— 28 — merken, sondern auch in der linken Spalte durch das unter die römische Ziffer zu schreibende Wort: „eisern“ auszuzeichnen. & 142. Bei Forderungen, die blos vorgemerkt werden, ist das Wort: „Vorgemerkt"“, welches sie vor den förmlich eingetragenen Forderungen kenntlich macht, an den Anfang des Eintrags unmittelbar hinter das Datum zu setzen. Gelangt eine vorgemerkte Forderung nachher zur förmlichen Eintragung, so wird der des- halb zu bewirkende Eintrag, welcher beziehungsweise gefaßt werden kann, in der Spalte links unter der Eintragsnummer nicht mit einer römischen Ziffer, sondern nur mit einem ad mnumerum (des Vormerkungseintrags) versehen und auf denselben neben dem Vormerk- ungseintrage in der Spalte der Anmerkungen mit den Worten: „förmlich eingetragen“ ver- wiesen. * 143. Wenn der Schuldner, welcher bei einer in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragenen Forderung sich das Recht vorbehalten hat, eine andere Forderung mit gleichem Range auf das Grundstück eintragen zu lassen, von diesem Rechte Gebrauch macht, nachdem jene Forderung bereits eingetragen ist, so erhält zwar die sodann später zur Eintragung ge- langende andere Forderung diejenige Hypothekennummer, welche in der Zahlenfolge auf sie trifft, es ist aber das gleiche Rangverhältniß zwischen ihr und jener früher eingetragenen Forderung neben beiden Einträgen in der Spalte der Anmerkungen durch die Worte: „gleichen Rang mit Nr.“ (des anderen Eintrags) auszudrücken. 144. Wenn bei einem Grundstücke, welches Mehrere gemeinschaftlich ungetheilt besitzen, eine Hypothek nur an dem ideellen Antheile eines einzelnen Mitbesitzers erlangt wird, so ist dieses Verhältniß nicht nur im Eintrage der Forderung selbst anzugeben, sondern auch noch besonders neben dem Eintrage in der Spalte der Anmerkungen durch die Worte: „haftet nur auf einem Antheile“ bemerkbar zu machen. * 145. Bei Abtretungen eingetragener Forderungen geschieht die Verweisung auf den Abtretungseintrag neben dem ursprünglichen Eintrage der abgetretenen Forderung in der Spalte der Anmerkungen durch das Wort: „cedirt". Dieses gilt jedoch nur für die erstmalige Abtretung. Bei öfteren Abtretungen der nämlichen Forderung wird von einer Abtretung auf die andere verwiesen, so daß bei den weiteren Abtretungen die Verweisung auf die neueste Abtretung stets neben dem Eintrage der letztvvorhergegangenen Abtretung ihre Stelle erhält und durch die Worte: „weiter cedirt“ aus- gedrückt wird. Wird nicht die ganze Forderung, sondern nur ein Theil derselben abgetreten, so ist bei der Verweisung auf den Abtretungseintrag neben dem früheren Eintrage auch die abgetretene Summe zu nennen, so daß die Verweisung z. B. so lautet: „cedirt 1000 Thlr. — —.