— 39 — Das Datum des Eintrags auf dem Folium des abgetrennten Grundstücks aber richtet sich nach der Zeit, wo er stattfindet. * 205. Der auf ein Trennstück gelegte Theil der im Grund= und Hypothekenbuche auf das Folium des Hauptguts eingetragenen Reallasten ist auf dem neuen Folium des abgetrennten Grundstücks oder auf dem Folium des anderen Grundstücks, zu welchem es hinzugeschlagen wird, einzutragen, ohne Unterschied, ob die Abgaben dieser Art an den Berechtigten unmittelbar oder an das Hauptgut zu entrichten sind. & 206. Der Eigenthümer mehrerer unter der Gerichtsbarkeit derselben Grund= und Hypothekenbehörde gelegenen Grundstücke kann, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegen- stehen, die Grundstücke zusammen auf Ein Folium im Grund= und HOypothekenbuche eintragen lassen. 6 207. Ein innerhalb eines ländlichen Gemeindebezirks gelegenes, als geschlossen zu betrachtendes, mit Wohnsitz versehenes Grundstück kann nicht ohne Genehmigung des Bezirks- appellationsgerichts zu einem anderen dergleichen Grundstücke geschlagen werden, auch dann nicht, wenn vorher die den Wohnsitz bildenden Gebäude abgetragen worden sind. § 208. Die Hinzuschlagung eines Ritterguts zu einem Rittergute oder zu einem anderen Grundstücke ist der Regel nach nicht statthaft. Darüber, ob sie ausnahmsweise statthaft sei, haben die Appellationsgerichte zu Dresden und zu Budissin sowie die Schönburgische Gesammt- canzlei als Grund= und Hypothekenbehörden gutachtlichen Vortrag an das Justizministerium zu erstatten. * 209. Ob die Hinzuschlagung eines Grundstücks der im § 207 bezeichneten Art zu einem Rittergute zu gestatten sei, darüber haben die Appellationsgerichte zu Dresden und zu Budissin sowie die Schönburgische Gesammtcanzlei als Grund= und Hypothekenbehörden Beschluß zu fassen. 6210. Soll zu einem Grundstücke ein unter der Gerichtsbarkeit einer anderen Grund- und Hypothekenbehörde gelegenes Grundstück geschlagen werden, so ist dazu die Einwilligung dieser letzteren erforderlich. §211. Mit dem Antrage auf Hinzuschlagung eines Grundstücks zu einem unter Gerichts- barkeit einer anderen Grund= und Hypothekenbehörde gelegenen Grundstücke hat sich der Eigen- thümer an die Grund= und Hypothekenbehörde dieses letzteren Grundstücks zu wenden, welche, wenn der Hinzuschlagung kein Bedenken entgegensteht, mit der Grund= und Hypothekenbehörde des hinzuzuschlagenden Grundstücks wegen Erlangung ihrer Einwilligung in Vernehmung zu treten hat. Durch die Hinzuschlagung wird mit Ausnahme dessen, was in §§ 111, 112 bestimmt ist, an der Gerichtsbarkeit in Betreff einer solchen Zubehörung etwas nicht veränbert. §212. Die Hinzuschlagung eines Grundstücks, auf welchem Schulden haften, zu einem Grundstücke, auf welchem eine Erb-, eine Vermächtniß= oder eine Familienanwartschaft eingetragen ist, kann nur mit Zustimmung der Anwärter geschehen.