Die Vollstreckung des Erkenntnisses wird, wenn dasselbe nicht ungeachtet der Berufung vollstreckbar ist, durch die Anmeldung der Berufung gehemmt; es muß jedoch dem Gerichte, bei welchem die Vollstreckung nachgesucht worden ist, binnen vierzig Tagen nach dem Tage der Anmeldung die wirkliche Einlegung der Berufung durch ein Zeugniß des Beamten der Staatsanwaltschaft des Bezirks nachgewiesen werden, widrigenfalls nach Ablauf dieser Frist die Vollstreckung fortzusetzen ist. Durch diese Bestimmung ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß die Vollstreckung dann einzustellen ist, wenn der gedachte Nachweis noch nachträglich beigebracht wird. VII. Gehört in den unter V und VI gedachten Fällen das Gericht der Vollstreckung gleichfalls einem Landestheile an, in welchem die rheinische Civilprozeßordnung gilt, so erfolgt die An— meldung des Rechtsmittels mit der bezeichneten Wirkung durch eine dem Vollstreckungsbeamten auf dessen Act abzugebende Erklärung oder durch eine Zustellung an die Partei, von welcher die Vollstreckung betrieben wird, an ihrem wirklichen, oder an dem bei Einleitung der Voll— streckung von ihr gewählten Wohnsitze, und der Nachweis der Wiederholung oder der wirklichen Einlegung des Rechtsmittels ist durch eine in derselben Weise zuzustellende Instruction zu liefern. VIII. Soll in einem Landestheile, in welchem die rheinische Civilprozeßordnung gilt, ein in einem anderen deutschen Staate erlassenes Erkenntniß vollstreckt werden (§ 1), so ist zunächst in jenem Landestheile die Vollstreckbarkeitserkllärung des Erkenntnisses zu erwirken. Dieselbe erfolgt durch Beschluß der Rathskammer eines Civilgerichts erster Instanz nach vorgängigem Antrage der Staatsanwaltschaft. Der Beschluß kann sowohl mittelst Requisition des Prozeßgerichts des anderen Staates an den Beamten der Staatsanwaltschaft, als auch von der Partei mittelst Anwaltsgesuchs erwirkt werden. Der Requisition oder dem Gesuche ist die Ausfertigung des Erkenntnisses nebst einer Abschrift desselben und das im 62 8, Abs. 2 bezeichnete gericht- liche Zeugniß beizufügen. Die Ausfertigung des Beschlusses wird der Ausfertigung des Erkennt- nisses hinzugefügt oder derselben angehängt und die Abschrift des Erkenntnisses bei der Ur- schrift des Beschlusses zurückbehalten. Wenn das requirirende Prozeßgericht dieß verlangt, so hat der Beamte der Staatsanwalt- schaft das für vollstreckbar erklärte Erkenntniß einem Anwalte oder einer sonst geeigneten Person zu übergeben, um die Vollstreckung für die Partei zu bewirken. Ist ein solches Verlangen nicht gestellt, so wird das für vollstreckbar erklärte Erkenntniß an die Partei unmittelbar oder durch Vermittelung des requirirenden Gerichts zur Betreibung der Vollstreckung abgegeben. Das in dem gedachten Verfahren für vollstreckbar erklärte Erkenntniß kann ebenso, als wenn es in demselben Landestheile erlassen wäre, zum Behuf der Erlangung einer gerichtlichen Hypothek in die Hypothekenregister eingetragen werden.