— 121 — Die zu diesem Zeitpunkte bei Letzterer noch vorliegenden, laufenden Geschäfte sind bei dem Medicinalcollegium fortzustellen und zu erledigen, soweit nicht einzelne Zweige derselben an besondere, dem Ministerium des Innern unmittelbar untergeordnete Stellen überwiesen worden. 8 16. Unser Ministerium des Innern ist mit Ausführung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben zu Dresden, den 12. April 1865. Johann. Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. Dr. Johann Paul von Falkenstein. Regulativ, die Bildung von ärztlichen und pharmaceutischen Kreisvereinen betreffend. Um das durch die Allerhöchste Verordnung vom heutigen Tage errichtete Landes-Medicinal- collegium mit den ärztlichen und pharmaceutischen Kreisen des Landes in lebendiger Berührung zu erhalten und zugleich den Letzteren selbst für die Vertretung ihrer Interessen bei der oberen Medicinalverwaltung ein geeignetes Organ zu gewähren, ist die Bildung ärztlicher und pharmaceutischer Kreisvereine nach Maßgabe folgender näherer Bestimmungen be- schlossen worden: .1. In jedem der vier Regierungsbezirke Dresden, Leipzig, Zwickan und Budissin besteht ein ärztlicher, und neben demselben ein pharmaceutischer Kreisverein. 2. Jeder vom Staate als solcher anerkannte, zur Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte in der Gemeinde seines Wohnorts befähigte practische Arzt erster Classe, eben so, unter der nämlichen Voraussetzung, jeder gesetzlich legitimirte Besitzer oder selbstständige Verwalter einer pharmaceutischen Offizin ist berechtigt, dem bezüglichen Kreisvereine des Regierungsbezirks, in welchem er seinen wesentlichen Wohnsitz hat, als Mitglied beizutreten. 3. Der Beitritt zum Kreisvereine gewährt den Anspruch auf Theilnahme an den mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechten und verpflichtet zur Erfüllung der an dieselbe geknüpften Obliegenheiten. 4. Die Kreisvereine sind a) Wahlkammern für die Wahl der nach §& 3 der Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Tage aus der Mitte der practischen Aerzte und Apotheker dem Landes-Medicinal= collegium zuzuordnenden außerordentlichen Mitglieder, b) berathende und beziehendlich beschließende Körperschaften zu Wahr- ung und Vertretung der gemeinsamen Interessen des ärztlichen und pharmaceutischen Berufs-