Ueberhaupt soll bei der Paßrevision jede nach den in den beiderseitigen Staaten bestehenden Gesetzen zulässige Erleichterung und Vereinfachung im Interesse des Verkehrs eintreten. Art. 26. Von der innerhalb des Oesterreichischen Gebiets gelegenen Strecke der im Artikel 1 erwähnten Eisenbahn sollen mit Rücksicht auf deren geringe Ausdehnung und Unselbst- ständigkeit mit Ausnahme der Grundsteuer für die eingelösten und sonst erworbenen Gründe und sonstigen Objecte keinerlei Abgaben und Steuern erhoben werden. Die gedachte Eisen- bahnunternehmung bleibt daher auch rücksichtlich der auf Oesterreichischem Gebiete gelegenen Strecke von der Stempel= und Gebührenentrichtung rücksichtlich ihrer Bücher und Fahrkarten und sonstigen Schriften befreit, und hat demnach bei derselben die Stempel= und Gebühren- entrichtung blos hinsichtlich der in Oesterreich abgeschlossenen förmlichen Rechtsgeschäfte und ausgestellten eigentlichen Rechtsurkunden einzutreten. Art. 27. Die Dauer der von der Oesterreichischen Regierung zum Betriebe der frag- lichen Eisenbahnstrecke ertheilten Concession wird auf Sechzig Jahre, vom Tage der Betriebs- eröffnung an gerechnet, festgesetzt, nach deren Verlauf das Eigenthum der auf Oesterreichischem Gebiete gelegenen Bahnstrecke von der Sächsisch-Böhmischen Grenze bei Voitersreuth an, sammt allen unbeweglichen Zugehörungen ohne Entgelt lastenfrei und unmittelbar an den Oesterreichischen Staat übergeht. Sollte innerhalb dieser Concessionsdauer der Reinertrag nicht hinreichen, das Anlagecapital sammt Zinsen zu tilgen, so verbleibt der Königlich Sächsischen Regierung der ungeschmälerte Betrieb der Bahn auf so lange, bis nebst der Verzinsung auch der Ersatz des Capitals erfolgt ist. Der Oesterreichischen Staatsverwaltung bleibt aber auch das Recht vorbehalten, die fragliche, auf Oesterreichischem Gebiete liegende Bahnstrecke zu jeder Zeit nach vorausgegangener halbjähriger Kündigung gegen Erlag (in Silber) der Anlagekosten und der etwa hiervon ausständigen Zinsen einzulösen. Art. 28. Im Falle die gedachte auf Oesterreichischem Gebiete gelegene Bahnstrecke nach Ablauf der Concessionsdauer oder durch Einlösung von der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung erworben werden sollte, wird für die entsprechende Fortführung des Betriebs auf dieser Strecke durch ein besonderes Uebereinkommen Vorsorge getroffen werden. Art. 29. Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden spätestens binnen vier Wochen in Wien bewirkt werden. Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und besiegelt. Wien, am 30. November 1864. Maly. Letzte Absendung: am 11. Februar 1866.