Der  Stadtrath.)
Der  Gemeinderath.
.  98)  Verordnung,
die  Mittheilung  von  Obergutachten  an  die  Gerichtsärzte  betreffend;
vom  30sten  August  1864.

Miu  Rücksicht  auf  das  wissenschaftliche  und  practische  Interesse,  welches  jeder  Gerichtsarzt  an
einem  Obergutachten  in  einer  vorher  von  ihm  selbst  begutachteten  Angelegenheit  zu  nehmen  hat,
ist  für  angemessen  befunden  worden,  in  allen  Fällen,  in  denen  Obergutachten  über  die  von

43“
        <pb n="330" />
        —  294  —

Gerichtsärzten  abgegebenen  Gutachten  eingeholt  werden,  die  betreffenden  Gerichtsärzte  von  dem
Inhalte  dieser  Obergutachten  in  Kenntniß  setzen  zu  lassen.  Demzufolge  werden  die  sämmt—
lichen  Gerichtsbehörden  angewiesen,  in  allen  Fällen,  wo  von  ihnen  dergleichen  Obergutachten
eingeholt  werden,  die  betreffenden  Bezirks-  beziehendlich  Gerichtsärzte  durch  Mittheilung  der
Acten,  sobald  dieselben  entbehrlich,  in  den  Stand  zu  setzen,  von  dem  Inhalte  dieser  Obergutachten
  sich  zu  unterrichten.

Dresden,  den  30sten  August  1864.

Ministerium  der  Juftiz.

Dr.  v.  Behr.
Manitius.

 

MÆ  99)  Verordnung,

die  vorläufige  Außerkraftsetzung  des  Pulver=  2c.  Ausfuhrverbots  vom  6ten  Juli
dieses  Jahres  betreffend:
vom  ten  September  1864.
Des  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  von  diesem  Jahre,  Dtes  Stück  Nr.  71  Seite
242,  bekannt  gemachte  Verbot  der  Ausfuhr  von  Schießpulver  und  anderer  Kriegsmunition  aus
den  Seehäfen  des  Vereinsgebiets  wird  hiermit  vorläufig  wieder  außer  Kraft  gesetzt.
Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.
Dresden,  den  7ten  September  1864.

Finanz-Ministerium.
Für  den  Minister:
von  Weissenbach.
Schäfer.

 

 

/&amp;amp;  100)  Bekanntmachung,
die  dem  Vorschußvereine  zu  Mülsen  St.  Jacob  verwilligte  Stempelbefreiung
betreffend;

vom  7ten  September  1864.

De-  Finanzministerium  hat  dem  Vorschußvereine  zu  Mülsen  St.  Jacob  in  Anerkennung
des  gemeinnützigen  Zweckes  dieses  Instituts  und  zu  dessen  Unterstützung  für  die  bei  demselben
vorkommenden  Wechsel,  Schuldverschreibungen  und  Bürgschaften,  welche  bei  gegebenen  Vorschüssen
  zu  Sicherstellung  des  Vereins  von  dessen  Mitgliedern,  oder  den  Erborgern,  oder  den
        <pb n="331" />
        —  295  —

Bürgen  ausgestellt  werden,  insoweit  die  Vorschüsse  den  Betrag  von  50  Thlrn.  nicht  übersteigen,
Befreiung  von  der  in  der  Stempeltaxe  des  Mandats  vom  I  lten  Januar  1819  unter  den
Worten:  „Schuldverschreibung“  und  „Flidejussiones  und  Bürgscheine“  (Gesetzsammlung
vom  Jahre  1819,  Seite  62  und  73)  geordneten  Stempelabgabe  bis  auf  Widerruf  bewilligt,
  wohingegen  eine  weitere  Befreiung  von  der  Stempelabgabe  sowohl  bei  Schriften=  als
Werthsstempel  in  Angelegenheiten  des  genannten  Vereins  nicht  stattfindet,  was  hierdurch  zur
Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Dresden,  den  7ten  September  1864.

Finanz-Ministerium.
Für  den  Minister:
von  Weissenbach.
Horn.

 

101)  Decret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Spar-  und  Vorschußvereins  zu  Zittau;
vom  hten  September  1864.

Naͤchdem  das  Gesammtministerium,  welches  zu  Besorgung  der  während  der  Abwesenheit
Sr.  Majestät  des  Königs  vorkommenden  Regierungsangelegenheiten  mit  Allerhöchstem  Auftrage
versehen  worden  ist,  die  in  88  33,  48  und  73,  Absatz  2  und  3  der  Statuten  des  Spar—
und  Vorschußvereins  zu  Zittau  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  bewilligt  hat,  so  sind  diese
Statuten  von  dem  Ministerium  des  Innern  mit  der  Wirkung  bestätigt  worden,  daß  den  Be—
stimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  9ten  September  1864.

Für  den  Minister:
Kohlschütter.

7  Ministerium  des  Innern.

Demuth.
        <pb n="332" />
        Oeffentlichkeit.

Oeffentlichkeit.

Privilegirtes
Pfandrecht.

—  296  —

Statuten
des  Spar=  und  Vorschußvereins  zu  Zittau.

rilPpt  2.

l#  33.  Die  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  sind  unter  Bezeichnung  des  Vorsitzenden
und  seines  Stellvertreters  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  vertritt  die  Bekanntmachung  die
Stelle  der  Legitimation.

2c.  2c.  v

48.  Die  in  das  Directorium  eingetretenen  Mitglieder  sind  unter  Bezeichnung  des
speciellen  Amtes  (§  46)  durch  den  Verwaltungsrath  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  vertritt
die  öffentliche  Bekanntmachung  die  Stelle  der  Legitimation.

1c.  1c.
i*nes
Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  die  Anstalt
befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß
  zur  Masse  abzugeben,  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.

Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern  oder  die  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben
sind  unzulässig  oder  unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins
  noch  ein  Ueberschuß  vorhanden  ist.

ꝛc.  2c.

&amp;amp;  102)  Verordnung,
die  Bestell-,  Quittungs=  und  Scheingebühren  für  Postsendungen  betreffend;

vom  1  7ten  September  1864.

 

De-  Finanzministerium  hat  in  Verfolg  der  ständischen  Verhandlungen  über  das  Budget
auf  die  gegenwärtige  Finanzperiode  beschlossen,  vom  i#sten  October  dieses  Jahres  an  sowohl
die  postörtlichen,  als  die  Landbestellgebühren  für  die  mit  den  Posten  von  weiterher  fran  kirt
oder  unter  portofreiem  Rubrum  eingehenden  Briefpostsendungen,  Begleitbriefe
und  Briefe  mit  declarirtem  Werthe  unter  einem  Thaler,  ohne  Unterschied,  ob
diese  Sendungen  durch  Zutragung  bestellt  oder  von  den  Adressaten  bei  der  Postanstalt  abgeholt
  werden,  aufzuheben,  sowie  die  Bestell-  und  Quittungsgebühren,  soweit  solche  hiernach  noch
fortzuerheben  sind,  ingleichen  die  Post=  und  Einzahlungs-Scheingebühren  von  6  Pfennigen  auf
1  Neugroschen  herabzusetzen,  endlich  die  Gebühren  an  3  Neugroschen  für  die  Besorgung  eines
Boten  zu  Bestellung  inländischer  Expreßsendungen  aufs  Land  in  Wegfall  bringen  zu  lassen.
        <pb n="333" />
        —  297  —

Hiernach  treten  von  dem  bemerkten  Zeitpunkte  an  in  Bezug  auf  die  Bestimmungen  der
Postordnung  vom  7ten  Juni  1859  (6Gesetz-  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1859,  Seite
100)  und  hinsichtlich  der  einschlagenden  Positionen  des  zugehörigen  Tarifs  O  nachstehende
Aenderungen  und  Zusätze  ein:

K  1.  Für  diejenigen  zur  Briefpost  gehörenden  Sendungen,  als  für

gewöhnliche  Briefe,
recommandirte  Briefe,
Briefe  mit  angehängten  Mustern  und  Waarenproben

und
Kreuzbandsendungen,
(&amp;amp;  56  mit  #  65,  1  der  Postordnung  und  §  des  Reglements  für  den  Postvereinsderkehr,
  Seite  220  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1860)  ingleichen  für
Begleitbriefe  zu  Fahrpostsendungen
und

Briefe  mit  veclarirtem  Werthe  unter  einem  Thaler,
65  der  Postordnung  und  §  1  des  gedachten  Reglements)
welche  mit  den  Posten  von  weiterher  frankirt  oder  unter  portofreiem  Rubrum  eingehen,
ist  fernerhin  keine  Bestell-  und  Quittungsgebühr  zu  entrichten.

&amp;amp;2.  Das  Botenlohn  für  expreß  zu  bestellende  Landbriefe  2c.  ist  zwar  auch  ferner  nach
Maßgabe  der  Entfernung  und  der  dabei  sonst  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse,  im  Mindestbetrage
  jedoch  mit  3  Neugroschen  zu  entrichten,  wogegen  eine  besondere  Gebühr  für  Besorgung
eines  Expreßboten  zur  Bestellung  für  inländische  Expreß-Postsendungen  aufs  Land  nicht
weiter  zu  erheben  ist.

##3.  An  die  Stelle  des  zeitherigen  Postgebührentarifs  O  zu  §#  50  der  Postordnung
tritt  der  hiernach  abgeänderte  unter  X  beigefügte  Tarif.

Dresden,  den  1  7ten  September  1864.

Finanz-Ministerium.
Für  den  Minister:
von  Schimpff.
Schreiner.

Zu  §  74  der
Postordnung.

Zu  §  74  fg.
der  Postordnung.
        <pb n="334" />
        —  298  —

J
Tarif

für  die  im  inneren  Verkehre  des  Königlich  Sächsischen  Postbezirks  bei  dem  Brief.,
Packerei=  und  Personentransporte,  sowie  bei  dem  Zeitungsdebit  zu  erhebenden
Gebühren  aller  Art,  in  alphabetischer  Reihenfolge.

—-t- 



 

 

 

Betrag
Posi-  oder  sonstige  Vergl.  Posttion.
  Gegenstand  der  Tare.  Festsetzung  rbnung.

der  Gebühren.

1.  Abgeholte  portofreie  Officialsendungen  s.  Pos.  3  «

 

 

—  portopflichtige  Briefe  ꝛc.  unter  c.
2.  Baare  Einzahlungen  VWWT  871.
das  tarifmäßige  Briefporto.  Pos.  4.
I  dastartfmaßtgeWerthporto..  .Pos.1.6.
Z.BestellundQuIttungsqebuhr  beziehendltch  Local—
porto  4.

6  a)  bei  der  Zutragung  der  mit  ven  Posten  von  weiterher
  eingegangenen  Sendungen  für  Bewohner
des  Postorts:
I.  unfrankirte  Sendungen:
für  eine  Sendung  in  Briefform,  welche  weder
recommandirt,  noch  mit  Werthsdeclaration  !
sehen  ist,  einschließlich  der  Vorschußbriese
für  einen  Brief  mit  declarirtem  Werthe  unter
einem  Thaler  .
für  einen  recommandirten  Brief  .
furemeuBrIefmttJusmuanonsdocument(ausschließlich
  der  Insinnationsgebühr)
für  einen  Brief,  auf  welchen  eine  Baareinzahl
ung  erfolgt  ist
für  einen  Brief  mit  declarirtem  Weithe  von
1—300  Thlr.  —  ——

 

3  Pf.

 

5  Pf.
        <pb n="335" />
        Position.



Gegenstand  der  Tare.

Betrag
oder  sonstige
Festsetzung

der  Gebühren.

Vergl.  Postordnung.


 

für  einen  Begleitbrief  .
für  einen  Adreßschein  über  eine  Sendung  in
Briefform  von  mehr  als  1  Pfund  Gewicht
oder  300  Thlr.  Werth  .  -
II.  frankirte  und  portofreie  Sendungen:
für  einen  Vorschußbrief  .
für  einen  Brief,  auf  welchen  eine  Baareinzahl.
ung  erfolgt  it  1
für  einen  Brief  mit  declarirtem  Werthe  von
1—300  Thlr.  —  —
wogegen  für  die  übrigen  unter  al  aufgeführten
Sendungen  eine  Bestell-  und  Ouittungsgebühr
nicht  zu  entrichten  ist;
bI  bei  der  Zutragung  der  mit  den  Posten  von
weiterher  eingegangenen  Sendungen  für
Bewohner  des  Landbestellbezirks:
I.  unfrankirte  Sendungen:
für  eine  Sendung  in  Briefform,  welche  weder
recommandirt,  noch  mit  Werthsdeclaration  versehen
  ist,  einschließlich  der  Vorschußbriefe.
für  einen  Brief  mit  declarirtem  Werthe  unter
einem  Thaler  .  .  .
füreinenrecommandirtenBrief....I
für  einen  Brief  mit  Insinuationsdocument  (ausschließlich
  der  Insinuationsgebühr)
für  einen  Brief,  auf  welchen  eine  Baareinzahlung
  erfolgt  t
für  einen  Brief  mit  declarirtem  Werthe  von
1  bis  mit  300  Thlr.  —  —.
für  ein  Packet  bis  mit  1  Pfund  Gewicht  oder
300  Thlr.  —.  —  =  Werth

 

 

 

 

 

 

1

 

1864.

 

5z  Pf.

3Pf.

5  Pf.

5  Pf.

8  Pf.

 

44
        <pb n="336" />
        —  300  —

 

 

 

Poß  Betrag

osi-  oder  sonstige  Vergl.  Post—
c

lion.  Gegenstand  der  Tare.  Festsezung  ordnung.

 

der  Gebühren.

 

für  einen  Begleitbrief  oder  Adreßschein  zu  den
von  der  Bestellung  durch  die  Postanstalt  ausgeschlossenen
  Packet=  und  bezchenrliche  Werthsendungen
  8  Pf.
für  eine  über  1  Pfund  bis  5  Pfund  schwere
Geld-  oder  Werthsendung  bis  mit  300  Thlr.
—-—-  declarirtem  Werthe...  .  13Pf.
für  eine  Packetsendung  ohne  Werthangabe  von
über  1  bis  mit  5  Pfund  Gewicht
II.  frankirte  und  portofreie  Sendungen:
für  einen  Vorschußbrie  5  Pf.
für  einen  Brief,  auf  welchen  eine  2*
ung  erfolgt  ist  .
für  einen  Brief  mit  declarirtem  Werthe  von

 

 

 

 

 

 

—

 

 

bis  mit  300  Thlr.  —  —.  8  Pf.
für  1  Packet  bis  mit  1  Pfund  Gewicht  oder
300  Thlr.  —-  —-Werth
für  eine  über  1  Pfund  bis  mit  5  Pfund  schwere,

Geld=  oder  Werthsendung  bis  mit  300  Tblr.
—  .  —  .Werth  1  Ngr.

—

für  eine  Packetsendung  ohne  Werthangabe  von
über  1  Pfund  bis  mit  5  Pfund  Gewicht
wogegen  für  die  übrigen  unter  bl  aufgeführten
Sendungen  eine  Bestell=  und  Quittungsgebühr
nicht  zu  entrichten  ist;

C)bei  der  Abholung  der  mit  den  Posten  von
weiterher  eingegangenen  Sendungen,  ohne  #
Unterschied,  ob  dieselben  nach  dem  Postorte

oder  nach  Landorten  gerichtet  sind:

I.  unfrankirte  Sendungen:

für  eine  Sendung  in  Briefform,  welche  weder
recommandirt,  noch  mit  Werthsdeclaration  versehen

  ist,  einschließlich  der  Vorschußbrieke  3Pf.

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —
        <pb n="337" />
        —  301  —

 

Position.



 

Gegenstand  der  Tare.

Betrag
oder  sonstige

Festsetzung

Gebühren.

der

 

Vergl.  Postordnung.


 

 

für  einen  Brief  mit  declarirtem  Werthe  unter

einem  Thaler

für  einen  recommandirten  Brief

für  einen  Brief  mit  Insinuationsdocument  (ausschließlich
  der  Insinuationsgebühr)

für  einen  Brief,  auf  welchen  eine  Baareinzahlung
  erfolgt  ist  .....

für  einen  Brief  mit  declarirtem  Werthe  von
einem  Thaler  an

für  einen  Begleitbrief  sammt  der  zugehörigen
Sendung

II.  frankirte  und  portofreie  Sendungen:

für  einen  Vorschußbrief  .

für  einen  Brief,  auf  welchen  eine  Becczchiuns
erfolgt  ist

für  einen  Brief  mit  declarirtem  Werthe  von
einem  Thaler  an

 

 

 

l
l

wogegen  für  die  übrigen  unter  *  aufgeführten
Sendungen  eine  Bestell-  und  Quittungsgebühr

nicht  zu  entrichten  ist;

d)  bei  der  Zutragung  oder  Abholung  von

Localbriefen  oder  Locallandbriefen:

für  eine  Sendung  in  Briefform  bis  1  Pfund

einschließlich

für  einen  recommandirten  Brief  einschließlich  der  «

Recommandationsgebühr  ..

für  einen  Brief  mit  Werthsdeclaration  bis  zum
Betrage  von  300  Thlr.  —--—-  und  8  Loth
Gewicht  an  Bestellgebühr

für  jedes  Hundert  Thaler  des  declarirten  Werthen

(wobei  für  geringere  Sendung  als  100  Thlr.

 

—  -  oder  überschießende  Beträge  über  «-100

  Thlr.  der  Betrag  für  das  volle  Hundert

erhoben  wird)

3Pf.

5  Pf.

3  Pf.

5  Pf.

S#

Pf.

28  Pf.

8  Pf.

5  Pf.

 

 

445
        <pb n="338" />
        —  302  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

»  Betrag
III  Gegenstand  der  Tare.  —*-  kerd  Ree
der  Gebühren.
für  die  von  einem  und  demselben  Absender  bei
einer  Postanstalt  in  Partien  von  12  Stück
und  darüber  und  frankirt  aufgegebenen  gewöhnlichen
  (weder  recommandirten,  noch  mit  Werthsdeclaration
  versehenen)  Localbriefe  und  Locallandbriefe
  bei  gleichzeitiger  Aufgabe
von  12  bis  mit  30  Stück  pro  Stück  4  Pf.
=  31  =  -60  -  -  -  Z--mehrals6()---
  21.
e)  bei  Zeitungen:
beideren  Austragung  im  Postorte  oder  im  Landbestellbezirke,
  für  jede  Austragung,  daher  abgesehen  von
der  Zahl  der  bei  jeder  Austragung  für  einen  und  denselben
  Zeitungsabonnenten  überbrachten  Zeitungen
bei  monatlich  1—  Zmaliger  oder  wöchentlich  1
maliger  Ueberbringung  1  Ngr.
vierteljährlich.
bei  wöchentlich  2—  Zmaliger  Ueberbringung  2  Ngr.
vierteljährlich.
bei  wöchentlich  4maliger  Ueberbringung  3  Nqgr.
.  vierteljährlich.
bei  wöchentlich  5maliger  Ueberbringung.  4  Ngr.
vierteljährlich.
bei  wöchentlich  6—  7maliger  Ueberbringung  5  Ngr.
vierteljährlich.
bei  wöchentlich  8—  1  4maliger  Ueberbringung  6  Ngr.
vierteljährlich.
bei  wöchentlich  15=  und  mehrmaliger  Ueberbringung  7  Ngr.
vierteljährlich

 

[□bei  Expreßsendungen  aus  Orten  des
Königlich  Sächsischen  Postbezirks:

10  im  Postorte:
        <pb n="339" />
        Position.



—  303  —

 

 

Gegenstand  der  Tare.

Betrag
oder  sonstige
Festsetzung

der  Gebühren.

Vergl.  Postordnung.


 

 

 

 

für  einen  Brief  Cbeziehendlich  usieh  der
Quittungsgebühr)

für  ein  Packet  Cinschließlich  der  Quittungege.
bühr)  .  .

2)  nach  Orten  des  Landbestellbezirks:

für  einen  Brief
das  nach  der  Entfernung  2c.  zu  bemessende
Expreßbotenlohn  (einschließlich  der  Quittungsgebühr)
  jedoch  im  Mindestbetrage  von  3  Ngr.

für  ein  Packet
das  nach  der  Entfernung  2c.  zu  bemessende
Expreßbotenlohn  (einschließlich  der  Quittungsgebühr)
  jedoch  im  Mindestbetrage  von  5  Mgr.

Anmerkung.  Im  Verkehre  mit  dem  Postvereins=  und
Auslande  werden  nur  recommandirte  Briefe  expreß
bestellt  und  es  wird  erhoben:  bei  der  Bestellung  im
Postorte  3  Ngr.  (einschließlich  der  Quittungsgebühr)
und  bei  der  Bestellung  nach  Landorten,  neben  dem
nach  der  Entfernung  rc.  zu  bemessenden  Expreßbotenlohne,
  eine  Gebühr  von  3  Ngr.  (einschließlich  der
Quittungsgebühr)  für  Besorgung  des  Boten.

Briefporto  .  ...
bis  mit  5  Meilen
über  5  Meilen.

für  schwere  Schriftensendungen,  bis

.  bis  mit  5  Meilen
das  Packereiporto  (vergl.  Pos.

as  Pa  creipor  (vergl.  Pof.  10)  ]  über  5  Meilen
mehr  beträgt

für  den  einfachen  Brief

 

3  Nygr.

5  Ngr.

—l
S—
□—

#

1  Ngr.
2  Ngr.

 

s  56.
        <pb n="340" />
        304

 

 

 

 

Posi-  **“  ee  Vergl.  Postüon.
  Gegenstand  der  Tare.  Festsegung  abnz.
der  Gebühren.
5.  Contogebühten:  ...  877
für  das  höchstens  einmonatliche  Creditiren  5  Procent
der  creditirten
Summe  oder!
14  Ngr.
pro  1  Thlr.
6.  Einzahlungsscheine,  s.  Pos.  19.
7.  Expreßbriefe,  s.  Pos.  3  unter  f.
8.  Extrapost=  und  Couriertare  §  79.
a)  an  Rittgeld  pro  1  bei  Extraposten  123  Ngr.
Pferd  und  Postmeile)  bei  Courierposten  1  77  Ngr.
b)  für  einen  eingestellten  Stationswagen  pro  Postmeile
  1I  Ngr
C)an  Postillonstrinkgeld
bei  einer  Bespannung  mit
2  Pferden,  3—  4  Pferden,  6  Pferden,
für  13  Postmeile
und  darunter  8  Mgr.,  12  Ngr.,  20  Ngr.
für  eine  jede  Postmeile
  darüber  5  „  71  „  12
für  jede  3#.Postmeile
  mehr  1  -„  11  „  21
d)  an  Schmiergeld  und  Wagenmeistergebühr:
wenn  mit  Fett  geschmiert  wird,  PFro  Wagen  5  Ngr
wenn  gewöhnliche  Schmiere
verwendet  wird,  oder  Z
der  Reisende  das  Material  bro  Wagen  *ie
dazu  hergiebt
wenn  nicht  geschmiert  wird  21  Ngr
9.  Gewichtsporto,  s.  Pos.  16.
10.  Insinnationsgebühr,  vergl.  Pos.  3  unter  à#l  und  bl  27  Agr.  874.
11.  Kofferträgergebühren,  s.  Pos.  17.
        <pb n="341" />
        Betrag
—  Gegenstand  der  Tare.  Verstange  ergl.  wonder
  Gebühren.
12.  Kreuzbandsendungen  .  .  858.
das  Porto  für  frankirte  Kreuzbandsendungen,  ohne
Unterschied  der  Entfernungen  für  jedes  Loth  excl.  3Pf.
und  zwar  so  lange,  bis  die  Packereitaxe  erreicht  wird,
welche  sodann  eintritt  (vergl.  Pos.  16).
13.  Lagergebühren  für  Poststücke  ....  §76.
für  ein  Poststück  ohne  de—
clarirten  Werth  1  Ngr.
von  der  zweiten  Woche  der  pro  Woche.
Lagerung  an  gerechnet  für  ein  dergleichen  mit
declarirtem  Werthe  2  Ngr.
pro  Woche.
14.  Localporto  für  Local-Orts-  und  Landbriefe,  s.
Pos.  3  d.
15.  Muster  von  Waaren,  s.  Pos.  28.
16.  Packereiporto  (Gewichts=  und  beziehendlich  Werthsporto)  4  65  fg.
a)  die  Gewichtstaxe  für  jedes  Pfund  auf  5  Meilen  1  Ngr.  11  Pf.
und  mindestens  das  doppelte  tarifmäßige  Briefporto
  Cvergl.  Pos.  4
b)  die  Werthstaxe  für  jedes  Ü  bis  15  Meilen  1  Nar.
Hundert  Thaler  declarirten  über  15  Meilen  1  à
Werthes  .  .  "  gr.
17.  Packetträgergebühren.  875.
dieselben  sind  bei  jeder  Postanstalt  besonders  festgesetzt
und  durch  Anschlag  an  Expeditionsstelle  bekannt  gemacht.
18.  Personengeld  bei  den  Staatsposten  .  878.
dasselbe  ist  für  jeden  Postcours  besonders  festgestell.
19.  Postscheine  .  868.
für  einen  Postschein  (über  Werthsendungen)  und  1
für  einen  Einzahlungsschein  (über  Baareinzahlungenh  gr.
20.

 

 

Proben  von  Waaren,  s.  Pos.  28
        <pb n="342" />
        —  306  —

 

 

 

 

Betrag
¾“  Gegenstand  der  Tare.  kohen  kerhelt
der  Gebühren.
21.  Procuragebühren  .  .  873.
die  Procuragebühr  für  den  auf  eine  e  Brief-  oder  Packet-  1
sendung  entnommenen  Postvorschuß,
für  je  Einen  Thaler  oder  Theil  eines  Thalers  1  Ngr.
als  Minimalsatz  .  1  Ngr.
22.  QOuittungsgebühren,  s.  Pos.  .
23.  Recommandationsgebühr  für  einen  mit  den  Posten
weiter  gehenden  Brief  ohne  Unterschied  des  Gewichts
und  der  Entfernung  2  Ngr.  857.
24.  Dergleichen  für  einen  Local-  Orts-  und  Landbrief,
s.  Pos.  3  d.
25.  Scheingebühr,  s.  Pos.  19
26.  Staffettentaxe  .  §§79,80.
1)  bei  Beförderung  einer  Staffettensendung  mit  Post.
gespaun,

 

a)  Rittgeld  pro  1  Pferd  und  1  Postmeile

b)  Expeditionsgebühr  für  eine  Staffettensendung
am  Abgangsorte  zu  bezahlen  .

c)  Bestellgebühr  für  eine  dergleichen  am  Bestimm—
ungsorte

2)  bei  Beförderung  einer  Staffettensendung  mit  Eisenbahnzügen,


aydie  Expeditionsgebür

b)  das  tarifmäßige  Porto  für  die  Sendung  nach
dem  Gewichte,

hierüber

wenn  ein  besonderer  Postbegleiter  zur  Sicherung
  der  Sendung  hat  eingestellt  werden  müssen,

)  das  tarifmäßige  Personengeld  für  die  Hin=  und
Rückreise  des  Begleiters  nach  der  dritten  Eisenbahnfahrclasse


und

171  Ngr.

15  Ngr.

 

5  Ngr.

15  Ngr.
        <pb n="343" />
        —  307  —

———  —  —  —  —  —  ———  —  —  —  —  —  —  —

Post  «  Betrag
osi-  oder  sonstige  Vergl.  Postthion.
  Gegenstand  der  Tare.  Festsetzung  ordnung.

der  Gebühren.

 

d)  die  Diäten  des  Begleiters  für  jeden  ganzen
oder  angefangenen  Tag,  welcher  zur  Hinreise
des  Begleiters  und  zur  Rückreife  desselben  mit
dem  nächsten  Eisenbahnzuge  erforderlich  ist,  an  15  Ngr.

27.  Ueberfrachtgebühr  für  je  1/bis  zu  zwei  Meilen  inck.  11  Pf.  870.
Pfund  auf  die  nach  den  Post—  über  2  Meilen  für  die
coursmeilen  zu  berechnende!  ganze  Entfernung  auf

 

 

Entfernung  je  zwei  Meilen  1  Pf.
28.  Waarenproben  und  Muster  in  der  im  §  17  unter  14
der  Postordnung  bezeichneten  Beschaffenheit  ....  §59.
bis  zum  Gewichte  von  bis  mit  5  Meilen  .  1  Ngr.
zwei  Lothen  excl.  über  5  Meilen  .  1  Ngr.
bei  schwereren  Sendungen  ist  das  Packereiporto  zu
erheben.
29.  Werthsporto,  s.  Pos.  16.
30.  Zeitungsprovision  .  881fg.

a)  bei  politischen  Zeitungen:
Zuschlag  zu  dem  von  dem  Verleger  gestellten  Erlaßpreise

  25  Procent
des  Ladenpreises.

mit
dem  Maximalbetrage  des  Zuschlags  von  6  Thlr.
dem  Minimalbetrage  des  Zuschlags  von  .  1  Thlr.

b)  bei  nicht  politischen  Blättern:
Zuschlag  zu  dem  Erlaßpreise  (lohne  Maximal=  oder
Minimalbetrag  des  Zuschlags)  25  Procent
des  Einkaufspreises.


 

 

 

 

1864.  45
        <pb n="344" />
        —  308  —

103)  Verordnung,
das  Ausschreiben  der  katholischen  Kirchenanlage  betreffend:

vom  1  9ten  September  1864.

Zu  Deckung  des  Bedarfs  für  die  römisch-katholischen  Kirchen  zu  Dresden  (mit  Neustadt,
Friedrichstadt,  Freiberg  und  Meißen),  zu  Leipzig,  Chemnitz,  Zwickau  und  Hubertusburg  ist
auch  in  dem  laufenden  Jahre  eine  Anlage  zu  machen.

Es  ist  dieselbe  von  den  in  gedachte  Kirchen  Eingepfarrten  nach  den  durch  die  Verordnung
vom  1  2ten  October  1841  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1841,  Seite  232)
S  7,  8,  10  und  11  bestimmten  Sätzen,  von  denen  jedoch  die  im  §  7  sub  b,  c  und  d
bestimmten  Sätze  auch  für  dießmal  auf  drei  Viertheile,  mithin  auf  resp.  1,  1  und  11#  des
von  den  betreffenden  Parochianen  zu  entrichtenden  Gewerbe=  und  Personalsteuersatzes,  herabgesetzt
  werden,  zu  zahlen.

Jeder  Beitragspflichtige  hat  den  auf  ihn  fallenden  Beitrag  bis  zum

1  5ten  November  dieses  Jahres
an  die  §  1  8  genannte  Recepturbehörde  unerinnert  abzuführen.
Das  Ausschreiben  einer  Schulanlage  bleibt  auch  für  das  Jahr  1  86  4  ausgesetzt.

Dresden,  am  1  9gten  September  1864.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

Für  den  Minister:
Dr.  von  Zobel-.

Hausmann.

 

&amp;amp;  104)  Gesetz,
die  Emeritirung  der  evangelisch-lutherischen  Geistlichen  betreffend:

vom  19ten  September  1864.

Wa  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  2.  2.
haben,  auf  den  Vorschlag  Unserer  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister,  über  die
Pensionirung  der  in  Ruhestand  tretenden  evangelisch-lutherischen  Geistlichen  beschlossen  und
verordnen,  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  Folgendes:
&amp;amp;1.  Alle  evangelisch-lutherische  Geistliche,  welche  emeritirt  werden,  erhalten  ihre  Pensien

aus  dem,  unter  der  Verwaltung  des  Ministeriums  des  Cultus  stehenden,  geistlichen  Emeritirungsfond.
        <pb n="345" />
        —  309  —

Die  Höhe  der  Pension  wird  bestimmt
a)  innerhalb  der  ersten  25  Dienstjahre,  vom  Antritte  des  ersten  ständigen  geistlichen
Amtes  an  gerechnet,  auf  ein  Dritttheil  des  Amtseinkommens  zur  Zeit  der  Eme—
ritirung;
b)  vom  erfüllten  25sten  bis  zum  erfüllten  35sten  Dienstjahre  auf  fünf  Zwölftheile,
und
c)  nach  erfülltem  35sten  Dienstjahre  auf  die  Hälfte  des  gedachten  Amtseinkommens.

Es  soll  jedoch  die  Pension  eines  vor  erfülltem  25sten  Dienstjahre  Emeritirten  nicht
weniger  als  200  Thaler,  und  die  eines  nach  erfülltem  25sten  Dienstjahre  Emeritirten  nicht
weniger  als  300  Thaler  betragen,  das  Ministerium  des  Cultus  auch  ermächtigt  sein,  den
Geistlichen,  welche  vor  erfülltem  25sten  Dienstjahre  emeritirt  werden,  im  Falle  nachgewiesener
Bedürftigkeit,  die  für  sie  ausfallende  geringere  Pension  bis  auf  300  Thaler  zu  erhöhen.

Der  höchste  Satz  einer  Pension  wird  auf  800  Thaler  normirt;  bei  Stellen  mit  einem
Einkommen  über  2400  Thaler  hat  aber  der  daraus  in  Ruhestand  Tretende  ein  volles  Dritttheil
  dieses  Einkommens  als  Pension  zu  erhalten.

62.  Die  Feststellung  der  Höhe  des  Amtseinkommens  erfolgt  durch  das  Ministerium  des
Cultus  auf  Grund  der  darüber  vorliegenden  amtlichen  Angaben,  unter  Berücksichtigung  der
etwa  erweislich  eingetretenen  Veränderungen.

Der  Werth  der  freien  Wohnung  wird  dabei  nicht  in  Anschlag  gebracht.

#  3.Superintendenten  werden  rücksichtlich  ihres  Pfarreinkommens  und  der  Ephoral-=sporteln
  wie  andere  Geistliche  behandelt;  von  ihrer  Ephoralbesoldung  aus  der  Staatscasse  erbalten
  sie  zwei  Dritttheile  der  I#  #  geordneten  Pension.

&amp;amp;  4.  Geistlichen,  welche  vor  ihrem  Eintritte  in  das  geistliche  Amt  öffentliche  Schulämter
bekleidet  haben,  wird  die  Dienstzeit  im  Schulamte  vom  erfüllten  30  sten  Lebensjahre  an  auf
die  Dienstzeit  im  geistlichen  Amte  angerechnet.  ·

85.DemgeistlichenEmeritirungsfondwerdenfolgendeEinnahmenzugewiesen:

s)JederGeistliche,derzuerstineinstäudigesgeistlichesAmtimKönigreicheSachsen
eintritt,  hat  ein  Eintrittsgeld  zu  entrichten,  welches  bei  Stellen  mit  einem  Einkommen
a)  bis  500  Thaler  ein  Procent,
b)  bis  1000  Thaler  zwei  Procent,
bis  1500  Thaler  drei  Procent
und
4)  über  1500  Thaler  vier  Procent
dieses  Einkommens  beträgt.

2)  Jeder  Geistliche,  der  in  ein  Amt  mit  höherem  Einkommen  befördert  wird,  zahlt  von
dem  Betrage  der  Gehaltserhöhung  ein  Beförderungsgeld  nach  obigen  Procentsätzen,  welche  sich
jedoch  nach  dem  Gesammteinkommen  der  Stelle  richten.

45
        <pb n="346" />
        —  310  —

66.  3)  Jeder  Geistliche  zahlt  einen  jährlichen  Beitrag  nach  der  Höhe  seines  Amtseinkommens,

  und  zwar  von  einem  Einkommen
a)  bis  1000  Thaler  drei  Viertheil  Procent,
b)  über  1000  Thaler  ein  Procent.

Die  Abentrichtungen  unter  1,  2  und  3  steigen  mit  jeden  25  Thalern  des  Amtseinkommens,
  überschießende  Beträge  von  weniger  als  25  Thaler  bleiben  frei.  Die  Ephoralbesoldungen
  kommen  dabei  nur  zu  zwei  Dritttheilen  in  Aufrechnung.

So  lange  ein  Geistlicher  nach  66  9,  10,  13  und  14  einen  Theil  seines  Einkommens
an  den  Emeritirungsfond  oder  an  einen  Amtsvorgänger  abzugeben  hat,  bleibt  derselbe  von  der
Entrichtung  der  vorstehenden  jährlichen  Beiträge  frei.

Es  sollen  auch  diejenigen  Geistlichen,  welche  auf  ihrer  gegenwärtigen  Stelle  länger  als
5  Jahre  eine  Provision  an  ihren  Amtsvorgänger  abgegeben  haben,  deren  Betrag  höher  war,
als  ein  Dritttheil  ihres  gegenwärtigen  Diensteinkommens,  so  lange  sie  auf  dieser  Stelle  verbleiben,
  von  dem  Jahresbeitrage  an  den  Emeritirungsfond  frei  sein.

Während  einer  Vacanz  der  Stelle  sind  die  jährlichen  Beiträge  aus  dem  Einkommen  derselben

  fortzuzahlen.

&amp;amp;  7.  Vicare  und  Hilfsgeistliche,  da  sie  keinen  Anspruch  auf  Pension  haben,  zahlen  weder
Eintrittsgeld,  noch  einen  jährlichen  Beitrag;  die  Zeit,  die  sie  in  solchen  Aemtern  gestanden,
soll  ihnen  jedoch,  wenn  sie  später  aus  einem  ständigen  geistlichen  Amte  in  Ruhestand  treten,
bei  Berechnung  der  Amtszeit  angerechnet  werden.

88.  4)  Jede  Kirche,  welche  werbendes  Vermögen  besitzt,  zahlt  einen  nach  2  Procent
von  der  jährlichen  Einnahme  davon  zu  berechnenden  Beitrag  an  den  Emeritirungsfond.

§  9.  5)  Candidaten  des  Predigtamts,  welche  bei  ihrer  ersten  festen  Anstellung  im  geistlichen
  Amte  eine  Stelle  etrhalten,  deren  Einkommen  die  Summe  von  500  Thalern  übersteigt,
haben  die  Hälfte  des  Mehrbetrags  in  den  ersten  fünf  Jahren  an  den  Emeritirungsfond  abzugeben.


Haben  solche  Candidaten  vorher  über  3  Jahre  lang  als  geistliche  Vicare,  als  Hülfsgeistliche
  oder  als  ständige  Lehrer  an  einer  öffentlichen  Schule  amtirt,  so  kann  das  Ministerium
des  Cultus  jene  5  Jahre  um  so  viel  abkürzen,  als  der  Candidat  über  drei  Jahre  in  einer

solchen  Function  gestanden  hat.

*  10.  6)  Jeder  Geistliche,  welcher  in  ein  durch  Emeritirung  erledigtes  geistliches  Amt
mit  550  Thaler  oder  einem  noch  höheren  Einkommen  eintritt,  hat  drei  Jahre  lang  einen  bestimmten
  jährlichen  Beitrag,  welcher  den  dritten  Theil  seines  Einkommens  und  die  Summe
von  600  Thalern  nicht  übersteigen  darf,  an  den  Emeritirungsfond  abzugeben.  Diese  Beiträge
  werden  folgendermaßen  fixirt:
        <pb n="347" />
        Von  einem  Einkommen

311

zu  550  Thlr.  bis  599  Thlr.  jährlich  50  Thlr.
.  600  =  699  -  100--700
  -799-  -  150
800  .  899  200
.  900  =  999  -  250
=  1000  =  1099  "O  300
.  1100  =  1199  -  350
.1200  .  134  O=  400
-1350  =  1499.  —  450
=  1500  -  1649  -  500
1650  .  1799  -  550
=  1800  und  darüber  -  600

Dieser  Beitrag  wird  auf  den  angegebenen  Zeitraum  auch  dann  entrichtet,  wenn  der  betreffende
  Emeritus  innerhalb  desselben  sterben  sollte.
In  den  Jahren,  wo  diese  Abgabe  mit  der  unter  5  (§  9)  zusammentrifft,  entrichtet  der

Geistliche  nur  eine  von  beiden,  jedoch  allemal  die  höhere.

&amp;amp;  11.  7)  Der  Emeritirungsfond  erhält  weiter  einen  Zuschuß  von  3000  Thalern  jährlich
  aus  der  bei  dem  Ministerium  des  Cultus  verwalteten  Gesangbuchscasse.

&amp;amp;  12.  Wenn  die  §#  5  bis  11  aufgeführten  Zuflüsse  des  Emeritirungsfonds  nicht  ausreichen,
  das  Bedürfniß  desselben  zu  decken,  so  ist  das  Fehlende  aus  der  Staatscasse  zuzuschießen.

13.  Geistliche,  welche  jetzt  eine  Provision  an  ihren  emeritirten  Vorgänger  abgeben,
bleiben  auch  fernerhin  dazu  verpflichtet;  haben  sie  dieselbe  jedoch  schon  5  Jahre  lang  oder  noch
länger  abgegeben,  so  wird  solche  von  dem  Tage  an,  mit  welchem  dieses  Gesetz  in  Anwendung
kommt,  oder  später  nach  Erfüllung  der  fünfjährigen  Frist,  unter  Befreiung  der  zeither  Verpflichteten,
  auf  den  Emeritirungsfond  übernommen.

14.  Sustentationsquanta,  die  im  Falle  einer  verschuldeten  Amtsentlassung  einem
Geistlichen  oder  dessen  Familie  ausgesetzt  werden,  sind  aus  dem  Amtseinkommen  zu  bestreiten.

15.  Wenn  ein  emeritirter  Geistlicher  eine  Wittwe  oder  Kinder  hinterläßt,  so  genießen
dieselben  außer  dem  Sterbemonate  noch  6  Monate  lang  die  Pension  des  Verstorbenen  und
theilen  solche  unter  sich  nach  Köpfen.  Enkel  haben  auf  diesen  Gnadengenuß  keinen  Anspruch.

16.  Die  Geistlichen  haben  sich  allen  gesetzlichen  Abänderungen  der  in  Bezug  auf  ihre
Pensionen  und  den  Emeritirungsfond  vorstehend  getroffenen  Bestimmungen  zu  unterwerfen.

8  17.  Unser  Ministerium  des  Cultus  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt
und  hat  den  Termin  zu  bestimmen,  mit  welchem  dasselbe  in  Anwendung  kommen  soll.
        <pb n="348" />
        Anstatt  827  des
Gesetzes  vom
7ten  December
1837.

—  312  —

Urkundlich  haben  Wir  dieses
Gesetz
eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.
Gegeben  zu  Dresden,  am  1  9ten  September  1  864.

Johann.

6  Johann  Paul  von  Falkenstein.

MÆ  105)  Gesetz,
einige  Abänderungen  und  Zusätze  zu  den  Gesetzen  vom  7ten  December  1837  und
1  tten  September  1843  betreffend:

vom  2lsten  September  1864.

W/#  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

120.  1.  2c.
haben  eine  Revision  der  über  Militärleistungen  und  dafür  zu  gewährende  Vergütungen  bestehenden
  gesetzlichen  Bestimmungen  veranstalten  lassen  und  verordnen  hierauf,  zu  Abänderung
  und  Ergänzung  einzelner  derselben  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

J.

Die  Vorschriften  im  §  27  des  Gesetzes  vom  7ten  December  1837  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1837,  Seite  146),  soweit  sie  den  Quartiergelaß  der  Offiziere
auf  Märschen  und  in  Cantonnirungen  betreffen,  ferner  die  9§  57,  61,  62,  66,  68  und  69
desselben  Gesetzes,  sowie  §  12  und  §&amp;amp;  16  des  Gesetzes  vom  1  lten  September  1843  (Gesetz=
  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1843,  Seite  112  und  113)  werden  hiermit  aufgehoben
  und  treten  an  Stelle  derselben  folgende  Bestimmungen:

#&amp;amp;  1.  Was  den  QOuartiergelaß  der  Offiziere  der  verschiedenen  Grade  auf  Märschen  und  in
Cantonnirungen  betrifft,  so  gebühren
a)  jedem  Generale

 

3  Wohnstuben,

b)  jedem  Stabsoffiziere
2  Wohnstuben,

)  jedem  Offiziere  vom  Hauptmanne  (Rittmeister)  einschließlich  abwärts
1  Wohnstube;
        <pb n="349" />
        —  313  —

ch  für  Adjutanten,  Auditeurs,  Regiments-  und  Bataillonsärzte,  sowie  für  alle  übrigen
Personen,  welche  Offiziersrang  haben,  ist,  nach  den  Graden  derselben,  der  unter  vor—
stehenden  Sätzen  bestimmte  Quartierraum,  überdieß

e)  für  jeden  Offizier,  dafern  dieser  seine  Verpflegung  selbst  besorgt  (vergl.  &amp;amp;  4),  eine
Küche,  oder,  wenn  diese  nicht  zu  beschaffen  wäre,  der  Mitgebrauch  der  eigenen  Küche  des
Wirthes,  ferner  jedenfalls  ein  hinlänglicher  Holzraum,  und  Stallung  auf  diejenige  An—
zahl  Pferde,  für  welche  der  Offizier  nach  der  Beilage  unter  I  des  Gesetzes  vom  Tten
December  1837  etatmäßige  Rationen  bezieht,  endlich

1)  für  die  im  §&amp;amp;  59  des  Gesetzes  vom  7ten  December  1837  angegebene  Zahl  der  Diener
der  Offiziere  ein  von  der  Wohnung  des  Offiziers  gesondertes;  aber  möglichst  nahe
gelegenes  Unterkommen

anzuweisen.

Die  erforderlichen  Expeditions=  und  Cassenräume  sind  von  den  Marschquartier=  und  Cantonnirungsorten
  zu  beschaffen,  auch  ist  für  deren  Heizung  und  Beleuchtung  zu  sorgen.  Der
hierdurch  erwachsende  unvermeidliche  Aufwand  ist  aus  der  Staatscasse  zu  erstatten.

#6#2.  Bei  der  Vertheilung  der  Einguartierungen  auf  Märschen  und  bei  Cantonnirungen  Anstatt  §  57

soll  und  §  66  desjeder
  General  für  15  Köpfe,  selben  Gefeszes.
jeder  Stabsoffizier  für.  ..  10
jeder  Offizier  vom  Hauptmanne  (Rittmeister)  einschließlich  abwärts  für  5.
und
jede  andere  Militärperson,  welche  Offiziersrang  hat,  nach  der  für
deren  Rang  bestimmten  Anzahl  Köpfe,
ferner
jede  der  6  2  8  des  Gesetzes  vom  7ten  December  1837  genannten
Militärpersonen  für  3
und
jeder  der  übrigen  Unteroffiziere  für  1  Kopf,
jeder  Soldat  und  jede  Soldatenfrau  für  1

gerechnet  werden.

Die  Vertheilung  der  Truppenabtheilungen  und  Mannschaften  in  Cantennirungen  wird
nach  §  56  des  Gesetzes  vom  7ten  December  1837  bewerkstelligt.  Die  Zahl  der  Lager
stätten  für  die  Diener  der  Offiziere  ist  nach  §  59  desselben  Gesetzes  zu  berechnen.
        <pb n="350" />
        Anstatt  8  61
desselben  Ge—
setzes.

Anstatt  §  62
desselben  Ge—
setzes.

Anstatt  88  68,

69  desselben
Gesetzes.

—  314  —

3Sämtlic3he  Mannschaften  von  den  Unteroffizieren  an  abwärts  haben  ohne  Unterschied
  der  Charge  in  den  Marsch=  und  Rastquartieren  Verpflegung  zu  erhalten,  welche  für
jeden  Mann  täglich
a)  in  einem  Frühstücke  von  Kaffee  oder  Suppe,
b)  in  einem  Mittagsessen  von  4  Pfund  Fleisch  mit  Gemüse  und  Salz,
C)zin  einem  Abendessen  von  Suppe  und  einem  Loth  Butter

zu  bestehen  hat.

Auch  ist  diesen  Mannschaften,  insofern  nicht  in  den  Quartieranweisungen  bemerkt  ist,  daß
selbige  das  Brodgebührniß  mit  sich  führen,  die  gewohnliche  tägliche  Portion  von  11  Pfund
Brod  pro  Mann,  welche,  wenn  Frühstück.  Mittagsessen  und  Abendessen  an  verschiedenen
Orten  genommen  werden,  jedesmal  mit  1  Pfund  zu  gewähren  ist,  von  den  Quartierwirthen
zu  verabreichen.

&amp;amp;  4.  Offiziere  haben  für  ihre,  sowie  für  die  Beköstigung  unbelöhnter  Diener  und  Privatdiener
  selbst  zu  sorgen.

Auf  ihr  Verlangen  ist  ihnen  jedoch  sowohl  für  ihre  eigene  Person,  als  auch  für  die  im
§59  des  Gesetzes  vom  7ten  December  1837  angegebene  Anzahl  ihrer  vorgenannten  Diener
von  den  Quartierwirthen  ebenfalls  Frühstück,  Mittags=  und  Abendessen  zu  verschaffen,  wofür
sie  aber  aus  eigenen  Mitteln  die  Vergütung  zu  leisten  haben.  Diese  letztere  besteht  in  Ansehung
  der  angegebenen  Diener,  welche  in  dem  bemerkten  Falle  die  Verpflegung  ganz  in  der
vorstehend  &amp;amp;  3  festgesetzten  Weise  zu  erhalten  haben,  aus  den  §  7  bestimmten  Geldbeträgen,
und  nach  denselben  Geldbeträgen  haben  auch  die  Offiziere  selbst,  ohne  Unterschied  des  Grades,
für  ihre  eigene  Person  die  auf  Verlangen  oder  in  Folge  geschehener  und  angenommener  Einladung
  erhaltene  Verpflegung  zu  vergüten,  dafern  die  letztere  der  OQualität  und  Quantität  nach
der  den  Mannschaften  gewährten  gleich  war.

War  die  Verpflegung  des  Offiziers  eine  bessere,  so  hat  dieser  —  #ofern  nicht  etwa  zwischen
dem  Offiziere  und  dem  Quartierwirthe  über  die  Vergütung  ein  besonderes  Abkommen  getroffen
worden  ist,  welchenfalls  es  bei  diesem  bewendet  —

a)  für  das  Frühstück  1  Ngr.  5  Pfg.
")MMittagsessen  —.
)  Abendessen  2  5  —

Sa.  10  Ngr.  —  Pfg.
für  den  Tag  an  den  Quartierwirth  zu  entrichten.

 

§  5.  Bei  Cantonnirungen  tritt  für  den  Tag  des  Einrückens  in  die  Cantonnirungsquartiere
  und  den  darauf  folgenden  Tag  die  volle  Marschverpflegung  für  die  Mannschaft
unbedingt  ein.  Auf  die  übrigen  Tage  haben  die  Quartierwirthe  die  Mannschaft  zwar  ebenfalls
  zu  verpflegen,  es  ist  aber  während  dieser  Zeit  als  Mittagsessen  nur  ein  mit  1  Pfund
        <pb n="351" />
        —  315  —

Fleisch  oder  1  Pfund  Speck  zubereitetes  Gemüse  und  Salz  zu  verabreichen.  Für  die  ferneren
Tage  bleibt  es  auch  dem  Ermessen  der  Militärbehörde  überlassen,  in  einzelnen  Ausnahmefällen
  die  Selbstverpflegung  der  Mannschaft  anzuordnen.  Diese  Anordnung  ist  solchenfalls
in  den  Quartieranweisungen  besonders  zu  bemerken.

In  Ansehung  der  Offiziere  und  der  unbelöhnten  Diener  und  Privatdiener  derselben  kommen
für  die  ganze  Zeit  der  Cantonnirung  die  §  4  enthaltenen  Bestimmungen  in  Anwendung.

Insofern  aber  Offiziere  und  Mannschaften  während  des  Cantonnements  ihre  Beköstigung
sich  selbst  verschaffen,  und  ein  Anspruch  dieserhalb  an  die  Wirthe  nicht  stattfindet,  sind  die
Letzteren  nur  verpflichtet,  das  nöthige  Kochgeschire  zu  gewähren  und  den  Mannschaften  das
Kochen  am  eigenen  oder  an  einem  besonders  zu  gewährenden  Feuer  zu  gestatten.

6.  Alle  nach  §  9  des  Gesetzes  vom  1  1ten  September  1843  zu  Militärleistungen
verpflichteten  Grundstücke  sind  mit  Einschluß  der  Pertinenzstücke  auswärtiger  Besitzungen  von
dem  Orte,  in  dessen  Flurbezirke  sie  liegen,  zur  Mitleidenheit  zu  ziehen  und  werden  daher  auch
die  auf  selbigen  haftenden  Steuereinheiten  in  dem  Militärleistungscataster  dieses  Ortes  mit
aufgeführt  und  aufgerechnet.

Wenn  die  Besitzer  der  hiernach  verpflichteten  Grundstücke  mit  bewohnbaren  Gebäuden  in
dem  Flurbezirke  nicht  ansässig  sind,  auch  wegen  Uebernahme  der  auf  sie  kommenden  Einguartierung
  mit  Ortsbewohnern  eine  Vereinigung  nicht  getroffen  haben,  so  sind  sie  berechtigt  und
verpflichtet,  ihrer  Verbindlichkeit  zur  Aufnahme  von  Eingquartierung  durch  Ueberlassung  der
ordonnanzmäßigen  Vergütung  aus  der  Staatscasse  und  Leistung  eines  Geldzuschusses  gegen
die  betreffende  Gemeinde  Genüge  zu  leisten.  Dieser  Geldzuschuß  beträgt  die  Hälfte  der
ordonnanzmäßigen  Vergütung  aus  der  Staatscasse.  Der  volle  Betrag  der  letzteren  ist  ausnahmsweise

  dann  zuzuschießen,  wenn  nur  das  ordonnanzmäßige  Unterkommen  (§  15  des
Gesetzes  vom  1  ten  September  18430  zu  gewähren  ist.

Nach  vorstehenden  Bestimmungen  sind  auch  Fabrikgebäude  zu  beurtheilen,  welche  nicht
bewohnbar  sind.  Dieselben  sind  zwar  mit  Naturaleinquartierung  zu  verschonen,  unterliegen

jedoch  dann  den  hinsichtlich  der  besonderen  Vereinbarung  und  der  Geldausgleichung  vorstehend
aufgestellten  Regeln.

§  7.  Die  Beköstigungen  der  Mannschaften  und  die  Rationen  werden  künftig  in  der
Weise  vergütet,  daß
a)  für  das  Frühstück  1  Ngr.,

b)  für  das  Mittagsessen  3  Ngr.  bei  der  vollen  Marschverpflegung,  und  2  Ngr.  bei
der  im  §#  5  näher  bezeichneten  beschränkten  Verpflegung  in  Cantonnirungen,
C)  für  das  Abendessen  1  Ngr.,

1864.  46

Anstatt  §  12
des  Gesetzes
vom  Ulten
September
1843.

Anstatt  §  16
desselben
Gesetzes.
        <pb n="352" />
        Zu  §  15
desselben
Gesetzes.

—  316  —

d)  für  14  Pfund  Brod  1  Ngr.,

)  für  die  leichte  Ration  aber  7  Ngr.  5  Pf.
und

f.)  für  die  schwere  Ration  9  Ngr.
gewährt  werden.

In  den  Fällen,  wenn  das  Brod  in  verschiedenen  Quartieren  zu  1  beziehendlich  1  Pfund
zu  verabreichen  ist  (vergl.  §  3),  wird  dasselbe  mit  4  Pfennigen  für  1  Pfund  und  mit  7
Pfennigen  für  1  Pfund  vergütet.

Wegen  der  den  Offizieren  in  den  Marsch=  und  Nastquartieren  gebührenden  Heizung  und
Beleuchtung  (§  58  des  Gesetzes  vom  7ten  December  1837),  ingleichen  wegen  des  denselben
bei  Cantonnirungen  zu  liefernden  Brenn=  und  Beleuchtungsmaterials  (§+67  desselben  Gesetzes),
sind  dem  Quartierwirthe  in  der  Zeit  vom  15ten  October  bis  1  5ten  April  täglich  2  Mgr.
aus  der  Staatscasse  zu  vergüten.

II.

Zu  8  15  des  Gesetzes  vom  1Iten  September  1843  wird  zusatzweise  Folgendes  bestimmt:

Tritt  bei  engen  Concentrirungen  der  Truppen  der  Fall  ein,  daß  die  Quartierwirthe,  wegen
der  großen  Anzahl  der  ihnen  zugewiesenen  Mannschaften,  den  letzteren  das  ordonnanzmäßige
Unterkommen  nicht  verschaffen  können  und  daß  diese  mit  dem  Aufenthalte  in  den  solchenfalls
zur  Disposition  zu  stellenden  Scheunen  und  dergleichen  sich  begnügen  müssen,  so  wird,  wenn
zugleich  ein,  im  Uebrigen  dem  Wirthe  verbleibendes,  Strohlager  gewährt  wird,  anstatt  der  in
Vorstehendem  bemerkten  Quartiervergütung  nur  eine  solche  von

5  Pfennigen
täglich

für  jeden  einzelnen  Mann  verabreicht.

Unser  Kriegsministerium  ist  mit  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt  und  hat  die  zu
dessen  Ausführung  erforderlichen  weiteren  Anordnungen  zu  treffen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  unterschrieben  und  das  Königliche  Siegel
beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  21sten  September  1864.

Johann.

S  Bernhard  von  Rabenhorst.
        <pb n="353" />
        —  317  —

MÆ  106)  Decret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  für  das  Rettungshaus  zu  Oppach;
vom  16ten  August  1864.

N  Se.  Majestät  der  König  auf  den  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  15
im  Schlußsatze  der  Statuten  für  das  Rettungshaus  zu  Oppach  enthaltene  Rechtsvergünstigung,
die  Legitimation  des  Curatoriums  durch  öffentliche  Bekanntmachung  betreffend,  zu  bewilligen
Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts
im  Einverständnisse  mit  dem  Justizministerium  diesen  Statuten  die  nachgesuchte  Bestätigung
mit  der  Wirkung  ertheilt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen
werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  hierüber  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  ausgefertigt  worden.
Dresden,  am  1  öten  August  1864.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen

Unterrichts.
Für  den  Minister:

Dr.  von  Zobel-Schreyer.


Statuten
des  Rettungshauses  zu  Oppach.

2c.  2c.

13.  Die  Anstalt  wird  durch  ein  Curatorium  verwaltet.  2c.

14.  2c.  2c.  Aus  seiner  Mitte  wählt  das  Curatorium  einen  Vorstand,  einen  Cassirer
und  einen  Schriftführer  rc.  2c.

15.  Der  Vorstand  2c.  2c.  vertritt  die  Anstalt  nach  Außen  in  allen  ihren  Verwaltungsund
  Rechtsangelegenheiten,  ertheilt  insonderheit  für  den  unerwarteten  Fall  eines  Rechtsstreits
Prozeßvollmacht  und  leistet  die  der  Anstalt  etwa  zuerkannten  Eide,  vertritt  das  Grundeigenthum
  der  Anstalt,  schließt  in  deren  Namen  Käufe,  Veräußerungs=  und  sonstige  Verträge,  voll-
        <pb n="354" />
        —  318  —

zieht  Schuld-  und  Pfandverschreibungen,  Cessionen,  Quittungen  und  alle  Schriften  der  An—
stalt.  2c.  2c.
Seine  Legitimation  den  Behörden  gegenüber  erfolgt  durch  die  vom  Curatorium  zu  erlassende

  Bekanntmachung  seiner  Wahl  in  dem  Budissiner  Kreisblatte  und  dem  Neusalzaer
Amtsblatte.

20.  20.

§&amp;amp;  22.  Als  Aussichtsbehörde  ist  das  Königl.  Gerichtsamt  zu  Neusalza  zu  betrachten,  vorbehältlich
  des  allgemeinen  Aufsichtsrechts  der  Königl.  Kreisdirection  zu  Budissin.

2C.  2.
        <pb n="355" />
        —  319  —

Gesctz-und  Verordnungsblall

fuͤr  das  Koͤnigreich  Sachsen,

L3Zts  Stuͤck  vom  Jahre  1864.

107)  Deeret
wegen  Concessionirung  der  Greiz-Brunner  Eisenbahn;
vom  22sten  August  1864.

Wagn,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
ꝛc.  2.  20.
thun  hiermit  kund,  daß  Wir  einer  Actiengesellschaft,  welche  sich  zum  Baue  und  zum  Betriebe
einer  Zweigeisenbahn  zwischen  Greiz  und  der  Sächsisch-Bayerischen  Staatseisenbahn,  mit  dem
Anschlusse  an  letztere  bei  Brunn,  gebildet,  und  den  Namen
Greiz-Brunner  Eisenbahngesellschaft
angenommen,  auch  Seiten  der  Fürstlich  Neußischen  älteren  Linie  Regierung  zu  Greiz  die  Bestätigung
  ihrer  Statuten  erlangt  hat,  die  für  die  auf  Sächsisches  Landesgebiet  fallende  Bahnstrecke
  erforderliche  Concession  auf  Grund  der  Verordnung,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum
  für  Anlegung  der  Greiz-Brunner  Eisenbahn  betreffend,  vom  heutigen  Tage  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  von  diesem  Jahre,  Seite  287),  und  unter  den  aus  der  Anfuge  sub  O
ersichtlichen  Bedingungen  ertheilt  haben.
Wir  wollen,  daß  dem  Inhalte  dieser  Concessionsbedingungen  von  Jedermann,  den  es
angeht,  auf  das  Genaueste  Folge  gegeben  werde,  und  haben  zu  dessen  Beurkundung  gegenwärtiges

Concessionsdecret

unter  eigenhändiger  Vollziehung  ertheilt,  auch  demselben  Unser  Königliches  Siegel  beifügen
lassen.

So  gegeben  zu  Dresden,  am  2  2  sten  August  1864.
Johann.

Friedrich  Ferdinand  Freiherr  von  Beust.
Richard  Freiherr  von  Friesen.

1864.  47
        <pb n="356" />
        —  320  —

□

Concessionsbedingungen
für  die  Greiz-Brunner  Eisenbahn.

&amp;amp;  1.  Der  Greiz-Brunner  Eisenbahngesellschaft  wird  zum  Baue  und  Betriebe  einer  Eisenbahn,
  welche  von  der  Sächsisch-Bayerischen  Staatseisenbahn  bei  Brunn  abzweigen  und  nach  Greiz
geführt  werden,  auch  die  Benennung  Greiz-Brunner  Eisenbahn  erhalten  soll,  insoweit  dieselbe  auf
Sächsisches  Landesgebiet  zu  liegen  kommt,  unter  nachfolgenden  Bestimmungen  die  Concession
ertheilt:

§&amp;amp;  2.  Die  Concession  begründet  für  deren  Inhaber  ein  ausschließendes  Recht  dergestalt,
daß  derselben  gegen  alle  gleichartige,  die  Verbindung  der  nemlichen  Endpunkte  auf  directem
Wege  bezweckende  Unternehmungen  ein  Verbietungsrecht  zusteht,  unbeschadet  jedoch  des  Rechtes
der  Königlich  Sächsischen  Staatsregierung,  in  Zukunft  nach  Befinden  ähnliche  auf  Beschleunigung
  des  Transports  von  Personen  und  Sachen  berechnete  Unternehmungen,  welche  keine  Eisenbahnen
  sind,  ohne  Unterschied  des  Tractes  zu  concessioniren.

#  3.  Das  Expropriationsgesetz  vom  3ten  Juli  1835  und  die  zu  dessen  Ausführung

erlassenen  Verordnungen  haben  auch  auf  den  Bau  der  gedachten  Zweigeisenbahn  Anwendung
zu  leiden  und  werden  zu  dem  Ende  für  dieselbe  durch  besondere  Verordnung  in  Kraft  gesetzt
werden.
Diie  Gesellschaft  hat  demnach  in  Beziehung  auf  die  zwangsweise  Erwerbung  des  Grundes
und  Bedens,  sowie  die  sonst  mit  der  Bauführung  zusammenhängenden  Verhältnisse  die  nemlichen
Befugnisse  und  Obliegenheiten  wie  andere  Eisenbahnunternehmungen  im  Königreiche  Sachsen.
6  4.  Die  Gesellschaft  ist  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  gegenüber  bei  Verlust  der
Toncession  verpflichtet  die  Greiz-  Brunner  Bahn  in  der  aus  dem  genehmigten  Bauplane  sich
ergebeuden  Richtung  vollständig  auszuführen  und  binnen  11  Jahren,  von  Ertheilung  der  Concession
  an  gerechnet,  dergestalt  zu  vollenden,  daß  sie  ihrer  ganzen  Ausdehnung  nach  in  Betrieb
genommen  werden  kaon.

5.  Die  Ausführung  des  Baues  und  der  künftige  Betrieb,  insofern  wegen  Uebernahme
des  letzteren  mit  der  Königlich  Sächsischen  Stagtseisenbahnverwaltung  nicht  eine  Vereinbarung
getroffen  wird,  erfolgt  unter  Leitung  der  Direction  der  Greiz-  Brunner  Eisenbahngesellschaft
durch  den  von  derselben  anzustellenden  Techniker,  iedech  unter  der-  zun  der  Königlich

*  F

#6.  Vee  WGehiet6  a  siiheen  iAiunnrn  ¾!  1  ob  Staatsr

  :
-

.  –

i-
        <pb n="357" />
        —  321  —

Der  Einmündungspunkt,  sowie  die  Art  und  Weise  des  Anschlusses,  werden  durch  die
technischen  Organe  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  festgesetzt  und  die  gesammten  durch
diesen  Anschluß  erwachsenden  Bau-  und  künftigen  Unterhaltungskosten  hat  die  Gesellschaft  allein
zu  tragen,  beziehendlich  der  Staatseisenbahnverwaltung  zu  ersetzen.

&amp;amp;  7.  Hinsichtlich  der  technischen  Ausführung  und  des  Betriebs  ist  die  Greiz-Brunner
Zweigbahn  ohne  Unterschied  des  Staatsgebiets  als  ein  Ganzes  anzusehen.

Die  Spurweite  hat,  wie  auf  allen  Deutschen  Bahnen,  4  Fuß  87  Zoll  Englischen  Maßes
im  Lichten  der  Schienen  zu  betragen.

Es  bleibt  der  Gesellschaft  überlassen,  den  Bahnkörper  für  ein  einfaches  oder  sofort  für
ein  doppeltes  Schienengleis  einzurichten.

Der  Bahnkörper  hat  im  ersteren  Falle  eine  Krouenbreite  von  8  Ellen,  im  letzteren  eine
solche  von  14  Ellen  Sächsischen  Maßes  zu  erhalten.

Ueber  folgende  Theile  des  Bauprojects:

die  Steigungsverhältnisse  und  Krümmungshalbmesser  der  Bahnlinie,

die  Wahl  der  Anhaltepunkte,

die  Lage  und  Einrichtung  des  Anschlußbahnhofs,

die  Veranstaltung  für  die  Kreuzung  der  Bahn  mit  öffentlichen  Straßen,
ist  die  specielle  Genehmigung  der  Königlich  Sächsischen  Staatsregierung  einzuholen.

Der  Oberbau  ist  nach  den  für  die  Sächsischen  Staatseisenbahnen  gegebenen  Normalbestimmungen
  auszuführen.

&amp;amp;  8.  Die  Greiz-Brunner  Eisenbahngesellschaft,  als  Eigenthümerin  der  Bahn,  ist  ausschließlich
  berechtigt,  dieselbe  zur  Transportbeförderung  zu  benutzen  und  dagegen  verpflichtet,
den  Betrieb  auf  selbiger,  sowohl  was  den  Personen-  als  was  den  Waarentransport  anlangt,
auf  eine  dem  jeweiligen  Bedürfnisse  des  Verkehrs  entsprechende  Weise  einzurichten  und  im
Gange  zu  erhalten.  In  diesem  Sinne  liegt  ihr  namentlich  ob:

a)  die  Eisenbahn  stets  in  gutem  und  fahrbarem  Stande  zu  erhalten  und  tüchtige  dem
Bedürfnisse  des  Verkehrs  entsprechende  und  die  Sicherheit  des  Reisenden  nicht  gefährdende
  Beförderungsmittel  für  den  Transport  von  Personen,  Waaren  und
Thieren  bereit  zu  halten;

b)  den  Betrieb  in  die  nöthige  Uebereinstimmung  mit  dem  Betriebe  auf  der  Sächsisch-Bayerischen
  Staatseisenbahn  zu  bringen;

I)  dann,  wenn  durch  Beschädigungen  oder  Unfälle  oder  Naturereignisse  die  Bahnverbindung
  eine  Unterbrechung  erleidet,  für  schleunigste  Wiederherstellung  und  Eröffnung
  dieser  Verbindung  Sorge  zu  tragen.

§9.A  Die  Feststellung  der  Fahrpläne  und  Tarife  hat  zwar  nach  den  von  der  Fürstlich
Reußischen  Regierung  ertheilten  Concessionsbedingungen  zu  erfolgen,  die  Gesellschaft  hat  aber,

477
        <pb n="358" />
        —  322  —

was  den  Fahrplan  anlangt,  sich  vor  dessen  Feststellung  mit  der  Direction  der  westlichen  Staatseisenbahnen
  wegen  der  Auschlüsse  einzuvernehmen,  es  darf  in  Betreff  der  Beförderungspreise
sowie  der  Abfertigung  der  Personen  und  Waaren  zwischen  Sächsischen  und  Reußischen  Unterthanen
  kein  Unterschied  gemacht  werden.

*  10.  Insoweit  die  Bahn  für  Zwecke  der  Königlich  Sächsischen  Militärverwaltung  zur
Benutzung  kommt,  ist  die  Gesellschaft  verpflichtet,  den  in  der  Beilage  unter  A  enthaltenen
Bestimmungen  nachzukommen.

11.  Die  Obliegenheiten  der  Eisenbahngesellschaft  bezüglich  der  Handhabung  der  Bahnpolizei
  und  der  Ausübung  des  Aufsichtsrechts  der  Königlich  Sächsischen  Staatsregierung  über
die  innerhalb  des  Königreichs  Sachsen  gelegene  Bahnstrecke  und  deren  Betrieb  in  technischer
Hinsicht  sind  nach  Maßgabe  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  26sten  Juni  1851  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  vom  Jahre  185  1,  Seite  285)  nach  den  bestehenden  oder  noch  zu  erlassenden
  allgemeinen  und  speciellen  Verwaltungsnormen  zu  beurtheilen,  denen  die  Gesellschaft
sich  zu  unterwerfen  hat.

#12.  Denjenigen  Anordnungen  und  Einrichtungen,  welche  in  Hinsicht  auf  die  polizeiliche
Beaufsichtigung  des  Reise=  und  Transportverkehrs  auf  den  Königlich  Sächsischen  Eisenbahnen
von  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  getroffen  werden  dürften,  ist  von  der  Gesellschaft
ebenfalls  nachzukommen.

Namentlich  ist  sie  verpflichtet,  auf  den  innerhalb  des  Königreichs  Sachsen  gelegenen  Bahnhöfen
  und  Anhaltestellen,  wo  es  für  erforderlich  erachtet  wird,  geeignete  Localitäten  zum  Poelizeibüreau
  und,  soweit  nöthig,  auch  zu  Expeditionen  für  die  Verwaltung  der  indirecten  Abgaben
einzurichten,  zu  meubliren,  zu  heizen  und  zu  reinigen  und  in  gutem  Stande  zu  erhalten,  nicht
minder  alle  für  den  Dienst  auf  der  Eisenbahn  und  den  Bahnhöfen  bestimmte  Polizeibeamte,
sowie  alle  Gendarmen,  welche  sich  durch  Dienstkleidung  oder  sonst  als  solche  ausweisen,  nicht
minder  den  Obergendarmerie-Inspector  oder  dessen  Stellvertreter  bei  Dienstreisen  auf  der
ganzen  Bahnlinie  unentgeltlich  zu  befördern.

13.  Der  durch  die  Aufstellung  von  Hülfsgendarmen  zur  polizeilichen  Beaufsichtigung
der  Eisenbahnarbeiter  während  der  Bauzeit  entstehende  außerordentliche  Aufwand  ist  von  der
Gesellschaft  zu  ersetzen.  «

814DieGesellschaftistverbunden,dafürSorgezutragen,daßerkrankteoderverunglückte
  Arbeiter  und  deren  Familien  nicht  den  Gemeinden  derjenigen  Orte,  in  welchen  sich
die  Arbeiter  während  des  Bahnbaues,  ohne  daselbst  ihre  Heimath  zu  haben,  aufhalten,  zur
Last  fallen.

Es  sind  daher  für  Verpflegung  und  Unterstützung  in  solchen  Fällen  entweder  auf  Kosten
der  Eisenbahngesellschaft  oder  durch  geeignete  Verpflichtung  der  Bauunternehmer  die  nöthigen
Vorrichtungen  zu  treffen.
        <pb n="359" />
        —  323  —

15.  Die  auf  der  im  Königreiche  Sachsen  belegenen  Bahnstrecke  stationirten  Aufsichtsoder
  Betriebsbeamten  sind  auf  Präsentation  der  Bahnverwaltung  bei  den  betreffenden  Königlich
Sächsischen  Behörden  in  Pflicht  zu  nehmen.

Die  Bahnverwaltung  ist  verpflichtet,  bei  Anstellung  der  den  unteren  Kategorien  des  Bahnpersonals
  angehörigen  Beamten,  welche  innerhalb  des  Königreichs  Sachsen  ihren  festen  Wohnsitz
haben  sollen,  solche  Bewerber,  welche  Angehörige  des  Königreichs  Sachsen  sind,  bei  gehöriger
Befähigung,  soweit  thunlich,  zu  berücksichtigen.

16.  Bezüglich  der  auf  der  Bahn  anzuwendenden  Fahrzeuge,  einschließlich  der  Dampfwagen,
  und  der  Prüfung,  hat  die  Gesellschaft  den  zwischen  den  Königlich  Sächsischen  und
Fürstlich  Reußischen  Regierungen  zu  vereinbarenden  Bestimmungen  nachzukommen.

17.  Die  näheren  Festsetzungen  über  die  Verhältnisse  des  Eisenbahnunternehmens,
insbesondere  die  von  der  Gesellschaft  der  Postverwaltung  zu  gewährenden  Entschädigungen,
sowie  über  die  der  Postanstalt  gegenüber  zu  übernehmenden  Verbindlichkeiten  sind  in  der
Beilage  B  enthalten.

Die  Gesellschaft  hat  diesen  Bestimmungen,  welche  als  integrirender  Theil  der  Concessionsbedingungen
  anzusehen  sind,  sich  zu  unterwerfen  und  dieselben  durch  das  Gesellschaftsdirectorium
genau  erfüllen  zu  lassen.

&amp;amp;  18.  Wienn  in  Folge  des  Baues  der  Eisenbahn  zum  Zwecke  der  Verbindung  der  Anhaltepunkte
  mit  den  nächstgelegenen  Orten  oder  Straßen  die  Anlegung  neuer  oder  der  Umbau
und  die  grundhaftere  Herstellung  schon  vorhandener  Wege  und  Straßen  nach  straßenpolizeilichem
Ermessen  sich  nöthig  macht,  so  fällt  der  durch  diese  Veranstaltung  entstehende  Bau-  und  Unter
haltungsaufwand  der  Eisenbahngesellschaft  zur  Last,  insoweit  nicht  nach  Beschaffenheit  der  Umstände
  eine  Mitleidenheit  der  betreffenden  Flurgemeinde  oder  sonstiger  Baupflichtiger  einzutreten
hat,  worüber  die  Entscheidung  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  zusteht.

*  19.  Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen,  es  mögen  solche  vom  Feinde  ausgehen
  oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  kann  die  Gesellschaft  vom
Staate  einen  Ersatz  nicht  in  Anspruch  nehmen,  es  wäre  denn,  daß  eintretenden  Falles  den
durch  Krieg  beschädigten  Staatsangehörigen  überhaupt  durch  ein  Landesgesetz  oder  durch  Staatsverträge
  ein  Schadenanspruch  zugestanden  würde.

§  20.  Die  Greiz-Brunner  Eisenbahngesellschaft,  als  Eigenthümerin  der  Bahn,  ist  hinsichtlich
  aller  und  jeder  auf  die  Anlage,  den  Besitz  und  Betrieb  derselben  bezüglichen  Verhältnisse
  den  Behörden  und  Gesetzen  des  Königreichs  Sachsen,  sowie  insbesondere  der  directen  Besteuerung
  nach  Maßgabe  der  bestehenden  und  noch  zu  erlassenden  Gesetze  gleich  den  übrigen
Sächsischen  Bahnen  unterworfen  und  hat  ihren  Gerichtsstand  vor  dem  Gerichtsamte  Reichenbach.
        <pb n="360" />
        —  324  —

Sie  wird  zu  dem  Ende  einen  im  Dienste  der  Gesellschaft  stehenden,  auf  Königlich  Säch—
sischem  Gebiete  wohnhaften  Beamten  bezeichnen,  welcher  die  erstere  in  ihren  Beziehungen  zu  den
Königlich  Sächsischen  Behörden  zu  vertreten  hat,  und  welchem  die  für  die  Gesellschaft  bestimmten
amtlichen  Verfügungen  und  Erlasse  mit  rechtlicher  Wirkung  für  jene  zu  insinuiren  sind.

8  21.  Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird  zur  Handhabung  des  ihr  über  das  Unternehmen,
  soweit  es  innerhalb  des  Königreichs  Sachsen  zur  Ausführung  kommt,  zustehenden
Hoheits-  und  Aufsichtsrechts  einen  beständigen  Commissar  bestellen,  welcher  die  Beziehungen
der  Königlich  Sächsischen  Regierung  zur  Eisenbahngesellschaft  und  zur  Bahnverwallung  in  allen
denjenigen  Fällen  zu  ermitteln  hat,  die  nicht  zum  directen  gerichtlichen  oder  administrativen
Einschreiten  durch  die  competente  Behörde  geeignet  sind.

8  22.  Die  Königlich  Sächsische  Regierung  behält  sich  das  Recht  vor,  die  innerhalb  ihres
Gebiets  gelegene  Bahnstrecke  nebst  allem  zu  der  Bahn  selbst  zu  rechnenden  Zubehör  nach  Ver—
lauf  von  dreißig  Jahren  nach  Eröffnung  der  Bahn  in  Folge  einer  mindestens  zwei  Jahre  vor—
her  zu  machenden  Ankündigung  jederzeit  gegen  Erstattung  des  Anlagecapitals  zu  erwerben.
Für  diesen  Fall  soll  jedoch  der  Betrieb  auf  dieser  Strecke  gegen  ein  näher  zu  vereinbarendes
Bahngeld  derjenigen  Bahnverwaltung  bleiben,  welche  denselben  bis  dahin  hatte.

Insofern  zur  Zeit  der  Erkaufung  der  Zustand  der  Bahn  gegen  die  ursprüngliche  Anlage
sich  wesentlich  verschlechtert  haben  sollte,  soll  von  dem  ursprünglichen  Anlagecapitale  nach  einem
durch  Sachverständige,  von  welchen  jeder  Theil  einen  und  diese  wieder  einen  dritten  als  Ob—
mann  zu  ernennen  haben,  zu  bestimmenden  Procentsatze,  ein  dem  zeitweiligen  Zustande  ent—
sprechender  Abzug  gemacht  werden.

Mit  der  Ausübung  des  Ankaufsrechts  erlöschen  alle  der  Eisenbahngesellschaft  aus  gegen—
wärtiger  Concession  erwachsenden  Rechte  und  Befugnisse,  insoweit  selbige  nicht  mit  einer  ferneren
Ueberlassung  des  Betriebs  an  die  genannte  Gesellschaft  in  nothwendigem  Zusammenhange  stehen,
und  gehen  in  unveränderter  Maße  auf  die  Königlich  Sächsische  Staatsregierung  über.

§  23.  Für  den  Fall,  daß  die  Fürstlich  Reußische  Regierung  veranlaßt  sein  sollte,  das
Eigenthum  der  Eisenbahn  von  Greiz  ab  selbst  zu  erwerben  und  den  Betrieb  auf  eigene  Rechnung
  zu  übernehmen,  bleibt  die  weitere  Verhandlung  wegen  des  Verhältnisses  beider  Regierungen
  diesen  vorbehalten.
        <pb n="361" />
        —  325  —

A.

Um  von  der  Eisenbahn  auch  für  die  Zwecke  der  Militärverwaltung  den  durch  das  öffent—
liche  Interesse  gebotenen  ungehinderten  Gebrauch  machen  zu  können,  so  wird  in  dieser  Hinsicht
Folgendes  festgesetzt:

1)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet:

a)  Militärpersonen  und  Militäreffecten,  welche  der  Eisenbahn  Seiten  der  betreffenden
Militärcommandos  und  Verwaltungsbehörden  zum  Transporte  überwiesen  werden,
stets  vorzugsweise  vor  anderen  Reisenden  und  Transportgegenständen  mit  alleiniger
Ausnahme  der  für  Rechnung  der  betheiligten  Postanstalten  zu  bewirkenden  Sendungen
  anzunehmen  und  mittelst  der  gewöhnlichen  Wagenzüge  zu  befördern,  nur
müssen  dieselben  zwei  Stunden  vor  der  Abfahrtszeit  angemeldet  werden;

b))  zu  Fortschaffung  größerer  Truppenabtheilungen,  für  welche  die  gewöhnlichen  Wagenzüge
  nicht  zureichen,  Extrazüge  zur  Disposition  der  Militärverwaltung  zu  stellen,
soweit  die  disponibeln  Transportmittel  ohne  Störung  des  regelmäßigen  Bahnbetriebs
es  gestatten.  Offiziere  und  ihnen  gleich  zu  achtende  Militärbeamte  werden  in

beiden  Fällen  in  den  höheren,  Unteroffiziere  und  Soldaten  in  den  unteren  Wagenclassen
  untergebracht.

2)  Das  Fahrgeld  wird  in  dem  Falle  unter  1  a  bei  Personentransporten  nach  Verhältniß
von  höchstens  3  des  für  die  betreffende  Wagenclasse  bestehenden  Satzes  bezahlt;  dagegen  erfolgt
  bei  Transporten  von  Militäreffecten,  einschließlich  der  Fuhrwerke  und  Geschütze,  die  Vergütung
  nach  dem  für  Productenfracht  festgesetzten  Tarifsatze  in  allen  den  Fällen,  wenn  die  zu
transportirenden  Gegenstände  nicht  selbst  Producte  sind.

Bei  letzteren  tritt  eine  Ermäßigung  von  25  Procent  ein.

Die  auf  Requisition  der  Militärbehörde  gestellten  Extrazüge  werden  nach  der  Zahl  der
benöthigten  Wagen  in  der  Art  vergütet,  daß  für  jede  Axe,  gleichviel  ob  Personen  oder  Effecten

zu  transportiren  sind,  der  Tarifsatz  von  40  Centnern  Productenfracht  nach  Verhältniß  der  zurückgelegten
  Meilenzahl  entrichtet  wird.

Wagen  erster  und  zweiter  Classe  können  zu  dergleichen  Extrazügen  nur  dann  verlangt
werden,  wenn  mit  den  Truppen  Offiziere  zu  transportiren  sind.

Militärpferde,  welche  mittelst  der  gewöhnlichen  Züge  befördert  werden,  sind  mit  dem  auf
3  ermäßigten  tarifmäßigen  Satze  zu  berechnen.  Erfolgt  die  Beförderung  dagegen  in  von  den
Militärbehörden  requirirten  Extrazügen,  so  kommt  für  jede  Axe  der  Tarifsatz  von  40  Centner
Productenfracht  nach  Verhältniß  der  zurückgelegten  Meilenzahl  in  Anwendung.
        <pb n="362" />
        —  326  —

3)  Wenn  in  Folge  von  Bundesbeschlüssen  oder  anderen  außerordentlichen  Umständen
eintretende  militärische  Dispositionen  und  Truppenbewegungen  eine  ausgedehntere  militärische
Benutzung  der  Eisenbahnen  erheischen,  so  behält  sich  die  Regierung  vor,  den  Gebrauch  der
Bahn  zu  anderen  als  zu  Militärzwecken  zu  Gunsten  der  eigenen,  sowie  fremder,  zum  Deutschen
Bundesheere  gehörigen  Armeeabtheilungen  so  weit  zu  beschränken,  als  es  ihr  zu  ungestörter
Förderung  der  Militärtransporte  nöthig  erscheint.

Die  Vergütung  erfolgt  auch  in  diesen  Fällen  nach  den  unter  2  bestimmten  Grundsätzen.

Müssen  jedoch  in  Folge  jener  Maßregeln  andere  Transporte  ganz  aufhören,  oder  muß
deren  Zahl  so  weit  vermindert  werden,  daß  nur  die  Hälfte  oder  eine  noch  kleinere  Zahl  der  gewöhnlichen
  Fahrten  stattfinden  kann,  so  tritt  für  Militärpersonen  und  die  Militärtransporte
der  volle  nach  dem  ordentlichen  Bahntarife  zu  bemessende  Fahrpreis  ein.

Im  Uebrigen  bleibt  für  den  in  Aussicht  stehenden  Fall,  daß  von  der  Deutschen  Bundesversammlung
  ein  Reglement  für  den  Militärtransport  auf  Eisenbahnen  aufgestellt  und  in  Folge
dessen  in  dieser  Beziehung  allgemeine  Vorschriften  für  die  Sächsischen  Eisenbahnen  erlassen
werden  sollten,  dem  gemäße  Abänderung  der  in  Vorstehendem  in  Ansehung  von  Militärtransporten
  getroffenen  Bestimmungen  vorbehalten  und  hat  sich  die  Gesellschaft  allen  dießfallsigen
weiteren  Anordnungen  unweigerlich  zu  unterwerfen.

 

B.

1)  Die  Greiz-Brunner  Eisenbahngesellschaft  ist  verpflichtet:

a)  der  Königlich  Sächsischen  Postanstalt  denjenigen  Aufwand  zu  vergüten,  welcher
derselben  durch  die  erforderliche  Verbindung  mit  Bahnhöfen,  jedoch  nach  Abzug  der
dagegen  der  Postcasse  etwa  ersparten  Transportkosten,  entsteht;

b)  die  nothwendige,  nach  den  bisher  in  ähnlichen  Fällen  beobachteten  Rechts-  und
Billigkeitsgrundsätzen  zu  regelnde  Entschädigung  des  Poststationsinhabers  in  Reichen—
bach  für  die  demselben  aus  der  Eisenbahnanlage  entstandenen  Nachtheile  und  Ver—
luste,  sowie  die  Entschädigung  des  Königlich  Sächsischen  Staatsfiscus  für  die  durch
die  Eisenbahnverbindung  etwa  verursachte  Entwerthung  der  fiscalischen  Posthalterei—
grundstücke  zu  übernehmen.  Die  vorgedachte  Entschädigung  des  Posthalters  in
Reichenbach,  insoweit  ihm  ein  Anspruch  hierauf  zusteht,  wird  zwar  zunächst  durch
die  Königlich  Sächsische  Postverwaltung  ermittelt  und  bestritten,  derselben  jedoch
nach  Vollendung  des  Bahnbaues  durch  die  Gesellschaft  erstattet  werden.
        <pb n="363" />
        —  327  —

2)  Die  Gesellschaft  übernimmt  alle  Gegenstände  der  Brief-  sowie  der  Eilpost  bis  zu  und
mit  dem  Gewichte  von  1  Zollpfund  und  die  von  der  Postanstalt  debitirten  Zeitungen  und
Zeitschriften  zum  unentgeltlichen  Transporte  auf  der  Bahn.

3)  Es  bewendet  bei  dem  gesetzlich  bestehenden  ausschließlichen  Rechte  der  Postanstalt,
verschlossene  Briefe  zu  befördern.  Die  Verwaltung  der  Eisenbahn  wird  sich  daher  nicht  nur
der  Annahme  solcher  Briefe,  sondern  auch  aller  und  jeder  den  gesetzlichen  Strafen  ohnehin
unterliegenden  Connivenz  in  Betreff  von  Contraventionen  enthalten,  welche  etwa  Seiten  der  von
ihr  hierunter  zu  vertretenden  Untergebenen  oder  von  den  Mitreisenden  und  den  Absendern  versucht
  und  begangen  werden  könnten.

Die  Postanstalt  wird  dagegen,  mit  Vorbehalt  des  Widerrufs  für  den  Fall  des  Mißbrauchs,
die  Correspondenz  der  Eisenbahngesellschaft,  soweit  solche  die  Bahnverwaltung  betrifft,  mit  dem
Siegel  der  Gesellschaft  bedruckt  ist  und  der  Gegenstand  der  Sendung  1  Zollpfund  nicht  übersteigt,
  bis  zu  den  betreffenden  Bahnstationen  portofrei  befördern  und  ausliefern,  beziehendlich
der  Eisenbahnverwaltung  gestatten,  diese  Correspondenz  durch  das  ihr  untergebene  Personal
selbst  zu  befördern  und  zu  bestellen.

4)  Die  Postadministration  ist  befugt,  von  der  Eisenbahn  nach  ihrer  Vollendung  auch  für
ihre  Fahrpostsendungen  bei  jedem  Zuge  Gebrauch  zu  machen.

5)  Für  die  Fahrpostsendungen  (im  Gegensatze  der  unter  2  vorstehend  genannten  Gegenstände)
  wird  der  Eisenbahngesellschaft  nach  dem  Gesammtgewichte  dieser  Sendungen  bei  jedem
Stationspunkte  und  bei  jedem  Zuge  der  jedesmalige  für  die  verladenen  Waaren  bestimmte
tarifmäßige  Normalfahrpreis,  jedoch  mit  einer  Ermäßigung  von  fünf  und  zwanzig  Procent,
von  der  Postverwaltung  bezahlt  und  soll  hierüber  vierteljährige  Abrechnung  gepflogen  werden.

6)  Die  Eisenbahngesellschaft  wird  täglich  mindestens  bei  einer  ihrer  Fahrten  einen  weiteren
als  den  zum  Betriebe  des  Dienstes  unerläßlichen  Aufenthalt  nicht  gestatten.

7)  Die  Eisenbahngesellschaft  wird  die  Postsendungen  bei  jeder  Fahrt  mittelst  besonderer,
von  ihr  zu  haltender  und  den  Bedürfnissen  der  Post  entsprechender,  mit  der  Bezeichnung  „Post“
versehener  Wagen  befördern;  für  die  in  den  Postwagen  nicht  unterzubringenden  Poststücke  hat
die  Gesellschaft  andere  mit  verschließbaren  Räumen  versehene  Wagen  bereit  zu  halten.

Nächstdem  hat  die  Gesellschaft  die  in  Dienstangelegenheiten  reisenden  Postbeamten  unentgeltlich
  zu  befördern.

8)  Zur  Erleichterung  und  Sicherstellung  des  Postverkehrs  auf  der  Eisenbahn  wird  die
Gesellschaft  auf  allen  Bahnhöfen  und  Anhaltepunkten  die  nöthigen  Expeditions=  und  Packräume,
sowie  die  etwa  zu  Unterstellung  der  anfahrenden  Postwagen  und  Postpferde  erforderlichen
Räume  unentgeltlich  gewähren;  für  die  an  den  Bahnhöfen  und  auf  den  Anhaltepunkten  der
Eisenbahn  anzubringenden  Briefkasten  wird  die  Gesellschaft  der  Postverwaltung  die  geeigneten
leicht  zugänglichen  Plätze  anweisen.

1864.  48
        <pb n="364" />
        —  328  —

9)  Hinsichtlich  der  Vertretung  der  auf  der  Eisenbahn  beförderten  Poststücke  übernimmt
der  Postverwaltung  gegenüber  die  Gesellschaft,  namentlich  auch  in  Bezug  auf  die  gehörige  Beschaffenheit
  der  von  ihr  zu  stellenden  Wagen,  sowie  in  Betreff  der  Handlungen  und  Unterlassungen
  ihres  Dienstpersonals,  dieselbe  Verbindlichkeit,  welcher  in  dieser  Beziehung  die  Posthalter
  unterliegen.

10)  Die  Eisenbahngesellschaft  übernimmt  nach  Maßgabe  des  Concessionsdecrets  für  den
Fall  der  Unterbrechung  der  Eisenbahnfahrten  die  Verpflichtung  zur  schleunigen  und  ungestörten
Fortschaffung  der  von  der  Post  übernommenen  Gegenstände  und  der  unter  7  gedachten
Postbeamten;  die  Gesellschaft  ist  jedoch  zugleich  gehalten,  von  der  eingetretenen  Unterbrechung
sofort  die  Postadministration  in  Kenntniß  zu  setzen,  deren  Ermessen  es  anbeimgestellt
bleibt,  ob  sie  bei  länger  andauernder  Unterbrechung  der  Eisenbahnfahrten  selbst  für  den  ungestörten
  Fortgang  der  Postverbindung  sorgen,  oder  die  Herstellung  und  Unterhaltung  des  dießfallsigen
  Transports  der  Eisenbahngesellschaft  überlassen  will.  Die  hierdurch  entstehenden
Kosten  hat  für  jeden  Fall  die  Gesellschaft  zu  tragen.

 

108)  Verordnung,

die  Erpropriation  von  Eigenthum  für  Erweiterung  des  Bahnhofs  der  Schsisch-Bayerischen
  Staatseisenbahn  in  Werdau  betreffend;

vom  19ten  September  1864.

D.  behufs  der  nothwendigen  Vergrößerung  der  Werkstätten  und  Locomotivremisen  auf  dem
Bahnhofe  der  Sächsisch-Bayerischen  Staatseisenbahn  in  Werdau  eine  Erweiterung  des  letzteren
sich  unerläßlich  macht,  so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von  dem  Ministerium  des
Innern  auf  Grund  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterungen
  bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  2  1sten  Juli  1855  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1855,  Seite  120  fg.)  andurch  verordnet,  wie  folgt:

#  1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  Gesetzes  vom  21sten  Juli  1855  sind  auf  die
nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Planes  zu  bewerkstelligende

Erweiterung  des  Bahnhofs  der  Sächsisch-Bayerischen  Staatseisenbahn  in  Werdau  in  Anwendung
  zu  bringen.

#6&amp;amp;#2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  Bahnhofserweiterung  zu  beobachtenden
  Verfahrens  und  der  dießfallsigen  Instruction  der  Straßenbaucommission  und  der  Taxatoren
ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung  zum
Gesetze  vom  zten  Juli  1835  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1835,  Seite  374),
        <pb n="365" />
        —  329  —

sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  Verordnungen  vom  14ten  März  1836
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1836,  Seite  72)  und  vom  5ten  März  1844
(Gesetz-  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1844,  Seite  122)  enthalten  sind.

83.  Von  der  im  8  1  erwähnten  Anlage  werden  die  Fluren
der  Stadt  Werdau
und

des  Dorfes  Leubnitz
betroffen.

Dresden,  den  19ten  September  1864.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Kohlschütter.
Demuth.

MÆ  109)  Verordnung,

die  analoge  Anwendung  des  Strafgesetzbuchs  und  der  Strafproceßordnung  auf
Polizeistrafsachen  betreffend;

vom  29sten  September  1864.

Ulter  dem  20sten  Mai  1858  hat  das  Ministerium  des  Innern  rücksichtlich  der  analogen
Anwendung  des  ersten  Theiles  des  Strafgesetzbuchs,  sowie  der  Strafproceßordnung  auf  die
Polizeistrafsachen,  die  unter  O  hier  beigefügte  Verordnung  an  die  Kreisdirectionen  erlassen,
welche  seiner  Zeit  bereits  durch  die  Kreis-  und  Verordnungsblätter  veröffentlicht  worden  ist.  —

Auf  ständischen  Antrag  wird  dieselbe  hiermit  auch  im  Gesetz-  und  Verordnungsblatte
bekannt  gemacht.

Dresden,  am  29sten  September  1864.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Kohlschütter.
Weiß.

48“
        <pb n="366" />
        —  330  —

□

Verordnung
an  sämmtliche  Kreisdirectionen.

Ven  den  Kreisdirectionen  zu  Budissin,  Zwickau  und  Leipzig  sind  verschiedene  Zweifel  und
Anfragen  rücksichtlich  analoger  Anwendung  des  neuen  Strafgesetzbuchs  und  der  Strafproceßordnung
  auf  die  Polizeistrafsachen  erhoben  und  dem  Ministerium  des  Innern  zur  Entschließung
vorgelegt  worden,  worauf  das  Letztere,  nach  vorheriger  Vernehmung  mit  dem  Justizministerium,
den  Kreisdirectionen  Nachstehendes  eröffnet:  "

Was  zunächst  das  neue  Strafgesetzbuch  anlangt,  so  befindet  man,  daß  aus  gleichen
Gründen,  aus  welchen  durch  die  Generalverordnung  vom  5ten  December  1839  die  analoge
Anwendung  des  ersten  Theiles  des  Criminalgesetzbuchs  vom  Jahre  1838  auf  Polizeistrafsachen
angeordnet  wurde,  auch  der  erste  Theil  des  neuen  Strafgesetzbuchs  auf  Polizeistrafsachen  in
analoge  Anwendung  zu  bringen  ist,  zumal  da  bereits  im  §  5  der  Publicationsverordnung
vom  13ten  August  1855  die  Anwendung  einiger  Artikel  jenes  ersten  Theiles  des  Strafgesetzbuchs,
  welche  sich  auf  die  Zuerkennung  und  resp.  Verwandlung  von  alternativ  angedrohten
Gefängniß=  oder  Geldstrafen,  und  Gefängniß=  oder  Handarbeitsstrafen  beziehen,  unter  anderen
auch  auf  die  im  §  3  sub  7  erwähnten  Polizeistrafsachen  ausdrücklich  vorgeschrieben  worden  ist.
Im  Uebrigen  versteht  es  sich  aber  von  selbst,  daß  jene  analoge  Anwendung  nicht  von  allen,
sondern  nur  von  denjenigen  Vorschriften  des  ersten  Theiles  des  Strafgesetzbuchs  gelten  kann,
welche,  ihrem  Inhalte  und  Wesen  nach,  überhaupt  auf  jede  unerlaubte  und  verpönte  Handlung
und  deren  Bestrafung  einer  allgemeinen  Anwendung  fähig  sind,  so  daß  es  dem  umsichtigen
Ermessen  der  Polizeibehörden  überlassen  bleiben  muß,  von  jener  subsidiarischen  Anwendung
in  solchen  Fällen  abzusehen,  in  welchen  die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  einer  Seits
offenbar  nur  im  Zwecke  und  in  den  Bedürfnissen  des  eigentlichen  Strafrechts  und  des  Strafverfahrens
  begründet,  und  anderer  Seits  mit  dem  Wesen  und  der  Eigenthümlichkeit  der  Strafrechtspflege
  in  Polizeisachen  unvereinbar  sind.

Was  aber  demnächst  die  von  den  Kreisdirectionen  in  Frage  gebrachte  Anwendung  der
neuen  Strafproceßordnung  auf  Polizeistrafsachen  betrifft,  so  erscheint  es  bedenklich,
dieselbe  oder  auch  nur  einzelne  Theile  derselben  auf  die  letzteren  anwenden  zu  lassen.  Vielmehr
  hat  es  so  lange,  bis  künftig  im  legislatorischen  Wege  hierunter  etwas  Anderes  bestimmt
werden  wird,  bei  der  im  §  34  des  Gesetzes  vom  30sten  Januar  1835  Sub  D  enthaltenen
Vorschrift,  wonach  dieses  Verfahren  „summarisch,  nach  dem  in  hiesigen  Landen  üblichen
Dennnciations=  oder  Rügenprocesse“  sein  soll,  in  der  Maße  zu  bewenden,  daß  unter  dem
letzteren  der  zur  Zeit  der  Publication  des  nurgedachten  Gesetzes  und  bis  zum
        <pb n="367" />
        —  331  —

Erscheinen  der  Strafproceßordnung  üblich  gewesene  Denunciations-  oder  Rügenproceß,  nicht
aber  dasjenige  vor  den  Einzelrichter  gewiesene  Verfahren  zu  verstehen  ist,  welches  durch  die
neue  Strafproceßordnung  in  Art.  358  —  385  eingeführt  worden  ist.  Denn,  während
eines  Theils  die  Publicationsverordnung  zur  Strafproceßordnung  vom  13ten  August  1855
im  §&amp;amp;  II  sub  4  ausspricht,  daß  neben  der  letzteren  die  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei
denjenigen  Vergehen,  deren  Untersuchung  und  Bestrafung  den  Verwaltungsbehörden  zugewiesen
sei,  fernerweit  in  Gültigkeit  bleiben  sollen,  so  kommt  anderen  Theils  hauptsächlich  in  Betracht,
daß  die  Strafproceßordnung  auch  hinsichtlich  des  Verfahrens  vor  dem  Einzelrichter  so  viele
ganz  singuläre,  der  eigentlichen  Strafrechtspflege  eigenthümliche  und  mit  dem  für  dieselbe  eingeführten
  Anklageverfahren  zusammenhängende  Bestimmungen  enthält,  daß  es  nicht  thunlich
erscheint,  dieselben  ohne  eine  besondere  gesetzliche  Ermächtigung  auf  die  Polizeistrafsachen
überzutragen.  Daher  haben  die  Polizeiobrigkeiten  insbesondere  auch  von  der  zeither  öfters
wahrgenommenen  Anwendung  der  im  Art.  302  der  Strafproceßordnung  vorgeschriebenen
Formeln  der  Freisprechung  auf  Polizeistrafsachen  abzusehen,  und  vielmehr  bei  den  letzteren  die
früher  auch  im  Criminalprocesse  üblich  gewesenen  Formeln  resp.  „in  Mangel  Verdachts“  oder
„in  Mangel  mehreren  Verdachts“  fernerweit  anzuwenden.

Anlangend  endlich  den  ebenfalls  mehrfach  angeregten  Zweifel,  ob  in  Polizeistrafsachen
die  neue  Taxordnung  für  Strafsachen  vom  6ten  September  1856  oder  die  Taxordnung
vom  26sten  November  1840  Cap.  I  Tit.  2  unter  A  in  Anwendung  zu  bringen  sei,  so
bewendet  es  bei  der  gleichfalls  auf  Einverständniß  mit  dem  Justizministerium  beruhenden,
den  Kreisdirectionen  zu  Budissin  und  Zwickau  bereits,  beziehendlich  in  den  Verordnungen
vom  27sten  April  dieses  Jahres  und  23  sten  December  vorigen  Jahres,  eröffneten  Entscheidung,
  daß  in  Polizeistrafsachen,  ungeachtet  der  durch  die  neue  Taxordnung  für  Strafsachen
erfolgten  Aufhebung  der  wegen  der  geringfügigen  Untersuchungs-,  auch  Denunciationssachen
in  der  Taxordnung  vom  26sten  November  1840  vorgeschriebenen  Ansätze,  dennoch  nach
diesen  zeitherigen  Ansätzen  fernerhin,  so  lange  nicht  deshalb  eine  besondere  andere  Anordnung
ergeht,  zu  liquidiren  ist,  da  die  Absicht  des  Justizministeriums  bei  Erlaß  der  Taxordnung
vom  6ten  September  1856  überhaupt  nur  dahin  gegangen  ist,  die  in  gerichtlichen  Strafsachen
  zu  berechnenden  Kosten  zu  reguliren.

Die  Kreisdirectionen  erhalten  hiermit  Veranlassung,  eine  jede,  die  Polizeiobrigkeiten  ihres
Regierungsbezirks  dem  Vorstehenden  entsprechend  mit  Anweisung  zu  versehen.

Dresden,  am  20  sten  Mai  1858.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.
        <pb n="368" />
        —  332  —

110)  Bekanntmachung,

die  Eröffnung  der  Telegraphenstationen  Saalfeld  und  Pößneck  betreffend;
vom  1  sten  October  1864.

Nachdem  zwischen  den  Königlich  Sächsischen  und  Herzoglich  Sächsisch-Meiningenschen  Regierungen
  die  Vereinbarung  getroffen  worden  ist,  die  beiden  Herzoglich  Sächsisch-Meiningenschen
Städte  Saalfeld  und  Pößneck  an  die  Königlich  Sächsische  Telegraphenleitung  anzuschließen
und  in  das  Königlich  Sächsische  Telegraphennetz  zu  ziehen  und  nach  Herstellung  der  Leitung
die  Eröffnung  des  Betriebs  auf  den  in  den  genannten  beiden  Städten  errichteten  Telegraphenbureaus
  in  Anschluß  an  die  Linien  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereins
am  1  Oten  October  dieses  Jahres
für  die  allgemeine  telegraphische  Staats=  und  Privatcorrespondenz  erfolgen  soll,  so  wird  dieß
mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht,  daß  bei  genannten  Stationen  beschränkter  Tagesvdienst
(mithin  an  Wochentagen,  einschließlich  der  auf  Wochentage  fallenden  Feiertage,  Vormittags
von  9  —  12  Uhr  und  Nachmittags  von  2  —  7  Uhr,  an  Sonntagen  von  8  —  9  Uhr  Vormittags
  und  von  2  —  5  Uhr  Nachmittags)  stattfindet  und  bei  dem  Betriebe  das  Reglement
für  die  telegraphische  Correspondenz  im  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereine,  ingleichen
für  den  inneren  telegraphischen  Verkehr  im  Bereiche  der  Königlich  Sächsischen  Staats=  und
Eisenbahntelegraphenlinien  vom  1  Sten  August  1863  —  welches  auf  allen  Telegraphenstationen
  käuflich  zu  erlangen  ist  —  Anwendung  leidet,  sowie  daß  Reclamationen  gegen  die
Zurückweisung  von  Privatdepeschen  von  Seiten  der  Vorstände  der  obenbezeichneten  Bureaus
Cctr.  §  11  des  angezogenen  Reglements)  an  das  Herzogliche  Verwaltungsamt  in  Saalfeld
zu  richten  sind.
Dresden,  am  1sten  October  1864.

Finanz-Ministerium.
Für  den  Minister:
Frhr.  v.  Weissenbach.

111)  Verordnung,

die  Zählung  der  Bevölkerung,  ingleichen  die  Aufnahme  einer  Viehzählung  betr.;
vom  Isten  October  1864.

Nh  den  in  dem  Artikel  22  der  Zollvereinsverträge  vom  30sten  März  1833  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1833,  Seite  169)  und  vom  4ten  April  1853
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1853,  Seite  95)  enthaltenen  Bestimmungen
und  den  zwischen  den  Zollvereinsstaaten  zu  Ausführung  derselben  getroffenen  Verabred—

Schreiner.
        <pb n="369" />
        —  333  —

ungen  ist  im  Jahre  1864  wiederum  eine  allgemeine  Volkszählung  zu  veranstalten  und  soll
mit  derselben,  wie  zeither  schon  geschehen,  zugleich  die  Aufnahme  einer  Viehzählung  verbunden
werden.

Zu  dem  Ende  wird  Folgendes  verordnet:

&amp;amp;  1.  Als  Normaltermin  für  die  allgemeine  Bevölkerungsaufnahme  ist  Zeit  und

der  Zte  December  1864  egrmanmnar
anzusehen.  Die  Ausfüllung  der  zur  Vertheilung  gelangenden  Zählungslisten  ist  daher  an
diesem  Tage  zu  beginnen  und  möglichst  zu  beendigen.  Die  Zählung  hat  sich  auf  alle  Personen
  zu  erstrecken,  die  am  Zten  December  1864  in  irgend  einem  Orte  des  Königreichs  aufhältlich
  sind,  gleichviel  ob  In=  oder  Ausländer.

In  Fällen,  wo  es  auf  genaue  Zeitbestimmung  ankommt,  dient  der  Anfang  des  bürgerlichen
  Tages  zum  Anhalte  und  sind  daher  alle  in  der  Nacht  vom  2ten  zum  3ten  December  erst
nach  Mitternacht  Geborenen  wegzulassen,  alle  nach  diesem  Zeitpunkte  Gestorbenen  aber  mitzuzählen.
  Durchreisende  werden  da  gezählt,  wo  sie  in  der  Nacht  vom  2ten  zum  3ten  December
einlogirt  sind.

#&amp;amp;#2.  Die  Ausführung  der  allgemeinen  Volkszählung  erfolgt  durch  die  Bewohner  selbst  Haushaltungsund
  zwar  dergestalt,  daß  durch  die  Ortsobrigkeit  an  jedes  Haus  die  erforderliche  Zahl  von  listen.
Haushaltungslisten  gegeben  wird,  welche  durch  die  Hausbesitzer  beziehendlich  Pächter  oder
Administratoren  spätestens  bis  2ten  December  1864  an  die  Haushaltungen  —  d.  h.  an
alle  Miethparteien,  welche  direct  ermiethete  Wohnungen  inne  haben  —  zu  vertheilen
und  von  den  Vorständen  der  Haushaltungen  in  Gemäßheit  der  auf  der  Haushaltungsliste
abgedruckten  Erläuterungen  am  3ten  December  gewissenhaft  auszufüllen  sind.  Dabei  sind  die
Nachweise  über  einzelne  Personen  oder  Familien,  welche  in  Aftermiethe  wohnen,  beziehendlich
nur  Schlafstellen  inne  haben,  von  den  Vorständen  derjenigen  Haushaltungen  zu  geben,  von
deren  Wohnung  jene  einen  Theil  ermiethet  haben  oder  bei  denen  sie  sich  in  Schlafstelle  befinden.
  Die  Besitzer  beziehendlich  Pächter  oder  Administratoren  von  Grundstücken  haben,  dafern
sie  in  denselben  wohnen,  auch  für  ihre  eigene  Haushaltung  eine  Haushaltungsliste  auszufüllen.

6a  3  .Außer  den  auf  den  Personalbestand  der  Haushaltung  bezüglichen  Angaben  sind  Wohnungen.
auf  jeder  Haushaltungsliste  auch  die  über  Größe  und  Beschaffenheit  der  Wohnungen  gestellten
Fragen  durch  den  Vorstand  der  Haushaltung,  beziehendlich  zugleich  mit  für  die  Aftermiether,
zu  beantworten.  «

Die  wachsende  Dichtigkeit  der  Bevölkerung  bezüglich  der  Wohnungen  macht  der  Verwaltung
  die  Erlangung  einer  möglichst  richtigen  Uebersicht  derselben  sehr  wünschenswerth  und
erwartet  man  daher  um  so  mehr  eine  genaue  Beantwortung  der  darauf  bezüglichen  Fragen.

#&amp;amp;#4.Jede  Hausbesitzer  oder  an  Stelle  vesselben  jeder  Administrator  oder  Pächter,  bei  Hauslisten.
Staats-,  Gemeinde-,  Kirchen=  oder  Stiftungsgebäuden  die  verwaltende  Behörde,  erhält  für  Gebäude.

jedes  mit  besonderer  Brandcatasternummer  versehene  Gebäude,  gleichviel  ob  bewohnt  oder
unbewohnt,  durch  die  Obrigkeit  eine  Hausliste.
        <pb n="370" />
        Extralisten.

Viehzählung.

—  334  —

Bei  bewohnten  Gebäuden  sind  bis  spätestens  den  5ten  December  die  Haushaltungslisten
von  sämmtlichen  im  Gebäude  wohnenden  Haushaltungen  durch  den  Besitzer  beziehendlich  Administrator
  oder  Pächter,  oder  durch  die  betreffende  Behörde  einzusammeln,  durchzusehen  und
auffallende  Irrthümer  darin  zu  berichtigen.  Alsdann  ist  die  auf  der  Hausliste  Seite  2  angebrachte
  Controltabelle  auszufüllen.

Wie  auf  den  Haushaltungslisten  die  Angaben  über  die  Wohnungen,  so  sind  auf  den
Hauslisten  die  auf  die  Lage,  Beschaffenheit  und  Bestimmung  der  Gebäude  bezüglichen  Angaben
zu  bewirken.

Die  Hauslisten  sind  vom  Besitzer  des  Grundstücks  oder  von  dessen  Stellvertreter,  der
sich  dabei  als  Administrator  oder  Pächter  zu  bezeichnen  hat,  oder  der  verwaltenden  Behörde  zu
unterzeichnen  und  nebst  den  sämmtlichen  Haushaltungslisten  an  die  Ortsobrigkeit  zurückzugeben.

*  5.  Für  Anstalten  von  zahlreichem  Personalbestande  werden  den  Besitzern,  Directoren
oder  Administratoren  besondere  sogenannte  Extralisten  ausgehändigt,  in  welche  lediglich  diejenigen
  Bewohner  einzutragen  sind,  welche  nur  vorübergehenden  freiwilligen  oder  unfreiwilligen
Aufenthalt  in  der  Anstalt  haben,  also:

in  Gasthäusern.  ddie  Fremden,

in  Erziehungs=  und  Lehranstalten  die  Pfleglinge  und  Zöglinge,

in  Heilanstalten  die  Kranken,

in  Versorgungsanstalten  .  die  Versorgten,

in  Armenhäusen.  die  Armen,

in  Gefängnissen  und  Strafanstalten  die  Gefangenen,

in  Casernen  didie:  unverheiratheten  Militärpersonen,  ausschließlich

  aller  Offiziere.

Diese  Extralisten,  sammt  den  auf  einigen  derselben  befindlichen  besonderen  Fragen  über
Armen=  und  Gefängnißwesen,  sind  von  den  Besitzern,  Administratoren  und  Directoren  der
betreffenden  Anstalten  selbst  auszufüllen  und  zu  unterzeichnen.

Dagegen  sind  die  auf  die  im  Gebäude  selbst  dauernd  wohnenden  Besitzer,  Beamten  und
Angestellten  aller  Grade  —  in  den  Casernen  auf  die  verheiratheten  Unteroffiziere,  sämmtliche
  Offiziere  und  Casernenbeamten  —  bezüglichen  Angaben  auf  gewöhnlichen  seiner  Zeit
einzusammelnden  Haushaltungslisten  zu  bewirken.

§6.  Da  mit  der  Volkszählung  wie  bisher  gleichzeitig  eine  Viehzählung  verbunden
werden  soll,  so  sind  die  zum  Eintragen  des  Viehbestands  bestimmten  Listen  auf  Seite  4  einer
jeden  Hausliste  enthalten.

Jeder  Haus=  oder  Grundstücksbesitzer  ist  verpflichtet,  den  ihm  am  3ten  December  dieses
Jahres  zugehörigen  Viehbestand  in  diese  Listen  einzutragen,  und,  dafern  außer  dem  Grundstücksbesitzer
  resp.  Administrator  oder  Pächter  im  Grundstücke  noch  andere  Personen  wohnen,
welche  Vieh  von  einer  der  auf  Seite  4  der  Hausliste  bezeichneten  Viehgattungen  halten,  so
        <pb n="371" />
        —  335  —

hat  der  Besitzer  resp.  Pächter  oder  Administrator  des  Grundstücks  auch  die  Zahl  dieser  Vieh—
besitzer,  sowie  die  Gattung  und  Zahl  des  von  ihnen  gehaltenen  Viehes  oder  der  Bienenstöcke
unter  der  mit  „Anmerkung“  bezeichneten  Stelle  summarisch  einzutragen.

§#  7.  Die  Haushaltungslisten  §  2  und  Haus=  und  Viehzählungslisten  §§  4  und  6  und  Zusendung  und
die  Extralisten  6  5  werden  vom  statistischen  Bureau  des  Ministeriums  des  Innern  für  die  dathuns
Städte  mit  besonderen  Polizeibehörden  diesen  letzteren  direct,  für  alle  übrigen  Orte  des  Landes
aber  (also  auch  für  die  Städte,  in  denen  die  obrigkeitlichen  Befugnisse  den  Stadträthen  zustehen)
den  Gerichtsämtern  und  der  Gesammtcanzlei  zu  Glauchau  in  Ortspacketen  in  der  nach
der  letzten  Zählung  bemessenen  Anzahl  zugesendet,  und  sind  von  letzteren  an  die  einzelnen
Orte  ihrer  Bezirke  (einschließlich  der  Städte)  sofort  und  dergestalt  zu  vertheilen,  daß  dieselben
rechtzeitig  genug  in  die  Hände  der  betreffenden  Stadträthe  oder  Ortspolizeiorgane  gelangen,
damit  diese  bis  zum  1  sten  December  die  Vertheilung  in  die  einzelnen  Häuser  bewirken  können.

Wegen  etwaigen  Mehrbedarfs  an  Listen  wird  sowohl  den  obenerwähnten  Polizeibehörden,
als  auch  den  Gerichtsämtern  und  der  Gesammtcanzlei  zu  Glauchau  ein  Procentzuschlag  allers
Listen  gegeben  werden.

Den  Gerichtsämtern,  wie  auch  der  Gesammtcanzlei  zu  Glauchau,  werden  zu  Erleichterung
des  Vertheilungsgeschäfts  genaue  Specificationen  von  den  in  ihren  Bezirken  gelegenen  Orten,
nebst  Angabe  der  Zahl  und  Gattung  der  für  jeden  Ort  bemessenen  Listen,  zugefertigt  werden.

§  #–  .  Als  letzte  Termine  für  die  Einsammlung  der  Listen  werden  bestimmt:  Einsammlung

Für  die  Haus=  und  Haushaltungslisten  und  Extralisten  der  Gasthäuser:  und  Rücksendder

  5te  December  1864;  ung  der  isten.
für  alle  anderen  Extralisten:
der  10te  December  1864.

Die  eingesammelten  Listen  sind  von  den  Ortsbehörden  durchzusehen  und  etwaige  Unrichtigkeiten
  zu  verbessern;  alsdann  sind  die  Hauslisten,  nachdem  in  jede  die  dazu  gehörigen  Haushaltungs=
  und  beziehendlich  Extralisten  eingelegt  worden,  nach  den  Catasternummern  zu  ordnen
und  das  Ganze  in  Ortspacketen  spätestens  bis  2  Lsten  December  1864  an  das  betreffende
Gerichtsamt,  beziehendlich  an  die  Gesammtcanzlei  zu  Glauchau  (von  Städten  mit  eigener
Polizei  direct  an  das  statistische  Bureau),  einzusenden.

Die  Gerichtsämter  und  die  Gesammtcanzlei  zu  Glauchau  haben  alsdann  ihrerseits  die
von  sämmtlichen  Ortsobrigkeiten  ihres  Bezirks  empfangenen  Ortspackete  unter  genauer  Specisication
  und  mittelst  Begleitschreibens  bis  zum

4ten  Januar  1865
an  das  statistische  Bureau  gelangen  zu  lassen.

&amp;amp;  9.Nücksichtlich  der  antheiligen  Orte,  welche  unter  verschiedene  Obrigkeiten  gehören,  Antheilige
wird  es  so  gehalten  werden,  daß  jeder  der  betreffenden  Obrigkeiten  die  Listen  für  den  in  ihren  Orte.
Bezirk  gehörigen  Antheil  zugesendet  werden.

Diese  Antheile  sind  auch  bei  der  Wiedereinsendung  der  Listen  gehörig  getrennt  zu  halten.

1864.  49
        <pb n="372" />
        Ortslisten.

—  336  —

*  10.  Außer  den  bereits  genannten  Listen  wird  den  Ortsobrigkeiten  für  jeden  Ort
gleichzeitig  mit  den  Haus=  und  Haushaltungslisten  eine  Ortsliste  zugehen,  welche  nebst
mehreren  für  die  Revision  des  allgemeinen  Ortsverzeichnisses  von  Sachsen  wichtigen  Fragen
über  administrative  Lage  und  Beschaffenheit  des  Ortes  auch  einige  dem  statistischen  Bureau
zur  Controle  dienende  Fragen  über  vorgekommene  Veränderungen  des  Gebäudestands  durch
Brände,  Demolirungen,  Neubaue  2c.  enthält  und  von  der  Behäörde  selbst,  welche  für  die
Richtigkeit  verantwortlich  ist,  auszufüllen,  und  spätestens  bis  1  1ten  Januar  1865  an  die
Gerichtsämter,  beziehendlich  die  Gesammtcanzlei  zu  Glauchau,  und  von  letzteren  spätestens
bis  Ende  Januar  1865  an  das  statistische  Bureau  des  Ministeriums  des  Innern  einzusenden
  ist.

Vorstehende  Verordnung  ist  nach  §  21  des  Preßgesetzes  vom  1  4+ten  März  1851  in
allen  daselbst  bezeichneten  Blättern  abzudrucken.

Dresden,  am  1  sten  October  1  864.

Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.  ichter

Æ  112)  Gesetz,
die  Abänderung  der  Bestimmung  im  §  101,  Abs.  3  des  Gewerbegesetzes  vom

15ten  October  1861  betreffend;
vom  ZSten  October  1864.

Wan,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  2c.
haben  eine  Abänderung  der  Bestimmung  im  §  101,  Abs.  3  des  Gewerbegesetzes  vom  15ten
October  1861  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1861,  Seite  211)  für  nöthig
befunden,  und  verordnen  daher  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  wierdurch,
wie  folgt:

Die  Competenz  zu  Untersuchung  und  Bestrafung  von  Vergehen  gegen  Vorschriften  des
Gewerbegesetzes,  deren  sich  Unteroffiziere  und  Soldaten  während  des  Urlaubs  schuldig  machen,
ist  lediglich  nach  den  Bestimmungen  im  §  45  in  Verbindung  mit  §§  36,  38  und  39  des
Gesetzes,  die  Militärgerichtsverfassung  betreffend,  vom  2  3sten  April  1862  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1862,  Seite  77  und  78  fg.)  zu  beurtheilen.  Es  haben  sich  daher
die  im  §  101,  Abs.  3  des  Gewerbegesetzes  gedachten  Verwaltungsbehörden  der  Einleitung,
beziehendlich  Fortstellung  (vergl.  §  36  des  Gesetzes  vom  23sten  April  1862)  eines  Strafverfahrens
  wegen  gewerbspolizeilicher  Vergehen,  deren  sich  Unteroffiziere  und  Soldaten  auf
Urlanb  schuldig  gemacht  haben,  dann  gänzlich  zu  enthalten,  wenn
        <pb n="373" />
        —  337  —

1)  an  dem  Orte,  wo  die  Verwaltungsbehörde  ihren  Sitz  hat,  zugleich  das  zuständige
Kriegsgericht  sich  befindet,  oder

2)  der  Beschuldigte  zu  der  Zeit,  wo  die  Untersuchungseinleitung  wider  ihn  beschlossen
worden,  nicht  mehr  auf  Urlaub  ist,  oder

3)  die  Strafe,  falls  auf  eine  solche  zu  erkennen,  voraussichtlich  über  Geldstrafe  oder  dreiwöchiges
  Gefängniß  ansteigt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel
beidrucken  lassen.
Dresden,  am  3ten  October  1  864.

Johann.

Friedrich  Ferdinand  Freiherr  von  Beust.
Bernhard  von  Rabenhorst.

.  113)  Verordnung,

die  unentgeltliche  Aushändigung  specieller  Verzeichnisse  der  Gerichtskosten  und  die
kostenfreie  Erledigung  der  über  zu  hohes  Liquidiren  erhobenen  Beschwerden
betreffend;
vom  ten  October  1864.

 

 

N  von  der  Ständeversammlung  des  letzten  ordentlichen  Landtags  auf  Abänderung  der
wegen  Aushändigung  specieller  Kostenverzeichnisse  bisher  gültigen  Bestimmungen,  sowie  auf
kostenfreie  Erledigung  von  Beschwerden  über  zu  hohes  Liquidiren  angetragen  worden  ist,  und
diese  Anträge  Allerhöchste  Genehmigung  gefunden  haben,  so  verordnet  das  Justizministerium,
wie  folgt:

1.  Jedem,  der  Gerichtskosten  zu  bezahlen  hat,  ist  auf  sein  Verlangen  ein  specielles  Kostenverzeichniß
  unentgeltlich  auszuhändigen.

2.  In  den  gerichtlichen  Kostenverzeichnissen  ist  künftig  jeder  Ansatz  mit  deutschen  Worten
auszudrücken.

Z.  Die  Erledigung  von  Beschwerden  über  zu  hohes  Liquidiren  hat,  wenn  dieselben  ganz
oder  theilweise  für  begründet  anerkannt  werden,  kostenfrei  zu  erfolgen.

Dresden,  am  7t8en  October  1  864.

Ministerium  der  Justiz.

Dr.  v.  Behr.
Rosenberg.
        <pb n="374" />
        Wegfall  zeitheriger

  Bergwerksabgaben


betreffend.

Gewerbesteuer.

Steuerpflichtiger
  Ertrag.

Besteuerungsunterlagen.


Wegfall  zeitheriger

  Befreiung.



Grubenfeldsteuer.


&amp;amp;  114)  Gesetz,

die  von  dem  Regalbergbaue  zu  erhebenden  Steuern  betreffend;
vom  10ten  October  1864.

Waogn,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  12  ꝛc.

haben  in  Betreff  der  von  dem  Regalbergbaue  zu  erhebenden  Steuern  mit  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  beschlossen  und  verordnen,  wie  folgt:

1.  Die  nach  §  271  des  Gesetzes,  den  Regalbergbau  betreffend,  vom  22sten  Mai
1851  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  185  1,  Seite  252)  von  dem  Reinertrage
des  Bergwerkseigenthums  zu  entrichtende  Abgabe  von  5  Procent,  ingleichen  die  nach  6  273
desselben  Gesetzes  von  dem  Werthe  der  producirten  Gold=  und  Silbererze  zu  entrichtende  Abgabe
  von  3  Procent  kommt  in  Wegfall.

&amp;amp;  2.  Dagegen  unterliegen  die  dem  Regalbergbaue  angehörigen  Bergwerksunternehmungen
der  Gewerbesteuer.

Die  Beiziehung  hat  in  der  ersten  Unterabtheilung  zu  geschehen,  und  ohne  Zurechnung  zu
dem  Gesammtsteuerquantum  der  Kaufleute  in  den  Städten,  wo  die  Unternehmungen  ihren  Sitz
haben.

Bei  der  Schätzung  ist  nach  Maßgabe  des  Ertrags  der  Tarif  D“  des  Gesetzes  vom  23sten
April  1850  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1850,  Seite  25)  zum  Anhalten
zu  nehmen,  wobei  jedoch  der  im  §  26  unter  3  des  nurgedachten  Gesetzes  nachgelassene  Abzug
mit  einem  Fünftheile  stattzufinden  hat.

3.  Als  der  Gewerbesteuer  nach  §&amp;amp;  2  unterliegend  ist  derjenige  Ertrag  des  Bergbaues
anzusehen,  welcher  für  die  Unternehmer  nach  Abzug  des  Betriebs=  und  Verwaltungsaufwands
verbleibt.

&amp;amp;  4.  Die  Bergwerkseigenthümer  sind  verpflichtet,  den  steuerpflichtigen  Ertrag  ihrer
Unternehmungen  (§  3)  der  Steuerbehörde  anzuzeigen  und  nachzuweisen,  auch  jede  sonst  bierzu
erforderliche  Auskunft  zu  geben.

&amp;amp;5.  Die  Befreiung  von  der  Personalsteuer  4ter  Unterabtheilung,  welche  im  §  21,
Punkt  11  des  Gesetzes  vom  23sten  April  1850  für  die  Dividenden  von  Bergwerkskuxen,
soweit  sie  der  Bergregalsteuer  unterlegen  haben,  gewährt  ist,  tritt  in  Folge  des  im  §&amp;amp;  1  gegenwärtigen
  Gesetzes  bestimmten  Abgabenwegfalls  außer  Wirksamkeit.

6  6.  Von  jedem  verliehenen  Grubenfelde  ist  eine  Grubenfeldsteuer  zu  entrichten.  Sie
beträgt  vierteljährlich  für  jede  Maßeinheit
        <pb n="375" />
        —  339  —

a)  wenn  das  Grubenfeld  auf  Gold  und  Silber  verliehen  ist,
Drei  Neugroschen,

b)  wenn  es  auf  andere  Metalle  verliehen  ist,
Zwei  Neugroschen.

&amp;amp;  7.  Wenn  verschiedene  Verleihungen  eines  und  desselben  Grubenfeldes  an  verschiedene  Mehrfache  Ent-Personen

  in  Bezug  auf  verschiedene  Mineralien  stattgefunden  haben,  so  ist  die  Grubenfeldsteuer
  von  denselben  nach  Anzahl  der  Verleihungen  mehrfach  zu  entrichten.

&amp;amp;#  Die  Grubenfeldsteuer  kann  von  dem  Finanzministerium  in  einzelnen  Fällen  wegen
besonderer  Bedrängniß  zeitweise  erlassen  oder  ermäßigt  werden.

§  9.  Von  jedem  Schurffelde  ist  eine  Schurfsteuer  von  vierteljährlich  Einem  Neugroschen
für  je  1000  □Lachter  Schurffeld  zu  entrichten.  Weniger  als  1000  CLachter  werden  für
1000  □Lachter,  der  Theil  eines  Vierteljahrs  wird  für  ein  ganzes  Vierteljahr  gerechnet.

§  10.  Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  treten  mit  dem  Anfange  des  Jahres  1865
in  Wirksamkeit.  Die  dem  entgegenstehenden  Vorschriften  des  Gesetzes,  den  Regalbergbau  betreffend,
  vom  2  2sten  Mai  1851  kommen  gleichzeitig  außer  Geltung.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanzministerium  beauftragt
  ist,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.
Gegeben  zu  Dresden,  am  1  0ten  October  1  864.

Johann.

i  Richard  Freiherr  von  Friesen.

&amp;amp;  115)  Verordnung,

die  Erweiterung  gewisser  Bestimmungen  der  Notariatsordnung  vom  3ten  Juni  1859
betreffend:
vom  10ten  October  1864.

Won,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

 

2c.  2c.  2c.
haben  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  beschlossen  und  verordnen,  wie  folgt:
J.

Juristen,  welche  vor  Eintritt  der  Notariatsordnung  vom  3ten  Juni  1859  von  der
Juristenfacultät  zu  Leipzig  oder  vom  Stadtrathe  zu  Leipzig  zu  Notaren  creirt,  jedoch  noch  nicht

1864.  50

richtung  dieser
Stener.

Erlasse.

Schurfsteuer.

Eintrittszeit
des  Gesetzes.
        <pb n="376" />
        —  340  —

als  Notare  immatriculirt  gewesen  sind,  sollen,  wenn  sie  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger
Verordnung  und  längstens  bis  zum  Ablaufe  des  Jahres  1867  bei  dem  Justizministerium
darum  ansuchen,  vorausgesetzt,  daß  sie  das  Sächsische  Staatsunterthanenrecht  haben  und  nicht
in  einem  Amte  stehen,  mit  welchem  nach  Gesetzen  oder  sonst  nach  verfassungsmäßigen  Vorschriften
  die  Ausübung  des  Notariats  unvereinbar  ist,  und  daß  auch  übrigens  kein  gesetzliches
Bedenken  obwaltet,  nachträglich  noch  in  der  Maße,  wie  vor  dem  Erscheinen  der  Notariatsordnung
  die  Immatriculation  von  Notaren  zu  geschehen  pflegte,  als  Notare  immatriculirt  werden
  und  dann  in  Betreff  ihrer  amtlichen  Befugnisse  und  Obliegenheiten  den  zu  der  Zeit,  wo
die  Notariatsordnung  in  Kraft  getreten  ist,  bereits  immatriculirten  Notaren  gleichgestellt  sein,
so  daß  von  ihnen  das  Nenliche  gilt,  was  hinsichtlich  dieser  in  9§  90,  91  der  Notariatsordnung
  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1859,  Seite  220)  bestimmt  ist.

II.

Nicht  minder  sollen  Solche,  welche  vor  Eintritt  der  Notariatsordnung  nicht  nur  zu  Notaren
  creirt,  sondern  auch  als  Notare  immatriculirt  waren,  deren  Notariatsamt  aber  nachher
durch  Uebernahme  eines  Amtes,  mit  welchem  nach  Gesetzen  oder  sonst  nach  verfassungsmäßigen
Vorschriften  die  Ausübung  des  Notariats  unvereinbar  ist,  sich  geendigt  hat,  wenn  sie  nach
Beendigung  oder  Aufgabe  jenes  Amtes  bei  dem  Justizministerium  darum  ansuchen,  wofern
solches  bis  zum  Ablaufe  des  Jahres  1867  geschieht  und  nicht  ein  gesetzliches  Bedenken
obwaltet,  wieder  zur  Ausübung  des  Notariats  gelassen  werden.

Wegen  derjenigen  Notare,  welche  bereits  zu  der  Zeit,  wo  die  Notariatsordnung  in  Kraft
getreten  ist,  in  einem  Amte  gestanden  haben,  mit  welchem  die  Ausübung  des  Notariats  unvereinbar
  ist,  behält  es  bei  dem,  was  ihrethalber  im  §  87  der  Notariatsordnung  bestimmt  ist,
unverändert  sein  Bewenden.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  vollzogen  und  das  Königliche  Siegel
beidrucken  lassen.

Dresden,  am  1  0ten  October  1  864.
Johann.

Dr.  Johann  Heinrich  Auguft  von  Behr.

 

Letzte  Absendung:  am  Lsten  October  1864.

#
        <pb n="377" />
        GeseßWz-und  Verorduungsb  lall

für  das  Königreich  Sachsen,

144  Stück  vom  Jahre  1861.

 

 

 

 

 

&amp;amp;  116)  Verordnung,

die  Verbreiterung  eines  Tractes  der  Chemnitz-Annaberger  Staatseisenbahn
betreffend;

vom  1  ften  October  1864.

D.  der  Anschluß  der  künftigen  Freiberg-Chemnitzer  Staatseisenbahn  an  die  Chemnitz-Annaberger
  Staatseisenbahn  bei  Flöha  die  Verbreiterung  des  nur  auf  ein  Gleis  berechneten  Bahnkörpers
  der  letzteren  auf  dem  Tracte  zwischen  Chemnitz  und  Flöha  nöthig  macht,  so  wird  mit
Allerhöchster  Genehmigung  von  dem  Ministerium  des  Innern  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
2  sten  Juli  1855,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  bestehender
Eisenbahnen  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1855,  Seite  120  fg.),
sowie  der  Verordnung  vom  29sten  April  1862,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für
Anlegung  der  Chemnitz-Annaberger  Eisenbahn  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom
Jahre  1862,  Seite  49  fg.),  andurch  bestimmt,  wie  folgt:

J.

Die  im  §  1  des  gedachten  Gesetzes  vom  2  lsten  Juli  1855,  sowie  im  8  1  der  angezogenen
  Verordnung  vom  29sten  April  1862  aufgeführten  gesetzlichen  Bestimmungen  sind  auch
auf  die  Verbreiterung  des  Bahnkörpers  der  Chemnitz-Annaberger  Staatseisenbahn  zwischen

Chemnitz  und  Flöha  nach  Maßgabe  des  deshalb  entworfenen  und  von  dem  Ministerium  des
Innern  genehmigten  Planes  zu  erstrecken.

II.
Hinsichtlich  des  Expropriationsverfahrens  leidet  die  Vorschrift  im  §  2  der  nurgedachten
Verordnung  vom  29sten  April  1862  Anwendung.
III.
Soweit  es  hierbei  einer  Expropriation  bedarf,  werden  davon  die  Fluren  von
1864.  51
        <pb n="378" />
        —  342  —

Chemnitz,
Hilbersdorf  und

Flöha
betroffen.

Dresden,  am  1  1ten  October  1  864.

Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.
Demuth.

 

K&amp;amp;  117)  Verordnung,

die  Einträge  von  Darlehnsforderungen  der  Leipziger  Hypothekenbank  in  die
Grund=  und  Hypothekenbücher  betreffend;

vom  14ten  October  1864.

Die  Leipziger  Hypothekenbank,  deren  Statuten  durch  Decret  vom  15ten  October  1863
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1863,  Seite  750)  bestätigt  sind,  hat  nach  §  17
dieser  Statuten  das  Recht,  auf  den  Inhaber  lautende  Schuldscheine  über  Summen  von  50,
100  und  500  Thalern  nach  einem  bestimmten  Schema  auszugeben;  sie  gewährt  nach  §  14
Darlehne  gegen  hypothekarische  Verpfändung  von  Grundstücken  in  dergleichen  Hypothekenbankscheinen,
  und  kann  nach  §  25  auch  die  Rückzahlung  der  von  ihr  gewährten  hypothekarischen
Darlehne  in  Hypothekenbankscheinen  derjenigen  Serie,  aus  welcher  die  Bank  zur  Zeit  der
Auszahlung  des  Darlehns  Hypothekenbankscheine  ausgegeben  hat,  verlangen.

Wegen  der  auf  Grund  dieser  Statutenbestimmungen  von  der  Leipziger  Hypethekenbank
mit  der  Bedingung  der  Rückzahlung  in  Hypothekenbankscheinen  nach  dem  Nennwerthe  gewährten
hypothekarischen  Darlehne  hat  das  Directorium  derselben  das  Gesuch  angebracht,  die  Grundund
  Hypothekenbehörden  in  gleicher  Weise,  wie  in  Ansehung  der  Darlehnsforderungen  des
erbländischen  ritterschaftlichen  Creditvereins  und  der  landständischen  Bank  des  Markgrafthums
Oberlausitz  durch  die  Verordnungen  vom  30sten  April  1845  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
vom  Jahre  1845,  Seite  76)  und  vom  23sten  August  1849  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
vom  Jahre  1849,  Seite  180)  geschehen  ist,  dahin  zu  ermächtigen  und  anzuweisen,  daß  in
den  Einträgen  solcher  Darlehnsforderungen  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  jene  Bedingung
in  Betreff  der  Rückzahlung  ausgedrückt  werde.

Diesem  Gesuche  ist  zu  willfahren  beschlossen  worden  und  wird  demnach  mit  Allerhöchster
Genehmigung  hierdurch  verordnet,  wie  folgt:
        <pb n="379" />
        —  343  —

Die  Grund=  und  Hypothekenbehörden  haben  mit  der  Eintragung  von  Darlehnsforderungen
der  Leipziger  Hypothekenbank,  sowie  mit  der  Eintragung  von  Cessionen  hypothekarischer  Forderungen
  an  die  Leipziger  Hypothekenbank,  wenn  vom  Schuldner  die  Rückzahlung  in  Hypothekenbankscheinen
  nach  dem  Nennwerthe  zugesagt  ist  und  ein  entsprechender  Antrag  vorliegt,  dergestalt
  zu  verfahren,  daß  bei  Hypothekeneinträgen  im  Contexte  des  Eintrags  hinter  der  Summe
der  Hauptstammsforderung  die  Worte:  „in  Hypothekenbankscheinen  nach  dem  Neunwerthe"“
gesetzt  werden;  bei  Cessionseinträgen  aber,  wie  der  Besitzer  des  Grundstücks  die  Rückzahlung

in  Hypothekenbankscheinen  nach  dem  Nennwerthe  versprochen  habe,  mit  Vorsetzung  einer  Hypothekennummer
  an  der  betreffenden  Stelle  besonders  eingetragen  wird.

Dresden,  am  1  Aten  October  1  864.

Ministerium  der  Justiz.
Dr.  v.  Behr.
Rosenberg.

 

118)  Bekanntmachung,

die  im  Jahre  1847  angeordnete,  nunmehr  für  erledigt  zu  achtende  Asservirung  von
5  Millionen  Thalern  in  Staatseffecten  betreffend;
vom  15ten  October  1864.

Wan,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  ⁊cc.  1c.
thun  hiermit  kund:

Nachdem  die  Voraussetzungen,  unter  denen,  gemäß  der  Allerhöchsten  Declaration  vom
27sten  März  1847  (Gesetz-  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1847,  Seite  52),  die  Asser—
virung  eines  Nominalbetrags  von  Fünf  Millionen  Thalern  halb  in  Landrentenbriefen,  halb
in  Obligationen  der  dreiprocentigen  Staatsschuld  beziehendlich  bei  der  Finanzhaupt-  und  der
Staatsschuldencasse  angeordnet  wurde,  sich  vollständig  erledigt  haben,  so  haben  Wir,  um  zu
dem  Zwecke  zeitweiliger  Verstärkung  der  baaren  Cassenbestände  für  die  jetzt  im  Baue  begriffenen
Staatseisenbahnen  der  Eröffnung  einer  neuen  Staatsauleihe  überhoben  zu  sein,  mit  Zustimmung
Unserer  getreuen  Stände  nunmehr  beschlossen,  jene  Asservirung  nicht  weiter  fortbestehen  zu
lassen,  wollen  vielmehr,  daß  die  darunter  gegenwärtig  begriffenen  Staatseffecten  wiederum
unter  die  verfügbaren  Theile  des  mobilen  Staatsvermögens  zurückgestellt  und  Unserem  Finanzministerium
  zur  weiteren  Verfügung  für  den  vorbezeichneten  Zweck  überwiesen  werden.
        <pb n="380" />
        —  344  —

Urkundlich  haben  Wir  die  gegenwärtige  Bekanntmachung  eigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Königlichen  Siegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  15ten  October  1864.
Johann.

S  Richard  Freiherr  von  Friesen.

 

&amp;amp;  119)  Verordnung,
den  Ausbruch  der  Rinderpest  im  Königreiche  Böhmen  betreffend;

vom  17ten  October  1861.

Nechvem  eingegangenen  officiellen  Nachrichten  zufolge  im  Königreiche  Böhmen  —  im  Bezirke
Jungbunzlau  —  die  Rinderpest  neuerdings  wieder  ausgebrochen  ist,  so  findet  sich  das  Ministerium
  des  Innern  veranlaßt,  den  Eintrieb  und  die  Einfuhr  von  Rindvieh  jeder  Art  und
von  Schafen  aus  Böhmen  längs  der  Grenze  des  diesseitigen  Regierungsbezirks  Budissin  bis
auf  Weiteres  zu  untersagen.  ·

Von  diesem  Verbote  bleibt  nur  allein  dasjenige  Rindvieh  zur  Zeit  noch  ausgeschlossen,
welches  beim  gegenseitigen  Grenzverkehre  im  engeren  Sinne  blos  als  Spannvieh  gebraucht
wird  und  keine  anderweite  Verwendung  findet.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  den  im  §  3  der  Allerhöchsten  Verordnung,  die  Rinderpest
betreffend,  vom  1  6ten  Januar  1860  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1860,
Seite  1)  angedrohten  Strafen  (Gefängnißstrafe  bis  zu  18  Monaten)  geahndet.

Die  betreffenden  Polizeibehörden  und  Bezirksthierärzte,  die  Organe  der  ersteren  und  die
Gendarmerie  werden  zu  strengster  Durchführung  obigen  Einfuhrverbots  und  nachdrücklichem
Einschreiten  gegen  etwaige  Contraventionen  hierdurch  angewiesen.

Gegenwärtige  Verordnung  ist  in  allen  Zeitschriften  der  im  §  21  des  Preßgesetzes  vom
1  4bn  März  1851  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1851,  Seite  67)  gedachten
Art  nach  Maßgabe  §  14b  der  Ausführungsverordnung  zu  demselben  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  von  demselben  Jahre,  Seite  75)  zum  Abdrucke  zu  bringen.

Dresden,  am  1  7ten  October  1864.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

Schmiedel.
        <pb n="381" />
        —  345  —

120)  Dercret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Gewerbevereins  zu  Wechselburg;
vom  1Sten  October  1864.
N#  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriüms  die  im  6  27,  Absatz
2,  3  und  4  der  Statuten  des  Gewerbevereins  zu  Wechselburg  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese

Statuten  dergestalt  hiermit  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau
nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  1  Sten  October  1  864.

«  Ministerium  des  Innern.
S  Frhr.  v.  Beust.

Demuth.

Statuten
des  Gewerbevereins  zu  Wechselburg.

2C.  2.

&amp;amp;  27.  Sind  von  einem  Mitgliede  dem  Magazine  zur  Sicherstellung  für  auf  Credit
entnommene  Waaren  -Gegenstände  als  Pfand  deponirt  worden,  so  ist  in  dem  Falle,  wenn  das
Pfand  durch  Bezahlen  der  entnommenen  Waaren  nicht  eingelöst  wird,  das  Directorium
ermächtigt,  das  Pfand  nach  Ablauf  einer  dem  Schuldner  anzukündigenden  Frist  baldmöglich
zu  verkaufen  und  die  Forderung  mit  dem  Kaufpreise  zu  decken.

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  die  Zahlung  nicht,  so  ist  die  Anstalt
befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß
zur  Masse  abzugeben,  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.

Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern  und  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben
sind  unzulässig  und  unwirksam.

1864.  52
        <pb n="382" />
        —  346  —

In  Bezug  auf  den  aus  verkauften  Pfändern  gewonnenen  Erlös  findet  eine  Verkümmerung
oder  Hülfsvollstreckung  nur  insoweit  statt,  als  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Ver—
eins  noch  ein  Ueberschuß  vorhanden  ist.

2C.  2.

——  —  —  —  —  —

 

 

Letzte  Absendung:  am  3ten  November  1864.
        <pb n="383" />
        —  347  —

Gesetz-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,

15#½#  Stück  vom  Jahre  1864.

 

 

121)  Gesetz,
die  Aufhebung  der  Zinsbeschränkungen  betreffend;
vom  25sten  October  1864.

Waogn,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  1c.  26c.
haben  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  beschlossen  und  verordnen,  wie  folgt:

S#  .  Das  sechszehnte  Capitel  im  zweiten  Theile  des  Strafgesetzbuchs  vom  1  sten  August
1855  (SGesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1855,  Seite  272  fg.)  sowie  alle  die
Ueberschreitung  eines  bestimmten  Zinsfußes  betreffende  Vorschriften  werden  hiermit  aufgehoben.

6&amp;amp;2.  Derjenige,  welcher  für  eine  Schuld  dem  Gläubiger  größere  Vortheile  als  die  Verzinsung
  nach  jährlich  Sechs  vom  Hundert  gewährt  oder  zusagt,  ist  zu  einer  halbjährigen
Kündigung  des  Vertrags  befugt.  Jedoch  kann  er  von  diesem  Befugnisse  nicht  unmittelbar
bei  Eingehung  des  Vertrags,  sondern  erst  nach  Ablauf  eines  halben  Jahres  Gebrauch  machen.

Vertragsbestimmungen,  durch  welche  diese  Vorschrift  zum  Nachtheile  des  Schuldners  beschränkt
  oder  aufgehoben  wird,  sind  ungültig.

83.  Auf  Schuldverschreibungen,  welche  unter  den  gesetzlichen  Voraussetzungen  auf  jeden
Inhaber  gestellt  werden,  sowie  auf  Darlehne,  welche  ein  Kaufmann  empfängt,  und  auf  Schulden
  eines  Kaufmanns  aus  seinen  Handelsgeschäften  leidet  die  im  §  2  enthaltene  Vorschrift
keine  Anwendung.

&amp;amp;  4.  Die  Aufhebung  der  Strafbestimmungen  über  den  Wucher  findet  auch  auf  die  vor
dem  Tage,  wo  gegenwärtiges  Gesetz  in  Kraft  tritt,  begangenen  und  erst  nach  diesem  Tage  zur
Anzeige  gelangenden  Uebertretungen  derselben  Anwendung.  Die  wegen  solcher  Uebertretungen
vor  diesem  Tage  bereits  anhängig  gewordenen,  jedoch  noch  nicht  beendigten  Untersuchungen
sind  beizulegen;  auch  ist  mit  Vollstreckung  der  erkannten  und  noch  nicht  verbüßten,  sowie  mit
weiterer  Vollstreckung  der  bis  dahin  nur  theilweise  verbüßten  Strafen  anzustehen.

1864.  53
        <pb n="384" />
        —  348  —

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel
beidrucken  lassen.

Dresden,  den  25sten  October  1864.

Johann.

Friedrich  Ferdinand  Freiherr  von  Beust.
Dr.  Johann  Heinrich  August  von  Behr.

 

122)  Bekanntmachung,

das  Verzeichniß  der  gegenwärtig  zur  Ausstellung  von  Recognitionsattesten
ermächtigten  Consularbeamten  betreffend;
vom  1  sten  November  1861.

Uhter  Bezugnahme  auf  die  in  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Recognition  von  Urkunden  vor
den  auswärtigen  Consuln  betreffend,  vom  13ten  Juni  1840  unter  dem  20sten  December
1861  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1861,  Seite  530  fg.)  erlassene  Bekanntmachung,
  wird  hiermit,  nachdem  immittelst  die  der  letzteren  aub  O  beigegebene  Liste  mehr-—
  fache  Veränderungen  erfahren  hat,  nachstehend  das  Verzeichniß  derjenigen  Consularbeamten,
denen  gegenwärtig  die  Befugniß  zur  Ausstellung  von  Recognitionsattesten  zusteht,  zur  öffentlichen

  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  1  sten  November  1864.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Frhr.  v.  Beust.

Europa.

Paul  von  Scarpa,  Consul  in  Fiume.  Johann  Wilhelm  Ritter  von  Sartorio,
Consul  in  Triest.  Christian  Heinrich  Ritter  von  Coith,  Consul  in  Wien.  Adolph  von
Kunkler,  Consul  in  Venedig.  Thecdor  Schreyer,  Censul  in  Stettin.  Albert
Oppenheim,  Generalconsul  in  Cöln.  Franz  Hessenmüller,  Consul  in  Harburg.
Theodor  Dreifuß,  Consul  in  Stuttgart.  Johannes  Pfeiffer,  Consul  in  Lübeck.
Jacob  Gerson,  Consul  in  Frankfurt  a.  M.  Johann  Geerg  Claussen  jun.,  Viceconsul
  in  Bremerhafen.  Christian  Eduard  Frege,  Consul  in  Hamburg.  Friedrich
        <pb n="385" />
        —  349  —

Ludwig  Schmid,  Consul  in  Bern.  Christian  Kiellerup  Hansen,  Consul  in  Copenhagen.
Florent  van  den  Wouwer  d'Hanis,  Consul  in  Antwerpen.  Ernst  Heinrich  Brugmann,
  Generalconsul  in  Brüssel.  Julius  Bunge,  Consul  in  Amsterdam.  Henry
Poydenot,  Consul  in  Bayonne.  Theophile  Albrecht,  Consul  in  Bordeaux.  Karl
Ludwig  Pusinelli,  Consul  in  Hävre.  Thomas  Albrecht,  Consul  in  Paris.  Hermann
Vollmar,  Consul  in  Barcellona.  Friedrich  Wilhelm  Uhthoff,  Consul  in  Cadix.
German  Steinfeldt,  Consul  in  Madrid.  Gustav  Adolph  Lübbers,  Consul  in  Santander.
  Theodor  van  Zeller,  Generalconsul  in  Lissabon.  Karl  Stöß,  Consul  in
Liverpool.  Heinrich  Florenz  Lüling,  Consul  in  Genua.  Wilhelm  Falkenburg,
Consul  in  Messina.  Karl  Just,  Generalhandelsagent  in  Neapel.  Joseph  Morelli,
Viceconsul  ebendaselbst.  Friedrich  Gysi,  Consul  in  Corfu.  Anton  Diedrich  Gütschow,
Consul  in  St.  Petersburg.  Friedrich  Ludolf  Hansen,  Consul  in  Odessa.  Stanislaus
Lesser,  Generalconsul  in  Warschau.  Eduard  Stephany,  Consul  in  Riga.  Karl
Elfenbein,  Viceconsul  in  Reval.  Claes  Albert  Starck,  Consul  in  Stockholm.  Adolph
Meyer,  Consul  in  Gothenburg.  Johannes  Fuhr,  Consul  in  Christiania.  Peter
Jebsen,  Consul  in  Bergen.

Amerika.

Johann  Wilhelm  Schmidt,  Generalconsul  in  New-York.  Werner  Dresel,  Consul
in  Baltimore.  Johann  Theophil  Plate,  Consul  in  Philadelphiag.  Theodor  Schwartz,
Consul  in  Louisville.  Karl  Friedrich  Adae,  Consul  in  Cincinnati.  Friedrich  Borcherdt,
  Consul  für  Wisconsin  in  Manitowoc.  Ernst  Karl  Angelrodt,  Generalconsul
  in  St.  Louis.  Robert  Barth,  Consul  ebendaselbst.  Julius  Kauffmann,  Consul
in  Galveston.  Karl  Heinrich  Pandorf,  Consul  in  New-Orleans.  Ferdinand  Motz,
Consulatsverweser  ebendaselbst.  Herman  Michels,  Consul  in  San  Francisco.  David
Moers,  Consul  in  Rio  de  Janeiro.  Carl  Wilhelm  Groß,  Vececonsul  ebendaselbst.
Antero  Augusto  Albuquerque  Bloeme,  Viceconsul  in  Bahia.  Antonie  José  Leal  Reis,
Viceconsul  in  Pernambuco.  Robert  Söhn,  Consul  in  Buenos-Ayres.  Julius  G.
Wehner,  Consul  in  Montevideo.  Johannes  Heyer,  Consul  in  Valparaiso.

Asien.
Richard  von  Carlowitz,  Consul  in  Canton  und  Macgo.

Australien.
Karl  Julius  Müller,  Consul  in  Sydney.

 

537
        <pb n="386" />
        —  350  —

MÆ  123)  Bekanntmachung,
Maßregeln  zu  Verhütung  der  Einschleppung  der  Rinderpest  betreffend;

vom  2ten  November  1864.

Mi  Rücksicht  auf  den  bereits  mittels  Bekanntmachung  vom  17ten  vorigen  Monats  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  von  diesem  Jahre,  Seite  344)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachten
neuerlichen  Wiederausbruch  der  Rinderpest  in  Böhmen  findet  sich  das  Ministerium  des  Innern
veranlaßt,  die  durch  die  Bekanntmachung  vom  25sten  Juli  dieses  Jahres  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  von  diesem  Jahre,  Seite  264  fg.)  theilweise  aufgehobenen  Bestimmungen  der
in  Bezug  auf  die  wegen  der  Rinderpest  getroffenen  Sperrmaßregeln  erlassenen  Bekanntmachung
vom  1  7ten  October  1863  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1863,  Seite  751  fg.)
hierdurch  wiederum  in  Kraft  zu  setzen.

Hiernach  gelten  bis  auf  Weiteres  wieder  folgende  Vorschriften:

1.  Die  Einfuhr  und  der  Eintrieb  von  Steppenvieh  (podolischem,  ungarischem,  galizischem
Rindvieh)  aus  Böhmen  ist  verboten,  insoweit  nicht  in  einzelnen  ganz  unbedenklichen  Fällen
von  dem  Ministerium  des  Innern  auf  etwaiges  Ansuchen  Ausnahmen  durch  besondere  Verordnung
  gestattet  werden.

2.  Rindvieh  des  Böhmischen  Landschlags  darf  im  Großhandel  und  mittels  der  Eisenbahn
  über  die  Grenze  nur  dann  eingelassen  werden,  wenn  durch  beigebrachte  ortsobrigkeitliche
Certificate  nachgewiesen  ist,  daß  die  nach  Stückzahl  und  sonst  näher  zu  bezeichnenden  Thiere
aus  Böhmen  stammen  oder  wenigstens  sich  schon  seit  vier  Wochen  daselbst  befunden  haben.

Z.  Dagegen  ist  das  Einbringen  von  Rindvieh  des  Landschlags  im  sogenannten  kleinen
Grenzverkehre,  ingleichen  das  Einbringen  von  Schafen,  Ziegen  und  Schweinen  aus  Böhmen  nach
Sachsen  mit  der  alleinigen  Beschränkung  gestattet,  daß  das  mittels  Bekanntmachung  vom  17Tten
vorigen  Monats  erlassene  Verbot  des  Eintricbs  und  der  Einfuhr  von  Schafen  aus  Böhmen
längs  der  Grenze  des  Regierungsbezirks  Budissin  zur  Zeit  noch  in  Kreft  bleibt.

Auf  Grund  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  1  Gten  Jannar  1860  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1860,  Seite  1)  wird  dieß  unter  Verweisung  auf  die  im  §  3  derselben
  enthaltenen  Strafbestimmungen  andurch  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Alle  Zeitschriften  der  §  21  des  Preßgesetzes  vom  1  4ten  März  1851  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1851,  Seite  67)  gedachten  Art  haben  vorstehende  Bekanntmachung
  nach  Maßgabe  §  14  sub  b  der  Ausführungsverordnung  zu  ersterem  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  von  demselben  Jahre,  Seite  75)  zum  Abdrucke  zu  bringen.

Dresden,  am  2ten  November  1864.

Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.  Schmiedel.
        <pb n="387" />
        —  351  —

MÆ  124)  Verordnung,

die  Erläuterung  von  Art.  49  der  mit  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen
Regierung  getroffenen  Uebereinkunft  über  die  Leistung  gegenseitiger  Rechtshülfe
vom  ue  1840  betreffend;
vom  Aten  November  1864.

Mi  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen  Regierung  ist  Inhalts  der  nachstehenden,  gegen
eine  gleichlautende  Erklärung  des  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen  Ministerinms  vom  13ten
October  1  864  ausgetauschten  Ministerialerklärung  eine  die  Bestimmung  im  Art.  49  der  mit
der  genannten  Regierung  über  die  Leistung  gegenseitiger  Rechtshülfe  unter  dem  6  N  1840
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1840,  Seite  136  fg.)  geschlossenen  Uebereinkunft
  erläuternde  Vereinbarung  getroffen  worden,  welche  mit  Allerhöchster  Genehmigung  hierdurch
  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht  wird.

Dresden,  den  4ten  November  1  864.

Ministerium  der  Justiz.
Dr.  v.  Behr.

 

 

Rosenberg.

Ministerialerklärung.

Auf  Grund  stattgehabter  Verhandlung  ist  zwischen  der  Königlich  Sächsischen  und  der  Herzoglich
  Sachsen-Altenburgischen  Staatsregierung  die  Verabredung  getroffen  worden,  daß  die  zwischen
  beiden  Staaten  wegen  Leistung  gegenseitiger  Rechtshülfe  unter  dem  2  Ma  1840
abgeschlossene  Convention  als  annoch  in  voller  Wirksamkeit  und  Geltung  bestehend  betrachtet
werden  und  diese  Wirksamkeit  und  Geltung  so  lange  behalten  soll,  als  nicht  dieser  Vertrag
durch  eine  anderweite  Uebereinkunft  aufgehoben  oder  von  der  einen  oder  anderen  Seite  gekündigt
  worden  ist,  in  welchem  letzteren  Falle  die  Convention  mit  dem  Ablaufe  des  nächsten  auf
die  Kündigung  folgenden  Kalenderjahrs  erlischt.
Hierüber  ist  Königlich  Sächsischer  Seits  gegenwärtige
Ministerialerklärung

ausgefertigt  und  mit  dem  Insiegel  des  unterzeichneten  Königlichen  Ministeriums  versehen  worden.
Dresden,  den  1  Sten  October  1864.

Königlich  Saächsisches  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
Frhr.  v.  Beust.
        <pb n="388" />
        —  352  —

MÆ  125)  Bekanntmachung,
den  Wiesenburger  Bezirksarmenverein  betreffend;
vom  öten  November  1864.

Nechden  der  Vereinigung  einer  größeren  Anzahl  von  Heimathbezirken  in  den  Amtsbezirken
Kirchberg  und  Wildenfels,  ingleichen  in  dem  Gebiete  der  Schönburgischen  Receßherrschaften,
die  sich  zu  Verfolgung  von  Zwecken  der  Armenpflege  und  Armenpolizei  unter  dem  Namen  des
Wiesenburger  Bezirksarmenvereins  gebildet  hat,  bei  Bestätigung  ihrer  Statuten  die  Rechte
einer  moralischen  Person  verliehen  worden  sind,  so  wird  Solches  und  daß  der  genannte  Verein
vor  dem  Gerichtsamte  Kirchberg  seinen  Gerichtsstand  hat,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.
Dresden,  am  5ten  November  1  864.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

Schmiedel.

 

7  126)  Bekanntmachung,

den  Bezirksarmenverein  der  Gemeinde  Kleinschönau  und  Genossen  im  Amtsbezirke
FZittau  betreffend;

vom  isten  November  1864.

Nhen  der  Vereinigung  einer  größeren  Anzahl  von  Ortschaften  und  Heimathbezirken  im
Amtsbezirke  Zittan,  der  Gemeinde  Kleinschönau  und  Genossen,  die  sich  zu  Verfolgung  von
Zwecken  der  Armenpflege  und  Armenpolizei  beziehendlich  in  einem  deshalb  besonders  zu  errichtenden
  Bezirksarmenhause  gebildet  hat,  unter  Bestätigung  ihrer  Statuten  die  Rechte  einer
moralischen  Person  verliehen  worden  sind,  so  wird  Solches  mit  dem  Bemerken,  daß  der  genannte
Verein  seinen  Gerichtsstand  vor  dem  Gerichtsamte  Zittau  hat,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.
Dresden,  den  1sten  November  1864.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

Schmiedel.
        <pb n="389" />
        —  353  —

&amp;amp;  127)  Bekanntmachung,
die  landwirthschaftliche  Assecuranzbank  für  Deutschland  betreffend;
vom  10ten  November  1864.
Mechden  die  Insolvenz  der  hier  bestehenden  landwirthschaftlichen  Assecuranzbank  für  Deutschland
  constatirt  worden  und  nur  wegen  Ermangelung  einer  genügenden  Masse  die  Eröffnung  des
Concurses  zum  Vermögen  dieser  Bank  unterblieben  ist,  so  werden  von  dem  Ministerium  des
Innern  im  Einverständnisse  mit  dem  Justizministerium  die  der  genannten  Bank  durch  Bestätigung
  ihrer  Statuten  unterm  1  7ten  Juli  1861  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom

Jahre  1861,  Seite  115  fg.)  verliehenen  Rechte  einer  juristischen  Person  wieder  zurückgenommen
  und  wird  Solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  1  Oten  November  1864.

Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.
Demuth.

 

128)  Verordnung,

einige  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  den  Regalbergbau  vom  22sten  Mai  1851
betreffend;

vom  1iten  November  1864.

Wag,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2.  2.  20.

haben  in  der  Absicht,  die  bergmännische  Betriebsamkeit  durch  Beseitigung  entbehrlicher  Erschwerungen
  möglichst  zu  befördern  und  nachdem  der  hierauf  mit  gerichtete,  der  letzten  Ständeversammlung
  vorgelegte  Entwurf  eines  revidirten  Berggesetzes  bei  derselben  nicht  zur  Berathung
gelangt  ist,  für  angemessen  befunden,  daß  unerwartet  einer  weiter  gehenden  Reform  der  Bergverfassung
  einige  Bestimmungen  des  Gesetzes,  den  Regalbergbau  betreffend,  vom  2  2  sten  Mai
1851  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1851,  Seite  199)  abgeändert  werden
und  verordnen  daher  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

&amp;amp;  1.  Von  der  Einreichung  von  Betriebsplänen  kann  in  geeigneten  Fällen  Dispensation  5  0  des
hei  esetzes  vom
ertheilt  werden.  22sten  Mai
1851.
        <pb n="390" />
        —  354  —

3  8  des  &amp;amp;2.  Die  Verpflichtung  der  Grubenofficianten  und  Aufseher  bei  den  Bergämtern  ist  von
2e  Mut  dem  freien  Willen  der  Bergwerksbesitzer  abhängig.
1851.
Zusz8103,105  83.  Die  persönliche  Vorstellung  der  anzunehmenden  Bergarbeiter  bei  den  Bergämtern,
tutres  die  Anzeige  der  Entlassung  der  Bergarbeiter  und  die  Verbindlichkeit  der  Bergwerksbesitzer  zur
Mai  1851.  vorzugsweisen  Annahme  feiriger  Bergarbeiter  kommt  in  Wegfall.

Unser  Finanzministerium  ist  beauftragt,  hiernach  das  weiter  Erforderliche  zu  verfügen.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  11ten  November  1864.
Johann.

6  Richard  Freiherr  von  Friesen.

.  129)  Verordnung,

einige  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  22sten  Mai  1851  und  der  Verordnung
vom  164en  December  1851  über  den  Regalbergbau  betreffend;

vom  1ten  November  1864.

Negem  durch  Allerhöchste  Verordnung  vom  1  lten  November  dieses  Jahres  die  Abänderung
  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes,  den  Regalbergbau  betreffend,  vom  2  2  sten  Mai  1851
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  185  1,  Seite  199)  verfügt  worden  ist,  so  wird
von  dem  Finanzministerium  noch  Nachstehendes  verordnet:

-  zu  5  1.  Ueber  die  Entbehrlichkeit  der  Einreichung  von  Betriebsplänen  ist  nach  der  jedesmaligen
Verordnung  Sachlage  auf  bergamtlichen  Bericht  Entschließung  vom  Oberbergamte  zu  fassen.  Dabei  mag
vom  1  lten  No=  insbesondere  für  solche  Bergwerke,  deren  Betriebsverhältnisse  einfach,  keiner  schnellen  Veränderses
  ung  unterworfen  und  daher  leicht  zu  übersehen  sind  und  bei  denen  eine  Nothwendigkeit  zur
«  Beobachtung  specieller  polizeilicher  Rücksichten  nicht  vorliegt,  die  Einreichung  von  Betriebs—

plänen  erlassen  werden.
Es  haben  aber  auch  im  Uebrigen  die  Bergbehörden  bei  der  Einforderung  und  Prüfung  der
Betriebspläne  von  allen  irgend  entbehrlichen  Vorschriften  über  die  zu  beobachtende  Form  ab—
zusehen,  hierbei  ebensowohl  hinsichtlich  der  Zeiträume,  für  welche  solche  Pläne  gelten  sollen,
als  hinsichtlich  der  Specialität  ihres  Inhalts  die  Verhältnisse  der  betreffenden  Berggebäude
        <pb n="391" />
        —  355  —

gehörig  zu  berücksichtigen  und  in  Beachtung  der  den  Bergwerksbesitzern  bei  der  Aufstellung
und  Ausführung  der  Betriebspläne  zustehenden  Initiative  ihnen  etwa  nützlich  erscheinende,
in  den  Betriebsplänen  nicht  vorgesehene  Ausführungen  zwar  zu  empfehlen,  aber  nicht  vorzuschreiben
  und,  wenn  unzweckmäßige  Ausführungen  beabsichtigt  werden  sollten,  auf  die  dagegen
sprechenden  Bedenken  aufmerksam  zu  machen,  amtlich  einzuschreiten  aber  nur,  wenn  entschiedene
  Verstöße  gegen  Gesetze  oder  bergpolizeiliche  Verordnungen  in  Frage  kommen.

2.  Eine  Verpflichtung  von  Grubenofficianten  und  Aufsehern  ist  von  den  Bergämtern
nur  auf  Antrag  der  Bergwerksbesitzer  oder  der  Vertreter  derselben  vorzunehmen.

Z.  Von  den  Bergämtern  ist  fernerhin,  anstatt  eines  Mannschaftsbuchs  nach  §  74,  1  der
Verordnung  vom  1  öten  December  1851  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1851,
Seite  434)  und  dem  dieser  Verordnung  beigegebenen  Schema  V  (ebendaselbst  Seite  464),
ein  Verzeichniß  der  angenommenen  Bergarbeiter  nach  diesem  Schema,  jedoch  mit  Weglassung
der  letzten  Rubrik,  zu  halten.

Die  Vorschrift  im  zweiten  Absatze  §  74  der  gedachten  Verordnung,  soweit  sie  die  Schichtmeister
  zur  Erstattung  von  Anzeigen  über  die  erste  Annahme  von  Bergarbeitern  verpflichtet,
bleibt  in  Kraft;  die  Schichtmeister  haben  mit  dieser  Anzeige  zugleich  die  nach  §&amp;amp;  76  jener  Verordnung
  zur  Ausstellung  der  Knappenbücher  erforderlichen  Zeugnisse  einzureichen.

Die  9§#  80,  81  und  82  jener  Verordnung  werden  aufgehoben.

Wenn  es  überhaupt

4.  in  der  an  der  Spitze  der  eingangserwähnten  Allerhöchsten  Verordnung  kundgegebenen
Absicht  liegt  und  ebensowohl  der  Tendenz  des  Gesetzes  vom  22  sten  Mai  1851  entspricht,
als  mit  den  einzelnen  Vorschriften  desselben  vereinbar  ist,  daß  die  den  Bergbehörden  zur  Pflicht
gemachte  Aufsichtsführung  über  den  Bergwerksbetrieb  auf  das  im  öffentlichen  Interesse  wirklich
Nothwendige  beschränkt,  dabei  Alles,  was  als  ein  unbegründeter  Eingriff  in  die  gesetzlichen
Befugnisse  der  Bergwerksbesitzer  aufgefaßt  werden  könnte,  vermieden  und  allenthalben  die
möglichste  Vereinfachung  und  Abkürzung  des  Geschäftsgangs  unter  Vermeidung  unnöthiger
Schreiberei  angestrebt  werde,  so  setzt  das  Finanzministerium,  nachdem  Es  hierauf  bereits  in
der  aus  Anlaß  eines  ständischen  Antrags  unter  dem  Dten  September  185  8  an  das  Oberbergamt
  erlassenen  Generalverordnung  hingewiesen  hat,  voraus,  daß  dem  allenthalben  von
Seiten  der  Bergbehörden  entsprochen  werde.

Hiernächst  wird

5.  den  genannten  Behörden  empfohlen,  die  Belästigungen,  welche  im  Interesse  des  Bergwerksbetriebs
  den  Grundbesitzern  nicht  völlig  erspart  werden  können,  durch  umsichtiges  Verfahren
  und  dadurch  thunlichst  abzumindern  und  unfühlbar  zu  machen,  daß  bei  nothwendiger

1504.  54

Zu  §  2  der
Allerhöchsten
Verordnung
vom  1  iten  November
  dieses
Jahres.
Zu  §  3  der
Allerhöchsten
Verordnung
vom  1  1ten  November
  dieses

Jahres.
        <pb n="392" />
        —  356  —

Abtretung  von  Grundeigenthum  an  Berggebäude  etwanigen  über  das  wahre  Bedürfniß  hinaus
gehenden  Ansprüchen  der  Letzteren  hinsichtlich  des  Umfangs  und  der  Zeitdauer  der  Benutzung
entgegen  getreten  und  sowohl  hierbei,  als  hinsichtlich  der  Schurfarbeiten  (vergl.  Verordnung
vom  13ten  Juni  1860,  Gesetz-  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1860,  Seite  84)  und  bei
sonstigen  Collisionen  der  Bergbautreibenden  mit  den  Grundbesitzern  dem  Interesse  der  Letzteren
alle  mit  der  Möglichkeit  eines  nützlichen  Bergwerksbetriebs  verträgliche  Rücksicht  gewidmet  werde.

Dresden,  am  14ten  November  1864.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
Gerlach.

 

Letzte  Absendung:  am  21sten  November  1864.
        <pb n="393" />
        —  —.

GeseWund  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,

16et##  Stück  vom  Jahre  1864.

      

 

 

 

 

 

 

 

130)  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Creditvereins  zu  Königstein;
vom  19ten  October  1864.

Nactem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  88  15  und
32  der  Statuten  des  Creditvereins  zu  Königstein  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu  be—
willigen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten  (jedoch

  ohne  die  Beilagen)  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben
  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  1  9ten  October  1  864.

61n  Ministerium  des  Innern.
«  Frhr.  v.  Beust.
Demuth.
Statuten
des  Creditvereins  zu  Königstein.
2c.  2.

*15.  Die  Namen  des  Directors,  des  Cassirers,  des  Schriftführers  und  ihrer  Stell=  Legitimation.

vertreter,  sowie  jeder  in  den  Personen  derselben  eintretende  Wechsel  sind  durch  das  Directorium
sofort  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Diese  Bekanntmachung  vertritt  die  Stelle  der  Legitimation.

2.  2C.

1864.—  55
        <pb n="394" />
        Vorrechte  und
Privilegien  des
Vereins.  Ver—
kauf  der  depo—
nirten  Pfänder.

—  358  —

8  32.  Sind  von  einem  Mitgliede  zur  Sicherung  des  erhaltenen  Vorschusses  Staats—
und  andere  Werthpapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt,  so  ist  in  dem  Falle,
wenn  das  Pfand  durch  Rückzahlung  des  Vorschusses  nicht  eingelöst  wird,  das  Directorium  er—
mächtigt,  das  Pfand  nach  Ablauf  einer  dem  Schuldner  anzukündigenden  kurzen  Frist  best—
möglichst  zu  verkaufen  und  die  Forderung  mit  dem  Kaufpreise  zu  decken.  Fällt  der  Verpfänder
in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen  Schuldbetrags  an  die  Con—
cursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  der  Verein  befugt,  zur  Verfallzeit  das
Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß  zur  Masse  abzugeben  oder
das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.

Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern  oder  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben
sind  unzulässig  oder  unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins
  noch  ein  Ueberschuß  vorhanden  ist.  —  Derjenige,  welcher  den  Pfandschein  bringt  und
das  Darlehn  nebst  Zinsen  berichtigt,  kann  vom  Directorium  als  legitimirt  zum  Rückempfange
des  Pfandes  angesehen  werden.

2c.  2c.

MÆ  131)  Decret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Brandversicherungsvereins  zur  Weintraube;
vom  22sten  October  1864.

 

Nahdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  39  der
Statuten  des  von  Landwirthen  in  den  Gerichtsamtsbezirken  Crimmitzschan  und  Werdau  gebildeten
  Brandversicherungsvereins  zur  Weintraube  enthaltene  Rechtsvergünstigung  zu  bewilligen
Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung
  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges  "
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  2  2  sten  October  1  864.

6  Minifterium  des  Innern.
«  Frhr.  v.  Beust.
Demutb.
        <pb n="395" />
        359  —

Statuten
des  Brandversicherungsvereins  zur  Weintraube.
2.  2.

§  39.  Die  Namen  der  sämmtlichen  Mitglieder  des  Directoriums  sind  mit  Bezeichnung
des  Vorsitzenden,  des  Stellvertreters  desselben  und  des  Cassirers  nach  jeder  Wahl  sofort  in  den

8  29  genannten  Zeitschriften  bekannt  zu  machen.  Diese  Bekanntmachung  genügt  zu  Legitimation
  der  Gewählten.

20.  20.

&amp;amp;  132)  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Kaufmannschaft  zu  Dresden;
vom  25sten  October  1864.

 

Nechdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  40  der
von  hiesiger  Handelsinnung  nach  Maßgabe  des  Gewerbegesetzes  vom  15ten  October  1861
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1861,  Seite  187  fg.)  errichteten  und  die  Bezeichnung:
  .
„Verfassung  für  die  Corporation  der  Kaufmannschaft  zu  Dresden“
tragenden  Statuten  enthaltene  Rechtsvergünstigung  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,
so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen
  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  25  sten  October  1  864.

—  Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.
Demntd.
Verfassung
für  die  Corporation  der  Kaufmannschaft  zu  Dresden.
2C.  20.

*&amp;amp;  40.  Das  Ergebniß  der  vorgedachten  Wahlen  und  die  Constituirung  des  Vorstands,
sowie  des  Revisionsausschusses,  ist  der  Verwaltungsobrigkeit  anzuzeigen  und  in  dem  Amts-55“



Legitimation.
        <pb n="396" />
        —  360  —

blatte  des  Stadtraths  zu  Dresden  zu  drei  verschiedenen  Malen  bekannt  zu  machen,  wodurch
zugleich  die  Legitimation  des  Vorstands,  des  Vorsitzenden  desselben  und  seiner  Stellvertreter,
sowie  des  Revisionsausschusses  bewirkt  wird.

2c.  ꝛc.

MÆ  133)  Verordnung,

die  Erläuterung  einiger  Bestimmungen  der  Ausführungsverordnung  zum  Gewerbe—
gesetze  vom  15ten  October  1861  betreffend;

vom  14ten  November  1864.

 

Zmei  in  §§  10  und  19  der  Ausführungsverordnung  zum  Gewerbegesetze  vom  15ten
October  1861  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  186  1,  Seite  225  fg.)  enthaltene
Bestimmungen  haben  wegen  anscheinender  Widersprüche  mit  dem  Gewerbegesetze  Anlaß  zu
Zweifeln  gegeben.  Diese  Zweifel  sind  zwar  sofort  nach  ihrem  Auftauchen  durch  Generalverordnungen
  des  Ministeriums  des  Innern  an  sämmtliche  Kreisdirectionen  erledigt  worden;
nachdem  jedoch  bei  den  ständischen  Verhandlungen  der  Wunsch  ausgesprochen  worden  ist,  daß
diese  Erledigung  auch  durch  eine  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  zu  publicirende  Verordnung
stattfinden  möge,  so  wird  andurch  verordnet,  wie  folgt:
J.

10  der  Ausführungsverordnung  zum  Gewerbegesetze  schreibt  vor,  daß  die  Ortsbehörden
vor  Ertheilung  einer  Concession  zu  einem  der  im  §  8  des  Gewerbegesetzes  unter  1  bis  3
genannten  Gewerbe  in  einem  Orte,  welcher  früher  unter  Patrimonialgerichtsbarkeit  stand,  die
Gutsherrschaft  mit  ihrer  Erklärung  hören  sollen.

Es  ist  der  Zweifel  entstanden,  ob  dieß  auch  in  solchen  Fällen  stattfinden  soll,  wo  die
betreffende  Gutsherrschaft  vor  Erlaß  des  Gewerbegesetzes  ein  Recht,  gehört  zu  werden,  nicht
gehabt  habe;  die  allgemeine  Fassung  von  §  10  scheine  dieß  zu  beabsichtigen.

Dieser  Zweifel  ist  dahin  zu  beantworten,  daß  es  unter  allen  Umständen  bei  der  ganz
klaren  und  deutlichen  Bestimmung  im  6102  des  Gewerbegesetzes  zu  bewenden  hat,  welche
die  Rechte  der  Gutsherrschaften  in  dem  Umfange  aufrecht  erhalten  wissen  will,  wie  sie  durch  Beilage
O  zu  dem  Gesetze,  die  künftige  Einrichtung  der  Behörden  erster  Instanz  betreffend,  vom  1  üten
August  1855  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1855,  Seite  150  fg.)  gewährleistet
  worden  sind,  soweit  sich  nicht  einzelne  Punkte  dieser  Beilage  durch  das  Gewerbegesetz
überhaupt  erledigen.  Das  Gehör  der  Gutsherrschaften  hat  daher  in  den  Erblanden  —  soweit
nicht  in  Patrimonialstädten  bei  Einführung  der  Städteordnung  oder  sonst  durch  Recesse
und  statutarische  Anordnung  etwas  Anderes  bestimmt  ist  —  nur  vor  Ertheilung  von  Concessionen
  zu  Schank=  und  Gast  ahrungen  stattzufinden,  wogegen  in  der  Oberlausitz  die
Gutsherrschaft  in  allen  überhaupt  vorkommenden  Concessionsfällen  zu  hören  ist.
        <pb n="397" />
        —  361  —

II.

Im  §&amp;amp;  19  der  Ausführungsverordnung  zum  Gewerbegesetze  sind  unter  b  unter  anderen
einige  Artikel  (nämlich  Besen,  ordinäre  Holz=  und  Strohwaaren)  aufgeführt,  welche  nach  dem
vierten  Absatze  von  §  17  derselben  Ausführungsverordnung  auch  unter  den  Artikeln  sich  befinden,
  rücksichtlich  deren  es  einer  Hausirerlaubniß  überhaupt  nicht  bedarf.  Es  ist  der  Zweifel
entstanden,  ob  die  Bestimmung  im  §  19  die  Vorschrift  im  6  17  wieder  aufhebe.  Dieß  ist
zu  verneinen.  Es  bewendet  vielmehr  dabei,  daß  es  zum  Hausiren  mit  Besen,  ordinären
Holz=  und  Strohwaaren  allein  einer  obrigkeitlichen  Erlaubniß  überhaupt  nicht  bedarf.  Die
Bestimmung  im  &amp;amp;  19  hat  nur  bewirken  sollen,  daß,  wenn  Jemand,  der  mit  anderen  Artikeln,
zu  denen  es  einer  Erlaubniß  bedarf,  hausiren  will,  außer  diesen  Artikeln  auch  solche  führt,  zu
deren  Herumtragen  nach  §  19  an  sich  keine  besondere  Erlaubniß  nöthig  ist,  die  Gewerbepolizeibehörde
  in  das  dem  Erlaubnißscheine  zu  inserirende  Verzeichniß  der  zu  führenden  Waaren
der  Vollständigkeit  wegen  auch  die  letzteren  mit  aufnehme.

Dresden,  den  1  4ten  November  1864.

Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.
Demuth.

&amp;amp;  134)  Deeret

wegen  Bestätigung  des  zweiten  Nachtrags  zu  den  Statuten  der  Zweigeisenbahngesellschaft
  zu  Großenhain;
vom  14Aten  November  1864.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  ist  von  dem  Ministerium  des  Innern  der  zweite  Nachtrag
zu  den  unterm  6ten  October  1862  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1862,
Seite  573)  bestätigten  Statuten  der  Zweigeisenbahngesellschaft  zu  Großenhain  mit  der  Wirkung
  bestätigt  worden,  daß  der  Bestimmung  desselben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  1  4ten  November  1864.

6n  Ministerium  des  Innern.
,  Frhr.  v.  Beust.
Demuth.
        <pb n="398" />
        —  362  —

Zweiter  Nachtrag  zu  den  Statuten  der  Zweigeisenbahngesellschaft  zu
Großenhain.
In  der  heute  abgehaltenen  ersten  ordentlichen  Generalversammlung  der  Zweigeisenbahn—
gesellschaft  zu  Großenhain  ist
Absatz  1  des  §  28  der  Statuten  vom  lsten  Mai  1862
in  der  Maße  abgeändert  worden,  daß  solcher  künftig  lauten  soll:
„In  das  Directorium  sind  nur  Actionärs  wählbar,  welche  selbstständig  sind  und
denen  nicht  die  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  entzegen  ist,  oder  auf  Grund
gesetzlicher  Bestimmungen  entzogen  werden  könnte.  Von  den  Directoren  muß
Einer  in  Großenhain  wohnhaft  sein."
2c.  2c.

135)  Bekanntmachung,
die  Eröffnung  der  Telegraphenvereinsstationen  Reichenbach  und  Löbau  beireffend;

vom  16ten  November  1864.

 

Zun  Anschlusse  an  die  Linien  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereins  sind  in
Reichenbach  im  Voigtlande  und
Löbau
Telegraphenvereinsstationen  errichtet  worden,  deren  Eröffnung  für  die  allgemeine  telegraphische
Correspondenz
am  1  sten  December  1864
erfolgen  soll.

Es  wird  bei  diesen  Stationen  voller  Tagesdienst,  d.  h.  täglich  von  Morgens  7  Uhr  bis
Abends  9  Uhr,  stattfinden  und  bei  dem  Betriebe  das  Reglement  für  die  telegraphische  Correspondenz
  im  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereine,  sowie  für  den  inneren  telegraphischen
Verkehr  im  Bereiche  der  Königlich  Sächsischen  Staats=  und  Eisenbahntelegraphenlinien  vom
1  8Sten  August  1863  —  welches  auf  allen  Stationen  käuflich  zu  erlangen  ist  —  Anwendung
  leiden.

Dresden,  am  1  6ten  November  1  864.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Schreiner.
        <pb n="399" />
        —  363  —

136)  Verordnung

zu  Ausführung  des  Gesetzes  vom  19ten  September  1864,  die  Emeritirung  der
evangelisch-lutherischen  Geistlichen  betreffend;

vom  1  7ten  November  1864.

Des  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  verordnet  zur  Ausführung  des
Gesetzes  vom  1  gten  September  1864,  die  Emeritirung  der  evangelisch-lutherischen  Geistlichen
betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  von  diesem  Jahre,  Seite  308  fg.),  hierdurch
Folgendes:

&amp;amp;  1.  Geistliche,  welche  durch  Anstellung  oder  Beförderung  in  ein  geistliches  Amt  gelangen,
haben  binnen  4  Wochen  nach  Antritt  dieses  Amtes  das  Antritts=  oder  Beförderungsgeld  an
den  ihnen  vorgesetzten  Superintendenten,  in  der  Oberlausitz  an  die  Canzlei  der  Kreisdirection
zu  Budissin,  mittels  Lieferscheins  pünktlich  und  frankirt  einzusenden.

Die  Superintendenten  und  die  Kreisdirection  zu  Budissin  liefern  die  eingegangenen  Beträge
  vierteljährlich  zu  Ende  der  Monate  März,  Juni,  September  und  December  an  die  Casse
des  unterzeichneten  Ministeriums  mittels  Lieferscheins  ab  und  bemerken  zugleich  bei  jeder
Personalveränderung  die  Umstände,  welche  nach  6§6  6,  9,  10  und  14  des  Gesetzes  auf  die
ferneren  Abentrichtungen  des  angetretenen  Geistlichen  an  die  Casse  des  Emeritirungsfonds  Einfluß
  haben.

#&amp;amp;2.  Die  Jahresbeiträge  der  Geistlichen  sind  am  isten  April  jeden  Jahres  fällig
und  werden,  soweit  die  für  den  Ostertermin  zahlbaren  Zinsen  von  den  bei  der  Ministerialcasse
verwalteten  Ablösungscapitalien  hierzu  ausreichen,  von  diesen  Zinsen  inne  behalten.

Insoweit  dieß  nicht  geschehen  kann,  haben  die  Geistlichen  ihre  Jahresbeiträge  im  Laufe
des  Monats  April  an  den  Superintendenten,  in  der  Oberlausitz  an  die  Canzlei  der  Kreisdirection
  zu  Budissin,  mittels  Lieferscheins  ohne  Verzug  frankirt  einzusenden.

Die  Superintendenten  und  die  Kreisdirection  zu  Budissin  haben  die  eingegangenen  Beiträge
  spätestens  im  Monat  Juni  mittels  Lieferscheins  an  die  Casse  des  unterzeichneten  Ministeriums
  abzuliefern.

3.  Wenn  der  Inhaber  einer  geistlichen  Stelle,  nachdem  er  den  Beitrag  für  das  laufende
  Jahr  bereits  bezahlt  hat  (§  2),  versetzt  oder  emeritirt  wird,  oder  stirbt,  so  hat  sich  derselbe,
  beziehendlich  dessen  Erben,  wegen  des  pränumerando  über  seine  Amtszeit  oder  über  die
Gnadenzeit  hinaus  gezahlten  Betrags  mit  dem  Dienstnachfolger  oder  der  Vacanzcasse  auszugleichen.


Ist  der  Dienstnachfolger  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  8#  9,  10  oder  14  von
der  Entrichtung  eines  Jahresbeitrags  befreit,  so  erfolgt  die  Restitution  des  zuviel  Bezahlten

aus  der  Casse  des  Emeritirungsfonds  gegen  Einsendung  einer  von  dem  Superintendenten,
beziehendlich  der  Kreisdirection  zu  Budissin,  attestirten  Quittung.

Zu  8§5  des
Gesetzes.

Zu  8  6  des
Gesetzes.
        <pb n="400" />
        Zu  §  8  des
Gesetzes.

——  364  —

&amp;amp;4.  Im  Monat  Juni  jeden  Jahres  haben  die  Superintendenten  und  die  Kreisdirection
zu  Budissin  mittels  tabellarischen  Verzeichnisses  Anzeige  zu  erstatten,  welche  Einnahmen  von
werbendem  beweglichen  oder  unbeweglichen  Vermögen,  einschließlich  derjenigen  Stiftungen,  von
denen  die  Nutzungen  in  das  Kirchenärar  fließen,  die  Kirchen  ihres  Bezirks  in  dem  vorhergehenden
  Rechnungsjahre  gehabt  haben.

Die  jährlichen  Beiträge  der  Kirchen  von  diesem  Einkommen  werden  bei  der  Ministerialcasse
  ausgeworfen  und  von  dieser  den  betreffenden  Superintendenten,  beziehendlich  der  Kreisdirection
  zu  Budissin,  zur  weiteren  Mittheilung  an  die  betreffenden  Pfarrämter  oder  Localkirchenverwalter
  bekannt  gemacht  werden.

Sie  sind  am  1sten  September  fällig  und  werden,  insoweit  die  zu  Michaelis  zahlbaren
Zinsen  von  den  bei  der  Ministerialcasse  verwalteten  Ablösungscapitalien  der  an  der  betreffenden
Kirche  angestellten  Pfarrer  dazu  ausreichen,  von  diesen  Zinsen  inne  behalten.

Dem  Pfarrer  wird  über  den  solchergestalt  für  die  Kirche  gezahlten  Beitrag  von  der  Ministerialcasse
  eine  Quittung  ausgestellt,  gegen  deren  Ausantwortung  an  den  Verwalter  des
Kirchenvermögens  die  Erstattung  der  verlegten  Summe  an  ihn  aus  dem  Kirchenärar  zu  erfolgen
  hat.

Wo  oder  insoweit  die  Innebehaltung  solcher  Zinsen  nicht  thunlich  ist,  sind  die  gedachten
Beiträge  von  dem  Verwalter  des  Kirchenvermögens  bis  zum  isten  September  an  die  Casse
des  unterzeichneten  Ministeriums  mittels  Lieferscheins  einzusenden.

Für  die  auf  das  Jahr  1865  zu  entrichtenden  Beiträge  wird  der  Rechnungsabschluß  des
Jahres  1864  zum  Anhalt  genommen.

&amp;amp;5.  Die  &amp;amp;#  9  und  10  des  Gesetzes  vorbehaltenen  Abentrichtungen  der  Geistlichen  an
den  Emeritirungsfond  sind  von  den  betreffenden  Geistlichen  in  vierteljährigen  gleichen  Raten
zu  Ende  der  Monate  März,  Juni,  September  und  December  an  die  Casse  des  unterzeichneten
Ministeriums  unmittelbar  unfrankirt  mittels  Lieferscheins  einzusenden.  Dieselben  haben
jedoch  auf  Verlangen  des  Ministeriums  gewisse  Theile  ihres  bereitesten  Einkommens  dazu  anzuweisen.


§6.  Bei  allen  Einzahlungen  an  die  Casse  sind  Bruchtheilpfennige  von  1  und  darüber
als  volle  Pfennige  zu  rechnen,  geringere  Bruchtheile  aber  wegzulassen.

&amp;amp;  .  Die  Auszahlung  der  Pensionen  aus  dem  Emeritirungsfond  erfolgt  vierteljährlich
in  den  Monaten  März,  Juni,  September  und  December  an  Cassenstelle  in  Dresden.  Bei
der  Zusendung  derselben  an  auswärtige  Empfänger,  welche  auf  Verlangen  erfolgen  wird,  haben
dieselben  das  Porto  zu  tragen.

6#.  Der  Casse  des  Emeritirungsfonds  steht  die  Portofreiheit  insoweit  zu,  daß

à)  die  Gelder,  welche  die  Superintendenten,  beziehendlich  die  Kreisdirection  zu  Budissin,
  zur  Casse  des  Emeritirungsfonds  einsenden,
        <pb n="401" />
        —  365  —

b)  die  im  &amp;amp;  4  gedachten  Beiträge  der  Kirchenärarien,
C)  die  Correspondenz  zwischen  der  Cultusministerialcasse  und  den  Superintendenten,
beziehendlich  der  Kreisdirection  zu  Budissin,  und
d)  die  Correspondenz  der  Superintendenten  und  der  genannten  Kreisdirection  an  die
Geistlichen
portofrei  befördert  werden  soll.  Es  sind  jedoch  die  betreffenden  Schriften  und  Geldsendungen
nicht  nur  mit  dem  Dienstsiegel  der  Absender  zu  verschließen,  sondern  auch  mit  dem  Rubrum:
„.  0.  Emeritirungsfond  betreffend“  zu  bezeichnen.
&amp;amp;  9.  Mit  dem  isten  Januar  1865  tritt  das  Gesetz  in  Wirksamkeit.

Dresden,  den  1  vten  November  1864.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
von  Falkenstein.

Hausmann.

 

&amp;amp;  137)  Bekanntmachung,

die  Ernennung  von  Advocaten  betreffend;
vom  21sten  November  1864.

Ju  Berücksichtigung  eines  Antrags  der  letzten  Ständeversammlung  und  in  Gemäßbeit  der
zu  einer  Abweichung  von  §  5  der  Advocatenordnung  vom  3ten  Juni  1859  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  vom  Jahre  1859,  Seite  170)  ertheilten  ständischen  Ermächtigung  ist
beschlossen  worden,  auf  das  nächstkommende  Jahr  1865  alle  Rechtscandidaten,  welche  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  1861  ihre  Probeschriften  behufs  der  Prüfung  für  die  juristische  Praxis
eingereicht  und  darauf  diese  Prüfung  bestanden  haben,  zur  Advocatur,  sofern  sie  bis  zum
3  #sten  December  dieses  Jahres  darum  angesucht  haben,  zuzulassen,  in  gleicher  Weise  auch  bis
auf  Weiteres  in  den  zwei  nächstfolgenden  Jahren  den  Rechtscandidaten,  welche  wenigstens  drei
Jahre  vor  ihrem  bis  zum  Jahresschlusse  angebrachten  Gesuche  um  die  Advocatur  ihre  Probeschriften
  behufs  der  Prüfung  für  die  juristische  Praxis  eingereicht  und  darauf  diese  Prüfung
bestanden  haben,  die  Ernennung  zu  Advocaten  zu  Theil  werden  zu  lassen.
Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  Solches  hierdurch  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  2  1sten  November  1864.

Ministerium  der  Justiz.

Dr.  v.  Behr.  Rosenberg.

1864.  56
        <pb n="402" />
        a)  Eigenmächtige
  Entziehung
und

b)  Verkümmerung
  der  Aussteuer.


366  —

138)  Deecret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Oschatzer  Lehrer-Wittwen=  und  Waisen-Aussteuer-Societät
  und  der  damit  verbundenen  Sepulturcasse;

vom  'ten  September  1864.

N#  das  Gesammtministerium,  welches  zur  Besorgung  der  während  der  Abwesenheit
Sr.  Majestät  des  Königs  vorkommenden  Regierungsangelegenheiten  mit  Allerhöchstem  Auftrage
  versehen  ist,  auf  Antrag  des  Justizministeriums  die  in  den  Statuten  der  Oschatzer
Lehrer-Wittwen=  und  Waisen-Aussteuer-Societät  und  der  damit  verbundenen  Sepulturcasse
§  13  Sub  à  und  b  betreffs  des  Verbots  der  Veräußerung  oder  Verpfändung  der  Aussteuer
und  der  Unstatthaftigkeit  von  Verkümmerungen  derselben  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
bewilligt  hat,  so  hat  das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  diesen  Statuten
die  erbetene  Bestätigung  mit  der  Wirkung  ertheilt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allentbalben
  genau  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Urkund  ist  dieses
Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  ausgefertigt
  worden.

Dresden,  am  7ten  September  1  864.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen
Unterrichts.
Für  den  Minister:

Dr.  von  Zobel-.

 

Hausmann.

Statuten
der  Oschatzer  Lehrer-Wittwen=  und  Waisen-Aussteuer-Societät  und  der  damit  verbundenen
  Sepulturcasse.
2c.  rc.
8  13.  Keinem  Mitgliede  soll  erlaubt  sein,  solche  Aussteuer  seiner  Wittwe  und  seinen
Erben  zum  Nachtheile  zu  verpfänden,  oder  auf  irgend  eine  Art  zu  alieniren.  Geschieht  dieß
dennoch,  so  soll  jede  derartige  Verfügung  null  und  nichtig  sein.  Doch  soll  dem  Fiscus  der
        <pb n="403" />
        —  367  —
Gesellschaft  nachgelassen  sein,  an  diese  Aussteuer  sich  zu  halten,  wenn  er  bei  dem  Verstorbenen
etwa  noch  rückständige  Beiträge  und  Unkosten  zu  fordern  haben  sollte.

Eine  Verkümmerung  dieser  Aussteuer  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Mitglieder  dieser
Societät  ist  in  keinem  Falle  zulässig.

2C.  2

 

.  139)  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  alten  Oschatzer  Priester-Wittwen=  und
Waisen-Fiscus  und  der  damit  verbundenen  Sepulturcasse;
vom  18ten  October  1864.

Nen  Se.  Majestät  der  König  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  den  Statuten
des  alten  Oschatzer  Priester-Wittwen=  und  Waisen-Fiscus  und  der  damit  verbundenen
Sepulturcasse  6  13,  alinea  2  enthaltene  Rechtsvergünstigung,  die  Unzulässigkeit  von  Verkümmerungen
  der  Aussteuern  betreffend,  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat
das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  diesen  Statuten,  jedoch  ausschließlich
der  im  §  13,  alinena  2  gestrichenen  Worte:  „zum  Nachlaß  nicht  gehörigen“,  die  erbetene
Bestätigung  mit  der  Wirkung  ertheilt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau
nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Urkund  ist  dieses

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  ausgefertigt
  worden.

Dresden,  am  1  Sten  October  1  864.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen
Unterrichts.

von  Falkenstein.

 

Hausmann.
        <pb n="404" />
        —  368  —

Statuten
des  alten  Oschatzer  Priester-Wittwen-  und  Waisen-Fiscus  und  der  damit
verbundenen  Sepulturcasse.

2c.  2c.
813.
Bestimmung  der  Wittwensteuer.
ꝛc.  2c.

Eine  Verkümmerung  dieser  Ausstener  für  Wittwen  und  Waisen  ist  in  keinem  Falle

zulässig.
2c.  ꝛc.

AM  140)  Verordnung,
die  Vertauschung  des  Prädicats  „Forstaufseher“  mit  dem  Dienftprädicate
„Unterförster“  betreffend;
vom  1  44ten  Novrember  1864.
Mi  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  hat  das  Finanzministerium  beschlossen,  den
Forsthülfsbeamten  von  blos  practischer  Ausbildung  statt  des  bisherigen  Prädicats  „Forstaufseher“
  das  Dienstprädicat
„Unterforster“
beizulegen  und  werden  daher  die  einschlagenden  Bestimmungen  in  §§#  3  und  27  der  Verordnung
  vom  27sten  November  1851  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1851,
Seite  39  3)  hierdurch  aufgehoben.
Dresden,  am  1  &amp;amp;4ten  November  1864.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.
Berger.
&amp;amp;  141)  Verordnung,
die  Erpropriation  von  Grundeigenthum  für  die  Erweiterung  des  Bahnhofs  bei
Reichenbach  betreffend:;

vom  23sten  November  1864.

D.  aus  Rücksichten  auf  den  nach  Vollendung  der  neuen  Voigtländischen  Staatseisenbahn
eintretenden  stärkeren  Betrieb  auf  dem  Bahnhofe  der  Sächsisch-Bayerischen  Staatseisenbahn
        <pb n="405" />
        —  369  —

bei  Reichenbach  die  Anlage  neuer  Gleise  und  Gebäude  und  zu  diesem  Zwecke  die  Erweiterung
des  Bahnhofs  sich  nöthig  macht,  so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von  dem  Ministerium
des  Innern  auf  Grund  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung
  bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  2  sten  Juli  1855  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1855,  Seite  120  fg.),  andurch  verordnet,  wie  folgt:

&amp;amp;  1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  Gesetzes  vom  21  sten  Juli  1855  sind  auf  die
nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Planes  zu  bewerkstelligende
Erweiterung  des  Bahnhofs  der  Sächsisch-Bayerischen  Staatseisenbahn  bei  Reichenbach  in  Anwendung
  zu  bringen.

&amp;amp;  2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  Bahnhofserweiterung  zu  beobachtenden
  Verfahrens  und  der  dießfallsigen  Instruction  der  Straßenbaucommission  und  der  Taxatoren
ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung  zum
Gesetze  vom  Zten  Juli  1835  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1835,  Seite  374),
sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  Verordnungen  vom  1  4ten  März  1836  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1836,  Seite  72)  und  vom  5ten  März  1844  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1844,  Seite  122)  enthalten  sind.

&amp;amp;  3.  Von  der  im  §&amp;amp;  1  erwähnten  Anlage  wird  die  Flur

der  Stadt  Reichenbach
betroffen.

Dresden,  den  23sten  November  1864.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

142)  Verordnung,
den  §  35  der  die  Ausführung  des  Schlachtsteuer=  und  Fleischübergangsabgabe-Gesetzes
  betreffenden  Verordnung  vom  29sten  Mai  1852  betreffend;
vom  24sten  November  1864.

N  35,  Absatz  2  der  die  Ausführung  des  Schlachtsteuer=  und  Fleischübergangsabgabe-Gesetzes

  vom  25sten  Mai  1852  betreffenden  Verordnung  des  Finanzministeriums  vom

29sten  Mai  1852  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1852,  Seite  152)  ist  die

Ausstellung  der  in  Nothschlagfällen  zu  Erlangung  der  Steuerermäßigung  erforderlichen  Bescheinigungen

  den  Ortspolizeibehörden,  Dorfrichtern,  examinirten  Thierärzten  oder  in  Städten

den  Obermeistern  der  Fleischerinnungen  übertragen.
1864.

Demuth.

57
        <pb n="406" />
        —  370  —

Mit  Rücksicht  auf  das  in  dieser  Beziehung  hervorgetretene  Bedürfniß  werden  für  die
Zukunft  hiermit  auch
die  Gemeindevorstände
zu  Ausstellung  der  Nothschlagszeugnisse  ermächtigt.
Hiernach  haben  sich  die  Steuerbehörden,  sowie  Alle,  die  dabei  betheiligt  sind,  zu  achten.
Dresden,  am  24sten  November  1864.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Schäfer.

 

Letzte  Absendung:  am  Z3ten  December  1864.
        <pb n="407" />
        —  371  —

Gesetz-und  Verordnungsblalt

für  das  Königreich  Sachsen,
I  Stück  vom  Jahre  1864.

143)  Verordnung,

den  zwischen  den  Staaten  des  Deutschen  Zollvereins  und  den  Großherzogthümern
Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz  einer=  und  dem  Königreiche  Siam
andererseits  abgeschlossenen  Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag
betreffend;
vom  15ten  November  1864.

 

 

 

Nhdem  von  Seiten  der  Königlich  Preußischen  Regierung,  zugleich  im  Namen  und  Anstrage
der  übrigen  Zollvereinsstaaten,  sowie  der  Großherzogthümer  Mecklenburg  -Schwerin  und
Mecklenburg-Strelitz,  mit  dem  Königreiche  Siam  am  7ten  Februar  1862  ein  Freundschafts-,
Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  abgeschlossen  und  dessen  Ratification  allseitig  erfolgt  ist,
demnächst  auch  der  Austausch  der  Ratificationsurkunden  am  23sten  Mai  dieses  Jahres  zu
Banglkok  stattgefunden  hat;  so  wird  dieser  Vertrag  nebst  den  angehängten  Handelsbestimmungen
und  dem  Tarife  in  der  Beilage  unter  O  mit  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  hiermit
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  15ten  November  1  864.

Die  Ministerien  des  ,  »»
Auswärtigen  und  des  Innern.  Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Beust.  Frhr.  v.  Friesen.

Schäfer.

1864.  58

—
        <pb n="408" />
        372

□

Freundschafts-,
Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag

zwischen
den  Staaten  des  Zollvereins
und  den  Großherzogthümern  Mecklenburg-Schwerin
  und  Mecklenburg-Strelitz
einerseits,
und

dem  Königreiche  Siam  andererseits.

Seine  Majestät
der  König  von  Preußen

sowohl  für  Sich  und  in  Vertretung  der  Ihrem
Zoll=  und  Steuersysteme  angeschlossenen  sonverainen
Länder  und  Landestheile,  nemlich:

Luxemburgs,  Anhalt-Dessau-Köthens,  Anhalt-Bernburgs,
  Waldecks  und  Pyrmonts,  Lippe's
und  Meisenheims,

als  auch  im  Namen  der  übrigen  Staaten  des  Zollvereins,

  nemlich:
Bayerns,  Sachsens,  Hannovers,  Württembergs,
Badens,  des  Kurfürstenthums  Hessen,  des
Großherzogthums  Hessen  (einschließlich  des
Amtes  Homburg),  der  Staaten  des  Thüringischen
  Zoll-  und  Handelsvereins,  nemlich:
Sachsen-Weimar-Eisenachs,  Sachsen-Meiningens,
  Sachsen-Altenburgs,  Sachsen-Koburg-Gothas,
  Schwarzburg-Rudolstadts,  Schwarz.

TREATVY

of  Amity,  Commeree  and  Navigation

between
the  States  of  the  German  Customs
amd  Commercial  Union,  andthe  Grandduchies
  of  Mecklenburg-Schwerin  and
Mecklenburg-Strelitz,  on  one  part,

and

the  Kingdom  ol  Siam,  onthe  other  part.

His  Majesty
the  King  of  Prussia

in  His  own  name  and  as  representing  the
Svereign  states  and  territories  united  tothe
Prussian  system  of  customs  and  imports,
that  is  to  say:
Luxemburg,  Anhalt-Dessau-Coethen,
Anhalt-Bernburg,  Waldeck  and  Dyrmont,
  Lippe  and  Meisenheim,

as  well  as  on  behalf  ol  the  other  States  belonging
  to  the  German  Zollverein,  namely:
Bavaria,  Saxony,  Hanover,  Wurttemberg,
  Baden,  Electoral  Hesse.  Grandducal
  Hesse  (the  bailivick  of  Homburg
included),  the  states  forming  the  Thuringian
  customs  and  commereial  union
—  t0  wit:  Saxe-Weimar-Eisenach,  Saxe-Meiningen,
  Saxe-Altenburg.  Saxe-Coburg-Gotha,
  Schwarzburg-Radolstadt.
        <pb n="409" />
        —

burg-Sondershausens,  Reuß  älterer  Linie  und
Reuß  jüngerer  Linie,  Braunschweigs,  Oldenburgs,
  Nassaus  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,

sowie  "
die  Großherzogthümer  Mecklenburg-Schwerin
und  Mecklenburg-Strelitz,
einerseits,  und
Ihre  Majestäten
Phra  Bard  Somdetsch  Phra  Paramendr
Maha  Mongkut,  Phra  Chom  Klau,  Chau
JIn  Hua,  der  erste  König  von  Siam,

Phra  Bard  Somdetsch  Phra  Pawarendr
Ramesr  Mahiswaresr,  Phra  Pin  Klau  Chau

Ju  Hua,  der  zweite  König  von  Siam,
andererseits,

von  dem  aufrichtigen  Wunsche  beseelt,  freundschaftliche
  Beziehungen  zwischen  den  vorgedachten  Staaten
und  Siam  zu  begründen,  haben  beschlossen,  solche
durch  einen  gegenseitig  vortheilhaften  und  den
Unterthanen  der  Hohen  vertragenden  Mächte  nützlichen
  Freundschafts=  und  Handelsvertrag  zu  befestigen.

Zu  dem  Ende  haben  zu  Ihren  Bevollmächtigten
ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
den  Kammerherrn  Friedrich  Albrecht  Grafen
zu  Eulenburg,  Allerhöchstihren  außerordent—
lichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister,
Ritter  des  Rothen  Adler-Ordens  dritter  Classe  mit
der  Schleife,  Ritter  des  Johanniter-Ordens  u.  s.  w.
und
Ihre  Majestäten  der  erste  und  zweite  König
von  Siam:
Seine  Königliche  Hoheit  den  Prinzen  Krom-ma
Lu-ang  Wongsa  Ti-raat  Sen-nit,

373

–  %

Schwarzburg-Sondershausen,  the  elder
branch  of  Reuss,  andthe  voungerbranch
of  Reuss,  Brunswick,  Oldenburg,  Nassau
and  the  free  town  of  Frankfort,

as  likewise  in  the  name
of  the  Grandduchies  of  Mecklenburg--Schwerin
  and  Mecklenburg-Strelitz,

on  the  one  part,  and

Their  Majesties
Phra  Bard  Somdetch  Phra  Paramendr
Maha  Mongkut,  Phra  Chom  Klau,
Chau  Vu  Hua,  the  First  King  of  Siam,  and

Phra  Bard  Somdetch  Phra  Pawarendr
Ramesr  Mahiswaresr,  Phra  Pin  Klau
Chau  Vu  Hua,  the  Second  King  of  Siam

on  the  other  part,

being  sincerely  desirous  to  establish  friendly
relations  between  the  afore-named  States
and  Siam,  have  resolved  to  secure  the  same
by  a  treaty  of  peace  andcommerce  mutuallv
advantageous,  and  prolfitable  to  the  subjects
of  the  High  contracting  Powers,  and  for
this  purpose  have  named  as  their  Plenipotentiaries:


His  Majesty  the  King  of  Prussia:

the  Chamberlain  Frederick  Albert  Count
of  Eulenburg,  His  Envoy  esxtraordinary
and  Minister  plenipotentiarv,  Knight  of  the
Order  of  the  Red  Kagle  and  of  the  Order
of  St.  John,

and

Their  Majesties  the  First  and  Second

King  of  Siam:

His  Roval  Highness  Prince  Kromma

Luang  Wongsa  Teerat  Senneet,

584
        <pb n="410" />
        Seine  Excellenz  Tschaupraja  Sisuriwong
Samuha  Prakralahoom,  Oberbefehlshaber
der  Truppen  und  General-Gouverneur  der  südwestlichen
  Provinzen,

Seine  Excellenz  Tschaupraja  Rawiwong  Maha
Kosatibodi,  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  und  General-Gouverneur  der  Ostküste
des  Golfs  von  Siam,

Seine  Excellenz  Tschaupraja  Jommerat,
Gouverneur  der  Stadt  Bangkok  und  ihrer  Umgebungen,


Seine  Excellenz  Praja  Montri  Prakralahoom
Fainiie,  General-Gouverneur  der  nördlichen
Provinzen,

welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten  sich  mitgetheilt,

  und  solche  in  guter  und  gehöriger  Form

befunden  haben,  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen
  sind:

Artikel  1.

Zwischen  den  contrahirenden  Deutschen  Staaten
einerseits  und  Ihren  Majestäten  dem  ersten  und
zweiten  Könige  von  Siam,  Ihren  Erben  und  Nachfolgern
  andererseits,  sowie  desgleichen  zwischen  den
beiderseitigen  Staatsangehörigen  soll  dauernder
Friede  und  unwandelbare  Freundschaft  bestehen.

Die  beiderseitigen  Unterthanen  sollen  in  den  Gebieten
  des  anderen  Theiles  vollständigen  Schutz  für
Person  und  Eigenthum  genießen.

Es  soll  den  Unterthanen  und  Schiffen  der  Hohen
vertragschließenden  Mächte  vollkommene  Freiheit  des
Handels  und  der  Schifffabrt  in  jedem  Theile  ihrer
beiderseitigen  Gebiete  zustehen,  wo  immer  Handel
oder  Schifffahrt  den  Angehörigen  oder  Schiffen  der
am  meisten  begünstigten  Nation  gegenwärtig  gestattet
ist,  oder  künftig  gestattet  werden  möchte.

374

His  Lordship  Chowpraya  Suriwongs  Samuha
  Prakralahome,  Commander-inchiel’
  of  the  forces,  and  Governor-general
.f  the  south-western  provwinces,

His  Lordship-Caowpraya  Rawiwong
Maha  Kosatibodee,  Minister  of  foreign
affairs,  and  Governor-general  ofthe  eastern
coast  of  the  Gulf  of  Siam,

His  Lordship  Chow  Pya  Vomarat,  6overnor
  of  the  city  of  Bangkok  and  its
vicinities,

His  Excellenecy  Praya  Montree  Prakralahome
  Fighnear,  Governor-general  of
the  northern  provinces,

Who,  after  having  communieated  to  each
other  their  respective  full  powers,  and  found
them  to  be  in  good  and  due  form,  have
agreed  upon  the  following  articles:

Article  1.

Between  the  contracting  German  States,
and  Their  Majesties  the  Firstandthe  Second
King  of  Siam,  Their  Heirs  and  Successors,
as  well  as  between  their  respective  subjects.
there  shall  be  constant  peace  andperpetunal
amity.

The  subjects  of  each  of  the  High  contracting
  Parties  shall  Tenjoy  in  the  dominions
of  the  other  full  security  of  person  andproperty.


There  shall  be  full  and  entire  freedom  of
commerce  and  navigation  for  the  subjects
and  vessels  of  tbe  High  contrecting  Powers,
in  every  portion  of  their  respective  territories,
  where  trade  and  navigation  are  actually
allowed,  ormay  here-alter  be  allowedto  the
Subjects  or  vessels  ofthe  most  favored  nation.
        <pb n="411" />
        Artikel  2.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile  erkennen
sich  gegenseitig  das  Recht  zu,  in  den  Häfen  und
Städten  ihrer  respectiven  Staaten  General-Consuln,
Consuln,  Vice-Consuln  und  Consular-Agenten  zu
bestellen,  und  sollen  die  erwähnten  Beamten  dieselben
Vorrechte,  Freiheiten,  Befugnisse  und  Befreiungen
genießen,  deren  sich  die  betreffenden  Beamten  der
meistbegünstigten  Nation  jetzt  oder  künftig  erfreuen
möchten.  Indessen  sollen  gedachte  Consular-Beamte
ihre  Functionen  nicht  eher  antreten  dürfen,  als  bis
sie  das  Exequatur  der  Landes-Regierung  erhalten
haben.  Die  Deutschen  contrahirenden  Staaten  werden
  für  jeden  Hafen  oder  jede  Stadt  nicht  mehr
als  einen  Consular-Beamten  ernennen.  Für  diejenigen
  Orte  aber,  an  welchen  sie  einen  General-=Consul
  oder  Consul  bestellen,  sollen  sie  berechtigt
sein,  außerdem  noch  einen  Vice-Consul  oder  Consular-Agenten
  zur  Vertretung  des  General-Consuls
oder  Consuls  in  Abwesenheits=  oder  Behinderungsfällen
  zu  ernennen.  Vice-Consuln  oder  Consular-Agenten
  können  auch  von  den  ihnen  vorgesetzten
General-Consulu  oder  Consuln  ernannt  werden.

Der  Deutsche  Consular-Beamte  soll  die  Interessen
Unterthanen  der  contrahirenden  Deutschen  Staaten
unter  seinem  Schutze,  seiner  Aufsicht  und  seiner
Controlle  haben.  Er  soll  sowohl  sich  selbst  allen
Bestimmungen  dieses  Vertrags  gemäß  verhalten,
als  die  Becbachtung  derselben  ron  Seiten  Deutscher
Unterthanen  erwirken.  Desgleichen  soll  er  alle  Verordnungen
  und  Vorschriften  bekannt  machen  und
gehörig  zum  Vollzuge  bringen,  welche  zur  Nachachtung
  Deutscher  Staatsangehörigen  für  die  Art
und  Weisc  ihres  Geschäftsbetriebs  und  für  die
gehörige  Befolgung  der  Landesgesetze  bereits  erlassen
sind,  oder  noch  erlassen  werden  möchten.

375  —

Article  2.

The  High  contracting  Powers  recognise
reciprocally  their  right  to  appoint  Consulsgeneral,
  Consuls,  Vice-cCconsuls  and  Consular
agents  in  the  ports  and  towns  of  their  respective
  states,  and  these  oflicers  are  to  enjoy
  the  same  privileges,  immunities,  powers
and  ekemplions,  as  are  or  may  be  accorded
to  those  ofthe  most  favorednation.  Thesaid
Consular  oflicers  shall  however  not  begin  to
ekercise  their  fünctions,  until  they  shall
have  received  the  Exequatur  of  the  local
Government.  Thecontracting  German  States
will  appoint  one  Consular  oflicer  only  for
each  port  or  town;  but  for  those  places,
Wwhere  they  appoint  a  Consul-general  or  a
Consul,  they  shall  have  the  right  of  nominating
  a  Vice-Consul  or  Consular  agent
besides,  to  act  for  the  Consul-general,  or
Consul,  in  case  of  his  being  absent  or  unable
to  attend.  Vice-cCconsuls  or  Consular  agents
may  also  be  appointed  by  ihe  Consulsgeneral
  or  Consuls,  their  chiefs.

The  German  Consular  oflicer  shall  have
under  his  protection,  superintendence  and
control  the  interests  of  all  subjects  of  the
contracting  German  States,  who  reside  or
Who  arrive  in  Siam.  He  shall  conform  to  all
the  provisions  of  this  treaty  himself,  and
enforee  the  observance  of  the  sameby  German
  subjects.  He  shall  also  promulgate  and
carry  out  all  rules  and  regulations,  which
are  now  or  may  here-after  be  enacted  for
the  observance  of  German  eitizens  with  regard
  to  the  conducting  of  their  business
and  their  due  obedience  to  the  laws  of  Siam.
        <pb n="412" />
        In  Fällen  der  Abwesenheit  eines  Consular-Beamten
  der  Deutschen  contrahirenden  Staaten  können
Siam  besuchende  oder  daselbst  sich  aufhaltende  Unterthanen
  dieser  Staaten  die  Vermittelung  des  Consuls
einer  befreundeten  Nation  in  Anspruch  nehmen,  oder
auch  sich  direct  an  die  Landesbehörden  wenden,  die
dann  die  nöthigen  Vorkehrungen  treffen  sollen,  um
den  betreffenden  Deutschen  Angehörigen  alle  Vortbeile
  des  gegenwärtigen  Vertrags  zu  sichern.

Artikel  3.

Den  Unterthanen  der  contrahirenden  Deutschen
Staaten,  welche  Siam  besuchen  oder  dort  ihren
Wohnsitz  nehmen,  soll  die  freie  Ausübung  ihrer
Religion  gestattet,  und  sie  sollen  befugt  sein,  an
solchen  geeigneten  Orten,  wo  ihnen  hierzu  von  den
Siamesischen  Behörden  die  Erlaubniß  gegeben  wird,
Kirchen  zu  erbauen.  Eine  solche  Erlaubniß  soll
nicht  versagt  werden  dürfen,  ohne  daß  hinreichende
Gründe  dafür  angeführt  werden.

Artikel  4.

Unterthanen  der  contrahirenden  Deutschen  Staaten,
  die  im  Königreiche  Siam  sich  aufzuhalten  wünschen,
  müssen  sich  auf  dem  Deutschen  Consulate
einzeichnen  lassen,  von  welcher  Einzeichnung  den
Siamesischen  Behörden  Abschrift  mitzutheilen  ist.
So  oft  ein  Unterthan  eines  der  contrahirenden
Deutschen  Staaten  sich  in  einer  Sache  an  die
Siamesischen  Behörden  wenden  will,  hat  er  sein
Gesuch  oder  seine  Reclamation  vorab  dem  Deutschen
Consular-Beamten  vorzulegen,  und  soll  dieser  die
Eingabe,  wenn  er  sie  begründet  und  anständig  abgefaßt
  findet,  befördern,  anderenfalls  aber  den  Inhalt
entsprechend  abändern.

Artikel  5.

Unterthanen  der  contrahirenden  Deutschen  Staaten,

  die  in  Siam  ihren  Wohnsitz  aufschlagen  wollen,

376

———

Should  the  German  Consular  oflicer  be
absent,  subjects  of  the  contracting  German
States  visiting  Siam  or  residing  in  it,  may
have  recourse  to  the  intervention  of  a  Consul
of  a  friendly  nation,  or  they  may  address
themselves  directliy  to  the  local  authorities,
who  then  shall  take  means  to  secure  to  the
sald  German  subjects  all  the  benefits  of  the
present  treaty.

Artiele  3.

Subjects  ofthe  contracting  German  States
visiting  Siam,  or  taking  up  their  residence
there,  shall  be  allowed  free  exereise  oftheir
religion,  and  they  shall  be  at  liberty  to  build
churches  in  such  convenient  localities  as
Shall  be  consented  to  by  the  Siamese  authorities;
  and  such  consentshallnotbe  withheld,
Without  suflicient  reason  being  assigned.

Artiele  4.

Subjects  ofthe  contracting  German  States
wishing  to  reside  in  the  kingdom  of  Siam
must  be  registered  at  the  German  Consulate.
and  a  copy  of  this  registration  must  be  furnished
  to  the  Siamese  authorities.  Whenever
  a  subject  of  one  of  the  contracting
German  States  has  to  recur  to  the  Siamese
authorities,  his  petition  or  claim  must  be
first  submitted  to  the  German  Consularoflicer.
Wwho  shall  forward  the  same,  if  it  appear  to
him  reaschable  and  conceived  in  proper
terms,  or  else  shall  modify  its  contents.

Artiecle  5.

Subjects  ofthe  contracting  German  States,
who  may  wish  to  take  up  their  residence
        <pb n="413" />
        dürfen  dieses  vorerst  nur  in  der  Stadt  Bangkok
oder  iunerhalb  eines  Bezirks  thun,  dessen  Grenzen,
übereinstimmend  mit  den  Festsetzungen  der  übrigen
zwischen  Siam  und  den  fremden  Mächten  geschlossenen
  Verträge,  folgende  sind:

Im  Norden:  der  Bangputsa  Canal,  von  seiner
Mündung  in  den  Tschaupja  Fluß  bis  an  die  alten
Mauern  der  Stadt  Lobpuri,  und  eine  gerade  Linie
von  dort  bis  zum  Landungsplatze  Pragnam  am
Flusse  Passack  in  der  Nähe  der  Stadt  Saraburi.

Im  Osten:  Eine  gerade  Linie  vom  Landungsplatze
  Pragnam  bis  nach  dem  Zusammenflusse  des
Klongkut  Canals  mit  dem  Flusse  Bangpakong,  und
dieser  Fluß  bis  zu  seiner  Mündung.  Auf  dem
Küstenstriche  zwischen  dem  Bangpakong  und  der  Insel
Simaharadschah  soll  es  Deutschen  Unterthanen  freistehen,
  sich  an  allen  Orten  niederzulassen,  die  nicht
mehr  als  vier  und  zwanzig  Stunden  von  Bangkoek
entfernt  sind.

Im  Süden:  die  Insel  Simaharadschah,  die
Sitschang-Inseln  und  die  Mauern  von  Petschaburi.

Auf  der  Westseite  des  Golfs  sollen  sich  Deutsche
Unterthanen  in  Petschaburi,  und  von  dort  bis  zum
Meklong  Flusse  überall  innerhalb  einer  Entfernung
von  vier  und  zwanzig  Stunden  von  Bangkok  niederlassen
  dürfen.  Von  der  Mündung  des  Meklong  an
soll  dieser  die  Grenze  bilden  bis  zur  Stadt  Rajpuri,
dann  eine  gerade  Linie  von  Rajpuri  nach  Sapannaburi,
  und  von  vort  nach  der  Mündung  des  Bang-Futsa
  Canals  in  den  Tschaupja  Fluß.

Indessen  dürfen  Deutsche  Angehörige  auch  außerhalb
  dieser  Grenzen  ihren  Wohnsitz  nehmen,  sobald

377

–

in  Siam,  shall  for  the  present  do  so  only  im
the  city  of  Bangkok  or  within  a  district,  the
boundaries  of  which,  in  accordance  with
the  provisions  ofthe  other  treaties  concluded
between  Siam  and  foreign  Powers,  are  as
follows:

On  the  North:  the  Bangputsa  canal  from
its  junction  with  the  Chowpya  river  up  io
the  old  walls  of  the  town  of  Lobpury,  and
a  straight  line  from  thence  to  the  Pragnam
landingplace  near  the  town  of  Saraburi  on
the  river  Pasak.

On  the  East:  a  straight  line  drawn  from
the  Pragnam  landingplace  to  the  junction
of  the  Klongkut  canal  with  the  Bangpakong
river;  and  this  river  from  thence  to  its
mouth.  —  On  the  coast  between  the  Bangpakong
  and  the  island  of  Simaharajah  German
  subjects  may  settle  at  any  places  within
a  distance  of  twenty  four  hours  from
Bangkok.

On  the  South:  the  island  of  Simaharajah;
the  Seechang  islands,  and  the  city  walls  of
Petchaburi.

On  the  Western  coast  of  the  Gulf  German
citizens  may  settle  at  Petchaburi,  and  any-Wwhere
  between  that  eitv  and  the  river  Meklong
  within  a  journey  of  twenty  four  hours
from  Bangkok.  —  From  the  mouth  of  the
Meklong  that  river  shall  fkorm  the  boundary
up  to  the  town  of  Rajpuri;  from  thence  a
straight  line  drawn  to  the  town  of  Supannaburi,
  and  thence  to  the  mouth  of  the  Bangputsa
  canal  into  the  Chowpya  river.

Nevertheless  German  subjects  may  reside
bevond  these  boundaries  on  obtaining  per-
        <pb n="414" />
        sie  hierzu  die  Erlaubniß  der  Siamesischen  Behörden
erhalten.

Allen  Unterthanen  der  contrahirenden  Deutschen
Staaten  steht  es  frei,  im  ganzen  Königreiche  Siam
zu  reisen,  Handel  zu  treiben  und  Waaren,  die  nicht
verboten  sind,  zu  kaufen  oder  zu  verkaufen,  von
wem  Und  an  wen  sie  wollen.  Sie  sind  nicht  ver—
pflichtet,  von  Beamten  oder  solchen,  die  im  Besitze
eines  Monopols  sind,  zu  kaufen,  oder  an  dieselben
zu  verkaufen,  und  es  ist  Niemandem  gestattet,  sie
in  ihren  Handelsgeschäften  zu  behindern  oder  zu
stören.

Artikel  6.

Die  Siamesische  Regierung  wird  Deutschen
Staatsangehörigen  keinerlei  Hindernisse  in  den
Weg  legen,  Siamesische  Unterthanen,  in  welcher
Eigenschaft  es  auch  sei,  in  Dienst  zu  nehmen.
Wenn  jedoch  ein  Siamesischer  Unterthan  irgend
einem  besonderen  Herrn  angehört  oder  Dienste
schuldet,  so  darf  er  sich  bei  einem  Deutschen  Angehörigen
  ohne  die  Zustimmung  seines  Herrn  nicht
verdingen.  Hat  er  es  dennoch  gethan,  so  ist  das
Dienstverhältniß,  wenn  in  dem  Dienstvertrage  nicht
eine  noch  kürzere  Frist  verabredet  worden  ist,  oder
der  Deutsche  Angehörige  den  Siamesischen  Diener
nicht  sogleich  entlassen  will,  als  nur  auf  drei  Monate
eingegangen  anzusehen,  und  ist  der  Deutsche  Angehörige
  verpflichtet,  während  dieser  Zeit  zwei  Dritttheile
des  bedungenen  Lohnes  nicht  an  den  Siamesischen
Diener,  sondern  an  denjenigen  zu  zahlen,  welchem
Letzterer  angehört  oder  Dienste  schuldet.

Wenn  Siamesen,  die  im  Dienste  eines  Deutschen
  Unterthanen  stehen,  die  Siamesischen  Gesetze
übertreten,  oder  wenn  Siamesische  Verbrecher  oder
Flüchtlinge  bei  einem  Deutschen  Unterthanen  in
Siam  ihre  Zuflucht  suchen,  so  soll,  auf  erfolgten
Nachweis  ihrer  Schuld  oder  ihres  Fluchtversuchs,

378

–

mission  to  de  Sso  from  the  Siamese  authorities.


All  subjects  of  the  contracting  German
States  are  at  libertv  to  travel  and  trade
throughout  the  entire  Kingdom  of  Siam,  and
to  buy  and  sell  all  merchandise  not  prohibited,
  from  and  to  whomsoever  they  please.
They  are  hot  bound  to  purchase  from,  or
to  sell  to  ofhcials  or  monopolists;  nor  is  any
body  permitted  to  interlere  with  them  or
hinder  them  in  their  business.

Article  6.

The  Siamese  Government  will  place  no
restrictions  upon  the  employment  of  Siamese
subjects  in  any  capacity  whatever  by  German
  subjects.  But  when  a  Siamese  subject
belongs  or  owes  service  to  Some  particular
master,  he  may  not  engage  himself  to  a
German  subject  without  tic  cousent  of  the
same.  Shouldhe  however  do  so,  the  contract
for  services  is  to  be  locked  upon  as  concluded
  for  three  months  only,  unless  a  still
shorter  period  should  have  been  agreed
upon,  or  the  German  subject  be  willing  to
discharge  the  Siamese  at  once,  and  during
this  period  the  German  subject  is  bound  to
pay  two  thirds  of  the  stipulated  wages,  not
to  the  Siamese  in  his  employment,  but  to
the  person,  to  whom  he  belongs  or  owes
Services.

If  Siamese  in  the  employment  of  a  German
  subject  oflend  against  the  laws  of  Siam,
oF  if  any  Siamese  offenders  or  fugitives  take
refuge  with  a  German  subjeect  in  Siam,  the
German  Consular  oflicer  shall,  upon  proof
of  their  guilt  or  desertion,  take  the  necessary
        <pb n="415" />
        der  Deutsche  Consular-Beamte  die  nöthigen  Maß—
regeln  ergreifen,  um  die  Auslieferung  derselben  an
die  Siamesischen  Behörden  zu  bewerkstelligen.

Artikel  7.

Unterthanen  der  contrahirenden  Deutschen
Staaten  sollen  nicht  wider  ihren  Willen  im  Königreiche
  Siam  zurückgehalten  werden  dürfen,  es  sei
denn,  die  Siamesischen  Behörden  könnten  dem
Deutschen  Consular-Beamten  darthun,  daß  rechtmäßige
  Gründe  für  ein  solches  Verfahren  vorliegen.

Innerhalb  der  durch  Artikel  5  dieses  Vertrags
festgestellten  Grenzen  steht  es  den  Unterthanen  der
Deutschen  contrahirenden  Staaten  frei,  ohne  Hinderung
  oder  Aufenthalt  irgend  welcher  Art  zu  reisen,
vorausgesetzt,  daß  sie  im  Besitze  eines  vom  Consular-Beamten
  unterzeichneten  Passes  sind,  der  in
Siamesischer  Sprache  Namen,  Gewerbe  und  Personalbeschreibung
  des  Reisenden  enthält  und  von  der
zuständigen  Siamesischen  Behörde  gegengezeichnet  ist.

Sollten  sie  über  die  besagten  Grenzen  hinauszugehen
  und  im  Innern  des  Königreichs  Siam  zu
reisen  wünschen,  so  müssen  sie  sich  einen,  auf  Ansuchen
  des  Consular-Beamten  ihnen  zu  ertheilenden
Paß  der  Siamesischen  Behörden  verschaffen,  und
darf  solcher  Paß  niemals  verweigert  werden,  es  sei
denn  mit  Zustimmung  des  Consular-Beamten  der
Deutschen  contrahirenden  Staaten.

Artikel  8.

Unterthanen  der  Deutschen  contrahirenden
Staaten  dürfen  innerhalb  der  im  Artikel  5  bezeichneten
  Grenzen  Ländereien  oder  Pflanzungen
kaufen  und  verkaufen,  pachten  oder  verpachten,  auch
Häuser  bauen,  miethen,  kaufen  oder  vermiethen
und  verkaufen.  Jedoch  steht  die  Befugniß

1864.

379

steps  to  ensure  their  being  delivered  up  to
the  Siamese  authorities.

Articele  7.

Subjects  ofthe  contracting  German  States
shall  not  be  detained  against  their  will  in
the  Kingdom  of  Siam  unless  the  Siamese
authorities  can  prove  to  the  German  Con-Sular
  officer,  that  there  are  lawful  reasons
for  such  detention.

Within  the  boundaries  fkedby  Article  5
of  this  treaty  subjects  of  the  contracting
German  States  shall  be  at  liberty  to  travel
without  hindrance  or  delays  of  any  kind
whatever,  provided  they  are  in  possession
of  a  passport  signed  by  their  Consular  officer,
  containing  in  Siamese  characters  their
hames,  profession,  and  a  description  oftheir
person,  and  countersignedbythe  competent
Siamese  authority.  Should  they  wish  to  go
bevond  the  said  limits  and  travel  in  the
interior  of  the  Kingdom  of  Siam,  they  shall
procure  for  themselves  a  passport,  which
shall  be  delivered  to  them  at  the  request
of  the  Consular  officer  bythe  Siamese  authorities,
  and  such  passportshall  not  be  refused
in  any  instance,  except  with  the  concurrence
of  the  Consular  oflfcer  of  the  contracting
German  States.

Artiele  8.

Within  the  limits  specified  in  the  fifth
Article  subjects  of  the  contracting  German
States  may  buy  and  sell,  take  or  let  on  lease
land  and  plantations,  and  may  build,  buy,
rent,  sell  or  let  houses.  The  righthowever  of
owhing  land  situated

59
        <pb n="416" />
        1.  auf  dem  linken  Flußufer  innerhalb  der  eigent—
lichen  Stadt  Bangkok  und  auf  dem  Terrain,
welches  zwischen  den  Stadtmauern  und  dem
Canal  Klong-padung-krung-krasem  gelegen

„ist,  und

2.  auf  dem  rechten  Flußufer  zwischen  den  Punkten,
welche  der  Abzweigung  des  Canals  Klong—
padung-krung-krasem  vom  Flusse  und  der
Wiedereinmündung  desselben  in  den  Fluß
gegenüberliegen,  bis  auf  eine  Entfernung
von  zwei  Englischen  Meilen  vom  Fllusse,

Grundbesitz  zu  erwerben  nur  denjenigen  zu,  welche
eine  besondere  Erlaubniß  dazu  von  der  Siamesischen
Regierung  erhalten  haben,  oder  bereits  zehn  Jahre
in  Siam  wohnen.  Um  in  den  Besitz  solchen
Grundeigenthums  zu  gelangen,  können  die  Deutschen
Staatsangehörigen  durch  den  Consular-Beamten
ein  Ansuchen  an  die  Siamesische  Regierung  richten,
worauf  diese  einen  Beamten  ernennen  wird,  der
gemeinschaftlich  mit  den  Consular-Beamten  den
Betrag  der  Kaufsumme  der  Billigkeit  gemäß  bestimmen
  und  festsetzen,  und  die  Grenzen  des  Grundstücks
  ziehen  und  fixiren  soll.  Die  Siamesische
Regierung  wird  dann  das  Eigenthum  an  den
Deutschen  Käufer  übertragen.  Alles  Grundeigenthum
  Deutscher  Unterthanen  wird  unter  dem  Schutze
des  Districts-Gouverneurs  und  der  betreffenden
Localbehörden  stehen,  der  Eigenthümer  aber  hat
sich  in  gewöhnlichen  Angelegenheiten  allen  ihm
durch  dieselben  zugehenden  ordentlichen  Anweisungen
zu  fügen  und  ist  den  nemlichen  Steuern  unterworfen,
  als  die  Unterthanen  oder  Bürger  der  meistbegünstigten
  Nation.

Unterthanen  der  Deutschen  contrahirenden

Staaten  sollen  ferner  überall  in  Siam  nach  Minen
zu  schürfen  und  solche  zu  eröffnen  die  Befugniß
haben,  und  sobald  die  gehörigen  Nachweise  geliefert

380

1.  on  the  left  bank  of  the  river,  within  the
citv  of  Bangkok  proper  andonthe  piece
of  ground  between  the  eity-walls  and
the  Klong-padung-krung-krasem  canal,
and

2.  on  the  right  bank  of  the  river,  between
the  points  opposite  the  upper  and  the
lower  mouth  of  the  Klong-padung-Krung-krasem
  canal,  within  a  distance
of  two  English  miles  from  the  river

shall  only  belong  to  such,  as  have  received
à  special  permission  from  the  Siamese  Go-—
verument  or  have  spent  ten  Fears  in  Siam.
In  order  to  obtain  possession  of  such  property,
  German  subjects  may  make  an  application
  through  the  Consular  otlicer  to  the
Siamese  Government,  which  there-upon  will
appoint  a  functionary,  who  jointly  with  the
Consular  oflcer  shall  equitably  adjust  and
Ssesttle  the  amount  to  the  purchase-money,
and  make  out  and  fix  the  bounderies  of  the
property.  The  Siamese  Government  wil
then  convey  the  property  to  the  German
purchaser.  All  landed  property  of  German
subjects  shall  be  under  the  protection  of
the  district-governor  and  the  local  authorities,
  but  the  proprietors  shall  conform  inm
ordinary  matters  to  all  equitable  directions
proceeding  from  the  said  authorities,  and
shall  be  subject  to  the  same  taxation,  as
the  subjects  or  citizens  of  the  most  favored
nation.

Subjects  of  the  contracting  German  States
shall  be  at  liberty  to  search  for  and  open
mines  in  any  part  of  Slam,  and  the  matter
being  distinctly  set  forth  to  the  Consul,  he
        <pb n="417" />
        werden,  soll  der  Consular-Beamte  in  Verbindung
mit  den  Siamesischen  Behörden  die  geeigneten
Bedingungen  und  Bestimmungen  festsetzen,  damit
die  Minen  bearbeitet  werden  können.  Ebenso
sollen,  nachdem  in  gleicher  billiger  Weise  die  des—
fallsigen  Bedingungen  und  Bestimmungen  zwischen
dem  Consular-Beamten  und  den  Siamesischen
Behörden  verabredet  worden  sind,  Deutsche  Unterthanen
  auch  jede  Art  von  Fabrikgeschäft  anlegen
und  betreiben  dürfen,  welches  den  Gesetzen  nicht
zuwiderläuft.
Artikel  9.

Wenn  ein  im  Königreiche  Siam  dauernd  oder
vorübergehend  sich  aufhaltender  Unterthan  eines
der  contrahirenden  Deutschen  Staaten  gegen  einen
Siamesen  Grund  zu  klagen  oder  irgend  einen
Anspruch  zu  machen  hat,  so  soll  er  seine  Beschwerde
zunächst  dem  Deutschen  Consular-Beamten  vorlegen,
  und  dieser,  nach  geschehener  Prüfung  der
Sache,  dieselbe  gütlich  auszugleichen  suchen.  Ebenso
soll  der  Consular-Beamte,  wenn  ein  Siamese  eine
Klage  gegen  einen  Deutschen  Angehörigen.  hat,
dieselbe  anhören  und  ein  gütliches  Abkommen  zu
treffen  bemüht  sein;  sollte  in  solchen  Fällen  eine
gütliche  Einigung  aber  nicht  herbeizuführen  sein,
soll  der  Consular-Beamte  sich  an  den  competenten
Siamesischen  Beamten  wenden,  und  beide  sollen
dann,  nach  gemeinschaftlicher  Prüfung  der  Sache,
der  Billigkeit  gemäß  entscheiden.

Artikel  10.

In  Siam  verübte  Verbrechen  oder  Vergehen
sollen,  wenn  der  Thäter  ein  Unterthan  eines  der
contrahirenden  Deutschen  Staaten  ist,  durch  den
Consular-Beamten  den  betreffenden  Deutschen  Gesetzen
  gemäß  bestraft,  oder  der  Schuldige  soll  zur
Bestrafung  nach  Deutschland  geschickt  werden.  Ist

381

Shall,  in  conjunction  with  the  Siamese  authorities,
  arrange  such  suitable  conditions  and
terms,  as  shall  admit  of  the  mines  being
worked.  German  subjects  shall  likewise  be
permitted  to  engage  in  and  carry  on  in
Siam  any  description  of  manufacture  not
Ccontrary  to  law,  upon  like  reasohnable  terms
arranged  between  the  Consul  and  the  Siamese
  authorities.

Article  9.

When  a  subject  of  one  of  the  contracting
German  States  residing  permanently  or
temporarily  in  the  Kingdom  of  Siam  has
any  cause  of  complaint  or  any  clalm  against
a  Siamese,  he  shall  first  submit  his  grievances
  to  the  German  Consular  offlicer,  who,
after  having  examined  the  affair,  shall  endeavour
  to  settle  it  amicablvy.  In  the  same
manner  when  a  Siamese  shall  have  a  complaint
  to  make  against  any  German  subject,
the  Consular  officer  shall  listen  to  his  complaint
  and  try  to  make  an  amicable  settlement;
  but  if,  in  such  cases,  this  prove
impossible,  the  Consular  officer  shall  apply
to  the  competent  Siamese  functionary,  and
having  conjointlv  ekamined  the  aflair,  they
shall  decide  thereon  according  to  equity.

Article  10.

If  crime  or  an  offence  be  committed
in  Siam,  and  the  offender  be  a  subject  of
one  of  the  contracting  German  States,  he
shall  be  punished  by  the  Consular  oflccer
in  conformity  to  the  respective  German  laws,
or  be  sent  to  Germany  for  punishment.  I

59#
        <pb n="418" />
        —

der  Thäter  ein  Siamese,  so  soll  er  nach  den  Gesetzen
seines  Landes  von  Siamesischen  Behorden  bestraft
werden.

Artikel  11.

Wenn  gegen  Schiffe  eines  der  contrahirenden
Deutschen  Staaten  an  der  Küste  oder  in  der  Nähe
des  Königreichs  Siam  ein  Act  der  Seeräuberei
begangen  werden  sollte,  so  sollen,  auf  die  Nachricht
davon,  die  Behörden  des  nächstgelegenen  Platzes
alle  Mittel  zur  Gefangennahme  der  Seeräuber  und
Wiedererlangung  des  geraubten  Gutes  aufbieten,
und  soll  sodann  das  Letztere  an  den  Consular-Beamten
  behufs  Rückerstattung  an  die  Eigenthümer
abgeliefert  werden.  Dasselbe  Verfahren  soll  von
den  Siamesischen  Behörden  in  allen  Fällen  von
Plünderung  und  Räuberei,  die  auf  dem  Lande
gegen  das  Eigenthum  Deutscher  Unterthanen  begangen
  werden  möchte,  eingehalten  werden.  Die
Siamesische  Regierung  soll  nicht  verantwortlich  gebalten
  werden  für  gestohlenes  Eigenthum  Deutscher
Angehörigen,  sobald  bewiesen  ist,  daß  sie  alle  in
ihrer  Macht  stehenden  Mittel  angewandt  hat,  es
wiederzuerlangen,  und  derselbe  Grundsatz  soll  auf
Siamesische  Unterthanen,  die  sich  unter  dem  Schutze
eines  der  contrahirenden  Deutschen  Staaten  befinden,
  und  auf  deren  Eigenthum  zur  Anwendung
kommen.

Artikel  12.

Die  Siamesischen  Behörden  sollen  dem  Deutschen
Consular-Beamten,  auf  desfallsiges  schriftliches
Ansuchen,  alle  Hülfe  und  Unterstützung  gewähren
zur  Auffindung  und  Verhaftung  Deutscher  Matrosen
oder  sonstiger  Unterthanen,  sowie  von  Personen,
die  unter  dem  Schutze  einer  Deutschen  Flagge
stehen.  Desgleichen  soll  der  Deutsche  Consular-Beamte,
  auf  Requisition,  von  den  Siamesischen

382

the  offender  be  a  Siamese,  he  shall  be
bunished  by  the  Siamese  authorities  according
  to  the  laws  of  the  countrv.

Article  11.

Should  any  act  of  piracy  be  committed
oh  vessels  belonging  to  one  of  the  contracting
  German  States  on  the  coast  or  in
the  vicinitv  of  the  Kingdom  of  Siam,  the
authorities  of  the  nearest  place,  on  being
informed  of  the  same,  shall  use  all  means
in  their  power  towards  the  capture  of  the
Dirates  and  the  recovery  of  the  stolen  property,
  which  shall  be  delivered  to  the  Con-Sular
  oflicer,  to  be  restored  by  him  to  the
owners.  The  same  course  shall  be  followed
by  the  Siamese  authorities  in  all  acts  of
pillage  and  robbery  directed  against  the
property  of  German  subjects  on  shore.  The
Siamese  Government  shall  not  be  held  re-Sponsible
  for  propertr  stolen  from  German
subjects,  as  soon  as  it  be  proved,  that  it
has  emploved  all  means  in  its  power  forrecoverr
  of  the  Same;  and  this  principle
Shall  equally  hold  good  with  regard  to  Siamese
  subjects  living  under  the  protection
of  one  of  the  contracting  German  States,
and  to  their  property.

Artiele  12.

On  the  German  Consular  officer  sending
a  written  application  to  the  Siamese  authorities,
  he  shall  receive  from  them  everr
aid  and  support  in  detecting  and  arresting
German  sailors  or  other  subjects,  or  any
individuals  under  the  protection  of  àa  German
flag.  The  German  Consular  officer  shall
also,  at  his  request.  receive  from  the  Sia-
        <pb n="419" />
        Behörden  jeden  erforderlichen  Beistand  und  ge—
nügende  Mannschaft  erhalten,  um  seiner  Autorität
über  Deutsche  Unterthanen  gebührende  Geltung  zu
verschaffen  und  die  Disciplin  unter  der  Deutschen
Marine  in  Siam  aufrecht  zu  erhalten.  In  gleicher
Weise  haben,  wenn  ein  der  Desertion  oder  eines
anderen  Verbrechens  schuldiger  Siamese  sich  in  das
Haus  eines  Unterthanen  eines  der  contrahirenden
Deutschen  Staaten  oder  an  Bord  eines  Schiffes
derselben  flüchten  sollte,  die  Localbehörden  sich  an
den  Deutschen  Consular-Beamten  zu  wenden,  und
dieser  wird,  auf  erfolgten  Nachweis  der  Strafbarkeit
  des  Angeklagten,  sofort  dessen  Verhaftung  genehmigen.
  Jede  Hehlerei  oder  Connivenz  soll  beiderseits
  auf  das  Sorgfältigste  vermieden  werden.

Artikel  13.

Sollte  ein  Unterthan  eines  der  Deutschen
contrahirenden  Staaten,  der  im  Königreiche  Siam
ein  Geschäft  treibt,  insolvent  werden,  so  hat  der
Deutsche  Consular-Beamte  sein  sämmtliches  Vermögen
  in  Beschlag  zu  nehmen,  um  dasselbe  pro
rata  unter  die  Gläubiger  vertheilen  zu  können.
Von  Seiten  der  Siamesischen  Behörden  soll  dem
Consular-Beamten  zu  dem  Ende  alle  Unterstützung
zu  Theil  werden.  Letzterer  soll  kein  Mittel  unversucht
  lassen,  um  auch  solches  Vermögen  zum  Besten
der  Glänbiger  einzuziehen,  welches  der  Fallit  in
anderen  Ländern  besitzen  möchte.  In  gleicher  Weise
sollen  in  Siam  die  Behörden  des  Königreichs  das
Vermögen  derjenigen  Siamesischen  Unterthanen  adjudiciren
  und  vertheilen,  welche  ihren  Geschäftsverbindlichkeiten
  gegen  Unterthanen  der  contrahirenden
Deutschen  Staaten  nicht  sollten  nachkommen  können.

Artikel  14.

Sollte  ein  Siamesischer  Unterthan  einem  Deutschen
Staatsangehörigen  die  Zahlung  einer  Schuld  ver-383



mese  authorities  everv  necessary  assistance
and  a  sufkicient  force  to  give  due  effect  to
his  authoritv  over  German  subjects  and  to
keep  up  discipline  among  German  shipping
in  Siam.  In  like  manner,  whenever  a  Siamese
  guilty  of  desertion  or  any  other  erime
should  take  refuge  in  the  house  of  a  subject
of  one  of  the  contracting  German  States,
or  on  board  of  a  German  vessel,  the  local
authorities  shall  address  themselves  to  the
German  Consular  officer,  who,  on  prooft  of
the  culpability  of  the  accused,  shall  immediatelvy
  authorise  his  arrest.  All  concealment
and  connivance  shall  be  carefully  avoided
by  both  parties.

Artiele  13.

Should  a  subject  of  one  ofthe  contracting
German  States  engaged  in  business  in  the
Kingdom  of  Siam  become  bankrupt,  the
German  Consular  ollicershalltake  possession
of  all  his  goods,  in  order  to  distribute  them
proportionately  among  the  ereditors,  tfor
which  end  he  shall  receive  every  aid  from
the  Siamese  authorities;  he  shall  also  neglect
no  means  to  seize  on  behalf  of  the  ereditors
all  the  goods,  which  the  said  bankrupt  may
possess  in  other  countries.  In  like  manner
in  Siam  the  authorities  of  the  Kingdom  shall
adjudicate  and  distribute  the  effects  of  Siamese
  subjects,  who  may  become  insolvent
in  their  commercialtransactions  withsubjects
of  the  contracting  German  States.

Artiele  14.

Should  a  Siamese  subject  refuse  or  wade
the  payment  of  a  debt  to  a  German  subject.
        <pb n="420" />
        weigern  oder  ihr  auszuweichen  suchen,  so  sollen  die
Siamesischen  Behörden  dem  Glänbiger  jede  Hülfe
und  Erleichterung  gewähren,  damit  er  zu  dem  Seinigen
  komme.  In  gleicher  Weise  soll  der  Deutsche
Consular-Beamte  Siamesischen  Unterthanen  allen
Beistand  leisten,  um  in  den  Besitz  ihrer  etwaigen
Forderungen  gegen  Unterthanen  der  contrahirenden
Deutschen  Staaten  zu  gelangen.

Artikel  15.

Im  Falle  des  Ablebens  eines  ihrer  respectiven
Unterthanen  in  dem  Gebiete  des  einen  oder  des
anderen  der  Hohen  vertragenden  Theile,  soll  sein
Nachlaß  dem  Vollstrecker  seines  letzten  Willens,  oder
in  dessen  Ermangelung  der  Familie  oder  den  Geschäftstheilhabern
  des  Verstorbenen  übergeben  werden.
  Hat  der  Verstorbene  auch  keine  Verwandte
oder  Geschäftstheilhaber,  so  soll  sein  Nachlaß  in
den  Staaten  der  Hohen  vertragenden  Theile,  soweit
die  Gesetze  des  Landes  es  gestatten,  dem  Gewahrsame
  der  respectiven  Consular-Beamten  übergeben
werden,  auf  daß  diese  in  üblicher  Weise  nach  den
Gesetzen  und  Gewohnheiten  ihres  Landes  damit
verfahren.

Artikel  16.

Kriegsschiffe  eines  der  contrahirenden  Deutschen
Staaten  dürfen  in  den  Fluß  einlaufen  und  bei  Paknam
  Anker  werfen;  wollen  sie  aber  nach  Bangkok
hinaufgehen,  so  müssen  sie  zuvor  die  Siamesischen
Behörden  davon  benachrichtigen  und  sich  mit  denselben
  über  den  Ankerplatz  verständigen.

Artikel  17.

Sollte  ein  Deutsches  Schiff  einen  Siamesischen
Hafen  in  Noth  anlaufen,  so  sollen  die  Ortsbehörden

384

the  Siamese  authorities  shall  afford  the  creditor
  every  aid  and  facility  for  recovering
What  is  due  to  him.  In  like  manner  the
German  Consular  officer  shall  give  every
assistance  to  Siamese  subjects  forrecovering
debts  which  may  be  due  to  them  from  subjects
  of  the  contracting  German  States.

Article  15.

In  case  of  the  decease  of  one  of  their
respective  subjects  in  the  dominions  of  the
one  or  the  other  of  the  High  contracting
Parties,  his  property  shall  be  delivered  unto
the  executor  of  his  will,  or  if  none  have
been  appointed,  unto  the  family  of  the  deceased
  or  unto  his  partners  in  business.  I
the  defunct  possesses  neither  a  family  nor
partners  in  business,  his  property  shall,  im
the  dominions  of  both  ofthe  High  contracting
Parties,  be  placed,  as  far  as  the  laws  oklthe
land  permit  it,  under  the  charge  and  control
of  the  respective  Consular  oflicers,  in  order
that  these  may  deal  with  it  in  the  customary#
manner  according  to  the  laws  and  usages
of  their  country.

Artiele  16.

Men-of-war  belonging  to  one  of  the  contracting
  German  States  may  enter  the  river
and  anchor  at  Paknam,  but  in  case  they  intend
  to  proceed  to  Bangkok,  they  must  first
inform  the  Siamese  authorities,  and  come  to
an  understanding  with  the  Same  respecting
the  anchorage.

Article  17.

Should  a  German  vessel  in  distress  enter
into  a  Siamese  port,  the  local  authorities
        <pb n="421" />
        e

demselben  bei  Vornahme  der  nöthigen  Ausbesserungen
  und  Einnahme  von  frischem  Proviant  jede
Erleichterung  gewähren,  damit  es  im  Stande  ist,
die  Reise  fortzusetzen.  Sollte  ein  Deutsches  Schiff
an  der  Küste  des  Königreichs  Siam  scheitern,  so
sollen  die  Siamesischen  Behörden  des  nächstgelegenen
  Platzes  auf  die  Nachricht  davon  sofort  der
Mannschaft  allen  möglichen  Beistand  leisten,  ihrem
Mangel  abhelfen  und  alle  Maßregeln  ergreifen,  die
zur  Rettung  und  Sicherung  des  Schiffes  und  der
Ladung  nothwendig  sind.  Sie  sollen  sodann  den
Deutschen  Consular-Beamten  von  dem,  was  ihrerseits
  geschehen,  benachrichtigen,  damit  dieser  in  Gemeinschaft
  mit  der  competenten  Siamesischen  Behörde
die  nöthigen  Schritte  thun  kann,  um  die  Mannschaft
nach  Hause  zu  senden,  und  wegen  Wrack  und  Ladung
die  nöthigen  Verfügungen  zu  treffen.

Artikel  18.

Gegen  Zahlung  der  weiter  unten  bemerkten  Einund
  Ausfuhrzölle  sollen  die  einem  der  contrahirenden
Deutschen  Staaten  angehörenden  Schiffe  und  deren
Ladungen  in  den  Siamesischen  Häfen,  sowohl  beim
Eingehen  wie  beim  Ausgehen,  von  allen  Tonnen-,
Lootsen=  und  Ankergeldern  oder  sonstigen  Abgaben
irgend  welcher  Art  frei  sein.  Solche  Schiffe  sollen
alle  Privilegien  und  Freiheiten  genießen,  welche,
sei  es  den  Dschunken  und  eigenen  Fahrzeugen  von
Siam,  sei  es  den  Schiffen  der  meistbegünstigten
Nation,  jetzt  eingeräumt  sind  oder  künftig  eingeräumt
  werden  möchten.

Artikel  19.

Der  Zoll  auf  Waaren,  welche  in  Schiffen,  die
einem  der  contrahirenden  Deutschen  Staaten  angehören,
  in  das  Königreich  Siam  eingeführt  werden,
soll  drei  Procent  vom  Werthe  nicht  übersteigen.
Derselbe  soll  nach  Wahl  des  Importeurs  entweder

385

Shall  offer  every  facility  for  her  being  repaired
  and  revietualled,  so  that  she  may  be
able  to  continue  her  voyage.  Should  a  German
  vessel  be  wrecked  on  the  coast  of#he
Kingdom  of  Siam,  the  Siamese  authorities
of  the  nearest  place,  being  informed  thereof,
Shall  immediatelv  afford  every  possible  assistance
  to  the  erew,  and  take  all  measures
necessary  for  the  relief  and  security  ofl  the
vessel  and  cargo.  Thevy  shall  thereupon
inform  the  German  Consular  officer  of  what
has  taken  place,  in  order  that  he  may,  in
consunction  with  the  competent  Siamese
authority,  take  the  proper  steps  for  sending
the  erew  home  and  dealing  with  the  wreck
and  cargo.

Article  18.

By  paying  the  import-  and  Cxport-duties
mentioned  hereafter,  vessels  belonging  to
one  of  the  contracting  German  States,  and
their  cargoes,  shall  be  free  in  Siam  of  all
dues  of  tonnage,  pilotage,  and  anchorage
or  other  dues  whatsoever,  as  well  on  their
arrival  as  their  departure.  They  shall  enjor
all  privileges  and  immunities,  which  are  or
shall  be  granted  to  junks,  Siamese  vessels,
or  vessels  of  the  most  favored  nation.

Articele  19.

The  duties  to  be  levied  on  merchandise
imported  into  the  Kingdom  of  Siam  by#
vessels  belonging  to  any  of  the  contracting
German  States,  shall  not  exceed  three  per
cent  on  their  value.  They  shall  be  paid  in
        <pb n="422" />
        —  386  —

in  natura  oder  in  Geld  bezahlt  werden  können.
Wenn  der  Importeur  sich  mit  den  Siamesischen
Zollbeamten  über  den  Werth  einer  bestimmten  ein—
geführten  Waare  nicht  einigen  kann,  so  soll  eine
Berufung  an  den  Consular-Beamten  und  die  zu—
ständige  Siamesische  Behörde  stattfinden,  welche,
nachdem  sie  erforderlichen  Falles  jeder  einen  oder
zwei  Kaufleute  als  beiräthige  Sachverständige  zu—
gezogen  haben,  die  Sache  der  Gerechtigkeit  gemäß
entscheiden  sollen.

Nach  Entrichtung  des  genannten  Einfuhrzolls
von  drei  Procent  kann  die  Waare,  frei  von  jeder
weiteren  Abgabe  und  Belastung  en  gros  oder  en
detail  verkauft  werden.  Sollten  Waaren  gelandet,
aber  nicht  verkauft  und  dann  wieder  zum  Exporte
verschifft  werden,  so  ist  der  gesammte  darauf  be—
zahlte  Zoll  zurückzuzahlen.  Ueberhaupt  soll  kein
Zoll  von  nicht  verkauften  Ladungen  erhoben  werden.
Auf  die  einmal  eingeführten  Waaren  aber  sollen
keine  weiteren  Zölle,  Steuern  oder  Auflagen  gelegt
oder  von  ihnen  erhoben  werden,  sobald  dieselben  in
die  Hände  Siamesischer  Käufer  übergegangen  sind.

Artikel  20.

Der  von  Siamesischen  Erzeugnissen  vor  oder  bei
der  Verschiffung  zu  zahlende  Zoll  soll  nach  dem
dem  gegenwärtigen  Vertrage  beigefügten  Tarife  erhoben
  werden.  Jeder  nach  diesem  Tarife  einem
Ausfuhrzolle  unterliegende  Artikel  soll  im  ganzen
Königreiche  Siam  von  allen  Durchgangs=  oder  sonstigen
  Abgaben  frei  sein,  und  ebenso  sollen  alle  diejenigen
  Siamesischen  Erzeugnisse,  welche  bereits  einer
Durchgangs=  oder  sonstigen  Bestenerung  unterlegen
haben,  vor  oder  bei  der  Verschiffung  überall  nicht
weiter,  weder  nach  Maßgabe  des  angeschlossenen
Tarifs,  noch  in  irgend  sonstiger  Weise  besteuert
werden  dürfen.

kind  or  in  money  at  the  choice  ot  the  importer.
  If  the  importer  cannot  agree  with
the  Siamese  custom  house  oflicers  as  to  the
value  of  the  merchandise  imported,  the
matter  shall  be  referred  to  the  Consular
oflicer  and  acompetent  Siamese  functionary,
Who,  if  they  consider  it  necessary,  will  each
invite  one  or  two  merchants  to  act  as  advisers,
  and  will  settle  the  difference  according
  to  justice.

After  payment  of  the  said  import  duty  of
three  per  cent  the  merchandise  may  be  sold
by  wholesale  or  retail,  free  of  any  other
charge  whatsoever.  Should  goods  be  landed
and  not  sold,  and  be  again  shipped  for  exportation,
  the  whole  of  the  duties  paid  on
them  shall  be  reimbursed;  and  in  general
no  duty  shall  be  levied  on  any  cargo  not
Sold.  Nor  shall  any  further  duties,  taxes  or
charges  be  imposed  or  levied  on  imported
goods,  after  tbey  have  passed  into  the  hands
of  Siamese  purchasers.

Article  20.

The  daties  to  be  levied  on  Siamese  produce
  either  before  or  at  the  time  of  shipment,
  shall  be  according  to  the  tariff  annexed
  to  the  present  treaty.  Every  article
of  produce  subject  to  duties  of  exportation
according  to  this  tariff  shall  be  free  of  all
transit  and  other  dues  throughout  the  whole
Kingdom  of  Siam;  and  it  is  likewise  agreed.
that  no  Siamese  produce.  which  shall  have
paid  transit  or  other  dues,  shall  be  subject
to  any  tariff-duty  or  other  charge  whats
  ever,  either  before  or  at  the  time  of  shipment.
        <pb n="423" />
        Artikel  21.

Gegen  Zahlung  der  oben  genannten  Zölle,  welche
künftig  nicht  erhöht  werden  dürfen,  soll  es  den  Unterthanen
  der  Deutschen  contrahirenden  Staaten  freistehen,
  von  Deutschen  und  fremden  Häfen  in  das
Königreich  Siam  einzuführen  und  ebenso,  wohin
sie  wollen,  auszuführen  alle  und  jede  Waare,  welche
nicht  am  Tage  der  Unterzeichnung  des  gegenwärtigen
Vertrags  der  Gegenstand  eines  förmlichen  Verbots
oder  eines  besonderen  Monopols  ist.  Indessen  behält
die  Siamesische  Regierung  sich  das  Recht  vor,  die
Ausfuhr  von  Reis  zu  verbieten,  wenn  ihrer  Meinung
  nach  Grund  vorliegt,  einen  Mangel  im  Lande
zu  befürchten.  Doch  soll  ein  solches  Verbot,  welches
einen  Monat,  bevor  es  in  Kraft  tritt,  zu  publiciren
ist,  auf  die  Erfüllung  von  Contracten,  welche  in
gutem  Glauben  vor  der  Publication  desselben  abgeschlossen
  sind,  keinen  Einfluß  üben,  und  sollen
Deutsche  Kaufleute  die  Siamesischen  Behörden  von
jedem  Contracte  in  Kenntniß  setzen,  den  sie  vor  dem
Verbote  abgeschlossen  haben.  Auch  soll  es  erlaubt
sein,  daß  Schiffe,  welche  zur  Zeit  der  Ankündigung
des  Ausfuhrverbots  bereits  in  Siam  angekommen,
oder  welche  von  China  und  Singapore  aus  nach

Siam  unterwegs  sind,  und  die  dortigen  Häfen  eherverlassen

  haben,  als  das  Ausfuhrverbot  daselbst  bekannt
  sein  konnte,  mit  Reis  behufs  Ausfuhr  desselben
beladen  werden.  Sollte  die  Siamesische  Regierung
demnächst  den  Zoll  auf  irgend  welche,  in  Siamesischen
  oder  anderen  Schiffen  ein=  oder  ausgeführte
Waaren  herabsetzen,  so  sollen  die  Vortheile  solcher
Herabsetzung  sofort  auch  den  gleichen  Erzeugnissen
zu  Gute  kommen,  welche  in  Schiffen  der  Deutschen
contrahirenden  Staaten  ein=  oder  ausgeführt  werden.

1864.

Article  21.

On  paying  the  duties  above  mentioned,
which  are  not  to  be  augmented  in  future,
subjects  of  the  contracting  German  States
Shall  be  at  liberty  io  import  into  the  Kingdom
  of  Siam  from  German  and  foreign  ports,
and  likewise  to  ekport  for  all  destinations,
all  goods,  which  on  the  day  of  the  signing
of  the  present  treaty  are  not  the  object  of
à  formal  prohibition  or  a  special  monopoly.
The  Siamese  Government  reserves  to  itself
however  ihe  right  of  prohlbiting  the  exportation
  of  rice,  whenever  it  shall  find  reason
to  apprehend  a  dearth  in  the  country.  But
Such  prohibition,  which  must  be  published
one  month  before  being  enforced,  shall  not
interfere  with  the  fullllment  of  contracts
made  bona  lde  before  its  publication;  German
  merchants  shall  however  inform  the
Siamese  authorities  of  any  bargains  thev
have  concluded  previously  to  the  prohibition.
  It  shall  also  be  permitted,  that  ships,
which  have  arrived  in  Siam  at  the  time  of
the  publication  of  said  prohibition,  or  are
on  their  way  to  Siam  from  Chinese  ports
or  from  Singapore,  if  they  have  left  these
ports  before  the  prohibition  to  export  could
be  known  there,  may  be  laden  with  rice
for  xportation.  Should  the  Siamese  Government
  here-after  reduce  the  duties  on
goods  imported  or  exported  in  Siamese  or
other  bottoms,  vessels  belonging  to  anv  of
the  contracting  German  States,  which  import
  or  export  similar  produce,  shall  immediately
  participate  in  the  benelits  accruing
from  such  a  reduction.

60
        <pb n="424" />
        Artikel  22.

Die  Consular-Beamten  der  contrahirenden
Deutschen  Staaten  haben  darauf  zu  sehen,  daß  die
Deutschen  Kaufleute  und  Schiffer  sich  den  Vorschriften
  gemäß  verhalten,  welche  dem  gegenwärtigen
  Vertrage  beigefügt  sind,  und  die  Siamesischen
Behörden  sollen  sie  zu  diesem  Ende  unterstützen.
Alle  durch  Uebertretungen  des  gegenwärtigen  Vertrags
  verwirkten  Geldstrafen  sollen  der  Siamesischen
Regierung  zufallen.

Artikel  23.

Den  contrahirenden  Deutschen  Staaten  und  ihren
Unterthanen  wird  die  freie  und  gleiche  Theilnahme
an  allen  Privilegien  zugestanden,  welche  der  Regierung,
  den  Bürgern  oder  Unterthanen  irgend  einer
anderen  Nation  Seitens  der  Siamesischen  Regierung
bisher  bewilligt  worden  sind  oder  noch  bewilligt  werden
  möchten.

Artikel  24.

Nach  Ablauf  von  zwölf  Jahren,  vom  Tage  der
Ratification  dieses  Vertrags  an  gerechnet,  können
die  contrahirenden  Staaten  eine  Revision  des  gegenwärtigen
  Vertrags,  sowie  der  unten  angehängten
Handels-Bestimmungen  und  des  Tarifs  beantragen,
um  diejenigen  Abänderungen,  Zusätze  und  Verbesserungen
  daran  vorzunehmen,  welche  die  Erfahrung
als  wünschenswerth  dargethan  haben  sollte.  Ein
solcher  Antrag  muß  jedoch  mindestens  ein  Jahr  zuvor
  angekündigt  werden.

Artikel  25.

Der  gegenwärtige  Vertrag  ist  in  Deutscher,
Siamesischer  und  Englischer  Sprache  vierfach  ausgefertigt
  worden.  Alle  diese  Ausfertigungen  haben
denselben  Sinn  und  dieselbe  Bedentung,  aber  der
Englische  Text  wird  als  der  Urtext  des  Vertrags
angesehen  werden,  dergestalt,  daß,  wenn  eine  ver-Article

  22.

The  Consular  oflicers  of  the  contracting
German  States  shall  see,  that  German  merchants
  and  seamen  conform  themselves  to
the  regulations  annexed  to  the  present
treatv,  and  the  Siamese  authorities  shall
aid  them  herein.  All  fines  levied  for  infractions
  of  the  present  treatvy  shall  belong
to  the  Siamese  Government.

Artiele  23.

The  contracting  German  States  and  their
subjeets  shall  be  allowed  free  and  equal
participation  in  all  privileges,  that  may  haye
been  or  may  hereafter  be  granted  by  the
Siamese  Covernment  to  the  Government,
subjects  or  citizens  of  any  other  nation.

Artiele  24.

Alter  the  lapse  of  twelve  Fears  from  the
date  of  ratilication  of  this  treatv  the  contracting
  States  may  propose  a  revision  ofthe
presenttreatvy  andofthe  regulations  andtariff

thereunto  anneged,  in  order  to  introduce

Such  alterations,  additions  and  amendments,
as  experience  may  prove  to  be  desirable.
Notice  of  such  an  intention  must  however
be  given  at  least  à  vear  beforehand.

Article  25.

The  present  treaty  is  executed  in  fourfold
  copies  in  the  German,  the  Siamese
and  the  English  language.  All  these  versions
  have  one  and  the  same  menning  and
intention,  but  the  English  tekt  shall  be
looked  upon  as  the  original  text  of  the
        <pb n="425" />
        schiedene  Auslegung  des  Deutschen  und  Siamesischen
Textes  irgendwo  stattfinden  sollte,  die  Englische  Ausfertigung
  entscheidend  sein  soll.

Der  Vertrag  soll  sofort  in  Kraft  treten,  und  die
Ratificationen  desselben  sollen  binnen  achtzehn  Monaten,
  vom  heutigen  Tage  an  gerechnet,  zu  Bangkok
ausgetauscht  werden.

Dessen  zu  Urkunde  haben  die  Eingangs  genannten
Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen  Vertrag  unterzeichnet

  und  untersiegelt  zu  Bangkok  am  siebenten

Tage  des  Monats  Februar  im  Jahre  des  Herrn
Eintausend  Achthundert  und  Zwei  und  Sechszig,
entsprechend  dem  Siamesischen  Datum  vom  achten
Tage  des  dritten  Mondes  im  Jahre  des  Hahns,
dem  dritten  des  Jahrzehends  und  dem  Elften  der
gegenwärtigen  Regierung,  im  Jahre  Eintausend
Zweihundert  und  Drei  und  Zwanzig  der  Siamesischen
  bürgerlichen  Zeitrechnung.

(gez.)  Graf  Eulenburg.
(L.  S.)

(gez.)  Krom-ma  Lu-zang  Wongsa  Ti-raat
Sen-nit.
(L.  S.)
(gez.)  Tschaupraja  Sisuriwong  Samuha
Prakralahoom.
(L.  S.)
(gez.)  Tschauprajsa  Rawiwong  Maha
Kosatibodi.
(L.  S.)
(gez.)  Tschaupraja  Jommerat.
(L.  S.)
(gez.)  Praja  Montri  Prakralahoom  Fainiie.
(L.  S.)

389

treaty,  so  that  if  anv  different  interpretation
of  tue  German  and  Siamese  versions  should
cver  oOecur,  the  English  iest  shall  determine
  the  sense.

The  treatv  shall  take  effect  immediatelv,
and  its  ratifications  shall  be  exchanged  at
Bangkok  within  eighteen  months  of  the
Dresent  date.

In  witness  thereof  the  plenipotentiaries
hamed  at  the  beginning  have  signed  and
sealed  the  present  tready  at  Bangkok  on
the  seventh  dar  of  the  month  of  February
in  the  vear  of  our  Lord  one  thousand  eight
hundred  and  sikty-two,  corresponding  to
the  Siamese  date  of  the  eighth  day  of  the
third  moon  in  the  Fear  of  the  cock,  the
third  of  the  decade  and  the  eleventh  of
the  present  reign  and  the  year  one  thou—
sand  two  hundred  and  twenty  three  of  the
Siamese  civil  era.

(sig.)  Count  of  Eulenburg.
(L.  S.)
(sig.)  Kromma  Luang  Wongsa
Teerat  Senneet.
(I.  S.)
(sig.)  Chowpraya  Suriwongs  Samuha
Prakralahome.
(L.  S.)
(sig.)  Chowpraya  Rawiwong  Maha
Kosatibodee.
—*
(sig.)  Chow  Pya  Vomnrat.
(L.  S.)
(sig.)  Praya  Montree  Prakralahome
Fighnear.
(L.  S.)
60
        <pb n="426" />
        Handels-  Bestimmungen.

 

1.

Der  Capitain  eines  jeden  in  Handelszwecken  nach
Bangkok  kommenden  Schiffes  eines  der  contrahiren—
den  Deutschen  Staaten  muß,  je  nachdem  ihm  das
Eine  oder  Andere  passender  erscheint,  entweder  vor
oder  nach  dem  Einlaufen  in  den  Fluß  die  Ankunft
seines  Schiffes  bei  dem  Zollhause  zu  Paknam
melden  und  zugleich  die  Zahl  seiner  Mannschaft,
der  mitgeführten  Kanonen,  sowie  den  Hafen,  woher
er  kommt,  angeben.  Sobald  sein  Schiff  zu  Pak—
nam  Anker  geworfen,  hat  er  alle  seine  Kanonen
und  Munition  den  Zollhausbeamten  in  Verwahrung
zu  geben,  und  ein  Zollhausbeamter  wird  dann  dem
Schiffe  beigegeben  werden  und  mit  demselben  nach
Bangkok  gehen.
2.

Jedes  Handelsschiff,  welches  an  Paknam  vorbeigefahren
  ist,  ohne  daselbst  seine  Kanonen  und
Munition  auszuladen,  wie  dieß  vorstehend  verordnet
ist,  wird  nach  Paknam  zurückgeschickt  werden,  um
jener  Vorschrift  nachzukommen,  und  hat  außerdem
eine  Geldstrafe  bis  zu  achthundert  Ticals  verwirkt.
Nach  Ablieferung  seiner  Kanonen  und  Munition
wird  demselben  die  Rückkehr  nach  Bangkok  gestattet
werden.

3

Sobald  ein  Deutsches  Schiff  zu  Bangkok  Anker
geworfen,  hat  der  Capitain  desselben,  wofern  nicht
ein  Festtag  dazwischen  fällt,  sich  innerhalb  vier  und
zwanzig  Stunden  nach  Ankunft  auf  das  Deutsche
Consulat  zu  begeben  und  daselbst  die  Schiffspapiere,
Connossemente  u.  s.  w.  zugleich  mit  einem  richtigen

390

Trade-  Regulations.

 

1.

The  master  of  evyery  sbip  belonging  to  one
of  the  contracting  German  States,  which
comes  to  Bangkok  to  trade,  must,  either
before  or  after  entering  the  river,  as  he
may  choose,  report  the  arrival  of  his  vessel
at  the  Paknam  customhouse,  and  the  number
  of  his  crew  and  guns,  and  the  name
o  the  port  from  whence  he  comes.  As
soon  as  his  vessel  has  anchored  at  Daknam,
he  shall  deliver  up  all  his  guns  and  ammunition
  into  the  custodr  of  the  customhouse
officers,  and  a  customhouse  oflicer  will  then
be  appointed  to  accompany  the  ressel  to
Bangkok.
2.

Every  merchant-vessel  passing  Paknam
without  discharging  her  guns  and  ammuhition
  as  directed  in  the  foregoing  regulation,
  will  be  sent  back  to  Paknam  to  comply
with  its  provisions,  and  will  be  liable  to  a
fine  not  exceeding  eight  hundred  ticals.
After  having  given  up  her  guns  and  ammunition,
  she  will  be  permitted  to  return  to
Bangkok.

3.

Whenever  a  German  merchant-  vessel
shall  have  cast  anchor  at  Bangkok,  the
master  shall,  unless  a  holiday  intervenes,
proceed  within  four  and  twenty  hours  to
the  German  Consulate,  and  there  deposit
the  shipspapers,  bills  of  lading  etc.,  toge-
        <pb n="427" />
        391  —

Manifeste  über  seine  Ladung  abzugeben,  und,  nachdem
  der  Consular-Beamte  diese  Einzelheiten  dem
Zollhause  mitgetheilt  hat,  wird  von  diesem  sofert
die  Erlaubniß  zum  Löschen  ertheilt  werden.  Sollte
die  Zollbehörde  mit  Ertheilung  dieser  Erlaubniß
länger  als  vier  und  zwanzig  Stunden  zögern,  so
wird  letztere  mit  gleicher  Wirkung,  als  ob  sie  von
der  Zollbehörde  ausgegangen  wäre,  vom  Consular--Beamten
  ertheilt  werden.

Unterläßt  der  Capitain,  seine  Ankunft  zu  melden,
oder  zeigt  derselbe  ein  falsches  Manifest  vor,  so
unterliegt  er  einer  Strafe  bis  zu  vierhundert  Ticals;
es  soll  ihm  jedoch  gestattet  sein,  etwaige  Irrthümer
in  seinem  Manifeste  innerhalb  vier  und  zwanzig
Stunden  nach  Ablieferung  desselben  an  den  Consular-Beamten
  noch  nachträglich  zu  berichtigen,  ohne
Strafe  dafür  gewärtigen  zu  müssen.

4.

Ein  Deutsches  Schiff,  welches  zu  löschen  und
auszuladen  anfängt,  ehe  es  dazu  die  Erlaubniß  erhalten
  hat,  oder  welches  schmuggelt,  sei  es  im  Flusse
oder  außerhalb  der  Barre,  hat  eine  Geldstrafe  bis
zu  achthundert  Ticals  und  Confiscation  des  geschmuggelten
  oder  ausgeladenen  Gutes  zu  gewärtigen.

5.

Sobald  ein  Deutsches  Schiff  seine  Ladung  ge—
löscht  und  seine  neue  Fracht  wieder  eingenommen,
alle  Abgaben  bezahlt  und  ein  richtiges  Manifest
seiner  Ausfuhrladung  dem  Deutschen  Consular—
Beamten  übergeben  hat,  soll  dem  Schiffer  ein
Siamesischer  Clarirungsschein  ertheilt  werden,  und
der  Consular-Beamte  wird  dann,  wenn  nicht  son—
stige  gesetzliche  Hindernisse  der  Abreise  des  Schiffes
entgegenstehen,  dem  Capitain  die  Schiffspapiere

ther  with  a  true  manifest  os  his  cargo;
and  upon  the  Consular  officer  reporting
these  particulars  to  the  customhouse,  permission
  to  break  bulk  will  at  once  be  given
by  the  latter.  Should  the  customhouse
delay  granting  such  permission  for  more
than  twenty  four  hours,  the  Consular  oflicer
  may  give  a  permit,  which  shall  have
the  same  validitv,  as  if  it  proceeded  from
the  eustomhouse.

For  neglecting  to  report  his  arrival  or
for  presenting  a  false  manifest  the  master
Will  be  liable  to  a  penally  not  exceeding
four  hundred  ticals;  but  he  will  be  allowed
to  correct,  within  twenty  four  hours  aßfter
deliverr  of  it,  any  mistake  he  mayn  discover
  in  his  manitest,  without  ineurring
anv  penalty.

4.

A  German  vessel  breaking  bulk  and
commeneing  to  discharge  before  having
obtained  due  permission,  or  smuggling  on
lthe  river  or  outside  the  bar,  Shall  be  subject
  to  a  penalty  not  exceeding  eight  hundred
  ticals,  and  to  confiscation  of  the  goods
so  smuggled  or  discharged.

5.

As  soon  as  à  German  vessel  shall  have
discharged  her  cargo  and  completed  her
outward  lading,  paid  all  her  duties,  and
delivered  a  true  manifest  of  her  outward
cargo  to  the  German  Consular  officer,  a
Siamese  port  clearance  shall  be  granted  to
her;  and,  in  the  absence  of  ank  legal  impediment
  to  her  departure,  the  Consular
oflicer  will  then  return  the  ships  papers  to
        <pb n="428" />
        —  392

wieder  zustellen  und  dem  Schiffe  die  Abfahrt  ge—
statten.  Ein  Zollhaus-Beamter  wird  das  Schiff
nach  Paknam  begleiten;  dort  wird  es  von  den  Zollhaus-Beamten
  dieser  Station  inspicirt  werden  und
wird  die  bei  der  Ankunft  zur  Verwahrung  abgelieferten
  Kanonen  und  Munition  zurückerhalten.

6.

Alle  Zollhaus-Beamten  sollen  ein  Abzeichen
tragen,  woran  sie  als  solche  erkannt  werden  können,
wenn  sie  in  Ausübung  ihres  Amtes  begriffen  sind,
und  es  sollen  immer  nur  zwei  Zollhaus-Beamte
auf  einmal  an  Bord  cines  Deutschen  Schiffes
kommen  dürfen,  es  sei  denn,  daß  eine  größere  Zahl
erforderlich  wäre,  um  Schmuggelgut  in  Beschlag
zu  nehmen.

(gez.)  Graf  Eulenburg.
(L.  S.)

(gez.)  Krom-ma  Lusang  Wongsa  Ti-raat
Senenit.
(L.  S.)

(gez.)  Tschaupraja  Sisuriwong  Samuha
Prakralahoom.
(L.  S.)

(gez.)  Tschaupraja  Rawiwong  Maha
Kosatibodi.
(L.  S.)
(gez.)  Tschaupraja  Jommerat.
(L.  S.)

(gez.)  Praja  Montri  Prakralahoom  Fainiie.
(L.  S.)

the  master  and  allom  the  vessel  to  leave.
A  customhouse  oftlicer  will  accompang  the
vessel  to  Daknam,  and  there  she  will  be
inspected  br  ihe  customhouse  officers  of
that  station,  and  will  receive  back  from
them  the  guns  and  ammunition  previously
delivered  into  their  eharge.
6.

All  customhouse  oflicers  shall  earrr  #  à
badge,  by  whlch  they  can  be  distinguished
When  acting  oflicially,  and  only  two  customhouse
  oflicers  shall  be  allowed  on  board
a  German  vessel  at  one  time,  unless  à

greater  number  should  be  required  to  ellect
the  seizure  of  smuggled  goods.

Eign.)  Count  of  Eulenburg.
(L.  S.)

(ign.)  Kromma  Luang  Wongsa
Teerat  Senneet.
(L.  S.)

Eign.)  Chowpraya  Suriwongs
Samuha  Prakralahome.
(L.  S.)

Eign.)  Chowpraya  Rawiwong  Maha+
Kosatibodee.
(L.  S.)

Eign.)  Chow  Pia  Lomarat.
(.  S.)
Eigen.)  Praya  Montree  Prakralahome
Fighnear.
(L.  S.)
        <pb n="429" />
        Tarif
der

Einfuhr-,  Ausfuhr-  und  Binnenzölle,

welche  von  Handels-Artikeln  zu  erheben  sind.

Abschnitt  1.

Der  Zoll  auf  Waaren,  welche  in  Schiffen,  die
einem  der  contrahirenden  Deutschen  Staaten  angehören,
  in  das  Königreich  Siam  eingeführt  werden,
  soll  drei  Prozent  vom  Werthe  nicht  übersteigen
und  nach  Wahl  des  Importeurs  entweder  in  natura
oder  in  Geld  bezahlt  werden  können.

Von  nicht  verkauften  Ladungen  soll  kein  Zoll
erhoben  werden.

Abschnitt  2.

Die  nachverzeichneten  Artikel  sollen  von  Binnenzöllen
  oder  anderen  auf  die  Production  oder  den
Transit  gelegten  Abgaben  gänzlich  frei  sein,  und
nur  den  folgenden  Ausfuhrzoll  bezahlen:

393

Tariff

of

import,  export  and  inland  duties

tKo  be  levied  on  articles  of  trade.

Section  1.

The  duty  on  goods  imported  into  the  Kingdom
  of  Siam  in  vessels  belonging  to  one
of  the  contracting  German  States,  shall  not
exceed  three  per  cent  on  their  value,  and
Sshall  be  paid  either  in  kind  or  in  money
at  the  choice  of  the  importer.

No  duty  shall  be  levied  on  any  cargo
not  sold.

Section  2.

The  under  mentioned  articles  shall  be
free  from  inland  dues  or  oiher  taxes  on
production  or  transit  and  shall  only  pay
the  following  export  duty:
        <pb n="430" />
        0%  —  S  JS  S-S  d  —

dSHS  d  dDd—d  d  J—  S——  —  —  —  —
br  J  d  S  (o  —  S  S  KT  S  8dSPSe0O

9  d.
Z  Or-—



   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

i  usw«
SE
1
Elfenbein  10  0  0  0
Gummigutt  6  0  0  0
Rhinoceros-Hörner  50  0  0  0
Cardamom,  beste  Sorte  14  0  0  0
—  unächte  6  0  0  0
Getrocknete  Muscheln  1  0  0  0  1
Pelikansposen  ?2  2  0  0
Getrocknete  Betelnüsse  1  0  0  0
Karaki-Holz  2  0  0
Haifischfinnen,  weiße  6  0  0  0
Q  schwarze  3  0  0  0
Luck-krabau-Samen  0  20O0  0
Pfanenschwänze  10  0  0  0  s
Büffel-  und  Kuhknochen  0  0  0  3
Rhinoceros-Häute  0  2  0  0
Abschnitzel  von  Hänten  1  0  0
Schildkrötenschalen  1  0  0  0
-  weiche  1  0  0  0
Beche  de  Mer  3  0  0  0
Fischmägen  3  0  0  I  0
Ungereinigte  Vogelnester  zwanzig  Prozent.
Kingfisher's  (Eisvogel-)  Federn  6  0  0  0
Cutch  0  2  0  0
Beyche-Samen  0  2  0  0
Pungtarei-Samen  0  2  0  0
Benzon=  Gummi  4  0  0  0
Hang-lai  Rinde  0  2  0  0
l

 

 

 

100
picul.

100
picul.
        <pb n="431" />
        395

 

 

 

 

 

 

 

S  —

—  -S  0OKi

11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.

24.

25.
26.
27.

1864.

 

 

3  3  *  Per.

Ivory.  10  0  0  0  Ppicul.
Gamboge  6  0  0  0  -
Rhinoceros  horns  50  0  0  0  —
Cardamoms,  best  14  0  0
bastard  6  60  0  0  "
Dried  Mussles  1  0  0  0  -
Pelican  quills  2  2  0  0  —
Betel  nut,  dried  1  0  0  0  "
Karaki  wood-  0  2  0  0  -
Sharks  fins,  white  1  6  0  0  0  -

—  black.  3  0  0  0  —
Lukkrabau-seed  0  2  0  0  -
Peacocks  tails  «  10000  100
Buffalo  and  cow  bones  0  0  0  3  pPicul.
Rhinoceros  hides  0  2  0  0  -
Hide  cutting  0  1  0  0  "
Turtle  shells  1  0  0  0  —

—  soft.  EIIILIIE
Béche  de  Mer  3  0  0  0  -
Fish-maws  .  3  0  0  0  -
Birds-nests,  uncleaned  twenty  per  cent.
Kingfishers  feathers  6  0  0  0  100
Cutch  —  ..  Z()2(,)()I  picul.
Bevyche  seed  (ux  vomica)  0  2  0  0
Pungtaral  seed  0  2  0  0  —
Gum  Benjamin  4  0  0  O
Hanglai  bark  0  2  0  0  "O
        <pb n="432" />
        —  396

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HHDD„
E&amp;amp;X
2:2Per
S-3B||

  □·I“5.  1
Agilla=  Holz  2  0  1  0  picul.
Rochenhäute  .  3  0  0  0
Hirschgeweihe,  von  ausgewachsenen  Thieren  .  0  1  0  0  "

—  weiche  oder  junge  desgleichen  .  zehn  prozen.
Hirschhäute,  feine  8  0%  0100
ordinaire  3  0  0  0
Hirschsehnen  4  60  0  0  picul.
Büffel=  und  Kuhhäute  1  0  0  0
Elephantenkuochen  w1  1  0  0  0  —
Tigerknochen.  6  5  0  0  0  -
Büffelhörner.  0  1  0  0  -
Elephanten-Häute.  60  1  0  0
Tigerfelle  0  1  0  0  Fell.
Armadillhäute  4  0  0  0  picul
Stocklack  1  1  0  0  —
Hanf  .  .  1  2  0  0  —
Getrocknete  Fische  (Plaheng  1  2  0  „  -
Getrocknete  Fische  (Plasalit)  1  0  0  0  -
Sapanholz  0  2  1  0  -
Salzfleisch  2  0  0  0  -
Mangelbaum-Rinde  0  110  0
Rosenholz  0  2  0  0
Ebenholz  1  10  0
Reis  4  00  90  koyan.
in  Hülsen  2  0  0  0

52.
        <pb n="433" />
        28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
35.
36.
37.
38.
39.

 

 

 

 

 

 

–  ——  ——

Agilla  wood

Ray  skins
Old  deer’s  horns

Soft  and  vyoung  ditto

Dee  hides,  fine
Deer  sinews  .
Buffalo  and  lowhides
Elephant's  bones
Tigers  bones
Buffalo  horns
KElephant  hides
Tiger  skins
Armadillo  skins
Sticklack

Hemp.

Dried  fieäh  (plaheng)

Dried  fish  (plasalit)
Sapan  wood

Salt  meat
Mangrove  bark
Rose-  wood

Ebony

Rice

Paddy

 

 

 

COIIIInOII

7  *
*  9  9-  75  Per.
O  –  S
—HIIIE
2  0  0  0  Dicul.
ß  o
o  1  0  0

ten  per  cent.
8  0  0  0  100
3  0  0  0  -
4  000  piecul.
1  0  0  0  —
10  0  0  —
5  0  0  "Oc
0  1  0  0  —
0  1  0  O
0  1  0  0  Skin
4  0O  OPicul
11  1  0  0  —
12  0  0  —
12  0„  0  —
1  0  0  0  -
0  2  1  0  ODJ
2  0060  —
0  1  9  0  —
0  2  0  0  —
1  10  0  —
4  0  0  0  Koyan
2  0  0  0  —
        <pb n="434" />
        Abschnitt  3.

Alle  übrigen  Artikel  bleiben  von  Ausfuhrzöllen
frei,  unterliegen  aber  Binnen=  oder  Transitzöllen,
deren  jetzige  Sätze  künftig  nicht  erhöht  werden  sollen.
Diese  Binnen=  oder  Transitzölle  betragen  für:

weißen  Zucker  2  Salungs  per  picul.

rothernr  1  Salug
Baumwolle,  reine  und  ungereinigte

  zzehn  Prozent.
Pfeffer  1  Tical  per  picul.

1  Tical  per  10,000.
Ein  Zwölftel.

Salzfisch  (Platu)y
Bohnen  und  Erbsen

Getrocknete  Krabben  .  .  .  Desgleichen.
Teel-Samen  Desgleichen.

Seide,  rohe.  Desgleichen.
Bienenwachs  Ein  Fünfzehntel.
Talg  1  Tical  per  picul.
Salz  6  Tical  per  koyan.
Taback  1  Tical  2  Salungs

per  1000  Bündel.

Abschnitt  4.

Baares  Geld,  Gold  und  Silber  in  Barren,
Blattgold,  Proviant  und  personliche  Effecten  dürfen
zollfrei  ein=  und  ausgeführt  werden.

Solche  Consular-Beamte  der  contrahirenden
Deutschen  Staaten,  welchen  von  ihren  Regierungen
der  Handelsbetrieb  untersagt  ist,  können  alle  zu
ihrem  Haushalte  erforderlichen  Ausstattungs=  und
Verbrauchs-Gegenstände  zollfrei  einführen.

Artikel  5.

Opium  kann  zollfrei  eingeführt,  darf  aber  nur
an  den  Opium-Pächter  oder  dessen  Agenten  ver-398



Section  3.

All  other  articles  are  edempted  from  ex
port  duties,  but  are  subject  to  inland  or
transit  dues,  the  present  rates  of  which
are  not  to  be  increased  in  future.

The  rates  for  the  following  articles  are:

For  sugar,  wlite  2  salungs  per  picul.

"  red  1  salung  "
Cotton,  cleaned  and
uncleaned..  .  .  ten  per  Cent.
pepper  .  .  .  ...  1  tical  per  picul.

,Saltlish,  platu..  .  ·  tical  per  10,000.
„  beans  and  peas  one  twelfth.
.  dried  praws

N
V

teel-seed  .  .  .  ..

Ssilk,  raw

bees-wax  .  .  .  ..  one  fifteenth.

-  tallow  .  .  .  .  .  ..  1  tical  per  picul.
Satlt  6  ticals  per  koyan.
tobacco  .  .  .  .  ..  tical  2  salungs  per

1000  bundles.

Section  4.
Foreign  coins,  gold  and  silver  in  bars  or
ingots,  gold  leaf,  provisions,  and  personal
eflectsmay  be  importedor  erxported  duty-tfree.
Such  Consular  ollicers  of  the  contracting
  German  States,  as  shall  be  prohibited
by  their  Goveruments  from  engaging  in
trade,  are  at  liberty  to  import  dutv-free
all  objects  of  furniture,  out  fit,  and  consumption
  they  may  require  for  their  own
Private  use.
Section  5.

Opium  may  be  imported  duty-free,  but
can  be  sold  only  to  the  opium-  farmer  or
        <pb n="435" />
        —  399  —

kauft  werden.  Ebenso  darf  Kriegsmunition  nur  an  his  agents.  In  like  manner  guns  and  amdie
  Siamesischen  Behörden  oder  mit  deren  Erlaub=  munition  may  only  be  sold  to  the  Siamese

niß  verkauft  werden.  Government  or  with  consent  of  the  same.  —
(gez.)  Graf  Eulenburg.  Eign.)  Count  of  Eulenburg.
(L.  S.)  (L.  S.)
(gez.)  Krom-ma  Lu-zang  Wongsa  Ti-raat  Eign.)  Kromma  Luang  Wongsa
Senenit.  Teerat  Senneet.
(I.  8)  (L.  S.)
(gez.)  Tschaupraja  Sisuriwong  Samuha  Eign.)  Chowpraya  Suriwongs
Prakralahoom.  Samuha  Prakralahome.
(L.  S.)  (L.  S.)
(gez.)  Tschaupraja  Rawiwong  Maha  Eign.)  Chowpraya  Rawiwong  Maha
Kosatibodi.  Kosatibodee.
(L.  S.)  (L.  S.)
(gez.)  Tschaupraja  Jommerat.  Eign.)  Chow  Pya  Lomorat.
(L.  S.)  (L.  S.)
(gez.)  Praja  Montri  Prakralahoom  Fainiie.  Eign.)  Praya  Montree  Prakralahome
(L.  S.)  Fighnear.
(L.  S.)

1864.  62
        <pb n="436" />
        —  400  —

 

Letzte  Absendung:  am  23sten  December  1864.
        <pb n="437" />
        —  4—

Gesetzund  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen,
1  Ste  Stück  vom  Jahre  1864.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

144)  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Mobiliar-Brandversicherungsvereins  zu
Langenchursdorf;
vom  22sten  October  1864.

Nechvem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  39  der
Statuten  des  Mobiliar-Brandversicherungsvereins  zu  Langenchursdorf  enthaltene  Rechtsvergünstigung
  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese
Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau
nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  am  2  2  sten  October  1  864.

Ministerium  des  Innern.
«-  Frhr.  v.  Beust.
Demuth.

Statuten
des  Mobiliar-Brandversicherungsvereins  zu  Langenchursdorf.

2c.  20.

39.  Die  Namen  der  sämmtlichen  Mitglieder  des  Directoriums  sind  mit  Bezeichnung  Legitimation.
des  Vorsitzenden,  des  Stellvertreters  desselben  und  des  Cassirers  nach  jeder  Wahl  sofort  in
dem  Amtsblatte  des  Justizamts  Waldenburg  bekannt  zu  machen.  Diese  Bekanntmachung  genügt
  zur  Legitimation  der  Gewählten.
2c.  2c.

1864  63
        <pb n="438" />
        —  402  —

MÆ  145)  Dercret

wegen  Bestätigung  der  revidirten  Statuten  des  Actienvereins  der  Brauerei  zum
Felsenkeller  bei  Dresden;
vom  25sten  October  1864.

Nachdem  der  Actienverein  der  Brauerei  zum  Felsenkeller  bei  Dresden  nach  veranstalteter
Revision  seiner  unterm  6ten  October  1857  bestätigten  Statuten  neue  Statuten  errichtet  hat,
und  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  aus  §  40  derselben  ersichtliche,
  im  Wesentlichen  bereits  im  §  13  der  bisherigen  Statuten  enthaltene  Rechtsvergünstigung
  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  sind  diese  revidirten  Statuten  von  dem  Ministerium
  des  Innern  mit  der  Wirkung  bestätigt  worden,  daß  den  Bestimmungen  derselben,
welche  an  die  Stelle  der  bisherigen  Statuten  treten,  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  am  25sten  October  1864.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.
Demuth.
Gesellschaftsvertrag.
2c.  2c.

#40.  Wegen  untergegangener  oder  abhanden  gekommener  Actien,  Diridendenscheine
oder  Dividendenleisten  findet  vor  der  im  §  2  genannten  Gerichtsbehörde  auf  Antrag  der  Betheiligten
  und  auf  deren  Kosten  das  Edictalverfahren  zum  Behufe  ihrer  Mortification  statt.
Dasselbe  erfolgt  ganz  in  derselben  Maße,  wie  dieß  jeweilig  für  Königlich  Sächsische  Staatspapiere
  gesetzlich  vorgeschrieben  ist,  und  zwar  dergestalt,  daß  die  Actien  in  dieser  Beziehung
ganz  so,  wie  Königlich  Sächsische  Staatsschuldscheine,  hingegen  Dividendenscheine  und  Dividendenleisten
  ganz  so,  wie  die  Zinsscheine  und  Zinsleisten  von  Königlich  Sächsischen  Staatsschuldscheinen
  behandelt  werden.  Nur  wird  hierdurch,  so  viel  das  jetzt  geltende  Recht  betrifft,
bestimmt,  daß  die  in  Hinsicht  der  Staatspapiere  durch  höchstes  Rescript  vom  6ten  October
1824  vorgeschriebene  zehnjährige  Verjährungsfrist  rücksichtlich  der  Vereinsactien  auf  eine
Frist  von  4  Jahren  beschränkt  sein  soll.  ·  .

Nach  vollständiger  Beendigung  dieses  Mortificationsverfahrens  durch  eingetretene  Rechtskraft
  des  Präclusiverkenntnisses  findet  sodann  die  Ausfertigung  neuer  Documente  statt.

2c.  2c.
        <pb n="439" />
        —  403  —

MÆ  146)  Bekanntmachung,

das  Schneeauswerfen  auf  den  Straßen  betreffend;
vom  23sten  November  1864.

W  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  hat  das  Finanzministerium  in  Verfolg  des  in
der  ständischen  Schrift  vom  29sten  Juni  1861  gestellten  Antrags  und  in  Gemäßbeit  der
hierauf  in  dem  Landtagsabschiede  vom  2ten  August  desselben  Jahres  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1861,  Seite  129)  ertheilten  Allerhöchsten  Entschließung  beschlossen,  die
Bekanntmachung  vom  2  Ssten  September  1837  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre
1837,  Seite  94)  insoweit  abzuändern,  daß  von  nun  an  bis  auf  Weiteres  die  Dienste  zum
Auswerfen  des  Schnees  auch  auf  sämmtlichen  nicht  chaussirten  fiscalischen  Straßen,  sowie
denjenigen  nicht  fiscalischen  Wegestrecken,  welche  zur  Beförderung  der  ordinären  Posten
dienen,  vergütet  werden  sollen.  Demnächst  ist  das  Schneeauswerfen  auf  Chausseen,  nicht
chaussirten  fiscalischen  Straßen  und  nicht  fiscalischen  Poststraßen,  an  freiwillige  Arbeiter  mit
Acht  Pfennigen,  an  solche  Arbeiter  aber,  welche  auf  Verlangen  der  Straßenbaubeamten  von
den  hierzu  verpflichteten  Gemeinden  gestellt  werden,  auch  ferner  wie  zeither  mit  Sechs  Pfennigen
für  jede  Arbeitsstunde  zu  bezahlen.  Die  gesetzliche  Verbindlichkeit  der  Gemeinden,  auf  Verlangen
  der  Behörde  die  nöthige  Mannschaft  zum  Schneeauswerfen  unweigerlich  zu  stellen,  besteht
  unverändert  fort.

Dresden,  den  23sten  November  1  864.
Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Hartmann.

 

147)  Verordnung,

die  Einführung  einer  Tare  für  thierärztliche  Arzneien  in  den  Apotheken
des  Landes  betreffend;
vom  25sten  November  1864.

In  Anschlusse  an  die  durch  Verordnung  vom  2  Ssten  Februar  1861  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt

  vom  Jahre  1861,  Seite  52)  erfolgte  Einführung  einer  thierärztlichen  Arzneientaxe

  zum  Gebrauche  beim  Dispensiren  aus  den  Hausapotheken  der  Thierärzte  ist  für  angemessen

zu  erachten  gewesen,  die  beregte  Taxe,  nachdem  dieselbe  zuvörderst  noch  einer  Revision  durch

Sachverständige  unterzogen  worden,  auch  in  den  Apotheken  des  Landes  als  Norm  einzuführen.
637
        <pb n="440" />
        —  404  —

Unter  der  Eröffnung,  daß  die  Taxe  unter  der  Bezeichnung:  „thierärztliche  Arzneientaxe
  für  die  Apotheken  des  Landes“  aus  der  hiesigen  Hofbuchdruckerei  von  Meinhold
und  Söhne  zu  beziehen  ist,  wird  daher  hierdurch  Folgendes  verordnet:

1.  Binnen  vier  Wochen  von  der  letzten  Absendung  des  die  gegenwärtige  Verordnung
enthaltenden  Stückes  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  hat  jeder  Apotheker  hiesiger  Lande
die  vorgedachte  Arzneientaxe  anzuschaffen  und  bei  zehn  Thaler  Strafe  dafür  zu  sorgen,  daß
dieselbe  in  seiner  Officin  zur  Einsicht  für  Jedermann  bereit  liege.

Dasselbe  hat  mit  den  nach  Befinden  später  zu  erlassenden  Nachträgen  zur  Taxe,  deren
Erscheinen  in  der  Leipziger  Zeitung  bekannt  gemacht  werden  wird,  zu  geschehen,  und  sind  diese
Nachträge  dem  Hauptexemplare  der  Taxe  anzuheften.

2.  Die  Apotheker  haben  ihre  Forderungen  für  thierärztliche  Arzneien,  pharmaceutische
Arbeiten  und  Gefäße  genau  nach  Maßgabe  der  Taxe  und  ihrer  etwaigen  künftigen  Nachträge
einzurichten  und  dabei  den  darin  enthaltenen  Bestimmungen  nachzugehen.

In  demselben  Umfange  haben  die  Taxe  und  ihre  Nachträge  bei  der  Feststellung  bezüglicher
Liquidationen  der  Apotheker  zum  Anhalte  zu  dienen.

Z.  Der  Preis  jeder  thierärztlichen  Arznei  ist  auf  dem  betreffenden  Recepte  deutlich
aufzuzeichnen.

4.  Ueberschreitungen  der  Taxe  und  ihrer  Nachträge  sind  mit  einer  im  Wiederholungsfalle
  zu  verschärfenden  Geldstrafe  bis  zu  25  Thlr.  zu  ahnden.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  den  25sten  November  1864.

Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.
Schmiedel.

 

K  148)  Verordnung,

die  Besteuerung  der  Nachtigallen  betreffend;
vom  isten  December  1864.

Auf  Antrag  der  Ständeversammlung  wird  hierdurch  Folgendes  verordnet:

Wer  eine  Nachtigall  gefangen  hält,  hat  dafür  vom  Isten  Mai  1865  an  eine  jährliche,
der  Armencasse  seines  Wohnorts  zufließende  Abgabe  von  vier  Thalern  und  zwar  in  der
Regel  am  1sten  Mai  jeden  Jahres  zu  entrichten.

Die  Sprosser,  d.  h.  die  großen  sogenannten  ungarischen  oder  polnischen  Nachtigallen
(Nachtschläger)  sind  jedoch  dieser  Abgabe  nicht  unterworfen.
        <pb n="441" />
        —  405  —

Ueber  die  erfolgte  Abentrichtung  der  gedachten  Jahressteuer  ist  in  den  Städten  eine  von
dem  Stadtrathe  auszufertigende,  auf  dem  platten  Lande  eine,  von  dem  Armencasseneinnehmer
des  betreffenden  Ortes,  unter  Beidrückung  des  Gemeindesiegels,  auszustellende  Quittung  zu
ertheilen,  die  in  jedem  Falle  auf  den  Namen  des  Steuererlegers  zu  lauten  hat.

Geht  innerhalb  des  vom  1sten  Mai  bis  zum  nächsten  30sten  April  laufenden  Steuerjahrs
eine  auf  das  Letztere  bereits  versteuerte  Nachtigall  in  den  bleibenden  Besitz  einer  anderen  Person
über,  so  kann  sich  die  Letztere  von  der  außerdem  selbst  für  die  betreffende  Nachtigall  zu  leistenden
  Entrichtung  der  Steuer  auf  das  bis  zum  nächsten  30'sten  April  noch  laufende  Steuerjahr
nur  durch  den  Vorweis  der  auf  das  Letztere  lautenden,  von  dem  betreffenden  Stadtrathe,  beziehendlich
  dem  Armencasseneinnehmer,  auf  ihren  Namen  übertragenen  Quittung  über  die  Seiten
des  vorigen  Besitzers  der  Nachtigall  auf  das  laufende  Steuerjahr  bereits  bewirkte  Zahlung
der  Steuer  befreien.

Die  volle  Steuer  ist  auch  von  Demjenigen  zu  entrichten,  welcher  eine  erst  während  des
laufenden  Steuerjahrs  eingefangene  Nachtigall  hält.

Hinterziehungen  der  Nachtigallensteuer  sind  mit  dem  ebenfalls  der  Ortsarmencasse  zufließenden
  Dreifachen  Betrage  derselben  zu  ahnden.

Seiten  der  in  dieser  Angelegenheit  competenten  Armenpolizeibehörden  ist  dabei,  insoweit

es  sich  nicht  um  Contraventionen  und  deren  Bestrafung  handelt,  allenthalben  kostenfrei  zu
expediren.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.  Insonderheit  haben  die
Stadträthe,  sowie  die  Gerichtsämter  und  Gemeindevorstände  dafür,  daß  dem  Vorstehenden
genau  nachgegangen  werde,  gehörige  Sorge  zu  tragen.

Dresden,  den  1  sten  December  1  864.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

Lehmann.

MÆ  149)  Gesetz,
die  Ausübung  der  Jagd  betreffend;
vom  isten  December  1864.
Wah,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  2c.  2c.

verordnen  hierdurch  zu  Regulirung  der  Ausübung  der  Jagd,  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände,  wie  folgt:
        <pb n="442" />
        —  406  —

&amp;amp;#  1.  Das  Jagdrecht  ist  mit  alleiniger  Ausnahme  des  Falles,  wenn  bei  Ausführung  des
Gesetzes  vom  25  sten  November  1858  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  185  8,
Seite  323  fg.)  die  Jagd  auf  fremdem  Grund  und  Boden  zurückgegeben  worden  ist,  ohne
abgelöst  worden  zu  sein,  Ausfluß  des  Grundeigenthums.

Gegenstand  des  Jagdrechts  sind  alle  diejenigen  herrenlosen  und  in  ungezähmtem  Zustande
lebenden  Säugethiere  und  Vögel,  die  bisher  in  hiesigen  Landen  als  zur  Jagd  gehörig  angesehen
worden  sind,  als  namentlich:  Edel-,  Damm-,  Reh=  und  Schwarzwild,  Hasen,  wilde  Kaninchen,
Biber,  Dachse,  Fischottern,  Füchse,  Marder,  Iltis,  Wiesel,  Hermeline,  wilde  Katzen,  Eichhörnchen
  und  alle  wilden  Vögel.

Zur  Jagdberechtigung  gehört  das  Befugniß,  die  Nester  wilder  Vögel  zu  zerstören  und
die  Eier  oder  Jungen  derselben  auszunehmen,  ingleichen  verendetes  Wild,  sowie  abgeworfene
Hirschstangen,  innerhalb  der  Wildbahn  sich  anzueignen.

Die  in  eingefriedigten  Wildgärten  und  in  Fasanerieen  (§  11)  gehegten  oder  sonst  innerhalb
  geschlossener  Räume  gehaltenen  jagdbaren  Thiere  sind,  so  lange  sie  sich  darin  befinden,
als  Wild  in  vorstehendem  Sinne  nicht  anzusehen.

§  2.  Den  Besitzern  von  Häusern  steht,  auch  wenn  dieselben  nicht  jagdberechtigt  sind,
zu  jeder  Zeit  die  freie  Verfügung  über  die  in  ihren  Häusern  und  den  dazu  gehörigen  Gehöften
vorkommenden  kleinen  Vögel  (Haus=  und  Waldvögel)  zu;  nicht  weniger  dürfen  dieselben
innerhalb  ihrer  Häuser,  Gehöfte  und  mit  solchen  zusammenhängenden,  vollständig  und  bleibend
eingefriedigten  Gärten  zu  jeder  Zeit  alle  darin  vorkommenden  Raubthiere  tödten  und  fangen.
Auch  ist  das  Tödten  und  Fangen  von  Hamstern  dem  Grunbdbesitzer  auf  seinem  Grund  und
Boden  jederzeit  gestattet.

Es  ist  jedoch  in  allen  vorstehenden  Fällen  der  Gebrauch  von  Schießgewehr  aller  Art
verboten.

Ausnahmsweise  kann  aber  zu  Vertilgung  der  Raubthiere  der  Gebrauch  des  Schießgewehrs
von  der  Obrigkeit  gestattet  werden,  welche  solchenfalls  die  in  der  Flur  Jagdberechtigten  davon
in  Kenntniß  zu  setzen  hat.

3.  Die  selbstständige  Ausübung  der  Jagd  steht  zu:

1)  den  Eigenthümern  und  Nutznießern  solcher  Grundstücke,  mit  welchen  das  Jagdrecht
entweder  in  vollem  Umfange  oder  wenigstens  in  Ansehung  gewisser  Arten  von  Wild  bereits
vor  dem  2ten  März  1849  verbunden  war,  auf  diesen  und  auf  den  mit  denselben  bis  zu
dem  gedachten  Termine  consolidirten  Grundstücken,  insoweit  nicht  das  Jagdrecht  durch  die  im
Punkte  2  erwähnte  Jagdberechtigung  Beschränkung  erleidet;

2)  Denjenigen,  welchen  in  Folge  und  bei  Ansführung  des  Gesetzes  vom  25  sten  November
1858,  das  Jagdrecht  auf  fremdem  Grund  und  Boden  betreffend,  die  Jagd  auf  dem  Letzteren
zurückgegeben  worden  ist,  ohne  abgelöst  worden  zu  sein,  auf  den  betreffenden  fremden  Grund-
        <pb n="443" />
        —  407  —

stücken  und  in  demjenigen  Umfange,  in  welchem  die  Restitution  des  Jagdrechts  erfolgt  ist,  in
beiden  Fällen  (1  und  2)  jedoch  unter  der  Voraussetzung,

a)  daß  die  zu  bejagenden  Grundstücke,  wenn  sie  zur  Forstcultur  benutzt  werden,  mindestens
5  Acker,  außerdem  aber  mindestens  30  Acker  und  zwar  in  zusammenhängender  Fläche
enthalten,
und
b)  daß  die  Jagdinhaber  nicht  politische  Gemeinden  oder  einzelne  Classen  der  Mitglieder
der  Letzteren  oder  Corporationen  (§  6)  sind.

Das  Befugniß  zur  selbstständigen  Ausübung  der  Jagd  geht  aber  im  Falle  einer  Dismembration
  auf  die  Erwerber  der  dismembrirten  Grundstücke  nicht  über.  Dasselbe  erstreckt
sich  in  dem  oben  Sub  1  erwähnten  Falle  auch  nicht  auf  solche  einzelne,  von  dem  Hauptgute
getrennt  liegende  Parzellen,  welche  die  unter  a  gedachte  Größe  nicht  haben.

&amp;amp;  4.  Die  selbstständige  Ausübung  der  Jagd  steht  ferner  zu:
3)  den  einzelnen  Besitzern  und  Nutznießern  solcher  jagdberechtigter  Grundstücke,  welche
in  einem  oder  mehreren  an  einander  grenzenden  Flurbezirken  einen  land=  oder  forstwirthschaftlich

  benutzten  Flächenraum  von  wenigstens  300  Ackern  einnehmen  und  in  ihrem  Zusammenhange

  durch  ein  anderes  Grundstück  nicht  unterbrochen  sind,  auf  den  nurgedachten  Grundstücken.


5.  Die  Trennungen,  welche  Eisenbahnen,  Wege  und  Gewässer,  letztere  mit  Ausnahme
  der  Elbe,  bilden,  sind  als  Unterbrechungen  des  Zusammenhangs  nicht  anzusehen.

66.  Politische  Gemeinden,  jagdberechtigte  Classen  der  Mitglieder  der  Letzteren  und

Corporationen  dürfen  das  Jagdrecht  in  keinem  Falle  anders  als  durch  Verpachtung  oder  durch
angestellte  und  verpflichtete  Jäger  ausüben.

&amp;amp;#J.  Alle  Grundstücke  eines  Gemeinde=  oder  Flurbezirks,  auf  welchen  die  selbstständige
Ausübung  der  Jagd  nach  §#  4,  5  und  6  nicht  gestattet  ist,  sind  zu  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken
  zu  vereinigen,  und  zwar,  dafern  sie  selbst  mindestens  eine  zusammenhängende  jagdbare
Fläche  von  300  Ackern  umfassen,  zu  einem  eigenen,  außerdem  aber  mit  den  Grundstücken
eines  oder  mehrerer  benachbarter  Gemeinden  oder  Flurbezirke  zu  einem  gemeinsamen  Jagdbezirke.


Es  muß  jedoch  im  letzteren  Falle  der  betreffende  Jagdbezirk  ebenfalls  mindestens  300
Acker  umfassen.

Ausnahmsweise  können  auf  Ansuchen,  mit  Genehmigung  der  Amtshauptmannschaft,  auch
aus  solchen  Gemeinde=  oder  Flurbezirken,  welche  zwar  nicht  ein  zusammenhängendes  Jagdareal
von  300  Ackern,  wohl  aber  ein  solches  von  mindestens  150  Ackern  umfassen,  dann  eigene
Jagdbezirke  gebildet  werden,  wenn  dagegen  besondere  örtliche  Bedenken  nicht  obwalten.
        <pb n="444" />
        —  408  —

Auch  kann  die  Amtshauptmannschaft  in  dem  Falle,  wenn  mit  Grundstücken,  auf  welchen
die  selbststindige  Ausübung  der  Jagd  nach  §  4  oder  5  den  Eigenthümern  oder  Nutznießern
zusteht,  andere  unmittelbar  angrenzende  Grundstücke  consolidirt  werden,  die  Ausscheidung  der
Letzteren  aus  dem  Jagdbezirke,  dem  sie  zugehören  und  die  selbstständige  Bejagung  derselben
Seiten  der  Eigenthümer,  beziehendlich  Nutznießer,  dann  genehmigen,  wenn  dadurch  keine  Abminderung
  des  Flächeninhalts  des  gedachten  Jagdbezirks  unter  das  Ausmaß  von  150  Ackern
und  keine  Aufhebung  des  Zusammenhangs  des  übrig  bleibenden  Jagdbezirks  herbeigeführt
wird,  oder  aber,  dafern  das  Eine  oder  das  Andere  der  Fall  wäre,  die  betreffende  Jagdgenossenschaft
  einverstanden  und  die  Füglichkeit  ihres  Anschlusses  an  einen  benachbarten  Jagdbezirk
geboten  ist.

Hierbei  sind  diejenigen  Grundstücke,  welche  mit  den  nach  §  153  des  Gesetzes  vom
6ten  November  1843  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1843,  Seite  217)  in
der  Regel  kein  Folium  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  bekommenden  Grundstücken  wirthschaftlich
  vereinigt  werden,  den  consolidirten  gleich  zu  achten.

Die  erwähnte  Ausscheidung  von  dem  betreffenden  Jagdbezirke  kann  jedoch  erst  nach  Ablauf
der  etwa  bestehenden  Pachtzeit  oder  mit  Einwilligung  des  Pachters  und  beziehendlich  gegen
dessen  Entschädigung  in  Wirksamkeit  treten.

Der  freie  Austausch  einzelner  Parzellen  benachbarter  Gemeindefluren  zu  besserer  gegenseitiger
  Arrondirung  ist  unter  Zustimmung  der  betheiligten  Jagdgenossenschaften,  beziehendlich
der  betheiligten  Grundstücksbesitzer  und  mit  Genehmigung  der  Amtshauptmannschaft  gestattet.

&amp;amp;#8.Die  nach  den  d&amp;amp;&amp;amp;  4  und  5  zur  selbstständigen  Ausübung  der  Jagd  Berechtigten
können  sich  mit  den  betreffenden  Grundstücken  einem  angrenzenden  Bezirke  anschließen,  dafern
die  Betheiligten  den  Anschluß  genehmigen.  .

&amp;amp;  9.  Mit  Genehmigung  der  Amtshauptmannschaft  können  aus  größeren  Gemeinde=  oder
Flurbezirken  mehrere  Jagdbezirke,  von  denen  jedoch  keiner  unter  600  Acker  enthalten  darf,
gebildet  werden.

*10.  Grundstücke,  welche  von  einem  anderen,  über  500  Acker  im  Zusammenhange
großen,  eine  einzige  Besitzung  und  einen  besonderen  Jagdbezirk  bildenden  Grundstücke  ganz
oder  zum  größten  Theile  eingeschlossen  werden,  und  weder  zu  den  in  §8  4  und  5  gedachten,
stelbstständig  bejagbaren  Grundstücken  gehören,  noch  nach  der  im  dritten  Satze  des  §&amp;amp;  enthaltenen
  Bestimmung  zu  einem  eigenen  Jagdbezirke  constituirt  werden,  sind  hinsichtlich  der
Jagd  mit  dem  Gemeinde=  oder  Flurbezirke,  zu  dem  sie  gehören,  nicht  zu  vereinigen.

Die  Besitzer  solcher  Grundstücke  oder  die  Jagdberechtigten  auf  denselben  haben  vielmehr
entweder  die  Jagd  auf  den  betreffenden  Grundstücken  ruhen  zu  lassen,  oder  dieselbe  dem  Eigenthümer
  des  umgebenden  Grundstücks  gegen  eine  angemessene  Entschädigung  zeitpachtweise  anzubieten,
  beziehendlich  demselben  auf  sein  Verlangen  zu  überlassen.
        <pb n="445" />
        —  409  —

Die  Höhe  der  gedachten  Entschädigung  bleibt  zunächst  der  freien  Vereinigung  unter  den
beiderseitigen  Interessenten  überlassen.

Kommt  eine  solche  Vereinigung  nicht  zu  Stande,  so  ist  die  Entschädigung  von  der  Amts—
hauptmannschaft  mit  Rücksicht  auf  den  Flächeninhalt  der  fraglichen  Grundstücke,  theils  hinsichtlich
der  etwa  entstehenden  Wildschäden,  theils  hinsichtlich  des  Jagdertrags  festzustellen.  In  beiden
Beziehungen  sind  die  Entschädigungsbeträge  besonders  auszuwerfen.

Ist  diese  Feststellung  erfolgt,  und  erklärt  sich  darauf  zwar  der  Eigenthümer  des  umschließenden
Grundstücks  bereit,  die  festgestellte  Entschädigung  zu  gewähren,  der  Eigenthümer  der  Enclave
oder  der  Jagdberechtigte  auf  derselben  ist  aber  mit  dem  ausgeworfenen  Entschädigungsbetrage
nicht  zufrieden,  so  hat  die  Jagd  auf  der  Enclave  zu  ruhen,  wogegen  dann,  wenn  der  Besitzer
des  umschließenden  Grundstücks  die  Gewährung  der  in  obiger  Weise  festgestellten  Entschädigungs—
summe  ablehnt,  die  betreffenden  Grundstücke,  soweit  thunlich,  mit  einem  anstoßenden  Gemeinde—
oder  Flurbezirke  zu  einem  Jagdbezirke  vereinigt,  oder  zu  einem  besonderen  Jagdbezirke  constituirt
werden.  «

Was  die  ausgeworfene  Entschädigung  für  entstehende  Wildschäden  betrifft,  so  steht  es  in
Bezug  auf  Felder,  Gärten  und  Weinberge  beiden  Theilen  frei,  vor  Ablauf  eines  jeden  Jagd—
jahrs  auf  die  Erhöhung  oder  beziehendlich  Abminderung  derselben  nach  den  gemachten  Erfahr—
ungen  bei  der  Amtshauptmannschaft  anzutragen.  Die  letztere  hat  solchenfalls  nach  vorgängiger
Besichtigung  durch  Sachverständige  den  Sachverhalt  zu  prüfen  und  nach  Befinden  den  Ent—
schädigungsbetrag  anderweit  festzustellen.  Bei  dieser  Feststellung  hat  es  mindestens  für  das
nächste  Jagdjahr  unbedingt  zu  bewenden,  ohne  daß  der  eine  oder  der  andere  Theil  während
des  bestehenden  Pachtverhältnisses  von  demselben  zurücktreten  darf.

Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  können  nach  dem  Ermessen  der  Amtshauptmann—
schaft  auch  bei  solchen  Ganzenclaven  Anwendung  finden,  welche  von  einem,  eine  einzige  Besitzung
und  einen  besonderen  Jagdbezirk  bildenden  Grundstücke  von  geringerem,  als  dem  Eingangs
gedachten  Flächeninhalte  umschlossen  werden.

Ebenso  sind  dieselben  nach  dem  Ermessen  der  genannten  Behörde  auf  solche  Fluren  oder
Theile  von  Fluren  von  weniger  als  150  Acker  Areal  anwendbar,  welche  durch  Grundstücke
verschiedener  Besitzer  der  §§#  4  und  5  gedachten  Art  dergestalt  umgeben,  beziehendlich  vom
Zusammenhange  mit  dem  zugehörigen  Complexe  abgeschnitten  sind,  daß  sie  mit  einem  anstoßenden
Gemeinde=  oder  Flurbezirke  nicht  vereinigt  werden  können,  insoweit  das  Letztere  der  Fall  ist.

11.  Bleibend  und  vollständig  eingefriedigte  Grundstücke  sind  ohne  Rücksicht  auf  ihren
Umsang  auf  so  lange,  als  die  Einfriedigung  in  dieser  Weise  besteht,  der  Nothwendigkeit  des
Anschlusses  an  einen  Jagdbezirk  überhoben  und  unterliegen  auch  nicht  der  im  §  10  getroffenen,
die  Ueberlassung  der  Jagd  an  den  Jagdberechtigten  auf  dem  enclavirenden  Grundstücke  betreffenden
Bestimmung.

1864.  64
        <pb n="446" />
        —  410  —

Der  Besitzer  eines  solchen  eingefriedigten  Grundstücks  muß  jedoch  in  diesen  Fällen  die
Jagd  ruhen  lassen,  dafern  er  nicht  zur  selbstständigen  Ausübung  derselben  nach  §#  4  und  5
befugt  ist,  oder  das  eingefriedigte  Grundstück  die  Natur  eines  förmlichen  Wildgartens  oder
die  einer  Fasanerie  hat.

Darüber,  ob  ein  Grundstück  für  bleibend  und  vollständig  eingefriedigt  zu  achten,  oder  ob
es  als  ein  Wildgarten,  oder  als  eine  Fasanerie  zu  betrachten  ist,  entscheidet  die  Amtshauptmannschaft.



&amp;amp;  12.  Die  Bildung  der  Jagdbezirke  erfolgt  durch  die  Amtshauptmannschaften  und  in
den  Schönburgischen  Receßherrschaften  durch  die  Gesammtcanzlei  zu  Glauchau.

Diese  Behörden  haben  von  der  Bildung  eines  neuen  Jagdbezirks  der  betreffenden  Polizeibehörde
  Nachricht  zu  geben.

&amp;amp;13.  Bei  der  in  Verfolg  der  Verordnung  vom  1  3Zten  Mai  1851,  die  Ausübung  der
Jagd  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1851,  Seite  139  fg.),  bewirkten
Bildung  von  Jagdbezirken  hat  es  in  der  Hauptsache  und  insoweit  nicht  nach  den  Bestimmungen
  des  vorliegenden  Gesetzes  Modificationen  dieser  Bezirksregulirung  zulässig  erscheinen
und  beantragt  werden,  zu  bewenden.

Die  Einführung  der  nurgedachten  Modificationen  ist  von  der  Voraussetzung  abhängig,
daß  dadurch  Privatrechte  nicht  beeinträchtigt  werden,  wie  denn  überhaupt  durch  gegenwärtiges
Gesetz  bestehende  Privatrechtsverhältnisse,  insbesondere  Jagdpachtverträge,  nicht  abgeändert
werden.

14.  Die  Besitzer  der  zu  einem  Jagdbezirke  vereinigten  Grundstücke  und  beziehendlich
diejenigen  auf  fremdem  Grund  und  Boden  Jagdberechtigten,  welche  nicht  nach  §  4  zu  selbstständiger
  Ausübung  der  Jagd  berechtigt  sind  (&amp;amp;  7),  bilden  in  Bezug  auf  alle,  die  Ausübung
  der  Jagd  und  die  Verwendung  der  Jagduntzungen  betreffende  Angelegenheiten  eine
Genossenschaft,  innerhalb  welcher  die  Minderheit  den  Beschlüssen  der  Mehrheit  nach  den  deshalb
  im  §  16  getroffenen  Bestimmungen  sich  zu  unterwerfen  hat.

15.  Jede  Jagdgenossenschaft  hat  auf  eine  von  ihr  selbst  zu  bestimmende  Zeit  einen
Vorstand  und  einen  Stellvertreter  aus  ihrer  Mitte  zu  wählen.  Das  erste  Mal  leitet  die
Obrigkeit  die  Wahl,  später  liegt  die  Sorge  für  die  Neuwahl  und  deren  Leitung  dem  Vorstande
der  Jagdgenossenschaft  ob.  «

Derselbe  vertritt  die  Jagdgenossenschaft  der  Obrigkeit  gegenüber,  beraumt  die  Versammlungen
  der  Genossenschaft  an  und  leitet  deren  Verhandlungen.

Ueber  seinen  etwaigen  sonstigen  Wirkungskreis  Bestimmung  zu  treffen,  bleibt  der  Jagdgenossenschaft
  anheimgestellt.
        <pb n="447" />
        —  411  —

16.  Zur  Giltigkeit  der  Wahl  des  Vorstands  der  Jagdgenossenschaft  und  eines  Beschlusses
  über  Ausübung  der  Jagd  und  Verwendung  der  Jagdnutzungen  ist  erforderlich:

1)  daß  sämmtliche  Mitglieder  der  Jagdgenossenschaft,  ohne  daß  es  jedoch  dabei  der  Benennung
  der  Einzelnen  bedarf,  unter  Einräumung  einer  vierzehntägigen  Frist  durch
einen  Anschlag  an  den  für  obrigkeitliche  Veröffentlichungen  im  Orte  bestimmten  Stellen
vorgeladen  worden  sind,

2)  daß  in  dem  Termine  selbst  mindestens  der  vierte  Theil  aller  Stimmen  durch  die  Personen
  der  Berechtigten  oder  durch  legitimirte  Bevollmächtigte  derselben  vertreten  ist,

und

3)  daß  der  in  Frage  stehende  Beschluß  mit  absoluter  Mehrheit  der  durch  die  Anwesenden
repräsentirten  Stimmen  gefaßt  worden  ist.

Bei  Wahlen  entscheidet,  wenn  bei  der  ersten  Abstimmung  absolute  Mehrheit  der  Stimmen
nicht  erreicht  worden,  in  der  solchenfalls  vorzunehmenden  zweiten  Abstimmung  relative  Stimmenmehrheit

  und,  im  Falle  der  Gleichheit  der  Stimmen,  unter  den  mit  gleicher  Stimmenzahl  Bedachten
  das  Loos.

Kommt  in  einer  nach  der  Bestimmung  unter  1  einberufenen  Versammlung  der  Jagdgenossenschaft
  die  zur  Beschlußfähigkeit  nach  der  Bestimmung  unter  2  erforderliche  Stimmenzahl
nicht  zusammen,  so  ist  die  Vorladung  zu  wiederholen.

In  der  hierauf  stattfindenden  anderweiten  Versammlung  fassen  die  Erschienenen  ohne
weitere  Rücksicht  auf  die  Anzahl  der  vertretenen  Stimmen  gültiger  Weise  Beschluß.  In  der
Vorladung  ist  hierauf  ausdrücklich  hinzuweisen.

Der  unter  1  bemerkten  öffentlichen  Vorladung  der  Mitglieder  der  Jagdgenossenschaft  bedarf
  es  nicht,  sobald  Einstimmigkeit  sämmtlicher  Mitglieder  der  Jagdgenossenschaft  über  eine
ihrer  Beschlußfassung  unterliegende  Angelegenheit  erweislich  vorhanden  ist,  oder  wenn  es  sich
um  die  Fortsetzung  eines  bestehenden  Verhältnisses  handelt.

Ueber  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  der  Jagdgenossenschaft  sind  Niederschriften  aufzunehmen,

  welche  von  dem  Vorstande  und  mindestens  drei  Mitgliedern  der  Genossenschaft  zu
unterschreiben  sind.

&amp;amp;#  17.  Die  Stimmen  werden  so  berechnet,  daß  auf  einen  Grundbesitz
unter  5  Acker  jagdbarer  Fläche  1  Stimme,

von  5  bis  10  -  -2Stimmen,
-10-20-  -  3  -
-20-30-  -  -4  -

und  so  fort,  in  gleichem  Verhältnisse  steigend,  auf  10  bis  10  Acker  noch  eine  Stimme  kommt.
Mehr  als  die  Hälfte  aller  Stimmen  des  Bezirks  kann  kein  Einzelner  haben.
647
        <pb n="448" />
        —  412  —

Gehören  zu  der  Jagdgenossenschaft  Personen,  welchen  ein  durch  das  Gesetz  vom  25fsten  November
  1858  restituirtes  Jagdrecht  auf  fremdem  Grund  und  Boden  zusteht,  so  werden  die
Stimmen  derselben  ebenfalls  nach  obigem  Ackerverhältnisse  berechnet.

&amp;amp;  18Die  Beschlüsse  der  Jagdgenossenschaft  wegen  der  Art  der  Ausübung  der  Jagd
können  nur  dahin  gehen:

a)  die  Ausübung  der  Jagd  gänzlich  ruhen  zu  lassen,
oder

b)  die  Jagd  für  Rechnung  der  Genossenschaft  durch  einen  anzustellenden  und  von  der

Polizeibehörde  deshalb  besonders  zu  verpflichtenden  Jäger  ausüben  zu  lassen,
oder

C)  bieselbe  zu  verpachten.

Ist  der  gefaßte  Beschluß  um  deswillen,  weil  er  auf  eine  andere,  als  auf  eine  von  den
vorgedachten  Modalitäten  gerichtet  ist,  nicht  zu  genehmigen,  oder  kommt  in  der  nach  §  16
einberufenen  Versammlung  ein  gültiger  Beschluß  überhaupt  nicht  zu  Stande,  so  hat  wegen
Ausübung  der  Jagd  im  nächsten  Jagdjahre  die  Polizeibehörde  Bestimmung  zu  treffen.

§  19.  Macht  sich  aus  Rücksicht  auf  die  besonderen  örtlichen  Verhältnisse  die  Anstellung
eines  zweiten  Jägers  nothwendig,  so  kann  dieselbe  nur  mit  Genehmigung  der  Polizeibehörde
erfolgen.  6

Der  Jäger  einer  Genossenschaft  ist  von  der  Polizeibehörde  zu  verpflichten.

Die  Verpflichtung  darf  nur  dann  verweigert  werden,  wenn  ein  erhebliches  Bedenken  gegen
die  Person  des  Präsentirten  vorliegt.

Der  verpflichtete  Jäger  einer  Genossenschaft  darf  Andere  an  der  ihm  obliegenden  Ausübung
  der  Jagd  ohne  Beschränkung  auf  eine  bestimmte  Zahl  zwar  bei  Treibjagden  Antheil
nehmen  lassen,  außerdem  aber  höchstens  zwei  Schützen  mit  auf  die  Jagd  nehmen  und  Treibjagden
  nur  nach  vorgängiger  Anzeige  bei  der  Polizeibehörde  und  mit  deren  Genehmigung  veranstalten.


*  20.  Jagdverpachtungen  können  sowohl  öffentlich  im  Wege  des  Meistgebots  und
solchenfalls  jedesmal  mit  Vorbehalt  der  Auswahl  unter  den  Licitanten  und  der  Ablehnung
sämmtlicher  Gebote,  als  auch  aus  freier  Hand  erfolgen.  In  beiden  Fällen  hat  ihnen  eine
vierzehntägige  öffentliche  Bekanntmachung  vorauszugehen,  welche  sowohl  im  betreffenden  Amtsblatte,
  als  durch  den  im  6  16  sub  1  bemerkten  Anschlag  zu  bewirken  ist.

Die  Verpachtung  selbst  kann  mit  der  nach  §  1  8  erforderlichen  Beschlußfassung  verbunden
werden.  .

Die  Jagd  darf  nie  an  mehr  als  Eine  Person  und  nie  auf  kürzere  Zeit  als  auf  sechs
Jahre  verpachtet  werden.  Fortsetzungen  bestehender  Pachtverträge  sind  an  diese  Zeitbestimmung
nicht  gebunden.
        <pb n="449" />
        —  413  —

r

Afterverpachtungen  sind  nicht  gestattet.

Die  Pachtung  erlischt  in  der  Regel  mit  dem  Tode  des  Pachters,  jedoch  soll  den  Erben
des  Letzteren  gestattet  sein,  unter  Zustimmung  der  Jagdgenossenschaft  die  Jagd  durch  eine
geeignete  Person  bis  zum  Ablaufe  der  Pachtzeit  ausüben  zu  lassen.

Auch  darf  die  gänzliche  Abtretung  des  Pachtes  an  einen  Dritten  nur  unter  derselben
Voraussetzung  erfolgen.  1

Pachtverträge,  die  den  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  zuwiderlaufen,  sind  ungültig.

&amp;amp;  21.  Die  von  der  Jagdgenossenschaft  über  die  Art  der  Ausübung  der  Jagd  und  die
Verwendung  der  Jagdnutzungen  gefaßten  Beschlüsse,  sowie  das  Ergebniß  der  stattgefundenen
Wahlen,  sind  der  Polizeibehörde  mit  Beifügung  der  hierüber  geschehenen  Niederschriften  anzuzeigen.


Findet  die  Polizeibehörde,  daß  von  der  Jagdgenossenschaft  die  Bestimmungen  im  §  16  g.
in  der  einen  oder  anderen  Beziehung  nicht  in  Obacht  genommen  worden  sind,  oder  geht  ihr
gegen  die  Person  des  anzustellenden  Jägers  oder  anzunehmenden  Pachters  ein  erhebliches  Bedenken
  bei,  so  hat  sie  unter  Aufhebung  des  betreffenden  Beschlusses  die  Jagdgenossenschaft  zu
einer  anderweiten  Beschlußfassung  zu  veranlassen.

Der  eigenen  Leitung  der  Verhandlungen  der  Jagdgenossenschaft  und  der  Abhaltung  der
Verpachtungstermine  hat  sich  die  Polizeibehörde  nur  im  Falle  des  Antrags  des  Vorstands  der

Jagdgenossenschaft  oder  von  Mitgliedern  derselben,  welche  wenigstens  ein  Viertheil  aller  Stimmen
vertreten,  zu  unterziehen.

#  22.  In  Jagdbezirken,  welche  unter  verschiedenen  Obrigkeiten  stehen,  ist  diejenige
Polizeibehörde,  in  deren  Bezirke  der  größere  Theil  des  Jagdbezirks  gelegen  ist,  die  zuständige.

&amp;amp;  23.  Wer  die  Jagd  ausüben  will,  hat  sich  mit  einer  Jagdkarte  zu  versehen  und  dieselbe
bei  Ausübung  der  Jagd  zu  seiner  Legitimation  stets  bei  sich  zu  führen.

Die  Jagdkarten  sind  von  der  Polizeibehörde  des  Wohnorts  auszustellen,  sie  lauten  auf  den
Namen  des  Inhabers,  gelten  für  den  ganzen  Umfang  des  Königreichs  und  dürfen  von  den
Inhabern  Anderen  nicht  überlassen  werden.

Ausländer,  welche  einen  bestimmten  Wohnsitz  im  Inlande  nicht  haben,  haben  sich  wegen
Ausstellung  einer  Jagdkarte  an  eine  der  nächsten  Polizeibehörden  zu  wenden.

Wer  Andere  an  der  ihm  zustehenden  oder  von  ihm  auszuübenden  Jagd  Theil  nehmen
läßt,  ist  dafür  verantwortlich,  daß  die  Theilnehmer  mit  Jagdkarten  versehen  sind.

Personen,  welche  bei  Jagden  nur  zum  Treiben  des  Wildes  oder  als  Träger  verwendet
werden,  bedürfen  keiner  Jagdkarte.

§&amp;amp;24.  Die  Jagdkarten  werden  ausgestellt  und  gelten

a.)  auf  das  ganze  Jagdjahr  vom  1  sten  September  bis  31  sten  August,  oder

b)  auf  einen  einzelnen,  dem  Datum  nach  bestimmt  zu  bezeichnenden  Tag  im  Jahre.
        <pb n="450" />
        —  414  —

Für  ihre  Ausstellung,  die  im  Uebrigen  kosten-  und  stempelfrei  zu  erfolgen  hat,  ist  im
Falle  unter  a  eine  Gebühr  von  4  Thalern  —  —,  im  Falle  unter  b  eine  solche  von
1  Thaler  —  —  zu  entrichten.

Ohne  Erlegung  dieser  Gebühr  darf  die  Karte  nicht  ausgeantwortet  werden.

Von  den  Gebühren  für  die  Jagdkarten  fließen  drei  Viertheile  in  die  Staatscasse  und  ein
Viertheil  in  die  Armencasse  des  Wohnorts  des  Empfängers  und,  wenn  der  Letztere  einen
Wohnort  im  Inlande  nicht  hat,  in  die  Armencasse  desjenigen  Ortes,  an  welchem  die  ausstellende
Behörde  ihren  Sitz  hat.

§  25.  Die  Ausstellung  der  Jagdkarten  ist  zu  versagen:

1)  Unmündigen,  insofern  nicht  von  ihren  Vätern  oder  Vormündern,  oder,  was  die  Forstacademisten,
  die  Forstlehrlinge  und  die  Forstgehülfen  anlangt,  beziehendlich  von  der
Direction  der  Forstacademie,  dem  Lehrherrn  oder  dem  betreffenden  Forstrevierverwalter
darauf  angetragen  wird;

2)  allen  unter  Curatel  gestellten  oder  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Mängel  zur  sicheren
Führung  eines  Feuergewehrs  unfähigen  Personen;

3)  solchen  Personen,  welche  wegen  Mißbrauchs  des  Feuergewehrs,  wegen  Jagdfrevels
oder  Holzdiebstahls,  oder  wegen  Fälschung  oder  Mißbrauchs  der  Jagdkarten  bestraft
worden  sind,  innerhalb  der  nächsten  5  Jahre  nach  erfolgter  Bestrafung;

4)  allen  denjenigen  Personen,  von  welchen  man,  nach  ihrem  zeitherigen  Verhalten,  einen
ungebührlichen  Gebrauch  des  Feuergewehrs  oder  eine  der  öffentlichen  Sicherheit  und
Ordnung  gefährliche  Ausübung  der  Jagd  befürchten  muß.

#26.  Befreit  von  der  Verbindlichkeit  zu  Lösung  einer  Jagdkarte  sind:

1)  die  Theilnehmer  an  den  Königlichen  Jagden;

2)  die  Mitglieder  des  Fürstlichen  und  Gräflichen  Gesammthauses  Schönburg  rücksichtlich
der  Jagden  auf  den  innerhalb  des  receßherrschaftlichen  Gebiets  entweder  ihnen  zugehörigen
  oder  von  ihnen  erpachteten  Jagdreviere,  ingleichen  die  auf  Einladung  einzelner
Mitglieder  des  Gesammthauses  Schönburg  an  solchen  Jagden  Theil  nehmenden  Personen
  in  Bezug  auf  die  letzteren;

3)  die  nach  §&amp;amp;#  4  und  5  dieses  Gesetzes,  beziehendlich  in  den  Fällen  des  vierten  Satzes
im  6&amp;amp;  7  und  des  §  10  zur  selbstständigen  Ausübung  der  Jagd  Berechtigten,  insoweit
sie  die  Jagd  auf  denjenigen  Grundstücken,  auf  welche  sich  ihre  selbstständige  Jagdberechtigung
  bezieht,  beziehendlich  auf  solchen  Grundstücken  ausüben,  welche  ihnen
neben  jenen  zu  Herstellung  eines  zweckmäßigen  Jagdbezirks,  sei  es  gegen  tauschweise
Ueberlassung  der  Jagd  auf  einem  anderen  Grundstücke  an  die  augrenzende  Jagdgenossenschaft,
  oder  gegen  Gewährung  einer  Entschädigung  (§  10)  zur  Bejagung  überlassen
        <pb n="451" />
        —  415  —

worden  sind.  Die  noch  unselbstständigen  Familienangehörigen  der  unter  3  Genannten
theilen  die  Befreiung  der  Letzteren  von  der  Jagdkartenverbindlichkeit  so  lange,  als  sie
sich  bei  denselben  aufhalten;

4)  die  verpflichteten  Königlichen  Jagd-  und  Forstbeamten,  ingleichen  der  Director  der
Forstacademie  innerhalb  der  Königlichen  Forst-  und  Jagdreviere,  die  Forstgehülfen
und  Lehrlinge  derselben  auf  den  gedachten  Revieren,  sowie  die  Forstacademisten;  diese

letzteren  jedoch  nur  innerhalb  des  zur  Uebung  für  sie  bestimmten  Reviers,
und

5)  die  verpflichteten,  in  festem  Lohne  und  Brode  stehenden  Forst-  und  Jagdbeamten  auf
Privatrevieren  und  deren  Forstgehülfen  und  Lehrlinge,  jedoch  nur  innerhalb  derjenigen,
ihren  Principalen  zuständigen  Reviere,  für  welche  sie  angestellt  und  verpflichtet  sind.

8  27.  Tritt  bei  einer  mit  Jagdkarte  versehenen  Person  später  ein  Grund  ein,  aus
welchem  die  Ausstellung  der  Karte  zu  versagen  gewesen  sein  würde,  oder  wird  das  Vorhanden—
sein  eines  solchen  Grundes  erst  später  ermittelt,  so  ist  die  Jagdkarte  sofort  zurückzuziehen.  Ein
Anspruch  auf  Rückerstattung  des  Geldbetrags  für  die  Jagdkarte  steht  dießfalls  der  betreffenden
Person  nicht  zu.

28.  Es  findet  im  Allgemeinen  eine  Schon-  und  Hegezeit  der  jagdbaren  Thiere  (S  1)
statt  und  zwar  hinsichtlich

I.  des  Edel=  und  Dammwilds  ohne  Unterschied  des  Geschlechts  und  Alters  vom  1  sten  April
bis  mit  15ten  Juli;

II.  der  wilden  Enten  vom  1sten  April  bis  mit  30sten  Juni;

III.  aller  übrigen,  in  Vorstehendem  nicht  besonders  erwähnten  jagdbaren  Säugethiere,  ingleichen
  aller  wilden  Vögel  vom  1sten  Februar  bis  mit  31sten  August.

§29.  Innerhalb  der  geordneten  Schon=  und  Hegezeit  ist  das  Jagen,  Tödten  und  Einfangen
  der  betreffenden  Thiere,  ingleichen  bei  Vögeln  das  Zerstören  der  Nester  und  das  Ausnehmen
  der  Eier  und  Jungen  aus  denselben  verboten.

Ausnahmsweise  kann  die  Regierungsbehörde  aus  Rücksichten  auf  die  Land=  und  Forstwirthschaft
  das  Fangen  oder  Schießen  einzelner  Arten  kleinerer  Vögel,  namentlich  der  Singvögel,
  auf  längere  oder  kürzere  Zeit  ganz  verbieten.

Insbesondere  sind  auch  die  Amtshauptmannschaften  ermächtigt,  auf  Ansuchen  der  Jagdberechtigten
  aus  gleichen  Rücksichten  das  Schießen  wilder  Kaninchen  innerhalb  der  Schon=  und
Hegezeit  für  einzelne  Districte  zu  gestatten.

Für  Raubthiere,  als:  Fischottern,  Füchse,  Marder,  Iltis,  Wiesel,  wilde  Katzen,  einschließlich
der  Raubvögel,  ingleichen  für  Schwarzwild,  sowie  für  Zugvögel,  welche  im  Inlande  nicht  nisten
(Strichvögel),  besteht  keinerlei  Schon=  und  Hegezeit.
        <pb n="452" />
        —  416  —

Ebenso  sind  die  in  Wildgärten  (8  11)  gehegten  oder  sonst  in  geschlossenen  Räumen
gehaltenen  jagdbaren  Thiere,  innerhalb  derselben,  ingleichen  in  Fasanerieen  die  Fasanen  von
den  vorstehenden  Bestimmungen  über  Schon-  und  Hegezeit  ausgenommen.

Auch  ist  das  Abschießen  der  Hähne  von  Aner-,  Birk=  und  Haselwild,  ingleichen  der
Schnepfen  in  der  Zeit  vom  #sten  März  bis  mit  15ten  Mai  und  das  Einsammeln  von  Kiebitz-,
Enten=  und  Möveneiern  zu  jeder  Zeit  gestattet.

Die  Amtshauptmannschaften  sind  übrigens  ermächtigt,  auf  begründete  Beschwerden  der
betheiligten  Grundstücksbesitzer  über  einen  allzugroßen  Wildstand  an  Schwarz-,  Edel-,  Dammund
  Rehwild  Anordnungen  zu  angemessener  Verminderung,  zunächst  durch  die  Jagdberechtigten
innerhalb  der  Jagdzeit,  zu  treffen.

30.  Inländisches  Wildpret,  auf  welches  die  Bestimmungen  über  Schon=  und  Hegezeit
Anwendung  leiden,  darf  vom  22  sten  Tage  nach  Beginn  dieser  Zeit  und  weiterhin  innerhalb
derselben  weder  auf  Märkten,  noch  sonst  in  irgend  einer  Weise  feilgeboten  und  verkauft  werden.
Dem  Verbote  des  Feilbietens  unterliegt  auch  das  aus  Wildgärten  und  das  aus  dem  Auslande
bezogene  Wildpret.

&amp;amp;31.  Durch  Klappern,  aufgestellte  Schreckbilder,  sowie  durch  Zäune  kann  Jeder  das
Wild  von  seinen  Besitzungen  abhalten,  auch  wenn  er  zur  Ausübung  des  Jagdrechts  nicht  befugt
  ist.

In  Weinbergen  und  Kirschplantagen  kann  der  Gebrauch  des  Schießgewehrs  zur  Abwehr
der  Vögel  gestattet  werden,  doch  bedarf  es  hierzu  der  Erlaubniß  der  Polizeibehörde  und  der
Anzeige  an  den  Jagdberechtigten.

32.  Die  Ausübung  der  Jagd  ist  verboten:

1)  an  Sonn=  und  Feiertagen
a)  mittelst  Treibjagden,
b)  in  störender  Nähe  der  Kirchen  und  Friedhöfe,
c)  während  des  Gottesdienstes;
2)  innerhalb  bewohnter  Räume  und  Ortschaften;
3)  in  einer  Art  und  Weise,  durch  welche  die  öffentliche  Ruhe  und  Sicherheit  gestört  oder
das  Leben  von  Menschen  und  Hausthieren  gefährdet  wird;
4)  durch  Anwendung  grausamer,  die  gejagten  Thiere  quälender  Mittel,  und
5)  auf  allen  Grundstücken,  auf  welchen  die  Jagd  ruhen  soll.

33.  Verfolgung  angeschossenen  Wildes  auf  fremdes  Jagdrevier  (Jagdfolge)  ist  nicht
gestattet.

§  34.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  in  den  vorstehenden  Paragraphen  gegebenen  Vorschriften
  sind,  insoweit  sie  nicht  in  schwerere,  durch  andere  Gesetze  mit  höheren  Strafen  bedrohte
  Vergehen  und  Verbrechen  ausarten,  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  50  Thalern  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  sechs  Wochen  polizeilich  zu  ahnden.
        <pb n="453" />
        —  417  —

Auch  tritt  in  den  im  §  30  erwähnten  Fällen  die  Confiscation  des  feilgebotenen  Wildprets
  ein.

35.  Die  Eigenthümer  von  Hunden  haben  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  diese  Thiere
auf  fremder  Wildbahn  nicht  revieren.

Geschieht  dieß  gleichwohl,  so  ist  der  Eigenthümer  des  Hundes  auf  Antrag  des  Jagdberechtigten
  mit  einer  im  Wiederholungsfalle  zu  schärfenden  Geldbuße  von  —  10  Ngr.  —  bis
2  Thlr.  —  —,  die  der  Ortsarmencasse  zufließt,  polizeilich  zu  bestrafen.  Solchenfalls  ist
von  der  sonst  etwa  Anwendung  leidenden  Vorschrift  im  §  2  des  Mandats  vom  2ten  April=1796
  ebenso,  wie  umgekehrt  in  dem  Falle,  wenn  die  in  diesem  §  2  angedrohte  Strafe  bereits
  verfügt  worden  ist,  ven  der  auf  Antrag  erfolgenden  Bestrafung  abzusehen.

Katzen,  welche  auf  einem  Jagdreviere  in  einer  Entfernung  von  mindestens  500  Schritten
vom  nächsten  bewohnten  Hause  ohne  alle  Aufsicht  frei  umher  laufend  betroffen  werden,  sowie
ohne  Beisein  des  Besitzers  revierende  Hunde  außerhalb  derselben  Entfernung,  kann  der  Jagdberechtigte
  tödten  oder  tödten  lassen.  Im  Falle  der  Tödtung  tritt  eine  Bestrafung  des  Besitzers
  nicht  ein.

36.  Die  Strafbarkeit  der  Jagdpolizeivergehen  verjährt  binnen  Einem  Jahre  von  der
Begehung  an  und  die  deshalb  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erkannten  Strafen  binnen  Einem
Jahre  von  der  Publication  des  letzten  Erkenntnisses  an  gerechnet.

m#37.  Darüber,  daß  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  nicht  zuwidergehandelt  werde,
haben  alle  polizeiliche  Beamte  Aufsicht  zu  führen,  und  es  haben  dieselben,  gleichwie  die  Forst-,
Zoll=  und  Steuerbeamten,  alle  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden,  von  Amtswegen  zu  untersuchenden
  Contraventionen  bei  der  competenten  Behörde  zur  Anzeige  zu  bringen.

638.  Alle  älteren,  die  Ausübung  der  Jagd  und  die  Jagdpolizei  angehenden  Vorschriften
werden  hiermit  aufgehoben;  insbesondere  erledigen  sich  durch  das  vorliegende  Gesetz  und  die

demselben  beizugebende  Ausführungsverordnung  die  Verordnungen  vom  1  3ten  Mai  1851,
vom  1  3ten  März  und  vom  28sten  Juni  1852.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.
Urkundlich  haben  Wir  dieses

Gesetz
eigenhändig  unterschrieben  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.
Dresden,  den  1sten  December  1  864.

Johann.

LS  Friedrich  Ferdinand  Freiherr  von  Beust.
S

1864.  65
        <pb n="454" />
        Zu  §  10  des
Gesetzes.

Zus§s  15  u.  16.

Zu  §  16.

—  418  —

M  150)  Verordnung
zu  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Ausübung  der  Jagd  betreffend;
vom  isten  December  1864.

Zu  Ausführung  des  Gesetzes  vom  isten  December  dieses  Jahres,  die  Ausübung  der  Jagd
betreffend,  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern,  beziehendlich  im  Einverständnisse  mit  dem
Finanzministerium,  Folgendes  verordnet:

&amp;amp;1.  Wenn  nach  der  Bestimmung  im  fünften  Satze  des  §  10  der  Fall  eintritt,  daß  die  Jagd
auf  einer  Enclave  zu  ruhen  hat,  so  hat  dieß  zunächst  während  des  nächstbevorstehenden  Jagdjahrs,
  vom  1  sten  September  des  einen  bis  zum  31  sten  August  des  anderen  Jahres,  und  von
dessen  Ablaufe  an  so  lange  weiter  von  Jagdjahr  zu  Jagdjahr  stattzufinden,  bis  die  im  dritten
Satze  des  §  10  gedachte  freie  Vereinigung  zwischen  den  Betheiligten  zu  Stande  kommt,
oder  der  Eigenthümer,  beziehendlich  der  Jagdberechtigte  auf  derselben,  sich  mit  dem  von  der
Amtshauptmannschaft  auszuwerfenden  Entschädigungsbetrage  zufrieden  erklärt.

Kommen  Fälle  der  im  letzten  Satze  des  &amp;amp;  1  0  gedachten  Art  vor,  so  haben  die  verschiedenen
Besitzer,  deren  Grundstücke  die  betreffenden  Fluren  oder  Flurtheile  umgeben  oder  von  dem
Zusammenhange  mit  dem  zugehörigen  Complexe  abschneiden,  zunächst  durch  freie  Vereinigung
denjenigen  aus  ihrer  Mitte  zu  bestimmen,  welcher  die  Befugnisse  ausüben  soll,  wie  sic  dem
im  zweiten  Satze  des  §  10  erwähnten  Eigenthümer  des  umgebenden  Grundstücks  zustehen.

Dafern  und  so  lange  eine  solche  Vereinigung  nicht  zu  Stande  kommt,  stehen  diese  Befugnisse
  demjenigen  zu,  dessen  Grundbesitz  an  die  enclavirten  oder  abgeschnittenen  Grundstücke  in
der  größten  Ausdehnung  angrenzt.

Wenn  aber  Mehrere  mit  ihrem  Grundbesitze  in  gleicher  Ausdehnung  an  die  gedachten
Grundstücke  angrenzen,  so  entscheidet  darüber,  wer  von  ihnen  jene  Befugnisse  auszuüben  haben
soll,  zunächst  ebenfalls  die  freie  Vereinigung  unter  den  Betheiligten,  und,  dafern  eine  solche
nicht  zu  Stande  kommt,  das  Loos.

&amp;amp;2.  Die  in  §§#  15  und  16  enthaltenen  Vorschriften  in  Betreff  der  Wahl  des  Vorstands
  der  Jagdgenossenschaft  gelten  auch  in  Bezug  auf  die  Wahl  des  Stellvertreters  desselben.

Wo  von  einzelnen  Jagdgenossenschaften  Vorstände  und  deren  Stellvertreter  zur  Zeit  der
Erlassung  des  Gesetzes  bereits  gewählt  sein  sollten,  da  hat  es  bei  diesen  Wahlen  zu  bewenden,
dafern  dieselben  in  der  Weise  erfolgt  sind,  wie  §  15  vorschreibt.

#13.#n  Unter  der  im  vorletzten  Satze  des  §  16  erwähnten  Fortsetzung  eines  bestehenden
Verhältnisses  ist  nicht  blos  die  Fortsetzung  eines  Jagdpachtverhältnisses  mit  dem  zeitherigen
Pachter,  sondern  auch  die  fernerweite  Ausübung  der  Jagd  durch  einen  Jäger  oder  der  Beschluß,
die  Jagd  fernerhin  ruhen  zu  lassen,  zu  verstehen.
        <pb n="455" />
        —  419  —

In  diesen  Fällen  ist  es  nach  Maßgabe  des  im  §  14  ausgesprochenen  Majoritätsprincips
genügend,  wenn  nachweislich  die  Mehrzahl  sämmtlicher,  innerhalb  der  betreffenden  Genossenschaft
  vorhandenen  Stimmen  für  die  Beibehaltung  des  bis  dahin  bestandenen  Verhältnisses
sich  entschieden  hat.

&amp;amp;é  4.  Jede  Amtshauptmannschaft,  in  deren  Bereiche  solche  Jagdbezirke  vorkommen,  welche
unter  verschiedenen  Obrigkeiten  stehen,  hat  zu  bestimmen,  welche  Polizeibehörde  nach  Vorschrift
des  &amp;amp;  22  als  die  zuständige  zu  betrachten  ist,  und  solches  in  dem  betreffenden  Amtsblatte  bekannt
  zu  machen.

&amp;amp;  5.  Das  Ministerium  des  Innern  wird  dafür  Sorge  tragen,  daß  den  zu  Ausstellung
von  Jagdkarten  berechtigten  Polizeibehörden,  d.  h.  denjenigen  Sicherheitspolizeibehörden,  welchen
die  Jagdpolizei  zusteht,  durch  die  Bezirksamtshauptmannschaften  nicht  nur  vor  dem  Beginne
jedes  neuen  Jagdjahrs  rechtzeitig  der  nöthige  Bedarf  an  Formularen  zu  den  auf  das  ganze
Jagdjahr  gültigen  Jagdkarten,  sondern  auch  auf  Verlangen  die  erforderlichen  Formulare  zu
den  Tagesjagdkarten  zugestellt  werden.

Die  Formulare  zu  den  auf  das  ganze  Jagdjahr  gültigen  Jagdkarten  werden  für  jedes
einzelne  Jahr  in  einer  besonderen  Farbe,  die  Formulare  zu  den  Tagesfjagdkarten  aber,  ohne
Unterscheidung  zwischen  den  einzelnen  Jagdjahren,  in  einer  für  alle  gleichen,  von  der  für  die
Jahresjagdkarten  aber  verschiedenen  Farbe  ausgegeben  werden.

Bei  Ausfüllung  der  Formulare  zu  den  Tagesjagdkarten  ist  das  Datum  des  betreffenden
Jagdtags  nicht  in  Ziffern,  sondern  stets  in  Buchstaben  zu  bezeichnen.

Diie  betreffenden  Polizeibehörden  haben

1)  die  Nummern  der  ausgestellten  Jagdkarten,  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  der
Personen,  für  welche  sie  ausgestellt  worden  sind,  ingleichen  bei  Tagesjagdkarten  den  Tag,  auf
welchen  die  Karte  lautet,  in  ein  besonderes,  von  ihnen  zu  haltendes  Journal  einzutragen,  und

2))  am  Schlusse  der  Monate  März,  Juni,  September  und  December  jeden  Jahres  ein
Duplicat  der  bis  dahin  im  vorhergegangenen  Vierteljahre  erfolgten  Einträge  in  das  unter  1
gedachte  Journal,  beziehendlich  Vacatscheine  an  das  Finanzministerium  ohne  besonderen  Bericht
einzusenden,  demnächst

3)  den  in  die  Staatscasse  fließenden  Betrag  der  Gebühren  für  ausgestellte  Jagdkarten
am  Schlusse  jeden  Kalendervierteljahrs,  in  welchem  die  Karten  ausgestellt  worden  sind,  an  die
betreffenden  Bezirksrentämter  oder  diejenigen  sonstigen  Einnahmestellen,  welche  von  dem  Finanzministerium
  mit  der  Vereinnahmung  der  Intraden  werden  beauftragt  werden,  einzusenden  und
in  den  Lieferscheinen  außer  dem  Geldbetrage  auch  die  Nummern  der  ausgestellten  Jagdkarten
nach  den  beiden  Arten  der  letzteren  (I#  24)  anzugeben,  nicht  minder

4)  am  Schlusse  jeden  Jagdjahrs  die  unverbraucht  gebliebenen,  sowie  die  etwa  verdorbenen
Exemplare  von  Jahresjagdkartenformularen,  ingleichen  die  etwa  unbrauchbar  gewordenen  For-657



Zu  §  22.

Zu  88  23
und  24.
        <pb n="456" />
        Zu  §  24.

Zu  §29.

Zus  32sub  4.

—  420  —

mulare  von  Tagesjagdkarten  unter  Beischluß  der  Naturalrechnungen  über  die  empfangenen
und  verbrauchten  Exemplare  an  die  Bezirksamtshauptmannschaft  einzureichen,  von  welcher  sie
sodann  mittelst  einer  tabellarisch  geordneten,  auf  die  sämmtlichen  Jagdpolizeibehörden  des  amtshauptmannschaftlichen
  Bezirks  sich  erstreckenden  Uebersicht  an  das  Ministerium  des  Innern  einzusenden
  sind.

Nur  die  Polizeidirection  zu  Dresden  und  das  Polizeiamt  zu  Leipzig  haben  die  hier  sub  4
erwähnten  Formulare  ebenso  wie  die  gedachten  Naturalrechnungen  dem  Ministerium  des
Innern  unmittelbar  zu  überreichen,  wie  denn  diesen  beiden  Behörden  auch  die  oben  im

Eingange  dieses  Paragraphen  gedachten  Jagdkartenformulare  werden  unmittelbar  zugesendet
werden.

5)  Mit  dem  Schlusse  jeden  Kalenderjahrs  haben  die  Jagdpolizeibehörden  die  an  die  Ortsarmencassen

  abzuführenden  Antheile  an  den  Jagdkartengebühren  mittelst  Lieferscheins  den  betreffenden
  Armencasseneinnehmern  gegen  deren  Ouittungen  zuzustellen.

&amp;amp;#  6.  Ist  eine  Jahresjagdkarte  verloren  gegangen,  so  ist  der  Verlust  derselben  auf  Kosten
dessen,  dem  sie  abhanden  gekommen  ist,  von  der  Polizeibehörde  im  Amtsblatte  bekannt  zu
machen  und  auf  Verlangen  eine  das  Duplicat  vertretende  Bescheinigung,  die  bis  zum  Schlusse
des  laufenden  Jagdjahrs  als  Jagdkarte  dient,  kosten=  und  stempelfrei  zu  ertheilen.

&amp;amp;  7.  Sind  die  in  dem  letzten  Absatze  des  §  29  gedachten  Beschwerden  über  allzugroßen
Wildstand  gegen  fiscalische  Forstreviere  gerichtet,  so  haben  sich  die  Amtshauptmannschaften  auf
diese  Beschwerden  der  eigenen  Cognition  und  Verfügung  zu  enthalten  und  ungesäumt  an  das
Ministerium  des  Innern  Bericht  zu  erstatten,  von  wo  aus  sodann  das  weiter  Nöthige  erfolgen
  wird.“

&amp;amp;.  Zu  den  hier  gedachten  grausamen,  die  Thiere  quälenden  Jagdmitteln  gehören
insbesondere  Laufdohnen,  Schlingen  für  Reh=  und  Rothwildpret,  Sprenkel  und  dergleichen.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.
Dresden,  den  1  sten  December  1864.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

Lehmann.
        <pb n="457" />
        —  421  —

151)  Bekanntmachung,

die  Anleihe  der  Stadt  Leipzig  zu  Deckung  des  Aufwands  für  Herstellung  eines
neuen  Theaters  betreffend;
vom  2ten  December  1864.

Des  Ministerium  des  Innern  hat  im  Einverständnisse  mit  dem  Justizministerium  zu  der
von  dem  Stadtrathe  zu  Leipzig,  unter  Zustimmung  der  dasigen  Stadtverordneten,  behufs  der
Deckung  des  Aufwands  für  Herstellung  eines  neuen  Theaters  beschlossenen  neuen  Anleihe  von
420,000  Thalern  gegen  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden,  Seiten  der  Letzteren  unkündbaren,
  übrigens  in  jährlichen  Raten  auszuloosenden  Schuldscheinen,  nachdem  Se.  Majestät
der  Rönig  die  zu  Gunsten  dieser  Anleihe  nachgesuchte  Gleichstellung  der  dazu  gehörigen  Stadtschuldscheine,
  Zinsleisten  und  Zinsscheine  mit  den  Königlich  Sächsischen  Staatspapieren  rücksichtlich
  der  Mortification  und  beziehendlich  rücksichtlich  der  Verjährung  zu  bewilligen  Allergnädigst
  geruht  haben,  die  Genehmigung  ertheilt.

Es  wird  Solches  zur  Nachachtung  für  die  Behörden  und  alle  Diejenigen,  die  es  angeht,
hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  2ten  December  1  864.

Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.
Schmiedel.

152)  Verordnung,

die  wegen  des  Auftretens  der  Rinderpest  in  Böhmen  getroffenen  Maßregeln
betreffend:

vom  3ten  December  1864.

D.  die  neuerdings  in  Böhmen  ausgebrochene  Rinderpest  amtlicher  Mittheilung  zufolge  als
vollständig  wieder  erloschen  erklärt  worden  ist,  so  findet  sich  das  Ministerium  des  Innern  veranlaßt,
  die  mittels  Verordnung  vom  1  7ten  October  dieses  Jahres  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  186  4,  Seite  344)  für  die  Grenze  entlang  des  diesseitigen  Regierungsbezirks
Budissin  verfügten  besonderen  Sperrmaßregeln  andurch  dergestalt  außer  Kraft  zu  setzen,  daß
nunmehr  auch  für  diesen  Grenztract  nur  die  mittels  Bekanntmachung  vom  2ten  November
dieses  Jahres  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1864,  Seite  350)  zu  Verhütung
der  Einschleppung  der  Rinderpest  im  Allgemeinen  vorgeschriebenen  Bestimmungen  in  Betreff
des  Einbringens  von  Vieh  aus  Böhmen  nach  Sachsen  bis  auf  Weiteres  maßgebend  sind.
        <pb n="458" />
        1  des
setzes.

Sst“

Zu  demselben

Iphen  des
Gesetzes.

Zu  demselben

Iphen  des
Gesetzes.

—  422  —

Hiernach  unterliegt  die  Einfuhr  und  der  Eintrieb  von  Rindvieh  entlang  der  ganzen  Sächsisch-Böhmischen
  Grenze  den  aus  Punkt  1  und  2  der  angezogenen  Bekanntmachung  ersichtlichen
Beschränkungen.

Alle  Zeitschriften  der  §  21  des  Preßgesetzes  vom  1  44ten  März  1851  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  vom  Jahre  1851,  Seite  67)  gedachten  Art  haben  vorstehende  Bekanntmachung
  nach  Maßgabe  §  14  sub  b  der  Ausführungsverordnung  zu  ersterem  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  von  demselben  Jahre,  Seite  75)  zum  Abdrucke  zu  bringen.

Dresden,  am  3ten  December  1864.

Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.
Schmiedel.

 

K  153)  Verordnung,

die  Ausführung  des  Gesetzes  vom  10ten  Oetober  1864  über  die  von  dem
Regalbergbaue  zu  erhebenden  Steuern  betreffend;
vom  6ten  December  1864.

Zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  1  Oten  October  dieses  Jahres  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  von  diesem  Jahre,  Seite  3  38  fg.),  die  von  dem  Regalbergbaue  zu  erhebenden  Steuern
betreffend,  wird  hierdurch  Nachstehendes  verordnet:

&amp;amp;1.  Mit  Schluß  des  jetzigen  Jahres  werden  die  Zehntencassen,  einschließlich  der  Oberzehntencasse
  zu  Freiberg,  aufgehoben  und  es  wird  an  deren  Stelle  von  Anfang  des  künftigen
Jahres  an  in  Freiberg  eine  Hauptbergcasse  errichtet,  an  welche  alle  bisher  an  die  einzelnen
  Zehntencassen  gewiesenen  Zahlungen,  soweit  nicht  hierunter  nach  §  1  des  eingangsgedachten
  Gesetzes  und  nach  §§  5  und  12  der  gegenwärtigen  Verordnung  eine  Aenderung  eintritt,
  zu  leisten  sind.

§2.  Die  Verwaltung  der  sämmtlichen  Revierbetriebscassen  (§  158  des  Gesetzes  vom
2  2sten  Mai  1851  und  §  117  der  Ausführungsverordnung  vom  1  6ten  December  1851,
Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1851,  Seite  230,  444)  und  der  den  aufgehobenen
  Zehntenämtern  zugewiesenen  Gestiftscassen  geht  auf  die  Hauptbergcasse  über.

*#  3.  Die  Aufbewahrung  der  Bestände  von  Grubencassen  (vergl.  &amp;amp;  63  der  Ausführungsverordnung
  vom  1  öten  December  1851)  und  der  Revierwirthschaftscassen  (vergl.  9  160
des  Gesetzes  vom  22  sten  Mai  1851),  soweit  eine  solche  von  dem  Finanzministerium  gestattet
wird,  erfolgt  künftig  bei  der  Hauptbergcasse.
        <pb n="459" />
        —  423  —

84.  Insoweit  es  thunlich  sein  sollte,  hinsichtlich  der  Einzahlungen  an  die  Hauptberg—
casse  und  der  Auszahlungen  aus  derselben  für  die  auswärtigen  Reviere  zur  Erleichterung  der
Betheiligten  die  Vermittelung  einer  am  Orte  befindlichen  Casse  eintreten  zu  lassen,  wird  des—
halb  besondere  Anordnung  ergehen.

85.  Die  Beiziehung  der  Bergwerksunternehmungen  zur  Gewerbesteuer  hat  in  dem
Cataster  desjenigen  Ortes  zu  geschehen,  in  dessen  Bezirke  sich  das  Huthaus  oder,  wenn  ein
solches  nicht  vorhanden,  der  Hauptförderschacht  oder  das  Stollnmundloch  befindet.

Im  Zweifelsfalle  bestimmt  das  Finanzministerium  den  Ort  der  Vernehmung.

§6.  Die  Bergämter  haben  über  die  in  ihren  Revieren  im  Betriebe  befindlichen  Berggebäude
  tabellarische  Verzeichnisse  mit  Angabe  der  Vertreter  derselben  und  des  Wohnorts  dieser
Personen  und  zwar,  wenn  nach  §  5  eine  Stadt  als  Sitz  des  Unternehmens  anzusehen  ist,  an
den  dasigen  Stadtrath,  außerdem  aber  an  die  betreffende  Bezirkssteuereinnahme  längstens  bis
zum  7ten  Januar  1865  und  künftig  allemal  baldmöglichst  nach  Jahresschluß  abzugeben.

Die  Stadträthe  haben  diese  Verzeichnisse  den  Catasterentwürfen  beizufügen  und  in  letzteren
das  Nöthige  einzutragen,  wogegen  die  Bezirkssteuereinnahmen  danach  die  Ortseinwohnerverzeichnisse,
  soweit  erforderlich,  zu  vervollständigen  haben.

&amp;amp;  7.  Verhältnißmäßige  und  auf  Erfahrungen  begründete  Vermögensabschreibungen  sind
dem  Betriebs=  und  Verwaltungsaufwande  beizuzählen.

&amp;amp;.  Die  im  §#  21  beziehendlich  §&amp;amp;  22,  8  des  Gesetzes  vom  24  sten  December  1845
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1845,  Seite  317  fg.)  vorgeschriebenen  Gewerbesteuer-Minimalsätze
  haben  auch  für  die  Beiziehung  der  Bergwerksunternehmungen  Gültigkeit.

Etwaige  Erlaßgesuche  sind  bei  den  Bezirkssteuereinnahmen  anzubringen.

69.  Die  hier  vorgeschriebenen  Nachweise  sind  auf  Anlangen  auch  den  Districtscommissarien
  als  Vorständen  der  Ortsabschätzungscommissionen  (§+  56  des  Gesetzes  vom  2  Asten
December  1845)  unweigerlich  zu  ertheilen.

*  10.  Personen,  welche  nunmehr  steuerpflichtige  Dividenden,  Ausbeute  oder  wieder
erstatteten  Verlag  von  Bergwerksactien  oder  Kuxen  beziehen,  haben  darüber  in  gleicher  Weise,
wie  über  anderes  steuerpflichtiges  Renteneinkommen  die  nach  §  34  der  Ausführungsverordnung
  zu  dem  Gesetze  vom  23sten  April  1850  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre
1850,  Seite  56)  vorgeschriebenen  Declarationen  an  die  daselbst  benannten  Behörden  innerhalb
  der  bestimmten  Frist,  sonach  für  nächstes  Jahr  bis  zum  1  2ten  Januar  bei  Verlust  des

Reclamationsrechts  (SI  20,  4  des  Gesetzes  vom  23sten  April  1850,  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1850,  Seite  33)  einzureichen.

§  11.  Die  Grubenfeldsteuer  ist  vor  Ablauf  eines  jeden  Quartals  an  die  Hauptbergcasse
abzuführen  und  hat  es  hierunter  im  Uebrigen  bei  dem,  was  in  §§  165  bis  167  der  Aus-Zu

  demselben
Iphen  des
Gesetzes.

Zu  §  2  des
Gesetzes.

Zu  demselben
[hen.

Zu  §  3  des
Gesetzes.

Zu  demselben
Iphen.

Zu  8  4  des
Gesetzes.

Zu  85  des  "
Gesetzes.

Zu  §8  6—8
des  Gesetzes.
        <pb n="460" />
        Zu  §  9  des
Gesetzes.

—  424  —

führungsverordnung  vom  1  öten  December  1851  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre
1851,  Seite  454  fg.)  vorgeschrieben  ist,  jedoch  mit  der  Abänderung  zu  bewenden,  daß  an
die  Stelle  der  dort  erwähnten  Zehntenämter  die  Hauptbergcasse  tritt.

Etwaige  Erlaßgesuche  sind  bei  den  Bergämtern,  welche  darüber  gutachtlichen  Bericht  zu
erstatten  haben,  anzubringen.

12.  Die  Schurfsteuer  ist  im  Voraus  jedesmal  auf  mindestens  ein  Vierteljahr  an  die
bergamtlichen  Gebührencassen  zu  entrichten  und  von  diesen  alsbald  nach  Schluß  jeden  Jahres
mit  Specification  an  die  Hauptbergcasse  einzurechnen.

Dresden,  am  6ten  December  1864.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.  Gerlach.

154)  Verordnung

zu  Bekanntmachung  der  mit  der  Regierung  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt
  getroffenen  Uebereinkunft  wegen  der  in  Criminal=  und  Polizeistrafsachen
  erwachsenden  Kosten;
vom  6ten  December  1864.

Neckdem  mit  der  Regierung  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt  nach  Inhalt  der
nachstehenden  Ministerialerklärung  vom  1  4ten  November  1864,  welche  gegen  eine  gleichlautende
  Erklärung  des  Fürstlich  Schwarzburgischen  Ministeriums  zu  Rudolstadt  ausgetauscht
worden,  eine  Uebereinkunft  wegen  der  in  Criminal=  und  Polizeistrafsachen  erwachsenden  Kosten
zum  Abschlusse  gekommen  ist,  so  wird  solche  hierdurch  mit  Allerhöchster  Genehmigung  zur  Nachachtung
  bekannt  gemacht.  «

Dresden,  den  6ten  December  1864.

Ministerium  der  Justiz.
Dr.  v.  Behr.

 

—

Rosenberg.

Ministerialerklärung.

Zwischen  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  und  der  Fürstlich  Schwarzburgischen  Regierung
  zu  Rudolstadt  ist  wegen  der  in  Criminal=  und  Polizeistrafsachen  erwachsenden  Kosten
folgende  Uebereinkunft  getroffen  worden:

Artikel  1.

Wenn  in  strafrechtlichen  Untersuchungen  durch  die  Requisition  einer  Gerichtsbehörde  des
einen  Staates  an  eine  solche  des  anderen  bei  letzterer  baare  Auslagen  nothwendig  werden,
        <pb n="461" />
        —  425  —

oder  sonst  Gebühren  und  Kosten  entstehen,  so  soll  der  requirirenden  Behörde  eine  Vergütung
dieser  Auslagen  und  Kosten  niemals  angesonnen  werden  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  das
endliche  Erkenntniß  die  Tragung  der  Kosten  einer  Untersuchung  der  Staatscasse,  oder  dem
Angeschuldigten  oder  sonst  einem  Verpflichteten  zuweisen  wird  (vergl.  jedoch  Art.  2).

Zu  solchen  baaren  Auslagen  und  sonstigen  Kosten  werden  insbesondere  gerechnet:  alle
Auslagen  für  Verpflegung,  Transport  und  Bewachung  der  Gefangenen,  Botenlöhnungen,
dann  Protocollirungs-,  Schreib=  und  Abschriftgebühren,  Stempeltaxen,  sowie  alle  an  Gerichtspersonen,
  Zeugen  und  Sachverständige  oder  an  Gerichtscassen  sonst  zu  entrichtende  Gebühren
und  andere  Kosten  dieser  Art.

Artikel  2.

Die  in  dieser  Weise  erwachsenen  Kosten  sind  von  der  requirirten  Behörde  nach  den  im
Inlande  geltenden  Normen  in  gehöriger  Weise  anzusetzen,  und  gleich  den  anderen  durch  die
öffentlichen  Cassen  zu  berichtigenden  Kosten  in  Verrechnung  zu  bringen  und  in  Ausgabe  decretiren
  zu  lassen.

Da  übrigens  durch  diese  Uebereinkunft  die  Verbindlichkeit  derjenigen  angeschuldigten  Privaten,
  welche  die  Kosten  zu  tragen  verurtheilt  werden,  nicht  aufgehoben  sein  soll,  so  wird  die
requirirte  Gerichtsbehörde  ein  Verzeichniß  der  durch  Erfüllung  der  Requisition  erwachsenen
Kosten  der  requirirenden  Behörde  mittheilen,  welche  ihrerseits  diese  Kosten  in  die  allgemeine
Kostenliquidation  der  betreffenden  Sache  aufnehmen  und  geeigneten  Falles  zur  Vereinnahmung
decretiren,  auch,  dafern  sie  von  dem  hierzu  Verpflichteten  erlangt  werden,  der  requirirten  Behörde
  kostenfrei  übermitteln  wird.

Artikel  3.

Die  dergleichen  Requisitionen  betreffenden  Correspondenzen  der  Behörden  sollen,  wenn  sie
mit  entsprechender  Aufschrift  versehen  und  mit  dem  vorschriftmäßigen  Dienstsiegel  verschlossen
sind,  als  Officialsachen  im  Sinne  von  Artikel  2  8  des  Postvereinsvertrags  vom  1  Sten  August
1860,  soweit  dieses  zulässig,  behandelt,  in  keinem  Falle  aber  soll  den  Königlich  Sächsischen
Behörden  Postgeld  angesonnen  werden.

Artikel  4.

Dieselben  Grundsätze  sollen  bezüglich  der  Requisitionen  in  polizeilichen  Untersuchungsfällen
zur  Anwendung  kommen.

Artikel  5.

Vorstehende  Bestimmungen  sollen  vom  Tage  ihrer  Bekanntmachung  an  in  Vollzug  gesetzt
werden  und  vorläufig  auf  die  Dauer  von  zwölf  Jahren,  vom  1  sten  December  dieses  Jahres
an  gerechnet,  dann  aber  so  lange  gültig  sein,  bis  einer  der  beiden  contrahirenden  Theile  durch

1864.  66
        <pb n="462" />
        —  426  —

vorgängige  einjährige  Kündigung  dem  anderen  Theile  seine  Absicht  mitgetheilt  haben  wird,
gegenwärtige  Vereinbarung  außer  Vollzug  zu  setzen.
Dresden,  den  14ten  November  1864.

Königlich  Sächsische  Ministerien
der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Justiz.

S  Frhr.  v.  Beust.  S  Dr.  v.  Behr.

AMÆ  155)  Verordnung,

die  Gewerbesteuer  der  Bankschlächter  und  Branntweinbrenner  auf  das  Jahr  1865
betreffend;
vom  7tden  December  1864.

Auf  Grund  des  Finanzgesetzes  vom  23sten  August  1864  8  3  (Gesetz-  und  Verordnungs—
blatt  vom  Jahre  1864,  Seite  280)  und  mit  Rücksicht  auf  den  dießjährigen  Ertrag  der
Schlacht=  und  der  Branntweinsteuer  wird  hiermit  Folgendes  bestimmt:

Die  Bankschlächter  und  Branntweinbrenner  haben  auf  das  Jahr  1865  an  Gewerbesteuer
  zu  entrichten,  und  zwar:

 

I.  die  Bankschlächter
a)  in  großen  und  Mittel-Städten
15  Pfennige,
b)  in  kleinen  Städten  und  auf  dem  platten  Lande
13  Pfennige
von  jedem  vollen  Thaler  der  Schlachtsteuer,  welche  sie  im  Jahre  1  864  zu  entrichten  gehabt

haben;
II.  die  Branntweinbrenner

den  275sten  Theil  der  von  ihnen  im  Jahre  1864  zu  erlegen  gewesenen  Branntweinsteuer.


Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  zu  achten.

Dresden,  den  7ten  December  1864.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Horn.
        <pb n="463" />
        —  427  —

MÆ  156)  Verordnung,

die  neuen  Paßformulare  betreffend;
vom  28sten  November  1864.

2

De  Ministerium  des  Innern  hat  beschlossen,  vom  1sten  Januar  künftigen  Jahres  an  neue
Formulare  zu  Reisepässen  für  das  Ausland  einzuführen.  Bezüglich  dieser  Formulare  wird
Folgendes  zur  Kenntnißnahme  und  beziehendlich  Nachachtung  bekannt  gemacht:

&amp;amp;1.  Die  Formulare  der  Reisepässe  für  das  Ausland  haben  von  jetzt  an  die  Gestalt  kleiner  Beschaffenheit
Bücher  in  Sedezformat.  der  Formulare.

Jedes  dieser  Bücher  enthält  in  einem  steifen  Umschlage  von  hellbrauner  Farbe,  auf  dessen
Vorderseite  guillochirte  Verzierungen  und  das  Königlich  Sächsische  Wappen  eingepreßt  sind,
sechszehn  numerirte  Seiten  auf  bläulichem  Papier  mit  violettem  pantographischen  Unterdruck
und  schwarzer  Randverzierung.  Der  Text  der  Formulare  ist  schwarz  aufgedruckt.  Das
Buch  ist  mit  weißgrünem  Faden  durchzogen,  welcher  auf  der  Rückseite  des  Umschlags  neben
Seite  16  von  der  ausstellenden  Behörde  mit  ihrem  Dienstsiegel  angesiegelt  wird.

Das  erste  Blatt  des  Buches  enthält  die  Wasserzeichen,  das  zweite  den  eingepreßten  Stempel.
Auf  den  ersten  drei  Seiten  befindet  sich  der  erforderliche  Text  der  Reisepässe  nebst  der  Personbeschreibung
  und  Unterschrift  des  Inhabers;  die  übrigen  Seiten  sind  zu  Eintragung  der  Visa
bestimmt.  Der  Steuerstempel  befindet  sich  auf  der  oberen  linken  Ecke  der  sechszehnten  Seite.

#2.  Rücksichtlich  des  Inhalts  der  Reisepässe  für  das  Ausland  bewendet  es  bei  den  Inhalt  und

Vorschriften  im  §  4  des  Regulativs  vom  2  7  sten  Januar  1818.  verrhsersc

Jedoch  ist  bei  Ausstellung  der  Reisepässe  nach  den  neuen  Formularen  Folgendes  zu
beachten:

Die  Dauer  der  Gültigkeit  des  Passes  ist  nicht  durch  Angabe  einer  vom  Tage  der  Ausstellung
  an  laufenden  Frist  zu  bezeichnen,  sondern  durch  Angabe  des  Tages,  mit  dessen  Ablaufe
die  Gültigkeit  des  Passes  erlischt,  also  beispielsweise  nicht  durch:

„gültig  auf  1  Jahr“
sondern  durch
„gültig  bis  zum  2  7sten  November  1865.“

Die  Paßbücher  sind  auf  der  zweiten  Seite  neben  der  Unterschrift  der  ausstellenden  Behorden
  in  Gemäßheit  von  §  VIb  des  Mandats  vom  gten  Juni  1803  (Cod.  Aug.  3te
Fortsetzung,  Theil  I,  Seite  398)  und  §  4d  des  Regulativs  vom  2  7sten  Januar  181  8
mit  einem  in  nicht  leicht  zu  verwischender  schwarzer  oder  rother  Farbe  aufzudrückenden  Stempel
zu  versehen;  die  durch  Verordnung  vom  23sten  Juni  1835  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
vom  Jahre  1835,  Seite  370)  vorgeschriebene  Bestempelung  des  Paßpapiers  auf  der  Mitte
        <pb n="464" />
        Preis
der  Reisepässe.

Vertrieb  der
Paßformulare.

Seitherige
Formulare.

Fortdauernde
Gültigkeit
gewisser  seitheriger
  Bestimmungen.


—  428  —

des  Bruches  kommt  in  Wegfall.  Siegellack  kommt  nur  noch  zur  Befestigung  des  durchgezogenen
Fadens  in  Anwendung.

#  3,.Der  vom  Paßempfänger  zu  entrichtende,  im  &amp;amp;  7  des  Regulativs  vom  27  sten
Januar  1818  auf  10  Ngr.  mit  Inbegriff  des  auf  das  Papier  gebrachten  2  1  Ngr.-Stempels
gestellte  Preis  für  Ausstellung  eines  Reisepasses  in  das  Ausland  bleibt  unverändert.

&amp;amp;  4.  Die  Paßformulare  werden  vom  1sten  Januar  1865  an  nicht  mehr  aus  der
Stempelfactorie  und  den  Bezirkssteuereinnahmen,  sondern  unmittelbar  aus  der  Canzlei  des
Ministeriums  des  Innern  an  die  zu  Ausstellung  der  Reisepässe  berechtigten  Behörden  verabfolgt.

Die  Behörden  haben  ihren  Bedarf  an  Formularen  bei  der  Canzlei  des  Ministeriums  des
Innern  anzuzeigen  und  den  Betrag  der  dem  letzteren  durch  die  Herstellung  und  den  Vertrieb
der  Formulare  erwachsenden  Kosten,  welcher  mit  Einschluß  der  Stempelabgabe  4  Ngr.  5  Pf.
für  das  Stück  beträgt,  sogleich  jener  Anzeige  beizufügen;  ist  die  Beifügung  dieses  Kostenbetrags
  bei  der  Bestellung  unterblieben,  so  wird  derselbe  von  der  Canzlei  des  Ministeriums  des
Innern  bei  Zusendung  der  bestellten  Formulare  durch  Postvorschuß  erhoben.

§  5.  Der  Verbrauch  der  bei  einzelnen  Behörden  etwa  noch  vorräthigen  seitherigen  Formulare
  zu  Reisepässen  ins  Ausland  ist  nachgelassen  und  hat  die  Ausfertigung  solcher  Pässe
ganz  in  der  seither  üblich  gewesenen  Weise  zu  erfolgen.

6  6.  Alle  im  Vorstehenden  nicht  ausdrücklich  abgeänderten  Bestimmungen  über  Form
und  Inhalt  der  Reisepässe  ins  Ausland  bleiben  ebenso  wie  die  sonst  einschlagenden  gesetzlichen
Vorschriften,  insbesondere  diejenigen  über  die  zur  Ausstellung  von  Reisepässen  fürs  Ausland
berechtigten  Behörden  und  über  Bestrafung  der  Paßfälschungen  u.  s.  w.  unverändert  in  Kraft.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  den  2  Ssten  November  1  864.

Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.
Weiß.

 

Letzte  Absendung:  am  23sten  December  1864.
        <pb n="465" />
        —  429  —

Gesetz  und  Verordnungsblalt

für  das  Königreich  Sachsen,
LOt  Stück  vom  Jahre  1864.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M  157)  Ausführungsverordnung

zu  den  Gesetzen  vom  Sten  November  1858,  die  Errichtung  einer  Altersrentenbank,
und  vom  23sten  Mai  1864,  die  Erweiterung  der  Wirksamkeit  dieser  Bank
betreffend;

vom  31sten  December  1864.

Zu  Ausführung  der  unter  dem  6ten  November  185  8  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom
Jahre  1858,  Seite  274  fg.)  wegen  Errichtung  einer  Altersrentenbank  und  unter  dem
23sten  Mai  1864  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1864,  Seite  192  fg.)
wegen  Erweiterung  der  Wirksamkeit  dieser  Bank  erlassenen  Gesetze  wird  an  Stelle  der  zu  dem
ersterwähnten  Gesetze  unter  dem  6ten  November  185  8  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom
Jahre  1858,  Seite  281g.)  erlassenen  Ausführungsverordnung  Nachstehendes,  und  zwar,
soweit  nöthig,  im  Einverständnisse  mit  den  Ministerien,  beziehendlich  der  Justiz,  des  Innern
und  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts,  verordnet:

&amp;amp;  1.  Die  Hauptverwaltung  der  Altersrentenbank  ist  der  Landrentenbankverwaltung  hierselbst
  mit  übertragen,  die  Abfertigungs=  und  Cassengeschäfte  werden  aber  von  einer  besonderen
Cassenabtheilung,  der  „Altersrentenbank“,  besorgt.  Die  Landrentenbankverwaltung  unterzeichnet
  in  Altersrentensachen  als  „Königliche  (Königlich  Sächsische)  Altersrentenbankverwaltung“,
  die  vorgenannte  Cassenabtheilung  aber  mit  „Königliche  (Königlich  Sächsische)  Altersrentenbank."


§&amp;amp;  2.  1)  Außerhalb  Dresden  wird  der  Verkehr  zwischen  der  Altersrentenbank  und  dem
Publikum  durch  „Provinzialgeschäftsstellen  der  Altersrentenbank“  vermittelt,  und  zwar  durch
sämmtliche  Bezirkssteuereinnahmen,  in  Orten  aber,  woselbst  eine  dergleichen  nicht  vorhanden
ist,  nach  Befinden  durch  die  dortigen  Hauptzoll=  oder  Hauptsteuerämter  oder  andere  fiscalische
Behörden.

2)  Das  Finanzministerium  wird  diese  Provinzialgeschäftsstellen  von  Zeit  zu  Zeit
öffentlich  bekannt  machen.  Auch  wird  an  jedem  Gebäude,  in  welchem  sich  eine  dergleichen

1864.  67
        <pb n="466" />
        —  430  —

Stelle  befindet,  eine  Tafel  mit  dem  Königlich  Sächsischen  Wappen  und  der  Aufschrift  „Pro—
vinzialgeschäftsstelle  der  Köntglichen  Altersrentenbank“  angebracht  werden.

6  3.  1)  Alle  das  Cassen=  und  Abfertigungswesen  der  Altersrentenbank  betreffenden
Correspondenzen,  Sendungen  und  Baareinzahlungen  sind  an  die  Königliche  Altersrentenbank
zu  Dresden,  dagegen  die  §  11,  3,  6  13,  2,  §  15,  1,  §  20,  1  und  §  22  näher  bezeichneten
Eingaben,  eben  so  wie  etwaige  Beschwerden,  an  die  Königliche  Altersrentenbankverwaltung  zu
richten.

2))  Eingaben  und  Einsendungen  an  nurgenannte  Verwaltung,  die  Altersrentenbank  oder
eine  Provinzialgeschäftsstelle,  welche  von  Privatpersonen  gemacht  werden,  sind  zu  frankiren.

#  4.  1)  Die  für  die  Altersrentenbank  bestimmten  Einlagen  können  an  diese  Bank  oder
an  eine  Provinzialgeschäftsstelle  unmittelbar  gezahlt  oder  auch  mittels  der  Post  eingesendet  oder
eingezahlt  werden,  und  zwar  "

a)  von  einem  sich  selbst  oder  i  ·

b)  von  einem  eine  andere  Person  versichernden  Einleger,

2)  Enthält  eine  Einsendung  mehr  als  Eine  Einlage,  so  hat  der  Einsender  einen  Liefer-—

  schein  nach  dem  anliegenden  Schema  A  niteinzureichen.

8  5.  1)  Bei  jeder  erstmaligen  Einzahlung  ist  vom  Einleger  der  Beitritt  zur  Altersrentenbank
  unter  bestimmter  Angabe  der  einschlagenden  persönlichen  Verhältnisse,  wie  der  Ein—
lage-  und  Rentenbedingungen  ausdrücklich  zu  erklären  und  zu  dem  Ende  eine  Anmeldung  nach

—  dem  unter  B  angebogenen  Schema  auszufertigen  und  an  die  Altersrentenbank  oder  eine  Pro-—
  vinzialgeschäftsstelle  einzureichen.

2))  Mit  solchen  Anmeldungen  einzureichen  gewesene  Beilagen  verbleiben  bei  der  Altersrentenbank,
  mit  Ausnahme  eingereichter  Geburtsscheine,  von  welchen  nur  beglaubigte  Abschriften
oder  Notizen  bei  genannter  Bank  amtswegen  zurückbehalten  werden.  Das  Gleiche  kann  auf
Antrag  auch  mit  anderen  Anmeldungsbeilagen  geschehen.

3)  Insbesondere  ist  bei  einer  solchen  Anmeldung  bestimmt  anzugeben,  ob  Einlagen  mit
Capitalverzicht  oder  mit  Capitalvorbehalt  beabsichtigt  werden.

Findet  das  Letztere  statt,  so  hat  der  Einleger  in  der  Anmeldung  ferner  zu  erklären,  ob  er
die  für  den  Todesfall  des  Versicherten  ausbedungene  zinslose  Rückzahlung  des  eingelegten
Capitals,  verbunden  mit  dem  im  §  4,  3  des  Gesetzes  vom  23sten  Mai  1864  zugestandenen
Rechte  der  vorzeitigen  zinslosen  Zurückziehung  dieses  Capitals  und  mit  dem  in  §  12  des
Gesetzes  vom  6ten  November  1858  zum  Zwecke  der  Erlangung  einer  höheren  (Zuwachs-)
Rente  gestatteten  nachträglichen  Capitalverzichte,  entweder

à)  im  Allgemeinen  „sich  oder  seinen  Erben“,
oder
        <pb n="467" />
        —  431  —

b)  einer  anderen  bestimmten  Person,  welche  dann  hinsichtlich  ihrer  persönlichen  Ver—
hältnisse  nach  Maßgabe  des  schon  erwähnten  Schemas  B  genau  zu  bezeichnen  ist,
vorbehalten  will.

4)  Ist  der  Einleger  zu  selbstständigen  Vermögensverfügungen  nicht  berechtigt,  so  ist  bei
der  von  dessen  gesetzmäßigem  Vertreter  zu  bewirkenden  Anmeldung.  zugleich  zu  erklären,  ob
dieselbe  sich  auf  die  mit  ihr  gleichzeitig  erfolgende  Einzahlung  beschränken,  oder  auch  für  fernere
vom  Einleger  selbst  bewirkte  Einzahlungen  gelten  solle.  Erklärungen  der  letzteren  Art  sind
jederzeit  widerruflich;  doch  muß  der  Widerruf  schriftlich  an  die  Altersrentenbank  eingereicht  werden.

86.  1)  Bei  wiederholter  Einzahlung  von  Einlagen  Seiten  desselben  Einlegers  für  den
nemlichen  Versicherten  unter  den  früher  angemeldeten  Einlage=  und  Rentenbedingungen  bedarf
es  einer  wiederholten  Anmeldung  nicht,  sondern  nur  der  Einreichung  des  nach  der  ersten  Einzahlung
  für  den  Versicherten  ausgefertigten  Einlagebuchs.

Sollen  aber  spätere  Einlagen  unter  veränderten  Bedingungen  gemacht  werden,  so  sind
neue  Anmeldungen  einzureichen.

2))  Eingetretene  Veränderungen  in  der  bürgerlichen,  beziehendlich  gewerblichen  Stellung
oder  in  dem  wesentlichen  Aufenthalte  sind  einfach  anzuzeigen,  und  zwar  in  Ansehung  Versicherter,
  beim  Antrag  auf  Liquidation  der  Rente,  in  Betreff  derjenigen  Personen  aber,  zu  deren
Vortheil  eingelegte  Capitale  vorbehalten  wurden,  erst  dann,  wenn  vom  bezüglichen  Capitalvorbehalte
  Gebrauch  gemacht  werden  soll.

&amp;amp;  VJ.  Die  Einzahlungen  können,  beziehendlich  bis  zur  Erfüllung  des  65sten  Altersjahres
eines  Versicherten  und  so  lange,  als  dadurch  eine  Ueberschreitung  des  zulässigen  höchsten  Rentenjahresbetrags
  von  fünfhundert  Thalern  nicht  herbeigeführt  wird,  entweder  regelmäßig  in
bestimmten  Fristen  und  festen  Beträgen  wiederholt,  oder  auch  ohne  Einhaltung  bestimmter
Fristen  zu  jeder  beliebigen  Zeit  und  in  beliebigen  Beträgen  gemacht  werden,  sind  aber  ohne
Thalertheile  zu  bewirken.  Eine  Ausnahme  hiervon  ist  nur  dann  gestattet,  wenn  mittels  einer

einmaligen  oder  durch  eine  Erfüllungs-Einlage  die  höchste  Jahresrente  von  fünfhundert  Thalern
erlangt  werden  soll.

6#.  10  Die  unter  I  und  II  beiliegenden  Tarife  geben  in  Thalern  und  Thalerdecimaltheilen
  die  (beziehendlich  vom  erfüllten  4  0sten,  45sten,  5  Osten,  55steen,  60sten  oder  6östen
Altersjahre  eines  Versicherten  zu  laufen  beginnende)  jährliche  Altersrente  an,  welche  durch  eine
in  irgend  einem  Altersvierteljahre  des  Versicherten  (von  seiner  Geburt  oder  seinem  Oten  Altersjahre
  an  bis  zum  Eintritte  der  bezüglichen  Rentengenußepoche)  nach  Höhe  Eines  Thalers  gemachte
  Einlage  erworben  wird  (Renteneinheit).  Und  zwar  enthält  der  Tarif  I  die  Renten,
welche  erworben  werden,  wenn  auf  die  Einlagen  zur  Zeit  ihrer  Einzahlung  Verzicht  geleistet
wurde,  der  Tarif  II  dagegen  die  Renten,  welche  sich  aus  Einlagen  erzeugen,  deren  Rückzahlung
für  den  Todesfall  des  Versicherten  vorbehalten  wurde.

677

4
        <pb n="468" />
        —  432  —

2))  Die  anliegenden  Tarife  III  und  IV  enthalten,  ebenfalls  in  Renteneinheiten  nach

–—  Thalern  und  Thalerdecimaltheilen,  die  nach  §  6  des  Gesetzes  vom  23sten  Mai  1  864  vor

Eintritt  der  ursprünglich  bedungenen  Rentengenußepoche  (von  einem  erfüllten  Altersjahre  eines

invalid  und  dadurch  erwerbsunfähig  gewordenen  Versicherten  ab,  jedoch  nicht  vor  Erfüllung

des  30sten  Altersjahres)  gewährbaren  jährlichen  Invalidenrenten,  und  zwar  der  Tarif  III

dergleichen  Renten,  welche  sich  aus  Einlagen  mit  Capitalverzicht,  der  Tarif  IV  aber  Invalidenjahresrenten,
  die  sich  aus  Einlagen  mit  Capitalvorbehalt  bilden  lassen.

3)  Der  angebogene  Tarif  V  endlich  giebt  nach  Thalern  und  Thalerdecimaltheilen  den
Zuwachs  an  jährlichen  Alters=  und  Invalidenrenten  (die  Zuwachsrenteneinheit)  an,  welcher
dadurch  zu  erlangen  ist,  daß  nach  §  12,  1  des  Gesetzes  vom  6Gten  November  185  8  auf  eine
früher  im  Betrage  Eines  Thalers  gemachte,  ursprünglich  für  den  Todesfall  des  Versicherten
vorbehaltene  Einlage  nachträglich,  und  zwar  beim  Antrag  auf  Liquidation  der  Rente,  noch  Verzicht
  geleistet  wird.

4)  Der  Betrag  der  in  den  Tarifen  I  bis  mit  V  enthaltenen  Renteneinheiten  verdoppelt,
verdreifacht,  vervierfacht  u.  s.  w.  sich,  wenn  statt  Eines  Thalers  deren  zwei,  drei,  vier  u.  s.  w.
eingelegt  werden,  beziehendlich  statt  auf  Einen  ursprünglich  mit  Capitalvorbehalt  eingelegten
Thaler  auf  deren  zwei,  drei,  vier  u.  s.  w.  nachträglich  noch  Verzicht  geleistet  wird.

§  9.  Alle  Renten  werden  nur  bis  mit  vier  und  ohne  Berücksichtigung  fernerer  Decimalen,
selbst  wenn  die  fünfte  größer  als  5  sein  sollte,  gebucht,  obschon  zur  Feststellung  von  Renten,
welche  durch  Einzahlung  zweier  oder  mehrer  Thaler  erzeugt  werden,  sämmtliche  fünf  Decimalen
  der  bezüglichen  Renteneinheiten  in  Rechnung  zu  ziehen  sind.

10.  10  Die  Einrichtung  der  Einlagebücher,  welche  Seiten  der  Altersrentenbank  nach
der  erstmaligen  Einzahlung  an  die  Einleger  auszuhändigen  sind,  ist  aus  dem  angefügten
Schema  C  zu  ersehen  und  erfolgt  deren  Ausfertigung  kostenfrei.

–  2))  In  der  Regel  wird  für  jeden  Versicherten  nur  Ein  Einlagebuch  ausgefertigt,  in  welches
alle  denselben  betreffenden  Einlagen  und  Renten  einzutragen  sind.  Wünschen  jedoch  verschiedene
  für  einen  und  denselben  Versicherten  einlegende  Personen  je  besondere  Einlagebücher
oder  will  ein  Einleger  das  in  seinem  Besitze  befindliche  Einlagebuch  dem  von  ihm  Versicherten
zur  Einzahlung  von  Einlagen  aus  des  Letzteren  eigenen  Mitteln  oder  umgekehrt  ein  durch  sich
selbst  Versicherter  sein  Einlagebuch  einer  für  ihn  einlegenden  anderen  Person  zur  Mitbenutzung
nicht  überlassen,  so  können  für  einen  Versicherten  auch  mehre  Einlagebücher  ausgefertigt
werden.  »

3)  Jedem  Einlagebuche  wird  eine  „Anleitung  zur  Benutzung  der  Altersrentenbank“  unent—
geltlich  beigegeben.  Diese  Anleitung  enthält:

das  Gesetz,  die  Errichtung  einer  Altersrentenbank  betreffend,  vom  6ten  November
1858.
        <pb n="469" />
        —  433  —

das  Gesetz  wegen  Erweiterung  der  Wirksamkeit  genannter  Bank,  vom  23sten  Mai
1864,

die  gegenwärtige  Ausführungsverordnung  sammt  Beilagen  und

Auszüge  aus  den  Tarifen  (mit  dem  in  Thalern,  Neugroschen  und  Pfennigen  ausgedrückten

  Werthe  der  Renteneinheiten)  nebst  Beispielen  zur  Erläuterung  deren
Gebrauchs.  v

11.  1)  Ueber  die  bei  Provinzialgeschäftsstellen  bewirkten  Einzahlungen  erhalten  die
Einleger  Interimsquittungen,  welche  nur  auf  Formularen  nach  der  Beilage  D  ausgefertigt
und  von  den  Einlegern  in  keinem  Falle  abgelehnt  werden  dürfen.

2)  Während  der  ersten  vier  Abfertigungstage  eines  jeden  Kalendervierteljahres,  nicht
minder  bei  zeitweisem  erheblichen  Geschäftsandrange  oder  bei  Behinderung  eines  zur  Abfertigung
  unentbehrlichen  Beamten  werden  Interimsquittungen  auch  von  der  Altersrentenbank,  bei
welcher  sonst  unverweilte  endgültige  Abfertigung  die  Regel  bildet,  über  unmittelbar  bei  ihr  eingezahlte
  Einlagen  ausgestellt  und  hierzu  Formulare  der  vorgedachten  Art  verwendet.

3)  Derjenige,  welcher  der  Cassenstelle,  von  welcher  eine  Interimsquittung  ausgestellt
worden  ist,  diese  Quittung  zum  Eintausche  des  mit  dem  ordnungsmäßigen  Eintrage  versehenen
Einlagebuchs  überreicht  oder  einsendet,  ist  als  zur  Empfangnahme  nurgedachten  Buchs  berechtigt
anzusehen.

4)  Wer  nach  Verlauf  von  sechs  Wochen,  vom  Tage  der  bei  einer  Provinzialgeschäftsstelle,
oder  nach  Ablauf  von  zehn  Abfertigungstagen,  vom  Tage  der  bei  der  Altersrentenbank  erfolgten
  Ausstellung  einer  Interimsquittung  an  gerechnet,  noch  nicht  in  den  Besitz  des  ihm  gegen
die  zurückgegebene  Interimsquittung  auszuhändigenden  oder  zuzusendenden,  mit  dem  ordnungsmäßigen
  Eintrage  versehenen  Einlagebuchs  gelangt  ist,  hat  Solches  unverweilt  der  Altersrentenbankverwaltung
  anzuzeigen.  Eine  gleiche  Anzeige  ist  zu  erstatten,  wenn  Jemand,  welcher
Einlagen  durch  die  Post  an  die  Altersrentenbank  unmittelbar  eingesendet  oder  eingezahlt  hat,
nicht  innerhalb  zweier  Wochen,  vom  Tage  der  Absendung  der  Einlagen  an  gerechnet,  in  der
ihm  zukommenden  endgültigen  Weise  abgefertigt  worden  sein  sollte.  Dahingegen  haben  wegen
etwaigen  Ausbleibens  von  Interimsquittungen  über  Einlagen,  welche  an  Provinzialgeschäftsstellen
  durch  die  Post  eingesendet  oder  eingezahlt  worden  sind,  die  betheiligten  Einsender  sich
zunächst  an  diese  Geschäftsstellen  und  nur  dann  erst  beschwerdeweise  an  die  Altersrentenbankverwaltung
  zu  wenden,  wenn  die  Sache  nicht  innerhalb  sechs,  vom  Tage  der  Absendung  der
Erinnerung  an  zu  rechnender  Abfertigungstage  zur  Erledigung  gebracht  worden  wäre.

12.  1)  Soll  von  dem  durch  §  4,  3  des  Gesetzes  vom  23sten  Mai  1864  zugestandenen
  Rechte,  Einlagen  zinslos  aus  der  Altersrentenbank  zurückzuziehen,  Gebrauch  gemacht
werden,  so  bedarf  es  nur  eines  mündlichen,  ebenso  bei  jeder  Provinzialgeschäftsstelle,  deren
Geldmittel  die  Zahlung  gestatten,  wie  bei  der  Altersrentenbank  zulässigen  Antrags,  verbunden
        <pb n="470" />
        —  434  —

mit  der  Abgabe  des  Einlagebuchs  und  einer  Quittung  des  zu  einer  solchen  Zurückziehung  Be—
rechtigten.  In  dem  Falle,  wo  der  zahlenden  Cassenstelle  die  Persönlichkeit  des  Empfängers
oder  die  Echtheit  einer  Quittungsunterschrift  nicht  außer  Zweifel  ist,  hat  Erstere  auf  Beibringung
  gerichtlich  oder  notariell  anerkannter  Ouittung  zu  bestehen.  Die  Abgabe  des  Einlagebuchs
ist  von  den  Provinzialgeschäftsstellen  auf  Verlangen  zu  bescheinigen.

2)  Nachdem  bei  der  Altersrentenbank  die  nöthigen  Abstreichungen  in  den  Einlagebüchern
bewirkt  worden  sind,  erhalten  die  betheiligten  Einleger,  beziehendlich  gegen  Rückgabe  des
erhaltenen  Empfangsscheins,  diejenigen  Einlagebücher,  welche  noch  unabgestrichene  Einträge
enthalten  oder  deren  Weiterbenutzung  ausdrücklich  vorbehalten  worden  ist,  wieder  zurück,  wogegen
  alle  übrigen  derartig  erledigten  Einlagebücher  bei  der  Altersrentenbank  zurückbehalten
werden.

*  13.  10  Die  Liquidation  einer  Altersrente  ist  zur  Zeit  des  vorher  bestimmten  Eintritts
in  den  Rentengenuß  von  dem  Betheiligten  unter  Beifügung  des  Einlagebuchs  und  Bezeichnung
der  Cassenstelle  (Altersrentenbank  oder  Provinzialgeschäftsstelle),  bei  welcher  die  Renten  künftig
erhoben  werden  sollen,  unmittelbar  bei  der  Altersrentenbank  schriftlich  zu  beantragen.

2))  Will  der  Versicherte  die  im  §  6  des  Gesetzes  vom  23sten  Mai  1864  ausnahmsweise
  nachgelassene  frühere  Liquidation  und  Verabreichung  einer  Invalidenrente  beantragen,  so
hat  er  Solches  bei  der  Altersrentenbankverwaltung  schriftlich  zu  thun  und  dabei  nicht  nur  das
Altersjahr,  von  dessen  Erfüllung  ab  die  Invalidenrente  gewünscht  wird,  und  die  Cassenstelle,
bei  welcher  die  Rentenerhebung  erfolgen  soll,  anzugeben,  ingleichen  das  Einlagebuch  mit  einzureichen,
  sondern  vor  Allem  auch  durch  ein  Zeugniß  der  zuständigen  Ortsobrigkeit  nachzuweisen,
daß  er,  und  zwar  erst,  nachdem  er  bereits  der  Altersrentenbank  beigetreten  war,  schwer  verletzt
oder  hinfällig  und  dadurch  erwerbsunfähig  geworden  ist.  Dafern  die  Altersrentenbankverwaltung
  den  Fall  zu  Gewährung  einer  Invalidenrente  nicht  geeignet  findet,  wird  Solches  dem
Antragsteller,  welchem  dann  Berufung  an  das  Finanzministerium  freisteht,  unter  Angabe  der
Ablehnungsgründe  eröffnet.  Dagegen  erfolgt  im  Genehmigungsfalle  die  Liquidation  der  beantragten
  Invalidenrente.

3)  War  in  einem  solchen  Falle  der  Capitalvorbehalt  zu  Gunsten  einer  anderen  Person,
als  des  Versicherten  bewirkt  worden,  so  hat  der  Antragsteller  das  Einverständniß  des  Vorbehaltsberechtigten
  zur  Bewilligung  des  Antrags  auf  Liquidation  der  Invalidenrente  nachzuweisen.

#  14.  1)  Der  in  8§8  12  und  13  des  Gesetzes  vom  6ten  November  1858  gedachte
nachträgliche  Verzicht  auf  ursprünglich  mit  Capitalvorbehalt  gemachte  Einlagen  ist,  dafern  er
nicht  von  dem  Versicherten  selbst  ausgeht,  gerichtlich  oder  notariell  zu  bewerkstelligen.

2)  Auf  Grund  des  Tarifs  V  werden  schließlich  die  der  nachträglichen  Verzichtleistung
entsprechenden  Zuwachsrenten  ausgeworfen  und  bei  der  behufs  der  Rentenliquidation  vorzunehmenden
  Summirung  der  Partialrenten  mit  aufgerechnet.
        <pb n="471" />
        —  435  —

15.  1)  Dafern  die  Liquidation  einer  Alters=  oder  Invalidenrente  ergeben  hat,  daß
die  Rente  fürs  Jahr  wenigstens  Einen  Thaler  beträgt,  auch,  beziehendlich  bei  Mitberücksichtigung
  etwa  schon  laufender  Renten,  den  höchsten  Jahresbetrag  von  fünfhundert  Thalern  nicht
übersteigt,  erhält  der  Versicherte  (nunmehrige  Rentner)  gegen  Zurückbehaltung  des  Einlagebuchs
ein  nach  dem  anliegenden  Schema  E  ausgefertigtes  Rentencertificat,  durch  welches  Seiten
der  Altersrentenbankverwaltung  die  erworbene  Rentenberechtigung  unter  Namhaftmachung  der
rentezahlenden  Cassenstelle  gewährleistet  wird.  Gleichzeitig  empfängt  der  Rentner  eine  entsprechende
  Anzahl  Rentenquittungsformulare,  nach  deren  Verbrauch  dem  fernerweiten  Bedarfe
an  dergleichen  Formularen  von  der  Altersrentenbank  Genüge  geleistet  werden  wird.  An  Stelle
der  in  dem  Rentencertificate  benannten  Cassenstelle  kann  auf  des  Rentners  Antrag  von  der
Altersrentenbankverwaltung  später  auch  eine  andere  Cassenstelle  mit  der  Rentenzahlung  beauftragt
  werden;  es  ist  aber  einem  jeden  derartigen  Antrage  das  Rentencertificat  zur  Verlautbarung
  der  mit  der  künftigen  Rentenzahlung  beauftragten  Cassenstelle  beizufügen.

2)  Enthält  das  Einlagebuch  noch  andere,  erst  später  zu  liquidirende  Partialrenten  oder
ist  dessen  Wiederaushändigung  wegen  beabsichtigter  und  nach  &amp;amp;  des  Gesetzes  vom  23sten  Mai
1864  noch  zulässiger  Erwerbung  von  Renten  für  spätere  Genußepochen  vom  Einleger  beantragt
  worden,  so  wird  dasselbe  dem  Letzteren  einstweilen  wieder  zurückgegeben  und  nur  erst  nach
Ausführung  der  letzten  Rentenliquidation  bei  der  Altersrentenbank  zurückbehalten.

3)  Wenn  die  bei  jener  Liquidation  vorgenommene  Summirung  der  Partial=  und  beziehendlich
  der  Zuwachsrenten  eine  Alters=  oder  Invalidenrente  von  weniger  als  Einem  Thaler
fürs  Jahr  oder  —  beziehendlich  unter  Hinzurechnung  bereits  laufender  Renten  —  von  mehr
als  dem  Jahresbetrage  von  fünfhundert  Thalern  ergiebt,  so  unterbleibt  ersteren  Falls  die  Ausfertigung
  eines  Rentencertificats,  während  im  letzteren  Falle  ein  dergleichen  Certificat  über  den
Jahresbetrag  von  fünfhundert  Thalern  für  den  bezüglichen  Rentner  ausgefertigt  wird.  Gegen
Zurückbehaltung  des  Einlagebuchs  fertigt  aber  die  Altersrentenbank  dem  Einleger,  beziehendlich
dessen  Erben,  behufs  der  zinslosen  Zurückzahlung  der  unzureichenden  Einlage  oder  des  überschüssigen
  Einlagebetrags  ein  Quittungsformular  zur  einfachen  Vollziehung  und  nach  Wiedereingang
  der  vollzogenen  Quittung  den  zurückzuzahlenden  Betrag  zu.

4.)  Ist  die  liquidirte  Rente  durch  Einlagen  mit  Capitalvorbehalt  erworben  worden,  so
wird  für  Den,  zu  dessen  Vortheil  das  Capital  vom  Einleger  vorbehalten  worden  war,  ein  besonderes
  Capitalcertificat  nach  dem  unter  F  angebogenen  Schema  ausgefertigt,  durch  welches
die  Altersrentenbankverwaltung  dem  Berechtigten  die  zinslose  Rückzahlung  des  vorbehaltenen
Capitals  nach  dem  Ableben  des  im  nurgedachten  Certificate  genau  bezeichneten  Rentners  zusichert.


8  16.  1)  Fällig  gewordene  Vierteljahresraten  von  Alters=  und  Invalidenrenten  können
.  innerhalb  der  ersten  drei  ihrer  Fälligkeit  folgenden  Jahre  bei  der  im  Rentencertificate  be-
        <pb n="472" />
        —  436  —

zeichneten  Cassenstelle  erhoben  werden.  Die  Rentenquittungen  dürfen  jedoch  nicht  vor  dem
Fälligkeitstermine  ausgestellt  werden  und  müssen  nicht  nur  vom  betheiligten  Rentner,  beziehendlich
von  dessen  Nachgelassenen,  gehörig  vollzogen,  sondern  es  muß  auch  darauf  bescheinigt  sein,  daß
der  Rentner  am  Fälligkeitstermine  sich  noch  am  Leben  befand.  Eine  solche  amtlich  besiegelte
oder  bestempelte  Bescheinigung  haben  die  Rentner  von  irgend  einem  öffentlichen,  ein  Amtssiegel
  führenden,  bei  der  Zahlungsleistung  jedoch  nicht  interessirten  Beamten  beizubringen.
Handelt  es  sich  um  gleichzeitige  Erhebung  mehrer  einem  und  demselben  Rentner  gebührenden
Rentevierteljahresraten,  so  genügt  es,  wenn  nur  auf  der  QOuittung  über  die  jüngst  fällig  gewordene
  dergleichen  Rate  das  Leben  dieses  Rentners  bescheinigt  ist.

2)  Ebenso  kann  die  Halbvierteljahresrente  auf  das  Sterbequartal  eines  Rentners  innerhalb
  der  ersten  drei  ihrer  Fälligkeit  folgenden  Jahre  bei  der  im  bezüglichen  Rentencertificate
benannten  Cassenstelle  von  den  Nachgelassenen  des  verstorbenen  Rentners  gegen  Beibringung
eines  Erblegitimationszeugnisses,  Rückgabe  des  Rentencertificats  und  Vollziehung  des  dem
letzteren  aufgedruckten  Quittungsformulars  erhoben  werden.

*17.  1)  Die  für  den  Todesfall  eines  Versicherten  vorbehaltenen  Einlagen  werden
nach  dessen  Ableben  von  der  Altersrentenbank  an  den  Berechtigten  zinslos  zurückgezahlt,  und
zwar  gegen  Abgabe  oder  Einsendung  einer  gerichtlich  oder  notariell  anerkannten  Onittung,
Beibringung  eines  Todtenscheins,  beziehendlich  eines  Erblegitimationszeugnisses,  und  Rückgabe
des  Einlagebuchs  oder  des  Capitalcertificats.

2)  Sind  Einlagen  zurückzuzahlen,  weil  sie  auf  Grund  falscher  Angaben  über  Namen
oder  Stellung,  Alter  2c.  eines  zu  Versichernden  gemacht  worden  waren,  so  wird  der  betheiligte
Einleger  von  der  Altersrentenbank  unter  Zufertigung  eines  Quittungsformulars  benachrichtigt,
daß  der  zinslosen  Rückzahlung  gedachter  Einlagen  durch  genannte  Bank  Nichts  entgegenstehe,
sobald  die  vorerwähnte,  von  dem  Einleger  oder  dessen  Erben  gehörig  vollzogene,  auch  gerichtlich
oder  notariell  anerkannte  Quittung  an  die  Altersrentenbank  zurückgelangt  und  derselben  zugleich
des  Versicherten  Einlagebuch  oder  Rentencertificat,  beziehendlich  sammt  dem  mit  letztgedachter
Urkunde  gleichzeitig  ausgefertigten  Capitalcertificate,  zurückgegeben  worden  sein  werde.

18.  1)0  Der  Ueberbringer  oder  Einsender  einer  der  in  §  12,1,  §  15,3,  8  16,  1  und  2,
wie  6  17,1  und  2  näher  bezeichneten  Quittungen  ist,  die  vollständige  Erfüllung  der  für  den
besonderen  Fall  vorgeschriebenen  Bedingungen  vorausgesetzt,  als  zur  Erhebung  des  in  der
Quittung  ausgedrückten  Einlage=  oder  Rentenbetrags  berechtigt  anzusehen.

2))  Als  Fälligkeitstermin,  insbesondere  auch  zur  Begründung  des  Laufs  der  Verjährung,
gilt  bei  zinslos  zurückzuzahlenden  unzureichenden  oder  überschüssigen  oder  unter  falschen  Angaben
über  persönliche  Verhältnisse  Versicherter  gemachten  Einlagen  der  Tag  der  Ausstellung  der  in
15,  und  §  17,  2  näher  angegebenen  Zufertigungen.
        <pb n="473" />
        —  437  —

&amp;amp;  19.  Rasuren  und  ähnliche  Aenderungen  im  Zifferwerk  oder  an  anderen  wesentlichen
Stellen  der  Lieferscheine,  Anmeldungen,  Bescheinigungen,  Zeugnisse,  Legitimationen,  Einlagebücher,
  Certificate,  Quittungen  u.  s.  w.  sind  unzulässig.

8  20.  1)  Den  Verlust  eines  Einlagebuchs  oder  eines  Certificats  hat  der  Verlustträger,
dafern  es  ihm  um  den  Ersatz  dieses  Verlusts  zu  thun  ist,  unter  Bezeichnung  des  verlorenen
Documents  nach  Art,  Nummer  und  Ausfertigungsdatum,  wie  unter  Angabe  seiner  Vor=  und
Familiennamen,  seiner  bürgerlichen,  beziehendlich  gewerblichen  Stellung  und  seines  wesentlichen
Wohnorts,  der  Altersrentenbankverwaltung  schriftlich  anzuzeigen  und  den  Verlust,  soweit
nöthig,  zu  bescheinigen.

2)  Dafern  die  Angaben  der  Anzeige  mit  den  aus  den  Registern  der  Altersrentenbank
ersichtlichen  Nachrichten  übereinstimmen,  auch  die  durch  das  verlorene  Document  gewährleisteten
Forderungsrechte  nicht  etwa  schon  vor  dem  Eingange  der  Verlustanzeige  verjährt  sind,  überhaupt
aber  der  beantragten  Erneuerung  irgend  welche  Bedenken  nicht  oder  nicht  weiter  entgegenstehen,
wird  Seiten  der  Atersrentenbankverwaltung  an  Stelle  des  verlorenen  Documents  ein  Duplicat
ausgefertigt,  gleichzeitig  das  als  verloren  angezeigte  Originaldocument  mittels  öffentlicher
Bekanntmachung  durch  die  Leipziger  Zeitung  auf  Kosten  des  Antragstellers  für  ungültig  erklärt
und  das  neue,  ausdrücklich  als  „Duplicat“  bezeichnete  Document  dem  Antragsteller  durch
dessen  Gerichtsbehörde  ausgehändigt.

&amp;amp;  21.  Wenn  das  im  vorigen  Paragraphen  dargelegte  Verfahren  stattgefunden  hat,  so
soll  wegen  derjenigen  Capital=  und  Rentezahlungen,  rücksichtlich  deren  der  Ablauf  der  in  6  18
des  Gesetzes  vom  6ten  November  185  8  näher  bestimmten  Verjährungsfrist  in  die  Zwischenzeit
vom  Eingang  der  Verlustanzeige  bis  zur  Aushändigung  des  Duplicatdocuments  fällt  und
welche  wegen  Mangels  eines  der  in  §  20  gedachten  Originaldocumente  rechtzeitig  nicht  erhoben
werden  konnten,  den  Betheiligten  gestattet  sein,  solche  binnen  einem  Jahre,  vom  Tage  der

Aushändigung  des  Duplicatdocuments  ab  gerechnet,  unmittelbar  bei  der  Altersrentenbank
zu  erheben.

§  22.  Kann  eine  fällige  Rentenrate  in  Folge  des  Verlusts  des  Quittungsformulars
oder  der  Quittung  vom  Rentner  nicht  erhoben  werden,  so  ist  Solches  der  Altersrentenbankverwaltung
  schriftlich  anzuzeigen  und  erhält  dann  der  Rentner  nach  Ablauf  der  §#  18,2  des
Gesetzes  vom  6ten  November  185  8  festgesetzten  Verjährungszeit,  dafern  nicht  mittlerweile  die
bezügliche  Rentenrate  erhoben  worden  ist,  deren  Betrag  durch  die  Altersrentenbank  gegen
Quittung  nachträglich  ausgezahlt.

§  23.  10  Für  die  nach  §  13,  2  erforderlichen  Invaliditätszeugnisse,  ingleichen  für  die
nach  §  16,  beizubringenden  Lebensbescheinigungen  ist  innerhalb  des  Königreichs  Sachsen  eine
Gebühr  nicht  zu  beanspruchen.

2)  Formulare  zu  den  &amp;amp;  4,  2  gedachten  Lieferscheinen  und  §5,1  u.  s.  w.  erwähnten  Anmeld-1864.

  68
        <pb n="474" />
        —  438  —

ungen,  wie  zu  den  §  12,1  und  8  17,1  genannten  Quittungen  sind  für  den  Bedarfsfall  bei
der  Altersrentenbank  und  allen  Provinzialgeschäftsstellen  unentgeltlich  zu  erlangen.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  am  31sten  December  1864.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Neuter.
        <pb n="475" />
        —  439  —
A.
Lieferschein

über  Einlagen  zur  Altersrentenbank  für  Rechnung  nachbenannter  Personen.

 

 

 

 

Vor=  und  Familien-  Wesentliche  Betrag  der  Einlagen  Angabe
Fort-  Namen  Wohnorte  mit  mit  der
laufende  -  Capital-  Capital=  mitfolgenden  Anmeldungen,  Anmeld-Nummer
  der  Verzicht  Vorbehalt  ungsbeilagen  und  Einlagebücher,  nach
«  Stückzahl  und  Art,  beziehendlich

 

 

2  Nerst  zi  idli  ·  si
zu  Versichernden,  beziehendlich  Versicherten.  nach  Thalern.  Nummern.

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen:
1)  Der  Einreichung  eines  Lieferscheins  bedarf  es  nur,  wenn  die  Einsendung  mehr  als  Eine  Einlage  enthält.
2)  Wird  eine  Anmeldungsbeilage  zurückgewünscht,  so  ist  Solches  in  der  letzten  Spalte  des  Lieferscheins  anzumerken.
3)  Rasuren  und  ähnliche  Aenderungen  im  Zifferwerk  und  an  anderen  wesentlichen  Stellen  eines  Lieferscheins  sind  unzulässig.
4)  Bei  Provinzialgeschäftsstellen  eingegangene  Lieferscheine  sind  beim  Registerwerke  dieser  Stellen  zurückzubehalten.

68-
        <pb n="476" />
        —  440  —

der  Einlagestraze  d  der  des  Einlagebuchs  —
Altersrentenbank  —

Anmeldung
wegen  Beitritts  zur  Königlich  Sächsischen  Altersrentenbank,  mit  Beantwortung  nachstehender
Fragen:

(Des  zu  Versichernden

a)  Vor=  und  Familiennamen:

1)  Für  Wen  soll  die  Altersrente  b)  Tag,  Jahr  und  Ort  der  Geburt,
versichert  werden?  laut  beigefügter  Geburtsbescheinigung:

I)  bürgerliche,  beziehendlich  gewerbliche  Stellung:

d)  wesentlicher  Wohnocn:

2)  Von  welchem  erfüllten  Altersjahre  soll  der  Rentenlauf  beginnen?

3)  Wird  beabsichtigt,  mit  Capitalver  zicht  oder  mit  Capitalvorbehalt  einzulegen?“

a)  aus  des  Versicherten  eigenem  Vermögen?

4  Wird  eingelegt  b)  aus  dem  Vermögen  einer  anderen  Person?

aa)  Vor=  und  Familiennamen:

bb)  bürgerliche,  beziehendlich  grnerbce  Stellung:

ce)  wesentlicher  Wohnort:  "

5)  Will  der  Einleger  die  für  den  Todesfall  des  Versicherten  ausbedungene
  zinslose  Rückzahlung  des  eingelegten  Capi-  a)  im  Allgemeinen  „sich  oder  seinen
tals,  verbunden  mit  dem  in  §  4,„  des  Gesetzes  vom  Erben"?  #
23sten  Mai  1864  zugestandenen  Rechte  der  vorzeitigen  zinslosen
  Zurückziehung  dieses  Capitals  und  mit  dem  in  „  .  .
§  12  des  Gesetzes  vom  öten  November  1858  zum  Zwecke  der  b)  irgend  einer  bestimmten  anderen
Erlangung  einer  höheren  (Zuwachs-)  Rente  gestatteten  nach-  Person?
träglichen  Capitalverzichte,  vorbehalten

aa)  Vor=  und  Familiennamen:

bb)  bürgerliche,  beziehendlich  gewerbliche  Stellung:

cc)  wesentlicher  Wohnort:  .

a)  nur  für  die  mit  der  Anmeldung  gleichzeitig  erfolgende

 

Letzteren  Falls,  der  unter  4b.
erwähnten  Person

 

Letzteren  Falls,  der  unter  5b.
gedachten  Person

6)  Soll  für  den  Fall,  daß  der  Einleger  zu  selbstständigen

Verms  "ruk  .  »..  .  Einzahlung?
Vermögensverfügungen  nicht  berechtigt  ist,  die  vor—  b)  auch  für  fernere,  vom  Einleger  selbst  bewirkte  Einliegende
  Anmeldung  gelten  zahlungen?

,  am
Zeichnung  des  Altersrentenbankcassirers:

Anmerkungen:
1)  Die  Ausfüllung  der  Vordrucke  in  den  oberen  beiden  Ecken  erfolgt  bei  der  Königlichen  Altersrentenbank.
2)  Die  vorliegende  Anmeldung  ist  vom  Einleger,  dafern  aber  solcher  zu  selbstständigen  Vermögensverfügungen  nicht  berechtigt  ist,  von  dessen
gesetzmäßigem  Vertreter  eigenbändig  zu  vollziehen.
3)  Eine  die  Frage  unter  6  b.  bejahende  Erklärung  ist  jederzeit  widerruflich;  doch  muß  der  Widerruf  schriftlich  an  die  Königliche  Altersrentenbank
  eingereicht  werden.
4)  Rasuren  und  ähnliche  Aenderungen  im  Zifferwerk  und  an  anderen  wesentlichen  Stellen  dieser  Anmeldung  sind  unzulässig.
        <pb n="477" />
        Großmedianoctavformat.

Einlagebuch
über  Einzahlungen  für  nachbenannte  ..  Versicherte  ..  zu  Erwerbung  von  Altersrenten.

Persönliche  Verhältnisse  der  Betheiligten,  Einlage=  und  Rentenbedingungen:

1)  De  Versicherten  Nachträgliche  Abänderungen:
a)  Vor=  und  Familiennamen:
b)  Tag,  Jahr  und  Ort  der  Geburt:
I)  bürgerliche,  beziehendlich  gewerbliche  Stellung:
d)  wesentlicher  Wohnort:

2)  Der  Lauf  der  Rente  soll  beginnen  vom  erfüllten  sien  Altersjahre.

3)  Die  Einzahlungen  erfolgen  mit  Capital-4)

  De.  Einleger  3
))  Vor=  und  Familiennamen:  1

b)  bürgerliche,  beziehendlich  zewerbliche  22  .  .  .
I)  wesentlicher  Wohnort:

5)  Die  für  den  Todesfall  de  Versicherten  ausbedungene  zinslose  Rückzahlung
des  eingelegten  Capitals,  verbunden  mit  dem  in  §  4,  3  des  Gesetzes
vom  23sten  Mai  1864  zugestandenen  Rechte  der  vorzeitigen  zinslosen  Zurückziehung
  dieses  Capitals  und  mit  dem  in  §  12  des  Gesetzes  vom  Sten  November
  1858  zum  Zwecke  der  Erlangung  einer  höheren  (Zuwachs-)  Rente  gestatteten
nachträglichen  Capitalverzichte,  ist  von  de  .  Einleger  vorbehalten
  worden

6)  D.  Einleger  ist  von  .
dem.  ...zu..
zu  fortgesetzten  Einzahlungen  ermächtigt  worden.
Dresden,  am

 

Königlich  Sächsische  Altersrentenbankverwaltung.

Schwarzstempel
de

r
Königl.  Altersrentenbankverwaltung.

  Bankbuchhalter.

Anmerkung:
Rasuren  und  ähnliche  Aenderungen  im  Zifferwerk  oder  an  anderen  wesentlichen  Stellen  des  Einlagebuchs  sind  unzulässig.
        <pb n="478" />
        442

 

 

Fortahrgan

  laufende
h  g  g  Nummer

 

der
Einlagestrazze
der
Altersrentenbank.

Datum
der

Einzahlung.

Betrag  der  Einlage,

nach  Thalern,

Des  Versicherten.

 

 

in

Buchstaben.

in  Ziffern,

 

mit  mit
Capital=  Capital-Verzicht.
  Vorbehalt.

Alter  zur  Altersjahr,
Zeit  der  von  dessen
Einzahl-Erfüllung
ung  nach  ab  die

Nach
welche

 

 

Jahren.  Renteläuft.

 

sten  Altersjahr

 

 

 

Jahr.  Monat.)  Tag.

1

 

 

"„

 

 

 

 

Vortrag:

In  Gemäßheit  des  Gesebel
        <pb n="479" />
        —  443  —

 

 

Eigenhändige  Namensschrift
des
Altersrentenbank—

alern  und  Thalerdecimaltheilen  erworbene  Altersjahresrente,
Aaufen  beginnt  von  des  Versicherten  erfülltem

 

sten  Altersjahre.  sten  Altersjahre.  sten  Altersjahre.  Cassirers.  Cassencontroleurs.

 

m
        <pb n="480" />
        —  444  —

Einnahmejournal-.

D.

 

 

 

Interimsquittung.
Blindstempel  Für  ....  zu  iist  heute  eine  für  die  König-*.
  derin  lich  Sächsische  Altersrentenbank  bestimmte  Einlage  von  —.-2  —  Thalern
igl.  Sachs.  S
Alterslentenbanl.  nebst  .,  zur  Weiterbeförderung  dahin,  anher  abgegeben  worden.
Königliche  .  zu  ,  am

Gegenwärtige  Interimsquittung  ist  nach  Verlauf  von  sechs  Wochen  gegen  das  von  der  Altersrentenbank  mir
dem  Eintrage  der  Einlage  und  Rente  versehene  Einlagebuch  bei  vorgenannter  Cassenstelle  umzutauschen.

 

E.

 

Einlagebuchs-  57  Conto  im  Rentenhauptbuche.
Rentencertificat.
Die  Königlich  Sächsische  Altersrentenbankverwaltung  beurkundet  hiermit,  daß  für
geboren  am  zu  ..,
eine  vom  Isten  ab  laufende  rente  von  jährlich
.  .Thlrn..  Ngr.  Pf.
erworben  worden  ist  und  d  genannte  Rentner  diese  Rente  in  vierteljährlichen  Raten,  zum
ersten  Male  auf  dass  e  Ouartal  des  Jahres  Aan  lsten

auf  jedes  fernere  von  ih  durchlebte  Ouartal  aber  je  am  ersten  Tage  des  dem  durchlebten
Quartale  nächstfolgenden  Kalendervierteljahres,  bei  de  .  Königlichen  ......
....  gegen...eigenhändige,mitdemZeugnisse  Lebens  versehene
Quittung  zu  erheben  berechtigt  ist.

An  überschüssigen  Einlagen

Dresden,  am

Königlich  Sächsische  Altersrentenbankverwaltung.

Blindstempel

der
Königl.  Sächs.  Altersrentenbankverwaltung.
  Bankbuchhalter.

Anmerkungen:

1)  Alters-  und  Invalidenrenten  dürfen,  bis  zu  einem  Gesammtbetrage  von  jährlich  einhundert  Thalern,  weder  verkümmert,
  noch  abgetreten  werden.  »

2)  Unabgehobene  Renten  verjähren  binnen  drei  Jahren,  von  ihrer  Fälligkeit  ab  gerechnet,  und  verbleiben  dann  der
Königlichen  Altersrentenbank.

3)  Wer  seine  Renten  bei  einer  anderen,  als  der  vorgenannten  Cassenstelle  zu  erheben  wünscht,  hat  Solches  der  Königlichen
  Altersrentenbankverwaltung  unter  Angabe  der  Veranlassung  und  Einsendung  des  Rentencertificats
anzuzeigen.

4)  Rasuren  und  anliche  Aenderungen  im  Zifferwerk  oder  an  anderen  wesentlichen  Stellen  des  vorliegenden  Certificats

sind  unzulässig.

5)  Auf  das  Quartal,  in  welchem  der  Rentner  stirbt,  wird  den  Nachgelassenen  desselben  die  Hälfte  einer  Rentenvierteljahresrate
  vom  ersten  Tage  des  dem  Ableben  des  Rentners  folgenden  Kalendervierteljahres  an  (vergleiche  jedoch
Anmerkung  2)  gegen  Rückgabe  vorliegenden  Certificats,  Beibringung  eines  Erblegitimationszeugnisses  und  Vollziehung
  des  auf  der  Rückseite  ersichtlichen  Quittungsformulars  bei  der  vorgenannten  Cassenstelle  verabreicht.
        <pb n="481" />
        —  445  —

Eingetragen  unter  A#  Eingegangen  am
der  Rentenstrazze  des  Jahres

Quittung  über  Sterbequartalsrente.  )

.Thlr.  .Nygr.  .  Pf.
als  die  am  Isten.  fällig  gewordene  Hälfte  einer  Vierteljahresrate  der
umstehend  gewährleisteten  rente,  von  de  Königlichen

heute  baar  und  richtig  ausgezahlt  erhalten  zu  haben,  bekenne  d.
unterzeichnete  .,  laut  des  angebogenen  Erblegitimationszeugnisses  des  ...  ...
..  vom  ....  empfangsberechtigte  ..  Hinter—
lassene  ..  de  ..  während  des  .  .  en  QOuartals  des  Jahres  verstorbenen,  umstehend
genannten  Rentner  hierdurch  eigenhändig  quittirend.

.,  am

Anmerkungen:

1)  Die  Ausfüllung  der  Vordrucke  in  den  oberen  beiden  Ecken  erfolgt  bei  der  Königlichen  Altersrentenbank.
2)  Der  Ueberbringer  oder  Einsender  der  vorersichtlichen  Quittung  wird  als  zur  Erhebung  der  Sterbequartalsrente  berechtigt
  angesehen.

3)  Rasuren  und  ähnliche  Aenderungen  im  Zifferwerk  oder  an  anderen  wesentlichen  Stellen  der  vorliegenden  Quittung
sind  unzulässig.

 

*)  Auf  die  Rückseite  der  Beilage  E  gehörig.

1564.  69
        <pb n="482" />
        —  446  —

Einlagebuchs.  E7  Conto  inm  Rentenhauptbuche.

F.
Capitalcertificat.

Die  Königlich  Sächsische  Altersrentenbankverwaltung  beurkundet  hiermit,  daß

zu  Erwerbung  einer  rente  für
d
geboren  am  zu  .,
eingezahlte  Capital  Betrag  von
Thlr.  Ngr.  Pf.

für  den  Todesfall  d  8  nurgenannten  Rentner  zur  Rückzahlung  an
d
zu

vorbehalten  worden  ist  und  nach  Eintritt  solchen  Todesfalls  von  der  Königlich  Sächsischen  Altersrentenbankd-
  nurgenannten  Empfangsberechtigten,  beziehendlich  de  en  Erben,  gegen  gerichtlich
oder  notariell  anerkannte  Quittung,  Rückgabe  gegenwärtigen  Certificats  und  Beibringung  eines
Todtenscheines,  beziehendlich  eines  Erblegitimationszeugnisses,  zinslos  zurückgezahlt  werden  soll.

An  überschüssigen  Einlagen  3

Dresden,  am
Königlich  Sächsische  Altersrentenbankverwaltung.

Blindstempel
d

er
Königl.  Sächs.  Altersrentenbankverwaltung.

Bankbuchhalter.

Anmerkungen:

1)  Vorbehaltene  Capitale  werden  zur  Rückzahlung  fällig  am  ersten  Tage  des  dem  Ableben  des  Rentners  nächstfolgenden
Kalendervierteljahres,  verbleiben  aber  der  Königlichen  Altersrentenbank  im  Falle  der  Erblesigkeit  oder  falls  sie
nerbalb  der  ordentlichen  bürgerlichen  Verjährungsfrist,  von  ihrer  Fälligkeit  ab  gerechnet,  nicht  abgehoben  worden
Iind.

2)  Eine  Verzinsung  unabgebobener  sälliger  dergleichen  Capitale  findet  nicht  statt.

3)  Rasuen  und  aniche  Aenderungen  im  Zifferwerk  oder  an  anderen  wesentlichen  Stellen  des  vorliegenden  Certificats
ind  unzulässig.
        <pb n="483" />
        —  447  —

J.
Tarif

der
jährlichen  Altersrenten,
welche
bei  Verzichtleistung  auf  das  eingezahlte  Capital
(bei  Capital-Verzicht)
durch  Einzahlung  Eines  Thalers

erworben  werden.

Berechnet
nach  §  8,1,  a,  c  u.  d  und  2  und  §  9,1  bis  mit  4  und  6  des  Gesetzes  vom  6ten  November  1858,  die
Errichtung  einer  Altersrentenbank  betreffend,  §  3,3  und  §  5,1  des  Gesetzes  wegen  Erweiterung  der
Wirksamkeit  dieser  Bank,  vom  23sten  Mai  1864,  wie  nach  der  dem  letztgedachten  Gesetze  angefügten
Sterblichkeitstabelle.

 

69°“
        <pb n="484" />
        448

J.

Altersrenten  bei  Capital-Verzicht.

 

 

Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr
des
Versicherten  40  45.  50.  55  60.  65.
·  beider
Einzahlung.  Jahres  -  Renteneinheiten  nach  Thalern.
.
·  0,41461  0,57961  0,84200  1,20181  2,13718  3.94129
1½n  0,39553  6,552095  0,.80335  1.23238  2,03886  3.75997
1  0,37676  0),52670  0)76522  1,17388  1,941208  3,58140
3#  0,35828  0,50086  0),72768  1,1163  1,81681  3,10581
1  0,34000  0/47543  0,69074  1005963  10,75305  3,23200
1½  0,33135  0,16322  06),67299  1,03210  1,70800  3,14082
1½  0,32271  0),45117  0,65549  10,00556  1,66360  30,06794
1%  0,31425  0,13931  0,063825  0)97911  1,610842,98724
2  0,3058688  0,427611.  0,62126  0,95304  1,57671  2.90770
2½  0,30035  0,41988  0,61003  0),93581  1,54821  2,85514
2½  0,294180  0,41225  0,50895  0.,91881  1,520090  28880328
23#  028959!  0,101173  05880!  0,00204  1),49234  2775210
3  0,8420  0,.39730  0,57722  0,88548  1,16105  2,70159
3½  0,27999  06),39141  0,56867  0,87236  1,143214  2,66156
3½  0,.27588  0,38500  0,56022  0,85941  1,12180  2,62203
3½  0,27172  0,379086  0,55188  0,.84661  1,10063  2,58297
4  026766  0),37418  0,54364  0,833966  10,37971  254440
4½  0,26425  0),36941  0,53671  0,82333  1036213  2.51197
½  0,20088  0,36470  0.529086  0,81288  1,34474  2,47991
43  0,25754  C,  36004  0),523090  0,80244  1,327566  2,44822
5  0,.254125  0,35543  0,51639  0),79217  1,31057  2,41689
5½  0,.25142  0),35148  0,51065  0,78336  1,29600  2),39002
5½  024863  0,34757  0,50407  0),77465  1,.28109  2,3634K4
5%  0,24586  0,34370  0,40935  0,76603  1,26733  2,33715
6  0,24312  0,33988  O0,49379  0),75750  1,2  5322  2,31112
6½  0,24063  0),33639  0.48873  0),74974.  1.24037  2.744
612  0,.23816  033205  0,18373  0),74206  1,22766  22,2600
6%  0,23572  0,329053  0,47877  0),73445  1,21508  2,24079
7  02331  6  0,4786  072692  1,202602  2.21781
7½  0,3100  0,32293  0,16917  0,71973  1,19072  2),10586
7½  0,22871  0,.31973  0,16452  0),712600  1,17893  2.17413
7½  0,226415  6,316566  0,15002  0),70555  1,16726  2,1561
        <pb n="485" />
        —

449

J.

Altersrenten  bei  Kapital-Verzicht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr  Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.
des
Versicherte  40.  45.  50.  55.  60.  636.
bei  der  !
Einzahlung.  Jahres  -  Renteneinheiten  nach  Thalern.
8  0,22420  0,31343  0,45537  0,69856  1,15570  2,13129
8/  0,22202  0,31037  0,45093  0,69174  1,14442  2,11049
8½  0,21985  0,30734  0,44653  0,68499  1,13325  2,08990
8  /  0,21770  0,30434  0,44217  0,67831  1,12219  2,06950
9  0,21558  0,30137  0,43785  0,67168  1,11124  2,04929
91/4  0,21347  0,29843  0,43358  0,66513  1,  10039  2,02928
9½  0,21139  0,29552  0,42934  0,65863  1,08964  2,00947
9%  0,20932  0,29263  0,42515  0,65220  1,07900  1,98984
10  0,20728  0,28977  0,42100  0,64583  1,06846  1,97041
10½  0,20525  0,28694  0,41688  0,63952  1,05802  1,95116
10  ½  0,20325  0,28414  0,41281  0,63327  1,04769  1,93210
10⅝  0,20126  0,28136  0,  40878  0,62708  1,03745  1,91322
11  0,19930  0,27861  0,40478  0,62006  10,02731  1,89452
11/  0,19735  0,27589  0,40083  0,61489  1,01727  1,87601
11½  0,  19542  0,27319  0,39691  0,60888  1,00733  1,85767
11⅛/  0,19351  0,27052  0,39303  0,60292  0,99748  1,83951
12  0,19162  0,26787  0,38919  0,59703  0,98773  1,82152
12½  0,18974  0,26526  0,38538  0,59119  0,97807  1,80371
12½  0,18780  0,26266.  0),38161  0,58541  0,96850  1,78607
12⅝  0,18605  0,20009  0,37788  0,57968  0,95903  1,76859
13  0,18423  0,25755  00,37418  00,57401  0,94964  1,75129
13½  0,18241  0,  25500  0,37048  0,56833  0,94025  1,73390
13½  0,18060  0,25247  0,36681  0,56271  0,93094  1,71680
13⅝  0,17881  6,240998  0,36318  0),55714  0,02173  1,69981
14  0,17704  0,24750  0,35958  0,55162  0,91260  1,68298
14½/  0,17  593  0,24503  0,35600  0,54612  0,90350  1,66619
14½  0,17353  0,24259  0,35245  0,54067  0,89448  1,64956
14⅝%  0,  11180  0,24017  0,34893  0,53527  0,885566  1963310
15  0,17008  0,23777  0,34544  0,52993  0,87672  1,61680
15½  0,16838  0,2353  0,34198  0,52462  0,86793  1,60060
15½  0,16669  0,23303  0,33856  0,51936  0,85923  1,58455
15  0,16502  0,230609  0,33516  0,51415  0,85062  1,06867
        <pb n="486" />
        Altersrenten  bei  Capital-Verzicht.

450
J.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr  Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.
des

Versicherten  40.  45.  50.  55.  60.  65.
bei  der

Einzahlung.  Jahres-  Renteneinheiten  nach  Thalern.
16  0,16336.  0,22838  0,33180  0,50900  0,84209  1,55294
16¼  0,16170  0,22605  0,32842  0,50382  0,83352  1,53713
16½  0,16005  0,22375  0,32508  0,49869  0,82503  1,52148
16⅜  0,15842  0,22147  0,32177  0,49361  0,81663  1,50599
17  0,15681  0,21922  0,31849  0,48858  0,80831  1,49065
171¼/  0,15521  0,21697  0,31523  0,48358  0,80004  1,47540
17½  0,1536ö2  0.,21476  0,31201  0,47864  0,79186  1,46031
17/  0,15205  0,21256  0,30882  0,47374  0,  78376  1,44537
18  0,15049  0,21038  0,30566  0,46889  0,77573  1,43057
184  0,14894  0,20821  0,30250  0,46405  0,76773  1,41582
18½  0,14740  0,20606  0,29938  0,45926  0,  75981  1,40121
185/  0,14588  0,20394  0,29629  0,45452  0,  75197  1,38675
19  0,14438  00,20183  0,29324  0,44983  0,74421  1,37244
19½⅛  0,14287  0,19973  0,29019  0,44515  0,  73647  1,35816
19½  0,14139  0,19766  0,28717  0,44052  0,  72881  1,34403
19⅜¾  0,13992  0,19560  0,284  18  0,43594  0,72122  1,33004
20  0,13846  0,19356  0,28122  0,43140  0,71371  1,31620
20¼  0,13701  0,19154  0,27828  0,42689  0,70625  1,30244
20½  0,13558  0,18954  0,27537  0,42243  0,69887  1,28882
20⅜⅝  0,13416  0,18755  0,27249  0,41801  0,69156  1,27534
21  0,13276  0,18559  0,26964  0,41363  0,68432  1,26200
21  ½"½  0,13137  0,18365  0,26682  0,40931  0,67716  1,24879
21½  0,12999  0,18173  0,26402  0,40502  0,67007  1,23572
21⅜⅝  0,12863  0,17982  0,26126  0,40078  0,66305  1,22277
22  0,12728  0,17794  0,25852  0,39658  0,65611  1,20996
22¼  0,12595  0,17607  0,25581  0,39242  0,64923  1,19728
22  ½  0,12463  0,17423  0,25313  0,38831  0,64242  #  1,18473
22⅜⅝  0,12332  0,17240  0,25048  0,38424  0,63569  1,17231
23  0,12203  0,17059  0,24785  0,38021  0,62902  10,16001
23½  0,12075  0,16881  0,24526  0,37623  0,62244  1,14788
23½  0,11949  0,16704  0,24269  0,37230  0,61593  113588
23⅜  0,11824  0,16530  0,24015  0,36840  0,60949  1,12400

l

 

 

 

 

 

 

 

r
        <pb n="487" />
        Altersrenten  bei  Capital-Perzicht.

451

J.

 

 

 

 

 

 

 

—  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr  Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.
des

Versiherten  40.  46.  50.  55.  60.  6.
bei  der

Einzahlung.  Jahres-  Renteneinheiten  nach  Thalern.
24  0,11700  0,16357  0,23764  0,36455  0,60311  1,11224
24¼  0,11578  0,16186  0,23515  0,36073  0,59680  1,10060
24½  0,11457  0,16016  0,23269  0,35696  0,59055  1,08907
243/  0,11337  0,15848  0,23025  0,35322  0,58437  1,07766
25  0,11218  0,15682  0,22784  0,34952  0,57824  1,06637
25¼  0,11099  0,15517  0,22544  0,34582  0,57214  1,05511
25½  0,10982  0,15353  0,22305  0,34217  0,56609  1,04396
253/4  0,10866  0,15190  0,22070  0,33855  0,56011  1,03293
26  0,10751  0,15030  0,21836  0,33497  0,55419  1,02201
26  1/  0,  10637  0,14870  0,21604  0,33142  0,54830  1,01116
26n½  0,  10524  0,14712  0,21375  0,32790  0,54248  1,00042
26⅜/  0,  10412  0,14556  0,21148  0,32441  0,53672  0,98979
27  0,10302  0,14401  0,20923  0,32097  0,53101  0,97927
27½  0,10192  0,14248  0,20700  0,31754  0,52534  0,96882
27½  0,  10083  0,14096  0,20479  0,31415  0,51973  0,95847
273/  0,09975  0,13945  0,20260  0,31079  0,51418  0,94824
28  0,09869  0,13796  0,20044  0,30747  0,50869  0,93810
28⅛¼  0,09763  0,13648  0,19829  0,30419  0,50325  0,92807
28½  O0,09659  0,13502  0,19617  0,30093  0,49787  0,91815
28⅜  0,09555  0,13358  0,19407  0,29771  0,49254  0,90833
29  0,09453  0,13215  0,19200  0,29453  0,48727  0,89860
29½  0,09351  0,13072  0,18992  0,29135  0,48201  0,88891
29½  0,09250  0,12931  0,18787  0,28820  0,47681  0,87931
29⅜¾  0,09150  0,12792  0,18585  0,28509  0,47166  0,86982
30  0,09051  0,12653  0,18384  0,28201  0,46656  0,86042
30½  0,08953  0,12517  0,18185  0,27896  0,46152  0,85112
30½  0,08857  0,12381  0,17988  0,27595  0,45653  0,84191
30⅜%  0,08761  0,  12247  0,17794  0,27296  0,45159  0,83281
31  0,08666  0,12115  001117601  0,  27001  0,44670  0,82379
31  "  0,08571  0,11982  0,17408  0,26705  0,44181  0,81477
31½  0,08477  0,11851  0,17218  0,26412  0,43697  0,80584
31⅜  0,08384  0,11721  0,17029  0,26123  0,43217  0,79700

 

 

 

 

 

 

 

 

—-t-tBt
        <pb n="488" />
        Altersrenten  bei  Capital-Verzicht.

452

J.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr  Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.
des
Bersichertenn  40.  45.  50.  55.  60.  6.
bei  der
Einzahlung.  Jahres  -  Renteneinheiten  nach  Thalern.
32  0,08292  0,115992  0,16842  0,25836  0,42743  0,78826
321½  0,082010  0.11465  0,16656  0,25551  0),42272  0,77957
32½  0,08110  11838  0,16473  0,25270  0,41808  0.77098
32½⅜;  0,08021  0,11213  0),16291  021091  0.41315  0/76247
33  0,07932  0,11089  0.,16111  0,%  4#  15  0,40889  0.75406
33u½  0,0°84145  0,10966  0),15933  0,24441  0,10436  0.74570
33½  0,07758  0,10845  0.15756  0,24170  0),30987  0,73743
33⅜  0,07671  0,1072  4  0)15581  0,3002  0),39543  0,.72924
34  0,07566  0,106005  0.,15408  0,23636  0,39104  0),72115
34½  0,07502  0)10487  0,15236  0,23373  06,38668  0.71310
34½  0,.07418  0,10370  0,15066  0,23112  0,3827  0515
34⅜⅝  0,07335  0,10254  0,14898  0,22854  0,37810  6,69727
35  0,07253  0,10110  0,14732  0,22598  037
35½  0,07171  0,10025  0,14566  0,22344  0,36966  0,68171
35½  0,07091  0,09912  0,14401  0,.2002  0),365".10  667403
35/  0,07011  0,09801  0.14239  0,21813  6,36137  6066643
36  0,06931  009600  0,14078  0,215906  0,35720  00,65890
36¼  006853  0,09581  013920  0.,213503  0d35327  0,65149
36½  0,06776  60,09473  0137683  0.21113  0,34029  0.,64416
—  0,06700  60,09366  0.13608  0,20875  0,34536  00,63690
37  0.06624  0,09261  0.13455  0,20640  0,341410.62972
37½  0,06549  0,09156  0,13302  0,20406  0,33760  0.62259
37½  0,06475  0,09052  0),131522  0.20175  0),33378  0061554
37⅜⅝  0,06402  0,08950  0,130083  0.19946  0,32999  0060856
38  0,.063290  0088418  0112855  0,19720  0.326025  00,60165,
38½  0,06257  0,08747  0,12709  0.19405  0),32255  0,590480
381½  0,06186  0,086417/  0.12564  0,19273  0,31885  0.58801
38/  0,06115  0,085190  0112420  0),19053  0,31521  0.58130
39  0,06045  0,08451  012278  0,18835  60,31161  0,57466
39½  0,05976  0,08355  0,121383  0,18620  C0,30805  0.56809
39½  0,05908  0,08259  0,.11999  0,.184107  60,30453  0.56160
39½  0.058410%  0.08164  1862  0),18196  0301040  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

———  —  —
        <pb n="489" />
        Altersrenten  bei  Capital-VPerzicht.

453

J.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr  Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.
des

Versicherten  40.  45.  50.  55.  60.  65.
bei  der

Einzahlung.  Jahres  -  Uenteneinheiten  nach  Thalern.

·  l
40  0,05773  0,08071  0,11726  0,17988  0,29759  0,54881
40  ½  .  0,07978  0,11591  0,17781  0,29417  0,54250
40  ½  0,07886  0,11458  0,17576  0,29078  0),53625
40  ⅝%  0,07795  0,11326  0,17373  0,28743  l  0,53007
41  0,07705  0,11195  0,17173  0,28412  0,52396
41½  0,07616  0,11065  0,16974  0,28082  0,51789
41  ½  0,07528  0,10937  0,16777  0,27757  0,51188
4136  0,07440  0,10810  0,16583  0,27435  0,50594
I  .

42  0,07354  0,  10684  0,163900  0,27116  0,50006
42⅛  0,07268  0,10559  0,16197  00,26797  0,49418
42½  0,07182  0,  10434  0,16006  0,26481  0,48836
42⅜  0,07097  0,10311  0,15818  0,26169  0,48261
43  0,07014  0,10190  0,15631  0,25861  0,47691
43½  0,06931  0,10069  0,15446  0,25554  0,47126
43½  0,06848  0,09950  0,  15263  0,25251  0,46567
433¾  0,06767  0,09831  0,15081  0,24951  0,  46014
44  0,06687  0,09715  0,14902  0,24655  0,45467
44½  0,06606  0,09597  0,14722  0,24356  0,44918
44½  0,06526  0,09481  0,14544  0,24062  0,44374
44⅜⅝  0,06447  0,09366  0,14368  0,23770  0,43836
45  0,06369  0,09253  04193  0),23482  0,43305
45½  I  .  0,09139  0,14020  0,23195  0,42775
45½  0,09027  0,13848  0,22910  0,42251
45⅜%  0,08917  0,13678  0,22630  0,41733
46  0,08807  0,13510  0,22352  0,41220
46½  0,08698  0,13343  0,22075  O0,40710
46½  #  0,08590  0,13177  0,21801  0,40205
46⅜⅝  0,08484  0,13014  0,21530  0,39705
47  I  0,083780,128520,212620,39212
4774  0,082730,12(3910,209970,38722
47½  i  0,08170  0,12532  0,20734  0,38237
47%  0,08067  0  12375  0,37758

 

 

 

0,20474

 

 

 

 

1864.
        <pb n="490" />
        Altersrenten  bei  Capital-Verzicht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr  Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.
des  =

Versicherten  40.  45.  50.  55.  60.  65.
bei  der  =

Einzahlung.  Jahres  -  Nenteneinheiten  nach  Thalern.

#

48  0,07966  0,12220  0,20217  0,37284
481½  3  0,07866  0,12066  0,19962  0,36814
48½  00,07766  0,11914  0,19710  0,36349
48/  0,07668  0,11763  0,19461  0,35889
49  0,07571  0,11614  0.19215  00,35435
49½  00.,07474  0,11464  0,18967  0,34978
49½  0,07377  0,11316  0,18722  O0,  34527
49½  0,07282  O,11170  0,18480  O0,3  4081
50  0,07188  0,11026  0,18241  0,33640
50½  0,  10882  0,18003  0,33200
50  ½  0,10739  0.1  7767  O0,32766
503  4  0,  10598  0,1753.4  0,32336
51  0,10459  0,17304  0,31912
511½  0,10319  0,17073  0,31485
51½  ·  0,10181  0,16844  0,3106.4
51⅝⅜  0,10045  O0,  16618  O,  3064
52  0,09910  0,16395  0,30235
52½  0,09774  0,16170  0,29820
52½  0,09639  O,  15947  0,29410
523/4  .  0,09506  0,  15727  0,29004
53  0,09375  O,  15510  0,28604
53½¼  0,09242  0.15290  0,28198
53½  0,09111  0,15073.  0,27797
53/  0,08981  0,1485S8  0,27401
54  1  0,08853  0,14646  0,27010
54½  0,08723  0,14432  0.26616
54½  »  0,08596  0,.14221  0,26226
54  1  0,08470  0,14012  0,25842
55  6  0,08315  0,13806  0.25462
551½  0,13597  0,25076
5512  0,13390  0,24694
55⅝  #  0,13186

 

 

 

 

7o9
        <pb n="491" />
        Alkersrenten  bei  Capital-erzicht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr  Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.
des  =

VersihertenW4)0.  45.  50.  55.  60.  66.
bei  der

Einzahlung.  Jahres-  Renteneinheiten  nach  Thalern.

l

56  0,12985  0,23946
56¼  0,12782  0,23573
56½  0,12583  0,23205
563/4  +  0,12385  0,22841
57  0,12190  0,22482
57½  0.11995  0,22121
57½  0,11802  00,21765
575/  0,11612  0,21414
58  0).11423  0),21067
58½  0),11235  0,20719
58½  0,11049  0,20376
583/  0DO0,10865  0,20037
59  0,  10683  0,19702
597½/  0,10500  0,19363
59½  0,10319  0,19029
59  ⅜  0,10140  0,18700
60  0,09963  0).18374
60  ½  0,18044
60½  0,17719
60  /  0,17397
61  0,17080
61  1½  0,16763
61½  0,16451
61  /  0,16142
62  0,15838
62¼  O  15528
62½  0,15223
62  3/  0,14922
63  0,14624
63¼  0,14324
63½  0,14028
63⅝  0,13736

 

 

70*
        <pb n="492" />
        —  456  —

J.
Altersrenten  bei  Capital-Verficht.

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr  Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.
des  .  .
Versichere  10.  45.  50.  5..  60.  6565.
bei  der  .
Einzahlung.  Jahres-  Renteneinheiten  nach  Thalern.
T
64  "0  13448
64  ½  "0013156
64½  ,  0,12868
64274  ·  0,12585
65  00,12305

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—..
        <pb n="493" />
        —  457  —

II.
Tarif

der
jährlichen  Altersrenten,
welche
ei  Vorbehalt  des  eingezahlten  Capitals  auf  den  Todesfall  des  Versicherten
(bei  Capital-Vorbehalt)
durch  Einzahlung  Eines  Thalers

erworben  werden.

Berechnet
nach  §  8,1,  a,  c  u.  d  und  2  und  §  9,1  bis  mit  4  und  6  des  Gesetzes  vom  6ten  November  1858,  die
Errichtung  einer  Altersrentenbank  betreffend,  §  3,3  und  §  5,1  des  Gesetzes  wegen  Erweiterung  der
Wirksamkeit  dieser  Bank,  vom  23sten  Mai  1864,  wie  nach  der  dem  letztgedachten  Gesetze  angefügten
Sterblichkeitstabelle.
        <pb n="494" />
        458

II.

Altersrenten  bei  Capital-Vorbehalt.

 

 

 

 

 

Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr
des
Versicherten  40.  45.  50.  55.  60.  65.
bei  der
Einzahlung.  Jahres  -  Renteneinheiten  nach  Thalern.

0  0,24888  0,34793  0,50549  0,77545  1,28290  2,36587
1/4  0,24530  0,34292  0,49822  0,76429  1,26444  2,33183
1/2  0,24188  0,33815  0,49128  0,75365  1,24683  2,29935
34  0,23863  0,33360  0,48467  0,74351  1,23000  2,26842

1  0,23553  0,32927  0,47838  0,  73387  1,21411  2,23900

1½  0,23260  0,32516  0,47242  0,72471  1,19897  2,21108

1½  0,22974  0,32116  0,46661  0,  71580  1,18421  2,18388

1/  0,22695  0,31727  0,46094  0,  70711  1,16985  2,15738

2  0,22423  0,31347  0,45543  0,69866  1,15586  2,13158

2½  0,22159  0,30978  0,45007  0,69042  1,14224  2,10647

2½  0,21900  0,30615  0,44480  0,68234  1,12887  2,08181

2⅝  0,21645  0,30259  0,439  2  0,67441  1,11574  2,05759

3  0,21395  0,29910  0,43455  0,66662  1,10285  2,03383

3½¼/  0,21150  0,29567  0,42956  0,65897  1,09020  2,01049

3½  0,20908  0,29228  0,42465  0,65143  1,07773  1,98751

33/4  0,20670  0,28895  0,41981  0,64401  1,06545  1,96486

4  0,20435  0,28567  0,41504  0,63670  1,05336  1,94255

4¼  0,20204  0,28244  0,41035  0,62950  1,04144  1,92057

4  ½  0,19976  0,27925  0,40571  0,62238  1,02968  1.89888

43/  0,19750  0,27610  0,40114  0,61536  1,01806  1,87746

5  0,19528  0,27299  0,39662  0,60843  1,00660  1,85632

5½  0,19308  0,26992  0,39216  0,60159  0,99528  1,83544

5½  0,19091  0,26689  0,38775  0,59483  0,98408  1,81480

5⅜  0,18876  0,26388  0,38339  0,58814  0,97301  1,  79439

6  0,18664  0,26092  0,37908  0,58152  0,96207  1,  77420

6¼  0,18454  0,25798  0,37481  0,57498  0,95124  1,  542.1

6  ½  0,18246  0,25508  0,37059  O0,56850  0,94053  1,73449

63/4  0,18040  0,25220  0,36641  0,56209  0,92993  1,71493

7  0,17837  0,24935  0,36228  0,55575  0,91943  1,69558

7½¼  0,17635  0,24654  0,35818  0,54947  0,90905  1,67642

7½  0,17436  0,24375  0,35413  0,543206  0,89876  1,65746

7⅜/  0,17238  0,4099  0,35012  0,53710  0,88858  1,63868
        <pb n="495" />
        459

II.

Altersrenten  bei  Capital-Vorbehalt.

 

 

 

Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr
des  —
Versicherten0  45.  50.  55.  60.  65.
bei  der  ·
Einzahlung.  Jahres  -  Renteneinheiten  nach  Thalern.
8  0,17043  0,23825  0,34615  0,53101  0,87850  1,62009
8  /1  0,16849  O0,  23555  0,34221  0,52497  0,86852  1,00168
8½  0,16657  0,23286  0,33832  0,51900  0,85863  1,58345
83/4  0,16467  0,23021  0,33446  0,51308  0,84885  1,56540
9  0,16279  0,22758  0,33064  60,50722  0,83915  1,54753
9  ½/4  0,16093  0,22498  0,32686  0,50142  0,82956  1,52983
9½  0,15909  0,22240  0,32312  0,  49568  0,82005  1,51230
93/  0,15726  0,21985  0,31941  0,48999  0,81064  1,49495
10  0,15545  0,21732  0,31574.  0,48436  0,80132  1,  477760
10½  0,15366  0,21482  0,31210  0,47878  0,  79209  1,46074
10½  0,15189  0,21234  0,30850  0,  47326  0,  78296  1,44389
1034  0,15014  0,20989  0,30494  0,46779  0,77391  1,42721
11  0,14840  0,20746  O0,30141  0,46237  O0,  76495  1,41068
11½  0,14668  0,20505  0,29791  0,45701  0,  75607  1,39432
11½  0,14497  0,20267  0,29445  0,45170  0,  74729  1,37812
11/  0,14328  0,20031  0,29102  0,44644  0,  73859  1,36207
12  0,14161  0,19797  0,28763  0,44123  0,72997  1,34618
12½/  0,13996  0,19566  0,28426  0,43607  0,72144  1,33045
12½  0,1383:  0,19337  0,28094  0,43097  0,  71300  1,31487
12/  0,13670  O0,19110  0,27764  0,42591  0,  70463  1,29945
13  0,13509  0,18885  0,27438  0,42091  0,69635  1,28417
13½/  0,13350  0,18663  0,  27114  0,41595  0,68815  1,26905
13½  0,13192  0,18443  0,26794  0,41104  0,68003  1,25407
13⅝  0,13036  0,18224  0,26478  0,40618  0,67198  1,23924
14  0,12882  0,18009  0,26164  0,40137  0,66402  1,22456
14  ⅛  ,  12729  0,17795  0,25853  0,39660  0,65614  1,21003
14½  0,12578  0,17583  0,25546  0,39189  0,64834  1,19564
143/4  0,12428  0,  17374  0,25242  0,38722  .0,64061  1,18139
15  0,122  79  0.,17166  0,24940  0,38259  0,63297  1,16729
15  1/4  0,12133  0),16961  0,24642  U0,37802  0,62539  1,15332
15½  0,11987  O,  16758  0,24346  0,37349  0,61790  1,13950
15⅜⅝  0,11843  0,16556  0,24054  0,36900  0,61048  1,12581
        <pb n="496" />
        460
II.

Altersrenten  bei  Capital-Vorbehalt.

 

 

 

 

 

Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr
des

Versicherte4  15“.  P0.  55.  60.  65.
bei  der

Einzahlung.  Jahres-  Nenteneinheiten  nach  Thalern.
16  0,11701  0,16357  0,23765  0,36456  0,60313  1,11226
16½/  0,11559  0,16160  0,23478  0,36016  0,59586  1,09885
16½  0,11420  0,  15965  0,23194  0,35581  0,58866  1,08558
16/1  0,11282  0,  15771  0,22914  0,35151  0,58153  1,07243
17  0,11145  0,15580  0,22630  0,34724  0,57448  1,05943
171/  0,11009  0,15391  0,22361  0,34302  0,56750  1,04655
17½  0,10875  0,15203  0,22088  0,33885  0,56059  1,03381
173/  0,10743  0,15018  0,21819  0,33471  0,55375  1,02120
18  0,10611  0,14834  0,21552  0,33062  0,54697  1,00871
187  0010481  0,14663  0,21288  00,32657  054027  0,99635
18½  0,  10353  0,14473  0,21027  60,32256  0,53364  0,98413
183/4  0,10225  0,14295  0,20768  0,31859  0,52708  0,97202
19  0,10099  0,14119  0,20512  0,31467  0,52059  0,96005
19½:  0,09975  0,13944  0,20259  0,31078  0,51416  0,94819
19½  0,09851  0,13772  0,20009  0,30694  050780  0,03646
193/  0,09729  0,13601  0,19761  0,30313  0,50150  0,92485
20  0,09608  0,13432  0,19515  0,29937  0,49527  0,91337
20  /  0,09489  0,13265  0,19272  0,29564  0,48911  0,90200
2012  0,09370  0,13100  0,19032  0,29195  0,48301  0,89075
20/  0,09253  0,12936  0,18794  0,28830  0,47697  0,87962
21  0,09137  0,12774  0,18559  0,28469  0,47100  0,86860
21⅛¼  0,09023  0,12614  0,18326  0,28112  0,46509  0,  85770
21½  0,08909  0,12455  0,18095  0,27759  0,45924  0,84692
21⅜%  0,08797  0,12298  0,17867  0,27409  0,  45346  0,83625
22  0,08686  0,12143  0,  17642  0,27063  0,44773  0,82569
22¼  0,08576  0,11989  0,17418  0,26720  0,44206  0,81524
22½  0,08467  0,11837  0,17  10  0,26381  0,43645  0,80489
223/4  0,08360  0,11686  *  169  0,26046  0,143091  0,79466
23  0,08253  0,11538  0,16762  0,25714  0,42542  0,78454
2314  0,08148  0,11390  0,  165•..  0,25386  0,41998  0,  77452
23½  0,08043  0,11244  0,16337  0,25061  0,41461  0,76460
—  0,07940  0,11100  0,16127  0,24739  0,10929  0,75479
        <pb n="497" />
        461

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersrenten  bei  Capital-Vorbehalt.
Altersjahr  Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.
des

Versicherten  40.  45.—  50.  55.  60.  65.
bei  der

Einzahlung.  Jahres  -  Renteneinheiten  nach  Thalern.
24  0,07838  O,  10957  0,15920  0,24421  0,40402  0,74509
24½  0,07737  0,10816  0,15714  0,24106  0,39881  0,  73548
24  ½  0,07637  0,10676  0,15511  0,23794  0,39366  0,72597
2435  0,07538  0,  10538  0,15310  0,23486  0,38856  0,  71657
25  0,07440  0,10401  0,15111  0,23181  0,38351  0,  70726
25½/  0,07343  0,  10266  0,14915  0,22879  0,37852  0,69805
2512  0,07247  0,10132  0,14720  0,22581  0,37358  0,68894
257/  0,07153  0,09999  0,14527  0,22285  1  0,36869  0,67992
26  0,07059  0,09868  0,14337  0,21993  0,36385  0,67100
26½  0,06966  0,09738  0,14148  0,21703  0,35906  0,66217
26½"½  0,06874  0,09610  0,13961  0,21417  0,35433  0,65344
26⅝%  0,06783  0,09483  0,13777  0,21134  0,34964  0,64480
27  0,06693  0,09357  0,13594.  0,20854  0,34501  0,63625
27½  0,06604  0,09232  0,13413  0,20576  0,34042  0,62779
27½  0,06516  0,09109  0,13235  0,20302  0,33588  0,61942
2734  0,06429  0,08988  0,13058  0,20031  0,33139  0,61115
28  0,06343  0,08867  0,12883  0,19762  0,32695  0,60296
28½/  0,06258  0,08748  0,12710  0,19497  0,32256  0,59485
28½  0,06173  0,08630  0,12538.  0,19234  0,31821  0,58684
28⅜⅝  0,06090  0,08514  0,12369  0,18974  0,31391  0,57891
29  0,06007  0,08398  0,12201  0,18717  0,30966  0,57106
29½  0,05926  0,08284  0,12036  0,18463  0,30545  0,56330
29½⅛  0,05845  0,08171  0,11872  0,  18211  0,30129  0,55563
29  /1  0,05765  0,08059  0,11709  0,17962  0,29717  0,54803
30  0,05686  0,07949  0,11549  0,17716  0,29310  0,54052
30  /4  0,05608  0,07840  0,11390  0,17472  0,28907  0,53309
30½  0,05531  0,07732  0,11233  0,17231  0,28508  0,52574
30  ⅝  0,05454  0,07625  0,1  1078  0,16993  0,28114  0,501847
31  0,05378  0,07519  0,10924  0,16757  0,27724  0,51127
31½  0,05304  0,07414  0,  10772  0,16524  0,27338  0,50416
31½  0,05230  0,07311  0,10622  0,16293  0,26956  0,49712
31⅝%  0,05156  60,07208  0,  10473  0,16065  0,26579  0,49016

–  TZ

 

 

is64.
        <pb n="498" />
        Altersrenten  bei  Capital-Vorbehalt.

 

 

 

Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr
des
Versichertenn  40.  45.  50.  55.  60.  55.
bei  der  ·
Einzahlung.  Jahres  -  Kenteneinheiten  nach  Thalern.
s  I
32  0,05084  0,07107  0110326  0,15840  0,26206  048328
32½  0.05012  00,07007  0,10180  0,15617  0.25836  0,47647
32½  0,04941  0,06908  0.,10036  0,15396  0.25471  0,6974
32⅝/  0,04871  0,06810  0,09894  0115178  0,25110  0,46308
33  0.04802  0006713  0,097538  0114962  0.24753  0445649
33½  0,04734  00,06618  0,09614  0)14748  0,24400  0,44998
33½  0,04666  0,06523  00,09477  0).14537  0,24051  0.44354
3334  0.045999  0),06429  0),09341  0|4328  0.23705  0,43717
34  0,.04533  0,06337  0,09206  0114122  0),23364  0,13087
31½  0,04467  0.06245  00.09073  0),13918  0,23026  0,42464
341½  0,04402  0),06154  0008941  0).13716  0,22692  0,41848
34%  0,0338  00,06065  0,08811  0)13516  0,22362  0,.41239
1
35  004275  0,05976  008683  0113319  0,22035  0410637
35¼  0,04212  0,05889  00,08555  0),13124  0,21712  0,40042
35½  0,04150  0,05802  0).08130  0112931  0,21393  0039453
35½⅝  004080  0,05716  0,08305  012740  021077  038871
36  0.01029  0,05632  O,08182  0112551  0),20765  0),38295
36½  0,03969  00,05548  60,08061  0)12365  0,20457  0,37726
36½  0,039009  0),05465  0,07940  0),12180  0,20152  0,37163
36  ⅝  0,03851  0,.05384  00,07822  0.11998  0,19850  0,36607
37  0,.03793  0),05303  0.07704  0,11818  0),19552  0).36057
37½  0,03736  0,05223  0.07588  0,11640  0,19257  0),35513
37½  0,03679  00,05144  00,07473  0),11463  0,18965  0),34975
37%  0,03623  0),05065  00,07399  0,11280  0,18677  0,34444
1  1
38  0,03568  0,04988  0,072.47  0,11117  0,18392  0,33918
38½  0,.03513  0,004912  0.07136  0,10916  018110  0)33398
38⅛  0,035600  0,048386  060,07026  0,10778  0),17832  0/032885
38⅝  003500  0,04161  0,06918  0s10612  0,17556  0,32377
39  00300  0,01688  0,06810  Odlo4  0/17284  0)31875
39  ½  0,.03500  0,04615  0,06704  0,10284  0.17015  00,1378
39½  0,03500  0,01542  0,06600  0,10124  0,16719  0),30888
39⅝%  0,03500  00.,04471  0,064906  0,099665  0),16486  0,)30403

s
        <pb n="499" />
        463

II.

Altersrenten  bei  Capital-Vorbehalt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr  Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.
des

Versicherten  0.  465.  50.  55.  600.  65.
bei  der

Einzahlung.  Jahres-Renteneinheiten  nach  Thalern.
40  0,03500  0,04401  0,06393  0,09807  0,16226  0,29923
40½  0,04331  0,06292  0,09652  0,15969  0,29449
40  ½  0,04262  0,06192  0,09498  0,15715  0,28981
40  ⅝  0,04194  0,06093  0,09347  0,15463  0,28517
41  0,04127  0,05995  0,09197  0,15215  0,28060
41½  0,04060  0,05899  0,09048  0,14970  0,27607
4112  0,03994  0,05803  0,08902  0,14727  0,27160
41⅜  0,03929  0,05709  0,08757  0,14488  0,26718
42  0,03865  0,05615  0,08614  0,14251  0,26281
42½  0,03801  0,05523  0,08472  0,14016  0,25849
42½  0,03739  0,05432  0,08332  0,13785  0,25422
42⅜  0,03677  0,05342  0,08194  0,13556  0,25000
43  0,03615  0,05253  0,08057  0,13330  0,24583
43½  0,03555  0,05165  0,07922  0,13107  0,24171
43½  0,03500  0,05078  0,07789  0,12886  0,23764
43⅜%  0,03500  0,04992  0,07657  0,12668  0,23362
44  0,03500  0,04907  0,07527  0,12453  0,22965
44½/  0,03500  0,04823  0,07398  0,12240  0,22572
44½  0,03500  0,04740  O,07271  0,12029  0,22184
44⅜  0,03500  0,04658  0,07145  0,11821  0,21801
45  0,03500  0,04577  0,07021  0,11616  0,21422
45½/  .  0,04497  0,06899  0,11413  0,21048
45½  0,04418  0,06777  0,11213  0,20679
45⅜  0,04340  0,06658  0,11015  0,20314
46  0,04263  0,06540  0,10820  0,19954
46½/  0,04187  0,06423  0,10627  0,19597
46½  0,04112.  0,06308  0,10436  0,19246
463/4  0,04038  0,06194  0,10248  0,18899
47  0,03965  0,06082  0,  10062  0,18556
47½  0,03892  0,05971  0,09878  0,18217
47½  0,03821  0,05861  0,09697  0,17883
47⅜  0,03750  0,05753  0,09518  0,17552

 

 

 

 

 

 

 

 

71
        <pb n="500" />
        464

II.

Altersrenten  bei  Capital-Vorbehalt.

 

 

 

 

Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Nentengenuß.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr
des  6

Versicherten110  5.  P06.  55.  606.  bö.
bei  der

Einzahlung.  Jahres-  Renteneinheiten  nach  Thalern.

l

48  0,03681  0,05646  0,09341  0,17226
48½  0,03612  0,05540  0,09166  0,169004
48½  0,03544  0,05436  0,08994  0,16586
48⅜⅝  0,03500  0,05333  0,08824.  0,16272
49  0,03500  0,05232  0,08655  0,15962
49  0,03500  0,05131  0,08489  0,15656
49½  0,03500  0,05032  0,08326  0,15354
49⅜%  0,03500  0,04934  0,08164  0,15056
50  0,03500  0,04838  0,08004  0,14762
50½  .  0,04743  0,07847  0,14471
50½  0,04649  0,07691  0,14184
50½%  0,04556  0,07538  0,13901
51  0,04464  0,07386  0,13622
511/1  0,0437.  0,07237  0,13346
51½  0,04285  0,07089  0,13075
51⅜  0,04197  0,0694  0,12806
52  0,04110  0,06800  0,12542
52½  0,04025  0,06659  0,12280
52½  0,03940  0,06519  0,12023
52⅜  0,03857  0,06381  0,11769
53  0,03775  0,06246  0,11518
531/4  0,03694  0,06112  0,11271
53½  0,03614  0,05980  0,1102S
53⅜%  0,03535  0,05849  0,10788
54  0,03500  0,05721  0,10551
54  ½  0,03500  0,05595  0,10318
54½  0,03500  0,05470  0,10088
54%  0,03500  0,053.47  0,09861
55  0,03500  0,05226  0,09638
55½  .  0,05107  0,09418
55½  0,04989  0,09202
55/  0,0487  0,08988
        <pb n="501" />
        —  465  —

II.
Altersrenten  bei  Capital-Vorbehalt.

 

 

 

Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  NRentengenuß.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr
des

Versicherten  40.  40.  50.  56.  00.  05.
bei  der

Einzahlung.  Jahres-Renteneinheiten  nach  Thalern.
56  0,04760  0,08778
56½  «  0,04648  0,08571
56½  0,04537  0,08368
56  %  0,04429  0,08167
57  0,04322  0,07970
57½  0,04216  0,07776
57½  0,04113  0,07585
57#/  0,04011  0,07397
58  0,03910  0,07212
58½  0,03812  0,07030
58½  0,03715  0,06851
58⅜  0,03619  0,06675
59  0,03526  0,06502
59½  0,03500  0,06332
59½  0,03500  0,06165
59⅜⅝  0,03500  0,06000
60  0,03500  0,05839
60  ½  0,05680
60½  0,05524
60⅝  0,05371
61  0,05221
61  ½  0,05073
61½  0,04929
61¾  0,04787
62  0,04647
62  ½/  0,04510
62  ½  0,04376
62⅝  0,04245
63  0,04116
63½  0,03990
63½  0,03866
63⅜  0,03745
        <pb n="502" />
        —  466  —
II.

Altersrenten  bei  Capital-Vorbehalt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr  Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.
des

Versiherten  40.  45.  50  55.  0.  65.
bei  der

Einzahlung.  Jahres-  Renteneinheiten  nach  Thalern.
64  0,03626
64½  0,03510
64  ½  0,03500
643/4  0,03500
65  0,03500
        <pb n="503" />
        —  467  —

III.
Tarif

der

jährlichen  Invalidenrenten,
welche
bei  Verzichtleistung  auf  das  eingezahlte  Capital
(bei  Capital-Verzicht)
durch  Einzahlung  Eines  Thalers

erworben  werden.

Berechnet
nach  §  8,1,  a,  c  u.  4  und  2  und  §  9,1  und  4  bis  mit  6  des  Gesetzes  vom  6ten  November  1858,  die
Errichtung  einer  Altersrentenbank  betreffend,  §  3,3  und  §  6  des  Gesetzes  wegen  Erweiterung  der
Wirksamkeit  dieser  Bank,  vom  23sten  Mai  1864,  wie  nach  der  dem  letztgedachten  Gesetze  angefügten
Sterblichkeitstabelle.
        <pb n="504" />
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46190|0
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61.120/0
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89780°0
26#880·0
S60O
60960°0

67001/0
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10-/
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99920/°0
5660°0
96e80°
646980·
89060“°0

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        <pb n="505" />
        —  469  —
III.

Invalidenrenten  bei  Capital-Verzicht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr  Altersjahr  des  Versficherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.
arrihenn  30.  1.  32.  333.  34.  35.  686.
Einzahlung.  Jahres  -  Renteneinheiten  nach  Thalern.
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l
1864.  72
        <pb n="506" />
        —  470

III.
Invalidenrenten  bei  Capital-Verzicht.

 

 

 

 

Altersjahr  Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.
des  «  i
Versicherten  37.  38.  39.  40.  41.  42.  43.

bei  der  .  ;
Einzahlung.  Jahres-  Renteneinheiten  nach  Thalern.

 

 

————  ———
————————————————————  2

 

 

0,34395
0,28213

0,25375

0,23576
0,22204

0,21092
0,20169
0,19354
0,18599
0,17884

0,17195
0,16533
0,15896
0,15283
0,14687

0,14109
0,13552
0,13009
0,12484
0,11977

0,11486
0,11013
0,10559
0,10123
0,09706

0,09306
0,08918
0,08545
0,08186
0,07841

0,07508
0,07189
0,0687S8
0,06580
0,06293

 

0,36568
0,29995
0,26978
0,25066
0,23607

0,22424
0,21443
0,  20577
0,19775
0,19014

0,18282
0,17578
0,16900
0,16249
0,15615

0,15001
0,14408
0,13831
0,13273
0,12733

0,12211
0,11709
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0,10762
0,10319

0,09894
0,09482
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0,08703
0,08337

0,07983
0,07643
0,07313
0,06996
0,06690

 

0,38917
0,31922
0,28711
0,26676
0,25124

0,23865
0,22821
0,21899
0,21045
0,20235

0,19456
0,18707
0,17986
0,17293
0,16618

0,15965
0,15334
0,14719
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0,13551

0,12996
0,12461

0,11947

0,11454
0,10982

0,  10529
0,  10091
0,09669

0,09263

0,08873

0,08495
0,08134
0,07783
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6,07120

 

0,41461
0,34009
0,30588
0,28420
026766

0,25425
0,24312
0,23331
0,22420
021558

0,20728
0,19930
0,19162
0,18423
0,17704

0,  1700  S
0,160336
0,15681
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0,14437

0,13845
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0,12202
0,11700

0,11217
0,10751
0,10301
0,0986S
0,09453

0,09051
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0,08292
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0,07586

 

0,14221
0,36273
0,32624
0,30312
0,28548

0,27117
0,25931
0,24884
0,23913
0,22993

0,22108
0,21256
0,20437
0,19649
0,18883

0,18140
0,17424)
0,16725
0,16050
0,15398

0,14767
0,14159
0,13575
0,13015
0,12479

0,11964
0,11466
0,10987
0,10525
0,10082

0,09653
0,09242
0,08844
0,08460
0,08091

 

0,47221
0,38734
0,34838
0,32368
0,30485

0,28957
0,27690
0,26572
0,25535
0,24553

0,2360S
0,22699
0,21824
0,20983
0,20164

0,19371
0,18606
0,17860
0,17140
0,16443

0,15769
0,15120
0,14496
0,  13898
0,13326

0,12776
0,12244
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0,11239
0,10766

0,10308
0,09870
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0,09034
0,086J0

 

0,50490
0,41415
0,37249
0,34609
0,32595

0,30962
0,29607
0,28411
0,27303
0,26253

0,25242
0,24270
0,23335
0,22435
0,21560

0,20712
0,19894
0,19096
0,18326
0,17581

0,16861
0,  16166
0,15500
0,14860
0,14218

0,13660
0,13092
0,12545
0,12017
0,11511

0,11022
0,10553
0,1009S
0,09659
0,09238
        <pb n="507" />
        Invalidenrenten  bei  Capital-Verzicht.

471

III.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —

 

..  —  —  —
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—  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —Ô“Ú“Ú  ——

 

 

Altersjahr  Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.

des
I  F

Versicherten  37.  38.  39.  40.  41.  42.  43.
bei  der

Einzahlung.  Jahres-  Nenteneinheiten  nach  Thalern.

#

35  0,06016  0,06397  0,06808  0,07253  0,07735  0,08260  00,08832
36  0,05750  0,06113  0,06506  0,06931  0,07392  0,07894  60,08440
37  0,05495  0,05842  0,06218  0,06624  0,07065  0,07544  00,08067
38  0,05582  0,05940  0,06329  0,06750  0,07208  0,07707
39  0,05674  0,06045  0,06447  0,06885  0,07361
40  0,05773  0,06157  0,06575  00,07030
41  0,05878  0,06277  0,06712
42  .  o,059910,06406
43  0,06109
        <pb n="508" />
        —

472

III.

Invalidenrenten  bei  Capital-Verzicht.

 

 

 

 

Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr
des  6  6
Versicherten  44.  45.  46.  47.  4868.  49  50.
bei  der  1  1
Einzahlung.  Jahres  -  Renteneinheiten  nach  Thalern.
0  0,54058  0,57961  0,62240  0,66942  0,72125  0,77855  0,84209
1  0,44342  0,47543  0,51053  0,54910  0,59161  0,63861  0,69074
2  0,39882  0,42761  0,45918  0,49387  0,53210  0,57438  0,62126
3  0,37055  0,39730  0,42663  0,45886  0,49439  0,53366  0,57722
4  0,34899  0,37418  0,40181  0,43216  0,  46562  0,50261  0,  54364
5  0,33150  0,35543  0,38167  0,41051  0,44229  0,47742  0,51639
6  0,31699  0),33988  0,36497  0,39254  0,42293  0,45653  0,49379
7  0,30419  0,32615  0,35023  0,37669  0,40586  0,43810  0,47386
8  0,29232  0,31343  0,33657  0,36200  0,39002  0,42101  0,45537
9  0,28108  0,30137  0,32362  0,348070,37502  0,404811  40,43785
10  0,.27026  0,28977  0,31116  0,33467  0,36058  0,38923  0,42100
11  0,25985  0,27861  0,29918  0,32178  0,34669  0,37424  0,40478
12  0,24984  0,26787  0,2876530938  0,  333314  0,35982  0,38919
13  0,24020  0,25755  0,27656  0,29745  0,32048  0,34594  0,37418
14  0,.23088  0,4750  0,26577  0,28585  0,30798  0,33245  0,35958
15  0,22176  0,23777  0,2  5532  0,27461  0,29587  0,31938  0,34544
16  0,21300  0,22838  0,24524  0,26377  0,28419  0,  30676  0,33180
17  0,20445  212  0,  235  40  0,25318  0,27279  0,29446  0,31849
18  0,19621  0,21038  0,22591  0,24298  0,  26179  0,  28259  0,30565
19  0,18824  0,20183  0,21673  0,23310  0,25115  0,27110  0,29323
20  0,18052  0,19356  0,20785  0,22355  0,24086  0,25999  0,28121
21  0,17309  0,18559  0,19929  0,21434  0,23094  0,24929  0,26963
22  0,1659950.,17793  0,19107  0,20551  0,22142  0,23901  0,  25852
23  0,15910  0,170599  0,18318  0,19702  0,  21  228  O,  2914  0,24784
24  0,15255.0,16356  0,17564  0,  18891  0,  20353  0,21970  0,23764
25  0,14626  0,15682  0,16839  0,18112  0,19514  0,21064  22784
26  0,14017  015029  0,  16139  0,  17358  0,18702  0,20188  0,21836
27  0,13431/0,14400  0,15464  0,16632  0,17920  0,193444,20923
28  0,12866  0,137950,1481415933  ,  185311420043
29  0,123250,13215  0.141900  0,152602  0,16444  0,1750  4119199
30  0,1180)  0,12653  0,  13S74C  5  0,  16996  O0,  1833
31  0,11299  0,12114  130090  0,  13992  0,15075  0,  1602722  50101
32  0,108110,115920,  12448  0,13388  0,14425  0,1557110/116841
33  0,103440,11089  0,  11907  0,  12807  0,  1377979  O0,14895  0,16111
34  0,098911  0,10605  0,  11388  0,  12248  0  13196  0,1424051540S
        <pb n="509" />
        —  473  —

III.

Invalidenrenten  bei  Capital-Verzicht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr  Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.
des  ,

Versichertcn44.«45.s46.  47.  48.  49.  50.
beider

Einzahlung.  Jahres-  Kenteneinheiten  nach  Thalern.
35  0,09456  3  0,10139  0,  10888  0,11710  0,12617  0,13619  0,14731
36  0,09037  60,09689  0,  10405  0,11191/  0,12057  0,13015  140  7S
37  0,08637  0,09260  0,09944  0,10695  0,11523  0,12439  0,13454
38  0,08252  0,08848  0,09501  0,10219  0,11010  0,11884  0,12855
39  0,07882  0,08451  0,09075  0,09760  0,10516  0,11351  0,12278
40  0,07527  0,08070  0,08666  0,09321  0,10043  0,10841  0,11726
41  0,07186  0,07705  00,08274  0,08899  0,09588  0,10350  0,11194
42  0,06858  0,07354  0,07896  0,08493  0,09151  0,09878  0,10684
43  0,06541  0,07013  0,07531  0,08100  0,08727  0,09420  10189
44  0,06236  0,06686  0,07180  0,07722  0,08320  0,08981  0,09714
45  0,06368  0,06838  0,07355  0,07924  0,08554  0,09252
46  .  0,06509  0,07001  0,07543  0,08142  0,08807
47  .  0,066600,071750,077450,08378
48  0,06823  0,07365  0,07966
49  0,06999  0,07571
50  0,07187
        <pb n="510" />
        Invalidenrenten  bei  Capital-Verzicht.

474

III.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr  Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.
des
|  I
Versicherten  51.  52.  53.  54.  55.  56.  57.
bei  der  I  !
Einzahlung.  Jahres-  Renteneinheiten  nach  Thalern.
·0  0,91280  0,9917410,08019  1,17962  1,29181  I  1,418881,56339
1  0,748730,813490,886040,967601,059631,163861,28239
2  0,67342  0,73166  0,79691  0,87027  0,95304  1,04679  1,15340
3  0,62568  0,67980  0,74042  0,80858  0,88548  0,97258  1,07164
4  0,58928  0,64024  0,69734  0,76153  0,83396  0,91600  10,00929
5  0,55975  0O,60816  0,66239  0,72337  0,792170,  8v0O009  0,  95871
6  0,53525  0,58154  0,63341  0,69171  0,75750  0,83201  0,91675
7  0,51364  0,55806  0,60783  0,66379  0,72692  0,79842  0,87974
8  0,419360  0,53629  0,58412  0,63789  0,69856  0,76727  0,84542
9  0,4746140,  51566  0,56165  0,61335  0,67168  0,73775  0,  81289
10  0,45634  0,49581  0,54003  0,58974  0,64583  0,70936  0,78160
11  0,43877  0,47672  0,51923  0,56703  0,62096  0,68204  0,75150
12  0,42186  0,45835  0,49922  0,54518  0,59703  0,65576  0,72254
13  0,40560  0,  440667  0,47997  0,52416  0,57401  0,63047  0,69468
14  0,38978  0,42349  0,46125  0,50371  0,55162  0,  60588  0,66759
15  0,37445  0,40683  0,4431110,48390  0,529903  60,58206  0,#64133
16  0,35966  0,39076  0,42561  0,46479  0,50900  0,55907  0,61600
17  0,34523  0,37509  0,40854  044615  0,  488508  0,53664  0,59129
18  0,3313110,35997  0,39207  0,42816  0,46889  0,51501  0,56746
19  0,31785  0,34534  0,37614  0,41076  0,44983  0,149408  0,54440
20  0,30483  0,33119  0,36073  0,39393  0,43140  0,47383,52209
21  0,29227  0,31755|0,34587  0,37771  0,41363  0,45432  0,50059
22  0,28022  0,30446  0,33161  0,362140,39658  0,43559  0,47995
23  0,.268650,29189  0,31792  0,34719  0,38021  0,417610,46014
24  0,25759  0,27987  0,30483  0,33289  0,36455  0,40041  ,44119
25  0,24697  0,26833  0,  29226  0,31916  0,34952  0,38390  0,4229P9
26  0,23669  0,25716  0,28010  0,30588  0,33497  0,36792  0,40540
27  0,22679  0,246414426838  0,29309  0,32097  0,35254  0,38844
28  0,21726  0,23605  0,25710  0,28077  0,30747  06033772  0,37211
29  0,20811  0,22611  0,24628  O,26895  0,29453  0,32350  0,35645
30  0,19927  0,21650  0,23581  0,25752  0,28201  6,30975  60,34130
31  0,19079  0,  20729  0,22577  0,24656  0,27001  0,29657  0,32677
32  0,18256  0,19834  0,21603  0,23592  0,25836  0,28377  0,31267
33  0,17463  0,18974  0,20666  0,22568  0,24715  0,271406  0,29911
34  0,1670118146  19  4  60,21583  0,23636  0,2596014  2605
        <pb n="511" />
        475

III.
Invalidenrenten  bei  Capital-Perzicht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr  Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.
des
i
Versiheten  51.  52.  53.  54.  55.  56.  5.
bei  der  J  )  -
Einzahlung.  Jahres-  Kenteneinheiten  nach  Thalern.
35  0,15968  0,17349  0,18896  0,20636  0,22598  0,24821  0,27349
36  0,15260  0,16579  0,18058  0,19720  0,21596  0,23720  0,26136
37  0,14584  0,15845  0,17258  0,18847  0,20640  0,22670  0,24979
38  0,13934  0,15139  0,16489  0,18007  0,19720  0,21659  0,23865
39  0,13309  0,14460  0,15749  0,17199  0,18835  0,20688  0,22795
40  0,12710  0,13809  0,15041  0,16425  0,17988  0,19757  0,21769
41  0,12134  0,13184  0,14360  0,15682  0,17173  0,18862  0,  20783
42  0,11581  0,12583  0,13705  0,14966  0,16390  0,18002  0,19836
43  0,11045|0,12000  0,13070  0,14274  0,15631  0,17169  0,18917
44  0,10530  0,11440  0,12461  0,13608  0,14902  0,16368  0,18035
45  0.  10029  0,10896  0,11868  0,12961  0,14193  0,15590  0,17177
46  0,09546  0,10372  0,11297  0,12337  0,13510  0,14839  0,16351
47  0,09081  0,09866  0,10746  0,11736  0,12852  0,14116  0)15554
48  0,08635  0,09381  0,10218  0,11159  0,12220  0,13422  0,14789
49  0,08206  0,08916  0,09711  0,10605  0,11614  0,12766  0,14056
50  0,07791  0,08464  0,09219  0,10068  0,11026  0,12110  0,13344
51  0,07390  0,08030  0,08746  0,09551  0,10459  0,11488  0),12658
52  0,07608  0,08286  0,09049  0,09910  0,10885  011993
53  60,07839  0,08561  0,09375  0,102970,11346
54  0,08084  0,08853  60,09723  0,10714
55  i  0,083450,091660,10100
56  «  .  0,086200,09498
57  i  0,08917
6
6
i  i
i
E
!
l
!  s
.
i
        <pb n="512" />
        Invalidenrenten  bei  Capital-Perzicht.

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr  Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.
des  ,
i
Versicherten58.I59.I60.,«61.;62.!63.I64.
bei  der
Einzahlung.  Jahres-  Kenteneinheiten  nach  Thalern.
l
0  1,72851  «  1,91817  2,13718  2,39142  2,68834  3,03732  3,45002
1  1,41783  1,57341  I  1,75305  1,96159  2,20515  2,49140  2,82893
2  1,27521  1,41514  1,57671  1,76428  1,98333  2,24079  2,54527
3  1,18482  1,31483  1,46405  1,63922  1,84275  2,08195  2,36485
4  1,11588  1,23832  1,37971  1,54384  1,73553  1,96082  2,22725
.  I
5  1,05996  1,17627  1,31057  1,46647  1,64855  1,862552y,11563
6  1,01358  1,12479  1,25322  1,40230  1,57641  1,78105ä),02305
7  0,97265  1,07938  1,20262  1,34568  1,51276  1,70914|1,94137
8  0,93471  1,03727  1,15570  1,29318  1,45375  1  1,64246  1,86563
9  0,89875  0,99736  ·-  1,11124  1,24343  1,39782  1,57927  1,79386
"  I
10  0,86415  0,95897  1,06846  1,19557  1,34401  1,51848  1,72480
11  0,83087  0,92204  1,02731  1,14952  1,29225/  1,46000  1,65838
12  0,  79885  0,88651  0,98773  1,10523  1,24245  #  1,40374  1,59447
13  0,76805  0,85233  0,94964  1,06261  1,19455F  1,34962  1,53300
14  0,73809  0,81908  0,91260  1,02116  1,14795  1,29697  1,47320
T  Ü  1
15  0,70907  0,78687  0,87672  0,98101  1,10281  1  1,24597  1,41527
16  0,68107  0,75579  0,84209  0,94226  1,05926  1,19676  1035937
17  0,65375  0,72548  0,80831  0,90447  1,01677  1,14875  1,30484
18  6,62740  0,69624  0,77573  0,86801  0,97579  1,10246  1,25226
19  0,60190  0,66794  0,74421  0,83274  0,93614  1,05766  10,20137
20  0,57724  0,64057  0,71371  0,79861  0,89777  1,01431  1,15214
21  0,55347  0,614190  0,68432  0,76573  0,86080  0,97255  1,10469
22  0,53064  0,58887  0,656110,73416  0,82531  0,93245  1005915
23  0,50874  0,56456  0,62902  0,70385  0,79124  0,893951,01542
24  0,48779  60,54131  0,60311  0,67486  0,75865  0,8571397360
25  0,46767  0,561899  0,57824  0,64703  0,72737  0,  82179  0,93345
26  0,44821/0,49740  0,55419  0,62011  0,69711  0,78760  0,89462
27  0,429470,47659  0,53101  0,59418  0,66796  0,75466  0,  85721
28  0,41142  0,45656  0,50869  0,56920  0,63988  0,72294  0,82117
29  0,39409  0,43734  0,48727  0,54524  0,61293  0,6925078660
30  0,37735  0,41875  0,46656  0,52207  0,58689  0,66307  0,75317
31  0,36128  0,40093  0,44670  0,49984  0,56190  0,63485  0,72111
32  0,34570  0,38363  0,42743  0,47828  0,53767  0,60746  0,69000
33  0,33070  0,36699  0,40889  0,45753  0,51434  0,58111/0,66007
34  0,31627  0,35097  6,39104  0,43756  0,49189  0),55574  0,63126
1  4  4.  4.

 

 

—8—1——

#——i1
        <pb n="513" />
        477

.

III.

Invalidenrenten  bei  Capital-Verzicht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr  Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.
des

Versicherren  .59.  bo.  61.  62.  63.  64.
bei  der

Einzahlung.  Jahres-  Renteneinheiten  nach  Thalern.

|
35  0,30238  0,33556  0,37387  0,41835  0,47029  0,53134354
36  0,28897  0,32068  0,35729  0,39979  0,44943  0,50778  0,57677
37  0,27617  0,30647  0,34147  0,38209  0,42953  .  0,48529  0,55123
38  0,26386  0,29281  0,32625  0,36506  0,41038  0,46366  0,52666
39  0,25202  0,27968  0,31161  0,34868  0,39197  0,44286  0,50303
40  0,2  4069  0,26710  0,29759  0,33300  0,37434  0,42294  0.48040
41  0,22979  0,25500  0,28412  0,31791  0,35739  0,40378  0,45865
42  0,21931  0,24337  0,27116  0,30342  0,34109  0,38537  0,43773
43  0,20916  0,23211  0,25861  0,28937  0,32530  0,36753  0,41747
44  0,19940  0,22128  0,24655  0,27588  0,31013  0,35039  0,39800
45  0,18992  0,21076  0,23482  0,26275  0,29538  0,33372  0,37907
46  0,18078  0,  20061  0.22352  0,25011  0,  28116  0,31766  0,36082
47  0,17197  0,19083  0,21262  0,23792  0,26746  0,30218  0,34324
48  0,163510,18145  0,20217  0,22622  0,25431  0,28733  0,  32637
49  0,15540  0,17246  0,19215  0,21500  0,24170  0,27308  0,  31018
50  0,14753  0,16372  0,18241  0,20411  0,22945  0,25924  0,  29447
51  0,13995  0,15531  0,17304  0,19363  0,21767  0,24592  0,27934
52  0,132600  0,147150,16395  0,18345  0,20623  0,23300|0,  26467
53  0,12544  0,1392110,15510  0,17355  0,19510  0,22043  0,25038
54  0,11845  0,13145  0,14646  0,16388  0,18423  0,20815  C,23643
55  0,11166  0,12392  0,13806  0,15449  0,17367  0,19622  0,22288
56  0,10502  0,11654  0,12985  0,14529  0,16333  0,18454  0,20961
57  0,09859  0,10941  0,12190  0,13641  0,15334  0,17325  0,19679
58  0,09239  0,10253  0,11423  0,12782  0,14370  0,16235  0,18441
59  .  0,095880,10683o,119540,134380,151830,17246
60  0,09963  0,11149  0,12533  0,14160  0,16084
61  0,10363  0,11650  0,13162  0,14951
62  0,10803  0,12205  0,13864
63  .  0,112700,12801
64  0,11772
i
1864.

73
        <pb n="514" />
        <pb n="515" />
        —  479  —

IV.
Tarif
der

jährlichen  Invalidenrenten,

welche
bei  Vorbehalt  des  eingezahlten  Capitals  auf  den  Todesfall  des  Versicherten
(bei  Capital-Vorbehalt)
durch  Einzahlung  Eines  Thalers

erworben  werden.

Berechnet

nach  §  8,1,  a,  c.  u.  d.  und  2  und  §  9,1  und  4  bis  mit  6  des  Gesetzes  vom  6ten  November  1858,  die
Errichtung  einer  Altersrentenbank  betreffend,  §  3,3  und  §  6  des  Gesetzes  wegen  Erweiterung  der
Wirksamkeit  dieser  Bank,  vom  23sten  Mai  1864,  wie  nach  der  dem  letztgedachten  Gesetze  angefügten
Sterblichkeitstabelle.
        <pb n="516" />
        480

IV.
Invalidenrenten  bei  Capital-Vorbehalt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr  Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.
des
I
Versicherteu30.31.32.33.134.«35.36.
beider
Einzahlung.  Jahres  -  Renteneinheiten  nach  Thalern.
|  .
·0  0,13763/  0,14552  0,15396  0,16301  0,17272  0,18315  0,19437
1  0,13025  0,13772  0,14571  0,15427  0,16346  0,17333  0,18395
2  0,12400  0,13111  0,13872  0,14687  0,15562  0,16502  017513
3  0,11832  0,12510  0,13235  0,14013  0,14848  0,15745  0,16709
4  0,11301  0,11948  0,12641  0,13384  0,14182  0,15038  0),15960
5  0,10799  0,11418  0,12080  0,12790  0,13552  0,14371  0,15251
6  0,10321  0,10913  0,11546  0,12225  0,12953  0,13735  0),14576
7  0,09864  0,10429  0,11034  0,11683  0,12379  0,13126  0013931
S  0,09425  0,09965  0,10543  0,11163  0,  11828  0,12542  0,13310
9  0,09003  0,09519  0,10071½  0,  10663  0,11298  0,11980  0,12714
10  0,08597  0,09089  0,09617  0,10182  0,  10788  0,11440  0.,12141
11  0,08207  0,08677  0,09180  0,09720  0,10299  0,10921  0,11590
12  0,07831  60,08280  0,08761  60,0927509828  0,10421,  11060
13  0,07471  0,07899  0,08357  0,08848  0,09375  0,09941  0).,10551
14  0,07124  0,07532  0,07969  0,08437  0,08940  0,09480  0,10061
15  0,06791  0,07180  0,07596  0,08043  0,08522  0,09037  0,09590
16  0,06471  0,06841  Ö,07238  0,07664  0,08120  0,0861110,09138
17  0,06163  0,06516  0,06894  0,0°300  0,07734  0,08202  0,08704
18  0,05868  0,06204  0,06564  0,06950  0,07364  0,07808  0,08287
19  0,05585  0,05905  0,06247  0,06614  0,07008  0,07432  0,07887
20  0,05313  0,05617  0,05943  0,06293  0,06668  0,07070  0,07504
21  0,05053  0,05342  0,05652  (0,05984  0,06341  0,06724  0,07136
22  0,04803  0,05078  0,05373  0,05689  0,06027  0,06392  0,06783
23  0,04564  0,04825  0,05105  C0,054050,05727  u0,06073  0,06445
24  0,04334  0,04582  0,04848  0,05133  0,05439  0,05768.00,06121
25  0,0411404350  04602  0,04873  0,05168  0,05475810
26  0,039038  0,04127  0,04366  0,04623  0,04898  0,05194  0,05512
27  0,03701  O0,03913  0,04140  0,04388  0,04645  0,04925  0,05227
28  0,03507  0,03708  0,03923  0,04154  0,04401  0,04667  0,04953
29  0,03500  0,03512  0,03716  0,03934  0,04169  0,04420  0,04691
30  0,03500  0,03500  0,035170,0372  4  0,039146  0,04184  0,04440
31  0,03000  0,035000  0,03522  0,03732  0,03958  00,04200
32  0,03500  0,03500  0,03528  60,0374110,03970
33  .  0,035000,035000,03533o,03750
34  0,03500  0,03500  0,03539

 

 

 

 

 

 

 

 

 

——..nz—
————“““““““““““
        <pb n="517" />
        —  481  —

IV.
Invalidenrenten  bei  Capital-Vorbehalt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr  Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.
arln  30.  3z1.  32.  3.  34.  33  36.
Einzahlung.  Jahres  -  Renteneinheiten  nach  Thalern.
35  0,03500  0,03500
36  0,03500
        <pb n="518" />
        —  482  —

IV.
Invalidenrenten  bei  Capital-Vorbehalt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr  Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.
des  =
VersicherenM  396.  39.  40.  41.  a2.  4.
bei  der  ·  —  ·  ·
Einzahlung.  Jahres-  Renteneinheiten  nach  Thalern.
0  0,20646  0,21951  0,23361  0,24888  0,26545  0,  28346  0,30308
1  0,19539  0,20774  0,22108  0,23553  0,25121  0,26826  0,  28683
2  0,18602  0,19777  0,21048  0,22423  0,23916  0,25539  0,  27307
3  0,17749  0,18870  0,20082  0,21395  0,22819  0,24368  0,26054
4  0,16952  0,18023  0,19181  0,20435  0,21795  0,23274  0,24885
5  0,16200  0,17223  0,  18330  0,19528  0,20828  0,222410,23780
6  0,15483  0,16461  0,17519  0,18664  0,19906  0,21257  0,22729
7  0,14797  0,15732  0,16742  0,17837  0,19024  0,203150,21721
8  0,14138  0,1503110,15997  0,17043  0,18177  0,1941120754
9  0,135050,14358  0,1528110,16279  0,117363  0,185410,19825
10  0,12896  0,137111  4592  0,15545  0,16580  0,17705  0,18931
11  0,12311  0,13089  0,13929  0,14840  0,15828  0,16902  0,18072
12  0,11748  0,12490  0,13293  0,14161  0,15104  0,16129  0,17245
13  0,11207  0,11915  0,126860  0,13509  0,  14408  0,  15386  0,  16451
14  0,10686  0,11362  0,12092  0,12882  0.13739  0,14672  0,15687
15  0,101870,  10830  0,11526  0,12270  0,13097  0,13986  0,14954
16  0,097068  0,10320  0,10983  0,11701  0,12479  0,13326  0,14249
17  0,092450,09830  0,10461  0,11145  0,118870,12693  0),13572
18  0,08802  0,09359  0,09960  0,10611  0,11317  0,12085  012922
19  0,08378  0,08907  0,09479  0,10099  0,10771  0,11502  0,12298
20  0,07970  0,08474  ,09018  O,  09608  0,10247  40,  10943%1100
21  0,07580  0,08059  0,08576  0,09137  (,09745  0,10407  0,11127
22  0,07205  0,07660  0,  08153  0,08685  0,09264  0,09892  0,10577
23  0,06846  0,07279  0,07746  0,082  33  0,08802  O,09399  0,  10050
24  0,06502  0,06913  073577  ,07S38  0,08359  O0,089277  0,0954
25  0,06172  0,06562  O0,06983  0,07440  0,07935  CO,  0s473  0,09060
26  0,05855  0,062250,06625  CO,07058  0,  07528  0,08039  0,08595
27  0,05552  0,05903  0,06282  0,06693  0,07138  0,07623  0,08150
28  0,05261  0,05594  0,05953  0,06342  0,06765  0,07224  07724
29  0,04983  0,05298  0,05638  O,06007  0,06407  0,06842  0,07315
30  0,04717  0,05015  C0,05337,  05688  0,06064  06476  0,06924
31  0,04461  0,04743  0,05048  0,05378  0,05736  0,06125  0,06549
32  0,042170,04483  0,04772  0,05083  0,05422  0,05790  0,06191
33  0,03983  60,04235  0,04507  0,04802  0,05121  0,05469  0,05847
34  0,03760  0,03997  0,04254  0,04532  0,04834  0,05162  0,05519
        <pb n="519" />
        483

IV.

Invalidenrenten  bei  Capital-Vorbehalt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr  Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.

des
1

Versicheren  37.  388.  39.  40.  41.  42.  33
bei  der

Einzahlung.  Jahres  -  Renteneinheiten  nach  Thalern.

1

35  0,03546  0,03770  0,04012  0,04274  0,0455990,04868  0,05205
36  0,03500  0,03553  0,03781  0,04028  0,042964,04588  0).,04905
37  0,03500  0,03500  0,03560  0,03793  0,040450,04320  0,04619
38  0,03500  0,03500  0,03568.  0,0380580,04063  0),04345
39  0,03500  0,03500  0,03576  6,03819  0,04083
40  0,03500  0,03500  00,03585  0,03833
41  #  0,03500  0,03500  0,03594
42  0,03500  0,03500
43

 

 

 

 

 

 

 

 

0,03500
        <pb n="520" />
        484

IV.
Invalidenrenten  bei  Capital-Vorbehalt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr  Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.
des
Versicherte4  45.  46.  47.  48.  44  50.
bei  der
Einzahlung.  Jahres-  Renteneinheiten  nach  Thalern.
0  0,32450  0,34793  0,37361  0,40184  0,44295  0,46734  0,50549
1  0,30710  0,32927  0,35358  0,38029  0,40973  0,44228  0,47838
2  0,29236  0,31347  0,33661  0,36205  0,39008  0,42106  0,45543
3  0,27896  0,29910  0,32118  0,34544  0,37219  0,40175  0,43455
4  0,26644  0,28567  0,30676  0,32994  0,35548  0,38372  0,41504
5  0,25461  0,27299  0,29314  0,31529  0,33970  0,36669  0,39662
6  0,24335  0,26092  0,  2018  0,30135  0,32468  0,35047  0,37908
7  0,23256  0,24935  0,  26776  0,28799  0,31029  0,33494  0,36228
8  0,.22221  54,23825  O,  25684  0,27517  0,29647  0,32003  0,34615
9  0,21226  0,22758  0,24438  0,26285  0C,  28320  0,30569  0,33064
10  0,20269  0,21732  0,23336  0,25100  0,27043  0,2919110,31574
11  0,19349  0,20746  0,22277  0,23960  0,  25815  0,27866  0,30141
12  0,18464  0,19797  0,21259  0,22865  0,24635  0,26592  0,28763
13  0,17614188S5  0,20279  0,21812  0,23500  ,  25367  0,  27438
14  0,16796  0,18009  0,19338  0,20799  0,22400  0,24190  0,26164
15  0,1601017166  0,18433  0,19826  0,21361  2308  ,  2494
16  0,15256  0,16357  0,17565  18892  0,20354  0,2197110,23765
17  0,1453110,15580  0,16730  0,17994  0,19387  0,209228  O0,22636
18  0,13835  0,14834  0,15929  0,17132  0,18459  0,19925021552
19  0,13167  0,14118  0,  15160  16306  %6S  O,  964  ,  20512
20  0,125270,13432  0,14423  0,15513  0,16714  0,18042  0,  19515
21  0,1191301273  13?716  147  53  0,  15895  0,17158  0,  1855S
22  0,11325  0,12142  0,13039  0,  14024115109  0  6310  0,17641
23  0,10760  0,11537  0,12389  0,13325  0,114356  0,1549710,16762
24  0,10219  0,10957  0,11766  0,  12655  0,13635  0,14718  0,15919
25  0,09700  0,10401  0,11168  0,12012  0,12942  0,1389710,15111
26  0,09203  0,09867  0,10596  0,11396  0,12279  0,13254  0,14336
27  0,08726  0,09356  0,10047  0,10806  0,11643  0,12568  0,13594
28  0,08270  0,08867C,  09521  0,1024110,11034  0,  11910  1282
29  0,07832  0,08398  0,09018  0,09699  0,10450  0,11280  0,12201
30  0,074138  ,08535C,  09180  O,09891  0,  10677  0,  11518
31  0,07012  0,075  18  6,080'3  0,08683  0,09356  0,10099  0),10923
32  0,06628  0,07107  0,07631  0,08208  0,08843  0,09546  0110325
33  0,06261  O,06713  0,07208  ,  07753,08353  0,09017  0,09753
34  0,05909  60,06336  0,06804  0C,07318  007884  00,08511  00%%%%
        <pb n="521" />
        485

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IV.
Invalidenrenten  bei  Capital-Vorbehalt.

Altersjahr  Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.

des
#

Versicherten  44.  45.  46.  47.  48.  49.  50.
bei  der  DZ

Einzahlung.  Jahres-  Nenteneinheiten  nach  Thalern.

—

35  0,05573  0,05976  0,06417  06,06902  0,07436  0,08027  0,08682
36  0,05252  0,05631  0,06047  0,06504  0,07008  0,07564  00,08182
37  0,04945  0,05302  0,05694  6,06124  0,06598  0,07122  0,0703
38  0,04652  0,04988  60,05356  0,05761  0,06207  0,06700  0.,07247
39  0,04371  0,04687  0,05033  0,05413  0,05833  0,06296  0,06810
40  0,04104  0,04400  0,04725  0,05082  0,05475  0,05911  0,06393
41  0,03848  0,04126  6,04431  0,04765  0,05134  0,05542  00,05995
42  0,03604  0,03864  0,04150  0,04463  0O,04809  0,05191  0005615
43  0,03500  0,03615  0,03882  0,04175  0,04498  0,04856  00,05252
44  0,03500  0,03500  0,03626  0,03900  0,04202  0,04536  0,049006
45  0,03500  0,03500  0,03638  0,03920  0,04231  0,04577
46  0,03500  0,03500  0,03651  0,03941  0,04263
47  s  0,03500  0,03500  0,03665  00,03964
48  0,03500  0,03500  0,03680
49  .  0,03500  0,03500
50  0,03500

74
        <pb n="522" />
        486

IV.
Invalidenrenten  bei  Capital-Vorbehalt.

 

 

 

 

Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr
des  3  1
Versicherten  51.  52.  53.  54.  55.  56.  57.
bei  der
Einzahlung.  Jahres-  Renteneinheiten  nach  Thalern.
·  0,54793  6,5953264841  0,  70810  775  45  S  122  0,93847
1  0,51855340  0,6136  4%  SO6  O05  ,  SS14
2  0,49367  0,53637  0,58420  3798  O6738  O,  453
3  0,47103  0,511770,557410,60B7  0,66662  0,73219  0,80676
4  0,14989  0,48880  60,53239  10,58140%  6670  60,69933  O,  77055
5  0,42992  0,46710  0,50876  0,55559%  0843  O,  66828  O,  73634
6  0,41000  0,44644  25  O,  53101  1  2  0,63872  ,  70377
7  0,39269  0,12666  05  0,  67258
8  0,37521440766  048489  053101  058324  064264
9  0,35841438940  0,42413722  055712  061386
10  0,34225  0,37185  0,  40501  0,44229  0,48436  0,53200  0,  68618
11  0,326071  0,35407  0,  38662  122211447%  0785  0,  55957
12  0,31177  0,338741%  36895  0,  40291  0,  11123  0,  48463  O,  3399
13  0,.297411  4,32313  195  39
14  0,283601  10,  30813  3175
15  0,.2703440,29372  31992  0,34937  382  49  0,  42023
16  0,25760  27988  2ô  O,  40042  ,  44120
17  0,24536  266  568  CO  29036  O,  11708  42  14
18  0,2330601  025382  0,  27615  301900  3062  ,  363141,012
19  0,22234  024157  O,  62  0,38082
20  0,21153  22983  6,25032,32881  G  3230
21  0,2011605  25997|,2  816  031270  0134455
22  0,19122  0,20776  %  2229  O  2063  ,  29725  ,  32752
23  0,18169  19741  6,  21501L  3481  2TS231120
24  0,17256  8748  O,  20  42000  3  ,  29555
25  0,16380  0,17796  0,  19383  0,21168  0,23181  0,254610,28055
26  0,15540  6884  83  ,  21993  0,241  56O  16
27  0,147350,16000%  17437  190  12  2085  4  0S
28  0,13964125  1S8046  O,  21706  2391
29  0,132250,1436965  1170911  2
30  0,12518  0  13601  014814  O,  19459  ,21410
31.41841  265  ,14012  0216757  ,  20
32  0,111920,12160  0,13245  014464  140  9017398  19170
33  0,10572  0,11486  O14  1810  7
34  0,09979  d,.los  2  1SOS  O2S96L2  O,  1551117091
        <pb n="523" />
        487  —

IV.
Invalidenrenten  bei  Capital-Vorbehalt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr  Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.
des  .  «
Versicherten51.s52.  53.  54.I55.  56.  57.
beider  «
Einzahlung.  Jahres-  Kenteneinheiten  nach  Thalern.
l  l
35  0,09411  0,10225  0,11137  0,12162  0,13319  0,14629  0,16119
36  0,08869  0,09636  0,10495  0,11461  0,12551  0,13786  0).,15190
37  0,08350  0,090r73  0,09882  0,10791  0,11818  0,12980  0),14302
38  0,07855  0,08534  0,09295  0,10151  0,11117  0,12210  0),13454
39  0,07382  0,08020  0,08736  0,09540  0,10447  0,11475  0012643
40  0,06930  0,07529  0,08201  0,08956  0,09807  0,10772  0,11869
4  0,06498  0,07060  0,07690  0,08398  0,09197  0,10101  0,11130
42  0,06086  0,06613  0,07202  0,07865  0,08614  0,09461  0,10424
43  0,05693  0,06186  0,06737  0,07357  0,08057  O0,08850  0,09751
44  0,05318  0,05778  60,06294  0,06873  0,07527  0,08267  0,09109
45  0,04961  0,05390  0,05871  0,06411  0,0702110,07712  60,08497
46  0,04621  0,05020  0,05468  0,05972  0,06540  0,07183  00,07915
47  0,04297  0,04669  0,05085  0,05553  0,06082  0,06680  00,07360
48  0,03989  0,04334  0,04721  0,05155.0,05646  0,06201  0,06833
49  0,03696  0,04016  60,04374  0,04777  0,05232  0,05746  60,06331
50  0,03500  0,03714%0,04045  O4418  0,04838  0,05314  O05855
51  0,03500  0,03500  0,03733  0,04077  0,04464  0,04904  60,05403
52  0,03500  0,03500  0,03753  O0,04110  0,04515  0,04975
53  0,03500  0,03500  0,03775  0,04146  0,04569
54  .  0,035000,035000,037980,04185
55  0,03500  0,03500  0,03823
56  .  0,03500  0,03500
57  .  0,03500
        <pb n="524" />
        488

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

 

 
 

 

 

 

 

 

 

 

Invalidenrenten  bei  Capital-Vorbehalt.
Altersjahr  Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.
des
Versicherten,  58.  zo.  60.  61.  62.  63.  64.
bei  der  v
Einzahlung.  Jahres  -  Nenteneinheiten  nach  Thalern.
0  1,03758  1,15143  1,28290  1,43551  1,61375  1,82323  2),07097
1  0,98195  1,08969  1,21411  1,35854  1,52722  1,72547  15,95992
2  0,93484  1,03741  1,15586  1,29336  1,45394  1,64268  1,86588
3  0,89196  0,98983  1,10285  1,23404  1,38727  1,56735  1,78032
4  0,85193  0,94541  1,05338  1,17866  1,32501  1,49701  10,70042
5  0,81411  0,90344  1,00660  1,12634  1,26619  1,43055  1,62493
6  0,77810  0,86348  0,96207’  1,07652  1,21018  1,36727  1055305
7  0,4362  0,8252191943  1,02881  1,15655668  1,48423
8  0,710510,78847  0,87850  0,98301  1,10506  1,24851  1,41815
9  0,67869  0,75316  0,83915  6,93898  1,05557  1,19259  1,35464
10  0,64809  0,71921  0,80132  0,896650798  113882  10,29356
11  5,61867  0,68656  076495  0,85595  0,96222  10,08713  1,23484
12  0,59039  0,65517  0,72997  0,81681  0,  91823  10,03742  10,17839
13  0,56319  0,62499  60,69635  0,87593  O,98964  112411
14  0,53705  0,59598  0,66402  0,74302  0,835270,94370  1,07193
15  0,51193  0,56810  0,63297  0,70826  0,796020  ,  89956  10,02179
16  0,48780  0,54132  0,60313  6yS  O7586  7  S5T1L6  0,97362
17  0,46463  0,51561  0,57448  60,642820,72263  0,  81644  0,92737
18  0,44238  0,49092  0,54697  0,61204  68S0t  0,77735  0,  88298S
19  0,42104  0.46724  0,52059  0,  58252  0,65484  0,73985  0,84038
20  0,4005507  44452  0,49527  0,5541962  300  0,70388  0  79952
21  0,38094  C,  42274  0,47100  0,52703  0,59247  0,66938  0,76034
22  0,362114.40185  0,44773  0,  50099  0,56320  0,63631  072277
23  0,34407  0,38182  0,42542  0,47602  0,53513  0,60459  6,68675
24  0,32677  0,36262  0,40402  0,45200  0,  50822  0,57419  065221
25  0,31018  0,3442138351  ,  42914  C,  482  42  0,54504  061910
26  0,294270,32656  0,36385  0,40713  0,45769  0,51710  0,58736
27  0,27903  0,  3096065  4501  0,  38605  0,43398  0,49032  0,55694
28  0,26443  0,293450,32695  0,36585  0,41127  0,46466  0,52780
29  0,25045  0,27793  O,  30966  0,  346560  38952  0,44008  0,49988
30  0,23705  0,26306  0,29310  C0,32796  6,36868  0,41654  0,47314
31  0,22422  0,24883  0,27724  0,31022  0,34874  0,39401  0,44754
32  0,21195  0,23520  60,26206  0,29323  0,32964  0,37243  0,42304
33  0,200220  0,22217  0,  24753  27698  0,311370,35179  0,39959
34  0,18896  0,20970  0,23364  260143  0,  29389  0,33205  0,37716
        <pb n="525" />
        489

IV.
Invalidenrenten  bei  Capital-Vorbehalt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr  Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß.
des

herscheremn;  568.  859.  60.  61.  62.  68.  6a.

bei  der  «

Einzahlung.  Jahres-  Kenteneinheiten  nach  Thalern.
35  0,17822  0,18777  0,22035  0,24657  0,27718  0,31316  0),35572
36  0,16795  0,18637  0,20765  0,23236  0,26121  0,29512  0),33522
37  0,15813  0,17548  0,19552  0,21878  0,24594  0,27787  0,31562
38  0,14875  0,16507  0,18392  0,20580  0,23135  0,26138  0,29690
39  0,13979  0,15513  0,17284.0,19340  0,21741  0,24564  0,27902
40  0,13123  0,14563  0,16226  0,18156  0,20410  0,23060  0,26193
41  0,12306  0,13656  0,15215  0,17025  0,19139  0,21624  0,24562
42  0,11526  0,12790  0,14251  0,15946  0,17926  0,20253  0,23005
43  0,10781,1  ,  119604  0,13330  0,14916  0,16768  0,18945  0,21519
44  0,10071  0,11176  0,12453  0,13934  0,15664  0,17698  0,20102
45  0,09395  0,10426  0,11616  0,12998  0,14612  0,16509  0,18752
46  0,08751  C0,09711  0,10820  0,12107  0,13610  0,15377  017466
47  0,08138  0,09031  0,10062  0,11259  0,12657  O0,114300  0,16243
48  0,07555  0,08384  0,09341  0,10452  0,11750  0,13275  0,15079
49  0,07000  0,07768  0,08655  0,09685  0,10888  0,12301  0,13973
50  0,06474  0,07184  0,08004  0,089570,10069  0,11376  0112922
51  0,05974  0,06629  0,07386  0,08265  0,09291  0,10498  0,11924
52  0,05500  0,06104  0,06800  0,07609  0,08554  0,09665  0ç,10978
53  0,05051  0,05606  0,06246  0,06989  0,07856  0,08876  0,10083
54  0,04627  0,051350,05721  0,06402  0,07197  0,08131  0,09236
55  0,04227  0,04690  0,05226  0,05848  0,06574  0,07427  0,08437
56  0,03850  0,04272  0,04760  0,05326  0,05987  0,06765  0,07684
57  0,03500  0,03879  0,04322  0,04836  0,05436  0,06142  0,06977
58  0,03500  0,  03510  0,03910  0,04376  0,04919  0,05558  0,06313
59  .  0,035000,0:-35260,039450,044350,050110,05692
60  0,03500  0,03543  0,03982  0,04499  0,  05111
61  %  0,03500  0,03561  0,04023  0,04570
62  0,/03500  0,03581  0,04068
63  0,03500  0,03  ½v33
64  ·  0,03500

1  i
I
i
E
i
1864.  7
        <pb n="526" />
        Tarif
der

jährlichen  Zuwachsrenten,

welche

durch  nachträglichen  (beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß  zu
leistenden)  Verzicht

auf  Einen  ursprünglich  mit  Capitalvorbehalt  eingezuhlten  Thaler

erworben  werden.

Berechnet
nach  §  13  des  Gesetzes  vom  6ten  November  1858,  die  Errichtung  einer  Altersrentenbank  betreffend.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

,&amp;amp;
Alters  jahr  Jahres.  uteriebe  Jahres-  Altersjahr  Jahres—  Altersjahr  Jahresl
  .«
Versicherten  Nenten-  Versicherten  .  *  Versicherten  Nenten-  Versicherten  Nenten--
  beim  einheit  beim  eeinheit  teim  einheit  tein  einbeit
nachträglichen  nach  nachträglichen.  nach  nachträglichen  nach  nachträglichen,  nach
Capitall  Thalern.]  Capitall=  Chalern.  CLapital-  Thalern.  Lapital-  Thalern.
Berzichte.  Verzichte.  Verzichte.  beczichte.
E  kz  i
30  0001861  39  002527  18  0,03671  57  0,05756
31  00,01923  40  0.,02625  49  0,03846  58  00,,06076
322  „O0,019844  „,0270550  0,04034599  0006424
33  0002050  42  002843  51  004236  60  00,06797
34  P0002119  43  00,02900  52  0,044563  61  00.,07195
35  60002192  44  00,03087  53  004683  62  0,07633
36  002267  45  00,03219  54  004926  63  00,08098
37  00.02349  46  10,03358  55  0,05186  64  0008598
0.,09129
1

5  38  0002435  47  (0003509  56  %460  65

Z
s  I
i
11  in  1

 

 

 

Letzte  Absendung:  am  Aten  Februar  1865.
        <pb n="527" />
        —  491  —

Gesetz  -und  Verorduungsblalt

für  das  Königreich  Sachsen,

20  Stück  vom  Jahre  1864.

 

 

 

 

 

AM  158)  Verordnung,

die  Gebühren  und  die  Verwendung  von  Stempelpapier  bei  Ausfertigung  von
kirchlichen  Zeugnissen  in  Heimath=  und  Staatsangehörigkeitssachen  betreffend;
vom  gten  December  1864.

D.  darüber  Zweifel  entstanden  sind,  ob  die  bei  Erörterungen  der  Heimathangehörigkeit  sowie
  der  Staatsangehörigkeit  erfordert  werdenden  kirchlichen  Zeugnisse  gebühren=  und  stempelfrei
auszufertigen  seien,  so  haben  zu  Beseitigung  dieser  Zweifel  und  zu  Herbeiführung  eines  gleichmäßigen
  Verfahrens  mit  Allerhöchster  Genehmigung  die  Ministerien  des  Innern  und  des  Cultus
und  öffentlichen  Unterrichts  im  Einverständnisse  mit  dem  Finanzministerium  Folgendes  zu  verordnen
  für  angemessen  befunden:

1.  Die  für  die  Ertheilung  eines  auf  die  Constatirung  der  Heimathangehörigkeit  bezüglichen
  einfachen  kirchlichen  Zeugnisses  zu  entrichtende  Gebühr  an  den  Kirchenbuchführer
wird  hiermit  auf

Vier  Neugroschen
festgestellt  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  der  Betheiligte  wegen  Erlangung  des  Zeugnisses  den
Kirchenbuchführer  unmittelbar  angeht  oder  ob  die  betreffende  Behörde,  behufs  der  Erörterung
und  Feststellung  eines  Heimathrechts,  ein  solches  Verlangen  an  den  Kirchenbuchführer  stellt.

2.  Diese  Vergütung  an  —=  4  Ngr.  —  ist  nicht  als  eine  eigentliche  Gebühr,
sondern  als  eine  aversionale  Entschädigung  für  den  mit  der  Ausstellung  dieser  Zeugnisse  verbundenen
  Aufwand  zu  betrachten  und  demnach  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  1  2ten  October
  1840,  §5  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1840,  Seite  256)  als  Verlag
zu  behandeln.

3.  Mit  Rücksicht  hierauf  ist  bei  Ausstellung  solcher  kirchlichen  Zeugnisse  Stempelpapier
nicht  zu  verwenden.

4.  Vorstehende  Bestimmungen  sind  auch  bei  Erörterungen  über  Staatsangehörigkeit
dann  in  Anwendung  zu  bringen,  wenn  die  Behörde  zu  Constatirung  der  einschlagenden  Verhältnisse
  die  Beibringung  kirchlicher  Zeugnisse  für  nöthig  erachtet  und  zu  diesem  Behufe  durch

1864.  76
        <pb n="528" />
        —  192  —

Requifition  des  Kirchenbuchführers  oder  durch  Bescheidung  des  Betheiligten  die  Ausstellung
derselben  veranlaßt.

5.  Wenn  es  sich  dagegen  um  Erwerbung  der  Staatsangehörigkeit  oder  um
Ausstellung  von  Auslandsheimathscheinen  handelt  und  zu  diesem  Behufe  kirchliche
Zeugnisse  erforderlich  werden,  so  sind  diese  mit  Rücksicht  auf  die  Vorschrift  im  8  22  der  Ver—
ordnung  zu  Ausführung  des  Gesetzes  vom  2ten  Juli  1852  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
vom  Jahre  1852,  Seite  254)  als  gebühren=  und  stempelpflichtig  anzusehen  und  es
findet  hieroon  auch  dann  keine  Ausnahme  statt,  wenn  die  Herbeischaffung  durch  Regquisition
der  Behörde  erfolgt.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.
Dresden,  am  9ten  December  1864.

Die  Ministerien  des  Innern  und  des  Cultus  und  öffentlichen
Unterrichts.
Frhr.  v.  Benst.  von  Falkenstein.
Schmiedel.

 

159)  Verordnung,
die  Eröffnung  der  Strafanstalt  zu  Hoheneck  betreffend;

vom  oten  December  1864.

MNechdem  mit  Allerhöchster  Genehmigung  in  dem  Schlosse  Hoheneck  bei  Stollberg  eine
Strafanstalt  errichtet  worden,  in  welcher  ebenso  wie  in  dem  Arbeitshause  zu  Hubertusburg
Frauenspersonen  die  ihnen  zuerkannten  Arbeitshausstrafen  verbüßen  sollen,  so  wird  nunmehr
Folgendes  verordnet:

&amp;amp;  1.  In  das  Weiberarbeitshaus  zu  Hoheneck  sind  zur  Verbüßung  der  ihnen  zuerkannten
  Arbeitshausstrafen  bis  auf  Weiteres  diejenigen  Frauenspersonen  einzuliefern,  welche  vorher
  entweder  überhaupt  nicht  eine  schwere  Freiheitsstrafe  (Arbeits=  oder  Zuchthausstrafe)  oder
doch  nur  erst  einmal  eine  solche  verbüßt  haben.

&amp;amp;  2.  Diejenigen  Frauenspersonen,  welche  bereits  mehr  als  einmal  eine  schwere  Freiheitsstrafe
  verbüßt  haben,  sind  zur  Verbüßung  der  ihnen  zuerkannten  Arbeitshausstrafen  auch
künftig  in  das  Weiberarbeitshaus  zu  Hubertusburg  einzuliefern.

§#  3.Es  bleibt  jedoch  für  einzelne  Fälle  vorbehalten,  Sträflinge  aus  dem  Arbeitshause
zu  Hubertusburg  nachträglich  in  das  zu  Hoheneck  und  ebenso  aus  diesem  in  jenes  zu  traus
lociren.  Die  Direction  der  Anstalt,  in  welcher  solchenfalls  die  Sträflingin  zeither  detinirt
gewesen,  wird  die  Translocation  dem  Untersuchungsgerichte  alsbald  mittheilen.
        <pb n="529" />
        —  493  —

84.  In  Bezug  auf  die  Einlieferung  in  das  Weiberarbeitshaus  zu  Hoheneck  sind  die—
jenigen  Vorschriften  gleichfalls  anzuwenden,  welche  für  die  Einlieferung  in  das  Weiberarbeitshaus
  zu  Hubertusburg  bestehen.

6  5.  Die  Gerichtsbehörde  erster  Instanz  für  das  Weiberarbeitshaus  zu  Hoheneck  ist
das  Gerichtsamt  Stollberg.  Diejenigen  Bestimmungen,  welche  in  Bezug  auf  die  Competenz
der  Gerichtsämter  zu  Waldheim  und  zu  Wermsdorf,  sowie  des  Gerichtsamts  im  Bezirksgericht
zu  Zwickau,  als  der  Gerichtsbehörden  für  die  Strafanstalten  zu  Waldheim,  Hubertusburg  und
Zwickau  gelten,  sind  auch  auf  die  Competenz  des  Gerichtsamts  Stollberg  als  des  Gerichts  für
die  Strafanstalt  zu  Hoheneck  anzuwenden.

66.  Dee  gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  ihrem  Erscheinen  in  Kraft.  Iunsbesondere
sind  von  diesem  Zeitpunkte  an  diejenigen  Frauenspersonen,  welche  nach  §  1  die  ihnen  zuerkannten
  Arbeitshausstrafen  in  der  Strafanstalt  Hoheneck  zu  verbüßen  haben,  in  diese  Strafanstalt
  einzuliefern.

Dresden,  den  9ten  December  1864.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Juftiz.
Frhr.  v.  Beust.  Dr.  v.  Behr.  Rosenberg.

160)  Verordnung,
Nachträge  zur  Vten  Auflage  der  Arzneientare  und  zur  Pharmacopoea  Saxonica
betreffend;
vom  14ten  December  1864.

N  zu  der  durch  Verordnung  vom  Züsten  März  1860  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1860,  Seite  65  fg.)  veröffentlichten  Vten  Auflage  der  Arzneientaxe  für
biesige  Lande  der  fünfte  Nachtrag  und  in  Verbindung  damit  ein  Nachtrag  zu  der  durch  Verordnung
  vom  26sten  December  1836  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1837,
Seite  2  fg.)  veröffentlichten  Pbharmacopoea  Saxonica  im  Druck  erschienen,  und  an  sämmtliche
  Bezirksärzte  und  Apotheker  des  Landes  vertheilt  worden  ist,  so  wird  Solches  unter  Verweisung
  auf  die  angezogenen  beiden  Verordnungen,  ingleichen,  was  den  Nachtrag  zur  Pharma-Copoea
  betrifft,  auf  die  demselben  beigedruckten  Vorschriften  mit  dem  Bemerken  andurch
bekannt  gemacht,  daß  beide  Nachträge  in  der  Verlagsbuchhandlung  von  Rudolf  Kuntze  hier
käuflich  zu  haben  sind.
Dresden,  am  1  4ten  December  1864.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Kohlschütter.

 

Schmiedvel.
76
        <pb n="530" />
        —  494  —

.  161)  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Gewerbevereins  zu  Dresden;
vom  15ten  December  1864.

Machdem  eine  Revision  der  unterm  Gten  August  1834  bestätigten  Statuten  des  Gewerbevereins
  zu  Dresden  veranstaltet  worden  ist  und  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des
Instizministeriums  die  im  §  50  der  neuen  Statuten  des  gedachten  Gewerbevereins  enthaltene
Rechtsvergünstigung  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des
Innern  diese  Statuten,  jedoch  mit  der  Modification,  daß  im  §  3  die  Worte:  „durch  Bestätigung
  der  Statuten“  auszufallen  haben,  ferner,  daß  auch  bei  Aufnahme  von  Darlehnen
unter  300  Thalern  die  Genehmigung  der  Generalversammlung  einzuholen  ist  und  daß  Aenderungen
  der  Statuten  nicht  ohne  Genehmigung  der  Staatsregierung  beschlossen  werden  können,
dergestalt  bestätigt,  daß  den  darin  ausgenommenen  Bestimmungen  mit  den  nurgedachten
Modificationen  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  15ten  December  1864.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

 

Demuth.

Revidirte  Statuten
des  Gewerbevereins  zu  Dresden.
2c.  cWcc.

*  50.  Die  Namen  des  ersten  und  zweiten  Vorstehers  sind  durch  zweimaliges  Einrücken
in  den  Dresdener  Anzeiger  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  wird  dadurch  deren  Legitimation
bewirkt.

2c.  2c.

&amp;amp;  162)  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Lindenau-Plagwitzer  Gasbeleuchtungs-Actienvereins;

vom  16ten  December  1864.
N  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  11  der
Statuten  des  Lindenau-Plagwitzer  Gasbeleuchtungs-Actienvereins  enthaltene  Rechtsvergünstig-
        <pb n="531" />
        —  495  —

ung  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Sta—
tuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nach—
gegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  am  1  6ten  December  1864.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

 

Demuth.

Statuten
des  Lindenau-Plagwitzer  Gasbeleuchtungs-Actienvereins.
2c.  ꝛc.

11.  Wegen  untergegangener  oder  abhanden  gekommener  Actien,  Talons  und  Dividendenscheine
  findet  auf  Antrag  und  auf  Kosten  der  Betheiligten  ein  Edictalverfahren  behufs
der  Mortification  vor  dem  Königlichen  Gerichtsamte  Leipzig  II  statt.

Dasselbe  erfolgt  ganz  in  derselben  Weise,  wie  das  Verfahren  für  Königlich  Sächsische  Staatspapiere
  gesetzlich  vorgeschrieben  ist  und  zwar  werden  hierbei  die  Actien  ganz  wie  Königlich  Sächsische
  Staatspapiere  selbst,  Talons  und  Dividendenscheine  hingegen  wie  Talons  und  Zinsscheine
jener  Staatsschuldscheine  behandelt,  die  durch  das  Rescript  vom  6ten  October  1824  in  Hinsicht
  der  Staatspapiere  vorgeschriebene  zehnjährige  Verjährungsfrist  rücksichtlich  der  Actien  jedoch
  auf  vier  Jahre  beschränkt.

Nach  Beendigung  des  Mortificationsverfahrens  durch  eingetretene  Rechtskraft  des  Präclusiverkenntnisses
  sind  neue  Documente  an  Stelle  der  präcludirten  auszufertigen  und  den  Berechtigten
  auszuhändigen.

ꝛc.  ꝛc.

A  163)  Bekanntmachung,

die  Eröffnung  der  Telegraphenvereinsstation  Meerane  betreffend;
vom  17ten  December  1864.

Zum  Anschlusse  an  die  Linie  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereins  ist  in
Meerane  s
        <pb n="532" />
        —  496  —

eine  Telegraphenvereinsstation  errichtet  worden,  deren  Eröffnung  für  die  allgemeine  telegraphische
Correspondenz

am  1sten  Januar  1865
erfolgen  soll.

Es  wird  bei  dieser  Station  voller  Tagesdienst,  d.  h.  täglich  von  Morgens  7  Uhr  bis
Abends  9  Uhr,  stattfinden  und  bei  dem  Betriebe  das  Reglement  für  die  telegraphische  Correspondenz
  im  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereine,  sowie  für  den  inneren  telegraphischen
Verkehr  im  Bereiche  der  Königlich  Sächsischen  Staats=  und  Eisenbahntelegraphenlinien  vom
1  Sten  August  1863  —  welches  auf  allen  Stationen  käuflich  zu  erlangen  ist  —  Anwendung
  leiden.

Dresden,  am  1  7ten  December  1864.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Schreiner.

 

MÆ  164)  Decret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Vorschußbankvereins  zu  Ernstthal;
vom  22sten  December  1864.

Nehen  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  9§  10  und
36  der  Satuten  des  Vorschußbankvereins  zu  Ernstthal  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu
bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten
mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen
werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Deeret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  am  22  sten  December  1864.

6  Ministerium  des  Innenn.
Frhr.  v.  Beust.

Demunth.
        <pb n="533" />
        —  497  —

Statuten
des  Vorschußbankvereins  zu  Erustthal.

rc.  *#

10.  Die  Verwaltung  der  Vereinsangelegenheiten  ist  einem  in  der  Generalversamm=  Vorstand  des
lung  durch  Stimmenmehrheit  gewählten  Vorstande  übertragen.  Vereins.

Derselbe  enthält
1)  das  Directorium,  welches  gebildet  wird  von
a)  dem  Director  und

b)  dem  Cassirer
und

2)  den  Ausschuß,  aus  sieben  Mitgliedern  bestehend,  deren  Zahl  durch  Gesellschaftsbeschluß
  vermehrt  oder  vermindert  werden  kann.
Der  Vorstand  wählt  aus  seiner  Mitte  auf  ein  Jahr  den  Stellvertreter  des  Directors
und  den  des  Cassirers,  welcher  zugleich  Schriftführer  und  Controleur  ist.

Die  Namen  der  Beamten,  sowie  jeder  in  den  Personen  derselben  eintretende  Wechsel
sind  in  demjenigen  Localblatte,  dessen  sich  die  Justizbehörde  über  Ernstthal  —  jetzt  das  Justizamt
  Hinterglauchau  —  zu  Insertion  ihrer  Bekanntmachungen  bedient,  öffentlich  bekannt  zu
machen,  welche  Bekanntmachung  die  Stelle  der  Legitimation  vor  Gericht  vertreten  soll.

2.  2.

636.  Sind  von  einem  Mitgliede  zu  Sicherung  des  erhaltenen  Vorschusses  Staats-Vorrechte  und
und  andere  Werthpapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt,  so  ist  in  dem  Falle,  Prilegten  des
wenn  das  Pfand  durch  Rückzahlung  des  Vorschusses  nicht  eingelöst  wird,  das  Directorim  «
ermächtigt,  das  Pfand  nach  Ablauf  einer  dem  Schuldner  anzukündigenden  kurzen  Frist  best—
möglichst  zu  verkaufen  und  die  Forderung  mit  dem  Kaufpreise  zu  decken.

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  die  Anstalt

befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß
zur  Masse  abzugeben,  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.

Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern,  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben  sind
unzulässig  oder  unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins
noch  ein  Ueberschuß  vorhanden  ist.  Derjenige,  welcher  den  Pfandschein  bringt  und  das  Dar—

lehn  sammt  Zinsen  berichtigt,  kann  vom  Directorium  als  legitimirt  zum  Zurückempfange  des
Pfandes  angesehen  werden.

X.  E
        <pb n="534" />
        —  498

165)  Verordnung,

die  Einschärfung  der  im  §  81  der  Ausführungsverordnung  zum  Strafgesetzbuche
und  zur  Strafproceßordnung  vom  Züsten  Juli  1856,  sowie  der  im  §&amp;amp;  37  sub  c  der
Instruction  für  einen  Amtsfrohn  enthaltenen  Vorschriften  und  die  Anerkennung
der  Effectenverzeichnisse  durch  die  Gefangenen  betreffend;
vom  23sten  December  1864.

Nechvem  zur  Kenntniß  des  Justizministeriums  gekommen  ist,  daß  die  im  §  81  der  Ausführungsrerordnung
  zum  Strafgesetzbuche  und  zur  Strafproceßordnung  vom  Züsten  Juli
1856  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1856,  Seite  176)  enthaltene,  durch  Verordnung
  vom  5ten  Januar  1857  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1857,
Seite  4  fg.)  auf  Arbeitshaussträflinge  ausgedehnte  Vorschrift  wegen  Anwendung  der  gesetzlichen
  Strafschärfung,  ingleichen  die  im  6  37  sub  c  der  Instruction  für  einen  Amtsfrohn
enthaltene  Bestimmung  betreffs  vorschriftsmäßiger  Haltung  von  Effectenverzeichnissen  nicht  selten
unbeachtet  geblieben  sind:  so  wird  die  Beobachtung  der  gedachten  Bestimmungen  hiermit  nochmals
  eingeschärft.

Zugleich  wird  an  sämmtliche  Untersuchungsgerichte  verordnet,  vor  Einlieferung  in  Haft
befindlich  gewesener  Angeschuldigter  in  eine  Strafanstalt,  sowie  vor  deren  sonstiger  Haftentlassung
  denselben  nicht  nur  das  bei  ihrer  Verhaftung  aufzunehmen  gewesene  Effectenverzeichniß
zur  Anerkennung  an  Gerichtsstelle  vorzulegen,  sondern  dieselben  auch  zu  Protocoll  darüber
ausführlich  zu  verständigen,  welche  von  den  ihnen  abgenommenen  und  in  gerichtliche  Verwahrung
  gelangten  Effecten,  sowie  aus  welchem  Grunde  dieselben  etwa  bei  der  Untersuchungsbehörde
  zurückbehalten  werden.

Dresden,  am  23sten  December  1864.

Ministerium  der  Justiz.

Dr.  von  Behr.  Rosenberg.

 

Letzte  Absendung:  am  4ten  Februar  1865.
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</TEI>
