— 61 — IX. Werden gegen die in einem Landestheile, wo die rheinische Civilprozeßordnung gilt, ein— geleitete Vollstreckung eines in einem anderen deutschen Staate erlassenen Erkenntnisses Ein— wendungen erhoben (§ 31), so geschieht dieß durch einen Einspruch (Opposition), welcher die Einwendungen bestimmt angeben und zugleich eine auf die Erscheinungsfrist von acht Tagen zu stellende Vorladung vor das Civilgericht erster Instanz, in dessen Bezirke die Voll- streckung eingeleitet ist, enthalten muß. Dieser Einspruch hemmt die Vollstreckung; das Gericht, bei welchem derselbe anhängig gemacht ist, hat, wenn das Prozeßgericht nach Maßgabe des § 30 zur Entscheidung über die Einwendung zuständig ist, eine Sitzung zur Beibringung des im § 31 bezeichneten Nachweises zu bestimmen, und, wenn der Nachweis nicht erfolgt, oder wenn von dem zuständigen Gerichte über die Einwendungen entschieden worden ist, auf die Anträge der Parteien das Weitere in Betreff der Vollstreckung zu verordnen. In den Fällen, in welchen das Prozeßgericht die Einstellung der Vollstreckung beschlossen hat, ist der Nachweis darüber der die Vollstreckung betreibenden Partei an ihrem wirklichen, oder an dem bei Einleitung der Vollstreckung von ihr gewählten Wohnsitze zu insinuiren, auf diese Insinuation ist die Vollstreckung einzustellen. X. Der im § 31 vorgeschriebene Nachweis darüber, daß die dort erwähnten Einwendungen gegen die Vollstreckung bei dem Prozeßgerichte anhängig gemacht worden sind, ist, wenn bei dem Prozeßgerichte die rheinische Civilprozeßordnung gilt, durch ein Zeugniß des Beamten der Staatsanwaltschaft des Bezirks zu liefern. Xl. Auf das nach § 32 erforderliche Zeugniß und in Betreff der Rechtsmittel gegen das über die Einwendungen erlassene Erkenntniß finden, wenn bei dem Prozeßgerichte die rheinische Civilprozeßordnung gilt, die Bestimmungen unter IV und unter V, VI und VII ebenfalls Anwendung. M 10. Bekanntmachung, den zwischen der Königlich Sächsischen und Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung über den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Voitersreuth nach Eger abgeschlossenen Staatsvertrag vom 30. November 1864 betreffend; vom 21. Januar 1865. Naghdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung bezüglich des Baues und Betriebes der Voigtländischen Staatseisenbahn, insoweit 9 *