— 29 — 146. Auf den Eintrag, womit die Verpfändung einer im Grund= und Hypotheken- buche eingetragenen Forderung geschieht, wird neben dem ursprünglichen Eintrage der Forderung durch das Wort: „verpfändet“ verwiesen. &147. Wenn eine im Grund= und Hypothekenbuche eingetragene Forderung im Wege der Hülfsvollstreckung einem Anderen vom Richter überwiesen wird, so geschieht die Verweisung auf den deshalb in das Grund= und Hypothekenbuch zu bringenden Eintrag zur Seite des ursprünglichen Eintrags der nunmehr überwiesenen Forderung durch das Wort: „überwiesen“. War die überwiesene Forderung demjenigen, welchem sie überwiesen worden, vorher schon im Grund= und Hypothekenbuche verpfändet gewesen, so kommt nach geschehener Ueberweisung die vorherige Verpfändung zur Löschung. # 148. Die Grund= und Hypothekenbehörden haben, wenn wegen eines Schuldbetrags die Hülfsvollstreckung in eine hypothekarische Forderung, welche größer als jener, in das Grund= und HOypothekenbuch einzutragen ist, den Ueberweisungseintrag so zu fassen, daß darin die Ueberweisung der ganzen Forderung, oder, wenn der Executionsrichter auf Grund eines nach §§& 45, 57 des Gesetzes vom 28. Februar 1838 stattfindenden Ermessens unter Verhältnissen, welche mit Sicherheit anzunehmen gestatten, daß schon ein Theil der Forderung, in welche die Hülfsvollstreckung gesucht worden, zur Sicherung des Schuldbetrags hinreichend sein werde, die Hülfsvollstreckung auf diesen in einer bestimmten Summe auszusprechenden Theil der Forderung beschränkt und demgemäß die im § 57 vorgeschriebene Verfügung an den Schuldner des Schuldners erlassen hat, die Ueberweisung dieser bestimmten Summe von dem Betrage der ganzen Forderung ausgedrückt zu finden ist. Die Uebertragung eines an einer hypothekarischen Forderung erlangten Hülfsrechts auf einen Anderen ist nicht zur Eintragung im Grund= und Hypothekenbuche geeignet. 149. Nebenbestimmungen bei einer Forderung sind nur dann in der Eintragung zu erwähnen, wenn sie auf den Rang der Forderung Einfluß haben, oder wenn sie die Aus- übung des Eintretungs= oder Ablösungsrechts, oder die Abtretung der Forderung an den Eigenthümer des Grundstücks beschränken oder ausschließen, oder wenn sie die Grund= und HOypothekenbehörde verpflichten sollen, dem Berechtigten von einer Veräußerung Nachricht zu geben. *150. Bei Naturalauszügen sind die einzelnen unter denselben begriffenen jährlichen Leistungen in der Eintragung nicht besonders auszudrücken, sondern es genügt eine allgemeine Bezeichnung. 151. Sowohl bei Naturalauszügen, als auch bei allen auf eine bereits eingetragene Forderung sich beziehenden Einträgen wird die für die Geldsumme bestimmte Nebenspalte mit horizontalen Strichen ausgefüllt.