— 33 — anerkannt, oder im Auslande vor einem zur Ausstellung von Zeugnissen über das Bekenntniß zu einer Urkunde von der sächsischen Staatsregierung ermächtigten Gesandten oder Consul anerkannt sein. Alles dieß gilt auch von Vollmachten zur Abgabe solcher Erklärungen, durch welche dem Auftraggeber eine Verbindlichkeit auferlegt oder ein Recht desselben aufgegeben, beschränkt oder auf einen Anderen übertragen werden soll. 8 171. Urkunden, welche in einem zum deutschen Bunde gehörigen Staate vor einem Gerichte oder einem Notar aufgenommen oder anerkannt worden sind, haben, dafern durch Staatsverträge oder Anordnungen des Justizministeriums nicht etwas Anderes bestimmt ist, nur dann dieselbe Glaubwürdigkeit wie die vor einem inländischen Gerichte oder einem in— ländischen Notar aufgenommenen oder anerkannten Urkunden, wenn von dem Justizministerium oder, wo ein solches nicht besteht, von der höchsten Staatsbehörde des Auslandes Unterschrift und Siegel des Gerichts oder des Notars sowie die Berechtigung zur Aufnahme derartiger Urkunden bestätigt wird. 172. Urkunden, welche in anderen als zum deutschen Bunde gehörigen Staaten vor öffentlichen Beamten oder vor Notaren aufgenommen oder anerkannt wurden, sind, soweit durch Staatsverträge oder Anordnungen ves Justizministeriums nicht etwas Anderes bestimmt ist, nur dann geeignet, zur Unterlage für Einträge in das Grund= und Hypothekenbuch zu dienen, wenn Unterschrift und Siegel der öffentlichen Beamten oder Notare sowie ihre amt- liche Berechtigung zur Aufnahme oder Ausfertigung nicht blos von dem Justizministerium oder, wo ein solches nicht besteht, von der höchsten Staatsbehörde des Auslandes bestätigt, sondern überdieß diese Bestätigung von einem dazu ermächtigten sächsischen Gesandten oder sächsischen Consul oder von dem sächsischen Justizministerium beglaubigt wurde. *173. Kommt es blos darauf an, daß für denjenigen, in dessen Namen ein Anderer auftritt, ein Recht erworben oder erhalten werden soll, so reicht hierzu eine außergerichtliche Vollmacht und selbst ein vermutheter Auftrag aus, ohne daß es der Nachbringung einer Voll- macht bedarf. Außer denjenigen Personen, welche überhaupt den Rechten nach in vermuthetem Auftrage für Andere vor Gericht handeln können, steht in diesen Fällen auch Advocaten die Vermuthung erhaltenen Auftrags zur Seite. 5. Fassung der Einträge in das Grund= und Hypothekenbuch. 8 174. Einträge in das Grund= und Hypothekenbuch sind vollständig, doch kurz und bündig zu fassen und in die ihnen zugewiesenen Stellen des Grund= und Hypothekenbuchs einzuschreiben. * 175. Jede Seite des Grund= und Hypothekenbuchs wird durch senkrechte Linien in drei Spalten von ungleicher Breite abgetheilt, von denen die erste und schmalste zur linken Seite für die Nummern der Einträge, die mittlere, breiteste für die Einträge selbst, und die 1865. 5