— 90 — befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern und Vollstreckung der Hülfe in vieselben sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach vollständiger Tilgung der Forderung des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 2. 2#. Letzte Absendung: am 8. März 1865.