— 67 — Art. 23. Die im Artikel 1 erwähnte Eisenbahn wird als beiderseitige Zollstraße erklärt und auf derselben allen nicht einem unbedingten Ein-, Aus= und Durchfuhrsverbote unter- liegenden Waaren der Ein= und Austritt sowohl bei Tage als bei Nacht für den vorschrifts- mäßigen Bahnbetrieb gestattet. Blos rücksichtlich der Einfuhr von Gegenständen der Staats- monopole in Oesterreich bleibt die Bestimmung des § 19, lit. a der Oesterreichischen Zoll= und Staatsmonopolsordnung vom 11. Juli 1835 aufrecht. Art. 24. Die Zollbehandlungen für die Ein-, Aus= und Durchfuhr mittelst der im Artikel 1 erwähnten Bahn sollen in den Bahnhöfen zu Voitersreuth und Eger vorgenommen werden. Zu diesem Ende soll (nachdem in Eger ohnehin in Folge des mit der Königlich Bayerischen Regierung rücksichtlich der Strecke Hof-Eger-Waldsassen geschlossenen Eisenbahnvertrags d. do. 17. Juni, ratificirt: 12. Juli 1863 ein Königlich Bayerisches und beziehungsweise zollver- einsländisches Zollamt aufgestellt wird, welches auch auf der Strecke Eger-Voitersreuth die erforderlichen Zollamtshandlungen vornehmen kann) von den contrahirenden Regierungen auch noch in dem Bahnhofe zu Veoitersreuth ein Grenzzollamt errichtet und beziehungsweise zu- sammengelegt werden. Diesem Grenzzollamte sind mindestens die durch die Bestimmungen und die Verhältnisse eines Grenzbahnhofs bedingten Befugnisse eines Nebenzollamts I. Classe mit Begleitschein-Aus= und Abfertigungsbefugnissen einzuräumen, und sind die Befugnisse dieses Amtes entsprechend zu erweitern, wenn dieß der Verkehr in der Folge erfordern sollte. Die Kaiserlich Oesterreichische Regierung gestattet Zollfreiheit: a) für alle den Königlich Sächsischen Aemtern in den Bahnhöfen von Voitersreuth, Franzens- bad und Eger, sowohl zur ersten Einrichtung, als auch für den laufenden Dienst erforderlichen Gegenstände, sowie für die Uebersiedlungseffecten der Sächsischen Be- diensteten, b) für alle zum Baue, Bauunterhaltung und Betriebe der Voitersreuth-Egerer Bahn auf Oesterreichischem Gebiete benöthigten Gegenstände, welche von der Königlich Sächsischen Eisenbahnverwaltung aus ihren in Sachsen befindlichen Magazinen, Depôts und Werkstätten bezogen werden, in beiden (ad àa und b) erwähnten Fällen jedoch gegen Beibringung von Specificationen und Certificaten der einschlägigen Königlich Sächsischen Behörden über die Bestimmung und Nothwendigkeit der Verwendung der fraglichen Gegenstände auf der in Oesterreich gelegenen Strecke und gegen Beobachtung der für den ausnahmsweisen zollfreien Bezug von Gegenständen in Oesterreich vorgezeichneten Bedingungen. Die Controle über die Verwendung vieser Gegenstände wird durch die beiderseitigen Zoll- behörden im gegenseitigen Benehmen festgesetzt werden. Art. 25. Die wegen der Handhabung der Paß= und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst der Eisenbahn unter den beiden Regierungen schon bestehenden oder noch zu vereinbarenden Bestimmungen sollen auch auf die in Rede stehende Eisenbahnverbindung Anwendung finden. 1865. 10