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durch das Directorium in dem § 5 bezeichneten Amtsblatte bekannt zu machen, was die Stelle 
der Legitimation vertritt. 
2c. 2c. 
Vorrechte des 832. 20. 2c. 
Bereins. Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
s7s Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Verein 
Pfänder, befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie vorhin angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Zc. Unstatthaf- Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckungoder Hülfe in dieselben sind 
tigkeit der Ver= unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins 
kümmerung der Z„ Gn 
Stamm= noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 
antheile und rc. 20. 
Einlagen. 
30. Bekanntmachung, 
den Pensionsverein für Wittwen und Waisen aller Stände betreffend; 
vom 3. März 1865. 
Noachdem der Pensionsverein für Wittwen und Waisen aller Stände sich aufgelöst hat und 
dadurch die demselben durch Bestätigung seiner Statuten unterm 24. August 1863 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1863, Seite 718) verliehene juristische Persönlichkeit 
erloschen ist, so wird Solches andurch bekannt gemacht. 
Dresden, den 3. März 1865. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
Demutdh. 
  
31. Verordnung, 
das Verfahren bei Weiterbeförderung ständiger Lehrer an organisirten öffentlichen 
Elementar-Volksschulen betreffend; 
vom 6. März 1865. 
Neoh einer vom Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts bereits im Jahre 1840 
getroffenen Anordnung (s. Codex des Sächsischen Kirchen= und Schulrechts, Seite 504, 
Not. 4) sollen Lehrer an Bürgerschulen in größeren und in Mittelstädten, wenn sie in eine 
höhere Stelle an derselben Schule aufrücken, von einer besonderen Beförderungsprüfung 
befreit bleiben und es soll nur in den solchen Lehrern früher ausgestellten Vocationen durch