Gesch-und Vem n nungsblall für das Königreich Sachsen, 1. Stück vom Jahre 1865. I& 1. Verordnung, die Ein= und Ausführung des bürgerlichen Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen betreffend; vom 9. Januar 1865. W Allerhöchster Genehmhaltung wird zum Zwecke der Ein- und Ausführung des bürger— lichen Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen andurch verordnet, wie folgt: # 1. Das durch Verordnung vom 2. Januar 1863 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1863, Seite 1 fg.) publicirte bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen tritt nebst der Publicationsverordnung, soweit nicht in Ansehung der letzteren in dem Nach- stehenden eine Ausnahme bestimmt ist, den ersten März 1865 im gesammten Königreiche in Kraft. &2. Die §§ 4, 5 der Publicationsverordnung vom 2. Jannar 1863 sind, nachdem das Gesetz, die Aufhebung der Zinsbeschränkungen betreffend, vom 25. October 1864 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1864, Seite 347), erschienen ist, als aufgehoben zu betrachten. # 3. Die Untergerichte dürfen das im § 20 des bürgerlichen Gesetzbuchs erwähnte Erwiderungsrecht gegen Ausländer nur zur Anwendung bringen, wenn sie zuvor bei dem Ministerium der Justiz angefragt haben und dieses die Genehmigung dazu ertheilt hat. 44. Durch die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuchs wird an den, dem Hause Schönburg receßmäßig zustehenden Rechten etwas nicht geändert. J1J5. Für die im § 238 des bürgerlichen Gesetzbuchs erwähnte öffentliche Aufforderung ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die eingemauerten, vergrabenen oder sonst verborgenen Sachen entdeckt worden sind. Das bei dieser öffentlichen Aufforderung zu beobachtende Ver- fahren richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Ausmittelung unbekannter Ansprüche auf gerichtliche Deposita. 1865. 1