— 102 — Im Uebrigen verzichtet das Gesammthaus Schönburg hiermit auf jede Mitwirkung bei der Wahl der Raths= und Gemeinderathsmitglieder. Die Bestimmung des Erläuterungs- recesses, Abschnitt VIII, § 13, Abs. 2 wird aufgehoben. XXV. Die von den Receßherrschaftsbesitzern im Receßherrschaftsgebiete zugekauften Grundstücke, welche sich an Grundstücke anschließen, auf denen ihnen die Jagd zusteht, fallen dem Jagd- bezirke der Herrschaft zu und sind aus dem Unterthanenjagdverbande auszuscheiden, dafern die zugekauften Grundstücke mit den betreffenden receßherrschaftlichen Besitzungen consolidirt oder unter einem und demselben Fideicommißverbande vereinigt werden und nicht die Lage der zugekauften Grundstücke im einzelnen Falle eine nothwendige Ausnahme bedingt. Im Uebrigen hat diese Bestimmung nur auf so lange Platz zu greifen, als diese zuge- kauften Grundstücke mit den receßherrschaftlichen Besitzungen verbunden bleiben, wie denn auch das Ausscheiden der ersteren aus dem Rusticaljagdverbande immer nur nach Beendigung des etwa bestehenden Zeitpachts oder gegen entsprechende Entschädigung des Pachters geschehen darf. XXVI. Den Receßherrschaftsbesitzern und den Mitgliedern ihres Hauses steht rücksichtlich der in den Receßherrschaften — gleichviel ob auf den eigenthümlichen Grundstücken der Receßherr-= schaftsbesitzer oder auf von ihnen innerhalb der Receßherrschaften erpachteten Jagdrevieren — abzuhaltenden Jagden eine Befreiung von der Jagdkartenpflicht in der Maße zu, daß dieselben nicht blos der Verbindlichkeit, eine Jagdkarte bei sich führen zu müssen, sondern überhaupt der Verbindlichkeit, eine Jagdkarte wegen der Theilnahme an diesen Jagden zu lösen, enthoben bleiben. Ebenso sollen diejenigen Personen, welche als eingeladene Gäste der Receßherrschafts- besitzer oder der Mitglieder ihres Hauses an herrschaftlichen Jagden in den Receßherrschaften Theil nehmen, wegen der Theilnahme an diesen Jagden von der Verbindlichkeit zu Lösung und Führung einer Jagdkarte befreit sein. XXVII. Das Gesammthaus Schönburg verpflichtet sich a) als Mitglieder des Schönburgischen Bezirksgerichts und als Vorstände der Schön- burgischen Gerichtsämter künftighin nur solche Personen, welche die Prüfung für das Richter- amt bestanden haben, und diese Diener nicht nur b) unwiderruflich und unkündbar, sondern auch I) so anzustellen, daß sie ein allenthalben bestimmtes jährliches Einkommen — nicht auch Sportelantheile — zu beziehen haben.