— 17 — 8 89. Den Grund- und Hypothekenbehörden als solchen steht in den die Grund- und Hypothekenbücher betreffenden Angelegenheiten nur die Ausübung der nichtstreitigen Rechts— pflege zu. Sie können zwar unter den Betheiligten zur Hebung von Anständen und Wider- sprüchen gütliche Verhandlungen einleiten, müssen aber, sobald es einer rechtlichen Entscheidung bedarf, die Betheili##ten zur rechtlichen Ausführung verweisen. Doch haben sie unter den dazu sich eignenden Veraussetzungen auf Antrag die zur Sicherung von Rechten erforderlichen Ein- tragungen im Grund= und HOypothekenbuche vorzunehmen. &0. In der Regel ist für jeden Ort (Stadt oder Dorf) oder für jede geschlossene Mark ein eigenes Hypothekenbuch zu halten. Beschränkt sich die Gerichtsbarkeit eines Gerichts an einem Orte auf nur wenige Grundstücke, so kann das Grund= und Hypothekenbuch dieses Ortes mit dem Grund= und Hypothekenbuche eines anderen Orles verbunden gehalten werden. Je nach der Anzahl und Größe der Grundstücke, über welche das Grund= und Hypothekenbuch eines Ortes sich zu erstrecken hat, kann dasselbe in einem einzigen Bande zusammengefaßt, oder in mehrere Bände getheilt werden. Reicht der Raum in einem Bande nicht mehr hin, so werden die Einträge in einem folgenden Bande fortgesetzt. §91. Die Grund= und Hypothekenbehörden haben die Grund= und Hypothekenbücher, zu welchen bei nöthig werdender Fortsetzung in neuen Bänden nur gutes, dauerhaftes Papier von gleichem Formate zu verwenden ist, dauerhaft in Leder mit Sprungrücken einbinden zu lassen. Der Rücken ist mit der Aufschrift: „Grund= und Hypothekenbuch“, auch mit dem Namen des Ortes und, wenn das Grund= und HOypothekenbuch in mehrere Bände abgetheilt ist, zur Unterscheidung von den übrigen Bänden des nämlichen Grund= und Hypothekenbuchs mit einer Ziffer oder einem Buchstaben zu versehen. Im letzteren Falle können zu mehrerer Bequemlichkeit auf dem Rücken jedes Bandes auch noch die darin enthaltenen Grundbuchsnummern z. B. Nr. 1— 160 angegeben werden. Inwendig erhält jeder Band ein Titelblatt. Der darauf anzubringende Titel muß nächst dem Namen des Ortes und, bei Abtheilungen des Grund= und Hypothekenbuchs eines Ortes in mehrere Bände der Zahl oder dem Buchstaben des Bandes, die Benennung des Gerichts enthalten. & 92. Die Grund= und Hypothekenbehörden dürfen Eintragungen in dem Grund= und Hypothekenbuche nicht unaufgefordert, sondern nur auf Antrag eines Betheiligten oder auf Ersuchen oder Anordnung einer dazu berechtigten Behörde vornehmen, außer wenn sie zugleich in einer anderen Eigenschaft verpflichtet sind, dafür zu sorgen, daß gewisse Eintragungen stattfinden. Auch liegt ihnen ob, durch Erinnerung der Betheiligten und Befragung derjenigen, deren Einwilligung zur Gültigkeit des Rechtsgeschäfts nothwendig ist, zur Erledigung der einer beantragten Eintragung entgegenstehenden Bedenken mitzuwirken. 1866. 3