gegen denjenigen dritten Inhaber der Forderung, welcher die letztere innerhalb der dreißig Tage an sich gebracht hat. & 221. Wird Appellation wider einen abfälligen Beschluß über den Antrag auf Ein- tragung einer Vormerkung oder Verwahrung eingewendet, oder mit dem Antrage auf Eintragung einer Vormerkung oder Verwahrung vorsorglich wider einen abfälligen Beschluß verbunden, so ist die Appellation, dafern sie nicht für unzulässig zu achten, im Grund= und Hypotheken- buche einzutragen und im Uebrigen auf dieselbe den gesetzlichen Vorschriften gemäß zu ver- fahren. Nach Bestätigung des abfälligen Beschlusses wird der Eintrag der Appellation amts- wegen gelöscht. & 222. Findet die Grund= und Hypothekenbehörde, welche eine Vormerkung oder Ver- wahrung eingetragen hat, daß dem Antrage nicht stattzugeben gewesen wäre, so kann sie die Eintragung erst wieder löschen, nachdem sie den Antragsteller von ihrem abgeänderten Beschlusse benachrichtigt hat und die demselben zur Erklärung darüber gesetzte Frist abgelaufen ist. & 223. Wenn zu dem Vermögen des Eigenthümers von Grundstücken der Concurs eröffnet wird, hat die Grund= und Hypothekenbehörde, dafern sie zugleich Concursgericht ist, amtswegen, außerdem auf die ihr vom Concursgerichte über die Concurseröffnung gemachte Mittheilung ein Veräußerungsverbot im Grund= und Hypothekenbuche einzutragen. Die Löschung desselben geschieht, sobald in Folge der Zwangsversteigerung der Ersteher des Grund- stücks im Grund= und Hypothekenbuche als nunmehriger Eigenthümer einzutragen ist, oder der Concurs sich erledigt hat. 13. Vertheilung der Erstehungsgelder nach Zwangsversteigerung eines Grundstücks außerhalb des Concurses. § 224. Nach außerhalb des Concurses erfolgter Zwangsversteigerung eines Grundstücks hat die Grund= und Hppothekenbehörde dafür zu sorgen, daß die eingetragenen Gläubiger, ingleichen diejenigen, für welche eine Reallast eingetragen ist, wegen der etwaigen Rückstände, aus den Erstehungsgeldern nach gesetzlicher Ordnung befriedigt werden. 225. Zu dem Ende hat die Grund= und Hypothekenbehörde die auf das versteigerte Grundstück eingetragenen Gläubiger und die Reallastenberechtigten, insoweit sie nicht schon wegen ihrer Forderungen klagbar geworden sind, oder sonst sich damit gemeldet haben, zur Anzeige des Betrags derselben aufzufordern. 8 226. Sollte mit dieser Aufforderung an einen Gläubiger nicht zu gelangen sein, oder auf die Aufforderung eine Anzeige des Betrags der Forderung nicht erfolgen, so hat die Grund= und Hypothekenbehörde eine dem Eintrage in das Grund= und Hypothekenbuch entsprechende Summe, bei welcher auf etwa rückständige Zinsen Rücksicht zu nehmen ist, von den Erstehungsgeldern für den Gläubiger zurückzubehalten und in gerichtliche Aufbewahrung zu nehmen, vorbehältlich der Rechte des Schuldners für den Fall, daß die Forderung bereits ganz oder theilweise getilgt ist. §227. Nach Ablauf der zur Anzeige der Forderungen gesetzten Frist entwirft das 1865. 6