— 12 — Zuziehung von Sachverständigen, prüft und ihn sodann mit seinem gutachtlichen Vortrage dem Vormundschaftsgerichte überreicht, welches hierauf die etwa noch nöthigen Erörterungen anstellt. * 56. Soll ein Gewerbsgeschäft nicht fortgesetzt werden, so hat das Vormundschafts- gericht auf Vortrag des Vormunds Beschluß darüber zu fassen, in welcher Weise dasselbe zu veräußern oder aufzulösen sei. § 57. Will der Vormund Geldvorräthe seines Pflegbefohlenen in einer anderen, Sicher- heit bietenden Weise anlegen, als durch Ankauf inländischer Staatspapiere oder diesen gesetzlich gleichgestellter Creditpapiere, Einlegung in eine vom Staate bestätigte Sparcasse oder Ausleih= ung gegen eine nach §6 1935 des bürgerlichen Gesetzbuchs ausreichende Hypothek, so bedarf er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. &58. Befinden sich im Vermögen eines Bevormundeten Werthpapiere, deren Ankauf für denselben nicht gestattet sein würde, oder Forderungen, welchen es an ausreichender Sicher- heit fehlt, so hat das Vormundschaftsgericht auf Vortrag des Vormunds Beschluß darüber zu fassen, ob die ersteren zu veräußern, die letzteren einzuziehen sind. § 59. Eine unbewegliche Sache kann der Vormund für den Bevormundeten nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts kaufen. 60. Das Vormundschaftsgericht hat zwar vor einer Veräußerung unbeweglicher Sachen eines Minderjährigen oder eines bevormundeten Verschwenders, beziehendlich noch vor der Berichtserstattung, den Minderjährigen, wenn derselbe das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, und ebenso den bevormundeten Verschwender um seine Ansicht zu befragen, ist aber an dieselbe nicht gebunden. § 61. Das Vormundschaftsgericht hat darüber zu wachen, daß ein Vormund, welcher Vermögen seines Pflegbefohlenen verwaltet, ein Tagebuch hält, in welchem er die bei der Vormundschaftsführung vorgekommenen Einnahmen und Ausgaben genan der Zeitfolge nach einträgt. Dasselbe ist dem Vormundschaftsgerichte auf Verlangen vorzulegen. 62. Das Vormundschaftsgericht bestimmt, von welchem Zeitpunkte an das Verwaltungs- jahr zu rechnen, desgleichen, innerhalb welcher Frist von Ablauf des einzelnen Verwaltungs- jahrs an die Jahresrechnung einzureichen ist. Nach Anordnung des Vormundschaftsgerichts kann die erste Rechnung eine kürzere Zeit als ein Jahr umfassen, nach Befinden auch eine längere, jedoch darf diese nie volle zwei Jahre erreichen. 63. Von Vormündern, welchen eine gemeinschaftliche Verwaltung obliegt, ist Rechnung gemeinschaftlich abzulegen, auch wenn sie die Vormundschaft unter sich getheilt haben. 664. Ist die Verwaltung der Vormundschaft von dem Vormundschaftsgerichte getheilt worden, so hat jeder der Vormünder über die ihm zugetheilte Verwaltung eine selbstständige Rechnung abzulegen.