— 108 — durch das Directorium in dem § 5 bezeichneten Amtsblatte bekannt zu machen, was die Stelle der Legitimation vertritt. 2c. 2c. Vorrechte des 832. 20. 2c. Bereins. Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen s7s Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Verein Pfänder, befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie vorhin angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. Zc. Unstatthaf- Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckungoder Hülfe in dieselben sind tigkeit der Ver= unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins kümmerung der Z„ Gn Stamm= noch ein Ueberschuß vorhanden ist. antheile und rc. 20. Einlagen. 30. Bekanntmachung, den Pensionsverein für Wittwen und Waisen aller Stände betreffend; vom 3. März 1865. Noachdem der Pensionsverein für Wittwen und Waisen aller Stände sich aufgelöst hat und dadurch die demselben durch Bestätigung seiner Statuten unterm 24. August 1863 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1863, Seite 718) verliehene juristische Persönlichkeit erloschen ist, so wird Solches andurch bekannt gemacht. Dresden, den 3. März 1865. Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. Demutdh. 31. Verordnung, das Verfahren bei Weiterbeförderung ständiger Lehrer an organisirten öffentlichen Elementar-Volksschulen betreffend; vom 6. März 1865. Neoh einer vom Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts bereits im Jahre 1840 getroffenen Anordnung (s. Codex des Sächsischen Kirchen= und Schulrechts, Seite 504, Not. 4) sollen Lehrer an Bürgerschulen in größeren und in Mittelstädten, wenn sie in eine höhere Stelle an derselben Schule aufrücken, von einer besonderen Beförderungsprüfung befreit bleiben und es soll nur in den solchen Lehrern früher ausgestellten Vocationen durch